Art66dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art66dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 66
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 066 (Deutsche Fassung)/Art66dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 66 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 66 MPÜ Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinter- legung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 67 c IV/6514/61 S. 83-85
Vorschl.d.Vors. 273 IV/3076/62 S. 71-73
IV/6514/61 14/5569/4/67 67 c IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 75 6551/IV/62 S. 23,24
VE 1962 207 BR/49/70 Rdn. 80-82
VE 1971 (Ue) 76 BR/135/71 Rdn. 116
VE 1971 (D6)(A0) 115 Nr .1 BR/132/71 Rdn. 44
BR/88/71 161 BR/125/71 Rdn. 91
BR/139/71 76 BR/177/72 Rdn. 53

Dokumente der MDK

E 1972 64 M/146/R 3 Art. 66
" 64 M/PR/G S. 200 / 201

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Kurt Haertel

Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f

- 100

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mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bereits als in den Vertragsstaaten zum Patent angemeldet und kann daher nicht nochmals angemeldet werden. Die europäische Patentanmeldung ist daher nur für Anmeldungen in Drittstaaten prioritätsbegründend. Es wird geprüft werden müssen, ob für die Übergangszeit, während der ein Doppelschutz zugelassen werden soll, an anderer Stelle eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden muß.

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Zu Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

1.) Materialien:

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 A Absatz 2

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 c will der europäischen Patentanmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten geben. Damit soll zweierlei erreicht werden: a) In Anlehnung an Artikel 4 A Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft soll damit klargestellt werden, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen ist und damit ein Prioritätsrecht für Anmeldungen in Drittstaaten begründen kann. b) Ferner hat die Bestimmung den Zweck, klarzustellen, daß die für das Gebiet aller Vertragsstaaten eingereichte einheitliche europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung von nationalen Anmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten hat. Welche Folgerungen aus dieser Wirkung zu ziehen sind - etwa die Möglichkeit der Umwandlung einer zurückgezogenen oder zurückgewiesenen europäischen Patentanmeldung in nationale Patentanmeldungen gleicher Priorität - , wird an anderer Stelle des Arbeitsentwurfs zu behandeln sein. Für das Prioritätsrecht ergibt sich aus dieser Wirkung der europäischen Patentanmeldung die Folgerung, daß aus einer europäischen Patentanmeldung kein Prioritätsrecht für die nachträgliche Anmeldung derselben Erfindung in einem der Vertragsstaaten hergeleitet werden kann. Die Erfindung gilt

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Sollte die Arbeitsgruppe den Vorschlag zu Artikel 67 c nicht billigen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht auch für diese Fälle aus den oben unter l c) und d) genannten Gründen von einer besonderen Regelung dieser Frage im Abkommen jedenfalls im gegenwärtigen Augenblick Abstand genommen werden sollte.

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Gründen jedenfalls davon aus, daß die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat für die europäische Nachanmeldung der Erfindung nicht ausgeschlossen sein soll. 2. Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Anmeldung für eine nationale Anmeldung in einem der Vertragsstaaten. a) Während oben zu l b) ausgefüht worden ist, daß man ein praktisches Bedurfnis fur die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer nationalen Anmeldung fur eine europäische Anmeldung wird anerkennen müssen, durfte fur den umgekehrten Fall ein praktisches Bedürfnis kaum bestehen. Wenn ein Anmelder einmal die hohen Kosten für eine europäische Anmeldung aufgewandt hat, so wird er kaum AnlaB haben, darüber hinaus noch weitere Kosten für eine nationale Anmeldung aufzubringen, mit der er nicht mehr Schutz erhält, als er bereits durch ein europäisches Patent erzielen wurde. b) Einem etwaigen Bedürfnis nach einer nationalen Zweitanmeldung wird aber dann völlig genügt, wenn im Abkommen entsprechend Artikel 67 c des Arbeitsentwurfs bestimmt wird, daß die europäische Anmeldung gleichzeitig als nationale Anmeldung in den Vertragsstaaten anzusehen ist. Damit würde sich auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung erübrigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bemerkungen zu Artikel 67 c verwiesen.

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Es dürfte zweckmäßig sein, zunächst die Erfahrungen der Übergangszeit abzuwarten und eine Entscheidung über das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten bis zum Ablauf der Übergangszeit zurückzustellen. Sollten die Erfahrungen der Übergangszeit zeigen, daß eine Regelung unerläßlich ist, dann kann diese Regelung durch eine Revision des Abkommens vor Ablauf der Übergangszeit vorgenommen werden. Eine Regelung zu diesem Zeitpunkt dürfte leichter durchzuführen sein, da sie nicht auf theoretische Erwägungen, sondern auf praktische Erfahrungen gestützt werden kann. e) Schließlich kann noch ein taktischer Gesichtspunkt gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten angeführt werden: Die französische Delegation hat auf der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe den Vorschlag gemacht, daß die europäische Patentanmeldung nur auf der Basis einer nationalen Anmeldung bewirkt werden sollte (vgl. Nieder-. schrift über die Sitzung vom 4. Juli 1961 S. 11 ff.). Die Einführung eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen der Vertragsstaaten würde den französischen Vorschlag illusorisch machen. Umgekehrt würde die Zulassung der Inanspruchnahme derartiger Prioritäten in der Linie des französischen Vorschlags bleiben, möglicherweise die französische Delegation sogar veranlassen können; von ihrer Forderung nach einer obligatorischen Erstanmeldung im Heimatstaat Abstand zu nehmen und diese Frage in das Ermessen des einzelnen Anmelders zu legen.

In dem Arbeitsentwurf (Artikel 67 Abs. 1) geht der Vorsitzende aus den vorstehend unter b) bis e) genannten

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oder mehreren Auslandsanmeldungen aufwenden will. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht einem Anmelder aus einem der EWG-Staaten diese Überlegungsfrist auch für den Fall zu, daß er seine Erfindung in den anderen fünf EWG-Staaten anmelden will. Es fragt sich, ob diese Überlegungsfrist für den Anmelder auch dann noch zweckmäßig und gerechtfertigt erscheint, wenn die im Abkommen festgesetzte Übergangszeit abgelaufen ist, oder ob man nach Ablauf der Übergangszeit erwarten kann, daß sich der Anmelder von vornherein entscheidet, ob er seine Erfindung nur national oder europäisch schützen lassen will. c) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten könnte man auch anführen, daß sich dieses Problem im Laufe der Zeit von selbst lösen wird. In dem Maße, in dem Industrie und Wirtschaft der Vertragsstaaten die Vor- und Nachteile des europäischen Patents erkennen werden, und in dem Maße, in dem sie mit dem europäischen Patent vertraut werden, wird das Bedürfnis nach einer vorherigen nationalen Anmeldung in ihrem Heimatstaat abnehmen und schließlich nur auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. d) Man kann weiter gegen das Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten einwenden, daß es im gegenwärtigen Augenblick verfrüht erscheine, eine Entscheidung durch Aufnahme einer Bestimmung in das Abkommen zu treffen. Während der Übergangszeit, die voraussichtlich zehn bis zwanzig Jahre währen wird, muß die Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten auf jeden Fall zugelassen werden.

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zwingend, dann bleibt weiter zu prüfen, ob praktische Gründe gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten sprechen. b) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten kann eingewandt werden, daß ein praktisches Bedürfnis für die Inanspruchnahme solcher Prioritäten auch nach Ablauf der Übergangszeit besteht. Man wird nicht verkennen dürfen, daß die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Priorität. einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine nachfolgende europäische Anmeldung für den Anmelder gewisse Vorteile mit sich bringt, auf deren Erlangung die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch nach der Übergangszeit noch Wert legen dürften. Die . Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, einem Erfinder die Priorität für seine Erfindung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt seiner nationalen Anmeldung, zu sichern. Diese Sicherung kann nur mit Hilfe der Prioritätsfrist erfolgen, da schon die Notwendigkeit der Übersetzung der Anmeldung in andere Sprachen sowie die Einhaltung der verschiedenen Formvorschriften der anderen Staaten eine gleichzeitige Hinterlegung der Anmeldung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft unmöglich macht. Darüber hinaus verschafft aber die Prioritätsfrist dem Anmelder den Vorteil, daß er eine Überlegungszeit von nahezu einem Jahr erhält, in der er sich endgültig entscheiden kann, ob ihm seine Erfindung so wertvoll erscheint, daß er die erheblichen Kosten von einer

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Die folgenden beiden Möglichkeiten sind auch hier zu unterscheiden:

1. Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten fur eine europäische Patentanmeldung. a) Zunächst erhebt sich die Frage, ob ein etwaiges Verbot der Inanspruchnahme einer solchen Priorität mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar ist. Artikel 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft verpflichtet zur Gewährung von Prioritätsrechten nur bei Anmeldungen in anderen Verbandsländern. Man kann die Auffassung vertreten, daß Artikel 4 A in unserem Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil die europäische Patentanmeldung im Verhältnis zur Anmeldung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht keine Anmeldung in einem anderen Verbandsland ist. Für diese Auffassung kann man anführen, daß es sich bei der europäischen Patentanmeldung um eine Anmeldung in einem mehrere Verbandsländer umfassenden gemeinsamen Schutzrechtsterritorium handelt, die selbständig neben die nach nationalem Recht in diesen Verbandsländern möglichen nationalen Anmeldungen tritt.

Ihr Vorsitzender möchte dahingestellt sein lassen, ob diese Auffassung juristisch zwingend ist. Betrachtet man diese Auffassung als juristisch unrichtig oder auch nur als zweifelhaft, dann sollte von einem Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten jedenfalls schon aus Gründen der Rechtssicherheit Abstand genommen werden. Hält man dagegen die obige Auffassung für juristisch

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2. Eine Belastung der nationalen Patentämter kann weder bei der Zulassung einer Priorität noch beim Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität gänzlich vermieden werden. V. Dieses Ergebnis legt den Gedanken nahe, im Abkommen uber ein europäisches Patentrecht an die Stelle des Verbots des Doppelschutzes ein Verbot der Doppelanmeldung aufzunehmen. Auch ein Verbot der Doppelanmeldung dürfte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Die Einhaltung eines solchen Verbots läßt sich in der Praxis nur unter großen Schwierigkeiten kontrollieren. Eine wirksame Kontrolle würde zunächst voraussetzen, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten einerseits und das Europäische Patentamt andererseits die bei ihnen bewirkten Patentanmeldungen gegenseitig austauschen müßten. Das würde einen sehr großen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, der in uber 90 % der Fälle ohne praktischen Wert ist. Ein solcher Austausch würde auch für die Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg) ohne jede Bedeutung sein, da diese Vertragsstaaten nach ihren nationalen Verfahren in keine Prüfung der nationalen Anmeldung eintreten und auch gar nicht das fur eine solche Prüfung erforderliche Personal besitzen. VI.Es wird daher in erster Linie zu prüfen sein, ob das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten nationaler Anmeldungen der Vertragsstaaten für europäische Patentanmeldungen und umgekehrt überhaupt einer besonderen Regelung im Abkommen bedarf.

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1st nichtig, wenn es später als das europäische Patent erteilt worden ist. Der Patentinhaber kann jedoch eine Niohtigkeitsklage gegen das nationale Patent abwenden, indem er auf das europäische Patent verzichtet.

Fall III : Europäische Patentanmeldung und nationale Patentanmeldung werden gleichzeitig im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 letzter Satz eingereicht.

Fur diesen - sicherlich sehr seltenen - Fall, der aber dadurch eintreten kann, daß die nationale und die europäische Patentanmeldung in einem Umschlag bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 61 Abs. 1 Nr. 2 eingereicht werden, muß ein Zeitrang im europäischen Patentrecht festgelegt werden. Zweckmäßigerweise sollte die Fiktion aufgestellt werden, daß die europäische Pa. tentanmeldung als später eingegangen gilt: Dann ist das Ergebnis dasselbe wie oben unter III, 2, Fall I. IV. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden:

1. Eine Doppelpatentierung kann weder bei Zulassung der Priorität noch bei Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität vollkommen ausgeschlosssen werden. Die Möglichkeit von Doppelpatentierungen wird allerdings im Falle eines Verbots der Inanspruchnahme einer Priorität in einem geringeren Umfang zum Zuge kommen.

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In jedem Fall wird nur ein Patent erteilt, das gültig ist. Nicht verhindert wird jedoch, wie im Fall I, die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung; nicht verhindert wird im Falle II darüber hinaus die Erteilung von zwei Patenten, jedenfalls in den Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren, da von diesen im Erteilungsverfahren das Vorhandensein eines älteren Rechts nicht geprüft wird. b) Rechnet das nationale Patentrecht dagegen die ältere europäische Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik, sondern läßt es die ältere europäische Anmeldung nur dann gegenüber der jüngeren nationalen Anmeldung als neuheitsschädlich wirken, wenn auf die ältere Anmeldung ein Patent erteilt worden ist (so etwa das geltende Recht der Bundesrepublik), so sind folgende zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: aa) Das nationale Patentrecht sieht die amtliche Vorprüfung (examen préalable) auf Neuheit vor (z.B. Bundesrepublik und Niederlande). Dann wird das nationale Verfahren ausgesetzt, bis das vorläufige europäische Patent im Prüfungsverfahren bestätigt worden ist oder nicht. Wird das vorläufige europäische Patent bestätigt, dann wird die nationale Anmeldung zurückgewiesen. Wird das vorläufige europäische Patent aufgehoben, dann wird das nationale Verfahren fortgesetzt. bb) Das nationale Patentrecht sieht ein Registrierungsverfahren vor (so Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg). Dann wird auf die nationale Anmeldung in jedem Fall ein nationales Patent erteilt. Das nationale Patent

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geändert wird. Wenn dieses Verfahren auch nur nach deutschem Patentrecht möglich ist, so wird man doch in Betracht ziehen müssen, daß auch die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten von diesem Verfahren dadurch profitieren können, daß sie ihre erste nationale Anmeldung beim Deutschen Patentamt bewirken.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Patentanmeldung ein und später für dieselbe Erfindung eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten europäischen Anmeldung unzulässig ist, wird die europäische Patentanmeldung gegenüber der späteren nationalen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Hier sind nun folgende Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Rechnet das nationale Patentrecht des Vertragsstaats, in dem die zweite nationale Anmeldung bewirkt ist, ältere Rechte zum Stand der Technik, hat das nationale Patentrecht also dieselbe Regelung, die das europäische Patentrecht in Artikel 14 Abs. 3 vorsieht (so Frankreich), so kommt man zu demselben Ergebnis wie oben für den Fall I. Wird auf die europäische Patentanmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt und die Erfindung damit veröffentlicht, so ist die Erteilung eines gültigen nationalen Patents ausgeschlossen. Wird die europäische Patentanmeldung vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann ein gültiges nationales Patent erteilt werden.

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Ein deutsches Unternehmen meldet am 1. Mai 1965 eine Erfindung zur Erlangung eines deutschen Patents beim Deutschen Patentamt an. Am 2. Mai 1965 meldet das Unternehmen dieselbe Erfindung beim Europäischen Patentamt an. Vom Deutschen Patentamt wird nach der gegenwärtigen Praxis etwa naoh sechs Monaten, d.h. am 1. November 1965, der erste Prüfungsbescheid erteilt, aus dem der Anmelder ersehen kann, ob und gegebenenfalls welches neuheitsschädliche Material seiner Erfindung entgegensteht. Der Anmelder hat es nun in der Hand, die Setzung der Frist nach Artikel 73 zur Zahlung der Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts für seine europäische Patentanmeldung so zu verzögern, daß diese Frist erst nach dem 1. November 1965 abläuft. Auf diese Weise könnte der Anmelder das Deutsche Patentamt zu einer Art Vorprüfung seiner Erfindung veranlassen, um auf Grund des Ergebnisses dieser Vorprüfung sich zu entscheiden, ob er die erheblichen Kosten für die Einholung des Neuheitsberichts beim Internationalen Insti. tut in Den Haag aufivenden will oder nicht. Dieses für den Anmelder vorteilhafte Verfahren würde umgekehrt nachteilig fur das Deutsche Patentamt sein, das für eine geringe Anmeldegebühr einen Neuheitsbericht erstattet, auf dessen Grundlage der Anmelder dann die nationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung zugunsten der europäischen Anmeldung zurückzieht.

Es ist zuzugeben, daß von den nationalen Patentrechten der sechs EWG-Staaten nur das deutsche Patentrecht diese Möglichkeit für den Anmelder bietet; das niederländische Patentrecht jedenfalls dann nicht, wenn es entsprechend dem Entwurf, der dem niederländischen Parlament vorliegt,

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ges europäisches Patent. b) Die nationale Anmeldung wird vor der Veröffentlichung durch die nationale Behörde zurückgezogen oder zurückgewiesen.

In diesem Fall besteht keine neuheitsschädliche Vorveröflentlichung nach Artikel 14 Abs. 3 und der Anmelder kann auf seine europäische Anmeldung ein gültiges europäisches Patent erhalten.

Wird die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat durch das Abkommen über ein europäisches Patentrecht verboten, so verhindert das europäische Patentrecht automatisch die Erteilung von zwei gültigen Patenten, ohne daß es zusätzlicher Bestimmungen bedarf.

Nicht verhindert wird durch das Verbot der Beanspruchung der Priorität die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung, da die Einreichung von zwei Anmeldungen erlaubt bleibt. In der Regel wird der Anmelder, der die Erlangung eines europäischen Patents begehrt, allerdings kein Interesse an einer vorherigen nationalen Anmeldung haben, schon deswegen nicht, weil er die Priorität der nationalen Anmeldung jedenfalls gegenüber der europäischen Patentanmeldung nicht geltend machen kann. Immerhin sind Fälle denkbar, in denen eine vorherige nationale Anmeldung für den Anmelder von Bedeutung sein kann. Hierfür wird folgendes Beispiel gegeben:

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aber erlaubt bleibt, so wird man folgende Fälle unterscheiden müssen:

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und später für dieselbe Erfindung eine europäische Patentanmeldung.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten nationalen Anmeldung unzulässig ist, wird die nationale Anmeldung gegenüber der europäischen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Es kommt also die Regelung in Artikel 14 Abs. 3 zur Anwendung. Danach sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Die nationale Anmeldung wird von der zuständigen Behörde des Vertragsstaats veröffentlicht.

In diesem Fall steht sie der europäischen Patentanmeldung als neuheitsschädlich entgegen, gleichgültig, ob die nationale Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder ob auf die nationale Anmeldung ein Patent erteilt wird. Die Neuheitsschädlichkeit der nationalen Anmeldung wird - nach der bisher von der Arbeitsgruppe getroffenen Regelung - im Prüfungsverfahren nach Artikel 81 ff. geprüft und führt zur Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. Wird die Veröffentlichung der nationalen Anmeldung im europäischen Prüfungsverfahren übersehen oder wird die nationale Anmeldung erst nach der Erteilung des endgültigen europäischen Patents veröffentlicht, so ist das endgültige europäische Patent gemäß Artikel 122 Abs. 1 Buchst. a) nichtig. Der Anmelder erhält also auf keinen Fall ein gülti-

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gangs für den Fall I angenommen, nämlich daß jeweils das zweite Patent nicht erteilt werden darf oder wenn erteilt, nichtig ist, so ergibt sich folgendes Bild:

Da auf Grund der europäischen Patentanmeldung in der Regel bereits nach 18 Monaten das vorläufige europäische Patent erteilt wird, wird auf die zweite nationale Patentanmeldung wiederum in der Regel kein gültiges Patent erteilt werden dürfen, da hierfür nur eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Eine Ausnahme dürfte wohl für Luxemburg zu machen sein, wo die Anmeldung schon nach drei bis vier Monaten zur Patenterteilung führen kann. Da aber das europäische Verfahren ohne Schwierigkeiten vom Anmelder verzögert werden kann (Einreichung einer Anmeldung mit formellen Mängeln), liegt es hier noch mehr in der Hand des Anmelders, welches Patent er zur Erteilung führen will.

Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß auch im Fall II alle Nachteile auftreten, die für den Fall I oben unter a) und b) dargelegt worden sind. Diese Nachteile lassen sich auch im Fall II dadurch beseitigen, daß man allgemein die Erteilung eines Patents auf die zweite Anmeldung - in unserem Beispiel also der nationalen Anmeldung - verbietet, was wiederum praktisch zum Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität aus der europäischen Anmeldung gegenüber nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten führt.

2. Doppelanmeldung ohne Prioritätsbeanspruchung

Unterstellt man, daß im Abkommen über ein europäisches Patentrecht das Verbot ausgesprochen werden würde, für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch zu nehmen und umgekehrt, die Doppelanmeldung als solche

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a) Sie würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Anmelder führen je nachdem, ob sie ihre nationale Anmeldung zunächst in einem Vertragsstaat mit Registrierverfahren oder in einem Vertragsstaat mit amtlicher Vorprüfung bewirken. b) Die mit dem Abkommen über das europäische Patentrecht angestrebte Entlastung der nationalen Patentämter, insbesondere der nationalen Prüfungsämter, kann weitgehend illusorisch werden, da damit zu rechnen ist, daß auch nach der Übergangszeit der Anmelder in vielen Fällen zunächst eine nationale Anmeldung in seinem Heimatstaat bewirken wird.

Diese Nachteile könnten natürlich vermieden werden, wenn im Abkommen vorgesehen wird, daß in unserem Beispiel das auf die zweite Anmeldung erteilte Patent, d.h. das europäische Patent, immer nichtig wäre bzw. gar nicht erst erteilt werden dürfte. Eine solche Regelung käme aber praktisch auf das Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Patentanmeldung auf Grund einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat hinaus.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Anmeldung ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

In diesem Fall kann die europäische Patentanmeldung der späteren nationalen Anmeldung wegen der Prioritätsbeanspruchung nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

Geht man nun von demselben Prinzip aus, wie ein-

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erteilt werden darf, das nationale Patent oder das europäische Patent. Für das europäische Patent erhebt sich die weitere Frage, ob schon das vorläufige europäische Patent nicht erteilt werden darf oder erst das endgültige europäische Patent. Auf den ersten Blick könnte man daran denken, daß das später zur Erteilung stehende Patent nicht erteilt werden darf und daß, wenn es dennoch erteilt wird, dieses Patent nichtig ist. Eine solche Regelung würde zu unterschiedlichen Ergebnissen von Vertragsstaat zu Vertragsstaat führen. Geht man davon aus, daß das vorläufige europäische Patent in der Regel 18 Monate nach der Anmeldung erteilt wird, und rechnet man im vorliegenden Beispiel die Prioritätsfrist von 12 Monaten hinzu, so würde das vorläufige europäische Patent nach 2 1/2 Jahren zur Erteilung gelangen. Das nationale Patent wird in aller Regel in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Italien vorher erteilt worden sein. Dagegen kann sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Niederlande davon ausgegangen werden, daß in einer großen Zahl von Fällen das vorläufige ouropäische Patent vor dem nationalen Patent zur Erteilung gelangt. Dazu kommt noch, daß jedenfalls in den Prüfungsländern (Bundesrepublik und Niederlande) der Anmelder es in der Hand hat, das nationale Prüfungsverfahren hinauszögern.

Bei dieser Lösung käme man also zu dem Ergebnis, daß in den vier Registrierungsländern der Anmelder in unserem Beispiel auf seine europäische Anmeldung kein Patent erteilt erhielte oder das dennoch erteilte vorläufige europäische Patent unwirksam wäre und im Prüfungverfahren aufgehoben werden müßte. In den beiden Prüfungsländern dagegen würde der Anmelder in der Regel das europäische Patent erhalten und ihm das nationale Patent versagt werden.

Zusammenfassend kann zu dieser Lösung festgestellt werden:

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"Ein europäisches Patent und nationale Patente dürfen einem Erfinder für ein und dieselbe Erfindung [vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen 7 nicht nebeneinander erteilt werden."

Sowohl in dem Beschluß des Koordinierungsausschusses als auch in dem von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel 10 ist lediglich die Erteilung mehrerer Patente ausgeschlossen worden, dagegen ist nicht ein Verbot der doppelten Anmeldung ausgesprochen worden. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, daß ein Anmelder für ein und dieselbe Erfindung sowohl eine europäische Patentanmeldung als auch einex oder mehrere nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten bewirken kann. Es soll zunächst rein empirisch untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Verbot des Doppelschutzes und der Erlaubnis der Doppelanmeldung führt, und zwar je nachdem, ob für derartige Doppelanmeldungen die Priorität auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft für die erste Anmeldung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

1. Doppelanmeldung mit Prioritätsbeanspruchung

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung.

Zunächst ist festzuhalten, daß die ältere nationale Anmeldung der jüngeren europäischen Anmeldung wegen der Inanspruchnahme der Priorität nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Artikel 14 Abs. 3 des Entwurfs kommt daher nicht zur Anwendung.

Falls auf beide Anmeldungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften ein Patent erteilt werden könnte, erhebt sich die Frage, welches Patent nicht

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nommen werden kann und umgekehrt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie in dem Abkommen das Verhältnis von nationalen Anmeldungen zu europäischen Anmeldungen und umgekehrt für ein und dieselbe Erfindung ein und desselben Anmelders geregelt werden soll. Es handelt sich also hierbei um eine Auswirkung des Problems der sogenannten Koexistenz oder genauer gesagt des sogenannten Doppelschutzes.

Bei der nachstehenden Prüfung dieses Problems wird der in Aussicht genommene Doppelschutz ein und derselben Erfindung ein und desselben Anmelders sowohl durch ein nationales Patent als auch durch ein europäisches Patent für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht außer Betracht gelassen. Hierbei handelt es sich nur um ein Übergangsproblem, das nicht in dem Hauptteil des Abkommens, sondern nur in dessen Übergangsbestimmungen behandelt werden sollte. In dem Hauptteil des Abkommens sollte das Problem unter dem Gesichtspunkt behandelt werden, wie die Regelung nach Ablauf der Übergangszeit vorzusehen ist. III. Zu der endgültigen Lösung des vorgenannten Problems hat der Koordinierungsausschuß in seinem Bericht vom 10.11.1960 (IV/5675/2/60 - D) im Abschnitt II unter Nr. 9 sich wie folgt geäußert: "Der Koordinierungsausschuß ist der Ansicht, daß es grundsätzlich verboten werden müsse, ein und demselben Patentanmelder für ein und dieselbe Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere einzelstaatliche Patente zu erteilen."

Diesem Beschluß hat die Arbeitsgruppe auf der 2. Sitzung durch die vorläufige Annahme des Artikels 10 Rechnung getragen. In der Fassung des Redaktionsausschusses lautet der Artikel 10 wie folgt:

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Erster Teil Das europäische Patent 4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

V o r be m e r k u n g zu Artikel 67 bis 67 c I. Die Artikel 67 bis 67 c behandeln die Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft. Dabei wird davon ausgegangen; daß sowohl für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. Artikel 67 Abs. 1) als auch umgekehrt für eine nationale Anmeldung in einem. Eitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer vorhergegangenen europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Letzteres soll sich aus Artikel 67 c in Verbindung mit Artikel 4 A Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergeben.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß durch die Artikel 67 bis 67 c das noch nicht entschiedene Problem der sogenannten offenen oder geschlossen Tür nicht präjudiziert werden soll. II. Die in den Artike1n 67 bis 67 c behandelte Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft wirft die Frage auf, ob für eine europäische Patentanmeldung auch die Priorität einer vorhergegangenen nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Anspruch ge-

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c)

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Artikel 273

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über eine Verpflichtung der Vertragsstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten dem [Verwaltungsrat7 unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragsstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt erzielt, in dem der [Verwaltungsrat7 mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder der Vertragsstaaten [das Europäische Patentgericht 7 anrufen. (3) Stellt [das Europäische Patentgericht7 fest, daß ein Vertragsstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragsstaat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil [des Europäischen Patentgerichts] ergeben.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28. Februar 1962


Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b?

Schlußbestimmungen

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danken geht auch der EWG-Vertrag in Artikel 170 Absatz 2 aus. Derselbe Gedanke findet sich auch in Artikel 38 des am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, das von allen Vertragsstaaten mit Ausnahme von Luxemburg unterzeichnet worden ist.

Artikel 273. Lbsatz 2 lehnt sich an Artikel 38 absatz 2 der Internationalen Übereinkunft zum Schutz von Pflanzenzüchtungen an. instelle des in dem vorbezeichneten abkommen vorgesehenen Rats (Artikel 15 ff.) soll der Versuch einer Einigung im abkommen über ein europäisches Patentrecht von dem Verwaltungsrat gemacht werden.

Artikel 273 Lbsatz 3 entspricht Artikel 171 des EWGVertrags.

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Zu Artikel 273

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

1. Materialien: a) Studie Haertel vom 7. Juli 1960 über "Die grundsätzlichen Probleme der Schaffung eines europäischen Patents, das neben die nationalen Patente tritt", Erster Teil, Abschnitt H, II. 1. (S. 99); b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, gezeichnet in Paris am 2. Dezember 1961 . 2. Bemerkungen:

Schon in der Studie Ihres Vorsitzenden wurde darauf hingewiesen, daß das Δ bkommen die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung für den Fall vorsehen muß, daß ein Vertragsstaat seine in dem Δ bkommen festgelegten Verpflichtungen verletzt. Durch Artikel 273 soll diese Frage geregelt werden.

Es versteht sich von selbst, daß für eine solche Regelung viele verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden können. Es dürfte zu weit führen, an dieser Stelle alle Möglichkeiten aufzuzählen. Dies muß gegebenenfalls einer Erörterung in der Arbeitsgruppe vorbehalten bleiben.

Der Artikel 273 geht davon aus, daß es auf jeden Fall zweckmäßig sein dürfte, daß eine Einigung zwischen den beteiligten Vertragsstaaten versucht wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Von diesem Ge-

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WERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abknmmens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Für don Bonutzer des curopäischen Abkommens ist es schliesslich praktischer, wenn or alle ihn interessicrenden Bestimmungen im abkommen solbst findet.

Auf oine Bemerkung von Herin Van Benthem weist der Präsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das curopäische Abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio 'nach jeder' Anderung der Pariser Verbandsüberoinkunft cine automatische Uberprüfung des Abkommens vorsioht.

Dio Gruppo stimmt dem Präsidonten darin zu, und nimmt oinon Vorschlag von Hörrn Roscioni an, wonach in den Schlussbestimmungen des curopäischen Abkommens den Mitgliedstaaten dieses Jbkommens vorgeschricben werden soll, unmittelbar nach jeder Anderung der Pariser Verbandsüberoin- kunft zusammenzutryten und zu prüfen, ob das curopäische Abkommen guändert werden muss.

Der Präsident beauftragt den Redaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfun. Der Ausschuss soll darauf achten, dass die Bestimmungen der Pariser Verbandsüberoinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppo in der nächsten Sitzung vorgelcgt werden. Die Gruppe billigt diosen Vorschlag.

Der Präsident orklärt, jcdos Mitgliud dor Arboitsgruppe worde nachstchende Unterlagen erhalten :

1. die Ergebnisse dicsar Sitzung (Wortlaut der Artikel, Berichte, Pressemitteilung), 2. oino Zusammenfassung der vom Redaktionsausschuss in den cinzelnen Sitzungen der Gruppe bpreits goprüften Artikel.

Dio nächste Sitzungsperiode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dioser Sitzungsperiode sollen die Lücken der augenblicklichen Fassung des Vorontwirfs ausgefüllt und den Delegierten Gelegenheit gegubün werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Präsident dankt der Arboitsgruppe und den Dienststcllun der EWG.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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4. In der Ubergangszeit wird cin nationales Patent angemeldet und nach der Pariser Verbandsübereinkunft dio Priorität einer curopäischen Patentanmeldung geltend gemacht. 5. und 6. Nach Beendigung der Ubergangszeit entfällt der doppelto Schutz: Die Gruppe verzichtot darauf, im augenblicklichen Zeitpunkt dio beiden diosbezüglichon Fälle zu erörtern.

Die Gruppe ist dor Ansicht, dass es in den ersten vier Fällen immer zulässig sein muss, nach der Pariser-Vorbandsübereinkunft die Priorität auf Grund einer europäischon Anmeldung und für cino curopäische Anmeldung geltond zu machen.

Herr Roscioni stellt die Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweisen, statt dieses Problem orschöpfend zu regoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oiner oingéhonden Erörterung gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass es aus nachstehondon Gründen zweckmässigor ist, die Priorität im Abkommen orschöpfend zu regoln.

Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen die gleichen Rechtsfolgen habon.

Eine Vorwoisung auf die Parisor. Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Die Erörterungen zu Artikel 5 ter haben gezeigt, dass oine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft betrachtet nämlich die gesamten Mitgliedstaaten des curopäischen Abkommens nicht als oino nationale Einhoit, denn die Pariser Verbandsübereinkunft onthält keine Bestimmungon, die denon des revidierten Haager Mustorabkommens entsprochen.

Eine Vorwoisung auf dio Parisor Verbandsübereinkunft hätte aussordom den Nachteil, dass rechtlich umstrittene Bestimmungen Anwendung finden würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungon, die zu Unrecht untor einer annohmbaren Fassung Neinungsvorschiodenheiten in dor Sache selbst verborgen.

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Die Cruppo orklärt sich mit cinor mündlichen Vorhandiung grundsätzlich cinyorstandon. Sie wird vom Präsidenten aufgefordert, zu dor Frage Stellung zu nohmon, ob diese Vorhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Br. weist darauf hin, dass das Beschwerdoverfahren im Rahmen des grundsätzlich schriftliohon Srtvilungsverfahrons durchgefuhrt wird. Die Notwendigkeit oinor mündlichen Vorhandlung könne also in das Ermessen der Bcschwerdekammor gestellt worden.

Dic Gruppe genehmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiten, die sich aus den grossen Entfernungen im Goltungsboreich des ouropäischen Patents, aus den hohen Kosten und aus den Sprachproblemen orgeben.

Die Gruppe hält es für orforderlich, die Klammorn wegfallen zu lassen, damit die Beschwerdokammer dic Befugnis orhält, über die Notwendigkeit einor mündlichen Vorhandung zu ontscheiden.

Artikol 96 a) wird an don Redaktionsausschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikol 67 bis 67 c) des Vorontwurfs

Der Präsident zählt zunächst die"sechs Fälle auf, in donen das Problem der Priorität auftritt.

1. Eino europäische Patentanmuldung wird oingorcicht, für die nach der Pariser Verbandsübervinkunft die Priorität oinor in oinom Nicht-Mitgliedstaat des ouropäischen Abkommens orfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Ein curopäisches Patent wird angomeldet. Für die gleiche Erfindung wird in oinem Nicht-Mitgliedsland des curopäischen Abkommens cin Patent angomeldet und nach der Parisor Verbandsüborvinkunft die ouropäische Priorität goltönd gemacht. 3. In der Ubergangszeit, dio oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein nationales und, oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmuldung oingoreicht und nach der Pariser Verbandsübervinkunft dic Priorität uiner nationalen Anmoldung in oinom Mitgliedstaat des europäischeu Abkommens geltend gemacht.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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mit 6 nationalen Patenten für oin und dieselbe Erfindung erlangt worden sei, daB dieses Problem bei der Prüfung der Frage nach der Koexistenz orörtort würde.

Artikel 272 wird dem RedaktionsausschuB uborwiesen.

Beratung von Artikel 273 dos Vorentwurfs

Der Vorsitzende orwähnt, daB dieses Problem zuletzt in dem im November 1961 in Paris goschlossenen abkommen über don Schutz pflanzlichor Nouhoiten geregolt worden soi. Artikel 273 Absatz 1 entsproche dieser Regolung. Durch absatz 2 worde das. Schiedsgericht durch das Europäische Patentgericht ersetzt.

Herr van Benthos ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einvorstanden, hält es jedoch für bossoz, zu bostimnon, daB dio Anträge gomä̈ absatz 1 nur von don Vortragsstaaten und nicht von Privatpersonen gestellt wordon könnten. Fornor hält or es für bożenklich, in Absatz 2 das Europäische Patontgericht für zuständig zu orkläron, da dieses oin Zivilgericht sei und keine Streitigkeiten zwischen Staaten entscheiden kömo. Es sei daher oher angebracht, don Internationalon Goricatshof in Don Haag für zuständig zu orkläron.

Die Arboitsgruppe gonohmigt den Absatz 1. Mohroro Delegationen schliessen sich dem Vorschlag Horrn van Benthoms bosüglich des Internationalen Gerichtshofs in Don Haag an.

Endo der Sitzung: 18 Uhr

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß es trotzdem einige technische Einzelheiten gebe, bei denen eino Harmonisiorung erforderlich sei, um dio Durchführung des Abkommens zu ormöglichen. Diese Punkte soion in Artikel 272 geregolt. Nach Absatz 1 soion dio Vertragsstaaten verpflichtet, das europäische Patent und dio Anmeldung hiorzu als älteres Recht hinsichtlich der nationalen Patentanmeldung anzusehen.

Es können die Frage auftauchen, ob oine solche ausdrückliche Regelung notwendig sei, aus Gründen der Rechtssicherheit orscheine es jedoch zweckmäßig, diese Bestimmung in das abkommen aufzunehmen.

Dio Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 1 einverstanden.

Zu Absatz 2 bemerkt der Vorsitzende, der Entwurf seho die Erteilung oiner Zwangslizenz vor, wenn oin ouropäisches Patent von oinem nationalen abhängig sei.

Wenn man das Prinzip der Gegenseitigkeit berücksichtigen wolle, müsse man auch den umgekehrten Fall zulassen. Dies sei jedoch nicht leicht, da oine den Vertragsstaaten auferlegte Verpflichtung, in ihr Patentgesetz oino dem Artikel 103 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, oinen zu schweren Eingriff in das nationale Recht bedeuto.

Wenn man dagegen die nationalen Gesetze nicht ändore und trotzdem die Gegenseitigkeit für den Fall vorlango, daß das nationale Gesetz oino Zwangslizenz bei der Abhängigkeit der jüngeren von don älteren Patenten vorsioht, orgäben sich in don oinzelnen Staaten verschiedono Ergebnisse. Er zioho daher die letzte Lösung vor.

Der Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 2 wird angenommen. Herr Pfanner orwidert auf oino Frago Horrn Froschmaioro, im Falle der Abhängigkeit oinos ouropäischen Patents könnten im Interosse oinas bestimmten Staates Lizenzen ertoilt worden, da or einer Gomoinschaft angohöro, doren Interessen wonigstens zum Teil mit soinen Interossen identisch soion.

Der Vorsitzendo antwortet auf oino woitoro Frago nach dem Schicksal oinos europäischon Patents, das während der Übergangsporiodo gloichzeitig

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Herr van Benthem fragt, ob es nicht möglich sei,-die-Bestimmungen der Artikel 271 und 276 in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.

Der Vorsitzende schlägt vor, der RedaktionsausschuB solle auf jeden Fall eine zweite Alternative für den Artikel 271 abfassen, da dann die Beurteilung der Frage im KoordinationsausschuB erleichtert werde.

Dem Artikel 276 solle eine Anmerkung beigefügt werden, daB bei siner Annahme der 1. Alternative der Artikel 20 und 271, die Artikel 271 und 276 verschmolzen werden könnten. Diese Lösung wird von der Arbeitsgruppe angenommen und der Artikel 271 dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Beratung von Artikel 272 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der KoordinationsausschuB habe den Wunsch nach einer Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Schutzdauor und der Patontfähigkeit der chemischen und pharmazeutischen Produkte sowie ihrer Fabrikationsverfahren auf der Grundlage der im Europäischen Patontrechtsabkommen enthaltenen Bestimmungen geäußert. Er habe jedoch dazu keine Vorschläge gemacht. Dann er sei der Ansicht, daB eine im Abkommen oder in einen Zusatzprotokoll enthaltene Harmonisierung den Nachteil habe, viel stärkeren Widerstand in den nationalen Parlamenten hervorzurufen.

Eine Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Dauer und der Patontfähigkeit sei für das Inkraftsetzen des Abkommens nicht erforderlich. Er sei aber davon überzeugt, daB eine Harmonisierung auch dann stattinden werde, wenn das Abkommen keine Bestimmung darüber onthalte. Denn kein Vertragsstaat könne, auf die Dauer seinen Bürgern einen geringeren Schutz gewähren, als diesen und Ausländern auf seinem Gebiet bei sinom europäischen Patent gegeben würde.

Die Arbeitsgruppe teilt ohne Ausnahme die Ansicht des Vorsitzenden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 6. Oktober 1961

Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten. 7

Bemerkung : Siehe Bemerkung zu Artikel 67.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der. Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wiré eagenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annah̉me des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 75 (67a)

Wirkung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents gemäB Absatz 1 kann nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden.

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1901-1902

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1901-1902

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geltend zu machen, wenn diese Ansprüche in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt worden seien.

Nach Ablauf der Übergangszeit solle nur noch das Umwandlungsverfahren zulässig bleiben.

Der Vorsitzende wird der Gruppe einen entsprechenden Entwurf für die Fassung dieses Artikels vorlegen. An Hand dieses Vorschlags soll die Gruppe dann die Frage erörtern, ob dieser Artikel bereits vor der Veröffentlichung in den Abkommensentwurf aufgenommen werden soll oder ob es ratsamer ist, die 7. skussion in der Ơffentlichkeit abzuwarten, bevor man einen solchen Vorschlag kannt macht.

Der Vorsitzende begrüsste Herrn Professor Roscioni und schloss um 18.00 Uhr die Sitzung.

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Artikel 75 ( 67 c ) Nach diesem Artikel, der die europäische Patentanmeldung der nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten gleichstellt, ist es unmöglich, nach Einreichung der europäischen Anmeldung cine nationale Patentanmeldung mit dem dem europäischen Antrag zustehenden Prioritätsanspruch einzureichen, solange man die erstere aufrecht erhalten will.

Mehrere Delegationen, darunter insbesondere die niederländische, machten auf einen Nachteil dieser Regelung aufmerksam, der sich daraus ergebe, dass ein Antragstell ėṙ der einen Neuheitsbericht orlangen will, bevor er weitere Anmeldungen in Drittstaaten vornimmt, immer die nationale Hinterlegung vorziehen wird, sodass die nationalen Imter, vor allem solche, die eine Vorprüfung durchführen, erheblich belastet würden.

Andererseits müsse man jedoch Artikel 75 unbedingt im Abkommen belassen; er erleichtere die Anerkennung des Prioritätsrechts der europäischen Anmeldung durch dritte Staaten. Ohne diese Bestimmung müssten alle Drittländer ausdrücklich das europäische Prioritätsrecht anerkennen, während es nach der gegenwärtigen Fassung durch Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft anerkannt werden könne.

Überdies sei Artikel 75 als Grundlage für das in Artikel 114 bis 116 geregelte Umwandlungsverfahren unerlässlich.

Um das Problem zu lösen, wie ein Antragsteller, der eine europäische Anmeldung eingereicht hat, um so schnell wie möglich einen Neuheitsbericht zu erlangen, nachträglich nationale Patente anmelden könne, ohne auf die europäische Anmeldung zu verzichten (dieses Problem besteht nur während der Übergangszeit +), müsste man in die Übergangsbestimmungen einen Artikel aufnehmen, der ein Verfahren zur nationalen Hinterlegung ohne Verzicht auf die europäische Hinterlegung vorsieht und überdies gestattet, die ursprünglich bei der europäischen Anmeldung formulierten Ansprüche selbst dann auf nationaler Ebene +)= Zeit, während der ein Doppelschutz möglich ist.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patente in den Vertragstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster in den Vertragstaaten Anwendung.

Artikel 207 Angleichung des nationalen Rechts an das europäische Patentrecht (1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragstaaten im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Sieht das Recht eines Vertragstaats die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zugunsten europäischer Patente Anwendung.

Artikel 208 Streitigkeiten zwischen Vertragstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragstaaten über eine Verpflichtung der Vertragstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragstaaten dem √(2) Verwaltungsrat7 unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der [Verwaltungsrat7 mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Vertragstaaten √(e) in internationales Gericht ^7 anrufen. (3) Stellt das [Internationale Gericht7 fest, dass ein Vertragstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser vertragstaat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des √( Internationalen Gerichts ) ergeben.

Artikel 209 Anwendungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, die die Vertragstaabei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde bezeichnen. Die zu diesem Zweck abgegebene Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung, [bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, 7 geändert werden. Diese Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.

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COORDINATIE-COMITE OF HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELLE EIGENDOM INGESTELD OOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONO-

- MISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text


AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Artikel 207 - Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht 80. Die Gruppe hielt den Absatz 1 fur notwendig, weil Artikel 76 allein ihres Erachtens nicht ausreicht, um zu bestimmen, dass die europalische Anmeldung als ein alteres Recht gilt, da dieser Artikel die Veroffentlichung der Anmeldung, die fur das Entstehen eines alteren Rechts eine von mehreren Voraussetzungen ist, nicht erwahnt. 81. Die britische Delegation behielt sich vor, spater auf diese Bestimmung zuruckzukommen, um gegebenenfalls die Mgglichkeit vorzusehen, dass sie auf eine europaische Anmeldung nur dann angewandt wird, wenn diese in die Sprache des betreffenden Landes ubersetzt worden ist. 82. Absatz 2 des Vorentwurfs von 1962 wurde von der Gruppe gestrichen; aus Artikel 2 des Ersten Vorentwurfs ergibt sich namlich, dass auf den betreffenden Sachverhalt die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind. B. Artikel 22 ff., deren Prufung zuruckgestellt worden war (Dok. BR/GT I/45/70)

ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht Kapitel V - Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 83. Artikel 22 bis 29

Die Gruppe beschloss als erstes, die Artikel 24 bis 27 betreffend die dinglichen Rechte an einer europaischen Patentanmeldung, zu denen sie sich in ihrer dritten Sitzung noch nicht endgultig geaussert hatte, zu streichen. Dementsprechend hatte sie den Wortlaut des Artikels 22 des Ersten Vorentwurfs zu andern und zu Artikel 29, den sie zuruckgestellt hatte, Stellung zu nehmen. BR/49 d/70 zat/LB/K/bm

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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cation faute conformément aux dispositions de l'article 85 et être portées sur les fascicules imprimés des brevets européens. (6) Si certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée ne figurent pas parmi lés revendications formulées dans la première demande, il suffit, pour que la priorité puisse être accordée, que l'ensemble des pièces déposées lors du premier dépôt révèle d'une façon précise lesdits éléments.

Article 76

Valeur de dépôt national du dépôt européen (1) La demande de brevet européen a, dans les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67, la valeur d'un dépôt national régulier. (1a) Une demande de brevet européen, publiée à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national mais ayant une date de priorité antérieure, sera considérée, dans chacun des États contractants désignés dans la demande de brevet européen telle que publiée, par rapport à la demande nationale ou au brevet en résultant, comme une demande de brevet national fondée sur un dépôt antérieur. (2) La procédure de délivrance d'un brevet national ne peut être engagée sur la base d'une demande de brevet européen que sous les conditions prévues aux articles 124 à 126 .

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(5) Die Angaben nach Absatz I sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (la) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtiche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nâchsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prufung der von der niederländischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor. (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.

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d) Die Gruppe nahm ferner den Vorschlag der britischen Delegation an, dass ein Anmelder, der sich auf ein Prioritätsdokument beruft, das in einer anderen Sprache als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgefasst ist, innerhalb derselben. Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag eine beglaubigte Uebersetzung dieses Prioritätsdokuments in die Verfahrenssprache einzureichen hat; die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat auch hier das Erl8schen des Priorit1itsanspruchs zur Folge. Es wurde nümlich festgestellt, dass die Nummer 4 Absatz 3 zu Artikel 34, die in diesem Zusammenhang genannt worden wurde, nicht den erforderlichen bindenden Charakter hat (Artikel 75 Absatz 2b). e) Der Vorschlag der Delegation des Vereinigten Konigreichs, in Absatz 6 nicht auf die "Merkmale der Erfindung", sondern auf die "Merkmale der Anmeldung" Bezug zu nehmen, wurde von der Gruppe nicht angenommen.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut des Absatzes-6 den Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsubereinkunft entspricht.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 116. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an zu bestimmen, dass eine europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten nur dann die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung hat, wenn fur sie ein Anmeldetag nach Artikel 68 festgesetzt worden ist. Aufgrund einer solchen Bestimmung, die ubrigens Artikel 11 Absatz 3 des PCT entspreche, wäre es nämlich möglich, auf nationaler Ebene solche Anmeldungen unberucksichtigt zu lassen, sofern diese nicht einmal den Grunderfordernisgen genutgten, die fur die Festlegung eines Anmeldetages fur eine europaische Patentanmeldung einzuhalten sind.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 BR/135/71

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HABETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunEchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Ad Article 113
Numéro 2

Renonciation à la participation (1) Les parties à la procédure de recours, autres que le requérant et le titulaire du brevet, peuvent renoncer à tout moment à participer à cette procédure. La renonciation doit être déclarée à l'Office européen des brevets; elle est irrévocable. Si l'une des parties à la procédure de recours, autre que le titulaire du brevet, ne formule pas d'observations dans le délai visé au paragraphe 1 de l'article ... (numéro 1 ad article 113), elle est réputée avoir renoncé à participer à cette procédure. (2) Les frais de la procédure survenus après la renonciation d'une partie ne peuvent lui être imputés que dans la mesure où elle en est responsable.

Ad Article 113
Numéro 3

Application complémentaire de dispositions de procédure

Sauf disposition contraire de la Convention ou du présent règlement, les dispositions relatives à la procédure devant l'instance qui a rendu la décision faisant l'objet du recours, sont applicables à la procédure de recours.

Ad Article 115
Numéro 1

Forme de la décision de la chambre de recours (1) La décision est signée par les membres de la chambre de recours qui y ont pris part. Si un membre est empêché de joindre sa signature, mention en est faite au-dessous de la décision, avec l'indication du motif de l'empêchement, par le président ou, en cas d'empêchement de celui-ci, par l'assesseur le plus ancien. Cette mention vaut signature. (2) La décision contient : a) l'indication qu'elle est rendue par la chambre de recours; b) la date à laquelle elle a été rendue; c) les noms du président et des autres membres de la chambre de recours qui y ont pris part; d) la désignation des parties et de leurs représentants; e) les conclusions des parties; f) l'exposé sommaire des faits; g) les motifs; h) le dispositif, y compris, le cas échéant, la décision relative aux frais de procédure.

Bemerkung zu Nummer 1 zu Artikel 115: Zu Absatz 2 siehe Artikel 63 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als VOGEG bezeichnet.

Note to Re. Article 115, No. 1: In connection with paragraph 2, cf. Article 63 of the Rules of Procedure of the Court of Justice of the European Communities, hereinafter referred to as RPCJEC.

Remarque concernant le numéro 1 ad Article 115 : Le paragraphe 2 s'inspire des dispositions de l'article 63 du règlement de procédure de la Cour de Justice des Communautés européennes, ciaprès désigné par le sigle R.P.C.J.C.E.

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Zu Artikel 113

Nummer 2

Verzicht auf Beteiligung am Verfahren

(1) Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten mit Ausnahme des Beschwerdeführers und des Patentinhabers können jederzeit auf ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten. Der Verzicht ist dem Europäischen Patentamt zu erklären; er ist unwiderruflich. Gibt ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter mit Ausnahme des Patentinhabers innerhalb der in Artikel . . . (Nummer 1 zu Artikel 113) Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Verzicht auf seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. (2) Die nach dem Verzicht eines Beteiligten erwachsenen Kosten des Verfahrens können diesem nur in dem Umfang auferlegt werden, in dem sie dieser Beteiligte verursacht hat.

Zu Artikel 113
Nummer 3

Ergänzende Anwendung von Verfahrensvorschriften Soweit im Übereinkommen oder in dieser Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.

Zu Artikel 115
Nummer 1

Form der Entscheidung der Beschwerdekammer (1) Die Entscheidung ist von den Mitgliedern der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert zu unterschreiben, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten beisitzenden Mitglied unter der Entscheidung vermerkt. Dieser Vermerk ersetzt die Unterschrift. (2) Die Entscheidung enthält: a) die Feststellung, daß sie von der Beschwerdekammer erlassen ist; b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe; h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

Re. Article 113

No. 2 Waiving of right to participate (1) The parties to the appeal proceedings, other than the appellant and the proprietor of the patent, may at any time waive their right to participate in these proceedings. Such waiver must be declared to the European Patent Office; it shall be irrevocable. In the event of one of the parties to the appeal proceedings, other than the proprietor of the patent, not submitting observations within the time limit referred to in Article ... (Re. Article 113, No. 1), paragraph 1, he shall be deemed to have waived his right to participate in these proceedings. (2) The procedural fees arising after the exercise of a waiver by one party may not be charged to him, except to the extent that he is responsible for them.

Re. Article 113

No. 3 Additional application of procedural provisions Subject to any provision to the contrary in the Convention or in these Implementing Regulations, the provisions relating to proceedings before the department which has made the decision from which the appeal is brought, shall be applicable to appeal proceedings mutatis mutandis.

Re. Article 115
No. 1

Form of the decision of the Board of Appeal (1) The written decision shall be signed by those members of the Board of Appeal who contributed thereto. In the event of a member being prevented from appending his signature, this fact shall be mentioned below the decision, together with an indication by the Chairman or, in the event of the latter being prevented, by the senior member of the Board, of the reason for the prevention. Such mention shall be valid in place of the signature. (2) The decision shall contain: (a) a statement that it is delivered by the Board of Appeal; (b) the date when the decision was taken; (c) the names of the Chairman and of the other members of the Board of Appeal taking part; (d) the names of the parties, and their representatives; (e) a statement of the issues to be decided; (f) a summary of the facts; (g) the reasons; (h) the order of the Board of Appeal, including, where appropriate, a decision on costs.

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL

- 1971 -

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42. Was die Akteneinsicht durch Strafgerichte gemäss Artikel 62 Absatz 2 (vgl. auch Artikel 149) anbelangt, so wurde das Problem aufgezeigt, das sich daraus ergibt, dass die Beteiligten die Akten so lange nicht einsehen können, als die Frist von 18 Monaten fur die Veröffentlichung der Anmeldung nicht abgelaufen ist, woraus sich fur einen Beteiligten Nachteile ergeben konnten.

Die Gruppe war der Ansicht, dass hierfur keine Bestimmung erforderlich ist, da die Anzahl der Falle, die sich moglicherweise vor Ablauf der 18-Monatsfrist ergeben, sehr gering sein wird. Im ubrigen konnte ein Gericht, wenn es dies nach Beiziehung der Akten fur zweckmässig hellt, die erforderlichen Massnahmen treffen, damit einem Beteiligten die Akteneinsicht gegebenenfalls nach der 18-Monatsfrist ermlglicht wird.

Nummer 3 zu Artikel 88 AO - Fortsetzung des Erteilungsverfahrens im Falle des unwirksamen Prufungsantrags eines Dritten 43. Vorschlage der Delegationen Frankreichs und des Vereinigten Tönigreichs, nach denen Prüfungsanträge durch Dritte unzulässig sein sollen, wurden zuruckgestellt.

Nummer 1 zu Artikel 115 AO - Form der Entscheidung der Beschwerdekammer 44. Ein Vorschlag der französischen Delegation, wonach die Entscheidungen der Beschwerdekammer nur der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Beamten des Europäischen Patentamts bedurfen, wurde angenommen.

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   + AIDE-HENOIKE DR/GTIHA9/2 
       BERICHT


über die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der EuropKischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorlhufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Auorahrungcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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Artikel 161 Europäische Patentanmeldung als älteres nationales Recht

Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Eerthinon 06 BR A / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 160 (Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate) 90. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 160 unverändert als Artikel 8 a in die allgemeinen Bestimmungen zu ubernehmen.

Artikel 161 (Europäische Patontcnmeldung als alteres nationales Recht) 91. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 161 unverändert nach Artikel 76 als Absatz 1 a zu ubernehmen.

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B:Lissel, den 7. Juli 1971

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 76 Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag nach Artikel 68 feststeht, hat in den gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftmässigen nationalen Hinterlegung.


   (1 a)+ 
       (2) +

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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50. Diese noue Bestimmung der Ausführungsordnung erlaubte es der Arbeitsgruppe, in der Nummer 4 zu Artikel 34 AO die Bezugnahmen auf die Beglaubigungen zu streichen. 51. Die Arbeitsgruppe verneinte die Frage, ob die Kosten für die Uebersetzung der Prioritätsanmeldung ermässigt werden könnten; eine solche Ermässigung nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens sei ebensowenig durchführbar wie eine Ermässigung für alle Anmelder (s. Dok. BR/168/72, Punkt 98).

Nummer 2 zu Artikel 34 AO - Gebührenermässigung 52. Im Zusammenhang mit der im vorhergehenden Punkt aufgeworfenen Frage nahm die Arbeitsgruppe in Nummer 2 zu Artikel 34 eine redaktionelle Richtigstellung dahingehend vor, dass nur die Anmeldegebühr, nicht aber die Recherchengebühr unter Umständen ermässigt werden kann.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 53. Die Arbeitsgruppe stellte in dieser Bestimmung klar, dass, falls für die europäische Patentanmeldung eine Priorität beansprucht worden ist, die Anmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung mit dieser Priorität hat.

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 54. In Absatz 7 Buchstabe a räumte die Arbeitsgruppe, dem Wunsche einiger internationaler Organisationen entsp rechend,

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Doppelt

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsorgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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-131 Tout Etat contractant peut prescrire que, si les dispositions adoptées en vertu des paragraphes 1 et 2 ne "int pas observées, le brevet européen est, dès l'origine, repulé sans effet dans cet Etat. (1) les régies 52 (Procédure d'examen) et 59 (Examen de (opposition)

Article 64

Valeur de dépôt national du dépôt européen La demande de brevet européen à laquelle une date de depót a été accordée a, dans les Etats contractants designés, la valeur d'un dépôt national régulier, compte tenu. le cas échéant, du droit de priorité invoqué à l'appui de la demande de brevet européen.

Article 65

Droits conférés par la demande de brevet européen après sa publication (1) A compter de sa publication en vertu de l'article 92, la demande de brevet européen assure provisoirement au demandeur, dans les Etats contractants désignés dans la demande de brevet telle que publiée, la protection prevue à l'article 62. (2) Chaque Etat contractant peut prévoir que la demande de brevet européen n'assure pas la protection prevue à l'article 62. Toutefois, la protection attachée à la publication de la demande de brevet européen ne peut etre inférieure à celle que la législation de l'Etat "innidéré attache à la publication obligatoire des demandes de brevets nationaux non examinées. En tout etat de cause, chaque Etat contractanf doit, pour le mionis, prévoir qu'à partir de la publication de la demande de brevet européen, le demandeur peut exiger une indemnité raisonnable, fixée suivant les cirinslances. de toute personne ayant exploité, dans cet 1:al contractant, l'invention qui fait l'objet de la demande de brevet européen, dans des conditions qui, wion le droit national, mettraient en jeu sa responsabili1. s'il s'agissait d'une contrefaçon d'un brevet national. -1) Chaque Etat contractant qui n'a pas comme langue nflicielle la langue de la procédure peut prévoir que la protection provisoire visée aux paragraphes 1 et 2 n'est insuree qu'à partir de la date à laquelle une traduction des revendications, soit dans l'une des langues officielles de cet Etat, au choix du demandeur, ou, dans la mesure in l'Etat en question a imposé l'utilisation d'une langue nflicielle déterminée, dans cette dernière langue: a) a été rendue accessible au public, dans les conditions previus par sa législation nationale, ou

a eté remise à la personne exploitant, dans celui-ci, imsention qui fait l'objet de la demande de brevet muropeen.

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(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren) und 59 (Prüfung des Einspruchs)

Artikel 64

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Priorität.

Artikel 65

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 92 an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 62. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artikel 62 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. (3) Any Contracting State may prescribe that in the event of failure to observe the provisions adopted in accordance with paragraphs 1 and 2, the European patent shall be deemed to be void in that State ab initio.

[^0]

Article 64

Equivalence of European filing with national filing

A European patent application which has been accorded a date of filing shall, in the designated Contracting States, be equivalent to a regular national filing, where appropriate with the priority claimed for the European patent application.

Article 65

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 92, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 62, in the Contracting States designated in the application as published. (2) Any Contracting State may prescribe that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 62. However, the protection attached to the publication of the European patent application may not be less than that which the laws of the State concerned attach to the compulsory publication of unexamined national patent applications. In any event, every State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim compensation reasonable in the circumstances from any person who has used the invention in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Any Contracting State which does not have as an official language the language of the proceedings, may prescribe that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as a translation of the claims in one of its official languages at the option of the applicant or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language: (a) has been made available to the public in the manner prescribed by national law, or (b) has been communicated to any person using the invention in the said State.


[^0]: Cf. Rules 52 (Examination procedure) and 59 (Examination of opposition)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOIHER DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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Artikel 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Priorität.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17,19,26,42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Ländebenannt werden, als Anmeldcerfordernis die Einreichung eine Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieses Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraf Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaate anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierender Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und des europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahrens unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verstehert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit der Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jeder Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützter Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifler würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch der Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschla gene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (1. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleirel. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Konigreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Blligung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der GesamtausschuB tagt unter der Leitung des Vors- 𝐁 den vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben. In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In einer letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erortert der GesamtausschuB Organisation und Procrimm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterunren sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich sefaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawichen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und nit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung vestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des laupiausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr a. jur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes ir geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem GesamtausschuB en Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser ericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten. Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angeommen.

L Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungst einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

  • ing angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistaßt Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaBt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ..... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daB der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daB die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.