Art80dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art80dPCTBE1973
- Numéro d'article : 80
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 080 (Deutsche Fassung)/Art80dPCTBE1973.pdf
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Page 1
Artikel 80 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 80 MPÜ Anmeldetag
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 63 | IV/4860/61 | S. 14,17 |
| IV/4860/61 | 63 | IV/3076/62 | S. 151 |
| VVE Mai 1962 | 68 | 6551/IV/62 | S. 21 |
| VE 1962 | 68 | 2632/IV/64 | S. 20 |
| VE 1965 (Ue) | 68 b | BR/10/69 | Rdn. 36 |
| VE 1970 (Ue) | 68 | BR/87/71 | Rdn. 82 |
| BR/70/70 | 68 | BR/94/71 | Rdn. 17,80 |
| VE 1971 (Ue) | 68 | BR/135/71 | Rdn. 26-28 |
| BR/139/71 | 68 | BR/168/72 | Rdn. 87 |
| BR/139/71 | 68 | BR/169/72 | Rdn. 64 |
| BR/139/71 | 68 | BR/177/72 | Rdn. 35 |
Dokumente der MDK
| "E 1972 | 78 | M/70/I | S. 1,2 |
|---|---|---|---|
| " | 78 | M/146/R 3 | Art. 80 |
| " | 78 | M/PR/G | S. 201 |
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Zu Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung
1. Materialien:
a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 2 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10
2. Bemerkungen:
Artikel 63 des Arbeitsentwurfs fasst in den Absätzen 1 bis 3 diejenigen Mindesterfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zusammen, die vorliegen müssen, damit eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung überhaupt vorliegt. Demzufolge sieht Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst zu dem Zeitpunkt als eingereicht gilt, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 erfullt sind.
Für die Entrichtung der Anmeldegebühr geht Artikel 63 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs von dem System der Antragsgebühr aus. Um dem Europäischen Patentamt die Schwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der Nachforderung oder der Beitreibung nicht entrichteter Anmeldegebühren ergeben, sieht Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst dann als eingereicht gilt, wenn die Anmeldegebühr entrichtet ist.
Artikel 63 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß in einem späteren Artikel vorgesehen wird,
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WERTRAULICH !
B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein
europäisches Patentrecht
vom 29. Mai 1961
(Artikel 61 bis 90 f)
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Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und c) die zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen. (2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.
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Kert Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Erörterungen zu Artikel 66 des Vorentwurfs
Auf eine Frage von Herrn van Benthem crläutert der Prăsidont das Verhältnis von Artikel 66 zu Artikel 63 mit Ausnahme der Frage der Entrichtung der Gebühren. Die Patentanmeldung gelte erst als in dem Zeitpunkt cingercicht, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Ab^- satz 1 und 3 erfüllt seien, d.h. die letzte noch nicht verwirklichte Voraussetżung vorlicge.
Herr Sünner schlägt vor, die Verpflichtung, wonach alle orforderlichen Dokumente in einer der vom Abkommen vorgeschenen Sprachen eingereicht'werden müssen, dahin zu mildern, dass die vollständige Abfassung der Anmeldung in einer dieser Sprachen in dringenden Fällen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Dieser Vorschlag wird von keiner Ielegation befürwortet, weil die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder diese Möglichkeit nicht kennen.
Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühren bezicht sich die Gruppe auf die Erörterungen zu Artikel 63 und setzt die Frist auf 4 Wochen fest.
Auf eine Frage von Horrn Gajac hebt der Prăsidunt horvor, dass oine europäische Patentanmeldung nach Artikel 63 Absatz 1 orforderlich sei, weil sie die für das. Verfahren vor dem Patentamt unentbehrlichen Angaben enthalte, wie z.B. die Anschrift des Anmelders usw. Dieses Erfordernis sei übrigens im ouropäischen Abkommen über Formvorschriften vorgesehen.
Artikel 66 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorntwurfs
Auf cine Bemerkung von Horrn van Benthom wird beschlosson, die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 2 auf 3 Monate zu verlängern.
Mit einigen Anmorkungen zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu Artikel 61 zu borücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionsausschuss überwieson.
Erörterungen zu Artikel 63 des Vorontwurfs Auf Vorschlag von Herrn van Bonthem und Herrn Pfanner wird beschlosson, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimmen, dass die Zeichnungen Beständteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.
Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.
Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des Vorontwurfs Der Präsident erklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Intrichtung der Gebühren müsse abgemildert worden. Mit Rücksicht auf die Schwiorigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach brfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ontrichtet werde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwieson.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, don 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergobnisse der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Artikel 63 Erfordernisse dor Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des curopäischen Patents, b) oine Beschreibung der Jffindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die dio Beschreibung sich bezicht.
Die Anmoldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmoldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehriobon. ist. (3) Die curopäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern dic Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Nonat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingeroicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingcht.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arbeitggruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnaĭme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.
Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 63
Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt yerwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß, eine Anmerkung hinzufügen.
Artikel 64
Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.
Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.
Artikel 67 - 67 c
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.
Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.
Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 68 (63)
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Sie europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfullt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereioht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
V o r e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.
Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun; des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.
Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolcen, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.
Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenosmen.
Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.
Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung
Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.
Bemerkung
Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.
Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.
Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung
Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungwordnung zu dieses Abkommen vorgeschrieben sind.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
COORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep *octrooien:
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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.
Auf eine Frage von Herm Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.
Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.
Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.
Nach Ansicht von Herm van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.
Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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2632/IV/64-D
Orig.: F
ABBEITSGEJPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung
dớr Arbeitsgruppe "Patente"
vom 26. Februar bis 6. März 1964
in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung (1) Dio Europäische Patentanmeldung muß enthalten a) ^+einen Antrag auf Erteilung des ouropäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieron, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf dio sich dio Boschroibung und dio Patentansprüche beziehen.
Die Anmoldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgofaßt seio. (2) ^+Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriobon ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt oingeroicht, zu dem die Erfordernisso des Absatzes 1 orfüllt sind, sofern dio Anmeldegebühr innerhalb oinor Frist von cinem Monat nach diosem Zeitpunkt ontrichter wird. (4) ^+Wird dio Anmoldogobühr nach Ablauf dor in Absatz 3 vorgosohonon Frist ontrichter, so gilt dio Anmoldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung oingeroicht, soforn dioso Zahlung spätestons zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
V E 1965(V e)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels. 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prifte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt worden kaun (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht umgehen. Ueberdies sei im PCT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.
Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 Uberoin. Ir. Anpassung an den PCT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren.
Artikel 68 c (neu) - Nichtentrichtung der Anmeldegehïr und fehlerde Uebersetzirg 37. Vgl. Punkt 31
Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des PCT-Plans.
Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam uberein, dass die Ausruhrungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in Bhnlicher Weise regeln sollte, wie es in den Texten geachieat, die im Hinblick auf die Revision der Strassburger Uebersintunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.
Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen BR / 10 d / 69 zat / QU / pi
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUIGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/10 d/69 zat/MJ/bm
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(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 68 (früher Artikel 68b)
Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß eine Beschreibung und Ansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 69 (früher Artikel 68c)
Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen. a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.
Artikel 70 (früher Artikel 69)
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.
Article 68 (former Article 68b)
Date of the application An application for a European patent shall be deemed to be filed on the date on which the following conditions are satisfied: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1, (b) information has been given identifying the applicant, (c) the application contains a description and claims, even though they do not comply with the requirements of this Convention.
Article 69 (former Article 68c)
Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.
Article 70 (former Article 69)
Unity of invention
The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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79. Artikel 138: Rechtliches Gehö:
Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mundliche Vorhandlun
Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mundliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 81. Artikel 35 a Absats 1. Buchstabe E: Entscheidungsbefugnisse des Verwelliungsrates
Aufgrund eines früheren Beschlusses kan die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliesson sind. 82. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anmeldung
Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher. Grinden sie es fur angebrach: h31t, dass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.
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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- Uber die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koxadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ė 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel 68 (frther Artikel 68b) Zeitpunkt der Anmeldung
Die europaische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem folgende Erfordernisse erfullt sind: a) die Anmeldung muss einen Hinweis enthalten, dass sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäss Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identitit des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muss eine Beschreibung und Ansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den Vorschriften dieses Uebereinkommens entsprechen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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- 40 –
w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollmacht
Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).
x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit
Soll die dem Verwaltungsrat eingeräumte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICCI))
81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 20. bis 30. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandeln werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges
82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
BR/94 a/71 K/os
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 132 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres en die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Teobnik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericts über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Testnik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artike? 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusammenlegung von Amelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stard Ser Tochrik für FCT-Anmeldungen durch den internatioralen Recherchenbericht ersetzt worden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europaischen Patentamt und gleishjeitis aqch dem Anmelder Ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einer Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Möglichkeit jedenfalls für eine Uebergangzzeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arieitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung nëher erlatutert werden kenu (Artikel 111 Satz 3), verJängert werden? Soll sie gegebenenfalls von der Beschwerdekenner festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 65 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aus formelle und offensichtliche Mängel
Artikel 78 - Prüfunzebescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgeseiene Formalprüfung durchführen, das EA_A, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einer Teil dieser. Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Hehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichten.
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Auflassung mehrerer Organisationen wlirde es genügen, zu diş̧e Zwack in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Abse:z 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patertameldung Sngibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Armcldern gemeinsam eingcreicht werden kann und dass in Verfahren vor den Buroräischen Patentamt auf bestimnte Länder beschrănkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage algasehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu tiberprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentameldung Solite im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Pateneregister auf nationaler Ebene zieselbe W1zkurg hat wie eine Eirtragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer curopäischen Patentenmeldung Soll dem im europäischen Pateniregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeraumt worlen? (CIFE) l) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebilhr mit der Gebthr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EIILA; FICPI)
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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerasht haben und inmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste inmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Ver8ffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung wirde es (nach IIRIA) dem anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentsimeldung nach Ver8ffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) I) Artikel 20 - Eechäloher Schotzbereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; egfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Zinreichung einer europäischen Zusatzpatentanneldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanneldung richten? Nzch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punit 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikert 11 Absatze 2 und 3 - Neuheit
Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision? ? (FICPI)
Die schwedische Delegation warco in diesem Zusámmenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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Die Arbeitsgruppe beschloss mit ihrer Nehrheit, das Problem der anfangs fehlenden Zeichnungen in einer dem Artikel 14 Absatz 2 POT entsprechenden Weise zu regeln. Sie sah daher vor, dass bei der Of fensichtlichkeitsprüfung auch das Vorhandensein der Zeichnungen geprüft wird (neuer Buchstabe h des Artikels 77 Absatz 2), und regelte in dem neuen Absatz 7 des Artikels 78 die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung eingereicht worden sind. e) Vorschlag des Vorsitzenden zu Artikel 156 (früher Artikel 186) Absatz 3 (Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in nationale Patentanmeldungen, falls die europäische Patentanmeldung mit Rücksicht auf den Stand des atufenweisen Aufbaus nicht weiterbehandelt werden kann - Dok. BR/GT I/99/71)
Die Arbeitsgruppe nahm den im Dokument BR/GT I/99/71 enthaltenen Vorschlag ihres Vorsitzenden an. In Absatz 3 wurde klargestellt, dass die Frist für die Stellung des Umwandlungsantrags mit der Mitteilung des Europäischen Patentamts, dass die Anmeldung nicht weiterbehandelt werden kann, beginnt. Sie beträgt gemäse Artikel 124 Absatz 2 drei Monate. 19. Die bereits in der letzten Sitzung erörterte Frage, ob gegen die fiktive Rücknahme der Anmeldung die Beschwerde gegeben sei (vgl. Dok. BR/87/71 Punkte 35 bis 37), wurde erneut aufgeworfen. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass in einem solchen. Fall eine Beschwerdenöglichkeit für den Anmelder gegeben sein müsse. Die Mitteilung
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15. Ein Antrag der fransüsischen Delegation, die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Frist von 4 auf 5 Monate zu verlăngern, wurde von der Kehrheit der Arbeitsgruppe nicht befurwortet. 16. Die Arbeitsgruppe hielt die noch offenen Fragen des Artikels 65 für nunmehr geklärt und beschloss, die eckigen Kiammern in den Absätzen 2, 3 und 5 zu streichen. d) Vorschleg der schweizerischen Delegation zu Artikel 68 Buchstabe c (zur Frage der Zeichnungen als notwendiges Erfordernis Ger Anmeldung - Dok. 5F/GT I/97/71) 17. Die schueiserische Delegation trug vor, ihres Erachtens mulssten für den Fall, dass die Patentanmeldung auf Zeichnungen Bezug nimmt, in Artikel 68 Buchstabe c die Zeichnungen als Erfordernis für die Einreichung der Anmeldung hinzugefügt werden. Wurden die Zeichnungen nicht gleichzeitig mit der Anmelc̉ure eingereicht, so müsste die Anmeldung gemäss Artikel 77. Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 als nicht ordnungsgemäss eingereicht zuriuckgewiesen werden.
Dagegen wurde von mehreren Delegationen eingewandt, dass diese Lösung zu hart sein könne, falls es sich um Zeichnungen handele, die für das Verständnis der Erfindung nicht unbedingt erforderlich seien; in diesem Falle müsste es dem Anmelcer möglich sein, auf die Zeichnungen zu verzichten, wie es auch in Artikel 14 Absatz 2 POT vorgesehen sei. Man müsse auch bedenken, dass ein Teil der Anmeldungen zum Europäischen Patentamt auf dem POT-Weg kommen werde; für diese Anmeldungen ein anderes Verfahren als für rein europäische Anmeldungen vorzusehen, sei nicht zweckmässig.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 B R / 94 / 71
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorlăufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlege II. B R / 94 d / 71 K / tm
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(4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 68
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und Patentansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den anderen. Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 69
Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.
Artikel 69 a
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen ist.
Artikel 70
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.
Article 68
Date of filing
The date of filing of a European patent application shall be the date on which it satisfies the following conditions: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1; (b) information has been given identifying the applicant; (c) there are, in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2, a description and claims, even though they do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 69
Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.
Article 69a
Naming of the inventor
The application for a European patent shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied at the time of filing a national application or at any time thereafter.
Article 70
Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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man auch hinsichtlich der Erstellung des Recherchenberichts die Konsequenzen ziehen mulsse, falls der Anmeldtag nachträglich geändert wird. 27. Die Arbeitsgruppe änderte Artikel 68 Buchstabe c lediglich redaktionell dahingehend, dass nunmehr in Anlehnung an Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c "ein oder mehrere" Patentansprüche erwähnt werden.
28. Einigkeit bestand darüber, dass im Falle einer Nachreichung von Zeichnungen eine nachträgliche Aenderung des Anmeldetags dem Anmelder gemäss Nummer 2 zu Artikel 64 Absatz 2 der Ausführungsordnung mitgeteilt werden muss.
Artikel 69 - Nichtentrichtung der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren und fehlende Uebersetzung 29. Die Arbeitsgruppe passte den Titel und Buchstabe a dieser Bestimmung dem Beschluss an, dass der Anmelder sowohl die Anmelde- als auch die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten hat (s. oben Punkt 9).
FUINITER TEIL - Kapitel I
30. Die Arbeitsgruppe billigte den Vorschlag des Vorsitzenden, dass das Europäische Patentamt im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs lediglich eine Eingangsprüfung der Anmeldung vornimmt, bevor es diese an das IIB zwecks Erstellung des Berichts über den. Stand der Technik weiterleitet. Sie bestimmte daher in einem neuen Artikel 76 a, welche Erfordernisse bei der Eingangsprüfung geprüft werden, und in einem
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Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass dieser Vorschlag von der entsprechenden Regelung des POT (Artikel 14 Absatz 2) insofern abweicht, als nach dem POT der Anmeldetag sofort festgesetzt wird und nur im Falle der späteren Einreichung der Zeichnungen auf den Tag der Einreichung verschoben wird.
Mehrere Delegationen, unterstützt vom Vertreter der WIPO, wiesen darauf hin, dass zwar im allgemeinen die Wirkung beider Regelungen die gleiche sein durfte, aber doch im Einzelfall erhebliche Unterschiede entstehen könnten. Vor allem werde nach dem POT der Anmeldetag sofort festgesetzt, während die Festsetzung nach dem europäischen Verfahren bis zu vierzehn Monaten auf sich warten lassen könne, nämlich falls die europäische Anmeldung uber ein nationales Patentamt geleitet werde. Ferner könne es fur die Frage der Priorität eine grosse Rolle spielen, ob der Tag der Einreichung der Anmeldungsunterlagen gelte oder der spätere Tag der Einreichung der Zeichnungen. Wer eine Anmeldung zurückziehe, bevor die Zeichnungen nachgereicht seien, könne sich nach POT fur die Anmeldung in einem anderen Land stets auf die zurückgezogene Anmeldung berufen, während nach dem Vorschlag des Vorsitzenden uberhaupt keine Anmeldung vorliege. Schliesslich könne es auch im Falle der Umwandlung der europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung Komplikationen geben.
Angesichts dieser Einwände zog der Vorsitzende seinen Vorschlag zurück.
Daraufhin beschloss die Arbeitsgruppe, Artikel 68 Buchstabe c in Anlehnung an Artikel 14 Abs. 2 PCT inhaltlich unverändert zu lassen. Allerdings wurde hervorgehoben, dass
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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da fur diesen Antrag eine Geblhr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Geblhrenordnung entsprechend ergänzt werden (Artike1 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgefuhrten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; tberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prufungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:
- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:
Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;
- Erster Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung:
Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54. Artikel 68 - Anseldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, fur die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung fur die Zuerkennung des Anmeldetags.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Ergshnit de 8.49 . fihung der Ribatripripte I =5 R / 134 / 27 × 29.1071 (= 2 uehe Vofenthuerf auti üles- einkommum....) msw
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbsitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135 d / 71 esi/LB/bm
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Artikel 68 Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europaischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfullt sind: a) + b) + c) die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absătze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, selbst wenn sie nicht den anderen Vorschriften dieses Uebereinkommens entsprechen.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brtissel, den' 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-
ERSTEN-VORENTWURF
EINER AUSEUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
Stand vom 26. November 1971 -
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten 85. Die Regierungskonferenz kam uberein, dass die Vorschlage einer Organisation zu Absatz 2, fur die Zahlung der Benennungsgebühr eine Frist von 13 statt von 12 Monaten ab Prioritattstag festzusetzen, von der Arbeitsgruppe I geprüft werden sollten. 86. Den Vorschlag einer Organisation zu Absatz 3, die M0glichkeit der Ruckzahlung von Benennungsgebuhren vorzusehen (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 63 ), lehnte die Regierungskonferenz ab, da auch der PCT eine Ruckzahlung der - an das Internationale Buro gezahlten - Benennungsgebuhren nicht vorsieht, soweit ein Anmeldetag zuerkannt worden ist.
Artikel 68 - Anmeldetag 87. Der Redaktionsausschuss wurde beauftragt zu prufen, ob die französische konditionelle Fassung des Artikels 68 (..."si elle comporte" ..... ..." "si elle contient" ....) nicht besser den beiden anderen Fassungen angepasst werden sollte.
Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu ent- richtenden Gebuhren und fehlende Uebersetzung 88. Die Konferenz lehnte den Antrag der IFIA auf Ergänzung des Artikels 69 (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 54) ab, der im Zusammenhang steht mit dem ebenfalls abgelehnten Antrag zu Artikel 66, die Erfindernennung zu einem Erfordernis der Anmeldung zu machen (s. oben Punkt 83).
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELREILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten 62. CNIPA schlug vor, die in Absatz 2 genannte Frist fur die Zahlung der Benennungsgebühr von 12 auf 13 Monate zu erweitern, damit der Anmelder, falls er die Prioritätsfrist voll ausschöpft, noch einen ganzen Monat fur die Zahlung zur Verflugung habe.
Fur die Teilanmeldungen, die gemäss Artikel 137 a Absatz 3 den Anmeldetag und gegebenenfalls auch den Prioritätstag der fruheren Anmeldung haben, könne diese Zahlungsfrist in vielen Fallen uberhaupt nicht eingehalten werden; deshalb sei fur sie eine Sonderregelung erforderlich. 63. In bezug auf Absatz 3 schlug IFIA vor, die Möglichkeit vorzusehen, dass Benennungsgebuhren zurückgezahlt werden können.
Artikel 68 - Anmeldetag 64. FICPI warf die Frage auf, ob das "Ganztag-Prinzip", das Artikel 68 offenbar einfuhren wolle, in anderen Bestimmungen des Uebereinkommens tatsächlich klar zum Ausdruck komme; so sei in Artikel 11 Absatz 3 von "frtheren" Anmeldungen die Rede. Diese Organisation regte an, diese mogliche Unklarheit zu beseitigen, indem man in Artikel 68 in einem neuen Absatz 2 zum Ausdruck bringe, dass europäische Patentanmeldungen mit gleichen Einreichedatum als gleichzeitig eingereicht gelten.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. März 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhărung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang uberein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die MÖglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprlinglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusătzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt. 34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europaiischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebuhren zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67 Absatz 3 zu streichen.
Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.
Artikel 68 - Anmeldetag 35. Die Gruppe glich die franzősische Fassung in redaktionaller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.
Artikel 69 a - Erfindernennung 36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die fur die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei nämlich beispielsweise in einem EWGStaat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung fur
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Denss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brtssel, den 15. April 1972
B R / 177 / 72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 79
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreibt.
Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder Widemuf der Erfindernennung)
Artikel 80
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Vgl. Regeln 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) und 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien)
Artikel 81
Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Vgl. Regel 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen)
Artikel 82
Patentansprüche Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.
Vgl. Regel 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) (b) the designation of at least one Contracting State; (c) information identifying the applicant; (d) a description and one or more claims in one of the languages referred to in Article 14, paragraphs 1 and 2, even though the description and the claims do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 79
Identification of the inventor The European patent application shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied for national patent applications.
Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor)
Article 80
Unity of invention The European patent application shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
Cf. Rules 29 (Form and content of claims) and 30 (Claims in different categories)
Article 81
Disclosure of the invention A European patent application must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.
Cf. Rule 28 (Requirements of applications relating to microorganisms)
Article 82
The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be supported by the description.
Cf. Rule 29 (Form and content of claims)
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d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.
[^0]Artikel 77 Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 76 Absatz 2 genannten Frist erfolgen, wenn diese Frist später abläuft. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.
Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patent. anmeldung durch den Berechtigten), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen) und 70 (Feststellung eines Rechts. verlusts)
Artikel 78
Anmeldetag Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) A European patent application shall be subject to the payment of the filing fee and the search fee within one month after the filing of the application. (3) A European patent application must satisfy the conditions laid down in the Implementing Regulations.
[^1]
Article 77
Designation of Contracting States
(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the designation fee. The designation fees shall be paid within twelve months after filing the European patent application or, if priority has been claimed, after the date of priority; in the latter case, payment may still be made up to the expiry of the period specified in Article 76, paragraph 2, if that period expires later. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the European patent application. Designation fees shall not be refunded.
[^2]
Article 78
Date of filing The date of filing of a European patent application shall be the date on which documents filed by the applicant contain: (a) an indication that a European patent is sought;
[^3]: Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patent. anmeldung durch den Berechtigten), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen) und 70 (Feststellung eines Rechts. verlusts)
[^4]: (a) an indication that a European patent is sought;
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Alterzative B wird sehr selten in Anspruch genommen werden, da der Armelder in der Praxis fast immer eine Uebertragungsurkunde vorlegt. In den seltenen Fallen, in denen von der Alternative B Gebrauch gemacht wird, hat der Anmelder zusammen mit seiner Erklärung über die Inhaberschaft eine zusätzliche Ausfertigung der Anmeldung einzureichen, damit sich für das Europäische Patentamt keine Verzögerung ergibt. Das Europäische Patentamt leitet diese Ausfertigung dem Erfinder zu und gibt ihm die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung des Anmelders anzufechten. Macht der Erfinder von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so wird die Erklärung des Anmelders als Uebertragungsurkunde anerkannt. Wird dagegen die Erklärung vom Erfinder nicht angefochten, so verlangt das Europäische Patentamt vom Anmelder, dass er eine Entscheidung von einer zuständigen Instanz über die geltend gemachte Inhaberschaft beibringt. Falls die Entscheidung dieser Instanz zugunsten des Anmelders ausfällt, wird diese als Uebertragungsurkunde anerkannt; andernfalls wird die Anmeldung auf den Erfinder übertragen.
Artikel 58 Absatz 2 steht sogar wörtlich im Widerspruch zu dem Grundprinzip des Rechts auf die Erfindung nach Artikel 58 Absatz 1. Dieser Widerspruch wird noch offensichtlicher, venn das Recht auf die Erfindung in der Praxis in der Weise geltend gemacht wird, dass die Erfindernennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen sind. Artikel 58 Absatz 2 wäre daher zu streichen.
Artikel 90 Der für Artikel 78 vorgeschlagenen Aenderung zufolge müsste Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend geändert werden, dass auf Artikel 78 mit den vorerwähnten Bestimmungen über die Erfindernennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung verwiesen wird.
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Wahrung des Rechts des Erfinders
Artikel 58 Absatz 1 erkennt ausdruicklich das fast allen europäischen Patentsystemen gemeinsame Grundprinzip an, dass nämlich "das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht."
Für die Anwendung dieses Grundsatzes in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sollte folgende Bestimmung vorgesehen werden:
Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung den Erfinder nennen und folgendes enthalten: (A) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass das Recht auf die Erfindung vom Erfinder auf den Anmelder übertragen worden ist und das Recht auf die europäische Patentanmeldung und das darauf erteilte europäische Patent damit auf den Anmelder übergegangen ist, oder, (B) wenn der Anmelder sein Recht auf die Erfindung anders als mit einer Uebertragung begründet, eine Urkunde, mit der der Anspruch auf Eigentum an der Erfindung nachgewiesen wird.
Artikel 78 Die vorgeschlagene Bestimmung sollte nicht in Artikel 76, sondern in Artikel 78 aufgenommen werden, da Artikel 76 nur die technischen Aspekte der betreffenden Erfindung betrifft. Andererseits schliesst Artikel 78 Buchstabe c bereits Angaben zur Feststellung der Identität des Anmelders ein, und die oben vorgeschlagenen Bestimmungen könnten am besten als neuer Unterabsatz nach Buchstabe c eingefügt werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 12. September 1973 M/70/I Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von IFIA
Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 78 und 90 des Uebereinkommens und Regel 26 der Ausführungsordnung
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Artikeln 86
Anmeldetag Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird; b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der HauptausschuB mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht fesstelte, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daB Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daB es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hăngt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen AnlaB. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ..... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen „in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: ". Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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welche Sprachen dem europäischen Patentamt gegenüber benutzt werden können.
Artikel 63 Abs. 4 enthält eine Bestimmung über diejenigen Erfordernisse der Patentanmeldung, deren Vorliegen für eine ordnungsgemäße Einreichung der europäischen Patentanmeldung, die den Zeitrang der Anmeldung begründet, nicht erforderlich ist. Gleichwohl handelt es sich dabei um Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen ein vorläufiges europäisches Patent auf die Anmeldung nicht erteilt werden kann (vgl. Artikel 71 Abs. 2 c des Arbeitsentwurfs). Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, wie sie in der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953 enthalten sind. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß diese sehr ins einzelne gehenden Erfordernisse zweckmäßigerweise nicht im Abkommen wiedergegeben, sondern in eine Ausführungsordnung zum Abkommen aufgenommen werden sollten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, soweit sie sich auf die Formalien für die europäische Patentanmeldung beziehen, in dem durch die vorgenannte Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse vorgeschriebenen Rahmen halten müssen.