Art49dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art49dPCTBE1973
- Numéro d'article : 49
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 049 (Deutsche Fassung)/Art49dPCTBE1973.pdf
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Artikel 49 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 49 MPO Rechnungsprüfung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorsch1.d.Vore. | 201 | IV/3076/62 | S. 67 |
| VE Mai 1962 | 50 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 50 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 21 |
| BR/GT IV/31/70 | 50 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 34 |
| VE 1971 (UE) | 52 b^2 | BR/178/72 | Rdn. 10 |
| BR/88/71 | 50 | BR/125/71 | Rdn. 163/164 |
Dokumente der MDK
| 1. 1972 | 47 | M/54/I/II/III | S. 6 |
|---|---|---|---|
| " | 47 | M/132/III/R 1 | S. 7 |
| " | 47 | M/146/R 2 | Art. 49 |
| " | 47 | M/PR/III | S. 173 |
| " | 47 | M/PR/G | S. 212 |
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt. 2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3(Dok. M/60/1, Seite 6).
Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung
2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäß dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) Regel 42 Absatz 1 (vgl. Nr. 2038).
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/I/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/1 Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daB in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröffentlich werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz I, Satz I, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für
[^0]diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz I zu berücksichtigen, daß - wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung
2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes I - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2 nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
[^1] [^0]: * Regel 48 entfällt später aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II über den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 ff.).
[^1]: - 98
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Regel 5049
Form der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europaischen Recherchenberichte (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europaischen Patentanmeldungen ver8ffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert ver8ffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann fur die Ver8ffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (3) Sind vor AbschluB der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel → Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung auBer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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- 14 -
Regel 50 Form der Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldungen und europaischen Recherchenberichte (1) Der Prasident des Europäischen Patentants bestimmt, in welcher Form die europaischen Patentanmeldungen veroffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veroffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentants kann fur die Veroffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) Unverfindert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens:
| Artikel | 96 |
|---|---|
| 101 | |
| 157 | |
| 161 |
Regeln der Ausführungsordnung:
| Regeln | 29 |
|---|---|
| 32 | |
| 35 | |
| 38 | |
| 40 | |
| 41 | |
| 43 | |
| 46 | |
| 50 | |
| 52 | |
| 59 |
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26. Regel 40
Unter Uebernahme der Vorschlage der UNICE und des CIFE in den Dokumenten M/19 Nr. 36 und M/22 Nr. 26: ".... sowie in Regel 36 Absatz 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisre." 27. Regel 43
In Anlehnung an den PICPI-Vorschlag im Dokument M/15 Nr. 63: "(1) ... so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht irnerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen." 28. Regel 50 "(1) ... das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden."
Der bisherige letzte Satz entfällt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge für die Aenderung der Entwurfsvorschläge
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keit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfanglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist. 20. Artikel 76, Regel 24 Absatz 2. Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen. 21. Artikel 76, Regel 27 Absatz 1 d. Die derzeitige Formulierung "... ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken. 22. Artikel 80, Regel 30. Es wird vorgeschlagen, die Worte "besonders angepasstes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint. 23. Artikel 86 Absatz 3. Es sollte klargestellt werden, dass nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. 24. Artikel 90, Regel 41 Absatz 2. Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen. 25. Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52. Es wird festgestellt, dass für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49. Absatz 2 ergibt.
Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, dass sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 2. April 1973 M / 23 Original: Franzosisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Europaischer Verband der Industrie-Patentingenieure (FEMIPI)
Betrifft: Bemerkungen zum Entwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren
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Artikel 90 - Formalprüfung - Regel 41 Absatz 2
17. Nach der Regel 41 Absatz 2 kann ein Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung jedoch den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat, dieses Versäumnis nicht mehr gutmachen.
Diese Bestimmung erscheint sehr streng. Sie sollte entfallen, da die Möglichkeit besteht, durch Vorlage einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschliessen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.
Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung 18. "Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie ... zurückgenommen worden ist ..."
Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Uebereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, dass der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.
Bei der derzeitigen Fassung der Texte lässt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.
Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen 19. In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, dass ausser den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder gelinderten Patentansprüche aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, dass es wünschenswert erscheint, sie in das Uebereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 5. April 1973 M / 22 Original: Französisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Rat der Europäischen Industrieverbande (CIFE)
Betrifft: Memorandum zu den Vorentwurfen eines Uebereinkommens und einer Ausführungsordnung
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Artikel 88 (2)
9. Der letzte Satz von Absatz 2 konnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles : "so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" konnte es heissen : "so gilt die. Anmeldung als nicht gestellt".
Rücknahme einer Anmeldung
10. Es scheint, dass es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, dass der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.
Artikel 92 (2)
11. Nach der Regel 50 (3) sind ausser den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., dass diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.
Artikel 96 (2) und (3)
12. Es erscheint zweckmässig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.
Artikel 97
13. Es ist wünschenswert, dass die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.
Artikel 104
14. Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104 einem Dritten gewährt, auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Warnung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag, dass das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).
Artikel 107
15. Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und dass ausserdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 2. April 1973 M/19 Original: Französisch (1)
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (UNICE)
Betrifft: Memorandum zum Uebereinkommen uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (1) Deutsche Uebersetzung des Memorandums und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE.
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Regel 48
Frist für die Ubersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt Die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Frist beträgt drei Monate; die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Kapitel III
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 49
Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Vgl. Artikel 92 (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung)
Regel 50
Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen
Recherchenberichte
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt für die gesonderte Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (3) Sind vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 87 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.
[^0]## Rule 48
Period for the transmission of the European search report to the European Patent Office
The time limit referred to in Article 91, paragraph 2, shall be three months after the date on which the International Patent Institute has received from the European Patent Office the documents needed to draw up its report.
Cf. Article 91 (European search report)
Chapter III
Publication of the European patent application
Rule 49
Technical preparations for publication (1) The President of the European Patent Office shall determine when the technical preparations for publication of the European patent application are to be deemed to have been completed. (2) The European patent application shall not be published if it has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication.
Cf. Article 92 (Publication of a European patent application)
Rule 50
Form of the publication of European patent applications and European search reports (1) The President of the European Patent Office shall prescribe the form of the publication of the European patent application and the data which are to be included. The same shall apply for the separate publication of the European search report. The President of the European Patent Office may lay down special conditions for the publication of the abstract. (2) The designated Contracting States shall be specified in the published European patent application. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication of the European patent application, the claims have been amended pursuant to Rule 87, paragraph 2, the new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims.
[^1] [^0]: Vgl. Artikel 92 (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung)
[^1]: Cf. Article 92 (Publication of a European patent application)
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES Conference intergouvernementale pour l'instruction d'un système européen de délivrance de l'et publics particulier Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nummer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.
Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).
Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.
Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.
Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der B R / 177 d / 72 K / cs
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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine veröffentlichte Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehört. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der PCT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.
Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldungsbzw. des Berichts uber den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.
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Denss
REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben. B R / 177 d / 72 zat / WF / K / cs
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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkungen zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur ergănzende Berichte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat betragt, entsprechend den einschlagigigen PCT-Bestimmungen auf 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 92. IFIA schlug vor, keine Veroffentlichung vorzusehen solange die Patentanmeldung nicht vollständig gepruft und in die Fassung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich erteilt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich die Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegenubersehe, die spater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Punkten - geandert werden konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Erteilung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der Prufung betragen konnte; andererseits musste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.
Ferner regte die IFIA an, die Patentschrift mogge den Namen des Erfinders auffuhren.
Artikel 88 - Prufungsantrag 93. Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BIR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anmärung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Erteilung des Patents dem Europaischen Patentamt eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf dann das Patent sogleich zu veröffentlichen sei. 109. Bezüglich der Anregung derselben Organisation, die Patentschrift mage den Namen des Erfinders auffuhren, wurde auf die Nummer 1 zu Artikel 85 AO hingewiesen, die dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Befugnis einraumt zu bestimmen, welche Angaben die Patentschrift enthalten soll.
Artikel 88 - Prüfungsantrag
110. In bezug auf Absatz 2 kam die Regierungskonferenz uberein, es bei der bisher vorgesehenen Frist von 6 Monaten fur die Stellung des Prufungsantrags zu belassen. Die Bemerkung zu Artikel 88 im zweiten Vorentwurf (1971) wurde daher gestrichen. 111. Ferner beschloss die Konferenz, mit Rucksicht auf diese kurze Frist Dritten kein Recht zu gewthren, den Prufungsantrag zu stellen.
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der Technik in Uebereinstimmung mit der Regel 40.3 POT zu bringen, grundsätzlich als gerechtfertigt an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es im Interesse des IIB, das ja den Beginn der Frist festsetze, liege, wenn es in jedem Fall dieselben Regeln anwenden konne, einerlei ob es sich um eine Recherche nach dem POT oder nach dem europäischen Uebereinkommen handele. Insofern sei es gerechtfertigt, hier eine flexible Frist von 2 bis 6 Wochen vorzusehen. Die Anregung einer Delegation, fur die Antragsteller aus aussereuropaischen Landern langere Fristen als fur die aus europaischen Landern zu setzen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen. Eine andere Delegation machte das Bedenken geltend, dass sich durch eine Fristverlangerung die Zustellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik verzogern konne.
Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, in welcher Form die bisherige Fristregelung am besten an die einschlagige POT-Regel angepasst werden konne und ferner, wie sich eine neue Regelung auf die dem IIB gesetzte 3-monatige Frist fur die Erstellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik auswirken werde.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 108. Die Regierungskonferenz lehnte den Vorschlag einer Organisation ab, die Veroffentlichung der Patentanmeldung wegfallen zu lassen und fur Prüfung der Anmeldung und
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTETTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 85 VerDffentlichung der europaischen Patentanmeldung (1) Die europaischen Patentanmeldungen werden unverzuglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritatstag oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frithesten Priorität veroffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veroffentlicht werden. Die Veroffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den Bericht uber den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung vorliegt. Ist der Bericht Uber den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veroffentlicht worden, so wird er gesondert veroffentlicht. (2) + (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung die Ansprüche der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 137 b Absatz 3 geändert und die darin vorgesehene Uebersetzung eingereicht worden, so werden in der VerDffentlichung ausser den ursprunglichen Patentansprtichen auch die neuen oder geänderten Patentansprtiche aufgefuhrt. (4) + (5) +
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- Sekretariat -
Briessel, den 6. Dezember 1971 BR/139/71
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
Stand vom 26. November 1971 -
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das weitere Verfahren bedeutsam sein konne. Zwar komne diese Regelung teurer, als wenn der Anmelder selbst die Uebersetzung besorge; aber die Mehrkosten wurden alle Anmelder in gleicher Weise treffen, und deshalb wäre es auch denkbar, die Anmeldegebulhr höher als bisher anzusetzen.
Dem wurde entgegengehalten, dass es wthrend des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das je nur in der Verfahrenssprache arbeite, nicht auf die Richtigkait der Uebersetzungen ankomme. Der Mehraufwand an Arbeit wurde beträchtlich sein, und damit wurden sich die Personalkosten erheblich erhöhen. Auch wurde sich das Verfahren verzögern, weil der Anmelder zur Fassung der Uebersetzung gehort werden musste. Schliesslich sei es. den Anmelder auch zuzumuten, die Patentanspruche selbst ubersetzen zu lassen, da er mit dem europäischen Erteilungsverfahren sich eindeutig besser stehen werde als nach dem gegenwärtigen Rechtszustand.
Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliessend mit Hohrheit dafur aus, dass der Anmelder einer europäischen Anmeldung die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Hitwirkung des Europäischen Patentamts ubersetzen lassen muss. Sie brachte dies in Artikel 34 Absatz 5 in einem neuen Satz 3 zum Ausdruck. Ferner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch fur den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentanspruche später kndert (Artikel 137 b Absatz 3 Satz 3). Die Aenderung der letztgenannten Bestinmung verlangte wiederum eine entsprechende Klarstellung in Artikel 85 Absatz 3 ・
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- Verbindlichkeit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Vcrpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlage der Uebersetzung (Punkt 112) - Senktion bei Nichteinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der Antssprachen (Punkt 114) - Scitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europaische Patentregister und Akteneinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aonderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).
107. Die Arbeitsgruppe ging zunăchst davon aus, dass nach der gegenwärtigen Fassung des Uebereinkonmens (Artikel 34 Absătze 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentanspruchc aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentamt und nicht vom Anmolder besorgt werden musse, und zwar sowohl fur curopaische als auch - mangels gegenteiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie ertrterte sodann eingehend die Frage, ob diese Regelung beibehalten oder geändert werden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweise die Ieoinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzen. Nur dann sea gewahrleistet, dass die Uebersetzungen konform seien, was fur
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REGIEHUNGSKONFERENE UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71
BERICHT
Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg
Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2.
Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3.
Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswar tige Angelegenheiten (Frankreich).
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Zu Artikel 85 Nummer 1 Verōffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und die Patentschriften ver8ffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt für die Ver8ffentlichung der Uebersetzungen gemäss Artikel 123 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veroffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen.
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RECIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentanspruche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Hơglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemein.en Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prüfung der von der niederlăndischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europä̈schen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.
Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.
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63. Die Arbeitsgruppe kam uberein, dass die Zusammenfassung auf jeden Fall als Teil der Anmeldung veroffentlicht werden soll. Im ubrigen kann der Prusident des Europaischen Patentants besondere Vorschriften fur die Veroffentlichung der Zusammenfassung erlassen. In diesem Sinne wurde die Nummer 1 zu Artikel 85 AO ergänzt.
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Die zu diesem Zweck in der Ausfuhrungsordnung neu gosschaffene Nummer 4 a zu Artikel 145 sieht vor, dass derartige Fehler in allen beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen auf Antrag berichtigt werden kOnnen. Ihr Wortlaut lehnt sich eng an die Regel 91.1 Buchstaben a und b der PCT-Ausfuhrungsordnung an. Besondere Ausnahmen - z.B. fur den Fall der nachträglichen Benennung eines Etastes wurden in die neue Bestimmung nicht aufgenommen. 60. Der Arbeitsgruppe erschien es auch nicht tunlich, die neue Nummer 4 a zu Artikel 145 A0 mit der schon bestehenden Nummer 4 zu Artikel 145 A0, die von den Berichtigungen in Entscheidungen, Veröffentlichungen und im Register des Europäischen Patentamts handelt, zu einer cinzigen Bestimmung zusammenzufassen. 61. In Artikel 82 Absatz 2 musste die Bezugnahme auf Artikel 79 Absatz 5 entfallen, dessen Inhalt massgeblich geandert wurde (s. oben Punkt 50 b).
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentenneldung und Nummer 1 zu Artikel 85 A0 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften 62. Um Miseverständnissen vorzubeugen, wurde in Artikel 85 Absatz 1 klargestellt, dass bei der Veröffentlichung der Anmeldung die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung veroffentlicht werden. Absetz 3 wurde lediglich redaktionell geandert.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Ergobnis d u g+9 fihung d e Kibafipripe I =B R / 134 / 27 × 29.007 n (=huehr Voreuchus f eint ükes einkonium....) u s u
BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135 d / 71 esi/LB/bm
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Artikel 85
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Falls vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 81 geteilt worden ist oder die Patentansprüche gemäß Artikel 83 geändert worden sind, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.
Article 85
Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the date of filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the report on the state of the art has not been published at the same time as the application, it shall be published separately. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 83, the original claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication of the European patent application and, where appropriate, of the separate later publication of the report on the state of the art, shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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the examiner would not yet have decided on the unity or lack of unity of the application. At this stage, it would simply have been noted that a report on the state of the art is not sufficient but that an additional report will be necessary, if the search is to cover all the claims contained in the application. In addition, it was pointed out that the relative functions of the International Patent Institute and the European Patent Office in respect of the implementation of paragraphs 5 and 6 of Article 79 of the Convention should be defined in the working agreement which is to be drawn up between these two bodies.
Re. Article 85, No. 1 - Publication of European patent applications and of the specification of a European patent 24. The Sub-Committee added a sentence to the text which had previously been adopted for this provision (cf. BR/59/70; page 1). This gives wider responsibility to the President so that he can also prescribe the form of the publication of the translations provided for in Article 123, paragraphs 2 and 3, of the Convention. These paragraphs deal with the conditions and the effects of the publication of an international application. When the provision was examined, it was stated that the European Patent Office publications mentioned therein must contain a specific date. It is in. fact with effect from this date that the protection rights will commence.
Re. Article 85, No. 2 - Termination of the technical preparations for publication 25. The Sub-Committee adopted a provision which prescribes that, for the cases referred to in Article 85, paragraph 4, the President shall determine the date on which the technical preparations for publication shall be considered
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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
Brussels, 1st April 1971 BE / 84 / 71
- Secretariat -
MINUTES
of the 5th meeting of the "Implementing Regulations" Sub-Commitee of Working Party I (Luxembourg; 12 - 14 January 1971)
I
1. The fifth meeting of the "Implementing Regulations" Sub-Committee was held in Luxembourg from 12 to 14 January 1971, with Mr FRESSONNET, Deputy Director, French Industrial Property Institute, in the Chair.
In addition to the national delegations represented in the Sub-Committee, the meeting was attended by representatives of WIPO/OMPI and the International Patent Institute.(1) 2. The Drafting Committee met each day, under the Chairmanship of Mr NEERVOORT, Secretary of the Octrooiraad, following the Sub-Committee's meetings. (1) See the list of participants in Annex I.
Veriom ni d leider milt B R / 84 e/71 nan/KM/prk vahunden. 9.S.
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Zu Artikel 85
(früher Artikel 86a) Nummer 1 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften
Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und die Patentschriften veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten sollen.
Bemerkung:
Dieser Artikel ersetzt die Nummer 1 zu Artikel 85 in dem Dokument BR/50/70, Seite 35, und betrifft auch die Artikel 98 und 107 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens. Er ist Artikel 85 nur vorläufig zugeordnet.
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REGIERUNGSKONFERENZ UeHER DIE EINFUEHWUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüszel, den 9. November 1970 BR/59/70
Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (20. bis 23. Oktober 1970)
ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
zu Artikel 85, 88, 97, 99, 101, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 130 154, 155, 156, 157 und 159
des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens
BR/59 d/70
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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts
Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungstat
Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid
Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.
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RESIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
Abstract
BERICHT -tber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Togegordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ORPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel 85 (früher Artikel 86a)
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Text der Arbeitsgruppe
(1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) * (3) * (4) * (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichtes über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
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(1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäss Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäss Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgefuhrt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
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| | | | | — | — | — | | 1) | 06 | EPR | | 2) | | | | 3) | | | | 4) | | | | 5) | | | | 6) | | | | 7) | | | | 8) | | | | 9) | | | | 10) | | |
| | | | | — | — | — | | ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS | EPR 454/70 | | | UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN | | | | Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel | | | | (7. bis 11. September 1970) | | |
BR/48 d/70 esi/GM/gb
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Zu Artikel 85 - Angaben auf der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 39. Die Untergruppe kam in diesem Zusammenhang tiberein, die Durchführungsbestimmung darauf zu beschränken, dass dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis zur Festlegung der Angaben ubertragen wird, welche die Patentanmeldung neben den bereits im Vorentwurf vorgesehenen Angaben enthalten muss.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 51 d / 70 zat / MP / bm
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113. In bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene Veröffentlic des Berichts Uber den Stand der Technik erhebt sich die Fr welche Form daftur festzulegen ist, wobei es unerheblich ist ob dieser Bericht gleichzeitig mit der Anmeldung oder spater veröffentlicht wird. Sollte man spater zu der Ansicht gelanges ein einfacher Hinweis im Patentblatt darauf, dass der Bericht der Oeffentlichkeit zur Verflugung steht, reiche aus, so wären die Bestimmungen entsprechend abzufassen.
Artikel 88 - Antrag auf Prüfung (BR/40/70,Seiten 7 und 8 Punkt 20) 114. Gemäss Absatz 2 beginnt die Frist flur die Einreichung des Prüfungsantrags mit dem Zeitpunkt des in Artikel 85 Absatz 5 vorgesehenen Hinweises auf die Ver8ffentlichung.
Die Gruppe wollte den Beginn der Frist so setzen, dass Dritte ebenso wie der Anmelder die Möglichkeit haben, den Bericht Uber den Stand der Technik zur Kenntnis zu nehmen. 115. In der Gruppe wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es angesichts der kurzen Frist flur die Einreichung des Prlfungsantrags fraglich sei, ob die Möglichkeit der Einreichung flir Dritte noch gerechtfertigt ist.
Artikel 188 b (neu) - Frist flir die Einreichung des Prlfungsantrags während einer Uebergangszeit (BR/40/70, Seite 8, Punkt 20 Absatz 2, 6. und 7. Gedankenstrich) 116. Die Gruppe bemUhte sich, eine dem Mandat der Konferenz entsprechende Fassung zu wählen; sie Uberliess jedoch der Konferenz, den Zeitraum festzulegen, der Uber die in Artikel 88
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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und insbesondere die Frist für die Einreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) fügte die Gruppe einen neuen Absatz 4 a ein, wonach in der Ausfuirungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht Uber den Stand der Technik und den ondgultigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA Ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Aus-rthrungordrung an. /
Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Prioritattsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt cer Korferenz, die im ersten Vorentwurf enthaltene Beperkung zu Lrtikel 74 zu streichen, und zwar unter Beruicksichtigung der Erörterungen, die in der Arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz Uber den TCT stattgefunden haben.
Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritetsrechts der ausländischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.
Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Veroffentlizhung der europäischen Patentanmeldung (BR/40/70, Seite 6, Punkt17) 111. Die Abeätze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geandert worden (vgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Veröfentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln. B R / 49 d / 70 ert/UL/X/bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErHffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl8ufige Tagesordnung (Dok. BR/OT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B R / 49 4 / 70
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(4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86 (früher Artikel 86b)
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87 (früher Artikel 87a)
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt.
KAPITEL II
Erteilungsverfahren Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen: (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86 (former Article 86b)
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87 (former Article 87a)
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present his observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant.
CHAPTER II
Procedure for grant Article 88 Request for examination (1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention.
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(2) Si le demandeur use de la faculté prévue au paragraphe 1 , les revendications nouvelles ou modifiées sont déterminantes, au lieu des revendications initiales, pour la protection demandée, dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande. (3) Si les revendications nouvelles ou modifiées ne sont manifestement plus couvertes par l'avis documentaire sur l'état de la technique, l'Office européen des brevets peut demander à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire additionnel. Il invite le demandeur à acquitter, dans le délai d'un mois, la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande est réputée retirée.
Article 83 (ancien article 82)
Modification des documents Jusqu'à l'introduction de la requête en examen et sans préjudice des dispositions des articles 78, paragraphe 2, 81 et 82 , la description, les revendications et les dessins d'une demande de brevet européen ne peuvent être modifiés que pour la rectification d'erreurs matérielles, d'erreurs d'expression ou de fautes évidentes.
Article 84 (ancien article 83)
Audition devant la section d'examen La section d'examen entend le demandeur d'office ou sur requête, lorsqu'elle le juge utile. Elle doit faire droit à cette requête lorsqu'elle envisage de rejeter tout ou partie de la demande.
Article 85 (ancien article 86a)
Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée sans délai 18 mois après le dépôt de la demande ou, si une priorité a été revendiquée, après la date de cette priorité, ou si plusieurs priorités sont revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins ainsi que, en annexe, l'avis documentaire sur l'état de la technique pour autant qu'il soit disponible au moment de la publication. (2) Les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67 sont énumérés dans la publication. (3) Si la demande de brevet européen est divisée avant la publication, conformément aux dispositions de l'article 81 , ou si les revendications ont été modifiées conformément aux dispositions de l'article 82 , les revendications initiales sont également reproduites dans la publication, en plus des revendications nouvelles ou modifiées.
Bemerkung zu Artikel 85: Es ist vorgeschlagen worden:
- entweder nur die neuen bzw. geänderten Patentansprüche - oder die neuen bzw. geänderten Patentansprüche in den drei Sprachen des Übereinkommens und die ursprünglichen Patentansprüche lediglich in einer der drei Sprachen zu veröffentlichen.
Note to Article 85 It is proposed:
- either to publish only the new or amended claims, - or to publish the new or amended claims in the three languages of the Convention and the original claims in only one of these languages.
Remarque concernant l'article 85 : Il a été proposé :
- soit de ne publier que les revendications nouvelles ou modifiées, - soit de publier les revendications nouvelles ou modifiées dans les trois langues de la Convention et les revendications initiales dans l'une de ces langues.
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(2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Sind die neuen oder geänderten Patentansprüche durch den Bericht über den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen zusätzlichen Bericht einholen. In diesem Fall fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 83 (früher Artikel 82 )
Änderungen der Unterlagen
Bis zur Stellung des Antrags auf Prüfung ist außer in den Fällen der Artikel 78 Absatz 2, 81 und 82 eine Änderung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.
Artikel 84 (früher Artikel 83)
Anhörung vor der Prüfungsstelle Die Prüfungsstelle hört den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.
Artikel 85 (früher Artikel 86a)
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monate nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage des Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäß Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject matter does not extend beyond what was described in the application. (3) If the new or amended claims are obviously no longer covered by the report on the state of the art, the European Patent Office may request an additional report from the International Patent Institute at The Hague. In such an event the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the fee prescribed by the rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If within the period fixed, the additional fee has not been paid, the application shall be deemed to be withdrawn.
Article 83 (former Article 82)
Amendment of documents Up to the the receipt of the request for examination, and without prejudice to Article 78, paragraph 2, and Articles 81 and 82, the description, claims or drawings of an application for a European patent may not be amended except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes.
Article 84 (former Article 83)
Hearings before the Examining Section
The Examining Section shall give a hearing to the applicant either on its own initiative or at his request, where it considers this to be expedient. It must give a hearing to the applicant on his request if it proposes to give a decision refusing the application wholly or in part.
Article 85 (former Article 86a)
Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available at the time of publication. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If before such publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 82, the original patent claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Artikel 83 - Anhörung vor der Prü̆ungestelle 61. Nach Auffassung der Gruppe sollte vorgezehen werden, dass die Prüfungsstelle den Anmelder auf seinen Antrag hin anhören muss, wenn sie die Anmeldung zurückzuweisen beabsichtigt.
Artikel 84 - Erteilung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 85 - Veröffentlichung des vorläufigen euronäischen Patents
Artikel 86 - Amtliche Urkunde über das vorläufige europäische Patent 62. Zur Streichung dieser drei Artikel wurden keine Bemerkungen gemacht.
Artikel 86 a - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung 63. Nach Ansicht der Gruppe sollte Absatz 1 - in Anlehnung an Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des POT-Plans die Möglichkeit eröffnen, auf Antrag des Anmelders die Anmeldung schon vor Ablauf der Frist von 18 Morsten zu veröffentlichen. 64. In bezug auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in den verschiedenen Fallen des Absatzes 1 b (vgl. Bemerkung zu diesem Artikel in Dok. BR/9/69) kam die Gruppe überein, dass diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm
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Artikol 86a Offenlegung ver der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischon Patents (1) Europäische Patentanmeldungen oder Patente werden nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach der Eirmoichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt der Offentlichkeit zugänglich gomacht. Ist nach Ablauf dieser Frist die Erteilung des vorläufigen europäischon Patents noch nicht bekanntgomacht, so erfolgt die Offenlegung im Wege der Aktenoinsicht unter den in Artikel 162 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Voraussetzungen. (2) Ein Hinweis auf dio in Absatz 1 vorgesehene Offenlegung wird in das ouropäische Patentregister eingetragen und im Europäischon Patentblatt bekanntgemacht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
VE 1965 VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht
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Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents
9. Die Untergruppe hat einen Vorschlag fur eiser Artikel, in dem die Ladung des Anmelders durch die Prüfungsabteilung geregelt wird, nicht angenommen. Sie war der Ansicht, dass im Uebereinkommen eine allgemeine Bestimmung vorgesehen werden sollte, in der alle Bestimmungen betreffend die Anhörung und die müruliche Verhandlung zusammengefasst werden.
In den Text der Ausfuhrungsordnung wurde unter dem betreifenden Artikel eine Bemerkung aufgenommen, um die Arbeitsgrupe I auf diese Frage aufmerksam su machen.
Artikel 98 - Voroffentlichung des europäischen Patents
10. Die Untergruppe hat zunfichst vereinbart, dass in der Ausfuhrungsordnung die Angaben, die in die Pst, , hrift a, , nehmen sind, nicht näher genannt werden solli, , , , in. Faiis der Angaben, die in der Veröffentlichung der A.mel: ig. . . . halten sein müssen (zu Artikel 85 Nummer 1) sollte darin lediglich vorgesehen werden, dass diese Aufgabe dem Präsidenten des Patentamts tibertragen wird.
Die Untergruppe hat ferner beschlossen, die beiden Bestimmungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Dieser Text wird zusammen mit einer Bemerkung zur Erinnerung in der Bestimmung zu Artikel 85 Nummer 1 wiedergegeben.
Zu Artikel 99 Nummer 1 - Ausstellung von Ausfertigungen der Urkunde Uber das europäische Patent 11. Keine Bemerkungen B R / 60 d / 70 zat / LB / bm
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Zu Artikel 85 Nummer 1 - Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften
6. Siehe Nr. 10.
Zu Artikel 88 Nummer 1 - Form des Prüfungsantrags
6a. Die Untergruppe hat vereinbart, unter Absatz 2 Buchstabe a nicht vorzusehen, dass der Antrag die Staatsangehörigkeit oder den Staat des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Antragstellers enthalten muss (siehe Bemerkung). Die Untergruppe hat ferner die Bestimmung gestrichen, dass ein Dritter, der eliea Frifurgeantrag stellt, seine Einwendungen geltend machen kann, da eine solche Möglichkeit implizite bereits durch den Artikel 87 des Vorentwurfs anerkannt ist.
Zu Artikel 88 Nummer 2 - Zurückweisung des Prüfungsantrags 7. Werden die vom Patentamt gerugten Mangel des Antrags nicht rechtzeitig beseitigt, so wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgebühr wird in diesem Fall - obwohl sie hoch ist und obgleich die Prüfung nicht erfolgt - einbehalten. Die Untergruppe war der Ansicht, dass der Nachlässigkeit von Antragstellern kein Vorschub geleistet werden sollte.
Falls das Europäische Patentamt die Mangel nicht bemerkt und das Prüfungsverfahren einleitet, so bedeutet dies nach Ansicht der Untergruppe, dass der Mangel verschwunden ist. Eine solche Folge würde jedoch nur für Formmangel gelten. Die nachstehende Bestimmung regelt den Fall der sachlichen Mangel.
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BERICHT
über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970) I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.
Auszser don in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60 d / 70 zat / MP / bm
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Zu Artikel 35
Nummer 2
Besonderheiten der Ver8ffentlichung bei der Teilung der Anmeldung und bei Änderung der Ansprüche (gestrichen)
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Zu Artikel 85
Nummer 1
Angaben auf der Patentschrift des vurlaeufigen europaeischen Patents (1) Unbeschadet der Vorschriften des Abkommens und der uebrigen Vorschriften dieser Ausfuehrungsordnung enthaelt die Patentschrift des vorlaeufigen eur paeischen Patents folgende Angaben: a) die Nummer des Patents; b) den Ze itounkt der Be'cnnntmachung der Erteilung des Patents; c) den Namen, die Vornamen sder die Bezeichnung und die Rechtsform des Inhabers sowie den Staat seines 'Vohnsitzes oder Sitzes; d) den Zeitcunit der Einreichung der Patentanmeldung; e) die Symbole der Klassifikation des Patents; f) gegebenenfalls den Namen des als Erfinder Genannten; g) falls eine Prioritaet in Anspruch genommen wird, den Zeitpunkt, die Nummer und den Staat der ersten Hinterlegung; h) bei Zusatzoatenten die Nummer des Hauptpatents; i) bei T ilpatentanmeldungen den Zeitpunkt und die Nummer der urspruenglichen Patentanmeldung; j) im Falle des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens den Zeitpunkt und die Nummer der urspruenglichen Patentanmeldung;
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ARBEITSGRUPPE "Patente" Brüssel, den 20. Januar 1964
VE 40 1964
Vorrentwurf
einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Page 69
die aber nur oinon beispielhafton Charakter haben würde. Der Prăsidont des Patentamtes solle das Recht haben zu entscheiden, welche zusătzlichen Eintragungen in der Patentschrift erscheinen sollen.
Der Rodaktionsausschuss soll die ibfassung cines Toxtos in diesem Sinne ubernehmen.
Artikel 85 Nr .1
Dieser Artikel bosagt, dass in der godruckton Patontschrift der in Irtikol 16 absatz 3 genannte Zoitpunkt der Mitteilung an das Europäische Patentamt durch don durch oino widerrechtlichs Entnahme Verletston vormorkt worden muss. Dieso Vorschrift wird von der arboitsgruppe angenommon und an don Rodaktionsausschuss woitorgoleitot.
Irtikol 85 Nr .2
Dioso Vorschrift rogolt die Bosondorhoiton der Bokanntmachung boi Teilung der Anmoldung und Andorung der Patontansprüche.
Boim orston Absatz sieht die arboitsgruppe keinen Nutzon im orston Satz. Diosor soll das Loson der Patontschrift orloichtorn und doshalb die goändorton Ansprüche gleich am Anfang orschoinen lassen.
Nach oinom Godenkoncustausch beschliosst die Gruppe, dio Streichung dieses orston Satzos. Dioso Einzelhoit der Patontschrift scheint ihr ohar in den Entscheidungsboreich dos Prăsidonton des Patontamtes als in don Boreich der Jusführungsordnung zu gohëron.
Der zweite Satz bozicht sich auf die urspruinglichon Ansprüche. Er folgt aus dor Noufassung von Irtikol 85. Er wird boibohalten und an don Rodaktionsausschuss überwiesen.
Absatz 2 rogolt die Voroffentlichung im Falle der Teilanmoldung. Diosor absatz wird von der Gruppe angenommon und an don Rodaktionsausschuss woitergeleitet.
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wem 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand
Sitzungsbericht
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Zu Artikel 85
Nummer 1
Vermerk des Zeitpunkts der früheren Anmeldung
Ist ein vorläufiges europäisches Patent auf eine gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens neu eingereichte Patentanmeldung erteilt worden, so wird auf der Patentschrift für dieses Patent auch der in Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens genannte Zeitpunkt vermerkt.
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Ausführungsordnung
zu Artikel 85 des Abkommens
Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents
Vorbemerkung:
Mit Rücksicht auf die nachfolgenden Vorschläge zur Ausführungsordnung dürften folgende Änderungen des Abkommens erforderlich werden:
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung, die Ansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über die Neuheit der Erfindung enthält."
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Kurt Haertel
Arbeitsentwurf
- zu einer
Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschlag zur Ausführung des Artikels 69 des Abkommens
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Regel 49 MPU Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde wird | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 85 Nr. 1 | 7669/IV/63 | S. 27 |
| VE 1964 (AO) | 85 Nr .1 | BR/60/70 | Rdn. 6 |
| VE 1965 (Ue) | 86a | BR/10/69 | Rdn. 63/64 |
| VE 1970 (Ue) | 85 | BR/49/70 | Rdn. 111/113 |
| BR/48/70 | 85 | BR/51/70 | Rdn. 39 |
| BR/48/70 | 85 | BR/87/71 | Rdn. 68 |
| BR/59/70 | 85 Nr .1 | BR/84/71 | Rdn. 24 |
| VE 1971 (Ue) | 85 | BR/135/71 | Rdn. 62/63, 119 |
| VE 1971 (AO) | 85 Nr .1 | BR/135/71 | Rdn. 63 |
| BR/134/71 | 85 | BR/144/71 | Rdn. 108 |
| BR/139/71 | 85 | BR/168/72 | Rdn. 108/109 |
| BR/139/71 | 85 | BR/169/72 | Rdn. 92 |
| BR/139/71 | 85 | BR/177/72 | Rdn. 57 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 50 | M/19 | S. 3 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/22 | S. 9 |
| " | " | M/23 | S. 3 |
| " | " | M/47/I/II/III | S. 13 |
| " | " | M/124/I/R 8 | S. 14 |
| " | " | M/146/R 9 | R 49 |
| " | " | M/PR/I | S. 98 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
Page 75
Regel 49 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
Page 76
Zu Artikel 201
Rechnungsprüfung und Entlastung
1. Materialien: 2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 206 des EWG-Vertrags.
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18.3.Bom
VERTRAULICH !
B e m e r k u n g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 pinanzvorschriften
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Artikel 201
Rechnungsprüfung und Entlastung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentants wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsrat] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsrat7 auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsrat7 festgelegte (2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit end Ordnungsmäßigkeit der Einrahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtsehaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eires jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschu3 einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Eitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentants legt dem [Verwaltungsrat] jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts. (4) Der [Verwaltungsrat7 erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentants Entlastung zur Ausfiuhrung des Haushaltsplans.
Page 79
Kurt Haertel
Bonn, den 28. Februar 1962 18.3. 8 mm
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047
Finanzvorschriften
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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Faushaltsplans des Europäischen Patentants. Als Kuster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Pressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
Page 81
ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüasel, den 22. Mai 1962 VESTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
Page 82
Artikel 50 (201)
Bestätigung der Rechnung
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsrat] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsrat7 auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsrat7 festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtsmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem [Verwaltungsrat7 jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Ubersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts. (4) Der [Verwaltungsrat7 erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Bemerkung:
Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962 44 P P / I I / 62
STRENG VERTRAULICH
V or e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Kjtglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwie sen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(3) Der Präsident des Europäischen Patentants legt dem [Verwaltungsrat] jāhrlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentants. (4) Der [Verwaltungsrat] erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentants Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Bemerkung
Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.
Artikel 51 Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung gelterden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.
Artikel 52 Transferierung der Guthaben (1) Der Präsident des Europäischen Patentants kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentants, soweit möglich, derartige Transferierungen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentants verkehrt mit jedem Vertragstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentants die Notenbanken des betreffenden Vertragstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
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Der Haushaltsplan wird vom [Verwaltungsra 5 festgestellt.
