Art77dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art77dPCTBE1973
- Numéro d'article : 77
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 077 (Deutsche Fassung)/Art77dPCTBE1973.pdf
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Page 1
Artikel 77 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 77 MPÜ Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 62 | IV/4860/61 | S. 14 |
| Vorschl.d.Vors. | 67 Nr. 1 | Art. 67 Nr. 1 | S. 87 |
| IV/4860/61 √(2) / 5 s / s / in |
62 | IV/3076762 | S. 138,150, |
| 151 | |||
| Vè Mai 1962 | 67 | 6551/IV/62 | S. 20,21,63 |
| VE 1962 | 67 | 2632/IV/6344 | S. 20 |
| VE 1965 J | 67 / | BR/10/69 | Rdn. 29/30 |
| VE 1970 (Ue) | 65 | BR/87/71 | Rdn. 62 |
| BR/70/70 | 65 | BR/84/71 | Rdn. 17 |
| BR/70/70 | 65 | BR/94/71 | Rdn. 13-16 |
| Vè 1971 (Ue) | 65 | BR/135/71 | Rdn. 110 |
| BR/139/ 71 | 65 | BR/168/72 | Rdn. 81 |
| BR/139/71 | 65 | BR/169/72 | Rdn. 55 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 75 | M/146/R 3 | Art. 77 |
|---|---|---|---|
| " | 75 | M/PR/I | S. 37 / 38 |
| " | 75 | M/PR/G | S. 201 |
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WERTRAULICH !
B e m e rk un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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Artikel 62
Anmeldung bei der nationalen Behörde (1) Eine europäische Patentanmeldung, die gemäß Artikel 61 bei der nationalen Zentralbehörde für gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zum gleichen Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr eingereichten Patentanmeldungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, dem Europäischen Patentamt zuzuleiten.
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Kurt Haertel
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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs
Auf cine Bemerkung von Horrn van Bonthem wird beschlossen, die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 2 auf 3 konate zu verlăngern.
Mit einigen Anmerkungon zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu Artikel 61 zu berücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 63^' des Vorentwurfs
Auf Vorschlag von Herrn van Benthom und Herrn Pfanner wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll absatz 1 bestimmen, dass die Zeichnungen Beständteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.
Dic Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.
Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs
Der Präsident arklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Entrichtung der Gebühren müsse abgemildert werden. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach brfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ontrichtet werde. Die Einzelleiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, don 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zwciton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
IV/4860/61-D
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Zu Artikel 67
Nummer 1
Mitteilung bei Unterbleiben der Weiterleitung
Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten das Europäische Patentamt, wenn eine europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Abkommens nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird.
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Arbeitsentwurf
zu einer
A u s f ü r u ng s o r d n u g zum
Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschläge zur Ausführung der Artikel 66 bis 75 des Abkommens
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Für don Bonutzer des ouropäischen Abkommens ist es schliesslich praktischer, wenn or alle ihn interessioriendon Bestimmungen im Abkommen selbst findet.
Auf eine Bemerkung von Herin Van Benthem weist dor Prăsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das europäische Abkommen eine Klausel aufzunehmen, die 'nach jeder' Anderung der Pariser Verbandsübereinkunft cine automatische Uberprüfung des Abkommens vorsicht.
Die Gruppe stimmt dom Prăsidonten darin zu, und nimmt einen Vorschlag von Herin Roscioni an, wonach in den Schlussbestimmungen des europäischen Abkommens den Mitgliedstaaten dieses Ebkommens vorgeschrieben werden soll, unmittelbar nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft zusammenzutroten und zu prüfen, ob das curopäische Abkommen guändert werden muss.
Der Präsident beauftragt den Redaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfun. Der Ausschuss soll darauf achten, dass die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppe in der nächsten Sitzung vorgelcgt werden. Die Gruppe billigt diesen Vorschlag.
Der Präsident orklärt, jedes Kitgliud dor Arboitsgruppe werde nachstehende Unterlagen erhalten :
1. die Ergebnisse.dieser Sitzung (Wortlaut der Artikel, Berichte, Pressemitteilung), 2. eine Zusammenfassung der vom Redaktionsausschuss in den cinzelnen Sitzungen der Gruppe bproits geprüften Artikel.
Die nächste Sitzungsperiode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dieser Sitzungsperiode sollen die Lücken der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Delegierten Gelegenheit gegobèn werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.
Der Präsident dankt der Arbcitsgruppe und den Dienststellun der EWG.
Die Sitzung wirs un 13 Uhr geschlossen.
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4. In der Ubergangszeit wird cin nationales Patent angemeldet und nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität ciner europäischon Patentanmeldung goltend gemacht. 5. und 6. Nach Beendigung der Ubergangszeit ontfällt der doppelte Schutz: Die Gruppe verzichtot darauf, im augenblicklichen Zeitpunkt die beiden diesbezüglichon Fälle zu erörtern.
Die Gruppe ist dor Ansicht, dass es in den ersten vier Fällen immor zulässig sein muss, nach der Parisor-Verbandsübereinkunft die Priorität auf Grund einer europäischon Anmeldung und für cino curopäische Anmeldung goltond zu machen.
Herr Roscioni stellt die Frage, ob es nicht zweckmässiger sei, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweisen, statt dieses Problem orschöpfond zu regoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.
Nach oinor oingehonden Erörterung gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass es aus nachstehonden Gründon zweckmässigor ist, die Priorität im Abkommen orschöpfond zu rogoln.
Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen dio gleichen Rechtsfolgen haben.
Eino Vorwoisung auf dio Parisor. Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Die Erörterungen zu Artikel 5 tor haben gezeigt, dass oine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft betrachtet nämlich die gesamten Mitgliedstaaten des curopäischen Abkommens nicht als oino nationale Einheit, donn dic Parisor Verbandsübereinkunft onthält keine Bestimmungen, die denen des revidierten. Bsagor Mustorabkommens ontaprochon.
Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft hätte ausscrdom den Nachtoil, dass rochtlich umstrittene Bestimmungen Anwendung finden würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungen, die zu Unrecht untur cinor annohmbaren Fassung Neinungsvorschiedenheiten in dor Sache selbst verborgen.
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Die Gruppe orklärt sich mit ciner mündlichen Verhandlung grundsătzlich einyorstandon. Sic wird vom Präsidenten aufgefordert, zu dor Frage Stellung zu nohmon, ob diese Verhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Br, weist darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren im Rahmon des grundsătzlich schriftlichen Srteilungsverfahrons durchgeführt wird. Die Notwendigkeit oiner mündlichen Verhandlung kőnno also in das Ermossen der Beschwerdekammer gestellt wordon.
Die Gruppe gonuhmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiten, die sich aus den grossen Entfernungen im Goltungsboreich des curopäischen Patents, aus don hohen Kosten und aus don Sprachproblemon orgeben.
Dic Gruppe hält es für orforderlich, die Klammorn wegfallen zu lassen, damit die Beschwerdokammer dic Bofugnis orhält, über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu ontscheiden.
Artikol 96 a) wird an don Rodaktionsausschuss überwioson.
Erörterungen zu Artikol 67 bis 67 c) des Vorontwurfs
Der Präsident zăhlt zunächst die sechs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.
1. Bino europäische Patentanmoldung wird oingurcicht, für die nach der Parisor Verbandsüberuinkunft die Priorität oinor in oinem Nicht-Nitgliedstaat des curopäischen Abkommens orfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Ein curopäisches Patent wird angomoldet. Für die gleiche Erfindung wird in oinem Nicht-Nitgliedsland des curopäischen Abkommens cin Patent angomoldet und nach der Parisor Verbandsüberuinkunft dio curopäische Priorität goltónd gemacht. 3. In der Ubergangszait, dio oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein nationalos und oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmoldung oingoreicht und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dic Priorität winor nationalen Anmoldung in oinom Kitgliedstaat des curopäischen Abkommens goltond gumscht.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
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Artikel 62 Ubermittlung europäischer Patentanmeldungen
Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr eingereichten Patentanmeldungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, dem Europäischen Patentamt zuzuleiton.
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"Patente"
ZUSAMMENFASSENDE UBURSICHT UBUR DIE ARTIKEL, die von der Gruppe in den ersten beiden Sitzungsperioden (17. bis 28. April und 3. bis 14. Juli 1961) erörturt worden sind.
