Art113dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art113dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 113
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 113 (Deutsche Fassung)/Art113dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 113 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 113 MPO Rechtliches Gehör

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 72 VIV/4860/61 S. 27,28
Vorschl.d.Vors. 90e IV/4860/61 S. 45-47
Vorschl.d.Vors. 90aTer IV/4860/61 S. 55
Vorschl.d.Vors: 97 VIV/6514/61 S. 6,7
IV/4860/61 90 e IV/3076/62 S. 117,118
157
V VE Mai 1962 77 6551 / IV/62 S. 25
VVE Mai 1962 100 6551 / IV/62 S. 27
VE 1962 77 -2632/IV/64 S. 24
VE 1962 100 2632 / IV/64 S. 77
VE 1962 112 6498 / IV/64 S. 43
VE 1962 100 9081 / IV/63 S. 56,562
IV/3076/62 = s. 452 77 IV/4860/69 Mibikul 72 6. 152
VE 1965 (Ue) 77 BR/10/69 Rdn. 51
VE 1965 (Ue) BR/14/69 95 a BR/12/69 Rdn. 15
VE 1965 (Ue) 101 BR/12/69 Rdn. 36-38
VE 1965 (Ue) 158 a BR/49/70 Rdn. 22
VE 1970 (Ue) 105 BR/87/71 Rdn. 12/14
BR/70/70 138 BR/87/71 Rdn. 79
IV/6514/61 97 Abs. 4 IV/3076/62 S. 157
Dokumente der MDK
L 1972 112 M/146/R 5 Art. 113
" 112 M/PR/G S. 202/203

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Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, wenn [a] der Patentinhaber die gemäß Artikel 89 Abs. 2 gerugten Mängel nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist beseitigt, b) der Patentinhaber die gemäB Artikel 90 Abs. 1 geforderte Stellungnahme nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist abgibt, c) der Patentinhaber die gemäß Artikel 90 Abs. 1 geforderte geänderte Beschreibung oder die geforderten geänderten Zeichnungen nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist vorlegt, d) als Ergebnis der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der in Artikel 90 Abs. 1 genannten Stellungnahme festgestellt wird, daB die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgülti-es europäisches Patent nicht vorliegen oder e) die Bestätigungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäB Artikel 90 a Abs. 1 nicht rechtzeitig entrichtet wird. (2) Die Aufhebung des vorläufigen eurepäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind und zu denen er nicht gemäß Artikel 90 Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer bestimiten Frist aufgefordert worien ist.

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(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäB Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäB Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daB die Patentanmeldung den scnctigen formellen Erfordernissen gemäB Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Kirt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Zu Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufiger europäischen Patents

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In Artikel 90 e faßt der Arbeitsentwurf die Fälle zusammen, in denen das vorläufige europäische Patent durch die Patentabteilung aufzuheben ist.

Zu absatz 2 wird auf die Bemerkungen ou Artikel 90 verwiesen. Diese Bestimmung, die $ 29 abs. 2 des deutschen Patentgesetzes nachgebildet ist, soll die Gewähr dafür bieten, daß cer Patentinhaber im iufhebungsbeschluß nicht mit Gründen überrascht wird, zu denen ihm vorher keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. Es erscheint erforderlich, das vorläufige europäische Patent nicht nur im europäischen Patentregister zu löschen, sondern auch seine iufhebung im Patentblatt bekanntzumachen, um die Öffentlichkeit in ausreichender Weise zu unterrichten.

Aus dem vorläufigen Charakter des Schutzes, der mit dem vorläufigen europäischen Patent gewährt wird, ergibt sich zwangsläufig, daß dieser Schutz bei der Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents rückwirkend wegfällt. absatz 4 enthält eine entsprechende Bestimmung.

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sich auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prifungestelle fest, dê die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht in abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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"Patente"

Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 11. Juli 1961

Der Präsident erö̈fnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Genohmigung des Protokolls über die Sitzung vom 7. Juli wird auf don nächsten Tag vorschoben.

Erörterungen zu Artikel 90 a), 90 a bis und 90 a ter

Der Präsident erläutert der Gruppe die Grundsätze dieser neuen auf einen Vorschlag der niederländischen Delegation zurückgehenden Artikel, die den Dritten, die einen Antrag auf Boteiligung gestellt haben, die Möglichkeit geben sollen, dem Verfahren bis zur Entscheidung der Patentabteilung über die Bestätigung des vorläufigen Patentes beizutreten.

Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass noch aine Bestimmung über das mündliche Verfahren fohle. Diese Bestimmung soll später ausgearbeitet werden.

Auf eine Bemerkung von Herrn ven Benthem erklärt der Präsident, die Mitteilung der Einwendungen beteiligter Dritter sei in artike1 90 a) Absatz 3 vorgesehen, weil der Patentinhaber seine Anmeldung möglicherweise mit Rücksicht auf diese Einwendungen selbst beschränken wolle.

Die Gruppe soll die Frage erörtern, ob die in Absatz 3 vorgesehene Frist im Falle des mündlichen Vorfahrens unbedingt beachtet werden muss.

Die Gruppe genohmigt einstimmig die drei Artikel und überweist sio an den Redaktionsausschuss.

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hält eine solche Bestimmung für unentbehrlich. Die Rechtslage sei in den einzelnen Mitgliedstaaten nämlich so verschieden, dass man ohne eine derartige Bestimmung zahlreiche Prozesse befürchten müsse.

Zu der Frage, welche Rechtsfolgen cintreten je nachdem ob eine Nichtigerklärung ex nunc oder ex tunc wirkt, erklärt der Prăsidont, dass sie für einen Verletzungsprozess ohne Bedeutung seien. Ein Urteil könne nämlich erst nach Bestätigung des Patentes ergehen.

Herr van Benthem macht ihn darauf aufmerksam, dass eine ex nunc wirkende Nichtigerklärung besondere Rechtsfolgen hinsichtlich des Schadensersatzes haben könne. Für die Zeit bis zur Nichtigerklärung könne nämlich Schadenersatz verlangt werden.

Der Prăsidont ist jedoch der Auffassung, dass bei dem System eines vorläufigen Schutzes allein eine von Anfang an cintrotende Unwirksamkeit logisch sei. Er beschliesst, diese irörtorungen am kommenden Montag fortzusetzen.

Artikel 90 c) wird vorbehaltlich der am Montag, dem 10. Juli, zu treffenden Entscheidungen genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 90 f) des Vorentwurfs

Herr Rozeioni erinnert daran, dass, falls die Lizenzverträge im Register eingetragen werden müssen, auch der Lizenznehmer zu benachrichtigen sei.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 50 des Vorentwurfs

Der Prăsidont weist darauf hin, dass sich die Erörterungen auf einen neuen Abschnitt des abkommens erstrecken. Dieser Abschnitt behandele den Aufbau des europäischen Patentamtes. Hierfür kämen zwei

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Bodingurg trote mit der Bestätigung oin. Falls die Bestätigung aus irgend einom Grunde ausbleibo, gelte das Patent als von Anfang an inexistent.

Der Präsident orklärt, die Frage der Rückerstattung bei Lizenzverträgen, die auf Grund eines vorläufigen Patentes geschlossen worden seien, müsste anhand der einzoinen Lizenzverträge beurteilt werden. Für den Fall, dass der Wille der Parteien aus dem Vortrag nicht klar ersichtlich soi, müsse das Abkommen in oinor besonderen Bestimmung für den Willen der Parteien oine Verautung aufstellen.

Nach Ansicht des Präsidenten iat es in zahlreichen Fällen mit Rücksiont auf den jodenfalls dem Anschein nach bestehenden Schut, den ein vorläufiges Paturt borcits geniesst, gerechtfertigt, von oinor Rückerstattung abzuschen.

Herr De Reuse weist darauf bin, dass das Abkommen auch den Zweck verfolgo, dem curopäischen Amt unnütze Anträge fernzuhalten. Es sei jedoch zu befürchten, dass dieser Zweck verfehlt werde. Die Inhaber oines vorläufigen Patentes würden nämlich dazu vorloitet, den Antrag nur deswegen zu stollen, um für oine längere Zeit die Lizenzgebühren zu erhalten.

Herr Pfanner erwidert darauf, dass man sich in cinem solchen Fall auf die. Bösgläubigkait das Inhabers berufen könne.

Herr De Huyser bemerkt hierzu, dass das vorläufige Patent die Konkurrenten in manchen Fallon nicht daran hindere, die Erfindung in Gebrauch zu nehmen. Da die Lizenznehmer in diose 1 Fällen durch das vorläufige Patent nicht geschützt würden, müsste von einer Zahlung der Lizenzgebühren abgesoher werden. Die diesbezügliche Bestimmung im Abkommen müsse daher sehr elastisch sein.

Herr van Bortham befürchtet, dass man mit einer derartigen Bestimmung in das Vortragsrecht der einzelnen Nittgliedalender eingreifen würde.

Nach einer ausgedehnten Erörterung orklärt der Präsident, er habe niemals eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach die Lizenzeinnahmen in keinom Fall zurückerstattet werden sollten. Nach seiner Ansicht sollte das Abkommen bestimmen, dass die Lizenzeinnahmen nicht erstattet werden brauchen, es sei denn, dass besondere Gründe hierfür vorliegen. Als solchen Grund könne man die Bösgläubigkeit nennen. Der Präsident IV / 4860 / 61-D

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IV/4860/61-D

Erörtorungen zu Artikel 90 e) des Vorentwurfs

Dieser Artikel regelt den Fall, dass das vorläufige Patent nicht bestätigt wird: Die Patentabteilung muss das Patent durch eine förmliche Entscheidung für nichtig erklären.

Der Präsident weist darauf hin, dass Buchstabe a) in Absatz 1 mit Rücksicht auf die Änderungen zu Artikel 89 wegfallen muss.

Im Falle einer Nichtigerklärung wegen Versäumung einer Ausschlussfrist sei jederzeit die Wiedereinsatzung zulässig.

Die Frage, ob die Nichtigkeitsgründe erschöpfend angegeben werden sollen, oder ob diese erschöpfende Aufzählung durch eine Generalklausel ersetzt werden kann, bleibt der Beurteilung des Redaktionsausschusses überlassen.

Herr De Rouse stellt die Frage, ob das Patentant im Falle einer fehlerhaften Anmeldung nicht wenigstens den Teil des vorläufigen Patentes bestätigen könne, der bei der Prüfung nicht beanstandet worden sei.

Der Präsident erwidert hierauf, dass im eigenen Interesse des Anmelders eine vollständige Zurückweisung getreten sei. Im Falle einer teilweisen Bestätigung würde nämlich der Anmelder die Möglichkeit verlieren, auf Grund eines Rechtsmittels die Bestätigung des gesamten Patentes zu erhalten.

Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels werden genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Präsident zählt die vier Gründe auf, die zu einem Erlöschen des vorläufigen Patentes führen können, nämlich:

1) Nichtentrichtung der Gebühr, 2) Versäumung eines Antrages innerhalb der Frist von fünf Jahren, 3) Nichtigerklärung im Prüfungsverfahren und 4) Verzicht vor Patentbestätigung.

In diesem vier Fällen müsse durch das Erlöschen die gleiche Rechtsfolge eintreten. Das vorläufige Patent sei nämlich ein Recht, das einer aufschiebenden Bedingung unterliegt. Diese aufschiebende

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IV/4860/61-D

Herr Sünner wirft die Frage auf, wie vorfahren werden soll, wenn der Anmelder einen Mangel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der Erörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur Erleichterung der Arbeit des Amtes ein Förmliches und strenges Verfahren erforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die genaue Einhaltung der Fristen gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverletzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmelders verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 Absatz 2 vorgeschriebene Frist wird von der Gruppe einstimmig genehmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Fristen in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident erläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besagę, dass ein Neubeitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werde. Die Klammern würden bedou- -ten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Amt und dem Institut geregelt werden.

Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Irörterungen zu Artikel 72 des Vorontwurfs

Zu Absate 1 erimert der Fräsident daran, dass Herr van Bonthem bereits die Frage aufgoworfen hat, ob der Prüfer den Anmelder in Zweifelsfällen darauf aufmorksam machen kann, dass soina Anmeldung nicht den Erfordornissen des Artikels 71 absatz 2 (a und b) entspricht.

Der. Fräsident bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der Anmelder in jedem Fall benachrichtigt worden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.

Herr van Bonthem hält es für die Prax's ausreichend, wenn der Anmolder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; er weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei un eine Rechtsfrage handelt. In derartigen Fällen sehe der Entwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewohnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dem Anmolder die Hëglachkcit zur Stellungnahme zu geben.

Der Fräsident lässt sich durch das Argument: Horrn van Bonthems überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmolder nach Artikel 90 c) Absatz 2 grundsätzlich vorher benachrichtigt wird.

Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach der Prüfer dem Anmolder stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.

Artikel 72 Absatz 1 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Zu Absatz 2 führt der Fräsident aus, dieser Absatz setze voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.

Auf die Fragen von Herrn de Nuyser und Herrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen codauert der Präsident, dass or der Gruppo noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich würden Nägel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sondern nur eine Verschicbung des Prioritätszeitpunkts zur Folge haben. Das gelte zum Beispiel, wenn das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht angegeben worde. Abgeschen von den Prioritätsvorschriften sei jedoch die Sanktion der Zurückweisung vobedingt orforierlich.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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des Verfahrens der ersten Instanz ist, soll der Beschwerdekanmer nicht nur die Möglichkeit gegeben werden, die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen; die Beschwerdekammer soll vielmehr auch selbst eine sachliche Entscheidung treffen können. Für den Fall der Zurückverweisung, der in Absatz 3 geregelt ist, sieht Absatz 4 die notwendige Folge vor, daß die erste Instanz an die Entscheidung der Beschwerdekammer in dieser Sache gebunden ist. Der Ausdruck "alle Stellen in der Vorinstanz" soll klarstellen, daB auch die Prüfungsabteilung von der Auffassung der Beschwerdekammer nicht abweichen darf, mit der diese eine Entscheidung der Prüfungsstelle z.B. über die Frage des Ausschlusses von der Patentierbarkeit (Artikel 12) oder der gewerblichen Verwertbarkeit (Artikel 13) aufgehoben hat. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß der Patentinhaber wiederholt wegen ein und derselben Frage auf den kostspieligen und zeitraubenden weg des Beschwerdeverfahrens verwiesen wird, wenn eine andere Stelle der Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdekammer in derselben Sache nicht teilt.

DaB die Beschwerdeentscheidung mit Gründen zu versehen ist (Absatz 5), dürfte allgemeiner Praxis in den Vertragsstaaten entsprechen. Eine Begründung der Entscheidung ist aber auch aus dem Grunde erforderlich, daB nach Artikel 99 des Arbeitsentwurfs in bestimmten Fällen ein weiteres Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde, zum Europäzschen Patentgericht vorgesehen ist. Die Nachprifung einer Entscheidung ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn festgelegt ist, auf welche Uberlegungen sich die Entscheidung gründet.

Dez die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der bereits in Artikel 72 Abs. 4 und Artikel 900 Abs. 2 festgelegt worden ist.

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2u Artikel 97

Entscheidung über die Beschwerde

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

Artikcl 97 des Arbeitsentwurfs führt die verschiedenen Arten von Entscheidungen auf, die die Beschwerdekammer treffen kann, und regelt Einzelheiten dieser Entscheidungen.

In den Absätzen 1 und 2 wird ein terminologischer Unterschied gemacht, ob einer Beschwerde wegen Fehlens bestimster formeller Erfordernisse oder wegen Fehlens eines sachlichen Grundes der Erfolg versagt wird.

Im ersten Fall wird die Beschwerde "als unzulässig verworfen". Dies geschieht z.B., wenn die Beschwerde von jemanden erhoben worden ist, der durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist, oder wenn die Beschwerde verspätet eingelegt, die Beschwerdegebühr aber rechtzeitig entrichtet worden ist. (Ist jedoch die Beschwerdegebühr nicht oder verspätet eingegangen, so gilt gemäß Artikel 93 abs. 2 die Beschwerde "als nicht erhoben".)

Liegen die formellen Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde vor, ist sie also zulässig, so kann sie nur "als unbegründet zurückgewiesen werden". Nach dem hier gewählten Aufbau des Beschwerdeverfahrens müßte in jedem Fall vor einer Entscheidung über die materielle Begründetheit der Beschwerde deren Zulässigkeit geprüft werden. Eine Entscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde dahingestellt und die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen würde, sollte danach ausgeschlossen sein.

In Durchführung des Gedankens, daß, das Beschwerdeverfahren grundsätzlich in jeder Beziehung eine Fortsetzung

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WERTRAULICH !

B e m e r k u n e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 91 bis 100)

Page 20

Artikel 97

Entscheidung über die Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder Frist eingelegt, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerde sachlich nicht begründet, so weist sie die Beschwerdekammer als unbegründet zurück. (3) Ist die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf und entscheidet entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache zur weiteren Behandluns an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so haben alle Stellen in der Vorinstanz ihren weiteren Entscheidungen in dieser Sache die Auffassung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Grinden zu versehen. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich tussern kornten.

Page 21

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf des Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

Artikel 91 bis 100

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Der Rudaktionsausschuss soll Absatz 3 in diosem Sinne abfassen, dabei jedoch darauf achton, dass der Wortlaut so ulastisch formuliert wird, dass or nicht den Anschein einer orschöpfenden Aufzählung orwockt.

Der Prăsidont orläutert anschliossund den Sinn von Absatz 4. Hat die Beschwerdekammer auf die Buschwerde gegen oine Entscheidung der Prüfungsstills über oinen bestimmten Punkt ontschieden, so ist die Prüfungsabteilung durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. Bei dor allgemeinen Formulicrung "alle orstinstanzlichen Stellen" ist in erster Linis an die Prüfungsstollen und Prüfungsabteilungen ater auch an bostimato Verwaltungsatollen des Patontamtes gedacht, zu doron Aufgabenburoich es gehören kann, Entscheidungen zu treffen.

Absatz 5 soll schliesslich die Rechte der Partuien schützen. Artikel 97 wird an den Rudaktionsausschuss überwiesen.

Artikel 98 des Vorentwurfs

Der Prăsidont wird in der nächsten Bitzung sinon Textentwurf für die Kostun des Beschwerdeverfahrens vorlogen.

Erörterungen zu Artikel 99 des Vorentwurfs

Der Prăsidont orläutert den doppelten Zweck dieses Artikels. Dieser Artikel soll oinmal oine Koordinierunz der Entscheidungen innerhalb des ouropäischen Patuntamtus und ausserdem eine Koordinierung zwischen den Entscheidungen des Patentamtes und denen des europäischen Patentgerichts gewährleiston. Die Koordinierung innerhalb des Patentamtes ist wegen des Bestehens mehror Beschwerdekammern geboten. Die Koordinierung mit dem Patentgericht ist orforderlich, weil zwoi verschiedene Verfahren bestehen, nämlich das Verfahren zur urteilung des europaischen Patontes und das Nichtigkeitsverfahren. Die Koordinierung innurhalb des Patentamtes kann entw.der durch die Bildung einer aus verschiedenen Beschwerdekammern zusamnengesotzten "grossen Kammor" oder durch die Einfiuhrung einor Rechtsbuschwerde zum ouropäischen Patentgoricke guwahrleistot rorden. Diese zwite Lösung wird durch den Präsidenten in Artikel 99 Absatz 1 des Vorontwurfs vorgeschlagen.

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"Patente"

Sitzungsoriodo vom 25. Soptembar biz 6. Oktober 1961 Bericht über dio Bitzung vom 26. Soptember 1961

2rörterungen zu Artikel 97 des Vorentwurfs

Der Prăsićent orklärt, dass die ersten drei Absätze dieses Artikels die fünf Entscheidungsmoglichkeiten der Beschwerdekammer regeln.

1. Die Kammor kann feststellen, dass die Beschwerde wegen Nichtentrichtung der Gebühr unzulässig ist (Artikel 93 Absatz 2). 2. Trotz Entrichtung der Gebühr kann sie die Beschwerde zurückwoisun, wenn bestimnte Förmlichkuiton nicht erfullt sind (Artikcl 97 absatz 1). 3. Trotz Entrichtung der Gebühr und Beachtung der Förmlichkuiton kann sie die Beschwerde schliesslich zurückwisen, wenn diese unbegründot ist (Artikol 97 absatz 2). 4. Bei zulässiger Beschrerde kann sie die angefochtene Entscheidung aufheben und in cor Sache selbst ontscheiden (Artikel 97 Absatz 3, orste Möglichkuit). 5. Sie kann die Entscheidung auch aufheben und die bache an die Stelle zurückverweisen, deren Entscheidung angefochten wird (Artikel 97 Absatz 3, zweite Möglichkeit).

Zur Vermuidung jaglichon Missverständnisses stollt der Präsident ausserdem klar, dass Artikel 96 absatz i auch für den in Artikel 97 absatz 1 genannten Fal' gilt. Die Beschwerdekammer müsse nämlich von Amts wigen prüfen, ob die Formvorschriften erfullt sind. Falls bestimmte Formvorschriften nicht orfullt seien, weise die Beschwerdekammer die Beschwerde ohnc Prüfung in der Sache selbst zurück.

Auf Grund oinor Bemorkung von Herrn Roscioni und Herrn Frussonet zur.Befugnis, die Sache an die Stelle zurückzuverweisen, deren Entscheidung angefochten wird, gelangt die Arbcitsgruppu zu der Ansicht, diese Befugnis dürfe nur für den Fall vorgesehen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlosson sui und fortgesetzt werden müsse und für den Fall, dass man in der ersten Instanz orgärnende angeben orhalten könne.

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APBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961 "Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 e Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des verlău- figen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90, 90 a und 90 a bis, der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 90 a ter nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Die iufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Patentblatt bekanntgegeben und im curopäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

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Statz

ARBEITSGRUPPE "Patente"


Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arbeitagruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Die niederländische Delegation soli dem RedaktionsausschuB einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 86 Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beamen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem KoordinationsausschuB vergelegt wird.

Artikel 89 wird angenomen. Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Altornativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der RedaktionsausschuB soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziche.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

Page 28

Herr van Exter, der anfangs die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen bezweifelte, schließt sich der Mehrheit an. Er ist jedoch weiterhin davon überzeugt, daß gegen Ende der Übergangsperiode eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberufen werden müsse.

Art. 10 und die gemäß dem deutschen Vorschlag geänderten Art. 90 e, 122 werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende beginnt sodann die Erörterung der Genehmigung der Patenthäufung während der Übergangsperiode. Er erinnert an die in der letzten Sitzung von der Arbeitsgruppe ins Auge gefaBten drei Möglichkeiten:

1. Während der Übergangsperiode kann das europäische neben dem nationalen Patent bestehen. Die Arbeitsgruppe habe diese Lösung abgelehnt wegen der z.B. bei der Übertragung entstehender rechtlichen Schwierigkeiten. 2. Das europäische Patent ist neben dem nationalen gültig, beide müssen aber geändert werden. Auch diese Lösung sei von der Arbeitsgruppe abgelehnt worden wegen der bei jeder Übertragung auftretenden praktischen Schwierigkeiten. So müsse z.B. das Bestehen von 6 nationalen und eincm europäischen Patent berücksichtigt werden. 3. Die Patenthäufung ist zulässig, jedoch hat das europäische Patent die Eigenschaft eines Leitpatents, d.h. nur das europäische Patent wird übertragen bei der Patentveräußerung. Die Arbeitsgruppe habe diese dritte Lösung angenommen, obwohl sie sich bewußt gewesen sei, daß dies einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstelle.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Arbeitsgruppe zwei Vorschläge unterbreitet worden seien, die beide die dritte Lösung befürwortet hätten. Der erste komme von der französischen Delegation (rote Akte S. 17, 18) und der zweite von der deutschen Delegation (Dok. 1416/IV/62 - Art. 261 bis 270 c).

Herr Gajac gibt sodann eine Zusammenfassung der französischen Vorschläge. Er weist besonders auf Punkt 4 hin, der verlangt, daß der Inhaber eines europäischen Patents bei der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung und bei der Verpfändung das Bestehen von nationalen Patenten angeben muß (und umgekehrt).

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"Patente"

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962 Sitzungsbericht vom 16. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10 Uhr. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Sitzungsprotokolle vom 6., 7., 9., 10.; 11. und 12. April. Die französische Delegation beantragt eine geringfügige Änderung.

Der Vorsitzende kommt auf die von Herrn van Benthem am Ende der letzten Sitzung gestellte Frage zurück. Es gehe darum, ob nach der Übergangsperiode ein nationales Patent erteilt werden könne, solange das endgültige curopäische Patent noch nicht erteilt sei. Nach dem deutschen Vorschlag (Art. 90 e, 122) sei das europäische Patent stets ungültig, ob es sich nun um das vorläufige oder das endgültige handele. Der Vorschlag wolle jede Einmischung in das nationale Recht unmöglich machen. Der Vorschlag Herrn van Benthems erlaube dagegen jedem Erfinder, auch nach der Übergangsperiode alle möglichen Vorteile des europäischen und des nationalen Patentes auszuwitzen. Als endgültige Lösung erscheine dieser Vorschlag nicht geeignet zu sein. Man könne zschstens während der Übergangsperiode, wenn die Gültigkeit des europäischer Patents noch nicht feststehe, so verfahren.

Nach einer Diskussion kommt die Arbeitsgruppe zu dem Entschluß, dass das in Art. 10 enthaltene Verbot einer Patenthäufung beibehalten werden solle. Aufgrund einer Bemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die Fassung von Art. 10 dahingehend zu verbessern, daß das Prinzip gewahrt bleibe, ohne daß der Patentinhaber z.B. durch Veräußerung des Patents das Gesetz umgehen könte.

Die Arbsitsgruppe ist ferner der Ansicht, daß das in Art. 10 ausgedrückte Verbot der Patenthäufung zur Folge habe, daß das Abkommen darüber Auskunft geben müsse, wie das Verbot nach der Übergangsperiode gehandhabt werden solle. Es wird beschlossen, deshalb die Art. 90 e, 122 des Abkommens dem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend zu ergänzen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAGLICE

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 100 ( 90 e)

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 96 bis 98 der Auffassung ist, daß das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz odor teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäß Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragsstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Fatentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Fatentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 97 Abs. 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Fatents im europäischen Patentblatt bekanntgemacht und im europäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

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Prüfungsbescheide und Zurulckweisung

(1) Ergibt die Prifung, daB die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerugten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Abaatz 1 genannten Frist, daB die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurlickgewiesen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäB Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Arbeitsgruppe "Patente" Recektionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkomens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 92 (86) Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die worte "bis zum Ablauf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfortigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkuit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87) Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen. Artikel 95 ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgonomene Anderung zur Sache, die es der Frifungsabteilung uberlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 99 (89) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 100 ( 90 a) In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen. +) Infolge der Streichung dieses Artikels findert sich die Numerierung cos endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68)

Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller kênne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (71), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81)

Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente "

Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekamer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

Artikel 113 Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht (1) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über eine Beschwerde nach Artikel 105 entschieden wird, kann Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht erhoben werden. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig a) wegen Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften, b) wegen Verletzung der Vorschriften dieses Abkommens und der Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen worden sind, soweit es sich nicht um Formoder Verfahrensvorschriften oder um Vorschriften des zationalen Rechts handelt, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Europäischen Patentgerichts erfordert oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. (4) Die weiteren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Wirkungen der Rechtsbeschwerde sowie über das Verfahren bleiben dem Abkommen über die Errichtung des Europäischen P. ientgerichts vorbehalten.

KAPITEL IV
UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die genäss Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Rinterlegung hat.

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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so bat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdekecubr zurückgezablt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ibrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie obne sachliche Stellungnahme umaittelbar der Beschwerdekamer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anvendung.

Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekamer den Sachverhalt von Ants wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vororingen und die Beweisanträge der Beteiljcten noch auf die Antrăge beschränkt, auf die sich dis Besebwarde grüade., soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berüoksiohtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Ants wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so bebt die Beschwerdekamer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie enischeidet entweder in

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Artikel 99 Ende des Verfahrens im Fall des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents

Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäss Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten in Sinne des Artikels 96 Absatz 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Artikel 100
Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents

(1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht und in das europäische Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingctreten.

Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkomens genügen, so teilt sie

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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der eurppäischen Patentanneldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung der Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) cb die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69. und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenčen Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. '1) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu dicsem Abkommen

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES,ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBICT 'EWERBLICHEN RECHTSSONUTZES EIN'T VON DEN M'TCLICOCTAATEN UND JMIIS3ION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGE. SIULD COOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französische Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962

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forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gleichwohl fortgeseztat werden wusse.

Die Gruppe ist der Ansicht, daB dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte "außer bei Ablauf der Schutzfrist" nach den Worten "erlischt das vorläufige europäische Patent" geregelt werden sollte. Die Frage wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 100 Die Gruppe beschlieBt, die Brbrterung der Frage der Rückwirkung der Nichtig. keit bis zur Besprechung von Artikel 128 zu verschieben.

Weiter stellt sie fest, daB der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und der Sachverständigen des Vereinigten Königreichs Rechnung trägt. Der RedaktionsausschuB könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen in Text erforderlich sind.

Artikel 101 Dieser Artikel wird angenommen. Artikel 102 Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen. Artikel 103 Die Gruppe ist der Ansicht, daB der Artikel dem Vorschlag des Vereinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht godruckt wird, ist doch vorgesehen, daB die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung). Artikel 104 Keine Bemerkungen. Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschlieBt, daB Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.

Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgonommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Erörterung der Ausführungsordnung zu erleichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen worden könnte.

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AbschlieBend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für dio Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe h) in Absatz 2 dicses Artikels.

Mit Ausnahme ron Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der RedaktionsausschuB erhält den Luftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungón neu zu formulieren.

Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daB dio neue Fassung dom Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Mäglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäB dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Jbsatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus oinem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der RedaktionsausschuB beauftragt, die Formulierung von Jbsatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordornisse dieses Artikels, sondern un die Erfordernisse, auf die dieser Artikel vorweist.

Artikel 78

Der RedaktionsausschuB wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewahlt wurde, abzuändern.

Zu Absetz 3 verweist Herr van Exter auf oinn Frage der intereseierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatz-sbuhr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daB er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daB in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daB das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber oin anderes Problem auf.

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2632/IV/64-D
Orig: F

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Die Gruppo beschlicBt, dio dorzoitigo Fassung von Artikel 111 aufrochtzuorhalton uré dic Fraso späton ormout zu prüfon.

Artikel 112

Der Yorsitzondo bemerkt, daB Absatz 5 indirokt zu vorstohon gobo, daB Entscheidungen auch an dio andoron Beteiligton zu richton sind.

Artikel 113

Da diosor Artikel das Europäische Patontgoricht bohandelt und damit oino politische Fraso berührt, wird or nicht orörtort.

Artikel 114

Diosor Artikel ist der orste Artikel oinos nouon Kapitols, des sich mit der Umwandlung in cino nationalo Patontanmoldung befaBt.

Horr van Bonthom bemorkt, daB dio niedorländischon beteiligton Kreise gogen das Umwandlungsvorfahron sind, da dioses ihrer Ansicht nach mit oinor Rechtsunsicherheit verbunden soi. Herr van Bonthom gibt zu, daB or diose Beweisführung nicht vorstehe; or soho abor nicht oin, warum man don Grundsatz der Umwandlung, der ja zugunsten der beteiligten Kroiso oingeführt worden soi, boibohalton solle, wenn sich dioso dagegen aussprächon.

Horr Dosavre macht goltond, daB die bolgischen beteiligton Kroiso don Umwandlungsvorfahren obonfalls nicht positiv gegenüberstohen.

Die Horron Singer und Frossonnot orkläron dagegen, daB ihre beteiligten Kreiso die Umwandlung bofürworton. Horr Frossonnot fügt hinzu, daB die frensösische Dologation jodonfalls in die Streichung von Artikel 118 über die Umwandlung im Fallo dor Schoimhaltung im Intoresso dos Statos nicht oinwilligon könno.

Iroi intornationalo Vorbände haben sich gogon das Umwandlungsvorfahren auscosprochon. Insbesondere hat dio UNION bemorkt, daB das Umwandlungsvorfahren koincrloi Dasoinsborechtigung habo, wonn man von dom Godankon aucsoho, daB vorher oino nationale Patontanmoldung oingoroicht worden soi. Der Yorsitzondo stellt fost, daB dic Lösung, dio hinsichtlich der vorherigen nationalen Anzoldung gewählt worde, für dio Fassung der vorschicdonon 'rtikol dos Abkomnens und namentlich der Artikel über die Umwandlung maßgeblich soin worco.

Anschliogond orörtort dio Gruppe dio Fraso des Prinzips des Umwandlungs-

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BROTTSORUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: 7

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/54-D

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Artikel 99 Ende des Verfahrens im Fall des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents

Erlischt das vorläufige europaische Patent, während e!n Prüfungsverfahren gemäss Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Absatz 1 bestizaten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Artikel 100 Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oler teilweise nicht genügen, b) venn die GebGhren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 101 aịcht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründer. erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht und 'n das europäische Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung unter Berüskatchtigung der vem Fateniinhaber vergenommenen An!rungen den Vorschriften dieses Abkomens genügen, so teilt sie

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET EWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMERI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESILLO COOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textss ollemond et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Sitzung vom 15. bis 27. September 1963

Bericht über die Sitzung vom 24. September 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und kommt auf den Vorschlag von Herrn Pressonnet über die Sanktion des Doppelschutzes (Nichtigkeit des nationalen Patents) zurück.

Die italienische, luxemburgische und deutsche Delegation, die diesem Vorschlag widersprochen hatten, schliessen sich ihm an.

Zusammenfassend erklärt der Vorsitzende, dass die Arbeitsgruppe somit einstimmig beschlossen habe:

1. Nach Ablauf der Übergangszeit soll in Anwendung von Artikel 7 das für ein und dieselbe Erfindung erteilte nationale Patent im Zeitpunkt der Erteilung des europäischen Patents aufgehoben werden.

2. In Artikel 100 Absatz 1 wird der Buchstabe c) und in Artikel 127 Absatz 1 wird der Buchstabe d) gestrichen.

3. Zur nächsten Sitzung am 22. Oktober soll die französische Delegation einen Entwurf für die Aufnahme ihres Vorschlags in den Vorentwurf des Abkommens vorlegen.

Die Gruppe setzt dann die Erörterung der Artikel des Vorentwurfs fort.

Zu Artikel 8 liegt keine Stellungnahme vor.

Vorschlag für einen neuen Artikel in den allgemeinen Vorschriften

Der Vorsitzende macht die Arbeitsgruppe auf einen Vorschlag der Gruppe "Marken" aufmerksam, wonach am Ende des ersten Teils über die allgemeinen Vorschriften ein neuer Artikel aufgenommen werden soll. Dieser Artikel soll, ähnlich wie Artikel X der Schlussvorschriften des Vorentwurfs "Marken", bei jeder Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft wie folgt lauten:

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Patent zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat. Die Gruppe habe nicht in die nationale Gesetzgebung eingreifon wollen. Wenn die Gruppe sich dem Vorschlag von Herrn Pressonnet anschliessen würde, greife sie damit in die natiomalen Rechte ein und würde damit einen schwerwiegenden Präzedenzfall schaffen.

Es bleibe der Vorschlag von Herrn van Benthem, wonach als Sanktion vorgesehen werden soll, dass die Wirkung des europäischen Patents sich nicht auf das Gebiet des Staates erstreckt, der für die gleiche Erfindung ein nationales Patent erteilt hat. Man müsse sich aber darüber im klaren sein, dass dieser Vorschlag ein anderes Grundprinzip des Abkommens ausser acht lasse: die in Artikel 2 absatz 2 vorgesehene territoriale Einheitlichkeit des europaisoien Patents.

Dagegen könne man einwenden, dass artikel 19 absatz 1 bereits eine Verletzung dieses Grundprinzips dnrstelle. Es bestehe aber ein Unterschied zwischen dem Vorschlag von Eerrn van Benthem und der Einschränkung des artikels 19 .bsatz 1. Dieser Unterschied bestehe darin, dass man bei diesen artikel nicht voraussehen könne, ob das europäische Patent eine Beschränkung in seiner gebietsmässigen Geltung erfahre. Dies hänge vom Recht eines jeden Staates ab.

Darüber hinaus hänge beim Vorschlag von Eerrn van Benthem der Bereich der gebietsmässigen Ausdehnung des europäischen Patents von Willen des Anmelders ab. Er betont noch einmal, dass die Frage des Verbots des Doppelschutzes letztlich auf politischer Ebene entschieden werden müsse.

Herr von Exter setzt sich seinerseits für eine weniger strenge Sanktion ein. Was die Zukunft betreffe, so führe im Fall des Erfolges des europäischen Patents eine weniger harte Sanktion zu nicht so schwerwiegenden Folgen. Wenn das europäische Patent ein Misserfolg werde, werde dieser durch eine strenge Sanktion noch vergrössert.

Der Vorsitzende kommt auf die Anregung von Herrn van Benthem zurück und weist darauf hin, dass sie einen grossen Nachteil habe. Wenn das nationale Patent aufgehoben wäre, hätte der Erfinder für das Gebiet, für das das nationale Patent erteilt war, selbst dann keinen Schutz mehr, wenn er ein europäiscres Patent besitze.

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in der vorgenannten Artikeln dasselbe bedcute wie "in dem Nasse, wie". Wenn ja, dann hätte dies zur Folge, dass im Falle der teilweiseñ idenität das europäische Patent lediglich für den Teil erlöschen würde, der mit der nationalen Patent identisch ist.

Der Vorsitzende teilt bezüglich dieser letzteren Frage die Auffassung von Herrn van Benthem und schlägt eine entsprechende redaktionelle Inderung der irtikel 100 und 127 vor.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass der vorliegende Text dieser irtikel beibehalten werden müsse. Die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Lösung durchbreche den Grundsatz des für alle Hoheitsgebiete der Vertragsstaiten einheitlichen Rechts. Die Gruppe habe sich zur innahme des irtikels 19 mangels einer anderen praktiknolen Lösung entschliessen müssen. Deshalb brauche aber dieze usnache nicht allgemein eingefuhrt zu werden. Ausserdem ist er der Ansicht, dass man mit der vorgesehenen langen Übergangszeit den Bedürfnissen der interessierten Kreise bereits hinreichend Rechnung trage.

Herr Pressonnet macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass alle beteiligten Kreise die Streichung des irtikels 7, der das Verbot des Doppelschutzes einführt, gefordert hätten. Er erinnert daran, dass die arbeitsgruppe der insioht der beteiligten Kreise nicht gefolgt sei, sondern die Zulassung des Doppelschutzes für eine Ubergangszeit als Lösung vorgezogen habe. Wie Herr van Benthem ist auch er der Ansicht, dass die in irtikel 100 absatz 1 c) vorgesehene Folge der Jufhebung des europäischen Patents zu hart sei. Er würde für den Fall der Erteilung zweier Patente für ein und dieselbe Erfindung als Sanktion die Jufhebung des nationalen Patents der Jufhebung des europäischen Jatents vorziehen. Er betont, dass die im Vorentwurf vorgesehene Lösung (Jufhebung des europäischen Patents) vor allem dann besonders hart erscheine, wenn man an Länder wie Belgien denke, wo das nationale Patent in einem sehr kurzen Zeitraum nach der inneldung erteilt werde.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dass der Doppelschutz für eine Ubergangszeit vorgesehon werden solle, die ziemlich lang sein könne. Wenn diese Zeit aber einmal zu Ende sei, müssten alle Rechtsfolgen des Doppelschutzes und die im Vorentwurf vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen.

Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe bei der Jusarbeitung von irtikel 100 absatz 1 c) und irtikel 127 absatz 1 d) der insioht war, zur Jufhebung des europäischen Patents sei ausreichend, dass das nationale

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Artikel 5 Erste Fassung: Das Wort "jedermann" könnte durch die Formulierung in ersten Atsatz der zweiten Fassung ersetzt werden: "Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person nach nationalen Recht gleichgestellte Gesellschaft". Der Redaktionsausschuss soll diese Frage prüfen.

Zweite Fassung: Die Bemerkung unter Artikel 5 soll klarstellen; dass ein Teil der Delegationen (die belgische, italienische und luxemburgische Delegation) die zweite Fassung lieber auf die Personen ausdehnen möchte, die im Eoteitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder einen echten gaverblichen oder Handelssitz haben.

Artikel 6

Die Arbeitsgruppe "Marken" hat vorgeschlagen, im Anschluss an Artikel 6 folgenden Satz einzufügen: "Jedoch steht dieses nationale Recht der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen."

Der Vorsitzende äussert mit Zustimmung der Gruppe die Ansicht, dass ein solcher Zusatz überflüssig sei, da Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz diesen Grundsatz bereits zum Ausdruck bringe. Wenn die Gruppe "Marken" auf ihrem Vorschlag bestehe, solle der Coordinierungsausschuss entscheiden.

Artikel 7

Herr Froschmaier bringt der arbeitsgruppe die Stellungnahmen der Drittstaaten, insbesondere Grossbritanniens, zu diesem Artikel zur Kenntnis. Grossbritannien wü. scht eine Klarstellung des Begriffs der Identität.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass die Artikel 194 und 195 diese Frage bereits ausreichend regeln. Eine weitergehende Tlarstellung könne gegebenenfalls später bei einer Revision des Abkommens vorgenommen werden.

Herr van Benthem schliesst sich dieser Auffassung an. Jedoch hält er die in Artikel 100 Absatz 1 c) und 127 Absatz 1 d) vorgesehene Sanktion für den Fall des Doppelschutzes für zu hart. Er würde hierfür eine Anwendung des in Artikel 19 aufgestellten Systems vorziehen. Bei Annahme dieses Systems würde das europäische Patent nicht völlig erlöschen, sondern für das Eoheitsgebiet der Länder gültig bleiben, in denen für die gleiche Erfindung kein nationales Patent besteht. Er stellt dann die Frage, ob das Wort "wenn"

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Arbeitsgruppe "Patente" 9081 / I V / 63-D Orig. F Brüssel, den 1. Dezember 1963

-ortraulich

- Ergebnisse

der zehnten Sittung der Arbittarguppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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Artikel 72

Zurückweisung

(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmeldor mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmeldors in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

(3) Ergibt sich bei Ablauf der Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.

(4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen werden, die dem Patentanmeldor nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

IV/3858/1/61-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"


Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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-152- IV/3076/62-D


Arikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschu β beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71 Der Redaktionsausschu β soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden zuß.

Artikel 71 wird angenomnen.

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 usssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen auftcile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschu β unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschu β überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 158a

Billigung der Fassung des Patents durch don Inhaber

Das Europäische Patentamt ist boi dor Ertoilung des vorläufigen europäischen Patents, bei dor in Artikel 96 vorgesehenen Mitteilung und boi dor Bestätigung des vorläufigon europäischen Patents an die Fassung gobunden, die vom inmolder odor Patontinhaber vorgosohlagen odor gebilligt worden ist.

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Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europaischon Patonts ( (1) Ist dio Prüfungsabteilung dor Juffassung, daB dio in Artikel 94 Absatz 2 vorgosehenon Erfordornisso untor Borücksichtigung dor vom. Patentinhabor vorgenommenen Änderungon orfüllt sind, so toilt sio dom Patontinhabor mit, daB sio das vorläufigo ouropäische Patent ganz odor toilwoiso zu bestätigon boabsichtigt, und fordort ihn auf, innorhalb oinor Frist von oinom Monat dio Gobühren für dio Bo:stätigung und für dio Druckkosten gomäa dor Gobührenorúnung zu diosom Jbkommon zu entrichton. (2) Sind dio Gebühren für dio Bestätigung und dio Druckkoston ontzichtot, so bestätigt dio Prüfungsabteilung das vorläufigo europäische Patent als ondgültigos europäisches Patont. Dio Entscheidunc wird den Boteilifton mitgetoilt. (3) Dio Bestätigung dos vorläufigon ouropäischen Patonts als ondgultigos ouropäisches Patent wird nach Bintritt ihrer Rechtskraft in das ouropäische Patontrogistor oingotragen und im Euronäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) ^+Mit dor in Jbsatz 3 vorgesohonen Bokanntmachung wird das vorläufigo europäische Patent in oin endgültigos ouropäisches Patont uegowendelt.

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Artikel 77 Pruefungsboscheide und Zurueckweisung (1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Pruefung, dass die Erfindung oder die ouropaeische Patentanmeldung den bei dieser Pruefung zu beruecksichtigenden Erfordornissen nicht gornogt, so teilt die Prucfungsstelle dies dem Anmolder mit und fordert ihn auf, innerhalb oiner von ihr zu bestimnondon Frist eine Stellungnahme oinzureicicen oder die goruogten Haengel zu beseitigen. Betroffen dic Haengel die Beschreibung, die Patentansprueche oder die Zeichnungen, so koonnen sie nur gomacss den Angaben der Pruefungsstelle beseitigt worden. (2) ^+Stollt die Prucfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmolder darauf aufmorksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die curopacische Patentanmeldung den in diosom Absatz genannten Erfordernissen nicht gornogt, so weist die Prucfungsstelle die Anmeldung zurueck. (4) ^+Die Anmoldung darf nicht aus Gruendon zurueckgowioson worden, die dem Anmolder nicht vorher gemacss Absatz 1 mitgeteilt wordon sind.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüsse), den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderunzen des Verantwortis aines Abkammens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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- 22 -

FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

51. Es wurde festgestellt, dass die gerügten Mängel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHIN PATENTERTEILUNGSVEPAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsg.uppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BR / 10 . d / 69 zat / KJ / bm

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(2) Die Zurückreizung der europäischen Patentanmeldung darf uicht aus Gründen erfolgen, die dem Anmelder nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (d) Die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (5) - gestrichen - BR / 11  d / 69 bm

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Artikel 95 a Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

Von der Arbeitngruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die curopäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens nicht genügen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mi:

- den Vorentwürfen der EWZ-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assozintion ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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37. Wird das Patent nach Absatz 3 in dem geänderten Umfange, der sich aus dem Binspruchsverfahren ergibt, aufrechterhalten, so stellt sich die Frage, ob der nicht aufrechterhaltene Teil des Patents ausdrücklich widerrufen werden muss. Die Gruppe war der Auffassung, dass dies nicht erforderlich ist, sondern dass sich aus der Verweisung auf Artikel 21 Absatz 2 die rückwirkende Einschränkung des sachlichen Schutzbereichs mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. 38. Absatz 4 könnte später zusammen mit einzelnen Bestimmungen in anderen Artikeln zu einer allgemeinen Bestimmung zusammengefasst werden, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt.

Artikel 102 - Anhörung der Prüfungsabteilung 39. Keine Bemerkungen; die unter Artikel 102 in Dok. B=11 / 69 aufgeführten Bemerkungen zum Einspruchsverfahren sind in diesem Dokument unter Ziffern 17 und 36 behandelt worden.

Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen Patentschrift 40. Keine Bemerkungen.

Artikel 104 - Urkunde uber das europäische Patent 41. Keine Bemerkungen.

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Artikel 03

34. Die Gruppe hat zunachst nicht einen dem Artikel 99 der fruheren Entwurfe entsprechenden Artikel in ihren Entwurf aufgenommen. Sie war namlich bei ihrer ersten Prüfung der Auffassung, dass die Situationen zu verschieden sind, um von einer allgemeinen Regel erfasst zu werden, und hielt es fur besser, die Entscheidung den zustandigen Stellen im Einzelfall zu uberlassen. Sie will spater prufen, ob die Auswirkungen, die das Erlöschen eines Patents auf das Prüfungsverfahren haben kann, doch einer ausdrücklichen Regelung in diesem Uebereinkommen bedurfen (s. auch Bemerkung Nr. 1 unter Artikel 102 in Dok. BR/11/69).

Artikel 100 35. Keine Bemerkungen.

Artikel 101 - Entscheidung uber den Einspruch 36. Sollten die Vorâssetzungen fur die Einlegung eines Einspruchs nicht, wie bisher in Artikel 95 d , offengelassen, sondern in einem besonderen Artikel festgelegt werden, so wird in den Absätzen 1, 2 und 3 auf diesen neuen Artikel verwiesen werden mulssen. Die Passung dieser Absätze wird dann gegebenenfalls mit Rucksicht auf den Wortlaut dieses neuen Artikels abgeandert werden mulssen.

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Zu der Frage, ob die Teilung auch nach dem in Artikel 96 vorgesehenen Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugelassen werden sollte, siehe unter Ziffer 33.

Artikel 95 a - Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (Pussnote (1) auf Seite 7) 15. Artikel 95 a sieht vor, welche Konsequenz die Prüfungsabteilung zu ziehen hat, wenn der Anmelder die nach Artikel 95 gerugten W&ngel nicht beseitigt und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nicht in geänderter Form vorlegt. Diesem Artikel entsprach in den früheren Entwurfen der Artikel 100 .

Artikel 96 bis 104 A. ALLGELEINE FRAGEN, DIE MIT DER ERTEILUNG DES PATENTS UND DEM EINSPRUCHSVERFAHREN ZUSAMMENHAENGEN 16. Die Gruppe hat eingehend die Frage erörtert, wie das Verfahren seinen Fortgang nehmen soll, wenn das Europäische Patentamt nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Patentanmelcung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Uebereinkommens genügen.

Das Memorandum (Dok. BR/2/69) hatte unter Punkt II, 2,c, ee und ff (Seite 6) vorgesehen, dass in diesem Fall die Patentansprtiche in der Form be'anntgemacht werden, in der sie das Europäische Patentamt aufgrund der Prüfung für gewährbar

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Briussel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 6 y

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, der 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 his 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 83 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Veröffentlicbung des Aufgebots, und trat deshalb daftir ein, die gesamte Vorschrift zu streichen.

Demgegenuber hielt die dautsche Delogation die vorgeschlagene Bestimmung fur zweckmässig, vor allem fur den Fall, dass bald nach Einreichung der Anmeldung der Anmelder verstirbt und seine Erben nicht ermittelt worien können. Ohne die Vorschrift des Artikels 157 wuirde das Verfahren vor dem EPA mehrere Jahre lang in der Schwebe bleiben. Nach Auffassung der deutschen Delegation sollte die Veriffentliohung des Aufgebots im einzelnen in der Verfahrensordnung geregelt werden.

Die Arbeitggruppe beschloss, Artikel 157 beipubehalten, diese Vorschrift spater aber noch mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prufen.

Artikel 158 - Erfindernennung 21. Die Arbeitggruppe kam uberei, diese Bestimmung in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen.

Artikel 158 a - Billigung der Fassung cer Putentansprüche und des Patents 22. Der Wortlaut dieser Bectimmung stellt rach Auffassung der Arbeitggruppe klar, dass das EPA nicht nur im Prüfungsund Beschwerdeverfahren, sondern auch im Eirapruchsverfahren an die Fassung der Ansprüche gebunden ist, die vom Anmelder gebilligt wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70


Abstract

BERICHT Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970


Punt 1 der Tagaordnung (1): Frififung der Sitzung und Genehmigung der vorlsufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgrupe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Komission der Furopaischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung ℓ s Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Article 102 (ancien article 97)

Notification d'examen dans la procédure d'opposition Si, après examen de l'opposition, la division d'examen estime que le brevet européen n'aurait pas dû être délivré, les dispositions de l'article 95 sont applicables. La notification d'examen et la prise de position du titulaire du brevet sont communiquées aux tiers participants.

Article 103 (ancien article 97a)

Prises de position des tiers participants La division d'examen invite les tiers participants à se prononcer, dans un délai à déterminer par elle, sur les prises de position du titulaire du brevet, pour autant que celles-ci comportent des éléments nouveaux et substantiels ou que la division d'examen le juge utile à d'autres titres.

Article 104 (ancien article 97 b)

Limite de la modification des revendications Au cours de la procédure d'opposition, les revendications du brevet européen ne peuvent être modifiées, de façon à étendre la protection.

Article 105 (ancien article 101)

Décision concernant l'opposition

(1) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., ne sont pas satisfaites, elle révoque le brevet européen. (2) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., sont satisfaites, sans qu'une modification du fascicule du brevet soit nécessaire, elle rejette l'opposition. (3) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., sont satisfaites, compte tenu des modifications apportées par le titulaire du brevet au cours de la procćture d'opposition, elle fait connaître aux participants qu'elle envisage de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié et invite le titulaire du brevet à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues, pour l'impression d'un nouveau fascicule de brevet, par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, le brevet européen est révoqué. Lorsque les taxes d'impression du nouveau fascicule de brevet sont versées, la division d'examen décide de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié. Les dispositions de l'article 20, paragraphe 2, sont applicables. (4) Le brevet européen ne peut être révoqué pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués à son titulaire. (5) La décision concernant l'opposition est notifiée aux participants, inscrite au registre européen des brevels et publiée au bulletin européen des brevets.

Bemerkung zu Artikel 105, Absätze 1, 2 und 3: In den Absätzen 1 bis 3 wird auf noch auszuarbeitende Bestimmung verwiesen, die die Voraussetzungen für die Einlegung eines Einpruchs festlegen sollen.

Note to Article 105 (1), (2) and (3) "Article ..." in paragraphs 1, 2 and 3 refers to future provisions to be drafted in respect of the grounds for opposition.

Remarque concernant l'article 105, paragraphes 1, 2 et 3 : Il est renvoyé aux paragraphes 1,2 et 3 à des dispositions à rédiger concernant les motifs d'opposition.

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Artikel 102 (früher Artikel 97)

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

- Artikel 103 (früher Artikel 97a)

Stellungnahmen der Beteiligten Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Prüfungsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält.

Artikel 104 (früher Artikel 97b)

Beschränkung der Änderung der Ansprüche Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird.

Artikel 105 (früher Artikel 101)

Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllt sind, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ...... vorgesehenen Erfordernisse erfullt sind, ohne daß es einer Änderung der Patentschrift bedarf, so weist sie den Einspruch zurück. (3) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsver-□ hren vorgenommenen Änderungen erfullt sind, so teilt sie den Beiciligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift gemäß der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Prüfungsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Das europäische Patent darf nicht aus Gründen widerrufen werden, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (5) Die Entscheidung über den Einspruch wird den Be teiligten mitgeteilt, in das europäische Patentezister eingetragen und im Euronäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Article 102 (former Article 97)

Notification of the result of the examination in opposition proceedings If, after having examined the opposition, the Examining Division considers -'at the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other paries concerned.

Article 103 (former Article 97a)

Reply of the parties concerned The Examining Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Examining Division considers this expedient for other reasons.

Article 102 (former Article 97b)

Limitation of amendment of claims The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred.

Article 105 (former Article 101)

Decision in opposition proceedings (1) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article .... have not been inet, it shall revoke the European patent. (2) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article ..., have been met, without any need to amend the specification, it shall reject the opposition. (3) If the Examining Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the requirements referred to in Article .... have been met, it shall inform the parties that it intends to maintain the European pi ant as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Examining Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis. (4) The European patent may not be revoked on grounds which have not been previously communicated to the proprietor. (5) The decision on the opposition shall be communicated to the parties concerned, and shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBEF DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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79. Artikel 138: Rechtliches Gehir:

Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilunz der Grlinde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: M1indliche Vorhandluns

Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die m1indliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbsitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 81. Artikel 35 a Abrats 1 Buchstabe E: Entechsidungsbefurnisge des

Aufgrund eines fruhoren Beschlusses kan die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben D vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliessen sind.

Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anmeldung Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher Grlinden sie es fur angebrach" häls, dass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.

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Artikel 105 (101): Entscheidung über den Einspruch 12. Die Arbeitsgruppe sprach sich einmütig dafür aus, dass das europäische Patent nur aus den in Artikel 101 b genannten Einspruchsgrtinden widerrufen werden kann. Sie lehnte somit eine weitergehende Fassung des Artikels 105 ab, nach der die Prüfungsabteilung sämtliche Formmangel sowie die Uneinheitlichkeit der geschutzten Erfindung hätte beanstanden können.

Infolgedessen war es nicht nötig, in Artikel 101 b eine Verweisungsvorschrift auf Artikel 94 aufzunehmen, der die Teilung der :uropaischen Anmeldung nach Stellung des Prifungsantrags behandelt. 13. Die britische Delegation erwähnte, dass ihres Erachtens des Einspruchsverfahren noch in gewissen Punkten ergänzt wercen müsse. Sie behislt sich vor, hierzu später Vorschlage zu machen. 14. Die Arbeitsgruppe oronete Absatz 4 in den neuen Artikel 138 ein(s.unten Punkt79) und beschloss, die Regelung des Aosstzes 5 in die Ausführungsordnung zu ubernehmen.

Artikel 105 a (neu): Wirkung der Entscheidung (s. auch Dokument RR/GT I/80/70) 15. Es wurde festgestellt, dass die Frage der Ruckwirkung des Widerrufs zusammenhangt mit der Frage der Ruckwirkung der Nichtigkeit des Patents und dass im letztgenannten Punkt die Vertragsstaaten sich mit der

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REGIIRUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagaordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Kontag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und dee Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Artikel 138 Rechtliches Gehör

Entscheidungen des Europäischen Patentants dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von der Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 97

Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 91 bis 93 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 96 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hobt die Beschwerdekanmer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Boweisorgobnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

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ARBEITSCRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961 "Patente" VERTRAULICR

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Die nisderländische Delegation soll dem RedaktionsausschuB einen Verschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 86 Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beamen rollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem KoordinationsausschuB vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomzen. Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziche.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Artikel 112

Rechtliches Gehör (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 113

Ermittlung von Amts wegen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 114

Einwendungen Dritter (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am Verfahren vor dem Europäischen Patemamt nicht betedigt. (2) Die Einwendungen werden der Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Vgl. Regel 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 115

Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amis wegen statt.

PART VII

COMMON PROVISIONS

Chapter 1

Common provisions governing procedure

Article 112

Basis of decisions (1) The decisions of the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments. (2) The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant for or proprietor of the patent.

Article 113

Ex officio examination (1) In proceedings before it, the European Patent Office shall examine the facts ex officio; it shall not be restricted in this examination to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The European Patent Office may disregard facts or evidence which are not submitted in due time by the parties concerned.

Article 114

Observations by third parties (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which the application has been filed. Such observations must be filed in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. That person shall not be a party to the proceedings before the European Patent Office. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant for or proprietor of the patent who may comment on them.

Cf. Rule 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 115

Oral proceedings (1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the Europeat Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System f. i the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorachriften für das Verfahren

Artikel 443

Rechtliches Gehör (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFEREN?

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 112 bis 139

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber cinhellig, daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholl werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenaullage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daB . 141 . 156 Abs. 3 als eine Ermaichigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden. um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift der Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshifeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (i. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angesteilten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handein können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des iückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erverb von Vertretungsrechten n ih Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, da solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung der nationalen Rechts, namentich der Gesetzcehing der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwainte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den fröheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgclebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 105). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der mens abgeholien wird, frühestens fünf Monate noch hei.ß. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3. 3

Page 92

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurbchgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute münd'iche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liege. de Sachverhalt, sondern auch die Parieien unverändert. geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Alisätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen. des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erfaßt aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach MaBgabe von Arbeitsebkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA, und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung steile aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsebkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzu- schlieBen. Der U'nterssified zwioch on den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Aisatz 3. Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind fur die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirf die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungsnöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten geire es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloß Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesond. rte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine kiare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

Page 94

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 96

(3) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Absatz 1 im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Das vorläufige europäische Patent wird im europäischen Patentregister gelöscht. (4) Mit der Rechtskraft der Aufhebung entfällt rückwirkend der Schutz des vorläufigen europäischen Patents.