Art114dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art114dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 114
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 114 (Deutsche Fassung)/Art114dPCTBE1973.pdf

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Artikel 114 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 114 MPO Ermittlung von Amts wegen

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 96 IV/6514/61 S. 4,5
IV/6514/61 96 IV/3076/62 S. 158
VE 1962 110 6498/IV/64 S. 42
VE 1964 (AO) 159, Nr. 8 BR/60/70 Rdn. 60=62
VE 1964 (AO) 159 Nr. 8 BR/68/70 Rdn. 41
VE 1965 (Ue) 110 BR/12/69 Rdn. 50-52
VE 1970 (Ue) 113 BR/87/71 Rdn. 75
BR/70/70 101b BR/87/71 Rdn. 9
VE 1971 (Ue) 113 BR/135/71 Rdn. 25
BR/88/7#1 101b BR/125/71 Rdn. 66
BR/88/71 113 BR/125/71 Rdn. 70
Urt / · 84 / 72 113
Dokumente der MDK
E 1972 113 M/40 S. 3
" 113 M/58/I/II S. 1
" 113 M/88/I/R 3 S. 12
" 113 M/141/I/R 12 S. 2
" 113 M/146/R 5 Art. 114
" 113 M/PR/I S. 56
" 113 M/PR/G S. 202/203

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanziichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichibeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischon Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beteiligung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaBt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein ais zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daB im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertreiern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 ven Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III): ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollnachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Berichs. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: - ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...*

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M. M) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimme angenommen wurden (s. Dok. M/PR/K/I Nr. 10)

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formulieren, daB Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daB der Anmelder nach Artikel 120(121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommen fingierten Anmeldung - wenn auch gegen eine Gebühr - verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre. 504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschließen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschließen wolle. 505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschließen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daß diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müßten. 506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag ab, den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus, 2 Delegationen enthalten sich der Summe. 507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.

Dieser wird vom Hauptausschuß - bei 1 Gegenstimme angenommen.

Artikel 110(111) - Entscheidung über die Beschwerde

508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestätige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschränken. 509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daß auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis. 510. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.

Artikel 111 (112) - Entscheidung oder Stellungnahme der Groken Beschwerdekammer

511. Der Hauptac:schuB überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 18).

  • Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.

512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz 1 Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können. 513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist. 514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daß die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daß sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daß die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt. 515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen. 516. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. 517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen.

In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht ^*. 518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/9 Nr. 20).

Artikel 113(114) - Ermittlung von Amts wegen

519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 19). 520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daß das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.

Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/58/I/II).

Artikel 115(116) - Mündliche Verhandlung

522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21). 523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschranken, daß das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel. Präsident des Deutschen Patentamis (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamis, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses 1 ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/1/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschlieBı der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/11/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stinung jehclige werden (1. Dok. M/99/K/1 Nr. 10)

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel. 444

Ermittlung von Amts wegen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

L'NER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fran:öisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller Aenderungsvorschlage zum franzBoisokor Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einor Ausführungsordnung (M/1 und M/2): ARTIKEL 50 § 3 "..... méthodes visées aux dites dispositions" ARTIKEL 67 Remarque "..... de l'avis d'un homme du métier ....." ARMIKEL 81 "..... qu'un homme du métier ....."

ARTIKEL 86 § 1 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ....."

ARTIKEL 113 § 2 "..... ou produites en temps utile" ARTIKEL 157 § 3 "..... il a effectué une déclaration en vertu du paragro Cette nouvelle déclaration prend effet ....." (Diese Aenderung wäre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen. Es wäre némlich unrichtig, wenn man nur auf die "Notifization nach Absatz 1" Bezug nähme, da die in Absatz 1 genannte Erklärung entmed in der Patifikations- oder Beitrittsurkunde oder durch eine selture Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf die Erklärung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in der Noti- fikation enthaltene Erklärung. Um jeden Zweifel auszuschalten, wäre zu präzisieren, dass es sich bei der Erklärung am Anfang des zweiten Satzes in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt. 1 DREI 14 "A compter de la réception par l'office Européen des Brevets d'une communication selon laquelle ..... d'un mois à compter de la réception de la communication, le demandeur ....."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Nünchen, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Artikel 113 Ermittlung von Amts wegen (1) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (2) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 113

Ermittlung von Ants wegen (1) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (2) Aenderung betrifft nur den französischen Text.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M/141/I/R 12 Original: Deutsch/Englisch/FranzGzisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES NAUPTAUSSCHUSSTS I
IN DER SITZUNG VON 27. SEPTEMBER 1973
AUSGEAREIITETTE TEXTE

Artikel des Uebersin:omone: Artikel 81 113 134 Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 38 54 58 61 63 67

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und. Befreiungen

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DESTIĖME PARTIE

DISPOSITIONS COMMUNES

Chapitre 1
Dispusitions générales de procédure

Article 112

Fondement des décisions

(1) Les décisions de l'Office européen des brevets ne peuvent être fondées que sur des motifs au sujet desquels les parties ont pu prendre position. (2) L'Office européen des brevets n'examine et ne prend de décision sur la demande de brevet européen ou le brevet européen que dans le texte proposé ou accepté par le demandeur ou par le titulaire du brevet.

Article 113

Examen d'office (1) Au cours de la procédure, l'Office européen des brevets procède à l'examen d'office des faits; cet examen n'est limité ni aux moyens invoqués, ni aux demandes. présentées par les parties. (2) L'Office européen des brevets peut ne pas tenir compte des faits ou des preuves que les parties n'ont pas invoqués ou produits en temps utile.

Article 114

Observations des tiers (1) Après la publication de la demande de brevet européen, tout tiers peut présenter des observations sur la brevetabilité de l'invention faisant. l'objet de la demande. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. Les tiers n'acquièrent pas la qualité de parties à la procédure devant l'Office européen des brevets. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont notifiées au demandeur ou au titulaire du brevet qui peut prendre position.

Cf. la régle 71 (Fome des notifications de l'Office eumpéen des brevets)

Article 115

Procédure orale

(1) Il est recouru à la procédure orale soit d'office lorsque l'Office eumpéen des brevets le juge utile, soit sur requete d'une partie à la procédure.

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SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Artikel 112 Rechtliches Gehör (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 113

Ermittlung von Amts wegen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 114

Einwendungen Dritter (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Vgl. Regel 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 115

Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag einer Deteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt.

PART VII

COMMON PROVISIONS

Chapter I

Common provisions governing procedure

Article 112

Basis of decisions (1) The decisions of the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments. (2) The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant for or proprietor of the patent.

Article 113

Ex officio examination (1) In proceedings before it, the European Patent Office shall examine the facts ex officio; it shall not be restricted in this examination to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The European Patent Office may disregard facts or evidence which are not submitted in due time by the parties concerned.

Article 114

Observations by third parties (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which the application has been filed. Such observations must be filed in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. That person shall not be a party to the proceedings before the European Patent Office. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant for or proprietor of the patent who may comment on them.

Cf. Rule 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 115

Oral proceedings

(1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 113 Prifung der Beschwerde (1)+ (2) + (3) Die Beschwerdekammer kann die Prifungsabteiluig um die Erteilung ergänzender Auskïnfte über den Stand der Technik ersuchen.

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Artikel 102 Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren

Ist die Einspruchsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, dass das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so ist Artikel 95 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden zusammen mit den von ihm eingereichten Aenderungen der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

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Artikel 101 a

Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) + b) + c) dass der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung beruht, als der Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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Artikel 113 (101 b, 113)
Amtsuntersuchung

(1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt erforscht das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Antrüge der Beteiligten beschrănkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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KAPITEL IV

Beschwerde

A Artikel 108 (Beschwerdefahige Entscheidungen) 68. Die österreichische Delegation behielt sich vor, zu Absatz 3 einen Aenderungsvorschlag vorzulegen. Sie hălt es kaum fur moglich, das Beschwerderecht auszuschliessen, wenn die Verteilung der Kosten des Verfahrens einziger Gegenstand der Beschwerde ist. Diese Bemerkung stellt jedoch ihre Zustimmung zu Absatz 4 nicht in Frage. 69. Die Konferenz beschloss, dass die Mindesthohe der Kosten des Verfahrens, die gemäss Absatz 4 fur eine Beschwerde erreicht sein muss, in der Ausfuhrungsordnung une nicht im Uebereinkommen festgelegt werden soll. Auf diese Weise wird der Betrag in spateren Jahren leichter geandert werden konnen, weil dann ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Massgabe des Artikels 35 a Absatz 1 Buchstabe c ausreicht (Dok. BR/118/71, Seite 3).

Artikel 113 (Prufung der Beschwerde) 70. Die norwegische Delegation erstreckte ihren Vorbehalt zu Artikel 101 b Absatz 2 auch auf Artikel 113 auf Absatz 2 (vgl. Nummer 66).

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Artikel 105 a (Wirkung der Entscheidung) 67. Einige Delegationen wiesen daraufhin, dass insbesondere in den skandinavischen Ländern eine Entscheidung, durch die ein Patent widerrufen wird, je nach Lage des Falles ex tunc oder ex nunc wirksam sein könne, und zwar vor allem im Zusammenhang mit der Regelung der Rechte, die sich aus etwaigen Lizenzverträgen ergeben könnten.

Die Konferenz bestätigte den Grundsatz, dass eine Entscheidung, durch die ein Patent widerrufen wird, nach Artikel 105 a ex tunc wirksam ist; sie beauftragte aber die Arbeitdgruppe I zu prüfen, ob die Fassung dieses Artikels verbessert werden kann, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Wirkung der Entscheidung, insbesondere hinsichtlich etwaiger Rechte im Zusammenhang mit Lizenzverträgen, im einzelnen durch die nationalen Rechtsvorschriften geregelt wird.

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65. Die Konferenz stellte fest, dass die Fassung des Artikels 101 a Dritten die Möglichkeit gibt, mit der Begrtindung Einspruch einzulegen, dass die Erfindung, die den Gegenstand des europäischen Patents bildet, nicht neu ist, wenn die Priorität, auf die sich die europäische Patentanmeldung stützte, aberkannt worden ist.

Artikel 101 b (Prüfung des Einspruchs) 66. Die norwegische Delegation gab zu überlegen, ob es zweckmässig sein, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Einspruchsabteilung neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen brauche. Dies scheine mit Absetz 1 in Widerspruch zu stehen, in dem es heisse, dass die Einspruchsabteilung den Sachverhalt von Amts wegen erforsche.

Hierzu wurde bemerkt, dass die Einspruchsabteilung doch wohl mit Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde, die verhindern solle, dass die Beteiligten das Einspruchsverfahren missbräuchlich hinauszögern.

Die norwegische Delegation behielt sich vor, für die nächste Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag zu dieser Bestimmung vorzulegen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFURUNG BANES EUROPIIISCHEN PATENTERTEILUNGSVARFAHRENS

- Celretariat -

B-tusel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da für diesen Antrag eine Gebühr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Gebührenordnung entsprechend ergänzt werden (Artikel 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; Uberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prüfungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:

- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;

- Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung:

Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54.

Artikel 68 - Anmeldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, für die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung für die Zuerkennung des Anmeldetags.

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luremburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter den Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. FABRTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I eithalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vcoritz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 113 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

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Artikel 101b Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Eine auf den ersten Blick kompliziert erscheinende Bestimmung hat die Gruppe über die Unterbrechung des Verfahrens entworfen (Nummer 7 zu Artikel 145). Es ließ sich nicht vermeiden, daß hierin Fragen des internationalen Privatrechts, des Konkursrechts, des Rechts der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt und der Fristberechnung berührt werden mußten.

Im Interesse des zügigen Ablaufs des Erteilungsverfahrens wurde dem Europäischen Patentamt schließlich noch die Möglichkeit eingeräumt, Schriftsätze und Beweismittel, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unberücksichtigt zu lassen (Nummer 8 zu Artikel 145). 47. Um den Fortschritt, dessen Entwicklung das Europäische Patentamt dienen soll, dem Europäischen Patentamt selbst zunutze zu machen, ist in der Ausführungsordnung vorgesehen worden, daß formularmäßige Bescheide und Mitteilungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ausgestellt werden können und daher nicht der Unterschrift und Namenswiedergabe eines Beamten bedürfen (Nummer 9 zu Artikel 145). Eine weitere Bestimmung, die unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden soll, ist über die Verjährung von Ansprüchen des Europäischen Patentamts auf Zahlung von Gebühren getroffen worden. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre (Nummer 10 Absatz 1 zu Artikel 145). Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung wird allerdings nicht groß sein. Denn das Europäische Patentamt kann gebührenpflichtige Amtshandlungen ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr nur in den Fällen vornehmen, in denen die Gebühr - statt in dem Übereinkommen oder der Ausführungsordnung geregelt zu sein - vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzt wird (Artikel 4 des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung). Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Gebühren für die Abgabe bzw. Erteilung von Beglaubigungen, Abschriften, Ablichtungen, Filmen und Auskünften (Artikel 3, Absatz 1 des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung). 48. Schließlich ist in diesem Zusammenhang eine Vorschrift zu erwähnen, die dem Europäischen Patentamt unnötig erscheinende Arbeit ersparen soll. Das Übereinkommen und die Ausführungsordnung sehen eine Reihe von Fällen vor, in denen durch die Tatsache, daß ein Beteiligter eine bestimmte Handlung unterläßt, kraft Gesetzes ein bestimmter Rechtsverlust eintritt. Der wichtigste Fall eines solchen automatischen Rechtsverlusts ist die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung, zum Beispiel wenn der Anmelder die Anmeldegebühr nicht rechtseitig bezahlt (Artikel 69 Buchstabe a des Übereinkommens). Die Frage, in welcher Form der Beteiligte von dem Eintritt eines solchen Rechtsverlustes zu benachrichtigen ist, wurde von der Gruppe eingehend erörtert. Die Gruppe glaubt, eine Bestimmung gefunden zu haben (Nummer 11 zu Artikel 145), die einerseits die beabsichtigte Arbeitsersparnis für das Amt gewährleistet und andererseits dem Interesse des Beteiligten an der Erlangung eines beschwerdefähigen Beschlusses Rechnung trägt. Danach stellt das Europäische Patentamt dem Beteiligten eine Mitteilung darüber zu, daß der betreffende Rechtsverlust nach Feststellung des

Europäischen Patentamts eingetreten ist, also im genannten Beispiel, daß die europäische Patentanmeldung nach Feststellung des Europäischen Patentamts als zurückgenommen gilt. Diese Mitteilung braucht nicht vom Prüfer verfügt zu werden. Ist der Beteiligte der Auffassung, daß der Rechtsverlust nicht eingetreten ist - was nur selten der Fall sein wird -, so trifft der Prüfer, wenn er die Auffassung des Beteiligten nicht teilt, eine beschwerdefähige Entscheidung. 49. Artikel 148 des Übereinkommens behandelt nur den Grundsatz der Zustellung. Die recht ausführlichen Einzelbestimmungen (Nummern 1 bis 12 zu Artikel 148) konnten mit wenigen Ausnahmen (Nummer 2 sowie Nummer 10) und im wesentlichen unverändert aus dem Vorentwurf von 1964 übernommen werden. Danach wird die Zustellung vom Europäischen Patentamt durch die Post (Nummern 2 bis 5 und 7), durch Übergabe im Europäischen Patentamt (Nummer 6) oder durch öffentliche Bekanntmachung (Nummer 8) bewirkt. Die beiden erstgenannten Zustellungsarten sind auch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Für den Fall, daß das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen kann oder ein Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen ist, soll das Schriftstück als an dem Tag zugestellt gelten, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist (Nummer 12). Inmitten zweier Vorschriften über die Zustellung an einen Vertreter bzw. einen gemeinsamen Vertreter findet sich eine von der Gruppe neu entworfene bemerkenswerte Bestimmung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Nummer 10), die an sich keine Frage der Zustellung regelt. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist der PCT-Verfahrensregelung (Regel 4.8 Buchstabe b) entnommen: Wird eine Anmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der im Antrag als erster genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter. Tritt das Problem, daß für mehrere Personen ein gemeinsamer Vertreter gefunden werden muß, erst im Laufe des Verfahrens auf, so soll grundsätzlich auch hier das Prinzip der Erstgenannten gelten. Da es aber möglich ist, daß das Europäische Patentamt an den gemeinsamen Vertreter zustellen muß, bevor es im Besitz eines Schriftstücks ist, in dem die berechtigten Personen genannt sind (zum Beispiel des Übertragungsvertrags oder Erbscheins), ist noch folgende Regelung getroffen worden: Das Europäische Patentamt kann die Personen auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter. 50. Artikel 149 des Übereinkommens behandelt die Akteneinsicht. Die Ausführungsbestimmungen hierzu (Nummern 1 bis 4 zu Artikel 149) stammen ebenfalls mehr oder weniger aus dem Vorentwurf von 1964. Einsicht in die Akten wird auch bei den Behörden der Vertragstaaten gewährt; allerdings werden dorthin grundsätzlich keine Originale, sondern nur Ablichtungen oder Filme der Originale gesandt (Nummer 2 Absatz 2

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GENERALBERICHT

ÜBER DEN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

BERICHTERSTATTER: HERR Dr. R. SINGER,
Abteilungspräsident beim Deutschen Patentamt,
als Generalberichterstutter der Untergruppe
„Ausfiihmungsordnung" der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz

11. Auf ihrer 4. Arbeitssitzung vom 1. bis 3. April 1970 hat die Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens beschlossen, eine Untergruppe zur Ausarbeitung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren einzusetzen. In diese Untergruppe haben alle Delegationen der Arbeitsgruppe I Vertreter entsandt. 12. Die Gruppe hat 5 Sitzungen abgehalten: vom 24. bis 26. Juni, vom 15. bis 18. September, vom 20. bis 23. Oktober, vom 23. bis 27. November 1970 und vom 12. bis 14. Januar 1971. Sie hat einen Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zum Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ausgearbeitet. Die Gruppe ist sich dessen bewußt, daß sie die ungeheure Arbeit nur dank der intensiven Vorarbeit und der souveränen und verständigen Leitung der Sitzungen durch ihren Vorsitzenden. Herrn P. FRESSONNET, Vizedirektor des Institut Nationale de la Propriété Industrielle, Paris, abschließen konnte. Gleichzeitig möchte sie auch besonders dem hervorragenden Leiter des unermüdlich tagenden Redaktionsausschusses. Herrn NEERVOORT, Sekretär des niederländischen Patentamts (Octrooiraad) danken, der entscheidenden Anteil daran hatte, daß die Beschlüsse der Gruppe in einem verständlichen Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben. Die Arbeitsgruppe I hat auf ihrer 7. Sitzung vom 26. bis 29. Januar 1971 den Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zur Kenntnis genommen und mit gewissen Änderungen gebilligt. Ob die von den Arbeitsgruppen II bis IV ausgearbeiteten Vorschriften Ausführungsbestimmungen erforderlich machen, ist von der Gruppe nicht geprüft worden. 13. Bei Ausarbeitung der Artikel hat sich die Gruppe insbesondere auf den bisher unveröffentlichten Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht gestützt, der von der EWG-Arbeitsgruppe „Patente" im Jahre 1964 erstellt worden ist. Die Gruppe war außerdem bestrebt, ihre Arbeitsergebnisse, insbesondere die Anmeldebestim- mungen, mit den Bestimmungen der PCT-Verfahrensregelung in Einklang zu bringen. Die von der Gruppe ausgearbeiteten allgemeinen Verfahrensbestimmungen lehnen sich zum Teil eng an die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften an. 14. Wie in dem erwähnten Vorentwurf von 1964 sind die einzelnen Vorschläge der Gruppe nach den Artikeln des Übereinkommens bezeichnet, für die Ausführungsbestimmungen geschaffen worden sind. Daraus ergibt sich, daß die Reihenfolge der vorgelegten Artikel der Reihenfolge der Artikel des Übereinkommens entspricht. Die Gruppe geht jedoch davon aus, daß die Ausführungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufend numeriert wird. Zu der Frage, ob und welche Artikel des Ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung in das Übereinkommen übernommen werden könnten, hat die Gruppe grundsätzlich nicht Stellung genommen. Diese Aufteilung dürfte ihrer Ansicht nach erst bei der endgültigen Überarbeitung des gesamten Vertragswerks vorgenommen werden. Im folgenden werden wegen des Umfangs des Arbeitsergebnisses nur die Artikel behandelt, die für das Patenterteilungsverfahren von besonderer Bedeutung sind oder bei deren Ausarbeitung besondere Meinungsverschiedenheiten unter den Delegationen der Gruppe zu überwinden waren. Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint eine Kommentierung der wenigen Ausführungsbestimmungen zu dem Ersten Teil (Artikel 1 bis 8a - Allgemeine Bestimmungen), dem Sechsten Teil (Artikel 129 bis 132 - Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents) und dem Neunten Teil (Artikel 157 bis 160 Übergangsbestimmungen) des Übereinkommens entbehrlich. Zu dem Siebten und Zehnten Teil (Nichtigkeit des europäischen Patents - Schlußbestimmungen) des Übereinkommens hat die Gruppe keine Ausführungsbestimmungen entworfen. Der folgende Bericht beschränkt sich daher auf Ausführungsbestimmungen zum Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Achten Teil des Übereinkommens.

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erforderlich sei, weil die Ansprüche im Anmeldeverfahren vom Prüfer auf ihre Klarheit geprüft würden. Ein solcher Einspruchsgrund würde außerdem das Verfahren unangemessen verzögern und möglicherweise weitere Recherchen und Überprüfungen der Beschreibung notwendig machen. Dieser Grund ist deshalb vorerst nicht in Artikel 101 a aufgenommen worden; jedoch kann diese Frage später erneut geprüft werden. 68. Artikel 101 b enthält den Grundsatz der Prüfung von Amts wegen durch die Einspruchsabteilung; er sieht vor, daß die Einspruchsabteilung in der gleichen Weise zu verfahren hat wie eine Beschwerdekammer nach Artikel 113 Absatz 1. Behauptet z.B. ein Einsprechender, der Anspruch 1 eines Patents sei nicht neu oder weise keine erfinderische Tätigkeit auf, und führt er in seiner Einspruchsschrift dafür veröffentlichte Dokumente an, so braucht sich die Einspruchsabteilung bei ihrer Prüfung weder auf den Anspruch 1 noch auf die vom Einsprechenden genannten Unterlagen zu beschränken. Sie kann den Patentinhaber darauf aufmerksam machen, daB Anspruch 2 oder ein anderer Anspruch durch die vom Einsprechenden genannten Unterlagen berührt werden, und auf einer Änderung bestehen. Falls ihr weitere sachdienliche Unterlagen bekannt sind, so kann sie diese in das Einspruchsverfahren einbeziehen. Sie kann gegebenenfalls verlangen, daB der Einsprechende oder der Patentinhaber weitere Beweismittel beibringt. Ferner kann sie dem Patentinhaber einen Einwand entgegenhalten, den der Einsprechende selbst nicht vorgebracht hat, sofern er einen der in Artikel 101a aufgeführten Einspruchsgründe betrifft. Eine solche Prüfung von Amts wegen ist in zweifacher Hinsicht gerechtfertigt. Erstens liegt es nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse, ein europäisches Patent aufrechtzuerhalten, das offensichtlich die Bedingungen für seine Erteilung nicht erfüllt. Zweitens läge die Aufrechterhaltung eines erteilten Patents in solchen Fällen auch nicht im Interesse des Patentinhabers, der sicher damit rechnen müBte, daB vor nationalen Gerichten mehrere Nichtigkeitsklagen gegen ihn erhoben würden. 69. Artikel 105 ist geändert worden, um den Grundsatz deutlicher zum Ausdruck zu bringen, der dem neuen Artikel 101 b zugrunde liegt. Die Einspruchsabteilung muß sich bei ihrer Prüfung auf die Einspruchsgründe beschränken, die in Artikel 101 a aufgeführt sind. Die Einspruchsabteilung kann folglich in diesem Stadium nicht verlangen, daB Formfehler berichtigt werden; sie kann auch nicht einwenden, die Erfindung sei nicht einheitlich; auch darf ein europäisches Patent während des Einspruchsverfahrens nicht geteilt werden. Diese Einschränkung der Befugnisse der Einspruchsabteilung wurde deshalb vorgesehen, weil sonst viele veröffentlichte Patentschriften (und Übersetzungen nach Artikel 97a) wahrscheinlich neu herausgegeben werden müBten, obgleich der durch das Patent gewährte Schutzumfung nicht beschränkt zu werden braucht. 70. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 105 in der Fassung des Ersten Vorentwurfs von 1970 sind gestrichen worden. Absatz 4 stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, der auch für andere Verfahren gilt (vgl. Artikel 78 Absatz 5, 96 Absatz 2 und 115 Absatz 5 des Ersten Vorentwurfs von 1970). Dieser Grundsatz ist nunmehr in einem neuen Artikel 139 enthalten. Absatz 5 wurde in Anbetracht der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 als überflüssig angesehen. 71. In einem neuen Artikel 105 a wird die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung definiert, durch die ein europäisches Patent ganz oder teilweise widerrufen wird. In dem Umfang, in dem das Patent widerrufen wird, gelten in den einzelnen Staaten, für die es erteilt worden ist, ,,die Rechte, die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde", als von Anfang an nicht entstanden. Die rückwirkende Kraft dieser Bestimmung näher zu umschreiben, wurde nicht für angebracht erachtet, da hierdurch zu sehr in das Zivilrecht der Vertragstaaten eingegriffen würde. 72. Artikel 106 ist gestrichen und dessen Inhalt in einen neuen Artikel 140 aufgenommen worden, in dem die mündliche Verhandlung ganz allgemein behandelt wird. 73. In bezug auf die Artikel 101 bis 107 dürfte keine Notwendigkeit bestehen, Bestimmungen für den Verzicht auf ein europäisches Patent oder dessen Erlïschen während des Einspruchsverfahrens vorzusehen. Auch dürfte es nicht ratsam sein, die Möglichkeit einzuschränken, Klage auf Nichtigkeit eines europäischen Patents bei nationalen Gerichten zu erheben oder in solchen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ehe die Einspruchsfrist abgelaufen oder über den Einspruch rechtskräftig entschieden ist. Ein nationales Gericht würde ein bei ihm anhängiges Nichtigkeitsverfahren voraussichtlich aussetzen; folglich ist es nicht notwendig, im Übereinkommen ein entsprechendes Verbot vorzusehen. Wahrscheinlich wäre eine solche Bestimmung ohnehin nicht ohne einen Eingriff in die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften durchführbar.

BERICHT DER FRANZÖSISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL IV

KAPITEL IV

BESCHWERDE

(Artikel 108 bis 116) 74. In Artikel 113 Absatz 3 sind der zweite Teil des ersten Satzes und der zweite Satz des früheren Textes gestrichen worden. Diese Bestimmungen, welche die von der Beschwerdekammer beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholten ergänzenden Berichte über den Stand der Technik betrafen, sind in den Artikel 137 übernommen worden, der alle Bestimmungen betreffend die vom Europäischen Patentamt eingeholten ergänzenden Berichte über den Stand der Technik zusammenfaBt. - Eine sachliche Änderung ist damit nicht vorgenommen worden. 75. Die Bestimmungen des Artikels 114 sind in den Artikel 140 übernommen worden, der die mündliche Verhandlung vor allen Organen des Europäischen Patentamts betrifft. - Eine sachliche Änderung ist damit nicht vorgenommen worden. 76. In Artikel 115 Absatz 3 Satz 2 sind gewisse Zusätze aufgenommen worden; durch sie werden die früheren Bestimmungen, nach denen die Beschwerdekammer im

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BERICHT DER BRITISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL III

KAPITEL III

EINSPRUCHSVERFAHREN

(Artikel 101 bis 107) 59. Die Regierungskonferenz hatte im April 1970 die Arbeitsgruppe I beauftragt zu prüfen, ob die Einspruchsfrist verkürzt werden kann; die Arbeitsgruppe sollte ferner weitere Bestimmungen des Einspruchsverfahrens ausarbeiten, die in das Übereinkommen aufgenommen werden müssen. 60. Mit Rücksicht auf die Änderungen in Artikel 97 und die Einfügung des neuen Artikels 97a wurde beschlossen, daß die Einspruchsfrist auf 9 Monate, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung nach Artikel 97 Absatz 4, verkürzt werden könnte. Diese Frist ist nun in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehen worden. Um einen Fall zu prüfen, dürften 9 Monate von dem Zeitpunkt an ausreichen, an dem die Übersetzungen der Patentschrift in den Vertragstaaten vorliegen, die eine solche Übersetzung verlangen. Jedoch werden erst die praktischen Erfahrungen lehren können, ob die Frist von 9 Monaten lang genug ist. Eine etwaige Änderung dieser Frist könnte der Verwaltungsrat aufgrund von Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe b jederzeit beschließen. 61. In Artikel 101 ist ein neuer Absatz la aufgenommen worden, um klarzustellen, daß ein Einspruch gegen ein europäisches Patent alle Vertragstaaten erfaßt, in denen es Wirkung hat. Da in den einzelnen benannten Staaten verschiedene Personen Inhaber des Patents sein können, muß das Europäische Patentamt wissen, an wen es sich zu halten hat. Aus diesem Grund wird im neuen Absatz 1 a - ähnlich wie in Artikel 22 Satz 3 - vorgesehen, daß die verschiedenen Inhaber für das Einspruchsverfahren als gemeinsame Inhaber gelten. 62. In Artikel 101a werden die Gründe aufgeführt, auf die der Einspruch gestützt werden kann. Da vor der Erteilung des europäischen Patents die Anmeldung eingehend daraufhin geprüft wird, ob sie allen Erfordernissen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung entspricht, sind die Einspruchsgründe eng begrenzt worden. 63. Der unter Buchstabe a genannte Grund betrifft die grundlegende Frage der Patentfähigkeit. Ein Dritter, der Einspruch einlegt, kann darlegen, daß der Gegenstand des Patents keine „Erfindung" im Sinne des Übereinkommens ist. Er kann ferner - und dies wird wahrscheinlich häufiger der Fall sein - versuchen, einen Widerruf des Patents deshalb zu erwirken, weil die Erfindung infolge Vorveröffentlichung (beispielsweise Vorbenutzung), von denen das Europäische Patentamt während des Anmeldeverfahrens keine Kenntnis hatte, nicht neu ist oder keine erfinderische Tätigkeit aufweist. 64. In dem unter Buchstabe b beschriebenen Grund geht es um zwei weitere Grundsatzfragen, die miteinander zusammenhängen. Die nach Artikel 98 veröffentlichte Patentschrift muß die Erfindung deutlich darstellen und so viel Angaben enthalten, daß ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet die Erfindung ohne weiteren erfinderischen Aufwand ausführen kann. Ein Einspre- chender kann versuchen, den Widerruf eines Patents zu erwirken, wenn nach seiner Ansicht die veröffentlichte Patentschrift diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Er kann ferner darlegen, daß die Beschreibung zwar deutlich ist und genügend Einzelheiten enthält, damit der beschriebene Gegenstand hergestellt werden kann, die Ansprüche aber so weit gefaßt sind, daß sie als ..spekulativ" anzusehen sind. Der unter Buchstabe b genannte Grund ist notwendig, weil ein industrieller Konkurrent des Patentinhabers wahrscheinlich besser als ein einzelner Prüfer beurteilen kann, ob die veröffentlichte Patentschrift ausreichend ist. Ein solcher Konkurrent wird wohl in dem technischen Bereich, für den er sich interessiert, umfassendere praktische Kenntnisse besitzen; außerdem hat er die Möglichkeit, auf der Grundlage der Angaben in der veröffentlichten Patentschrift Versuche durchzuführen. 65. Der unter Buchstabe c dargelegte Grund betrifft gleichfalls einen grundlegenden Einwand, der einem Einsprechenden möglich sein sollte. Der Anmelder kann seine Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen während des Anmeldeverfahrens geändert haben. Es ist möglich, daß er hierbei - absichtlich oder versehentlich - in die Patentschrift direkt oder indirekt Bestandteile eingefügt hat und daß sich bei einem Vergleich mit der ursprünglich eingereichten Anmeldung herausstellt, daß diese Bestandteile dem Europäischen Patentamt am Tage der Einreichung der Anmeldung nicht bekannt waren. Die Hinzufügung solcher Bestandteile würde einem Anmelder eindeutig einen ungerechtfertigten Vorteil geben und die Interessen Dritter verletzen. Ein Prüfer wird während des Anmeldeverfahrens diesen Punkt prüfen und darauf bestehen, daß der Gegenstand der Anmeldung nicht anangemessen erweitert wird (siehe Artikel 83a). Es ist aber nicht immer leicht festzustellen, ob die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen durch eine Änderung über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinaus erweitert werden. Deshalb sollte es einem Konkurrenten möglich sein, auch aus diesem Grund Einspruch einzulegen. 66. Nach übereinstimmender Auffassung der Regierungskonferenz sollte ein Einspruch gegen ein europäisches Zusatzpatent nicht - wie im Vorentwurf des EWG-Abkommens von 1965 vorgesehen - darauf gestützt werden können, daß ein Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 nicht enthält und den Bestimmungen des Artikels 13 nicht entspricht. Es dürfte genügen, wenn der Prüfer entscheidet, ob die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 erfüllt sind, da es sich hier um eine technische Frage handelt. 67. Einige Delegationen meinten, daß Unklarheit der Ansprüche ebenfalls ein Einspruchsgrund sein sollte. Hierbei gingen sie davon aus, daß es für Dritte von größter Bedeutung ist, den genauen Bereich, in dem der Patentinhaber ein ausschließliches Recht besitzt und der nicht verletzt werden darf, klar erkennen zu können. Einem Dritten sollte es deshalb möglich sein, gegen die Patenterteilung Einspruch einzulegen, wenn die Ansprüche in der Patentschrift nach Artikel 98 nicht klar und deutlich gefaßt sind. Andere Delegationen waren hingegen der Ansicht, daß dieser Einspruchsgrund nicht

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

BERICHTE

zum ZWEITEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

REPORTS

on the SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

RAPPORTS

relatifs au SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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litée à le représenter en vertu du droit national. Toutefois, si les événements susvisés n'affectent pas le pouvoir d'un mandataire désigné conformément à l'article 153 de la Convention, la procédure n'est interrompue qu'à la demande du mandataire; b) en cas de déclaration de faillite du demandeur ou titulaire d'un brevet européen, ou en cas d'ouverture d'une autre procédure judiciaire ayant pour objet de satisfaire l'ensemble des créanciers sur son patrimoine. (2) Lorsque l'Office européen des brevets est informé de l'identité de la personne qui a été habilitée à disposer du patrimoine, soit en vertu du droit de l'État du défunt ou de l'incapable, soit en vertu du droit de l'État dans lequel a été ouverte la procédure de faillite ou toute autre procédure judiciaire, l'Office européen des brevets notifie à cette personne ainsi qu'à tout tiers intéressé que la procédure sera reprise à une date qu'il détermine. (3) Les délais en cours à l'égard du demandeur ou titulaire du brevet à la date de l'interruption de la procédure, à l'exception du délai de présentation de la requête en examen, recommencent à courir dans leur intégralité à compter du jour de la notification prévue au paragraphe 2. Si cette notification a lieu moins de deux mois avant l'expiration du délai prévu pour la présentation d'une requête en examen, la personne habilitée, conformément au paragraphe 2 , peut encore formuler une requête en examen dans les deux mois qui suivent la notification. (4) Sous réserve de l'article 59, paragraphe 1, deuxième phrase, de la Convention, une mention signalant l'interruption et la reprise de la procédure est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Ad Article 145 Numéro 8 Observations tardives L'Office européen des brevets peut ne pas tenir compte d'observations ou de preuves qui n'ont pas été présentées en temps utile.

Ad Article 145 Numéro 9 Forme des avis et des communications de l'Office européen des brevets

Les avis et communications de l'Office européen des brevets doivent être revêtus de la signature et de l'indication du nom du fonctionnaire responsable. Un tampon officiel ou l'apposition du sceau de l'Office européen des brevets peut remplacer cette signature et l'indication du nom.

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nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 153 des Übereinkommens bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein; b) im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anmelders oder Patentinhabers oder im Fall der Eröffnung eines anderen gerichtlichen Verfahrens, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger aus seinem Vermögen dient. (2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer nach dem Heimatrecht des Verstorbenen oder Handlungsunfähigen oder nach dem Recht des Staats, in dem das Konkursverfahren oder das andere gerichtliche Verfahren eröffnet worden ist, die Berechtigung erlangt hat, über das Vermögen zu verfügen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, daß das Verfahren nach Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist wieder aufgenommen wird. (3) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem die Mitteilung nach Absatz 2 zugestellt wird. Erfolgt diese Mitteilung später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann die nach Absatz 2 verfügungsberechtigte Person einen Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Mitteilung stellen. (4) Vorbehaltlich Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens wird ein Hinweis auf die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Verfahrens in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Zu Artikel 145
Nummer 8

Verspätete Stellungnahmen Das Europäische Patentamt braucht Schriftsätze und Beweismittel, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, nicht zu berücksichtigen.

Zu Artikel 145
Nummer 9

Form der Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts

Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und der Namenswiedergabe des zuständigen Beamten zu versehen. Statt der Unterschrift und der Namenswiedergabe kann ein vorgedrucktes oder aufgestempeltes Dienstsiegel des Europäischen Patentamts angebracht werden. the person authorised by national law to act on his behalf. To the extent that the above events do not affect the authorisation of a representative appointed under Article 153 of the Convention, proceedings shall be interrupted only on application by such representative; (b) in the event of the applicant for or proprietor of a European patent being declared bankrupt, or of other judicial proceedings being opened for the purpose of satisfying all the holders of debt claims on his estate. (2) When the European Patent Office has been informed as to the identity of the person authorised under the national law of the deceased or legally incapable applicant for or proprietor of a European patent to act on his behalf, or who has obtained the authorisation, under the law of the State in which bankruptcy or other judicial proceedings have been instituted, to dispose of the estate, the European Patent Office shall notify such person and any interested third party that the proceedings shall be resumed as from a date to be fixed by the European Patent Office. (3) The time limits, other than the time limit for making a request for examination, in force as regards the applicant for or proprietor of the patent at the date of interruption of proceedings shall begin again as from the day on which notification under paragraph 2 has been given. If such notification is given less than two months before the end of the period within which the request for examination must be made, the authorised person may request examination up to the end of two months after such notification has been given. (4) Notwithstanding the provisions of Article 59, paragraph 1, second sentence, of the Convention, notification of the interruption or resumption of proceedings shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

Re. Article 145
No. 8

Belated observations

The European Patent Office may decide not to take into consideration observations or evidence not submitted within the period fixed.

Re. Article 145
No. 9

Form of notices and other communications from the European Patent Office Notices and other communications from the European Patent Office are to be signed by and to state the name of the responsible official. Instead of the signature and statement of name a printed or stamped seal of the European Patent Office may be used.

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Article III

Délai et forme

Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office européen des brevets dans un délai de deux mois après la signification de la décision; il doit être motivé. Le recours n'est considéré comme formé qu'après le versement de la taxe de recours prescrite par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. Un mémoire ampliatif, explicitant les motifs du recours, peut être produit dans un délai d'un mois après la formation dudit recours.

Article 112

Révision préjudicielle (1) Si l'instance dont la décision est attaquée, considère le recours comme recevable et fondé, elle doit y faire droit. (2) S'il n'est pas fait droit au recours dans un délai de deux mois après sa réception, le recours doit être immédiatement déféré à la chambre de recours, sans avis sur le fond. (3) Les dispositions du paragraphe 1 ne s'appliquent pas lorsque la procédure oppose celui qui a introduit le recours à une autre partie. En pareil cas, le recours doit être déféré à la chambre de recours aussitôt après sa réception.

Article 113

Examen du recours (1) Si le recours est recevable, la chambre de recours procède à l'examen d'office des faits; cet examen ne se limite ni aux moyens invoqués, ni aux demandes formées par les parties. (2) La chambre de recours peut ne pas tenir compte de faits nouveaux ou de preuves nouvelles produits par les parties et qui ne sont pas contenus dans l'exposé des motifs du recours ou dans la réplique au recours. (3) La chambre de recours peut demander à la section d'examen de lui communiquer des informations complémentaires sur l'état de la technique.

Article 114
- supprimé - (cf. article 140).

Article 115

Décision sur le recours (1) Si le recours n'est pas conforme aux prescriptions des articles 108,110 et 111 ou à celles du règlement d'exécution de la présente Convention, la chambre de recours le rejette comme non recevable.

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Artikel 111

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

Artikel 112

Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 113

Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

Artikel 114

- gestrichen - (siehe Artikel 140).


Artikel 115

Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.

Article 111

Time limit and form of appe:l An appeal must be lodged in writing at the European Patent Office within a period of two months from the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be lodged until after the payment of the fee for appeal prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. An additional written statement setting out the grounds of appeal in greater detail may be submitted within a period of one month after the lodging of the appeal.

Article 112

Interlocutory revision (1) If the authority whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within a period of two months following its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is lodged.

Article 113

Examination of appeals (1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art.

Article 114

- deleted - (Cf. Article 140).


Article 115

Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible.

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(3) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 101 a

Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) daß der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) daß das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) daß der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.

Artikel 101 b

Prüfung des Einspruchs

(1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101 a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

Artikel 102

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Einspruchsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so ist Artikel 95 entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt. (3) The Opposition Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 101a

Grounds for opposition

Opposition may only be lodged on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 9 to 14; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed.

Article 101 b

Examination of opposition

(1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine the facts, in so far as they lie within the grounds for opposition laid down in Article 101a; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Opposition Division may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned, which were not included in the statement of grounds for opposition or in the reply to the opposition.

Article 102

Notification of the result of the examination in opposition proceedings If, after having examined the opposition, the Opposition Division considers that the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 103

Reply of the parties concerned The Opposition Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Opposition Division considers this expedient for other reasons.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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KAPITEL IV

BESCHWERDE

130. Kapitel IV des fünften Teils des Vorentwurfs (Art. 108 bis 116) behandelt die Beschwerden gegen die im Verfahren über die Erteilung des europäischen Patents von den Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen erlassenen Entscheidungen. Gemäß dem Memorandum vom 13. Mai 1969 hat die Arbeitsgruppe zu diesem Punkt die Einsetzung von Beschwerdekammern (Art. 53 Buchstabe b. 56 und 58) sowie eines zusätzlichen Rechtsprechungsorgans, der Großen Beschwerdekammer. (Art. 53 Buchstabe c. 57 und 58) vorgesehen; letztere soll innerhalb des Europäischen Patentamtes die Rechtsprechung der Beschwerdekammern einheitlich gestalten. 131. Artikel 108 bis 115 betreffen die Voraussetzungen und Wirkungen der Beschwerde sowie das Verfahren vor den Beschwerdekammern. Diese Bestimmungen, die sich eng an die einschlägigen Rechtsvorschriften der europäischen Länder mit Prüfungssystem anlehnen, legen das europäische Verfahren nur in großen Zügen fest. Sie werden in der Ausführungsordnung näher ausgestaltet und durch allgemeine Verfahrensvorschriften (Ablehnung, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristen usw.) ergänzt werden. 132. Artikel 108 handelt von den beschwerdefähigen Entscheidungen. Beschwerdefähig sind (Abs. 1) alle von den Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen erlassenen Entscheidungen und .sicht etwa lediglich besonders genannte Entscheidungen. Wegen der Mannigfaltigkeit der Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kam nur eine solche allgemeine Regel in Betracht. Sie findet ihre Begrenzung im Absatz 2, demzufolge nur Entscheidungen beschwerdefähig sind; „Zwischenentscheidungen" sind es nicht, können jedoch zusammen mit den Endentscheidungen angefochten werden. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß Beschwerde eingelegt wird, um das Verfahren hinauszuzögern. Absatz 2 bestimmt, daß unter Endentscheidungen jene zu verstehen sind, die das Verfahren „gegenüber einem Beteiligten" abschließen. Gegen Entscheidungen, die besondere Verfahren abschließen, muß Beschwerde unmittelbar eingelegt werden können, ohne daß in jedem Fall das Ende des Prüfungsverfahrens abgewartet zu werden braucht. Nach den Absätzen 3 und 4 kann die in einer erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Verteilung der Verfahrenskosten nur zusammen mit der Entscheidung selbst und nur dann angefochten werden, wenn die Kosten einen noch festzusetzenden Betrag übersteigen. 133. Einer allgemeinen, in den nationalen Rechtsvorschriften verankerten Regel zufolge hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 109). Die angefochtene Entscheidung wird nur insoweit wirksam, als sie von der Beschwerdekammer bestätigt wird. 134. Laut Artikel 110 steht die Beschwerde denjenigen zu, die an dem Verfahren in erster Instanz teilgenommen haben, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Wie es in allen Rechtsordnungen üblich ist, muß der Anmelder beschwerdebefugt sein und auch ein Interesse nachweisen können. Offensichtlich sind das Wort „Verfahren" und der Begriff des „Beteiligten" hier im weiteren Sinne zu verstehen: Es handelt sich nicht nur um das Prüfungsverfahren und das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, sondern auch um Verfahren hinsichtlich der Bezeichnung des Erfinders, der Akteneinsicht usw. 135. Artikel 111 behandelt Frist und Form der Beschwerde. Die Frist ist auf zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung festgesetzt, was der Frist des österreichischen Rechts entspricht. Diese Frist scheint ausreichend, zumal Artikel 111 dem Anmelder eine weitere Frist von einem Monat gewährt, innerhalb derer er in einem ergänzenden Schriftsatz die Begründung näher erläutern kann, die er in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht hat. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden ist. Die Entscheidung, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, kann ihrerseits mit der Beschwerde angefochten werden. 136. Nach Artikel 112 kann die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, diese Entscheidung aufheben. Diese Bestimmung zielt darauf ab, das Beschwerdeverfahren in den verhältnismäßig häufigen Fällen abzukürzen, die unstreitig sind; insbesondere ist an die Fälle zu denken, in denen die Entscheidung in erster Instanz einem Versehen des Europäischen Patentamtes zuzuschreiben ist oder mit der Nichteinhaltung einer Frist begründet worden ist, wogegen dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben wäre. Der Beschwerde ist abzuhelfen, wenn sie zulässig und begründet ist. Absatz 3 bestimmt, daß die erlassende Stelle der Beschwerde dann nicht abhelfen kann, wenn der Beschwerdeführer nicht als einziger an dem Verfahren beteiligt war, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat. Diese Bestimmung gilt insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - für das Einspruchsverfahren. 137. Artikel 113, der die Prüfung der Beschwerde behandelt, bestimmt in Absatz 1, daß der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist, was der für das Verfahren in erster Instanz geltenden Regelung entspricht. Auch wenn der Beschwerdeführer die Entscheidung nur teilweise anficht, kann die Beschwerdekammer diese ganz aufheben. Eine Beschwerde gegen eine teilweise abweisende Entscheidung kann somit zur gänzlichen Ab weisung führen, und zwar gegebenenfalls auf Grund von Schriftstücken, die für die erstinstanzliche Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Absatz 2 bestimmt jedoch, daß die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nicht zu berücksichtigen braucht. Das Beschwerdeverfahren soll nicht dadurch ungebührlich verzögert werden, daß der Beschwerdeführer nachlässig handelt oder sich aufschiebender Mittel bedient.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde

Die Arbeitsgruppe Enierte Absatz 3 mit Rucksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchonbericht

Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Fülligkeit

Die schwedische Delegation nahm ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung für jeden benannten Staat eine Gebuhr vorgesehen werden sollte. 78. Artikel 137: Ergänzender Pericht Uber den Stand der Technik

Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der die Bestimmungen des Vorontwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik zusammengefasst sind, war es der Arbeitsgruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.

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Artikol 101 b (nav): Prlufung des Finspruchs

9. Die Arbeitsgruppe sprach sich für den Vorschlag des Vorsitzenden aus, im Einspruchsverfahren die Offizialmaxime anzuwenden. Nach Ansicht mehrerer Delegationen liegt es im öffentlichen Interesse, dass das Europäische Patentami das Patent aus einem Grund widerrufen kann, den der Einsprechende selbst nicht vorgebracht hat, wenn es feststellt, dass das Patent nicht hătte erteilt werden dürfen. Die Arbeitsgruppe ging hierbei auch von der Ervaigung aus, dass beim ursprunglich vorgesehenen vorherigen Einspruch die Offizialmaxime jedenfalls am Platz gewesen wäre; der Uebergang zum nèchtrăglichen Einspruch sei von der Konferenz aus einem anderz Grunde beschlossen worden und durfe an der Anwendung der Offizialmaxime nichts andern.

Die Arbeitsgruppe ausserte im ubrigen die Hoffnung, dass die Offizialmaxime in der Praxis in vernunftigen Grenzen gehandhabt werden wird.

Artikcl 104: Beschrthtung der Aendering des Patents 10. Im Zusammenhang mit Artikel 104 kam die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass es nicht gentige, im Einspruchsverfahren lediglich die Aenderung der Ansprüche im Sinne einer Erweiterung des Schutzbereichs zu unterscgen; vielmehr durfe auch das Patent im ubrigen nicht uber den Inhalt der Patentanmeldung hinaus erweitert werden. Um diesem Gedanken Ausdruck zu geben, fügte sie in Artikel 104 einen Absatz 2 an. 11. Eine dem Artikel 104 Absatz 2 (neu) entsprechende Bestirmung für die Patentanmaldung, die sich im Etadium vor Stellus des Prifungsantrags befindet, nahm die Arbeitsgruppe in Artikel 53 a auf.

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REGIDRUNGSKONFERENZ USBER DIE BINFUENGUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENIERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 B R / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der irbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersifnung der sitzung und Genehmigung der vorlestigen "sagordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OXPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrocirasd, Herrn J.B. van Benthem, hielt seline Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbcitsgruppe ab. (1) Vorlhuiige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. A. Tage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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Artikel 101b Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Prüfungsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderurg auf den Einspruch enthalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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zusătzlichen Gebühr einzufiihren sowie vorzusehen, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Andererseits war sich die Arbeitsgruppe klar dartuber, dass der Beschwerdeführer keine Gebulir zu zahlen habe, wenn die Einholung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik nicht durch ihn veranlasst wird. Dieser Punkt musste nach Auffassung der Arbeitsgruppe entweder in Artikel 165 oder aber in einer anderen Bestimmung gerogelt werden. 52. In Absetz 3 wollte die Arbeitsgruppe klarstellen, dass unter Umständen zusătzliche Informationen orforderlich sein künnen, die keinen eigentlichen Bericht uber den Stand der Technik erfordern, sondern von den Prüfungsstellen geliefert werden können. Die Gruppe hat diesem Absetz eine entsprechende Fassung gegeben.

Artikel 111 - Ntundliche Verhandlung 53. Der Arbeitsgruppe wurde die Frage vorgelegt, ob nicht im Beschwerdeverfahren stets eine mundliche Verhanalung stattfinden sollte. Die Arbeitsgruppe erkannte zwar en, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein gerichtsähnliches Verfahren handelt. Sie glaubte jedoch, eine obligatorische mundliche Verhandlung nicht in jedem Falle vorsehen zu mussen, insbesondere dann nicht, wenn

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49. Die Arbeitsgruppe wunschte die unmittelbare Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekenmer nur dann vorzuschreiben, wenn sich in dem Verfahren mehrere Beteiligte gejenuberstehen, dagegen nicht dann, wenn mehrere Beteiligte (z.B. als eine Mehrheit von Anmeldern) gleichgerichtete Interessen haben. Sie hat den Absetz 3, erster Satz, eine entsprechende Fassung gegeben.

Artikel 110 - Prufung der Beschwerde 50. Bei der Erörterung des Absatzes 2 wurde erwogen, ob nicht das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in jedem Falle ausgeschlossen sein sollte. Die Gruppe hielt es jedoch fur richtiger, es dem Ermessen der Beschwerdekammer zu tberlassen, ob derartiges Vorbringen berücksichtigt werden soll. Han wurde sich in der Tat in einen gewissen Widerspruch zu Absatz 1 setzen, wenn man die Borucksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel verbieten wollte, wahrend absatz 1 die Beschwerdekammer nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschrankt. 51. Hinsichtlich des Absetzes 3 kam die Arbeitsgruppe uberein, eine dem Artikel 54 Absatz 4 entsprechende Regelung fur den Fall vorzusehen, dass mit Rucksicht auf Aenderungen der Patentanspriche, die der Anmelder vorgenommen hat, ein erganzender Bericht uber den Stend der Technik notwendig wird. Sie beschloss daher, eine Frist fur die Zahlung einer

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REGIEZUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHLUNG IINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam ubercin, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 e (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunEchst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet.

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Examen du recours

(1) Si le recours est recevable, la chambre de recours procède à l'examen d'office des faits; cet examen ne se limite ni aux moyens invoqués ni aux demandes formées par des participants. (2) La chambre de recours peut ne pas tenir compte de faits nouveaux ou de preuves nouvelles produits par les participants et qui ne sont pas contenus dans l'exposé des motifs du recours ou dans la réplique au recours. (3) La chambre de recours peut demander à la section d'examen de lui communiquer des informations complémentaires sur l'état de la technique, ou demander à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire additionnel sur l'état de la technique. Si la chambre de recours estime que l'avis documentaire additionnel est nécessaire par suite des modifications des revendications introduites par le demandeur, elle invite ce dernier à verser dans le délai d'un mois la taxe additionnelle prévue par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention Si cette taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande est réputée retirée,

Article 114 (ancien article 111)

Procédure orale

Il est recouru à la procédure orale soit à la requête d'une partie, soit d'office si la chambre de recours le juge utile.

Article 115 (ancien article 112)

Décision sur le recours

(1) Si le recours n'est pas conforme aux prescriptions des articles 108,110 et 111 ou à celles du règlement d'exécution de la présente Convention, la chambre de recours le rejette comme non recevable. (2) Si la chambre de recours, à la suite de l'examen prévu à l'article 113, paragraphe 1, considère qu'il ne peut être fait droit au recours, elle le rejette comme non fondé. (3) S'il peut être fait droit au recours, en tout ou en partie, la chambre de recours annule en tout ou en partie la décision attaquée. Elle peut, soit poursuivre elle-même la procédure jusqu'à la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, inclusivement, ou décider de la délivrance du brevet européen, soit, si elle l'estime nécessaire en l'état de la procédure, renvoyer l'affaire pour suite à donner à l'instance qui avait pris la décision attaquée. (4) Si la chambre de recours renvoie l'affaire pour suite à donner devant l'instance qui avait pris la décision attaquée, celle-ci doit conformer sa décision ultéricure sur l'affaire à celle de la chambre de recours. Si la décision attaquée émane de la section d'examen, la division d'examen est également liée par la décision de la chainbre de recours.

Bemerkung 20 Artikel 113, Absatz 3: Die Frage ist nicht j̇u̇ untersuchen, ob festgelegt werden sollte, wer die Kosten des ergänzenden Berichts zu tragen hätte, falls dieser Bericht nicht auf die Änderung der Patentansprüche durch den Anmelder zurückgeht, sondern durch andere Erwaigungen veranlaßt ist.

Note to Article 113 (3) The question whether it should be provided, who is to meet the cost of an additional report where this is not made necessary by amendments to the claims made by the applicant, but on account of other circumstances, will be re-examined later.

Remarque concernant l'article 113, paragraphe 3 :

La question devra être revue de savoir si une disposition devrait préciser qui supportera les frais d'un avis documentaire additionnel au cas où celui-ci ne serait pas rendu nécessaire par une modification des revendications du fait du demandeur, mais serait motivé par d'autres considérations.

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Prïfung der Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen oder beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen. Stellt die Beschwerdekammer fest, daß der ergänzende Bericht mit Rücksicht auf Änderungen der Patentansprüche notwendig ist, die der Anmelder vorgenommen hat, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Artikel 114 (früher Artikel 111)

Mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt.

Artikel 115 (früher Artikel 112)

Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungs-

Artikel 113 (former Article 110)

Examination of appeals (1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the arguments or contentions of the parties concerned. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art, or may obtain an additional report on the state of the art from the International Patent Institute at The Hague. If the Board of Appeal finds that the additional report is necessary because of amendments to the claims made by the applicant, it shall invite the applicant to pay within one month, the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the additional fee has not been paid within the period fixed, the application shall be deemed to be withdrawn.

Article 114 (former Article 111)

Hearings on appeal A hearing on appeal shall take place at the request of any party to the proceedings or at the instance of the Board of Appeal if it considers this to be expedient.

Article 115 (former Article 112)

Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible. (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or decide on the grant of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.

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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Ausdruck zu bringen, dess die Fragen betreffend die Zusammenfassung nochmals gepruft werden milssen, und um in Uebereinstimmung mit dem Text des Vorentwurfs des Uebereinkommens zu bleiben (n. Dok. B^2 / 48 / 70, Seite 24).

Nummer 1 zu Artikel 155 - Berechnung der Fristen 39. Die Untergruppe ist tibereingekommen, den Wortlaut dieser zuvor angenommener Bestimmung (s. Dok. BP/59/70) in der Weise zu Undern, dass in Absatz 2 jegliche Unklarheit in diesem zusammenhang vermieden wird. Es muss nämlich klar sein, dass die Frist im Falle der Zustellung mit dem Tage des Zugangs des zugestellten Schriftstücks beginnt (siehe auch Punkt 43).

Nummer 2 zu Artikel 159 - Unterbrechung des Verfahrens 40. Diese Bestimnung war am Schluss der letzten Sitzung angenommen worden (s. Dok. BR/60/70, Punkt 60 ff.), konnte seinerzeit vom Redaktionsausschuss aber nicht uberarbeitet werden (s. auch Punkt 8 dieses Berichts).

Nummer 8 zu Artikel 159 - Vereritote Stellungnahmen 41. Gleiche Bemerkung wie zu Punkt 40.

Nummer 1 zu Artikel 161 - Allgemeine Vorschriften Uber Zustellungen 42. Die Untergruppe hat bei der Annahme dieser Bestimmung beschlossen, die Zustellung im Wege des Verfahrens des Abrolfachs nicht vorzusehen, damit die Patentanwalte, deren Biro sich am Ort des Sitzes des Europäischen Patentants befindet, nicht begiinstigt werden.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BHassel, den 23. Dezember 1970 BR/68/70

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)

1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat von Montag, den 23., bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgcbrachte Tatsachen und Bewoismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in dor Erwidorung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann / beim Internationalon Patontinstitut in Den Haag oder bei der Prüfungsstelle einen orzänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.

Bemerkung:

Zu Absatz 3 siehe Bemerkung zu Artikel 78.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderunren des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Auf die Ausführungen von Horrn Roscioni hin stellt dor Vorsitzondo klar, daß Abhilfeverfahren nur möglich sind, wonn isine Dritto am Verfahren betoiligt sind.

Nach cinem Godankonaustausch beauftragt dio Gruppe don Rodaktionsausschuß mit oinor Uberprüfung von Artikel 109, damit cioso Klarstollung oindeutio zutage tritt.

Auf dio Lusführungen von Horrn Gajac hin beauftragt dio Gruppe don Rodaktionsausschuß damit zu prüfon, ob dor Begriff "Drittor" in Absatz 3 des Artikels näher orläutort wordon könne.

Artikel 110

Diosor Artikel behandelt dio Prüfung dor Beschworde. Horr van Ronthem schlägt vor, bei Absatz 3 ebenfalls dio Hëglichkeit vorzusehen, vom Internationalon Patentinstitut im Bsag oinon orsänzondon Nouheitsbericht zu vorlangen. Dioso Möglichkeit sei boroits bei dor orston Instanz vorgosohen (vgl. Irtikol 94).

Da cio Gruppe dioson Zusatz für zwockmäbig hält, boauftragt sie don Rodaktionsausschuß mit oinor entsprechenden Änderung von Absatz 3. Schlioßlich wird seitons des Voreinigton Königreichs zu Absatz 2 bemerkt, daß diosor sich auf oino Erwidorung auf dic Beschwordo hezioho, ohne daß vorher von oinor dorartigon Erwiderung die Rodo gewesen sei. Bs wird darauf hingewioson, daß dioso Frage in dor Ausführungsordnung gorogolt sei.

Artikel 111

Nach diesem Irtikol ontschoicot die Beschwordokammer, ob eine mündliche Vorhandluns anberaumt wordon soll oder nicht.

Die Frage von Horrn Frossonnot, ob mündliche Vorhandluncon vor dem Doutschen und Wiodorländischen Patentamt häufig soion, wird dahingohon? boantwortot, daß nach dem Gesetz bei Beschwordon stets oino mündliche Vorhandlung stattfindet. Derartige Verfahren verlängorn abor dio Friston orhoblich. Die UNIOF und die UNIOF sprechen sich gogen don 'ortlaut von Irtikol 111 aus. Dio Gruppe "Markon" hat gleichfalls boschlossen, daß auf Antrag oinor Partei oin mündliches Vorfahroo stattzufinden hat.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSGERICHT

6493/IV/54-D

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(5) Die am Tag der Unterbrechung oder der Aussetzung des Verfahrens laufenden Fristen beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Europäische Patentamt die Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens festgestellt oder im Falle der Aussetzung die Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt hat.

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Zu Artikel 159

Nummer 8

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Stirbt der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, so wird das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt bis zum Eintritt der Erben in das Verfahren vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften des Artikels 157 des Abkommens unterbrochen. Das gleiche gilt im Verfahren vor der Nichtigkeitskammer im Falle des Todes des Antragstellers. (2) Verliert in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen eine der dort genannten Personen ihre Handlungsfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen, bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Das gleiche gilt im Falle des Erlöschens der Vollmacht des gesetzlichen Vertreters. (3) Ist ein berufsmäßiger Vertreter bestellt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein. Das Europäische Patentamt kann jedoch auf Antrag des Vertreters das Verfahren aussetzen. (4) Wird über das Vermögen des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents der Konkurs eröffnet, so wird das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterbrochen; es wird wieder aufgenommen, sobald die für den Konkurs geltenden Vorschriften dies gestatten, oder das Konkursverfahren aufgehoben wird. Das gleiche gilt, wenn ein anderes gerichtliches Verfahren eröffnet wird, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners dient.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" 4419 / I V / 63-D Brüssel, den 20. Januar 1964

VERTRAULICH

VE 401964

V orentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

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61. Bei der Gesamtprüfung dieses Artikels wurde klargestellt, dass sich die Unterbrechung des Verfahrens lediglich bei den Beteiligten, nicht aber bei Dritten auf die Fristen auswirkt. Die Unterbrechung hat somit keinerlei Auswirkungen auf die neunmonatige Einspruchsfrist. Erheben Dritte während dieser Frist Einspruch, so ist letzterer gültig. Das Verfahren kann jedoch erst dann beginnen, wenn die Ursache der Unterbrechung nicht mehr besteht. Dies gilt auch für Prüfungsanträge Dritter. Klargestellt wurde auch noch, dass die für die Ver8ffentlichung der Anmeldung vorgesehene Frist von 18 Monaten nicht unterbrochen werden darf. Dies soll in der Bestimmung eigens erwahnt worden. 62. Nach Ansicht der Untergruppe müssten die Fristen, wenn die Ursache der Unterbrechung nicht mehr besteht, neu beginnen. Der Text sollte in dieser Hinsicht uberprüft werden. Es wird nämlich sowohl der Ausdruck "Unterbrechung" als auch der Ausdruck "Aussetzung" verwendet. Die Untergruppe kam schliesslich uberein, dass die Aufmerksamkeit der Vertreter der Justizministerien insbesondere auf Absatz 4 gelenkt werden müsste, der die Unterbrechung des Verfahrens in Konkursfallen betrifft. Dieser Absatz ist sehr allgemein abgefasst worden, um den zwischen den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen. Verschiedene Delegationen äusserten indessen die Befürchtung, dass eine so weit gefasste Formulierung zu Verzögerungen und damit zu Nachteilen bei der Wiederaufnahne des Verfahrens führe.

Zu Artikel 159 Nummer 9 - Verspätete Stellungnahmen 63. Keine Bemerkungen.

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Lehrung müsste daher die Aussetzung der Beschwerdefristen zur Folge haben. Diese Aussetzung müsste jedoch zeitlich befristet sein, damit den Interessen Dritter Rechnung getragen wird. Die Mehrheit der Untergruppe hat sich dieser zuletzt dargelegten Auffassung nicht angeschlossen. Sie hat vielmehr beschlossen, dass die Beteiligten aus Fehlern oder Unterlassungen des Patentamtes auf diesem Gebiet keinerlei Anspruch herleiten dürfen. 57. Die deutsche Delegation hat daraufhin einen Vorbehalt zu Absatz 2 eingelegt, da es ihres Erachtens nicht logisch ist, fur das Patentamt eine Verpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung vorzusehen, d.h. einen auf sechs Monate befristeten Anspruch der Beteiligten.

Zu Artikel 159 Nummer 6 - Ausstellurs von beglaubigten Abschriften 58. Keine Bemerkungen

Vorherige Entrichtung der Gebühr 59. Die Untergruppe vertrat die Auffassung, dass die Bestimmung auf Seite 53 der Vorschläge des Vorsitzenden zu Artikel 159 Nummer 7 in den Aufgabenbereich der Untargruppe fur die Gebuhrenordnung falle.

Zu Artikel 159 Nimmer 8 - Unterbrechung des Verfahrens 60. Nach Absatz 1 wird das Verfahren beim Tod des Anmelders oder des Inhabers des Fatents unterbrochen. Die Untergruppe kam uberein, fur die Wiederaufnahme des Verfahrens in einem solchen Fall eine weit gefasste Formulierung zu wählen, die sich nicht nur auf die Erben, sondern auch auf Testamentsvollstrecker, Mitinhaber eines ideellen Anteils oder Nachlassliquidatoren erstreckt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EURCPAEISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 16. Jovember 1970 BR / 60 / 70


BERICHT

uber die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60  d / 70 zat / MP / bm

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Ausfuhrungsordnung

zu Artikel 159 des Abkommens

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

Vorbemerkung:

Die nachstehend zu Artikel 159 des Abkommens gemachten Vorschläge zur Ausführungsordnung dienen nioht der Ausfuhrung des Artikels 159. Diese Vorschläge enthalten allgemeine Verfahrensvorschriften, die keinem bestimmten Artikel des Abkommens zugeordnet werden können.

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Kurt Haertel

Abbeitsentwurf

zu einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 153 bis 159 des Abkommens

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Zu Artikel 110

Nummer 2

Stellungnahme der Beteiligten

(1) Die Beschwerdekammer übersendet die Beschwerde und die Beschwerdebegründung den neben dem Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren Beteiligten und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. (2) Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten mit Ausnahme des Beschwerdeführers und des Patentinhabers können jederzeit auf ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten. Der Verzicht auf die Beteiligung ist dem Europäischen Patentamt zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Die Vorschriften' des Artikels 165 des Abkommens bleiben unberührt. Gibt ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter mit Ausnahme des Patentinhabers innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Verzicht auf seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. (3) Die Beschwerdekammer teilt die Stellungnahmen den übrigen Beteiligten mit. (4) Die Beschwerdekammer kann die Beteiligten jederzeit auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere Stellungnahmen abzugeben. (5) Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, braucht die Beschwerdekammer nicht zu berücksichtigen.

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Kurt Haertel

Abz.

Bonn, den 11. April 1963

Arbeitsentwurf zu einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 105 bis 113 des Abkommens

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Zu Artikel 110

Nummer 2 Stellungnahme der Beteiligten (1) Die Beschwerdekammer übersendet die Beschwerde und die Beschwerdebegründung den neben dem Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren Beteiligten und fordert rie auf, innerhalb einer von ihr zu bestinmenden Frist zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. (2) Die Beschwerdekammer teilt die Stellungnahmen den übrigen Beteiligten mit. (3) Die Beschwerdekammer kann die Beteiligten jederzeit auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist woitere Stellungnahnen abzugeben.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente" Brüssel, den 20. Januar 1964

VENTRAULICH

VE 40 1964

Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Abkomen über ein europäisches Patentrecht

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Zu Artikel 159

Nummer 9

Verspätete Stellungnahmen

Das Europäische Patentamt braucht Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, nicht zu berücksichtigen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" 4419/IV/63-D Brüssel, den 20. Januar 1964

VERTRÅULICH

VE 40 1964

V or e n t w u r f

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

4419/IV/63-D

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Artikel 90 g

Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99

Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europaischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Problem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103

Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105

Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgwzahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anwendung.

Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Antrăge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Antrăge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berückpiohtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET 'S GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN: CSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA D: PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STAT: MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COWITE OF HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Da es der Beschwerdekammer freistehe, ncue Tatsachen zu teriuck– sichtigen, sei sie nicht verpflichtet, diese Tatsachen in ihre Entscheidung aufzunchmen (vgl. Artikel 96 Absatz 2).

Auf cine Bemorkung von Herrn Van Benthem über ein zusätzliches Gutachten erklärt der Präsident, dass es nicht zweckmässig sei, das internationale Institut in Den Haag in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei die Prüfungsstelle des ouropäischen Patentamtes in der Lage, diese zusätzliche Untersuchung an Hand soinor Unterlagen und der Unterlagen eines benachbarten Vorprüfungsamtes durchzuführen. Die Inanspruchnahme des internationalen Institutes könne ferner weitere Kosten vorursachen. Die Einschaltung dieses Instituts würde schliesslich das Prüfungaverfahren vorzögorn.

Artikel 96 wird an den Rodaktionsausschuss iiberwiesen. Die Sitzung wird un 18.15 Uhr geschlossen.

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Srörterungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens

Die Gruppe ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keiner Unterbrochung des Prüfungsvorfahrens führen kann, werc cin Antrag auf Anschluss abgelehnt wordon ist. Andornfalls könnten di Konkurrenten des Antragstellors die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.

Herr Van Bonthem stellt die Frage, ob nicht ausdrücklich darauf hingewiesin worden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschrerdofrist rechtskräftig wird.

Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbezügliche allgemeine Bestimmung in das abkommen aufgenommen werden soll.

Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

irörterungen zu Artikel 95 des Vorantwurfs des Abkommens

Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschrerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 96 des Vorentwurfs des Abkommens

Nach einer eingehenden Srörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bedeute, dass oin. Prüfung in der Sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdekammer der Beschwe: de auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend semachten Gründe nicht durchgreifen. Die. se Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die 3. schwerdekammer über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

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Brüssel, den 13. Novcaber 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 27. September 1961

Artikol 96
Prüfung der Beschwerde

(1) Wenn die Beschwerde zulässig ist, erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wogen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischon Patentanmeldung oder des vorläufigon europäischen Patents durch den Patentanmeldor oder den Patentinhabor enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Boweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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- 5 -

IV/6.514/61-D

Da es der Beschwerdekammer freistehe, neue Tatsachen zu berücksichtigen, sei sie nicht verpflichtet, diese Tatsachen in ihre Entscheidung aufzunehmen (vgl. Artikel 96 Absatz 2).

Auf eine Bemerkung von Herrn Van Benthem über ein zusätzliches Gutachten erklärt der Präsident, dass es nicht zweckmässig sei, das internationale Institut in Den Haag in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei die Prüfungsstelle des europäischen Patentamtes in der Lage, diese zusätzliche Untersuchung an Eand seiner Unterlagen und der Unterlagen eines benachbarten Vorprüfungsamtes durchzuführen. Die Inanspruchnahme des internationalen Institutes könne ferner weitere Kosten verursachen. Die Einschaltung dieses Instituts würde schliesslich das Prüfungsverfahren verzögern.

Artikel 96 wird an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

Page 94

- 4 -

IV/6.514/61-D

Erörterungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des Abkommens

Die Gruppe ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keiner Unterbrechung des Prüfungsverfahrens führen kann, wenn ein Antrag auf Anschluss abgelehnt worden ist. Andernfalls könnten die Konkurrenten des Antragstellers die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.

Euer Van Benthem stellt die Frage, ob nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.

Die Arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbezügliche allgemeine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen werden soll.

Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 95 des Vorentwurfs des Abkommens

Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 96 des Vorentwurfs des Abkommens

Nach einer eingehenden Erörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bedeute, dass eine Prüfung in der Sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdekammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht durchgreifen. Diese Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die Beschwerdekammer über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

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Brüssel, den 27. September 1961

Artikel 96 Prüfung der Beschwerde (1) Wenn die Beschwerde zulässig ist, erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischon Patentanmeldung oder des vorläufigon europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Material von mehreren hochqualifizierten und auf dem in Betracht kommenden allgemeinen technischen Gebiet spezialisierten Mitgliedern der Beschwerdeinstanz eingehend geprüft werden. Dieses Verfahren wird vor allem dann angewendet werden, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur noch einen oder wenige Ansprüche aufrecht erhält. In solchen Fällen ist es vorstellbar, daß in dem Neuheitsbericht des Internationalien Patentinstituts die verbliebenen Ansprüche noch nicht in der ihnen jetzt zukommenden Bedeutung berücksichtigt worden sind.

Page 98

oder auch des bisher noch nicht herangezogenen Materials das gesamte vorläufige europäische Patent aufgehoben werden.

In absatz 2 wird vorgeschlagen, daß neue nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Hierdurch soll verhindert werden, daß von böswilligen oder unachtsamen Beschwerdeführern das Beschwerdeverfahren unnötig verschleppt wird. Es steht jeweils im Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie später vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigen will.

Es erschien zweckmässig, in Absatz 3 vorzusehen, daß die Prüfungsstelle von der Beschwerdekammer um einen ergänzenden Bericht über die Neuheit ersucht werden kann. Die meisten Beschwerden werden dagegen erhoben werden, daß die Prüfungsabteilung ganz oder teilweise die Neuheit einer Erfindung verneint hat. Die Beschwerdekammer wird meist nicht über nennenswertes eigenes Prüfungsmaterial verfügen; selbstverständlich wird sie sich des Prüfungsmaterials der Prüfungsstellen bedienen können. Da die erste und die zweite Instanz in einer einzigen Behörde zusammengefasst sind, bedarf es der Festlegung dieses Grundsatzes nicht. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen es sachdienlich sein dürfte, eine ergänzende Recherche über die Neuheit der Erfindung - oder meist nur über einen Teil der Erfindung durch eine mit dem speziellen Gebiet der Technik besonders vertraute Person durchführen zu lassen. Hierfür erscheint die Prüfungsstelle wegen der ihr eigenen Sachkunde besonders geeignet. Da solche Recherchen meist nur geringen Umfang aufweisen werden, dürfte es nicht erforderlich sein, für solche Ergänzungen erneut an das internationale Patentinstitut heranzutreten. Bedenken gegen die Objektivität des ergänzenden Berichts dürften nicht begründet sein. Einmal handelt es sich nur um eine Ergänzung des Berichts des Internationelen Patentinstituts, über die Neuheit der Erfindung, zuin anderen hat die Prüfungsstelle dabei nicht die orfindsrische Zitizeit (Artikel 16) zu beurteilen oder zu schwerdevorbrinzen Stellung zu nehmen. Zudun wird das orginste

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Zu Artikel 96

Prüfung der Beschwerde

1.) Materialien:

a) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 24 A Abs. 2 Satz 2; c) Österreichisches Patentgesetz, § 39 a Abs. 1; d) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961, § 41 b Abs. 1.

2.) Bemerkungen:

Der Arbeitsontwurf geht davon aus, daß das Beschwerdeverfahren lediglich eine Verlängerung des Verfahrens der ersten Instanz ist. Da in der ersten Instanz das Amtsverfahren herrscht, bei dem die Beteiligten durch ihre Anträge grundsätzlich lediglich bestimmte amtliche Maßnahmen auslösen können, wurde dieses System auch in der zweiten Instanz beibehalten. Daher unterscheidet sich auch das Beschwerdeverfahren wesentlich von einem gerichtlichen Verfahren in Sachen zivilrechtlicher Streitigkeiten, das als Parteiverfahren ausgebildet ist.

Der Grundsatz der Offizialmaxime wird zu Beginn dieser Vorschrift herausgestellt. Aus diesem Grundsatz folgt, daß auch dann, wenn mit der Beschwerde nur ein relativ geringfügiger Teil der Entscheidung angegriffen wird, die Beschwerdekammer die Anmeldung auf ihren Bestand in ihrer Gesamtheit überprüft; eine reformatio in peius ist also zulässig. Wendet sich somit ein Patentinhaber mit seiner Beschwerde dagegen, daß sein verläufiges europäisches Patent bei der Prüfung teilweise zufjchoben wurde, so kann im Beschwerdeverfahren auf Grund des bereits erwähnten

Page 100

WERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 91 bis 100 )

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Artikel 96

Prüfung der Beschwerde (1) Die Beschwerdekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle ersuchen, einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung zu erstatten.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f -100

Page 103

Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läBt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäfissitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.