Art92dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:33 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art92dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 92
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 092 (Deutsche Fassung)/Art92dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 92 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 92 MPÜ Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 73 IV/4860/61 S. 28-30
Vorschl.d.Vors. 74 IV/4860/61 S. 30-32
IV/4860/61 73 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 74 IV/3076/62 S. 152
VE Mai 1962 68 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 78 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 79 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 78 7669/IV/63 S. 23,24,60
VE 1962 68 2632/IV/64 S. 20
VE 1962 78 2632/IV/64 S. 24-28
VE 1962 79 2632/IV/64 S. 28,29
VE 1962 92 11821/IV/62 S. 49-55
VE 1971 (Ue) 80 BR/135/71 Rdn. 55-57

Dokumente der MDK

E 1972 91 M/PR/G S. 201
" 91 M/15 S. 122
" 91 M/59/I/II S. 2
" 91 M/136/I/R 10 S. 6
" 91 M/146/R 4 Art. 92

Page 3

die mit den vertretungsberechtigten Organen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäBig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Page 4

Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschlüssen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schließen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

Page 5

den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unvollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

Page 6

Zu Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber

Page 7

Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung, Ơeim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 8

Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -400

Page 9

2u Artikel 74

Übersendung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien: —– 2. Bemerkungen:

Artikel 74 des arbeitsentwurfs behandelt die Ubersendung des Neuheitsgutachtens und die Entrichtung der Erteilungsgebühr sowie des Druckkostenvorschusses für das vorläufige europäische Patent.

Der Entwurf geht dabei von der Vorstellung aus, daß der Anmelder auch nach der Übersendung des Neuheitsgutachtens eine Überlegungsfrist erhalten soll, innerhalb derer er prüfen kann, ob die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nach dem Ergebnis des Neuheitsgutachtens für ihn noch sinnvoll ist.

Eine Stellungnahme des Anmelders zum Ergebnis des Neuheitsgutachtens, die etwa - wie in Artikel 11 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 des französischen Patentgesetzes vorgesehen - zusammen mit dem Neuheitsgutachten zu veröffentlichen wäre, sieht der Arbeitsentwurf bewußt nicht vor. Eine solche Stellungnahme erscheint bei der vorgesehenen Ausgestaltung des europäischen Patenterteilungsverfahrens nicht notwendig. Der Anmelder hat jederzeit die Möglichkeit, seine Stellungnahme nach Erteilung des vorläufigen Patents zusammen mit einem Antrag auf Prüfung vorzubringen.

Page 10

die mit den vertretungsberechtigten Orranen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäßig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Page 11

Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschlüssen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

Page 12

den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unvollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

Page 13

Zu Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Ruüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat, aber

Page 14

VERTRAULICH !

B e m e rk un s e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

Page 15

Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Bericht über die Sitzung vom 6. Juli 1961

Der Präsident eröffnct die Sitzung um 9.30 Uhr. Das Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 1961 wird unter Berücksichtigung einiger abänderungsanträge von Herrn Gajac genohmigt; diese Abänderungen sollen in der endgültigen Fassung angegeben werden.

Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs (Fortsetzung) Der Präsident fordert die Gruppe auf, zum Vorschlag der deutschen Delegation Stellung zu nehmen, wonach der Anmelder auch die angemeldeten Patentansprüche abändern kann.

Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag unter der Voraussetzung, dass der geänderte Anspruch nicht über den ursprünglichen Anspruch hinausgeht und dass die Änderung gleichzeitig mit der ursprünglichen Anmeldung veröffentlicht wird.

Der Präsident erklärt, diese Voraussetzungen seien in anderen Artikeln geregelt.

Artikel 74 wird an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Erörterungen zu Artikel 75 des Vorentwurfs

Die Erörterungen zu dicsen Artikel werden auf die nächste Woche vertegt.

Page 16

Herr Singer schlägt vor, noch weiter zu gehen und unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung in ihrer früheren Form veröffentlicht wird, die Vorlage des Berichts über neue beschränkte Patentansprüche zu gestatten.

Die Sitzung wird um 17 Uhr 45 geschlossen.

Page 17

Die Gruppe bält es für richtig, irtikal 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter dor Uberschrift "Entrichtung weitorer Gebühren für eino zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet worden; die Uberschrift dient als Hinweis.

Erörterungen zu irtikol 74 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit diesem irtikol wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von oinom Nonat ausreiche, da nan dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entschoiden, ob or mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine inmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitons sei zu klären, ob der Anmeldor zum Neuheitsbericht Stellung nohmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden solle. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche vorsehen solle.

Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in den moisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse or sich zunächst hierüber unterrichten.

Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmelder gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.

Hirsichtlich der Frage einer etwaigon Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Bonthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder vine Stellungnahme möglich soin muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten inmeldung voröffentlicl werden.

Page 18

In dem abkommen zwischen dem europäischen Amt und dem Patentinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Rechten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zeitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.

Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen enthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider werde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.

Herr van Benthem ist jedoch der Auffassung, dass es sich hier eher um eine finanzielle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geregelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.

Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten orbctenen Auskünfte über das Vorhăltnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche orfindungen. Da in dioser Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andernfalls werde die Untersuchung beschränkt.

Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss: Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zustăndig sein, ob cine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?

Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen ant vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; cr hält es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen. IV/4860/61-D

Page 19

Herr Sünner wirft die Frage auf, wie verfahren werden soll, wonn dor Anmelder einen Mangel kurze Zeit nach Fristablauf bescitigt.

Während der brörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der auffassung, dass zur urleichterung der abbeit des amtes ein förmliches und strenges Verfahren orforderlich aci. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die genaue Einhaltung der Friston gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverlotzung würde das Vorfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmeldors vorstrichon sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesohricbene Frist wird von der Gruppe einstimmig genohmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschiodenen Bestimmungen des abkommens geregelten Fristen in einem absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird obonfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, absatz 1 sche vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu ontrichten.

Absatz 2 besagé, dass cin Naubeitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingoholt werde. Die Klammern würden bedeuten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Amt und dem Institut geregolt werden.

Der dritte absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig ontrichtet werde.

Page 20

Artikel 74 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder des Berichts unter glä̈chsteitiger Aufforderung, innerhalb ainer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 21

Artikel 73 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 22

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 23

Artikel 70 Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71 Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden zuß.

Artikel 71 wird angenommen.

Artikel 72 Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73 Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

Page 24

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 25

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebührẹn schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

Page 26

Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolcen, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenomen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

Page 27

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

Page 28

Ubersendung des Neuheitsberichts

(1) Nach Eingang des Neuheitsberíehts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäB der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 29

(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs: 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist.

(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung ℒ beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 30

Artikel 68 (63)

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaBt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

Page 31

Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u r f eines Abkommens uiber ein europäisches Patentrecht

Page 32

Artikel 159 Nr .2

Gogonstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhabungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnohmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wio Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 159 Fr. 3

Diese Vorschrift rogolt dio Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohns Aussprache angenommen und an den RedaktionsausschuB weitorgoleitet.

Artikel 159 Fr. 4

Diese Nummer behandelt dio vorzeitigo Entrichtung der Gobühren. Sie wird auf einen Einwand von Herrn Frossonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil dioso Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.

Artikel 159 Nr .5

Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der RedaktionsausschuB soll besonders darauf achten, daß der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiton lassen.

Artikel 159 Nr .6

Diese Vorschrift bostimmt in Absatz 1, daß die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daß die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.

Page 33

Nummer 1 solle zunächst freigelassen werden, um den orneuten Neinungsaustausch abzuwarton, den die irboitsgruppe mit dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag haben müsse. Der Redaktionsausschuss solle jedoch eine. Bemorkung als Fussnote abfassen, die die vier Punkte, die diese Vorschrift rogeln solle, zusammenfasst.

1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patentamt dem IPI zuleli-. ten solle und in welcher Form dies geschehen solle. 2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgultig behalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat die Möglichkeit vorgesehen worden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Nouheitsberichtes zu regeln.

Artikol 80 Nr .1

Der Vorsitzende hebt hervor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bukanntmachung infolge der Teilung der inmeldung bezieht.

Absatz 1 sioht vor, dass dio nach iirtikol 80 vorgenommene Beschränkung der Ansprüche im Europäisehen Register aingetragen und im Patentblatt bokanntgemicht wird.

Er fragt sich, ob diese Rogolung hinsichtlich der Bokanntmachung nicht geändert wordon müsse.

Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe bei der letzten Sitzung zu Artikel 61 beschlossen habe, dass die hinsichtlich oiner Patentanmoldung im Register vorgenommenen Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung des vorläufigen Patents bekanntgemacht vorden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anmeldung orfolgten Eintragungen ins Register ebenfalls zumindest nicht vor der Jrteilung des vorläufigen Patents bekanntgemacht wordon dürfton.

Nach orneuter Aussprache beschliesst dio irboitsgruppe, die Nummer 1 dom Rodaktionsausschuss mit dor Empfohlung zu überwoisen, don Grundsatz im

Page 34

Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten Ausstellungsn.

Artikel 78

Zu diesem Artikel über den Houheitsbericht hat der Vorsitzende für die Ausführungsordnung keine Vorschläge vorgesehen.

Herr Frossonnot ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wenigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts deutlich mache: auf welcher Grundlage or erstattet worde, wie die Ergebnisse der Untersuchungen darzustellen seien, ob nouheitsschädliche Unterlagen vorhanden seien und wie der Stand der Technik sei. Eine solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 Absatz 2 nannc nämlich den Nouheitsbericht ohne irgendeine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun aber sehr wichtig, da or dem Erfinder und den Dritten wuskunft orteile. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haben. Horr Frossonnot führt als Beispiel für oine solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für araneimittel an.

Wenn der dies: Form klarstellende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bleibe darüber hinaus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnissen am meisten enteprechende Form vorzusehen.

Nach einer Aussprache beschliesst die irbeitsgruppe, dass oine solche Vorschrift in die Jusführungsordnung aufgenommen werden soll, damit der inmeldor genau weiss, was or unter dem Neuheitsbericht zu vorstohen habe, und dasit der Verwaltungsrat des Patentamtes in gewissem Masse in den Beziehungen gebunden sei, die sich zu dem Internationalen Haager Institut bezüglich des Inhalts des Houheitsberichtes ergeben würden.

Der Vorsitzende orklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in der Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu irtikol 78 vorgesehen werden solle. Diese

Page 35

Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wrm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

Page 36

Auf eine Frage von Herrn Degavre hinsichtlich der unberechtigten Erhebung einer Gebühr erklärt der Vorsitzende, daß dieser Fall im Abkommen nicht besonders vergoseher zu werden brauche. Falls jemand eine Gebühr im Anschluß an eine vorangehende Zahlung ontrichtet hätte oder irrtümlicherweise zu viel gezahlt hätte, würde das Amt den Mehrbetrag erstatten. In den Fällen, in denen eine Gebühr entrichtet und die Leistung erbracht worden ist, würde die Gebühr verloren sein, und selbst im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet werden.

Artikel 80 Zu Artikel 80 Absatz 1 teilt Herr van Benthem der Gruppe eine Bemerkung der beteiligion niederländischen Fachkreise mit. Absatz 1 legt fest, daß der Anmelder die europäische Patentanmeldung teilen kann, indem er die Ansprüche beschränkt und Teilanmeldungen einreicht. Nach Ansicht der niederländischen Fachkreise stellt diese Fassung eine Beschränkung der Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung dar. Seiner Ansicht nach müßte in diesem Stadium des Verfahrens der Anmelder die Möglichkeit haben, die Anmeldung zu teilen und sich hierbei nicht nur auf den Inhalt der Ansprüche, sondern auch auf den Inhalt der Beschreibung beziehen können.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob der Artikel nicht in diesem Sinne geändert werden könnte. Er erinnert jedoch daran, daß die Gruppe mit Bezug auf Absatz 1 beschlossen habe, eine Teilung der Anmeldung hinsichtlich der Beschreibung nicht zuzulassen, da hierdurch Änderungen eintreten könnten, die ihrerseits Kontrollen erforderlich machen würden. Er frage sich jedoch, ob man die beteiligten niederländischen Fachkreise nicht auch auf andere Weise zufriedenstellen könne. Es handle sich darum, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, auf bestimmte Teile der Beschreibung in einem Vermerk zu verzichten, der gleichzeitig mit dem vorläufigen Patent veröffentlicht würde.

Herr Pfanner ist der Ansicht, daß diese Lösung zu Schwierigkeiten führen könnte. Die Beschreibung forme ein zusammenhängendes Ganzes, und es sei nur schwer möglich, bestimmte Teile zu streichen, ohne der Verständlichkeit zu schaden. Gleichzeitig müßte man die Zeichnungen ändern. Darüber hinaus bestünden Schwierigkeiten der Überprüfung.

Herr van Benthem stellt klar, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung vorschlagen. Die ursprüngliche Beschreibung würde veröffentlicht. Man müßte aber dem Anmelder die Möglichkeit geben, nicht nur auf einen Teil der Erfindung verzichten zu können, sondern auch eine neue Anmeldung machen zu können. Allerdings dürfe man nicht festlegen, daß der Anmeldor seine Prioritätsrechte verliore. Tatsächlich könne er auch noch später die Anmeldung teilen.

Page 37

die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.

Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten' werden.

Artikel 79

Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.

Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Nouheitsberichts zurückgezogen.

Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgoht, daß er das Verfahren fortzusetzen boabsichtigt.

Auf oinon Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patontanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommon, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.

Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könnte.

Page 38

Fällen - wenr die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.

Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.

Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.

Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.

Herr Pfannier bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.

Die Herren Gajac, Roscioni und Deqavre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.

Herr Deqavre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für 2632/IV/64-D

Page 39

Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daß er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", informieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.

Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusätzlichen Neuheitsbericht.

Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit auszulegen.

Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten 2632/IV/64-D

Page 40

Es handle sich darum, zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn der Anmelder die Gebühr nicht sahlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Neuheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzögern, legt aber anschließend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diusem Fall wurde der vom IPI verlangte zusätzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patontamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmeldor zu erstatten, da der zusătzliche Nouheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.

Die Frage der zusätzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI gopruift werden.

Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.

Page 41

Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.

Mit Ausnahme ron Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Lbsatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht cchnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel vorweist.

Artikel 78

Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewahlt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf oinn Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber cin anderes Problem auf. 2632/IV/64-D

Page 42

Artikel 67 Absetz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daB Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Herm Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daB diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daB diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

Artikel 69

Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daB die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daB die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschlieBt, die Frage später aufzugreifen und schlieBt die Sitzung um 18.00 Uhr.

Page 43

ARBEITSGEUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

Page 44

Herr Degavre weist darauf hin, daB für sein Land allein die Aufrechterhaltung des bisherigen Systems in Frage komme, da man anderenfalls von Patentanmeldungen geradezu uberschwemmt würde.

Herr van Benthem hält die Kostenfrage nicht für so bedeutend. Er weist darauf hin, daB sich in den Niederlanden die Kosten eines Neuheitsberichts. auf 100 Gulden belaufen. Dies sei aber eine Summe, die man jedem Wettbewerber zumuten könne. AuBerdem habe man in den Niederlanden die Erfahrung gemacht, daB auf 12.000 Antrăge auf Erteilung des Neuheitsberichts nur 500 Anträge kommen, die von Dritten gestellt werden.

Herr de Muyser erwidert hierauf, daB der Neuheitsbericht beim europäischen Patent weitaus kostspieliger würde. In den Niederlanden könne man sich mit einem relativ geringfügigen Betrag begnügen, da der. Staat den. Rest der Kosten selbst trage. Dies wäre jedoch im Falle des europäischen Patentamtes nicht möglich.

Horr Briganti erklärt, daB die italienische Delegation untor dem Eindruck der von Herrn Fressonnet und Herrn Pfanner gemachten Einwendungen sich für die Beibehaftung des bisherigen Systems ausapreche. Falls in der Zukunft sichere Zahlen vorliegen würden, sei sie jedoch bereit, auf diese Frage nochmals zurückzukommen.

Der Vorsitzende stellt zusammenfassend fest, daB weder seitens der niederländischen Delegation noch von ihm ein Vorschlag zu diesem Punkt gemacht worden sei. Es sei allein darum gegangen, dieses Problem zu diskutieren. Es bestehe aber kein Zweifel, daB die Aufschiebung des Neuheitsberichts sowohl für das Europäische Patentamt als auch für den Anmelder von Vorteil sei. Diesem Vorteil stände jedoch das Interesse der Wettbewerber an einer baldigen Information über den Wert des Patents gegenüber.

Der Vorsitzende stellt fest, daB die Mehrheit der Arbeitsgruppe dem Interesse der Wettbewerber das größere Gewicht beimesse und daB aus diesem Grunde die bisherige Regelung des. Vorentwurfs aufrecht erhalten werde.

Punkt 9 der Tagesordnung: Die Auswirkungen des Gerichtsstandsabkommens auf das europäische Patentabkommen

Der Vorsitzende eröffnet die Diskussion zu diesem Punkt mit dem Hinweis auf den Vermerk des Redaktionsausschusses vom 2. 10. 1964, der an die Delegationen bereits verteilt worden ist.

Herr van Benthem gibt eine zusammenfassende Ubersicht über den Inhalt dieses Vermorks. Er weist insbesondere auf das Problem hin, ob sowohl im

Page 45

- 54 -

11821/IV/64-D

Herr van Benthem räumt ein, daß der jetzige Zeitpunkt zu früh sei, um aus den vorgelegten Zahlen bereits Konsequenzen für das europäische Patentrecht zu ziehen. Nichtsdostoweniger müsse man sich fragen, ob es nicht besser sei, einen aufgeschobenen Neuheitsbericht vorzusehen, falls ein erheblicher Teil der Anmeldungen zurückgezogen werden würde.

Herr Pressonnet macht darauf aufmerksam, daß der aufgeschobene Neuheitsbericht für die Länder mit Registrierpatenten nachteilig sei. Um den Wert eines Registrierpatentes beurteilen zu können, sei es vorteilhaft, mit der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents in den Besitz des Neuheitsberichts des IPI zu gelangen. Wenn man die in Artikel 78 des Patententwurfs vorgesehene Verpflichtung des Anmelders aufheben würde, so müßte dies zu einer sehr großen Rechtsunsicherheit führen.

Herr Pfanner erklärt, daß mit der Übernahme des niederländischen Systems das von der Arbeitsgruppe vorgesehene System grundsätzlich geändert werde. Einmal habe die Arbeitsgruppe mit der Annahme des schwedischen Vorschlags bezweckt, daß das vorläufige europäische Patent zusammen mit dem Neuheitsbericht nach 18 Monaten veröffentlicht werde. Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung allein könnte nur einen Ausnahmefall darstellen. Andererseits teile er die Ansicht von Herrn Pressonnet, daß damit eine große Rechtsunsicherheit hervorgerufen werde. Insbesondere würde hiervon der Wettbewerber betroffen, der nicht über genügend eigene Feststellungsmöglichkeiten verfüge. Die Folge wäre also eine Bevorzugung der Großindustrie gegenüber den Klein- und Mittelbetrieben. Außerdem würde man mit der Annahme des niederländischen Systems das vorläufige europäische Patent zu einem internationalen Registrier-stent machen, ohne den Vorteil des Registrierpatents, der in der raschen Veröffentlichung liege, aufrechtzuerhalten. Daneben erhebe sich die Frage, wer die Kosten des Neuheitsberichts tragen müsse, wenn ein Dritter und nicht der Patentinhaber den Antrag stelle. Man könnte zwar daran denken, in diesem Falle dem Patentinhaber die Kosten dieses Berichts aufzuorlegen. Dies würde jedoch in der Praxis zur Beibehaltung des bisherigen Systems führen. Mïste jedoch der Dritte die Kosten tragen, so würden auch hiervon wiederum insbesondere die kleineren Wettbewerber betroffen, da sie nicht wie die Großindustrie über die Mittel verfügen, um den Wert der Patentanmeldung abschätzen zu können.

Page 46

Der Vorsitzende nimmt die Diskussion des Vormittags über den niederländischen Bericht wieder auf.

Herr Fressonnet vertritt die Ansicht, daß man ein nationales Verfahren nicht ohne weiteres auf internationale. Ebene übertragen könne, zumal bisher" nur verläufige Ergebnisse vorliegen würden. Für Dritte sei aber das Vorliegen des Neuheitsberichts deshalb sehr wichtig, weil sie sich daraufhin über die mögliche Gültigkeit des Patents unterrichten könnten. Der Verzicht auf den obligatorischen Neuheitsbericht würde für Anmelder aus Drittstáaten gegenüber Anmeldern aus dem Gemeinsamen Markt insoweit einen Vorteil bringen, als die ersteren deshalb auf den Neuheitsbericht verzichten könnten, weil sie bereits bei der Anmeldung in ihrem Heimatland über die Neuheit ihres Patents unterrichtet wurden. Herr Fressonnet weist schließlich noch darauf hin, daß der Neuheitsbericht auch von großer Bedeutung in dem Falle sei, in dem der Patentanmelder aufgrund des vorläufigen Patents eine Verletzungsklage anstrengen möchte. Aus diesem Grunde sei nach seiner Ansicht die bisherige Regelung am vorteilhaftesten.

Der Vorsitzende erwidert, daß diese bisherige Regelung auch nach seiner Ansicht grundsätzlich aufrecht erhalten werden solle. Die Frage sei lediglich, ob der Anmelder gezwungen werden müsse, den Neuheitsbericht bereits innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung einzuholen. Er halte es aber für einen wesentlichen Nachteil des bisherigen Systems, daß die gleiche Arbeit in verschiedenen Patentämtern geleistet werden müsse. Ihm ginge es lediglich darum, diese Doppelarbeit zu vermeiden. Allerdings erfahre der Wettbewerber auf diese Weise lange Zeit nichts über den Wert der Erfindung. Er bittet die Gruppe bei der weiteren Erörterung insbesondere die letztere Frage zu berücksichtigen.

Herr de Muyser erklärt, daß seine interessierten Kreise die Lösung des niederländischen Rechts nicht annehmen könnten. Wenn man eine Möglichkeit zur Aufsohiebung des Neuheitsberichts gebe, müsse man mit einem beträchtlichen Anwachsen der Zahl der Patentanmeldungen rechnen. Er selbst habe aber ein sehr großes Interesse an einer möglichst raschen Unterrichtung der Wettbewerber über den Wert des angemeldeten Patents aufgrund des Neuheitsberichts.

Herr van Benthem weist auf ein Gespräch hin, das er mit Vertretern der amerikanischen pharmazeutischen Industrie gehabt habe. Von diesen sei das neue niederländische System sehr begrüßt worden, da in den USA nur ungefähr 10 % der Anmeldungen auf pharmazeutischem Gebiet endgültig aufrecht erhalten würden. Es werde also aufgrund dieses Systems erhebliche Arbeit eingespart.

Page 47

Bei einem Vergleich der beiden Verfahren lassen sich zwei wichtige Unterschiede feststellen:

1. Das niederländische Gesetz sieht vor, daß der Neuheitsbericht eingeholt werden muß und hierfür eine Frist von 7 Jahren vorgesehen ist. Wird binnen dieser Frist der Bericht nicht eingeholt, so verfällt die Anmeldung. Im europäischen Recht muß dagegen der Neuheitsbericht nicht beantragt werden, sondern ist obligatorisch. 2. Im europäischen Recht wird der Schutz viel schneller gewährt.

Schließlich macht der Vorsitzende noch die zwei folgenden Bemerkungen:

1. Hinsichtlich des Schutzes bietet das für das europäische Patent gewählte System der aufgeschobenen Prüfung die bessere Lösung, da das europäische Patent einen Kompromis zwischen den Registrierpatenten und den Prüfungspatenten darstellt. 2. Ein neues Problem tritt auf. Es handelt sich um die Frage, ob der Neuheitsbericht obligatorisch und automatisch sein soll oder lediglich auf Antrag erteilt wird. Vom Standpunkt des Anmelders darf unterstellt werden, daß der Neuheitsbericht nicht zwangsläufig automatisch sein muß, da das europäische Patent häufig bereits Gegenstand einer Anmeldung im Ausland gebildet hat und dort geprüft worden sein kann. 'Ss erhebt sich aber eine andere Frage, ob die Offentlichkeit ein Interesse daran hat, möglichst schnell vom Neuheitsbericht Kenntnis zu erhalten.

Der Vorsitzende bittet die Gruppe, über diese letzte Frage nachzudenken. Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr unterbrochen.

Page 48

Aus den Ausführungen von Herrn van Benthom zieht der Vorsitzende die folgenden Schlubfolgerungen:

1. Die Statistik VI bestätigt, daß das für das europäische Patent gewählte System der aufgeschobenen Prüfung das beste sei. Dies habe den. unbestreitbaren Vorteil, eine Auswahl hinsichtlich des Antrags auf Prüfung zu treffen. Man dürfe deshalb hoffen, daß viele Anmeldungen verschwinden werden, nachdem der Neuheitsbericht veröffentlicht ist.

Aus der Prüfung der niederländischen Statistiken gehe hervor, daß bei einem großen Teil der Anmeldungen kein Neuheitsbericht eingeholt wird.

Um dieses Problem klar zu verstehen, zieht der Vorsitzende eine Parallele zwischen dem europäischen und dem niederländischen Verfahren. Nachstehend werden die verschiedenen Stufen aufgezählt.

Niederländisches Verfahren

1. Anmeldung 2. Bekanntmachung der Anmeldung nach 18 Monaten (Druck im Offset-Verfahren) 3. Einholen des Neuheitsberichts - Frist von 7 Jahren ( 100 Gulden) 4. Antrag auf Prüfung ( 150 Gulden) 5. Erteilung des Schutzrechts

Von diesem Zeitpunkt an kann der Inhaber Verletzungsklagen anstrengen. Der Schutz hat Rückwirkung bis zum Tag der Bekanntmachung (18 Monate nach der Anmeldung).

Europäisches Verfahren

1. Anmeldung 2. Bekanntmachung der Anmeldung nach 18 Monaten (s. Akteneinsicht) 3. Obligatorischer Neuheitsbericht ohne Antrag 4. Erteilung des vorläufigen Patents mit Druck der Anmeldung, der neuen Ansprüche und des Nouheitsberichts Von diesem Zeitpunkt an können Verletzungsklagen angestrengt werden, und der Schntz wirkt bis zum Tag der Bekanntmachung zurück. Es besteht jedoch noch keine Möglichkeit, oin Urteil zu vollstrecken. 5. Antrag auf Prüfung der Ansprüche 6. Veröffentlichung der Ansprüche und Möglichkeit der Vollstreckbarkeit eines Urteils in einer Verletzungsklago 7. Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

Page 49

Die Statistik Nr. IV beziehe sich auf die neuen Anle1dungen seit dem 1. Januar 1964. Wie er bemerkt, stellen diese, Anmeldungen Erstanmeldungen dar. Aber selbst hierzu sei zu bemerken, daB der Prozentsatz der eingeholten Neuheitsberichte mehr oder weniger niedrig sei ( 59 % ). Der Grund sei zweifellos darin zu suchen, daB einige von diesen Anmeldungen Defensivanmeldungen seien, bei denen die Einholung eines Neuheitsberichts nicht für erforderlich erachtet werde.

Unter Bezugnahme auf die Statistiken II und IV bemerkt der Vorsitzende, daB es den Anschein habe, daB der Prozentsatz der Neuheitsberichte der Zahl der im Ausland eingereichten Anmeldungen entspreche. Da in den Niederlanden 80 % der Anmeldungen aus dem Ausland kämen, werde diese Auswirkung erheblich sein.

Herr yan Benthem gibt anschlieBend Erläuterungen zur Statistik III, die einen Uberblick über die Neuheitsberichte hinsichtlich der neuen nach dem 1. Januar eingereichten Anmeldungen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anmeldungen gebe.

Aus diesen Statistiken könne man schließen, daB die Neuheitsberichte sehr rasch nach der Einreichung eingeholt würden, insbesondere, wenn man berücksichtige, daß der Anmelder eine Frist von 7 Jahren habe. Man sehe außerdem, daB die Zahl der Neuheitsberichte ein Viertel der Gesamtzahl der gegenwärtigen Anmeldungen darstelle.

Zu der Frage der am 1. Januar 1964 anhängigen Patentanmeldungen, die bereits einer vorläufigen Prüfung unterzogen wurden, erklärt Herr van Benthem, daB die Zahl der Neuheitsberichte rund 38 % der Gesamtzahl dieser Anmeldungen ausmache (vgl. Statistik VI).

Weiter sei zu diesen Statistiken zu bemerken, daB die Prozentsätze für die Monate Juni, Juli, August und September niedriger angesetzt werden müBten, da die Gesamtzahl der Neuheitsberichte nunmehr auch die Neuheitsberichte für neue Anmeldungen, d.h. solche nach dem 1. Januar 1964 umfaBten.

Herr van Benthem stellt fest, daB die Zahl der Neuheitsberiohte in dieser letzteren Statistik ständig abnehme.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt Herr van Benthem, daB die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes (1. Januar 1964) geprüften alten Anmeldungen von der Einholung des Neuheitsberichts befreit worden seien.

Page 50

Herr Fressonnet teilt diese Ansicht. Es folgt ein weiterer Gedankenáustausch, in dessen Verlauf der Vorsitzende bemerkt, daB die Frage, in welchem Umfang bestimmte Handlungen von einem einzigen Richter als Berichterstatter und inwieweit andere richterliche Handlungen von einem Kollegium zu treffen sind, sich nicht nur für die Entscheidungen in der Prüfungsabteilung, sondern auch für alle anderen im Vorentwurf vorgesehenen Kollegialinstanzen stelle. Er schlägt daher vor, daB der RedaktionsausschuB eine allgemeine Formulierung suchen solle, die die Befugnisse des berichterstattenden Richters in den Kollegien beträfe. In dieser Vorschrift müBte vorgesehen werden, daB alles, was keine "Entscheidung" sei, dem einzigen berichterstattenden Richter überlassen werden könne.

Der Vorschlag des Vorsitzenden wird von der Gruppe angenommen und der RedaktionsausschuB mit der entsprechenden Abfassung des Artikels beauftragt.

Die ersten Erfahrungen mit dem neuen niederländischen Patentgesetz Der Vorsitzende geht anschlieBend zum nächsten Punkt der Tagesordnung über, der die Anhörung des Berichts der niederlăndischen Delegation über die Anwendung des neuen Patentgesetzes betrifft. Er erteilt Herrn van Benthem das Wort, der die Gruppe bittet, sich auf das von seiner Delegation ausgearbeitete Dokument vom 23. September 1964 zu beziehen; er verteilt ein neues Dokument mit den letzten Statistiken. Zunächst bemerkt Herr van Benthem, daB daE neue niederlăndische Gesetz am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist. Wie der Vorentwurf sehe es eine aufgeschobene Prüfung vor. Es unterscheide, sich von, dem europäischen Verfahren in einem wesentlichen Punkt, d.h. der Neuheitsberichi, werde nur auf Antrag erteilt, und der Eingang des Neuheitsberichts, sei eine Voraussetzung für den Antrag auf Prüfung. Er fügt hinzu, daB im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rund 50.000 Anmeldungen anhängig waren, von denen 30.000 bisher keinerlei. Prüfung unterzogen worden waren, während 20.000 sich in der Prüfung befanden. Für die 30.000 am 1. Januar 1964 noch nicht geprüften und dem neuen Gesetz unterworfenen Anmeldungen seien im Januar Neuheitsberichte beantragt worden. Die Einholung der Neuheitsberichte betrug 20 %, und diese Zahl nehme seither ab. Falls diese Degression anhalten sollte, sei damit zu rechnen, daB die Einholung von Neuheitsberichten, die binnen 7 Jahren vom Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen muB; rund 40 % der gesamten Anmeldungen, nicht überschreiten werde.

Page 51

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergebnies der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Brüssel

SITZINGSBERICHT

Page 52

(1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.

Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.

Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

Page 53

Observations sur la validité du brevet européen provisoire (1) Après la publication de la délivrance du brevet européen provisoire, tout tiers peut présenter ses observations sur la validité de ce brevet. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au titulaire du brevet.

Article 93 Prise de position du titulaire du brevet européen provisoire

Après l'expiration du délai mentionné à l'article 91, paragraphe 1, la division d'examen invite le titulaire du brevet européen provisoire à prendre position dans un délai de trois mois sur l'avis de nouveauté et les observations qui lui ont été communiquées, en modifiant, le cas échéant, la description.

Article 94 Examen du brevet européen provisoire (1) La division d'examen commence l'examen du brevet européen provisoire dès réception de la prise de position du titulaire du brevet ou, à défaut de cette prise de position, au plus tard à l'expiration du délai prévu à l'article 93. (2) La division d'examen examine si le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont à toutes les prescriptions de la présente convention.

Article 95 Notification d'examen (1) S'il résulte de l'examen du brevet européen provisoire que le brevet ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée ne satisfont pas entièrement ou partiellement aux prescriptions de la présente convention, la division d'examen le notifie au titulaire du brevet et l'invite à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par elle, en remettant, le cas échéant, une description modifiée. (2) La notification d'examen doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la confirmation du brevet européen provisoire en brevet européen définitif.

Page 54

vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Berioht über die Neuheit der Erfindung [Seim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht zotwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberiohts (1) Nach Eingang des Neuheitsberiohts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreioht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgoht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

Page 55

nouveauté par le règlement relatif aux taxes prie en exécution de la présente convention, à moine que ladite taxe n'ait déjà été versée. (2) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande [à l'Institut International des brevets de La Haye7 un avis de nouveauté sur l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. (3) Si un avis additionnel de nouveauté est nécessaire, notamment dans le cas de complexité de la demande, la section d'examen invite le demandeur à verser, dans le délai d'un mois, la taxe additionnelle prescrite par le règlement relatif aux taxes. (4) Si les taxes ne sont pas versées en temps voulu, la section rejette la demande de brevet européen.

Article 79 Transmission de l'avis de nouveauté (1) Dès réception de l'avis de nouveauté, la section d'examen transmet ledit avis au demandeur en l'invitant à verser dans un délai de trois mois les taxes de délivrance et d'impression prévues par le règlement relatif aux taxes pric en exécution de la présente convention. (2) Si les taxes de délivrance ou d'impression ne sont pas versées en temps voulu, la section d'examen rejette la demande de brevet européen.

Article 80 Division de la demande (1) Le demandeur peut diviser la demande de brevet européen par la limitation des revendications et le dépôt de demandes divisionnaires pour les inventions ainsi exclues des revendications. (2) La limitation des revendications doit être effectuée, a) avant la fin de l'examen prévu à l'article 76 ; b) dans le délai prévu à l'article 79, paragraphe 1. (3) Les dispositions de l'article 82, paragraphe 2, s'appliquent aux revendications limitées en vertu du paragraphe 1. (4) Les demandes divisionnaires sont considérées comme déposées à la date du dépôt de la demande initiale et bénéficient, le cas échéant, du droit de priorité dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande initiale et sous la réserve qu'elles aient été déposées dans un délai de deux mois à compter de la limitation visée au paragraphe 1. (5) La taxe de dépôt visée à l'article 68, paragraphe 2, doit être versée pour chaque demande divisionnaire dans un délai d'un mois à compter du dépôt de celle-ci.

Page 56

KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

Page 57

CHAPITRE I

DELIVRANCE DU BREVET EUROPEEN PROVISOIRE

Article 76

Examen de la demande de brevet européen (1) Si la section d'examen constate que la demande de brevet européen n'est pas valablement déposée au sens de l'artiole 68, elle notifie sa décision au demandeur. (2) Lorsque la demande de brevet européen est valablement déposée, la section examine a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention; b) si l'invention n'est pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'artiole 10; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'artiole 14; d) si la demande n'est pas manifestement contraire aux dispositions des articles 69 et 70 ; e) si les conditions visées à l'artiole 71 sont remplies; f) si dans le cas d'une demande de brevet d'addition l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement au sens de l'artiole 24, paragraphe 1.

Article 77

Notifications et rejet de la demande (1) S'il résulte de l'examen que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux prescriptions visées à l'artiole 76, paragraphe 2, la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par elle. (2) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (3) S'il apparaît à l'expiration du délai visé au paragraphe 1 que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux prescriptions visées à l'artiole 76, paragraphe 2, la section d'examen rejette la demande. (4) Le rejet de la demande ne peut être prononcé pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au déposant conformément au paragraphe 1.

Article 78

Demande d'avis de nouveauté (1) S'il résulte de l'examen que l'invention et la demande de brevet européen satisfont aux prescriptions visées à l'artiole 76, paragraphe 2, la section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis de

Page 58

(1) Die europäische Patentcmmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungwordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

Page 59

Article 68

Conditions de la demande (1) La demande de brevet européen doit contenir : a) une requête en délivrance d'un brevet européen; b) une description de l'invention aveo, le cas échéant, les dessins auxquels elle se réfère.

La demande doit être rédigée dans l'une des langues prévues à l'artiole 34, paragraphes 1 et 2 . (2) La demande de brevet européen donne lieu au paiement de la taxe de dépôt prévue au règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention. (3) La demande de brevet européen est considérée comme déposée à la date à laquelle les conditions requises au paragraphe 1 du prement article sont remplies, sous réserve que la taxe de dépôt soit acquittée dans un délai d'un mois à compter de cette date. (4) Si le paiement de la taxe de dépôt est effectué après l'expiration du délai prévu au paragraphe 3, la demande est considérée comme déposée à la date du paiement, sous réserve que celui-ci intervienne deux mois au plus tard après une injonction de l'office européen des brevets.

Article 69 Unité de l'invention

Une demande de brevet européen ne peut concerner qu'une invention.

Remarque

La prescription de cet article n'exclut pas la délivrance d'un brevet européen pour un precédé, le produit en résultant et une application, pour autant qu'il y ait unité d'invention.

Article 70 Contenu de la description (1) La description doit exposer l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme du métier puisse l'exécuter. (2) La description se termine par une ou plusieurs revendications définissant la protection demandée.

Article 71 Prescriptions du règlement d'exécution

La demande de brevet européen doit satisfaire aux conditions prévues au règlement d'exécution de la présente convention.

Page 60

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevetti:

COORDINATIE-COMITE OP HET GERIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGE. STELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GENEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

Page 61

(4a) L'avis documentaire sur l'état de la technique et le contenu définitif de l'abrége sont transmis à l'Office européen des brevets dans le délai et la forme prescrits par le règlement d'exécution de la présente Convention. (5) Si un avis documentaire additionnel sur l'état de la technique est nécessaire, dans le cas de complexité de la demande, la section d'examen invite le demandeur, à la discrétion de celui-ci, dans le délai d'un mois, à limiter sa demande à une invention, ou à verser la taxe additionnelle prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (6) Si le demandeur ne limite pas la demande de brevet européen à une seule invention ou si la taxe prévue au paragraphe 5 n'est pas verséc en temps voulu, la partie de la demande qui n'est pas couverte par l'avis documentaire est réputée retirée. (7) Toute taxe payée en vertu du paragraphe 5 doit être remboursée si au cours de l'examen prévu à l'article 93, le demandeur le requiert et si la division d'examen constate que l'invitation prévue au paragraphe 5 n'était pas justifiée.

Article 80

Transmission de l'avis documentaire sur l'état de la technique

Dès réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique, l'Office européen des brevets transmet ledit avis au demandeur.

Article 81

Division de la demande européenne avant l'introduction de la requête en examen (1) Avant l'introduction de la requête en examen, le demandeur peut diviser la demande de brevet européen en la limitant et en déposant des demandes divisionnaires pour les inventions ainsi exclues de la demande, dans les cas suivants : a) en déférant à l'invitation prévue à l'article 78 , paragraphe 2 , et à l'article 79 , paragraphe 5 ; b) après avoir reçu l'avis documentaire sur l'état de la technique. (2) La limitation doit être effectuée sous la forme d'une modification des revendications, conformément à l'article 83, paragraphe 1, et, le cas échéant, d'une déclaration de renonciation à une partie de la description ou des dessins. Cette déclaration peut comporter une proposition de faire référence à la demande divisionnaire pour ce qui concerne la partie de la demande à laquelle il a été renoncé.

Bemerkung zu Artikel 89: Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 89: See note to Article 66. Remarque concernant l'article 80 : Cf. remarque concernant l'article 66.

Page 62

(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den, verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request-for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

Page 63

(4) Une demande de brevet européen dont l'objet a été mis au secret, n'est pas transmise à l'Office européen des brevets. (5) Les demandes de brevet européen qui ne parviennent pas à l'Office européen des brevets dans un délai de quatorze mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité, sont réputées retirées. La taxe de dépôt déjà versée en application de l'article 66 est restituée.

Article 66

Conditions de la demande (1) La demande de brevet européen doit contenir : a) une requête en délivrance d'un brevet européen; b) une description de l'invention; c) une ou plusieurs revendications; d) le cas échéant, les dessins auxquels se réfèrent la escription ou les revendications; e) un abrégé. (2) Supprimé (cf. article 68, lettre c). (3) La demande de brevet européen donne lieu au paiement de la taxe de dépôt prévue au règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Cette taxe doit être payée au plus tard un mois après la date du dépôt. (4) L'abrégé sert exclusivement à des fins d'information technique; il ne peut être pris en considération pour aucune autre fin, notamment pour apprécier l'étendue de la protection demandée.

Article 67

Désignation des États contractants

(1) Dans la requête en délivrance du brevet européen, il y a lieu de désigner le ou les États contractants dans lesquels il est demandé que l'invention soit protégée. (2) Pour la désignation d'un État contractant, il y a lieu de payer la taxe prévue dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si le paiement n'a pas été effectué dans un délai de douze mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité ou, si plusieurs priorités ont été revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci, la désignation est considérée comme retirée. (3) La désignation d'un État contractant peut être retirée jusqu'au moment de la délivrance du brevet européen. Le retrait de la désignation de tous les États contractants est réputé comme un retrait de la demande de brevet européen. Les taxes de désignation déjà versées ne sont pas restituées.

Bemerkung zu Artikel 66:

Dieser Artikel soll im Zusammenhang mit den Artikeln 77, 78, 79, 80, 122 und 137 noch weiter geprüft werden, insbesondere um das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung bis zur Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik nach Möglichkeit zu straffen.

Note to Article 66: This Article is to be re-examined in connection with Articles 77, 78, 79,80,122 and 137 , particularly for the purpose of rationalising the procedure from the filing of the application to the issue of the report on the state of the art.

Remarque concernant l'article 66 :

Cet article devra encore être examiné en corrélation avec les articles 77,78,79,80,122 et 137 , en vue notamment de parvenir, dans toute la mesure du possible, à une rationalisation de la procédure depuis le dépôt de la demande jusqu'à la transmission de l'avis documentaire sur l'état de la technique.

Page 64

(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.

Artikel 66

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

Artikel 67

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.

Article 66

Requirements of the application

(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.

Article 67

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.

Page 65

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 66

RECIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 67

57. Die ubrigen Aenderungen des Artikels kőnnen als redaktionell bezeichnet werden: Ergănzung der Ueberschrift und Streichung der Bemerkung; die Verpflichtung des IIB zur Uebersendung der Zusammenfassung war frther in Artikel 79 Absatz 4 a enthalten.

Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Nummer 4 zu Artikel 145 - Berichtigung von Ants wegen Hummer 4 a zu Artikel 145 - Berichtigung offensichtlicher Hăngel in beim Europaischen Patentamt cingeroichten Unterlagen 58. Im Zusammenhang mit der Vereinfachung des Verfahrens bis zur Stellung des Prüfungsantrags war angeregt worden, die Artikel 82, 83 und 95 a, die von der Aenderung der Untorlagen, der Patentansprtiche und der Anmeldung handeln, in einom einzigen Artikel zusammenzufassen. Diese Frage soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe anhand eines Vorschlags der deutschen Delegation goprult werden. 59. Was insbesondere Artikel 82 angeht, so kam die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass es - unbeschadet einer spăteren Zusammenfassung der in Punkt 58 genannten drei Artikel - zweckmässig wäre, die Zulässigkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten (Absatz 1, letzter Halbactz) hier nicht zu erwähen, sondern einem Vorschlag der britischen Delegation folgend /Arbeitsunterlage Nr. 7, S. 37, in ciner allgemeinen Bestimmung zu regeln.

Page 68

Das IIB soll. dem Europäischen Patentamt und dem Anmelder nicht nur den Recherchenbericht, sondern auch die darin angefuhrten Unterlagen in einer Abschrift ubermitteln. Dic Arbeitsgruppe erachtete dies fur das Europäische Patentamt insbesondere deshalb als zweckmässig, da es so sofort uber vollständige Prüfungsunterlagen verfugen wurde. Fur den Anmelder hielt sie die Uebersendung der Unterlagen ohne besonderen Antrag jedenfalls fur zweckmässig, da erfahrungsgemäss in vielen Fallen später Abschriften verlangt wurden; mit Rucksicht darauf aber sei es fur das IIB einfacher, die Abschriften fur beide Empfänger gleichzeitig anzufertigen und zu verschicken.

In diesem Zusammonhang beschloss die Arbeitsgruppe, dass aus verwaltungstechnischen Grlunden fur diese Abschriften keine besonderen Gebuhren erhoben werden sollen; die Kosten fur die Abschriften sollten vielmehr durch die Recherchengebuhr gedeckt werden. 56. In der Arbeitsgruppe wurde die Frage aufgeworfen, ob das IIB haftbar gemacht worden könne, falls es den Recherchenbericht nicht innerhalb der in der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Frist erstelle. Der Vertreter des IIB ausserte den Wunsch, die einschlagige Nummer 2 zu Artikel 79 AO weniger starr zu formulieren.

Die Arbeitsgruppe kam uberein, diesen Punkt erst in ihrer nächsten Sitzung zu erörtern; in der Zwischenzeit solle das IIB die Frage einer etwaigen Haftung prufon.

Page 69

Nimmer 4 zu Artikel 79 AO - Angabe der Klassifikation der Anmeldung auf dom Bericht Uber den Stand der Technik

54. Im Zusammenhang mit Artikel 79 Absatz 4 wurde die Frage erörtert, ob dem IIB die Klassifizierung der Anmeldung ubertragen werden soll. Der Vertreter des IIB erklarte die Bereitschaft seiner Organisation, diese Aufgabe zu ubernehmen. Die Arbcitsgruppe kan indes uberein, im Uebereinkommen selbst die Frage nicht zu regeln, sondern in der Ausfuhrungsordnung. Zu diesem Zweck bestimmte sie in der neuen Nummer 4 zu Artikel 79 AO, dass das IIB auf dem Bericht Uber den Stand der Technik die Klassifikation des Anmeldegegenstands gemäss der internationalen Patentklassifikation anzugeben hat; die Befugnis des Prăsićenten des Europäıschen Patentamts gemäss Humner 3 zu Artikel 53 wird hicrdurch nicht becinträchtigt.

Artikel 80 - Uebersendung des Berichts uber den Stand der Technik und der Zusammenfassung 55. Die bisherige Bestimmung, wonach das IIB den Recherchenbericht innerhalb von drei Monaten (Nummer 2 zu Artikel 79 AO) dem Europäıschen Patentamt zu ubermitteln hat, wurde beibehalten. Daruber hinaus wurde im Zuge der Beschleunigung des Verfahrens bestimmt, dass das IIB den Recherchenbericht auch dem Anmelder unmittelbar ubersendet (Artikel 80 Buchstabe b).

Page 70

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Foerhnii de 8+9. Sihung de H_1 b_2 i_2 p n i p e I=5 R / 134 / 27 × .29 .70 in (=hueir Voreuhsuef wiss Ches eintownum....) wsu

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunerts BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachet unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

Page 71

le règlement d'exécution, sur la base des revendications, en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants. (2) L'Institut International des Brevets transmet à l'Office européen des brevets, dans le délai prescrit par le règlement d'exécution, le rapport de recherche européenne ainsi que des copies de tous les documents cités. (3) Simultanément, l'Institut International des Brevets adresse au demandeur un exemplaire du rapport de recherche européenne ainsi que des copies de tous les documents cités.

Cf les règles 44 (Contenu du rapport de recherche européenne), 45 (Recherche incomplète), 46 (Rapport de recherche européenne en cas d'absence d'unité de l'invention) et 48 (Délai pour la transmission du rapport de recherche européenne à l'Office européen des brevets)

Article 92

Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée dès que possible après l'expiration d'un délai de dix-huit mois à compter de la date de dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de cette priorité. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication et celle du fascicule de brevet sont effectuées simultanément lorsque la décision relative à la délivrance du brevet européen a pris effet avant l'expiration dudit délai. (2) Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins, tels que ces documents ont été déposés, ainsi que, en annexe, le rapport de recherche européenne pour autant qu'il soit disponible avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. Si le rapport de recherche européenne et la demande n'ont pas été publiés simultanément, le rapport fait l'objet d'une publication séparée.

Cf les règles 18 (Publication de la désignation de l'inventeur), 19 (Recifification ou annulation de la désignation de l'inventeur), 34 (Eléments prohibés), 49 (Préparatifs techniques en vue de la publication), 50 (Forme de la publication des demandes de brevet européen et des rapports de recherche européenne) et 51 (Renzeignements concernant la publication)

Article 93

Requête en examen (1) Sur requête écrite, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente convention.

Page 72

Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) Das Internationale Patentinstitut übersendet innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist dem Europäischen Patentamt den europäischen Recherchenbericht und Abschriften aller angeführten Schriftstücke. (3) Gleichzeitig übersendet das Internationale Patentinstitut dem Anmelder je ein Stück des europäischen Recherchenberichts und der Abschriften aller angeführten Schriftstücke.

Vgl. Regeln 44 (Inhalt des europäischen Recherchenberichts), 45 (Unvollständige Recherche), 46 (Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit) und 48 (Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt)

Artikel 92

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der europäische Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht.

Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 34 (Unzulässige Angaben), 49 (Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung), 50 (Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte) und 51 (Mitteilung über die Veröffentlichung) due regard to the description and any drawings in the form prescribed in the Implementing Regulations. (2) The International Patent Institute shall transmit the European search report and copies of any cited documents to the European Patent Office within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (3) At the same time the International Patent Institute shall transmit a copy of the European search report and copies of any cited documents to the applicant.

Cf. Rules 44 (Content of the European search report), 45 (Incomplete search), 46 (European search report where the invention lacks unity) and 48 (Period for the transmission of the European search report to the European Patent Office)

Article 92

Publication of a European patent application (1) A European patent application shall be published as soon as possible after the expiry of a period of eighteen months from the date of filing or, if priority has been claimed, as from the date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. It shall be published simultaneously with the publication of the specification of the patent when the grant of the patent has become effective before the expiry of the period referred to above. (2) The publication shall contain the description, the claims and any drawings as filed and, in an annex, the European search report, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the European search report has not been published at the same time as the application, it shall be published separately.

Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor), 34 (Prohibited matter), 49 (Technical preparations for publication), 50 (Form of the publication of European patent applications and European search reports) and 51 (Information about publication)

Article 93

Prüfungsantrag

(1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.

Article 93

Request for examination

(1) The European Patent Office shall examine, on written request, whether a European patent application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention.

Page 73

d) si la requête en délivrance du brevet européen satisfait, en ce qui concerne son contenu, aux dispositions impératives du règlement d'exécution et, le cas échéant, s'il est satisfait aux exigences de la présente convention concernant la revendication de priorité; e) si les taxes de désignation ont été acquittées; f) si l'inventeur a été désigné conformément à l'article 79 ; g) si les dessins auxquels fait référence l'article 76 , paragraphe 1 , lettre d) ont été déposés à la date de dépôt de la demande. (2) Lorsque la section de dépôt constate l'existence d'irrégularités auxquelles il peut être remédié, elle donne au demandeur, conformément aux dispositions du règlement d'exécution, la faculté de remédier à ces irrégularités. (3) Lorsqu'il n'est pas remédié, conformément aux dispositions du règlement d'exécution, aux irrégularités constatées lors de l'examen effectué au titre du paragraphe 1 , lettres a) à d), la demande de brevet européen est rejetée; lorsque les dispositions auxquelles il est fait référence au paragraphe 1 , lettre d) concernent le droit de priorité, leur inobservation entraîne la perte de ce droit pour la demande. (4) Si, dans le cas visé au paragraphe 1 , lettre e), la taxe de désignation afférente à un Etat désigné n'a pas été acquittée dans les délais, cette désignation est réputée retirée. (5) Lorsque, dans le cas visé au paragraphe 1 , lettre f), il n'a pas été remédié au défaut de désignation de l'inventeur conformément aux dispositions du règlement d'exécution et sous réserve des exceptions prévues par celui-ci, dans un délai de seize mois à compter de la date de dépôt de la demande de brevet européen ou, si une priorité est revendiquée, à compter de la date de priorité, la désignation de tout Etat contractant qui exige cette indication pour les demandes nationales est réputée retirée. (6) Si, dans le cas visé au paragraphe 1 , lettre g), les dessins n'ont pas été déposés à la date de dépôt de la demande et si des mesures n'ont pas été prises dans les conditions prévues par le règlement d'exécution en vue de pallier cette situation, la date de dépôt de la demande sera celle à laquelle les dessins ont été déposés ou les références aux dessins dans la demande seront réputées supprimées, au choix du demandeur, dans les conditions prévues par le règlement d'exécution.

[^0]

Article 91

Rapport de recherche européenne (1) L'Institut International des Brevets établit le rapport de recherche européenne dans la forme prescrite par


[^0]: Cf. les règles 40 (Examen de certaines conditions de forme), 41 (Correction d'irrégularités dans les pièces de la demande), 42 (Désignation ultérieure de l'inventeur), 43 (Dessins omis ou déposés tardivement), 69 (Forme des décisions), 70 (Constata. tion de la perte d'un droit), 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets) et 90 (Rectification d'erreurs dans les décisions)

Page 74

d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) der Erfinder nach Artikel 79 genannt ist; g) die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen. (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen. (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.

[^0]Artikel 91 Europäischer Recherchenbericht (1) Das Internationale Patentinstitut erstellt den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der (d) the request for the grant of a European patent satisfies the mandatory provisions of the Implementing Regulations concerning its content, and, where appropriate, whether the requirements of this Conven. tion concerning the claim to priority have been satisfied; (e) the designation fees have been paid; (f) the inventor has been identified pursuant to Article 79; (g) the drawings referred to in Article 76, paragraph 1(d), were filed on the date of filing of the application. (2) Where the Receiving Section notes that there are deficiencies which may be corrected, it shall give the applicant an opportunity to correct them in accordance with the Implementing Regulations. (3) If any deficiencies noted in the examination under paragraph 1(a) to (d) are not corrected in accordance with the Implementing Regulations, the application shall be refused; where the provisions referred to in paragraph 1(d) concern the right of priority, this right shall be lost for the application. (4) Where, in the case referred to in paragraph 1(e), the designation fee has not been paid in due time in respect of any designated State, the designation of that State shall be deemed to be withdrawn. (5) Where, in the case referred to in paragraph 1(f), the omission of the identification of the inventor is not, in accordance with the Implementing Regulations and subject to the exceptions laid down therein, corrected within 16 months after the date of filing of the European patent application or, if priority is claimed, after the date of priority, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (6) Where, in the case referred to in paragraph 1(g), the drawings were not filed on the date of filing of the application and no steps have been taken to correct the deficiency in accordance with the Implementing Regulations, either the application shall be re-dated to the date of filing of the drawings or any reference to the drawings in the application shall be deemed to be deleted, according to the choice exercised by the applicant in accordance with the Implementing Regulations.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 40 (Prüfung bestimmter Formerfordernisse), 41 (Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen), 42 (Nachholung der Erfindernennung), 43 (Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen), 69 (Form der Entscheidungen), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

[^1]: Cf. Rules 40 (Examination for certain physical requirements), 41 (Rectification of deficiencies in the application documents), 42 (Subsequent identification of the inventor), 43 (Late-filed or missing drawings), 69 (Form of decisions), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 90 (Correction of errors in decisions)

[^1]: Article 91

   European search report
   (1) The International Patent Institute shall draw up the European search report on the basis of the claims, with

Page 75

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 76

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 77

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1. Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben. In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderegelung-für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

Page 78

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 79

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Untersuchung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)

Page 80

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 81

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 82

45 Il est donc suggéré de modifier la première phrase de l'Art. 93(2) comme suit: «(2) Une requête en examen peut être formulée par le demandeur jusqu'à l'expiration d'un délai de six mois à compter de la date à laquelle le rapport de recherche lui aura été notifié, conformément à l'Art. 91(3). Toutefois, le délai imparti pour formuler la requête ne pourra en aucun cas expirer avant 24 mois à compter de la date de dépôt ou de la date de priorité la plus ancienne».

46 La Régle 51 deviendrait alors superflue et serait annulée.

47 Il est présumé que, puisque l'IIB doit être incorporé à l'Office Européen des Brevets, la transmission prévue à l'Art. 91(3) acquerra le statut d'une notification en vertu de l'Art. 118.

Intervention du contrefacteur présumé

48 Pour plus de clarté, il est proposé dans le texte français de l'Art. 104(1), ligne 3, de remplacer les mots «contre le» par «sur la base du».

Délai et forme du recours, Art. 107

49 Le délai total des trois (3) mois pour former un recours motivé sera souvent considéré comme trop court, en particulier lorsque de nombreux documents doivent être traduits et communiqués à des demandeurs d'outremer, accompagnés de commentaires et recommandations. Par ailleurs, toute autre partie à la procédure de même que le public en général, ont un intérêt naturel à savoir le plus tôt possible si la décision de l'Office des Brevets est contestée ou non.

50 Il est donc suggéré de diviser le délai total en un premier délai pour la formulation d'un avis de recours, et un second délai destiné à présenter les arguments sur lesquels le recours est basé. Le premier délai ne devrait pas être inférieur à deux mois, et il est suggéré que le second délai soit alors, sans causer de trouble ni retard, fixé à deux mois.

Décision sur le recours

51 Il est noté avec satisfaction que. l'Art. 110(1) contient désormais la clause selon laquelle «la chambre de recours peut exercer les compétences de l'instance qui a pris la décision attaquée». Puisque dans les procédures de délivrance et d'opposition la décision qui a fait l'objet du recours doit avoir été rendue, soit par la division d'examen, soit par la division d'opposition et puisque ces deux divisions ont le pourvoir d'accepter des modifications, il

Page 83

45 Es wird daher vorgeschlagen, den ersten Satz des Art. 93(2) wie folgt abzufassen: „(2) Ein Prüfungsantrag kann durch den Anmelder bis zum Ende von sechs (6) Monaten nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder übersandt wurde. Die Frist zur Einreichung des Antrages soll jedoch in keinem Fall vor 24 Monaten nach dem Einreichdatum oder der am weitesten zurückliegenden Prioritätsfrist ablaufen. "

46 Regel 51 würde dann überflüssig werden und wäre zu streichen.

47 Da das IIB in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, wird angenommen, daß einer Ubersendung nach Art. 91(3) die Maßnahme einer Zustellung gemäß Art. 118 zukommen würde.

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

48 Es wird vorgeschlagen, im französischen Text Art. 104(1), Zeile 3 von oben, die Worte ,,contre le" durch ,,sur la base du" zu ersetzen, um diese Stelle klarer zu formulieren.

Frist und Form der Beschwerde, Art. 107

49 Die Gesamtfrist von drei (3) Monaten für die Einreichung einer Beschwerde samt einer Beschwerdebegründung wird oft als zu kurz angesehen werden, insbesondere dann, wenn umfangreiche Dokumente zu übersetzen und an überseeische Anmelder zusammen mit Erklärungen und Vorschlägen weiterzuleiten sind. Andererseits haben die übrigen Beteiligten, wie auch die Öffentlichkeit, ein natürliches Interesse daran, so rasch wie möglich zu erfahren, ob die Entscheidung des Patentamts bekämpft wird oder nicht.

50 Es wird daher vorgeschlagen, die Gesamtfrist in eine erste Frist zum Einreichen einer Formalbeschwerde und eine zweite Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung aufzuspalten. Die erste Frist soll nicht weniger als zwei (2) Monate betragen, und es wird vorgeschlagen, daß dann die zweite Frist auf zwei (2) Monate festgesetzt werden könnte, ohne eine übermäßige Störung oder Verzögerung zu verursachen.

Entscheidung über die Beschwerde

51 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Art. 110(1) nunmehr die Bestimmung enthält, daß ,,die Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat". Da im Erteilungs- und Einspruchsverfahren die Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten wird, entweder von der Prüfungsabteilung oder von der Einspruchs-(Anmel-de-)Abteilung gefällt worden sein muß, und da beide

45 It is therefore suggested to amend the first sentence of Art. 93(2) so as to read: "(2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six (6) months after the date on which the search report has been communicated to him under Art. 91(3). However, the time limit for filing the request shall in no case expire earlier than 24 months after the filing date or earliest priority date. "

46 Rule 51 would then become superfluous and should be cancelled.

47 It is presumed that since the IIB is to be incorporated in the European Patent Office, transmission under Art. 91(3) would acquire the status of a communication under Art. 118.

Intervention of the Assumed Infringer

48 For clarity it is proposed in the French text of Art. 104(1), line 3 to replace the words "contre le" by "sur la base du".

Time Limit and Form of Appeal, Art. 107

49 The total time limit of three (3) months for filing an appeal setting out the grounds on which it is based will frequently be felt too short, particularly when extensive documents have to be translated and communicated to overseas applicants accompanied by comments and recommendations. On the other hand, any other parties to the case, as well as the general public have a natural interest in knowing as soon as possible whether the decision of the Patent Office is contested or not.

50 It is therefore suggested to split up the total time limit into a first time limit for filing a Notice of Appeal and a second time limit for setting out the grounds on which the appeal is based. The first time limit should not be less than two (2) months, and it is suggested that the second time limit could then, without causing undue disturbance or delay, be fixed at two (2) months.

Decision in respect of Appeals

51 It is noted with satisfaction that Art. 110(1) now contains the provision that "the Board of Appeal may exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed". Since in the granting and opposition procedures the decision appealed must have been taken either by the Examining Division, or by the Opposition Division, and since both have the power of accepting amendments, it seems to

Page 84

STELLUNGNAHME DER

FICPI

Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle

COMMENTS BY

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

PRISE DE POSITION DE LA

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

Page 85

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 86

ARTIKEL 16 a - Recherchenabteilung Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts zuständi8. ARTIKEL 28 - Teilnahme von Beobachtern (1) gestrichen (2) bis (4) unverändert

ARTIKEL 89 - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut gestrichen ARTIKEL 91 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Aosatz 3 als zurulckgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europäische Recherchenbericht wird sofort nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angefuhrten Schriftstücke ubersandt. ARTIKEL 95 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) und (3) unverändert

ARTIKEL 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ist jederzeit und in allen Fällen zu erstellen, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich erachtet. (2) und (3) unverändert

ARTIKEL 156 - Internationaler Recherchenbericht (1) unverändert

Page 87

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Franz8sisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt

Vorschlăge zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung

Page 88

Artikel 91

Erstellung des europaischen Recherchenberichts

(1) Steht der Anmeldetag einer europaischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zuruckgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentanspruche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europaische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angefuhrten Schriftstücke ubersandt.

Page 89

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

Page 90

Artikel

Erstellung des europäischen Recherchenberichts

(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest 90 und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 80 Absatz 3 als zuruckgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen· Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprtiche unter angemessener Berticksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Form.

4. Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angefuhrten Schriftstücke ubersandt.

Page 91

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelezt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

Page 92

Artikel 74

Übersendung des Neuheitsgutachtens (1) Nach Eingang des Gutachtens über die Neuheit der Erfindung beim Europäischen Patentamt übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder das Gutachten unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von einem Monat die Erteilungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Wird die Erteilungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.