Art52dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art52dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 52
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 052 (Deutsche Fassung)/Art52dPCTBE1973.pdf

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Artikel 52 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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AIPPI

Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle

Bemerkungen der AIPPI

zum ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

von

Paul MATHELY, Generalberichterstatter

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Januar 1972 BR / 158 / 72

UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zu dem Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Verfasser: AIPPI

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Erster Teil
Das europäische Patent

2. Abschnitt
Materielles Patentrecht

Artikel 11 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die gewerblich verwertbar und neu sind und deren Auffindung nicht nahe lag.

C(2) Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht a) wissenschaftliche Lehren und Theorien, b) Anweisungen an den menschlichen Geist, wie z.B. Buchführungssysteme und Spielregeln, c) ästhetische Formschöpfungen, d) die Auffindung von etwas bereits Vorhandenem (Entdeckungen).

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58. Der Vorsitzende stellt fest, daß seine Auffassung von den Regierungsdelegationen geteilt wird. 59. Die Delegation der UNICE führt aus, sie teile diese Auffassung ebenfalls, habe aber bisher verstanden, daß ein bekannter Stoff, der für die erste Anwendung in einem Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers patentierbar sei, auch für eine später gefundene Erstanwendung zur Behandlung des tierischen Körpers patentierbar sein müsse, und umgekehrt. 60. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß sich diese Auslegung nicht zu eigen machen möchte.

Artikel 53(55) - Unschädliche Offenbarungen

61. Auf Bitte der niederländischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß darüber einig ist, daß im Eingang zu Absatz 1 unter _n Anmeldetag" der Tag der Einreichung der Patentanmeldung verstanden werden muß. Der Redaktionsausschuß åndert später Absatz 1 dementsprechend. 62. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die bisherige Fassung des Absatzes 1, der dem Artikel 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 entnommen ist, eine Lücke enthalte; sie schlägt vor, statt der Worte _n innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag" die Worte zu setzen, nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag" (Dok. M/10 Nr. 8). 63. Der Vorsitzende bildet, um das von der britischen Delegation aufgeworfene Problem zu veranschaulichen, folgende zwei Beispiele: Eine europäische Patentanmeldung wird am 1. Januar 1980 mißbräuchlich eingereicht und am 1. Juli 1981 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 wird vom berechtigten Erfinder eine Anmeldung über denselben Gegenstand eingereicht. Die erste Anmeldung, die innerhalb von 6 Monaten vor dem Tag der Einreichung der zweiten Anmeldung veröffentlicht worden ist, gehört nach der bisherigen Fassung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 nicht zum Stand der Technik. Zweites, abgewandeltes Beispiel: Die erste, mißbräuchliche Anmeldung wird am 1. Januar 1981 eingereicht und am 1. Juli 1982 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 ist über denselben Gegenstand eine Anmeldung vom berechtigten Erfinder eingereicht worden. Die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung würde also nicht, wie im ersten Beispiel, innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten veröffentlicht worden sein, sondern hinterher. Somit würde sie nicht unter Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a fallen, und demnach würde ihr Inhalt zum Stand der Technik gehören. Dieses Ergebnis, so fährt der Vorsitzende fort, scheine der britischen Delegation nicht gerecht zu sein, die wohl auch in solchen Fällen, die mit seinem zweiten Beispiel erfaßt seien, wolle, daß die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört. 64. Die britische Delegation bestatigt, daß dies der Zweck ihres Vorschlags sei. 65. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der niederländischen Delegation unterstützt wird, an. 66. Die Delegation der FICPI stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob es im Übereinkommen eine Vorschrift gebe, die das Schicksal der früheren, mißbräuchlich eingereichten Patentanmeldungen regele. 67. Die niederländische Delegation weist auf Artikel 59 (61) Absatz 1 Buchstabe c hin, wonach jemand, der durch Entscheidung eines nationalen Gerichts zum berechtigten Inhaber einer europäischen Patentanmeldung erklärt worden ist, beantragen kann, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. 68. Die Delegation der FICPI entnimmt daraus, daß der Berechtigte jedenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den nichtberechtigten Anmelder anstrengen müsse; tue er dies nicht, so bestehe keine Handhabe gegen den Inhaber der ersten Anmeldung. 69. Der Vorsitzende teilt diese Auffassung und äußert die Ansicht, daß dann, wenn der Berechtigte kein gerichtliches Verfahren anstrengt, zwei Patente für dieselbe Anmeldung erteilt werden müssen. 70. Die finnische und die norwegische Delegation schlagen vor, in Absatz 1 einen neuen Buchstabenc einzufügen, demzufolge es genügen würde, daß die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, die zwar nicht unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fällt, wohl aber von der Regierung des Ausstellungslandes zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 (55) Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist (Dok. M/65/1; vgl. auch Dok. M/12 Nr. 4). Beide Delegationen weisen darauf hin, daß nach den Erfahrungen in den skandinavischen Ländern Ausstellungen, die unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fallen, nur selten veranstaltet werden, so daß den Interessen der Erfinder an einer neuheitsunschädlichen Offenbarung ihrer Erfindungen nicht Rechnung getragen werde. Es erscheine daher angezeigt, den Kreis der Ausstellungen zu erweitern. 71. Die französische Delegation spricht sich aus zwei Gründen gegen diesen Vorschlag aus. Einmal stelle Artikel 53 (55) eine Ausnahme von Artikel 52 (54) dar, der die Neuheit einer Erfindung definiere, und sollte als Ausnahmeregelung nicht erweitert werden. Zum anderen wäre den Interessen der Erfinder mit einer solchen Erweiterung nicht gedient; vielmehr sollte man den Erfindern raten, ihre Erfindung soweit irgend möglich vor jeder Veröffentlichung zum Patent anzumelden. So habe man auch in Frankreich noch vor einigen Jahren die gesetzlichen Vorschriften dahin abgeändert, daß nur die Zurschaustellung von Erfindungen auf Weltausstellungen, die allerdings nicht sehr zahlreich seien, neuheitsunschädlich seien; an diese Bestimmung sei man durch die Pariser Verbandsübereinkunft gebunden. 72. Die britische Delegation will dem Vorschlag ebenfalls nicht folgen. Sie meint, man sollte von der im Straßburger Übereinkommen von 1963 gefundenen Definition der Neuheit und ihren Ausnahmen hier nicht abweichen. Zweifelhaft sei sogar, ob diese auf der Pariser Verbandsübereinkunft beruhende Ausnahmeregelung überhaupt noch zeitgemäß sei. 73. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe zwar gewisse Sympathien für den skandinavischen Vorschlag, könne aber von dem bereits unterzeichneten Straßburger Übereinkommen von 1963 nicht abweichen, wenn sie nicht für das nationale Recht einerseits und für das europäische Recht andererseits verschiedene Grundsätze akzeptieren wolle. 74. Die niederländische Delegation schließt sich dieser letzteren Überlegung an. Sie bezeichnet außerdem die vorgeschlagene Erweiterung als insofern gefährlich für die Erfinder, als diese ermuntert werden könnten, ihre Erfindungen auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, die vielleicht später von einigen Ländern nicht anerkannt würden. 75. Die belgische Delegation erklärt, auch sie werde den Vorschlag aus den von den Vorrednern bereits vorgebrachten Gründen ablehnen müssen. Übrigens habe man in Belgien anläßlich der Weltausstellung von 1958 die Erfahrung gemacht, daß die Erfinder von den ihnen eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten so gut wie keinen Gebrauch gemacht hätten. 76. Angesichts dieser Stellungnahmen ziehen die finnische und die norwegische Delegation ihren Vorschlag zurück.

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1 Absatz 4 als Satz 2 zu übernehmen. Dieser Vorschlag wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 36. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/32 Nr. 8). in Absatz 3 klar zum Ausdruck zu bringen, daB ein arztliches Instrument zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren patentierbar ist. 137. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie hatte die bisherige Fassung für hinreichend deutlich in diesem Punkt, wolle sich jedoch dem Vorschlag nicht widersetzen. 38. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, der von der britischen und französischen Delegation unterstützt wird, an. 39. Der Hauptausschuß behandelt ferner den niederländischen Vorschlag (M/52/I/II/III Nr. 6), statt der Worte „a substance for use in a method" (Stoff zur Anwendung in einem Verfahren") die Worte ,any substance which can be used for a method" (Stoff, der sich in einem Verfahren anwenden läBc) zu setzen. 40. Gegen diese Formulierung wendet sich die britische Delegation. Sie führt aus, mit Absatz 3 solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf ein Erzeugnis zur Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung patentierbar sein solle, auch wenn das Verfahren selbst, in dem ein solches Erzeugnis angewandt wird, nicht patentierbar ist. Die derzeitige Fassung des Absatzes 3 sei klar genug und bedürfe keiner Änderung. 41. Die niederländische Delegation zieht ihren Vorschlag in einer spăteren Sitzung zurück. 42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deuschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuß uberem, in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daB die Patenierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und/Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw. Täigkeiten als solche bezieht. 43. Schließlich überweist der Hauptausschuß dem Redak tionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/56/I/II) zu Absatz 3.

Artikel 51 (53) - Ausnahmen von der Patentierbarkeit

44. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB nach Buchstabe a Patente für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht erteilt werden. Diese Bestimmung könne ihren Zweck in den meisten Fällen gar nicht erfüllen, weil bei der Eingangs- und Formalprüfung nicht geprüft werde, ob die Veröffentlichung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, und die Anmeldung folglich normalerweise in ihrem ganzen Umfang veröffentlicht werde. Sei aber eine solche Anmeldung bereits veröffentlicht worden, so habe es keinen Sinn mehr, das Patent zu verweigern oder gar ein bereits erteiltes Patent zu vernichten. Sie beantragt deshalb (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7), enweder in Artikel 51 (53) Buchstabe a die Worte , Veröfentlichung oder zu streichen oder hilfsweise Regel 34 Absatz 2 in eine MuBvorschrift umzuwandeln. 45. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daB bei Annahme des Hauptantrags das Europäische Patentamt verpflichlet wäre. Patente zu erteilen, deren Veröffentlichung rier die guter Sitten verstoße, und daB einmal erteilte tiente wegen eines solchen VerstoBes nicht mehr vernichtet werden könnten. 46. Die schweizerische Delegation zieht ihren Hauptantrag zurück. Sie erhält aber ihren Hilfsantrag zu Regel 34 Absatz 2 4.7 recht (siehe unten N/m. 2226 ff.). 47. Die türkische Delegation erklärt im Zusammenhang mit Artikel 51 (53), daB sie die Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Gewinnung von Medikamenten, Nahrungs- und Düngemitteln sowie die Frage der Patentierbarkeit chemischer Stoffe bei den vom Hauptausschuß II zu behandelnden Schlußbestimmungen aufzuwerfen gedenke.

Artikel 52 (54) - Neuheit

48. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, Absatz 3 möge so ausgestaltet werden, daB eine frühere, spăter veröffentlichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, falls sie von demselben Anmelder, der auch die spătere Anmeldung eingereicht hat, eingereicht worden ist. 49. Der Vorsitzende stellt fest, daB keine Regierungsdelegation das Problem der Selbstkollision hier aufgreifen möchte. 50. Die belgische Delegation stellt die Frage, ob sich aus Absatz 4 eindeutig ergebe, daB Absatz 3 nur dann anzuwenden ist, wenn der in der spăteren Anmeldung benannte Vertragsstaat auch in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannt war, und daB Absatz 3 für einen Vertragsstaat nicht gilt, der in der früheren Anmeldung nicht benannt war. 51. Mit der britischen Delegation, die auf Regel 88 (87) hinweist, wonach für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche aufgestellt werden können, bejaht der Hauptausschuß diese Frage. 52. Um diesen Sachverhalt ganz deutlich zu machen, beschließt der Hauptausschuß in einer spăteren Sitzung auf Antrag der niederländischen Delegation, die Eingangsworte des Absatzes 4 wie folgt zu formulieren: „Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als... ". 53. Auf Wunsch der niederländischen Delegation stellt der Hauptausschuß zu Absatz 4 ferner fest, daB die Worte „ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat [ist] auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden" wie folgt zu verstehen sind: Wird die Benennung eines Staates in der veröffentlichten früheren Anmeldung später zurückgenommen, so kann dieser Staat gleichwohl für die spätere Anmeldung nicht mehr benannt werden. 54. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 5 redaktionell zu verbessern (Dok. M/32 Nr. 9). Sie führt dazu aus, daB sie mit ihrem Vorschlag keineswegs das Prinzip durchbrechen walle, daB nur die erste Anmeldung eines bekannten Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung eines menschlichen oder tierischen Körpers patentierbar ist, nicht aber die zweite und weitere Anmeldungen. 55. Der Hauptausschuß verweist diesen Vorschlag an den Redaktionsausschuß. 56. Die jugoslawische Delegation hält ebenfalls die gegenwärtige Fassung des Absatzes 5 für nicht klar genug und fragt nach der Bedeutung der Worte , selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören". 57. Der Vorsitzende entgegnet der jugoslawischen Delegation, seines Wissens solle in Absatz 5 zum Ausdruck gebracht werden, daB ein bekannter Stoff (oder ein bekanntes Stoffgemisch), der, da er zum Stand der Technik gehort, nicht mehr patentierbar ist, gleichwohl für die erste Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers patentiert werden kann; es könne aber kein Patent mehr erteilt werden, wenn für denselben Stoff eine zweite Möglichkeit der Anwendung gefunden werde, einerlei, ob hiermit der menschliche oder tierische Körper behandelt werden soll.

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gen hat, beschlieBt der HauptausschuB im Zusammenhang mit Artikel 96 zu behandeln (s. unter Nr. 350). Im übrigen nimmt er Absatz 7 an. 15. Die türkische Delegation regt an, Absatz 7 dahin zu ändern, daB die Patentansprüche in alle Amtssprachen der benannten Vertragsstaaten übersetzt werden müssen.

Sie wird darauf hingewiesen, daB in Artikel 63 (65) die Frage der Übersetzung der Patentschrift geregelt ist, so daB zum Beispiel die Türkei verlangen könne, daB die Patentschrift in die türkische Sprache übersetzt wird, wenn das europäische Patent in der Türkei wirksam sein solle.

Die türkische Delegation erklärt sich mit dieser Auskunft für zufriedengestellt und zieht ihre Anregung zurück.

Artikel 50 (52) - Patentfähige Erfindungen

16. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht einen Redaktionsvorschlag zu Absatz 2 Buchstabe a (Dok. M/11 Nr. 21) zurück. 17. Die Delegation der FICPI äußert die Befürchtung, in Absatz 2 Buchstabe c könne der Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" in Zukunft extensiv ausgelegt werden. Es bestehe die Gefahr, daB auch die solchen Programmen zugrunde liegenden Strukturen oder Algorithmen nicht als Erfindung angesehen werden. Dies könne Probleme für große Industriezweige aufwerfen, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung speziell oder auch der Nachrichtentechnik im allgemeinen tätig seien. Man sollte sich jedenfalls huter. bestimmte Techniken, an die heute noch gar nicht gedacht werde, von der Patentierbarkeit auszuschließen. 18. Zu dieser Bemerkung ruft der Vorsitzende in Erinnerung, daB bereits die Luxemburger Regierungskonferenz vergeblich versucht habe. den Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" zu definieren.

Man müsse hier einfach darauf vertrauen, daB das Europäische Patentamt diesen Begriff später eindeutig. auslegen werde. 19. Die italienische Delegation ist der Ansicht, der englische Ausdruck ,computer" bezeichne ein viel komplexeres System als der deutsche Ausdruck ..Datenverarbeitungsanlage" und der französische Ausdruck ,ordinateur". Es sei daher vielleicht angezeigt, in der englischen Fassung den Ausdruck ..data handling systems" zu wählen. 20. Die britische Delegation führt hierzu aus, ihrer Ansicht nach sollte im Englischen der Ausdruck ,computer" beibehalten werden, wenn er auch sprachlich mehr als eine bloBe Rechenanlage bedeuten könne. Die Auslegung derartiger Begriffe möge der künftigen Praxis der Organe des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben. 21. Die österreichische Delegation regt an, die deutsche Fassung daraufhin zu überprüfen, ob der Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage" im Vergleich mit dem englischen Ausdruck ,computer" und dem französischen Ausdruck ,ordinateur" nicht zu weit gefaBt ist. Es bestehe sonst vielleicht die Gefahr, daB diese Bestimmung anhand der deutschen Fassung zu weit ausgelegt werde. 22. Der HauptausschuB kommt überein, den englischen Ausdruck ,computer" als zutreffend im Text zu belassen. Er beauftragt ferner den RedaktionsausschuB, zu prüfen, ob sich für den deutschen Ausdruck ..Datenverarbeitungsanlagen" vielleicht ein engerer Ausdruck finden läBt. 23. Zu Absatz 2 Buchstabe d (jetzt Absatz 4 Satz 1) summi der HauptausschuB einer Auslegung des Textes durch die britische Delegation (vgl. Dok. M/10 Nr. 6) dahingehend zu. daB unter,therapeutischer Behandlung des tierischen Körpers" die Behandlung von Krankheiten zu verstehen ist, nicht abe- 23. B. eine Behandlung, die die qualitative oder quantitativ Steigerung der Produktion eines tierischen Erzeugniss bezweckt. 24. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schla vor (Dok. M/11 Nr. 21), den Inhalt des Absatzes 2 Buchstabe zu einem neuen Absatz 4 Satz 1 zu machen, da es sich bei dt Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlun um eigentliche Erfindungen handele, denen nur die gewerblic! Anwendbarkeit fehle, während in den Buchstaben a, b, c und genannte Gegenstände oder Tätigkeiten von der Praxis nic als Erfindungen angesehen würden. 25. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der belgisch französischen und niederländischen Delegation, regt an, d genannten Vorschlag der deutschen Delegation noch vereinfachen, indem der Absatz 3 gestrichen und sein Inhalt den Beginn des Absatzes 2 aufgenommen wird. Sie stellt hier einen schriftlich formulierten Vorschlag in Aussicht. 26. Der HauptausschuB beschlieBt, den deutschen Vorschl nebst dem noch vorzulegenden Redaktionsvorschlag c AIPPI (späteres Dok. M/66/I) dem RedaktionsausschuB überweisen. 27. Die Delegation des CNIPA, unterstützt von ( britischen und irischen Delegation, tritt dafür ein, Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung übernehmen, damit der wissenschaftlichen und technolo schen Entwicklung besser Rechnung getragen werden kör (vgl. Dok. M/20 Nr. 10).

Die britische Delegation macht hierzu geltend, daB es s bei den hier geregelten Fragen der Patentierbarkeit auch 1 in erster Linie um rechtspolitische Fragen handele, de Lösung dem Verwaltungsrat als dem politischen Organ I Patentorganisation zukomme. 26. Die niederländische Delegation gibl, ohne zu d Problem hinsichtlich des Grundes Stellung nehmen zu woll zu bedenken, daB sich ein derartiges Ergebnis auch erreid lasse, indem man Artikel 31 (33) ergänze, durch den i Verwaltungsrat belügt wird, gewisse Bestimmungen ( Übereinkommens zu ändern. 29. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hält aus dogmatischen Gründen nicht für zulässig. die Frage c Patentierbarkeit dieser Gegenstände oder Tätigkeiten di Verwaltungsrat zur Regelung zu überlassen. 30. Ebenso wenig glaubt die jugoslawische Delegation, d eine solche Lösung - und zwar auch aus Gründen c Rechtssicherheit - in Frage kommen könne. 31. Die schwedische und die portugiesische Delegation teil chenfalls die Auffassung der deutschen Delegation. 32. Die französische Delegation weist im übrigen darauf 1 daB Artikel 50 (52) ein grundlegender Artikel des Übereinko mens sei. Die in ihm geregelten Probleme der Patentierbark dürften nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden; die dürfe die einzelnen Bestimmungen - auf welchem rechtste nischen Wege auch immer - nicht von sich aus ändern könn. 33. Die schweizerische Delegation spricht sich eben! gegen eine Übernahme der drei genannten Bestimmunger die Ausführungsordnung aus. Sie hebt dabei hervor, daB, wn man der Anregung des CNIPA folgen, der Verwaltungsrat at die unerwünschte Möglichkeit hatte, sowohl neue Patent rungstatbestände in die Übereinkommen einzufügen, als a die an Artikel 50 gebundenen Nichtigkeitigründe abzuänder. 34. In: Anschluß hieran verzichtet die brrische Delegat zu eine Unernahme der Buchstabenc. d une e it Ausführungsordnung. 35. Die Delegation der Bundesrepublis Deutschi.ne sch. vor (Dok. M/11 Nr. 21). Absatz 3, der sich bisher aliein. Stelle und Stoffgemische zur Anwendung ir. einem chinu schen oder therapeutischen Verfahren bezieht, in einer. te.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland) als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich) sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (1) : Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, ww.ie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses 1 ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer von: Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen eninfehlung (Dok. M/56/I/II/III). Denach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 4. -142.144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommens. -wurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des t. nwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den I nwurl eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die 1.npfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die 1 rathung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für de l.mplehlung betreffend die Ausbildung des Personals des t. mpaischen Patentamts (Dok. M/37). 3 Der Hauptausschuß I tag: vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. wiv am 29. September 1973. 4 In seiner ersten Sitzung setzt der Heuptausschuß auf v. nschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. I never besticht - nach dem Vorbild der Redaktionsausschusses - l.avemburger Regierungskonferenz - aus den Delegatio. - der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des verengten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van hentnem. Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der nimerlandischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen - rathen nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln 1. - emstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den - eiiogen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So - mint es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu - shiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das - r.efiende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen - 2. unter an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. - vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an - - einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser - 10 die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb - wnopfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer
* Alipemeines 8-10
1 Ubereinkommen 11 ff.
2 Ausführungsordnung 2001 ff.
2 Anerkennungsprotokoll 3001 ff.
1 mplehlung betreffend vorbereitende 4001 ff.
1.retten für die Erbfinung des Euro-
bischen Patentamis
Lmplehlung betreffend die Ausbildung 5001 ff.
des Personals des Europäischen Patent-

werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

1. 8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse -zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2) 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594) 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redakionsvorschlag der luxembergischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 6) 14. Einer Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtsiprachen des Europäischer Patentamts vorzule-

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I Patentierbarkeit Artikel 52 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für geçankliche Tätigkeiten, für Spiele oder fur geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Abatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstănde oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Horpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen cder tierischen Horper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht fur Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einer cer vorstehend genannten Verfahren.

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UBE: DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 30. September 1973 M/ 145/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Verzelegt vom Allgemeines Refaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 50

Patenfähige Erfindungen

(1) (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische a) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für geäankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Abratz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenomer werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen in Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgezische, zur Anwendung in einen der vorstehend genannten Verfahren.

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- 1973 -

Kunchen, den 21. September 1972

M/121/I/R 7

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUERAUSSCHUSSES I IN DER SEIZUNG VON 20. SEPTEMBER 1973 AUSSEAREEITETE GENIE

Artikel des Uebereinkommens:

- Artikel 1 - Artikel 50 - Artikel 124

Regeln der Ausführungsordnung:

- Regel 23 - Regel 24 - Regel 25 - Regel 26 - Regel 27

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit Artikel 50 Patentfahige Erfindungen (1) (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische FormschDpfungen; c) Plăne, Regeln und Verfahren für fodnuliche Tätigkeiten, fur Spiele oder fur geschäftliche Tittigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfuhigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstănde oder Tătigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldu: oder das europäische latent auf die genannten Gegenstănde oder Tătigeciten nle solche bezicht. (4) Verfahren zur chirurgischen cier therapeutischez Behandlung des menschlichen oder tierischen 13 rpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen 13 rper vorgenosmen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen in Dins dee Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in sinem Eer vorstehens genannten Verfahren.

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- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisc

VOM REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

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Artikel 65 Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung (1) (2) (3) a) b) Aenderung hetrifft nur den englischen Text (4) Unverandert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1972

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Flüne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen; (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentemeldung oder das europäische Paten auf die in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigke als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung de: menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren die an menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn der Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stof oder Stoffgemische zur Anwendung in einem der vorstehend genan Verfahren.

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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

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c) Pline, Regeln und Verfahren fur gedankliche Tätigkeiten, fur Spiele oder fur geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

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Artikel 50

Die deutsche Delegation hat vorgeschlagen, den Wortlaut des Artikels 50 zu ändern.

Diese neue Fassung ist unter folgender Einschränkung zu genehmj

- Dem Absatz 3 mangelt es, zumindest in der französischen Fassung, an Klarheit.

Dem Absatz 3 liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei den nach Absatz 2 von der Patentierbarkeit ausgenommenen Erfindunge: um jene handelt, die ausschliesslich die in den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Geistesleistungen zum Gegenstand haben.

Der Redaktionsvorschlag der deutschen Delegation könnte noch wie folgt verbessert werden:

1. Absatz 3 könnte entfallen. 2. Absatz 2 könnte folgende Fassung erhalten: (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere jene nicht angesehen, die ausschliesslich folgendes zum Gegenstand haben: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und xethode: b) Esthetische Formschöpfungen;

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/66/I Original: Französisch

KONFERENZDOKULENT

Vorzelegt von: AIPPI

Betrifft: Artikel 50

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6. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 50 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Erzeugnisses, insbesondere eines Stoffes oder Stoffgemisches, nicht entgegen, das sich in einem in der genannten Vorschrift bereichneten Verfahren anwenden lässt."

Vgl. auch niederländischer Vorschlag zu Artikel 52 Absatz 5.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Wünchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Eryilisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Dele cation

Betrifft : Aenderungsvorschlkgc su Tementwïrfen

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7. Artikel 38 Absatz 4

Einige internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen), für die ein Vertragsstaat benannt ist, werden diesem Staat nicht übermittelt (wie in Artikel 20 des PCT-Vertrags vorgesehen), weil seine Benennung zurückgenommen wurde, oder werden diesem Staat nicht zugeleitet, wenn der Anmelder nicht ein Exemplar der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 des PCT-Vertrags beibringt. Unseres Erachtens können diese internationalen Anmeldungen für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. Wir schlagen deshalb vor, den Artikel 38 Absatz 4 wie folgt zu fassen: "Für die Anwendung des Absatzes 3 werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, die dieser Staat als benannter Staat erhalten hat".

8. Artikel 50 Absatz 3

Damit dieser Absatz nicht in der Weise ausgelegt werden kann, dass im Gegenschluss die Patentierbarkeit eines Erzeugnisses ausgeschlossen wird, das kein Stoff oder Stoffgemisch zur Anwendung in einer therapeutischen Behandlung ist (wie ein Eratliches Instrument), schlagen wir vor, den Artikel 50 Absatz 3 wie folgt zu fassen: "Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Erzeugnisses, insbesondere eines Stoffes oder Stoffgemisches, zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen".

9. Artikel 52 Absatz 5

Unseres Erachtens kann Artikel 52 Absatz 5, ohne dass seine Bedeutung geändert wird, wie folgt klarer gefasst und mit Artikel 50 Absatz 3 in Einklang gebracht werden: "Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die als solche zum Stand der Technik gehören, zur Anwendung in einem in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe ó bezeichneten Verfahren nicht entgegen, sofern ihre Anwondung in einem solchen Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört". 10. Artikel 58

Der Titel scheint Artikel 59 mit Artikel 56 in Verbindung zu bringen, während sich der Artikel 59 in Wirklichkeit auf Fragen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlăge zum Entwurf einer Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Ubersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: ,Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mitverstandnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wion ,sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden. da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings is 3 proposed that the words "notice ... of intenention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of parag:aph 2 in: w: : "sofortige" should be replaced t: " p : or:d:t:t"

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Artikel 31

19 In Absatz 2 Buchstabe b sollten die Worte ,sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung" gestrichen werden, da der durch diese Worte gekennzeichnete Tatbestand bereits in den Worten ,ihre Besoldung" geregelt ist.

Artikel 41

20 In Absatz 2 sollte der deutsche Text enger an die anderen Fassungen angeglichen werden.

Artikel 50

21 Nach Absatz 2 Buchstabe a werden Entdeckungen als solche nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen. Eine entsprechende Einschränkung findet sich in Buchstabe e (bloße Wiedergabe von Informationen). Hieraus könnte der unzutreffende Schluf gezogen werden, daf die in Absatz 2 nicht auf diese Weise eingeschränkten Begriffe extensiv auszulegen sind. Die Einschränkung sollte deshalb allgemein in einem besonderen Absatz vorgesehen werden. Auferdem könnte es als systemwidrig angesehen werden, in den Katalog des Absatzes 2 auch Buchstabe d aufzunehmen, da es sich dort nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um echte Erfindungen handelt, die nur deshalb traditionell vom Patentschutz ausgeschlossen sind, weil sie nicht gewerblich anwendbar sind. Die in Absatz 2 Buchstabe d behandelten Tatbestände sollten daher Gegenstand einer besonderen Regelung in einem besonderen Absatz sein. Es wird daher folgende Neufassung für Artikel 50 vorgeschlagen:

,, Artikel 50

Patentfähige Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden: b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht: der Patentierbarkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patenanmeldung auf die in den Buchstaber a-d aufgeführten Gegenstande oder Tätigketten als solche bezieht. (4) Als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden nicht angesehen Verfah-

Article 31 19 In paragraph 2(b) the words "and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits" should be deleted since this reference is already covered by the words "the salary scales".

Article 41

20 The German text of paragraph 2 should be more closely aligned on the versions in the two other languages.

Article 50

21 Pursuant to paragraph 2(a), discoveries - as such are not regarded as inventions within the meaning of paragraph 1. A similar limitation is also contained in (e) (mere presentations of information). This could lead to the erroneous conclusion that a broad interpretation should be given to items not limited in this way in paragraph 2. The limitation should therefore be set forth in a general manner in a separate paragraph. In addition it might be considered illogical to include (d) in the list given in paragraph 2 since it deals with inventions proper, according to the normal use of the term, which are traditionally excluded from patent protection only because they are not susceptible of industrial application. The items covered in paragraph 2(d) should therefore be the subject of a separate provision in a separate paragraph. It is therefore proposed that Article 50 be re-worded as follows:

"Article 50

Patentable inventions

(1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1: (a) discoveries and scientific theories and methods; (b) aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing mental acts, playing games or doing business, and programs for computers: (d) presentations of information. (3) The provision of paragraph 2 shall exclude patentability only to the extent to which a European patent application relates to the subject-matter of activities as such referred to in paragrap. 2 a 1 101. (4) Methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnosis: methods

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1 that the form a reen Artised that ent menfalls" ph 2. he Imple. stract will he details 1 applicaragraph 2. the word the text dings it is interventi makes it within the (4) Ne sont pas considérées comme des inventions susceptibles d'application industrielle au sens du paragraphe 1 les méthodes de traitement chirurgical ou thérapeutique du corps humain ou animal et les méthodes de diagnostic appliquées au corps humain ou animal. Cette disposition ne s'applique pas aux substances ou compositions pour la mise en cuvre d'une des méthodes visées ci-dessus.s (4) Ne sont pas considérées comme des inventions susceptibles d'application industrielle au sens du paragraphe 1 sous un nouveau paragraphe.

Article 62

23 Pour établir clairement la relation existant entre l'article 62 et l'article 67, il est proposé de modifier comme suit l'article 62: «Sous réserve des dispositions de l'article 67, le brevet européen confère à son titulaire . . .»

Article 74

24 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 92

25 La règle 50 . paragraphe 1 , deuxième phrase du règlement d'exécution repose sur le principe de la publication de l'abrége. Etant donné que l'article 92 précise les modalités de la publication de la demande de brevet européen, il conviendrait de mentionner l'abrége au paragraphe 2.

Article 99

26. (Ne concerne que le texte allemand)

Article 104

2: l'ou: éviter un malentendu possiblc, il est proposé de supprimer les termes ademande d'intervention, el d'adopter une rédaction exprimant le fait que la déclaration d'intervention doit être faite dans le délai de trois mois.

Anicle 105

∴ Au paragraphe 2, il conviendrai de remplace: dans le texte allemand le terme asofortige (s'immédiat:1

Bundesrepublik D: Federal Republic of République fédérale d'.

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Article 31

19 Au paragraphe 2, lettre b), il conviendrait de supprimer le membre de phrase «ainsi que la nature et les règles d'octroi des avantages accessoires» car les mots «leurs rémunérations» suffisent à couvrir ce qui est visé par là.

Article 41

20 Il conviendrait de mieux aligner le texte allemand du paragraphe 2 sur le texte dans les autres langues.

Article 50

21 Aux termes du paragraphe 2, lettre a), les découvertes en tant que telles ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1. Une restriction analogue est formulée à la lettre e) («simples présentations d'informations»). On pourrait en tirer la conclusion erronée que les notions mentionnées au paragraphe 2 ne faisant pas l'objet d'une telle restriction doivent être inter. prêlées de manière extensive. En conséquence, cette restriction devrait être formulée de manière générale dans un paragraphe séparé. De plus, on pourrait considérer comme illogique de faire également figurer parmi les inventions énumérées au paragraphe 2 celles qui figurent sous la lettre d), étant donné que, d'après le sens usuel des mots, il s'agit là de véritables inventions qui ne sont traditionnellement exclues de la protection conférée par les brevets que parce qu'elles ne sont pas susceptibles d'application industrielle. Les méthodes visées au paragraphe 2, lettre d), devraient donc faire l'objet d'une réglementation particulière dans un paragraphe séparé. En conséquence, il est proposé de rédiger l'article 50 comme suit:

«Article 50

Inventions brevetables (1) Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d'application industrielle. (2) Ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1 notamment: a) les découvertes ainsi que les théories et méthodes scientifiques; b) les créations esthétiques; c) les plans, principes et méthodes dans l'exercice d'activités intellectuelles, en matière de jeu ou dans le domaine des activités économiques, ainsi que les programmes d'ordinateurs: d) les présentations d'informations. ∴ Les dispositions du paragaph. 2 n'excluent le brevetablite que si la demande de brevet europere a pour objec l'un des éléments ou des activités en tant que tels énumérés sous les lettres a) à d).

