Art88dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art88dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 88
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 088 (Deutsche Fassung)/Art88dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 88 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 88 MPO Inanspruchnahme der Priorität

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 67b IV/6514/61 S.83-85
IV/6514/61 67b IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 74 6551/IV/62 S. 22
VE 1962 74 7669/IV/63 S. 20-22
VE 1962 74 2632/IV/64 S. 42
VE 1965 (Ue) 74 BR/10/69 Rdn. 48
VE 1970 (Ue) 75 BR/51/70 Rdn. 36
BR/88/71 75 BR/125/71 Rdn. 44
VE 1971 (Ue) 75 BR/135/71 Rdn. 114/115
BR/139/71 75 BR/168/72 Rdn.96-101
BR/139/71 75 BR/168/72 Rdn.79-85
BR/139/71 75 BR/177/72 Rdn.45-51
BR/184/72 86 BR/209/72 Rdn. 71

Dokumente der MDK

E 1972 86 M / 19 S. 172
" " M / 20 S. 202
" " M / 22 S. 244
" " M / 23 S. 294
" " M / 27 S. 332
" " M / 32 S. 5
" " M / 48 / I S. 1-9
Memorandum C

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die Frist nicht zu lang zu bemessen. Eine Frist von vier Monaten erscheint für die Bedürfnisse des Anmelders ausreichend. Eine kürzere Frist dürfte weder notwendig noch zweckmäBig sein, da der Anmelder die Prioritätserklärung möglichst erst nach Mitteilung des Aktenzeichens der europäischen Patentanmeldung einreichen soll.

Absatz 2 gibt dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit, Nachweise für die in Anspruch genommene Priorität zu fordern. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an Artikel 4 D Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft an. Es kann zweifelhaft erscheinen, ob eine Notwendigkeit dafür besteht, solche Nachweise schon im Verfahren bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents vor der Prüfungsstelle zu fordern. In aller Regel soll die Prüfungsstelle von einer Prüfung der in Anspruch genommenen Priorität absehen. Es wird noch zu prüfen sein, ob die Prüfungsstelle in bestimmten Fällen doch eine gewisse Prüfung der Prioritätserklärung vornehmen muß, beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Anmeldung. Die bisherigen Bestimmungen über das Verfahren vor der Prüfungsstelle sehen eine solche Prüfung nicht vor. Ob und inwieweit die Prüfungsstelle eine solche Prüfung vornehmen soll, kann der Regelung in der Ausführungsordnung überlassen bleiben.

In der Ausführungsordnung wird gegebenenfalls eine Verpflichtung des Anmelders vorgesehen werden müssen, eine Ubersetzung der Unterlagen der ersten Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen.

Die Fristbestimmung in Absatz 2 ist in Klammer gesetzt worden, da sie möglicherweise mit anderen Fristvorschriften in einem besonderen Artikel zusammengefaßt werden soll. Der Arbeitsentwurf sieht vor, daß die Frist frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet. Nach Artikel 4 D Abs. 3 Satz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft wäre an sich nur eine Mindestfrist von

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Zu Artikel 67 b

Inanspruchnahme der Priorität

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft, Artikel 4 D,F,H b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 19.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 b behandelt das Verfahren für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten.

In Absatz 1 wird vorgeschlagen, für die Inanspruchnahme der Priorität eine Frist von Vier Monaten von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung ab vorzusehen. Die Pariser Verbandsübereinkunft stellt in Artikel 4 D Abs. 1 die Länge der Frist für die Prioritätserklärung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers. Im Recht der Vertragsstaaten ist die Frist zur Inanspruchnahme der Priorität verschieden lang. So sehen das französische und das italienische Recht eine Frist von sechs Monaten vor. Das deutsche Recht gewährt eine Frist von zwei Monaten für die Inanspruchnahme der Priorität und eine weitere Frist von zwei Monaten für die Nennung des Aktenzeichens der ersten Anmeldung. Das niederländische Recht sieht eine Frist von drei Monaten und das luxemburgische Recht eine Frist von zwei Monaten vor. Der Rechtszustand in Belgien konnte nicht ermittelt werden.

Für die Bemessung der Frist im Arbeitsentwurf war die Überlegung maßgebend, daß die Prioritätserklärung rechtzeitig vor der Einholung des Neuheitsberichts gemäß Artikel 73 des Entwurfs vorliegen soll. Der Zeitpunkt, zu dem der Neuheitsbericht eingeholt werden kann, kann, je nachèm ob die Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder über eine nationale Hinterlegungsstelle eingereicht worden ist, und je nach der Länge des bisherigen Verfahrens verschieden sein. Es empfiehlt sich daher,

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WERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c )

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(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europäischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentschriften zu vermerken und im europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

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Artikel 67 b

Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der diese Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Teilprioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden für eine europäische Patentanmeldung eine oder mehrere Teilprioritäten beansprucht, so bezieht sich das Prioritätsrecht nur auf die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, enthalten sind.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90
(Artikel 67 bis 67c)

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Für den Benutzer des curopäischen Abkomons ist es schliesslich praktischer, wenn or allo ihn interessicrenden Bestimmungen im Abkommen solbst findet.

Auf eine Bemorkung von Herrn Van Benthem weist der Prăsidont darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das curopäische abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft cine automatische Uberprüfung des abkommens vorsicht.

Die Gruppe stimmt dem Prăsidonten darin zu; und nimmt einen Vorschlag von Earrn Roscioni an, wonach in den Schlussbustimmungen des curopäischen Abkommens den Kitgliedstaaten dioses abkommens vorgeschricben werden soll, unmittelbar nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft zissamenzutreten und zu prüfen, ob das curopäische Abkommen guändert werder muss.

Der Prăsidont beauftragt den Redaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfen. Der Ausschuss soll darauf achten, dass die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppe in der nächsten Sitzung vorgelegt werden. Die Gruppe billigt diesen Vorschlag.

Der Prăsidont orklärt, jcdos Mitglied dor Arbeitsgruppe werde nachstehende Unturlagen erhalten :

1. die Ergebnisse'dioser Sitzung (Wortlaut der Artikel, Berichte, Pressemitteilung), 2. eine Zusammenfassung der vom Redaktionsausschuss in den cinzelnen Sitzungen der Gruppe bereits geprüften Artikel.

Die nächste Sitzungsperiode wird von 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dieser Sitzungsperiode sollen die Lücken der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Delegierten Gelegenheit gegeben werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Prăsidont dankt der Arbeitsgruppe und den Dienststellon der EWG.

Die Sitzung wird un 13 Uhr geschlossen.

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4. In der Ubergangszeit wird cin natiouales Patunt angomeldet und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dio Priorität oinor ouropäischen Fetontanmoldung geltend gemacht. 5. und 6. Nach Boendigung der Ubergangszeit ontfällt der doppolto Schutz. Die Gruppe vorzichtot darauf; im augenblicklichen Zeitpunkt dio beiden diesbuzüglichen Fälle zu crörtorn.

Die Gruppe ist der Ansicht, dass es in den orston vier Fällen inmor zulässig sein muss, nach der Parisor-Verbandsübereinkunft dio Priorität auf Grund oiner ouropäischen Anmoldung und für cino curopäische Anmoldung geltond zu zachen.

Herr Roscioni stellt die Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweison, statt dieses Problem orschöpfend zu rogoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oiner oingohonden Erörterung gelangt die Gruppe zu dom Ergebnis, dass es aus nachstohondon Gründon zweckmässiger ist, die Priorität im Abkommen orschöpfend zu rogeln.

Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen dio gleichen Rechtsfolgen haben.

Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Die Erörterungen zu Artikel 5 ter haben gezeigt, dass cine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft botrachtot nämlich die gesamten Kitgliedstaaten des curopäischen Abkommens nicht als eine nationale Einheit, denn dic Parisor Verbandsübereinkunft onthält keine Bestimmungen, die denen des revidierten Haager Mustersbkommens ontsprochen.

Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübercinkunft hätte ausscrdom den Nachtcil, dass rechtlich unstrittene Bestimmungen Anwendung finden würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungen, die zu Unrecht untur oiner annchmbaren Fassung Neinungsvorschioäenheiten in der Sache selbst vorbergen.

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Die Gruppe orklärt sich mit ciner mündlichen Vorhandiung grundsätzlich oinvorstandun. Sic wird vom Präsidenten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Vorhandlung obligatorisch oder fakultativ sein soll. Iir weist darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren im Rahmen des grundsätzlich schriftlichon irtallungsverfahrens durchgefuhrt wird. Die Notwendigkeit ciner mündlichen Vorhandlung könne also in das Irmessen der Beschwerdekammer gestellt werden.

Die Gruppe genehmigt einstimmig dic fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiton, die sich aus den grossen intfornungen im Gultungsbereich des ouropäischen Patents, aus don hohen Koston und aus don Sprachproblemen ergeben.

Die Gruppe hält es für orforderlich, die Klammern wegfallon zu lassen, damit die Beschwerdokammer dic Bofugnis orhält, über die Notwendigkeit einer mündlichen Vorhandlung zu entscheiden.

Artikel 96 a) wird an den Redaktionsausschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikel 67 bis 67 c) des Vorentwurfs

Der Präsident zählt zunächst die sechs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Eine europäische Patentanmuldung wird oingereicht, für die nach der Pariser Verbandsübervinkunft die Priorität oiner in vinem Nicht-Mitgliedstaat des ouropäischen Abkommens orfolgton Anmeldung geltond gemacht wird. 2. Ein ouropäisches Patent wird angemeldet. Für die gleiche Erfindung wird in sinem Nicht-1itgliedsland des ouropäischen Abkommens cin Patent angemeldet und nach der Pariser Verbandsübervinkunft die ouropäische Priorität geltond gemacht. 3. In der Ubergangezeit, die oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein natiomales und oin curopäisches Patent zulässt, wird oino curopäische Patentanmoldung cingericht und nach der Pariser Verbandsübervinkunft die Priorität ..iner nationelon Anmeldung in cinem Mitgliedstaat des ouropäischen abkommens geltend gemacht.

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(5) Die Angaben nach absatz 1 sind im europäischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentschriften zu vermorken und im curopäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Norkmale der Irfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestallton Patontansprüchen onthalton, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmelo deutlich offenbart. 7

Bomerkung : Siehe Bemerkung zu Artikel 67.

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Brüssel, den 6. Oktober 1961

LArtikel 67 b

Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dom Europäischen Patentamt innerhalb oinor Frist von vior Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Wurden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätsorklärung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der uuropäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die Anmeldung cingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Forner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Dinreichung beizufügen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Nonate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Nonate verlängert werden. 7 Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für cine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäischer Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Hurkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentarmeláungon enthalten sind, deren Priorität in Anspruch guremen worden ist.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnaĭme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß, eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten. Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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2d Art: 74 (67 b) sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europaischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentschriften zu vermerken und im europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, fur die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprlchen enthalten, so reicht es fur die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart..

Page 18

(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenuber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung uber den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

(2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der

eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschlieBlich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, als ubereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde uber den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäischen Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen, enthalten

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e n t w u i f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 72 (67) Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Annahme von Artikel 72 nur dann in Frage komme, wenn man sich für die erste Fassung von Artikel 5 ent- scheide.

Diese Fassung von Artikel 5 sei während der fünften Sitzungsperiode in Brüssel verteilt worden und betreffe die Frage der Antragsberechtigung und deren Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der "offenen Tür"; hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Antragsrecht zwar grundsätzlich frei sein solle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung in dem Staat anerkannt werde, aus dem die Patentanmeldung stammt. Daher solle man Artikel 72 durch eine Bestimmung ergänzen, wonach einem Antragsteller, der seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem nicht am Vertrage beteiligten Staat habe, nur dann die in Artikel 72 genannten Prioritätsrechte zustehen, wenn dieser dritte Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne.

Die Gruppe schloss. sich diesem Vorschlag des Vorsitzenden an. Diejenigen Delegationen, die der zweiten Fassung von Artikel 5 den Vorzug geben, hielten einen derartigen Zusatz zu Artikel 72 für den Fall für unerlässlich, dass man sich letzten Endes doch für diese erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Zur Regelung der Frage, wie festgestellt werden solle, ob ein dritter Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne, solle der Redaktions- sschuss eine ähnliche Formulierung entwerfen, wie sie Artikel 72 Abs. 6 ent- hält.

Artikel 73 (67 a) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 74 (67 b) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europaischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten von Zeitpunkt der Einreiohung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätiserklärung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Absohrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäischen Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europäischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentechriften zu vermerken und im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die-Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 75 Wirkung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung in den Vertragstaaten. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents gemäss Absatz 1 kann nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPÉENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELLD COOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textex allemand et français Deutscher und französischer Text

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzung vom 1. bis 12. Juli 1963 Bericht über die Sitzung vom 4. Juli 1963

Artikel 74
(Fortsetzung)

Die Arbeitsgruppe prüft orneut don von Horrn Frossonnet zu Artikel 74 unterbreiteten Vorschlag. Sie stimmt mit dem Gedanken überein, in der Ausführungsverordnung oino genauere Vorschrift für die Inanspruchnahme der Priorität und insbesondere über die vom inmelder vorzulegenden Unterlagen vorzusehen. Sie ist ebenso damit einverstanden, in die Ausführungsordnung aine Vorschrift über den Übergang des Prioritätsrechts aufzunehmen. Jedoch müsse diese Vorschrift mit Artikel 74 Absatz 4 vereinbar sein, wonach das Patentamt den Nachweis des Rechtsüberganges verlangen könne.

Dem Redaktionsausschuss wird aufgetragen, in diesem Sinne zwei Texte auszuarbeiten. Er soll gleichermasson die Frage untersuchen, ob der inmelder in allen Fällen den Nachwcis des Übergangs des Prioritätsrechts erbringen müsse, da man bisher beschlosson hatte, dass das Europäische Patentamt diesen Nachweis nur dann anfordarn solle, wenn die Priorität für die Erteilung des Patents eino Rolle spiele.

Die Arbeitsgruppe prüft dann oin anderes Problem, das von Herrn Frossonnet zu Artikel 12 aufgoworfen wurde. Dabei handelt es sich um den Nachwois, den der Armelder erbringen muss, der seine Erfindung in einer Ausstellung zur Schau gestellt hat.

Da es sich dabei nicht um das Prioritätsrecht handelt, hält es die Arbeitsgruppe für unnötig, hierzu besondere Nassnahmen vorzusehen, zumal es sich um sehr soltene Fälle handelt.

Page 25

Inanspruchnahme der Priorität orfolgen könne. Es handelt sich erstens darum klarzustellen, wie man sich auf das Prioritätsrecht boruf't und zweitens um die Regelung des Nachweises des Überganges dieses Rechtes vom ersten auf don zweiten Anneldor.

Herr Pfannor sieht sich nur in dor Lage, den ersten Vorschlag, nicht abor den zweiten anzunehmen. Zs orscheine ihm unnötig, dass jeder Prioritätsübergang immor nachgewiesen wordon müsse. Nach seinem Wunsch solle das Europäische Patentamt nicht in jedem Fallo vorpflichtot soin, don Nachweis dor bestohonden Priorität zu vorlangen. Kan solle sich auf Artikel 74 beschränken, der dom Patentamt die blosse Rögliokksit gibt, diesen Nachwois zu verlangen.

Horr de Muysox teilt die lotztoro Auffassung nicht. Boim Rechtsübergang hält or es für nützlich, dass das Patontant die Üboreinkunft dor boidon Partoion feststellen müsse. Js goschohe nämlich zu oft, dass dor zwoito Anmelder eine Priorität in Anspruch nähmo, ohne dazu berechtigt zu sein.

Der Vorsitzondo macht dic Gruppe darauf aufmorksam, dass in sohr vielen Fällen die Inanspruchnahme dor Priorität für die Ertcilung des Patents ohne Bedoutung sei. Er sähe deshalb nicht oin, warum man in diesen Fällen das Patentamt verpflichten solle, don Nachwois dos Rechtsübergangos zu verlangen. Wenn sich dies später als wichtig herausstelle, könne das Patontamt diesen Nachwois immer noch verlangen.

Horrn Fressonnot orschoint os oinfachor, anders vorzugehen und nicht erst don Stroitfall abzuwarton. Br woist insbosondoro auf die Eintragung des Prioritätsrechts im Europäischen Rogistor hin.

Zu diesem lotzton Punkt bemerkt der Vorsitzondo, dass das Rogistor nur besago, dass dor Erfinder cin Prioritätsrecht in Anspruch genommen habe ohne irgendeine Garantie des Patentamts.

Die Arbeitsgruppo wird dic Diskussion dieses Problems am nächsten Vormittag fortsetzen.

Dio Sitzung wird um 13.00 Uhr aufgehoben. Der Redaktionsausschuss wird am Nachnitteg oino Sitzung abhalten.

Page 26

Fall sein, wo der durch das Patent geschützte Bereich (Erzeugnis und Verfahren) zugleich von den Buchstabeon a) und b) dieses Absatzes erfasst wird. Dann müsse dia Vorschrift des Buchstaben a) dicson auf diejenige des Buchstaben b) ausdohnon, die in sinem solchen Fall überflüssig sei. In diesem Fall könne dahingestellt bleiben, ob das Erzougnis unmittelbar durch das Verfahren hergestellt sei, wie Buchstabe b) es vorsoho.

Der Vorsitzende bittet dann die Arbeitsgruppe, die Prüfung der Ausführungsbestimmung zu Artikol 69 fortzusetzen.

Dazu orklärt Herr Fussonnet, dass er den Nutzon von Absatz 2 Buchstabe b), der das Verfahren und die Vorwendungsarten behandele, nicht oinsähe. Er sähe nämlich nicht, welche Verbindung zwischen einem Verfahren und don Verwendungsarten des dadurch unmittelbar hergestellten Erzeugnisses bestehen könne.

Dazu bemerkt Herr van Benthem, dass die in Buchstabe b) enthaltene Fiktion nur sehr seltene Fälle betroffe. Sie orscheine ihm daher nicht nötig. Diese Fälle seien un so soltenor, als bei den Vorwendungsarten der Erfinder die Anmoldung eines neuen Patentes der Berufung auf die Vermutung des Buchstaben b) vorziehen werde. Der so orreichte Schutz orscheine ihm nämlich viel sicherer.

Der Vorsitzende ist sich bewusst, dass eine zu weite Ausdehnung der Fiktion von der Einheitlichkeit der Erfindung besonders unter dem von Herrn Pfanner aufgezeigten Blickwinkel der Klassifikation gefährlich sei.

Die Gruppe beschliesst einstimmig, Buchstabe b) zu streichen.

Artikel 74

Während der Vorsitzende zu diesem Artikel über die Inanspruchnahme der Priorität keine Vorschläge unterbreitet hat, prüft die Gruppe auf Bitte von Herrn Fressonnet, ob es nicht angebracht sei, in der Ausführungsordnung eine Vorschrift vorzusehen, die besagt, unter welchen Voraussetzungen eine

Page 27

Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ver 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

Page 28

Herr van Benthem teilt mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise sich fragen, ob es nicht erforderlich wäre, eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Prioritätsunterlagen Imitten auf Antrag mitgeteilt werden, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.

Herr Fressonnet bemerkt, daß die in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehene Lösung sich von der von den niederländischen Kreisen empfohlenen Lösung untorscheidet. Nach Artikel 74 müssen die Prioritätsunterlagen gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent veröffentlicht werden und zwar im Interesse von Dritten. Allerdings wäre eine weniger radikale Lösung denkbar. Dritte könnten sich an das Amt wenden, das dem daran Interessierten die Anmeldung zuschickto, statt jedesmal die Prioritätsunterlagen zu voröffentlichen. Auf diese Teise wären die Interessen Dritten in den Fällen geschützt, in denen für sie eine Heranziohung dieser Unterlagen erforderlich wäre.

Der Vorsitzende erklärt, daß der Vorschlag der niedorländischen Fachkreise in Betracht gezogen werden müsse. Hierzu gibt er folgendes Beispiel: eine Anmeldung. für die eine Priorität beansprucht wird, wird eingereicht. Der Neuheitsbericht ist erstellt und das vorläufige Patent erteilt. Aus dem Neuheitsbericht orgibt sich, daß das vorläufigo Patent nicht gilt, wenn die Priorität nicht gilt. Falls das vorläufige Patent einen Konkurrenten stört, muß dieser einen Antrag auf Prüfung stellen. Er könne aber nur so handeln, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, sich durchzusetzen. Um die Chance beurteilen zu können, muß er zwangsläufig die Prioritätsunterlagen kennen. Dies hat zur Folge, daß Dritten die Prioritätsunterlagen bekanntgegeben werden müssen, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.

Mit Zustimmung der Gruppe zieht cor Vorsitzende die Schlußfolgerung, daß folglich Artikel 74 Absatz 2 dahingehend zu ändern ist, daß das Patontamt die Prioritätsunterlagen herausgeben muß, wenn dies ein Dritter beantragt. Diese Frage wird anläßlich der Prüfung von Artikel 74 erneut erörtert werden.

Artikel 84 Dieser Artikel behandelt die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents. Horr Pfanner erinnert unter Bezug auf Absatz 1 an seine Ausführungon vom Vortage über die vorherige Zahlung der Gebühren und die als Z̈rebnis davon vorgonommene Änderung von Artikel 79 Jbsatz 1. Der Vorsitzende beauftragt den RedaktionsausschuB, Artikel 84 Absatz 1 entsprechend zu ändern.

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ARBEITSCHUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBEHICHT

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die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Prioritaet in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europacische Patentregister einzutragen, im Europacischen Patentblatt bekanntzumachen und auf den europaeischen Patentschriften zu vermerken. (6) ^+Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, fuor die die Prioritaet beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprucchen enthalten, so reicht es fuer die Gewachrung der Prioritaet aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

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Artikel 74

Inanspruchnahme der Prioritaet (1) Wer die Prioritaet einer frucheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenueber dem Europaeischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der. Einreichung der europacischen Patentanmeldung eine Erklacrung ueber den Zeitpunkt und den Staat. der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist koennen die Angaben geaendert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritaetsanspruch fuer die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europacische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritaetserklaerung abgibt, verlangen, dass or innerhalb einer vom Europaeischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die fruohestens vier Monate nach der Einreichung der europacischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung, der Patentansprueche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Bohoerde, boi der die Anmeldung eingoreicht worden ist, als ueboreinstimmend bescheinigt sein. Forner ist eine Bescheinigung dieser Bohoerde ueber den Zeitpunkt der Einreichung beizufucgon. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelogt, so ist der Prioritaetsanspruch fuer die Anmeldung verwirkt. (3) ^+Fuer eine europacische Patentanmeldung koennen mehrere Prioritaeten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) ^+Werden eine oder mehrere Prioritacten nur fuer einen Teil der europacischen Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritaetsrecht nur die Norkmale der europaeischen Patentanmeldung,

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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46. Hinsichtlich der zweiten Frage stellten einige Delegationen fest, dass sich aus der in den Vereinigten Staaten gehandhabten Praxis zwar schwerwiegende Nachteile ergäben dass aber im Uebereinkommen gegentiber den Staatsangehörigen bestimmter Staaten keine einschränkendere hegelung vorgesehen werden sollte als die Bestimmung des Vorentwurfs von 1965. Andere Delegationen gaben zu uberlegen, ob - angesichts cer in den Vereinigten Staaten geschai:fenen Lage in Artikel 73 nicht vorgesehen wérien sollte, dass die Regelung des Vorentwurfs von 1965 nur auf der Basis der Gegenseitigkeit angewandt wird. Die Gruppe nahm zu dieser Frage nicht endgültig Stellung. 47. Die französische Delegation erinnerte bei dieser Gelegenheit an ihren Vorbehalt, eine neue Fassung des Artikels 5 (Akzessibilität), den die Gruppe frther bereits erörtert hatte, vorzuschlsgen.

Artikel 74 - Inanspruchnahme der Priorität 48. Für Abset= 1 wurde zwecks Angleichung an don PCT-Plan eine von der entsprechenden Bestjmmung des Vorentwurfs von 1965 abweichende Fassung vorgesehen. Es wurde bemerkt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Strassburger Uebereinkunft uber Formerfordernisse bei Patentanmeldungen zu gegebener Zeit entsprechend geändert werden müssten.

Artikel 75 - Bedeutung der euronäschen Patenianmeliung als rationale Hinterlesung 49. Keine Bemorkungen.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis.Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BR / 10 . d / 69 zat / KJ / bm

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(4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76 (früher Artikel 75)

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application of applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application; priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76 (former Article 75)

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Artikel 75 (früher Artikel 74)

Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Zeitpunkt und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätszeitpunkt eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daB er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.

Article 74 (former Article 73)

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.

Article 75 (former Article 74)

Claiming priority

(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Berechtigung auf Inanspruchnahme der Priorität für den Fall nachzuweisen, dass er nicht der Inhaber der ersten Anmeldung ist. Eine solche Bestimmung würde Artikel 27.1 des PCT entgegenstehen. Der Vertreter der BIRPI stellte jedoch fest,dass es nach Artikel 27.2 zumindest möglich sei, vom Anmelder eine Erklärung zu fordern. Die Inanspruchnahme einer Erklärung war von verschiedenen Delegationen gewünscht worden, fand jedoch nicht die Zustimmung der Mehrheit der Untergruppe.

In bezug auf die Vorlage der Prioritätsunterlagen vertrat die Untergruppe die Auffassung, dass Artikel 75 Absatz 2 des Vorentwurfs klar genug sei und keiner besonderen Durchführungsbestimmungen bedürfe.

Zu Artikel 79 - Form und Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 37. Die Untergruppe kam überein, diese Frage später zu prüfen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden erklärte sich der Vertreter des IIB bereit, bis zur nächsten Sitzung eine Aufzeichnung mit den entsprechenden Vorschlägen des Instituts zu übermitteln, die dessen Erfahrungen berücksichtigen.

Aenderung der Patentansprüche und Unterlagen 38. Die Untergruppe war der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, in der Ausführungsordnung Vorschriften über die Form der Unterlagen über die nach Artikel 82 und 83 des Vorentwurfs zulässigen Aenderungen festzulegen. Sie sollen durch Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegt werden.

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von Missbrauchen ist ver allem der Grundsatz der Einheitlichkeit wichtig. Darüberhinaus gibt es hierfür eine Reihe weiterer Bedingungen: Die Zahl der Patentansprüche muss annehmber sein; ausserdem müssen sie deutlich und knapp abgefasst sein. Die schwedische Delegation machte den gleichen Vorbehalt wie unter Nummer 33.

Zu Artikel 71 Nummer 1 - Zahl der Patentansprüche

35. Die Untergruppe hat den Vorschlag des Vorsitzenden angenommen, wonach für die uber zehn hinausgehende Patentansprüche Gebühren zu entrichten sind. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass für die Entrichtung der Gebühr nicht nur die Zahl der Ansprüche zum Zeitpunkt der Einreichung, sondern auch zum Zeitpunkt der Mitteilung uber die Erteilung zu berücksichtigen sei. Entrichtete Gebühren werden nicht zurückgezahlt; werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen. Diese letzte Bestimmung wurde vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der Frage unter Nummer 31 und der Klärung der Frage angenommen, ob eine solche Sanktion angemessen sei. Es erhebt sich die Frage, ob nicht eher vorgeschrieben werden sollte, dass überzählige Patentansprüche als nicht geltend gemacht betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ausserte eine Delegation den Wunsch, dass der gesamte Fragenkomplex der Sanktionen bei Unregelmässigkeiten im Verfahren zu gegebener Zeit im Hinblick darauf uberprüft wird, dass diese Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Unregelmässigkeiten stehen.

Hachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität 36. Die Untergruppe beschloss, für Artikel 75 des Vorentwurfs keine Durchführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen. Sie hielt es nicht für wünschenswert, dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, vom Anmelder zu fordern, seine

BR/51 d/70 ert/LB/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut frangais de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

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Artikel 75 Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch fïr die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine zrintokserkJJrung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europäischen Patentant zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Ab–rrift muss von der Behörde, bei der die erste Anmeldung einge– itht worien ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner - 7 eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizuftigen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werien eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäss Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimnte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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42. Der Vertreter des IIB hob hervor; dass die vorstehend wiedergegebene Erklärung nur einen kurzen Ueberblick darstelle, und erklärte sich auf Wunsch mehrerer Delegationen bereit, der Konferenz nach Möglichkeit vor September 1971 einen umfassenderen Bericht Uber sein Institut zu unterbreiten:

KAPITEL II
Priorität

Artikel 74 (Wirkung des Prioritätsrechts) 43. Die Konferenz war sich einig, dass die im Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens enthaltene Bemerkung gestrichen werden muss. Diese Bemerkung, die die Frage betrifft, ob hinsichtlich der Wirkung des Prioritätsrechts ausländischer Anmeldungen eine Gegenseitigkeitsklausel eingefuhrt werden sollte, erubrigt sich nach der Unterzeichnung des POT.

Artikel 75 (Inanspruchnahme der Priorität) 44. Die Konferenz kam in bezug auf Absatz 1 u therein, es mulsse noch eine Bestimmung ausgearbeitet werden, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Frist fur die Angabe von Tag und Staat der Anmeldung eingeräumt werden könnte.

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REGIEURUNGSKONFERENZ UERER DIE EIAFUERRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add 1 (1-4-60)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/EW/E/os

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(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (1a) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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(5) Si le premier dépôt a été effectué dans un État qui n'est pas partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle, les dispositions ci-dessus ne s'appliquent que dans la mesure où, suivant une communication publique du Conseil d'administration, cet État accorde, en vertu d'accords bilatéraux ou multilatéraux, sur la base d'un premier dépôt effectué auprès de l'Office européen des brevets, un droit de priorité soumis à des conditions et ayant des effets équivalents à ceux prévus par la Convention de Paris.

Article 74

Effet du droit de priorité

Par l'effet du droit de priorité la date du premier dépôt est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 15 , paragraphe 1.

Article 75

Revendication de la priorité

(1) Quiconque veut se prévaloir de la priorité d'un dépôt antérieur est tenu, lors du dépôt de la demande de brevet européen, de remettre à l'Office européen des brevets, une déclaration indiquant la date et le pays du dépôt antérieur et mentionnant le numéro de ce dépôt. Si, lors du dépôt de la demande de brevet européen, la date et le pays du dépôt antérieur ne sont pas indiqués, ou si le numéro de ce dépôt n'est pas communiqué avant l'expiration du seizième mois suivant la date de priorité, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (2) L'Office européen des brevets peut demander à quiconque remet une déclaration de priorité, de produire une copie de la première demande, y compris la description, les revendications et les dessins, dans un délai à déterminer par cet Office et prenant fin au plus tôt quatre mois après le dépôt de la demande de brevet européen. La copie doit être certifiée conforme par l'administration qui a reçu la première demande. Un certificat de cette administration précisant la date du dépôt doit être joint à la copie. Si la copie et les certificats ne sont pas remis en temps utile, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (3) Des priorités multiples peuvent être revendiquées pour une demande de brevet européen, même si elles proviennent de pays différents. (4) Lorsqu'une ou plusieurs priorités sont revendiquées pour la demande de brevet européen, le droit de priorité ne couvre que les éléments de la demande de brevet européen qui sont contenus dans la ou les demandes de brevet dont la priorité est revendiquée. (5) Les indications mentionnées au paragraphe 1 doivent être inscrites au registre européen des brevets, publiées au Bulletin européen des brevets, figurer dans la publi-

Bemerkung zu Artikel 75 Absatz 1: Es ist beabsichtigt, noch eine Bestimmung auszuarbeiten, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, daß der Prioritätsanspruch nicht erlischt.

Note to Article 75, paragraph 1: A provision should be drawn up allowing for subsequent correction of inaccurate information with the effect that the right to claim priority will not be lost.

Remarque concernant l'article 75, paragraphe 1 : Il conviendra d'élaborer une disposition permettant la rectification d'indications erronées, afin d'éviter la perte du droit de priorité.

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(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die vorstehenden Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

Artikel 74

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Tag der ersten Anmeldung als Tag der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Artikel 75

Inanspruchnahme der Priorität

(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the above-mentioned provisions shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.

Article 74

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.

Article 75

Claiming priority

(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application or applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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d) Die Gruppe nehm ferner den Vorschlag der britischen Delegation an, dass ein Anmelder, der sich auf ein Prioritätsdokument beruft, das in einer anderen Sprache als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgefasst ist, innerhalb derselben Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag eine beglaubigte Uebersetzung dieses Priorititsdokuments in die Verfahrenssprache einzureichen hat; die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat auch hier das Erl0schen des Priorititsanspruchs zur Folge. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Nummer 4 Absatz 3 zu Artikel 34, die in diesem Zusamnenhang genannt worden wurde, nicht den erforderlichen bindenden Charakter hat (Artikel 75 Absatz 2b). e) Der Vorschlag der Delegation des Vereinigten Konigreichs, in Absatz 6 nicht auf die "Nerkmale der Erfindung", sondern auf die "Nerkmale der Anmeldung" Bezug zu nehmen, wurde von der Gruppe nicht angenommen.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut des Absatzes 6 den Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandslibereinkunft entspricht.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmelcung als nationale Hinterlegung 116. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an zu bestinmen, dass eine europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten nur dann die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung hat; wenn fur sie ein Anmeldetag nach Artikel 68 festgesetzt worden ist. Aufgrund einer solchen Bestimmung, die ubrigens Artikel 11 Absatz 3 des PCT entspreche, wäre es nämlich möglich, auf nationaler Ebene solche Anmeldungen unberücksichtigt zu lassen, sofern diese nicht einmal den Grunderfordernissen contigten, die fur die Festlegung eines Anmeldetages fur eine europaische Patentanmeldung einzuhalten sind.

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dung des Artikels 11 durch das Europäische Patentamt, Kollision zwischen europäischen Patenten und nationalen Patenten, Unterrichtung Dritter). Die Gruppe nahm den britischen Vorschlag an und beschloss, fur diese Verpflichtung die Frist vorzuschreiben, die fur den gleichen Fall im POT (Regel Nr. 17) vorgesehen ist, nämlich 16 Monate nach dem Prioritätstag (Artikel 75 Absetz. 2). b) Ferner bejahte die Gruppe die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage, ob die Nichteinhaltung dieser Frist bei der Uebermittlung von Prioritetsunterlagen auf jeden Fall den Verlust des Prioritetsrechts zur Folge haben wurcie. c) Die britische Delegation brachte drittens den Fall zur Sprache, dass eine Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nicht die erste ausländische Anmeldung ist (beispielsweise der Fall einer amerikanischen "continuation in part application"). Nach ubereinstimmender Auffassung der Gruppe ist ciese Frage der Sache nach bereits durch Artikel 4 Buchstabe C Unterabsatz 4 der Pariser Verbandsubereinkunft geregelt. Was das Verfahren anbelangt, so war sich die Gruppe einig dartuber, dass ein Prtifer, wenn er der Iieinung ist, die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, sei nicht die erste Anmeldung, noch immer die Eßglichkeit habe, die Vorlage der frtiheren Anmeldungen zu verlangen, ohne dass hierfur eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne erforderlich wäre.

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neldung erfasst wird, die fur ein Land, aber nicht in diesem Land eingereicht wurde; dieser Fall könnte sowohl nach dem Uebereinkommen als auch nach dem PCT eintreten. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und anderte die Absätze 3 und 4 entsprechend. Es bestand Einvernehmen dartiber, dass sich das Problem nur in dem Fall stellen könnte, in dem sich die in den beiden Anmeldungen benannten Staaten nicht vollig decken; denn gemäss der Pariser Verbandsubereinkunft könne das Prioritätsrecht nicht fur dasselbe Land in Anspruch genommen werden.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 114. Da die Konferenz in bezug auf Absatz 1 beschlossen hatte, dass eine Bestimmung ausgearbeitet werden sollte, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt, nahm die Gruppe in Artikel 78 Absatz 2 b eine entsprechende Bestimmung auf (vgl. Nummer 45 dieses Berichts). 115. Ferner machte die britische Delegation mehrere Vorschlage zu Artikel 75 (BR/GT I/113/71): a) Erstens schlug die britische Delegation vor, dass jeder Anmelder, der eine Prioritaitserklärung abgibt, dem Europäischen Patentamt eine Abschrift der ersten Anmeldung einzureichen hat, und dass diese Einreichung nicht von einer Aufforderung des Europäischen Patentamts abhangig gemacht werden sollte. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht der Bedeutung zweckmässig, die einem cerartigen Dokument in vielerlei Hinsicht zukommt (Anwen-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Frobani: de 8.49 . Sihung de Fibafipize I =5 R / 134 / 77 × .29 · m·fn (=hiehe Vorenthuerf wir 2he einkommen! … Jus

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrteitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTBL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorlăufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 75 Inanspruchnahme der Priorität (1) + (Die Aenderung betrifft nur die englische Fassung.) (2) Wer eine Prioritätserklärung abgibt, hat dem Europäischen Patentamt vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eine Abschrift der ersten Anmeldung vorzulegen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als ubereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2a) Ist die Sprache der ersten Anmeldung nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen, so hat derjenige, der eine Prioritätserklarung abgibt, innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist eine Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache mit einer antlichen Beglaubigung der Uebereinstimmung mit dem Urtext vorzulegen. Wird die Uebersetzung und die amtliche Beglaubigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) + (4)+ (5) + (6) +

Bemerkung zu Artikel 75 Absatz 1:

- gestrichen - (siehe Nummer 4 a zu Artikel 145 der Ausführungsordnung)

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brtissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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101. Die zu Absatz 6 von zwei Organisationen vorgeschlagenen Aenderungen (s. Dok. BR/169/72, Punkte 84 und 85 ) wurden von der Regierungskonferenz nicht befurwortet; sie zog es vor, den mit Artikel 4 der Pariser Verbandsulbereinkunft harmonisierten Wortlaut beizubehalten.

Auch der Vorschlag einer Delegation, Absatz 6 mit den Absätzen 4 und 5 zu harmonisieren, wurde nicht angenommen.

Artikel 77 - Prufung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel

102. Die Anregung einer Organisation, der Anmelder solle stets eine Ermächtigung des Erfinders zur Einreichung der Anmeldung vorlegen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen.

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurulckweisung 103. Die Konferenz behielt den Absatz 2 a - entgegen der Auffassung einer Organisation, die ihn wegen Artikel 75 Absatz 1 fur uberfluasig hielt - bei; gewollt sei, dass die Eingangsstelle pruft, ob Tag und Staat der Erstanmeldung bei der Einreichung der europdischen Anmeldung angegeben worden sind. 104. Die Auffassung einiger Organisationen, dass in Absatz 6 die Sanktion fur die Nichtnennung des Erfinders zu hart sei, wurde von der Regierungskonferenz nicht geteilt. Auch vermochte diese nicht dem Wunsch einer Organisation stattzugeben, die Sanktion möge allein durch das nationale Recht geregelt werden.

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Sie hielt es nümlich mit Rucksicht auf die angenommene Lơsung der Abgrenzung gegen den Offenbarungsinhalt (whole contents approach) fur notig, dass zwecks Ermittlung des Standes der Technik die Erstanmeldung dem Europäischen Patentamt nicht nur im Original, sondern auch in der Uebersetzung in die Verfahrenssprache vorliegt. 98. Die italienische, die spanische und die portugiesische Delegation bemerkten, die Verpflichtung zur Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung in die Verfahrenssprache konne vor allem die Anmelder aus den Vertragsstaaten benachteiligen, in denen keine der drei Sprachen des Europäischen Patentamts Amtssprache sei. Die Konferenz war sich dieser Moglichkeit bewusst, sah sich aber nicht imstande, diese Verpflichtung fallen zu lassen, da anderenfalls die Prufer des Patentamts nicht nur mit drei, sondern mit mehr als einem Dutzend Sprachen zu tun haben mussten.

Die Konferenz beschloss, die Arbeitsgruppe I solle die Moglichkeit prufen, ob zum Ausgleich fur die durch die Uebersetzung entstehenden Kosten eine Gebuhrenermässigung vorgesehen werden kann. 99. Ausserdem beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Frage zu untersuchen, ob die 16-monatige Frist fur die Vorlage der Uebersetzung nicht - wie es im PCT geregelt ist - auf 20 Monate verlangert werden sollte. 100. Die Konferenz beschloss, dass fur eine in Absatz 2 a vorgeschriebene Uebersetzung eine Beglaubigung nur auf Verlangen des EPA vorgelegt werden muss; die Arbeitsgruppe I soll untersuchen, ob dies stets eine amtliche Beglaubigung sein muss.

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Artikel 73 - Prioritätsrecht 93. Zu dem Wunsch einer Organisation, die Prioritätsfrist möge unveränderlich gestaltet werden, s. oben Punkt 66.

Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts 94. Die Regierungskonferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, gemäss dem Wunsche einer Organisation in Artikel 74 eine Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 aufzunehmen. 95. Sie war ferner der Auffassung, dass im Falle der Beibehaltung der Zusatzpatente entsprechend der Anregung einer Organisation auch auf Artikel 21 Bezug zu nehmen sei.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 96. In bezug auf Absatz 1 beschloss die Konferenz, dem Wunsche einiger Organisationen, für die Angabe von Tag und Staat der ersten Anmeldung dem Anmelder eine Frist einzuräumen, nicht stattzugeben. Jedoch wurde die Arbeitsgruppe I beauftragt zu prufen, ob stattdessen nicht Nummer 4 a zu Artikel 145 in der Weise gefasst werden sollte, dass die unrichtige Angabe insbesondere des Prioritätstags einer europäischen Anmeldung berichtigt werden kann. 97. Die Konferenz beschloss, dem von einer Delegation unterstützten Wunsch einiger Organisationen, die Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung möge nur auf Verlangen des EPA obligatorisch sein (Absatz 2 a), nicht stattzugeben.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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82. UNICE regte an, die Bestimmung des Absatzes 2 a in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen. 83. Zu Absatz 3 regten CIFE und EIRMA an, in der Formulierung klarzustellen, dass eine Prioritat fur jeden einzelnen Anspruch (und nicht fur die Anmeldung schlechthin) beansprucht werden kann. 84. Die IHK regte an, Absatz 6 so zu formulieren, dass auch die Falle erfasst werden, in denen - wie z.B. im britischen Recht - keine Patentanspruche aufgestellt zu werden brauchen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Falle tatsachlich erfasst sein sollten; es sei aber nicht zweckmässig, von dem insoweit gleichlautenden Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsubereinkunft abzuweichen. 85. COPRICE schlug vor, in Absatz 6 wie folgt zu formulieren: "Sind bestimmte Merkmale ... enthalten, so ist es fur die Gewahrung der Prioritat erforderlich und ausreichend, wenn die Gesamtheit ...".

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zuruckweisung EIRMA hielt die Bestimmung des Absatzes 2 a fur uberflusig, da dieselbe Regelung bereits in Artikel 75 Absatz 1 getroffen sei. 87. AIPPI war der Ansicht, dass der Anmelder, der bei der Beanspruchung der Prioritat versäumt, Tag oder Staat der Erstanmeldung anzugeben, vom Europäischen Patentamt aufgefordert

BR/169 d/72 K/bm

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zu Artikel 145 AO nicht in allen Fallen genügen, um rechtzeitig gemachte, aber unrichtige Angaben später zu berichtigen.

FICPI schlug als Kompromiss vor, dem Anmelder eine Nachfrist von 2 Monaten zu gewähren.

CNIPA erwähnte überdies, dass auch die Anmeldung für ein regionales Patent in Absatz 1 einbezogen werden sollte.

80. In bezug auf Absatz 2 a wandten sich CIPE, FICPI, UNEPA und UNICE dagegen, dass der Anmelder eine Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache vorzulegen verpflichtet sei. Ihrer Meinung nach ist die Uebersetzung für die Recherche nicht notwendig und würde es genügen, wenn das Europäische Patentamt eine Uebersetzung nur dann anfordert, falls zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag eine andere Anmeldung auf dem selben Gebiet eingereicht worden ist. CNIPA meinte, es solle dem Präsidenten des Europäischen Patentamts überlassen bleiben, zu bestimmen, wie die Uebersetzungen zu erstellen sind.

81. CIPE, FICPI und UNICE meinten ferner, dass es nicht notwendig sei, eine amtliche Beglaubigung der gegebenenfalls angeforderten Uebersetzung der Erstanmeldung in allen Fällen zu verlangen. Die beglaubigende Stelle könnte manchmal Schwierigkeiten haben, die Richtigkeit der Uebersetzung in allen Einzelheiten zu beurteilen. Auch würde eine zwingend vorgeschriebene amtliche Beglaubigung unnötige Kosten verursachen. CIPE wollte es dem Europäischen Patentamt anheimstellen, ob es eine Beglaubigung verlangen wolle.

CNIPA wies in diesem Zusammenhang auf eine Unstimmigkeit im englischen Text hin ("identical" am Schluss des ersten Satzes).

BR/169 d/72 - K/bm

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Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts 76. FICPI ausserte den Wunsch, in Artikel 74 zweierlei klarzustellen:

- dass der Grundsatz, dass eine europaische Patentanmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung hat, vom Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung an gilt, deren Prioritat in Anspruch genommen wird; dies solle durch die Einfugung einer Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 geschehen. - dass das Priorititsrecht nicht verloren geht, wenn innerhalb der Prioritatsfrist Zeichnungen genäss Artikel 78 Buchstabe b nachträglich eingereicht werden.

77. EIRMA hob hervor, dass in Artikel 74 auch auf Artikel 21 Bezug genommen werden musse, falls die Zusatzpatente wieder eingefthrt wurden; denn fur das Zusatzpatent musse dieselbe Prioritat in Anspruch genommen werden konnen wie fur das Hauptpatent. 78. COPRICE schlug vor, Artikel 74 in dem Sinne einzuschränken, dass das Prioritätsrecht seine Wirkung nur dann entfaltet, wenn die Beschreibung der Priorititsanmeldung ausreichend i.S. der Ausfuhrungsordnung war und wenn weiter die in der europäischen Anmeldung beanspruchten Merkmale in der Priorititsanmeldung beschrieben waren.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 79. ONIPA, EIRMA, FICPI und UNICE beantragten, Absatz 1 so zu andern, dass auch Tag und Staat der ersten Anmeldung noch innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritatstag angegeben werden können, da insbesondere der Tag der Erstanmeldung nicht immer schon bei der Einreichung der europaischen Anmeldung bekannt sei. Nach ihrer Auffassung wurde nämlich die Bestimmung der Nummer 4 a BR / 169  d / 72  K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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50. Diese neue Bestimmung der Ausführungsordnung erlaubte es der Arbeitsgruppe, in der Nummer 4 zu Artikel 34 A0 die Bezugnahmen auf die Beglaubigungen zu streichen. 51. Die Arbeitsgruppe verneinte die Frage, ob die Kosten für die Uebersetzung der Prioritätsanmeldung ermässigt werden könnten; eine solche Ermässigung nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens sei ebensowenig durchführbar wie eine Ermässigung für alle Anmelder (s. Dok. BR/168/72, Punkt 98).

Nummer 2 zu Artikel 34 A0 - Gebührenermässigung 52. Im Zusammenhang mit der im vorhergehenden Punkt aufgeworfenen Frage nahm die Arbeitsgruppe in Nummer 2 zu Artikel 34 eine redaktionelle Richtigstellung dahingehend vor, dass nur die Anmeldegebühr, nicht aber die Recherchengebühr unter Umständen ermässigt werden kann.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 53. Die Arbeitsgruppe stellte in dieser Bestimmung klar, dass, falls für die europäische Patentanmeldung eine Priorität beansprucht worden ist, die Anmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung mit dieser Priorität hat.

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 54. In Absatz 7 Buchstabe a räumte die Arbeitsgruppe, dem Wunsche einiger internationaler Organisationen entsprechend,

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47. In bezug auf Abnatz 2 a kam die Arbeitsgruppe uberein, die Frist für die Vorlage der Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache von 16 auf 20 Monate zu verlăngern, um dem, Wunsche mehrerer internationaler Organisationen zu folgen und auch eine bessere Uebereinstimmung mit Artikel 22 PCT zu erreichen (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 99).

Im übrigen beschloss die Arbeitsgruppe, die Dauer der Frist in der Ausführungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 75) zu regeln, um eine etwaige Aenderung später zu erleichtern. 48. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 2 a wurde die Frage gestellt, welches die Rechtsfolge sei, wenn nach Ver8ffentlichung der europäischen Fatentanmeldung, aber noch vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Uebersetzung der Prioritätsanmeldung, diese zurllckgenommen wirá. Die Arbeitsgruppe meinte, die Lösung dieses Problems nicht im Uebereinkommen versuchen, sondern sie der späteren Rechtspraxis des Patentamts uberlassen zu sollen. 49. Die Frage, ob die Uebersetzung stets beglaubigt sein muss, wurde in einer neuen, generellen Bestimmung der Ausfuhrungsordnung (Nummer 4 a zu Artikel 34) von der Arbeitsgruppe dahingehend geregelt, dass die Anforderung einer Beglaubigung im Ermessen des Patentamts steht (vgl. Dokument BR/168/72, Punkt 100). Darauf, dass es sich notwendigerweise um eine amtliche Beglaubigung handeln muss, wurde verzichtet.

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Auffassung mit Artikel 27 Absatz 4 POT vereinbar.

Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

44. Es wurde in der Arbeitsgruppe darauf hingewiesen, dass die von der berichterstattenden Delegation vorgeschlagene Ergänzung von der Regierungskonferenz ihrem Redaktionsausschuss uberwiesen worden sei (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 94).

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 45. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 1 war von einigen internationalen Delegationen der Wunsch geäussert worden, eine Frist für die Abgabe der Erklärung über Tag und Staat der Erstanmeldung einzuräumen (s. Dok. BR/168/72, Punkt 96). Um sofort abgegebene, aber unrichtige Angaben hierzu später berichtigen zu können, beschloss die Arbeitsgruppe, Nummer 4 a zu Artikel 145 AO weiter als bisher zu fassen; deshalb wurde in Satz 2 klargestellt, dass die Offenkundigkeit eines Fehlers nur in Beschreibung, Ansprüchen oder Zeichnungen verlangt wird. 46. Hinsichtlich des Absatzes 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frist für die Vorlage der Abschrift der Prioritätsanmeldung von 16 auf 20 Monate verlängert werden sollte.

Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, im Hinblick auf Regel 17.1 der PCT-Ausführungsordnung keine Aenderung vorzunehmen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 13. April 1972

B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. Härz 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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(1) Der Anmelder, der die Priorität einer fruheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrift der fruheren Anmeldung und, wenn die Sprache der fruheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Uebersetzung der fruheren Anmeldung in die Verfahrenssprache einzureichen. Das Verfahren zur Durchfuhrung dieser Vorschrift ist in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben. (2) Fur eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom fruhesten Prioritätstag an zu laufen. (3) Werden eine oder mehrere Prioritäten fur die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, fur die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der fruheren Anmeldung aufgestellten Patentanspruchen enthalten, so reicht es fur die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der fruheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Die britische Delegation teilte jedoch mit, dass sie bis zur nächsten Tagung der Konferenz eine Unterlage (1) mit Vorschlägen zu Artikel 52 Absatz 3 unterbreiten wolle, mit denen sichergestellt werden solle, dass in dem Fall, in dem die veröffentlichte Uebersetzung der Anmeldung weniger enthält als der Originaltext und die fehlenden Bestandteile im Verlauf des Verfahrens in die Anmeldung wiederaufgenommen werden, diese Bestandteile als zum Stand der Technik gehörig zu betrachten sind.

Artikel 86

71. Der Ausschuss nahm den Vorschlag von FICPI, die Vorlage einer Uebersetzung der Prioritätsunterlage solle nicht obligatorisch sein, nicht an.

Artikel 92

72. Der Ausschuss nahm auch nicht den Vorschlag von FICPI an, wonach bei der Veröffentlichung obligatorisch die Sprache angegeben werden soll, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern es sich um eine andere Sprache als eine der drei Amtssprachen handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Präsident des Europäischen Patentants nach der Regel 50 Absatz 1 bestimmen kann, welche Angaben in der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten sein müssen. (1) Die Unterlage wurde als Dokument BR / 210 / 72 verteilt.

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BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, daß die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Vgl. Regeln 5 (Beglaubigung von Übersetzungen), 38 (Prioritaitserblarung und Prioritatsunterlagen) und 89 (Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

Artikel 87

Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 58 Absatz 1 gilt. (3) If one or more priorities are claimed in respect of a European patent application, the right of priority shall cover only those elements of the European patent application which are included in the application or applications whose priority is claimed. (4) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the previous application, priority may nonetheless be granted, provided that the documents of the previous application as a whole specifically disclose such elements.

Cf. Rules 5 (Certification of translations), 38 (Declaration of priority and priority documents) and 89 (Correction of errors in documents filed with the European Patent Office)

Article 87

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of priority shall count as the date of filing of the European patent application for the purposes of Article 52, paragraphs 2 and 3, and Article 58, paragraph 1.

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(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingercicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluß dieses U̇bereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäBiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

Artikel 86

Inanspruchnahme der Priorität (1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn die Sprache der früheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache einzureichen. Das Verfahren zur Durchführung dieser Vorschrift ist in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (2) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. (2) Every filing that is equivalent to a regular national filing under the national law of the State where it was made or under bilateral or multilateral agreements, including this Convention, shall be recognised as giving rise to a right of priority. (3) By a regular national filing is meant any filing that is sufficient to establish the date on which the application was filed, whatever may be the outcome of the application. (4) A subsequent application for the same subjectmatter as a previous first application and filed in or in respect of the same State shall be considered as the first application for the purposes of determining priority, provided that, at the date of filing the subsequent application, the previous application has been withdrawn, abandoned or refused, without being open to public inspection and without leaving any rights outstanding, and has not served as a basis for claiming a right of priority. The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, paragraphs 1 to 4 shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.

Article 86

Claiming priority (1) An applicant for a European patent desiring to take advantage of the priority of a previous application shall file a declaration of priority, a copy of the previous application and, if the language of the latter is not one of the official languages of the European Patent Office, a translation of it in the language of the proceedings. The procedure to be followed in carrying out these provisions is laid down in the Implementing Regulations. (2) Multiple priorities may be claimed in respect of a European patent application, notwithstanding the fact that they originated in different countries. Where multiple priorities are claimed, time limits which run from the date of priority shall run from the earliest date of priority.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Patentanmeldungen einreichen dürfen. Das in Artikel 4 der Pariser Verbandsibereinkunft vorgesehene Prioritätsrecht wird in Übereinstimmung mit der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsüber. cinkunft in den Artikeln 85 bis 87 des Übereinkommensentwirfs und in der Regel 38 der Ausführungsordnung verankert. Dies bedeutet, dab auch die materiellen Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsibereinkunft über die Prioritätsrechte hinsichtlich der Erfinderscheine in vollem Umfang berücksichtigt worden sind.

2 Dic Ilarmonisierung zwischen dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eincrseits und dem Übereinkommensentwurf und den dazugehörigen Dokumenten andererseits ist besonders wichtig, da die beiden internationalen Übereinkommen im wesentlichen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Schaffung eines einfacheren und wirtschaftlicheren Verfahrens für die Erlangung des Schutzes von Erfindungen in Fällen, in denen dieser Schutz für mehrere Länder gewünscht wird. Der PCT strebt dieses Ziel durch eine internationale Einreichung, Recherche und Veröffentlichung der Anmeldungen sowie durch deren internationale vorläufige Prüfung mit darauffolgenden nationalen oder regionalen Verfahren zur Erteilung von Patenten oder von entsprechenden Rechten an. Das in dem Über: einkommensentwurf in Aussicht genommene System sieht die Erteilung regionaler Patente auf der Grundlage eines zentralisierten Verfahrens vor. In Artikel 45 und den anderen einschlägigen Bestimmungen des PCT wird ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, das PCT-Verfahren dergestalt mit einem regionalen Patentsystem zu verbinden, daß auf der Grundlage von PCT-Anmeldungen regionale Patente erteilt werden können. Im Übereinkommensentwurf und in den dazugehörigen Dokumenten wird von dieser Möglichkeit - in sehr zufriedenstellender Weise - Gebrauch gemacht, und zwar dank des ausdrücklichen Wunsches der Regierungskonferenz, den Zielen des PCT Rechnung zu tragen, und dank der gründlichen Vorarbeit der Konferenz, bei der die WIPO fortlaufend konsultiert wurde. Ein besonderes Kapitel des Übereinkommensentwurfs enthält Bestimmungen, die in völliger Übereinstimmung mit dem PCT die Grundlagen dafür schaffen, daß ein durch eine internationale Anmeldung im PCT-Rahmen eingeleitetes Verfahren durch ein Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents fortgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurden der Übereinkommensentwurf und die dazugehörigen Texte einerseits und das PCT andererseits im ganzen hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen weitgehend harmonisiert, wenn nicht sogar vereinheitlicht. Insbesondere die Bestimmungen, in denen Fristen festgelegt werden, sind so abgefaBt, daß sie mit den entsprechenden PCT-Fristen vereinbar sind. Die Bestimmungen über Form und Inhalt der europäischen Patentanmeldung sind so formuliert, daß ein beträchtliches Maß an Übereinstimmung besteht; bis zu einem gewissen Grade sind diese Bestimmungen sogar gleichlautend mit den ein-

87 of the Draft Convention and Rule 38 of the Draft Implementing Regulations. This means that the substantive provisions of the Stockholm Act of the Paris Convention concerning priority rights with respect to inventors' certificates have also been fully respected.

2 The harmonisation between the Patent Cooperation Treaty (PCT) on the one hand and the Draft Convention and related texts on the other hand is of particular importance since both international instruments have essentially the same aim, namely, to simplify and render more economical the obtaining of protection for inventions where such protection is sought in respect of several countries. The PCT promotes this aim by a system of international filing, searching and publication of applications as well as by their international preliminary examination with a subsequent continuation of national or regional procedures for the grant of patents or related rights. The system envisaged by the Draft Convention provides for the grant of regional patents on the basis of a centralised procedure. The PCT, in Article 45 and related provisions, expressly recognises the possibility of combining the PCT procedure with a regional patent system in a way that allows for the grant of regional patents on the basis of PCT applications. The Draft Convention and related texts make use of this possibility and implement it in a very satisfactory way, thanks to the express desire of the Inter-Governmental Conference to take the aims of the PCT into account and to the thorough preparatory work of the Conference, during which WIPO has been continously consulted. A special chapter of the Draft Convention contains provisions which, in full conformity with the PCT, establish the basis for the continuation of the procedure initiated by an international application under the PCT with a procedure for the grant of a European patent. Moreover, the Draft Convention and related texts on the whole reflect a considerable degree of harmonisation, if not uniformity, with the PCT in so far as procedural provisions are concerned. In particular, the provisions fixing time limits are such that they are compatible with corresponding PCT time limits. The provisions on the form and contents of the European patent application have been drafted in such a way that they reflect a considerable degree of harmonisation and are even to a certain extent identical with the relevant provisions under the PCT. This high degree of harmonisation between the two systems, which it was possible to establish thanks to the spirit of international cooperation guiding the work of the InterGovernmental Conference, is particularly welcomed by WIPO. It will permit the practical implementation of a procedure of conjunctive use of the PCT and the European patent system, which will allow

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Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat mit großem Interesse die Initiative der 21 europäischen Staaten verfolgt, die auf der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens vertreten sind. Da das geplante System allen Anmeldern ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz offensteht, wird der Zentralisierungs- und Vereinfachungseffekt des Patenterteilungsverfahrens, den das System zur Folge haben wird, nicht nur den teilnehmenden Staaten, ihren Staatsangehörigen und den in diesen Staaten ansässigen Personen, sondern der gesamten Völkergemeinschaft zugute kommen, die am Schutz von Erfindungen interessiert ist. Die WIPO begrüßt im Interesse ihrer Mitgliedstaaten diesen Aspekt des freien Zugangs zu dem geplanten regionalen System und betrachtet diesen als einen wesentlichen Faktor, mit dem durch ein regionales System ein nützlicher Beitrag zur weltweiten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes geleistet werden kann.

