Art68dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art68dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 68
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 068 (Deutsche Fassung)/Art68dPCTBE1973.pdf

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Artikel 68 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 68 MPO Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 21 V IV/2767/61 S. 29-31,52
Vorschl.d.Vors. 21 VIV/6.514/61 S. 35-55
IV/6514/61 21 VIV/215/62 S. 106-112
Vi Mai 1962 20 1.F. V6551/IV/62 S. 13, 54
IV/215/62 21 IV/3076/62 S. 128,129,
146
VE 1965 (Ue) 2obis BR/7/69 Rdn. 40/41
VE 1970 (Ue) 19 BR/87/71 Rdn. 48
BR/70/70 19 BR/94/71 Rdn. 80
BR/70/70 105a BR/87/71 Rdn. 15
VE 1971 (Ue) 19 BR/132/71 Rdn. 6
VE 1971 (Ue) (120) 145 Nr .5 BR/132/71 Rdn. 50/51
VE 1971 (Ue) 105a BR/135/71 Rdn. 141/142
VE 1971 (Ue) 105a BR/144/71 Rdn. 104
VE 1971 (Ue) 105a BR/168/72 Rdn. 127
VE 1971 (Ue) 105a BR/169/72 Rdn. 108
BR/88/71 19 BR/125/71 Rdn. 22
BR/88/71 105a BR/125/71 Rdn. 67
BR/131/71 19 BR/144/71 Rdn. 104/105
BR/139/71 19 BR/177/72 Rdn.21/22
Dokumente der MDK
E 1972 66 M/145/R 3 Art. 68
" 66 M/160/K S. 1
" 66 M/PR/G S. 200/201

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17,19,26,42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder ( bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19,26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die arideren im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Sepiember bis 5. Oktober 1973)

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I. Der Cesautausschuss hat sinstimnig beschlossen, der Vollversammlung den Text des Eurechischen Patentübersinkennens, der Ausführungsordnung nuvte der der dem Uebereinkommen beigeflaten Protokolle, wie sie in D'1/145/R 1 bis 14 enthalten sind, mit folgenden Aenderungen zu übermitteln. Aenderungen in den Verweisungen, Vorbeugernng von Schreibfehlern und Satzzeichen sind in dem gedruckten Text herbeacichigt, nicht jedoch im vorliegenden Dokument.

Uebereinkommen Artikel 1 (Neuer Titel) Europäisches Recht fur die Erteilung von Patenten Text unverludert Artikel 54 Aenderung betrifft nur den englischen Text Artikel 55 (1) b) ... unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 ...

Artikel 66 ..., gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Artikel 75 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 88

(3) Werden eine oder mehrere Prioritaten für die europäische Patentanmeldung in Anesruch genormen. - umarut ... (4) Sind bestimmte Merkmale der Irterdung, fur die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht ...

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MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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Artikel 68

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Die in den Artikeln 64 und 65 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Artikel 66

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Die in den Artikeln 62 und 65 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 67

Schutzbereich (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 92 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird. (4) The European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above when it has been withdrawn, deemed to be withdrawn or finally refused. The same shall apply in respect of the effects of the European patent application in a Contracting State the designation of which is withdrawn or deemed to be withdrawn.

Article 66

Effect of revocation of the European patent The European patent application and the resulting patent shall be deemed not to have had, as from the outset, the effects specified in Articles 62 and 65, to the extent that the patent has been revoked in opposition proceedings.

Article 67

Extent of protection

(1) The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) For the period up to grant of the European patent, the extent of the protection conferred by the European patent application shall be determined by the latest filed claims contained in the publication under Article 92. However, the European patent as granted or as amended in opposition proceedings shall determine retroactively the protection conferred by the European patent application, in so far as such protection is not thereby extended.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewăhrte vorläufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird. 22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.

Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Konigreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prufte im Hinblick hierauf zwei Mnglichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 oder eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.

Die Gruppe kam schliesslich uberein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der ubrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu ändern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden kOnnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).

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Andere Delegationen sprachen sich hingegen fur eine Lüsung aus, die dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit belusst, fur die Aussetzung des Verfahrens einen Endtermin festzulegen. Diese Delegationen erklarten sich mit dem Textvorschlag des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) einverstanden.

Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, in die Nummer 1 zu Artikel 16 einen neuen Absatz 3 a einzufugen, wonach das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festlegen kann, nach dem es das Erteilungsverfahren fortsetzen kann. 20. Die Gruppe kam ferner uberein, dass die gleiche Bestimmung auch fur die Auseetzung des Einspruchsverfahrens anzuwenden ist. Sie beschloss deshalb, Absatz 4 der Nummer 3 zu Artikel 16 entsprechend zu andern.

Artikel 18 - Rechte aus dem europäischen Patent Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents 21. Die Arbeitsgruppe erklarte sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation einverstanden, einer Bemerkung der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, in der diese darauf hingewiesen hatten, dass zwischen dem vorlaufigen Schutz und dem endgültigen Schutz eine Lucke besteht (vgl. Dokument BR/168/72, Nummer 53). Die Gruppe beschloss in diesem Zusammenhang, weder Artikel 18 noch Artikel 19, sondern Artikel 97 Absätze 3 und 4 zu ändern, in denen die Erteilung des Patents behandelt wird. Nach der Neufassung beschliesst die Prufungsabteilung uber die Erteilung des Patents; dieser Beschluss wird aber erst an dem Tage wirksam, an dem der Hinweis auf diese Erteilung im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsezgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 19 Rechte aus der europEischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung

(1) +

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung fur sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch keinesfalls geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Voroffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder fur die Zeit von der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begrünúen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) + (4) + (5) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn a) die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder b) das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig widerrufen worden ist.

Das gleiche gilt fur die Wirkungen der europaischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Page 19

AEN DERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Nach Auffassung der Arbeitsgruppe brauchte jedoch, un diese Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, der Artikel 105 a nicht geändert zu werden, weil er auf Artikel 18 verweist und weil weiter in der Bestimmung uber den Schutz aus der veroffentlichton Anmeldung (Artikel 19) ebenfalls auf Artikel 18 Bezug genommen wird. Dagegen hielt es die Arbeitsgruppe fur zweckmässig, in Artikel 19 Absatz 5 klarzustellen, dass bei Widerruf des Patents der vorlaufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gilt; zu diesem Zweck wurde ein neuer Buchstabe b eingefugt. 105. In rodaktioneller Hinsicht wurden ferner in Artikel 19 Absatz 5 die Falle der fingierten Zurulcnahme einer Anmeldung den Fallen der tatsächlichen Zurulcnahme gleichgestellt.

Artikel 34 - Sprachen Artikel 123 - Pekanntmachung der internationalen Anmeldung Hummor 1 zu Artikel 34 AO - Rechtliche Bodeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung 106. Die Erörterungen der Arbeitsgruppe zu den mit diesen Bestimmungen zusammenhängenden noch offenen Problemen werden nachstehend in folgender Reihenfolge behandelt:

- Wer hat bei europäischen und bei internationalen Patentanmeldungen die Uebersetzungen der Patentanspruche in die anderen beiden Amtssprachen zu besorgen? (s. unten Punkte 107 bis 109).

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die Erstellung von internationalen Recherchenberichten eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Recherchenexemplars bzw. von 9 Monaten ab Priorititszeitpunkt zulässt, und die Frage aufgeworfen, ob die Frist der Nummer 1 zu Artikel 80 nicht mit der Regel 42 harmonisiort werden solle.

Die Arbeitsgruppe war sich einig dartuber, dass das Europäische Patentamt nicht gezwungen ist, die Anmeldungsunterlagen sofort nach Festsetzung des Anmeldetags dem IIB zwecks Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik zu ubersenden; eine solche Vorpflichtung lasse sich aus Artikel 76 b des Uebereinkommens nicht ableiten. In der Praxis könne also, falls das Prioritätsdatum noch nicht weit zurucklicge, das auch von der PCT-Verfahrensordnung verfolgte Ziel dadurch erreicht werden, dass das Europäische Patentamt mit der Uebermittlung der Anmeldungsunterlagen bis zu 6 Monaten wartet.

Die Gruppe war der Ansicht, jass es zweckmässig wäre, dieses Problem in dem zaischen dem Eurcpäischen Patentamt und IIB zu schliessenden Arbeitsabkommen zu regeln.

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veruffentlichung

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 104. Die Arbeitsgruppe bejahte einstimmig die Frage, ob im Falle des Widerrufs des europuischen Patents nicht nur der Schutz aus dem Patent, sondern auch der vorlaufige Schutz aus der veröffentlichten Anmeldung (Artikel 19) als von Anfang an nicht eingetreten gelten solle.

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BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraan, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswar-tige Angelegenheiten (Frankreich).

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Artikel 19

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver0ffentlichung (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971 (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dess die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung verbunden ist, darf jedoch keinesfalls geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Ver0ffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder fur die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen wirden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) (4) (5) { unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971

BR/131 d/71 (Anlage I)

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UEBERMITTLUNGSVERMERK

Die Arbcitsgruppe I Ger Regieruggkonferenz hat auf ihrer 8. Sitzung vom 14. bis 17. Soptember 1971, an der Sachverständige der Justizministerien teilgenommen haben, zu den 1971 veröffentlichten Vorentwuliflen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung und einer Gebulirenordnung eine Ansahl von Aenderungen ausgearbeitet.

Die Delegationen der Regierungskonferenz finden

- in Anlage I die Aenderungen des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren - in Anlage II die Aenderungen des Ersten Vorentmurfs einer Ausfuhrungsordnung - in Anlage III eine Aenderung des Ersten Vorentwurf einer Gebuhrenordnung.

BR/131 d/71 K/bm

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Artikel 105a Wirkung der Entscheidung

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, gelten die in Artikel 18 vorgesehenen Wirkungen des Patents in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 19

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder rom Tage ihrer Ver8ffentlichung gemäss Artikel 85 an einstweilen der Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. In diesem Fall hat er zumindest vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmoldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in iiesen Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem zationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents geir Verschulden begrtuden würden, eine nach der Umständen angemessene Intschadigung verlangen kann. (1) itiel 20 Absatz 2 ist auf die Absätze 1 und 2 anzunenden. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, dass der eizetweilige Schutz gemäss den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an ier ier seffentlichkeit eine Uebersetzung der Patentansprtiche in eize zeizer Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder an dem eine Uebersetzung der Patentansprtiche in eine seiner Amtssprachen derjenigen ubermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zuruckweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie zit dem Tag der Zurucknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der eureäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das g...i.. gilt im Falle der Zurucknahme der Benennung eines Vertragsstaats fur die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem ver:egstaat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Die UNEPA hat sich ausserdem dafür ausgesprochen, im letzten Satz von Absatz 3 - übrigens wie auch in Artikel 103 keine Ermessensfreiheit der Einspruchsabteilung ("wenn sie dies für sachdienlich erachtet") vorzusehen, sondern den übrigen Beteiligten das Recht zuzugestehen, ihre Bemerkungen vorzutragen.

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung

Die EIRMA und die IFIA haben vorgeschlagen, die Frage, welche Konsequenzen sich für die Folgerechte eines Patents daraus ergeben, dass die Wirkungen eines widerrufenen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln.

Ausserdem hat die AIPPI eine Bestimmung angeregt, nach der für den Fall, dass das Patent infolge eines Einspruchs widerrufen wird, die Wirkungen der Lizenzverträge bis zum Tage der Widerrufung weiterhin als eingetreten gelten, soweit die Vertruge vor dem Widerrufungsbeschluss erfüllt worden sind.

Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahren 109. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Uebereinkommen ist von der EIRMA, der FICPI und der IHK unter Hinweis darauf, dass sie das Einspruchsverfahren komplizieren und verzögern würde, abgelehnt worden. Die FICPI hat ferner bemerkt, dass jeder Dritte Bemerkungen zu einem Patent vortragen könne, gegen das ein Einspruchsverfahren anhängig sei, und dass das Europäische Patentamt diese Bemerkungen, sofern sie begründet erscheinen, von Amts wegen prüfen könnte.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFARRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) /169 d/72 zat/GM/tm

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Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 127. Die Konferenz war der Ansicht, dass es keine stichhaltigen Grunde fur eine Aenderung der derzeitigen Fassung dieser Bestimmung gebe. Sie vertrat namlich die Auffassung, dass es bei Wahrung des Grundsatzes der ex tunc Wirkung des Widerrufs Sache des Rechts der einzelnen Staaten sei, entsprechende Durchfuhrungsbestimmungen, beispielsweise fur Lizenzverträge, festzulegen.

Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhangigen Verfahren 128. Aufgrund der Bemerkungen verschiedener Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 109) und der Vorbehalt der britischen, der Usterreichischen und der niederländischen Delegation beschloss die Konferenz, den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text in Klammern zu setzen. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I, erneut die Frage zu prufen, ob dem vermeintlichen Patentverletzer fur den Beitritt zum Einspruchsverfahren eine zum Zeitpunkt der Verletzungsklage beginnende Frist gesetzt werden sollte. Die Arbeitsgruppe I wurde auch beauftragt zu prufen, ob der Beitritt auf die erste Instanz zu beschranken ist.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlury, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Nach Auffassung der Arbeitsgruppe brauchte jedoch, un diese Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, der Artikel 105 a nicht geändert zu werden, weil er auf Artikel 18 verweist und weil weiter in der Bestimmung uber den Schutz aus der veroffentlichton Anmeldung (Artikel 19) ebenfalls auf Artikel 18 Bezug genommen wird. Dagegen hielt es die Arbeitsgruppe fur zweckmässig, in Artikel 19 Absatz 5 klarzustellen, dass bei Widorruf des Patents der vorlkufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gilt; zu diesem Zweck wurde ein neuer Buchstabe b eingefugt. 105. In redaktioneller Hinsicht wurden ferner in Artikel 19 Absatz 5 die Fälle der fingierten Zurulchnahme einer Anmeldung den Fallen der tatsächlichen Zurucknahme gleichgestellt.

Artikel 34 - Sprachen Artikel 123 - Pekanntmachung der intorationalen Anmeldung Hummer 1 zu Artikel 34 AO - Rechtliche Bedeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung 106. Die Erbrterungen der Arbeitsgruppe zu den mit diesen Bestimmungen zusammenhăngenden noch offenen Problemen werden nachstehend in folgender Reihenfolge behandelt:

- Wer hat bei europaischen und bei internationalen Patentanmeldungen die Uebersetzungen der Patentanspruche in die anderen beiden Amtssprachen zu besorgen? (s. unten Punkte 107 bis 109).

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die Erstellung von internationalen Recherchenberichten eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Recherchenexemplars bzw. von 9 Monaten ab Prioritätszeitpunkt zulässt, und die Frage aufgeworfen, ob die Frist der Nummer 1 zu Artikel 80 nicht mit der Regel 42 harmonisiert werden solle.

Die Arbeitsgruppe war sich einig dartuber, dass das Europäische Patentamt nicht gezwungen ist, die Anmeldungsunterlagen sofort nach Festsetzung des Anmeldetags dem IIB zwecks Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik zu ubersenden; eine solche Vorpflichtung lasse sich aus Artikel 76 b des Uebereinkommens nicht ableiten. In der Praxis könne also, falls das Prioritätsdatum noch nicht weit zurucklicge, das auch von der PCT-Verfahrensordnung verfolgte Ziel dadurch erroicht werden, dass das Europäische Patentamt mit der Uebermittlung der Anmeldungsunterlagen bis zu 6 Monaten wartet.

Dic Gruppe war der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, dieses Problem in den zwischen dem Europäischen Patentamt und IIB zu schliessenden Arbeitsabkommen zu regeln.

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veruffentlichung

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 104. Die Arbeitsgruppe bejahte einstimmig die Frage, ob im Falle des Widerrufs des europaischen Patents nicht nur der Schutz aus dem Patent, sondern auch der vorläufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung (Artikel 19) als von Anfang an nicht eingetreten gelten solle.

BR/144 d/71 K/cs

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP / 144 / 71

BERICHT

uber die 10 Sitmung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarnts hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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ensuwenden, da sonst das Verfahren sehr schwerfallig wurde. 140. In bezug auf Artikel 101 Absatz 1 b (neu) vgl. Punkt 105 betreffend Artikel 23.

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 141. Die Gruppe hat entsprechend dem ihr von der Konferenz ertoilten Mandat (vgl. Dok. BR/125/71, Seite 67) geprüft, oi es möglich ist, den Wortlaut dieses Artikels zu verbessern, um klar herauszustellen, dass - unter Wahrung des Crumbatzes der ex tunc-wirkung der Entscheidungen, mit denen Patente widerrufen werden - die Wirkung dieser Entscheidungen in bezug auf Rechte insbesondere aus Lizenzverträgen im einzelnen durch das nationale Recht geregelt werde.

Die Gruppe stellte fest, dass eine Aenderung des Artikels 105 a nicht notwendig ist, da die von diesem Artikel betroffenen Rechte, d.h. die Rechte des Patentinbabers, in Artikel 18. des Uebereinkommens genannt sind. Wenn keine Bestimmungen uber die abgeleiteten Rechte Dritter vorhanden seien, so bedeute dies, dass dieser Bereich durch das nationale Recht geregelt wird. 142. Die Gruppe kam uberein, zu einem späteren Zeitpunkt erneut die von der Delegation des Vereinigten Konigreichs aufgeworfene Frage zu prufen, ob die ex tunc-Wirkung des Patentwiderrufs im Zeitpunkt der Patenterteilung beginnt oder sich auch den einstweiligen Schutz zunichte macht, den die Patentanmeldung gewährt, die dem widerrufenen Patent zugrundeliegt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Ergba:t de 8.+9. Sihung de Kibafpripe I =B R / 134 / 27 × 29.00 in (=hoch Vorenthuerf wir uber- einkommen....) 1124

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. BR / 135  d / 71 esi/LB/bm

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Artikel 104

Beschränkung der Änderung des Patents (1) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird. (2) Ein europäisches Patent darf nicht in der Weise geändert werden, daß sein Gegenstand weiter ist als der Inhalt der eingereichten Anmeldung.

Artikel 105

Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn es einer Änderung der Patentschrift nicht bedarf. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so teilt sie den Beteiligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Einspruchsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 105 a

Wirkung der Entscheidung Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, gelten die in Artikel 18 vorgesehenen Wirkungen des Patents in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Article 104

Limitation of amendment of the patent (1) The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred. (2) A European patent may not be amended in such a way that it contains subject-matter which extends beyond the content of the application as filed.

Article 105

Decision in opposition proceedings

(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a prejudice the maintenance of a patent, it shall revoke the European patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specifi ^C cation. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall inform the parties that it intends to maintain the patent as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Opposition Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis.

Article 105a

Effect of the decision

Once the decision revoking the European patent wholly or in part has become final, the patent shall be deemed, to the extent that it has been revoked, not to have had, as from the outset, the effects specified in Article 18.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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51. Im gleichen Zusammenhang hat die deutsche Delegation vorgeschlagen, Artikel 142 Absatz 1 so zu erganzen, dass der Betreffende bei fehlender oder falscher Angabe Rechtsmittelbelehrung wieuer in den vorigen Stand eingesetzt wird; diese Fälle wirden als Fälle htherer Gewalt definiert.

Die Mehrheit der Gruppe hat auch diesen Vorschlag nicht unterstutzt; es wurden Einw8nde gogen die Gleichstellung mit einem Fall hoherer Gewalt vorgebracht. Ferner wurde in bezug auf den Fall einer falschen Rechtsmittelbelehrung festgestellt, dass der Artikel 145, der sich auf die Berichtigung von'Verfahrensfehlern beziehe, anwendbar bleibe.

Einige Delegationen, die den Vorschlag der deutschen Delegation nicht befürworten konnten, erklärten jedoch, dass sie diese Frage uberdenken wurden.

Artikel 143 - Aufgebot Nummer 1 zu Artikel 143 AO - Aufgebot 52. Zu diesem Artikel wurden von der britischen und der französischen Delegation Vorschlage unterbreitet. Nach dem ersten Vorschlag soll Artikel 143 gestrichen werden, da er aufgrund der Nummer 7 zu Artikel 145 AO uberflussig sei bzw. im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, zur Vermeidung einer unbefristeten Unterbrechung in Nummer 7 zu Artikel 145 AO eine Frist vorzusehen, die cuf Antrag verlangert werden könnte.

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Die Gruppe war der Ansicht, dass es in solchen Fallen tatsächlich zweckmässig wäre, wenn das Mitglied mit Zustimmung der Beteiligten an der Entscheidung mitwirken kőnnte, und dass der Wortlaut des Artikels 135 diese Mgolichkeit nicht ausschliesst. 48. Auf Vorschlag der französischen Delegation hat die Gruppe beschlossen, die Tragweite des Absatzes 4 dahingehend auszudehnen, dass das abgelehnte Mitglied am Beschluss der Instanz, die uber die Ablehnung befindet, nicht mitwirkt. Dieser Grundsatz gilt sowohl fur die Beschwerdekammern als auch fur die Grosse Beschwerdekammer. 49. Es ist vorgeschlagen worden, dass Artikel 135 des Zusammenhangs wegen unmittelbar hinter Artikel 58 stehen sollte. Dies sollte bei der endgültigen Ueberarbeitung der Texte berulcksichtigt werden.

Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 50. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, Nummer 5 zu Artikel 145 insbesondere aus Grinden der administrativen Vereinfachung zu streichen; den Beteiligten seien die nach dem Uebereinkommen offenstehenden Rechtsmittel ohnehin bekαmt.

Die Mehrheit der Gruppe hat diesen Vorschlag nicht unterstutzt; mehrere Delegationen vertraten die Auffassung, dass die betreffende Bestimmung einen Grundsatz des Verwaltungsrechts enthalte, der im Uebereinkommen beibehalten werden musse.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat - + AIDE-HENOIKE DR/GT IPA9/74 BERICHT v. 30.9 .74

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentomts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der EuropKischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungzordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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Zu Artikel 145 Nummer 3 Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts (1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. (2) Die Entscheidungen, die mit der Beschwerde angefochten werden können, und die Endentscheidungen der Beschwerdekammer werden mit Gründen versehen.

Zu Artikel 145
Nummer 4

Berichtigung von Amts wegen Schreibfehler, sprachliche Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Europäischen Patentamts, im europäischen Patentregister und in Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts können von Amts wegen berichtigt werden.

Zu Artikel 145
Nummer 5

Rechtsmittelbelehrung (1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts, gegen die eine Beschwerde statthaft ist, sind mit einer schriftlichen Belehrung über dieses Rechtsmittel zu versehen; in der Belehrung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft ist, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Beschwerde beim Europäischen Patentamt einzulegen ist, und daß die Beschwerdegebühr zu entrichten ist. (2) Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung oder aus in ihr enthaltenen Fehlern keinerlei Ansprüche herleiten.

Zu Artikel 145
Nummer 6

Ausstellung von beglaubigten Abschriften Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt beglaubigte Abschriften der europäischen Patentanmeldung gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung zum Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr aus. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung werden jedoch solche Abschriften nur dem Anmelder oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgestellt.

Zu Artikel 145
Nummer 7

Unterbrechung des Verfahrens (1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen: a) im Fall des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die

Re. Article 145
No. 3

Form of decisions of the European Patent Office (1) If there is a hearing in proceedings before the European Patent Office, the decision may be given orally. Subsequently the decision in writing shall be notified to the parties. (2) Decisions which are open to appeal and the final decision of the Board of Appeal shall include the reasons for such decisions.

Re. Article 145
No. 4

Ex officio rectification Linguistic or clerical errors or obvious mistakes contained in decisions of the European Patent Office, in the Register of European Patents and in publications of the European Patent Office, may be rectified ex officio.

Re. Article 145
No. 5

Notification of possibility of appeal (1) Decisions of the European Patent Office which are open to appeal shall be accompanied by a written notification informing the parties that an appeal against the decision may be brought, and stating the period within which and the form in which the appeal may be lodged with the European Patent Office, and specifying the amount of the appeal fee which must be paid. (2) The parties may invoke neither the omission of the notification nor any errors contained therein.

Re. Article 145
No. 6

Issue of certified copies The European Patent Office shall issue on request certified copies of the European patent application upon payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention. However, before publication of the application for a European patent, such copies shall be issued only to the applicant for the European patent or to any person authorised by him.

Re. Article 145
No. 7

Interruption of proceedings (1) Proceedings before the European Patent Office shall be interrupted: (a) in the event of the death or legal incapacity of the applicant for or proprietor of a European patent or of

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Ueberprufung von Bestimmungen zivilrechtlichen und prozessuelen Charalters im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens und im Ersten Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach VerBffentlichung 6. Auf Vorschlag der französischen Delegation wurde der Schutz, der die veröffentlichte europäische Patentanmeldung dem Anmelder gewähren muss, genauer als bisher umschrieben: Falls ein Vertragsstaat fur sein Hoheitsgebiet mit der verBffentlichten europaischen Patentanmeldung nicht dieselben Rechte wie aus einem nationalen Patent verknupft - wozu er nach Art. 19 Abs. 2 berechtigt ist -, muss er nunmehr vorschen, dass der Schutz aus der europaischen Anmeldung nicht geringer ist als der aus einer veröffentlichten ungeprüften rationalen Patentanmeldung. Diese Präzisierung wurde im Hinblick auf den inhaltlich ahnlich formulierten Artikel 29 Abs. 1 POT vorgenommen.

Das schon bestehende Mindesterfordernis, das bei schuldhaftem Handeln auf jeden Fall dem verletzten Anmelder eine angemessene Entschädigung gewährt werden muss, wurde daneben beibehalten (Artikel 19 Abs. 2, bisher Satz 2, nunmehr Satz 3).

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 7. Die Arbeitsgruppe hielt es fur vernunftig, nicht nur zuzulassen, dass die europäische Patentanmeldung fur verschiedene benannte Staaten auf verschiedene Personen ubertragen

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat - +A / D E-H E N O I K E D R / G T I H 19 / 24 BERICHT v. 30.9 .74

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausführurgeordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

BR/132 d/71 zat/AK/di

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Artikel 19

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäß Artikel 18 gewährt. In diesem Fall har er zumindest vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 ist auf die Absätze 1 und 2 anzuwenden. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, daß der einstweilige Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem der Öffentlichkeit eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder mit dem Tag der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für. die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Artikel 20

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Die Erteilung des europäischen Patents bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung.

Article 19

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. (2) Any Contracting State may stipulate, in respect of its own territory, that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 18. In this event, such State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim appropriate compensation from any person using the subject-matter of the application in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Article 20, paragraph 2, shall apply to the provisions of paragraphs 1 and 2. (4) Any Contracting State which does not have as an official language any of the languages specified in Article 34, paragraph 1, may stipulate that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as: either a translation of the patent claims has been made available to the public in the manner prescribed by national law in one of its official languages, or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject-matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

Article 20

Extent of the protection conferred by a European patent (1) The extent of the protection conferred by a European patent shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) The grant of a European patent shall determine retroactively the extent of the protection conferred by the European patent application.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

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sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

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SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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die Vertragsstaaten in bezug auf die Wirkung des Widerrufs die gleiche Haltung einnähmen.

Nachdem die niederländische Delegation ihrem modifizierenden Vorschlag für eine beschränkte ex-tunc-Wirkung des Widerrufs (Dok. BR/GT I/80/70) zurückgezogen hatte, billigte die Arbeitsgruppe - vorbehaltlich redaktioneller Verbesserungen - die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Lösung, derzufolge der Grundsatz der ex-tunc-Wirkung im Uebereinkommen festgelegt wird, die aber eine Ausgestaltung dieses Grundsatzes durch das nationale Recht nicht ausschliesst.

Artikel 107 a: Nichtigkeitsverfahren neben Einspruchsverfahren 16. Die Arbeitsgruppe sprach sich gegen den Vorschlag aus, wonach jemand, der gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt hat, nicht gleichzeitig in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren dieselben Gründe wie im Einspruchsverfahren geltend machen kann. Sie hielt es nicht für erforderlich, dem Einsprechenden eine derartige Beschränkung in der Ausübung seiner Rechte aufzuerlegen, zumal diese Fälle in der Praxis meist dadurch gelöst werden dürften, dass die nationalen Gerichte das Nichtigkeitsverfahren aussetzen, bis das Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt rechtskraftig abgeschlossen ist.

Die Arbeitsgruppe beschloss, den vorgeschlagenen Artikel 107 a nicht in das Uebereinkommen aufzunehmen.

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Artikel 105 (101): Entscheidung uber den Einspruch

12. Die Arbeitsgruppe sprach sich einmutig dafur aus, dass das europäische Patent nur aus den in Artikel 101 b genannten Einspruchsgrtnden widerrufen werden kann. Sie lehnte somit eine weitergehende Fassung des Artikels 105 ab, nach der die Prtufungsabteilung stamtliche Formmangel sowie die Uneinheitlichkeit der geschutzten Erfindung hatte beanstanden können.

Infolgedessen war es nicht nötig, in Artikel 101 b eine Verweisungsvorschrift auf Artikel 94 aufzunehmen, der die Teilung der europäischen Anmeldung nach Stellung des Prtufungsantrags behandelt. 13. Die britische Delegation erwähnte, dass ihres Erachtens das Einspruchsverfahren noch in gewissen Punkten ergänzt werden müsse. Sie behielt sich vor, hierzu spater Vorschlage zu machen. 14. Die Arbeitsgruppe ordnete Absatz 4 in den neuen Artikel 138 ein(s.unten Punkt79) und beschloss, die Regelung des Absatzes 5 in die Ausftuhrungsordnung zu ubernehmen.

Artikel 105 a (neu): Wirkung der Entscheidung (s. auch Dokument BR/GT I/80/70) 15. Es wurfe festgestellt, dass die Frage der Ruckwirkung des Widerrufs zusammenhangt mit der Frage der Ruckwirkung der Nichtigkeit des Patents und dass im letztgenannten Punkt die Vertragsstaaten sich mit der Unterzeichnung des Strassburger Uebereinkommens vom 27. November 1963 zur Verzinheitlichung gewicser Begriffe des materiellen Rechts der Frfincungspatente (Artikel 1 Satz 3) fur die ex-tunc-wirkung der Nichtigkeit entschieden haben. Es wäre nur logisch, wenn B R / 87  d / 71 cs

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -tber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăutigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. B R / 87  d / 71 bm

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Artikel 105a Wirkung der Entscheidung

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, gelten die in Artikel 18 vorgesehenen Wirkungen des Patents in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst später erchuerd werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die den Vermelungerat cingerkante 2tiglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deuer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Arrikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchiüerung der 4. Tagung der Regierungshouferenz von 20 bis 30 April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsevgebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandelc werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitagruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitagruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der konferenz vorgelegt werden sollen,

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t) Artikel 116 - Entscheidune oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestinmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe o vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Beriohts über den Stand der Teobnik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Berichs über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter- nitiona1en Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstells, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

BR/94 d/71 K/cs

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochrik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik vom IIB den Europaischen Patentamt und gleichzeitig aych dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage; ob trotz der Neufassung dcs Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkeit fodenfalls für eine Uebergacgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arteitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert, werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Furs der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erIäutert werden karm (Artikel 111 Satz 3), verJängers werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung au: formelle und offensichtliche iängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll dis in Artikel 77 absatz 1 vorgesebene Formalprüfung durchführen, das ETA, das nationale Anmeldeamt (im Falle Ces Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgezehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einer Teil dieser Pr'ifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EFA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichten. BR / 94  d / 71  K / cs

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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu ciscen Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentionmeldung Ergilt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die euroeäische Anmeldung von mehreren Anmeldorn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE)

1) Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentionmeldung Sollte im Uebereinkommen prarisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene dieselbe Wizkung hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentionmeldung Soll dem im europäischen Pateneregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worien? (CIFE) 2) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebüht für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IRE, CIIPA, EISEA; FICPI)

BR/94 d/71 E/cs

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIREA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentsimeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eschlicher Schutzbereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des révendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritkttstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

BR/94 d/71 K/cs

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 11 Absatze 2 und 3 - Neuheit

Soll in. Lrtikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? /sog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation warco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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Brüssel, den 6. April 1971 BR/94/71

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94  d / 71  K / tm

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Artikel 19 (früher Artikel 20bis) Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Verōffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichen gemiäss Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. In diesem Fall hat er zumindest vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Verōffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 findet auf die Absätze 1 und 2 Anwendung. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, dass der einstweilige Schutz gemäss den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem der Oeffentlichkeit eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder zu dem eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen ubermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie mit dem Zeitpunkt der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Die französische Delegation behielt sich die Stellungnahuse zu diesem Vorschlag vor. b) In der Frage des Zeitpunkts der Erfindernennng nahm die Gruppe den Vorschlag der schwedischen Delegation, wonach die Nennung zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen sollte, nicht an. Man war der Auffassung, dass eine Erfindernennung zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Praxis schwer durchfuhrbar sein könnte. Die Arbeitsgruppe einigte sich daher auf eine längere Frist und sah vor (Artikel 78, neuer Absatz 6), dass der Erfinder binnen 16 Monaten nach dem Prioritaitedatum der Anmeldung zu benennen ist, so dass der Name des Erfinders zugleich mit der Anmeldung veröffentlicht wird. Ausserdem wird in der Ausfuhrungsordnung festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine unrichtige Erfindernennung berichtigt werden kann. c) Die Arbeitsgruppe lehnte einen Antrag der schwedischen Delegation ab, wonach bei der Patentanmeldung nachgewiesen werden sollte, dass der Erfinder den Anmelder ermächtigt hat, ein europaisches Patent anzumelden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe hätte das Europäische Patentamt keine Möglichkeit, die Richtigkeit einer solchen Erklärung nachzuprufen.

Die schwedische Delegation legte hiergegen einen Vorbehalt ein. d) Schliesslich wurde vereinbart, dass der Fall des Verzichtes des Erfinders auf seine Nennung in der Ausfuhrungsordnung geregelt wird. 6. Artikel 19: Recht aus der europäischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung

Die Anmerkung (1) zu Kapitel III wurde gestrichen, da die entsprechende Frage in Artikel 134 geregelt ist.

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REGIEKUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Jbseitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koxadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tgesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. e 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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KAPITEL III

Wirkungen des Patents (1)

Artikel 18 (früher Artikel 20) Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

Artikel 19 (früher Artikel 20bis)

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäß Artikel 18 gewährt. In diesem Fall hat er zumindest vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 findet auf die Absätze 1 und 2 Anwendung. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, daß der einstweilige Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem der Öffentlichkeit eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder zu dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie mit dem Zeitpunkt der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

[^0]

CHAPTER III

Effects of the patent( ^1 )

Article 18 (former Article 20) Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor, from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

Article 19 (former Article 20bis)

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. (2) Any Contracting State may stipulate, in respect of its own territory, that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 18. In This event, such State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim appropriate compensation from any person using the subject matter of the application in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Article 20, paragraph 2, shall apply to the provisions of paragraphs 1 and 2. (4) Any Contracting State which does not have as an official language any of the languages specified in Article 34, paragraph 1, may stipulate that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as either a translation of the patent claims has been made available to the public in the manner prescribed by national law in one of its official languages or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application or of a European patent has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

[^1] [^0]: (1) Das Vorliegen eines älteren nationalen Rechts muß in dem betreffenden Vertragsstaat ein Grund für die Nichtigkeit des europäischen Patents sein.

[^1]: (1) The existence of a prior national right is to be a ground, in the Contracting State in question, for the revocation of a European patent.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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abzuweichen; macht ein Vertragsstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann muss er allerdings dem Anmelder einen Mindestschutz gewähren, dessen Einzelheiten in Absatz 2 vorgesehen sind. 41. In bezug auf die Fassung des Absatzes 4 hat die Gruppe insbesondere die Regel Nr. 29 des PCT-Plans geprüft; sie hielt es jedoch nicht für erforderlich, diese Regelung unverändert zu übernehmen.

Artikel 20 ter - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Bekanntmachung der Patentansprüche 42. Die niederländische Delegation gab zu überlegen, ob man sich in einem späteren Stadium der Arbeiten nicht erneut mit der Bezeichnung befassen sollte, die für die verschiedenen in don Artikeln 20 bis und 20 ter behandelten Veröffentlichungen gewählt worden seien, nämlich die Veröffentlichung der Anmeldung vor der Prüfung und die Bekanntmachung der Patentansprüche nach erfolgter Prüfung. Zur besseren Unterscheidung dieser beiden Veröffentlichungen könnte man die Bekanntmachung der Patentansprüche nach erfolgter Prüfung "vorläufiges Patent" nennen. Nach Ansicht der niederländischen Delegation würde jedoch die Wahl dieser Bezeichnung nicht bedeuten, dass man hier auf das vorläufige Patent im Sinne des Vorentwurfs von 1965 zurückgreife; bei jenem vorläufigen Patent habe es sich um ein Patent gehandelt, das vor der materiellen Prüfung der Anmeldung erteilt werden sollte.

Die Gruppe hat beschlossen, sich mit dieser Frage anläselich der Prüfung der Artikel über das Ertcilungsverfahren zu befassen. 43. Die schwedische Delegation fragte, ob der Schutz des Artikels 20 ter nicht eher an die Bekanntmachung aller Bestandteile der Anmeldung, d.h. der Patentansprüche, der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen, anstatt

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- Die Gruppe war ferner der Ansicht, dass alle Artikel betreffend die Rechte des Anmelders in den verschiedenen Stadien des Verfahrens, das zur Erteilung des europäischen Patents führt, zusammen aufgeführt werdei sollten (irtikel 20, 20 bis und 20 ter).

Artikel 20 bis - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung 40. Hinsichtlich der Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen.

Eine Lösung würde darin bectohon, die Vertragsstaaten zu verpflichten, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die Anmeldung dem Anmelder den Schutz gewährt, der gemäṣs dem Recht dieses Vertragsstaats bei der ersten gesetzlich vorgesehenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Patentanmeldung entsteht. Dieser Staat müsste zumindest vorsehen, dass der Inmelder von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von jedem, der in diesem Vertragsstaat den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat, obgleich er wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm verwertete Erfindung Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung ist, eine den Umständen entsprechende angomessene Entschä̈igung verlangen kann. Die schwedische und die britische Delegation würden diese Lösung vorziehen.

Die Gruppe meinte jedoch, dass es besser wäre, eine zweite Lösung zu wählen, wonach der einstweilige Schutz aus der Anmeldung im Uebereinkommen festgelegt würde, ohne dass die Vertragsstaaten entsprechende Bestimmungen zu erlassen hätten. Deuentsprechend ist Absatz 1 gefasst worden.

Dennoch möchte die Gruppe den einzelnen Vertragsstaaten die Möglichkeit belassen, von Absatz 1 teilweise BR/7 d/69 zat/EV/ds

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) 1.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bjs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTED, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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Artikel 20a

Beschränkungen des Rechts aus dem europäischon Patent (1) ^+Das Recht aus dom europäischon Patent orstreckt sich nicht auf Handlungen, dio das durch das Patent geschützte Erzougnis betroffen und im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber dieses Erzougnis in cinem dieser Staaten in Verkohr gebracht hat. (2) Das Recht aus dom ouropäischon Patent orstrockt sich nicht auf die Zuberoitung von Arzneimittoln, die in Apothokon aufgrund ärztlicher Verordnung im Einzelfall erfolgt, sowic auf Handlungen, die dio auf diese Weise zuboreitoton Arzneimittel betreffen. (3) Das Recht aus dem Patent orstrockt sich nicht a) ^+auf den an Bord von Schiffon dor nicht zu don Vertragstaaten gehörendon Mitglicdstaaten der Parisor Verbandsüboreinkunft zum Schutz des gewerblichon Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands dor patontiorton Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinon, im Takolwork, an den Goräten und sonstigem Zubohör, wenn die Schiffe vorübergohend odor zufällig in dio Gewässor dor Vortragstaaten gelangen, vorausgesotzt daB dioser Gegenstand dort ausschlioßlich für dio Bodürfnisse des Schiffes vorwendot wird; b) ^+auf don Gebrauch des Gegenstands dor patontierten Erfindung in der Bauausführung oder für don Botriob der Luft- oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragstaaten gehörendon Mitgliedstaaten der Parisor Verbandsüboreinkunft zum Schutz des geworblichon Eigentums odor dos Zubohörs solchor Fahrzougo, wenn diese vorüborgehend oder zufällig in das Hoheitsgobiot dor Vortragstaaten gelangen; c) auf dio in Artikel 27 dos Abkommons vom 7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt vorgosobenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den Vertragstaaten gehörendon Staats botreffen, auf den dioser Artikel Anwendung findet.

Bemerkung:

Der Rodaktionsausschuß ist der Auffassung, daB in Absatz 1 die Worts "im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten" gestrichon wordon können.

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Arbeitsgruppe "Patente" Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problom in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2. Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner beschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müsse. Nach einom. Einwand Herrn Fressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariat solle an Hand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßten.

Artikel 20 Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Artikel 21 Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschließt ferner, der Redaktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten Patentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative solle er unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen sollen beibehalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäischen Patentes hinweisen.

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teilung des Marktes zu verhindern. Besitze jetzt das Unternehmen neben dem europäisehen Patent für denselben Gegenstand noch weitere nationale Patente, so sei Art. 266 Abs. 2 anwendbar.

Herr Fressonnet bemerkt, die Beispiele Herrn van Benthems beträfen nur die 2. Alternative zu Art. 21, der die französische Delegation noch nicht habe zustimmen können.

Herr Pfanner wirft ein, ein Patentinhaber verklage nicht einen Lizenzinhaber, der den rechtmäßig hergestellten Gegenstand in das Gebiet einfürre, für das das nationale Patent des Patentinhabers gelte, worauf der Vorsitzende eryidert, solche Klagen seien im Gegenteil sehr häufig, da mit ihnen die Patentinhaber das in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveau aufrechterhalten wollten.

Herr Roscicni meint, man müsse die Frage der Patenthäufung äußorst vorsichtig behandeln, um nicht für mehrere Jahre das Abkommen zu einem Angriffspunkt zu machen. Er gebe zu, daß das Abkommen nicht in den Rahmen des RomVertrages passe. Denn man habe die zukünftigen Vertragsstaaten nicht zwingen rollen, sich gleichzeitig mit dem Beitritt zu dem Abkommen den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes zu unterwerfen. Immerhin könnten die Zusammenhänge zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Patentrechtsabkommen nicht geleugnet werden. Wenn es nicht so wäre, hätte man das Abkommen woanders aübarbeiten lassen müssen, z.B. durch den Pariser Verband oder durch Europa-Rat.

Wenn man das Bestehen des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht berücksichtige, könne man den Sinn der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht begreifen. Die Arbeitsgruppe sei von der Vorstellung ausgegangen, man müsse die Barrieren der Gerichtsvollzieher beseitigen. Dieses Ziel sei bei der Schaffung der Einheit des europäischen Patents berücksichtigt worden. Als weiteres Prinzip könne man hier die Vermeidung einer Aufteilung des Marktes nennen. Diese Grundsätze seien sogar von den Regierungen der Mitgliedstaaten anerkannt worden. Wenn man jetzt das Problem der Patenthäufung lösen müsse, könne man auch für die Übergangsperiode nicht von jenen wichtigen Grundsätzen abweichen. Dies sei die Ansicht der italienischen Regierung.

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Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent besitze, häbe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall.den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente. aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkommen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sonderabkommen bestimme, daß der freie Handel eines Gegenstandes von sämtlichen in Frage kommenden nationalen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.

Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe vom Koordinationsausschuß den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkommen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehme man den französischen Vorschlag und lasse jede Verbindung mit der EWG fallen, oder man folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für eine Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In dieses. Fall müsse eine Aufteilung des Marktes vermieden werden.

Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die Notwendigkeit weiterer Beschränkungen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgefühtr. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

3076/IV/62-D Orig.: F

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Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, der dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276) Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubehalten, da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprechend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossenen Änderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21) Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen umzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktionsausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebenden Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28) Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

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ARBEITSGRUPPE

VERTRAULICH

"Patente"

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 14. Juni 1962

Artikel 20 (21)

Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 25 (24) enthalte eine entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmäBig in Verkehr gebracht habe. Wegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der Auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Zuje komme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In Absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".

Anschließend fand eine Aussprache über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20  b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese Änderungen durchführen.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.

Artikel 21 (21 a + 90 d) Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31, Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der"sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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1. Fassung:

Artikel 20 (21) Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents (1) Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäi- schen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts des Vertragsstaats beurteilt, in dem die Verletzung erfolgt ist. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragsstaaten: (3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 175 Anwendung.

Bemerkung: Eine Minderheit der Arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V or e h t w u ́ r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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dem Wunsche, für den Fall, dass sich der Schutz des europäischen Patents als ungenügend erweise, auf das nátionale Patent zurückgreifen zu können. Die fünfte Lösung werde dem Verlangen nach einem möglichst schnellen Schutz gerecht. Der Präsident bittet die Delegationen, die diesbezüglichen Wünsche der interessierten Kreise festzustellen, um so sehr genaue Angaben über deren Erwartungen zu erhalten, wodurch das Auffinden einer Lösung erleichtert würde.

Nachdem Herr van Benthem darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Koexistenz zu einer Überlastung der nationalen Patentämter führen könne, und Herr Sunner in einer weiteren Bemerkung eine Lösung befürwortet hat, wonach eine gleichzeitige Verwendung von Schutztiteln ausgeschlossen sein soll, schliesst der Präsident die Erörterungen.

Er erklärt, dass es keine zwingenden Gründe für die Koexistenz gebe. Die Gruppe sehe sich hier jedoch einem berechtigten Wunsch gegenüber, und sie müsse sich bemühen, diesem Wunsch insbesondere aus technischen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Es sei nämlich wichtig, dem europäischen Abkommen eine möglichst grosse Anziehungskraft zu verleihen. Die Gruppe müsse sich also bemühen, eine Lösung zu finden, und den Mut aufbringen, diese zu verteidigen, wenn sie sie für richtig halte. Falls sie dagegen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es keine Lösung gebe, müsse sie ebenfalls den Mut haben, diese Auffassung zu verteidigen.

Die Gruppe beschliesst, in der nächsten Sitzung die Einzelfragen der Koexistenz, die noch unerledigten Artikel sowie die Fragen zu erörtern, für welche Vorbehalte geltend gemacht worden sind.

Der Präsident erinnert die französische Delegation an ihren Auftrag, für die nächste Sitzung einen Vorschlag für die Artikel über die Gliederung des Europäischen Patentamtes auszuarbeiten. Er bittet sie, diesen Vorschlag dem Sekretariat einige Zeit vor dieser Sitzung zuzuleiten, damit er rechtzeitig übersetzt und verteilt werden könne. Er selbst will eine gründliche Untersuchung über das Problem der offenen Tür im Zusammenhang mit dem Zugang zu don europäischen Titeln, über den Übergang zum nationalen Verfahren und über die Sprachregelung ausarbeiten.

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Um dem Erfinder eine Art Garantie zu geben, befürworten die deutschen und französischen Kreise ein System von Reservepatenten. In den meisten Fällen genüge es jedoch, wenn der Erfinder, der das europäische Patent beantrage, eine zusätzliche Garantie für ein oder zwei Länder erhalte und nicht für die sechs Länder. Es müsse daher dem Erfinder überlassen bleiben zu bestimmen, wieviel nationale Patente er als Reserve beantragen will.

Herr Pfanner ist schliesslich der Ansicht, die Koexistenz werde so lange ein Problem bleiben, wie man nioht genau wisse, welche Auslegung das neue europäische Patent erfahren werde. Er nennt das die Theorie der alten Schuhe. Man könne das alte nationale Patent nicht aufgeben, bevor man nicht absolute Klarheit darüber habe, dass das neue europäische Patent ausreichend sei. Er befürwortet die dritte Lösung, ohne jedoch zu verheimlichen, dass ihre Anwendung auf erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung der Urteile der nationalen Gerichte, stossen werde. (Wie soll sich zum Beispiel die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts über die Pfändung eines europäischen Patents auf die nationalen Patente auswirken?)

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die dritte Lösung eine mögliche Diskussionsgrundlage ist. Er bittet die Delegationen, diese Lösung zu untersuchen und hierzu die Stellungnahme der Sachverständigen der Justizministerien einzuholen, da sie insbesondere in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfe. Er fordert die Delegationen auf, diese Lösung an Hand des in Artikel 261 vorgeschlagenen Wortlauts zu prüfen und ihm ihre etwaigen Bemerkungen sowie alle weiteren Vorschläge für eine Lösung des durch die Koexistenz aufgeworfenen Problems mitzuteilen. Er werde seinerseits die Untersuchungen hinsichtlich der dritten Lösung für die nächste Sitzung fortsetzen. Noch weitere Lösungen seien möglich. Eine vierte Lösung könne darin bestehen vorzusehen, dass die Gültigkeit des nationalen Patents während der ganzen Geltungsdauer des europäischen Patents ausgesetzt würde. Eine fünfte Lösung könne umgekehrt vorsehen, dass das nationale Patent nur bis zur Entstehung des europäischen Patents bestehen bleibe. Die vierte Lösung entspreche

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der nationalen Patente zur Folge haben müsse. In diesem letzten Punkt gibt Herr van Benthem einer absoluten Abhängigkeit den Vorzug.

Herr Fressonnet befürwortet die dritte Lösung, da sie den Erfindern, die noch nicht die praktischen Ergebnisse des neuen europäischen Patents kennen, eine angemessene Sicherheit gibt. Er ist überdies der Ansicht, dass die Erfinder nach der Erlangung des europäischen Patents fast immer auf die nationalen Patente verzichten werden.

Herr van Benthem hält diese Sicherheit für ziemlich theoretisch. Zudem betreffe der Verzicht auf das nationale Patent mehr die Frage der Koexistenz der Patentanmeldungen als die Frage der Koexistenz der Patente. Wenn die dritte Lösung schliesslich keine grossen Vorteile mit sich bringe, so habe sie auch keine Nachteile zur Folge und könne darum festgehalten werden.

Herr De Reuse, der die Koexistenz grundsätzlich ablehnt, ist bereit, die dritte Lösung, wenn auch ohne Begeisterung, anzunehmen.

Herr Roscioni weist auf den Widerspruch zwischen der Koexistenz und den Zielen des europäischen Abkommens hin: Die Koexistenz gestatte die Neuerrichtung der Grenzen des territorialen Schutzes. Daher befürwortet er, dass das Abkommen gleichzeitig mit der Koexistenz (dritte Lösung) eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, zumindest hinsichtlich der Schutzdauer und der gesetzlichen Patentierbarkeit, vorsehen soll.

Der Präsident antwortet ihm, dass mit der Anwendung des Abkommens gleichzeitig die Rechtsvorschriften über die Schutzdauer harmonisiert werden müssten. Dieses Problem werde wahrscheinlich wenig Schwierigkeiten bereiten, da die Geltungsdauer des Patents nur noch in einem Land (Holland) länger sein könne ( 18 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) als für das europäische Patent (20 Jahre vom Zeitpunkt der Patentanmeldung an). Eine gleichzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Patentierbarkeit sei dagegen unmöglich. Ausserdem könne das Abkommen eine Koexistenz unter der Voraussetzung zulassen, dass sechs nationale Patente zusätzlich zum europäischen Patent zusammengefasst werden. Diese Lösung würde zweifellos mehr den Zielen des Abkommens, aber sicherlich nicht dem durch das System der Koexistenz angestrebten Ziel entsprechen.

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Diese Lösung enthält jedoch einen erheblichen Nachteil. Eine solche Einheit von Patenten wird nämlich für die Konkurrenten praktisch unverletzbar. Für eine Zwangsvollstreckung sind zum Beispiel sieben Entscheidungen erforderlich:

Diese Unverletzlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Nichtigkeit und der Zwangsvollstreckung, führt zu einer Begünstigung der Grossindustrie und einer Benachteiligung der mittleren und kleinen Konkurrenten.

Diese zweite Lösung wird daher von der Gruppe nicht befürwortet. Der Präsident gelangt zur dritten Lösung, der des Hauptpatentes. Diese Lösung hält an dem Gedanken der unlösbaren Einheit der Patente fest, fügt aber den Grundsatz hinzu, dass die Gesamtheit der Patente dem Schicksal des Hauptpatentes, nämlich dem europäischen Patent, folgt. Alle Rechtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des europäischen Patentes wirken sich also automatisch auf die gleichzeitig bestehenden nationalen Patente aus. Eine solche Lösung führt zu einem echten Eingriff in die nationalen Rechtsvorschriften. Sie macht ausserdem eine gewisse Veröffentlichung der Koexistenz des suropäischen Patents und der nationalen Patente erforderlich. Das ist jedoch kein Problem.

Dagegen ist der Vorteil der dritten Lösung darin zu erblicken, dass sie dem berechtigten Wunsch nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf besser bekannte nationale Patente gerecht wird, ohne dabei zur Schaffung unangreifbarer Monopole zu führen.

Nach einer Ausspräche über den Umfang der Abhängigkeit zwischen dem europäischen Patent und den nationalen Patenten bei dieser dritten Lösung, eine Frage, die von Herrn de Muyser aufkeworfen wurde, schlägt der Präsident vor, diese Frage zunächst offenzulassen. Er fügt jedoch hinzu, dass das Erlöschen des europäischen Patents nicht immer das automatische Erlöschen

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Daher müsse gopruft werden, in welche rechtliche Form dieser Grundsatz gekleidet werden solle und welche Vor- und Nachteile sich aus den einzelnen Lösungen ergeben würden.

Herr Fressonnet erklärt, die französische Delegation schlage vor, die Koexistenz über die Übergangszeit hinaus auszudehnen. Nach ihrer Ansicht sei es nämlich in bestimmten Fällen für den Erfinder einfacher, einen Patentverletzer auf Grund eines nationalen Patentes in Anspruch zu nehmen. Er fügt hinzu, die Koexistenz sei eher im Falle einer Annahme des BeneluxVorschlages gerechtfertigt, der in Artikel 21 die Rechte aus dem europäischen Patent festlege. Man dürfe aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass die interessierten Kreise, wenn sie einmal zu der Überzeugung gelangt seien, dass das europäische Patent einen auareichenden Schutz gewähre, in der Praxis immer weniger den doppelten Schutz in Anspruch nehmen würden.

Der Präsident fordert die Gruppe auf, zu einer ersten Lösung, die or liberale Lösung nennt, Stellung zu nehmen. Nach dieser Lösung würde das Abkommen zu dieser Frage schweigen. Jedem Erfinder wäre es daher freigestellt, für seine Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere nationale Patente zu beantragen. Anschliessend könnte er mit diesen Patenten machen, was er wolle. Er könnte zum Beispiel sein deutsches Patent auf einen Dritten übertragen. So wäre es möglich, dass in Deutschland für eine Erfindung zwei Patente in verschiedenen Händen bestünden. Im Falle einer Patentverletzung könnten zwei Verletzungsklagen gegeben sein.

Die Gruppe lehnt die liberale Lösung ab, da sie, worauf Herr De Reuse hinweist, zu unklaren Verhältnissen führen könne. Die Gruppe wünscht eine Regelung der Koexistenz durch das Abkommen.

Der Präsident legt nunmehr die zweite Lösung, die Einheits-Lösung, vor. Um zu vermeiden, dass das Patent zersplittert wird und in mehrere Hände gerät, soll das Abkommen vorsehen, dass das europäische Patent und die nationalen Patente eine unlösbare Einheit bilden.

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Vorbehalte der italienischen Delegation

Der Präsident bittet anschliessend die italienische Delegation, zu einigen noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne das Feststellungsverfahren annehmen, da dieses Verfahren keine verfassungsrechtlichen Probleme aufwerfe. Das gleiche gelte für die Frage der internationalen Gerichtsbarkeit.

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die früheren Vorbehalte der italienischen Delegation insoweit als ausgeräumt gelten können, als sie die Frage der Verfassungsmässigkeit betrafen.

Das Problem der Koexistenz

Der Präsident erinnert die Gruppe daran, dass sie vom Koordinierungsausschuss mit der Untersuchung dieses Problems beauftragt worden sei, und erklärt, er wolle die Erörterung auf die grundsätzliche Frage beschränken.

Er definiert den Begriff der Koexistenz so wie er für die Zwecke der Erörterung Verwendung finden soll.

Unter Koexistenz versteht man das gleichzeitige Bestehen eines Schutzes für ein und dieselbe Erfindung auf Grund eines europäischen Patentes einerseits und eines oder mehrerer nationaler Patente andererseits.

Dieses Problem sei von dem der nationalen Voranmeldung zu trennen, denn diese führe nicht unbedingt zur Koexistenz. Es sei nämlich eine Regelung denkbar, wonach das nationale Patent nach der Erteilung des europäischen Patentes zurückgenommen werde.

Er halte die Koexistenz für vertretbar. Es sei nämlich verständlich, dass die Unternehmen, die natürlich keinerlei Erfahrungen mit dem europäischen Patent hätten, insbesondere zu Beginn der Anwendung des Abkommens zögerten, nur den europäischen Schutz zu wählen und zur Sicherheit auch den nationalen Schutz beibehalten wollten.

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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 19. Januar 1962

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und erklärt, dass die bisher noch nicht genehmigten Sitzungsprotokolle (Protokolle über die Sitzungen vom 11. bis 19. Januar) am 3. Februar 1962 als angenommen gelten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Delegationen also beim Sitzungssekretariat Änderungsanträge einreichen.

Erörterungen zu Artikel 21 des Benelux-Vorschlages (2. Alternative) Der Präsident bittet die Delegationen um Stellungnahme zum Vorschlag der Benelux-Staaten, der in Artikel 21 das Recht aus dem Patent festlegt.

Herr Pfanner erklärt, dass die deutsche Delegation den Benelux-Vorschlag annehme, aber eine Änderung des Absatzes 2 über die mittelbare Patentverletzung in dem von ihr vorgeschlagenen Sinne wünsche.

Herr Fressonnet legt dar, dass die französische Delegation der ersten Alternative den Vorzug vor dem Benelux-Vorschlag gebe. Es sei jedoch möglich, dass er nach einer Änderung von Absatz 2 seinen Vorbehalt einschränken könne.

Herr Briganti fügt hinzu, dass die italienische Delegation den BeneluxVorschlag befürworte.

Der Präsident stellt fest, dass nur noch eine Delegation die erste Alternative bevorzugt. Die Frage soll in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden. Falls die Gruppe sich nicht einigen könne, müssen die beiden Alternativen vorgesehen werden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Bemerkung : 1. Die zweite Alternative dieses Artikels, dio von den Delegationen der Beneluxstaaten vorgeschlagen worden ist, ist bisher nur in einer vorläufigen Fassung ausgearbeitet worden, um cine spăters gründlichere Prüfung zu erleichtern. 2. Die Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass es nicht notwendig ist, ausdrücklich zu bestimmon, dass die Rechte aus dem curopäischen Patent sich nicht mehr auf die mit diesem Erzeugnis vorgenommenen nachfolgenden Handlungen erstreckt, wenn dieses Erzeugnis einmal rechtmässig im Gebiet der Vortragsstaaten durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkebr gebracht worden ist. Wenn jedoch, gelegentlich der Prüfung der Lizenzfragen, dio Arbeitsgruppe dor Auffassung sein sollte, dass die glcicho Regel unbeschadet jodor räumlichen Beschränkung der Lizenz auch auf den Fall eines Inverkehrbringens durch cinen Lizenznehmer angewendet wordon soll, müsste eine diesbezügliche ausdrückliche Vorschrift aufgenommen worden. 3. Die Arbeitsgruppe wird spător dio Zweckmässigkeit einor Bestimmung prüfen, wonach ein neues Erzeugnis bei Bestehon einos europäischen Patents über ein speziolles Horstellungsverfahren für ein solchos Erzeugnis als patentverletzond vermutet wird, wenn es von einem Dritten in Verkehr gebracht wird. Dadurch soll dem vermutaten Verletzer die Beweislast dafür auferlegt werden, dass er das Erzeugnis mit Hilfe eines anderen als des durch das Patent geschützten Vorfahrens erlangt hat. 4. Monn Artikel 21 Abs. 6 angenommen wird, wird geprüft woróen müssen, ob es notwendig ist, ártikol 142 beizubehalten.

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(4) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht :

1. auf den an Bord von Schiffen dor nicht zu don Vortragsstastcn gohörendon Nittgliedstaaton der Parisor Verbandsübersinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums statt findonde Gebrauch des Gegenstandes der patenticrten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vortragsstaaten gelangen, vorausgesotzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; 2. den Gebrauch dos Gegenstancus dor patentiorten Erfindung in dor Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzouge der nicht zu den Vortragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dos Zubehörs solcher Fahrzouge, wonn diese vorübergehend oder zufällig in das Gebiet der Vortragsstaaten gelangen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Bestimmungen dos nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patonts andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründon. (6) Jedo Verletzung des ausschliesslichen Rechts aus dom curopäischen Patent, wic es in diesem Artikel festgelegt ist, unterlicgt den Vorschriften der nationalen Gcsetzc, die auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung finden. Inbesondere finden die Vorschriften des nationalen Rechts Anwendung, dic sich auf dic Beteiligung oder auf das Erfordernis eincs Verschuldons beziehen. 7

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2. Alternative

Brüssel, den 5. Oktober 1961

Artikel 21

Recht aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt scinem Inhaber das ausschliessliche Recht : a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentiorten Erfindung ist, herzuztellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten oder es zu den letztgunannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentiorten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkebr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar horgestellte Irzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine neue Pflanzensorte oder eine neue Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschliessliche Recht auch gegenüber jedem Dritten geltend machen, der unbefugt oinem Anderen nicht durch das Patent geschützte wesentliche kittel liefert, von denen er weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass sie ausschliesslich dazu geeignet und dazu bestimmt sind, unbefugt zur Begohung einer in Absatz 1 b) vorgesehenen Handlung verwendet zu werden, oder dass sie von diesem Anderen zu einer solchen unmittelbar bevorstehenden Handlung bestimmt sind. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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1. Alternative

Brüssel, den 5. Oktober 1961

Artikel 21

Recht aus dem curopäischen Patent

Das curopäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltus gültiges nationales Patent. 7

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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fügt noch hinzu, dass er sine Vureinheitlichung der subjektiven Voraussetzungen durch das europäische abkommon nicht für möglich hält, da dieser Vereinheitlichung nicht nur die Inturessen der einzelstaatlichen Industrien, sondern auch die Grundprinzipien jedes nationaler Rechts entgugonstehen. Er hält die Voreinhuitlichung der objektiver Voraussetzungen für ausreichend. Diese grundlegende Frage soll in siner der nächsten sitzungen erneut erörtert werden.

Mit unverständnis der Gruppe beauftragt der Präsident den Redaktionsausschuss, den Benulux-Vorschlag zu überprüfen und hierbei die einzelnen Ergebnisse der erörterung zu berücksichtigen. Auf diese Weise wirdon die Delegationen zu dem Vorschlag besser Stellung nehmen können.

Die deutsche Delegation soll dem Redaktionsausschuss eine Definition für die mittelbare Patentverletzung unterbreiten. Für den Fall, dass die deutsche Delegation diese Definition nicht rechtzeitig aufstellen kann, soll der Redaktionsausschuss im Text die Stelle für die Definition freilassen.

Auf eine Frage von Herrn Van Benthem erklärt der Präsident, dass er hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen keine andere Lösung sehe, als in absatz 2 auf die nationalen Rechtsvorschriften zu verweisen. Falls die späteren Beratungen der Gruppe zu dem Ergebnis führen sollten, dass eine solche Verweisung nicht angebracht sei, müsste Artikel 21 in der Fassung des Vorentwurfs geändert werden.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

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("wissentlich vorgenommen") und don 3. Punkt (dia winzelnen Klagansprüche) durch das Wort "dommages-intérêts" ("Schadensursatz") regeln. Der Präsident ist mit den Bonelux-Delegationen der Ansicht, dass Punkt 2 und 3 durch das abkommen nicht hinreichund geregelt werden können und dass eine Regelung nur durch die nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. Er orkennt jedoch an, dass der BeneluxVorschlag - selbst, wenn er auf Punkt 1 beschränkt bleibt - schon cine Verbesserung darstellt. Selbst in dieser beschrankten Form ist or ein erster schritt zur Vorvinheitlichung. Auf Grund von Punkt 1 wird nämlich die gleiche Handlung in den einzelnen Ländern einheitlich als Patuntverletzung betrachtet. Herr Pfanner orblickt einen weiteren Vorteil darin, dass auf Grund der Einschaltung des europäischen Patentgerichts eine einheitliche Rechtsanwendung für diese objektiven Voraussetzungen möglich sein wird.

Herr Fressonnet weist jedoch darauf hin, dass eine auf Punkt 1 beschränkte Veruinheitlichung ziemlich belanglos ist und dass der Benelux-Vorschlag erheblich in seiner Bedeutung eingeschränkt wird, wenn er sich auf die objektiven Voraussetzungen beschränkt.

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen (2) ist der Präsident der Ansicht, dass man sie weder abschaffen kann, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesohon sind, noch in diese aufnehmen kann, wenn sie in den Rechtsvorschriften fehlen. Demnach ist nur eine Lösung möglich, nämlich für die subjektiven Voraussetzungen die nationalen Rechtsvorschriften für zuständig zu erklären.

Die Erörterungen zusammenfassond führt der Präsident aus, dass die Benelux-Delegationen fur Artikel 21 einen Vorschlag mit begrenzter Heichweite vorgelo, t haben, die von einigen Delegationen als wenig zufriedenstellend angesehen wird. Diese letzteren Delegationen wünschen einen maximalen schutz, d.h. einen schutz, der nur die objektiven Voraussetzungen umfasst. Hierbei handelt us sich um eine grundsätzliche Fragu, die spăter erörtert werden muss. Der Präsident

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Der Fräsident beschliesst mit Zustimmung der Grupe, die 2 rörterunger über den Benelux-Vorschlag in diesem Stadium abzuschliessen. Es müsss jedoch noch absatz 2 des Vorschlages geprüft wurden.

Einleitend zur Untersuchung zu Absatz 2 urklärt der Präsident, der Benelux-Vorschlag gewähre im vorliegenden Fall ein Minimum, d.h. das Recht, Patentverletzungen zu vorbiutun und uchadensersatz zu verlangen. Die sonstigen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgescheren Rechtsansprüche, z.B. das Recht auf Auskunftserteilung, auf Vernichtung von Gegenständen usw., werde nicht erwähnt. Der Prăsićent hält es für gefährlich, selbst dieses Minimum an Rechten einheitlich gestalten zu wollen; er befürwortet, Absatz 2 zu streichen und an dessen Stullc iine Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Um eine klare Vorstellung über die Beziehungen zwischen Absatz 1 und 2 zu erlangen, hält es der Präsident für erforderlich, drei Punkte zu unterscheiden.

1. Die Tatbustandsmerkmale der Patentverletzung können nach objektiven Gesichtspunkten festgestellt werden. 2. Durch die Vorwirklichung der objektiven Tatbustandsmerkmale erhält der Patentinhaber gewisse Rechte, soweit der Verletzer bestimmte, nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder unterschiedliche, subjektive Merkmale erfüllt (z.B. Begriff des Vorschuldens); ausserdum ist es möglich, dass in bestimmten Ländern und in bestimmten Fallen kein Verschuldun vorausgesetzt wird. 3. Bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen können die Patentinhaber gegen die Verletzer bestimmte Klagen erheben. Diese Klagen sind von Land zu Land unterschiedlich.

Der Benelux-Vorschlag regelt den ersten Punkt (die objektiven Voraussetzungen); der zweiten Punkt (die subjektiven Voraussetzungen) will er durch die Formulierung in absatz 2 "accomplis sciemment"

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In der Aussprache sind zwei Vorschläge unturbreitet worden, die später erörtert rurden müssen. Zunächst hat Herr de Wuyser vorgeschlagen, im Abkommen in einor allgemeinen Vorweisung auf die Verbandsübersinkunft zum Ausdruck zu bringen, dass die Bestimmungen des ouropäischen Abkommens nicht im. Widerspruch zu denen der Verbandsübersinkunft stehen, und dass das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des curopäischen Abkommens in allen Fällen der Anwendung der Verbandsübereinkunft als einheitliches Hoheitsgebiet gelten muss. Dieser Vorschlag soll erörtert werden, wenn die Gruppe die Beziehungen zwischen dem curopäischen abkommen und der Verbandsübereinkunft prüfen wird. Anschliessend stellt Herr Fressonet die Frage, ob man dann, wenn nicht Artikel 21 des Benelux-Vorschlags, sondern Artikel 21 des Vorentwurfs angenommen würde, ebenfalls auf Artikel 5 ter Bezug nehmen müsse oder ob in diesem Fall eine allgemeine Verweisung auf die Verbandsübereinkunft genügen würde.

Diese Frage soll ebenfalls später erörtert wurden. Auf eine Bemerkung von Horrn Fressonnet erklärt Herr Van Benthem, die augenblicklichen Erörterungen sollten lediglich die Ausarbeitung des Wortlauts für einen zw.iten Vorentwurf auf der Grundlage des Benelux-Vorschlages ermöglichen, damit man alle Auswirkungen dieses Vorschlages besser übersehen könne.

Der Präsident fügt hinzu, dass die Frage der Aufnahme von Artikel 5 ter in Artikel 21 des Benelux-Vorschlages in einor der nächsten Sitzungen erneut erörtert wurden soll.

Er weist ausserdem darauf hin, dass in Artikel 21 absatz 5 des Benelux-Vorschlages ebenfalls eine Bestimmung aufzunehmen ist, wonach für den Fall, dass eine nationale Rechtsvorschrift (sei es auf dem Gebiet der Patente oder in anderen Bereichen, z.B. auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Haftung) für das nationale Patent einen grösseren Schutz vorsieht, als or in Artikel 21 gewährt wird, dieser schutz ebenfalls für das curopäische Patent gewährleistet sein muss.

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Dur Präsiáont macht die Dolegierten auf die Frage aufmerksam, die sich aus Absatz 5 Punkt 10 des Kommentars zum Benelux-Vorschlag ergibt. Nach diessm Kommentar ist es ganz selbstverständlich, dass Artikel 5 ter dur Pariser Verbandsüberuinkunft auf die kochte des Inhabers eines europäischen Patentes Anvendung findet, und es ist nicht erforderlich, diese Bestimmung in Artikel 21 aufzunehmen.

Artikcl 5 ter der Verbandsübereinkunft bösagt, dass der Gebrauch von patentierten üo enständen an Bord von schiffon der übriger Verbandsländer in keinem Land der Verbandsüberuinkunft als Verletzung der Rechte des Patentinhabers gilt, wenn das Schiff vorübergehend in die Gewässer des Landes gelangt. Das gleiche gilt für Luftoder Landfahrzeuge.

Der Präsident macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Be-nelux-Vorschlag den Umfang des europä̈schen Patentes festlegt, ohne auf die nationalen Rechtsvorschriften zu vorweisen. Zur Anwendbarkeit der in Artikel 5 ter vorgesehenen Ausnahme auf das europäische Patent müsste darum in das europäische Abkommen entweder eine dem Artikel 5 ter entsprechende Bestimmung odcr eine Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden. Nach seiner Ansicht ist eine Verweisung erforderlich. Damit dur Inhaber des europäischen Patentes auch solche Ruchto eltend machen könne, die sich nicht aus dem curopäischen Rocht"orgben rürden, wio z.B. Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung und aus unlauterun Wettbewerb, sui es nämlich notwendig, cine Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Nach einer langen Aussprache und auf cine Bemerkung von Horrn Pfanner hält es die Gruppe für richtiger, nicht auf Artikel 5 ter zu verweisen, sondern in Artikel 21 des Benulux-Vorschlages cine dem Artikel 5 ter entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese Bestimmung scli sich nicht m.hr auf die Vurbarisländer, sondern auf die Mitgliedstaaten des curopäischen Abkommens beziehen.

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"Patente"

Brüssel, d. 3. Oktober 1961 V E R T R A U L I C H

Sitzungsturiods vom 25. Seetember bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 3. Oktober 1961

Erörterungen über den Benelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Prasident eroffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt den Delegierten vor, d. n in Klamm. rn gesetzten Absatz 5 des BeneluxVorschlages zu erörtern. Die erörterung beschränkt sich zunächst auf den ersten Satz dieses Absatzes.

Herr Van Benthem ist dur Ansicht, das Adverb "licitement" ("rechtmässig") müsse nach den Worten "mis en circulation" ("Inverkehrbringen") stehen und die Formuliorung "auf die nachfolgenden Handlungen" sei zu weit. Sie umfasse insbesondere die Ausbesserung der Erzeugnisse, was nicht in der Absicht des Benelux-Vorschlages liege.

Nach einer Aussprache beschliesst die Gruppe einstimmig, den ersten Satz in Absatz 5 fallen zu lassen. Er enthält nämlich den in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft geltenden Grundsatz, dass sich die Schutzrechte aus einem Patent nicht auf die "Nachfolgehandlungen" im Anschluss an das Inverkehrbringen erstrecken. Ueberdies sei der Begriff "Nachfolgehandlungen" zu unbestimmt und könne eine Rechtsunsicherheit hervorrufen.

Die Gruppe geht zu Absatz 5 Satz. 2 übur, wonach der in Satz 1 aufgestellte Grundsatz unbeschadet jeder räumlichen Beschränkung der Lizenz auf den Fall des Inverkehrbringens durch den Lizenznehmer ausgedehnt' wird. Sie beschliesst, diese Frage bei der Behandlung der Lizenzen in ihrer Gesamtheit zu prüfen; des Preblom der räumlich beschränkten Lizenzen soll jedoch in Artikel 21, der die Wirkungen des Patentes behandelt, geregelt werden.

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Die Gruppe beginnt anschliessend mit den erörterungen zu Artikel 21 Atsatz 4 des Benelux-Vorschlages. Dieser absatz zeigt den Schutzbereich des europäischon Patentos auf. Geschützt werden Handlungen, die zu gewerblichon Zwecken vorjenommen werden; der europäische Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

Herr van Benthem orklärt, dass die Aufzählung der beiden Fälle, in denen oin Schut% ausgeschlosson wird, nicht erschöpfend ist, und dass die Formulierung "Versuchszwecke" im Sinne von "wissenschaftliche Zwecke" verstanden rurden muss. Zur Weiterentwicklung der Technik sulen ruin wissonschaftliche Untersuchungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende zulässig. Auf eine Bemerkung von Herrn Singer fügt Herr van Benthem noch hinzu, die Formulierung "zu gezerblichen Zwecken" müsse sehr weit verstanden werden, um dem europäischer Patentgericht einen grossen ermessensspielraum zu lassen.

Herr Roller ist der Ansicht, diese Formulierung könne Unklarheiten hervorrufen. Er schlägt vor, den ersten satz in Absatz 4 zu streichen und diesem Absatz eine ruin negative Fassung zu geben.

Der Präsident hält die Formulierung des Benelux-Vorschlages für zweckmässiger; sie habe nämlich den Vorteil einer grösseren Nachgiebigkeit und lasse somit dem Richter bei der Entscheidung, wie weit der Schutz reiche, eino grössore Irmessensfreiheit.

Der Präsident beschliesst mit Zustimmung der Gruppe, die in Absatz 4 aufgemorfene Frage im jetzigen Zeitpunkt nicht zu behandoln. Er fordert die Delegationen auf, ein Beispiel für eine Handlung zu finden, die von keinem der beiden in Absatz 4, Satz 1 bzw. Satz 2 vorgesehenen Fälle orfasst wird und auf die sich der Schutz des curopäischen Patentes nicht erstrucken darf.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

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Eerr van Benthem befürwortet ebenfalls einen solchen Schutz. Seine Bedenken hätten wegen der Befürchtung bestanden, dass die nationalen Richter diesen schutz unterschiedlich anwenden könnten. Diese Bedenken liessen sich jedoch beheben, wenn die mittelbare Patentverletzung genauer definiert würde, als es in Absatz 3 des Vorschlags der Fall ist.

Eerr de Reuss spricht sich ebenfalls für einen Schutz gegen die - genauer zu definierende - mittelbare Patentverletzung aus. Eine solche Lösung habe den Vorteil, die Bemeisschwierigkeiten bei der Anmendung der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung zu beseitigen. Er sieht darin ausserdem eine Möglichkeit, dem europäischen Patent einen maximalen Schutz zu verschaffen.

Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe mit diesem maximalen Schutz grundsätzlich einverstanden ist, und beauftragt die deutsche Delegation, eine genaue Definition für die mittelbare Patentverletzung auszuarbeiten, damit diese in Absatz 3 des Benelux-Vorschlages aufgenommen werden kann. Für den Fall, dass eine genaue Definition möglich ist, soll der Begriff der mittelbaren Verletzung des europäischen Patentes nur durch das europäische Recht bestimmt werden. Falls eine solche Definition nicht gefunden werden sollte, müsste das europäische Patentgericht bei seiner Entscheidung über die Anwendung von Artikel 21 die für die Auslegung der mittelbaren Patentverletzung geltenden Rechtsgrundsätze aufstellen. In diesem Fall würde man auf europäischer Ebene die auf nationaler Ebene bestehenden Schwierigkeiten wiederfinden. Dieser Nachteil sei unvermeidlich, wenn der Benelux-Vorschlag keine Definition der mittelbaren Patentverletzung enthalte. Schliesslich fordert der Präsident die deutsche Delegation auf, sich darum zu bemühen, die Tatbestandsmerkmale der mittelbaren Patentverletzung herauszuarbeiten, ohne die einschlägigen nationalen Gesetze zu prüfen.

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Herr Rosciond macht den Vorschlag, "ainsi que" ("sowie") durch "en conséquence" ("demnach") zu ersetzen, um darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung ein bestimmtes Verfahren und nicht ein Erzeugnis als solches schützen will.

Zum Azschluss der Erörterungen zu Absatz 1 Buchstabe b) untersucht die Gruppe die Frage, ob mit Rücksicht auf Artikel 12 Absatz 2 noch darauf hinzuweisen ist, dass sich das ausschliessliche Recht nicht auf die biologischen Verfahren zur Züchtung neuer Pflanzensorten oder neuer Tierarten erstreckt.

Die Erörterung des von der Benelux-Staaten vorgeschlagenen Artikels 21 absatz 2, der die Wirkungen des ausschliesslichen Rechtes re.elt, wird zurückoestellt.

Die Gruppe geht zur Erörterung von Absatz 3 über, der die mitteltare Verletzung der Rechte des Patentinhabers behandelt. Der Präsident erklärt, die Gruppe müsse in diesem Zusammenhang zwei Fragen beantworten: Ist ein Schutz des europäischen Patentes gegen mittelbare Verletzungen vorzusehen? Wie sind die mittelbaren Verletzungen bejahendenfalls zu definieren?

Die Benelux-Delegationen haben hinsichtlich der ersten Frage einige Bedenken; in ihrem Vorschlagist der Wortlaut daher in Klammern gesetzt.

Herr Pfarrer befürwortet dagegen einen Schutz gegen mittelbare Verletzungen, wie ihn das deutsche Recht kennt; in einer Aussprache erläutert er diesen Schutz. Er erfasst den Tatbestand, dass einem Verletzer wissentlich durch ein Patent geschützte Stücke oder Teile geliefert wirden.

Herr Roller und Herr Rosciond befürworten einen solchen Schutz und weisen carauf hin, dass der vorgeschlagene Wortlaut nur zivilrechtlizhe und keins strafrechtlichen Vorschriften enthält.

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Nach einer Erklärung von Herrn van Benthem und einer sich hieran anschliessenden Aussprache gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") das Eigenschaftswort "nouveau" ("neu") gestrichen werden müsse. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers zur Anwendung eines Verfahrens hätte nämlich keinen Sinn, wenn man es auf die durch dieses Verfahren hergestellten neuen Erzeugnisse beschränken wollte, da ein neues Verfahren sehr häufig zur rationelleren Herstellung eines Erzeugnisses führe, das nicht neu sei (z.B. ein Verfahren zur wirtschaftlicheren Herstellung von Glas für Kraftfahrzeuge).

Die Gruppe räumt ein, dass der Inhaber des Verfahrens-Patentes nicht verbieten kann, ein Erzeugnis als solches in den Verkehr zu bringen, dass er aber untersagen kann, ein durch ein solches Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen.

Auf Vorschlag von Herrn Singer wird beschlossen, den in Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Schutz auf das Feilhalten und den Verkauf des durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisses auszudehnen. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Worten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen.

Schliesslich hält die Gruppe zwei Vorschläge fest und beauftragt den Redaktionsausschuss, diese mit Rücksicht auf ihre formellen Auswirkungen zu untersuchen.

Zunächst schlägt Herr Roller vor, nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") die Formulierung "résultant directement de cette mise en oeuvre" (Mas durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte") durch "tel qu'il résulte de cette mise en oeuvre" ("so wie es durch dieses Verfahren hergestellt ist") zu ersetzen, um dadurch die Tatsache hervorzuheben, dass das ausschliessliche Recht auf die durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisse beschränkt ist.

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Sitzungsperiode vom 25. September bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 2. Oktober 1961

- Erörterungen über den Benelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Nach dem Antrag von Herrn de Reuse, auf Seite 27, letzter Absatz, Zeile 3 die Worte "le groupe unanime" ("die Gruppe . . . einstimmig") durch "die Mehrheit der Gruppe" zu ersetzen und in der vierten Zeile das Wort "toutefois" ("jedoch") zu streichen, genehmigt die Gruppe den Bericht vom 27. September 1961.

Der Präsident fasst die Erörterungen vom 28. September (nachmittags) zusammen, die vollständig der Prüfung des Benelux-Vorschlages zu Artikel 21 gewidmet waren. Er erinnert an den Vorschlag der deutschen Delegation, in Absatz 1 Buchstabe a) den Begriff des Feilhaltens aufzunehmen.

Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag. In Absatz 1 Buchstabe a) soll demnach das Wort "feilzuhalten!" eingefügt werden. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Worten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen. Der so geänderte Wortlaut kann als vorläufige auf einen maximalen Schutz gestützte Lösung festgehalten werden.

Der Präsident beginnt anschliessend mit der Erörterung zu Absatz 1 Buchstabe b), der das ausschliessliche Recht des Inhabers des europäischen Patentes zur Anwendung des Verfahrens, das Gegenstand der Erfindung ist, behandelt. Diese Bestimmung soll die Anwendung eines neuen Verfahrens und demnach die durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse schützen. Der Inhaber eines solchen Patentes könne somit verhindern, dass ein Dritter ein durch ein patentiertes Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

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Herr De Reuso bemerkt hierzu, das belgische Recht erblicke in dem cinfachon Durchgangsvorkehr eine Patentverlutzung. Andererseits bezwcifult or die Zweckmässigkeit, sämtliche in allen natio- ^- nalen Rechtsvorschriften vorgasehonen Paturtverlctzungen festzuhalten.

Der Präsident entgegnet ihm, die arbeitsgruppe habe bis jetzt mit Recht davon abgesehen, bei der Ausarbeitung dus europäischen abkommens auf nationale Lösungen zurückzugriften. Im Falle der Patentvarlctzung liege es jedoch anders. Eier müsse man sich nämlich bemühen, cinen Schutzbereich zu finden, der für die einzelnen Länder gemeincam sei. Die Berücksichtigung der nationalen Grundsätze bedeute sicherlich nicht, dass die Delegationen nicht bereit seien, auf bestimmte Grundsätze zu verzichten.

Die Sitzung wird um 8.15 Uhr geschlossen; die nächste Sitzung soll Montag, den 2. Oktober um 15.00 Uhr stattfinden.

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Zur besseren Unterrichtung erörtert die Gruppe den Wortlaut des Benelux-Vorschlages.

Auf eine Frage von Herrn Frissonnet erläutert Kerr Van Benthom, die in Absatz 1 a) in Klammern gesetzten Worte "zu solchen Zwecken" würdun beduuten, dass die Einfuhr, der sesitz oder die Ausstellung zu andorun Zwecken als der Hurstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringers keine Patentverlotzung darstellen. Diese Worte sollten klarstellen, dass der sinfache Transitvorkehr keine Verurteilung wagen siner Patentverletzung begründen könne.

Herr Singer weist darauf hin, dass nach der deutschen Ruchtsprochung das Patent ebenso wenig eine solche Verurteilung begründen kann. Er führt weiter aus, dass nach dem deutschen Patentgesetz auch das Feilhalten als Patentverlotzung verboten sei. So könne der Patentinhaber das schriftliche odur mündliche Fuilhalten, die Werbetätigkeit durch Anzeigen, die Vorführung, die Ausstellung in Schaufenstern und den Versand von Broschüren über den geschützten Gegenstand verbieten. Im Benelux-Vorschlag sei lediglich die Ausstellung erwähnt, die übrigen Patentverl.utzungen seien dagegen nicht berücksichtigt.

Das im deutschen Patentgesitz aufgestellte Verbot des Feilhaltens erläutert der Präsident an einem Beispiel. Eine italienische Firma besitzt ein Patent für Scheibenbromsen. Dieses Patent besteht nicht in den Vereinigten Staaten; bereits in der Tatsache, dass derartige in America hergestellte Scheibenbremsen in Italien durch Broschüren oder Anzeigen angeboten wurden, ist nach deutscher Rechtspruchung eine Patentverletzung zu arblicken, selbst wenn diese Bromsen vorher niemals nach Italien eingeführt worden sind. Kerr Roscioni erklärt, dass ein solches Ang.bot nach italienischem Recht lediglich eine Vorberaitungshandlung darstellt.

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Er stimmt ihm darin zu, dass die abweichenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Patentverletzung - solange die sechs nationalen Rechtsprechungen vorhanden sind - keine Angleichung auf diesem Gebiete erforderlich machen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einführung eines europäischen Patentss cine neue Tatsache darstellt und zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zwingt. Er pflichtet dem Präsidenten darin bei, dass auf dem Gebiet der Patentverl.itzung nur geringfügige Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehen und dass sie nur für Grenzfälle zutreffen. Er folgert daraus, dass sire Angleichung der betreffenden Rechtsvorschriften auf keine grossen Hindernisse stosson würde. Schliesslich räumt Herr Van Benthem ein, dass selbst bei Annahme des Benelux-Vorschlages eine Vorweisung auf das nationale Recht notwendig ist. Diese Bezugnahme wurde es ermöglichen, Fragen wie die mittelbare Patentverletzung zu regeln.

Herr Fressonnet erinnert soinerseits daran, dass die Gruppe zwar von dem Grundsatz ausgegangen ist, ein einheitliches und selbstständiges Recht einzuführen, dass sie aber von diesem Grundsatz bereits Ausnahmen zulassen musste, und zwar insbesondere hinsichtlich des Patentverletzungsverfahrens, für das stets die nationalen Gerichte zuständig sind. Uebardios würde die Patentverletzung Rechtsfragen allgemeiner Natur aufmerfen, und es wäre gefährlich, diose Fragen im abkommen zu behandeln. Daraus würden sich lebhafte Reaktionen in den nationalen Kreisen ergeben. Aus reinen Zweckmässigkeitsgründen ziehe es daher die französische Delegation vor, den BeneluxVorschlag fallen zu lassen. Bei einer spätern Ueburprüfung des abkommens könne dieses im Sinne des Vorschlages geändert werden.

Der Präsident beschliesst, mit Zustimmung der Gruppe, die endgültige Buartwertung dieser Frage auf eine spätere Sitzung zu vertagen.

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aufgenommen wirdin könne. Man könne sich zum Beispiel auf die Regolung des materiulion Rechtes buschränken, wic das im BeneluxEntwurf in absatz 1, 3, 4 und 5 der Fall sui. Es wëro dann zu prüfen, ob es sich um sinu urschiöpfendo Aufzählung handele oder nicht. Andererseits dürfe nicht aussur acht gelassen wurdon, dass das europäische Patent, wann man sinu Bevorzugung des nationalen Patentee veracidun wollu, einen Schutz gewähren müsse, der ebenso stark sei wie der grösste nationale schutz. Selbst bei dieser Lösung wäre gleichschi beispielsreise wogun dur Verfahrensvorschriften eine Verweisung auf das nationale Recht orforderlich.

Falls diuse Lösung unannohmbar sei, könne man untursuchen, ob es zur Beseitigung der Gefahr, dass der nationale Gesetzgebor den Schutz des uuropäischen Patuntes buschränke, möglich und zweckmässig sei, im abkommen einen Mindestschutz vorzusehen, der beispielswcisu ebenso stark wäre wie der geringsto nationale Schutz, und durch Yorweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften die Nöglichkeit zur Gewährung cinis grösseron schutzes zu eröffnun.

Der Präsident gibt zu, dass dur Bonclux-Vorschlag don Vorteil bieto, einen in allen sechs Staaten einheitlichen Schutz horbuizuführen. Diesur Vorschlag habo jedoch den Nachtcil, dass der nationale Richter für dieselbe Erfindung in bustimsten Fällen das nationale und das europäische Recht anwenden müsse.

Zusammenfassond orklärt der Präsidunt, dass drui Lösungen möglich scion: - die Lösung in suinem Voruntwurf;

- die Benelux-Lösung, sowait diese einen gemcinsamen Schut: vorsieht, der dom grössten nationalen Schutz entspricht; - die Lösung, die einun Mindestschutz vorsieht.

Herr Van Benthem antwortet auf einige argumunte des Herrn Präsidenten.

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Zrock des Abkommens soi es zu vermeiden, dass man sechs nationale Patente anmelden müsse, um einen Schutz in ganz Europa zu erhalten. Kan dürfe jedoch nicht aussor acht lassen, dass sich aus der abweichenden Rechtsprechung übor den Schutzbureich der nationalen Patente keine grossen Schwierigkeiten ergeben könne; da in den einzelnen Ländern die für Patentverletzungen geltenden Grundsätze sehr zhnlich seion.

Hinsichtlich dor Rechtssicherheit führt dor Präsident aus, die nationale Lösung seines Vorentwurfs bieto sinen gewissen Vorteil. Zunächst soi zu burücksichtigen, dass di, Uebergangezeit verhältnismässig lang sein worde, weil der doppelte Scnutz so lange zulässig soin müsse, bis der praktische Wert des europäischen Patentes offonkundig geworden ist. Für die Uebergangszeit biete die Lösung des Vorentwurfs den Vorteil, dass das curopäische Patent die gleiche Schutzwirkung habe wie das nationale Patent. Dadurch werde es möglich, unter Anwendung der gefustigten Grundsätze der nationalen Rechtsprechungen in den Vertragsstaaten ohne Schmierigkeit die Schutzwirkung des curopäischen Patentes festzulegen. Eine solche Sicherheit wäre nicht mohr vorhanden, wenn man fur die Patentverletzungen sin curopäisches Recht susarbeiten würde, weil man nicht vorhersehen könne, wie bestimmte Fragen in der curopäischen Gerichtspraxis entschieden würden.

Der Präsident erinnert daran; dass die andere entgegengosetzte Lösung das für Patentverletzungen geltende Recht im Abkommen orschöpfent regeln will. Er weist darauf hin, dass der Benelux-Vorschlag keinc vollständige-Rugelung dieses Rechtes enthält. Eine orschöpfendo Regelung dürfte sich nämlich nicht auf das Recht der Patente beschränken, sondern müsse vor allem die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche und das diesbuzügliche Verfahren (Aufzählung der Klaggründe) behandeln. ir helte es für unmöglich, derartige Vorschriften, die weit über den Rahmen des Patuntrochtes hinausginger, aufzustellen. Kan müsse sich also fragen, was in das abkommen

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ist nicht rucht verständlich, wie man sich mit cinur Vorweisung auf das nationale Rucht begnuggen kann, wo es sich un den wichtigsten Aspekt des europäischon Patontos handelt, nämlich um seine Schutzwirkung. Er weist aussurdem darauf hin, dass der europäische Schutz doch stärker sein müsste als dor nationale Schutz, wodurch sine Bevorzugung der nationalen Patente vermioden würde.

Herrn Pfanner, der das Bestehun eines doppelton Schutzes während der Uubergangszeit erwähnte, antwortet Herr Van Benthem, dass mar sich auch bei andorun durch das abkommen aufgoworfonen Fragen, wie zum Beispiul der Patentfähigkeit, für eine europäische Lösung entschieden habe. Kan wollte nämlich auf aiese Weise den nationalen Gesetzgeber zwingen, sich nach der europäischen Lösung auszurichtun. Bei der sehr wichtigsten Frage der Patentvorlctzung sei ebenso zu verfahren. Um die Bevorzugung des nationalen Patentes wegen eines grösseren Schutzus zu vermeidon, müsse andorerseits in Artikel 21 für das europäische Patent ein Schutz vorgesehen werden, der stärker odor zumindest ebenso stark sei wio der grösste nationale Schutz.

Anschliessend lugt der Präsident seine persönliche Keinung über die gesamten Fragen dar. Praktisch gebe es zwei ontgegengesetzte Lösungen. Die eine wolle in das Abkomen eine einfache Vorweisung auf das nationale Rucht aufnehmen; die andere Lösung sehe vor, die Patentvorletzung im Abkommon erschöpfund zu regeln. Für die in seinem Vorentwurf vorgeschlagene nationale Lösung führt der Präsident zwei Gründe an: die Einfachheit und die Rechtsichorheit. Diese Lösung sei cinfach, wuil sie im abkommen nur eine Vorweisung auf das nationale Recht vorsohe. Diese Einfachheit an sich sei kein argument. Sie wurde aber dadurch gerechtfertigt, dass dur hauptsächliche Zweck des curopäischen Abkommens keine weitergehende Lösung verlange.

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fürwortct ur grundsätzlich einc europäische Lösung. Die Möglichkeit einor Buschränkung des Juropäischen Schutzcs durch den nationalun Gesetzgubur hält ur für theoretisch. Dieser sui wenig daran interessiort, den Schutz des nationalen Patentss und damit den Schutz des uuropäischen Patentss zu beschränken. Für wesentlich hält cr jedoch das Argument, das sich auf die Abweichungen in dor Rechtsprechung stützt und das Argument, das sich auf die komplizierte Lage für die Cef́fentlichkcit bezieht. Man dürfo abur nicht aussiur acht lassen, dass der Bcrelux-Vorschlag wugon des doppelten Schutzes für die Uubergangszeit oinc ebenso komplizierto Lage schaffen mürde. Für diesen Zeitabschnitt seien nämlich für dieselbe Erfindung ein nationales und oin ouropäisches Patent mit unterschiedlichem Schutz vorgesehen. Ueberdies sei die einheitliche Auslegung eines curopäischen Rechtcs durch das europäische Patentgericht sicherlich sehr zu wünschen. Er weist Herrn Fressonnet darauf hin, dass eine derartige einheitliche Auslegung des ausschliesslichen Ruchtes durch die Annahme des Bcnclux-Vorschlages erreicht werden könnte.

Herr Pfanner räumt oin, dass das durch das europäische Patent gewährte Recht so wie die diesbezügliche Rechtsprechung eines Tages geändert wurden müssten und dass, os vielleicht einfacher wäre, diese Aenderung während des Zeitabschnittes des doppelten Schutzes durchzuführen. Dios hat aber eine Kehrseite: Hierdurch könne in der Uebergangszeit eine Bovorzugung des nationalen Patentes hervorgerufen werden. Das nationale Patent stütze sich nämlich auf eine gefestigte Rechtsprechung, die für das europäische Patent noch fehle. Zudem müsstun die Gerichte für die gleiche Erfindung zwei Rechtssystem. anwenden und die Verletzung des europaischen und des nationalen Patentes prüfen.

Herr Roscioni hält es für unbedingt orforderlich, auf dem Gebiet der Patentverletzungen in curopäisches Recht zu schaffen. Ihm

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stube, dem Inhabur des europaischen Patentes zu gestatten, den einfachen Transitverkehr des patentiorton Gegenstandes zu verbieten. Die andurs einschränkung betroff die Frage, ob sich ein Patent für ein Herstellungsverfahren auch auf das durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis erstrecken solle, selbst wenn dieses Erzeugnis nicht nou sei.

Der Prasidunt bittot die Delegierten, die Erörterungen auf die von Herrn Van Benthem angefuhrten fünf argumente zu beschränken.

Herr Fressonnet erklärt, diese Argumente hätten ihn beeindruckt, was insbesondere für das Argument gelte. welches an den Auftrag der Arbeitggruppe erinnere, nämlich, ein selbständiges und einheitliches Richt auszuarbeiten. Das Argument, wonach der nationale Gesetzgeber den Umfang des Schutzes einschranken könne, hält er jedoch von ziemlich theoretischer Bedeutung. Schliesslich weist or darauf hin, dass das abkommen zur Sicherung einor einheitlichen Auslegung bereits die Möglichkeit vorsohe, das europaische Patuntgericht anzurufen. Eurr Fressonnet erklärt, es sei ihm jetzt nicht möglich, zum Benelux-Vorschlag endgültig Stellung zu nehmen.

Herr Van Benthem fügt nacherucklich hinzu, or sei überzeugt, dass die nationalen Richter mit dem Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit immer mehr gezwungen sein würden, die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Ausserdem hält or die Gefahr, dass der nationale Gesetzgeber den europäischen Schutz einschrankt, keineswegs für rein theoretisch. Als Beispiel nennt er die Patente für Agrarurzeugnisse, dieses Beispiel beweise, dass die Regierungen unter dem Druck bestimmter Zweige der nationalen Wirtschaft gezwungen sein könnten, den Schutz für bestimmte Erfindungen zu verweigern.

Herr Pfanner erklärt, dass er zum Benelux-Vorschlag noch nicht endgültig Stellung nehmen könno. Insbesondere mit Rücksicht auf den Antrag, ein selbständiges und einheitliches Recht auszuarbeiten, be-

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4. Die nationale Lösung führt zu oiner schwierigen Lage, nicht nur dur Patontinhaber, sondern auch der Ooffentlichkeit. Es wäre nicht einfach, dun Umfang des ouropäischon Schutzos festzustellen; 5. Falls das Abkommen sulbst eine Regelung für die Patentvorletzung vorsahon würde, wäre us moglich, das ouropäische Patentgericht anzurufon und so aine oinheitliche Auslegung dis europäischen Richts zu sichorn.

Herr Van Benthem führt weiter aus, zugonüber dum Bonelux-Vorschlag habe die nationale Losung don Vortuil, dass man sich auf bekannte und gefostigt. Grundsatze stützen konno, während die untwicklung eincr ouropäischen Rechtsprochung cine gemisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Er hält dieses Argumunt für berechtigt, weist aber darauf hin, dass man früher oder später an eine curopäische Rochtsprochung auf diesem Gebiet denken müsse. Ueberdies ist er der Ansicht, dass sich die curopäische Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einzelnen nationalen Grundsätze entwickeln wird.

Gegenüber dem Einwand, für die Entscheidung über die Verletzung eines europaischen Patontos seien auf jeden Fall die nationalen Gorichte zuständig und aus diesem Grunde könnten Abweichungen nicht vermieden werden, erklärt Herr Van Benthem, die Ahndung der Verletzung durch das Abkommen trage zur Vereinheitlichung boi.

Der Benelux-Vorschlag habe die Tendenz, die Kriterien der nationalen Rechtsvorschriften moglichst weitgohend zu ubernchmen, um die Anwendung der europaischon Kriterien zu erleichtern.

Herr Van Benthem orklart, der Wortlaut des Benelux-Vorschlages sei keineswegs als eine endgültige Stellungnahme, sondern eher als eine Diskussionsgrundlage zu betrachten. In diesem sinne müssten auch die Einschränungen in absatz 1 verstanden wordon. Die erste Einschränkung beruhe auf der Ansicht, dass keine Veranlassung be-

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Auf Anfrage des Präsidenten verspricht Herr Roscioni, der Gruppe in der nächsten "itzung eine endgultige Antwort zu geben.

Erörterungen zum Vorschlag der Benelux-Delegationen für

Artikel 21 des ersten Arbeitsentwurfs Der Präsident dankt den Benelux-Delegationen für ihre Arbeit und erinnert daran, dass die bis jetzt ins Auge gefasste Lösung vorsehc, dass die Wirkungen des uuropäischen Patentss im Falle von Verletzungsklason durch die nationalen Rechtsvorschriften geregelt würden. Der Berelux-Vorschlag sche dagugen für sinen grosser Teil dieser Wirkungen cine uuropäische Lösung vor.

Herr Van Benthem trägt die hauptsächlichen Gründe für den Be-nelux-Vorschlag vor.

1. Das europäische Patentrecht muss einheitlich und selbständig sein. Es ist daher unbedingt erforderlich, den grundlegenden Teil, d.h. die Wirkungen des uuropäischen Schutzrechtos, im Abkommen selbst zu regoln. Die einfache Verwoisung auf die nationalen Rechtsvorschriften hätte zur Folge, dass der Umfang des Schutzes in den einzelnen Staaten. unterscheidlich sein würde. 2. Falls der Umfang des Schutzes des ouropäischen Patentes durch nationale fuchtsvorschriften bustimmt wurden könnte, würde der nationale Gesetzgeber in der Lage sein, den Umfang dieses Schutzos durch eine Aunderung der nationalen Bustimmungen zu beschränken. 3. Die Lösung, die sine Zuständigkeit des nationalen Gusstzgebers vorsieht, führt zu dem Ergebnis, dass oine Verletzungsklags in dem einen Land zulässig und in sinum andoren Land unzulässig ist. Es ist vor allem zu burücksichtigon, dass die Auslegung des Schutzumfangs durch die Gerichte mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die nationalen Gusstze einen unterscheidichon Schutz gegen Verletzungen vorsohen, von Land zu Land verschieden ist.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 20

Der Text wird in beiden Alternativen angenommen.

Artikel 21

Der Text wird vorläufig in Erwartung eines Vorschlages der BeneluxStaaten angenommen.

Artikel 21 a

Der Text wird angenommen.

Artikel 22

Der Text wird angenommen; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird ersetzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begleitenden Bericht wird dargelegt werden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibohalten wurden.

Artikel 23 bis 26

Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27

Der Text wird angenommen.

Artikel 28

Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen.

Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden ist".

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Herrn Do Mureer hält der Präsident entgegen, dass gegen seinen Vorschlag psychologische Bedenken sprächen. Die Aufzählung von Minimalrechten würde nicht zur Schaffung eines neuen Rechtes beitragen.

Der Präsident stellt fest, dass nur eine Minderheit der Arbeitsgruppe sich für die Redaktion seines Vorschlages für Artikel 21 ausgesprochen hat. Diese Minderheit besteht auch auf der Notwendigkeit einer Angleichung der nationalen Gesetze, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Der Präsident schlägt vor, dass Artikel 21 in seiner derzeitigen Form bis zu einer anderen Lösung beibehalten wird.

Er bittet die Delegationen der Benelux-Staaten der Arbeitsgruppe bei der nächsten Sitzung einen Entwurf für Artikel 21 vorzulegen. Dieser Entwurf soll die verschiedenen nationalen Schutzwirkungen berücksichtigen und auf einen Maximalschutz abstellen; anderenfalls würde das europäische Patent wegen eines zu schwachen Schutzes seine Anziehungskraft gegenüber bestimmten nationalen Patenten verliereh.

Die Arbeitsgruppe billigt die Entscheidungen des Präsidenten.

Erörterungen zu Artikel 21 a) des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Numerierung dieses Artikels nur auf materielle Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Er habe die Bedeutung der Auslegung des europäischen Patentes nicht verringern wollen. Er weist darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Text eine Mittellösung darstellt. Die Patentansprüche sind für die Auslegung des Patentes massgeblich, aber zur Klärung von Ausdrücken in den Ansprüchen kann auf die Beschreibung Bezug genommen werden.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz der in Artikel 21 a) enthaltenen Lösung.

Herr Pressonnet würde vorziehen klarzustellen, wie die Auslegung zu geschehen hat und schlägt daher vor, den zweiten Satz von Artikel 21 a) durch der Text von Artikel 4, Abs. 3 (EXP/brev. Dok. 61/3 des Europarates) zu ersetzen.

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3. Sie könnte sich auf eine Bezugnahme auf nationales Recht beschränken. Diese letztere Lösung ist in Artikel 21 des Vorentwurfs des Präsidenten enthalten.

Diese einräche Lösung besitzt den Vortuil, Unterschiede zwischen dem europäischen Patent und dem nationalen Faterit zu vermeiden. Allerdings würde die Wirkung des europäischen Patentes von Staat zu Staat verschieden sein.

Die Arbeitsgruppe diskutiert den Vorschlag des Präsidenten. Dabei zeichnen sich zwei weitere Vorschläge zur Regelung der Wirkung des europäischen Patentes ab.

Herr Van Benthem, unterstützt von den Herren Roscioni und De Reuse spricht sich für eine erschöpfende Regelung in der Konvention aus. Die Vorteile dieser Lösung liegen in der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber die Wirkung des europäischen Patentes nicht verändern kann; zudem würde es innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Verschiedenheiten hinsichtlich des Schutzes für europäische Patente geben.

Herr De Muyser schlägt vor, dass die Konvention die aus dem europäischen Patent fliessenden Mindestrechte festlegt.

Herr Fressonnet hält es für wünschenswert, dass neben dem Abschluss der Konvention auch eine Angleichung der nationalen Rechte hinsichtlich der Wirkung nationaler Patente stattfinde, wie es der Koordinierungsausschuss gewünscht hat. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint ihm der Vorschlag des Präsidenten am günstigsten.

Zu dem Vorschlag von Herrn Van Benthem bemerkt der Präsident, dass es sehr schwierig sein würde, in der Konvention in erschöpfender Weise die Wirkungen europäischen Patentschutzes aufzuzählen. Darüber hinaus würde diese Lösung eine Verschiedenheit der Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht vermeiden können, die notwendigerweise für diese Fragen zuständig sein müssen, da eine Entscheidung des Koordinierungsausschusses diese Zuständigkeit vorsieht.

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Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 21. April 1961

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 20 des Vorentwurfs

Der Präsident eröf́fnet die Sitzung un 9.30 Uhr. Der Text von Artikel 20 erklärt, dass die Wirkungen des europäischen Patentes sich auf die Gesamtheit des Gebiets der Mitgliedstaaten erstreckt. Eine Schlussbestimung der Konvention wird zum Ausdruck bringen, was unter "Gebiet der Kitgliedstaaten" zu verstehen ist.

Herr Pressennet würde es vorziehen, in diesem Artikel vorzusehen, dass europäische Patents in allen Vertragsstaaten die gleiche räumliche Wirkung haben wie die nationalen Patente, vorbehaltlich der Bestimmungen eines Schlussartikels.

Die Arbeitsgruppe schliesst sich diesem Vorschlag an.

Erörterungen zu Artikel 21 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass die Konvention die Wirkung des europäischen Patentes auf dreierlei Weise regeln könnte.

1. Die Konvention könnte die Wirkung des europäischon Patentes in allen Einzelheiten regeln; 2. Sie könnte sich auf die Erklärung beschränken, dass das europäische Patent den Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt. Hinsichtlich der übrigen Befugnisse könnte sie auf das nationale Recht Bezug nehmen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" ·

Brüssel, den 3. Mai 1961

VIRTRAULICE

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 21

Wirkung des europäischen Patents

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In allen nationalen Patentgesetzen der otaten des Gemeinsamen Markts findet sich eine Bestimmung, die den sachlichen Wirkungsbereich des Patents umschreibt. Im allgemeinen wird gesagt, daß das Patent dem Patentinhaber das ausschließliche Recht gewährt, die Erfindung zu benutzen. Einzelne nationale Rechte führen die Benutzungsarten, die dem Patentinhaber vorbehalten sind, im einzelnen auf.

Für das europäische Patentrecht ergeben sich folgende Möglichkeiten: a) Im europäischen Patentrecht wird nur festgelegt, daß das europäische Patent seinem tnhaber das ausschließliche Recht gibt, die Erfindung zu benutzen. Eine solche Bestimmung läßt nicht erkennen, wie weit die Befugnis des Inhabers eines europäischen Patents im einzelnen reicht. Hierfür müß̄e auf das nationale Recht verwiesen werden.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Artikel 21

Wirkung des europäischen Patents

Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltes, gültiges nationales Patent.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens uber ein europäisches zatenrecht

Artikel 11 bis 29

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsüzenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen