Art56dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art56dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 56
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 056 (Deutsche Fassung)/Art56dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 56 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 56 MPO Erfinderische Tätigkeit

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vore. 16 IV/2767/61 S. 17-24, 48
IV/2767/61 16 IV/3076/62 S. 144,145
VE Mai 1962 13 6551/IV/62 S. 9, 53, 54
VE 1962 13 9081/IV/63 S. 73,74
VE 1962 13 11821/IV/64 S. 5-7
VE 1965 13 BR/7/69 Rdn. 28
BR/6/69 13 BR/26/70 Rdn. 16
VE 1970 (Ue) 13 BR/49/70 Rdn. 105/106
BR/48/70 13 BR/87/71 Rdn. 46
BR/70/70 13 BR/94/71 Rdn. 25
VE 1971 (Ue) 13 BR/135/71 Rdn. 101, Anlage III
VE 1971 (Ue) 13 BR/168/72 Rdn. 42
VE 1971 (Ue) 13 BR/169/72 Rdn. 24
BR/88/71 13 BR 125/71 Rdn. 17/18
Dokumente der MDK


1. 1972 54 M/16 S. 138
" 54 M/20 S. 200
" 54 M/24 S. 302
" 54 M/31 S. 1,2
" 54 M/54/I/II/III S. 10
" 54 M/146/R 3 Art. 56
" 54 M/PR/I S. 31

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Sollte sich die Arbeitsgruppe Patente nicht auf einen Vorschlag für die Definition der Erfindungshöhe einigen können, wird erneut zu prüfen sein, ob auf eine Festlegung des Begriffs "Erfindungshöhe" im europäischen Patentrecht nicht verzichtet und die Anwendung und Auslegung dieses Begriffs der Rechtsprechung der europäischen Instanzen überlassen werden kann.

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Hand liegt (is evident) und gegenüber dem, was vor dem Prioritätsdatum des Anspruchs im Vereinigten Königreich bekannt oder benutzt war, keinen erfinderischen Schritt (inventive step) enthält".

Eine ähnliche Betrachtungsweise fand sich in der inzwischen aufgegebenen amerikanischen Rechtsprechung, die einen "flash of genius" verlangte.

Die Bedenken, die gegen die angelsächsische Vorstellung von dem Begriff der Erfindungshöhe erhoben werden können, bestehen in erster Linie darin, daß ein rein subjektives Element, nämlich das Element der schöpferischen Leistung, für die Feststellung der Erfindungshöhe maßgebend ist. c) Die Vorschläge der französischen Sachverständigen in dem Dokument des Europarats (EXP/Brev. (57), 3 S. 14 ff.).

Danach soll für den Begriff der Erfindungshöhe ein Katalog objektiver Kriterien aufgestellt werden. Solche Kriterien würden u.a. sein: Die neue Anwendung bekannter Mittel im Gegensatz zum einfachen neuen Gebrauch (application nouvelle de moyens connus et non simple emploi nouveau), die Kombination von Mitteln und nicht die einfache Aneinanderreihung (combinaison de moyens et non simple juxtaposition). Wegen der gegen diesen französischen Vorschlag bestehenden Bedenken wird auf die Studie Kühnemann unter III. 4. Bezug genommen.

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bb) Die Forderung, "daß die Erfindung merklich von dem abweichen muß, was bereits bekannt ist", könnte dazu verleiten, daß strenge Anforderungen an das Vorhandensein einer Erfindungshöhe gestellt werden. Diese Folgerung dürfte der gegenwärtigen Praxis in den meisten Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes widersprechen. Das Anlegen strenger Maßstäbe an das Vorhandensein einer Erfindungshöhe würde darüber hinaus dazu führen, daß für eine erhebliche Zahl von Erfindungen kein europäisches Patent erteilt werden könnte. Das wiederum würde mit großer Wahrscheinlichkeit die Forderung hervorrufen, daß zum Schutze der "kleinen Erfindungen" ein europäisches Gebrauchsmusterrecht geschaffen werden sollte. Abgesehen davon, daß die Schaffung eines europäischen Gebrauchsmusterrechts schon deswegen auf Schwierigkeiten stoßen dürfte, weil nur zwei von den sechs Staaten des Gemeinsamen Marktes ein nationales Gebrauchsmusterrecht be-3itzen, dürfte zu prüfen sein, ob der Forderung nach Schutz auch für "kleine Erfindungen" nicht zweckmäßiger durch eine entsprechende Ausgestaltung des europäischen Patentrechts, d.h. durch nicht zu strenge Anforderungen an die Erfindungshöhe, Rechnung getragen werden sollte. b) Eine Regelung, wie sie das britische Patentgesetz vom 16. Dezember 1949 in Artikel 32 Abs. 1 Buchst.f vorsieht. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß ein Patent zurückgenommen werden kann, wenn "die in einem Anspruch der endgültigen Beschreibung beanspruchte Erfindung auf der

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Absatz 2 des Vorschlags Reimer ist nicht übernommen worden. Er dürfte für eine vertragliche Regelung zu sehr ins einzelne gehen. Die Grundlage, von der aus der Stand der Technik für die Ermittlung der Erfindungshöhe zu beurteilen ist und für die der Vorschlag Reimer eine feste Regel aufstellen will, dürfte zweckmäßigerweise der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Von Zweigbergk befürwortet den Vorschlag Reimer in seiner Studie für die Vereinheitlichung des Patentrechts innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats. Auf der anderen Seite wird nicht übersehen werden können, daß der in dem Vorschlag Reimer enthaltene fiktive Begriff "Durchschnittsfachmann" in der Rechtspraxis der anderen Staaten des Gemeinsamen Markts nicht bekannt sein dürfte.

Wenn die Arbeitsgruppe Patente den Vorschlag des Arbeitsentwurfs nicht für zweckmäßig hält, dürften für den Fall, daß man an der ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Erfindungshöhe" im europäischen Patentrecht festhält, folgende weitere Möglichkeiten zu erörtern sein: a) Der Vorschlag des nordischen Patentrechts.

Nach diesem Vorschlag ist das Merkmal der Erfindungshöhe in den Neuheitsbegriff eingearbeitet, und zwar in der Weise, daß eine Erfindung nur als neu betrachtet wird, wenn sie "merklich von dem abweicht, was zur Zeit der Anmeldung bekannt ist". Die Lösung des nordischen Patentrechts wirkt bestechend einfach. Gegen sie kann eingewandt werden: aa) Der Begriff der Erfindungshöhe wird mit dem Begriff der Neuheit verknüpft, was systematisch unrichtig ist.

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Zu Artikel 16 Erfindungshöhe

1. Materialien: a) Studie Haertel, S. 24 ff . b) Studie v.Zweigbergk, S. 11 und 12 (französischer Text; S. 16 oben der inoffiziellen deutschen Ubersetzung) c) Bericht Kühnemann über "Technischen Fortschritt und Erfindungshöhe" für den SachverständigenausschuB für Patentfragen des Europarats (Dokument des Europarats EXP/Brev (60) 5). d) Vorschlag Reimer, 4 e) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 2 Abs. 1 2. Bemerkungen:

Der Koordinierungsausschuß hat die Arbeitsgruppe Patente beauftragt, sich dazu zu äußern, ob in dem Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht die Hauptmerkmale des Begriffs "Erfindungshöhe" beschrieben werden sollen, sofern dieser Begriff überhaupt in dem Abkommen ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II. 6. Abs.2).

Die folgenden Ausführungen sind nur für den Fall von Bedeutung, daß die Arbeitsgruppe sich bei den Erörterungen zu Artikel 11 für eine ausdrückliche Erwähnung des Begriffs "Erfindungshöhe" im europäischen Patentrecht ausgesprochen hat.

Artikel 16 des Arbeitsentwurfs. übernimmt im wesentlichen die Formulierung des 4 Abs. 1 des Vorschlags Reimer.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Um die Lücken des vorliegenden Textes zu schliossen, präzisiert die Arbeitsgruppe, dass als zum Stand der Technik gehörend auch diejenigen Patentanmeldungen gelten, die am Tage der jüngeren Anmeldung veröffentlicht werden.

Um die Gefahr einer Doppelpatentierung bei zwei am gleichen Tage von verschiedenen Erfindern eingereichten Anmeldungen zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Pfanner, Absatz 3 derart zu ergänzen, dass in solchen Fällen die Stunde des Eingangs der Anmeldungen massgeblich ist.

Mit den in der Diskussion erarbeiteten Änderungen wird Artikel 14 angenommen.

Artikel 15 Die Neufassung dieses Artikels in seiner Gesamtheit wird vertagt.

Artikel 16

Die Arbcitsgruppe nimmt diesen Artikel an. Sie wünscht, dass bei der Aufzählung der für die Patentfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen in Artikel 11 auch die Erfindungshöhe genannt wird. Am Ende von Artikel 11 wird daher hinzugefügt : " und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen".

Um das Verständnis von Artikel 16 zu erleichtern, wird der vorgelegte Text einschliesslich der Bezugnahme auf Artikel 14 beibehalten.

Artikel 16 wird von der irboitsgruppe angenommen.

Auf Vorschlag von Horrn Fressonnot beschliesst die Arbcitsgruppe die Reihenfolge der Einordnung der Artikel nach Ausarbeitung der Gesamtheit eines Konventionsentwurfes zu überprüfen. Dazu ist bereits festzuhalten, dass die Numerierung der Artikel 11 und 12 unverändert bícibt, Artikel 14 wird Artikel 13, der zunächst zurückgestellte Artikel 15 wird Artikel 14 und der alte Artikel 13 wird Artikel 16.

Page 11

Der Präsident hält den Vorschlag von Herrn Fressonnet für eine gute Kompromisslösung und beauftragt den Redaktionsausschuss der Gruppe einen entsprechend abgefassten Text vorzulegen.

Er gibt Herrn Lannoy recht, dass es unmöglich sein würde, den Begriff der Erfindungshöhe zu definieren. Es genügt, seine Merkmale zu erwähnen.

Auf Frage von Herrn Fressonnet hält es der Präsident für möglich, den Ausdruck "Erfindungshöhe" aus dem Titel von Artikel 16 zu streichen. Er regt an, dass der Inhalt dieses Artikels als Absatz 4 zu Artikel 14 des Vorentwurfs gesetzt werde, der dann beginnen müsste "eine neue Erfindung ist nicht patentfähig ...".

Erörterungen zu Artikel 17 des Vorentwurfs

Nach einem Meinungsaustausch zur Frage des Rechts auf das Patent, die Artikel 17, Abs. 1 behandelt, stellt der Präsident die Übereinstimmung der Arbeitsgruppe zu folgenden vier Funiten fest.

1. Aus psychologischen Gründen ist es wichtig, festzustellen, wie es in Absatz 1 von Artikel 17 geschicht, dass das Recht am Patent dem Erfinder zu= steht. 2. Der Text von Absatz 1 des Artikels 17 des Vorentwurfs soll ergänzt werden, indem nach dem Wort Erfinder "der als erster die Anmeldung eingereicht hat" hinzugefügt wird. 3. Artikel 17 und 18 (Erteilung des Patents) sollten in einem einzigen Artikel vereinigt werden. Artikel 18 bestimmt tatsächlich nur, dass das Europäische Amt nicht zu prüfen braucht, ob der Anmelder der erste Erfinder ist. 4. Der Artikel 29 ( Erfindernennung) wird näher an den unter 3. erwähnten Artikel herangerückt.

Auf eine Frage von Herrn Van Benthem hin eröffnet der Präsident einen Meinungsaustausch über die Frage der Angestell tenerfindung und ihre Auswirkungen auf Artikel 17 .

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Diese Fassung bringt, anders als diejenige des Vorentwurfs, keine genaue Definition der Erfindungshöhe, sondern vielmehr eine Beschreibung von ihr. Sie erstrebt einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Stellungnahmen der Delegationen und will den Bedenken derjenigen Delegierten Rechnung tragen, die den Begriff der Erfindungshöhe für allzu subjektiv halten.

Herr Roscioni betont, dass dieser neue Vorschlag im Vergleich zum nordischen Entwurf den Vorzug besitzt, Neuheit und Erfindungshöhe nicht zu vermischen. Um den Ausdruck "wenn sie nicht merklich vom Stand der Technik abweicht" genauer zu fassen, schlägt er vor, am Ende des Artikels hinzuzusetzen: "das heisst, wenn die Erfindung sâeh nicht offensichtlich aus dem Stand der Technik ergibt".

Herr. Van Benthem fürchtet jedoch, dass der neue Vorschlag des Präsidenten den Begriff der Erfindungshöhe noch strenger macht und schlägt vor, auf Artikel 16 des Vorentwurfes zurückzugreifen.

Herr Fressonnet erklärt, dass die französische Ubersetzung des neuen Vorschlags des Präsidenten anstatt "si l'invention ne diffère pas essentiellement de l'état de la technique" besser lauten würde "si l'invention ne diffère pas notablement (ou de façon appréciable) de l'état de la technique". Dieser französische Text würde dem deutschen Text besser entsprechen.

Im übrigen schlägt er eine andere Kompromisslösung hinsichtlich Artikel 16 vor. Dieser sollte zunächst in einem allgemeinen Satz auf die Erfindungshöhe hinweisen. Sodann sollte präzisiert werden : "Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung im Sinne des Artikels 14, Abs. 1 als nëä gilt, nicht orteilt, wenn sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, das heisst, wenn sie nicht merklich vom Stand der Technik abweicht und wenn sie für den Durchschnittsfachmann nahelag". Die Bedingungen im letzten Halbsatz sollten nicht kumulativ sein.

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"Patente"

Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 20. April 1961

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 10.15 Uhr. Die Arbeitsgruppe billigt den Sitzungsbericht vom 18. April 1961. Zu der Frage von Herrn Van Benthem hinsichtlich des Ausdrucks "in sonstiger Weise", der in Artikel 13 benutzt ist, kann der Präsident sich noch nicht äussern.

Artikel 13 wird dem Redaktionsausschuss überwieven, der diesen Ausdruck zunächst zwischen Klammern beibehält, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 16 des Vorentwurfs Die Arbeitsgruppe bespricht die verschiedenen Grundsätze zu Artikel 16 und nimmt einige an, die in der neuen Fassung des Artikels erscheinen werden.

Der Präsident unterbreitet der Gruppe einen neuen Redaktionsvorschlag für Artikel 16 a

Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung im Sinn des Artikels 14, Abs. 1 als neu gilt, nicht erteilt, wenn sie nicht merklich vom Stand der Technik im Augenblick der. Einreichung der europäischen Anmeldung abweicht.

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2. Die Konvention wird auch Bestimmungen über Nichtigkoitsklagon enthalten. Für derartigo Klagen wird oin Europäisches Gericht zumindest in zweiter Instanz ausschliesslich zuständig sein. Nach einor gowisson Anzahl von Jahren wird die Rechtsprechung dieses Gerichts brauchbaro Merkmale für die Beurteilung dor Erfindungshöhe entwickelt haben, gonauso wie die nationalen Geriokte dies auch hinsichtlich des Begriffs der guton Sitten gotan haben. Bino solche Rochtsprechung wird dann allo wünschenswerten Garantien für oine einheitliche richterlioho Auslogung des Begriffs der Erfindungshöhe geben.

Die Arboitsgruppe ist der Auffassung, dass es ratsam wäro, dem Koordi- 0 nicrungsausschuss nicht nur den Entwurf eines Textos zu Artikel 16 sondern auch bestimmte Bemerkungen zu unterbroiton, um dio abäichten dor Arboitsgruppe zu erläutern.

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Herr.Van.Bentehm, unterstützt von Horrn Pfanner berichtet, über die zahlreichen Schwierigkeiten, die in seinem Land entstanden sind, wo die Beurteilung der Erfindungshöhe durch die Gerichte geschieht (Gutachten - Gegengutachten - zwei Instanzen).

Auf eine Bemorkung von Horrn Fressonnet hin bestätigt der Prăsident, dass der Vorschlag von Herrn Roscioni berücksichtigt worden wird. Der Vorschlag des Prăsidenton, der eine Definition der Erfindungshöhe versucht, entspricht dem vom Koordinierungsausschuss gegebenen Auftrag. Er erlaubt es im übrigen, die Frage mit den interessierten nationalen Kreisen an Hand einer genaueren Untorlage zu diskutieren.

Herr Roscioni fasst seine Meinung folgendermassen zusamment Er hält seinen Vorschlag aufrecht, da or auf diesem Gebict den Juristen mehr Vertrauen schenkt als den Technikern. Die Nachteile des Vorfahrens mit Gutachten und Gegengutachten könnte man vermeiden, wenn man dem Europäischen Amt die Erstattung eines Gutachtens für das Europäische Gericht überträgt. Dieses Gutachten wird von den Technikern des Europäischen Amtes orstellt. Herr Roscioni orklärt schliesslich seine Beroitschaft, sich mit der Beurteilung der Erfindungshöhe durch das Europäische Amt einverstanden zu orklären unter der Bedingung, dass eine zufriedenstellende und objoktive Merkmale enthaltende Definition gefunden werden kann.

Der Präsident gibt dazu zwei Erklärungen ab, die bereits einen Vorgriff auf das später zu orörternde europäische Ertoilungsvorfahren machen.

1. Es kann vorgesehen worden, dass das Europäische Amt zwei Instanzen umfasst. Dne zweite Instanz könnte ontsprochend oinor neuen schweizerischen Lösung aus unabbängigen Technikern und Juristen zusammengesetzt sein. Diese zweite Instanz wäre damit praktisch oin Verwaltungsgericht innerhalb des Europäischen Amtes. Eine solche Lösung würde sinen Kompromiss erlauben. In orstor Instanz befindet der Prüfer des Amtes über die Erfindungshöhe, der Erfinder kann sich jedoch an die zweite Instanz wonden, die ein Gericht darstellt, wie es Herr Roscioni gewünscht hat.

Page 16

2. Der Begriff der Erfindungshöhe ist in den Staaten mit Vorprüfung bereits genauer umrissen worden. Das erklärt sich daraus, dass in diesen Staaten die Patentämter sehr viel mehr Entscheidungen über diese Frage treffen, als es in den anderen Staaten bei Nichtigkeitsverfahren durch Gerichte geschicht. 3. Der Begriff der Erfindungshöhe ist ein objektiver Begriff ebenso wie der Begriff der guten Sitten. In beiden Fällen ist nur eine einzige richtige Entscheidung möglich. 4. Selbst wenn die curopäische Konvention den Begriff der Erfindungshöhe nicht enthalten würde, ist es sicher, dass Prüfer des Europäischen Amtes, die aus Vorprüfungsländer kommen, diesen Begriff anwenden würden. Es wäre tatsächlich schwer vorstellbar, ein Patent für eine Erfindung zu erteilen, die diese Voraussetzung nicht erfültt. 5. Es wäre sicher leichter, den Begriff der Erfindungshöhe in der Konvention nicht zu nennen. Aber in diesem Fall wäre es für die Bundesrepublik und die Niederlande überaus schwierig, die Konvention zu ratifizieren. Im übrigen würde das Fehlen des Begriffes die Gefahr der Rechtsunsicherheit mit sich bringen, da man dann erst die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müsste. 6. Die interessierten Kreise in den sochs Staaten wünschen, dass das europäische Patent grösstmögliche Sicherheit gewähre. Auch aus diesem Grunde müsste das Merkmal der Erfindungshöhe beibehalten worden. 7. Die Tatsache, dass sich der Begriff der Erfindungshöhe nicht in allen nationalen Gesetzen findet, führt zu keinen grossen Schwierigkeiten, da der Erfinder jedenfalls ein nationales Patent anmelden kann, wenn er ein europäisches Patent nicht erhält. 8. Was die Beurteilung der Erfindungshöhe durch die Gerichte betrifft, so kann dagegen eingewendet werden, dass man dann die Wettbewerber des Erfinders damit belaste, den Mangel dor Erfindungshöhe in kostspieligen Nichtigkeitsklagen geltend zu machen, was dem Ruf des europäischen Patentes schaden könnte. Im übrigen würden die interessierten Kreise in Deutschland, wo dieser Begriff angewendet wird, es vorzichen, dass über diesen die Technikor des Europäischen Amtes und nicht die Richter bofinden.

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Herr Fressonnet hält es für wünschenswert, zunächst zu erörtern, ob überhaupt der Begriff der Erfindungshöhe in der europäischen Konvention enthalten sein soll. Er fügt hinzu, dass sich in Frankreich eine Tendenz zu Gunsten dieses Begriffs abzeichnet (Roubier). Allerdings werde von Kritikern eingewendet, dass es sich dabei um ein allzu subjektives Merkmal handele.

Herr Van Benthem erklärt, dass die Niederlande nur sehr schwer ein europäisches Patent akzeptieren könnten, das der Erfindungshöhe nicht Rechnung trägt. Es ist nicht möglich, ein ausschliessliches Recht für Erfindungen zu erteilen, die der Allgemeinheit bereits gehören, da sie zum Stand der Technik zählen.

Herr De Huyser unterstreicht die allgemeine Tendenz der europäischen Konvention, strenge Voraussetzungen für die Erteilung des europäischen Patentes vorzusehen und fügt hinzu, dass die Einführung des Begriffs der Erfindungshöhe in diesem Sinne liegt.

Herr De Reuze weist darauf hin, dass sich dieser Begriff im belgischen Recht zum Teil bereits im Begriff der Erfindung selbst verkörpert. Allerdings scheint ihm dieses Kriterium eine gewisse Gefahr der Subjektivität mit sich zu bringen.

Herr Roscioni spricht sich für das Merkmal der Erfindungshöhe aus, fürchtet jedoch Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Definition. Diese sollte besser der Beurteilung durch Gerichte vorbehalten bleiben.

Herr Pfanner schliesst sich der Erklärung von Herrn Van Benthem an und betont, dass der Begriff der Erfindungshöhe im deutschen Recht nicht notwendigerweise eine erfinderische Anstrengung (flash of genius) fordert. Es genügt, dass der Erfinder sich auf einem noch unbekannten Gebiet bewegt und dabei eine gewisse intellektuelle Tätigkeit aufwendet.

Der Präsident fasst die Diskussion folgendermassen zusammen:

1. Die Lehre in den Mitgliedstaaten ist zu diesem Punkt ziemlich verschieden. Die Studie Gaja zeigt jedoch, dass man in allen Staaten dagegen ist, durch Patent etwas zu schützen, was zwar über den Stand der Technik hinausgeht, was aber jeder Fachmann hätte finden können. Man kann daher eine gewisse Einmütigkeit in dieser Frage feststellen.

Page 18

Die Arbeitsgruppe stellt die Lösung der Frage bis zur năchster. Sitzung zurück, um einerseits die Kontaktnahme mit interessierten Kreisen zu gestatten und andererseits die Ergebnisse der nächsten Sitzung dos Expertenausschussos des Europarats kennenzulernen.

Erörterungen zu Artikel 16 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert an den vom Koordinierungsausschuss hierzu gese benen Auftrag. Es muss geprüft werden, ob in der europäischen Konvention der Begriff der erfinderischen Tätigkeit eingeführt und gegebenonfalls, ob er definiert werden soll.

Der Präsident weist darauf hin, dass es bereits zwei Definitionsversuche gebe, und zwar in Artikel 16 und in Artikel 14 (zweite Al ternativo, Abs. 1) des Vorentwurfs.

Der Unterschied zwischen den beiden Definitionen liegt in den Ausdrücke: "merklich" und "nahe, lag". Dieser Unterschied bezieht sich nicht auf einen subjektiven Begriff einerseits und einen objektiven Bcgriff andererseits, sondern auf ein quantitatives Kriterium und auf ein qualitatives Kriterium.

Das in Artikel 16 vorgeschlagone Kriterium bezweckt, eine Erfindung durch Patent unter der Bedingungen zu schützen, dass eine orfinderische Tätigkeit vorliegt (qualitatives Kriterium). Dagegen bezweckt die in Artikel 14, zweite Alternative, Abs. 1 (nordischer Entwurf) enthaltene Formulierung die Erteilung eines Patentes für eine Erfindung unter der Bedingung, dass diese gegenüber dem Stand der Technik einen gewissen Abstand einhalte (quantitatives Kriterium). So ist es beispielsweise möglich, dass eine neue Erfindung nur eine, geringe Veränderung gegenüber dem Stand der Technik, mit sich bringt und daher nicht den im nordischen Entwurf geforderten Abstand besitzt, jedoch tatsächlich auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die beiden Systeme führen daher hinsichtlich der Patentfähigkeit zu verschiedenen Ergebnissen.

Page 19

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Artikel 16 Erfinderische Tätigkeit Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung im Sinne des Artikels 14 als neu gilt, nicht erteilt, wenn sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, insbesondere deswegen, weil ihre Verwirklichung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Bemerkungen :

1. Die Arbeitsgruppe ist einstimmig der Neinung, dass es zweckmässig ist, das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit als Bedingung der Gültigkeit eines europäischen Patents aufzustellen. 2. Die Arbcitsgruppe ist ebenfalls einstimmig der Meinung, dass es zweckmässig ist, dieses Erfordernis in den Text des europäischen Abkommens aufzunehmen. 3. Die Arbeitsgruppe ist einstimmig der Neinung, dass es zweckmäss ist, dieses Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit in den Text des Abkommens in der Form aufzunehmen, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist. 4. a) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe ist der Meinung, dass die Bewertung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit durch das Europäische Amt während des Verfahrens zur Erteilung des europäischen Patentes erfolgen muss. b) Ein Teil der Arbeitsgruppe spricht sich zu Gunsten eines Systems aus, das die Bewertung dieses Erfordernisses nach der Erteilung des Patents einem Zivilgericht überträgt.

Dieser Vorschlag war Gegenstand starker Vorbehalte seitens mehrerer Delegationen, die geltend machten, dass ein Verfahren inter partes lang und kostspielig ist und dass ein solches Verfahren das europäische Patent in ständige Unsicherheit versetzt. 5. Eine Mehrheit der Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass selbst dann, wenn das Erfordornis der erfinderischen Tätigkeit nicht in den Text des Abkommens aufgenommen würde, das Europäische Amt während des Prüfungsverfahrens nicht davon absehen könnte, dieses Erfordornis anzuwenden.

Page 21

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 28. April 1961

VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29 verfasst unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Arbeitsgruppe und durch diese angenommen.

Page 22

ARBLITSGRUPPE "Patente"

Drater Teil : T A X T E N T W U R F E

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29 - Materielles Patentrecht Artikel 101 bis 111 - Zwangslizenzen

Page 23

ARBEITSGRUPPE

"Patente" ·

Brüssel, den 3. Mai 1961

VIRTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Page 24

Artikel 16 Erfinderische Tätigkeit Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung im Sinne des Artikels 14 als neu gilt, nicht erteilt, wenn sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, insbesondere deswegen, weil ihre Verwirklichung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Bemerkungen :

1. Die Arbeitsgruppe ist einstimmig der Meinung, dass es zweckmässig ist, das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit als Bedingung der Gültigkeit eines europäischen Patents aufzustellen. 2. Die Arbeitsgruppe ist ebenfalls einstimmig der Meinung, dass es zweckmässig ist, dieses Erfordernis in den Text des europäischen Abkommens aufzunehmen. 3. Die Arbeitsgruppe ist einstimmig der Meinung, dass es zweckmäss ist, dieses Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit in den Text des Abkommens in der Form aufzunehmen, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist. 4. a) Die Mehrbeit der Arbeitsgruppe ist der Meinung, dass die Bewertung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit durch das Europäische Amt während des Verfahrens zur Erteilung des europäischen Patentes erfolgen muss. b) Ein Teil der Arbeitsgruppe spricht sich zu Gunsten eines Systems aus, das die Bewertung dieses Erfordernisses nach der Erteilung des Patents einem Zivilgericht überträgt.

Dieser Vorschlag war Gegenstand starker Vorbehalte seitens mehrerer Delegationen, die geltend machten, dass ein Verfahren inter partes lang und kostspielig ist und dass ein solches Verfahren das europäische Patent in ständige Unsicherheit versetzt. 5. Eine Mehrheit der Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass selbst dann, wenn das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit nicht in den Text des Abkommens aufgenommen würde, das Europäische Amt während des Prüfungsverfahrens nicht davon absehen könnte, dieses Erfordernis anzuwenden.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" Vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Die.Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Herren van Benthem und Pfanner bedauern jedoch das Wegfallen des Ausdrucks "Fachmann".

Der Vorsitzende erwidert, die Rechtsprechung des Patentamts werde sicher den Begriff berücksichtigen.

Die Anmerkungen zu Art. 16 werden gestrichen. Sie sollen bei der Darlegung der Gründe erwähnt werden.

Artikel 17 Absatz 1 wird genehmigt und Absatz 2 gestrichen, da er einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstellt. Die Anmerkung wird ebenfalls gestrichen.

Artikel 18 Herr Fressonnet meint, Art. 15 des französischen Entwurfs könne die Grundlage für einige rezaktionelle Änderungen bilden. Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden.

Artikel 19 Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit des Redaktionsausschusses auf s. 1, der einen Fall. der restitutio ad integrum mit ex tunc-Wirkung darelle.

Der Vorsitzende meint, nach materiellem Recht seien die nationalen Gerichte für diese Frage zuständig. Es sei jedoch wichtig, festzulegen, wie sich das Patentamt gegenüber den Entscheidungen der nationalen Gerichte zu verhalten habe. Dies sei Gegenstand der folgenden Absätze.

Der Redaktionsausschuß soll daher die eingeklammerten Worte in Abs. 1 und 5 überprüfen.

Die Klammern in Abs. 3 fallen weg. Es soll hinzugefügt werden, daß es sich um das vorläufige Patent handelt.

Page 27

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962 Vorläufiger Sitzungsbericht vom 18. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erklärt, die Sitzungsprotokolle vom 13. April 1962 an würden als genehmigt angesehen, wenn beim Sekretariat bis zum 28. April 1962 keine Korrekturvorschläge eingingen. Für die letzten Protokolle, die nach dieser Sitzung den Delegierten zugeschickt würden, gelte die Frist entsprechend länger.

Artikel 15 (Fortsetzung) Der Vorsitzende bemerkt, der Absatz b) entspreche der betreffenden Bestimmung im Straßburger Entwurf.

Herr van Benthem hält es für zweckmäßig, den Schutz für die Offenlegung bei einer internationalen Ausstellung bis zur Zuerkennung eines Prioritätsrechts auszudehnen.

Nach einem Meinungsaustausch wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß den Wortlaut des Art. 15 unter Beachtung des entsprechenden Artikels im Straßburger Entwurf überprüfen soll.

Er soll ferner in einer Fußnote darauf hinweisen, daß ein Teil der Delegationen den Art. 15 nur unter der Bedingung genehmigen will, daß eine ähnche Regelung in den Europa-Rat-Entwurf aufgenommen wird.

Der Wortlaut soll nach der Sitzung des Europa-Rats im September in Straßburg revidiert werden.

Art. 15 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 16 Herr Fressonnet schlägt vor, den Wortlaut des Straßburger Entwurfs (Art. 4) zu übernehmen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Wortlaut die Grundlagen des Art. 16 nicht verändere, sondern dem Patentamt nur eine größere Auslegungsbefugnis gebe.

Page 28

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brussel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 29

Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, der dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276) Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubehalten, da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprochend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossenen Änderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21) Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen umzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktionsausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebenden Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28) Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

Page 30

Vorschlag gehe davon aus, dass die Gruppe in der fünften Sitzungsperiode beschlossen habe, die Umwandlung einer europäischen Anmeldung beziehungsweise eines Antrages auf Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bis zur Bestätigung des vorläufigen Patents zuzulassen. Der Vorschlag gehe nun dahin, vorzusehenty, dass auch die älteren nationalen Rechte zum Stande der Technik rechnen und somit dem Begriff der Neuheit entgegenstehen. Daraus folge, dass ein vorläufiges europäisches Patent von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts für nichtig erklärt werden müsse, sobald ein älteres nationales Patënt in einem einzigen der Vertragsstaaten besteht. In diesem Fall hätte jedoch der Inhaber des europäischen Patents die Möglichkeit, sein vorläufiges europäisches Patent in nationale Anmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten umzuwandeln, in denen kein älteres Recht besteht. Der deutsche Vorschlag sehe arner eine Begrenzung von Artikel 19 (20 a) Abs. 1 auf das endgültige europäische Patent sowie die Streichung der in Artikel 126 (122) vorgesehenen Nichtigkeitsklage wegen Vorhandenseins früherer nationaler Rochte vor, falls die frühere Patentanmeldung oder Patentschrift von der zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten veröffentlicht wurde.

Auf diese Erläuterungen erwiderten Herr Fressonnet und Herr van Benthem, sie zogen die bisherige Lösung vor, wonach die älteren nationalen Rechte nicht zum Stand der Technik gehören und das europäische Patent in denjenigen Vertragsstaaten, wo ältere nationale Rechte bestehen keine Geltung habe.

Es folgt ein langer Gedankenoustausch, den der Vorsitzende mit der Feststellung beendet, dass beide Lösungen praktisch durchführbar seien. Der neue eutsche Vorschlag lege den Nachdruck auf den Grundsatz des einheitlichen Iltungsbereichs für das europäische Patent, während die von der französischen und der niederländischen Delegation vorgeschlagene Lösung den Vorrang des europäischen Patents gegenüber den verschiedenen nationalen Patenten betone. Der neue deutsche Vorschlag werde zwangsläufig zur Umwandlung einer Reihe von europäischen Patenten in nationale Patente führen.

Schliesslich behielt die Gruppe die bisherige Fassung des Vorentwurfs (Dok. 4488) bei.

Der Artikel wurde daher in seiner bisherigen Fassung angenommen und die Bemerkung gestrichen.

Artike1 13 (16)

Die Gruppe verglich diesen Artikel mit Artikel 4 des Strassburger Entwurfs und beschloss, das Adverb "insbesondere" im Vorentwurf zu streichen.

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Um cinen übereinstimmenden Standpunkt der sechs Delegationen auf der bevorstehenden Sitzung des Sachverständigenausschusses des Europarats zu ermöglichen möchte Herr van Bentham die Ansicht der übrigen Delegationen über die Möglichkeit hören, hier eventuell eine enger gefasste Formulierung für den Entwurf des Europarats vorzuschlagen. Der Strassburger Text lasse den beteiligten Staaten die Möglichkeit, ihre eigenen Staatsangehörigen intensiver zu schützen. Mit anderen Worten : soll das Abkommen anstatt eines Mindestschutzes einen möglichst weitgehenden Schutz vorsehen?

Die Herren de Muyser und Degavre würden im Interesse der grösseren Rechtssicherheit für den Erfinder einem solchen Vorschlag zustimmen.

Herr Pfanner meinte, die deutsche Delegation könne wegen des Ergebnisses der Besprechung mit den interessierten deutschen Kreisen einem derartigen Vorschlag in Strassburg nicht zustimmen.

Der Vorsitzende bestätigte, dass der Vorschlag in der im Entwurf des Europarats vorgesehenen Fassung zweifellos zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führe. Doch bestehe diese Unsicherheit nur für die Erfinder aus Ländern, die einen weitorgehenden Schutz gewähren als den Mindestschutz, der im Entwurf vorgesehen sei.

Artikel 12 wurde angenommen.

Artikel 13 (16) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt, damit dann entschieden werden kann, ob trotz der abweichenden Fassung des Strassburger Entwurfs das Wort "insbesondere" beibehalten werden solle.

Artikel 14 (13) Herr van Benthem erklärte, dass dieser Artikel zwar grundsätzlich dem Strassburger Text entspreche, aber ausführlicher sei. Daher wolle auch die niederländische Delegation in Strassburg vorschlagen, diese Fassung des Europäischen Aukommens dort zu übernehmen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la convention relative aux expositions internationales, signée à Paris, le 22 novembre 1928 et révisée le 10 mai 1948.

Remarque

Cet article reprend intégralement une des dispositions figurant dans le projet de convention sur l'unification de certains éléments du droit matériel des brevets d'invention élaboré dans le cadre du Conseil de l'Europe.

Article 13 Activité inventive

Une invention est considérée comme résultant d'une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique.

Article 14 Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie y compris l'agricul ture.

CHAPITRE II
DROIT AU BREVET
Article 15
Droit d'obtenir un brevet européen

(1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. (2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande du brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragrapho 1.

Article 16 Usurpation (1) Si les éléments essentiels d'une demande de brevet ou d'un brevet européen ont été empruntés sans droit à l'invention d'un tiers, la personne lésée du fait de l'usurpation peut obtenir que la demande ou le brevet lui soit transféré. (2) Après un délai de cinq ans à compter de la date de délivrance du brevet européen provisoire, le droit visé au paragraphe 1 ne peut être exercé que si le breveté n'était pas de bonne foi lorsqu'il a obtenu le brevet.

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anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Ubereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung

Dieser Artikel übernimmt wört1ioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Buroparats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.

KAPITEL II RECHT AUF DAS PATENT Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europEischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET S GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENOOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE


AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»


VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

VE 1962 unter Berücksichtigung der im "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltene

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Artikel 13 (16)

Erfinderische Tätigkeit

Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung   nicht   im Sinne des Artikels 11 als neu gilt, nicht erteilt, wenn sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, weil sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Die Gruppe erörtert vor allem die Frage des Begriffs "évidence". Sie zieht das deutsche Wort "naheliegend" vor. Bei der französischen, italienischen und holländischen Fassung des Abkommens soll eine möglichst genaue Übersetzung dieses Wortes angestrebt werden. Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der den Straßburger Entwurf berücksichtigen soll.

Artikel 14

Nach Verlesung der Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen bespricht die Gruppe die redaktionelle Bemerkung der UNICE zu den Ausdruck "auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft".

Herr Fressonnet unterstreicht die sehr umfassende Bedeutung des Ausdrucks "gewerbliches Gebiet".

Herr Pfanner fügt hinzu, daß dieser Begriff sogar das Militär und die freien Berufe umfasse. Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß der Text unverändert beibehalten werden müsse, damit man sich nicht zu sehr vom Straßburger Entwurf entfernt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 15

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen und berichtet dann vom Vorschlag Großbritanniens, den Anfang des ersten Absatzes in folgendem Sinne zu ändern: das Recht, cin europäisches Patent zu erlangen...

Herr Pfanner erklärt, daß die von Seiten der UNICE vorgebrachte Kritik nicht berücksichtige, daß der erste Absatz das materielle, der zweite Absatz dagegen das formelle Recht regele. Der Vorschlag der UNICE beziehe sich nur auf das Verfahren.

Herr Fressonnet fragt sich, ob der Vorschlag der UNICE sich nicht auch auf das Problem der Mehrheit von Erfindern beziehe.

Nach Verlesung der Stellungnahmen der UNICE im einzelnen scheint es, daß diese Vereinigung dieses Problem nicht im Auge gehabt hat.

Herr Pfanner schlägt daher vor, in Absatz 1 einen zweiten Satz einzufügen, wonach, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander ein und dieselbe

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Herr Fressonnet schlagt vor; man solle in der mit dor UNICE und gegebenenfalls mit anderen internationalen Vereinigungen vorgesehenen Besprechung die rein praktischen Grüno darlegen, die für den Text des Entwurfs sprechen.

Abschliessend stellt der Vorsitzende fest, dass die Gruppe eine endgültige Entscheidung nicht treffen will. Dann fasst or zusammen, dass die Arbeitsgruppe den Vorschlag der UNICE für nicht praktisch und den Vorschlag von Herrn van Benthem für nicht günstig hält. Es bleibt der Kompromissvorschlag und der derzeitige Text übrig.

Horr Pfanner wird damit beouftragt, einen Text im Sinne seines Vorschlags im Entwurf auszurbeiten. Die Frage der Unterredung mit der UNICE wird die Arbeitsgruppe am Freitag erörtern.

Artikel 7 und 194 Herr Fressonnet bittet, die Frage der Begrenzung der Ubergangszeit, die bei der Beratung von Artikel 7 aufgetreten war, besser im Verlauf dieser Sitzung als bei der Erörterung von Artikel 194 zu prüfen.

Nach langer Jussprache stellt der Vorsitzende fest, dass sich drei Delegationen für eine Frist von 15 und drei weitere Delegationen für eine Frist von 20 Jahren aussprechen. Diese Frist beginne mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts. Die Gruppe beschliesst, dass beide Fristen in Artikel 194 erscheinen sollen, der an den Redaktionsausschuss überwiesen wird.

Artikel 12 Herr Froschmaier verliest die Stellungnohmen der internationalen Vereinigungen. Die UNICE und die UNIOH wenden sich gegen den Jrtikel. Der skandinavische Entwurf wiederholt dagegen inhaltlioh diese Vorschrift. Nach einer Aussprache stellt sich heraus, dass diese Vorschrift im Vorentwurf beibehalten werden soll, da auch der Strassburger Entwurf eine entsprechende Verpflichtung enthält.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Text an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die entsprechende Vorschrift des Strassburger Entwurfs berücksichtigen soll.

Artikel 13 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen.

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.

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Der Vorsitzende stellt fest, daB der deutsche Vorschlag die praktische Frage der Prüfung der orfinderischen Tätigkeit zwar erschwere, andererseits aber - wie or betont - voraussichtlich dazu beitragen wird, den Widerstand der Fachkreise gegen. Artikel 11 Absatz 3 abzuschwächen. Damit stolle er einen echten taktischen Fortschritt dar und müsse als solcher unterstuitzt werden.

AnschlieBend findet ein Gedankenaustausch über den Vorschlag der deutschen Delegation statt. Die niederlăndische Delegation unterstuitzt ihn in vollem Umfang, während die französische Delegation sich ihre Stellungnahme bis zur Anhörung der Fachkreise vorbehält. Falls diese sich mit dem Vorschlag nicht einverstanden erklärten, würde die französische Delegation sich für den Wortlaut des Vorentwurfs aussprechen. Eine ähnliche Haltung wird von der deutschen, belgischen und italienischen Delegation eingenommen.

Schließlich wird entschieden, daB der RedaktionsausschuB den Wortlaut des deutschen Vorschlags in Artikel 13 aufnohmen soll. Er wird zwischen Klammern aufgefuhrt; in einer Fußnote soll darauf hingewiesen werden, daB sich die Gruppe ihre endgültige Stellungnahme zu dieser Frage vorbehält.

Außerdem soll die deutsche Delegation gomeinsam mit der niederländischen Delegation einen Vermerk ausarbeiten, in dem die für diesen Kompromißvorschlag sprechenden Argumente aufgefuhrt werden, um den anderen Delegationen die technische Darlegung dieser besonders schwierigen Frage zu erleichtern.

Altere nationale Rechte

Artikel 19

Der Vorsitzende geht anschlieBend zu Punkt 4 der Tagesordnung über, der einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 19 über die älteren nationalen Rechte betrifft (Vgl. Dok. vom 21. Juli 1964).

Bei der Darlogung des niedorländischen Vorschlags erinnert Herr van Benthem an folgendes. Gemäß Artikel 19 erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents, falls oin nationales Patent oder oin verläufiger nationaler Schutztitol mit oinem älteren Prioritätsdatum den gleichen Gegenstand betrifft, nicht auf das Gebiet dieses Staates.

Artikel 19 befaßt sich daher mit der teilweisen Nichtigkeit des europäischen Patents.

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der alteron europaischen Patentschriften, die an oder nach dem Tag der Anmeldung ver8ffentlicht werden.

Herr Pfanner stollt fest, daB die Gruppe zur Lösung der Frage der alteren Rechte oino Wahl zwischen zwei möglichen Lösungen hatte, d. h. die Doppelpatentierung oder die Verwendung dieser juristischen Fiktion. Er erinnert an die begründeten Argumente, welche die Gruppe veranlaBt hatten, sich für die Fiktion zu entscheiden. Da seine Delegation von der Richtigkeit dieser Entscheidung uborzeugt sei, habe sie bei der Suche nach einer KompromiBlösung den Grundsatz der juristischen Fiktion festgehalten, sich aber bemüht, ihn so abzuändern, daB den Argumenten der Fachkreise Rechnung getragen wird. Ihr Vorschlag bestohe darin, die erfinderische Tätigkeit zuerst gegenüber dem Stand der Technik am Tage der Anmeldung des europaischen Jtentes und anschlieBend gesondert gegenüber jedem alteren europaischen Recht zu betrachten.

Diese Lösung sei fur die jungeren Anmeldungen günstiger. Unter diesen Umständen könne derartigen Anmeldungen eine erfinderische Tätigkeit leichter zuerkannt werden.

In Erlăuterung dieses Vorschlags gibt Eorr Pfanner folgendes Beispiel: Die jüngere Erfindung befaBt sich mit einem Vorfahren für die Herstellung von Tetrazyklin unter Druck ( 50 atu). Eine nicht veröffentlichte altere Anmeldung behandelt ein Vorfahren zur Herstellung von Tetrazyklin auf anderem Wege als unter Druck. Darüber hinaus enthält der Stand der Technik bestimmte Erfindungen bezüglich der Herstellung von tetrazyklinähnlichen Erzeugnissen ch Verfahren unter Anwendung von Druck.

Nach dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 des Vorentwurfs (fiktiver Stand der Technik = Stand der Technik einschlieBlich der alteren europaischen Rechte) würde im Falle der jungeren Erfindungen keine erfinderische Tätigkeit vorliegen.

Nach dem Vorschlag der deutschen Delegation ist es dagegen möglich, der jungeren Erfindung eine erfinderische Tatigkeit zuzuerkennen. Der Stand der Technik beschränkt sich auf das Druckverfahren. Das altere Recht bezieht sich dagegen nur auf die Herstellung von Tetrazyklin nach einem anderen Verfahren. Folglich ist es möglich, daB der Prtifer die Anwendung des betreffenden. Verfahrens auf die Herstellung von Tetrazyklin als Ergebnis einer erfinderischen Tatigkeit betrachtet.

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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964 Bericht über die Sitzung vom 20. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung un 9.30 Uhr. Die Gruppe ist mit dem Wertlaut eines Telegramms einverstanden, das an den erkrankten Prof. Roscioni gerichtet ist.

Der Vorsitzende gibt anschlieBend bekannt, daB drei neue Arbeitsunterlagen verteilt wurden:

1. Ein Schreiben von Herrn van Waasbergen (Internationales Patentinstitut) an Herrn de Muyser. Die in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen werden bei der Erörterung von Punkt 11 der Tagesordnung behandelt. 2. Ein Protokoll der Sitzung der Gruppe "Pharmazeutische Erzeugnisse", die in Brüssel an 25. und 25. Juni 1964 stattfand und an welcher der Vorsitzende und einige Mitglieder der Gruppe teilgenommen haben. 3. Eine vom Sekretariat ausgearbeitete neue Ubersicht über die in den einzelnen Sitzungsberichten behandelten Artikel.

Altere europäische Rechte - Artikel 11 bis 13

Die Gruppe beginnt anschlieBend mit der Erörterung von Punkt 3 der Tagesordnung über einen Vorschlag der deutschen Delegation zu Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13.

Dieser Vorschlag der deutschen Delegation findet sich in Dokument 9662/IV/64.

Herr Pfanner gibt einen Uberblick über den Vorschlag seiner Delegation. Er betont, daB es sich hierbei um einen KompromiSvorschlag handelt, mit dem versucht werde, den praktisch einstimmigen Einwänden der Fachkreise zu dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 zu begegnen. Danach gilt durch eine juristische Fiktion als zum Stand der Technik gohërend der Inhalt

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergobniscs der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel

SITZINGSLERICHT

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Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf oiner orfinderischen Tätigkeit boruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik orgibt. [Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Bourtteilung der orfinderischen Tätigkeit jode dieser Unterlagen zusammen mit dem sie botroffenden Stand der Technik, aber unter Ausschlus des übrigen Stands der Technik zu botrachten. 7

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe hat die Aufnahme des in Klammern gesotzten Satzes in Artikel 13 noch nicht beschlossen. Die Notwendigkeit dieses Zusatzes soll noch weiter geprüft wordon. Siehe auch Bemerkung zu Artikel 11.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

V E 1965(V e)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

Page 47

Von anderen Delegationen ist auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Regelung mit sich brächte, wenn mehrere ältere Rechte mit unterschiedlichem Inhalt für verschiedene Länder entgegenstinden.

Die niederländische Delegation wurde gebeten zu überlegen, welche Verfahrensvorschriften später für den Fall vorgesehen werden könnten, dass eine weniger restriktive Lösung als die derzeitige Lösung des Absatzes 4 vorgesehen wird.

Artikel 12 - Unschädliche Offenbarungen 27. Artikel 12 entspricht dem Artikel 4 Absatz 4 des

Strassburger Uebereinkommens von 1963.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 28. Das in Artikel 13 behandelte Sachgebiet ist Gegenstand des Artikels 5 des Strassburger Uebereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten freisteilt, für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die frühere Anmeldung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen.

Die Gruppe konnte sich in bezug auf den zweiten Satz des Artikels 13 auf keinen gemeinsamen Standpunkt einigen und entwarf hierfür vorläufig zwei Fassungen.

Artikel 14 - Gewerbliche Anwendbarkeit 29. Artikel 14 entspricht dem Artikel 3 des Strassburger Uebereinkommens von 1963.

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)


I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluis wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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| Vorentwurf von 1965 | Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text | 27.74-Entwurf | | — | — | — | | Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jede dieser Unterlagen zusammen mit dem sie betreffenden Stand der Technik, aber unter Ausschluss des übrigen Stands der Technik zu betrachten. | 1. Fassung Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | + | | Bemerkung: Die Arbeitsgruppe hat die Aufnahme des in Klammern gesetzten Satzes in Artikel 13 noch nicht beschlossen. Die Notwendigkeit dieses Zusatzes soll noch weiter geprüft werden. | 2. Fassung Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jede dieser Unterlagen gesondert in Betracht zu ziehen. | | | Bemerkung: Artikel 13 Satz 1 entspricht Artikel 5 Satz 1 Straushr. Abk. | | |

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RIGIFRUMISKONFERENZ

Bräel, der 25. Juli 1969

BRO 6/69

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTEPTFILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1969 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Anaxialtion ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BB/6 d/69 bm

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16. Die Konferenz behielt einstweilen beide Fassungen des Artikels 13 bei, um die interessierten Kreise hierzu anzuhören. 17. Die schwedische Delegation äusserte den Wunsch, in Artikel 17 vorzusehen, dass die Anmelder verpflichtet sind, bei der Einreichung der Anmeldung den Erfinder zu nennen, und dass das Fehlen einer solchen Angabe Sanktionen zur Folge hat. Diese Sanktionen kőnnten in der Ausführungsordnung vorgesehen werden.

Die niederländische Delegation sprach sich gegen solche Sanktionen aus.

Die französische Delegation wies darauf hin, dass eine Verpflichtung, den Erfinder zu nennen, Uber die Vorschriften der Pariser VerbandsUbereinkunft hinausginge.

III

Artikel 31 bis 41

Das Europäische Patentamt - Rechtsstellung und allgemeine Organisation (Bericht der französischen Delegation - Dok. BR/17/69) 18. Die Konferenz nahm zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe I die Vorschläge der britischen Delegation betreffend die Zweigstellen des Patentamts, insbesondere hinsichtlich der verwaltungstechnischen und finanziellen Konsequenzen, später prufen wird; die Konferenz wird diese Vorschläge auf einer der nächsten Tagungen erörtern.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

tiber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefügt. BR / 26  d / 70 zat / EV / E / bm

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(4) Le paragraphe 3 n'est applicable que lorsqu'un État contractant désigné dans la demande de brevet ultérieure l'était également dans la demande antérieure, telle que publiée en vertu de l'article 85.

Article 12

Divulgations inopposables

Une divulgation de l'invention au sens de l'article 11 n'est pas prise en considération si elle est intervenue, dans les six mois précédant le dépôt de la demande de brevet européen et si elle résulte directement ou indirectement: a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit; b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la Convention concernant les expositions internationales, signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948.

Article 13

Activité inventive

lère variante

Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 11, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

2ème variante

Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 11 , paragraphe 3 , chacun de ces documents doit être pris en considération séparément pour l'appréciation de l'activité inventive.

Bemerkung zu Artikel 11, Absatz 4:

Es wurde beschlossen, später zu prüfen, welche Folgerungen aus diesem Absatz hinsichtlich der in beiden Anmeldungen benannten Staaten zu ziehen sind; in Betracht kommt eine Teilung der europäischen Patentanmeldung und/oder eine Umwandlung in nationale Anmeldungen.

Note to Article 11 (4) It is agreed to examine later the consequences to be drawn from this paragraph as to the possible division of the European patent application and/or its conversion to national applications in respect of States designated in both applications.

Remarque concernant l'article 11, paragraphe 4 :

Il a été convenu d'examiner ultérieurement les conséquences à tirer de ce paragraphe en ce qui concerne les États désignés dans les deux demandes; pourront être prises en considération la division éventuelle de la demande de brevet européen et/ou sa transformation en demandes nationales.

Bemerkung zu Artikel 12:

Artikel 12 entspricht Artikel 4 Abs. 4 des Straßburger Übereinkommens.

Note to Article 12 Article 12 corresponds to Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 12 : L'article 12 correspond à l'article 4, paragraphe 4, de la Convention de Strasbourg.

Bemerkung zu Artikel 13 :

Artikel 13 Satz 1 in beiden Fassungen entspricht Artikel 5 Satz 1 des Straßburger Übereinkommens.

Note to Article 13 The first sentence in each variant corresponds to the first sentence of Article 5 of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 13 : L'article 13 première phrase, dans ses deux variantes, correspond à la première phrase de l'article 5 de la Convention de Strasbourg.

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(4) Absatz 3 findet nur dann Anwendung, wenn ein für die spiltere Patentammeidung benannter Vertragsstaat auch für die frühere gemäB Artikel 85 bekanntgemachte Patentanmeldung benannt worden ist.

Artikel 12

Unschädliche Offenbarungen Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt außer Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen MiBbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daB der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Artikel 13

Erfinderische Tätigkeit

1. Fassung

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

2. Fassung

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jede dieser Unterlagen gesondert in Betracht zu ziehen. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Contracting State designated in respect of the later patent application was also designated in respect of the earlier patent application as published under Article 85.

Article 12

Non-prejudicial disclosures

A disclosure of the invention within the meaning of Article 11 shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the filing of the application for a European patent and if it was due to, or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his predecessor in title, or (b) the fact that the applicant or his predecessor in title has displayed the invention at official, or officially recognised, exhibitions falling within the terms of the Convention relating to international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and revised on 10 May 1948.

Article 13

Inventive step

1st variant

An invention shall be considered as involving an inventive step if it is not obvious having regard to the state of the art. If the state of the art also includes documents within the meaning of Article 11, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

2nd variant

An invention shall be considered as involving an inventive step if it is not obvious having regard to the state of the art. If the state of the art also includes documents within the meaning of Article 11, paragraph 3, each of these documents is to be considered separately in deciding whether there has been an inventive step.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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104. Die Gruppe gelangte vorlkufig zu dem Schluss, dass in dem Uebereinkommen nicht unbedingt eine Bestinmung Uber die Durchfthrung von Artikel 45 Absatz 2 des: BOT vorgesehen werden: Büsse, da dieses an: sifch schon: aus:reiche. Diese Frage könnte:gegebenenfalls:später:erneüt:geprlft werden.

Artikal 13 - Erfinderische Tätigkeit (BR/40/70, Seite 4, Punit 11) 105. Die Gruppe strich entsprechend dem vorlăufigen Beschluss der-Ionferenz die zweite Fassung des Artikels 13 des orsten Vorentwurfs. Sie stelite fest, dass demzufolge Artikel 21 Absatz 5 Uberprlift werden mllste. 106. Die Gruppe behielt sich vor zu tiberprufen, ob in bezug auf Artikel 13 der Wortlaut des POT und des Uebereinkommens zu harmonisieren sind.

Artikel 66 (frther Artikel 68) - Erfordernisse der Anmeldung (BR/40/70, Seite 5, Punkt 15 Absatz 1) 107. Die Gruppe tibernahm fur den neuen Abcatz 4 den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 des POT.

Artikel 79 (frther Artikel 73) - Einhclung des Berichts uber den Etand der Technik (BR/40/70, Seite 7, Punkt 20, Abcatz 2, zweiter Gedankenstrich 108. Die Gruppe fugte infolge der Lenderung des Artikels 66 in Artikel 79 Absatz 3 den in eckigen Klammern stehender Satz ein.

Der Vertreter des IIB erkLarte hierzu, dass sich die Kosten einer einfechen Prtufung der vom Anmelder eingereichten Zusammenfassung auf 10 Iollar beleufen wüden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 26. Oktober 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/49/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frifffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Buroparats hatte sich entschuldigen lassen.

2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR/49 d/70

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

PATENTIERBARKEIT

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Text der Arbeitsgruppe

2. Fassung

- entfällt -

Bemerkung zu Artikel 13: Der Wegfall der 2. Fassung macht eine erneute Prüfung von Artikel 21 Absatz 5 erforderlich.

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1. Fassung

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tuttigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tittigkeit nicht in Betracht gezogen.

2. Fassung

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tittigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tittigkeit jede dieser Unterlagen gesondert in Betracht zu ziehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

GEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 23. September 1970

BR/48/70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPÄEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BR/48 d/70 eai/dM/gb

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44. Artikel 5: Recht zur Einreichung einer europäischen Patentenmeldung

Die Bemerkung wurde im Hinblick auf die neue Fassung des Artikels gestrichen. 45. Artikel 6: Doppelschutz

In diese Vorschrift wurde auch der vorläufige Schutz aufgrund einer Patentanmeldung einbezogen. 46. Artikel 13: Erfinderische Tätigkeit

Mit der zweiten Bemerkung erinnert die Gruppe daran, dass die Yonferenz Artikel 13 Satz 2 nur vorläufig angenommen hat. 47. Artikel 17: Anspruch auf Erfindernennung a) Bei Prüfung dieser Vorschrift erörterte die Gruppe anhand einer von der schwefischen Delegation vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/76/70) das allgemeine Problem, ob im Uebereinkommen der Anmelder verpflichtet werden soll, den Erfinder zu nennen, und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls für einzelne Artikel des Entwrufs ergeben. Da die Gruppe in Anbetracht der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu der Auffassung gelangte, dass eine Regelung im Uebereinkommen nicht möglich ist, beschränkte sie sich darauf, eine solche Verpflichtung nur in den Fallen vorzusehen, in denen sie das nationale Recht eines der in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorschreibt; damit wurde eine entsprechende Bestimmung des POT übernommen, ohne dass den diesbezulglichen Vorschriften des Zweiten Uebereinkommens vorgegriffen wurde. Die.Arbeitsgruppe fligte dementsprechend in den Entwurf einen neuen Artikel 69a und einen neuen Buchstaben g in Artikel 77 Absatz 2 ein.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Togesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komnission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ė 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Artikel 13

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Bemerkungen zu Artikel 13:

1. Artikel 13 Satz 1 entspricht Artikel 5 Satz 1 des Strassburger Uebereinkommens. 2. Die Regierungskonferenz hat die in Artikel 13 Satz 2 vorgesehene Regelung nur vorläufig angenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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die erisederische Tätigkeit dem Fachmenn erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht năher angegeben zu werden, da er sich iturch die Verweisung auf Artikel 11 Absatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Prioritätstag von selbst versteie.

Artikel 14 - Gererbliche Anwenderkeit 26. Ncchden die Gsutsche Delegation ihren Aenderungsvorschles (ER/GT I/74/70, Seite 6) zurickgezogen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassung an Artikel 33 Absatz 4 EOT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants in Rohmon des Vertrags über die intemetionde Zusammenarbsit auf dem Gebict der Patentwesens

Die Arbeitsgruppe war einverstanden damit, diesen Artikel zu streichen, da seine Bestimmungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nicht erforderlich, für Absatz 2 wird eis neuer Artikel 121 a, für Absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 bischrïchte die Arbeitsgruppe die söglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss abnetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehöriger eines Staates der Pariser Verbandstboreinkuntt ist oder dort Sitz oder Wohisitz hat.

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Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

22. Die Arbeitsgruppe kam tiberein, Artikel 9 Absatz 2 des Vorentwurfs, der die Ausnahmen von der Patentfähigkeit regelt, vorerst an die entsprechende Bestimmung der PCT-Verfahrensregelung (Regel 39.1) anzupassen, obwohl es sich sachlich nicht um eine identische Regelung handelt. Sie änderte zu diesem Zweck in Absatz 2 die Buchstaben a, d und e und setzte in Buchstabe e die Worte "oder tierischen KUrpers" sowie Buchstabe f (Wiedergabe von Informationen) und Buchstabe g (Komputerprogramme) in eckige Klammern. Die Klammern sollen darauf hinweisen, dass die Arbeitsgruppe zu diesen Bestimmungen noch weitere Ueberlegungen anstellen will. 23. Im Ubrigen war sich die Arbeitsgruppe einig dartiber, dass der so redigierte Absatz 2 später mit den interessierten Kreisen diskutiert werden müsse.

Artikel 11 - Neuheit

24. Die Arbeitsgruppe glaubte, Artikel 11 Absatz 2 an eine entsprechende PCT-Verfahrensregelung (Regel 64.1), die nur schriftliche Offenbarungen erwahnt, nicht anpassen zu. müssen.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 25. Die Arbeitsgruppe beschloss, Artikel 13 Satz 1 in Anpassung an Artikel 33 Absatz 3 POT durch die Einfügung der Worte "für den Fachmann" zu ergänzen. Der Zeitpunkt, zu dem B R / 94  d / 71  K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEWTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Article 11

Nouveauté (1) Une invention est considérée comme nouvelle si elle n'est pas comprise dans l'état de la technique. (2) L'état de la technique est constitué par tout ce qui a été rendu accessible au public avant le jour du dépôt de la demande de brevet européen par une description écrite ou orale, un usage ou tout autre moyen. (3) Est également considéré comme compris dans l'état de la technique le contenu de demandes de brevets européens antérieures, ayant fait l'objet d'une publication au jour mentionné au paragraphe 2 ou après ce jour. (4) Le paragraphe 3 n'est applicable que lorsqu'un État contractant désigné dans la demande de brevet ultérieure l'était également dans la demande antérieure, telle que publiée en vertu de l'article 85.

Article 12

Divulgations inopposables

Une divulgation de l'invention au sens de l'article 11 n'est pas prise en considération si elle est intervenue dans les six mois précédant le dépôt de la demande de brevet européen et si elle résulte directement ou indirectement : a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit; b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la Conven'tion concernant les expositions internationales, signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948.

Article 13

Activité inventive

Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si, pour un homme de métier, elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 11, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

Article 14

Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie, y compris l'agriculture.

Bemerkung zu Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3: Absätze 1, 2 und 3 entsprechen Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 des StraBburger Übereinkommens.

Note to Article 11, paragraphs 1, 2 and 3: Paragraphs 1, 2 and 3 correspond to Article 4, paragraphs 1, 2 and 3 of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 11, paragraphes 1, 2 et 3 : Les paragraphes 1, 2 et 3 correspondent aux paragraphes 1, 2 et 3 de l'article 4 de la Convention de Strasbourg.

Bemerkung zu Artikel 11 Absatz 4: Siehe Artikel 138 nebst Bemerkung. Note to Article 11, paragraph 4: Cf. Article 138 and the note thereto. Remarque concernant Particle 11, paragraphe 4: Cf. article 138 et remarque.

Bemerkung zu Artikel 12: Artikel 12 entspricht Artikel 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens.

Note to Article 12: Article 12 corresponds to Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 12 : L'article 12 correspond à l'article 4, paragraphe 4, de la Convention de Strasbourg.

Bemerkung zu Artikel 13: Artikel 13 Satz 1 entspricht inhaltlich Artikel 5 Satz 1 des Straßburger Übereinkommens.

Note to Article 13: The first sentence corresponds in substance to the first sentence of Article 5 of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 13 : L'article 13, première phrase, correspond en substance à la première phrase de l'article 5 de la Convention de Strasbourg.

Bemerkung zu Artikel 14: Artikel 14 entspricht Artikel 3 des Straßburger Übereinkommens. Note to Article 14: Article 14 corresponds to Article 3 of the Strasbourg Convention. Remarque concernant l'article 14 : L'article 14 correspond à l'article 3 de la Convention de Strasbourg.

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Artikel 11

Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen, die erst an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur dann anzuwenden, wenn ein für die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die frühere gemäß Artikel 85 veröffentlichte Patentanmeldung benannt worden ist.

Artikel 12

Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt außer Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daß der Anmekler oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Artikel 13

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 14

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Article 11

Novelty (1) An invention shall be considered to be new if it does not form part of the state of the art. (2) The state of the art shall be held to comprise everything made available to the public by means of a written or oral description, by use, or in any other way, before the date of filing the application for a European patent. (3) Additionally, the contents of earlier applications for European patents published on or after the date referred to in paragraph 2 shall be considered as comprised in the state of the art. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Contracting State designated in respect of the later patent application was also designated in respect of the earlier patent application as published under Article 85.

Article 12

Non-prejudicial disclosures

A disclosure of the invention within the meaning of Article 11 shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the filing of the application for a European patent and if it was due to, or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his predecessor in title, or (b) the fact that the applicant or his predecessor in title has displayed the invention at official, or officially recognised, exhibitions falling within the terms of the Convention relating to international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and revised on 10 May 1948.

Article 13

Inventive step

An invention shall be considered as involving an inventive step if, having regard to the state of the art, it is not obvious to a person skilled in the art. If the state of the art also includes documents within the meaning of Article 11, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there as been an inventive step.

Article 14

Industrial application

An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und

ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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könnte ungerecht gegenüber anderen Erfindern sein, die keine Anmeldung eingereicht haben, bevor die Erfindung vollständig abgeschlossen war. Bei Anwendung des Prinzips der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang könnte dies umfangreiche Anmeldungen zur Folge haben, die von den industriellen Wettbewerbern und Dritten nur unter Schwierigkeiten zu analysieren und zu verstehen wären. 13. Es wurde bemerkt, dass die unterschiedliche Anwendung des Prinzips der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang technische Schwierigkeiten aufwerfen würde. Welcher Zeitpunkt sollte bei der Feststellung der Indentität von Anmeldern massgebend sein? Soll es einem Anmelder - vielleicht sogar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung - gestattet sein, die Neuheitsschädlichkeit durch Erwerb der früheren Anmeldung eines anderen zu umgehen? 14. Bei Erörterungen, die kürzlich zwischen interessierten Kreisen stattfanden, haben die Argumente beider Seiten Unterstützung gefunden. In einer Sitzung, die kürzlich mit den nordischen AIPPI-Gruppen veranstaltet wurde, ist ein dänischer Vorschlag für eine Entschliessung gegen die derzeit geltende Regelung unterbreitet worden. Dieser Vorschlag wurde jedoch aufgrund der Beratungsergebnisse zurückgezogen.

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10. Eine Reihe von Patentanwälten, besonders in Dänemark, weist allerdings immer noch auf Schwierigkeiten bei der Abfassung von Patentanmeldungen hin. Sie fühlen sich unsicher in der Beurteilung, in welchem Umfang Offenbarungen zu machen sind, da die Beschreibung unter Umständen Material enthalten muss, das sich für eigene künftige Anmeldungen des Anmelders als schädlich erweisen kann. Die Patentanwaltvereinigungen haben auch offiziell Schritte unternommen, um eine Gesetzesänderung zu veranlassen, durch die eigene frühere Anmeldungen des Anmelders von der Anwendung des Prinzips der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang ausgenommen werden sollen. 11. Dieser Initiative wurde bisher mit folgenden Argumenten begegnet: Die zur Sprache gebrachte Schwierigkeit kann lediglich bei Erfindungen auftreten, die sogar mit einer liberalen Praxis in bezug auf Zusatzpatente nicht als Weiterentwicklung der ersten Erfindung angesehen werden können. Vom Gesichtspunkt der Oeffentlichkeit und der industriellen Wettbewerber aus bleibt es eine ungerechtfertigte Beschränkung, sich mit Patentmonopolen abfinden zu müssen, die in bezug auf die erfinderische Tätigkeit nicht hinreichend voneinander getrennt sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Patente verschiedenen Personen oder ein und derselben Person erteilt werden. 12. Werden die eigenen Anmeldungen des Anmelders nicht einbezogen, so würden die Anmelder nicht gleich behandelt. Anmelder könnten durch Aufnahme nicht zur Sache gehörenden Materials in die Patentanmeldung versuchen, sich gewisse Bereiche von Erfindungen vorzubehalten, obgleich sie noch keine wirklich patentfähigen Ergebnisse erzielt haben. Dies

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wird die Zusatzerfindung als eine "Weiterentwicklur" betrachtet. Ein Zusatzpatent kann so einen allgemeineren Wirkungsbereich als das Patent haben, auf das es sich bezieht. Die Praxis ist hier sogar noch liberaler als in Fällen, in denen die Erfindungen in ein und derselben Anmeldung enthalten sind. Ein Zusatzpatent kann beispielsweise weitere unabhängige Ansprüche umfassen, während in ein und derselben Anmeldung lediglich ein unabhängiger Anspruch einer bestimmten Kategorie zulässig ist.

9. Soweit es sich um die Patentamtspraxis handelt, hat es sich nach unseren Feststellungen nicht negativ ausgewirkt, dass das Prinzip der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang auch auf frühere Anmeldungen desselben Anmelders angewandt wird. In der Praxis sind Fälle der "Selbstkollision" - mit Ausnahme von Fällen im Zusammenhang mit verschiedenen Uebergangsvorschriften, die hier außer Betracht bleiben sollen - nur sehr selten aufgetreten. Nachdem Zusatzpatente eine besondere materielle Rechtsbedeutung erlangt haben, könnte man annehmen, dass die Zahl der entsprechenden Anmeldungen beträchtlich gestiegen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Zahl der Anmeldungen zu Zusatzpatenten ist im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anmeldungen auf dem gleichen sehr niedrigen Stand geblieben wie bei den früher geltenden Rechtsvorschriften, liegt also bei etwa 2,5

ER/CC I/123 d/71 (Anlage) ert/LB/K/cs

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5. Bei Abfassung einer Patentanmeldung wird es für den Patentanwalt schwierig sein, darüber zu entscheiden, wie ausfürlich die Beschreibung sein soll. Ist eine Erfindung Teil eines "Erfindungsbundels", so können zur VervollstänJigung der Deschreibung Angaben erforderlich scin, die Hinweise aui eine andere Erfinčung enthalten. Solche Angaben können später für die Patentierung dieser anderen Erfindung in ihrer endgültigen Form neuheitsschädlich sein. 6. Diesen Einwänden wurde mit einigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften begegnet. 7. Bcreits im Gesetz selbst ist verankert, dass eine Armeldung für andere Anmeldungen, die am gleichen Tag eingereicht werden, nicht neuheitsschädlich sein kann. Ein Anmelder kann daher mehrere Anmeldungen an einem Tag einreichen oder seine Anmeldung teilen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen. Enthält eine Anmeldung Angaben, die sich nicht auf die zum Patent angemeldete Erfindung beziehen, so können diese Angaben ohne Rüchsicht auf die Vorschrift, dass nach 18 Monaten die Veröffentlichung erfolgen muss, geheimgehalten werden, sofern dafür besondere Gründe vorliegen. Diese Angaben sind dann für eine spätere Anmeldung nicht neuheitsschädlich. 8. Durch Verwaltungsbestimmungen ist für Zusatzpatente eine liberale Praxis eingeführt worden. Wenn der Zusammenhang mit der Haupterfindung vom Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Erfindung als bestehend angesehen werden kann,

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dass die spätere Anmeldung vor Veröffentlichung der frtheren Anmeldung eingereicht wird. Der Anmelder braucht jedoch nicht bereits bei der Einreichung zu erklären, dass es sich um ein Zusatzpatent handelt; eine Anmeldung kann jederzeit bis zum Zeitpunkt der Erteilung in ein Zusatzpatent umgewandelt werden. 2. Gegen die Tatsache, dass die eigene ältere Anmeldung eines Anmelders in den Stand der Technik einbezogen wird, in bezug auf welchen erfinderische Tätigkeit erforderlich ist sind von Anfang an vor allem seitens der Patentanwälte Einwände erhoben worden, die wie folgt zusammengefasst werden können: 3. Ein Anmelder, der seine erste Anmeldung auf nationaler Ebene einreicht, ist gegenüber einem ausländischen Anmelder, der mehrere Prioritäten beansprucht, im Nachteil. Der ausländische Anmelder kann seine Ansprüche unter Berücksichtigung der späteren Verbesserungen abfassen, die in Anmeldungen mit späterer Priorität enthalten sind, und dadurch einen umfangreicheren Schutz für den Hauptanspruch erhalten. Bei einem Zusatzpatent war dies noch nie möglich. 4. Die Möglichkeit, ein Zusatzpatent zu erhalten, hängt von einer in jedem Einzelfall zu treffenden Verwaltungsentscheidung darüber ab, was jeweils unter "Weiterentwicklung" zu verstehen sei. Dies bietet für den Schutz von Erfindungen, die aus der Sicht des Erfinders tatsächlich weiterentwicklungen sind, nicht genügend Rechtssicherheit.

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BERICHT DER SCHWEDISCHEN DELEGATION

zu Artikel 11 Absatz 3

Auf der Tagung der Arbeitsgruppe I im Januar 1971 hat sich die schwedische Delegation bereit erklärt, einen Bericht über die Erfahrungen vorzulegen, die in Skandinavien mit dem Prinzip der Einbeziehung früherer Anmeldungen bei Prüfung Jer Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (Prinzip der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang - "whole contents principle" gemacht worden sind, wonn es sich um eigene ältere Anwendungen des Erfinders handelt.

1. In den neuen nordischen Patentgesetzen gilt die in Artikel 4 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens enthaltene Regelung allgemein, also auch für die eigenen älteren Anmeldungen des Anmelders. Gleichzeitig wird jedoch Artikel 5 des Strassburger Uebereinkommens so angewandt, dass der Erfinder ein Zusatzpatent für eine Weiterentwicklung einer aufgrund einer früheren Anmeldung patentierten Erfindung erhalten kann. Ein Zusatzpatent wird erteilt, wenn die spätere Anmeldung eine Weiterentwicklung der früheren Erfindung darstellt, und zwar unter der Bedingung,

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REGIERUNGSFCCIFERENZ

Prüssel, den 6. Oktober 1971 UBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAESCHEN PACENTERTZILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ANLAGE III zu Dik. BR/15/71

UEBERMITTLUNGSVERMERK

Die Delegationen der Arbeitsgruppe I erhalten in der Anlage eine von der schwedischen Delegation am 4. Oktober 1971 ubermittelte Aufzeichnung zu Artikel 11 Absatz 3 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein Europäischer Patenterteilungsverfahren.

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Fassung ihres Prioritätstags (Beschreibung, Patentanspriche, Zeichnungen) und unter Ausschluss aller späteren Aenderungen oder Ergänzugen in Betracht kommen. Die Gruppe vertrat im Ubrigen die Auffassung, dass sich diese Auslegung mit genügender Klarheit aus dem Text ergebe und dass es daher bis zur Stellungnahme der interessierten Kreise zu dieser Frage nicht erforderlich sei, den Text zu ändern.

Artikel 20 Absatz 1 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 102. Die deutsche Delegation machte darauf aufmerksam, dass diese Vorschrift insbesondere in der englischen Fassung, in geringerem Masse allerdings auch in den beiden anderen Fassungen, zu restriktiv formuliert sei. Die jetzige Fassung könne nämlich so ausgelegt werden, dass der sachliche Schutzbereich auf den wörtlichen Inhalt der Patentansprüche und nicht auf deren materiellen Inhalt beschränkt sei. Ausserdem kü̈lie das Wort "jedoch" den Anschein erwecken, als ob die Beschreibung und die Zeichnungen nur in Ausnahmefällen heranzuziehen wären. Sie schlug vor, die Fassung des Absatzes 1 wie folgt elastischer zu gestalten: " ... wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung ...".

Gegen diesen Vorschlag wurde vorgebracht, dass die betreffende Fassung einer Bestimmung des. Strassburger Uebereinkommens entspreche, die als Kompromiss vor allem zwischen dem. britischen und dem deutschen Standpunkt in dieser Frage ausgearbeitet worden sei; die deutsche Delegation sei damals für eine noch engere Fassung als jene eingetreten, die schliesslich gebilligt worden sei. Ferner wurde bemerkt, dass bei Annahme dieses Vorschlags die Bestimmung so allgemein gehalten wäre, dass sie praktisch uberflüssig wuirde.

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Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 101. Wie auf der Tagung der Arbeitsgruppe I im Januar 1971 zugesagt, hat die schwedische Delegation einen Bericht uber die Erfahrungen vorgelegt, die in Skandinavien mit der Regelung gemä worden sind, wonach bei der Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der Inhalt früherer Anmeldungen in den Stand der Technik einbezogen wird (Prinzip der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang), wenn es sich um eigene ältere Anmeldungen des Erfinders handelt. Dieser Bericht (BR/GT I/123/71) ist in der Anlage III enthalten.

Die Arbeitsgruppe dankte der schwedischen Delegation für diesen Bericht; sie nahm ihn zur Kenntnis und stellte fest, dass die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen den im Uebereinkommen vorgesehenen Lösungen nicht entgegenstehen. Vor allem wurde betont, dass jede Sonderregelung für die "Selbstkollision" zu einer gewissen Diskriminierung der Fremdkollisionen führen müsse und dass es im ubrigen schwierig wäre, objektive Kriterien zur Abgrenzung der beiden Fälle festzulegen, mit dener inde Missbrauchsgefahr ausgeschaltet würde.

Die Gruppe war sich darüber einig, dass der Ausdruck "der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" so auszulegen ist, dass für die Neuheitsschädlichkeit der Prioritätstag ausschlaggebend ist und dass die Dokumente nur in der

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Erg bnils d s .8 .+9. fihung de A_i b e i p n i p p eI=5 R / 134 / 27 ∨ .29 . n a f n (= 2.22. Voparhue f. wiss. des einhomment....) wiv

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschafterat im französischen Aussenminicterium.

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Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 42. Die Konferenz beschloss, der Anregung einiger Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 24 ), wonach eine auslegen de Bestimmung zu dem aus der Regel 65.1 der POT-Ausfuhrungsordnung ubernommenen Ausdrucks "sich fur den Fachmann in nahe liegender Weise ergeben" aufgenommen werden könnte, nicht zu folgen. Eine solche Auslegung ist in einem System, in dem die Rechtsprechung von einer einzigen Behörde, nämlich dem Europäischen Patentamt, ausgeubt wird, nicht erforderlich.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 43. Eine Delegation beantragte die Streichung des letzten Satzes in Absatz 1. Sie erklärte, Artikel 15 sei ihres Erachtens nicht die richtige Stelle fur diese Bestimmung, da hier der Konflikt zwischen mehreren Personen geregelt werde, die ein Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend machten. Die fruhere Einreichung einer Anmeldung sei im Gegenteil ein Kriterium fur die Gultigkeit dieser Anmeldung; es bedurfe keiner Erlauterung, das im derzeitigen System eine spätere Anmeldung nicht zu einem Patent futren konne, wenn ihr Inhalt bereits Gegenstand einer anderen Anmeldung gewesen sei, selbst wenn diese noch nicht veroffentlicht worden sei (Artikel 11).

Die Konferenz bat die Arbeitsgruppe I um erneute Prufung dieser Frage, bevor Uber diesen Vorschlag beschlossen wird. 44. Die schwedische Delegation hielt ihren Vorbehalt gegen Absatz 2 aufrecht und erklärte, ihres Erachtens könne der Patentanmelder nur dann als berechtigt gelten, das Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend zu machen, wenn er vom Erfinder dazu ausdrücklich ermächtigt worden sei.

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- REGIERUNGSKONFIRRENZ

Brüssel, den 15. Mïrz 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELPEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemüure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 74 Absatz 1 bezüglich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 lediglich für die Teile des Offenbarungsgehalts der früheren Anmeldung gilt, die mit denen des Offenbarungsgehalts der Anmeldung übereinstimmen, auf die sich die Priorität stützt.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 24. Drei Organisationen (CNIPA, FICPI und UNEPA) schlugen vor, Artikel 13 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die dem zweiten Satz der Regel 65.1 der Ausführungsordnung des POT entspricht.

IHK beantragte, den letzten Satz des Artikels 13 infolge ihres Textvorschlags zu Artikel 11 (vgl. Dok. BR/162/72, Seite 4) zu streichen. Der gleiche Antrag wurde von COPRICE gestellt.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 25. EIRMA warf die Frage auf, welche Bedeutung der letzte Satz des Absatzes 1 habe. Sollte diese Bestimmung beibehalten werden, so wäre vorzusehen, dass die zuerst eingereichte Anmeldung veröffentlicht worden ist. Es wäre nämlich vorstellbar, dass diese Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgezogen worden sei und sodann einer neuen Anmeldung entgegengehalten werden könne. Sie frage sich jedoch, welchen Zweck dieser Satz angesichts des Artikels 11 Absatz 3 habe.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 26. Einige Organisationen (IHK, EIRMA und UNICE) stimmen dem Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung des 1971 gscruckten Vorentwurfs zu. Zu dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lïrz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich fur den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehōren zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Bemerkungen zu Artikel 13:

1. Artikel 13 Satz 1 entspricht inhaltlich Artikel 5 Satz 1 des Strassburger Uebereinkommens. 2. Die Regierungskonferenz hat die in Artikel 13 Staz 2 vorgesehene Regelung nur vorlaufig angenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71 = Fortfihring von B R ρ 1 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS:

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Im ubrigen wurde bemerkt, dass die Jur Artikel 11 Absatz 3 gewählte Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang fur die Anmelder zu Schwierigkeiten fuhren künnte, wenn diese selbst fruhere Anmeldungen eingereicht hätten. Die Konferenz war in Uebereinstimmung mit der Arbeitsgruppe I der Ansicht, dass diese Schwierigkeiten durch die Formulicrung des Artikels 13 vermindert wurden, diese Frage aber erneut coprutit werden sollte ( siehe Punkt 25 unter Artikel 21).

Die norwegische Dologation hob die Bedeutung dieser Frage besonders hervor. Sie ausserte den wunsch, in Artikel 13 moge als zusatzliche Voraussetzung vorgesehen werden, dass "die Anmeldungen demselben Anmelder gehoren".

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Artikel 11 (Neuheit) Artikel 13 (Erfinderische Tätigkeit) 17. Die Konferenz stimmte auf Vorschlas der Arbeitsgruppe I der Aufrechterhaltung von Artikel 11 Absätze 3 und 4 zu. Diese Bestimmungen müssen im Zusanmenhang mit Artikel 137 a geschen werden, wonach fur die benannten Staaten, in denon der Inhalt einer fruheren europaischen Patentanmeldung zum Stand der Technik gehort, verschiedene Patentansprtche eingereicht werden künnen.

Dieser Beschluss der Konferenz berucksichtigt, dass die Fassung des Artikels 137 a den wunschen der interessierten Kreise in gewissem Umfang Rechnung trägt.

Es sei bomerkt, dass dic Arbeitsgruppe I den in Artikel 11 Absatz 3 enthaltenen Begriff "der Inhalt fruherer europaischer Patentanmeldungen" erneut prufen wird, un festzustellen, ob hierfur nicht eine klarere Fassung gefunčen werden kann. 18. Die Konferenz billigte die Entscheidung der Arbeitsgruppe.I, fur Artikel 13 die erste der im Vorentwurf von 1970 enthaltenen Fassungen zu wählen.

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B:GIEDINGSKONFERENZ

B:Lseel, den 7. Juli 1971 UBER DIE EINFUEMHUNG BR/125/71 EINES EUROPLEISCHEN PATENTERTEILUNGSVARFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 52, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

Article 55

Application industrielle Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie, y compris l'agriculture.

Chapitre II

Personnes habilitées à demander et à obtenir un brevet européen - Désignation de l'inventeur

Article 56

Habilitation à déposer une demande de brevet européen Toute personne physique ou morale et toute société, assimilée à une personne morale en vertu du droit dont elle relève, peut demander un brevet européen.

Article 57

Pluralité de demandeurs Une demande de brevet européen peut être également déposée soit par des co-demandeurs, soit par plusieurs demandeurs qui désignent des Etats contractants différents.

Cf. les règles 26 (Requête en délivrance) et 101 (Désignation d'un représentant commun)

Article 58

Droit au brevet européen (1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Si l'inventeur est un employé, le droit au brevet européen est défini selon le droit de l'Etat sur le territoire duquel l'employé exerce son activité principale; si l'Etat sur le territoire duquel s'exerce l'activité principale ne peut être déterminé, le droit applicable est celui de l'Etat sur le territoire duquel se trouve l'établissement de l'employeur auquel l'employé est attaché. Si plusieurs personnes ont réalisé l'invention indépendamment l'une de l'autre, le droit au brevet européen appartient à celle qui a déposé la demande de brevet dont la date de dépôt est la plus ancienne; toutefois, cette disposition n'est applicable que si la première demande a été publiée en vertu de l'article 92 et elle n'a d'effet que dans les Etats contractants désignés dans cette première demande telle qu'elle a été publiée.

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Gebören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 52 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 56

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 57

Mehrere Anmelder Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

[^0]art also includes documents within the meaning of Article 52, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

Article 55

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

Chapter II

Persons entitled to apply for and obtain European patents - Mention of the inventor Article 56 Entitlement to file a European patent application A European patent application may be filed by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 57

Multiple applicants A European patent application may also be filed either by joint applicants or by two or more applicants designating different Contracting States.

[^1]

Article 58

Right to a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employee the right to the European patent shall be determined in accordance with the law of the State in which the employee is mainly employed; if the State in which the employee is mainly employed cannot be determined, the law to be applied shall be that of the State in which the employer has his place of business to which the employee is attached. If two or more persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the person whose European patent application has the earliest date of filing; however, this provision shall apply only if this first application was published under Article 92 and shall only have effect in respect of the Contracting States designated in that application as published.


[^0]: Vgl. Regeln 26 (Erteilungsantrag) und 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters)

[^1]: Cf. Rules 26 (Request for grant) and 101 (Appointment of a common representative)

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(2) L'état de la technique est constitué par tout ce qui a été rendu accessible au public avant la date de dépôt de la demande de brevet européen par une description écrite ou orale, un usage ou tout autre moyen. (3) Est également considéré comme compris dans l'état de la technique le contenu de demandes de brevet européen telles qu'elles ont été déposées, qui ont une date de dépôt antérieure à celle mentionnée au paragraphe 2 et qui n'ont été publiées, en vertu de l'article 92, qu'à cette date ou qu'à une date postérieure. (4) Le paragraphe 3 n'est applicable que lorsqu'un Etat contractant désigné dans la demande ultérieure l'était également dans la demande antérieure publiée. (5) Les paragraphes 1 à 4 du présent article n'excluent pas la brevetabilité d'une substance ou composition visée à l'article 50, paragraphe 3, même lorsque la substance ou composition en cause est exposée dans l'état de la technique, sous réserve qu'un exposé de la mise en œuvre de toute méthode visée à l'article 50, paragraphe 2, comportant l'utilisation de cette substance ou composition, ne soit pas contenu dans l'état de la technique.

Article 53

Divulgations non-opposables

(1) Pour l'application de l'article 52, une divulgation de l'invention n'est pas prise en considération si elle est intervenue dans les six mois précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen et si elle résulte directement ou indirectement: a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit ou b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans des expositions officielles ou officiellement reconnues au sens de la Convention concernant les expositions internationales, signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. (2) Dans le cas visé sous la lettre b) du paragraphe 1, ce dernier n'est applicable que si le demandeur déclare, lors du dépôt de la demande, que l'invention a été réellement exposée et produit une attestation à l'appui de sa déclaration dans le délai et dans les conditions prévus par le règlement d'exécution.

Cf. la régle 23 (Attestation d'exposition)

Article 54

Activité inventive Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si, pour un homme de métier, elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la

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(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der ursprüngliche Inhalt europäischer Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit der in Artikel 50 Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische nicht entgegen, selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören, sofern der Stand der Technik eine Offenbarung dieser Stoffe oder Stoffgemische für irgendein in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Verfahren nicht einschließt.

Artikel 53

Unschädliche Offenbarungen (1) Für die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. (2) Absatz 1 ist im Fall des Buchstabens b nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, daß die Erfindung zur Schau gestellt worden ist, und eine entsprechende Bescheinigung einreicht, für die die Form und die Frist zur Einreichung in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

[^0]Vgl. Regel 23 (Ausstellungsbescheinigung)

Artikel 54

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. (2) The state of the art shall be held to comprise everything made available to the public by means of a written or oral description, by use, or in any other way, before the date of filing of the European patent application. (3) Additionally, the content of European patent applications as filed, of which the dates of filing are prior to the date referred to in paragraph 2 and which were published under Article 92 on or after that date, shall be considered as comprised in the state of the art. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Contracting State designated in respect of the later application was also designated in respect of the earlier application as published. (5) The provisions of paragraphs 1 to 4 shall not exclude the patentability of a substance or composition mentioned in Article 50, paragraph 3, even when the substance or composition in question is disclosed in the state of the art, provided that the state of the art does not include a disclosure of that substance or composition for any method referred to in Article 50, paragraph 2(d).

Article 53

Non-prejudicial disclosures (1) For the application of Article 52 a disclosure of the invention shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the date of filing of the European patent application and if it was due to, or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his legal predecessor, or (b) the fact that the applicant or his legal predecessor has displayed the invention at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966. (2) In the case of paragraph 1(b), paragraph 1 shall apply only if the applicant states, when filing the European patent application, that the invention has been so displayed and files a supporting certificate within the period and under the conditions laid down in the Implementing Regulations.

[^1] [^0]: Vgl. Regel 23 (Ausstellungsbescheinigung)

[^1]: Cf. Rule 23 (Certificate of exhibition)

[^1]: Article 54

   Inventive step
   An invention shall be considered as involving an inventive step if, having regard to the state of the art, it is not obvious to a person skilled in the art. If the state of the

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'insitution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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L'énumération de l'article 50 par. 2 est assez satisfaisante et tient compte des suggestions des milieux intéressés. L'article 50 par. 3 représente un complément utile au paragraphe précédent.

7 L'article 52 par. 5 pourrait être encore éclairci de façon à souligner que même une mise en oeuvre ultérieure nouvelle d'une substance ou composition pourra être brevetée.

8 Articles 52 par. 3 et 54

Ces paragraphes adoptent, pour le brevet européen, le principe du «whole content approach». Suivant ce principe, la nouveauté mais non pas l'activité inventive doit subsister même vis-à-vis de demandes de brevet européen déposées antérieurement, même si elles sont secrètes. Indépendamment de la difficulté pratique de séparer complètement le principe de la nouveauté de celui de l'activité inventive, la majorité du COPRICE estime que le principe du «prior claim approach» est plus clair et plus équitable. Ce principe a été adopté par plusieurs législations entrées récemment en vigueur et notamment par la loi française. Il représente un évolution qui s'est manifestée après la signature de la Convention de Strasbourg. On sait que cette Convention adopte le principe du «whole content approach», mais on estime que l'évolution ultérieure qui a porté, au contraire, au principe du «prior claim approach» dans plusieurs législations nationales pourrait être consacré dans la Convention européenne. La minorité souligne que l'application du principe du «prior claim approach» entraîne pour conséquence que, si dans l'état de la technique opposé à une demande de brevet européen seconde figure une demande de brevet européen première non encore publiée à la date de la seconde demande, cet état de la technique ne pourra être défini avec certitude que lors de la délivrance du brevet européen premier, puisque ce n'est qu'à ce moment-là que la teneur des revendications pourra être définie. Ceci entraîne une incertitude pour le demandeur du brevet second et pour les tiers, incertitude qui peut se prolonger durant de nombreuses années. Par l'application de la règle du «whole content approach», l'inconvénient est levé puisque le contenu de la demande du brevet européen premier est fixé dès le dépôt de ladite demande.

9 Article 67 par. 1 Le contenu de cet article pourrait être éclairci en

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Die in Artikel 50 Abs. 2 enthaltene Aufzählung ist recht zufriedenstellend und berücksichtigt die Vorschläge der interessierten Kreise. Artikel 50 Abs. 3 stellt eine nützliche Ergänzung des vorangehenden Absatzes dar.

7 Artikel 52 Abs. 5 könnte noch klarer gefaBt werden, damit deutlich wird, daB selbst eine spätere neue Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches patentierbar ist.

8 Artikel 52 Abs. 3 und 54

In diesen Absätzen ist für das europäische Patent das ,"whole content approach"-Prinzip gewählt worden. Nach diesem Grundsatz muß die Neuheit, nicht aber die erfinderische Tätigkeit sogar gegenüber europäischen Patentanmeldungen fortbestehen, die früher eingereicht wurden, selbst wenn sie geheim sind. Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit, das Neuheitsprinzip völlig von dem Prinzip der erfinderischen Tätigkeit zu trennen, meint die Mehrheit des COPRICE, daß das ,,prior claim approach"Prinzip klarer und gerechter ist. Dieser Grundsatz hat in mehrere Rechtsvorschriften, die in jüngster Zeit in Kraft getreten sind, insbesondere in das französische Recht Eingang gefunden. Er ist das Ergebnis einer Entwicklung, die seit der Unterzeichnung des Straßburger Übereinkommens eingetreten ist. In diesem Übereinkommen ist bekanntlich das ,whole content approach"-Prinzip gewälht worden, doch wird die Ansicht vertreten, daß die spätere Entwicklung, die hingegen dazu geführt hat, daß in die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten das ,,prior claim approach"-Prinzip Eingang gefunden hat, im europäischen Übereinkommen sanktioniert werden könnte. Die Minderheit hebt hervor, daß die Anwendung des ,,prior claim approach"-Prinzips folgende Konsequenzen hat: Gehört zum Stand der Technik, der einer zweiten europäischen Patentanmeldung entgegengehalten wird, eine im Zeitpunkt der zweiten Anmeldung noch nicht veröffentlichte erste europäische Patentanmeldung, so kann dieser Stand der Technik mit Gewißheit erst bei der Erteilung des ersten europäischen Patents bestimmt werden, weil der Inhalt der Patentansprüche erst zu diesem Zeitpunkt definiert werden kann. Dies hat für den Anmelder des zweiten Patents und für Dritte eine Ungewißheit zur Folge, die mehrere Jahre lang andauern kann. Durch die Anwendung der ,whole content approach"-Regel entfällt dieser Nachteil, weil der Inhalt der ersten europäischen Patentanmeldung von der Einreichung dieser Anmeldung an feststeht.

9 Artikel 67 Abs. 1

Der Inhalt dieses Artikels könnte klarer gefaBt

6 Article 50, paragraphs 2 and 3 and Article 52, paragraph 5 .

The list given in Article 50, paragraph 2, is quite adequate and takes account of the suggestions made by the interested circles. Article 50, paragraph 3, constitutes a useful addition to the previous paragraph.

7 Article 52, paragraph 5, could be clarified even further so as to emphasise that even a further new use of a substance or composition may be patented.

8 Article 52, paragraph 3 and Article 54

These clauses apply the "whole content approach" to the European patent. This approach requires there to be novelty but not an inventive step even with respect to European patent applications filed on a prior date, and even if they are secret. Apart from the practical difficulty of completely separating the principle of novelty from that of the inventive step, the majority of COPRICE considers that the "prior claim approach" is clearer and more equitable. This approach has been adopted in several laws which have recently entered into force, particularly in France. It represents a development which has taken place since the signing of the Strasbourg Convention. It is true that that Convention adopted the "whole content approach" but it is felt that subsequent developments which have led, instead, to the "prior claim approach" being adopted in several national laws could be applied in the European Convention. A minority of COPRICE point out that the application of the "prior claim approach" would have the effect that if a second European patent application is opposed on the grounds of the state of the art and the latter comprises a first European patent application which had not been published upon the date of the second application, the state of the art can only be defined with certainty when the first European patent is granted since it is only then that the terms of the claims can be defined. This will give rise to uncertainty, which could last over several years, on the part of the applicant for the second patent and on the part of third parties. This difficulty is removed by the application of the "whole content approach" since the content of the first European patent application is determined when the application is filed.

9 Article 67, paragraph 1

This Article could be clarified by deleting the words

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STELLUNGNAHME DES

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

COMMENTS BY

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

PRISE DE POSITION DU

COPRICE Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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d'administration chargée de l'examen préliminaire international au sens du chapitre II du Traité de Coopération en matière de brevets, il est souhaitable que, pour l'examen pratiqué à l'Office européen des brevets, les critères retenus pour l'appréciation de l'activité inventive soient identiques. Aussi est-il recommandé d'adopter une nouvelle règle, qui serait intercalée entre les règles 23 et 24 et reprendrait les dispositions de la règle 65 du Traité de Coopération en matière des brevets.

Article 67

13 Le CNIPA approuve pleinement la déclaration destinée à l'orientation des tribunaux nationaux et qu'il est suggéré à la Conférence d'adopter.

Article 68 paragraphe 3

14 Les textes anglais et français (xprotection which extends beyond that . . .s, «protection qui s'étend au-delà de celle . . .s) diffèrent du texte allemand (《daß der Schutzbereich . . . enger ist als . . .》).

Article 76 - Règle 29

15 Nous regrettons que l'emploi du terme «wherever» (《si») dans le texte anglais pose des règles strictes en ce qui concerne la rédaction des revendications. Il est vrai que ce terme figure dans la règle 6.3 du PCT, mais les dispositions de ce Traité permettent que les revendications soient rédigées une nouvelle fois au cours de la phase nationale de manière à être conformes à la législation nationale du pays dans lequel la contrefaçon sera déterminée. Le deman-deur doit être libre de rédiger ses revendications en prévoyant la possibilité de futures actions en contrefaçon, si on souhaite l'encourager à utiliser le système européen des brevets. La revendication devrait servir à déterminer l'étendue de la protection (article 67), mais elle n'est pas appropriée pour définir l'état de la technique, comme le prévoit la règle 29 .

16 Dans le texte allemand, il est fait usage des termes «festzulegen» et «Festlegung», mais il conviendrait de les harmoniser avec le terme «angeben» figurant à l'article 82 .

Article 86 paragraphe 1 - Règle 38 paragraphe 2

17 Tout en acceptant le fait qu'une revendication de priorité doit être faite à la date du dépôt de la demande de brevet européen, nous faisons observer qu'il peut toujours se produire des erreurs matérielles concernant la date et le pays du dépôt. Ces erreurs peuvent n'être découvertes qu'à l'occasion du dépôt du document de priorité ou lors de l'examen de la demande quant à certaines irrégularités effectué par l'Office des brevets. Nous appuyant sur la règle 41 , nous demandons confirmation que

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vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapiteis II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.

Artikel 67

13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.

Artikel 68 Absatz 3

14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.

Artikel 76 - Regel 29

15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Abfassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.

16 In der deutschen Fassung werden die Worte ,festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.

Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2

17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.

Preliminary Examining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.

Article 67

13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.

Article 68 (3)

14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".

Article 76 - Rule 29

15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.

16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.

Article 86 (1) - Rule 38 (2)

17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.

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a) remplacement d'un des examinateurs techniciens, lorsque cela apparaitrait approprié, par un examinateur juriste; b) attribution à l'examinateur juriste d'un rôle de conseiller, sans droit de vote. Ces deux méthodes auraient de surcroit l'avantage de diminuer le nombre des membres dont doivent se composer les chambres de recours en vertu des dispositions de l'article 19, paragraphe 4.

Article 19 paragraphes 3 et 4

8 L'obligation, prévue à la lettre a) de ces deux paragraphes, selon laquelle toute chambre de recours doit être assistée d'un rapporteur ne fera, dans de nombreux cas, qu'occasionner des frais supplémentaires et alourdir les charges administratives. Il est suggéré d'en prévoir seulement la possibilité.

Si les propositions faites ci-dessus sont acceptées, il sera nécessaire de procéder à des modifications dans la rédaction des lettres a) et b) et cela conduira à une simplification de la procédure.

Article 23

9 La présente convention concerne la délivrance des brevets et non leur interprétation par les tribunaux nationaux. Aussi le CNIPA demande-t-il la suppression de cette disposition et ce, d'autant plus que le sens du mot «technique» n'apparaît pas clairement. De tels avis «techniques» pourraient être interprétés comme étant des avis juridiques, par exemple en cas de contrefaçon.

Article 50 paragraphe 2

10 Le CNIPA renouvelle son vœu, déjà exprimé antérieurement, de voir les cas d'exclusion de la brevetabilité énumérés aux lettres c), d) et e), transférés dans le règlement d'exécution, de sorte que l'évolution de la jurisprudence mondiale en matière de brevets ne puisse pas être entravée par la difficulté de modifier ces cas.

Article 50 paragraphe 3

11 Le CNIPA demande qu'il lui soit confirmé que cette disposition ne doit pas être interprétée dans un sens restrictif, c'est-à-dire que les substances et compositions nouvelles demeurent brevetables en tant que telles.

Article 54

12 Etant donné qu'à l'article 154 il est envisagé que l'Office européen des brevets agisse en qualité

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dies zweckmäBig erscheint, durch ein rechtskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechtskundige Mitglied erhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusătzliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 4 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.

Artikel 19 Absätze 3 und 4

8 Das unter den Buchstaben a dieser Absätze vorgesehene Erfordernis, wonach jede Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstuitzt werden soll, dürfte in vielen Fällen nur zusătzliche Kosten verursachen und eine administrative Belastung darstellen. Es wird vorgeschlagen, das Erfordernis in eine fakultative Bestimmung umzuwandeln.

Sollte unser vorstehender Vorschlag angenommen werden, so müßten die Buchstaben a und b in einigen Punkten neu gefaßt werden, was zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde.

Artikel 23

9 Dieses Ubereinkommen betrifft die Erteilung von Patenten und nicht ihre Auslegung durch nationale Gerichte. Es wird deshalb beantragt, diese Bestimmung zu streichen, vor allem weil nicht klar ist, was mit dem Wort „technisch" gemeint ist. Solche "technischen" Gutachten könnten als Rechtsgutachten beispielsweise über Verletzungen angesehen werden.

Artikel 50 Absatz 2

10 Es wird nochmals der Wunsch geäußert, daß die unter den Buchstaben c, d und e vorgesehenen Ausnahmen in die Ausführungsordnung übernommen werden, damit die Entwicklung der Rechtsprechung im Patentwesen auf weltweiter Ebene nicht durch die Schwierigkeiten behindert wird, die sich durch eine Änderung dieser Ausnahmen ergeben.

Artikel 50 Absatz 3

11 Es wird um die Bestätigung gebeten, daß es sich hierbei nicht um eine restriktive Bestimmung handelt, d.h. daß neue Stoffe oder Stoffgemische per se patentierbar bleiben.

Artikel 54

12 Da in Artikel 154 vorgesehen ist, daß das Europäische Patentamt als eine mit der internationalen (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (4).

Article 19 (3) and (4)

8 The requirement in sub-paragraph (a) of these paragraphs that every Board of Appeal should be assisted by a rapporteur will, in many cases, only add to costs and be an administrative burden. It is suggested that the requirement be made optional.

If our submissions above are accepted, some redrafting of sub-paragraphs (a) and (b) are needed and would lead to a simplification of the procedure.

Article 23

9 This Convention concerns the Grant of Patents and not their interpretation by National Courts. Deletion of this provision is therefore sought, in particular, because it is not clear what is meant by "technical". Such "technical" opinions could be taken to be legal opinions, for example, upon infringement.

Article 50 (2)

10 The wish, previously expressed, is repeated that the exclusions of sub-paragraphs (c), (d) and (e) be transferred to the Implementing Regulations, so that developments in worldwide patent jurisprudence may not be hindered by the difficulty of altering these exclusions.

Article 50 (3)

11 Confirmation is sought that this is not a restrictive provision, i.e. that new substances and compositions remain patentable per se.

Article 54

12 As in Article 154 it is envisaged that the European Patent Office will act as an International

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Original: English Anglais

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten
herausgegeben von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Avec la convocation de la Conférence diplomatique de Munich, en automne 1973, l'AIPPI salue l'aboutissement de nombreuses années d'efforts pour mettre sur pied un système européen de brevets. Elle apprécie l'invitation qui lui est faite à assister à cette Conférence. Elle constate avec satisfaction qu'un grand nombre des vœux qu'elle a émis ont été exaucés dans les textes soumis à la Conférence. Elle se permet toutefois d'en rappeler quelques-uns qui n'ont pas reçu la suite qu'elle espérait, malgré l'importance qu'elle y attache.

2 A son avis, les documents non publiés ne devaient pas être compris dans l'état de la technique et ne devaient être opposables que s'ils émanaient de déposants différents. Cette condition n'ayant pas été retenue, l'AIPPI compte que l'appréciation de la seule nouveauté par rapport aux demandes antérieures ne sera pas étendue par voie d'interprétation et qu'il sera fait une application stricte de l'article 54 in fine.

3 Ayant souhaité l'institution d'une juridiction supranationale, elle estime qu'à défaut de recours introduit par les parties, celles-ci devraient pouvoir intervenir devant la Grande Chambre de Recours lorsqu'un recours a été introduit par une chambre de recours (art. 111 paragraphe 1 lettre a).

4 Elle persiste à penser que l'inclusion, dans les divisions d'opposition, d'un examinateur ayant déjà connu du dossier (art. 18 par. 2) est contraire à des principes généralement admis.

5 Enfin, tout en admettant l'opportunité des réserves prévues à l'article 166 pour recueillir le plus d'adhésions possibles, elle estime qu'il y aurait intérêt à réduire la durée de la période transitoire actuellement fixée à 10 ans.

6 L'AIPPI se réserve de présenter par la voix de ses délégués à la Conférence diplomatique d'autres observations moins fondamentales.

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1 Die AIPPI begrüBt die Einberufung der Münchner Diplomatischen Konferenz für den Herbst 1973 als den erfolgreichen Abschluß langjähriger Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Patentsystems. Sie weiß die an sie ergangene Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz zu schätzen. Die AIPPI stellt mit Befriedigung fest, daß in den der Konferenz unterbreiteten Texten einer großen Zahl der von ihr geäußerten Wünsche entsprochen worden ist. Sie gestattet sich jedoch, an einige ihrer Wünsche zu erinnern, denen nicht in der von ihr erhofften Weise stattgegeben wurde, obwohl ihnen ihres Erachtens große Bedeutung beizumessen ist.

2 Ihrer Ansicht nach sollten nichtveröffentlichte Unterlagen nicht zum Stand der Technik gehören und nur dann neuheitsschädlich sein, wenn sie nicht von ein und demselben Anmelder stammen. Da diese Bedingung nicht angenommen worden ist, rechnet die AIPPI darauf, daß die Beurteilung der alleinigen Neuheit gegenüber früheren Anmeldungen nicht im Wege der Auslegung ausgedehnt und daß der Schluß von Artikel 54 sehr-streng angewendet wird.

3 AIPPI hätte gewünscht, daß ein supranationales Rechtsprechungsorgan eingesetzt wird; jedenfalls müßten ihres Erachtens, falls die Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer befaßt hat, die Parteien, die keine Beschwerde eingelegt haben, am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt werden (Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a).

4 Die AIPPI ist nach wie vor der Ansicht, daß die Aufnahme eines Prüfers, dem die Sache bereits bekannt ist (Artikel 18 Absatz 2), in die Prüfungsabteilung allgemein anerkannten Grundsätzen widerspricht.

5 Schließlich erkennt die AIPPI zwar an, daß die in Artikel 166 vorgesehenen Vorbehalte zweckmäßig sind, um den Beitritt einer möglichst großen Zahl von Staaten zu bewirken, vertritt jedoch die Auffassung, daß ein Interesse daran besteht, die Dauer der zur Zeit auf 10 Jahre festgesetzten Übergangszeit zu verkürzen.

6 Die AIPPI behält sich schließlich die Möglichkeit vor, durch ihre Delegierten auf der Diplomatischen Konferenz weitere Bemerkungen nicht so grundlegender Natur vorzutragen.

1 With the convening of the Munich Diplomatic Conference in Autumn 1973, IAPIP welcomes the conclusion of several years' work for the setting up of a European patent system. It would express its gratitude for the invitation extended to it to attend the Conference. It notes with satisfaction that a large number of the suggestions which it has put forward have been taken up in the texts submitted to the Conference. It would however recall certain suggestions which have not been followed up as it had hoped, in spite of the importance which it attaches to them.

2 In its opinion, unpublished documents should not be comprised in the state of the art and should not be invoked against the current application except where they originate from different applicants. Since this condition has not been adopted IAPIP considers that the assessment of novelty alone in relation to prior applications will not be extended by way of interpretation and the result will be a strict application of the last part of Article 54.

3 IAPIP expressed the wish for a supra-national court to be set up, and now considers that in the absence of a right to appeal by the parties concerned, the latter should be able to take part in proceedings before the Enlarged Board of Appeal where a question has been referred to it by a Board of Appeal (Article 111, paragraph 1, sub-paragraph (a)). 4 It continues to feel that the inclusion in the Opposition Divisions of an examiner who is already familiar with the case (Article 18, paragraph 2) is contrary to generally accepted principles.

5 Finally, whilst recognising the desirability of the reservations laid down in Article 166 in order to enable as many States as possible to accede to the Convention, it considers that the length of the transitional period, at present fixed at 10 years, should be reduced.

6 IAPIP reserves the right to submit other comments of a less fundamental nature at the Diplomatic Conference through its delegates.

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STELLUNGNAHME DER

AIPPI

Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle

COMMENTS BY

IAPIP

International Association for the Protection of Industrial Property

PRISE DE POSITION DE

L'AIPPI

Association internationale pour la protection de la propriété industrielle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Ein vom Anmelder nachgewiesen technischer Fortschritt wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen.

Artikel 104

3. Nach schweizerischem Recht kann ein vom Patentinhaber wegen Verletzung seines Patentes Verwarnter auf gerichtliche Feststellung klagen, dass er das Patent nicht verletze. Wie der Verletzungsbeklagte sollte auch derjenige, der vom Patentinhaber verwarnt worden ist und gegen diesen eine Feststellungsklage erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, die Möglichkeit haben, nachträglich dem Einspruchsverfahren beizutreten. 4. Es wird infolgedessen vorgeschlagen, Artikel 104 Absatz (1) wie folgt zu ergänzen: (1) ... Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, und jeder Dritte, der nachweist, dass er vom Patentinhaber verwarnt wurde und gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, nach Ablauf ...

Artikel 128

5. Gemäss Absatz (5) kann das Europäische Patentamt bereits vor der Veröffentlichung der Anmeldung gewisse Angaben über sie machen, so laut Buchstabe b) bezüglich des Anmeldetages. Die Angabe des Anmeldedatums ohne gleichzeitige Angabe des Datums einer allenfalls beanspruchten Priorität kann Dritte zu falschen Schlüssen führen.

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Eldgenössisches Amt für geistiges Eigentum Bureau fédéral de la propriété intellectuelle Ufficio federale della proprietà intellettuale 3003 Bern

Münchner diplomatische Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahren

Schweizerische Stellungnahme

I. Zum Uebereinkommen

1. Artikel 54

In Uebereinstimmung mit dem europäischen Uebereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts erwähnt auch der vorliegende Uebereinkommensentwurf den technischen Fortschritt nicht als Kriterium einer patentwürdigen Erfindung, was bedeutet, dass das Vorliegen eines technischen Fortschritts im europäischen Patenterteilungsverfahren nicht untersucht und zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht wird. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass das Stillschweigen des Abkommens bezüglich des technischen Fortschritts nicht dahin ausgelegt wird, dass ein vom Anmelder selbst glaubhaft gemachter technischer Fortschritt bei der Beurteilung der Patentwürdigkeit der Erfindung in keinem Falle mitberücksichtigt werden kann. Der vom Anmelder von sich aus nachgewiesene technische Fortschritt sollte vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, mit in Betracht gezogen werden. 2. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 54 durch einen Absatz (2) folgenden Inhalts zu ergänzen:

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28.Mai 1973 M / 31 Original: Deutsch/Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zum Uebereinkommen uber ein eurnpäisches Patenterteilungsverfahren

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Artikel 54

Antrag: Ergänzung des Artikels 54 durch einen neuen Absatz 2 folgenden Inhalts: "(2) Ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen".

Begründung: Vgl. M/31 Nr. 1

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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Artikel 56

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sic sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Gehōren zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im 59 Sinn des Artikels 59 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestäugt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt(vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17,19,26,42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Innahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentiistituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Artikel 54 (56) - Erfinderische Tätigkeit

77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daß dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. 1 und 2). 78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äußert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daß der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren.

Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daß sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.

Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent

84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes 1 in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 86. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.

Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daß ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren.

In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daß die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daß bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nrn. 200 ff .).

Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents

95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent

96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).

Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift

98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3(Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.

Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß zwecks Prüfung der

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daB ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daB der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daB der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE=ℳ / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 16

Erfindungshöhe

Ein europäisches Patent wird, auch wenn die Erfindung neu ist, nicht erteilt, wenn ihre Auffindung für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können auf dem technischen Gebiet, auf das sich der Gegenstand der Erfindung bezieht (Durchschnittsfachmann), bei Berücksichtigung des Stands der Technik nahe lag.