Art57dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:31 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art57dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 57
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 057 (Deutsche Fassung)/Art57dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 57 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 57 MPO Gewerbliche Anwendbarkeit

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 13 IV/2767/61 S. 10-11,47,
48
IV/2767/61 13 IV/3076/62 S. 138,139
Vi Mai 1962 14 6551/IV/62 S. 9, 10
Vi 1962 14 9081/IV/63 S. 74
Vi 1965 14 BR/7/69 Rdn. 29
BR/70/70 14 BR/94/71 Rdn. 26

Dokumente der MDK

1. 1972 55 M/146/R 3 Art. 57
" 55 M/PR/G S. 200

Page 3

Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

Page 4

b) Im Vorschlag Reimer findet sich noch eine Definition der Begriffe "gewerblich" und "landwirtschaftlich" (vgl. Vorschlag Reimer § 2 Abs. 2). Es wird zu prüfen sein, ob die Aufnahme dieser weiteren Definition in ein europäisches Patentrecht zweckmäßig erscheint oder ob die in Artikel 13 vorgeschlagene Definition nicht als ausreichend angesehen wird, um alle wünschenswerten Fälle der Patentierbarkeit von Erfindungen zu decken.

Page 5

Zu Artikel 13

Gewerbliche Verwertbarkeit

1. Materialien: a) Studie Gajac S. 3 b) Vorschlag Reimer § 2 2. Bemerkungen: a) Mit Artikel 13 wird versucht, eine Definition des Begriffs der "gewerblichen Verwertbarkeit" zu gebon. Bei den Beratungen des Koordinierungsausschusses ist diese Frage nicht behandelt worden. Im Entwurf eines nordischen Patentrechts ist eine dahingehende Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten. Der SachverständigenausschuB des Europazats hat die gewerbliche Verwertbarkeit aber unter die zu vereinheitlichenden Begriffe aufgenommen.

Es wird zu prüfen sein, ob es zweckmäBig ist, den Begriff "gewerbliche Verwertbarkeit" im europäischen Patentrecht wenigstens allgemein zu definieren oder ob sich im Hinblick darauf, daß dieser Begriff auch in den nationalen Gesetzen nicht näher definiert wird, eine besondere Definition im europäischen Patentrecht erübrigt.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Begriff "gewerbliche Verwertbarkeit" anscheinend in den einzelnen Staaten des Gemeinsamen Marktes verschieden ausgelegt wird, daß insbesondere reine landwirtschaftliche Verfahren nicht in allen Staaten als patentierbar angesehen werden.

Page 6

B e m e r k un g e n su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

Page 7

Um die Lücken des vorliegenden Textes zu schliessen, präzisiert die Arbeitsgruppe, dass als zum Stand der Technik gehörend auch diejenigen Patentanmeldungen gelten, die am Tage der jüngeren Anmeldung veröffentlicht werden.

Um die Gefahr einer Doppelpatentierung bei zwei am gleichen Tage von verschiedenen Erfindern eingereichten Anmeldungen zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Pfanner, Absatz 3 derart zu ergänzen, dass in solchen Fällen die Stunde des Eingangs der Anmeldungen massgeblich ist.

Mit den in der Diskussion erarbeiteten Änderungen wird Artikel 14 angenommen.

Artikel 15 Die Neufassung dieses Artikels in seiner Gesamtheit wird vertagt.

Artikel 16 Die Arbcitsgruppe nimmt diesen Artikel an. Sie wünscht, dass bei der Aufzählung der für die Patentfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen in Artikel 11 auch die Erfindungshöhe genannt wird. Am Ende von Artikel 11 wird daher hinzugefügt : " und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen".

Um das Verständnis von Artikel 16 zu erleichtern, wird der vorgelegte Text einschliesslich der Bezugnahme auf Artikel 14. beibehalten.

Artikel 15 wird von der arbeitsgruppe angenommen.

Auf Vorschlag von Herrn Fressonnet beschliesst die Arbeitsgruppe die Reihenfolge der Einordnung der Artikel nach Ausarbeitung der Gesamtheit eines Konventionsentwurfes zu überprüfen. Dazu ist bereits festzuhalten, dass die Numerierung der Artikel 11 und 12 unverändert bícibt, Artikel 14 wird Artikel 13, der zunächst zurückgestellte Artikel 15 wird Artikel 14 und der alte Artikel 13 wird Artikel 16.

Page 8

Artikel 14, Abs. 1 Der Text von Artikel 14, Abs. 1 wird angenommen.

Artikel 14, abs. 2

Der Präsident stellt die Frage, ob es nicht erforderlich ist, auf den Tag vor der Einreichung der Anmeldung anstatt auf den Tag der Anmeldung selbst Bezug zu nehmen, um den Stand der Technik festzulegen.

Einige Delegationen schlagen vor, auf die Stunde der Anmeldung abzustellen.

Herr Van Benthem unterstützt vom Präsidenten erläutert, dass die Annahme einer solchen Lösung nahezu unüberwindliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen würde, da man alle möglichen Arten von Offenbarungen berücksichtigen muss, wie mündliche Vorträge, Zeitungsartikel usw..

Unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten nimmt die Arbeitsgruppe Absatz 2 an.

Artikel 14, Abs. 3

Die Arbeitsgruppe erörtert zunächst die Folgen einer so späten Ver8ffentlichung eines älteren Patentes, dassin der Zwischenzeit oin Patent für die jüngere Anmeldung erteilt worden ist.

Der Präsident erläutert hierzu, dass dieser Fall im Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Amt praktisch nur für Geheimpatente eintreten kann. Der Inhaber eines solchen Patentes muss nach Aufhebung der Geheimhaltung eine Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber des auf die jüngere Anmeldung erteilten Patentos erheben. Das Patent wird dann für. nichtig erklärt werden. Diese Rechtsunsicherheit für den Inhaber des jüngeren Patentes ist eine unvermeidliche Folge des Bestehens von Geheimpatenten.

Page 9

Herr Fressonnet fragt, oh nicht Artikel 13 gestrichen werden könnte, wenn Artikel 11 entsprechend geändert wird.

Der Präsident weist darauf hin, dass Artikel 13 bezweckt, jede restriktive Auslegung der gewerblichen Verwertbarkeit einer Erfindung auszuschliessen.

Herr De Nuyser bemerkt, dass der Ausdruck "gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken" durch die Nebeneinanderstellung der Worte "landwirtschaftlich" und "gewerblich" zu einer Einschränkung des Begriffes "gewerblich" führt. Es müsse berücksichtigt werden, dass eine Erfindung auch auf anderen Gebieten menschlicher Tätigkeit gewerblich verwertet werden kann.

Auf Grund dieser Bemerkung beauftragt die Arbeitsgruppe den Rodaktionsausschuss eine Formel zu finden, die eine möglichst weitgehende Auslegung gewährleistet. Wegen der Bedeutung der Landwirtschaft soll diese jedoch beispielsweise im Text aufgeführt werden.

Herr Van Benthem fürchtet, dass die Formel "in sonstiger Weise" zu sehr die gewerbliche Verwertbarkeit betont und die Notwendigkeit der Verwirklichung der Erfindung vernachlässigt. Die Verwendung dieses Ausdrucks bringt die Gefahr mit sich, dass Patente für Erfindungen erteilt werden, die für eine Verwertung nicht in Frage kommen.

Der Präsident bittet, die Beantwortung dieser Frage zunächst zurückzustellen.

Erörterungen zu Artikel 14 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass der Koordinierungsausschuss den Auftrag gegeben hat, den absoluten Neuheitsbegriff zu verwenden.

Artikel 14 umfasst zwei Alternativen. Die erste Alternative (Vorschlag Reimer) gründet sich auf dem Kriterium des. Standes der Technik. Die zweite Alternative, auf dem nordischen Entwurf beruhend, sieht ein allgemeineres Merkmal vor.

Page 10

3. Hypothese von Horrn Lannoy

Die Möglichkeit der direkton Anmeldung beim Europäischon Amt bloibt bestehen; es wird den nationalen Gesetzgcbungen überlasson, die Hinterlegung der Anmeldung vor nstionalen Behörden zu verlangen, wonn os sich um Brfindungen handolt, welche die nationale Vertsidigung berühren können. Dicse Lösung stcht im Einklang mit dem Text yon Artikel 12, Ziffer 3 des Vorentwurfes. Dicse Bestimmung wäre nämlich überflüssig; wenn das Europäische Amt in keinom Fall über die Geheimhaltung einer Brfindung entscheiden könnte.

Die Arbeitsgruppe entscheidot, dicse Frage nicht weiter zu verfolgen. Der Text von Artikel 12, Ziffer 3 wird jedoch zunächst in Klammern aufrochto erhalten, um an das Problem zu orinnern.

Die Arbeitsgruppe beauftragt den Präsidenten, diese Frage zu untersuchen und ihr das Ergebnis zu gegebener Zeit mitzuteilen.

Der Präsident umreisst, welche Richtung er dioser Untorsuchung geben will. Die ideale Lösung wäre es, das Europäische Amt überbaupt nicht mit Fragen von Geheimpatenten zu befassen, um die borsits erwähnten Schwicrigkaiton zu vermeiden. Es wird daher ratsam sein, eine nationale Filtorung vorzusehen. Es erscheint nicht notwendig, dass die Konvention die Mitgliedstaaten zu cinem solchen Verfahren verpflichtet; dicse Frage kann durch die nationalen Gosezzgobungon gelöst werden.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.

Erörterungen zu Artikel 13 des Vorontwurfs

Die Delegationen orklären sich mit dem Inhalt dieses Artikels einverstanden. Die niederländische Delegation macht jedoch einen Vorbehalt hinsichtlich der technischen Verfahren auf dem Gebiet der Landwirtschaft geltend.

Der Präsident bemerkt, dass es schwicrig sein würde, auf Grund des Widerspruchs eines einzigen Mitgliedstaates die Brfindungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft von der Patentiorbarkeit gomäss der curopäischen Konvention auszuschliessen. Falls der niederländische Vorbehalt nicht zurückgezogen werden könnte, müsste eine besondere Vorschrift vorgesehen werden, wonach in diesem Staat der curopäische Patentschutz unwirksam wird (Schutzentzichung).

Page 11

ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Page 12

Artikel 13 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich dem der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann oder wenn der Gegenstand in sonstiger Weise gewerblichen Zwecken zu dienen geeignet ist?

Page 13

ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 3. Mai 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Page 14

Herr Fressonnet behält sich eine Stellungnahme hierzu vor, ohne auf das im Europäischen Patentrechtsabkommen zum Ausdruck gebrachte Prinzip eingehen zu wollen.

Es wird beschlossen, den in Art. 13 eingeklammerten Satzteil zu streichen.

Der Vorsitzende hält es für möglich, Art. 13 in der Weise zu ergänzen, daß man als ersten Satz Art. 2 Nr. 1 des durch den Europa-Rat ausgearbeiteten Abkommens übernehme und darauf unter Einfügung des Wortes "insbesondere" den ursprünglichen Wortlaut des Art. 13 folgen lasse; So komme man dem Vorschlag Herrn Roscionis entgegen, die Arbeit der nationalen Geichte, die das Europäische Patentrechtsabkommen und das Abkommen des Eu-ropa-Rats anzuwenden haben, zu erleichtern, indem man den Wortlaut der beiden Abkommen annähere.

Herr van Benthem, der an der Abfassung des Europa-Rat-Abkommens mitgewirkt hat, bemerkt, daß der Wortlaut nicht im Detail erörtert worden sei. Er sei für eine präzise Formulierung wis in Art. 13, der als weite Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Europa-Rats angesehen werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, daß Art. 2 Nr. 1 des Europa-RatAbkommens nur einen Programmpunkt und keine Rechtsbestimmung darstelle. Es sei also möglich, diesen Programmpunkt in der nationalen Gesetzgebung (c) auch im Europäischen Patentrechtsabkommen auszufüllen. Auf jeden Fall sei Art. 13 mit dem Straßburger Text vereinbar. Der Artikel wird angenommen. Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 14 Die französische Delegation hatte zu diesem Artikel vorgeschlagen, aus Abs. 3 die Erwähnung der älteren Rechte zu streichen und in Art. 12 einzufügen.

Der Vorsitzende bemerkt, der Straßburger Text behandele dasselbe Problem in Art. 3 Nr. 3 in zwei Alternativen. Die Alternative b) ordne das Problem systematisch in das Kapitel über die Neuheit ein.

Page 15

nationalen Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) bekannt sein müsse.

Es.wird, beschlosser, die Klammern um den Ausdruck "Grundprinzipien" wegfallen zu lassen.

Die 2. Alternative zu Art. 12 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Fortsetzung Ger zweiten Lesung von Artikel 12

Die Arbeitsgruppe beschließt, die Fassung des Art. 2 Abs. 2 des Enturfs des Europa-Rats als Ziffer 2 zu übernehmen.

Der Vonsitzende schlägt vor, Ziffer 3 zu streichen und Art. 62 dahin zu ergänzen, daß dann, wenn der Gegenstand der Anmeldung im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden müsse, eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden könne, daß die nationalen Behörden verpflichtet seien, dem Europäischer Patentant die Anmeldung eines europäischen Patentes weiterzuleiten.

Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß, nachzuprüfen, ob man die Vertragsstaaten verpflichten solle, jede europäische Anmeldung, deren Gegenstand geheimhalten werden müsse, in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umzuwandeln. Der Redaktionsausschuß soll der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München darüber berichten.

Artikel 13

Die niederländische Delegation zieht den zu dicsem Artikel geäußerten Vorbehalt zurück.

Nach einer besonderen Erörterung der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse wird beschlossen, daß jeder Vertragsstaat Zwangs1izenzen auf ein europäisches Patent für ein solches Erzeugnis erteilen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Diese Lizenz soll auf das Gebiet des betreffenden Staates beschränkt sein. Auf dicse Weise würden die nationalen Bestimmungen über pharmazeutische Erzeugnisse nicht durch das europäische Recht eingeschränkt.

Page 16

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 17

Artikel 14 (13)

Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem/Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann. / gewerblichen

Page 18

Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 15 Redaktionsausschuss 44  F: 12 / 3

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

Unbeachisth (umis)

: (s)

Page 19

Herr de Muyser befürchtete, durch Erwähnung der Landwirtschaft könne Artikel 14 in seiner Bedeutung eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden stimmt der Strassburger Entwurf mit dem Brüsseler Text darin überein, dass beide eine möglichst weite Auslegung des Begriffs "gewerblich verwertbar" anstreben. Dennoch zögere er, den Brüsseler Text in Strassburg vorzuschlagen, da sich hierdurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen an den Strassburger Verhandlungen beteiligten Staaten ergeben könnten, die bei der etwas unbestimmten Fassung des Strassburger Textes verborgen blieben. Anders verhalte es sich mit dem Brüsseler Entwurf, weil dieser trotz aller Übereinstimmung mit dem Strassburger Text genauer sein müsse a dieser.

Nach einer Aussprache beschloss die Gruppe, die gegenwärtige Fassung beizubehalten, da in der Praxis die Verwertbarkeit sich immer entweder aus dem Begriff Gewerbe oder aus dem Begriff Landwirtschaft ergebe, wenn man diese weit auslege.

Auf Grund eines Hinweises von Herrn Singer wurde der Redaktionsausschuss mit einer Überprüfung des deutschen Textes von Artikel 14 beauftragt.

Artikel 15(17+18) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 16 (19) Herr van Benthem berichtete, man habe in Absatz 1) das Wort "rétrocéder" durch das Wort "transférer" ersetzt, da man nicht von einr Rückübertragung sprechen könne, solange vorher keine Übertragung stattgefunden habe.

Der Vorsitzende bemerkte, diese Frage interessiere den noch nicht anwesenden Herrn Roscioni; er bat daher, ein Mitglied des Redaktionsausschusses möge sich mit Herrn Roscioni in Verbindung setzen. Falls diese Besprechung ergebnislos verlaufen sollte, könne die Aussprache innerhalb der Gruppe erneut aufgenommen werden.

Page 20

Um cinen übereinstimmenden Standpunkt der sechs Delegationen auf der bevorstehenden Sitzung des Sachverständigenausschusses des Europarats zu ermöglichen möchte Herr van Benthem die Ansicht der übrigen Delegationen über die Möglichkeit hören, hier eventuell eine enger gefasste Formulierung für den Entwurf des Europarats vorzuschlagen. Der Strassburger Text lasse den beteiligten Staaten die Möglichkeit, ihre eigenen Staatsangehörigen intensiver zu schützen. Mit anderen Worten : soll das Abkommen anstatt eines Mindestschutzes einen möglichst weitgehenden Schutz vorsehen?

Die Herren de Muyser und Degavre würden im Interesse der grösseren Rechts sicherheit für den Erfinder cinem solchen Vorschlag zustimmen.

Herr Pfanner meinte, die deutsche Delegation könne wegen des Ergebnisses der Besprechung mit den interessierten deutschen Kreisen einen derartigen Vorschlag in Strassburg nicht zustimmen.

Der Vorsitzende bestätigte, dass der Vorschlag in der im Entwurf des Europarats vorgesehenen Fassung zweifellos zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führe. Doch bestehe diese Unsicherheit nur für die Erfinder aus Ländern, die einen weitergehenden Schutz gewähren als den Mindestschutz, der im Entwurf vorgesehen sei.

Artikel 12 wurde angenommen.

Artikel 13 (16)

Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt, damit dann entschieden werden kann, ob trotz der abweichenden Fassung des Strassburger Entwurfs das Wort "insbesondere" beibehalten werden solle.

Artikel 14 (13)

Herr van Benthem erklärte, dass dieser Artikel zwar grundsätzlich dem Strassburger Text entspreche, aber ausführlicher sei. Daher wolle auch die niederländische Delegation in Strassburg vorschlagen, diese Fassung des Europäischen Aukommens dort zu übernehmen.

Page 21

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

Page 22

anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung

Dieser Artikel übernimmt wört1ioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

- Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.


KAPITEL II
RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn ubertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Page 23

des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la convention relative aux expositions internationales, signée à Paris, le 22 novembre 1928 et révisée le 10 mai 1948.

Remarque

Cet article reprend intégralement une des dispositions figurant dans le projet de convention sur l'unification de certains éléments du droit matériel des brevets d'invention élaboré dans le cadre du Conseil de l'Europe.

Article 13 Activité inventive

Une invention est considérée comme résultant d'une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique.

Article 14 Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie y compris l'agriculture.

CHAPITRE II
DROIT AU BREVET
Article 15
Droit d'obtenir un brevet européen

(1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. (2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande du brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragraphe 1.

Article 16 Usurpation (1) Si les éléments essentiels d'une demande de brevet ou d'un brevet européen ont été empruntés sans droit à l'invention d'un tiers, la personne lésée du fait de l'usurpation peut obtenir que la demande ou le brevet lui soit transféré. (2) Après un délai de cinq ans à compter de la date de délivrance du brevet européen provisoire, le droit visé au paragraphe 1 ne peut être exercé que si le breveté n'était pas de bonne foi lorsqu'il a obtenu le brevet.

Page 24

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

JRDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE · 1. JE EUROPESE ECONOAISLHE GEMEENSCHAP

COM: SSIE VAN P

AVANT.PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevettin

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeits dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

Page 25

Die Gruppe erörtert vor allem die Frage des Begriffs "évidence". Sie zieht das deutsche Wort "naheliegend" vor. Bei der französischen, italienischen und holländischen Fassung des Abkommens soll eine möglichst genaue Übersetzung dieses Wortes angestrebt werden. Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der den Straßburger Entwurf berücksichtigen soll.

Artikel 14

Nach Verlesung der Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen bespricht die Gruppe die redaktionelle Bemerkung der UNICE zu den Ausdruck "auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft".

Herr Fressonnet unterstreicht die sehr umfassende Bedeutung des Ausdrucks "gewerbliches Gebiet".

Herr Pfanner fügt hinzu, daß dieser Begriff sogar das Militär und die freien Berufe umfasse: Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß der Text unverändert beibehalten werden müsse, damit man sich nicht zu sehr vom Straßburger Entwurf entfernt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 15

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen und berichtet dann vom Vorschlag Großbritanniens, den Anfang des ersten Absatzes in folgendem Sinne-zu ändern: das Recht, cin europäisches Patent zu erlangen...

Herr Pfanner erklärt, daß die von Seiten der UNICE vorgebrachte Kritik nicht berücksichtige, daß der erste Absatz das materielle, der zweite Absatz dagegen das formelle Recht regele. Der Vorschlag der UNICE beziehe sich nur auf das Verfahren.

Herr Fressonnet fragt sich, ob der Vorschlag der UNICE sich nicht auch auf das Problem der Hehrheit von Erfindern beziehe.

Nach Verlesung der Stellungnahmen der UNICE im einzelnen scheint es, daß diese Vereinigung dieses Problem nicht im Auge gehabt hat.

Herr Pfanner schlägt daher vor, in Absatz 1 einen zweiten Satz einzufügen, wonach, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander ein und dieselbe

Page 26

Arbeitsgruppe

9081/IV/63-D

"Patente"

9081/IV/63-D

Grig. F

Brüssel, den 1. Dezember 1963

Strauß

Ergebnisse

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 16. bis 27. September 1963 im Brüssel

Sitzungsbericht

381/IV/63-D

Page 27

Artikel 14

Geworbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgend einem gewerblichen Gebiet oinschlieBlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt worden kann.

Page 28

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

V E 1965(V e)

Änderunzen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

Page 29

Von anderen Delegationen ist auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Regelung mit sich brächte, wenn mehrere ältere Rechte mit unterschiedlichem Inhalt für verschiedene Länder entgegenstinden.

Die niederländische Delegation wurde gebeten zu überlegen, welche Verfahrensvorschriften später für den Fall vorgesehen werden könnten, dass eine weniger restriktive Lösung als die derzeitige Lösung des Absatzes 4 vorgesehen wird.

Artikel 12 - Unschädliche Offenbarungen 27. Artikel 12 entspricht dem Artikel 4 Absatz 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 28. Das in Artikel 13 behandelte Sachgebiet ist Gegenstand des Artikels 5 des Strassburger Uebereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten freistellt, für die Beurteilung der erfinterischen Tätigkeit die frthere Anmeldung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen.

Die Gruppe konnte sich in bezug auf den zweiten Satz des Artikels 13 auf keinen gemeinsamen Standpunkt einigen und entwarf hierfür vorläufig zwei Fassungen.

Artikel 14 - Gewerbliche Anwendbarkeit 29. Artikel 14 entspricht dem Artikel 3 des Strassburger Uebereinkommens von 1963.

Page 30

BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., b3s Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Komission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

Page 31

Artikel 14
Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Bemerkung zu Artikel 14: Artikel 14 entspricht Artikel 3 des Strassburger Uebereinkommens

Page 32

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

Page 33

die crifiderische Tätigkeit dem Fachmann erkennbar sein muss, brenche jedoch nicht năher angegeben zu werden, da er sich furch die Verweisung auf Artikel 11 Absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Prioritititstag von selbst verstehe.

Artikel 14 - Gererbliche Anwenderkeit 26. Nocbden die Cautsche Delegation ihren Aenderungsvorschles ( 33 / G T I / 74 / 70, Seite 6) zurlickgezogen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eins Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 FOT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants in Robnon des Vertreas über die internetionale Zusanmenarbeit auf dem Gebiss der Patentwesens

27. Die Arbeitsgruppe war einverstanden damit, diesen A r tikel zu streichen, da seine Bestimmungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 mich erfordeplici, für Absatz 2 wird ein neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 bus:hrichte die Arbeitsgruppe die uöglichkeit für das Europäische Patentamt, als inmeldeamt gemäss abgetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 FOT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehoriger eines Staates der Pariser Verbandsibersinkunft ist oder dort Sitz oder iohnsitz hat.

Page 34

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEKTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

Page 35

technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 52, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

Article 55

Application industrielle Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie, y compris l'agriculture.

Chapitre II

Personnes habilitées à demander et à obtenir un brevet européen - Désignation de l'inventeur

Article 56

Habilitation à déposer une demande de brevet européen Toute personne physique ou morale et toute société, assimilée à une personne morale en vertu du droit dont elle relève, peut demander un brevet européen.

Article 57

Pluralité de demandeurs Une demande de brevet européen peut être également déposée soit par des co-demandeurs, soit par plusieurs demandeurs qui désignent des Etats contractants différents.

Cf. les régles 26 (Requête en délivrance) et 101 (Désignation d'un représentant commun)

Article 58

Droit au brevet européen (1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Si l'inventeur est un employé, le droit au brevet européen est défini selon le droit de l'Etat sur le territoire duquel l'employé exerce son activité principale; si l'Etat sur le territoire duquel s'exerce l'activité principale ne peut être déterminé, le droit applicable est celui de l'Etat sur le territoire duquel se trouve l'établissement de l'employeur auquel l'employé est attaché. Si plusieurs personnes ont réalisé l'invention indépendamment l'une de l'autre, le droit au brevet européen appartient à celle qui a déposé la demande de brevet dont la date de dépôt est la plus ancienne; toutefois, cette disposition n'est applicable que si la première demande a été publiée en vertu de l'article 92 et elle n'a d'effet que dans les Etats contractants désignés dans cette première demande telle qu'elle a été publiée.

Page 36

Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 52 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 56

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 57

Mehrere Anmelder

Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

[^0]art also includes documents within the meaning of Article 52, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

Article 55

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

Chapter II

Persons entitled to apply for and obtain European patents - Mention of the inventor

Article 56

Entitlement to file a European patent application A European patent application may be filed by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 57

Multiple applicants

A European patent application may also be filed either by joint applicants or by two or more applicants designating different Contracting States.

[^1]

Article 58

Right to a European patent

(1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employee the right to the European patent shall be determined in accordance with the law of the State in which the employee is mainly employed; if the State in which the employee is mainly employed cannot be determined, the law to be applied shall be that of the State in which the employer has his place of business to which the employee is attached. If two or more persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the person whose European patent application has the earliest date of filing; however, this provision shall apply only if this first application was published under Article 92 and shall only have effect in respect of the Contracting States designated in that application as published.


[^0]: Vgl. Regeln 26 (Erteilungsantrag) und 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters)

[^1]: Cf. Rules 26 (Request for grant) and 101 (Appointment of a common representative)

Page 37

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 38

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 39

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Page 40

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 41

abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des A4 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln

17,19,26,42 )

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

Page 42

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 43

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme 'einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PB/K/1 Nr. 10) ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II er:thalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgeschenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des. Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

Page 44

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 45

BERICHTE =ℳ / ℛ / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 27

Page 46

Artikel 13 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung ist gewerblich verwertbar, wenn der Gegenstand der Erfindung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt oder verwendet werden kann oder wenn der Gegenstand der Erfindung in sonstiger Weise gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen geeignet ist.