Art46dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art46dPCTBE1973
- Numéro d'article : 46
- Dossier / langue : Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 046 (Deutsche Fassung)/Art46dPCTBE1973.pdf
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Artikel 46 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 46 MPO Entwurf und Feststellung des Haushaltsplanes
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 197 | IV/3076/62 | S. 67 |
| Vorschl.d.Vors. | 198 | IV/3076/62 | S. 67 |
| VE Mai 1962 | 46 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE Mai 1962 | 47 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 46 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 17 |
| VL 1962 | 46 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 18 |
| BR/GT IV/31/70 | 46 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 28 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 46 | M/132/III/R 1 | S. 5 |
|---|---|---|---|
| " | 46 | M/146/R 2 | Art. 46 |
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Kirt Haertel
Bonn, den 29. Mai 1961
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f -100
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IV/4860/5:-D
Die Gruppe hält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter der Überschrift "Entrichtung weiterer Gebühren für eine zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet werden; die Überschrift dient als Hinweis.
Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs
Im Zusammenhang mit diesem Artikel wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von einem Monat ausreiche, da man dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob er mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine Anmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitens sei zu klären, ob der Anmelder zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden solle. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche vorsehen solle.
Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in den meisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse er sich zunächst hierüber unterrichten.
Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmelder gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.
Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Benthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder eine Stellungnahme möglich sein muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten Anmeldung veröffentlicht werden.
IV/4860/51-2
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In dem abkommen zwischen dem ouropäischen Amt. und dem Patentinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Reckten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zoitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.
Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen enthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider werde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.
Herr van Benthem ist jedoch der Auffassung, dass es sich hier eher un eine finanzielle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung gerogelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.
Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten orbctenen Auskünfte über das Vorhältris zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche Erfindungen. Da in dieser Einsicht erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andernfalls werde die Untersuchung beschränkt.
Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?
Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen Amt vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; er hält es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen. IV/4560/61-D
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IV/4860/61-D
Herr Sünner wirft die Frage auf, wie vorfahren werden soll, wenn der Anwälter einen Mangul kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.
Während der Erörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur Erleichterung der Arbeit des Amtes ein förmliches und strenges Verfahren erforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die genaue Einhaltung der Fristen gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverletzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmelders verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.
Die in Artikel 72 Absatz 2 vorgeschriebene Frist wird von der Gruppe einstimmig genehmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Fristen in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.
Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.
Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs
Der Präsident erläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.
Absatz 2 besage, dass ein Neuheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werde. Die Klammern würden bedeuten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Akt und dem Institut geregelt werden.
Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.
IV/4860/61-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
IV/4860/61-D
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICETE
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (neue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patenterteilungsverfahren
IV/4860/61-D
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Artikel 63
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der 3rfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmoldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmoldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben. ist. (3) Die curopäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Aibsatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldogebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäschen Patentamtes eingeht.
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ARBEITSCRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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IV/3076/62-D
Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.
Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 63
Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.
Artikel 64
Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr. 1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.
Artikel 64 wird angenommen.
Die Artikel 65, 66 werden angenommen.
Artikel 67 - 67 c
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.
Herr Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.
Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Die Artikel 68, 69 werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
3076/IV/62-D
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Artikel 73 Binholung des Nouheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass dio Erfindung und dio Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstolle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu dicsem okommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsborichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Bingang der Gebüir der, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prifung holt dio Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Nouheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichton. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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ARBUITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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IV/3076/62-D
Artikel 70
Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.
Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.
Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.
Artikel 71
Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.
Artikel 71 wird angenommen.
Artikel 72
Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.
Artikel 73
Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.
Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.
Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.
Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 74 wird angenommen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
3076/IV/62-D
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Artikel 68 (63)
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaBt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Sie europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfullt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.
Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Zinreichung des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.
Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolien, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.
Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen
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Ärtikel 78 (73)
Einholung des Neuheitsberichts
(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sel denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962
Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Einweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.
Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.
Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung / beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag? ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einerFrist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanseldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.
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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLAUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS
Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
K OINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN. GESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 159 Nr .2 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die AnEörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wie Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 159 Nr .3
Diese Vorschrift regelt die Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohne Aussprache angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet:
Artikel 159 Nr .4
Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gebühren. Sie wird auf einen Einwand von Herrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Voraussablung der Gebühr beziehen.
Artikel 159 Nr .5
Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der Redaktionsausschuß soll besonders darauf achten, daß der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.
Artikel 159 Nr .6
Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daß die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daß die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.
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7669/IV/63-D
Nummer 1 solle zunächst freigelassen werden, um den erneuten Reinungsaus- tausch abzuwarten, den die Arbeitsgruppe mit dem Internationalen Patentin- stitut in Den Haag haben müsse. Der Redaktionsausschuss solle jedoch eine Bemerkung als Fussnote abfassen, die die vier Punkte, die diese Vorschrift regeln solle, zusammenfasst.
1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patentamt dem IPI zulei- ten solle und in welcher Form dies geschehen solle.
2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgültig behalten könne.
3. Dass für den Verwaltungsrat die Möglichkeit vorgesehen werden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Neuheitsberichtes zu regeln.
Artikel 80 Nr. 1
Der Vorsitzende hebt hervor, dass sich diese Vorschrift auf die Ein- tragung und Bekanntmachung infolge der Teilung der Anmeldung bezieht.
Absatz 1 sieht vor, dass die nach Artikel 80 vorgenommene Beschrän- kung der Ansprüche im Europäischen Register eingetragen und im Patentblatt bekanntgemacht wird.
Er fragt sich, ob diese Regelung hinsichtlich der Bekanntmachung nicht geändert werden müsse.
Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe bei der letzten Sitzung zu Artikel 61 beschlossen habe, dass die hinsichtlich einer Patentanmeldung im Register vorgenommenen Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung des vorläufigen Patents bekanntgemacht werden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anmeldung erfolgten Eintragungen ins Register eben- falls zumindest nicht vor der Erteilung des vorläufigen Patents bekanntge- macht werden dürften.