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 11 bis 29 - Materielles Patentrecht Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patenterteilungsvorfahren Artikel 101 bis 111 - Zwangslizenzen
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Erster Teil : T E X T NT W U R F E
Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemoine Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patentertcilungsverfahren
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.
Artikel 62 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 63 Der RedaktionsausschuB wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der RedaktionsausschuB eine Anmerkung hinzufügen.
Artikel 64 Der RedaktionsausschuB soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der RedaktionsausschuB das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und in Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.
Artikel 64 wird angenomnen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.
Ertikel 67-67 c
Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.
Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Anrahme des französischen Vorschlags überflüssig.
Die Artikel werden dem RedaktionsausschuB überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.
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Es wird beschlossen, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, das Problem vor einer letzten Erörterung in München zu überprüfen.
Der Redaktionsausschuß soll ferner die von Herrn Pfanner aufgeworfene Frage prüfen, ob der Satzteil "und seine im Ausland wohnhaften Angehörigen" gestrichen werden müsse. Wenn beispielsweise Frankreich und Deutschland von der Möglichkeit des Abs. 2 Gebrauch machten, komme ein in Deutschland wohnhafter Franzose in eine unmögliche Situation.
Artikel 61 wird angenommen.
Artikel 62
Dieser Artikel muß entsprechend den von der Arbeitsgruppe schon gefaBten Beschlüssen ergänzt werden, wonach die nationale Behörde das Recht habe, die Landesverteidigung betreffende Erfindungen zurückzubehalten und die zurückbehaltene europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umwandeln müsse.
Dieses Problem mu3 noch von dem Redaktionsausschuß geprüft werden. Der Redaktionsausschu3 soll außerdem den Art. 62 dem Art. 61 Abs. 1, 2 anpassen.
Herr Fressonnet weist auf einen Vorschlag der französischen Delegation hin, wonach die Dreimonatsfrist durch eine unbestimmtere Bezeichnung z.B. "in kürzester Frist" ersetzt werden"solle, da im Interesse der Landesverteidigung kürzere Verfahren notwendig sein könnten.
Der Vorsitzende stellt im Anschluß an die Erörterung des Vorschlags fest, daß dieser zwei Probleme aufwerfe. Zunächst müsse dafür gesorgt weroen, daß die die Landesverteidigung nicht berührender europäischen Anmeldungen so schnell wie möglich dem Europäischen Patentamt zugeleitet würden. Ferner müsse bekannt sein, in welcher Zeit die nationalen Behörden das Erfordernis einer Geheimhaltung geprüft haben müßten. Er schlage vor, die beiden Probleme in verschiedenen Absätzen des Art. 62 zu behandeln. Der 1. Absatz müsse den Grundsatz enthalten, daß die nationalen Behörden gehalten seien, die europäischen Anmeldungen unverzüglich dem Europäischen Patentant zuzuleiten. Falls notwendig, könne man eine Frist von zwei Wochen bestimmex. In 2. Absatz könne man für solche europtische Anmeldungen, die die
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nationalen Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) bekannt sein müsse.
Es.wird.beschlosser, die Klammern um den Ausdruck "Grundprinzipien" wegfallen zu lassen.
Die 2. Alternative zu Art. 12 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.
Fortsetzung Ger zweiten Lesung von Artikel 12
Die Arbeitsgruppe beschließt, die Fassung des Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs des Europa-Rats als Ziffer 2 zu übernehmen.
Der Voreitzende schlägt vor, Ziffer 3 zu streichen und Art. 62 dahin zu ergänzen, daß dann, wena der Gegenstand der Anmeldung im Interesse der Landesverteidirur, geheirghealten werden müsse, eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht weruen könne, daß die nationalen Behörden verpflichtet seien, dem Europiischer Patentant die Anmeldung eines europäischen Patentes weiterzuleiten.
Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß, nachzuprüfen, ob man die Vertragsstaaten verpflichten solle, jede europäische Anmeldung, deren Gegenstand geheimgehalten werden müsse, in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umzuwandeln. Der Redaktionsausschuß soll der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München darüber berichten.
Artikel 13
Die niederländische Delegation zieht den zu diesem Artikel geäußerten Vorbehalt zurück.
Nach einer besonderen Erörterung der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse wird beschlossen, daß jeder Vertragsstaat Zwangslizenzen auf ein europäisches Patent für ein solches Erzeugnis erteilen kann, wenn dies in öffentlichen Interesse liegt. Diese Lizenz soll auf das Gebiet des betreffenden Staates beschränkt sein. Auf diese Weise würden die nationalen Bestimmungen über pharmazeutische Erzeugnisse nicht durch das europäische Recht eingeschränkt.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 67 (62) Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, an das Europäische Patentamt innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat, von der Anmeldung an gerechnet, weitergeleitet werden. Die übrigen europäischen Patentanmeldungen sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von vier Monaten, von der Anmeldung an gerechnet, an das Europäische Patentsmt weiterzuleiten. (3) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet und gilt als zurückgenommen. Sie kann gemäß Artikel 117 a in eine nationale Patentanmeldung in den Vertragsstaaten umgewandelt werden, in dem sie eingereicht worden ist. Eine gemäß Artikel 68 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
V o r e n t w u f f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Man N^G G L
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Europäische Patentamt verpflichtet ist, europäische Anmeldungen an die nationalen Behörden weiterzuleiten, wenn sie unter Verletzung einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmung eingereicht wurden. Die Priorität der europäischen Patentanmeldung soll jedoch hiervon nicht berührt werden. Diese Lösung dürfte sachlich befriedigen und eine günstige psychologische Wirkung haben. Die Verteidigungsministerien würden daraus ersehen, dass die Gruppe sich bemüht habe, die Geheimhaltungainteressen zu wahren. Die darin liegende Sanktion werde auch eine günstige abschreckende W1irkung haben. Ausserdem entsproche sie der Absicht der Gruppe, jede Anmeldung aus einem Staat, in dem Absatz 2 zur Anwendung gelangt, dem nationalen Patentamt zur Prüfung nach Gehoimhaltungsgerichtspunkten zuzuleiten. Es müsse ausdrücklich betont werden, dass das Europäische Patentamt in diesem Fall gezwungen sei, die Anträge automatisch den nationalen Dienststellen zu übermitteln, ohne zu wissen, ob sie als geheim anzusehen sind oder nicht. Der Artikel wird angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.
Artikel 67 (62) Auf Anregung des Herrn Roscioni bespricht die Gruppe die in Absatz 2 vorgesehene Frist. Schliesslich wird als Kompromisslösung die oinmonatige Frist durch oine solche von sechs Wochen ersotzt.
Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.
Artikel 70 (64) Die Gruppe prüft nachstehenden französischen Vorschlag zu diesem Artikel: "Im gleichen Antrag können Ansprüche hinsichtlich eines Verfahrens, einer Vorrichtung, eines Erzeugnisses und einer Verwendungsart geltend gemacht werden, falls zwischen diesen ein direkter Zusammenhang besteht". Dieser Vorschlag betrifft vornehmlich chemische Erzeugnisse.
Die ruppe erkennt ebenso wie der Vorsitzende an, dass eine solche Vorschrift erforderlich sei. Sie gehört jedoch in die Ausführungsbestimmungen. Die Prüfung dieses Vorschlags wird daher für die Sitzung zurückgestellt, in welcher die Ausführungsbestimmungen besprochen werden.
Der Artikel wird angenommen.
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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.
Herr Briganti machte darauf aufzerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun, des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.
Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befol en, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im iiderspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs wochen zu orsetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.
Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenomen.
Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.
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In Beantwortung einer Frage des Herrn de Kuyser erklärte Herr van Benthem, der RedaktionsausschuB habe mit dem Ausdruck "bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung ... eingereicht worden sind" unter Absatz 3 auch solche Fälle gemeint, in denen die Erfindung von verschiedenen irfindern herrühre. Die Bestimmung, daß eine gegenseitige Unterrichtung über solche Erfindungen stattfinden soll, ergebe sich aus der Tatsache, daß man jede Doppelarbeit zwischen Landespatentäutern und dem Europäischen Patentamt vermeiden wolle.
Herr Briganti befürchtete; bei der italienischen Verwaltung könnten sich Schwierigkeiten auf Grund ihrer Klassifizierungsmethode ergeben, weil dort die in Artikel 64 behandelten Patente nur auffindbar seien, wenn der Name der Antragsteller bekannt sei.
Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß das Europäische Patentam: praktisch nur uier solche Patentanmeldungen Auskünfte anfordern werde, deren Aktenzeichen ihm bekannt sei. Besondere Nachforschungen .w. den Landesbehörin eribrigten sich daher.
Die Gruppe beschloß, dic Bemerkung am Ende dieses Artikels zu streichen.
Artikel 65 (191) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 66 (61) Da das im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klärende Problem vor allem die französische Delegation interessiert, wurde die Besprechung dieses Artikels vertagt.
Artikel 67 (62) Herr van Benthem erklärte, dieser Artikel sehe zwei Fristen für die Feiterleitung der curopäischen Paterlanträge vor, nämlich einmal cine einmonatige Frist für die heiterleitung von Anträgen, deren Gegenstand offenbar nicht nach nationalen Bestimmungen geheisthaltungspflichtig sei, und ferner eine Vier-Monatsfrist für alle sonstigen
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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CHAPITRE I
DEPOT ET CONDITIONS DE LA DEMANDE
Article 66 Dépôt de la demande (1) La demande de brevet européen peut être déposée : a) soit à l'Office européen des brevets; b) soit, si la législation d'un Etat contractant le permet, auprès du service central de la propriété industrielle ou des autres services compétents de cet Etat. Une demande ainsi déposée a les mêmes effets que si elle avait été déposée au même moment à l'Office européen des brevets. (2) Chacun des Etats contractants peut prescrire que les personnes ayant leur domicile ou leur siège sur son territoire ne pourront déposer une demande de brevet européen que auprès des services visés au paragraphe 1 b). (3) En cas d'inobservation des dispositions prises en vertu du paragraphe 2 ci-dessus, l'Office européen des brevets transmet la demande de brevet européen au service central de la propriété industrielle de l'Etat contractant intéressé. Les effets de la demande de brevet européen ne sont pas affectés. Les dispositions de l'article 67 sont applicables.
Article 67
Transmission des demandes de brevet européen (1) Le service central national de la propriété industrielle est tenu de transmettre à l'Office européen des brevets, dans le plus court délai compatible avec l'application de la législation nationale relative à la mise au secret des inventions dans l'intérêt de l'Etat, les demandes de brevet européen déposées auprès de lui ou auprès des autres services compétents de cet Etat. (2) Les Etats contractants prennent toutes mesures utiles pour que les demandes de brevet européen dont l'objet n'est manifestement pas susceptible d'être mis au secret en vertu de la législation visée au paragraphe 1 , soient transmises à l'Office européen des brevets dans un délai maximum de six semaines à compter de leur dépôt. Les autres demandes de brevet européen doivent en principe être transmises à l'Office européen des brevets dans les quatre mois du dépôt. (3) La demande de brevet européen, dont l'objet a été mis au secret, n'est pas transmise à l'Office européen des brevets et est réputée retirée. Elle peut être transformée dans l'Etat contractant où elle a été déposée en une demande de brevet national conformément à l'article 118. La taxe de dépôt déjà versée en application de l'article 6 est restituée.
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KAPITEL I
EINREICHUNG UND ERFORDERIISSE DER ANMELDUNG
Artikel 66 Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden a) beim Europäiṣchen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zum gleichen Zeitpunkt beim Europäiṣchen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Jeder Vertragstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Behörden einreichen können. (3) Im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift übermittelt das Europäische Patentamt die europäische Patentanmeldung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragstaats. Die Wirksamkeit der europäischen Patentanmeldung wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Artikels 67 finden Anwendung.
Artikel 67 Ubermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen, damit die europäische Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, an das Europäische Patentamt innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen, von der Anmeldung an gerechnet, weitergeleitet werden. Die übrigen europäischen Patentanmeldungen sollen innerhalb einer Frist von vier Monaten, von der Anmeldung an gerechnet, an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet und gilt als zurückgenommen. Sie kann in dem Vertragstaat, in dem sie eingereicht worden ist, gemäss Artikel 118 in eine nationale Patentanmeldung umgewandelt werden. Eine gemäss Artikel 68 bereits entricbtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.
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COMPTE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMPTATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.
Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.
Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Bentham, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschricke, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.
Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.
Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 67
Uebermittlung europaeischer Patentanmeldungen
(1) ^+Die nationale Zentralbehoerde fuer den gewerblichen zchtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zustaendigen Beroerden dieses Staats eingereichten europaeischen Patentanmelzingen innerhalb der kuerzesten Frist, die mit der Anwendung ior nationalen Vorschriften ueber die Geheimhaltung von Erfindungen - interesse des Staats vereinbar ist, an das Europacische Patentm. weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle gecigneten Massnahmen, amit die europacischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offen- 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111
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VE 1965(U_E)
Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens / uber ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwolfmonaten Prioritaitsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall Dinge hinzu, die gegenüber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe. den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Rücksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist. Eine Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhaltnis zwischen dem PCT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.
Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst dahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im PCT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte.
Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung ubernimmt in ihren Grundzügen die entsprechenden Bestimmungen des PCT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsse vermieden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.
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Artikel 64 - Auskunftsersuchen 26. Die Gruppe war sich darüber einig, dass unter der Bezeichnung "die gleiche Erfindung" im Sinne des Absatzes 3 dieselbe Erfindung desselben Erfinders zu verstehen ist.
Artikel 65 - Rechtshilfeersuchen 27. Keine Bemerkungen.
VIERTER TEIL
Die europäische Patentanmeldung Kapitcl I Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Artikel 66 - Einreichung der Anmeldung
28. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b die Frage unentschieden lässt, ob anstelle des Europäischen Patentamts die einzelstaatlichen Patentämter die Anmeldegebühr erheben können. Diese Frage wird in der Gebührenordnung geregelt werden.
Artikel 67 - Uebermittlung europwischer Pstentenmeldungen 29. Die Gruppe stellte fest, dass sich die in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist von 14 Moraten als zu kurz erweisen könnte. Ein Anmelder, der bei einem nationelen Patentamt eine nationale Anmeldurg eingereicht hat, könnte
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BR / 10 d / 69 zat / NJ / bm
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i(3) Le délai prévu au paragraphe 2, deuxième phrase, est a) de quatre mois, à compter du moment du dépôt de la demande, pour une demande de brevet européen, lorsque la priorité n'a pas été revendiquée, et b) de quatorze mois, à compter de la date de la priorité, pour une demande de brevet européen, lorsque la priorité a été revendiquée.] (4) Une demande de brevet européen dont l'objet a été mis au secret, n'est pas transmise à l'Office européen des brevets. [(5) Les demandes de brevets européens qui ne parviennent pas à l'Office européen des brevets dans un délai de quatorze mois à compter du dépôt de la demande de brevet ou, si une priorité a été revendiquée à compter de la date de priorité, sont réputées retirées. La taxe de dépôt déjà versée en application de l'article 66 est restituée.]
Article 66 (ancien article 68)
Conditions de la demande
(1) La demande de brevet européen doit contenir: a) une requête en délivrance d'un brevet européen; b) une description de l'invention; c) une ou plusieurs revendications définissant la protection demandée; d) le cas échéant, les dessins auxquels se réfèrent la description ou les revendications. (2) La demande doit être rédigée dans l'une des langues prévues à l'article 34 , paragraphes 1 et 2 . (3) La demande de brevet européen donne lieu au paie-ment-de la taxe de dépôt prévue au règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Cette taxe doit être payée au plus tard un mois après la date du dépôt.
Article 67 (ancien article 68a)
Désignation des États contractants
(1) Dans la requête en délivrance du brevet européen, il y a lieu de désigner le ou les États contractants dans lesquels il est demandé que l'invention soit protégée. (2) Pour la désignation d'un État contractant, il y a lieu de payer la taxe prévue dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si le paiement n'a pas été effectué dans un délai de 12 mois à compter du dépôt de la demande de brevet européen ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité ou, si plusieurs priorités ont été revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci, la désignation est considérée comme retirée.
Bemerkung zu Artikel 66, Absatz 1:
Vorerst ist entschieden worden, daß die Anmeldung keine Zusammenfassung enthalten soll. Die Frage soll später erneut geprüft werden.
Note to Article 66 (1) It has not been thought necessary at this stage to include an abstract as an essential element of the application. However, this question will be re-examined later.
Remarque concernant l'article 66, paragraphe 1 : Il a été décidé, à ce stade, de ne pas prévoir que la demande doit comprendre un abrégé descriptif. Cette question devrait être réexaminée ultérieurement.
Bemerkung zu Artikel 67, Absatz 2: Der Fall, daß die in Absatz 2 vorgesehene Gebühr nur teilweise entrichtet wird, ist in der Gebührenordnung zu regeln. Dort wird eine der Regel 15.5 des PCT-Plans entsprechende Bestimmung vorzusehen sein.
Note to Article 67 (2) The question of what is to be done in the event of payment of only part of the fee provided for in paragraph 2 has been left to the Rules relating to fees. A provision on the lines of Rule 15.5 of the PCT draft will be adopted.
Remarque concernant l'article 67, paragraphe 2 : La question de savoir de quelle manière sera traité le cas où la taxe prèvue au paragraphe 2 n'est payée que partiellement est renvesée au règlement relatif aux taxes. Il sera prévu une disposition analogue à la règle 15.5 du projet PCT.
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QUATRIÈME PARTIE
LA DEMANDE DE BREVET EUROPÉEN
CHAPITRE I
Dépôt et conditions de la demande Article 64 (ancien article 66) Dépôt de la demande (1) La demande de brevet européen peut être déposée: a) soit à l'Office européen des brevets; b) soit, si la législation d'un État contractant le permet, auprès du service central de la propriété industrielle ou des autres services compétents de cet État. Une demande ainsi déposée a les mêmes effets que si elle avait été déposée au même moment à l'Office européen des brevets. (2) Chacun des États contractants peut prescrire que les personnes ayant leur domicile ou leur siège sur son territoire, à l'exception des institutions intergouvernementales et internationales dont la liste est arrêtée par décision unanime du Conseil d'administration compte tenu des règles générales applicables auxdites institutions, ne peuvent déposer une demande de brevet européen qu'auprès des services visés au paragraphe 1 b). (3) En cas d'inobservation des dispositions prises en vertu du paragraphe 2 ci-dessus, l'Office européen des brevets transmet la demande de brevet européen au service central de la propriété industrielle de l'État contractant intéressé. Une demande ainsi transmise aura les mêmes effets que si elle avait été initialement déposée auprès dudit service. Les dispositions de l'article 65 sont applicables.
Article 65 (ancien article 67)
Transmission des demandes de brevet européen (1) Le service central national de la propriété industrielle est tenu de transmettre à l'Office européen des brevets, dans le plus court délai compatible avec l'application de la législation nationale relative à la mise au secret des inventions dans l'intérêt de l'État, les demandes de brevet européen déposées auprès de lui ou auprès des autres services compétents de cet État. (2) Les États contractants prennent toutes mesures utiles pour que les demandes de brevet européen dont l'objet n'est manifestement pas susceptible d'être mis au secret en vertu de la législation visée au paragraphe 1 , soient transmises à l'Office européen des brevets dans un délai maximum de [ six semaines ] après leur dépôt. Les demandes de brevet européen pour lesquelles il convient d'examiner si les inventions exigent une mise au secret, doivent être transmises suffisamment tôt pour qu'elles parviennent à l'Office européen des brevets dans le délai visé au paragraphe 3.
Bemerkung zu Artikel 65 : Die in eckige Klammern gesetzten Bestimmungen dieses Artikels müssen erneut geprüft werden.
Note to Article 65 The provisions of this Article which are shown in brackets will be re-examined.
Remarque concernant l'article 65 : Les dispositions de cet article figurant entre crochets devront être réexaminées.
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[(3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist. vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung. und b) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt.] (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist. wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist. nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen. gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.]
Artikel 66 (früher Artikel 68)
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung: c) einen oder mehrere Patentansprüche. die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.
Artikel 67 (früher Artikel 68a)
Benennung von Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird. zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist. nach dem Prioritätszeitpunkt oder. wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind. nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität. gilt die Benennung als zurückgenommen. [(3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be: (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.] (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. [(5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the filing of the application or, if a priority has been claimed, as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The application fee paid under Article 66 shall be refunded.]
Article 66 (former Article 68)
Requirements of the application
(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims defining the protection applied for: (d) any drawings referred to in the description or the claims. (2) The application shall be written in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date.
Article 67 (former Article 68a)
Designation of Contracting States
(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the filing of the application for a European patent or, if a priority has been claimed. as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn.
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VIERTER TEIL
DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
KAPITEL I
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Artikel 64 (früher Artikel 66) Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zu demselben Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet mit Ausnahme der zwischenstaatlichen Einrichtungen und Organisationen, deren Liste unter Beachtung der für diese Einrichtungen und Organisationen anwendbaren allgemeinen Grundsätze durch eine einstimmige Entscheidung des Verwaltungsrats festgelegt wird, eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden einreichen können. (3) Im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift übermittelt das Europäische Patentamt die europäische Patentanmeldung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats. Eine auf diese Weise übermittelte Anmeldungen hat die gleichen Wirkungen, als wenn sie von vornherein bei der Zentralbehörde eingereicht worden wäre. Die Bestimmungen des Artikels 65 finden Anwendung.
Artikel 65 (früher Artikel 67)
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist. die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen. damit die europäischen Patentanmeldungen. deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist. innerhalb einer Frist von höchstens [sechs Wochen] nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß. ob sie geheimhaltungsbedürftig sind. sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist beim Europäischen Patentamt eingehen.
PART IV
APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS
CHAPTER I
Filing and requirements of the application Article 64 (former Article 66) Filing of the application (1) An application for a European patent may be filed: (a) either at the European Patent Office; (b) or, if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if it had been filed at the same time at the European Patent Office. (2) Any Contracting State may prescribe that a person having his registered place of business or his ordinary residence within its territory, with the exception of international bodies and organisations, the list of which shall be established by unanimous decision of the Administrative Council taking into account the general principles applicable in respect of such institutions and organisations, may not file an application for a European patent otherwise than as provided for in paragraph 1 (b). (3) In case of failure to observe any provisions made pursuant to paragraph 2 above, the European Patent Office shall transmit the application for a European patent to the central industrial property office of the Contracting State concerned. Such an application shall have the same effect as if it had been filed in the first place with the said central industrial property office. The provisions of Article 65 shall apply.
Article 65 (former Article 67)
Forwarding of applications for European patents (1) The national central industrial property office shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any applications for European patents which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that applications for European patents. the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within a period not exceeding [six weeks] from the date of filing. Applications for European patents which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within the period specified in paragraph 3.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet würe, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.
Die französische Delegation wurde geboten, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der; derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen
Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erörtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des PCT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregolt ist. 64. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten
Die Bemerkung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrinns geregelt wird. 65. Artikel 69: Nichtentrichtung der Anmeldesehhir und fehlende Ueberisizung
Die Bemerkung wurde gestrichen, ca entsprechende Vorschriften in der Ausführungsordnung enthalten sind.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
- tiber die Sitzung der irbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tarsordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. A. Tage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel 65 (früher Artikel 67)
Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen
(1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europaischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedurftig ist, innerhalb einer Frist von höchstens [sechs Wochen] nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muss, ob sie geheimhaltungsbedurftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, dass sie innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist beim Europäischen Patentamt eingehen. [13) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: c) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist, vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung, und b) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt. 7 (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [15) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäss Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt. 7
Bemerkung zu Artikel 65: Die in eckige Klammern gesetzten Bestimmungen dieses Artikels müssen erneut geprüft werden.
BR/70 d/70 cf
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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Die Untergruppe hat ferner unter Ziffer xvii hinsichtlich der Aussetzung und Fortsetzung des Einspruchsverfahrens eine Bezugnahme auf Absatz 4 des neuen Artikels ... (Nr. 1bis zu Artikel 16) der Ausführungsordnung hinzugefügt (siehe Punkt 9)
Zu den Artikeln 64 und 65 des Vorentwurfs des Uebereinkommens 17. Diese Artikel, die die Einreichung und Uebermittlung der europäischen Patentanmeldung betreffen, müssen von der Arbeitsgruppe I aufgrund eines Antrags der französischen Delegation erneut geprüft werden. Die Untergruppe wird die Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln unter Berücksichtigung der Beschlusse, die in dieser Frage gefasst werden, uberprufen müssen. Es sei daran erinnert, dass die Untergruppe in ihrer zweiten Sitzung auf Antrag der französischen Delegation ubereingekommen war, die Prüfung der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen für die Nummer 4 zu Artikel 64 und die Nummer 1 zu Artikel 65, deren Text in Dokument BR/GT I/52/70 enthalten ist, zurückzustellen (siehe BR/51/70, Punkt 12).
Nummer 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung 18. Die Untergruppe ist ubereingekommen, die unbedingte Verpflichtung, den Erfinder im Antrag zu nennen, wegfallen zu lassen und nur eine grundsătzliche Verpflichtung vorzusehen (neuer Absatz 3 Buchstabe b). Dieser Beschluss folgt der Aenderung in Absatz 2 der Nummer 1 zu Artikel 17, wonach der Erfinder entweder im Antrag oder in einem gesonderten Schriftstück genannt werden kann (siehe Punkt 10). 19. Die britische Delegation stellte ferner die Frage, ob hier nicht eine Bestimmung vorgesehen werden sollte, die der PCT-Regel 4.11 entspricht, wonach der Anmelder angeben kann, dass er BR / 84 d / 71 zat / QU / bm
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Brüssel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71
BERICHT
Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.
1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.
BR/84 d/71 zat/QU/bm
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15. Ein Antrag der französischen Delegation, die in Absatz Buchstabe a genannte Frist von 4 auf 5 Monate zu verlăngern, wurde von der Kehrheit der Arbeitsgruppe nicht befürwortet. 16. Die Arbeitsgruppe hielt die noch offenen Fragen des Artikels 65 für nunmehr geklärt und beschloss, die eckigen Klammern in den Absătzen 2, 3 und 5 zu streichen. d) Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Artikel 68 Buchstabe c (zur Frage der Zeichnungen als notwendiges Erfordernis der Anmeldung - Dok. BR/GT I/97/71) 17. Die schweizerische Delegation tzug vor, ihres Erachtent mussten für den Fall, dass die Patentanmeldung auf Zeichnum Bezug nimmt, in Artikel 68 Buchstabe c die Zeichnungen als Erfordernis für die Einreichung der Anmeldung hinzugefügt werden. Wurden die Zeichnungen nicht gleichzeitig mit der Anmeldung eingereicht, so musste die Anmeldung gemäss Artik Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 als nicht ordnungsgemäss ein reicht zuruickgewiesen werden.
Dagegen wurde von mehreren Delegationen eingewandt, d. diese Lösung zu hart sein künne, falls es sich um Zeichnung handele, die für das Verstăndnis der Erfindung nicht unbedingt erforderlich seien; in diesem Falle müsste es dem Anmelder möglich sein, auf die Zeichnungen zu verzichten, w. es auch in Artikel 14 Absatz 2 POT vorgesehen sei. Man müß. auch bedenken, dass ein Teil der Anmeldungen zum Europäis Patentamt auf dem POT-Weg kommen werde; für diese Anmelduin ein anderes Verfahren als für rein europäische Anmeldunge vorzusehen, sei nicht zweckmässig.
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lediglich eine Ueberwachungsfunktion zu, die es nicht ausilben brauche, wenn das einzelstaatliche Recht den Vorrang häte. 13. Im Zusammenhang mit Artikel 64 erörterte die Arbeitsgruppe die in Artikel 65 Absatz 2 genannte Frist von sechs Wochen, in der cie nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen von dem rationalen Amt an das Europäische Patentamt weiterzuleiten sind. Sie prüfte, ob diese Frist mit der Absendung durch das nationale Amt oder mit dem Eingang beim Europäischen Patentamt enden solle. Die lıbeitsgruppe gab der zweiten Lésung den Vorzug, weil dies der allgemeinen Regelung über den Ablauf von Fristen im Uebereinkommen entspreche. 14. In demselben Zusamnenhang erörterte die Arbeitggruppe die Fristen des Artikels 65 Absatz 3.
Sie stellte zunkchst fest, dass die in Lbsatz 3 Buchstabe a genannte Frist von vier Monaten nicht im Widerspruch zum PCT steht, da PCT keine kürzere Frist für den entszechenden Fall einer internationalen Patentanmeldung voreiast.
Der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist von 14 Monaten erspricnt nach Feststellung der Arbeitsgruppe in POT eine Frist von nur 13 Honsten. Die Arbeitsgruppe sieht jedoch für diacn Fall keinen Widerspruch zum PCT, da für sine europäische Arreizug, die auf dem PCT-Weg cingcht, die POT-Regelung vorgehe.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffning der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anle: =. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94 d / 71 K / tm
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(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.
Artikel 66
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.
Artikel 67
Benennung von Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.
Article 66
Requirements of the application
(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.
Article 67
Designation of Contracting States
(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.
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VIERTER TEIL
DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
KAPITEL I
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Artikel 64
Einreichung der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem, Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats einer fremden Macht mitgeteilt werden dürfen, oder b) bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.
Artikel 65
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist beim Europäischen Patentamt eingehen. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist, vier Monate, gerechnet vom Anmeldetag, und b) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätstag.
PART IV
APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS
CHAPTER I
Filing and requirements of the application Article 64 Filing of the application (1) An application for a European patent may be filed: (a) at the European Patent Office; or (b) if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if had been filed on the same date at the European Patent Office. (2) The provisions of paragraph 1 shall not preclude the application of legislative or regulatory provisions which, in any Contracting State, (a) govern inventions which, owing to the nature of their subject-matter, may not be communicated abroad without the prior authorisation of the competent authorities of that State, or (b) prescribe that each patent application is to be filed initially with a national authority or make direct filing with another authority subject to prior authorisation.
Article 65
Forwarding of applications for European patents (1) The national central industrial property office shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any applications for European patents which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that applications for European patents, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within a period not exceeding six weeks from the date of filing. Applications for European patents which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within the period specified in paragraph 3. (3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be: (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Die Gruppe beschloss unter Berlicksichtigung dieser Argumente, den britischen Vorschlag anzunehmen und die Nummer 2 zu Artikel 64 wie vorgeschlagen zu Undern.
Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung
Nummer 5 Absatz 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 111. Die Vertreter der WIPO wiesen in der Arbeitsunterlage Nr. 3 darauf hin, dass es wohl uberflusisig sei, die Bezeichnung der Erfindung fur jeden unabhăngigen Patentanspruch und fur die Zusammenfassung zu wiederholen, da Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe b und Nummer 2 Absatz 1 zu Artikel 66 vorschrieben, dass diese Bezeichnung im Antrag auf Patenterteilung und am Anfang der Beschreibung zu nennen sei. Durch die Streichung dieser Bedingung wlirde ausserdem das Uebereinkommen an das PCT angepasst.
Diese Auffassung wurde von einigen Delegationen unterstutzt, die sowohl auf den praktischen Aspekt als auch den Grundsatz hinwiesen, dass das Uebereinkommen nicht ohne zwingenden Grund vom PCT abweichen sollte.
Andere Delegationen machten hingegen geltend, dass die Nummer 3 Absatz 1 zu Artikel 66 nur eine fakultative Bestimmung sei und dass es ferner zweckmässig wäre, die Bezeichnung vor allem im Hinblick auf die Klassierung des Patents in Karteikarten usw. immer in der Zusammenfassung
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Europäische Patentamt so hinreichend zu unterrichten, dass es den Anmeldetag oder den Prioritätstag bestimmen kann, was zur Folge haben kbnnte, dass das Europäische Patentamt nicht in der Lage wäre, die Anmeldung unter den in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Umständen als zurückgenommèn anzusehen. Die britische Delegation schlug deshalb vor, die nationalen Patentämter zu verpflichten, dem Europäischen Patentamt die einschlägigen Angaben mitzuteilen.
Eine andere Delegation hielt eine solche Aenderung hingegen für überflüssig. Es sei nämlich möglich, dass dem Europäischen Patentamt eine Patentanmeldung nicht zugehe, weil entweder ihr Gegenstand geheimhaltungsbedürftig sei oder weil die Anmeldung zurückgenommen sei bzw. als zurückgenommen gelte. Es wäre in der Praxis ohne weiteres möglich, dass der eine oder der andere Umstand nicht vom Europäischen Patentamt, sondern vom betreffenden nationalen Patentamt festgestellt werde.
Es wurde jedoch bemerkt, dass in den vorstehenden Fallen die bereits nach Artikel 66 entrichteten Gebühren vom Europäischen Patentamt gemäss Artikel 65 Absatz 5 zurückgefordert wüden und dass das Europäische Patentamt folglich in der Lage sein müsste, festzustellen, ob die betreffende Anmeldung tatsächlich als zurückgenommen gelte. Hierzu wurde noch darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt sich nicht nur auf den in Nummer 2 zu Artikel 64 genannten "Tag des Eingangs" der Unterlagen stützen könnte, weil dieser Tag nicht unbedingt mit dem. Prioritätstag und auch nicht mit dem Anmeldetag übereinstimmen müsse (vgl. hinsichtlich des letzten Falles die Hypothese einer späteren Einreichung der Zeichnungen, Artikel 78 Absatz 7).
BE/135 d/71 zat/BS/K/tm
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beispielsweise aufgrund der Nichtentrichtung der Jahresgebuhren fur einen oder mehrere der benannten Staaten. Die Gruppe war insbesondere aus diesem Grund der Ansicht, dass eine Verpflichtung der nationalen Patentämter vorgesehen werden sollte, das Europäische Patentamt vom Erl8schen eines europäischen Patents in ihrem Hoheitsgebiet während der Einspruchsfrist oder dem Einspruchsverfahren zu unterrichten.
Da die geplante Regelung insbesondere mit einer Verpflichtung der Zentralbehörden fur den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten verbúnden wäre, meinte die Gruppe, dass diese Bestimmung nicht in die Ausfuhrungsordnung, sondern in das Uebereinkommen selbst aufgenommen werden sollte (Artikel 62 Absatz 1a). 109. Im Verlauf der Diskussion wurde auch die Frage erbrtert, welche Angaben das Europäische Patentamt den nationalen Patentämtern mitzuteilen hätte. Es wurde beschlossen, Artikel 62 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass das Europäische Patentamt gehalten ist, den nationalen Patentämtern "die sachdienlichen Angaben Uber die Einreichung europäischer Patentanmeldungen, in denen (ihre) Staaten benannt sind, sowie über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und des Einspruchsverfahrens zu ubermitteln".
Nummer 2 zu Artikel 64 - Tag des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldungen 110. Die britische Delegation bemerkt in dem Dokument BR/GT I/113/71 (S. 5), dass in Nummer 2 zu Artikel 64 der Ausfuhrungsordnung nationale Patentämter nicht verpflichtet werden, das
BR/135 d/71 zat/BS/K/bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg
1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Heran LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Artikel 65 Uebermittlung europaischer Patentanmeldungen (1) + (2) + (3) + (4) + (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Priorititen in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität dem Europäischen Patentamt zu gehen, gelten als zurückgenommen. Die gemäss Artikel 66 bereits entrichteten Gebiuren werden zuriuckgezahlt.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 6. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/139/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
AENDERUNGEN ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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Artikel 64 - Einreichung der Anmeldung 80. Die Vorschlăge des IPIA (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 54), die im wesentlichen auf die Einfuhrung eines Systems abzielen, in dem zunachst eine vorlaufige A.meldung eingereicht und innerhalb von 18 Monaten die Anmeldung mit der vollständigen Beschreibung und den Patentanspruchen nachgereicht wird, wurden von der Konferenz abgelehnt.
Artikel 65 - Uebermittlung europdischer Patentanmeldungen 81. Die Konferenz befasste sich mit den Bedenken einiger Organisationen bezüglich der Sanktion des Absatzes 5. Die Anmeldung gilt nach dieser Vorschrift auch dann als zurückgenommen, wenn den Anmelder keine Verantwortung trifft, z.B. also bei Geheimhaltung einer Anmeldung oder sogar fur den Fall, dass die Anmeldung einfach wegen eines Versehens des nationalor Amts dem Europäischen Patentamt nicht zugeleitet worden ist. Die Konferenz hielt es dennoch fur angebracht, den Absatz 5 unverändert zu lassen. Der Anmelder verliert namlich nicht all: Rechte, sondern kann seine europäische Patentanmeldung nach Artikel 124 in eine rationale Anmeldung umwandeln. Ausserdem ist in Nummer 1 zu Artikel 65 vorgesehen, dass das Europäische Patentamt verpflichtet ist, dem Anmelder mitzuteilen, dass die Anmeldung von der nationalen Zentralbehörde fur den gewert lichen Rechtsschutz ubermittelt worden ist. Erfolgt keine Mitteilung seitens des Europäischen Patentamts, so kann der Anmelder also gegen Ende der Frist von vierzehn Monaten bei der nationalen Behbrde Ausktuftte uber die Bearbeitung seiner Anmeldung einholen und sich damit gegen den von den interessierten Kreisen befurchteten Ueberraschungseffekt absichern,
BR/168 é/72 esi/IS/bm
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- Sekreta: iat -
BEIJCHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil ? Tait =f fr / 660 / 2
(Luxebulut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)
B3/68 d/72 zat/IS/bm
Page 64
entrichten. Als Alternativlösung könnte vorgesehen werden, dass eine Anmeldung nach Nassgabe des Artikels 66 unter Entrichtung einer geringen Gebühr eingereicht wird und die Recherche sowie die Prüfung erst auf Antrag des Anmelders erfolgen, der für die Stellung des Antrags Uber eine Frist von 18 Monaten verfügt. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte er den Gesamtbetrag der Gebühren zu bezahlen.
Diese Vorschläge wurden von den anderen Organisationen nicht unterstützt.
Artikel 65 - Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen 55. Mehrere Organisationen (AIPPI, CIFE, CNIPA, FICPI und COPRICE) legten zu der in Absatz 5 vorgesehenen Sanktion Vorbehalte ein, da dieser Absatz Situationen betrifft, für die der Anmelder nicht verantwortlich ist: NichtUbermittlung, weil die Anmeldung unter Geheimschutz gestellt worden ist, Poststreik oder blosses Versehen des nationalen Patentamts. CIFE schlägt die Einführung eines Systems vor, bei dem sowohl vom nationalen Patentamt als auch vom Europäischen Patentamt Empfangsbescheinigungen ausgestellt werden müssen, damit der Anmelder genau weiss, ob seine Anmeldung eingegangen ist.
COPRICE sprach sich für die Streichung des Absatzes 5 aus, da der Anmelder rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist mit seiner nationalen Behörde Kontakt aufnehmen kann. Falls dieser Absatz aufrechterhalten wird, so schlägt COPRICE vor, am Ende des ersten Satzes folgende Worte hinzuzu–tgen:"es sei denn, der Anmelder erbringt eine Rechtfertigung".
IMK bemerkte, dass Artikel 124 dem Anmelder nech wie vor die Möglichkeit lässt, seine Anmeldung umzuwandeln.
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65-68
REGI ERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Bräsel, den 15. Mïrz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
Vgl. Regeln 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen), 37 (Fälligkeit) und 42 (Nachholung der Erfindernennung)
Artikel 75
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.
Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patent. anmeldung durch den Berechtigten) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)
Artikel 76
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents: b) eine Beschreibung der Erfindung: c) einen oder mehrere Patentansprüche: (3) The procedure to be followed in carrying out the provisions of paragraph 1 , the special conditions to be complied with by a divisional application and the title limit for paying the filing, search and designation fees are laid down in the Implementing Regulations.
Cf. Rules 4 (Language of a European divisional application), 25 (Provisions for European divisional applications), 37 (Paying of renewal fees) and 42 (Subsequent identification of the inventor).
Article 75
Forwarding of European patent applications
(1) The central industrial property office of a Contracting State shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any European patent applications which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that European patent applications, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within six weeks after filing. (3) European patent applications which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within four months after filing, or, where priority has been claimed, fourteen months after the date of priority. (4) A European patent application, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) European patent applications which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month after filing or, if priority has been claimed, after the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing, search and designation fees shall be refunded.
[^0]
Article 76
Requirements of the European patent application (1) A European patent application shall contain: (a) a request for the grant of a European patent: (b) a description of the invention: (c) one or more claims:
[^0]: Cf. Rules 15 (Filing of a new European patent application by the person entitled to apply) and 70 (Noting of loss of rights)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auflassung wurde vor allem im Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Dritthezöger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, -Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgehühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *. wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleirel. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Biligung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des VöRzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III): ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unjer Abschnitt VI und VII). 7 seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich belaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz). legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M. 34) ist zuvor von der Vellversammlung en. stimmig angenommen worden (s. Dol. M/79/6/1 Nr. 10).
ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig. verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur 'gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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nicht innerhalb von 14 Monaten nach der Einreichung bzw. nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingegangen sei. Sie frage sich, ob die Frist nicht in Absatz 3 einheitlich auf 14 Monate festgesetzt werden müsse, oder ob die Frist in Absatz 5 nicht 4 Monate betragen sollte. 213. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, die Absätze 3 und 5 sollten zwei verschiedene Dinge regeln: Absatz 3 enthalte eine Vorschrift für die nationalen Patentämter, die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist dem Europäischen Patentamt zu übermitteln. Es schade dem Anmelder nicht, wenn seine Anmeldung später als 4 Monate, aber innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet werde. Absatz 5 dagegen lege die Sanktion für den Fall fest, daß die Anmeldung nicht innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet worden sei; hierbei komme es - in Übereinstimmung mit dem PCT - nicht darauf an, ob die Anmeldung mit oder ohne Priorität eingereicht worden sei. 214. Die Delegation des CNIPA äußert ihr Erstaunen darüber, daß gemäß Absatz 3 die Anmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig zugeleitet worden ist, als zurückgenommen gilt, obwohl der Anmelder die Weiterleitung nicht beeinflussen konnte. 215. Die britische Delegation bemerkt, daß sich der Anmelder in der Praxis bei den nationalen Ämtern nach der Behandlung seiner Anmeldung erkundigen könne. 216. Die Delegation der EIRMA weist darauf hin, daß die europäische Patentanmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig übermittelt worden ist, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden kann; folglich erleide der Anmelder in diesem Fall keinen Rechtsverlust. Gleichwohl würde es sich ihres Erachtens empfehlen, die in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Fristen und Sanktionen noch einmal zu überprüfen. 217. Der Hauptausschuß verweist Absatz 5 an den Redaktionsausschuß mit der Bitte, seinen Wortlaut im Lichte der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen.
Artikel 76 (78) - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
218. In bezug auf Absatz 1 stellt die niederländische Delegation unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/52/1/II/III Nr. 10 die Frage, ob eine Zusammenfassung tatsächlich erforderlich sei. Zwar sei dieser Punkt bereits auf der Luxemburger Konferenz - auch im Hinblick auf den PCT, der ebenfalls eine Zusammenfassung vorschreibe - positiv entschieden worden. Doch habe man in den Niederlanden noch Zweifel, ob die Zusammenfassung wirklich nötig sei. 219. Die britische Delegation hält die Zusammenfassung nach den Erfahrungen, die man in Großbritannien gemacht habe, für nützlich. Sie möchte im europäischen Verfahren vorerst nicht auf sie verzichten, könnte aber damit einverstanden sein, daß man später, falls sich die Zusammenfassung als unnötige Komplikation erweisen sollte, dem Verwaltungsrat die Befugnis überträgt, sie als Erfordernis der Anmeldung zu streichen. 220. Die schwedische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre aber auch bereit, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, die Zusammenfassung zu streichen. 221. Die französische Delegation ist dafür, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre nicht damit einverstanden, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, auf die Zusammenfassung zu verzichten. 222. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt voll und ganz die Auffassung der französischen Delegation. Sie weist ergänzend auf den Unterschied zwischen dem Inhalt der Patentansprüche und dem Inhalt der Zusammenfassung hin: Während die Patentansprüche den Schutzbereich des Patents umschreiben, solle die Zusammenfassung eine Kurzfassung dessen darstellen, was in den Ansprüchen, in der Beschreibung und in den Zeichnungen offenbart sei. Die Zusammenfassung werde also in vielen Fällen mehr enthalten als die Patentansprüche, und es wäre deshalb bedauerlich, wollte man sich dieser Informationsquelle begeben. 223. Nach diesen Ausführungen zieht die niederländische Delegation ihren Vorschlag zurück. Damit ist Absatz 1 in der Fassung des Dokuments M/1 angenommen. 224. Die niederländische Delegation erklärt, sie verstehe Absatz 2 in der Weise, daß die Anmeldegebühr nicht notwendigerweise für alle Anmeldungen einheitlich hoch sein müsse, sondern sich z. B. nach der Länge der Beschreibung oder der Zahl der Ansprüche staffeln könne. 225. Der Vorsitzende erklärt, er teile diese Auffassung; im übrigen habe die Gestaltung der Anmeldegebühr in der Gebührenordnung zu geschehen, sei also eine Angelegenheit für den Verwaltungsrat.
Artikel 77 (79) - Benennung von Vertragsstaaten
226. Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel 77 kein Antrag gestellt wird.
Artikel 79 (81) - Erfindernennung
227. Die dänische, finnische, norwegische und schwedische Delegation beantragen, das Problem der Erfindernennung und die damit zusammenhängenden Fragen, die bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz nach ausführlicher Erörterung entschieden worden waren, hier wieder aufzugreifen. Sie schlagen in erster Linie vor, daß der Erfinder gegenüber dem Europäischen Patentamt unabhängig davon, ob es das Recht eines benannten Vertragsstaates erfordert oder nicht, immer benannt werden muß, und ferner, daß das Recht des Anmelders auf die Erfindung urkundlich nachgewiesen werden muß, falls der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist. Die Annahme dieses Vorschlags hätte zur Folge, daß die Artikel 58 Absatz 2 ( 60 Absatz 3), 76 (78) Absatz 1 und 90 (91) Absätze 1 und 5 neu zu fassen sowie Artikel 79 (81) zu streichen wären (Dok. M/69/1, Seiten 1 bis 3).
Hilfsweise schlagen die skandinavischen Delegationen folgendes vor:
Wird bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, nicht erbracht, so gilt die Anmeldung der benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen. Dieser Hilfsvorschlag würde zu einer Änderung der Artikel 58 Absatz 2 (Artikel 60 Absatz 3), 79 (81) und 90 (91) Absätze 1 und 5 führen (Dok. M/69/1, Seiten 3 bis 5). 228. Die schwedische Delegation weist zur Einführung dieser Vorschläge auf folgendes hin:
Die skandinavischen Länder würden die Diskussion des Problems der Erfindernennung nicht wiederaufnehmen wollen, wenn es nicht für jedes einzelne von ihnen von allergrößter Bedeutung wäre. Sie wolle auf die Motive, die den Vorschlägen zugrunde lägen, nicht mehr im einzelnen eingehen, da sie allen hinreichend bekannt seien. Aber sie müßte doch noch einmal unterstreichen, daß nach Auffassung der skandinavischen Länder dem Erfinder eine zentrale Rolle im Patenterteilungsverfahren zukomme und daß diese auch im Übereinkommen zum Ausdruck kommen müßte. Geschehe dies, so würde das
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Bundesrepublik Deutschland an. Es wird festgestellt, daß sich deter Vorschlag auf die Redaktion des Artikels 74 (76) ahsatz 1 und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b auswirken (weste (vgl. Dok. M/47/1/11/111 Nrn. 14 und 15).
Artikel 74 (76) - Europäische Teilanmeldung
199. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 1 Satz 1 (Dok. M/47/1/11/111 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 200. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2 200. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2 uberrintellen, daß nur solche Teilanmeldungen den Anmeldetag der früheren Anmeldung enthalten dürfen, deren gesamter wehnischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen worden ist (Dok. M/54/1/11/111, Seite 8). Eine solche eisverfllung ist ihres Erachtens geboten, nachdem man sich bezuglich der Neuheitsregelung für den sogenannten whole untent approach entschieden habe. An sich nämlich würde bei ruer Rückdatierung der ganze Inhalt der Teilanmeldung, - wald sie veröffentlicht sei, rückwirkend zum Stand der - heita im Sinne des Artikels 52 (54) Absatz 3 gehören. Eine - he Folge scheine aber nicht gerechtfertigt in bezug auf -se, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Angaben a, thbrungsformen, Beispiele oder Zeichnungen). 201. Nach Auffassung des Vorsitzenden ließe sich das - - rereipte Problem vielleicht auch dadurch lösen, daß eine - anmeldung, die neue Elemente im Vergleich zur früheren a-meldung enthält, in bezug auf den Stand der Technik - rtschiedlich behandelt wird: Der in der früheren Anmel- - bereits enthaltene Teil gehört zum Stand der Technik von - Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an; - ersi später hinzugefügte Teil gehört zum Stand der Technik - dem Zeitpunkt an, in dem die Teilanmeldung eingereicht - - aen ist. 202. Die britische Delegation stimmte der schweizerischen - eegation darbi zu, daß neue Elemeute der Teilanmeldung - ruckwirkend zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der - rrechung der früheren Anmeldung gehören dürfen. Ihres t-athiens ergibt sich dies aber bereits aus dem jetzigen wurlaut, jedenfalls in der englischen Fassung. Von einer anderung der Terminologie, die auch in anderen Bestimmungen des Übereinkommens verwendet worden sei, sei anzuraten; aber vielleicht könne man mit einer Protokollerklä– rung zu diesem Punkt vorlieb nehmen. 203. Die niederländische Delegation weist auf die allgemeine Regel des Artikels 122 (123) hin, wonach eine Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, daß ihr Gegenstand uber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung "rausgeht; u. U. sei es aber zulässig, Beispiele, die kein neues Lement enthalten, der Anmeldung hinzuzufügen. Genau das eiriche müsse auch für Teilanmeldungen gelten. Auch einer - eianmeldung müßte man Beispiele hinzufügen dürfen, soweit we nichts Neues im Vergleich zur früheren Anmeldung enthielten. Solche zulässigen Beispiele müßten allerdings -wikwirkend zum Stand der Technik gehören; insofern könne - - uem schweizerischen Antrag wohl nicht zustimmen. 204. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Meinungen bisher rrieih seien: Nach Auffassung der niederländischen Delegation sollte ein erst mit der Teilanmeldung eingereichtes Beispiel -wikwirkend zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der i-rechung der früheren Anmeldung an gehören. Nach - - hnt der schweizerischen und der britischen Delegation wie - w. nach seiner persönlichen Ansicht sollte eine solche - wikwirkung nicht möglich sein, da man nicht etwas zum Stand der Technik rechnen könne, was dem Europäischen Patentamt 2 sch nicht bekannt sei. 205. Die britische Delegation glaubt nicht, daß zwischen ihrer eigenen Auffassung und derjenigen der niederländischen Delegation ein wesentlicher Unterschied besteht; denn es käme ganz auf die Art des hinzugefügten Beispiels an. Man müsse danach urteilen, ob die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel den Stand der Technik der ursprünglichen Anmeldung erweitere oder nicht. Erweitere sie ihn nicht, so sei die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel zulässig, und beide könnten unbedenklich zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gerechnet werden. Genau in diesem Sinne habe sie auch die niederländische Delegation verstanden. 206. Die Delegation der Internationalen Handelskammer bezeichnet es als wünschenswert, daß ein der Teilanmeldung hinzugefügtes Beispiel nicht den Anmeldetag der früheren Anmeldung, sondern den der Teilanmeldung bekommt. Sie meint aber, gerade das Gegenteil ergebe sich aus dem jetzigen Text. Andererseits hält sie auch den schweizerischen Vorschlag nicht für geeignet, das Problem befriedigend zu lösen. 207. Der Vorsitzende glaubt eine gewisse Einmütigkeit der Sprecher darüber feststellen zu können, daß der schweizerische Vorschlag insofern zu weit gehe, als mit ihm auch Beispiele verboten würden, die nicht über den Gegenstand der früheren Anmeldung hinausgehen. Er regt an, das Problem dadurch zu lösen, daß solche Beispiele zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an gerechnet werden. Er stellt der schweizerischen Delegation deshalb die Frage, ob sie ihren Änderungsvorschlag zurückzuziehen bereit wäre, falls der Hauptausschuß eine Feststellung in diesem Sinne zu den Akten nähme. 208. Die schweizerische Delegation erklärt sich hierzu bereit; sie bittet aber darum, daß in der französischen Fassung Absatz 2 ("objet de la demande») mit Absatz 1 ("éléments contenus dans une demande») in Übereinstimmung gebracht wird, was für die deutsche und die englische Fassung bereits geschehen sei. 209. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, daß ihres Erachtens die Elemente der Teilanmeldung, die über die frühere Anmeldung hinausgehen, nicht etwa gestrichen werden dürfen, sondern ebenfalls lediglich den Anmeldetag der Teilanmeldung erhalten müßten. 210. Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß über folgende Auslegung des Absatzes 2^* einig ist: Enthält eine Teilanmeldung gegenüber der früheren Anmeldung neue Beispiele, die nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, so sind diese zulässig; sie gelten aber nicht als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und rechnen erst vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an zum Stand der Technik. Enthält eine Teilanmeldung neue Beispiele, die über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen, so sind diese unzulässig; sie werden aber nicht gestrichen, sondern genau wie die erstgenannten neuen Beispiele behandelt. 211. Der Hauptausschuß überweist die Prüfung der französischen Fassung (siehe oben Nr. 208) dem Redaktionsausschuß.
Artikel 75 (77) - Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
212. Die Delegation der Internationalen Handelskammer wundert sich darüber, daß in den Absätzen 3 und 5 verschiedene Fristen festgelegt worden sind. Nach Absatz 3 habe das nationale Amt für die Weiterleitung der europäischen Anmeldung an das Europäische Patentamt eine Frist von 4 Monaten bzw., falls es sich um eine Prioritätsanmeldung handele, von 14 Monaten. Nach Absatz 5 dagegen gelte die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, falls sie
[^0] [^0]: - in der endganger Fassung ist Absatz 2 mit Absatz 3 Sita 2 zu einen end per Satz 3, nustrenengefall.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung ^4 ) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland). als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich). sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, wwite Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer -..m Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen implehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Darach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 14. - 142. 144. 148-157. 161. 162 und 174 des Übereinkommensretwurfs (Dok. M/1). für die Regeln 1-7 und 13-107 des 1. twurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den I rtwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die - mplehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die 1. ullnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für 2. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des 3. mpaischen Patentamts (Dok. M/37).
4 Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom - 1. 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. - a am 29. September 1973. 5. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf - hlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. - er besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses - 1. iuxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegatio– der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des verengten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van hentnem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der mederlandischen Delegation. 6. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen A. paben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln -. 1 sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den - wilgen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So mmmt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu - rwibiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das - rreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen - 2 rinter an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
- - virliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an - einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser - die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb - htopfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer
| 1. Aliremeines | 8-10 |
|---|---|
| 1. Ieremkommen | 11 ff. |
| 1 Ausführungsordnung | 2001 ff. |
| 2. Anerkennungsprotokoll | 3001 ff. |
| 1. mplehlung betreffend vorbereitende | 4001 ff. |
| A. weiter für die Eröffnung des Euro- | |
| 2. - her Patentamts | |
| 3. m. nichlung betreffend die Ausbildung | 5001 ff. |
| 4. m. Personals des Europäischen Patent- |
werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend. daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Zu Artikel 62
Anmeldung bei der nationalen Behörde
1. Materialien:
a) Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925 in der in Den Haag am 28. November 1960 revidierten Fassung, Artikel 4 b) Entwurf des nordischen Patentrechts, § 51
2. Bemerkungen:
Da Artikel 61 die Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt und bei den nationalen Patentämtern nebeneinander zuläßt, ist es notwendig, beide Formen der Einreichung europäischer Patentanmeldungen hinsichtlich des Zeitrangs der Anmeldung gleich zu behandeln. Demgemäß sieht Artikel 62 Abs. 1 vor, daß die nationale Einreichung einer europäischen Patentanmeldung den gleichen Zeitrang wie eine Einreichung beim Europäischen Patentamt erhält.
Um das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht über Gebühr zu verzögern, wird in Artikel 62 Abs. 2 vorgeschlagen, die nationalen Patentämter zu verpflichten, die bei ihnen eingereichten europäischen Patentanmeldungen spätestens innerhalb von zwei Monaten weiterzuleiten.
Die Frage, ob und inwieweit eine europäische Patentanmeldung gleichzeitig die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung in den Vertragsstaaten erhalten soll (dépôt commun), dürfte zweckmäßigerweise erst nach Ausarbeitung des gesamten Erteilungsverfahrens geprüft werden.