Art47dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art47dPCTBE1973
- Numéro d'article : 47
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 047 (Deutsche Fassung)/Art47dPCTBE1973.pdf
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Artikel 47 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 47 MPÜ Vorläufige Haushaltsführung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 199 | IV/3076/62 | S. 67 |
| VE Mai 1962 | 48 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 48 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 19 |
| BR/GT IV/31/70 | 48 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 30-32 |
| VE 1971 (Ue) | 52 | BR/178/72 | Rdn. 17 |
Dokumente der MDK
| 1972 | 45 | M/54/I/II/III | S. 5 |
|---|---|---|---|
| " | 45 | M/132/III/R 1 | S. 6 |
| " | 45 | M/146/R 2 | Art. 47 |
| " | 45 | M/PR/III | S. 172/173 |
| " | 45 | M/PR/G | S. 211 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Regel 47
Endgultiger Inhalt der Zusammenfassung
(1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimnt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ubersandt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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Regel 47
Endgultiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europaischen Recherchenbericht ubersandt.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M/140/I/R 11 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Regeln der Ausführungsordnung:
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Tgt die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuftlhren, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
35537, 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Tfindung, so erstellt sie den europäischen Recherchenbericht fir die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in der Patertansprüchen erwähnte Erfindung heziehen; sie teilt dem Anmelder (......) mit, dass für die übrigen in der Anmeldung ontheiltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sech: Tochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. (....) Die Recherchenabteilung erstellt für die Teile der Anmeldung europäische Rechercherterichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) (deutscher Text unverändert)
35537, 47 - Endgultiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Die Recherchenabteilung übersendet (......) dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.
3553L 48 - Frist für die Uebersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt entfällt
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Franz8sisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation
Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung
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10. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 83
In Artikel 76 Absatz 1 ist Buchstabe e "eine Zusammenfassung" zu streichen.
Artikel 83 ist zu streichen.
Artikel 92 Absatz 2 ist zu ändern.
Falls dieser Vorschlag angenommen wird, sind die Regeln 33 und 47 der Ausführungsordnung zu streichen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen
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der Technik durchzuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, daß Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Regel 46
Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt mit, daß für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patentinstitut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Regel 47
Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Das Internationale Patentinstitut übersendet dem Europäischen Patentamt und dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.
Vgl. Artikel 83 (Zusammenfassung) it shall either declare that search is not possible or shall, so far as is practicable, draw up a partial European search report. The declaration and the partial report referred to shall be considered, for the purposes of subsequent proceedings, as the European search report.
C. Article 91 (European search report)
Rule 46
European search report where the invention lacks unity (1) If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the requirement of unity of invention, it shall draw up the European search report on those parts of the European patent application which relate to the invention first mentioned in the claims; it shall inform the applicant and the European Patent Office that if European search reports are to be drawn up in respect of the other inventions, the necessary search fees for obtaining such reports must be paid within a period to be set by the International Patent Institute and which may not be shorter than two weeks and may not exceed six weeks. When it is established that payment has been made, the International Patent Institute shall draw up European search reports for those parts of the European patent application which relate to inventions in respect of which the fees referred to were paid. (2) Any fee which has been paid under paragraph 1 shall be refunded if, during the examination of the European patent application by the Examining Division, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the communication referred to in the said paragraph was not justified.
Cf. Article 91 (European search report)
Rule 47
Definitive content of the abstract (1) At the same time as drawing up the European search report, the International Patent Institute shall determine the definitive content of the abstract. (2) The International Patent Institute shall transmit to the European Patent Office and to the applicant the definitive content of the abstract together with the European search report and the copies of any cited documents.
Cf. Article 83 (The abstract)
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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG
ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Auf eine Frage von Herrn Degavre hinsichtlich der unberechtigten Erhebung einer Gebühr erklärt der Vorsitzende, daß dieser Fall im Abkommen nicht besonders vorgesehen zu werden brauche. Falls jemand eine Gebühr im Anschluß an eine vorangehende Zahlung ontrichtet hätte oder irrtümlicherweise zu viel gezahlt hätte, würde das Amt den Mehrbetrag erstatten. In den Fällen, in denen eine Gebühr entrichtet und die Leistung erbracht worden ist, würde die Gebühr verloren sein, und selbst im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet wordon.
Artikel 80 Zu Artikel 80 Absatz 1 teilt Herr van Benthem der Gruppe eine Bemerkung der beteiligten niederländischen Fachkreise mit. Absatz 1 legt fest, daß der Anmelder die europäische Patentanmeldung teilen kann, indem er die Ansprüche beschränkt und Teilanmeldungen einreicht. Nach Ansicht der niederländischen Fachkreise stellt diese Fassung eine Beschränkung der Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung dar. Seiner Ansicht nach müßte in diesem Stadium des Verfahrens der Anmelder die Möglichkeit haben, die Anmeldung zu teilen und sich hierbei nicht nur auf den Inhalt der Ansprüche, sondern auch auf den Inhalt der Beschreibung beziehen können.
Herr van Benthem stellt die Frage, ob der Artikel nicht in diesem Sinne geändert werden könnte. Er erinnert jedoch daran, daß die Gruppe mit Bezug auf Absatz 1 beschlossen habe, eine Teilung der Anmeldung hinsichtlich der Beschreibung nicht zuzulassen, da hierdurch Änderungen eintreten könnten, die ihrerseits Kontrollen erforderlich machen würden. Er frage sich jedoch, ob man die beteiligten niederländischen Fachkreise nicht auch auf andere Weise zufriedenstellen könne. Es handle sich darum, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, auf bestimmte Teile der Beschreibung in einem Vermerk zu verzichten, der gleich zeitig mit dem vorläufigen Patent veröffentlicht würde.
Herr Pfanner ist der Ansicht, daß diese Lösung zu Schwierigkeiten führen könnte. Die Beschreibung forme ein zusammenhängendes Ganzes, und es sei nur schwer möglich, bestimmte Teile zu streichen, ohne der Verständlichkeit zu schaden. Gleichzeitig müßte man die Zeichnungen ändern. Darüber hinaus bestünden Schwierigkeiten der Überprüfung.
Herr van Benthem stellt klar, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung vorschlagen. Die ursprüngliche Beschreibung würde veröffentlicht. Man müßte aber dem Anmelder die Möglichkeit geben, nicht nur auf einen Teil der Erfindung verzichten zu können, sondern auch eine neue Anmeldung machen zu können. Allerdings dürfe man nicht festlegen, daß der Anmelder seine Prioritätsrechte verliere. Tatsächlich könne er auch noch später die Anmeldung teilen.
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die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.
Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten werden.
Artikel 79 Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.
Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.
Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.
Auf einen. Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betref fend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.
Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könnte.
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Fällen - wenn die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.
Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.
Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.
Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.
Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.
Die Herren Gajac, Roscioni und Degevre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.
Herr Degevre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für 2632/IY/64-D
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daß er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", infnrmieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.
Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusătzlichen Neuheitsbericht.
Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng.oder weit auszulegen.
Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten 2632/IV/64-D
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Es handle sich darum zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn der Anmeldor dio Gebühr nicht sohlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusătzlichen Nouheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzögern, legt aber anschlieBend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diossm Fall -wurde der vom IPI verlangte zusătzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmeldor zu orstatton, da der zusătzliche Nouheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.
Die Frage der zusătzlichen Neuheitsborichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI gopruft worden.
Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.
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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:
Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungon neu zu formulieren.
Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.
Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.
Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.
Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf eine Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiogt?
Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andernfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf. 2632/IV/64-D
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2632/IV/64-D
"Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entriottet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entriottet ist, nach Abschluss der Prüfung he1t die Prüfungsstelle unter Tersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Berioht über die Neuheit der Erfindung [Geim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entriohten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entriottet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberiohts (1) Nach Eingang des Neuheitsberiohts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entriottent. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entriottet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.
Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreioht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entriottent.
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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS Artikel 76 Prüfung der eumpä̈ischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so jann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT.PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungon, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.
Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.
Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.
Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.
Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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2632/IV/64-D
Orig.: F
Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERBRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 68
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfullt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.
Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung
Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.
Bemerkung
Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.
Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.
Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung
Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
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Artikel 159 Nr .2
Gegenstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wie Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den Redaktionsausschuß überwiegen.
Artikel 159 Nr .3
Diese Vorschrift regelt die Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzon. Sie wird ohns Aussprache angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 159 Nr .4
Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gebühren. Sie wird auf oinon Einwand von Herrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.
Artikel 159 Nr .5
Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der Redaktionsausschuß soll besonders darauf achten, daß der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.
Artikel 159 Nr .6
Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daß die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daß die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.
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Nummer 1 solle zunächst freigclassen werden, um den erneuten Meinungsaustausch abzuwarton, den die irboitsgruppe mit dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag habon müsse. Der Rodaktionsausschuss solle jedoch eine Bemorkung als Fussnote abfasson, die die vier Punkte, die diese Vorschrift regeln solle, zusammenfasst.
1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patentamt dem IPI zuleiten solle und in welcher Form dies geschehen solle. 2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgültig behalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat die Möglichkeit vorgesehon worden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Nouhoitsberichtes zu regeln.
Artikol 80 Nr. 1
Der Vorsitzende hobt horvor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bekanntmachung infolge der Toilung der inmeldung bezieht.
Absatz 1 sieht vor, dass die nach irtikel 80 vorgonommone Beschränkung der Ansprüche im Europäischen Register eingetragen und im Patentblatt bekanntgemacht wird.
Er fragt sich, ob diese Rogolung hinsichtlich der Bokanntmachung nicht geändert wordon müsse.
Er orinnort daran, dass die Arboitsgruppe bei dor letzten Sitzung zu irtikol 61 beschlosson habe, dass die hinsichtlich oiner Patentanmoldung im Register vorgenommenon Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung des vorläufigen Patonts bekanntgemacht werden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anneldung orfolgton Eintragungen ins Register ebenfalls zumindest nicht vor der Jrteilung des vorläufigen Patonts bekanntgemacht worden dürften.
Nach ornoutor aussprache beschliosst die irboitsgruppe, die Nummer 1 dom Rodaktionsausschuss mit dor Empfohlung zu überwoison, den Grundsatz im
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Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anorkannton iusstollungon.
Irtikel 78
Zu diesem irtikel über don Nouheitsbericht hat der Vorsitzende für die Jusführungsordnung keine Vorschläge vorgesohen.
Herr Frossonnet ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wenigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts deutlich macho: auf welcher Grundlage or erstattet worde, wie die Ergebnisse der Untersuchungen darzustollon seien, ob nouhoitsschädlicho Unterlagen vorhanden seien und wic der Stand der Technik sei. Eine solche Vorschrift sei notwendig. Artikol 78 Absetz 2 nonne nämlich den Nouhoitsbericht ohne irgendeine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun aber sehr wichtig, de or dem Erfinder und don Dritten iuskunft ortoile. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haëon. Horr Frossonnot führt als Beispiel für cino solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für irzneimittel an.
Yonn der diess Form klarstollende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bleibe darüber hincus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnisson am meisten entsprechende Form vorzusehen.
Nach einor iusaprache beschliesst die irbeitsgruppe, dass oino solche Vorschrift in die Jusführungsordnung aufgenommen werden soll, damit der inmeldor genau woiss, was or untor dem Nouheitsbericht zu vorstohen habe, und damit der Vorwaltungsrat des Patontamtes in gewissem Masse in den Beziehungen gebunden soi, die sich zu dem Internationalen Haager Institut bezüglich des Inhalts des Nouheitsberichtes ergeben würden.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in dor Jusführungsordnung eine Nummer 1 zu irtikol 78 vorgesehen werden solle. Diese
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die rem 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand
Sitzungsbericht
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vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der. Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung 1 beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag? ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nioht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.
Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereioht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.
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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS
Artikel 76 Prüfung der eumpäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so ann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungestelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen
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ROINEPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT O.I DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN, WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
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VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
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VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962
Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.
Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.
Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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Ùbersendung des Neuheitsberichts
(1) Nach Einigang des Neuheitsberichts ubersendet die prufungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäB der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs: 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist.
(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor eht w uf f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern,
Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichung des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.
Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolien, daß keine Bestinmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.
Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenormen.
Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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Artikel 68 (63)
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b)' eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Artikel 70 Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.
Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses. Ziels bedienen.
Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der RedaktionsausschuB beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die Alternative vorgezogen hätte.
Artikel 71 Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.
Artikel 71 wird angenommen:
Artikel 72 Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.
- tikel 73
Die Klammern des Abs: 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.
Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Neuheitsbsscheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.
Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.
Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsentwurf eines Abkommens Uber ein europäisches Patentrecht
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 74 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmolder des Berichts anster:gleishbeitiger Aufforderung, innerhalb ainer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Artikel 73
Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Erster Teil : TEXTENTWURFE
Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (neue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patentertcilungsverfahren
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.
Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 63
Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß, eine Anmerkung hinzufügen.
Artikel 64
Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.
Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.
Artikel 67 - 67 c
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.
Herr Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.
Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 63 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des curopäischen Patents, b) eine Beschreibung der Jrfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vergeschrinbon. ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingoreicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Erster Teil : TEXTENTWURFE
Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (neue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patentertcilungsverfahren
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Erörterungen zu Artikel 66 des Vorentwurfs
Auf eine Frage von Herrn van Benthem orläutert der Prăsidont das Verhältnis von Artikel 66 zu Artikel 63 mit Ausnahme der. Frage der Entrichtung der Gebühren. Die Patontarmeldung gelto erst als in dem Zeitpunkt eingereicht, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 3 erfüllt seien, d.h. die letzte noch nicht verwirklichte Voraussetzung vorliege.
Herr Einner schlägt vor, die Verpflichtung, wonach alle orforderlichen Dokumente in einer der vom Abkommen vorgesehonen Sprachen eingereicht werden müssen, dahin zu mildern, dass die vollständige Abfassung der Anmeldung in einer dieser Sprachen in dringenden Fällen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation befürwortet, weil die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder dioso Möglichkeit nicht. kennen.
Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühren bezieht sich die Gruppe auf die Erörterungen zu Artikel 63 und setzt die Frist auf 4 Wochen fest.
Auf eine Frage von Horrn Gajac hebt der Präsident hervor, dass eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 63 Absatz 1 erforderlich sei, weil sie die für das Verfahren vor dem Patentamt unentbehrlichen Angaben enthalte, wie z.B. die Anschrift des Anmelders usw. Dieses Erfordernis sei übrigens im ouropäischen Abkommen über Formvorschriften vorgesehen.
Artikel 66 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs
Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthem wird beschlossen, die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 2 auf 3 Monate zu verlängern.
Mit einigen Anmerkungen zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu Artikel 61 zu berücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs
Auf Vorschlag von Herrn van Benthem und Herrn Pfanner wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimmen, dass die Zeichnungen Bestandteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.
Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.
Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des. Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Intrichtung der Gebühren müsse abgemildert werden. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Lrfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ontrichtet werde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (nouo Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patenterteilungsverfahren
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
Page 64
welche Sprachen dem europäischen Patentamt gegenüber benutzt werden können.
Artikel 63 Abs. 4 enthält eine Bestimmung über diejenigen Erfordernisse der Patentanmeldung, deren Vorliegen für eine ordnungsgemäße Einreichung der europäischen Patentanmeldung, die den Zeitrang der Anmeldung begründet, nicht erforderlich ist. Gleichwohl handelt es sich dabei um Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen ein vorläufiges europäisches Patent auf die Anmeldung nicht erteilt werden kann (vgl. Artikel 71 Abs. 2 c des Arbeitsentwurfs). Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, wie sie in der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953 enthalten sind. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß diese sehr ins einzelne gehenden Erfordernisse zweckmäßigerweise nicht im Abkommen wiedergegeben, sondern in eine Ausführungsordnung zum Abkommen aufgenommen werden sollten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, soweit sie sich auf die Formalien für die europäische Patentanmeldung beziehen, in dem durch die vorgenannte Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse vorgeschriebenen Rahmen halten müssen.
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Zu Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung
1. Materialien:
a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 2 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10
2. Bemerkungen:
Artikel 63 des Arbeitsentwurfs fasst in den Absätzen 1 bis 3 diejenigen Mindesterfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zusammen, die vorliegen müssen, damit eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung überhaupt vorliegt. Demzufolge sieht Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst zu dem Zeitpunkt als eingereicht gilt, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 erfullt sind.
Für die Entrichtung der Anmeldegebühr geht Artikel 63 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs von dem System der Antragsgebühr aus. Um dem Europäischen Patentamt die Schwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der Nachforderung oder der Beitreibung nicht entrichteter Anmeldegebühren ergeben, sieht Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst dann als eingereicht gilt, wenn die Anmeldegebühr entrichtet ist.
Artikel 63 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß in einem späteren Artikel vorgesehen wird,
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Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und c) die zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen. (2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.
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WERTRAULICH 1
Bemerkungen
zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und c) die zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen. (2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961
Bericht über die Sitzung vom 6. Juli 1961
Der Prăsident oröffnot die Sitzung um 9.30 Uhr. Das Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 1961 wird unter Berücksichtigung einiger abänderungsanträge von Herrn Gajac genehmigt; diese abänderungen sollen in der endgültigen Fassung angegeben werden.
Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs (Fortsetzung) Der Präsident fordert die Gruppe auf, zum Vorschlag der deutschen Delegation Stellung zu nehmen, wonach der Anmelder auch die angemeldeten Patentansprüche abändern kann.
Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag unter der Voraussetzung, dass der geänderte Anspruch nicht über den ursprünglichen Anspruch hinausgeht und dass die Änderung gleichzeitig mit der ursprünglichen Anmeldung veröffentlicht wird.
Der Präsident erklärt, diese Voraussetzungen seien in anderen Artikeln geregolt.
Artikel 74 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 75 des Vorentwurfs
Die Erörterungen zu diesem Artikel werden auf die nächste Woche vertagt.
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Herr Singer schlägt vor, noch weiter zu gehen und unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung in ihrer früheren Form veröffentlicht wird, die Vorlage des Berichts über neue beschränkte Patentansprüche zu gestatten.
Die Sitzung wird um 17 Uhr 45 geschlossen.
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Die Gruppe bält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter dor Uberschrift "Entrichtung weiterer Gebühren für eine zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet werden; die Uberschrift dient als Hinweis.
Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs
Im Zusammenhang mit diesem Artikel wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von oinom Monat ausreiche, da nan dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob er mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine Anmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitens sei zu klären, ob der Anmelder zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröf fentlicht werden sollc. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche vorsehen solle.
Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in don meisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse er sich zunächst hierüber unterrichten.
Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmeldor gegon Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.
Hirsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Bonthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder eine Stellungnahme möglich sein muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten Anmeldung veröffentlicb werden.
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In dem Abkommen zwischen dem europäischen Amt. und dem Patentinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Rechten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zeitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.
Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen enthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider werde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.
Herr van Benthem ist jedoch der auffassung, dass es sich hier eher um eine finanziolle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geregelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.
Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten orbetenen Auskünfte über das Verhältnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche brfindungen. Da in dieser Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andernfalls werde die Untersuchung beschränkt.
Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?
Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen Amt vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; or hält es äber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen. IV/4860/61-D
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Herr Sünner wirft die Frage auf, wie verfahren worden soll, wenn dor Anmeldor einen Mangol kurze Zoit nach Fristablauf bescitigt.
