Art118dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art118dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 118
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 118 (Deutsche Fassung)/Art118dPCTBE1973.pdf

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Artikel 118 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 118 MPO Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vore. 23 3076/IV/62 S. 38-46
Vorschl.d.Vore. 25 Nr .1 4344/IV/63 S. 53,54
Vorschl.d.Vore. 25 Nr .4 4344/IV/63 S. 56
IV/2767/61 17 3076/IV/62 S. 145
IV/2767/61 18 3076/IV/62 S. 145
IV/2767/61 19 3076/IV/62 S. 145,146
VE Mai 1962 15 6551/IV/62 S. 10
VE Mai 1962 16 6551/IV/62 S. 10-12
VE Mai 1962 25 6551/IV/62 S. 14
VE 1962 16 1699/IV/63 S. 3
VE 1962 16 4344/IV/63 S. 41,42
VE 1962 25 4344/IV/63 S. 62
VE 1962 15 9081/IV/63 S. 74-78
4344/IV/63 16 9081/IV/63 S. 78-82
4344/IV/63 16 10818/IV/63 S. 2-4
VE 1965 (Ue) 25 BR/7/69 Rdn. 50
BR/169 BRH3/69 24 a BR/12/69 Rdn. 90
VE 1970 (Ue) 15 BR/43/70 Rdn. 13,25
VE 1970 (Ue) 22 BR/49/70 Rdn. 84-85
BR/48/70 101 BR/87/71 Rdn. 5
BR/70/70 22 BR/94/71 Rdn. 9/10,80
VE 1971 (Ue) 22 BR/132/71 Rdn. 7-11
VE 1971 (Ue) 22 BR/135/71 Rdn. 104
VE 1971 (Ue) 15 BR/144/71 Rdn. 55
BR/88/71 22 BR/125/71 Rdn. 26

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den genannten Pfandrechten ist daher auf Grund der vorgeschlagenen Regelung unmöglich. Ob es möglich sein soll, ein europäisches Patent nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Patentinhabers, aber vor der Eintragung der Eröffnung des Konkurses in das europäische Patentregister gutgläubig zu erwerben - was deutschem Konkursrecht entsprechen würde -, bedarf der ürörterung in der Arbeitsgruppe, da Ihrem Vorsitzenden das Konkursrecht der anderen Vertragsstaaten nicht bekannt ist.

Absatz 6 trifft eine Bestimmung für die Erbfolge, weil es sich bei der Erbfolge nicht um eine rechtsgeschäftliche Ubertragung des Patents, sondern um einen Erwerb des Patents kraft Gesetzes handelt.

Absatz 7 sollte eine Regelung für die Übertragung von europäischen Patentanmeldungen enthalten. Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, wird die Ubertragung nationaler Patentanmeldungen nach dem Recht aller Vertragsstaaten zugelassen. Grundsätzlich wird daher auch die Ubertragung europäischer Patentanmeldungen zulässig sein müssen. Das Problem ist in erster Linie, ob e. itsprechend den vorstehenden Absätzen die Ubertragung einer europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister eingetragen oder ob dafür gegebenenfalls ein besonderes Register im Europäischen Patentamt angelegt werden muE.

Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, werden auch die nationalen Patentanmeldungen und ihre Übertragurs in das nationale Patentregister eingetragen. Es dürfte zweckmässig sein, wenn die niederländische Delegation

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die Bintragung. Die Voraussetzungen sind formeller Natur. Das Europäische Patentamt muB auf Grund der formellen Voraussetzungen die Ubertragang eintragen, ohne zu prüfen, ob ein rechtagültiger Ubertragungsakt vorliegt. - Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, daB die Erklärung des Patentinhabers der Beglaubigung bedarf, weil die Ubertragung zu einem Rechtsverlust des Patentinhabers führt. Die Arbeitsgruppe wird zu entscheiden haben, ob die Beglaubigung "öffentlich" vorgenomnes werden muB, d.h. durch Behörden oder sonstige öffentliche Organe, die durch nationales Gesetz zu derartigen Beglaubigungen ermächtigt sind. -

Absatz 4 ist aus dem französischen, italienischen und niederländischen Recht übernommen. Auch der Entwurf eines nordischen Patentrechts sieht eine entsprechende Regelung vor.

Absatz 5 ist aus dem Entwurf eines nordischen Patentrechts übernommen. Auch das Schweizerische Patentgesetz kennt eine entsprechende Regelung. Durch Absatz 5 soll die Möglichkeit des unbelasteten Erwerbs des Patents geschaffen werden, wenn die Belastung zwar eintragungsfähig war, aber nicht eingetragen worden ist und der Erwerber im Zeitpunkt seiner Bintragung gutgläubig war. Durch diese Bestimmung wird ein indirekter Zwang zur Eintragung ausgeübt. - Ein gutgläubiger Erwerb soll nur in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen möglich sein. Auf die vertragliche Verpfändung eines europäischen Patents (Artikel 25) und für die Pfändung des europäischen Patents im Wege der Zwangsvollstreckung (Artikel 25 a) findet Absatz 5 keine Anwendung, weil diese Pfandrechte erst mit der Bintragung wirksam werden sollen. Bin gutgläubiger Erwerb des europäischen Patents ohne Belastung mit

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Zu Artikel 23

Ubertragung des europäischer Patents

1. Materialien:

a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 38; c) Codice civile italia na, Artikel 523; Königliche Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Deutsches Patentgesetz, $ 89 und 24 Abs. 2 ; e) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 33; f) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes, Fassung vom 1. September 1961, Artikel 39.

2. Bemerkungen:

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß das europäische Patent nur einheitlich übertragen werden kann.

Absatz 2 verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und des serts des europäischen Patents, daB die Ubertragung des europäischen Patents schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf. Nach der Fassung des Absatzes 2 ist es nicht erforderlich, daß die Unterschrift der Par'eien auf einer einzigen Urkunde enthalten sein muß. Es genügt daher sowohl die Ausstellung von zwei Urkunden, von denen jede von jeweils einer Partei unterschrieben wird, als auch die Übertragung durch Briefwechsel.

Absatz 3 bestimmt zunächst, daß die Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister einge-tragen werden karn, und regelt die Voraussetzungen für

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schlagenen Regelungen einbezogen werden sollen, bedarf fur jeden einzelnen Artikel zunächst der Erörterung in der Arbeitsgruppe.

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Eintragungsbewilligungen vornimmt, ohne daB das Europäische Patentamt die zugrunóeliegenden Rechtsgeschäfte nachprüft. 4. Inwiewelt Rechtsgeschäfte über nationale Patente in das nationale Patentregister eingetragen werden müssen, ist in dem nationalen Patentrecht der Vertragsstaaten unterschiedlich geregelt. Die weitestgehende Regelung scheint das niederländische Recht zu enthalten, die geringsten Anforderungen scheint das deutsche Recht zu stellen. Für das europäische Patentrecht erhebt sich die Frage, ob nicht mit Rücksicht auf den hohen Wert des europäischen Patents und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit in möglichst großem Umfange die Eintragung von Rechtsänderungen am europäischen Patent gefordert werden sollte. Die Artikel 23 bis 26 versuchen, dieser Forderung zu entsprechen, indem sie entweder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Eintragung in das europäische Patentregister abhängig machen (so die Artikel 25 bis 26) oder im Falle der Nichteintragung einen gutgläubigen Erwerb des Patents ohne Berücksichtigung der nicht eingetragenen Rechtsänderung vorsehen (so Artikel 23 und 24). Die Vorschläge lehnen sich insoweit an das französische, italienische und niederländische Recht an.

III.

Die in den Artikeln 23 bis 26a gemachten Vorschläge beziehen sich nur auf das erteilte europäische Patent. Inwieweit auch europäische Patentanmeldungen in die vorge-

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Recht mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten ist. Dieser Grundsatz muß dazu führen, daß alle Rechtsgeschäfte auch nur über das einheitliche europäische Patent geschlossen werden können. Eine Ausnahme ist lediglich für die Erteilung von Lizenzen an europäischen Patenten in Artikel 24 Abs. 4 (2. Alternative) vorgeschlagen worden. 2. Entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts der Vertragsstaaten können in der Regel Rechtsgeschäfte über das europäische Patent nur im ganzen geschlossen werden, d.h. es kann grundsätzlich kein Rechtsgeschäft über einzelne Ansprüche des europäischen Patents geschlossen werden. Von diesem Grundsatz gehen auch die Artikel 23 bis 26 aus. Ausnahmen sind indessen vorgesehen für die Lizenz (Artikel 24) und gegebenenfalls für den Verzicht (Artikel 26 Abs. 1 und 4). 3. Es darf dem Europäischen Patentamt nicht zugemutet werden, die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsgeschäften über das europäische Patent nachzuprüfen. Mit einer solchen Prüfung würde das Europäische Patentamt zweifellos überfordert werden, insbesondere weil im Einzelfall verschiedenes nationale: Recht zur Anwendung gelangen kann. Etwaige Eintragungen, die das Europäische Patentamt auf Grund von Rechtsgeschäften über das europäisc Patent im europäischen Patentregister vorzunehmen hat, dürfen daher nur von der Erfüllung leicht nachprüfbarer formeller Voraussetzungen abhängig sein. Aus diesem Grunde sehen die Artikei. 23 bis 26 vor, daß das Europäische Patentamt Eintragungen über Rechtsgeschäfte am europäischen Patent auf Grund von besonderen schriftlichen

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stimmungen über die Schriftferm des Ubertragungsvertrags fur ein europäisches Patent. Dennoch bleiben noch Fragen offen, z.B. die Frage, in welcher Weise ein des Schreibens Unkundiger eine gultige Unterschrift leisten kann. Es versteht sich von selbst, daß diese und ähnliche Fragen nicht auch noch in unserem Abkommen beruhrt werden können. Da das deutsche internationale Privatrecht fur die Form des Ubereignungsaktes (transfert de propriété) auf die lex rei sitae verweist, kommt wiederum Artikel 26a Abs. 2 zur Anwendung, der fur diese ergänzenden Probleme auf das nationale Recht des Wohnsitzes des Patentinhabers abstellt. 2. Es versteht sich von selbst, daß die vorstehend dargelegten, sich aus dem internationalen Privatrecht ergebenden Probleme letztlich nicht von der Arbeitsgruppe Patente entschieden werden können. Die in Artikel 23 bis 26a gemachten Vorschläge können von der Arbeitsgruppe nur daraufhin uberpruft werden, ob sie vom Standpunkt der sachverständigen des Patentrechts annehmbar erscheinen. Die letzte Entscheidung über diese Fragen muß der vorgesehenen Besprechung mit den Juristen der Justizministerien uberlassen bleiben.

II.

Unabhängig von dem Ergebnis, zu dem die Erörterungen der Artikel 23 bis 26 a mit den Vertretern der Justizministerien führen werden, wird jedoch die Arbeitsgruppe zu folgenden Problemen Stellung nehmen müssen:

1. Im Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs ist der Grundsatz niedergelegt, daß das europäische Patent ein einheitliches

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b) Für den Fall, daß der Kaufvertrag in Munchen abgeschlossen wird, ergibt sich die Schwierigkeit, daß das deutsche Recht für den Ubereignungsvertrag auf die lex rei sitae verweist. Die lex rei sitae hilft aber für das europäische Patent nicht weiter, da das europäische Patent nicht in einem Staat, sondern in mehreren Staaten, nämlich in allen Vertragsstaaten, belegen ist. Es muß daher fur diesen Fall in unserem Abkommen bestimmt werden, welches der in Frage kommenden Rechte der Vertragsstaaten im einzelnen Fall anzuwenden ist.

Diese Bestimmung soll durch den neu vorgeschlagenen Artikel 26a getroffen werden. Geht man von der eingangs gemachten Unterstellung aus, daß unser Abkommen keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Form das europäische Patent ubertragen werden kann, so würde nach Artikel 26a Abs. 2 französisches Recht zur Anwendung kommen, falls der minderjährige Franzose seinen Sitz in Frankreich hat.

Tatsächlich wird aber durch den vorgeschlagenen Artikel 2? Abs. 2 bestimmt, daß das europäische Patent kraft europäischen Rechts nur schriftlich ubertragen werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich nun in Verbindung mit Artikel 26a Abs. 1 Buchstabe a, daß auf die Ubertragung des europäischen Patents, gleichgültig, ob der Kaufvertrag in Rom oder Munchen abgeschlossen wird, insoweit europäisches Recht anzuwenden ist, d.h., daß der Kaufvertrag bzw. der Ubertragungsvertrag der Schriftform bedarf.

Damit ist aber das Problem noch nicht vollständig gelöst. Artikel 23 Abs. 2 trifft zwar nähere Be-

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3. Beispiel:

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein europäisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.

Es steht außer Zweifel, daß in diesem Beispiel der Kaufvertrag nicht ausschlieBlich nach europäischem Recht beurteilt werden kann. Denn es gibt weder ein europäisches Recht, das die Minderjährigkeit und ihre Wirkungen regelt, noch ein europäisches Recht, das den Kauf europäischer Patente regelt. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Frage der Minderjährigkeit und ihre Auswirkungen sowie die Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, wie im zweiten Beispiel nach internationalem Privatrecht zu beurteilen sind. Daß der Gegenstand des Kaufvertrage kein nationales, sondern ein europäisches Recht ist, macht keinen Unterschied. Insoweit bedarf es auch keiner besonderen Bestimmungen in unserem Abkommen.

Daraus ergibt sich für den Fall, daß das europäische Patentrecht keine besonderen Bestimmungen für die Ubertragung europäischer Patente vorsehen würde, folgendes: a) Für den Fall des Vertragsabschlusses in Rom ist das Ergebnis das gleiche wie im zweiten Beispiel, d.h.auf r. den Kaufvertrag findet italienisches Recht Anwendung, insbesondere auch für die Frage, ob der Kaufvertrag der Form bedarf.

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er besitzt, also nach französischem Recht. Welchen Einfluß die Minderjährigkeit auf den in Rom geschlossenen Kaufvertrag hat, richtet sich nach italienischem Recht. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag Anwendung findet, ist zu unterscheiden zwischen den nationalen Rechten, die einen Unterschied zwischen dem obligatorischen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft - contrat) und dem dinglichen Uertragungsvertrag (Ubereignungsgeschäft - transfer de propriété) machen, wie beispielsweise das deutsche Recht, und den nationalen Rechten, die beide Akte als eine Einheit betrachten, wie beispiels. weise das französische Recht. Im letzteren Fall beurteilt sich in unserem Beispiel die Frage, ob der Kaufvertrag gültig zustandegekommen ist, insbesondere in welcher Form er abzuschließen ist, nach italienischem Recht. In ersterem Fall richtet sich nur der obligatorische Kaufvertrag nach italienischem Recht, der dingliche Ubertragungsakt und damit die Form der Ubertragung dagegen nach der lex rei sitae. Andert man unser Beispiel dahingehend ab, daß der Kaufvertrag nicht in Rom, sondern in München abgeschlossen wird, so kommt für den Vertragsabschluß deutsches Recht zur Anwendung. Für die "orm der Ubertragung verweist das deutsche Recht dagegen auf die lex rei sitae, so daß sich folgende Rechtslage ergibt: Für die Form der Ubertragung ist französisches Recht anzuwenden, da das französische Patent in Frankreich belegen ist. Da das französische Recht nach Artikel 20 des französischen Patentgesetzes hierfür die Schriftform verlangt, muß der in München abgeschlossene Kaufvertrag schriftlich abgefaßt sein.

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Es ist selbstverständlich, daB sich nach französi- schem Recht beurteilt, ob der französische Verkäufer minderjährig ist, welche Auswirkungen die Minderjäh- rigkeit auf den Kaufvertrag hat und ob und gegebenen- falls welcher Form der Kaufvertrag bedarf. Die ersten beiden Fragen sind im Code Civil geregelt, die dritte Frage im französischen Patentgesetz.

2. Beispiel :

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.

Bei diesem Beispiel, das einen internationalen Tatbestand zur Grundlage hat, versteht sich das anzuwendende Recht nicht von selbst. Es könnte sowohl französisches als auch niederländisches als auch italienisches Recht zur Anwendung kommen. Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem sogenannten internationalen Privatrecht, einem Recht, das in Wirklichkeit kein internationales Recht, sondern ein nationales Recht zur Regelung internationaler privatrechtlicher Rechtskonflikte ist und das von jedem Staat nach eigenem Ermessen gehandhabt wird. Geht man von gewisse: allgemeinen Grundsätzen aus, die im internationalen Privatrecht der Mehrheit der Staaten gemeinsam sind wobe1 darauf hingewiesen werden muß, daB das internationale Privatrecht ein zur Zeit noch sehr umstrittenes Rechtsgebiet ist -, so kommt man für das angegebene Beispiel zu folgendem Ergebnis:

Ob der Franzose A. minderjährig ist, regelt sich ausschlieBlich nach dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit

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Gruppe dürften die Artikel 11 bis 16, 18, 20 und 21 a zu rechnen sein. In anderen Artikein, beispielsweise im Artikel 21 (1. und 2. Alternative), im Artikel 22 und im Artikel 29 (2. Alternative), wird ausdrücklich auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen. Eine dritte Gruppe von Artikein, wie die Artikel 17 und 19, verweist stillschweigend auf nationales Recht. So ist im Artikel 17 nach nationalem Recht zu beurteilen, wer Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, und im Artikel 19, ob eine Zustimmung des Dritten vorliegt und ob der Patentinhaber in gutem Glauben gewesen ist oder nicht.

Innerhalb des materiellen europäischen Patentrechts sind also folgende drei Gruppen von Rechtsnormen zu unterscheiden:

1. Rechtsnormen, die den Tatbestand ausschlieBlich nach europäischem Recht regeln. 2. Rechtsnormen, in denen auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen wird. 3. Rechtsnormen, die ganz allgemein auf nationales Recht verweisen, also auch auf das nationale Recht von Staaten, die nicht Verts igsstaaten sind.

Das Problem, vor dem die Arbeitsgruppe steht, liegt nicht in erster Linie in der Frage, ob und in welchem Umfang nationales Recht auf das europäische Patent anzuwenden ist, sondern in der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Die Problematik soll an folgenden drei Beispielen näher erläutert werden:

1. Beispiel:

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Franzosen B. Der Kaufvertrag wird in Paris geschlossen.

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B. Bemerkungen :

I.

1. Die Artikel 23 bis 26 betreffen die Abtretung, die Lizenzerteilung, die Verpfändung und den Verzicht. Für die Artikel 23 bis 26 sind bisher keine Formulierungen vorgelegt worden. Gemeinsam ist diesen vier Artikeln, daB sie materielles Patentrecht enthalten. Die ebenfalls vorgeschlagenen Artikel 25 a und 26 a können zunächst außer Betracht bleiben.

Das Problem, das sich fur das materielle Patentrecht bei der Ausfullung dieser Artikel stellt, ähnelt dem Problem fur das Verfahrensrecht, das in der Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit Artikel 166 behandelt worden ist. Die beabsichtigte Konvention Uber ein europaisches Patentrecht enthallt Bestimmungen uber das Verfahrensrecht, auf Grund dessen das europäische Patent erteilt werden soll. Es bestand aber in der Arbeitsgruppe Einigkeit darüber, daß es unmöglich ist, dieses europäische Verfahrensrecht lückenlos zu regeln. Da es fur den Bereich des Gemeinsamen Marktes rioch kein allgemeines europaisches Verfahrensrecht gibt, stellte sich also die Frage, wie diese unvermeidbaren Luicken des europäischen Patentverfahrensrechts ausgefullt werden können. Dieses Problem soll fur das Verfahrensrecht durch Artikel 166 gelöst werden.

Auch das materielle europäische Patentrecht kann nicht lückenlos in dem europäischen Abkommen geregelt werden. Zwar kommt der Mehrzahl der Artikel des Zweiten Abschnitts die Bedeutung einer ausschließlichen Regelung zu, d.h, einer Regolung, fur die nur das europäische Patentrecht maßgebond ist. Zu dieser

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Erster Teil
Das europäische Patent

2. Abschnitt
Materielles Patentrecht

V o r b e m e r k u n g
zu
Artikel 23 bis 26 a

A. Materialien: a) NIBOYET, Cours de Droit International Privé Français, 2e éd. Paris 1949; b) BATIFFOL, Les conflits de lois en matière de contrats, Paris 1938; c) TROLLER Alois, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Basel 1952; d) BODENHAUSEN, Du droit international privé réerlandais dans le domaine de la propriété industrielle, La Propriété Industrielle 1945 S.121, 3. Spalte Ad. 3; e) GODENHZLM Ber.dt, Fragen des internsticnalen Privatrechts auf dem Gebiet des Patentrechts, Referat, gehalten auf dem 9. Nordischen Treffen für industriellen Rechtsschutz in Stockholm im September 1950, abgedruckt in deutscher Übersetzung in der Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", Auslands- und internationaler Teil, Heft Nr.4, April 1957 S. 149 bis 159; f) Vertrag zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden vom 11. Mai 1951 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über das internationale Privatrecht in den Niederlanden, in Belgien und in Luxemburg,

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VERTRAULICH

B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 23 bis 26 a

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so ist sie gegenüber einem Dritten unwirksam, der Rechte an dem europäischen Patent erworben und gutgläubig ihre Eintragung in das europäische Patentregister veranlaßt hat. (6) Der Erwerb des europäischen Patents im Wege der Erbfolge wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt die Erbfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Absatz 3 Satz 4 sowie Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (7) Übertragung europäischer Patentanmeldungen?

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Erster Teil

Dis europäische Patent

2. Abschnitt

Materielles Patentrecht

Artikel 23 Übertragung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten vererbt und übertragen werden. (2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Die Übertragung des europäischen Patents wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt eine Erklärung des eingetragenen Patentinhabers vorgelegt wird, in der dieser in die Eintragung des Erwerbers als Patentinhaber einwilligt. Die Echtheit der Unterschrift des Patentinhabers bedarf der fiffentlichen? Beglaubigung durch eine nach nationalem Recht hierfür zuständige Stelle. Wird der Antrag nicht vom Erwerber gestellt, so ist dem Antrag außerdem eine vom Erwerber unterschriebene Erklärung beizufüzen, daß er in seine Eintragung in das europäische Patentregister einwilligt. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesen Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worcer ist. (4) Die Übertragung wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worcen ist. (5) Ist die Übertragung eines europäischen Patents oder die Erteilung einer Lizenz föder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des eingetragenen Patentinhabers? nicht in das europäische Paten'register eingetragen,

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Kurt Haertel

Bonn, den 14. März 1961

VERTAAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens uber ein europäisches zatenrecht

Artikel 11 bis 29

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Zu Artikel 25

Nummer 4

Einsicht in die Unterlagen über den Rechtsübergang

Die Einsicht in die in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens und in Artikel ... (Nummer 1 zu Artikel 25) genannten Unterlagen wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in Artikel 162 Absatz 3 des Abkommens vorgesehen ist. Im übrigen finden die Bestimmungen der Artikel ... (Nummer 4 und 5 zu Artikel 162) entsprechende Anwendung.

Bemerkung:

Es bleibt zu prüfen, ob der Inhalt des Artikels 25 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens (in der Fassung, die von der Arbeitsgruppe in der 7. Sitzung beschlossen worden ist) nicht zweckmäßiger in den Artikel 162 des Abkommens zu übernehmen ist. In diesem Fall wäre die vorstehende Nummer 4 in die Ausführungsordnung zu Artikel 162 des Abkommens aufzunehmen.

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Zu Artikel 25

Nummer 1

Vorlage von Auszügen

Anstelle der in Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens genannten Unterlagen kann auch ein öffentlich beglaubigter Auszug aus dem Ubertragungsvertrag oder den öffentlichen Urkunden vorgelegt werden, sofern sich aus dem Auszug der Rechtsübergang ergibt.

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in las Patentregister oder in ein besonderes Register eingetragen werden solle.

Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmungen über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In der Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keine neuen Vorschriften, die in den nationalen Patentgesetzen nicht enthilten seien. Er halte es donnoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkomen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.

Der zweite Satz von Absatz 3.enthalts eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht worde, was durch einen Verweis auf die differrierenden nationalen Patentgesetze nicht der Fall gewesen wäre.

Die Herren de Kayser und Pfanner sind mit einer Regelung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.

Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problemen zu lösen; Dazu gehöre z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Bonutzung des Patents.

Auf Grund dieses Einwands wird auch bsatz 3 gestrichen.

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- 45 -

Der Vorsitzende weist in Beantwortung einer Frage Herrn van Exters darauf hin, der Ausdruck "Rechtsübergang" in don Absätzen 3 bis 5 beziohe sich nur auf den Übertragungsvertrag und nicht auf den Übergang kraft Gesetzes.

Absatz 5 wird angenommen.

Der Vorsitzende erläutert sodann den Absatz 6, der dazu diene, die Wirkung der vorhergehenden Bestimmungen des Artikels auch auf den Rechtsübergang durch Erbschaft zu erstrecken. Dieser Absatz verweise insbesondere auf Absatz 5. Der Vorsitzende bittet die niederländische Delegation, zu bedenken, ob mit dem Ausdruck "Rechtsübergang" in Absatz 5 weiterhin nur der Übergang kraft Vertrages erfaßt sein könne, wenn man ihn analog bei Absatz 6 gebrauche.

Herr Roscioni hat Bedenken, daß das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erbschaft nachprüfen könne. Er meint, es genüge, dem Patentamt die öffentlichen Urkunden vorzulegen, ohne daß dieses eine materiellrechtliche Prüfung vornehms.

Nach diesen letzten Einwand wird die Sitzung um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr wieder aufgenommen.

Der Vorsitzende schlägt in einer Entgegnung auf den Einwand Herrn Roscionis vor, der Erwerb des europäischen Patents durch Erbschaft solle auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen werden, wenn die amtlichen Urkunden, aus denen die Erbfolge hervorgehe, dem Patentamt vorgelegt würden.

Herr Roscioni bemerkt ferner, daß der durch ein Urteil ausgesprochene Rechtsübergang nicht geregelt sei. Er zitiert als Beispiel das Verfahren im Fall der Patentberühmung.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dieses Problem in seiner Gesamtheit in der Beratung über Artikel 150 a erörtert werden müsse. Es wird beschlossen, auf das Problem bei der Beratung von diesem Artikel zurückzukommen.

Absatz 6 wird angenommen. Bei Absatz 7 müsse festgestellt werden, ob die Patentanmeldungen wie das Patent selbst übertragen werden können.

3076/IV/62-D

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Übertragungsvertrags beigefügt worden (wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Zusatzvertrag oder um einen größeren Vertrag handelt). Drittens: Das Europäische Patentamt prüft lediglich, ob der Vortrag schriftlich geschlossen ist, nicht aber die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Der Vertrag wird vom Patentamt aufbewahrt, das Dritte nur diejenigen Vertragsbestimmungen einsehen läßt, die sich auf den Rechtsübergang beziehen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag bezüglich der Erklärung des Patentinhabers mit beglaubigter Unterschrift und der des Erwerbers nicht an. Diesem Vorschlag liege die Desorgnis zugrunde, wegen der beträchtlichen □ cchtawirtungen der Eintragung gegenüber Dritten einen Vertrag gegen den Willen einer Vertragspartei nicht einzutragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer teilt diese Desorgnis nicht. Da die Übertragung des Patents durch den Vertrag erfolgen, habe die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Bei der Vertrag einmal geschlossen, habe jede Partei das Recht, die Eintragung zu verlangen, ohne daß es der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Wenn auch die Eintragung Dritten zugänglich sei, so bedeute dies doch nicht, daß der eingetragene Vertrag auch gültig sei.

Der Vorsitzende geht nun zu Absatz 4 über, der die Folgen einer unterlassenen Eintragung des Übertragungsvertrags bestimme. Der nicht eingetragene Vertrag gelte nur zwischen den Parteien. Dritten könne er nur entgegengehalten werden, wenn er im europäischen Patentregister eingetragen sei. Hier alle sich die Frage, ob die Eintragung ex tunc-Wirkung oder ex nunc-Wirkung habe. Die Arbeitsgruppe ist für die ex nunc-Wirkung. Der Absatz wird angenommen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Absatz 5, der bestimme, daß die nicht eingetragene Übertragung einem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht gültig sei, der Rechte auf das Patent erlangt habe und nun selbst die Eintragung beantrage. Der Vorsitzende beendet die Erörterung der Übertragung. Die bei der Lizenzerteilung und der Konkurseröffnung auftauchenden Probleme würden später bei anderen Artikeln beraten.

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Das Problem wird lange von der Arbeitsgruppe beraten.

Herr Fressonnet ist ebenso wie Herr van Benthem mit der von Vorsitzenden vorgeschlagenen formellen Erklärung einverstanden, hält jedoch daneben die Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags für erforderlich, um falsche Eintragungen zu vermeiden. Auf diese Weise brauche das Patentamt nicht die Gültigkeit des Vertrags zu prüfen, der nur als Doweismittel diene und von Dritten eingesehen werden könne.

Herr Roscioni ist der gleichen Ansicht wie Herr Fressonnet und ergänzt sie um drei Gesichtspunkte. Die Eintragung des Rechtsübergangs dürfe nur auf Antrag des Erwerbers, der daran am meisten interessiert sei, erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschrift könne in einigen Ländern durch einen Notar geschahen. Die Unterschrift müsse sich immer auf den Vertrag und nicht auf die Erklärung beziehen. Man müsse immer damit rechnen, daß nach Vertragsabschluß die Unterschrift nicht mehr möglich sei.

Herr Pfanner hat Bedenken, Dritte den Vertrag einsehen zu lassen, da dadurch Konkurrenzunternehmen Einblick in die interne Organisation eines Unternehmens nehmen könnten.

Herr van Benthem meint, so weit brauche man nicht zu gehen. Dritte sollten nur von den Teil des Vertrags Kenntnis nehmen können, der die Patentübertragung betreffe.

Herr de Muyser fügt hinzu, in der Praxis schlössen in Vertragsbeziehungen stehende Parteien oft Zusatzverträge, die sich nur auf die Patentübertragung bezögen.

Die Mehrzahl der Teilnehmer entscheidet sich für eine. Kompromißlösung, der sich zum Schluß auch die übrigen anschließen. Diese Kompromißlösung besteht aus drei Punkten.

Erstens: Der Rechtsübergang an einem europäischen Patent wird auf Antrag einer Vertragspartoi in das europäische Patentregister eingetragen. Zweitens: Dem Antrag muß das Original oder eine beglaubigte Abschrift des

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 6. April 1962

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Es verliest Absatz 3 seines Vorschlags und führt aus, es handele sich um eine formollrechtliche Vorschrift über die Eintragung der Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister. Hierbei erhöben sich zwei Fragen für die Arbeitsgruppe. 1. Soll im Abkommen die Eintragung der Übertragung vorgeschen worden? 2. Soll die Eintragung fakultativ oder obligatorisch sein?

Die Arbeitsgruppe bejaht einhellig die erste Frage und entscheidet sich für die vom Vorsitzenden vorgeschlagene fakultative Eintragung, wobei jedoch das Unterlassen der Eintragung sehr schwere nachteilige Folgon nach sich ziehen soll (vgl. absatz 4 und 5, keine Wirkung gegenüber Dritton). Die Folge der Nichtigkeit erscheint als zu schwer. Es wird ferner beschlossen, daß die Parteien nicht in jedem Fall eine sofortige Eintragung vorlangen können.

Der Vorsitzende fragt sočinn, welche Unterlagen dem Europäischen.. Patentamt für die Eintragung vorgelegt werden sollten. Es seien zwei Lösungen denkbar. Einmal könnte man die Vorlage des Vertrages vorlangen. Man könne sich aber auch auf eine formelle Erklärung des Inhabers, daß er die Eintragung des Erwerbers genehmige und des Erwerbers, daß er mit seiner Eintragung einverstanden sei, beschränken.

Die erste Alternative habe den Nachteil, daß das Patentamt die Gültigkeit des Vertrages nachprüfen müsse. Dies bedeute die Belastung des Patentamts mit einer Menge von zu lösenden juristischen Problemen. Die zweite von ihm vorgeschlagene Alternative entbinde das Patentamt von dieser Gültigkeitsprüfung. 3076 / I V / 62-D

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Herr Pressonnet möchte trotzdem die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschrift im Abkommen geregelt haben.

Der Vorsitzende stellt nach einer Äußerung der verschiedenen Delegationen fest, in Belgien und Luxemburg sei mangels einer entsprechenden Vorschrift die Nichtigkeit der Nichtbeachtung der Formvorschrift fraglich.

Herr de Rouse weist darauf hin, daß in dem Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten in einem ähnlichen Fall die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen sei.

Der Vorsitzende schlägt vor, in Absatz 2 zu bestimmen, die Übertragung eines europäischen Patents müsse schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Übertragung ungültig wäre, um zu vermeiden, daß ein Gericht, das das Abkommen der Benelux-Staaten mit dem Europäischen Patentrechtsabkommen vergleiche, zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könne.

Herr de Rouse erwähnt ferner, in dem Abkommen der Benelux-Staaten sei auch die Nichtbeachtung einer dem Absatz 1 des Artikels 23 entsprechenden Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht.

Der Vorsitzende schlägt zur Vermeidung eines Umkehrschlusses aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 vor, auch in Absatz 1 die Nichtigkeitsfolge der Nichtbeachtung aufzunehmen.

Herr Pfanner weist darauf hin, daß man dann eine ganze Reihe von Bestimmungen des Entwurfs ändern müsse.

Herr de Muyser schlägt vor, in einem besonderen Artikel sämtliche in Frage kommenden Fälle zu regeln.

Die Arbeitsgruppe beschließt, in den Sitzungsbericht nur die Fälle der Nichtigkeitsfolge aufzunehmen, die der Redaktionsausschuß nicht mehr besonders berücksichtigen müsse.

Die Formulierung der Nichtigkeitsfolge soll einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.

Absatz 2 wird angenommen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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formgebunden, während dor dingliche es sein könne. So habe Absatz 2 in den vorschiedonen Vortragsstaaten cino untorschiedliche Bedeutung, ohns daß sich das praktische Ergebnis ändere.

In don Nioderlandon und in Deutschland bedürfe nur der dingliche Vortrag der Schriftform, während in den anderen Ländern alle Übertragungsverträge schriftlich geschlossen werden müßten.

Der Vorsitzende meint zu der Frage, ob man die Formvorschriften in Absatz 2 orschöpfend regoln solle, or halte os für richtig, im Abkommen nur das unbeding1 Notwendige zu regoln, um nicht auf oino unendliche Roibo von Fragen zu stoßen.

Außordom könne man damit rochnen, daß alle Betroffenen es sich zur al machen würden, sich in ihren Verträgen ausdrücklich auf das jeweilige nationale Gesetz zu berufen.

Herr Fressonnat fragt, ob die Nichtbeachtung der Schriftform bei der Übertragung eines ourcpäischen Patents Nichtigkeit zur Folge habe.

Der Vorsitzende erwidort, dicoo Frage löse sich nach dem jowailigen nationalen Recht. Mit der Estifiziorung des Abkommens werio das Erfordornis der Schriftform für die Übertragung eines europäischen Patents eine Vorschrift innerstaatlichen Rochts. Die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift könnten in den einzelnen Ländern verschicden sein.

Herr Roscioni möchte wissen wio es wäre, wenn das Gesetz oines Landes keine Folgen in einem solchen Fall vorsohe.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, in jedem Land müßten gesetzliche Bestimmungen existieren, nach denen für gewisse Verträge Schriftform erforderlich sei. Man könne also davon ausgehen, daß in dicsen Gesotzen auch dio Folgen oinor Nichtbeachtung der Vorschrift geregolt seien. Dieco müßten daher bei einer Nichtbeachtung des Artikels 23 Absatz 2 angewandt werden.

Die anderen offengobliobonen Zweifolsfragon müsse man oben von den Gerichten lösen lassen.

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Austausch von Briofon als Schriftform anorkannt, in andoren wiederum nicht. Die Schwierigkeit bei der Behandlung dieser Fragen könne vermioden werden, wenn man die Untorschrift der Partoion fordere, was eine größere Rochtssicherheit gewährleiste.

Man möge jedoch diesen Satzteil in Klammorn setzen, um darauf hinzuweison, daß die Frage noch von den Justizbohörden gopruft worden müsse.

Herr van Benthem stimmt dem Vorsitzenden bei, die Frage der gültigen Übertragung oinos europäischen Patents nach den nationalen Gesetzen zu löson. Er wirft aber die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, alles, was mit der Form des Übertragungsvertrages zusammenhänge, einheitlich, also durch das Abkommen zu regeln, da damit oino größere Rochtssicherheit garantiert werde.

Ferner möchte er wissen, ob sich die Schriftform nur auf den dinglichen oder auch auf den schuldrechtlichen Vortrag beziehe.

Der Vorsitzende bringt, um den Unterschied zwischen den beiden Vortragsarten, die nur im deutschen und niederländischen Recht bestünden, klarzumachen, ein Beispiel. Werin ein Italiener etwas verkaufen wolle, so schließe or mit dem Käufer einen Vortrag. Dieser Vortrag genüge zur Eigentumsübertragung. In Deutschland sei dies dagegen nicht so. Die Üboreignung orfolge erst durch die Besitzübergabo.

Durch oinon orsten Vertrag werde also der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Jurch einen zweiten Vortrag verschaffe dann der Verkäufer dea Käufer den Besitz in der Absicht, das Eigentum zu übertragen.

Dieser Unterschied zwischen den Verträgen erkläre die verschiedenen Formvorschriften. Der schuldrechtliche Vortrag sei nicht notwendigerweise

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Herr van Bonthem meint hinsintlich des lotsten 3atzeo von Atsatz 5, ein Patentinhaber, der die Dauer der Bearbeitungszeit seines Armenrechtsgesuches nach Artikel 216 Absatz 1 nicht kenne, könne Gefahr laufen, im Falle der Zurückweisung seines Gesuchs die Jahresgebühren nicht rechtzeitig zu zahlen.

Es wird beschlossen, dem Patentinhaber in diesem wall eine zusătzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

Artikel 217 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Beratung von Artikel 23 des Vorontwurfs

Der Vorsitzende orklärt, Absatz 1 weise auf die Folgen des vorgesehenee europäischen Patents hin und garantiore die sachliche und territoriale Einheit.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, eine allgemeinere. Formulierung zu suchen.

Absatz 1 wird angenommen. Der Vorsitzende weist bei Absatz 2 darauf hin, daB wegen der Dodeutung des europäischen Patents, seine Übertragung, im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen, aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müsse.

Absatz 2 betreffe nur die Übertragung durch Vertrag. Die Untorschrift urch die Vertragsparteien könne auch durch ein Urteil ersetzt werden.

Herr de Muyser meint, dies müsse ausdrücklich bestimmt werden, während Herr Fressonnet das Erfordernis der Unterschrift zu streichen vorschlägt und dieses Problem der nationalen Gesetzgebung überlassen möchte. .

Der Vorsitzende orklärt, mit der Formulicrung "die Übertragung muß schriftlich erfolgen" könne nicht jeder Fall gelöst werden. Diese Frage werde ausschließ1ich nach nationalem Recht gelöst. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten differiore jedoch in diesem Punkt. In einigon Staaten werde der

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ARBEITSGFUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Das Europäische Patentamt ist nicht befugt, die Bintragung eines Vertrags zu verweigern, auch wenn es glaubt, daß dieser nicht rechtswirksan ist.

Die. Arbeitsgruppe diskutiert dann die Frage, ob es nötig sei, diese Bestimmung in die Ausführungsordnung aufzunehmen. Herr van Benthem und Herr Frossonnet glaubten, daß dies nicht nötig sei. Nonn Keine solche Bestimmang vorlăge, könne das Patentamt stets die Rechtswirksamkeit einer Uobortragang prüfon und den Beteiligten hierzu seine Ansicht mitteilen.

Herr Pfannor ist nicht dieser Ansicht. Er hält es auf Grund der Bestimmungen von Artikel 25 für unerläßlich für das deutsche Recht, ausdruicklich zu sagen, daß das Potentamt nicht verpflichtet sei, die Rechtswirksamkeit der Ubertragung zu prüfen.

Herr Fressonnet ist der Auffassung, daß für den Fall, daß man den Vorschlag von Herrn Pfanner annähe, man ihn zumindest dahingehend orgănzen müsse, daß auf Antrag der Beteiligten die Eintragung auf jeden Fall stattfinden müsse.

Die Arbeitsgruppe beschlieBt, daß Bumior 3 gestrichen werden könne, es sei denn, daß der Redaktionsausschuß einen neuen Text vorlegen würde. Diosor müsse jedoch so abgefaßt sein, daß keinerlei Mißverstăndnisse auftreten könnten. Vor allem müsse klargestellt sein, daß das Patentamt die Eintragung nur in den Fallen verweigern dürfe, in denen die in Artikel 25 vorgesehenen Zulässigkeitsbedingungen nicht erfullt seien, Fummer 3 wird an den Redaktionsausschuß verwiesen.

Zu Artikel 25 Fumser 4 Hier geht es um die Entrichtung der Gebühren für die Binsicht in die Unterlagen über den Rechtsübergang.

Die Arbeitsgruppe billigt diese Regelung und überweist sie den Redaktionsausschuß, der für eine erweiterte Fassung von Artikel 162 des Abkommons sorgon wird, damit darin diese Nummer der Ausführungsordnung berücksichtigt ist.

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Er weiet ferner darauf hin, dass die gesamte Ausführungsordnung auch noch den Sachverständigen der Justizministerien vergelegt werden müsse.

Zu Artikel 25 Junnor 2

In Absats 1 der Nunner 2 wird bestimmt, dass der Rechtsübergang nur dann in das europäische Pntentregister eingetragen wird, wenn die Unterschrift des Übertragenden öffentlich beglaubigt ist. Der Vorsitzende meint, dass eine derartige in Abkommen nicht vorgesehene Massnahme nötig sei, wenn man ungültige Rechtsübertragungen vermeiden wolle. Es sei normal, diese Beglaubigung zu verlangen, da der Abtretende ja auf sein Recht verzichte.

Auf eine Frage von Eermn Boscioni stellt der Vorsitzende klar, dass es sich in diesem Absatz lediglich um die Beglaubigung der Unterschrift handele. Die Beglaubigung garantiere, dass die betreffende Person tatsächlich die Urkunde unterzeichnet habe. Er gibt zu, dass sein Text eine Luicke habe für den Fall, dass im europäischen Register nur ein Auszug der Urkunde eingetragen werde. Man müsse einen Text finden, der die Beglaubigung der Unterschrifi von Auszügen versehe. Schliesslich erkennt er noch an, dass weder im Abkommen noch in der Ausführungsorúnung das Problem geregelt sei, das sich stelle, wenn der Übertragende die Urkunde unterzeichnet habe und dann aus irgendeinem Grunde an der Beglaubigung dieser Unterschrift verhindert sei.

Der Vorsitzende meint, dass man zur Lisung dieses Problems auf die nationale Gesetzgebung z rückgreifen könne.

Herr ven Benthem ist der Ansicht, dass die Bestimmung des Absatz 1 nicht erforderlich sei. Die Beglaubigung der Unterschrift könne die Übertragung nur komplizieren. Die Falschung einer Unterschrift stolle auch nur einen Nichtigkeitsgrund unter vielen anderen dar, und er seho nicht ein, warum gerade dieser Grund besondere Bestimmungen erfordern solle. Er schlägt daher die Streichung von Absatz 1 vor.

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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 25

Zu Artikel 25 Nuamer 1

In dieser Vorschrift wird bestimnt, dass auch ein öffentlich beglaubigter Auszug aus dem Ubertragungsvertrag vorgelegt werden kann, sofern sich aus dem Auszug der Rechtsübergang klar ergibt. Dieser Auszug müsse natürlich öffentlich beglaubigt sein, um jeden Betrug auszuschliessen.

Im Anschluss an eine Ausserung von Herrn van Bonthem weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Ziel dieser Ber immung dem Sinn des Artikels 25 Absatz 3 entspreche, wo es darum ginge, dass das Patentamt die Gewissheit habe, dass eine Ubertragung stattgefunden habe. Artikel 25 Absatz 3 verfolge ja nicht den Zweck, die Offentlichkeit über eine Einzelheit des Rechtsüberganges zu informieren, denn sonst wëre das Patentamt mit der schweren und unnützen Aufgabe belastet, jeden Vertrag vollständig zu prüfen und zu seiner Gültigkcit Stellung zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die Veröffentliclung eines Juszugs voll ausreiche, wenn man daraus ersehen könne, dass der Rechtsübergang stattgefunden habe. Wenn der Auszug in diesem Punkt nicht verständlich genug sei, könne das Patentamt immer noch den Gesamtvertrag anfordern.

Herr Fressonnet bemerkt hierzu, dass gemäss Artikel 25 Absatz 4 ein Exemplar der Urkunde im Patentamt aufbewahrt werde. Er erklärt, in Frankreich werde der Auszug vom Botreffenden auf ein Formblatt geschrieben und von der staatlichen Verwaltung beglaubigt, die das gesamte Schriftstück behalte. Man könne für das europäische Patent ein ähnliches System vorsehen. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Nummer 1 und überweist sie dem Redaktionsausschuss.

Im Laufe eines Meinungsaustausches erinnert der Vorsitzende daran, dass sich der Redaktionsausschuss bemühen werde, im Rahmen des Mäglichen die Verteilung der Texte zwischen dem Abkommen und der Ausführungsordnung zu prüfen. Eine endgültige Entscheidung könne man jedoch erst treffen, wenn man die gesamte Ausführungsordnung kenne.

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ARBEITSSRUPPE
"Patente"

Brüssel: den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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- die freiwillige Übertragung der Patentanmeldung durch den Usurpator; - die Übertragung durch richterliches Urteil; - die Übertragung auf Grund cines Urteils, das die Willensäusserung des Usurpators ersetzt.

Herr Roscioni schlägt vor, den Ausdruck "übertragen" durch den Ausdruck "rückübertragen" zu ersetzen. Er ist der Ansicht, dass der Erfinder auch für Handlungen des Usurpators, die vor der Übertragung stattgefunden haben, Schadensersatz orlangen soll. Die Übertragung muss dazu rückwirkende Kraft haben.

Herr Pfanner wendet dagegen ein, dass ein Erfinder, der noch keine Anmeldung getätigt hat, nicht durch Rückübertragung etwas bekommen kann, was er noch nie hatte.

Der Präsident fügt dem hinzu, dass Absatz 1 von Artikel 19 keinesfalls die Schadensersatzansprüche betrifft, die ausschliesslich durch das Zivilrecht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Herr Van Benthem weist auf das Beispiel hin, dass ein Usurpator ein Patent erhalten und daran sinem gutgläubigen Dritten eine Lizenz einräumen könnte. Hätte die Übertragung des Patentes auf den vorletzten Erfinder rückwirkende Kraft, so wäre diese Lizenz nichtig und der Lizenznehmer könnte wegen Patentverletzung verfolgt werden. Dieses Ergebnis wäre unbillig.

Herr Fressonnet, der mehr dem Vorschlag von Herrn Roscioni zuneigt, regt an, beide Ausdrücke "übertragen" und "rückübertragen" in Klammern in den Text aufzunehmen und die Entscheidung zunächst zurückzustellen.

Herr Roller schlägt vor, an Stelle von "rückübertragen" (rétrocédé) das Wort "subrogé" im französischen Text zu benutzen.

Der Präsident erkennt das Argument von Herrn Van Benthem an. Er folgt der Anregung von Herrn Fressonnet und stellt die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe zurück.

Die Sitzung wird um 18.30 Uhr unterbrochen.

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Artikel 17 und 18

Die Fassung der beiden Artikel wird angenommen.

Artikel 19, Abs. 1 Herr Van Benthem legt dar, dass der Redaktionsausschuss eine sachliche Änderung vorgenommen hat, indem er aus seinem Text die Ursahnung der von Dritten hergestellten Erzeugnisse oder angewendeten Verfahren gestrichen hat. Aus dem neuen Text geht hervor, dass eine widerrechtliche Entnahme auch auf Grund von mündlichen Mitteilungen stattfinden kann.

Die Arbeitsgruppe billigt diese Änderung. Auf eine Frage von Herrn De Muyser hin prüft der Prăsident diejenigen Fälle, wo eine widerrechtliche Entnahme nicht wesentliche Elemente einer Erfindung betrifft. Hier können zwei Lösungen unterschieden werden :

1. Stellt der eigene Beitrag des Usurpators eine Erfindung dar, so wird das Patentamt die Anmeldung aufteilen. Es wird dann unschwer möglich sein, dem verletzten Erfinder das ihm Costohlene zurückzugeben; 2. Stellt der Beitrag des Usurpators keine Erfindung dar und ist er untrennbar von den entnommenen Elementen, so obliegt die Entscheidung dem Richter. Diesen Einzelfall in der Konvention zu regeln erscheint unmöglich.

Auf Vorschlag des Präsidenten beschliesst die Arbeitsgruppe, in Absatz 1 zweite und dritte Zeilo die Worte "einem anderen ohne dessen Zustimmung" durch "der Erfindung eines Dritten ohne dessen Zustimmung" zu ersetzen.

Um Schwierigkeiten wegen der Verschiedenheit der nationalen Gesetze zu vermeiden, folgt die Arbcitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Roscioni und ersetzt in der vierten und fünften Zeile von Absatz 1 dic Worte "kann vom Anmolder oder Patentinhaber verlangen" durch "hat das Recht zu verlangen". Diese Fassung wird dabei so verstanden, dass sie sich auf folgende drei Fälle bezieht :

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1. Der folgende Vorschlag wird später erneut geprüft werden :

Wenn der Patentanmelder auf das Patent verzichtet oder das Patent mangels Zahlung von Jahresgebühren verfallen lässt, so hat dieser Verzicht oder dieser Verfall keinc Wirkung gegenüber dem wirklichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger unter der Voraussetzung, dass die Herausgabe der Anmeldung vor Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Tage der Veröffentlichung des Verzichts oder des Verfalls an gerechnet, verlangt worden ist. 2. Um den Schwierigkeiten eincr Klage wegen widerrechtlicher Entnahme vor den nationalen Gerichten abzuhelfen, muss später geprüft werden : a) ob nicht ein Schiedsverfahren vor dem Europäischen Patentgericht vorgesehen werden kann; b) ob im Laufe eines eventuellen Einspruchsverfahrens eine Klage auf Hrausgabe wegen widerrechtlicher Entnahme der Erfindung nicht vor einer gerichtlichen Instanz des Europäischen Patentamtes durchgeführt werden kann. 3. Wenn im Falle des Absatzes 4 das Prüfungsverfahren für die Anmeldung fortgesetzt wird, obwohl eine Klage vor dem Gericht eingereicht ist, muss [in einer Ausführungsordnung] vorgesehen werden, dass auf dem erteilten Patent ein Vermerk angebracht wird, der auf das Vorliegen dieser Klage hinweist.

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Artikel 19 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europaischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents der Erfindung eines Dritten ohne dessen Zustimmung entnommen worden, so hat der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte das Recht zu verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn [übertragen [rückübertragen] wird. (2) Das Recht nach Absatz 1 ist durch Klage vor den für Ansprüche dieser Art örtlich und sachlich zuständigen Gerichten der Vertragsstaaten geltend zu machen. Ist in keinem der Vertragsstaaten ein Gericht örtlich zuständig, so ist das Gericht am Sitz des Europäischen Patentamts zuständig. (3) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren [nach der Erteilung des europäischen Patents] kann das Recht nach Absatz 1 hinsichtlich des europäischen Patents nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. (4) Ist eine Klage gemäss Absatz 2 eingereicht, so setzt das Europäische Patentamt nach der in Artikel ... vorgesehenen Veröffentlichung der Patentanmeldung das Verfahren über diese Anmeldung, ausser bei [unwiderruflicher] Zustimmung der Person, die die Klage eingereicht hat, bis zur rechtskräftigen Entscheidung aus. (5) Falls eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Verletzten ergangen ist, wird die Patentanmeldung auf ihn [übertragen 7 , es sei denn, dass der Verletzte eine neue [rückübertragen] Anmeldung für dieselbe irfindung einreicht, die als an Tage der früheren Anmeldung eingereicht gilt.

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Artikel 18 Anspruch auf Erteilung des Patents

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Artikel 17 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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Artikel 17 Recht auf das europäische Patent

Das Recht, ein europäisches Patent zu erlangen, steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinschaftlich zu. 7

Bemerkung :

Bei einer ersten Prüfung war der Redaktionsausschuss der Auffassung, dass es nicht zweckmässig ist, in diesen Artikel eine Vorschrift aufzunehmen, die der Bemerkung auf S. 19 Ziff. 2 a), zweiter Absatz des Dok. IV/2071/61-F entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Artikels 14, dritter Absatz des Entwurfs der Konvention.

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Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1951 in Brüssel

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Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problem in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2. Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner beschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müsse. Nach einom Zirwand Herrn Fressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariat scile an Hand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßten.

Artikel 20 Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Artikel 21 Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschließt ferner, der :daktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten 1:tentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative soller unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen sollen behalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäisch-t :tentes hinweisen.

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Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Herren van Benthem und Pfanner bedauern jedoch das Wegfallen des Ausdrucks "Fachmann".

Der Vorsitzende, erwidert, die Rechtsprechung des Patentamts werde sicher den Begriff berücksichtigen.

Die Anmerkungen zu Art. 16 werden gestrichen. Sie sollen bei der Darlegung der Gründe erwähnt werden.

Artikel 17 Absatz 1 wird genehmigt und Absatz 2 gestrichen, da er einen Eingriff die nationale Gesetzgebung darstellt. Die Anmerkung wird ebenfalls gestrichen.

Artikel 18 Herr Fressonnet meint, Art. 15 des französischen Entwurfs könne die Grundlage für einige zozaktionelle Änderungen bilden. Die Arbeitsgruppe ist dasit einverstanden.

Artikel 19 Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit des Redaktionsausschusses auf Abs. 1, der einen Fall der restitutio ad integrum mit ex tunc-Wirkung darle.

Der Vorsitzende meint, nach materiellem Recht seien die nationalen Gerichte für diese Frage zuständig. Es sei jedoch wichtig, festzulegen, wie sich das Patentant gegenüber den Entscheidungen der nationalen Gerichte zu verhalten habe. Dies sei Gegenstand der folgenden Absätze.

Der Redaktionsausschuß soll daher die eingeklammerten Worte in Abs. 1 und 5 überprüfen.

Die Klammern in Abs. 3 fallen weg. Es soll hinzugefügt werden, daß es sich um das vorläufigo Patent handelt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Kapitel II

Das Patent als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 (23) Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur fur alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsubergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen [und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien 7 . (3) Der Rechtsubergang wird auf Antrag eines Beteiligte in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrages oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsubergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäB Absatz 3 wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt gewährt Einsicht nur in den Teil des Vertrags oder der Urkunden, der sich auf den Rechtsubergang bezieht. (5) Der Rechtsubergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenuber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsubergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenuber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Bemerkung :

Der in Absatz 2 in Klammern gesetzte Satzteil wird von den Justizbehörden in·besonderem MaBe geprüft werden müssen.

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(6) Das gemäß Absatz 4 ausgesetzte Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird fortgesetzt, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist die Entscheidung jedoch zugunsten desjenigen ergangen, der die Klage eingereicht hat, so wird das Verfahren erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fortgesetzt, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet. Ist innerhalb dieser Frist der Rechtsübergang nicht in das Europäische Patentregister eingetragen worden, so wird das Verfahren mit dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents fortgesetzt.

Bemerkung:

Um den Schwierigkeiten einer Klage wegen widerrechtlicher Entnahme vor den nationalen Gerichten abzuhelfen, muß geprüft werden, ob nicht ein Schiedsverfahren ähnlich dem in Artikel 180 vorgesehenen Verfahren vor dem Europäischen Patentgericht eingeführt werden kann.

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(1) Ist der wesentliche Inhalt einer eúropäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents der Erfindung eines Dritten ohne dessen Zustimmung entnommen worden, so hat der durch die widerrechtliche Inntnahme Verletzte das Recht zu verlangen, daß die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. (3) Vom Zeitpunkt der Mitteilung an das Europäische Patentamt, daß eine Klage aufgrund des Absatzes 1 eingereicht worden ist, kann der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents nicht mehr auf das Patent verzichten, es sei denn, daß derienige, der die Klage eingereicht hat, zustimmt. (4) Wird eine Klage aufgrund des Absatzes 1 eingereicht, so setzt das Europäische Patentamt das Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents aus, es sei denn, daß derjenige, der die Klage eingereicht hat, der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt; diese Zustimmung ist unwiderruflich. (5) Falls eine rechtskräftige Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergangen ist, der eine Klage aufgrund des Absatzes 1 eingereicht hat, so kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen, die als am Tag der früheren Anmeldung eingereicht gilt. Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen oder das vorläufige europäische Patent als erloschen, wenn der Verletzte eine neue Anmeldung eingereicht hat.

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Kapitel II

Recht auf das Patent


   Artikel  15(17+18)


Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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Arbeitggruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.

Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.

Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer wiedergibt.

Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 22 (22) und 23 (27) Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.

Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.

Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Hechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen böegläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-

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Herr Pfanner bezweifelt, ob das Europäische Patentamt in der Lage sein wird, nach dem in solchea Fällen anwendbaren nationalen Recht zu entscheiden.

Der Vorsitzende erklärte, die Frage der widerrechtlichen Entnahme selbst werde nicht durch das Europäische Abkommen geregelt. Die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliege oder nicht, könne daher nur nach nationalem Recht entschieden werden. Seiner Ansicht nach erschwere diese Tatsache jedoch die Anrufung eines Schiedsgerichts nicht, da dies ja ausschließlich vom Willen der Parteien abtänge. Die Parteien würden ein anderes Verfahren nur dann einschlagen, wenn sie zu den Schiedsrichtern kein Vertrauen hätten. Die niederländische und die italienische Delegation sprachen sich dafür aus, ein solches Verfahren vorzusehen; keine der Delegationen stimmte dagegen.

Der Redaktionsausschuß wurde beauftragt, dafür zu sorgen, daß Artikel 16 sowohl den Antrag auf Eröffrung eines Schiedsgerichtsverfahrens wie auch die Klagemöglichkeit vorsieht. Ferner soll geprüft werden, ob die Bestimmungen von Artikel 180 (148, 2. Fassung) hier anwendbar sind.

Außerdem wurde der Redaktionsausschuß beauftragt, den ersten Absatz von Artikel 16 zu überprüfen, um sicher zu sein, daß die Frage, ob eine widerrechtliche sntnahme vorliegt, ausschließlich nach nationalem Recht entschieden werden soll; daher müsse der Ausdruck "ohne dessen Zustimmung entnommen" durch eine bessere Formulierung ersetzt werden.

Artikel 16 wurde mit diesen anderungen angenommen. Artikel 17 (29) Der Vorsitzende stellte auf eine Bemerkung des Herrn de Muyser fest, daß der Artikel dem vom Fragenden ausgesprochenen Wunsche in vollem Umfang entspreche. Der Erfinder könne nämlich danach seine Nennung als Erfinder im Klagewege durchsetzen.

Herr de Muyser bedauert jedoch, daß nach Artikel 157 (70) das Europäische Patentamt nicht verpflichtet sei, die Nennung des Erfinders zu fordern.

Der Artikel wurde angenommen. Die Aussprache über die Artikel 18 und 19 wuráe vertagt. Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr aufgehoben.

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Herr van Benthem berichtete weiter, der frühere Absatz 2 sei gestrichen worcen, da sein Inhalt jetzt in Artikel 181 (149) enthalten sei. Der RedaktionsausschuB habe dagegen einen neuen Absatz 3 eingefügt, auf Grund eines Hinweises der Delegation, dem sich die Gruppe angeschlossen habe. Diese neue Bestimmung nehme dem widerrechtlichen Patentinhaber nicht die Möglichkeit, die Löschung des vorläufigen Europäischen Patentes durch Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren zu veranlassen. Doch bedeute diese Möglichkeit keine Gefahr für den Erfinder, da es diesec unbenommen bleibe, die Gebühren selbst zu bezahlen, wofür ihm überdies noch eine Gnadenfrist von 6 Monaten eingeräumt werde.

Auf Anfrage von Herrn Degavre antwortete der Vorsitzende, das Patentamt habe nicht die Möglichkeit, den tatsächlichen Erfinder davon zu benachrichtigen, daß die Gebühr nicht entrichtet wurde, da es ja von der widerrechtlichen Entnahme erst durch eine Klage des Erfinders Kenntnis erbalbe. Sobald dies geschehe, könne aber der Erfinder selbst feststellen, ob die Gebühren bezahlt worden seien oder nicht.

Absatz 4 enthält nur stilistische Äncerungen. Die neue Fassung von Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, einen neuen Antrag zu stellen, die im früheren Text nicht vorgesehen war.

Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, daß in Artikel 124 (82+90 g) ein Hinweis auf Artikel 16 absatz 5 aufgenommen werden müsse.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und beauftragte den RedaktionsausschuB mit dessen Durchführung.

Zu der Bemerkung am Schluß von Artikel 16 erklärte Herr van Benthem, diese Frage könne nicht vom Redaktionsausschuß sondern nur von der Gruppe entschieden werden. Im übrigen sei die niederländische Delegation für ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Nichtigkeitskammer des Europäischen Patentamtes; dieses Verfahren sei sicherlich einfacher als ein Verfahren vor einem nationalen Gericht.

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Herr de Muyser befürcutete, durch Erwähnung der Landwirtschatt kőnne Artikel 14 in seiner Bedeutung eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden stimmt der Strassburger Entwurf mit dem Brüsseler Text darin überein, dass beide eine möglichst weite Auslegung des Begriffs "gewerblich verwertbar" anstreben. Dennoch zogere er, den Brüsseler Text in Strassburg vorzuschlagen, da sich hierdurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen an den Strassburger Verhandlungen beteiligten Staaten ergeben kőnnten, die bei der etwas unbestimmten Fassung des Strassburger Textes verborgen blieben. Anders verhalte es sich mit dem Brüsseler Entwurf, weil dieser trotz aller Übereinstimmung mit dem Strassburger Text genauer sein müsse als dicser.

Nach einer Aussprache beschloss die Gruppe, die gegenwärtige Fassung beizubehalten, da in der Praxis die Verwertbarkeit sich immer entweder aus dem Begriff Gewerbe oder aus dem Begriff Landwirtschaft ergebe, wenn man diese weit auslege.

Auf Grund eines Hinweises von Herrn Singer wurde der Redaktionsausschuss mit einer Überprüfung des deutschen Textes von Artikel 14 beauftragt.

Artikel 15(17+18) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 16 (19) Herr van Benthem berichtete, man habe in Absatz 1) das Wort "rétrocédor" durch das Wort "transférer" ersetzt, da man nicht von einr Rückübertragung sprechen könne, solange vorher keine Übertragung stattgefunden habe.

Der Vorsitzende bemerkte, diese Frage interessiere den noch nicht anwesenden Herrn Roscioni; er bat daher, ein Mitglied des Redaktionsausschusses möge sich mit Herrn Roscioni in Verbindung setzen. Falls diese Besprechung ergebnislos verlaufen sollte, könne die Aussprache innerhalb der Gruppe erneut aufgenommen werden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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anerkannten Ausstellungen im Sinne dos am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Ubereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerhung

Dieser Artikel übernimmt wörtlioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Buroparats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.

KAPITEL II
RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentan elder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen eurepäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht, werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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(4) Ein Exeaplar des Vertraģs oder der Urkunden gemäss Absatz 3 wird vom Europäisehen Patentant aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentam: macht der Offentlichkeit nur den Teil des Vertrags oder der Urkunden zugänglich, der sich auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischer. Fetentam und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn or in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jodoch hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an den europäischen Patent erworben haben und beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlascung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels. finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Artikel 26 Verpfändung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden. (2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europaischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats massgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 172 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht mehrerer Vertragstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist. (3) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechts bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt. (4) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (6) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragstaats zuständig. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.

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(1) Europäische Zusatzpatente werden für die Verbesserung einer Erfindung, die duroh eia europaisches Patent geschaitzt ist, auf Grund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmeldung des Hauptpatents und vor der Ver8ffentlichung dieses Patents gemäss Artikel 85 eingereicht wird. (2) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (3) Die Erfindung, die Gegenstand des Zusatzpatents ist, unterliegt im Verhältnis zu der Erfindung, die Gegenstand des Hauptpatents ist, nicht dem Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 13. (4) Das europäische Zusatzpatent erlischt zugleich mit dem europäischen Hauptpatent. Erlischt das europäische Hauptpatent jedoch durch Aufhebung, Erklärung der Nichtigkeit oder Verzicht, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, ohne dass dadurch eine Vermutung für seine Gültigkeit begründet würde. Es erlischt spätestens am Ende des 3wenzigz ten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Im Falle einer Mehrheit von Zusatzpatenten wird nur das zuerst erteilte Zusatzpatent selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. (5) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents oder der Inhaber eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents kann bis zur Entscheidung über die Bestätigung des vorläufigen Zusatzpatents die Zusatzpatentanmeldung oder das Zusatzpatent in eine selbständige Patentanmeldung oder in ein selbständiges Patent umwandeln. Im Falle der Umwandlung eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents erlischt das selbständige Patent spätestens am Ende des zwanzigzten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Die Umwandlung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

KAPITEL V
DAS PATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÜGENS

Artikel 25 Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Faientregister eingetragen, wenn das Original oder eine begläubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesohriebene Gebühr entrichtet worden ist.

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(3) Vom Zeitpunkt der Mitteilung an das Europäische Patentamt, dass eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht worden ist, kann der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents nicht mehr auf das Patent verzichten, es sei denn, dass derjenige, der die Klage eingereicht hat, zustimmt. (4) Wird eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht, so setzt das Europäische Patentamt das Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents aus, es sei denn, dass derjenige, der die Klage eingereicht hat, der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt; diese Zustimmung ist unwiderruflich. (5) Falls eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht hat, so kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen, die als am Tag der früheren Anmeldung eingereicht gilt. Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen oder das vorläufige europäische Patent als erloschen, wenn der Verletzte eine neue Anmeldung eingereicht hat. (6) Das gemäss Absatz 4 ausgesetzte Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird fortgesetzt, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist die Entscheidung jedoch zugunsten desjenigen ergangen, der die Klage eingereicht hat, so wird das Verfahren erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fortgesetzt, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet. Ist innerhalb dieser Frist der Rechtsübergang nicht in das europäische Patentregister eingetragen worden, so wird das Verfahren mit dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents fortgesetzt.

Artikel 17 Anspruch auf Erfindernennung

Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Eine unrichtige Erfindernennung kann nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Benannten oder mangels einer solchen Zustimmung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beriohtigt werden.

KAPITEL III
WIRKUNGEN DES PATENTS

Artikel 18 Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents

Europäische Patente haben Wirkung für die gesamten Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 209 Anwendung findet.

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anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Ubereinkommens Uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerhung

Dieser Artikel übernimmt wörtlioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewieser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich mioht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerbliohen Gebiet einschliesslioh der Landwirtschaft hergestcllt oder verwendet werden kann.

KAPITEL II
BECBT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Becht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, des in Absatz 1 vorgesehene Eecht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Abiauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Fecht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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COHITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPPETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET 'EWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN. 'T VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND IMMEZION DER EUROPÄISCHEN MIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESFELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht. opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962

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Artikel 16

In Beantwortung einer Frage von Herrn Lemontey führt der Vorsitzende aus, daß der Ausdruck "widerrechtlich" in Absatz 1 von Artikel 16 kein objektives Kriterium darstellt. Dieser Ausdruck beziehe sich z.B. auf den Fall, daß der Gehilfe eines Erfinders oin Patent ohne Zustimmung des Erfinders beantragt. Br verhalte sich, als ob er Erfinderrechte auf die Erfindung habe, obwohl dies nicht der Fall sei.

Die Sache wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 17

Der Vorsitzende erklärt auf die Anfrage von Herrn Nyst, daß für die Berichtigung einer Erfindernennung durch gerichtliche Entscheidung die nationalen Gerichte zustăndig seien.

Irtike: 20%

Herr Van Exter fragt an, ob der Ausdruck "Erzeugnis" in Absatz 1 genügt, und ob er auch geschützte Verfahren umfaßt.

Herr Pfanner, unturstitet von Herxn Frossonnet, antwortet, daB diese Formulierung angesichts von Artikel 20 Absatz 1 b auch die durch das Verfahren unaittelbar horgostellten Erzeugnisse umfaßt. Da die Verfahren als säche nicht frei im Gemeinsamen Markt zirkulieren könnten, sei ihre Erwähnung überflüssig erschienen.

Artikel 20b

Die deutsche Delegation unterbreitet einen Vorschlas, der eine Neufassung dieses Irtikels enthält. Die Gruppe beschlieBt, diesen Vorschlag an den RedaktionsausschuB zu überweisen.

Anläßlich einer Frage von Herrn Lemontey führt der Vorsitzende aus, daß Artikel 20b lediglich die zivilrechtlichen Folgen betrifft, während die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung in Artikel 178 geregolt werden. Vie or hinzufügt, bezieht sich der Vorontwurf hinsichtlich des Strafrechts auf das zur Zeit anwendbare nationale Recht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICE

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Baca der Lösung in den Arboitsunterlagen kann der gesamte Inhalt des Lizenzvertrags - auch der Teil, der sich nirht bei den Akten des Patentants befindet - Dritton ongegengelaiton worien. Nach der Maximallösung kann nur der Auszug oder Teil Dritten entgegengelialten werden, der mitgeteilt worden ist.

Die Arbeitsgruppe ontschließt sich für die Maximallösung. Dies orklärt die Ausdehnung dieses Systens auch auf den Abtretungsvertrag. Es ist daher zweckmäßig, dieses System unter Änderung von Artikel 25 im Abkommen selbst zu erwähnen.

Nummer 2 Absatz 1 und 2 können beibehalten werden, sofern gesagt wird, daß ein Vertrag Dritten nur insoweit ongegengelialten werden kann, als er sich bei den Unterlagen des Europäischen Patentants befindet und bei der in Artikel 162 vorgesehenen Akteneinsicht zur Akte gehört.

Bezüglich Nummer 2 wird der RedaktionsausschuB darauf achten, daß klargestellt wird, welche Angaben unbedingt erforderlich sind und in jedem Fall in das Register aufgenommen werden müssen.

Auf eine Frage von Herrn Roscioni antwortet der Vorsitzende, daß die Frage, welches Recht die Rechtsfähigkeit der Parteien für einen Vertrag bestimme, in Artikel 30 des Abkommens geregelt sei.

Bemerkung zur Lizenzübertragung

Wie der Vorsitzende mitteilt, sei im Abkommen durch ein Vorsohen nur die Lizenzurteilung, aber nicht die Lizenzübertragung geregelt. Die einfachste Lösung sei, Artikel 29 Absatz 3 dadurch zu ergänzen, daß die Vorschriften von Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 sowohl für die Erteilung wie für die Übertragung von Lizenzen gelten.

Die Arbeitsgruppe ist hiermit einverstanden und überweist diese Frage an den Redaktionsausschuß.

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ansprüche - üb. die Priorität des curopäischen Patents.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 17

Zu Artikel 17 Nummer 1

Bei dieser Kummer geht es um den Anspruch auf Erfindernennung. Der Vorsitzende faßt die diesbezügliche Ausaprache in drei Punkten zusammen:

1. In der Veröffentlichung durch das Patentamt darf nur der Name des Erfinders genannt werden. Wer seine Adresse erfahren will, kann sie beim Patentamt erfragen. 2. Bei den in Absatz 2 genannten Angaben, die dem Patentamt vorzulegen sind, handelt es sich um Mindestangaben. 3. Bis zu welchem Zeitpunkt behält der Erfinder das Recht auf Erfindernennung? Der Erfinder bleibt im Besitz dieses Rechts, das ein einfaches Persönlichkeitsrecht sein könne, unbegrenzt und sogar noch nach Erlöschen des Patents. Der gegenwärtige Text lasse eine solche Auslegung zu.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Vorsitzenden einverstanden, beschlieBt aber zum letzten Punkt, der RedaktionsausschuB solle darauf achten, daB das Weiterbestehen des Rechts des Erfinders auf Erfindernennung auch für die Zeit nach Erlöschen des Patents ausdrücklich festgelegt werde.

Nummer 1 wird an den Redaktionsausschu3 verwiesen.

Zu Artikel 17 Nummer 2

Hier geht es um die Bekanntgabe des Namens des Erfinders durch das Europäische Patentamt. Es wird kein besonderer Einwand erhoben; die Nummer wird an den Redaktionsausschu3 verwiesen.

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Es scheine nicht nötig, daB man hier Vorschriften erlassen misse. Diecs würden jedenfalls sehr komplizierte juristische Probleme stollen.

Nach dieser Jussprache beschlieBt die Gruppe, dis Nummer 2 an den RedaktionsausschuB zu varweisen. Dieser solle eins Anmerkung formulieren, in der festgestellt wards, daB ein Teil der Arbeitsgruppe den Wunsch hat, diese Vorschrift in das Ibkommen aufzunehmen. Die Arbeitsgruppe wird endgültig über diesen Punkt entscheiden, wann die Ausführungsordnung in ihrer Gesamtheit vorliegt.

Zu Artikel 16 Nummer 3

In diecor Nummer wird die Angabe des Tages der ersten Anmeldung behandelt. Die Nummer wirft keine Probleme auf und wird an den RedaktionsaussohuB verwiesen.

Vorbemerkung zu Artikel 16

Der Vorsitzende legt die neue Fassung von Artikel 16 nach der Übernahme einiger Bestimmungen in die Ausführungsordnung vor. Bei dieser neuen Fassung geht es nur um Änderungen redaktioneller Art.

Zu Absatz 3 der neuen Fassung von Artikel 16 findet im AnschluB an eine Frage von Herrn Boscioni eine Aussprache statt. Die Frage betrifft das Prioritätsrecht im Fall, daB im Anschluß an eine gerichtliche Entscheidung über die widerrechtliche Entnahme eine neue Anmeldung für dieselbe Erfindung ojngereicht wird.

Die Arbeitsgruppe ist sich darin sinig, diese Bestimmung im Sinne des nachstehenden Beispiels von Herrn De Muyser zu interpretieren: Der verletzte Erfinder A ist Niederländer, der Verletzte B Luxemburger. B reicht eine Anmeldung in den Niederlanden ein und anschlieBend eine Anmeldung auf ein europäisches Patent mit niederländischer Priorität. A erhebt Klage gegen B und gewinnt seinen ProzeB. A reicht eine neue Anmeldung beim europäischen Patentamt mit zusätzlichen Patentansprüchen ein. Wenn A nun eine Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten vornimmt, verfügt or über zwei verschiedene Prioritäten: Erstens über die niederländische Priorität und zweitens - für die über die Anmeldung in den Niederlanden hinausgehenden Patentan-

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ARREITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Artikel 16 Widerrechtliche Entnahise (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines eurepäischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, daß die Anmeldung oder das Patent auf ihn ubertragen oder sein Recht auf das Patent festgestellt wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz l nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. (3) Ist eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten desjenigen ergangen, der eine Klage aufgrund des Absatzes 1 eingereicht hat, so kann dieser, sofern das vorläufige europäische Patent noch nicht bestätigt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die .eue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der früheren inmeldung eingereicht und genieBt gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist. Die ursprüngliche europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen oder das vorläufige europäische Patent als orloschen, wenn der Verletzte eine neue Anmeldung eingereicht hat.

Bemerkung: Die Absätze 3, 4 und 6 des veröffentlichten Textes des Vorentwurfs sind in die Ausführungsordnung übernommen worden.

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ARBEITSGRUPPE
"Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

Text: Abkommen und Ausführungsordnung

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Der vom Redaktionsausschuß abgefaBte Text soll dann als endgültig angesehen eerdon, da an seiner Ausarbeitung jeveils ein Vertreter jeder Delegation teilnehmen wird.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr geschlossen. ale ng - in er

Ent-

-ium 1

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hlas

3- 3- ie io- sie e e- ch- en.

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Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß es sich bei der Diskussion mehr un eine redaktionelle als um eine grundsätzliche Frage handele. Der RedaktionsausschuB soll Artikel 16 Absatz 1 ändern und dort vorsehen, daß der Guschädigte die Ubertragung eines erteilten Patents auf sich verlangen könne, wenn jemand auf die erste Anmeldung hin ein Patent erhält, ohne im Sinne von Artikel 15 berechtigt zu sein. Da Artikel 15 sich auf das nationale Recht bezieht, sei das Problem gelöst.

Der Vorsitzende ergänzt seine Ausführungen dahin, daß die neue Fassung das von Herrn van Benthem aufgeworfene Problem der nur teilweisen Berochtigung bestehen lasse. Was soll geschehen, wenn jemand eine Anmeldung einreicht, aber nur zu einem Teil an der Erfindung berechtigt ist oder wenn ein iterfinder eine Anmeldung ohne Rücksicht auf das Recht der anderen Erfinder einreicht?

Die Arbeitsgruppe stimmt mić ihm darin uiberwin, daß diese Fälle vom nationalen Recht oder durch die Rechtsprechung geregelt werden müBten und daß sich das Abkommen mit ihnen nicht zu befassen brauche.

Während der Diskussion über die Frage, ob dem Wort "widerrechtliche Entnahne" europäische oder nationale Bedeutung beizumessen sei, weist Herr Pfanner darauf hin, daß diese Frage bei verschiedenen im Abkommen verwencieten Ausdrücken auftreten könne. Für diese Frage wird folgendes Kriterium für angebracht gehalten: Alle technischen Begriffe des Patentrechts sollen eine europäische Regelung erfahren, soweit nicht das Abkommen etwas Gegenteiliges sagt; alle Begriffe, die keinen eigentlichen patentrechtlichen Einschlag aaben, sollen sich nach nationalem Recht richten. Jetzt verteilt das Sekretariat an alle Delegationen den Entwurf des Zwischenberichts der Arbeitsgruppe "Patente" an den RoordinierungsausschuB.

Der Vorsitzende erklärt, daß die Gruppe am Nachmittag nicht zusammentritt, damit die Delegierten diesen Bericht zur Kenntnis nehmen können. Die Gruppe wird hierüber am nächsten Vormittag beraten. Er bittet die Delegationen, bei der Beratung nur schriftliche Verbesserungen vorzuschlagen, damit sie am Vormittag abgeschlossen werden könne. Am Donnerstag nachmittag wird die Arbeitsgruppe keine Sitzung abhalten. Der um je einen Vertreter jeder Delegation erweiterte Redaktionsausschuß wird den Bericht dann unter Berücksichtigung der am Vormittag getroffenen Entscheidungen noch einmal überarbeiten.

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3. Die Erfindung wird von mehreren Erfindern gemeinsam gemacht, sie wird aber ohne Berücksichtigung der Rechte der anderen Erfinder nur von einem guten Faterit angemeldet. 4. Jemand hat das Recht an seiner Erfindung übertragen, beantragt aber dennoch ein Patent für diese Erfindung.

In all diesen Fällen erfordert die Gerechtigkeit, daß der an der Erfindung Berechtigte, der nicht als erster anmelden konnte, die Höglicikeit des Rechtsweges hat, um die Übertragung der Patentanmeldung auf sich durchzusetzen.

Daraus ergibt sich eine Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und Herrn Pfanner mit dem Ergebnis, daß das Wort "widerrechtliche Entnahme" im europäischen Sinne ausgelegt werden muß, selbst wenn es von den nationalen Gerichten im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden sollte.

Dazu weist Herr van Exter noch einmal darauf hin, daß der Begriff der "widerrechtlichen Entnahme" im holländischen Recht sehr eng ausgelegt wird. Daraus folge, daß die holländischen Gerichte Artikel 16 Absatz 1 nur in dem ersten, von Herrn van Benthem zitierten Fall anwenden könnten.

Herr van Benthem wendet noch einmal ein, daß es unlogisch wäre, wenn man für die widerrechtliche Entnahme im engeren Sinne einerseits und für die widerrechtliche Entnahme im weiteren Sinne, wie sie z.B. zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorkomme, eine unterschiedliche Behandlung vorsehe.

Nach einem erneuten Meinungsaustuisch weist Herr Fressonnet darauf hin, daß die Delegationen vom Begriff der "widerrechtlichen Entnahme" eine unterschiedliche Vorstellung haben. Nach Auffassung der französischen Delegation umfaßt das Wort "widerrechtliche Entnahme" mit Sicherheit den von Herrn van Benthem angeführten Fall über die Angestellten-Erfindungen. Es erscheine ihm daher notwendig, in Absatz 1 den Ansatz zu einer Definition dieses Begriffes zu streichen, um deutlich zu machen, daß man zur Regelung. aller Fälle der Anmeldung durch Nichtberechtigte auf das nationale Recht verweist.

Herr van Benthem macht die Arbeitsgruppe erneut darauf aufmerksam, daß, wenn Artikel 16 Absatz 1 lediglich die widerrechtliche Entnahme behandelt, damit in holländischen Recht die Möglichkeit der Klage für die oben angeführten Fälle 2, 3 und 4 ausgeschaltet werde.

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2. Der Artikel misse den Fall vorsehen, in dem der Kläger nur teilweise obsiegt. 3. Eine Reihe redaktioneller Anmerkungen.

Der Vorsitzende weist carauf hin, daß der Vorschlag der UNICE zur Folge hat, daß die Frist für den Anspruch auf Ubertragung im Fall des Absatz 2 von fünf auf eine Jahr herabgesetzt wird.

Herr Fressonnet gibt zu bedenken, daß die interessierten Kreise in Frankreich der Ansicht sind, daß das Recht auf Ubertragung ohne irgendeine zeitliche Beschränkung gegeben sein müsse, während die UNICE diese Frist auf ein Jahr herabsetzen möchte. Das Abkommen sehe eine Frist von fünf Jahren vor. Das Abkommen scheine ihm damit einen brauchbaren KompromiB darzustellen, so daß er sich für die Beibehaltung dieser Fassung ausspreche.

Zur Stellugnahme der UNION über die Zuständigkeit der Gerichte des Landes der Erstarmeldung, erklärt der Vorsitzende, daß diese Auffassung insofern gerechtfertigt sei, als die zweite Fassung von Artikel 5 angenommen werde, die die grundsätzliche nationale Anmeldung vorsieht. Falls diese Fassung angenommen werden sollte, müsse die Gruppe erörtern, ob Artikel 16 zu ändern sei.

Herr Fressonnet wirft die Frage auf, ob bei Annahme der zweiten Fassung in Artikel 16 nicht klargestellt werden müsse, daB das Europäische Patentant für den Fall zuständig ist, wo der widerrechtliche Entnehmer und der Verletzte ihren Wohnsitz im selben Land haben.

Der Vorsitzende erwidert ihm, daB in einem solchen Fall die Entscheidung zur Zuständigkeit des nationalen Richters gehöre, der dann die Grundsätze des internationalen Rechts anwendet.

Herr van Benthem spricht sich für den Vorschlag der UNICE, besonders zu Artikel 1, aus. Dieser habe den Vorteil, daß er weiter sei als die Bestimmung des Entwurfs. Dieser Text könne nämlich die vier verschiedenen nachstehend aufgeführten Fälle regeln, während Absatz 1 des Abkommens wegen der engen Bedeutung des Wortes "widerrechtliche Entnahme" im holländischen Recht nur den ersten Fall regeln könne.

1. Die Erfindung ist einem Dritten zu Unrecht zugesprochen worden, da dieser sie widerrechtlich entnommen hat. 2. Die Erfindung gehört dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmer reicht aber trotzcem eine Patentanmeldung ein.

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Herr Froschraier verliest eisen Vorschlas der UNION, die diesen Absatz verbessert, möchte, um die Schwierigkeiten auszuschalten, denen man sich im arerikanischer Interferenzverfahren gegenüber sieht, wo der Erfinder seine Rechte vom Zeitpunkt der Konzeption der Erfindung ab herleiter kann.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die vorliegende Fassung von Absatz 2 diesem Wunsch bereits Rechnung trage. Eine Änderung sei deshalb nicht von Nutzen. Dieser Absatz wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 16

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen, insbesondere die Stellungnahme der UNICE. Diese schlägt vor, die beiden ersten Absätze dieses Artikels durch folgende Vorschriften zu ersetzen

1. "Ist die Patentanzeldung vom Anmilder bewirt worden, ohne hierzu berechtigt zu sein, so kann der dadurch Verletzte verlangen, daß die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird." 2. "Das Recht nach Absatz 1 kann während der ganzen Geltungsdauer des Patents geltend gemacht werden und umfaßt das Verbot der. Benutzung des widerrechtlich entnommenen Patents, außer wenn erst nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Veröffentlichung des vorläufigen Patents an Herausgabeklage gegen den gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer erhoben worden ist. Ist die Benutzung nicht verboten worden, so kann sie von dem gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer gegen Zahlung einer angemessenen vom Richter festzusetzenden Gebühr fortgesetzt werden, falls keine gütliche Zinigung der Beteiligten erfolgt."

Die UNION ist der Ansicht, daß bei der widerrechtlichen Entnahme die nationalen Gerichte des Landes der ersten Anmeldung zustirnig sein sollen und daß sie nach den allgemeinen Rechtsvorschriften dieses Landes zu beurteilen ist.

Großbritannien hat in drei Punkten Stellung genommen:

1. Es sei nicht klar gesagt, wo geklagt werden müsse. In Absatz 3 könne gesagt werden, daß dies nicht vor dem Europäischen Patentamt geschieht. Tern sich die Klage gegen Staatsangehörige des gleichen Landes richte, werde die Klage vor dem nationalen Gericht vorgeschlagen; in allen anderen Fällen die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

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einer natürlichen Person gemacht worrien sei. Darüber hinaus stellt or fest, daß die nationalen Gesetzgebungen nicht immer mit diesem Grundsatz übereinstimmen; in bestimaton Fällen werde z.E. der Stact als Erfinder bezeichnet. Deshalb müsse eine Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung vorgesehen werden.

Dieser Vorbehalt müsse jedoch so eng wie möglich sein. Er solle sich auf die. Arbeitnehmererfindungen beschränken.

Herr Fressonnet möchte, daß der Begriff des Erfinders im Sinne des europäischen Rechts sich nicht nur auf jede natürliche, sondern auch auf jede juristische Person bezieht. AuBerdem dürfe sich der Vorbehalt nicht lediglich auf die nationale Gesetzgebung, sondern auch auf die nationale Rechtsprechung erstrecken. In Frankreich werde nämlich bei der Betriebserfindung das Unternehmen selbst als Erfinder angesehen und dies als Folge der Entwicklung der Rechtsprechung.

Herr Roscioni würde in Artikel 15 einem allgemeinen Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung den Vorzug geben. Herr Pfarner erwidert ihm, daß ein solcher Vorbehalt nicht in Betracht kommen könne; denn dann könnte die nationale Gesetzgebung sagen, daß das curopäische Patent niemals dem Erfinder zustehe. So beschließt die Gruppe, in Absatz 1 folgende Einschränkung einzufügen: "Soweit nicht das nationale Recht über die Arbeitnehmer- und Betriebserfindungen eine gegenteilige Regelung vorsieht." Der Redaktionsausschuß wird mit der Ausarbeitung dieses Satzes beauftragt und soll besonders darauf achten, daß die Bezeichnung der Arbeitnehmererfindungen auch die Erfindungen der Beamten, Soldaten, Geistlichen usw. umfaßt.

Außerdem soll der Redaktionsausschuß einen weiteren Satz ausarbeiten, der ebenfalls in Absatz 1 aufgenommen werden und besagen soll, daß "wenn eine Erfindung unabhängig voneinander von mehreren Erfindern gemacht worden ist, das Recht dem ersten Anmelder zusteht."

Dann beschließt die Arbeitsgruppe, später die Frage zu erörtern, ob der Begriff des Rechtsnachfolgers auch die Erben umfaßt.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963 Bericht über die Sitzung von 25. September 1963

Der Vorsitzende eröffnst die Sitzung um 9.30 Uhr und bittet die Gruppe um Fortsetzung der Diskussion über die Frage, ob in Artikel 15 Absatz 1 ein Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung über die Arbeitnehmererfindungen vorgesehen werden müsse. Er ist der Ansicht, daß das Abkommen hierzu eine Regelung treffen müsse. Die Frage lasse sich auf zweifache Art lösen.

1. Dieser Absatz könne bestimmen, daß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder insoweit zusteht, wie er von der nationalen Gesetzgebung als solcher angesehen wird. 2. Dieser Absatz könne bestimmen, caß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder in dem Maße zusteht, wie die nationale Gesetzgebung über die Arbeitnehmererfindungen nichts Gegenteiliges besagt.

Der Vorsitzende spricht sich für die zweite Möglichkeit aus. Auf eine Frage von Horrn van Benthem stellt der Vorsitzende klar, daß in Artikel 15 das Wort "Erfinder" im europäischen und nicht im nationalen Sinne aufzufassen sei. In diesem Fall sei es notwendig, eine Vorbehaltsklausel zugunsten ier nationalen Gesetzgebung vorzusehen.

Die Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung müsse, um vollständig zu sein, nicht nur die Arbeitnehmererfindungen, sondern auch die Betriebserfindungen umfassen. In diesen beiden Fällen seien die nationalen Rechtsoränungen nämlich unterschiedlich.

Nach erneuter Aussprache betont der Vorsitzende, daß das Grundprinzip in Artikel 15 Absatz 1, daß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zustehe, beibehalten werden müsse. Außerdem bedeute der Begriff "Erfinder" im eurojäischen Sinne, daß die Erfindung von

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Erfindung machen, das Recht auf das europäische Patent dem zuerst anmeldenden Erfinder zusteht (beim Europäischen Patentamt). Die Gruppe erklärt sich mit di'esez Vorschlag, der an den Redaktionsausschuß überwiesen wird, einverstanden.

Der Vorsitzende weist noch auf ein anderes Problem hin; wenn mehrere Erfinder die gleiche Erfindung, aber gemeinsam machen. Seiner Ansicht nach müsse diese Frage von den nationalen Rechten oder vom internationalen Privatrecht gelöst werden. Dem stimmt die Gruppe zu.

Auf einen Einwand von Herrn van Exter zur Frage der Arbeitnehmererfindungen hat die Gruppe eine lange Aussprache. Der Vorsitzende faßt die Diskussion zusammen und stellt fest, daß die Gruppe darin übereinstimmt, daß das Abkommen (Artikel 15) die nationalen Rechte über die Arbeitnehmererfindung nicht ändern dürfe. Die Frage ist, ob dieses Ziel bereits durch den derzeitigen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 erreicht wird.

Läßt der derzeitige Text die nationalen Rechte unverändert oder muß zugunsten der nationalen Rechte eine Vorbehaltsklausel vorgesehen werden?

Der Vorsitzende erklärt, er habe Bedenken, eine solche klause1 vorzusehen, denn sie schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall. Andernfalls könnte nämlich bei allen Artikeln, wo diese Klause1 nicht erscheine, das argumentum e contrario gezogen werden, was zu Schlußfolgerungen führen könne, die die Gruppe nicht beabsichtige.

Die Frage soll noch einmal im Laufe der nächsten Sitzung erörtert werden.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.30 Uhr.

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Die Gruppe erörtert vor alle: die Frage des Begriffs "évidence". Sie zieht das deutsche Wort "naheliegerd" vor. Bei der französischen, italicnischen und holländischen Fassung des Abkommens soll eine möglichst genaue Übersetzung dieses Jortes angestrebt werden. Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der den Straßburger Entwurf berücksichtigen soll.

Artikel 14

Nach Verlesung der Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen bespricht die Gruppe die redaktionelle Bemerkung der UNICE zu den Ausdruck "auf irgendeinen gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft".

Herr Fressonnet unterstreicht die sehr umfassende Bedeutung des Ausdrucks "gewerbliches Gebiet".

Herr Pfanner fügt hinzu, daß dieser Begriff sogar das Militär und die freien Berufe umfasse. Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß der Text unverändert beibehalten werden müsse, damit man sich nicht zu sehr vom Straßburger Entwurf entfernt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 15

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internätionalen Vereinigungen und berichtet dann vom Vorachlag Großbritanniens, den Anfang des ersten Absatzes in folgendem Sinne zu ändern: das Recht, cin europäisches Patent zu erlangen...

Herr Pfanner erklärt, daß die von Seiten der UNICE vorgebrachte Kritik nicht berücksichtige, daß der erste Absatz das raterielle, der zweite Absatz dagegen das formelle Recht regele. Der Vorschlag der UNICE beziehe sich nur auf das Verfahren.

Herr Fressonnet fragt sich, ob der Vorschlag der UNICE sich nicht auch auf das Problem der Mehrheit von Erfindern beziehe.

Nach Verlesung der Stellungnahmen der UNICE im einzelnen scheint es, daß diese Vereinigung dieses Problem nicht im Auge gehabt hat.

Herr Pfanner schlägt daher vor, in Atsatz 1 einen zweiten Satz einzufügen, wonach, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander ein und dieselbe

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Arbeitsgruppe "Patente" 9081 / I V / 63-D Orig. F

Brüssel, den 1. Dezember 1963

ortraulich

Erge bni s se

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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Fetent verfügt. Seiner persönlichen Ansicht nach gene ein derartiges Verbot zu weit. Der Vorsitzende schließt sich mit Zustimmung der Gruppe der Auffassung von Herrn van Benthem an:

Herr Pfanner bemerkt noch, daß in der Ausführungsordnung unter Punkt 2 zu Artikel 16 ein Anfangstermin und ein Schlußtermin vorgesehen wird, zwischen denen der Antrag auf das europäische Patent nicht zurückgezogen und auf das vorläufige Patent nicht verzichtet werden darf.

Mit Zustimmung der Gruppe erklärt der Vorsitzende, daß man in diesem Zusammenhang zwischen dem neuen Antrag, dem Verzicht und dem Antrag auf Übertragung des europäischen Patentes unterscheiden müsse. Der Schlußtermin zur Stellung eines neuen Antrags muß der Zeitpunkt der Bestätigung des vorläufigen zum endgültigen Patent sein, wie in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehen ist.

Hinsichtlich des Antrags auf Übertragung dürfe hier kein Schlußtermin vorgesehen werden.

Was die Begrenzung der Möglichkeit des Verzichtes betrifft, könne die Vorschrift der Nr. 2 der Ausführungsordnung zu Artikel 16 auch nach Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes angewendet werden.

Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung

Herr Pfanner schlägt vor, diesen Artikel so zu vervollständigen, daß der Verzicht auf den Anspruch auf Erfindernennung ohne Rechtsfolgen bleibe. Seiner Ansicht nach handele es sich hier um ein Urheberrecht, auf das v:zichtet werden könne. Außerdem fürchte er, daß die nationalen Gerichte aus dem Schweigen des Artikels die Schlußfolgerung ziehen werden, daß auf dieses Recht nicht verzichtet werden könne.

Nach einem langen Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß die anderen Delegationen nicht mit einer Vervollständigung des Artikels 17 in dem von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Sinne einverstanden sind. Er zieht es deshalb vor, die Frage offen zu lassen; die Befürchtungen der deutschen Delegation hinsichtlich der Auslegung des Textes durch die nationalen Gerichte teilt er nicht.

Eine Frage von Herrn Degavre beantwortet der Vorsitzende damit, daß man den zivilrechtlichen Verzicht von dem an das europäische Patentamt gerichteten Verzicht unterscheiden müsse. Diese Frage könne anläßlich der Erörterung von Artikel 158 behandelt werden.

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Herr Pfanne befürwortet die Aufrechterhaltung des derzeitigen Wortlauts, macht aber die Gruppe auf die Tatsache aufmerksam, daß durch die in der letzten Sitzung durchgeführte Änderung von Absatz 1 sich eine Frage im Zusammenhang mit Absatz 3 stelle. Han hatte die Ausweitung des Begriffs der widerrechtlichen Entnahme beschlossen; daraus ergibt sich auch die Ausdehnung des Vorteils in Absatz 3. Es gebe jedoch einen Fall, in dem es nicht berechtigt sei, der durch die widerrechtliche Entnahme verletzten Person diesen Vorteil zu gewähren, und zwar im Falle der Nichtigkeit eines Übertragungsvertrages. Es sei nämlich möglich, daß die Nichtigkeit eines Vertrages dem Zedenten bei Abschluß bekannt ist, und daß dieser die Möglichkeit von Absatz 3 mißbraucht, um sich auf die Nichtigkeit zu berufen. Er räumt aber ein, daß die Fassung eines neuen Wortlauts in diesem Sinne schwierig sei.

Nach einem kurzen Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß die anderen Delegationen die Aufrechterhaltung des derzeitigen Textes in Anbetracht der Schwierigkeiten einer engeren Formulierung wünschen.

Herr Pfanner zieht schließlich seinen Vorschlag vorläufig zurück. Die deutsche Delegation wird noch genauer die Hotwendigkeit ihres Vorschlags prüfen.

Anschließend kommt Herr van Benthem auf Nr. 2 der Ausführungsordnung zu Artikel 16 zurück. Er stellt an den Vorsitzenden die Frage, ob man nicht vorsehen müßte, daß der Rechtsnachfolger einer Erfindung an die Lizenz gebunden sei, die von der Person, die die widerrechtliche Entnahme vornimmt, vergeben werde. Der Vorsitzende stimmt mit Herrn van Benthem darin überein, daß sich hier ein Problem stellt. Er bemerkt jedoch, daß dieser besondere Fall von keinem nationalen Recht behandelt wird. Aus diesem Grund glaubt er, daß man den nationalen Gerichten die Beurteilung der einzelnen Fälle überlassen kann.

Zu Artikel 16 Absatz 2 stellt Herr van Benthem die Frage, warum die Fassung auf das vorläufige europäische Patent beschränkt ist. Seiner Ansicht nach müsse das Verbot des.Verzichtes auf das Patent auch auf den Inhaber des endgültigen Patentes ausgedehnt werden.

Nach kurzer Erörterung nimmt die Gruppe den Vorschlag an. Schließlich gibt Herr van Benthem den wünsch der beteiligten niederländischen Kreise bekannt, nicht nur den Verzicht, sondern auch jeden Akt zu verbieten, durch den der Inhaber des vorläufigen Patentes über das

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 6. Januar 1964 VERTAULICH

Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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ist, Dritten entgegengehalten werden, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Rechte in das europaeische Patentregister nicht in gutem Glauben waren. (6) (gestrichen)

Bemerkungen:

1. Die Vorschrift des gestrichenen Absatzes 6 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Es muss geprueft werden, ob es nicht zweckmaessig ist, die Aufzaehlung der in Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen in die Ausfuehrungsordnung zu uebernehmen. 3. Der letzte Satz des Absatzes 3 bestimmt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. Diese Formulierung findet sich in allen Artikeln, in denen die Zahlung einer Gebuehr vorgesehen ist. Sie ist jedoch ungenau, weil in der Gebuehrenordnung nur die Hoehe des Betrags der Gebuehren festgesetzt wird, die im Abkommen vorgeschrieben sind. Der Redaktionsausschuss schlaegt deshalb vor, in diesem Artikel die Bezugnahme auf die Gebuehrenordnung zu streichen und sie durch einen allgemeinen Artikel zu ersetzen, in dem vorgesohen wird, dass die Hoehe des Betrags der im Abkommen vorgesehenen Gebuehren in der Gebuehrenordnung festgelegt wird.

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DIS FITTET ALS GEGENSTAND DIS VERMGGENS

Artikel 25 Uebergang des europaeischen Patents (1) Das europaeische Patent kann nur im ganzen und mur fuer alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsuebergangs sein. Diese Vorschrift schliesst nicht einen Rechtsuebergang in der Form des Miteigentums aus. (2) ^+Die rechtsgeschaeftliche Uebertragung des europaeischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsuebergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europaeische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der oeffentlicäen Urkunden, aus denen sich der Rechtsuebergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsuebergangs ausreichende Auszuege aus dem Vertrag oder den Urkunden rorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar der in Absatz 3 genannten Unterlagen wird vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt; das Europaeische Patentamt gewaehrt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebuehr Einsicht in diese Unterlagen. (5) Der Rechtsuebergang wird dem Buropaeischen Patentamt gegerueber erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn er in das europaeische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam und kann nur in dem Umfang entgegengehalten werden, in dem er sich aus den in Absatz 3 genannten Unterlagen ergibt. Jedoch kann eın Rechtsuebergang, der nicht eingetragen

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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brauchten. Andere Delegationen meinten, dass im Uebereinkommen Bestimmungen uber die Zwangsvollstreckung vorgesehen werden müssten, falls man sich für das Verbot einer Aufspaltung der Rechte aus der Anmeldung entscheide.

Zum Abschluss des Meinungeaustausches uber die durch Kapitel V aufgeworfenen Fragen wurde festgestellt, dass die Delegationen in der Mehrzahl dafür eintraten, eine elastischere Lösung als jene vorzusehen, wonach es schlechthin verboten wäre, die Anmeldung in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten auf verschiedene Personen zu ubertragen. Unabhăngig von der Lösung, die letztlich gewählt würde, war die Gruppe der Ansicht, dass für die Zwecke des Verfahrens vor dem Patentamt auf jeden Fall nur eine einzige Person als Antragsteller gelten dürfe. Die niederländische Delegation erklärte sich bereit, nach Möglichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe entsprechende Vorschlăge zu unterbreiten. Die Gruppe behielt sich deshalb vor, Kapitel V zu gegebener Zeit weiter zu prüfen.

Es wurde festgestellt, dass die Gruppe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, gegebenenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, da es sich um ein Sachgebiet handelt, das uber den eigentlichen Rahmen des Patentrechts hinausgeht. Sie wird sich jedoch bemühen, bis zur nächsten Tagung der Konferenz Iusungsmöglichkeiten für die aufgeworfenen Frobleme vorzuschlagen.

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Ua die Beibehaltung eines solchen Kapitels in Uebereinkommen zu rechtfertigen, wurde darauf hingewiesen, dass die beim Patentamt eingereichte Anmeldung bis zur Patenterteilung als eine Einheit gelte. Einige Delegationen folgerten daraus, dass vor der Patenterteilung der Uebergang des Rechts in bezug auf alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten nur auf eine Person (gegebenenfalls auf eine Personenmehrheit) zugelassen werden könne.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht zwangsläufig ergebe und dass es sehr wobl möglich sei, eine Aufteilung der Rechte aus der Anmeldung auf mehrere Personen in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten zuzulassen und somit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen - z.B. im Falle von Filialbetrieben des Anmelders mit Sitz in mehreren Ländern -, die eine solche Aufspaltung vor der Patenterteilung möglicherweise erforderlich machen. In diesem Fall könnte sich der Uebergang des Rechts im einzelnen nach einem bestimmten nationalen Recht richten. Diese Aufspaltung würde jedoch nichts daran ändern, dass für das Verfahren vor dem Patentamt nur eine Person zustăndig sein dürfte, die für die Zwecke des Verfahrens als der einzige Berechtigte gelten würde. Die Verfahrensbestimmungen. künnten die hierfür erforderlichen Regeln vorsehen.

Die Gruppe hat zu der Wahl zwischen diesen beiden grundsätzlichen Lösungen nicht Stellung genommen.

Die Lösung, die letztlich in bezug auf das vorstehend dargelegte Problem gewählt wlirde, wird sich auf die Regelung der ubrigen Fragen auswirken, die in Kapitel V des Vorentwurfs von 1965 behandelt werden. Die Gruppe hat sich in ihrem ersten Gedankenazstausch auf den Fall der Zwangsvollstreckung beschränkt. Zu diesem Punkt erklarten mehrere Delegationen, dass der Fall einer Zwangsvollstreckung in eine Patentanmeldung zwar nicht rein theoretisch, aber zumindest recht selten sei und dass daher hierfür keine Bestimmungen vorgesehen zu werden

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Artikel 24 - Durofische Zusatzpatente 48. Trotz gewisser Bedenken einiger Delegationen gelangte die Gruppe schliesslich zu der Auffassung, dass Artikel 24 beibehalten werden sollte, zumal mehrere einzelstaatliche Rechtsorćungen eine ahnliche Möglichkeit vorsahen. Die mit der ursprünglichen Anmeldung verbundene Anterioritat könne Industrieunternehmen oft dazu veranlassen, ihre Anmeldung rasch abzufassen; es durfte daher zweckmässig sein, ihnen eine gewisse Frist einzuräumen, damit sie diese Anmeldung gegebenenfalls durch ein Zusatzpatent präzisieren oder anpassen kornter. Im ubrigen sei wegen der Frist von 18 Monaten, binnen der ein Zusatzpatent beantragt werden konne, die Tragweite dieser Bestimmung recht begrenzt. 49. In bezug auf Absatz 5 siehe Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69.

Kapitel V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 bis 30 50. Die Gruppe hatte einen umfassenden grundsätzlichen Neinungsaustausch uber die Frage, ob in den Uebereinkommensentwurf ein Kapitel betreffend die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens aufgenommen werden sollte, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt wurden: Uebergang des Rechts, Verpfindung, sonstige dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung in europäische Patentenmeldungen sowie schliesslich vertragliche Lizenzon an solchen Anmeldungen; diese Bestimmungen waren bezüglich der ondgultigen europtischen Patente im Vorontwurf von 1965 und - soweit es sich um den Uebergang des Rechts handelt - im EPTA-Entwurf vorgesehen.

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REGIERUNGSHONFERENZ

Brüssel, den 31. Juli 1969 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bás Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlüss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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KAPITEL V

DIE PATENTANMELDUNG ALS GEGENSTAND DES VERNOEGENS (Seite 42)

- die Bemerkung ist zu streichen -

Artikel 24 a Einheitlichkeit der europäischen Patentanmeldung Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

Die europäische Patentanmeldung kann für alle benannten Staaten oder für einen oder mehrere dieser Staaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein, vorbehaltlich von Bestimmungen eines besonderen Uebereinkommens nach Artikel 8 a. Eine Uebertragung beeinträchtigt jedoch in keinen Falle die Einheitlichkeit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Ländern gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE ZINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERPARRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERPARRENS

DOKUMENT ZUR BERICHTIGUNG

der Dokumente BR/6/69 und BR/9/69 im Anschluss an die Arbeit der Arbeitsgruppe I (24./28. November 1969) betreffend die Artikel 5, 15, 16, 20, 20 bis, 20 ter, 24, 24 a, 25, 26 bis 30, 29, 34 56, 73, 80, 88 bis 96

BR/13 4/69 bm

Brüssel, den 8. Dezember 1969 BR/13/69

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milsse die Einheitlichkeit des Gemeinschaftspatents der ING-Kitglieâs aaten üabei gewahrt bleiben.

Die Ermessensfreiheit des Anmelders, seine Anmeldung zu ubertragen, wird demnach nicht eingeschrênkt. Lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen gelten die einzelnen Inhaber der Anmeldung gegenuber dem Patentamt als gemeinsame Anmelder. Nach Ansicht der Gruppe müssen die gleichen Vorschriften auch fur die Bestellung von Rechten an einer Anmeldung fur nur einen Teil der in der Anmeldung benannten Staaten gelten. Der von der Gruppe erstellte Text berucksichtigt diese Ueberlegung.

Artikel 25 - Uebertragung der europaischen Patentanmeldung 91. Dieser Artikel zieht hinsichtlich der Einzelheiten der Uebertragung die Konsequenzen aus dem in Artikel 24 a festgelegten Grundsatz. Es wird - gegebenenfalls in der Ausfuhrungsordnung - noch vorzusehen sein, dass das Europäische Patentamt auch von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

Artikel 26 bis 28 a 92. Die Gruppe bef sste sich mit der Frage, ob die Bestimmungen betreffend die Verpfandung, die Bestellung anderer dinglicher Rechte und die Zwangsvollstreckung im Uebereinkommen vorgesehen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wenn beispielsweise der Pfandgläubiger sein Pfand versteigert oder eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden musste. In diesem Fall könnte sich die Frage stellen, welches nationalo Recht anzuwenden ist. Es wurde die Meinung vertreten, dass diese Frage durch die Anwendung der allgemeinen Grundeätze des

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daruber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht. Der zweite Satz enthält abweichend davon besondere Vorschriften für den Fall, dass der Erfinder Arbeitnehmer ist und das nationale Recht, welches auf das Beschäftigungsverhăltnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anwendbar ist, das Recht auf cas Patent dem Arbeitgeber zuerkennt. Der Ausdruck "Beschăftigungsverhältnis" ist von der Gruppe gewăhlt worden, um nicht nur den Fall der Beschäftigung aufgrund Einzelvertrags, sondern auch andere Situationen, wie beispielsweise den Fall von Beamten und militärischem Personal sowie Kollektivverträge zu erfassen.

Artikel 16 - Patentanmelzunz durch Nichtberechtigte 89. Absatz 3 ist geilndert worden, um die Neufassung des Artikels 15 zu berücksichtigen.

Die Gruppe war der Ansicht, dass durch die Beibehaltung des Absatzes 4 der Eindruck entstehen könnte, dass die Person, der das Recht auf das europäische Patent zusteht, nach der Erteilung des Patents nachträglich durch ein nationales Recht bestimmt werden könnte, während der Artikel 15 in seiner Neufassung die anwendbaren Vorschriften selbst festlegt. Die Gruppe hat daher beschlossen, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 24 a - Einheittichkeit der enroräeichen Patentenmeldung 90. Die Gruppe hielt es im Arschluss an die Beratung, die in der Juli-Sitzung uber die Artikel 25 bis 30 stattgefunden hat (vgl. Dok. B1/7/69 Ziffer 15, Seite 21 ff.), fur angetrecht, dem Anmelder die Mnglichkeit zu geben, seine Anmeldung rur für einen Teil der ven ihm in der Anmeldung benannten Staaten an andere Personen zu ubertragen· freilich B R / 12  d / 69 zet / EV / K / bm

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Hontag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunichst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 83 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 59 mt

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Die Patestanmeldung als Gegenstand des Vermügens Artikel 22 (früher Artikel 24u)

Einheitlichkeit der europäischen Patentanmeldung Die europäische Patentanneldung kann für alle berannten Staaten oder für einen oder mehrere dieser Staaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein, vorbehaltlich von Bestimmungen eines besonderen Übereinkommens nach Artikel 8. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheitlichkeit der Armeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Ländern gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 23 (früher Artikel 25)

Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel ...... vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 (früher Artikel 26)

Verpfändung der europäischen Patentanmeldung Artikel 25 (früher Artikel 27) Sonstige dingliche Rechte an der europäischen Patentanmeldung

Artikel 26 (früher Artikel 28) Zwangsvollstreckung in die europäische Patentanmeldung

Artikel 27 (früher Artikel 28a) Fortwirkung der Rechte an einer europäischen Patentanmeldung

CHAPTER V

The patent application as an object of property Article 22 (former Article 24u) Unitary character of the European patent application Subject to the provisions of any special agreement under Article 8, the written patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 23 (former Article 25)

Assignment of a European patent application (1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shail be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment, deed, or of official documents veryfying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Regulations concerning fees made pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article . . . . has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after it has been recorded in the Register of European Patents. It shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Article 24 (former Article 26)

Mortgaging of a European patent application Article 25 (former Article 27) Other rights in rem with respect to a European patent application

Article 26 (former Article 28)

Distraint of a European patent application

Article 27 (former Article 28a)

Continuing effect of rights in respect of a European patent application

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geitend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte Ist durch eine rechtshäftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. wie neue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 17

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

Article 14

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

CHAPTER II

Right to the patent

Article 15

Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office. the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the subject matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-a-vis the applicant for a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

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FEGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Zu Artikel 21 Nummer 1 - Verbot der Umwandlung einer selbständigen Patentanmeldung 22. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 21 Nummer 2 - Zuordnung eines europtischen Zusatzpatents zum Hauptpatent 23. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 21 Nummer 3 - Erteilung eines Zusatzpatents, wenn das Hauptpatent auf yerschiedene Inhaber in verschiedenen Stacten ubertragen worden ist 24. Muss noch ausgearbeitet werden. Siehe Anmerkung zu der Bemerkung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vorentwurfs.

Zu Artikel 22 Nummer 1 - Verfahren in dem Fall, Gass die europäische Patentanmeldung auf verschiedene Inhaber in verschiedenen Staaten ubertragen worden ist 25. Muss noch ausgearbeitet werden. Siehe Cie Bemerkung uber die gemeinsamen Anmelder.

Zu Artikel 23 Nummer 1 - Prüfung des Anbrags auf Eintragung des Rechtsübergangs 26. Die Untergruppe hat nur den ersten Teil der vorgeschlagenen Bestirmung angenommen, in dem vorgesehen ist, cacs sich das Amt zu Fragen des cinzelstaatlichen Rechts im Fallo des Rechtsübergangs nicht äussert. Sie hat den zweiten Teil gesirichen, der vorsieht, dass das int zur Cültigieit cines Rechtslibergangs Stellung nelmen kann, um unnötige Kemplikationen zu vermeiden. B R / 43 d/70 esi/GB/1m

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Zu Artikel 15 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

13. Die schweizerische Delegation bedauerte cas Jchlen von Durchführungsvorschriften für gemeinsame Erfinćungen, deren Zahl stänäig zunehme. Die Untergruppe beschlosa, diese Frage im Rahmen des Artikels 22 zu prüfen, cer die gemeinsamen Anmelder behančelt.

Zu Artikel 16 Nummer 1 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

14. Bei der Prüfung dieser Bestimmung erörterte die Untergruppe den Inhalt des Artikels 16 des Vorenowurfs, der die Patentsmeldung durch Nichtberechtigte betrifft. Diese: Artikel erschien éer Untergruppe unvollständig. Er regelt nur den Fall, in dem sich die endgültige Intscheiđung der einzelstaatlichen Instanz auf die Festutellung beschrëikt, dass die europäische Patentanmeldung einer anderen als der Person zusteht, die sie ursprtuglich eingoreicht hat; er regelt aber nicht den Fall, in dem mit' dieser IntscheiCung erklärt wird, dass die Anmeldung suf diese andere Person ubertragen werden muss. Daruber hinaus war die Untergruppe der Auffassung, dass nach Artikel 15 die Person, su ceren Gunsten die feststellende Entscheidung ergangen ist, eine neue Anmeldung einreichen mulsste, weil sonst die Gefchr bestünde, dass das europäische Patent tem urcprünglichen Anmelder erteilt wird, den nun keine Rechte nehr zustehen. Diese letztgenannte Folge schien gefühnlich. Schliesslich stellte sich die Untergruppe die Frage, ob nicht Artikel 16 für den Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Uebertrcgung der Anmeldung und der Einreichung einer neuen Anmeldung vorsehen sollte, wenn sie die Entscheidung des einzelstaatlichen Richters dem Berechtigten gestatte. Es wurcen entsprechende

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROTAEISCHEN FATENIERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

1.
1.
über die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I
(Iuxemburg, 24. - 26. Jusi 1970)

I 1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beaufitragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 20, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. Gemäss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitnung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss ubernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut frangais de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teil. relmer in anlges II. BR / 43 a/70 esi/GM/tm

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Artikel 22 (frther Artikel 24 a) - Einheit der europäischen Patentaumeldung 84. Artikel 22 des Eraten Vorentwurfs wurde geändert, um die Streichung der Artikel 24 bis 27 zu berücksichtigen und um im neuen Absatz 2 festzulegen, inwicweit die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligten Staaten in diesem Uebereinkommen beciimmen können, dass vom Gruncsatz der teilweisen Uebertragung der Rechte aus einer Anmeldung abgawichen werden kann. 85. Die niederlăndische Delegation stellte dic Frage, ob Artikel 22 nicht schon in Augenblick der Einreichung der Anmeldung anwendbar sein solle und nicht erst be1 einor Uebertragung auf verschiedene Inhaber fur mehrere Vertragseteaten; die Anmelduf hätte allerdings gegenuber dem EPA einheitlich zu bleiben. Trotz des Hinweises einiger Delegationen darauf, dass sich aus der Aufnahme einer solchen Regelung in das Uebereinkommen Schwierigkeiten ergeben könnten, behielt sich die niederländisch Delegation vor, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

Artikel 28 (frther Artikel 29) - Vertrgeliche Iizenzen an einer europlischen Patentammeldung und Artikel 28 a - Eintragung von Iizenzen und anderen dinglichen Peohton in das europlische Patentregister 86. Die Gruppe behielt von Artikel 28 des Ersten Vorentwurfs nur Absatz 1 bei.

Absatz 2 hirgogen wurde zu einem neuen Artikel 28 a formuliert; danach werden nicht nur vortragliche Iizenzen, sondern auch sonstige dingliche hechte an einer Anmeldung

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): PrMifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kormission der Europlischen Gomoinzchaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsrusschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlEurige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste cer Teilnchmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Artikel 101 (früher Artikel 96d) Einspruch

Text der Arbeitngruppe

(1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Grulnden zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eigelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hst. (2) * (3)

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KAPITEL III

Einspruchsverfahren Artikel 101 (früher Artikel 56d) Einspruch Erster Vorentwurf 1970 (1) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäss Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingele:ten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

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- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEIUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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Punkt 2 der Tagesordnung: Fortsetzung der Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bewchlusse der Regierungskonferenz, beginnend mit Artikel 101 a (Einspruchsverfahren) 4. Die Arbeitsgruppe erörterte die noch offenen Fragen des Einspruchsverfahrens (vgl. Dok. BR/49/70, Punkt 123) anhänả des Dokument BR/GT I/49/70.

Die wichtigsten Ergebnisse dieser Erörterung werden im folgenden wiedergegeben.

Artikel 101 (96 d): Einspruch 5. Bei der Prüfung der im geuruckten Vorentwur: enthaltenen Bemerhungen zum Einspruchsverfanren (Seite 87) beschloss die Arbeitsgruppe, einen Absatz 1 a hinzuzufügen, duron den der Fall geregelt wird, dass in nehseren Vertragsstaaten verschiedene Personen Inhaber des europäischen Fatents sind. Sie kam ferner uberein, dass die Falle des Erlöschens des Patents und des Verzichts auf das Patent keiner besonderen Regelung bedurfen.

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REGICRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genchmigung der vorlkufigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und dee Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlkufige Tagesördnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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KAPITEL 7

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermogens

Artikel 22 (früher Artikel 24a) Einheit der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Staaten ubertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Eine Uebertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor der Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder. (2) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung nach Artikel 8 Gebrauch macht, kann sie vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Bestimmungen des besonderen Uebereinkommens ubertragen, belastet und Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden kann.

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REGZERUNGSKONFERENE UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu dieser Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (ONIPA, EIRMA, FIOPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentemeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die eurofäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass im Verfahren vor den . Eureräischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionars abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE)

1) Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentemeldung Solite im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Pateneregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingorsumt worcen? (CIFE) 2) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IAR, CIIPA, EIHLA; FIOPI)

BR/94 6/71 Z / cs

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähten Teitänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund éer Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung cer Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Zohument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtüung empfehien will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikert 1 Absatze 2 und 3 - Neuheit

Soll in. Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europdischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkcllision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation warco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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b) Vorschlag der niedertandischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Iatenianmeldure ale Gegenstand des Versteans - Dok. 3R/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der nicderlăndischen Delegation in den Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europlische Patentanmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkomnt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogeatische Eegrü̈dung dieser Auffassung einzutreten.

Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu den Entschluse, die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere fuhrte sie in Artikel 23 Absatz 1 der schon in früheren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftliche Uebertragung" der europlischen Patentanmeldung wieder ein. 10. Im übrigen kam die Arbeitsgruppe überein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung eurozäischer Patentsumeldungen beim nationalen Patentamt - Dok. 3R/GT I/100/71) 11. Die französische Delegation führte aus, dass die ticherige Fussung des Artikels 64 Absatz 2 in manchen Vertragsstaaten

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTZL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlese II. B R / 94  d / 71  K / bm

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des eunnaischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 17

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Rech. vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

KAPITEL III

Wirkungen des Patents

Artikel 18

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses

CHAPTER II Right to the patent Article 15 Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to appiy If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the sub-ject-matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis- σ̅-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

CHAPTER III

Effects of the patent Article 18 Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

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Gegenstand von Rechten sein. Eine Ühertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Veriahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 22a

Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem Fisonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Artikel 23

Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen ist; der Rechtsübergang wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 bis 27

- gestrichen -


Artikel 28

Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragssataaten sein.

States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shalt be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 22 a

Law applicable Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.

Article 23

Assignment of a European patent application (1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; i shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Articles 24 to 27

- deleted -


Article 28

Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.

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Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europaischen Patents beträgt zwangig Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an; im Falle eines europäischen Zusatzpatents wird die Laufceit vom Tag der Ammeldung des Hauptpatents an gerechnet. (2) Absatz 1 läßt jedoch das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer ähnlichen Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

KAPITEL IV

Zusatzpatente

Artikel 21

Europäische Zusatzpatente

(1) Europäische Zusatzpatente werden für Erfindungen, die eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung einer durch ein europäisches Patent geschitzten Erfindung darstellen, aufgrund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmeldung dieses Patents - im folgenden Hauptpatent genannt - und vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung des Hauptpatents eingereicht wird. (2) Voraussetzung ist, daß die Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung in der Anmeldung des Hauptpatents hätte beansprucht werden können, ohne daß die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung hätte beanstandet werden können. (3) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (4) Ein Zusatzpatent darf nicht für Vertragsstaaten erteilt werden, für die nicht auch das Hauptpatent erteilt worden ist. (5) - gestrichen - (6) Das europäische Zusatzpatent hat in den Vertragsstaaten, für die es erteilt ist und deren Recht die Erteilung von Zusatzpatenten grstattet, die Wirkung eines nationalen Zusatzpatents. In den übrigen Vertragsstaaten, für die es erteilt ist, hat es die Wirkung eines selbständigen Patents. (7) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents kann bis zur Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 97 Absatz 1 die Zusatzpatentanmeldung in eine selbständige europäische Patentanmeldung umwandeln.

KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermügens Artikel 22 Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder melieess der benannten Staaten ubertrugen werden oder

Term of the European patent

(1) The term of the European patent shall be 20 years as from the date of filing of the application or, in the case of a European patent of addition, from the date of filing the application for the parent patent. (2) Nothing in the preceding paragraph shall limit the right of a Contracting State to extend the term of a European patent under the same conditions as those applying to its national patents, in order to take into account a state of war or similar emergency conditions affecting that State.

CHAPTER IV

Patents of addition

Article 21

European patents of addition

(1) European patents of addition shall be granted for inventions involving the improvement, development or supplementing of an invention pretested by a European patent upon application being made subsequent to the application for such patent-hereinafter referred to as the parent patent-and prior to the date of publication of the application for the parent patent. (2) The improvement, development or supplementing must be such that it could have been claimed in the parent application without giving rise to objection on the ground of lack of unity of invention. (3) A European patent of addition may be granted only to the proprietor of the parent patent. (4) A patent of addition shall not be granted in respect of Contracting States other than those for which the parent patent was granted. (5) - deleted - (6) In those Contracting States for which it has been granted and whose law permits the granting of patents of addition, the European patent of addition shall have the effect of a national patent of addition. In the other Contracting States for which it has been granted it shall have the effect of an independent patent. (7) The applicant for a European patent of addition may, until such time as the communication referred to in Article 97, paragraph 1, is made, convert the application for a patent of addition into an independent European application.

CHAPTER V

The patent application as an object of property Article 22 Unitary character of the European patent application in proceedings before the European Patent Office The European patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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EIGIERUNGSKOMPETENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

INTEL. GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und

ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

and

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

et

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

- 1971 -

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werden kann - was nach der jetzigen Fassung des Artikels bereits moglich ist -, sondern auch, dass sie von Anfang an von verschiedenen Personen fur verschiedene Staaten eingereicht werden kann; naturlich mussten die verschiedenen Inhaber der Anmeldung im Verfahren stets als Personeneinheit behandelt werden. 8. Die Arbeitsgruppe behielt sich vor zu prufen; ob die vorgesehene Bestimmung statt in Artikel 22 nicht vielmehr ihren Platz vor Kapitel V des Ersten Teils, das die Patentanmeldungen als Gegenstand des Vermogens behandelt, finden musste. 9. Sie kam ferner uberein, die Muglichkeit der Aufspaltung der Anmeldung auf verschiedene Personen nicht nur fur den Fall der rechtsgeschäftlichen Uebertragung, sondern auch fur anCere Falle des Rechtsubergangs (z.B. Erbfolge) vorzusehen. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, im englischen Text den Auscruck "assignment" durch "transferi" zu ersetzen. 10. Die Arbeitsgruppe nahm jedoch noch keinen neuen Text fur Artikel 22 an, da seine Formulierung devon abhingt, wie das Recht auf das Patent (Artikel 15) geregelt wird. Artikel 15 selbst muss aber von der Arbeitsgruppe noch behandelt werden (siehe Punkt ) 11. Im ubrigen wurde festgestellt, dass eine Aufspaltung der Anmeldung auf verschiedene Vertragsstaaten im Geltungsbereich des Zweiten Uebereinkommens nicht zulässig sein Kunne; weil die Anmeldung insoweit ein einheitliches Recht sein musse. Eine entsprechende Bestimmung mïase im Erstei Ueberainicemen noch getroffen werden.

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Ueberprufung von Bestimmungen zivilrechtliohen urd prozessuslen Charalters im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens und im Ersten Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung 6. Auf Vorschlag der französischen Delegation wurde der Schutz, der die veröffentlichte europäische Patentanmeldung dem Anmelder gew3hren muss, genaue: als bisher umschrieben: Falls ein Vertragsstaat fur sein Hoheitsgebiet mit der veröffentlichten europaischen Patentanmeldung nicht dieselben Rechte wie aus einem nationalen Patent verknupft - wozu er nach Art. 19 Abs. 2 berechtigt ist -, muss er nunmehr vorschen, dass der Schutz aus der europaischen Anmeldung nicht geringer ist als der aus einer veröffentlichten ungeprüften rationalen Patentanmeldung. Diese Präzisierung wurde im Hinblick auf den inhaltlich Bhnlich formulierten Artikel 29 Abs. 1 POT vorgenommen.

Das schon bestehende Mindesterfordernis, das bei schuldhaftem Handeln auf jeden Fall dem verletzten Anmelder eine angemessene Entschädigung gewähit werden muss; wurde daneben beibehalten (Artikel 19 Abs. 2, bisher Satz 2, nunmehr Satz 3).

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischer Patentamt 7. Die Arbeitsgruppe hielt es für vernunftig, nicht nur zuzulassen, dass die europäische Patentanmeldung für verschiedene benannte Staaten auf verschiedene Fersonen ubertragen

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat - +A I J E-H E N O I K E   B R / G T I / 109 / 2 BERICHT v. 30.9 .74

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentsats, Herrn Dr. H.ERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrannung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagesordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser titzung zu prüfenden Bestimmungen des Eweiten Vorentwurfs eines Uebereinkomnens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthelten.

BR/132 d/71 zat/AK/di

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 10, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 AO sowie Nr. 11 zu Art. 145 AO, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusamnenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikei zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Foerhnii de 8+9 Sihung de Kobafipripe I =5 R / 134 / 77 4.29.10. (=Kreik Vorexhwerf wirs uber einkommens...] uber

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die 1.teitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prasidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in ier Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Prăsiãenten des niedorlăndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Arbeitnehmer Uberwiegend beschäftigt ist; ist dies nicht feststellbar, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. 54. Die britische Delegation schlug vor, in Artikel 15 Absatz 1 den dritten Satz zu streichen. Sie fuhrte an, dass das gesamte System des Ersten Uebereinkommens auf dem Grundsatz der "Erstanmeldung" beruhe, was ausserdem aus Artikel 11 hervorgehe, so dass dieser dritte Satz uberflüssig sei. Einige Delegationen waren dagegen der Ansicht, dass dieser dritte Satz aus optischen Grinden beibehalten werden sollte. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bestimmung beizuhehalten, wird abor diesen Vorschlag möglicherweise noch einmal Uberdenken. 55. . Entsprechend einem Vorschlag der französischen Delegation (vgl. BR/GT I/115/71) kam die Gruppe uberein, in einem dritten Absatz den Fall vorzusehen, dass zwei oder mehrere Anmelder, die jeweils fur einzelne benannte Staaten alleinberechtigt sind, gemeinsam eine europäische. Patentanmeldung einreichen können. Jedoch sollte das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt seinen einheitlichen Charakter behalten und daher cussten die betreffenden Personen als gemeinsame Anmelder gelten.

Da diese Rege nun sowohl fur die in Artikel 15 als auch fur die in Artikel 22 genannten Falle gilt, beschloss die Arbeitsgruppe, in Artikel 15 einen neuen Absatz 3 aufzunehmen und in Artikel 22 darauf Bezug zu nehmen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE BINFUBRUUNG EINES EUROPAEISCHE: PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gempinachafien, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABBY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/E/cs

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KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 22 Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Die europäische Patentanmeldung kann fur einen oder mehrere der benannten Staaten ubertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Eine Uebertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten fur dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22 (Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt) 26. Die Arbeitsgruppe I wird die beiden nachstehenden Fragen prüfen, die von den interessierten Kreisen aufgeworfen worden sind: Geht aus dem Artikel eindeutig hervor, dass die europäische Patentanmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam einge- θ reicht werden kann, wobei die Rechte eines jeden Inhabers auf bestimmte Länder beschränkt sind? Ergibt sich aus dem vorliegenden Text, dass diese beschränkten Rechte auf verschiedene Inhaber übertragen werden können?

Artikel 23 (Uebertragung der europäischen Patentanmeldung) 27. Die Arbeitsgruppe I soll prufen, ob in Artikel 23 etwas darüber gesagt werden kann, welche Wirkung gegenüber Dritten die in das europäische Patentregister eingetragene Uebertragung der europäischen Patentanmeldung hat.

Artikel 24 bis 27 28. Die Konferenz hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bestimmungen über die verschiedenen dinglichen Rechte an der europäischen Patentanmeldung gestrichen werden. Die Regelung dieser Rechte bleibt folglich den nationalen Rechtsvorschriften überlassen.

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REGIEURUNGSKONFERENZ UeBER DIE EIFFUERUNG EINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, 6en 27. Juli 1971 BR/125/71 (Add. 1)

ADDENDUI

zum

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die franzosische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verraltungsrat Beschluse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

BR/125 d, 71 (Add. 1) zat/UL/cs

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Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. (5) Halt das Europäische Patentamt die Beeidigung eines von ihm vermornmenen B teiligten. Zeugen oder Sachverständigen für zweckmäbig, so kann es das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen um Wiederholung der Vernehmung und um Beeidigung ersuchen. (6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Person auf ihre Aussage zu beeidigen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Vgl. Kegeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 73 (Bewelssufnahme durch das Europäische Patentamt), 74 (Beauf. tragung von Sachverständigen), 75 (Kosten der Beweisauf. nahme), 76 (Beweissicherung) und 77 (Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen)

Artikel 117

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist. summons, the European Patent Office may, in accordance with the provisions of Article 131, paragraph 2, request the competent court to hear the person concerned. (5) If a party, witness or expert gives evidence before the European Patent Office, the latter may, if it considers it advisable for the evidence to be given on oath, request the competent court in the country of residence of the person concerned to re-examine his evidence on oath or affirmation. (6) When the European Patent Office requests a competent court to take evidence, it may request the court to take the evidence on oath or affirmation and to permit a member of the department concerned to attend the hearing and question the party, witness or-expert either through the intermediary of the court or directly.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 73 (Taking of evidence by the European Patent Office), 74 (Commissioning of experts), 75 (Costs of taking of evidence), 76 (Conservation of evidence) and 77 (Minutes of oral proceedings and of taking of evidence)

Article 117

Unity of the European patent application or European patent

Where the applicants for or proprietors of a European patent are not the same in respect of different designated Contracting States, they shall be regarded as joint applicants or proprietors for the purposes of proceedings before the European Patent Office. The unity of the application or patent in these proceedings shall not be affected; in particular the text of the application or patent shall be uniform for all designated Contracting States unless otherwise provided for in this Convention.

Article 118

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

[^0]

Article 118

Notification

The European Patent Office shall, as a matter of course, notify those concerned of decisions and summonses, and of any notice or other communication from which a time limit is reckoned, or of which those concerned must be notified under other provisions of this Convention, or of which notification has been ordered by the President of the European Patent Office. Notifications may, where exceptional circumstances so require, be given through the intermediary of the central industrial property offices of the Contracting States.

[^1] [^0]: Vgl. Kegeln 75 (Allgemeine Vonschriften über Zustellungen), 79 (Justellung durch die Post). 80 (Justellung durch unmitteltare Übergabe), 81 (Öffentliche Zustellung), 82 (Zustellung an Vertreter) und 83 (Hedung von Zustellungsmängeln)

[^1]: Cf. Rules 78 (General provisions on notifications), 79 (Nutrification by post), 80 (Notification by delivery by hand), 81 (Public notification), 82 (Notification to representatives) and 83 (fregularties in the notification)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conféren= intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevetst et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 118

Einheit der europaischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europaischen Patentant wird nicnt beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.

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EPR 7736173

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

/ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973

M/146/R 5

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 112 bis 139

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlangerung um einen Monat veruschen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig. daß wahrend einer Übergangszeit solche Ubersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Falle im Sinne des Abs. I der Regai 63 zu gelten nubelt, sofern im übrigen die Beteiligten ibren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergánzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig. dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufuuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läBt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest. daB Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwalungsrates auszulcgen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recheichengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Verallentlichung der eurnpäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veruffentlichungen treffen kann. Sleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche mhalt noch nicht veroffentilchter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibr.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinbommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentami bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand elensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133-134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischem Patentamt sind schon in den früheren Verhandhungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb uamentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäfıssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Eimpprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr leluite es der AusschuB auch ab, die als KompromiB aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunnunatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. i auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfaliren beitreten kann, wenn er nuchweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheld der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheld der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entschildes an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Fintscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 13 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Betailgien, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Ändertugen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in lüblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der wio ilion eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hillspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, dad Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs klunate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzicht, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Antisiprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 140 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Bewcisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA, und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht schr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit IMPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Wahrend bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkıngen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungstat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/5) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Frotokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkonımens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des furistischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lōsung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die 'bloßr Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestruute Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des furistischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesondette Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals cingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des furistischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHITE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Art. 118 MPO

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BR/139/71 15 BR/177/72 Rdn. 17
Dokumente der MDK
Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
E 1972 117 M/146/R 5 Art. 118
" 117 M/PR/G S. 202/203

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auf der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe über die Ausgestaltung des niederländischen Patentregisters und über die Erfahrungen mit der Eintragung von Anmeldungen in dieses Register berichten würde.