Art112dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art112dPCTBE1973
- Numéro d'article : 112
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 112 (Deutsche Fassung)/Art112dPCTBE1973.pdf
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Artikel 112 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 112 MPO Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/11/69 | 112a | BR/12/69 | Rdn. 55 |
| BR/11/69 | 112a | BR/26/70 | Rdn. 36 |
| BR/70/70 | 116 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| VE 1971 (Ue) | 116 | BR/132/71 | Rdn. 45 |
| BR/139/71 | 116 | BR/168/72 | Rdn. 136/137 |
| BR/139/71 | 116 | BR/169/72 | Rdn. 117-121 |
| BR/139/71 | 116 | BR/177/72 | Rdn. 63-65 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 111 | M/9 | S. 34 |
|---|---|---|---|
| " | 111 | M/24 | S. 302 |
| " | 111 | M/40 | S. 3 |
| " | 111 | M/88/I/R 3 | S. 11 |
| " | 111 | M/146/R 5 | Art. 112 |
| " | 111 | M/PR/I | S.56 |
| " | 111 | M/PR/G | S. 202 |
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS BR/11/69
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitagruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitagruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Grosse Beschwerdekammer, wenn sie sich einmal zu einer abstrakten Frage geaussert hebe, von dieser Aeusserung in spateren konkreten Fallen nicht mehr abweichen werde. Fur eine derartige Kompetenz der Grossen Beschwerdekammer bestehe auch gar kein Bedurfnis, denn der Prasident des Amtes könne zunachst die Rechtsabteilung des Europaischen Patentamtes um Stellungnahme zu neu auftretenden Fragen ersuchen. Auch könne der Prasident ein Mitglied der Grossen Beschwerdekammer darum bitten, im eigenen Namen ein Rechtsgutachten abzugeben.
Andere Hitglieder der Arbeitsgruppe haben diese Bedenken nicht geteilt. Sie meinten, dass es möglich sein musse, besonders in den ersten Jahren der Tatigkeit des Europäischen Patentamtus allgemeine, nicht an einen konkreten Fall gebundene Richtlinien zu erlassen. Allerdings bedurfe die Frage, ob diese Richtlinien auch veroffentlicht werden und damit nach aussen in Erscheinung treten sollte, noch einer sorgfaltigen Prüfung.
In der Arbeitsgruppe konnte sich zu diesem Punkt noch keine einheitliche Auffassung herausbilden. Sie beschloss daher, zunachst zwei Unterabsätze in den Entwurf unter b) aufzunehmen und die Frage spater mit den Sachverstandigen der Justizministerien erneut zu erörter1. Es ist darauf hingewiesen worden, dass der zweite Unterabsatz im Grunde ciner Anvendungsfall des ersten Unterabsatzes darstellt und demnaci gusirichen werden künne, wann sich die Arbeitsgruppe spater auf den ersten Unterabsatz einigen sollte.
Artikel 113 - Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht 56. Keine Bemerkungen. BH / 12 d / 69 mt
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keine der Parteien es wünsche. Sie hielt es für ausreichend, ein mündliches Verfehren irmer dann vorzusehen, wenn eine Partei dieses beantragt. Darüber hinaus sollte auch der Beschwerdekanmer die Höglickeieit bleiben, eine mündliche Verhandlung von Ants wegen enzuordnen, wenn sie es fur sachdienlich hält.
Artikel 112 - Entscheidung über die Beschwerde 54. Keine Bemerkungen.
Artikel 112 a (neu) - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 55. Gegen die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit, durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts' die Grosse Beschwerdekammer in Fallen, in denen kein Verfahren anhängig ist, um die Abgabe von Stellungnahmen zu ersuchen, wurden schwerwiegende Bedenken vorgebracht: Durch eine solche Höglichkeit würde der gerichtsähnliche Charakter der Grossen Beschwerdekammer wesentlich beeinträchtigt. Gerichte dürften nicht zu abstrakten Fragen Stellung nehmen, die ihnen von Verwaltungsbehörden vorgelegt werden, sondern hätten konkrete Einzelfälle zu entscheiden. Lege man ihnen abstrakte Fragen zur Entscheidung vor, so erkenne man ihnen damit quasi eine Gesetzgebungskompeten% zu. Im übrigen bestehe die Gefahr, dass dia
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Brussel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation fur die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunichst vereinbart worden, dass dic deutsche Delegation uber die Artikel 83 bis 104 einschlieselich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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fragen einzulegen, sofern derartige Entscheidungen für die Endentscheidung erheblich sind. Die Konferenz sah jedoch einen Vorteil in der jetzigen Fassung des Absatzes 2 darin, dass eine Verlängerung des Verfahrens verhindert wird. Sie behielt sich allerdings vor, diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise nochmals zu prufen. 36. Die Konferenz stellte die Entscheidung darüber, ob der Text in eckigen Klammern in Artikel 112 a Absatz 1 Buchstabe b beizubehalten ist oder nicht, vorerst zurück.
Mehrere Delegationen Ausserten in bezug auf diese Bestimmung Bedenken, weil sich einerseits daraus insbesondere die Gefahr ergäbe, dass die Grosse Beschwerdekammer verpflichtet wäre, über abstrakte Fragen zu entscheiden, was später für sie hinderlich sein könnte, wenn sie über konkrete Fälle ähnlicher Art zu befinden hätte, und weil andererseits die Grosse Beschwerdekammer trotz der Vorschriften für ihre Zusammensetzung einer gerichtlichen Instanz nicht völlig gleichgestellt werden könne.
Andere Delegationen meinten hingegen, dass die betreffende Bestimmung vor allem während der beim Europäischen Patentamt erforderlichen Anlaufzeit sehr nützlich sein könnte, weil sich in dieser Zeit zahlreiche Auslegungsfragen stellen werden, bei denen es zweckmässig wäre, wenn der Präsident die Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer einholen könnte.
