Art50dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art50dPCTBE1973
- Numéro d'article : 50
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 050 (Deutsche Fassung)/Art50dPCTBE1973.pdf
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Artikel 50 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 50 MPÜ Finanzordnung
| untwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 202 | IV/3076/62 | S. 67 |
| Vorschl.d.Vors. | 204 | IV/3076/62 | S. 67 |
| VE Mai 1962 | 51 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE Mai 1962 | 53 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 51 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 22-24 |
| VE 1962 | 53 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 26 |
| SR/GT IV/31/70 | 51 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 35-37 |
| BR/GT IV/31/70 | 53 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 38-40 |
| VE 1971 (Ue) | 52d | BR/178/72 | Rdn. 17-19 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 48 | M/11 | S. 56 |
|---|---|---|---|
| " | 48 | M/132/III/R 1 | S. 8 |
| " | 48 | M/146/R 2 | Art. 50 |
| " | 48 | M/PR/III | S. 173 |
| " | 48 | M/PR/III | S. 175 |
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Zu Artikel 79
Nummer 2 Frist für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik
Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden dem Europäischen Patentamt spätestens drei Monate nach dem Tag übermittelt, an dem das Internationale Patentinstitut in Den Haag vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
Zu Artikel 79
Nummer 3
Beschränkung des Berichts über den Stand der Technik auf einen Teil der europäischen Patentanmeldung Kommt der Anmelder der in Artikel 79 Absatz 5 des Übereinkommens vorgesehenen Aufforderung nicht nach, so erstellt das Internationale Patentinstitut in Den Haag den Bericht über den Stand der Technik über denjenigen Teil der europäischen Patentanmeldung, der sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Zu Artikel 85
Nummer 1
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und die Patentschriften veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung der Übersetzungen gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens.
Zu Artikel 85
Nummer 2 Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt für die in Artikel 85 Absätze 1, 3 und 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle, innerhalb welcher Frist vor dem Tag der Veröffentlichung die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten.
Re. Article 79
No. 2 Time limit for the report on the state of the art The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office not later than three months after the International Patent Institute at The Hague has received from the European Patent Office the documents needed to draw up its report.
Re. Article 79
No. 3 Restriction of the report on the state of the art to a part of the application for a European patent If the applicant does not respond to the invitation provided for in Article 79, paragraph 5, of the Convention, the International Patent Institute at The Hague shall draw up the report on the state of the art on that part of the application for a European patent relating to the invention or plurality of inventions forming a single general inventive concept and occurring first in the claims.
Re. Article 85
No. 1
Publication of European patent applications and European patent specifications The President of the European Patent Office shall prescribe the form of the publication of the European patent application and of the specification of a European patent and the data which are to be included. The same shall apply for the publication of the translations pursuant to Article 123, paragraphs 2 and 3, of the Convention.
Re. Article 85
No. 2
Termination of the technical preparations for publication The President of the European Patent Office shall lay down, in the cases provided for in Article 85, paragraphs 1,3 and 4 , of the Convention, the date on which the technical preparations for publication are to be deemed to have been completed.
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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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63. Die Arbeitsgruppe kam uberein, dass die Zusammenfassung auf jeden Fall als Teil der Anmeldung veroffentlicht werden soll. Im ubrigen kann der Prasident des Europaischen Patentants besondere Vorschriften fur die Veroffentlichung der Zusammenfassung erlassen. In diesem Sinne wurde die Nummer 1 zu Artikel 85 AO ergänzt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 1971 BR/135/71 Festini: de 8.+9. Iihung de Kibetripripe I = BR/134/27 4.29.10.71 (=Kreite Verenthuer f eisits ükes einkommeni....) wiv
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herma IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Article 85 Publication of a European patent application (1) { Unchanged from BR/139/71 (2) ( Unchanged from Second Preliminary ( Draft Convention published 1971 (3) If, before the termination of the technical preparation for publication, the claims of the European patent application have been ameaded pursuant to Article 137b, paragraph 3, the new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. (4) ( Unchanged from Second Preliminary (5) ( Draft Convention published 1971
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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
Brussels, 17 March 1972 BR / 176 / 72
- Secretariat -
SECOND PRELIMINARY DRAFT CONVENTION FOR A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS (Preliminary Draft Convention of the Implementing Regulations) (Preliminary Draft Convention of the Rules relating to Fees)
Articles prepared by Working Party I (8 to 24 March 1972)
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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nummer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.
Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).
Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.
Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.
Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der
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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine Veröffent1 chtro Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehirt. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der PCT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.
Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.
Artikel 85 - Veröffentlicłung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldung)bzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.
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Denss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Mïrz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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Règle 51 Renseignements concernant la publication (1) L'Office européen des brevets est tenu de notifier au demandeur la publication de la demande de brevet européen ou, si le rapport de recherche européenne est publié ultérieurement, de lui notifier cette dernière publication, et de lui signaler en même temps l'expiration du délai qui lui est imparti pour formuler la requête en examen. (2) Le demandeur ne peut se prévaloir de l'omission de la notification visée au paragraphe 1 ni des erreurs dont elle pourrait être entachée.
Cf. l'article 92 (Publication de la demande de brevet européen)
Chapitre IV
Examen par la division d'examen Règle 52 Procédure d'examen (1) L'Office européen des brevets, dans la notification adressée au demandeur en vertu de l'article 95, paragraphe 1, l'invite, si tel est son désir, à prendre position au sujet du rapport de recherche européenne et à modifier, s'il y a lieu, la description, les revendications et les dessins. (2) Dans toute notification adressée au demandeur en application de l'article 95, paragraphe 2, la division d'examen l'invite, s'il y a lieu, à remédier aux irrégularités constatées et, en tant que de besoin, à déposer une description, des revendications et des dessins modifiés. (3) Toute notification faite en vertu de l'article 95, paragraphe 2, doit être motivée et indiquer, s'il y a lieu, l'ensemble des motifs qui s'opposent à la délivrance du brevet européen. (4) Avant de prendre la décision de délivrer le brevet européen, la division d'examen notifie au demandeur le texte dans lequel elle envisage de délivrer le brevet européen et l'invite à acquitter dans le délai d'un mois les taxes de délivrance et d'impression. Si, dans ledit délai, le demandeur a marqué son désaccord sur la délivrance du brevet européen dans ce texte, la notification de la division d'examen est réputée n'avoir pas été faite et l'examen est repris. (5) La notification de la division d'examen à laquelle fait référence le paragraphe 4 doit indiquer les Etats contractants désignés qui exigent une traduction en application des dispositions de l'article 63, paragraphe 1. (6) La décision de délivrance du brevet européen indique celui des textes de la demande de brevet européen qui a donné lieu à la délivrance du brevet européen.
Cf. les articles 63 (Traduction du fascicule du brevet européen), 95 (Examen de la demande de brevet européen) et 96 (Rejet de la demande ou délivrance du brevet)
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- Regel 51
Mitteilung über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat den Anmelder von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn der europäische Recherchenbericht später veröffentlicht wird, von dieser Veröffentlichung zu unterrichten und ihn gleichzeitig auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinzuweisen. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 und aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.
Vgl. Artikel 92 (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung)
Kapitel IV
Prüfung durch die Prüfungsabteilung
Regel 52
Prüfungsverfahren
(1) In dem Bescheid nach Artikel 95 Absatz 1 stellt das Europäische Patentamt dem Anmelder anheim, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) In den Bescheiden nach Artikel 95 Absatz 2 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen. (3) Die Bescheide nach Artikel 95 Absatz 2 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten. Teilt der Anmelder innerhalb dieser Frist mit, daß er mit der Erteilung des europäischen Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Prüfungsabteilung als nicht erfolgt; die Prüfung wird fortgesetzt. (5) In der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Absatz 4 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach Artikel 63 Absatz 1 verlangen. (6) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrundeliegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.
Vgl. Artikel 63 (Übersetzung der Patentschrift), 95 (Prüfung der europäischen Patentanmeldung) und 96 (Zurückweisung oder Erteilung)
Rule 51
Information about publication (1) The European Patent Office shall inform the applicant of the publication of the European patent application or, if the European search report is published at a later date, of the publication of the latter, and shall at the same time inform him of the date of expiry of the period for making a request for examination. (2) The applicant may invoke neither the omission of the communication provided for in paragraph 1 nor any errors contained therein.
Cf. Article 92 (Publication of a European patent application)
Chapter IV
Examination by the Examining Division Rule 52 Examination procedure (1) In the invitation pursuant to Article 95, paragraph 1, the European Patent Office shall invite the applicant, if he wishes, to comment on the European search report and to amend, where appropriate, the description, claims and drawings. (2) In any invitation pursuant to Article 95, paragraph 2, the Examining Division shall, where appropriate, invite the applicant to correct the disclosed deficiencies and, where necessary, to file the description, claims and drawings in an amended form. (3) Any communication pursuant to Article 95, paragraph 2, shall contain a reasoned statement covering, where appropriate, all the grounds against the grant of the European patent. (4) Before the Examining Division decides to grant the European patent, it shall inform the applicant of the text in which it intends to grant the European patent, and shall request him to pay within one month the fees for grant and printing. If the applicant has communicated his disapproval of the European patent being granted on the basis of this text within that period, the communication of the Examining Division shall be deemed not to have been made, and the examination shall be resumed. (5) The communication of the Examining Division under paragraph 4 shall indicate the designated Contracting States which require a translation pursuant to Article 63, paragraph 1. (6) The decision to grant the European patent shall state which text of the European patent application forms the basis for the grant of the European patent.
[^0] [^0]: Cf. Articles 63 (Translation of the European patent specification), 95 (Examination of the European patent application) and 96 (Refusal or grant)
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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG
ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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38 Les commentaires de la FICPI dans la rapport 7203-08 s'appliquent encore, avec changement de numérotation de l'article et de la règle.
39 Conformément à l'Art. 59(1) une partie qui revendique le droit au brevet ne peut intervenir que dans la mesure où le brevet européen n'a pas encore été délivré. Toutefois, conformément à la Règle 13(1) et (2) cette intervention est également possible pendant l'examen d'une opposition ou pendant le délai d'opposition, c'est-à-dire après la délivrance du brevet européen. Ainsi il apparaît que la Règle 13 est en conflit avec l'Art. 59 et est par conséquent nulle et sans effet aux termes de l'Art. 163(2).
40 Il paraît nécessaire de compléter l'Art. 59 pour couvrir l'intervention de la partie qui revendique le droit au brevet pendant une procédure d'opposition ou pendant le délai d'opposition.
41 Etant donné que le délai qui court à la date de suspension de la procédure peut en pratique expirer à cette date, il est proposé: 42 dans les deux dernières lignes de la Règle 13(4) de remplacer «la date de la signification de la notification prévue au paragraphe 3" par «une date déterminée par l'Office des Brevets».
Délai de présentation de la requête en examen
43 Il est noté que la Règle 51 a été adoptée conformément aux vœux exprimés par les membres de la profession (cf. le document FICPI 7112-02, paragraphe 59). On pense toutefois qu'en fonction du paragraphe (2) de la Règle 51 la valeur de la notification concernant la date d'expiration du délai fixée pour la présentation de la requête en examen est quelque peu incertaine, étant donné que les demandeurs et leurs mandataires ne sont pas à l'abri des complications et du risque d'erreur encourus en fixant le délai limite à partir de la publication dans le Bulletin. Dans ces circonstances, on peut se demander si la seconde alternative proposée dans le paragraphe 59 du rapport de la FICPI 7112-02 ne serait pas préférable, c'est-à-dire calculer le délai à partir de la date de notification du rapport de recherche au demandeur. Le délai imparti pour le dépôt de la requête serait alors fixé comme n'importe quel autre délai de procédure, tel que le délai de recours, et le risque d'erreur encouru par le demandeur on son mandataire diminuerait en conséquence.
44 Il est signalé qu'en ce qui concerne la fixation du délai, la sécurité des demandeurs prime l'intérêt du public en général, puisque ce dernier ne perd aucun droit s'il fait une erreur à propos de la date exacte.
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Besser berechtigte Partei
38 Die Bemerkungen des FICPI-Reports 7203-08 scheinen hier noch passend zu sein und werden mit entsprechend geänderten Artikel- und Regelnummern wiederholt:
39 Gemäß Art. 59(1) kann eine besser berechtigte Partei nur bis zur Erteilung des Europa-Patentes einschreiten. Nach Regel 13(1) und (2) ist aber ein derartiges Einschreiten auch während der Behandlung eines Einspruches oder während der Beschwerdefrist möglich, d.h. nachdem das Europa-Patent erteilt wurde. Offensichtlich steht Regel 13 mit Art. 59 im Widerspruch und ist daher gemäß Art. 163(2) null und nichtig.
40 Es erscheint daher notwendig, Art. 59 dahingehend zu ergänzen, daß die besser berechtigte Person während des schwebenden Einspruchsverfahrens oder während der Beschwerdefrist einschreiten kann.
41 Da in Kraft stehende Fristen am Tag der Aussetzung des Verfahrens an diesem Tag praktisch verbraucht sind, wird vorgeschlagen 42 in den letzten zwei Zeilen der Regel 13(4) die Worte ,,an dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 3 zugestellt wird" zu ersetzen durch ,,an einem Tag zu laufen, der durch das Patentamt festgesetzt wird".
Frist für Stellung eines Prüfungsantrages
43 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Regel 51 in Ubereinstimmung mit den durch die Berufsorganisationen, siehe z.B. FICPI 7112-02, Absatz 59, vorgebrachten Wünschen entsprechend angepaßt wurde. Immerhin dürfte aber mit Bezug auf Absatz (2) der Regel 51 die Bedeutung der Mitteilung über den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrages ein wenig bedenklich erscheinen, da die Anmelder und ihre Vertreter von den Komplikationen und der Gefahr eines Irrtums bei Festsetzung der Frist auf Grund einer Veröffentlichung nicht entlastet sind. Unter diesen Umständen könnte überlegt werden, ob die in Absatz 59 des FICPI-Reports 7112-02 vorgeschlagene zweite Alternative nicht vorzuziehen wäre, nämlich die Frist zur Einreichung des Antrages beginnend mit der Mitteilung des Recherchenberichtes an den Anmelder laufen zu lassen. Die Frist für die Einreichung des Antrages würde dann so festgelegt sein, wie dies bei anderen Verfahrensfristen, wie z.B. für die Einreichung einer Beschwerde, der Fall ist, und die Gefahr eines Irrtums auf seiten des Anmelders oder Vertreters würde viel kleiner sein.
44 Es wird darauf hingewiesen, daß in der Sache der Festsetzung der Frist die Sicherheit für den Anmelder wichtiger ist als dies üblicherweise für die Allgemeinheit zutrifft, da die letztere keine Rechte verliert, wenn sie hinsichtlich des genauen Datums einen Fehler begeht.
Party claiming a Better Title
38 The comments of the FICPI in report 7203-08 would appear still to apply and are repeated here with change of the Article and Rule numbers:
39 According to Art. 59(1) a party claiming a better title can intervene only up to the time when the European patent has been granted. However, according to Rule 13(1)/and (2) such intervention is also possible during the examination of an opposition or during the opposition period, i.e. after the European patent has bēen granted. Thus, as far as can be seen Rule 13 is in conflict with Art. 59 and is therefore null and void under Art. 163(2).
40 Amplification of Art. 59 to cover intervention by the party claiming a better title during the pendency of opposition proceedings or during the opposition period would appear to be necessary.
41 Seeing that time limits in force at the date of suspension of the proceedings may have been practically consumed at that date, it is proposed 42 in the last two lines of Rule 13(4) to replace "the day on which communication under paragraph 3 has been notified" to "a date fixed by the Patent Office".
Time Limit for Filing Request for Examination
43 It is appreciated that Rule 51 has been adopted in accordance with the wishes expressed by the profession, e.g. in FICPI paper 7112-02, paragraph 59. It is felt, however, that in view of paragraph (2) of Rule 51 the value of the communication about the date of expiry of the period for making a request for examination is somewhat doubtful, since the applicants and their representatives are not relieved of the complications and risk of error involved by determining the time limit from the Bulletin. In these circumstances it may be considered whether the second alternative proposed in paragraph 59 of the FICPI report 7112-02 will not be preferable, viz. to calculate the time limit from the date on which the search report is communicated to the applicant. The time limit for filing the request would then be determined as any other time limit in the proceedings, such as that for lodging appeal, and the risk of error on the part of the applicant or his representative would be much less.
44 It is pointed out that in the matter of determining the time limit, security of the applicant is much more important than convenience to the general public, seeing that the latter will lose no rights if they make a mistake about the exact date.
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STELLUNGNAHME DER
FICPI
Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle
COMMENTS BY
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
PRISE DE POSITION DE LA
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
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MƯNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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les dispositions de la règle 89 sont applicables pour la correction d'erreurs de ce type.
Article 86 paragraphe 3
18 Nous ne comprenons pas l'emploi du mot «Merkmale» dans le texte allemand. Si l'invention européenne faisant l'objet d'une revendication de priorité est une combinaison de A et B, il semble injustifié d'accorder un droit de priorité si la demande initiale ne faisait mention que de A ou de B et non de leur combinaison.
Article 87
19 Il conviendrait d'examiner s'il n'y aurait pas avantage à appliquer les dispositions de cet article aux articles 53 paragraphe 1 et 74 paragraphe 2 ainsi qu'à la règle 28 .
Article 92 - Règle 51 paragraphe 2
20 Les demandeurs doivent satisfaire à de nombreuses conditions et il est manifestement injuste qu'ils aient à subir les conséquences d'une erreur commise par l'Office européen des brevets. Nous demandons en conséquence la suppression du paragraphe 2 de la règle 51 .
Article 107
21 Etant donné qu'il est difficile, en même temps que l'on prend la décision de former un recours, d'en expliciter tous les motifs, nous demandons que l'on en revienne au principe de l'ancien article 111 (Second avant-projet) qui prévoit des délais différents pour la formation du recours et l'explicitation des motifs. Nous recommandons que ces deux délais commencent à courir à la même date. Cette solution offrirait la possibilité de raccourcir le délai prévu pour la formation du recours et d'allonger celui qui est imparti pour l'explicitation des motifs.
Article 115 - Règle 69 paragraphe 2
22 Du point de vue du demandeur, il semble injuste qu'il ne puisse se prévaloir d'une erreur commise par l'Office européen des brevets pour qu'il soit remédié à une situation sans issue dans laquelle cette erreur l'aurait placé. Nous demandons en conséquence la suppression de la dernière phrase.
Article 118 - Règle 70 paragraphe 2
23 Cette règle, qui concerne la perte d'un droit conformément à de nombreux autres articles, prévoit que seules les décisions défavorables doivent
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Artikel 86 Absatz 3
18 Die Verwendung des Ausdrachs „Merkmale" im deutschen Text ist unverstachlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es uaagebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wem durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wude.
Artikel 87
19 Es wäre zu erwägen, ob es z weckmäBig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1. Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.
Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2
20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unblig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.
Artikel 107
21 Da es schwierig ist, alle Gründe fü: eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, dab zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.
Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2
22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.
Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2
23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder
Article 86 (3)
18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B, and not the combination.
Article 87
19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.
Article 92 - Rule 51 (2)
20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.
Article 107
21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.
Article 115 - Rule 69 (2)
22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.
Article 118 - Rule 70 (2)
23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the
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STELLUNGNAHME DES
CNIPA
Committee of National Institutes of Patent Agents
COMMENTS BY
CNIPA
Committee of National Institutes of Patent Agents
PRISE DE POSITION DU
CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents
Page 23
MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
Page 24
33 Proposition: Il faut supprimer cette règle si la Section I du Protocole sur la centralisation et l'introduction du système européen des brevets est acceptée.
Motif:
Cette règle est alors superflue.
Règle 51, paragraphe 2 34 Proposition: Il faut supprimer les mots «ni des erreurs dont il pourrait être entaché».
Motif:
Voir ci-après, sous la proposition concernant la règle 69 , paragraphe 2 .
Règle 69, paragraphe 2 35 Proposition: Dans la dernière phrase, il faut supprimer «ni des erreurs dont il pourrait être entaché».
Motif:
On ne peut exiger de celui qui reçoit une telle communication de l'Office européen des brevets qu'il se rende compte de l'erreur commise par ce dernier, par exemple se rende compte qu'un délai ou une taxe cités dans la communication sont contraires à une disposition prévalante. La conséquence de la modification proposée se limite à ceci que l'Office européen des brevets, particulièrement dans le délai mentionné à tort, reconnaisse l'opération accomplie comme faite à temps ou accorde un délai pour le paiement du complément de taxe.
Règle 70, paragraphe 2, deuxième phrase 36 Proposition: Celle-ci devrait être rédigée comme suit: «Une telle décision doit être prise dans un délai de deux mois à compter de la réception de la requête par l'Office européen des brevets».
Motif:
Le requérant a le droit d'être informé par l'Office européen des brevets du sens de sa décision.
Page 25
Regel 48
33 Vorschlag:
Die Regel sollte gestrichen werden, wenn dem Abschnitt I des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung zugestimmt wird.
Begründung:
Die Regel ist dann überflüssig.
Regel 51, Absatz (2)
34 Vorschlag: Die Worte ,,und aus in ihr enthaltenen Fehlern" sollten gestrichen werden.
Regel 69, Absatz (2)
35 Vorschlag: Die Worte ,,oder aus in ihr enthaltenen Fehlern" sollten gestrichen werden.
Begründung zu Regel 51(2) und 69(2): Es kann dem Empfänger einer solchen Mitteilung des Europäischen Patentamtes nicht zugemutet werden, daß er den vom Europäischen Patentamt begangenen Irrtum erkennt, beispielsweise erkennt, daß eine in der Mitteilung angegebene Frist oder Höhe einer Gebühr im Widerspruch zu einer vorrangigen Bestimmung steht. Die Folge der vorgeschlagenen Änderung beschränkt sich darauf, daß das Europäische Patentamt, insbesondere innerhalb der irrtümlich angegebenen Frist, begangene Handlungen als fristgerecht anerkennt bzw. zur Zahlung eines ergänzenden Teiles der Gebühr eine Frist stellt.
36 Vorschlag:
Der Text sollte lauten ,,Eine solche Entscheidung ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages beim Europäischen Patentamt zu treffen".
Begründung:
Bei der Bedeutung der Entscheidung hat der Betroffene Anspruch auf eine Mitteilung des Europäischen Patentamtes.
Rule 48
33 Proposal:
The Rule should be deleted if Section I of the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction is accepted.
Grounds:
The Rule is then superfluous.
Rule 51, paragraph 2
34 Proposal:
In line 1, after the word "may" insert "not" and delete the word "neither"; in lines 2 and 3 delete the words: "nor any errors contained therein".
Rule 69, paragraph 2
35 Proposal:
In line 8, after the word "may" insert "not" and delete the word "neither"; in line 9 delete the words: "nor any error contained therein".
Grounds Re. Rules 51 (2) and 69(2) It cannot be expected that the recipient of such a notice from the European Patent Office will recognise the error committed by the European Patent Office; for example, recognise that a term or tariff quoted in the report is contrary to a prior decision. The result of the proposed amendment is restricted to the European Patent Office accepting transactions begun within the term given in error as being within the prescribed term and setting a term for payment of a supplementary part of the fee.
Rule 70, paragraph 2, 2nd sentence
36 Proposal:
The text should read "Such decision shall be given within two months from the date of application for the decision at the European Patent Office."
Grounds:
Due to the importance of a decision, the person concerned has a claim to a report from the European Patent Office.
Page 26
Original: Deutsch German (1) Allemand (2)
STELLUNGNAHME DER
UNEPA
Union Europäischer Patentanwälte
COMMENTS BY
UNEPA Union of European Patent Agents
PRISE DE POSITION DE
L'UNEPA
Union des Conseils en brevets européens (1) English translation submitted by UNEPA (2) La traduction française a été fournie par l'UNEPA
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
Page 28
Verantwortung fur eine fehlerhafte Nittteilung abzulehnen. Der Anmelder könnte hinsichtlich der Angabe dieses Zeitpunkts leicht einem Irrtum unterliegen. Wir regen an, die beiden letzten Zeilen des Absatzes 1 so zu ändern, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auf Artikel 93 Absätze 2 und 3 hinweist. In diesem Falle durften sich Fehler generell vermeiden lassen.
36. Regel 58 Absatz 1
Unseres Erachtens stellt der letzte Satz dieses Absatzes fur den Patentinhaber eine unnötige Beschränkung dar. Daruber hinaus wurde diese Bestimmung die Einspruchsabteilung zwingen nachzuprufen, ob eine vom Patentinhaber vorgeschlagene Aenderung weiter geht, als notwendig ist, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. Die Einspruchsabteilung hätte also fur den Fall, dass der Patentinhaber eine Beschränkung vorschlägt, zu beurteilen, ob eine Beschränkung geringeren Umfangs dem Einspruch nicht schon Rechnung tragen wurde.
Wir schlagen vor, den letzten Satz des Absatzes 1 zu streichen. Artikel 122 Absatz 5 bleibt naturlich anwendbar.
37. Regel 69 Absatz 2
Wir verweisen auf unsere Bemerkungen zu Regel 51 Absatz 1 und schlagen vor, den zweiten Satz dieses Absatzes zu streichen.
38. Regel 70 Absatz 2
Gemäss dem letzten Satz dieses Absatzes ergeht eine Entscheidung nur dann, wenn sie negativ ist. Fur den Fall, dass das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers teilt, ist vielleicht keine formliche Entscheidung erforderlich, doch wäre es fur den Antragsteller sehr nutzlich, wenn ihm so bald wie möglich mitgeteilt wurde, ob sein Antrag zu einem positiven Ergebnis gefuhrt hat.
Page 29
Entsprechend unserer Bemerkung zu Artikel 86 Absatz 1 unter Nummer 15 schlagen wir vor, in der zweiten Zeile des Absatzes 4, die Worte "die Verfahrenssprache" durch die Worte "eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts" zu ersetzen.
32. Regel 46 Absatz 1
Bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung wird der europäische Recherchenbericht gemäss den Zeilen 4 und 5 dieses Absatzes auf die Teile der Anmeldung beschränkt, die sich auf die zuerst in den Patentanspruchen erwähnte Erfindung beziehen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass diese Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen gehört, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (siehe Artikel 80). In einem solchen Fall sollte der Recherchenbericht nicht auf die zuerst erwähnte Erfindung, sondern auf die zuerst genannte Gruppe von Erfindungen beschränkt werden.
33. Regel 46 Absatz 1
Die Mindestfrist (d.h. zwei Wochen) fur die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr dürfte sehr kurz sein und im Widerspruch zur Regel 85 stehen.
34. Regel 48
Wird die europäische Patentanmeldung ohne Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts eingereicht, so könnte die in dieser Regel vorgesehene Frist von drei Monaten fur das Internationale Patentinstitut zur Erstellung des Recherchenberichts zu kurz sein, da die Recherchenunterlagen des IIB unter Umständen noch nicht auf den neuesten Stand gebracht sind. Wir schlagen vor, hier der Regel 42 des PCT zu folgen und die Regel 48 wie folgt zu ergänzen: "Die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Frist beträgt drei Monate von dem Tag an, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europaischen Patentamt die zur Erstollung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat, oder, wenn keine Priorität in Anspruch genommen worden ist, neun Monate vom Anmeldetag an, je nachdem, welche Frist später abläuft."
35. Regel 51 Absatz 1
Unseres Erachtens ist es nicht ratsam, dem Europäischen Patentomt die Pflicht aufzuerlegen, den Anmelder auf den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Frist fur die Stellung des Prüfungsantrags hinzuweisen und gleichzeitig (in Absatz 2) jegliche
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- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf einen Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
Page 31
B. Ausführungsordnung 46. Regel 51 "Das Europäische Patentamt hat den Anmelder von dem Tag der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn der euruplische Recherchenbericht später veröffentlicht. wird, von dem Tag dieser Ver8ffentlichung ..."
47. Regel 91
"(1) ... c) Im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäfts- fänigkeit eines zugelassenen Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers. 48. Regel 96
In Anlehnung an den CEEP-Vorschlag im Dokument N/30 Nr. 32: "... vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 94 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag ..." C. Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems: und seine Einführung 49. Abschnitt I "3. in Berlin (West) wird im Zeitpunkt ...."
Page 32
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KOHFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge
Page 33
23. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Regel 51
Regel 51 erhalt folgende Fassung: "(1) Das Europäische Patentamt hat den Anmelder von der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn der europäische Recherchenbericht spăter veröffentlicht wird, von dieser Veröffentlichung zu unterrichten und ihn gleichzeitig auf die Vorschriften des Artikels 93 Absätze 2 und 3 aufmerksam zu machen. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten."
Siehe auch den niederländischen Vorschlag zu Regel 69 Absatz 2
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen
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Regel 51 Absatz 2
Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.
Regel 69 Absatz 2
Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.
B E M E R K U N G E N
1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge darüberhinaus wünschenswerte Formulierungen.
Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:
Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8 Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16 Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6 Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10 Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13 M/19, Ziffer 23 M / 32, Ziffer 23 Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
Page 37
Regel 51
Mitteilung über die Ver8ffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt aui die Ver8ffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 93 Absätze 2 und 3 hinzuweisen. (2) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
L'BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M / 126 / I / R 9 Original: Deutǵch/Englisch/Pranzösisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 22. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Ubbereinkommens: Artikel 14 Artikel 133 Artikel 134
Eegeln der Ausführungsordnung: Regel 26 Regel 51 Regel 56 Regel 69 Regel 76 Regel 79 Regel 93 Regel 95
Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Enischeiāungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents
Artikel 2
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Regel 50
Mitteilung Uber die Veroffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veroffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen, dessen Wortlaut beizuflgen ist. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 weke-nen-nen-menthatenen Fchleze keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veroffentlichung angegeben, so ist fur die Frist zur Stellung des Prufungsantrags der spătere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veroffentlichung massgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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Diese Seite ersetzt Seite 8 des Dokuments 1 / 126 / I / R 9
- 5 -
Regel 51 Mitteilung Uber die Veroffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veroffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 93 Absätze 2 und 3 hinzuweisen, dessen Wortlaut beizufügen ist. (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M/ 142/I/R 13 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VON 27. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 59 162 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 51 69 70 73 85 89 91 97 100 103 107
Protokoll uber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europlischen Patents (Anerkennungsprotokoll): Artikel 3 6 Emnfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Erdfnung des Europäischen Patentamts Beschluss betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
Page 43
irrtümlichen Mitteilung tragen zu lassen. Sie schlägt daher vor, Absatz 2 so zu formulieren, daß ein Irrtum des Europäischen Patentamts nicht zum Nachteil des Anmelders ausschlagen kann, es sei denn, der Irrtum ist dem Anmelder ohne weiteres erkennbar (Dok. M/145/I). 2268. Die britische Delegation befürwortet den österreichischen Vorschlag vorbehaltlich seiner Formulierung. 2269. Die niederländische Delegation fragt, wann nach Auffassung der österreichischen Delegation ein Irrtum des Europäischen Patentamts für den Anmelder ohne weiteres erkennbar sei; ihres Erachtens dürfte dies durchweg der Fall sein, weil der Anmelder im Europäischen Patentblatt nachlesen könne, wann auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. 2270. Nach Meinung der österreichischen Delegation liegt ein ohne weiteres erkennbarer Irrtum nur dann vor, wenn er sich aus der Mitteilung des Europäischen Patentamts als solcher ergibt; man dürfe nicht von dem Anmelder verlangen, das Europäische Patentblatt nachzulesen. 2271. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der österreichische Vorschlag im Einzelfall zu einer Verlängerung der Prüfungsantragsfrist führen könne. 2272. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, für den auch schweizerische Delegation eintritt, vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung an.
Regel 58 (57) - Vorbereitung der Einspruchsprüfung
2273. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation (Dokument M/52, Seite 24), dem zufolge der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden soll. 2274. Die niederländische Delegation erklärt, daß ihres Erachtens mit diesem Satz die Rechte des Patentinhabers in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würden. In Anbetracht von Absatz 4 dieser Regel, wonach im Fall eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren die Einspruchsabteilung davon absehen könne, den Patentinhaber von dem Beitritt zu unterrichten, scheine es nämlich nicht zweckmäßig, die Änderungen, die der Patentinhaber vornehmen könne, auf solche Änderungen zu beschränken, die notwendig seien, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. 2275. Die österreichische Delegation schließt sich dem Vorschlag der niederländischen Delegation an. 2276. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland färt, sie könnte sich diesem Vorschlag anschließen, sofern die Delegationen der betreffenden Kreise ein Interesse in dieser Richtung zeigten. 2277. Die Delegationen der UNICE, der FICPI und der EIRMA erklären, daß sie den Vorschlag der niederländischen Delegation befürworten. 2278. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 59 (58) - Prüfung des Einspruchs
2279. Die finnische Delegation stellt unter Bezugnahme auf Absatz 7 dieser Regel die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Patentschrift erst dann zu erteilen, wenn das Einspruchsverfahren abgeschlossen sei und Dritte nicht mehr in dieses Verfahren eingreifen könnten. 2280. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne zwar die Bedenken der finnischen Delegation und insbesondere die Furcht vor einem möglichen Mißbrauch verstehen, sei aber der Auffassung, daß diese Frage nicht auf die von dieser Delegation vorgeschlagene Weise gelöst werden könne. Mit der Erteilung des Patents werde dieses Patent nämlich vorläufig gültig, und sein Inhaber habe gegenüber Dritten das Recht, als
Patentinhaber aufzutreten. Mißbrauch mit den Patentschriften könne im übrigen auch später auftreten, beispielsweise in dem Fall, daß das Patent erlösche, da eine Jahresgebühr nicht bezahlt worden sei. 2281. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß es in dem Übereinkommen keine Bestimmung gebe, mit der das Europäische Patentamt ermächtigt werde, die Rückgabe einer Patentschrift zu fordern. Hier würde sich nämlich gleich die Frage erheben, was bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung geschehen sollte. Diese Frage sei bereits früher geprüft worden, und man sei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Dritte nur die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Patentregister hätten. Falls das Patent im Einspruchsverfahren für nichtig erklärt werde, so werde der Tag des Erlöschens entsprechend Regel 93 Absatz 1 Buchstabe p im Register erwähnt. 2282. Die finnische Delegation erklärt, sie sei mit dieser Auslegung zufrieden.
Regel 61 (60) - Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
2283. Der Ausschuß prüft einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14, Nummer 16 wiedergegeben ist. 2284. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt im Namen der genannten Staaten, daß sich diese Änderung lediglich aus der Annahme des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 98 ergebe. Es sei wohl logisch, daß man dem Einsprechenden das Recht zuerkenne, die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu verlangen, falls die Verzichterklärung oder das Erlöschen des europäischen Patents erfolgten, während das Einspruchsverfahren laufe. 2285. Die schweizerische Delegation erklärt, sie bezweifele zwar nicht, daß es sich um eine logische Folge der Änderung von Artikel 98 handele, lege aber Wert auf die Feststellung, daß das Einspruchsverfahren damit mehr und mehr einem Nichtigkeitsverfahren gleiche. 2286. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 63 (62) - Angaben auf der neuen Patentschrift
2287. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14 Nummer 17 enthalten ist, zu übertragen.
Regel 64 (63) - Kosten
2288. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 5 dieser Regel, wonach der in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehene Betrag auf das Dreifache des Betrags der Einspruchsgebühr festgesetzt werden solle. 2289. Die schweizerische Delegation erklärt, nachdem sie bei der Erörterung von Artikel 105 Absatz 4 festgestellt habe, daß ihre Vorschläge von den anderen Delegationen wohl nicht einstimmig gebilligt würden, wäre sie bereit, einen Alternativvorschlag vorzulegen, wonach in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehen werden sollte, daß der Betrag in der Gebührenordnung festgelegt werde. Diese Lösung biete den Vorteil einer gewissen Flexibilität und würde dem Verwaltungsrat die Aufgabe übertragen, den betreffenden Betrag festzusetzen. 2290. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könnte sich mit dem zweiten Vorschlag der schweizerischen Delegation einverstanden erklären.
Page 44
89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt. 2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3(Dok. M/60/1, Seite 6).
Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung
2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäß dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) Regel 42 Absatz 1 (vgl. Nr. 2038).
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/1/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/1 Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daB in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröffentlich werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1. Satz 1, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für
- Regel 48 entfall spăter aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II uber den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 ff.).
diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 1 zu berücksichtigen, daß - wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung
2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2, nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empiehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octroniraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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irrtümlichen Mitteilung tragen zu lassen. Sie schlägt daher vor, Absatz 2 so zu formulieren, daß ein Irrtum des Europäischen Patentamts nicht zum Nachteil des Anmelders ausschlagen kann, es sei denn, der Irrtum ist dem Anmelder ohne weiteres erkennbar (Dok. M/145/I). 2268. Die britische Delegation befürwortet den österreichischen Vorschlag vorbehaltlich seiner Formulierung. 2269. Die niederländische Delegation fragt, wann nach Auffassung der österreichischen Delegation ein Irrtum des Europäischen Patentamts für den Anmelder ohne weiteres erkennbar sei; ihres Erachtens dürfte dies durchweg der Fall sein, weil der Anmelder im Europäischen Patentblatt nachlesen könne, wann auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. 2270. Nach Meinung der österreichischen Delegation liegt ein ohne weiteres erkennbarer Irrtum nur dann vor, wenn er sich aus der Mitteilung des Europäischen Patentamts als solcher ergibt; man dürfe nicht von dem Anmelder verlangen, das Europäische Patentblatt nachzulesen. 2271. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der österreichische Vorschlag im Einzelfall zu einer Verlängerung der Prüfungsantragsfrist führen könne. 2272. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, für den auch schweizerische Delegation eintritt, vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung an.
Regel 58 (57) - Vorbereitung der Einspruchsprüfung
2273. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation (Dokument M/52, Seite 24), dem zufolge der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden soll. 2274. Die niederländische Delegation erklärt, daß ihres Erachtens mit diesem Satz die Rechte des Patentinhabers in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würden. In Anbetracht von Absatz 4 dieser Regel, wonach im Fall eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren die Einspruchsabteilung davon absehen könne, den Patentinhaber von dem Beitritt zu unterrichten, scheine es nämlich nicht zweckmäßig, die Änderungen, die der Patentinhaber vornehmen könne, auf solche Änderungen zu beschränken, die notwendig seien, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. 2275. Die österreichische Delegation schließt sich dem Vorschlag der niederländischen Delegation an. 2276. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland eart, sie könnte sich diesem Vorschlag anschließen, sofern die Delegationen der betreffenden Kreise ein Interesse in dieser Richtung zeigten. 2277. Die Delegationen der UNICE, der FICPI und der EIRMA erklären, daß sie den Vorschlag der niederländischen Delegation befürworten. 2278. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 59 (58) - Prüfung des Einspruchs
2279. Die finnische Delegation stellt unter Bezugnahme auf Absatz 7 dieser Regel die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Patentschrift erst dann zu erteilen, wenn das Einspruchsverfahren abgeschlossen sei und Dritte nicht mehr in dieses Verfahren eingreifen könnten. 2280. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne zwar die Bedenken der finnischen Delegation und insbesondere die Furcht vor einem möglichen Mißbrauch verstehen, sei aber der Auffassung, daß diese Frage nicht auf die von dieser Delegation vorgeschlagene Weise gelöst werden könne. Mit der Erteilung des Patents werde dieses Patent nämlich vorläufig gültig, und sein Inhaber habe gegenüber Dritten das Recht, als
Patentinhaber aufzutreten. Mißbrauch mit den Patentschriften könne im übrigen auch später auftreten, beispielsweise in dem Fall, daß das Patent erlösche, da eine Jahresgebühr nicht bezahlt worden sei. 2281. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß es in dem Übereinkommen keine Bestimmung gebe, mit der das Europäische Patentamt ermächtigt werde, die Rückgabe einer Patentschrift zu fordern. Hier würde sich nämlich gleich die Frage erheben, was bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung geschehen sollte. Diese Frage sei bereits früher geprüft worden, und man sei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Dritte nur die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Patentregister hätten. Falls das Patent im Einspruchsverfahren für nichtig erklärt werde, so werde der Tag des Erlöschens entsprechend Regel 93 Absatz 1 Buchstabe p im Register erwähnt. 2282. Die finnische Delegation erklärt, sie sei mit dieser Auslegung zufrieden.
Regel 61 (60) - Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
2283. Der Ausschuß prüft einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14, Nummer 16 wiedergegeben ist. 2284. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt im Namen der genannten Staaten, daß sich diese Änderung lediglich aus der Annahme des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 98 ergebe. Es sei wohl logisch, daß man dem Einsprechenden das Recht zuerkenne, die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu verlangen, falls die Verzichterklärung oder das Erlöschen des europäischen Patents erfolgten, während das Einspruchsverfahren laufe. 2285. Die schweizerische Delegation erklärt, sie bezweifele zwar nicht, daß es sich um eine logische Folge der Änderung von Artikel 98 handele, lege aber Wert auf die Feststellung, daß das Einspruchsverfahren damit mehr und mehr einem Nichtigkeitsverfahren gleiche. 2286. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 63 (62) - Angaben auf der neuen Patentschrift
2287. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14 Nummer 17 enthalten ist, zu übertragen.
Regel 64 (63) - Kosten
2288. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 5 dieser Regel, wonach der in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehene Betrag auf das Dreifache des Betrags der Einspruchsgebühr festgesetzt werden solle. 2289. Die schweizerische Delegation erklärt, nachdem sie bei der Erörterung von Artikel 105 Absatz 4 festgestellt habe, daß ihre Vorschläge von den anderen Delegationen wohl nicht einstimmig gebilligt würden, wäre sie bereit, einen Alternativvorschlag vorzulegen, wonach in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehen werden sollte, daß der Betrag in der Gebührenordnung festgelegt werde. Diese Lösung biete den Vorteil einer gewissen Flexibilität und würde dem Verwaltungsrat die Aufgabe übertragen, den betreffenden Betrag festzusetzen. 2290. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könnte sich mit dem zweiten Vorschlag der schweizerischen Delegation einverstanden erklären.
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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt. 2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3(Dok. M/60/1, Seite 6).
Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung
2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäß dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) Regel 42 Absatz 1 (vgl. Nr. 2038).
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/1/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/1 Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daß in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröfentlich werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1. Satz 1, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für
[^0]diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 1 zu berücksichtigen, daß - wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung
2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2, nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
[^0]: * Regel 48 entfallt später aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II uber den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 ff.).
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsve:fahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 50 MPU Mitteilung über die Veröffentlichung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. 'im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1971 (AO) | 85 Nr. 1 | BR/135/71 | Rdn. 63 |
| BR/176/72 | 85 Nr. 3 | BR/177/72 | Rdn. 57 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 51 | M/15 | S. 120 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/20 | S. 204 |
| " | " | M/21 | S. 234 |
| " | " | M/32 | S. 9 |
| " | " | M/47/I/II/III | S. 21 |
| " | " | M/52/I/II/III | S. 23 |
| " | " | M/62/I/II | S. 8 |
| " | " | M/126/I/R 9 | S. 8 |
| " | " | M/146/R 9 | R 50 |
| " | " | M/142/I/R 13 | S. 5 |
| " | " | M/PR/I | S. 98/99 |
| " | " | M/PR/G | S. 181,201 |
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Regel 50 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Zu lrtikel 204
Befugnisse des [Verwaltungsrats]
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Dieser irtikel entspricht dem irtikel 209 des EWG-Vertrags.
Gemäß dem Beschluß, den die irbeitsgruppe auf der 4. Sitzung gefaßt hat, kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Finanzvorschriften in unser ibkommen aufgenommen oder in das in Aussicht genommene Generalabkommen übernommen werden.
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Zu artike1 202
Rechnungseinheit
1. Materialien:
-.-
2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 207 des EWG-Vertrags.
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18.3.8om
VERTRAULICH !
Bemerkungen
zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 [Artikel 194 bis 2047 pinanzvorschriften
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Artikel 204
Befugnisse des [Verwaltungsrats]
(1) Der [Verwaltungsrat] legt folgendes fest: a) Die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der en-. weisungsbefugten Personen und der Rechnungsfüher sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
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Zweiter Teil
Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt
Finanzvorschriften
Artikel 194 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
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(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 49 Abs. 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die eintweilig nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat 7 festlegt.
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18.3. 8 m
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047
Finanzvorschriften
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Beratung der Finanzvorschriften der Artike1-194 ff
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften orgebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Kuster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Fressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 53 (204) Befugnisse des (Verwaltungsrats7 in finanziellen Fragen (1) Der /Verwaltungsrat7 legt folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, dêr 26. Mai 1962 44 PP/18/62
STRENG VERTRAULICH
V or e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Artikel 51 (202)
Rechnungseinheit
(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Abs.l vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der (Verwaltungsrat) festlegt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962 4488 / 17 / 62
STRENG VERTRAULICH
Vore n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenornen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Hoscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drcí Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Der Verwaltungsrat legt folgendes fest : a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragstaaten des Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.
KAPITEL III
ORGANE IM VERFAHREN
Artikel 54 Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europäischen Patentamt werden gebildet : a) Prüfungsstellen; b) Prüfungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.
Artikel 55 Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Prüfern. (3) Die Entscheidungen der Prüfungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Prüfer. (4) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekamern oder Nichtigkeitskammern angehören.
Artikel 56 Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorlăufigen europtischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent.
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(3) Der Präsident des Europäischen Patentants legt dem [Verwaltungsrat] jāhrlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentants. (4) Der [Verwaltungsrat] erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentants Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Bemerkung
Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.
Artikel 51 Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Parivert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.
Artikel 52 Transferierung der Guthaben (1) Der Präsident des Europäischen Patentants kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentants, soweit möglich, derartige Transferierungen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentants verkehrt mit jedem Vertragstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentamts die Notenbanken des betreffenden Vertragstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMNUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAU F DEM GEBIET DE E EWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EING UET VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA D. FROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO UWOLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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24. Die Arbeitsgruppe war der Auffassung, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, fur die hinterlegten Beträge den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhalten, beibehalten werden und in der Finanzordnu zum Ausdruck kommen sollte. Die Delegationen waren sich jedoch einig dartiber, dass es sich hierbei um ein schwieri, Problem hendelt, das im einzelnen noch geprüft werden mulss
Artikel 52 25. Artikel 52 der ursprünglichen Fassung, der die Transferierung der Guthaben betref, wurde gestrichen.
Artikel 53 26. Artikel 53 uber die Finanzordnung wurde dahin geänder dass der Verwaltungsrat in ihm nicht mehr erwahnt wirâ. Buchstabe d, wonach der Aufbringungsschlüssel fur die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in der Finanzordnung festzulegen ist, wurde vorlaufig offen gelassen.
Artikel 186 27. Artikel 186, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europaischen Patentants betrifft, wird von der Arbeitsgruppe I in ihrer Septembersitzung noch diskutiert werden müssen. Hierzu kiindigte die deutsch Delegction an, dass der Vorsitzende der Arbeitsgruppe I eine Neufassung dieses Artikels vorschlagen werde. Unter dicsen Umständen hielt es die Arbeitsgruppe IV fur zweckmässig, die Arbeitsgruppe I auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den neuen Text des Artikels 186 mit dem neuen Text des Artikels 187 in Uebereinstimmung zu bringen, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der Errichtung und den der Eröffnung des Europäischen Patentamts. BR/GT IV/32 d/70 K/bm
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Artikel 50
Artikel 50, der die Bestatigung der Rechnung behandelt, wurde in seiner ursprlinglichen Fassung angenommen (1). Die Vorbehalte bezüglich des Verwaltungarates entfallen. Die frthere Bemerkung uber die. Möglichkeit, sine nachträgliche Kontrolle einzuführen (Bemerkung zu Artikel 50, unten auf der Seite) wurde gestrichen.
Artikel 51 22. Im ursprunglichen Text des Artikels 51 betreffend die vom Europäischen Patentamt zu verwendeude Rechangseinheit wurde Absatz 2 wie folgt geändert: "(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Pateniamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenea isatabe nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfugung". 23. Die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich einig daruber, dass es dem Verwaltungsrat uberlassen werden sollte, in der Finanzordnung die Einzelheiten zu regeln, nach denen die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge an das Europäische Patuntemt zu zahlen sind. Die deutsche Delegation beuntragte jedoch, im Sitzungsbericht festzuhalten, dass nach ihrer Auffassung die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge in einer konvertierbaren Weinrung zu zahlen sind. (1) Im französischen Text des Artikels 50 Absatz 1, letzter Cate ruse es enstelle von "numération" "rémunération" heissen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFIIHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
B'TICHT
uber die zweite Kitzing der Arboitegruppe IV (Luxcmburg, 6. tis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt voin 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von Hrrm E. ARKITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Eurgiarates hatten sich ortschulzigen lassen (1).
I. - GEFTAITUNG DEP AMEEIT
2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnohrerverzeichnis siehe Anlage.
B7/GT IV/32 d/70 F/bm
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Artikel 53 Finanzordnung
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text
Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) Die Art und Weise der Aufstellung und AusfUhrung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprufung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften Uber die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der RechnungsfUhrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; (3) den Aufbringungsschlüssel des Artikels 42 d Absatz 27. (1) (1) Buchstabe d ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.
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Artikel 53 Befugnisse des [Verwaltungsrats] in finanziellen Fragen
Vorentwurf von 1962
Der Verwaltungsrat legt folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.
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Artikel 51 Rechnungseinheit
Von der Arbeitsgruppe grundsätzlich gebilligter Text (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung. (3) - gestrichen - (4) - gestrichen -
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(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benätigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benätigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970)
in synoptischer Darstellung
mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
BR/GT IV/31 d/70
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38. Artikel 53 - Finanzordnung
Die Arbeitsgruppe bezog die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschlisse nach Artikel 42 d (neu) in den Anwendungsbereich des Buchetabens b ein. 39. Ferner flgtc die Arbeitsgruppe einen neuen Puckstaben d hinzu, in dem die zuvor in mehreren Artikeln cufgeführten Bestimmungen über die Festsetzung der Zirnsnätze zusamnengefasst sind. 40. Die Arbeitsgruppe vertrat die Auffassung, dess der beitragsschlüssel wegen der ihm zukomender Bodeuturg in Uebereinkommen selbst und nicht, wie bisher geplant, in der Finansorénung festgelegt werden mllsste. 41. Artikel 187 - Erstes Haushaltsjahr des Thron Eisoren Patentants
Bei der Abfassung der Absätze 1 und 2 berlicksichtigte die Arbeitsgruppe die neue Fassung des Artikels 4, wonach das Europäische Patentamt mit Inkrafttreten des Uebereinkommens errichtet wird (vgl. Dok. BR/48/70). 42. Absatz 3 wurde dahingehend geändert, dass nach dem Uebereinkommen der Verwaltungsrat allgemeine Grundsätze für die Einstellung von Personal während der Uebergangszeit aufstellen kram, falls er es für zweckmässig erachtet; daher wurde beschlossen, die neue Fassung des Artikels 187 den Arbeitsgruppen I und III zur Kenntnisnchme mitzuteilen,
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sprach sich dafür aus, diesen Grundsatz in Cie Finanzordnung aufzunehmen. Die britische Delegation wollte swar eins Regel, die auch im EJG-Vertrag vorgesehen ist, nicht in Frage stellen, behielt sich jedoch ihre Stellungnahme zu diesem Punkt vor, um ihn noch nather zu prüfen.
Die deutsche Delegation hielt es für zweckmässiger, eine Regelung, wonach die Zahlungen der Vortragsstacton den Pariwert behalten, in das Uebereinkommen selbst aufzunehmen. Sie behielt sich vor, in der Konferenz auf diese Frage zurückzukommen. 37. Die Arbeitsgruppe boschloes cementsprechend, don Pankt 24 des Berichts über die zweite Sitzung (Pok. BR/GT IV/32/70, Seite 10) wie folgt zu ändern: "Die Arbsitsgruppe war der Auffassung, dass die Verpflichtung der Kittgliedstaatch, für cie hinterlegten Beträge den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhatten, beibebalten werden und in der Finanzordnung zum Ausdruck kommen sollte. Die britische Delegation behielt sich ihre Stellungnahue zu diesem Junkt vor. Die Delegationen waren sich jedoch einig durdver, dass es sich hierbei um sin schwicriges Problem handelt, das im einzelnen noch geprüf werden müse." Die Arbeitsgruppe stellte im Ubrigen fest, cass der von der britischen Delegation vorgelegte Aenderungzentrag (Dok. BR/GT IV/32/70, Aenčes.) zu dom genannten Bericht dedurch hinfällig gevorien ist.
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33. Artikel 49 - Ausführung des Haushaltsplans
Keine Bemerkungen 34. Artikel 50 - Rechnungsprüfung
Einem Vorschleg der britischen Delegation entsprechend (vgl. Dok. BR/GT IV/3C/70) Bniierte die Arbeitsgruppe diesen Artikel dahingehend, dass die Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts gleichfalls vom Kontrollausschuss gepruift und dem Verwaltungcrat zusammen mit einem Bericht dieses Ausschusses unterbreitet wird. 35. Artikel 51 - Rechnungseinheit
Die Arbeitsgruppe erweiterte den Anwendungebereich des Abestzes 2 auf die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschüsse nach Artikel 42 d (neu). 36. In bezug auf die Abstitze 3 und 4 des Vorentwurfs von 1962 wurde erneut die Frage geprüft, ob - wie von verschiedenen Delegationen in der letzten Sitzusg befürwortet worden war die von den Vertragsstacten hinterlegten Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert behalten sollen. Es erhob sich im besonderen die Frage, ob dieser Grunüsatz ausdruicklich hervorgehoben werden solle. Die Melrheit der Delegationen
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REOIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENE
- Sekretariat -
Brüseel, den 27. Novembor 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cffise in Iondon, ab.
An der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariets des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie arhard vorschicdener arbeitaunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Aúdenáun) die Finanzvorschriften des Fosten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikal 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 4/70 K/1m
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Règlement financier
Le règlement financier détermine notamment : a) les modalités relatives à l'établissement et à l'exécution du budget, ainsi qu'à la reddition et à la vérification des comptes; b) les modalités et la procédure selon lesquelles les versements et contributions prévus à l'article 41, ainsi que les avances prévues à l'article 45 , doivent être mis à la disposition de l'Office européen des brevets par les États contractants: c) les règles et l'organisation du contrôle de la responsabilité des ordonnateurs et comptables; d) les taux d'intérêts prévus aux articles 43,44 et 52 .
CHAPITRE III
Organisation des instances Article 53 Instances chargées des procédures L'Office européen des brevets, pour l'application des procédures prescrites par la présente Convention, comprend : a) les sections et divisions d'examen et les divisions d'opposition; b) les chambres de recours; c) une Grande Chambre de recours.
Article 54
Sections d'examen (1) Sans préjudice d'autres compétences particulières qui pourraient lui être confiées conformément aux dispositions de la présente Convention, une section d'examen est compétente pour examiner la demande de brevet européen jusqu'au moment où une requête en examen est formulée conformément aux dispositions de l'article 88 et où l'avis documentaire sur l'état de la technique est parvenu à l'Office européen des brevets. (2) Une section d'examen est constituée par un examinateur technicien.
Article 55
Divisions d'examen
(1) Une division d'examen est compétente pour examiner la demande de brevet européen, à partir du moment où cesse la compétence de la section d'examen en vertu de l'article 54 .
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Artikel 52d
Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltse!ans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung: b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsprüfer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 43, 44 und 52 vorgesehenen Zinsen.
KAPITEL III
Gliederung der Organe im Verfahren
Artikel 53
Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.
Artikel 54
Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten. die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.
Artikel 55
Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist.
Article 52d
Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 41 and the advances provided for in Article 45 are to be made available to the European Patent Office by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of cashiers and accountants and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 43, 44 and 52 .
CHAPTER III
Organisation of the departments Article 53 The departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions and Opposition Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.
Article 54
Examining Sections (1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.
Article 55
Examining Divisions (1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Bei der Erörterung dieser Frage bestand Einvernehmen darüber, dass es dem Verwaltungsrat frei stehe, einen Haushaltsund Finanzausschuss mit beratender Funktion einzusetzen, der die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten hätte.
Die Arbeitsgruppe beschloss in Artikel 52 d einen neuen Buchstaben f aufzunehmen. 19. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dieser Ausschuss in der Zeit zwischen den Tagungen des Verwaltungsrats befugt sein könnte, Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans vorzunehmen. Nach Auffassung der Gruppe müsste diese Befugnis dem Präsidium des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Gruppe war der Ansicht, dass die Arbeitsgruppe II Artikel 35 h Absatz 5 daraufhin überprüfen müsse.
Etwaige Aenderungen der Finanzvorschriften bei Bildung einer Europäischen Patentunion 20. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für ihre Aufagbe, zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu den Aenderungen Stellung zu nehmen, die von der niederländischen Delegation am 22. November 1971 im Rahmen der Arbeitsgruppe I im Verfolg ihres Vorschlags über die Bildung einer Europäischen Patentunion angeregt worden waren.
Diese Frage zäre gegebenenfalls vom Koordinierungsausschuss im Anschluss an die Arbeit der Arbeitsgruppe II zu prüfen.
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Schliesslich einigte sich die Gruppe darauf, dass die Beträge nach Artikel 43 in der Höhe zu zahlen sind, wie sie am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates massgeblich war. Dieser Beschluss fand in Artikel 171a Absatz 2 seinen Niederschlag.
Artikel 41 - Deckung der Ausgaben Artikel 45 - Vorschüsse Artikel 52 - Vorläufige Haushaltsführung Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe e 17. Die Gruppe prüfte die von der EWG-Sachverständigengruppe "Gemeinschaftspatent" auf der Tagung vom 8. bis 18. Juni 1971 ausgearbeiteten Vorschläge (vgl. Dok. BR/126/71) und nahm sie an.
Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe f 18. Die deutsche Delegation schlug der Gruppe vor, den Artikel 52 d dahingehend zu ergänzen, dass die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses ausdrücklich vorgesehen wird.
Dieser Vorschlag wurde in der Arbeitsunterlage Nr. 1 der Arbeitsgruppe IV vom 22. Februar 1972 im wesentlichen damit begründet, dass die Vorbereitung der Beschlusse des Verwaltungsrats auf dem Gebiet des Haushalts- und Finanzwesens durch ein sachverständiges Gremium ermöglicht werden müsse.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINEC EUROPAEISCHEN PATEWTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 11. April 1972 BR / 178 / 72
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.
An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.
BR/178 d/72 esi/K/bm
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(2) La vérification, qui a lieu sur pièces, et au besoin sur place. a pour objet de constater la légalité et la régularité des recettes et dépenses et de s'assurer de la bonne gestion financière. Les commissaires établissent un rapport après la clôture de chaque exercice. (3) Le Président de l'Office européen des brevets soumet chaque année au Conseil d'administration les comptes de l'exercice écoulé afférents aux opérations du budget, ainsi que le bilan de l'actif et du passif de l'Organisation, accompagnés du rapport des commissaires aux comptes. (4) Le Conseil d'administration donne décharge au Président de l'Office européen des brevets sur l'exécution du budget.
Article 48
Règlement financier Le règlement financier détermine notamment: a) les modalités relatives à l'établissement et à l'exécution du budget ainsi qu'à la reddition et à la vérification des comptes; b) les modalités et la procédure selon lesquelles les versements et contributions prévus à l'article 35 , ainsi que les avances prévues à l'article 39 , doivent être mis à la disposition de l'Organisation par les Etats contractants; c) les règles et l'organisation du contrôle et la responsabilité des ordonnateurs et comptables; d) les taux d'intérêts prévus aux articles 37,38 et 45 ; e) les modalités de calcul des contributions à verser au titre de l'article 146, paragraphe 1; f) la composition et les tâches d'une commission du budget et des finances éventuellement instituée par le Conseil d'administration.
Article 49
Règlement relatif aux taxes Le règlement relatif aux taxes fixe notamment le montant des taxes et leur mode de perception.
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(2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluß eines jeoen Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer einen Bericht. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Artikel 48
Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 35 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 39 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 37, 38 und 45 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 Absatz 1 zu leistenden Beiträge; f) Aufgaben und Zusammensetzung eines vom Verwaltungsrat gegebenenfalls einzusetzenden Haushalts- und Finanzausschusses.
Artikel 49
Gebührenordnung Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. (2) The audit, which shall be based on vouchers and shall take place, if necessary, in situ, shall ascertain that all income has been received and all expenditure effected in a lawful and proper manner and that the financial management is sound. The auditors shall draw up a report after the end of each accounting period. (3) The President of the European Patent Office shall annually submit to the Administrative Council the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the Organisation together with the report of the auditors. (4) The Administrative Council shall give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget.
Article 48
Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 35 and the advances provided for in Article 39 are to be made available to the Organisation by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of accounting and paying officers and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 37, 38 and 45 ; (e) the method of calculating the contributions payable by virtue of Article 146, paragraph 1; (f) the composition of and duties to be assigned to a Budget and Finance Committee which may be set up by the Administrative Council.
Article 49
Rules relating to Fees The Rules relating to Fees shall determine in particular the amounts of the fees and the ways in which they are to be paid.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 48
5 Es besteht keine Notwendigkeit, in Buchstabe f zum Ausdruck zu bringen, daß die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses im Ermessen des Verwaltungsrats steht. Daher sollten die "Orte "gegebenentalls einzusetzenden" durch ,,eingesetzten" ersetzt werden.
Artikel 134
6 Es kann nicht ausgeschlossen werden, daB in Einzelfällen Personen, die in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen sind und in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründet haben (Abs. 4 und Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4), wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstoßen. Hierfür sollte die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes begründet werden, da die Behörden des Heimatlandes dieser Personen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sein werden, Untersuchungen über Vorkommnisse im Gastland durchzuführen. Es muß die Möglichkeit geschaffen werden, daß diesen Personen die nach Absatz 4 eingeräumte Befugnis, einen Geschäftssitz zu begründen, entzogen wird. Es wird daher vorgeschlagen, folgenden Absatz 8 aufzunehmen: „Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstoßen, so sind die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen."
Artikel 162
7 Nach Auffassung der Bundesregierung kommt in Absatz 7 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß Personen, die nach Absatz 6 nur beschränkt vertretungsbefugt sind, nach dem Ende der Übergangszeit ohne Ablegung der europäischen Eignungsprüfung unbeschränkt zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sein sollen, wenn die bisher bestehende Beschränkung erst nach dem Ende der Übergangszeit wegfällt. Es wird daher vorgeschlagen, Absatz 7 wie folgt neu zu fassen: „Die aufgrund Absatz 1 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragenen Personen sind auch nach dem Ende der Übergangszeit in dem bisher bestehenden Umfang zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt, ohne daß sie die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c abgelegt haben, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaats sind. Wird durch eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen, daß eine nach Absatz 6 nur beschränkt vertretungsbe-
5 There is no need to state in sub-paragraph (f) that the Administrative Council has powers to set up a Budget and Finance Committee. The words "which may be set up" should therefore be replaced by "set up".
Article 134
6 The possibility cannot be ruled out that in a few instances persons entered in the list of professional representatives recognised by the European Patent Office and who have established a place of business in the Federal Republic of Germany or in the Netherlands (paragraph 4 and paragraph 6 in conjunction with paragraph 4) may repeatedly and seriously infringe the laws of the host State. Provision should be made for the authorities of the host State to have competence to deal with such cases since the authorities of the country of origin will not be sufficiently able to carry out investigations concerning events in the host State. It must therefore be possible to deprive such persons of the right, accorded them under paragraph 4 , to establish a place of business. It is therefore proposed that the following paragraph 8 be adopted: "If a person whose name appears on the list of professional representatives repeatedly or seriously infringes the laws of the Federal Republic of Germany or of the Netherlands, the competent authorities of these States shall be authorised, after consulting the President of the European Patent Office, to deprive such person of the right to establish a place of business pursuant to paragraph 4."
Article 162
7 In the opinion of the German Government paragraph 7 does not state sufficiently clearly that persons who, pursuant to paragraph 6 , may only act as professional representatives subject to certain limitations, shall be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office without being subject to any limitations after the expiry of the transitional period without their having to take the European qualifying examination, if the previous limitations only cease to apply after the expiry of the transitional period. It is therefore proposed that paragraph 7 should be re-worded as follows: "Persons, whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives shall continue to be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office after the expiry of the transitional period to the extent to which they were previously entitled to do so, without having to take the European qualifying examination under Article 134, para-
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STELLUNGNAHME
DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COMMENTS
BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
PRISE DE POSITION
DU GOUVERNEMENT DE LA
RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
- PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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- 8 -
Artikel 48
Finanzordnung
Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:
a) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungswahrer sowie die entsprechenden Kontrollmass- nahmen.
c) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
d) Bestimmensetzung und Aufgaben eines vom Verwaltungserat einge- seiten Haushalts- und Finanzausschusses.
1 /xa
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UREA DIE EINFURRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Spanishisch
VON REDAUTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III IN DER SIEZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITTEE TEXTE
Artikel des Uebersinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169
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Artikels 50
Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfungi; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge 57 sowie die in Artikel 39 vorgesehenen Vorschüsse von den 49 Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; d) die Sătze der in den Artikeln 59, 50 und 59 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge; f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ USER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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der Hauptausschuß schließlich wie folgt überein: Der Hauptausschuß billigt den Inhalt der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Ausatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten und gibt dem Wunsch Ausdruck, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten.
II. Sitzung vom 25. September 1973
A. Erörterung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses
100. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesantiausschuß die von seinem Redaktionausschuß am Tag zuvor überarbeiteten Finanzvorschriften in der Fassung des Dokuments M/132/III/R 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes erwähnt wird.
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und 'nteile - Besondere Finanzbeiträge
101. Die dänische Delegation fragt, ob es am Ende des Absatzes 3 Buchstabe b nicht heißen sollte „Anmeldungen, die von Perscnen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat eingereicht worden sind". 102. Der Vorsitzende führt aus, es sei wohl richtiger, hier die Mehrzahl zu verwenden, da es darum gehe, die Zahl der Anmeldungen zu vergleichen, die von Anmeldern aus einem Vertragsstaat in mehreren anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind, und von diesen Zahlen die zweithöchste Zahl zu nehmen. 102. Die französische Delegation pflichtet dem bei. 103. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe b in allen drei Fassungen unverändert zu lassen. 104. Der Hauptausschuß stellt außerdem fest, daß in Absatz 3 Buchstabe b die Ausdrücke .Sitz" und "Wohnsitz" von natürlichen bzw. juristischen Personen in allen drei Sprachen mit der Terminologie übereinstimmen, die auch an anderen Stellen des Übereinkommens, insbesondere in Vorschriften über die Vertretung, vom Hauptausschuß I für ähnliche Tatbestände verweindet worden ist. 105. Der Hauptausschuß beschließt auf Antrag der 3xxemburgischen Delegation, der von der belgischen und der französischen Delegation unterstützt wird, in der französischen Fassung des Absatzes 7 das Wort "versées" durch das Wort "remboursées » zu ersetzen.
Artikel 48 (50) - Finanzordnung
107. Die niederländische Delegation bemerkt, daß die deutsche Fassung des Buchstabens f nicht dasselbe besage wie die beiden anderen Fassungen, und regt an, diese der deutschen Fassung anzupassen. 108. Der Hauptausschuß beschließt daraulhin, der Allgemeine Redaktionsausschuß möge gebeten werden, die Frage zu prüfen, ob Artikel 48 Buchstabe f in allen drei Fassungen übereinstimme, und gegebenenfalls eine solche Übereinstimmung vorzunehmen.
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
109. Die niederländische Delegation bemerkt, daß bei der neuen Formulierung des Absatzes 1 die Verweisung auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 überflüssig zu sein scheine, da auch in dem ebenfalls zitierten Artikel 39 (41) auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 verwiesen werde. 110. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 146 sowohl auf die in Artikel 37 (39) geregelten Zahlungen der Vertragsstaaten als auch auf die in Artikel 39 (41) geregelten Vorschüsse Bezug genommen werde und es deshalb ratsam sein dürfte, beide Verweisungen im Text zu belassen. 111. Der Vorsitzende des Redaktionausschusses erläutert schließlich, warum der Redaktionsausschuß Absatz 2 gestrichen habe. Indem in Absatz 1 nunmehr auch auf Artikel 45 (47) verwiesen werde, der die vorläufige Haushaltsführung allgemein für alle Vertragsstaaten regele, habe Absatz 2 entfallen können, der die vorläufige Haushaltsführung für eine Gruppe von Vertragsstaaten geregelt habe. 112. Der Hauptausschuß erklärt sich mit dieser redaktionellen Verkürzung des Artikels 146 einverstanden.
B. Erörterung des von der britischen Delegation vorgelegten Dokuments M/85/III
113. Die britische Delegation führt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Dokument M/85/III aus, wie ihres Erachtens die besonderen Finanzbeiträge von der Europäischen Patentorganisation an die Vertragsstaaten zurückgezahlt werden sollten und wie insbesondere der Zinssatz hierfür festgesetzt werden sollte: Der Zinssatz, der gemäß Artikel 38 (40) Absatz 7 des Übereinkommens für alle Vertragsstaaten gleich sei und gemäß Artikel 48 (50) vom Verwaltungsrat in der Finanzordnung festgelegt werden müsse, sollte nicht 4 % betragen, wie früher von der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz angenommen, sondern dem gewogenen Mittel der jeweils geltenden Liiskontsätze oder der Mindestlombardsätze entsprechen; er solle jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. Im Zusammenhang damit müßten die Gebühren des Europäischen Patentamts so festgesetzt werden, daß die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge - wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen - spätestens 11 Jahre nach Eröffnung des Europäischen Patentamts beginnen und 26 Jahre nach Eröffnung abgeschlossen sei. Im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung des Zinssatzes müßten auch gegebenenfalls die Gebühren angepaßt werden.
Nach dem bisher zugrunde gelegten Finanzschema würden - bei einem Zinssatz von 4 %, der den heutigen Gegebenheiten keineswegs mehr entspreche - manche Vertragsstaaten die Benutzer des Europäischen Patentamts, das heißt vorwiegend die Industrie, subentionieren müssen, was jedenfalls aus der Sicht des Vereinigten Königreichs abzulehnen sei.
Die britische Delegation wäre den übrigen Delegationen dankbar, wenn sie sich zu ihren Vorstellungen äußern könnten. 114. Die französische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der britischen Delegation, da der Zinssatz den in den Vertragsstaaten geltenden Zinssätzen mehr angepaßt werden und die Gebühren so hoch angesetzt werden müßten, daß das Europäische Patentamt auch nicht zeitweise von den Vertragsstaaten subventioniert zu werden brauche. 115. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die Ausführungen im Dokument M/85/III als grundsätzlich richtig. Was die Höhe der Zinsen betreffe, so gingen die Vorstellungen der britischen Delegation unbestreitbar von richtigen Voraussetzungen aus. Allerdings dürften die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie abschreckend wirkten, weil dies nicht im Interesse des Europäischen Patentamts liegen könne; auch sollte es unter Ziffer ii des genannten Dokuments heißen, daß die Rückzahlung „nach Möglichkeit" im 11. Jahr beginnt und „nach Möglichkeit" im 26. Jahr abgeschlossen ist. 116. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den
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Zwölftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden.
Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fugt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen - z. B. die Anschaffung eines Computers - zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwolltel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgingen. 70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen" den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie ein, daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie nne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung -schließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in -sem Sinne begrüßen. 71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die uber ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z. B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden. 72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation raumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies sei mit den Worten ,unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" gemeint. Der Verwaltungsrat 'önne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese Auslegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmtes Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten. 73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwider'äuft, welche die schweizerische Delegation ihrem Ander ingsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung bestehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen. 74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der
Stimme. 75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort „weiterhin" durch das Wort „einstweilen" zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54/I/II/III, Seite 5). 76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.
Artikel 46 (48) - Ausführung des Haushaltsplans
77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann. 78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind. 79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.
Artikel 47 (49) - Rechnungsprüfung
81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4(Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).
Artikel 48 (50) - Finanzordnung
82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe I zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden. 83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei. 84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz I (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Konigreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
A. Finanzvorschriften
6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 ( 37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben
7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c(Dok. M/40, Nr. 11).
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
tenntreg angenommen worden (s. Dok. M/ PR/K/1 Nr. 10).
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge 8. Die spanische Delegation, unterstützt von der nortugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstatt eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamianmeldezahl"
- Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Délai d'établissement de l'avis documentaire L'avis documentaire sur l'état de la technique et le texte définitif de l'abrégé sont transmis à l'Office européen des brevets dans un délai de trois mois à compter du jour où l'Institut International des Brevets de La Haye a reçu de l'Office les documents nécessaires à l'établissement de l'avis documentaire.
Ad Article 79
Numéro 3
Limitation de l'avis documentaire à une partie de la demande de brevet européen
Si le demandeur ne se conforme pas à l'invitation prévue article 79, paragraphe 5, de la Convention, l'Institut International des Brevets de La Haye établit l'avis documentaire sur la partie de la demande de brevet européen relative à l'invention ou à la pluralité d'inventions formant un seul concept inventif général, mentionnée en premier lieu dans les revendications.
Ad Article 85
Numéro 1
Publication des demandes de brevets européens et des fascicules de brevet
Le Président de l'Office européen des brevets détermine la forme de la publication des demandes de brevets epéens et des fascicules de brevet ainsi que les indications qui doivent y figurer. Les mêmes dispositions sont applicables à la publication des traductions prévues à l'article 123, paragraphes 2 et 3, de la Convention.
Ad Article 85
Numéro 2
Achèvement des préparatifs techniques en vue de la publication
Le Président de l'Office européen des brevets détermine, pour les cas prévus à l'article 85 , paragraphes 1,3 et 4 de la Convention, la date à laquelle les préparatifs techniques entrepris en vue de la publication sont considérés comme achevés.