Art81dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art81dPCTBE1973
- Numéro d'article : 81
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 081 (Deutsche Fassung)/Art81dPCTBE1973.pdf
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Artikel 81 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 81 MPO Erfindernennung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1971 (Ue) | 69 a | BR/168/72 | Rdn. 89 |
| VE 1971 (Ue) | 69 a | BR/169/72 | Rdn. 66/67 |
| VE 1971 (Ue) | 69 a | BR/177/72 | Rdn. 36 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 79 | M/13 | S. 82 |
|---|---|---|---|
| " | 79 | M/17 | S. 146 |
| " | 79 | M/35 | S. 2 |
| " | 79 | M/48/I | S. 1 Memo- randum B |
| " | 79 | M/69/I | S. 3,4 |
| " | 79 | M/118/I | S. 1 |
| " | 79 | M/136/I/R 10 | S. 3 |
| " | 79 | M/146/R 3 | Art. 81 |
| " | 79 | M/PR/I | S. 38-44 |
| " | 79 | M/PR/G | S. 200,201 |
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PRÉMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 69 a - Erfindernennung 89. Die Konferenz beauftragte den Redaktionsausschuss zu prufen, ob der Wunsch einer Organisation, die Nichtbenennung des Erfinders durfe nicht schlechthin zur Folge haben, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 66 ), in diesem Artikel ihren Niederschlag finden sollte.
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentanspriche verschiedener Kategorien 90. Die Regierungskonferenz kam uberein, dass Nummer 1 zu Artikel 70 AO im Hinblick auf die endgültige Fassung der Nummer 3 zu Artikel 66 AO uberpruft werden musse.
Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 91. Die Konferenz uberwies der Arbeitsgruppe I die Frage zur Prufung, ob auf Wunsch einer Organisation das Problem der Hinterlegung einer der Oeffentlichkeit nicht zuganglichen mikrobiologischen Kultur in einer Weise geregelt werden kann; wie sie der Banks-Report (Nr. 552) fur das britische Recht empfohlen hat.
Artikel 71 a - Patentanspriche 92. Die Konferenz beschloss, die Arbeitsgruppe I solle die Frage prufen, ob auf Vorschlag der meisten Organisationen die Worte "in vollem Umfang" gestrichen werden und gegebenenfalls durch eine weniger zwingende Formulierung ersetzt werden sollen.
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELPEILUNGSVEEFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu entrichtender Gebuhren und fehlende Uebersetzung 65. Zu dem von der UNEPA aufgeworfenen Problem, ob eine Anmeldung in gewissen vom Uebereinkommen genannten Fallen als zuruckgenommen gelten soll oder ob nicht fur die Nachholung von gewissen Handlungen eine Nachfrist gesetzt werden sollte, siehe unten Punkt 73.
Artikel 69 a - Erfindernennung 66. COPRICE vertrat die Auffassung, die Nichtbenennung des Erfinders durfe nur zur Folge haben, dass die Benennung jedes Staats als zuruckgenommen gilt, der die Benennung vorschreibt, nicht aber schlechthin die Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung. 67. Im Ubrigen siehe die Bemerkungen zu Artikel 17, Punkte 31 bis 33 .
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentanspruche verschiedener Kategorien 68. CIFE Musserte den Wunsch, dass diese Bestimmung sowie Nummer 2 zu Artikel 70 nicht zu eng gefasst werden moge, um der Verwaltungspraxis einen gewissen Spielraum zu lassen. So sollten in Nummer 1 zu Artikel 70 im Buchstaben a die Worte "besonders angepasstes" (Verfahren) gestrichen werden und im Buchstaben b am Ende hinzugefugt werden, dass die Einheitlichkeit der Erfindung nicht lediglich deshalb verneint werden könne, weil Erzeugnisse oder Verfahren in solchen Anspruchen nicht aufeinander bezüglich ("co-extensively") definiert seinen. BR / 169 d / 72 K / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die
5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anmbrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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diesen. Staat als zuruckgenommen gilt. Es erhebe sich dann die Frage, ob gemäss Artikel 67 Absatz 4, die Benennung aller Mitgliedstaaten der EWG als zuruckgenommen zu gelten hat.
Die deutsche Delegation erkannte zwar an, dass sich hier ein Problem stellt, meinte aber, diese Frage sollte zunachst im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens gepruft werden; die Delegationen der Staaten, die dem Zweiten Uebereinkommen nicht angehörten, konnten das Problem dann auf der Diplomatischen Konferenz uber das Erste Uebereinkommen zur Sprache bringen.
Abschliessend nahm die Gruppe die Bemerkung der britischen Delegation zur Kenntnis.
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentanspruche verschiedener Kategorien 37. Die Gruppe prufte einen Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/158/72), die Moglichkeiten, unabhăngige Patentanspruche verschiedener Kategorien miteinander zu kombinieren, zu erweitern, um dadürch in diesem Bereich den Spielraum zu gewinnen, fur den die interessierten Kreise bei ihrer Anhörung eingetreten waren.
Die Gruppe nahm den Vorschlag der schweizerischen Delegation, einen neuen Buchstaben c hinzuzufugen, mit den Stimmen der Mehrheit an.
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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang uberein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die Mgglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprunglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusătzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt. 34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europazischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebuhren zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67 Absatz 3 zu streichen.
Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.
Artikel 68 - Anmeldetag 35. Die Gruppe glich die französische Fassung in redaktionaller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.
Artikel 69 a - Erfindernennung 36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die fur die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei namlich beispielsweise in einem EWGStaat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung fur
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BerICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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b) la désignation d'au moins un Etat contractant; c) les indications qui permettent d'identifier le demandeur; d) une description et une ou plusieurs revendications dans une des langues visées à l'article 14, paragraphes 1 et 2 , même si la description et les revendications ne sont pas conformes aux autres exigences de la présente convention.
Article 79
Désignation de l'inventeur La demande de brevet européen doit comporter la désignation de l'inventeur dans le cas où la législation de l'un au moins des Etats contractants désignés exige que cette indication soit fournie pour les demandes nationales de brevet.
Cf. les règles 17 (Désignation de l'inventeur), 18 (Publication de la désignation de l'inventeur) et 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur)
Article 80
Unité d'invention La demande de brevet européen ne peut concerner qu'une invention ou une pluralité d'inventions liées entre elles de telle sorte qu'elles ne forment qu'un seul concept inventif général.
Cf. les règles 29 (Forme et contenu des revendications) et 30 (Revendications de catégories différentes)
Article 81
Exposé de l'invention L'invention doit être exposée dans la demande de brevet européen de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter.
Cf. la règle 28 (Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes)
Article 82
Revendications
Les revendications définissent l'objet de la protection demandée. Elles doivent être claires et concises et se fonder sur la description.
Cf. la règle 29 (Forme et contenu des revendications)
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b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 79
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreibt.
Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung)
Artikel 80
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Vgl. Regeln 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) und 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien)
Artikel 81
Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Vgl. Regel 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen)
Artikel 82
Patentansprüche Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.
Vgl. Regel 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) (b) the designation of at least one Contracting State; (c) information identifying the applicant; (d) a description and one or more claims in one of the languages referred to in Article 14, paragraphs 1 and 2, even though the description and the claims do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 79
Identification of the inventor
The European patent application shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied for national patent applications.
Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor)
Article 80
Unity of invention The European patent application shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
Cf. Rules 29 (Form and content of claims) and 30 (Claims in different categories)
Article 81
Disclosure of the invention A European patent application must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.
Cf. Rule 28 (Requirements of applications relating to microorganisms)
Article 82
The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be supported by the description.
Cf. Rule 29 (Form and content of claims)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973
(Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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valoir son droit à un stade ultérieur de la procédure. Il est particulièrement important que l'inventeur soit informé des demandes de brevet formulées en rapport avec son invention. Le moyen le plus aisé d'atteindre ces objectifs consiste - comme c'est le cas dans la législation des pays nordiques - à rendre obligatoires la désignation de l'inventeur et la présentation d'un acte de cession signé par l'inventeur au moment du dépôt de la demande de brevet. L'expérience a montré qu'une fois ces conditions fixées, elles sont aisément respectées également par les demandeurs de pays autres que les pays nordiques. Le Gouvernement suédois espère que ce point de vue - qui vise en fait à renforcer le système des brevets - sera reconnu par tous les participants à la Conférence diplomatique.
5 En conséquence, le Gouvernement suédois propose d'ajouter à l'article 58, paragraphe 2, une restriction libellée comme suit: «sous réserve que le demandeur, lorsqu'il a obtenu de l'inventeur la cession de l'invention, ait produit un acte prouvant la cession établi par l'inventeur». Il conviendrait également de modifier l'article 90 afin de soumettre ce point à l'examen. Si l'acte de cession n'a pas été produit, bien que l'occasion ait été donnée, conformément aux dispositions de l'article 90, paragraphe 2, de remédier à cette irrégularité, la demande devrait être réputée retirée. Il découle de cette proposition que la mention de l'inventeur devrait être obligatoire, quels que soient les pays désignés dans la demande, et que les mêmes sanctions que celles qui ont été mentionnées ci-dessus à propos de l'acte de cession devraient également s'appliquer si cette condition n'était pas respectée.
6 Si cette solution ne recueille pas un appui suffisant, le Gouvernement suédois propose, à titre de solution de rechange, que des conditions analogues à celles qui déterminent l'obligation de désignation de l'inventeur (articles 79 et 90 paragraphe 5) s'appliquent également au point de la présentation de la preuve que l'invention a été cédée au demandeur; en d'autres termes, si cette condition n'était pas respectée, la demande serait réputée retirée en ce qui concerne les Etats désignés qui exigent que cette preuve soit apportée lorsqu'il s'agit de leurs brevets nationaux.
7 Nous reconnaissons que les procédures administratives et la grande compétence de l'Office européen des brevets prévues dans le projet de convention fournissent une garantie suffisante qu'il ne sera pas délivré de brevets ne satisfaisant pas aux conditions requises. Toutefois, le Gouvernement suédois considère que le public en général et les concurrents ne sont pas suffisamment protégés s'il ne peuvent pas savoir clairement à quelles activités ils peuvent se livrer sans être gênés par l'existence d'un brevet. C'est pourquoi, le Gouvernement suédois estime que le projet de déclaration concernant l'article 67 offre une marge d'appréciation excessive pour la détermination de l'étendue de la protection conférée par un brevet. Au cours des travaux préparatoires en vue de constituer le droit nordique des
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tet ist, die für seine Erfindung eingereicht werden. Diese Ziele lassen sich höchst einfach verwirklichen, wenn - wie im nordischen Recht - bei der Einreichung der Patentanmeldung der Erfinder genannt werden und eine vom Erfinder unterzeichnete Abtretungsurkunde vorgelegt werden muß. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß auch Anmelder aus nichtnordischen Ländern diese einmal aufgestellten Bedingungen ohne weiteres erfüllen. Die schwedische Regierung hofft, daß diese Auffassung - die auf eine Stärkung des Patentwesens hinausläuft auf der Diplomatischen Konferenz allgemeine Anerkennung finden wird.
5 Die schwedische Regierung schlägt daher vor, dem Artikel 58 Absatz 2 eine Einschränkung folgenden Wortlauts hinzuzufügen: ,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Artikel 90 sollte dann so geändert werden, daß dieser Punkt in die Prüfung einbezogen wird. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, obgleich Gelegenheit zur Beseitigung dieses Mangels gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegeben war, so sollte die Anmeldung als zurückgenommen gelten. Aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Erfindernennung unabhängig davon, welche Länder in der Anmeldung benannt werden, zwingend vorgeschrieben werden müßte und daß dieselbe Sanktion wie hinsichtlich der Abtretungsurkunde gelten müßte.
6 Sollte diese Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlägt die schwedische Regierung als Alternative vor, eine ähnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Erbringung des Nachweises darüber, daß die Erfindung dem Anmelder abgetreten worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.