Nach erneuter Aussprache beschliesst die Arbeitsgruppe, die Nummer 1 dem Redaktionsausschuss mit der Empfehlung zu überweisen, den Grundsatz im
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Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten Ausstellungen.
Artikel 78
Zu diesem Artikel über den Neuheitsbericht hat der Vorsitzende für die Ausführungsordnung keine Vorschläge vorgesehen.
Herr Frossonnet ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wenigstens in grosson Zügen die Form dieses Berichts deutlich mache: auf welcher Grundlage or erstattet worde, wie die Ergebnisse der Untersuchungen darzustellen seien, ob neuheitsschädliche Unterlagen vorhanden seien und wie der Stand der Technik sei. Eine solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 Absatz 2 nann nämlich den Neuheitsbericht ohne irgendeine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun aber sehr wichtig, da or dem Erfinder und den Dritten Auskunft ortoilo. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haben. Herr Frossonnet führt als Beispiel für eine solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für Arzneimittel an.
Wenn der diese Form klarstellende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bleibe darüber hinaus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnissen am meisten entsprechende Form vorzusehen.
Nach einer Aussprache beschliesst die Arbeitsgruppe, dass oine solche Vorschrift in die Ausführungsordnung aufgenommen werden soll, damit der Anmelder genau weiss, was er unter dem Neuheitsbericht zu vorstohen habe, und damit der Verwaltungsrat des Patentamtes in gewissem Masse in den Beziehungen gebunden sei, die sich zu dem Internationalen Reager Institut bezüglich des Inhalts des Neuheitsberichtes ergeben würden.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in der Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu Artikel 78 vorgesehen worden solle. Diese
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die orm 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand
Sitzungsbericht
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Artikel 68
Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfullt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.
Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung
Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.
Bemerkung
Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents fur ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.
Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.
Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausfuhrunguordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES WERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSEST VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textex allemand et français Deutscher und französischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
1962
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Artikel 67 Aisatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daB Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daB diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.
Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daB diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.
Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daB die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daB die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen. Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.
Nach Ansicht von Herm van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.
Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schlieBt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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AHBEITSCHUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung / beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.
Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.
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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLAUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS
Artikel 76 Prüfung der europaischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht; so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbeaserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Artikel 78 Einholung des Neuheiteberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen
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die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlicb könne mar. eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.
Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten' werden.
Artikel 79
Nach A'ssatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts der Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebührer für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. AuBerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.
Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.
Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.
Auf einen. Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diose Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.
Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könnte.
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2632/IV/54-D
Fällen - wenn die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.
Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.
Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.
Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.
Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen, daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.
Die Herren Gajac, Roscioni und Degavre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.
Herr Degavre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für
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Sitzung von 26. Februar bis 6. März 1964
Dericlt über die Sitzung vom 2. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daB Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber an nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daB er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", infirmieren wird. Danach eröffinet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.
Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusătzlichen Neuheitsbericht.
Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit auszulegen.
Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daB man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daB in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daB aber in bestimmten 2632/IV/64-D
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2632/IV/64-D
Es handle sich darum, zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier seien zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn der Anmelder die Gebühr nicht zahlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Neuheitsberichtes entscheiden;
2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzögern, legt aber anschließend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diesem Fall wurde der vom IPI verlangte zusätzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmelder zu erstatten, da der zusätzliche Neuheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.
Die Frage der zusätzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI geprüft werden.
Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.
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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.
Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.
Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.
Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißverständnis des Textes ergibt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.
Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.
Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf eine Frage der intereseierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?
Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andernfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.
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2632/IV/64-D
Orig: F
ANBEITSGEUPPE
"Patente"
Brüssel, den 15. April 1964
VERTRAULICE
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. Februar bis 6. Mïrz 1964 in Brïssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 78 Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1)(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle don Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Zinholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Nach Eingang dor Gebühr oder, wonn diese boroits ontrichtot ist, nach Abschluß dor Prüfung holt dio Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der ouropäischen Patentanmeldung oinon Bericht über den Stand der Technik [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusătzlicher Bericht über den Stand dor Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmolder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichton. 7 (4) ^+Worden die Gebühren nicht rechtzeitig ontrichtet, so weist die Prüfungsstelle die ouropäische Patentanmeldung zurück.
Bemerkungen:
1. Absatz 3 soll anläßlich der Besprochung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts orneut überprüft werden. 2. Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmoldung nicht durch eine Fiktion orsetzt worden könnte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Sitzungsbericht XII, 27-28). Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Dieser Vorschlag wurde von der Gruppe nicht akzeptiert; denn er hätte eine allzu hohe Anmeldegebühr bedeutet, was für einige Anmelder hinderlich sein könnte.
53. Nach Auffassung der Gruppe könnte es hingegen zweckmäßig sein, ebenso wie im POT-Plan vorgesehen, dass die Recherchengebühr teilweise zurückerstattet wird, wenn für eine europäische Anmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung beansprucht wird, zu der das Internationale Patentinstitut in Den Haag bereits einen Bericht über den Stand der Technik erstellt hat, der dann als Grundlage für den zweiten Bericht dient. Eine entsprechende Bestimmung sollte in die Gebührenordnung aufgenommen werden.
Die niederländische Delegation wurde gelesen, zu diesem Problem, dass im Rahmen des POT-Plans mit "Belgian Route" gekennzeichnet wird, eine Untersuchung anzustellen.
54. Entsprechend der in Artikel 63 c getroffenen Regelung fügte die Gruppe einen neuen Absatz 1 bis hinzu.
55. Bei Absatz 3 hielt es die Gruppe für angehracht, abweichend von den Bestimmungen des Vorentwurfs von 1965 dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, entweder die Anmeldung im Falle ihrer Nichteinheitlichkeit auf eine Abfindung zu beschränken oder eine Zusatzgebühr für die Ausarbeitung eines zusätzlichen Berichts über den Stand der Technik zu entrichten.
BE/10 d/69 zat/QU/bm
/...
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGEVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. FAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist Ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/10 d/69 zat/ / m / bm
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(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist. so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung. für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird. als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurück. gezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt. daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.
Artikel 80
Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.
Artikel 81
Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen. indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfoigen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird. die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den , verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary. by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant. at his option. within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) . If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if. during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.
Article 80
Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art. the European Patent Office shall transmit it to the applicant.
Article 81
Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78. paragraph 2. or Article 79. paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.
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nungen können nur insoweit geändert werden. als es erforderlich ist. um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest. daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist. daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist. so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt. als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind. so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung. daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf. sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt: anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.
Artikel 79
Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung. daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen. so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf. innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet. so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder. wenn diese bereits entrichtet ist. nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph. the Examining Section shall refuse the application. (5) - deleted - (Cf. Article 139). (6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g). reveals that the inventor has not been identified. the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date. the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77. paragraph 2 (h). reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application. the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time. the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.
Article 79
Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination. the Examining Section shall request the applicant to pay. within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid. on concluding the examination. the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims. with due regard to the description and the drawings, if any.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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nur in Bezug auf diejenige Erfindung, die in den Patentansprüchen zuerst erwähnt ist. Dies wird dem Anmelder unmittelbar - und nicht auf dem Umweg über das Europäische Patentamt - mitgeteilt. Weitere Berichte erstellt das IIB erst dann, wenn hierfür fristgerecht Gebühren gezahlt worden sind (Absatz 5 in der neuen Fassung, der Art. 17 Abs. 3 a PCT nachgebildet ist).
51. In diesem Zusammenhang war sich die Arbeitsgruppe darüber einig, dass die für zusätzliche Berichte zahlbaren Gebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten sind.
Es bestand auch Einvernehmen darüber, dass die Recherchengebühr dem Anmelder erstattet werden soll, falls er seine Anmeldung zurücknimmt, bevor mit der Recherche begonnen worden ist. Eine solche Regelung weiche zwar von der Regel 16.2 der PCT-Ausführungsordnung ab; diese sei jedoch nicht zwingend. Die Arbeitsgruppe behielt sich die Möglichkeit vor, eine entsprechende Bestimmung entweder in Übereinkommen selbst oder in der Gebührenordnung vorzusehen.
52. Die übrigen Änderungen sind eher redaktioneller Art:
a) Die Überschrift des Artikels ("Erstellung" statt "Einholung" des Berichts über den Stand der Technik);
b) Absatz 1 nebst Bemerkung und Absatz 2 konnten gestrichen werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Recherchengebühr und die Folge der Nichtzahlung nunmehr in Artikel 66 Absatz 3 bzw. in Artikel 69 Buchstabe a geregelt ist;
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die Arbeitsgruppe, einen Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 66 40 in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.
Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfällige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlegon. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafür im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verfügung stehen; dies müsse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).
Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung darüber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht möglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b POT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstellt es den Bericht uber den Stand der Technik
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 17. November. 1971 B R / 135 / 71 Eindrill d_0 8+9 fithme der Ribetripippe I =5 R / 134 / 27 ∨ 29 m· m (=hueir Vefenfawf wim chei eindromm!] m24
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTRL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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En Artikel 79
Nummer 3 Beschränkung des Berichts Uber den Stand der Technik auf einen Teil der europBischen Patentanmeldung
Von der Untergruppe ausgearbeiteter Tezt
Kommt der Anmelder der in Artikel 79 Absatz 5 des Uebereinkommens vorgesehenen Aufforderung nicht nach, so erstellt das Internationale Patentinstitut in Den Haag den Bericht Uber den Stand der Technik Uber denjenigen Teil der Anmeldung, der sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwahnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Bemerkung:
Mit dieser Ausführungsbestimmung wird versucht, den Fall zu regeln, der sich dann ergeben kann, wenn i) die Nichteinheitlichkeit der Erfindung vor Durchführung der Recherche in Erscheinung tritt und/oder ii) die Nichteinheitlichkeit der Anmeldung bei Durchführung der Recherche festgestellt wird.
Die Arbeitsgruppe I wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei der Auslegung des Artikels 79 Absätze 5 und 6 des Vorentwurfs des Uebereinkommens von 1970'gewisse Schwierigkeiten ergeben können.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 20. Januar 1971 BR / 81 / 71
Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (12. bis 14. Januar 1971)
ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG au Artikel 16, 17, 28a, 34, 53, 54, 59, 66, 79, 85, 97, 101, 120, 128, 139, 159, 172 und 186 des ersten Vorentwurfs des Uebereinkommens
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besondere hervorgehoben, dass die in Artikel 79 Absatz 5 enthaltenen Worte "im Fall der Nichteinheitlichkeit" gestrichen werden müssten. In dem Stadium des Verfahrens, auf das der betreffende Text Bezug nimmt, hat nämlich der Prüfer zu der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung noch nicht Stellung genommen. In diesem Stadium wird lediglich festgestellt, dass die Erstellung eines Berichts nicht ausreicht und dass vielmehr ein zusätzlicher Bericht erforderlich ist, wenn die Recherche alle in der Anmeldung enthaltenen Patentansprüche erfassen soll. Ausserdem wurde bemerkt, dass die Beziehungen zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt hinsichtlich der Anwendung des Artikels 79 Absätze 5 und 6 des Uebereinkommens in dem Arbeitsabkommen festgelegt werden müssten, das zwischen diesen beiden Institutionen geschlossen wird.
Nummer 1 zu Artikel 85 - Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften 24. Die Untergruppe hat dem zuvor angenommenen Text dieser Bestimnung (siehe BR/59/70 Seite 1) einen Satz hinzugefügt. Es handelt sich hierbei darum, die Zuständigkeit des Präsidenten so auszuweiten, dass er auch bestimmen kann, in welcher Form die Uebersetzungen gemäss Artikel 123 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens veröffentlicht werden. Diese Absätze betreffen die Voraussetzungen und Wirkungen der Bekanntmachung einer internationalen Anmeldung. Bei der Prüfung der Bestimmung wurde darauf hingewiesen, dass die Ver8ffentlichungen des Patentamts, die hiervon betroffen sind, obligatorisch ein genaues Datum tragen müssen. Der Schutzanspruch beginnt nämlich von diesem Zeitpunkt an.
Nummer 2 zu Artikel 85 - Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung 25. Die Untergruppe hat eine Bestimmung angenommen, nach der der Präsident für die in Artikel 85 Absatz 4 vorgesehenen Fälle bestimmt, innerhalb welcher Frist vor dem Tag der Ver8ffent- BR / 84 d / 71 zat / QU / bm
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Die Untergruppe ist Übereingekommen, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen zu prüfen.
Nummer 3 zu Artikel 79 - Beschränkung des Berichts über den Stand der Technik auf einen Teil der europäischen Patentanmeldung 22. Das Internationale Patentinstitut hat auf Wunsch der Untergruppe einen Textvorschlag zu der Frage der Bestimmung desjenigen Teils der Anmeldung gemacht, über den der Bericht über den Stand der Technik zu erstellen ist, wenn der Anmelder - für den Fall, dass ein zusätzlicher Bericht erforderlich ist, - der gemäss Artikel 79 Absatz 5 des Uebereinkommens an ihn gerichteten Aufforderung, entweder eine Zusatzgebühr zu entrichten oder die Anmeldung zu beschränken, nicht nachkommt.
Die Untergruppe hat den Textvorschlag nach vorheriger Prüfung angenommen; der Text ermöglicht es dem Internationalen Patentinstitut in einem solchen Fall, den Bericht über den Stand der Technik über denjenigen Teil der Anmeldung zu erstellen, der sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. 23. In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, dass die betreffende Bestimmung unabhängig davon Anwendung findet, ob die Nichteinheitlichkeit der Anmeldung vor oder bei der Durch-. führung einer Recherche festgestellt wird. Im übrigen wurde beschlossen, unter den Wortlaut der Bestimmung eine entsprechende Bemerkung einzufügen und die Arbeitsgruppe I ausserdem darauf aufmerksam zu machen, dass sich bei der Auslegung des Artikels 79 Absätze 5 und 6 des Uebereinkommens gewisse Schwierigkeiten ergeben können. In diesem Zusammenhang wurde insbe- 33 / 84 d / 71 zat / QU / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71
BERICHT
Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.
1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaat lichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 84 d / 71 zat/QU/bm
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Artikel 79 (Fortsetzung)
(5) Eatspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichieit der Erfindung, so erstellt es den Bericht über den Stand der Technik für die Teile der europäischen Patentanmeldung, die sich auf die zuerst in don Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dom Anmelder mit, dass fir die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen Berichte über den Stand der Technik cur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren fur diese Berichte entrichtet werden. Das Internationale Patentinstitut übernittelt dem Europäischen Patentamt eine Abschrift der Mitteilung an den Anmelder. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der europäischen Patentanmeldung Berichte über den Stand der Technik, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (6) - gestrichen - (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Fxufung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.
Beperbune zu Artikel 79 Absatz 1:
- gestrichen -
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- 39 -
Artikel 79 Erstellung des Berichts Uber den Stand der Technik (1) - gestrichen - (siehe Artikel 66 Absatz 3) (2) - gestrichen - (siehe Artikel 69 Buchstabe a) (3) - gestricken - (siehe Artikel 76 b und Absatz 4a Satz 1 des vorliegenden Artikels) (4) Das Internationale Patentinstitut in Den Haag erstellt den Bericht Uber den Stand der Technik auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zejohnungen in der in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkomen vorgeschriebenen Form. (4a) Gleichzeitig mit der Erstellung des Berichts Uber den Stand der Technik bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht fur die Destimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden. (4b) Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, dass die Anmeldung den Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung so genig entspricht, dass es nicat mozlich ist, auf der Grundinge aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermitllungen ther den Stand der Technik innhaufiuren, so stellt es antreder in einer zellirung fest, dass Ersillulungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchfiuhrbar ist, fur einen Teil der Anmeldung einen Bericht Uber den Stand der Techrik, Diese Eiklärung und dieser Berithit gelten für das weitere Verfahren als Bericht Uber den Stand der Technik.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSSUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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der Technik in Uebereinstimmung mit der Regel 40.3 PCT zu bringen, grundsätzlich als gerechtfertigt an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es im Interesse des IIB, das ja den Beginn der Frist festsetze, liege, wenn es in jedem Fall dieselben Regeln anwenden könne, einerlei ob es sich um eine Recherche nach dem PCT oder nach dem europäischen Uebereinkommen handele. Insofern sei es gerechtfertigt, hier eine flexible Frist von 2 bis 6 Wochen vorzusehen. Die Anregung einer Delegation, fur die Antragsteller aus aussereuropaischen Ländern langere Fristen als fur die aus europäischen Ländern zu setzen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen. Eine andere Delegation machte das Bedenken geltend, dass sich durch eine-Fristverlangerung die Zustellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik verzugern könne.
Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, in welcher Form die bisherige Fristregelung am besten an die einschlägige PCT-Regel angepasst werden könne und ferner, wie sich eine neue Regelung auf die dem IIB gesetzte 3-monatige Frist fur die Erstellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik auswirken werde.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 108. Die Regierungskonferenz lehnte den Vorschlag einer Organisation ab, die Veroffentlichung der Patentanmeldung wegfallen zu lassen und fur Prüfung der Anmeldung und
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Die Frage, ob gegebenenfalls die Frist fur die Erfindernennung verlangert werden kann, soll nach Ansicht der Konferenz lediglich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Problem der Nachholung verskumter Fristen (s. unten Punkt 151) gelost werden.
Die Konferenz verwies Absatz 7 an die Arbeitsgruppe I zuruck zwecks Prufung der Frage, ob in Buchstabe a dem Anmelder thnlich wie in Buchstabe b eine Wahlmöglichkeit in der Weise eingeraumt werden sollte, dass er bestimmen kann, dass die Bezugnahnen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten.
Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik
Im Zusammenhang mit Absatz 4 a beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Fragen zu prufen, ob die vom Anmelder mit der Anmeldung oder spater eingereichte Zusammenfassung zum Stand der Technik i.S. des Artikels 11 Absatz 3 gehort und welches die Rechtsfolgen sind, wenn die Zusammenfassung neue. Elemente im Verhältnis zum Offenbarungsinhalt der eingereichten Anmeldung enthalt; dabei wäre zu fragen, ob der in Artikel 137 b Absatz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Anmeldung nicht in der Weise geandert werden kann, dass ihr Gegenstand weiter ist als der der eingereichten Anmeldung, auch hier anzuwenden ist. Je nach Beantwortung dieser Fragen musste Absatz 4 a gegebenenfalls neu formuliert werden.
Die Regierungskonferenz erkannte der von einigen Organisationen vorgetragenen Wunsch, in Absatz 5 die Frist fur die Zahlung der Gebuhren fur ergänzende Berichis uber den Stand
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Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemburg, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 79 (Fortsetnung) (5) Eatspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationelen Patentizstituto nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfirdung, so erstellt es den Bericht Uber den Stand der Technik für die Teile der europaischen Patentanmeldung, die sich auf die zuerst in don Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dom Anmelder mit, dass fir die Ubrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen Berichte Uber den Stand der Technik sur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer Frist von einem Monat die Geblhren fur diese Berichte entrichtet werden. Das Internationale Patentinstitut ubermittelt dem Europäischen Patentamt eine Abschrift der Mitteilung an den Anmelder. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut fur die Teile der europäischen Patentanmeldung Berichte Uber den Stand der Technik, die sich auf die Erfindungen beziehen, fur die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (6) - gestrichen - (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Geblhr wird zuruckgezahlt, wenn im Verlauf der Prifung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.
Beveriung zu Artikel 79 Absatz 1:
- gestrichen -
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Artikel 79 Erstellung des Berichts Uber den Stand der Technik (1) - gestrichen - (siehe Artikel 66 Absatz 3) (2) - gestrichen - (siehe Artikel 69 Buchstabe a) (3) - gestrichen - (siehe Artikel 76 b und Absatz 4a Satz 1 des vorliegenden Artikels) (4) Das Internationale Patentinstitut in Den Haag erstellt den Bericht Uber den Stand der Technik auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeithungen in der in der Ausführungsordnung zu diesen Uebereinkomen vorgeschriebenen Form. (4a) Gleichzeitig mit der Erstellung des Berichts Uber den Stand der Technik bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht fur die Zostimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden. (4b) Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, dass die Anmeldung den Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung so genig entspricht, dass es nicht moglich ist, auf der Grundinge aller oder einiger Patntansprüche sinnvolle Ermittlungen Uber den Stand der Technik innezuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, dass Eratialungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchfuhrbar ist, fur einen Teil der Anmeldung einen Bericht Uber den Stand der Technik. Diese Eiklarung und dieser Bericht gelten fur das weitere Verfahren als Bericht Uber den Stand der Technik.
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REGIEBUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR/139/71
AENDERUNGEN ZUM
ZWEITEN VORENTVURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTVURF EINER AUSFURHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTVURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
BR/139 4/71
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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkungen zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur ergênzende Berichte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat betragt, entsprechend den einschlagigigen PCT-Bestimmungen auf 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 92. IFIA schlug vor, keine Veroffentlichung vorzusehen solange die Patentanmeldung nicht vollständig gepruft und in die Fassung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich erteilt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich die Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegenuber-gehe, die apater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Punkten - geändert werden konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Ertellung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der prufung betragen konnte; andererseits musste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.
Ferner, regte die IFIA an, die Patentschrift moge den Namen des Erfinders auffuhren.
Artikel 88 - Prufungsantrag 93. Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:
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REGIEKUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFÜRHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. März 1972 BR/169/72
BERICHT Uber die
5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren
(Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
BR/169 d/72 zat/GM/bm
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Artikel 79 (Fortsetzung)
(5) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den Bericht über den Stand der Technik für die Teile der europäischen Patentanmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dem Anmelder mit, dass für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen Berichte über den Stand der Technik nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für diese Berichte entrichtet werden. Das Internationale Patentinstitut übermittelt dem Europäischen Patentamt eine Abschrift der Mitteilung an den Anmelder. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der europäischen Patentanmeldung Berichte über den Stand der Technik, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet werden sind. (6) - gestrichen - (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.
Beperitune zu Artikel 79 Absatz 1:
- gestrichen -
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Artikel 79
Erstellung des Berichts über den Stand der Technik
(1) - gestrichen - (siehe Artikel 66 Absatz 3)
(2) - gestrichen - (siehe Artikel 69 Buchstabe a)
(3) - gestrichen - (siehe Artikel 76 b und Absatz 4a Satz 1 des vorliegenden Artikels)
(4) Das Internationale Patentinstitut in Den Haag erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Be- schreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung zu diesen Übereinkommen vorgeschriebenen Form.
(4a) Gleichzeitig mit der Erstellung des Be- richts über den Stand der Technik bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.
(4b) Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, dass die Anmeldung den Bestimmungen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen Bericht über den Stand der Technik. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als Bericht über den Stand der Technik.
BB/139 4/71
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Bräsel, den 6. Dezember 1971 BR/139/71
- AENDERUNGEN - ZUM ZWEITEN VORENTWURF DINES UEBEREINKOMMENS - UEBER - EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN - ZUM - ERSTEN-VORENTWURF - EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG - UND ZUM - ERSTEN VORENTWURF - EINER GEBUEHRENORDNUNG - Stand vom 26. November 1971 -
BR/139 4/71
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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine veröffentlichte Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehört. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die. Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der PCT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.
Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorsusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldung)bzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 8. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BK/177/72 Korr. 1 EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTZILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat
K O R R I G E N D U M
zu Dokument BR/177/72
Auf Seite 40 ist am Ende der Nummer 76 folgender Absatz anzufugen: " Die schwedtsche Delegation legte gegen die unbefristete Möglichkeit zur Berichtigung einen Vorbehalt ein. ^∘ B R / 177 d/72 Korr. 1 esi/BS
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der Technik durchzuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, daß Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Regel 46
Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen: es teilt dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt mit, daß für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patentinstitut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Regel 47
Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Das Internationale Patentinstitut übersendet dem Europäischen Patentamt und dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.
Vgl. Artikel 33 (Zusammenfassung) it shall either declare that search is not possible or shall, so far as is practicable, draw up a partial European search report. The declaration and the partial report referred to shall be considered, for the purposes of subsequent proceedings, as the European search report.
Cf. Article 91 (European search report)
Rule 46
European search report where the invention lacks unity (1) If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the requirement of unity of invention, it shall draw up the European search report on those parts of the European patent application which relate to the invention first mentioned in the claims: it shall inform the applicant and the European Patent Office that if European search reports are to be drawn up in respect of the other inventions, the necessary search fees for obtaining such reports must be paid within a period to be set by the International Patent Institute and which may not be shorter than two weeks and may not exceed six weeks. When it is established that payment has been made, the International Patent Institute shall draw up European search reports for those parts of the European patent application which relate to inventions in respect of which the fees referred to were paid. (2) Any fee which has been paid under paragraph : shall be refunded if, during the examination of the European patent application by the Examining Division, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the communication referred to in the said paragraph was not justified.
Cf. Article 91 (European search report;
Rule 47
Definitive content of the abstract (1) At the same time as drawing up the European search report, the International Patent Institute shall determine the definitive content of the abstract. (2) The International Patent Institute shall transmit to the European Patent Office and to the applicant the definitive content of the abstract together with the European search report and the copies of any cited documents.
Cf. Article 33 (The abstract)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenrerteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la Républíque fédérale d'Allemagne
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II. Entwurf einer Ausführungsordnung (M/2) 29. Regel 24
Es fragt sich, ob auf den europäischen Patentanmeliungen nicht nur der Tag, sondern auch die Uhrzeit der Einreichung vermerkt werden sollte, damit die Fälle leichter geregelt werden können, in denen zwei shnliche Erfindungen am selben Tag angemeldet werden. Ferner ist nicht klar ersichtlich, ob die europäische Patentanmeldung letztlich zwei Aktennummern erhält, nämlich eine nationale Aktennummer, die nach Absatz 2 mitgeteilt wird, und eine europäische Aktennummer, die vom Europäischen Patentamt nach Absatz 4 mitgeteilt wird. 30. Regel 46 Absatz 1
Der Fall der mangelnden Einheitlichkeit der Erfindung, in dem das Internationale Patentinstitut dem Anmelder mitteilt, dass der Recherchenbericht nicht für alle Teile erstellt wurde, sollte von dem Fall des Artikels 124 (vom Europäischen Patentamt wird ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt) klar unterschieden werden, indem zum Ausdruck gebracht wird, dass der Anmelder nicht verpflichtet ist, Recherchenberichte für jene Teile zu beantragen, die vom Bericht des Internationalen Patentinstituts nicht gedeckt werden. 31. Regel 71
Der erste Satz dieser Regel enthält eine ausgezeichnete Bestimmung: Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Namenswiedergabe des zuständigen Bediensteten zu versehen. Dies entspricht den gegenwärtigen Bemühungen der Behörden aller Länder, die Beziehungen zwischen ihren Bediensteten und dem Publikum persönlicher zu gestalten. Leider wird dieser Bestimmung durch den zweiten Satz jegliche Bedeutung genommen. Er sollte wie folgt gefasst werden: "Statt der Unterschrift des Bediensteten, dessen Name jedoch stets wiedergegeben werden muss, kann ein vorgedrucktes oder aufgestempeltes Dienstsiegel des Europäischen Patentamts angebracht werden".
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 23. Mai 1973 M / 30 Original: Franzosisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)
Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen
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Entsprechend unserer Bemerkung zu Artikel 86 Absatz 1 unter Nummer 15 schlagen wir vor, in der zweiten Zeile des Absatzes 4, die Worte "die Verfahrenssprache" durch die Worte "eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts" zu ersetzen.
32. Regel 46 Absatz 1
Bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung wird der europäische Recherchenbericht gemäss den Zeilen 4 und 5 dieses Absatzes auf die Teile der Anmeldung beschränkt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass diese Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen gehört, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (siehe Artikel 80). In einem solchen Fall sollte der Recherchenbericht nicht auf die zuerst erwähnte Erfindung, sondern auf die zuerst genannte Gruppe von Erfindungen beschränkt werden.
33. Regel 46 Absatz 1
Die Mindestfrist (d.h. zwei Wochen) für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr dürfte sehr kurz sein und im Widerspruch zur Regel 85 stehen.
34. Regel 48
Wird die europäische Patentanmeldung ohne Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts eingereicht, so könnte die in dieser Regel vorgesehene Frist von drei Monaten für das Internationale Patentinstitut zur Erstellung des Recherchenberichts zu kurz sein, da die Recherchenunterlagen des IIB unter Umständen noch nicht auf den neuesten Stand gebracht sind. Wir schlagen vor, hier der Regel 42 des PCT zu folgen und die Regel 48 wie folgt zu ergänzen: "Die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Frist beträgt drei Monate von dem Tag an, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat, oder, wenn keine Priorität in Anspruch genommen worden ist, neun Monate vom Anmeldetag an, je nachdem, welche Frist später abläuft."
35. Regel 51 Absatz 1
Unseres Erachtens ist es nicht ratsam, dem Europäischen Patentamt die Pflicht aufzuerlegen, den Anmelder auf den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinzuweisen und gleichzeitig (in Absatz 2) jegliche
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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21. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Regel 46
Regel 46 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen, oder, wenn diese Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 gehört, /die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, 7 für die Teile der Anmeldung, die sich auf diese Gruppe beziehen; es teilt dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt mit, dass für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patentinstitut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und drei Monate nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden."
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ NFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
von: Niederländische Delegation
- AenderungsvorschlEge zu Textentwürfen
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REGEL 45 - Unvollständige Recherche
Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
REGEL 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; sie teilt dem Anmelder (......) mit, dass für die Übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden. Wenn hierfür innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. (......) Die Recherchenabteilung erstellt für die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) (deutscher Text unverändert)
REGEL 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Die Recherchenabteilung übersendet (......) dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.
REGEL 48 - Frist für die Uebersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt entfällt
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Franz8sisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlăge zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausfunrungsordnung
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- 13 -
Regel 46 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Ein- heitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherche bericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen in Sinn des Artikels 80 berieben. Es teilt dem Anmelder und dem Euro- päischen Patentamt mit, dass für die übrigen in der Anmeldung ent- haltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patent- institut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchenge- führen für diese Berichte entrichtet werden. Wird die Zahlung nach- gewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teil der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Er- findungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind.
(2) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
N/124/I/R 8 g6
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUESES I
IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 151
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regeln 29 32 35 30 40 41 43 46 50 52 59
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Regel 45 Europaischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie den europäischen Recherchenbericht fur die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung erziehen; sie teilt dem Anmelder mit, dass fur die ubrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfur innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht ubersteigen darf, die Recherchengebühren fur diese Berichte entrichtet werden. Die Recherchenabteilung erstellt fur die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindung beziehen, fur die die genannten Gebuhren entrichtet worden sind. (2) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M/140/I/R 11 Original: Deutsch/Englisch/Franz/Reisch
VOM REDACTIONSAVESCHES DES KATTELUNGSCHIESES I
IN DER SESSUNG VON 28. SEPTEMBER 1973
AUGGFAREISETE GENDE
Regeln der Ausführungsordnung: Regel
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Regel 46
Europaischer Recherchenbericht bei
mangelnder Einheitlichkeit
(1) Entspricht die europaische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie den europlischen Recherchenbericht fur die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentanspruchen erwahnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels 50 beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, dass fur die ubrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfur innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kurzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht ubersteigen darf, die Recherchergebuhren fur diese Berichte entrichtet werden. Die Recherchenabteilung erstellt fur die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindung beziehen, fur die die genannten Gebuhren entrichtet worden sind. (2) Eine nach Absatz 1 gezahite Recherchengebühr wird zurückgezahit, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstatrungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechifertigt war.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
VorzeIert vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der HauptausschuB diese Auffassung teilt. 2244. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3 (Dok. M/60/1. Seite 6).
Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung
2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäB dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/1.18/J) Regel 42 Absatz 1 (vgl. Nr. 2038).
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daB die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/I/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/1 Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daB in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veroffentlich werden dürfen. aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daB auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daB in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daB etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daB das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daB die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1. Satz 1, erster Halbsatz klarzustellen, daB der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für
[^0]diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (D. M/52/I/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1. Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 1 zu berücksichtigen, daB - wie in Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung
2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der Recherchenberichte hingewiesen worden ist und daB nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung der Recherchenberichte, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daB schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, daB das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der MaBgabe an, daB dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2 nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daB an bei der vom Hauptausschuß beschlossenen Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
[^0]: * Regel 48 entfällt später aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II über den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 II.).
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) m / PR / I herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitstentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) 1 / P R / G herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Regel 46 MPU Europäischer Recherchenbericht bel mangelnder Einheitlichkeit
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 73 | IV/4860/61 | S. 28-30 |
| IV/4860/61 | 63 | IV/3076/62 | S. 151 |
| IV/4860/61 | 73 | IV/3076/62 | S. 152 |
| VE Mai 1962 | 68 | 6551/IV/62 | S. 21 |
| VE Mai 1962 | 78 | 6551/IV/62 | S. 25 |
| VE 1962 | 78 | 7669/IV/63 | S. 23,24,60 |
| VE 1962 | 68 | 2632/IV/64 | S. 20 |
| VE 1962 | 78 | 2632/IV/64 | S. 24-28 |
| VE 1965 | 78 | BR/10/69 | Rdn. 55 |
| VE 1971 (Ue) | 79 | BR/135/71 | Rdn. 50 |
| BR/81/71 | 79 Nr. 3 | BR/84/71 | Rdn. 22/23 |
| BR/139/71 | 79 | BR/168/72 | Rdn. 107 |
| BR/139/71 | 79 | BR/169/72 | Rdn. 91 |
| BR/139/71 | 79 | BR/177/72 | Rdn. 56 |
| Dokumente der MDK | |||
| E 1972 | R 46 | M/30 | S. 8 |
| " | " | M/32 | S. 9 |
| " | " | M/52/I/II/III | S. 21 |
| " | " | M/59/I/II | S. 4 |
| " | " | M/124/I/R 8 | S. 13 |
| " | " | M/140/I/R 11 | S. 12 |
| " | " | M/146/R 9 | R 46 |
| " | " | M/PR/I | S. 98 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
Absatz 1 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 197d (Amtsbl. EPA 1 / 1978, S. 12 ff. )
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Regel 46 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Artikel 44
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Präsident des Europäischen Patentants legt dem Verwaltungorat den Entwurf des Haushaltsplans bis ou dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/FrancSsisch
VON REDAEDIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III IN DER SITZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSSEABEITUNG TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 36 41 44 45 47 48 146 169
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Artikel 4446
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
(1) Ter Prüsident des Europäischen Patentants legt den Vervalturnsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu den in der Sinsnzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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Article 45
Budget provisoire
(1) Si, au début d'un exercice budgétaire, le budget n'a pas encore été arrêté par le Conseil d'administration, les dépenses pourront être effectuées mensuellement par chapitre ou par une autre division, d'après les dispositions du règlement financier, dans la limite du douzième des crédits ouverts au budget de l'exercice précédent, sans que cette mesure puisse avoir pour effet de mettre à la disposition du Président de l'Office européen des brevets des crédits supérieurs au douzième de ceux prévus dans le projet du budget. (2) Le Conseil d'administration peut, sous réserve que les autres conditions fixées au paragraphe premier soient respectées, autoriser les dépenses excédant le douzième. (3) Les versements visés à l'article 35 , lettre b, continueront à être effectués dans les conditions fixées par l'article 37 pour l'exercice précédant celui auquel se rapporte le projet de budget. (4) Les Etats contractants versent chaque mois, à titre provisionnel et conformément à la clé de répartition mentionnée à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , toutes contributions financières spéciales nécessaires en vue d'assurer l'application des paragraphes 1 et 2 du présent article. L'article 37, paragraphe 4, est applicable à ces contributions.
Article 46
Exécution du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets exécute le budget ainsi que les budgets modificatifs ou additionnels, sous sa propre responsabilité et dans la limite des crédits alloués. (2) A l'intérieur du budget, le Président de l'Office européen des brevets peut procéder, dans les limites et dinditions fixées par le règlement financier, à des erements de crédits, soit de chapitre à chapitre, soit de subdivision à subdivision.
Article 47
Vérification des comptes (1) Les comptes de la totalité des recettes et dépenses du budget, ainsi que le bilan de l'Organisation sont examinés par des commissaires aux comptes offrant toutes les garanties d'indépendance, nommés par le Conseil d'Administration pour une période de cinq ans qui peut être prolongée ou renouvelée.
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Artikel 45
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 35 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 37 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahleri die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 38 Absätze 3 und 5 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 46
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Article 45
Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in paragraph 1, authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 35, sub-paragraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 37 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 38, paragraphs 3 and 5, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
Article 46
Budget implementation (1) The President of the European Patent Office shall implement the budget and any amending or supplementary budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.
Article 47
Auditing of accounts (1) The income and expenditure account and a balance sheet of the Organisation shall be examined by auditors whose independence is beyond doubt, appointed by the Administrative Council for a period of five years, which shall be renewable or extensible.
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8. Dezember 1972
8 December 1972 8 décembre 1972
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
1972
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42
23. Artikel 2 g - Uebergangezeit
Dieser Artikel wurde von der Arbeitsgruppe in den neuen Artikel 42 c einbezogen (s. oben Punkt 17) und somit gestrichen. 24. Artikel 13 - Heushaltsplan
Keine Bemerkungen Artikel 14 - Bewilligune der Ausgaben 25. Die Arbcitsgruppe beschloss, in diesem Artikel wie auch in anderen Artikeln, in denen die Finanzordnung erwahnt wird, die Bezugnahme auf Artikel 53 als Uberflüssig zu streichen. 26. Absatz 2 wurde dahingehend geändert, dass sich die Uebertragung nicht verbrauchter Mittel nach der Finanzordnung selbst richtet. 27. Artikel 45 - Haushaltsjahr
Keine Bemerkungen 23. Artikel 46 - Futuriz des Haushaltsplans
Die Arbeitggruppe billigte - vorbehaltlich einer Richtigstellung des engiischen Textes - die in Dokument BR/GT IV/31/70 enthaltene Fassung. 29. Artikel 47 - Feststellung des Haushaltaplans
Keine Bemerkungen
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. Novembe: 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hieit vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cffise in Iondon, ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRII als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eurcparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhera vorschicäner Arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Fxsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein curopäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 d/70 K/m
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Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans
Vorentwurf von 1962
Der PrEseident des Europäischen Patentants legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / GTIV / 31 / 70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
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Artikel 46 (197) Entwurf des Haushaltsplans
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem (Verwaltungsrat) bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Prfanner: Brüssel, dèn 26. Mai 1962 4488 / 12 / 62
STRENG VERTRAULICH
V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).
Beierkune
1. Beide Passungen sind nur beispielsweise aufgefuhrt. Je nach der endgültigen Fascung der Vorschriften des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.
Artikel 43 Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentants werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimnung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Artikel 45 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans
Der Präsident des Europäischen Patentants legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ .INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF, EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensctzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Artikel 46
17. Artikel 46 Uber die Vorlage des Entwurfs des Haushaltspl wurde ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten. Der Vorbehalt in bezug auf den Verwaltungsrat entfällt.
Artikel 47
18. Artikel 47 betreffend die Festsatzung des Haushaltsplans wurde ebenfalls angenommen. Der Vorbahalt bezüglich des Verwaltungsrates entfallt.
Artikel 48
19. Artikel 48, der die Annahme des vorläufigen Haushaltspls regelt, wurue in seiner ursprünglichen Fassung angenomuen. D: Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates sowie der Vorbehalt bezüglich des Entwurfs des Haushaltsplans entfallen. Absatz 3 dessen Streichung vorgeschlagen worden war, wurde vorläufig beibehalten. Die Delegationen kamen uberein, diesen Absaiz in ihrer nächsten Sitzung erneut zu prufen.
Artikel 49
20. Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit Artikel 49 betreffend der Ausfuhrung des Haushaltsplans einverstanden. Abgesehen davon, dass das Wort "Haushaltsordnung" durch das Wort "Finanzordnung" ersetzt wird, wurde dieser Artikel nich: geändert.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFIEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
BEEICHT
uber die zweite Sitzung der Arbcitsgruppe IV (Luxcmburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vcm 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unier dem Vorsiez von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter Eer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).
I. - GESTALTUNG DEE ARBEIT
2. Auf Vorschlag ibres Voreitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilneheerverzeichnis siehe Anlage.
BF/GT IV/32 d/70 K/bm
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Artikel 47 (198) Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vom [Verwaltungsrat] festgestellt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Prfeinner Brüssel, den 26. Mai 1962 4488 / 18 / 62
STRENG VERTRAULICH
V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Pressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 197
Haushaltsvoranschlag (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt einen Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben des Europäischen Patentamts auf. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Haushaltsvoranschlag dem [Verwaltungsrat] bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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18.3. Borm
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047
Finanzvorschriften
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Artikel 198
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vom [Verwaltungsrat] festgestellt.
Page 125
18.3. Rom
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 [Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften
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Zu Artikel 198
Feststellung des Haushaltsplans
1. Materialien:
-.-
2. Bemerkungen:
Dieser Artikel lehnt sich an den Artikel 203 des EWG-Vertrags an:
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Zu Artikel 197
Haushaltsvoranschlag
1. Materialien: 2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 203 Absatz 2 des EWG-Vertrags.
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18.3.Borm 6
VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften
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Artikel 73
Einholung des Neuheitsgutachtens (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung / beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.