Art116dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art116dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 116
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 116 (Deutsche Fassung)/Art116dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 116 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 116 MPO Mundliche Verhandlung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 75a IV/215/62 S. 8
Vorschl.d.Vors. 9oaQuater IV/215/62 S. 109
Vorschl.d.Vors. 152 IV/215/62 S. 13
Vorschl.d.Vors. 96a IV/6514/61 S. 82,83
IV/6514/61 96a IV/3076/62 S. 158
VE 1962 160 1699/IV/63 S. 19
VE 1962 83 2632/IV/64 S. 41
VE 1962 111 6498/IV/64 S. 42,43
VE 1962 83 7669/IV/63 S. 25
IV/215/62 75a IV/3076/62 S. 153
IV/215/62 152 IV/3076/62 S. 160
VE 1962 (Ue) 160 BR/49/70 Rdn. 25-27
VE 1964 (AO) 114 BR/60/70 Rdn. 18
VE 1965 (Ue) 83 BR/10/69 Rdn. 61
VE 1965 (Ue) 102 BR/12/69 Rdn. 39
VE 1965 (Ue) 111 BR/12/69 Rdn. 53
VE 1970 (Ue) 106 BR/87/71 Rdn. 73
BR/70/70 139 BR/87/71 Rdn. 80
VE 1970 (Ue) 84 BR/125/71 Rdn. 48
VE 1971 (Ue) 140 BR/135/71 Rdn. 25
VE 1971 (Ue) 147 BR/135/71 Rdn. 25
IV/215/62 9oaQuater IV/3076/62 S. 157
Dokumente der MDK
E 1972 115 M/9 S. 34

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Wenn es auch genügen würde, die Anhörung bei Sachdienlichkeit von Amts wegen vorzusehen, erscheint es doch zweckmäßig, ausdrücklich aufzunehmen, daß auch ein Antrag auf Anhörung gestellt werden kann. Da die Prüfungsstelle in jedem Falle über einen diesbezüglichen Antrag entscheiden muß, ist sichergestellt, daß bei Ablehnung des Antrages die Beschwerde gemäß Artikel 91 gegeben ist.

Es erscheint notwendig, nicht nur die Anhörung des Anmelders zu regeln, sondern auch die Anhörung eines sonstigen Beteiligten, wie z.B. des Erfinders gemäß . Artikel 70 oder des durch eine widerrechtliche Entnahme Verletzten gemäß Artikel 19. Naturgemäß werden die Fälle der Anhörung eines sonstigen Beteiligten im Verfahren vor der Prüfungsstelle sehr selten sein.

Die Frage, wer die durch die Anhörung entstandenen Kosten zu tragen hat, wird in einem gesonderten Artikel über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu regeln sein.

Einzelheiten über die Anhörung können in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen festgelegt werden. Insbesondere wäre dabei an die Festlegung von Ladungsfristen und an die Anfertigung einer Niederschrift über die Anhörung zu denken.

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Zu Artikel 75 a Anhörung vor der Prüfungsstelle

1.) Materialien:

a) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 23 Abs. 5; b) Deutsches Patentgesetz, § 33.

2.) Bemerkungen:

Artikel 75 a des Arbeitsentwurfs sieht die Anhörung des Anmelders und sonstiger Beteiligter im Verfahren vor der Prüfungsstelle vor, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich hält.

Diese Bestimmung enthält einen Gedanken, der im wesentlichen bei allen Verwaltungsverfahren in der Praxis Anwendung findet. Es erscheint jedoch zweckmäßig, diesen Grundsatz hier festzulegen, um den Umfang klarzustellen, in dem der Anmelder oder Beteiligte Anspruch auf Anhörung hat.

Artikel 75 a ist dem Artikel 96 a über die mündlichen Verhandlungen vor den Beschwerdekammern nachgebildet. Während jedoch im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitskammer, die gerichtsähnlichen Charakter haben, eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, soll die mündliche Erörterung vor der I. Instanz als Anhörung bezeichnet werden. Damit soll auch zum Ausdruck kommen, daß für die Anhörung weniger strenge formelle Vorschriften gelten sollen als für die mündliche Verhandlung. Die Anhörung wird auch lediglich zur Klärung von Zweifelsfragen und zur Aufklärung des Anmelders angeordnet werden können, während die mündliche Verhandlung stets als unmittelbare Grundlage der Entscheidung gedacht ist (vgl. Artikel 96 a und 115).

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VERTRAULICH 1

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein
europäisches Patentrecht
vom 29. Mai 1961

(Artikel 61 bis 90 f)

Page 6

Artikel 75 a

Anhörung vor der Prüfungsstelle

Im Verfahren vor der Prüfungsstelle werden der Anmelder und sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag gehört, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich erachtet.

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Artikel 90 a quater

Anhörung vor der Prüfungsabteilung

Im Verfahren vor der Prüfungsabteilung werden der Patentinhaber und sonstige Beteiligte von amts wegen oder auf Antrag gehört, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich erachtet.

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Kertheulich 1

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f

- 100

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Zu Artikel 152 Öffentlichkeit des Verfahrens 1.) Materialien: -.- 2.) Bemerkungen:

Artikel 152 behandelt die Frage, inwieweit vor dem Europäischen Patentamt stattfindende Verhandlungen,d.h. Anhörungen gemäß Artikel 75 a oder 90 a quater sowie mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern gemäß Artikel 96a, 115 und 127, öffentlich sind.

Artikel 152 geht dabei von folgenden Grundsätzen aus: a) Anhörungen vor der ersten Instanz sind nicht öffentlich, weil es sich insoweit um ein Verwaltungsverfahren handelt und bei Verwaltungsverfahren nach den wohl in allen Vertragsstaaten übereinstimmenden Grundsätzen die Offentlichkeit in der Regel nicht zugelassen ist. b) Die Verfahren vor der zweiten Instanz, d.h. vor den Beschwerdekammern, und vor den Nichtigkeitskammern sind Verfahren vor gerichtsähnlichen Institutionen. Mündliche Verhandlungen in Gerichtsverfahren sind aber nach dem Recht aller Vertragsstaaten grundsätzlich öffentlich. Es wird vorgeschlagen, diesen Grundsatz auch für das gerichtsähnliche Verfahren vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern des Europäischen Fätentamts anzuwenden. Von diesem Grundsatz werden lediglich zwei Ausnahmen vorgeschlagen. Die Offentlichkeit soll ausgeschlossen werden, aa) wenn die Erfindung, die Gegenstand des Verfahrens ist, noch keinen Schutz genießt (Art. 152 Abs. 2 letzter Halbsatz) oder bb) wenn auch in Gerichtsverfahren die Offentlichkeit ausgeschlossen ist (Art. 152 Abs.4).

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schaft erklärt werden kann, in das Abkommen zu übernehmen, dagegen die Einzelheiten der Zahlung der Jahresgebühren und der Erklärung der Lizenzbereitschaft für die Ausführungsordnung vorzubehalten.

Der 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170) war in der vorläufigen Gliederung für den ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, die die Arbeitsgruppe auf ihrer ersten Sitzung angenommen hat, noch nicht enthalten. Die Einfügung des 9. Abschnitts hat zur Folge, daß sich die in der vorläufigen Gliederung für den zweiten und dritten Teil des Abkommens vorbehaltenen Artikelnummern verschieben.

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Erster Teil
Das europäische Patent

9. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Vor b e m e rkung

Die in dem 9. Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" zusammengefaßten Artikel enthalten Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichviel vor welcher Stelle des Europäischen Patentamts das Verfahren sich abspielt, anwendbar sein sollen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der einzelnen Artikel etwas anderes ergibt.

Bei der Behandlung der einzelnen Artikel wird jeweils zu prüfen sein, ob die vorgeschlagenen Artikel in das Abkommen selbst aufgenommen werden sollen, oder ob sie zweckmäßiger in die Ausführungsordnung verwiesen werden. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 157 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Darüber hinaus wird im einzelnen Fall zu erörtern sein, ob man zwar den Grundsatz, den der einzelne Artikel enthält, in das Abkommen aufnehmen will, die Einzelheiten aber, die zur Zeit in den vorgeschlagenen Artikeln ebenfalls enthalten sind, der Ausführungsordnung überlassen will. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 164 (Jahresgebühren) und bei Artikel 165 (Lizenzbereitschaft). In beiden Fällen könnte man daran denken, zwar den Grundsatz, daß Jahresgebühren zu zahlen sind und daß eine Lizenzbereit-

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166

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Artikel 96 a Mündliche Verhandlung (1) Die Beschwerdokammer kann über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung entscbiciden. (2) Die Beschwerdokammer hat auf Antrag über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung zu entschciden L wenn sio diese für sachdienlich erachtet?

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(1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwaltungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 ist im Verfahren vor der Beschwerdekammer die mündliche Verhandlung einschließlich der Verkündung der Entscheidung in dieser Verhandlung öffentlich, soweit nicht das Verfahren eine Erfindung zum Gegenstand hat, für die der Schutz gemäß Artikel 79 noch nicht eingetreten ist. (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 ist im Verfahren vor der Nichtigkeitskammer die mündliche Verhandlung einschließlich der Verkündung der Entscheidung in dieser Verhandlung öffentlich. (4) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können die Offentlichkeit für die mündliche Verhandlung einschließlich der Verkündung der Entscheidung oder für Teile der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn die öffentliche Ordnung, ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder ein sonstiges schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten gefährdet erscheint.

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Kurt Haertel

Brüssel, den 2. Oktober 1961

VERTRAULICH

Erstor Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein ourcpäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 180 [Artikel 151 bis 156] einschliesslich Artikel 96 a

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- 13 -

IV/215/61-D

Erörterung von Artikel 152 des Vorentwurfes

Nach einem kurzen Kommentar des Präsidenten weist Herr van Benthem darauf hin, daß Absatz 2 eine andere Fassung erhalten könne, um festzulegen, wann ein Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht öffentlich ist. Man müsse jedenfalls den Augenblick der Veröffentlichung berücksichtigen. Diese Frage wird dem RedaktionsausschuB anvertraut.

Herr Fressonnet glaubt, der erste Absatz sei überflüssig und schlägt weiterhin vor, in dem Benuhen un kürze die folgenden Absätze zu einem einzigen Text zu verschmelzen.

Die übrigen Delegationen sprechen sich für die Aufrechterhaltung des im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatzes aus, um jeden Zweifel auszuschließen.

Nach einem Meinungsaustausch entscheidet die Gruppe für den Augenblick, sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob die angenommenen Vorschriften in dem Rahmenabkommen, in dem Patentabkommen oder in der Ausführungsordnung erscheinen sollen. Um jedoch einem Antrag von Herrn Fressonnet nachzukommen, wird beschlossen, daß Äußerungen einer Delegation dazu in das Protokoll aufgenommen werden, um die künftigen Diskussionen zu erleichtern. Herr Fressonnet schlägt vor, Absatz 1 in das Abkommen und den Text der Absätze 2, 3 und 4 in das Rahmenabkommen aufzunehmen.

Artikel 152 wird dem RedaktionsausschuB übermiesen.

Erörterung von Artikel 153 des Vorentwurfes

Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel eine Reihe von technischen Fragen aufwirft, die, wie bei den vorhergehenden Artikeln, später im Verlaufe einer Sitzung mit den Fachleuten der Justizministerior untersucht werden müssen.

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Erörterung von irtikel 90 a quater des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, daB dieser irtikel inhaltlich mit dem irtikel 75 a übereinstimnt.

Die deutsche Delegation macht diesclbe Bemerkung wie zu irtikel 75 In vorliegenden Fall kommt ihr noch mehr Bedeutung zu, weil die Konkurrenten des Antragstellors am Verfahren beteiligt sind.

In der Jusführungsordnung könnte entschieden werden, ob cine Verhz lung mit dem Erfinder stattfinden kann, ohne daB diejenigen, die Einwez dungen erhoben haben, daren teilnehmen.

Herr van Benthem stellt sich die Frage, ob sich dasselbe Problem nicht für das mündliche Verfahren vor der Beschnerdekammer ergibt.

Der Präsident antwortet ihm verneinend, da im Falle der mündliche Verhandlung alle Parteien teilnehmen.

Die Sitzung wurde un 18.15 Uhr beendet.

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oder des Verfahrens beschränkt, die offensichtlich einheitlich für alle Abkommen gelten müssen.

Für die Praxis glaubt der Präsident, daß man das allgemeine Abkommen, solange noch kein schriftlicher Entwurf existiert, als nicht vorhanden betrachten müsse. Auch wenn man alle Fragen in dem besonderen abkommen regele, sei man frei, später gewisse Artikel in das allgemeine Abkommen zu übernehmen, wie vor allem die Artikel bezüglich des Europäischen Gerichtshofes.

Die arbeitsgruppe hält schließlich an dem Gedanken fest, die Probleme erschöpfend in der besonderen abkommen über Patente zu regeln und anschließend eine doppelte Auswahl auf der Grundlage dieses Textes vorzunehmen, um die Regelung dann teils in die Ausführungsordnung, teils in das allgemeine Abkommen zu übernehmen.

Hinsichtlich Artikel 75 a stellt Herr Pfanner fest, daß dieser Artikel nicht die Frage löst, ob in einem Verfahren vor der Prüfungsstelle alle interessierten Parteien an der Vernehmung beteiligt werden müssen, falls eine von ihnen ein mündliches Verfahren beantragt hat.

Der Präsident antwortet ihm, das Recht auf Gehör sei in allgemeiner Form in Artikel 75 a festgelegt und das aufgeworfene Problem könne in der Ausführungsordnung gelöst werden. Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet hin, wonach die interessierten französischen Kreise in diesem Punkte dem Europäischen Amt volles Vertrauen entgegenbringen, bemerkt der Präsident, solche Einzelheiten würden besser nicht der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes zur Beurteilung überlassen, denn es handele sich hier un ein Prüfungsverfahren, und dabei sei das Anhören der Parteien sehr bedeutsam.

Darüberhinaus müsse man beachten, daß die Beamten des Europäischen Patentamtes aus verschiedenen Ländern kommen und folglich eine unterschiedliche juristische ausbiláung haben.

Die Gruppe erklärt ihr Einverständnis, eine entsprechende Vors. jr ft in die ausführungsorinung einzufügen und überweist artikel 75 a dem RedaktionsausschuE.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Brüssel, don 6. Oktober 1961

Artikel 96 a Mündliche Verhandlung

Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Vorhandlung, wenn sie dies für sachdionlich erachtet.

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Die Gruppe erklärt sich mit einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich einverstandun. Sie wird vom Präsidenten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Verhandlung obligatorisch oder fakultativ sein soll. Er weist darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren im Rahmen des grundsätzlich schriftlichen Ertollungsverfahrens durchgeführt wird. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung könne also in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt werden.

Die Gruppe genuhmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schaitert nämlich an den Schwierigkeiton, die sich aus den grossen Entfernungen im Gultungsbereich des ouropäischen Patents, aus den hohen Kosten und aus den Sprachproblemen ergeben.

Die Gruppe hält es für erforderlich, die Klammern wegfallen zu lassen, damit die Beschwerdokammer dic Befugnis orhält, über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Artikel 96 a) wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 67 bis 67 c) des Vorentwurfs

Der Präsident zählt zunächst die sechs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Eine europäische Patentanmuldung wird eingoreicht, für die nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität oiner in oinom Nicht-Mitgliedstaat des ouropäischen abkommens orfolgton Anmeldung geltond gemacht wird. 2. Ein ouropäisches Patent wird angomeldet. Für aic gleiche Erfindung wird in oinem Nicht-Mitgliedsland des ouropäischen Abkommens ein Patent angomeldet und nach der Pariser Verbandsüberuinkunft die ouropäische Priorität geltond gemacht. 3. In der Ubergangszeit, die oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein nationales und oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmuldung cingoreicht und nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität winer nationelon Anmuldung in oinom Mitgliedstaat des ouropäischen abkommens geltend gemacht.

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Die Gruppe ist aussirdom der auffassung, das Fehlen einer Virbessorung bei cinem ochtun Zusatzpatent müsse oin Nichtigkeitsgrund sein. Schliesslich dürfo das unochto Zusatzpatent nicht für nichtig orklärt werden können, selbst wenn dio Voraussetzang dur Verbessorung nicht vorliegen würde. Dieses Zusatzpatent sei nämlich oino ochte Erfindung, wogegen die Nichtigerklärung nur don Zweck habe, dio Offentlichkcit von einem ausschliesslichen Recht zu befroien, das nicht durch oinon nouon Beitrag zum Stand der Technik gerechtfertigt ist.

Offen bleibt die Frage, ob das europäische Patentamt vom Inhaber oines unochton Zusatzpatents die Umwandlung in oin normales Patent vorlangon kann. Diose Frage soll im Rahmen von Artikel 28 geregolt werden.

Da die Gruppe in der Sache solbat Übovinatimnang orziolt hat, beauftragt der. Präsident don Redaktionsausschuss, in der nouon Fassung von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c) klar zum Ausdruck zu bringen, dass als Nichtigkeitsgrund für die Zusatzpatente ausschliesslich das Fehlon dor in Artikel 28 absatz 1 gonannten Verbessorung in Betracht komat.

Die Gruppe genohnigt don vom Präsidenten vorgelegten Entwurf einer Pressemitteilung.

Erörterungen zu Artikel 96 a) des Vorontwurfs Dieser Artikel betrifft die mündliche Vorhandlung vor der Beschwerdokammer. Der Präsident hält es für orforderlich, diese Frage für das Beschwerdevorfahren ausdrücklich zu regeln, da das abkommen entsprechende Vorschriften für die Erteilung von Zwangslizenzen und die Nichtigerklärung des ouropäischen Patents onthält. Die Einzelheiten der mündlichen Vorhandlung sollen in dor Ausführungsvorordnung geregolt wordon. Selbstvorständlich muss eine ähnliche Bestimmung für das orstinstancliche Vorfahren vorgesohon wordon.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anwendung.

Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in

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Artikel 81 Inderung der Unterlagen

Verbehaltlich der in den Artikeln 80 und 82 vorgesehenen Anderung der Ansprüche ist eine Anderung der Beschreibung der Erfindung und der Zejohnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

Artikel 82 Inderung der Ansprüche (1) Während der in Artikel 79 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche für das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

Artikel 83 Anhörung vor der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle hört den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 84 Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet, so erteilt die Prüfungsstelle durch Beschluss das vorläufige europäische Patent. (2) Die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 85 Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen, gegebenenfalls geänderte Ansprüche oder einen Verzicht gemäss Artikel 82 Absatz 1 und als Anlage den Bericht über die Neuheit der Erfindung enthält.

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KAPITEL II
ÖFFENTLICHKEIT, ZUSTELLUNG UND AKTENEINSICHT

Artikel 160 Offentlichkeit des Verfahrens (1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwaltungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veröffent lichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern öffentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 161 Zustellungen Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen zu alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstaaten bewirkt werden.

Artikel 162 Akteneinsicht (1) Vor Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers gewährt. (2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder in dem in Artikel 117 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird jedermann auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patents beziehen. (3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Akteneinsicht wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.

Artikel 163 Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE IN:STITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN: SETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KJMHISKION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Prolem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

Page 29

ARBEITSGEUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Zeitpunkt der endgültigen Fassung getroffen werden.

Artikel 160

Auf eine Frage von Horrn Rouserez antwortet der Vorsitzende, daB die mündliche Verhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht dio Einroichung schriftlicher Untorlagen ausschlieBt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 161

Auf oine Frage von Horrn Lemontey antwortet der Vorsitzende, daB die Zustollungen von Amts wogon in der Regel durch Einschreibebriof mit Rückschein erfolgt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 162

Im AnschluB an eine Bemerkung von Herrn De Muyser orörtert die Gruppe Absatz 2. Nach AbschluB dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daB dieser absatz das Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewährt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagon, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Uberëinstimmung.

Der. Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der diese Frage prüfen wird.

Artikel 163

In Absatz 1 muß es im französischen Text "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.

Artikel 164 bis 168

In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung dio Worte "est passée en force de chose jugée" entsprechend Artikel 100 Absatz 5 durch die Wcrte "est. devenue définitive" zu. orsetzen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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müsse und daß diese Frage nicht im Abkommen geregelt woräon dürfe. Wolcho Wirkung dieses Dokument haben solle, müsse ebenfalls der Beurteilung des Amtes überlassen bleiben.

Anschließend wird die Stellungnahme des CNIPA bekanntgegeben, der wünscht, daß eine den Ansprüchen entsprechende Änderung der Beschreibung sowohl in der Phase des vorläufigen als auch in der Phase des endgültigen Patents verlangt worden müsse.

Mit Zustimmung der Gruppe lehnt der Vorsitzende diesen Wunsch ab. Die Gruppe habe immer die sachliche Prüfung der Erfindung in der vorläufigen Stufe ausschalten wollen.

Herr Pfanner führt hierzu noch aus, daß auch die Neufassung von Artikel 77 dieser Auffassung Rechnung trage. Eine Änderung der Beschreibung könne nur aufgrun* der in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen erfolgen. Unter diesen Umständen könne man dem Wunsch des CNIPA nicht stattgeben, wonach die Beschreibung infolge einer Änderung der Ansprüche geändert werden müßte.

Die Gruppe beschließt schließlich, den Wunsch des CNIPA später zu prüfen, wonach vorgesehen werden solle, daß Inhaber von endgültigen Patenten ebenfalls ihre Beschreibungen ändorn könnten, um von den Ansprüchen das, was nicht patentfähig ist, auszuschließen.

Artikel 83

Nach diesem Artikel hört die Prüfungsstelle den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Auf eine Frage von Horrn van Benthom bezüglich der Ansprüche erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frage bei der Erörterung von Artikel 94 geprüft werden müsse. Er fügt hinzu, daß die Grundidee darin bestehe, daß nach Veröffentlichung des Patentes der Inhaber die Ansprüche nur insoweit ändorn könne, als er die Ansprüche oinenge.

Artikel 84

Dieser Artikel sieht vor, daß die Prüfungsstelle durch Beschluß das vorläufige europäische Patent erteilt, nachdem die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet sind und daß die Erteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird. 2632 / I V / 64-D

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2632/IV/64-D
Orig. F

AHBETT3GHJPPE Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Die Gruppe beschlioBt, die dorzoitizo Fassung von Artikel 111 aufrochtzuorhalten und die. Frago spätoz orneut zu prüfon.

Artikol 112

Der Vorsitzende bemerkt, daB Lbsate 5 indirekt zu vorstohen gebe, daB Entscheidungen auch an die andoron Betoilizton zu richton sind.

Artikol 113

Da diosor Irtikol das Europäische Patontgoricht bohandelt und damit oino politische Frage berührt, wird or nicht orörtort.

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Auf dio Ausführungen ven Horrn Roscioni hin stellt dor Vorsitzondo klar, daß Abhilfoverfahren nur möglich sind, wonn Keino Dritto am Vorfahron botoiligt sind.

Nach oinom Godankonaustausch besuftrast dio Gruppo don RodaktionsausschuB mit oinor Uberprüfung von Artikel 109, damit cioso Klarstollung oindeutio zutage tritt.

Auf dio Jusführungen von Horrn Gajac hin beauftragt dio Gruppe don RedaktionsausschuB damit zu prüfen, ob der Bogriff "Drittor" in Absatz 3 des Artikels näher orläutort wordon könne.

Artikel 110

Dieser Artikel behandelt dio Prüfung dor Beschwerde. Horr van Bonthem schlägt vor, bei Absatz 3 cbonfalls dio Högliohkeit vorzusehen, vom Intornationalon Patontinstitut im Haa; oinon orsänzondon Nouheitsbericht zu vorlangen. Dioso Möglichkeit soi boroits bei dor orston Instanz vorgosohen (vgl. Artikel 94).

Da die Gruppe dioson Zusatz für zwockmäBig hält; beauftragt Bic don RodaktionsausschuB mit oinor ontsprochondon Änderung von Absatz 3. Schlioßlich wird soitons des Vereinigton Königroiohs zu Absatz 2 bemerkt, daß dioser sich auf oino Erwiderung auf dic Beschwordo hoziohe, ohno daß vorher von oinor dorartigon Erwiderung dio Rodo gowoson soi. Es wird darauf hingowioson, daß dioso Frage in dor Ausführungsordnung gorgolt soi.

Artikel 111

Nach diesem .rtikol ontschoicot dio Beschwordokammer, ob eino mündlioho Vorhandlun anboraunt worden soll oder nicht.

Die Frage von Horrn Frossonnot, ob mündlioho Vorhandluncon vor dom Doutschen und Wiodorländischen Patontamt häufig soion, wird dahingohon? beantwortet, daß nach dom Gosotz bei Beschwordon stets oino mündlioho Vorhandlun stattfindot. Dorartige Vorfahron vorlängorn abor dio Friston orheblioh. Die UNIOK und dio UNICI sprochon sich gogen don Wortlaut von /rtikol 111 aus. Dio Gruppe "Markon" hat gloichfalls boschlossen, daß auf Antrag oinor Partoi oin mündliches Vorfahron stattzufinden hat. 6493 / I V / 64-D

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ARBEITSGRUPPE

"Patento"

6493/IV/64-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patento"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/64-D

Page 37

Augo zu bohalten, dass allo dio inmoldung botroffonden Eintragungon gloichzeitig verëffentlicht wordon sollon.

Irtikel 83 Vorbomorkung

Diosor Irtikol bostimmt, dass dio Prüfungsabteilung den Anmolder oder sonstige Boteiligto von amts wogen odor auf Antrag anhört, wonn sio os für sachdionlioh orachtet.

Auf Vorschlag dos Vorsitzendon boschliosst dio Gruppe, dio Worts "sonstige Boteiligto" zu stroiohon. Tatsëohlich gibt os nach ïndorung der Artikel 17 und 158 keino Fällo mohr, in donon sonstigo Boteiligto angehört worden könnten.

Irtikel 83 Nr .1

Dioso Vorschrift bosioht sich auf dio Ladung dos inmolders. Dor Vorsitzondo weist auf die Notwendigkoit diosor Vorschrift hin, da auf diosom Gebiet keino allgomoino ouropäische Nors bostohe.

Absatz 1 rogolt dio Form dor Ladung und stollt oino Garantio für don Anmelder dar.

Absatz 2 gibt dom Patentamt dio Mölichkoit, von dor orrouton Ladung oinos nicht orschionenen Anmolders abzusohon. Es gibt ihm obonso dic Mögliohkoit, ihn noch oinmal zu ladon, wenn or boispiolswoiso entschuldigt war.

Horr Frossonnot ist dor Ansicht, dass dio Fassung dos orston Absatzos noch verbessert wordon könne. Es müsse noch mohr klargomacht worden, dass dor Anmolder nur auf Ladung gohört worden könno.

Nummor 1 wird an don Rodaktionsausschuss überwioson.

Irtikol 85 Vorbomorkunz

Artikol 85 bozicht sich auf dio inmoldung oinos vorläufigen ouropäischen Patonts.

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wrm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Artikel 152
Offentlichkeit des Verfahrens

(1) Dis Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwaltungsabteilung ist nicht offentlich. (2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veröfentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern öffentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.

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Brüssel, den 9. Januar 1962

Artikel 75 a Ankörung vor der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle hört den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Ants wogen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 148 Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestünden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 148 annehmen.

Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Alterstive einen besonderen Artikel abzufassen.

Artikel 151 Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.

Artikel 152 wird angenommen.

Artikel 153 Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 154 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunchmen und keine Sanktion vorzusehen.

Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.

Artikel 155, 156 Die Anmerkung wird gestrichen.

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Artikel 74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 ergänzte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter. ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudeaen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt erden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Artikel 80 Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82 Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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26. Ferner kam die Arbeitsgruppe tiberein, dass die schwerwiegenden Nachteile, die zum Ausschluss der Oeffentlichkeit berechtigen, fur die Beteiligten des Verfahrens entstehen müssen; in diesem Sinne solle der Absatz 2 genauer gefasst werden. Die von der Arbeitsgruppe gewählte Fassung schliesst es nicht aus, dass die Oeffentlichkeit des Verfahrens trotz etwaiger Nachteile fïr die Verfahrensbeteiligten gewahrt bleibt, wenn ein Uberwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. 27. Die Anregung einer Delegation, vorzusehen, dass die Entscheidung in einer nicht öffentlichen Sitzung verkündet werden kann, wurde von den Ubrigen Delegationen nicht aufgegriffen.

Artikel 161 - Zustellung 28. Die Arbeitsgruppe billigte Artikel 161. Sie war sich dartiber einig, dass die im Satz 2 vorgesehene Mïglichkeit, die Zustellung durch die Zentralbehörden der Vertragsstaaten vornehmen zu lassen, nur eine Ausnahmeregelung darstellen solle.

Artikel 162 - Akteneinsicht (siehe auch Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT. I/25/69)7 29. In bezug auf Abentz 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmung nicht insofem zu weit gefasst sei, als Dritten auf ihren Anirag Einsicht in alle Teile der Akten gewährt werden köme, die sich unmittelbar auch auf das Erteilungevarfahren beziehen. Von einer Delegation wurde vorgeschlagen,

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Artikel 159 - Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze 23. Die niederländische Delegation äusserte Bedenken dagegen, dass bei Fehlen allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts das EPA das Recht eines oder mehrerer Vertragsstaaten heranziehen soll. Sie schlug vor, stattdessen vielmehr auf das Recht des 'Staates zuruckzugreifen, an dem das' EPA seinen Sitz haben wird.

Die Arbeitsgruppe kam uberei, diese Frage mit den Sachverständigen der Justizwinisterien später zu prufen.

Artikel 159 a (neu) - Berichtigung von Verfahrensfehlern 24. Diese Bestimnung warce auf Vorschlag der britischen Delegation von der Arboitsgruppe eingefugt, um Fehler, die eine Stelle des EPA begangen kat, im Intercase des Anmelders oder Fatentinhabers berichtigen zu k3nnen. Es bestand jedoch Einigkeit dartuber, dass sowohl bei der Entscheidung, ob uberhaupt eine Berichtigung im Einzelfall stattfinden kann, wie auch bei der Art und Weise der Berichtigung die Rechtsstellung Dritter zu beachten ist. Welche Stelle innerhalb des Patentamts die Berichtigung vorzunehmen hat, soll durch die vom Präsidenten zu erlasseaden Regeln bestimmt werden.

Kapitel II - Oeffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht Artikel 160 - Oeffentlichkeit des Verfahrens 25. In bezug auf Absatz 2 bestand Einigkeit in der Arbeitsgruppe daruber, dass auch das Einspruchaverfahren grundsătzlich öffentlich sein soll; sie beschloss dementsprechend, Absatz 2 in dicsom Sinne zu ergänzen.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Prififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3udischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Zu Artikel 111

Nummer 2

Ablauf der mündlichen Verhandlung (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung, ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. (2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten und deren Vertreter tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer können an die Beteiligten und deren Vertreter Fragen richten. (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Beschwerdekammer kann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.

Bemerkung:

VOGEG bedeutet Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 56 § 1 VOGEG

Artikel 57 VOGEG

Artikel 59 § 2 und Artikel 61 VOGEG

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Zu Artikel 111

Nümmer 1

Ladung

(1) Zur mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten geladen. (2) Ist ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienex, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" Brüssel, den 20. Januar 1964

VERTRAULICH

VE 40 1964

V or e n t w u r f

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

4419/IV/63-D

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(früher Artikel 111)

Ablauf der mündlichen Verhandlung

Vorschlag

(1) +

Bemerkung:

Diese Vorschriften sind an die auf der linken Seite wiedergegebenen Artikel 56 1,57,59 § 2 und 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 1959 angelehnt. (2) +

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Ablauf der mündlichen Verhandlung

Vorentwurf von 1964

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechrerhaltung der Ordnung in der Sitzung.

  • (2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten und deren Vertreter tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer können an die Beteiligten und deren Vertreter Fragen richten.

(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Voruitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Beschwerdekammer kann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.

Bemerkung: Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

- Artikel 56 1:(1)+ - Artikel 57: Der Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien richten. Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu. - Artikel 59 2 : Nach den Schlußanträgen erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen. - Artikel 61: Der Gerichtshof kann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.

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(früher Artikel 111)

Ladung

Vorschlag

(1) + (2) +

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Ladung

Vorentwurf von 1964

(1) Zur mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten geladen. (2) Ist ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

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- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeitsunterlage für den Entwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Vorschläge zu den Artikeln 64 bis 130 des Übereinkommens) in synoptischer Darstellung mit .- dem Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (unveröffentlichtes Arbeitsdokument 4419/IV/63 vom 20. Januar 1964).

- der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Page 56

Artikel 114 - Mündliche Verhandlung 18. Die Untergruppe hielt es nicht für zweckmässig, zu Artikel 114 eine Durchfuhrungsbestimmang betreffend die Ladung der an einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Beteiligten vorzusehen, da sie es für wünschenswert erachtete, dass die Frage der Anhörung durch eine allgemeine Bestimmung geregelt wird (siehe Nr. 9).

Zu Artikel 114 Nummer 1 - Ablauf der mïndlichen Verhandlung 19. Dieser Artikel, der sich an die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaïten eniehnt, wurde in eckige Klammern gesetzt und mit zwei temerkurgen versehen. Er muss zusammen mit den Vertretern der Justizministerien erneut geprüft werden.

Ein Teil der Untergruppe war der Ansicht, dass die Bestimmung in die Ausführungsordnung übernommen werden müsste, während ein anderer Teil eine andere Lösung befürwortete, die in einer Bemerkung zu dieser Bestimmung dargelegt ist. Nach dieser Lösung sollen vor allois die Einzelheiten des Verfahrens in eine Bestimmung aufgenommen werden, die leichter geändert werden kann.

Die niederlänäische und die britische Delegation waren andererseits damit einverstanden, dass in Absatz 2 vorgesehen wird, dass der Vorsitzende die Sache mit den Beteiligten und deren Vertretern tatsächlich und rechtlich erörtert, sofern die Möglichkeit gegeben wird, dass die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die die Sache sehr oft am besten kennen, bei dieser Erörterung gleichfalls eir Miteprashezecht haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 16. Fovember 1970 BR / 60 / 70

Eurcpäisches Pateniatit München 11.JUL 1980


BERICHT

über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stel.vertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 60  d / 70 zat / MP / bm

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Artikel 111 Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Btatt, wenn die Beschwerdekammer dies für sachdienlich erachtet.

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Artikel 102 Anhöruǹg vor der Früfungsabteilung

Die Prüfungsabteilung hört die Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

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Artikel 83 Anhoerung vor der Pruefungsstelle

Die Pruefungsstelle hoert den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies fuer sachdienlich erachtet.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 83 - Anhirung vor der Priüungestelle 61. Nach Auffassung der Gruppe sollte vorgesehen werden, dass die Prüfungsstelle den Anmelder auf seirion Antrag hin anhören muss, wenn sie die Anmeldung zuríckzuweisen beabsichtigt.

Artikel 84 - Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 85 - Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 86 - Amtliche Urkunde über das vorläufige europäische Patent 62. Zur Streichung dieser drei Artikel wurden keine Bemerkungen gemacht.

Artikel 86 a - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung 63. Nach Ansicht der Gruppe sollte Absatz 1 - in Anlehnung an Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des POT-Plans die Möglichkeit eröffnen, auf artrag des Anmelders die Anmeldung schon vor Ablauf der Frist von 18 Morsten zu veröffentlichen. 64. In bezug auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in den verschiedenen Fallen des Absatzes 1 b (vgl. Bemerkung zu diesem Artikel in Dok. BR/9/69) kam die Gruppe uberein, dass diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEHTESTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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keine der Parteien es wünsche. Sie hielt es für ausreichend, ein mündliches Verfahren immer dann vorzusehen, wenn eine Partei dieses beantragt. Darüber hinaus sollte auch der Beschwerdekammer die Möglichkeit bleiben, eine mündliche Verhandlung von Amts wegen anzuordnen, wenn sie es fur sachdienlich hält.

Artikel 112 - Entscheidung über die Beschwerde 54. Keine Bemerkungen.

Artikel 112 a (neu) - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 55. Gegen die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit, durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts' die Grosse Beschwerdekammer in Fallen, in denen kein Verfahren anhängig ist, um die Abgabe von Stellungnahmen zu ersuchen, wurden schwerwiegende Bedenken vorgebracht: Durch eine solche Höglichkeit würde der gerichtsähnliche Charakter der Grossen Beschwerdekammer wesentlich beeinträchtigt. Gerichte dürften nicht zu abstrakten Fragen Stellung nehmen, die ihnen von Verwaltungsbehörden vorgelegt werden, sondern hätten konkrete Einzelfälle zu entscheiden. Lege man ihnen abstrakte Fragen zur Entscheidung vor, so erkenne man ihnen damit quasi eine Gesetzgebungskompetenz zu. Im ubrigen bestehe die Gefahr, dass die

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zusătzlichen Gebulir einzufuhren sowie vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebulir nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Andererseits war sich die Arbeitsgruppe klar dartiber, dass der Beschwerdefulhrer keine Gebulir zu zahlen habe, wenn die Einholung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik nicht durch ihn veranlasst wird. Dieser Punkt mulsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe entweder in Artikel 165 oder aber in einer anderen Bestimmung geregelt werden. 52. In Absatz 3 wollte die Arbeitsgruppe klarstellen, dass unter Umständen zusătzliche Informationen erforaerlich sein künnen, die keinen eigentlichen Bericht uber den Stand der Technik erfordern, sondern von den Prüfungsstellen geliefert werden können. Die Gruppe hat diesem Absatz eine entsprechende Fassung gegeben.

Artikel 111 - Mlindliche Verhandlung 53. Der Arbeitsgruppe wurde die Frage vorgelegt, ob nicht im Beschwerdeverfahren stets eine mundliche Verhandlung stattfinden sollte. Die Arbeitsgruppe erkannte zwar an, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein gerichtsähnliches Verfahren handelt. Sie glaubte jedoch, eine obligatorische mundliche Verhandlung nicht in jedem Falle vorsehen zu mulssen, insbesondere dann nicht, wenn

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37. Wird das Patent nach Absatz 3 in dem geänderten Umfange, der sich aus dem Einspruchsverfahren ergibt, aufrechterhalten, so stellt sich. die Frage, ob der nicht aufrechterhaltene Teil des Patents ausdrücklich widerrufen werden muss. Die Gruppe war der Auffassung, dass dies nicht erforderlich ist, sondern dass sich aus der Verweisung auf Artikel 21 Absatz 2 die rückwirkende Einschränkung des sachlichen Schutzbereichs mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. 38. Absatz 4 könnte später zusammen mit einzelnen Bestimmungen in anderen Artikeln zu einer allgemeinen Bestimmung zusammengefasst werden, die fur alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt.

Artikel 102 - Anhörung der Prüfungsabteilung 39. Keine Bemerkungen; die unter Artikel 102 in Dok. BI / 11 / 59 aufgefuhrten Bemerkungen zum Einspruchsverfahren sind in diesem Dokument unter Ziffern 17 und 36 behandelt worden.

Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen Patentschrift 40. Keine Bemerkungen.

Artikel 104 - Urkunde uber das europ&ische Patent 41. Keine Bemerkungen.

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28: November 1959)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 106 (früher Artikel 102)

Anhörung vor der Prüfungsabteilung Die Prüfungsabteilung hört die Beteiligten entweder auf Antrag oder, sofern sie dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen.

Article 106 (former Article 102)

Hearings before the Examining Division A hearing shall take place either at the request of any party to the proceedings or at the instance of the Examining Division if it considers this to be expedient.

Artikel 107 (früher Artikel 103)

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift (1) Ist das europäische Patent gemäß Artikel 105 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthält. (2) Artikel 98 Absatz 2 findet Anwendung. In der neuen Patentschrift wird darauf hingewiesen, daß gegen das Patent kein Einspruch mehr eingelegt werden kann. (4) Artikel 100 findet entsprechende Anwendung.

KAPITEL IV

Beschwerde

Artikel 108 (früher Artikel 105) Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.

Article 107 (former Article 103)

Publication of a new specification (1) If a European patent is amended under Article 105, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the decision on the opposition, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form. (2) Article 98, paragraph 2, shall apply. (3) It shall be indicated in the new specification that the patent may no longer be opposed. (4) Article 100 shall apply mutatis mutandis.

CHAPTER IV

Appeals Article 108 (former Article 105) Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Examining Sections and Examining Divisions. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be the subject of an appeal together with the final decision.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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79. Artikel 138: Rechtliches Gehör

Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitggruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mündliche Vorhandluns

Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mundliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 81. Artikel 35 a Abratz 1. Buchstabe E: Entecheidungsbefugnisse des Verwal tungsrates

Aufgrund eines fruhoren Beschlusses ken die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprüfen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliessen sind.

82. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anreldung

Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher Grlinden sie es flir angebrach: hzll, cass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.

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71. Artikel 101: Einspruchsverfahren

Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bemerkungen zu diesem Artikel zu streichen, da sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens die betreffenden Fragen in neuen Vorschriften geregelt hat (Artikel 101 a bezüglich der Einspruchsgrlinde und Artikel 55 a bezüglich der Einsetzung von Einspruchsabteilungen). Der Inhalt der Bemerkung Nr. 3 wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 72. Artikel 105: Entscheidung über den Einspruch a) Die Bemerkung zu diesem Artikel wurde gestrichen (s. Artikel 101 a). b) Absatz 4 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in Artikel 138 geregelt. c) Absatz 5 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 73. Artikel 106: Anhörung vor der Prüfungssbteilung

Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 139 geregelt wird. Angesichts der für das Einspruchsverfahren angenommenen Vorschriften beschloss die Arbeitsgruppe ferner, die beiden Bemerkungen zu Artikel 101 bis Artikel 106 zu streichen. 74. Artikel 108: Beschwerdofähige Entscheidungen

Die Arbeitsgruppe liess Absatz 1 - vorbehaltlich einer Ergänzung durch Aufnahme der Einspruchsabteilungen - unverändert. Absatz 2 wurde in Erwartung etwaiger Bemerkungen der interessierten Kreise ebenfalls nicht geändert.

BR/87 d/71 esi/MPP/cf

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BrHssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffinung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Taga-sordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Ocurociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Artikel 139 Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. (2) Vor der Prüfungsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich erachtet oder sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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(2) 'Macht der Anmelder von der in Absatz I vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Sind die neuen oder geänderten Patentansprüche durch den Bericht über den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen zusätzlichen Bericht einholen. In diesem Fall fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Artikel 83 (früher Artikel 82)

Änderungen der Unterlagen Bis zur Stellung des Antrags auf Prüfung ist außer in den Fällen der Artikel 78 Absatz 2, 81 und 82 eine Änderung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

Artikel 84 (früher Artikel 83)

Anhörung vor der Prüfungsstelle Die Prüfungsstelle hört den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Artikel 85 (früher Artikel 86a)

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monate nach der Zinreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage des Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäß Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject matter does not extend beyond what was described in the application. (3) If the new or amended claims are obviously no longer covered by the report on the state of the art, the European Patent Office may request an additional report from the International Patent Institute at The Hague. In such an event the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the fee prescribed by the rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If within the period fixed, the additional fee has not been paid, the application shall be deemed to be withdrawn.

Article 83 (former Article 82)

Amendment of documents Up to the the receipt of the request for examination, and without prejudice to Article 78, paragraph 2, and Articles 81 and 82, the description, claims or drawings of an application for a European patent may not be amended except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes.

Article 84 (former Article 83)

Hearings before the Examining Section

The Examining Section shall give a hearing to the applicant either on its own initiative or at his request, where it considers this to be expedient. It must give a hearing to the applicant on his request if it proposes to give a decision refusing the application wholly or in part.

Article 85 (former Article 86a)

Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available at the time of publication. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If before such publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 82, the original patent claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Die Konferenz hielt es für wünschenswert, dass sich die Delegationen der interessierten Staaten in der Okubersitzung der Arbeitsgruppe I zu dieser politischen Frage kussern, weil die Antwort hierauf die weiteren Arbeitci in diesem Bereich beeinflussen werde.

47. Eine Delegation wies die Arbeitsgruppe I auf eine Schlussfolgerung hin, zu der die Arbeitsgruppe IV in der Frage der einzigen Gebühr für die Anmeldung und die Recherche gelangt ist. Im Falle der internationalen POT-Anmeldungen, die dem Europäischen Patentamt zugeleitet würden, könne der Preis fur die Recherche erstattet werden, brauche es eber nicht unbedingt. Die Arbeitsgruppe I dürfe bei ihrer Untersuchung über eine einzige Gebühr diese Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe IV nicht ausser acht lassen.

Artikel 84 (Anhörung vor der Prüfungsstelle) 48. Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhlat in Artikel 139 absatz 2 geregelt ist.

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REGIFRUNGSKONFIRFNZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+Add 1 (10/060)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/cs

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KAPITEL II

Öffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht

Artikel 147

Öffentlichkeit des Verfahrens (1) Die mündliche Verhandlung vor der Prüfungsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 148

Zustellung

Das europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Übereinkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordert, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Artikel 149

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht gemäß Artikel 85 veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Jedermann, der nachweist, daß der Anmelder eines europäischen Patents sich ihm gegenüber auf seine Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer Teilanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der ursprünglichen Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung verlangen. (4) Nach der gemäß Artikel 85 durchgeführten Veröffentlichung wird Dritten auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents und auf das Einspruchsverfahren beziehen. (5) Die Akteneinsicht wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr abhängig.

CHAPTER II

Admission of public, notifications and inspection of files

Article 147 Admission of public (1) Oral proceedings before the Examining Sections and Examining Divisions shall not be public. (2) Oral proceedings, including delivery of the decision, shall be public, as regards the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal, after publication of the European patent application, and also before the Opposition Division, in so far as the body before which the proceedings are taking place does not decide otherwise in cases where admission of the public would have serious and unjustified disadvantages, in particular for a party to the proceedings.

Article 148

Notification

The European Patent Office shall, as a matter of course notify those concerned of decisions and summonses, and of any notice or other communication from which a time limit is reckoned, or of which those concerned must be notified under this Convention, or of which notification has been ordered by the President of the European Patent Office. Such notifications may, where exceptional circumstances so require, be given through the intermediary of the central industrial property offices of the Contracting States.

Article 149

Inspection of files

(1) The files relating to European patent applications, which have not yet been published pursuant to Article 85 , shall not be made available for inspection without the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant for a European patent has availed himself of it in respect of him may obtain inspection of the files prior to the publication of that application and without the consent provided for in paragraph 1. (3) Where a divisional application is published, any person may obtain inspection of the files of the original application prior to the publication of that application and without the consent provided for in paragraph 1. (4) Subsequent to the publication provided for in Article 85 , documents relating directly to the proceedings for the grant of a Europem patent and to any opposition proceedings in respect of that patent may be inspected by any third party on request. (5) The inspection shall be of the original documents or of copies thereof, and shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) The provisions of paragraph 1 shall not prevent the European Patent Office from communicating the fol-

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Artikel 139

Rechtliches Gehör Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 140

Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. (2) Vor der Prüfungsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich erachtet oder sie beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Artikel 141

Fristen Ist in diesem Übereinkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.

Artikel 142

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder der Verlust eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 130 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. (4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

Article 139

Notification of the grounds The decisions before the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments.

Article 140

Oral proceedings

(1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings. (2) Oral proceedings shall take place before the Examining Section at the request of the applicant only where the Examining Section considers this to be expedient or where it envisages refusing the European patent application wholly or in part.

Article 141

Time limits Where this Convention specifies a period to be determined by the European Patent Office, such period shall not be less than two months nor more than four months. In certain special cases, the period may be extended upon request, presented before the expiry of such period.

Article 142

Restitutio in integrum

(1) The applicant who is prevented by force majeure from observing a time limit imposed by the European Patent Office shall, upon application, have his rights re-established if the non-observance in question has the direct consequence, by virtue of the provisions of this Convention, of causing the refusal of the European patent application, or of a request, or the deeming of the European patent application to have been withdrawn, or the loss of any other right or means of redress. (2) The application must be submitted within two months from the removal of the cause of non-compliance with the time limit. The omitted act must be completed within this period. The application shall only be admissible within the year immediately following the expiration of the unobserved time limit. In the case of non-payment of a renewal fee, the period specified in Article 130, paragraph 2, shall be deducted from the period of one year. (3) The application must state the grounds on which it is based, and must set out the facts on which it relies. (4) The authority competent to decide on the omitted act shall decide upon the application. Any decision refusing an application must set out the grounds upon which it is based.

Page 81

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 82

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und

ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 83

Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da fur diesen Antrag eine Geblhr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Geblhrenordnung entsprechend ergänzt werden (Artikel 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgefUhrten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; tberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prufungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:

- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;

- Erster Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung:

Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54. Artikel 68 - Anseldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, fur die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung fur die Zuerkennung des Anmeldetags.

Page 84

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Ergobnis de 8.+9. Sihung de B_i b a j p r i p e I=B R / 134 / 27 ∨ .29 . n o · 2 n (=hiehe Vorenthourf wint uber- Einkornnment...] wiv

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium.

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Brüssel, den 9. Januar 1962

Artikel 90 a quater Anhörung vor der Prüfungsabteilung

Die Prüfungsabteilung hört den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1y62 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be-?mmen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

Page 88

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 89

(2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. (3) Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Vgl. Regeln 69 (Form der Entscheidungen), 72 (Ladung zur mündlichen Verhandlung) und 77 (Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen)

Artikel 116

Beweisaufnahme (1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. (2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. (3) Hält das Europäische Patentamt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird a) der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt geladen oder b) das zuständige Gericht des Staats, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, nach Artikel 131 Absatz 2 ersucht, den Betroffenen zu vernehmen. (4) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, daß er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Nach Erhalt eines solchen Antrags oder in dem Fall, daß innerhalb der vom Europäischen Patentamt in der Ladung festgesetzten Frist keine Äußerung auf die Ladung erfolgt ist, kann das Europäische Patentamt nach (2) Nevertheless, oral proceedings shall take place before the Receiving Section at the request of the applicant only where the Receiving Section considers this to be expedient or where it envisages refusing the European patent application. (3) Oral proceedings before the Receiving Section and Examining Divisions shall not be public. (4) Oral proceedings, including delivery of the decision, shall be public, as regards the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal, after publication of the European patent application, and also before the Opposition Division, in so far as the department before which the proceedings are taking place does not decide otherwise in cases where admission of the public would have serious and unjustified disadvantages, in particular for a party to the proceedings.

Cf. Rules 69 (Form of decisions), 72 (Summons to oral proceedings) and 77 (Minutes of oral proceedings and of taking of evidence)

Article 116

Taking of evidence (1) In any proceedings before an Examining Division, an Opposition Division or a Board of Appeal the means of giving or obtaining evidence shall include the following: (a) hearing the parties; (b) requests for information; (c) the production of documents; (d) hearing the witnesses; (e) opinions by experts; (f) inspection; (g) sworn statements in writing. (2) The Examining Division, Opposition Division or Board of Appeal may commission one of its members to examine the evidence adduced. (3) If the European Patent Office considers it necessary for a party, witness or expert to give evidence orally, it shall either: (a) issue a summons to the person concerned to appear before it, or (b) request, in accordance with the provisions of Article 131, paragraph 2, the competent court in the country of residence of the person concerned to take such evidence. (4) A party, witness or expert who is summoned before the European Patent Office may request the latter to allow his evidence to be heard by a competent court in his country of residence. On receipt of such a request, or if there has been no reply to the summons by the expiry of a period fixed by the European Patent Office in the

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SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Artikel 112 Rechtliches Gehör (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 113

Ermittlung von Amts wegen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 114

Einwendungen Dritter

(1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Vgl. Regel 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Part VII

COMMON PROVISIONS

Chapter I

Common provisions governing procedure

Article 112

Basis of decisions (1) The decisions of the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments. (2) The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant for or proprietor of the patent.

Article 113

Ex officio examination (1) In proceedings before it, the European Patent Office shall examine the facts ex officio; it shall not be restricted in this examination to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The European Patent Office may disregard facts or evidence which are not submitted in due time by the parties concerned.

Article 114

Observations by third parties (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which the application has been filed. Such observations must be filed in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. That person shall not be a party to the proceedings before the European Patent Office. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant for or proprietor of the patent who may comment on them.

Cf. Rule 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 115

Oral proceedings (1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference fo. the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 86 Absatz 3

18 Die Verwendung des Ausdrucks ,,Merkmale" im deutschen Text ist unverständlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es unangebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wenn durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wurde.

Artikel 87

19 Es wäre zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.

Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2

20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unbillig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.

Artikel 107

21 Da es schwierig ist, alle Gründe für eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, daß zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.

Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2

22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.

Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2

23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder

Article 86 (3)

18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B , and not the combination.

Article 87

19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.

Article 92 - Rule 51 (2)

20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.

Article 107

21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.

Article 115 - Rule 69 (2)

22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.

Article 118 - Rule 70 (2)

23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the

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Artikel 111 - Entscheidung oder Stellungnahme der GroBen Beschwerdekammer

20 Aus Absatz 2 ergibt sich indirekt, daß das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eine Verweisung zwecks Vorabentscheidung darstellt. Diese vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Konzeption ist zu grundlegend, als daß sie so gefaßt werden dürfte, daß man sie nur erahnen kann, und sollte deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden; die Einzelheiten dieser Verweisung wären in der Ausführungsordnung zu regeln.

Vorschlag:

Es sollte im Text zum Ausdruck kommen, daß die Beschwerdekammer die Entscheidung aussetzt und die Große Beschwerdekammer mit der Frage befaßt, aber die abschließende Entscheidung über die Zu- lässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde selber trifft.

Artikel 115 - Mündliche Verhandlung

21 Durch die Verwendung des Begriffs ,,procédure orale" im französischen Text wird eine falsche Vorstellung vermittelt; es kann sich nämlich nur um ein mündliches Verfahrensstadium handeln (vgl. deutschen Text) und nicht um ein gesondertes Verfahren.

Vorschlag:

Im französischen Text sollte es statt ,,procédure orale",,débat oral" heißen.

Artikel 116 - Beweisaufnahme

22 Absätze 4, 5 und 6 In diesem Artikel sind die Beweismittel aufgeführt. Da die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen ihren Wohnsitz im allgemeinen nicht am Sitz der Beschwerdekammer haben und da dem Europäischen Patentamt und seinen Prüfungsabteilungen keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, werden diese Personen unter bestimmten Umständen von den nationalen Gerichten vernommen. Im Bereich des Patentwesens wäre es aber zweckmäßig, wenn Beteiligte, Zeugen und Sachverständige einander gegenübergestellt werden könnten, doch dieses äußerst nützliche Verfahren ist nicht im Privatrecht aller Vertragsstaaten vorgesehen. Es erhebt sich sogar die Frage, ob es nicht möglich sein sollte, eine solche Gegenüberstellung auf den Fall auszudehnen, in dem der eine Beteiligte oder Zeuge vom Patentamt und der andere von einem nationalen Gericht vernommen würde. Eine solche Vorschrift sollte eigentlich in das Ubereinkommen und nicht nur in die Ausführungsordnung aufgenommen werden.

Article 111 - Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal

20 It is implicit in paragraph 2 that the procedure described in paragraph 1(a) constitutes a reference for a preliminary ruling. This principle, which deviates from normal procedural law, is too fundamental to be left to be guessed at and should be expressed formally, it being understood that it is for the Implementing Regulations to lay down the details for such reference.

Proposal:

It should be stated that the Board of Appeal shall suspend judgment, that it shall refer the question to the Enlarged Board of Appeal, but shall give a definitive judgment as to the admissibility and the foundation of the appeal.

Article 115 - Oral proceedings

21 In speaking of an oral "procédure" (proceedings), the French text gives a misleading impression since the reference can only be to incidental oral proceedings (German text: mündliche Verhandlung), and not to a separate form of proceedings.

Proposal:

Replace "procédure orale" (oral proceedings) by "débat oral" (English text unchanged).

Article 116 - Taking of evidence

22 Paragraphs 4, 5 and 6 This Article lays down the rules for the taking of evidence. Since they often reside far away from the Board of Appeal and since, in addition, the European Patent Office and its Examining Divisions have no coercive measures at their disposal, parties, witnesses and experts will, in certain cases, be heard by national courts. In the patents field it would be useful if it were possible to confront parties, witnesses and experts; however, in private law this very useful measure is not laid down in all the national laws which might be called upon to apply it. The same problem arises where such confrontation is provided for but may not be extended to cases where one party or one witness has been heard by the European Patent Office and the other by the national court. An appropriate provision to this effect should be included in the Convention and not only in the Implementing Regulations.

Proposal:

Add: "The European Patent Office may request the

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung ( M / 12 ) der schwedischen Regierung ( M / 13 ) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Aenderungsvorschlǐge/Niederlande

Entwurf eines Uebereinkommens Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 1. Artikel 115 (2) - Folgender Satz ist hinzuzufügen: "Die Instanzen des Europäischen Patentamts sind befugt, die Antrăge auf eine erneute mündliche Verhandlung Uber die gleiche Frage abzulehnen, sofern sie eine solche Anhörung nicht fur sachdienlich erachten."

Entwurf einer Ausfuhrungsordnung 2 Regel 32 (2) h - Folgender Satz ist hinzuzufügen: "Teile von Abbildungen, die eine einzige vollständige Abbildung darstellen sollen und auf getrennten Bögen oder in nicht zusammenhangender Weise auf einem einzigen Bogen wiedergegeben sind, werden durch eine. gemeinsame Zahl unter Hinzufugung der Buchstaben a, b, c usw. gekennzeichnet." 3. a Regel 32 (2) i - Der erste Satz erhalt folgende Fassung: "Bezugszeichen durfen in der Beschreibung und den Patentanspruchen nur insoweit verwendet werden, als sie in den Zeichnungen aufgefuhrt sind; das gleiche gilt vorzugsweise auch fur den umgekehrten Fall." Der zweite Satz erhalt folgende Fassung: "Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen zumindest insoweit in der ganzen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten, als das gleiche Beispiel fur die Verwirklichung der Erfindung beschrieben und zeichnerisch dargestellt ist." 4. Regel 32 (3) - Folgender Satz ist hinzuzufugen: "Sowohl chemische und mathematische Formeln als auch Tabellen brauchen nicht in der Beschreibung enthalten zu sein und können stattdessen in Form von Zeichnungen wiedergegeben werden." 5. Regel 29 (6) - Nach dem ersten Satz ist ein Semikolon zu setzen und folgender Text hinzuzufugen: "dies gilt weder fur chemische oder mathematische Formeln noch fur Tabellen."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKT:E:T:

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschlăge zu Textentwürfen

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Artikel 115

Mundliche Verhandlung

(1) Eine mundliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies fur sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mundliche Verhandlung in derselben Instanz ablehnen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt unverändert geblieben ist. (2) (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausführungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 446

Mundliche Verhandlung

(1) Eine mundliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies fur sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mundliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt unverdindert geblieben sind. (2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies fur sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. (3) Die mundliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht Bffentlich. (4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der. Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichungen der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fallen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/FransBrich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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(1) ... c) im Fall des Articels 14 iwace die Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung in der Verianrenaprache ... (3) ... die Uebersetzung der euronuischen Patentanneldung in der Verfahrensaprache wioh: ....

Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleichzeitig mit der euronuischen Patentschrift ...

Artikel 102 (5) ... in den beiden Antsaprachen des Europaischen Patentamts, die nicht Verfahrensaprache sind, einzureichen hat. .....

Artikel 116 (4) ..... sofern des angerufene Organ nicht in Fallen ...

Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form vorzunehmen ...

Artikal 124 (1) ... oder einen Teil der Trifladung, die Gegenstand der europaischen Patentanmeldung int, eingereicht hat, und die Aktenzeichen . .

Artikel 133 (3) ... fur andere jurastsche Personen ait sitz in Mcheitsgebiet eines Vertratsutents. ...

Artical 134 (5) ... Var einor toldus iwans: ... (2) ...; Artikel 10 Abwise : und ; sind entaprechend anzuwenden.

Page 105

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

Page 106

Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daB Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

Page 107

Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung nuchte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfe in erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "escuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110(Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daB in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach MaBgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA ,und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter hinden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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kann (Dok. M/52/I/II/III, Seite 28). Nach der gegenwärtigen Fassung gebe es keinen Schutz gegen einen Mißbrauch des Antragsrechts. 524. Die österreichische Delegation meint, es müsse bei einer Änderung der Bestimmung sichergestellt werdci, daß die zweite Instanz eine mündliche Verhandlung nicht etwa deshalb ablehnen kann, weil schon vor der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 525. Nach Ansicht der Delegation der FICPI wäre es besser, nicht von „Verhandlung über die gleiche Frage" zu sprechen, sondern von „Verhandlung über denselben Sachverhalt"; denn es müsse möglich bleiben, ein und dieselbe Frage, beispielsweise die Erfindungshöhe, unter Zugrundelegung verschiedener Sachverhalte in mehreren Verhandlungen prüfen zu lassen. 526. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Bemerkungen zur Redaktion zu berücksichtigen. 527. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung, wonach das Europäische Patentamt einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung in derselben Instanz ablehnen kann, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben ist. 528. Auf Antrag der britischen Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, stellt der Hauptausschuß klar, daß die Ablehnungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn die Parteien ebenfalls unverändert geblieben sind.

Artikel 116(117) - Beweisaufnahme

529. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz I Buchstabe g (Dok. M/11 Nr. 30). 530. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß ferner einen Redaktionsvorschlag der Luxemburgischen Delegation zu den Absätzen 4 bis 6 (Dok. M/9 Nr. 22). 531. Die schweizerische Delegation beantragt, die Absätze 5 und 6 in der Weise zu ergänzen, daß das Gericht im Wohnsitzstaat der vernommenen Personen auch um Vernehmung unter richterlicher Androhung von Strafe ersucht werden kann (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 18). Nach schweizerischem Verfahrensrecht gebe es in einigen eidgenössischen Kantonen keine Beeidigung, wohl aber die erwähnte Vernehmung, so daß eine Ergänzung des Übereinkommens für die Schweiz unerläßlich sei. 532. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag, da auch nach niederländischem Recht nicht immer eine Beeldigung verlangt werden könne, sondern in manchen Fällen dafür eine Versicherung an Eides Statt. 533. Nach Auffassung der britischen Delegation dürfte es schwierig sein, eine Fassung zu finden, die dem unterschiedlichen Rechtszustand in allen Vertragsstaaten vollkommen Rechnung trage. Ihr würde es genügen, wenn in den Konferenzakten festgehalten würde, daß die Aussagen der vernommenen Personen in Formen, die der betreffende Vertragsstaat vorschreibt, zulässig sein sollen. 534. Die Delegation der FICPI schlägt zu diesem Punkt eine Formulierung etwa in dem Sinne vor, daß eine Aussage zu ihrer Bekräftigung nicht nur beeidigt, sondern auch durch eine dem Eid vergleichbare schriftliche Erklärung erhärtet werden kann. 535. Abschließend überweist der Hauptausschuß den schweizerischen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Absätze 5 und 6 unter Berücksichtigung der Diskussion zu überprüfen und zu verbessern. 536. In einer späteren Sitzung regt die schweizerische Delegation an, die vom Redaktionsausschuß inzwischen ausgearbeiteten Absätze 5 und 6 jedenfalls in der deutschen Fassung zu verbessern, um zum Ausdruck zu bringen, daß die außer dem Eid zulässige Aussageform für die vernommene Person verpflichtend ist 537. Diese Anregung wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 118(119) - Zustellung

538. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 23).

Artikel 120 (121) - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

539. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/64/I, Seite 1). 540. Die Delegation der FICPI führt aus, sie habe Absatz 1 in der deutschen Fassung so verstanden, daß eine Patentanmeldung weiterbehandelt werden kann entweder, wenn sie nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist zurückgewiesen werden muß bzw. zurückgewiesen worden ist, oder wenn sie - nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten oder einer vertraglichen Frist - als zurückgenommen gilt. Sie bitte um Bestätigung dieser Auslegung, zumal die englische Fassung enger zu sein scheine. 541. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens nach der deutschen Fassung eindeutig die Weiterbehandlung nur dann zulässig sei, wenn eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist versäumt worden ist; das gelte zweifelsfrei auch im Fall der fiktiven Zurücknahme der Anmeldung. Für ihn sei auch klar, daß hierin alle drei Fassungen übereinstimmten. 542. Die Delegation der FICPI regt daraufhin an, den Kreis der Fristen, bei deren Versäumung die Weiterbehandlung zulässig sein soll, in dem von ihr verstandenen Sinn zu erweitern. Auf diese Weise würden nur wenige, aber für die Praxis ganz besonders wichtige Fristen erfaßt werden, wie z. B. die Frist für die Einreichung von Schriftstücken. Sie nicht zu erfassen, würde für die Praxis eine Härte bedeuten, die von den Autoren dieser Bestimmung sicher nicht gewollt sei. 543. Der Vorsitzende hebt hervor, daß die Regierungskonferenz diese Vorschrift - übrigens in Anlehnung an das skandinavische Recht - bewußt auf die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen habe beschränken wollen.

Er stellt fest, daß keine Regierungsdelegation bereit ist, die Anregung der FICPI aufzunehmen. 544. Die britische Delegation schlägt vor, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf zwei Monate festzusetzen (Dok. M/64/I, Seite 1), weil verschieden lange Fristen nur zur Verwirrung führen könnten. 545. Der Vorsitzende erinnert daran, daß man früher die dreimonatige Frist gewählt habe, um sie genausolang zu halten wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem aber der Hauptausschuß die Frist für die Einlegung der Beschwerde auf zwei Monate verkürzt habe (siehe oben Nr. 462), sei es nur logisch, die Frist in Artikel 120 Absatz 2 ebenfalls auf zwei Monate herabzusetzen. 546. Die Delegation des CNIPA regt an, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf drei Monate festzusetzen. 547. Die Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 548. Abschließend nimmt der Hauptausschuß den britischen Vorschlag an.

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formulieren, daß Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daB der Anmelder nach Artikel 120(121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommen fingierten Anmeldung - wenn auch gegen eine Gebühr - verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre. 504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschließen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschlicßen wolle. 505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschließen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daß diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müßten. 506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag als den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus, 2 Delegationen enthalten sich der Stimme. 507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.

Dieser wird vom Hauptausschuß - bei 1 Gegenstimme angenommen.

Artikel 110(111) - Entscheidung über die Beschwerde

508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestätige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschränken. 509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daß auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis. 510. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.

Artikel 111 (112) - Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

511. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40 Nr. 18).

  • Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.

512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz I Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können. 513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist. 514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daß die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daß sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daß die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt. 515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen. 516. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. 517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen.

In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht *. 518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/9 Nr. 20).

Artikel 113(114) - Ermittlung von Amts wegen

519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40 Nr. 19). 520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daß das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.

Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/58/I/II).

Artikel 115(116) - Mündliche Verhandlung

522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21). 523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschränken, daß das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Art. 116 MPO

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Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
115 M/20 S. 284
115 M/52/I/II/III S. 28
115 M/88/I/R 3 S. 13
115 M/146/R 5 Art. 116
115 M/160/K S. 2
115 M/PR/I S. 56/57
115 M/PR/G S. 179,
202/203

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Zu artikel 90 a quater
Anhörung vor der Prüfungsabteilung

1.) Laterialien: a) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 23 Abs.3, 26 Abs. 1 ; b) Deutsches Patentgesetz, § 33. 2.) Bemerkungen:

Es wird auf die Bemerkungen zu Artikel 75 a verwiesen. Es ist lediglich hervorzuheben, daß im Verfahren vor der Prüfungsabteilung die Bestimmung über die Anhörung sonstiger Beteiligter größere Bedeutung haben wird, da in ártikel 90 a die Beteiligung Dritter im Verfahren vor der Prüfungsabteilung ausdrücklich vorgesehen ist.