Art63dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art63dPCTBE1973
- Numéro d'article : 63
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 063 (Deutsche Fassung)/Art63dPCTBE1973.pdf
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Artikel 63 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 63 MPO Laufzeit des europäischen Patents
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/48/70 | 20a | BR/49/70 | Rdn. 97/98 |
| BR/88/71 | 20a | BR/125/71 | Rdn. 24 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 61 | M/40 | S. 2 |
|---|---|---|---|
| " | 61 | M/146/R 3 | Art. 63 |
| " | 61 | M/PR/I | S. 31 |
| " | 61 | M/PR/G | S. 200/201 |
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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätssusweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.
2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)
Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit fahrten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.
Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).
Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.
Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.
3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)
Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.
Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschalfung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzen erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.
4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)
Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.
Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.
In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zwar von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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Artikel 54(56) - Erfinderische Tätigkeit
77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daß dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. 1 und 2). 78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äuBert die Befiirchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daß der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren. Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daß sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.
Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent
84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes 1 in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 86. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.
Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daß ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren. In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daß die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daß bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nrn. 200 ff.).
Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents
95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent
96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).
Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift
98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3(Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.
Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen
Patentanmeldung nach Veröffentlichung 99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß zwecks Prüfung der
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikelat 63
Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des curopäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. (2) Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorselegt von Allgaseinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkomen : Artikel 55 bis 83
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5. Artikel:9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vollige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILINGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 61
Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. (2) Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.
Artikel 62
Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.
Artikel 63
Übersetzung der Patentschrift (1) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung beträgt drei Monate nach Beginn der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.
Chapter III
Effects of the European patent and the European patent application
Article 61
Term of the European patent (1) The term of the European patent shall be 20 years as from the date of filing of the application. (2) Nothing in the preceding paragraph shall limit the right of a Contracting State to extend the term of a European patent under the same conditions as those applying to its national patents, in order to take into account a state of war or similar emergency conditions affecting that State.
Article 62
Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of the mention of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.
Article 63
Translation of the European patent specification (1) Any Contracting State may prescribe that if the text, in which the European Patent Office intends to grant a European patent or maintain a European patent as amended for that State, is not drawn up in one of its official languages, the applicant for or proprietor of the patent shall supply to its central industrial property office a translation of this text in one of its official languages at his option or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language. The period for supplying the translation shall be three months after the start of the time limit referred to in Article 96, paragraph 2(b), or Article 101, paragraph 3(b), unless the State concerned prescribes a longer period. (2) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to paragraph 1 may prescribe that the applicant for or proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation within a period laid down by that State.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 20 a (Laufzeit des europäischen Patents) 24. Die Konferenz nahm diesen neuen Artikel an, nach dem das europäische Patent eine gesetzliche Laufzeit von 20 Jahren - gerechnet vom Tag der Anmeldung - hat. Es sei bemerkt, dass sich ein Staat nach Artikel 158 das Recht vorbehalten kann, zumindest während eines gewissen Zeitraums eine kürzere Laufzeit vorzuschreiben.
KAPITEL IV
Zusatzpatente
Artikel 21 (Europäische Zusatzpatente) 25. Die Konferenz billigte die vorgeschlagene Fassung; diese Fassung ist eine Kompromisslösung, und die Arbeitsgruppe I muss nochmals prüfen, ob die Regelung der Zusatzpatente insbesondere im Falle der endgültigen Annahme des Artikels 13 Satz 2 aufrechterhalten werden soll.
Wenn das der Fall ist, musste sich die Arbeitsgruppe I insbesondere mit der Frage befassen, ob die in Absatz 1 vorgeschriebene Frist nicht so geändert werden sollte, dass es ausreicht, wenn der Prioritätstag. der Zusatzpatentanmeldung (und nicht der Tag der Einreichung) vor dem Tag der Veröffentlichung der Hauptpatentanmeldung liegt.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAMRENS
- Sekretariat - t c d d d 1(124 / 60)
BERICHT
über die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 20a Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an; im Falle eines europaischen Zusatzpatents wird die Laufzeit vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an gerechnet. (2) Absatz 1 lässt jedoch das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer ahnlichen Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 20 a neu - Laufzeit des europäischen Patents (Dok. BH/40/70 Seite 3 Punkt 8) 97. Absatz 1 wurde gegentiber der entsprechenden Bestimmung des Vorentwurfs von 1965 geEndert, um einerseits die einheitliche Laufzeit des Patents im Rahmen der Maximallösung deutlicher herauszustellen und um andererseits die Laufzeit des Zusatzpatents klarzustellen. 98. Einem Antrag der britischen Delegation entsprechená, wíid in Absatz 2 auf die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats verwiesen, wenn diese für die in Absatz 2 genannten Falle abweichende Bestimmungen auch fur die nationalen Patente enthalten:
Artikel 188 a neu - Vorbehalte 99. Was den Absatz 2 anbelangt, so wurden in der Gruppe hinsichtlich der Dater der Uebergangszeit zwei unterschiedliche Weinungen vertreten. Fur einen verhältnismässig kurzen Zeitraum (5 Jahre ab Inkrafttreten des Uebereinkommens) wurde ins Feld gefuhrt, dass eine solche Frist in der Praxis länger wâre, weil die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Uebereinkommens und dessen Inkrafttreten mitgerechnet werden müsste. Zugunsten eines längeren Zeitraums ( 10 Jahre ab Inkrafttreten des Uebereinkommens) wurde angefuhrt, dass im Interesse der Staaten, die sich nicht am zweiten Uebereinkommen beteiligen, eine ausreichende Frist vorgeseher werden sollte, um deren Beteiligung am Uebereinkommen nicht zu erschweren. 100. Die französische Delegation sprach sich für eine funffahrige Uebergangszeit aus, behielt sich aber vor, der Konferenz vorzuschlagen, fur Absatz 1 Buchstabe a gar keine Uebergangszeit vorzusehen; denn sie halte es fur widerspruchlich, eine Maximallösung und gleichzeitig eine Vorbehaltsmöglichkeit vorzusehen, die, wenn von ihr Gebrauch gemacht würde, dazu fuhrte,
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFABRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEndischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlKufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49 d / 70
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KAPITEL III
WIKUNGEN DES PATENTS
Artikel 20a neu Laufzeit des europäischen Patens Text der Arbeitsgruppe (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Tage der Anmeldung an; im Falle eines europäischen Zusatzpatents wird die Laufzeit vom Tage der Anmeldung des Hauptpatents an gerechnet. (2) Absatz 1 lässt jedoch das Recht eines Vertragsstaates unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfalle oder in einer uhnlichen Krisenlage dieses Staates zu den gleichen Bedingungen zu verlăngern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staates gelten.
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- Sekretariat -
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel
(7. bis 11. September 1970)
BR/48 d/70 eai/GM/gb
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen