Art51dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art51dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 51
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 51 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 51 IPÜ Gebührenordnung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 49 IV/215/62 S. 101-102
VE Mai 1962 42 6551/IV/62 S. 17,60
IV/215/62 49 IV/3076/62 S. 148
VE 1962 42a BR/GT IV/32/70 Rdn. 7
BR/GT IV/31/70 42a BR/GT IV/41/70 Rdn. 6
BR/88/71 42a BR/125/71 Rnd. 160

Dokumente der MDK

E 1972 49 M/146/R 2 Art. 51

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Zu Artikel 49

Gebühren

1. Materialien:

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle in der Haager Fassung vom 28. November 1960, Art. 19.

2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Entsprechend der Regelung in Art.19, Buchst.a) des Haager Abkommens wurde in Abs.1, Buchst.a) das Kostendeckungsprinzip festgelegt, das naturgemäß erst nach völligem Aufbau des Europäischen Patentamts und nach Vorhandensein eines normalen Bestandes an erteilten Patenten angewendet werden kann, d.h. etwa 20 Jahre nach dem völligen Aufbau des Europäischen Patentamts. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Europäische Patentamt durch Zuschüsse der Vertragsstaaten finanziert werden müssen. Diese Zuschüsse werden in den ersten Jahreñ nach der Eröffnung des Europäischen Patentamts wachsen, um sich dann allmählich wieder zu verringern. liegen des Schlüssels, nach dem die Zuschüsse für die einzelnen Mitgliedstaaten zu berechnen sind, vgl. Art. 49 a des Arbeitsentwurfs.

In Klammern wird entsprechend Art.19, Buchst.b) des Haager Abkommens die Bildung eines Reservefonds zur Diskussion gestellt.

Zu Abs. 2: Durch die Klammer sollen die beiden Möglichkeiten für den Erlaß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen angedeutet werden: Entweder wird die Gebührenordnung gleichzeitig mit dem Abkommen selbst festgelegt oder sie wird später vom Verwaltungsrat erlassen. Ihr Vorsitzender würde der ersten Möglichkeit den Vorzug geben.

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VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]

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(1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt a) durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren, und b) durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen des Europäischen Patentamts nicht ausreichen. (2) Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem iufbringungsschlüssel bestimmt:

1. Alternative

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs.1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9 2. Alternative

Aufbringungsschlüssel der Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel 13 Abs. 8)

Belgien 15 Einheiten Deutschland 25 Einheiten Frankreich 25 Einheiten Italien 25 Einheiten Luxemburg 3 Einheiten Niederlande 10 Einheiten

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(1) Die Gebühren des Europäischen Patentamts sind so festzusetzen, a) daß ihr Ertrag alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt, L ünd b) daß sie die Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglichen. 7 (2) Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkcmen festgesetzt L, die der Verwaltungsrat erläßt. 7

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
Artikel 41 bis 49 a7

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Brüssel, den 18. Januar 1962

Artikel 49 Deckung der Ausgaben (1) Dio Ausgaben des iuropäischen Patentants wordon gedeckt : a) grundsätzlich durch dio Einnahmon dos Europäischon Patentants, insbesondere durch die nach den Vorschriften dioses Abkommens und der Ausführungsordnung zu dioson Abkommen zu ontrichtenden Gobühren, und b) ausnahmsweiso durch Beiträge dor Vortragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen.* (2) Dio im vorhergehenden absatz vorgesehenen Gobühren sind so festzusetzen, dass ihr Irtrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentants deckt und dass sie dio Einrichtung und Aufrochterhaltung eines Reservefonds ormöglichen, dessen Höchstbotrag durch dio Ausführungsordnung bestimmt wird.

Dio Gebühren werden durch die Gobührenordnung zu diesem Abkommen festgesctzt. Diese Gobührenordnung orlässt der [Verwaltungsrat]. (3) Dio in Absatz 1 dieses Artikols vorgesehenen Beiträge der Vortragsstaaten worden nach folgondom Aufbringungsschlüssel bestimmt :

1. Alternativo :

Aufbringungsschlüssel des :WG-Vortrages (Artikel 200 Abs. 1)


2. Alternative :

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung cinus Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).

Bemerkungen :

1. Die Arbeitsgruppe behält sich vor, dio Möglichkeit zu prüfen, auf einen anderen Aufbringungsschlüssel zurückzugreifen. 2. Dio Frage der Linführung oinos Anfangsboitragsjbannbesondare. für dio beitrotenden Staaten, wird später geprüft werden.

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Die Gruppe nimmt den Grundsatz der Kostendeckung an. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine elastischere Formulierung zu treffen.

Zu Buchstabe b) über die Einrichtung eines Reservefonds bemerkt der Präsident, dass er eine solche Lösung für sehr vorteilhaft halte, da sie in günstigen Zeiten eine auffüllung des Fonds gestatte, auf den zurückgegriffen werden könne, wenn die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten.

Eine Änderung der durch die Gebührenordnung vorgesehenen Gebührensätze sei darum bei Schwankungen der Einnahmen nicht erforderlich. Dieses System gestatte eine grössere Anpassungsfähigkeit.

Die Gruppe befürwortet die Einrichtung eines Reservefonds und billigt ausserdem den Vorschlag von Herrn De Reuse, für diesen Fonds einen Höchstbetrag vorzusehen. Diesem Betrag könne ein bestimmter Hundertsatz der jährlichen Einnahmen zugrunde gelegt worden. Diese Frage kann später entschieden werden.

Da das Abkommen möglichst bald zur Unterzeichnung vorgelegt werden soll, beschliesst die Gruppe, die Klammern in Absatz 2 wegfallen zu lassen. Angesichts der Zweifel, ob die Gebühren bereits in naher Zukunft festgelegt werden können, ist es zweckmässiger, die Festlegung dem Verwaltungsrat zu überlassen.

Artikel 49 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Dieser soll prüfen, inwieweit die Artikel 49 und 49 a) zusammengefasst werden können.

Erörterung des in Artikel 49 a) aufgestellten Grundsatzes

Herr de Muyser stellt die Frage, ob man nicht vorsehen müsse, dass die Mitgliedstaaten für die Aufbauzeit und den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamtes besondere finanziolle Beiträge zahlen.

Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Bestimmung müsse in den Schlussbestimmungen des Abkommens stehen, könne aber für eine spätere Erörterung zurückgestellt werden.

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hoch sind und dem Interesse am europäischen Patent schaden: Der Präsident ist einerseits der Ansicht, dass selbst recht hohe Gebühren des Europäischen Patentamtes immer noch unter den gesamten Kosten für sechs nationale Inmeldungen liegen würden. Andererseits befürchtet er Einwendungen, wenn man ein Abkommen ohne Regelung der Gebührenfrage vorlegen würde.

Herr van Benthem macht ausserdem geltend, dass die Erteilung der Patente im öffentlichen Interesse erfolge, um die Entwicklung der Technik zu fördern und ihre Verbreitung zu gewährleisten.

Diese sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenden Gebühren dürften thit von einer Zahlung der Anmolder abhängig sein.

Herr Pfanner lässt das Argument von Herrn van Benthem insoweit gelten, als die Staaten im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzes für die Erfindungen vorzusehen. Dieses Interesse sei durch die Errichtung des Europäischen Patentamtes gewahrt, werde jedoch gegenstandslos, sobald das Patentamt errichtet worden sei. Für das normale Funktionieren des Patentamtes müssten andere Grundsätze herangezogen werden, wie zum Beispiel das Kostendeckungsprinzip.

Der Präsident stellt fest, dass die Mehrheit der Gruppe den Grundsatz der Kostendeckung befürwortet. Hierzu bemerkt er noch folgendes: Einerseits müsse man sich darüber klar sein, dass das Europäische Patentamt für recht lange Zeit erhebliche Subventionen benötige; andererseits dürfe man nicht vergessen, dass die für die Deckung der Ausgaben notwendigen Gebühren um so geringer seien, als die Zahl der Anmeldungen steige.

Man könne sich fragen, ob der Ausschluss von Angehörigen der dritten Staaten vom europäischen Rechtsschutz nicht dazu führe, dass das Patentamt seine Ausgaben nicht decken könne, weil nahezu 50 v.H. der möglichen Anmeldungen aus den Drittstaaten kommen würden.

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Erörterungen zu Artikel 49 des Vorentwurfs

Dieser Artikel stellt den Grundsatz für die Festlegung der Gebühren des Europaischen Patentamtes auf. Zu Buckstabe a) weist der Präsident darauf hin, dass eine Deckung aller Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren erst nach der vollständigen Errichtung des Patentamtes und sogar erst noch etwas später in Betracht kommen könne, nämlich erst dann, wenn die Patente die Gruppe der höchsten Jahresgebühren erreichten.

Herr yan Benthem hält die Regelung unter Buchstabe a) für zu wenig elastisch. Sie könne zu einer häufigen Änderung der Gebührenordnung führen. Ausserdem sei zu befürchten, dass derart hohe Gebühren festgesetzt werden müssten, dass sie dem Interesse an europäischen Patent schadeten.

Der Präsident antwortet ihm; dass ihm der unter Buchstabe a) aufgestellte Grundsatz nicht derart starr erscheine.

Han müsse zwei Gesichtspunkte berücksichtigen. Einerseits dürfe das Europäische Patentamt keine Gewinne erzielen. Andererseits sei es undenkbar, dass die Tätigkeit des Patentamtes Subventionen der Vertragsstaaten erforderlich mache.

Der Präsident hält es für ausreichend, den Grundsatz festzulegen, dass die Gebühren die Ausgaben des Patentamtes decken müssen. Fünf Delegationen befürworten diesen Grundsatz.

Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass eine Heranziehung der Vertragsstaaten zur Finanzierung dazu führen könnte, dass die nationalen Finanzministerien bei der Ratifizierung des Abkommens Schwierigkeiten machen, würde die niederländische Delegation einer Lösung den Vorzug geben, wonach die Gebühren in der vom Verwaltungsrat erlassenen Gebührenordnung nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Sie unterstützt die Tendenz, dass die Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren gedeckt werden, hält aber ein freies Ermessen für erforderlich, um, zu vermeiden, dass die Gebühren zu

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1: Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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2. Fassung:

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).

Bemerkungen:

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Es sind auch andere Aufbringungsschlüssel denkbar. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

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Kapitel II

Finänzvorschriften Artikel 42 (49)

Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentemts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, daß ihr Ertrag mit seiner Ergänzung. durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erläßt der Verwaltungsrat7. (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt:

1. Fassung:

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs. 1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxcmburg 0,2 Niederlande 7,9

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962 448818/62

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich schaine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlïssel in Anlehnung an den in EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestinmt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbaring zwischen den Scchs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schlosg sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne İnderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Kittglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebe dauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Rindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag aus^b rbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Aufbringungsschlüssel des revidierten Raager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).

Bemerkung

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Je nach der endgültigen Fassung der Vorschriften des Abkomens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

Artikel 43 Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bevilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Kittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Artikel 45 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Eaushaltsplans des [Verwaltungsrat] bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

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letzung vesentlicher Fornvorschriften, Verletzung von Vorschriften dieses Abkommens eder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder wegen Ernessensmissbrauchs erhebt, sofern die natürliche oder juristische Person durch die angefochtene Handlung unmittelbar betreffen ist. (2) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Klagen sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Betroffenen oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. (3) Ist die Klage begründet, so erklärt [das Europäische Patentgericht] die angefochtene Handlung für nichtig. (4) Der [Verwaltungsrat] oder der Präsident des Europäischen Patentants hat die sich aus dem Urteil ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung, die sich aus der Anwendung des Artikels 40 Absatz 2 ergibt.

KAPITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 42 Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentants werden gedeckt : a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentants, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentants deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die GeJJhren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese GebührenJrdnung erlässt der [Verwaltungsrat]. (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt :

1. Fassung

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Art. 200 Abs.1)

Belgien 7,9
Deutschland (BR) 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.

6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.

Artikel 42 a

7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.

Artikel 42 b

8. Dieser Artikel soll die Zahlungor der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig- B R / G T I V / 32  d / 70  K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/32/70 EINES EUROPADISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BEDICHT

uber die zweite Sitzung der Arboitegruppe IV (Luxcmburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitggruppe IV hielt vcm 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Loncon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Eurojarates hatten sich ortschuldiçon lassen (1).

I. - GETTAITUNG DEE APREIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnohserverzeichnis siehe Anlage. B F / G T I V / 32 d / 70  F / bm

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Artikel 42 a

Eigene Mittel des Europäischen Patentamts

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind die eingenommenen Gebühren, die in diesem Uebereinkommen und in der Gebührenordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 14. Juli 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/31/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinen Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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6. Aitikel 42 a - Eigene Nittel des Europaischer Patentamis

Die Arbeitsgruppe billigte diesen Artikel - vorbehaltlich einer Richtigstellung des deutschen Textes - in der Fassung des Dokumonts BR/CT IV/31/70. Sie hielt es nicht für erforderlich, in Absatz 1 die sonstigen Einnahmen des Europaischen Patentants (EPA) näher zu umschreiben.

Artikel 42 b - Zithungen der Vertragsstaaten auf Grund der flue die AuIrecherhaltong der europäischen Patente erhobenen Gebliuren 7. Einem Vorschicg der britischen Delegation folgend (vgl. Iok, BR/GT IV/36/70), stellte die Arbeitsgruppe in den Absätzen 1 und 2 klar, dass die Vertragsstaaten 75 % der nationalen Gebllir fur jedes einzelne europäische Patent an das EPA abzufuhren haben und nicht 75 % ihrer Gesamteinnahmen aus den Jahresgebühren fur europäische Patente. C. Bei der Erürterung des Absatzes 3 wurde die Frage aufgeworfen, wie für den Fall, dass eine Staatengruppe fur sich einheitliche Jain sugetiuren fesiesizt, der Verwaltungarat den Mindestbetrag festsetzen soll, der fur jedes eurofäische Patent zu zahlen ist. Allgemein wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung uber den Mindestbetrag jedenfalls fur die EYC-Etaeton wohl keine praktische Bedeutung erlangen werde, da die einheitlichen Geblinen fur das geplante einheitliche Patzrt des Gemeinsamen Marktes aller Voraussicht nach Uber , einom - in welcher H3he auch immer - festgesetzten Mindestbetrag liegen wirden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Novenber 1970 DR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitggruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitggruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung unter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cefise in Iondon, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariets des Europearts hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitggruppe prüfte in erster Linie anheri vorschjedener arbeitsunterlagen (Dok. BE/OT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnenmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 4/70 K/1m

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Artikel 42a Eigene Mittel des Europäischen Patentamts (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Gebthren, die in diesem Uebereinkommen und in der Ausfuhrungsordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.

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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 32

französische Delegation erklărte, diese Frage werde wie in allen Finanzministerien so auch im französischen Finanzministerium, geprüft; jedoch untersuche die französische Regierung auch andere Möglichkeiten, und die Bestimmung sollte weit genug gefasst werden, um auch diese zu erfassen. Es wurde vereinbart, dass die Frage, ob eine interne Steuer vorgesehen werden soll oder nicht, im Zusammenhang mit dem Protokoll Uber die Vorrechte und Befreiungen zu erörtern sei.

Artikel 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebuhren) 161. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Regelung fur die bereits geleisteten Zahlungen eines Staates vorzusehen ist, der aus dem Uebereinkommen ausscheidet, und zwar sowohl im Hinblick auf entrichtete Beiträge als auch in bezug auf kUnftige Jahresgebuhren. Ferner stellte sich die Frage, welche Beiträge von Staaten zu entrichten sind, die sich den Verhandlungen anschliessen; wie Monaco und Jugoslawien, oder die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten. Die Konferenz kam uberein, dass dieser gesamte Fragenkomplex der Arbeitsgruppe IV Uberwiesen werden sollte; diese Gruppe wurde gebeten, rechtzeitig bis zur Schlusstagung der Konferenz im Juni 1972 Bericht zu erstatten.

Artikel 42 c (Bemessung der Gebuhren und Anteile - besondere Finanzbeiträge) 162. Eine besonders schwierige Frage bildeten cie von den Mitgliedstaaten zu entrichtenden besonderen Finanzbeitrïse; hier hatte die Arbeitsgruppe zwei Fassungen zugenommen, die dic Konferenz prufen sollte. Die

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D. ARBEITSERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE IV
(Punkt 4 d der Tagesordnung)

159. Der Vorsitzende der für Finanzfragen zuständigen Arbeitsgruppe IV, Herr Armitage, erstattete uber die Arbeit dieser Arbeitsgruppe Bericht (s. Dok. BR/95/71). Er erklärte, aus den Berechnungen gehe hervor, dass die Darlehen der Teilnehmerstaaten innerhalb von 27 Jahren voll zurückgezahlt werden könnten, wenn man davon ausgehe, dass das Europäische Patentamt im Falle einer vollen Eröffnung nach vier Jahren seinen Normalhaushalt erreiche. Bei einer schrittweisen Eröffnung werde der Normalhaushalt voraussichtlich 12 Jahre nach Eröffnung erreicht sein. Unabhängig davon, ob das Patentamt seine Tätigkeit sofort voll oder nur schrittweise aufnehme, belaufe sich die Gesamtsumme der Darlehen, die das Europäische Patentamt von den Teilnehmerstaaten benötige, in beiden Fällen auf annähernd denselben Betrag, nämlich 105 Millionen Dollar. Er wies ferner darauf hin, dass die Gehälter der Bediensteten auf steuerfreier Grundlage berechnet worden seinen. Die Kosten wären die gleichen, wenn eine interne Steuer eingefulhrt würde; sollte das Personal aber einer externen Besteuerung durch den Sitzstaat unterliegen, so wären die Beträge neu zu berechnen.

Artikel 42 a (Eigene Mittel des Europäischen Patentamts) 160. Es wurde vereinbart, in Artikel 42 a die Möglichkeit vorzusehen, dass eine interne Steuer zu den dem Europäischen Patentamt zur Verfügung stehenden Mitteln hinzukommt. Die

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B:Lissel, den 7. Juli 1971

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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(2) La vérification, qui a lieu sur pièces, et au besoin sur place, a pour objet de constater la légalité et la régularité des recettes et dépenses et de s'assurer de la bonne gestion financière. Les commissaires établissent un rapport après la clôture de chaque exercice. (3) Le Président de l'Office européen des brevets soumet chaque année au Conseil d'administration les comptes de l'exercice écoulé afférents aux opérations du budget, ainsi que le bilan de l'actif et du passif de l'Organisation, accompagnés du rapport des commissaires aux comptes. (4) Le Conseil d'administration donne décharge au Président de l'Office européen des brevets sur l'exécution du budget.

Article 48

Règlement financier Le règlement financier détermine notamment: a) les modalités relatives à l'établissement et à l'exécution du budget ainsi qu'à la reddition et à la vérification des comptes; b) les modalités et la procédure selon lesquelles les versements et contributions prévus à l'article 35 , ainsi que les avances prévues à l'article 39 , doivent être mis à la disposition de l'Organisation par les Etats contractants; c) les règles et l'organisation du contrôle et la responsabilité des ordonnateurs et comptables; d) les taux d'intérêts prévus aux articles 37,38 et 45 ; e) les modalités de calcul des contributions à verser au titre de l'article 146, paragraphe 1 ; f) la composition et les tâches d'une commission du budget et des finances éventuellement instituée par le Conseil d'administration.

Article 49

Règlement relatif aux taxes Le règlement relatif aux taxes fixe notamment le montant des taxes et leur mode de perception.

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(2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäbigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer einen Bericht. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 48

Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 35 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 39 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 37, 38 und 45 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 Absatz 1 zu leistenden Beiträge; f) Aufgaben und Zusammensetzung eines vom Verwaltungsrat gegebenenfalls einzusetzenden Haushalts- und Finanzausschusses.

Artikel 49

Gebührenordnung Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. (2) The audit, which shall be based on vouchers and shall take place, if necessary, in situ, shall ascertain that all income has been received and all expenditure effected in a lawful and proper manner and that the financial management is sound. The auditors shall draw up a report after the end of each accounting period. (3) The President of the European Patent Office shall annually submit to the Administrative Council the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the Organisation together with the report of the auditors. (4) The Administrative Council shall give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget.

Article 48

Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 35 and the advances provided for in Article 39 are to be made available to the Organisation by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of accounting and paying officers and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 37, 38 and 45 ; (e) the method of calculating the contributions payable by virtue of Article 146, paragraph 1; (f) the composition of and duties to be assigned to a Budget and Finance Committee which may be set up by the Administrative Council.

Article 49

Rules relating to Fees The Rules relating to Fees shall determine in particular the amounts of the fees and the ways in which they are to be paid.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel- 54
Gebührenordnung

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Zu Artikel 49a

Deckung der Ausgaben

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 200; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art.13; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art.13, Abs.8. 2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Diese Bestimmung lehnt sich an Art.13, Abs. 1 des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros an.

Zu Abs. 2: In drei Alternativen werden die Aufbringungsschlüssel des EVG-Vertrags ( 200 Abs.1), der Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 13 Abs.8) und des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs.8) zur Diskussion gestellt.