Art98dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art98dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 98
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 098 (Deutsche Fassung)/Art98dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 98 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 98 MPO Verōffentlichung der europäischen Patentschrift

Entwurf, der dem nebenstelnenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokumènt
Vorschl.d.Vors. 9ob IV/4860/61 S. 44
√() IV/4860/61 9ob √() IV/3076/62 S. 157
√() VE 1962 103 √(2632 / I V / 64) S. 77
√() VE 1965 (Ue) 96a BR/12/69 Rdn. 22/23
√() VE 1970 98 BR/60/70 Rdn. 10

Dokumente der MDK

"E 1972 97 M/19 S. 172
" 97 √()M / 22 S. 262
" 97 √()M / 23 S. 294
" 97 √()M / 30 S. 4
" 97 √()M / 146 / R 4 Art. 98
" 97 √() M/PR/I S. 49/50
" 97 √()M / PR / G S. 201

Page 3

WERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein
europäisches Patentrecht
vom 29. Mai 1961

(Artikel 61 bis 90 f )

Page 4

Artikel 90 b Patentschrift des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung für jedes endgültige europäische Patent eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen enthält.

Page 5

Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

Page 6

Erörterungen zu Artikel 90 b) des Vorentwurfs

Herr Do Muyser regt an, in der Ausfortigung des endgültigen Patentes den Stand der Technik anzugeben.

Die Gruppe billigt diese Anregung, da in der Ausfortigung ältere Rechte angegeben sein können, die im Nouheitsbericht nicht erwähnt sind. Sie hält es jedoch für zwöckmässig, eine derartige Bestimmung für die Durchführungsverordnung vorzubehalten.

Artikel 90 b) wird gebilligt und an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Erörterungen zu Artikel 90 c) des Vorentwurfs Herr De Muyser ist der Ansicht, dass Absatz 3 dieses Artikels in der Durchführungsverordnung stehen müsste.

Herr Roscioni hält diese Bestimmung für.überflüssig, weil sie keine Rechtsfolgen auslöse. Dagegen müsse die Löschung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Register bei Erteilung des endgültigen Patentes vorgeschrieben werden.

Die Gruppe wird diese Frage im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Register des europäischen Amtes erörtern; sie überweist den Artikel an den Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 90 d) des Vorentwurfs Die Gruppe weist auf die rechtliche Wirkung der Bestätigung hin. Auf Grund einer Fiktion tritt die rechtliche Wirkung des endgültigon Patents bereits mit der Veröffentlichung des vorläufigen Patents ein.

Der Artikel wird genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Page 7

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 8

Brüssel, den 10. Juli 1961

Artikel 90 b

Veröffentlichung des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen enthält.

IV/3858/1/61-D

Page 9

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

IV/4860/61-D

Page 10

Die niederländische Delegation soll dem RedaktionsausschuB einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 86 Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beqmmen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem KoordinationsausschuB vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

Page 11

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 12

dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Ab kommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestătigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges europäisches Patent. Im Fall einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist. (4) Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Bekanntmachung wird das vorläufige europäische Patent in ein endgültiges europäisches Patent umgewandelt.

Artikel 102 Anhörung vor der Prüfungsabteilung

Die Prüfungsabteilung hört den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 103 Verōffentlichung des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen enthält.

Artikel 104 Urkunde über das endgültige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das endgültige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person als endgültiges europäisches Patent bestätigt worden ist.

Page 13

COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND OER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COIMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DONR DE LID-STATEN EN DE


VE 1965

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»


   V E 1962


VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

Page 14

forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gleichwohl fortgesetzt werden müsse.

Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte "außer bei Ablauf der Schutzfrist" nach den Worten "erlischt das vorläufige europäische Patent" geregelt werden sollte. Die Frage wird an den RodaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 100 Die Gruppe beschlieBt, die Erörterung der Fraga der Rückwirkung der Nichtigkeit bis zur Besprechung von Artikel 128 zu verschieben.

Weiter stellt sie fest, daB der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und dor Sachverständigen des Vereinigten Königreichs Rechnung trägt. Der RedaktionsausschuB könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen im Text erforderlich sind.

Artikel 101 Dieser Artikel wird angenommen. Artikel 102 Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen. Artikel 103 Die Gruppe ist der Ansicht, daB der Artikel dem Vorschlag des Vereinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht godruckt wird, ist doch vorgesehen, daB die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung). Artikel 104 Keine Bemerkungen. Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschlieBt, daB Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.

Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgenommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Erörterung der Ausführungsordnung zu erloichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen worden könnte.

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ARBEITSGBUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 96a

Einspruch

(1) Innerhalb einor Frist von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäB Artikel 96 Absatz 2 kann jedermann beim Europaischen Patentamt gegen die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt orst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Gebühr ontrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu ontrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäB Absatz 1 eingelegt haben, sind nobon dem Patentinhaber am Prüfungsvorfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingegangenen Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Page 17

Arbeitsgruppe "Patente"

Page 18

20. In Absatz 1 b hat die Arbeitsgruppe die Erteilung des Patents auch von der Zahlung der nach den Artikeln 119 und 120 bereits fälligen Jahresgebühren abhängig gemacht, um zu vermeiden, dass das Patent erteilt wird, obwohl der Anmelder kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Anmeldung gezeigt hat. 21. Ferner hat die Arbeitsgruppe in Absatz 1 b es fur ausreichend angesehen, dass die Entscheidung dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt wird. Andere Personen, die ein Interesse an der Entscheidung haben, etwa weil sie in einem friferen Stadium des Verfahrens Einwendungen gegen die Patenterteilung erhoben haben, können sich durch das Patentblatt, gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht informieren.

Artikel 96 a - Veröffentlichung des europäischen Patents 22. Artikel 96 a legt, wie in der Arbeitsgruppe festgestellt wurde, keine Frist fest, innerhalb derer die Patentschrift nach der Entscheidung uber die Erteilung des Patents (Artikel 96 Absatz 1 b) herausgegeben werden muss.

Das Europäische Patentemt wird daher mit der Bekanntmachung der Erteilung des europaischen Patents, die in Artikel 96 Absatz 2 vorgesehen ist, warten müssen, bis der Druck der Patentschrift abgeschlosson ist. 23. Absatz 3 ist aus den in Ziffer 21 erwahnten Grinden eingefugt worden.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation fur die Artikel 88 bis 96 c (Prufungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

Page 20

Artikel 97 (früher Artikel 96)

Erteilung des europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäß der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Die Erteilung des europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 98 (früher Artikel 96a)

Veröffentlichung des europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthält. (2) In der Patentschrift werden die Vertragsstaaten bezeichnet, für die das europäische Patent erteilt ist. (3) In der Patentschrift wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem ein Einspruch gemäß Artikel 101 eingelegt werden kann.

Artikel 99 (früher Artikel 96b)

Urkunde über das europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, daß das europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist.

Article 97 (former Article 96)

Grant of the European patent

(1) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall inform the applicant and, where applicable, the third party who made the request for examination, of the form in which it intends to grant the European patent. The applicant shall at the same time be requested to pay, within a period of one month, the fees prescribed for grant and printing by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (3) When the fees for grant and printing and the fees already due under Article 129 and Article 130 have been paid, the Examining Division shall grant the European patent for the Contracting States designated in accordance with Article 67. The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) The grant of a European patent shall be entered in the Register of European patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 98 (former Article 96a)

Publication of a European patent (1) At the same time as it publishes the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings. (2) The Contracting States for which the European patent has been granted shall be designated in the specification. (3) The specification shall contain an indication of the time limit for opposing the grant of the patent under Article 101.

Article 99 (former Article 96b)

Certificate for a European patent

(1) As soon as the patent specification has been published, the European Patent Office shall issue to the proprietor of the patent a certificate for a European patent, to which the specification shall be annexed. (2) The certificate shall certify that the European patent has been granted, in respect of the invention described in the patent specification, to the person named in the certificate, for the Contracting States designated in the specification.

