Art58dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art58dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 58
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 058 (Deutsche Fassung)/Art58dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 58 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 58

MPÜ Recht zur Anmeldung europäischer Patente

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 6 IV/4860/61 S. 67-71
IV/4860/61 6 IV/3076/62 S. 134, 135
VE Mai 1962 5 6551/IV/62 S. 6, 51
VE 1962 5 1699/IV/63 S. 63 ff
102,107 ff
VE 1962 5 9081/IV/63 S. 28-38,56
VE 1965 5 BR/7/69 Rdn. 13-15
BR/6/69 5 BR/12/69 Rdn. 87
VE 1970 (Ue) 5 BR/43/70 Rdn. 11
VE 1971 (Ue) 5 BR/168/72 Rdn. 23
VE 1971 (Ue) 5 BR/169/72 Rdn. 9
BR/48/71 5 BR/87/71 Rdn. 44
BR/88/71 5 BR/125/71 Rdn. 14

Dokumente der MDK

E 1972 56 M/146/R 3 Art. 58
" 56 M/27 S. 332

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B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 1 bis 10 a)

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Artikel 6

Anmelder europäischer Patente

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Erfindung mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragstaaten schützen lassen will [und ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragstaaten hat 7 , kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

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VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a

Page 6

Der. Präsidunt erklärt hierzu, dass die Protokolle über die Sitzungen der Arbeitsgruppe dem Koordinicrungsausschuss möglichst bald übermittelt werden sollen. Sir beabsichtige jedoch nicht, dom Koordinierungsausschuss zu dioser Frage oinan besonderen Bericht vorzulegen. Es sei Aufgabe des. Präsidenten dieses Ausschusses, darüber zu entscheiden, ob or einen diesbezüglichen Bericht wünscht.

Im Hinblick auf die Anlaufzeit des Abkommens stellt Herr De Muyser die Frage, ob das europäische Amt im Falle einor Lösung der offenen Tür nicht auf orhobliche tochnische und verwaltungsmässigo Schwicrigkciten stossen werde. Er hält es für zweckmässig, für diesen Zeitabschnitt dio Lösung der geschlossenen Tür zu wählen und in den Schlusbbestimmungen des. Abkommens anzugeben, dass von oinom bestimmten Zeitpunkt an dio Lösung der offonen Tür angewandt werde.

Herr Lannoy macht für die Lösung der offenen Tür einige tatsächliche Gründe goltend. Nach scinen täglichen Erfahrungen bei Euratom würde sich aus der Voreinheitlichung durch das europäische Patent oino grössoro Rechtsichorheit ergeben. Gegen dio Lösung der geschlossenen Tür führt or an, dass die Angehörigen der Nicht-Mitgliedstaaten trotz ontgogonstehender Bestimmungen ohne grosse Mühe in den Genuss des Abkommens gelangen könnten. 'ir denkt an curopäische Patonto, die durch Lizenznohmor und Konzessionsinhaber angemeldut werden könnten sowio an die Abtretung und Rückabtretung. Auf dicse Weise sei die Lösung der geschlossenen Tür immer nur die Lösung der.durchlöcherten Tür.

Artikel 6 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen; der in Klammorn gesotzte Wortlaut bleibt in Klammern.

Erörterungen zu Artikel 7 des Vorentwurfs

Artikol 7 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Da sich die Gruppe über das Erteilungsverfahren ausgesprochen hat, können die Klammorn wegfallen.

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Herr Gajac befürwortet die Lösung der geschlossenen Tür. Er weist hierbei auf eine dritte Lösung hin, wonach das Abkommen nur den Angehörigen der Mitgliedstaaten offenstehen soll (Lösung der doppelt geschloesenen Tür). Die Staaten würden mit Unterzeichnung des Abkommons ein doppeltes Opfer auf sich nehmen. Erstens würden sie einen Teil ihrer Gesetzgubungshoheit aufgeben. Zweitens würden sie einer gewissen Erweiterung des Schutzes zustimmen. Daher sei es ganz normal, die Vorteile des Abkommens den Angehörigen derjenigen Staaten vorzubehalten, die dieses Opfer auf sich genommen hätten.

Herr Pfanner befürwortet die Lösung der offenen Tür; sie scheint ihm am besten den Zielen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der allgemeinen Ausrichtung des Gemeinsamen Marktes gerecht zu werden. Ferner könne für die Lösung der geschlossenen Tür nicht das Argument geltend gemacht werden, diese Lösung sei ein Druckmittel für die Drittstaaten. Es sei nämlich ein Unterschied, ob ein im Hoheitsgebiet der Sechs gültiges europäisches Patent beantragt werde, oder ob die Wirkungen des Patentes auf einen neuen Staat ausgedehnt würden. Schliesslich ist er der Ansicht, dass nach Artikel 2 und 15 der Verbandsübereinkunft die Lösung der offenen Tür geboten sei.

Herr De Rouse befürwortet mehr die einschränkende Lösung. Es sei nämlich billig, den Vorteil des Abkommens den Angehörigen derjenigen Staaten vorzubehalten, die hierfür die Kosten tragen. Ferner frage er sich, ob man nicht eine ähnliche Lösung wählen könne wie bei den Warenzeichen, d.h. zum Abkommen alle Angehörigen der Mitgliedstaaten der Verbandsübereinkunft zulassen. Für die Angehörigen der übrigen Staaten könne man als weitere Voraussetzung die Gegenseitigkeit aufstellen. Er hält es schliesslich für zweckmässig, die nächste Entscheidung des Koordinierungsausschusses auf dem Gebiet der Marken abzuwarten und den Ausschuss laufend über die Erörterungen zu unterrichten. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausschusses müssten sich nämlich für die einzelnen Gebiete des gewerblichen Eigentums decken.

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acht, dass es gerade im Interesse der Mitgliedstaaten liege, wenn beim Patentamt viele Anmeldungen eingingen; denn die Kosten für das Funktionieren des Patentamts müssten durch die Gebühren gedockt werden.

Gegen die Lösung der offcnon Tür liesse sich anführen; dass sie oine Erhöhung der Anmeldungen von Angehörigen dritter Staaten zur Folge haben würde. Der Präsident teilt nicht diese Auffassung. Zunächst würden die wichtigen Erfindungen in irgendeiner Weise immer angemeldet. Aussordom könnten die-grossen ausländischen Untornohmon das europäische Patent stets durch ihre curopäischen Tochtergesellschafton orlangen.

Im Anschluss an diese Einführung des Präsidenten findet cine Erörterung statt.

Herr van Bonthem orklärt, dass soine Dologation zunächst keine Stellung nehmen worde. Er wirft lediglich die Frage auf, ob sich die Lösung der geschlossenen Tür mit den Vorpflichtungen nach Artikel 2 der Verbandsüberuinkunft vereinbaren lasse. Furnur ist or der Ansicht, dass diese Lösung mit Rücksicht auf die zahlreichen im Gemeinsamen Markt bestehenden Tochtergesellschaften von Unternohmon ausserhalb der Gemeinschaft keine grossen praktischen Auswirkungen habe.

Der Präsident ist der Auffassung, dass es den Ländern des Gemeinsamen Marktes nach der Parisor Verbandsüberuinkunft freistoho, cine der beiden Lösungen zu wählen. Er weist darauf hin, dass einige besondere Abkommen (Madrid, Waronzeichen und Den Haag, Muster und Modello) bestimmen, dass nur die Personen mit Wohnsitz in den Vertragsstaaten in don Genuss der Vorteile gelangen können.

Herr Roscioni glaubt, dass man aus dem Bestehen der Tochtergesellschaften kein Argument horloiten kann. Dio kloinen und mittleren Unternehmen solbst aussorhalb des Genuinsamen Marktes seien ebenso wie die grossen Unternohmen bercchtigt, des ouropäische Patent zu beantragen. Er stellt sich ausserdem die Frage, ob die Politik der offenen Tür die Drittstaaten nicht davon abhalten wird, dem Abkommen boizutréton.

Der Präsident ist der Ansicht, dass durch die Lösung der geschlossenen Tür oin Druck nur auf einige europäische Staaten und nicht auf weitere Staaten ausserhalb Europas ausgeübt wird.

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Inhaber deren Nicht-Mitgliedsländern des Gomeinsamen Marktes angehörten; denn in den Ländern des Gemeinsamen Marktes gehörten sehr zahlreiche Patente derartigen Inhabern.

Die Lösung der geschlossenen Tür würde forner dazu führen, dass oine Reihe nationaler Patente bestohen blieben, so dass diese niemals beseitigt werden könnten. Diese Folge lasse sich aber nicht mit einem weiteren Grundsatz des Abkommens vereinbaren, nämlich dem der fortschreitenden Angleichung zwischen den europäischen und den nationalen Patenten.

Auf Grund der Lösung der geschlossenen Tür sei ausserdem nicht zu vermeiden, dass in jedem Mitglicdstaat für die glciche Erfindung doppelto Arbeit verrichtet werde. Das führc zu schwerwiegenden Folgen insbesondere die Länder mit Vorprüfung, deren Ämter bereits überlastet seien.

Das europäische Patentamt könne ohne Zinreichung zahlreicher Anmeldungen und den damit vorbundenen grossen Einnahmen schwerlich seine erhoblichen feston Koston docken. Bei der Lösung der geschlossenen Tür sei zu befürchten, dass die Einnahmen nicht ausreichten und die Staaten für lange Zeit die Koston für das Funktionicren des Amtes übernehmen müssten.

Das System dor geschlossonen Tür könne schliosslich zu einer wirtschaftlichen Spaltung innorhalb des Gemeinsamen Marktes führen. Falls nämlich in einigen Staaten ein Patent für die Herstellung eines busstimmten Erzougnisses bestehe, während in anderen nur Lizenzen vorhanden seien, würden sich daraus unterschiedliche Belastungen ergeben, die zu hem Ungleichgewicht führen könnten.

Diose einzelnen Argumente würden für die Lösung der offenen Tür sprechen.

Der Präsident führt anschliessond die Argumente gegen die Lösung an.

Es wäre unbillig, don Angehörigen von Nicht-Mitgliedsstaaten Zugang zum europäischen Patent zu gewähren. Man würde nämlich den Angehörigen der Nicht-Mitgliedstaaten einen erhoblichen Vorteil gewähren, wenn diose Staaten keine finanziolle Belastung zu übernehmon brauchten und alle Lasten durch die Mitgliedstaaten und ihre Angehörigen getragen würden. Dieses Argument lässt nach Ansicht des Präsidenten die Tatsache, ausser

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Erörterungen zu Artikel 8 des Vorentwurfs

Herr Sünner hält es für zweckmässig, einige. Bestimmungen für die künftigen Assoziierungsabkommen vorzusehen. Artikel 8 wird mit der gleichen Bemerkung wie am Schluss der Erörterungen zu Artikel 5 an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 6 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass für die Frage, wer als Anmilder europäischer Patente in Betracht komme, zwei Lösungen möglich seien. Man könne vorschreiben, dass sie ihren Wohnsitz oder Sitz in den Vertragsstaaten haben müssten (Lösung der geschlossenen Tür), oder umgekehrt von einor solchen Vorschrift absohen (Lösung der offenen Tür). Auf jeden Fall müssten die in Klammer gesetzten Wörter in Klammer bleiben; denn diese Klammern besagten, dass für die Entscheidung mit Rücksicht auf die politischen Auswirkungen der Koordinierungsausschuss oder sogar die Staatssekretäre zuständig seien.

Der Präsident erinnert daran, dass der Koordinierungsausschuss dieses Problem bereits erörtert hat, ohne jedoch zinstimmigkuit zu erzielen. Er richtet an die Gruppe die Frage, ob sie das Problem erneut erörtern wolle; solbstverständlich solle die Gruppe keine Entscheidung treffen; die Erörterungen könnten jedoch zur Klärung des Problems beitragen. Die Gruppe will die Frage erörtern.

Als Einführung zu den Erörterungen zeigt der Präsident die Vor- und Nachteile der beiden Lösungen auf.

Er erläutert zunächst die Ziele des Abkommens über cin europäisches Patentrecht. Diese Ziele gingen in die gleiche Richtung wie die des Vertrages von Rom, sofern.ur den freien Warenverkehr gewährleisten solle. Durch die Beseitigung der cinzelstaatlichen Schutzschranken verfolge man nämlich das gleiche Ziel wie durch die Beseitigung der Zollschranken. Die Ziele des Abkommens könnten aber kaum erreicht werden, wenn man die einzelstaatlichen Schutzschranken für Patente aufrecht erhalten würde,

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 6

Anmelder europäischer Patente

Jede natürliche oder juristische Person die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der Vortragsstaaten hat/, kann die Erteilung eines ouropäischen Patents beantragen, um Schutz für eine Erfindung mit Wirkung für das G.biet aller Vortragsstaaten zu erlangen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 6 Der Vorsitzende erklärt, daß zum Problem des Patenterwerbs eine Reihe von Alternativentwürfen bestehe.

Nach einer gründlichen Beratung dieser Alternativen wird beschlossen, die beiden entgegengesetzten Lösungen aufzuführen. Nach der ersten kann das europäische Patent von jedermann erworben werden. Dafür sprechen sich aus die deutsche, niederländische und belgische Delegation. Die zweite Lösung will den Patenterwerb so weit wie möglich beschränken, d.h. auf Angehörige der Vertragsstaaten, die schon das nationale Patent angemeldet haben. Für diese Lösung sind die französische, italienische und luxemburgische Delegation. Die Arbeitsgruppe ist jedoch der Ansicht, daß in den ahlreichen Alternativvorschlägen zwischen diesen beiden entgegengesetzten Lösungen sicher eine Kompromißlösung zu finden sei. Eine Fußnote soll darauf aufmerksam machen. Vorläufig sei es nicht möglich, sich für die eine oder andere Lösung zu entscheiden. Dazu müsse man wissen, in welchem Sinne das Problem des Patenterwerbs gelöst werden solle.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, bei der 1. Alternative das in Art. 6 Eingeklammerte zu streichen. Er soll auf der Grundlage des französischen Entwurfs (Verbindung der Art. 2 und 4 dieses Entwurfs) eine 2. Alternative abfassen. Ferner soll er in einer Fußnote auf die verschiedenen möglichen Zwischenlösungen hinweisen.

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Auf eine Frage Herrn van Benthems erwidert der Vorsitzende, sämtliche Dokumente der Arbeitsgruppe seien vertraulich und blieben es auch. Sie könnten nicht veröffentlicht werden. Dafür bedürfe es einer erneuten Entscheidung des Koordinationsausschusses. Gestattet sei lediglich die Erörterung der hier behandelten Probleme mit nationalen Sachverständigen.

Artikel 7 Es wird beschlossen, entsprechend dem französischen Vorschlag den Artikel zu streichen.

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denen Ansichten gelenkt werde. Zin solches Vorgehen sei sicher dazu geeignet, die Probleme zu einer gewissen Reife gelangen zu lassen.

Zweite Lesung

Erster Abschnitt

Artikel 1

Es geht darum, ob das Wort "gemeinsam" gestrichen werden soll. Herr van Benthem ist gegen die Streichung, un deutlich zu machen, daß es sich um ein Patent handele, das von einer gemeinsamen Instanz erteilt worden sei. Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet wird beschlossen, für die Vertragsstaaten ein gemeinsames Recht vorzusehen, das im Gebiet dieser Staaten Geltung habe.

Artikel 2

Die.im französischen Entwurf enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Artikel 3

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 4

Für die Arbeitsgruppe steht noch nicht fest, für welche Klagen das gemeinsame Gericht zuständig sein wird. Das gleiche gilt für die Frage, welches internationale Gericht entscheiden soll.

Artikel 5

Wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der finften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig: F

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Artikel 5 (6)

Recht zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen

1. Fassung:

Jedermann, der Schutz für seine Erfindung mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

2. Fassung:

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemäB dem nationalen Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten hat und Schutz für ihre Erfindung erlangen will, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) Die europäische Patentanmeldung muß auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in einem der Vertragsstaaten gestützt werden, die eine erste Hinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsüber einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, darstellt.

Bemerkung:

1. Die zwei. Fassungen stellen extreme Lösungen dar, neben denen Zwischenlösungen denkbar sind. 2. Die Annahme der zweiten Fassung würde die Änderung verschiedener Artikel des Vorentwurfs erforderlich machen, insbesondere der Artikel 66 und 68; andere Artikel wären zu streichen, insbesondere die Artikel 72 bis 74.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u ́ r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 212 (280) und 213 (282) wurden angenommen.

Anschliessend ging der Vorsitzende zur Prüfung derjenigen Artikel über, die noch mit der französischen Delegation besprochen werden sollen.

Artikel 5 (6) Der Vorsitzende erinnerte daran, dass dieser Artikel die Frage der Antragsberechtigung betrifft und wies in diesem Zusammenhang auf das Gutachten hin, das Professor Ulmer auf Eizuchen des Bundesjustizministeriums erstellt hat. Er betont, dass dieses Gutachten nur eine Arbeitsunterlage für die Erörterung dieser Frage entweder in der Arbeitsgruppe oder im Koordinierungsausschuss darstelle.

Die Gruppe beschloss zunächst nur die Verteilung des Gutachtens im Protokoll zu vermerken. Zu dessen Inhalt wird sie erst später Stellung nehmen, umso mehr, als die französische Übersetzung dieser Arbeit erst soeben verteilt worden ist. Im Laufe der Aussprache über das Antragsrecht teilte Herr Pressonnet mit, dass die von der französischen Delegation vorgeschlagene zweite Fassung ein Ganzes bilde und dass die beiden Absätze daher nicht getrennt werden dürften. Neben der rechtlichen Seite dieser Frage sei auch die wirtschaftliche Seite zu berücksichtigen. Doch sei es noch zu früh, um dieses Problem zu erörtern. Es werde auch leichter sein, darüber qu verhandeln, wenn bereits eine Stellungnahme der beteiligten Kreise vorliegt.

Abschliessend schlug der Vorsitzende vor, Artikel 5 und die beiden Bemerkungen unverändert zu lassen und sie so dem Koordinierungsausschuss vorzulegen.

Die Gruppe schloss sich der Auffassung des Vorsitzenden an; der Artikel wurde einschliesslich der Bemerkungen angenommen.

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Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass nach der jetzigen Fassung von Artikel 4 das Europäische Patentgericht bereits zuständig sei, wenn keine Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorgesehen sei. Seiner Ansicht nach sollte man jedoch gerade umgekehrt verfahren, d.h., das Europäische Gericht solle nur in den Fällen eingreifen, in denen das Abkommen ihm eine Zuständigkeit zuweise.

Herr Sünner vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Fassung geändert werden müsse. Er bezweifele nämlich, ob die im Euratomvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Zwangslizenzen nach Artikel 137 (104) sich mit der gegenwärtigen Fassung von Artikel 4 veritragen.

Daraufhin beauftragte die Gruppe den Redaktionsausschuss, Artikel 4 entsprechend zu ändern.

Artikel 5 (6) Der Vorsitzende erinnerte an die Untersuchung von Professor Ulmer über die in diesem Artikel geregelto Anmeldeberechtigung. Die Aussprache über diese Bestimmungen wurde bis zur nächsten Woche vertagt.

Artikel 6 (9) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 7 (10) Herr van Benthem erklärte, die neue Fassung entspreche den Beschlüssen de rbeitsgruppe über das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte. Der Redaktionsausschuss habe versucht, den beabsichtigten Inhalt zum Ausdruck zu bringen. Die Bestimmungen, die das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte während einer Übergangszeit gestatten, fänden sich jetzt in den Artikeln 191 bis 202. Die Bemerkung hinter Artikel 7 enthalte nur einen Hinweis auf diese Artikel.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31, Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der"sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mithohen

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1. Passung

Jedermann, der Schutz für seine Erfindung mit Wirkung rür das Gebiet aller Vertragstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines curopäischen Patents beantragen.

2. Fassung

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juzistischen Person gemäss dem nationalen Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten hat und Schutz rür ihre Erfindung erlangen will, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) Die europäische Patentanmeldung muss auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in einem der Vertragstaaten gestützt werden, die eine erste Rinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, darstellt.

Bemerkung

1. Die zwei Fassungen stellen extreme Lösungen dar, neben denen Zwischenlösungen denkbar sind. 2. Die Annahme der zweiten Fassung würde die Änderung verschiedener Artikel des Vorentwurfs erforderlich machen, insbesondere der Artikel 66 und 68; andere Artikel wären zu streichen, insbesondere die Artikel 72 bis 74 .

Artikel 6 Koexistenz des europäischen Patentrechts und der nationalen Patentrechte

Dieses Abkommen lässt das Recht der Vertragstaaten unberührt, neben dem europäischen Patentrecht ihr nationales Patentrecht aufrechtzuerhalten.

Bemerkung

Die Annahme der zweiten Fassung des Artikels 5 bedingt die Aufrechterhaltung des nationalen Rechts.

Artikel 7 Verbot des Doppelschutzes

Der Schutz für ein und dieselbe Erfindung durch ein europäisches Patent und der Schutz durch ein oder mehrere nationale Patente in den Vertragstaaten dürfen nicht nebeneinanderbestehen, soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE HISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDIN.EPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINLEIZT OU DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail "brevets"

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Herr Roscioni stellt anschlieBend die Frage, ob die im Abkommen vorgesehene gemeinsame Hinterlegung nicht zum Nutzen der Staatsangehörigen anderer als der Vertragsstaaten aufrechterhalten werden könnte, falls man sich für die Nichtakzessibilität entscheiden sollte.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß es sich um eine Hypothese handle, die aufrechterhalten werden könnte, daf die Gruppe bisher aber die Folgen noch nicht geprüft habe. Mit Zustimmung der Gruppe beschließt er, daf diese Frage auf einer der nächsten Sitzungen geprüft werden solle.

Anschließend erinnert der Vorsitzende an die Arbeiten, die noch durchzuführen sind. Herr De Reuse habe sich bereiterklärt, die Formulare für die zusätzlich von Herrn Hamels verlangten Statistiken auszuarbeiten. Er werde seinerseits einen Bericht über das Zahlenmaterial hinsichtlich der Arbeitsleistung der Prüfer, über die für die Bearbeitung von 30.000 Anmeldungen jährlich erforderliche Zahl der Prüfer sowie über die hieraus zu ziehenden Schlußfolgerungen ausarbeiten.

Die nächste Sitzung wird in Brüssel vom 22. April - 4. Mai 196: stattfinden. Sie habe im wesentlichen den Zweck, den Entwurf der Ausführungsverordnung zu erörtern.

Der Vorsitzende erklärt, daß er hoffe, der Gruppe rechtzeitig die gesamten Artikel des Entwurfs der Verordnung in französischer und deutscher Sprache vorlegen zu können. Wegen Zeitmangels sei es jedoch nicht möglich, eine schriftliche Begründung dieser einzelnen Artikel auszuarbeiten. Anschließend bittet er die Delegation, dem Sekretariat etwaige Änderungen der Sitzungsberichte dieser Sitzung vor dem 9. März 1963 zukommen zu lassen.

Der Vorsitzende äußert seine Zufriedenheit darüber, daß die Gruppe im Laufe dieser Sitzung so zahlreiche Probleme behandelt habe. Er dankt ihnen für ihre Mitarbeit und insbesondere Herrn Fressonnet, dem Vorsitzenden des Redaktionsausschusses, sowie der Gruppe, die die technischen Fragen im Zusammenhang mit den Prüfern behandelt habe.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr geschlossen.

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Der Vorsitzende fügt weiter hinzu, de3 nach seiner Ansicht Abs. 2 der zweiten Faszung von Art. 5 (vorherige obligatorische nationale Anmeldung) ein sehr ernstes Eindernis für die Länder mit Vorprüfung darstelle. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Statistik IV (Rückstände des deutschen Amtesı206000 Anmeldurgen und des niederländischen Amtes: 45000 Anmeldungen). Im Falle der Anwendung von Abs. 2 würde die Gründung eines Europäi schen Patentamtes für die nationalen Ämter mit Vorprüfung keine Erleichterun g darstellen und somit sein ganzes Interesse verlieren.

Herr Pressonnet antwortet ihm, da3 er sich die Nichtakzessibilität entweder ohne Abs. 2 denken könne oder daB man Abs. 2 lediglich auf die Hinterlegung beschränken könne.

Die Gruppe diskutiert anschließend die Frage der von den Prüfern verwendeten Sprachen. Der Vorsitzende erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß die Prüfer die drei im Patentant verwendeten Sprachen kennen müßten, Englisch, Französisch, Deutsch. Darüber hinaus müsse man, wie er betont, sich im Rahmen des Möglichen an das Prinzip des Schweizer Patentamtes halten, vonach der Prü̈-r die Prüfung des Patentes in seiner Muttersprache vornimmt. Zumindest dürfe der Prüfer das Patent nur in der Sprache prüfen, die er vollkommen beherrscht. Daraus ergebe sich, daß jede Gruppe zumindest aus drei Prüfern bestehen müsse. Auf eine Frage von Herrn van Bethe zum Thema der italienischen und niederländischen Prüfer antwortet der Vorsitzende, daB im Abkommen an keiner Stelle gesagt werde, daß die Prüfer die französische, englische oder deutsche Staatsangehörigkeit haben müßten. Auf eine Frage von Herrn De Reuse fügt er hinzu, daß in diesem Fall ein Vergleich mit dem IPI schwierig sei. Das Verfahren im Europäischen Patentamt sei gleichfalls mündlich.

Nach Abschluß der Erörterungen über diesen Punkt der Tagesordnung erklärt der Vorsitzende, daB er in seinem Bericht die statistischen Fragen berücksichtigen werde.

Die Frage der schrittweisen Errichtung des Europäischen Patentamtes werde zunächst unter dem Gesichtspunkt der ersten Fassung von Art. 5, danach unter dem der zweiten Fassung von Art. 5 behandelt. Bei der zwoiten Fassung seien zwci Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall habe sie als ondgültig zu gelten, im zweiten als JbergangamaBnahme.

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Die beiden ersten Stufen würden zur Errichtung des Amtes auf allen Gebieten der Technik dienen, aber ausschließlich den Staatsangehörigen der Partnerstaaten vorbehalten sein. Die drei folgenden Stufen würden zur Errichtung des Patentamtes auf allen Gebieten der Technik dienen, in diesem Fall aber auch Anmeldungen von Staatsangehörigen anderer als der Vertragsstaaten zugänglich sein.

Der Vorsitzende bemerkt, daß der Jedanke von Herrn Fressonnet und die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Anċerung in der Praxis durchführbar sei. Gleichwohl beinhalto das vorgesehene Verfehren zur Gründung des Amtes in diesem Fall ernste Nachteile.

In erster Linie müßten die Prüfer cos Patentamtes in den beiden ersten Stufen (Nichtakzessibilität) viel zu große Gebiete der Technik bearbeiten. Die Qualität ihrer Arbeit würde dadurch verringert. Auf Grund von 12.000 Anmeldungen benötige das Amt in diesem Fall 140 Prüfer.

Auf Grund der Sprachenfrage müsse man außerdem drei Prüfer je Gruppe vorsehen. Dies hätte zur Folge. daß man für alle Gebiete der Technik lediglich 45 Gruppen aufstellen lönnte. Diese Zahl scheine unverhältnismäBig niedrig, wenn man wei β, daß im deutschen Patentamt 2d. 450 Gruppen bestehen.

Der Vorsitzende bemerkt - unterstüizt von Herrn Pfanner:anschließend, daß es für die Stufen der zweiten Periode (Akzessibilität) erforderlich sein würde, die Unterteilung in Gruppen wegen der erheblichen Erhöhung der Zahl der Anmeldungen umzuorganisieren. Dies hätte neue Anderungen in der Spezialisierung der Prüfer zur Folge. Derartige Anderungen seien für das Patentamt schädlich.

Anschließend betont der Vorsitzende einen weiteren Nachteil des von Herrn Fressonnet und y rn van Benthem vorgeschlagenen Systems. Die Vorschriften des Abkommens machen das Bestehen von zwei Instanzen erforderlich. Die zweite Instanz, die sofort eingerichtet werden müsse, würde, nicht hinlänglich beschäftigt, wenn man von der Grundlage von 12.000 an Stelle von 30.000 Anmeldungen ausgehen würde. Die Nichtakzessibilität würde die schrittweise Errichtung des Patentamtes nicht verhindern, sie aber, schwieriger und umständlicher machen.

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Der Vorsitzende antwortet ihm, daß der Grundsatz der Kollegialentscheidung aufrechterhalten wercen müsse. Die kürzlich in der Burdesrepublik Deutschland gemachten Erfahrungen auf diesem Gebiet haben gezeigt, daß die Kollegialentscheidung den Vorteil hat, eine größere Anzahl von Beschwerden auszuschalten. Er verspricht, auf diese Frage auf einer späteren Sitzung zurückzukommen.

Um die Erörterung dieses Punktes der Tagesordnung abzuschlieBen, erwähnt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß er einen Bericht über das Zahlenmaterial hinsichtlich der Arbeitsleistung der Prüfer, über die für die Bearbeitung von 30.000 Anmeldungen jährlich erforderliche Zahl der Prüfer sowie über die hieraus zu ziehenden Schlußfolgerungen ausarbeiten werde.

Anschließend geht der Vorsitzende au Punkt 2 der Tagesordnung über, der Prüfung der stufenweisen Errichtung des Europäischen Patentantes vom Gesichtspunkt der zweiten Fassung von Art. 5 (Nichtakzessib1lität). In dieses Falle müsse man als Grundlage für die Schätzung nicht 30.000 , sondern 12.000 Anmeldungen nehmen. Weiter könnte man sich fragen, ob es erforderlich sei, soviele Stufer (5) wie in Falle der ersten Fassung (Akzessibilität) yorzusehen.

Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß nach der zweiten Fassung von Art. 5 die schrittweise Errichtung des Europäischen Patentamtes unter zwei Aspekten geprüft werden müsse. Einmal müsse man die Nichtalzessibilität als endgültige Maßnahme anzusehen. Unter dem zweiten Aspekt dagegen würde man die Nichtakzessibilität als vorübergehende Maßnahme ansehen, um die schrittweise Errichtung des Europäischen Patentantes zu ermöglichen. In diesem Falle gebe es somit grundsätzlich die Akzessibilität, jedoch vorübergehend die. Nichtakzessibiiität. Diese Hypothese verdiene aufrechterhalten zu werden, da sie als Kompromißlösung bei künftigen Verhandlungen über das Abkommen dienen könne. Zum Abschluß seiner Ausführungen betont Herr Fressonnet, daß die Nichtakzessibilität die Zahl der Anmeldungen auf 12.000 senken würde, und man deshalb nicht mehr als 2 oder 3 Stufen für die schrittweise Errichtung des Europäischen Patentamtes vorsehen müsse.

Herr van Benther erk]ärt, daß das nachstehend geschilderte stufenweise System denkbar wäre, wenn man die NichtakzessibilitE: e]s vorübergehende Maßnahme ansehen müsse.

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Der Vorsitzende orwähnt nunmehr, daB die Tagesordnung dioser Sitzung noch zwei weitere Punkte umfasse: den Bericht über die Entwicklung des für das Europäische Patentamt erforderlichen Personals und die schrittweise Errichtung des Europäischer Patentamtes unter Berücksichtigung der zweiten Fassung des Artikels 5.

Zu dem orston Punkt erklitrt Horr Singer, daB sich dio Sachvorständigen der deutschen und niedorländischen Delogation mit der Frage beschätigt haben, wieviele Prüfor im Europäischon Patentamt nötig sein werden. Sie seien von den Schätzungen der irbeitsgruppe ausgegangen, die sich auf die Zahl der Europäischen Anmeldungen, dic Zahl der vorläufigen Patente und die Zahl der Anträge zuf Prüfung beziehen. Um bestimmen zu können, wieviele inmeldungen ein Prüfer behanceln köme, müsse seine Arbeitskapazität beurteilt yorden. Nach den in aller Prüfungsämtern gemachten Srfahrungen könno ein Prüfer 70 - 100 Armoldungen jährlich behandeln. Diese Zahl betrifft sowohl die inmoldungen, die zur Patentortailung führen, als auch zurüokgwiesene odor im Anschluß an dio Prüfung zurückgezogene Patentanträge, ja sogar dio seltenon Fälle, in donen 1 Anmoldungen noch vor der Prüfung zurückgezogen werden. Es stellt sich horaus, daB diese Zahlen für das Europäische Verfahren nicht angewendet werden kömnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daB das vorläufigo Europäische Patent lediglich ein Eintragungspatont ist. In der zweiten Stufe der Prüfung sei zu berücksichtigen, daB der Prüfer über die vom I.P.I. aufgestellte Dokumentation verfügt sowie über die Angaben Dritter. Aus diesem Grunde habe er in der Rogel keine sehr aingebenden Nachforschungen durchzuführen. Andererseits sei auch das Sprachenproblem zu berücksichtigen, das die Aufgabe erschwere. Angesichts dieser Gogobenheiten könne man die Arbeit eines Europäischen Prüfers in dros Stufen einteilen: a) die Prüfung der Europäischen inmoldung bis zur Erteilung des vorläufigen Patontes oder bis zur Zurückweisung des Antrages; b) die Tätigkeit des Prüfers als erster Berichterstatter bei der Prüfung des vorläufigen Patontes (die Entscheidung über die Prüfung wird von zwei Prüfern und einem Vorsitzenden - der Prüfungsabteilung - getroffen); c) die Tätigkeit des Prüfors als Zweitberichtorstatter in der Prüfungsabteilung bei der Prüfung des vorläufigen Patontes.

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Der Vorsitzende fügt hinzu, daß in den nationalen Patentämtern die Anmeldung sich häufig auf den ersten Blick als nicht schutzfähig herausstellt. Beim Europäischen Patentamt dürften in der Regel besser ausgearbeitete anmeldungen eingereicht werden.

Man könne deshalb davon ausgehen, daß insgesamt 14 % der 𝔦 𝔫 meldungen aus Gründen der Ablehnung oder des Verzichtes gelöscht werden. Die Erörterung dieses Punktes wird am nächsten Tag fortgesetzt. Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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Es dürfte deshalb angozeigt sein, die Statistiken der Lănder mit einfacher Eintragung heranzuziehen, um sich ein Bild davon machen zu können, zu wioviel Ablehnungen derartige Verfahren führen.

Frankreich 0
Belgien 0
Italien 5,1 %
Luxomburg 0,1 %

Einen Ausgangspunkt bieton lediglich die italionischen Angaben, weil in Italien praktisch die gleioher Erfordernisge geprüft worden, die im Entwurf des Abkommens vorgesehen sind. Man könne somit daven ausgehe das 5 bis 6 % der Anträge auf ein Europäisches Patent abgelehnt werden.

Hirsichtlich des Erlöschens eines Patentes durch Verzicht sind dic Artikel 79, 82 des Entwurfs zu berücksichtigon. Mit der Ubersendung des Neuheitsberichtes ist eine Frist von drei Monaten vorbundon, binnen derer der Anmolder auf die Eintragung unter Jerücksichtigung früherer Rechte verzichten kann. Um Zahlenangaben zu dieser Lage zu erhalten, muß man auf Länder mit vorheriger Prüfung zurückgreifen. Die der Ubersandung des Neuheituberichtes entsprechende Stufe ist bei dem Verfahren der vorherigen Prüfung die Ubersendung des 1. Prüfungsboscheides durch den Prüfer.

Selbstverständlich geht der Neuheitsbericht nicht so weit wie dieser Prüfungsboscheid, aus dem hervorgeht, daß dieser oder jender Anspruch nach Auffassung des Prüfers nicht neu ist.

Bezüglich des Verzichts geben die Statistiken folgende Zahien:

Deutschland 25,6 %
Niederlande 27,8 %

Diese Zahlen können wegen des Unterschieds zwischen dem Neuheitsbericht und dem Prüfungsbescheid nicht ohne weiteres angenommen werden. Gleichwohl dürfte eine Schätzung, die von einem Drittel dieser Zahlen, dh. 8 % dor Anmeldung ausgeht, nicht fehlgehen.

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In Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Vorsitzende, daß sich dic folgenden drei Probleme im Zusammenhang mit dem Abkommensentwurf stellon: die Akzessibilität, die Angliederung an die Organe der Gemeinschaft und das Finanzproblem. Zur letzteren Frage könne man keine konkreten Angaben erhalten. Ein Ausgleich dor Einnahmen und Ausgaben des Patentamtes würde sichorlich orst nach vielen Jahren erfolgen und bis dahin müßten die Mitgliedstaaten crhobliche Zuschüsse zahlen; die Errichtung von Europa sei eben kostspielig. Man dürfe aber nicht vergessen, daß das Patentamt seine aigenen Unkosten bestreiten werde.

Ohne damit erneut die Frage der Akzessibilität anschneiden zu wollen, bemerkt Herr van Bonthem, daß diese Frage von grundlegende Bedeutung für die Länder sei, die eine Vorprüfung kennen. Die Zahlen zeigten, daß im Falle der Nichtakzessibilität die Mehrzahl der voraussichtlichen europäischen Patente ausgeschlossen würden. Die Niederlande müßten sich z.3. weiterhin mit der Erteilung von Patenton für mehr als die Hälfte ihrer nationalen Anmeldungen befasson. Sie wären somit verpflichtet, nicht nur Zuschüsse an das Europäische Patentamt zu zahlen, sondern auch ihr eigenes nationales Patentamt zu orhalten.

Herr Fressonnet fügt hinzu, daß tatsächlich die Frage der Akzessibilität erhebliche Auswirkungen auf alle Finanzfragen nicht nur in den Ländern mit oincr Vorprüfung, sondern auch in den Staaten mit dem System der einfachen Eintragung haben werde.

Der Vorsitzende wird auf einer dor nächsten Sitzungen ein Aufstellung dor Ausgaben und Einnahmen des Patentamtes in den ersten Stufen seiner Errichtung vorlegen, die sich auf die in den Erörterungen orhaltenen Zahlen gründet. AuBerdem wird nach Abschluß der Sitzungen eine Arbeitsunterlage mit den verschiedenen Zahlen ausgearbeitet werden.

Anschließend geht der Vorsitzende zu der Erörterung von Statistik II über. Diese soll eine Schätzung ermöglichen, wieviel europäische Anmeldungen zur Erteilung eines vorläufigen Patentes führen werden. Dieses vorläufige Patent sei praktisch einem Eintragungspatent vergleichbar. Geprüft würden nur die in Artikol 76 aufgeführten Voraussetzungen.

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Die Belastungen, die nach dem Ubergang in die nächsten Stufen entstehen, könnten zunchrend von den eigenen Einnahmen des Patentamtes gedeckt werden: Auch müsse man die mögliohen Ersparnisse auf dem nationalen Sektor in Rochnung stollen, wo die nationelen Patentämter mehr und mehr von den Patentanmeldungen ontlastet würden.

Auch bei der Behandlung der ersten Fassung des Artikels 5 nimmt die Gruppe die Theorie dor zwei Stastan als Grundlage. Hiernach wird davon ausgegangen, daB der Staatsangehörige eines dritten Staates, der bisher wenigstens zwei naticnale Patente in der Gemeinschaft angemeldet hat, in Zukunft cin Europäisches Patent boantragen wird.

Bei der iufstellung der Zahlen sei deshalb als Schlüsselzahl diejenige anzusehen, die in oinem anderen Kittgliedstaat unmittelbar unter der in einem gegebenen Staat bestehenden Höchstzahl liegt.

Herkunfteland Zahl der Anmol-
dungen - 1962
Land
U.S.A. 7.297 Frankreich
GroBbritannion 3.397 "
Schweiz 1.828 "
Andere Irittländer 2.537 "
15.05 %

Fügt man zu dieser Zahl dio Zahl dor Anmeldungen aus den Nittgliedstaaten hinzu, erhält man insgesamt 26.751 europäische Anmeldungen. Bei einer zusäzzlichen Sicherheitsmarge von 10 % kann man für die endgültige Stufe des Europäischon Patentamtes im Fall der Offenheit des Abkommens mit 30.000 Meldungen jährlich rechnen (das . auf den Zahlen dos an zweiter Stelle stehenden Staates doruhende System wurde bereits im Europarat anläßlich der Erörterung des Longchambon-Plans angenommen). Horr van Benthem bemerkt, daB diese Zahlen praktisch mit denen identisch sind, die Herr Colas, (Ingénieur-conseil) in Frankreich kürzlich in einer Veröffentlichung aufgestellt hat.

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daB das Europäische Patentamt zweifellos im Jahre 1963 noch nicht bestehen werde. Es würde seine Tätigkeit frühestens im Jahre 1966 aufnehmen. Da es außerdem stufenweise orrichtet würde, sol damit zu rechnen, daB es voll und ganz erst im Jahre 1976 funktionicron werde. Als Durchschnitt könne man deshalb das Jahr 1970 wählen.

Die erhaltene Ziffer müßte deshalb um einen gewissen Prozentsatz erhöht werden, um die Entwicklung bis zum Jahre 1970 zu berücksichtigen. Eine Schätzung dieses Prozentsatzes sei zugegooenermaßen schwierig. Soweit er durch den technischen Fortschritt bestimmt werde, bestehe zweifellos eine Höchstgrenze; man dürfe aber nicht vergessen, daB der technische Fortschritt im Gemeinsamen Markt sichorlich zunehmen und sine höhere Zahl von Anmeldungen nach sich ziohen werde. Auch dürfte das Interesse an der Anmeldung eines europäischen Patentes mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes wachsen. Erfindungen, für die man heute nur einen nationalen Schutz suche, würden vielleicht später im gesamten Gebiet des Gemeinsamen learktes geschützt werden. Um eine endgültige Schätzung für 1970 zu erhalten; solte man nach der Ansicht des Vorsitzenden wohl mit einer hypothetischen Erhöhung von 10 bis 20 % rechnen.

Herr Fressennot stellt die Frage, ob nine derartige Prognose möglich und wünschenswert ist, während Eerr van Benthem eine Erhöhung selbst von 20 % noch für sehr bescheiden hält.

Nach eingehender Erörterung einigt sich die Gruppe darüber, daB bei. der Aufstellung von Prognosen für das Jahr 1970 prinzipiell von einer gewissen Zunahme der Anmeldungen ausgegangen werden muß. In den vorgesehenen Stufen würden rd. 12.000 ouropäische Anmeldungen eingehen. Der Vorsitzende betont, daB man nicht vergessen dürfo, daB neben den Ausgaben auch eventuelle Einnahmen dos Patentamtes berücksichtigt worden müssen.

Je langsamer das Europäische Patentamt eingerichtet werde, desto geringer würden die Kosten sein. Falls das Patentamt anfangs nur einen kleinen Personalbestand erfordore, würden auch die Ausgaben niedrig sein. Gleichwohl würden Patente erteilt, die nach der Erteilung dos vorläufigen Patentes allmäblich Einkünfte einbrächten.

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Sei ihren Schätzungen müsse die Gruppe zwai Alternativlösungen berücksichtigen, d.h. oinmal dis Möglichkeit, daB das Abkommen allen offenstehe (Artikel 5, 1. Fassung), zum andaren die Möglichkeit, daB es nicht allen offenstehc (iartikel 5, 2. Fassung).

Sei der Aufstellung dieser Zablen sei davon auszugehen, daB das Europäische Patentamt am 1. Januar 1964 oeine Tätigkeit aufnimmt und daB die statistischon Angaben für das Jahr 1962 auch für 1963 gelten.

Der Vorsitzende behandelt zunächst die zweite Möglichkeit und orklärt, daB das angestrobte Ergebnis wodor durch einfache Addition der inmeldungen aus den EWG-Staaten noch durch Iddition der aus den 5 anderen Mitgliedstaaten stammenden inmoldungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat erreicht werden köme.

Die weiteste Lösung bestehe darin, für ein Europäisches Patent nur Erfirdungen in Betracht zu ziehen, für die ein nationales Patent in allen sechs Mitgliedstaaten beantragt werde. Die ongste Lösung beinhalte, diejenigen Brfindungen zu zählen, dis in zwei Ländern der Gemsinschaft angemeldet werden.

Die Gruppe ontscheidet sich für die zweite Lösung (Theorie der zwei Mitgliedstaaten). Hierbei ist auf die in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorhandene höchste Zahl der inmeldungen aus cinem der anderen Mitgliedstaaten abzustellon. Diese Zahlen sind:

Deutschland 6.400 (Frankreich)
Belgien 496 (Niedorlande)
Frankreich 2.450 (Deutschland)
Italien 1.060 (Frankreich)
Luxemburg 60 (Frankreich)
Niederlande 1.226 (Deutschland)

Im angenommenen Fall könne man folglich mit 11.692 Anmeldungen aus den sechs Mitgliedstaaten rechnen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Artikel 5 Erste Fassung: Das Wort "jedermann" könnte durch die Formulierung in ersten äisatz der zweiten Fassung ersetzt werden: "Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person nach nationalem Recht gleichgestellte Gesellschaft". Der Redaktionsausschuss soll diese Frage prüfen.

Zweite Fassung: Die Bemerkung unter Artikel 5 soll klarstellen, dass ein Teil der Delegationen (die belgische, italienische und luxemburgische Delegation) die zweite Fassung lieber auf die Personen ausdehnen möchte, die im Eoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder einen echten gewerblichen oder Handelssitz haben.

Irtikel 6

Die irteitsgruppe "Marken" hat vorgeschlagen, im Anschluss an Artikel 6 folgenden Satz einzufügen: "Jedoch steht dieses nationale Recht der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen."

Der Vorsitzende äussert mit Zustimmung der Gruppe die Ansicht, dass ein solcher Zusatz überflüssig sei, da Jrtikel 2 Absatz 2 letzter Satz diesen Grundsatz bereits zum Ausdruck bringe. Wenn die Gruppe "Marken" auf ihrem Vorschlag bestehe, solle der Coordinierungsausschuss entscheiden.

Irtikel 7

Herr Froschmaier bringt der irbeitsgruppe die Stellungnahmen der Drittstaaten, insbesondere Grossbritanniens, zu diesem Artikel zur Kenntnis. Grossbritannien wünscht eine Klarstellung des Begriffs der Identität.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass die Artikel 194 und 195 diese Frage bereits ausreichend regeln. Eine weitergehende klarstellung könne gegebenenfalls später bei einer Revision des Abkommens vorgenommen werden.

Herr van Benthez schliesst sich dieser Auffassung an. Jedoch hält er die in Artikel 100 absatz 1 c) und 127 absatz 1 d) vorgesehene Sanktion für den Fall des Doppelschutzes für zu hart. Er würde hierfür eine Anwendung des in Artikel 19 aufgestellten Systems vorziehen. Bei Innahme dieses Systems würde das europäische Patent nicht völlig erlöschen, sondern für das Eoheitsgebiet der Länder gültig bleiben, in denen für die gleiche Erfindung kein nationales Patent besteht. Er stellt dann die Frage, ob das Wort "wenn"

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natiurlichen und insbosondore juristischen Fersonen zu überwachen. Diese Schwiorigkcit worde durch den zweiten Absatz tohoben.

Der Vorsitzende hält die zugunsten der Sichorheit und der Überwachung vorgebrachten Argumente nicht für ortscheidond. Soines Erachtens bicten die diesbezüglichen Bustimmungen des Abkommens bereits oino ausroichondo Garantie, und aino totale Sicherheit sei nicht zu orroichen. Fornor weist or darauf hin, daB man trotz der orston Anmoldung gegen Artikel 2 dor Pariser Verbandsüberoinkunft vorstoBo, weil man im Gegensatz zu den Ländern mit einer einfechen Eintragung oin Yorfehron mit einer vorhergohondon Prüfung oinführo. Für ihn seien die Nachteile, die den Antragstellorn, dor Vorwaltung und dom Europäischon Patentamt aus oiner orsten Anmoldung entstünden, gröber als die Vortoilo einer solchen Anmeldung. Er hält es jodoch für möglich, dio Anorkennung des ouropäischen Priorititsrechtes durch die dritten Statton durch aine Ergänzung dor orston Fassung in der Voise zu gewährloiston, daB nur donjenigen Drittstacton die Akzessibilität oingoräumt wird, die das ouropäische Prioritätsrecht anorkonnon. Schließlich fragt sich der Vorsitzende, ob die Assoziiorung noch sinnvoll ist, wonn die zwoito Fassung in ihrem dorzeitigon Wortlaut beibohalten wird.

Herr Frossonnot ist der Ansicht, daB die Assoziicrung für don Teilbeitritt von Bodeutung ist. In diesem Fall trote nämlich oino gewisse Ausdchnung dos europäischen Patontos ein, und dio Angohörigon dos botreffenden Steatos könnten ouropäische Patontu orkalton.

Artikel 6 - Kooxistenz

Horr Froschmaior vorliost die Stellungnahme der intornationalon Voreinigungen zur Koexistenz (Seito 6 des Dokunonts 8226/IV/63-F).

Der Vorsitzondo stellt mit Genugtuung fost, daB diese Voreinigungen die Kouxistenz befürworton. Ein Teil der intornationalon Organisationen wünscho jedoch, im Gegensatz zu Artikel 6, der don Statton die Wahl lasse, das nationale Recht aufrochtzuorhalten oder nicht, oino dauernde Koexistenz

Jach oinor Aussprache orklärt der Vorsitzondo, daB alle Dologationen sowie die interessiortor. Xroise die Kouxistenz befürworton. Dio belgische und die französische Dologation, die sich für die orsto Anmeldung als endgültige Lösung ausgosprochen haben, fordern jodoch folgorichtig

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Herr Pfanner orklärt, cio deutsche Delegation und dio interessierten deutschen Kreise würden obenfalls diese nachteiligon Auswirkungen befürchten. Darum wünschten sie, dio orsto Fassung von irtikel 5 beizubehalten. Ias Erfordernis oinor vorhergohunden Anmeldung würde auch keinoswegs dio bereits sehr schwere Aufgabe des deutschen Patentamtes orleichtern. Was schließlich die Anorkennung des Prioritätsrochts anbelange, so biate irtikol 72 Absatz 6 seines Erachtens bereits oine ausreichende Garantie. Zusammenfassend fragt or sioh, ob sin ouropäisches Patentabkommon noch sinnvoll sei, wenn man Artikel 5 Absatz 2, zwcite Fassung, aufrechtcrhalte.

Herr van Benthem und Herr Roscioni schlioBen sich voll und ganz dor Auffassung dor deutscher Delegation an.

Herr do Muyser befürwortet die Beibohaltung der vorhergehenden Anmeldung, damit man mit den dritten Staaten über die inorkennung des ouropäischen Patontos vorhandoln könne. Er wäre jedoch damit oinvorstanden, wenn dieso vorhergehende Anmeldung nur vorübergehend gefordort würde.

Der Vorsitzende entgognet ihm, daB Absatz 1 dor zweiten Fassung seines Erachtens eine ausreichendo Verhandlungsmöglichkeit biete. AnschlieBend bittet or Herrn Frossonnet unter Hinweis darauf, daB Absatz 2 auf Wunsch der französischen Delegation in das ibkommen aufgenommen wurde, dic Boibohaltung dieses Jbsatzes zu begründen.

Herr Frossonnet gibt die vier Gründe an, die diesen Absatz in seinen iugen rochtfortigen:

1. Dio vorhergohende nationale inmeldung erloiohtert den nationalen Behörden weitgehend die Aufsicht über Erfindungen im Bereich der nationalen Vorteidigung. Dio Bestimmungen des Abkommons, dio oino solche iufsicht ermöglichen, hält or für unzureichend. 2. Er befürchtet, daB die Mitgliodsländer der Pariser Verbandsüberoinkunft dem curopäischen Patent das Prioritätsrecht verweigern werden, wenn nur dor orste absatz festgehalten wird und somit die Anträge dor Angehörigen dioser Länder ausg Geschlossen worden. Absatz 2 ist darum orforderlich, um das Recht der Patentinhaber aus don Vertragstaaten des Europäischen Abkommons zu schützen. 3. Mit dor orsten Anmeldung will die französische Delegation einon VorstoB gegen Artikel 2 der Verbandsüberoinkunft ausschlioBen. 4. Wonn man nur den orston Absatz der zweiten Fassung festhält, wird es schwierig sein, dio Staatsangehörigkait der oinen Antrag stollonden

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Arboitsgruppe "Patente"

Sitzung vom 16. bis 27. September 1963

Boricht der Sitzung vom 19. September 1963

Der Vorsitzende oröffnet die Sitzung un 9.45 Uhr.

Artikel 5 (Fortsetzung)

Die Gruppe erörtort zunzhet die Begrïkethoit einiger wirtschaftlicher Argumente für die Nichtakzessibilität. Bei dieser Erörterung vortritt Herr Roscioni unter Hinweis auf den groBen Hundertsatz der im Besitz von Ausländern befindlichen italienischen Patente die Auffassung, diese Tatsache offenbare die Gesundheit der Volkswirtschaft und gebe dieser die Keglichkeit, den jüngsten technischen Fortschritt zu nutzen. Darum hält er das Argument einer Überschwemmung des Comeinsamen Marktes mit Patenten aus Drittstaaten im Falle einer Akzessibilität für wenig stichhaltig.

Der Yorsitzende weist die Gruppe anschlieBend darauf hin, daB im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2, zweite Fassung, ein letztes Problem zu erörtern sei, nämlich das der vorherigen nationalen inmeldung. Er habe der Aussprache von Vorabond entnommen, daB die französische, die belgische und die luxemburgische Delegation diese vorhergehende Anmeldung befürworteten. Dagegen hätten sich die italionische, die niederländische und die deutsche Delegation gegen oine solche Verpflichtung ausgesprochen. Er erinnert die Gruppe an die drei Auswirkungen der ersten nationalen Anmeldung.

1. Eine erste nationale Zusatzanmeldung wird stets erforderlich sein, obwohl sie häufig überflüssig ist. 2. Das Europäische Patentant kann nur dann sin echtes Patentamt werden, wenn die europäische Anmeldung prioritätsbogründend ist. 3. Der grëste Teil der Angehörigen der Drittstaaten kann kein europäisches Patent erhalten, weil manche Staaten eine vorhergehende nationale Anmeldung in ihrem eigenen Land fordern.

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Der Yorsitzende weist nochmals auf die Bedeutung des Problems der Akzessibilität hin, das zu Beginn der nächsten Sitzung erneut erörtert werden soll.

Die Sitzung wird um 18.30 Uhr geschlossen.

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Der Yorsitsende erklärt, das erste Argumen: treffe nicht zu. Die skandinavischer. Staater hätten die Zunahme der Patentanträge auf 10 v. □. geschätzt. Jedenfalls seien die amerikanischen Patente in Frankreich, Deutschland und Italien bereits sehr zahlreich. Wie bereits von Herrn van Benthem ausgeführt, würden die Angehörigen der drei Benelux-Staaten nach Frankreich, Deutschland und Italien: exportieren und auf die in diesem Land erteilten amerikanischen Patente ätoBen.

Zum zweiten Argument bemerkt der Yorsitzende, daB dieses nur dann zutrifft, wenn zan eines Tages auf die Akzessibilität verzichtet. AuBerdem köme man wahrscheinlich nur mit den Vereinigten Staaten von Amerika verhardeln, und in diesem Fall würde eine echte Diskrepanz zwischen dem gesteckten Ziel und den angewandten Mitteln vorliegen. Seines Erachtens gibt es also kein wirkliches wirtschaftliches Argument für die Nicht-Akzessibilität.

Der Yorsitzende behandelt anschließend die Nicht-Akzessibilität unter dem finanzieller Gesichtspunkt. Nach seinen Berechnungen muß das Europäische Patentamt 10 bis 15 Jahre lang Zuschüsse der Regierungen in Anspruch nehmen; im Falle der Akzessibilität könnte es diese Zuschüsse jedoch innerhalb von 5 bis 10 Jahren zurückzahlen. Da im Falle der Nicht-Akzessibilität die Zahl der Patente geringer sei, benötige das Patentamt zur Erstattung der Zuschüsse eine längere Zeit. Für die Nicht-Akzessibilität ließen sich also keine finanziellen Erwägungen anführen.

Der Yorsitzende erörtert schließlich die Nicht-Akzessibilität unter dem Gesiohtswirkel der Organisation des Patentamtes. Die Zielsetzung des Europäischen Patentamtes müsse in der Anlaufzeit begrenzt bleiben. Diese Ziele könnten nicht durch die Nicht-Akzessibilität, sondern durch eine schrittweise Anwendung des Abkommens erreicht werden. Bei einem Übergang von der Nicht-Akzessibilität zur Akzessibilität müsse sich nämlich das Patentamt von Leute auf morgen auf eine völlig andere Organisation gefaBt machen. Im Falle der Nicht-Akzessibilität betrage die Höchstzahl der Anträge etwa 12.000, während im Falle der Akzessibilität mit etwa 30.000 Anträgen zu rechnen sei.

In verwaltungsmäBiger Hinsicht biete die Nicht-Akzessibilität also ebenfalls einer großen Nachteil.

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Nach Ansicht ven Herrn Pfanner wird durch den zweiten Absatz der zweiten Fassung von Artikel 5 nicht unbedingt eine vorhergehende Rechtsangleiclung erforderlich. Er teilt jedoch die Auffassung des Vorsitzenden und hält eine Rechtsangleichung nicht nur wegen der Patentierbarkeit, sondern auch aus weiteren Gesichtspunkten für gebeten. Er weist noch darauf hin, wie sehr diese vorhergehende Rechtsangleichung das Inkrafttreten des Abkommens beeinträchtigen würde.

Der Vorsitzende faßt dann die Erörterung über die durch die zweite Fassung von Artikel 5 aufgeworfenen Rechtsprobleme zusammen. Einige Delegationen erblickten in der Annahme der zweiten Fassung keinen Verstoß gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft. Die in diesem Artikel vorge- :s schriebene Gleichstellung beschränke sich nämlich auf die nationalen Gesetze im engen Sinne, so daß die Abkommen ausgeschlossen seien.

Nach Ansicht anderer Delegationen könne die zweite Fassung, obwohl sie eine Aussetzung von Artikel 2 der Verbandsübereinkunft darstelle, für eine bestimmte Zeit angenommen werden.

Die zweite Fassung würde auf jeden Fall eine Angleichung des nationalen Rechts erforderlich machen, die nach und nach im gleichen Maße vollzogen werde wie das Abkommen in Kraft trete.

Dieser Auffassung werde entgegengehalten, daß trotz einer Rechtsangleichung Verstöße gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft insofern gegeben sein könnten, als es einerseits ein Verfahren mit Prüfung und andererseits Verfahren ohne Prüfung gebe. In rechtlicber Hinsicht werde die zweite Fassung also Schwierigkeiten hervorrufen. Diese müßten den höheren Instanzen, die darüber entscheiden, dargelegt werden.

Nach den rechtlichen Argumenten geht der Vorsitzende auf die wirtschaftlichen Argumente ein. Diese seien zweifacher Natur. Zunächst biete die Akzessibilität den Nachteil, eine. Flut ausländischer Patente auszulösen. Dagegen habe die zweite Fassung den Verzug, Verhandlungen mit den Drittländern und die Erlangung gewisser Vorteile zu ermöglichen. Dieses letzte Argument wird namentlich von Herrn Degavre hervorgehoben.

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Eerr Rosciori weist anschlieBend darauf hin, daB der Vorentwurf des Abkomrens eine unwälzende Neuerung auf dem Gebiet der Paterte sei und daher die Aussetzung der Anwendung von Artikel 2 der Verbandsübereinkunft für eine bestimmte Zeit rechtfertige. Br teilt die Auffassung von Herrn Fressonnet hinsichtlich der engen Auslegung des in Artikel 2 der Verbandsübereinkunft enthaltenen Begriffs "nationale Gesetze". Da das Abkommen schrittweise in Kraft trete, köme man mit der Anwendung auf den Gebieten beginnen, auf denen das nationale Recht bereits angeglichon sei.

Der Yorsitzende hebt hervor, daB nach der deutschen Verfassung ein vom Parlament gebilligtes internationales Abkommen ein deutsches Gesetz sei.

Bine selbst vorübergehende Aussetzung von Artikel 2 der Verbandsübereinkunft sei auBerdem ein schlechtes Beispiel für die künftige Auslegung der Verbandsübereinkunft in weinigen Ländern.

Eerr Fressonnet orklärt, daB das Problem der Verletzung von Artikel 2 der Veriandsübereinkunft nach beendeter Angleichung der nati.nalen Rechtsvorschrifter nicht mehr auftrete. Diese Rechtsangleichung brauche nicht unbedingt vorher stattzufinden, sondern könne nach und nach im gleichen MaBe erfolgen wie das Abkommen in Kraft trete.

Der Yorsitzende antwortet hierauf, daB selbst nach einer Rechtsangleichung oine Verletzung von Artikel 2 der Verbandsübereinkunft vorliegen könne, weil die Übereinkunft für einige Länder eine Erteilung des Patents aufgirmel efner Prüfung vorsehe, während die Patente in anderen Ländern ohne Prüfung erteilt würden.

Wie dem auch sei, die zweite Fassung von Artikel 5 mache auf jeden Fall eine Rechtsangleichung erforderlich. Diese Angleichung werde nicht ver der Ratifizierung des Abkommens, aber sicherlich vor dem schrittweisen Inkrafttreten notwendig.

Herr Pfanner hält die französische Auffassung hinsichtlich der Auslegung von Artikel 2 der Verbandsübereinkunft für gefährlich. Sie gestatte es einem Land, seine Patentvorschriften auf ein Hinimur zu reduzieren und mit einem anderen Staat ein Abkommen zu schließen, das einen maximalen Schutz vorsehe, um dann die Vorteile dieses Abkommens seinen eigenen Staatsangehörigen und denen des Vertragsstaates vorzubehalten.

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Wenn Artikel 15 der Verbandsübereinkunft auch Sonderabkommen zulasse, so schreibe er doch ror, daß diese: abkommen nicht gegen die Verbandsübereinkunft verstoßen dürften. Zu den unverletzlichen Grundsätzen des Abkommens gehörten insbesondere die Inländerbehandlung und die Priorität. Wenn diese Grundsätze verletzt werden könnten, gelange man tatsächlich zu abwegigen Ergebnissen.

Der Vorsitzende weist noch darauf hin, die zweite Fassung wolle nicht, gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft verstoßen. Wie die interessierten Kreise hervorgehoben hätten, sei diese Fassung nicht uhne eine vorhergehende Harmonisierung des nationalen Rechts zu verstehen.

Wenn diese Harmonisierung erforderlich sei, gefäbrde sie das Inkrafttreten des Abkommens.

Der Vorsitzende richtet anschlieBend an die Gruppe folgende Frage: Macht die zweite Fassung eine vorhergehende Angleichung des nationalen Rechts erforderlich?

Herr Fressonnet weist zunächst darauf hin, daß in der zweiten Fassung kein Verstoß gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft zu erblicken sei, da dieser Artikel nur die durch die nationalen Gesetze gewährten Vorteile betreffe.

Der Ausdruck „raticnale Gesetze" müsse im engen Sinne verstanden werden. Herr Fressonnet fügt hinzu, die französische Delegation betrachte den Vorentwurf a ein Verfahrensabkommen im weitesten Sinne, un er habe sich stets dafür eingesetzt, daß das Akkommen keine den nationalen Gesetzen übergeordnete Rechte gewähre. Nach seiner persönlichen Auffassung sei in einigen Punkten, z.B. Einsichtlich der Frage der patentfähigen Erfindungen, eine Rechtsangleichung erforderlich, die aber keineswegs vorher erfolgen müsse. Man könne das Abkommen unterzeichnet und ratifizieren und daraus die Konsequenzen ziehen. Es sei möglich, keine vorhergehende sondern eine nachfolgende Angleichung vorzusehen.

Der Vorsitzende erwidert, das Ergebnis sei zwangsläufig eine zeitweilige Rechtsunsicherheit. Wenn das Abkommen auch zahlreiche verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalte, so liege der Schwerpunkt doch bei den Artikeln 9 - 19, die materielles Recht enthielten.

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das dic Licht-Akzossibilität nur für cine Ubergangzzeit vorgasohon werde, wobei die rstiozalen Rechtsvorschriften angeglichen wordex müsten, um einen Vorstoß gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft zu vermeiden. Die niederländische Dologstioz bofürwortet die erste Fassung aus don drei nachstehendon Gründen:

1. In Vorstoß gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft würde einen folgenschweren

Präzedenzfall schaffen; 2. is ist undenkbar, don Angehörigon von Drittländerg eine Aufspaltung des Gemeinsamen Varktos zu gestatten und es don Angohörigen der Sochs zu vorbieten; 3. Angosichts der besonderen Verhältnisse in don Niderlandon ( 80 v.H. ausländische Patente) würde das europäische Abkommen im Falle der Nicht-Akzessibilität weitgehend an Interosse verlieren.

Horr van Bonthem fügt hinzu, des von den interessierten Kreisen zugunsten der Nicht-Akzessibilität geltend gomachte Argument des wirtschaftlichen Ungleichgewichts troffo richt zu. Wenn nämlich ein nioderländischer Gewerbetreibender beispielsweise nach Deutschland ausfuihron müsse, worde er auf das deutsche Patent stoßen, das sich sein Konkurrent aus oinem dritten Staat habe bostimmt ortsilen lassen.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, die Gruppe müsse sich bemühen, allo Argumente für und gegen die Nicht-Akzessibilität zusammenzustellen, um sie dann den Staatssekretären vorzulegen. Diese Frage poi für die künftige Entwicklung des Abkommens von äußerster Bedeutung. Sie müsse also möglichst weitgehend geklärt werden. Die erste Fassung bieto keine rechtlichen Schwierigkeiten. Die zweite Fassung bereite rechtliche, wirtschaftliche und sogar verwaltungsmäBige Schwierigkeiten. Er schlägt vor, zunächst das rechtliche Problem zu erörtern. VorstöBt die zweite Fassung gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft? Bei Zugrundelegung der zweiten Fassung könne ein Deutscher einen Schutz für ein pharrazeutisches Erzeugnis in den sechs Staaten erhalten, ein Fagländer jedoch nicht, selbst dann nicht, wenn or seinen Wohnsitz in Deutschland hat - hierbei ist der belgische Vorschlag zu Artikel 5 zweite Fassung nicht berücksichtigt Zine solche Regelung verstoBe gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft, wonach den Angohörigen eines Vortragstaates in jodom Vortragsland dor gleiche Schutz zustehe wie dem Angohörigen des Landes, für das dor Schutz geltend gemacht werde. 9081 / I V / 63-D

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nämlich kein Interesse mehr, dem europäischen Abkommen beizutreten. Herr Rosciori erklärt, die italionische Delegation bofürworte den ersten Absatz der zweiten Jassung. Den zweiten Absatz über die nationale Grundanmeldung hält er für entbehrlich. Durch die hinsichtlich Artikel 2 der Verbandsibereinkunft geltend gemachten rechtlichen Argumente werde or nicht sonderlich beeindruckt. In der Vergangenheit sei diuser Artikel bei verschiedenen Gelegenheiten und namentlich nach den Weltkriegen häufig in der Schwebe gelassen worden. Seines Erachtens könne man für eine gewisse Zeit an der Nichi-Akzessibilität festhalten, um so das Inlaufen des Abkommens zu ermöglichen. Nach diesem Anlaufen und nach der Übergangszeit könne man zur Akzessibilität übergehen; ein solches Verfahren verstoße sicherlich nicht gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft, sondern entspreche im Gegenteil vernünftigen Zweckmäßigkeitserwägungen.

Herr Dejavre befürwortet die zweite Fassung. Er wünscht jedoch einen Zusatz, wonach jede Person, die ihren Wohnsitz oder ihre tatsächliche Industrieoder Handelsniederlassung in dem Gebiet oines Iitgliedstaates hat, Zugang zum europäischen Patent hat.

Herr de Muyser erklärt, die interessierten luxemburgischen Kreise befürorteten die zweite Fassung, unter dem Vorbehalt, daß alle Personen mit Wohnsitz in einem Vertragstaat den Inländern gleichgestellt werden. Die NichtAkzessibilität dürfe jedoch nicht für unbegrenzte Zeit aufrechterhalten werden. Sie sei nur aus technischen Überlogungen im Zusammenhang mit der materiellen Organisation des Europäischen Patentamtes zulässig. Die Nicht-Akzessibilität dürfe nur für eine kurze Zeit in Betracht kommen, und der Verwaltungsrat oder der Ministerrat müßten befugt.soin, über den Übergang zur Akzessibilität zu entscheiden.

Die interessiezten luxemburgischen Kreise hätten sich für den zweiten Absatz der zweiten Fassung ausgesprochen. Zine Minderheit befürchte jedoch, daß das Erfordernis der nationalen Grundanmeldung eine übermäßige Belastung der nationalen Patentämter zur Folge haben werde.

Herr van Benthem erklärt, die niederländische Delegation befürworte die erste Fassung, obwohl sich die interessierten niederländischen Kreise für die zweite Fassung ausgesprochen hätten; sie seien jedoch damit einverstanden,

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Artikel 5 (Recht zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen)

Der Sekretär legt den Starnpunkt der internationalen Vereinigungen hinsichtlich der Akzessibilität dar. Die Mehrheit dieser Vereinigungen habe die Nicht-Akzessibilität befürwortet. Der Sekretär entwickelt die einzelnen von den Vereinigungen zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Argumente.

Er führt hierzu noch aus, eine Vereinigung mache den Vorschlag, in dor zweiten Fassung von Artikel 5 vorzusehen, daß das europäische Patent allun Personon zugänglich ist, die ihren Wohnsitz odar ihre Hauptniederlassung in dem Gebiet eines Vertragstaates haben. Einige Vereinigungen würden eine Kompromißlösung anregen, wonach die Nicht-Akzessibilität für eine Übergangszeit vorgesehen werden soll. Die Drittstaaten würden cäztlich die uneingeschränkte Akzessibilität befürworten (Österreich, Großbritannien, USA, skandinavische Länder).

Der Vorsitzende urteilt anschlieBend Con Delegationen das Wort. Herr Pfanner erklärt, die deutsche Delegation befürworte ebenso wie die interessiortor. Kreise in Deutschland die erste Fassung. Wolle man sich nicht für diese erste Fassung entscheiden, so bedeutcts das einen Vorstoß gegen. Artikel 2 der Verbandsübereinkunft. Er fügt noch u.a. hinzu, daß dic zweite Fassung der Zielsetzung des Gemeinsamen Marktes widerspreche, da man die Schutzrechtsgrenzen für die Angehörigen der bichs Staaten busaitige, für die Angehörigen der anderen Länder jedoch aufruchiorhalte.

Herr Prussonnet spricht sich für die zweite Fasoung aus. Ar weist darauf hin, daß abgesehen von den interessiorton Kreison in Deutschland alle anduren befragten interessierten Kreise ebenso wie die französische Delegation diese letzte Fassung befürwortet haben. Zur Begründung soinor Auffassung führt or insbesondere drei Argumente an:

1. Dis zweite Fassung von Artikel 5 verstöBt nicht gegen Artikel 2 der Verbandsübereinkunft. 2. Die französischen Regierungskreise halten os für gefährlich, das europäische Patent den Angehörigen von Drittstaatenzu öffnen, da das zu einer raschen Zunahme ausländischer Monopolo und zu oiner Bueinträchtigung dor Industrie dor Länder des Gemeinsamen Marktes führen' würde. 3. Da das Abkommen don Dritistaaten offenstehen muß, ist es nicht ratsam, ihnen die Akzessibilität zu gowähren. In diesem Fall hätten die Staaten

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 1. Dezember 1963

2rtraulich

Erge bnisse

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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2. ^+Die Annahme der zweiten Fassung wuerde die Aenderung verschiedener Artikel des Vorentwurfs erforderlich machen, insbesondere der Artikel 66 und 68; andere Artikel waeren zu streichen, insbesondere die Artikel 72 bis 74. 3. Mehrere Sachverstaendige, die sich fuer die 2. Fassung ausgesprochen haben, wuenschen die Erstreckung der Vorschriften des Absatzes 1 dieser Fassung auf die Personen, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder eine tatsaechliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung haben.

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Artikel 5

Recht zur Einreichung europaeischer Patentanmeldungen

1. Fassung

Jede natuerliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemaess dem fuer sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die Schutz fuer eine Erfindung mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europaeischen Patents beantragen.

2. Fassung

(1) Jede natuerliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemaess dem fuer sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehoerigkeit eines der Vertragsstaaten hat und Schutz fuer eine Erfindung mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europaeischen Patents beantragen. (2) ^+Die europaeische Patentanmeldung muss auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in einem der Vertragsstaaten gestuetzt werden, die eine erste Hinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. Maerz 1883, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, darstellt.

Bemerkungen:

1. ^+Die zwei Fassungen stellen extreme Loesungen dar, neben denen Zwischenloesungen denkbar sind.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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14. Zur Frage, welche Stelle zu beurteilen hat, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfullt sind, war die Gruppe der Ansicht, dass in den Bestimmungen uber die fur die Patenterteilung zustandigen Stellen vorgesehen werden sollte, dass die Beurteilung dieser Voraussetzungen entsprechend dem im Memorandum dargelegten Grundsatz in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt.

Die schwedische Delegation, die grundsatzlich fur die freie Akzessibilitat ist, ausserte Zweifel, ob die in Artikel 5 vorgesehene Lotsung durchgefuhrt werden konne, da im derzeitigen Stadium der Beratungen nicht ersichtlich sei, welche gerichtszahnlichen Einrichtungen fur die Anwendung dieser Bestimmung vorgesehen werden konnten. 15. Die französische Delegation behielt sich vor, zu diesem Artikel spater neue Textvorschlage zu machen.

Artikel 6 - Koexistenz des europäischen Patentrechts und der nationalen Patentrechte 16. Nach Ansicht der Gruppe ergibt sich bereits aus der Grundkonzeption des Uebereinkommens, dass das europäische Patentrecht und die nationalen Patentrechte nebeneinander bestehen, und ist folglich eine entsprechende Bestimmung nicht unbedingt erforderlich. Die Gruppe trat deshalb dafur ein, diesen Artikel zu streichen.

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Artikel 2 a - Territoriale Begrenzung 10. Die Gruppe weist darauf hin, dass zu der Frage, ob das europaische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt werden kann, nicht Stellung genommen wurde. (Vgl. ausserdem Bemerkungen zu Artikel 8 a).

Artikel 3 - Europaisches Patentamt 11. Keine Bemerkungen

Artikel 4 - Europaisches Patentgericht 12. Die Gruppe hielt es nicht fur notwendig, einen Artikel uber die Schaffung eines Europäischen Patentgerichts vorzusehen.

Die britische Delegation behielt sich vor, zu dieser Frage nach Ausarbeitung aller Artikel des Vorentwurfs endgültig Stellung zu nehmen.

Artikel 5 - Recht zur Finreichung einer europäischen Patentanmeldung 13. Die Gruppe war bestrebt, eine Fassung zu erarbeiten, die den hierfur im Memorandum (Dok. BR/2/69, Abschnitt II Punkt 3) dargelegten Grundsätzen entspricht und sich auf die Bestimmungen des Artikels 2 der Pariser Verbandsubereinkunft stützt. Dies ist einer der Grunde dafur, dass das Wort "Sitz", das in der Gruppe Gegenstand von Erbrterungen war, durch die in der Pariser Verbandsubereinkunft enthaltene Formulierung ersetzt wurde: "tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung".

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., b§s Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlüss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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RECTERUNGSKONFERENZ

DER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41 von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Angsziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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III.

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einor europaischen Patentenmeldung 87. Die französische Delegation hatte sich in der Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 8. bis 11. Juli 1969 die Möglichkeit vorbehalten, für diesen Artikel neue Redaktionsvorschllige zu unterbreiten (vgl. Dok. BR/7/69, Ziffer 15, Seite 7):

Die Arbeitsgruppe erklărte sich mit einem von der französischen Delegation vorgeschlagenen neuen Artikel 5 einverstanden, in dessen Absatz 1 Buchstabe a klarer zum Ausdruck gebracht werden soll, was unter dem Begriff der Gegenseitigkeit zu verstehen ist. Zu diesem Zweck wird bestimmt, dass die Rechtsvorschriften eines Landes die Erteilung eines Patents nicht von Bedingungen abhăngig machen dürfen, die nur im Hoheitsgebiet eines bestimmten. Staats erfullt werden können.

Artikel 15 - Recht suf Erlangung des euronäischen Patents

88. Die niederlăndische Delegation hatte in der Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969 einen Vorbehalt dagegen eingelegt, dass im Uebereinkommen selbst nicht bestimmt wird, wem das Recht auf das Patent zusteht. Ausserdem hatte sie erklart, dass die Verweisung auf ein nationales Recht keine zu(1) friedenstellende Lơsung sei, da sich bei der Bestimmung des anwencbaren nationalen Rechts Unklarheiten ergeben kőnnten (vgl. Dok. BR/7/69 Ziffer 30 Seite 14).

Diese Delegation hat entsprechende Vorschlage vor-. gelegt.

Der von der Gruppe erstellte Text enthalt im ersten Satz des Absatzes 1 eine materiell-rechtliche Vorschrift BR/12 d/69 zat/EV/K/bm

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft. die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt oder in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat. kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) Ferner kann jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft. die die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaats besitzt oder in einem Nichtvertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat. die Erteilung eines europäischen Patents beantragen, sofern die Gesetze dieses Staates in bezug auf den Schutz von Erfindungen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die gleichen Vorteile gewähren wie den Staatsangehörigen dieses Staats und insbesondere diese Gesetze die Erteilung eines Patents nicht von Bedingungen abhängig machen, denen nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats entsprochen werden kann. Die Vorschriften des Rechts dieser Nichtvertragsstaaten über das Gerichts- und Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes und die Bestellung eines Vertreters. die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind, bleiben jedoch außer Betracht.

Artikel 6 (früher Artikel 7)

Doppelschutz Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen. ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch ein europäisches

Article 5

Persons entitled to apply for a European patent (1) An application for a European patent may be made by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it, possessing the nationality of one of the Contracting States or who is domiciled in or has a real and effective industrial or commercial establishment in the territory of one of the Contracting States. (2) An application for a European patent may also be made by any natural or legal person or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it, possessing the nationality of a non-Contracting State, or who is domiciled in or who has a real and effective industrial or commercial establishment in the territory of a non-Contracting State, in so far as the legislation of such State grants to nationals of the Contracting States the same advantages as regards the protection of inventions as it grants to nationals of the said State, and in particular in so far as it does not subject the grant of a patent to conditions which can only be met in the territory of the State in question. Provided that this shall not apply to the provisions of the legislation of non-Contracting States relating to judicial and administrative procedure and to jurisdiction, and to the designation of an address for service or the appointment of an agent. which may be required by the laws on industrial property.

Article 6 (former Article 7)

Simultaneous protection

It shall be a matter for the Contracting States to decide whether, and on what terms, the protection given to an invention by a European patent and the protection given

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Zu Artikel 1 Nummer 1 - Patentkiassifikation für das Europäische Patentamt

10. Das Amt benutzt die Strassburger Internationale Klassifikation. Die Untergruppe beschloss, dass diese Bestimmung eine ziemlich elastische Fassung erhalten soll, damit das Amt erforderlichenfalls auf andere Klassifikationen zurückgreifen kann. Eine Delegation wies darauf hin, dass die Terminologie der Internationalen Klassifikation anhand der Beratungsergebnisse der Gemischten Gruppe "Europarat/BIRPI" überprüft werden müsse.

Zu Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

11. Nach Ansicht der Untergruppe sind Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 des Vorentwurfs verfrüht, da die Gruppe I diesen Artikel wahrscheinlich auf der Grundlage des am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten PCI erneut erörtern muss.

Zu Artikel 12 Nummer 1 - Offenbarung der Erfindung auf einer internationalen Ausstellung 12. Mit dieser Bestimmung hat sich die Untergruppe um eine für den Anmelder günstigere Fassung bemüht. Dem Anmelder wird für den durch amtliche Bescheinigung zu erbringenden Nachweis, dass er die Erfindung tatsächlich ausgestellt hat, eine Frist von 4 Monaten nach Einreichung der Anmeldung eingeräumt. Ausserdem können der Bescheinigung Unterlagen zur genauen Darstellung der Erfindung beigefügt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

11. Iigning
BERICHT

Uber die Tagung der Untergruppe "AusfUhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. Gemäss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitzung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss Ubernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut frangais de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teilnehmer in Anlage II. BR / 43  d / 70 esi/GM/bm

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Zu Artikel 15 - Aussetzung des Ertcilungsverfahrens

13. Die schweizerische Delegation bedauerte cas Fchlen von Durchführungsvorschriften für geaeinsame Erfinčungen, deren Zahl s'änäig zunehme. Die Untergruppe beschlcss, diese Frage im Rahmen des Artikels 22 zu prüfen, čer die gemeinsamen Anmelder behančelt.

Zu Artikel 16 Nummer 1 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

14. Bei der Prüfung dieser Bestimmung erörterte die Uutergruppe den Inhalt des Artikels 16 des Vorenowurfs, der die Patentanmeldung durch Nichtiorechtigte beirifft. Diesei Artikel erschien äer Untergruppe unvollständig. Er regelt nur den Fall, in dem sich die endgultige IntscheiČung der einzelstaatlichen Instanz auf die Feststellung beschräikt, dass die europäische Patentanmeldung einer anderen als der Person zusteht, die sie ursprtuglich eingereicht hat; er regelt aber nicht den Fall, in dem mit dieser Intscheičung erklärt wird, dass die Anmeldung euf diese andere Person ubertragen werden muss. Darüber hinaus war die Untergrippe der Auffassung, dass nach Artikel 15 die Person, zu čeron Gunsten die feststellende Entscheidung ergangen ist, eine neue Anmeldung einreichen mulsste, weil sonst die Gefchr bestunde, dass čas europäische Patent. 2 cm urcprünglichen Anmelder erteilt wird, den nun keine Rechte nehr zustehen. Diese letztgenannte Folge schien gefährlich. Schliesslich stellte sich die Untergruppe die Frage, ob nicht Artikel 16 für den Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Uebertragurg der Anmeldung und der Einreichung einer neuen Anmeldung vorsehen sollte, wenn sie die Entscheidung des einzelstaatlichen Richiers dem Berechtigten gestatte. Es wurčen entsprechende

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

11. Siyring
BERICHT

über die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beaufitragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. Gemäss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitnung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss Ubernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor im Institut frangais de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teilnehmer in Anlage II. BR / 43  d / 70 esi/GB/bm

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ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die gemäß diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung ..europäisches Patent". (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Begrenzung Ein europäisches Patent kann für alle oder einen Teil der Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäisches Patentamt Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Patentamt errichtet, das die Bezeichnung „Europäisches Patentamt" trägt und das die Aufgabe hat, die europäischen Patente zu erteilen.

Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 6

Doppelschutz Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent und der Schutz durch eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent nebeneinander bestehen dürfen, soweit diese Erfindung auf denselben Eitinder zurückgeht.

Artikel 7

Sonstige internationale Verträge Dieses Übereinkommen läßt die von den Vertragsstaaten in anderen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

PART I

GENERAL PROVISIONS

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called "European patents". (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.

Article 3

Territorial limitation A European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4

European Patent Office This Convention hereby establishes a patent office common to the Contracting States, which shall be called the "European Patent Office", and which shall grant European patents.

Article 5

Persons entitled to apply for a European patent

An application for a European patent may be made by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 6

Simultaneous protection

It shall be a matter for the Contracting States to decide whether, and on what terms, the protection given to an invention by a European patent application or a European patent and the protection given by a national patent application or a national patent may be enjoyed simultaneously, in so far as the invention originates from one and the same inventor.

Article 7

Other international agreements This Convention shall be without prejudice to any commitments entered into by the Contracting States by virtue of other international agreements.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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gruppe I zu den Gruppen von Artikeln, für die sie jeweils zuständig sind, sowie die Vorschläge von Herrn SINGER zur Ausführungsordnung und von Herrn BRAENDLI zur Gebührenordnung zugrunde.

21. Die in Dok. BR/139/71 enthaltenen Vorschläge der Arbeitsgruppe I betreffend das Übereinkommen sind, sofern nachstehend nichts anderes gesagt wird, von der Konferenz angenommen worden. Bezüglich der Ausführungsordnung vgl. Nr. 164.

Was jedoch die Bestimmungen dieses Dokuments anbelangt, die gemeinsam mit Sachverständigen aus den Justizministerien der in der Gruppe vertretenen Staaten erarbeitet worden sind, so haben sich die belgische und die österreichische Delegation vorbehalten, nach näherer Prüfung dieser Bestimmungen durch die zuständigen nationalen Stellen noch Bemerkungen vorzubringen.

Es wurde der Wunsch geäussert, dass etwaige Bemerkungen dieser Delegationen zu den genannten Bestimmungen zunächst der Arbeitsgruppe I zwecks Prüfung zugeleitet werden, ehe die Konferenz damit befasst wird.

Artikel 2 - Europäisches Patent

22. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 159 (Nr. 159).

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

23. Die Konferenz hat beschlossen, den Vorschlägen der UNEPA zu diesem Artikel sowie zu Artikel 163 nicht zu entsprechen (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 9).

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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- RECIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEIFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Das europäische Verfahren würde dadurch allen Angehörigen der Staaten, die dem Uebereinkommen beiträten, oder allen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, zugänglich. Artikel 5 könnte unter diesen Bedingungen gestrichen werden.

Der Vorschlag von UHEPA wurde von keiner anderen Organisation unterstützt.

Artikel 6 -Doppelschutz- 10. Zwei Organisationen (EIRMA und IFIA) sprachen sich gegen den Doppelschutz aus. Dem Anmelder müsste es möglich sein, zwischen dem erteilten europäischen Patent und dem erteilten nationalen Patent zu wählen. EIRMA könnte jedoch den Doppelschutz während einer Uebergangszëit akzeptieren, zumal dieses Problem für das Gemeinschaftspatent bereits zufriedenstellend gelöst zu sein scheint.

CIFE ist sich zwar der Nachteile und rechtlichen Schwierigkeiten bewusst, die der Doppelschutz zur Folge haben kann, könnte aber den Artikel 6 annehmen; er schlägt jedoch vor, dessen Fassung durch eine Bezugnahme auf die Artikel 76 und 134 zu vervollständigen, um klarzustellen, dass der Doppelschutz von der Einhaltung der den Vertragsstaaten hinsichtlich der Anteriorität auferlegten Bedingungen abhängig ist.

Mehrere andere Organisationen (AIPPI, COPRICE, FICPI, CHIPA und IHK) erklärten sich mit der derzeitigen Fassung des Artikels 6 einverstanden und hoben hervor, dass es wegen der anfänglichen Unsicherheit und der mangelnden Erfahrung hinsichtlich des europäischen Patents erforderlich sei, den Ver-

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während der Anhörung schriftlich Bemerkungen oder Vorschläge gemacht (1). In diesem Fall gibt der vorliegende Bericht nicht alle schriftlichen Begründungen der betreffenden Organisationen wieder, sondern beschränkt sich auf die mündlichen Bemerkungen zu einem bestimmten Punkt.

Zu jedem Artikel haben die Delegationen der Arbeitsgruppe I - jeweils die fur die betreffende Gruppe von Artikeln des Uebereinkommens zuständige - die Aussprache zusammengefasst und gegebenenfalls die zur Klarstellung gestellten Fragen der Organisationen beantwortet. Herr SINGER und Herr BRAENDLI haben die entsprechenden Zusammenfassungen und Klarstellungen für die Ausfuhrungscrdnung bzw. die Gebührenordnung gegeben.

Artikel 2 - Europäisches Patent 8. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 159 (folgende Nr.)

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung und Artikel 163 - Unterzeichnung - Ratifikation 9. UNEPA schlug vor, das Uebereinkommen solle fur alle Lander der Pariser Union zur Unterzeichnung und zum Beitritt aufliegen und nicht - wie in Artikel 163 vorgesehen - auf einige europäische Staaten beschrănkt werden. (1) Es handelt sich um folgende Dokumente:

- CNIPA, FICPI, UNEPA : Dok. BR/161/72 - IHK : BB / 162 / 72 - FEMIPI : Arbeitsunterlage Nr. 6 vom 22.1.72 - UNICE : BR/163/72 - IHK, COPRICE, CIFE - FICPI, UNICE und UNEPA : BR/165/72 - COPRICE : BR / 166 / 72

BR/169 d/72 zat/GM/bm

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Text der Arbeitsgruppe

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) - entfällt - BR / 48  d / 70 esi/uk

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Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Erster Vorentwurf 1970

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt oder in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) Ferner kann jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaats besitzt oder in einem Nichtvertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen, sofern die Gesetze dieses Staates in bezug auf den Schutz von Erfindungen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die gleichen Vorteile gewähren wie den Staatsangehörigen dieses Staats und insbesondere diese Gesetze die Erteilung eines Patents nicht von Bedingungen abhängig machen, denen nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats entsprochen werden kann. Die Vorschriften des Rechts dieser Nichtvertragsstaaten über das Gerichts- und Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes und die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind, bleiben jedoch ausser Betracht.

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44. Artikel 5: Recht zur Einreichung einer europäischen Patentenmeldung

Die Bemerkung wurde im Hinblick auf die neue Fassung des Artikels gestrichen. 45. Artikel 6: Doppelschutz

In diese Vorschrift wurde auch der vorläufige Schutz aufgrund einer Patentanmeldung einbezogen. 46. Artikel 13: Erfinderische Tätigkeit

Mit der zweiten Bemerkung erinnert die Gruppe daran, dass die Konferenz Artikel 13 Satz 2 nur vorläufig angenommen hat. 47. Artikel 17: Anspruch auf Erfindernennung a) Bei Prüfung dieser Vorschrift erörterte die Gruppe anhand einer von der schmedischen Delegation vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/76/70) das allgemeine Problem, ob im Uebereinkommen der Anmelder verpflichtet werden soll, den Erfinder zu nennen, und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls für einzelne Artikel des Entwrufs ergeben. Da die Gruppe in Anbetracht der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu der Auffassung gelangte, dass eine Regelung im Uebereinkommen nicht möglich ist, beschränkte sie sich darauf, eine solche Verpflichtung nur in den Fällen vorzusehen, in denen sie das nationale Recht eines der in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorschreibt; damit wurde eine entsprechende Bestimmung des PCT übernommen, ohne dass den diesbezüglichen Vorschriften des Zweiten Uebereinkommens vorgegriffen wurde. Die Arbeitsgruppe fügte dementsprechend in den Entwurf einen neuen Artikel 69a und einen neuen Buchstaben g in Artikel 77 Absatz 2 ein. B R / 87  d / 71 esi/MP/cf

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- Uber die Sitzung der Irbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhutigen Tagaordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. &̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnPage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. BR / 87  d / 71 bm

Page 80

Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 5 (Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung) 14. Die Konferenz billigte die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete neue Fassung: Nach Annahme des Artikels 45 des PCT betreffend die regionalen Patente wurde es fur notwendig erachtet, die freie Akzessibilitat zum europaischen Patent vorzusehen.

Artikel 6 (Doppelschutz) 15. Die Konferenz nahm die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Fassung an, die eine Kompromisslosung darstellt. Nach dieser Losung wird es dem nationalen Recht uberlassen, die Frage des Doppelschutzes zu regeln.

Page 83

REOIERUNGSTONFERRNZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add. 1 (1=4=60)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/K/ca

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Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 52 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 56

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 57

Mehrere Anmelder Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

Vgl. Regeln 26 (Erteilungsantrag) und 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters)

Artikel 58

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. art also includes documents within the meaning of Article 52, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

Article 55

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

Chapter II

Persons entitled to apply for and obtain European patents - Mention of the inventor

Article 56

Entitlement to file a European patent application A European patent application may be filed by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 57

Multiple applicants A European patent application may also be filed either by joint applicants or by two or more applicants designating different Contracting States.

[^0]

Article 58

Right to a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is to employee the right to the European patent shall be determined in accordance with the law of the State in which the employee is mainly employed; if the State in which the employee is mainly employed cannot be determined, the law to be applied shall be that of the State in which the employer has his place of business in which the employee is attached. If two or more persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the person whose European patent application has the earliest set of filing; however, this provision shall apply only to the first application was published under Article 92 and may only have effect in respect of the Contracting State designated in that application as published.


[^0]: Cf. Rules 26 (Request for grant) and 101 (Appointment of a common representative)

Page 85

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 87

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie miabgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 89

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat mit großem Interesse die Initiative der 21 europäischen Staaten verfolgt, die auf der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens vertreten sind. Da das geplante System allen Anmeldern ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz offensteht, wird der Zentralisierungs- und Vereinfachungseffekt des Patenterteilungsverfahrens, den das System zur Folge haben wird, nicht nur den teilnehmenden Staaten, ihren Staatsangehörigen und den in diesen Staaten ansässigen Personen, sondern der gesamten Völkergemeinschaft zugute kommen, die am Schutz von Erfindungen interessiert ist. Die WIPO begrüßt im Interesse ihrer Mitgliedstaaten diesen Aspekt des freien Zugangs zu dem geplanten regionalen System und betrachtet diesen als einen wesentlichen Faktor, mit dem durch ein regionales System ein nützlicher Beitrag zur weltweiten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes geleistet werden kann.

II.

Es wird besonders geschätzt, daß die WIPO eingeladen wurde, als Beobachter an den Vorarbeiten der Regierungskonferenz teilzunehmen, in deren Verlauf die Texte ausgearbeitet wurden, die nunmehr der Diplomatischen Konferenz unterbreitet werden. Auf diese Weise konnten Fragen der Harmonisierung mit weltweiten Übereinkommen, Verträgen und Übereinkünften bereits in einem frühen Stadium behandelt werden. Drei dieser weltweiten Übereinkünfte sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und das Straßburger Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation.

1 Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) ist bei der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs und der dazugehörigen Dokumente in vollem Umfang berücksichtigt worden. In der Präambel wird festgestellt, daß das Übereinkommen ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. Dem in Artikel 2 der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Grundsatz der nationalen Behandlung wird in den Entwürfen entsprochen. Das Recht, Anmeldungen einzureichen, ergibt sich insbesondere aus Artikel 56 des Übereinkommensentwurfs, nach dem nicht nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten, sondern auch Staatsangehörige anderer Staaten und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Staaten europäische

I.

The World Intellectual Property Organization (WIPO) has followed with great interest the initiative of the 21 European countries represented in the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents. Since use of the envisaged system will be open to all applicants irrespective of their nationality and residence, the effect of centralisation and simplification of the procedure for the grant of patents which will result from that system will benefit not only the participating countries and their nationals and residents but the whole international community interested in the protection of inventions. WIPO, in the interest of its Member States, welcomes this aspect of free accessibility to the envisaged regional system and considers it an essential element permitting a useful contribution by a regional system to worldwide co-operation in the field of protection of inventions.

II.

It is particularly appreciated that WIPO was invited to participate in an observer capacity in the preparatory work of the Inter-Governmental Conference which has resulted in the elaboration of the texts now submitted to the Diplomatic Conference. Thus, questions of harmonisation with worldwide conventions, treaties and agreements could be dealt with at an early stage. Three of those worldwide instruments are of particular importance in this context: the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the Patent Cooperation Treaty, and the Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification.

1 The provisions of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property (Paris Convention) have been taken fully into account in the preparation of the Draft Convention and the texts relating to it. The Preamble states that the Convention will constitute a special agreement within the meaning of Article 19 of the Paris Convention. The principle of national treatment, contained in Article 2 of the Paris Convention, is complied with in the drafts. With respect to the right to file, this follows in particular from Article 56 of the Draft Convention, which permits the filing of European patent applications not only by nationals and residents of the Contracting States to the European Convention but by nationals and residents of any State. The priority right, provided for in Article 4 of the Paris Convention, is implemented in compliance with the Stockholm Act of the Paris Convention in Articles 85 to

Page 90

Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME DER WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum

COMMENTS BY WIPO World Intellectual Property Organization

PRISE DE POSITION DE L'OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 92

Zu Artikel 6

Anmelder europäischer Patente

1. Materialien:

a) Studie Haertel, S. 102 ff. b) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 unter I. 5 .

2. Bemerkungen:

Es dürfte zweckmäBig sein, in die Reihe der allgemeinen Grundsätze auch den für die Praxis wichtigen Grundsatz aufzunehmen, wer zur Anmeldung europäischer Patente berechtigt ist. Über die Frage, ob nicht nur Personen mit Sitz oder Wohnsitz in den Vertragstaaten, sondern jedermann, gleichgültig, wo er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zur Anmeldung europäischer Patente berechtigt sein soll, ist innerhalb des Koordinierungsausschusses bisher noch keine Einigkeit erzielt worden. Durch die Einklammerung des Satzteils in Artikel 6, der den Kreis der Berechtigten einschränkt, soll zum Ausdruck gebracht werden, daß mit dieser Formulierung der Entscheidung des Koordinierungsausschusses nicht vorgegriffen wird.