Art75dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art75dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 75
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 075 (Deutsche Fassung)/Art75dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 75 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 75 MPO Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 61 √() √() IV/4860/61 S. 10-13
√() IV/4860/61 (JL18584/61-5) 61 √() √() IV/3076/62 S. 149,150 √()
√() VE Mai 1962 66 ∼ √() 6551 / IV/62 S. 60-63, 20
√().VE 1962 66 √() √() 1699 / IV/63 S. 15
√()√() VE 1962 66 √() √() 7669 / IV/63 S. 37-40
√()√()E 1962 66 √() √() 2632 / IV/64 S. 19
√()√()E 1965 66 √(V) ^√() BR/10/69 Rdn. 28
√()√()E 1970 (Ue) 64 √() √() B R / 87 / 71 Rdn. 61
√()BR / 70 / 70 64 √() √() B R / 84 / 71 Rdn. 17
√() B R / 70 / 70 64 √() √() B R / 94 / 71 Rdn. 11/12
√()√()VE 1971 (Ue) 64 √() √() B R / 144 / 71 Rdn. 18
√() B R / 88 / 71 64 √(V) √() B R / 125 / 71 Rdn. 37
√() B R / 139 / 71 64 √(V) √() B R / 168 / 72 Rdn. 80
√() B R / 139 / 71 64 √(V) √() B R / 169 / 72 Rdn. 54

Dokumente der MDK

√(E) 1972 73 √(V) √()M / 19 S. 172
" 73 √()M / 22 S. 252
" 73 √()M / 23 S. 292
" 73 √()M / 26 S. 318 √(V)
" 73 √()M / 47 / I / II / III S. 5
" 73 √()M / 80 / I / R 2 S. 7
" 73 √()M / 146 / R 3 Art. 75
" 73 √()M / PR / I S. 36 / 37
" 73 √()M / PR / G S. 201

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Erster Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

Zu Artikel 61

Einreichung der Anmeldung

1. Materialien:

a) Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925 in der in Den Haag am 28. November 1960 revidierten Fassung, Artikel 4 b) Entwurf des nordischen Patentrechts, § 51

2. Bemerkungen:

Artikel 61 steht an der Spitze des ersten Unterabschnitts, der die Bestimmungen über die europäische Patentanmeldung enthält, und legt fest, bei welcher Stelle eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden kann. Artikel 61 läßt neben der unmittelbaren Anmeldung beim Europäischen Patentamt auch eine Anmeldung durch Vermittlung der nationalen Patentämter zu.

Auf den ersten Blick scheint die Lösung nahe zu liegen, alle europäischen Patentanmeldungen unmittelbar bei der Stelle einzureichen, die für ihre Bearbeitung zuständig ist, also beim Europäischen Patentamt. Gegen eine solche ausschließliche Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt können aber verschiedene Gesichtspunkte angeführt werden. Einmal könnte es für Anmelder aus Gebieten, die vom künftigen Sitz des Europäischen Patentamts besonders weit entfernt sind, aus Gründen der Zeitersparnis zweckmäßiger sein, ihre Anmeldung bei der näher gelegenen

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VERTRAULICH !

B e m e r k u n s e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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1. Teil

Das europäische Patent

4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

Artikel 61 Einreichung der Anmeldung. (1) Eine Erfindung kann zur Erteilung eines europäischen Patents angemeldet werden,

1. unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder 2. durch Vermittlung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats, wenn die Gesetzgebung dieses Staats es gestattet. (2) Die nationale Gesetzgebung jedes Vertragsstaats kann vorschreiben, daß europäische Patentanmeldungen von Personen mit Sitz oder Wohnsitz in dem betreffenden Vertragsstaat nur durch Vermittlung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden können. (3) Die Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift berührt die Wirksamkeit der europäischen Patentanmeldung nicht.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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Der Präsident entscheidet, dass dicser Vorschlag später im Zusammenhang mit dem Verbot eines doppelten Schutzos erörtert worden soll.

Auf eine Frage von Horrn De Pcuse wird b schlossen, in Artikel 61 Absatz 1 Ziffer 2 die Worte "nationale Zentralbehörde" durch "zuständige nstionale Behörde" zu ersetzen.

In diesem Zusamminhang weist der Präsident darauf hin, dass dio zuständigen Bohörden nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde der Anmeldung festhalten müssen.

Auf eine Anfrage von Horrn Gajac wird ferner beschlossen, in Artikel 61 Absatz 2 festzulegen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Staatsangehörigen im Ausland vorschreiben können, das europäische Patent bei ihrer nationalen Behörde anzumelden. Dieser Vorschlag soll in Klammern gesetzt werden, da nicht alle Delegierten hiermit einverstanden sind.

Herr Sünner stellt im Zusammenhang mit Artikel 61 Absatz 2 die Frage, in welchem Verhältnis die juristische Person "Euratom" zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften stehe.

Der Präsident erklärt hierzu, dass die durch die europäischen Gemeinschaften aufgoworfonen besonderen Fragen in den Schluesbestimmungen geregolt werden.

Auf eine Frage von Horrn De Rouse im Zusammentang mit Absatz 3 erklärt der Präsident, dass er von Artikel 4 des revidierten Abkommens von Den Haag ausgegangen sei. Die Formulierung "in den übrigen Vertragsstaaten" habe er jedoch deswegen nicht übernommen, weil das europäische Recht ein neues Recht sei, das nicht territorial beschränkt sein werde.

Artikel 61 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 8

Auf eine Jussorung von Herrn de Nuyser, orklärte der Präsident, dass die Drittländer, die Vertragsstaaten der Verbandsübereinkunft sind, nach Artikel 4, A, 2 dieser Verbandsübervinkunft verpflichtet seien, die Anmeldung beim europäischen Amt als Rechtsgrundlage für ein Prioritätsrecht anzuorkennen, falls das europäische Abkommen dieser Anmeldung die Bedeutung einer ordnungsmässigen nationalen Anmeldung. heimessen sollte.

Die Delegierten stimmen scincr Auffassung zu; Herr Gajac hält es jedoch nicht für unbedingt sicher, dass Artikel 4, A, 2 der Verbandsübereinkunft Anwendung findet, weil es sich im vorliegenden Fall um die Einführung eines neuen Schutzes handele.

Herr Pfannor weist seinerseits darauf hin, dass der französische Vorschlag das ganze Problem cines doppelten Schutzos für die gleiche Erfindung aufwerfe; die deutsche Delegation könne diesen Schutz nur für eine Ubergangszeit zulassen, und der Koordinierungsausschuss habe sich in dieser Sinne ausgesprochen. Ferner worle dieser Vorschlag seiner Ansicht rach dazu führen, dass die nationalen Amter nicht hinreichend entlastet würden.

Der Präsident unterbreitet einen Kompromissvorschlag. Die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anmeldung beim auropäischen Amt oder der nationalen Verwaltung soll beibehalten, für die Ubergangszeit jedoch ein doppelter Schutz gewährt werden.

Herr Gajac bedauert, diesem Vorschlag nicht zustimmen zu können; die französische Delegation müsse zu diesem Punkt Vorbehalte geltend machen.

Die übrigen Delegierten billigon die Möglichkeit der Wahl nach Artikel 61. Absatz 1.

Herr Roscioni schlägt eine neue Kompromisslösung vor. Man könne den Staaten in Artikel 61 die Befugnis einräumen, eine nationale Anmeldung vorzuschreiben, sofern das nationale Patent mit der Erteilung des europäischen Patents hinfällig würde.

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Herr Gajac legt den Standpunkt der französischen Delegation, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeiten der gestern von ihm erwähnten französischen Studiengruppe, dar.

Nach Ansicht der französischen Delegation darf ein europäisches Patent erst nach einer nationalen Anmeldung angemeldet werden. Diese Auffassung werde zunächst dadurch gerechtfertigt, dass der Anmelder innerhalb einer Wartefrist von einem Jahr Gelegenheit habe, die technischen und kommerziellen Aussichten seiner Erfindung zu beurteilen. Ferner könnten auf Grund einer nationalen Anmeldung die bereits abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden bilateralen Abkommen Frankreichs über die französischen Patente insbesondere mit den kürzlichunabhängig gewordenen Ländern Anwendung finden. Ferner müsste die Erlangung eines europäischen Patentes nach Ansicht der französischen Delegation den Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglieder des europäischen Abkomens sind, versagt sein. Dabei sei jedoch zu befürchten, dass sich die Nichtmitgliedør weigern würden, für das europäische Patent in ihrem Hoheitsgebiet ein Prioritätsrecht anzuerkennen. Eine vorhergehende nationale Anmeldung wäre dann um so notwendiger.

Da der Koordinierungsausschuss zu der Frage, ob das Abkommen den Angehörigen von Drittstaaten offen stehen soll oder nicht, noch keine Stellung genommen hat, hält es der Präsident nicht für zweckmässig, diese Frage im gegenwärtigen Zeitpunkt zu erörtern. Im übrigen sei es wohl möglich, in die Konvention eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das europäische Patent in Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die gleichen Wirkungen habe wie ein nationales Patent. Das Argument der bilateralen Abkommen hält er also nicht für entscheidend. Er verweist schliesslich auf Artikel 61 Absatz 2, wonach die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben können, dass alle europäischen Patente über die nationalen Vorwaltungen angemeldet werden müssen.

Herr Gajac betont, der Vorschlag der französischen Delegation gehe dahin, dass die europäische Anmeldung nur auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung erfolgen könne.

Der Präsident bemerkt hierzu, die Annahme dieses Vorschlags würde dazu führen, dass mindestens eine Schatzschranke auf Grund der einzelstaatlichen Vorschriften bestehen bliebe; das wäre jedoch mit dem Geist eines europäischen Patentrechts nicht zu vereinbaren.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Bericht über die Sitzung vom 4. Juli 1961

Der Prăsidont oröffnct dic Sitzung um 9 Uhr 15. Hinsichtlich des Patenterteilungsverfahrens befürwortet Horr Roscioni das Verfahren untor a), d.h. dio gleichzeitigo Veröffentlichung cines vorläufigen Patentes und oinas Nouhoitsberichts.

Der Prăsidont stellt fost, dass sich domnach dic ganze Arbeitsgruppe für dieses Verfahren ausgesprochen hat, da ein Vorbehalt der niedorländischen Eelegation nicht vorliegt.

Die niedorländische Aufzeichnung über den Schutz des vorläufigon europäischen Patontos und insbesondere über die Frage der Nichtigerklärung des vorläufigen Patentes wird crörtort. Mit Zustimmung der Gruppe beschliesst dor Prăsident, auf dieses Problem spător boi der Diskussion der einzelnen Vorschriften zurückzukommen.

Erörterungen zu Artikel 61 des Vorontwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass nach seinem Vorentwurf eine Wahl möglich sei. Die Anmeldung köme nämlich wirksam beim europäischen Amt oder bei der nationalen Vorwaltung oingereicht werden. Auf Grund dieser Möglichkeit köme der Anmelder der nationalen Vorwaltung don Vorzug geben, weil cine Anmeldung bei der nationalen Verwaltung für ihn häufig oinfacher soi. Dio Anmeldung bei den nationalen Verwaltungen sei ferner ein geeignetos Mittel, die Frage dor Gohoimpatento zu regeln. Der Präsident hebt hervor, dass Artikel 61 auf Artikel 4 des revidierten Abkommens von Den Hang zurü̈ckgoho. Er Sordert die Dologierten auf, zur Frage dor Nahlmöglichkcit nach Absatz 1 Stellung zu nohmen.

Page 11

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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1. Teil
Das europäische Patent

4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

Artikel 61 Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann cingereicht werden :

1. beim Europäiṣchen Patertamt oder 2. bei der Zentralbehörde für den gowerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Bohörden cines Vertragsstaats, wenn und soweit das Recht dieses Staats es gestattet.

Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zum gleichen Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Joder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in dem betreffenden Vertragsstaat und seine Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1, Nr. 2 genannten Behörden einreichen können. (3) Die Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift berührt die Wirksamkeit der suropäischen Patentanmeldung nicht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Es wird beschlossen, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, das Problem vor einer letzten Erörterung in München zu überprüfen.

Der Redaktionsausschuß soll ferner die von Herrn Pfanner aufgeworfene Frage prüfen, ob der Satzteil "und seine im Ausland wohnhaften Angehörigen" gestrichen werden müsse. Wenn beispielsweise Frankreich und Deutschland von der Möglichkeit des Abs. 2 Gebrauch machten, komme ein in Deutschland wohnhafter Franzose in eine unmögliche Situation.

Artikel 61 wird angenommen.

Artikel 62

Dieser Artikel muß entsprechend den von der Arbeitsgruppe schon gefaßten Beschlüssen ergänzt werden, wonach die nationale Behörde das Recht habe, die Landesverteidigung betreffende Erfindungen zurückzubehalten und die zurückbehaltene europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umwandeln müsse.

Dieses Problem mu3 noch von dem Redaktionsausschuß geprüft werden. Der Redaktionsausschuß soll außerdem den Art. 62 dem Art. 61 Abs. 1, 2 anpassen.

Herr Fressonnet weist auf einen Vorschlag der französischen Delegation hin, wonach die Dreimonatsfrist durch eine unbestimmtere Bezeichnung z.B. "in kürzester Frist" ersetzt werden' solle, da im Interesse der Landesverteidigung kürzere Verfahren notwendig sein könnten.

Der Vorsitzende stellt im Anschluß an die Erörterung des Vorschlags fest, daß dieser zwei Probleme aufwerfe. Zunächst müsse dafür gesorgt werden, daß die die Landesverteidigung nicht berührenden europäischen Anmeldungen so schnell wie möglich dem Europäischen Patentamt zugeleitet würden. Ferner müsse bekannt sein, in welcher Zeit die nationalen Behörden das Erfordernis einer Geheimhaltung geprüft haben müßten. Er schlage vor, die beiden Probleme in verschiedenen Absätzen des Art. 62 zu behandeln. Der 1. Absatz müsse den Grundsatz enthalten, daß die nationalen Behörden gehalten seien, die europäischen Anmeldungen unverzüglich dem Europäischen Patentamt zuzuleiten. Falls notwendig, könne man eine Frist von zwei Wochen bestimmen. Im 2. Absatz könne man für solche europäische Anmeldungen, die die

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Keine besonderen Bemerkungen zu den Artikeln 50 - 55, 59, 60, die unverändert übernommen werden. Lediglich die Klammern in Art. 53 werden gestrichen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.35 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Die Arbeitsgruppe genehmigt zunächst eine Mitteilung an die Presse über die 5. Sitzung.

Artikel 61 Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation Vorlage gemacht habe, die von einem anderen Ausgangspunkt ausgingen, nämlich von der nationalen Voranmeldung.

Er halte es nicht unbedingt für erforderlich, in eine Detailprifung dieser Vorschläge einzusteigen. Es genüge, wenn in der endgültigen Fassung auf die Änderungen hingewiesen würde, die erfolgen müßten, wenn die französischen Vorschläge angenommen wirúen.

Schließlich sei sire Streichung des Absatzes 3 zu erwägen, damit das Abkommen nicht ausdrücklici: Handlungen zulasse, die zu den nationalen Gesetzen in Widerspruch stünden.

Der Vorsitzende erklärt, Abs. 3 mache keineswegs solche Handlungen 0.1mäßig. Die Arbeitsgruppe sei davon ausgegangen, daß es für das Europäische Patentamt sehr schwer sei, festzustellen, ob nationale Gesetzesbestimmungen bestehen, und ob sie beachtet worden seien. Deshalb könnten sich die rechtlichen Folgen eines Verstoßes nur nach den nationalen Gesetzen richten.

Man habe sich für Art. 61 Abs. 2 entschieden, um den Erfordernissen der Landesverteidigung gerecht zu werden. Auch wenn das Abkommen eine Sanktion vorsehe, sei die durch die Erfordernisse der Landesverteidigung notwendige Geheimhaltung schon durch die Anmeldung des europäischen Patents nicht mehr gewahrt.

Herr Fressonnet meint, diese Erwägungen seien zutreffend, soweit sie die Landesverteidigung beträfen. Absatz 2 betreffe aber nach seiner Ansicht noch einen anderen Fall. Daher sei es schwierig, Sanktionen nach der nationalen Gesetzgebung vorzusehen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse
der Anmeldung

Attikel 66(61)

Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden a) beim Europäisehen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zum gleichen Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daB seine Staatsangehörigen eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1, Buchstabe b) genannten Behörden einreichen können. (3) Die Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift berührt die Wirksamkeit der europäischen Patentanmeldung nicht.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1944 18/18/62

STRENG VERTRAULICH

V orentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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In Beantwortung einer Frage des Herra de Kuyser erklärte Herr van Benthem, der RedaktionsausschuB habe mit dem Ausdruck "bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung ... eingereicht worden sind" unter Absatz 3 auch solche Fälle gemeint, in denen die Erfindung von verschiedenen irfindern herrühre. Die Bestimmung, daß eine gegenseitige Unterrichtung über solche Erfindungen stattfinden soll, ergebe sich aus der Tatsache, daß man jede Doppelarbeit zwischen Landespatentäutern und dem Europäischen Patentamt vermeiden wolle.

Herr Briganti befürchtete; bei der italienischen Verwaltung könnten sich Schwierigkeiten auf Grund ihrer Klasaifizierungsmethode ergeben, weil dort die in Artikel 64 behandelten Patente nur auffindbar seien, wenn der Name der Antragsteller bekannt sei.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß das Europäische Patentam praktisch nur über solche Patentanmeldungen Auskünfte anfordern werde, deren Aktenzeichen ihm bekannt sei. Besondere Nachforschungen bei den Landesbehördin eribrigten sich daher.

Die Gruppe beschloß, die Bemerkung am Ende dieses Artikels zu streichen.

Artikel 65 (191) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 66 (61) Da das im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klärende Problem vor allem die französische Delegation interessiert, wurde die Besprechung dieses Artikels vertagt.

Artikel 67 (62) Herr van Benthem erklärte, dieser Artikel sehe zwei Fristen für die Weiterleitung der europäischen Patentanträge vor, nämlich einmal eine einmonatige Frist für die weiterleitung von Anträgen, deren Gegenstand offenbar nicht nach nationalen Bestimmungen geheimhaltungspflichtig sei, und ferner eine Vier-Monatsfrist für alle sonstigen

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Europäische Patentamt verpflichtet ist, ouropäische Anmeldungen an die nationalen Bohörden weiterzuleiten, wenn sie unter Verletzung einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmung eingereicht wurden. Die Priorität der europäischen Patentanmeldung soll jedoch hiervon nicht berührt werden. Diese Lösung dürfte sacblich befriedigen und eino günstige psychologische Wirkung haben. Die Verteidigungsministerien würden daraus ersehon, dass die Gruppe sich bemüht habe, die Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Die darin 'liegende Sanktion werde auch eine günstige abschreckendo Wirkung habon. Aussordem entsproche sie der. Absicht der Gruppe, jede Anmeldung aus einem Staat, in dem Absatz 2 zur Anwendung gelangt, dem nationalen Patentamt zur Prüfung nach Gehoimbaltungsgesichtspunkten zuzueiten. Es müsse ausdrücklich betont werden, dass das Europäische Patentamt in diesem Fall gezwungen sei, die Anträge automatisch den nationalen Dienststellen zu übermitteln, ohno zu wissen, ob sie als geheim anzusehen sind oder nicht. Der Artikel wird angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 67 (62) Auf Anregung dem Herrn Roscioni bespricht die Gruppe die in Absatz 2 vorgesehene Frist. Schliesslich wird als Kompromisslösung die oinmonatige Frist durch oine solche von sechs Wochen ersetzt.

Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 70 (64) ie Gruppe prüft nachstehenden französischen Vorschlag zu diesem Artikel: "In gleichen Antrag können Ansprüche hinsichtlich eines Verfahrens, einer Vorrichtung, eines Erzeugnisses und einer Verwendungsart geltend gemacht werden, falls zwischen diesen ein direkter Zusammenhang besteht". Dieser Vorschlag betrifft vornehmlich chemische Erzeugnisse.

Die ruppo erkennt ebenso wie der Vorsitzende an, dass eine solche Vorschrift erforderlich sei. Sie gehört jedoch in die Ausführungsbestimmungen. Die Prüfung dieses Vorschlags wird daher für die Sitzung zurückgestellt, in welcher die Ausführungsbestimmungen besprochen werden.

Der Artikel wird angenommen.

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Sitzung vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 20.Juni 1962

Die Sitzung wird um 9.30 Uhr vom Vorsitzenden eröffinet. Die Gruppe beschliesst in Artikel 66 Absatz 2 zum Ausdruck zu bringen, dass jeder Staat denjenigen Personen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen, vorschreiben kann, dass sie eine Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 b) genannten Behörden einreichen dürfen. Durch diese Lösung werden einander widersprechende Bestimmungen verschiedener Einzelstaaten verhindert.

Bei Absatz 3 beanstandet Herr Fressonnet, dass danach ein Staat einerseits vorschreiben könne, dass curopäische Patentanmeldungen bei seiner Zentralbehörde einzureichen sind, dass jedoch die Nichteinhaltung einer derartigen Vorschrift danach keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der curopäischen Patentanmeldung habe. Seiner Ansicht nach habe der Absatz den grossen Nachteil, dass er für den Fall der Nichtbeachtung der auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen keine Sanktionen auf europäischer Ebene vorsieht. Die Verletzung nationaler Bestimmung über geheim zu haltende Erfindungen könnte zwar nach nationalem Recht verfolgt werden. Doch sei auf diesem Gebiet Vorsorge besser als Strafe. Eine Strafe verhindere nämlich nicht die Aufdeckung des Geheimnisses. Aus diesen Gründen sei er dafür, das europäische Patente dann für nichtig zu erklären.

Herr Roncioni meint, man könne die Bestimmung im Abkommen so fassen, dass falls eine Person, die in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz hat, eine Bestim-. mung, welche dieser Staat auf Grund von Absatz 2 erlassen hat, verletzt, das europäische Patentamt den Antrag zurücksenden muss mit der Auflage, ihn über die nationalen Behörden erneut einzureichen.

Auf Grund dieser Bemerkung formuliert der Vorsitzende einen Vorschlag, dem die Gruppe zustimmt; Absatz 3 soll in dem Sinne geändert werden, dass das

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staat die Möglichkeit geben, durch interne Bestimmungen dafür zu sorgen, dass keine Erfindung, welche die Landesvertoidigung interessieren kőnnte, beim Europäischen Patentamt eingereicht wird. Er halte es für zweckmässig, im zweiten Absatz nicht von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, sondern von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zu sprechen.

Wollte man nämlich die den Staaten eingeräumte Möglichkeit, den Erfinder zur Anmeldung bei ihren Landeszentralstellen zu zwingen, auf alle Erfindungen ausdehnen, die von ihren Staatsbürgern gemacht wurden, so könnten hieraus in der Praxis unlösliche Konflikte entstehen. Wenn zum Beispiel Frankreich diese Hinterlegung bei seincz nationalen Patentamt für alle französischen Staatsbürger fordern würde und wenn dann die Bundesrepublik ebenfalls eine nationale Hinterlegung für alle Personen vorschriebe, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, so könnte ein in Deutschland wohnender Franzose sein Fetent anmelden, ohne eine französische oder deutsche nationale Bestimmung zu verletzen.

Herr Roscioni und Eerr Fressonnet betonen noch, dass zwischen diesem Artikel und der zweiten Fessurg von Artikel 5 (6) kein Widerspruch bestehe. Der letztgenannte Artikel regelo nämlich die Voraussetzungen für die vorherige nationale Hinterlegung. Artikel 66 (61) hingegen betreffe die europäische Hinterlegung, die eventuell auf dem Wege über die Landesbehörde vorgenommen werden soll, um die Geheimhaltung militärischer Geheimnisse zu sichern. Daher komme es hier nicht so sehr auf die Staatsangehörigkeit des Erfinders an, als vielmehr darauf, ob er in dem betreffenden Hoheitsgebiet wohnt.

Die Sitzung wurde um 18 Uhr geschlossen.

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesern Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Scchs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schlosg sich diesem Vorschlag an. Herr Pressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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KAPITEL I
EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

Artikel 66 Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden a) beim Europäiṣchen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zum gleichen Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Jeder Vertragstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Roheitsgebiet eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Behörden einreichen können. (3) Im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift übermittelt das Europäische Patentamt die europäische Patentanmeldung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragstaats. Die Wirksamkeit der europäischen Patentanmeldung wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Artikels 67 finden Anwendung.

Artikel 67 Ubermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragstaaten ergreifen alle geeigneten Hassnahmen, damit die europäische Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, an das Europäische Patentamt innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen, von der Anmeldung an gerechnet, weitergeleitet werden. Die übrigen europäischen Patentanmeldungen sollen innerhalb einer Frist von vier Monaten, von der Anmeldung an gerechnet, an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet und gilt als. zurückgenommen. Sie kann in dem Vertragstaat, in dem sie eingereicht worden ist, gemäss Artikel 118 in eine nationale Patentanmeldun, ungewandelt werden. Eine gemäss Artikel 68 bereits entricbiete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA. DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 27

Artikel 66

Herr Gerves ist der Auffassung, daß die Zintragung des Antrags in das europäische Register im Abkommen eryihnt werden müsse.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß es zu früh sei, die Frage anzuschneiden, ob diese Vorschrift in die Durchführungsverordnung oder in das Abkommen aufgenommen werden solle.

Herr Gerves bittet anschließend, in einem neuen Artikel festzulegen, daß die mit der Patentanmeldung gewährten Rechte sich auch auf die Patente erstrecken.

Nach einer Ausaprache beschlieBt die Gruppe, den RedaktionsausschuB un die Abfassung einer entsprechenden Formulierung zu ersuchen. Am Ende dieses Artikels soll in einer Bemerkung ausgeführt werden, daB über die Beibehaltung dieser Vorschrift, die insbesondere angesichts des Artikels 15 Absatz 2 selbstverständlich zu sein scheint, später entschieden wirc.

Artikel 66 wird an den RedaktionsausschuB überwieson.

Artikel 113

Dieser Artikel wird zusammen mit den Problemen des europaischen Patentgerichtes gepriift werden.

Artikel 153

Keine Bemerkungen.

Artikel 154

Der Vorsitzende bemerkt, daB sich dieser Artikel an das Protokoll über den Gerichtshof der curopäischen Gemeinschaften anlehnt (Artikel 27, 24, 48 Abs. 2).

Auf eine Frage von Herrn Lemontey antwortet or, daB die vorgesehenen Geldbußen zivilrechtlichor Natur sind.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Auf einen Vorschleg von Herrn Pressonnet beschlieBt die Gruppe, daB diese Ausnahme zugunsten internationaler Organisationen unter der Bodingung vorgeschen werden solle, daB diese Einrichtungen jede Gewähr für den Schutz militärischer Geheimnisse bieten würden. Bei der Beurteilung dieser Garantion müsse sich der Verwaltungsrat auf die Texte beziehen, die diesen Einrichtungen zugrunde liogon.

Zusammensetzung der Beschwerdekammern (Artikel 58 des Aukommens)

Nach oiner kurzen Unterbrechung der Sitzung stellt der Vorsitzende Horrn Weiss, den Prăsidonton des deutschen Patentgerichts, vor, der sich boroiterklärt hat, der arbeitsgruppe von den in Deutschland bei der Bosetzung der Beschwerdekammern des Patentamtes gemachton Erfahrungen zu berichton, unter besonderer Borücksichtigung der Probleme, die sich für das Europäische int, bosonáors in Artikel 58, orgoben.

Bevor der Vorsitzende ihm des Wort erteilt, weist er darauf hin, daB zu diesem Punkt das Protokoll der 8. Sitzung berichtigt werden müsse. Auf Seite 74 müsse es unter Punkt 6 heißen, daB bei beiden Fassungen eine Beschwerde zu einem Juristen möglich sei, daB aber der Vorteil der zweiten Lösung darin bestoha, daB unter bestimmten Umständen die Berufung bei einem anderen Juristen und einem anderen Techniker möglich sei, Er erinnert daran, daB der RedaktionsausschuB in Den Haag für die Zusammensetzung der Beschwerdokammern zwei Fassungen für Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens aufgestellt habe.

Die orsto Fassung nehme den Yorschlag wieder auf und sohe 3 Tochniker und einen Juriston und für den Fall schwierigor Rechtsfragen 3 Techniker und 2 Juricten vor.

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anderen zwischonstaatlichen Einrichtungen auszudehnen. Auch sei ihm eigentlich daran gelegen, daß die in Artikel 66 vorgesehene Ausnahme die zwischenstaatlichen Einrichtungen nenne und den Texton entspreche, die sie geschaffen haben. Dadurch solle erreicht werden, daß die Ausnahme nur in dem Haße bestehe, wie die Geheimhaltung militärischer Erfindungen bereits durch die genauen Texto sichergestellt sei. Ebenso wie die anderen Mitglieder der Gruppe bringt er zusätzlich den Einwand, daB diese Fragen noch den Sachverständigen der nationalen Verteidigungsministerien unterbreitet wordon müßten.

Herr van Benthem ist, unterstützt von Herrn Briganti und Herrn Degevre, gleichfalls bereit, eine Ausnahme zugunsten von Euratom vorzusehen, dessen Vertrag eine besondere Vorschrift zum Schutz der Geheimhaltung militärischer Erfindungen enthilt. Er ist aber der Ansicht, daB die von Herrn Sunner vorgeschlagene Ausnahme zu allgemein gehalten sei.

Herr Pfanner halt dic vorgeschlagene Ausnahme ebenfalls für zu weit. Er möchte sie nur auf die zwischen den sechs iitgliedstaaten bestehenden zwischenstaatlichen Organisationen begrenzt haben.

Nach einom Austausch der Ansichten schlägt Herr van Benthem für die Vorschrift des Artikels 56 Absatz 2 eine Ausnahme zugunsten derjenigen zwischenstaatlichen Einrichtungen vor, die vom Verwaltungsrat des Patentamts bestimnt sind. Dieser Verwaltungsrat könne nämlich in jedem Einzelfall bourteilen, bis zu welchem Punkt die Gohoimhaltung militärischer Erfindungen durch die Abkommen geschützt werde, die die fraglichen Einrichtungen geschaffen hätten.

Nach einem Einwand des Vorsitzenden entscheidet sich die Gruppe dafür, im Text des Abkommens (Artikel 66 Absatz 2) eine solche Ausnahme vorzusehen und diese sogar auf alle internationalen Einrichtungen auszudehnen, allerdings unter der Bedingung, daB diese vom Verwaltungsrat bestimmt würden und daB diese Bestimmung einstimmig erfolge, so daB jede Gefahr eines Mißbrauchs ausgeschlossen wäre.

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In Ubereinstimmung mit eirem Vermerk vom 4. Juni 1963 (VI-174) schlägt er vor, Artikel 66 Absatz 2 des Vorentwurfs des Abkommens wie folgt zu ändern: "Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daB die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der zwischenstaatlichen Einrichtungen, eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Behörden einreichen können."

Diese Vorschrift bezwecke, daB die europäischen Patentanmeldungen einer zwischenstaatlicher Einrichtung nicht bei der Behörde des Landes eingereicht werden müssen, in dem sie ihren Sitz hat. Zur Unterstützung dieses Vorschlages gibt Herr Sunner die nachfolgenden Begründungen. Zweck des Artikels 66 Absatz 2 sei der Schutz der nationalen Verteidigungsinteressen. Man könne sich nicht vorstellen, daB im Hinblick auf Erfindungen einer zwischenstaatlicher Einrichtung das Empfangsland der Anmeldung eine andere Eefugnis haben sollte als die anderen Mitgliedstaaten. Dies sei für der Euratom-Vertrag der Fall, der in Artikel 24 diese Einrichtung verpflichte, der sechs iitgliedstaaten die Erfindungen, die für die nationale Verteidi gung von Bedeutung seien, zur Entscheidung mitzuteilen, ob sie geheingehalten werden sollen.

Darüber hinaus müsse man bei der europäischen Gemeinschaften darauf hinweisen, daß ihr Sitz nur ein vorläufiger sei und daß sie in allen sechs Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit hätten.

Herr Fressonnet ist damit einverstanden, daB in Artikel 66 Absatz 2 des Abkommens eine Ausnahme zugunsten von Euratom vorgesehen wird. Er fragt sich aber, ob es nicht gefährlich wäre, diese Ausnahme auf alle:

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzung vom 1. bis 12. Juli 1963 Bericht über die Sitzung vom 8. Juli

Artikel 66 des Abkommens

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er begrüßt Herrn Sonner, der sich bereiterklärt hat, einen Bericht über die Fragen zu erstatten, die für Euratom durch Artikel 68 (Einreichung der Anmeldung) auftreten.

Hierzu weist der Vorsitzende darauf hin, daß die Arbeitsgruppe bei der 8. Sitzung eine Ausführungsbestimmung für die Zinreichung der europäischen Patentanmeldung bei den zustendigen Behörden der Vertragsstaaten beschlossen habe (zu Artikel 66 - Nr. 3). Unter dieser Vorschrift erscheine eine Bemerkung, die besage, daß noch bestimmt werden müsse, ob und gegebenenfalls in welcher Form die von den Vertragsstaaten zu Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens getroffenen Regelungen für die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen durch zwischenstaatliche Einrichtungen Anwendung finden. Diese Bemerkung weist zusätzlich auf das in Artikel 24 des Euratom-Vertrages vorgesehene Verfahren hin.

Hierzu erteilt der Vorsitzende Herrn Sunner das Wort.

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der naunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wren 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Artikel 66 Dieser Artikel behandelt in erster Linie die Patentanmeldung. Zu Absatz 2, nach dem die Mitgliedstaaten die inländische Anmeldung zwingend vorschreiben können, verweist Herr Fressonnet auf die Haltung der französischen Delegation zugunsten der nationalen Anmeldung. Er schlägt entsprechend vor, den Absatz 2 zu verbessern und eine Vorschrift in ihn aufzunehmen dahingehend, daß z.B. Frankreich alle französischen Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind, zwingen könnte, vorher in Frankreich anzumelden. Eine derartige Vorschrift würde dem Staat, der von der in Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, erlauben, den Begriff der Staatsangehörigkeit an die Stelle des Wohnsitzes zu setzen, wenn es sich um seine eigenen Staatsangehörigen handelt.

Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß - würde eine solche Hög1ichkeit im Abkommen vorgesehen werden - unweigerlich damit zu rechnen sei, daß jeder dem Abkommen angehörende Mitgliedstaat hiervon Gebrauch macht. Dies hätte zur Folge, daß, wenn cin in Paris wohnhafter Deutscher dort eine Entdeckung auf dem Gebiet der Militärgeheimnisse machte, er verpflichtet wäre, diese in Deutschland anzumelden.

Im Verlauf der zu dieser Frage stattfindenden Erörterung untersuchen die Delegationen die endgültigen Auswirkungen, welche die Anmeldung von Erfindungen auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung haben können.

Danach stellt der Vorsitzende fest, daß man von der endgültigen Lage absehen müsse, da diese praktisch nicht von der Zuständigkeit der derzeitigen Arbeitsgruppe abhängt. Was die Gruppe zu untersuchen habe, sei die Frage, wie das berechtigte Interesse der verschiedenen Verteidigungsministerien gewahrt werden könne. Prüfe man die Frage unter diesem Gesichtspunkt, so sei klar, daß die derzeitige Fassung von Absatz 2 diesen Interessen genüge.

Dagegen trägt der Vorschlag von Herrn Fressonnet diesen Interessen weniger gut Rechnung, weil er zweifellos zur Folge hätte, daß jeder Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, seine in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Staatsangehörigen zur vorherigen nationalen Anmeldung zu verpflichten.

Die Mehrheit der Gruppe schließt sich der Erklärung des Vorsitzenden an und verwirft den französischen Vorschlag.

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ARBEITSGEUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNOSBERICHT

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Artikel 66 Einreichung der Anmeldung (1) ^+Die europaeische Patentanmeldung kann eingoreicht werden a) ^+beim Europaeischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehoerde fuer den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zustaendigen Behoorder eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Armeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn. zio zu demselben Zeitpunkt beim Europacicchen Patentamt oingereicht worden wacre. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet mit Ausnahme der zwischenstaatlichen Einrichtungen und Organisationen, deren Liste unter Beachtung der fuer diese Einrichtungen und Organisationen anwendbaren allgemeinen Grundsaetze durch eine einstimmige Entscheidung des [Verwaltungsrats] festgelegt wird, eine europaeische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Behoerden einreichen koonnen. (3) ^+Im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift uebermittelt das Europacische Patentamt die europaeische Patentanmeldung der Zentralbehoerde fuer den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats. Die Wirksamkeit der europaeischen Patentanmeldung wird dadurch nicht beruehrt. Artikel 67 findet Anwendung.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens / über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 64 - Auskunftsersuchen 26. Die Gruppe war sich darluber einig, dass unter der Bezeichnung "die gleiche Erfindung" im Sinne des Absatzes 3 dieselbe Erfindung desselben Erfinders zu verstehen ist.

Artikel 65 - Rechtshilfeersuchen 27. Keine Bemerkungen.

VI:ETER TEIL

Die europäische Patentanmeláung Kapitcl I Einreichung und Erforáerrisse der Anmeldung

Artikel 66 - Einreichung der Anmeldung 28. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b die Frage unentschieden lăsst, ob anstelle des Europäischen Patentamts die einzelstaatlichen Patentämter die Anmeldegebühr erheben können. Diese Frage wird in der Gebührenordnung geregelt werden.

Artikel 67 - Uebermittlung eurorKischer Pstentenmeldungen 29. Die Gruppe stellte fest, dass sich die in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist von 14 Moraten als zu kurz erweisen könnte. Ein Anmelder, der bei einem nationalen Patentamt eine nationale Anmeldurg eingereicht hat, könnte

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10.d/69 zat/MJ/bm

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VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL 1

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 64 (früher Artikel 66) Einreichung der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zu demselben Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet mit Ausnahme der zwischenstaatlichen Einrichtungen und Organisationen, deren Liste unter Beachtung der für diese Einrichtungen und Organisationen anwendbaren allgemeinen Grundsätze durch eine einstimmige Entscheidung des Verwaltungsrats festgelegt wird, eine europäische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden einreichen können. (3) Im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift übermittelt das Europäische Patentamt die europäische Patentanmeldung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats. Eine auf diese Weise übermittelte Anmeldungen hat die gleichen Wirkungen, als wenn sie von vornherein bei der Zentralbehörde eingereicht worden wäre. Die Bestimmungen des Artikels 65 finden Anwendung.

Artikel 65 (früher Artikel 67)

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb einer Frist von höchstens [sechs Wochen] nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist beim Europäischen Patentamt eingehen.

PART IV

APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS

CHAPTER 1

Filing and requirements of the application Article 64 (former Article 66) Filing of the application (1) An application for a European patent may be filed: (a) either at the European Patent Office; (b) or, if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if it had been filed at the same time at the European Patent Office. (2) Any Contracting State may prescribe that a person having his registered place of business or his ordinary residence within its territory, with the exception of international bodies and organisations, the list of which shall be established by unanimous decision of the Administrative Council taking into account the general principles applicable in respect of such institutions and organisations, may not file an application for a European patent otherwise than as provided for in paragraph 1 (b). (3) In case of failure to observe any provisions made pursuant to paragraph 2 above, the European Patent Office shall transmit the application for a European patent to the central industrial property office of the Contracting State concerned. Such an application shall have the same effect as if it had been filed in the first place with the said central industrial property office. The provisions of Article 65 shall apply.

Article 65 (former Article 67)

Forwarding of applications for European patents (1) The national central industrial property office shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any applications for European patents which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that applications for European patents, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within a period not exceeding [six weeks] from the date of filing. Applications for European patents which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within the period specified in paragraph 3.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet wäre, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.

Die französische Delegation wurde gebeten, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erbrtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des PCT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregelt ist. 4. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten

Die Bemerliung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurig geregelt wird. 65. Artikel 69: Niohtentrichtung der Anmeldogstühr und fehlende UeLerzeugung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da entsprechende Vorschriften in der Ausfuhrungsordnung enthalten sind.

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58. Artikel 40: Haftung

Auf Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70) wurde der Artikel 40 geändert, um im Falle der ausservertraglichen Haftung die Frage des Ersatzes des von ciner Verbind:ngsstelle verursachten Schadens zu regeln (neue Fassung der Absätze 2 und 4). 59. Artikel 54 und 55: Prüfungsstellen und Prtifungsabteilungen

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe D (Dok. BR/70/70) geregelt ist. 60. Artikel 59: Eurozäisches Patentregister

Die Anmerkung zu Xepitel IV wurìs gestrichen, da die Untergruppe "Ausfluhrungsordnung" entsprechende Bestimmungen angenommen hat (Nummer 1 zu Artikel 1, Dok. BR/42/70). 61. Artikel 64: Einreichung der Anmeldung

Die Gruppe erörterte einen Vorschlag der französischen Delegation, mit dem der Artikel 64 in folgender Hinsicht geändert werden soll: In den Vertragsstaaten, die es wünschen, werden die Rechtsvorschriften voll eingchalten, nach denen die Staatsangehörigen des betreffenden Staates verpflichtet sind, keine Erfindung, die mit der Landesverteidigung im Zusammenhang steht, im Ausland bekenntzumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat hat. Die derzeitige Fassung von Artikel 64 Absatz 3 würde nicht in allen Fallen die Einhaltung solcher Vorschriften gewährleisten, da sie nur die Personen erfasst, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben.

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novernber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Togesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste irbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesórdnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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Artikel 91 (früher Artikel 90) Bekanntmachang des Prüfungsantrags (1) Ein Hinweis auf den Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Der Antrag wird dem Anmelder mitgeteilt, sofern er den Antrag nicht selbst gestellt hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Die Untergruppe hat ferner unter Ziffer xvii hinsichtlich der Aussetzung und Fortsetzung des Einspruchsverfahrens eine Bezugnahme auf Absatz 4 des neuen Artikels ... (Nr. 1bis zu Artikel 16) der Ausführungsordnung hinzugefugt (siehe Punkt 9).

Zu den Artikeln 64 und 65 des Vorentwurfs des Uebereinkommens 17. Diese Artikel, die die Einreichung und Uebermittlung der europäischen Patentanmeláung betreffen, müssen von der Arbeitsgruppe I aufgrund eines Antrags der französischen Delegation erneut gepruft werden. Die Untergruppe wird die Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln unter Berücksichtigung der Beschlusse, die in dieser Frage gefasst werden, uberprufen mussen. Es sei daran erinnert, dass die Untergruppe in ihrer zweiten Sitzung auf Antrag der französischen Delegation Ubereingekommen war, die Prlufung der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen für die Nummer 4 zu Artikel 64 und die Nummer 1 zu Artikel 65, deren Text in Dokument BR/GT I/52/70 enthalten ist, zuruckzustellen (siehe BR/51/70, Punkt 12).

Nummer 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung

18. Die Untergruppe ist Ubereingekommen, die unbedingte Verpflichtung, den Erfinder im Antrag zu nennen, wegfallen zu lassen und nur eine grundsătzliche Verpflichtung vorzusehen (neuer Absatz 3 Buchstabe b). Dieser Beschluss folgt der Aenderung in Absatz 2 der Nummer 1 zu Artikel 17, wonach der Erfinder entweder im Antrag oder in einem gesonderten Schriftstuck genannt werden kann (siehe Punkt 10). 19. Die britische Delegation stellte ferner die Frage, ob hier nicht eine Bestimmung vorgesehen werden sollte, die der POT-Regel 4.11 entspricht, wonach der Anmelder angeben kann, dass er BR/84 d/71 zat/QU/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71

BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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13. Im Zusammenhang mit Artikel 64 erörterte die Arbeitsgruppe die in Artikel 65 Absatz 2 genannte Frist von sechs Wochen, in der die nicht geheithaltungsteaurftigen Anmeldungen von dem raticnalen Amt an das Europäische Patentamt weiterzuleiten sind. Sie prufte, ob diese Frist mit der Absendung durch das raticnale Amt oder mit dem Eingang beim Europäischen Patentamt enden solle. Die Arbeitsgruppe gab der zweiten Lösung den Vorzug, weil dies der allgemeinen Regelung uber den Ablauf ven Frister im Uebereinkormen entspreche.

14. In demselben Zusammenhang erörterte die Arbeitsgruppe die Frister des Artikels 65 Absatz 2.

Sie stellte zunachst fest, dass die in Lbsatz 2 Buchstabe a genannte Frist von vier Monaten nicht im Widerspruch zum POT steht, da POT keine kürzere Frist für den entsprechenden Fall einer internationalen Patentanmeldung vorsieht.

Der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 14 Monaten entspricht nach Feststellung der Arbeitsgruppe im POT eine Frist von nur 13 Honsten. Die Arbeitsgruppe sieht jedoch für diesen Fall keinen Widerspruch zum POT, da für eine europäische Anmeldung, die auf dem POT-Weg eingeht, die POT-Regelung yorgehe.

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unerwüischte Konsequenzen haben könne. Insbesondere dann, wenn ein Vertragsstaat fur Erfindungen, die mit seiner Landesverteidigung im Zusammenhang stehen, vorschreibe, dass sie nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden im Ausland angemeldet oder - weitergehend - uberhaupt nur beim nationalen Patentamt angemeldet werden dürfen, wäre durch Artikel 64 Absatz 2 der Vorrang des nationalen Rechts in Frage gestellt. Dies habe man aber bei der Redaktion des Artikels 64 nicht gewollt, und es sei deshalb nach einer Lösung zu suchen, bei der das in den Vertragsstaaten geltende Recht nicht berührt wird. Aus diesem Grunde schlage sie vor zu bestimmen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsstaaten für Erfindungen, die im Interesse der Landesverteidigung liegen, unberihrt bleiben.

Die Arbeitsgruppe gelangte zu der Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Uebereinkommens sein könne, das geltende Recht der Vertragsstaaten im Bereich der Landesverteidigung zu ändern; deshalb sei es vertretbar und geboten, den französischen Vorschlag anzunehmen. Allerdings einigte sich die Arbeitsgruppe darauf, für Absatz 2 Buchstabe a eine Alternativfassung aufzunchmon. 12. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe kann - unabhängig davon, welche der beiden Fassungen des Absatzes 2 schliesslich angenommen wird - der Absatz 3 des Artikels 64 entfallen; denn Absatz 3 weise. dem Europäischen Patentamt

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b) Vorschlag der niederlindischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die fatentanmeldurg ale Gegenstand des Vermegens - Dok. SR/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der niedarlindischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patentsameldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkomnt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogmatische Begrünáung dieser Auffassung einzutreten.

Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu dem Entschluse, die von der niederlärdischen Delegation vorgeschlegene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere fuhrte sie in Artikel 23 Absatz 1 der schon in früheren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftliche Uebertragung" der europlischen Patentarmeldung wieder ein. 10. Im ubrigen kam die Arbeitsgruppe überein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europlischer Patentsameldungen beim nationalen Patentamt - Dok. 2R/GT I/100/71) 11. Die französische Delegation führte aus, dass die bisherige Fussung des Artikels 64 Absetz 2 in manchen Vertragsstaaten

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 64

Einreichung der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats einer fremden Macht mitgeteilt werden dürfen. oder b) bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

Artikel 65

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist beim Europäischen Patentamt eingehen. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist, vier Monate, gerechnet vom Anmeldetag, und b) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätstag.

PART IV

APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS

CHAPTER I

Filing and requirements of the application Article 64 Filing of the application (1) An application for a European patent may be filed: (a) at the European Patent Office; or (b) if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if had been filed on the same date at the European Patent Office. (2) The provisions of paragraph 1 shall not preclude the application of legislative or regulatory provisions which, in any Contracting State. (a) govern inventions which, owing to the nature of their subject-matter, may not be communicated abroad without the prior authorisation of the competent authorities of that State, or (b) prescribe that each patent application is to be filed initially with a national authority or make direct filing with another authority subject to prior authorisation.

Article 65

Forwarding of applications for European patents (1) The national central industrial property office shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any applications for European patents which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that applications for European patents, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within a period not exceeding six weeks from the date of filing. Applications for European patents which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within the period specified in paragraph 3. (3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be: (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 56

Die Gruppe entschied sich nach einer Aussprache dafür, dass Teilanmeldungen nur beim Europäischen Patentamt ein* gereicht werden dürfen und dass folglich kein Staat die Einreichung solcher Anmeldungen bei seiner Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz vorschreiben oder zulassen darf. Daraus ergibt sich, dass eine Teilanmeldung nicht eingereicht werden darf, bevor die ursprüngliche Anmeldung beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

Aufgrund dieses Beschlusses wurde zu Artikel 64 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt und Artikel 137 a Absatz 1 Buchstabe a geändert.

Ferner sah sich die Gruppe durch diesen Beschluss veranlasst, in der Ausfuhrungsordnung eine neue Bestimmung (Jummer 1 zu Artikel 65) vorzusehen, wonach das Europäische Patentamt dem Anmelder mitzuteilen hat, dass es die Anmeldung von nationalen Patentamt erhalten hat. Ist die Einreichung bei einem nationalen Patentamt erfolgt, so kann der Anmelder seine ursprüngliche Anmeldung erst nach Erhalt einer solchen Mitteilung teilen.

Artikel 138 - Verschiedene Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen fur verschiedene Staaten 19. Die Gruppe prufte die in der Bemerkung im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens aufgeworfene Frage, ob die Möglichkeit, fur einen Staat oder eine Gruppe von Staaten unterschiedliche Patentansprüche einzureichen, auf die Beschreibung ausgedehnt werden soll.

Page 57

17. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass im Fall eines Umwandlungsantrags nach Artikel 127 - wie aus der Bestimmung deutlich zu ersehen sei - die in Artikel 125 Absatz 1 vorgesehene Gebuhr fur den Unwandlungsantrag nicht erhoben wird, wenn auch jeder benannte Staat das Recht habe, gegebenenfalls nationale Umwandlungsgebuhren zu verlangen. 18. Bei der Prufung des Artikels 127 wies die britische Delegation die Gruppe auf die Schwierigkeiten hin, die sich beim gegenwartigen Stand der Texte fur die Teilanmeldungen ergeben (siehe Arbeitsdokument Nr. 3 vom 23. November 1971). Nach dem Wortlaut des Artikels 137 a (Dok. BR/134/71, Seite 63) tionnen solche Teilanmeldungen unter gewissen Bedingungen jederzeit nach Beginn der Prüfung und mit dem gleichen Priorititsrecht wie dem der ursprünglichen Anmeldung eingereicht werden. Wenn man jedoch berucksichtige, dass Teilanmelduingen gewohnlich während des Prüfungsverfahrens eingereicht wurden, und dass die ursprüngliche Anmeldung dem Europäischen Patentamt von einem nationalen Amt erst kurz vor Ablauf des vierzehnten Ionats zugeleitet worden konne, falls sie zuruckgehalten worden sei, un unter Beachtung der einzelstaatlichen Geheimschutzbestimmungen geprüft zu werden, wurden sämtliche unter diesen Boaingungen eingereichten Teilanmeldungen bereits bei ihrer Binreichung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gelten.

Um diese Konsequenz zu vermeiden, schlug die britische Delegation vor, den nationalen Behorden die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Europaischen Patentamt bereits eingereichte Teilanmeldungen gleichzeitig mit der. ursprünglichen Anmeldung zu ubermitteln oder, sofern die ursprungliche Anmeldung bereits ubermittelt worden sei, eine weitere Frist von etwa zwei Monaten fur die Einreichung der Teilanmeldungen beim Europäischen Patentamt vorzusehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraat, Herrn van BENTREM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich).

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VIERTER TEIL

DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung Artikel 64 Einreichung der Anmeldung (1) Die europaische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behorden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht rorden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift nicht entgegen, die in den Vertragsstaaten a) entweder für Erfindungen, die im Interesse der landesverteidigung liegen/ die im Interesse des Staats geheimzuhalten sind/, gelten oder b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer rationalen Behbrde eingereicht werden müssen, oder die die unri. 1.11are Einreichung bei einer anderen Behbrde von einer vorberigen 3ustimmung abhängig machen.

Page 60

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPITEL IV

Register und Ver8ffentlichungen Artikel 60 (Ver8ffentlichungen des Europäischen Patente its) 36.a Die Konferenz beschloss, Artikel 60 durch eine Verveisung auf die in Artikel 98 vorgesehenen Ver8ffentlichungen (Patentschrift fur das europäische Patent) zu ergänzen.

VIERTER TEIL
DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung Artikel 64 (Einreichung der Anmeldung) 37. Hinsichtlich der Erfindungen, die gehaimgehalten werden können, billigte die Konferenz den als Kompromisslösung vorgeschlagenen Absatz 2 Buchstaben a (Dok. BR/114/71, Seite 6).

Der neue Wortlaut ist ziemlich elastisch; er deckt Erfindungen, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden einer fremden Macht mitgeteilt werden durfen. Es bestand Einvernehmen darüber, dass das Europäische Patentamt auf alle Fälle unter den Begriff "fremde Macht" fallt, selbst im Verhältnis zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz haben wird.

Page 62

REGIRUNGSTONFERENZ GEBER DIE EIRFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add. 1 (12f. 60)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/K/ca

Page 63

Artikel 64 Einreichung der Anmeldung (1) + (Die Aenderung betrifft nur die englische Fassung) (2) + (3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, dass europäische Teilanmeldungen bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behbrde eingereicht werden.

Page 64

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

Page 65

Artikel 64 - Einreichung der Anmeldung 80. Die Vorschlage des IPIA (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 54), die im wesentlichen auf die Einführung eines Systems abzielen, in dem zunächst eine vorläufige Anmeldung eingereicht und innerhalb von 18 Monaten die Anmeldung mit der vollständigen Beschreibung und den Patentansprüchen nachgereicht wird, wurden von der Konferenz abgelehnt.

Artikel 65 - Uebermittlung europaischer Patentanmeldungen 81. Die Konferenz befasste sich mit den Bedenken einiger Organisationen bezüglich der Sanktion des Absatzes 5. Die Anmeldung gilt nach dieser Vorschrift auch dann als zurückgenommen, wenn den Anmelder keine Verantwortung trifft, z.B. also bei Geheimhaltung einer Anmeldung oder sogar für den Fall, dass die Anmeldung einfach wegen eines Versehens des nationalor Amts dem Europäischen Patentamt nicht zugeleitet worden ist. Die Konferenz hielt es dennoch für angebracht, den Absatz 5 unverändert zu lassen. Der Anmelder verliert nämlich nicht alle Rechte, sondern kann seine europäische Patentanmeldung nach Artikel 124 in eine nationale Anmeldung umwandeln. Ausserdem ist in Nummer 1 zu Artikel 65 vorgesehen, dass das Europäische Patentamt verpflichtet ist, dem Anmelder mitzuteilen, dass die Anmeldung von der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ubermittelt worden ist. Erfolgt keine Mitteilung seitens des Europäischen Patentamts, so kann der Anmelder also gegen Ende der Frist von vierzehn Monaten bei der nationalen Behörde Auskünfte uber die Bearbeitung seiner Anmeldung einholen und sich damit gegen den von den interessierten Kreisen befürchteten Ueberraschungseffekt absichern.

Page 66

- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlury, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

Page 67

entrichten. Als Alternativlösung könnte vorgesehen werden, dass eine Anmeldung nach Massgabe des Artikels 66 unter Entrichtung einer geringen Gebühr eingereicht wird und die Recherche sowie die Prüfung erst auf Antrag des Anmelders erfolgen, der für die Stellung des Antrags über eine Frist von 18 Monaten verfügt. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte er den Gesamtbetrag der Gebühren zu bezahlen.

Diese Vorschläge wurden von den anderen Organisationen nicht unterstützt.

Artikel 65 - Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen 55. Mehrere Organisationen (AIPPI, CIPE, CNIPA, FICPI und COPRICE) legten zu der in Absatz 5 vorgesehenen Sanktion Vorbehalte ein, da dieser Absatz Situationen betrifft, für die der Anmelder nicht verantwortlich ist: Nichtübermittlung, weil die Anmeldung unter Geheimschutz gestellt worden ist, Poststreik oder blosses Versehen des nationalen Patentamts. CIPE schlägt die Einführung eines Systems vor, bei dem sowohl vom nationalen Patentamt als auch vom Europäischen Patentamt Empfangsbescheinigungen ausgestellt werden müssen, damit der Anmelder genau weiss, ob seine Anmeldung eingegangen ist.

COPRICE sprach sich für die Streichung des Absatzes 5 aus da der Anmelder rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist mit seiner nationalen Behörde Kontakt aufnehmen kann. Falls dieser Absatz aufrechterhalten wird, so schlägt COPRICE vor, am Ende des ersten Satzes folgende Worte hinzuzuTUgen:"es sei denn, der Anmelder erbringt eine Rechtfertigung".

IHK bemerkte, dass Artikel 124 dem Anmelder rech wie vor die Möglichkeit lässt, seine Anmeldung umzuwandeln. B R / 169  d / 72 zat / IS / bm

Page 68

Artikel 62 - Austausch von AuskUnften 52. In bezug auf Absatz 2 wurde von AIPPI beantragt, vorzuseh:r. dass die hier vorgesehene Akteneinsicht nur erfolgen darf, wenu der Anmelder davon unterrichtet worden ist. 53. Was Absatz 4 anbelangt, so Ausserten UNICE und IHK Bedenken hinsichtlich der Uebermittlung der in Absatz 3 vorgesehenen Angaben an die Behörden fur den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten. UNICE beantragte, dass nur nichtvertrau- liche Angaben Ubermittelt werden IHK bemerkte, dass eine europäische Anmeldung, die sich auf die Priorität einer in einem Nichtvertragsstaat eingereichten Anmeldung stützt, Angaben enthalten kEnnte, die in der Anmeldung, die in den Genuss der Priorität gelangt, nicht enthalten sind.

Artikel 64 - Einreichung der Anmeldung 54. IFIA machte zu diesem Artikel Vorschläge, die auch den Artikel 66 betreffen. Um dem Erfinder eine gewisse Frist zu geben, in der er die Entwicklung seiner Erfindung abschliessen und deren wirtschaftliche Bedeutung beurteilen kann, wurde vorgeschlagen, fur den Anmelder die Mnglichkeit vorzusehen, eine Anmeldung mit einer vorlaufigen Beschreibung einzureichen und die vollständige Beschreibung mit den Patentansprüchen binnen 18 Monaten nachzureichen. Bei der ersten Einreichung wäre eine geringe Gebulhr zu zahlen, und der Gesamtbetrag der Gebulhren wäre dann bei der Einreichung der vollständigen Anmeldung zu - BR / 169  d / 72 zat / TS / bm

Page 69

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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DRITTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 73 Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats einer fremden Macht mitgeteilt werden dürfen, oder b) bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen. (3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.

[^0]

PART III

APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS

Chapter I
Filing and requirements of the European patent application

Article 73

Filing of the European patent application (1) A European patent application may be filed: (a) at the European Patent Office, or (b) if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if it had been filed on the same date at the European Patent Office. (2) The provisions of paragraph 1 shall not preclude the application of legislative or regulatory provisions which, in any Contracting State, (a) govern inventions which, owing to the nature of their subject-matter may not be communicated abroad without the prior authorisation of the competent authorities of that State, or (b) prescribe that each application is to be filed initially with a national authority or make direct filing with another authority subject to prior authorisation. (3) No Contracting State may provide for or allow the filing of European divisional applications with an authority referred to in paragraph 1(b).

Cf. Rule 24 (General provisions)

Article 74

Europäische Teilanmeldung

(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen in einer früheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden. In der Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten benannt werden, die in der früheren Anmeldung benannt worden sind. (2) Eine europäische Teilanmeldung und ein darauf erteiltes europäisches Patent dürfen keinen Gegenstand enthalten, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglicherr Form hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht.

Article 74

European divisional applications (1) A European divisional application must be filed directly with the European Patent Office. It may be filed only in respect of subject-matter contained in an earlier European patent application. It shall not designate Contracting States which were not designated in the earlier application. (2) A European divisional application or a European patent granted on the basis thereof shall not contain subject-matter which extends beyond the content of the earlier application as filed; in so far as this provision is complied with, the divisional application shall be deemed to be filed on the date of filing of the earlier application and shall have the benefit of any right to priority.


[^0]: Vgl. Regel 24 (Allgemeine Vorschriften)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 72

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

Page 73

Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

Page 74

SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

Page 75

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Regel 87 - Änderung der europäischen Patentanmeldung

12 CIFE schlägt vor, am Ende des Absatzes 3 folgendes hinzuzufügen: ,es sei denn, daß die Änderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die von der Beschreibung und/oder den Zeichnungen getragen werden."

Zweiter Teil
VERFAHREN

13 Eingangsstelle

In Artikel 6 heißt es: Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung obliegt.

Nach den Artikeln 15 und 16 scheint diese Zweigstelle in Wirklichkeit die Eingangsstelle zu sein.

Nach Artikel 73 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden (Absatz 1 Buchstabe a).

Nach Regel 24 Absatz 1 können europäische Patentanmeldungen unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden.

Es wäre zweckmäßig, diese Bestimmungen klarer zu fassen und zum Ausdruck zu bringen, daß die europäischen Patentanmeldungen - falls sie nicht bei den einzelstaatlichen Ämtern eingereicht werden - unmittelbar bei der in Den Haag befindlichen Eingangsstelle eingereicht werden müssen (oder können).

CIFE erinnert in diesem Zusammenhang an das bereits von ihm geäußerte Anliegen, daß die Übermittlung von Unterlagen von einem Ort zu einem anderen wegen der dadurch entstehenden Verzögerungen, Versandkosten und Verlustrisiken weitestgehend vermieden werden sollte.

CIFE stellt mit Genugtuung fest, daß, geographisch gesehen, Artikel 6 ein vereinfachtes Verfahren festlegt, das von der Einreichung bis zur Veröffentlichung nach 18 Monaten in Den Haag und von der Stellung des Prüfungsantrags bis zur Patenterteilung in München abläuft. Er beantragt, die Konsequenzen aus diesem Verfahren klarzustellen und zu präzisieren.

Rule 87 - Amendment of the European patent application

12 CEIF suggests adding at the end of paragraph 3: "except where such amendments will bring restrictions to the scope of the application which are borne out by the description and/or the drawings."

Part Two
PROCEDURE

13 Receiving Section

Under Article 6: The European Patent Office shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.

Under Articles 15 and 16 it seems that this branch is in fact the Receiving Section.

Under Article i3 the European patent application may be filed at the European Patent Office (paragraph 1(a)).

Under Rule 24, paragraph 1 European patent applications may be filed either directly or by post.

It would be helpful to clarify these stipulations and to specify that European patent applications to be filed at the European Patent Office (rather than through a national Receiving Office) should (or may) be filed at the Receiving Section situated at The Hague.

CEIF on this subject would reiterate its preoccupation that transmission of files from one place to another should be reduced to a minimum, because of delay, cost of handling and risk of loss that such transmission will entail.

CEIF notes with satisfaction that Article 6 consecrates the principle of a geographically simplified procedure, taking place at The Hague from filing to publication at 18 months and at Munich from the request for examination until the grant. It would ask for the consequences to be clarified and specified.

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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Ubereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2

Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

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Artikel 73 - Einreichung der europäischen Patentanmeldung

15 Nach Artikel 73 Absatz 1 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaates eingereicht werden, wenn das Recht dieses Staates es gestattet. Da das Europäische Patentamt eine Zweigstelle in Den Haag hat, erhebt sich die Frage, ob die Einreichung beim Europäischen Patentamt in Den Haag bei der Eingangsstelle - was sich aus dem zur Bezeichnung dieser Stelle gewählten Ausdruck zu ergeben scheint (1) - oder in München am Sitz des Patentamts oder aber nach Wahl des Anmelders in Den Haag oder München zu erfolgen hat.

16 Damit verwaltungstechnische Schwierigkeiten vermieden werden, sollte die Wahl nicht dem Anmelder überlassen bleiben. Der Diplomatischen Konferenz wird vorgeschlagen, den Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a durch die Angabe des Ortes zu ergänzen, an dem die Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden muß.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

17 Der Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b eröffnet dem nationalen Gesetzgeber jedes Vertragsstaates die Möglichkeit, vorzusehen, daß eine zurückgewiesene, zurückgenommene oder als zurückgenommen geltende europäische Patentanmeldung oder ein in einem Einspruchsverfahren widerrufenes europäisches Patent in eine nationale Patentanmeldung umgewandelt werden kann. Ist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, weil versehentlich oder infolge höherer Gewalt eine Frist nicht eingehalten wurde, so kann der Anmelder aufgrund der Artikel 120 und 121 die Fortsetzung des Verfahrens erwirken. Wird aus Gründen des europäischen materiellen Rechts die Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen, so dürfte wohl nichts das Wiederaufleben eines auf europäischer Ebene verweigerten Schutzes auf nationaler Ebene rechtfertigen.

18 Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätig. keitsbereichs des Europäischen Patentamts

19 Nach Artikel 161 Absatz 1 hat es den Anschein, daß europäische Patentanmeldungen von einem vom Verwaltungsrat festgelegten Tag an beim Euro-

[^0]Article 73 - Filing of the European patent application

15 Pursuant to Article 73, paragraph 1, a European patent application may be filed either at the European Patent Office or at the central industrial property office of any Contracting State if the law of that State so permits. However, since the European Patent Office has a branch at The Hague, the question arises of whether, where applications are filed at the European Patent Office, this should be at the Receiving Section at The Hague - which is what the title used for describing this body would appear to imply - or at the seat of the Office in Munich, or whether this can be done either at The Hague or in Munich at the choice of the applicant.

16 The possibility of the applicant being able to make a choice should be eliminated in order to avoid administrative complications. It is proposed that the Diplomatic Conference should supplement Article 73, paragraph 1(a), by specifying the place where filing at the European Patent Office must be carried out.

Article 135 - Request for the application of national procedure

17 Article 135, paragraph 1(b), permits the national law of any Contracting State to provide that a European patent application which is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn or a European patent which has been revoked in the course of opposition proceedings may be converted into a national patent application. Where a patent application is refused or deemed to be withdrawn following failure to observe a time limit either as a result of negligence or of force majeure, Articles 120 and 121 will enable the applicant to have the examination procedure continued. Where a patent application is refused or the European patent is revoked on grounds based on the application of European substantive law, there would appear to be no justification for restoring protection on a national level which has been refused on a European level.

18 It is therefore proposed that sub-paragraph (b) of Article 135, paragraph 1, be deleted.

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

19 According to Article 161, paragraph 1, it would appear that European patent applications in all areas of technology may be filed with the European


[^0]: (1) Anmerkung des Übersetzers: Die französischen Ausdrücke lauten "Section de dépot" und ,déposer la demande" (die Anmeldung einreichen).

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14. Artikel 73 "(1) Die europaische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder ......"

Artikel 74 "(1) Eine europaische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen."

Artikel 10 "(2) ...... b) er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hiertber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen ......" 15. Artikel 74 s. Nr. 14 16. Artikel 92 "(2) .....: als Anlage den europaischen Recherchen- bericht und die Zusammenfassung, sofern diese M / 47 / I / II / III / wl

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entmurfsvorschläge

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- 7 -

DRITTER TRIL

DIE EUROPAEISCHE PATENTANMEL:DING

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 73 Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereioht maniont a) heim Europaischen Patentamt in Munchen oder seiner ?maistalle in Den Haag oder n) unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf 1070 (0) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1070 a) für Prfindungen gelten, die wegen ihres Gezonstamde riohnhno vorherige Zustimmung der zustandigen Behmrden diesno Staats ins Ausland ubermittelt werden durfen, oder (3) Unverändert gegenüber dem gedruckten (3) Vorentwurf 1972

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- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOW REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOW 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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DRISTER TEIL

DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 2575

Einreichung der eurogäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Eurogäischen Patentant in Munchen oder geiner Zweigstelle in Den Haag oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland ubermittelt werden durfen, oder. b) bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen. (3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.

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- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Verzelegt von allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung (i) eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Bundesrepublik Deutschland an. Es wird festgestellt, daß sich dieser Vorschlag auf die Redaktion des Artikels 74 (76) Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b auswirken müsse (vgl. Dok. M/47/I/II/III Nrn. 14 und 15).

Artikel 74 (76) - Europäische Teilanmeldung

199. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 1 Satz 1 (Dok. M/47/I/II/III Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 200. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2* klarzustellen, daß nur solche Teilanmeldungen den Anmeldetag der früheren Anmeldung enthalten dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen worden ist (Dok. M/54/I/II/III, Seite 8). Eine solche Klarstellung ist ihres Erachtens geboten, nachdem man sich bezüglich der Neuheitsregelung für den sogenannten whole content approach entschieden habe. An sich nämlich würde bei einer Rückdaiterung der ganze Inhalt der Teilanmeldung, sobald sie veröffentlicht sei, rückwirkend zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 52 (54) Absatz 3 gehören. Eine solche Folge scheine aber nicht gerechtfertigt in bezug auf neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Angaben (Ausführungsformen, Beispiele oder Zeichnungen). 201. Nach Auffassung des Vorsitzenden ließe sich das aufgezeigte Problem vielleicht auch dadurch lösen, daß eine Teilanmeldung, die neue Elemente im Vergleich zur früheren Anmeldung enthält, in bezug auf den Stand der Technik unterschiedlich behandelt wird: Der in der früheren Anmeldung bereits enthaltene Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an; der erst später hinzugefügte Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt an, in dem die Teilanmeldung eingereicht worden ist. 202. Die britische Delegation stimmte der schweizerischen Delegation darin zu, daß neue Elemente der Teilanmeldung nicht rückwirkend zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung gehören dürfen. Ihres Erachtens ergibt sich dies aber bereits aus dem jetzigen Wortlaut, jedenfalls in der englischen Fassung. Von einer Änderung der Terminologie, die auch in anderen Bestimmungen des Übereinkommens verwendet worden sei, sei abzuraten; aber vielleicht könne man mit einer Protokollerklärung zu diesem Punkt vorlieb nehmen. 203. Die niederländische Delegation weist auf die allgemeine Regel des Artikels 122 (123) hin, wonach eine Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht; u. U. sei es aber zulässig, Beispiele, die kein neues Element enthalten, der Anmeldung hinzuzufügen. Genau das gleiche müsse auch für Teilanmeldungen gelten. Auch einer Teilanmeldung müßte man Beispiele hinzufügen dürfen, soweit sie nichts Neues im Vergleich zur früheren Anmeldung enthielten. Solche zulässigen Beispiele müßten allerdings rückwirkend zum Stand der Technik gehören; insofern könne sie dem schweizerischen Antrag wohl nicht zustimmen. 204. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Meinungen bisher geteilt seien: Nach Auffassung der niederländischen Delegation sollte ein erst mit der Teilanmeldung eingereichtes Beispiel rückwirkend zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gehören. Nach Ansicht der schweizerischen und der britischen Delegation wie auch nach seiner persönlichen Ansicht sollte eine solche Rückwirkung nicht möglich sein, da man nicht etwas zum Stand der Technik rechnen könne, was dem Europäischen Patentamt noch nicht bekannt sei. 205. Die britische Delegation glaubt nicht, daß zwischen ihrer

  • Siehe Fußnote zu Nr. 200.

eigenen Auffassung und derjenigen der niederländischen Delegation ein wesentlicher Unterschied besteht; denn es käme ganz auf die Art des hinzugefügten Beispiels an. Man müsse danach urteilen, ob die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel den Stand der Technik der ursprünglichen Anmeldung erweitere oder nicht. Erweitere sie ihn nicht, so sei die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel zulässig, und beide könnten unbedenklich zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gerechnet werden. Genau in diesem Sinne habe sie auch die niederländische Delegation verstanden.

206. Die Delegation der Internationalen Handelskammer bezeichnet er als wünschenswert, daß ein der Teilanmeldung hinzugefügtes Beispiel nicht den Anmeldetag der früheren Anmeldung, sondern den der Teilanmeldung bekommt. Sie meint aber, gerade das Gegenteil ergebe sich aus dem jetzigen Text. Andererseits hält sie auch den schweizerischen Vorschlag nicht für geeignet, das Problem befriedigend zu lösen. 207. Der Vorsitzende glaubt eine gewisse Einmütigkeit der Sprecher darüber feststellen zu können, daß der schweizerische Vorschlag insofern zu weit gehe, als mit ihm auch Beispiele verboten würden, die nicht über den Gegenstand der früheren Anmeldung hinausgehen. Er regt an, das Problem dadurch zu lösen, daß solche Beispiele zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an gerechnet werden. Er stellt der schweizerischen Delegation deshalb die Frage, ob sie ihren Änderungsvorschlag zurückzuziehen bereit wäre, falls der Hauptausschuß eine Feststellung in diesem Sinne zu den Akten nähme. 208. Die schweizerische Delegation erklärt sich hierzu bereit; sie bittet aber darum, daß in der französischen Fassung Absatz 2 ("objet de la demande») mit Absatz 1 (" éléments contenus dans une demande ») in Übereinstimmung gebracht wird, was für die deutsche und die englische Fassung bereits geschehen sei. 209. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, daß ihres Erachtens die Elemente der Teilanmeldung, die über die frühere Anmeldung hinausgehen, nicht etwa gestrichen werden dürfen, sondern ebenfalls lediglich den Anmeldetag der Teilanmeldung erhalten müßten. 210. Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß über folgende Auslegung des Absatzes 2^* einig ist: Enthält eine Teilanmeldung gegenüber der früheren Anmeldung neue Beispiele, die nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, so sind diese zulässig; sie gelten aber nicht als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und rechnen erst vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an zum Stand der Technik. Enthält eine Teilanmeldung neue Beispiele, die über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen, so sind diese unzulässig; sie werden aber nicht gestrichen, sondern genau wie die erstgenannten neuen Beispiele behandelt. 211. Der Hauptausschuß überweist die Prüfung der französischen Fassung (siehe oben Nr. 208) dem Redaktionsausschuß.

Artikel 75 (77) - Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

212. Die Delegation der Internationalen Handelskammer wundert sich darüber, daß in den Absätzen 3 und 5 verschiedene Fristen festgelegt worden sind. Nach Absatz 3 habe das nationale Amt für die Weiterleitung der europäischen Anmeldung an das Europäische Patentamt eine Frist von 4 Monaten bzw., falls es sich um eine Prioritätsanmeldung handele, von 14 Monaten. Nach Absatz 5 dagegen gelte die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, falls sie

  • In der endgültigen Fassung ist Absatz 2 mit Absatz 1 Satz 2 zu einem einzigen Satz zusammengefaßt.

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gutgläubig in Benutzung genommen hat, diese im Falle einer unrichtigen Übersetzung des Patents unentgeltlich weiterbenutzen darf, auch wenn er später erfährt, daß die Erfindung nicht hätte benutzt werden dürfen. 177. Die finnische, die niederländische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 178. Die schweizerische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Der von der norwegischen Delegation herangezogene Vergleich mit dem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 121 Absatz 6) überzeuge nicht, weil der Patentinhaber bis zu seiner Wiedereinsetzung sein Recht tatsächlich verloren habe, während hier ein Schutzrecht für den Patentinhaber bestehe, dies aber infolge einer unrichtigen Übersetzung des Patents dem Dritten nicht bekannt sei. 179. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, diese Frage sei bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz negativ entschieden worden und es bestehe kein Anlaß, auf diese Entscheidung zurückzukommen. 180. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Auffassung der beiden vorgenannten Delegationen an. Sie meint, das Recht zur Weiterbenutzung sei an sich schon positiv zu verwerten und dürfe nicht noch unentgeltlich gewährt werden. 181. Nach Meinung der britischen Delegation kann es Umstände geben, in denen der Anmelder das Recht haben sollte, vom Benutzer der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, zum Beispiel wenn dieser die Unrichtigkeit der Übersetzung gekannt habe. Andererseits könne es auch Fälle geben, in denen eine Entschädigung nicht am Platz sein dürfte. Sie frage sich deshalb, ob man nicht die Worte „angemessene Entschädigung" je nach Einzelfall mehr oder weniger weit auslegen sollte. 182. Die französische Delegation glaubt ebenfalls, daß für manche Fälle die jetzige Fassung zufriedenstellend sein werde, für andere dagegen nicht. Sie regt daher an, im letzten Satz des Buchstabens b zum Ausdruck zu bringen, daß der Anmelder „gegebenenfalls" vom Benutzer eine Entschädigung verlangen könne, deren Festsetzung den Gerichten des betreffenden Vertragsstaats zu überlassen wäre. 183. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist darauf hin, daß bei Annahme des norwegischen Vorschlags die Anmslder versucht sein könnten, die von ihnen zu liefernden Übersetzungen so weit zu formulieren, daß eine Lage, in der eine unentgeltliche Weiterbenutzung der Erfindung zulässig wäre, von vornherein nicht entstehen könnte. Den französischen Kompromißvorschlag hält sie dagegen für vernünftig. 184. Nach Meinung der Delegation des CIFE sollte die jetzige Fassung nicht geändert werden; sie werde allen Fällen gerecht, da man unter „angemessene" Entschädigung im Einzelfall auch „keine" Entschädigung verstehen könne. 185. Die norwegische Delegation hält den französischen Kompromißvorschlag für weniger glücklich, da der Ausdruck „angemessene Entschädigung" in anderen Vorschriften des Übereinkommens, zum Beispiel in Artikel 65 (67) Absatz 2, wirklich eine echte Leistung meine.

Sie bittet um Abstimmung über ihren Vorschlag. 186. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 71 (73) - Vertragliche Lizenzen

187. Die französische Delegation schlägt vor, klarzustellen, daß eine Lizenz für einen Teil der geschützten Erfindung erteilt werden kann, z. B. nur für einen Verwendungsanspruch, während das Patent daneben auch einen Erzeugnisanspruch oder einen Herstellungsanspruch enthält (Dok. M/26 Nrn. 13 und 14). 188. Dieser Vorschlag, der von einer Reihe von Delegationen unterstützt wird, wird vom Hauptausschuß angenommen.

Artikel 72(74) - Anwendbares Recht

189. Ein redaktioneller Vorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 17) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 73 (75) - Einreichung der europäischen Patentanmeldung

190. Der Vorsitzende weist anfangs darauf hin, daß sich der Lenkungsausschuß darauf geeinigt habe, die Frage der Einreichung von Patentanmeldungen bei Artikel 73 zu behandeln. 191. Die französische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei Abfassung des Absatzes I Buchstabe a noch nicht festgestanden habe, daß die Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung vorzunehmen haben wird.

Ihres Erachtens müsse klargestellt werden, ob die europäischen Patentanmeldungen in München oder in Den Haag eingereicht werden müssen oder ob der Anmelder die Wahl zwischen beiden Orten haben soll. Die letzte Lösung sei aus verwaltungstechnischen Gründen wohl besser zu vermeiden (Dok. M/26 Nrn. 15 und 16). 192. Nach Ansicht der britischen Delegation muß es jedenfalls möglich sein, die Anmeldung bei der Zweigstelle, welche die Formal- und Eingangsprüfung vornimmt, einzureichen. Sie frage sich aber, ob es angehe, Den Haag als ausschließlichen Ort der Einreichung vorzusehen. Denn in diesem Falle müßte wohl eine Einreichung in München als nicht geschehen angesehen werden. 193. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre letzteres nicht annehmbar, wie auch umgekehrt eine Einreichung lediglich in München nicht in Frage komme, da beide Abteilungen Teile eines einzigen Amtes bilden sollten. Vielleicht könnte man aber auf dem Weg über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes zu bestimmen habe, welche Handlungen in München und welche Handlungen in Den Haag vorzunehmen wären. 194. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß es am besten sei, wenn der Anmelder nach seiner Wahl in München oder in Den Haag einreichen könne, und schlägt diese Lösung formell vor (Dok. M/47/I/II/III Nr. 14). Jede andere Lösung müßte unerfreuliche Folgen für den Anmelder dann haben, wenn er versehentlich bei der falschen Stelle einreiche. 195. Die französische Delegation sieht in dem deutschen Vorschlag ihrem Hauptanliegen, Klarheit zu schaffen, Rechnung getragen und ist deshalb bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Sie gibt dabei der Hoffnung Ausdruck, eine dem Anmelder eröffnete Wahlmöglichkeit werde das Verfahren nicht verzögern. 196. Die schweizerische Delegation, die den deutschen Vorschlag unterstützt, fragt sich, ob man nicht zweckmäßigerweise zum Ausdruck bringen sollte, daß die Anmeldung vorzugsweise in Den Haag einzureichen sei, um unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein zu vermeiden. 197. Der Vorsitzende meint hierzu, daß sich dies in der Praxis später von selbst einspielen werde, weil die Anmelder ja ein Interesse daran haben würden, daß ihre Anmeldungen rasch behandelt werden. 198. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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zuständigen nationalen Behörde einzureichen. Auch der Schutz der Staatsgeheimnisse der Mitgliedstaaten könnte es erforderlich erscheinen lassen, die Einreichung zumindest gewisser europäischer Patentanmeldungen bei den zuständigen nationalen Stellen erfolgen zu lassen. Aus diesen Erwägungen läßt der Arbeitsentwurf in Artikel 61 Abs. 1 die Einreichung europäischer Patentanmeldungen durch Vermittlung der nationalen Patentämter als Wahlmöglichkeit offen. Darüber hinaus sieht der Arbeitsentwurf in Artikel 61 Abs. 2 vor, daß die Vertragsstaaten in ihrem nationalen Recht einen Zwang zur Einreichung aller oder gewisser europäischer Patentanmeldungen durch Vermittlung der nationalen Patentämter vorsehen können. Diese Verpflichtung kann allerdings nur für Personen mit Sitz oder Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsstaat begründet werden.

Der Wortlaut des Artikels 61 ist dem Artikel 4 des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in Den Haag im vergangenen Jahr revidierten Fassung nachgebildet.