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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7 Nous doutons que l'invention d'une substance ou d'une composition pour la mise en cuvre d'un traitement médical puisse étre considérée comme susceptible d'application industrielle au sens de l'article 55 au cas où la substance est connue en tant que telle. En conséquence, nous estimons que l'article 50, paragraphe 3, devrait être amendé comme suit: . «Le fait qu'une invention doit être susceptible d'application industrielle et les dispositions du paragraphe 2, lettre d), n'excluent pas la brevetabilité ... à ladite disposition.)

Article 53

8 L'article 53, paragraphe 1, .lettre a), reprend la formule de l'article 4, paragraphe 4, de la Convention de Strasbourg. Il exclut de l'état de la technique défini à l'article 52, paragraphes 2 et 3 , toute publication intervenue dans les six mois précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen et résultant d'un abus évident. En conséquence, il exclut de l'état de la technique au sens de l'article 52, paragraphe 3, les demandes de brevet européen ayant une date de priorité antérieure, à condition qu'elles soient publiées dans le délai de six mois précité; il n'exclut pas les demandes de brevet européen ayant une date de priorité antérieure publiées après l'expiration de ce délai. Nous estimons que ces deux catégories de demandes antérieures devraient étre traitées de la même façon et qu'elles devraient toutes deux être exclues. Nous proposons donc de remplacer les termes «dans les six mois, figurant à la troisième ligne de l'article 53 par les termes «à compter du sixième mois précédant la date de dépôts. Nous estimons que cela correspondrait à l'esprit et à la lettre de la Convention de Strasbourg.

Article 144

9 Nous proposons d'ajouter la phrase suivante: «Cette disposition s'applique également aux mandataires visés à l'article 133, paragraphe 3.1

RÈGLEMENT D'EXÉCUTION

Règle 102

10 A première vue, le paragraphe k semble autoriser une violation du pouvoir donné par le demandeur à ses mandataires. Nous pensons que ce n'est pas là ce qui est visé, mais au contraire que le but est de donner toute liberté à l'Office curopéen des brevet: pour ne s'adresser, par exemple, qu'à un. seu. des mandataires. Nous proposons donc de rédiger le paragraphe k comme suit:

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1 Le Gouvernement de Sa Majesté approuve en général les projets de convention, de protocoles et de règlement d'exécution et, tout en se réservant le droit de proposer ultérieurement les amendements qui lui paraîtront souhaitables, il désire à présent formuler les propositions suivantes.

OBSERVATION GENERALE

2 Nous préférerions que les constatations formulées au point 49 du rapport de la session de juin 1972 de la Conférence soient mentionnées également dans le procès-verbal de la Conférence diplomatique.

CONVENTION

Article 21

3 Bien que nous soyons conscients de ce que les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours seront des personnes occupant des postes de responsabilité, nous pensons qu'il est excessif de disposer qu'ils ne pourront en aucun cas être relevés de leurs fonctions pendant une période de cinq ans. En conséquence, nous estimons qu'il conviendrait d'ajouter à la fin du paragraphe 1 le membre de phrase «si ce n'est par une décision du Conseil d'administration conformément à l'article 11, paragraphe 4 » et d'insérer également à l'article 33, paragraphe 2. la mention «article 11, paragraphe 4 ».

Article 23

4 Il nous semble que les tribunaux nationaux pourraient attacher une grande importance aux avis techniques délivrés par l'Office européen des brevets. Nous supposons que si une partie au procès demande qu'il soit procédé à un examen contradictoire de l'avis, le Président mettrait à la disposition du tribunal à cette fin un membre de la division d'examen compétente pour la délivrance de cet avis.

Article 26

5 Nous sommes en faveur de la suppression de la deuxième phrase du paragraphe 3 , car il pourrait en résulter qu'un membre ayant fait la preuve de ses qualités soit automatiquement exclu.

Article 50

6. Nous souhaiterions cu'il soit clai: que le mot «thérapeuique s'appliqus au traitement des maladies et affections et ne couvre pas, et, ce qui concerne les animaux, les traitements vivant, par exemple, à augmenter la quantité ou la qualité du produit final.

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Wir zweifeln, ob eine Erfindung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur medizinischen Anwendung als wie in Artikel 55 definiert - gewerblich anwendbar betrachtet werden kann, wenn der Stoff als solcher bekannt ist. Unseres Erachtens sollte daher, Artikel 50 Absatz 3 geändert werden und folgenden Wortlaut erhalten: „Das Erfordernis, daß eine Erfindung gewerblich anwendbar sein muß, sowie Absatz 2 Buchstabe d stehen der Patentierbarkeit . . . nicht entgegen."

Artikel 53

8 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens. Er schließt vom Stand der Technik nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 alles aus, was infolge eines offensichtlichen Mißbrauchs innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht worden ist. Er schließt daher von Artikel 52 Absatz 3 europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin aus, falls sie innerhalb der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind; dagegen werden europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin, die nach Ablauf der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Unseres Erachtens sollten diese beiden Fälle der früheren Anmeldung gleich behandelt und beide ausgeschlossen werden. Wir schlagen daher vor, daß die Worte ,innerhalb von" in der dritten Zeile des Artikels 53 (Absatz 1) durch die Worte ,nicht früher als" ersetzt werden. Unseres Erachtens ist dies mit dem Straßburger Übereinkommen vereinbar und entspricht auch dessen Geist.

Artikel 144

9 Wir schlagen vor, diesen Artikel durch folgenden Satz zu ergänzen: ,,Diese Bestimmung gilt auch für die gemäf Artikel 133 Absatz 3 handelnden Angestellten."

AUSFÜHRUNGSORDNUNG

Regel 102

10 Absatz 6 scheint auf den ersten Blick einen VerstoB gegen die Bestimmung einer Vollmacht gutzuheißen. dit der Anmelder seinen Bevollmächtigten erteilt 10: Unseres Erachtens ist dies nicht heabsichtigt; w: meiner vicin, de: mar den. Europäischer Patentam: anheimstellen will, nur mit einem Bevollmächtigter, zu verhandeln. Wit schlagen deshalb vor, Absatz 8 wie folgt neu zu fassen.

7 We doubt whether an invention of a substance or composition for use in medical treatment can be regarded as susceptible of industrial application as defined in Article 55 where the substance is known per se. We consider therefore that Article 50, paragraph 3, should be amended to read: "The requirement that an invention shall be susceptible of industrial application and the provision of paragraph 2(d) do not exclude the patentability . . . in that provision."

Article 53

8 Article 53, paragraph 1(a), follows the wording of Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention. It excludes from the prior art of Article 52, paragraphs 2 and 3, anything published in consequence of an evident abuse within the six months preceding the filing of the European patent application. It therefore excludes from Article 52, paragraph 3, European patent applications of earlier priority date provided they were published within that period; it does not exclude European patent applications of earlier priority date which are published after the expiry of that period. In our opinion these two types of earlier application should be treated identically and both should be excluded. We therefore propose that the word "within" in Article 53, line 3, be replaced by the words "not more than". In our view this is consistent with, and in accord with the spirit of, the Strasbourg Convention.

Article 144

9 We suggest the addition of the following sentence: "This provision shall apply also to representatives referred to in Article 133, paragraph 3."

IMPLEMENTING REGULATIONS

Rule 102

10 Paragraph 8 appears on the face of it to sanction a breach of an authorisation given by the applicant to his representatives. We do not believe this is intended: on the contrary we think the intemiser is to give freedom to the Europear. Payer: Offers it deale: with only one of the representatise. We suggest therefore that parigrapl: it be redrafies as follows:

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Ihrer Majestät Regierung stimmt den Entwürfen des Ubereinkommens, der Protokolle sowie der sonstigen Texte generell zu und möchte vorerst vorbehaltlich des Rechts, weitere als wünschenswert erscheinende Änderungen anzuregen, folgende Vorschläge unterbreiten.

ALLGEMEINES

2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatische Konferenz aufgenommen werden.

ÜBEREINKOMMEN

Artikel 21

3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der GroBen Beschwerdekammer Personen mit grober Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfjährigen Amtszeit ihres Amts enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes 1 die Worte ,es sei denn, daß der Verwaltungstat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte ,.Artikel 11 Absatz 4 " eingefügt werden.

Artikel 23

4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentamts großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, dab der Präsident, falls eine Partei in einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreuzverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.

Artikel 26

5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.

Artikel 50

6 Wir möchten, daf der Begrif? .therapeutische Be handiung" (,treatment by therapy") so verstander wird, daf er die Behandiung von Krani.heiter betrifft und sich hei Tieren nicht auf Behandlunzer bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Merge oder die Qualitat des Enderzeugnisses zu steif, π.

1 Her Majesty's Government generally approves the drafts of the Convention, Protocols and Regulations and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.

GENERAL

2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.

CONVENTION

Article 21

3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no circumstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.

Article 23

4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.

Article 26

5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.

Article 50

( We should hice it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and it is not extend, in the case of animals, it treatments effected with a view es to increasing the quantity or quality of the ultimate product.

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

COMMENTS

BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Konferenz hat in diesem Sinne entschieden; die britische Delegation hat es jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie der Diplomatischen Konferenz einen Vorschlag in bezug auf das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit vorlegen wird. Die französische Delegation hat sich eine Stellungnahme zu Artikel 50 Absatz 3 vorbehalten, weil sie den in der Arbeitsunterlage 28 enthaltenen Text vorgezogen hätte. Die jugoslawische Delegation hat sich ihre Stellungnahme zu Artikel 52 Absatz 5 ganz vorbehalten.

Artikel 52

33. Die österreichische Delegation legte einen Vorbehalt zu dem Beschluss der Konferenz ein; für die Fälle der "Selbstkollision" keine besonderen Regelungen vorzusehen und keine Zusatzpatente zuzulassen. 34. Der Konferenz lag ein Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 3 dieses Artikels vor (vgl. Dok. ER/210/72). Dieser Vorschlas ist zuver von Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 6). 35. Die Konferenz hat die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses genehmigt, wonach die Fassung dieses Absatzes unverändert bleibt.

Artikel 68 Absatz 2 36. Der Konferenz las ein Vorschlas der belgischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 18). Dieser Vorschlas ist zuvor von Koordinierungsausschuss geprüft woráen (vgl. Dokument BR / 218 / 72 Punkt 8 ).

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Stand der Technik ihre Offenbarung fur irgendein in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b genanntes Verfahren nicht einschliesst. Es ist ausdruicklich festgestellt worden, dass die-Patentierbarkeit von medizinischen Geräten durch diese Regelung nicht präjudiziert werden soll. 31.

Verschiedene Delegationen haben erklärt, dass sie den neuen Absatz 5 des Artikels 52 dahingehend auslegten, dass er die Patentierbarkeit bekannter Stoffe oder Stoffgemische selbst denn nicht ausschliesse, wenn es sich nicht um eine erstmalige Verwendung im'abscluten Sinne fur die in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c genannten Zwecke handele.

Andere Delegationen haben dagegen erklärt, dass sie diesen Kompromissvorschlag nur dann annehmen konnten, wenn dieser Absatz nur fur die erstmalige Verwendang - in absoluter Sinne - irgendeines Verfahrens gemäss Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a gelte.

Abschliessend hat die Konferenz festgestellt, dass die Erweiterung der Tragweite des Absatzes 5 uber die Falle Ger erstmaligen Verwendang in absolutem Sinne hinaus eine Aenderung des Kompromissvorschlages in der Arbeitsunterlage Nr. 28 darstellt. Sie hat beschlossen, in diesem Punkt den ihr vorgelegten Wortlaut anzunehmen. 32. Es ist ferner bemerkt worden, dass die Neufassung des Artikels 50 Absatz 3 nur auf Absatz 2 Buchstabe d, nicht aber die Absätze 1 und 2 dieses Artikels verweisen durfe, wie dies in der arbeitsunterlase Nr. 28 vorgeschlagen worden sei. Es durfte nämlich nicht gerechtfertigt sein, cie erstmalige Verwendang eines Stoffes oder eines Stoffgemisches - auch wenn sie schon bekennt seien - zum Zwecke der Fetentierbarkeit von cer Erfuliun cer Bedingungen gemäss 2002272 7 2 2002272 2002272.

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für besser, es dem Europäischen Patentamt zu uberlassen, ubor jeden Einzelfall zu entscheiden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einiger Fallen der gewerbliche Charakter der Behandlung - insbesondere wona sie an Tieren vorgenommen wird - die Erteilung eines Patents rechtfertigt. 29. Der Konferenz lag ferner ein gemeinsamer Vorschlag der Delegation des Vereinigten Kanigreichs, der danischen und der niederlandischen Delegation vor (Arbeitsunterlage Nr. 23). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koorćinierungsausschuss geprüft worden. 30. Da im Koordinierungsausschuss uber den vorgenannten Vorschleg ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 5), ist der Konferenz ein Kompromissvorschlag der deutschen, der brisischen, der danischen, der französischen und éer niederlandischen Delegation unterbreitet woräer (Arbeitsunterlage Nr. 28).

Dieser Vorschleg sieht einerseits in bezug auf Artikel 50 in Absatz 2 Buchstabe b Zeile 2 die Streichung der nach den Worten "des menschlichen oder tierischen Körpers" sowie die Einfügung eines neuen Absatzes 3 vor. Er umfasst ferner einen neuen Absatz 5 für Artikel 52. In den beiåen neu vorgeschlagenen Abcätzen wird präzisiert, dass Artikel 50 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 52 Abcätze 1 bis 4 die Patentie barkeit von Stoffen und Stoffgemische nicht ausschliesser äie in einem cer Verfahren gemäss Artikel 50 Absatz 2 Puchstabe a verwanat werden sollen, auch wenn es sich ue bereite bekannte Stoffe oder Stoffgemische handelt, sofern éer

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Artikel 50 Abratz 2 Buchstabe d

27. In bezug auf die Einbeziehung der in eckigen Klammern stehenden Worte "oder tierischen" in Absatz 2 Buchstabe d warf die niederlindische Delegation - die von der paterreichischen Delegation unterstützt wurde - die Frage der Gefahr einer zu weiten Auslegung auf; diese wurde dazu fuhren, dass einige an Tieren im weiten Sinne zu anderen als diagnostischen oder therapeutischen Zwecken vorgenommene Behandlungen (zum Beispiel Verfahren zur Sterilisierung von Insekten oder Viehzuchtverfahren) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Nach Ansicht dieser Delegation besteht nämlich kein Grund, eine andere Regelung vorzusehen als fur die Verfahren zur Behandlung von Pflanzen, die ja patentfuhig seien.

Die Konferenz stellte fest, dass man aufgrund des Textes des Buchstabens d nicht zu den von der niederlindischen Delegation befurchteten Ergebnissen gelangen kann; Ger Text des Buchstabens a besage nümlich lediglich, dass man alle therapeutischen. Behandlungen an Tieren von der Patentierbarkeit ausschliessen will; Ziel dieser Bestimmung sei es, die Patentierbarkeit von Behandlungen auszuschliessen, die als lissenshmen zur Heilung von Tieren oder zur Linderung ihrer Leiden verstanden werden. 28. Die schweizerische Delegation schlug vor, unter Buchstabe d auch die Verfahren prophylaktischer Behandlungen ausdrucklich zu erwahnen. Hierzu wurde festgestellt, dass prophylaktische Behandlungen in zahlreichen Fallen Ger chirurgischer ouer therapeutischer Behandluns gleichgestallt wercen können. Die Konferenz hielt es jedoch

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REGIERUNGSKONFERENZ UBBER DIE EINFULHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 219 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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Gemeinsamer Vorschlag der Delegationen Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Dénemarks und des Vereinigten Königreichs

Artikel 50: (2) a) Der zweite Halbsatz ist zu streichen. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen der Patentierbarkeit eines Stoffes oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in einem der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Verfahren nicht entgegen.

Artikel 52: (5) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen der Patentierbarkeit der in Artikel 50 Absatz 3 genannten Stoffe oder Zusammensetzungen nicht entgegen, selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Zusammensetzungen zum Stand der Technik gehören, sofern der Stand der Technik eine Offenbarung dieser Stoffe oder Zusammensetzungen für ein in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Verfahren nicht Einschliess.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Luxemburg, den 28. Juni 1972 Nr. 28

6. Tagung der Regierungkonferenz

Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972 ARBEITSUNTERLAGE NR. 28

Betrifft: Artikel 50 und 52 des Uebereinkommens

Verfasser: Delegationen Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

Nr. 28

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During the discussion it was pointed out that the proposed wording was too restrictive as it only mentioned "a substance", whereas the text of Article 50, paragraph 2(d), also referred to "compounds". Moreover, in a system which allowed the patentability of new substances, it was indispensable that this provision should refer specifically to known substances. It was also observed that the term "medicament" was too restrictive and that reference should be made to use for the purposes of methods referred to in Article 50, paragraph 2(d), While the justification for inserting a new provision of this nature in Article 52 on novelty was not disputed, it was also asked that a provision along the same lines be inserted in Article 50 on patentability, in order to avoid any possible doubt.

Under these circumstances, the Committee considered it preferable to suspend the examination of this point at this stage, to enable the delegations to seek a solution which would take account of all the points raised and which could be submitted to the Conference.

Article 52, paragraph 3 6. Subsequent upon the Co-ordinating Committee's examination at its meeting held from 15 to 19 May 1972 of FICPI's observations, (cf. BR/209/72, page 32), the United Kingdom delegation had submitted a proposal (cf. BR/210/72) intended to fill a gap which it considered had been left open in the system of Article 52, paragraph 3, Article 68, paragraph 2, and Article 92. The United Kingdom delegation proposed that the scope of Article 52, paragraph 3, be

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Article 50, paragraph 2(a) 4. The Sviss delegation proposed that this sub-paragraph be amended to the effect that the words "as such" should refer only to scientific theories and discoveries, excluding mathematical methods (cf. Working Document No. 6). Any mathematical method as such (pure mathematics) and its application in solving a technical problem (applied mathematics) should, in the view of this delegation, be considered to be intellectual activities and therefore excluded from patentability.

At the end of an exchange of views, the Committee agreed to adopt the Swiss proposal after amending it to make the limitation "as such" applicable to discoveries only, as it had emerged that the argument used in respect of mathematical methods also applied to scientific theories.

Article 50. paragraph 2(d) and Article 52 5. The Committee had before it a proposal by the United Kingiom, Danish and Netherlands delegations (cf. Working Document No. 23) to delete the clause in Article 50, paragraph 2(d), beginning "this provision shall not apply" and to add to Article 52 a new paragraph 5 reading: "Neither the provisions of this Article, nor those of Article 50, shall be interpreted as excluding the patentability of an invention consisting of a substance per se as a medicament provided that the state of the art does not include any such use of that substance."

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INTER-GOVERNLENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPLAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Brussels, 26 September 1972 BR/218/72

- Secretariat -

MINUTES of the 3rd meeting of the Co-ordinating Committee (Luxembourg, 23, 24 and 27 Jene 1972)

1. During the 6th Meeting of the Inter-Governmental Conference the Co-ordinating Committee met several times under the Chairmanship of Dr. K. HAERTEL to prepare the Conference's discussions of the proposals submitted to it by various delegations.

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Hiergegen wurde eingewand, dass die vorgeschlagene Fo mulierung zu restriktiv sei, da sie sich lediglich auf ein "Stoff" beziehe, während der Text des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe d auch "Zusammensetzungen" betreffe. Ausserdem mú bei einem System, das die Patentierbarkeit neuer Stoffe zul unbedingt angegeben werden, dass in dieser Vorschrift berei bekannte Stoffe gemeint sind. Auch sei der Ausdruck "Arznei mittel" zu restriktiv; es müsse vielmehr auf den Zweck der Verfahren nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d abgestellt werden. Diese neue Bestimmung - so wurde schliesslich bemer in den Artikel 52 über die Neuheit der Erfindung aufzunehmen sei richtig, doch müsste Artikel 50, der von der Patentierb: keit handelt, ebenfalls in diesem Sinne klargestellt werden um jeden Zweifel auszuschliessen.

Der Ausschuss hielt es deher für zweckmässiger, die Prüfung dieses Punktes vorerst zurückzustellen, um den Delegationen die Suche nach einer Lösung zu erleichtern, die der verschiedenen Standpunkten in dieser Frage Rechnung trage ur der Konferenz unterbreitet werden könne.

Artikel 52 Absatz 3

6. Der Koorainierungsausschuss hatte am 15./19. Mai 1972 c von FICPI vorgebrachten Bemerkungen (vgl. Dok. BR/209/72 Seite 32) geprüft; im Anschluss daran unterbreitete die britische Delegation einen Vorschlag (s. Dok. BR/210/72), de darauf abzielte, eine Luicke auszufüllen, die nach ihrer Arrsicht in der Regelung der Artikel 52 Absatz 3, Artikel 68 Ait satz 2 und Artikel 92 besteht. Die britische Delegation sch: vor, in den Anwendusgebereich des Artikels 52 Absatz 3 auch

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Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a

Die schweizerische Delegation schlug vor, den Buchstaben a so zu ändern, dass sich der Ausdruck "als solche" lediglich auf die wissenschaftlichen Theorien und die Entdeckungen, nicht aber auf die mathematischen Methoden bezieht (s. Arbeitsunterlage Nr. 6). Jeae mathematische Kethode als solche (reine Mathematik), und ihre Anwendung zur Lösung eines technischen Problems (engewandte Mathematik) seien als geaankliche Tätigkeiten zu betrachten und somit von der Patentierbarkeit auszuachliessen.

Nach einer Geaankensustausch nahm der Ausschuss den Vorschlag der schweizerischen Delegation an, dnderte ihn jedoch dehingehena, dass sich die in den Worten "als solche" enthaltene Einschränkung leciglich auf die Entdeckungen bezieht; die für die mathematigchen Methoden vorgebrachte Begrünäung trifft seines Erachtens ränich auch für die wissenschaftlichen Theorien zu.

Artikel 50 Absetz 2 Buchstabe d und Artikel 52 Der Ausschuss war ein Vorschlag der britischen, der däniest. und der niederlänäischen Delegation unterbreitet woräen (s. Arteitsunterlage Nr. 23), in Artikel 50 Absetz 2 Buchstabe a der mit der. Worren "dies gilt nicht" reginnender. Satzteil zu streit: und Artikel 52 durch folgenèer. Absetz 5 zu erganzen: "Weter dieser Artikel noch Artikel 50 ist so auszulegen, dass die Patentierbarkeit einer Erfindung zugeschlossen ist, die aus einer Stof bestett, der selbst ein Arzneimittel darste... sofern der Stena der Technik eine solche Verwendung ciesse

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B E R I C H T

über die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. K. HAERTEl mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz Uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschl8ge vorzubereiten.

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I
Patentierbarkeit

Artikel 50 (9) Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen und mathematische Methoden als solche; b) rein ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für rein gedankliche Tätigkeiten für Sniele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programm für Datenverarbeitungsanlagen; d) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen 7 Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen [oder tierischen 7 Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Erfindung neue oder bekannte Stoffe oder Zusammensetzungen sind, die zum ersten Mal zur Durchführung der genannten Verfahren angewendet werden; e) die blosse Wiedergabe von Informationen.

Bemerkung zu Artikel 50 Lbsatz 2 a) Die Arbeitsgruppe I schlägt die Streichung der eckigen 1:2=1:1: vor.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG ER/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. M1i 1972)

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Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält, der der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat; dies gilt jedoch nur mit Wirkung für die in der früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten und sofern diese inmeldung ver6ffentlicht wird. (2) Unverändert gegentuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 (3) Unverändert gegentuber Dok. BR/139/71

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Artikel 9 (Fortsetzung)

Bemerkungen zu Artikel 9:

1. Unverändert gegenulber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebersinkommens von 1971 2. Unverändert gegenulter Dok. BR/139/71 3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e:

Die Arbeitsgruppe I schlagt die Streichung der eckigen Klammern vor.

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Artikel 9

Patentfahige Erfindungen (1) Unverandert gegentuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen a) wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen und mathematische Methoden als solche; b) - gestrichen - c) Unverandert gegentuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 d) Plăne, Regeln, Verfahren und Programme fur rein gedankliche Tätigkeiten, fur Spiele, fur geschäftliche Tätigkeiten oder fur den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen] Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen [oder tierischen] Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Erfindungen neue oder bekannte Stoffe oder Zusammensetzungen sind, die zum ersten Mal fur die Durchfuhrung der genannten Verfahren vorgesehen werden; f) Unverandert gegentuber Dok. BR/139/71 g) - gestrichen -

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sektetariat -

Brüssel, den 17. März 1972 B R / 176 / 72

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung ) (Erster Vorentwurf einer Gebührenordnung)

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (8. bis 24. März 1972)

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bundener Stoffanspruch"). Die letztgenannte Konzeption wurde schliesslich ale die zufriedenstellendere angesehen.

Die Gruppe nahm mit Mehrheit den Textvorschlag der französischen Delegation an, weil darin die Gesamtheit ihrer Schlussfolgerungen am besten zum Ausdruck komme. Die Gruppe sah sich jedoch nicht in der Lage, diese Bestimnung - gemäss einem Vorschlag der französischen Delegation - in Artikel 10 aufzunehmen, da die Konferenz klar den Wunsch gelussert habe, in diesem Punkt so weit wie,möglich dem Strassburger Ueber-einkommen zu folgen.

Die britische Delegation machte Vorbehalte geltend, und zwar einerseits zu dem Grundsatz der Patentierbarkeit neuer Verwendungen bekannter Stoffe als solchem und andererseits zu cer Möglichkeit zweckgebundener Stoffansprtiche sowie schliesslich zu der Zweckmässigkeit einer Unterscheidung zwischen der ersten Verwendung und den späteren Verwendungen. b) Hinsichtlich der Aufnahme des Worts "tierischen" unter diesem Buchstaben e sah die Gruppe keinen Grund, ihren der Konferenz dargelegten Standpunkt zu ändern; sie beschloss deshalb, der Konferenz die Streichung der Klammern vorzuschlagen. c) Drittens beschloss die Gruppe, dem Vorschlag der französischen Delegation zu entsprechen und den Begriff "Diagnostizierverfahren" durch den Zusatz "die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden" zu prăzisieren. Nach Auffassung der Gruppe bedeutet diese klarstellung naturlich keineswegs, dass psycholcgische Verfahren oder Autopsien nicht unter die Bestimnung fallen; andererseits sollen Erfindungen ver Diagnostiziergeräten gnucosicielich patentierter sein.

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a) Die Gruppe prufte als erstes die Frage, ob die Patentie barkeit einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Stoffes vorgesehen werden sollte. Hierbei stutzte sie sich insbesondere auf die Unterlagen, die ihr von der dänischen Delegation (BR/GT I/147/72) und von der französischen Delegation (BR/GT I/152/72) unterbreitet worden waren; die französische Delegation war im ubrigen dafür eingetreten, diese Bestimmung nicht in Artikel 9, sondern in Artikel 10 aufzunehmen.

Was die Frage anbelangt, ob die Patentierbarkeit gruné sâtzlich zugelassen werden soll, so sprach sich eine Nehrheit dafür aus, dass diese Frage im Uebereinkommen zumince: nicht ausêrücklich negativ beantwortet wird. Einige Delegationen erklärten jedoch, ihnen sei unklar, wie der Schut aufgrund solcher Patente im einzelnen gehandhabt werden. sc Es sei nämlich zumindest in der Praxis ausgeschlossen, des der Inhaber eines solchen Patents gerichtlich gegen den Ar oder ggfs. den Apotheker, der die Patentverletzung begange habe, vorgehe.

In dieser Hinsicht zeichnete sich in der Aussprache e Alternativlösung ab. Entweder würde durch das Patent die Verwendung des Stoffes zu den angegebenen Zwecken geschut: werden, wobei der Patentinhaber nur gegen den mittelbarei: Verletzer (konkurrierenden Erzeuger), nicht aber gegen de: unmittelbaren Verletzer, den Arzt, gerichtlich vorgehen kornte. Oder aber es wirde der zu einem besonderen Zweck: stimte Stoff durch das Patent geschützt werden ("zweckec

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Mïrz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts; Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. Mïrz 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinscheiten, des IIE und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldeigen lescen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Lassgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungseusschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz ces Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die arbsitrsgebeigese des Redaktionsausschusses eard in Jokument 28 / 176 / 72 wiedergegeben.

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Andere Delegationen meinten, dass durch die von zahlreiche Organisationen beantragte Streichung der Worte "oder tierischen (Dokument BR/169/72, Nr. 17) tierärztliche Behandlungen nicht notwendigerweise automatisch patentfähig würden, sondern dass d. durch lediglich die Vorschrift elastischer werde und die Rechtsprechung die Möglichkeit erhalte, zwischen diesen Fallen und mehr "industriellen" Fallen (z.B. Methoden der Viehzucht oder der Sterilisierung von Insekten) zu unterscheiden.

Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I diese Frage erneut zu prlifen; sie behielt sich vor, zu den in eckigen Klammern stehenden Worten auf der nächsten Tagung Stellung zu nehmen. 33. Ebenfalls im Rahmen des Buchstaben e prufte die Konferenz sodann den Vorschlag der interessierten Kreise (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 17), die Patentfähigkeit neuer therapeutischer Anwendungen von bekannten Stoffen zuzulassen, sowie den Vorschlas einiger Organisationen (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 17), nur die Verfahren der "physischen" therapeutischen Behandlung ausdrücklich auszuschliessen.

Einige Delegationen schlugen vor, wenigstens den zuletzt genannten Vorschlag in das Uebereinkommen aufzunehmen und der Rechtsprechung die Möglichkeit zu lassen, sich zu den nichtphysischen therapeutischen Behandlungen und zu den neuen therapeutischen Anwendungen von bekannten Stoffen zu äussern.

Die Konferenz bat die Arbeitsgruppe I, auch diese Vorschläge erneut zu prufen, und behielt sich ihre Stellungnahme vor.

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RIGIERUNGSKONFIRER

Bräser, den 15. Härz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTLIEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretsiat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regicrungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teid (Luxemir. 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972) ( 1+1 / 2 = 1 × 1=60

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auszuschliessen, und zwar gegebenenfalls durch eine Bestimmung zur Auslegung des Buchstabens in der Ausführungsordnung, UNICE und CIFE führten Beispiele dafür an, dass die Aussicht auf eine günstige Regelung für die Erforschung neuer therapeutischer Anwendungen bereits bekannter Substanzen von Interesse für die Entwicklung der Medizin und für die Volksgesundheit im allgemeinen sei. Ohne einen solchen Anreiz würde die Gefahr bestehen, dass die pharmazeutische Industrie ihre Forschung überwiegend auf völlig neue Erzeugnisse oder Verbindungen konzentriere, deren Entwicklungskosten sehr hoch seien.

Einige Organisationen (CHIPA und UNEPA) legten Vorbehalte dagegen ein, dass die Patentierbarkeit der Diagnostizierverfahren einfach ausgeschlossen wird. Die Entwicklung der Technik habe zu Diagnostizierverfahren geführt, die keinen spezifisch medizinischen Charakter hätten (beispielsweise Auswertung von Material zur Bestimmung der Blutgruppe).

Schliesslich äusserten einige Organisationen (UNICE und CIFE) den Wunsch nach Klarstellung, dass die Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers nur von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien, soweit es sich um physische Behandlungen handele. 18. In bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g wurde von allen Organisationen, die Stellung nahmen, die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Es wurde erklärt, dass die Computer-Programme ein Gebiet darstellten, das in voller Entwicklung begriffen sei. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Rechtsprechung in verschiedenen Staaten dahingehend ausrichte, dass die Patentierbarkeit dieser Programe unter gewissen Voraussetzungen in Betrechf gezogen werfe. Es wäre

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CIFE schlug in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 vor, die Buchstaben a und b zusammenzufassen und dabei vorzusehen, dass die wissenschaft lichen Theorien, Entdeckungen und Verfahren ausgeschlossen werden.

Ferner beantragten einige Organisationen (CIFE, COPRICE, CPCCI und UNICE), dass in einer Bestimmung der Ausführungsordnung eine verbindliche Auslegung des Buchstabens b (CIFE geht davon aus, dass in dem neuen Buchstaben a die Buchstaben a und b zusammengefasst sind) gegeben wird, die dahingeht, dass noch nicht bekannte Formen und Beschaffenheiten in der Natur vorkommender Stoffe nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Es wurden nämlich Bedenken in bezug auf die Patentierbarkeit neuer Antibiotika geäussert, deren Entdeckung in gewissen Fällen als blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe ausgelegt werden könnte.

UNEPA hob ausserdem hervor, dass der Wortlaut des Artikels 10 Buchstabe b ("diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden") eine solche Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b erleichtern könne. 17. Mehrere Organisationen (AIPPI, IHK, CIPE, COPRICE, CNIPA und UNICE) sprachen sich in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dafür aus, die Worte "oder tierischen" zu streichen, weil es schwierig sei, zwischen den rein tierärztlichen Behandlungsverfahren und sonstigen Verfahren zu unterscheiden, die beispielsweise die Viehzucht oder die Sterilisation bestimmter Insektenarten betrăfen und eindeutigen industriellen Charakter haben könnten.

Ferner schugen mehrere Organissticner (AIPPI, CIFE, CPCCI, UNICE und EIENA) vor, neue therapeutische Anwendungen bereits bekannter Substanzen von der Patentierbarkeit nicht

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lïrz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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EIRMA would further like to stress that the possibility provided by Article 6 will presumably not cover the EEC.

However, if the majority of private circles consulted continue to favour Article 6, EIRMA is prepared to drop its objection provided the clause will be subjected to a temporary limitation calculated from the effect of the Convention as envisaged during the Luxemburg Hearings.

2. Patentable inventions - Article 9 (2) and 10

Upon re-examination of these provisions, the Group submits that paragraph 2 of Article 9 should be reworded by incorporating into (a) the subclauses (d) (f) and (g), clarifying simultaneously that computer programmes per se are unpatentable in conformity with judicial trends. Article 9 (2) (a) would, therefore, be worded as follows: "scientific and mathematical theories, schemes, rules or methods of doing business, performing purely mental acts or playing games, computer programmes per se and mere presentations of information." (b) and (c) would be retained as worded. (e) should either be deleted, or modified and shifted to Article 10 in order to allow the pharmaceutical industry to obtain patent protection for new therapeutic uses of known compounds which, however, would be unenforceable against the medical profession itself.

3. Novelty, inventive step and conflicting applications

- Articles 11, 13 and 138

The conflict problem arising from concurrent patent applications (filed by the same or different inventors) the earlier of which is not yet published at the priority date of the later application(s) is difficult to resolve, and has caused considerable discussion referred to i.s. by the well known Banks Report, which in Chapter 10 compares the effects of the "whole contents approach" with those related to the "prior claim approach".

After an extensive exchange. of views the majority of the EIRMA Patent Working Group reached the following conclusions: a) Articles 11 and 13 of the Redraft setting forth a "restricted fictive novelty concept" should be redrafted. b) The problem of collision should be viewed in its proper perspective because, due to the early publication of European applications, it can arise c'uly during a limited period of time ( 18 months). c) If the "whole content: approach" were adopted, it would have to be mitigated by rules similar to those of the new Japanese Patent Law in order to avoid "self collision". This may be considered a complicatad solution.

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EIRMA

EUROPEAN INDUSTRIAL RESEARCH MANAGEMENT ASSOCIATION ASSOCIATION EUROPEENNE POUR L'ADMINISTRATION DE LA RECHERCHE INDUSTRIELLE

REGISTERED OFFICE
SIEGE SOCIAL

38 COURS ALBERT 1^∘ 75-PARIS 8^∘ TEL. 35905-92 et 13-49 TELEX 65.770 TELEGR. EIRMA-PARIS

EIRMA/71.106 (1st revision)

Paris, 15 th December 1971 Or. Engl.

EUROPEAN PATENT

Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971.

Submitted to the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents.

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GIIP OF PATENTS

Brussels, 4th January 1972 B R / 149 / 72

- Secretariat -

Subject: Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971 (1)

Drawn up by: EIRMA (1) This document is available in English and French only. Dieses Dokument ist nur in Englisch und Französisch verfügbar.

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Zu Artikel 9, Absatz 2

1. Im Texte des Artikels 9, Absatz 2 lit. e, müsste das Wort "tierisch" gestrichen werden.

Tatsächlich sollten die Verfahren zur Behandlung des tierischen Körpers als patentfähig betrachtet werden. 2. Der Text des Artikels 9, Absatz 2 lit. e sollte nicht so ausgelegt werden können, dass Heilmittel oder pharmazeutische Produkte von der Patentfähigkeit ausgeschlossen werden.

Deshalb wäre es zweckmässig, diese Bestimmung durch den folgenden Vorschlag zu ergänzen: "...des menschlichen Körpers, wobei diese Bestimmung nicht auf Erfindungen von Stoffen oder Zusammensetzungen angewendet wird, selbst wenn sie bekannt sind, welche zum ersten Mal zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke vorgeschlagen werden, oder Verfahren zu ihrer Herstellung". 3. Schliesslich wäre es zweckmässig, die Bestimmung des Buchstabens g von Artikel 9, Absatz 2 zu streichen, welche die Patentfähigkeit von Computer-Programmen ausschliesst.

Tatsächlich scheint es in dieser komplexen und wichtigen Frage nicht angebracht, eine endgültige Stellung zu beziehen; im Gegenteil dürfte es besser sein; der Rechtsprechung die Sorge zu überlassen, im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Artikel 11

1. Die Einbeziehung des Inhalts einer unveröffentlichten früheren Anmeldung in den Stand der Technik ist unannehmbar.

Folglich müsste der bestehende Artikel 11 in zwei unterschiedliche Bestimmungen aufgeteilt werden: a) Die erste Bestimmung hätte die mangelnde Neuheit zu definieren.

Eine Erfindung ist nicht neu, wenn sie zum Stande der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet dabei alles, was vor dem Tag der Anmeldung veröffentlicht war.

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Bemerkungen der AIPPI

zum ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

von

Paul MATHELY, Generalberichterstatter

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Januar 1972 B R / 158 / 72

UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zu dem Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Verfasser: AIPPI

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2.b)

Der bisherige Text kann bleiben, aber er sollte in der Ausfuhrungsverordnung wie folgt ergänzt oder bestimmt werden : " Die in Art. 9-2b geregelte Ausnahme schliesst jedoch nicht die Patentfähigkeit von Erfindungen insbesondere betreffend noch unbekannte Formen oder Zustände von Stoffen aus, die in der Natur vorkommen".

2.6)

Der gegenwärtige Text sollte ergänzt werden, sodass er folgende Fassung erhielte : "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Korpers sowie Diagnostizierverfahren, die am menschlichen Korper praktiziert werden; patentfähig ist jedoch eine Erfindung, die sine Substanz oder Verbindung, selbst wenn sie bekannt ist, zum Gegenstand hat und die zum ersten Mal zum vorgenannten Zweck vorgelegt wird, " 2. a) -d)-f)-g)

Il allen diesen Fallen geht es um die gleiche Idee, d.h. dass Erfindungen abstrakten Charakters nicht patentfähig sind. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick darauf, dass es sich um Gebiete handelt (beispielsweise 2 g ), die sich in voller Entwicklung befinden, stellt sich die Frage, ob es nicht vorzuziehen ist, auf eine in die Einzelheiten gehende Regelung zu verzichten und die Buchstaben a)-d)-f)-g) in einer generellen Bestimmung zusammenzufassen.

Artikel 11

Absatz 3

In der industriellen Praxis kommt es häufig vor, dass ein Erfinder eine Erfindung, für die er bereits ein Patent angemeldet hat, weiterentwickelt oder einige ihrer Elemente vertieft, so dass er in der Lage ist, nochmals ein Patent anzumelden.

Zs muss befürchtet werden, dass sich in diesem Fall aus dem Artikel 11, Absatz 3 Hindernisse für die Patentierbarkeit der zweiten Erfindung ergeben. Es besteht nämlich die Gefahr, dass das Patentamt unter Zugrundelegung des "whole contents approach die Ansicht vertritt, dass die zweite Anmeldung bereits zum Stan der Technik gebort, wie er sich aus der ersten Anmeldung ergibt, so dass die fruhere Anmeldung eines Erfinders neuheitsschädlich für seine spätere Erfindung sein könnte.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 16. Dezember 1971 UEBER DIE MINFUEHRUNG BINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

UEBERUITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zum Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsver- fahren

Verfassgr: U.N.I.C.E.

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genaue Regeln uber den zu gewithenden Schutz für den Fall festzulegen, in dem später entdecht wird, dass derselbe Stoff in der Natur vorkommt. Es wurde vorgeschlagen, Buchstabe b zu strejchen, weil diese Vorschrift auch ohne nähere Angabe selbstverständlich ist. Man kam jedoch uberein, diesen Buchstaben desweg beizubehalten, weil das Wort "blosse" Entdeckung den Stellen, die uber solche Fragen zu befinden haben, eine gewisse Ermessens freiheit einräumt, und es wurce für unerwünscht. erachtet, am Entwurf unnötige Aenderungen vorzunehmen. Der Vorschlag der interessierten Kreise wurde abgelehnt.

Absetz 2 Buchstabe e

92. Interessierte Kreise hatten vorgeschlagen, dass die Ausnahme nicht für "neue therapeutische Anwendungen einer bekannten Substanz" gelten sollte. Es wurde erläutert, dass diesem Aenderungsvorschlag die Auffassung zugrunde liege, dass bei neuen Arzneimitteln entweder für das Herstellungsverfahren oder für das eigentliche Erzeugnis ein wirksamer Patentschutz bestehe dass aber kein wirtschaftlicher Anreiz bestehe, Forschungsinvestitionen bei neuen therapeutischen Verwenoungen bekannter Substanzen zu unternehmen, wenn diese nicht patentfähig seien. Tie pharmazeäische Industrie sei der Auffassung, dass derartige Forschungen für die Menschheit von gleichem Wert sein könnte und es deshalb wünschenswert sei, solche Anwendungen als patentierbar einzubeziehen. Die Arbeitsgruppe war jeâooh der Neinung, Gass die vorgetragenen Gründe nicht ausreichten, eine Bestimmung zu rechtfertigen, die de facto im Gegensatz zur ublichen Praxis in den betreffenden Ländern stehen würde. 93. Ein weiterer Vorschleg der interessierten Kreise bestand Garin, in Buchstaben e für "Verfahren und Apparate, die im Labor für Disgnosezwecke verwencet werden" eine Ausnahmeregelung zu schaifen. Die Arbeitsgruppe lehnte diegen Vorschlag ab, weil die Aafassung vertreten wurce, dass cie Verfahren, eoweit sie eine acstliche Behandlunz unfazaten, auf keiner Fall patentifhig seien und dass auf Leborapparate cie üblichen Regeln cer Patentierbarkeit zugemant werden kömter.

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BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I

vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxeaturg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsita des PrăsiDenten des Deutschen Patentents, Herrn Dr. HABETEL vom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OAPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthelten. 2. Die Arbeitggruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitggruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEK, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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DEUXIÈME PARTIE

DROIT DES BREVETS

CHAPITRE IER

Brevetabilité

Article 9
Inventions brevetables

(1) Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d'application industrielle.

(2) Ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1 notamment :

a) les théories scientifiques et mathématiques;

b) la simple découverte de matières existant dans la nature;

c) les créations purement esthétiques;

d) les plans, principes ou méthodes en vue de faire des affaires, de réaliser des actions purement intellectuelles ou de jouer;

e) les méthodes de traitement du corps humain [ou animal] par la chirurgie ou la thérapie, ainsi que les méthodes de diagnostic;

f) les simples présentations d'informations;

g) les programmes d'ordinateurs.

Article 10
Exceptions à la brevetabilité

Les brevets européens ne sont pas délivrés pour :

a) les inventions dont la publication ou la mise en œuvre serait contraire à l'ordre public ou aux bonnes mœurs, la mise en œuvre d'une invention ne pouvant être considérée comme telle du seul fait qu'elle est interdite, dans tout ou partie des États contractants, par une disposition légale ou réglementaire;

b) les variétés végétales ou les races animales ainsi que les procédés essentiellement biologiques d'obtention des végétaux ou d'animaux, c'est-à-dire des végétaux ou des procédés microbiologiques et aux produits spéciaux par ces procédés.

Bemerkungen zu Artikel 9:

1. Artikel 9 Absatz 1

  Absatz 1 entspricht Artikel 1 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27. November 1963, im folgenden "Straßburger Übereinkommen" genannt.

2. Artikel 9 Absatz 2

  Absatz 2 lehnt sich teilweise an die Regel 39.1 der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 an. Dieser Absatz, insbesondere die in eckige Klammern gevetzten Teile, soll noch weiter geprüft werden.
Notes to Article 9:

1. Article 9, paragraph 1

  This paragraph corresponds to Article 1 of the Strasbourg Convention of 27 November 1963 on the Unification of Certain Points of Substantive Law on Patents for Invention, hereinafter referred to as "the Strasbourg Convention".

2. Article 9, paragraph 2

  The wording of this paragraph is based in part on Rule 39.1 of the Regulations under the Patent Co-operation Treaty. This paragraph, particularly the parts in square brackets, is to be re-examined.
Remarques concernant l'article 9:

1. Article 9, paragraph 1

  Ce paragraphe correspond à l'article premier de la Convention de Strasbourg du 27 novembre 1963 sur l'unification de certains éléments du droit des brevets d'invention, ci-après dénommée "Convention de Strasbourg".

2. Article 9, paragraph 2

  La réduction de ce paragraphe s'inspire pour partie du texte de la règle 39.1 du règlement d'exécution du Traité de Coopération en matière de brevets du 19 juin 1970, ci-après dénommé "Traité de Coopération". Ce paragraphe et, en particulier, les passages entre crochets doivent encore faire l'objet d'un examen plus approfondi.
Bemerkung zu Artikel 10:

Artikel 10 entspricht Artikel 2 des Straßburger Übereinkommens.

Note to Article 10:

Article 10 corresponds to Article 2 of the Strasbourg Convention.

Remarque concernant l'article 10:

L'article 10 correspond à l'article 2 de la Convention de Strasbourg.

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MATERIALLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 9

Patentfähige Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche und mathematische Theorien; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe: c) rein ästhetische Formschöpfungen; d) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spie:le; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen] Körpers sowie Diagnostizierverfahren: [f) die bloße Wiedergabe von Informationen;] [g) Computer-Programme].

Artikel 10

Ausnahmen von Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt: a) für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwendung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde: ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungstor. schrift verboten ist: b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mitte biologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Ver. fahrer gewonnenen Erzeugnisse nicht anzusenden.

SUBSTANTIVE PATENT LAW

CHAPTER 1

Patentability

Article 9

Patentable inventions

(1) European patents shall be granted for any invention which are susceptible of industrial application, whic are new and which involve an inventive step. (2) Inventions within the meaning of paragraph 1 sha in particular exclude: (a) scientific and mathematical theories; (b) the mere discovery of materials occurring in nature (c) purely aesthetic creations: (d) schemes, rules or methods of doing business, per forming purely mental acts or playing games: (e) methods for treatment of the human for animal body by surgery or therapy, as well as diagnostic meth ods: [(f) mere presentations of information:] [(g) computer programmes].

Article 111

Exceptions to patentability

European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, prn:iced that the exploitation shall not be deemed to ne so con. trary merely because it is prohibited by law or regulation: in some or all of the Contracting States: (b) plant or animal varieties or essentially biniogica. proceves for the production of plants or animals: the. prishion does not appi. to mionnion:

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS □ CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 Absatze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICFI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten, in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Die Arbeitsgruppe kam uberein, Artikel 9 Absatz 2 des Vorentwurfs, der die Ausnahmen von der Patentfähigkeit regelt, vorerst an die entsprechende Bestimmung der POT-Verfahrensregelung (Regel 39.1) anzupassen, obwohl es sich sachlich nicht um eine identische Regelung handelt. Sie Enderte zu diesem Zweck in Absatz 2 die Buchstaben a, d und e und setzte in Buchstabe e die Worte "oder tierischen Körpers" sowie Buchstabe f (Wiedergabe von Informationen) und Buchstabe g (Komputerprogramme) in eckige Klammern. Die Klammern sollen darauf hinweisen, dass die Arbeitsgruppe zu diesen Bestimmungen noch weitere Ueberlegungen anstellen will. 23. Im ubrigen war sich die Arbeitsgruppe einíg darüber, dass der so reäigierte Absatz 2 spăter mit den interessierten Kreisen diskutiert werden müsse.

Artikel 11 - Neuheit

24. Die Arbeitsgruppe glaubte, Artikel 11 Absatz 2 an eine entsprechende POT-Verfahrensregelung (Regel 64.1), die nur schriftliche Offenbarungen erwăhnt, nicht anpaesen zu. müssen.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit

25. Die Arbeitsgruppe teschloss, Artikel 13 Satz 1 in Anpassung an Artikel 33 Absatz 3 POT durch die Einfügung der Worte "für den Fachmann" zu erglinzen. Der Zeitpunkt, zu c̈em

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tegenorciung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Prăsiãenten des niederländischen Octroziraad, Herrn J.B. VAN BERTHEN, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Jok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehrer an cer Sitzung cer Arbeitsgruppe s. Anizze II. B R / 94 E/71 I/2m

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

PATENTFERRAPKEIT

Artikel 9

Patentfähige Erfindungen

| Vorentwurf von 1965 | Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text | EFTA-Entwurf | | — | — | — | | (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | | | (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht | (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht | | | a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; | a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; | | | b) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; | b) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; | | | c) rein ästhetische Formschöpfungen; | c) rein ästhetische Formschöpfungen; | | | d) Geschäftsführungs-, Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, Spielregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher Art sind; | d) Geschäftsführungs-, Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, Spielregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher Art sind; | | | e) Verfahren zur Heilbehandlung und chirurgischer Behandlung von Menschen und Tieren sowie Diagnostizierverfahren. | e) Verfahren zur Heilbehandlung und chirurgischer Behandlung von Menschen und Tieren sowie Diagnostizierverfahren. | | | Bemerkung: Absatz 1 entspricht Artikel 1 | | |

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BESTERUNGSKONFERUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTEPTFILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Angsziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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KAPITEL I

PATENTIERBARKOIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Jbsatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche Erkenntnissc und Theorien als solche; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein ästhetische Formschöpfunçon; d) Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, Spiclregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher irt sind; e) Verfahren zur Heilbehandlung oinschließlich der Diagnostiziorverfahren.

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Arbeitsgruppe

Urbesel, den 22. Januar 1965

2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (Uc)

Inderunten des Vorentwurfs eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 125)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument

12.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 303).

W. W. Wessels, 1. Januar 1965

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Zu der unter Punkt 4 b) des genannten Dokuments aufgeworfenen Frage erklärt der Vorsitzende, daB die Aufnahme von Heilverfahren für menschliche oder tierische Körper in Artikel 9, einen Artikel 9 a) oder in Artikel 10 des Vorentwurfs zweifellos praktisch das gleiche Ergebnis hätte. Artikel 2 des Abkommens des Europarates, der Artikel 10 des Vorentwurfs genau entspricht, enthalte jedoch eine erschöpfende Aufzählung, die Aufnahme von Heilbehandlungen in Artikel 10 stände somit in Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich aus dem StraBburger Abkommen ergeben.

Die Gruppe ist mit dieser Auffassung einverstanden und beschlieBt die Einfügung in einen neuen Absatz 2 des Artikels 9.

Auch hinsichtlich des unter Punkt 4 c) aufgeworfenen Problems spricht sich die Gruppe für die Aufnahme von diagnostischen Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 aus.

Der Umstand, daB diese Verfahren heute in der Bundesrepublik patentierbar sind, erklärt sich weitgehend daraus, daB chemische Erzeugnisse nicht patentierbar sind.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, dieser Entscheidung der Gruppe bei der Fassung von Artikel 9 Absatz 2 Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen, daB Heilmethoden der Human- und Veterinärmedizin einschließlich diagnostischer Verfahren vom Begriff der Erfindung ausgenommen sind.

Da es sich bei der Frage unter 4 d) um eine redaktionelle Frage handelt, wird diese dem RedaktionsausschuB zugeleitet.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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Punkt 1 der Tagesordnung

Bericht über die Erörterungen mit der Arbeitsgruppe "Campet" am 26. Juni 1964 über die Patentierbarkeit von Arzneimitteln

Der Vorsitzende verweist auf seinen schriftlichen Bericht (Dok. 8042/IV/64), der vom Sekretariat mit Schreiben vom 28. Juli 1964 verteilt wurde.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Delegationen mit Ausnahme der niederländischen Delegation sich zwischenzeitlich noch nicht mit ihren Behörden für das öffentliche Gesundheitswesen in Verbindung setzen konnten

Die Gruppe ist der Ansicht, daß man die Schlußfolgerungen der Gruppe "Campet" abwarten sollte, die sich im Konat Dezember mit der Frage der Patentierbarkeit befassen werde. Es sei doch schon jetzt möglich, den Ausschluß der Behandlung des menschlichen Körpers von der Patentierbarkeit und eine Bestimmung über Apothekenherstellungen vorzusehen. Dagegen würde die Frage der Abhängigkeit von Arzneimittelpatenten und damit auch die Probleme der Zwangslizenzen vertagt.

Auf eine Frage von Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß die Freiheit der Apothekenherstellung eine sehr enge Ausnahme bilde; sie gestatte den Apothekern weder die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses noch eine Herstellung von Vorräten, sondern lediglich die Ausführung einer besonderen ärztlichen Verordnung.

Der Bedaktionsausschuß wird diese Erifuterungen im Rahmen von Artikel 20 a berücksichtigen.

Punkt 2 der Tagesordnung

Gemeinsamer Vorschlag der deutschen und niedorländischen Delegation zu Artikel 9 über Ausnahmen vom Begriff der Fefindung (Dok. 9663/IV/64)

Zu dem unter Punkt 4 a genannten Problem beschlieBt die Gruppe, daB der neue Vorschlag als Absatz 2 zu Artikel 9 hinzugefügt werden solle. Artikel 10 behandelt die nach Artikel 9 patentierbaren Erfindungen, während der niederländisch-deutsche Vorschlag Sachgebiete behandelt, die nicht als Erfindungen gelten. AuBerdem lassen sich durch die Eirfügung in Artikel 9 leichter bestimmte Befürchtungen der Fachkreise bezüglich des Artikels 76 Absatz 2 a vermeiden.

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ARBEITSGRUPPE

11821/IV/64-D

Brüssel, den 7. Dezember 1964

Vertraulich

Ergebnisse der 15. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 39. - 29. Oktober 1964

in Brüssel

EITZUNGSFÄLCHT

11821/IV/64-D

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- 13 -

6498/IV/64-D

Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 3. Juni 1964

Patentierbarkeit von pharmazeutischen Erzeugnissen

(Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und stellt fest, daß grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Lösung des Problems der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse denkbar sind.

Die erste, sogenannte "klassische" Lösung besteht in der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich des Begriffs der Patentierbarkeit, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In diesem Falle wird der Begriff der Abhängigkeit angewandt.

Die zweite Lösung besteht dagegen in einer begrenzten Patentierbarkeit und schaltet den Begriff der Abhängigkeit für alle Erfindungen auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse aus.

Im Zusammenhang mit der ersten Lösung erinnert der Vorsitzende daran, daß die deutsche und niederländische Delegation den Auftrag haben, eine Erläuterung zu Artikel 9 des Abkommens auszuarbeiten, die eine Liste dessen enthält, was nicht als Erfindung gilt. Hierin werden insbesondere ärztliche Behandlungsmethoden als nicht patentierfähig aufgeführt.

Man müsse sich nun fragen, ob keine Ausnahme vom materiellen Patentrecht hinsichtlich der pharmazeutischen Erzeugnisse vorgesehen werden sollte.

Die Gruppe entscheidet nach einem Gedankenaustausch, daß die von einer Apotheker auf ärztliche Verordnung hergestellten Rezepte keine Verletzung darstellen sollen, falls das vom Apotheker zubereitete Medikament in seiner Zusammenhang dem durch Patent geschützten Arzneimittel entspricht.

6498/IV/54-D

Page 89

REZITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRAULICH

Dr. v. Dr. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1954 in München

SITZUNGSGERICHT

Page 90

128-129. M/66/ I Brikal 50. 1. 1-2. + T 124, 12
131. M/74/I/R 1 S Brikal 50. 25.8 . + T 130,1
133. M/98/2/R4. S. 1 + T B2,
135 M/121/1/R3 S.2. + T 134,
133 M/146/R2 Art.52. + T 136,
140. Berichte der Maid.
Digit. Korjung Titelbild.
Teil. M/PR/I S. 28-29. - 138,140,1

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Artikel 52. Sammlung

| V. Serie | Quelle | Locus | Zusch. | | — | — | — | — | | 23 | 6498/IV/64-D | S.13. | + | | 28-29 | VI 821/IV/64-D | S.3-4. | + T | | 32 | V2335/IV/65-D | A.1.9. | + T | | 34 | V BR/6/69 | " | + T | | 45 | VBR/94/71 | " | + T | | 48 | VVE/71 | " | + T | | 54 | BR/1358/71. | S.48 | + T | | 67B | BR/146/71 | S.2. | + T | | 67I | BR/158/72 | S.2. | + T | | 67E | BR/149/72 | S.4. | + T | | 70-71 | BR/169/72 | S.8-9. | + T | | 66 | BR/168/72 | S.13. | + T | | 76-77 | BR/177/72 | S.4-5 | + T | | 80 | BR/176/72 | S.3. A.1.9. | - | | 83 | BR/192/72 | S.56. | + T | | 85 | BR/2188/72 | S.4-5. | + T | | 86A-87A | BR/218e/72 | S.4-5. | + T | | 89 | Nr. 28. | - | | | 94-97 | BR/219d/72 | S.9-12. | + T | | 99. | Vorbereitete Dokumente | S.62. Tumbelk. | | | | (Mind D.A. Kong) | | | | 103-104. | Ue (Lungsnatur) | | | | | (Mind D.P. Kong) | | | | | M/10. | S.44, S.43. | + T | | 110-111 | M/11. | S.51, 65, 66 | + T | | 122 | M/32 | S.32. | + T | | 124. | M/52/3/5/5 | S.6. | + T |

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abgefaBt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestatigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daB einerseits die aufgezählten Gegenstănde und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daB andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugănglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröfentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daB die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daB nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neubefsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom StraBburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungsprioritat als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daB ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewahrleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daB die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stöBt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Absatz 4 als Satz 2 zu übernehmen. Dieser Vorschlag wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 36. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/32 Nr. 8), in Absatz 3 klar zum Ausdruck zu bringen, daß ein ärztliches Instrument zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren patentierbar ist. 37. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie halte die bisherige Fassung für hinreichend deutlich in diesem Punkt, wolle sich jedoch dem Vorschlag nicht widersetzen. 38. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, der von der britischen und französischen Delegation unterstützt wird, an. 39. Der Hauptausschuß behandelt ferner den niederländischen Vorschlag (M/52/I/II/III Nr. 6), statt der Worte „a substance for use in a method" („Stoff zur Anwendung in einem Verfahren") die Worte „any substance which can be used for a method" (Stoff, der sich in einem Verfahren anwenden läßt") zu setzen. 40. Gegen diese Formulierung wendet sich die britische Delegation. Sie führt aus, mit Absatz 3 solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf ein Erzeugnis zur Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung patentierbar sein solle, auch wenn das Verfahren selbst, in dem ein solches Erzeugnis angewandt wird, nicht patentierbar ist. Die derzeitige Fassung des Absatzes 3 sei klar genug und bedürfe keiner Änderung. 41. Die niederländische Delegation zieht ihren Vorschlag in einer späteren Sitzung zurück. 42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuß überein, in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß die Patentierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw. Tätigkeiten als solche bezieht. 43. Schließlich überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II) zu Absatz 3.

Artikel 51 (53) - Ausnahmen von der Patentierbarkeit

44. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß nach Buchstabe a Patente für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht erteilt werden. Diese Bestimmung könne ihren Zweck in den meisten Fällen gar nicht erfüllen, weil bei der Eingangs- und Formalprüfung nicht geprüft werde, ob die Veröffentlichung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, und die Anmeldung folglich normalerweise in ihrem ganzen Umfang veröffentlicht werde. Sei aber eine solche Anmeldung bereits veröffentlicht worden, so habe es keinen Sinn mehr, das Patent zu verweigern oder gar ein bereits erteiltes Patent zu vernichten. Sie beantragt deshalb (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7), entweder in Artikel 51 (53) Buchstabe a die Worte "Veröffentlichung oder" zu streichen oder hilfsweise Regel 34 Absatz 2 in eine MuBvorschrift umzuwandeln. 45. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Annahme des Hauptantrags das Europäische Patentamt verpflichtet wäre, Patente zu erteilen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten verstoße, und daß einmal erteilte Patente wegen eines solchen Verstoßes nicht mehr vernichtet werden könnten. 46. Die schweizerische Delegation zieht ihren Hauptantrag zurück. Sie erhält aber ihren Hilfsantrag zu Regel 34 Absatz 2 aufrecht (siehe unten Nrn. 2226 ff.). 47. Die türkische Delegation erklärt im Zusammenhang mit Artikel 51 (53), daß sie die Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Gewinnung von Medikamenten, Nahrungs- und Düngemitteln sowie die Frage der Patentierbarkeit chemischer Stoffe bei den vom Hauptausschuß II zu behandelnden Schlußbestimmungen aufzuwerfen gedenke.

Artikel 52(54) - Neuheit

48. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, Absatz 3 möge so ausgestaltet werden, daß eine frühere, später veröffentlichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, falls sie von demselben Anmelder, der auch die spätere Anmeldung eingereicht hat, eingereicht worden ist. 49. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdelegation das Problem der Selbstkollision hier aufgreifen möchte. 50. Die belgische Delegation stellt die Frage, ob sich aus Absatz 4 eindeutig ergebe, daß Absatz 3 nur dann anzuwenden ist, wenn der in der späteren Anmeldung benannte Vertragsstaat auch in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannt war, und daß Absatz 3 für einen Vertragsstaat nicht gilt, der in der früheren Anmeldung nicht benannt war. 51. Mit der britischen Delegation, die auf Regel 88 (87) hinweist, wonach für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche aufgestellt werden können, bejaht der Hauptausschuß diese Frage. 52. Um diesen Sachverhalt ganz deutlich zu machen, beschließt der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung auf Antrag der niederländischen Delegation, die Eingangsworte des Absatzes 4 wie folgt zu formulieren: „Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als ..." 53. Auf Wunsch der niederländischen Delegation stellt der Hauptausschuß zu Absatz 4 ferner fest, daß die Worte „ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat [ist] auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden" wie folgt zu verstehen sind: Wird die Benennung eines Staates in der veröffentlichten früheren Anmeldung später zurückgenommen, so kann dieser Staat gleichwohl für die spätere Anmeldung nicht mehr benannt werden. 54. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 5 redaktionell zu verbessern (Dok. M/32 Nr. 9). Sie führt dazu aus, daß sie mit ihrem Vorschlag keineswegs das Prinzip durchbrechen wolle, daß nur die erste Anmeldung eines bekannten Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung eines menschlichen oder tierischen Körpers patentierbar ist, nicht aber die zweite und weitere Anmeldungen. 55. Der Hauptausschuß verweist diesen Vorschlag an den Redaktionsausschuß. 56. Die jugoslawische Delegation hält ebenfalls die gegenwärtige Fassung des Absatzes 5 für nicht klar genug und fragt nach der Bedeutung der Worte „selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören". 57. Der Vorsitzende entgegnet der jugoslawischen Delegation, seines Wissens solle in Absatz 5 zum Ausdruck gebracht werden, daß ein bekannter Stoff (oder ein bekanntes Stoffgemisch), der, da er zum Stand der Technik gehört, nicht mehr patentierbar ist, gleichwohl für die erste Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers patentiert werden kann; es könne aber kein Patent mehr erteilt werden, wenn für denselben Stoff eine zweite Möglichkeit der Anwendung gefunden werde, einerlei, ob hiermit der menschliche oder tierische Körper behandelt werden soll.

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gen hat, beschließt der Hauptausschuß im Zusammenhang mit Artikel 96 zu behandeln (s. unter Nr. 350). Im übrigen nimmt er Absatz 7 an. 15. Die türkische Delegation regt an, Absatz 7 dahin zu ändern, daß die Patentan,prliche in alle Amtssprachen der benannten Vertragsstaaten übersetzt werden müssen.

Sie wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 63 (65) die Frage der Übersetzung der Patentschrift geregelt ist, so daß zum Beispiel die Türkei verlangen könne, daß die Patentschrift in die türkische Sprache übersetzt wird, wenn das europäische Patent in der Türkei wirksam sein solle.

Die türkische Delegation erklärt sich mit dieser Auskunft für zufriedengestellt und zieht ihre Anregung zurück.

Artikel 50 (52) - Patentfähige Erfindungen

16. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht einen Redaktionsvorschlag zu Absatz 2 Buchstabe a (Dok. M/11 Nr. 21) zurück. 17. Die Delegation der FICPI äußert die Befürchtung, in Absatz 2 Buchstabe c könne der Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" in Zukunft extensiv ausgelegt werden. Es bestehe die Gefahr, daß auch die solchen Programmen zugrunde liegenden Strukturen oder Algorithmen nicht als Erfindung angesehen werden. Dies könne Probleme für große Industriezweige aufwerfen, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung speziell oder auch der Nachrichtentechnik im allgemeinen tätig seien. Man sollte sich jedenfalls hüten, bestimmte Techniken, an die heute noch gar nicht gedacht werde, von der Patentierbarkeit auszuschließen. 18. Zu dieser Bemerkung ruft der Vorsitzende in Erinnerung, daß bereits die Luxemburger Regierungskonferenz vergeblich versucht habe, den Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" zu definieren.

Man müsse hier einfach darauf vertrauen, daß das Europäische Patentamt diesen Begriff später eindeutig auslegen werde. 19. Die italienische Delegation ist der Ansicht, der englische Ausdruck „computer" bezeichne ein viel komplexeres System als der deutsche Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage" und der französische Ausdruck „ordinateur". Es sei daher vielleicht angezeigt, in der englischen Fassung den Ausdruck „data handling systems" zu wählen. 20. Die britische Delegation führt hierzu aus, ihrer Ansicht nach sollte im Englischen der Ausdruck „computer" beibehalten werden, wenn er auch sprachlich mehr als eine bloße Rechenanlage bedeuten könne. Die Auslegung derartiger Begriffe möge der künftigen Praxis der Organe des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben. 21. Die österreichische Delegation regt an, die deutsche Fassung daraufhin zu überprüfen, ob der Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage" im Vergleich mit dem englischen Ausdruck „computer" und dem französischen Ausdruck „ordinateur" nicht zu weit gefaßt ist. Es bestehe sonst vielleicht die Gefahr, daß diese Bestimmung anhand der deutschen Fassung zu weit ausgelegt werde. 22. Der Hauptausschuß kommt überein, den englischen Ausdruck „computer" als zutreffend im Text zu belassen. Er beauftragt ferner den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob sich für den deutschen Ausdruck „Datenverarbeitungsanlagen" vielleicht ein engerer Ausdruck finden läßt. 23. Zu Absatz 2 Buchstabe d (jetzt Absatz 4 Satz 1) stimmt der Hauptausschuß einer Auslegung des Textes durch die britische Delegation (vgl. Dok. M/10 Nr. 6) dahingehend zu, daß unter „therapeutischer Behandlung des tierischen Körpers" die Behandlung von Krankheiten zu verstehen ist, nicht aber z. B. eine Behandlung, die die qualitative oder quantitative Steigerung der Produktion eines tierischen Erzeugnisses bezweckt. 24. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor (Dok. M/11 Nr. 21), den Inhalt des Absatzes 2 Buchstabe d zu einem neuen Absatz 4 Satz 1 zu machen, da es sich bei den Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung um eigentliche Erfindungen handele, denen nur die gewerbliche Anwendbarkeit fehle, während in den Buchstaben a, b, c und d genannte Gegenstände oder Tätigkeiten von der Praxis nicht als Erfindungen angesehen würden. 25. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der belgischen, französischen und niederländischen Delegation, regt an, den genannten Vorschlag der deutschen Delegation noch zu vereinfachen, indem der Absatz 3 gestrichen und sein Inhalt in den Beginn des Absatzes 2 aufgenommen wird. Sie stellt hierzu einen schriftlich formulierten Vorschlag in Aussicht. 26. Der Hauptausschuß beschließt, den deutschen Vorschlag nebst dem noch vorzulegenden Redaktionsvorschlag der AIPPI (späteres Dok. M/66/I) dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 27. Die Delegation des CNIPA, unterstützt von der britischen und irischen Delegation, tritt dafür ein, die Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung zu übernehmen, damit der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Dok. M/20 Nr. 10).

Die britische Delegation macht hierzu geltend, daß es sich bei den hier geregelten Fragen der Patentierbarkeit auch und in erster Linie um rechtspolitische Fragen handele, deren Lösung dem Verwaltungsrat als dem politischen Organ der Patentorganisation zukomme. 28. Die niederländische Delegation gibt, ohne zu dem Problem hinsichtlich des Grundes Stellung nehmen zu wollen, zu bedenken, daß sich ein derartiges Ergebnis auch erreichen lasse, indem man Artikel 31 (33) ergänze, durch den der Verwaltungsrat befugt wird, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern. 29. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hält es aus dogmatischen Gründen nicht für zulässig, die Frage der Patentierbarkeit dieser Gegenstände oder Tätigkeiten dem Verwaltungsrat zur Regelung zu überlassen. 30. Ebenso wenig glaubt die jugoslawische Delegation, daß eine solche Lösung - und zwar auch aus Gründen der Rechtssicherheit - in Frage kommen könne. 31. Die schwedische und die portugiesische Delegation teilen ebenfalls die Auffassung der deutschen Delegation. 32. Die französische Delegation weist im übrigen darauf hin, daß Artikel 50 (52) ein grundlegender Artikel des Übereinkommens sei. Die in ihm geregelten. Probleme der Patentierbarkeit dürften nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden; dieser dürfe die einzelnen Bestimmungen - auf welchem rechtstechnischen Wege auch immer - nicht von sich aus ändern können. 33. Die schweizerische Delegation spricht sich ebenfalls gegen eine Übernahme der drei genannten Bestimmungen in die Ausführungsordnung aus. Sie hebt dabei hervor, daß, wollte man der Anregung des CNIPA folgen, der Verwaltungsrat auch die unerwünschte Möglichkeit hätte, sowohl neue Patentierungstatbestände in die Übereinkommen einzufügen, als auch die an Artikel 50 gebundenen Nichtigkeitsgründe abzuändern. 34. Im Anschluß hieran verzichtet die britische Delegation auf eine Übernahme der Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung. 35. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor (Dok. M/11 Nr. 21), Absatz 3, der sich bisher allein auf Stoffe und Stoffgemische zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren bezieht, in einen neuen

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 98

ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I
Patentierbarkeit

Artikel 52 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) Esthetische Formschöpfungen; c) Flüne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

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- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 50

Patenfähige Erfindungen (1) (2) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische

Methoden;

b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Abzatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen in Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgesische, zur Anwendung in einen der vorstehend genannten Verfahren.

Page 101

- 1973 -

München, den 21. September 1972 M / 121 / I / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES RAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SEIZUNG VOM 20. SEPTEMBER 1973
AUSSEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 124

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 23 Regel 24 Regel 25 Regel 26 Regel 27

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Diese Seite ersetzt die Seite des Dokuments M/74/I/R 1

ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Plăne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, fur Spiele oder fur geschäftliche Tâtigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstănde oder Tătigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstănde oder Tătigireiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

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UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M / 98 / I / R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

Page 104

ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I Patentierbarkeit

Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen; (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M/TA/I/P 1 Original: Deutsch/Englisch/Prapatnionk

VOM BEDAKTIONSAUSSCHUSS DES PATENTAUSSCHUSSRS T IN DEP STOYTING VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGRAFRETTETTE TRETE

Artikel des Tebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 63 Artikel 65 Artikel 68 Artikel 97

Beren der Ausführungsordnung: Rezel 1 Rezel 2 Rezel 13 Rezel 16

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c) Plüne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

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Artikel 50

Die deutsche Delegation hat vorgeschlagen, den Wortlaut des Artikels 50 zu ändern.

Diese neue Fassung ist unter folgender Einschränkung zu genehmig

- Dem Absatz 3 mangelt es, zumindest in der französischen Fassung, an Klarheit.

Dem Absatz 3 liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei den nach Absatz 2 von der Patentierbarkeit ausgenommenen Erfindungen um jene handelt, die ausschliesslich die in den Buchstaben a, b, c und d aufgefuhrten Geistesleistungen zum Gegenstand haben.

Der Redaktionsvorschlag der deutschen Delegation könnte noch wie folgt verbessert werden:

1. Absatz 3 könnte entfallen. 2. Absatz 2 könnte folgende Fassung erhalten: (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere jene nicht angesehen, die ausschliesslich folgendes zum Gegenstand haben: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden; b) Esthetische Formschöpfungen;

Page 108

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/66/I Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: AIPPI

Betrifft: Artikel 50

Page 109

Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller Aenderungsvorschläge zum französischer Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einer Ausführungsordnung (N/1 und N/2):

ARTIKEL 50

§ 3 "..... méthodes visées aux dites dispositions"

ARTIKEL 67

Remarque "...... de l'avis d'un homme du métier ......"

ARTIKEL 81

"...... qu'un homme du métier ......"

ARTIKEL 86

§ 1 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ......"

ARTIKEL 113

§ 2 "...... ou produites en temps utile"

ARTIKEL 167

§ 3 "...... il a effectué une déclaration en vertu du paragraphe 10 "Cette nouvelle déclaration prend effet ......"

(Diese Aenderung wäre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen, wenn man nur auf die "Notifikation nach Absatz 1" Bezug nähme, da die in Absatz 1 genannte Erklärung eine Art "Notifikation" oder "Beitrittsurkunde" oder durch eine andere "Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf die Erklärung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in den "Notifikationen enthaltenen Erklärung. Um jeden Zweifel auszuschalten, wenn man die "Notifikation" in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt.)

ARTIKEL 14

"A compter de la réception par l'office Européen des Travaux d'une communication selon laquelle ...... d'un mois à compter de la communication, le demandeur ......"

Page 110

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: Franzbsisch

KONFERENZDOKUMENT

Verzelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Page 111

6. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 50 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Erzeugnisses, insbesondere eines Stoffes oder Stoffgemisches, nicht entgegen, das sich in einem in der genannten Vorschrift bereichneten Verfahren anwenden lässt."

Vgl. auch niederländischer Vorschlag zu Artikel 52 Absatz 5.

Page 112

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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7. Artikel 38 Absatz 4

Einige internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen), für die ein Vertragsstaat benannt ist, werden diesem Staat nicht übermittelt (wie in Artikel 20 des PCT-Vertrags vorgesehen), weil seine Benennung zurückgenommen wurde, oder werden diesem Staat nicht zugeleitet, wenn der Anmelder nicht ein Exemplar der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 des PCT-Vertrags beibringt. Unseres Erachtens können diese internationalen Anmeldungen für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. Wir schlagen deshalb vor, den Artikel 38 Absatz 4 wie folgt zu fassen: "Für die Anwendung des Absatzes 3 werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, die dieser Staat als benannter Staat erhalten hat".

8. Artikel 50 Absatz 3

Damit dieser Absatz nicht in der Weise ausgelegt werden kann, dass im Gegenschluss die Patentierbarkeit eines Erzeugnisses ausgeschlossen wird, das kein Stoff oder Stoffgemisch zur Anwendung in einer therapeutischen Behandlung ist (wie ein Urztliches Instrument), schlagen wir vor, den Artikel 50 Absatz 3 wie folgt zu fassen: "Aosatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Erreugnisses, insbesondere eines Stoffes oder Stoffgemisches, zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen".

9. Artikel 52 Absatz 5

Unseres Erachtens kann Artikel 52 Absatz 5, ohne dass seine Bedeutung geändert wird, wie folgt klarer gefasst und mit Artikel 50 Absatz 3 in Einklang gebracht werden: "Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die als solche zum Stand der Technik gehören, zur Anwendung in einem in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Verfahren nicht entgegen, sofern ihre Anwendung in einem solchen Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört". 10. 1.7.1.1. 58

Der Titel scheint Artikel 59 mit Artikel 56 in Verbindung zu bringen, während sich der Artikel 59 in Wirklichkeit auf Fragen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf einer Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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dies zweckmäBig erscheint, durch ein rechtskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechtskundige Mitglied erhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusätaliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 4 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.

Artikel 19 Absätze 3 und 4

8 Das unter den Buchstaben a dieser Absätze vorgesehene Erfordernis, wonach jede Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstützt werden soll, dürfte in vielen Fällen nur zusätaliche Kosten verursachen und eine administrative Be lastung darstellen. Es wird vorgeschlagen, das Erfordernis in eine fakultative Bestimmung umzuwandeln.

Sollte unser vorstehender Vorschlag angenommen werden, so müßten die Buchstaben a und b in einigen Punkten neu gefaßt werden, was zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde.

Artikel 23

9 Dieses Übereinkommen betrifft die Erteilung von Patenten und nicht ihre Auslegung durch nationale Gerichte. Es wird deshalb beantragt, diese Bestimmung zu streichen, vor allem weil nicht klar ist, was mit dem Wort "technisch" gemeint ist. Solche "technischen" Gutachten könnten als Rechtsgutachten beispielsweise über Verletzungen angesehen werden.

Artikel 50 Absatz 2

10 Es wird nochmals der Wunsch geäußert, daß die unter den Buchstaben c, d und e vorgesehenen Ausnahmen in die Ausführungsordnung übernommen werden, damit die Entwicklung der Rechtsprechung im Patentwesen auf weltweiter Ebene nicht durch die Schwierigkeiten behindert wird, die sich durch eine Änderung dieser Ausnahmen ergeben.

Artikel 50 Absatz 3

11 Es wird um die Bestätigung gebeten, dab es sich hierbei nicht um eine restriktive Bestimmung handelt, d.h. daß neue Stoffe oder Stoffgemische per se patentierbar bleiben.

Artikel 54

12 Da in Artikel 154 vorgesehen ist, daf das Europäische Patentamt als eine mit der internationalen (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (4).

Article 19 (3) and (4)

8 The requirement in sub-paragraph (a) of these paragraphs that every Board of Appeal should be assisted by a rapporteur will, in many cases, only add to costs and be an administrative burden. It is suggested that the requirement be made optional.

If our submissions above are accepted, some redrafting of sub-paragraphs (a) and (b) are needed and would lead to a simplification of the procedure.

Article 23

9 This Convention concerns the Grant of Patents and not their interpretation by National Courts. Deletion of this provision is therefore sought, in particular, because it is not clear what is meant by "technical". Such "technical" opinions could be taken to be legal opinions, for example, upon infringement.

Article 50 (2)

10 The wish, previously expressed, is repeated that the exclusions of sub-paragraphs (c), (d) and (e) be transferred to the Implementing Regulations, so that developments in worldwide patent jurisprudence may not be hindered by the difficulty of altering these exclusions.

Article 50 (3)

11 Confirmation is sought that this is not a restrictive provision, i.e. that new substances and compositions remain patentable per se.

Article 54

12 As in Article 154 it is envisaged that the Europeat Patent Office will act as an International

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STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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1 DIE STÄNDIGE KONFERENZ DER INDUSTRIEUND HANDELSKAMMERN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT erkennt die Qualität der Arbeit an, die die Regierungskonferenz im Anschluß an die Aussprache über die Vorentwürfe geleistet hat, und stellt mit Genugtuung fest, daß mehrere der Lösungen, die sie seinerzeit befürwortet hatte, angenommen worden sind.

Die STÄNDIGE KONFERENZ möchte sich darauf beschränken, einige wesentliche sachliche Bemerkungen vorzubringen. Sie nimmt zum Wortlaut des Übereinkommensentwurfs wie folgt Stellung:

Artikel 50 - Patentfähige Erfindungen

Die STÄNDIGE KONFERENZ legt zu Absatz 2 Buchstaben a, c und d ausdrücklich Vorbehalte ein.

2 Zu Buchstabe a) Hinsichtlich der Entdeckungen als solche sollte im Übereinkommen präzisiert werden, daß diese Ausnahme nicht für die unbekannten Formen oder Beschaffenheiten von in der Natur vorkommenden Stoffen gilt.

3 Zu Buchstabe c) Da sich die Frage, ob Programme für Datenverarbeitungsanlagen patentfähig sind, derzeit im Fluß befindet, ist es äußerst gefährlich, für sie im Übereinkommen selbst eine negative Lösung vorzusehen. Die STÄNDIGE KONFERENZ beantragt deshalb, die die Programme für Datenverarbeitungsanlagen betreffende Bestimmung zu streichen oder sie zumindest in die Ausführungsordnung zu übernehmen.

4 Zu Buchstabe d) Diese Bestimmung dürfte nicht in der Weise ausgelegt werden können, als schließe sie ganz allgemein die neue therapeutische Anwendung bekannter Erzeugnisse ein. Die STÄNDIGE KONFERENZ würde sich als Zwischenlösung mit einer ähnlichen Lösung einverstanden erklären, wie sie in Artikel 10 des französischen Gesetzes vom 2. Januar 1968 vorgesehen ist, wonach die erste therapeutische Anwendung bereits bekannter Erzeugnisse, Stoffe oder Stoffgemische patentfähig ist.

Artikel 52 Absatz 3 - Neuheitsschädlichkeit europäischer Patentanmeldungen, die am Einreichungstag nicht veröffentlicht sind

5 Nach Ansicht der STÄNDIGEN KONFERENZ muß der Stand der Technik strikt durch das definiert bleiben, was vor dem Anmeldetag der curopäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die in Artikel 52 Absatz 3 aufgestellte Fiktion kann zu Verwirrungen führen, insbesondere soweit sie die Anwendung des Artikels 54 beeinflussen könnte. Das Problem, das durch Artikel 52 Absatz 3 gelöst werden soll, liegt nicht in der Beurteilung der Neuheit, sondern in einem Konflikt zwischen zwei Anmeldungen: das Problem muß also unter diesem Gesichtspunkt geregelt werden.

1 THE STANDING CONFERENCE OF THE CHAMBERS OF COMMERCE AND INDUSTRY OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY wishes to express its recognition of the quality of the work carried out by the Inter-Governmental Conference further to the discussions in which the preliminary drafts were examined and is pleased to note that several of the solutions which it proposed at that time have been adopted.

The STANDING CONFERENCE has decided to confine itself to important basic observations. It would make the following comments on the Draft Convention:

Article 50 - Patentable inventions

The STANDING CONFERENCE has strong reservations on paragraph 2(a), (c) and (d).

2 Re. (a) With respect to discoveries as such, it should be laid down in the Convention that this exclusion does not apply to unknown forms or states of substances existing in nature.

3 Re. (c) In view of the fact that the question of the patentability of computer programs is unsettled, it is extremely dangerous for a negative solution to be applied to it in the Convention itself. The STANDING CONFERENCE therefore requests that the provision concerning computer programs be deleted or at least that it be transferred to the Implementing Regulations.

4 Re. (d) This provision should not be capable of being interpreted as generally comprising a new therapeutic application of known products. As a compromise, the STANDING CONFERENCE could accept a solution similar to that laid down in Article 10 of the French law of 2 January 1968 which provides that the first therapeutic application of an already known product, substance or composition may be patented.

Article 52, paragraph 3 - Possibility of invoking European patent applications not published at the date of filing

5 In the view of the STANDING CONFERENCE, the state of the art must remain strictly defined by what has been made available to the public before the date of filing of the European patent application. The situation created by Article 52, paragraph 3, could be a source of confusion, in particular since there is a danger that it will influence the application of Article 54. The problem which Article 52 , paragraph 3, sets out to cover does not relate to the assessment of novelty but to a conflict between two applications: it is as such that it should be dealt with.

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STELLUNGNAHME DER

StKIHK

Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

COMMENTS BY

CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community

PRISE DE POSITION DE LA

CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne

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6 Artikel 50 Abs. 2, 50 Abs. 3 und 52 Abs. 5

Die in Artikel 50 Abs. 2 enthaltene Aufzählung ist recht zufriedenstellend und berücksichtigt die Vorschläge der interessierten Kreise. Artikel 50 Abs. 3 stellt eine nützliche Ergänzung des vorangehenden Absatzes dar.

7 Artikel 52 Abs. 5 könnte noch klarer gefaßt werden, damit deutlich wird, daß selbst eine spätere neue Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches patentierbar ist.

8 Artikel 52 Abs. 3 und 54 In diesen Absätzen ist für das europäische Patent das ,"whole content approach"-Prinzip gewählt worden. Nach diesem Grundsatz muß die Neuheit, nicht aber die erfinderische Tätigkeit sogar gegenüber europäischen Patentanmeldungen fortbestehen, die früher eingereicht wurden, selbst wenn sie geheim sind. Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit, das Neuheitsprinzip völlig von dem Prinzip der erfinderischen Tätigkeit zu trennen, meint die Mehrheit des COPRICE, daß das ,,prior claim approach"Prinzip klarer und gerechter ist. Dieser Grundsatz hat in mehrere Rechtsvorschriften, die in jüngster Zeit in Kraft getreten sind, insbesondere in das französische Recht Eingang gefunden. Er ist das Ergebnis einer Entwicklung, die seit der Unterzeichnung des Straßburger Übereinkommens eingetreten ist. In diesem Übereinkommen ist bekanntlich das ,,whole content approach"-Prinzip gewählt worden, doch wird die Ansicht vertreten, daß die spätere Entwicklung, die hingegen dazu geführt hat, daß in die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten das ,,prior claim approach"-Prinzip Eingang gefunden hat, im europäischen Übereinkommen sanktioniert werden könnte. Die Minderheit hebt hervor, daß die Anwendung des ,"prior claim approach"-Prinzips folgende Konsequenzen hat: Gehört zum Stand der Technik, der einer zweiten europäischen Patentanmeldung entgegengehalten wird, eine im Zeitpunkt der zweiten Anmeldung noch nicht veröffentlichte erste europäische Patentanmeldung, so kann dieser Stand der Technik mit Gewißheit erst bei der Erteilung des ersten europäischen Patents bestimmt werden, weil der Inhalt der Patentansprüche erst zu diesem Zeitpunkt definiert werden kann. Dies hat für den Anmelder des zweiten Patents und für Dritte eine Ungewißheit zur Folge, die mehrere Jahre lang andauern kann. Durch die Anwendung der ,,whole content approach"-Regel entfallt dieser Nachteil, weil der Inhalt der ersten europäischen Patentanmeldung von der Einreichung dieser Anmeldung an feststeht.

9 Artikel 67 Abs. 1 Der Inhalt dieses Artikels könnte klarer gefaßt

6 Article 50, paragraphs 2 and 3 and Article 52. paragraph 5

The list given in Article 50, paragraph 2, is quite adequate and takes account of the suggestions made by the interested circles. Article 50, paragraph 3, constitutes a useful addition to the previous paragraph.

7 Article 52, paragraph 5, could be clarified even further so as to emphasise that even a further new use of a substance or composition may be patented.

8 Article 52, paragraph 3 and Article 54

These clauses apply the "whole content approach" to the European patent. This approach requires there to be novelty but not an inventive step even with respect to European patent applications filed on a prior date, and even if they are secret. Apart from the practical difficulty of completely separating the principle of novelty from that of the inventive step, the majority of COPRICE considers that the "prior claim approach" is clearer and more equitable. This approach has been adopted in several laws which have recently entered into force, particularly in France. It represents a development which has taken place since the signing of the Strasbourg Convention. It is true that that Convention adopted the "whole content approach" but it is felt that subsequent developments which have led, instead, to the "prior claim approach" being adopted in several national laws could be applied in the European Convention. A minority of COPRICE point out that the application of the "prior claim approach" would have the effect that if a second European patent application is opposed on the grounds of the state of the art and the latter comprises a first European patent application which had not been published upon the date of the second application, the state of the art can only be defined with certainty when the first European patent is granted since it is only then that the terms of the claims can be defined. This will give rise to uncertainty, which could last over several years. on the part of the applicant for the second patent and on the part of third parties. This difficulty is removed by the application of the "whole content approach" since the content of the first European patent application is determined when the application is filed.

4 Article 67, paragraph 1 This Article could be clarified by deleting the words

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STELLUNGNAHME DES

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

COMMENTS BY

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

PRISE DE POSITION DU

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: „Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daB die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte „Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not regarded as inventions which are susceptible industrial application within the meaning of pa: graph 1. This provision shall not apply to substan( or compositions intended for use in any of t above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that t i third sentence of paragraph 1 should form separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between A1 icle 62 and Article 67 clear, it is proposed th Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shi confer on its proprietor ..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfall: should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Impl menting Regulations assumes that the abstract wi be published. Since Article 92 lays down the detai for the publication of a European patent applic tion, the abstract should be included in paragraph :

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the wor "danach" should be deleted so that the tes corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings 1^∘ : proposed that the words "notice ... of intertct tion" be deleted and a wording used which makes: clear that the intervention must be filed within th three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2. the wos "sofortige" should be replaced by "ge-onderte

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19 In Absatz 2 Buchstabe b sollten die Worte ,sowie die Art der zusătzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung" gestrichen werden, da der durch diese Worte gekennzeichnete Tatbestand bereits in den Worten ,ihre Besoldung" geregelt ist.

Artikel 41

20 In Absatz 2 sollte der deutsche Text enger an die anderen Fassungen angeglichen werden.

Artikel 50

21 Nach Absatz 2 Buchstabe a werden Entdeckungen als solche nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen. Eine entsprechende Einschränkung findet sich in Buchstabe e (bloße Wiedergabe von Informationen). Hieraus könnte der unzutreffende Schluß gezogen werden, daß die in Absatz 2 nicht auf diese Weise eingeschränkten Begriffe extensiv auszulegen sind. Die Einschränkung sollte deshalb allgemein in einem besonderen Absatz vorgesehen werden. Außerdem könnte es als systemwidrig angesehen werden, in den Katalog des Absatzes 2 auch Buchstabe d aufzunehmen, da es sich dort nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um echte Erfindungen handelt, die nur deshalb traditionell vom Patentschutz ausgeschlossen sind, weil sie nicht gewerblich anwendbar sind. Die in Absatz 2 Buchstabe d behandelten Tatbestände sollten daher Gegenstand einer besonderen Regelung in einem besonderen Absatz sein. Es wird daher folgende Neufassung für Artikel 50 vorgeschlagen:

,,Artikel 50

Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentierbarkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung auf die in den Buchstaben a-d aufgeführten Gegenstănde oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden nicht angesehen Verfah-

Article 31 19 In paragraph 2(b) the words "and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits" should be deleted since this reference is already covered by the words "the salary scales".

Article 41

20 The German text of paragraph 2 should be more closely aligned on the versions in the two other languages.

Article 50

21 Pursuant to paragraph 2(a), discoveries - as such are not regarded as inventions within the meaning of paragraph 1. A similar limitation is also contained in (e) (mere presentations of information). This could lead to the erroneous conclusion that a broad interpretation should be given to items not limited in this way in paragraph 2. The limitation should therefore be set forth in a general manner in a separate paragraph. In addition it might be considered illogical to include (d) in the list given in paragraph 2 since it deals with inventions proper, according to the normal use of the term, which are traditionally excluded from patent protection only because they are not susceptible of industrial application. The items covered in paragraph 2(d) should therefore be the subject of a separate provision in a separate paragraph. It is therefore proposed that Article 50 be re-worded as follows:

"Article 50

Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1: (a) discoveries and scientific theories and methods; (b) aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) presentations of information. (3) The provision of paragraph 2 shall exclude patentability only to the extent to which a European patent application relates to the subject-matres or activities as such referred to in paragraph 2(a) is idl. (4) Methods for treatment of the human or anumal body by surgery or therapy and diagnostic methods

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Original: Dertsch German Allemand

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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7 Wir zweifeln, ob eine Erfindung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur medizinischen Anwendung als wie in Artikel 55 definiert - gewerblich anwendbar betrachtet werden kann, wenn der Stoff als solcher bekannt ist. Unseres Erachtens sollte daher, Artikel 50 Absatz 3 geändert werden und folgenden Wortlaut erhalten: „Das Erfordernis, daß eine Erfindung gewerblich anwendbar sein muß, sowie Absatz 2 Buchstabe d stehen der Patentierbarkeit . . . nicht entgegen."

Artikel 53

8 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 des Straßburger Ubereinkommens. Er schließt vom Stand der Technik nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 alles aus, was infolge eines offensichtlichen Mißbrauchs innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht worden ist. Er schließt daher von Artikel 52 Absatz 3 europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin aus, falls sie innerhalb der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind; dagegen werden europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin, die nach Ablauf der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Unseres Erachtens sollten diese beiden Fälle der früheren Anmeldung gleich behandelt und beide ausgeschlossen werden. Wir schlagen daher vor, daß die Worte ,innerhalb von" in der dritten Zeile des Artikels 53 (Absatz 1) durch die Worte ,nicht früher als" ersetzt werden. Unseres Erachtens ist dies mit dem Straßburger Ubereinkommen vereinbar und entspricht auch dessen Geist.

Artikel 144

9 Wir schlagen vor, diesen Artikel durch folgenden Satz zu ergänzen: „Diese Bestimmung gilt auch für die gemäß Artikel 133 Absatz 3 handelnden Angestellten."

AUSFÜHRUNGSORDNUNG

Regel 102

10 Absatz 8 scheint auf den ersten Blick einen VerstoB gegen die Bestimmung einer Vollmacht gutzuheißen, die der Anmelder seinen Bevollmächtigten erteilt hat. Unseres Erachtens ist dies nicht beabsichtigt; wir meinen vielmehr, daß man dem Europäischen Patentamt anheimstellen will, nur mit einem Bevollmächtigten zu verhandeln. Wir schlagen deshalb vor, Absatz 8 wie folgt neu zu fassen:

7 We doubt whether an invention of a substance or composition for use in medical treatment can be regarded as susceptible of industrial application as defined in Article 55 where the substance is known per se. We consider therefore that Article 50, paragraph 3, should be amended to read: "The requirement that an invention shall be susceptible of industrial application and the provision of paragraph 2(d) do not exclude the patentability . . . in that provision."

Article 53

8 Article 53, paragraph 1(a), follows the wording of Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention. It excludes from the prior art of Article 52, paragraphs 2 and 3, anything published in consequence of an evident abuse within the six months preceding the filing of the European patent application. It therefore excludes from Article 52, paragraph 3, European patent applications of earlier priority date provided they were published within that period; it does not exclude European patent applications of earlier priority date which are published after the expiry of that period. In our opinion these two types of earlier application should be treated identically and both should be excluded. We therefore propose that the word "within" in Article 53, line 3, be replaced by the words "not more than". In our view this is consistent with, and in accord with the spirit of, the Strasbourg Convention.

Article 144

9 We suggest the addition of the following sentence: "This provision shall apply also to representatives referred to in Article 133, paragraph 3."

IMPLEMENTING REGULATIONS

Rule 102

10 Paragraph 8 appears on the face of it to sanction a breach of an authorisation given by the applicant to his representatives. We do not believe this is intended: on the contrary we think the intenitor is to give freedom to the European Patent Offies to deal e.g. with only one of the representatives. We suggest therefore that paragraph 8 be redrafied as follows:

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1 Ihrer Majestät Regierung stimmt den Entwürfen des Übereinkommens, der Protokolle sowie der sonstigen Texte generell zu und möchte vorerst vorbehaltlich des Rechts, weitere als wünschenswert erscheinende Änderungen anzuregen, folgende Vorschläge unterbreiten.

ALLGEMEINES

2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatische Konferenz aufgenommen werden.

ÜBEREINKOMMEN

Artikel 21

3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Personen mit großer Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfjährigen Amtszeit ihres Amis enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes 1 die Worte ,es sei denn, daß der Verwaltungsrat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte „Artikel 11 Absatz 4 " eingefügt werden.

Artikel 23

4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentamts großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, daß der Präsident, falls eine Partei in einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreuzverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.

Artikel 26

5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.

Artikel 50

6 Wir möchten, daf der Begriff ,,therapeutische Behandlung" (,treatment by therapy") so verstanden wird, daf er die Behandlung von Krankheiten betrifft und sich bei Tieren nicht auf Behandlungen bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Menge oder die Qualität des Enderzeugnisses zu steigern

1 Her Majesty's Government generally approves the drafts of the Convention, Protocols and Regulations and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.

GENERAL

2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.

CONVENTION

Article 21

3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no circumstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.

Article 23

4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.

Article 26

5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.

Article 50

6 We should like it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and does not extend, in the case of animals, to treatments effected with a view e.g. to increasing the quantity or quality of the ultimate product.

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

COMMENTS

BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI

Page 127

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I
Patentierbarkeit

Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen als solche sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) rein ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für rein gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; e) die bloße Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen.

Artikel 51

Ausnahmen von der Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Artikel 52

Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum. Stand der Technik gehört.

PART II

SUBSTANTIVE PATENT LAW

Chapter I
Patentability

Article 50 Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1 : (a) discoveries as such, scientific theories and mathematical methods; (b) purely aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing purely mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnostic methods practised on the human or animal body; (e) mere presentations of information. (3) The provision of paragraph 2(d) does not exclude the patentability of a substance or composition for use in a method referred to in that provision.

Article 51

Exceptions to patentability

European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, provided that the exploitation shall not be deemed to be so contrary merely because it is prohibited by law or regulation in some or all of the Contracting States; (b) plant or animal varieties or essentially biological processes for the production of plants or animals; this provision does not apply to microbiological processes or the products thereof.

Article 52

Novelty (1) An invention shall be considered to be new if n does not form part of the state of the art.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Konferenz hat in diesem Sinne entschieden; die britische Delegation hat es jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie der Diplomatischen Konferenz einen Vorschlag in bezug auf das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit vorlegen wird. Die französische Delegation hat sich eine Stellungnahme zu Artikel 50 Absatz 3 vorbehalten, weil sie den in der Arbeitsunterlage 28 enthaltenen Text vorgezogen hätte. Die jugoslawische Delegation hat sich ihre Stellungnahme zu Artikel 52 Absatz 5 ganz vorbehalten.

Artikel 52

33. Die österreichische Delegation legte einen Vorbehalt zu dem Beschluss der Konferenz ein; für die Fälle der "Selbstkollision" keine besonderen Regelungen vorzusehen und keine Zusatzpatente zuzulassen. 34. Der Konferenz lag ein Vorschlas cer britischen Delegation zu Absatz 3 dieses Artikels vor (vgl. Dok. BR/210/72). Dieser Vorschlas ist zuver vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 6). 35. Die Konferenz hat die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses genehmigt, wonach die Fassung dieses Absatzes unverändert bleibt.

Artikel 68 Absatz 2

36. Der Konferenz las ein Vorschlas der belgischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 18). Dieser Vorschlas ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft woräen (vgl. Dokument BR / 218 / 72 Punkt 8). BR / 219 a/72 arx/AE/os

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Stand der Technik ihre Offenbarung fur irgendein in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b genanntes Verfahren nicht einschliesst. Es ist ausdruicklich festgestellt worden, dass die Patentierbarkeit von medizinischen Geräten durch diese Regelung nicht präjudiziert werden soll. 31. Verschiedene Delegationen haben erklärt, dass sie den neuen Absatz 5 des Artikels 52 dahingehend auslegten, dass er die Patentierbarkeit bekannter Stoffe oder Stoffgemische. selbst denn nicht ausschliesse, wenn es sich nicht um eine erstmalige Verwendung im'absoluten Sinne fur die in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecke handele.

Andere Delegationen haben dagegen erklärt, dass sie diesen Kompromissvorschlag nur dann annehmen konnten, wenn dieser Absatz nur fur die erstmalige Verwendung - in absoluter Sinne - irgendeines Verfahrens gemäss Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d gelte.

Abschliessend hat die Konferenz festgestellt, dass die Erweiterung der Tragweite des Absatzes 5 uber die Falle der erstmaligen Verwenáung in absolutem Sinne hinaus eine Aenderung des Kompromissvorschlages in der Arbeitsunterlage Nr. 28 darstellt. Sie hat beschlossen, in diesem Punkt den ihr vorgelegten Wortlaut anzunehmen. 32. Es ist ferner bemerkt worden, dass die Neufassung des Artikels 50 Absatz 3 nur auf Absatz 2 Buchstabe d, nicht aber die Absätze 1 und 2 dieses Artikels verweisen durfe, wie dies in der Arbeitsunterlage Nr. 28 vorgeschlagen worden sei. Es durfte nämlich nicht zerechtfertigt sein, die erstmalige Verwendung eines Stoffes oder eines Stoffgemisches - auch wenn sie schon bekannt seien - zum Zwecke der Patentierbarkeit von cer Erfüllung der Bedingungen gemäss absatz 1 freisustellen.

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fur besser, es dem Earopaischen Patentamt zu uberlassen, uber jeden Einzelfall zu entscheiden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einiger Fallen der gewerbliche Charakter der Behandlung - insbesondere wann sie an Tieren vorgenommen wird - die Erteilung eines Patents rechtfertigt. 29. Der Konferenz lag ferner ein gemeinsamer Vorschlag der Delegation des Vereinigten Konigreichs, der danischen und der niederlindischen Delegation vor (Arbeitsunterlage Nr. 23). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss gepruft worden. 30. Da im Koordinierungsausschuss uber den vorgenannten Vorschlag ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 5), ist der Konferenz ein Kompromissvorschlag der deutschen, der britischen, der danischen, der französischen und cer niederlandischen Delegation unterbreitet worder (Arbeitsunterlage Nr. 28).

Dieser Vorschlag sieht einerseits in bezug auf Artikel 50 in Absatz 2 Buchstabe b Zeile 2 die Streichung der nach den Worten "des menschlichen oder tierischen Korpers" sowie die Einfugung eines neuen Absatzes 3 vor. Er umfasst ferner einen neuen Absatz 5 fur Artikel 52. In den beiden neu vorgeschlagenen Abcätzen wird pruzisiert, dass Artikel 50 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 52 Abcätze 1 bis 4 die Patentierbarkeit von Stoffen und Stoffgemische nicht ausschliessen, die in einem der Verfahren gemäss Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d verwanat werden sollen, auch wenn es sich ue bereits bekannte Stoffe oder Stoffgemische handelt, sofern der

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Artikel 50 Abratz 2 Buchstabe d

27. In bezug auf die Einbeziehung der in eckigen Klammern stehenden Worte "oder tierischen" in Absatz 2 Buchstabe d warf die niederlindische Delegation - die von der österreichischen Delegation unterstutzt wurde - die Frage der Gefahr einer zu weiten Auslegung auf; diese wurde dazu fuhren, dass einige an Tieren im weiten Sinne zu anderen als diagnostischen oder therapeutischen Zwecken vorgenommene Behandlungen (zum Beispiel Verfahren zur Sterilisierung von Insekten oder Viehzuchtverfahren) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Nach Ansicht dieser Delegation besteht nämlich kein Grund, eine andere Regelung vorzusehen als fur die Verfahren zur Behandlung von Pflanzen, die ja patentfähig seien.

Die Konferenz stellte fest, dass man aufgrund des Textes des Buchstabens d nicht zu den von der niederlindischen Delegation befurchteten Ergebnissen gelangen kann; der Text des Buchstabens d besage nämlich lediglich, dass man alle therapeutischen Behandlungen an Tieren von der Patentierbarkeit ausschliessen will; Ziel dieser Bestimmung sei es, die Patentierbarkeit von Behandlungen auszuschliessen, die als Nassnahmen zur Heilung von Tieren oder zur Linderung ihrer Leiden verstanden werden. 28. Die schweizerische Delegation schlug vor, unter Buchstabe d auch die Verfahren prophylaktischer Behandlungen ausdricklich zu erwähnen. Hierzu wurde festgestellt, dass prophylaktische Behandlungen in zahlreichen Fallen der chirurgischen oder therapeutischen Behandlung gleichgestellt werden können. Die Konferenz hielt es jedoch

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Artikel 34 23. Die niederlăadische Delegation hat fur Absatz 2 einen Redaktionsvorschlag unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 11) durch den präzisiert worden soll, dass zit den Worton "Die sich ... ergebende Prozentzahl" in Absatz 2 Buchstabe a der Sthler und nicht der ganze Bruch gemeint ist.

Die Konferenz war der Meinung, dass eine solche Präzisierung nicht unbedingt erforderlich sei. 24. Die Konferenz genehmigte den noch in eckigen Klammern stehenden Text des Absatzes 2 Buchstabe d.

Entsprechend einem Antrag der griechischen Delegation ist in anlage III dieses Berichts angegeben, uber welche Stimmensahl jeder Vertragsstaat aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 verfugt.

Artikel 50 Aisatz 2 Buchstabe a 25. Der Konferenz lag ein Vorschlag der schweizerischen Delegation vor (vgl. 'Arbeitsunterlage Nr. 6). Dieses Dokument ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dokunent BR/218/72 Punkt 4). 26. Die Fonferenz billigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses, wonach die in don Worten "als solche" enthaltene Beschrănkung nur auf Entdeckungen, jedoch nicht auf wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden anzuwenden ist.

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REGIEHUNGSEONFERENZ UBBER DIE EINFUBHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 219 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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Hiergegen wurde eingewandt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu restriktiv sei, da sie sich lediglich auf einen "Stoff" beziehe, während der Text des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe d auch "Zusammensetzungen" betreffe. Ausserdem musse bei einem System, das die Patentierbarkeit neuer Stoffe zulasse, unbedingt angegeben werden, dass in dieser Vorschrift bereits bekannte Stoffe gemeint sind. Auch sei der Ausdruck "Arzneimittel" zu restriktiv; es musse vielmehr auf den Zweck der Verfahren nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d abgestellt werden. Diese neue Bestimmung - so wurde schliesslich bemerkt in den Artikel 52 Uber die Neuheit der Erfindung aufzunehmen sei richtig, doch musste Artikel 50, der von der Patentierbarkeit handelt, ebenfalls in diesem Sinne klargestellt werden, um jeden Zweifel auszuschliessen.

Der Ausschuss hielt es daher fur zweckmässiger, die Prüfung dieses Punktes vorerst zurückzustellen, um den Delegationen die Suche nach einer Lösung zu erleichtern, die den verschiedenen Standpunkten in dieser Frage Rechnung trage und der Konferenz unterbreitet werden könne.

Artikel 52 Absatz 3

6. Der Koordinierungsausschuss hatte am 15./19. Mai 1972 die von. FICPL. vorgebrachten Bemerkungen (vgl. Dok. BR/209/72 Seite 32) geprüft; im Anschluss daran unterbreitete die britische Delegation einen Vorschlag (s. Dok. BR/210/72), der darauf abzielte, eine Luicke auszufullen, die nach ihrer Ansicht in der Regelung der Artikel 52 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 92 besteht. Die britische Delegation schlug vor, in den Anwendungsbereich des Artikels 52 Absatz 3 auch

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Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a

4. Die schweizerische Delegation schlug vor, den Buchstaben a so zu ändern, dass sich der Ausdruck "als solche" lediglich auf die wissenschaftlichen Theorien und die Entdeckungen, nicht aber auf die mathematischen Methoden bezieht (s. Arbeitsunterlage Nr. 6). Jede mathematische Methode als solche (reine Mathematik) und ihre Anwendung zur Lösung eines technischen Problems (angewandte Mathematik) seien als gedankliche Tätigkeiten zu betrachten und somit von der Patentierbarkeit auszuschliessen.

Nach einem Gedankenaustausch nahm der Ausschuss den Vorschlag der schweizerischen Delegation an, änderte ihn jedoch dahingehend, dass sich die in den Worten "als solche" enthaltene Einschränkung lediglich auf die Entdeckungen bezieht; die für die mathematischen Methoden vorgebrachte Begründung trifft seines Erachtens nämlich auch für die wissenschaftlichen Theorien zu.

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 52

5. Dem Ausschuss war ein Vorschlag der britischen, der dïnischen und der niederländischen Delegation unterbreitet worden (s. Arbeitsunterlage Nr. 23), in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d den mit den Worten "dies gilt nicht" beginnenden Satzteil zu streichen und Artikel 52 durch folgenden Absatz 5 zu ergänzen: "Weder dieser Artikel noch Artikel 50 ist so auszulegen, dass die Patentierbarkeit einer Erfindung ausgeschlossen ist, die aus einem Stoff besteht, der selbst ein Arzneimittel darstellt, sofern der Stand der Technik eine solche Verwendung dieses Stoffes nicht einschliesst."

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. Wăhrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschlage vorzubereiten.

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 50 (9) Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen und mathematische Methoden als solche; b) rein ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für rein gedankliche Tätigkeiten für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen 7 Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen [oder tierischen 7 Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Erfindung neue oder bekannte Stoffe oder Zusammensetzungen sind, die zum ersten Mal zur Durchführung der genannten Verfahren angewendet werden; e) die blosse Wiedergabe von Informationen.

Bemerkung zu Artikel 50 Absatz 2 d) Die Arbeitsgruppe I schlägt die Streichung der eckigen Klammerr vor.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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darstelle, vor allem weil Artikel 13 dem Anmelder die Möglichkeit belasse, in seiner Anmeldung Varianten zu nennen, die keine Erfindung darstellten, oder neue Anwendungen des Inhalts einer nichtveröffentlicaten europäischen Patentanmeldung aufzufuhren. Im ubrigen stunde es dem Anmelder aufgrund der Bestinmungen uber die Prioritat sowie der aus Artikel 137 a resultierenden Möglichkeiten offen, ein ihn zufriedenstellendes Verfahren einzuschlagen. 12. Die schweizerische Delegation sprach sich dafur aus, eine Ausnahme vorzusehen, um in geeigneter Weise der Praxis Rechnung zu tragen, in der sich ein grosser Teil der Erfindungen aus einer ständigen Weiterentwicklung durch denselben Erfinder ergebe. Sie schlug deshalb vor, dem Absatz 4 folgenden Satzteil hinzuzufügen: "und sofern beide Patentanmeldungen von verschiedenen Anmeldern stammen".

Diese Delegation meinte, das Wort "stammen" wurde es ermöglichen, die Kategorie, der diese Ausnahme zugute käme, vernunftig abzugrenzen. 13. Die französische Delegation hatte in ihrem der Gruppe unterbreiteten Dokument ihre Vorstellungen uber die Möglichkeit entwickelt, die sich aus der Selbstkollision ergebenden Schwierigkeiten mit Hilfe des europäischen Zusatzpatents zu lösen. Nach Meinung dieser Delegation musste fur eine Lösung des Problems der. Selbstkollision folgende drei Bedingungen erfullt sein:

1. es muss dem Anmelder gestattet sein, die Ansprüche der zweiten Anmeldung auf einen Text zu stutzen, der teilweise die Beschreibang der fruheren Anmeldung ubernimmt;

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d) Die Gruppe erörterte schliesslich die von der niederländischen Delegation in einer fruheren Sitzung der Gruppe aufgeworfene Frage, ob chirurgische Behandlungsarten, mit denen keine therapeutischen, sondern destruktive Zwecke verfolgt wurden (z.B. Sterilisierung von Insekten), aus dieser Bestimmung nicht ausdruicklich ausgeschlossen werden mulssten. Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass solche Be handlungsarten in der Tat nicht unter diese Bestimmungen fielen, hielt es aber nicht fur erforderlich, dies ausdrucklich im Text festzuhalten.

Artikel 11 - Neuheit 10. Die Gruppe hatte die Frage zu prufen, ob im Rahmen dieses Artikels eine Ausnahme fur den Fall vorgesehen werden sollte, dass beide Anmeldungen auf denselben Anmelder zuruckgehen ("Selbstkollision"). Hierzu waren schriftliche Stellungnahmen von der schweizerischen (BR/GT I/146/72), der britischen (BR/GT I/150/72) und der französischen Delegation (BR/GT I/155/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) unterbreitet worden. 11. Die britische Delegation und der Vorsitzende meinten, dass die juristischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und die Noglichkeit eines Missbrauchs, die mit einer solchen Ausnahme verbunden wäre, durch die Vorteile, die sich daraus fur den Anmelder ergeben konnten, nicht hinreichend aufgewogen wurden. Das Fehlen einer solchen Ausnahme in der schwedischen Gesetzgebung, die in diesem Punkt dem Vorentwurf des Uebereinkommens entspreche, habe keine praktischen Schwierigkeiten zur Folge. Die britische Delegation machte im ubrigen geltend, dass die Selbstkollision keine echte Schwierigkeit

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bundener Stoffanspruch"). Die letztgenannte Konzeption wurde schliesslich als die zufriedenstellendere angesehen.

Die Gruppe nahm mit Mehrheit den Textvorschlag der französischen Delegation an, weil darin die Gesamtheit ihrer Schlussfolgerungen am besten zum Ausdruck komme. Die Gruppe sah sich jedoch nicht in der Lage, diese Bestimmung - gemäss einem Vorschlag der französischen Delegation - in Artikel 10 aufzunehmen, da die Konferenz klar den Wunsch geausert habe, in diesem Punkt so weit wie möglich dem Strassburger Uebereinkommen zu folgen.

Die britische Delegation machte Vorbehalte geltend, und zwar einerseits zu dem Grundsatz der Patentierbarkeit neuer Verwendungen bekannter Stoffe als solchem und andererseits zu der Möglichkeit zweckgebundener Stoffanspruche sowie schliesslich zu der Zweckmässigkeit einer Unterscheidung zwischen der ersten Verwendung und den späteren Verwendungen. b) Hinsichtlich der Aufnahme des Worts "tierischen" unter diesem Buchstaben e sah die Gruppe keinen Grund, ihren der Konferenz dargelegten Standpunkt zu ändern; sie beschloss deshalb, der Konferenz die Streichung der Klammern vorzuschlagen. c) Drittens beschloss die Gruppe, dem Vorschlag der französischen Delegation zu entsprechen und den Begriff "Diagnostizierverfahren" durch den Zusatz "die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden" zu präzisieren. Nach Auffassung der Gruppe bedeutet diese Klarstellung naturlich keineswegs, dass psycholcgische Verfahren oder Autopsien nicht unter die Bestimmung fallen; andererseits sollen Erfindungen vor Diagnostiziergeräte. Grundsitzlich patentierbar sein.

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a) Die Gruppe prufte als erstes die Frage, ob die Patentie barkeit einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Stoffes vorgesehen werden sollte. Hierbei stutzte sie sich insbesondere auf die Unterlagen, die ihr von der dänischen Delegation (BR/GT I/147/72) und von der französischen Delegation (BR/GT I/152/72) unterbreitet worden waren; die französische Delegation war im ubrigen dafür eingetreten, diese Bestimmung nicht in Artikel 9, sondern in Artikel 10 aufzunehmen.

Was die Frage anbelangt, ob die Patentierbarkeit grund sätzlich zugelassen werden soll, so sprach sich eine Mehrheit dafür aus, dass diese Frage im Uebereinkommen zuminces nicht ausdrücklich negativ beantwortet wird. Einige Delegationen erklärten jedoch, ihnen sei unklar, wie der Schutz aufgrund solcher Patente im einzelnen gehandhabt werden sol Es sei nämlich zumindest in der Praxis ausgeschlossen, das der Inhaber eines solchen Patents gerichtlich gegen den Ar oder ggfs. den Apotheker, der die Patentverletzung begange habe, vorgehe.

In dieser Hinsicht zeichnete sich in der Aussprache e Alternativlösung ab. Entweder würde durch des Patent die Verwendung des Stoffes zu den angegebenen Zwecken geschutz werden, wobei der Patentinhaber nur gegen den mittelbaren Verletzer (konkurrierenden Erzeuger), nicht aber gegen den unmittelbaren Verletzer, den Arzt, gerichtlich vorgehen könnte. Oder aber es wurde der zu einem besonderen Zweck ? stimmte Stoff durch das Patent geschützt werden ("zweckge-

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8. Zu der Frage einer etwaigen Einordnung der Computer-Programme unter Buchstabe d waren von der britischen (BR/GT I/150/72) und der schweizerischen Delegation (BR/GT I/146/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) schriftliche Stellungnahmen unterbreitet worden. In den beiden letztgenannten Stellungnahmen wurde eine solche Einordnung befurwortet, während sich die britische Delegation dagegen aussprach. Diese Delegation äusserte die Befurchtung, dass auf diese Weise fur die Computer-Programme der Patentschutz auf indirektem Weg erreicht werden kónnte und dass ganz allgemein die Rechtsentwicklung - die in diesem noch nicht sehr fixiertem Bereich von sehr grosser Bedeutung sei - hierdurch behindert wurde. Die Mehrheit der Gruppe sprach sich hingegen fur eine solche Einordnung aus, weil auf diese Weise die ComputerProgramme als solche ausgeschlossen werden konnten, wobei es der Rechtsprechung uberlassen wurde, die etwaige Patentierbarkeit damit zusammenhangender Erfindungen zu beurteilen. Wurden Cie Computer-Programme dagegen unter einem eigenen Buchstaben aufgefuhrt, so konnte dies nach Meinung der Mehrbeit zu dem Schluss fuhren, dass jedes Programm, einschliesslich einer mit einem solchen Programm zusammenhangenden echten Erfindung, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden musste.

Die Gruppe, die somit eine Neufassung des Buchstabens d in Betracht zu ziehen hatte, zog es vor, so wenig wie moglich vom derzeitigen Text abzuweichen, der seit seiner Einfugung in den Vorentwurf des Uebereinkommens offensichtlich keine Probleme aufgeworfen hatte. Sie fugte deshalb lediglich die Worte hinzu: "den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen". 9. Im Zusammenhang mit Buchstabe e erorterte die Gruppe vier verschiedene Frager.

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Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen 4. Die Arbeitsgruppe erbrterte die verschiedenen Probleme in bezug auf Artikel 9 Absatz 2, die von der Konferenz an sie zurückverwiesen worden waren. 5. Zu der Frage, ob wissenschaftliche Entdeckungen in Buchstabe a eingefugt werden sollten, waren der Gruppe drei Vorschlage - von der schweizerischen (BR/GT I/146/72) und der britischen Delegation (BR/GT I/150/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) - unterbreitet worden, in denen diese Frage zwar ubereinstimmend grundsătzlich bejaht wurde, die aber im Wortlaut voneinander abwichen. Eine Delegation wics in der Aussprache darauf hin, dass in einigen nationalen Patentrechten der Begriff "Entdeckungen" mitunter eine sehr spezifische Bedeutung angenommen habe, und regte deshalb an, den hier gemeinten Begriff durch den Zusatz "gewerblich nicht anwandbare" zu präzisieren. Andere Delegationen Busserten jedoch Zweifel, ob diese Präzisierung richtig sei. Die Gruppe stellte fest, dass sich eine völlige Klarstellung durch keinen Zusatz erzielen lasse, und meinte, es sei deshalb am besten, den Textvorschlag der schweizerischen Delegation (wissenschaftliche Entdeckungen als solche) anzunehmen. 6. Die Gruppe meinte, der Inhalt des Buchstabens b sei durch die Neufassung des Buchstabens a erfasst; sie beschloss deshalb, den Buchstaben b zu streichen. 7. Die Gruppe stellte sodann fest, dass die Buchstaben a, d und f jeweils einen genau unrissenen Sachbereich betrefen und eine Zusammenfassung dieser Buchstaben nicht angebracht sei.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts; Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIE und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitgorgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europaische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterbalt, der der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat; dies gilt jedoch nur mit Wirkung fur die in der fruheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten und sofern diese Anmeldung ver6ffentlicht wird. (2) Unverandert gegentuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 (3) Unverandert gegentuber Dok. BR/139/71

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Artikel 9 (Fortsetzung)

Bemerkungen zu Artikel 9:

1. Unverändert gegentber dem Zweiten Vorentwurf. eines Uebereinkommens von 1971 2. Unverändert gegentuer Dok. BR/139/71: 3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e:

Die Arbeitsgruppe I schlagt die Streichung der eckigen Klammern vor.

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Artikel 9

Patentfahige Erfindungen (1) Unverändert gegenuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 12) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen a) wissenschaftliche Theorien, Entceeckungen und mathematische Methoden als solche; b) - gestrichen - c) Unverändert gegentuber dem Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens von 1971 d) Pläne, Regeln, Verfahren und Programme für rein gedankliche Tätigkeiten, für Spiele, fur geschäftliche Tätigkeiten oder fur den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen] Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen [oder tierischen] Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Erfindungen neue oder bekannte Stoffe oder Zusammensetzungen sind, die zum ersten Mal fur die Durchfuhrung der genannten Verfahren vorgesehen werden; f) Unverändert gegentuber Dok. BR/139/71 g) - gestrichen -

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sektetariat -

Brüssel, den 17. M3̉rz 1972 B R / 176 / 72

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung ) (Erster Vorentwurf einer Gebührenordnung)

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (8. bis 24. März 1972)

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daher verfrüht, einen Ausschluss der Patentierbarkeit schlechthin vorzusehen; es sollte der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts und der nationalen Gerichte überlassen werden, die Grundsätze für diese Materie aufzustellen.

Insbesondere CNIPA wies eindringlich darauf hin, dass man bei Festhalten am Ausschluss der Computer-Programme zumindest vereinbaren müsse, dass Objekte, die seit jeher patentfähig seien, nicht allein deswegen ausgeschlossen würden, weil sie Computer-Programme enthielten.

Artikel 11 - Neuheit 19. Die Mehrheit der Organisationen (CIFE, COPRICE, CPCCI, EIR PICPI, IFIA, UNEPA und UNICE) sprachen sich dafür aus, dass der Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang. (prior claim approach) in das Uebereinkommen aufgenommen wird. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang das Problem der Selbstkollision ausgeräumt würde; dieser Grundsatz werde bereits seit Jahren in mehreren Staaten in zufriedenstellender Weise angewendet und sei noch kürzlich in die französischen Rechtsvorschriften aufgenommen worden; er sei auch bei einem System eine liberalen Auslegung der Ansprüche anwendbar, wie die deutschen Erfahrungen zeigten. Schliesslich sei das Risiko einer Verzögerung bei der Bestimmung des Schutzbereichs in einem System, das praktisch keine aufgeschobene Prüfung vorsehe, wie es für das Uebereinkommen vorgesehen sei, kaum wahrnehmbar. EIRMA schlug v zur Minderung dieses Risikos zu unterstellen, dass die früheren Ansprüche zu Recht bestünden, wodurch jedoch Verfahren zur Anfechtung dieser Unterstellung nach der Erteilung nicht beeinträchtigt würden.

Die genannten Organisationen wiesen ferner auf die Nachteile des Grundsatzes der Abgrenzung gegen den Offenbarungstufang (whole contents approach) hin; der grösste Nachteil sei de

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auszuschliessen, und zwar gegebenenfalls durch eine Bestimmung zur Auslegung des Buchstaben e in der Ausführungsordnung. UNICE und CIFE führten Beispiele dafür an, dass die Aussicht auf eine günstige Regelung für die Erforschung neuer therapeutischer Anwendungen bereits bekannter Substanzen von Interesse für die Entwicklung der Medizin und für die Volksgesundheit im allgemeinen sei. Ohne einen solchen Anreiz würde die Gefahr bestehen, dass die pharmazeutische Industrie ihre Forschung überwiegend auf völlig neue Erzeugnisse oder Verbindungen konzentriere, deren Entwicklungskosten sehr hoch seien.

Einige Organisationen (CNIPA und UNEPA) legten Vorbehalte dagegen ein, dass die Patentierbarkeit der Diagnostizierverfahren einfach ausgeschlossen wird. Die Entwicklung der Technik habe zu Diagnostizierverfahren geführt, die keinen spezifisch medizinischen Charakter hätten (beispielsweise Auswertung von Material zur Bestimmung der Blutgruppe).

Schliesslich äusserten einige Organisationen (UNICE und CIFE) den Wunsch nach Klarstellung, dass die Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers nur von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien, soweit es sich um physische Behandlungen handele. 18. In bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g wurde von allen Organisationen, die Stellung nahmen, die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Es wurde erklärt, dass die Computer-Programme ein Gebiet darstellten, das in voller Entwicklung begriffen sei. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Rechtsprechung in verschiedenen Staaten dahingehend ausrichte, dass die Patentierbarkeit dieser Programme unter gewissen Voraussetzungen in Betracht gezogen werde. Es wäre

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CIFE schlug in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 vor, die Buchstaben a und b zusammenzufassen und dabei vorzusehen, dass die wissenschaftlichen Theorien, Entdeckungen und Verfahren ausgeschlossen werden.

Ferner beantragten einige Organisationen (CIFE, COPRICE, CPCCI und UNICE), dass in einer Bestimmung der Ausführungsordnung eine verbindliche Auslegung des Buchstabens b (CIFE geht davon aus, dass in dem neuen Buchstaben a die Buchstaben a und b zusammengefasst sind) gegeben wird, die dahingeht, dass noch nicht bekannte Formen und Beschaffenheiten in der Natur vorkommender Stoffe nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Es wurden nämlich Bedenken in bezug auf die Patentierbarkeit neuer Antibiotika geäussert, deren Entdeckung in gewissen Fällen als blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe ausgelegt werden könnte.

UNEPA hob ausserdem hervor, dass der Wortlaut des Artikels 10 Buchstabe b ("diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden") eine solche Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b erleichtern könne. 17. Mehrere Organisationen (AIPPI, IHK, CIFE, COPRICE, CNIPA und UNICE) sprachen sich in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dafür aus, die Worte "oder tierischen" zu streichen, weil es schwierig sei, zwischen den rein tierärztlichen Behandlungsverfahren und sonstigen Verfahren zu unterscheiden, die beispielsweise die Viehzucht oder die Sterilisation bestimmter Insektenarten beträfen und eindeutigen industriellen Charakter haben könnten.

Ferner schlugen mehrere Organisationen (AIPPI, CIFE, CPCCI, UNICE und EIFMA) vor, neue therapeutische Anwendungen bereits bekannter Substanzen von der Patentierbarkeit nicht

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einiger Lănder hervorgehe; diese Gegenstănde wurden bei Ausschluss von der Patentierbarkeit aus Zweckmässigkeitserwägungen und nicht systematisch ausgeschlossen (Buchstaben d, e und g). Diese letztgenannten Buchstaben sollten daher, soweit sie inhaltlich beibehalten würden, eher in Artikel 10 übernommen werden. 13.

CNIPA äusserte Bedenken in bezug auf den rein beispielhaften Charakter der Liste in Artikel 9 Absatz 2. Falls die Prüfer des Europäischen Patentamts diese Bestimmung zu weit auslegten, könnte die Gefahr entstehen, dass das Uebereinkommen weniger liberal sei als die Rechtsvorschriften verschiedener Staaten. 14. Mehrere Organisationen (CIFE, CNIPA, CPOCI, FICPI, IFLA und, soweit der Vorschlag unter Nummer 11 nicht berücksichtigt wird, auch COPRICE und UNICE) beantragten, dass Artikel 9 Absatz 2 inhaltlich in die Ausführungsordnung übernommen wird. Dadurch erhielte man auf diesem Gebiet eine elastischere Regelung, denn der Verwaltungsrat könne dann, sofern es aufgrund der Entwicklung wünschenswert erscheine, die Liste der von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gegenstănde mit Dreiviertelmehrheit ändern. Es wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich auch die PCT-Regeln 39 und 67 in der Ausführungs-. ordnung befănden. 15.

Werechiedene Organisationen (CIFE, EIRMA und UNICE) schlugen zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, d, f und g vor, diese Buchstaben inhaltlich in einer einzigen Bestimmung mit einer allgemeinen Formulierung zusammenzufassen. Diese Lösung würde insbesondere die Regelung der Fragen ermöglichen, die sich in Buchstabe g durch die Aufführung der Computer-Programme (vgl. Nummer 19) ergäben.

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tragsstaaten für unbestimmte Zeit die Möglichkeit zu lassen, den Doppelschutz vorzusehen; Lösungen, die möglicherweise für das Gemeinschaftspatent notwendig seien, blieben hiervon unberührt.

AIPPI erklärte in bezug auf die Anwendung des Artikels 6, falls ein nationaler Richter ein nationales Patent aus anderen Gründen als denen des Artikels 133 für nichtig erkläre, dürfe das parallele europäische Patent nicht aus diesen Gründen für nichtig erklärt werden können.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen und Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 11. Einige Organisationen (COPRICE, UNEPA und UNICE) beantragten die Streichung von Artikel 9 Absatz 2. Ihres Erachtens sollten der Rechtsprechung volle Flexibilität und Ermessensfreiheit belassen werden, die für die Auslegung der in Absatz 1 gegebenen Definition patentfähiger Erfindungen erforderlich sei. Der Umstand, dass sich Absatz 2 von den Regeln 39 und 67 der PCT-Verfahrensregelung leiten lasse, rechtfertige nicht die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung, weil der im Rahmen des PCT verfolgte Zweck nicht darin bestehe, den Anwendungsbereich der Patentierbarkeit negativ zu definieren, sondern lediglich darin, zu bestimmen, in welchen Fällen die Recherche oder die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung nicht obligatorisch zu erfolgen habe. 12. CIPE äusserte Kritik an der Verbindung zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10. In Artikel 9 Absatz 2 seien neben Gegenständen, die ihrem Wesen nach nicht patentfähig seien (Buchstaben a, b, c und f), Gegenstände aufgefuhrt, deren Eig:schaft einer Erfindung zumindest unter gewissen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden könne, was aus der Rechtssprechung

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhărung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Schliesslich beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I, beim Buchstaben e aüeh den Vorschlag einiger Organisationen in bezug auf die Diagnostizierverfahren (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 17) zu prufen. 35. Vorbehaltlich der Ausfuhrungen unter Nummer 26 stimme die Konferenz dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I mit grosser Mehrheit zu, die eckigen Klammern bei Buchstabe f zu streichen. 36. In bezug auf Buchstabe g war die Konferenz vorbehaltlich der nachstehenden Ausfuhrungen mit der Streichung der eckigen Klammern im gedruckten Text von 1971 einverstanden.

Die Konferenz nahm die Bedenken der interessierten Kreise bezüglich dieser Bestimmung zur Kenntnis. Es wurde andererseits betont, dass man auf einem so wiohtigen Gebiet wie dem der Computer-Programme nicht erat die Entwicklung der Hechtsprechung, die ja von Land zu Land durchäus verschieden sein könne, abwarten durfte, sondern moglichst bald Gewissheit schaffen sollte.

Einige Delegationen waren fur die ersatzlose Streichung des Buchstabens g. Andere Delegationen schlagen vor, die Arbeitsgruppe I mit der Prufung der Frage zu beauftragen, ob nicht mit einer allgemeiner gehaltenen Fassung des Buchstabens d auch die Computer-Programme erfasst werden könnten; dem Amt und den Richtern verbliebe dadurch ein grösserer Beurteilungsspielraum. Wieder andere Delegationen regten schliesslich an, den Buchstaben g beizubehalten, aber in Artikel 35 a den Verwaltungsrat zu ermächtigen, diese Vorschrift mit Dreiviertelmehrheit zu streichen.

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Andere Delegationen meinten, dass durch die von zahlreichen Organisationen beantragte Streichung der Worte "oder tierischen" (Dokument BR/169/72, Nr. 17) tierärztliche Behandlungen nicht notwendigerweise automatisch patentfähig wurden, sondern dass da durch lediglich die Vorschrift elastischer werde und die Rechtsprechung die Möglichkeit erhalte, zwischen diesen Fallen und mehr "industriellen" Fallen (z.B. Methoden der Viehzucht oder der Sterilisierung von Insekten) zu unterscheiden.

Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I, diese Frage erneut zu prüfen; sie behielt sich vor, zu den in eckigen Klammern stehenden Worten auf der nächsten Tagung Stellung zu nehmen. 33. Ebenfalls im Rahmen des Buchstaben e prufte die Konferenz sodann den Vorschlag der interessierten Kreise (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 17), die Patentfähigkeit neuer therapeutischer Anwendungen von bekannten Stoffen zuzulassen, sowie den Vorschlag einiger Organisationen (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 17), nur die Verfahren der "physischen" therapeutischen Behandlung ausdrücklich auszuschliessen.

Einige Delegationen schlugen vor, wenigstens den zuletzt genannten Vorschlag in das Uebereinkommen aufzunehmen und der Rechtsprechung die Möglichkeit zu lassen, sich zu den nichtphysischen therapeutischen Behandlungen und zu den neuen therapeutischen Anwendungen von bekannten Stoffen zu äussern.

Die Konferenz bat die Arbeitsgruppe I, auch diese Vorschläge erneut zu prüfen, und behielt sich ihre Stellungnahme vor.

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Einige Delegationen sprachen sich gegen die Aufnahme des von der jugoslawischen Delegation beantragten Zusatzes unter Buchstabe a aus. Ihres Erachtens sei selbstverständlich, dass die rein wissenschaftliche Erfindung nicht patentfähig sei. Ausserdem decke der jetzige Wortlaut der Buchstaben a und b einen grossen Teil, wenn nicht sogar die Gesamtheit dieser Kategorie und die Präzisierung dieser Vorschrift solle der Rechtsprechung uberlassen werden. Schliesslich wuirde eine Aenderung im Sinne des Antrags der jugoslawischen Delegation die Uebereinstimmung dieser Bestimmung mit dem-PCT gefahrden.

Vor der endgültigen Stellungnahme zu diesem Punkt hat die Konferenz die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung des Vorschlags der jugoslawischen Delegation beauftragt. 31. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I ferner mit der Prüfung der Frage, ob der Inhalt der Buchstaben a, d, f und ε entsprechend dem Vorschlag mehrerer Organisationen (vgl. Dokument B R / 169 / 72, Nr. 15 ) in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammengefasst werden kann. 32. Die Konferenz befasste sich sodann mit der Frage, ob gemäss dem in Dokument B R / 139 / 71 enthaltenen Vorschlag der Arbeitsgruppe I die Worte "oder tierischen", die unter Buchstabe e des gedruckten Textes von 1971 in eckigen Klammern stehen, beibehalten werden sollen.

Einige Delegationen befürworteten aus humanitären Gründen und aus Gründen der Volksgesundheit die Beibehaltung dieser Worte.

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29. In bezug auf den Wortlaut der einzelnen Buchstaben des Absatzes 2 fasste die Konferenz zu den in Dokument BR/139/71 enthaltenen Vorschlägen nur die Beschlüsse, die nachstehend bei den einzelnen Buchstaben angegeben sind; die endgültigen Entscheidungen sollen auf der nächsten Tagung anhand der Vorschläge getroffen werden, die die Arbeitsgruppe I in Erfüllung ihrer verschiedenen Mandate der Konferenz vorlegen wird. 30. Zum Buchstaben a beantragte die jugoslawische Delegation, dass neben den wissenschaftlichen Theorien und den mathematischen Methoden auch die "wissenschaftlichen Entdeckungen" ausdrücklich genannt werden. Der Begriff der "wissenschaftlichen Entdeckung" sei in der Stockholmer Uebereinkunft über das geistige Eigentum als selbständige rechtliche Kategorie anerkannt worden und es zeichne sich die Tendenz ab - auch wenn sie vorläufig noch nicht zum Erfolg geführt habe - diese Kategorie auf internationaler Ebene (zunächst im Völkerbund, jetzt in der UNESCO) vertraglich zu regeln; ferner bestünden auf einzelstaatlicher Ebene in einigen sozialistischen Ländern Osteuropas genaue Vorschriften. Der Begriff der wissenschaftlichen Entdeckung würde auch den derzeitigen Buchstaben b, wenn auch nicht ganz, decken, da eine wissenschaftliche Entdeckung auch in der Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe bestehen könne. Der Wortlaut des Buchstabens b könnte also überprüft werden.

Die jugoslawische Delegation erklärte, dass sie nur die rein wissenschaftlichen Entdeckungen, d.h. die theoretische Beschreibung eines neu entdeckten Naturgesetzes, im Auge habe; nicht gedacht sei hier an die mögliche gewerbliche Nutzung dieser Entdeckung, die selbstverständlich zu der Kategorie der "Erf findungen" gehören könne.

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28. Einige Delegationen waren der Auffassung, dass der Vorschlag der interessierten Kreise (vgl. Dokument BR/169/72, Nr. 14), den Inhalt des Absatzes 2 in die Ausführungsordnung zu ubernehmen und das System dadurch elastischer zu gestalten, in Betracht gezogen werden sollte.

Eine Delegation schlug eine andere Lösung vor, die das gleiche Ziel verfolgt: Durch einen Zusatz zu Artikel 35 a könnte der Verwaltungsrat ermächtigt werden, Artikel 9 Absatz 2 im Hinblick auf eine Beschränkung der nicht patentfähigen Bereiche zu ändern.

Andere Delegationen meinten dagegen, dass eine Frage von so grundlegender Bedeutung wie die Patentierbarkeit nicht in der Ausführungsordnung geregelt werden sollte, da diese dem Uebereinkommen untergeordnet sei. Die gewünschte Elastizität müsste vielmehr durch eine möglichst allgemein gehaltene Fassung des Absatzes 2 erreicht werden, die der Rechtsprechung einen gewissen Spielraum bei der Auslegung lasse.

Abschliessend lehnte die Konferenz die Vorschläge, den Inhalt des Absatzes 2 in die Ausführungsordnung zu ubernehmen und den Verwaltungsrat zur Aenderung dieser Vorschrift zu ermächtigen, ab. Vorbehaltlich der endgültigen Ueberarbeitung wird also der derzeitige Absatz 2 im Uebereinkommen beibehalten; eine Aenderung ist nur auf dem Wege der Revision des Uebereinkommens möglich.

Die britische und die niederländische Delegation legten gegen diesen Beschluss einen Vorbehalt ein.

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Artikel 6 - Doppelschutz

Die Konferenz hat in Anbetracht der Tatsache, dass sich die grosse Mehrheit der interessierten Kreise in diesem Sinne ausgesprochen hat, und mit Rucksicht auf die Lösung, die sich in dieser Frage im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens abzeichnet, beschlossen, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu belassen, einen Doppelschutz vorzusehen.

Ferner war die Konferenz der Ansicht, dass die vom CIFE beantragte Präzisierung (Dok. BR/169/72, Nr. 10) bezüglich der ausschliesslichen Anwendung dieses Artikels auf Patente mit demselben Prioritätstag vom Redaktionsausschuss in Erwägung gezogen werden sollte.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

25. Die Konferenz hat den Vorschlag einiger Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 11), Absatz 2 ganz zu streichen, geprüft. Sie hat diesen Vorschlag nicht angenommen, weil ihres Erachtens bereits mit Inkrafttreten des Systems grösstmögliche Rechtssicherheit in diesem Bereich geschaffen werden muss. 26. Die Konferenz ist der Anregung, in Absatz 2 die von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gegenstände erschöpfend aufzuzählen, nicht gefolgt, weil sie dem System die erforderliche Elastizität belassen wollte. 27. Die Konferenz sah sich nicht in der Lage, der vom CIFE vorgeschlagenen völligen oder teilweisen Zusammenfassung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 zuzustimmen, und zwar zum einen aus rechtssystematischen Gründen und zum anderen auf Grund des Bestehens zweier entsprechender Bestimmungen im Strassburger Uebereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente.

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Brüssel, den 15. Marz 1972 BR/168/72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

(Inxemint, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Jebruar 1972)

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Zu Artikel 9, Absatz 2

1. Im Texte des Artikels 9, Absatz 2 lit. a, müsste das Wort "tierisch" gestrichen werden.

Tatsächlich sollten die Verfahren zur Behandlung des tierischen Körpers als patentfähig betrachtet werden. 2. Der Text des Artikels 9, Absatz 2 lit. e sollte nicht so ausgelegt werden können, dass Heilmittel oder pharmazeutische Produkte von der Patentfähigkeit ausgeschlossen werden.

Deshalb wäre es zweckmässig, diese Bestimmung durch den folgenden Vorschlag zu ergänzen: "...des menschlichen Körpers, wobei diese Bestimmung nicht auf Erfindungen von Stoffen oder Zusammensetzungen angewendet wird, selbst wenn sie bekannt sind, welche zum ersten Mal zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke vorgeschlagen werden oder Verfahren zu ihrer Herstellung". 3. Schliesslich wäre es zweckmässig, die Bestimmung des Buchstabens g von Artikel 9, Absatz 2 zu streichen, welche die Patentfähigkeit von Computer-Programmen ausschliesst.

Tatsächlich scheint es in dieser komplexen und wichtigen Frage nicht angebracht, eine endgültige Stellung zu beziehen; im Gegenteil dürfte es besser sein; der Rechtsprechung die Sorge zu überlassen, im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Artikel 11

1. Die Einbeziehung des Inhalts einer unveröffentlichten früheren Anmeldung in den Stand der Technik ist unannehmbar.

Folglich müsste der bestehende Artikel 11 in zwei unterschiedliche Bestimmungen aufgeteilt werden: a) Die erste Bestimmung hätte die mangelnde Neuheit zu definieren.

Eine Erfindung ist nicht neu, wenn sie zum Stande der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet dabei alles, was vor dem Tag der Anmeldung veröffentlicht war.

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Bemerkungen der AIPPI

zum

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

von

Paul MATHELY, Generalberichterstatter

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Januar 1972 BR / 158 / 72

UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zu dem Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Verfasser: AIPPI

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("step by step") Computerprogramme sich schon ihrer Komplexitat wegen schlecht fur den Patentschutz eignen; ausserdem watre wohl auch niemand an einem solchen, ein komplettes Programm umfassenden Patent interessiert, da sich ein derartiges Patent zu leicht umgehen lassen würde. 38. Hingegen watre es bei neuen Strukturprogrammen (Algorhythmen) durchaus moglich, diese in Anspruchsdefinitionen zu erfassen und, da Programme dieser Art eigentliche Methoden zum Betrieb von Maschinen darstellon, sie als gewerblich anwendbar zu betrachten; mit anderen Worten, die Datenverarbeitung als solche, ohne Ruicksicht auf die Natur der zu verarbeitenden Daten, sollte als geworblicher Vorgang aufgefasst worden. In diesen Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass für Methoden der Abonnentenverbindung in automatischen Fernsprechsystemen Patente erteilt wurden und nocht ortoilt werden. Dies Methoden sind eigentliche Programme für die Verarbeitung von Daten, oben der die Abon-1 nenten darstellenden Ziffern. Obgleich dabei das Endergebnis weder als gewerbliches R^- dukt noch als von graifbarer Natur betrachtet worden kann, gelten die in Anwendung gebrachten Methoden sicher mit Recht als gewerblich anwendbar, weil der automatische Fernsprechdienst an sich als gewerblicher Betrieb aufgefasst wird. 39. Selbstverständlich konnte sich der Patentschutz keinesfalls auf ein Computerpro gramm erstrecken, soweit dies sinngemass mit Papier und Bleistift ausgeführt wird. VII. EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNG, Art. 70 und zugehörige Ausführungsordnung 1 . 40. Es wird für fraglich gehalten, ob die Ausführungsordnung 1 zu Art. 70 betreffer die Kategorien, die in ein und derselben europäischen Patentanmeldung enthalten sein dorfen, wirklich sinnvoll ist. Zugegeben, diese Ausführungsordnung ist nicht strenger als die im wesentlichen identische Regel 13.2 des PCT und fallt also unter Art. 27 (1) des PC Andererseits aber liesse sich aufgrund des PCT die Ausführungsordnung 1 zu Art. 70 des EPC-71 auch streichen. 41. Es wird houfig die Ansicht vertreten, dass die im Strassburger Uebereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die zulassigen Patentkategorien, die den Ausführungsordnt gen des PCT und des EPC als Vorlage dienten, eigentlich dem Schutze des Anmelders dier sollten. Effektiv hat es sich aber in den Landern, die solche Bestimmungen kennen, gezei dass sie sich zum Nachteil des Anmelders auswirken, weil die Prüfor allgemein dazu neigı sie restriktiv auszulegen und Erfindungen aufzuteilen, die doch eigentlich den Forderunge des Art. 70 genügen und einen einheitlichen Erfindungsgedanken darstellen. 42. Als Beispiel konnte man die Erfindung eines neuen Tonaufnahmeprinzips anführ das sich in Ansprüchen der folgenden Kategorien kennzeichnen lasst: 1) eine Aufnahmeme thode, 2) ein Aufnahmegerat, 3) ein Aufnahmomedium, 4) einen Tonträger, 5) eine Wied gabemethode und 6) ein Wiedergabegerat, wobei den Ansprüchen aller 6 Kategorien das neue Prinzip der Tonaufnahme zugrundeliegt. Es waire in diesem Fall vollig unmogglich, diese Erfindungsgegenstande einzeIn zu beschreiben. So wäre es z.B. sinnlos, die Erfindu eines neuen Prinzips der Tonaufnahme darzulegen, wenn dabei unbekannt bliebe und nict beschrieben würde, wie der aufgenommene Ton wiedergegeben werden soll. Somit musste also, bei einer Aufteilung des Erfindungsgegenstandes, alle Anmeldungen die gleiche Of barung enthalten und die Neuheitsrecherche eines Teils dieser Erfindung würde notwendig.

Page 170

Er kann sich dabei darauf stützen, dass Art. 11 (2) im Gegensatz zu Art. 11 (3) sich ausdruicklich auf die Situation vor dem Anmeldungstag bezieht. Es wäre deshalb wünschenswert, die zwischen der Formulierung von Art. 11 (2) und von Art. 11 (3) bestehende Diskrepanz zu beheben. Am einfachsten liesse sich vielleicht diese Frage Iösen, wenn man Art. 68 mit einem zweiten Paragraphen folgenden Inhalts ergänzen würde: "(2) Europäische Patentanmeldungen gleichen Einreichedaturns gelten als gleichzeitig eingereicht." 34. Dieses Prinzip ist in Bezug auf europdische Patentanmeldungen ein und desselben Anmelders sogar noch wichtiger. Wenn ein Anmelder mehrere Erfindungen entwickelt hat, für die ein gemeinsamer Offenbarungsgehalt in Frage kommt, kann er in dar Tat nur dann für stimtliche Erfindungen Patentschutz erhalten, wenn er die Möglichkeit hat, Patentanmeldungen einzureichen, die unter dem Europapatentvertrag als gleichzeitig eingereicht gelten.

V. AKTENEINSICHT.

35. Es stellt sich die Frage, ob die in Art. 149 gebrauchte Formulierung "diejenigen Teile der Akten...., die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patentes und auf das Einspruchsverfahren beziohen" weit genug gefasst ist, oder ob sie nicht vielleicht erweitert werden sollte, indem man z.B. "oder die in anderer Hinsicht möglicherweise den Offenbarungsgehalt (Inhalt) oder den Umfang der Anmeldung oder des Patentes oder die Rechtsgültigkeit und den Geltungsbereich betreffen" hinzufügen würde. Wären mit der Formulierung "die sich unmittelbar. . . . . . beziehen" z.B. auch Prioritätsdokumente gemeint? Es wird ferner vorgeschlagen, das Wort "unmittelbar", das Anlass zu einer restriktiven Auslegung geben könnte, auszustreichen. 36. Art. 149 (5) statuiert für die Einsichtnahme in die Akten eine Gebührenpflicht. Es wird empfohlen, diese Bestimmung zu streichen, da es u.E. grundsätzlich nicht angeht, für die Einsicht in Akten, die der Ooffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Gebühr zu erheben. Die Erfahrung zeigt, dass auf einem gewissen Gebiete tätige Personen oder Geselllschaften, dia selber eine oder mehr Anmeldungen eingereicht haben oder einzureichen beabsichtigen, oft sehr darauf angewiesen sind, die sie interessierenden Akten zahlreicher Patentanmeldungen einzusehen, deren Gegenstand und Inhalt für ihre eigenen Plene eine wesentliche Bedeutung haben. Es kann sich dabei auch als notwendig erweisen, dieselben Akten wiederholt und. in kurzen Zeitabständen zu konsultieren, um sich ubar die Entwicklung auf dem laufenden zu halten. In zahlreichen Fallen durfte daher die Gebührenpflicht die wiederholte Einsichtnahme zu Orientierungszwecken verhindern, womit doch die Einrichtung an sich einiges an Wert einbüssen würde. Andererseits versteht es sich von selbst, dass für Fotokopien ein angemessener Preis in Rechnung gestellt werden darf.

VI. PATENTIERBARE ERFINDUNGEN, Art. 9 (e) (f) (g).

37. Aufgrund von Art: 9 sind Computerprogramme von der Patentiorung ausgeschlossen. Es wird für fraglich gehalten, ob wirklich eine diesbezügliche Bestimmung in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollte. Wahrscheinlich trifft es zu, dass vollständige

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE. EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 11. Januar 1972 BR/150/72

UEBERKITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bericht zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Datenterteilungsverfahren und zum ersten Vorentwurf einer Ausführungsordnung

Verfasser: FICPI.

BR/150 d/72

Page 172

EIRMA would further like to stress that the possibility provided by Article 6 will presumably not cover the EEC.

However, if the majority of private circles consulted continue to favour Article 6, EIRMA is prepared to drop its objection provided the clause will be subjected to a temporary limitation calculated from the effect of the Convention as envisaged during the Luxemburg Hearings.

2. Patentable inventions - Article 9 (2) and 10

Upon re-examination of these provisions, the Group submits that paragraph 2 of Article 9 should be reworded by incorporating into (a) the subclauses (d), (f) and (g), clarifying simultaneously that computer programmes per se are unpatentable in conformity with judicial trends. Article 9 (2) (a) would, therefore, be worded as follows:

"Scientific and mathematical theories, schemes, rules or methods of doing business, performing purely mental acts or playing games, computer programmes per se and mere presentations of information."

(b) and (c) would be retained as worded.

(e) should either be deleted, or modified and shifted to Article 10 in order to allow the pharmaceutical industry to obtain patent protection for new therapeutic uses of known compounds which, however, would be unenforceable against the medical profession itself.

3. Novelty, inventive step and conflicting applications

- Articles 11, 13 and 138

The conflict problem arising from concurrent patent applications (filed by the same or different inventors) the earlier of which is not yet published at the priority date of the later application(s) is difficult to resolve, and has caused considerable discussion referred to i.a. by the well known Banks Report, which in Chapter 10 compares the effects of the "whole contents approach" with those related to the "prior claim approach".

After an extensive exchange of views the majority of the EIRMA Patent Working Group reached the following conclusions:

a) Articles 11 and 13 of the Redraft setting forth a "restricted fictive novelty concept" should be redrafted.

b) The problem of collision should be viewed in its proper perspective because, due to the early publication of European applications, it can arise only during a limited period of time (18 months).

c) If the "whole contents approach" were adopted, it would have to be mitigated by rules similar to those of the new Japanese Patent Law in order to avoid "self collision". This may be considered a complicated solution.

Page 173

EIRMA

EUROPEAN INDUSTRIAL RESEARCH MANAGEMENT ASSOCIATION ASSOCIATION EUROPEENNE POUR L'ADMINISTRATION DE LA RECHERCHE INDUSTRIELLE

REGISTERED OFFICE
38 COURS ALBERT 1* 75-PARIS 8 TEL. 35905.92 et 13-49 TELEX 65.770 TELEGR. EIRMA-PARIS

EIRMA/71.106 (lst revision)

Paris, 15 th December 1971 Or. Engl.

EUROPEAN PATENT

Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971.

Submitted to the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents.

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE G. I OF PATENTS

Brussels, 4th January 1972 BR/149/72

- Secretariat -

NOTE

Subject: Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971 (1)

Drawn up by: EIRMA (1) This document is available in English and French only. Dieses Dokument ist nur in Englisch und Französisch verfügbar.

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Der bisherige Text kann bleiben, aber er sollte in der Ausfuhrungsverordnung wie folgt erganzt oder bestimmt werden : " Die in Art. 9-2b geregelte Ausnahme schliesst jedoch nicht die Patentfähigkeit von Erfindungen insbesondere betreffend noch unbekannte Formen oder Zustande von Stoffen aus, die in der Natur vorkommen".

2. e)

Der gegenwartige Text sollte ergänzt werden, sodass er folgende Fassung erhielte : "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Korpers sowie Diagnostizierverfahren, die am-menschlichen Korper praktiziert werden; patentfähig ist jedoch eine Erfindung, die sine Substanz oder Verbindung, selbst wenn sie bekannt ist; zum Gegenstand hat und die zum ersten Mal zum vorgenannten Zweck vorgelegt wird. " 2. a)-d)-f)-g)

Il allen diesen Fallen geht es um die gleiche Idee, d.h. dass Erfindungen abstrakten Charakters nicht patentfähig sind. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick darauf, dass es sich um Gebiete handelt (beispielsweise 2 g ), die sich in voller Entwicklung befinden, stellt sich die Frage, ob es nicht vorzuziehen ist, auf eine in die Einzelheiten gehende Regelung zu verzichten und die Buchstaben a)-d)-f)-g) in einer generellen Bestimmung zusammenzufassen.

Artikel 11 Absatz 3 In der industriellen Praxis kommt es häufig vor, dass ein Erfinder eine Erfindung, für die er bereits ein Patent angemeldet hat, weiterentwickelt oder einige ihrer Elemente vertieft, so dass er in der Lage ist, nochmals ein Patent anzumelden.

Zs muss befurchtet werden, dass sich in diesem Fall aus dem Artikel 11, Absatz 3 Hindernisse fur die Patentierbarkeit der zweiten Erfindung ergeben. Es besteht namlich die Gefahr, dass das Patentamt unter Zugrundelegung des "whole contents approach". die Ansicht vertritt, dass die zweite Anmeldung bereits zum Stand der Technik gehort, wie er sich aus der ersten Anmeldung ergibt, so dass die fruhere Anmeldung eines Erfinders neuheitsschadlich für seine spaterte Erfindung sein konnte.

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5.1 A. 4

BEMERKUNGEN DER U.N.I.C.E. ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UBEREINKOMMENS UBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Die Arbeitsgruppe "Patente" der U.N.I.C.E. wünscht, zum Zweiten Vorentwurf sowie zum ersten Vorentwurf einer Ausführungsverordnung folgende Bemerkungen ( + ) vorzubringen :

A. Bemerkungen zum Zweiten Vorentwurf

Artikel 9

Der Bericht der Regierungssachverständigen weist darauf hin, dass Art. 9(2) weitgehend mit der Regel 39.1 der PCT-Verfahrensordnung in Einklang gebracht worden ist. Angesichts der unterschiedlichen Tragweite beider Regelungen ist diese Angleichung jedoch keineswegs notwendig. Die Regel der PCT-Verfahrensordnung ist nämlich nur Ausdruck der Tatsache, dass es den Recherche-Behorden auf den dort definierten Gebieten an Dokumenten fehlt, um die Recherche durchzuführen, während es im Art. 9 um die Frage der Patentfähigkeit geht. Deswegen sind Unterschiede zwischen beiden Bestimmungen völlig normal.

Die U.N.I.C.E. beantragt folgende Anderungen des Art. 9 : (+) Diese Bemerkungen betreffen den gedruckten Text des Zweiten Vorentwurfs und das Dokument BR/134/71. Letzteres konnte jedoch wegen der zur Verfügung stehenden Frist nur einer ersten Prüfung unterzogen werden.

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Anlape 2

REGIERUNGSKONFERENZ Brüssel, den 16. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/146/71 EINES EUROPAEIECIEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

UEDERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zum Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europaisches Patenterteilungsver- fahren

Verfassgr: U.N.I.C.E.

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Artikel 9 Patentfähige Erfindungen (1) + (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) + c) + d) + (Die Aenderung betrifft nur die franEösische Fassung.) e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tiorischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren; f) die blosse Wiedergabe von Informationen; g) Computer-Programme.

Bemerkungen zu Artikel 9: 1 .+ 2. - gestrichen -

BR/139 8/71

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 197. B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 9 (Patentfähige Erfindungen) Artikel 10 (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) 16. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, Artikel 9 Absatz 2 - und zwar vor allem die Worte in eckigen Klammern - erneut zu prufen und dabei insbesondere die Stellungnahmen der interessierten Kreise zu berucksichtigen. Die Arbeitsgruppe I soll ferner prufen, wie sich Artikel 9 Absatz 2, in dem aufgezählt wird, was nicht als Erfindung zu gelten hat, zu Artikel 10 verhalt, in dem die Ausnahmen von der Patentierbarkeit aufgefuhrt sind.

Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob Artikel 10 Buchstabe b mit den Vorschriften des Strassburger Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzuchtungen vereinbar ist. Nach Ansicht einiger Delegationen folgt aus der derzeitigen Fassung des Artikels 10, dass Pflanzensorten oder Tierarten Erfindungen sind, obgleich sie von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind; nach Neinung einer anderen Delegation kann diese Folge aus dem Wortlaut des Artikels 10 nicht abgeleitet werden.

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B-4azel, don 7. Juli 1971

B R / 125 / 71

BERICHT

uber die. 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche und mathematische Theorien; b) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein ästhetische Formschöpfungen; d) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen ¿oder tierischen? Körpers sowie Diagnostizierverfahren; (7) die blosse Wiedergabe von Informationen ^7 (8) Computer-Programme 7 .

Bemerkungen zu Artikel 9: 7. Absatz 1 entspricht Artikel 1 des Strassburger Uebereinkommens. 2. Absatz 2 lehnt sich teilweise an die Regel 39.1 der PCT-Verfahrensregelung an.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Erüasel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 10 - Ausnahmen von Patentierbarkeit 98. Die Arbeitsgruppe prufte die von der Konferenz aufgeworf، Frage, ob Artikel 10 Buchstabe b mit dem Pariser Uebereinkomme zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vereinbar ist. Der Vertretes der WIPO teilte der Arbeitsgruppe mit, dass nach Auffassung de "Plant Variety Union" beide Uebereinkommen miteinander verein! seien. 99. Die britische Delegation schlug vor, Buchstabe b so zu ändern, dass er nur folgendes besagt: "für Pflanzensorten oder Tierarten"; sie führte als Grund dafür an, dass die Bedeutung der Worte "für im wesentlichen biologische Verfahren" nicht klar sei und es ihres Erachtens nicht begründet sei, andere, nicht für die Behandlung des menschlichen Körpers vorgesehene biologische Verfahren ausdrücklich im Uebereinkommen auszuschliessen. Dieser Vorschlag wurde von anderen Delegationen ni unterstittzt.

Verhăltnis zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 100. Zwei Delegationen schlugen vor, Buchstabe b des Artikels in Artikel 9 Absatz 2 aufzunehmen. Für den Anmelder liefen die beiden Gruppen von Ausnahmen tatsächlich auf dasselbe hinaus.

Dagegen machten einige Delegationen einen Unterschied zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Buchstabe b; ihres Erachtens behandele Artikel 9 Absatz 2 die Nichterfindungen, während Artikel 10 Buchstabe b zwar Erfindungen betreffe, die aber ausdrücklich ausgeschlossen seien. Es wurde ferner für wünschenswert erachtet, sich an den Wortlaut des Strassburger Uebereinkommens zu halten.

Der genannte Vorschlag wurde nicht angenommen.

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von der britischen Delegation vorgeschlagene ins einzelne gehende Definition wurde dabei nicht akzeptiert; nach Auffassung der Arbeitsgruppe bedarf zwar der Ausdruck "Computer-Programme" einer Klärung, hier sollten aber lediglich allgemeine Grundsätze festgelegt werden, um dem Europäischen Patentamt und den einzelstaatlichen Gerichten, die uber diese Fragen zu befinden haben werden, freie Hand zu lassen.

Künftige Aenderung des Artikels 9 Absatz 2 97. Die Delegation des Vereinigten Königreichs war der Meinung, dass Artikel 9 Absatz 2 elastischer gefasst werden sollte, damit er je nach den praktischen Erfahrung geändert werden könnte; sie schlug vor, diese Vorschriften in die Ausfuhrungsordnung aufzunehmen. Aus denselben Erwägungen schlug die niederländische Delegation vor, diese Vorschrift zwar im Uebereinkommen zu belassen, dem Verwaltungsrat jedoch die Befugnis zu geben, sie nach Massgabe des Artikels 35a zu ändern.

Nach Auffassung anderer Delegationen würde eine Aenderung der Regeln über die Patentierbarkeit von so grosser Bedeutung sein, dass es unerwünscht wäre, den Verwaltungsrat zur Aenderung dieser Bestimmungen zu ermächtigen. Die Entwicklung des Patentrechts sollte den Gerichten uberlassen bleiben, und die Frage der Aenderung sollte auf dem Wege einer Revision durch eine Diplomatische Konferenz geregelt werden.

Diese Auffassung machte sich schliesslich die Arbeitsgruppe zu eigen.

Die britische Delegation behielt sich ihre Stellungnahme zu dieser Frage vor.

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Absatz 2 Buchstabe g

96. Die britische Delegation schlug vor, dass ComputerProgramme nicht patentfähig sein sollten; sie legte einen Entwurf einer Definition für Computer-Programme vor. Sie erklärte, ein Computer-Programm sei grundsätzlich nicht als Erfindung anzusehen, es sei lediglich die mathematische Anwendung einer logischen Reihe von Vorgängen in einem Verfahren, das sich von der nach Buchstabe a ausgeschlossenen mathematischen Methode nicht unterscheide. Eine gewisse Forn des Schutzes von Computer-Programmen könnte jedoch wünschens wert sein; ein solcher Schutz habe aber, was vielleicht von der WIPO geprüft werden köme, in neue Formen zu geschehen, solle jedoch nicht aufgrund der geltenden Patentgesetze gewährt werden.

Der Vertreter der WIPO stellte fest, dass der POT über diese Frage kaum Aufschluss gebe; denn nach dem POT komme es allein darauf an, ob die internationale Recherchenbehörde ir der Lage sei, uber Computer-Programme zu recherchieren. Im Ubrigen habe eine Untersuchung der WIPO, die im Augenblick durchgefuhrt wird, ergeben, dass einige Länder der festen Meinung seien, dass Computer-Programme im begrenztem Umfang geschützt werden sollten.

Von anderer Seite wurde bemerkt, dass es vorerst nicht wünschenswert sei, die künftige Entwicklung auf diesem Gebiet dadurch zu präjudizieren, dass man die Computer-Program ausdrücklich von der Patentierbarkeit ausschliesse.

Die Arbeitsgruppe kam jedoch überein, dass ComputerProgramme von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollten; daher wurden die eckigen Klammern gestrichen. Die

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94. Die britische Delegation schlug vor, unter Buchstabe e die Worte "oder tierischen" Körpers zu streichen. Es sei nämlich kaum möglich, zwischen Verfahren zur Züchtung von Tieren und Verfahren zum Schutz der Tiere vor Krankheiten zu unterscheiden.

Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, es sei wünschens wert, dass Behandlungsverfahren für den tierischen Körper nicht petentierbar sind und zwar hauptsächlich deshalb, weil in vielen Fällen Cie Behandlung von Menschen mit Versuchen an Tieren beginnen. Ausserdem könnte dieser Vorschlag in einigen Ländern, nach derer Recht Behandlungsverfahren für den tierischen Körper von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien, auf ernsten Widerstandet rossen. Die Arbeitsgruppe kam deshalb überein, die Worte "oder tierischen" unter Buchstabe e zu belassen und die eckigen Klammern zu streichen.

Lbeatz 2 Buchstabe f

95. Die britische Delegation machte einen Aenderungsvorschlag, um die Bedeutung der Worte: "die blosse Wiedergabe von Informationen" unter Buchstabe f zu klären. Dieser Vorschlag wurde in gewissem Masse unterstützt: es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es unerwünscht wäre, von dem in den Regeln 39 und 67 enthaltenen Wortlaut des POT abzuweichen. Obwohl die POT-Bestimmungen lediglich die Erfordernisse der Recherchen und Prüfungen betrëfen, könnten sie trotzdem als eine Ermutigung im Hinblick auf eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften angesehen werden. Es wurde ferner der Wunsch geäussert, eine zu genaue Definition zu vermeiden, die einschränkender erscheinen könnte als der Wortlaut des POT. Die Arbeitsgruppe kam überein, Buchstabe f in der jetzigen Form beizubehalten und die eckigen Klammern zu streichen.

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genaue Regeln über den zu gewahrenden Schutz für den Fall festzulegen, in dem später entdeckt wird, dass derselbe Stoff in der Natur vorkommt. Es wurde vorgeschlagen, Buchstabe b zu strej chen, weil diese Vorschrift auch ohne nähere Angabe selbstverständlich ist. Man kam jedoch überein, diesen Buchstaben deswege beizubehalten, weil das Wort "blosse" Entdeckung den Stellen, die über solche Fragen zu befinden haben, eine gewisse Ermessens freiheit einräumt, und es wurce für unerwünscht erachtet, am Entwurf unnötige Aenderungen vorzunehmen. Der Vorschlag der interessierten Kreise wurde abgelehnt.

Absatz 2 Buchstabe e

92. Interessierte Kreise hatten vorgeschlagen, dass die Ausnahme nicht für "neue therapeutische Anwendungen einer bekannten Substanz" gelten sollte. Es wurde erläutert, dass diesem Aenderungevorschlag die Auffassung zugrunde liege, dass bei neuen Arzneimitteln entweder für das Herstellungsverfahren oder für das eigentliche Erzeugnis ein wirksamer Patentschutz bestehe, dass aber kein wirtschaftlicher Anreiz bestehe, Forschungsinvestitionen bei neuen therapeutischen Verwendungen bekannter Substanzen zu unternehmen, wenn diese nicht patentfähig seien. Die pharmazeäische Industrie sei der Auffassung, dass derartige Forschungen für die Menschheit von gleichem Wert sein könnte und es deshalb wünschenswert sei, solche Anwendungen als patentierbar einzubeziehen. Die Arbeitsgruppe war jedoch der Meinung, dass die vorgetragenen Gründe nicht ausreichten, eine Bestim· mung zu rechtfertigen, die de facto im Gegensatz zur üblichen Prexis in den betreffenden Ländern stehen würde. 93. Ein weiterer Vorschleg der interessierten Kreise bestand derin, im Buchstaben e für "Verfahren und Apparate, die im Labor für Diagnosezwecke verwendet werden" eine Ausnahmeregelung zu schrícen. Die Arbeitsgruppe lehnte diecen Vorschlag ab, weil die Auffassung vertreten wurde, dass die Verfahren, soweit sie eine ärztliche Behandlung umfassten, auf keinen Fall patentfähig seien und dass auf Leborapparate die üblichen Regeln der Patentierbarkeit angewendet werden könnten.

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II

SONSTIGE FRAGEN
(Punkt 3 der Tagesordnung)

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

89. Es wurde festgestellt, dass Artikel 9 von einigen Organisationen der interessierten Kreise untersucht worden ist, und vorgeschlagen, dass eine Erörterung erst stattfinden sollte, wenn - auf der nächsten Tagung der Konferenz - die Stellungnahmen der interessierten Kreise vorliegen. Man kam jedoch überein, dass die Arbeitsgruppe sofort alle bisher eingegangenen Vorschläge zu Artikel 9 (Vorschläge der Organisationen: BR/100/71; Vorschläge der britischen Delegation: BR/GT I/113/71) prüfen sollte.

Absatz 2 Buchstabe a

90. Die Arbeitsgruppe nahm einen schweizerischen Vorschlag des Inhalts an, statt der Worte "mathematische Theorien" die Worte "mathematische Methoden" zu verwenden.

Absatz 2 Buchstabe b

91. Interessierte Kreise hatten vorgeschlagen, Buchstabe b zu ändern, indem "in der Natur vorkommende Stoffe, die zum erstenmal isoliert und definiert werden" ausgenommen werden sollten.

Die Arbeitsgruppe prufte die Frage, ob Regeln über die Entdeckung neuer Stoffe im einzelnen festgelegt werden sollten. Man war sich darüber einig, dass Stoffe, die im Wege eines neuen Verfahrens synthetisch hergestellt werden, geschützt werden sollten, dass es aber nicht wünschenswert wäre,

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxeaturg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prăsidenten des Teutschen Patentemte, Herrn Dr. HABETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommiwsion der Europäischen Gemeinschaften und Ces Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I eithalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokumets BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunEchst unter Cem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Heran LABRY, Botschafterat im französischen Ausserministerium.

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DROIT DES BREVETS

CHAPITRE I^e r

Brevetabilité

Article 9

Inventions brevetables

(1) Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d'application industrielle. (2) Ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1 notamment : a) les théories scientifiques et mathématiques; b) la simple découverte de matières existant dans la nature; c) les créations purement esthétiques; d) les plans, principes ou méthodes en vue de faire des affaires, de réaliser des actions purement intellectuelles ou de jouer; e) les méthodes de traitement du corps humain [ou animal] par la chirurgie ou la thérapie, ainsi que les méthodes de diagnostic; [f) les simples présentations d'informations;] [g) les programmes d'ordinateurs.]

Bementungen zu Artikel 9:

1. Artikel 9 Absatz 1

Absatz 1 entspricht Artikel 1 des StraBburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27. November 1963, im folgenden "StraBburger Übereinkommen" genannt. 2. Artikel 9 Absatz 2

Absatz 2 lehnt sich teilweise an die Regel 39.1 der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 an. Dieser Absatz, inshesondere die in eckige Klammern gesetzten Teile, soll noch weiter geprüft werden.

Notes to Article 9:

1. Aricle 9. paragraphe 1

This paragraph corresponds to Article 1 of the Strasbourg Convention of 27 November 1963 on the Unification of Certain Points of Substantive Law on Patents for Invention, hereinafter referred to as "the Strasbourg Convention". 2. Article 9. paragraphe 2

The wording of this paragraph is based in part on Rule 39.1 of the Regulations under the Patent Co-operation Treaty. This paragraph, particularly the parts in square brackets, is to be re-examined.

Remarques concernant l'article 9:

1. Article 9. paragraphe 1

Ce paragraphe correspond à l'article premier de la Convention de Strasbourg du 27 novembre 1963 sur l'unification de certains éléments du droit des brevets d'invention, ci-après dénommée «Convention de Strasbourg». 2. Article 9. paragraphe 2

La réduction de ce paragraphe s'inspire pour partie du texte de la règle 39.1 du règlement d'exécution du Traité de Coopération en matière de brevets du 19 juin 1970, ci-après dénomme «Traité de Coopération». Ce paragraphe et, en particulier, les passages entre crochets doivent encore faire l'objet d'un examen plus approfondi.

Bemerkung zu Artikel 10: Artikel 10 entspricht Artikel 2 des StraBburger Übereinkommens. Note to Article 10: Article 11 corresponds to Article 2 of the Strasbourg Convention Remarque concernant l'article 10: L'article 10 correspond à l'article 2 de la Convention de Strasbourg

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MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 9

Patentfähige Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche und mathematische Theorien; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe: c) rein ästhetische Formschöpfungen; d) Pläne. Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spie:le; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen] Körpers sowie Diagnostizierverfahren; [f) die bloße Wiedergabe von Informationen;] [g) Computer-Programme].

Artikel 10

Ausnahmen von Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt: a) für Erfindungen. deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde: ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden. dab die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist: b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung vor Pflanzen oder Tieren: diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser V erfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwender.

SÜBSTANTIVE PATENT LAW

CHAPTER 1

Patentability

Article 9

Patentable inventions

(1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) Inventions within the meaning of paragraph 1 shall in particular exclude: (a) scientific and mathematical theories; (b) the mere discovery of materials occurring in nature; (c) purely aesthetic creations: (d) schemes, rules or methods of doing business, performing purely mental acts or playing games; (e) methods for treatment of the human [or animal] body by surgery or therapy, as well as diagnostic methods; (1f) mere presentations of information;] (1g) computer programmes].

Article 10

Exceptions to patentability

European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, provided that the exploitation shall not be deemed to be so contrary merely because it is prohibited by law or regulation in some or all of the Contracting States; (b) plant or animal varieties or essentially biologica" prucese for the production of plants o anmali this prosis.ne does not apply to microeulopies f e ece or the products theres?

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNiCE); b) Artik: 1. 1. 1. 22222222 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? /sog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Die Arbeitsgruppe kam uberein, Artikel 9 Absatz 2 des Vorentwurfs, der die Ausnahmen von der Patentfähigkeit regelt, vorerst an die entsprechende Bestimmung der POT-Verfahrensregelung (Regel 39.1) anzupassen, obwohl es sich sachlich nicht um eine identische Regelung handelt. Sie änderte zu diesem Zweck in Absatz 2 die Buchstaben a, a und e und setzte in Buchstabe e die Worte "oder tierischen Körpers" sowie Buchstabe f (Wiedergabe von Informationen) und Buchstabe g (Komputerprogramme) in eckige Klammern. Die Klammern sollen darauf hinweisen, dass die Arbeitsgruppe zu diesen Bestimmungen noch weitere Ueberlegungen anstellen will. 23. Im ubrigen war sich die Arbeitsgruppe einig darüber, dass der so redigierte Absatz 2 später mit den interessierten Kreisen diskutiert werden müsse.

Artikel 11 - Neuheit 24. Die Arbeitsgruppe glaubte, Artikel 11 Absatz 2 an eine entsprechende POT-Verfahrensregelung (Regel 64.1), die nur schriftliche Offenbarungen erwähnt, nicht anpassen zu müssen.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 25. Die Arbeitsgruppe beschloss, Artikel 13 Satz 1 in Anpassung an Artikel 33 Absatz 3 POT durch die Einfügung der Worte "für den Fachmann" zu ergänzen. Der Zeitpunkt, zu dem

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tègesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94  d / 71  K / tm

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

Patentierbarkeit

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; b) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein Esthetische Formschöpfungen; d) Geschäftsführungs-, Finanzierungs- und Buci:führungsmethoden, Spielregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher Art sind; e) Verfahren zur Heilbehandlung und chirurgischen Behandlung von Menschen und Tieren sowie Diagnostizierverfahren.

Bemerkung zu Artikel 9, Absatz 1: Absatz 1 entspricht Artikel 1 der Strassburge: Tebereinkommens.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 1 bis 30

Allgemeine Bestimmungen - Materielles Patentrecht (Bericht der britischen Delegation - Dok. BR/16/69) 13. Die Konferenz stellte zu Artikel 2 a fest, dass der Anmelder nach Artikel 68 a ein europaisches Patent fur einen einzigen Vertragsstaat beantragen kann. Sie war der Ansicht, dass Artikel 2 a in der englischen Fassung entsprechend angepasst und die Bemerkung zu diesem Artikel gestrichen werden sollte. 14. Die Konferenz stellte zu Artikel 9 fest, dass beim derzeitigen Stand der Entwicklung die Frage, ob Computerprogramme Gegenstand von Patenten sein können, nicht zu beantworten ist. 15. Einige Delegationen erklärten, sie hätten bei Artikel 11 Absatz 3 eine Lösung vorgezogen, welche die in Artikel 6 des Strassburger Uebereinkommens vorgesehene Alternative ubernimmt, d.h. eine Lösung, durch die lediglich ein Doppelschutz fur ein und dieselbe Erfindung vermieden wird. Von anderen Delegationer wurde bemerkt, dass diese Lösung nicht zu dem System der aufgeschobenen Prüfung passe, für das man sich in diesem Uebereinkommen entschieden habe. Wenn nämlich für die spätere Anmeldung die Prüfung beantragt werde, während für die erste Anmeldung noch kein Prüfungsantrag gestellt worden sei, so sei eine Entscheidung uber die zweite Anmeldung so lange nicht möglich, wie das Erteilungsverfahren für die erste Anmeldung nicht abgeschlossen sei. Die Konferenz hielt aus diesen Grinden an dem von der Arbeitsgruppe fur Artikel 11 Absatz 3 angenommen Wortlaut fest; die Frage könnte gegebenenfalle erneut geprüft werden, nachdem die interessierten Kreise Gelegerkeit gehabt haben, sich zu äussern.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist aie Anlage II beigefügt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTBECHT

KAPITEL I

PATENTIKGRAPKEIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen

Vorentwurf von 1965

(1) Europäische Patente werden für findunren erteilt, die neu sind, auf mer erfinderischen Tätigkeit beruhen "ul gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Ab satzes 1 rellen insbesondere nicht i) winsenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; J) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; ∵ rein Esthetische Formschöpfungen; ∴ Finanzierungs- und Buchführungsmetholen, Spielregeln und andere Systepe, soweit sie rein gedank licher Art sind; ∵ Verfahren zur Heilbehandlung einnollicenlich der "iarnostizierverfahren. (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und re werblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; b) die blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein Esthetische Formschöpfungen; d) Geschäftsführungs-, Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, Spielregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher Art sind; e) Verfahren zur Heilbehandlung und chirurgischer Behandlung von Menschen und Tieren sowie Diagnostizierverfahren.

Bemerkung:

Absatz 1 entspricht Artik 1

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REZITRUMISKONFERENS

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTKPTFILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41 von der Arbeitsgruppe J (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass die genannte Bestimmung zum Uebereinkommen gehören müsse, weil es sich um eine wesentliche Vorschrift handele, in der die Voraussetzunge: für die Patenterteilung festgelegt würden.

Bei der Fassung des Absetzes 2 hat die Gruppe die Regel Nr. 39 des POT-Plans berücksichtigt.

Die Gruppe weist darauf hin, dass der Wortleut des Absetzes 2 die Frage offenlesst, ob Programe für Datenverarbeitungmanlagen Gegenstand eines europäischen Patents sein können.

Artikel 10 - Luonahmen von der Patentierbarkeit 23. Die Gruppe weist darauf hin, dass dieser Artikel dem artikel 2 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 entspricht.

Artikel 11 - Neuheit 24. Die Lbsätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963. 25. In bezug auf Lbsatz 3 befasste sich die Gruppe mit zwei Lösungsmöglichkeiten für die Frage, wie sich eine europäische Patentanmeldung auf eine spätere Anmeldung auswirkt, in der dieselben Vertrugestasten genannt werien.

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ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht

Kepitel I

Patentierbarkeit

Artikel 8 a - Besondere Uebereinkommen

20. Die Gruppe stellte fest, daes es gemäss der von ihr gewählten Bestimmung nicht möglich ist, in einer Anmeldung nur einige der Vertragsstaaten; die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligt sind, zu benennen, wenn durch dieses Uebereinkommen ein einheitliches Patent eingeführt wird.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

21. Bei Artikel 9 Absatz 1 hat die Gruppe den Inhalt des Artikels 1 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 übernommen. 22. In bezug auf Absatz 2 gaben die britische und die schwedische Delegation zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht aus dem Uebereinkommen weggelassen werden könnte, damit die Regeln für patentfähige Erfindungon elastisch weiterentwickelt werden könnte. In diesem Fall könne die Bestimmung in die Ausführungsordnung übernommen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 31. Juli 1969 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefaesten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Horrn Dr. HAERTEN, geleitet.

Neben der Commission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der hreitsgruppe ciese Anlage.

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KAPITEL I

PATENTIERBARKEIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungon (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf oiner erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein ästhetische Formschöpfunçon; d) Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, SpioIregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher art sind; e) Verfahren zur Heilbehandlung einschlieBlich der Diagnostiziorverfahren.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (Ue)

Instrungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Anlage

Artikol 9

Patontfähigo Erfindung (1) (unvorändert). (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissonschaftliche Erkenntnisso, Lohen und Thoorion als solche, ca blehe b) Entdockungon in dor Natur vorkommendor Stoffe, roin c) ästhotischo Formschöpfungen ale solche, d) roin godanklioho Systemo, wio buchfthrungssystome Finanziorungs- bwe mwectotungmwectoetun systome und (spiolregelnfund andick Systome, ioweri sie wilm gschub bion A. 1 sind: e) Vorfahren zur Hoilbehandlung mensohlicher-oder tiorischer-Körper, cinthlis, lity der praguollicies verlohenes.

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b) Fornor sollte orörtort wordon, ob dio in dom anliegondon Vorschlag unter e) aufgefuhrten Vorfahron zur Hoilbohandlung monschlichor oder tiorischor Körper in dio vorgosohlagone nouo Vorschrift aufgonommon odor als Ausnahme von der Patontiorbarkeit in don Artikel 10 übernommen worden sollon. c) Dio niodorländische Dologation wirft darübor hinaus dio Frago auf, ob nobon den Hoilvorfahron nicht auch die sogenannten Diagnostiziorvorfahron (z.B. Vorwondung von Röntgon-Kontrastmittoln) vom Patontschutz ausgosehlosson wordon sollon. d) Es könnte fornor orwogon wordon, dio vorgosohlaçono Vorschrift rodaktionoll so umzugostalton, daß auf oino Untorgliodorung in Buchstaben verzichtot wird.

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Arbeitsgruppo "Patonto" Doutseho und Niodorländische Dologation

Den Haag/Münchon, den 7. August 1964 9663 / I V / 64-D

V o r s c h l a g

oiner Ergänzung dos Artikols 9 dos Vorontwurfs oinos Abkommons über oin ouropäisches Patontrocht

1. Auf dor 12. Sitzung dor Arboitsgruppe "Patonto" hatton sich dio niodorländische und dio deutsche Dologation anläßlich der Überarbeitung dor Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 2 Buchstabe a) dos Vorontwurfs boroit orklärt, oinen Vorschlag für oino Ergänzung des Artikels 9 des Vorontwurfs oinos Abkommens über oin europäisches Patontrocht auszuarboiton. Artikel 9 sollte um oine nicht abschlicßendo Aufzählung von Boispiolon dafür orgänzt worden, was offonsichtlich koino Brfindung ist (vgl. Sitzungsbericht dor 12. Sitzung, Seite 22, 23). Bs wurde in Aussicht genommen, don Vorschlag auf dor nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe zu orörtorn. 2. Bs war vorgosohen, daß dor Vorschlas der deutschen und der niodorländischen Dologation auf oiner Sitzung dos Redaktionsausschusses gomoinsam ausgoarboitot worden sollte. Bino solche Sitzung konnte jodoch in der Zwischenzoit nicht stattfinden. Dor Vorschlag konnte daher nur im Rahmen oinos Schriftwochsols zwischen beiden Dologationon und nicht abschlieBond orörtort wordon. Boido Dologationen haben sich deshalb vorbehalten, anläßlich der Brörtorung des Vorschlags in dor Arbeitggruppe gegebenonfalls noch orgänzondo Vorschlägo zu machon. 3. Der Vorschlag der deutschen und dor niodorländischon Dologation ist in der Anlage boigofügt. Br ist darauf gerichtot, don Artikel 9 des Vorontwurfs oinos Abkommons über oin ouropäisches Patontrocht um oinon Absatz 2 zu orgänzon. 4. Aus dor schriftlichon Brörtorung zwischen beiden Dologationen haben sich u.a. folgende Fragen zu dem in der Anlage wiodorgegebenon Vorschlag ergeben, die nach Auffassung der beiden Dologationon bei der Brörtorung des Vorschlags in dor Arbeitggruppe bohandlot wordon sollten: a) Bs sollte goprïft werden, ob der nouo Vorschlag als Absatz 2 dos Artikels 5 odor als oigonor Artikel (9a) in das Abkommon aufgonommon wordon soll.

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

Bericht über die Sitzung vom 26. Oktober 1964

Der Vereitzende eröffinet den zweiten Teil der Sitzung um 15.15 Uhr und begrüßt die Herren de Muyser und Fressonnet.

Artikel 9 Absatz 2 (Punkt 2 der Tagesordnung, Vorschlag des Redaktions- ausschusses) Absatz 2 von Artikel 9 wird angenommen. Der RedaktionsausschuB wird diesen Absatz entaprechend dem deutschen Text ändern.

Punkt 7 der Tagesordnung: Artikel 114 ff.

Der Vorsitzende erinnert an das durch den letzten Satz von Artikel 116 aufgeworfene Problem. Diese Bestimmung sieht vor, daB der Ubergang vom europäischen Verfahren zum nationalen Verfahren nur aufgrund der Anspriche möglich ist, die beim Europaischen Patentamt in der letzten Stufe vor der Umwandlung angemeldet wurden.

Die franzöcishe Delegation habe dagegen Einspruch erhoben, daB das franzöcische Recht, das ein Prüfungsverfahren und insbesondere den Verzicht auf bestimmte Ansprüche nioht kennt, auf diese Weise Teile eines derartigen Verfahrens annehmen müBte. Gegen dieses Argument sei geltend gemacht worden, daB die Konkurrenten, die sich auf die Veröffentliczung des Europaischen Patentamts verließen, sich in einer schwierigen Lage befinden würden, wenn sie auf. nationaler Ebene mit Ansprüchen konfrontiert würden, die gestrichen zu sein schienen.

Herr Fressonnet hält aus den vom Vorsitzenden erwähnten Gründen die Einwendungen seiner Delegation aufrecht. Ggfs. könnte diese sich damit einverstanden erklären, daB die Ansprüche des veröffentlichten vorläufigen Patents für den nationalen Schutz maßgeblich sind.

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Zu der unter Punkt 4 b) des genannten Dokuments aufgeworfenen Frage erklärt der Vorsitzende, daB die Aufnahme von Heilverfahren für menschliche oder tierische Körper in Artikel 9, einen Artikel 9 a) oder in Artikel 10 des Vorentwurfs zweifellos praktisch das gleiche Ergebnis hätte. Artikel 2 des Abkommens des Europarates, der Artikel 10 des Vorentwurfs genau entspricht, enthalte jedoch eine erschöpfende Aufzählung, die Aufnahme von Heilbehandlungen in Artikel 10 stände somit in Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich aus dem StraBburger Abkommen ergeben.

Die Gruppe ist mit dieser Auffassung einverstanden und beschlieBt die Einfügung in einen neuen Absatz 2 des Artikels 9.

Auch hinsichtlich des unter Punkt 4 c) aufgeworfenen Problems spricht sich die Gruppe für die Aufnahme von diagnostischen Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 aus.

Der Umstand, daB diese Verfahren heute in der Bundesrepublik patentierbar sind, erklärt sich weitgehend daraus, daB chemische Erzeugnisse nicht patentierbar sind.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, dieser Entscheidung der Gruppe bei der Fassung von Artikel 9 Absatz 2 Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen, daB Heilmethoden der Human- und Veterinärmedizin einschliesslich diagnostischer Verfahren von Begriff der Erfindung ausgenommen sind.

Da es sich bei der Frage unter 4 d) um eine redaktionelle Frage handelt, wird diese dem RedaktionsausschuB zugeleitet.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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Punkt 1 der Tagesordnung

Bericht über die Erörterungen mit der Arbeitsgruppe "Campet" am 26. Juni 1964 über die Patentierbarkeit von Arzneimitteln

Der Vorsitzende verweist auf seinen schriftlichen Bericht (Dok. 8042/IV/64), der vom Sekretariat mit Schreiben vom 28. Juli 1964 verteilt wurde.

Der Vorsitzende stellt fest, daB die Delegationen mit Ausnahme der niederlăndischen Delegation sich zwischenzeitlich noch nicht mit ihren Behörden für das öffentliche Gesundheitswesen in Verbindung setzen konnten.

Die Gruppe ist der Ansicht, daB man die Schlußfolgerungen der Gruppe "Campet" abwarten sollte, die sich im Monat Dezember mit der Frage der Patentierbarkeit befassen werde. Es sei doch schon jetzt möglich; den Ausschluß der Behandlung des menschlichen Körpers von der Patentierbarkeit und eine Bestimmung über Apothekenherstellungen vorzusehen. Dagegen würde die Frage der Abhängigkeit von Arzneimittelpatenten und damit auch die Probleme der Zwangslizenzen vertagt.

Auf eine Frage von Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daB die Freiheit der Apothekenherstellung eine sehr enge Ausnahme bilde; sie gestatte den Apothekern weder die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses noch eine Herstellung von Vorräten, sondern. lediglich die Ausführung einer besonderen ärztlichen Verordnung.

Der RedaktionsausschuB wird diese Erizuterungen im Rahmen von Artikel 20 a berücksichtigen.

Punkt 2 der Tagesordnung

Gemoinsamer Vorschlag der deutschen und niedersändischen Delegation zu Artikel 9 über Ausnahmen vom Begriff der Erfindung (Dok. 9663/IV/64)

Zu dem unter Punkt 4 a genannten Problem beschlieBt die Gruppe, daB der neue Vorschlag als Absatz 2 zu Artikel 9 hinzugefügt werden solle. Artikel 10 behandelt die nach Artikel 9 patentierbaren Erfindungen, während der niederländisch-deutsche Vorschlag Sachgebiete behandelt, die nicht als Erfindungen gelten. AuBerdem lassen sich durch die Einfügung in Artikel 9 leichter bestimmte Befürchtungen der Fachkreise bezüglich des Artikels 76 Absatz 2 a vermeiden.

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14821/IV/64-D

Erdsteil, den 7. Dezember 1964 8 Vertraulich

Ergobniges der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Brüssel:

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wiesen, dass dieser auf die Übereinstimmung mit dem entsprechenden Artik des Strassburger Entwurfs aohten soll, dessen Formulierung besser erscheint.

Artikel 10 Herr. Froschmaier gibt die Ansichten der internationalen Vereinigungewieder, in denen vorgeschlagen wird, in Buchstabe b) klarzustellen, dass die dort von der Patentierbarkeit vorgesehene Ausnahme entsprechend dem Strassburger Entwurf nicht auf mikrobiologische Verfahren und die dadurch hergestellten Erzeugnisse Anwendung findet. Er verliest dann einen Vermerk der UNICE, in dem gefordert wird, dass auf der diplomatischen Konferenz klargestellt werde, dass das Abkommen die Patentierung aller denkbaren Gegenstände erlaubt, selbst wenn diese keinen nationalen Schutz geniessen. Er fügt hinzu dass auch Grossbritannien die Ansicht der, internationalen Vereinigungen über die mikrobiologischen Verfahren teile und dass Österreich eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen von der Patentierbarkeit gefordert habe.

Nach einer kurzen Ausaprache erklärt sich die Gruppe mit dem Vorschlag zu den mikrobiologischen Verfahren einverstanden und überweist den fraglichen Text an den Redaktionsausschuss. Dieser soll auf die Übereinstimmung mit dem Strassburger Entwurf achten. Dem Yunsch der UNICE wird nicht entsprochen, da es klar ist, dass die Vorschriften des Abkommens über die Patentierbarkeit mit den nationalen Vorschriften nicht übereinstimmen.

Artikel 11 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahme der internationalen Vereinigungen zu Absatz 1. Die AIPPI und die UNICE schlagen folgende Fassung vor: "Eine Erfindung gilt nicht als nou, wenn sie zum Stand der Technik gehört."

Grossbritannien weist auf die Frage der mehrfachen Priorität hin. Herr Pfanner gibt dann die Vorschriften des standinavischen Entwurfs über die Feuheit wieder.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass dem Vorschlag der UNICE nicht gefolgt werden solle. Er habe den Fiochteil, sich negativ auszuärücken. Er scheine die Beweislast umzukehren. Man müsse im Auge behalten, dass es der

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Der Vorsitzende betont noch einmal, dass in don Vorontwïrfen beider Abkommen eine ähnliche Lösung notwendig sei. Er bittet dann die holländische Delegation, don Vorsitzenden der Gruppe "Marken" auf die rechtlichon Bedenkon aufmerksam zu machen, die zu dem von dieser Gruppe vorgeschlagenen Artikel von der Arbeitsgruppe "Patente" geäussert worden sind. Diese Frage müsse später Gegenstand einer gemeinsam mit der Arbeitsgruppe "Marken" abzuhaltenden Sitzung sein.

Herr Roscioni hebt hervor, dass seiner Ansicht nach die Vorschrift, die das Verhältnis der Abkommensvorentwürfe zur Verbandsübereinkunft regeln solle, im allgemeinen Abkommen erscheinen müsse, denit ein einheitliches Systom gewährleistet sei.

Zusammenfassond erklärt der Vorsitzende, dass die Gruppe diese Frage später im Lichte der denn vorgebrachten Einwendungen wieder aufnehmen werde.

Artikel 9

Herr Froschmaier gibt einen Überblick über die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen in Verbindung mit deren Stellungnahmen zu Jrtikel 13 über die erfinderische Tätigkeit. Die UNICE schlägt vor, Artikel 9 wie folgt zu fassen: "Die europäischon Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die gewerblich verwortbar sind." Fach Ansicht der UNICE soll die erfinderische Tätigkeit ein Kriterium für die Patentfähigkeit darstollen. Sie hält es aber für besser, diesen Ausdruck nicht zu erwähnen, da er als ein zu subjektiver Begriff erschoine.

Herr van Benthem unterstützt die Ansicht der UNICE, die auch von den interessierten Kreisen in den Niederlanden geteilt werde. Die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe ziehen vor, die Vorschrift des Vorentwurfs beizubehalten, da sie die drei Kriterien klar herausstelle, auf Grund deren das Patent erteilt werden soll, nämlich: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerblioke Verwertbarkeit.

Herr Pfanner betont, dass eine Änderung dioses Artikels, der die Fassung des Strassburger Entwurfs beeinflusst habe, in Anbetracht der bevorstehenden Unterzeichnung dieses Entwurfs unangebracht wäre.

Herr van Benthem schliesst sich der Mehrheit der Gruppe an. Jrtikel 9 wird beibehalten, aber mit der Massgabe an den Redaktionsausscbuss über-

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Arbeitsgruppe "Patente" 9081/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 1. Dezember 1963

Trav 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

9081/IV/63-D

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Zu der vierten Frage, d.h. wie weit die akte veröffentlicht werden soll, verweist der Vorsitzende auf die zwei bestehenden Möglichkeiten: Entweder wird die Akteneinsicht auf die Anmeldung allein beschränkt oder auf die gesamten Akten - mit Ausnahme einiger Unterlagen mehr persönlicher Art - gemäß der in Artikel 162 des Vorentwurfs vorgesehenen Regelung ausgedehnt.

Wie der Vorsitzende ausführt, liegt dem schwedischen Vorschlag der Gedanke zugrunde, die Offentlichkeit möglichst schnell vom neuen Stand der Technik zu unterrichten. Grundsätzlich würde es hierfür genügen, wenn die Anmeldung als solche veröffentlicht werden würde. Der schwedische Vorschlag sei aber dahingehend erweitert worden, daß ein Patent 18 Iionate nach der Anmeldung auch erteilt wird; hieraus könne man den Gedanken entnehmen, daß die Offentlichkeit das Recht haben solle, den Inhalt der gesamten Akten nach 18 Monaten zu kennen.

Im Verlauf einer eingehenden Erörterung stellt die Gruppe fest, daß der Hauptgedanke dieser Lösung durch die Veröffentlichung der Anmeldung erreicht würde, daß es aber zweckmäßig wäre, die Veröffentlichung auf die gesamten Akten auszudehnen. Diese erweiterte Lösung würde übrigens die Interessen der Erfinder nicht verletzen. Andererseits würde das Interesse der Offentlichkeit dadurch nicht wesentlich gefördert.

Als Folge dieser Feststellung beschließt die Gruppe, diese Frage nicht endgültig zu entschêiden. Die Delegationen werden sich bei den interessierten Kreisen unterrichten und außerdem die Ergebnisse der Erörterungen im Ausschuß des Europarates abwarten.

Die Sitzung wird um 16.40 Uhr geschlossen.

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Die Gruppe ist mit dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Schema einverstanden und becuftragt ihn, die entaprochendon susfübrungen vor der Gruppe "Campet" zu machon.

Der Yorsitzende stellt den nächsten Punkt der Tagesordnung zur Erörterung, d.h. don schwedischen Vorschlag über die Veröffentlicbung aller Patentanmeldungen nach 18 Monaten.

In diosom Zusammanhang wird oino Arbeitsunterlago (EXP-BREV-64-MISC 2) an die Mitgliodor der Gruppe verteilt.

Nach Ansicht des Vorsitzenden wirft der schwedische Vorschlag die folgenden Fragen auf:

1. Soll eino dorartige Lösung im ouropäischen Jbkommen vorgoschen werden? 2. Von welchom Zoitpunkt an soll die Frist von 18 Monaten laufen? 3. Auf wolche Weise erfolgt die Veröffentlichung (Druck odor Jkteneinsicht)? 4. Sollon nur der Antrag oder auch die anderen Teile veröffentlicht worden? 5. Welcher Schutz muß dom Anmelder vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gewährt worcon? 6. Welche Folgon hat dioso Lösung hinsichtlich der Jkteneinsicht zwischen dem Zoitpunkt dor Voröflentlichung und dem der Erteilung dos vorläufigon europäischen Patents?

Hinsichtlich der ersten Frage spricht sich dio Gruppe für die Jufnahme einer derartigon Lösung in das europäische Jbkommen aus.

Zu der swoiten Frage vertritt dio Gruppe dio Ansicht, daß diose Frist vom ersten Tag der Inmeldung an laufen soll.

Hinsichtlich der dritten Frago würde dio Gruppe es vorziehen, dio Veröffentlichung durch dio Jkteneinsicht zu bowirken. Auf die Tatsache, daß die Anmeldung zur Jkteneinsicht vorliegt, soll im Amtsblatt des Europäischon Patentamts hingowiesen worden. Dio Jktoneinsicht beinhalțet dio Möglichkeit, Photokopion zu verlangen.

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Unterlage ücer die verschiedenen Vor- und Jachteile der geplanten Lösungen erhalten können. Er erinnert daran, daB die gemeinsame Sitzung, in der man si der Frage der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse widmen wird, am 26: Juni d.J. stattfinden soll, und daB die Arbeitsgruppe "Patente" durch den Vorsitzenden sowie die Horren Hoscioni, Gajac, van Bonthem und Degavro vertre ton sein wird.

Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochon. Die irboitsgruppe beauftragt zunächst einen kleinen ad hoc-iussohuß mit der Auéarboitung des Borichts über die Diskussionsorgebnisse bezüglich der vo schiedenen Lösungsmöglichkeiten für den Schutz pharmazeutischer Erzeugnisse. Dioses Dokumont soll nur ein intemes Dokument für die Mitglieder der Gruppe sein.

Zu der Frage, ob die Vortrator der irbcitsgruppe "Patente" in der Grupp "Campet" auch die vom französischen Gesotzgeber vorgesehene Lösung darlegen sollen, bemerkt Herr Fressonnet, daB es zweckmäBig sein dürf to, die franzësise Lösung anläßlich der Erörterung der zweiten von der irboitsgruppe geplanten Li sung darzulegen. Juf diese Weise würde man diose Lösung darlegen können, ohne einen ausdrücklichen Vorschlag im Sinne der franzësischen Lösung zu unterbroiten.

Der Yorsitzende ist boroit, don Vorschlag von Herrn Fressonnet anzunehmen. Seiner insicht nach könnte man in der Gruppe "Campet" damit beginnen, zunächst die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme, namentlich die Sonderregolung der franzësischen Gesetzgebung und die im Entwurf des italienischen Gesetzes vorgosohene Regelung zu beschreiben.

Danach könne man darlegen, daB die Gruppe "Patente" es vom Gesichtspunkt dos Patentrochts für erwünscht hält, keine Sondorregelung der Patento für phas mazeutische Erzougnisse vorzusehen, sondern die Einbaziehung dieser Patente in das allgomoine Patontrocht bevorzugt.

Von diosom Gedanken ausgehend, könne man dann die von der Gruppe "Patont geplanton zwei Lösungen im einzelnen schildern und darauf hinweisen, daB die zweite Lösung woitgehend die Gedankongänge der französischen Gesetzgebung aufgreifo. 6498 / I V̇ / 64-0

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Eorr Frossonnot bemerkt, daB des Ergobnis bei Annahme des fransBsi sohen Vorschlags vällig anders wäro. Es bestche absolute Unabhăngigkeit zwischen Patenten, dio sich auf pharmazoutische und solchen, dio sich auf chemische Erzeugnisse bozichon und umgokohrt. AuBordem unterscheide sich der französische Vorschlag von der zweiten Lösung auch darin, daB das zweite Patent vom ersten abhängig wäro, falls sich das orsto und das zweite Patent auf oinon pharmazoutischen Stoff boziehon würden.

Eerr Fressonnot würdo os begrüBen, wann diese Unterschiedo zwischen der zwciton Lösung und dem französischen Vorschlag vor der Gruppe "Campot" unterstrichen würden, insbesondere der Gedanke der absoluton Unabhăngigkeit zwischon den Patenton für "chemische Erzougnisso" und solchen für "Arzneimittel".

Eorr van Benthom bemerkt, daB die Ergebnisse der zwciton Lösung identisch seier cit donjenigen, die sich aus dom am Vortag gemachten Vorschlag der niederlänćischen Delegation für die chemischen Erzeugnisse ergobon. Der Untorschiod zwischen don beider Systemen bestehe lediglich darin, daB boi der zweiten Lösung der orsto Erfinder ein umfassondes Patent erholte, das auch das Erzeugnis schütze, während sich das Patent bei der niedorländischen Lösung auf die bekannte Anwendung beschränke.

Dio Delegationon erörtern anschlieBend, wolcho Lösungen der Gruppe "Campot" vorgelogt worden sollen. Einige Delegationon sind dor Ansicht, daB lediglich dio orsto und die zweite Lösung vorgelegt werden sollten, da sie die einzig möglichen und durchführbaron zu sein scheinen.

Diosos Vorgahan würde os auBorden der Arboitsgruppe "Patente" ormöglichon, die Gruppe "Campot" vor cino konkreto Wahl zu stollen. Andore Delegationen sind dagogen der Ansicht, daB zusätzlich zu diosen beiden Lösungen auch der Vorschlag der französischen Delegation untertreitot worden sollte, ohno zu den Vorschlägen Stellung zu nohmon und lediglich unter Aufzählung der Vor- und Nachteile der einzolnon Lösungen.

Da dio Frago der Vorlage recht hoikol ist, schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, noch otwas über das Problem nachzudonken, bevor oino Entscheidung getroffen wird. Jodonfalls müBto seincr Ansicht nach ein Bericht über die Frage der Patontiorbarkeit pharmazoutischer Erzougnisso und chemischer Stoffe ausgearbeitet worion, damit die Mitglieder der Gruppe "Campot" oine schriftlicho 6498 / I V / 64-D

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Dor Vereitzondz orläutort dicsc Lösung anhand von zwci 3oisplolen:

1. Fall: Dio orste Erfindung bezioht sich auf oinon chemischen Stoff, dio.zwoito. Erfindung auf oino Anwendung dieses Stoffes zu therapeutischon Zwocken. Nach der zweiten Lösung ist das zweite. Patent im Gegensatz zu dom, was für die orsto Lösung gilt, unabhängig. 2. Fall: Dio orsto Erfindung bozioht sich auf ein pharmazeutisches Erzeugnis, dio zweite Erfindung auf oine newo iwwondung dieses Erzougnisses. Das zweite Patent ist vom ersten unabhängig. Diosos Ergebnis untorschoidet sich nicht nur von dem der orsten Lösung, sondern auch von den des französischen Systems, das in diosom Fall ein unabhăngiges Patent voraieht.

Dio Folgon der zweiten Lösung:

1. Da das zweite Patent unabhängig ist, brauchon keine Gobühren für das erste Patont gezahlt zu werden, sodaß der Preis der Arznoimittol gesenkt werdon kann. 2. Bine anwendung der Bestimmungen über Zwangslizenzen ist nicht erforderlich, da das zweite Patent nicht abhängig ist.

Die zweite Lösung gründet sich auf den von den Gesundheitsministerien entwickelton Godankon, daß man unabhängige Patento braucho, um den Preis dor Medikamento zu sonken. Bei dem in der zweiten Lösung vorgesohonon System wird dieser Gedanke sowohl für den Fall angewondct, daß sich das erste Patent auf ein pharmazeutisches Erzeugnis bezioht als auch für den Fall, daB es sich auf ein chemisches Erzeugnis bozioht.

Nach dioson Ausführungen zu dor zweiten Lösung fügt der Vorsitzendo noch hinzu, daß in vorliegenden Fall diesor Begriff. dor Abhängigkeit selbstverständlich nur für die pharmazeutischen und nicht für die chemischen Erzougnisse gelto. Dio von den Gesundheitsministern angeführten Gründe träfen nur für die pharmazeutischon Erzeugnisse zu. Wenn sich also das erste Patent auf ein pharmazeutisches Erzeugnis und das zweite auf ein chemisches Erzeugnis beziehe, so sei das zwoito abhängig vom ersten.

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Zmangslizenzen könnten in diosom Fall schon aufgrund des Bestohens oinos Patents ertoilt worien, und ein solchar Text könnte sicherlich die Zustimmung der Gruppo "Campet" orhalten, da or für die Interossen der offentlichen Gesundheit außercrdentlich giinstig wäro.

Weitor bemerkt der Vorsitzendo, daß or es nicht für orforderlich halte, der Gruppe "Campet" das durch Artikel 137 absatz 2 aufgeworfone Problem zu unterbreiten. Dioser absatz bezioho sich mehr auf ein wirtschaftliches Problem als auf ein Problem, das Arzneimittelpatente angehe. Er bezwecke den Schutz der Kleinindustrie durch die Einfübrung von gegonseitigen Lizonzen.

Hiorzu bemerkt Herr Pfanner, daß in Jbsatz 1 die Möglichkeit vorgesehen werden müßto, daß der Inhaber des ältoren Patents die Möglichkeit erbält, sich der Erteilung oiner Zwangslizenz zu widorsetzen, falls er bewoison kann, daß diese nicht borochtigt ist. Mit dieser Vorschrift würde auch ein Kleinbetrieb, der ein Grundpatent hält, gegen die GroBindustrio geschützt, dio ein abhängiges Patent besitzo.

Dieser Vorschlag wird von der Arbeitsgruppe angenommen. Der Gedankenaustausch über das klassische System findot seinen Abschluß mit der nachfolgenden Bemorkung von Herrn van Bonthem, doren Wichtigkeit der Vorsitzende unterstroicht:

Im Anschluß an oine Erhebung in den Niederlanden sei festgestellt worden, daß der hohe Preis der Arzneimittel nicht auf die Kosten für die Forschung (die von geringer Bodoutung sei) zurückgehe, sondern auf die erheblichen Ausgaben in Verbindung mit der Werbung und der kommerziellen Organisation des Jbsatzes dieser Erzeugnisse.

Dioses wichtige Argument soll der Gruppe "Campet" mitgeteilt werden. Danach goht der Vorsitzende zur Prüfung der zweiten Lösung für die Patentierbarkeit von Arzneimittoln über. Diese unterscheidet sich von der ersten Lösung hinsichtlich der Frage der Jbhängigkeit.

Dio zweite Lösung schaltet nämlich für alle Arzneimittel den Begriff der Abhängigkcit aus.

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Der zwoito Einwand gegen das klassische Systom besage, daB dieses Systom zu hohe Proiso für Arzneimittel zur Folgo hätte. Dom lasse sich ontgegnen, daB zur Bekämpfung zu hohor Preise Artikel 137 ebenfalls angewendet werden könne. Allerdings müBton sich dio Gesundheitsbohörden klarmachen, daB man bei Einführung eines Patontsystems für Arzneimittel zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zwangsläufig auch als Gegenloistung eine gewisse Erhöhung der Preise in Kauf nehmon müsse, die sich aus der normalen Vergütung des Erfinders ergebe. Es soi nioht einzusehen, warum der Erfinder auf diese Vergütung im Interesse der öffentlichen Gesundheit rorzichton sollte.

Herr Frassonnet bemorkt, daB die Gruppe "Campot" ein weiteres wichtiges Argument gegen das klassische Systen vorbringen könnte. Sie könnte diesem System nämlich vorworton, daB von der pharmazeutischen Industrio die Kosten für den Patontschutz chemischer Stoffe getragen werden müssen. Die Gruppe könnte diese Bolastung als zu schwer für die pharmazeutischo Industrie ansehen.

Darauf antwortet der Vorsitzende, daB das Ziel des Patentrochts nicht der Schutz oinor bestimmten Industrie soi, sondern die. Förderung der Forschung durch Vergütung des Erfinders.

Der Vorsitzende kommt nunnoht auf die Frage der Zwangslizenzen und die Anwendung von Artikel 137 zurück und stollt fest, daB zwei Fälle unterschiedon werden müssen.

1. Fall: Das Arzneimittelpatent hängt von dem Patent für einen chemischen Stoff at (verschiedene gewerblicho Zwecke). Absatz 1 von Artikel 137 kann ohne Inderung des derzeitigen Textos angewendet werden. 2. Fall: Das Arzneimittelpatont hängt von oinom anderen Arzneimittelpatont ab (gleichor gewerblicher Zweck). In diesem Fall gilt Artikel 137 absatz 1; es dürfte aber nicht erforderlich sein, die Voraussetzung des beachtlichen technischen Fortschritts vorzusehen. Der Text könnte also dahingohond geändert werden, daB ein beachtlichor technischor Fortschritt nicht orforderlich ist, falls ein Arzneimittelpatont von einem anderen Arzneimittelpatont abhängig sei.

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Die Gruppe glaubt, daß eine derartige Bestimmung in das Abkommen aufgenommen wercon kann. Dic praktische Tragweite scheine zwar minimal, die psychologische dagegen sehr groß zu sein, da damit der Grundsatz dor freien Ausübung des medizinischen Berufes anerkannt wird.

AnschlioBend schlăgt der Vorsitzende vor, dio Frago dor Abhängigkeit des Patents im klassischen System zu erörtern. Hierzu gibt or folgondes Beispiel: A erfindet ein chemisches Erzeugnis und läBt es patentieron. B entdeckt eine therapeutische Anwendung dieses Stoffee als Mittel gegen den Krebs. B erhält ein Anwondungspatent. Dies ist oin abhängiges Patent. B muß A nicht nur um Genehmigung zur Herstellung des Stoffes, sondern auch zu dessen Verkauf bitten. Diese Genehmigung muß also umfassend sein; B erhält aber einen eigenen Anspruch gegenüber denjenigen, die das Arzneimittel zu geworblichen Zwecken verwenden.

Bei dom 3 gewährton Recht handelt es sich im wesentliohon um oin Verbotsrecht. Dioses geht sohr weit und ermöglicht es B, A die Herstellung der Erzougnisse als Arzneimittel zu vorbieten.

Eerr Frossonnot bemerkt, daB das Problom komplizierter werde, wenn ein dritter Erfinder C eine neue therapeutische Anwendung des Stoffes z.B. gegen Diabetes finde. In diesem Fall werde in Frankreich kein Patent orteilt, falls keine wesentliche Kodifizierung des Erzeugnisses vorliege.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß nach dem klassischen System C von A die Genehmigung zur Herstellung und zum Verkauf erhalten müsse. Dagegen habe C oin Verbietungsrecht gegenüber A und B mit Bezug auf die Herstellung und den Verkauf des Erzeugnisses als Arzneimittel gegen Diabetes.

Der Vorsitzende schlägt vor, nunmehr die Einwendungen zu behandeln, die die Gruppe "Campet" gegen das klassische System vorbringen könne. Der erste Einwand bestoho darin, daß bei diesem System zu befürchten stohe, daß keine ausreichendo Herstellung orfolge. Darauf könne man antworten, daB Artikel 144 für diesen Fall eine Zwangslizenz im allgemeinen Interesse vorsehe und diesbezüglich auf das nationale Recht verweise. Darin könnte man die entsprechenden notwendigon Haßnahmen treffen.

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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 3. Juni 1964

Patentierbarkeit von pharmazeutischen Erzeugnissen (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzun: ium 9.30 Uhr und stellt fest, daB grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Lösung des Problems der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse denkbar sind.

Die erste, sogenannte "klassische" Lösunz besteht in dor Anwóndung der allgemeinen Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich des Begriffs der Patentier barkeit, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In diesem Falle.wird de Begriff der Abhängigkeit angewandt.

Die zweite Lösung besteht dagegen in einer begrenzten Patentierbarkeit und schsltet den Eotriff der thängigkeit für alle Erfindungen auf dem Gebiet der pharmazoutischen Erzeurnisse aus.

Im Zusamenhang mit der ersten Lösung erinnert der Vorsitzende daran, daB die deutsoho und niedorländischo Delegation den Auftrag haben, eine Erläu. terung zu Artikel 9 des 41 kommens auszuarbeiten, dic eine Liste dessen entbäl. was nicht als Erfindung gilt. Hierin worden insbesondere ärztlioho Behandlung. methoden als nicht patentiorfähig aufgeführt.

Nan müsse sich nun fragen, ob keino Ausnahme vom materiollen Patentrech hinsichtlich der pharmazeutischen Erzougnisse vorgesehen worden sollte.

Dic Gruppe entscheidet nach oinom Codankenaustausch, daB die von einem Apotheker auf ärztliche Verordnung horjestollten Rezepto koine Verletzung der stellen sollen, falls das vom Apotheker zubereitete Yedikament in seiner Zasa monsetzung dem durch Patent geschützten Arzneimittel entspricht.

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CREDITSGRUPPE "Patente"

6493/IV/64-D Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRAGLICH

Drechnisse der 14. Sitzun der Arbeitsgruppe "Patente" von 1. bis 12. Juni 1964 in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/64-D

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Die Gruppe erörtert anschlieBend einen Vorschlag dor niedorländischen und doutschen Delogation, in die Vorschriften des Abkommens, genauer gesagt, in Artikel 9, eins beispielhafte Listo dessen aufzunehmen, was offensichtlich koine Erfindung darstellt.

Im AnschluB an die Diskussion bittot der Vorsitzende die boidon Delegationen, einen Text auszuarbeiten, der ihren Vorschlag wiedargibt. Dieser Text wird erstmals im RodaktionscusschuB erörtert werden, und dia Gruppe wird ihn im Laufe der nächsten Sitzung behandoln.

Horr Frassonnot bemerkt noch, daB man auch daran donkon könnte, in dem boi der diplomatischen Konferenz vorzulegenden allgemeinen Bericht cine derartige boispielhafte Liste aufzunehmen, in dem Erläuterungen zu den wichtigsten dos Abkommens und insbesondere zu Artikel 9 gegeben werden.

Die Gruppe geht anschlieBend zur Prüfung von Absatz 2 Buchstabe b) übo wonach die Prüfungsstullo zu prüfon hat, ob die Erfindung nicht gemäB Artike: von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.

Herr van Bonthem wünscht, caß das Adverb "offensichtlich" in den Text aufgenommen wird. Es gobe nämlich Fällo, in denen sich sehr schwer entscheids ließe, ob es sich um cin im wesentlichen biologisches Verfahren handle oder nioht.

Herr Pfanner bemerkt hicrzu, daB diesc Fälle verhältnismäBig solten seien und sio der Zuständigkcit der Prüfungsstellen überlassen bleiben könnte Weiter bemerkt er, daB der Text von Artikel 76 darauf abzisle, daB.der Prüfe: im Verlauf der ersten Prüfung der Anmeldung sich nicht mit der Frage der Erfindungshöhe zu befasser habe. Dies verhindore nicht, daB er din, Erfindung darauf prüfon könne, ob es sich um ein biologisches Verfahren handle oder ni

Der Vorsitzende toilt die Ansicht von Herrn Pfanner und betont, daB die in Buchstabe b) vorgesehene Art des Vorgehens den Vorteil hat, 'Beschwerd zu vermeiden, die unfahlbar auftreten türden, falls - wie Herr van Benthem vorschlägt - der Prüfor das Problem nicht oingehend geprüft habe, ob Gegenstand der Anmeldung ein biologisches Verfahren sei oder nicht. 2632/IV/64-D

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Artikel 72 bis 75 Die Gruppe beschlieBt, die die Priorität behandelnden Artikel nicht zu prüfen. Sie sind mit der Frage der Akzessibilität verbunden, zu der sich die Regierungen noch zu äußern haben. Die Gruppe wird diese Frage auf der nächsten Sitzung behandeln.

Artikel 76 Fach Absatz 2, a) muB die Prüfungsstelle prüfon, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Weson nach keine Erfindung ist.

Hierzu bemerkt Herr van Bonthem, daB die betailigten niedorländischen Kroise wünschen, in dieser Bestimmung ausdrücklich auf Artikel 10 zu verweisen, der die der öffentlichen Ordnung zuvider laufondon Erfindungen sowie die Pflanzensorten von der Patentiorbarkoit ausschlieBt.

Die UNIOI teilt diese Ansicht. Horr van Bonthem berichtigt seine Erklärung. Die niedorländischen Kreise sind der Ansicht, daB dor Wortlaut dieses Absatzes nicht hinreichend klar sei, und man daraus schlicBen könne, daB or auf die Anmendung von Artikel 10 verweisc, während os sich vielmehr auf Irtikol 9 beziqhe.

Der Vorsitzende antwortat ihm, daB auch oin Hinwois auf Artikel 9 nicht erwünscht sei. Dieser Artikel gebo keine nähere Bestimmung des Begriffs der Erfindung, sondern zähle nur Kriterien auf.

Nach oinom orneuten Gedankenaustausch überträgt der Vorsitzende dem RedaktionsausschuB die Aufgabe, die Formulierung von Buchstabe a) zu überprüfen, um jede Zweideutigkeit zu vormeiden und klar herauszustollon, daB disso Vorschrift darauf abzielt, die Anmeldungen zurückzuweison, die offensichtlich keine Erfindung zum Gegenstand haben, z.B. Anmeldungen über Berechnungsmethoden.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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KAPITEL I
PATENTIERBARKEIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwertbar sind.

Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt a) für Erfindungen, deren Ver8ffentlichung oder Verwertung den guten Sitten oder den tragenden Grundsätzen der 8ffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde, wobei die Anwendung dieses Artikels nicht nur aus der blossen Tatsache hergeleitet werden kann, dass die Verwertung der Erfindung verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für vorwiegend biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Artikel 11 Neuheit (1) Eine Erfindur gill als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gebort. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag ver8ffentlicht worden sind, wenn und soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehrere europäische Patentanmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist die Reihenfolge des Eingangs für die Anwendung dieses Absatzes massgebend.

Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, dass a) ein offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers begangen worden ist, oder b) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlioh

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»

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Herr Degavre verglich diesen Artikel mit den Artikeln 100 (90e) und 126 1, d (122, Abs. 1 und 2) und warf die Frage auf, ob man nicht am Ende des Artikels den Ausdruck "... oder seine Rechtsnachfolger" hinzufügen müsse.

Der Vorsitzende erwiderte darauf, Artikel 7 betreffe vor allem die gemei same Urheberschaft an einer Erfindung. Es könne sich daher nur um den Erfinder selbst, nicht aber um dessen Rechtsnachfolger handeln.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob man diesen Gedanken nicht dadurch deutlich machen müsse, dass das Ende des Artikels durch den Satzteil "soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht" ersetzt werde.

Artikel 8 (10a)

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 9 (11) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 10 (12) Herr van Benthem erklärte die Einfügung des Wortes "Veröffentlichung" unter Buchstabe a) beruhe auf eincm von der Arbeitsgruppe berücksichtigten französischen Vorschlag. Die übrigen Änderungen seien rein stilistischer Art. Buchstabe b) entspreche genau dem Entwurf des Europarats.

Der Strassburger Entwurf habe in den Niederlanden den interessierten Kreisen vorgelegen; diese hätten den Wunsch geäussert, man möge die Formulierung des Europäischen Abkommens in den Strassburger Entwurf übernehmen. Was die mit Absatz b) zusammenhängende Frage der Mikroorganismen betreffe, so sei es zweckmässig, sie der Rechtsprechung zu überlassen, ohne sie ausdrücklich zu regeln.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der seohsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 9 (11)

Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwertbar sind.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 10 a Absatz 1 wird beibehalten und Absatz 2 gestrichen. Absatz 2 soll in die Präambel des Abkommens aufgenommen werden. Bei diesem Absatz stelle sich schon die ganze Frage nach dem Patenterwerb und der Beachtung des Verbandsabkommens, was noch später erörtert werde.

Zweiter Abschnitt

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 11 bis 18 die im Eu-ropa-Rat getroffenen Entscheidungen über einen Entwurf zur Vereinheitlichung des Patentrechts sehr stark beeinflußt hätten. Er glave, daß es daher nicht zweckmäßig sei, die Fassung dieser Artikel sehr zu ändern, da sonst der Eu-ropa-Rat davon unterrichtet werden müsse, sobald der in Straßburg verabschiedete Wortlaut den Regierungen vorgelegt sei.

Die Arbeitsgruppe beschließt, nach Möglichkeit Äß̇erungen zu vermeiden, die von dem im Europa-Rat beschlossenen Wortlaut abweichen.

Artikel 11 Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 12

Der Vorsitzende spricht sich für die 2. Alternative aus. Die Arbeitsgruppe schließt sich seiner Ansicht an. Die 1. Alternative wird gestrichen.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß nach dem französischen Vorschlag eine den guten Sitten nicht entsprechende Erfindung veröffentlicht werden solle.

Der Vorsitzende hat gegen einen solchen Zusatz nichts einzuwenden. Nach Artikel 12 sei also die Verwertung oder die Veröffentlichung möglich.

Herr Fressonnet und Herr van Benthem sind der Ansicht, der Ausdruck "Grundprinzipien der öffentlichen Ordnung" hindere das Patentamt daran, Patente zu erteilen, die offensichtlich der öffentlichen Ordnung widersprechen, mache aber nicht erforderlich, daß dem Patentamt die Einzelheiten der

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Prüfung der vom Redaktionsausschuss ausgearbeiteten Texte

Auf eine Frage von Herrn De Muyser erklärt der Präsident, dass der Text der Artikel dem Koordinierungsausschuss zusammen mit einem Bericht vorgelegt werden soll, in dem die Gründe für die Entscheidungen der Arbeitsgrup angegoben sind, ohne dass ausdrücklich die Nationalität der verschiedenen Delegationen erwähnt wird.

Der Präsident weist dann darauf hin, dass die Überschriften der Artikel zunächst nur als Arbeitstitel dienen. Der Koordinierungsausschuss wird entscheiden, ob diese Titel im definitiven Konventionstext aufrechterha ten bleiben sollen.

Auf Bitte des Präsidenten erläutert Herr Van Benthem als Vorsitzende des Redaktionsausschusses jewcils die neuen Texte, die der Arbcitsgruppe vor gelegt werden.

Zweiter Abschnitt

Die französische Uberschrift des zweiten Abschnitts lautet : "Droit des brevets".

Artikel 11

Der Präsident erläutert, dass Artikel 11 die für die Patentfähigkei einer Erfindung erforderlichen Merkmale zusammenfasst. Es fehlt allerdings das Merkmal der Erfindungshöhe. Bei der Prüfung des Textes von Artikel 16 wird es nötig sein, zu entscheiden, ob dieses Herkmal ebenfalls in Artikel aufgenommen werden soll. Unter diesem Vorbehalt wird die neue Fassung von Artikel 11 angenommen.

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Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass die europäische Konvention keine Ausnahmon von der Patentierbarkeit im Sinne des Vorschlags Reimer vorsehen soll, da eine negative Abgrenzung ebenso schwierig ist wie eine positive. Im übrigen hat es auf diesem Gebiet bisher auf nationaler Ebene keine praktischen Schwierigkeiten gegcben. Die Arbeitsgruppe wird jedoch einem Vorschlag von Herrn Be Kuyser folgend ihre Entscheidungen in einem begleitenden Bericht erläutorn.

Die Arbeitsgruppe ist einhellig der Keinung, dass eine Definition des Begriffes des technischen Fortschritts in der europäischen Konvention nicht gegcben werden soll.

Erörterungen zu Artikel 12 des Vorentwurfs

Für die Ausnahmen von der Patentierbarkeit hat der Koordinierungsausschuss mit Billigung der Staatssekretäre die Direktive gegeben, nur diejenigen Irfindungen auszuschliessen, deren Verwertung der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuviderlaufen würde. Der Präsident schlägt vor, darüber hinaus auch diejenigen Irfindungen auszuschliessen, welche neue Pflanzensorten oder neue Tierarten betreffen.

Nach einer einleitenden Diskussion beschliesst die Arbeitsgruppe, zunächst die Frage der öffentlichen Ordnung auszuklammern und die nachstehenden Fragen zu diskutieren :

- Soll die europäische Konvention dicse Ausnahmen von der Patentierbarkeit vorsehen? - Welches ist der massgebliche Begriff der guten Sitten? Gibt es einex "europäischen" Begriff der guten Sitten? Sollen die nationalen Begriffe angewendet worden oder soll nur berücksichtigt werden, was ihnen gemeinsam ist? - Vorausgesetzt, dass man dazu kommt, die nationalen Begriffe anzuwenden, wird eine Irfindung dann patentierbar sein, wenn sie den guten Sitten nur in einen einzigen der iitgliedstaaten zuwiderläuft ?

Der Präsident unterbricht die Sitzung um 18.00 Uhr.

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Unter Berücksichtigung der Diskussionsbeiträge insbesondere der Herrn Roscioni, Fressonnet, Pfanner und Sünner ist die Arbeitsgruppe dieser Anregung aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt :

- sie würde die Wöglichkeit zur Erlangung von Patentschutz zu sehr einschränken, beispielsweise für Irfindungen auf dem Gebiet der Kornphysik; - sie entspricht nicht dem Sprachgebrauch, denn patentiert wird eine Irfindung und nicht ein bestimmtes Jrzougnis oder ein bestimmtes Verfahren; - schliesslich entspricht sie auch nicht dem Konventionsentwurf, den das erweiterte Büro des Expertenausschusses des Europarates ausgearbeitet hat.

Die Anregungen von Herrn Van Benthem sollen jedoch bei der Diskussion der Bestimmungen über die Auslegung des europäischen Patentes berücksichtigt werden.

Die Arbcitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss, klarzustellen, dass ein europäisches Patent nur unter der Bedingung erteilt wird, dass die betreffende Irfindung geworblich verwertbar ist.

Berr De Muyser hält es für wünschenswert, dass jeder Artikel der Konvention von einem offiziellen Kommentar begleitet wird, um den Richtern eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen zu erleichtern.

Der Präsident bezweifelt, ob man die Richter durch einen derartigen Kommentar binden kann, der nicht wie ein Gesetz ratifiziert werden kann. Ein orläuternder Bericht sei jedoch sicher nützlich.

Die Arbeitsgruppe wendet sich sodann der Frage zu, ob der Begriff der Erfindung wie im Vorschlag Reimer negativ definiert werden soll ( vgl. Dokument EXP/Brev. (56) 8 des Europarates, S. 8, § 1, Abs. 2).

Der Präsident glaubt, dass einerseits die nationalen Rechte praktisch dieselben Grundsätze bei dieser Frage anwenden und dass andererseits die Vorschläge von Reimer keine klare und präzise Abgrenzung bringen.

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Auf eine Bemerkung von Herrn Frossonnet hin erläutert der Prăsident die verschiedenen Teile der vorläufigen Gliederung.

Der erste Teil befasst sich mit dem materiellen Recht, den Verfahrensregeln und den Bestimmungen über ein Europäisches Amt. Es sei notwendig, die Frage der Errichtung des Europäischen Amtes in diesem Teil bereits zu behandeln, da sie mit den Verfahrensregeln ong verbunden sei (z.B. Rechtsmittel).

Der zweite Teil ist den institutionnellen Vorschriften gewidmet. Diese betreffen ausser dem Europäischen Amt auch andere internationale Institutionen, wie z.B. ein internationales Gericht und entbalten die Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften .

Dieser zweite Teil überschneidet sich in einem gewissen Ausmass mit der vom Koordinierungsausschuss in Aussicht genommenen Rahmenkonvention. Herr Haertel wird sich mit den Präsidenten des Koordinierungsausschusses in Verbindung setzen, che er zu diesem Punkt eingohendere Vorschläge macht. Er ist im übrigen der Eieinung, dass nicht alle Bestimmungen über europäische Amter in diese Rahmenkonvention aufgenommen werden können, da diese sich auf die allen europäischen iutern gemeinssmen Fragen beschränken muss.

Herr Fressonnet würde es vorziehen, noch nicht festzulegen, was letzten Endes in der Rahmenkonvention stehen soll.

Erörterungen zu Artikel 11 des Vorentwurfs

Die Arbeitsgruppe billigt den Vorschlag des Präsidenten, alle Fragen hinsichtlich der Brfindungshöhe bis zur Erörterung des Artikels 16 zurückzustellen .

Der Präsident stellt die Frage, ob es notwendig sei, am Anfang der europäischen Konvention eine Bestimmung vorzusehen, die angibt, welche brfindungen patentfäkig sind.

Herr Van Benthem regt an, eine Formel zu verwenden, wonach Patente erteilt werden für Erzeugnisse oder Vorfabren, die erfinderisch und nou sind. Damit worde eine extensive Auslegung der Patente durch den Richter vermieden. Diese Formel würde auch klarstellen, dass das Patent nicht den abstrakten Gedanken des brfinders schützt, sondern seine Vorwirklichung in bestimmten Formen, die industriell verwertbar sind.

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Erster Teil Das europäische Patent 2. Abschnitt

Materielles Patentrecht

Artikel 11 Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die gewerblich verwertbar sind und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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stoßen'dürfte. Aus den Bemerkungen im Vorschlag Reimer unter II. 5. folgt, daß die Erwähnung des Begriffs "Technischer Fortschritt" in einem europäischen Patentrecht nicht erforderlich erscheint, weil es sich von selbst versteht, daß eine Erfindung die Technik bereichert und demnach technisch fortschrittlich sein muß. Auch in dem Entwurf eines nordischen Patentrechts ist der Begriff des technischen Fortschritts nicht ausdrücklich erwähnt.

Aus diesen Gründen ist im Arbeitsentwurf von der Aufnahme des Erfordernisses des technischen Fortschritts zunächst abgesehen worden.

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Der Artikel 11 ist dem in dem Vorschlag Reimer enthaltenen 1 nachgebildet.

Die in Artikel 11 Abs. 1 enthaltenen Begriffe "Gewerbliche Verwertbarkeit", "Neuheit" und "Erfindungshöhe", sind in den Artikeln 13, 14 und 16 näh r definiert. Im einzelnen werden u.a. folgende Fragen zu erörtern sein: a) Was den Begriff "Erfindungshöhe" anlangt, so sollte im Zusammenhang mit Artikel 11 nur die Frage erörtert werden, ob man diesen Begriff ausdrücklich in das europäische Patentrecht aufnehmen will. Eine etwaige Definition oder eine Umschreibung des Erfordernisses der Erfindungshöhe sollte im Zusammenhang mit Artikel 16 behandelt werden.

Wegen der Notwendigkeit der Erörterung dieser Frage wird auf den Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. 11. 1960 II. 6. Abs. 2 hingewiesen. b) Ob der Absatz 2 des Artikels 11 notwendig ist oder ob sein Inhalt sich wegen der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der beteiligten Länder von selbst versteht. c) Der Koordinierungsausschuß hat in seinem Bericht. vom 10. 11. 1960 (a.a.0.) der Arbeitsgruppe auch den Auftrag erteilt zu prüfen, ob in dem Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht der technische Fortschritt der Erfindung als Erfordernis der Patentfähigkeit aufgestellt und in seinen Hauptmerkmalen beschrieben werden soll.

Hierzu wird auf die Ausführungen in der Studie Haertel S. 23 und 24 Bezug genommen. Aus den Ausführungen in der Studie ergibt sich, daß die ausdrückliche Festlegung des Begriffs "Technischer Fortschritt" in einem europäischen Patentrecht auf Schwierigkeiten

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Erster Teil
Das europäische Patent
2. Abschnitt
Materielles Patentrecht
Zu Artikel 11

Patentfähige Erfindungen

1. Materialien:

a) Studie Haertel, S. 23 ff. und Anhang S. 1. b) Vergleichende Studie des geltenden materiellen Rechts in den im Sachverständigenausschuß für Patentfragen des Europarats vertretenen Staaten von Gajac (Dokument des Europarats EXP/Brev. (53) 18 rev. v. 12. 1. 1955) S. 3 ff. - im folgenden "Studie Gajac" genannt -. c) Bemerkungen und Vorschläge der deutschen Sachverständigen im Sachverständigenausschuß für Patentfragen des Europarats zur Vereinheitlichung der allgemeinen Voraussetzungen für die Patentfähigkeit (Dokument des Europarats EXP/Brev. (56) 8) S. 7 unter 5) und S. 8 § 1 im folgenden "Vorschlag Reimer" genannt - d) Bericht des schwedischen Sachverständigen Ake von Zweigbergk über die Neuheit für den Sachverständigenausschuß für Patentfragen des Europarats (Dokument des Europarats EXP/Brev. (60) 1 vom 2. 3. 1960) S. 4 § B - im folgenden "Studie von Zweigbergk" genannt -. e) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 2 Abs. 1.

2. Bemerkungen:

Es wird davon ausgegangen, daB entsprechend dem Aufbaü der nationalen Patentgesetze auch an die Spitze des materiellen europäischen Patentrechts eine allgemeine Umschreibung dessen gesetzt werden soll, was Gegenstand eines europäischen Patents sein kann.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Erster Teil
Das europäische Patent

2. Abschnitt
Materielles Patentrecht

Artikel 11 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die gewerblich verwertbar und neu sind und deren Auffindung nicht nahe lag.

C(2) Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht a) wissenschaftliche Lehren und Theorien, b) Anweisungen an den menschlichen Geist, wie z.B. Buchführungssysteme und Spielregeln, c) ästhetische Formschöpfungen, d) die Auffindung von etwas bereits Vorhandenem (Entdeckungen).

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Kurt Haertel

Eon, den 3. Marz 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Art. 52 MPO

- 2 -

untwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr. im Entwurf/ Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
E 1972 50 M/16 S. 138
" 50 M/18 S. 160
" 50 M/20 S. 200
" 50 M/32 S. 3
" 50 M/52/I/II/III S. 6
" 50 M/58/I/II S. 1
" 50 M/66/I S. 1
" 50 M/74/I/R 1 S. 2
" 50 M/98/I/R 4 S. 1
" 50 M/121/I/R 7 S. 2
" 50 M/146/R 2 Art. 52
" 50 M/PR/I S. 28/29
" 50 M/PR/G S. 200


diese Dokumente wurden beim Studium der Unterlagen uol gesondert gefunden

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Um diesen Nachteil zu vermeiden, wünscht die grosse Mehrheit der Delegationen der U.N.I.C.E., dass dem Artikel 11 unter Beachtung des Verbotes des Doppelschutzes der "prior claim approach" zugrundegelegt wird.

Artikel 19

Der französische Text enthält den Ausdruck "une indemnité raisonnable fixée suivant les circonstances", der englische Text "an appropriate compensation", der deutsche Text "eine nach den Umständen angemessene Entschädigung". Die verschiedenen Ausdrücke erscheinen nicht als vollig gleichwertig, sie sollten daher harmonisiert werden.

Artikel 20

Die U.N.I.C.E. erinnert an ihre Stellungnahme vom 26. November 1970, in der sie bemerkt hat : " Die U.N.I.C.E. beantragt, den Begriff "Inhalt der Pa" tentansprüche" im Art. 2 J zu definieren, und zwar in dem " Sinne, dass damit der wesentliche Inhalt und nicht Wort " für Vort gemeint ist. Eine solche Definition ist umso " wünschenswerter, als die Begriffe "Inhalt der Patentan" sprüche", "terms of the claims" und "teneur des reven" dications" nicht übereinzustimmen scheinen."

Angesichts der Tatsache, dass die gewünschte Definition nicht vorgenommen worden ist, spricht sich die U.N.I.C.E. dafür aus, die in Frage stehenden Begriffe vollig zu vermeiden.

Artikel 21

Entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz, der in dem Dokument BR / 134 / 71 enthalten ist, wünschen einige U.N.I.C.E.-Delegationen, die Zusatzpatente beizubehalten, und zwar unter Streichung der im Artikel 21 vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Anmeldung (d.h. Streichung des Satzteiles : "und vor dem Tag der Veröffentlichung des Hauptpatents").

Artikel 57, 58 und 116 Die U.N.I.C.E. wünscht, dass die Stellung der Parteien im Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer verstärkt wird, ohne dass dadurch eine unangemessene Verlängerung des:Verfahrens eintreten darf. Sie schlägt daher vor, dass man sich bei der Neufassung der betroffenen Vorschriften von folgenden Grundsätzen leiten lässt :