7 Sicherlich werden das im Übereinkommensentwurf vorgesehene Erteilungsverfahren und das hohe fachliche Niveau des Europäischen Patentamts ausreichende Gewähr dafür bieten, daß Patente nicht zu Unrecht erteilt werden. Indes werden nach Auffassung der schwedischen Regierung die Öffentlichkeit und die Konkurrenten nur dann hinreichend geschützt sein, wenn für sie klar ist, was sie tun dürfen, ohne durch ein Patent behindert zu werden. Die schwedische Regierung ist daher der Ansicht, daß der Entwurf der Erklärung zu Artikel 67 einen zu großen Spielraum zur Bestimmung des Schutzbereichs einräumt. Bei der Vorarbeit zur nordischen Patentgesetzgebung wurde ganz besonders betont, daß der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, - aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen objectives are most easily achieved if - as in the Nordic legislation - the inventor must be named and the presentation of an assignment signed by the inventor is compulsory when a patent application is filed. Experience has shown that these conditions once established are easily complied with also by applicants from outside the Nordic countries. The Swedish Government hopes that these views which are actually aimed at strengthening the patent system - will gain general recognition at the Diplomatic Conference.
5 The Swedish Government therefore proposes to add to Article 58, paragraph 2, a proviso of the following wording: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". Article 90 should then be amended to include this item for examination. If the deed is not submitted although an opportunity to correct a deficiency in this respect has been given in accordance with Article 90, paragraph 2, the application should be deemed to be withdrawn. It follows from this proposal that the mention of the inventor should be compulsory regardless of the countries designated in the application and that the same sanctions should apply as those mentioned above with respect to the deed of assignment.
6 If this solution does not gain sufficient support, the Swedish Government alternatively proposes that a solution along the same lines as that governing the requirement to identify the inventor (Articles 79 and 90 , paragraph 5)), should apply also to the question of submitting evidence that the invention has been assigned to the applicant, i.e. in the case of non-compliance the application shall be deemed to have been withdrawn in regard to any designated state requiring such proof in respect of national applications.
7 It is recognised that the administrative procedures and the high competence of the European Patent Office as foreseen in the Draft Convention provide sufficient security against the grant of patents which are not justified. In the view of the Swedish Government, however, the general public and competitors are not sufficiently protected, unless they can clearly see what they are free to practise without the hindrance of a patent. For this reason the Swedish Government considers that the draft declaration in respect of Article 67 provides too wide a margin for determining the scope of protection. In the preparatory work to the Nordic patent legislation it was strongly emphasised that the patentee should not be able to profit from obscurities in the patent claims. The description and the
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STELLUNGNAHME
DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE SWEDISH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT SUÉDOIS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Le moment qui semble le plus pratique et qui donne les résultats les plus fiables, est généralement celui où l'agent en brevets commence à établir le fascicule de la demande et doit s'adresser à l'inventeur pour déterminer la nature de l'invention qu'il doit décrire. (3) La protection fondamentale du droit de l'inventeur, énoncée aux points (1) et (2) ci-dessus, devrait figurer dans les articles et ne faire l'objet d'aucune exception dans le règlement d'exécution (comme c'est le cas par exemple pour l'article 90 , paragraphe 5). Si des exceptions sont nécessaires, elles devraient figurer dans les articles mêmes. (4) Si des raisons d'ordre juridique empêchent actuellement d'adopter les dispositions proposées au point (1) en tant que condition à laquelle doit répondre toute demande de brevet européen, ces dispositions devraient de toute façon être appliquées si elles figurent déjà dans la législation nationale relative aux brevets de l'un au moins des Etats désignés.
2 Publication des demandes de brevet avant la délivrance du brevet
L'IFIA a toujours exercé une vive critique à l'encontre du système de publication prématurée des demandes de brevet qui n'ont pas été examinées dans le détail, et elle considère cette innovation relativement récente dans le système des brevets comme un recul très considérable. La publication prématurée ne peut avoir pour effet que d'accroître l'incertitude générale quant à la position par rapport aux droits de monopole dans la domaine industriel, d'apporter une aide à un contrefacteur potentiel, d'encourager l'espionnage industriel et d'ajouter à la masse déjà écrasante de publications techniques un grand nombre de demandes de brevet qui en sont encore à l'état transitoire de projet.
3 Nécéssité d'une réduction des frais
L'institution d'un office central pour la délivrance des brevets européens entraînant l'abandon de l'utilisation des moyens existant déjà dans plusieurs offices nationaux de brevets d'Europe impliquera nécessairement des mises de fonds considérables. Mais plus important aux yeux de l'«usager» de l'Office européen des brevets, est le fait qu'il est prévu de financer les dépenses de fonctionnement
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anderen Person eingereicht wird, wird sein Recht auf die Erfindung nicht aufgehoben. (2) Die Frist, in der die fehlende Erfindernennung nachvollzogen und die fehlende, vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung cingereicht werden kann, darf nur einen kleinen Teil des Prioritätsjahres - höchstens drei oder vier Monate ausmachen.
Der geeignetste Zeitpunkt, der auch zu den verläßlichsten Ergebnissen führt, ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Patentanwalt mit der Abfassung der Patentschrift beginnt und sich an den Erfinder wenden muß, um die Art der Erfindung festzustellen, die er zu beschreiben hat. (3) Der grundlegende Schutz des Rechts des Erfinders, wie unter den Nummern 1 und 2 beschrieben, sollte in Artikeln niedergelegt und keinen Ausnahmen in der Ausführungsordnung unterworfen werden (wie beispielsweise in Artikel 90 Absatz 5). Etwa notwendige Ausnahmen sollten in die Artikel selbst aufgenommen werden. (4) Falls es aus rechtlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die in Absatz 1 wiedergegebenen Vorschläge als eine allgemeine Bedingung für alle europäischen Patentanmeldungen anzunehmen, so sollten die darin enthaltenen Bestimmungen doch auf alle Fälle dann angewandt werden, wenn sie bereits in den Vorschriften des nationalen Patentrechts zumindest eines der benannten Staaten vorgesehen sind.
2 Veröffentlichung von Patentanmeldungen vor ihrer Erteilung
IFIA hat immer scharf das System kritisiert, bei dem noch nicht vollständig geprüfte Patentanmeldungen vorzeitig veröffentlicht werden, und hält diese verhältnismäßig junge Neuerung beim Patentsystem für einen äußerst großen Rückschritt. Dadurch kann nur bewirkt werden, daß die allgemeine Unsicherheit der Lage hinsichtlich der Monopolrechte auf dem Industriesektor vergrößert, potentiellen Verletzern Vorschub geleistet, Werkspionage gefördert und dem schon riesigen Umfang technischer Veröffentlichungen eine Vielzahl redaktionell noch unausgereifter Patentanmeldungen hinzugefügt wird.
3 Notwendigkeit einer Kostensenkung
Die Schaffung eines zentralen Amts zur Erteilung europäischer Patente mit der Konsequenz, daß die in mehreren nationalen Patentämtern Europas bereits bestehenden Möglichkeiten nicht mehr benutzt werden, muß zwangsläufig mit einem großen Kapitalaufwand verbunden sein. Von größerer Bedeutung ist jedoch - vom Standpunkt der „Kunden" des Europäischen Patentamts aus gesehen - (4) If for legal reasons it is impossible at present to accept the proposals in (1) above as a general condition for every European patent application, they should in any case be applied if they already form part of the provisions of the national patent law of at least one of the designated States.
2 Publication of patent applications before grant
IFIA has always been a strong critic of the system of premature publication of patent applications which have not been fully examined, and regards this comparatively recent innovation into patent systems as a retrograde step of first magnitude. Its effect can only be to increase the general uncertainty of the position with regard to monopoly rights in the industrial field, to aid a would-be infringer, to "encourage industrial espionage, and to add to the already overwhelming volume of technical publications a great many patent applications in a transitional stage of drafting.
3 The need for reduction of costs
The setting up of a central Office to grant European patents, with the consequent abandonment of the use of the facilities already existing in several national patent offices of Europe, must necessarily involve a large outlay of capital. More important, however, from the point of the "customers" of the European Patent Office is the fact that it is the intention to meet the running costs of the European
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moins en ce qui concerne l'inventeur, et il ne reste plus à celui-ci que le droit moral d'être reconnu comme tel. D'autres pays européens ont créé des lois spéciales concernant les inventions faites par les employés, réglant les conditions dans lesquelles l'employeur est habilité à s'approprier, totalement ou partiellement, le droit à l'invention, et répartissant entre les parties les droits résultant de sa valeur économique. Pour que les inventeurs employés de ces pays bénéficient pratiquement des droits qui leur sont reconnus par la loi, il est essentiel qu'ils soient informés, dès l'origine, du dépôt de la demande de brevet. Cette information se fait automatiquement et sans difficulté si une déclaration écrite d'agrément, signée par l'inventeur, doit être déposée en même temps que la demande. Tout décalage dans le temps entre le dépôt de la demande et celui de la déclaration signée peut nuire à la position de l'inventeur. Si, par exemple, l'employeur n'a pas la jouissance totale du droit à l'invention, l'inventeur doit avoir suffisamment de temps, pendant les douze mois où il bénéficie du droit de priorité, pour décider dans quels pays étrangers il désire déposer ses propres demandes.
L'article 79 reconnaît le droit de-l'inventeur à être désigné lorsque la législation de l'un des Etats désignés l'éxige. Toutefois, il passe sous silence le fait que la désignation de l'inventeur, dans la législation relative aux brevets des pays mentionnés ci-dessus, s'accompagne toujours d'une stipulation enjoignant au demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, d'administrer la preuve de son droit à déposer la demande. En fait, la seule désignation de l'inventeur ne donne pas à celui-ci la protection juridique que visent ces stipulations des lois nationales. Il conviendrait donc d'élargir le renvoi effectué à la législation nationale pour inclure à la fois la désignation de l'inventeur et la vérification du droit à l'invention.
En résumé, l'IFIA recommande vivement que le respect du droit fondamental de l'inventeur, reconnu expressément à l'article 58 qui dispose que: «Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause», soit assuré de la manière suivante: (1) La demande de brevet européen doit toujours comporter la désignation de l'inventeur et, si le demandeur n'est pas l'inventeur, contenir une cession ou une déclaration signée par l'inventeur affirmant qu'il consent au dépôt de ladite demande.
Une telle déclaration établissant que l'inventeur accepte le dépôt d'une demande par un tiers ne supprime pas pour autant le droit de l'inventeur à son invention. (2) Le délai imparti pour remédier au défaut de désignation de l'inventeur et de déclaration d'agrément signée par celui-ci ne doit porter que sur une petite partie (trois ou quatre mois au plus) de l'année pendant laquelle il bénéficie du droit de priorité.
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In Ländern, in denen solche Verträge zulässig sind, ist das wirtschaftliche Interesse am Patent - soweit der Erfinder betroffen ist - verschwunden, und es verbleibt für ihn lediglich das moralische Recht, als Erfinder anerkannt zu werden.
Andere europäische Länder haben besondere Rechtsvorschriften über Arbeitnehmererfindungen geschaffen, in denen die Bedingungen, unter denen sich der Arbeitgeber die Erfindung ganz oder teilweise ancignen darf, geregelt und ihr wirtschaftlicher Wert auf die Parteien aufgeteilt wird. Damit Arbeitnehmererfinder in solchen Ländern in den praktischen Genuß der Rechte gelangen, die ihnen rechtlich zustehen, ist es wichtig, daß sie von Anfang an von der Einreichung der Patentanmeldung unterrichtet sind. Eine solche Unterrichtung wird automatisch und auf geeignete Weise dadurch erreicht, daß eine vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist. Eine zeitliche Lücke zwischen der Einreichung der Anmeldung und der unterschriebenen Erklärung kann die Stellung des Erfinders nachteilig beeinflussen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise nicht das gesamte Recht an der Erfindung erworben, so muß der Erfinder im Prioritätsjahr genügend Zeit haben, um zu entscheiden, in welchen ausländischen Staaten er seine eigenen Anmeldungen einzureichen wünscht.
In Artikel 79 wird das Recht des Erfinders, in den Fällen genannt zu werden, in denen das nationale Recht eines der benannten Staaten dies vorschreibt, bestätigt. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Bestimmungen des nationalen Patentrechts der genannten Staaten, nach denen der Erfinder zu nennen ist, immer an eine Bestimmung geknüpft sind, wonach der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, sein Recht auf Einreichung der Anmeldung nachzuweisen hat. Die alleinige Nennung des Erfinders gibt diesem nämlich nicht den Rechtsschutz, der mit diesen Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angestrebt wird. Die Verweisung auf das nationale Recht sollte deshalb in der Weise ausgedehnt werden, daß sowohl die Erfindernennung als auch die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen werden.
Zusammenfassend möchte IFIA nachdrücklich darauf drängen, daß der Schutz des grundlegenden Rechts des Erfinders - der in Artikel 58 ausdrücklich wie folgt anerkannt wird: ,,Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu" - wie folgt sichergestellt wird: (1) Die europäische Patentanmeldung sollte den Erfinder immer nennen und, falls der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder unterzeichnete Übertragungsurkunde oder Erklärung enthalten, in der zum Ausdruck kommt, daß er der Einreichung der Anmeldung zustimmt.
Durch eine solche Erklärung, in der der Erfinder darin einwilligt, daß eine Anmeldung von einer parties. To enable employee inventors in such countries to enjoy in practice the rights apportioned to them by law, it is essential that they should be informed, a b initio, of the filing of the patent application. Such information is automatically and conveniently achieved if a written declaration of assent signed by the inventor has to be filed together with the application. Any time lag between the filing of the application and of the signed declaration may adversely affect the inventor's position. For instance, if the employer has not acquired the whole right to the invention, the inventor must have ample time within the priority year to decide in which countries he wishes to make his own foreign applications.
Article 79 acknowledges the inventor's right to be named where the national law of one designated country requires it. However, it overlooks the fact that the identification of the inventor in the national patent laws of the countries referred to above is always combined with a stipulation that the applicant, if he is not the inventor, shall establish his right to make the application. In fact, the identification alone of the inventor does not give him the legal protection, which is the purpose of these stipulations in the national laws. The acknowledgment of national law therefore ought to be extended to include both the identification of the inventor and the verification of the right to the invention.
Summing up, IFIA strongly urges that the safeguarding of the inventor's basic right recognised expressly in Art. 58: viz. "The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title" - should be implemented in the following way. (1) The European patent application should always identify the inventor and, if the applicant is not the inventor, contain an assignment or a declaration signed by the inventor stating that he assents to the making of the application.
Such a declaration stating that the inventor assents to an application being made by another person does not thereby abrogate his right to the invention. (2) The time limit for correcting the omission of the identification of the inventor and of the document of assent signed by the inventor must be only a small fraction of the priority year - not more than 3 or 4 months.
The easiest moment, and the one that gives the most reliable result, is usually when the patent agent starts writing the specification, and must turn to the inventor to find the nature of the invention which he has to describe. (3) The basic protection for the inventor's right as given in (1) and (2) above should be stated in Articles and not be subject to any exceptions in the Rules (as for instance in Art. 90 (5)). Exceptions, if necessary, should be included in the Articles themselves.
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L'article 58 de la convention instituant un système européen de délivrance de brevets reconnaît espressément le principe sur lequel se fondent presque tous les systèmes de brevets du monde et qui est exprimé explicitement dans la plupart des législations nationales relatives aux brevets, à savoir que ele droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause».
En fait, dans la plupart des pays, le brevet est le seul moyen fourni par la législation pour protéger la création intellectuelle d'un inventeur. Lorsque l'inventeur dépose lui-même une demande de brevet, la réalisation de ce principe ne se heurte à aucune difficulté et l'inventeur n'a pas de problèmes pour assurer le respect de son droit. Toutefois, il arrive fréquemment qu'une autre personne ou organisme, par exemple un chef d'entreprise, un entrepreneur ou une société s'intéressent à l'exploitation de l'invention et désirent demander le brevet y afférent, ce qui généralement sert aussi les intérêts de l'inventeur. En pareil cas, il n'y aura aucune difficulté à obtenir qu'il consente à ce que quelqu'un d'autre que lui dépose la demande de brevet. L'article 56 de la convention reconnaît sans aucune ambiguité que n'importe qui peut déposer une demande de brevet, mais il ne contient aucune disposition visant à assurer que le demandeur est réellement habilité à déposer sa demande. Cette omission a pour résultat, étant donné notamment le caractère secret de la demande, qu'il est parfaitement possible qu'une demande soit déposée sans que l'inventeur le sache, si bien que le demandeur usurpe effectivement le droit de l'inventeur au brevet. Se fondant sur cette demande, que l'inventeur continue à ignorer totalement, le demandeur peut aussi entamer des négociations en vue de vendre le droit au brevet, d'octroyer des licences ou de commercialiser les produits de l'invention. Cela s'accorde mal avec le principe fondamental de droit des pays civilisés de l'Occident, qu'une personne puisse disposer de la propriété d'une autre personne et l'exploiter sans que cette dernière le sache et ait donné son consentement.
Il peut paraître surprenant que certaines législations nationales relatives aux brevets - mais nullement la totalité de celles-ci - ressemblent au système européen proposé, en ce sens qu'elles reconnaissent le droit fondamental de l'inventeur au brevet sans contenir de dispositions visant à assurer que le demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, est réellement habilité. Cela vient probablement de l'opinion, courante dans certains pays, que les inventions réalisées par un employé, dans le cadre de son travail, appartiennent automatiquement à l'employeur sans qu'il en résulte pour celui-ci une obligation de verser à l'inventeur autre chose que son traitement normal. Parfois même, le contrat de travail d'un employé contient une clause en ce sens. Dans les pays où ce genre de contrats est autorisé, l'intérêt économique attaché au brevet a disparu, au
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Anwendung des Grundrechts eines Erfinders auf ein europäisches Patent
Artikel 58 des europäischen Patentübereinkommens erkennt ausdrücklich das Grundprinzip an, auf dem nahezu alle Patentsysteme der Welt beruhen und das in der Tat im Patentrecht der meisten Staaten besonders niedergelegt ist. Dieses Prinzip besteht darin, daß "das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht".
In den meisten Ländern ist das Patent tatsächlich das einzige Mittel, das das Recht zum Schutz der geistigen Schöpfung eines Erfinders bietet. Reicht der Erfinder selbst eine Patentanmeldung ein, so können sich aus der Anwendung dieses Prinzips keine Schwierigkeiten ergeben und hat der Erfinder keine Schwierigkeit, sein Recht zu wahren. Oft jedoch ist eine andere Person oder Einrichtung, z.B. ein Unternehmer, ein Vertragspartner oder eine Gesellschaft, daran interessiert, die Erfindung zu verwerten, und bestrebt, um das Patent nachzuzuchen. Dies liegt in der Regel auch im Interesse des Erfinders; in diesem Fall wird es nicht schwierig sein, seine Zustimmung zu der Einreichung einer Anmeldung durch eine andere Person zu erhalten. Artikel 56 des Übereinkommens erkennt klar die Möglichkeit an, daß jedermann eine Patentanmeldung einreichen kann, enthält aber keine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, daß der Anmelder hierzu wirklich berechtigt ist. In Ermangelung einer solchen Bestimmung und besonders wegen des geheimen Charakters der Anmeldungen ist es durchaus möglich, daß eine Anmeldung ohne Wissen des Erfinders eingereicht wird, so daß sich der Anmelder in der Tat das Recht des Erfinders auf das Patent widerrechtlich aneignet. Aufgrund dieser Anmeldung, über deren Existenz der Erfinder noch immer völlig in Unkenntnis ist, kann der Anmelder außerdem Verhandlungen aufnehmen, um das Recht am Patent zu verkaufen oder Lizenzen an dem Patent zu erteilen oder um das auf der Grundlage der Erfindung hergestellte Erzeugnis zu vermarkten. Es ist mit dem Grundprinzip des Rechts westlicher zivilisierter Länder schlecht zu vereinbaren, daß jemand die Möglichkeit haben soll, über das Eigentum einer anderen Person ohne deren Wissen und Zustimmung zu verfügen.
Es ist vielleicht überraschend, daß das Patentrecht einiger - doch keineswegs aller - Staaten dem vorgeschlagenen europäischen System insofern entspricht, als sie zwar das Grundrecht des Erfinders auf das Patent anerkennen, doch keine Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, daß ein Anmelder, der nicht Erfinder ist, gebührend legitimiert zu sein hat. Dies ist wahrscheinlich auf die in einigen Ländern geläufige Vorstellung zurückzuführen, daß Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer in seinem Arbeitsbereich gemacht werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören, ohne daß dieser verpflichtet ist, dem Erfinder neben seinem normalen Gehalt eine besondere Vergütung zu zahlen. Mitunter wird tatsächlich eine entsprechende Klausel in einen Anstellungsvertrag aufgenommen.
Implementation of the inventor's basic right to a European patent
Article 58 of the EPC expressly recognises the fundamental principle which lies at the basis of almost all Patent Systems of the world, and which is indeed explicitly stated in most national Patent Laws. This principle is that "the right to a patent shall belong to the inventor or his successor in title".
The patent is in fact in most countries the only means which the law affords for protection of an inventor's intellectual creation. Where the inventor himself files a patent application, no difficulty can arise in the implementation of this principle, and the inventor has no difficulty in securing his right. Frequently, however, another person or body, e.g. an entrepreneur, contractor or a company is interested in the exploitation of the invention, and is anxious to apply for the patent. This usually is also in the inventor's interest, in which case there will be no difficulty in obtaining his consent to the filing of an application by someone other than himself. Article 56 of the Convention clearly recognises the possibility of a patent application being filed by anyone, but makes no provision for ensuring that the applicant is properly entitled to apply. As a result of this omission, and especially in view of the fact that applications are secret, it is quite possible for an application to be filed without the inventor's knowledge, so that in effect the applicant usurps the inventor's right to the patent. On the basis of this application, of which the inventor is still blissfully ignorant, the applicant may also start negotiations for selling or licensing the patent right or marketing the products of the invention. It ill accords with the basic principle of law in Western civilised countries, that it should be possible for somebody to handle and use another person's property without that person's knowledge and consent.
It is perhaps surprising that some national patent laws, though by no means all, are similar to the proposed European system in recognising the basic right of the inventor to the patent, while having no provisions for ensuring that an applicant other than the inventor is properly authorised. This probably arises from the concept current in some countries that inventions made by an employee within the field of his employment automatically belong to the employer without any duty on the employer's part to pay the inventor anything more than his normal salary. Sometimes a clause to this effect is actually included in an employee's contract. In countries which permit such contracts the economic interest in the patent has disappeared so far as the inventor is concerned, and all that remains for him is the moral right to be acknowledged as inventor.
Other European countries have introduced special laws about employees' inventions, regulating the conditions under which the employer is empowered to take, wholly or in part, the right to the invention, and apportioning its economic value between the
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STELLUNGNAHME DER
IFIA
International Federation of Inventors Associations
COMMENTS BY
IFIA
International Federation of Inventors Associations
PRISE DE POSITION DE
L'IFIA
International Federation of Inventors Associations
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Indessen haben Erfinder- und Arbeitnehmerorganisationen betont, dass das entscheidende Glied dieses Schutzes im Europäischen PatentUbereinkommen fehlt.
Der Erfinder kann zwar suchen, sein Recht durch die Gerichte seines Heimatstaates und danach durch das Europäische Patentamt geltend zu machen, der Entwurf enthalt aber eine Prasumtionsregel, nach welcher der Anmelder im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unbedingt als. der berechtigte Erfinder gilt. Das Patentamt soll also nicht nachprufen, ob der Anmelder der tatsachlich Berechtigte ist, und der Anmelder braucht auch keineswegs sein Recht nachzuweisen.
Wer die Erteilung eines europäischen Patents beantragt, ist somit nicht durch die Bestimmungen des Uebereinkommens verpflichtet, den Erfinder davon in Kenntnis zu setzen, dass fur eine von ihm herrUhrende Erfindung eine Anmeldung eingereicht worden ist, und die Bestimmungen des Entwurfes werden einem Erfinder auch die Kontrolle sehr erschweren, ob Patentanmeldungen fur seine Erfindungen eingereicht werden. Wenn auch ein Erfinder alle veroffentlichten europaischen Patentanmeldungen einsehen kann, so wird es ihm schwerfallen, seine eigenen Erfindungen dadurch zu identifizieren.
Der Erfinder soll nach danischer Ansicht nicht darauf angewiesen sein, selbst zu uberwachen, ob sich ein Dritter seine Rechte aneignet. Vielmehr muss auf einem frtthen Stadium des Patentverfahrens festgestellt werden, wer als der rechte Erfinder zu betrachten ist. Es soll deshalb verlangt werden, dass der Name des Erfinders in der Patentanmeldung genannt wird, und dass eine Bescheinigung des Rechts an einer Erfindung gleichzeitig mit den Anmeldungsunterlagen einzureichen ist, falls die Erteilung eines Patents von einem anderen als dem Erfinder beantragt wird.
Dunische Erfahrungen haben gezeigt, dass die Handhabung von Regeln dieses Inhalts in der Praxis keine besonderen Schwierigkeiten bereitet.
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Die dånische Regierung mBchte jedoch folgende Aenderungsvorschlăge zur Annahme bei der Diplomatischen Konferenz stellen: I. 3. Artikel 58 (2) wäre wie folgt abzufassen: "Im Verfehren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtiot, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen; hat der Anmelder jedoch die Erfindung vom Erfinder erhalten, so gilt dies nur dann, wenn er einen vom Erfinder ausgefertigten Uehertragungsvertrag vorgelegt hat."
Wird dieser Vorschlag angenommen, so ist er durch folgende Aenderung zu erganzen, und zwar
Artikel 90 durch den Zusatz, dass die Uebertragungsurkunde zu prufen ist, und dass die Anmeldung als zuruckgenommen gelten soll, falls die Uebertragungsurkunde trotz Ermahnung nicht in gehơrigem Stand eingesandt wird, und
Artikel 79 so, dass die Erfindernennung ohne Rucksicht auf die in dieser Hinsicht in der nationalen Gesetzgebung der vertragsschliessenden Laander geltenden Vorschriften obligatorisch ist, und dass die gleichen Vorschriften wie oben in bezug auf die Anmeldungsunterlagen zur Anwendung kommen kơnnen.
Schliesslich werden gewisse Aenderungen der Ausfuhrungsordnung notwendig sein. 4. Begrındung: Die Entwurfe des Uebereinkommens und des Protokolls Uber die Anerkennung von Entscheidungen Uber den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten verschiedene Bestimmungen, deren vorwiegender Zweck zu sichern ist, dass der Erfinder nicht seine Rechte an der Erfindung verliert.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 4. Juli 1973 M / 35 Original: Deutsch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Dănische Regierung
Betrifft: Stellungnahme zu dem Entwurf des Uebereinkommens uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsververfahrens
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genannte Erklärung samt Kopie nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Einreichtag der Europäischen Patentanmeldung nachgereicht werden. (2) Im Falle einer Europäischen Ausscheidungsanmeldung oder einer neuen Europäischen Patentanmeldung nach Art. 59, Absatz 1 (b) soll die Frist zum Einreichen der Erklärung samt Kopie gemäß Art. 79 in keinem Falle vor zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung ablaufen, die die Frist in Gang setzen soll. (3) Die Kopie der in Art. 79 genannten Erklärung soll durch das Europäische Patentamt unverzüglich dem Erfinder an seine letzte bekannte Adresse zugestellt werden und, wenn der Erfinder tot ist, einem Vertreter seines gesetzlichen Nachfolgers mit Angabe des Einreichdatums und des Aktenzeichens der Anmeldung. Das Europäische Patentamt kann für irgendwelche Irrtümer oder Auslassungen im Zusammenhang mit dieser Zustellung nicht verantwortlich gemacht werden." 15.Falls diese Verbesserungen angenommen werden, kann der Erfinder, wenn er der Meinung ist, daß der Anmelder nicht berechtigt war, einzureichen, unverzüglich gemäß Art. 59 vorgehen. 16. In den oben genannten Vorschlägen ist die Möglichkeit, Europäische Patente für Vertragsstaaten, in denen die Neínung des Erfinders unter dem nationalen Gesetz nicht notwendig ist, zu erhalten, ausgelassen. Wenn eine " maximum solution " Platz greifen soll, so muß sie sich offensichtlich auch auf die grundsätzliche Frage des Rechtes auf ein Europäisches Patent erstrecken. Anmelder in solchen Ländern, in denen der Erfinder nicht genannt werden kann oder nicht genannt werden will, haben immer noch die Möglichkeit, nationale Patente anzustreben. Außerdem haben solche Länder die Möglichkeit, Maßnahmen zur Umwandlung nach Art. 135 (1)(b) zu ergreifen.
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8. Es wird der folgende Kompromiß zur Debatte gestellt : 9. Am Schluß des Art. 58(1) soll folgendes angeführt werden : " ..... vorausgesetzt, daß er dem Erfordernis des Art. 79 entsprochen hat." 10. Art. 79 soll wie folgt formuliert werden : " Der Europäischen Patentanmeldung soll eine Erklärung beigelegt sein, die vom Anmelder unterzeichnet ist, den Erfinder angibt und, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, anzeigt, wie das Recht des Erfinders auf den Anmelder übertragen wurde, wie auch eine Kopie der genannten Erklärung zur Übermittlung durch das Europäische Patentamt an den Erfinder mit Angabe des Einreichdatums und des Aktenzeichens der Anmeldung." 11.Art. 90 (1) (f) soll wie folgt formuliert werden : "(f) die Erklärung und die in Art. 79 genannte Kopie eingereicht worden sind," 12.Art. 90 (5) soll wie folgt formuliert werden : " Wird im Falle des Absatzes 1 (f) die Unterlassung der Einreichung der in Art. 79 genannten Erklärung und der Kopie nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Einreichdatum der Europäischen Patentanmeldung berichtigt, so wird die Anmeldung als zurückgenommen betrachtet." 13. Regel 17 soll wie folgt formuliert werden :Regel 17, Erfindernennung . Die gemäß Art. 79 einzureichende Erklärung samt Kopie muß den Familiennamen und den Vornamen des Erfinders wie auch seine volle Adress oder die dem Anmelder zuletzt bekannte Adresse angeben." 14. Regel 42 soll wie folgt formuliert werden :"Regel 42, Prüfung der Erfindernennung . (1) ERgibt die in Art.90, Absatz 1 (f) vorgesehene Prüfung, daß die gemäß Art 79 genannte Erklärung samt Kopie nicht eingereicht wurden, soll die Eingangsstelle den Anmelder informieren, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die
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der Angestellten dem Dienstherrn zusteht ( mit oder ohne besonderer Vergütung, je nach Lage des Falles ) oder, wo dies aus dem nationalen Gesetz hervorgeht, der bloße Hinweis, daß der Erfinder zur Zeit als die Erfindung als gemacht angenommen werden konnte, ein Angestellter des Anmelders war. 6. Durch den Berufsstand in den nordischen Ländern wird auch darauf hingewiesen, daß zu strenge Erfordernisse im Hinblick auf die Frist zur Einreichung eines Nachweises der Übertragung nicht angenommen werden sollten. Normalerweise gibt die Vorlage innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist keinen Anlaß zu Schwierigkeiten, in den oben genannten besonderen Fällen kann es aber sehr lange dauern, um den Nachweis in Händen zu haben, und es erscheint nicht gerechtfertigt, daß eine Anmeldung bloß aus dem Grund tatsächlich vorliegender Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Nachweises, verfällt. In einer Vielzahl der Fälle würde dies der Erfinder ebenso bedauern, wie der Anmelder. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß die Patentbehörden in den nordischen Ländern im allgemeinen sehr entgegenkommend sind, Fristen zur Einreichung einer Übertragung zu gewähren und zu verlängern, weitaus mehr, als man dies aus ihren Bemerkungen zur europäischen Patentkonvention glauben könnte. 7. Von anderen Gruppen innerhalb der FICPI wird hervorgehoben, daß das Erfordernis, ein Übertragungsdokument einzureichen, keine tatsächliche Garantie für den Erfinder ist, da der Anmelder, wenn er wirklich betrügerische Absichten hat, eine andere Person als Erfinder bezeichnen kann und diese Person eine Übertragung unterzeichnen läßt. Von diesen Gruppen ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die Stellung des Erfinders in Ländern mit zwingendem Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders gefestigter ist als in Ländern, wo dies nicht der Fall ist.
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gegenseitigen Rechte frühzeitig festzusetzen, wodurch die Gefahr von Konflikten zu einem späteren Zeitpunkt vermindert wird, zu dem es viel schwieriger sein könnte, zwischen den Parteien Auseinandersetzungen in Ordnung zu bringen. 4. Andererseits kann nicht geleugnet werden, daß manchmal Fälle auftreten, bei denen die Einreichung eines Nachweises, um die Übertragung der Rechte des Erfinders zu stützen, zu Schwierigkeiten führt. Zum Beispiel kann im Fall eines angestellten Erfinders dieser sein Anstellungsverhältnis gelöst haben, bevor die Anmeldung eingereicht ist, und es kann dann schwierig oder unmöglich sein, ihn zu zwingen, eine Übertragung zu unterzeichnen oder er kann dies auch zurückweisen, selbst wenn er eine vertragliche Verpflichtung hat, dies zu tun. Dies kann eintreten, wenn der Erfinder gegen seinen früheren Dienstgeber Ansprüche hat, die in gewissen Hinsichten mit der Erfindung notwendigerweise nicht zusammenhängen oder weil er sich in eine vollkommen andere Umgebung eingelebt hat, vielleicht in einem anderen Land und jedes Interesse an den Geschäften seines früheren Dienstgebers verloren hat oder er ist vielleicht nicht von der Art, Briefe zu beantworten oder langweiligen Formalitäten zu entsprechen. Er kann an einem Ort leben, von dem man nur in tagelangen Reisen zu einer Behörde kommen kann, die seine Unterschrift beglaubigen kann. Stirbt der Erfinder, bevor die Anmeldung eingereicht ist, so ist diese Situation manchmal nahezu hoffnungslos. Er kann viele -über die ganze Welt verteilte- Erben haben. 5.Aus diesen Gründen ist die zwingende Einreichung einer ausdrücklichen, durch den Erfinder durchgeführten Übertragung zumindest ein zu strenges Erfordernis. Tatsache ist, daß in den nordischen Ländern auch ein anderer Nachweis der Übertragung angenommen wird, wie die beglaubigte Kopie einer weltweiten Übertragung, z.B. eingereicht im Hinblick auf eine USA-Anmeldung oder eine beglaubigte Kopie eines Anstellungsvertrages, aus dem hervorgeht, daß das Recht an den Erfindungen
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FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum: 20.August 1973 Revidiert: 28.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10. September - 6.Oktober 1973
MEMORANDUM B. über den Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders.
Art. 58
1. Durch alle nordischen Länder, nämlich die finnische Regierung in M/12, Punkt 5, Seiten 76-77, die schwedische Regierung in M/13, Punkte 3 - 5, Seiten 80-81, die norwegische Regierung in M/28, Punkte 5-6, Seiten 344-5 und die dänische Regierung in M/35, Punkte 3-4, Seiten 2-3 ( im Druckexemplar nicht enthalten ), wird mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, daß dann, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, der Anmelder den Beweis erbringen muß, daß die Erfindung auf ihn übertragen wurde. Die Regierungen in Schweden, Finnland und Dänemark würden sogar die Einreichung eines Übertragungsdokumentes zwingend vorschreiben. 2. In M/17, Punkt 1, Seiten 146-7, bringt die IFIA die gleiche Idee zum Ausdruck und dies, soweit dies möglich ist, mit noch mehr Nachdruck. 3. Da das Einreichen eines Nachweises über die Übertragung des Rechtes des Erfinders durch die nordischen Regierungen dringend vorgeschlagen wurde, hat die FICPI vorerst alle ihre nordischen Mitglieder befragt aufgrund ihrer Erfahrungen unter dem nordischen Patentsystem, wonach ein Nachweis der Übertragung zwingend ist, zu berichten. Im großen und ganzen scheint die Erfahrung des Berufsstandes in den nordischen Ländern die zu sein, daß das System eines zwingenden Nachweises der Übertragung zufriedenstellend arbeitet, üblicherweise keine Ursache für ernstere Schwierigkeiten darstellt und im allgemeinen für den Erfinder wie auch für den Anmelder vorteilhaft ist, da das System die genannten Personen dazu zwingt, ihre
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: FICPI
| Betrifft | : Memoranden uber |
|---|---|
| - die Vertretung | |
| - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes | |
| des Erfinders | |
| - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten | |
| - die Zurücknahme der europäischen Patent- | |
| anmeldung | |
| - die Verlängerung von Fristen im Hinblick | |
| auf Sprachenprobleme |
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Anmelder ubertragen worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.
Folgende Aenderungen sollten dann vorgenommen werden:
Artikel 58
Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: ..... gilt der Anmelder "vorbehaltlich Artikel 79" als berechtigt, .....
Artikel 79 Artikel 79 erhält folgende Fassung: "Wenn das nationale Recht zumindest eines der genannten Vertragsstaaten die Erfindernennung und die Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Uebertragungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, für nationale Patentanmeldungen vorschreibt, so ist in der europäischen Patentanmeldung der Erfinder zu nennen; ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung eine der genannten Urkunden enthalten.
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "(f) gemäss Artikel 79 der Erfinder genannt ist und die Anmeldung eine Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde enthält, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt."
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Artikel 79
Dieser Artikel ist zu streichen.
Artikel 90
Absatz 1 Buchstabe f erhalt folgende Fassung: "die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erfordernisse erfullt sind;"
Absatz 5 erhalt folgende Fassung: "Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung oder, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, die Vorlage der vom Erfinder ausgestellten Uebertragungsurkunde oder die Vorlage einer anderen Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, nicht nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen."
Alternativvorschläge
Sollte diese vorgeschlagene Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlagen die nordischen Delegationen als Alternative vor, eine ahnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Erbringung des Nachweises darüber, dass die Erfindung dem
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/69/I Original: Englisch
KONFERENZDOKUKENT
Vorgelegt von den Delegationen Dönemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens
Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 76, 79 und 90
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Artikel 79
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oăer nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung dartiber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf cas europäische Patent erlangt hat.
Artikel 90
Formalprufung
(5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeláetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgsholt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zuruckgenomnen. (6) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 21. September 1973 M / 118 / I Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von Deutscher Delegation (1) Betrifft: Erfindernennung - Artikel 79 und 90 sowie Regeln 17, 19, 26 und 42 (1) Die Vorschlage der deutschen Delegation sind vom Redaktionsausschuss des Hauptausschusses I geprüft worden.
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Artikel 79
Erfindernennung
Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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Artikel 7984
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R· 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1 . Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben. In engem Zusammenhang mit dem materiefirechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürworterı der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das ^* Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen. Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.
2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)
Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.
Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).
Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.
Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.
3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)
Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.
Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.
4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)
Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.
Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.
In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen wurden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /l enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei, müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 295. Der Hauptausschuß bitter den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.
Artikel 81 (83) - Offenbarung der Erfindung
296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II).
Artikel 85 (87) - Prioritätsrecht
297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/I/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätscffekt zuerkennt. 298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an. 299. Ein weiterer redaktioneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 (88) - Inanspruchnahme der Priorität
300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 12). 301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag. 302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache abfassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann. 303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens. 304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück.
- Der Redaktionsausschuß läßt Artikel 79 insoweit unverändert.
305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an. 306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird. 307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/58/I/II). 308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/I Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden. 309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI. 310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit, für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen. 311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen. 312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8). 313. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei. 314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne; deshalb sei es äußerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten. 315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an. 316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können. 317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.
Artikel 87 (89) - Wirkung des Prioritätsrechts
318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.
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schätzungsweise 10.000 Übertragungserklärungen jährlich an Erfinder zu verschicken haben - würden hoffentlich keine allzu großen Schwierigkeiten entgegenstehen. 275. Die britische Delegation bedauert im Grunde, daß man für das Problem der Erfindernennung nach einer so komplizierten Lösung habe suchen müssen. Sie sei jedoch nach Anhörung der interessierten Kreise bereit, den Kompromißvorschlag anzunehmen, falls folgendes sichergestellt würde: Die Frist für die Abgabe der Übertragungserklärung müsse 16 Monate betragen; zum Nachweis des Rechtsübergangs müsse eine einfache Erklärung genügen, weitere Urkunden dürften nicht verlangt werden; die Erklärung müsse für alle Fälle verlangt werden und nicht nur dann, wenn ein benannter Staat eine entsprechende Regelung kenne; der Erfinder solle von der Anmeldung lediglich informiert werden und nicht etwa ein Doppel der Patentanmeldung erhalten; schließlich dürften die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Anmelder und dem Erfinder oder dritten Personen durch eine solche Erklärung in keiner Weise präjudiziert werden. 276. Der Vorsitzende führt aus, daß er den Kompromißvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne der Anforderung verstanden habe, welche die britische Delegation soeben aufgestellt habe.
Er stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Vorschlag - vorbehaltlich seiner Formulierung - ausspricht, und bittet die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, ihren Vorschlag schriftlich einzureichen, damit über ihn formell abgestimmt werden kann (s. unten Nrn. 282 ff., 321 ff., 2038 ff., 2047 ff., 2090 ff., 2245). 277. Die schweizerische Delegation erklärt, sie ziehe ihren Vorschlag zu Artikel 58 Absatz 3 (in Dok. M/54/I/II/III, Seite 11) zurück, der nur ein Auffangsvorschlag für den skandinavischen Vorschlag habe sein sollen. 278. Die Delegation der Internationalen Handelskammer stellt die Frage, wie der Fall zu behandeln sei, wenn eine zunächst richtige Erfindernennung im Laufe des Verfahrens unrichtig wird; beispielsweise werde jemand in der Anmeldung als einer von mehreren Erfindern genannt, aber für den Teil der Erfindung, an dem er mitgearbeitet habe, wird ein Patentanspruch abgelehnt. Nach Auffassung dieser Delegation wäre es nicht wünschenswert, wenn auf der Patentschrift gleichwohl der Betreffende als Erfinder erschiene. 279. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung nach Regel 19 berichtigt werden könne, was allerdings der Zustimmung des Betreffenden bedürfe *. 280. Die Delegation der Internationalen Handelskammer meint, daß sich hiermit nicht alle denkbaren Fälle lösen ließen, sieht aber auch keine konkrete Möglichkeit, die Regel 19 zu verbessern. 281. Bezüglich der von der jugoslawischen Delegation unterbreiteten Anregung, der Erfinder solle dann nicht genannt werden, wenn er anonym bleiben solle (siehe oben Nr. 236), stellt es der Hauptausschuß dieser Delegation anheim, einen entsprechenden Vorschlag schriftlich einzureichen. 282. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland inzwischen in Dokument M/118/I formulierten Kompromißvorschlag (vgl. Nr. 276). 283. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt hierzu aus, sie schlage vor, die grundlegende Frage der Erfindernennung in einem besonderen Artikel zu regeln. Der erste Satz ihres Vorschlags, wonach in der europäischen Anmeldung der Erfinder zu nennen ist, sei vom Hauptausschuß so beschlossen worden. Der von ihr angeregte Kompromiß finde sich im zweiten Satz, wo es heiße, daß - falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist - die
- Zur Regel 19 vgl. Nrn. 2047 ff.
Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten hat, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 284. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß nach der Formulierung der deutschen Fassung unter „Erfindernennung" die Nennung des Erfinders einschließlich der Erklärung über den Rechtsübergang - falls der Anmelder nicht der Erfinder ist - zu verstehen ist. 285. Die schwedische Delegation erklärt - auch im Namen der anderen skandinavischen Delegationen -, den Kompro-mißvorschlag vorbehaltlich einer redaktionellen Verbesserung annehmen zu können. Sie sei der deutschen Delegation für den Vorschlag dankbar und würde es sehr begrüßen, wenn er vom Hauptausschuß und auch von der Konferenz einstimmig gebilligt werden würde. 286. Die jugoslawische Delegation weist darauf hin, daß nach ihrem Recht eine Erfindung von mehreren Personen in einem Unternehmen oder in einem Institut gemacht werden könnte, ohne daß sich feststellen lasse, wer der Erfinder sei. Sie stellt die Frage, ob ein solcher Fall von dem Kompromißvorschlag gedeckt werde. 287. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland entgegnet, ihres Erachtens sei dieser Fall weder von der bisherigen Fassung des Artikels 79 noch von der von ihr vorgeschlagenen Neufassung gedeckt. 288. Der Vorsitzende führt aus, in dem von der jugoslawischen Delegation genannten Falle bedeute der vom Hauptausschuß angenommene Grundsatz der Erfindernennung, daß, wenn die Erfindung von einem Kollektiv gemacht worden ist, das Kollektiv namentlich genannt werden muß.
Im übrigen stellt er fest, daß alle Delegationen mit dem Kompromißvorschlag grundsätzlich einverstanden sind. 289. Bezüglich der Redaktion des Vorschlags in Dokument M/118/I weist die schwedische Delegation auf einen Unterschied zwischen der deutschen Fassung einerseits und der englischen und französischen Fassung andererseits hin: Nach der deutschen Fassung müsse die Erfindernennung gegebenenfalls die Erklärung über den Rechtsübergang enthalten, nach den beiden anderen Fassungen müsse ihr eine solche Erklärung lediglich beigefügt sein. Dieser Unterschied könne sich auf die Sanktion für den Fall auswirken, daß eine solche Erklärung nicht abgegeben werde. Ihres Erachtens müßte in einem solchen Fall die Sanktion des Artikels 90 (92) Absatz 5, d. h. die Fiktion der Zurücknahme der Anmeldung, eintreten. Sie rege daher an, die englische und die französische Fassung der deutschen Fassung anzupassen. 290. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß. 291. Die französische Delegation wirft die Frage auf, ob aus der in Dokument M/118/I vorgeschlagenen Fassung nicht zu folgern sei, daß bei Fehlen einer Erklärung über den Rechtsübergang zu vermuten sei, daß der Anmelder der alleinige Erfinder ist. Eine solche Vermutung scheine ihr nicht gerechtfertigt zu sein; vielmehr wäre zu verlangen, daß auch der Anmelder, der der alleinige Erfinder ist, dies anzugeben hat. 292. Nach Meinung der niederländischen Delegation sollte dann, wenn der Anmelder der alleinige Erfinder ist, von ihm keinesfalls ein besonderes Dokument hierüber verlangt werden. 293. Nach Auffassung des Vorsitzenden stellt das Übereinkommen keine Vermutung darüber auf, daß der Anmelder, der nicht angibt, daß er der Erfinder ist, tatsächlich der Erfinder ist. Auch wenn der Anmelder der Erfinder sei, müsse er dies angeben; er brauche nur keine Erklärung über den Rechtsübergang abzugeben. Seine Legitimation ergebe sich dann aus Artikel 58 (60). 294. Die französische Delegation führt aus, nach Überlegung
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werden müßte, daß für alle Anmeldungen, in denen die Staaten der Gemeinschaft benannt werden, der Nachweis des Rechtsübergangs vom Erfinder auf den Anmelder erbracht werden müßte, und zwar deshalb, weil ein Staat der Gemeinschaft, nämlich Dänemark, diesen Nachweis in seinem nationalen Recht verlange. 260. Die italienische Delegation regt an, es sollte der Nachweis des Rechtsübergangs nicht verlangt werden, wenn ein benannter Staat dies in seinem nationalen Recht vorschreibt, wohl aber dann, wenn die Anmeldung aus einem Staat kommt, nach dessen Recht dieser Nachweis gefordert wird. 261. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist auf die großen Schwierigkeiten hin, die dem Europäischen Patentamt entstehen müßten, wenn es anhand einer Übertragungsurkunde oder einer anderen, den Sachverhalt darlegenden Urkunde prüfen sollte, ob der Rechtsübergang tatsächlich stattgefunden hat. Sie warne daher davor, den skandinavischen Vorschlag anzunehmen. 262. Der Vorsitzende weist bei diesem Stand der Diskussion darauf hin, daß der skandinavische Vorschlag nicht so sehr auf die Wahrung der Rechte des Erfinders abziele; diese könnten ja vor den nationalen Gerichten mit Hilfe der Artikel 58 und 59 (60 und 61) oder allenfalls im Wege einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 138 gewahrt werden. Der skandinavische Vorschlag bezwecke vielmehr weitergehend, den Nachweis der Berechtigung des Anmelders bereits im Erteilungsverfahren einzuführen. 263. Die französische Delegation führt aus, der skandinavische Hilfsvorschlag führe zu denselben Schwierigkeiten wie der Hauptvorschlag. Es gebe eben Fälle, in denen - jedenfalls nach französischem Recht - der Nachweis eines Rechtsübergangs nicht erforderlich, ja gar nicht möglich sei, weil es auch gar keine Behörde gebe, die einen solchen Rechtsübergang bescheinigen könnte. Allenfalls ließe sich an eine einseitige Erklärung des Anmelders denken, daß er nach dem nationalen Recht zur Anmeldung berechtigt sei. 264. Die österreichische Delegation hebt drei Punkte hervor, die ihr beim skandinavischen Vorschlag, den sie dem Grunde nach befürwortet, problematisch zu sein scheinen:
Erstens hält sie die 16 monatige Frist für die Vorlage einer Übertragungsurkunde als zu hart für manche Fälle; auch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach Artikel 121 (122) sei nicht in jedem Falle befriedigend. Sie stelle daher nochmals die Frage, ob nicht in gewissen Fällen die Frist bis zur Erteilung des Patents ausgedehnt werden sollte.
Was zweitens den Nachweis des Rechtsübergangs kraft Gesetzes angehe, so sollte es wohl genügen, wenn gemäß dem schwedischen Vorschlag dieser Nachweis auf andere Weise als durch eine Urkunde geführt werden könnte.
Drittens äuBert die österreichische Delegation Zweifel darüber, ob nach dem skandinavischen Vorschlag das Europäische Patentamt tatsächlich verpflichtet wäre, nach der ihm vorgelegten Urkunde nachzuprüfen, ob ein Rechtsübergang auf den Anmelder stattgefunden habe. Man müsse doch wohl davon ausgehen, daß sich das Recht zur Anmeldung gemäß Artikel 58 nach nationalem Recht bestimme; nach diesem nationalen Recht müsse dann wohl auch beurteilt werden, ob die Urkunde den Rechtsübergang nachweise. Die österreichische Delegation könnte sich denken, daß es genügen müßte, wenn dem Europäischen Patentamt eine solche Urkunde lediglich vorgelegt würde. Sie möchte aber in diesem Punkt Klarheit haben. 265. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne den Hilfsvorschlag der skandinavischen Länder aus denselben Gründen wie den Hauptvorschlag nicht annehmen. Da sie aber die Bedeutung des Problems für die skandinavischen Staaten nicht verkenne, und da diese andererseits ihr eigenes System den übrigen Vertragsstaaten erklärtermaßen nicht aufzwingen wollten, ließe sich vielleicht eine Kompromißlösung denken. Diese könnte darin bestehen, daß der Anmelder, der nicht der Erfinder ist, bei der Anmeldung oder spätestens innerhalb von 16 Monaten danach dem Europäischen Patentamt eine Erklärung darüber vorlegt, wie das Recht auf das europäische Patent auf ihn übergegangen ist. Würde die Erklärung nicht fristgemäß beigebracht, so gelte die Anmeldung als zurückgenommen. Die Erklärung sollte vom Europäischen Patentamt inhaltlich nicht überprüft werden. Darüber hinaus könnte man vorsehen, daß das Amt eine Abschrift der Erklärung an den Erfinder schickt, um diesen darüber zu unterrichten, daß er als solcher genannt worden ist und wie sein Recht auf den Anmelder übergegangen ist. 266. Die schwedische Delegation erklärt - auch im Namen der anderen skandinavischen Delegationen - sie könne den deutschen Vorschlag, wenn er auch nicht alle ihre Wünsche berücksichtige, als Kompromißvorschlag akzeptieren; ihr scheine es aber wichtig, daß das Europäische Patentamt den Erfinder davon unterrichtet, daß er als solcher genannt worden ist. 267. Die französische und die schweizerische Delegation unterstützen den Kompromißvorschlag. Die schweizerische Delegation befürwortet ausdrücklich, daß dem Erfinder eine Abschrift der einzureichenden Erklärung übermittelt werden soll, und knüpft daran die Hoffnung, daß damit die Ausstellung unrichtiger Übertragungserklärungen weitgehend verhindert wird. 268. Die britische Delegation behält sich ihre Stellungnahme zu dem Kompromißvorschlag vor, bis sich die interessierten Kreise dazu geäußert haben. 269. Nach Meinung der Delegation der EIRMA ist der Kompromißvorschlag, den sie unterstützt, sehr gut geeignet, einerseits überflüssige bürokratische Maßnahmen beim Europäischen Patentamt und bei den Patentabteilungen der Industrieunternehmen zu vermeiden und andererseits die Rechte des Erfinders zu wahren, der ja, falls er den Anmelder für nicht berechtigt zur Anmeldung halte, nach Artikel 59 (61) vor dem nationalen Gericht klagen könne. Im übrigen würde der skandinavische Vorschlag in seiner letzten Form nicht das Problem lösen können, das entstehe, wenn mehrere Anmelder eine Person, die mit ihnen an der Erfindung beteiligt war, nicht als Erfinder genannt hätten; diese Person könnte ihr Recht nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen. 270. Die Delegation der UNION ist bereit, den Kompromißvorschlag zu unterstützen, wenn sich auch die Befürchtung nicht ganz ausschließen lasse, daß das Erfordernis einer Erklärung betreffend den Rechtsübergang das Verfahren verzögern könnte. 271. Die Delegation der IFIA unterstützt den Kompromißvorschlag ebenfalls. 272. Auch für die Delegation der Internationalen Handelskammer stellt der Kompromißvorschlag eine annehmbare Lösung dar. Diese Delegation versteht den Vorschlag übrigens in dem Sinne, daß die geforderte Erklärung über den Rechtsübergang stets vorgelegt werden muß und nicht nur, wenn ein benannter Staat eine ähnliche Regelung in seinem nationalen Recht vorschreibt. 273. Die Delegation der FICPI erklärt, sie unterstütze den Vermittlungsvorschlag schon deshalb, weil sie selbst einen inhaltlich gleichlautenden Vorschlag im Dokument M/48/I gemacht habe. 274. Die niederländische Delegation führt aus, sie könne dem Kompromißvorschlag zustimmen, nachdem sie die Äußerungen der interessierten Kreise gehört habe. Seiner praktischen Anwendung - immerhin würde das Europäische Patentamt
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gemacht worden, weil man in dem verfahrensrechtlichen Übereinkommen nicht die materiell-rechtliche Frage des Erfindungsrechts im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer habe regeln wollen, die weniger eine Frage des Patentrechts als vielmehr eine Frage des Arbeits- und Sozialrechts sci. Zum ersten Teil des skandinavischen Hauptvorschlags stellt der Vorsitzende fest, daB - nach Umfrage - keine Delegation sich gegen die obligatorische Erfindernennung ausspricht und dieser Punkt somit angenommen ist. Die Diskussion über den zweiten Teil des skandinavischen Hauptvorschlags faßt der Vorsitzende dahin zusammen, daß alle anderen Regierungsdelegationen sowie ein Teil der Beobachterdelegationen es abgelehnt hätten, daß der Anmelder, der nicht der Erfinder ist, den Rechtsübergang auf sich nachzuweisen habe. Hierzu seien vornehmlich zwei Argumente vorgebracht worden: zum einen könnte es in tatsächlicher Hinsicht schwierig oder in rechtlicher Hinsicht unmöglich sein, eine Urkunde zu beschaffen, die den Rechtsübergang auf den Anmelder nachweist. Zum anderen müßte das Europäische Patentamt die verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden, um feststellen zu können, ob die vorgelegte Urkunde auch rechtsgültig ist und den Rechtsübergang nachweist. Zu diesem Teil des skandinavischen Vorschlags stellt der Vorsitzende abschließend nach Umfrage fest, daß der Vorschlag insoweit von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt und daher abgelehnt wird. 248. Weiterhin diskutiert der Ausschuß den skandinavischen Hilfsvorschlag, demzufolge bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, dann erbracht werden muß, wenn das Recht eines der benannten Staaten dies vorsieht, und demzufolge die Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen gilt, falls der Nachweis nicht erbracht wird. 249. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, wie der skandinavische Hilfsvorschlag, der auf das Recht der benannten Vertragsstaaten abstellt, mit Artikel 58 (60) Absatz 1 Satz 2 zu vereinbaren sei, wonach sich bei Arbeitnehmererfindungen das Recht auf das Patent nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. 250. Die schwedische Delegation erwidert, daß der Hilfsvorschlag mit Artikel 58 (60) Absatz 1 Satz 2 keineswegs unvereinbar sei. Er stelle darauf ab, ob nach dem Recht eines benannten Staates der Rechtsübergang auf den Anmelder urkundlich nachgewiesen werden muß oder nicht. Die Frage, ob und nach welchem Recht der Anmelder das Recht auf das Patent erlangt habe, habe damit nichts zu tun. Der Nachweis des Rechtsübergangs müsse auch nach dem Hilfsvorschlag erbracht werden, wenn auch nicht in allen Fällen, sondern nur in zahlenmäßig beschränkten Fällen. Wenn die skandinavischen Staaten an dieser Regelung festhielten, so deshalb, weil sie sich in ihren Ländern bewährt habe und es für sie einen Rückschritt bedeuten würde, sie aufzugeben. 251. Die niederländische Delegation meint, daß es unlogisch wäre, eine Übertragungsurkunde zu verlangen, wenn eine Übertragung der Erfindung auf den Anmelder überhaupt nicht stattfände, sondern wie im niederländischen Recht kraft Gesetzes die Erfindung dem Arbeitgeber zustehe. Sie erwähnt als Beispiel den Fall, daß ein niederländischer Arbeitgeber eine europäische Patentanmeldung einreicht, in der sowohl die Niederlande als auch Schweden benannt werden.
Weiter sei gegen den skandinavischen Hilfsvorschlag anzuführen, daß in fast allen europäischen Patentanmeldungen die neun Staaten der Europäischen Gemeinschaften, die ja nur gemeinsam benannt werden könnten, auch benannt würden.
Da das dänische Recht den Nachweis des Rechtsübergangs auf den Anmelder verlange, müßte also ein solcher Nachweis stets geführt werden, falls nicht die Anmeldung für alle Staaten der Gemeinschaft als zurückgenommen gelten sollte. 252. Der Vorsitzende teilt die Auffassung der niederländischen Delegation, daß es bei Annahme des skandinavischen Vorschlags unumgänglich wäre, das Zweite Übereinkommen in der Weise zu ergänzen, daß immer dann, wenn in der europäischen Anmeldung ein EG-Staat benannt wird, bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis des Rechtsübergangs auf den Anmelder geführt werden muß. 253. Die schwedische Delegation hebt hervor, daß die skandinavischen Länder mit ihrem Vorschlag den übrigen Staaten des Übereinkommens keineswegs ihre gesetzliche Regelung aufzwingen wollten.
In dem von der niederländischen Delegation angeführten Fall, in dem eine Übertragungsurkunde gar nicht beschafft werden könnte, weil es nach niederländischem Recht an einer Übertragung fehle, würde jede andere Urkunde genügen, aus der sich diese Rechtslage entnehmen ließe. Deshalb werde im skandinavischen Vorschlag auch nicht ausschließlich von "Übertragungsurkunden", sondern daneben von „anderen Urkunden, aus denen sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt", gesprochen. 254. Die österreichische Delegation möchte den skandinavischen Vorschlag grundsätzlich unterstützen, empfindet jedoch die an die Nichtvorlage der Übertragungsurkunde geknüpfte Sanktion der Zurücknahme der Anmeldung als in manchen Fällen zu hart. Sie regt an, daß bei Nichtvorlage der Übertragungsurkunde innerhalb von 16 Monaten in Ausnahmefällen die Urkunde bis zum Ende des Erteilungsverfahrens nachgereicht werden dürfe; sie denke dabei an Fälle, in denen es dem Anmelder aus entschuldbaren Gründen nicht möglich sei, die Urkunde fristgemäß zu beschaffen, z. B. im Falle des Todes des Erfinders. 255. Nach Auffassung der britischen Delegation läuft der skandinavische Hilfsvorschlag praktisch auf dasselbe hinaus wie der bereits abgelehnte Hauptvorschlag, weil nämlich wegen der gesetzlichen Regelung in Dänemark für alle europäischen Anmeldungen, in denen ein Staat der Gemeinschaft benannt werde, eine Übertragungsurkunde vorgelegt werden müßte. Der Hilfsvorschlag sei daher ebenfalls abzulehnen. 256. Die finnische Delegation regt an, den Schwierigkeiten, die bei gesetzlichem Rechtsübergang entstehen könnten, dadurch zu begegnen, daß nicht „eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die "Erfindung ergibt" verlangt wird, sondern lediglich ein Nachweis, daß der Anmelder zur Anmeldung berechtigt ist. In dem von der niederländischen Delegation angeführten Fall würde der Nachweis genügen, daß nach niederländischem Recht die Erfindung dem Arbeitgeber zusteht. 257. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, daß auch in diesem Fall das Europäische Patentamt immer noch zu prüfen hätte, ob die zitierte nationale Rechtsvorschrift tatsächlich den Rechtsübergang zur Folge gehabt habe. 258. Die schwedische Delegation meint ebenfalls, daß im Falle des gesetzlichen Rechtsübergangs keine Übertragungsurkunde verlangt werden sollte; sondern es müsse die Darlegung des Sachverhalts genügen, der aber vielleicht vom Erfinder zu bestätigen wäre. Den Hinweis auf das geplante Übereinkommen zwischen den EG-Staaten vermöge sie allerdings nicht als ein Argument gegen den skandinavischen Vorschlag zu verstehen. 259. Der Vorsitzende führt zur Erläuterung des letztgenannten Punktes aus, daß bei Annahme des skandinavischen Hilfsvorschlags das Zweite Übereinkommen dahin ergänzt
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241. Die Delegation der IFIA erinnert an ihre zu Beginn der Konferenz abgegebene Erklärung, derzufolge die Grundrechte des Erfinders im Übereinkommen verankert werden müBten. Zwar sei dies in Artikel 58 Absatz 1 geschehen, wonach das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht. Doch habe die bisherige Diskussion gezeigt, daB es an der Bereitschaft fehle, aus diesen Grundsätzen auch die Konsequenzen für andere Bestimmungen zu ziehen. Um diese Konsequenzen deutlich zu machen, habe IFIA das Dokument M/70/I/Korr. vorgelegt, das nicht allein die Wünsche der in IFIA zusammengeschlossenen Erfinderverbände enthalte, sondern auch das Bestreben von Industrie- und Arbeitgeberorganisationen nach Klarstellung des Sachverhalts widerspiegele. Hier in diesem für sie wesentlichen Punkt müsse die IFIA, die sich bislang bei Stellungnahmen zu anderen Fragen zurückgehalten habe, ihre Meinung sagen.
Die Vorschläge der IFIA im Dokument M/70/I/Korr. zielten darauf ab, die Frage der Übertragung des Erfinderrechts liberal, flexibel und praktikabel zu regeln. Es seien durchaus verschiedene Lösungen denkbar, aber bisher seien gegen die Bemühungen der IFIA, ein fundamentales Menschenrecht sicherzustellen, stets nur Ausnahmefälle geltend gemacht worden. IFIA würde jeden konstruktiven Vorschlag begrüßen, durch den dieses Grundrecht, das von allen anwesenden Delegationen anerkannt werde, im Übereinkommen verwirklicht würde. Aber diesem berechtigten Anliegen trete man mit dem Hinweis darauf entgegen, daB sich die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Punkt nicht harmonisieren lieBen. In allen nationalen Erfinderverbänden beklagten sich die Erfinder oft darüber, daB sie ihres Rechts ohne ihr Wissen verlustig gingen. Dem könnte abgeholfen werden, wenn, wie bereits von einer anderen Beobachterdelegation vorgeschlagen, dem Erfinder eine Kopie der Anmeldung übersandt würde. Zu diesem Zweck müBte natürlich der Erfinder in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens bekannt sein. Eine solche Lösung würde vielleicht die Arbeitnehmerorganisationen zufriedenstellen.
IFIA's Vorschläge in Dokument M/70/I/Korr. seien etwas günstiger für die Erfinder als der skandinavische Vorschlag. Wenn IFIA in der Regel ihre Vorschläge nicht formuliert habe, so deshalb, weil sie sich bewußt sei, daß ihre Formulierung auf andere Bestimmungen des Übereinkommens abgestimmt werden müBte, was erst nach ihrer grundsätzlichen Annahme möglich sei und am besten vom zuständigen Ausschuß der Konferenz gemacht werden sollte. 242. Für die Delegation des COPRICE ist das Problem der Arbeitnehmererfindungen eines der wichtigsten und zugleich auch der schwierigsten, weil es nicht nur das Patentrecht, sondern auch das Arbeitsrecht berühre. Dieses Problem dürfe aber die Erörterung über das europäische Patent nicht noch komplizierter gestalten. Man sollte sich klar machen, daB das europäische Patent für die Industrie an Anziehungskraft verlieren würde, falls die Anmeldeformalitäten komplizierter würden; und dies wäre der Fall, wenn gemäß dem skandinavischen Vorschlag der Anmelder Unterlagen einzureichen hätte, die schwierig oder gar nicht zu beschaffen seien. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daB in einigen Vertragsstaaten die von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehe, ohne daB es eines Übertragungsaktes bedürfe. Richtig kompliziert könnte die Rechtslage dann werden, wenn die Erfindung das Ergebnis einer Arbeit mehrerer Personen sei. Aus diesen Erwägungen sei der skandinavische Vorschlag abzulehnen. 243. Die Delegation der EIRMA erklärt, eine Regelung, nach der man schwierig zu beschaffende Urkunden dem Europäischen Patentamt vorlegen müßte, wäre für die in ihrer
Organisation zusammengeschlossenen Industrieunternehmen unerwünscht. Dagegen ließe sich das Problem vielleicht lösen, indem, wie bereits angeregt, der Erfinder vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet werde, daB eine Anmeldung, in der er als Erfinder benannt worden ist, eingereicht worden ist. 244. Die Delegation der FICPI hält den Vorschlag der IFIA, den Erfinder zu unterrichten, für flexibler als den skandinavischen Vorschlag und könnte ihn deshalb unterstützen. Sie weist ferner darauf hin, daB sie selbst in dem Dokument M/48, Teil B Vorschläge für die Formulierung verschiedener Artikel und Regeln mit dem Ziel unterbreitet habe, das schwierige Problem des Nachweises des Rechtsübergangs zu lösen. Für sie seien beide Lösungsmöglichkeiten in gleicher Weise annehmbar. 245. Die schwedische Delegation hebt an den Beispielen der schwedischen Kugellagerfabrik (SKF) und der Volvo hervor, welch große Bedeutung die Erfinder in jedem Staat für die technische Entwicklung des ganzen Landes hätten. Es liege daher im Interesse aller Staaten, ihren Angehörigen einen Anreiz zu bieten, gute Erfindungen zu machen. In diesem Sinne lege der skandinavische Vorschlag großen Wert darauf, daB die Rechte des Erfinders im Übereinkommen den ihnen gebührenden Platz einnähmen. 246. Die norwegische Delegation stellt klar, daB nach dem skandinavischen Vorschlag die Frage, wem das Recht auf das Patent zusteht, nach nationalem Recht zu beantworten sei; das gelte ebenfalls für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Von verschiedenen Delegationen sei eingewandt worden, der Nachweis des Rechtsübergangs auf ihn könne vom Anmelder schwierig oder gar nicht erbracht werden, insbesondere bei Arbeitnehmererfindungen, die kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehen; in einem solchen Fall könnte es nach Auffassung der norwegischen Delegation genügen, wenn dem Europäischen Patentamt nachgewiesen würde, daB im Zeitpunkt der Erfindung ein Arbeitsverhältnis zwischen Erfinder und Arbeitgeber bestand, demzufolge der Arbeitgeber zur Anmeldung berechtigt ist. Auch die ferner erwähnten Ausnahmefälle wie Unauffindbarkeit oder Tod des Erfinders müBten sich regeln lassen; diesbezüglich sei daran gedacht worden, Regel 13 betreffend die Aussetzung des Verfahrens zu erweitern.
Von verschiedenen Delegationen sei ferner bemängelt worden, dem Europäischen Patentamt würde eine zu schwierige Aufgabe auferlegt, wenn es die Berechtigung des Anmelders in jedem Falle nachprüfen sollte. Hierauf sei zu erwidern, daB mit dem skandinavischen Vorschlag dem Europäischen Patentamt zwar eine gewisse Aufgabe übertragen würde; aber diese wäre in den meisten Fällen leicht zu erfüllen und würde nur in wenigen Fällen nennenswerte Arbeit verursachen. Allerdings müßte das Europäische Patentamt anhand der Rechtsvorschriften des Staates, dem der Anmelder angehöre, dessen Berechtigung zur Anmeldung nachprüfen. Dabei könnte es sich freilich auch um das Recht eines Drittstaates handeln. Aber die mehrjährige Erfahrung in den skandinavischen Ländern habe gezeigt, daB das Verfahren praktikabel sei; ihres Erachtens würde damit dem Europäischen Patentamt nichts Unzumutbares auferlegt werden. 247. Die bisherige Diskussion zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daB alle Delegationen die Rechte des Erfinders anerkennen und im weitesten Umfang schützen wollen. Er weist ferner auf Artikel 58 (60) Absatz 1 hin, der das Recht des Erfinders auf das europäische Patent grundsätzlich festlegt. Für das schwierige Problem der Arbeitnehmererfindung habe die Luxemburger Regierungskonferenz hiervon bewußt eine Ausnahme in dem Sinne gemacht, daB sich das Recht aus der Arbeitnehmererfindung nach nationalen Rechtsvorschriften richten solle. Diese Ausnahme sei bewußt
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Verfahren nicht etwa geschwächt, sondern im Gegenteil gestärkt. In diesem Zusammenhang sei auch über die heute herrschenden Tendenzen der Rechtsentwicklung in anderen Staaten hinzuweisen, z. B. in den USA und in den Staaten des Gemsinsamen Marktes, die im Zweiten Übereinkommen die Erfindernennung obligatorisch zu machen gedächten. Es wäre verfehlt, heute eine Lösung anzunehmen, die morgen schon überholt sein könnte.
Zum Abschluß ihrer Einführung appelliert die schwedische Delegation nicht nur an die bisher zögernden Delegationen, sondern auch an die vorerst gegen ihre Vorschläge eingestellten Delegationen, das bisher Gesagte wenigstens noch einmal zu überdenken; übrigens seien die skandinavischen Delegationen durchaus bereit, vernünftige Kompromißlösungen anzunehmen. 229. Der Hauptausschuß beschließt, die Diskussion zunächst auf den Hauptvorschlag zu beschränken*. In diesem Zusammenhang erinnert der Vorsitzende daran, daß nach der jetzigen Lösung der Erfinder nur dann dem Europäischen Patentamt genannt werden muß, wenn das Recht mindestens eines der benannten Staaten dies vorschreibt, und daß der Erfinder gegenüber dem Anmelder das Recht hat, als Erfinder genannt zu werden. 230. Die österreichische Delegation erklärt hierzu, allgemein sei sie bereit, einer Lösung zuzustimmen, die den Erfindern eine verbesserte Stellung einräume. 231. Die britische Delegation führt aus, sie könne die obligatorische Erfindernennung befürworten; allerdings dürfte eine unrichtige Angabe des Erfinders keine Sanktion zur Folge haben.
Gegen das zweite Anliegen der skandinavischen Länder hätte sie erhebliche Bedenken. Im Vereinigten Königreich zeige die Rechtsentwicklung gerade eine entgegengesetzte Tendenz auf; vor allem ergebe sich das Recht auf das Patent durchaus nicht immer aus Dienstverträgen (contracts of service*), die, wollte man das gewünschte Ziel erreichen, juristisch anders konzipiert werden müssen; oftmals gebe es überhaupt keine Dienstverträge, sondern es sei das Recht des common law anzuwenden.
Ihres Erachtens würde den berechtigten Anliegen der Erfinder bereits mit der Einführung der obligatorischen Erfindernennung genüge getan. Sollte jedoch auch der zweite Teil des skandinavischen Vorschlags angenommen werden, so müßte jedenfalls das Europäische Patentamt von dem Verfahren Ausnahmen zulassen können. 232. Die französische Delegation erklärt ebenfalls, sie könne die obligatorische Erfindernennung befürworten, die im Entwurf des Zweiten Übereinkommens bereits vorgesehen sei. Für den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags jedoch könne sie nicht stimmen, weil er eng mit dem Problem der Arbeitnehmererfindungen zusammenhänge; auf diesem speziellen Gebiet würden in Frankreich im Augenblick Schritte zur Kodifizierung der bisherigen Rechtssprechung unternommen, deren Ergebnis noch nicht abzusehen sei. 233. Auch die niederländische Delegation erklärt sich bereit, der obligatorischen Erfindernennung zuzustimmen. Dies bedeute für sie aber bereits einen Kompromiß, da in den Niederlanden keine Pflicht bestehe, den Erfinder zu nennen. Den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags, der nach längeren Diskussionen über das Problem erst jetzt gemacht werde, könne sie freilich nicht unterstützen. Denn er würde in den Niederlanden, wo das Recht an einer vom Arbeitnehmer gemachten Erfindung kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehe, zu erheblichen Schwierigkeiten führen können. 234. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne ebenfalls die obligatorische Erfindernennung annehmen. Den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags
- Zur Diskussion des Hilfsvorschlags siehe Nıw. 248 ff.
könne sie jedoch nicht unterstützen. Er würde in der Bundesrepublik große Schwierigkeiten deshalb bereiten, weil nach deutschem Recht Arbeitnehmererfindungen vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnten und in solchen Fällen das Recht auf die Erfindung ohne Übertragungsakt auf den Arbeitgeber übergehe. Auch gehe es nicht an, daß sich das Europäische Pctentamt mit der Frage der Gültigkeit der Übertragung oder überhaupt mit dem Problem des Rechts des Anmelders auseinandersetzen müsse.
235. Die irische Delegation kann den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags unterstützen, den zweiten Teil aber nicht; sie erläutert, daß auch nach irischem Recht der Übergang einer Arbeitnehmererfindung auf den Arbeitgeber keines Übertragungsaktes bedürfe. 236. Die jugoslawische Delegation begrüße jede Bestrebung, die Lage der Erfinder zu stärken. Deshalb, so führt sie aus, habe sie auch Sympathie für den skandinavischen Vorschlag, die Erfindernennung obligatorisch zu gestalten. Aber man müsse doch auch berücksichtigen, daß es Fälle geben könnte, in denen der Erfinder anonym bleiben wolle, wie auch auf dem Gebiet des Urheberrechts das Recht bestehe, anonym zu bleiben (s. auch Nr. 281).
Zum zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags sei folgendes zu bemerken: Eine Abtretungsurkunde sei verhältnismäßig leicht zu beschaffen, falls es sich um eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Rechts handele; sie sei aber praktisch in den Fällen nicht zu beschaffen, in denen das Recht kraft Gesetzes vom Erfinder auf einen anderen übergehe. Im übrigen sei es dem Europäischen Patentamt wohl kaum zuzumuten zu prüfen, ob dem Anmelder die Anmeldung auch zustehe, weil hierbei in die privatrechtliche Sphäre von Dritten eingegriffen werden müßte. Was insbesondere das Problem der Arbeitnehmererfindungen angehe, so sei das im Übereinkommen niedergelegte Prinzip, daß sich das Recht auf die Arbeitnehmererfindung nach nationalem Recht regelt, richtig und gutzuheißen. 237. Auch die schweizerische Delegation erklärt, sie könne der obligatorischen Erfindernennung zustimmen, nicht aber dem zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags. Denn auch nach schweizerischem Recht stehe eine Arbeitnehmererfindung in bestimmten Fällen kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfe. Hier ließe sich also überhaupt keine Urkunde vorlegen. Außerdem gehe es nicht an, das Europäische Patentamt mit der Prüfung des materiellen Inhalts von Übertragungsurkunden zu beauftragen. 238. Die Delegation der FICPI schickt voraus, daß ihres Erachtens grundsätzlich alles getan werden sollte, was die Stellung des Erfinders stärken könnte. Aber gegen den skandinavischen Vorschlag, daß der Rechtsübergang auf den Anmelder innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen sei, könnten doch erhebliche praktische Bedenken bestehen: Einmal dann, wenn der Arbeitnehmer, der zugleich der Erfinder ist, seinen Betrieb in Unfrieden verlassen habe. Oder dann, wenn er ins Ausland gegangen sei, oder wenn er verstorben sei; in allen diesen Fällen könnte die verlangte Abtretungsurkunde gegebenenfalls nicht fristgerecht vorgelegt werden, was zur Folge hätte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gälte. 239. Die Delegation der Internationalen Handelskammer unterstützt den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags und lehnt seinen zweiten Teil ab. 240. Die Delegation der UNION unterstützt den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags ebenfalls, aber nicht den zweiten Teil. Sie regt zum letzten Punkt eine Regelung an, wonach das Europäische Patentamt, falls der Anmelder und Erfinder nicht identisch sind, die in der Anmeldung als Erfinder bezeichnete Person hiervon unterrichtet.
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nicht innerhalb von 14 Monaten nach der Einreichung bzw. nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingegangen sei. Sie frage sich, ob die Frist nicht in Absatz 3 einheitlich auf 14 Monate festgesetzt werden müsse, oder ob die Frist in Absatz 5 nicht 4 Monate betragen sollte. 213. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, die Absätze 3 und 5 sollten zwei verschiedene Dinge regeln: Absatz 3 enthalte eine Vorschrift für die nationalen Patentämter, die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist dem Europäischen Patentamt zu übermitteln. Es schade dem Anmelder nicht, wenn seine Anmeldung später als 4 Monate, aber innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet werde. Absatz 5 dagegen lege die Sanktion für den Fall fest, daß die Anmeldung nicht innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet worden sei; hierbei komme es - in Übereinstimmung mit dem PCT - nicht darauf an, ob die Anmeldung mit oder ohne Priorität eingereicht worden sei. 214. Die Delegation des CNIPA außert ihr Erstaunen darüber, daß gemäß Absatz 3 die Anmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig zugeleitet worden ist, als zurückgenommen gilt, obwohl der Anmelder die Weiterleitung nicht beeinflussen konnte. 215. Die britische Delegation bemerkt, daß sich der Anmelder in der Praxis bei den nationalen Ämtern nach der Behandlung seiner Anmeldung erkundigen könne. 216. Die Delegation der EIRMA weist darauf hin, daß die europäische Patentanmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig übermittelt worden ist, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden kann; folglich erleide der Anmelder in diesem Fall keinen Rechtsverlust. Gleichwohl würde es sich ihres Erachtens empfehlen, die in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Fristen und Sanktionen noch einmal zu überprüfen. 217. Der Hauptausschuß verweist Absatz 5 an den Redaktionsausschuß mit der Bitte, seinen Wortlaut im Lichte der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen.
Artikel 76 (78) - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
218. In bezug auf Absatz 1 stellt die niederländische Delegation unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/52/I/II/III Nr. 10 die Frage, ob eine Zusammenfassung tatsächlich erforderlich sei. Zwar sei dieser Punkt bereits auf der Luxemburger Konferenz - auch im Hinblick auf den PCT, der ebenfalls eine Zusammenfassung vorschreibe - positiv entschieden worden. Doch habe man in den Niederlanden noch Zweifel, ob die Zusammenfassung wirklich nötig sei. 219. Die britische Delegation hält die Zusammenfassung nach den Erfahrungen, die man in Großbritannien gemacht habe, für nützlich. Sie möchte im europäischen Verfahren vorerst nicht auf sie verzichten, könnte aber damit einverstanden sein, daß man später, falls sich die Zusammenfassung als unnötige Komplikation erweisen sollte, dem Verwaltungsrat die Befugnis überträgt, sie als Erfordernis der Anmeldung zu streichen. 220. Die schwedische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre aber auch bereit, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, die Zusammenfassung zu streichen. 221. Die französische Delegation ist dafür, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre nicht damit einverstanden, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, auf die Zusammenfassung zu verzichten. 222. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt voll und ganz die Auffassung der französischen Delegation. Sie weist ergänzend auf den Unterschied zwischen dem Inhalt der Patentansprüche und dem Inhalt der Zusammenfassung hin: Während die Patentansprüche den Schutzbereich des Patents umschreiben, solle die Zusammenfassung eine Kurzfassung dessen darstellen, was in den Ansprüchen, in der Beschreibung und in den Zeichnungen offenbart sei. Die Zusammenfassung werde also in vielen Fällen mehr enthalten als die Patentansprüche, und es wäre deshalb bedauerlich, wollte man sich dieser Informationsquelle begeben. 223. Nach diesen Ausführungen zieht die niederländische Delegation ihren Vorschlag zurück. Damit ist Absatz 1 in der Fassung des Dokuments M/1 angenommen. 224. Die niederländische Delegation erklärt, sie verstehe Absatz 2 in der Weise, daß die Anmeldegebühr nicht notwendigerweise für alle Anmeldungen einheitlich hoch sein müsse, sondern sich z. B. nach der Länge der Beschreibung oder der Zahl der Ansprüche staffeln könne. 225. Der Vorsitzende erklärt, er teile diese Auffassung; im übrigen habe die Gestaltung der Anmeldegebühr in der Gebührenordnung zu geschehen, sei also eine Angelegenheit für den Verwaltungsrat.
Artikel 77 (79) - Benennung von Vertragsstaaten
226. Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel 77 kein Antrag gestellt wird.
Artikel 79 (81) - Erfindernennung
227. Die dänische, finnische, norwegische und schwedische Delegation beantragen, das Problem der Erfindernennung und die damit zusammenhängenden Fragen, die bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz nach ausführlicher Erörterung entschieden worden waren, hier wieder aufzugreifen. Sie schlagen in erster Linie vor, daß der Erfinder gegenüber dem Europäischen Patentamt unabhängig davon, ob es das Recht eines benannten Vertragsstaates erfordert oder nicht, immer benannt werden muß, und ferner, daß das Recht des Anmelders auf die Erfindung urkundlich nachgewiesen werden muß, falls der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist. Die Annahme dieses Vorschlags hätte zur Folge, daß die Artikel 58 Absatz 2 (60 Absatz 3), 76 (78) Absatz 1 und 90 (91) Absätze 1 und 5 neu zu fassen sowie Artikel 79 (81) zu streichen wären (Dok. M/69/I, Seiten 1 bis 3).
Hilfsweise schlagen die skandinavischen Delegationen folgendes vor:
Wird bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, nicht erbracht, so gilt die Anmeldung der benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen. Dieser Hilfsvorschlag würde zu einer Änderung der Artikel 58 Absatz 2 (Artikel 60 Absatz 3), 79 (81) und 90 (91) Absätze 1 und 5 führen (Dok. M/69/I, Seiten 3 bis 5). 228. Die schwedische Delegation weist zur Einführung dieser Vorschläge auf folgendes hin:
Die skandinavischen Länder würden die Diskussion des Problems der Erfindernennung nicht wiederaufnehmen wollen, wenn es nicht für jedes einzelne von ihnen von allergrößter Bedeutung wäre. Sie wolle auf die Motive, die den Vorschlägen zugrunde lägen, nicht mehr im einzelnen eingehen, da sie allen hinreichend bekannt seien. Aber sie müßte doch noch einmal unterstreichen, daß nach Auffassung der skandinavischen Länder dem Erfinder eine zentrale Rolle im Patenterteilungsverfahren zukomme und daß diese auch im Übereinkommen zum Ausdruck kommen müßte. Geschehe dies, so würde das
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendil, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandels. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/32/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist sinvor von der Vollversammlung ein-
stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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(4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Tçils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 68
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und Patentansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den anderen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 69
Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.
Artikel 69 a
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen ist.
Artikel 70
Einheitlichkeit der Erfindung
Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.
Article 68
Date of filing
The date of filing of a European patent application shall be the date on which it satisfies the following conditions: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1; (b) information has been given identifying the applicant; (c) there are, in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2, a description and claims, even though they do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 69
Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.
Article 69a
Naming of the inventor
The application for a European patent shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied at the time of filing a national application or at any time thereafter.
Article 70
Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.