Art94dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art94dPCTBE1973
- Numéro d'article : 94
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 094 (Deutsche Fassung)/Art94dPCTBE1973.pdf
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Artikel 94 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | Vorschl.d.Vors.1 | 81 | IV/4860/61 | 35, 36 | | Vorschl.d.Vors.2 | 88 | IV/4860/61 | 5, 30 | | Vorschl.d.Vors.3 | 88 Nr.1 | IV/7669/IV/63 | S. 29-30 | | IV/4860/61 | 81 | IV/3076/62 | S. 153 | | IV/4860/61 | 88 | IV/3076/62 | S. 157 | | VE Mai 1962 | 88 | 6551/IV/62 | S. 25, 26 | | WE 1962 | 88 | 2632/IV/64 | S. 57 | | WE 1962 | 94 | 2632/IV/64 | S. 64-66, 67ff. | | VE 1964 (AO) | 88 Nr. 1 | BR/60/70 | Rdn. 6a | | WE 1964 (AO) | 88 Nr. 2 | BR/60/70 | Rdn. 7 | | WE 1965 (UE) | 88 | BR/10/69 | Rdn. 68-71 | | BR/9/69 | 88 | BR/12/69 | Rdn. 7-9 | | BR/11/69 | 88 | BR/26/70 | Rdn. 230 | | BR/48/70 | 88 | BR/87/71 | Rdn. 69 | | BR/70/70 | 88 | BR/94/71 | Rdn. 80 | | WE 1971 (Ue) | 88 | BR/135/71 | Rdn. 121-124, 103 | | WE 1971 (AO) | 88 Nr. 1 | BR/135/71 | Rdn. 123 | | WE 1971 (AO) | 88 Nr. 2 | BR/135/71 | Rdn. 123 | | BR/88/71 | 88 | BR/125/71 | Rdn. 49-61 | | BR/139/71 | 88 | BR/168/72 | Rdn. 110-115 | | BR/139/71 | 88 | BR/169/72 | Rdn. 93-100 |
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Artikel 88 Beginn der Prüfung
Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.
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Dritter Unterabschnitt Prüfung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 81 Antrag auf Prüfung (1) Auf Antrag wird das vorläufige europäische Patent vom Europäischen Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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werden wird. Nan kann daher damit rechnen, daß von anderen Patentämtern, beispielsweise vom amerikanischen Patentamt, aufschlußreiche Prüfungsbescheide und Entscheidungen ergangen sind, bis es zur Neuheitsprüfung durch das Europäische Patentamt kommt.
Absatz 2 sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß der Patentinheber seiner Verpflichtung zur Vorlage der Prüfungsbescheide und Entscheidungen anderer Patentämter nicht nachkomat. Als Sanktion ist die aufhebung des vorläufigen Europäischen Patents vorgesehen. Ob eine solche Sanktion erforderlich ist, dafür dürften die ưrfahrungen heranzuziehen sein, die das niederländische Patentamt mit einer entsprechenden Vorschrift gemacht hat, die keine Sanktion vorsieht. Es wird auch weiter zu prüfen sein, ob eine für den Anmelder so folgenschwere Sanktion gerechtfertigt erscheint. Aus diesem Grund ist der absatz 2 in Klammern gesetzt.
Falls beide absätze des Artikels 88 a von der Arbeitsgruppe angenommen werden sollten, müßte der in Klammern gesetzte absatz 2 in Artikel 90 e eingearbeitet werden.
Es wäre weiter zu erwägen, ob Artikel 88 a nicht auch auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden sollte.
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Zu Artikel 88 a
Vorlage von Bescheiden nationaler Behörden 1.) Katerialien:
Kiederländisches Fatentgesetz, Artikel 23 abs.2. 2.) Bemerkungen:
In Artikel 88 a wird eine Ergänzung des in den Artikeln 81 bis 90 g geregelten Prüfungsverfahrens entsprechend dem Vorbild des niederländischen Rechts vorgeschlagen. Durch Artikel 88 a soll der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents verpflichtet werden, die bei nationalen Fatentämtern ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen, die sich auf die gleiche Lirfindung beziehen, vorzulegen. Dadurch soll die Arbeit der Prüfungsabteilung erleichtert werden. Es ist dareuf hinzuweisen, daß hier unter "nationalem Patent" nicht nur ein nationales Patent der Vertragsstaaten zu verstehen ist, sondern auch Fatente anderer Staaten, also z.B. amerikanische Fatente. Die in Artikel 88 a vorgeschlasene Verpflichtung des Patentinhabers ist daher auch dann sinnvoll, wenn die arbeitsgruppe an anderer Stelle des Abkommens vorsehen würde, daß sich das Europäische Patentamt und die Patentämter der Vertragsstaaten gegenseitig über den Verlauf von Prüfungsverfahren, insbesondere über die Ergebnisse von Neuheitsrecherchon und über ergangene Prüfungsbe-scheide und Entscheidungen unterrichten (s. hierzu den neu vorgeschlagenen Artikel 172 Abs.3).
Die Vorlage von Prüfungsbescheiden und Entscheidungen anderer Patentämter dürfte die Prüfungsunterlagen der Prüfungsabteilungen wesentlich ergänzen, da mit der Prüfung des vorläufigen Europäischen Patents frühestens eineinhalb Jahre nach Linreichung der Europäischen Patentanmeldung, in aller Regel aber wesentlich später begonnen
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Zu Artikel 88
Beginn der Prüfung
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Artikel 88 des arbeitsentwurfs bestimmt den Be ginn der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Grundsätzlich beginnt die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 87 erwähnten Dreimonatsfristen. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Patentinhaber in einem Fall, in dem Einwendungen nicht vorliegen, die Möglichkeit zu geben, eine sofortige Prüfung schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu beantragen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil diese Dreimonatsfrist in artikel 87 Abs. 2 nur eine Überlegungsfrist für den Patentinhaber darstellt.
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Prüfungsantrag zurückzunehmen, so könnte diese Möglichkeit sehr leicht als Druckmittel gegenüber dem Patentinhaber benutzt werden, der bei Rücknahme des Antrags bereit sein könnte, diesem Wettbewerber vor allen anderen eine besonders günstige Position zu verschaffen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, dem Anmelder allein ein Recht zur Rücknahme eines von ihm gestellten Antrags auf Prüfung einzuräumen, zumal das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung eines einmal eingeleiteten Prüfungsverfahrens berücksichtigt werden muß.
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fünf Jahren bis zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents verlangt werden. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen entweder der Patentinhaber selbst oder auch sein Jettbewerber ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung des Rechtsbestands des vorläufigen Patents hat. Deshalb sieht Artikel 81 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs vor, daß das vorläufige europäische Patent innerhalb der Frist von fünf Jahren jederzeit auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten darauf zu prüfen ist, ob es als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann. Anträge auf Prüfung sind also innerhalb der genannten Frist von fünf Jahren jederzeit zulässig.
Dieses Recht zum vorzeitigen Antrag auf Prüfung darf aber nicht dazu führen, daß dem Grundgedanken der Verschiebung der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt, der auch dem Interesse an einer Entlastung des Europäischen Patentamts von wirtschaftlich unrentablen Prüfungsverfahren entspricht, in der Praxis nicht genügend Rechnung getragen wird. Man wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung prüfen müssen, ob es nicht möglich ist, die während der ersten Jahre nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eingehenden Anträge auf Prüfung mit höheren Gebühren zu belegen und durch eine Staffelung der Prüfungsgebühren von oben nach unten einen Anreiz zu schaffen, mit dem Antrag auf Prüfung möglichst lange zu warten.
Absatz 3 geht von der Erwägung aus, daß die Rücknahme einmal gestellter Prüfungsánträge nicht zweckmäßig ist. Hat der Wettbewerber des Patentinhabers die Möglichkeit, einen bereits gestellten
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Dritter Unterabschnitt
Prüfung des vorläufigen europäischen Patents
Zu Artikel 81 Antrag auf Prüfung
1. Materialien:
Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 G 22 H 2. Bemerkungen:
Mit Artikel 81 des Arbeitsentwurfs wird der dritte Unterabschnitt eingeleitet. Dieser Unterabschnitt regelt das Verfahren für das sog. examen différé. Im Wesen des examen différé liegt es, daß die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents in der Regel nicht sofort durchgeführt, sondern auf einen Zeitpunkt verschoben wird, an dem sich eher als bei der Erteilung des vorläufigen Patents absehen läßt, ob das Patent wirtschaftlich wertvoll ist und daher die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt, Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß sich nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren übersehen läßt, ob ein bis dahin aufrechterhaltenes Patent wegen seines wirtschaftlichen Werts die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt. Eine längere Wartefrist bis zur Klärung der Frage, ob ein vorläufiges europäisches Patent Bestand hat, erscheint im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der Schutzrechtslage bedenklich. Ein vorläufiges europäisches Patent, für das nicht innerhalb von fünf Jahren ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, sollte daher erlöschen (Artikel 82 des Arbeitsentwurfs). Jedoch kann nicht schlechthin eine Wartefrist von
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WERTRAULICH 1
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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Eerr Gajac regt an, die Frist vor fünf Jahron in Absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sie orst mit der Bekanntmachung der Srteilung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.
Dor Präsident hält das für suhr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits cin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vörgeschlagenen Fristen. Bei einer kürzeren Frist müssten ferner érhotlich mehr Patente geprüft werden.
Eorr Rosciori befürwortet in Absatz 2 einen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnackfolgern des Inhabers gestellt werden kann. Ausserdem weist or nachdrücklich darauf hin, dass der Patentinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn or vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter eine Prüfung beantragt hat, das Recht haben muss, auf sein Patent zu verzichten.
Artikel 8^∘ wird an der Redaktionsausschuss überwiegen.
Lrörterungen zu srtikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs
Diese srtikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Der Präsident bemerkt jedoch, dass in einem späteren Zeitpunkt die Frage erörtert worden muss, ob im abkommen ganz allgemein das europäische Amt genannt sein oder ob in jedem srtikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.
Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthem eine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.
In seinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder. seine Einwendungen gegen das vorläufige Patent geltend machen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom mündlichen
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Der Artikel wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuss überwieson.
Erörterungen zu Artikel 80 des Vorentwurfs Der Präsident erläutert, der Artikel, dessen Ziffer noch nicht angegeben sei, besage, dass auf Grund oines vorläufigen Patentes zwar eine Verletz̈ungsklage erhoben werde, ein Urteil in dieser Sache jodoch erst dann ergehen könne, wenn ein onigültiges Patent vorliege.
Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Artikel 79 und 80 untersuchen soll.
Erörterungen zu Artikul 81 des Vorontwurfs
Nach einor allgemeinen Uberblick über den dritten Unterabschnitt, der die Prüfung des vorläufigen ouropäischen Patents behandelt, fordert der Präsident die Delegierten auf, zu Artikel 81, der ersten Bestimmung dieses Untcrabschnitts, Stellung zu nehmen.
Auf eine Anfrage von Eurrn van Benthom crläutert der. Präsident, absatz 1 sei nicht so zu verstehen, als ob or die Prüfung auf die Neuheit und die Erfindungshöhe beschränkc. Das Patent sei unter allen Gesichtspunkten zu prüfen. Der absatz müsse in diesem Sinne, wio or übrigens aus Artikel 89 ersichtlich sci, geändert werden. Ferner werde der Inhaber des europäisehen Patents durch Absatz 3 nicht daran gehindert, auf sein Patent zu verzichten, mit der Wirkung, dass oine Prüfung entfalle. Absatz 3 sei so żu verstchen, dass nur die Dritten, die sine Prüfung beantragt haben, den Antrag nicht zurücknehmen können.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Herr Singer bemerkt hierzu, die Offentlichkeit sei daran interessiert, möglichst schnell den Wert und dio D. deutung einer Erfindung kennenzulernen.
Die Gruppe hält an der Frist von drei Monaten fest. Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem curopäischen Patentant in Frage kemmender. Fristen in einer Ubersicht zusammenzustellen.
Artikel 87 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem erklärt der Präsident, er halte es nicht für zweckmiscig, Artikel 88 und 89 zusammenzufasson, weil sic zwei verschiedene Fragen bohandoin und weil Artikel 89 lang genug sei.
Erörterungen zu Artikel 89 dos Vorontwurfs Auf eine Anfrage von Eoren van Benthem hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in cinem Absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfon wird, ob das vorläufige Patent allen Erfordernissen des Abkommens genügt. Selbawverständlich erstrecko sich diese Prüfung nicht nur auf die vom Zinauer oingereiciten nouon Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsmissisioit des früheren Verfahrens.
In cinem nouon Absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den nouon Untorlagen gorügten Mängel anzugeben.
Einer Anregung von Herrn Rencioni folgont hält es die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung einer ganzen Gebühr zu fordern, wenn eine Nouheitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Erteilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung ein Hindernis entgegensteht, dass dem Prüfer in früheren Verfahren entgangen ist. In diesem
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Zu Artikel 88
Nummer 1
Form des Prüfungsantrags (1) Der Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents ist schriftlich auf besonderem Blatt einzureichen. (2) Der Antrag muß enthalten: a) die Angabe des Namens und der Vornamen (bei einer Gesellschaft die Angabe der Firma), des Wohnsitzes oder Sitzes und der vollständigen Anschrift des Antragstellers; b) die Nummer des vorläufigen europäischen Patents, auf das sich der Antrag bezieht, soweit möglich auch die Bezeichnung des Inhabers und des Gegenstands des Patents; c) den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Vertreters des Antragstellers, falls ein solcher bestellt ist; d) die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters. (3) Der Antrag soll etwaige Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents enthalten; insbesondere sollen Veröffentlichungen, die nicht im Neuheitsbericht enthalten sind, und sonstige Tatsachen, die der Gültigkeit des Patents entgegenstehen, angegeben werden. Dem Antrag sollen die entsprechenden Unterlagen beigefügt werden.
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Kurt Haertel
Arbeitsentwurf
zu einer
Ausführungsordnung zum
Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschläge zur Ausführung der Artikel 88 bis 104 des Abkommens
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Bericht über die Sitzung am 4. Juli 1963 Artikel 80 Nr .1 (Fortsetzung) Zu Absatz 3 wirft der Vorsitzende die Frage auf, ob nicht anstelle einer Anregung besser eine Verpflichtung vorzusehen sei, Einwendungen gegen das vorläufige europäische Patent sofort geltend zu machen.
Er weist darauf hin, daß die interessierten Kreise in Deutschland eine solche Verpflichtung im Einblick auf die Beschleunigung des Verfahrens tatsächlich für wünschenswert halten.
Was die Sanktion betreffe, die zur Beachtung einer derartigen Verpflichtung vorzusehen sei, so denkt der Vorsitzende an eine unvollständige Sanktion, nach der das Patentamt seinerseits nicht verpflichtet wäre, verspätet eingereichte Einwendungen und Unterlagen zu berücksichtigen.
Die Arbeitsgruppe erklärt sich mit diesem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.
Herr de Huyser und Herr Fressonnet betonen, daß im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens vor dem Patentamt noch immer das Problem des Einspruchsverfahrens offen sei. Indessen erscheine ihnen eine Rückkehr zum sogenannten klassischen Zinspruchsverfahren für das europäische Patent nicht passend.
Der Vorsitzende erklärte zusammenfassend, daß die Arbeitsgruppe Absatz 3 grundsätzlich annimmt; dabei werde anstelle einer Anregung eine Verpflichtung eingeführt, die durch eine zhnliche Regelung wie in Artikel 132 Absatz 2 sanktioniert werde. Darüber hinaus erscheine es notwendig, die neue Fassung des Absatzes 3 aus der Ausführungsordnung herauszunehmen und in Artikel 91 einzufügen oder sogar einen neuen Artikel 91a zu bilden.
Die endgültige Entscheidung bleibt der September-Sitzung vorgehalten.
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sich nämlich um das Prüfungsverfahren, in dessen Verlauf das Patentamt über die Teilung entscheiden könne.
Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß die beiden Fälle gar nicht in einem solchen Haße unterschiedlich seien. Er eike einen Unterschied nur im Verfahren, aber er beharré nicht darauf, denn seine Bemerkung sei eher formeller Art.
Artikel 88 Nr. 1 Diese Vorschriften regeln die Form des Prüfungsantrages. In Absatz 1 werden die Worte "auf einem besonderen Blatt" gestrichen. In Absatz 1 Buchstabe c) muß es heißen: "die Namen und Vornamen", Buchstabe d) wird gestrichen. Absatz 3 bezieht sich auf die Möglichkeit, im Antrag etwaige Einwendungen gegen die Erteilung des Patents vorzubringen.
Herr Fressonnet bemerkt, daß der Wortlaut des Absatzes 3 sich nur auf dritte Antragsteller, nicht aber auf den Inhaber des vorläufigen Patents beziehen könne.
Auf einen Einwand von Herrn van Benthem räumt der Vorsitzende ein, daß der Wortlaut von Absatz 3 nicht zur Begründung des Antrages verpflichte. Es handele sich nur um eine Köglichkeit, aber dieser Wortlaut sei deswegen doch nicht überflüssig. Wenn er sage, daß man den Antrag begründen könne, dann werde damit der Ausgangspunkt verändert. Wenn nämlich die Ausführungsordnung hierzu überhaupt nichts sage, würde kein Antragsteller daran denken, den Antrag zu begründen.
Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr wieder aufgenommen.
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ren 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Brüssel, den 10. Juli 1961
Artikel 88 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabors, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vergeseheren Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige euroJäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (3) Die Arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsătzlich durch eine Entscheidung der Beschwordeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, geburden sein soll: Die Frage, in welchom Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft. yorden. 7
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Brüssel, den 7. Juli 1961
Dritter Unterabschnitt Prüfung des vorläufigen europäischen Patents.
Artikel 81
Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhsher dos vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dor Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diosem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Dor Antrag kann nicht zurückgenommen wordon. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gilt jeder spätere Antrag auf Prüfung als n als nicht eingegängen. Die entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. Die Vorschriften des Artikels 85 absatz 2 bleiben unborührt.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zwciton Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.
Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.
Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.
Artikel 89 wird angenommen. Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.
Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.
Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.
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Artikel 74 a
Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend". in Abs. 2 bedeutet.
Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.
Artikel 75 b
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angenessen" oder "auf ein Jahr festgelegt". sein soll.
Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt erden müssen.
Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 76
Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78; 79 werden angenommen.
Artikel 80
Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.
Artikel 81 wird angenommen.
Artikel 82
Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.
Die Artikel 83, 84 werden angenommen.
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ARBEITSGEUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Kapitel II
Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 88 (81) Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenständ dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäB Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Geführen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Abs. 2 vorbehalten bleiben.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1944 88/17/62
STRENG VERTRAULICH
Vorentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
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Herr van Benthem hielt es dagegen für erforderlich, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass das Amt nicht nur das vorläufige Patent prüft, sondern daneben auch noch die Frage, ob das Patent zu Recht erteilt worden sei.
Der Vorsitzende bestand nicht auf seinem Standpunkt, und die Gruppe nahm den Artikel in seiner jetzigen Form an.
Artikel 89 (83), 90 (84) Die Artikel wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 91 (85)
Bei Absatz 1 prüfte die Gruppe die Frage, ob der Antrag auf Anschluss begründet werden müsse.
Herr van Benthem war für eine Begründung. Dieses zusätzliche Erfordernis werde die Erhebung von rein schikanösen Klagen verhindern. Im übrigen schreibe das Abkommen in Artikel 88 (öl) eine Begründung des Antrags aus dem Grunde nicht vor, weil es sich dort um das Interesse der Allgemeinheit handele. In dem hier besprochenen Fall dagegen gehe es nur um private Interessen.
Der Vorsitzende sprach sich gegen eine Begründung aus. Das Argument, dass schikanöse Klagen zu befürchten seien, ist seiner Ansicht nach nicht überzeugend. Im übrigen liesse sich immer irgendeine Begründung finden. Schliesslich sei es gerade im Sinne des Abkommens erwünscht, dass der Dritte an dem Prüfungsver- ren teilnehme, um etwaige Irrtümer des Amtes richtig stellen zu können.
Die Gruppe beschloss, das Wort "begzündeten" im ersten Absatz zu streichen; sie stimmte dann dem Artikel mit dem Vorbehalt zu, dass die Bemerkung nach Eintreffen der französischen Delegation noch besprochen werden soll. Hierzu erklärte Herr de Muyser, er habe sich dem Standpunkt der französischen Delegation angeschlossen, da er hoffe, dass es gelingen werde, in dieser Frage eine Kompromisslösung zu finden. Soweit ihm bekannt sei, wünschten die interessierten Kreise der einzelnen Länder eine Lösung, wonach Dritte eingreifen und dem Amt zusätzliches Material zur Verfügung stellen könnten, jedoch ohne dass diese Intervention dem Antragsteller mitgeteilt würde.
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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962
Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklerte zu absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zablung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.
Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.
Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt. prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(1) Après la publication de la délivrance du brevet européen provisoire, tout tiers peut présenter ses observations sur la validité de ce brevet. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au titulaire du brevet.
Article 93
Prise de position du titulaire du brevet européen provisoire
Après l'expiration du délai mentionné à l'article 91, paragraphe 1, la division d'examen invite le titulaire du brevet européen provisoire à prendre position dans un délai de trois mois sur l'avis de nouveauté et les observations qui lui ont été communiquées, en modifiant, le cas échéant, la description.
Article 94
Examen du brevet européen provisoire (1) La division d'examen commence l'examen du brevet européen provisoire dès réception de la prise de position du titulaire du brevet ou, à défaut de cette prise de position, au plus tard à l'expiration du délai prévu à l'article 93. (2) La division d'examen examine si le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont à toutes les prescriptions de la présente convention.
Article 95
Notification d'examen (1) S'il résulte de l'examen du brevet européen provisoire que le brevet ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée ne satisfont pas entièrement ou partiellement aux prescriptions de la présente convention, la division d'examen le notifie au titulaire du brevet et l'invite à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par elle, en remettant, le cas échéant, une description modifiée. (2) La notification d'examen doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la confirmation du brevet européen provisoire en brevet européen définitif.
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(1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.
Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents
Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.
Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.
Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.
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(2) Auf der Patentschrift wird vermerkt, dass das vorläufige europäische Patent nur nach einer beschränkten Prüfung gemäss Artikel 76 erteilt wird, d'e sich insbesondere nicht auf die Neuheit der Erfindung erstreckt und nur einen vorläufigen Schutz gewährt.
Artikel 86 Urkunde über das vorläufige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das vorläufige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person erteilt worden ist.
Artikel 87 Beginn des Schutzes
Der durch das vorläufige europäische Patent gewährte Schutz tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung ein.
KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS ALS ENDGÜLTIGES EUROPÄISCHES PATENT
Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veräffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkormen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben.
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(2) Le fascioulo imprimé du brevet mentionne que le brevet européen provisoire n'est délivré qu'après un examen limité conformément a l'article 76, ne portant pas notamment sur la nouveauté de l'invention et qu'il n'assure qu'une protection provisoire.
Article 86 Certificat de brevet européen provisoire (1) Dès que le fasoicule imprimé du brevet est publié, l'Office européen des brevets délivre au titulaire du brevet un certificat de brevet européen provisoire auquel est annexé le fascicule imprimé. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen provisoire a été délivré à la personne zentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule imprimé du brevet.
Article 87 Commencement de la protection
La protection assurée par le brevet européen provisoire commence au jour de la pubblication de la délivrance.
CHAPITRE II
CONFIRMATION DU BREVET EUROPEEN PROVISOIRE EN BREVET EUROPEEN DEFINITIF
Article 88 REQUETE EN EXAMEN (1) Sur requête, l'Office européen des brevets examine si le brevet provisoire, l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont à toutes les prescriptions de la présente convention. (2) La requête peut être formulée par le titulaire du brevet européen provisoire ou par tout tiers dans les cinq ans qui suivent le jour de la publication de la délivrance. La requête n'est considérée comme formulée qu'après le versement de la taxe d'examen prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention. (3) La requête ne peut être retirée. (4) Lorsque une requête en examen a été présentée conformément au paragraphe 1 , les requêtes en examen ultérieures sont réputées non avenues et les taxes sont restituées sous réserve des dispositions de l'article 91, paragraphe 2.
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COMPTE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
COORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET IS GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINVESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Die Gruppe fährt mit der Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fort.
Artikel 88 Der Redaktionsausschuß wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daß zum Ausdruck gebracht wird, daß das Amt das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, ob das Patent den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.
Artikel 90 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß ein Antrag auf Prüfung gestellt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.
Artikel 91 Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß. Herr van Benthem fülirt aus, daß die beteiligten niederländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sei und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Yerlänzorung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, ein klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.
Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorentwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Gericht könnte in diesem Falle die. Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innerhalb welchem die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, abgelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.
Herr Fressonnet erinnert daran, wie abweisend die französische Delegation dem Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestanden habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen 2632 / I V / 64-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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dem Internationalen Patentinstitut geregelt werden. Nach Ansicht des Vorsitzenden können diese beiden Fragen an den RedaktionsausschuB überwiesen werden. Alle diese Fragen müBten jedoch erneut mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts besprochen werden.
Der Vorsitzende schließt die Erörterungen über das Problem der Dokumentation und bemerkt, daB die Erörterung gezeigt habo, daB weder die finanziellen Bedenken noch die Befürchtungen einer Arbeitsüberschneidung zwischen dem EuropäIschen Patentamt und dem Internationalen Patentinstitut begründet sind. AuBerdem habe sich erwiesen, daB die Aufgaben, die auf das Internationale Patentinstitut entfallen, völlig anders sind als diejenigen, mit denen sich das Europäische Patentamt zu befassen habe und daB das im europäischen Abkommen vorgesehene Verfahren die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Internationalen Patentinstituts verlange.
Danach kehrt die Gruppe zur Erörterung der einzelnen Artikel des Vorentwurfs zurück. Artikel 93 Herr Fressonnot wirft die Frage auf, ob es zweckmäBig sei, einem Dritten, der Einwendungen vorgobrscht habe, die Erwiderung des Patentinhabers bekanntzugeben, soweit seine Bemerkungen hierauf Bezug nehmen. Nach Ansicht von Herrn Fressonno müBte diese Frage Gegenstand weiterer Erörterungen bilden - er habe sic lediglich pro memoria aufgeworfen. Artikel 95 Die Gruppe stellt fest, daB der Wortlaut dieses Artikels bereits den englischen Bemerkungen Rechnung trägt.
Artikel 96 und 97 Die Gruppe stellt fest, daB die Lösung dieser beiden Bestimmungen von dem System abhängt, das endgültig für die Beteiligung Dritter am Verfahren gewählt wird. Dio Erörterung wird deshalb auf eine spätere Sitzung vertagt. Artikel 98 Nach Ansicht der Gruppe sollte dieser Artikel erst nach Kenntnisnahme der neuen vom RedaktionsausschuB für die Ausführungsordnung ausgearbeiteten Formulierungen erörtert werden.
Herr van Benthom gibt die Stellungnahme der niederländischen Kreise bekannt die darauf hingewiesen haben, daB Artikel 80 von einer Änderung der Ansprüche 2632/IV/64-D
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tion verfügt. Selbst wenn man von dem Gedanken ausgeht, daß die ursprünglichen Recherchen des Institutes schon sehr umfassend sein werden, dürfte man nicht vergessen, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes eine Dokumentation nicht nur deshalb nötig haben könnte, um über frühere Rechte zu entscheiden sondern auch, um das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit festzustellen.
Im Zusammenhang mit der Frage der auf das Internationale Patentinstitut entfallenden Belastungen erinnert Herr Degavre an das von der belgischen Delegation im Koordinierungsausschuß vorgebrachte Argument der Übergangszeit. Er halte es für sehr zweckmäßig, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Vorprüfung nicht konnon, untereinander eine Vereinbarung treffen, um schon jetzt bestimmte Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen. Dies würde dem Institut ermöglichen, eine größere Zahl von Prüfern einzustellen und auf diese Weise die Arbeit vorzureiten, die sich durch die stufenweise Eröffnung des Europäischen Patentamtes ergeben wird.
Herr Briganti spricht sich eindeutig für die Einführung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt aus. Falls das Europäische Amt nicht über eine solche verfügen würde, müßten zusätzliche Auskünfte jeweils vom Internationalen Patentinstitut erbeten werden, was das Verfahren kostspieliger machen und es nicht länger ermöglichen würde, die Schnelligkeit des Ablaufs zu gewährleisten. Wie Herr Briganti betont, würden außerdem auch die Nichtigkeitskammern und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes für ihre Entscheidungen eine Dokumentation benötigen.
Herr Fressonnet ist völlig damit einverstanden, dem Europäischen Amt die erforderlichen Arbeitsmittel zu geben. Man müsse aber vermeiden, daß das Europäische Amt die dem Internationalen Patentinstitut obliegenden Arbeiten ausführt. Die ersten Recherchen müßten seiner Ansicht nach vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt werden, während die sogenannte "flüchtige" Recherche im Amt erfolgen würde. Dagegen sollten alle zusätzlichen wichtigen Ermittlungen dem internationalen Patentinstitut übertragen werden.
Herr van Benthem bemerkt, daß in Artikel 78 in offensichtlichen Fällen zusätzliche Recherchen vorgesehen sind. Es wäre logisch, in Artikel 94 von zusätzlichen Recherchen in nicht offensichtlichen Fällen zu sprechen und die Möglichkeit einer Heranziehung des Internationalen Patentinstituts vorzusehen.
Herr van Benthem verweist darauf, daß seine Delegation bereit wäre im Falle zusätzlicher Recherchen den Anmelder von jeder Gebühr zu befreien. Diese Frage könnte durch Verhandlungen zwischen dem Europäischen Patentamt und
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ten selbst rachzuprüfen gezwungen ist. Herr van Benthem ist weiter der Ansicht, daß genau so wie die urspruingliche Recherche immer dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden muß, es aus praktischen Gründen und aus Gründen dor rationellen. Verwaltungsstruktur angezeigt wäre, die "flüchtige" Recherche innorhalb des europäischen Patentamtos durchzuführen. Bezüglich der zusätzlichen Recherchen äußert Herr van Benthem aufgrund nationaler Erfahrungen, daß derartige Recherchen nur in 10 bis 15 % der Anmeldungen erforderlich würden. Ir halte es nicht für angezeigt, dioso Frage endgültig durch eine Vorschrift zu lösen. Soiner Ansicht nach sollte es statthaft sein, sich an das Internationale Patentamt zu wenden, um diese zusätzlichen Recherchen durchführen zu lassen. Die Entscheidung müßte jedoch aufgrund rationeller Arbeitskriterien getroffen werden. In diesem Zusamnenhang fügt Herr van Bentham hinzu, daß man nicht bestimmte Traditionen aufrecht erhalten sollte, die sich in den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz herangebildet hätten. Kan sollte die zusätzlichen Recherchen auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere das vermeiden, was man als "tropfenweise" Prüfung bezeichnen könnte, d.h. ein Verfahren, bei dem der Prüfer wiederholt auf bestimmte ältere Rechte Bezug nimmt. Sollte es durch eine solche Einschränkung gelingen, die zusätzlichen Recherchen auf wirklich wichtige Fälle zu beschränken, so schiene es ihm wünschenswert, diese Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen.
Der Vorsitzende erklärt sich mit dem von Herrn van Benthem gemachton Unterschied hinsichtlich der drei Arten von Recherchen, die während oines Vorfahrens durchzuführen sind, einverstanden. Hinsichtlich der zusätzlichen Recherchen ist er mit Herrn van Bentham der Ansicht, daß wichtige Recherchon dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden müBten, während es dem Europäischen Patentamt überlassen blisbe, gewisse weniger wichtige Recherchen unter Verwendung seiner eigenen Dokumentation durchzuführen. Im übrigen handle es sich hier um eine Frage, zu der die vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes auszuarbeitendon Richtlinien nähero Bestimmungen enthalten müßten.
Auch Herr Pfanner erklärt sich im Prinzip mit den Ausführungen von Herrn van Benthem einverstanden. Er würde keine Einwände gegen eine Bestimmung haben, die es ermöglichen würde, das Internationale Patentinstitut um dio Durchführung zusätzlicher Recherchen zu bitten. In der Praxis könnte diese Möglichkeit unter Berücksichtigung des Interesses an einem schnellen und rationellen Verfahren verwendet werden. Abgesehen von dieser Frage hält Herr Pfanncr es für unbedingt orforderlich, daß das Europäische Patentamt über eine Dokumonta2632 / IV / 64-D
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- 72 - 2632/IV/64-D Wis er erklärt, habe auisrden die Veriendung der Dokumentation des deutschen Patentantes durch die: Mitglieder des Patentgerichts in Deutschland bisher keine Probleme aufgerorfen:
Hinsichtlich der für die Errichtung einer mechanisiorten Dokumentation erforderlichen internationalen Zusamenarbeit betont der Vorsitzende, daß nicht nur die sechs Mitgliedstaaten, sondern auch das Europäische Patentamt hieran mitzuarbeiten hätten. Sobald auf internationaler Ebene eine Vereinbarung über ein einheitliches System der Analyse der Patentschriften ausgearbeitet soi, müsse jedes nationale Amt seine eigenen Patentschriften in der gleichen Weise analysieren. Dies gelte auch für das Europäische Patentamt. Der europäische, Prüfor, der am beaten hierzu befäigt sei, würee also das von ihm geprüfte Patent analysioren, so daß seine eigene Dokumentation systematisch aufgebaut wïrde.
Falls das Internationale Patentinstitut durch die sechs Staaten und andere Mitgliedstaaten des Hasger Abkemens in ein echtes europäisches Forschungszentrum erweitert wïrde, sähe sich das Internationale Patentinstitut vor eine enorme Arbeit. last gestellt. In diesem Fall zohaine es wenig rationell, das Institut damit zu beauftragan, eine ganze Reihe von Fragen zu beantworten, die ihm vom Europäischen Patentamt gestellt würien, falls dieses Amt die gleichen Ergebnisse ebenso gut und mit weniger Anstrengung finden könnte.
Herr van Benthem bemerkt mit Genugtuung, daß sich in der Diskussion der Gruppe ein gemeinsamer Wunsch rach der Einfuihrung eines gut funktionierenden und praktischen europäischen Patentrechts erkennen läßt:
Bezüglich der Dokumentation unterscheidet Herr van Bonthem schließlich zwei Fostandteile, d.h. einmal eine numerierte Sammlung der Patente und zum anderen eine klassifizierte Samplung der Patente. Selbstverständlich würde das Europäische Patentamt immer eine numerierte Sammlung benötigen, um den Prüfern die Kontrolle der in der Recherche des Internationalen Instituts angegebenen Referenzen zu ermöglichen. Es sei jedoch zu bezweifeln, ob das Europäische Patentamt auch eine klassifizierte Sammlung benötige.
Um die Frage klarzustellen, führt Herr van Benthom eine Unterscheidung oin, die von der Gruppe übernommen wird. Er.unterschaidet nämlich zunächst die ursprüngliche Recherche einer Patentanmeldung, die gemäB dem Entwurf des Abkommens immer vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt wird. Zweitens sind die zusätzlichen Recherchen zu berücksichtigen, die z.B. erforderlich werden, wenn die Ansprüche einer Anmeldung während des Verfahrens geändert werden. Drittens müsse man an das denken, was man als "fluiohtige Recherche" bezeichnen könnte, und die sich daraus ergibt, daß der Prüfer während des Verfahrens bestimmte Einzelhoi-2632/IV/64-D
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Bei den medizinischen Patenten ubersendet das Internationale Institut, das die bei der französischen Verwaltung verfügbaren Unterlagen kennt, Fotokopien, wenn es sich un Unterlagen handelt, zu denen der französische Prüfer keinen Zugang hat. Abschriften werden auch von Dritten angefordert, die Unterlagen brauchen, die beim französischen Institut nicht verfügbar sind. Auf diese Weise erhält die französische Verwaltung die zur Beurteilung der Anmeldung erforderlichen Unterlagen. Dieses Verfahren scheint Herrn Fressonnet auch im Falle des Europäischen Patentamtes durchführbar zu sein, sofern das Europäische Patentamt ebenfalls eine ähnliche Sammlung von Unterlagen hat, wie sie in Frankreich bestehe, und die weder analysiert noch auf dem Laufenden gehalten zu werden brauche.
Zu der Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes betont Herr Fressonnet wie wichtig es - in Anbetracht bestimmter Erfahrungen mit dem Internationalen Amt - ist, dafür zu sorgen, daß der europäische Prüfer leicht Zugang zu der Dokumentation des in Frage kommenden nationalen Amtes habe.
Zu der Frage der mechanisierten Dokumentation ist Herr Fressonnet wie der Vorsitzende der Ansicht, daß diese nur auf internationaler Ebene gelöst werden könne, und daß das internationale Patentinstitut im Haag der angezeigte Platz zu ihrer Durchführung sei.
Zusammenfassend besteht Herr Fressonnet darauf, daß jede Überschneidung zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europaischen Patentamt vermieden werden müsse. Alle wichtigen Recherchen, sogar die zusätzlichen Recherchen, müßten dem Institut übertragen werden. Man müsse dafür sorgen, daß der europäische Prüfer keine Recherchen auf eigene Faust durchführe.
Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß im Unterschied zu der französischen Verwaltung das Europäische Patentamt erst nach langer Zeit über eine Dokumentation verfügen werde, wenn ihm nur die kostenlos erworbenen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Es sei deshalb erforderlich, daß sich das Europäische Patentamt der Dokumentation eines bestehenden Amtes bedienen könne.
Im Hinblick auf gewisse Schwierigkeiten, mit denen bei der Verwendung einer nationalen Dokumentation durch die Prüfer des Europäischen Patentamtes zu rechnen sei, erinnert der Vorsitzende daran, daß im Unterschied zum Internationalen Patentinstitut, das sich bei jedem Antrag auf Erstellung eines Neuheitsberichts an die niederländische Dokumentation wenden müßte, das Europäische Patentamt von der nationalen Dokumentation in wesentlich geringerem Umfang Gebrauch zu machen hätte, da es den Neuheitsbericht des Institutes verwenden würde. 2632 / I V / 64-D
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daß es keine Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut geben würde. Er legt in diesem Zusamenhang Wert auf die Feststellung, daß die Forschungs-. tätigkeit des Internationalen Patentinstituts für das durch das europäische Abkommen geplante System erforderlich ist, und daß seiner Ansicht nach dieser Grundsatz unmöglich geändert werden könne. Außerdem sei or persönlich davon überzougt, daß Recherchen einer gewissen Bedeutung jeweils dem Internationalen Patentinstitut übertragen würden, da das Patentabkommen auch den Grundsatz aufstelle, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes nicht Recherchen durchführen, sondern darüber entscheiden sollte. Die Verwaltung des Europäischen Patentamtes müsse dafür Sorge tragen, daß dieser Grundsatz beachtet würde.
Weiter betont der Vorsitzende, daß die Gefahr einer Überschneidung mit dem I rnationalen Patentinstitut leshalb nicht bestehen würde, weil eine Dokumentation des Zuropäischen Patentantes stets "konservativer Natur" sei, d.h. daß die Dokumentation als solche sich in Büro des Prüfers befinde. Eine moderne Dokumentation, wie sie für eire vollständige Dokumentation unerläßlich sei, müßte aber vollkommen mechanisiert sein. Eine derartige Dokumentation könnte nur an einem einzigen Ort in Europa, d.h. beim Internationalen Patentinstitut eingeführt werden, das nicht nur das Europäische Patentamt, sondern auch die nationalen Imer und außerdem die Privatindustrie, die den Stand der Technik zu kennen wünscht mit dem notwendigen Material versorge. Dieses Argument sei bereits in der Voruntersuchung des Vorsitzenden zum europäischen Patentsystem dargelegt woräer.
Der Vorsitzende äußert also die Auffassung, daß es veder oins Überschneidung noch einen Wettbewerb zwischen Internationalem Patentinstitut und Europäischem Fentamt geben würde, falls letzteres über eine Dokumentation im"konservativen" Sinne verfüge.
Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß oine Entscheidung, wonach das Europäische Patentamt keine eigene Dokumentation haben, sondern sich damit begnügen sollte, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente zu entscheiden, zweife)-. los einen Einfluß auf die Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes haben würde. In einem solchen Fall könnte das Europäische Patentamt nicht an irgend einem beliebigen Ort in Europa gegründet werden.
Herr Fressonnot gibt einen Überblick über das System, das das Nationale Institut für gewerblichen Rechtsschutz in Frankreich bei medizinischen Patenten verfolgt. Die französische Verwaltung verfüge über die in allen bedeutenden Ländern der Welt erteilten Patente. Diese Patente seien jedoch nach den nationalen Klassifizierungen und nicht nach einem gemeinsamen System eingestuft. Außerdem seien sie nicht im einzelnen analysiert. Dagegen verfüge die französische Verwaltung nicht über eire sehr untangreiche technische Bibliothek. 2652/IV/64-D
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Europäische Patentamt keine Dokumentation zur Verfügung habe, sehe es sich gezwungen, dem Internationalen Patentinstitut einen ne-en Auftrag zur Durchführung der Recherchen zu erteilen - was wiederholt geschehen könne - während inzwischen das Verfahren ausgesetzt werden müßte.
Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß zur laufenden Unterrichtung der Prüfung eine Dokumentation unbedingt erforderlich sein dürfte.
Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation zu seiner Verfügung hätte, würde das Verfahren kostspieliger, und es bestünde die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Oder aber das Europäische Patentamt begrenze seine Prüfung streng auf die ihm vorgelogten Unterlagen, was dem praktischen Wert, des europäischen Patentes, z.B. im Hinblick auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Nichtigkeitsklagen, schaden könnte.
Zu der zweiten Frage über die finanziellen Belastungen durch die Einrichtun einer Dokumentation beim Europäischen Patentamt erklärt der Vorsitzende, daß es keineswegs erforderlich sei, daß das Europäische Patentamt über eine eigene Dokumentation verfüge. Erforderlich sei lediglich, daß das Europäische Patentamt die Möglichkeit eines Zugangs zu einor bestehenden Dokumentation habe. Wie der Vorsitzende erinnert, habe er diesen Punkt bereits bei seiner Vorbesprechung zu Beginn der Arbeiten aufgowerfen, wo or die Zweckmäßigkeit betont hatte, den Sitz des Europäischen Patentamtes an einen Ort zu logen, an dem ein nationales Amt ihm die Verwendung seiner Dokumentation erlauben würde. Eine solche Lösung würde keine Kosten für die Einrichtung einer Dokumentation mit sich bringen.
Das Gleiche gelte für die Dokumentation der einzelnen Prüfor, die unbedingt erforderlich sei, wenn man qualifizierte und über jede Entwicklung auf dem ihnen übertragenen Gebiet der Technik informierte Prüfer haben wolle. Eine derartige Dokumentation bestehe aber in der Regel in einer Sammlung der vom Prüfer behandelten Anmeldungen, die anhand der Liste der Dokumentation des Internationalen Patentinstituts kontrolliert werden können.
Selbstverständlich könne man sich fragen, welche Lage sich im Falle der Aufhebung der nationalen Prüfungsämter ergäbe. Nach Ansicht des Vorsitzenden würde in diesem Falle die Dokumentation des nationalen Amtes auf das Europäische Patentamt übertragen.
Der Vorsitzende faßt seine Auffassung dahingehend zusammen, daß die Aufstellung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt keine erheblichen Kosten nach sich ziehen würde.
Was die dritte Frage über die anderen Folgen betrifft, die aus dem Bestehe bzw. Nichtbestehen einer Dokumentation im Europäischen Patentamt zu ziehen sind, so hat nach Ansicht des Vorsitzenden seine vorangehende Darlegung bereits gezeigt 2632 / I V / 64-D
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Patentamt nur eine begrenzte Döküñtation vorzusehen und die Durchführung zusätzlicher Recherchen ausschließlich dem Internationalen Patentinstitut zu überlassen, wobei selbstverständlich die hier durchzuführenden neuen Recherchen nach den Angaben und in den vom zuständigen Prüfer des Europäischen Patentamtes angegebenen Grenzen durchgeführt werden müßten.
Der Vorsitzende hat die drei folgenden Fragen zu den Ausführungen von Herrn Fressonnet:
1. Erfordert das beim Europäischen Patentamt vorgesehene Verfahren die Einrichtung oiner Dokumentation? 2. Wie hoch würden die finanziellen Lasten sein, falls sich eine solche Dokumentati als erforderlich erweisen sollte?
50 Was wäre die Folge, wenn das Europäische Patentamt über keine solche Dokumentation verfüger. würde?
Zu der ersten Frage führt der Vorsitzende aus, daß der Begriff einer Dokumentation einerseits eine klassifizierte Sammlang der Patentschriften aus ion verschiedenen Staaten der Welt und eine Literatur für die einzelnen Gebiete der Technik sowie andererseits eine wohlausgestattete technische Bibliothek oinhalter.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Europäleche Patentamt im Laufe des Verfahrens die Patentanmeldung und den vom internationalen Patentinstitut ausgearbeiteten Neuheitsbericht erhält. Diese Recherche gebe in der Regel nicht alle früheren Rechte, an die man denken könnte, in extenso wieder, sondern lediglich die Referenzen. Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation hätte, wude das internationale Patentinstitut gezwungen sein, seinen Recherchen allz Unterlagen beizufügen, auf die es Bezug nimmt. Dieses Verfahren würde die Recherche zweifellos viel kostspieliger machen.
Sollten Dritte im Laufe des Verfahrens Einwendungen unter Bezugnahme auf die technische Literatur vorbringen, würde ein ähnliches Problem entstehen, d.h. die Dritten müßten Abschriften der angeführten Stellen unterbreiten oder das Patentamt sähe sich gezwungen, das Internationale Patentinstitut um diese Texte zu bitten. Wenn das Patentamt selbst Zugang zu oinar Dokumentation hätte, wäre diese Notwendigkeit nicht gegeben. Außerdem dürften beim Prüfungsverfahren unter Beteiligung Dritter häufig Argumente vorgebracht werden, die die Ausdehnung der Prüfung auf andere Gebiete der Technik erforderten. In einem solchen Fall genüge es sehr oft, einen Blick auf die Dokumentation zu werfen. Wenn aber das 2632/IV/64-D
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Sitzung yom 26. Pabruar bis 6. Mïrz 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964
Der Vorsitzende eröffret die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet die Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht in Zusammenhang mit dem System des europäischen Patontes, selbst für den Fall, daB dieser Vorschlag bei den Erörterungen in Straßburg abgelohnt würde, berücksichtigt werden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom Redaktionsausschuß ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.
Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugend wären, bestünde zweifellos. die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Sinfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörtering von Jrtikel 94 Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Sinfürung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom europäischen Patontamt selbst durchgeführt werden?
Herr Fressonnet erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Beweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet. würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da auBerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte er eine doppelte Dokumentation für unzweckmäßig. Aus dieser Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäischen
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terer Rechte erkennen lassen würde. Nan künte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denken.
Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erveiterung der Ansprüche nach cer Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit don beteiligten Kreisen.
Der Vorsitzende beschlieBt mit Zustimmung der Gruppe, daß der RedaktionsausschuB einon vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einor Erveitorung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.
Vor Schluß der Sitzung orklärt Horr van Bonthem im Namen des Redaktionsausschusses, daB der Ausschuß don angeforierten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdinge sei der RedaktionsausschuB nicht in der Laga gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, de hierdurch zahlreiche Problome aufgeworfen wïrden.
Der Vorsitzende dankt dem RedaktionsausschuB für seinen Bericht, der don 2itgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem RedaktionsausschuB die Ahfassung zu oinem späteren Zeitpunkt.
Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.
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tents nicht mehr erweitert worden dürfen. Herr van Benthem teilt die Auffassung dieser Kreiso. Man sollte eine Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wenn diese in den Grenzen dor Reschreibung bleibe. Die bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmeldor zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen groifen, un ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien selbstverständlich nicht geeignet, das Interesse Dritter zu schützen.
Der Vorsitzende bemerki, daß dieser Wunsch dor niederländischon beteiligten Kreise die Gruppe wieder einmal vor eine schwierigo Entscheidung stelle, weil auf dor cinen Seite das Interesse des Erfindors, auf dor anderen das dor Offentlichkoit stehe. Vom Standpunkt des Erfindors sol selbstvorständlich die günstigste Lösung die Zulassung einer Erweitorung dor Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents. Yon Standpunkt der Offentlichkeit aus gesehen treffe das Cogenteil zu. Es wäre erforderlich, daß die Offentlichkeit Vertrauen in die Voröfentlichung des vorläufigen Patents haben und wissen könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.
Die Gruppe habe also 2: 2 entscheiden, ob jede Erwoiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents vorboten werden solle, oder ob diese Erweiterung - allerdings mit einem Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurden - zu gonehnigon sei.
Herr Frossonnet vorsteht die Befürchtungen von Horm van Benthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Horrn van Benthom vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschon. Horr Frossonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiteruig der Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.
Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Bonthem sich täusche, wenn or glaube, daß "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert worden könnten. Dio "Kautschuk"-Ansprüche seien oine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüften Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßten die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem brauche man nicht zu befürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, daß in dicsom Falle der Nouheitsbericht eine Roibe äl-2632/IV/64-D
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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichselement geben; wonn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.
Artikel 92 Dieser Artikel wirs gegebenenfalls neu gefaBt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der KompromiBlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird spitter geprüft werden.
Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den RedaktionsausschuB zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.
Artikel 93 Nach diesem Artike: muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei ieraten zu dem Neuheitsbericht Stellung nohmen.
Herr Pfanner gibt oskannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in dieser. Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Erressen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.
Herr van Benthem iemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.
Herr Fressonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. AuBerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatischer Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.
Artikel 94 Diese Frage behanEelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr ran Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-
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ARBEITSGEUPPE "Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung det Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Zu Artikel 88
Nummer 2
Zurueckweisung des Pruefungsantrags
(1) Stellt die Pruefungsabteilung fest, dass der Pruefungsantrag nicht den Vorschriften des Artikels ... (Nummer 1 zu Artikel 88) Absaetze 1 und 2 entspricht, s: teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die geruegten Maengel zu beseitigen. (2) Werden die geruegten Maengel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist die Pruefungsabteilung den Pruefungsantrag zürueck.
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Ausfuehrungsordnung 6.9 . 1963
Zu Artikel 88
Nummer 1
Form des Pruefungsantrags (1) Der Antrag auf Pruefung des vorlaeufigen eur paeischen Patents ist schriftlich einzureichen, (2) Der Antrag muss enthalten a) die Angabe des Namens, der Vornamen und des Nohnsitzes oder der Bezeichnung, der Rechtsform und des Sitzes des Antragstellers; b) die Nummer des vorlaeufigen europaeischen Patents, auf das sich der Aatrag bezieht, sowie die Beze chnung des Inhabers und des Gegenstands des Patents; c) den Namen, die Vornamen und den Geschaeftssitz des Vertreters des Antragstellers, falls ein solcher bestellt ist. (3) Ist der Antrag von einem Dritten gestellt, so soll er die Einwendungen enthalten, die der Antragsteller gegen die Gueltigkeit des vorlaeufigen europaeischen Patents vorzubringen hat, insbesondere die neuheitsschaedlichen Tatsachen, die in dem Bericht ueber den Stand der Technik nicht erwaehnt sind. Das Europaeische Patentamt kann die Nachreichung der dem Antrag entsprechenden Unterlagen innerhqlb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen; falls diese dem Antrag nicht beizefuegt worden sind. Das Europaeische Patentamt braucht Einwendungen nicht zu beruecksichtigen, die im Antrag nicht enthalten sind oder fuer die die vom Eur paeischen Patentamt verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig v rgelegt worrden sind.
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ARBEITSGRUPPE "Patente" 4419 / I V / 63-D Brüssel, den 20. Januar 1964
VERTRAULICH
V E ∼ 0 1964
Vorentwurf
einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Siche chen Aheithentunf Havel v.5.5.63
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Zu Artikel 85 Nummer 1 - Ver8ffentlichung der europBisch Patentanneldungen und Patentschri:
6. Siehe Nr. 10.
Zu Artikel 88 Nummer 1 - Form des Prüfungsantrags
6a. Die Untergruppe hat vereinbart, unter Absatz 2 Buchstabe a nicht vorzusehen, dass der Antrag die Staatsangehörigkeit oder den Staat des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Antragstellers enthalten muss (siehe Bemerkung). Die Untergruppe hat ferner die Bestimmung gestrichen, dass ein Dritter, der eliein Frifurguantrag stellt, seine Einwendungen geltend machen kann, da eine solche Möglichkeit implizite bereits durch den Artikel 87 des Vorentwurfs anerkannt ist.
Zu Artikel 88 Iiummer 2 - Zurückweisung des Prüfungsantrags 7. Werden die vom Patentamt gerugten Mängel des Antrags nicht rechtzeitig beseitigt, so wiré der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgebühr wird in diesem Fall - obwohl sie hoch ist und obgleich die Prüfung nicht erfolgt - einbehalten. Die Untergruppe war der Ansicht, dass der Nachlässigkeit von Antragstellern kein Vorschub geleistet werden sollte.
Falls das Europäische Patentamt die Mängel nicht bemerkt und das Prüfungsverfahren einleitet, so bedeutet dies nach Ansicht der Untergruppe, dass der Mangel verschwunden ist. Eine solche Folge würde jedoch nur für Formmängel gelten. Die nachstehende Bestimmung regelt den Fall der sachlichen Mängel.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Hovomber 1970 BR / 60 / 70
BERICHT
uber die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)
I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs fur eine Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stel. vertretenen Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 60 d / 70 zat / MP / bm
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KAPITEL II
HESTATIGUNG DES VORLAUFIGEN FUROPAISCHEN
PATENTS ALS ENDOULTIGES EUROPAISCHES PATENT
Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft. (2) ^+Der Antrag kann von dom Inhabor dos vorläufigen europäischon Patents odor von jodom Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag von dom Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dom Bericht über den Stand dor Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nohmon und gegebenenfalls dio Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) ^+Der Antrag kann nicht zurückgonommen werden. (5) Ist oin Antrag auf Prüfung gemäB Jbsatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
V E 1965(U_e)
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens / über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
+B e u r c h i i g e
(rider 2 f.
f_2· a ^2 a ^2 a ^2 a ^2 a ^2 a ^2 a ^2 a ^2
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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Unter diesen Umständen unterliess es die Gruppe, den Wortlaut des Artikels 88 zu erörtern. Sie stellte insbesondere fest, dass es vorerst nicht angebracht sei, die Frage der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu diskutieren; es dürfe leichter sein, diese Frage in Verbindung mit den unter Punkt 69 dargelegien Vorschlägen zu lösen.
Artikel 89 - Uebergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung 72. Vgl. Bemerkungen unter den Punkten 11 und 12.
Artikel 90 - Bekanntmachung des Prüfungsantrags 73. Keine Bemerkungen.
Artikel 90 a - Stellungnahme des Anmeldors der europäischen Patentanmeldung 74. Die Gruppe hielt eine Bestimmung für zweckmässig, die dem Patentamt eine gewisse Gewähr gibt, dass der Anmelder nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik mitteilt, ob er angesichts der Ergebnisse dieses Berichts seine Anmeldung aufrechterhält oder zurücknimmt. In Ermangelung einer Mitteilung des Anmelders dahingehend, dass er seine Anmeldung aufrechterhält, würde diese als zurückgenommen gelten. Die in den Beratunger in Aussicht genommene Nüglichkeit, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, wenn der Anmelder zum Bericht über den Stand der Technik selbst nicht Stellung nimmt, wurde hingegen von der Gruppe fallengelasser.
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b) Falls es das öffentliche Interesse erforcert - z.B. mit Ricksicht auf rationale oder europäische Forschungsprogremme -, könnte der Verwaltungorat für einige sich rasch entwickelndo Gebiete éer Technik enordnen, dass der Prüfungsantrag bei Einreichung der Anmeldung zu stellen ist. c) Der Präsident des Europäischen Patentamts oder gegebenenfalls der Verwaltungsrat könnte anordnern, dass der. Prüfungsantrag für Bereiche, in denen es der Arbeitsanfall der betreffenden Prüfungsstellen zulässt, bei Einreichung der Anmeldung zu stellen ist. d) Schliesslich dürfte wohl die Dritten eingeräumte Möglichkeit, die Prüfung zu beantragen, in einigen Fällen insoweit auf fianzielle Schwierigkeiten stossen, als Prüfungsanträge für eine grosse Zahl von Anmeldungen zu stellen wären, die von wesentlich finanzkräftigeren Unternehmen eingereicht würden. Um diesen Nachteil abzuschwächen, könnte man in begründeten Fällen Dritte von der Entrichtung der Prüfungsgebühr ganz oder teilweise befreien. 71. Die Gruppe befürwortete diese Vorschläge generell, obgleich einige Delegationen zu überlegen gaben, ob die unter den Buchstaben c und d dargelegten Vorschläge wirklich zweckmässig seien.
Die Gruppe kam zu dem Ergebnis, dass diese Vorschläge in ihrer Gesamtheit in positivem Sinne geprüft werden sollten. Ohne zu den dargelegten Grundgedanken endgültig Stellung zu nehmen, bat sie daher den Vorsitzenden, für die nächste Sitzung im einzelnen Vorschläge auszuerbeiten, so dass ihrerseits die Gruppe der Konferenz Textvorschläge unterbreiten könne.
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Der Vorsitzende wies im übrigen auf die Gründe hin, welche mehrere Länder kürzlich dazu veranlasst heben, ein Verfahren der verschobenen Prüfung einzuführen, das im wesentlichen die Patentämter von der unnötigen Arbeit der Lntsprüfung von solchen Anmelcungen befreien soll, deren wirtschaftlicher Wert sich in der Folge als nicht fundiert erweist. Aus den Erfahrungen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande könne bereits jetzt die Lehre gezogen werden, dass das Verfahren der.verschobenen Prüfung ganz sicher mit einer Einsparung und Rationalisierung verbunden sei.. Seine Einführung habe entgegen den Vorausagen von gewisser Seite dazu geführt, dass die Anzahl der Prüfungsanträge viel geringer sei, als die Zahl der Anmelcungen, die von Amts wegen hätten geprüft werden müssen, wenn das Verfahren der verschobenen Prüfung nicht eingeführti worden wäre. 69. Nach Auffassung des Vorsitzenden könnte die Gruppe jedoch - ausgehend von dem im Memorandum vorgesehenen Verfahren der verschobenen Prüfung - die Möglichkeit untersuchen, im Uebereinkommen gewisse Lockerunger dieses Verfahrens vorzusehen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der künftigen Erfahrungen des Europäischen Patentamts einçeführt werden könnten. Die diesbezügliche Regelung müsste derzuf hinauslaufen, dass das Verfahren zur Revision des Uebereinkommens nicht eingeschlagen ru werden brauche. 70. In diesem Sinne machte der Vorsitzende folgende Vorschläge: a) Der Verwaltungsrat könnte die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, die nach Ansicht des Vorsitzenden zunächst auf sieben Jahre festgelegt werden sollte, ändern.
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Artikel 86 b (neu) - Bekanntmachung der Erledingung einer Patentanmeldung 65. Keine Bemerkungen.
Artikel 87 - Beginn des Schutzes 66. Keine Bemerkungen.
Artikel 87 a - Einwendungen eegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung 67. Die Gruppe kam bei der Annahme dieser Bestimmung zu cem Ergebnis, dass diese weder durch eine bestimmte Frist noch hinsichtlich der Art der möglichen Einwendungen eingeschrănkt werden sollte.
Kapitel II
Neuheitsprüfung
Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
68. Der Vorsitzende wies bei Eröffnung der Aussprache über diesen Artikel darauf hin, dass er den im Memorandum dargelegten Grundsätzen entspreche, auf deren Grundlage die Konferenz die Arbeitsgruppe beauftragt habe, Vorschläge für die einzelnen Artikel auszuarbeiten.
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REGIENUNGSKONFERENZ UEDER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN Bräsel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingelommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/10 d/69 zat/MJ/bm
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(3a) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (4) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (6) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Bemerkung: Dieser Artikel soll erneut geprüft werden, wenn neue Vorschläge des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vorliegen.
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| Vorentwurf von 1962 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben. | (4) + | (4) * Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. | | | | (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. |
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KAPITEL II
NEUHEITSPHURFUNG
Artikel 88 Antrag auf Prüfung
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von [ x ] Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr ent. richtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.
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KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUORPAISCHEN PATENTS ALS ENDGULTIGES EUROPÄISCHES PATENT
Artikel 88 Antrag auf Prüfung
| Vorentwurf von 1962 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 |
|---|---|---|
| (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. | (1)+ | (1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft. |
| (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. | (2)+ | (2) * Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. |
| (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. | (3)+ | (3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. |
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REGIERUNGSKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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ein Dritter von Armelder vervarnt worden ist; die blosse Tatsache, dass der Dritte wettbewerber des Anmelders ist, solle dagegen nicht ausreichen.
Die Gruppe hat jedoch die weitere Diskussion bis zur Entscheidung über die Frist, vor deren Ablauf der Prüfungsantrag gestellt werden muss, zuruckgestellt, da eine solche Bestimmung nur gerechtfertigt erscheint, wenn diese Frist verhältnismässig lang ist.
Artikel 88 a - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat
10. Ob Absatz 1 beibehalten werden soll, hängt nach Auffassung der Gruppe davon ab, welche Frist in Artikel 88 Absatz 2 gewählt wird. Es wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, eine einmal verlängerte Frist wieder zu verkürzen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist könne auch dann sinnvoll sein, wenn die Frist in Artikel 88 Absatz 2 zunächst relativ kurz sein sollte. 11. Die Arbeitsgruppe war sich darüber einig, dass Absatz 2 sowohl die Anmeldungen erfasst, die bereits eingereicht worden sind, wenn der Verwaltungsrat eine derartige Anordnung trifft, als auch die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen. In beiden Fallen müsse das Patentamt den Anmelder gemäss Absatz 3 auffordern, den Prüfungsantrag zu stellen.
BR/12 d/69 mt .../... 12.
rat C ist : rat : 13.
Entwi einge der G des P 4.
Anmel der P noch : der A: nur e: sachd:
1) Die A: gruppe sind a Das D: gibt ( prakti: tern. R / 12 d / 69
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8. Zur Frage der Frist, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung gestellt werden muss (Absetz 2), traten mehrere Delegationen für eine möglichst kurze Frist ein, die ihrer Ansicht nach zwei Jahre betragen sollte. Gegen diese Lösung wurde eingewandt, dass sie bei dem vorgesehenen Verfahren praktisch auf dasselbe hinausliefe wie eine sofortige Prüfung.
Ein Teil der Arbeitsgruppe sprach sich für eine Frist von sieben Jahren aus, weil nur in diesem Fall ein erheblicher Teil der Anmeldungen vor Beginn der Prüfung aufgegeben würde, was die gewünschte Einsparung an Prüfern und damit an Kosten zur Folge habe.
Eine Delegation erklärte, sie bevorzuge fünf Jahre, könne sich jedoch auch mit sieben Jahren einverstanden erklären, sofern keine Höglicikeit der Verlängerung dieser Frist vorgesehen werde (s. dazu auch die Bemerkungen unter Ziffer 10).
Da die Arbeitsgruppe sich nicht auf eine dieser Lösungen einigen konnte, beschloss sie, in dem Entwurf diese drei Möglichkeiten als Alternativen aufzunehmen. 9. Die Gruppe hat ferner geprüft, ob dritten Personen die Stellung des Prüfungsantrags in gewissen Fallen dadurch erleichtert werden sollte, dass sie nur einen Teil der Prüfungsgebühr zu entrichten haben. Es ist angeregt worden, dass diese Löglichkeit insbesondere dann bestehen solle, wenn
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7. Im Anschluss an die Diskussionen, die auf der Oktobertagung der Arbeitsgruppe I über das Problem der aufgeschobenen Prüfung stattgefunden haben (s. Dok. BR/10/69 Ziffer 68 ff., insbesondere Ziffer 71), erörterte die Arbeitsgruppe die vom Vorsitzenden zu diesem Problem neu vorgelegten Vorschl&ge.
Iit dem Ziel, in dieser Frage zu einer Entscheidung zu kommen, verzichtete dic Arbeitsgruppe darauf, die Vor- und Nachteile der verschobenen Prüfung einerseits und der von Amts wegen eingeleiteten Vorprüfung andererseits noch einmal zu erörtern.
Die schwedische Delegation sprach sich dafür aus, im Interesse der grösseren Rechtssicherheit des Anmelders zunächst die sofortige Prüfung von Amts wegen einzuführen und später auf die verschobene Prüfung überzugehen, falls sich herausstellen sollte, dass das Europäische Patentamt dem anfallenden Arbeitsumfang nicht gewachsen sei. Eine solche Umstellung könne gegebenenfalls der Verwaltungsrat beschliessen. Dagegen wurde eingewand, dass es sehr schwierig sei, von der sofortigen Prüfung von Amts wegen auf die verschobene Prüfung überzugehen, wenn bereits eine grosse Anzahl unbearbeiteter Anmeldungen dem Amt vorliegen. Die Arbeitsgruppe folgte daher nicht der Anregung der schwedischen Delegation; sondern entschied sich für den Grundsatz der verschobenen Prüfung, vorbehaltlich der Einzelheiten dieser Regelung (s. dazu die Bemerkungen zu Artikel 88 a).
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REGIERUNGSKONFERENZ UBBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die Arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Outobersitzung war zunkchst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet.
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(3a) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (d) Der Antrag kann nicht zurüokgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (6) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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zu Artikel 88
| Vorentwurf von 1962 | EPTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 |
|---|---|---|
| (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben. | (4)+ | (4) * Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. |
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KAlITEL II NEUHEITSPHUEPUNG Artikel 88 Antrag auf Prüfung
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von [zwei] [fünf] [sieben] Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr ent. richtet worden ist.
Bemerkung zu Artikel 88:
Eine Delegation würde ein ierfahren der sofortigen Prüfung vorziehen, wobei gegebenen?eils vorgesehen werden könnte, dass der Verwaltungsrat eine Verschiebung des Antrags auf Prüfung beschliessen kann, sofern dies die Umstände erfordern.
Bemerkung zu Absatz 2: Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte für den Fall, dass die in Absatz 2 genannte Frist lang ist, geprüft werden, ob Bestimmungen vorgesehen werden sollen, nach denen Dritte einen Prüfungsantrag einreichen können, ohne die volle Prüfungsgebühr zu entrichten. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit der Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.
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KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS ALS ENDÜLTIGES EUROPÄISCHES PATENT
Artikel 88
Antrag auf Prüfung
| Vorentwurf von 1962 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. | (1) + | (1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft. | | (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. | (2) + | (2) * Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. | | (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. | (3) + | (3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. |
3/11 d/i? br.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Befugnis geben, diesen Zeitraum zu verlăngern. Es wurde vereinbart, diese Frage jetzt noch nicht zu entscheiden. Die Konferenz möchte nicht nur die Standpunkte der interessierten Kreise, sondern auch die technischen Fragen prufen, die sich im Zusammenhang mit dieser Entscheidung bei den finanziellen und personellen Konsequenzen ergeben. 31. Die danische Delegation stellte in bezug auf Artikel 96 c die Frage, ob nicht besser vorgeschrieben werden sollte, dass die Uebersetzung der Anmeldung in die Sprachen der IAnder, fur die das Patent erteilt wird, nisht innerhatb einer Frast von 3 Monaten nach der Patenterteilung erfolgt, wie es in Artikel 96 c fur die Patentschrift vorgeseher sei, sonćern bei der Veröffentlichung der Anmeldung (Beginn des einstweiligen Schutzes), also 18 Monate nach der Einreichung der Anseldung.
Es wurde festgestellt, dass diese Frage nicht nur Artikel 96 c , sondern auch die Regelung des Artikels 20 bis betrifft. a) In bezug auf Artikel 20 bis war die Konferenz der Ansicht, dass der einstweilige Schutz, so wie er nach der Uebersetzung der Patentansprtiche gewährt werde, beibchalten werden müsste, da das europäische Patent wenig attraktiv wăre, wenn Anforderungen gestellt wurden, die über die derzeitigen Vorschriften hinausgehen, zumal die Koster recht hoch seien, die durch die Uebersetzungen verursacht wîrčen, bevor dem Anmelder das Ergebnis des Prüfungsverfahrens uberhaupt bekannt sei. b) Hinsichtlich der durok Artikel 96 c aufgeverfenor Frage wurde festgestellt, dass die Frist von 3 Monaten gegateneafalls verkürzt werden kőnnte, wenn es technisch möglich wite, mit Cen
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Problern der Jinansierung des Patentants zu untersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokumerts BR/20/69) allgemeiner gefasst werden sollte, um die englltige Entscheidung nicht zu präjudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europaischen Patentamt nicht beteiligt sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, Lem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie mogglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.
VII
Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 88 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.
Einige Delegationen erinnerten daran, dass sie eine automatische Prlufung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prtufungsantrag zu stellen ist, einen Zeitraum von zwei Jahren nicht uberschreitet.
Die Delegationen, die sich fur eine Prlufung innerhalb möglichst kurzer Frist ausspraeke:, befurworteten einen zweijührigen Zeitraum. Die Delegationon der Länder, welche die aufgeschobene Prlufung haben, traten für einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; allerčings durfe man dem Verwaltungsrat nicht die
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REGIERUNGSKONFERENZ UEDER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
ERCEFFMUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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KAPITEL II
ERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 Antrag auf Prüfung
Text der Arbeitsgruppe
(1) * (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichtes über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) * (4) * (5) * (6) * (7) *
- gestrichen -
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KAPITEL II
ERTEILUNGSVERFAHREN Artikel 88 Antrag auf Prüfung
Erster Vorentwurf 1970 (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von [zwei] [fünf] [sieben] Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu der ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Bemerkung zu Artikel 88, Absatz 2: Für den Fall, dass die in Absatz 2 genannte Frist lang ist, sollte geprüft werden, ob Bestimmungen vorgesehen werden sollen, nach denen Dritte einen Prüfungsantrag einreichen können, ohne die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 23. September 1970 BR / 48 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)
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Artikel 74: Wirkung des Prioritäterechts
Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 7. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 3. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Vorfahrens Gurch den Verwaltungerat
Die Bemerkungen zu dieson Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Handate der Konferenz angenommenen Vorschriften uber das Verfahren der aufgeschobenen Prlufung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid
Die Arbeitsgruppe erglinzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, un die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.
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REG1ERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTETTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BR/87/71
BERICHT über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrBffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, dcn 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anleze II.
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KAPITEL II
Erteilungsverfahren
Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentent prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichtes uber den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zürückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Antrăge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zuriekgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
uberarbrieker
ERSTER VORENTWURF/ EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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F) Arikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Teohnik
- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Tech.ik Soll der Bericht über den Staid ior Technik rom IIB den Iuropäischen Patentans und gleidigeitis auch dem Anqelder übersandt wercen? (UNIPA, IPIA) r) Artikel 88 - Antrag eul Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung dos Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einen Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkejt jedenfalls für eine Uebergatgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Aplikel 111 - Frist und Furs der Beschwerde
Soll die Fyist, innerhalb deren die Begründung näher erIäutert werden kanu (Artikel 111 Satz 3), verJängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 65 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung su: formelle und offengichtliche Hängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweitung
- Der soll dis in Artikel 77 absatz 1 vorgesehene Formalprufung durchfuhren, das EA_A, des nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EFA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das II3 einen Teil dieser Pr'ufung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - 3oll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Väre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Feuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die ihehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.
BR/94 d/71 K/cs
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Aufiassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu dieser Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absatz 1 aufzunehmen. (ONIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung Sigilt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die eurojäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, rüire auch die Uebereinstimung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung in nationaler Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenrregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeraumt worien? (CIFE)
1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IRE, CIIPA, EIREA, FICPI)
BR/94 d/71 K/cs
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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gezaeht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIREA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europBischen Patentsuneldung nach Veröffentlichenz Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie der nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) c) Artikel 20 - Cochlicher Schutzbereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Priorit1ststag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nisch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keinc sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Junkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dikment BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Pruung empfehion sill. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buch. ciben a, b und e (Bemertungen der CIPE und UNICE); b) Artik: 2 ute 2 und 3 - Neuheit
Soll in. 1.rikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Fäcente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7 ? (FICPI)
Die schwedische Delegation wuce in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / tm
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(2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au demandeur qui peut prendre position à leur sujet.
CHAPITRE II
Procédure de délivrance du brevet
Article 88
Requète en examen
(1) Sur requête, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet, satisfont aux conditions prévues par la présente Convention. (2) La requête peut être formulée par le demandeur ou par tout tiers jusqu'à l'expiration d'un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Bulletin européen des brevets a mentionné la publication de l'avis documentaire sur l'état de la technique conformément aux dispositions de l'article 85, paragraphe 5. La requête n'est considérée comme formulée qu'après le versement de la taxe d'examen prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (3) Si le demandeur formule la requête après avoir reçu le rapport sur l'état de la technique, il peut dans sa requete prendre position au sujet de ce rapport et des observations qui lui ont été communiquées et, le cas échéant. modifier la description, les revendications et les dessins. (4) Lorsque la requête est formulée pour la demande d'un brevet européen d'addition, la section d'examen invite le demandeur à formuler une requête conformément aux dispositions du paragraphe 1, avant l'expiration d'un délai de deux mois à compter de la date à laquelle cette injonction lui a été notifiée, pour le dépôt de la demande de brevet principal. Lorsque la requête n'est pas formulée, la demande de brevet européen d'addition est considérée comme une demande de brevet européen indépendant. (5) La requête ne peut être retirée. (6) Lorsqu'une requête en examen a été présentée conformément au paragraphe 2 , les requêtes en examen ultérieures sont réputées non avenues. Les taxes sont restituées. (7) Lorsqu'une requête en examen n'est pas formulée avant l'expiration du délai visé au paragraphe 2, la demande de brevet européen est réputée retirée.
Article 89
- supprimé - (cf. article 160)
Article 90
Transfert de la procédure à la division d'examen Dès qu'une requête en examen de la demande de brevet européen est présentée. la division d'examen en est saisie, mais pas avant la réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique.
Bemerkung zu Artikel 88:
Es muß noch folgendes geprüft werden:
1. ob die in Absatz 2 genannte Frist von 6 Monate auf 12 Monate verlängert werden soll; 2. ob es mit Rücksicht auf diese kurze Frist zweckmäßig ist, die Möglichkeit beizubehalten, daß Dritte einen Prüfungsantrag stellen können.
Note to Article 88: It will be re-examined whether:
1. the period referred to in paragraph 2 should be increased from six to twelve months; 2. in view of the limited duration of this period third parties should still have the option of submitting a request for examination.
Remarque concernant l'article 88 :
La question sera réexaminée de savoir :
1. si le délai prévu au paragraphe 2 doit être porté de six à douze mois; 2. si, compte tenu de la durée limitée de ce délai, il convient de maintenir la faculté pour les tiers de présenter une requête en examen.
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(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
KAPITEL II
Erteilungsverfahren Artikel 88 Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlic̣hung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Anträg zu diesem Bericht und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Prüfungsantrag gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Prüfungsanträge als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 89
- gestrichen - (siehe Artikel 160).
Artikel 90
Übergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung Sobald ein Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung gestellt ist, geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über, jedoch nicht vor Eingang des Berichts über den Stand der Technik. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant who may comment on them.
CHAPTER II
Procedure for grant Article 88 Request for examination (1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art, he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Article 89
- deleted - (Cf. Article 160).
Article 90
Transfer of proceedings to the Examining Division As soon as a request for examination of a European patent application has been made, the proceedings shall be transferred to an Examining Division, but not before the receipt of the report on the state of the art.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
APRIL -1971-
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Die Hehrheit der Gruppe hielt es trotadem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein konne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden konne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert. Sie sprach sich jedoch cafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problem ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit dic Eozferenz in Kenntnis konkreter Vorschlage der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden konne. Im Laufe der Prufung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentamt berechtigt wäre, bei Uoberlastung die Prufung der inmclcungen in der Reihe des Eingangs der Prufungsanträge vorzunchmen. Dazu wurde bemerkt, dass eir solches Vorgehen wahrscheinlich mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkuntt unvereinbar wäre.
Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des
Uebereinkommens 125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stelle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In diesen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, in Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dardber zu erhalten, welcher Gebrsuch voraussichtlich von dem europäischen Patonterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken könnte.
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in beschrinktem Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zuerkennung des Rechts zur Stellung eines Prüfungsantrags an Dritte rechtfertigen kounte, vereinbarte die Gruppe folgendes: In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgesethon, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prtufungsantragsfrist verlangert -; beschliesson kann, dass Dritte die Prtufung beantragen kőnnen. In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen die Durchfuhrungsbestimmungen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prufungsantrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 getidert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; aussercem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu andern oder zu streichen (Artikel 91 Absats 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nusmern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Dio britische Delegation schlug vor, Cass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik berechtigt sein sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Zur Begrtudung brachte diese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Nöglichkeit der Stellung eines Antrags vor diesem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgenommen wurde. Im allgemeinen sei es nämlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst dem einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Gebulhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Möglichkeit, einen Prufungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserden dazu fuhren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in verwaltungsnässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.
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Dazu nurde bemerit, dass eine Frist von sechs Monaten wegen der Artikel 22 und 39 des PCT, in denen eine Mindestfrist von 25 Monaten nach dem Prioritätstas vorgesehen sei, untor Umständen zu einer unterschiedlichen Behandlung der europäischen Anmelder und der Anmelder nach dem PCT-Verfahren Juhren könnte. Gegen diesen Einwand murde jedoch vorgejracht, dass in der zweiten Phase des PCT der Unterschied in der Behandlung praktisch nicht ins Gewicht fallen werde.
Da diese Frage auch fur die interessierten Kreise sehr wicntig ist, bescnloss cie Gruppe, die Erorterung zunachst nicht fortzusetzen und die Stellungnahme dieser Kreise auf der Tagung der Konferenz im Januar 1972 einzuholen. 122. Gomess den Auftrag der Konferenz (Dok. BR/125/71, Punkte 60 und 61) prutte die Gruppe sodann die Frage, ob die lloglichkeit beizubchelten sei, dass Dritte einen Prufungsantrag stellen konnen.
Binige Delegationen waren der Ansicht, dass diese L'oglichkeit fur Dritte wohl aufrechterhalten werden sollte, da in den neuen Artikel 88 a fur den Vervaltuagsrat jetzt die Beugnis vorgesehen sei, die in Artikel 88 Absatz 2 festgelegte Frist von sechs Monaten zu andern.
Die Hehrheit der Gruppe war dennoch der Auffassung, dass die Lloglichkeit fur Dritte, einen Prufungsantrag zu stellen, in Artikel 88 ganz gestrichen werden sollte, und zwar aus den Grulden, die bereits auf der 4. Tagung der Regierungskonferenz vorgebracht worden waren. Da jedoch eine Verllangerung der Sechsmonatsfrist, selbst wenn sie
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ausserten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Höchstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell als Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prufungsverfahrens ausgelegt werden könnte. Da sich fur keinen der hierzu gemachten Lösungsvorschläge, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Höchstirist nicht vorzusehen.
Tas das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.
In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestimmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.
Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12ionate verlängert werden soll.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November. 197.1 B R / 135 / 71 Frontris de 8.49 . fihung de Ribeimpripe I =B R / 134 / 27 · 4.29 · 10 · 71 (=fuehr Voterheurf eint uber- einkoniammi...] uns
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten éos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
BR/135 d/71 esi/LB/bm
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Ad Article 88
Numéro 1
Forme de la requête en examen (1) La requête en examen de la demande de brevet européen doit être présentée par écrit. (2) La requête contient : a) l'indication du nom et de l'adresse du requérant, dans les conditions prévues à l'article ... (numéro 1 ad article 66), paragraphe 2 , lettre c); b) le numéro de dépôt de la demande de brevet européen auquel la requête se réfère ainsi que la désignation du déposant et le titre de l'invention; c) l'indication, dans les conditions prévues à l'article ... (numéro 1 ad article 66), paragraphe 2, lettre c), du nom et de l'adresse professionnelle du mandataire du requérant, s'il en a été constitué un.
Ad Article 88
Numéro 2
Rejet de la requête en examen (1) Si l'Office européen des brevets constate que la requête en examen ne répond pas aux prescriptions de l'article ... (numéro 1 ad article 88), il le notifie au requérant et l'invite à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par lui. (2) S'il n'est pas remédié en temps utile aux irrégularités constatées, l'Office européen des brevets rejette la requête en examen.
Ad Article 88
Numéro 3
Poursuite de la procédure de délivrance dans le cas du/faut de validité d'une requête présentée par un tiers (1) une requête en examen est présentée par un tiers qui, lors de cette présentation, était incapable et si l'Office européen des brevets a constaté ce défaut de validité de la requête après le début de l'examen de la demande de brevet européen, la procédure de délivrance est poursuivie d'office. Les actes de procédure déjà effectués sont considérés comme l'ayant été valablement. (2) Si une requête en examen présentée par un tiers dans les conditions visées au paragraphe 1 a été notifiée au déposant ou publiée au Bulletin européen des brevets avant l'expiration du délai prévu à l'article 88, paragraphe 2, de la Convention et si l'Office européen des brevets constate le défaut de validité de la requête avant le commencement de l'examen de la demande de brevet européen, ledit Office le notifie au déposant. Dans le cas où cette notification lui est faite moins de deux mois avant l'expiration du délai susvisé, le déposant peut, par dérogation à l'article 88, paragraphe 2, de la Converi-
Bemerkung zu Nummer 3 zu Artikel 88: Je nachdem, ob für Dritte die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag zu stellen, beibehaben wird oder nicht, soll diese Bestimmung überprüft oder gestrichen werden. Siehe Bemerkung zu Artikel 88 des Übereinkommens.
Note to Re. Article 88, No. 3: Depending on whether or not the possibility for third parties to make the request for examination is retained, this provision will have to be re-examined or deleted. Cf. Note to Article 88 of the Convention.
Remarque concernant le numéro 3 ad article 88 : Selon que la possibilité pour les tiers de présenter une requête en examen serait ou non retenue, la présente disposition serait réexaminée ou supprimée. Cf. remarque concernant l'article 88 de la Convention.
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Zu Artikel 88
Nummer 1 Form des Prüfungsantrags (1) Der Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung ist schriftlich einzureichen. (2) Der Antrag muß enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Maßgabe des Artikels ... (Nummer 1 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe c; b) die Nummer der europäischen Patentanmeldung, auf die sich der Antrag bezieht, sowie die Bezeichnung des Anmelders und der Erfindung; c) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe des Artikels... (Nummer 1 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe c.
Zu Artikel 88
Nummer 2
Zurückweisung des Prüfungsantrags (1) Stellt das Europäische Patentamt fest, daß der Prüfungsantrag nicht dem Artikel . . . (Nummer 1 zu Artikel 88) entspricht, so teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. (2) Werden die festgestellten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist das Europäische Patentamt den Prüfungsantrag zurück.
Zu Artikel 88
Nummer 3
Fortsetzung des Erteilungsverfahrens im Falle des unwirksamen Prüfungsantrags eines Dritten (1) Ist ein Prüfungsantrag von einem Dritten gestellt worden, der im Zeitpunkt der Antragstellung handlungsunfähig war, und hat das Europäische Patentamt den Mangel der Wirksamkeit des Antrags nach Beginn der Prüfung der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so wird das Erteilungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt. Die bereits vorgenommenen Verfahrensverhandlungen gelten als wirksam. (2) Ist ein Prüfungsantrag, der von einem Dritten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingereicht worden ist, vor Ablauf der in Artikel 88 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Frist dem Anmelder mitgeteilt oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden und hat das Europäische Patentamt den Mangel der Wirksamkeit des Antrags vor Beginn der Prüfung der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit. Erfolgt diese Mitteilung später als zwei Monate vor Ablauf der genannten Frist, so kann der Anmelder in
Re. Article 88
No. 1 Form of the request for examination (1) A request for the examination of a European patent application must be submitted in writing. (2) The request shall contain: (a) the name and address of the person making the request in accordance with the provisions of Article ... (Re. Article 66, No. 1), paragraph 2(c); (b) the file number of the European patent application to which the request refers and the name of the applicant and title of the invention; (c) if the person making the request has appointed a representative, his name and the address of his place of business in accordance with the provisions of Article ... (Re. Article 66, No. 1), paragraph 2(c).
Re. Article 88
No. 2
Refusal of a request for examination (1) Should the European Patent Office find that a request for examination does not comply with the conditions laid down in Article ... (Re. Article 88, No. 1), it shall so inform the person making the request and shall invite him to remedy such deficiencies as may have been noted, within a time limit to be fixed by the European Patent Office. (2) In the event of failure duly to correct the deficiencies noted, the European Patent Office shall refuse the request for examination.
Re. Article 88
No. 3
Continuation of grant proceedings where a request made by a third party is invalid (1) In the event of a request for examination being submitted by a third party who, at the time of submission, was legally incapable and in the event of the European Patent Office noting that the request is invalid for that reason once the examination of the European patent application has begun, grant proceedings shall be continued ex officio. Such procedural steps as may already have been taken shall be deemed to be fully valid. (2) In the event of a request for examination submitted by a third party under the circumstances referred to in paragraph 1 having been notified to the applicant or published in the European Patent Bulletin before the expiry of the period laid down in Article 88, paragraph 2, of the Convention, and should the European Patent Office note the invalidity of the request before the opening of the examination of the European patent application, the said Office shall so notify the applicant. In the event of his being notified later than two months before the expiry of the above-mentioned period, the
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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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in beschrankter Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zuerkennung des Rechts zur Stellung eines Prüfungsantrags an Dritte rechtfertigen könnte, vereinbarte die Gruppe folgendes: In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgesehen, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prüfungsantragsfrist verlangert -, beschliessen kann, dass Dritte die Prüfung beantragen können. In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen die Durchfuhrungsbestimmungen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prufungsantrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 geändert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; ausserdem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu ändern oder zu streichen (Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nummern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Die britische Delegation schlug vor, dass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik berechtigt sein sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Zur Begründung brachte diese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Möglichkeit der Stellung eines Antrags vor diesem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgenommen wurde. Im allgemeinen sei es nämlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst dem einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Gebuhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Möglichkeit, einen Prüfungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserdem dazu fuhren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in verwaltungsmässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.
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BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsite des Prăsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorlăufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunăchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium.
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KAPITEL II Erteilungsverfahren
Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europaische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Antrag zu diesem Bericht und zu den ihn mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung ues Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Firtflick von B R P 3 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS!
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Die Konferenz hielt zwar diese Ueborlegirgen für begründet, beschloss aber, insbesondere in Arbetracht des Zusammenhangs zwischen Artikel 88 und Artikel 159 Dritten diese Möglichkeit in Artikel 88 vorläufig zu belassen. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I, diese Frage näher zu untersuchen, und beschloss, eine entsprechende Bemerkung zu Artikel 88 aufzunehmen.
Artikel 96 (Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung)
Eine Delegation war der Ansicht, dass in Absatz 3 zwischen dem Fall des Anmelders und dem des Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, unterschieden werden sollte. Während dem Anmelder die Entscheidung zugestellt werden müsste, könnte sich das Patentamt darauf beschränken, den Dritten lediglich zu benachrichtigen, weil dieser nicht berechtigt ist, gegen die betreffende Entscheidung Beschwerde einzulegen. Die Konferenz hat die Prüfung dieser Frage so lange zurückgestellt, bis sie endgültig darüber entschieden hat, ob das Recht des Dritten auf Stellung eines Prüfungsantrags beibehalten werden oder wegfallen soll.
Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden, Artikel 96 Absatz 4 zu streichen, da dessen Inhalt bereits durch Artikel 86 gedeckt wird.
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Der Vertreter des IIB erklärte, seine Organization verfahra gegenüber Einzelpersonen und einigen rationalen Aemtern in der Praxis so, dass sie ihren Rechorchenbericht die Abschriften der in den Berichten erwähnten Dokumente beifuge. Das IIB besitze auf jeden Fall die technischen Voraussetzungen, um einer solchen Aufgabe gerecht zu werden, wenn sie im Uebereinkommen vorgesehen warde; die Einzelheiten wären dann in dem Abkommen über die Zusammenarbeit, das mit dem Patentamt zu schliessen sei, festzulegen. 59. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, diese Frage näher zu prüfen. e) Stellung des Prüfungsantrags durch Dritte 60. In Anbetracht der Grundsatzentscheidung der Konferenz zu Artikel 88 stellten einige Delegationen die Frage, ob in diesem Artikel die Möglichkeit für Dritte aufrechterhalten werden sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Dritte, so wurde hervorgehoben, könnten sowohl nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 87 Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben als auch noch nach Erteilung des Patents Einspruch einlegen. Es dürfe sich deshalb erubrigen, eine Möglichkeit aufrechtzuerhalten, die nur während einer Frist von wenigen Monaten wahrgenommen werden könnte und von der im übrigen nur sehr selten Gebrauch gemacht würde, wenn man von den Erfahrungen der Länder ausgehe, die diese Möglichkeit in ihren Rechtsvorschriften kennen.
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Anmelder würden dadurch über mehr Zeit für die Prüfung des Recherchenberichts verfügen, ehe er über die Stellung der Prüfungsantrags zu entscheiden hätte. Als positive Folge dieser Fristverlängerung für das Europäische Patentamt würde wahrscheinlich die Anzahl der gestellten Prüfungsanträge zurückgehen. Die Verlängerung würde ferner in der Praxis die Möglichkeit ausschliessen, dass die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags vor Ablauf der in den Artikeln 22 und 39 des PCT vorgesehenen Fristen abläuft.
Nach Ansicht der Konferenz sollte man die Überlegungen dieser Delegationen noch näher prüfen, ehe man zu diesem Vorschlag endgültig Stellung nehme. Insbesondere weil die interessierten Kreise verlangt hatten, dass die Frist für den Prüfungsantrag auf sechs Monate festgelegt wird, behielt die Konferenz jedoch diese Frist im Artikel 88 vorläufig bei. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I zu prüfen, ob diese Frist auf zwölf Monate verlängert werden sollte, und beschloss, zu Artikel 88 eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
d) Übermittlung der Abschriften der im Recherchenbericht genannten Dokumente durch das IIB
57. Im Zusammenhang mit dem unter Buchstabe c angeschnittenen Problem wurde die Frage aufgeworfen, ob in Anlehnung an Artikel 20 Absatz 3 des PCT nicht vorgesehen werden sollte, dass das IIB auf Antrag gehalten ist, dem Recherchenbericht die Abschriften der im Bericht genannten Dokumente beizufügen. Auf diese Weise könnte der Anmelder den Bericht rascher prüfen, und dem Europäischen Patentamt würde die Prüfung erleichtert, wenn ein Prüfungsantrag gestellt wird.
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54. Hierzu wurde bemerkt, dass sich zwischen der in 4: kel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist und den aus den ge. nannten PCT-Bestimmungen resultierenden Fristen keine 1) vereinbarkeit ergeben könne. Bei einer internationalen 4 meldung gälten nämlich für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Artikel 117 Absatz 2 des Uebcrsin kommens die PCT-Bestimmungen, die denen des Uebereinko:me vorgingen. In der Praxis wäre ferner in nahezu allen Fällen der Unterschied zwischen den beiden Fristen derart gering, dass nicht zu befürchten sei, die Anmelder würden nur aus diesen Erwägungen heraus den PCT-Weg gegenüber der europäischen Patentarmeldung vorziehen.
Wegen der erheblichen Folgen, die an den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags geknüpft sind, erklärte sich die Konferenz jedoch damit einverstanden, in Artikel 117 Absatz 2 als Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ausdrücklich zu erwähnen, dass die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des PCT genannten Frist abläuft (Dok. BR/116/71, Seite 1). c) Verlängerung der Frist für den Prüfungsantreg von sechs auf zwölf Monate 55. Einige Delegationen schlugen vor, im Rahmen der Grundsatzentscheidung der Konferenz für cas in Artikel 88 vorzusehende Prüfungsverfahren die in Absatz 2 genannte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate auszudehnen. Der
BR/125 d/71 zat/KW/K/bm
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nationalen Patentämter ergäben. Die besonderen Finanzbeiträge würden den Staaten auf jeden Fall mit Zinsen zurückgezahlt, sobald der Haushalt des Patentamts einen Ueberschuss aufweise.
Vier Delegationen behielten sich ihre Entscheidung in Grundsatzfrage vor, ob ein Verfahren der aufgeschobenen Uufung mit fünf- bis siebenjähriger Frist oder das derzeit Artikel 88 vorgesehene Verfahren vorgesehen werden soll.
Die Konferenz entschied sich somit - unbeschadet der Scheidungen, die in bezug auf Artikel 159 zu treffen und - grundsätzlich für die jetzige Fassung des Artikels 88, h. für ein Prüfungsverfahren, bei dem der Prüfungsantrag merhalb einer kurzen Frist von etwa sechs Monaten - geschnet vom Tag der Veröffentlichung des Recherchenberichts - 2 stellen ist.
Vereinbarkeit der Frist von sechs Monaten mit der Frist des PCT
Einige Delegationen warfen die Frage auf, ob die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene sechsmonatige Frist mit den Fristen gemäss den Artikeln 22 und 39 des PCT vereinbar sei. Diese Delegationen gaben ferner zu überlegen, ob nicht - selbst wenn man die genannten Fristen für miteinander vereinbar halte - die sechsmonatige Frist-um-einige Monate verlängert werden sollte, um in der Praxis jeden Unterschied in der Behandlung einer europäischen Patentanmeldung und einer internationalen Anmeldung zu beseitigen.
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KAPITEL II
Erteilungsverfahren
Artikel 88 (Prüfungsantrag)
a) Gestaltung des Prüfungsverfahrens
Zwei Delegationen beantragten, die Konferenz möge anhand der von der Arbeitsgruppe IV erarbeiteten Finanzschätzungen prüfen, ob Artikel 88 dahingehend geändert werden sollte, dass für die Stellung des Prüfungsantrags eine Frist von fünf bis sieben Jahren vorgesehen wird. Neben den allgemeinen und praktischen Argumenten, die für eine solche Frist sprächen, führten diese Delegationen an, dass die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in den ersten Jahren der Tätigkeit des Europäischen Patentamts bei dieser Regelung wesentlich niedriger wären als im Falle einer praktisch sofortigen Prüfung, zu dem der derzeitige Text des Artikels 88 führe.
Die meisten Delegationen sprachen sich gegen eine derartige Aenderung des Artikels 88 aus. Die angeführten finanziellen Ueberlegungen kBnnten nicht den Vorteil der Rechtssicherheit aufwiegen, die einem Prüfungsverfahren mit zweijähriger Frist innewohne. Im übrigen hätten sich die nichtstaatlichen internationalen Organsationen nahezu einstimmig für die derzeit in Artikel 88 vorgesehene Regelung ausgesprochen. Die zusätzliche Belastung, die diese Regelung für die Vertragsstaaten in den ersten Jahren mit sich bringe, dürfe nicht uberschätzt werden und müsse vor allem im Zusammenhang mit den Einsparungen gesehen werden, die sich aus dem Funktionieren des europäischen Verfahrens für die
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REGIEURUNGSKONFEPENZ UBBER DIE EIFFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTERTELLUNGSVEKFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 27. Juli 1971 BR/125/71 (Add. 1)
ADDEMDUI
zum
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europajsahen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)
Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufugen: "Die franzö̀sche Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erforderais wegfällt, dass der Vervaltungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."
BR/125 d, 71 (Add. 1) zat/UL/cs
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Artikel 88 Prüfungsantrag (1) + (2) Der Antrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr ent- richtet worden ist. (3) + (4) - gestrichen - (5) + (6) - gestrichen - (7) +
Bemerkung zu Artikel 88: Es muss noch folgendes geprüft werden:
1. ob die in Absatz 2 genannte Frist von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll 2. - gestrichen - (siehe Artikel 88 a Absatz 2)
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AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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112. Die Frist soll laut Beschluss der Konferenz - wie bisher vorgesehen - beginnen, sobald im Patentblatt auf die Ver8ffentlichung des Berichts uber den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Jedoch soll auf Wunsch vieler Organisationen der Anmelder vom Europäischen Patentamt auf den Fristbeginn besonders aufmerksam gemacht werden; die Arbeitsgruppe I wurde mit der Ausarbeitung der entsprechenden Bestimmung beauftragt. 113. Im ubrigen soll es laut Beschluss der Konferenz dem Anmelder - wie bisher vorgesehen - möglich sein, den. Prüfungsantrag schon vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen. 114. In bezug auf Absatz 4 beschloss die Konferenz, die Arbeitsgruppe I solle, falls die Zusatzpatente beibehalten werden, die Anregungen mehrerer Organisationen berücksichtigen (s. Dok. BR/169/72, Punkt 99 ), um zu verhindern, dass der Prtifungsantrag fur das Zusatzpatent durch einen Dritten gestellt werden kann, solange die Prtufung des Hauptpatents nicht beantragt worden ist. 115. Die Konferenz beschloss, Absatz 5 beizubehalten, wonach ein Prtufungsantrag nicht zuruckgenommen werden kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass ohne eine solche Bestimmung die Rechtslage nicht klar sei, insbesondere, ob der Anmelder den Antrag zurucknehmen kőnne und wenn ja, ob er ihn spăter wiederaufleben lassen kőnne.
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Erteilung des Patents dem Europäischen Patentamt eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf dann das Patent sogleich zu veröffentlichen sei.
Beztiglich der Anregung derselben Organisation, die Patentschrift möge den Namen des Erfinders auffuhren, wurde auf die. Nummer 1 zu Artikel 85 AO hingewiesen, die dem Prasidenten des Europäischen Patentamts die Befugnis einraumt zu bestimmen, welche Angaben die Patentschrift enthalten soll.
Artikel 88 - Prüfungsantrag
In bezug auf Absatz 2 kam die Regierungskonferenz uberein, es bei der bisher vorgesehenen Frist von 6 Monaten fur die Stellung des Prufungsantrags zu belassen. Die Bemerkung zu Artikel 88 im zweiten Vorentwurf (1971) wurde daher gestrichen.
Ferner beschloss die Konferenz, mit Rucksicht auf diese kurze Frist Dritten kein Recht zu gewahren, den Prufungsantrag zu stellen.
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- REGIERUNGSKONFIRRENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTE. REILUNGSVEEFAHRENS - Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 168 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemulcic, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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- 41 -
IHK, COPRICE, EIRMA, FICPI und UNEPA waren fur die bisher vorgesehene Frist von 6 Monaten; CIFE wollte eine Verlangerung der Frist auf 12 Monate nicht ganzlich ausschlissen. StKIHK könnte eine Frist von 6 Monaten annehmen, wurde aber eine Frist von 12 Monaten als realistischer vorziehen. wege d) Soll auch ein Dritter den Prufungsantrag stellen kbnnen? rige
Diese Frage wurde von IHK, COPRICE, EIRMA, FICPI und UNICE verneint; von CIFE und StKIHK wurde sie jedenfalls fur den Fall verneint, dass es bei der bisherigen Fristdauer von 6 Monaten bleibt. dem e) Soll der Prufungsantrag von Anfang an gestellt worden können (so die bisher vorgesehene Regelung) oder erst, nachdem der Anmelder den Recherchenbericht erhalten hat?
CIFE, CNIPA und mit Einschrankung auch FICPI traten fur die bisher vorgesehene Lösung ein, IHK und EIRMA daftur, dass der Recherchenbericht abzuwarten ist. Innerhalb der UNICE waren die Auffassungen geteilt.
Zu Absatz 4, dessen Streichung von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagen war, beantragte die IHK eine Erganzung fur den Fall, dass die Zusatzpatente wieder eingefthrt werden sollten und auch ein Dritter (evtl. im Wege des Artikels 83 a Abs. 2) den Prufungsantrag stellen kann. Fur diesen Fall musse die moglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Dritte die Prufung der Zusatzpatentanmeldung beantragen kann, solange nicht die Prufung des Hauptpatents beantragt worden ist. COPRICE, FICPI, IFIA und UNICE schlossen sich dieser Auffassung an. 0.
CIFE, EIRMA, IFIA und UNICE schlugen vor, Absatz 5 dahingehend zu andern, dass der Prufungsantrag zuruckgenommen werden kann mit der Rechtsfolge, dass in diesem Fall die Patentanmeldung als zuruckgenommen gilt.
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94. a) Soll - entgegen der bisher vorgesehenen Regelung - das Europäische Patentamt den Anmelder davon unterrichten, wann die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags zu laufen beginnt?
Diese Frage wurde bejaht von IHK, CNIPA, EIRMA, FICPI, UNEPA und UNICE; diese Organisationen erachteten es als kaum zumutbar fur den Anmelder, das Patentblatt allein wege ^d dieser Information lesen zu mulssen, was nach der bisherige Lơsung notwendig wäre.
Keine Organisation verneinte diese Frage. 95. b) Soll die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags mit dem Hinweis im Patentblatt auf die Veroffentlichung des Re- e) cherchenberichts beginnen (so die bisherige Lơsung) oder mit dem Eingang des Recherchenberichts beim Anmelder?
FICPI hielt beide Lơsungen fur moglich. CNIPA und UNEPA, traten dafur ein, die Frist mit dem Zugang des Recherchenberichts beginnen zu lassen. Nach Auffassung der CNIPA sollte sie dardberhinaus nicht vor dem Ende des 24. Monats seit dem Prioritutszeitpunkt ablaufen. Gegen die Lơsung, die Frist mit dem Zugang des Recherchenberichtl beginnen zu lassen, trug die IHK das Bedenken vor, dass dann Dritten, die ebenfalls Interesse daran haben konnen, den Fristbeginn zu erfahren, diese Moglichkeit versagt bliebe. 96. c) Soll die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags 6 Moral oder 12 Monate betragen?
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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkungen zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur erganzende E. richte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat 1. tragt, entsprechend den einschlagigigen PCT-Bestimmungen a. 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.
Trikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung IPIA schlug vor, keine Veroffentlichung vorzusehen solange ie Patentanmeldung nicht vollständig geprüft und in die iussung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich er: silt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich lie Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegenuber: ehe, die spater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Junkten - geändert werden konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Erteilung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der Prufung betragen konnte; andererseits musste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.
Ferner regte die IPIA an, die Patentschrift mogge den Namen des Erfinders auffuhren.
Artikel 88 - Prüfungsantrag Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Auhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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(2) Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröfentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag g2t erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschrönkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)
Artikel 94
Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, daß die europäischen Patentanmeldungen nich: in angemessener Zeit geprüft werden können. (2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschlieken, daß auch ein Dritter die P:üfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen. (2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin mentions the publication of the European search report. The request shall not be deemed to be filed until after the examination fee has been paid. The request may not be withdrawn. (3) If no request for examination has been filed by the end of the period referred to in paragraph 2, the application shall be deemed to be withdrawn.
Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application) and 70 (Noting of loss of rights)
Article 94
Extension of the period within which requests for examination may be filed (1) The Administrative Council may extend the period within which requests for examination may be filed if it is established that European patent applications cannot be examined in due time. (2) If the Administrative Council extends the period, it may decide that third parties will be entitled to make requests for examination. In such cases, it shall determine the appropriate rules in the Implementing Regulations. (3) Any decision of the Administrative Council to extend the period shall apply only in respect of applications filed after the publication of such decision in the Official Journal of the European Patent Office. (4) If the Administrative Council extends the period, it must lay down measures with a view to restoring the original period as soon as possible.
Article 95
Examination of the European patent application (1) If the applicant for a European patent has filed the request for examination before the European search report has been transmitted to him, the European Patent Office shall invite him after the transmission of the report to indicate, within a period to be determined, whether he desires to proceed further with the European patent application. (2) If the examination of a European patent application reveals that the application or the invention to which it relates does not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shall invite the applicant, in accordance with the Implementing Regulations and as often as necessary, to file his observations within a period to be fixed by the Examining Division.
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Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) Das Internationale Patentinstitut übersendet innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist dem Europäischen Patentamt den europäischen Recherchenbericht und Abschriften aller angeführten Schriftstücke. (3) Gleichzeitig übersendet das Internationale Patentinstitut dem Anmelder je ein Stück des europäischen Recherchenberichts und der Abschriften aller angeführten Schriftstücke.
[^0]Artikel 92 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der europäische Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht.
[^1]Artikel 93 Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. due regard to the description and any drawings in the form prescribed in the Implementing Regulations. (2) The International Patent Institute shall transmit the European search report and copies of any cited documents to the European Patent Office within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (3) At the same time the International Patent Institute shall transmit a copy of the European search report and copies of any cited documents to the applicant.
Cf. Rules 44 (Content of the European search report), 45 (Incomplete search), 46 (European search report where the invention lacks unity) and 48 (Period for the transmission of the European search report to the European Patent Office)
Article 92
Publication of a European patent application (1) A European patent application shall be published as soon as possible after the expiry of a period of eighteen months from the date of filing or, if priority has been claimed, as from the date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. It shall be published simultaneously with the publication of the specification of the patent when the grant of the patent has become effective before the expiry of the period referred to above. (2) The publication shall contain the description, the claims and any drawings as filed and, in an annex, the European search report, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the European search report has not been published at the same time as the application, it shall be published separately.
Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor), 34 (Prohibited matter), 49 (Technical preparations for publication), 50 (Form of the publication of European patent applications and European search reports) and 51 (Information about publication)
Article 93
Request for examination
(1) The European Patent Office shall examine, on written request, whether a European patent application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention.
[^0]: Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19^∘ (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 34 (Unzulässige Angaben), 49 (Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung), 50 (Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte) und 51 (Mitteilung über die Veröffentlichung)
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EINLEITUNG
1. Die Mitgliedstaaten der Europäischin Wirtschaftsgemeinschaft haben am i3. März 1965 einigen europäischen Ländern ein Memorandum übermittelt, in dem das europäische Patenterteilungsverfahren, das die Mitgliedstaaten zusammen mit anderen europäischen Staaten einzuführen beabsichtigten, in großen Umrissen dargelegt war, und die betreffenden Lärder eingeladen, zu diesem Zweck an den Verhandlungen über ein Übereinkommen teilzunehmen. 2. Aufgrund dieser Einladung ist am 21. Mai 1969 in Brüssel eine Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens aus Vertretern von siebzehn europäischen Staaten zusammengetreten, die das geplante Übereinkommen in seinen großen Zügen gebilligt hat. 3. An den Verhandlungen haben folgende Länder teilgenommen: Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland (au) der 6. Tagunz), Frankreich, Griechenland, Irland. Italien, Jugoslawien (von der 4. Tagung an), Liechtenstein (von der 1. Tagung an), Luxemburg, Monaco (von der 4. Tagung in), die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Türkei und das Vireinigte Königreich. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Europarats, das Internationale Patentinstitut und die Weltorganisation für geistiges Eigentum haben an der Arbeit der Konferenz und ihrer Arbeitsgruppen als Beobachter teilgenommen. 4. Von der Regierungskonferenz wurder vier Arbeitsgruppen, vier Untergruppen und ein Koordinierungsausschuß eingesetzt, die sich im allgemeinen aus sechs Delegationen zusammensetzten. Die Tzgungen und Sitzungen haben in Luxemburg stattgefunden. Die Arbeiten haben am 8. Juli 1969 mit einer Sitzung der Arbeitsgruppe I (Vorschriften für die Patentierbarkeit und Erteilungsverfahren) besonnen. Danzch haben die Arbeitsgruppe II (Be)ugnisse des Verwaltungsrats Schlußbestimmungen des Übereinkommens - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) am 4. März 1970, die Arbeitsgruppe III Fragen betreffend das Personalstatut) am 7. April 1970 und die. Arieitsgruppe IV (Finanzvorschriften des Übereinkommens and Finanzierung des Europäischen Patentamts) am 4. Mai 1970 ihre Arbeiten aufgenommen. 5. Die Regierungskonferenz hat nach ihrer 2. Tagung im Jahre 1970 einen Ersten Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und nach ihrer 4. Tagung im Jahre 1971 einen Zweiten Vorentwurf des genannten Übereinkommens sowie einen Ersten Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen und einer. Ersten Vorentwurf einer Gebührenordnung veröffentlicht. Zu den Vorentwürfen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung hat die Regierungskenferenz dreizehn nichtstaatliche internationale Organisciouen der an den Fragen des geistigen Eigentums interessierten Kreise
INTRODUCTION
1. On 13 March 1969 the Member States of the European Economic Community sent a Memorandum to a number of European countries setting out the basic principles of the European system for the grant of patents that the Member States intended to set up together with other European States: at the same time the Council invited those countries to take part in the negotiations in this matter for the purpose of drawing up a Convention. 2. As a result of this invitation an Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents comprising the representatives from 17 European States held a meeting at Brussels on 21 May 1969, and adopted the general principles of the projected Convention. 3. The following countries took part in the negotiations: Austria, Belgium, Denmark, Finland (for the 6th Meeting), France, Federal Republic of Germany, Greece, Ireland, Italy, Liechtenstein (from the 5th Meeting), Luxembourg, Monaco (from the 4th Meeting), Netherlands, Norway, Portugal, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, United Kingdom and Yugoslavia (from the 4th Meeting). The Commission of the European Communities, the General Secretariat of the Council of Europe, the International Patent Institute and the World Intellectual Property Organization have been attending meetings of the Conference and Working Parties as observers. 4. Four Working Parties, four Sub-Committees and a Co-ordinating Committee, each of which has in general been composed of six delegations, were set up by the Inter-Governmental Conference. The meetings were held in Luxembourg. Work began on 8 July 1969 with a meeting of Working Party I (Rules governing patentability and grant procedure). Subsequently, Working Party II (Responsibilities of the Administrative Council - Final Provisions of the Convention - Protocol on Privileges and Immunities) began its work on 4 March 1970, Working Party III (Questions concerning the Service Regulations for the staff) met for the first time on 7 April 1970, and Working Party IV (Financial Provisions of the Convention and Financing of the European Patent Office) began its work on 4 May 1970. 5. After its 2nd Meeting in 1970, the InterGovernmental Conference published a First Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents and, after its 4th Meeting in 1971, a Second Preliminary Draft of the same Convention together with a First Preliminary Draft of the Implementing Regulations to the Convention and a First Preliminary Draft of the Rules relating to Fees. The Inter-Governmental Conference consulted thirteen non-governmental international organisations representing the circles interested in industrial property on the preliminary drafts of the Convention and Implementing Regulations. The same organisations have also had two opportunities to submit written comments on the
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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GEN KONFERENZ durch ein Verfahren ergänzt werden, das die effektive Harmonisierung der Auslegung der europäischen Patente durch die nationalen Gerichte sicherstellt. Die STÄNDIGE KONFERENZ ist sich bewußt, daß auf einem Gebiet, auf dem die souveränen Rechte der Staaten auf dem Spiel stehen, eine Lösung schwierig ist und sich wahrscheinlich im Ubereinkommen in der Phase der Ausarbeitung, in der sich der Entwurf befindet, nicht erreichen läßt. Ihres Erachtens sollte jedoch jetzt schon nach einer allgemeinen Lösung gesucht werden, indem - wie im Entwurf von 1962 - die Konsultation des Europäischen Patentamts vorgesehen oder sogar ein gemeinsames Gericht in Aussicht genommen wird, das als regulierender Gerichtshof tätig wird.
Artikel 93 - Prüfungsantrag
10 Die STÄNDIGE KONFERENZ stellt mit Befriedigung fest, daß nach dem Entwurf für die Einreichung des Prüfungsantrages eine kurze Frist vorgesehen ist. Sie meint jedoch, daß eine Frist von zwölf Monaten realistischer wäre und somit den Rechten der Betreffenden besser Rechnung tragen würde als eine Frist, die sechs Monate nach Veröffentlichung des Hinweises im Europäischen Patentblatt, daß der Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht worden ist, abläuft. Diese Fristverlängerung, so geringfügig sie ist, rechtfertigt es, Dritten das Recht einzuräumen, die Prüfung zu beantragen. Es ist wünschenswert, eine Möglichkeit beizubehalten, die in vielleicht wenigen, jedoch wichtigen Fällen zum Zuge kommt, zumal die Bestimmungen hierfür bereits formuliert sind und im Vorentwurf enthalten waren.
Artikel 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
11 Die STÄNDIGE KONFERENZ vertritt die Auffassung, daß die dem Verwaltungsrat nach Artikel 161 eingeräumte Möglichkeit, die Erteilung europäischer Patente in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik zu beschränken, ausreicht, um eine stufenweise Aufnahme der Tätigkeit des Patentamts zu ermöglichen. Es ist Sache des Verwaltungsrates, in dem von ihm selbst festgelegten Rahmen die Möglichkeiten des Patentamts dem Bedarf der Industrie anzupassen. Eine Verlängerung der Fristen wegen materieller Unzulänglichkeit des Patentamts dürfte daher nicht zweckmäßig sein. Dies gilt auch für jede im allgemeinen Interesse vorgenommene Verlängerungsmaßnahme, da dieser Begriff undeutlich ist und der Verwaltungsrat allein über die Anwendung einer solchen Maßnahme zu entscheiden hätte.
12 Sollte diese Bestimmung beibehalten und auf der anderen Seite ungeachtet des Antrags der STÄNDIGEN KONFERENZ in Artikel 93 nicht die Möglichkeit für Dritte vorgesehen werden, den Prüfungsantrag zu stellen, so müßte ihnen diese Möglichkeit given in the Convention, there should be a mechanism for harmonising the interpretation of European patents by national courts. The STANDING CONFERENCE is fully aware that in a matter involving the sovereign rights of States it would be difficult to find a solution and that the latter cannot be achieved in the Convention at the present stage of drafting. It would however point out that a general solution must be sought as of now either by providing, as in the case of the 1962 Draft, for consultation with the European Patent Office or by arranging for the intervention of a common regulating court.
Article 93 - Request for examination
10 The STANDING CONFERENCE is pleased to note that the Draft has adopted a short period for the filing of requests for examination. It however feels that a period of twelve months would be more realistic and would take greater account of the rights of the parties concerned than a period expiring six months after the European Patent Bulletin mentions the publication of the search report on the state of the art. Such an extension of the period, whilst only being a moderate one, would justify third parties being entitled to file requests for examination. An option of this nature which may only apply to cases which, although limited in number, are important, should be adopted particularly since the provisions governing such intervention have already been drawn up and were contained in the Preliminary Draft.
Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed
11 The STANDING CONFERENCE considers that the possibility accorded to the Administrative Council under Article 161 to restrict the grant of European patents to certain areas of technology to begin with is sufficient to allow for the gradual build-up of the activities of the European Patent Office. In so far as it will be defining these areas itself, it is for the Administrative Council to adapt the resources of the Office to the needs of industry. It would therefore not appear desirable to extend periods on the grounds of the inadequacy of the Office. This applies to any extension "in the general interest" in view of the vagueness of this concept and the fact that the Administrative Council will be the sole judge of whether an extension should be made.
12 If this provision is nevertheless retained and if, in addition, in spite of the wishes of the STANDING CONFERENCE, Article 93 does not provide for the possibility for third parties to file requests for examination, this possibility should be accorded
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STELLUNGNAHME DER
StKIHK
Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
COMMENTS BY
CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community
PRISE DE POSITION DE LA
CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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werden, wenn die Worte „teneur", „terms" und „Inhalt" gestrichen würden oder zumindest - in der französischen Fassung - das Wort „teneur" durch das Wort „contenu" ersetzt würde. Bei Annahme des von COPRICE vorgezogenen Vorschlags erhielte Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt."
10 Artikel 93 - Prüfungsantrag - und 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Hinsichtlich dieses wichtigen Artikels sollten nach Ansicht von COPRICE zwei Zeiträume unterschieden werden:
1. Während der Übergangszeit muß der Verwaltungsrat über eine große Ermessensfreiheit verfügen, um die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu verlängern und auf diese Weise zu vermeiden, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht fristgerecht oder nicht zufriedenstellend bearbeitet werden können. Zu diesem Zweck könnte in Artikel 94 Absatz 1 den Gründen, die den Verwaltungsrat zur Verlängerung der Frist ermächtigen, der Begriff des allgemeinen Interesses hinzugefügt werden. 2. Für die Zeit nach der Übergangszeit könnte eine rasche Prüfung - die wohl vorzuziehen ist eingeführt werden; COPRICE unterschätzt jedoch nicht gewisse Vorteile einer aufgeschobenen Prüfung. Auf alle Fälle hält es COPRICE übereinstimmend für wünschenswert, daß die Prüfung der Patentierbarkeit, wenn sie erst einmal aufgenommen worden ist, rasch vonstatten geht. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das Europäische Patentamt den Artikel 161 Absatz 1 betreffend die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts zur Anwendung bringen kann.
11 Artikel 98 - Einspruch
Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von neun Monaten erscheint zu lang. COPRICE schlägt vor, im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verkürzung des Verfahrens, das - wie eingangs dargelegt - sehr lang und kompliziert ist, die betreffende Frist von neun auf sechs Monate zu verkürzen.
12 Artikel 107 - Frist und Form Es wird vorgeschlagen, die in diesem Artikel vorgesehene Frist in folgende zwei Zeitabschnitte aufzuteilen:
- zwei Monate für das Beschwerdeverfahren, - zwei zusätzliche Monate für die Begründung und die Entrichtung der Gebühren. "teneur", "terms" and "Inhalt" or at least by replacing the word "teneur" by "contenu" in the French text. If the former proposal were adopted, the 1st part of Article 67, paragraph 1, would read as follows: "The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the claims."
10 Article 93 - Request for examination - and Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed
COPRICE considers that a distinction should be made between two periods in this important Article:
1. During the transitional period the Administrative Council must have broad discretionary powers to extend the period within which requests for examination may be filed. This is in order to avoid a situation where European patent applications cannot be examined in due time or in a satisfactory manner. To this end in Article 94, paragraph 1, the concept of public interest could be added to the grounds on the basis of which the Administrative Council may extend the period. 2. During the definitive period a system of rapid examination could be established, and this would appear preferable; however, COPRICE does not underestimate the fact that there may be certain advantages in deferred examination. In any event it is the unanimous wish of COPRICE that, once an examination as to patentability has been started, it should be carried out quickly. Finally, it is pointed out that the Européan Patent Office will be able to avail itself of the provisions of Article 161, paragraph 1, relating to the progressive expansion of its field of activity.
11 Article 98 - Opposition
The period of nine months laid down in this Article would seem to be excessive. In order to shorten as much as possible the procedure which, as pointed out at the beginning of this note, is very long and complicated, COPRICE proposes that the period in question should be reduced from nine to six months.
12 Article 107 - Time limit and form of appeal It is proposed that the period laid down in this Article should be sub-divided into two parts:
- two months for instituting appeal proceedings - two additional months for the submission of the grounds on which the appeal is based and for the payment of the fees.
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STELLUNGNAHME DES
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
COMMENTS BY
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
PRISE DE POSITION DU
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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45 Es wird daher vorgeschlagen, den ersten Satz des Art. 93(2) wie folgt abzufassen: ,(2) Ein Prüfungsantrag kann durch den Anmelder bis zum Ende von sechs (6) Monaten nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder übersandt wurde. Die Frist zur Einreichung des Antrages soll jedoch in keinem Fall vor 24 Monaten nach dem Einreichdatum oder der am weitesten zurückliegenden Prioritätsfrist ablaufen. " 46 Regel 51 würde dann überflüssig werden und wäre zu streichen.
47 Da das IIB in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, wird angenommen, daß einer Ubersendung nach Art. 91(3) die Maßnahme einer Zustellung gemäß Art. 118 zukommen würde.
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
48 Es wird vorgeschlagen, im französischen Text Art. 104(1), Zeile 3 von oben, die Worte „contre le" durch ,sur la base du" zu ersetzen, um diese Stelle klarer zu formulieren.
Frist und Form der Beschwerde, Art. 107
49 Die Gesamtfrist von drei (3) Monaten für die Einreichung einer Beschwerde samt einer Beschwerdebegründung wird oft als zu kurz angesehen werden, insbesondere dann, wenn umfangreiche Dokumente zu übersetzen und an überseeische Anmelder zusammen mit Erklärungen und Vorschlägen weiterzuleiten sind. Andererseits haben die übrigen Beteiligten, wie auch die Öffentlichkeit, ein natürliches Interesse daran, so rasch wie möglich zu erfahren, ob die Entscheidung des Patentamts bekämpft wird oder nicht.
50 Es wird daher vorgeschlagen, die Gesamtfrist in eine erste Frist zum Einreichen einer Formalbeschwerde und eine zweite Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung aufzuspalten. Die erste Frist soll nicht weniger als zwei (2) Monate betragen, und es wird vorgeschlagen, daß dann die zweite Frist auf zwei (2) Monate festgesetzt werden könnte, ohne eine übermäßige Störung oder Verzögerung zu verursachen.
Entscheidung über die Beschwerde
51 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Art. 110(1) nunmehr die Bestimmung enthält, daß ,,die Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat". Da im Erteilungs- und Einspruchsverfahren die Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten wird, entweder von der Prüfungsabteilung oder von der Einspruchs-(Anmel-de-)Abteilung gefällt worden sein muß, und da beide
45 It is therefore suggested to amend the first sentence of Art. 93(2) so as to read: "(2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six (6) months after the date on which the search report has been communicated to him under Art. 91(3). However, the time limit for filing the request shall in no case expire earlier than 24 months after the filing date or earliest priority date. " 46 Rule 51 would then become superfluous and should be cancelled.
47 It is presumed that since the IIB is to be incorporated in the European Patent Office, transmission under Art. 91(3) would acquire the status of a communication under Art. 118.
Intervention of the Assumed Infringer
48 For clarity it is proposed in the French text of Art. 104(1), line 3 to replace the words "contre le" by "sur la base du".
Time Limit and Form of Appeal, Art. 107
49 The total time limit of three (3) months for filing an appeal setting out the grounds on which it is based will frequently be felt too short, particularly when extensive documents have to be translated and communicated to overseas applicants accompanied by comments and recommendations. On the other hand, any other parties to the case, as well as the general public have a natural interest in knowing as soon as possible whether the decision of the Patent Office is contested or not.
50 It is therefore suggested to split up the total time limit into a first time limit for filing a Notice of Appeal and a second time limit for setting out the grounds on which the appeal is based. The first time limit should not be less than two (2) months, and it is suggested that the second time limit could then, without causing undue disturbance or delay, be fixed at two (2) months.
Decision in respect of Appeals
51 It is noted with satisfaction that Art. 110(1) now contains the provision that "the Board of Appeal may exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed". Since in the granting and opposition procedures the decision appealed must have been taken either by the Examining Division, or by the Opposition Division, and since both have the power of accepting amendments, it seems to
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Besser berechtigte Partei
38 Die Bemerkungen des FICPI-Reports 7203-08 scheinen hier noch passend zu sein und werden mit entsprechend geänderten Artikel- und Regelnummern wiederholt:
39 Gemäß Art. 59(1) kann eine besser berechtigte Partei nur bis zur Erteilung des Europa-Patentes einschreiten. Nach Regel 13(1) und (2) ist aber ein derartiges Einschreiten auch während der Behandlung eines Einspruches oder während der Beschwerdefrist möglich, d.h. nachdem das Europa-Patent erteilt wurde. Offensichtlich steht Regel 13 mit Art. 59 im Widerspruch und ist daher gemäß Art. 163(2) null und nichtig.
40 Es erscheint daher notwendig, Art. 59 dahingehend zu ergänzen, daß die besser berechtigte Person während des schwebenden Einspruchsverfahrens oder während der Beschwerdefrist einschreiten kann.
41 Da in Kraft stehende Fristen am Tag der Aussetzung des Verfahrens an diesem Tag praktisch verbraucht sind, wird vorgeschlagen 42 in den letzten zwei Zeilen der Regel 13(4) die Worte ,,an dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 3 zugestellt wird" zu ersetzen durch ,,an einem Tag zu laufen, der durch das Patentamt festgesetzt wird".
Frist für Stellung eines Prüfungsantrages
43 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Regel 51 in Übereinstimmung mit den durch die Berufsorganisationen, siehe z.B. FICPI 7112-02, Absatz 59, vorgebrachten Wünschen entsprechend angepaßt wurde. Immerhin dürfte aber mit Bezug auf Absatz (2) der Regel 51 die Bedeutung der Mitteilung über den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrages ein wenig bedenklich erscheinen, da die Anmelder und ihre Vertreter von den Komplikationen und der Gefahr eines Irrtums bei Festsetzung der Frist auf Grund einer Veröffentlichung nicht entlastet sind. Unter diesen Umständen könnte überlegt werden, ob die in Absatz 59 des FICPI-Reports 7112-02 vorgeschlagene zweite Alternative nicht vorzuziehen wäre, nämlich die Frist zur Einreichung des Antrages beginnend mit der Mitteilung des Recherchenberichtes an den Anmelder laufen zu lassen. Die Frist für die Einreichung des Antrages würde dann so festgelegt sein, wie dies bei anderen Verfahrensfristen, wie z.B. für die Einreichung einer Beschwerde, der Fall ist, und die Gefahr eines Irrtums auf seiten des Anmelders oder Vertreters würde viel kleiner sein.
44 Es wird darauf hingewiesen, daß in der Sache der Festsetzung der Frist die Sicherheit für den Anmelder wichtiger ist als dies üblicherweise für die Allgemeinheit zutrifft, da die letztere keine Rechte verliert, wenn sie hinsichtlich des genauen Datums einen Fehler begeht.
Party claiming a Better Title
38 The comments of the FICPI in report 7203-08 would appear still to apply and are repeated here with change of the Article and Rule numbers:
39 According to Art. 59(1) a party claiming a better title can intervene only up to the time when the European patent has been granted. However, according to Rule 13(1) and (2) such intervention is also possible during the examination of an opposition or during the opposition period, i.e. after the European patent has been granted. Thus, as far as can be seen Rule 13 is in conflict with Art. 59 and is therefore null and void under Art. 163(2).
40 Amplification of Art. 59 to cover intervention by the party claiming a better title during the pendency of opposition proceedings or during the opposition period would appear to be necessary.
41 Seeing that time limits in force at the date of suspension of the proceedings may have been practically consumed at that date, it is proposed 42 in the last two lines of Rule 13(4) to replace "the day on which communication under paragraph 3 has been notified" to "a date fixed by the Patent Office".
Time Limit for Filing Request for Examination
43 It is appreciated that Rule 51 has been adopted in accordance with the wishes expressed by the profession, e.g. in FICPI paper 7112-02, paragraph 59. It is felt, however, that in view of paragraph (2) of Rule 51 the value of the communication about the date of expiry of the period for making a request for examination is somewhat doubtful, since the applicants and their representatives are not relieved of the complications and risk of error involved by determining the time limit from the Bulletin. In these circumstances it may be considered whether the second alternative proposed in paragraph 59 of the FICPI report 7112-02 will not be preferable, viz. to calculate the time limit from the date on which the search report is communicated to the applicant. The time limit for filing the request would then be determined as any other time limit in the proceedings, such as that for lodging appeal, and the risk of error on the part of the applicant or his representative would be much less.
44 It is pointed out that in the matter of determining the time limit, security of the applicant is much more important than convenience to the general public, seeing that the latter will lose no rights if they make a mistake about the exact date.
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STELLUNGNAHME DER
FICPI
Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle
COMMENTS BY
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
PRISE DE POSITION DE LA
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN . PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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B e g r ü nd u n g: Es mag sein, daß der Verwaltungsrat gelegentlich interessiert ist, andere Organisationen einzuladen. Das wird durch die vorgeschlagene Streichung ermöglic 4. Art. 93 Absatz 2
V o r s c h l a g: Im 1. Satz werden die Worte "an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichtes hingewiesen worden ist" ersetzt durch die Worte: "an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder zugestellt worden ist, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Tage der Anmeldung, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, 24 Monate nach dem Tage der Priorität."
B e g ründun g: Es kann dem Anmelder nicht zugemutet werden, das Europäische Patentblatt zu lesen. Die Frist muß auf Daten basiert sein, die der Anmelder aus eigenem Wissen kennt.
Der in der Stellungnahme der FICPI gewählte Ausdruck "dem Anmelder übersandt wurde" könnte dahin verstanden werden, daß das Absendedatum maßgebend sei. Der Begriff "Zustellung" ist in den Regeln 78-83 eindeutig definiert. 5. Art. 94
V o r s c h l a g 1: Art. 94 wird gestrichen. V o r s c h l a g 2: Im 1. Absatz werden vor "verlängern" die Worte eingesetzt "bis auf höchstens 18 Monate".
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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Artikel- 94
Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bärde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, da B von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handte, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsüzenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender: Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.
11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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Gleichwohl lieBe sich vielleicht das Verfahren der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 31 noch verbessern *. 340. Der Vorsitzende stellt fest. daB die Anregung der UNION und der FICPI von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird.
Artikel 94 (95) - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
341. Die Delegation des COPRICE regt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in Dokument M/16 Nr. 10 an, in Absatz 1 vorzusehen. daß der Verwaltungsrat die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags auch dann verlängern kann, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt. 342. Die italienische Delegation unterstützt diese Anregung, weil auch ihr eine große Flexibilität bei der etwaigen Verlängerung dieser Frist angebracht erscheint. 343. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande erklären, sie hielten es trotz ihrer Sympathie für ein System der aufgeschobenen Prüfung nicht mehr für sinnvoll, die Diskussion dieses Problems wieder aufzunehmen. Sie seien daher dafür, den jetzigen Wortlaut des Absatzes 1 nicht zu ändern. 344. Die Delegationen der UNION und der AIPPI regen an. Absatz 1 zu streichen. um im Interesse eines raschen Prüfungsverfahrens eine etwaige Verlängerung der Prüfungsantragsfrist hierzu auszuschließen. Die UNION regt hilfsweise an, die Möglichkeit der Fristverlängerung auf 18 Monate zu begrenzen. 345. Die französische und die schwedische Delegation betonen, daß Artikel 94 Absatz 1 in der jetzigen Fassung für sie einen Kompromiß darstelle, von dem man wohl nicht mehr abweichen sollte. 346. Der Vorsitzende stellt abschließend zu Absatz 1 fest. daß weder die Anregung des COPRICE von einer zweiten Regierungsdelegation noch die Anregung der UNION und der AIPPI von irgendeiner Regierungsdelegation unterstützt werden. 347. Die schwedische Delegation, unterstützt von der dänischen und der norwegischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 dahin zu ändern, daß ein Dritter die Prüfung ohne weiteres beantragen kann, falls die Prüfungsantragsfrist vom Verwaltungsrat verlängert wird (Dok. M/53/I/II Nr. 6). 348. Die britische und niederländische Delegation sprechen sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens wäre es nicht sinnvoll, für jeden Fall der Verlängerung der Prüfungsantragsfrist - zum Beispiel auch bei einer nur kurzen oder pur vorübergehenden Verlängerung - Dritten das Prüfungsantragsrecht zu gewähren; die jetzige Lösung sei flexibler und daher vorzuziehen. 349. Bei der sich anschließenden Abstimmung stimmen 5 Delegationen für. 8 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 96 (97) - Zurückweisung oder Erteilung
350. Die niederländische Delegation schlägt, wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 7 angekündigt (vgl. Nr. 14), vor, in Artikel 96 vorzusehen, daß der Anmelder die Übersetzungen der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen, die nicht Verfahrenssprache sind, innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen hat (Dok. M/52/I/II/III Nrn. 2 und 13). Sie bringt hierfür folgende Argumente vor:
Erstens sei bisher überall im Übereinkommen vorgesehen, daß der Anmelder selber Übersetzungen, sei es der Anmeldung, sei es des Patents, einzureichen habe. Es bestehe kein Grund, für die Übersetzung der Ansprüche eine
[^0]Ausnahme zu machen. Zweitens würde sich für die den Europäischen Gemeinschaften angehürenden Vertragsstaaten im Hinblick auf das geplante Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt sonst eine merkwürdige Situation ergeben: denn dort sei die Überserzung der Patentansprüche in fünf Amtssprachen der Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Sonderbar wäre es, wenn der Anmelder die Übersetzungen in drei dieser Sprachen selbst liefern müßte, während die Übersetzungen in zwei Sprachen - außer der Verfahrenssprache - vom Europäischen Patentamt vorgenommen würden. Drittens würde bei einer Übersetzung durch das Europäische Patentamt dieses eine große Anzahl technisch versierter Übersetzer für alle Gebiete der Technik benötigen, was aber gar nicht erforderlich sei. denn am allerbesten könne der Anmelder selbst, der ja den technischen Zusammenhang seiner Erfindung genau kenne, die Ansprüche übersetzen. Viertens sei in den bisherigen Diskussionen gesagt worden, da es sich um das Patent handele, müßten auch die Ansprüche vom Europäischen Patentamt verfaßt, mindestens aber kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle sei auch denkbar, wenn der Anmelder selbst die Übersetzungen vorlege. Sie sei aber nach Auffassung der niederländischen Delegation nicht nötig, da nach Artikel 68 (70) allein das Patent in der Verfahrenssprache maßgebend sei. Nur im Zusammenhang mit Artikel 68 (70) Absatz 3 könnten die Übersetzungen eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn nämlich ein Vertragsstaat versehe, daß eine Übersetzung in seine Amtssprache für den Fall maßgebend sein soll, daß der Schutzbereich des Patents in dieser Sprache enger ist als in der Verfahrenssprache. Aber dann würde die merkwürdige Lage eintreten. daß in bezug auf die Ansprüche die Version des Europäischen Patentamts und in bezug auf die Beschreibung die Version des Anmelders bestimmend sei. 351. Die schwedische und die italienische Delegation unterstützen den niederländischen Vorschlag. 352. Der Hauptausschuß erörtert zunächst die Grundsatzfrage, um später die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzung zu besprechen (siehe Nr. 374). 353. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich gegen den niederländischen Vorschlag aus; sie verweist hierbei auf ihren eigenen Vorschlag in Dokument M/47/I/II/III Nrn. 5 und 29.
Nach ihrer Auffassung kann die Lösung, die im Zweiten Übereinkommen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geplant wird, für die Regelung im Ersten Übereinkommen keine Rolle spielen.
Eine sehr große Bedeutung käme den in die beiden anderen Amtssprachen übersetzten Patentansprüchen zu, was bisher niemals in Frage gestellt worden sei. Es treffe nicht zu, daß in jedem Fall der Anmelder selbst diese Übersetzung am besten vornehmen könne. Das möge vielleicht bei der Großindustrie der Fall sein, gelte aber sicher nicht für Einzelpersonen, auch nicht für kleinere Firmen. Die beste Garantie für gute Übersetzungen der Ansprüche sei dann gegeben, wenn das Europäische Patentamt die Übersetzungen vornehme und anschließend dem Anmelder Gelegenheit gäbe, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Dies habe sie in Dokument M/47/I/II/III unter Nummer 29 vorgeschlagen. 354. Die britische Delegation gibt zu, daß ihre bisher feste Auffassung zu diesem Problem durch die Argumente der niederländischen Delegation erschüttert worden sei. Sie meine aber, daß manche Aspekte des Problems noch zu klären seien, z. B. die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzungen und die Frage, wer für die Kosten aufzukommen habe. Bevor sie sich endgültig äußere, möchte sie die Auffassung der interessierten Kreise kennenlernen. 355. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei
[^0]: - Siehe auch Nrn. 2261 ff.
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Artikel 90 (91) - Formalprüfung
320. Nachdem der Hauptausschuß in einer früheren Sitzung seine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Erfindernennung getroffen hat (s. Nrn. 247, 265 und 276), erörtert er anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) redaktionelle Änderungen des Artikels 90. 321. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, ihr Vorschlag zu Absatz I Buchstabe / solle klarstellen, daß die Erfindernennung gemäß Artikel 79 (81) zu erfolgen habe; d. h. der Anmelder müsse den Erfinder nennen und, falls er nicht selbst der Erfinder oder der alleinige Erfinder sei, außerdem erklären, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. Ferner habe Absatz 5 mit Rücksicht darauf geändert werden müssen, daß nunmehr die Erfindernennung für jeden Vertragsstaat erforderlich ist. Die Erfindernennung werde im einzelnen - wie bisher - in Regel 17 geregelt, für die ebenfalls eine Neufassung vorgeschlagen werde (s. Nr. 2038 ff.). 322. Auf eine Frage der schweizerischen Delegation zu Absatz 5, welche Ausnahmen von der 16monatigen Frist in der Ausführungsordnung vorgesehen seien, weist die Delegation der Bundesrepublik auf Regel 42 Absatz 2 hin, der die Teilanmeldungen regelt; ohne eine solche Ausnahme würden Teilanmeldungen gegebenenfalls als zurückgenommen gelten, bevor sie eingereicht worden seien. 323. Im Zusammenhang mit Artikel 90 Absatz 5 wirft die österreichische Delegation die Frage auf, ob eine Anmeldung auch dann als zurückgenommen zu gelten habe, wenn sich erst nach Ablauf der 16monatigen Frist für die Berichtigung der Erfindernennung herausstellt, daß außer den in der Anmeldung als Erfinder genannten Personen A und B auch die Person C beispielsweise aufgrund einer erst später ergangenen Gerichtsentscheidung - Miterfinder ist. 324. Nach Auffassung des Vorsitzenden wäre ein solcher Fall nach Regel 19 zu lösen, welche die Berichtigung der Erfindernennung vorsieht. Sie müsse seines Erachtens nicht nur auf den Fall einer unrichtigen Nennung - wenn beispielsweise A und B überhaupt nicht Erfinder seien -, sondern auch auf den Fall einer unvollständigen Nennung anwendbar sein, wie ihn die österreichische Delegation gebildet habe. Regel 19 gelte nach seiner Auffassung für die ganze Dauer des Verfahrens; es müsse also der Anmelder, wenn er von einer anderen Person als Miterfinder erfahre, einen Berichtigungsantrag nach Regel 19 stellen. Keinesfalls trete seines Erachtens die Rechtsfolge des Artikels 90 Absatz 5 ein, um so weniger, als ja das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erfindernennung nicht nachprüfe *. 325. Die österreichische Delegation erklärt sich mit dieser Antwort zufriedengestellt. 326. Die Delegation der FICPI stellt in einem anderen Zusammenhang (s. Nr. 2093) die Frage, ob die Erfindernennung auch dann innerhalb von 16 Monaten nachgeholt werden könne, wenn der Anmelder selbst der Erfinder ist. 327. Nach Meinung des Vorsitzenden bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung binnen 16 Monaten nachgeholt werden kann. 328. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Artikel 90 - vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung - annimmt.
Artikel 92 (93) - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
329. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlagen vor, in Absatz 2 die Veröffentlichung der Zusammenfassung, die nach der bisherigen Regelung (Regel 50) im
- Zur Regel 19 vgl. Nrn. 2047 ff.
Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts liegt, obligatorisch zu machen, ebenso wie die Veröffentlichung des Recherchenberichts bisher schon obligatorisch sei (Dok. M/47/I/II/III Nr. 16 und Dok. M/32 Nr. 17). 330. Die britische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens ist es besser, die Veröffentlichung der Zusammenfassung als eine reine Verwaltungsangelegenheit weiterhin dem Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts anheimzustellen. 331. Die französische Delegation ist ebenfalls dafür, es bei der bisherigen flexiblen Lösung zu belassen. Vor allem müsse es der späteren Praxis überlassen bleiben, in welcher Form die Zusammenfassung, die allein dokumentarischen Zwecken dienen solle, am besten veröffentlicht werden solle, ob in Form einer Anlage zur veröffentlichten Patentanmeldung oder von ihr getrennt. 332. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 10 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 93 (94) - Prüfungsantrag
333. Die Delegation des COPRICE erklärt, sie wolle den in Artikel 93 festgelegten Grundsatz der sofortigen Prüfung keineswegs in Frage stellen, frage sich aber, ob die in Artikel 94 gegebene Flexibilität der Lösung wirklich ausreiche, falls sich herausstellen sollte, daß das Europäische Patentamt insbesondere bei Beginn seiner Tätigkeit die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Frist wird prüfen können. Den Tätigkeitsbereich des Amtes in diesem Fall erst nach und nach auf alle Gebiete der Technik auszudehnen - was nach Artikel 161 (162) möglich sei - sollte tunlichst vermieden werden. Sie bitte daher zu prüfen, ob nicht die in Absatz 2 bestimmte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags von sechs auf zwölf Monate verlängert werden könnte. 334. Dieser Antrag wird von der italienischen Delegation unterstützt, die sich hierbei auf die gleiche Anregung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern (Dok. M/18 Nr. 10) bezieht. 335. Dieser Antrag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt. 336. Die Delegation der UNION meint, der Zeitpunkt, von dem an die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu laufen beginnt, sei für den Anmelder schwer erkennbar. Es sollte wohl besser bestimmt werden, daß die Prüfungsantragsfrist mit der Zustellung des Recherchenberichts, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag ende. 337. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß gemäß Regel 51 (50) Absatz 1 das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung des Recherchenberichts zu unterrichten und ihn auf den Ablauf der Prüfungsantragsfrist hinzuweisen habe. 338. Die Delegation der FICPI erwidert hierauf, es könne aber nicht absolut ausgeschlossen werden, daß sich das Europäische Patentamt bei dieser Mitteilung irre, und in diesem wenn auch sehr unwahrscheinlichen Fall würde dann das Europäische Patentamt gemäß Regel 51 Absatz 2 nicht haften. Daher unterstütze sie voll und ganz die Anregung der UNION, die sie selbst übrigens schon schriftlich vorgetragen habe (Dok. M/15 Nrn. 43-46). 339. Hierauf entgegnet der Vorsitzende, die Mitteilungen gemäß Regel 51 (50) würden später formularmäßig möglicherweise durch Computer - erfolgen, so daß die Möglichkeit von Irrtümern oder Unterlassungen des Europäischen Patentamts auf ein Mindestmaß beschränkt sein dürfte.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Art. 94 MPO
- 2 -
Dokumente der MDK
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| E 1972 | 93 | M/15 | S. 120 |
| " | 93 | M/16 | S. 140 |
| " | 93 | M/18 | S. 164 |
| " | 93 | M/62/I/II | S. 3 |
| " | 93 | M/146/R 4 | Art. 94 |
| " | 93 | M / PR / I | S. 45/46 |
| " | 93 | M / PR / G | S. 201 |
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Artikel 88 a
Vorlage von Bescheiden nationaler Behörden (1) Ist für die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, auch die Erteilung eines nationalen Patents beantragt worden, so ist der Patentinhaber verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung innerhalb einer von dieser zu bestimmenden Frist die Einwendungen mitzuteilen, die von der nationalen Behörde gegen die Patenterteilung erhoben worden sind, und die im Verfahren über die Patentanmeldung ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen der nationalen Behörde vorzulegen. (12) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber der Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig nachkommt. 7