Art86dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art86dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 86
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 086 (Deutsche Fassung)/Art86dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 86 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 86 MPÜ Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Entwucf, der dem nebenstehanden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
Voischl.d.Vors. 82 IV/1:30/31 3. 36
Vorschl.d.Vors. 90 g IV/6514/61 S. 23,24
Vorschl.d.Vors. 164 IV/215/62 S. 15-50
IV/4860/61 82 IV/3076/62 S. 153
IV/6514/61 90 g IV/3076/62 S. 153, 158
VE Mai 1962 124 6551/IV/62 S. 13,30
VE 1962 125 6498/IV/64 S. 55
VE 1962 (Ue) 119 BR/12/69 Rdn. 73.78
IV/215/62 164 IV/3075/62 S. 161
VE 1965 (Ue) 120 BR/12/69 Rdn. 79-81
BR/11/69 123a E/12/69 Rdn. 84
BR/11/69 120 BR/26/70 Rdn. 39
VE 1970 (Ue) 130 BR/87/71 Rdn. 77
VE 1971 (Ue) 129 BR/135/71 Rdn. 103
VE 1971 (Ue) 130 BR/144/71 Rdn. 34-91
BR/88/71 129 BR/125/71 Rdn. 74/75
BR/139/71 129 BR/168/72 Rdn. 142
BR/139/71 129 BR/169/72 Rdn. 129
BR/184/72 84 BR/209/2 Rdn. 13
Dokumente der MDK
E 1972 84 M/17 S. 15
" 84 M/80/I/R 2 5. 9
" 84 M/14F/3 4 1. 1.
" 84 M/13/G 5. 3

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VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 82 Erlöschen infolge Fehlens des Antrags

Wird ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents innerhalb der in Artikel 81 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt, so erlischt das vorläufige europäische Patent mit Ablauf dieser Frist.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Herr Gejac regt an, die Frist vor fünf Jahren in absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sie erst mit der Bekanntmachung der irteilung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.

Der Präsident hält das für sehr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits oin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vorgeschlagenon Friston. Bei einor kürzeren Frist müssten ferner crhetlich mehr Patente geprüft werden.

Herr Roscioni befürwortet in absatz 2 einen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnachfolgern des Inhabors gestellt werden kann. Ausscricen weist er nachdrücklich darauf hin, dass der Patentinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn er vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter oine Prüfung buantragt hat, das Recht haben muss, auf sein Patent zu verzichten.

Artikel 81 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Lrörterungen zu Artikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs

Diese Artikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Präsident bemerkt jedoch, dass in einem späteren Zeitpunkt die Frage erörtert worden muss, ob im abkommen ganz allgemein das europäische amt genannt sein oder ob in jedem Artikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.

Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthem eine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.

In seinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder seine Einwendungen gegen das vorläufige Patent geltend machen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom mündlichen

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse dor zweiten Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 8

(2) wenn der Prüfungsantrag vor Ablauf der Frist des Artikels 87 zurückgenommen wird, falls der Patentinhaber innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Page 9

Einzelheiten der Erörterung in der Arbeitsgruppe über die Wirkung ex nunc oder ex tunc wird auf den Sitzungsbericht vom 7. Juli 1961 S. 45 ff. und auf den Sitzungsbericht vom 10. Juli 1961 S. 50 ff. verwiesen. d) Artikel 90 g Abs. 4 behandelt einen Tatbestand, der eigentlich schon auf der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit den Vorschriften des 4. Abschnitts hätte behandelt werden müssen. Es handelt sich um den Fall, daß das vorläufige europäische Patent während des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsabteilung, beispielsweise durch Verzicht, erlischt. Durch das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird dem Prüfungsverfahren die Grundlage entzogen. Absatz 4 schlägt für diesen Fall zwei Regelungen vor: aa) Daß das Prüfungsverfahren von der Prüfungsabteilung formell eingestellt wird und die Einstellung dem Patentinhaber und den sonstigen Beteiligten mitgeteilt wird. bb) Daß unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückgezahlt wird. Es wird vorgeschlagen, daß die Prüfungsgebühr dann zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung noch nicht mit der Prüfung des vorläufigen Patents begonnen hat. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, knüpft der Absatz 4 die Voraussetzung der Rückzahlung an einen festen, datumsmäßig bestimmbaren Zeitpunkt, der sich aus Artikel 88 Abs. 1 ergibt. Danach wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte zurückgezahlt (1) wenn der Prüfungsantrag vor Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers zurückgenommen worden ist oder

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6 -
Zu Artikel 90 g

Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien: –.

2. Bemerkungen:

a) Ebenso wie der Artikel 121 sämtliche Erlöschensgründe des endgültigen europäischen Patents enthält, enthält der Artikel 90 g sämtliche Erlöschensgründe des vorläufigen europäischen Patents, d.h. sämtliche Gründe, aus denen das vorläufige europäische Patent kraft Gesetzes endet. b) Auch für das vorläufige europäische Patent gibt es drei Erlöschensgründe: aa) den Verzicht, bb) die Nichtzahlung der Jahresgebühren, cc) die Nichtstellung des Prüfungsantrags innerhalb der in Artikel 82 vorgesehenen Frist von fünf Jahren.

Von den Erlöschensgründen sind wiederum nur die zu aa) und bb) genannten in Artikel 90 g behandelt, während der Erlöschensgrund zu cc) in Artikel 82 enthalten ist. c) Während das Erlöschen des endgültigen europäischen Patents nur Wirkung ex nunc hat, sieht Artikel 90 g Abs. 2 vor, daß das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents mit Wirkung ex tunc erfolgt. Diese Regelung entspricht der Lösung, die die Arbeitsgruppe in Artikel 90 e Abs. 5 für den Fall der Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents beschlossen hat. Wegen der

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KURT Haertel

Bonn, den 28. Juli 1961

VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 121 bis 140 Artikel 121 bis 1317 einschließlich Artikel 90 g

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Artikel 90 g

Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt außer im Falle des Artikel 82, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäß Artikel 26 verzichtet, b) wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Mit dem Erlöschen gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäß Artikel 81 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikel 90 a Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 88 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird dem Antragsteller die Hälfte der in Artikel 81 Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfungsgebühr zurückgezahlt.

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VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 121 bis 140 [Artikel 121 bis 1317 einschließlich Artikel 90 g

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Hinsichtlich der Frage, welche Wirkung das Erlöschen des vorläufigen Patentes haben soll, befürworten, vier Delegationen eine ex tunc-Wirkung. Die belgische und die luxemburgische Delegation bedauern, ihren Vorbehalt zu Gunsten einer ex tunc-Wirkung aufrechterhalten zu müssen.

Schliesslich schlägt Herr Fressonnet vor zu prüfen, ob Absatz 4 nicht in einer anderen Bestimmung über die Prüfung des vorläufigen europäischen Patentes aufgenommen werden müsse.

Artikul 90 g) wird an den Redaktionsausschuss überviesen.

Erörterungen zu Artikel 122 (erste Altarnative) des Vorentwurfs Der Präsident fragt die Gruppe, ob sic cin Verfahren zur Nichtigarklärung des vorläufigen Patentes für zweckmässig hält.

Die Gruppe ist mit ihm der Ansicht, dass ein solches Verfahren überflüssig sei, da jederzeit die Ueberprüfung des vorläufigen Patentos beantragt werden könne. Die Gruppe hält es daher für richtiger, eine Nichtigerklärung wegen fehlender Patentfähigkeit und wegen Fehlens einer ausreichenden Beschreibung nicht vorzusehen.

Der Präsident weist darauf hin, dass noch weitere Nichtigkeitsgründe bestehen. Eine Nichtigkeit wegen widerrechtlicher Entnahmes dürfe nicht berücksichtigt werden. Dieser Nichtigkeitsgrund müsse nämlich sehr häufig nach nationalen Rechtsvorschriften beurteilt worden, deren Auslegung dem europäischen Patentamt Schwierigkuiten bereiten würde. Hinsichtlich der Nichtigkeit eines Zusatzpatentus, das erteilt worden ist, ohne dass die urforderlichen Voraussetzungen vorlagen, findet yine Erörterung statt, die der. Präsident zusammenfasst. Zweck des Zusatzpatentes ist es, die vom Inhaber zu ontrichtenden Gebühren zu vermindern. Die Tatsache, dass ein Zusatzpatent zu Unrecht erteilt worden ist, kann keinen Nichtigkeitsgrund bilden, da die Entrichtung der Gebühr für das öffentliche Interesse belanglos und nur für die Verwaltung von Bedeutung ist. In einem Fall kann diese Tatsache

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Herr Pfanner weist darauf hin, dass für die Lösung nicht nur Nützlichkeitserwägungen massgoblich sein können. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass für die Entscheidung über Verletzungsklagen oin ouropäisches Gericht nicht zuständig sei. Das könne dazu führen, dass die nationalen Gerichte über die rechtzeitige Entrichtung der Gebühren abweichende Entscheidungen treffen. Auf Grund dieser abweichenden Entscheidungen könnte oin und dasselbe europäische Patent in einem Staat für orloschen erklärt werden und in einem anderen Staat nicht. Ein solches ärgebnis widerspräche der Einheitlichkeit dos ouropäischen Schutzos.

Die Gruppe orklärt das europäische Patentamt einhellig dafür zuständig, das Erlöschen dos ondgültigen Patentes nach artikel 121 festzustellen. Es soll oino Beschwerde bei der Beschwerdekammer und in bestimmten Fällen sogar eine Rechtsbeschwerde gegeben sein.

Der Prăsidont beauftrast den Redaktionsausschuss, diesen Beschluss in cinem zusätzlichen absatz zu artike1 121 näher festzulegen.

Herr Gajac stellt die Frage, ob es zwockmässig sei, das Erlöschen der Patente durch ablauf der Schutzzeit in das europäische Patentregister einzutragen.

Der Prăsidont antwortet hierauf mit Zustimmung von Herrn Pfanner, es gehe bei dieser Frage darum, der Oeffentlichkeit einen besseren Einblick in den Stand der nicht geschützten Technik zu verschaffen; dieser Dienst würd. das Patentamt nicht zu stark belasten. artikel 121 ird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu artikel 90 g) des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, in absatz 1 müsse ebenso wie in. Artikel 121 ein Zusatz aufgenommen werden, wonach das europäische Patentamt für die Entscheidung über das Erlöschen des vorläufigen Patentes ausschliesslich zuständig sei.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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für das vorläufige und das endgültige europäische Patent dürfte in der Praxis sicherlich zu Schwierigkeiten führen. Die Arbeitsgruppe wird zu prüfen haben, ob die Bestimmung des Absatzes 4 im Artikel 164 verbleiben soll oder statt dessen sowohl in Artikel 90 g als auch in Artikel 121 einzufügen ist. Die Entscheidung dieser Frage dürfte davon abhängen, ob man der Auffassung ist, daß in den Artikeln 90 g und 121 nur die Voraussetzungen für das Erlöschen des vorläufigen und des endgültigen europäischen Patents geregelt sind, oder ob diese Artikel gleichzeitig auch den Zeitpunkt des Eflöschens regeln. Im ersten Falle kann Absatz 4 in Artikel 164 verbleiben, im zweiten Falle müßte die Bestimmung des Absatzes 4 in die erwähnten Artikel übernommen werden. Ihr Vorsitzender ist der Auffassung, daß die Artikel 90 g und 121 nur die Voraussetzungen des Erlöschens europäischer Patente zum Inhalt haben.

In Absatz 5 wurde eine von der Arbeitsgruppe bereits behandelte Frage geregelt (s. Fußnote zu Artikel 121 in der von der Arbeitsgruppe beschlossenen Fassung). Zur Entscheidung der Frage, ob die Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente rechtzeitig erfolgt ist, soll nach diesem Vorschlag das Europäische Patentamt ausschließlich zuständig sein. Falls diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, muß daher eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingeholt werden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes soll klarstellen, daß nicht nur das Europäische Patentamt diese Frage entscheiden, sondern daß diese Frage in letzter Instanz auch dem Europäischen Patertgericht im Wege der Rechtsbeschwerde unterbreitet werden kann.

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b) Als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem das Patentjahr abgelaufen ist, fur das zuletzt eine Jahresgebühr gezahlt worden ist. Mit anderen Worten, die in Absatz 3 des Artikels 164 vorgesehene Nachfrist bleibt für die Festsetzung des Erlöschens des Patents außer Betracht.

Im nationalen Recht der Vertragsstaaten finden sich beide Lösungen. Die Mehrheit der Vertragsstaaten kennt die Lösung zu a). Die Lösung zu b) findet sich beispielsweise im italienischen Patentgesetz (vgl. Artikel 55 i.V. mit Artikel 58). Für die Lösung zu a) sprechen Erwägungen der Logik, für die Lösung zu b) Erwägungen der Gerechtigkeit. Durch die Lösung zu a) wird dem Patentinhaber der Schutz aus dem Patent noch für eine Zeit gewährt, für die er zwar die Jahresgebühr hätte zahlen können, für die er aber tatsächlich keine Gebühr bezahlt hat. Demgegenüber beschränkt die Lösung zu b) den Schutz aus dem Patent konsequent auf die Zeit, für die der Patentinhaber die Gegenleistung in Form der Jahresgebühren wirklich entrichtet hat. Der Entwurf schlägt vor, für das europäische Patentrecht die Lösung zu b) zugrunde zu legen. - Absatz 4 bezieht sich gleichermaßen auf das vorläufige wie auf das endgültige europäische Patent. Für das vorläufige europäische Patent ist die Frage, ob man die Lösung a) oder die Lösung b) zugrunde legt, mit Rücksicht auf die von der Arbeitsgruppe bereits beschlossene Bestimmung des Artikels 90 g Abs. 2 praktisch ohne Bedeutung, da die Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents mit seinem Erlöschen als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Dennoch erscheint es notwendig, den Zeitpunkt des Erlöschens auch für das vorläufige europäische Patent nach denselben Grundsätzen zu bestimmen. wie für das endgültige europäische Patent. Andernfalls müßten im Europäischen Patentregister bei gleichen Voraussetzungen für das vorläufige und für das endgültige europäische Patent verschiedene Daten für das Erlöschen eingetragen werden. Eine solche unterschiedliche Regelung

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nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet wird, sofern ein in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen für diesen Fall vorgeschriebener Zuschlag gezahlt wird. In Satz 2 dieses Absatzes ist vorgesehen, daß das Europäische Patentamt den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet hst,darauf aufmerksam macht, daß sein Patent erlischt, wenn er die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb dieser sechs Monate entrichtet. Dieser Satz ist in Klammern gesetzt, weil zu prüfen sein wird, ob dieser Satz nicht zweckmäßiger in die Ausführungsordnung übernommen wird. Dabei sollte zusätzlich noch bestimmt werden, daß niemand Rechte daraus herleiten kann, daß das Europäische Patentamt diesen Hinweis unterlassen hat. Im Ergebnis soll diese Regelung bedeuten, daß das Europäische Patentamt zwar auf Grund des Abkommens verpflichtet ist, auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren hinzuweisen, daß aber daraus, falls im Einzelfall dieser Hinweis versehentlich unterblieben ist, weder vom Patentinhaber noch von einer sonstigen Person die Wiederherstellung eines erloschenen Patents oder Schadenersatz gefordert werden kann. Diese Lösung ist dem schweizerischen Recht nachgebildet (vgl. Artikel 38 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz).

Absatz 4 trifft Bestimmungen über den Zeitpunkt, zu dem das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Für die Festsetzung dieses Zeitpunkts gibt es zwei Möglichkeiten: a) Als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem die in Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.

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1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

Artikel 164 hat die Jahresgebühren zum Gegenstand. Diese Bestimmung, wie auch der nachfolgende Artikel 165, ist vorläufig in dem 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170), der sich mit den "Gemeinsamen Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" befaßt, eingeordnet worden. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Einordnung systematisch richtig ist. Im Rahmen der Schlußredaktion sollte geprüft werden, ob diese beiden Bestimmungen nicht zweckmäßiger an einer anderen Stelle des Abkommens, gegebenenfalls als besonderer Abschnitt, eingefügt werden.

Absatz 1 begründet die Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren. Hier wird vorgesehen, daß für europäische Paten-te vom dritten Jahr an, gerechnet vom Tage der Anmeldung, für jedes Jahr der Dauer der Patentanmeldung oder des Patents eine Jahresgebühr zu entrichten ist. In Satz 2 werden die Zusatzpatente von dieser Gebührenpflicht ausgenommen.

Absatz 2 regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren. Die Jahresgebühren sind im voraus zu entrichten. Die Jahresgebühren für die Zeit vor Erteilung des vorläufigen europäischen Patents werden jedoch erst vier Monate nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents fällig, d.h. vor diesem Zeitpunkt braucht der Patentinhaber keine Jahresgebühren zu entrichten, auch wenn bereits drei Jahre vom Tage der Anmeldung an verstrichen sind.

Absatz 3 erlaubt es, in Übereinstimmung mit Artike? 5 bis der Pariser Verbandsübereinkunft, daß die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166

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(1) Für jedes europäische Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Tage der Anmeldung an, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren zu entrichten. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von 6 Monaten von diesem Zeitpunkt an entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. [Das Europäische Patentamt weist den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt entrichtet hat, darauf hin, daß das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb der genannten Frist entrichtet wird. 7 (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Jahresgebühren gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, für das zuletzt eine Jahresgebühr entrichtet worden ist. (5) Uber die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente entscheidet nur das Europäische Patentamt; Artikel 99 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Uber den Antrag entscheidet die Patentverwaltungsabteilung.

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Kurt Haertel Bonn, den 15. November 1961

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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Artikel 164 wird an den Redaktionsausschu3 überwieisen.

Erörterungen zu Artikel 165 des Vorontwurfs

Der Präsident bemerkt, diese Bestimmung verfolge den Zweck, in gewissen Fällen das durch das europäische Patent verliehene Monopol abzuschwächen.

Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Mehrere Delegationen würden es jedoch begrüßen, die praktische Bedeutung dieser Bestimmung kennenzulernen.

Der Präsident macht darauf aufmerksam, daß man drei Arten von Patenten unterscheiden könne.

Zunächst die wertvollen Patente der großen Unternehmen, für die wahrscheinlich niemals eine Lizenzbereitschaft in Frage kommt.

Das gleiche gilt für die wertlosen Patente, weil die Inhaber es vorziehen, sie aufzugeben.

Schlioßlich gibt es Patente von geringeren Wert im Besitz großer Unternehmen, die diese Patente nicht selbst auswerten wollen, oder wertvolle Patente von Erfindern, die keine Partner für die Auswertung finden; für diese letztere Kategorie kommt wahrscheinlich eine Lizenzbereitschaft in Betracht.

Die deutsche Delegation berichtet über ihre Erfahrungen mit einer ähnlichen Vorschrift des nationalen Rechts und führt hierzu aus, daß jährlich etwa für 400 deutsche Patente eine Lizenzbereitschaft zu verzeichnen sei und daß soit 1950 für annähernd 7.000 Patente eine solche Lizenzbereitschaft erklärt worden sei, was etwa 5 v.H. aller in Deutschland gültigen Patente ausmache.

Die französische, italienische und luxemburgische Delegation sehen in der Tatsache, daß in Falle einer Lizenzbereitschaft nur die Hälfte der vorgesehenen Jahresgebühren entrichtet werden, gewisse Nachteile für die Einkïnfte des Europälechen Patenteates.

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fällig sei, müsse noch die weitere Frist nach Absatz 3 berücksichtigt werden; die eine Zahlung bis zum 30. September zulasse. Falls innerhalb dieser weiteren Frist keine Zahlung erfolge, ergebe sich die Frage, wann das Patent erloschen sei, am 1. April oder. am 30. September.

Ein Erlöschen mit rückwirkender Kraft erscheine angemessener, weil das Patent zwischen dem 1. April und dem 30. September nur bedingt gültig gewesen wäre.

Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage des Erlöschens mit rückwirkender Kraft nur für das endgültige Patent von Bedeutung sei, weil die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 90 g) Absatz 2 beschlossen habe, daß das Erlöschen eines vorläufigen Patentes zur Folge habe, daß es als von Anfang an nichtig gelte.

Die Gruppe ist mit Absatz 4 einverstanden und beschließt, Artikel 164 aufrechtzuerhalten und ihn nicht in artikel 90 g ) einzufügen.

Zu absatz 5 führt der Präsident aus, daß es sich hier darum handele zu bestimmen, wer darüber entscheiden solle, ob eine Zahlung rechtzeitig erfolgt sei.

Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Sie wünscht eine genauere Fassung hinsichtlich der Bezugnahme auf Artikel 99.

Auf die Frage des Herrn Gajac, ob der Hinweis auf die Tatsache, daß eine Entscheidung nur auf Antrag erfolge, notwendig sei, antwortet der Präsident, daß das Patentamt natürlich stets, zumindest in einem gewissen Umfang, über die Zahlung entscheide. So werde das Patent im europäischen Register gestrichen und seine Löschung veröffentlicht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolge. Es müsse aber auch geklärt werden, wie zu verfahren sei, wenn der Anmelder diese Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet. Für diesen Fall müsse geregelt werden, wer über die Einwendungen des Patentinhabers entscheidet. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers sei es erforderlich, eine förmliche Entscheidung verzusehen, die den in abkommen vorgesehenen Beschwerdeweg eröfíne.

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für das Erlöschen des Patentes hat. AuBerdem hält es die Gruppe für zwecknäßiger, den zweiten Satz in Absatz 3 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen.

Herr van Benthem bemerkt, nach Satz 2 werde die Entrichtung der Jahresgebühren nicht vor Erteilung des vorläufigen Patentes gefordert. Er regt an, die Zahlung dieser Gebühren vor der Erteilung zu verlangen; dies habe den Verteil, daß der Antragsteller gezwungen werde, zur Frage der Aufrechterhaltung seiner inneldung Stellung zu nehmen.

Der Fräsident ist der ansicht, eine solche Regelung lasse den Umstand außer acht, daß der Anmelder nach dem europäischen Verfahren über die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung in Kenntnis des Neuheitsberichts* entscheiden solle. Wollte man Jahresgebühren vor der Erteilung des vorläufigen Patentes verlangen, so müßten diese im Falle einer Zurücknahme der Anmeldung zurückerstattet werden.

Herr Fressonnet erläutert, daß er die Zahlung der Gebühren nicht bereits im ersten Jahr, sondern vom dritten Jahr an befürworte, d.h. erst dann, wenn das vorläufige Patent normalerweise bereits erteilt ist.

Der Präsident weist darauf hin, daß das Erteilungsverfahren mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren usw. wahrscheinlich recht häufig länger dauern werde.

Die unterschiedliche Auffassung zwischen dem Präsidenten und Herrn Fressonnet beruht auf der Tatsache, daß die Gebühren nach Ansicht des Präsidenten weniger die Kosten des Patentamtes decken, als vielmehr den Anmelder zwingen sollen, zu seiner Anmeldung Stellung zu nehmen, während die Gebühren nach Auffassung von Herrn Fressonnet hauptsächlich dazu bestimmt sind, die Kosten der Dienstleistungen des Patentamtes während der Prüfung des vorläufigen Patentes zu decken.

Herr Fressonnet schließt sich der Meinung des Präsidenten an. Die Gruppe nimmt die von Präsidenten vorgeschlagene Lösung an.

Zu Jbsatz 4 erinnert der Präsident daran, daß die Jahresgebühren im voraus zu zahlen seien, falls die Gebühr zum Beispiel am 1. April

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werde. Da die inmeldung bereits die Zahlung verschiedener Gebühren nach sich ziehe, könne man vorsehen, daß die Zahlung der Jahresgebühren erst nach einer gewissen Frist beginne. Der Vorschlag des Präsidenten sieht eine Frist von drei Jahren vor.

Herr Fressonnet hält es für erwünscht, die nationalen Bestimmungen über die Zahlung dor Jahresgebühren zu harmonisieren.

Der Präsident hält es für schwieri, eine solche Harmonisierung durchzuführen. Dio nationalen Erteilungsverfahren seien nämlich grundverschieden.

Die Gruppe nimmt den vom Präsidenten vorgeschlagenen Absatz 1 an. Die Entscheidung hinsichtlich Jbsatz 2 über die Jahresgebühren für das Zusatzpatent wird bis zur endgültigen Entscheidung über das Zusatzpatent zurückgestellt.

Zu Absatz 3 erklärt der Präsident, daß man für die Entrichtung der Jahresgebühren zwei verschiedene Verfahren vorsehen könne. Einmal könne das Abkommen bestimmen, daß die Nichtentrichtung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren automatisch das Erlöschen des Patents nach sich ziehe. Andererseits könne man vorsehen, daß das Europäische Patentamt den säumigen Patentinhaber an die fällige Zahlung mahne. Eine solche Bestimnung bedeute eine größere Sicherheit für den Patentinhaber.

Der Präsident wirft anschließend eine neue Frage auf. Wenn das Patentamt einmal zur Mahnung verpflichtet sei, müsse man sich fragen, ob im Falle einer Verletzung dieser Veryflichtung durch das Patentamt das Patent erlöschen könne oder nicht.

Die Gruppe befürwortet eine Mahnung des Patentinhabers durch das Patentamt, ohne daß die Nichtbeachtung dieser Regelung rechtliche Folgen

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Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung von Artikel 162 spricht sich Herr Bricanti gegen die Aufnahme dieses Artikels in die Ausführungsverordnung aus.

Herr Singer weist darauf hin, daß es außerhalb des Verfahrens zur Erteilung von Zwangslizenzen weitere Verfahren vor dem Patentamt gebe, die eine Mitteilung von Angaben vorsehen würden, die nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt seien. Das wäre zum Beispiel bei einem Antrag auf Verlängerung von Zahlungsfristen oder bei einem Armenrechtsgesuch der Fall. Derartige Unterlagen müßten von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Daher könne man für die Fälle, in denen kein Patenterteilungsverfahren vorlie. ∞, eine beschränkte Akteneinsicht vorsehen.

Die Gruppe ist darin einig, eine Akteneinsicht nur für Fragen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens und der Gültigkeit des Patents zuzulassen. Die Frage, ob Artikel 162 Absatz 1 gestrichen werden kann, weil sich die Bestimmungen dieses Absatzes offensichtlich aus Absatz 2 Satz 1 ergeben, wird des Redaktionsausschuß überlassen.

Artikel 162 bleibt vorläufig im Abkommen. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Zahlung von Gebühren für die Akteneinsicht vorsieht. In einem zusätzlichen Absatz soll klargestellt werden, daß nur die Aktenstücke eingesehen werden können, die sich auf das Erteilungsverfahren beziehen. Artikel 162 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 164 des Vorentwurfs

Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß man die Zahlung von Jahresgebühren vorsehen müsse.

Der Präsident legt der Gruppe die Frage vor, wann die Zahlung der Jahresgebühren beginnen solle. Hierbei sei es von Bedeutung, ob die Dauer des Patentes von Tage der Anmeldung an oder wenn man dem französischen Vorschlag folge, von Tage der nationalen Anmeldung an gerechnet

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel

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Brüssel, den 12 Juli 1961

Artikel 82 Erlöschen infolge Fehlens des Prüfungsantrags

Wird ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents innerhalb der in Artikel 81 absatz 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt, so erlischt das vorläufige europäische Patent.

Bemerkung :

Artikel 82 wirft die Frage der Rückwirkung des Erlöschens wegen Fehlens eines Prüfungsantrags auf. Die Arbeitsgruppe hat in dieser Frage keine Entscheidung getroffen. Die Frage wird später erneut geprüft werden. Dieselbe Frage stellt sich für das Erlöschen im Falle des Verzichts oder der Nichtzahlung von Jahresgebühren. Es erscheint zweikmässig, später zu prüfen, ob diese verschiedenen Fälle in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden sollten, die auch die Wirkungen des Erlöschens enthält.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in tichen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenommen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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Artikel 90 g

Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Probrm soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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Artikel 74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt derden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Artikel 80

Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 90 g Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt ausser im Falle des Artikels 82, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 26 verzichtet, b) wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. [Über die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung entscheidot nur das Europäische Patentamt. 7 (2) Mit dem Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht: (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent während ein Prüfungsverfahren gemäss Artikel 81 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 88 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Häkto der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Bemerkung : 1. Siehe die Bemerkung zu Artikel 121. 2. Die Arbeitsgruppe wird später prüfen, ob Absatz 4 nicht in die Bestimmungen über das Prüfungsverfahren aufgenommen werden muss.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 124 ( 82+90  g )

Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt: a) wenn ein Antrag auf Prüfung innerhalb der in Artikel 88 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt wird; b) wenn der Patentinhaber darauf gemäß Artikel 123 verzichtet; c) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrîchtet werden. (2) Mit dem Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäß Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 97 Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlußgebühren zurückgezahlt.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 124(82+90  g) Die Gruppe beschloss, den Redaktionsausschuss mit der Prüfung der Frage zu beauftrigen, ob nicht der 4. Absatz gestrichen werden und als Artikel 99 a erscheinen solle.

Auf eine Frage von Herrn de Muyser wurde festgestellt, dass man unterscheiden müsse zwischen dem Augenblick, in dem das Patent erlischt und der Frage, ob das Erlöschen rückwirkendo Folgon hat oder nicht. Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents sei seiner Natur nich rückwirkend. Hingegen batzias Erlöschen des endgültigen europäischen Patents keine rückwirkenden Folgen.

Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Beerkung überwiesen.

Artikel 125 (121) wurde angenommen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Herr van Benthem berichtete weiter, der frühere Absatz 2 sei gestrichen worden, da sein Inhalt jetzt in Artikel 181 (149) enthalten sei. Der Redaktionsausschuß habe dagegen einen neuen Absatz 3 eingefügt, auf Grund eines Hinweises der Delegation, dem sich die Gruppe angeschlossen habe. Diese neue Bestimmung nehme dem widerrechtlichen Patentinhaber nicht die Möglichkeit, die Löschung des vorläufigen Europäischen Patentes durch Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren zu veranlassen. Doch bedeute diese Möglichkeit keine Gefahr für den Erfinder, da es diesern unbenommen bleibe, die Gebühren selbst zu bezahlen, wofür ihm überdies noch eine Gnadenfrist von 6 Monaten eingeräumt werde.

Auf Anfrage von Herrn Degavre antwortete der Vorsitzende, das Patentamt habe nicht die Möglichkeit, den tatsächlichen Erfinder davon zu benachrichtigen, daß die Gebühr nicht entrichtet wurde, da es ja von der widerrechtlichen Entnahme erst durch eine Klage des Erfinders Kenntnis erhalbe. Sobald dies geschehe, könne aber der Erfinder selbst feststellen, ob die Gebühren bezahlt worden seien oder nicht.

Absatz 4 enthält nur stilistische Änåerungen. Die neue Fassung von Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, einen neuen Antrag zu stellen, die im früheren Text nicht vorgesehen war.

Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, daß in Artikel 124 (82+90  g) ein Hinweis auf Artikel 16 Absatz 5 aufgenommen werden müsse.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und beauftragte den Redaktionsausschuß mit dessen Durchführung.

Zu der Bemerkung am Schluß von Artikel 16 erklärte Herr van Benthem, diese Frage könne nicht vom Redaktionsausschuß sondern nur von der Gruppe entschieden werden. Im übrigen sei die niederländische Delegation für ein schiedsgerichtsverfahren bei der Nichtigkeitskammer des Europäischen Patentamtes; dieses Verfahren sei sicherlich einfacher als ein Verfahren vor einem nationalen Gericht.

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6551/IV/62-D

Orig.: F

ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 31. Juli 1962

Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 13. bis 23. Juni 1962

in München

6551/IV/62-D

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KAPITEL I
ERLÖSCHEN

Artikel 124 Verzicht auf das europäische Patent (1) Das europäische Patent kann Gegenstand eines Verzichts nur für alle Gebiete sein, in deren Bereich es Wirkung hat. Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche beschränkt werden. (2) Der Verzicht auf das europäische Patent ist von dem im europäischen Patentregister eingetragenen Patentinhaber dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist. (3) Sind im europäischen Patentregister dingliche Rechte oder Lizenzrechte am europäjschen Patent eingetragen, so wird der Verzicht erst nach Vorlage von Erklärungen eingetragen, in denen die eingetragenen Dritten in die Eintragung des Verzichts einwilligen. (4) Teilverzichte, die im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents erfolgen, können sich auf jeden Teil des Patents erstrecken. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auf solche Verzichte keine Anwendung.

Artikel 125 Erl8schen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt ausser im Fall des Artikels 16 Absatz 5, a) wenn ein Antrag auf Prüfung innerhalb der in Artikel 88 Absatz 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt wird; b) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 124 verzichtet; c) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Mit dem Erl8schen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erl8schen des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 126 Erl8schen des endgültigen europäischen Patents (1) Das endgültige europäische Patent erlischt ausser im Fall des Artikels 23, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 124 verzichtet, b) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Das Erl8schen des endgültigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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Artikel 119 Jahresgebühren Für das europäische Patent sind die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Tag der Anmeldung an, geschuldet. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten.

Artikel 120 Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 1 für die Zahlung massgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten von diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jähres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist.

Artikel 121 Feststellung der Zahlung Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikel 113 entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühren nur das Europäische Patentamt. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Patentverwaltungsabteilung.

Artikel 122 Stundung von Jahresgebühren (1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag jeder natürlichen Person, die Inhaber eines europäischen Patents ist, Stundungsfristen für die Zahlung von Jahresgebühren gewähren, wenn und soweit der Antragsteller innerhalb der für die Entrichtung der Jahresgebühren vorgeschriebenen Frist nachweist, dass er wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage ist. Die Stundungsfrist darf höchstens zwei Jahre betragen und kann wiederholt gewährt werden; die Zahlung darf jedoch nicht länger als bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents gestundet werden. Die Stundung wird nur für höchstens neun Zehntel des Betrags der zu entrichtenden Gebühren gewährt. Ferner kann die Stundung von der Entrichtung von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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- 55 -

Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er bittet das Sekretariat, dem Sitzungsbericht der heutigen Sitzung, eine Liste der Artikel beizufügen, die die Gruppe beispielsweise hat und erneut überprüfen muss. Diese Liste ist wie folgt zu unterteilen: Zunächst enthält sie die Artikel, die die Gruppe wegen ihrer politischen Auswirkungen und ihrer Beziehungen zu den im Bericht der Staatssekretär aufgeworfenen Fragen nicht erörtern konnte. Außerdem wird sie die Artikel enthalten, zu denen die Gruppe noch keine Entscheidung treffen konnte, da vor einer Stellungnahme die beteiligten Kreise gehört worden sollten. In die erste Liste würde z.B. Artikel 113, in die zweite Liste Kapitel IV über das Umwandlungsverfahren - allerdings mit Ausnahme von Artikel 118 - aufgenommen.

Artikel 125

Dieser Artikel behandelt das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu liegt eine Bemerkung des Vereinigten Königreichs vor, wonach die vorgeschlagene Frist von fünf Jahren gekürzt worden soll.

Der Vorsitzende bemerkt, dass im Augenblick kein Grund zur Erörterung dieser Frage vorliegt. Die Gruppe ist damit einverstanden und begnügt sich, die Bemerkung zur Kenntnis zu nehmen.

Artikel 126

Keine Bemerkungen.

Artikel 127

Dieser Artikel behandelt die Nichtigkeitsgründe. Nach den Ausführungen von Herrn Prenner und der Verlesung der Auffassung der beteiligten internationalen Verbände, namentlich der UNICT, beschließt die Gruppe, den Redaktions-

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Brü̈scol, den 1. Auçust. 1964

VERTRULICH

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Brüssel, den 15. Januar 1962

Artikel 164 Jahresgebühren (1) Für das europäische Patent sind die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom Tage der Anmeldung an geschuldet. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 2 für die. Zahlung passgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist. (5) Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühren nur das Europäische Patentamt. In Streitfall entscheidet auf Antrag die Patentverwaltungsebteilung.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel

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81. Die schwedische Delegation erinnerte an ihre Anregung, zu prufen, ob für die europäische Patentanmeldung eine Landergebühr für jeden benannten Vertragsstaat vorgesehen werden soll (siehe Bemerkung unter Ziffer 73). Sollte diese Anregung bericksichtigt werden, so müsste moglicherweise in Artikel 120 Absatz 3 bestimmt werden, dass die Anmeldung als für ein bestimmtes Land zurückgenommen gilt, wenn hinsichtlich dieses Landes die Jahresgebühr nicht entrichtet worden ist.

Artikel 121 - Feststellung der Zahlung 82. Keine Bemerkungen.

Artikel 122 - Stundung von Jahresgebühren Artikel 123 - Nichtzahlung innerhalb der Stundungsfrist 83. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für erforderlich, die Möglichkeit der Stundung von Jahresgebühren durch das Europäische Patentamt vorzusehen. Stattdessen wäre ihres Erachtens bei der späteren Erörterung des Armenrechts zu prufen, ob dessen Bestimmungen auf die Zahlung der Jahresgebühren erstreckt werden könnten.

Artikel 123 a - Folgen der Nichtzahlung 84. Die Arbeitsgruppe hat die Folgen der Nichtzahlung in Artikel 120 Absatz 3 geregelt, anstatt einen besonderen Artikel hierüber vorzusehen.

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solcher Gebuhren einen unnBtig hohen Arbeitsaufwand erfordern. Im ubrigen werde es auch schwer sein, die interessierten Kreise der Lănder, die bisher keine Zusatzgebühren kennen, von der Notwendigkeit ihrer Einführung im europäischen Erteilungsver-fahren zu überzeugen. 77. Anschliessend wurde die Frage erbrtert, in welcher Weise das Prinzip der Gebührenfreiheit verwirklicht werden solle. Sollen von Anfang an keine Gebühren erhoben werden oder sollen zunächst Gebühren wie für eine selbstăndige Patentanmeldung gezahlt werden, die aber später zuruckzuerstatten sind, wenn es zur Erteilung eines Zusatzpatents kommt?

Die Arbeitsgruppe hat der ersten dieser beiden Lösungen den Vorzug gegeben, um dem Patentamt unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. 78. Die Arbeitsgruppe war sich daruber einig, dass die Jahresgebuhren rückwirkend zu erstatten sind, wenn eine Zusatzpatentanmeldung in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt wird oder als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt.

Artikel 120 - Falligkeit 79. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Anzahl der Felligkeits-termine jeweils auf den Monatsultimo zu beschränken, um-dadurch eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. 80. Die Arbeitsgruppe einigte sich ferner dahingehend, dass die Fälligkeitsregelung für Gebühren für umgewandelte Zusatzanmeldungen und für geteilte Anmeldungen in der Ausführungsordnung festgelegt werden soll.

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74. Was die spăter zu erlassenden näheren Vorschriften für die Finanzierung des Europäischen Patentamts angeht, war sich die Arbeitsgruppe einig darüber, dass dafür eine besondere Arbeitsgruppe zu gegebener Zeit eingesetzt werden sollte. Darüberhinaus würde es allerdings zweckmässig sein, wenn man dieser besonderen Arbeitsgruppe schon gewisse Grundlagen für die Erörterung der Finanzregelung an die Hand geben könnte. 75. Aus diesem Grunde sprach sich die Arbeitsgruppe dafür aus, die im Januar des nächsten Jahres stattfindende Regierungskonferenz um das Mandat zu ersuchen, für die Experten dieser besonderen Arbeitsgruppe derartige Grundlagen zusammenzustellen. 76. Bei der Behandlung von Absatz 3 des Artikels 119 erörterte die Arbeitsgruppe zunächst die Frage, ob für die europaische Zusatzpatentanmeldung Jahresgebühren zu entrichten seien oder nicht.

Zugunsten der Gebührenpflicht wurde angeführt, dass das Zusatzpatent dem Anmelder einen ebensolchen Vorteil gewähre wie das selbständige Patent und darüberhinaus ein zusätzlicher Vorteil für den Anmelder darin liege, dass für die Erteilung des Zusatzpatents im Verhältnis zum Hauptpatent eine erfinderische Tätigkeit nicht vorzuliegen: brauche.

Die Gruppe sprache sich jedoch - vor allem aus praktischen Grulnden - für die Gebulhrenfreiheit aus. Einmal würden dem Europäischen Patentamt durch die Jahresgebühren für die Zusatzpatentanmeldungen keine nennenswerten Mehreinnahmen zufliessen, zum anderen würde die Verwaltung BR / 12  d / 69 bm

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SECHSTER TEIL

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPAEISCHEN PATENTANMELDUNG UND DES EUROPAEISCHEN PATENTS

KAPITEL I

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPAEISCHEN PATENTANMELDUNG

Artikel 119 - Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung 73. Die Arbeitsgruppe begann mit der Erörterung des Artikels 119, die jedoch nicht abgeschlossen wurde.

Die Arbeitsgruppe einigte sich vorläufig auf Folgendes: Fur die europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren zu zahlen. Ob diese Jahresgebühren gleichbleibend hoch oder progressiv gestaffelt sein sollen, kann später in der Gebührenordnung geregelt werden.

- Auf Antrag der schwedischen Delegation wird später das Problem behandelt werden, ob für die europäische Patentanmeldung eine Gesamtgebühr oder aber eine Landergebühr für jeden benannten Vertragsstaat zu zahlen ist.

Die Jahresgebühren sind an das Europäische Patentamt zu entrichten.

Nach Erteilung des europäischen Patents richtet sich, wenn man von dem besonderen Fall des gemeinsamen Patents der EWG-Länder absieht, die Zahlung von Jahresgebühren allein nach dem nationalen Recht der betreffenden Vertragsstaaten. Insbesondere werden hinsichtlich der Zahlungsweise und der Höhe der Jahresgebühren von Land zu Land unterschiedliche Regelungen bestehen können.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die Arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12  d / 69 mt

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Artikel 120 Fälligkeit (1) ^+Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen ouropäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung zu entrichten. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäB Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) ^+Das Erlöschen des ouropäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 123 a Folgen der Nichtzahlung

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

- gestrichen; dieser Artikel ist als Absatz 3 in Artikel 120 übernommen worden -

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Artikel 120 Fälligkeit

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Jahresgebühren sind jeweils am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in welchem die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 1 für die Fälligkeit massgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) Wird eine Jahresgebühr bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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| Vorentwurf von 1962 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (1) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. | (1)+ | (1) * Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung zu entrichten. | | (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten von diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. | (2)+ | (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. | | (3) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist. | (3)+ | (3) * Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist. |

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERPAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitagruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitagruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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- Das Europäische Patentamt kann beim Internationalen Patentinstitut fur jede internationale Anmeldung einen ergänzenden Bericht uber den Stand der Technik einholen.

Die Konferenz fasste Artikel 113 f in diesem Sinne neu.

Die deutsche Delegation behielt sich vor zu beantragen, dass in Artikel 113 f Absatz 2 die Worte "wenn dies fur erforderlich erachtet wird" eingefugt werden.

XI

Artikel 114 bis 152 Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung (Bericht der schweizerischen Delegation - Dok. BR/25/69) 39. Die schwedische Delegation erinnerte an ihren Wunsch, in Artikel 120 eine nationale Gebuhr fur jeden in der Anmeldung genannten Vertragsstaat vorzusehen, so dass eine Anmeldung fur ein bestimmtes Land als zuruckgenommen gelten kann, wenn die Jahresgebuhr fur das betreffende Land nicht entrichtet worden ist.

Die Konferenz nahm zu diesem Antrag nicht Stellung; die Arbeitsgruppe I soll ihn im einzelnen prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVEAFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelagte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Échéance

(1) Le paiement des taxes annuelles vient à échéance le dernier jour du mois de la date anniversaire du dépôt de la demande de brevet européen. (2) Lorsque le paiement d'une taxe annuelle n'a pas été effectué à l'échéance prévue au paragraphe 1 , ladite taxe peut encore être valablement versée dans un délai de six mois après l'échéance précitée, sous condition du paiement simultané de la surtaxe prescrite par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Si une taxe annuelle n'est pas acquittée avant l'expiration du délai visé au paragraphe 2 , la demande de brevet européen est réputée retirée.

Article 131 (ancien article 121)

Constatation du paiement

Les instances compétentes de l'Office européen des brevets sont seules habilitées à décider si les taxes prévues aux articles 129 et 130 , paragraphe 2 , ont été payées en temps utile, et à connaître des recours exercés contre cęs décisions.

CHAPITRE II

Maintien en vigueur du brevet européen

Article 132 (ancien article 123b) Taxes annuelles pour le brevet européen Les autorités compétentes en vertu du droit national d'un État contractant ou d'un accord conclu en application des dispositions de l'article 8 , ne peuvent percevoir des taxes annuelles au titre du brevet européen que pour les années qui suivent celle visée à l'article 129 , paragraphe 2 .

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Fä'

(1) Die Jahresgebühre des Monats fällig. der nat entspricht. in wmeldung eingereicht (2) Erfolgt die 7 dem gemäB Ab Zeitpunkt, so einer Frist ve entrichtet w ordnung z^' Zuschlag (3) W^2 satz ? päis sin. der in u_i Gebühren u. scheidungen zu be.

KAPITEL II

Aufrechterhaltung des europäischen Patents Artikel 132 (früher Artikel 123b) Jahresgebühren für das europäische Patent Für das europäische Patent können die nach dem nationalen Recht eines Vertragsstaats oder nach einem gemäB Artikel 8 geschlossenen Übereinkommen zuständigen Stellen Jahresgebühren nur für die sich an das in Artikel 129 Absatz 2 erwähnte Jahr anschließenden Jahre erheben.

Article 130 (former Article 120)

Payment of renewal fees

(1) Renewal fees shall be due on the last day of the month containing the anniversary of the date of filing of the European patent application. (2) When a renewal fee has not been paid before the due date indicated in paragraph 1 , the fee may be validly within six months of the said date, provided that itional fee prescribed by the Rules relating to dopted pursuant to this Convention is paid at ame time.

If a renewal fee has not been paid by the end of ie time limit referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 131 (former Article 121)

Proof of payment

The competent bodies of the European Patent Office shall alone have authority to decide whether the fees provided for in Article 129 and Article 130, paragraph 2, have been paid in due time, and to decide on appeals against such decisions.

CHAPTER II

Renewal of European patents Article 132 (former Article 123b) Renewal fees for European patents The authorities competent under the national law of a Contracting State or by virtue of an agreement concluded pursuant to Article 8 may only impose renewal fees in respect of a European patent for the years which follow that referred to in Article 129, paragraph 2.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde

Die Arbeitsgruppe Enderte Absatz 3 mit Rucksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchenbericht

Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Fülligkeit

Die schwedische Delegation nahm ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung für jeden benannten Staat eine Gebühr vorgesehen werden sollte. 78. Artikel 137: Ergänzender Bericht Uber den Stand der Technik

Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der die Bestimmungen des Vorentwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik zusammengefasst sind, war es der Arbeitsgruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERIRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErBffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Taga sordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ORPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlkufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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SIXIÈME PARTIE

MAINTIEN EN VIGUEUR DE LA DEMANDE DE BREVET EUROPÉEN ET DU BREVET EUROPÉEN

CHAPITRE I

Maintien en vigueur de la demande de brevet européen

Article 129

Taxes annuelles pour le dépôt d'une demande de brevet européen (1) Le dépôt d'une demande de brevet européen donne lieu au paiement à l'Office européen des brevets des taxes annuelles prescrites par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Ces taxes sont dues pour la troisième année calculée du jour du dépôt de la demande et pour chacune des années suivantes. (2) L'obligation visée au paragraphe 1 prend fin à l'expiration de l'année, calculée du jour anniversaire du dépôt de la demande, au cours de laquelle le brevet européen a été délivré. (3) Le dépôt d'une demande de brevet européen d'addition ne donne pas lieu au paiement des taxes annuelles. Le dépôt d'une demande de brevet européen d'addition qui a été transformée en une demande de brevet indépendant ou qui est considérée comme une demande de brevet indépendant conformément aux dispositions de l'article 88, paragraphe 4, donne lieu au paiement rétroactif des taxes annuelles qui seraient venues à échéance si, dès le dépôt de la demande de brevet d'addition, il s'était agi d'une demande de brevet indépendant, sans préjudice du paiement des taxes annuelles à venir.

Article 130

Échéance (1) Le paiement des taxes annuelles au titre de l'année à venir vient à échéance le dernier jour du mois de la date anniversaire du dépôt de la demande de brevet européen. (2) Lorsque le paiement d'une taxe annuelle n'a pas été effectué à l'échéance prévue au paragraphe 1 , ladite taxe peut encore être valablement versée dans un délai de six mois après l'échéance précitée, sous condition du paiement simultané de la surtaxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (3) Si une taxe annuelle n'est pas acquittée avant l'expiration du délai visé au paragraphe 2 , la demande de brevet européen est réputée retirće.

Article 131

Constatation du paiement

Les instances compétentes de l'Office européen des brevets sont seules habilitées à décider si les taxes prévues aux articles 129 et 130 , paragraphe 2 , ont été payées en temps utile, et à connaitre des recours exercés contre ces décisions.

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SECHSTER TEIL

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG UND DES EUROPÄISCHEN PATENTS

KAPITELI

Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 129

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind an das Europäische Patentamt die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet mit Ablauf desjenigen auf den Anmeldetag folgenden Jahrs, in dem das europäische Patent erteilt worden ist. (3) Für die europäische Zusatzpatentanmeldung sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Für eine Zusatzpatentanmeldung, die in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt worden ist oder gemäß Artikel 88 Absatz 4 als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, sind die Jahresgebühren, die für eine von Anfang an selbständige Pätēntanmeldung fällig geworden wären, auch für die zurückliegenden Jahre zu entrichten, unbeschadet der Zahlung der späteren Jahresgebühren.

Artikel 130

Fälligkeit

(1) Die Jahresgebühren sind jeweils im voraus am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in welchem die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) Wird eine Jahresgebühr bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 131

Feststellung der Zahlung Die zuständigen Organe des Europäischen Patentamts sind allein befugt, über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der in den Artikeln 129 und 130 Absatz 2 vorgesehenen Gebühren zu entscheiden und über Beschwerden gegen solche Entscheidungen zu befinden.

PART VI

RENEWAL OF EUROPEAN PATENT APPLICATIONS AND EUROPEAN PATENTS

CHAPTER I

Renewal of European patent applications

Article 129

Renewal fees for European patent applications (1) The renewal fees to be paid to the European Patent Office in respect of European patent applications shall be those prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. These fees shall be due in respect of the third year and each subsequent year, calculated from the date of filing of the application. (2) The obligation under paragraph 1 shall terminate at the end of the year, calculated from the anniversary of the date of filing of the application, in which the European patent has been granted. (3) Applications for European patents of addition shail not be subject to the payment of renewal fees. In respect of applications for European patents of addition converted into independent patent applications or deemed to be independent patent applications in accordance with Article 88, paragraph 4, the renewal fees shall be payable retrospectively and for the future in the same manner as for originally independent patent applications.

Article 130

Payment of renewal fees (1) Renewal fees in respect of the coming year shall be due on the last day of the month containing the anniversary of the date of filing of the European patent application. (2) When a renewal fee has not been paid before 1 ◯ due date indicated in paragraph 1 , the fee may be validiy paid within six months of the said date, provided that the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention is paid at the same time. (3) If a renewal fee has not been paid by the end of the time limit referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 131

Proof of payment The competent bodies of the European Patent Office shall alone have authority to decide whether the fees provided for in Article 129 and Article 130, paragraph 2, have been paid in due time, and to decide on appeals against such decisions.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. . Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 AO, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 AO sowie Nr. 11 zu Art. 145 AO, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bie nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Eepebnii de 8+9 Sihung de R_i b a i p r i p p e I=5 R / 134 / 27 ∨ .29 . n o f n (= 2.27. Vorenfuurf wint. üles eintownum....) wif

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAEETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OAPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

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Die britische Delegation behielt sich vor, später gegebenenfalls fur Artikel 9 Absatz 1 der Gebthrenordnung eine liberalere Lösung vorzuschlagen. 90. Absatz-3 des Artikel 130 wurde so gefasst, dass er alle Fälle der vorhergehenden Absătze deckt (Nichtzahlung der normalen Jahresgebühr (Abs. 1), des Zuschlags für verspätete Zahlung (Abs. 2) oder des Differenzbetrags (Abs. 2 a)). 91. Für Teilanmeldungen musste in Nummer 2 zu Artikel 130 A0 nunmehr auch auf den neuen Absatz 2 a des Artikels 130 verwiesen werden. IV.

WEITERE OFFENE FRAGEN

(Punkt 3 der Tagesordnung) 92. Die Arbeitsgruppe beschloss, unter diesem Punkt der Tagesordnung in erster Linie weitere Fragen zu behandeln, die in ihrer 9. Sitzung im Oktober 1971 noch nicht abschliessend erortert worden waren und die in einer Aufzeichnung des Sekretariats vom 19. November 1971 (Dok. BR/GT I/138/71) aufgefuhrt sind. In zweiter Linie behandelte die-Arbeitsgruppe eine in der Sitzung vorgelegte Aufzeichnung der niederländischen Delegation betreffend die Schaffung einer Internationalen Union (Arbeitsunterlage Nr. 1 vom 22.11.1971). Schliesslich erörterte sie einen Vorschlag der britischen Delegation, die Artikel 97 a und 100 betreffend Fragen der Uebersetzung der Patentschrift in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen.

Page 75

87. Die weitere Frage, innerhalb welcher Frist vor Fällig. keit die Jahresgebühr für das kommende Jahr wirksam entrichtet werden kann, entschied die Arbeitsgruppe dahin, dass dies innerhalb des genannten Zeitraums von 12 Monaten geschehen kann. 88. Beide BeschlUisse fanden ihren Niederschlag in dem neuon Satz 2 des Artikels 130 Absatz 1. 89. Aus dem in Punkt 85 wiedergegebenen Grunisatz folgt, dass eine vor Fälligkeit gezahlte Gebühr ergänzt werden muss, falls nach der Zaillung, aber vor dem Fälligkeitstermin die Gebuhren erhSht worden sind.

Zur Rogelung dieser Frage lag der Arbeitsgruppe ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/134/71) dahingehend vor, dass - im Falle einer Gebthrenerhthung innerhalb von 3 Monaten vor Fälligkeit - der Differenzbetrag noch binnen 6 Monaten nach Fälligkeit ohne Zuschlag wirksam entrichtet werden kann. Die. britische Delegation schlug dagegen vor, diese Frage durch eine Aenderung des Artikels 9 Absatz 1 Satz 3 der Gebuhrenordnung ganz allgemein in der Weise zu regeln, dass das Europäische Patentamt dem Einzahler jederzeit Gelegenheit geben kann, fehlende Gebuhrenbeträge nachzuzahlen.

Die Arbeitsgruppe entschied sich mit Mehrheit für den deutschen Vorschlag, der speziell die Jahresgebuhren für die Patentanmeldung betrifft. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 130 einen neuen Absatz 2 a auf.

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Artikel 130 - Fälligksit Nummer 2 zu Artikal 130 AO - Jahresgebuliren fur europaische Tsilanneldungen [Dok. BR/GT I/134/71] 84. Die Arbeitsgruppe erörterte die bisher im Uebereinkommen nicht geregelte Frage, ob die Jahresgebiliren fur die Aufrechterhaltung der europaischen Patenianmeldung im voraus gezahlt werden können und ob im Falle der Zulässigkeit einer Vorauszahlung die Zahlung befreiende Wirkung haben soll, wenn bis zum Fälligkeitstag die Gebuliren erhBht worden sind. Die entsprechende Frage ist im Rahmen des 2. Uebereinkommens fur die erteilten Patente aufgetaucht, aber noch nicht gelost worden. 85. Die Arbeitsgruppe einigte sich zunächst auf den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Grundsatz (Dok. BF/GT I/134/71), dass die Jahresgebuhren nach dem Satz entrishtot werden müssen, der am Tag der Fälligkeit gilt. Sie fugte zu diesem Zweck in Artikel 130 Absatz 1 den neuen Satz 3 ein. 86. Scdann wurde diskutiert, ob eine Vorauszahlung fur mehrere Jahre zulässig sein sollte, was nach der bisherigen Fassung des Artikels 130 als zweifelhaft angesehen wurde. Zu diesem Punkt wurde geltend gemacht, dass eine Beschrănkung der Vorauszahlung beispielsweise auf 1 Jahr zweckmässig sein könne; dann nämlich sähe sich der Anmelder jahrlich veranlasst zu überprufen, ob er seine Anmeldung noch aufi. rechterhalten wolle.

Die Arbeitsgruppe beschloss mit ihrer Mehrheit, die Vorauszahlung fur mehr als 1 Jahr fur unzulässig zu erklären.

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REGIEKUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Pritisidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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SECHSTER TEIL

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPAEISCHEN PATENTANMELDUNG UND DES EUROPAEISCHEN PATENTS

KAPITEL I

Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung Artikel 129 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind an das Europäische Patentamt die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet mit Ablauf desjenigen auf den Anmeldetag folgenden Jahres, in dem das Europäische Patent erteilt worden ist. (3) Für die europäische Zusatzpatentanmeldung sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Für eine Zusatzpatentanmeldung, die in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt worden ist oder gemäss Artikel 88 Absatz 4 als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, sind die Jahresgebühren, die für eine von Anfang an selbständige Patentanmeldung fällig geworden wären, auch für die zurückliegenden Jahre zu entrichten, unbeschadet der Zahlung der späteren Jahresgebühren.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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75. Einige Delegationen schlugen vor, Absatz 3 zu streichen. Ihres Erachtens besteht kein Grund, die Zusatzpatentanmeldungen von der Entrichtung der Jahresgebuhren zu befreien, Ausserdem könne der Anmelder aufgrund des derzeitigen Absatzes 3 versuchen, die Zahlung der Jahresgebulur fur eine Patentanmeldung zu umgehen, indem er diese als eine Zusatzpatentanmeldung einreicht. Was die Zahlung der Jahresgebuhren fur die erteilten Zusatzpatente anbelange, so bleibe es auf jeden Fall den einzelnen Vertragsstaaten uberlassen, gegebenenfalls eine Befreiung oder Ermächtigung vorzusehen.

Die Konferenz beschloss, diesem Vorschlag nicht zu folgen. Es wurde bemerkt, dass die Befreiung der Zusatzpatentanmeldung von der Zahlung der Jahresgebuhren ein in wirtschaftlicher Hinsicht sehr wichtiger Faktor sei und dass die nichtstaatlichen internationalen Organisationen ihr Interesse daran ausdrücklich hervorgehoben hätten.

Page 81

SECHSTER TEIL

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPAEISCHEN PATENTANMELDUNG UND DES EUROPAEISCHEN PATENTS

KAPITEL I

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPLEISCHEN PATENTANMELDUNG

Artikel 129 (Jahresgebuhren fur die europaische Patentanmeldung) 74. Eine Delegation schlug bei der Prufung dieses Artikels vor, im Uebereinkommen festzulegen, dass bei der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung eine Grundjahresgebulir fur den ersten benannten Staat zu entrichten ist, zu der fur jeden weiteren benannten Staat eine zusatzliche Gebulir hinzukäme. Der Verwaltungsrat wäre befugt, in der Gebuhrenordnung die Hohe der Grundgebuhr und der zusatzlichen Gebuhren festzulegen.

Die Konferenz Iehnte diesen Vorschlag ab, weil eine solche Regelung in administrativer und finanzieller Hinsicht schwierig anzuwenden wäre. Auf jeden Fall lasse sich das Ziel, den Anmelder dazu zu veranlassen, dass er in seiner Anmeldung nicht allzu viele Staaten benennt, wesentlich wirksamer durch eine Regelung fur die Uebersetzung der Anmeldung als durch eine zusatzliche Gebuhr erreichen, die zwangsläufig niedrig wäre.

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REGIERUNGSSONFEPENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Juli 1971 B R / 125 / 71 (Add. 1)

ADDENDUM

zum BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungs- rat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

BR/125 d, 71 (Add. 1) zat/UL/cs

Page 83

Artikel 129 Jahresgebühren für die europaische Patentanmeldung (1) + (2) + (3) - gestrichen -

Page 84

-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand: vom 26. November 1971 -

Page 85

Artikel 129 - Jahresgebuhren fur die europäische Patentanmeldung und Artikel 132 - Jahresgebuhren fur das europäische Patent 142. Die Konferenz nahm die Vorschlage von IFIA zur Neuenpassung des Gebulhrensystems (vgl. Dok. BR/169/72, Nummer 128) nicht an.

Artikel 133 - Nichtigkeitsgrtinde 143. Die Konferenz nahm den Vorschlag einiger Organisationen, den Buchstaben b zu streichen und einen weiteren Nichtigkeitsgrund hinzuzufügen, wonach die Patentansprtche den Erfordernissen nach Artikel 71 a gerecht werden mtissen, nicht an. 144. Dic Konferenz gelangte ubereinstimmend zu der Auffassung, dass die im Wortlaut dee Buchstabens b enthaltene Formulierung "so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausfuhren kann" dahingehend auszulogen sei, dass das einfache intellektuelle Verstandnis zur Erfulluns der Bedingung ausreiche, was insbesondere bei Zweigen der Technik notwendig sei, die sehr komplizierte Anlagen erforderten. Eine entsprechende auslegende Erklärung könnte auf der Diplomatischen Konferenz angenommen werden. 145. Der Redaktionsausschuss der Konferenz wurde beauftragt zu prufen, ob sich der Wortlaut des Buchstabens c nicht durch die Klarstellung verbessern lusst, dass man sich bei Berufung auf diesen Grund nicht auf hinzugefugte Bestandteile stutzen könne, die gegebenenfalls in der Prioritetsunterlage enthalten seien.

Page 86

RIGIERUNGSKONFIRGES UEBLR DIE EINFUEHRUNG EIN) 3 EUROPAEISIHEN PATENTL TEILUNGSVEIFAHRENS

- Sekreta:iat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Frater und drittrer Teil
2/ (Luxemist, 24 .-25 . Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)

Page 87

Artikel 124 - Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens 127. EIREA und IHK sprachen sich für die Streichung von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b aus, da eine solche Vorschrift für Dritte bedeuten würde, dass sie während sehr langer Zeit im Ungewissen bleiben. Ausserdem hätten die Betreffenden aufgrund von Artikel 6 bereits die Möglichkeit, ihr Risiko in den Fällen einzuschränken, in denen sie daran zweifelten, ein europäisches Patent zu erlangen.

Artikel 129 - Jahresgebühren für die suropäische Patentanmeldung 128. Bei Erörterung dieses Artikels betonte IPIA unter Hinweis auf andere Patentsysteme die Notwendigkeit einer die wissenschaftliche Entwicklung begünstigenden Grundkonzeption und befürwortete eine Umgestaltung des Gebührensystems, bei der die Verpflichtung zur Gebührenzahlung auf einige wirklich wesentliche Abschnitte des Verfahrens beschränkt werde. Diese Organisation schlug insbesondere vor, die Jahresgebühren für die Anmeldung eines europäischen Patents zu streichen und ausserdem vorzusehen, dass die Jahresgebühren für das europäische Patent in nahezu voller Höhe an das Europäische Patentamt zu zahlen sind.

Artikel 133 - Nichtigkeitsgründe 129. Zwei Organisationen (CNIPA und EIRMA) sprachen sich für die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b aus, da die unpräzise Fassung eine Gefahr im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Patentinhabers bedeuten könnte. Diese Gefahr sei deswegen in besonderem Masse gegeben, weil der Artikel 133 im Gegensatz zum Artikel 101 a von den Gerichten der einzelnen Vertrags-

BR/169 d/72 esi/MS/bm

Page 88

REG I ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lïarz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 89

(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Massgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zu dem für die Fälligkeit massgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit der Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht wird.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR/184/72

ENTWURF EIJES L. JERETIKOWJERS UEBER DIE KIREU-UNIHIG EIJES EUROPAKISCHEN PAVEKJEHJEIJU-CSVJUFVVJENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Artikel 84 Absatz 3

19. Eine Delegation war der Ansicht, dass der zweite Satz des Absatzes 3 uberflussig sei. Der Ausschuss beschloss jedoch, diesen Satz beizubehalten, um auszuschliessen, dass möglicherweise ein nationales Gericht uber die Feststellung der Nichtentrichtung einer Jahresgebühr zu befinden habe.

Artikel 90 Absatz 5

20. Der Ausschuss bezchloss auf Antrag der schwedischen Delegation, die Frist von 16 Monaten fur die Erfindernennung wieder ins Uebereinkommen zu ubernehmen; der Redaktionsausschuss hatte diese Frist in die Ausfuhrungsordnung aufgenommen. Die Regel 42 sieht künftig nur die Einzelheiten fur das Verfahren vor.

Artikel 124 und 148

21. In Artikel 148 wurde in einem neuen Absatz 3 vorgesehen, dass die internationale Anmeldung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie beim Europäischen Patentamt in dessen Eigenschaft als Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt eingeht, als eine europäische Anmeldung gilt. Durch diese Klarstellung brauchte in Artikel 124 Absatz 3 die internationale Anmeldung nicht mehr erwähnt zu werden.

Wenn die Konferenz uber den Inhalt des Artikels 154 Absatz 2 befunden hat, wird die Fassung der Buchstaben a und b neu zu prüfen sein.

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BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Article 83

Abrégé L'abrégé sert exclusivement à des fins d'information technique; il ne peut être pris en considération pour aucune autre fin, notamment pour apprécier l'étendue de la protection demandée et pour l'application de l'article 52, paragraphe 3.

Cf. les règles 33 (Forme et contenu de l'abrégé) et 47 (Contenu définitif de l'abrégé)

Article 84

Taxes annuelles pour la demande de brevet européen (1) Des taxes annuelles doivent, conformément aux dispositions du règlement d'exécution, être payées à l'Office européen des brevets pour les demandes de brevet européen. Ces taxes sont dues pour la troisième année, calculée du jour anniversaire du dépôt de la (2) Lorsque le paiement d'une taxe annuelle n'a pas été effectué à l'échéance, cette taxe peut encore être valablement acquittée dans un délai de six mois à compter de l'échéance, sous réserve du paiement simultané d'une surtaxe. (3) Si la taxe annuelle, et, le cas échéant, la surtaxe n'a pas été acquittée dans les délais, la demande de brevet européen est réputée retirée. Seul, l'Office européen des brevets est habilité à prendre cette décision. (4) Aucune taxe annuelle n'est plus exigible après le paiement de celle qui doit être acquittée au titre de l'année au cours de laquelle est publiée la mention de la délivrance du brevet européen.

Cf. les règles 37 (Paiement des taxes annuelles) et 70 (Constata- tion de la perte d'un droit)

Chapitre II

Priorité Article 85 Droit de priorité (1) Celui qui a régulièrement déposé, dans ou pour l'un des Etats partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle, une demande de brevet d'invention, de modèle d'utilité, de certificat d'utilité ou de certificat d'inventeur, ou son ayant cause, jouit, pour effectuer le dépôt d'une demande de brevet européen pour la même invention, d'un droit de priorité pendant un délai de douze mois après le dépôt de la première demande.

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Artikel 83

Zusammenfassung Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 3 herangezogen werden.

Vgl. Regeln 33 (Form und Inhalt der Zusammenfassung) und 47 (Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung)

Artikel 84

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zu dem für die Fälligkeit maßgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit der Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht wird.

Vgl. Regeln 37 (Fälligkeit) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Kapitel II

Priorität Artikel 85 Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Article 83

The abstract The abstract shall merely serve for use as technical information; it may not be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought nor for the purpose of applying Article 52, paragraph 3.

Cf. Rules 33 (Form and content of the abstract) and 47 (Definitive content of the abstract)

Article 84

Renewal fees for European patent applications (1) Renewal fees shall be paid to the European Patent Office in accordance with the Implementing Regulations in respect of European patent applications. These fees shall be due in respect of the third year and each subsequent year, calculated from the date of filing of the application. (2) When a renewal fee has not been paid on or before the due date, the fee may be validly paid within six months of the said date, provided that the additional fee is paid at the same time. (3) If the renewal fee and any additional fee have not been paid in due time the European patent application shall be deemed to be withdrawn. The European Patent Office alone shall be competent to decide this. (4) The obligation to pay renewal fees shall terminate with the payment of the renewal fee due in respect of the year in which the mention of the grant of the European patent is published.

Cf. Rules 37 (Payment of renewal fees) and 70 (Noting of loss of rights)

Chapter II

Priority Article 85 Priority right (1) A person who has duly filed in or for any State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing a European patent application in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Les autres points sur lesquels l'IFIA a insisté dans ses précédents documents sont les suivants: a) Nécessité d'une procédure plus simple et moins onéreuse pour les demandeurs

Les inventeurs disposant de ressources financières limitées et qui sont traditionnellement intéressés en premier lieu par le marché de leur pays et peut-être par des opérations dans un ou deux pays voisins ont moins besoin d'un brevet valable dans un grand nombre d'Etats contractants et impliquant des taxes pour la demande et des taxes annuelles assez considérables comme le prévoit la convention actuelle que d'une méthode plus simple de fixer, moyennant une faible dépense initiale, la date de la conception de leur invention, ce qui les habiliterait ultérieurement (après avoir peut-être trouvé des appuis financiers) à présenter des demandes normales tout en bénéficiant des dates de priorité antérieures. En demandant que le système européen de délivrance de brevets prévoie une telle méthode simplifiée pour les inventeurs (cf. doc. BR/154/72), l'IFIA ne présente nullement une proposition révolutionnaire, car sa requête pourrait être pleinement satisfaite si l'on adoptait le système des demandes provisoires qui a jusqu'ici si bien fonctionné au Royaume-Uni. Il est évident qu'il serait peut-être nécessaire d'apporter certaines modifications au système britannique pour l'adapter au système européen, mais l'IFIA ne voit pas quelles objections de principe pourraient être formulées à l'égard de l'adoption de ce système permettant d'offrir aux inventeurs un service à la fois très utile et tout à fait valable. b) Supériorité du «prior claims approach» sur le «whole contents approach» (cf. doc. BR/193/72 soumis précédemment par l'IFIA) c) Si l'inventeur et le demandeur ou le titulaire d'un brevet ne sont pas la même personne, l'inventeur devrait également être informé lorsque les taxes ne sont pas acquittées. Cette information pourrait aisément se faire par l'intermédiaire des offices nationaux de brevet. En liaison avec l'article 84 et d'autres dispositions concernant les taxes, il est bien évident que la convention sur le brevet européen devrait protéger par des dispositions claires et précises le droit fondamental des inventeurs. Cette convention doit veiller à ce que l'inventeur soit toujours tenu au courant de l'état d'avancement de la procédure de délivrance du brevet relatif à son invention, même s'il a délégué à une autre personne, une autre société ou à son employeur le droit de déposer une demande de brevet pour son invention. d) Nécessité de trouver une meilleure solution que celle qui a été adoptée pour le problème des traductions (cf. doc. BR/154/72 soumis précédemment par l'IFIA)

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Außerdem hatte die IFIA in ihren früheren Stellungnahmen noch folgende Fragen besonders hervorgehoben:

a) Es wird ein billigeres, einfacheres Verfahren für Anmelder benötigt

Erfinder mit begrenzten finanziellen Mitteln, die von jeher hauptsächlich an ihrem eigenen Binnenmarkt interessiert sind und sich unter Umständen in ein oder zwei Nachbarländer vorwagen, brauchen nicht so sehr ein in vielen Vertragsstaaten geltendes Patent mit den gemäß dem vorliegenden Übereinkommen relativ hohen Anmelde- und Jahresgebühren, sondern eher ein einfacheres Verfahren, das es ihnen ermöglicht, mit anfänglich nur geringem finanziellen Aufwand den Zeitpunkt des Entstehens ihrer Erfindung festlegen zu lassen und somit das Recht zu erwerben, zu einem späteren Zeitpunkt (wenn vielleicht finanzielle Unterstützung gefunden worden ist) normale Anmeldungen unter Nutzung des früheren Prioritätszeitpunktes einzureichen. Mit der Bitte, innerhalb des europäischen Systems solch ein einfacheres Verfahren für Erfinder vorzusehen (vgl. Dok. BR/154/72), macht die IFIA durchaus keinen revolutionären Vorschlag, denn ihren Wünschen könnte durch Einführung des Systems der vorläufigen Anmeldungen, das sich in Großbritannien so gut bewährt hat, voll und ganz entsprochen werden. Daß das britische System wohl einiger Änderungen bedarf, um es dem europäischen System anzupassen, ist selbstverständlich, aber die IFIA sieht grundsätzlich kein Hindernis für diese Möglichkeit, die den Erfindern sehr nützliche und wertvolle Dienste leisten könnte. b) Uberlegenheit des ,,prior claims approach" gegenüber dem ,,whole contents approach" (IFIA-Unterlage - Dok. BR/193/72) c) Sind der Erfinder und der Anmelder bzw. Patentinhaber nicht ein und dieselbe Person, so sollte auch der Erfinder über die Nichtentrichtung von Gebühren unterrichtet werden. Dies könnte ohne weiteres durch die nationalen Patentämter geschehen. Es liegt auf der Hand, daß das europäische Patentübereinkommen die grundlegenden Rechte der Erfinder im Zusammenhang mit Artikel 84 und anderen die Gebühren betreffenden Bestimmungen durch klare, gesonderte Vorschriften schützen müßte. Dieses Übereinkommen muß sicherstellen, daß der Erfinder stets über den Stand der Patentierung seiner Erfindung unterrichtet ist, selbst wenn er das Recht zur Anmeldung eines Patents für seine Erfindung einer anderen Person, einer Gesellschaft oder seinem Arbeitgeber übertragen hat. d) Bessere Lösung für die Frage der Ubersetzungen (IFIA-Unterlage - Dok. BR/154/72)

4 Other matters

Other matters which IFIA has urged in its earlier documents are: (a) The need for a cheaper, simpler procedure for applicants Inventors with limited financial resources who have traditionally been mainly interested in their own home markets and perhaps in ventures into one or two, neighbouring countries need not so much a patent valid in many Contracting States and costing a relatively large amount in application and renewal fees as the present Convention provides, but rather a simpler method of establishing with only a small initial outlay, the date of conception of their invention, thus entitling themselves at a later date (when financial backing has perhaps been found) to make normal applications with the benefit of the early priority dates. In asking that the European System should provide such a simpler method for inventors (see earlier document BR/154/72) IFIA is by no means making a revolutionary suggestion, for its wishes could be fully met by adopting the system of Provisional Applications which has functioned so successfully in Great Britain. That some modification of the British system might be necessary to accommodate it to the European system is self-evident, but IFIA can see no objection in principle to the adoption of this expedient for offering a very useful and valuable service to inventors. (b) The superiority of the "prior claims approach" over the "whole contents approach" (IFIA's earlier document BR/193/72) (c) If the inventor, and the applicant or patentee is not the same person, the inventor should also be notified if fees are neglected. It could be done easily through the national patent offices. In relation to Article 84 and other provisions relating to fees it is self-evident that the European Patent Convention should protect by clear and distinct provisions the inventor's basic right. This Convention has to secure that the inventor is always kept informed about the state of the patenting of his invention even if he has delegated the right to make the application for a patent for his invention to another person, company or to his employer. (d) A better solution than the one adopted to the problem of translations (IFIA's earlier document BR/154/72) (e) The desirability of maintaining patents of addition obtainable over the whole of the life time of the parent patent (IFIA's earlier document BR/193/72)

In the cases of (b) and (e) above, the view-point of IFIA was shared by the big majority of nongovernmental interested organisations.

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de cette organisation, dans la mesure du possible, par des taxes. Etant donné notamment la séparation de la recherche et de l'examen, et les dispositions des articles 17, 18 et 19, l'Office européen des brevets aura besoin d'un nombreux personnel qualifié, et il sera nécessaire d'attirer vers les offices de Munich et de La Haye des fonctionnaires venant de toute l'Europe. Il en résultera inévitablement des dépenses de fonctionnement - et partant des taxes - très élevées.

Si l'on pense en outre que les actions en nullité et en contrefaçon seront entendues devant les divers tribunaux nationaux, il est clair que le système européen tel qu'il est proposé actuellement n'offrira que peu d'encouragements financiers à un inventeur privé ayant des ressources limitées. Il en est ainsi surtout en raison de la décision de frapper les demandes de brevet de taxes annuelles (décision vraisemblablement imposée à l'Organisation européenne du fait qu'une part importante des taxes annuelles frappant les brevets délivrés reviendra aux Etats contractants désignés).

L'IFIA rejette particulièrement le système de paiement de taxes annuelles pour des demandes de brevet non examinées. Les citoyens étant les principaux utilisateurs et bénéficiaires du développement technique sans lequel aucune société industrialisée ne peut exister, doivent contribuer aux frais occasionnés par un système de brevets (cela vaut spécialement pour les offices de brevets), comme ils le font pour la recherche et l'armement, les sports, les institutions culturelles et l'administration. Les écoles et les universités fournissent les bases du développement des inventions, mais les inventeurs sont découragés par le système de taxe et par les risques financiers qu'ils courent.

L'IFIA estime que si l'Office européen des brevets doit réaliser pleinement les possibilités qu'il offre de servir la communauté en encourageant les inventions, il sera nécessaire que ses dépenses de fonctionnement soient financées, au moins en partie, par des contributions des Etats contractants. Ces contributions pourraient parfaitement être aménagées en fonction du revenu touché au titre des redevances et imposable dans ces Etats. A long terme, il sera également nécessaire de créer un tribunal des brevets unique devant lequel toutes les actions relatives aux brevets européens pourraient être introduites.

A l'instar du système de brevets des Etats-Unis, qui fonctionne bien, la convention européenne des brevets ne devrait pas entraîner des frais élevés et ne devrait pas prévoir de taxes annuelles. Le système européen des brevets doit pouvoir être utilisé et encourager les inventeurs européens et les entreprises européennes agissant dans le domaine du développement technique, au moins dans l'intérêt des citoyens.

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der Umstand, daß beabsichtigt ist, die Betriebskosten der Europäischen Patentorganisation soweit wie möglich aus Gebühren zu bestreiten. Es wird unter anderem durch die Trennung der Recherche von der Prüfung und aufgrund der Artikel 17, 18 und 19 erforderlich sein, eine große Anzahl von Fachkräften für das EPA einzustellen und Bedienstete aus ganz Europa in die Ämter nach München und Den Haag zu holen. Zwangsläufig werden die Betriebskosten und folglich die Gebühren sehr hoch sein.

Vergegenwärtigt man sich ferner, daß für Nichtig-keits- und Verletzungsklagen die besonderen nationalen Gerichte zuständig sind, dann dürfte es klar sein, daß das derzeit vorgeschlagene europäische System einem privaten Erfinder mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten geringen Anreiz bieten wird. Diese Situation resultiert vor allem aus dem Beschluß, auf Patentanmeldungen Jahresgebühren zu erheben (ein Beschluß, der der Europäischen Patentorganisation wahrscheinlich dadurch aufgezwungen wurde, daß ein erheblicher Anteil der Jahresgebühren für erteilte Patente den benannten Vertragsstaaten zufließen wird).

IFIA lehnt ganz besonders das System der Jahresgebühren für ungeprüfte Patentanmeldungen ab. Die Öffentlichkeit als Hauptnutznießer der technischen Entwicklung, ohne die eine Industriegesellschaft nicht existieren kann, sollte zu den Kosten eines Patentsystems (dies gilt besonders für das Patentamt) in der gleichen Weise beitragen, wie sie es für Forschung und Rüstung, Sport, kulturelle Einrichtungen und Verwaltung tut. In Schulen und Universitäten werden die Grundlagen für die Entwicklung von Erfindungen gelegt, doch werden andererseits die Erfinder selbst durch das Gebührensystem und die finanziellen Risiken entmutigt.

Soll das EPA der Gemeinschaft durch die Förderung von Erfindungen sein volles Dienstleistungspotential zur Verfügung stellen, so wird es notwendig sein, daß seine Betriebskosten zumindest teilweise durch Beiträge von den Vertragsstaaten gedeckt werden. Solche Beiträge könnten durchaus nach den Lizenzennahmen, die in diesen Staaten vereinnahmt und versteuert werden, gestaffelt werden. Letztlich wird es auch notwendig sein, ein einziges Patentgericht zu errichten, vor das alle das europäische Patent betreffenden Klagen gebracht werden können.

In der gleichen Weise wie bei dem gut funktionierenden Patentsystem der Vereinigten Staaten von Amerika sollten im europäischen Patentübereinkommen keine hohen Gebühren und überhaupt keine Jahresgebühren vorgesehen werden. Das europäische Patentsystem muß zumindest im Interesse der Öffentlichkeit für die europäischen Erfinder und die europäischen Entwicklungsunternehmen gangbar und förderlich sein.

Organisation as far as possible out of fees. Due, inter alia to the divorce of search from examination, and to the provisions of Articles 17, 18 and 19, a large number of skilled persons will be required to staff the EPO, and it will be necessary to attract employees from all over Europe to the offices in Munich and The Hague. Inevitably, the running costs, and hence the fees must be very high.

When it is further remembered that revocation and infringement actions are to be heard in the separate national courts, it must be clear that the European system as at present proposed, will offer little financial inducement to a private inventor of limited financial resources. This is especially so in view of the decision to charge renewal fees on patent applications (a decision, presumably forced on the European Organisation by the fact that a significant proportion of renewal fees on granted patents will accrue to the designated Contracting States).

IFIA rejects especially the system of renewal fees for unexamined patent applications. The public as the main body having the use and enjoyment of the technical development, without which an industrialised society cannot exist, should contribute to the costs of a patent system (this is especially valid for the Patent Offices), in the same way as it does for research and for armaments, sports, cultural institutions and administration. In schools and universities the foundations are laid for the development of inventions, but inventors find themselves discouraged by the system of fees and by the financial risks.

In IFIA's view, if the EPO is to realise its full potential of service to the community by the encouragement of invention, it will be necessary for its running costs to be met, at least in part, by contributions from the Contracting States. Such contributions might well be graded in accordance with the royalty income earned and taxable in these States. In the long run, it will also be necessary to establish a single Patent Court before which all actions relating to European patents may be heard.

Like the well running patent system of the United States of America the European Patent Convention should not provide high costs and renewal fees at all. The European Patent System must be practicable and encouraging for the European inventors and the European development-enterprises at least in the welfare of the public.

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Le moment qui semble le plus pratique et qui donne les résultats les plus fiables, est généralement celui où l'agent en brevets commence à établir le fascicule de la demande et doit s'adresser à l'inventeur pour déterminer la nature de l'invention qu'il doit décrire. (3) La protection fondamentale du droit de l'inventeur, énoncée aux points (1) et (2) ci-dessus, devrait figurer dans les articles et ne faire l'objet d'aucune exception dans le règlement d'exécution (comme c'est le cas par exemple pour l'article 90, paragraphe 5). Si des exceptions sont nécessaires, elles devraient figurer dans les articles mêmes. (4) Si des raisons d'ordre juridique empêchent actuellement d'adopter les dispositions proposées au point (1) en tant que condition à laquelle doit répondre toute demande de brevet européen, ces dispositions devraient de toute façon être appliquées si elles figurent déjà dans la législation nationale relative aux brevets de l'un au moins des Etats désignés.

2 Publication des demandes de brevet avant la délivrance du brevet

L'IFIA a toujours exercé une vive critique à l'encontre du système de publication prématurée des demandes de brevet qui n'ont pas été examinées dans le détail, et elle considère cette innovation relativement récente dans le système des brevets comme un recul très considérable. La publication prématurée ne peut avoir pour effet que d'accroître l'incertitude générale quant à la position par rapport aux droits de monopole dans la domaine industriel, d'apporter une aide à un contrefacteur potentiel, d'encourager l'espionnage industriel et d'ajouter à la masse déjà écrasante de publications techniques un grand nombre de demandes de brevet qui en sont encore à l'état transitoire de projet.

3 Nécéssité d'une réduction des frais

L'institution d'un office central pour la délivrance des brevets européens entraînant l'abandon de l'utilisation des moyens existant déjà dans plusieurs offices nationaux de brevets d'Europe impliquera nécessairement des mises de fonds considérables. Mais plus important aux yeux de l'《usager» de l'Office européen des brevets, est le fait qu'il est prévu de financer les dépenses de fonctionnement

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anderen Person eingereicht wird, wird sein Recht auf die Erfindung nicht aufgehoben. (2) Die Frist, in der die fehlende Erfindernennung nachvollzogen und die fehlende, vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung eingereicht werden kann, darf nur einen kleinen Teil des Prioritätsjahres - höchstens drei oder vier Monate ausmachen.

Der geeignetste Zeitpunkt, der auch zu den verläßlichsten Ergebnissen führt, ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Patentanwalt mit der Abfassung der Patentschrift beginnt und sich an den Erfinder wenden muß, um die Art der Erfindung festzustellen, die er zu beschreiben hat. (3) Der grundlegende Schutz des Rechts des Erfinders, wie unter den Nummern 1 und 2 beschrieben, sollte in Artikeln niedergelegt und keinen Ausnahmen in der Ausführungsordnung unterworfen werden (wie beispielsweise in Artikel 90 Absatz 5). Etwa notwendige Ausnahmen sollten in die Artikel selbst aufgenommen werden. (4) Falls es aus rechtlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die in Absatz 1 wiedergegebenen Vorschläge als eine allgemeine Bedingung für alle europäischen Patentanmeldungen anzunehmen, so sollten die darin enthaltenen Bestimmungen doch auf alle Fälle dann angewandt werden, wenn sie bereits in den Vorschriften des nationalen Patentrechts zumindest eines der benannten Staaten vorgesehen sind.

2 Veröffentlichung von Patentanmeldungen vor ihrer Erteilung

IFIA hat immer scharf das System kritisiert, bei dem noch nicht vollständig geprüfte Patentanmeldungen vorzeitig veröffentlicht werden, und hält diese verhältnismäßig junge Neuerung beim Patentsystem für einen äußerst großen Rückschritt. Dadurch kann nur bewirkt werden, daß die allgemeine Unsicherheit der Lage hinsichtlich der Monopolrechte auf dem Industriesektor vergrößert, potentiellen Verletzern Vorschub geleistet, Werkspionage gefördert und dem schon riesigen Umfang technischer Veröffentlichungen eine Vielzahl redaktionell noch unausgereifter Patentanmeldungen hinzugefügt wird.

3 Notwendigkeit einer Kostensenkung

Die Schaffung eines zentralen Amts zur Erteilung europäischer Patente mit der Konsequenz, daß die in mehreren nationalen Patentämtern Europas bereits bestehenden Möglichkeiten nicht mehr benutzt werden, muß zwangsläufig mit einem großen Kapitalaufwand verbunden sein. Von größerer Bedeutung ist jedoch - vom Standpunkt der „Kunden" des Europäischen Patentamts aus gesehen - (4) If for legal reasons it is impossible at present to accept the proposals in (1) above as a general condition for every European patent application, they should in any case be applied if they already form part of the provisions of the national patent law of at least one of the designated States.

2 Publication of patent applications before grant

IFIA has always been a strong critic of the system of premature publication of patent applications which have not been fully examined, and regards this comparatively recent innovation into patent systems as a retrograde step of first magnitude. Its effect can only be to increase the general uncertainty of the position with regard to monopoly rights in the industrial field, to aid a would-be infringer, to encourage industrial espionage, and to add to the already overwhelming volume of technical publications a great many patent applications in a transitional stage of drafting.

3 The need for reduction of costs

The setting up of a central Office to grant European patents, with the consequent abandonment of the use of the facilities already existing in several national patent offices of Europe, must necessarily involve a large outlay of capital. More important, however, from the point of the "customers" of the European Patent Office is the fact that it is the intention to meet the running costs of the European

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STELLUNGNAHME DER

IFIA

International Federation of Inventors Associations

COMMENTS BY

IFIA

International Federation of Inventors Associations

PRISE DE POSITION DE

L'IFIA

International Federation of Inventors Associations

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 84

Jahresgebithren flir die europtische

Patentanmeldung (1) Unverändert gegenther dem gedruckten Vorentwurf 1972 (2) Brfolgt die Zahlung einer Jahresgeblthr nicht his sum Fllligkeitstag, so kann die Jahresgehthr noch innarhalh yon sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet worrien, sofern gleichzeitig die Zuschlagagebithr entriohfet wira. (3) Unverändert gegenther dem gedruckten (A)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

Regel 13
16
52
59

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(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fülligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fülligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fallig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht wird.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies.

Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorauschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a .reunciation under Section I.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Zu Artikel 82 Erlöschen infolge Fehlens des Antrags

1. Materialien:

Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 I

2. Bemerkungen:

Artikel 82 des Arbeitsentwurfs sieht das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents nach Ablauf von fünf Jahren vor, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt ist. Auf die Bemerkungen zu Artikel 81 wird Bezug genommen.

Die Wirkungen des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents sind in Artikel 82 nicht behandelt. Da das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents als Rechtsfolge in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen vorzusehen sein wird, dürfte es zweckmäßig sein, die mit der Wirkung des Erlöschens zusammenhängenden Fragen später in einer gemeinsamen Bestimmung zu regeln.