II.

Es wird besonders geschätzt, daß die WIPO eingeladen wurde, als Beobachter an den Vorarbeiten der Regierungskonferenz teilzunehmen, in deren Verlauf die Texte ausgearbeitet wurden, die nunmehr der Diplomatischen Konferenz unterbreitet werden. Auf diese Weise konnten Fragen der Harmonisierung mit weltweiten Übereinkommen, Verträgen und Übereinkünften bereits in einem frühen Stadium behandelt werden. Drei dieser weltweiten Übereinkünfte sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und das Straßburger Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation.

1 Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) ist bei der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs und der dazugehörigen Dokumente in vollem Umfang berücksichtigt worden. In der Präambel wird festgestellt, daß das Übereinkommen ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. Dem in Artikel 2 der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Grundsatz der nationalen Behandlung wird in den Entwürfen entsprochen. Das Recht, Anmeldungen einzureichen, ergibt sich insbesondere aus Artikel 56 des Übereinkommensentwurfs, nach dem nicht nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten, sondern auch Staatsangehörige anderer Staaten und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Staaten europäische

I.

The World Intellectual Property Organization (WIPO) has followed with great interest the initiative of the 21 European countries represented in the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents. Since use of the envisaged system will be open to all applicants irrespective of their nationality and residence, the effect of centralisation and simplification of the procedure for the grant of patents which will result from that system will benefit not only the participating countries and their nationals and residents but the whole international community interested in the protection of inventions. WIPO, in the interest of its Member States, welcomes this aspect of free accessibility to the envisaged regional system and considers it an essential element permitting a useful contribution by a regional system to worldwide co-operation in the field of protection of inventions.

II.

It is particularly appreciated that WIPO was invited to participate in an observer capacity in the preparatory work of the Inter-Governmental Conference which has resulted in the elaboration of the texts now submitted to the Diplomatic Conference. Thus, questions of harmonisation with worldwide conventions, treaties and agreements could be dealt with at an early stage. Three of those worldwide instruments are of particular importance in this context: the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the Patent Cooperation Treaty, and the Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification.

1 The provisions of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property (Paris Convention) have been taken fully into account in the preparation of the Draft Convention and the texts relating to it. The Preamble states that the Convention will constitute a special agreement within the meaning of Article 19 of the Paris Convention. The principle of national treatment, contained in Article 2 of the Paris Convention, is complied with in the drafts. With respect to the right to file, this follows in particular from Article 56 of the Draft Convention, which permits the filing of European patent applications not only by nationals and residents of the Contracting States to the European Convention but by nationals and residents of any State. The priority right, provided for in Article 4 of the Paris Convention, is implemented in compliance with the Stockholm Act of the Paris Convention in Articles 85 to

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21 Artikel 76, Regel 27 Absatz 1d Die derzeitige Formulierung ,... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es. wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daB nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf bezichenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daB für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daB sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daB keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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Prüfungsdauer zu teilen. Es wird vorgeschlagen, auch für die curopäische Patentamneldung jederzeit nach Ablauf der vorgeschenen Frist die Teilung zuzulassen, sofern die Teilanmeldung einen Gegenstand betrifft, der zumindest in einem der ursprünglichen Patentansprüche bezeichnet ist.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b - Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung 3 In der Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d ist folgendes vorgesehen: „In der Beschreibung ist die Erfindung ... so darzustellen, daß . . .; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;".

Es sei darauf hingewiesen, daß im Übereinkommen als Bedingung für die Patentierbarkeit (Artikel 50 Absatz 1) lediglich vorgeschrieben ist, daß die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein muß.

Es sollte deshalb wohl nicht vorgeschrieben werden - selbst wenn dies nicht systematisch geschieht -, daß die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung anzugeben sind. Eine solche Angabe müßte vielmehr als etwaiges Mittel des Anmelders, seine erfinderische Tätigkeit geltend zu machen, fakultativ bleiben.

Artikel 86 - Inanspruchnahme der Priorität

4 Artikel 86 Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, für ein und dieselbe europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten zu beanspruchen. Es erscheint indessen notwendig, zu präzisieren, daß für ein und denselben Patentanspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Es wird deshalb vorgeschlagen, in der zweiten Zeile des Artikels 86 Absatz 3 nach den Worten ,europäische Patentanmeldung" folgende Worte hinzuzufügen: ,,oder für einen oder mehrere Patentansprüche dieser Anineldung".

5 In Artikel 86 Absatz 4 wird in der französischen und englischen Fassung auf ,,certains éléments de l'invention" bzw. ,,certain elements of the invention" Bezug genommen, für die die Priorität beansprucht wird, obgleich sie nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind.

In der deutschen Fassung wird auf ,bestimmte Merkmale der Erfindung" Bezug genommen.

Es wird bemerkt, daß es sich bei der Gewährung des Prioritätsrechts um eine heikle und wichtige Frage handelt; es wird vorgeschlagen, die Fassung in den drei Sprachen dahingehend zu überarbeiten, daß besser zum Ausdruck kommt, auf was sich die ursprüngliche Priorität erstrecken kann. ing period. It is suggested that this should also apply to the European patent application, at any time after expiry of the period provided, on condition that the divisional application relates to something indicated in at least one of the initial claims.

Article 76, paragraph 1(b) - Rule 27, paragraph 1(d) Conditions to be satisfied by the European patent application

3 Under Rule 27, paragraph 1(d), "the description shall disclose the invention ... and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art". It is pointed out that the Convention only stipulates as a condition for patentability (Article 50, paragraph 1) that the invention is now, involves an inventive step and is susceptible of industrial application. It would seem therefore that there is no basis for a requirement, even on an incidental basis, to indicate the advantages of an invention. Any such indication should remain optional, as a possible means for the applicant to assert his inventive step.

Article 86 - Claiming priority

4 Article 86, paragraph 3, provides for the possibility of claiming several priorities for a single European patent application. However, it seems necessary to spell out that several priorities may be claimed in respect of a single claim in the application. It is consequently suggested to add to the second line of Article 86, paragraph 3, after "European patent application", "or one or more of its claims".

5 Article 86, paragraph 4, in the English and French texts refers to "certain elements of the invention" for which priority is claimed although they do not appear among the claims in the previous application. The German text refers to "bestimmte Merkmale der Erfindung".

It is pointed out that attribution of priority is a delicate and important matter and it is suggested that the wording in the three languages should be reconsidered so as to define more closely what may be brought under priority from the previous application.

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vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapitels II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.

Artikel 67

13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.

Artikel 68 Absatz 3

14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.

Artikel 76 - Regel 29

15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Abfassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.

16 In der deutschen Fassung werden die Worte ,festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.

Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2

17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.

Preliminary Examining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.

Article 67

13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.

Article 68 (3)

14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".

Article 76 - Rule 29

15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.

16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.

Article 86 (1) - Rule 38 (2)

17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.

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Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear, however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 (M / 14) de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M / 25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde Stellungnahme der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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meldungen in Staaten, die der Pariser Verbandsübereinkunft nicht angehören, anerkennen wollen, sollte unseres Erachtens ungekehrt die Anerkennung von Priorititsrechten durch solche Staaten nicht auf Priorititsrechte beschrinkt werden, die auf ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt beruhen, sondern auch Priorititsrechte aufgrund erster,nationaler Anmeldungen in den Vertragsstaaten einschliessen. Wir schlagen deshalb vor, in der siebten Zeile des Absatzes 5 nach den Worten "Europaischem Patentamt" die Worte "oder aber in oder fur einen Vertragsstaat" einzufugen.

15. Artikel 85 Absatz 5

In der deutschen und in der englischen Fassung ist von "zwei- oder mehrseitigen Verträgen" die Rede; wlhrend in der französischen Fassung nur zweiseitige Verträge erwahnt sind.

16. Artikel 86 Absatz 1

Ist die fruhere Anmeldung (Prioritattsschriftstuck) nicht in der Verfahrenssprache, sondern in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so braucht der Anmelder keine Uebersetzung des Prioritattsschriftsticks in die Verfahrenssprache vorzulegen. Ist das Prioritattsschriftstuck hingegen nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so hat der Anmelder eine Uebersetzung in die Verfahrenssprache vorzulegen; eine Uebersetzung in eine andere Amtssprache ist nicht zulässig. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung schlagen wir vor, die worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache" am Ende des ersten Satzes des Absatzes 1 durch die Worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen" zu ersetzen. Die dem Anmelder hiermit eingeräumte Freiheit würde keine ungebührliche Belastung für das Europäische Patentsat darstellen.

17. Artikel 92 Absatz 2

Nach der Regel 47 Absatz 2 wird dem Europäischen Patentamt der endgültige Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ubersandt. Wir schliessen hieraus, dass die Zusammenfassung nicht Bestandteil des Recherchenberichts ist. Demnach wird die Veröffentlichung nach Artikel 92 Absatz 2 die Zusammenfassung nicht enthalten. Für den Fall, dass unsere Schlussfolgerung zutrifft, schlagen

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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III. Verteilung von Prioritäten durch Beschränkung von Ansprüchen.

39. In Ländern, in denen eine Beschränkung in Form einer Verbesserung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen, Art. 138 (2), durchgeführt werden kann, ist die Frage der Beanspruchung mehrfacher- oder Teilprioritäten für ein und denselben Anspruch weniger wichtig, da zumindest in den meisten Fällen es wahrscheinlich möglich wäre, die Ansprüche so zu verbessern, daß nach der Verbesserung für jeden einzelnen Anspruch nur eine Priorität in Frage kommt. Es könnte jedoch die Frage erhoben werden, ob eine derartige Vorgangsweise nicht zur Annahme führen könnte, daß vor der Verbesserung mehrfache- oder Teilprioritäten für einen und denselben Anspruch gültigerweise in Anspruch genommen wurden. 40. Es wird auch darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Beschränkung durch Verbesserung von Ansprüchen den nationalen Gesetzen vorbehalten ist, und für viele Länder ist es äußerst fraglich, ob eine Verbesserung unter dem gegenwärtigen Gesetz in dieser Form zulässig ist. Wenn nicht, verlangt die Konventin von den Vertragsstaaten nicht, ihr Gesetz diesbezüglich zu ändern.

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34. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die Formulierung beider Absätze 3 und 4 dem Pariser Unionsvertrag entnommen wurde und daher die Diplomatische Konferenz wahrscheinlich zögern wird, irgendwelche Verbesserungen durchzuführen. 35. Die Beanstandung zu Absatz 4 scheint nicht sehr wichtig zu sein, da Absatz 4 einen vollen Prioritätsanspruch betrifft und tatsächlich bloß sagt, daß der Anmelder berechtigt ist, in seinem Anspruch Gegenstände aufzunehmen, die im Prioritätsbeleg offenbart, aber nicht beansprucht sind. Für diesen Zweck ist es unwesentlich, ob die Gegenstände elements, Merkmale etc. in der einen oder anderen Richtung interpretiert werden. 36. Die Beanstandung zu Absatz drei ist ernster, da sich Absatz 3 auf eine Teilpriorität bezieht. Die Beanspruchung von Teilprioritäter sollte natürlich von denselben Grundsätzen beherrscht sein, wie diese oben für die Beanspruchung von mehrfachen Prioritäten erklärt wurden: Aus diesem Grunde könnte eine Verbesserung durch eine ähnlich Anfügung an Absatz 3, wie sie oben für den Absatz 2 vorgeschlagen wurde, erreicht werden. 37. Englische Fassung : "Where appropriate, a partial priority may be claimed for a claim of the European patent, or separately for several claims." Deutsche Fassung : "Gegebenenfalls kann eine Teilpriorität für einen Patentanspruch des europäischen Patents oder für mehrere Ansprüche je für sich geltend gemacht werden." 38. Es wäre nicht angezeigt, eine Teilpriorität in dem durch die CNIPA in M/20, Punkt 18, Seiten 204-5 erwähnten Sinne in Anspruch zu nehmen, der der "UND"-Situation bei "mehrfachen Prio-ritäten " entspricht, es würde aber passen, eine Teilpriorität in Situationen gemäß der "ODER"-Situation bei " mehrfachen Prioritäten" zu beanspruchen, wobei die Europäische Patentanmeldung selbst den zweiten Prioritätsbeleg abgeben würde.

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30. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch zulässig sind, würde es genügen, in der Europäischen Patentanmeldung einen Anspruch aufzustellen, der ein Verfahren zum Oberziehen von Innenwandungen hohler Körper zum Gegenstand hat. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch nicht erlaubt sind, muß der Anmelder zwei Parallelansprüche aufstellen, wobei der eine auf ein Verfahren zum Oberziehen der Innenwandung von Rohren unter Inanspruchnahme der ersten Priorität gerichtet ist und ein zweiter Anspruch ein Verfahren zum Überziehen der Innenwandung hohler Körper, die nicht Rohre sind, zum Gegenstand hat, welcher Anspruch die zweite Priorität besitzt. 31. Der wahrscheinliche Grund dafür, daß einige Länder mehrfache Prioritäten für ein und denselben Patentanspruch nicht zulassen, liegt offensichtlich darin, daß in diesen Ländern der Fall der "UND"-Gattung besonders beachtet wurde. Allem Anschein nach müssen diese Fälle in Betracht gezogen werden, und es könnte Verwirrungen geben, wenn eine Vorschrift angenommen würde, die einfach ohne Vorbehalt sagt, daß mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch zulässig sind. 32. Es wird daher der folgende Zusatz zu Art. 86(2) zu überlegen gegeben : Englische Fassung : "Where approprate, multiple priorities can be claimed for one and the same claim of the European patent." Deutsche Fassung : "Gegebenenfalls können mehrere Prioritäten für ein und denselben Anspruch des europäischen Patentes geltend gemacht werden."

II. Teiprioritäten.

33. Durch die CNIPA ist in M/20, Punkt 18, Seiten 204-5 zum Ausdruck gebracht worden, Art. 86(3) wäre nicht klar und in M/22, Punkt 5, Seiten 244-5 macht die CIFE im wesentlichen die selbe Bemerkung betreffend Art. 86(4) und sagt, daß die Worte "Merkmale","elements" und "éléments" wie sie in den drei Fassungen verwendet werden, nicht klar und schwerlich gleichzeitig verwendbar sind.

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24. Wenn bewiesen wird, daß eine offenkundige Benutzung aller vier Ausführungsformen zwischen den beiden Prioritätsdaten stattgefunden hat, wird wiederum in einem Land der ersten Art der Halogenanspruch ungültig erklärt, wohingegen in einem Land der zweiten Art in Übereinstimmung mit Art. 138 (2) eine Beschränkung auf die Verwendung von Chlor erfolgen wird. 25. Derartige Unterschiede zwischen Entscheidungen nach Art.138(1)(a) über die gleiche Anerkennung der Gültigkeit sollten für verschiedene Vertragsstaaten offensichtlich nicht toleriert werden. b.) Erweiterung des Bereiches (Temperatur, Druck, Konzentration, u.s.w.) 26. Es sei von der Annahme ausgegangen, daß ein erster Prioritätsbeleg einen Temperaturbereich von 15-20^∘ und ein zweiter Prioritätsbeleg einen Temperaturbereich von 10-25^∘ offenbart. 27. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch zulässig sind, so würde es für die Europäische Patentanmeldung genügen, einen Anspruch aufzustellen, der den Temperaturbereich von 10-25^∘ umfaßt. 26. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch nicht zulässig sind, muß der Anmelder zwei Parallelansprüche aufstellen, wobei der eine mit der ersten Priorität den Temperaturbereich von 15-20^∘ und der andere, mit der zweiten Priorität, den Temperaturbereich von 10-15^∘ oder 20-25^∘ umfaßt; im zweiten Prioritätsbeleg sind das erste Mal diese Temperaturbereiche offenbart.

c.) Erweiterung des Anwendungsgebietes

29. Es wird angenommen, daß der erste Prioritätsbeleg ein Verfahren zum Überziehen der Innenwand eines Rohres betrifft und der zweite Prioritätsbeleg die Anwendung desselben Verfahrens zum Überziehen der Innenwandung von Flaschen oder irgendwelchen anderen hohlen Körpern

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18. Immerhin hat aber die Erfahrung in vielen europäischen Ländern gezeigt, daß diese Art von Unteransprüchen nicht angängig ist. Die Ansprüche werden als zwecklos zurückgewiesen, da sie eine vollständige Aufzählung der Halogene betreffen, die jeder Schüler aus seinem Grundlehrbuch entnehmen kann. 19. Wenn aber diese Unteransprüche zurückgewiesen werden, und mehrfache Prioritäten für den Hauptanspruch nicht angängig sind, hat der Anmelder sein Prioritätsrecht verloren, wæ mit dem Pariser Unionsvertrag im Widerspruch steht. 20. Um nun,mit anderen Worten ausgedrückt, in dem betrachteten Falle dem Pariser Unionsvertrag zu entsprechen, wird es notwendig sein, entweder für ein und denselben Anspruch mehrfache Prioritäten doch zualassen oder Ansprüche zu gestatten, die zwecklos erscheinen, aber tatsächlich dem vollkommen gerechtfertigten Zweck der Beanspruchung mehrfacher Prioritäten dienen. Dies würde eine Vielzahl von Ansprüchen hervorbringen, die man unter Umständen schwer unter Kontrolle halten kann. 21. Es sei nun untersucht, was geschieht, wenn sich der Anmelder dazu gezwungen sieht, die Unteransprüche betreffend Chlor, Jod, Brom und Fluor fallen zu lassen, wobei dann nur der Halogenanspruch aufrecht bleibt, und sein Europäisches Patent später vor ein nationales Gericht kommt, wo ein angeblicher Verletzer die Möglichkeit hat, zu beweisen, daß zwischen dem zweiten Prioritätsdatum und dem tatsächlichen Einreichtag der Europäischen Patentanmeldung eine offenkundige Benutzung der Erfindung ( vielleicht die eigene Benutzung des Patentinhabers) stattgefunden hat. 22. Wenn, gemäß dem nationalen Gesetz dieses Landes mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch nicht angängig sind, wird das Patent als ungültig erklärt, wenn aber mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch zugelassen sind, wird das Patent aufrecht erhalten. 23. Wenn in ähnlicher Weise eine offenkundige Benutzung der Verwendung von Chlor zwischen den beiden Prioritätsdaten bewiesen wird, so wird der Halogenanspruch in einem Land der ersten ARt als ungültig erklärt, wobei er in einem Land der zweiten Art in seiner Gänze aufrecht erhalten wird.

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14. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch nicht zulässig sind, muß der Anmelder zwei parallel liegende Ansprüche aufstellen, einen, der die enge Formel mit der ersten Priorität umfaßt und einen anderen, der die Verbindung zum Gegenstand hat, die der weiten Formel entspricht, aber nicht innerhalb der engen Formel gelegen ist. Der letztere Anspruch würde dann die zweite Priorität haben. 15. Nehmen wir an, daß der Hauptanspruch des ersten Prioritätsbeleges auf eine Verbindung gerichtet ist, die Chlor in irgendeiner Form und Menge umfaßt, und daß die Beschreibung des ersten Prioritätsbeleges, einschließlich der Beispiele, keinerlei Alternativen für Chlor offenbaren. Nehmen wir fernerhin an, daß der: Anmelder im Verlauf weiterer Experimente gefunden hat, daß Chlor durch Brom, Jod oder Fluor ersetzt werden kann, ohne wesentliche Änderung des technischen Effektes. Er reicht dann eine zweite Prioritätsanmeldung ein und beansprucht dort, die Verwendung von Brom, Jod oder Fluor als Ersatz für Chlor. Die zweite Prioritätsanmeldung umfaßt Beispiele für die Anwendung aller dieser Elemente. 16. Wenn dann der Anmelder seine Europäische Patentanmeldung deponiert, stellt er einen entsprechenden Hauptanspruch auf, der die Anwendung eines Halogens unter Schutz stellt. Diesem Hauptanspruch kommt sicherlich die erste Priorität in dem Umfang zu, als das Halogen Chlor ist und auch die zweite Priorität in dem Umfang, daß das Halogen Brom, Jod oder Fluor ist. Bei dieser Sachlage erscheint die Beanspruchung mehrfacher Prioritäten deshalb gerechtfertigt, weil eine der möglichen Ausgestaltungen innerhalb des Bereiches des Anspruches im ersten Prioritätsbeleg klar geoffebart ist. 17. Wenn der Anmelder für seinen Hauptanspruch mehrfache Prioritäten nicht in Anspruch nehmen darf, so kann er für diesen Anspruch nicht irgendeine Priorität beanspruchen, auch nicht die zweite Priorität, da die zweite Anmeldung nicht die erste Anmeldung war, die die Verwendung eines Halogens offenbart. Um seine Prioritätsrechte zu schützen, wird dann der Anmelder als einzige Möglichkeit versuchen, vier Unteransprüche aufzustellen, von denen jeder auf je einen Teil der Halogengruppe gerichtet ist. Dem ersten dieser Ansprüche kommt die erste Priorität zu und den folgenden drei Ansprüchen dic zweite Priorität.

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Gattung A oder B -Anspruch ( "ODER" -Anspruch, Anspruch zu weit, um durch die Offenbarung des ersten Prioritätsbeleges gestützt zu sein.) 9. Wenn ein erster Prioritätsbeleg ein Kennzeichen A offenbart und ein zweiter Prioritätsbeleg ein Merkmal B, in Anwendung als eine Alternative zu A, dann wird ein Anspruch der Anmeldung, der auf A oder B abgestellt ist, tatsächlich aus zwei verschiedenen Teilen A und B bestehen, wobei jeder dieser Teile in sich vollständig ist; es scheint nun kein Grund vorzuliegen, warum es nicht möglich sein sollte, die erste Priorität für den Teil A des Anspruches und die zweite Priorität für den Teil B des Anspruches zu beanspruchen. 10. Es ist selbstverständlich bedeutungslos, ob das Wort "oder" tatsächlich in dem Anspruch aufscheint, oder bei Verwendung eines Hauptanspruches mit/inbegriffen ist, oder irgendwie anders. 11. Derartige "ODER"-Gattungen treten insbesondere bei chemischen Fällen auf, da in solchen Fällen für eine Erweiterung von Ansprüchen nur beschränkte Möglichkeiten vorliegen. Fälle dieser Gattung werden im folgenden durch einige Beispiele illustriert, die typischerweise in der täglichen Praxis vorkommen.

a.) Erweiterung chemischer Formeln.

12. Ein erster Prioritätsbeleg offenbart, gestützt durch repräsentative Beispiele, eine verhältnismäßig enge chemische Formel. Ein zweiter Prioritätsbeleg offenbart eine weitere chemische Formel, die innerhalb ihres Bereiches die engere chemische Formel umfaßt, welche weitere Formel durch zusätzliche Beispiele gestützt ist. 13. Wenn mehrfache Prioritäten für ein und denselben Anspruch zulässig sind, würde es genügen, einen einzigen Patentanspruch aufzustellen, der die weite Formel zum Gegenstand hat. Diesem Anspruch kommt dann die Priorität des ersten Prioritätsdatums in dem Umfang zu, in dem die in Frage stehende Verbindung im Bereich der engen Formel liegt und die zweite Priorität dem Rest seines Bereiches.

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drückliche Bestimmung über diese Frage enthält, wird die Maximum - Lösung bei Patenten, für die mehrere Prioritäten in Anspruch genommen sind, illusorisch und die Anmelder würden nicht wissen, wie sie ihre Patentansprüche in solchen Fällen formulieren sollten. 4. In der folgenden Zergliederung wird eine Anmeldung mit dem Einreichdatum, das als Priorität in Anspruch genommen wird, als Prioritätsbeleg, wohingegen eine Anmeldung für die eine Priorität in Anspruch genommen wird, als_Anmeldung benannt wird. 5. Zur Beurteilung, ob es irgendeine Berechtigung gibt, mehrere Prioritäten für ein und denselben Anspruch einer Anmeldung in Anspruch zu nehmen, ist ein Unterschied zwischen den folgenden Fällen zu machen :

Gattung A+B Anspruch ("UND" - Anspruch, Anspruch zu eng, um durch die Offenbarung des ersten Prioritätsbeleges gestützt zu sein. 6. Es wird wahrscheinlich von jedermann anerkannt, daß beim Vorliegen eines ersten Prioritätsbeleges mit der Offenbarung eines Kennzeichens A und eines zweiten Prioritätsbeleges, der das Kennzeichen B in Anwendung zusammen mit A offenbart, einem auf A und B gerichteten Anspruch eine Teilpriorität aus dem ersten Prioritätsdatum nicht zukommen kann, weil die Erfindung A+B nur zum Zeitpunkt des zweiten Prioritätsbeleges geoffenbart wurde. 7. Mit anderen Worten, wenn bewiesen wird, daß A+B zum Stande der Technik zwischen den beiden Prioritätsdaten gehört, der Anspruch A+B dann ungültig erklärt werden muß. 8. Wenn A in sich eine patentfähige Erfindung umfaßt, und die Anmeldung einen Anspruch auf A und einen Anspruch auf A+B beinhaltet, so kann die erste Priorität für den Anspruch auf A und die zweite Priorität für den Anspruch A+B in Anspruch genommen werden, auf diese Weise können mehrfache Prioritäten im Rahmen der gesamten Anmeldung, nicht aber für irgendeinen einzelnen Anspruch der Anmeldung beansprucht werden.

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FICPI/7308-04-R Seite 1 OBERSETZUNG DES ENGLISCHEN ORIGINALTEXTES IN DIE DEUTSCHE SPRACHE FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum:20.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10. September - 6.Oktober 1973 MEMORANDUM über mehrere Prioritäten (Art. 86 (2)) und Teilprioritäten (Art. 86 (3))

I. Mehrere Prioritäten.

1. Die UNICE in M/19, Punkt 8, Seiten 172-3, CIFE in M/22, Punkt 4, Seiten 244-5 und FEMIPI in M/23, Punkt 23, Seiten 294-5 schlagen vor, daß nach Art. 86 (2) mehrere Prioritäten nicht nur im Hinblick auf ein und dieselbe Anmeldung sondern auch im Hinblick auf ein und denselben Anspruch dieser Anmeldung in Anspruch genommen werden könnten: 2. Eine Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten für ein und denselben Patentanspruch ist in den Gesetzen vieler Länder ausdrücklich verboten. So z.B. ist der Anmelder in Österreich dazu verhalten, anzugeben, welche Priorität für jeden der Patentansprüche in Anspruch genommen wird, wobei ihm nur gestattet ist, für jeden Anspruch eine Priorität zu nennen. Ahnliche Bestimmungen existieren in Kanada und in Australien und existierten vor sehr kurzer Zeit im United Kingdom. In einer Anzahl europäischer Länder, in denen die Beanspruchung der Priorität normalerwei: vom Patentamt nicht geprüft wird, gilt die Annahme, daß mehrere Prioritäten für ein und denselben Anspruch nicht in Anspruch genommen werden können, in anderen europäischen Ländern wird wiederum angenommen, daß dies doch der Fall sein kann. In vielen Ländern ist der Standpunkt unklar. 3. Es erscheint im Hinblick auf die Europäische-Patent-Konvention wesentlich, daß diese Frage klargestellt wird, da die Priorität eine der Ausgangsgründe ist, die unter die Gründe für Zurückweisung fallen, nämlich unter Art. 138 (1(a)). Solange die Konvention nicht eine aus-

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden Uber

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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12. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 86 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 1 Satz 1 erhălt folgende Fassung: "(1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritaitserklärung, eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn die Sprache der früheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen einzureichen."

Siehe ebenfalls den niederländischen Vorschlag zu Regel 38 Absatz 4.

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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller Aenderungsvorschläge zum franzbsischer Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einer Ausführungsordnung (M/1 und M/2):

ARTIKEL 50 § 3 "..... méthodes visées aux dites dispositions" ARTIKRL 67 Remarque "..... de l'avis d'un homme du métier ....." ARTIKRL 81 "..... qu'un homme du métier ....."

ARTIKRL 86 § 1 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ....." ARTIKRL 113 § 2 "..... ou produites en temps utile" ARTIKRL 167 § 3 "..... il a effectué une déclaration en vertu du paragrese Cette nouvelle déclaration prend effet ....." (Diese Aenderung wäre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen. Es wäre némlich unrichtig, wenn man nur auf die "Notifization nach Absatz 1" Bezug nähme, da die in Absatz 1 genannte Erklärung entmedon in der Patifikations- oder Beitrittsurkunde oder durch eine spftere Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf diese Erklärung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in der Notifikation enthaltene Erklärung. Um jeden Zweifel auszuschatten, wthre zu prifzisieren, dass es sich bei der Erklärung am Anfang des zwmiten Satzes in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt.)

RERRL 14

"A compter de la réception par l'Office Européen des Brevetz d'une communication selon laquelle ..... d'un mois à compter de la roception de la communication, le demandeur ....."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: Franz8sisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Regel 51 Absatz 2

Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

Regel 69 Absatz 2

Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

B E M E R K U N G E N

1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge darü. berhinaus wünschenswerte Formulierungen.

Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:

Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8 Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16 Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6 Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10 Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13 M/19, Ziffer 23 M/32, Ziffer 23 Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- - 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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Artikel 86

Inanspruchnahme der Priorität (1) Der Anmelder, der die Priorität einer frtheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrif der frtheren Anmeldung und, wenn die Sprache der frtheren Anmeldurs nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Ueber-1 setzung der frtheren Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Das Verfahren zur Durchfuhrung dieser Vorschrift ist in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben. (2) Fur eine europäische Patentanmeldung können mehrere Priorituten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Fur einen Anspruch können gegebenenfalls mehrere Prioritäten geltend gemacht werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frthesten Prioritätstag an zu laufen. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

Regel 13
16
52
59

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-4 -

Artikel 86 Inanspruchnahme der Priorität (1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätsecklärung, eine Abschrift der frtheren Anmeldung und, wenn die Sprache der frtheren Anmeldung nicht eine Antssprache des Europäischen iatentamts ist, eine Uebersetzung der frtheren Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Das Verfahren zur Durchfuhrung dieser Vorschrift ist in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben. (2) Fur eine europäische Patentanmeldung können mehrere. Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Fur einen Patensanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frthesten Prioritätstag an zu laufen. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.

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- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 888

Inanspruchnahme der Prioritat

(1) Der Anmelder, der die Priorität einer frulheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn die Sprache der frulheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Uebersetzung der frulheren Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Das Verfahren zur Durchfuhrung dieser Vorschrift ist in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben. (2) Fur eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Fur einen Patensanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frithesten Prioritätstag an zu laufen. (3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, daß die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

[^0] [^0]: Vgl. Wigeln 3, fubglaubigung von Ubersetzungen). 18 (Prioritatz erkläning und Prtiritatzinterligent, and 20 uberichngung von Mängel). A den hejof Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

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MÜNCHNER DIFLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Franziscich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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I. Der Cesantausschuse hat sinstimnig beschlossen, der Vollversamalurg den Text des Furechlischen Patentubereinkommens, der Ausfuhrungscrding sowic ber vier lam Uebereinkommen beigefutaten Protokolle, wie sie in Bement 3 / 145 / R 1 bis 14 enthalten sind, mit folgenden Aenderungen zu vermitteln. Aenderungen in den Ver weisungen, Verhesserung von Jokreibfehlern und Satzzeichen sind in dem gedruckten Text berickschitigt, nicht jedoch im vorliegenden Dokument.

Uebereinkommen

Artikel 1 (Neuer Titel) Europaisches Recht fur die Erteilung von Patenten

Text unverlindert

Artikel 54 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 55 (1) b) ... unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 ...

Artikel 66 .... gegebenenfalls mit der fur die europaische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Prioritat.

Artikel 75 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 88 (3) Werden eine oder mchrare Bricaitaten fur die europaische Patentanmeldung in Anoprsch genomen, to unratat ... (4) Sind bestimnte Werkande der Irterlung, fur die die Prioritit in Anopruch genommen wird, nicat ....

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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anlaßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbinden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angeloohtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortem der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. "Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39-55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschrïbene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewegener Kompromisse sind. Er lehnte es inshesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehillc zu betrachten sei, stie β mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten Zunz andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechisschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des -sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 3 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programin der Arbeit des Interimausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

1. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

12. Bericlit über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen; damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a rcunciation under Section 1.2, to entrust some scarch work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/17K/1 Nr. 10)

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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei, müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben. wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 295. Der Hauptausschuß bittet den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.

Artikel 81 (83) - Offenbarung der Erfindung

296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/1/II).

Artikel 85 (87) - Prioritätsrecht

297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/1/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätszffekt zuerkennt. 298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dānemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an. 299. Ein weiterer redaktinneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 (88) - Inanspruchnahme der Priorität

300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/1/II/III Nr. 12). 301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag. 302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache ablassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann. 303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens. 304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück.

[^0]305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an. 306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird. 307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/58/1/II). 308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/I Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden. 309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI. 310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit. für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen. 311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen. 312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8). 313. Die -Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei. 314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne; deshalb sei es äußerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten. 315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an. 316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können. 317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.

Artikel 87 (89) - Wirkung des Prioritätsrechts

318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.


[^0]: * Der Redaktionsausschuß läßt Artikel 79 insoweit unverändert.

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 88 MPO

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Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
1. 1972 86 M/52/I/II/III S. 12
" " M/58/I/II S. 1
" " M/62/I/II S. 8
" " M/80/I/R 2 S. 11
" " M/88/I/R 3 S. 4
" " M/146/R 4 Art. 88
" " M/160/K S. 1
" " M/PR/I S. 44,Rdn. 300-317
" " M/PR/G S. 201 Nr .9

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drei Monaten vorzusehen. Es erscheint jedoch zweckmäßig, die Frist in Absatz 2 nicht kürzer zu halten als die Frist in Absatz 1 für die Inanspruchnahme der Priorität.

Die Absätze 3 und 4 sind Artikel 4 F der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet.

Absatz 5 übernimmt die sich aus Artikel 4 D Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergebende Verpflichtung.

Absatz 6 entspricht der Regelung in Artikel 4 H der Pariser Verbandsübereinkunft.

Eine Übernahme der in Artikel 4^bis der Pariser Verbandsübereinkunft enthaltenen Vorschriften in den Arbeitsentwurf erscheint nicht erforderlich.