Artikel 48 Vorgriff (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom [Verwaltungsra 5 noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Eaushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsra 5 kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Eaushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 49 Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Eaushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 50 (getzt Art. 49) Bestätigung der Rechnung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsra 5] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsra 5 auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsra 5 festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 50 Bestätigung der Rechnung
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalteführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
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Artikel 50 Bestätigung der Rechnung
Vorentwurf von 1962
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsrat] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsrat] auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsrat] festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahre erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem [Verwaltungsrat] jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts. (4) Der [Verwaltungsrat] erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Bemerkung
Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.
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REGIEHUNGSKONFERENS UEBER DIE EINFUERHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinen Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 14. Juli 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/31/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens Uber ein Europäisches Patentrecht
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Artikel 50 (nctiz 3rt. 49)
aushaltspl ibehalten. 11t. haltsplans des Ver- ushaltspla nommen. De Vorbehalt
- Absatz 3 orläufig Absatz beanden. urch das ikel nicht
21. Artikel 50, der die Bestatigung der Rechnung behandelt, wurde in seiner ursprlinglichen Fassung angenommen (1). Die Vorbehalte bezüglich des Verwaltungarates entfallen. Die frthere Bemerkung Uber die Möglichkeit, aine nachträgliche Kontrolle einzuführen (Bemerkung zu Artikel 50, unten nuf der Seite) wurde gestrichen.
Artikel 51
22. Im ursprunglichen Text des Artikels 51 betreffend die vo Europaischen Patentamt zu verwendetde Rechangseinheit wurde Absatz 2 wie folgt geändert: "(2) Die Vertragsstaaten stcllen dem Europäischen Patn:t amt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen be:tut. nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfugung". 23. Die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen. Die Mitglieaer der Arbeitsgruppe waren sich einig dartiber, dass es dem Verwaltungsrat uberlassen werden sollte, in der Finanzordnung die Einzelheiten zu regeln, nach denen üie in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge an das Europäische Patentamt zu zahlen sind. Die deutsche Delegation beantragte jedoch, im Sitzungsbericht festzuhalten, dass nach ihrer Auffassung die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge in einer konvertierbaren Weinrung zu zahlen sind. (1) Im französischen Text des Artikels 50 Absatz 1, letzter Eats mus es enstelle von "numération" "rémunération" heissen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFIEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
BIPICHT
uber die zweite Citring der Arboitegruppe IV (Exembirg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitggruppe IV hielt voin 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unier dem Vorsiez von Hrrm E. ARKITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Loncon, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Intermetionelen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter for WIIO/BIRPI und des Eurorarates hatten sich ortschulzigen lassen (1).
I. - GETALTUNG DEE AMEIT
2. Auf Voreshlag ibres Vorsitzenden beschloss äe Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehaerverzeichnis siehe Anlare.
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33. Artikel 49 - Ausführung des Haushaltsplans
Keine Bemerkungen 34. Artikel 50 - Rechnungeprüfung
Einem Vorschlag der britischen Delegation entsprechend (vgl. Dok. BR/GT IV/30/70) Baderte die Arbeitsgruppe diesen Artikel dahingehend, dass die Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts gleichfalls vom Kontrollausschuss gepruft und dem Verwaltungcrat zusammen mit einem Bericht dieses Ausschusses wnerbreitet wird. 35. Artikel 51 - Rechnugseinheit
Die Arbeitsgruppe erweiterte den Anwendungebereich des Absatzes 2 auf die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschüsse nach Artikel 42 d (neu). 36. In bezug auf die Absätze 3 und 4 des Vorentwurfs von 1962 wurde erneut die Frage geprüft, ob - wie von verschiedenen Delegationen in der letzten Sitzusg befürwortet worden war die von den Vertragsstaaten hinterlegten Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert behalten sollen. Es erhob sich im besonderen die Frage, ob dieser Grunúsatz ausdrücklich hervorgehoben werden solle. Die Mehrheit der Delegationen
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINIUBKKUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. Novenber 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritto Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcuburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cffise in Iondon, ab.
An der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariets des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte, in erster Linie arhard vorschjedsner Arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein curopäisches Patenterteilungsverfahren (Artikal 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnenmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 4/70 K/ta
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Artikel 50 Rechnungsprufung (1) Die Rechnung uber alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts sowie eine Uebersicht uber das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentants werden durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und uberzeugt sich von der wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuhrung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentants legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Uebersicht uber das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Eurcpäischen Patentants Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Fortfuluian ian BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS:
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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c) Ausarbeitung einer Stellungnahme zu der Frage, welcher Zinssatz oder welche Zinssätze fur die nach Artikel 42 c Absatz 5 zu zahlenden Zinsen vorgesehen werden sollten, und Prifung dessen bzw. deren Auswirkungen auf die Pincenplanung. d) Allgemeiner gehaltene Neufassung des Artikels 50, um generell auf unabhăngige Rechnungsprufer Bezug zu nehmen. e) Prüfung der finanziellen Auswirkungen, die sich in dem Fall ergeben, dass ein Staat dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt oder dass die Mitgliedschaft eines Siaates nach Artikel 162 Absatz 4 oder Artikel 171 endet; ferner Prüfung der Frage, ob die die Finanzvorschriften botreffenden Artikel geändert werden müssen, um die Finanzierung unter diesen Umständen sicherzustellen. f) Ueberarbeitung des Berichts der Arbeitsgruppe IV und dessen Anhänge (BR/57/70), um diese Texte mit dem Uebereinkommensentwurf in der sich nach der 5. Tagung der Konferenz im Januar 1972 ergebenden Fassung in Einklang zu bringen.
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pruler aus privaten Unternehmen sitzen künen. Nach ihrer Ansicht hatten namlich Regierungsschverständige fur eingehende Prufungen keine Zeit. Dies wurde auch der Praxis des Internationalen Patentinstituts entsprechen. Dieser Vorschlag wurde angenommen; Eie Arbsitsgruppe IV soll Artikel 50 entsprechená ăndern. 164. Die Konferenz beschloss, den gesamten Bericht der Arbeitsgruppe IV nebst Anhängen (BR/57/70) nicht zu verGffentlichen, da er fur die interessierten Kreise ohne Interesse ist.
Die Konferenz ubertrug der Arbeitsgruppe IV folgence Aufgaben: a) Neuberechnung des Aufbringungsschlussels fur die Beitrage der Staaten nach Artikel 42 c auf der Grundlage von 19 Teilnehmerstaaten anstatt von 17, da Jugoslawien und Monaco neu hinzugekommen sind. b) Prufung der Frage, ob die zweite Fassung des Artikels 42 c Absatz 3 dahingehend geändert werden sollte, dass das Verhaltnis von einem Viertel (Buchstabe a) zu drei Vierteln (Buchstabe b) durch das Verhaltnis 50 : 50 ersetzt wird; in diesem Falle wäre der Aufbringungsschlüssel fur die Beitrage auf der gleichen Grundlage zu berechnen.
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erste enthält einen einfachen Aufbringungsschlüssel, der in direktem Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten in dem Jahr vor Inkrafttreten des Uebereinkommens steht. Die zweite sieht niedrigere Beiträge fur Lănder mit geringerer Patentintensität vor; die Sätze sind so gestaltet, dass sich fur die Lunder, die an der Spitze der Skala stehen, die Beiträge sich in vernunftigen Proportionen halten.
Die niederländische Delegation schlug eine dritte Fassung vor, die auf dem fur POT geltenden vorlaufigen Aufbrindungsschlüssel beruht. Hiergegen wurde jedoch eingewandt, dass dieser Aufbringungsschlüssel speziell geschaffen worden sei, um gewissen Problemen von Ländern anderer Kontinente gerecht zu werden, und dass er nur als vorlaufige Lösung gedacht sei. Die Konferenz dankte der niederländischen Delegation dafür, diese Möglichkeit zur Sprache gebracht zu haben, vermochte aber diesen Vorschlag nicht als eine weitere Variante anzunehmen.
Die Konferenz beschloss, beide von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fassungen zwecks weiterer Prüfung im Entwurf beizubehalten und in der zweiten Fassung eine weitere Variante aufzunehmen, wonach unter den Buchstaben a und b an die Stelle der Sätze 1/4 bzw. 3/4 jeweils der Satz 1/2 tritt. Die Konferenz wird sich bemühen, dieses Problem auf ihrer letzten Tagung vor der Diplomatischen Konferenz im Juni 1972 zu lösen.
Artikel 50 (Rechnungsprufung) 163. Die niederländische Delegation schlug vor, in Absatz 1 klarsustellen, dass im Kontrollausschuss unabhänigge Rechnuizs- B R / 125 c / 71 zat / MP / K / cs
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REIERUNGSHONFIRINZ UEEER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Cekretariat -
B-tissel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Article 52a
Exécution du budget
(1) Le Président de l'Office européen des brevets exécute le budget, sous sa propre responsabilité et dans la limite des crédits alloués. (2) A l'intérieur du budget, le Président de l'Office européen des brevets peut procéder, dans les limites et conditions fixées par le règlement financier, à des virements de crédits, soit de chapitre à chapitre, soit de subdivision à subdivision.
Article 52 h
Approbation des comptes
(1) Les comptes de la totalité des recettes et dépenses du budget, ainsi que le bilan de l'Office européen des brevets sont examinés par une commission de contrôle, formée de commissaires aux comptes offrant toutes garanties d'indépendance, et présidée par l'un d'eux. Le Conseil d'administration fixe le nombre des commissaires. Les commissaires et le président de la commission de contrôle sont désignés par le Conseil d'administration pour une période de cinq ans. Leur rémunération est fixée par le Conseil d'administration. (2) La vérification, qui a lieu sur pièces et au besoin sur place, a pour objet de constater la légalité et la régularité des recettes et dépenses et de s'assurer de la bonne gestion financière. La commission de contrôle établit, après la clôture de chaque exercice, un rapport qu'elle adopte à la majorité des membres qui la composent. (3) Le Président de l'Office européen des brevets soumet chaque année au Conseil d'administration les comptes de l'exercice écoulé afférents aux opérations du budget, ainsi que le bilan de l'actif et du passif de l'Office européen des brevets, accompagnés du rapport de la commission de contrôle. (4) Le Conseil d'administration donne décharge au Président de l'Office européen des brevets sur l'exécution du budget.
Article 52 c
Unité de compte
(1) Le budget est établi dans l'unité de compte fixée conformément aux dispositions du règlement financier. (2) Les versements et contributions prévus à l'article 41, ainsi que les avances prévues à l'article 45 , sont mis à la disposition de l'Office européen des brevets par les États contractants, conformément aux dispositions du règlement financier.
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Artikel 52 u
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 52 b
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts werden durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Artikel 52 c
Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüsse nach Maßgabe der Finanzordnung zur Verfügung.
Article 52 u
Budget implementation
(1) The President of the European Patent Office shall implement the budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.
Article 52 b
Auditing of accounts
(1) The income and expenditure account and a balance sheet of the European Patent Office shall be examined by an Audit Board composed of independent auditors of whom one shall be the chairman. The Administrative Council shall fix the number of auditors. The members and the chairman of the Audit Board shall be appointed by the Administrative Council for a period of five years. Their remuneration shall be determined by the Administrative Council. (2) The audit, which shall be based on vouchers and shall take place, if necessary, in situ, shall ascertain that all income has been received and all expenditure effected in a lawful and proper manner and that the financial management is sound. The Audit Board shall draw up a report after the end of each accounting period, the adoption of this report requiring a majority vote of its members. (3) The President of the European Patent Office shall annually submit to the Administrative Council the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the European Patent Office, together with the report of the Audit Board. (4) The Administrative Council shall give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget.
Article 52 c
Accounting and contributing currencies
(1) The budget shall be drawn up in the unit of account fixed in accordance with the provisions of the Financial Regulations. (2) The payments and contributions provided for in Article 41, and the advances provided for in Article 45 shall be made available to the European Patent Office by the Contracting States in accordance with the provisions of the Financial Regulations.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Abschliessend sprach sich die Arbeitsgruppe fur. den Vorschlag des Vorsitzenden mit der Massgabe aus, dacs der Beschluss des Verwaltungsrats mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden muss. Diese Lösung enthalte jedoch gewisse Unsicherheitsfaktoren, und sie wurde nur in Ermangelung einer besseren Noglichkeit gebilligt. Die Gruppe ausserte sich schliesslich positiv zu der Bemerkung der französischen Delegation, dass der Beitrag Liechterssteins etwa ebenso hoch wie derjenige Monacos sein sollte.
In redaktioneller Hinsicht erfordert der Beschluss der Gruppe eine Aenderung der folgeizen Artikel:
- Artikel 35 b Absatz 2 - Artikel 35 n Absatz 1 Buchstabe b - Artikel 44 Absatz 3, erste Fassung, am Ende - Artikel 44 Absatz 3, zweite Fassung, am Ende. c) Absatz 5
9. Zur Aenderung des Absatzes 5 siehe Nummer 21.
Artikel 52 b - Rechnungsprufung 10. Gemäss dem ihr von der Konferenz erteilten Mandat uberprufte die Arbeitsgruppe diesen Artikel und setzte an die Stelle des Ausdrucks "Kontrollausschuss" den Ausdruck "Rechnungsprufer". Diese Aenderung hatte die Streichung des letzten Satzteils des Absatzes 2 zur Folge. Auf eine Bemerkure
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 11. April 1972 BR / 178 / 72
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
1. Die Arbeitggruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.
An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.
BR/178 d/72 esi/K/bm
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(2) La vérification, qui a lieu sur pièces, et au besoin sur place, a pour objet de constater la légalité et la régularité des recettes et dépenses et de s'assurer de la bonne gestion financière. Les commissaires établissent un rapport après la clôture de chaque exercice. (3) Le Président de l'Office européen des brevets soumet chaque année au Conseil d'administration les comptes de l'exercice écoulé afférents aux opérations du budget, ainsi que le bilan de l'actif et du passif de l'Organisation, accompagnés du rapport des commissaires aux comptes. (4) Le Conseil d'administration donne décharge au Président de l'Office européen des brevets sur l'exécution du budget.
Article 48
Règlement financier Le règlement financier détermine notamment: a) les modalités relatives à l'établissement et à l'exécution du budget ainsi qu'à la reddition et à la vérification des comptes; b) les modalités et la procédure selon lesquelles les versements et contributions prévus à l'article 35 , ainsi que les avances prévues à l'article 39 , doivent être mis à la disposition de l'Organisation par les Etats contractants; c) les règles et l'organisation du contrôle et la responsabilité des ordonnateurs et comptables; d) les taux d'intérêts prévus aux articles 37,38 et 45 ; e) les modalités de calcul des contributions à verser au titre de l'article 146, paragraphe 1; f) la composition et les tâches d'une commission du budget et des finances éventuellement instituée par le Conseil d'administration.
Article 49
Règlement relatif aux taxes Le règlement relatif aux taxes fixe notamment le montant des taxes et leur mode de perception.
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Article 45
Budget provisoire
(1) Si, au début d'un exercice budgétaire, le budget n'a pas encore élí arrêté par le Conseil d'administration, les dépenses pourront être effectuées mensuellement par chapitre ou par une autre division, d'après les dispositions du règlement financier, dans la limite du douzième des crédits ouverts au budget de l'exercice précédent, sans que cette mesure puisse avoir pour effet de mettre à la disposition du Président de l'Office européen des brevets des crédits supérieurs au douzième de ceux prévus dans le projet du budget. (2) Le Conseil d'administration peut, sous réserve que les autres conditions fixées au paragraphe premier soient respectées, autoriser les dépenses excédant le douzième. (3) Les versements visés à l'article 35 , lettre b, continueront à être effectués dans les conditions fixées par l'article 37 pour l'exercice précédant celui auquel se rapporte le projet de budget. (4) Les Etats contractants versent chaque mois, à titre provisionnel et conformément à la clé de répartition mentionnée à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , toutes contributions financières spéciales nécessaires en vue d'assurer l'application des paragraphes 1 et 2 du présent article. L'article 37, paragraphe 4, est applicable à ces contributions.
Article 46
Exécution du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets exécute le budget ainsi que les budgets modificatifs ou additionnels, sous sa propre responsabilité et dans la limite des crédits alloués. (2) A l'intérieur du budget, le Président de l'Office européen des brevets peut procéder, dans les limites et conditions fixées par le règlement financier, à des virements de crédits, soit de chapitre à chapitre, soit de subdivision à subdivision.
Article 47
Vérification des comptes (1) Les comptes de la totalité des recettes et dépenses du budget, ainsi que le bilan de l'Organisation sont examinés par des commissaires aux comptes offrant toutes les garanties d'indépendance, nommés par le Conseil d'Administration pour une période de cinq ans qui peut être prolongée ou renouvelée.
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(2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, wird die RechtmäBigkeit und OrdnungsmäBigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluß cines jeden Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer einen Bericht. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
Artikel 48
Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 35 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 39 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 37, 38 und 45 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 Absatz 1 zu leistenden Beiträge; f) Aufgaben und Zusammensetzung eines vom Verwaltungsrat gegebenenfalls einzusetzenden Haushalts- und Finanzausschusses.
Artikel 49
Gebührenordnung Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. (2) The audit, which shall be based on vouchers and shall take place, if necessary, in situ, shall ascertain that all income has been received and all expenditure effected in a lawful and proper manner and that the financial management is sound. The auditors shall draw up a report after the end of each accounting period. (3) The President of the European Patent Office shall annually submit to the Administrative Council the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the Organisation together with the report of the auditors. (4) The Administrative Council shall give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget.
Article 48
Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 35 and the advances provided for in Article 39 are to be made available to the Organisation by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of accounting and paying officers and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 37, 38 and 45 ; (e) the method of calculating the contributions payable by virtue of Article 146, paragraph 1; (f) the composition of and duties to be assigned to a Budget and Finance Committee which may be set up by the Administrative Council.
Article 49
Rules relating to Fees The Rules relating to Fees shall determine in particular the amounts of the fees and the ways in which they are to be paid.
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Artikel 45
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 35 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 37 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 38 Absätze 3 und 5 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 46
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 47
Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.
Article 45
Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in paragraph 1 , authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 35, sub-paragraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 37 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 38, paragraphs 3 and 5, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
Article 46
Budget implementation
(1) The President of the European Patent Office shall implement the budget and any amending or supplementary budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.
Article 47
Auditing of accounts
(1) The income and expenditure account and a balance sheet of the Organisation shall be examined by auditors whose independence is beyond doubt, appointed by the Administrative Council for a period of five years, which shall be renewable or extensible.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 47 Absatz 4
Antrag: Beginn des Absatzes 4 wie folgt: "(4) Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten ..."
Begründung: Obwohl diese Voraussetzungen für die Erteilung der Entlastung an den Präsidenten als selbstverständlich erscheinen mögen, sollten sie im Uebereinkommen doch ausdrücklich erwähnt werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen
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Artikel 47
Rechnungsprüfung (1) (2) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) (4) Der "erwaltungorat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericbt der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäschan Patentants Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Reushaltsplans.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
CHEA DIE EINFURRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 25. Seztenter 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Franz/Reisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III IN DER SIEZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITTEE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169
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Artikel- 49
Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden. (2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, wird die Rechtmäßigkeit und OrdnungsmäBigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer einen Bericht. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor. (4) Der "wvaltuugorat genohmigt die Jahresrechnung sowie den Berioit cer Reohnungspriffer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentents Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Hausialtsplans.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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Zwolftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden.
Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe _n Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen - z. B. die Anschaffung eines Computers - zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwolftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgingen. 70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen" den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie ein, daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie könne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung schließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in dem Sinne begrüßen. 71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die über ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z. B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden. 72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation räumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies sei mit den Worten „unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" gemeint. Der Verwaltungsrat könne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese Belegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmtes Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten. 73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwider'auft, welche die schweizerische Delegation ihrem Änderungsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung bestehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen. 74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der
Stimme. 75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort „weiterhin" durch das Wort „einstweilen" zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54///II/III, Seite 5). 76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.
Artikel 46 (48) - Ausführung des Haushaltsplans
77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann. 78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind. 79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.
Artikel 47 (49) - Rechnungsprüfung
81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).
Artikel 48 (50) - Finanzordnung
82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe f zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden. 83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei. 84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz 1 (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
A. Finanzvorschriften
6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 ( 37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben
7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c(Dok. M/40, Nr. 11). [^0]
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge
8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesiscilen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstatt eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamtanmeldezahl" [^1] [^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmung angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)
[^1]: ** Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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einen oder anderen Haushaltsplan handeln könne. Der Hauptausschuß III vertrat die Auffassung, daß die Absatz= 1 und 2 nicht zu ändern sind und daß dic Begrenzung auf ein Zwölftel der im Rahmen des abgelaufenen Haushaltsplans bereitgestellten Mittel zwingend ist, während das Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans angesetzten Mittel mit Genehmigung des Verwaltungsrats überschritten werden darf. 6. In Artikel 47 Absatz 4 ist klargestellt worden, daß der Verwaltungsrat die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer zu genehmigen hat. 7. Der Artikel 146 betrifft die Deckung der Kosten für die Durchführung zusätzlicher Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt von einer Gruppe von Vertragsstaaten übertragen worden sind, wie dies bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Der Absatz 2 dieses Artikels wurde gestrichen, doch ist sein Inhalt durch Aufnahme neuer Verweisungen auf vorhergehende Artikel in den Absatz 1 übernommen worden. 8. Der Hauptausschuß III billigte den Wortlaut der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, die für eine Übergangszeit ernannt werden. Diese Empfehlung, die weder erschöpfend noch streng bindend ist, wird den Interimsausschuß und später den Verwaltungsrat und den Präsidenten des Europäischen Patentamts betreffen. Da nach Auffassung des Hauptausschusses ihr Inhalt nicht von so großer Bedeutung ist, erschien ein besonderes Dokument für diese Empfehlung nicht erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, sie in das Protokoll über die Beratungen des Hauptausschusses III aufzu:c:hmen. 9. Der Hauptausschuß III erklärte sich schließlich einstimmig mit den folgenden Grundsätzen im Bereich der Finanzfragen einverstanden:
1. Der Zinssatz, der auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zu zahlen ist, müßte dem gewogenen Mittel des amtlichen Diskontsatzes oder der Mindestzinssätze für Darlehen in den Vertragsstaaten entsprechen; 2. die Höhe der Gebühren müßte in der Weise festgelegt werden, daß den Vertragsstaaten die besonderen Finanzbeiträge spätestens vom 11. Betriebsjahr der Europäischen Patentorganisation an zurückgezahlt werden können und die Rückzahlung spätestens im 26. Jahr abgeschlossen ist, so wie es in den Vorarbeiten vorgesehen worden war; 3. der Zinssatz und die Festlegung der Gebühren müßten jährlich überprüft werden. Der Hauptausschuß III äußerte den Wunsch, daß der Verwaltungsrat seine Leitlinien in einem mit der Entwicklung des europäischen Patenterteilungsverfahren zu vereinbarenden Maße befolgt.
Dies sind die Arbeitsergebnisse des Hauptausschusses III, die dem Gesamtausschuß zur Genehmigung unterbreitet werden.
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender: Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich). Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlieBen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der GesamtausschuB tagt unter der Leitung des
Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschu → III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter. sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen wirdre (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10) ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationaien Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung: daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen