Art117dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art117dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 117
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 117 (Deutsche Fassung)/Art117dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 117 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 117 MPÜ Beweisaufnahme

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 153 IV/215/62 S. 13-15
154 V1699/IV/63 S. 15,16
154 6498/IV/64 S. 63-65
153 IV/3076/62 S. 160
154 BR/49/70 Rdn. 7-12
136 BR/144/71 Rdn. 57-59

Dokumente der MDK

"E 1972 116 M/9 S. 34 / 35
" 116 M/11 S. 68
" 116 M/54/I/II/III S. 18
" 116 M/88/I/R 3 S. 14
" 116 M/146/R 5 Art. 117
" 116 M/160/K S. 2
" 116 M/PR/I S. 57
" 116 M/PR/G S. 179,202/
203

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ständigen einzuräumen. Es wird davon abgesehen, dieses Recht auch für die als Verwaltungsinstitutionen ausgebildeten Stellen des Europäischen Patentamts (Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen) vorzusehen. Verwaltungsbehörden haben grundsätzlich keine Kompetenz zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen.

Absatz 4 sieht entsprechend der Regelung in Artikel 24 des eingangs erwähnten Protokolls und Artikel 48 § 2 der eingangs erwähnten Verfahrensordnung vor, daß die gerichtsähnlich ausgebildeten Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern des Europäischen Patentamts gegen nichterschienene Zeugen sowie gegen Zeugen, die unberechtigt die Aussage oder Eidesleistung verweigern, Geldbußen verhängen können. In Anlehnung an die erwähnten Bestimmungen des Protokolls und der Verfahrensordnung wird davon abgesehen, diese Strafmöglichkeit auch gegen Sachverständige einzuführen. Dabei wurde von der Überlegung ausgegangen, daß als Sachverständige grundsätzlich Persönlichkeiten ausgewählt werden, die auch ohne Zwangsmittel den Anordnungen der Kammern nachkommen werden. Die Höhe der Geldbuße wird anläßlich der Erörterung über die Gebühren des Europäischen Patentamts festgelegt werden.

Absatz 5, der Artikel 27 des eingangs erwähnten Protokolls nachgebildet ist, soll die in Absatz 3 geschaffene Möglichkeit einer Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen mit einer Strafsanktion versehen. Die Vertragsstaaten sollen verpflichtet werden, eine vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern begangene Eidesverletzung wie eine Eidesverletzung vor den zuständigen nationalen Zivilgerichten des betreffenden Vertragsstaats zu behandeln. In Satz 2 dieses Absatzes

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Absatz 1 soll festlegen, daB in sämtlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichgültig ob es sich um Verfahren vor der ersten Instanz oder um solche vor der zweiten Instanz handelt, Beweis erhoben werden kann. Als Beweismittel werden die auch in Artikel 45 $ 2 der eingangs erwähnten Verfahrensordnung für zulässig erklärten Beweismittel vorgeschlagen.

In wohl allen Vertragsstaaten ist es möglich, daB in den Verfahren vor ordentlichen nationalen Zivilgerichten, die als Kollegien zu entscheiden haben, die Beweiserhebung statt von dem Kollegium, von einem Mitglied des Kollegiums durchgeführt werden kann. Eine solche der Arbeitsentlastung der Kollegien dienende Maßnahme erscheint auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zweckmäBig. Wenn auch die Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen reine Verwaltungsinstitutionen sind, so erscheint es doch sinnvoll, diese Maßnahmen auch auf diese Stellen des Europäischen Patentamts zu erstrecken. Absatz 2, der Artikel 29 Satz 1 des eingangs erwähnten Protokolls und Artikel 45 $ 3 der eingangs erwähnten Verfahrensordnung nachgebildet ist, schlägt daher vor, daß die mit mehreren Mitgliedern besetzten Entscheidungsgremien der ersten und zweiten Instanz entweder selbst die Beweise erheben oder eines ihrer Mitglieder damit beauftragen können.

In den gerichtlichen Verfahren vor den Zivilgerichten aller Vertragsstaaten können Zeugen und Sachverständige beeidigt werden. Da die Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern gerichtsähnlichen Charakter aufweisen, wird entsprechend Artikel 25 des eingangs erwähnten Protokolls und Artikel 47 bis 49 der eingangs erwähnten Verfahrensordnung vorgeschlagen, diesen Kammern das Recht zur Beeidigung von Zeugen und Sachver-

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1.) Materialien:

a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 21 bis 29; b) Verfahrensordnung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften, Artikel 45 bis 53; c) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 18; d) Deutsches Patentgesetz, § 33; e) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 103 i.V.m. der Vollziehungsverordnung II, Artikel 47.

2.) Bemerkungen:

Das nationale Patentrecht sämtlicher Staaten, die eine Patenterteilung erst nach amtlicher Vorprifung vornehmen, enthält Bestimmungen über die Beweiserhebung. Da auch das europäische Patentrecht die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und Patente durch das Europäische Patentamt vorsieht, müssen Bestimmungen, die eine Beweiserhebung im patentamtlichen Verfahren ermöglichen, in das Abkommen über ein europäisches Patentrecht aufgenommen werden.

Der vorgeschlagene Artikel ist Vorschriften des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 21 bis 29) und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (Artikel 45 bis 53) nachgebildet.

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166

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(5) Jeder Vertragsstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentamts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist.

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Artikel 153

Beweiserhebung (1) In den in diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europaischen Patentamt kann Beweis erhoben werden. Als Beweismittel sind zulässig: a) Persönliches Erscheinen der Beteiligten, b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden, c) Vernehmung von Zeugen, d) Begutachtung durch Sachverständige, e) Einnahme des Augenscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Patertverwaltungsabteilung, die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können die Beweiserhebung selbst vornehmen oder eines ihrer Mitglieder mit ihrer Durchführung beauftragen. (3) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer sowie das von der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweiserhebung beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeiligen. (4) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbuße bis zu ......... verhängen. Die Geldbuße kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.

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schaft erklärt werden kann, in das Abkommen zu übernehmen, dagegen die Einzelheiten der Zahlung der Jahresgebühren und der Erklärung der Lizenzbereitschaft für die Ausführungsordnung vorzubehalten.

Der 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170) war in der vorläufigen Gliederung für den ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, die die Arbeitsgruppe auf ihrer ersten Sitzung angenommen hat, noch nicht enthalten. Die Einfügung des 9. Abschnitts hat zur Folge, daß sich die in der vorläufigen Gliederung für den zweiten und dritten Teil des Abkommens vorbehaltenen Artikelnummern verschieben.

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Erster Teil
Das europäische Patent

9. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Vor b e m e rkung

Die in dem 9. Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" zusammengefaßten Artikel enthalten Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichviel vor welcher Stelle des Europäischen Patentamts das Verfahren sich abspielt, anwendbar sein sollen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der einzelnen Artikel etwas anderes ergibt.

Bei der Behandlung der einzelnen Artikel wird jeweils zu prüfen sein, ob die vorgeschlagenen Artikel in das Abkommen selbst aufgenommen werden sollen, oder ob sie zweckmäßiger in die Ausführungsordnung verwiesen werden. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 157 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Darüber hinaus wird im einzelnen Fall zu erörtern sein, ob man zwar den Grundsatz, den der einzelne Artikel enthält, in das Abkommen aufnehmen will, die Einzelheiten aber, die zur Zeit in den vorgeschlagenen Artike1n ebenfalls enthalten sind, der Ausführungsordnung überlassen will. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 164 (Jahresgebühren) und bei Artikel 165 (Lizenzbereitschaft). In beiden Fällen könnte man daran denken, zwar den Grundsatz, daß Jahresgebühren zu zahlen sind und daß eine Lizenzbereit-

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Kurt Haertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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Schließlich weist Herr Fressonnet darauf hin, daß seiner Ansicht nach die Absätze 1-5 in dem Rahmenabkommen untergebracht werden müßten.

Artikel 153 wird dem Rudaktionsausschuß überwiesen.

Erörterung von Artikel 154 des Vorentwurfes

Der Präsident erinnert auch hier daran, daß dieser Artikel später von neuem mit den Sachverständigen der Justizministorien geprüft werden müsse.

Er fügt hinzu, daß die Mehrzahl der Gesetzgebungen keine Rechtsmittelbelehrung vorsähen. Im vorliegenden Falle jedoch scheine sie ihm notwendig, weil es sich um ein völlig neues Recht handele. Falls die Belehrung unrichtig sei, sehe der Artikel eine Sanktion vor; die für die Einlegung des Rechtsmittels vorgeschriebene Frist werde dann bis zu höchstens einem Jahr verlängert.

Nach einem Meinungsaustausch zu diesem Punkte stellt der Präsident fest, daß die Frage auf drei verschiedene Arten geregelt werden könne. Zunächst könne man sich damit begnügen, den Grundsatz einer Rechtsmittelbelehrung einzufügen, ohne daran juristische Folgen zu knüpfen. In diesem Fall gehöre der Grundsatz in die Ausführungsordnung. Sodann könne man dem Amt die Verpflichtung auferlegen, eine Rechtsmittelbelehrung zu geben, ohne daran Sanktioner zu knüpfen. Schließlich könne man eine Verpflichtung und eine Sanktion vorsehen. Von dieser letzten Hypothese gehe der Arbeitsentwurf aus.

Der Präsident bittet die Gruppe, sich zu diesen drei Hög lichkeitten zu äußern. Eine Mehrheit bildet sich zugunsten der ersten.

Die Gruppe beschließt daher, den Text von Artikel 154 in Klammern zu setzen und zwei Bemerkungen hinzuzufügen: 1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich gegen diesen Text ausgesprochen, 2) man muß später die Einführung des Prinzips einer Rechtsmittelbelehrung - jedoch ohne Sanktionen - in die Ausführungsordnung prüfen.

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Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem erklärt er, daß er die Aufzählung der Beweismittel für vollständig halte und daß die Frage ihrer Beweiskraft der Beurteilung durch den Richter überlassen werden müsse. Darüberhinaus erscheine ihm das persönliche Erscheinen ein Beweismittel in dem Sinne, daß es dazu führen könne, daß der Beteiligte sich über einen bestimmten Punkt vor dem Europäischen Amt einläßt.

Die Einzelfragen sollen durch Sachverständige auf dem Gebiete des Verfahrensrechts geklärt werden, jedoch stellt sich eine grundsätzliche Frage, nämlich die des Eides.

Der Präsident erklärt, daß der von ihm vorgeschlagene Text die Idee verfolge, daß lediglich Institutionen mit Gerichtscharakter und wenigstens einem juristischen Mitglied befähigt sind, sich des Mittels des Eides zu bedienen, dessen juristische Folgen besonders bedeutsam sind. Im Gegensatz dazu sollten Institutionen, die sich nur aus Technikern ohne juristische Ausbildung zusammensetzen, nicht auf dieses Verfahren zurückgreifen können; diese Institutionen bilden nach dem Abkommen die erste Instanz. Wenn die erste Instanz nicht befugt ist, einen Eid abzunehmen, so bleiben noch zwei Möglichkeiten. Man kann ihn entweder ganz ausschließen oder man kann der ersten Instanz gestatten, den Eid unter Mithilfe des nationalen Richters am Wohnsitz des Zeugen abzunehmen. Der Präsident hat diese letztere Möglichkeit in seinem Text zugrunde gelegt.

Die Gruppe billigt einstimmig die vom Präsidenten vorgetragenen Grundsätze. Die anderen durch Artikel 153 aufgeworfenen Fragen werden zurückgestellt und Gegenstand der Erörterungen im Verlaufe der Sitzung sein, die mit den Sachverständigen der Justizministerien abgehalten wird. Der Redaktionsausschuß wird daher gebeten, den Artikel zwischen Klammern zu setzen und durch eine Anmerkung daran zu erinnern, daß er noch geprüft werden soll.

Auf eine Frage von Herrn Frossonnet erklärt der Präsident noch, daß die in Absatz 4 vorgesehenen Geldbußen nicht aufrechterhalten werden können, wenn in einem der sechs Länder diese Geldbußen den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion haben.

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Erörterung von Artikcl 152 des Vorontwurfes

Nach einem kurzen Kommentar des Präsidenten weist Herr van Benthem darauf hin, daß Absatz 2 eine andere Fassung erhalten könne, um festzulegen; wann ein Verfahren vor der Beschuerdekammer nicht öffentlich ist. Man müsse jedenfalls den Augenblick der Veröffentlichung berücksichtigen. Diese Frage wird dem RedaktionsausschuB anvertraut.

Herr Fressonnet glaubt, der erste Absatz sei überflüssig und schlägt weiterhin vor, in dem Bemühen um Kürze die folgenden Absätze zu einem einzigen Text zu verschmelzen.

Die übrigen Delegationen sprechen sich für die Aufrechterhaltung des im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatzes aus, um jeden Zweifel auszuschließen.

Nach einem Meinungsaustausch entscheidet die Gruppe für den Augenblick, sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob die angenommenen Vorschriften in dem Rahmenabkommen, in dem Patentabkommen oder in der Ausführungsordnung erscheinen sollen. Um jedoch cinem Antrag von Herrn Fressonnet nachzukommen, wird beschlossen, daß Äußerungen einer Delegation dazu in das Protokoll aufgenommen werden, um die künftigen Diskussionen zu erleichtern. Herr Fressonnet schlägt vor, Absatz 1 in das Abkommen und den Text der Absätze 2, 3 und 4 in das Rahmenabkommen aufzunehmen.

Artikel 152 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Erörterung von Artikel 153 des Vorentwurfes

Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel eine Reihe von technischen Fragen aufwirft, die, wie bei den vorhergehenden Artikeln, später im Verlaufe einer Sitzung mit den Fachleuten der Justizministerien untersucht werden müssen.

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ARBEITSGHUPPE " Patente "

Frgebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Auf eine Frage von Herrn Nyst orklät er, daß Absatz 5 in zweifacher Weise ausgelegt werden könne: Einmal kann das nationale Gericht eine vor dem suropäischen Pateniamt begangene Eidesverletzung verfolgen, wenn dessen Prăsident es beantragt. Zum anderen kann das nationale Gericht alle Fälle verfolgen und muß dies auf Antrag des Präsidenten tun. Seiner Ansicht nach ist der zweiten Auslegung der Vorzug zu geben. Er erinnert daran, daß dieser Absatz einem anderen Abkommen über den Gerichtshof von Luxemburg entnommen ist.

Auf die Frage von Horrn Lementoy orklärt der Vorsitzende, daß die Beschränkung der Armenrechtsbewilligung suf natürliche Personen das Ergebnis eines Kompromisses darstellt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen. Die Sitzung wird um 18.00 Uhr aufgehoben.

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Artikel 66

Herr Corves ist der Auffassung, daß die Eintragung des Antrags in das europäische Register im Abkommen erwhint werden müsse.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß es zu früh sei, die Frage anzuschneiden, ob diese Vorschrift in die Durchführungsverordnung oder in das Abkommen aufgenommen werden solle.

Herr Corves bittet anschließend, in einem neuen Artikel festzulegen, daß die mit der Patentanmeldung gewährten Rechte sich auch auf die Patente erstrecken.

Nach einer Aussprache beschlieBt die Gruppe, den RedaktionsausschuB um die Abfassung einer entsprechenden Formulierung zu ersuchen. Am Ende dieses Artikels soll in einer Bemerkung ausgefürt werden, daB über die Beibehaltung dieser Vorschrift, die insbesondere angesichts des Artikels 15 Absatz 2 selbstverständlich zu sein scheint, spător entschieden wird.

Artikel 66 wird an den RedaktionsausschuB überwieson.

Artikel 113

Dieser Artikel wird zusammen mit den Problemen des europaischen Patentgerichtes goprïft werden.

Artikel 153

Keine Bemerkungen.

Artikel 154

Der Vorsitzende bomerkt, daB sich dieser Artikel an das Protokoll über den Gerichtshof der curopäischen Gemeinschaften anlehnt (Artikel 27, 24, 48 Abs. 2).

Auf eine Frage von Herrn Lemontey antwortet or, daß die vorgesehenen Geldbußen zivilrechtlicher Natur sind.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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(5) Jeder Vertragstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesver1etzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentants verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohisitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist.

Artikel 155 Fristen

Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist nicht auf weniger als zwei Monate und nicht auf mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist auf Antrag auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

Artikel 156 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags, den Verlust eines sonstigen Rechts oder den Verlust eines Rechtsmit tels zur unmittelbaren Folge gehabt hat. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Eindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerbalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben sind. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 68 Absätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und 5 und 88 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder der Aufhebung und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

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KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FUR DAS VERFAHREN

Artikel 153 Ausschliessung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, ar der sie selbst beteiligt sind oder in der nie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern dürfen ferner an dem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents nicht mitwirken, wenn sie an einer abschliessenden Entscheidung im Verfahren über die Erteilung oder Bestätigung dieses Patents mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern aus eines der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kmmer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Artikel 154 Beweiserhebung (1) In den in diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann Beweis erhoben werden. Als Beweismittel sind zulässig : a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Patentverwaltungsabteilung, die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können die Beweiserhebung selbst vornehmen oder eines ihrer Mitglieder mit ihrer Durchführung beauftragen. (3) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer sowie das von der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweiserhebung beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeidigen. (4) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbusse bis zu ..... verhängen. Die Geldbusse kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET REWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JMAIISION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEEIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENCOM INGES:LLD COOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti"

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textex allemand et français Deutscher und französischer Text

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Doshel's soi des Burepäische Patontamt allein nicht in éer Laco, oin solches Vorfahron einzulciton. AuBordem würdon Biracllcotton in cor Jusführungsordnung goregelt worcon.

Vas Jbsatz 3 betrifft, so boauftragt dio Gruppe don Rodaktionsausschuß damit, don Text ontaprochond dom Vorschlag von Horrn Frossonnot zur Booidigung zu fasson.

Irtikol 155

Dic Gruppe nimmt von dom Wunsch dor betoiliston Kroiso Konntnis, dio in dioson Irtikol vorgosohonon Friston zu vorlăngorn.

Dor Versitzondo stellt fost, deß sich hier zwoi Fragen stollons oinmal, ob man dio normalon Friston um 2 bzw. 4 Donato auf 3 bzw. 6 Monate vorlăngorn solle; zum andoron, ob oin fostor Zoitraum für dio Vorlăngorung vorgoschon wordon müsse, cder ob man dioso Fostsotzung dom vom Imt damit bofafton Organ überlasson könne.

Horr Frossonnot ist dor Ansicht, daß jodo Möglichkeit vormicdon wordon sollte, das Vorfahron ver dom int zu vorlăngorn. Iir soi doshalb für dio dorzoitigo Fassung dos Irtikols, dosson lotztor Satz immer dio Mëglichkoit cinor Vorlăngorung bioto.

Auch Horr Pfanner spricht sich für kurze Friston aus, wirft abor dio Frage auf, ob os orfordorlich soi, zusätzliche Friston fostzulogon, dio gowährt worcon müßton, wenn oin berrünCotor Inlaß bostoho. Soinor Ansicht nach könnte das Imt dorartigo Friston jo nach don Umständen dos einzelnon Fallos fostlogon.

Auch cor Yorsitzondo ist dor Insicht, daß dio Fostsotzung kurzor Friston nicht wünschonswort soi, woil sio häufig zu Inträgon auf Vorlăngorung führten, worüber das Imt zu ontschoidon habe und was folglich oino orhoblicho administrative irboit mit sich bringe. Jus diosom Crunco schlägt or vor, dio Mincostfrist von 2 Donaton boizubohalton und don Prüfor dio Fostsotzung von Friston bis zu höchstons 6 Monaten jo nach Fall zu gestatton. Falls sich oino Vorlăngorung als orfordorlich horausstollo, soi oino ingabe dor Höchstfrist nicht unbofingt orfordorlich. Dioso könnte obonfalls vom int fostgosotzt worcon.

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ColcbuBo ausroiche und dio vorgoschla:ono 3reänzung auf ornsto 3inwondungen soitona dos Sqchvorständigon dos Justizainistoriums stcäon würdo. AuBordem findo sich auch in dor Satzung dos Gorichtshofs in Luxomburg koino ähnliche Bestimmuns.

Dor doutsoho Vorschlas wird zurüksgowioson. Dor Vorsitzondo bomorkt, daB oin Zougo, dor zu oinor GolcbuBo vorurtoilt wurdo, koino Rechtsmittel habo. 3r wirft dio Frago auf, ob os nicht notwondic soi, oin Rechtsmittel vorzuschon.

Horr yan Bonthom ist dor Ansicht, daB oino Boschwordo, dic nur an das Patontgoricht gorichtct wordon könnte, das Vorfahron zu sohr orschworon würde.

Horr Pfanner orklärt, daB Absatz 4 dos Artikols 43 dor Vorfahronsorúnung dos Gorichtshofs in Luxemburg zum Vorbild jodiont habo, abor dioson 2rtikol nur zum Toil übernchmo. Dor andoro Toil soho tatsächlich vor, daB dio GolcbuBo aufgohobon wordon könnte, falls dor Zougo borochtizto 3ntschuldigungon vorwoiscn könnc.

Dio Gruppo beauftragt don RedaktionsausschuB mit oinor ontsprochondon Vorvollständigung cos 2bsatzos 4 in diosom Sinne.

Zu Jbsatz 5 hält Horr Pfannor os für zwoeknäßig, dio Vornohmung dor gonannten Porsonen nicht nur durch dio Gorichto ihros Wohnsitzos, sondern auch durch dio ihros gewöhnlichen iufenthaltsortos vorzuschon.

Da Jbsatz 6 aus dom Protokoll über dio Satzung dos Gorichtshofs dor Gomoinschafton stemmt, wünscht dio Gruppo dioso Frago mit don Sachverständigon dos Justizainistoriums zu orörtorn, hover dio Ändorung vorgonommon wird.

Zu dor Bomorkung dor britischon Sachvorständigon zu Jbsatz 5 vortritt dio Gruppo dio Ansicht, daB dioso obonfalls aus dor Satzung dos Luxemburger Gorichtshofs (2rtikol 27) ontnommonon Bestimmuns dor in don cinzolnon Ländern dor Gomoinschaft zwischon dom Legalitäts- und Opportunitätsprinzip gomachten Untorschoidung am beston entspricht. Dio britischo Bomorkung zu Jbsatz 6 schoint cbonfalls oino andoro 2rt dor auffassung wiederzuspiogoln. Ns handolt sich bior um oin Vorfahron von 2 mts wogon.

Page 24

Horr Ffener orinnort Earan, cia cor Vorentwurf cos larkonabkommens in Artikol 136 cin mündliches Vorfahron auf intra: cinor Partoi odor von imts wogen vorsohc, wenn cio Kanmor dios für sschdionlich orachto.

Da Nichtigkeitsklargen vorhältnismäbig solton sind und dio Nichtigkeitsorklärung cin Problom von oinor powisson wirtschaftlichon Bodoutun: aufwirft, beschlioBt dio Cruppo, dio Eostimmung dos Markonabkommons in Artikol 133 zu übernohmon.

Boi Irtikol 134 wird dor RedaktionsausschuB boauftragt, bbsatz 4 zu ändorn, um dor Bntschoidung dor Gruppo zu Irtikol 133 zu ontsprochon.

Artikol 135 wird nicht orörtort, da os sich um oin Problom handelt, das durch den Boricht dor Staatssckrotäro Con Rogioruncon zur Bntschoidung vor:olegt wordon ist. Das gloioho rilt für don sosanton achton Toil über Zwangslizonzon.

Artikol 153

Dio Gruppo nimmt don on:lischon Verschlas zu Absatz 3 zur Konntnis. Sio vorwirft ihn jedoch, woil das Rocht allor Mityliodstanton corartigo Bostimmugon vorsioht. Im übrigen findot sich diosor Jbsatz auch im Statut dos Gorichtshofs in Luxomburg.

Artikol 154

Auf oinon Vorschlig von Horrn Pfanior boauftragt dio Gruppo don RodaktionsausschuB mit oinor Ändoruns von Jbsatz 2, demit klargostellt wird, daB allo Organo cos Imtos selbst Bovoiso orhoben können, und daB dio Bowościorhobung von oinom oinziçon biorzu boauftragton Mityliod nur dann durchgoführt wird, wonn os sich um Or:eno mit mohroron Bityliodorn handelt.

Zu Jbsatz 4 schlägt Horr Pfanner vor, nobon dor GoldbuBo noch vorzuschon, caB jodor Zou;o, dor nicht orschionon ist, dazu vorurtoilt worcon könnte, dio durch scin Nichtorschoinon verursachton Koston zu tragen. Mit oinor solchen Bostimmung würdon dio andoron Partoion davon ontlastot, unnötigo Koston zu tragen, dio sio sonst zu bozahlon hätten.

Horr van Bonthem ist im Gogontcil cor auffassung, daB dio vorgosohono

Page 25

6493/IV/54-D Orig: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRALICH

Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/64-D

Page 26

Brüssel, den 9. Januar 1962

[Artikel 153

Bewviserhebung (1) In den in diesem Abkommen geregelton Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann Bewcis erhoben werden. Als Bewcismittel sind zulässig : a) Persönliches Erscheinon der Bcteiligten, b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden, c) Vornohmung von Zeugen, d) Begutachtung durch Sachvorständige, e) Einnahme des Augonscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Patentverwal tungsabteilung, die Beschwerdokammer und die Nichtigkcitskammer können die Beweiserhebung selbst vornohmon oder eines ihrer Mitglioder mit ihrer Durchführung beauftragen. (3) Die Beschwerdokimmer und die Nichtigkeitskammer sowie das von der Beschwerdokammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweiserhebung beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeidigen. (4) Die Beschwerdokammer und die Nichtigkeitskammer können gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbusse bis zu ...... verhängen. Die Geldbusse kann auch gegen einen Zeugen verhängt worden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert. (5) Jeder Vertragsstaat behandelt eino vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverlotzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachon zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentamts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vornommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Geriohte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vornehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist. 7

Bemerkung :

Dieser Artikel, der in weitgehendem Masse auf die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurückgeht, ist nicht eingehend geprüft worden, da der grösste Teil der Bestimmungen dieses Artikels in besonderem Masse zur Zuständigkeit der Justizbehörden gehört. Der Artikel muss dabor von der Arbeitsgruppe urnout geprüft wurden.

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ARBEITSCHUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 148

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestünden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 148 annehmen.

Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Alternative einen besonderen Artikel abzufassen.

Artikel 151

Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.

Artikel 152 wird angenommen.

Artikel 153

Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 154

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunehmen und keine Sanktion vorzusehen.

Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.

Artikel 155, 156 Die Anmerkung wird gestrichen:

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERURAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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zu Artikol 154 (6) ^+Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichto ihres Wohnsitzes vernommen worden. Zeugen und Sachverständigo können durch die Görichte ihros Wohnsitzes auch dann beoidigt yorden, wenn das Ersuchon um Vornchmung von der Prüfungsstollo, Prüfungsabteilung odor Patontvorwaltungsabteilung gestellt worden ist.

Bemorkung:

Es soll mit den Sachverständigen dor Justizministerium ormout goprïft worden, ob Lbsatz 6 Satz 1 sich sowohl auf don Wohnsitz (domicile) als auch auf don fufenthaltsort (résidence) bezichen soll..

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Artikel 154 Bewoisaufnahme (1) ^+In den in diesem Libkommen geregelten Verfahren vor dem Europaischen Patentamt kann Beweis aufgenommen worden. Als Beweismittel sind zulässig: a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zougen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenschoins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Boweisaufnahme beauftragen. (3) Die Beschwerdokammer und die Nichtigkeitekammer sowie das von der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragte Mitgliod können Zeugen und Sachverständige beeiden, sofern sie dies für erforderlich halten. (4) Die Beschwerdokammer und die Nichtigkeitskammer kőnnen gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbuße bis zu ..... vorhăngon. Dieselbe Geldbuße kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert. Dio Geldbuße kann aufgehoben werden, wonn der Zouge berechtigte Entschuldigungsgründo vorbringt. (5) ^+Jeder Vertragstaat behandelt eine vor dem Europäischon Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wio eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gorichton begangono Straftat. Auf Anzoige des Präsidenten des Europäischen Patentamts vorfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gorichton.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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11. In bezug auf Absatz 4 stellte sich die Arbeitsgruppe die Frage, ob dem EPA die Möglichkeit gegeben werden.müsse, gegen einen nicht erschienenen Zeugen eine Geldbusse zu verhängen. Sie stellte fest, dass die nationalen Aemter eines Teiles der Vertragsstaaten dazu befugt seien, andere hingegen nicht. Einige Delegationen hielten es fur wünschenswert, dass das EPA diese Möglichkeit erhalte, auch wenn es von ihr voraussichtlich nur selten Gebrauch machen werde. Andere Delegationen hielten dies nicht fur erforderlich, um so weniger als das EPA durch die Gerichte der einzelnen Vertragsstaaten Zeugen vernehmen lassen könne, was Absatz 6 bereits vorsehe.

Die Arbeitggruppe kam uberein, zunZchst mit den Sachverständigen der Justizministerien die Frage zu prufen, ob und in welcher Form eine derartige Kgglichkeit zugunsten des EPA vorgesehen werden köme, und ihre Entscheidung erst nach dieser Prüfung zu treffen. 12. Zu Absatz 5 wurde von der britischen Delegation vorgeschlagen, die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Recht des Staates zu verfolgen, in dem die Straftat begangen wird.

Demgegenuber wurde geltend gemacht, dass diese Lösung gegebenenfalls den Täter in eine schwierige Situation versetzen könne, insbesondere dann, wenn er sich vor einem Gericht zu verantworten habe, dessen Verfahrenssprache er nicht beherrscht. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei dieser Lösung Schwierigkeiten im Hinblick auf eine Auslieferung des Täters entstehen würden.

Die Arbeitsgruppe kam uberein, den Absatz 5 ebenfalls zunächst mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prufen.

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Die Arbeitsgruppe beschloss, gemeinsam mit Vertretern der Justizministerien zu prufen, ob diesem Vorschlag gefolgt werden kann. Falls er angenommen wird, müsste noch geprüft werden, welche Regeln für den Fall gelten sollen, dass die Beschwerdekammer wegen der Ablehnung mehrerer oder aller ihrer Mitglieder beschlussunfähig würde.

Artikel 154 - Beweisaufnahme [siehe auch Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70)] 7. Im Hinblick auf Absatz 1 wurde zunächst klargestellt, dass diese Vorschrift nur die zulässigen Beweismittel aufführt, aber nichts darüber aussagt, ob diese Beweismittel zwangsweise durchsetzbar sind oder nicht. 8. Zu Absatz 1 erzielte die Arbeitsgruppe weiterhin Einvernehmen darüber, dass die Kosten für die Beweisaufnahme - vorbehaltlich der für das Einspruchsverfahren geltenden Regelung (s. Artikel 164) - grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen seien, da sie in seinem Interesse vorgenommen werde. Nur wenn die Beweisaufnahme gegen seinen Willen stattfinde, habe das EPA die Kosten selbst zu tragen. 9. In bezug auf die unter Buchstabe e aufgefuhrte Einnahme des Augenscheins einigte sich die Arbeitsgruppe darüber, dass die Augenscheinseinnahme nicht gegen den Willen des von ihr Betroffenen stattfinden darf. 10. Absatz 2 müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe auf die Einspruchsabteilungen ausgedehnt werden, sofern die Schaffung dieser Organe beschlossen werden sollte. Eine Ausdehnung auf das Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer sei dagegen nicht erforderlich, da die Grosse Beschwerdekammer nur zu Rechtsfragen Stellung nehme und daher keine Beweise zu erheben habe. B R / 49  d / 70

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REG1ERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrMffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3ndischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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eine Geldbuße bis zu ... verhängen. Dieselbe Geldbuße kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert. Die Geldbuße kann aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt.] [(5) Jeder Vertragsstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentamts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.] (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung oder der Einspruchsabteilung gestellt worden ist.

Artikel 137

Ergänzender Bericht über den Stand der Technik (1) Das Europäische Patentamt kann beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag jederzeit einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen, wenn es dies für erforderlich erachtet. (2) Die Kosten für den Bericht gemäß Absatz 1 trägt der Anmelder, a) wenn er die Einholung des Berichts, insbesondere durch Änderung der Patentansprüche, veranlaßt hat oder b) wenn der Bericht eingeholt wird, um einen internationalen Recherchenbericht gemäß Artikel 122 zu ergänzen. (3) Im Falle des Absatzes 2 fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (4) Artikel 79 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.

Artikel 138

Verschiedene Patentansprüche für verschiedene Staaten Stellt das Europäische Patentamt fest, daß für einen oder mehrere der für eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 zum Stand der Technik gehört, so kann der Anmelder oder Patentinhaber verschiedene Patentansprüche für diese Staaten einreichen. of a summons on him in proper form. A similar penalty may be imposed upon any witness who, without proper reason, refuses to testify or take an oath. The fine may be waived if the witness offers a legitimate excuse.] [(5) Each Contracting State shall treat any perjury on the part of witnesses or experts before the European Patent Office as if the offence had been committed before one of its national courts dealing with civil proceedings. On notification by the President of the European Patent Office, it shall take proceedings before the competent national court against such persons.] (6) Interested parties, witnesses and experts may be heard by the judicial authorities of their country of residence. Witnesses and experts may be heard, under oath, by the judicial authorities of their country of residence, even when the hearing has been requested by an Examining Section, Examining Division or Opposition Division.

Article 137

Supplementary report on the state of the art (1) The European Patent Office may at any time obtain a supplementary report on the state of the art from the International Patent Institute at The Hague, where it considers this to be expedient. (2) The cost of the report referred to in paragraph 1 shall be borne by the applicant: (a) where the applicant has made it necessary for such report to be obtained, in particular when the applicant has amended the claims; or (b) where the report is obtained in order to supplement an international search report as provided for in Article 122. (3) Where paragraph 2 is applicable, the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (4) The above provisions shall be without prejudice to the provisions of Article 79, paragraphs 5 and 6.

Article 138

Different claims for different States

If the European Patent Office notes that in respect of one or some of the Contracting States designated in respect of a European patent application or patent, the contents of an earlier European patent application form part of the state of the art under Article 11, paragraphs 3 and 4, the applicant or patentee may submit different claims effective for such State or States.

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ACHTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN PATENTAMT

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Artikel 135

Ausschließung und Ablehnung

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kammer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, daß kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Artikel 136

Beweisaufnahme

(1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer können sich die am Verfahren Beteiligten folgender Beweismittel bedienen: a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme nach Absatz 1 beauftragen. (3) Die Beschwerdekammer und das von ihr mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeidigen, sofern sie dies für erforderlich halten. [(4) Die Beschwerdekammer kann gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist,

PART VIII COMMON PROCEDURAL PROVISIONS OF THE EUROPEAN PATENT OFFICE

CHAPTER I

General provisions governing procedure

Article 135

Membership of the Boards of Appeal

(1) Members of the Boards of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may not take part in an appeal proceeding if they have any personal interest therein, if they have previously been involved as representatives of one of the parties, or if they participated in the decision under appeal. (2) If, for one of the reasons mentioned in paragraph 1 , or for any other reason, a member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal considers that he should not take part in an appeal proceeding, he shall inform the Board accordingly. (3) Members of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may be objected to by any party for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or if suspected of partiality. No objection may be based upon the nationality of members or upon the fact that none of them is of the same nationality as the applicant. (4) The Board shall decide as to the action to be taken in the cases specified in paragraphs 2 and 3. In cases of the kind referred to in paragraph 2, the decision shall be taken without the participation of the member concerned.

Article 136

Investigation

(1) In any proceedings before an Examining Division, an Opposition Division or a Board of Appeal, evidence may be furnished at the instance of the parties to the proceedings by any of the following means: (a) the personal appearance of the parties; (b) requests for intormation and the production of documents; (c) the examination of witnesses; (d) expert opinions; (e) inspection. (2) The Examining Division, Opposition Division or Board of Appeal may commission one of its members to examine the evidence adduced in accordance with paragraph 1. (3) A Board of Appeal or any member duly commissioned by it to examine evidence may hear witnesses and experts on oath, in so far as this is considered necessary. [(4) A Board of Appeal may impose a fine not exceeding ... on any witness who fails to appear after service

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ( ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Boi der Erörterung gelangte die Gruppe mehrheitlich zu der Auffassung, dass diese Frage im wesentlichen das betreffende Gericht angehe, das eine direkte oder indirekte Befragung zulassen könne. Absatz 9 lässt - in der von der Arbeitagruppe angenommenein Fassung - dem betreffenden Gericht beide löglichkeiten offen. g) Die Gruppe war sich dessen bewusst, dass fur Beteiligte, Zeugen und Sachverständige aus Nichtvertragsstaaten auf keinen Fall die zwingenden Vorschriften gelten konnen, die fur Beteiligte, Zeugen und Sachverständige der Vertragsstaaten vorgesehen sind. Praktisch durften sich allerdings daraus keine Schwierigkeiten fur die Beweisaufnahme durch die zustandigen Stellen des Europäischen Patentants ergeben. Artikel 136 wurde so allgemein gefasst, dass or auch von Gerichten von Nichtvertragsstaaten angewendt werden kann, die mit der Anwendung einverstanden sind.

Nummer 1 zu Artikel 136 - Beweisaufnahme durch des Europäische Patentamt

60. . . . Nach einem Vorschlag dor französischen Delegation sollte das Europäische Patentamt, wenn es eine Beweisaufnahme durchfulhren will, die die Vernehmung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder die Einnahme des Augenscheins orforderlich macht, in einer Entscheidung die Einzelheiten der Beweisaufnahme festlegen.

Einige Delegationen machten darauf aufmerksam, dass damit in das Verfahren eine rein formale Neuerung eingefulhrt wurde und dass man von der Fassung des entsprechenden Artikels der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Euro- B R / 144  d / 71  K / cs

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nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates verfolgt; im Uebereinkommen braucht diese Strafverfolgung nicht vorgesehen zu werden. f) Die Aussagen in Fragen des Patentrechts sind wegen der Haterie besonders heikel; wenn nun von der Möglichkeit, vor den Gerichten des Wohnsitzes auszusagen, allzu reichlich Gebrauch gemacht wird, könnte sich das Europäische Patentant gezwungen sehen, nahezu ausschliesslich mit schriftlichen Unterlagen zu arbeiten, die von nationalen Richtern mit oft geringer Erfahrung auf diesem Gebiet angefertigt werden; daher, so wurde bemerkt, musste es dem um die Vernehinung ersuchenden Organ des Europäischen Patentamts möglich sein, eines seiner Mitglieder an der Vernehmung durch das nationale Gericht teilnehmen zu lassen, wenn das Europäische Patentamt dies fur zweckmässig hält; dieses Mitglied musste berechtigt sein, Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Einige Delegationen wiesen jedoch darauf hin, dass eine solche Bestimmung weit uber die Bestimmungen des Haeger Uebereinkommens uber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen hinausginge; in diesem Uebereinkommen werde nämlich die Teilnahme des Mitglieds einer ausländischen Gerichtsbarkeit von einer zustimmenden Erklärung des betreffenden Staates abhängig gemacht.

Bei der Redaktion des Absatzes 2 trug die Arbeitsgruppe dieser Bemerkung Rechnung.

Was die Teilnahme eines Mitglieds des Europäischen Patentants bei einer Verhandlung vor einem nationalen Gexioht angeht, so schlug eine Delegation vor, dass cieses Mitglied Fragen lediglich durch das Gericht solle stollen lassen künnen.

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Die britische Delegation machte zu dicser Lösung eincn Vorbehalt: Die Wiederholung der Aussage vor einem nationalen Gericht könnte zu einem Ergebnis führen, das von dem Ergebnis der Vernehmung durch das Europäische Patentamt - wenn auch nur in Nuancen - abweiche. Ausserdem handele es sich un oine Formalitat, die fur die Information des Europäischen Patentamts bedeutungslos sei. Auch bestunden grundsätzliche Bedenken dagegen, dass eine Aussage nachträglich beeidigt wird.

Die britische Delegation bat darum, dass auf der nächsten Tagung der Konferenz die interessierten Kreise auf diese Frage aufmerksam gemacht werden und ihre Stellungnahme eingeholt wird. d) Gemäss dem in Buchstabe b dargelegten Beschluss kam die Gruppe uberein, dass es dem Europäischen Patentamt nicht gestattet sein durfe, gegen einen Zeugen oder Sachverstandigen, der trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbusse zu verhängen. Die Zwangsmittel im Falle der Weigerung, vor einem nationalen Gericht zu erscheinen, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des zustandigen Gerichts. Absatz 4 wurde daher gestrichen. e) Aufgrund des in Buchstabe c dargelegten Beschlusses sprach sich die Gruppe mit ihrer Mehrheit dafur aus, auch Absatz 5 (strafrechtliche Verfolgung der vor dem Europäischen Patentamt begangenen Eidesverletzungen durch die Vertragsstaaten) zu streichen. Eine von einem Zeugen oder Sachverstandigen vor cinem nationalen Gericht begangene Eidesverletzung wird

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durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden (Absatz 7).

Dank dieser Vorschrift war es nicht notwendig, im Uebereinkommen das Zeugnisverweigerungsrecht zu regeln, da in einem solchen Fall das einschlägige nationale Recht zur Anwendung gelangt.

Eine Delegation machte darauf aufmerksam, dass es bei dieser Regelung den Beteiligten in den meisten Fallen nicht möglich wäre, die Zeugen oder Sachverstăndigen wie bei einer Vernehmung vor den Europäischen Patentamt unmittelbar zu vernohnen. c) Durch Mehrheitsbeschluss wurde von der Gruppe der Absatz 3 (Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen bei Vernehmung durch das Amt) gestrichen.. Es bestand Einvernehmen darüber, dass das Amt, sofern es dies für zweckmässig hält, verlangen kann, dass eine Aussage vor dem für den Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Gericht wiederholt und beeidigt wird (Absatz 8).

Die Gruppe zog diese Lösung einer einfachen Bestätigung der vor dem Europäischen Patentamt gemachten Aussage durch Beeidigung vor dem nationalen Gericht vor, da aus dem Haager Uebereinkommen uber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen nicht eindeutig hervorgeht, ob eine solche Handlung, fur sich allein genommen, als gerichtliche Handlung betrachtet werden und damit Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens sein kann.

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58. Zu Absatz 1 beschloss die Gruppe folgendes: a) Nicht nur auf Antrag der am Verfahren Beteiligten, sondern auch von Amts wegen muss das Europäische Patentamt Beweis erheben können; b) der Beweismittelkatalog darf keine erschöpfende Aufzählung darstellen; c) Beweismittel ist nicht das persönliche Erscheinen, sondern die Vernehmung der Beteiligten; d) als neues Beweismittel wird die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefuhrt. 59. Was die Vernehmung der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen angeht, so beschloss die Arbeitsgruppe im einzelnen folgendes: a) Das Europäische Patentamt kann die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung vorladen; falls das Amt es jedoch nicht fur erforderlich hält, dass die betreffenden Personen vor ihm erscheinen, kann es im Wege des Rechtshilfeersuchens die zuständigen Gerichte des Wohnsitzes um die Vernehmung dieser Personen bitten; deren Aussage gegebenenfalls beeidigt wird (Absatz 6). b) Die vor das Europäische Patentamt geladenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen können verlangen, dass sie nicht vor dem Amt zu erscheinen brauchen, sondern

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i:ummer 1 zu Artikel 63 - Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

56. Die Gruppe erklärte sich mit einem Vorschlag der französischen Delegation und der britischen Delegation grundsätzlich einverstanden, wonach die Verweisung in Absatz 3 durch die entsprechenden Bestimmungen des am 18. März 1970 geschlossenen Haager Uebereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Aufgrund dessen arbeitete die britische Delegation einen Eitwurf aus, der dartberhinaus die Möglichkeit vorsieht, dass ein Mitglied des Eurcpäischen Patentants der Verhandlung vor dem betreffenden nationalen Gericht beiwohnt. Die Arbeitsgruppe nahm diesen Entwurf en und kam uberein, dass das Recht des Mitglieds des Europäischen Patentamts, Zeugen zu befragen, mit der entsprechenden Vorschrift des Artikels 136 Absatz 9 in Einklang gebracht wird (vgl. Punkt 59 f).

Die Arbeitsgruppe behielt sich vor, sowohl auf Con Inhalt der Bestimme;on als auch auf ihren Flatz in Ueboreinkomen zurtckeukonnen.

Artikel 136 - Beweisaufnahme

57. Der Gruppe lagen zwei Vorschläge vor: Ein Vorschlag der französischen Delegation (Dok. BR/GT I/115/71, Anlage I, Seiten 20 bis 22) und einer der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/114/71, Seiten 5 und 6).

Die Gruppe erörterte vor allem den zweiten Vorschlag, mit dem eine erhebliche Aenderung der Konzeption dieses Artikels angestrebt wurde.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUSHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonachafien, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarnts hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitggruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunackst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. (5) Hält das Europäische Patentamt die Beeidigung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für zweckmäßig, so kann es das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen um Wiederholung der Vernehmung und um Beeldigung ersuchen. (6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Person auf ihre Aussage zu beeidigen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Vgl. Regeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 72 (Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt), 74 (Beauf. tragung von Sachverständigen), 75 (Kosten der Beweisauf. nahme), 76 (Beweissicherung) und 77 (Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen)

Artikel 117

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.

Artikel 118

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

[^0]summons, the European Patent Office may, in accordance with the provisions of Article 131, paragraph 2, request the competent court to hear the person concerned. (5) If a party, witness or expert gives evidence before the European Patent Office, the latter may, if it considers it advisable for the evidence to be given on oath, request the competent court in the country of residence of the person concerned to re-examine his evidence on oath or affirmation. (6) When the European Patent Office requests a competent court to take evidence, it may request the court to take the evidence on oath or affirmation and to permit a member of the department concerned to attend the hearing and question the party, witness or expert either through the intermediary of the court or directly.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 73 (Taking of evidence by the European Patent Office), 74 (Commissioning of experts), 75 (Costs of taking of evidence), 76 (Conservation of evidence) and 77 (Minutes of oral proceedings and of taking of evidence)

Article 117

Unity of the European patent application or European patent

Where the applicants for or proprietors of a European patent are not the same in respect of different designated Contracting States, they shall be regarded as joint applicants or proprietors for the purposes of proceedings before the European Patent Office. The unity of the application or patent in these proceedings shall not be affected; in particular the text of the application or patent shall be uniform for all designated Contracting States unless otherwise provided for in this Convention.

Article 118

Notification

The European Patent Office shall, as a matter of course, notify those concerned of decisions and summonses, and of any notice or other communication from which a time limit is reckoned, or of which those concerned must be notified under other provisions of this Convention, or of which notification has been ordered by the President of the European Patent Office. Notifications may, where exceptional circumstances so require, be given through the intermediary of the central industrial property offices of the Contracting States.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 78 (Allgemeine Torschriften über Zustellungen), 79 (Zustellung durch die Post), 80 (Zustellung durch unmittelbare Übergabe), 81 (Öffentliche Zustellung), 82 (Zustellung an Vertreter) und 83 (Heilung von Zustellungsmängeln)

[^1]: Cf. Rules 78 (General provisions on notifications), 79 (Notification by post), 80 (Notification by delivery by hand), 81 (Public notification), 82 (Notification to representatives) and 83 (Irregularities in the notification)

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(2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. (3) Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Vgl. Regeln 69 (Form der Entscheidungen), 72 (Ladung zur mündlichen Verhandlung) und 77 (Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen)

Artikel 116

Beweisaufnahme (1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. (2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. (3) Hält das Europäische Patentamt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird a) der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt geladen oder b) das zuständige Gericht des Staats, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, nach Artikel 131 Absatz 2 ersucht, den Betroffenen zu vernehmen. (4) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, daß er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Nach Erhalt eines solchen Antrags oder in dem Fall, daß innerhalb der vom Europäischen Patentamt in der Ladung festgesetzten Frist keine Äußerung auf die Ladung erfolgt ist, kann das Europäische Patentamt nach (2) Nevertheless, oral proceedings shall take place before the Receiving Section at the request of the applicant only where the Receiving Section considers this to be expedient or where it envisages refusing the European patent application. (3) Oral proceedings before the Receiving Section and Examining Divisions shall not be public. (4) Oral proceedings, including delivery of the decision, shall be public, as regards the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal, after publication of the European patent application, and also before the Opposition Division, in so far as the department before which the proceedings are taking place does not decide otherwise in cases where admission of the public would have serious and unjustified disadvantages, in particular for a party to the proceedings.

Cf. Rules 69 (Form of decisions), 72 (Summons to oral proceedings) and 77 (Minutes of oral proceedings and of taking of evidence)

Article 116

Taking of evidence (1) In any proceedings before an Examining Division, an Opposition Division or a Board of Appeal the means of giving or obtaining evidence shall include the following: (a) hearing the parties: (b) requests for information; (c) the production of documents; (d) hearing the witnesses; (e) opinions by experts; (f) inspection; (g) sworn statements in writing. (2) The Examining Division, Opposition Division or Board of Appeal may commission one of its members to examine the evidence adduced. (3) If the European Patent Office considers it necessary for a party, witness or expert to give evidence orally, it shall either: (a) issue a summons to the person concerned to appear before it, or (b) request, in accordance with the provisions of Article 131, paragraph 2, the competent court in the country of residence of the person concerned to take such evidence. (4) A party, witness or expert who is summoned before the European Patent Office may request the latter to allow his evidence to be heard by a competent court in his country of residence. On receipt of such a request, or if there has been no reply to the summons by the expiry of a period fixed by the European Patent Office in the

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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das Wort ,sofortige Beschwerde" eine bestimmte, hier nicht passende technische Bedeutung hat.

29 Außerdem wird angeregt zu prüfen, ob Satz 2 nicht mit Rücksicht auf Artikel 107 Satz 1 entbehrlich ist.

Artikel 116

30 In Absatz 1 Buchstabe g ist die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" als Beweismittel genannt. Nach informellen Gesprächen mit der britischen Delegation handelt es sich jedoch bei dem im englischen Text stehenden ,,sworn statement in writings" um eine Erklärung, die vor einer zuständigen Stelle unter Eid abgegeben wird. Die deutsche Fassung von Buchstabe g sollte daher lauten: ,,die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Artikel 134

31 a) Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmäßig, in Anlehnung an die englische Fassung den Begriff des ,zugelassenen Vertreters" durch den des ,,geschäftsmäßigen Vertreters" zu ersetzen.

32 b) In Absatz 1 sollte ein Vorbehalt mit Rücksicht auf Absatz 6 gemacht werden, da die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt auch von jedem Rechtsanwalt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wahrgenommen werden kann.

33 c) Absatz 3 sollte gestrichen werden, da er neben Absatz 1 entbehrlich zu sein scheint.

Artikel 138

34 Im deutschen Text sollte in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „danach" in Anpassung an Artikel 81 gestrichen werden.

II.
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN

Regel 29

35 Im deutschen Text von Absatz 1 Satz 1 sollte das Wort ,festzulegen" durch ,,anzugeben" ersetzt werden. since the term "sofortige Beschwerde" has a specific technical meaning which is not appropriate here.

29 In addition it should be examined whether the 2 nd sentence is really necessary in view of the 1st sentence of Article 107.

Article 116

30 In the German text of paragraph 1(g) "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" is referred to as a means of giving or obtaining evidence. Informal discussions with the United Kingdom delegation have, however, established that the "sworn statements in writing" referred to in the English text are statements made under oath before a competent authority. The German version of (g) should therefore read: "die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Article 134

31 (a) In the interests of clarity it would appear desirable to replace in the German version the term "zugelassene Vertreter" by "geschäftsmäßige Vertreter" (professional representatives) along the lines of the English version.

32 (b) Paragraph 1 should state that its provisions are subject to the provisions of paragraph 6, since representation before the European Patent Office may be undertaken by any legal practitioner fulfilling the necessary requirements.

33 (c) Paragraph 3 should be deleted since it seems unnecessary in addition to paragraph 1.

Article 138

34 In the German text the word "danach" in paragraph 1(b) should be deleted, to correspond with Article 81.

II.
IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION

Rule 29

35 In the German text of the 1 st sentence of paragraph 1 the word "festzulegen" should be replaced by "anzugeben".

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Vorschlag:

Es wird folgende Vorschrift hinzugefügt: „Das Patentamt kann das Gericht ersuchen, Beteiligte, Sachverständige und/oder Zeugen einander gegenüberzustellen, auch wenn die eine oder andere dieser Personen vom Patentamt bereits vernommen worden ist."

Artikel 118 - Zustellung

23 Es sollte ganz allgemein angegeben werden, wie das Patentamt Zustellungen vornimmt.

Vorschlag:

In Artikel 118 werden die zugelassenen Zustellungsarten aufgeführt (s. Regel 78 Absatz 2 der Ausführungsordnung), oder es wird ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verwiesen.

Artikel 121 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

24 Absatz 2 Diese überladene und verschachtelte Bestimmung sollte klarer gefaßt werden.

Vorschlag:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sind systematisch aufzuführen: Es ist klarzustellen, daß die im ersten und im dritten Satz genannten Voraussetzungen nebeneinander bestehen müssen.

25 Absatz 7

Im Französischen kann man nicht von ,,restitutio in integrum dans des délais" sprechen (im Deutschen: „Wiedereinsetzung in Fristen"). Dieser Ausdruck macht den derzeitigen französischen Text außerdem unklar; man könnte nämlich annehmen, daß es sich darum handelt, die Wiedereinsetzung an bestimmte Fristen zu binden, was aber mit der genannten Vorschrift wohl kaum erreicht werden soll. Im Französischen sollte in diesem Fall besser stehen: ,,relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai". (Anstatt des Ausdrucks: ,,respecter un délai" sagt man vielmehr: ,,observer un délai".)

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(7) Le présent article ne porte pas préjudice au droit d'un Etat contractant de relever un intéressé des déchéances cncourues pour inobservation des délais prévus à la présente convention et qui sont à observer à l'égard des autorités de cet Etat', oder: ,restitutio in integrum quant aux délais...". (Die erste Fassung ist vorzuzieíen). national court to confront parties, experts and/or witnesses, even if one or other of them has been heard by the Office".

Article 118 - Notification

23 The text should set forth in general terms the actual form which notification by the European Patent Office should take.

Proposal:

Specify, in Article 118, the forms by which notification may be made (See Rule 78, paragraph 2, of the Implementing Regulations) or refer expressly to the Implementing Regulations.

Article 121 - Restitutio in integrum

24 Paragraph 2 The wording of this laborious and confused provision should be clarified.

Proposal:

The conditions for admissibility of restitutio in integrum should be set forth in a systematic manner: it should be stated that the requirements of the first sentence and those of the third sentence must exist concurrently.

25 Paragraph 7

In French one cannot speak of "restitutio in integrum dans des délais" (restitutio in integrum in respect of time limits) (in German: "Wiedereinsetzung in Fristen"). This expression also has the effect of rendering the French text obscure as it stands: the impression might in fact be given that certain time limits are being laid down for restitutio in integrum, which is hardly the intention of the provision. In addition, in such cases one usually speaks in French of "relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai" (relieving from forfeiture incurred as the result of non-observance of a time limit). (The expression "observer un délai" is preferable to "respecter un délai") (both expressions in English mean: to observe a time limit).

Proposal:

State: "(7) Le présent article ne porte pas . . . cet Etat" (Nothing in this Article shall prejudice the right of a Contracting State to relieve the party in question from any forfeiture incurred as the result of non-observance of the time limits provided for in

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Artikel 111 - Entscheidung oder Stellungnahme der GroBen Beschwerdekammer

20 Aus Absatz 2 ergibt sich indirekt, daß das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eine Verweisung zwecks Vorabentscheidung darstellt. Diese vom allgemeinen Verfalirensrecht abweichende Konzeption ist zu grundlegend, als daß sie so gefaßt werden dürfte, daß man sie nur erahnen kann, und sollte deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden; die Einzelheiten dieser Verweisung wären in der Ausführungsordnung zu regeln.

Vorschlag:

Es sollte im Text zum Ausdruck kommen, daß die Beschwerdekammer die Entscheidung aussetzt und die Große Beschwerdekammer mit der Frage befaßt, aber die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde selber trifft.

Artikel 115 - Mündliche Verhandlung

21 Durch die Verwendung des Begriffs ,,procédure orale" im französischen Text wird eine falsche Vorstellung vermittelt; es kann sich nämlich nur um ein mündliches Verfahrensstadium handeln (vgl. deutschen Text) und nicht um ein gesondertes Verfahren.

Vorschlag:

Im französischen Text sollte es statt ,,procédure orale" ,,débat oral" heißen.

Artikel 116 - Beweisaufnahme

22 Absätze 4, 5 und 6 In diesem Artikel sind die Beweismittel aufgeführt. Da die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen ihren Wohnsitz im allgemeinen nicht am Sitz der Beschwerdekammer haben und da dem Europäischen Patentamt und seinen Prüfungsabteilungen keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, werden diese Personen unter bestimmten Umständen von den nationalen Gerichten vernommen. Im Bereich des Patentwesens wäre es aber zweckmäßig, wenn Beteiligte, Zeugen und Sachverständige einander gegenübergestellt werden könnten, doch dieses äußerst nützliche Verfahren ist nicht im Privatrecht aller Vertragsstaaten vorgesehen. Es erhebt sich sogar die Frage, ob es nicht möglich sein sollte, eine solche Gegenüberstellung auf den Fall auszudehnen, in dem der eine Beteiligte oder Zeuge vom Patentamt und der andere von einem nationalen Gericht vernommen würde. Eine solche Vorschrift sollte eigentlich in das Übereinkommen und nicht nur in die Ausführungsordnung aufgenommen werden.

Article 111 - Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal

20 It is implicit in paragraph 2 that the procedure described in paragraph 1(a) constitutes a reference for a preliminary ruling. This principle, which deviates from normal procedural law, is too fundamental to be left to be guessed at and should be expressed formally, it being understood that it is for the Implementing Regulations to lay down the details for such reference.

Proposal:

It should be stated that the Board of Appeal shall suspend judgment, that it shall refer the question to the Enlarged Board of Appeal, but shall give a definitive judgment as to the admissibility and the foundation of the appeal.

Article 115 - Oral proceedings

21 In speaking of an oral "procédure" (proceedings), the French text gives a misleading impression since the reference can only be to incidental oral proceedings (German text: mündliche Verhandlung), and not to a separate form of proceedings.

Proposal:

Replace "procédure orale" (oral proceedings) by "débat oral" (English text unchanged).

Article 116 - Taking of evidence

22 Paragraphs 4, 5 and 6 This Article lays down the rules for the taking of evidence. Since they often reside far away from the Board of Appeal and since, in addition, the European Patent Office and its Examining Divisions have no coercive measures at their disposal, parties, witnesses and experts will, in certain cases, be heard by national courts. In the patents field it would be useful if it were possible to confront parties, witnesses and experts; however, in private law this very useful measure is not laid down in all the national laws which might be called upon to apply it. The same problem arises where such confrontation is provided for but may not be extended to cases where one party or one witness has been heard by the European Patent Office and the other by the national court. An appropriate provision to this effect should be included in the Convention and not only in the Implementing Regulations.

Proposal:

Add: "The European Patent Office may request the

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Ubersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24). der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 116 Absätze 5 und 6 und Regel 73 Absatz 3

Antrag: In Artikel 116 Absatz 5 und Regel 73 Absatz 3 nach dem Wort "Beeidigung" überall einzufügen: "... oder Vernehmung unter richterlicher Androhung von Strafe im Falle falscher Aussagen ..."

In Artikel 116 Absatz 6 nach "beeidigen" einzufügen: "... oder unter richterlicher Androhung von Strafe im Falle falscher Aussagen zu vernehmen ..."

Begründung: Für die Vernehmung durch den vom Europäischen Patentamt ersuchten Schweizer Richter ist das Prozessrecht des Wohnsitzkantons des Vernommenen massgebend. Da der Eid gestützt auf die in der Bundesverfassung verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit verweigert werden könnte, kennen nur noch wenige kantonale Prozessordnungen den Eid als Beweismittel. An Stelle der Beeidigung des Vernommenen wird in der Schweiz eine Person vom Richter zu Beginn der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen aufmerksam gemacht. Diese Ermahnung und dieser Hinweis bilden die Voraussetzung für die Ausfällung einer Strafe wegen falscher Aussage. Die eingangs vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 116 und der Regel 73 ist daher für die Schweiz unerlässlich.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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Artikel 116

Beweisaufnahme

(1) a) b) c) d) e) f)

Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid. (2) (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) (5) Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in anderer der Wahrheitsfindung dienenden Form fur zweckmässig, so kenm es das zustandige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierur ersuchen. (6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in anderer der Wahrheitsfindung dienenden Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und uber das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder.Sachverständigen zu richten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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(1) In den Verfahren vor einer Prtufungsabteilung, einer Einspruchsabteilung, der Rechtsabteilung oder einer Beschwerdekammer sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid. (2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. (3) Hält das Europäische Patentamt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverstăndigen für erforderlich, so wird a) der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt geladen oder b) das zuständige Gericht des Staats, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, nach Artikel 131 Absatz 2 ersucht, den Betroffenen zu vernehmen. (4) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, daß er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Nach Erhalt eines solchen Antrags oder in dem Fall, daß innerhalb der vom Europäischen Patentamt in der Ladung festgesetzten Frist keine Außerung auf die Ladung erfolgt ist, kann das Europäische Patentamt nach

Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. (5) Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihn vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleicher verbindlicher

Form fur zweckmässig, so kann es das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen. (6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleicher verbindlicher

Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und uber das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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(1) ... c) im Fall des Articels 14 i:raes die Tubersetrung der europuischen Patentanmeldung in der Verranrenaprache ... (3) .... die Uebersatzun: der *uonulischen Patentanmeldung in der Verfahrensaprache nith

Artikel 93 (1) ... Anmelduns gleichze:tig nis der auropulischen Patentschrift ...

Artikel 102 (5) ... in den beiden Antsuprachen des Europulischen Patentamts, die nicht Verfahrensaprache sind, einzureichen hat.

Artikel 116 (4) ..... sofern des angerufene Organ nicht in Fallen ...

Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen vorbindlicher Form vorzunehmen ...

Artikal 124 (1) ... oder einen Teil der Tifladung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, eingereicht hat, und die Aktenzeichen . .

Artical 133 (3) ... fur andere jurastische ber: men ait sitz in Hoheitsgebiet eines Vertratsstatts. ...

(5) ... Vor einer volitio (2) ....; Artikel 10 Abwitne . und 3 sind entaprechend anzuwenden.

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MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS -1973-

Europaischist Patellamt
Mïnchon
05. AUG 1981

München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im üb. igen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133-134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausfüh: rungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nschweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dähingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogaturischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hillspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz I dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/1 Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/1 Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/1 Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/1 Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA ,und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allru sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164 (R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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kann (Dok. M/52/1/11/111, Seite 28). Nach der gegenwärtigen Fassung gebe es keinen Schutz gegen einen Mißbrauch des Antragsrechts. 524. Die österreichische Delegation meint, es müsse bei einer Änderung der Bestimmung sichergestellt werden, daß die zweite Instanz eine mündliche Verhandlung nicht etwa deshalb ablehnen kann, weil schon vor der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 525. Nach Ansicht der Delegation der FICPI wäre es besser, nicht von "Verhandlung über die gleiche Frage" zu sprechen, sondern von "Verhandlung über denselben Sachverhalt"; denn es müsse möglich bleiben, ein und dieselbe Frage, beispielsweise die Erfindungshöhe, unter Zugrundelegung verschiedener Sachverhalte in mehreren Verhandlungen prüfen zu lassen. 526. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Bemerkungen zur Redaktion zu berücksichtigen. 527. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung, wonach das Europäische Patentamt einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung in derselben Instanz ablehnen kann, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben ist. 528. Auf Antrag der britischen Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, stellt der Hauptausschuß klar, daß die Ablehnungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn die Parteien ebenfalls unverändert geblieben sind.

Artikel 116(117) - Beweisaufnahme

529. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 1 Buchstabe g(Dok. M/11 Nr. 30). 530. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß ferner einen Redaktionsvorschlag der Luxemburgischen Delegation zu den Absätzen 4 bis 6 (Dok. M/9 Nr. 22). 531. Die schweizerische Delegation beantragt, die Absätze 5 und 6 in der Weise zu ergänzen, daß das Gericht im Wohnsitzstaat der vernommenen Personen auch um Vernehmung unter richterlicher Androhung von Strafe ersucht werden kann (vgl. Dok. M/54/1/11/111, Seite 18). Nach schweizerischem Verfahrensrecht gebe es in einigen eidgenössischen Kantonen keine Beeidigung, wohl aber die erwähnte Vernehmung, so daß eine Ergänzung des Übereinkommens für die Schweiz unerläßlich sei. 532. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag, da auch nach niederländischem Recht nicht immer eine Beeidigung verlangt werden könne, sondern in manchen Fällen dafür eine Versicherung an Eides Statt. 533. Nach Auflassung der britischen Delegation dürfte es schwierig sein, eine Fassung zu finden, die dem unterschiedlichen Rechtszustand in allen Vertragsstaaten vollkommen Rechnung trage. Ihr würde es genügen, wenn in den Konferenzakten festgehalten würde, daß die Aussagen der vernommenen Personen in Formen, die der betreffende Vertragsstaat vorschreibt, zulässig sein sollen. 534. Die Delegation der FICPI schlägt zu diesem Punkt eine Formulierung etwa in dem Sinne vor, daß eine Aussage zu ihrer Bekräftigung nicht nur beeidigt, sondern auch durch eine dem Eid vergleichbare schriftliche Erklärung erhärtet werden kann. 535. Abschließend überweist der Hauptausschuß den schweizerischen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Absätze 5 und 6 unter Berücksichtigung der Diskussion zu überprüfen und zu verbessern. 536. In einer spăteren Sitzung regt die schweizerische Delegation an, die vom Redaktionsausschuß inzwischen ausgearbeiteten Absätze 5 und 6 jedenfalls in der deutschen Fassung zu verbessern, um zum Ausdruck zu bringen, daß die außer dem Eid zulässige Aussageform für die vernommene Person verpflichtend ist. 537. Diese Anregung wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 118(119) - Zustellung

538. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 23).

Artikel 120 (121) - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

539. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/64/1, Seite 1). 540. Die Delegation der FICPI führt aus, sie habe Absatz 1 in der deutschen Fassung so verstanden, daß eine Patentanmeldung weiterbehandelt werden kann entweder, wenn sie nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist zurückgewiesen werden muß bzw. zurückgewiesen worden ist, oder wenn sie - nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten oder einer vertraglichen Frist - als zurückgenommen gilt. Sie bitte um Bestätigung dieser Auslegung, zumal die englische Fassung enger zu sein scheine. 541. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens nach der deutschen Fassung eindeutig die Weiterbehandlung nur dann zulässig sei, wenn eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist versäumt worden ist; das gelte zweifelsfrei auch im Fall der fiktiven Zurücknahme der Anmeldung. Für ihn sei auch klar, daß hierin alle drei Fassungen übereinstimmten. 542. Die Delegation der FICPI regt daraufhin an, den Kreis der Fristen, bei deren Versäumung die Weiterbehandlung zulässig sein soll, in dem von ihr verstandenen Sinn zu erweitern. Auf diese Weise würden nur wenige, aber für die Praxis ganz besonders wichtige Fristen erfaßt werden, wie z. B. die Frist für die Einreichung von Schriftstücken. Sie nicht zu erfassen, würde für die Praxis eine Härte bedeuten, die von den Autoren dieser Bestimmung sicher nicht gewollt sei. 543. Der Vorsitzende hebt hervor, daß die Regierungskonferenz diese Vorschrift - übrigens in Anlehnung an das skandinavische Recht - bewußt auf die vom Europäischen Patentamt bestimmten Frister habe beschränken wollen. Er stellt fest, daß keine Regierungsdelegation bereit ist, die Anregung der FICPI aufzunehmen. 544. Die britische Delegation schlägt vor, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf zwei Monate festzusetzen (Dok. M/64/1, Seite 1), weil verschieden lange Fristen nur zur Verwirrung führen könnten. 545. Der Vorsitzende erinnert daran, daß man früher die dreimonatige Frist gewählt habe, um sie genausolang zu halten wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem aber der Hauptausschuß die Frist für die Einlegung der Beschwerde auf zwei Monate verkürzt habe (siehe oben Nr. 462), sei es nur logisch, die Frist in Artikel 120 Absatz 2 ebenfalls auf zwei Monate herabzusetzen. 546. Die Delegation des CNIPA regt an, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf drei Monate festzusetzen. 547. Die Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 548. Abschließend nimmt der Hauptausschuß den britischen Vorschlag an.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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wird entsprechend Artikel 27 Satz 2 des eingangs erwähnten Protokolls ein besonderes Anzeigerecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts in Vorschlag gebracht. Es erscheint zweckmäBig, an diesem Grundsatz für das europäische Patentrecht festzuhalten, um Schwierigkeiten bei der weiteren Behandlung des Arbeitsentwurfs zu vermeiden. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß das niederländische und das deutsche Patentrecht die Möglichkeit einer Beeidigung durch Prüfer der ersten Instanz vorsieht.

In Absatz 6 wird entsprechend Artikel 26 Abs. 1 des eingangs erwähnten Protokolls vorgeschlagen, daß Vernehmungen auch von den Gerichten des Wohnsitzes der betreffenden Personen vorgenommen werden können. In Artikel 171 des Arbeitsentwurfs, der sich mit Rechtshilfeersuchen befaßt, wird eine entsprechende Verpflichtung der Gerichte der Vertragsstaaten vorgeschlagen.

Soweit das Europäische Patentamt die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen selbst vornehmen kann (Absatz 3), dürfte es sich von selbst verstehen, daß das um Vernehmung ersuchte nationale Gericht die zu vernehmende Person auch beeidigen kann. Zweifelhaft kann indessen sein, ob dis nationale Gericht auch dann eine Beeidigung. vornehmen kann, wenn das Ersuchen von einer Stelle des Patentamts ausgegangen ist, die selbst nicht zur Beeidigung befugt ist, wie die Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen. Da aber auch im Verfahren vor der ersten Instanz die Beeidigung zur Erreichung einer wahrheitsgemäßen Aussage in gewissen Fällen zweckmäßig sein wird, wird vorgeschlagen, diese Zweifel durch eine besondere Bestimmung im Abkommen auszuräumen. Diesem Zweck dient der letzte Satz des Absatzes 6.