Page 21

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 22

Artikel 97 - Erteilung des europäischen. Patents

9. Die Untergruppe hat einen Vorschlag fur einen Artikel, in dem die Ladung des Anmelders durch die Prtufungsabteilung geregelt wird, nicht angenommen. Sie war der Ansicht, dass im Uebereinkommen eine allgemeine Bestimmung vorgesehen werden sollte, in der alle Bestimmungen betreffend die Anhörung und die mürdliche Verhandlung zusammengefasst werden.

In den Text der Ausfuhrungsordnung wurde unter dem betreffenden Artikel eine Bemerkung aufgenommen, um die Arbeitsgruppe I auf diese Frage aufmerksam zu machen.

Artikel 98 - Voroffentlichung des europäischen Patents

10. Die Untergruppe hat zunachst vereinbart, dass in der Ausfuitrungsordrung die Angaben, die in die Patentschrift aufzunehmen sind, nicht năher genannt werden sollten; wie im Falle der Angaben, die in der. Veroffentlichung der Anmeldung enthalten sein müssen (zu Artikel 85 Nummer 1) sollte darin lediglich vorgesehen werden, dass diese Aufgabe dem Prasidenten des Patentamts ubertragen wird.

Die Untergruppe hat ferner beschlossen, die beiden Bestimmungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Dieser Text wird zusammen mit einer Bemerkung zur Erinnerung in der Bestimmung zu Artikel 85 Nummer 1 wiedergegeben.

Zu Artikel 99 Nummer 1 - Ausstellung von Ausfertigungen der Urkunde uber das europ&ische Patent 11. Keine Bemerkungen B R / 60  d / 70 zat / LB / bm

Page 23

BERICHT

über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970) I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des steluvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

BR/60 d/70 zat/MP/bm

Page 24

Artikel 97

Veröffentlichung des europäischen Patents Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten sind.

[^0]

Article 97

Publication of a European patent At the same time as it publishes the mention of the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings.

Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor), 54 (Particulars to be included in the specification), 55 (Certificate for a European patent) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)


[^0]: Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 54 (Angaben auf der Patentschrift), 55 (Orkunde über das europäische Patent) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten)

Page 25

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 26

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 27

Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

Page 28

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 29

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b 32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaßt werden.

Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents

33 CIFE möchte, daß in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.

Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe

34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.

Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.

Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müßte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.

Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.

Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.

Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht

37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:

- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung

Article 96, paragraph 2(b) 32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.

Article 97 - Publication of a European patent

33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.

Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal

34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.

Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.

If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.

Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application

35 CEIF considers that the periods in Article 120, paragraph 2, should be uniformly set at two months.

Article 124, paragraph 3 - Supplementary European search report

36 CEIF considers that the time limit of one month for payment of the additional search fee should be increased to two months.

Article 128, paragraph 5 - Inspection of files

37 CEIF would wish that the data which the European Patent Office may communicate to third parties or publish even before publication of the patent application should include, in addition to those listed in Article 128, paragraph 5:

- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the application where this is the case.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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21 Artikel 76, Regel 27 Absatz 1d Die derzeitige Formulierung „... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30

Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3

Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2

Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52

Es wird festgestellt, daB für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97

Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104

Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daB keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104

It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung Ubersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde Stellungnahme der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction List of Provisions which were the subject of Comments Comments by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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12. Sollte jedoch Artikel 94 beibehalten werden, so mulsste nach Auffassung eines Teiles der CEEP sowohl eine Hochstdauer fur die vorubergehend verlangerte Frist als auch eine zeitliche Begrenzung der Verlangerungsmoglichkeit vorgesehen werden.

13. Artikel 97

Die Patentschrift fur das europaaische Patent sollte moglichst ausser der Beschreibung, den Patentanspruchen und etwaigen Zeichnungen auch ein Verzeichnis der im Laufe des Verfahrens zitierten Dokumente enthalten. 14. Artikel 104 Absatz 1

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 3 statt "contre le" "du" heissen. 15. Artikel 128

Die Absătze dieses Artikels wurden klarer werden, wenn die Begriffe, die auf verschiedenen Ebenen mit entgegengesetzten Bedeutungen gebraucht werden, genauer gefasst wurden. Wahrend in Absatz 1 die Einsicht in die Akten noch nicht veroffentlichter Patentanmeldungen einer Beschrunkung unterworfen wird, von der in den Absătzen 2 und 3 Ausnahmen (zugunsten der Gewahrung der Akteneinsicht) gemacht werden, wird hingegen in Absatz 4 der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass in die Akten von veroffentlichten Anmeldungen oder von Patenten Einsicht gewahrt wird, wobei dieser Grundsatz wiederum von Ausnahmen durchbrochen wird (die sich - wie die Beschrankung des Absatzes 1 - gegen die Gewahrung der Akteneinsicht auswirken). Vor allem wăre es zweckmässig, die in Absatz 4 vorgesehenen "Ausnahmen" als "Beschrankungen" zu bezeichnen, wie es ubrigens in Artikel 130 Absatz 3, in Artikel 131 Absatz 1 und in der Regel 99 Absatz 3 der Fall ist. 16. Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen (oder Beschrankungen) hinsichtlich der Gewahrung der Einsicht in die Akten einer veroffentlichten Anmeldung oder eines Patents scheinen ubrigens

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 M / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP) Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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Artikel 98

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprtche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten. sind.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischzn Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaBt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "escuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Srsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage I I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is . . ."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/I Nr. 10).

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und 54 (53) der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen könne, daß solche Angaben in der Patentschrift aufgeführt werden. 389. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses der Präsident des Europäischen Patentamts gemäß der Ausführungsordnung bestimmen sollte, daß die für die Erteilung des Patents erheblichen Druckschriften bei der Veröffentlichung des europäischen Patents angegeben werden.

Artikel 98 (99) - Einspruch

390. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, beantragt, die Einspruchsgebühr zu streichen; sie möchte das Einspruchsverfahren nämlich als eine nützliche Ergänzung des Prüfungsverfahrens aufgefaßt wissen (vgl. Dok. M/60/L Seite 3). 391. Die französische Delegation spricht sich gegen diesen Antrag aus. Sie sieht die große Gefahr, daß, falls keine Gebühr erhoben werde, allzu oft unbegründet Einspruch eingelegt würde. Im Gegenteil, nach Ansicht der interessierten Kreise in Frankreich müßte die Einspruchsgebühr so hoch angesetzt werden, daß unbegründete Einsprüche nicht eingelegt würden. 392. Die schweizerische Delegation schließt sich diesen Ausführungen an. Sie verweist auch darauf, daß jeder Dritte nach Veröffentlichung des Patents Einwendungen gemäß Artikel 114 (115) erheben könne. Ferner sei das Einspruchsverfahren doch mehr als eine Verlängerung des Prüfungsverfahrens, nämlich ein Verfahren im Interesse der Wettbewerber des Patentinhabers, ähnlich einem Nichtigkeitsverfahren. 393. Die britische Delegation unterstützt die Ausführungen der französischen und der schweizerischen Delegation. 394. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den norwegischen Antrag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 395. Die Delegation der UNION regt an, die Einspruchsfrist von neun Monate auf sechs Monate zu verkürzen. Denn es liege" im Interesse des Patentinhabers wie auch der Öffentlichkeit, so bald wie möglich Sicherheit über die Rechtslage zu haben. Allerdings wäre eine Frist von drei Monaten zu kurz, da das Patent noch in andere Sprachen übersetzt werden müßte, aber neun Monate seien wohl zu lang. 396. Die Delegation der EIRMA pflichtet diesen Ausführungen bei und fügt hinzu, daß aufgrund der Entscheidung des Hauptausschusses zu Artikel 96 Absatz 4 ( 97 Absatz 5) (siehe oben Nr. 378) die Einspruchsfrist zwei Monate später als bislang vorgesehen beginnen werde. Bedenke man außerdem, daß gegen die Einspruchsfrist noch Beschwerde eingelegt werden könne, dann müsse man zugeben, daß die Unsicherheit darüber, ob das Patent aufrechterhalten bleibt, allzu lang dauern könnte. 397. Die Delegationen des COPRICE und des CIFE unterstützen die Anregung zur Verkürzung der Einspruchsfrist ebenfalls. 398. Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Problem der Einspruchsfrist schon mehrfach erörtert worden sei. Auf neun Monate sei man wie folgt gekommen: Man rechne damit, daß manche Staaten, deren Sprachen nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind, die Übersetzung der Patentschrift verlangen und veröffentlichen lassen wollten; für die Übersetzung und die Veröffentlichung seien jeweils drei Monate angenommen worden. Die restlichen drei Monate seien als Überlegungsfrist für die Konkurrenten des Patentinhabers in diesen Staaten gedacht. 399. Die niederländische Delegation und die schweizerische Delegation greifen die Anregung der Beobachterdelegationen auf. Die niederländische Delegation hebt hervor, daß nach der Entscheidung des Hauptausschusses, wonach der Anmelder die

Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen habe (siehe Nr. 378), der in Artikel 96 Absatz 4 genannte Zeitraum wahrscheinlich um zwei Monate verlängert werden müsse, so daß diese Zeitspanne für die Übersetzung der Patentschrift gewonnen würde. Dies lasse es gerechtfertigt erscheinen, die Einspruchsfrist entsprechend zu verkürzen. 400. Die britische Delegation möchte die neunmonatige Einspruchsfrist jetzt nicht ändern. Stelle sich später heraus, daß sie zu lang sei, so könne der Verwaltungsrat sie immer noch verkürzen. Bemerkenswert sei auch, daß man in Großbritannien mit einer ziemlich kurzen Frist sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe, insofern als oft die Einspruchsschriften nicht sorgfältig genug gefaßt und deshalb später geändert würden. 401. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollten die Wettbewerber jedenfalls sechs Monate Zeit haben, um Einspruch einlegen zu können. Man müsse aber auch an die Wettbewerber in den Ländern denken, die wahrscheinlich eine Übersetzung des Patents in ihre Sprache verlangen würden; in diesen Ländern - z. B. in Schweden würde man erst sehr spät das Patent in der Landessprache einsehen können, und hier würden die Wettbewerber selbst bei einer neunmonatigen Einspruchsfrist noch schlechter gestellt sein als diejenigen in dem Land der Verfahrenssprache. Bei dieser Frist sollte es daher wenigstens vorläufig sein Bewenden haben. 402. Die schwedische Delegation hält es für richtig, mit der bisher angenommenen Frist von neun Monaten zu beginnen und es dem Verwaltungsrat zu überlassen, aufgrund praktischer Erfahrungen diese Frist eventuell zu verkürzen. 403. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß die Frist für die Einreichung der Übersetzungen der Patentschrift gemäß Artikel 63 (65) Absatz 1 bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anmelder vom Europäischen Patentamt die Mitteilung erhält, in welcher Form die Erteilung des Patents beabsichtigt ist. Erst nach diesen drei Monaten, die noch um zwei Monate verlängert werden sollten, könne im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen werden. Erst mit der Bekanntgabe des Hinweises beginne die Einspruchsfrist zu laufen. Insgesamt mache das 14 Monate aus, und es sei daher durchaus vertretbar, die Einspruchsfrist auf z. B. sieben Monate zu verkürzen. 404. Die norwegische Delegation spricht sich - auch mit Rücksicht auf die Auffassung der interessierten Kreise in Norwegen - dafür aus, die jetzige Frist beizubehalten. 405. Nach Ansicht der irischen Delegation sollte die Einspruchsfrist vorerst nicht geändert werden. 406. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für eine Verkürzung der Einspruchsfrist auf sechs Monate aus; 10 Delegationen sind dafür, die neunmonatige Frist beizubehalten; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 407. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß Einspruch auch dann noch eingelegt werden könne, wenn auf das Patent für alle benannten Staaten verzichtet worden ist oder wenn das Patent für alle benannten Staaten erloschen ist (vgl. Dok. M/14 Nr. 4). 408. Die britische Delegation erläutert diesen Antrag damit, daß bei einem Verzicht oder Erlöschen, die lediglich ex nunc wirkten, Rechtswirkungen bestehen bleiben könnten, die nachträglich zu beseitigen der Einspruch geeignet sei. 409. Der Hauptausschuß nimmt diesen Antrag an. 410. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß Absatz 4 eine Ausnahme von dem in Artikel 117 (118) festgelegten Grundsatz der gemeinsamen Behandlung der Patentinhaber insofern enthält, als der bisherige Patentinhaber

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Anmelder die Übersetzung der Patentansprüche einzureichen hat, weist der Vorsitzende darauf hin, daß nach dem niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/1/11/11 Nr. 13), in dem auf die Frist des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe b und auf die Regel 52 Absatz 4 verwiesen wird, der Anmelder hierfür nur einen Monat Zeit hätte. Er frage sich, ob diese Frist tatsächlich ausreiche.

Mit Einverständnis der niederländischen Delegation, die bereit ist, hierfür dieselbe Frist wie in Artikel 63 (65) Absatz 1, nämlich drei Monate, vorzusehen, richtet der Vorsitzende insbesondere an die Beobachterdelegationen die Frage, ob eine Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung der Ansprüche angemessen erscheine. Außerdem dürfte es seines Erachtens zweckmäßig sein, diese Frist mit derjenigen für die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr (Regel 52 (51) Absatz 4) zusammenzulegen, d.h. die letzte Frist auf drei Monate zu verlängern.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Beobachterdelegationen mit einer Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung einverstanden sind. 375. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung der Erteilungsund Druckkostengebühr von einem auf drei Monate die in Artikel 96 Absatz 4 vorgesehene Frist von drei Monaten auf fünf Monate verlängert werden müsse, damit die für den Druck der Patentschrift vorgesehenen zwei Monate erhalten blieben. 376. Die schweizerische Delegation erklärt, sie unterstütze den Vorschlag der deutschen Delegation. Zwar hätten die Übersetzungen der Ansprüche keine rechtliche Bedeutung, aber immerhin würden ihnen doch von vielen Dritten größtes Vertrauen entgegengebracht. Ließe man die Übersetzungen vom Anmelder erstellen und würde man bei ihrer Veröffentlichung noch dazu auf ihre Unverbindlichkeit hinweisen, so hätten diese Übersetzungen überhaupt keine Bedeutung mehr. Dann wäre es aber besser, auf sie ganz zu verzichten. Auch in der Schweiz, wo die Patente nur in einer der drei Landessprachen veröffentlicht würden, sei noch nie das Bedürfnis aufgetaucht, die Ansprüche in die beiden anderen Landessprachen übersetzen zu lassen. Sie bitte deshalb zu überlegen, ob man nicht die Übersetzung der Ansprüche ganz abschaffen sollte. 377. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Hauptausschuß bei der Erörterung des Artikels 14 Absatz 7 (siehe oben Nr. 14) bereits beschlossen habe, daß die Ansprüche aus der Berfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen sind. Für die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Punktes müßte sich nach der Verfahrensordnung eine Zweidrittelmehrheit der Regierungsdelegationen aussprechen. Er stellt nach Umfrage fest, daß dies nicht der Fall ist. 378. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 9 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den niederländischen Vorschlag aus. 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Der Vorsitzende stellt fest, daß damit dieser Vorschlag mit der Maßgabe angenommen ist, daß in Artikel 96 Absatz 4 (Artikel 97 Absatz 5) die Frist von drei auf fünf Monate und in Regel 52 (51) Absatz 4 die Frist von einem auf drei Monate verlängert wird *. 379. Nach Abschluß der Diskussion und Abstimmung über Artikel 96 (97) Absatz 2 und Regel 52 (51) Absatz 4 stellt die schweizerische Delegation in einer späteren Sitzung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Diskussion mit dem Ziel, die bislang im Übereinkommen getroffene Regelung in die Ausführungsordnung zu verweisen (Dok. M/92/I). Sie erklärt, sie wolle den vom Hauptausschuß getroffenen Beschluß, daß die Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen vom Anmelder erstellt und ohne Prüfung durch

[^0]das Europäische Patentamt veröffentlicht werden, nicht mehr in Frage stellen. Sie möchte lediglich, daß diese Lösung nicht im Übereinkommen, sondern in der Ausführungsordnung niedergelegt werde.

Der Hauptausschuß befürwortet mit 9 gegen 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Problems in den von der schweizerischen Delegation aufgezeigten Grenzen. 380. Die schweizerische Delegation begründet ihren Antrag auf Übernahme der angenommenen Bestimmungen in die Ausführungsordnung damit, daß der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, die jetzt festgelegte Regelung zu ändern, falls sich herausstellen sollte, daß sie das angestrebte Ziel, Dritte über die Tragweite des europäischen Patents zuverlässig zu informieren, nicht erreicht. 381. Die französische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag. 382. Die niederländische Delegation bemerkt hierzu, daß es mißlich wäre, dem schweizerischen Vorschlag folgend die Sanktion der fingierten Zurücknahme für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der Übersetzungen ebenfalls in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Das erstrebte Ziel ließe sich ebenfalls auch erreichen, indem man in Artikel 31 (33) Absatz 1 dem Verwaltungsrat die Befugnis gäbe, Artikel 96 des Übereinkommens in der gewünschten Weise zu ändern, so wie es die schweizerische Delegation in ihrem Dokument M/92/I selbst angedeutet habe. 383. Die britische Delegation meint, man sollte sich bemühen, die Sanktion wenn irgend möglich im Übereinkommen selbst zu behalten. 384. Der Hauptausschuß nimmt den schweizerischen Vorschlag dem Grunde nach an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Maßgabe, daß die Sanktion der fingierten Zurücknahme der Anmeldung für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der übersetzten Patentansprüche nach Möglichkeit im Übereinkommen geregelt wird *. 385. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, was mit Absatz 2 Buchstabe c gemeint sei: Müssen, bevor die Erteilung des Patents beschlossen werden kann, sowohl fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet sein, oder müssen sowohl noch nicht fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet worden sein? 386. Der Vorsitzende führt aus, er verstehe diese Bestimmung dahingehend, daß lediglich schon fällige Jahresgebühren und schon fällige Zuschlagsgebühren vor dem Erteilungsbeschluß entrichtet sein müssen, während die nach dem Erteilungsbeschluß fällig werdenden Gebühren an die nationalen Patentämter zu zahlen seien.

Artikel 97 (98) - Veröffentlichung des europäischen Patents

387. Die Delegationen der UNICE und des CIFE äußern den Wunsch, es möchten bei der Veröffentlichung des europäischen Patents die vom Prüfer berücksichtigten Druckschriften angegeben werden. Diese Regelung, die sich übrigens in manchen Ländern bewährt habe, würde es Dritten erlauben, sich ein eigenes Urteil über die Rechtsbeständigkeit des Patents zu bilden, und würde auch der Ermittlung des Standes der Technik dienen können. Die Veröffentlichung des Recherchenberichts reiche hierfür nicht aus, da dieser einerseits für die Patenterteilung erhebliche Druckschriften auslassen und andererseits unerhebliche Druckschriften aufführen könne. 388. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt. Sie meint jedoch, daß zu seiner Erfüllung Artikel 97 nicht geändert zu werden brauche, da gemäß Regeln 50 (49) [^1] [^0]: * Vgl. Nrn. 2273 ff.

[^1]: - Vgl. Artikel 97 Absatz 5 des Übereinkommens und Regel 51 Absatz 4 der Ausführungsordnung.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Zu Artikel 90 b

Patentschrift des endgültigen europäischen Patents

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Ähnlich wie in Artikel 77 für das vorläufige europäische Patent sieht der Arbeitsentwurf auch für das endgültige europäische Patent die Ausgabe einer gedruckten Patentschrift vor (Artikel 77 Abs. 1).