Während der orörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der auffassung, dass zur brleichtorung dor Arbcit des Amtos ein förmliches und strenges Vorfahren orforderlich aei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die gonauc Einhaltung dor Friston gefordert werden. Die Gowährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverletzung würde das Vorfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällon, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.
Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesehriobene Frist wird von der Gruppe einstimmig genohmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Friston in einem absatz dieses Artikels zusammengefasst. werden können.
Absatz 2 wird obenfalls an den Rodaktionsausschuss überwiesen, der die Anderungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.
Erörterungen zu Artikel 73 des Vorontwurfs
Der Prăsidont orläutort, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.
Absatz 2 besage, dass ein Neuheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werde. Die Klammern würden bedeuten, dass noch zu prüfon sei, ob im europäisehon Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen worden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Ait und dem Institut geregolt. werden.
Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Zweiter Toil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patenterteilungsverfahren
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ARBEITSCHUPP
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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2u Artikel 74
Übersendung des Neuheitsgutachtens
1. Materialien: 2. Bemerkungen:
Artikel 74 des arbeitsentwurfs behandelt die Ubersendung des Neuheitsgutachtens und die Entrichtung der Erteilungsgebühr sowie des Druckkostenvorschusses für das vorläufige europäische Patent.
Der Entwurf geht dabei von der Vorstellung aus, daß der anmelder auch nach der Übersendung des Neuheitsgutachtens eine Uberlegungsfrist erhalten soll, innerhalb derer er prüfen kann, ob die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nach dem Ergebnis des Neuheitsgutachtens für ihn noch sinnvoll ist.
Eine Stellungnahme des anmelders zum Ergebnis des Neuheitsgutachtens, die etwa - wie in Artikel 11 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 des französischen Patentgesetzes vorgesehen - zusammen mit dem Neuheitsgutachten zu veröffentlichen wäre, sieht der Arbeitsentwurf bewußt nicht vor. Eine solche Stellungnahme erscheint bei der vorgesehenen Ausgestaltung des europäischen Patenterteilungsverfahrens nicht notwendig. Der anmelder hat jederzeit die Möglichkeit, seine Stellungnahme nach Erteilung des vorläufigen Patents zusammen mit einem Antrag auf Prüfung vorzubringen.
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Artikel 74
Übersendung des Neuheitsgutachtens (1) Nach Eingang des Gutachtens über die Neuheit der Erfindung beim Europäischen Patentamt übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder das Gutachten unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von einem Monat die Erteilungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäB der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Wird die Erteilungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäB Absatz 1 nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück. f. 2-2 · 73
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die mit den vertretungsberechtigten Organen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäBig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
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Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschlüssen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.
Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,
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den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine Überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unvollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.
Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.
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Zu Artikel 73
Einholung des Neuheitsgutachtens
1. Materialien:
a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Decret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4
2. Bemerkungen:
In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber
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(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist.
(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung. [Beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag. 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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WERTRAULICH 1
B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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(1) Nach Eingang des Gutachtens über die Neuheit der Erfindung beim Europäischen Patentamt übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder das Gutachten unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von einem Monat die Erteilungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten.
(2) Wird die Erteilungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Artikel 73
Einholung des Neuheitsgutachtens (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung [Teim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Regel 47 MPU Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorsch1.d.Vors. | 73 | IV/4860/61 | S. 28-30 |
| Vorsch1.d.Vors. | 74 | IV/4860/61 | S. 30-32 |
| Vorsch1.d.Vors. | 63 | IV/4860/61 | S. 14,17 |
| IV/4860/61 | 63 | IV/3076/62 | S. 151 |
| IV/4860/61 | 73 | IV/3076/62 | S. 152 |
| IV/4860/61 | 74 | IV/3076/62 | S. 152 |
| VE Mai 1962 | 68 | 6551/IV/62 | S. 21 |
| VE Mai 1962 | 78 | 6551/IV/62 | S. 25 |
| VE Mai 1962 | 79 | 6551/IV/62 | S. 25 |
| VE 1962 | 78 | 7669/IV/63 | S. 23,24,60 |
| VE 1962 | 68 | 2632/IV/64 | S. 20 |
| VE1962 | 78 | 2632/IV/64 | S. 24-28 |
| VE 1962 | 79 | 2632/IV/64 | S. 28,29 |
| Dokumente der MDK | |||
| E 1972 | R 47 | M/52/I/II/III | S. 10 |
| " | " | M/59/I/II | S. 4 |
| " | " | M/140/I/R 11 | S. 13 |
| " | " | M/146/R 9 | R 47 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
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Regel 47 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Zu Artikel 199
Vorgriff
1. Materialien: 2. Bemerkungen:
Dieser irtikel entspricht dem Artikel 204 des EWG-Vertrags.
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183.8om
VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften
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Artikel 199
Vorgriff
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom [Verwaltungsrat] noch nicht festgestellt, so können nach der gemäB Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat] kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
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18.3. 80 m
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften
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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff.
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Kuster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Pressounet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen ̇̇bfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Kuster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 48 (199)
Vorgriff
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom [Verwaltungsrat7 noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsi^ent des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans7 vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat7 kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, dé́ 26. Mai 1962 4488 / 12 / 62
STRENG VERTRAULICH
V o r e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Hoscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Der Haushaltsplan wird vom [Verwaltungsra 57 festgestellt.
Artikel 48 Vorgriff (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom [Verwaltungsra 57 noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Prăsident des Europäischen Patentants darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsra 57 kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 49 Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentants den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentants kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 50 Bestätigung der Rechnung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentants wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsra 57 legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsra 57 auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsra 57 festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungswässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
COORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN(SETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND IR KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP NET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENOOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 46
17. Artikel 46 uber die Vorlage des Entwurfs des Haushaltspl wurde ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten. Der Vorbehalt in bezug auf den Verwaltungsrat entfällt.
Artikel 47 18. Artikel 47 betreffend die Festsatzung des Haushaltsplans wurde ebenfalls angenommen. Der Vorbohalt bezüglich des Verwaltungsrates entfällt.
Artikel 48
19. Artikel 48, der die Annahme des voríüufigen Haushaltsplas regelt, wurâe in seiner ursprünglichen Fassung anģenomenen. De Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates sowie der Vorbehalt bezüglich des Entwurfs des Haushaltsplans entfallen. Absatz 3 dessen Streichung vorgeschlagen worden war, wurde vorläufig beibehalten. Die Delegationen kamen uberein, diesen Absatz in ihrer nächsten Sitzung erneut zu prufen.
Artikel 49
20. Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit Artikel 49 betreffend der Ausfuhrung des Haushaltsplans einverstanden. Abgesehen davon, dass das Wort "Haushaltsordnung" durch das Wort "Finanzordnung" ersetzt wird, wurde dieser Artikel nicht geändert.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
BEEICHT
Uber die zweite Citzing der Arboitegruppe IV (Luxcmburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vcm 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von Eerru E. AREITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vartreter cer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).
I. - GEFTAITUNG DEE AMEET
2. Auf Voreshlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehaerverzeichnis siehe Anlage.
BI/GT IV/32 d/70 F/bm
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Artikel 48 Vorgriff
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäas Artikel 53 festgelegten Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens Uber ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die Uber dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels (1) (1) Absatz 3 ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.
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Artikel 48 Vorgriff
Vorentwurf von 1962
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom [Verwaltungsrat] noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Antwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat]kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
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REG I ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE KIAFTUERRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
BR/GT IV/31 d/70
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30. Artikel 48 - Vorgriff
Die Arbeitsgruppe kam bezüglich Absatz 2 in Zuccmenhang mit der vorlaufigen Haushaltsführung ubercin, cine Formulierung des Artikels 204 Absatz 2 des DNG-Vertrags (1) zu ubernehmen. 31. Einem Vorschlag der britischen Delegation folgend (vgl. Dok. BR/GT IV/36/70), hielt es die Arbeitsgrupe für zweckmKssig, in eirem neuen Absetz 3 vorzuschreiben, dass bei Anwendung des Artikels 48 die Zahlungen der Vertragsstaaten weiterhin nach Massgabe der Bedingungen geleistet werden, die flir das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelest worden sind. Sie legte ferner im neuen absetz 4 die Yerpflichtung der Vertragsstaaten fest, einntweilen einen Teil ihrer besonderen Finanzbeiträge zu zahlen. 32. Die Aireitsgruppe Enderte ausserdem den Titel des Artikcl 48 in der deutschen Fassung. (1) Artikel 204 des ESG-Vertrags, der das "Vorlaufige Zwolfiel" regelt, ist bereits mehrmals (1963, 1966 und 1968) in der FNG angewendet worden. Falls der Haushaltsplan noch richt reratschiedet ist, dürfen die monatlichen Ausgaben fir jedes Kapitel ein Zwolfel der in abgelauferen Haushaltapian bereitgestellten Mittel nicht uberschreiten. Dieser Fiochstbetrag verringert sich jedoch, wenn der noch nicht festgestellte Haushaltsplanentwurf fur dns betreffende Kapitel weniger Mittel als der abgelaufene Jaushaltsplan vorsieht. In diesem Fall belduft sich der Höchstbetrag nicht auf ein Zwolfel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Nittel, sondern auf ein Zwolfel der in noch nicht festgestellten Haushaltsplenentwurf vorgesehenen Mittel. Der int kann jedoch nach Artikel 204 Absatz 2 die Ueberschreitung des so ermittelten HUchstbetrags genehmigon.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUBERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. Novembor 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Ubor die dritto Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcuburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hieit vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung unte: dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cffise in Iondon, ab.
In der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eurcperats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitggruppe prüfte in erster Linie anherd verschicdener arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Frsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens. Utew ein curopdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabsohiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/CT IV/41 4/70 K/im
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(2) Dans les conditions qui scront déterminées par le règlement financier, les crédits, autres que ceux relatifs aux dépenses de personnel, qui ne seront pas utilisés à la fin de l'exercice budgétaire, pourront faire l'objet d'un report qui sera limité au seul exercice suivant. (3) Les crédits sont spécialisés par chapitre groupant les dépenses selon leur nature ou leur destination et subdivisés, en tant que de besoin, conformément au règlement financier.
Article 49
Exercice budgétaire
L'exercice budgétaire commence le ler janvier et s'achève le 31 décembre.
Article 50
Projet de budget
Président de l'Office européen des brevets saisit - Conseil d'administration du projet de budget, au plus ...d le 30 septembre de l'année qui précède celle de son exécution.
Article 51
Adoption du budget Le budget est arrêté par le Conseil d'administration.
Article 52
Budget provisoire
(1) Si, au début d'un exercice budgétaire, le budget n'a pas encore été arrêté par le Conseil d'administration, les dépenses pourront être effectuées mensuellement par - pitre ou par une autre division, d'après les disposions du règlement financier, dans la limite du douzième -ns crédits ouverts au budget de l'exercice précédent, .ns que cette mesure puisse avoir pour effet de mettre à la disposition du Président de l'Office européen des brevets des crédits supérieurs au douzième de ceux prévus dans le projet de budget. (2) Le Conseil d'administration peut, sous réserve que les autres conditions fixées au paragraphe premier soient respectées, autoriser des dépenses excédant le douzième. (3) Les versements visés à l'article 41 , lettre b, continueront à être effectués dans les conditions fixées par l'article 43 pour l'exercice précédant celui auquel se rapporte le projet de budget. (4) Les États contractants versent chaque mois, à titre provisionnel et conformément à la clé de répartition mentionnée à l'article 44, paragraphe 3, toutes contributions financières spéciales nécessaires en vue d'assurer l'application des paragraphes 1 et 2 du présent article. L'article 43, paragraphe 6, est applicable mutatis mutundis à ces contributions.
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(2) Nach MaBgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
Artikel 49
Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 50
Entwurf des Haushaltsplans Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Artikel 51
Feststellung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.
Artikel 52
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 41 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach MaBgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 43 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 44 Absatz 3 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 43 Absatz 6 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden. (2) Subject to the conditions to be laid down in the Financial Regulations, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the end of the accounting period may be carried forward, but not beyond the end of the following accounting period. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Financial Regulations.
Article 49
Accounting period The accounting period shall commence on 1 January and end on 31 December.
Article 50
Draft budget The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the Administrative Council not later than 30 September of the year preceding that to which it relates.
Article 51
Adoption of the budget The budget shall be adopted by the Administrative Council.
Article 52
Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in the first paragraph, authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 41, subparagraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 43 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 44, paragraph 3, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 43, paragraph 6, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Schliesslich einigte sich die Gruppe darauf, dass die Beträge nach Artikel 43 in der Höhe zu zahlen sind, wie sie am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates massgeblich war. Dieser Beschluss fand in Artikel 171a Absatz 2 seinen Niederschlag.
Artikel 41 - Deckung der Ausgaben Artikel 45 - Vorschüsse Artikel 52 - Vorläufige Haushaltsführung Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe e 17. Die Gruppe prüfte die von der EWG-Sachverständigengruppe "Gemeinschaftspatent" auf der Tagung vom 8. bis 18. Juni 1971 ausgearbeiteten Vorschläge (vgl. Dok. BR/126/71) und nahm sie an.
Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe f 18. Die deutsche Delegation schlug der Gruppe vor, den Artikel 52 d dahingehend zu ergänzen, dass die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses ausdrücklich vorgesehen wird.
Dieser Vorschlag wurde in der Arbeitsunterlage Nr. 1 der Arbeitsgruppe IV vom 22. Februar 1972 im wesentlichen damit begründet, dass die Vorbereitung der Beschlusse des Verwaltungsrats auf dem Gebiet des Haushalts- und Finanzwesens durch ein sachverständiges Gremium ermöglicht werden müsse.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEHTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 11. April 1972 BR / 178 / 72
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.
An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.
BR/178 d/72 esi/K/bm
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Article 45
Budget provisoire
(1) Si , au début d'un exercice budgétaire, le budget n'a pas encore été arrêté par le Conseil d'administration, les dépenses pourront être effectuées mensuellement par chapitre ou par une autre division, d'après les dispositions du règlement financier, dans la limite du douzième des crédits ouverts au budget de l'exercice précédent, sans que cette mesure puisse avoir pour effet de mettre à la disposition du Président de l'Office européen des brevets des crédits supérieurs au douzième de ceux prévus dans le projet du budget. (2) Le Conseil d'administration peut, sous réserve que les autres conditions fixées au paragraphe premier soient respectées, autoriser les dépenses excédant le douzième. (3) Les versements visés à l'article 35 , lettre b, continueront à être effectués dans les conditions fixées par l'article 37 pour l'exercice précédant celui auquel se rapporte le projet de budget. (4) Les Etats contractants versent chaque mois, à titre provisionnel et conformément à la clé de répartition mentionnée à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , toutes contributions financières spéciales nécessaires en vue d'assurer l'application des paragraphes 1 et 2 du présent article. L'article 37, paragraphe 4, est applicable à ces contributions.
Article 46
Exécution du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets exécute le budget ainsi que les budgets modificatifs ou additionnels, sous sa propre responsabilité et dans la limite des crédits alloués. (2) A l'intérieur du budget, le Président de l'Office européen des brevets peut procéder, dans les limites et conditions fixées par le règlement financier, à des virements de crédits, soit de chapitre à chapitre, soit de subdivision à subdivision.
Article 47
Vérification des comptes (1) Les comptes de la totalité des recettes et dépenses du budget, ainsi que le bilan de l'Organisation sont examinés par des commissaires aux comptes offrant toutes les garanties d'indépendance, nommés par le Conseil d'Administration pour une période de cinq ans qui peut étre prolongée ou renouvelée.
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Artikel 45
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 35 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 37 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 38 Absätze 3 und 5 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 46
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 47
Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.
Article 45
Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in paragraph 1, authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 35, sub-paragraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 37 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 38, paragraphs 3 and 5, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
Article 46
Budget implementation
(1) The President of the European Patent Office shall implement the budget and any amending or supplementary budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.
Article 47
Auditing of accounts (1) The income and expenditure account and a balance sheet of the Organisation shall be examined by auditors whose independence is beyond doubt, appointed by the Administrative Council for a period of five years, which shall be renewable or extensible.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 45 Absätze 2 und 3
Anträge: 1. Ersatz des Absatzes 2 durch folgende Fassung: "(2) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Kapitel oder sonstige Untergliederungen Aungaben bewilligen, die uiber ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltplan bereitgestellten Mittel, nicht aber über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltplans vorgesehenen Mittel hinausgehen." 2. Ersatz von "weiterhin" durch "einstweilen" in Absatz 3.
Begründung zu 1: Die vorgeschlagene Fassung des Absatzes 2 ist unklar, weil man zumindest im französischen Text nicht weiss, von welchem der beiden in Absatz 1 genannten Zwölftel die Rede ist. Ausserdem ist der Hinweis auf die "sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" nicht eindeutig. Der vorstehende Antrag Nr. 1 versucht, diese Unklarheiten zu beseitigen.
Begründung zu 2: Unseres Erachtens sind die Zahlungen gemäis Absatz 3 in gleicher Weise "einstweilig", d.h. Vorschüsse unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, wie die Beiträge gemäss Absatz 4. Es ist daher die gleiche Formulierung am Platz.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen
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Artikel 45
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungseat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Unterglieferung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präzident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens üb: : ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) Die in Artikel 35 Buchstabe b genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Massgabe der Bedingungen geleistet. die nach Artikel 37 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Minchen, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III IN DER SIZZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITTE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169
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Artikel 47
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan von Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so winnen nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliegsrung monatliche Ausgaben bis zur Höhe einer Zwiifteels cer in Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten wittel vorgenommen werden; der Prisident des Eurowäischen Patentants darf jedoch höchstens iih: ein Zwölftel der wittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben ge nehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 39 Buchstabe b genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Nassgabe der Bedingungen geleictit. die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Waushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen, die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 39 Absätze 3 und 4 festgelegten 40 Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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Zwölftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden. Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen - z. B. die Anschaffung eines Computers - zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltplans vorgesehenen Mittel hinausgingen. 70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen" den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie könne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung schließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in sem Sinne begrüßen. 71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die über ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z. B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden. 72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation räumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies mit den Worten „unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" gemeint. Der Verwaltungsrat könne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel ler im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese uslegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für uie Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmres Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten. 73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwider'äuft, welche die schweizerische Delegation ihrem Änderingsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung bestehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen. 74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der
Stimme. 75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort „weiterhin" durch das Wort „einstweilen" zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54/I/II/III, Seite 5). 76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.
Artikel 46 (48) - Ausführung des Haushaltsplans
77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann. 78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind. 79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.
Artikel 47 (49) - Rechnungsprüfung
81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).
Artikel 48 (50) - Finanzordnung
82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe 1 zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden. 83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei. 84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz 1 (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).
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Artikel 45(47) - Vorläufige Haushaltsführung
56. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2 klarzustellen, daB der Verwaltungsrat für bestimmte Kapitel und sonstige Unterglieder ungen Ausgaben bewilligen kann, die über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, nicht aber über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgehen (Dok. M/54/II/II/III, Seite 5). 57. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag, den sie als Redaktionsvorschlag ansieht. 58. Die britische Delegation weist darauf hin, daB die Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz seinerzeit der Ansicht gewesen sei, der Wortlaut des Absatzes 2, der sein Vorbild in Artikel 204 Absatz 2 des EWG-Vertrags finde, sollte trotz gewisser Unklarheiten nicht geändert werden. 59. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist in Absatz 2 unter dem ,Zwölftel" ein Zwölftel der im ablaufenden Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu verstehen. 60. Der Vorsitzende führt aus, er verstehe die Absätze 1 und 2 des Artikels 45 wie folgt: Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt, so können für jedes Kapitel monatliche Ausgaben in Höhe von einem Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden, vorausgesetzt, daB ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten wird. Abweichend von dieser in Absatz 1 festgelegten Regel kann der Verwaltungsrat nach Absatz 2 eine Ausnahme in der Weise genehmigen, daB das Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel überschritten wird; auch hierbei darf aber ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden. Seines Erachtens wolle der schweizerische Vorschlag dies klarstellen, und er sehe keinen Grund, dies nicht zu tun. 61. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, daB Artikel 45 Absatz 2 des Entwurfs wohl dem EWG-Vertrag folge, daB aber auch der EWG-Vertrag in diesem Punkt - jedenfalls in der deutschen Fassung - nicht restlos klar sei. Im übrigen werde auch die betreffende Vorschrift des EWG-Vertrags heute in dem Sinne ausgelegt, wie es die schweizerische Delegation und der Vorsitzende hier getan hätten. Sie habe keine Bedenken, Absatz 2 in diesem Sinne klarzustellen; dann brauche dies nicht mehr in der Finanzordnung zu geschehen. 62. Der Finanzsachverständige der französischen Delegation führt aus, die Absätze 1 und 2 seien seines Erachtens wie folgt zu verstehen: Im neuen Haushaltsjahr dürfe über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel verfügt werden, vorausgesetzt, daB dabei ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werde. Diese Beschränkung sei in Absatz 1 enthalten. Da Absatz 2 auf die „sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" verweise, so gelte diese Beschränkung auch dann, wenn der Verwaltungsrat höhere Ausgaben genehmige. 63. Der Vorsitzende weist darauf hin, daB die Regelung des Absatzer 1 einschneidende Folgen vor allem in der Aufbauzeit des Europäischen Patentamts haben könnte, wenn nicht in Absatz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen würde. Im übrigen wiederholt er die von ihm bereits vorgestagene Auslegung der Absätze 1 und 2. 64. Der Patentsachverständige der französischen Delegation gibt zu erwägen, ob die Absätze 1 und 2 nicht doch anders, nämlich folgendermaßen verstanden werden müBten: Nach Absatz 1 kann der Präsident des Europäischen Patentamts ohne Genehmigung des Verwaltungsrates für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatlich über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel verfügen, wobei ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden darf. Wenn Absatz 2 einen Sinn haben solle, müsse er mehr aussagen als das, was bereits in Absatz 1 stehe. Dieses zusätzliche Element könne nur sein, daB das Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel - aufgrund einer Genehmigung des Verwaltungsrats - überschritten werden könne. Eine solche Auslegung sei durchaus sinnvoll; denn zu Beginn eines Haushaltsjahres könnten bedeutende Ausgaben anfallen, die ein Zwölftel der im Entwurf vorgesehenen Mittel überstiegen, ohne jedoch den gesamten Mittelansatz des betreffenden Kapitels zu überschreiten. Sei aber diese Auslegung der Absätze 1 und 2 richtig, so sei der schweizerische Vorschlag zu Absatz 2 falsch, denn er bringe außer dem Erfordernis der Genehmigung durch den Verwaltungsrat nichts Neues gegenüber Absatz 1. 65. Nach Ansicht des Vorsitzenden ergibt sich diese Auslegung nicht zwingend aus Absatz 2, da dieser immerhin verlange, daB die sonstigen -Vorschriften des Absatzes 1 beachtet werden. 66. Die britische Delegation führt aus, ihrer Erinnerung nach habe die Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 sicherstellen wollen, daB der Verwaltungsrat, der sich über den Gesamthaushalt noch nicht geeinigt habe, den Präsidenten des Europäischen Patentamts ermächtigen kann, Ausgaben über das Zwölftel des abgelaufenen Haushaltsplans und auch über das Zwölftel des Entwurfs des Haushaltsplans hinaus zu bestreiten. Eine solche Situation könne z. B. eintreten, wenn zu Beginn eines Jahres große Anschaffungen zu machen seien. Unter den „sonstigen Vorschriften des Absatzes 1", die nach Absatz 2 zu beachten sind, seien ihres Erachtens die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Finanzordnung zu verstehen. 67. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, daB eine Bestimmung, nach welcher der Verwaltungsrat den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Ausgabe von Mitteln ermächtigen könnte, die über das Zwölftel des abgelaufenen Haushaltsplans und auch über das Zwölftel des Entwurfs des Haushaltsplans hinausgehen, erheblich von der entsprechenden Bestimmung des EWG-Vertrags abweichen würde. 68. Der Finanzexperte der französischen Delegation hält folgende Auslegung der Absätze 1 und 2, jedenfalls in der französischen Fassung für richtig: Für die monatliche Verfügung über Mittel aus dem noch nicht festgestellten Haushaltsplan enthält Absatz 1 eine absolute Grenze; diese beträgt für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel. Auch wenn der Verwaltungsrat gemäB Absatz 2 Ausgaben genehmigt, die über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgehen, darf diese absolute Grenze nicht überschritten werden. Eine solche Auslegung entspricht seines Erachtens auch der in Frankreich gepflogenen Praxis. 69. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daB auch die von der französischen Delegation zuletzt gegebene Auslegung, was die französische Fassung angehe, ihr durchaus annehmbar erscheine. Sie könne dieser Auslegung im Endergebnis auch für die deutsche Fassung folgen, die dann allerdings klarer gefaBt werden müBte. Sie wolle indes für alle Fälle auf ein Risiko hinweisen, das ihr besonders dann zu bestehen scheine, wenn man Absatz 2 weit auslegen wolle. Der Haushaltsplan müsse mit qualifizierter Mehrheit, gegebenenfalls sogar mit besonderer qualifizierter Mehrheit, festgestellt werden. Würde man den Verwaltungsrat ermächtigen, mit einfacher Mehrheit Ausgaben zu beschlieBen, die über ein
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Ilerren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
A. Finanzvorschriften
6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 ( 37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben
7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c(Dok. M/40, Nr. 11).
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge 8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstahen a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstalt eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamtanmeldezahl"
- Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Anlage III
Bericht
von Herrn Fressonnet, Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
1. Der HauptausschuB III, in dem Herr Armitage, Comptroller General des Britischen Patentamts, den Vorsitz führte, war fur sämtliche Finanzvorschriften (20 Artikel) des der Münchner Diplomatischen Konferenz unterbreiteten Ubereinkommensentwurfs sowie für einen Entwurf einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der während einer Ubergangszeit ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern zustandig.
Die Bedeutung dieser Artikel für das Funktionieren der Europäischen Patentorganisation dürfte offensichtlich sein. Dagegen ist es weniger leicht, sich des Ausmaßes und der Schwierigkeiten der erforderlichen Vorarbeiten voll und ganz gewartig zu werden. Es mußte geprüft werden, ob die vorgeschlagene Finanzregelung zufriedenstellend funktionieren kann, wozu langfristige Finanzpläne aufzustellen waren. Hierzu waren insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: Personal und dessen Besoldung, Material- und Ausstattungsbedarf sowie die Rückzahlungen der von den Vertragsstaaten in den ersten Jahren gezahlten Beträge auf der Ausgabenseite und die vom Europäischen Patentamt während des Patenterteilungsverfahrens unmittelbar erhobenen Gebühren sowie die Beträge, die von den Vertragsstaaten entweder aufgrund von einzelstaatlichen Gebühren für die Aufrechterhaltung von in diesen Staaten erteilten europäischen Patenten endgültig oder im Falle der sogenannten besonderen Finanzbeiträge als Darlehen gezahlt wurden auf der Einnahmenseite. Diese Beiträge mußten wohl in den ersten zehn Jahren die Regel und nicht die Ausnahme sein, um den Anlauf des europäischen Patenterteilungssystems zu ermöglichen. Die Vorarbeiten, auf die in diesem Bericht zu verweisen ist, ließen jedoch den Schluß zu, daß es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich ist, daß das Europäische Patentamt nach dem zehnten Jahr seinen Haushaltsplan durch eigene Mittel ausgleichen, kann, was das Grundprinzip der Finanzregelung ist, die der Münchner Diplomatischen Konferenz zur Genehmigung vorliegt. 2. Zu 7 von den 20 Artikeln des Übereinkommensentwurfs mit Finanzvorschriften wurden von den nationalen Delegationen mehrere Anderungsvorschläge vorgelegt. Bei Abschluß der Beratungen des Hauptausschusses III waren neun Artikel leicht geändert worden; wesentliche Abänderungen gab es jedoch nicht. 3. Von den Artikeln, auf die aufmerksam zu machen ist, muß in erster Linie der Artikel 38 über die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten erwähnt werden. In Absatz 3 dieses Artikels ist vorgesehen, daß diese Beiträge auf der Grundlage der Statistiken des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Ubereinkommens wie folgt auf die einzelnen Staaten aufgeteilt werden: zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Zahl der im jeweiligen Vertragsstaat gemachten Erfindungen, die Gegenstand mindestens dreier Patentanmeldungen in den Vertragsstaaten gewesen sein können.
Die erste Zahl druckt den Umfang der Tätigkeit der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz des jeweiligen Vertragsstaats auf dem Gebiet der Patenterteilung aus; diese Tätigkeit verursacht die in den einzelnen Staaten entstehenden Kosten, die sich entsprechend dem Erfolg des europäischen Systems verringern müßten. Die zweite Zahl bringt den Arbeitsanfall zum Ausdruck, der dem Europäischen Patentamt durch die Staatsangehorigen der einzelnen Vertragsstaaten unmittelbar verursacht wird.
Es war vorgeschlagen worden, diese Verhaltniszahlen zur Berücksichtigung der beiden erwähnten Aspekte durch Senkung der ersten Zahl von 50 auf 25 % und durch Erhöhung der zweiten Zahl von 50 auf 75 % zu ändern.
Aufgrund der bei den Vorarbeiten durchgeführten Berechnungen über den Beitragsanteil, der auf die einzelnen Vertragsstaaten nach den beiden Methoden entfallen würde, gelangte die Mehrheit des Hauptausschusses III zu der Ansicht, daß die derzeitige Fassung des Artikels 38 Absatz 3 gerechter ist und, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, beibehalten werden muß. 4. In Absatz 4 des Artikels 38 in der Fassung des 1972 veröffentlichten Übereinkommensentwurfs wird präzisiert, daß bei dieser Aufteilung der besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten die im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eingereichten internationalen Patentanmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen gleichgestellt werden. Bekanntlich werden die genannten Finanzbeiträge auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt. Eine nationale Delegation bemerkte, daß nach allgemeiner Auffassung das Übereinkommen wohl 1976 oder 1977 in Kraft treten wird und daß in diesem Fall das Bezugsjahr für die Berechnung der Finanzbeiträge 1976 oder 1977 sein wird. Bis dahin wird der PCT zumindest für die Vertragsstaaten des europäischen Ubereinkommens wahrscheinlich noch nicht in Kraft sein, zumal die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitgeteilt haben, daß sie den PCT nicht vor dem Ubereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens ratifizieren werden. Absatz 4 des Artikels 38 wird also nicht zum Tragen kommen und kann folglich gestrichen werden. Nach der Streichung dieses Absatzes kann der Hauptausschuß III jedoch für den Fall, daß der PCT in einigen Vertragsstaaten des europäischen Ubereinkommens zwei Jahre vor diesem Übereinkommen in Kraft tritt, einstimmig überein, daß die in diesen Staaten wirksamen internationalen Patentanmeldungen selbstverständlich den nationalen Patentanmeldungen gleichgestellt werden. 5. In Artikel 45 Absatz 1 ist vorgesehen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts, sofern der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht festgestellt ist, für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Hohe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vornehmen kann, wobei diese Ausgaben jedoch höchstens ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen.
Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, daß der Verwaltungsrat unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen kann, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Im Anschluß an einen Vorschlag einer nationalen Delegation stellte sich die Frage, ob das in Absatz 2 genannte Zwölftel das Zwölftel der Mittel des abgelaufenen Haushaltsplans oder des Entwurfs des Haushaltsplans sei oder ob es sich dabei je nach der vor dem Verwaltungsrat dargelegten Situation um den
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleites. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschu → III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter. sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...*
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen wurden (s. Dok. M/PR K/1 Nr. 10)
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen