Art89dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art89dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 89
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 089 (Deutsche Fassung)/Art89dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 89 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 89 MPO Wirkung des Prioritätsrechts

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.c.Vors. 67a IV/6514/51 S. 83-65
IV/6514/61 67a IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 73 6551/IV/62 S. 22
VE 1962 (Ue) 73 BR/10/69 Rdn. 42-47
BR/9/69 73 BR/12/69 Rdn. 96/97
BR/13/69 73 BR/26/70 Rdn. 27
VE 1970 (Ue) 74 BR/49/70 Rdn. 110
VE 1970 (Ue) 74 BR/87/71 Rdn. 66
BR/70/70 74 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 74 BR/168/72 Rdn. 94/95
VE 1971 (Ue) 74 BR/169/72 Rdn. 76-78
VE 1971 (Ue) 74 BR/177/72 Rdn. 44
BR/68/71 74 BR/125/71 Rdn. 43

Dokumente der MDK

E 1972 87 M/20 S. 204
" 87 M/27 S. 332
" 87 M/74/I/R 1 S. 10
" 87 M/80/I/R 2 S. 12
" 87 M/88/I/R 3 S. 5
" 67 M/109/IR 5 S. 5
" 87 M/146/R 4 Art. 89
" 87 M/PR/I S. 44
" 87 M/PR/G S. 201

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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'Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

I. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten.

1. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des 2. tzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973.

In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter 'sschnitt VI und VII). In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage / enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht prăjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei. müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben. wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 295. Der Hauptausschuß bittet den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.

Artikel 81 (83) - Offenbarung der Erfindung

296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II).

Artikel 85 (87) - Prioritätsrecht

297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/I/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätseffekt zuerkennt. 298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an. 299. Ein weiterer redaktioneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 (88) - Inanspruchnahme der Priorität

300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 12). 301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag. 302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache abfassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann. 303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens. 304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück.

[^0]305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an. 306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird. 307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/58/I/II). 308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/I Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden. 309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI. 310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit, für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen. 311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen. 312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8). 313. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei. 314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne; deshalb sei es äußerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten. 315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an. 316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können. 317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.

Artikel 87 (89) - Wirkung des Prioritätsrechts

318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.


[^0]: * Der Redaktionsausschuß laBt Artikel 79 insoweit unverändert.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/I Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/I bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/I Nr. 10).

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Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 8

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 9

Artikel 8789

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Priorititsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritatstag als Tag der europäischen Patentanmeldung fur die Anwendung des 59 Artikels 59 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 65 Absatz 2066 gilt.

Page 10

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

Page 11

Artikel 87

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung fur die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absatz 1a gilt.

Page 12

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/ 109/I/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Diese Seite ersetzt die Seite 12 des Dokuments 1 / 80 / I / R 2

Artikel 87 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absatz 2 gilt.

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Diese Seite ersetzt die Scite 10 des Dokunents K/74/I/R 1

- 12 -

Artikel 87 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absätze 1 und 2 gilt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französiscr.

VOX REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

Page 17

Artikel 87 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritĭtarecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanneldung für die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absatz 1 Lüd 27 211.

Page 18

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -


Artikel des Uehereinkommens:


Pereln der Auefuhrungsordnung:

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Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat mit großem Interesse die Initiative der 21 europäischen Staaten verfolgt, die auf der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens vertreten sind. Da das geplante System allen Anmeldern ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz offensteht, wird der Zentralisierungs- und Vereinfachungseffekt des Patenterteilungsverfahrens, den das System zur Folge haben wird, nicht nur den teilnehmenden Staaten, ihren Staatsangehörigen und den in diesen Staaten ansässigen Personen, sondern der gesamten Völkergemeinschaft zugute kommen, die am Schutz von Erfindungen interessiert ist. Die WIPO begrüßt im Interesse ihrer Mitgliedstaaten diesen Aspekt des freien Zugangs zu dem geplanten regionalen System und betrachtet diesen als einen wesentlichen Faktor, mit dem durch ein regionales System ein nützlicher Beitrag zur weltweiten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes geleistet werden kann.

II.

Es wird besonders geschätzt, daß die WIPO eingeladen wurde, als Beobachter an den Vorarbeiten der Regierungskonferenz teilzunehmen, in deren Verlauf die Texte ausgearbeitet wurden, die nunmehr der Diplomatischen Konferenz unterbreitet werden. Auf diese Weise konnten Fragen der Harmonisierung mit weltweiten Übereinkommen, Verträgen und Übereinkünften bereits in einem frühen Stadium behandelt werden. Drei dieser weltweiten Übereinkünfte sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und das Straßburger Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation.

1 Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) ist bei der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs und der dazugehörigen Dokumente in vollem Umfang berücksichtigt worden. In der Präambel wird festgestellt, daß das Übereinkommen ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. Dem in Artikel 2 der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Grundsatz der nationalen Behandlung wird in den Entwürfen entsprochen. Das Recht, Anmeldungen einzureichen, ergibt sich insbesondere aus Artikel 56 des Übereinkommensentwurfs, nach dem nicht nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten, sondern auch Staatsangehörige anderer Staaten und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Staaten europäische

The World Intellectual Property Organization (WIPO) has followed with great interest the initiative of the 21 European countries represented in the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents. Since use of the envisaged system will be open to all applicants irrespective of their nationality and residence, the effect of centralisation and simplification of the procedure for the grant of patents which will result from that system will benefit not only the participating countries and their nationals and residents but the whole international community interested in the protection of inventions. WIPO, in the interest of its Member States, welcomes this aspect of free accessibility to the envisaged regional system and considers it an essential element permitting a useful contribution by a regional system to worldwide co-operation in the field of protection of inventions.

II.

It is particularly appreciated that WIPO was invited to participate in an observer capacity in the preparatory work of the Inter-Governmental Conference which has resulted in the elaboration of the texts now submitted to the Diplomatic Conference. Thus, questions of harmonisation with worldwide conventions, treaties and agreements could be dealt with at an early stage. Three of those worldwide instruments are of particular importance in this context: the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the Patent Cooperation Treaty, and the Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification.

1 The provisions of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property (Paris Convention) have been taken fully into account in the preparation of the Draft Convention and the texts relating to it. The Preamble states that the Convention will constitute a special agreement within the meaning of Article 19 of the Paris Convention. The principle of national treatment, contained in Article 2 of the Paris Convention, is complied with in the drafts. With respect to the right to file, this follows in particular from Article 56 of the Draft Convention, which permits the filing of European patent applications not only by nationals and residents of the Contracting States to the European Convention but by nationals and residents of any State. The priority right, provided for in Article 4 of the Paris Convention, is implemented in compliance with the Stockholm Act of the Paris Convention in Articles 85 to

Page 20

STELLUNGNAHME DER

WIPO

Weltorganisation für geistiges Eigentum

COMMENTS BY

WIPO World Intellectual Property Organization

PRISE DE POSITION DE

L'OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle

Page 21

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 22

Artikel 86 Absatz 3

18 Die Verwendung des Ausdrucks ,,Merkmale" im deutschen Text ist unverständlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es unangebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wenn durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wurde.

Artikel 87

19 Es wäre zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.

Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2

20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unbillig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.

Artikel 107

21 Da es schwierig ist, alle Gründe für eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, daß zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.

Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2

22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.

Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2

23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder

Article 86 (3)

18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B, and not the combination.

Article 87

19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.

Article 92 - Rule 51 (2)

20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.

Article 107

21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.

Article 115 - Rule 69 (2)

22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.

Article 118 - Rule 70 (2)

23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the

Page 23

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 24

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 25

(3) Lorsqu'une ou plusieurs priorités sont revendiquées pour la demande de brevet européen. le droit de priorité ne couvre que les éléments de la demande de brevet européen qui sont contenus dans la demande ou dans les demandes dont la priorité est revendiquée. (4) Si certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée ne figurent pas parmi les revendications formulées dans la demande antérieure, il suffit, pour que la priorité puisse être accordée, que l'ensemble des pièces de la demande antérieure révèle d'une façon précise lesdits éléments.

Cf. les règles 5 (Certification de traductions), 38 (Déclaration de priorité et documents de priorité) et 89 (Correction d'erreurs dans les pièces soumises à l'Office européen des brevets)

Article 87

Effet du droit de priorité Par l'effet du droit de priorité, la date de priorité est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 52, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 58 , paragraphe 1 .

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(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, daß die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

[^0]Artikel 87 Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absatz 1 gilt. (3) If one or more priorities are claimed in respect of a European patent application, the right of priority shall cover only those elements of the European patent application which are included in the application or applications whose priority is claimed. (4) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the previous application, priority may nonetheless be granted, provided that the documents of the previous application as a whole specifically disclose such elements.

Cf. Rules 5 (Certification of translations), 38 (Declaration of priority and priority documents) and 89 (Correction of errors in documents filed with the European Patent Office)

Article 87

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of priority shall count as the date of filing of the European patent application for the purposes of Article 52, paragraphs 2 and 3, and Article 58, paragraph 1.


[^0]: Vgl. Regeln 5 (Beglaubigung von Übersetzungen), 38 (Prioritaitserklärung und Prioritätsunterlagen) und 89 (Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 28

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

Page 29

42. Der Vertreter des IIB hob hervor, dass die vorstehend wiedergegebene Erklärung nur einen kurzen Ueberblick darstelle, und erklărte sich auf Wunsch mehrerer Delegationen bereit, der Konferenz nach Möglichkeit vor September 1971 einen umfassenderen Bericht Uber sein Institut zu unterbreiten.

KAPITEL II
Priorität

Artikel 74 (Wirkung des Prioritätsrechts) 43. Die Konferenz war sich einig, dass die im Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens enthaltene Bemerkung gestrichen werden muss. Diese Bemerkung, die die Frage betrifft, ob hinsichtlich der Wirkung des Prioritätsrechts ausländischer Anmeldungen eine Gegenseitigkeitsklausel eingefUhrt werden sollte, erubrigt sich nach der Unterzeichnung des PCT.

Artikel 75 (Inanspruchnahme der Priorität) 44. Die Konferenz kam in bezug auf Absatz 1 uberen, es musse noch eine Bestimmung ausgearbeitet werden, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Frist fur die Angabe von Tag und Staat der Anmeldung eingeräumt werden könnte.

Page 30

REGIERUNGSCONFERENZ UEBER DIE EINFUERIUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

Brussel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

Page 31

Artikel 74 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Tag der ersten Anmeldung als Tag der europaischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Bemerkung zu Artikel 74:

Die Konferenz hatte sich vorbehalten, erneut die Frage zu prüfen, ob der für eine europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätstag bei der Bestimmung des Stands der Technik in bezug auf eine andere Patentanmeldung dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn er aus einer Anmeldung in einem Staat hergeleitet wird, nach dessen nationalem Recht der Prioritätstag ausländischer Pa tentanmeldungen nicht auch für die Bestimmungen des Stands der Technik massgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht.

Die Arbeitsgruppe I empfiehlt der Konferenz, diese Bemerkung zu streichen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Auffassung mit Artikel 27 Absatz 4 PCT vereinbar.

Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts 44. Es wurde in der Arbeitsgruppe darauf hingewiesen, dass die von der berichterstattenden Delegation vorgeschlagene Ergänzung von der Regierungskonferenz ihrem Redaktionsausschuss uberwiesen worden sei (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 94).

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 45. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 1 war von einigen internationalen Delegationen der Wunsch geäussert worden, eine Frist für die Abgabe der Erklärung über Tag und Staat der Erstanmeldung einzuräumen (s. Dok. BR/168/72, Punkt 96). Um sofort abgegebene, aber unrichtige Angaben hierzu später berichtigen zu können, beschloss die Arbeitsgruppe, Nummer 4 a zu Artikel 145 AO weiter als bisher zu fassen; deshalb wurde in Satz 2 klargestellt, dass die Offenkundigkeit eines Fehlers nur in Beschreibung, Ansprüchen oder Zeichnungen verlangt wird. 46. Hinsichtlich des Absatzes 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frist für die Vorlage der Abschrift der Prioritätsanmeldung von 16 auf 20 Monate verlängert werden sollte.

Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, im Hinblick auf Regel 17.1 der PCT-Ausführungsordnung keine Aenderung vorzunehmen.

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Gens

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 13. April 1972

B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPÖ nahmen an der Sitzung als Deobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 74 - Wirkung des Priorititsrechts 76. FICPI Musserte den Wunsch, in Artikel 74 zweierlei klarzustellen:

- dass der Grundsatz, dass eine europäische Patentanmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung hat, vom Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung an gilt, deren Prioritat in Anspruch genommen wird; dies solle durch die Einfugung einer Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 geschehen. - dass das Priorititsrecht nicht verloren geht, wenn innerhalb der Priorititsfrist Zeichnungen gemäss Artikel 78 Buchstabe b nachträglich eingereicht werden.

77. EIRMA hob hervor, dass in Artikel 74 auch auf Artikel 21 Bezug genommen werden müsse, falls die Zusatzpatente wieder eingefthrt wurden; denn fur das Zusatzpatent müsse dieselbe Priorität in Anspruch genommen werden können wie fur das Hauptpatent. 78. COPRICE schlug vor, Artikel 74 in dem Sinne einzuschränken, dass das Prioritätsrecht seine Wirkung nur dann entfaltet, wenn die Beschreibung der Priorititsanmeldung ausreichend i.S. der Ausfuhrungsordnung war und wenn weiter die in der europäischen Anmeldung beanspruchten Merkmale in der Priorititsanmeldung beschrieben waren.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 79. CNIPA, EIRMA, FICPI und UNICE beantragten, Absatz 1 so zu andern, dass auch Tag und Staat der ersten Anmeldung noch innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritatstag angegeben werden können, da insbesondere der Tag der Erstanmeldung nicht immer schon bei der Einreichung der europaischen Anmeldung bekannt sei. Nach ihrer Auffassung wurde nämlich die Bestimmung der Nummer 4 a

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lïrz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) BR / 169  d / 72 zat / GM / bm

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Artikel 73 - Prioritatsrecht 93. Zu dem Wunsch einer Organisation, die Priorititsfrist moge unverunderlich gestaltet werden, s. oben Punkt 66.

Artikel 74 - Wirkung des Priorititsrechts 94. Die Regierungskonferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, gemäss dem Wunsche einer Organisation in Artikel 74 eine Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 aufzunehmen. 95. Sie war ferner der Auffassung, dass im Falle der Beibehaltung der Zusatzpatente entsprechend der Anregung einer Organisation auch auf Artikel 21 Bezug zu nehmen sei.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 96. In bezug auf Absatz 1 beschloss die Konferenz, dem Wunsche einiger Organisationen, fur die Angabe von Tag und Staat der ersten Anmeldung dem Anmelder eine Frist einzuräumen, nicht stattzugeben. Jedoch wurde die Arbeitsgruppe I. beauftragt su prufen, ob scattdessen nicht Nummer 4 a zu Artikel 145 in der Weise gefasst werden sollte, dass die unrichtige Angabe insbesondere des Prioritätstags einer europaischen Anmeldung berichtigt werden kann. 97. Die Konferenz beschloss, dem von einer Delegation unterstützten Wunsch einiger Organisationen, die Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung mage nur auf Verlangen des EPA obligatorisch sein (Absatz 2 a), nicht stattzugeben.

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RECIERUNGSKONFERENE UEBER DIE EINFUEHRUNG EIN) 3 EUROPAEIS THEN PATENTL. TEILUNGSVEIFAHRENS

- Sekreta: iat -


BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil 2 . T_a l l=f_1 r^1 / 63 : (Luxemulut, 24. - 25. Janua: und 2. - 4. Iebruar 1972) (BR/168 d/72 zat/IS/bm

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(5) Si le premier dépôt a été effectué dans un État qui n'est pas partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle, les dispositions ci-dessus ne s'appliquent que dans la mesure où, suivant une communication publique du Conseil d'administration, cet État accorde, en vertu d'accords bilatéraux ou multilatéraux, sur la base d'un premier dépôt effectué auprès de l'Office européen des brevets, un droit de priorité soumis à des conditions et ayant des effets équivalents à ceux prévus par la Convention de Paris.

Article 74

Effet du droit de priorité

Par l'effet du droit de priorité la date du premier dépôt est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 15 , paragraphe 1.

Article 75

Revendication de la priorité

(1) Quiconque veut se prévaloir de la priorité d'un dépôt antérieur est tenu, lors du dépôt de la demande de brevet européen, de remettre à l'Office européen des brevets, une déclaration indiquant la date et le pays du dépôt antérieur et mentionnant le numéro de ce dépôt. Si, lors du dépôt de la demande de brevet européen. la date et le pays du dépôt antérieur ne sont pas indiqués, ou si le numéro de ce dépôt n'est pas communiqué avant l'expiration du seizième mois suivant la date de priorité, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (2) L'Office européen des brevets peut demander à quiconque remet une déclaration de priorité, de produire une copie de la première demande, y compris la description, les revendications et les dessins, dans un délai à déterminer par cet Office et prenant fin au plus tôt quatre mois après le dépôt de la demande de brevet européen. La copie doit être certifiée conforme par l'administration qui a reçu la première demande. Un certificat de cette administration précisant la date du dépôt doit être joint à la copie. Si la copie et les certificats ne sont pas remis en temps utile, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (3) Des priorités multiples peuvent être revendiquées pour une demande de brevet européen, même si elles proviennent de pays différents. (4) Lorsqu'une ou plusieurs priorités sont revendiquées pour la demande de brevet européen, le droit de priorité ne couvre que les éléments de la demande de brevet européen qui sont contenus dans la ou les demandes de brevet dont la priorité est revendiquée. (5) Les indications mentionnées au paragraphe 1 doivent être inscrites au registre européen des brevets, publiées au Bulletin européen des brevets, figurer dans la publi-

Bemerkung zu Artikel 75 Absatz 1: Es ist beabsichtigt, noch eine Bestimmung auszuarbeiten, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, daß der Prioritätsanspruch nicht erlischt.

Note to Article 75, paragraph 1: A provision should be drawn up allowing for subsequent correction of inaccurate information with the effect that the right to claim priority will not be lost.

Remarque concernant l'article 75, paragraphe 1 : Il conviendra d'élaborer une disposition permettant la rectification d'indications erronées, afin d'éviter la perte du droit de priorité.

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(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die vorstehenden Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

Artikel 74

Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Tag der ersten Anmeldung als Tag der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Artikel 75

Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the above-mentioned provisions shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.

Article 74

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.

Article 75

Claiming priority (1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application or applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL

- 1971 -

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w) 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollgacht Die Frage der Vertretung soll erat epäter erörterb werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wibread einer Uebergangszeit Soll die dem Vervaltuugerat cingeräunte 1. Eglichkeib beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deuer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Porkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durobifürtige der 4. Tepung der Regierunzchouferenz yon 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zwachmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konierenz behandel: werden sollten. In diesem Zusamzenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

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p) Aitikei 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Techrik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikol 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik vom IIB dem Europaischen Patentamt und gleichzeitig aych dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, cb trotz der Neufassung des Artikcls 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einen Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Möglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszelt bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arieitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Aclikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begrïndung nëher erIautert werden kanu (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer fcstgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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Auflassung mehrerer Organisationen wiuzde es genügen, zu dişe: Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischer. Fetentionmeliung mgibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehrerer Armcldern gemeinsam eingoreicht wercen kann und dass in Verfahren vor den Euryparischen Patentamt auf bestimnte Lănder beschrănkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage atgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragune der europaischen Patentenmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Pateneregister auf nationaler Ebene zieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen er einer curopäischen Patentenmeldung Soll dem im europäischen Patenirregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt werden? (CIFE)

1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Geblthr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CNIPA, EIRMA; FICPI)

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikc? 11 aistze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frulherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frilhere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frithere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkcllision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation vure in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEKTERTEILUNGSVERPAKRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

über die Sitzung der arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 74 (früher Artikel 73) Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Bemerkung zu Artikel 74:

Die Konferenz hatte sich vorbehalten, erneut die Frage zu prüfen, ob der für eine europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätszeitpunkt bei der Bestimmung des Stands der Technik in bezug auf eine andere Patentanmeldung dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn er aus einer Anmeldung in einem Staat hergeleitet wird, nach dessen nationalem Recht der Prioritätszeitpunkt ausländischer Patentanmeldungen nicht auch für die Bestimmungen des Stands der Technik massgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht.

Die Arbeitsgruppe I empfiehlt der Konferenz, diese Bemerkung zu streichen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts uber den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften uber das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe erganzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des. Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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REGIIRUNGSEKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung Eer Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember. 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinisrungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhutigen agesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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Article 74 (ancien article 73)

Effet du droit de priorité

Par l'effet du droit de priorité la date du premier dépôt est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 15 , paragraphe 1.

Article 75 (ancien article 74)

Revendication de la priorité

(1) Quiconque veut se prévaloir de la priorité d'un dépôt antérieur est tenu, lors du dépôt de la demande de brevet européen, de remettre à l'Office européen des brevets, une déclaration indiquant la date et le pays du dépôt antérieur et mentionnant le numéro de ce dépôt. Si, lors du dépôt de la demande de brevet européen, la date et le pays du dépôt antérieur ne sont pas indiqués, ou si le numéro de ce dépôt n'est pas communiqué avant l'expiration du seizième mois suivant la date de priorité, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (2) L'Office européen des brevets peut demander à quiconque remet une déclaration de priorité, de produire une copie de la première demande, y compris la description, les revendications et les dessins, dans un délai à déterminer par cet Office et prenant fin au plus tôt quatre mois après le dépôt de la demande de brevet européen. La copie doit être certifiée conforme par l'administration qui a reçu la première demande. Un certificat de cette administration précisant la date du dépôt doit être joint à la copie. Si la copie et les certificats ne sont pas remis en temps utile, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (3) Des priorités multiples peuvent être revendiquées pour une demande de brevet européen, même si elles proviennent de pays différents.

Bemerkung zu Artikel 74:

Zu einem späteren Zeitpunkt soll geprüft werden, ob der für eine europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätszeitpunkt bei der Bestimmung des Stands der Technik in bezug auf eine andere Patentanmeldung dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn er aus einer Anmeldung in einem Staat hergeleitet wird, nach dessen nationalem Recht der Prioritätszeitpunkt ausländischer Patentanmeldungen nicht auch für die Bestimmung des Stands der Technik maßgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht.

Note to Article 74 The question will be re-examined later whether to deny for prior art purposes in relation to another application or patent the priority date claimed in European applications which are based on applications filed in States which do not, in their national laws, make the priority date of foreign patent applications effective also for prior art purposes, though as a general rule including the content of patent applications in the state of the art as from the date of filing.

Remarque concernant l'article 74 :

La question sera réexaminée de savoir s'il faudra refuser de prendre en considération, aux fins de la détermination de l'état de la technique, à l'égard d'une autre demande de brevet ou d'un autre brevet, la date de priorité revendiquée pour des demandes de brevet européen sur la base de demandes déposées dans des États dont la législation nationale ne retient pas la date de priorité attachée à une demande d'origine étrangère pour la détermination de l'état de la technique, bien que cette législation comprenne, en règle générale, le contenu des demandes de brevet dans l'état de la technique à compter de la date du dépôt.

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2u Artikel 74 (früher Artikel 73)

Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung. daß der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Artikel 75 (früher Artikel 74)

Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Zeitpunkt und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätszeitpunkt eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung. der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.

Article 74 (former Article 73)

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.

Article 75 (former Article 74)

Claiming priority

(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel anders auslege, obgleich diese Möglichkeit seines Erachtens unwahrscheinlich sei. Er Kusserte den Wunsch, dass BIRPI Gelegenheit gegeben werde, diese Frage nochmals zu untersuchen und die Vereinbarkeit des Artikels 72 Absatz 6 mit der Pariser VerbandsUbereinkunft zu prUfen.

Eine Delegation schlug vor, die sich aus Artikel 72 Absatz 6 ergebende Frage, ob in bezug auf ein bestimmtes Land Gegenseitigkeit bestehe, sollte unter BerUcksichtigung des Memorandums durch eine gerichtsthnliche Instanz entschieden werden. Es wurde jedoch bemerkt, dass ein solches Verfahren beim Europäischen Patentamt Schwierigkeiten verursachen würde. Da es sich im wesentlichen um eine Frage der Anerkennung handele, die auf Regierungsebene gepruft werden müsse, sollte sei durch den Verwaltungsrat geregelt werden. 27. Ueber Artikel 73 und die dazugehörige Bemerkung wurde völliges Einvernehmen erzielt; nach Ubereinstimmender Ansicht ist diese Frage erneut zu prufen, nachdem die interessierten Kreise hierzu ihren Standpunkt dargelegt haben.

VI

Artikel 76 bis 87 a

Verfahren bis zur Neuheitsprufung (Bericht der schwedischen Delegation - Dok. BR/20/69) 28. In bezug auf Artikel 78 wurde vereinbart, die Festlegung der GebUhr fur den Bericht Uber den Stand der Technik nach Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe zu prufen, die das

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Wirkung des Prioritätsrechts

(Seite 7C)

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

Das Prioritätarecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt. b) - gestrichen -

Bemerkung: Zu einem späteren Zeitpunkt soll geprüft werden, ob der für eine europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätszeitpunkt bei der Bestimmung des Stands der Technik dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn er aus einer Anmeldung in einem Staat hergeleitet wird, nach dessen nationalem Recht der Prioritätszeitpunkt ausländischer Patentanmeldungen nicht auch für die Bestimmung des Stands der Technik massgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 8. Dezember 1969 BR / 13 / 69

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

DOKUMENT ZUR BERICHTIGUNG

der Dokumente BR/6/69 und BR/9/69 im Anschluss an die Arbeit der Arbeitagruppe I (24./28. November 1969) betreffend die Artikel 5, 11, 15, 16, 20, 20 bis, 20 ter, 24, 24 a, 25, 26 bis 30,29,34 56,73,80,88 bis 96

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Artikel 73 - Wirkung des Prioritätsrechts

96. Die Gruppe hatte sich auf ihrer Tagung im Oktober (vgl. Dok. BR/10/69 Ziffer 46, Seite 21) die erneute Prüfung dieser Vorschrift vorbehalten. Ihres Erachtens sollte zweckmässigerweise näher bestimmt werden, nach welchen Gesichtspunkten eine solche erneute Prüfung ausgerichtet werden könnte. Die neue Bemerkung. zu Artikel 73 in Dokument BR / 13 / 69 dient diesem Zweck. 97. Die Gruppe ergänzte im übrigen diesen Artikel durch die Verweisung auf Artikel 15 Absatz 1, um den Fall zu regeln, in denen mehrere Personen unabhăngig voneinander eine Erfindung gemacht und zu verschiedenen Prioritätszeitpunkten eine europäische Patentanmeldung eingereicht haben.

Artikel 80 - Teilung der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags 98. Die Gruppe hat es als zweckmässig erachtet, im neuen Titel und im Text des Artikels 80 klarzustellen, dass sich diese Vorschrift auf die Teilung der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags bezieht. Artikel 94 a regelt dann die Teilung der Anmeldung nach diesem Zeitpunkt. 99. Die Gruppe hat die Prüfung eines Vorschlags der niečerländischen Delegation zu Artikel 78 sowie eines Vorschlags der schwedischen Delegation insbesondere zu Artikel 162 zurückgestellt. Diese Vorschläge werden später erörtert werden.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 B R / 12 / 69

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12  d / 69 mt

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Artikel 73 Wirkung des Prioritätsrechts

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 gilt. b) - entfällt -

Bemerkung: Die Arbeitsgruppe hat sich vorbehalten, diesen Artikel erneut zu prüfen.

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Artikel 73 Wirkung des Prioritätsrechts

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daB der Zeitpunkt der ersten Anmeldung
a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 19 gilt,
b) als Zeitpunkt gilt, der für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines persönlichen Besitzrechts gemäB Artikel 22 maBgebend ist, sofern das nach Artikel 22 anzuwendende nationale Recht nichts anderes bestimmt.
a) +
b) +
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daB der Zeitpunkt der ersten Anmeldung
a)
als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 19 gilt,
b) * als Zeitpunkt gilt, der für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines persönlichen Besitzrechts gemäB Artikel 22 maBgebend ist, sofern das nach Artikel 22 anzuwendende nationale Recht nichts anderes bestimmt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Gesetz zur Durchfuhrung des POT-Plans zu erlassen, welches dann tatsächlich vorsähe, dass die POT-Anmeldung nicht schon zu dem Zeitpunkt zum Stand der Technik gehört, zu dem sie gemäss Artikel 11 Absatz 3 des POT-Plans in den Vereinigten Staaten als eingereicht gilt, sondern erst zu einem beträchtlich späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn das Patentamt der Vereinigten Staaten die POT-Anmeldung im Wege der Uebermittlung einer Ausfertigung oder Uebersetzung der POT-Anmeldung zwanzig Monate nach dem Prioritätsdatum erhält. Dies würde es mit anderen Worten ermöglichen, ihre Wirkung bezüglich des Stands der Technik nicht nur um zwölf Monate, sondern bis zu zwanzig (Phase I des POT-Plans) bzw. fuinfundzwanzig Monate (Phase II des POT-Plans) zum Nachteil des ausländischen POT-Anmelders hinauszuschieben. Würde dies verwirklicht werden, so wäre die Lage des POT-Anmelders wesentlich schlochter als die des Anmelders, der gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft anmeldet. Der Zeitabstand von zwölf Monaten bei der Anmeldung gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft kann auf Null verringert werden, wenn der ausländische Anmelder am Markt der Vereinigten Staaten so interessiert ist, dass er die Anmeldung im Prioritätsjahr sehr früh einreicht. Der Zeitunterschied von zwanzig Monaten beim POT-Plan würde jedoch durch Gesetz festgelegt und könnte vom Anmelder nicht verkürzt werden. Ein Anmelder, der hinreichend daran interessiert ist, dass seine Anmeldung in den Vereinigten Staaten so bald wie möglich in vollem Umfang zum Stand der Technik gehört, würde also dazu neigen, eher gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft als nach dem POT-Plan anzumelden."

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Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten später liegt. Johnson hingegen kann sich gegenuber Nilsson nicht auf sein früheres US-Datum berufen, weil Nilsson durch die Prioritätswirkung seiner Anmeldung gegen Einreichungen während des Prioritätsjahrs geschützt ist. Theoretisch würden beide das Patent erhalten, jedoch würde Nilsson in einem Prioritätsstreitverfahren gegen Johnson gewinnen, weil er sich ihm gegenuber auf seine schwedische Priorität berufen könnte.

Angenommen, dass die Erfindungen zwar nicht dieselben, aber einander sehr ahnlich wären - Nilsson meldet die kombinierten Elemente A + B an, während Johnson die Elemente A + B + C als Kombination anmeldet, wobei C zwar neu, seine Hinzufugung zu der Kombination aber naheliegend ist -, so ergäbe sich folgendes:

Nilsson kann sich gegenuber Johnson nicht darauf berufen, dass seine Anmeldung zum Stand der Technik gehört, da für ihn in den Vereinigten Staaten das spătere Datum gilt. Johnson kann sich gegenuber Nilsson nicht auf sein Anmeldedatum berufen, da dieser gegen Einreichungen während des Prioritätsjahres geschützt ist. In diesem Fall bestunde keine Möglichkeit für einen Prioritätsstreit im Interference-Verfahren, weil der Gegenstand der Anmeldungen nicht derselbe ist. Daher erhalten beide das Patent. Dies bedeutet, dass Nilssons Patent an Wert verliert, weil sich zunächst einmal der Umfang des Schutzes verringert und weil insbesondere der Schutzwert eines solchen Patents viel geringer ist als der eines normalen Patents. Nur dadurch, dass

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teilt werden kann, wenn die Erfindung in einer veröffentlichten US-Patentanmeldung oder einem US-Patent eines anderen Anmelders ubereinstimmend offenbart oder beschrieben ist, und diese Anmeldung oder dieses Patent in den Vereinigten Staaten ein tatsächliches Einreichungsdatum besitzt, das fruher liegt als das Datum der Erfindung des in der Anmeldung benannten Erfinders. Abschnitt 100 (F) derselben Gesetzesvorlage definiert die Worte "tatsächliches Einreichungsdatum" dahingehend, dass sie ein ausländisches Prioritätsdatum ausschliessen. Somit. würde gemäss der Hilmer-Entscheidung und dem künftigen Patentrecht der Vereinigten Staaten eine Anmeldung in den Vereinigten Staaten, für die eine ausländische Priorität beansprucht wird, zwei Wirkungen haben, die sich durch ihren Zeitpunkt unterscheiden: Zum Stand der Technik gehört sie erst vom tatsächlichen Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten an, wohingegen ihre Prioritätswirkung mit dem ausländischen Prioritätsdatum beginnt. Die Prioritätswirkung gestattet dem Anmelder aufgrund der Abschnitte 119 und 104 der McClellan Bill, sein ausländisches Prioritätsdatum in einem Interference-Verfahren gegen einen Amerikaner mit einer jüngeren Anmeldung aufrechtzuerhalten. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich folgendes: ein europäischer Anmelder, der ein früheres Prioritätsdatum, aber ein späteres US-Einreichungsdatum als ein amerikanischer Anmelder hat, kann seine Anmeldung dem amerikanischen Anmelder nicht entgegenhalten, weil sein tatsächliches Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten jünger ist. Er kann jedoch in einem Interference-Verfahren sein früheres europäisches Prioritätsdatum geltend machen und obsiegen, sofern der Amerikaner nicht beeiden kann, dass die Erfindung zu einem Zeitpunkt konzipiert und praktisch erprobt wurde,

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KAPITEL II

Priorität

Artikel 72 - Prioritätsrecht

41. Absatz 6 ist so gefasst worden, dass er nicht nur den Fall der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft, sondern auch den Fall aller anderen Länder regelt.

In bezug auf die Länder, die nicht Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft sind, wurde festgestellt, dass der Verwaltungsrat das nötige veranlassen müsse, damit diese Länder für eine nationale Anmeldung, die in einem der Vertragsstaaten des vorliegenden Uebereinkommens eingereicht wird, das Prioritätsrecht anerkennen, soweit dies noch nicht der Fall ist.

Artikel 73 - Wirkung des Prioritätsrechts

42. Vor der eigentlichen Erörterung dieses Artikels hielt es die Gruppe für erforderlich zu prüfen, wie sich die jüngste Entwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten auf die Behandlung einer dort eingereichten Patentanmeldung auswirkt, für welche die Priorität einer europäischen Anmeldung beansprucht wird. 43. Um für die Prüfung dieses Punktes einige Anhaltspunkte zu geben, hielt der Vertreter der BIRPI auf Ersuchen des Vorsitzenden folgendes Referat: (1) (1) Der Text der folgenden Ausführungen wurde von Herrn Dr. PFANNER erstellt (in englischer Sprache).

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46. Hinsichtlich der zweiten Frage stellten einige Delegationen fest, dass sich aus der in den Vereinigten Staaten gehandhabten Praxis zwar schwerwiegende Nachteile ergäben dass aber im Uebereinkommen gegenliber den Staatsangehörigen bestimmter Staaten keine einschränkenáere Regelung vorgesehen werden sollte als die Bestimmung des Vorentwurfs von 1965. Andere Delegationen gaben zu überlegen, ob - angesichts cer in den Vereinigten Staaten geschaiifenen Lage in Artikel 73 nicht vorgesehen werden sollte, dass die Regelung des Vorentwurfs von 1965 nur auf der Basis der Gegenseitigkeit angewandt wird. Die Gruppe nahin zu dieser Frage nicht endgültig Stellung. 47. Die französische Delegation erinnerte bei dieser Gelegenheit an ihren Vorbehalt, eine neue Fassung des Artikels 5 (Akceasibilität), den die Gruppe früher bereits erörtert hatte, vorzuschlsgen.

Artikel 74 - Inanepruchnahme der Priorität 48. Für Absete 1 wurde zwecks Angleichung an don PCT-Plan eine von der entsprechenden Bestimmang des Vorentwurfs von 1965 abweichende Fassung vorgesehen. Es wurce bemerkt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Strassburger Uebereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen zu gegebener Zeit entsprechend geändert werden mitssten.

Artikel 75 - Bedeutung der eurnnäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 49. Keine Bemerkungen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10 d/69 zat/ MJ / bm

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KAPITEL II
PRIORITÄT

Artikel 72 Prioritätsrecht (1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwolf Monaten vom Zeitpunkt der Einreiohung der ersten Anmeldung an ein Prioritätsrecht. (2) Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. Ist der letzte Tag der Frist am Sitz der zuständigen Behbrde im Sinne des Artikels 66 Absatz 1, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die zuständige Behbrde zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geofffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. (3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (4) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehengeblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (6) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht Vertragstaat ist, so finden die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des [Verwaltungsrats] das Prioritätsrecht auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gewährt.

Artikel 73 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 19 gilt, b) als Zeitpunkt gilt, der für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines pereonlichen Besitzrechts gemäss Artikel 22 massgebend ist, sofern das nach Artikel 22 anzuwendende nationale Recht nichts anderes bestimmt.

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CHAPITRE II
PRIORITE

Article 72 Droit de priorité (1) Celui qui a régulièrement déposé une demande de brevet d'invention ou de modèle d'utilité ou son ayant cause, jouit pour effectuer le dépôt d'une demande de brevet européen pour la même invention, d'un droit de priorité pendant un délai de douze mois à compter de la date du dépôt de la première demande. (2) Le jour du dépôt n'est pas compris dans le délai. Si au siège de l'administration compétente au sens de l'article 66, paragraphe 1, auprès de laquelle le dépôt de la demande de brevet européen est effectué, le dernier jour du délai est un jour férié légal ou un jour où les bureaux de ladite administration ne sont pas ouverts pour recevoir le dépôt des demandes, le délai est prorogé jusqu'au premier jour ouvrable qui suit. (3) Est reconnu comme donnant naissance au droit de priorité, tout dépôt ayant la valeur d'un dépôt national régulier en vertu de la législation de l'Etat dans lequel il a été effectué ou de traités bilatéraux ou multilatéraux. (4) Par dépôt national régulier, on doit entendre tout dépôt qui suffit à établir la date à laquelle la demande a été déposée dans le pays en cause, quel que soit le sort ultérieur de cette demande. (5) Est considérée comme première demande dont la date de dépôt est le point de départ du délai de priorité, une demande ultérieure ayant le même objet qu'une premiere demande antérieure au sens du paragraphe 4 ci-dessus, déposée dans le même pays de l'Union, à la condition que cette demande antérieure, à la date du dépôt de la demande ultérieure, ait été retirée, abandonnée ou refusée, sans avoir été soumise à l'inspection publique et sans laisser subsister de droits, et qu'elle n'ait pas encore servi de base pour la revendication du droit de priorité. La demande antérieure ne peut plus alors servir de base pour la revendication du droit de priorité. (6) Si le premier dépôt a été effectué dans un Etat autre que les Etats contractants, les dispositions ci-dessus ne s'appliquent que dans la mesure où cet Etat accorde, suivant une communication publique du [Conseil d'administration7, le droit de priorité sur la base d'un premier dépôt effectué auprès de l'Office européen des brevets.

Article 73

Effet du droit de priorité

Par l'effet du droit de priorité la date du premier dépôt est considérée a) comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 19; b) comme date déterminante pour l'acquisition d'un droit fondé sur une utilisation antérieure ou de possession personnelle au sens de l'article 22, sauf dispositions contraires du droit national appliqué conformément audit article.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMNUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOAR DE LID-STATEN EN DE


VE 1965

DE TEXTEO ATE tRONDIMt tEUNGOLIG, t


AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets: VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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Artikel 72 (67) Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Annahme von Artikel 72 nur dann in Frage komme, wenn man sich für die erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Diese Fassung von Artikel 5 sei während der fünften Sitzungsperiode in Brüssel verteilt worden und betreffe die Frage der Antragsberechtigung und deren Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der "offenen Tür"; hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Antragsrecht zwar grundsätzlich frei sein solle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung dem Staat anerkannt werde, aus dem die Patentanmeldung stammt. Daher solle man Artikel 72 durch eine Bestimnung ergänzen, wonach einem Antragsteller, der seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem nicht am Vertrage beteiligten Staat habe, nur dann die in Artikel 72 genannten Prioritätsrechte zustehen, wenn dieser dritte Staat das Prioritätsrecht der europäi cten Anmeldung anerkenne.

Die Gruppe schloss sich diesem Vorschlag des Vorsitzenden an. Diejenigen Delegationen, die der zweiten Fassung von Artikel 5 den Vorzug geben, hielten einen derartigen Zusatz zu Artikel 72 für den Fall für unerlässlich, dass man sich letzten Endes doch für diese erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Zur Regelung der Frage, wie festgestellt werden solle, ob ein dritter Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne, solle der Redaktionsschuss eine ähnliche Formulierung entwerfen, wie sie Artikel 72 Abs. 6 enthält.

Artikel 73 (67 a) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 74 (67 b) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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Artikel 73 (67a)

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 und 3 sowie des Artikels 19 gilt, b) als Zeitpunkt gilt, der fur den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines persönlichen Besitzrechts gemäB Artikel 22 maBgebend ist, sofern das nach Artikel 22 anzuwendende nationale Recht nichts anderes bestimmt.

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Arbeitsgruppe "Patente" Briussel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenanmen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Anriahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 6. Oktober 1961

[Ärtikel 67 a

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 und 3 gilt, b) als Zeitpunkt gilt, der für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines persönlichen Besitzrechts gomäss Artikel 22 massgebend ist, sofern das nach Artikel 22 angewendete nationale Recht nichts anderes bestimmt. 7

Bemerkung : Siehe Bemerkung zu Artikel 67.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Für den Bonutzer des curopäischen Abkommons ist es schliesslich praktischer, wenn ur allo ihn interessicrenden Bestimmungen im Abkommen selbst findet.

Auf eine Bemerkung von Herrn Van Bunthom weist der Präsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in dás curopäische abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft cine automatische Uberprüfung des Abkommens vorsioht.

Die Gruppe stimmt dem Präsidenten darin zu, und nimmt oinon Vorschlag von Herrn Roscioni an, wonach in don Schlussbostimmungen des curopäischen Abkommens den Mitgliedstaaten dieses Ibkommens vorgeschrieben worden soll, unmittelbar nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft zusammenzutroten und zu prüfen, ob das curopäische abkommen guändert werden muss.

Der Präsident beauftragt den Rodaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfun. Der Ausschuss soll darauf achton, dass dio Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppe in der nächsten Sitzung vorgelcgt werden. Die Gruppe billigt diesen Vorschlag.

Der Präsident orklärt, jedes Mitglied der arbeitsgruppe worde nachstchende Unturlagen erhalten :

1. die Ergebnisse dieser Sitzung (Wortlaut der Artikel, Berichte, Pressomittellung), 2. eine Zusammenfassung der vom Rodaktionsausschuss in den cinzulnon Sitzungen der Gruppe boroits geprüften Artikel.

Die nächste Sitzungsperiode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dieser Sitzungsperiode sollen die Liuckon der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Dolegierten Gelegenheit gegobun werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Präsident dankt der Arbcitsgruppe und den Dienststollon der EWG.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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4. In dor Uborgangszait wird sin nationalos Patont angomeldet und nach der Pariser Verbandsübereinkunft dio Priorität einer ouropäischen Patentanmoldung goltend gemacht. 5. und 6. Nach Boondigung der Uborgangszeit ontfällt der doppelto Schutz. Die Gruppe verzichtot darauf, im augonblicklichen Zoitpunkt dio boiden diosbozüglichen Fälle zu orörtern.

Dio Gruppo ist dor Ansicht, dass os in den orston vior Fällen immor zulässig scin muss, nach der Parisor-Verbandsübereinkunft die Priorität auf Grund oiner europäischon Anmoldung und für cino quropäische Anmoldung goltond zu machen.

Herr Roscioni stellt dio Frago, ob es nicht zweckmässiger sei, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweisen, statt dieses Problem orschöpfend zu rogoln, wio das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oiner oingohunden Erörterung gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass es aús nachstehondon Gründen zweckmässiger ist, dio Priorität im Abkommen orschöpfond zu rogoln.

Zunächst ist zu beachten, dass die boiden Lösungen die gloichen Rechtsfolgen haben.

Eino Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung suin. Die Erörterungen zu Artikel 5 ter habon gezeigt, dass oine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft botrachtot nämlich die gesamten Kitgliedstaaten des ouropäischen Abkommens nicht als oino nationale Einheit, denn dic Parisor Verbandsübereinkunft onthält koino Bestimmungen, die dónon des revidiorton Haager Mustorabkommens ontsprochen.

Eine Vorwoisung auf dio Parisor Verbandsübereinkunft hätte ausscrdom den Nachtcil, dass rechtlich umstritteno Bestimmungon Anwendung finden würden. Diose Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungen, die zu Unrecht untor oiner annehmbaren Fassung Meinungsvorschiodenheiton in der Sache selbst verborgen.

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Die Gruppe crklärt sich mit cinor mündlichen Vorhandlung grundsätzlich cinvorstandon. Sic wird vom Präsidenten aufgefordort, zu der Frage Stellung zu nohmon, ob diese Vorhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Er weist darauf hin, dass das Beschwerdevorfahren im Rahmen des grundsätzlioh schriftlichen Srtollungsvorfahrons durchgefuhrt wird. Dio Notwendigkeit oinor mündliohon Vorhandlung könne also in das Ermossen der Bcschwerdekammer gestellt worden.

Dio Gruppo genohmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwiorigkeiten, dio sich aus den grossen Entfernungen im Goltungsboreich des ouropäischen Patents, aus den hohon Kosten und aus den Sprachproblemen orgóben.

Dio Gruppe hält es für orforderlich, die Klammern wegfallen zu lassen, damit dio Beschwerdokammer die Bofugnis orhält, über die Notwendigkeit oinor mündlichen Vorhandlung zu ontschoidon.

Artikel 96 a) wird an den Rodaktionsausschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikel 67 bis 67 c) des Vorontwurfs

Der Präsident zählt zunächst die sochs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Eino europäische Patentanmuldung wird oingorcicht, für dio nach der Parisor Verbandsübereinkunft die Priorität oinor in oinom Nicht-Mitgliedstaat dos ouropäischen Abkommens orfolgton Anmeldung goltond gemacht wird. 2. Ein europäisches Patent wird angomeldot. Für dio gloioho Erfindung wird in oinem Nicht-Mitgliodsland des ouropäischen Abkommens cin Patent angomeldot und nach dor Parisor Verbandsüborvinkunft dio ouropäische Priorität goltond gemacht. 3. In der Übergangszeit, dic oinon doppolten Schutz derselben Erfindung durch ein nationalos und oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmeldung oingoreicht und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dio Priorität oincr nationalen Anmeldung in oinom Mitgliedstaat des ouropäischen Abkommens geltend gemacht.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 67 a Wirkung des Prioritätsrechts

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 B b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 17 Abs. 2.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 a behandelt die Wirkung des Prioritätsrechts. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daB das Prioritätsrecht bewirkt, daB neuheitsschädliche Tatsachen aus der Zeit zwischen der Einreichung der ersten Anmeldung und der Einreichung der europäischen Patentanmeldung der letzteren nicht entgegengehalten werden können. Der Arbeitsentwurf verzichtet im Gegensatz zu Artikel 4 B Pariser Verbandsübereinkunft aber auf eine Aufzählung derjenigen neuheitsschädlichen Tatsachen, die in dem sogenannten Prioritätsintervall nicht entgegengehalten werden können, da sich dasselbe Ergebnis durch eine Verschiebung des Zeitpunkts erreichen läßt, von dem ab Handlungen der in Artikel 14 bezeichneten Art als neuheitsschädlich für die europäische Patentanmeldung zu gelten haben.

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Sollte die Arbeitsgruppe den Vorschlag zu Artikel 67 c nicht billigen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht auch für diese Fälle aus den oben unter l c) und d) genannten Gründen von einer besonderen Regelung dieser Frage im Abkommen jedenfalls im gegenwärtigen Augenbliok Abstand genommen werden sollte.

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Gründen jedenfalls davon aus, daß die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat für die europäische Nachanmeldung der Erfindung nicht ausgeschlossen sein soll. 2. Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Anmeldung fur eine nationale Anmeldung in einem der Vertragsstaaten. a) Während oben zu l b) ausgefüht worden ist, daß man ein praktisches Bedurfnis fur die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer nationalen Anmeldung fur eine europäische Anmeldung wird anerkennen müssen, durfte fur den umgekehrten Fall ein praktisches Bedürfnis kaum bestehen. Wenn ein Anmelder einmal die hohen Kosten fur eine europäische Anmeldung aufgewandt hat, so wird er kaum AnlaB haben, darüber hinaus noch weitere Kosten für eine nationale Anmeldung aufzubringen, mit der er nicht mehr Schutz erhält, als er bereits durch ein europäisches Patent erzielen wurde. b) Einem etwaigen Bedürfnis nach einer nationalen Zweitanmeldung wird aber dann völlig genügt, wenn im Abkommen entsprechend Artikel 67 c des Arbeitsentwurfs bestimmt wird, daß die europäische Anmeldung gleichzeitig als nationale Anmeldung in den Vertragsstaaten anzusehen ist. Damit wurde sich auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung erübrigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bemerkungen zu Artikel 67 c verwiesen.

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Es dürfte zweckmäßig sein, zunächst die Erfahrungen der Übergangszeit abzuwarten und eine Entscheidung über das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten bis zum Ablauf der Übergangszeit zurückzustellen. Sollten die Erfahrungen der Übergangszeit zeigen, daß eine Regelung unerläßlich ist, dann kann diese Regelung durch eine Revision des Abkommens vor Ablauf der Übergangszeit vorgenommen werden. Eine Regelung zu diesem Zeitpunkt dürfte leichter durchzuführen sein, da sie nicht auf theoretische Erwägungen, sondern auf praktische Erfahrungen gestützt werden kann. e) Schließlich kann noch ein taktischer Gesichtspunkt gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten angeführt werden: Die französische Delegation hat auf der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe den Vorschlag gemacht, daß die europäische Patentanmeldung nur auf der Basis einer nationalen Anmeldung bewirkt werden sollte (vgl. Nieder-. schrift über die Sitzung vom 4. Juli 1961 S. 11 ff.). Die Einführung eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen der Vertragsstaaten würde den französischen Vorschlag illusorisch machen. Umgekehrt würde die Zulassung der Inanspruchnahme derartiger Prioritäten in der Linie des französischen Vorschlags bleiben, möglicherweise die französische Delegation sogar veranlassen können, von ihrer Forderung nach einer obligatorischen Erstanmeldung im Heimatstaat Abstand zu nehmen und diese Frage in das Ermessen des einzelnen Anmelders zu legen.

In dem Arbeitsentwurf (Artikel. 67 Abs. 1) geht der Vorsitzende aus den vorstehend unter b) bis e) genannten

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oder mehreren Auslandsanmeldungen aufwenden will. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht einem Anmelder aus einem der EWG-Staaten diese Uberlegungsfrist auch für den Fall zu, daB er seine Erfindung in den anderen fünf EWG-Staaten anmelden will. Es fragt sich, ob diese Uberlegungsfrist für den Anmelder auch dann noch zweckmäBig und gerechtfertigt erscheint, wenn die im Abkommen festgesetzte Ubergangszeit abgelaufen ist, oder ob man nach Ablauf der Ubergangszeit erwarten kann, daB sich der Anmelder von vornherein entscheidet, ob er seine Erfindung nur national oder europäisch schützen lassen will. c) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten könnte man auch anführen, daB sich dieses Problem im Laufe der Zeit von selbst lösen wird. In dem MaBe, in dem Industrie und Wirtschaft der Vertragsstaaten die Vor- und Nachteile des europäischen Patents erkennen werden, und in dem MaBe, in dem sie mit dem europäischen Patent vertraut werden, wird das Bedürfnis nach einer vorherigen nationalen Anmeldung in ihrem Heimatstaat abnehmen und schlieBlich nur auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. d) Man kann weiter gegen das Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten einwenden, daB es im gegenwärtigen Augenblick verfrüht erscheine, eine Entscheidung durch Aufnahme einer Bestimmung in das Abkommen zu treffen. Während der Ubergangszeit, die voraussichtlich zehn bis zwanzig Jahre währen wird, muß die Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten auf jeden Fall zugelassen werden.

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zwingend, dann bleibt weiter zu prüfen, ob praktische Gründe gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten sprechen. b) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten kann eingewandt werden, daß ein praktisches Bedürfnis für die Inanspruchnahme solcher Prioritäten auch nach Ablauf der Übergangszeit besteht. Man wird nicht verkennen dürfen, daß die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Priorität. einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine nachfolgende europäische Anmeldung für den Anmelder gewisse Vorteile mit sich bringt, auf deren Erlangung die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch nach der Übergangszeit noch Wert legen durften. Die . Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, einem Erfinder die Priorität für seine Erfindung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt seiner nationalen Anmeldung, zu sichern. Diese Sicherung kann nur mit Hilfe der Prioritätsfrist erfolgen, da schon die Notwendigkeit der Übersetzung der Anmeldung in andere Sprachen sowie die Einhaltung der verschiedenen Formvorschriften der anderen Staaten eine gleichzeitige Hinterlegung der Anmeldung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft unmöglich macht. Darüber hinaus verschafft aber die Prioritätsfrist dem Anmelder den Vorteil, daß er eine Überlegungszeit von nahezu einem Jahr erhält, in der er sich endgültig entscheiden kann, ob ihm seine Erfindung so wertvoll erscheint, daß er die erheblichen Kosten von einer

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Die folgenden beiden Möglichkeiten sind auch hier zu unterscheiden:

1. Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine europäische Patentanmeldung. a) Zunächst erhebt sich die Frage, ob ein etwaiges Verbot der Inanspruchnahme einer solchen Priorität mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar ist. Artikel 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft verpflichtet zur Gewährung von Prioritätsrechten nur bei Anmeldungen in anderen Verbandsländern. Man kann die Auffassung vertreten, daß Artikel 4 A in unserem Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil die europäische Patentanmeldung im Verhältnis zur Anmeldung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht keine Anmeldung in einem anderen Verbandsland ist. Für diese Auffassung kann man anführen, daß es sich bei der europäischen Patentanmeldung um eine Anmeldung in einem mehrere Verbandsländer umfassenden gemeinsamen Schutzrechtsterritorium handelt, die selbständig neben die nach nationalem Recht in diesen Verbandsländern möglichen nationalen Anmeldungen tritt.

Ihr Vorsitzender möchte dahingestellt sein lassen, ob diese Auffassung juristisch zwingend ist. Betrachtet man diese Auffassung als juristisch unrichtig oder auch nur als zweifelhaft, dann sollte von einem Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten jedenfalls schon aus Gründen der Rechtssicherheit Abstand genommen werden. Hält man dagegen die obige Auffassung für juristisch

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2. Eine Belastung der nationalen Patentämter kann weder be1 der Zulassung einer Priorität noch beim Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität gänzlich vermieden werden. V. Dieses Ergebnis legt den Gedanken nahe, im Abkommen über ein europäisches Patentrecht an die Stelle des Verbots des Doppelschutzes ein Verbot der Doppelanmeldung aufzunehmen. Auch ein Verbot der Doppelanmeldung dürfte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Die Einhaltung eines solchen Verbots läßt sich in der Praxis nur unter großen Schwierigkeiten kontrollieren. Eine wirksame Kontrolle würde zunächst voraussetzen, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten einerseits und das Europäische Patentamt andererseits die bei ihnen bewirkten Patentanmeldungen gegenseitig austauschen müßten. Das würde einen sehr großen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, der in über 90 % der Fälle ohne praktischen Wert ist. Ein solcher Austausch würde auch für die Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg) ohne jede Bedeutung sein, da diese Vertragsstaaten nach ihren nationalen Verfahren in keine Prüfung der nationalen Anmeldung eintreten und auch gar nicht das fur eine solche Prüfung erforderliche Personal be. sitzen. VI.Es wird daher in erster Linie zu prüfen sein, ob das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten nationaler Anmeldungen der Vertragsstaaten für europäische Patentanmeldungen und umgekehrt überhaupt einer besonderen Regelung im Abkommen bedarf.

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ist nichtig, wenn es später als das europäische Patent erteilt worden ist. Der Patentinhaber kann jedoch eine Nichtigkeitsklage gegen das nationale Patent abwenden, indem er auf das europäische Patent verzichtet.

Fall III : Europäische Patentanmeldung und nationale Patentanmeldung werden gleichzeitig im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 letzter Satz eingereicht.

Fur diesen - sicherlich sehr seltenen - Fall, der aber dadurch eintreten kann, daß die nationale und die europäische Patentanmeldung in einem Umschlag bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 61 Abs. 1 Nr. 2 eingereicht werden, muß ein Zeitrang im europäischen Patentrecht festgelegt werden. ZweckmäBigerweise sollte die Fiktion aufgestellt werden, daß die europäische Pa tentanmeldung als später eingegangen gilt. Dann ist das Ergebnis dasselbe wie oben unter III, 2, Fall I. IV. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden:

1. Eine Doppelpatentierung kann weder bei Zulassung der Priorität noch bei Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität vollkommen ausgeschlosssen werden. Die Möglichkeit von Doppelpatentierungen wird allerdings im Falle eines Verbots der Inanspruchnahme einer Priorität in einem geringeren Umfang zum Zuge kommen.

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In jedem Fall wird nur ein Patent erteilt, das gültig ist. Nicht verhindert wird jedoch, wie im Fall I, die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung; nicht verhindert wird im Falle II darüber hinaus die Erteilung von zwei Patenten, jedenfalls in den Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren, da von diesen im Erteilungsverfahren das Vorhandensein eines älteren Rechts nicht geprüft wird. b) Rechnet das nationale Patentrecht dagegen die ältere europäische Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik, sondern läßt es die ältere europäische Anmeldung nur dann gegenüber der jüngeren nationalen Anmeldung als neuheitsschädlich wirken, wenn auf die ältere Anmeldung ein Patent erteilt worden ist (so etwa das geltende Recht der Bundesrepublik), so sind folgende zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: aa) Das nationale Patentrecht sieht die amtliche Vorprüfung (examen préalable) auf Neuheit vor (z.B. Bundesrepublik und Niederlande). Dann wird das nationale Verfahren ausgesetzt, bis das vorläufige europäische Patent im Prüfungsverfahren bestätigt worden ist oder nicht. Wird das vorläufige europäische Patent bestätigt, dann wird die nationale Anmeldung zurückgewiesen. Wird das vorläufige europäische Patent aufgehoben, dann wird das nationale Verfahren fortgesetzt. bb) Das nationale Patentrecht sieht ein Registrierungsverfahren vor (so Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg). Dann wird auf die nationale Anmeldung in jedem Fall ein nationales Patent erteilt. Das nationale Patent

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geändert wird. Wenn dieses Verfahren auch nur nach deutschem Patentrecht möglich ist, so wird man doch in Betracht ziehen müssen, daß auch die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten von diesem Verfahren dadurch profitieren können, daß sie ihre erste nationale Anmeldung beim Deutschen Patentamt bewirken.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Patentanmeldung ein und später für dieselbe Erfindung eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten europäischen Anmeldung unzulässig ist, wird die europäische Patentanmeldung gegenüber der späteren nationalen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Hier sind nun folgende Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Rechnet das nationale Patentrecht des Vertragsstaats, in dem die zweite nationale Anmeldung bewirkt ist, ältere Rechte zum Stand der Technik, hat das nationale Patentrecht also dieselbe Regelung, die das europäische Patentrecht in Artikel 14 Abs. 3 vorsieht (so Frankreich), so kommt man zu demselben Ergebnis wie oben für den Fall I. Wird auf die europäische Patentanmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt und die Erfindung damit veröffentlicht, so ist die Erteilung eines gültigen nationalen Patents ausgeschlossen. Wird die europäische Patentanmeldung vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann ein gültiges nationales Patent erteilt werden.

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Ein deutsches Unternehmen meldet am 1. Mai 1965 eine Erfindung zur Erlangung eines deutschen Patents beim Deutschen Patentamt an. Am 2. Mai 1965 meldet das Unternehmen dieselbe Erfindung beim Europäischen Patentamt an. Vom Deutschen Patentamt wird nach der gegenwärtigen Praxis etwa naoh sechs Monaten, d.h. am 1. Ncvember 1965, der erste Prüfungsbescheid erteilt, aus dem der Anmelder ersehen kann, ob und gegebenenfalls welches neuheitsschädliche Material seiner Erfindung entgegensteht. Der Anmelder hat es nun in der Hand, die Setzung der Frist nach Artikel 73 zur Zahlung der Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts für seine europäische Patentanmeldung so zu verzögern, daB diese Frist erst nach dem 1. November 1965 abläuft. Auf diese Weise könnte der Anmelder das Deutsche Patentamt zu einer Art Vorprüfung seiner Erfindung veranlassen, um auf Grund des Ergebnisses dieser Vorprüfung sich zu entscheiden, ob er die erheblichen Kosten für die Einholung des Neuheitsberichts beim Internationalen Insti. tut in Den Haag aufwenden will oder nicht. Dieses für den Anmelder vorteilhafte Verfahren würde umgekehrt nachteilig fur das Deutsche Patentamt sein, das für eine geringe Anmeldegebühr einen Neuheitsbericht erstattet, auf dessen Grundlage der Anmelder dann die nationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung zugunsten der europäischen Anmeldung zurückzieht.

Es ist zuzugeben, daB von den nationalen Patentrechten der sechs EWG-Staaten nur das deutsche Patentrecht diese Möglichkeit für den Anmelder bietet; das niederländische Patentrecht jedenfalls dann nicht, wenn es entsprechend dem Entwurf, der dem niederländischen Parlament vorliegt,

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ges europäisches Patent. b) Die nationale Anmeldung wird vor der Veröffentlichung durch die nationale Behörde zurückgezogen oder zurückgewiesen.

In diesem Fall besteht keine neuheitsschädliche Vorveröflentlichung nach Artikel 14 Abs. 3 und der Anmelder kann auf seine europäische Anmeldung ein gültiges europäisches Patent erhalten.

Wird die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat durch das Abkommen über ein europäisches Patentrecht verboten, so verhindert das europäische Patentrecht automatisch die Erteilung von zwei gültigen Patenten, ohne daß es zusätzlicher Bestimmungen bedarf.

Nicht verhindert wird durch das Verbot der Beanspruchung der Priorität die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung, da die Einreichung von zwei Anmeldungen erlaubt bleibt. In der Regel wird der Anmelder, der die Erlangung eines europäischen Patents begehrt, allerdings kein Interesse an einer vorherigen nationalen Anmeldung haben, schon deswegen nicht, weil er die Priorität der nationalen Anmeldung jedenfalls gegenüber der europäischen Patentanmeldung nicht geltend machen kann. Immerhin sind Fälle denkbar, in denen eine vorherige nationale Anmeldung für den Anmelder von Bedeutung sein kann. Hierfür wird folgendes Beispiel gegeben:

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aber erlaubt bleibt, so wird man folgende Fälle unterscheiden müssen:

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und später für dieselbe Erfindung eine europäische Patentanmeldung.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten nationalen Anmeldung unzulässig ist, wird die nationale Anmeldung gegenüber der europäischen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Es kommt also die Regelung in Artikel 14 Abs. 3 zur Anwendung. Danach sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Die nationale Anmeldung wird von der zuständigen Behörde des Vertragsstaats veröffentlicht.

In diesem Fall steht sie der europäischen Patentanmeldung als neuheitsschädlich entgegen, gleichgültig, ob die nationale Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder ob auf die nationale Anmeldung ein Patent erteilt wird. Die Neuheitsschädlichkeit der nationalen Anmeldung wird - nach der bisher von der Arbeitsgruppe getroffenen Regelung - im Prüfungsverfahren nach Artikel 81 ff. geprüft und führt zur Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. Wird die Veröffentlichung der nationalen Anmeldung im europäischen Prüfungsverfahren übersehen oder wird die nationale Anmeldung erst nach der Erteilung des endgültigen europäischen Patents veröffentlicht, so ist das endgültige europäische Patent gemäß Artikel 122 Abs. 1 Buchst. a) nichtig. Der Anmelder erhält also auf keinen Fall ein gülti-

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gangs für den Fall I angenommen, nämlich daß jeweils das zweite Patent nicht erteilt werden darf oder wenn erteilt, nichtig ist, so ergibt sich folgendes Bild:

Da auf Grund der europäischen Patentanmeldung in der Regel bereits nach 18 Monaten das vorläufige europäische Patent erteilt wird, wird auf die zweite nationale Patentanmeldung wiederum in der Regel kein gültiges Patent erteilt werden dürfen, da hierfür nur eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Eine Ausnahme dürfte wohl für Luxemburg zu machen sein, wo die Anmeldung schon nach drei bis vier Monaten zur Patenterteilung führen kann. Da aber das europäische Verfahren ohne Schwierigkeiten vom Anmelder verzögert werden kann (Einreichung einer Anmeldung mit formellen Mängeln), liegt es hier noch mehr in der Hand des Anmelders, welches Patent er zur Erteilung führen will.

Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß auch im Fall II alle Nachteile auftreten, die für den Fall I oben unter a) und b) dargelegt worden sind. Diese Nachteile lassen sich auch im Fall II dadurch beseitigen, daB man allgemein die Erteilung eines Patents auf die zweite Anmeldung - in unserem Beispiel also der nationalen Anmeldung - verbietet, was wiederum praktisch zum Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität aus der europäischen Anmeldung gegenüber nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten führt.

2. Doppelanmeldung ohne Prioritätsbeanspruchung

Unterstellt man, daß im Abkommen über ein europäisches Patentrecht das Verbot ausgesprochen werden würde, für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch zu nehmen und umgekehrt, die Doppelanmeldung als solche

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a) Sie würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Anmelder führen je nachdem, ob sie ihre nationale Anmeldung zunächst in einem Vertragsstaat mit Registrierverfahren oder in einem Vertragsstaat mit amtlicher Vorprüfung bewirken. b) Die mit dem Abkommen über das europäische Patentrecht angestrebte Entlastung der nationalen Patentämter, insbesondere der nationalen Prüfungsämter, kann weitgehend illusorisch werden, da damit zu rechnen ist, daß auch nach der Übergangszeit der Anmelder in vielen Fällen zunächst eine nationale Anmeldung in seinem Heimatstaat bewirken wird.

Diese Nachteile könnten natürlich vermieden werden, wenn im Abkommen vorgesehen wird, daß in unserem Beispiel das auf die zweite Anmeldung erteilte Patent, d.h. das europäische Patent, immer nichtig wäre bzw. gar nicht erst erteilt werden dürfte. Eine solche Regelung käme aber praktisch auf das Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Patentanmeldung auf Grund einer nationalen Anmeldung in einen Vertragsstaat hinaus.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Anmeldung ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

In diesem Fall kann die europäische Patentanmeldung der späteren nationalen Anmeldung wegen der Prioritätsbeanspruchung nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

Geht man nun von demselben Prinzip aus, wie ein-

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erteilt werden darf, das nationale Patent oder das europäische Patent. Für das europäische Patent erhebt sich die weitere Frage, ob schon das vorläufige europäische Patent nicht erteilt werden darf oder erst das endgültige europäische Patent. Auf den ersten Blick könnte man daran denken, daß das später zur Erteilung stehende Patent nicht erteilt werden darf und daß, wenn es dennoch erteilt wird, dieses Patent nichtig ist. Eine solche Regelung würde zu unterschiedlichen Ergebnissen von Vertragsstaat zu Vertragsstaat führen. Geht man davon aus, daß das vorläufige europäische Patent in der Regel 18 Monate nach der Anmeldung erteilt wird, und rechnet man im vorliegenden Beispiel die Prioritätsfrist von 12 Monaten hinzu, so würde das vorläufige europäische Patent nach 2 1/2 Jahren zur Erteilung gelangen. Das nationale Patent wird in aller Regel in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Italien vorher erteilt worden sein. Dagegen kann sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Niederlande davon ausgegangen werden, daß in einer großen Zahl von Fällen das vorläufige ouropäische Patent vor dem nationalen Patent zur Erteilung gelangt. Dazu kommt noch, daß jedenfalls in den Prüfungsländern (Bundesrepublik und Niederlande) der Anmelder es in der Hand hat, das nationale Prüfungsverfahren hinauszögern.

Bei dieser Lösung käme man also zu dem Ergebnis, daß in den vier Registrierungsländern der Anmelder in unserem Beispiel auf seine europäische Anmeldung kein Patent erteilt erhielte oder das dennoch erteilte vorläufige europäische Patent unwirksam wäre und im Prüfungverfahren aufgehoben werden müßte. In den beiden Prüfungsländern dagegen würde der Anmelder in der Regel das europäische Patent erhalten und ihm das nationale Patent versagt werden.

Zusammenfassend kann zu dieser Lösung festgestellt werden:

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"Ein europäisches Patent und nationale Patente durfen einem Erfinder für ein und dieselbe Erfindung [vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen 7 nicht nebeneinander erteilt werden."

Sowohl in dem Beschluß des Koordinierungsausschusses als auch in dem von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel 10 ist lediglich die Erteilung mehrerer Patente ausgeschlossen worden, dagegen ist nicht ein Verbot der doppelten Anmeldung ausgesprochen worden. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, daß ein Anmelder für ein und dieselbe Erfindung sowohl eine europäische Patentanmeldung als auch einer oder mehrere nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten bewirken kann. Es soll zunächst rein empirisch untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Verbot des Doppelschutzes und der Erlaubnis der Doppelanmeldung führt, und zwar je nachdem, ob für derartige Doppelanmeldungen die Priorität auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft für die erste Anmeldung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

1. Doppelanmeldung mit Prioritätsbeanspruchung

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung.

Zunächst ist festzuhalten, daß die ältere nationale Anmeldung der jüngeren europäischen Anmeldung wegen der Inanspruchnahme der Priorität nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Artikel 14 Abs. 3 des Entwurfs kommt daher nicht zur Anwendung.

Falls auf beide Anmeldungen-nach den jeweils anwendbaren Vorschriften ein Patent erteilt werden könnte, erhebt sich die Frage, welches Patent nicht

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nommen werden kann und umgekehrt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie in dem Abkommen das Verhältnis von nationalen Anmeldungen zu europäischen Anmeldungen und umgekehrt für ein und dieselbe Erfindung ein und desselben Anmelders geregelt werden soll. Es handelt sich also hierbei um eine Auswirkung des Problems der sogenannten Koexistenz oder genauer gesagt des sogenannten Doppelschutzes.

Bei der nachstehenden Prüfung dieses Problems wird der in Aussicht genommene Doppelschutz ein und derselben Erfindung ein und desselben Anmelders sowohl durch ein nationales Patent als auch durch ein europäisches Patent für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht außer Betracht gelassen. Hierbei handelt es sich nur um ein Übergangsproblem, das nicht in dem Hauptteil des Abkommens, sondern nur in dessen Übergangsbestimmungen behandelt werden sollte. In dem Hauptteil des Abkommens sollte das Problem unter dem Gesichtspunkt behandelt werden, wie die Regelung nach Ablauf der Ubergangszeit vorzusehen ist. III. Zu der endgültigen Lösung des vorgenannten Problems hat der Koordinierungsausschuß in seinem Bericht vom 10.11.1960 (IV/5675/2/60 - D) im Abschnitt II unter Nr. 9 sich wie folgt geäußert: "Der Koordinierungsausschuß ist der Ansicht, daß es grundsätzlich verboten werden müsse, ein und demselben Patentanmelder für ein und dieselbe Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere einzelstaatliche Patente zu erteilen."

Diesem Beschluß hat die Arbeitsgruppe auf der 2. Sitzung durch die vorläufige Annahme des Artikels 10 Rechnung getragen. In der Fassung des Redaktionsausschusses lautet der Artikel 10 wie folgt:

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2 -

Erster Teil

Das europäische Patent 4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

V o r be m e r k u n g zu Artikel 67 bis 67 c I. Die Artikel 67 bis 67 c behandeln die Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft. Dabei wird davon ausgegangen; daß sowohl für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. Artikel 67 Abs. 1) als auch umgekehrt für eine nationale Anmeldung in einen iitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer vorhergegangenen europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Letzteres soll sich aus Artikel 67 c in Verbindung mit Artikel 4 A Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergeben. In üleser Zusamenhang ist hervorzuheben, daß durch die Artikel 67 bis 67 c das noch nicht entschiedene Problem der sogenannten offenen oder geschlossen Tür nicht präjudiziert werden soll. II. Die in den Artikeln 67 bis 67 c behandelte Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft wirft die Frage auf, ob für eine europäische Patentanmeldung auch die Priorität einer vorhergegangenen nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Anspruch ge-

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WERTRAULICH!

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c )

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Artikel 67 a

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 14 abs. 2 und 3 der Zeitpunkt der ersten Anmeldung gilt.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90
(Artikel 67 bis 67c)

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gulgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hăngt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen