Art78dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art78dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 78
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 078 (Deutsche Fassung)/Art78dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 78 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 78 MPO Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 63 IV/4860/61 S. 14,17
Vorschl.d.Vors. 66 IV/4860/61 S. 17
Vorschl.d.Vors. 73 IV/4860/61 S. 28-30
IV/4850/61 63 IV/3076/62 S. 151
IV/4850/61 73 IV/3076/62 S. 152
VE Mai 1962 68 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 71 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 78 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 78 7669/IV/63 S. 23,24,60
VE 1962 68 2632/IV/64 S. 20
VE 1962 78 2632/IV/64 S. 24-28
VE 1965 (Ue) 68 BR/10/69 Rdn. 31/32
VE 1965 (Ue) 78 BR/10/69 Rdn. 52-55
BR/9/63 78 BR/26/70 Rdn. 28
VE 1970 (Ue) 66 BR/49/70 Rdn. 107
VE 1970 (Ue) 79 BR/49/70 Rdn. 108/109
BR/48/70 79 BR/87/71 Rdn. 67
BR/48/70 66 BR/87/71 Rdn. 63
BR/70/70 79 BR/94/71 Rdn. 80
BR/70/70 66 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 66 BR/135/71 Rdn. 9-16
VE 1971 (Ue) 79 BR/135/71 Rdn. 50-52
BR/88/71 66 BR/125/71 Rdn. 38-42

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/M) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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nicht innerhalb von 14 Monaten nach der Einreichung bzw. nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingegangen sei. Sie frage sich, ob die Frist nicht in Absatz 3 einheitlich auf 14 Monate festgesetzt werden müsse, oder ob die Frist in Absatz 5 nicht 4 Monate betragen sollte. 213. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, die Absätze 3 und 5 sollten zwei verschiedene Dinge regeln: Absatz 3 enthaltc eine Vorschrift für die nationalen Patentämter, die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist dem Europäischen Patentamt zu übermitteln. Es schade dem Anmelder nicht, wenn seine Anmeldung später als 4 Monate, aber innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet werde. Absatz 5 dagegen lege die Sanktion für den Fall fest, daß die Anmeldung nicht innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet worden sei; hierbei komme es - in Übereinstimmung mit dem PCT - nicht darauf an, ob die Anmeldung mit oder ohne Priorität cingereicht worden sei. 214. Die Delegation des CNIPA äußert ihr Erstaunen darüber, daß gemäß Absatz 5 die Anmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig zugeleitet worden ist, als zurückgenommen gilt, obwohl der Anmelder die Weiterleitung nicht beeinflussen konnte. 215. Die britische Delegation bemerkt, daß sich der Anmelder in der Praxis bei den nationalen Ämtern nach der Behandlung seiner Anmeldung erkundigen könne. 216. Die Delegation der EIRMA weist darauf hin, daß die europäische Patentanmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig übermittelt worden ist, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden kann; folglich erleide der Anmelder in diesem Fall keinen Rechtsverlust. Gleichwohl würde es sich ihres Erachtens empfehlen, die in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Fristen und Sanktionen noch einmal zu überprüfen. 217. Der Hauptausschuß verweist Absatz 5 an den Redaktionsausschuß mit der Bitte, seinen Wortlaut im Lichte der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen.

Artikel 76 (78) - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

218. In bezug auf Absatz 1 stellt die niederländische Delegation unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/52/I/II/III Nr. 10 die Frage, ob eine Zusammenfassung tatsächlich erforderlich sei. Zwar sei dieser Punkt bereits auf der Luxemburger Konferenz - auch im Hinblick auf den PCT, der ebenfalls eine Zusammenfassung vorschreibe - positiv entschieden worden. Doch habe man in den Niederlanden noch Zweifel, ob die Zusammenfassung wirklich nötig sei. 219. Die britische Delegation hält die Zusammenfassung nach den Erfahrungen, die man in Großbritannien gemacht habe, für nützlich. Sie möchte im europäischen Verfahren vorerst nicht auf sie verzichten, könnte aber damit einverstanden sein, daß man später, falls sich die Zusammenfassung als unnötige Komplikation erweisen sollte, dem Verwaltungsrat die Befugnis überträgt, sie als Erfordernis der Anmeldung zu streichen. 220. Die schwedische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre aber auch bereit, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, die Zusammenfassung zu streichen. 221. Die französische Delegation ist dafür, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre nicht damit einverstanden, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, auf die Zusammenfassung zu verzichten. 222. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt voll und ganz die Auffassung der französischen Delegation. Sie weist ergänzend auf den Unterschied zwischen dem Inhalt der Patentansprüche und dem Inhalt der Zusammenfassung hin: Während die Patentansprüche den Schutzbereich des Patents umschreiben, solle die Zusammenfassung eine Kurzfassung dessen darstellen, was in den Ansprüchen, in der Beschreibung und in den Zeichnungen offenbart sei. Die Zusammenfassung werde also in vielen Fällen mehr enthalten als die Patentansprüche, und es wäre deshalb bedauerlich, wollte man sich dieser Informationsquelle begeben. 223. Nach diesen Ausführungen zieht die niederländische Delegation ihren Vorschlag zurück. Damit ist Absatz 1 in der Fassung des Dokuments M/I angenommen. 224. Die niederländische Delegation erklärt, sie verstehe Absatz 2 in der Weise, daß die Anmeldegebühr nicht notwendigerweise für alle Anmeldungen einheitlich hoch sein müsse, sondern sich z. B. nach der Länge der Beschreibung oder der Zahl der Ansprüche staffeln könne. 225. Der Vorsitzende erklärt, er teile diese Auffassung; im übrigen habe die Gestaltung der Anmeldegebühr in der Gebührenordnung zu geschehen, sei also eine Angelegenheit für den Verwaltungsrat.

Artikel 77 (79) - Benennung von Vertragsstaaten

226. Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel 77 kein Antrag gestellt wird.

Artikel 79(81) - Erfindernennung

227. Die dänische, finnische, norwegische und schwedische Delegation beantragen, das Problem der Erfindernennung und die damit zusammenhängenden Fragen, die bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz nach ausführlicher Erörterung entschieden worden waren, hier wieder aufzugreifen. Sie schlagen in erster Linie vor, daß der Erfinder gegenüber dem Europäischen Patentamt unabhängig davon, ob es das Recht eines benannten Vertragsstaates erfordert oder nicht, immer benannt werden muß, und ferner, daß das Recht des Anmelders auf die Erfindung urkundlich nachgewiesen werden muß, falls der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist. Die Annahme dieses Vorschlags hätte zur Folge, daß die Artikel 58 Absatz 2 (60 Absatz 3), 76 (78) Absatz 1 und 90 (91) Absätze 1 und 5 neu zu fassen sowie Artikel 79 (81) zu streichen wären (Dok. M/69/I, Seiten 1 bis 3). Hilfsweise schlagen die skandinavischen Delegationen folgendes vor:

Wird bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, nicht erbracht, so gilt die Anmeldung der benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen. Dieser Hilfsvorschlag würde zu einer Änderung der Artikel 58 Absatz 2 (Artikel 60 Absatz 3), 79 (81) und 90 (91) Absätze 1 und 5 führen (Dok. M/69/I, Seiten 3 bis 5). 228. Die schwedische Delegation weist zur Einführung dieser Vorschläge auf folgendes hin:

Die skandinavischen Länder würden die Diskussion des Problems der Erfindernennung nicht wiederaufnehmen wollen, wenn es nicht für jedes einzelne von ihnen von allergrößter Bedeutung wäre. Sie wolle auf die Motive, die den Vorschlägen zugrunde lägen, nicht mehr im einzelnen eingehen, da sie allen hinreichend bekannt seien. Aber sie müßte doch noch einmal unterstreichen, daß nach Auffassung der skandinavischen Länder dem Erfinder eine zentrale Rolle im Patenterteilungsverfahren zukomme und daß diese auch im Übereinkommen zum Ausdruck kommen müßte. Geschehe dies, so würde das

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regicrung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 22

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche; d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Vgl. Regein 26 (Erteilungsantrag), 27 (Inhalt der Beeintrieibung), 28 (Erfordernisse euecpäischer Pofenfimmeldungen Sytreffens Mikroorganismen) 29 (Form und Inhalt der Pytentansprüche), 30 (Patentansprüche 1 rschirderer Koegoriers, 31 (Gebuhfen. pflichige Patfntansprüche), 37 (Form der Zeichnuingen) 33 (Form und Inhalt d. 37 Zustmmenfagung), 34 (Uscuiasige Angaben), 35 (Allgemaine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen), 36 (Unterlagen nach Einreichung der eurafaischen Patentanmeldung) und 89 (Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen, sobald sie einmal festliegen, leicht erfullt werden, und zwar auch von Anmeldern ausserhalb des nordischen Raums.

Artikel 58 Absatz 2 des Entwurfs eines Uebereinkommens besagt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Es besteht keinerlei Erfordernis, das Recht des Anmelders auf das Patent nachzuweisen, wenn dieser nicht der Erfinder ist. Nach Auffassung der nordischen Delegationen steht das Fehlen entsprechender Vorschriften im Widerspruch zu dem in Artikel 58 Absatz 1 niedergelegten Grundprinzip und dürfte die Anziehungskraft des Europäischen Patenterteilungssystems erheblich mindern.

Damit dieses Problem eine angemessene Lösung findet, schlagen die nordischen Delegationen folgendes vor:

Artikel 58 Absatz 2 Es ist folgendes hinzuzufügen: "sofern der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder ausgestellte Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, vorgelegt hat."

Artikel 76 In Absatz 1 ist folgendes hinzuzufügen: "f) die Erfindernennung; g) wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder ausgestellte Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/69/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von den Delegationen Dönemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens

Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 76, 79 und 90

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10. Vorschlas der niederltindischen Delegation zu Artikel 76 Aòcatz 1 und Artikel 83

In Artikel 76 Absatz 1 ist Buchstabe e "eine Zusammenfassung" zu streichen.

Artikel 83 ist zu streichen.

Artikel 92 Absatz 2 ist zu ändern.

Falls dieser Vorschlag angenommen wird, sind die Regeln 33 und 47 der Ausführungsordnung zu streichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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bezieht, die in Artikel 58 behandelt sind. Wir schlagen daher fur Artikel 59 folgenden Titel vor: "Anmeldung europaischer Patente durch Personen ohne Recht auf das europaische Patent"

11. Artikel 68 Absatz 3

Die deutsche Fassung dieses Absatzes entspricht nicht dem englischen und dem französischen Text. Wir schlagen vor, den deutschen Text wie folgt zu fassen: "Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen insoweit massgebend ist, als der Schutzbereich der europaischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Uebersetzung sich nicht erstreckt uber den Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren".

12. Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a

Der vorangehende Absatz 3 behandelt die Möglichkeit, dass eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung massgebend ist. In Absatz 4 Buchstabe a soll vorgeschrieben werden, dass es dem Anmelder (Patentinhaber) gestattet sein muss, die nach anderen Artikeln des Uebereinkommens bereits eingereichten Uebersetzungen zu berichtigen. Die in Absatz 4 Buchstabe a verwandte Formulierung "eine Uebersetzung einzureichen" kbnnte dahingehend ausgelegt werden, dass der Anmelder (Patentinhaber) berechtigt ist, selbst dann eine Uebersetzung einzureichen, wenn er noch nicht "eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung" eingereicht hat. Um einen solchen Fehlschluss zu vermeiden, schlagen wir vor, die Zeilen 2 und 3 anstatt "eine Uebersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache ubereinstimmt" wie folgt zu formulieren: ".... die eingereichte Uebersetzung mit der Fassung in der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung zu bringen ....". 13. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e

Es sollte noch einmal geprüft werden, ob Zusammenfassungen nützlich und wünschenswert sind. 14. Artikel 85 Absatz 5

Da die Vertragsstaaten Prioritätsrechte aufgrund von ersten An-

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlăge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Die derzeitige Formulierung „... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaßtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3

Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2

Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52

Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97

Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104

Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30

It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3

It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2

The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52

It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97

It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104

It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M / 1 ) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a)

Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a)

It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2. For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Artikel 17 - Prüfungsabteilungen - Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

14 Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts beschließen, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen auf einen einzigen Prüfer zu beschränken, ,,wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen".

Es wird vorgeschlagen, daß

- der Verwaltungsrat einen solchen Beschluß für jede einzelne Abteilung fassen muß; - dieser Beschluß vorbehaltlich einer Verlängerung seiner Geltungsdauer befristet ist; - der Beschluß nicht absoluter Natur ist, sondern es im Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts belüßt, in schwierigen Fällen oder bei bestimmten, besonders komplizierten Klassen zu veranlassen, daß erneut eine Prüfungsabteilung aus drei Prüfern gebildet wird.


Artikel 76 Absatz 1 - Regel 24 Absatz 2 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

15 Die europäische Patentanmeldung muß eine bestimmte Anzahl von Unterlagen enthalten (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung). Das Europäische Patentamt muß dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Anmeldung enthält.

Es dürfte wünschenswert sein, in der Empfangsbescheinigung alle eingegangenen Unterlagen systematisch aufzuführen. Es kann durchaus geschehen, daß beim Versand versehentlich unterlassen wird, die eine oder andere sogar sehr wichtige Unterlage beizufügen; es dürfte also von großer Bedeutung sein, daß der Anmelder hiervon so rasch wie möglich Kenntnis erhält.

Regel 24 Absatz 4 - Allgemeine Vorschriften

16 Es wird angeregt, diesen Absatz am Ende wie folgt zu ändern: ,... so teilt es dem Anmelder mit, wann es die Anmeldung erhalten hat".

Artikel 90 - Formalprüfung - Regel 41 Absatz 2

17 Nach der Regel 41 Absatz 2 kann ein Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung jedoch den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat, dieses Versäumnis nicht mehr gutmachen.

Diese Bestimmung erscheint sehr streng. Sie sollte entfallen, da die Möglichkeit besteht, durch Vorlage

Article 17 - Examining Division - paragraph 2, Article 31, paragraph 1(a)

14 Under Article 31, paragraph 1(a), the Administrative Council of the European Patent Office may decide "in the light of experience" that an Examining Division shall consist of a single technical examiner.

It is suggested that

- the Administrative Council take such a decision only for individual divisions, - such a decision only stands for a limited period, which may be renewable, - such a decision should not have an absolute character, leaving the President of the European Office free to reconstitute the full complement of three examiners in difficult cases or for certain particularly complex classes.

Article 76, paragraph 1, Rule 24, paragraph 1 Requirements of the European patent application

15 The European patent application comprises a number of documents (request, description, claim(s), drawing(s), abstract). The European Patent Office is to issue a receipt to the applicant including at least the application number and the date of receipt.

It would seem desirable that the receipt systematically includes a list of documents received. When the documents are sent from the applicant's office, some document may inadvertently be left out of the envelope, and it is important that the applicant should be made aware of this as soon as possible.

Rule 24, paragraph 4 - General provisions

16 It is suggested to amend the end of this paragraph as follows: "... it shall inform the applicant of the date on which it has received the application".

Article 90 - Examination as to formal requirements - Rule 41, paragraph 2

17 Under Rule 41, paragraph 2, it is not possible for an applicant who has claimed priority but who failed to indicate the date or the country of the earlier application, when filing the European patent application, to repair this omission later.

This would seem to be extreme rigour. The abrogation of this clause is requested, considering the fact

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Prüfungsdauer zu teilen. Es wird vorgeschlagen, auch für die europäische Patentanmeldung jederzeit nach Ablauf der vorgesehenen Frist die Teilung zuzulassen, sofern die Teilanmeldung einen Gegenstand betrifft, der zumindest in einem der ursprünglichen Patentansprüche bezeichnet ist.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b - Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung 3 In der Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d ist folgendes vorgesehen: „In der Beschreibung ist die Erfindung ... so darzustellen, daß . . .; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;".

Es sei darauf hingewiesen, daß im Übereinkommen als Bedingung für die Patentierbarkeit (Artikel 50 Absatz 1) lediglich vorgeschrieben ist, daß die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein muß.

Es sollte deshalb wohl nicht vorgeschrieben werden - selbst wenn dies nicht systematisch geschieht -, daß die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung anzugeben sind. Eine solche Angabe müßte vielmehr als etwaiges Mittel des Anmelders, seine erfinderische Tätigkeit geltend zu machen, fakultativ bleiben.

Artikel 86 - Inanspruchnahme der Priorität

4 Artikel 86 Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, für ein und dieselbe europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten zu beanspruchen. Es erscheint indessen notwendig, zu präzisieren, daß für ein und denselben Patentanspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Es wird deshalb vorgeschlagen, in der zweiten Zeile des Artikels 86 Absatz 3 nach den Worten ,,europäische Patentanmeldung" folgende Worte hinzuzufügen: „oder für einen oder mehrere Patentansprüche dieser Anmeldung".

5 In Artikel 86 Absatz 4 wird in der französischen und englischen Fassung auf ,,certains éléments de l'invention" bzw. ,,certain elements of the invention" Bezug genommen, für die die Priorität beansprucht wird, obgleich sie nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind.

In der deutschen Fassung wird auf ,,bestimmte Merkmale der Erfindung" Bezug genommen.

Es wird bemerkt, daß es sich bei der Gewährung des Prioritätsrechts um eine heikle und wichtige Frage handelt; es wird vorgeschlagen, die Fassung in den drei Sprachen dahingehend zu überarbeiten, daß besser zum Ausdruck kommt, auf was sich die ursprüngliche Priorität erstrecken kann. ing period. It is suggested that this should also apply to the European patent application, at any time after expiry of the period provided, on condition that the divisional application relates to something indicated in at least one of the initial claims.

Article 76, paragraph 1(b) - Rule 27, paragraph 1(d) Conditions to be satisfied by the European patent application

3 Under Rule 27, paragraph 1(d), "the description shall disclose the invention ... and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art". It is pointed out that the Convention only stipulates as a condition for patentability (Article 50, paragraph 1), that the invention is new, involves an inventive step and is susceptible of industrial application. It would seem therefore that there is no basis for a requirement, even on an incidental basis, to indicate the advantages of an invention. Any such indication should remain optional, as a possible means for the applicant to assert his inventive step.

Article 86 - Claiming priority

4 Article 86, paragraph 3, provides for the possibility of claiming several priorities for a single European patent application. However, it seems necessary to spell out that several priorities may be claimed in respect of a single claim in the application. It is consequently suggested to add to the second line of Article 86, paragraph 3, after "European patent application", "or one or more of its claims".

5 Article 86, paragraph 4, in the English and French texts refers to "certain elements of the invention" for which priority is claimed although they do not appear among the claims in the previous application.

The German text refers to "bestimmte Merkmale der Erfindung".

It is pointed out that attribution of priority is a delicate and important matter and it is suggested that the wording in the three languages should be reconsidered so as to define more closely what may be brought under priority from the previous application.

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vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapitels II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.

Artikel 67

13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.

Artikel 68 Absatz 3

14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.

Artikel 76 - Regel 29

15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Abfassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.

16 In der deutschen Fassung werden die Worte ,festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.

Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2

17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.

Preliminary Examining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.

Article 67

13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.

Article 68 (3)

14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".

Article 76 - Rule 29

15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.

16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.

Article 86 (1) - Rule 38 (2)

17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 (M / 14) de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

Page 24

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche bezichen; e) eine Zusammenfassung. (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Vgl. Regeln 26 (Erteilungsantrag), 27 (Inhalt der Beschreibung), 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen), 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche), 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien), 31 (Gebührenpflichtige Patentansprüche), 32 (Form der Zeichnungen), 33 (Form und Inhalt der Zusammenfassung), 34 (Unzulässige Angaben), 35 (Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen), 36 (Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung) und 89 (Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

Artikel 77

Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 76 Absatz 2 genannten Frist erfolgen, wenn diese Frist später abläuft. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 78

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird; (d) any drawings referred to in the descriptica :r claims; (e) an abstract. (2) A European patent application shall be subet the payment of the filing fee and the search fee x : one month after the filing of the application. (3) A European patent application must satisfy conditions laid down in the Implementing Regulacris.

Cf. Rules 26 (Request for grant), 27 (Content of the deser tion), 28 (Requirements of applications relating to π or ganisms), 29 (Form and content of claims), 30 (Cacm different categories), 31 (Claims incurring fees), 32 (Form it : π drawings), 33 (Form and content of the abstract), 34 (Pronsirion matter), 35 (General provisions governing the presentation is : application documents), 36 (Documents filed subsequently: 89 (Correction of errors in documents filed with the Europment Patent Office)

Article 77

Designation of Contracting States (1) Requests for the grant of a European pater: sim: contain the designation of the Contracting Stase = States in which protection for the invention is desirec (2) The designation of a Contracting State shail → subject to the payment of the designation fee. □ designation fees shall be paid within twelve months 1  s= filing the European patent application or, if priority = been claimed, after the date of priority; in the lures case, payment may still be made up to the expiry of ∵= period specified in Article 76, paragraph 2, if that perus expires later. (3) The designation of a Contracting State may → withdrawn at any time up to the grant of the Europess patent. Withdrawal of the designation of all the Cistracting States shall be deemed to be a withdrawal of ∵= European patent application. Designation fees shall are be refunded.

Cf. Rules 15 (Filing of a new European patent application by :me person entitled to apply), 25 (Provisions for European divisiurnes. applications) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 78

Date of filing The date of filing of a European patent application shail be the date on which documents filed by the applica: contain: (a) an indication that a European patent is sought;

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(3) Das Verfahren zur Durchführung des Aheatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Vgl. Regeln 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen), 37 (Fälligkeit) und 42 (Nachholung der Erfindernennung)

Artikel 75

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.

Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 76

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche; (3) The procedure to be followed in carrying out the provisions of paragraph 1 , the special conditions to be complied with by a divisional application and the time limit for paying the filing, search and designation fees are laid down in the Implementing Regulations.

Cf. Rules 4 (Language of a European divisional application), 25 (Provisions for European divisional applications), 37 (Payment of renewal fees) and 42 (Subsequent identification of the inventor)

Article 75

Forwarding of European patent applications

(1) The central industrial property office of a Contracting State shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any European patent applications which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that European patent applications, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1 , shall be forwarded to the European Patent Office within six weeks after filing. (3) European patent applications which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within four months after filing, or, where priority has been claimed, fourteen months after the date of priority. (4) A European patent application, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) European patent applications which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month after filing or, if priority has been claimed, after the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing, search and designation fees shall be refunded.

Cf. Rules 15 (Filing of a new European patent application by the person entitled to apply) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 76

Requirements of the European patent application (1) A European patent application shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims;

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 30

Auch in bezug auf Artikel 149 Absatz 6 erwies sich eine Aenderung nicht als erforderlich, nachdem die Konferenz ubereingekommen war, dass unter "Anmelder" auch dessen "Rechtsnachfolger" zu verstehen ist (vgl. BR/168/72, Punkt 158).

Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 28. Siehe unter Artikel 79 Absatz 4 a, Puntk 55

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentanspruche 29. Die Gruppe prufte den Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/146/72) den Wortlaut des Absatzes 1 a dieser Bestimmung zu verbessern.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss, zu prufen, ob - wie von der schweizerischen Delegation vorgeschlagen - die Ausdrucke "titre de l'invention", "Bezeichnung der Erfindung" bzw. "title of the invention" durch die Ausdrucke "désignation de l'objet revendiqué", "Bezeichnung des beanspruchten Gegenstands" bzw. "designation of the claimed subject" ersetzt werden sollen, um den Wortlaut mit Artikel 71 a in Einklang zu bringen. 30. Die Gruppe strich ferner Buchstabe b in Absatz 3 und entsprach damit den Wunschen, die von den interessierten Kreisen bei der Anhörung geausert worden waren. Diese Streichung machte eine redaktionelle Aenderung des Buchstabens c erforderlich.

Page 31

Genss

REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen wird, eine separate Veröffentlichung der Zusammenfassung zur Unterrichtung der Allgemeinheit erfolgen kann.

Nummer 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung 60. IPIA stellte die Frage, ob der Inhalt der ersten Zeile des Absatzes 3 in den drei Sprachen gleichbedeutend ist.

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche 61. UNICE, die von AIPPI, CIFE, CNIPA, EIRMA, FICPI und UNEPA unterstützt wurde, trat dafür ein, dass dem Anmelder bei der Abfassung seiner abhängigen Patentansprüche eine grössere Freiheit gelassen wird, als dies derzeit in Absatz 3 vorgesehen ist. Ganz allgemein wurde die Ansicht vertreten, dass man in diesem Punkt in keiner Weise gezwungen sei, im Uebereinkommen den strengen PCT-Vorschriften zu folgen. Einige Organisationen empfahlen die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b, da das Patentamt eigene Vorschriften erlassen könne (FICPI und UNEPA). CNIPA hielt es nicht für erforderlich, genaue Bestimmungen vorzusehen, da der Anmelder die Möglichkeit haben müsste, seine Patentansprüche in der von ihm für zweckmässig erachteten Form abzufassen, vor allem in Anbetracht des Umstands, dass die nationalen Gerichte, die über die Auslegung der Patentansprüche zu befinden hätten, unterschiedliche Methoden anwenden. CNIPA war ganz allgemein der Ansicht, dass die Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 zu Artikel 66 gestrichen werden könnten, da die darin enthaltenen sehr detaillierten Bestimmungen vom Präsidenten des Patentamts erlassen werden könnten.

EIRMA und COPRICE sprachen, sich für eine Zwischenlösung aus. BB / 169  d / 72 zat / IS / bm

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Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 56. EIRMA behielt sich ihren Standpunkt zu dem Grundsatz zweier getrennter GebUhren vor (vgl. Bemerkungen zu Artikel 122, Nr. 123). 57. CNIPA gab zu Uberlegen, ob der Grundsatz, wonach die Zusammenfassung - die ein Teil der Anmeldung sei - zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 11 gehöre, nicht im Widerspruch zu Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe a stehe, der vorsehe, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der-Information diene. Ausserdem stelle sich insofern ein. Problem, als die Zusammenfassung nach der Anmeldung eingereicht werden könne und ihre endgültige Fassung mit rückwirkender Geltung vom IIB erstellt werde.

FICPI erinnerte an ihren Vorschlag zu Artikel 11 Absatz 3 (vgl. Nr. 23), durch den jeglicher Zweifel in dieser Hinsicht ausgeschlossen würde; weil es sich dann effektiv um die bei der Anmeldung eingereichte Zusammenfassung handeln würde. 58. CIFE äusserte den Wunsch, dass die deutsche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe c mit der englischen und der französischen Fassung in Einklang gebracht werde. Im Ubrigen sollte die in Absatz 3 vorgesehene Frist für die Entrichtung der GebUhren, die Ubrigens in der Ausführungsordnung geregelt werden könnte, von dem Tag an laufen, der dem Anmelder vom Patentamt mitgeteilt. worden sei. 59. Im Zusammenhang mit diesem Artikel warf IHK die Frage der Veröffentlichung der Zusammenfassung auf, die in Artikel 85 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es wurde festgestellt, dass diese Frage in der Ausführungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 85, letzter Satz) geregelt ist, damit gegebenenfalls zusätzlich zu der Veröffentlichung der Zusammenfassung die anlässlich der BR / 169  d / 72 zat / IS / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BR/169/72

BERICHT Uber die

5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 82. Die Konferenz griff die Anregung der EIRMA, die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr in einer einzigen Gebühr zusammenzufassen, nicht auf. 83. Die Konferenz lehnte ferner den Vorschlag des IFIA auf Einbeziehung der Erfindernennung in die Erfordernisse der Anmeldung ab. In bezug auf die Rechte des Erfinders stellt nemlich nach Ansicht der Konferenz Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 69 a eine ausgewogene Kompromisslösung dar, die nicht mehr angetastet werden sollte. 84. Zu den Problemen, die sich aus der Einbeziehung der Zusammenfassung in die Erfordernisse der Anmeldung ergeben können, siehe die Bemerkungen zu Artikel 79 (vgl. Nr. 106).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 66 Erfordernisse der Anmeldung (1) + (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c) (3) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben sind. Die Gebühren sind spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu ontrichten. (4) - gestrichen - (siehe Artikel 79 Absatz 4 a Satz 2).

Bemerkung zu Artikel 66:

- gestrichen -

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RECIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

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42. Der Vertreter des IIB hob hervor; dass die vorstehend wiedergegebene Erklärung nur einen kurzen Ueberblick darstelle, und erklärte sich auf Wunsch mehrerer Delegationen bereit, der Konferenz nach Möglichkeit vor September 1971 einen umfassenderen Bericht uber sein Institut zu unterbreiten.

KAPITEL II
Priorität

Artikel 74 (Wirkung des Prioritätsrechts) 43. Die Konferenz war sich einig, dass die im Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens enthaltene Bemerkung gestrichen werden muss. Diese Bemerkung, die die Frage betrifft, ob hinsichtlich der Wirkung des Prioritätsrechts ausländischer Anmeldungen eine Gegenseitigkeitsklausel eingefunrt werden sollte, erubrigt sich nach der Unterzeichnung des POT.

Artikel 75 (Inanspruchnahme der Priorität) 44. Die Konferenz kam in bezug auf Absatz 1 uberen, es musse noch eine Bestimmung ausgearbeitet werden, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt. In diesem Zusammenhang sollte auch gepruft werden, ob gegebenenfalls eine Frist fur die Angabe von Tag und Staat der Anmeldung eingeräumt werden könnte.

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Ferner besteht eine Dokumentationsabteilung, die zur Aufgabe hat, die Dokumentation auf dem neuesten Stand zu halten (Klassifikation) und dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumentation rationeller verwendet wird.

Neben dieser Abteilung besteht schliesslich ein InformatikDienst, der beauftragt ist, möglicherweise verwendbare neue Dokumentationsmethoden zu konzipieren und zusammen mit der Dokumentationsabteilung zu prüfen, ob diese anwendbar sind.

Was die vom IIB belegten Gebäude betrifft, so haben sich für das IIB aufgrund einer explosionsartigen Entwicklung seiner Tätigkeiten während der letzten Jahre Schwierigkeiten ergeben. Die Büros sind gegenwärtig in Den Haag auf sieben verschiedene Gebäude verteilt; in dreien davon ist der technische Dienst untergebracht. Jedoch wird zur Zeit in Rijswijk ein neues grosses Gebäude errichtet, das Ende 1972 oder spätestens im März 1973 fertiggestellt sein wird. Dieses Gebäude, in dem alle Dienststellen des IIB zusammengelegt werden, ist für 1.000 bis 1.100 Bedienstete des IIB vorgesehen. Das Gebäude, in dem auch der Octrooiraad untergebracht werden wird, kann insgesamt 1.600 bis 1.800 Personen aufnehmen.

Finanziell gesehen gleicht das IIB, das insbesondere die Kosten für Gebäudemiete und -unterhaltung unmittelbar tragen muss und keine Einnahmen auf Jahresgebühren für Patente hat, seinen Haushalt durch das Entgelt für seine Dienstleistungen aus. Das IIB arbeitet also in dieser. Hinsicht wie eine private, kommerzielle Einrichtung; dies rechtfertigt die Höhe der von ihm erhobenen Pecherchengebühren.

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40. Diese Zahlen werden sich in den Jahren 1972/1975 schätzungsweise wie folgt entwickeln:

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Das IIB hat seine Arbeiten 1950 aufgenommen. Der Umfang seiner Tätigkeit war anfänglich relativ gering, da die Staaten nicht sofort von der durch das Uebereinkommen eröffneten Möglichkeit Gebrauch machten. Viele Jahre lang hat das IIB vor allem fur Antragsteller - raturliche und juristische Personen - aus den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten Recherchenarbeiten durchgefuhrt; diese Recherchen betrafen entweder Patentanmeldungen bzw. bereits erteilte Patente oder den Stand der Technik im weitesten Sinne (im Rahmen von als "Sonderarbeiten" bezeichneten Anträgen). Diese Lage hat sich später grundlegend gewandelt, nachdem mehrere Mitgliedstaaten - namlich Frankreich, die Niederlande, die Schweiz und die TUrkei dem IIB gewisse Aufgaben zur Durchfuhrung ihrer natioalen Rechtsvorschriften Uber Erfindungspatente ubertragen hat.

Ende 1965 hatte das IIB jahrlich 8.000 Einheiten bearbeitet (wobei die dem IIB ubertragenen "Sonderarbeiten" gleichfalls als Einheiten gerechnet werden).

Von 1968 bis 1971 hat sich die Zahl der bearbeiteten Antrage und die Zahl der technischen Bediensteten des IIB wie folgt entwickelt:

| Jahr | Zahl der Antrage | Zahl der an Jahresende beschatitigten Bediensteten | | — | — | — | | 1968 | 12.500 | 177 | | 1969 | 15.000 | 225 | | 1970 | 18.500 | 260 | | 1971 (Voraus schätzung) | 25.000 | 355 |

(*) Diese Zahl umfasst: die mit den Recherchenarbeiten beauftragten Bediensteten, die Fuhrungs- und Ausbildungskräfte sowie die mit der Dokumentation beauftragten Bediensteten.

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Artikel 66 (Erfordernisse der Anmeldung) 38. Die eckigen Klammern wurden gestrichen, da die Konferenz die neue Regelung fur die Zusammenfassung angenommen hat.

38a. In bezug auf Absatz 3 ersuchte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, ob die Recherchengebthr in die Anmeldegebthr einbezogen werden kann. Wie aus der Bemerkung zu Artikel 66 hervorgeht, wird diese Frage im Zusammenhang mit einigen anderen Artikeln (Artikel 77, 78, 79, 80, 122 und 137) untersucht werden, die von der Arbeitsgruppe I in dem Bestreben erneut erbrtert werden sollen, das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung bis zur Uebermittlung des vom IIB erstellten Berichts Uber den Stand der Technik zu straffen.

Der Vertreter des IIB unterrichtete in diesem Zusammenhang die Konferenz auf deren Wunsch Uber die Tätigkeit des IIB und Uber seine künftigen Mgglichkeiten. Er gab hierzu folgende Erklärung ab (1): 39. "Das Internationale Patentinstitut ist eine zwischenstaatliche Organisation, die von den Benelux-I&ndern und Frankreich gegrtindet worden ist und deren Hauptzweck nach dem Haager Uebereinkommen vom 6. Juni 1947 darin besteht, fundierte Berichte Uber die Neuheit von Erfindungen zu erstellen, fur die Patentanmeldungen bei den jeweiligen nationalen Behorden fur den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingereicht werden." (1) Anmerkung des Sekretariats: Diese Erklärung wurde in französischer Sprache abgegeber. B R / 125  d / 71 zat / KW / K / bm

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REGIFRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EXINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+Add : (10f.60)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/cs

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Artikel 66 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europaischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprtiche, die definieren, wofur Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen. (2) eine Zusammenfassung? (2) - gestrichen - (s. Artikel 68 Buchstabe c) (3) Fur die europaische Patentanmeldung ist die Anmeldegebthr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. [4) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht fur die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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c) der Inhalt des Absatzes 3 wurde zum Teil in den neuen Artikel 76 b (s. oben Purkt 33), zum Teil in Absatz 4 a ubernommen, so dass Absatz 3 gestrichen werden konnte; d) Absatz 4 wurde lediglich redaktionell geändert; e) Absatz 4 a in der neuen Fassung handelt nur noch von der Zusammenfassung (s. auch Punkt 16 oben). Es wurde vorgesehen, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der technischen Information dient; f) Absatz 6, der an die frtihere Fassung des Absatzes 5 anknupfte, entfiel. Der Teil der Anmeldung, fur den kein Recherchenbericht crstellt worden ist, wurde also nicht als zuruckgenommen gelten. Dies hätte zur Folge, dass die Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form veruffentlicht wurde. Die Arbeitsgruppe akzeptierte diese Folge, da dieser Fall einerseits nicht häufig eintreten wlirde und andererseits Dritte so erfahren wlirden, dass fur diesen vom Recherchenbericht nicht erfassten Teil der Anmeldung Schutz beantragt worden ist. Die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung wird auf jeden Fall im Verfahren vor der Prüfungsabteilung entschieden. In diesem Fall wlirde gegebenenfalls Artikel 137 a Absatz 1 Anwendung finden.

Nummer 3 zu Artikel 79 AO - Beschruinkung des Berichts uber den Stand der Technik auf einen Feil der curopäischen Patentanmelduns 53. Diese Bestimmung konnte gestrichen werden, da die in ihr geregelte Rechtsfolge nunmehr durch Artikel 79 Absatz 5 in der neuen Fassung festgelegt wird (s. oben Punkt 50 b).

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nur in Bezug auf diejenige Erfindung, die in den Patentansprüchen zuerst erwahnt ist. Dies wird dem Anmelder unmittelbar - und nicht auf dem Unweg Uber das Europäische Patentamt - mitgeteilt. Weitere Berichte erstellt das IIB erst dann, wenn hierfur fristgerecht Gebuhren gezahlt worden sind (Absatz 5 in der neuen Fassung, dor Art. 17 Abs. 3 a PCT nachgebildet ist). 51. In diesem Zusammenhang war sich die Arbeitsgruppe daruber einig, dass die fur zusätzliche Berichte zahlbaren Gebuhren an das Europäische Patentamt zu entrichten sind.

Es bestand auch Einvernehmen dardber, dass die Recherchengebuhr dem Anmelder erstattet werden soll, falls or seine Anmeldung zurucknimmt, bevor mit der Recherche begonnen worden ist. Eine solche Regelung weiche zwar von der Regel 16.2 der PCT-Ausfuhrungsordnung ab; diese sei jedoch nicht zwingend. Die Arbeitsgruppe bohielt sich die Moglichkeit vor, eine entsprechende Bestimmung entweder in Uebereinkommen selbst oder in der Gebuhrenordnung vorzusehen. 52. Die ubrigen Aenderungen sind eher redaktioneller Art: a) Die Ueberschrift des Artikels ("Erstellung" statt "Einholung" des Berichts uber den Stand der Technik); b) Absatz 1 nebst Bemerkung und Absatz 2 konnten gestrichen werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Recherchengebuhr und die Folge der Nichtzahlung nunmehr in Artikel 66 Absatz 3 bzw. in Artikel 69 Buchstabe a geregelt ist;

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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 6640 in Absatz 2 eino entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfullige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlăgen. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafur im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verflgung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel murde im Zuge der Straifung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung dartuber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht moglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Vorfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b POT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so orstellt es den Bericht uber den Stand der Technik

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14. Die Gruppe sprach sich somit für die Aufrechterhaltung von zwei getrennten Gebühren in Artikel 66 Absatz 3 aus. 15. Einem Antrag der niederländischen Delegation folgend stellte die Gruppe fest, dass dieser Beschluss nicht der Frage vorgreift, ob die Gebühr für den Bericht Uber den Stand der Technik, die vom Verwaltungsrat bei Genehmigung der Gebührenordnung festgelegt wird, die Recherchenkosten vollständig zu decken hat. 16. Abschliessend beschloss die Gruppe die Streichung des Absatzes 4, dessen Inhalt in Artikel 79 Absatz 4 a Satz 2 ubernommen wird.

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neuen Organisation wie dem Europäischen Patentamt eine negative psycholcgische Wirkung, da es sich um einen sehr hohen Betrag handeln müsste, wenn die derzeitigen Gebühren für die Anmeldung und die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zusammengerechnet würden. 13. Da alle Delegationen die Frage der Behandlung des internationalen PCT-Recherchenberichts im Zusammenhang mit diesem Problem für sehr wichtig erachteten, beschloss die Gruppe, sich zuerst zu der Frage der Einfügung eines neuen Artikels 160 a über das Inkrafttreten des Artikels 122 des Uebereinkommens zu äussera.

Aufgrund der zu diesem neuen Artikel 160 a und zu Artikel 10 ier Gebührenordnung (vgl. Abschnitt C) gefassten Beschlusse setzte die Gruppe später die Prüfung der Frage der Aufrechterhaltung einer getrennten Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik fort. In den beiden erwähnten Artikeln ist insbesondere vorgesehen, dass der Verwaltungsrat während einer Uebergangszeit bestimmen kann, dass bei bestimiten internationalen Anmeldungen die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik herabgesetzt wird, und dass es ohne zeitliche Beschränkung möglich ist, bei internationalen Anmeldungen, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik eingeholt worden ist, einen Teil der Gebühr zu erstatten.

Aufgrund dessen waren einige der Delegationen, die sich für eine einheitliche Gebühr ausgesprochen hatten, mit der Beibehaltung von zwei getrennten Gebühren einverstanden.

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ja auch eindeutig aus dem POT hervor, in dem die Recherchen obligatorisch sind, aber Recherchenbehörden anvertraut werden, die nicht zu den nationalen Aemtern gehören; b) die Frage der Entrichtung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik bei internationalen Anmeldungen und die Frage, inwieweit diese teilweise erstattet werden kann, stellen sich sowohl in finanzieller als auch in allgemeiner Hinsicht in völlig gleicher Weise, unabhängig davon, ob die beiden Gebühren zusammengelegt oder getrennt aufrechterhalten werden. Die Frage der vollen Anerkennung des internationalen Recherchenberichts, auch zum Zwecke der Befreiung von der Gebührenzahlung, wird sich auf jeden Fall stellen, ganz gleich, ob eine einheitliche oder zwei getrennte Gebühren erhoben werden; c) eine getrennte Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik kann vom Verwaltungsrat leichter den Aenderungen des Betrags angepasst werden, der vom IIB zur Durchführung der Recherchen verlangt wird. Bei dieser Gelegenheit bemerkten einige Delegationen, dass sie Subventionen der Recherchenkosten aus anderen Mitteln des Europäischen Patentamts nicht für zweckmässig hielten, da die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik grundsätzlich so hoch festzulegen sei, dass die Recherchenkosten gedeckt würden; d) ausserdem würde es die Einführung einer einheitlichen Gebühr dem Anmelder unmöglich machen, die Höhe der Teilbeträge für die Anmeldung einerseits und für die Recherchenkosten andererseits zu kennen. Dies scheint mit dem Grundsatz unvereinbar, dass aus der Bezeichnung der Gebühr ersichtlich sein muuss, für welche Leistung sie erhoben wird. Ferner hätte die Zusammenlegung der beiden Gebühren gerade gegenüber einer

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b) die Einführung einer einheitlichen Gebühr könnte die Lösung des Problems der Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts bei internationalen Anmeldungen erleichtern: dieser Bericht soll nach Artikel 122 des Uebereinkommens an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik treten. Da in einer ersten Phase der internationale Recherchenbericht nicht an die Stelle des vom IIB erstellten Berichts über den Stand der Technik treten kann, würde die Einführung einer einheitlichen Gebühr am Anfang des Verfahrens die Erhebung der Beträge erleichtern, die zur Deckung der Recherchenkosten bestimmt sind: dazu könnte ein elastisches Erstattungssystem treten, bei dem als Grundlage die Arbeitsersparnis herangezogen wird, die dem IIB durch die internationalen Recherchenberichte entsteht; c) zwei Delegationen hoben ferner hervor, dass die Zusammenlegung der beiden Gebühren dem Verwaltungsrat die Entscheidung darüber erleichtern würde, ob die Subventionierung der Recherchenkosten aus anderen Mitteln des Europäischen Patentamts, einschliesslich der Gebühren für die Aufrechterhaltung der Anmeldungen, zweckmässig ist. 12. Einige andere Delegationen befürworteten die Bejbehaltung von zwei getrennten Gebühren, und zwar mit folgenden Argumenten: a) Das im Uebereinkommen vorgesehene System unterscheidet juristisch gesehen klar zwischen dem Europäischen Patentamt und dem IIB. Es ist einleuchtend, dass diese Trennung der Aufgaben sich in zwei getrennten Gebühren niederschlägt. Die Unterscheidung zwischen erteilender und recherchierender Behörde ist im übrigen das wichtigste Kriterium für die Einführung von zwei getrennten Gebühren; dies geht

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A. Aufrechterhaltung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik oder Zusammenlegung dieser Gebühr mit der Anmeldegebühr

Artikel 66 -Erfordernisse der Anmeldung 9. Die Gruppe war einstimmig dafür, den Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass der Anmelder verpflichtet wird, an das Europäische Patentamt gleichzeitig mit dem Betrag der Anmeldegebühr einen Betrag für das Element "Recherche zur Erstellung des Berichts über den Stand der Technik" zu entrichten. 10. Dennoch musste sich die Gruppe mit der Frage befassen, ob zwei getrennte Gebühren (Anmeldegebühr und Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik) entsprechend dem Vorschlag des Präsidenten aufrechterhalten werden sollten, oder ob diese beiden Gebühren, wie von der Delegation des Vereinigten Königreichs vorgeschlagen, zusammenzulegen wären. Bei der Prüfung dieser Frage stützte sich die Gruppe auch auf eine von der niederländischen Delegation auf einer früheren Tagung vorgelegte Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/104/71), in der das System einer einheitlichen Gebühr befürwortet wird. 11. Einige Delegationen sprachen sich für eine einheit- -liche Gebühr aus, die sowohl das Element "Anmeldung" als auch das Element "Recherche" decken sollte; sie machten dabei folgende Argumente geltend: a) Getrennte Gebühren sind dann gerechtfertigt, wenn die Recherchen fakultativ sind, nicht aber bei einem System der obligatorischen Recherchen, wie es im Uebereinkommen vorgesehen ist:

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Freshnil de 8+9. fihung de H_i b e i n p r i p p e I=5 R / 134 / 27 × 29 · 10 · 71 (= 2. eite Vorenhauf eint ük einkommens... 3 msV

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrteitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts; Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OAPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

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(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den , verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

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nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.


   (5) - gestrichen - (siehe Artikel  139  ).


(6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Artikel 79

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) - deleted - (Cf. Article 139). (6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified, the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.

Article 79

Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.

Page 58

(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.

Artikel 66

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

Artikel 67

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.

Article 66

Requirements of the application (1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.

Article 67

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEF* DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Velligkeit

Die Frage der Vertretung soll erst später erobero werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wübrad einer Uebergangszeit Soll die den Verwaltungsrat cingerkante 2.iglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prifungsantrags, deren Deuer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Arsikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Pukk 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchiübrung der 4. Tagung der Regierungskonferenz ven 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In diesem Zusamenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Fur ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters Uber die Aenderungen am Eraten Vorentwurf von 1970, die der Funderenz vergelegt werden sollen,

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 11 Absatze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation warco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tetsäch1ich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tègesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroairad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 79 (früher Artikel 78)

Einholung des Berichts uber den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurickgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.? (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung/ werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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Artikel 66 (frther Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europaischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprtiche, die definieren, wofur Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen. (2) eine Zusammenfassung? (2) Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (3) Fur die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebthr zu entrichten, die in der Gebuhrenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten. [4) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht fur die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet wäre, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.

Die französische Delegation wurde gebeter, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erörtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des PCT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregolt ist. 64. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten

Die Bemerkung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurig geregelt wird. 65. Artikel 69: Niohtentrichtung der Anmeldogebthir und fehlende Ueberssizung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da entsprechende Vorschriften in der Ausfuhrungsordnung enthalten sind.

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritütsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffectlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungorat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des. Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Briussel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

Artikel 66 (früher Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung

Text der Arbeitsgruppe

   (1) 
       a) 
       b) 
       c) 
       d) 
       (e) eine Zusammenfassung 
       (2) 
       (3)


(14) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden. 7

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VIERTER TEIL

DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG Artikel 66 (früher Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung

Erster Vorentwurf 1970 (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Text der Arbeitsgruppe

(1) * (2) * (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. [Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.] (4) * (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik [und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung] werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) * (6) * (7) *

BR/48 d/70 esi/uk

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN KAPITEL I VERFANREM BIS SUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Erster Vorentwurf 1970 (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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REGIERUNGSKONFEREN

Brunek, den 23. September 1970

UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BR/48/70

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BR/48 d/70 esi/GM/gb

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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und insbesondere die Frist für die Einreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) fügte die Gruppe einen neuen Absatz 4 a ein, wonach in der Ausfuhrungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht Uber den Stand der Technik und den ondgultigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA Ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Ausfthringsordnung an.

Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Prioritetsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt der Korferenz, die im ersten Vorentwurf enthaltene Bewerkung zu Artikel 74 zu streichen, und zwar unter Berulcksichtigung der Erbrterungen, die in der Arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz Uber den POT stattgefunden haben.

Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritätsrechts der ausländischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.

Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Verfffentlifchung der europsischen Patentanmeldung (BR/40/70, Seite 6, Punkt17) 111. Die Abeß̆tze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geAndert worden (vgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Veröffentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln. BR/49 d/70 ext/UI/X/bm

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104. Die Gruppe gelangte vorlEufig zu dem Schluss, dass in dem Uebereinkommen nicht unbedingt eine Bestinmung Uber die Durchftuhrung von Artikel 45 Absatz 2 des POT vorgesehen werden wüsse, da dieses an sich schon susreiche. Diese Frage könnte-gegebenenfalls-spatter-erneat geprift werden.

Artikal 13 - Erfinderische Tittigkeit (BR/40/70, Seite 4, Punkt 11) 105. Die Gruppe strich entsprechend dem vorlăufigen Beschluss der-Ionferenz die zweite Fassung des Artikels 13 des orsten Vorentwurfs. Sie stellte fest, dass demzufolge Artikel 21 Absatz 5 Uberprift werden mulsste. 106. Die Gruppe behielt sich vor zu tiverprufen, ob in bezug auf Artikel 13 der Wortlaut des POT und des Uebereinkommens zu harmonisieren sind.

Artikel 66 (frther Artikel 68) - Erfordernisse der Anmeldung 107. Die Gruppe tibernahm fur den neuen Abcatz 4 den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 des POT.

Artikel 79 (frther Artikel 78) - Einjclung des Berichts uber den Etand der Wechnik (BR/40/70, Seite 7, Punkt 20, Abcatz 2, zweiter Gedankenstri. 108. Die Gruppe fugte infolge der Aenderung des Artikels 66 in Artikel 79 Absatz 3 den in eckigen Klammern stehenden Satz ein.

Der Vertreter des IIB erkllrte hierzu, dass sich die Kosten einer einfechon Irttfung cer vom Anmelder eingereichten Zusammenfassung auf 10 Follar beleufen wilden.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR/49 d/70

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(3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten. Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäß Absatz 2 mitgeteilt worden sind.

Artikel 79 (früher Artikel 78)

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zuzurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) The application may not be refused on grounds which have not previously been notified to the applicant in accordance with paragraph 2.

Article 79 (former Article 78)

Obtaining of report on the state of the art (1) If the examination reveals that the invention and the application for a European patent meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to the Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

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[(3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europaische Patentamneldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist, vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung. und b) für eine europaische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt.] (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.]

Artikel 66 (früher Artikel 68)

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.

Artikel 67 (früher Artikel 68a)

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. [(3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be: (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.] (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. [(5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the filing of the application or, if a priority has been claimed, as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The application fee paid under Article 66 shall be refunded.]

Article 66 (former Article 68)

Requirements of the application

(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims defining the protection applied for; (d) any drawings referred to in the description or the claims. (2) The application shall be written in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date.

Article 67 (former Article 68a)

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the filing of the application for a European patent or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Problem der Finanzierung des Patentants zu untersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokuments B R / 20 / 69 ) allgemeiner gefasst werden sollte, um die englltige Entscheidung nicht zu präjudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, cem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie möglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.

VII

Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 88 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.

Einige Delegationen erinnerten daran, dass sie eine automatische Prüfung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag zu stellen ist, einen Zeitraum von zwei Jahren nicht Uberschreitet.

Die Delegationen, die sich fur eine Prüfung innerhalb mBglichst kurzer Frist aussprachen, teflurworteten einen zweijührigen Zeitraum. Die Delegationon der Länder, welche die aufgeschobene Prüfung haben, traten für einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; allerdings durfe man dem Verwaltungsrat nicht die

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Artikel anders auslege, obgleich diese Möglichkeit seines Erachtens unwahrscheinlich sei. Er Kusserte den Wunsch, dass BIRPI Gelegenheit gegeben werde, diese Frage nochmals zu untersuchen und die Vereinbarkeit des Artikels 72 Absatz 6 mit der Pariser Verbandsubereinkunft zu prufen.

Eine Delegation schlug vor, die sich aus Artikel 72 Absatz 6 ergebende Frage, ob in bezug auf ein bestimmtes Land Gegenseitigkeit bestehe, sollte unter Berulcksichtigung des Memorandums durch eine gerichtsshnliche Instanz entschieden werden. Es wurde jedoch bemerkt, dass ein solches Verfahren beim Europäischen Patentamt Schwierigkeiten verursachen würde. Da es sich im wesentlichen um eine Frage der Anerkennung handele, die auf Regierungsebene gepruft werden müsse, sollte sei durch den Verwaltungsrat geregelt werden. 27. Ueber Artikel 73 und die dazugehörige Bemerkung wurde volliges Einvernehmen erzielt; nach ubereinstimmender Ansicht ist diese Frage erneut zu prufen, nachdem die interessierten Kreise hierzu ihren Standpunkt dargelegt haben.

VI

Artikel 76 bis 87 a Verfahren bis zur Neuheitsprufung (Bericht der schwedischen Delegation - Dok. BR/20/69) 28. In bezug auf Artikel 78 wurde vereinbart, die Festlegung der Gebulhr fur den Bericht Uber den Stand der Technik nach Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe zu prufen, die das

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHIIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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zu Artikel 78

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (5) (neu) Eine nach Absatz 3 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 94 der Anmelder einen enteprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 3 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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1.1.1.1.2

1.1.1.2.1.2.1.1.2.1.1.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.2.1.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.2

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2u Artikel 78

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (2a) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (3) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (d) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen.

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89.-

zu Artikel 78

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (3)+ (3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7
(4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück. (4)+ (4) * Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Bemerkung:
Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmeldung nicht durch eine Fiktion ersetzt werden könnte, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

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(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (1bis) (neu) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein.

Bemerkung:

Für den Fall, dass für eine Patentanmeldung, deren Priorität für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird, beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag bereits die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik entsprechend den Massstäben dieses Uebereinkommens beantragt worden ist, soll die Gebührenordnung vorsehen, dass ein Teil der Gebühr dem Anmelder zurückerstattet wird, wenn der für die europäische Patentanmeldung zu erstellende Bericht ganz oder teilweise auf den ersten Bericht gestützt wird.

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87.-

Artikel 78 Einholung des Bericits über den Stand der Technik

Vorentwurf von 1962 EPTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entpricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (1)+ (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten.
(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung /beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag/ein. (2)+ (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik /beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag/ein.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Dieser Vorschlag wurde von der Gruppe nicht akzeptiert; denn er hätte eine allzu hohe Anmeldegebühr bedeutet, was für einige Anmelder hinderlich sein künnte. 53. Nach Auffassung der Gruppe künte es hingegen zweckmässig sein, ebenso wie im POT-Plan vorzusehen, dass die Recherchengebühr teilweise zurückerstattet wird, wenn für cine europäische Anmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung beansprucht wird, zu der das Internationale Patentinstitut in Den Haag bereits einen Bericht über den Stand der Technik erstellt hat, der dann als Grundlage für den zweiten Bericht dient. Eine entsprechende Bestimmung sollte in die Gebührerordung aufgenommen werden.

Die niederländische Delegation wurde gebeten, zu diesem Problem, das im Rahmen des PCT-Flans mit "Belgian Route" gekennzeichnet wird, eine Untersuchung anzustellen. 54. Entsprechend der in Artikel 63 c getroffenen Regelung fügte die Gruppe einen neuen Absatz 1 bis hinzu. 55. Bei Absatz 3 hielt es die Gruppe für angehreeht, abweichend von den Bestimmungen des Vorentwurfs von 1965 dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, entweder die Anmeldung im Falle ihrer Nichteinheitlichkeit auf eine brfindung zu beschränken oder eine Zusatzgebühr für die Ausarbeitung eines zusätzlichen Berichts über den Stand der Tecanik zu entrichten.

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FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung der europäischen Patentenmeldung auf formelle und offensichtliche Hingel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten Mangel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwölfmonaten Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall Dinge hinzu, die gegenüber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Rücksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist. Eine Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhăltnis zwischen dem PCT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.

Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst dahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im PCT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte.

Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung übernimmt in ihren Grundzügen die entsprechenden Bestimmungen des PCT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsse vermicden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 78 Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1)(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichton. 7 (4) ^+Worden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Bemerkungen:

1. Absatz 3 soll anläßlich der Besprochung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts erneut überprüft werden. 2. Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmeldung nicht durch eine Fiktion ersetzt werden könnte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Sitzungsbericht XII, 27-28). Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

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Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die Europäische Patentanmeldung muß enthalten a) ^+einen Antrag auf Erteilung des europaischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, c) einen oder mehrere Patentansprüche, die dofinieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenonfalls die Zeichnungen, auf dio sich dio Boschroibung und die Patentansprüche beziehen.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt seio. (2) ^+Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingeroicht, zu dem die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind, sofern dio Anmeldegebühr innerhalb einor Frist von oinem Monat nach diosem Zeitpunkt ontrichter wird. (4) ^+Wird dio Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingeroicht, sofern diose Zahlung spätestens zwei Monate nach oinor Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Vertraulich


   V E 1965(U_6)


Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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die Gebühren, die während des Vorfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.

Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Vorfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten werden.

Artikel 79

Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.

Der Vorsitzende bes*ätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.

Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß or das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.

Auf einen, Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betref. fend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der. Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.

Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden

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Fällen - wenn die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.

Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Weinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.

Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.

Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.

Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.

Die Herren Gajac, Roscioni und Degevre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht-aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.

Herr Degevre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für 2632/IV/64-D

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, das Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten 7 n_c wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, das er im Laufe der morgrgen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitaç. den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Ar. erkennung und Vollstreckung von Urteilen", infnrmieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.

Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusäzzlichen Neuheitsbericht.

Nach Ansicht von Herrn Galac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Hichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Nan müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng.oder weit auszulegen.

Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weis: jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt necs hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimrter 2632/IV/64-D

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Es handle sich darum zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn der Anmolder dio Gebühr nicht sohlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Neuheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszużgern, logt aber anschlieBend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diosem Fall wurde der vom IPI verlangte zusătzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmolder zu orstatten, da der zusătzliche Nouheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.

Die Frage der zusătzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI gopruft worden.

Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.

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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikal 77 Zu Absatz 1 stellt dis Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Mäglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorsusehen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißverständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.

Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf oino Frage der interessierten' niedorländischen Kreise. Hat ein Antragsteller aine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er oin Rechtsmittel oin, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiogt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf. 2632/IV/64-D

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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungon, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 159 Nr .2

Gogonstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wio Herr Singer erklärt. Es gohe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 159 Nr .3

Diese Vorschrift rogolt dio Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohno Aussprache angenommen und an den RedaktionsausschuB woitergoleitet.

Artikel 159 Fr. 4

Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gobühren. Sie wird auf einen Einwand von Herrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worts "es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.

Artikel 159 Nr .5

Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der RedaktionsausschuB soll besonders darauf achten, daB der französische und deutsche Toxt übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.

Artikel 159 Nr .6

Diese Vorschrift bostimmt in Absatz 1, daB die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daB die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.

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Nummer 1 solle zunächst freigelassen werden, um den ornauten Neinungsaustausch abzuwarton, den die irboitsgruppe mit dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag haben müsse. Der Redaktionsausschuss solle jedoch oine Bemorkung als Fussnote abfassen, dio dio vior Punkte, dio diese Vorschrift regeln solle, zusammenfasst.

1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patentamt dem IPI zuleïten solle und in welcher Form dies geschehen solle. 2. Die Frago, ob das IPI diese Unterlagen endgultig behalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat die Möglichkeit vorgosehen worden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Nouheitsberichtes zu regeln.

Artikol 80 Nr. 1

Der Yorsitzondo hebt hervor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bekanntmachung infolge der Toilung der inmeldung bezieht.

Absatz 1 sioht vor, dass dio nach iirtikol 80 vorgenommene Beschränkung der Ansprüche im Europäiochoon Register oingotragen und im Patentblatt bokanntgemacht wird.

Er fragt sich, ob dioso Rogolung hinsichtlich der Bekanntmachung nicht geändert wordon müsse.

Er orinnort daran, dass die Arboitsgruppe boi der lotztan Sitzung zu Artikol 61 boschlossen habo, dass dio hinsichtlich oiner Patentanmoldung im Register vorgenommenen Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung dos vorläufigon Patents bokanntgemacht yorden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anmoldung orfolgton Eintragungen ins Register abonfalls zumindest nicht vor der Srteilung dos vorläufigen Patents bekanntgemacht wordon dürfton.

Nach ornouter aussprecho boschliosst dio irboitsgruppe, dio Nummer 1 dom Rodaktionsausschuss mit dor Bmpfohlung zu überwoison, den Grundsatz in

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Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten Ausatollungon.

Artikel 78

Zu diesem Artikel über don Neuheitsbericht hat der Vorsitzende für die Ausführungsordnung keine Vorschläge vorgesohon.

Herr Frossonnet ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wonigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts doutlich mache: auf welcher Grundlage or orstattet worde; wie die Ergebnisse der Untersuchungen darzustellen seien, ob nouheitsschädliche Unterlagen vorhanden seien und wie der Stand der Technik sei. Bine solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 Absatz 2 nonno nämlich den Nouheitsbericht ohno irgondoine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun aber sehr wichtig, da or dem Erfinder und don Dritten iuskunft arteile. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haben. Horr Frossonnet führt als Beispiel für oino solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für Arzneimittel an.

Wenn der dics: Form klarstellondo Text hinreichend allgomain gehalten sei, bleibe darüber hincus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnissen am meisten entsprechende Form vorzusehen.

Nach oinor iussprache beschliesst die irbeitsgruppe, dass oino solche Vorschrift in die Jusführungsordnung aufgenommen wordon soll, damit der Anmeldor genau weiss, was or unter dem Nouheitsbericht zu vorstohen habe, und damit der Verwaltungsrat des Patentamtes in gewissem Rasso in den Beziehungen gebundon sei, die sich zu dem Internationalen Haagor Institut bezüglich des Inhalts des Nouheitsberichtes ergeben würden.

Der Yorsitzondo orklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in dor Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu irtikel 78 vorgosehen werden solle. Diese

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wrm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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- 'vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheis der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLAUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets.

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patenlrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevetti.

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep *octrooien.

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zablung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun; des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolcen, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenosmen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Artikel 78 (73)

Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung ℒ beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag J ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig.entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 71 (66)

Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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Artikel 68 (63)

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die. Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Sie europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der RedaktionsausschuB beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.

Artikel 71 wird angenommen:

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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Landesverteidigung betreffen, eine AusnaHme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63 Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt yerwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß, eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64 Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 63 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des curopäischen Patents, b) eine Beschreibung der Jrifindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die dic Beschrcibung sich bezicht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die curopäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern dic Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Konat von diesen Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt dic Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

Page 124

Artikel 73 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt dio Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt dio Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusătzlicher Nouheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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ARBUITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Die Gruppe hält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter der Uberschrift "Entrichtung weiteror Gebühren für eine zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet werden; die Uberschrift dient als Hinweis.

Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs Im Zusammenhang mit diesem Artikel wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von einem Monat ausreiche, da man dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob er mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älteror Rechte seine Anmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitons sei zu klären, ob der Anmelder zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden solle. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patuntansprüche vorsehen solle.

Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in den meisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse or sich zunächst hierüber unterrichten.

Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmelder gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.

Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Benthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder eine Stellungnahme möglich sein muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten Anmeldung veröffentlich werden.

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In dem Abkommen zwischen dem ouropäischen Amt und dem Patentinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Rechten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zoitpunkt der Anmeldung. ausgedehnt werden könne.

Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob cine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen onthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf 'Crund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider worde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei d.r Neuheitsrecherche sichtbar.

Herr van Benthem ist jedoch der Auffassung, dass es sich hier eher' um eine finanzielle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geragelt werden könne; die ihrerscits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.

Herr van Benthem orteilt die vom Präsidenten orbctenen Auskünfte über das Verhältnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche orfindungen. Da in dieser Hinsicht crhobliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Vorhandlungen eingeleitet werdun. Das Institut wünsche cine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andornfalls worde die Untersuchung beschränkt.

Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?

Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen Amt vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; er hält. es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen. IV/4860/61-D

Page 128

Herr Sünner wirft die Frage auf, wie verfahren werden soll, wonn der Anmelder oinen Mangel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der Drörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur irleichterung der Arbeit des Amtes ein förmliches und strenges Verfahren erforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die genauo. Binhaltung der Friston gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverlotzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine, Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 Absatz 2 vorgesehriobene Frist wird von der Gruppe einstimmig genohmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschiodenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Friston in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Rodaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen. soll.

Drörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten. Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichton.

Absatz 2 besagel, dass cin Nouheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingeholt werde. Die Klammern würden bedeu–ton, dass noch zu prüfon sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen wordon solle. Diese Frago müsse wahrscheinlich zwischen dem ouropäischen Amt und dem Institut geregolt werden.

Der dritte Absatz seho die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Erörterungen zu Artikel 66 des Vorentwurfs

Auf eine Frage von Herrn van Benthem orläutert der Prăsidont das Verhältnis von Artikel 66 zu Artikel 63 mit Ausnahme der Frage der Entrichtung der Gebühren. Die Patentanmeldung geltu erst als in dem Zeitpunkt cingereicht, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Ab^- satz 1 und 3 erfüllt seien, d.h. die letzte noch nicht verwirklichte Voraussetżung vorliege.

Herr Sünner schlägt vor, die Verpflichtung, wonach alle orforderlichen Dokumente in einer der vom Abkommen vorgesehonen Sprachen cingereicht werden müssen, dahin zu mildern, dass die vollständige Abfassung der Anmeldung in einer dieser Sprachen in dringenden Fällen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Dieser Vorschlag wird von keiner Ielegation befürwortet, weil die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder diese Möglichkeit nicht kennen.

Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühren bezicht sich die Gruppe auf die Wrörterungen zu Artikel 63 und setzt die Frist auf 4 Wochen fest.

Auf eine Frage von Horrn Gajac hebt der Präsident horvor, dass oine ouropäische Patentanmeldung nach Artikel 63 Absatz 1 orforderlich sei, weil sie die für das Verfahren vor dem Patentamt unentbehrlichen Angaben enthalte, wio z.B. die Anschrift des Anmelders usw. Dieses Erfordernis sei übrigens im ouropäischen Abkommen über Formvorschriften vorgesehon.

Artikel 66 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs

Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthem wird beschlossen, die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 2 auf 3 Monate zu verlängern.

Mit einigen Anmerkungern zur Form und mit der Bitte, die Abandorungon zu Artikel 61 zu berücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionssusschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs

Auf. Vorschlag von Herrn van Benthem und Herrn Pfanner wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimmen, dass die Zeichnungen Bestandteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.

Die Sitzung wird un 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs

Der Prăsidont arklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Entrichtung der Gebühren müsse abgemildert werden. Kit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach brfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ontrichtet werde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.

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ARBUITSGRUPPE "Patente"


Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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die mit den vertretungsberechtigten Organen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäBig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

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Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschluissen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen; ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

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den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine Überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unrollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

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Zu Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber

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Zu Artikel 66 Zeitpunkt der Anmeldung

1. Materialien:

a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 3 b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 56

2. Bemerkungen:

Artikel 66 des Arbeitsentwurfs will den Zeitpunkt festlegen, zu dem eine europäische Patentanmeldung als bewirkt güt. Wegen der Erfordernisse, die vorliegen müssen, damit eine europäische Patentanmeldung als eingereicht gilt, wird auf Artikel 63 und die dazu gemachten Bemerkungen verwiesen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die Beschreibung der Erfindung im Rahmen der Prüfung darauf, ob eine europäische Patentanmeldung überhaupt eingereicht ist, nur auf ihr Vorliegen und nicht auf ihren Inhalt (Artikel 64) geprüft werden sollte.

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welche Sprachen dem europäischen Patentamt gegenüber benutzt werden können.

Artikel 63 Abs. 4 enthält eine Bestimmung über diejenigen Erfordernisse der Patentanmeldung, deren Vorliegen für eine ordnungsgemäße Einreichung der europäischen Patentanmeldung, die den Zeitrang der Anmeldung begründet, nicht erforderlich ist. Gleichwohl handelt es sich dabei um Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen ein vorläufiges europäisches Patent auf die Anmeldung nicht erteilt werden kann (vgl. Artikel 71 Abs. 2 c des Arbeitsentwurfs). Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, wie sie in der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953 enthalten sind. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß diese sehr ins einzelne gehenden Erfordernisse zweckmäßigerweise nicht im Abkommen wiedergegeben, sondern in eine Ausführungsordnung zum Abkommen aufgenommen werden sollten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, soweit sie sich auf die Formalien für die europäische Patentanmeldung beziehen, in dem durch die vorgenannte Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse vorgeschriebenen Rahmen halten müssen.

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Zu Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung

1. Materialien:

a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 2 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10

2. Bemerkungen:

Artikel 63 des Arbeitsentwurfs fasst in den Absätzen 1 bis 3 diejenigen Mindesterfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zusammen, die vorliegen müssen, damit eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung überhaupt vorliegt. Demzufolge sieht Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst zu dem Zeitpunkt als eingereicht gilt, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 erfullt sind.

Für die Entrichtung der Anmeldegebühr geht Artikel 63 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs von dem System der Antragsgebühr aus. Um dem Europäischen Patentamt die Schwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der Nachforderung oder der Beitreibung nicht entrichteter Anmeldegebühren ergeben, sieht Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst dann als eingereicht gilt, wenn die Anmeldegebühr entrichtet ist.

Artikel 63 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß in einem späteren Artikel vorgesehen wird,

Page 139

WERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens ? - hnki (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung ℒ Eeim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Zeitpunkt der Anmeldung

Eine europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Absätze 1 bis 3 erfüllt sind.

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Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und

(2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Art. 78 MPO

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/139/71 66 BR/168/72 Rdn. 82-84
BR/139/71 66 BR/169/72 Rdn. 56-59
BR/139/71 66 BR/177/72 Rdn. 28

Dokumente der MDK

E 1972 76 M/20 S. 202
" 76 M/22 S. 244,254
" 76 M/23 S. 292
" 76 M/32 S. 4
" 76 M/52/I/II/III S. 10
" 76 M/69/I S. 2
" 76 M/146/R 3 Art. 78
" 76 M/PR/I S. 38
" 76 M/PR/G S. 201

Page 145

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogic sum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, n Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen