Art9dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art9dPCTBE1973
- Numéro d'article : 9
- Dossier / langue : Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 009 (Deutsche Fassung)/Art9dPCTBE1973.pdf
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Artikel 9 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 9 MPO Haftung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE Mai 1962 | 40 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 40 | BR/7/69 | Rdn.64/65 |
| VE 1962 | 40 | 1699/IV/63 | S. 12,31,32, |
| IV/215/62 | 48a | IV/3076/62 | S. 82,83 |
| VE 1970 (Ue) | 40 | BR/87/71 | Rdn. 58 |
| VE 1971 (Ue) | 40 | BR/132/71 | Rdn. 27-29 |
| BR/88/71 | 40 | BR/125/70 | Rdn. 35 |
| BR/199/72 | 9 | BR/219/72 | Rdn. 14 |
Dokumente der MDK
| 1972 | 9 | M/9 | S. 22 |
|---|---|---|---|
| " | 9 | M/40 | S. 2 |
| " | 9 | M/47/I/II/III | S. 18 |
| " | 9 | M/90/II/R 3 | S. 1 |
| " | 9 | M/130/II/R 6 | S. 5 |
| " | 9 | M/146/R 1 | Art. 9 |
| " | 9 | M/PR/II | S. 118/119 |
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Arbeitsgruppe "Patente" Briussel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Noscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus i Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Ent- heidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert rden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Be rkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in nen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müs-
Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsusschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich
Ergebnisse der'sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europaischen Patentamts sind verpfliohtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentants dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) [Der Verwaltungsrat] erlässt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 39 Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europaischen Patentamt und seinen Bediensteten [Ein internationales Gericht] ist für alle Streitsachen zwischen dem Europaischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
Artikel 40 Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) [Ein internationales Gericht] ist für Streitsachen über den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zuständig.
Artikel 41 Uberprufung der Rechtmässigkeit von Handlungen des [Verwal tungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts (1) [Das Europäische Patentgericht] ist zum Zweck der Uberwachung der Rechtmässigkeit des Handelns des [Verwal tungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts für Klagen zuständig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Ver-
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep octrooien
[^0] [^0]: COORDINATIE-COMITE OF HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
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Artikel 39 - Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten 63. Die britische Delegation behielt sich vor, zu dieser Bestimmung, die dem Artikel 179 des Vertrags von Rom entspricht, später Stellung zu nehmen, sofern sie aufgrund des gesamten Vorentwurfs des Uebereinkommens zu der Auffassung kommen sollte, dass ein internationaler Gerichtshof einzusetzen ist.
Artikel 40 - Haftung
64. Die deutsche Delegation hat zum Absatz 2, der aus dem Vorentwurf von 1965 ubernommen worden ist, nicht endgultig Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung wäre diese Bestimmung damals am Platz gewesen, da das System des Vorentwurfs die Einsetzung eines internationalen Gerichts vorsah, das sich folglich von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind, hätte leiten lassen können. Sieht man hingegen - wie derzeit erwogen wird - vor, dass uber die betreffenden Streitsachen das Gericht befindet, das fur die Entscheidung am Ort des Sitzes des Patentamts zuständig ist, dann hält sie es für richtiger vorzusehen, dass das an diesem Ort geltende nationale Recht Anwendung findet. 65. - Der. Wortlaut des Absatzes 4 kőnnte unter Berücksichtigung des Umstandes uberpruft werden, dass diese Bestimmung auf die Informations- oder Verbindungsstellen und gegebenenfalls. auf die Zweigstellen des Patentamts ausgedehnt werden mulste (vgl. Bemerkungen zu Artikel 33).
Artikel 41 - Ueberprufung der Rechtmässigkeit von Handlungen des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Eurcpäischen Patentamts 66. Artikel 41 des Vorentwurfs von 1965 wurde nicht ubernommen, weil die Gruppe der Ansicht war, dass diese Bestimmung BR / 7 d / 69 zat / EV / mr
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BERICHT
- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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Sie spricht sich in Anbotracht der auf dem Gebiet der Vorträge der Europäischen Gemoinschaften gomachten Erfahrungen einstimmig für das Luxemburger Gericht aus.
Artikel 113
Der Vorsitzende stellt anschlieBend an die Gruppe die Frage, welches internationale Gericht gewäht werden sollte, um übe Rechtsbeschwerden nach Artikel 113 zu entschciden. Wie er hinzufügt, sei unter "Europäisches Patentgericht" ein "europäisches Gericht für den gewerblichen Rechtsschutz" zu verstehen, da das butraffende Gericht auch über Rechtsboschworden betreffend ourcpäische Markon und europäische Go-schmacks- und Gebrauchsmuster zu entschciden habe. Diese Vorschrift werde zweifellos in das allgemeine ibkommen aufgenommen, das die den verschiedonen Zwoigen des gewerblichen Rechtsschutzes gemoinsamen Fragen behandeln werde.
In diesem Zusammenhang bemerkt Herr Devaddor, daB man violloicht die Bezeichnung "europäisches Gericht für den gewerblichen Rechtschutz" vermeiden sollte. Der Ausdruck sei politisch gefährlich. Er lasse glauben, daB man ein neues internationales Gericht gründen wolle. Dies sei um so weniger wünschonswort, als es nicht dio wirkliche ibsioht der Gruppe sei.
Der Vorsitzendo antwortet, daB er sich dioses ProblombowuBt sei, daB es aber später im Zeitpunkt der endgültigon Fassung gelöst wordon soll to. Zunächst sei es wichtig, über dio sachlichen Aspekte der Frage zu entscheiden. Bei Artikel 113 seien 2 Lösungen möglich, d.h. entweder das Gericht in Luxenburg oder ein neues internationales Gericht.
Herr Mast spricht sich für das Gericht in Luxemburg aus. Seiner Auffassung nach könne man in verfahrenstechnischer Hinsicht beim Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz in gleicher Weise vorgehen wie bei den EGKS-, EWG- und ZAG-Vorträgen. Alle diese Verträge bosiehen sich lediglich auf einen Gerichtshof. In der Folge wurde dann der Gerichtshof in Luxemburg in einem Abkommen über die Organo der Gomeinschaft (25. März 1957) als derjenige bezeichnet, der dio Aufgaben des in den 3 Vorträgen genannten Gerichtshofs orfüllen sollte. Die Gründung oinos neuen Gerichts würde doshalb lediglich formeller Natur
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Nach Ansicht von Herrn Mast dürfe man das Haager Gericht nicht wählen, da dieses bereits überlastet sei. AuBerdem würde die Entscheidung von Streitigkeiten auf einem so besonderen Gebiot wie dem des gewerblichen Rechtsschutzes sehr schwierig sein. Von der Gründung eines neuen Gerichtshofes solle man aber absehen, da dies zu schwere finanzielle Lasten mit sich bringe. AuBerdem würde die Notwendigkeit einer "von Fall zu Fall"Besetzung einen erheblichen Zaitverlust mit sich bringen. Es bliebe somit das Gericht in Luxemburg. Seine Zuständigkeit für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes würde keine der obenerwähnten Nachtclle mit sich bringen.
Auch die italienische, luxemburgische und belgische Delegation sprechen sich für das Gericht in Luxemburg aus. Wie Herr Huss betont, hätte die Zinheitlichkeit des Gerichtes den Vorteil, auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gemeinschaft zu gewährleisten.
Herr van Santen, der mit der Zuständigkeit des Luxemburger Gerichtes im vorliegenden Fall einverstanden ist, meldot einen Vorbehalt hinsichtlich einer anderen Frage an, die ihm im engen Zusammenhang mit dieser zu stehen scheint, d.h. die Frage der Offenheit des Jbkommens für Dritte.
Der Vorsitzende antwortet, daB es sich hier lediglich um eine arbeitshypothèse handelt. AuBerdem weist er darauf hin, daB die Artikel 211 und 212 des Vorentwurfs über den Beitritt und die Assoziierung eine ähnliche Formulierung wie der Vertrag von Rom gewählt haben, d.h. daB jeder Beitritt bzw. jede Assoziierung auf Grund eines mit den 6 Gründungsstaaten abgeschlossenen neuen Jbkommenerfolge. Die Verhandlung würde eine etwaige Revision der Vorschriften des Jbkommens ermöglichen.
Die Gruppe ist somit einstimmig der Ansicht, für den in Artikel 208 erwähnten Fall das Gericht in Luxemburg zu wählen.
Artikel 39, 40 und 41
Die Gruppe prüft anschließend die Frage, welches internationale Gericht für die dem Vertrag von Rom entnommenen Artikel 39, 40 und 41 zu wählen sei.
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Hinsichtlich der Artikel 39, 40 und 41, die die Haftung dos Patontamts betreffen und dio dom Vortrag von Rom ontnommon sind, äußert dio Gruppe die gleiche Ansicht.
Dasselbe gilt für Artikel 113; im Zusammenhang mit diesem Artikel weist Herr Baudouin auf oin Problom hin, das durch Absatz 2 b aufgoworfen werde, der seinoe Ansicht nach ein zu unobjoktivos Kriterium onthalte.
Die Gruppe bafürwortet auch hinsichtlich der in Artikel 135 vorgesehenen Klagen gegen die Zntscbeidungen der Nichtigkeitskammern die Zuständigkeit eines internationalen Gerichtes. Herr Baudouin weist darauf hin, da der Begriff der Rovision präzisiert worien müsse. Zuvor hatte der Vorsitzendo die Jufnerksatkeit der Gruppe auf dio Tatsache gelenkt, daB in diesem Falle die Bofürwortung oinos internationalen Gerichtes automatisch die Anerkennung der Zuständigkeit des europäischen Patentamts für Entscheidungen über Nichtigkeitsfragen in erster Instanz nach sich ziehe.
Bezüglich der Artikel 151 und 152 kommt die Gruppe zu den gleichen Schlußfolgorungen wie bei Jrtikel 135.
Das gleiche gilt für die Artikel 181 und 182. Juf eine Frage von Herrn Baudouin antwortet der Vorsitzendo, daB die Gruppe am Vortag zu der auffassung gekommen sei, daB die Nichtigkeitskammern nicht die Doppelfunktion richterlicher und schiedsgerichtliohor Befugnisse babon dürfen.
Auch hinsichtlich dos com Vortrag von Rom entnommenon Artikels 179 spricht sich die Gruppe zugunsten oinos internationalen Gerichtes aus.
Der Vorsitzende bittot anschlieBend die Gruppe um Beantwortung dor Frage, welches internationales Gericht man für dis verschiedenen, in den betreffenden Artikeln behandelten Fälle wählen solle.
- Artikel 208
Bei Artikel 208 (Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten) sei es seiner Auffassung nach möglich, bereits bestehende internationale Gerichte, z.B. das Haager Gericht oder das Gericht in Luxemburg, in Betracht zu ziehen. Man könne aber auch einen neuen Gerichtshof schaffen, wie dies kürzlich durch den Vertrag über den Pflanzenschutz geschehen sei.
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auf dem Gebiet des Konkursrechts cio Zntscieidungen dieser Drittstaaten auch in allen Vortragsstaaten anerkannt wurden und vollstreckbar sein. Artikel 28 wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 29
Auf Grund einer Anfrage von Herrn Fressonnet beschlieBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB seine Prüfung auf die im Laufe der Sitzung arörtertan Artikel beschränken soll.
Die Gruppe ist der Ansicht, daB dieser Artikel die Begriffe der einfachen und ausschließlichen Lizenzen nicht definieren solle. Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 30
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB mit einem deutschen Vorschlag rein formeller Art überwiegen.
Artikel 39
Dieser Artikel wird am Donnerstag zusammen mit denen durch den europäischen Gerichtshof für gewerblichen Rechtsschutz aufgeworfenen Problecen behandelt.
Artikel 40
Auf eine Frage von Herrn Lemontey boserkt der Vorsitzende, daB die drei ersten Jbsätze dieses Artikels wörtlich dem Vertrag von Rom entnommen sind. Absatz 4 müBte gleichzeitig mit den durch das europäische Patentgericht aufgeworfenen Fragen geprüft werden.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 58
Herr Lemontey wünscht, daB bei der Zusammensetzung der verschiedenen Instanzen des europäischen Amtes der Grundsatz der Besetzung mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern gelten solle.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
1699/IV/63-D Crig.: F
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Brüssel, den 18. Januar 1962
Artikel 48 a Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Antstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
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ARBEITSGHUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel
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Deutschland habo man festgestellt, daß unter diesen Prozessen diejenigen am häufigsten seien, in denen ein Patentantsbeamter wegen Verstoßes gegen das Patentgesetz verklagt würde. Er schlage vor, die Entscheidung über das zuständige Gericht - europäisches Patentgericht odor ein anderes europäisches Gericht - offonzulassen.
Der Vorsitzende bittet dio Teilnohmer Stellung zu nohmon. Die Arboitsgruppe ist mit dem von ihm vorgeschlagenen Absatz 4 einverstanden. Es wird jedoch beschlossen, den Ausdruck "das Europäische Patentgericht" zu stroi-chen und ihn durch den in Klammern gesotzten Ausdruck "oin internationales Gericht" zu orsotzen. Die Klammern sollen zeigen, daß dio Entscheidung über Artikel 273 abgowartet werden solle.
Artikel 48 a wird dem RedaktionsausschuB überwiesen. Unterbrochung dor Sitzung: 12.45 Uhr; Wiedoraufnahme: 15 Uhr.
Boratung von Artikel 48 b dos Vorontwurfs
Der Vorsitzendo erklärt, es orschoine ihm unbodingt notwendig, daß dio Streitigkeiten zwischen der Europäischon Patentamt und soinen Dedienstoton von oinom internationalen Gericht entschieden würden.
Herr Fressonnet schlägt vor, don Artikel 48 b in Artikel 274 aufzu: nehmen. Er fragt, ob die Erwähnung des Personalstatuts bedeute, daß ge–sse Streitigkeiten zwischen dem Patentamt und seinen Dedienstoten nicht von dem internationalen Gericht entschieden, werden könnten. Ferner möchte er wissen, ob gegenüber einem Dediensteten jemand anders als der Patentamtspräsident zu Entscheidungen befugt sei.
Der Vorsitzende erwidert, die Artikel 274 und 48 b dienten verschiedenen Zwecken. Während Artikel 274 die RechtmäBigkeit des Handelns des Patentamtspräsidenten naoh außen sichorn wolle, betreffe Artikel 48 b nur die internen Maßnahmen. Er glaube, daß man'im Abkommen festlegen müsse, in welchem Fall ein Patentamtsbediensteter klagen könne. Es sei z.D. unzweckmäßig, eine Klage wegen Überweisung von einer Prüfungsabteilung an die andere zuzulassen. Er nehme an, daß es für das Personal koine wichtige Entscheidung gebe, die nicht vom Präsidenten oder vom Verwaltungsrat orlassen würde. 3076 / I V / 62-D
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Die Arbeitsgruppe beschlieBt, den ersten Absatz mit den Worter "Das Europäische Patentgericht ist zum Zwecke der Überwachung der mãßigkeit ..." beginnen zu lassen.
Artikel 274 wird dem RodaktionsausschuB überwiesen.
Deratung von Artikel 48 a des Vorentwurfs
Der Vorsitzende bemerkt, dieser Artikel betraffe die Haftung des Patentamts und seiner Bediensteten, die schon in der 4. Sitzung erort worden sei. Der nun von ihm zur Ergänzung vorgaschlagene Lbsatz 4 bestim welches Gericht in den auf nichtvertraglicher Haftung beruhenden Recht streiten entscheide, nämlich das Europäische Patentgericht.
Herr van Benthem hält es nicht für erforderlich, in den auf nichtvertraglicher Haftung beruhanden Rechtsstreiten (z.D. Autounfälle) ein Patentsachen spezialisiertes internationales Gericht entscheiden zu lassen Es sei wohl zweckmäBiger, hier die nationalen Gerichte für zuständig z erklären.
Der Vorsitzende entzegnet, solche Prozesse beruhten oft auf einem Verschulden eines Patentantsbeamten (z.D. eines Prüfers). Es handele sich nicht um eine nationale, sondern um eine europäische Angelegenheit. Also dürfe man nicht von einem nationalen Recht ausgohen, sondern von den gomeinsamen Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten, d.h. von einer Art europäischem Recht, soweit sich die nationalen Bestimmungen decken. Es sei selbstverständlich, daß europäisches Recht von einem europäischen Gericht angewandt werden müsse, um die Rechtsprechung einheitlich zu gestalten. Wenn aber die nationalen Gerichte zuständig wären, so würde sehr häufig das Gericht des Sitzes entscheiden, was gegenüber den Angehörigen der anderen Staaten schlecht zu rechtfertigen sein dürfte. Der Rom-Vertrag (Artikel 178) habe ebenfalls dieses Problem behandelt und den Gerichtshof in Luxemburg für zuständig erklärt.
Herr Pfanner fügt hinzu, es stello für die nationalen Gerichte eine zu schwere Belastung dar, wenn sie in jedem Prozeß die gemeinsamen Grundbestimmungen in den Gesetzen der Vertragsstaaten herausarbeiten müBten, was schon für die internationalen Gerichte keine leichte Aufgabe sei. In 3076/IV/62-D
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Article 38
Devoirs de la fonction
Les fonctionnaires et autres agents de l'Office eurodes brevets sont tenus, même après la cessation de fonctions, de ne pas divulguer les informations qui sur nature sont couvertes par le secret professionnel.
Les fonctionnaires et autres agents de l'Office éen des brevets ne peuvent durant l'exercice de fonctions déposer des demandes de brevets, tement ou par personne interposée.
Le Conseil d'administration arrête le statut des foncimaires et le régime applicable aux autres agents de office européen des brevets.
Article 39
Litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents
Une commission de recours, dont la composition et la procédure sont réglées par un statut particulier, est compétente pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents, dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents.
Article 40
Responsabilité
(1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer, conformément aux principes généraux communs aux droits des États contractants, les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions. (3) La responsabilité personnelle des agents envers l'Office européen des brevets est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Les litiges relatifs à la réparation des dommages visés aux paragraphes 1 et 2 sont réglés par les tribunaux compétents pour de tels litiges au lieu du siège de l'Office européen des brevets.
CHAPITRE II
Dispositions financières Articles 41 à 52 (anciens articles 42 à 53 )
Bemerkung au Kapitel II: Dieses Kapitel wird später ausgearbeitet werden. Note to Chapter II This Chapter will be drafted later. Remarque concernant le chapitre II : Ce chapitre sera élaboré ultérieurement.
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Artikel 38
Amtspflichten
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die-ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 39
Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten
Ein Beschwerdeausschuß, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
Artikel 40
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten über den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schadenersatz befinden die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts zuständigen Gerichte.
KAPITEL II
Finanzvorschriften Artikel 41 bis 52 (früher Artikel 42 bis 53)
Article 38
Duties of office
(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the service regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.
Article 39
Disputes between the European Patent Office and its staff
An Appeals Committee whose composition and procedure shall be laid down in a special statute shall be competent to adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the service regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees.
Article 40
Liability
(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound, in conformity with the general principles common to the laws of the Contracting States, to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their service regulations or conditions of employment. (4) Disputes concerning the recovery of damages provided for in paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office is located.
CHAPTER II
Financial provisions Articles 41 to 52 (former Articles 42 to 53)
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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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58. Artikel 40: Haftung
Auf Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70) wurde der Artikel 40 geändert, um im Falle der ausservertraglichen Haftung die Frage des Ersatzes des von ciner Verbindungsstelle verursachten Schadens zu regeln (neue Fassung der Absätze 2 und 4). 59. Artikel 54 und 55: Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe D (Dok. BR/70/70) geregelt ist. 60. Artikel 59: Europäisches Patentregister
Die Anmerkung zu Kapitel IV wurde gestrichen, da die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" entsprechende Bestimmungen angenommen hat (Nummer 1 zu Artikel 1, Dok. BR/42/70). 61. Artikel 64: Einreichung der Anmeldung
Die Gruppe erörterte einen Vorschlag der französischen Delegation, mit dem der Artikel 64 in folgender Hinsicht geändert werden soll: In den Vertragsstaaten, die es wünschen, werden die Rechtsvorschriften voll eingchalten, nach denen die Staatsangehörigen des betreffenden Staates verpflichtet sind, keine Erfindung, die mit der Landesverteidigung im Zusammenhang steht, im Ausland bekanntzumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat hat. Die derzeitige Fassung von Artikel 64 Absatz 3 würde nicht in allen Fallen die Einhaltung solcher Vorschriften gewährleisten, da sie nur die Personen erfasst, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben.
BR/87 d/71 esi/PM/cf
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
Abstract
BERICHT -tber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErSffnung der Sitzung und Genehmigung der vorllufigen Tog̨sordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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(3) La responsabilité personnelle des agents envers l'Office européen des brevets est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Les litiges visés aux paragraphes 1 et 2 sont réglés selon le cas par les tribunaux compétents pour de tels litiges, soit au lieu du siège de l'Office européen des brevets, soit au lieu où l'agence est située.
CHAPITRE II
Dispositions financières
Article 41
Couverture des dépenses
Les dépenses de l'Office européen des brevets sont couvertes : a) par les ressources propres de l'Office européen des brevets, b) par les versements des États contractants au titre des taxes de maintien en vigueur des brevets européens perçues dans ces États, c) éventuellement, par des contributions financières exceptionnelles des États contractants.
Article 42
Ressources propres de l'Office européen des brevets (1) Les ressources propres de l'Office européen des brevets sont constituées par le produit des taxes prévues dans la présente Convention et dans son règlement d'exécution, ainsi que par les autres recettes de toute nature. (2) Le montant de ces taxes et leur mode de perception sont fixés dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.
Article 43
Versements des États contractants au titre des taxes de maintien en vigueur des brevets européens (1) Les États contractants versent à l'Office européen des brevets, au titre de chaque taxe perçue pour le maintien en vigueur d'un brevet européen dans ces États, un montant correspondant à un pourcentage de cette taxe, à fixer par le Conseil d'administration, sous réserve que, si ledit pourcentage correspond à un montant inférieur au minimum uniforme fixé par le Conseil d'administration, l'État contractant versera ce minimum à l'Office européen des brevets. (2) Le pourcentage mentionné au paragraphe 1 du présent article ne peut excéder 75 % et est uniforme pour tous les États contractants. (3) Au cas où un groupe d'États contractants a fait usage de l'autorisation visée à l'article 8 et a fixé un barème unique pour les taxes annuelles applicables à ce groupe, le pourcentage visé au paragraphe 1 est calculé sur ce barème unique; le minimum visé au paragraphe 1 se rapporte au brevet unitaire.
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Article 37
Nomination des fonctionnaires supérieurs (1) Le Président de l'Office européen des brevets est nommé par décision du Conseil d'administration. (2) Les Vice-Présidents sont nommés par décision du Conseil d'administration, le Président entendu. (3) Les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours sont nommés par décision du Conseil d'administration, prise sur proposition du Président.
Article 38
Devoirs de la fonction
(1) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets sont tenus, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui, par leur nature, sont couvertes par le secret professionnel. (2) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets ne peuvent durant l'exercice de leurs fonctions déposer des demandes de brevets, directement ou par personne interposée. (3) Le Conseil d'administration arrête le statut des fonctionnaires et le régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets.
Article 39
Litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents (1) Le tribunal administratif de l'Organisation internationale du travail est compétent pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents, dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents. (2) Tout recours sera introduit conformément au statut du tribunal et ne sera déclaré recevable par le tribunal que si la décision attaquée est définitive et si l'intéressé a eu recours à tous les autres moyens d'opposition qui lui sont offerts par le statut des fonctionnaires.
Article 40
Responsabilité
(1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions, conformément aux dispositions de la loi en vigueur dans l'État du siège de l'Office européen des brevets. Si les dommages ont été causés par des agents relevant de l'une des agences visées à l'article 33, paragraphe 2, la loi applicable est celle de l'État contractant où cette agence est située.
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(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 befinden diejenigen Gerichte, die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten je nach Lage des Falls am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts oder am Ort der Dienststelle zuständig sind.
KAPITEL II
Finanzvorschriften Artikel 41 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
Artikel 42
Eigene Mittel des Europäischen Patentamts (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Übereinkommen und in der Ausführungsordnung vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen festgelegt.
Artikel 43
Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an das Europäische Patentamt für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat dem Europäischen Patentamt diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäß Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäß Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their Service Regulations or conditions of employment. (4) Disputes under paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office, or the branch, as the case may be, is located.
CHAPTER II
Financial Provisions Article 41 Cover for expenditure The expenditure of the European Patent Office shall be covered: (a) by the European Patent Office's own resources, (b) by payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents levied in these States. (c) and, where necessary, by special financial contributions by the Contracting States.
Article 42
The European Patent Office's own resources (1) The European Patent Office's own resources shall be the yield from the fees laid down in this Convention and its Implementing Regulations, and also all receipts, whatever their nature. (2) The amounts of the fees and the procedure for levying them shall be prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.
Article 43
Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European Patents (1) The Contracting States shall pay to the European Patent Office in respect of each renewal fee received for a European patent in those States an amount equal to a proportion of that fee, to be fixed by the Administrative Council, provided that, if the said proportion corresponds to an amount which is less than a uniform minimum amount fixed by the Administrative Council, the Contracting State shall pay that minimum to the European Patent Office. (2) The proportion referred to in paragraph 1 of this Article shall not exceed 75 per cent and shall be the same for all Contracting States. (3) If a group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8 and has fixed a common scale of renewal fees applicable to that group, the proportion referred to in paragraph 1 shall be calculated on the basis of the common scale; the minimum amount referred to in paragraph 1 shall apply to the unitary patent.
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Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 38
Amtspflichten
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 39
Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten eröffnet.
Artikel 40
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem Recht des Staats, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat. Ist der Schaden durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle, angehören, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet.
Appointment of senior officials
(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.
Article 38
Duties of office
(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.
Article 39
Disputes between the European Patent Office and its staff (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall not be receivable by the Tribunal unless the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of resisting it as are open to him under the Service Regulations.
Article 40
Liability
(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties in accordance with the provisions of the law of the State in which the European Patent Office is located. If the damage is caused by employees attached to a branch referred to in Article 33, paragraph 2, the provisions of the law of the Contracting State in which such branch is located shall apply.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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ist, oder falls der Geschådigte damit einverstanden ist, au: das Recht des Sitzstaates. Dem wurde entgegengehalten, dass es oftmals schwer sei festzustellen, wo ein Schaden entstanden ist, vor allem in Fallen, in denen ein Bediensteter des Europäischen Patentamts eine Verfahrensvorschrift nicht einhalt. Diese Lösung könne zwar in gewisser Weise gerechte: sein, wäre aber in manchen Fallen nicht praktikabel. Die Arbeitsgruppe rahm diesen Vorschlag nicht an.
Dagegen wurde Absatz 2 in anderer Hinsicht geAndert: Nunmehr wird klar herausgestellt, dass sich die ausservertragliche Haftung des Eurcpäischen Patentamts nach dem Rech des Sitzstaates richtet, falls nicht zu ermitteln ist, ob ein durch einen Bediensteten verursachter Schaden im Patent amt selbst oder bei einer Dienststelle nach Artikel 33 Absatz 2 entstanden ist. Nur wenn letzteres einwandfrei fes steht, richtet sich die Haftung nach dem Recht des Vertrags staats, in dem sich die Dienststelle befindet. 29. In Absatz 4 fuhrte die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der französischen Delegation folgend, fur den Fall der vertraglichen Haftung einen neuen Gerichtsstand ein: In erster Linie kommt es nunmehr auf die Vereinbarung der Parteien an nur wenn in dem betreffenden Vertrag kein Gerichtsstand ver einbart ist, sind die Gerichte des Sitzstaates zustandig.
Fur die Falle der ausservertraglichen Haftung dagegen behielt die Arbeitsgruppe die bisherige Regelung des Gerich standes bei.
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Artikel 40 - Haftung
In der Arbeitsgruppe wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Regierungskonferenz auf ihrer 4. Tagung im April 1971 einerseits Artikel 40 in der Fassung des Zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens - vorbehaltlich einer Ueberprufung juristischer Probleme durch die Justizjuristen - angenommen hat und andererseits die Arbeitsgruppe II gebeten hat, ihr Vorschläge dafUr zu unterbreiten, wie die Artikel 3, 22 und 23 des Entwurfs eines Protokolls uber die Immunitaten, die bisher die Befreiung des Europäischen Patentamts von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehen, mit Artikel 40 Absatz 4 des Uebereinkommens harmonisiert werden können, der den Gerichtsstand in den Fallen der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung des Europäischen Patentamts regelt. Im Verlauf der Diskussion erzielte die Arbeitsgruppe Einigkeit daruber, dass in jedem Fall das anwendbare Recht der Haftung und die Gerichtsstände geregelt werden mulssten, unabhängig davon; wie die Frage der Immunität gelöst werden wird. 28. Hiervon ausgehend nahm die Arbeitsgruppe, ohne den Ergebnissen der Arbeitsgruppe II in der Immunitätsfrage vorgreifen zu wollen, an den Absätzen 2 und 4 des Artikels 4 folgende Klarstellungen und Aenderungen vor:
Zu Absatz 2 wurde ein Vorschlag der französischen Delegation erörtert, für die ausservertragliche Haftung auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden entstanden
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REG1 ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat - + AIDE-HENOIKE DR/GT I/1149/74 BERICHT v. 30.9 .74
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg.
Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlEufige Taggeordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
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Artikel 40
Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Euro aische Patentamt den durch seine Bediensteten in Ausubung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem Recht des Staats, in dem das Europaische Patentamt seinen Sitz hat. Ist der Schaden durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle angehören, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenuber dem Europaischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts cder der fur sie geltenden Beschaftigungsbedingungen. (4) Ueber Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 befinden diejenigen Gerichte, die fur die Entscheidung derartiger Streitig-. keiten je nach Lage des Falls am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts oder am Ort der Dienststelle zustandig sind.
Bemerkung zu Artikel 40: Die Konferenz wird zwischen der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung und der Regelung des Artikels 3 des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen zu wählen haben.
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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Einen Vorschlag in bezug auf Absatz 2 Buchstabe h lehnte die Konferenz ab; dieser Vorschlas sah vor, die Uebertragungsbefugnis des Präsidenten auf Fulle zu begrenzen, in denen "dies im Interesse des Europaischen Patentants erforderlich erscheint". Nach Ansicht der Konferenz künte eine solche Bestimmung dazu fuhren, dass die Gultigkeit einer Befugnisulbertragung angefochten wird.
Die Konferenz beschloss ferner, in Absatz 3 vorzusehen, dass der Prasident bei Abwesenheit von einem der Vizeprasidenten vertreten wird, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.
Artikel 40 (Haftung) 35. Die Konferenz nahm Artikel 40 mit den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Aenderungen zu den Abaätzen 2 und 4 an.
KAPITEL III
Gliederung der Organe im Verfahren
Artikel 56 (Beschwerdekammern)
36. Die Konferenz vervollstandigte die vorgeschlagene Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdekammern fur die Entscheidung uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilungen zustandig sind; ferner wurde die Zusammensetzung der Beschwerdekammern fur diesen Fall geregelt.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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-10-
Artikel 9 (40)
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Organisation den durch die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem Recht des Staats, in dem die organisation ihren Sitz hat, es sei denn, der Schaden ist durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle angehören; in diesem Fall ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäiischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte des Staats, in dem die Organisation ihren Sitz hat, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag kein anderes Gericht bestimmt worden ist;
b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das zuständige Gericht des Staats, in dem die Organisation ihren Sitz hat, oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Dienststelle befindet.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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11. Die in der Arbeitsgruppe I vertretenen Delegationen (1) legten Berichte uber die Aenderungen vor, die in der elften Sitzung der Arbeitsgruppe I und der zweiten Sitzung des Koordinierungsausschusses an dem Entwurf eines Uebereinkommens vorgenommen worden waren. 12. Die Konferenz erklarte sich vorbehaltlich der Schlussfolgerungen bezüglich der nachstehend behandelten Vorschriften mit den Vorschlägen einverstanden, die ihr von der Arbeitsgruppe I (Dck. BR/177/72) und vom Koordinierungsausschuss (Dck. BR/209/72) unterbreitet worden waren.
Artikel 2 13. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 164 (s. Punkt 56).
Artikel 9 14. Die Konferenz nahm einen Verschlag an, wonach in Absatz 2 präzisiert werden soll, dass die Organisation hinsichtlich der ausservertraglichen Haftung auch den von ihr verursachten Schaden ersetzen musz.
Artikel 10 15. Um einer Bemerkung der belgischen Delegation Rechnung zu tragen, die Bedenken dartiber geäussert hatte, dass dem Präsidenten des Europäischen Patentants im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 35 a Absatz 2 Buchstabe d des Zweiten Vorentwurfs durch die Neufassung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Verordnungsbefugnisse verliehen werden konnten, beschloss die Konferenz, im französischen Text das Wort "directives" durch das Wort "indications" zu ersetzen. (1) In bezug auf die Liste der berichterstattenden Delegationen und die ihnen ubertragenden Artikelgruppen vgl. Dok. BR/198/72 Anlage II; dieses Dokument ist dem vorliegenden Bericht als aclage II beigefugt.
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BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungakonferenz uber die Binfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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En matière de responsabilité non contractuelle, organisation doit réparer les dommages causés par elle par les agents de l'Office européen des brevets dans excice de leurs fonctions, conformément aux dispositions de la loi en vigueur en République fédérale Allemagne. Si les dommages ont été causés par le apartement de La Haye ou par une agence, ou par des gents relevant du département ou de cette agence, la loi aplicable est celle de l'Etat contractant dans lequel le dapartement ou l'agence est situé. (3) La responsabilité personnelle des agents de l'Office eumpéen des brevets envers l'Organisation est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Les juridictions compétentes pour régler les litiges visés aux paragraphes 1 et 2 sont: a) en ce qui concerne les litiges visés au paragraphe 1 , les juridictions de la République fédérale d'Allemagne, à défaut de la désignation d'une autre juridiction par le contrat conclu entre les parties; b) en ce qui concerne les litiges visés au paragraphe 2 , selon le cas, soit la juridiction compétente de la République fédérale d'Allemagne, soit la juridiction compétente de l'Etat dans lequel le département ou l'agence est situé.
Chapitre III
L'Office européen des brevets
Article 10 Direction (1) La direction de l'Office européen des brevets est assurée par le Président, qui est responsable de l'activité de l'Office devant le Conseil d'administration. (2) A cet effet, le Président a notamment les compétences ci-après: a) il prend toutes mesures utiles, notamment l'adoption d'instructions administratives internes et la publication d'indications pour le public, en vue d'assurer le fonctionnement de l'Office européen des brevets; b) il détermine les formalités qui doivent être accomplies respectivement auprès de l'Office européen des brevets à Munich ou de son département à La Haye; c) il peut soumettre au Conseil d'administration tout projet de modification de la présente convention, ainsi que tout projet de réglementation générale ou de décision qui relève de la compétence du Conseil d'administration; d) il prépare et exécute le budget ainsi que tout budget modificatif ou additionnel; e) il soumet annuellement au Conseil d'administration un rapport d'activité: f) il exerce l'autorité hiérarchique sur le personnel; g) sous réserve des dispositions de l'article 11, il nomme les agents et statue sur leur avancement;
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(2) L'Organisation possède dans chacun des Etats contractants la capacité juridique la plus large reconnue aux personnes morales par la législation nationale; elle peut notamment acquérir ou aliéner des biens mobiliers et immobiliers et ester en justice. (3) Le Président de l'Office européen des brevets exerce la capacité juridique de l'Organisation.
Article 6
Siège (1) L'Organisation a son siège à Munich. (2) L'Office européen des brevets est situé à Munich. Il a un département à La Haye, chargé de l'examen lors du dépôt, de l'examen quant à certaines irrégularités, ainsi que de la publication des demandes de brevet européen.
Article 7
Agences de l'Office européen des brevets Par décision du Conseil d'administration, des agences de l'Office européen des brevets peuvent être créées, en tant que de besoin, dans un but d'information ou de liaison, dans les Etats contractants et auprès de l'Institut International des Brevets de La Haye ou d'autres organisations intergouvernementales compétentes en matière de propriété industrielle, sous réserve du consentement de l'Etat contractant ou de l'organisation intéressée.
Article 8
Privilèges et immunités
Le protocole sur les privilèges et immunités de l'Organisation européenne des. brevets annexé à la présente convention définit les conditions dans lesquelles l'Organisation, les membres du Conseil d'administration, les agents de l'Office européen des brevets et toutes autres personnes mentionnées dans ce protocole qui participent aux activités de l'Organisation, jouissent, sur le territoire des Etats contractants, des privilèges et immunités nécessaires à l'accomplissement de leur mission.
Article 9
Responsabilité (1) La responsabilité contractuelle de l'Organisation est régie par la loi applicable au contrat en cause.
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(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Organisation den durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag kein anderes Gericht bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Artikel 10
Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit; b) er bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan, Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; (2) In the matter of non-contractual liability, the Organisation shall be bound to make good any damage caused by it or by the employees of the European Patent Office in the performance of their duties in accordance with the provisions of the law of the Federal Republic of Germany. Where the damage is caused by the branch at The Hague or a sub-office or employees attached thereto, the provisions of the law of the Contracting State in which such branch or sub-office is located shall apply. (3) The personal liability of the employees of the European Patent Office towards the Organisation shall be laid down in their Service Regulations or conditions of employment. (4) The courts with jurisdiction to settle disputes under paragraphs 1 and 2 shall be: (a) for disputes under paragraph 1, the courts of the Federal Republic of Germany, unless the contract concluded between the parties designates another court; (b) for disputes under paragraph 2, either the court with jurisdiction for the Federal Republic of Germany, or the court with jurisdiction for the State in which the branch or sub-office is located, as the case may be.
Chapter III
The European Patent Office
Article 10
Direction (1) The European Patent Office shall be directed by the President who shall be responsible for its activities to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have in particular the following powers: (a) he shall take all necessary steps, including the adoption of internal administrative instructions and the publication of guidance for the public, to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he shall prescribe which transactions are to be performed before the European Patent Office at Munich and its branch at The Hague respectively; (c) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions which come within the competence of the Administrative Council; (d) he shall prepare and implement the budget and any amending or supplementary budget; (e) he shall submit a management report to the Administrative Council each year; (f) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (g) subject to the provisions of Article 11, he shall appoint and promote the employees;
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(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.
Artikel 6
Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. . (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt.
Artikel 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen angefügten Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe dieses Protokolls.
Artikel 9
Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) In each of the Contracting States, the Organisation shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of the Organisation.
Article 6
Seat (1) The Organisation shall have its seat at Munich. (2) The European Patent Office shall be set up at Munich. It shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.
Article 7
Sub-offices of the European Patent Office By decision of the Administrative Council, sub-offices of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States and with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.
Article 8
Privileges and immunities The Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation annexed to this Convention, shall define the conditions under which the Organisation, the members of the Administrative Council, the employees of the European Patent Office and such other persons specified in that Protocol as take part in the work of the Organisation, shall enjoy, in the territory of each Contracting State, the privileges and immunities necessary for the performance of their duties.
Article 9
Liability (1) The contractual liability of the Organisation shall be governed by the law applicable to the relevant contract.
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8. Dezember 1972 8 December 1972 8 décembre 1972
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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ils se trouvaient déjà exclus en vertu de l'article 3 de la Convention de Bruxelles, ni à l'égard des autres Etats parties à la future convention sur le brevet européen.
Proposition:
Cette situation juridique passablement enchevêtrée devrait être exposée et, au besoin, examinée de façon plus approfondie au rapport explicatif.
Article 10 - Direction
6 Paragraphe 3
Ce texte laisse dans l'ombre les compétences des Vice-Présidents qui doivent «assister» le Président. Sont-elles limitées au remplacement prévu à la seconde phrase? Par ailleurs, au lieu de limiter ce remplacement au seul cas d' «absence», il serait prudent d'user d'une locution plus compréhensive et de parler de «empêchement», le terme «absence» étant susceptible d'interprétation. (En matière judiciaire la réalité et la légitimité d'un empêchement allégué sont présumées.) Vu l'étendue considérable des pouvoirs du Président, la disposition devrait être précisée.
Proposition:
Préciser et dire: «En cas d'empêchement . . .» ou bien «En cas d'absence ou d'empêchement . . .».
Article 13 - Litiges entre l'Organisation et les agents de l'Office
7 Paragraphe 2
La procédure d'introduction du recours doit être réglée non par le «statut» du tribunal mais par le règlement. D'autre part, il faut exiger que l'intéressé ait épuisé, non «les moyens d'opposition», expression de beaucoup trop étroite, mais toutes les voies de recours qui lui sont ouvertes (cf. Convention européenne des droits de l'homme, article 26). Comme ces voies de recours peuvent être des voies de réformation (appel), elles peuvent ne pas comporter le terme d' «opposition».
Proposition:
Dire: «Tout recours est introduit conformément au règlement et n'est recevable que si . . . l'intéressé a
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Dire comme au texte allemand: «Le Président de l'Office européen des brevets représente l'Organisation judiciairement et extrajudiciairement».
Article 9 - Responsabilité
4 Paragraphe 2
Cette clause stipule l'application de la loi de la R.F.A., pays du siège de l'Organisation, pour les cas de responsabilité non-contractuelle. Or, le texte français pourrait faire hésiter devant la question de savoir si la loi allemande est applicable non seulement pour déterminer l'étendue mais aussi le principe même de la responsabilité (a réparer les dommages causés ... conformément aux dispositions de la loi en vigueur en R.F.A.»). Ce point semble trop important pour pouvoir rester dans le vague.
Proposition:
Remplacer les termes: «conformément . . . par: a...dans les cas et limites où cette réparation résulte de l'application des lois en vigueur en R.F.A.», ou par une autre formule évitant de parler des dommages causés et visant explicitement la responsabilité non-contractuelle telle quelle.
5 Paragraphe 4
Cette disposition fixe la compétence juridictionnelle en matière de responsabilité civile. Ceci pose la question des rapports avec la Convention de Bruxelles du 27 septembre 1968 en vigueur entre les six Etats originaires de la CEE et qui sera encore étendue, sous réserve d'adaptation, à la GrandeBretagne, au Danemark et à l'Irlande. Or, l'article 57 de cette Convention prévoit qu'elle ne déroge pas aux conventions réglant la compétence «dans des matières particulières». D'autre part, l'article 16 n^∘ 4 de la Convention de Bruxelles, tout en visant les fors exclusifs en matière des brevets, ne détermine la compétence qu'en cas de litige sur l'inscription ou la validité du brevet et ne concerne pas la matière de la responsabilité. Par voie de conséquence, à son entrée en vigueur, l'article 9, paragraphe 4 du projet de convention primera les normes édictées par la Convention de Bruxelles. Il en résulte notamment que les fameux «fors exorbitants» (compétence reposant sur une idée nationaliste, par exemple les articles 14 et 15 c . civ.) ne s'appliquent ni entre les Six, domaine dont
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sich insbesondere, daß die berühmten ,,exorbitanten Gerichtsstände" (Zuständigkeit, die auf einer nationalistischen Konzeption beruht, z.B. Artikel 14 und 15 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs) weder für die Sechs - hier wurde ihre Geltung bereits durch Artikel 3 des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen - noch gegenüber anderen Vertragsstaaten des künftigen Übereinkommens über das europäische Patent anwendbar sind.
Vorschlag:
Diese recht verwickelte Rechtslage müßte dargelegt und erforderlichenfalls im erläuternden Bericht näher analysiert werden.
Artikel 10 - Leitung
6 Absatz 3
Dieser Text läßt die Befugnisse der Vizepräsidenten, die den Präsidenten zu ,,unterstützen" haben, im unklaren. Sind sie auf die im zweiten Satz vorgesehene Vertretung beschränkt? Anstatt übrigens diese Vertretung allein auf den Fall der „Abwesenheit" zu beschränken, wäre es klüger, eine umfassendere Formulierung zu wählen und von „Verhinderung" zu sprechen, da der Begriff „Abwesenheit" auslegbar ist. (Im Gerichtswesen gilt die Vermutung einer tatsächlichen und begründeten Verhinderung.) In Anbetracht des erheblichen Umfangs der Befugnisse des Präsidenten müßte die Bestimmung präzisiert werden.
Vorschlag:
Der Text wird wie folgt genauer gefaßt: „Er wird bei Verhinderung . . ." oder „Er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung . . .".
Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
7 Absatz 2
Die Vorschriften, durch die das Verfahren zur Einlegung der Beschwerde geregelt wird, sind im französischen Sprachgebrauch nicht das „statut" (,SSatzung") des Gerichts, sondern „le règlement". Ferner ist zu verlangen, daß der Betreffende nicht die ,,moyens d'opposition" (,Beschwerdemöglichkeiten") - der Begriff ist viel zu eng -, sondern alle ihm offenstehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat (s. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 26). Da zu diesen Rechtsmitteln auch die Berufung (,appel") zählen kann, braucht es sich nicht unbedingt um eine ,opposition" zu handeln. jurisdictions based on nationalist principles, e.g. Articles 14 and 15 of the French and Luxembourg Civil Code) will apply neither between the six original Member States, a field from which they were already excluded pursuant to Article 3 of the Convention on Jurisdiction and Enforcement, nor with respect to the other Contracting States to the future Convention establishing a European System for the Grant of Patents.
Proposal:
This somewhat complicated legal situation should be dealt with and, if necessary, be examined in greater detail in an explanatory report.
Article 10 - Direction
6 Paragraph 3
This text leaves the responsibilities of the VicePresidents which are to "assist" the President unclear. Are these responsibilities confined to taking the place of the President as provided in the second sentence? In addition, instead of restricting replacement by the Vice-Presidents to the case of the President's "absence", it would be wise to use a broader term and to refer to the President's "being indisposed", since the term "absence" is liable to differing interpretations. (From the legal point of view there is a presumption as to the truth and legitimacy of a claim as to indisposal.) In view of the considerable extent of the responsibilities of the President, this provision should be clarified.
Proposal:
Clarify the text by stating "Where the latter is indisposed . . ." or "In his absence or in the event of his being indisposed . . .".
Article 13 - Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office
7 Paragraph 2
The procedure for making an appeal should be governed not by the "Statute" of the Tribunal but by the Rules of Procedure. In addition the requirement should not be that the person concerned has exhausted "other means of contesting" the decision which is much too narrow a term, but that he has exhausted all other remedies open to him (see the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedom, Article 26). Since these remedies may involve applications for revision of the decision (appeals) it is possible that they will not comprise the "contesting" of the decision.
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beschränkt werden können, nicht miteinander zu verbinden.
Vorschlag:
Der französische Text erhält entsprechend dem deutschen Text folgende Fassung: „Le Président de l'Office européen des brevets représente l'Organisation judiciairement et extrajudiciairement".
Artikel 9 - Haftung
4 Absatz 2
Nach dieser Bestimmung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, dem Sitzstaat der Organisation, auf die Fälle der außervertraglichen Haftung Anwendung. Der französische Text könnte Zweifel darüber aufkommen lassen, ob das deutsche Recht nicht nur für die Bestimmung des Umfangs, sondern auch des eigentlichen Grundsatzes der Haftung anwendbar ist (,réparer les dommages causés . . . conformément aux dispositions de la loi en vigueur en République fédérale d'Allemagne"). Diese Frage ist wohl zu wichtig, als daß sie im unklaren bleiben könnte.
Vorschlag:
Die Worte ,nach dem . . . geltenden Recht" sind zu ersetzen durch die Worte ,... in den Fällen und in dem Umfang, in denen sich diese Schadensersatzleistung aus der Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts ergibt" oder durch eine andere Formulierung, in der nicht von verursachtem Schaden gesprochen wird, sondern die sich ausdrücklich auf die außervertragliche Haftung als solche bezieht.
5 Absatz 4
In dieser Bestimmung wird die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der zivilrechtlichen Haftung festgelegt. Hierdurch erhebt sich die Frage des Verhältnisses zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, das zwischen den sechs ursprünglichen Staaten der EWG gilt und dessen Geltungsbereich noch - mit entsprechenden Anpassungen - auf Großbritannien, Dänemark und Irland ausgedehnt wird. Artikel 57 dieses Übereinkommens sieht vor, daß es Übereinkommen unberührt läßt, die ,für besondere Rechtsgebiete" die Zuständigkeit regeln. Artikel 16 Nummer 4 des Brüsseler Übereinkommens bezieht sich zwar auf den ausschließlichen Gerichtsstand im Bereich des Patentwesens, bestimmt aber die Zuständigkeit nur für den Fall von Streitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten und betrifft nicht den Bereich der Haftung. Der Artikel 9 Absatz 4 des Entwurfs eines Übereinkommens wird folglich bei seinem Inkrafttreten gegenüber den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens den Vorrang haben. Daraus ergibt
Proposal:
State as in German text: "Le Président de l'Office européen des brevets représente l'Organisation judiciairement et extrajudiciairement" (The President of the European Patent Office shall represent the Organisation in court and out of court).
Article 9 - Liability
4 Paragraph 2
This paragraph provides for the application of the law of the Federal Republic of Germany, the country where the Organisation is based, to cases of non-contractual liability. In the French text, however, there could be some doubt as to whether German law is applicable not only for determining the extent but also the principle itself of liability "conformément aux dispositions" (to make good any damage caused . . . in accordance with the provisions of the law of the Federal Republic of Germany). This point would seem to be too important to be left unclear.
Proposal:
Replace the words "conformément . . ." (in accordance with...) by "... dans les cas et limites où cette réparation résulte de l'application des lois en vigueur en R.F.A." (. . . in the cases and within the limits where such compensation is provided for under the law of the Federal Republic of Germany), or by some other wording avoiding reference to damage caused and referring explicitly to non-contractual liability as such.
5 Paragraph 4
This provision defines the jurisdiction of the courts in matters concerning third party liability. This raises the question of the relationship with the Convention on Jurisdiction and Enforcement of 27 September 1968 which is in force in the six original Member States of the EEC and which will be extended, subject to amendments, to the United Kingdom, Denmark and Ireland. Article 57 of this Convention stipulates that it shall not affect any convention governing jurisdiction "in relation to particular matters". In addition Article 16 (4) of the Convention on Jurisdiction and Enforcement, whilst referring to the courts having exclusive jurisdiction in the field of patents, only defines jurisdiction in cases of actions relating to the registration or validity of patents and does not deal with liability. Consequently, upon its entry into force, Article 9, paragraph 4, of the Draft Convention will take precedence over the rules laid down by the Convention on Jurisdiction and Enforcement. This will in particular mean that the "fors exorbitants" (special
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STELLUNGNAHME
DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vällige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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II. Redaktionsvorschläge
A. Uebereinkommen 37. Artikel 9 "(2) Die ausserwertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden, erstreckt sich nach dem ..."
38. Artikel 23
Redaktionelle Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N / 11 Nr .18 : ".... gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das ...."
39. Artikel 31
Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 19: "(2) ... b) Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sowie die Besoldungsordnung;
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KOHFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge für die Aenderung der Entwurfsvorschläge
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UEBEREINKOMMEN
Artikel 9 Haftung (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf von 1972 - (2) Die ausservertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden, erstreckt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz.2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
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- 1973 -
Nünchen, den 17. September 1973 M/ 90/II/R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DER SITZUNG VON 15. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: - Regel 8
Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europaischen Patentorganisation: Artikel 6 10
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des Dok. 2/90/II/2 3
- 5 -
Artikel 9
Haftung
(1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf von 1972 -
(2) Die ausservertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentants in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.
(3) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -
(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;
b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
N/130/II/2 6
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1 4 6 7 9 15 15 16 a 16 a 19 21 22 26 31 33 166 176 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 9 Protokoll über die Vorrechte und Imminitäten der eurodaischen Patent- organisation Protokoll uber die Zentralisierung des eurodaischen Patentsystems und seine Einfuhrung
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Artikel 9
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die ausservertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentants in Auslbung ihrer Amtstätigkeit verursacht Worden sind bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. 20 der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht werden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zustăndig: a) bei/Streitigkeiten nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei/Streitigkeiten nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss
Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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42. Der Ausschuß äußert im übrigen den Wunsch, daß der Berichterstatter zur Berücksichtigung der Bemerkung der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9, Nummer 5, in seinem Bericht an den Gesamtausschuß ausführte, wie diese Bestimmung im einzelnen zu verstehen sei. 43. Der Ausschuß leitet den in Nummer 37 des Dokuments M/47 enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 10 - Leitung
a) Absatz 2 Buchstabe a
44. Der Ausschuß erklärt sich mit dem in Nummer 14 des Dokuments M/47/1/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, zumal der Hauptausschuß I die entsprechenden Vorschläge dieser Delegation für Artikel 73 (75) Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 (76) Absatz 1 gebilligt hat (vgl. Dok. M/PR/1, Nr. 198).
b) Absatz 3
45. Der Ausschuß stimmt dem in Nummer 6 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag der luxemburgischen Delegation zu, wonach neben der Abwesenheit des Präsidenten auch dessen Verhinderung ausdrücklich zu erwähnen sei. 46. Die belgische Delegation legt sodann ihren in Nummer 1 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag vor, wonach vorgesehen werden solle, daß der Präsident im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit nach einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren von einem Vizepräsidenten vertreten werde. 47. Die deutsche, die französische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der belgischen Delegation. 48. Die britische Delegation widersetzt sich zwar nicht dem Vorschlag der belgischen Delegation, hält es aber für überflüssig, im Übereinkommen für den Verwaltungsrat ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, für diesen Fall ein Verfahren festzulegen. 49. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der belgischen Delegation einverstanden, 50. Hinsichtlich des in Nummer I des Dokuments M/53/I/II enthaltenen Vorschlags der schwedischen Delegation vgl. Nr. 106 betreffend Artikel 21.
Artikel 11 - Ernennung hoher Beamter
a) Absatz 3
51. Der COPRICE legt den in Nummer 4 des Dokuments M/16 enthaltenen Vorschlag vor, wonach der Satzteil wauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts« zu streichen wäre. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Mitglieder der Kammern, insbesondere die der Großen Beschwerdeklammer, völlig unabhängig sein müßten und daß es deshalb besser wäre, kein Initiativrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts bei dem Verfahren zur Ernennung dieser Mitglieder vorzusehen. 52. Da der Vorschlag des COPRICE von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird, wird er vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen.
b) Absatz 4
53. Die schwedische Delegation schlägt vor, im Übereinkommen Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die vom Verwaltungsrat getroffen werden könnten. 54. Die deutsche und die niederländische Delegation sind der Ansicht, daß derartige Maßnahmen im Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes vorgesehen seien. Die niederländische Delegation gibt zu überlegen, ob der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Patentamtes beschränkt werden solle, da die Stellenenthebung bereits in Artikel 21 (23) Absatz 1 geregelt sei(vgl. Nrn. 105 und 106). 55. Die schwedische Delegation zieht ihren Vorschlag in Anbetracht der obigen Argumente zurück. 56. In bezug auf die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Beschränkung vertritt der Ausschuß die Ansicht, diesem Vorschlag nicht entsprechen zu können, weil Artikel 21 (23) Absatz 1 eine Sondervorschrift sei, die in anderen Fällen der Ausübung der normalen Disziplinargewalt nicht entgegenstehen dürfe.
Artikel 12 - Amtspflichten
57. Der Ausschuß leitet den in Nummer 7 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter. 58. Der Ausschuß prüft die beiden Vorschläge, die von der niederländischen Delegation in Dokument M/52/I/II/III, Nummer 1, bzw. der schwedischen Delegation in Dokument M/33/I/II, Nummer 2, vorgelegt worden sind. 59. Die schwedische Delegation schlägt vor, den Bediensteten des Patentamts die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten des Patentamts für eigene Rechnung Patentanmeldungen einzureichen. Sie weist darauf hin, daß dieses System in Schweden zufriedenstellend funktioniere. Im übrigen sei sie bereit, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsprechend dem Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 3) auf Gebrauchsmuster auszudehnen. Sie sei auch bereit, als Rechtsfolge für etwaige ohne Zustimmung des Präsidenten eingereichte Anmeldungen die Nichtigkeit zu akzeptieren. 60. Die dänische, die finnische, die französische und die portugiesische Delegation unterstützen den Vorschlag der schwedischen Delegation. 61. Die italienische Delegation erklärt, sie würde die Streichung des Absatzes 2 vorziehen, da darin Beschränkungen für die Einreichung von Patentanmeldungen und Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts vorgesehen seien. Sie wäre jedoch bereit, sich dem Vorschlag der schwedischen Delegation anzuschließen. 62. Die norwegische Delegation teilt zwar grundsätzlich den Standpunkt der italienischen Delegation, erklärt aber, daß eine Beschränkung dieses Verbots auf das Prüfungspersonal in Aussicht genommen werden könne. 63. Die Delegation der AIPPI, des CIFE, des CNIPA, der EIRMA, des FEMJPI, der FICPI und der UNEPA sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus. 64. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus und machen geltend, daß der Präsident einem gewissen Druck ausgesetzt würde, um seine Genehmigung zu erteilen, und daß die Praxis der Einreichung von Patentanmeldungen durch Bedienstete des Patentamts nachteilige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben würde. Die drei genannten Delegationen befürworten deshalb grundsätzlich den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Nummer I des Dokuments M/52/I/II/III enthalten ist. 65. Die Delegation der UNEPA schließt sich dem Standpunkt dieser drei Delegationen an. 66. Die schweizerische Delegation legt einen Kompromißvorschlag (Dok. M/73/II) vor, durch den dem Präsidenten des
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19. Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden. Absatz 2 entsprechend dem ersten Satz des Vorschlags der britischen Delegation anzupassen.
c) Absatz 3
20. Der Ausschuß verweist einen von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 unter Nummer 3 vorgelegten Vorschlag an den Redaktionausschuß und prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation. 21. Die britische Delegation erklärt, daß der Text des Übereinkommensentwurfs zu einschränkend sei und beispielsweise nicht die Vertretung der Organisation durch den Präsidenten auf Tagungen internationaler Einrichtungen erfasse. Sie schlage deshalb eine umfassendere Formulierung vor, in der zum Ausdruck gebracht würde, daß der Präsident des Patentamts die Organisation vertrete. 22. Die deutsche und die österreichische Delegation unterstützen den Vorschlag der britischen Delegation. 23. Die französische und die luxemburgische Delegation äußern hingegen Bedenken. Aus systematischen Gründen halten sie es für besser, die Frage der Ausübung der Rechtsund Geschäftsfähigkeit der Organisation, die in engem Zusammenhang mit dem Inhalt des Absatzes 2 stehe, nicht mit der völlig anderen Frage der Übertragung der Befugnis an den Präsidenten zu verbinden, die juristische Person, welche die Organisation darstelle, nach außen hin zu vertreten. 24. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß mit dem britischen Vorschlag beabsichtigt sei, den Anwendungsbereich des Absatzes 3, der in dem Entwurf (in der englischen und französischen Fassung) auf die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit beschränkt sei, so zu erweitern, daß der umfassendere Begriff der Vertretung erfaßt werde. 25. Da die Aussprache in bezug auf diese Frage näheren Aufschluß gebracht hat, billigt der Ausschuß den Vorschlag der britischen Delegation einstimmig mit einer Stimmenthaltung.
Artikel 6 - Sitz
26. Die französische Delegation erklärt bei der Erläuterung ihres in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags, daß der Entwurf des Zentralisierungsprotokolls in Abschnitt I vorsehe, daß die Mitgliedstaaten des IIB sich verpflichteten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des IIB in das Europäische Patentamt einzubringen. Bei einer solchen Lösung wäre es erforderlich, daß der Verwaltungsrat noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts über Änderungen des Übereinkommens und seiner Ausführungsordnung beschließe, um die Übertragung der Aufgaben des IIB auf die Generaldirektion "Recherche" des Europäischen Patentamts zu berücksichtigen. Die französische Delegation schlägt vor, die Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt im Übereinkommen selbst vorzusehen; ein solcher Grundsatzbeschluß würde es erforderlich machen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 zu ändern, der dann wie folgt lauten würde: "[?] Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle umfaBt die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen." 27. Die belgische, die britische, die deutsche, die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen den französischen Vorschlag. 28. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Grundsatzbeschluß, die Eingliederung des IIB im Übereinkommen selbst vorzusehen, ausgesprochen hat. 29. Die französische Delegation erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, daß die vorgeschlagene Fassung mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden wäre, der vorgeschlagene Text, der die Errichtung der Eingangsstelle in Den Haag vorseht berücksichtige auch den Umstand, daß das gesamte Verfahrin bis zum Zeitpunkt der Stellung des Prüfungsantrages in Den Haag abgewickelt werde. 30. Die niederländische Delegation teilt diesen Standpunkt. 31. Die britische Delegation unterstützt diesen Vorschlag grundsätzlich. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die Eingangsstelle auch für Teilanmeldungen zuständig sei, die im Laufe des Verfahrens eingereicht würden. In diesem Zusammenhang bezicht sie sich auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) des Übereinkommens. 32. Die deutsche Delegation weist auf die im Rahmen des Hauptausschusses in bezug auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) gefaBten Beschlüsse hin, wonach vorzusehen sei, daß europäische Patentanmeldungen sowohl in München als auch bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden könnten. 33. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch dieser Teil des in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags der französischen Delegation vom Ausschuß angenommen worden sei, und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.
Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts
34. In bezug auf Artikel 7 schlägt die französische Delegation in Dokument M/59/I/II eine geringfügige Änderung, nämlich die Streichung der Bezugnahme auf das IIB, vor. 35. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich diese Änderung aus dem Beschluß über die Eingliederung des IIB ergebe, und leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 9 - Haftung
a) Absatz 2
36. Die luxemburgische Delegation unterbreitet ihren in Nummer 4 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 37. Die deutsche Delegation hat gegen den Vorschlag grundsätzlich nichts einzuwenden, ist aber der Ansicht, daß die von der luxemburgischen Delegation gewünschte Klarstellung überflüssig sei. Nach dem deutschen Rechtssystem beispielsweise verstehe es sich von selbst, daß das Recht des betreffenden Staates nicht nur für die Bestimmung des Umfangs der Haftung, sondern auch die Bestimmung des Grundsatzes der Haftung als solchen gelte. 38. Die luxemburgische Delegation zieht aufgrund der Erklärung der deutschen Delegation ihren Vorschlag zurück.
b) Absatz 4
39. Die britische Delegation schlägt im übrigen vor, in Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, werde, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig seien, wenn nicht ein Gericht oder das Recht eines anderen Staates bestimmt worden sei. Hierdurch würde sichergestellt, daß nicht nur das zuständige Gericht eindeutig ermittelt werden könnte, sondern daß die Beteiligten auch das anwendbare Recht vertraglich festlegen könnten. 40. Die französische und die österreichische Delegation legen aus systematischen Gründen Vorbehalte gegen diesen Vorschlag ein, da die Bestimmungen, durch die das anwendbare Recht festgelegt werde, in den Absätzen 1 und 2 des betreffenden Artikels enthalten seien. 41. Die britische Delegation zieht in Anbetracht dieser Bemerkung ihren Vorschlag zurück.
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II
Allgemeines
1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).
Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustăndig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Staehlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daB der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daB die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäB Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daB nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müBten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absătze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.
A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Titel
7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 4 - Europäische Patentorganisation
9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daB in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort »wichtigsten« gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.
Artikel 5 - Rechtsstellung
a) Absatz 1
13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daB er nicht zur Abstimmung gestellt'werden kann.
b) Absatz 2
16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Haftung
(1) Die vortragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Ein internationales Gericht7 ist für Streitsachen über den in Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.