Die Konferenz vertrat abschliessend die Ansicht, dass es in dieser Frage vor einer endgültigen Stellungnahme besonders angebracht wäre, die Meinung der Sachverständigen der Justizministerien zu hören.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG EINES EUROPLEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 30. Januar 1970 BR/26/70
BERICHT
Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFINUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORINUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefügt. B R / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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Artikel 116 (früher Artikel 112a) Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Grosse Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erforderlich ist; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts: [ - jederzeit die Grosse Beschwerdekammer in solchen Fällen um die Abgabe von Stellungnahmen ersuchen, in denen kein Verfahren anhängig ist j
- eine Rechtsfrage der Grossen Beschwerdekammer vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
Bemerkung zu Artikel 116, Absatz 1, Buchstabe b: Die Konferenz war sich einig darüber, dass der Präsident jedenfalls in dem nach dem zweiten Gedankenstrich unter Buchstabe b genannten Fall die Befugnis haben sollte, die Grosse Beschwerdekammer um Stellungnahmen zu ersuchen. Dagegen waren die Auffassungen geteilt hinsichtlich der Frage, ob dem Präsidenten auch in den anderen nach dem ersten Gedankenstrich genannten Fällen, die nicht vom zweiten Gedankenstrich erfasst werden, eine derartige Befugnis übertragen werden sollte. Wird diese Frage später bejaht, so könnte der Text des zweiten Gedankenstrichs fortfallen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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w) Aitikei 152 bis 154 - Berufsmässizor Vertuater, notwendiger Vertreter und Velizacht Die Frage der Vertretung soll erat später erorbert werden (s, oben Punkt 78). x) Arikel 159 - Erist zur Stellung des Prifungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die dem Vervalbungsrat oingerkante 20 glichkeit beibehalten werden, die Frint für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deuer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Arwikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durabitürung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 20 bis 30 April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwaclmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In diesem Zasammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbelhsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbelhsgruppe I und des Generallorichterstatters Uber die Aenderungen an Eraten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelogt werden sollen,
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t) Artikel 116 - Entscheidine oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationelor Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Beriohs über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIREA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelli, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht uber den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Aritkel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusemmenlegung von Armelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tcchrik fur FOT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitie auch dem Anmelder ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkeit jedenfalls für eine Uebergangzzeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erortort werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Form der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begrüudung näher erIautert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verJ. Engerü werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekuzzer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 65 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirtuns des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäiṣchen Patentanmeldung aui formelle und offensichtliche kängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurïkweisung
- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgeseiene Formalprüfung durchführen, das EEA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRLA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Pr'ufung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRLA, FIOPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRLA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EEA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die iichrheit der Arieitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.
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Auffassung mebrerer Organisationen wlirde es genügen, zu dişes Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischer Patentionmeldung Sigibt sich aus dieser Bestimmung einwandirei, dass die europäische Anmeldung von mehrerer Armcldern gemeinsam eingoreicht werden korn und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentamt auf bestimnte Lănder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage algesehen, züre auch die Uebereirstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprufen. (CIFE)
1) Artikel 23 - Ueberirragung der europtischen Patentenmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Fatentregister auf nationaler Ebene zieselbe Wirkurg hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer curopäischen Patentenmeldung Soll dem im europäischen Fateneregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingoräumt worlen? (CIFD)
1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (iattikel 79) zusammengelegt werden? (IHE, CIIPA, EIRLA; FICPI)
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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhăngig voneinander gerecht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRiia) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsmeldung nach Ver8ffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer ver8ffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eceälicher Schitabereich des europäisehen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur. des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRIA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Priorititsttag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nisoh
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter runkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwahnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtüung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 abatze 2 und 3 - Neuheit
Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europaischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europaische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europaische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkcllision? ? (FICPI)
Die schwedische Delegation vare in diesem Zusammenhang sobeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATERTERTEILUNGSVERPARENIS
- Sekretariat –
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffzung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAIRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/GMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octroairad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Linte der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlase II. BR / 34 d / 71 k / bm
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(2) Si la chambre de recours, à la suite de l'examen prévu à l'article 113, paragraphe 1, considère qu'il ne peut être fait droit au recours, elle le rejette comme non fondé. (3) S'il peut être fait droit au recours, en tout ou en partie, la chambre de recours annule en tout ou en partie la décision attaquée. Elle peut, soit poursuivre elle-même la procédure jusqu'à la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1 , ou à l'article 105, paragraphe 3, inclusivement, ou décider de la délivrance, de la confirmation ou de la révocation du brevet européen, soit, si elle l'estime nécessaire en l'état de la procédure, renvoyer l'affaire pour suite à donner à l'instance qui a pris la décision attaquée. (4) Si la chambre de recours renvoie l'affaire pour suite à donner devant l'instance qui a pris la décision attaquée, celle-ci doit conformer sa décision ultérieure sur l'affaire à celle de la chambre de recours. Si la décision attaquée émane de la section d'examen, la division d'examen est également liée par la décision de la chambre de recours.
Article 116
Décision ou avis de la Grande Chambre de recours sur des questions de droit déterminées (1) Afin d'assurer une application uniforme du droit ou si une question de droit d'importance fondamentale se pose : a) la chambre de recours saisit en cours d'instance la Grande Chambre de recours lorsqu'une décision est nécessaire à cet, effet; b) le Président de l'Office européen des brevets peut : [- à tout moment, à l'exception des cas où une instance est en cours, saisir pour avis la Grande Chambre de recours]
- soumettre une question de droit à la Grande Chambre de recours lorsque deux chambres de recours ont rendu des décisions divergentes sur cette question. (2) La décision de la Grande Chambre de recours à laquelle il est fait référence au paragraphe 1 , lettre a), lie la chambre de recours pour le recours en instance.
CHAPITRE V
Demande internationale conformément au Traité de Coopération en matière de brevets
Article 117
Application du Traité de Coopération en matière de brevets (1) Le Traité de Coopération en matière de brevets du 19 juin 1970, ci-après dénommé «Traité de Coopération", s'applique conformément aux dispositions du présent chapitre.
Bemerkung zu Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b:
Die Konferenz war sich einig darüber, daß der Präsident jedenfalls in dem nach dem zweiten Gedankenstrich unter Buchstabe b genannten Fall die Befugnis haben sollte, die Große Beschwerdekammer um Stellungnahmen zu ersuchen. Dagegen waren die Auffassungen geteilt hinsichtlich der Frage, ob dem Präsidenten auch in den anderen nach dem ersten Gedankenstrich genannten Fällen, die nicht vom zweiten Gedankenstrich erfaßt werden, eine derartige Befugnis übertragen werden sollte. Wird diese Frage später bejaht, so könnte der Text des zweiten Gedankenstrichs fortfallen.
Note to Article 116, paragraph 1(b): The Conference agreed that the President should in any event have the power to ask the Enlarged Board of Appeal for an opinion in the case referred to in the second sub-section of sub-paragraph 1b). On the other hand, there was no agreement on the question whether the President should also be given such a power in the other cases referred to in the first sub-section, which are not covered by the second sub-section. If an affirmative answer is given to this question at a later date, the text of the second sub-section could be deleted.
Remarque concernant l'article 116, paragraphe 1, lettre b): La Conférence a marqué son accord sur le fait que le Président devrait, de toute manière, avoir, dans le cas visé à la lettre b), deuxième tiret, le pouvoir de demander l'avis de la Grande Chambre de recours. En revanche, les avis ont été partagés sur la question de savoir s'il conviendrait de conférer un tel pouvoir au Président également dans les autres cas visés au texte figurant au premier tiret, qui ne sont pas englobés par le texte figurant au deuxième tiret. Si, ultérieurement, il était répondu à cette question par l'affirmative, le texte figurant au deuxième tiret pourrait être supprimé.
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(2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 oder in Artikel 105 Absatz 3 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung, die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.
Artikel 116
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsäłłicher Bedeutung stellt, a) befaßt die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Große Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erfordertich ist; b) kann der Präsident des Europäschen Patentamts: [ - jederzeit die Große Beschwerdekammer in solchen Fällen um die Abgabe von Stellungnahmen ersuchen, in denen kein Verfahren anhängig ist.]
- eine Reaflisfrage der Großen Beschwerdekammer vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getreffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
KAPITEL V
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 117
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni (2) If, following the examination specified in Artic: 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers th: the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it : unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, th Board of Appeal shall annul the decision attacked, i whole or in part. The Board may either continue the prt ceedings up to and including the communication provide for in Article 97, paragraph 1, or in Article 105, paragrap 3, or decide on the grant, confirmation or revocation ( the European patent, or if, having regard to the state ( the proceedings, it should consider such action necessar: it may remit the matter for further decision to the autJ ority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for actio by the authority which issued the decision in questior such authority shall ensure that its final decision i the matter conforms with that of the Board of Appes If the decision in question emanated from the Examinin Section, the Examining Division shall also be bound b the decision of the Board of Appeal.
Article 116
Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal on certain points of law (1) In order to ensure uniform application of the law or if an important point of law arises: (a) the Board of Appeal shall, during proceedings or a case, refer any question to the Enlarged Board o Appeal when a decision is required for the abovi purposes; (b) the President of the European Patent Office may [- at any time ask the Enlarged Board of Appeal fo an opinion on any question, except where sucl question arises in proceedings on a case;]
- refer a point of law to the Enlarged Board of Appeal where two Boards of Appeal have given different de cisions on that question. (2) The decision of the Enlarged Board of Appeal referred to in paragraph 1(a) shall be binding on the Board of Appeal in respect of the appeal in question.
CHAPTER V
International application pursuant to the Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970
Article 117
Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970 hereinafter referred to as "the Co-operation Treaty" shall be applied in accordance with the provisions of this Chapter.
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(2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 oder in Artikel 105 Absatz 3 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung, die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or in Article 105, paragraph 3, or decide on the grant, confirmation or revocation of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.
Artikel 116
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen (1) Zur Sicherur oder wenn sich Bedeutung stellt, a) befaßt die Be: anhängig ist, di hierzu eine Entsc b) kann der Präs [ - jederzeit die Fällen um die At denen kein Verfa
- eine Reghlsft vorlegen, wenn ; Frage voneinander tupfen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
KAPITELV
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 117
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or in Article 105, paragraph 3, or decide on the grant, confirmation or revocation of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.
Article 116
Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal on certain points of law (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Grosse Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erforderlich ist; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Grossen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. B K / 131 / 27 referred to in paragraph 1(a) shall be binding on the Board of Appeal in respect of the appeal in question.
CHAPTER V
International application pursuant to the Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970
Article 117
Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970, hereinafter referred to as "the Co-operation Treaty", shall be applied in accordance with the provisions of this Chapter.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ( ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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- 18 -
Artikel 116 - Entscheidung oder Stallurqnahme der Grogsen Beschuerdekammer in bestimmten Bechtafragen 45. In bezug auf Absatz 1 Buchstabe b kam die Arbeitsgruppe mit Mehrheit uberein, dass der Präsident des Europäischen Patentamts nur dann, wenn zwei Beschwerdekammern eine Frage unterschieclich entschieden haben, die Grosse Beschwerdekammer anzufen kann; cezentsprechend wurde der weitgehend gefesste Inhalt des ersten Gedankenstrichs gestrichen. Die niedorlünäische Delegation stimmte gegen diese Streichung, da sie die weitere Fasaung fur geeigneter hielt.
Zu Artikel 135 10 - Ausnchliessung und Ablebnung
46. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die zuvor an der Sache beteiligt waren, an deren Erledigung nicht mitwirken, jedoch zur Stellungnahme berechtigt sein sollen. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht fur wunschenswert, die Grunde fur den Ausschluss von Mitgliedern der. Kammern zu erweitern; der Vorschlag wurde daier nicht angenommen. 47. Es wurde die Frage gestellt, ob ein Mitglied einer Beschwerdekammer, des der Moinung ist, dass einer der Ausschlussgrunde des Artikels 135 Absatz 1 auf es zutrifft, mit Custimnung der Beteiligten trotzdem an der Irledigung einer fache reite: mitwirken durfte. Die weitere Mitwirkung eines nulchen Mitglieds könnte sich rämlich aufgrund soiner ganz tescideren Kenntniess in einem speziollen Fall als sehr ritzich orweisen.
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REGIEIUNGSKONFERENZ UEBER DIE EIJFUEHAUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
+ AIDE-HENOIKE DR (GT 7+271 )
BFRICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I
vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patenemis, Herrn Dr. HABRTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Septeaber 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenemen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europkischen Cemeinschaten, der WITO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorlaufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitruig zu prüfenden Bestimungen des zweiten Vorentwurfs eines Jebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer fucfihungacordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlege II enthaten.
BR/132 d/71 zat/AR/di
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Artikel 115
Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekenmer in bestimiten Rechtsfragen (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Grosse Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung orforderlich ist; b) kann der Prlssident des Europaischen Patentants der Grossen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.
(2)+
Bemerkung zu Artikel 116 Absatz 1
Buchstabe b:
- gestrichen -
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 6. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/139/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
AENDERUNGEN ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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Delegationen meinten dagegen, dass die Parteien lediglich die Möglichkeit haben sollten, eine Beschwerdekammer zu ersuchen, die Grosse Beschwerdekammer zu befassen; den Beschwerdekammern würde es jedoch freistehen, diesem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen.
Zwei Delegationen Ausserten sich positiv uber die Möglichkeit fur die Beteiligten, vor der Grossen Beschwerdekammer gehort zu werden, wobei die eine der Delegationen darauf hinwies, dass diese Möglichkeit ihres Erachtens bereits nach Artikel 140 gegeben sei. Eine andere Delegation vertrat dagegen die Auffassung, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte; es könne indessen die Mgglichkeit vorgesehen werden, einen Schriftsatz einzureichen.
Der Antrag einer Organisation, vorzusehen, dass die interessierten Kreise in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall konsultiert werden können, wurde abgelehnt.
Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, die Wunsche der interessierten Kreise (Arbeitsunterlage Nr. 7 vom 27. Januar 1972) unter Berücksichtigung der Erörterungen der Konferenz zu prufien. 137. Einige Delegationen beantragten, in Absatz 1 den Buchstaben b zu streichen, da es ihres Erachtens nicht zweckmässig sei, die Grosse Beschwerdekammer zu ersuchen, ausserhalb einer anhängigen Sache Stellung zu nehmen.
Die Konferenz hat diesen Vorschlag nicht angenommen.
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Hierzu zeigten sich verschiedene Delegationen in bezug auf die Folgen unschlussig, die sich aus der derzeitigen Fassung der Texte ergeben könnten. Diese Delegationen warfen nämlich die Frage auf, was bei Annahme der Hypothese des Absatzes 2 geschehen würde, falls die Entscheidung uber die Beschwerde, die Patentanmeldung oder das Patent entweder ganz oder teilweise nicht betrăfe. Die betreffenden Delegationen vertraten die Auffassung, dass fur diese Fälle die gleichen Möglichkeiten wie nach Absatz 3 vorgesehen werden sollten.
Die Konferenz kam uberein, dass diese Frage noch von der Arbeitsgruppe I geprüft werden musste. 135. Zu Absatz 4 legten die schwedische und die britische Delegation einen Vorbehalt ein, wobei die letztgenannte Delegation die in diesem Absatz indirekt enthaltene Möglichkeit ablehnte, dass eine Stelle bei der Entscheidung uber einen Streitfall "inter partes" durch eine Entscheidung einer anderen Stelle (ex parte) gebunden sei.
Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 136. Die Konferenz beriet uber die Bemerkungen, welche die interessierten Organisationen zu der Möglichkeit vorgebracht hatten, dass die Parteien die Grosse Beschwerdekammer befassen und von ihr gehort werden.
Eine Delegation ausserte sich positiv zu der Möglichkeit, dass die Parteien die Grosse Beschwerdekammer befassen, beschränkte diese Möglichkeit jedoch auf die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, wobei die Grosse Beschwerdekammer befugt wäre, diesen Schritt zuzulassen oder abzulehnen. Mehrere
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Brü̈ssel, den 15. Wïrz 1972 BR/168/72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierurigskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Frater und dritter Teil
? Teil = RR 166: 2
(Iuxemutut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)
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118. Die genannten Organisationen beantragten ferner, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, von der Grossen Kammer gehor zu werden oder vor dieser zu intervenieren und zwar unabhängig davon, ob sie die Grosse Kammer selbst befasst hätten oder ob dieses Organ von der Beschwerdekammer befasst worden wäre. 119. AIPPI ausserte den Wunsch, dass den Beteiligten die Mëglichkeit eingeräumt werde, vor der Grossen Kammer zu intervenieren, und wies darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Maximallösung ein supranationales Gericht vorziehe. AIPPI ausserte Befürchtungen hinsichtlich der Folgen, welche eine Befassung der Grossen Kammer durch die Beteiligten für die Verfahrensdauer haben könnte. 120. FICPI schlug vor, dass im Falle einer Befassung der Grossen Kammer durch den Präsidenten des Patentamts die interessierten Kreise gehört werden können. 121. UNICE unterbreitete im Anschluss an die Anhörung einen Redaktionsvorschlag (Arbeitsunterlage Nr. 7 vom 27. Januar 1972).
Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht und Artikel 160 a - Anwendung des Artikels 122 122. AIPPI wies darauf hin, dass der PCT keineswegs vorschreibe, dass der internationale Recherchenbericht nach dem PCT als für die nationalen Behörden verbindlich anzuerkennen sei. Im Sinne des PCT stelIe nämlich das erste Uebereinkommen einen regionalen Vertrag dar, der für die Vertragsstaaten den gleichen Status wie das nationale Recht habe. Folglich könnte in Aussicht genommen werden, den Artikel 122 als solchen zu streichen oder ihn zumindest dahingehend zu ändern, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handele ("kann ... an die Stelle ... treten" anstatt "treten ... an die Stelle").
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Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 117. Mehrere Organisationen (IHK, CIFE, COPRICE, EIRMA, FICPI, UNEPA und UNICE) beantragten, eine Bestimmung vorzusehen, wonach nicht nur die Beschwerdekammer, sondern auch die Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer mit einer anhängigen Sache befassen können, was jedoch nicht dazu führen dürfte, dass die Möglichkeit einer Beschwerde in dritter Instanz geschaffen würde. Sie meinen nämlich, dass durch die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene, ausschliesslich der Beschwerdekammer vorbehaltene Möglichkeit, die Grosse Beschwerdekammer um Vorabentscheidung zu ersuchen, die angestrebten Ziele, nämlich Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder Regelung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nicht in vollem Umfang erreicht werden könnten.
Einerseits sei nicht sicher, dass die Beschwerdekammern immer feststellen könnten, ob sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor sich hätten; andererseits gebe es keine Sanktionen für den Fall, dass die Grosse Beschwerdekammer nicht befasst werde.
Um Missbräuche zu vermeiden, könnte die Grosse Kammer nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die Befassung annehme oder ablehne. Die Entscheidung brauchte nicht begründet zu werden; sie müsste sehr kurzfristig - innerhalb von zwei oder drei Monaten - gefasst werden. Falls innerhalb dieser Frist keine Entscheidung erginge, so gälte die Befassung als abgelehnt.
Die zuständige Beschwerdekammer müsste die Entscheidung vertagen und wäre durch die Vorabentscheidung der Grossen Kammer gebunden.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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64. Dagegen fanden andere Vorschläge, die vorsahen, dass die Grosse Beschwerdekammer eine mündliche Verhanclung nur dann anberaumen sollte, wenn sie es für notwendig hielte, nicht die Zustimmung der Gruppe. Obgleich die Grosse Beschwerdekammer nur über Rechtsfragen und nicht über Tatsachen zu befinden hat, sah die Gruppe keine Veranlassung, die Möglichkeit der Beteiligten, vor der Grossen Beschwerdekammer mündliche Aussagen zu machen, auf die Fälle zu beschränken, in denen es diese Kammer für notwendig hält.
Die Gruppe lehnte auch einen Vorschlag ab, nach dem die Grosse Beschwerdekammer innerhalb einer bestimmten Frist - gerechnet von dem Tag, an dem sie befasst worden ist - entscheiden müsste. 65. In bezug auf Absatz 1 Puchstabe b, der den Fall betrifft, in dem Verfahrensbeteiligte nicht vorhanden sind, wurde bemerkt, dass die in der Nummer 1 zu Artikel 57 genannte Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer vorsohen kénnte, dass diese Instanz Sachverstăndige hinzuziehen könne.
Artikel 123 - Veruffentlichung der internationalen Anmeldung Artikel 34 - Sprachen 66. Was die Sprachenregelung anbelangt, so prufte die Gruppe entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der 5. Tagung erteilt hatte, die beiden folgenden Probleme:
- Wie kann Artikel 123 Absatz 5 mit dem POT in Uebereinstimmung gebracht werden, und welche Auswirkung hat die Lösung für die internationalen Anmeldungen auf die Regelung, die hinsichtlich der Uebersetzung der Ansprüche für die europäischen Anmeldungen (Artikel 35 Absatz 5) gilt?
BR/177 d/72 zat/IS/K/bm
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Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde 62. Der Gruppe lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (Dok. BR/GT I/154/72). Artikel 115 wurde geändert, um dem Problem Rechnung zu tragen, das durch Absatz 2 aufgeworfen wird, falls die Anmeldung oder das Patent durch den Zurückweisungsbeschluss ganz oder teilweise nicht berührt wird. Um diesen Fall zu lösen, fasste die Gruppe die Absätze 2 und 3 zusammen; die Neufassung des Absatzes 2 sieht vor, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde entscheidet. Je nach Art ihrer Entscheidung - völlige oder teilweise Zurückweisung der Beschwerde -, wird durch die neue Fassung des Absatzes 2 die Möglichkeit eröffnet, die die frühere Fassung auszuschliessen schien.
Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 63. Die Gruppe befasste sich mit den Anregungen des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) und mit einem Vorschlag der französischen Delegation zu den Anträgen der interessierten Kreise, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, an dem Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer teilzunehmen.
In Absatz 1 Buchstabe a wurde ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdekammer auf Antrag eines Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer befassen kann. Da die Kammer nicht ohne Antrag befasst wird, entschied die Gruppe, dass die Beschwerdekammer eine etwaige Zurückweisung des Antrags in ihrer Endentscheidung zu begründen hat. Dies wurde für notwendig erachtet, um einerseits den Beteiligten eine gewisse Garantie zu geben und um andererseits eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu ermöglichen.
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Genss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTIILUNGSVERFAHREIIS
Brussel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxenburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter toil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigan lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genchmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsezzobnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiederzageben.
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a été prise par la section de dépôt, la division d'examen est également liée par les motifs et le dispositif de la décision de la chambre de recours.
Cf. les règles 68 (Remboursement de la taxe de recours), 69 (Forme des décisions) et 90 (Rectification d'erreurs dans les décisions)
Article 111
Décisions ou avis de la Grande Chambre de recours (1) Afin d'assurer une application uniforme du droit ou si une question de droit d'importance fondamentale se pose: a) la chambre de recours, soit d'office, soit à la requête de l'une des parties, saisit en cours d'instance la Grande Chambre de recours lorsqu'une décision est nécessaire à ces fins. Lorsque la chambre de recours rejette la requête, elle doit motiver son refus dans sa décision finale; b) le Président de l'Office européen des brevets peut soumettre une question de droit à la Grande Chambre de recours lorsque deux chambres de recours ont rendu des décisions divergentes sur cette question. (2) La décision de la Grande Chambre de recours à laquelle il est fait référence au paragraphe 1 , lettre a), lie la chambre de recours pour le recours en instance.
Cf. les règles 69 (Forme des décisions) et 90 (Rectification d'erreurs dans les décisions)
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Stelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden.
Vgl. Regeln 68 (Rückzahlung der Beschwerdegebühr), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
Artikel 111
Entscheidung oder Stellungnahme der GroBen Beschwerdekammer (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befaBt die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
Vgl. Regeln 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen) are the same. If the decision which was appealed emanated from the Receiving Section, the Examining Division shall similarly be bound by the ratio decidendi of the Board of Appeal.
Cf. Rules 68 (Reimbursement of appeal fees), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)
Article 111
Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal (1) In order to ensure uniform application of the law, or if an important point of law arises: (a) the Board of Appeal shall, during proceedings on a case and either ex officio or following a request from a party to the appeal, refer any question to the Enlarged Board of Appeal if it considers that a decision is required for the above purposes. If the Board of Appeal rejects the request, it shall give the reasons in its final decision; (b) the President of the European Patent Office may refer a point of law to the Enlarged Board of Appeal where two Boards of Appeal have given different decisions on that question. (2) The decision of the Enlarged Board of Appeal referred to in paragraph 1(a) shall be binding on the Board of Appeal in respect of the appeal in question.
Cf. Rules 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Article 111 - Décision ou avis de la Grande Chambre de recours
20 Il résulte implicitement du paragraphe 2 que la procédure décrite sub (1) a) constitue cii renvoi préjudiciel. Cette idée, qui déroge au droit commun de la procédure, est trop fondamentale pour qu'on en soit réduit à la deviner et elle devrait être formellement exprimée, étant entendu qu'il appartient au règlement d'exécution d'organiser le renvoi dans les détails.
Proposition:
Il y a lieu de dire que la chambre de recours surseoit à statuer, qu'elle saisit la Grand Chambre de la question, mais statue en définitive sur la recevabilité et le fondement du recours.
Article 115 - Procédure orale
21 En parlant de «procédure» orale, le texte français introduit une idée inexacte alors qu'il ne peut s'agir que d'un débat orale incident (texte allemand: «mündliche Verhandlung»), non d'un ensemble procédural particulier.
Proposition:
Remplacer «procédure orale» par «débat oral».
Article 116 - Instruction
22 Paragraphes 4, 5 et 6 Cet article organise les mesures d'instruction. Comme ils résident généralement dans un lieu éloigné du siège de la chambre de recours et que, d'autre part, aucun moyen de contrainte n'est à la disposition de l'Office européen et de ses divisions d'examen, les parties, témoins et experts seront, dans certaines circonstances, entendus par les autorités judiciaires nationales. Or, il serait utile, en matière de brevets, de pourvoir procéder à des confrontations entre parties, témoins et experts, alors qu'en matière de droit privé cette mesure fort utile n'est pas prévue par toutes les législations susceptibles de l'appliquer. La question se pose même si pareille confrontation ne devrait pas pouvoir s'étendre au cas où une partic ou un témoin a été entendu par l'Office et l'autre par l'autorité judiciaire nationale. Cette précision devrait normalement trouver sa place dans la convention, non seulement dans le règlement.
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Artikel 111 - Entscheidung oder Stellungnahme der GroBen Beschwerdekammer
20 Aus Absatz 2 ergibt sich indirekt, daB das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eine Verweisung zwecks Vorabentscheidung darstellt. Diese vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Konzeption ist zu grundlegend, als daß sie so gefaßt werden dürfte, daß man sie nur erahnen kann, und sollte deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden; die Einzelheiten dieser Verweisung wären in der Ausführungsordnung zu regeln.
Vorschlag:
Es sollte im Text zum Ausdruck kommen, daß die Beschwerdekammer die Entscheidung aussetzt und die Große Beschwerdekammer mit der Frage befaßt, aber die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde selber trifft.
Artikel 115 - Mündliche Verhandlung
21 Durch die Verwendung des Begriffs ,,procédure orale" im französischen Text wird eine falsche Vorstellung vermittelt; es kann sich nämlich nur um ein mündliches Verfahrensstadium handeln (vgl. deutschen Text) und nicht um ein gesondertes Verfahren.
Vorschlag:
Im französischen Text sollte es statt ,,procédure orale" ,,débat oral" heißen.
Artikel 116 - Beweisaufnahme
22 Absätze 4, 5 und 6 In diesem Artikel sind die Beweismittel aufgeführt. Da die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen ihren Wohnsitz im allgemeinen nicht am Sitz der Beschwerdekammer haben und da dem Europäischen Patentamt und seinen Prüfungsabteilungen keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, werden diese Personen unter bestimmten Umständen von den nationalen Gerichten vernommen. Im Bereich des Patentwesens wäre es aber zweckmäßig, wenn Beteiligte, Zeugen und Sachverständige einander gegenübergestellt werden könnten, doch dieses äußerst nützliche Verfahren ist nicht im Privatrecht aller Vertragsstaaten vorgesehen. Es erhebt sich sogar die Frage, ob es nicht möglich sein sollte, eine solche Gegenüberstellung auf den Fall auszudehnen, in dem der eine Beteiligte oder Zeuge vom Patentamt und der andere von einem nationalen Gericht vernommen würde. Eine solche Vorschrift sollte eigentlich in das Übereinkommen und nicht nur in die Ausführungsordnung aufgenommen werden.
Article 111 - Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal
20 It is implicit in paragraph 2 that the procedure described in paragraph 1(a) constitutes a reference for a preliminary ruling. This principle, which deviates from normal procedural law, is too fundamental to be left to be guessed at and should be expressed formally, it being understood that it is for the Implementing Regulations to lay down the details for such reference.
Proposal:
It should be stated that the Board of Appeal shall suspend judgment, that it shall refer the question to the Enlarged Board of Appeal, but shall give a definitive judgment as to the admissibility and the foundation of the appeal.
Article 115 - Oral proceedings
21 In speaking of an oral "procédure" (proceedings), the French text gives a misleading impression since the reference can only be to incidental oral proceedings (German text: mündliche Verhandlung), and not to a separate form of proceedings.
Proposal:
Replace "procédure orale" (oral proceedings) by "débat oral" (English text unchanged).
Article 116 - Taking of evidence
22 Paragraphs 4, 5 and 6 This Article lays down the rules for the taking of evidence. Since they often reside far away from the Board of Appeal and since, in addition, the European Patent Office and its Examining Divisions have no coercive measures at their disposal, parties, witnesses and experts will, in certain cases, be heard by national courts. In the patents field it would be useful if it were possible to confront parties, witnesses and experts; however, in private law this very useful measure is not laid down in all the national laws which might be called upon to apply it. The same problem arises where such confrontation is provided for but may not be extended to cases where one party or one witness has been heard by the European Patent Office and the other by the national court. An appropriate provision to this effect should be included in the Convention and not only in the Implementing Regulations.
Proposal:
Add: "The European Patent Office may request the
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Original: Französisch French Français
M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973
STELLUNGNAHME
DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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1 Avec la convocation de la Conférence diplomatique de Munich, en automne 1973, l'AIPPI salue l'aboutissement de nombreuses années d'efforts pour mettre sur pied un système européen de brevets. Elle apprécie l'invitation qui lui est faite à assister à cette Conférence. Elle constate avec satisfaction qu'un grand nombre des vœux qu'elle a émis ont été exaucés dans les textes soumis à la Conférence. Elle se permet toutefois d'en rappeler quelques-uns qui n'ont pas reçu la suite qu'elle espérait, malgré l'importance qu'elle y attache.
2 A son avis, les documents non publiés ne devaient pas être compris dans l'état de la technique et ne devaient être opposables que s'ils émanaient de déposants différents. Cette condition n'ayant pas été retenue, l'AIPPI compte que l'appréciation de la seule nouveauté par rapport aux demandes antérieures ne sera pas étendue par voie d'interprétation et qu'il sera fait une application stricte de l'article 54 in fine.
3 Ayant souhaité l'institution d'une juridiction supranationale, elle estime qu'à défaut de recours introduit par les parties, celles-ci devraient pouvoir intervenir devant la Grande Chambre de Recours lorsqu'un recours a été introduit par une chambre de recours (art. 111 paragraphe 1 lettre a).
4 Elle persiste à penser que l'inclusion, dans les divisions d'opposition, d'un examinateur ayant déjà connu du dossier (art. 18 par. 2) est contraire à des principes généralement admis.
5 Enfin, tout en admettant l'opportunité des réserves prévues à l'article 166 pour recueillir le plus d'adhésions possibles, elle estime qu'il y aurait intérêt à réduire la durée de la période transitoire actuellement fixée à 10 ans.
6 L'AIPPI se réserve de présenter par la voix de ses délégués à la Conférence diplomatique d'autres observations moins fondamentales.
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1 Die AIPPI begrüß́t die Einberufung der Münchner Diplomatischen Konferenz für den Ilerbst 1973 als den erfolgreichen Abschluß langiähriger Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Patentsystems. Sie weiß die an sie crgangene Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz zu schätzen. Die AIPPI stellt mit Befriedigung fest, daß in den der Konferenz unterbreiteten Texten einer großen Zahl der von ihr geäußerten Wünsche entsprochen worden ist. Sie gestattet sich jedoch, an einige ihrer Wünsche zu erinnern, denen nicht in der von ihr erhofften Weise stattgegeben wurde, obwohl ihnen ihres Erachtens große Bedeutung beizumessen ist.
2 Ihrer Ansicht nach sollten nichtveröffentlichte Unterlagen nicht zum Stand der Technik gehören und nur dann neuheitsschädlich sein, wenn sie nicht von ein und demselben Anmelder stammen. Da diese Bedingung nicht angenommen worden ist, rechnet die AIPPI darauf, daß die Beurteilung der alleinigen Neuheit gegenüber früheren Anmeldungen nicht im Wege der Auslegung ausgedehnt und daß der Schluß von Artikel 54 sehr streng angewendet wird.
3 AIPPI hätte gewünscht, daß ein supranationales Rechtsprechungsorgan eingesetzt wird; jedenfalls mübten ihres Erachtens, falls die Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer befaßt hat, die Parteien, die keine Beschwerde eingelegt haben, am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt werden (Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a).
4 Die AIPPI ist nach wie vor der Ansicht, daß die Aufnahme eines Prüfers, dem die Sache bereits bekannt ist (Artikel 18 Absatz 2), in die Prüfungsabteilung allgemein anerkannten Grundsätzen widerspricht.
5 Schließlich erkennt die AIPPI zwar an, daß die in Artikel 166 vorgesehenen Vorbehalte zweckmäßig sind, um den Beitritt einer möglichst großen Zahl von Staaten zu bewirken, vertritt jedoch die Auffassung, daß ein Interesse daran besteht, die Dauer der zur Zeit auf 10 Jahre festgesetzten Übergangszeit zu verkürzen.
6 Die AIPPI behält sich schließlich die Möglichkeit vor, durch ihre Delegierten auf der Diplomatischen Konferenz weitere Bemerkungen nicht so grundlegender Natur vorzutragen.
1 With the convening of the Munich Diplomatic Conference in Autumn 1973, IAPIP welcomes the conclusion of several years' work for the setting up of a European patent system. It would express its gratitude for the invitation extended to it to attend the Conference. It notes with satisfaction that a large number of the suggestions which it has put forward have been taken up in the texts submitted to the Conference. It would however recall certain suggestions which have not been followed up as it had hoped, in spite of the importance which it attaches to them.
2 In its opinion, unpublished documents should not be comprised in the state of the art and should not be invoked against the current application except where they originate from different applicants. Since this condition has not been adopted IAPIP considers that the assessment of novelty alone in relation to prior applications will not be extended by way of interpretation and the result will be a strict application of the last part of Article 54.
3 IAPIP expressed the wish for a supra-national court to be set up, and now considers that in the absence of a right to appeal by the parties concerned, the latter should be able to take part in proceedings before the Enlarged Board of Appeal where a question has been referred to it by a Board of Appeal (Article 111, paragraph 1, sub-paragraph (a)). 4 It continues to feel that the inclusion in the Opposition Divisions of an examiner who is already familiar with the case (Article 18, paragraph 2) is contrary to generally accepted principles.
5 Finally, whilst recognising the desirability of the reservations laid down in Article 166 in order to enable as many States as possible to accede to the Convention, it considers that the length of the transitional period, at present fixed at 10 years, should be reduced.
6 IAPIP reserves the right to submit other comments of a less fundamental nature at the Diplomatic Conference through its delegates.
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STELLUNGNAHME DER
AIPPI
Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle
COMMENTS BY
IAPIP
International Association for the Protection of Industrial Property
PRISE DE POSITION DE
L'AIPPI
Association internationale pour la protection de la propriété industrielle
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlzge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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Artikel 111 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer (1) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972. a) Aenderung betrifft nur den englischen Text. b) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972. (1a) In den Fallen des Absatzes 1 Buchstabe a sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer beteiligt. (2) Unverändert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: Artikel | 52 | 116 |
|---|---|---|
| 53 | 120 | |
| 63 | 121 | |
| 86 | 122 | |
| 87 | 123 | |
| 95 | 124 | |
| 104 | 125 | |
| 105 | 128 | |
| 107 | 130 | |
| 108 | 131 | |
| 111 | 132 | |
| 113 | 135 | |
| 115 |
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96
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Artikel. 112
Entscheidung oder Sizilungnahme der Großen Beschwerdekammer (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befaßt die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) In den Fallen des Absatzes 1 Buchstabe a sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer beteiligt. (3) Die, in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betatigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patenierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegeendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmenatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung der angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Beschcids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfalligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischon Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Becidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgeseben. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß .&isatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland. Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I. als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich. Direktor des französischen Amis für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II. ist erster stellvertretender Vorsitzender: Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich). Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung. über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I. II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschr → III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter ...ie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli. Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage / enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich). Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen wurden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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formulieren, daB Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daB der Anmelder nach Artikel 120(121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommen fingierten Anmeldung - wenn auch gegen eine Gebühr - verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre. 504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daB die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschließen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschließen wolle. 505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom RedaktionsausschuB vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschließen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daß diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müBten. 506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag als den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus. 2 Delegationen enthalten sich der Stimme. 507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.
Dieser wird vom Hauptausschuß - bei 1 Gegenstimme angenommen.
Artikel 110(111) - Entscheidung über die Beschwerde
508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestätige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschränken. 509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daB auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis. 510. Der Vorsitzende stellt fest, daB der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.
Artikel 111 (112) - Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
511. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40 Nr. 18).
- Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.
512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz I Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können. 513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist. 514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daB die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daB die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daB sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daB die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt. 515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen. 516. Der Vorsitzende stellt fest, daB die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. 517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen. In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht *. 518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/9 Nr. 20).
Artikel 113(114) - Ermittlung von Amts wegen
519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40 Nr. 19). 520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daB das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.
Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/58/I/II).
Artikel 115(116) - Mündliche Verhandlung
522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21). 523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschränkıa, daB das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48^∘ der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Grosse Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erforderlich ist; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts [- jederzeit die Grosse Beschwerdekammer in solchen Fällen um die Abgabe von Stellungnahmen ersuchen, in denen kein Verfahren anhängig ist; ] - eine Rechtsfrage der Grossen Beschwerdekammer vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
Bemerkung:
Die Arbeitsgruppe macht darauf aufmerksam, dass der zweite Gedankenstrich unter Buchstabe b die Befugnis des Präsidenten beschränkt, die Grosse Beschwerdekammer um Stellungnahme zu ersuchen. Die Auffassungen in der Arbeitsgruppe waren geteilt hinsichtlich der Zweckmässigkeit, dem Präsidenten die im ersten Gedankenstrich vorgesehene Befugnis zu übertragen. Diese Frage soll später erneut überprüft werden unter Hinzuziehung von Vertretern der Justizeinisterien.