Art115dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art115dPCTBE1973
- Numéro d'article : 115
- Dossier / langue : Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 115 (Deutsche Fassung)/Art115dPCTBE1973.pdf
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Artikel 115 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 115 MPO Einwendungen Dritter
| Art. Nr. sim Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | |
|---|---|---|---|
| 66 | IV/4860/61 | S. 38,39 | |
| 68 | IV/4860/61 | S. 40 | |
| 68 | IV/3076/62 | S. 157 | |
| 68 | IV/3076/62 | S. 157 | |
| 92 | 6551/IV/62 | S. 27 | |
| 92 | 2632/IV/64 | S. 58,62,64 | |
| 94 | 2632/IV/64 | S. 64-66,67 | |
| 92 | 6498/IV/64 | S. 32,36,37 | |
| 92 | 7669/IV/63 | S. 31 | |
| 87a | BR/10/69 | Rdn. 67 | |
| 94 | BR/10/69 | Rdn. 79/75 | |
| 87a | BR/26/70 | Rdn. 29 | |
| 93 | BR/135/71 | Rdn. 129 | |
| BR/70/70 | |||
| BR/83/71 | S. 116 | ||
| S. 126 | |||
| Dokumente der MDK | |||
| S. 123 | |||
| 114 | M/146/R 5 | Art. 115 | |
| 114 | M/PR/G | S. 202/203 |
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der AusschuB auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren
(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilferist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgchoffen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich des mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beedigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „un "wendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime", die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge eetan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hüfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf blußen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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größeren Klarheit wegen in Absatz I dieses Artikels 76 zusammengefaßt.
Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.
Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde
30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.
Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung
31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.
Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme
32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung ,unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.
Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."
Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung
33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA ,und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten
Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.
Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.
Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.
Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll
38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloß· Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.
Nach Auffassung der französischen Delegation bestand
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 415
Einwendungen Dritter (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139
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SIEBENTER TEIL
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Artikel 112 Rechtliches Gehör (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
Artikel 113
Ermittlung von Amts wegen
(1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 114
Einwendungen Dritter
(1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
Vgl. Regel 71 (Form der Sescheide und Mitteilungen)
Part VII
COMMON PROVISIONS Chapter I Common provisions governing procedure Article 112 Basis of decisions (1) The decisions of the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments. (2) The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant for or proprietor of the patent.
Article 113
Ex officio examination (1) In proceedings before it, the European Patent Office shall examine the facts ex officio; it shall not be restricted in this examination to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The European Patent Office may disregard facts or evidence which are not submitted in due time by the parties concerned.
Article 114
Observations by third parties (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which the application has been filed. Such observations must be filed in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. That person shall not be a party to the proceedings before the European Patent Office. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant for or proprietor of the patent who may comment on them.
Cf. Rule 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 115
Mündliche Verhandlung
(1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt.
Article 115
Oral proceedings (1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 114 (87, 93 Abs. 2) Einwendungen Dritter (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte nimmt am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht teil. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/190/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 114 (87, 93 Abs. 2)
Einwendungen Dritter
(1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte nimmt am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht teil. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
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Der Redaktionsausschuss hat das gesamte Uebereinkommen neu gegliedert, so dass der Entwurf in seinem Aufbau erheblich von dem zweiten Vorentwurf abweicht. Ferner hat der Redaktionsausschuss zahlreiche Bestimmungen, die im zweiten Vorentwurf enthalten waren, in den Entwurf der Ausfuhrungsordnung übernommen. Er hat schliesslich einige Bestimmungen des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung in den Uebereinkommensentwurf eingefugt. 5. Was die Ausfuhrungsordnung anbelangt, so ist der neue Aufbau des Entwurfs eng an den des Uebereinkommens angepasst worden. Die Artikel sind in Teile und Kapitel gegliedert worden; die Teile behandeln die gleichen Fragen wie die entsprechenden Teile des Uebereinkommens. 6. Die Artikel beider Texte sind neu durchnumeriert worden. Die Bezugsnummern, die neben den neuen Nummern in Klammer stehen, geben die Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens oder des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung an, die in die Neufassung ubernommen worden sind.
Zum leichteren Vergleich der Texte ist in einem besonderen Dokument (Dok. BR/186/72) eine Bezugstabelle verteilt worden. Sie nennt zu jeder Bestimmung des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung die entsprechende Bestimmung der neuen Entwurfe oder enthält gegebenenfalls den Vermerk, dass die Bestimmung gestrichen wurde. 7. Der Entwurf der Ausfuhrungsordnung enthält in einigen Fällen neben dem Titel des Artikels oder neben einer Bestimmung das Zeichen *. Der Redaktionsausschuss hielt es fur zweckmässig, den Koordinierungsausschuss auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Es könnte nämlich beschlossen werden, diese Bestimmungei zu streichen, da ihr Inhalt im allgemeinen Gegenstand von Massnahmen sein könnte, die auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Patentamts getroffen werden.
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VORBEKERKUNGEN
1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. März 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung uberarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausfuhrungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden. 2. Der Redaktionsausschuss hat sich bei seiner Arbeit auf die 1971 gedruckten Texte des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung gestützt und ausserdem die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen und in Dokument BR/139/71 wiedergegebenen Aenderungen an diesen Texten berucksichtigt, soweit sie die Konferenz auf ihrer 5. Tagung genehmigt hatte. Ferner berucksichtigte der Redaktionsausschuss die Aenderungen, die die Konferenz an einigen Artikeln des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens selbst vorgenommen hatte (Dok. BR/160/7 Gleichzeitig hat er die Mandate ausgefuhrt, die ihm von der Konferen in bezug auf mehrere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung erteilt worden waren; diese Mandate sind im Bericht uber die 5. Tagung der Konferenz aufgefuhrt (Dok. BR/168/72). 3. Der Redaktionsausschuss hat entsprechend dem allgemeinen Mandat, das ihm die Regierungskonferenz erteilt hatte (Dok. BR/168/7 Anlage V), in die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe I in der 11. Sitzung vorbereitet hatte (Dok. BR/176/72). Ferner hat er in den Uebereinkommensentwurf die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer 4. Sitzung ausgearbeitet hatte (Dok. BR/173/72). Im ubrigen hat er im Uebereinkommensentwurf bereits die Aenderungsvorschläge der Untergruppe "Protokoll" der Arbeitsgruppe I berücksichtigt (Dok. BR/GT I/161/72).
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 24. April 1972 B R / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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Artikel 87
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anzelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 87 (früher Artikel 87a) Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 21. Dezember 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/70/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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Artikel 93 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung 125. Die Gruppe nahm einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation an, Artikel 93 durch Aufteilung in zwei Absätze klarer zu fassen. Mit der Neufassung wird ausserdem ein offensichtlicher Widerspruch zu Artikel 92 boseitigt. Aus Artikel 93 in der Fassung des Zweiten Vorentwurfs schien sich nämlich zu ergeben, dass die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 festgesetzten Frist auch dann beginnt, wenn der Anmelder nicht mitgeteilt hat, dass er die Anmeldung aufrechterhalt.
Artikel 95 - Prüfungsbescheid 130. Der Gruppe lag ein Vorschlas der britischen Delegation vor, in Absatz 2 nicht zu verlangen, dass alle Grlinde aufgefuhrt werden mussen, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen.
Die Gruppe kam uberein, die englische und die franzbsische Fassung dieses Absatzes2 so zu ändern, dass aus ihnen ebenso wie aus der deutschen Fassung eindeutig hervorgeht, dass die Zusammenfassung aller Grunde kein absolutes Gebot fur die Prufungsabteilung ist; vielmehr soll es im Ermessen der Prufungsabteilung stehen - das gegebenenfalls im Rahmen interner Anweisungen des Prusidenten des Amtes auszulben wäre -, inwieweit sie zusătzliche Zuruckweisungsgrtinde als uberflussig ansieht.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 197.1 BR/135/71 Fizehnis a b s_1+9 Sihung al H_1 b_2 i_2 pripe I =5 R / 154 / 27 × 29 m· m (= 2wehe Vorenfuerf wir üer eintranum....] wir
BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrteitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium.
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Artikel 91 Bekanntmachung des Prüfungsantrags (1) Ein Hinweis auf den Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Der Antrag wird dem Anmelder mitgeteilt, sofern er den Antrag nicht selbst gestellt hat.
Artikel 92
Stellungnahme des Anmelders der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der Bericht über den Stand der Technik zugegangen ist, oder hat der Anmelder den Prüfungsantrag nicht selbst gestellt, so fordert das Europäische Patentamt ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, sowie innerhalb derselben Frist zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Teilt der Anmelder nicht innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist mit, daß er die Anmeldung aufrechterhält, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 93
Prüfung der europäischen Patentanmeldung Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Eingang des Prüfungsantrags, wenn der Anmelder zu dem Bericht über den Stand der Technik und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung genommen hat oder die gemäß Artikel 92 Absatz 1 hierfür bestimmte Frist abgelaufen ist. An dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Anmelder beteiligt.
Artikel 94
Teilung der europäischen Patentanmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags (1) Nach Stellung des Prüfungsantrags wird eine europäische Patentanmeldung, die mehrere Erfindungen enthält, in mehrere Patentanmeldungen geteilt, von denen jede mindestens eine Erfindung enthalten muß, a) wenn der Anmelder dies beantragt; nach dem Beginn der Prüfung der Patentanmeldung kann jedoch die Anmeldung nur geteilt werden, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Vorschriften des Artikels 70 entspricht. (2) Artikel 81 Absätze 3 bis 5 ist anzuwenden.
Article 91
Publication of a request for examination (1) Notification of the request for the examination of a European patent application shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin. (2) The request shall be communicated to the applicant if it is has not been made by him.
Article 92
Reply of the applicant for a European patent (1) If the applicant has made the request for examination before the report on the state of the art has been communicated to him, or if the request for examination has not been made by the applicant himself, the European Patent Office shall invite the applicant to state, within a period to be determined, whether he desires to proceed further with his application, and to comment, within the same period, on the report on the state of the art and any observations communicated to him, and where necessary to amend the description, claims and drawings. (2) If the applicant does not indicate within the period fixed in paragraph 1 that he wishes to proceed further with his application, the application shall be deemed to be withdrawn.
Article 93
Examination of a European patent application The Examining Division shall commence the examination of the European patent application on receipt of the request for examination, provided that the applicant has commented on the report on the state of the art and the observations communicated to him, or the period provided for this purpose in Article 92, paragraph 1, has expired. Only the applicant shall take part in the proceedings before the Examining Division.
Article 94
Division of a European patent application after request for examination (1) After a request for examination has been made, any European patent application covering more than one invention shall be divided into a number of patent applications, each of which must cover one invention: (a) at the request of the applicant; nevertheless after the start of the examination proceedings the division may be made only if the Examining Division considers it to be justified; (b) on the invitation of the Examining Division, if the European patent application does not meet the requirements of Article 70. (2) Article 81, paragraphs 3 to 5, shall apply.
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(2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant who may comment on them.
CHAPTER II
Exteide
Procedure for grant
Article 88
Request for examination
(1) The European Patent Office shall examine. on request. whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art. he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description. claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition. the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made. the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2. any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2. the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Article 89
- deletion - (Cf. Article 160 ).
Article 90
Übergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung Sobald ein Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung gestellt ist. geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über. jedoch nicht vor Eingang des Berichts über den Ständ der Technik.
104
CHAPTER II
Procedure for grant
Article 88
Request for examination
(1) The European Patent Office shall examine. on request. whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art. he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description. claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition. the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made. the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2. any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2. the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Article 89
- deleted - (Cf. Article 160 ).
Article 90
Transfer of proceedings to the Examining Division As soon as a request for examination of a European patent application has been made. the proceedings shall be transferred to an Examining Division. but not before the receipt of the report on the state of the art.
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Artikel 85
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Falls vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 81 geteilt worden ist oder die Patentansprüche gemäß Artikel 83 geändert worden sind, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.
Article 85
Publication of a European patent application
(1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the date of filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the report on the state of the art has not been published at the same time as the application, it shall be published separately. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 83, the original claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication of the European patent application and, where appropriate, of the separate later publication of the report on the state of the art, shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Problèm der Jinanzierung des Fatentants zu wutersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokumerts B R / 20 / 69 ) allgemeiner gefasst werden sollte, um die englltige Entscheidung nicht zu präjudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, iem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie moglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.
VII
Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 68 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.
Einige Delegationen erimnerten daran, dass sie eine automatische Prüfung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prtufungsantrag zu stellen ist, eiren Zeitraum von zwei Jahren nicht Uberschreitet.
Die Delegationen, die sich fur eine Prtufung irnerhalb möglichst kurzer Frist aussprachen, befürworteten einen zweijührigen Zeitraum. Die Delegationon der Länder, welche die aufgeschobene Prüfung haben, traten fur einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; alleráings dürfe man dem Verwaltungsrat nicht die
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVEZFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFINUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHCIIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefügt. BR / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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Artikel 87a Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents
| Vorentwurf von 1952 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1955 |
|---|---|---|
| Art. 92 | Art. 92 | (1) * Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt. |
(1) * Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) * Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.
Bemerkung: Alter Artikel 92
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REGIERUNGSKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 54 bis 96
Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Artikel 91 - Antrag auf Anschluss 75. Keine Bemerkungen.
Artikel 92 - Einwenăungen resen die Gültigkeit des vorläufigen europaischen Patents 76. Keine Bemerkungen.
Artikel 93 - Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents 77. Keine Bemerkungen.
Artikel 93 a - Beschrănkung der Aenderung der Ansprüche 78. Keine Bemerkungen.
Artikel 94 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung 79. Die Gruppe hielt die Bestimmung in Absatz 3 für angebracht, dass der Anmelder die Gebühr zu tragen hat, falls der zusătzliche Bericht über den Stand der Technik, den die Prüfungsabteilung beim Internationalen Patentinstitut einholt, aufgrund von ihm vorgenommener Aenderungen der Patentansprüche notwendig wird.
Im übrigen wurde festgestellt, dass der in diesem Stadium des Verfahrens vorgesehene zusătzliche Bericht wahrscheinlich in zahlreichen Fällen nicht notwendig sein werde, weil das europäische Patentamt über eine ausreichende Dokumentation verfügen werde, die es der Patentabteilung gestatten dürfte, auf die Einholung des zusätzlichen Berichts zu verzichten. BR / 10 d / 69 zat / QU / bm
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Artikel 86 b (neu) - Bekanntmachang der Erledingung einer Patentanmeldung 65. Keine Bemerkungen.
Artikel 87 - Beginn des Schutzes 66. Keine Bemerkungen.
Artikel 67 a - Einwenčungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung 67. Die Gruppe kam bei der Annahme dieser Bestimmung zu dem Ergebnis, dass diese weder durch eine bestimmte Frist noch hinsichtlich der Art der möglichen Einwendungen eingeschränkt werden sollte.
Kapitel II
Neuheitsprüfung
Artikel 88 - Antrag auf Prtufung 68. Der Vorsitzende wies bei Eröffnung der Aussprache uber diesen Artikel darauf hin, dass er aen im Memorandum dargelegten Grundsätzen entspreche, auf deren Grundlage die Konferenz die Arbeitsgruppe beauftragt habe, Vorschläge fur die einzelnen Artikel auszuarbeiten.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm
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Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1 (1) Dio Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang des Prüfungsantrags oder, falls der Prüfungsantrag nicht von dom Patontinhabor gestellt worden ist, nach Ablauf der in Artikel 90a genannten Frist. An dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Patontinhaber beteiligt. (2) Dio Prüfungsabteilung prüft, ob die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, sowie die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls dio Zeichnungen, die veröffentlicht sind, den Erfordernissen dieses Abkommons genügen. (3) Dio Prüfungsabteilung kann / beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik einholen.
Bemerkun:
Siehe Bemerkung zu Artikel 81.
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Artikel 87a Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen ouropäischen Patents (1) ^+Nach der Bekanntmachung der Wrteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents srheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) ^+Die in Jbsatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.
Bemerkunes
Alter Artikel 92
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Artikel 88 Nr .2
Diese gewöhnliche Vorschrift über die Folgen eines mangelhaften Antrages wird von der Gruppe angenommen.
Artikel 88 Nr .3
Der Vorsitzende legt dar, daß es sich hierbei um eine besondere Frage für den Fall des Todes oder der Handlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten handele, und schlägt vor, diesen Artikel dem Redaktionsausschuß zur Vorprüfung zu überweisen.
Als Antwort auf eine Frage von Herrn van Benthem, ob man diese Vorschrift streichen könne, führt der Vorsitzende aus, daE eine solche Regelung, die für die nationalen Rechte im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsvorschriften überflüssig sei, für das europäische Recht, bei dem man nicht auf derartige Vorschriften Bezug nehmen könne, unerläßlich sei.
Die Nummer 3 wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Es besteht Einigkeit darüber, daß eine solche Vorschrift sehr allgemein abgefaßt werden muß, damit sie auch für andere Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Geltung habe.
Artikel 92
Zu diesem Artikel, zu dem der Vorsitzende keine Arbeitsunterlage vorgelegt hat, macht Herr Fressonnet die Arbeitsgruppe darauf aufmerksam, ob es nicht günstig sei, din bei der Einreichung der Einwendungen gemäß Artikel 92 zu beachtenden Formalitäten zu regeln.
Nach Aussprache über diese Frage beschließt die Gruppe, keine besondere Regelung vorzusehen (neben Artikel 92 des Abkommens und der Ausführungsordnung zu Artikel 68 Nr . 7).
- Gegebenenfalls könne der Präsident des Europäischen Patentamts hierzu eine Mitteilung an die Betreffenden vorsehen.
Artikel 93
Herr Fressonnet fragt sich, ob es nicht sinnvoll wäre, in der Ausführungsordnung eine ähnliche Vorschrift wie Artikel 82 Absatz 2 vorzusehen.
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die von 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Herr Pfanner schlicBt sich diesor Auffassung an. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB die Rojranzung der Einspruchsmöglichkeit auf Fälle, in denen Dritte boroits von Artikel 92 Gebrauch gemacht hätten, nicht viel Zweck habe. Es bestohe nur die Gefahr, daß Dritte irgendwelche Bemerkungen lediglich aus dem Yunscho vorbringen, später cinen Einspruch orhoben zu können.
Wonn man woitor ginge, würde man auf dic Einwände von Herrn van Bonthem stoBon.
Dagegen glaube or, daB das Vorfahren des Artikels 92 attraktiver gestalot worden könnte, wenn man oine nicht unerhebliche Gobühr für das Binspruchsverfahren vorsohe.
Die Gruppe begrüßt dioson Vorschlaç und beschlieBt, daB für die Srhobung oinos Einspruchs eine verhältnismäBif hohe Gobühr crhoben worden solle, um roin schikanöse Binsprüche zu vermeidon und um woniger interessiorto Konkurrenton zu oiner Vorwendung des. Vorfahrons nach Artikel 92 zu voranlassen.
Der Vorsitzende schlieBt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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- 36 -
6498/IV/64-D
Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß dieser Gedanke theoretisch zwar zu- troffo, aber schwer in die Praxis umzusetzen sei. Ein Nichtigkeitsverfahren soi erheblich kostspieliger als ein Einspruchsverfahren. Außerdem könnte man zögern, den Arbeitsanfall der Nichtigkeitskammern zu erhöhen. Schließlich stro- be das Abkommen danach, daß der europäische Titel ein sicherer Titel sei; aus diesem Grundo müßten Nichtigkeitsklagen die Ausnahme und nicht ein häufiger Fall sein.
Die Gruppe beschließt danach, zwei Instanzen für die Entscheidung über den Einspruch vorzusehen. Außerdem spricht sie sich zugunsten des Vorschlags von Herrn Fressonnet aus, wonach die Frist zur Einlegung des Einspruchs auf drei Monate beschränkt wird.
Einige Delegationen behalten sich jedoch die Möglichkeit vor, diese Fra- ge nach einer Besprochung mit den beteiligten Fachkreisen nochmals aufzuwer- fen.
Zu den Voraussetzungen für die Einlegung eines Einspruchs erinnert der Vorsitzende daran, daß der deutsche Vorschlag eine Begründung des Einspruchs erfordoro. Herr Fressonnet wolle hierbei über Artikel 92 hinausgehen, damit dieser kein "frommer Wunsch" bleibe. Wenn ein Dritter Einspruch gegen ein Pa- tent erhoben wolle, müsse or dies so schnell wie möglich beim Europäischon Patentamt tun. Auch könne man ein Einspruchsrecht nur solchen Dritten zuge- stehen, die bereits Einspruch nach dem Verfahren des Artikels 92 erhoben hät- ton. Darüber hinaus könnte vorgesehen worden, daß Dritte im Einspruchsverfah- ren nur solche Gründe geltend machen könnten, die sie bereits dem Amt im Rah- men des Artikels 92 unterbroitot haben.
Gegen diesen Vorschlag macht Herr van Benthom geltend, daß dieses System Dritte zwingen würde, zu einem Patent Stellung zu nehmen, dessen Prüfung noch nicht hinlänglich fortgeschritten sei, was wiederum die Industrie verpflichton würdo, ihrerseits Forschungen im Zusammenhang mit einer derartigen Patentanmel- dung anzustollon. Ein derartiger Vorschlag sei bereits von beteiligton Kreisen nachdrücklich zurückgewiesen worden.
6498/IV/64-D
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Herr Frossonnot glaubt allerdings, daß der französisch-niodorländische Vorschlas bestimmte praktische Vortoilo aufwoiso. Wie or hinzufügt, sind boi boidon Vorschlägen gewisso Fragen nicht gorgolt. Bs handlo sich hierbei oinmal um dio Frage, ob oin Dritter befuct ist, oinon Binspruch zu orhoben, auch wonn or nach dem Vorfabren des Artikols 92 oino Binwendung boim Europäischon Amt noch nicht oingoroicht hatto.
Andororsoits soi os unabdingbar, dio Binspruchsvorfahron möglichst zu bosohlounigen. Gogobononfalls könne man oino oinzigo Instans vorsohon, dio hiorfür zuständig ist.
Dor Vorsitzondo schlägt vor, vor oinor Bohandlung dor boidon von Horrn Frossonnot aufgoworfonon zusätzlichon Fragen zunächst dic dor Gruppe unterbroitoton Vorschläge zu orörtorn.
Herr Pfanner vorwoist zunächst auf dio Trgobnisso dor Brörtorungon während dor 12. Sitzung, wo sich dio Gruppe namontlich hinsichtlich dor Streichung des Antrays auf Anschluß nicht oinigon konnto. AuBordom orklärt or, daß dio botoiligton Kroiso, mit denen dio deutsche Dologation Verbindung aufgonomnon hatte, gegen don französisch-niodorländischen Vorschlag don Binwand orhoben habe, daß boi diosom System das ondgültige ouropäische Patent nicht wirklich ondgültig soi. Dio doutsoho Dologation halto os abor für ausschlaggohond, daB das ondgültigo ouropäische Patent auch tatsächlich ondgültig soi, und es soi sohr unerwünscht, droi Stufen für das ouropäische Patent, d.h. oin vorläufigos Patent, ein vorläufig-ondgültigos Patent und schlioslich ein wirklich ondgültigos Patent vorzusehon.
Was dio administrativon Gründo botroffe, so dürfte nach Ansicht von Horrn Pfannor dor doutsoho Vorschlag loichtor durchzunü̈hron soin, weil dio Bokanntmachung nur dor Ansprüche wosontlich weniger Arbeit boinhalto als dio dor Ansprüche, dor Boschroibung und dor Zeichnungen. Diosos Argument wordo durch dio Tatsache vorstärkt, daß die Patentboschreibungen inmor umfangroichor und komplexor wordon.
Dagegon bioto dor Noudruck dor Ansprüche koino praktischen Schwiorigkeiten, da man dio gloichon Natrizen vorwondon könne. ïs scheino viol schwierigor, in 17 % dor Fälle dic Fassung dor Boschroibung und dor Ansprüche dor Patontschrift des ondgültigon Patonts zu ändorn. 6498 / I V / 64-D
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ARBEITSGRUPPE "Patento"
6493/IV/54-D Orig.: F
Brüssel, den 1. August 1964
VERTRULICH
Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patento" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München
SITZUNGSBERICHT
6493/IV/54-D
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Sitzung vom 26. Fxbrusr bis 6. Mïrz 1964 Bericht über die Sitzung von 6. März 1964
Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung un 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet dis Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patontes, selbst für den Fall, daB dieser Vorschlaç bei den Erörterungen in Straßburg abgalehnt würde, berücksichtigt werden müßte. Bine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.
Der Vorsitzende antwortet, da3 man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugand wären, bestünde zweifellos die Möglichkeit, den schwedischer Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94 Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Dinführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom suropäischen Patentamt selbst durchgeführt werden?
Herr Fressonnet erklärt, daB er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Beweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingebande Dokumentation oingorichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daB sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angeschon werden sollte, halte or eine doppelte Dokumentation für unzweckmäBig. Aus diesem Grunde erscheine es ihm angebracht, beim Europäischen 2632 / I V / 64-D
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terer Rechte orkernen lassen wïrde. Nan könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denker.
Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erveiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit den beteiligten Kreisen.
Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß einen vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erveiterung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.
Vor Schluß der Sitzung orklärt Herr van Bentham im Namen des Redaktionsausschusses, daB der Ausschuß den angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allordings sei der Redaktionsausschuß nicht in der Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierdurch zahlreiche Problome aufgeworfen würden.
Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Ahfassung zu cinem späteren Zeitpunkt.
Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.
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tents nicht mehr erweitert werden dürfen. Herr van Benthem teilt die Auffassung dieser Kreise. Man sollte eine Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wenn diese in den Grenzen der Beschreibung bleibe. Die bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmolder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen greifen, um ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien selbstverständlich nicht geeignet, das Interesse Dritter zu schützen.
Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch der niederländischen beteiligten Kreise die Gruppe wieder einmal vor eine schwierige Entscheidung stelle, weil auf der einen Seite das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Offentlichkeit stehe. Vom Standpunkt des Erfinders sei selbstverständlich die günstigste Lösung die Zulassung einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents. Vom Standpunkt der Offentlichkeit aus gesehen treffe das Gegenteil zu. Es wäre erforderlich, daß die Offentlichkeit Vertrauen in die Veröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wissen könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.
Die Gruppe habe also zu entscheiden, ob jede Erweiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents verboten werden solle, oder ob diese Erweiterung - allerdings mit einem Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurden - zu genehmigen sei.
Herr Fressonnet versteht die Befürchtungen von Herrn van Benthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschen. Herr Fressonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiterung der Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.
Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Benthem sich täusche, wenn or glaube, daß "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert worden könnten. Die "Kautschuk"-Ansprüche seien eine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüften Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßten die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem brauche man nicht zu befürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, daß in diesem Falle der Neuheitsbericht eine Reihe äl2632/IV/64-D
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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zéhl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Cruppe ein Vergleichsotement geben, wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.
Artikel 92 Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaBt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der KompromiBlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird spăter geprüft werden.
Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den RedaktionsausschuB zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.
Artikel 93 Nach diosem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.
Herr Pfanner gibt bekannt, daB die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer feston Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens uberlassen bliebe.
Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.
Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dom Ermessen des Prüfers überlassone Fristen, vorziehe.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu, erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligton Kreisen erörtert worden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatische Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.
Artikel 94 Diese Frage behandelt die Prüfung des verläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Bonthem bekannt, daB die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-. 2632/IV/64-J
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ARBEITSCHIPPE
Brüssel, den 15. April 1964
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Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
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terrichten, wievielo Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichsolement geben, wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.
Artikel 92 Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgeschen werden. Diese Frage wird später geprüft werden.
Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittot der Vorsitzende den Redaktionsausschu3 zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stello stehe.
Artikel 93 Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.
Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.
Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.
Herr Frassonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um sin einheitliches Verfahren zu, erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert wordon. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatische Bekanntmachuns getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.
Artikel 94 Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-. 2632/IV/64-D
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 5. Mïrz 1964
Der Yorsitzende eröffinet die Sitzung um 15.00 Uhr.
Artikel 91 (Fortsetzung)
Der Yorsitzende schlägt der Gruppe vor, mit der Prüfung des Vorschlags der Herrer. Pressonnet und van Benthem fortzufahren, um eine Lösung für die Frage der Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren zu finden. Aus diesem Vorschlas liseber siok zwei Verfahren ableiten.
Bein ersten Verfahren könnten Dritte Argumente gegen das europäische Yatent erst nach seiner Bestätigung zum endgültigen Patent vorbringen, während die auf Grund des Verfahrens von Artikel 92 gemachten Einwendungen keine Rechtsfolge haben würden. Dieses Verfahren habe aber zwei ernsie Nachteile. Erstens verfüge die Prüfungsabteilung nicht über die gesamten Unterlagen, die für seine Recherchen erforderlich sind, da sie die Argumente Dritter nicht kenne. Zweitens werde das gesamte Prüfungsverfahren in Frage gestellt, wenn nach der Bestätigung des Patents Dritte Einwendungen erheben.
Das zweite Verfahren bestehe darin, Dritten zu gestatten, ihre Argumente gegen das Patent nach seiner Bestätigung aber nur während einer kurzen Zeit vorzubringen. Jedoch könnten nur Dritte teilnehmen, die während des Prüfungsverfahrers Einwendungen auf Grund von Artikel 92 vorgsbracht haben. Die zuständige Instanz, die über die Einwendungen Dritter entscheidet, wäre die Beschwerdekammer, die die zweite Instanz für Prüfungsfragen ist.
Man könnte an eine Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof denken. Bei diesen zweiten Verfahren seien die Interessen Dritter hinlänglich geschützt, da ihnen für den Fall, daß sie keine Einwendungen während des Prüfungs verfahrens (Artikel 92) eingereicht hätten, zur Geltendmachung ihrer Rechte noc: die Nichtigkeitsklage zur Verfügung stünde.
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für die Industrie den Verteil, daß Dritte ein Patent nur in voller Kenntnis der Entscheidung des Patentamts anfechten würden. Schließlich könnte diese Lösung noch durch eine Bestimmung verbessert werden, wonach nur Dritte, die auf Grund von Artikel 92 Einspruch erhoben haben, diese vereinfachte Nichtigkeitsklage anstrengen können und nur auf Grund der Einwendungen, die sie gemäß dieses Artikels geltend gemacht haben, es sei denn, sie könnten nachweisen, daß neue Argumente vorliegen, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.15 Uhr.
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Hierauf antwortet der Vorsitzende, daB der Verletzer es bei diesem System nicht unterlassen worle, die Einrede der Nichtigkejt zu erholen, und daB er hierbei viel Aussicht auf Erfolg habon würde; denn das erteilte Patent sei weniger sicher, weil Dritte am Prüfungsverfahren nicht teilgenommen haben.
Um die Diskussion zu erleichtern, stellt der Vorsitzende die folgenden drei Hypothesen auf:
1. Das Erteilungsverfahren spielt sich ausschließlich zwischen der Anmelder und dem Patentamt ab, ohne Einschaltung Dritter. 2. Um Dritten die Möglichkeit zu geben, ihre Argumente gegen das erteilte Patent vorzubringen, brauche man ein vereinfachtes Verfahren, da das im Entwurf vorgesehene Nichtigkeitsverfahren zu schwerfällig und zu kostspielig sei. 3. Klagen auf Grund eines solchen vereinfachten Verfahrens wirfion nur für einen kurzen Zeitraum, gerechnet von der Bestätigung des Patents an, zulässig sein. Dieser Zeitraum könnte drei bis sechs Monate betragen.
Ausgehend von diesen drei Hypothesen müsse zunächst die Frage gestellt werden, ob eir. Rechtsmittel vorgesehen werden solle. Sei dies nicht der Fall, so sei das Verfahren einfach. Werde dagegen ein Rechtsmittel vorgesehen, so bestehe die Gefahr eines langwierigen Verfahrens. Das Europäische Patentgericht könnte in letzter Instanz zuständig sein. Die zweite Frage ist die nach dem Wert den das europäische Patent während dieses Zeitraums haben soll, d.h. nach der Bestätigung des Patents und vor Ablauf der für das Sonderverfahren vorgesehenen Frist. Der Wert des Patents wäre praktisch Null, da der Inhaber mit zahlreichen Klagen zu rechnen habe.
Herr Pfanner erklärt, daß er von den von Herrn Fressonnet und Herrn van Benthem vorgebrachten Argumenten nicht überzeugt sei. Er sprache sich weiterhin für das Verfahren des Antrags auf Anschluß aus. Das auf Grund eines solchen Verfahrens erteilte Patent scheine ihm eine wesentlich stärkere Garantie zu genieBen als das ohne Beteiligung Dritter erteilte Patent.
Nach einom weiteren Keinungssustausch virft der Vorsitzende die Frage auf, ob sich für die Berücksichtigung der Vorschläge der Herren Fressonnet und van Benthem nicht eine Kompromißlösung finden ließe. Nach Erteilung des. vorläufigen Patents würde das endgültige Patent ohne Beteiligung Dritter bestätigt. Aber nach der Bestätigung des endgültigen Patents können Dritte innerhalb einer Frist von rund sechs Monaten eine vereinfachte Nichtigkeitsklage vor dem Patentamt (Beschwerdokammer oder Nichtigkeitskammer) einloiten. Dieses Verfahren hätte 2632/IV/64-D
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1. Der Antrag auf Anschluß, wie er sich im Vorentwurf findet, gegebenenfalls mit einigen Änderungen.
2. Ein System, das der Vorsitzende als Gegenlösung zum ersten Vorschlag genannt hatte, d.h. die Beteiligung Dritter in der zweiten Phase der Prüfung, d.h. vor der Beschwerdekammer.
Nach einem Meinungsaustausch bemerkt der Vorsitzende, daß ein grundlegender Unterschied zwischen dem Einspruchsverfahren und dem System des Antrags auf Anschluß bestehe. Im letzten Fall könnten nicht nur Dritte, die Einwendungen gegen die Bestätigung des Patents erhoben haben, einschreiten, sondern auch solche Dritte, die dieser Bestätigung positiv gegenüberstehen.
Anschließend stellt der Vorsitzende an Herrn van Benthem die Frage, ob er mit seinem Vorschlag eines vereinfachten Nichtigkeitsverfahrens auch eine Änderung von Artikel 88 in Betracht ziehe, der vorsieht, daß bei ordnungsgemäßer Einreichung eines Antrags auf Prüfung späterer Anträge als nichtig und nicht ein gegangen gelten. Diese Bestimmung könnte tatsächlich dazu führen, daß - sofern der Antrag von einem Dritten gestellt wurde, nur ein einziger Dritter am Prüfungsverfahren teilnehmen könne, während alle anderen ausgeschlossen wären.
Herr van Benthem antwortet, daß im Falle einer Annahme seines Vorschlags Artikel 88 zwangsläufig geändert worden müßte.
Herr Pressonnet teilt die Auffassung von Herrn van Benthem nicht. Bei Annahme des Verfahrens der angeblichen Nichtigkeit könnte Artikel 88 in seiner derzeitigen Form beibehalten werden. Daraus würde sich ergeben, daß nur der Dritte, der einen Antrag auf Prüfung gestellt hat, am Verfahren teilnehmen könne und daß die anderen sich vertreten lassen müßten.
Hierzu bemerkt der Vorsitzende, daß ein derartiges System in Widerspruch zu dem Verfahren der aufgeschobenen Prüfung stünde. Dieses Verfahren habe die Verzögerung des Antrags auf Prüfung zum Gegenstand. Bei dem von Herrn Pressonnet geplanten System sähe sich der Dritte dagegen gezwungen, diese so schnell wie möglich herbeizuführen, um am Prüfungsverfahren teilnehmen zu können.
Zur Unterstützung seines Vorschlags bemerkt Herr van Benthem noch, daß er eine schnellere Bestätigung des Patents nach sich ziehe. Dies wiederum habe den Vorteil, daß der Patentinhaber schneller und wirksamer Verletzungsklagen anstrengen könne.
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Delegation bestiundar in erster Linie darin, die Tatsache zu beanstanden, daß jeder Dritte einen Antrag auf Anschluß binnon drei Monaten von der Bekanntmachung des Anirags auf Prüfung an stellen könne. AuBerdem sei der Dritte in diesem Zeitpunkt nicht genügend unterrichtet, da noch keine Entscheidung erfolgt sei. Die interessierten französischeo Kreise wünschten vor allem eine Verkürzung des Verfahrens. Zu diesem Zweck möchten sie, daß der Antrag auf Anschluß. ontfalle und durch ein Nichtigkeitsverfahren ersetzt werde. Die französische Delegation sei gegen don Antrag auf Anschluß und gegen das klassische Einspruchsverfahren. Sie frage sich sogar, ob es erforderlich sei, ein einfacheres Nichtigkeitsverfahren vorzusehen. Man dürfe nicht übersehen, daß Artikel 92 Dritten die Möglichkeit bereits gebe, beim Amt Einwendungen zu erheben. Die Erhebung die a inwendungen im Rahmen von Artikel 92 habe außerdem den Vorteil, nicht den Eindruck eines schikanösen Vorgehens gegenüber dem Patentinhaber zu orwecken, was bei der Verfahren des Antrags auf Anschluß der Fall sein könne.
Herr Pfanner führt aus, daß die deutsche Delegation genau wie die beteiligten Kreise der Ansicht sei, daß das System des Antrags auf Anschluß nicht die Gefahr einer Vorlängerung des Vorfahrens mit sich bringe. Dieses System habe im Gegenteil do: Vorteil, Dritte an der Patenterteilung zu beteiligen. Hieraus eryebe sich zwangsläufig, daß das Patent dadurch cine gröBere Sicherheit erhalte. Herr Pfanner gibt die Zweckmäßigkeit des in Artikel 92 vorgesehenen Vorfahrens hinsichtlich der Einwendungen Dritter zu. Er ist jedoch der Ansicht, daß man die Bedeutung dieses Artikels nicht überschätzen dürfe. Dioser Artikel ermögliche nämlich keinerlei Aussprache zwischen Prüfer und Dritten. Was den niederlithischen Vorschlag betroffe, so hält Herr Pfanner ihn nicht für sehr vorteilhaft. Dieses System würde seiner Ansicht nach zu der Erteilung von Patenten führen, die cine weniger große Sicherheit bieten würden. inschlieBend werden die Stellungmahman der beteiligten internationalen Verbände verlesen, die fast ausnahmslos gegen das Verfahren des Antrars auf Anschluß sind
Der Vorsitzende betont in diesem Zusammenhang, wieviel Wort die Industrie auf die schnelle Erteilung des Patents loge. Er bemerkt jedoch, daß ein schnell erteiltes Patent kein sicheres Patent sei. Falls es dem ouropäischen Patent an Geheimhaltung mangeln sollte, würde es einen großen Teil seines Interesses verlieren. Die Erfahrung habe aber gezeigt, daß die Beteiligung von Dritten eine wichtige und für die Prüfung unbedingt erforderliche Vertiefung ermögliche. Folglich sei os nicht möglich, die Teilnahme von Dritten auszuschalten. Diese Teilnahme könnte in zweifacher Weise erfolgen, wenn man der Notwendigkeit Rechnung tragen wolle, daß das Verfahren vorhältnismäBig schnell sein müsse.
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Die Gruppe fährt mit der Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fort.
Artikel 88 Der RedaktionsausschuB wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daB zum Ausdruck gebrach: wird, daß das Ant das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, of das Patent den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.
Artikel 90
Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß sin Antrag auf Prüfung gestollt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.
Artikel 91
Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß. Herr van Benthem fïhrt aus, daß die beteiligten niedorländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sol und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, sin klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.
Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorontwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Geriok könnte in dieses Falle die Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innerhalb welchom die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, abgelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.
Herr Fressonnet erinnert daran, wio abweisend die französische Delegation dem Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestander habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen 2632/IV/64-D
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ANBEL TSGRJPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
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Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
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- Artikel 89
Ubergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung
Sobald ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gestellt ist, geht üas Verfahren auf die Prüfungsabteilung über.
Artikel 90 Bekanntmachung des Prüfungsantrags (1) Der Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Der Antrag wird dem Patentinhaber mitgeteilt, sofern er den Antrag nicht selbst gestellt hat.
Artikel 91 Antrag auf Anschluss (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Antrags auf Prüfung kann sich jeder Dritte, der einen Antrag auf Anschluss einreicht, dem Prüfungsverfahren anschliessen. Der Antrag auf Anschluss gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anschlussgebühr entrichtet worden ist. (2) Ein Dritter, der einen Antrag auf Prüfung nach Eingang des ersten Antrags eingereicht hat, wird durch einen Bescheid des Europäischen Patentants über das Vorliegen des ersten Prüfungsantrags unterrichtet. Er kann innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung seinen Antrag auf Prüfung in einen Antrag auf Anschluss umwandeln. Der Unterschiedsbetrag zwischen Antragsgebühr und Anschlussgebühr wird zurückgezahlt. (3) Der Antrag auf Anschluss wird dem Patentinhaber mitgeteilt.
Bemerkung
Die Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag geprüft, der die Einführung eines klassischen Einspruchsverfahrens für Dritte zum Gegenstand hat. Dieses Verfahren soll zu Beginn der Prüfung durch das Europäische Patentamt an Stelle des Verfahrens der Beteiligung Dritter im Wege des Antrags auf Anschluss nach diesem und den folgenden Artikeln stattfinden. Nach der Begründung für diesen Vorschlag könnte die Verlängerung des Prüfungsverfahrens, die sich aus der Einführung des klassischen Einspruchsverfahrens ergeben könnte, durch eine Verkürzung der Frist ausgeglichen werden, innerhalb der die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents beantragt werden muss. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die im Vorentwurf vorgesehene Lösung ausgesprochen.
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(1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäiscien Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.
Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents
Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.
Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.
Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.
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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET UIS GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINIETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTEJD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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Artikel 92 (86) Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte "bis zum Ablauf der in Artikel 91, Aba. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkuit eines Patentes geltend machen kann.
Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.
Artikel 93 (87) Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.
Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen. Artikel 95 ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgunommene Anderung zur Sache, die es der Frïfungsabteilung iuburlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.
Der Artikel wurde angennomen. Artikel 99 (89) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 100 ( 90 e) In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen. +) Infolge der Struichung dieces Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Buricht erst ab Seite 73 angewandt.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente "
Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen
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Artikel 92 (86)
Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents (1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte bis zum Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber zugestellt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be-
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 88
Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patontinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. [3) Die Arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätzlich durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll: Die Frage, in welchem Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft werden. 7
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Brüssel, den 7. Juli 1961
Artikel 86 Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents (1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte bis zum Ablauf der in Artikel 85 Absatz 1 genannten Frist zins Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber unverzüglich zugestellt.
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Sita 2
ARBEITSGRUPPE IV/4860/61-D "Patente" +12 3871/4/61-5
Brüssel, don 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergobnisso dor zwoiton Sitzung
dor Arboitsgruppe "Patente"
vom 3. bis 14. Juli 1961
in Brüssel
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Horr Roscioni wendet ein, dass Privatpersonen nicht die öffentliche Ordnung und die guten Sitton zum Anlass für Einwendungen nohmon können.
Der Präsident weist darauf hin, dass dio Dinwendungen nach Artikel 86 keine rechtliche Bedeutung haben und dass es dem Patontamt froisteht, sie zu berücksichtigen oder nioht.
Herr Roscioni behält sich jedoch vor, auf diese Frage zurückzukommen.
Artikel 86 wird an den Redaktionsausschuss überwiosen.
Erörterungen zu Artikel 87 des Vorontwurfs Dieser Artikel aioht eino lotzte Frist vor, damit der Inhaber eines vorläufigen Patents zu allen ihm zugostcllton Einwendungen Stellung nohmon kann.
Die Gruppe hält eine Bestimmung für erforderlich, wonach der Inhaber ebenfalls zum Nouheitsbericht Stellung nohmon muss. Der zwoite Absatz könne wegfallen.
Die Gruppe stimmt Horrn yan Bonthem darin zu, dass der Begriff "Stellungnahme" dio Befugnis umfasst, die Unterlagen für das vorläufige Patent zu ändern. Die. Befugnis solle im Wortlaut klarer hervorgehoben worden.
Einige Delegationen befürworten eine. Verlängerung der Frist von drei Monaten in Absatz 1.
Der Präsident hebt hervor, dass die Fristsetzung rechtlich unerheblich und nur für den Beginn des Prüfungsvorfahrens von Bedeutung sei. Der Inhaber des vorläufigen Patents könne während des Prüfungsverfahrens jederzeit seine Stellungnahme unterbrciten. Im Falle einer Verlängerung der Frist von drei Monaten wäre oino Vorzögerung des Prüfungsvorfahrens zu befürchten.
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prüfung und dem Antrag auf Anschluss hin. Die Zulassung eines jeden Antrags auf Ansechluss würde die Zahl der Einwendungen erhöhen und auf diese Weise das Verfahren bis zur Bestätigung des europäischen Patents hinauszögern.
Der Präsident erläutert, dass in Artikel 81 und 85 unter der Bezeichnung "Dritte" nicht die gleichen Personen zu verstehen sind. Er fordert den Redaktionsausschuss auf, eine Formulierung zu wählen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Der Redaktionsausschuss soll in Absatz 1 ferner eine Begründung des Antrags vorschreiben, dieses Erfordernis aber in Klammer setzen. Bei der Erörterung über die Voraussetzungen des Antrags könne man entscheiden, ob dieser Zusatz bestehen bleiben soll. Der Zusatz werde überflüssig, falls das Abkommen die Zulassung des Antrags von einer Verletzung der Interessen des Antragsstellors abhängig mache.
Die Gruppe ist der Ansicht, dass selbst dann, wenn eine Begründung vorgeschrieben werden sollte, diese materiel1 nicht geprüft worden dürfe.
Artikel 85 Absatz 2 wird von der Gruppe dahin abgeändert, dass die im Vorentwurf aufgestollte Vermutung entfällt. Im Falle eines zweiten Antrags wird der Antragsteller benachrichtigt, dass bereits ein Antrag vorliegt; das europäische Amt fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, ob or seinen Antrag als Antrag auf Anschluss aufrecht erhalten oder ob er ihn zurückziehen will.
Absatz 3 wird angenommen. Vorbehaltlich einer Prüfung durch den Redaktionsausschuss wird Absatz 4 mit Rücksicht auf die Änderungen zu Absatz 2 gestrichen.
Erörterungen zu Artikel 86 des Vorentwurfs Dieser Artikel betrifft diejenigen Personen, die gegen das vorläufige Patent Einwendungen erheben wollen, ohne an einer Botei- ligung am Verfahren interessiert zu sein. Die Gruppe billigt die Anregung des Präsidenten, den ersten Satz von Absatz 2 an Absatz 1 anzufügen und Absatz 2 im übrigen zu streichen, weil der Rest dieser Bestimmung überflüssig sei.
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Herr Singer bemerkt hierzu, die Offentlichkeit sei daran interessiort, möglichst schnell den Wert und dio: 1: acutung einer Erfindung kennenzulernen.
Die Gruppe hält an der Frist von droi. Nonaten fest. Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem curopäischen Patentant in Frage kemmender. Fristen in oiner Ubersicht zusammenzustellen.
Artikel 87 wird an den Redaktionsusschuss überwiesen. Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthem erklärt der Präsident, er halte: ea nicht für zweckmiscig, Artikel 88 und 89 zusammenzufassen, weil sic zwei verschicdone Fragen behandoir und weil Artikel 89 lang genug sei.
Erörterungen zu Artikel 89 dos Vorentwurfs Auf eine Infrage von Horrn van Benthem hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in einem Absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfon wird, ob das vorlăufige Patent allen Erfordernissen des Akkommens genügt. Selbawverständlich erstrecko sich diese Prüfung nicht nur auf die von Iniaior oingereiciten neuen Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsmässi, toif des irüberen Vorfahrens.
In cinem noucn Absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den nouon Untorlagen gerügten Mängel anzugeben.
Einer Anrngung von Herrn Rencioni folgont hält os die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung oinor ganten Gobühr zu fordern, wenn eine Nouheitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Ertrilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung oin Hindernis entgegensteht, dass dom Prüfer im früheren Vorfahren entgangen ist. In diesem
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Zu Artikel 88
Beginn der Prüfung
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Artikel 88 des Arbeitsentwurfs bestimmt den Beginn der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Grundsätzlich beginnt die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 87 erwähnten Dreimonatsfristen. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Patentinhaber in einem Fall, in dem Einwendungen nicht vorliegen, die Möglichkeit zu geben, eine sofortige Prüfung schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu beantragen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil diese Dreimonatsfrist in Artikel 87 Abs. 2 nur eine Überlegungsfrist für den Patentinhaber darstellt.
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a) daß die Beschreibung - wozu auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Zeichnungen zu rechnen sein dürften - keine ausreichende Offenbarung der Erfindung enthält; b) daß das vorläufige europäische Patent nicht patentierbar (Artikel 12) oder nicht gewerblich verwertbar (Artikel 13) ist oder c) daß die patentierte Erfindung nicht neu (Artikel 14 und 15) oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 16).
Es dürfte zweckmäßig sein, die Einwendungen nicht auf die Rüge der mangelnden Neuheit oder der mangelnden erfinderischen Tätigkeit zu beschränken. Mit den Einwendungen sollten auch Patenthindernisse geltend gemacht werden können, obwohl sie schon Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents gewesen sind. Allerdings dürfte es nicht erforderlich sein, Einwendungen wegen des Fehlens formeller Erfordernisse, wie sie die Ausführungsordnung enthalten wird, zuzulassen. Das Vorliegen dieser Erfordernisse wird im Zuge der Prüfung des vorläufigen Patents von Amts wegen untersucht werden müssen.
Es dürfte zweckmäßig sein, die Einwendungen dem Patentinhaber nicht erst nach Eingang eines Antrags auf Prüfung, sondern sofort zuzustellen, damit er die Möglichkeit hat, nach Prüfung der Einwendungen schon vor einem Antrag auf Prüfung auf sein vorläufiges Patent zu verzichten. Absatz 3 schlägt eine dahingehende Regelung vor.
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Zu Artikel 86 Einwendungen gegen das vorläufige europäische Patent
1. Materialien:
Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 D
2. Bemerkungen:
In Anlehnung an die Regelung, die der niederländische Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vorschlägt, sieht der Arbeitsentwurf in Artikel 86 vor, daß jedermann gegen das vorläufige europäische Patent Einwendungen erheben kann. Der A beitsentwurf verzichtet damit auf ein formelles Einspruchsverfahren. Einem solchen formellen Einspruchsverfahren, das sich unter voller Beteiligung der Einsprechenden am Verfahren vollziehen würde, düfften erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen. Ein solches Einspruchsverfahren dürfte mit seiner Hehrzahl von Verfahrensbeteiligten für das Europäische Patentamt als internationale Institution ein kaum handhabbares Verfahren sein. Im übrigen erscheint ein formelles Einspruchsverfahren auch nicht notwendig, da nach der Konzeption des Arbeitsentwurfs durch den Antrag auf Frïfung eine Prüfung von Amts wegen ausgelöst wird. Der im Einspruchsverfahren liegende Vorteil, daß jeder Dritte als Gehilfe des Patentamts seinerseits Material zur Prüfung beitragen kann, kann auch durch die bloße Zulassung von Einwendungen erreicht werden, wie sie Artikel 86 des arbeitsentwurfs vorsieht.
Absatz 2 faßt zusammen, was mit den Einwendungen vorgetragen werden kann. Mit den Einwendungen kann vorgetragen werden,
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WERTRAULICH !
B e m e r k u n s e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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Artikel 88
Beginn der Prüfung
Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.
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Artikel 86
Einwendungen gegen das vorläufige europäische Patent (1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte bis zum Ablauf der in Artikel 85 Abs. 1 genannten Frist Einwendungen gegen das vorläufige europäische Patent erheben. (2) Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Sie können nur darauf gestützt werden, a) daß die Beschreibung nioht den Erfordernissen des Artikels 64 entspricht, b) daß das vorläufige europäische Patent nach den Artikeln 12 und 13 nicht hätte erteilt werden dürfen oder c) daß der Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents nach den Artikeln 14 bis 16 nicht patentfähig ist. (3) Die gemäß Absatz 1 beim Europäischen Patentamt eingehenden Einwendungen gegen das vorläufige europäische Patent werden dem Patentinhaber unverzüglich zugestellt.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.
Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuverlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.
Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.
11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)
Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130- Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.
Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stie β indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.
12. Vertretung (i.rt. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)
Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.
Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:
a) Die Zulassungsbedingungen
Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten n: -h Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.
b) Beschränkung der Vertretungsmacht
Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.