Art45dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:31 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art45dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 45
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 045 (Deutsche Fassung)/Art45dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 45 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 45 MPO Haushaltsjahr

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.VorB. 196 IV/3076/62 S. 67
VE Mai 1962 45 6551/IV/62 S. 17
Ve 1962 95 BR/GT IV/32/70 Rdn. 16

Dokumente der MDK

E 1972 43 M/146/R 2 Art. 45

Page 3

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 444 / 77

Page 4

dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maßgebend ist. Ihres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 geragt werden, daß diese Übersetzung während des gesamten Verfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M/105/1). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daß nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maßgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst später in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daß der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daß der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der Hauptausschuß nimmt den belgischen Vorschlag an *.

Artikel 123(124) - Angaben über nationale Patentanmeldungen

595. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).

Artikel 124^ - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

597. Die norwegische Delegation schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daß die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,

  • Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
    • Artikel 124 ist vom Hauptausschuß in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.

Seite 1). Sie möchte damit ausschließen, daß jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzen den Recherchenberichts führt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benötigt werden könnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daß der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daß das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benötigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. Ihres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäß Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daß die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das

  • Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff . und 644 ff .

Page 5

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 444 / 77

Page 6

Regel 45

Unvollständige Recherche

Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europaische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht moglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentanspriche sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht moglich sind, oder erstellt, soweit dies durchfuhrbar ist, fur einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten fur das weitere Verfahren als europaischer Recherchenbericht.

Page 7

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

Page 8

Regel 45

Unvollstandige Recherche

Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europaische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht moglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentanspruche sinnvolle Ermittlungen Uber den Stand der Technik durchzufuhren, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht moglich sind, oder erstellt, soweit dies durchfuhrbar ist, fur einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten fur das weitere Verfahren als europaischer Recherchenbericht.

Page 9

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 140 / I / R 11 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Regeln der Ausführungsordnung:

Page 10

Tat die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als euromäischer Recherchenbericht.

19997. 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Pecherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlicke it der Erfindung, so erstellt sie den europäischen Pecherchenbericht (1) die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in der Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; sie teilt dem Anmeldar (....) mit, dass für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sech Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. (....) Die Recherchenabteilung erstellt für die Teile der Anmeldung europäische Rechercherberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) (deutscher Text unverändert)

19997. 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung

(1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Die Recherchenabteilung übersendet (......) dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.

1999L'48 - Frist für die Uebersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt entfällt

Page 11

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt

Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung

Page 12

der Technik durchzuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, daß Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.

Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)

Regel 46

Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) . Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt mit, daß für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patentinstitut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind. (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.

Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)

Regel 47

Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Das Internationale -Patentinstitut übersendet dem Europäischen Patentamt und dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.

Vgl. Artikel 83 (Zusammenfassung) it shall either declare that search is not possible or shall, so far as is practicable, draw up a partial European search report. The declaration and the partial report referred to shall be considered, for the purposes of subsequent proceedings, as the European search report.

C f. Article 91 (European search report)

Rule 46

European search report where the invention lacks unity (1) If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the requirement of unity of invention, it shall draw up the European search report on those parts of the European patent application which relate to the invention first mentioned in the claims; it shall inform the applicant and the European Patent Office that if European search reports are to be drawn up in respect of the other inventions, the necessary search fees for obtaining such reports must be paid within a period to be set by the International Patent Institute and which may not be shorter than two weeks and may not exceed six weeks. When it is established that payment has been made, the International Patent Institute shall draw up European search reports for those parts of the European patent application which relate to inventions in respect of which the fees referred to were paid. (2) Any fee which has been paid under paragraph 1 shall be refunded if, during the examination of the European patent application by the Examining Division, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the communication referred to in the said paragraph was not justified.

Cf. Article 91 (European search report)

Rule 47

Definitive content of the abstract (1) At the same time as drawing up the European search report, the International Patent Institute shall determine the definitive content of the abstract. (2) The International Patent Institute shall transmit to the European Patent Office and to the applicant the definitive content of the abstract together with the European search report and the copies of any cited documents.

Cf. Article 83 (The abstract)

Page 13

(3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.

Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)

Kapitel II
Europäischer Recherchenbericht

Regel 44

Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Internationalen Patentinstitut zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefaBt. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)

Regel 45

Unvollständige Recherche Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Übereinkommens so wenig entspricht, daß es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand (3) The applicant shall be informed of any new date of filing of the application.

Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)

Chapter II
European search report

Rule 44

Content of the European search report (1) The European search report shall mention those documents available to the International Patent Institute at the time of making the report, which may be taken into consideration in deciding whether the invention to which the European patent application relates is new and involves an inventive step. (2) Each citation shall be referred to the claims to which it relates. If necessary, the relevant parts of the documents cited shall be identified (for example, by indicating the page, column and lines or the diagrams). (3) The European search report shall distinguish between cited documents published before the date of priority claimed, between such date of priority and the date of filing, and on or after the date of filing. (4) Any document, which refers to an oral disclosure, a use or any other means of disclosure which took place prior to the date of filing of the European patent application, shall be mentioned in the European search report, together with an indication of the date of publication, if any, of the document and the date of the non-written disclosure. (5) The European search report shall be drawn up in the language of the proceedings. (6) The European search report shall contain the classification of the subject-matter of the European patent application in accordance with the international classification.

Cf. Article 91 (European search report)

Rule 45

Incomplete search If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the provisions of the Convention to such an extent that it is not possible to carry out a meaningful search into the state of the art on the basis of all or some of the claims,

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 15

nur in Bezug auf diejenige Erfindung, die in den Patentansprüchen zuerst erwahnt ist. Dies wird dem Anmelder unmittelbar - und nicht auf dem Unweg uber das Europäische Patentamt - mitgeteilt. Weitere Berichte erstellt das IIB erst dann, wenn hierfür fristgerecht Gebuhren gezahlt worden sind (Absatz 5 in der neuen Fassung, der Art. 17 Abs. 3 a POT nachgebildet ist). 51. In diesem Zusammenhang war sich die Arbeitsgruppe darlber einig, dass die fur zusatzliche Berichte zahlbaren Gebuhren an das Europäische Patentamt zu entrichten sind.

Es bestand auch Einvernehmen darluber, dass die Recherchengebuhr dem Anmelder erstattet werden soll, falls er seine Anmeldung zurucknimmt, bevor mit der Recherche begonnen worden ist. Eine solche Regelung weiche zwar von der Regel 16.2 der POT-Ausfuhrungsordnung ab; diese sei jedoch nicht zwingend. Die Arbeitsgruppe behielt sich die höglichkeit vor, eino entsprechende Bestimmung entweder im Uebereinkommen selbst oder in der Gebuhrenordnung vorzusehen. 52. Die ubrigen Aenderungen sind eher redaktioneller Art: a) Die Ueberschrift des Artikels ("Erstellung" statt "Einholung" des Berichts uber den Stand der Technik); b) Absatz 1 nebst Bemerkung und Absatz 2 konnten gestrichen werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Recherchengebuhr und die Folge der Nichtzahlung nunmehr in Artikel 66 Absatz 3 bzw. in Artikel 69 Buchstabe a geregelt ist;

Page 16

die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 6640 in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfullige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlkgon. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafür im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verflgung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung darüber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht möglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b POT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstellt es den Bericht uber den Stand der Technik

Page 17

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

Page 18

(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den ,verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request-for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

Page 19

nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Artikel 79

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application.


   - deleted - (Cf. Article 139).


(6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified, the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.

Article 79

Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.

Page 20

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 21

die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wonn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.

Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten werden.

Artikel 79

Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.

Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.

Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.

Auf einen. Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.

Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könnte.

Page 22

Fällen - wenn die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.

Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.

Abschließend stellt der Vorsitzendo mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Weinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.

Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.

Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.

Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.

Die Herren Cajac, Roscioni und Degevre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.

Herr Degevre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für 2632/IY/64-D

Page 23

Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Nuyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag ieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daß er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", informieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.

Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusätzlichen Neuheitsbericht.

Nach Ansicht von Herrn Gatac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng.oder weit auszulegen.

Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten 2632/IV/64-D

Page 24

- 25 -

2632/IV/64-D

Es handle sich darum zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn der Anmelder die Gebühr nicht zahlt, wird die Beschwerdsinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Neuheitsberichtes entscheiden;

2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzögern, legt aber anschließend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diesem Fall wurde der vom IPI verlangte zusätzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmelder zu erstatten, da der zusätzliche Neuheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.

Die Frage der zusätzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI geprüft werden.

Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.

2632/IV/64-D

Page 25

Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommèn. Der Redaktionsausschuß erhält don Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Ändarungon neu zu formulieren.

Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die nous Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 untor Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordornisse dieses Artikels, sondern um die Erfordornisse, auf die dieser Artikel vorweist.

Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf einn Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller sine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er oin Rechtsmittel oin, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiogt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.

Page 26

Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungon, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Horm Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regiorungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschricbe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Horm van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

Page 27

ARBEITSGRUPPE

Brüasel, den 15. April 1964 "Patente"

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

Page 28

Artikel 159 Nr .2

Gegenstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wie Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 159 Nr .1

Diese iorschrift regelt die Form der Entscheidungen. Sie dient der Information ier Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohns Aussprache angenommen und an den RedaktionsausschuB weitergeleitet.

Artikel 159 Nr .4

Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gebühren. Sie wird auf oinon Einwand von Eerrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daB die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.

Artikel 159 Nr .5

Bei dieser Vorschrift goht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der RedaktionsausschuB soll besonders darauf achten, daB der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.

Artikel 159 Nr .6

Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daB die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daB die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.

Page 29

Nummer 1 solle zunächst freigelasson wordon, um don ornouten Neinungsaustausch abzuwarton, den die irboitsgruppe mit dem Internationalen Patontinstitut in Den Haag habon müsse. Der Rodaktionsausschuss solle jedoch eine Bemorkung als Fussnote abfasson, dio die vier Punkte, dio diose Vorschrift rogeln solle, zusammenfasst.

1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patontamt dem IPI zuleiten solle und in welcher Form dies goschohen solle. 2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgultig behalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat die Moglichkoit vorgosehon worden solle, die Einzelhoiton der Form und des Inhalts des Nouhoitsborichtes zu rogeln.

Artikol 80 Nr. 1

Der Vorsitzende hobt hervor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bekanntmachung infolge der Teilung der inmeldung bozieht.

Absatz 1 sicht vor, dass die nach irtikel 80 vorgonommono Beschränkung der Ansprüche im Europäischen Rogister eingetragen und im Patontblatt bokanntgemicht wird.

Er fragt sich, ob dioso Rogolung hinsichtlich der Bokanntmachung nicht geändert wordon müsse.

Er orinnort daran, dass die Arboitsgruppe bei dor lotzten Sitzung zu irtikol 61 boschlosson habo, dass dio hinsichtlich oinor Patentanmoldung im Register vorgenommenon Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung dos vorläufigon Patonts bokanntgemacht yorden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der inmeldung orfolgton Eintragungen ins Register abonfalls zumindest nicht vor der Jrteilung dos vorläufigen Patonts bekanntgemacht wordon dürften.

Nach ornoutor aussprache boschliosst dio irboitsgruppe, dic Nummer 1 dom Rodaktionsausschuss mit dor Empfohlung zu überwoison, den Grundsatz im

Page 30

Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten ausstellungon.

Artikel 78

Zu diesem irtikel über den Nouheitsbericht hat dor Vorsitzende für die Jusführungsordnung keino Vorschlägo vorgesehen.

Herr Frossonnot ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wonigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts deutlich mache: auf welcher Grundlage or orstattet worde, wie die Ergebnisse dor Untersuchungen darzustellen seien, ob nouheitsschädlicho Unterlagen vorhanden scion und wic der Stand dor Technik sei. Eino solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 ábsatz 2 nonne nämlich den Neuhoitsbericht ohne irgendeine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun abor sehr wichtig, da or dem Erfinder und den Dritten Juskunft ortoilo. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit ha'cen. Horr Frossonnot führt als Beispiel für cino solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für irzneimittel an.

Yonn der dioso Form klarstollende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bloibe darüber hincus dem Patentemt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnisson am meisten entsprechende Form vorzusehen.

Nach einor Jussprache beschliesst die irbeitsgruppe, dass oino solche Vorschrift in die Jusführungsordnung aufgenommen werden soll, damit der inmeldor genau woiss, was or unter dem Nouheitsbericht zu vorstohen habe, und damit dor Vorwaltungsrat des Patentamtes in gewissom Masse in den Beziehungen gebunden sei, die sich zu dem Internationalen Haager Institut bezüglich des Inhalts des Neuhoitsberichtes ergeben würden.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in dor Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu irtikel 78 vorgesehen werden solle. Diese

Page 31

Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die rem 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand

Sitzungsbericht

Page 32

vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Tersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Beriokt über die Neuheit der Erfindung 1 beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

Page 33

KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der eumpäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so ann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

Page 34

(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfullt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentants eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordarnissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu dieses Abkommen vorgeschrieben sind.

Page 35

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDIN,EPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINZIT JN, DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÁ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets,

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 36

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zählung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

Page 37

Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun, des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befoli,en, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenormen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

Page 38

Die Arbeitsgruppe "Patente", die von den für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen Staatssekretären der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Beschluss vom 19. November 1959 eingesetzt worden ist, hat vom 13. bis 23. Juni 1962 in München ihre sechste Sitzung abgehalten.

Die Irbeitsgruppe hat dabei den Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht fertiggestellt und in zweiter Lesung angenommen. Der Vorentwurf besteht aus 12 Teilen und umfasst 217 Artikel. Er wird nunmehr mit einem Bericht der Arbeitsgruppe dem mit der Rechtsangleichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beauftragten Koordinierungsausschuss zugeleitet, der den Entwurf auf einer demnächst stattfindenden Sitzung erörtern soll. Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Vorentwurf sobald als möglich zu veröffentlichen.

Page 39

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

Page 40

Ärtikei 7 8(73)

Einholung des Neuheitsberichts

(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Page 41

Artikel 68 (63)

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 7 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

Page 42

Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

   v ∘ r  e  n t w u ṙ f


eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Page 43

Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses. Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.

Artikel 71 wird angenommen:

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

Page 44

Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommeri.

Page 45

ARBEITSCHUPPE " Patente "

Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 46

Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs

Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthom wird bischlossen, die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 2 auf 3 Monate zu verlăngern.

Mit einigen Anmerkungen zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu Artikel 61 zu berücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionsausschuss überwiegen.

Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs

Auf Vorschlag von Herrn van Benthem und Herrn Pfanner wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimmen, dass die Zeichnungen Bestandteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.

Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des. Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Intrichtung der Gebühren müsse abgemildert werden. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach brfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen entrichtet werde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 47

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

IV/4860/61-D

Page 48

Die Gruppe bält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter dor Uberschrift "Entrichtung weiteror Gebühren für eino zusätzliche Untersuchung" einon nsuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dicses Artikels soll später ausgearbeitet worden; die Überschrift dient als Hinweis.

Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit diesem Artikel wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstons sei zu prüfen, ob die Frist von oinom Konat ausreiche, da nan dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob or mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine Anmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitons sei zu klären, ob der Anmelder zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden solle. Drittens müsse untorsucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche vorsehen solle.

Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in don moisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung troffen zu können, müsse or sich zunächst hierüber unterrichten.

Der Präsident fügt hinzu, dass in dom Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmeldor gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.

Hirsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Bonthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass, dem Anmelder eine Stellungnahme möglich soin muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten Anmeldung veröffentlicht werden.

Page 49

In dem abkommen zwischen dem curopäischen Amt. und dem Patentinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Rechten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zoitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.

Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen entbalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider werde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.

Herr van Benthem ist jedoch der auffassung, dass es sich hier eher um eine finanzielle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geregelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.

Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten orbctenen Auskünfte über das Verhältnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen entbalte keine Bestimmung für nicht einheitliche orfindungen. Da in dieser Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufgctreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andernfalls werde die Untersuchung beschränkt.

Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?

Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen Amt vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; or hält es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen. IV/4860/61-D

Page 50

Herr Sünnur wirft die Frage suf, wic verfahren werden soll, wonn dor anmeldor oinon Mangel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der irörtorungon zu dicsor Frage gelangt die Gruppe zu der auffassung, dass zur irleichterung dor irbcit des imtes cin förmliches und strenges Vorfahren orforderlich sci. Untor diesem Gesichtspunkt müsse die gonauc Sinhaltung dor Friston gefordert werden. Die Gewährung cines Rechtsmittels gegen die Zurückwoisung wegen Fristverlotzung würde das Vorfahren schworfällig gestalten. In allen Fällon, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmeldors vorstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in irtikel 72 absatz 2 vorgesohriebene Frist wird von der Gruppe einstimmig genchmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschicdenen Bestimmungen des abkommens gercgelten Fristen in einem absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird obonfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu irtikel 71 berücksichtigen soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des crston Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besage, dass cin Neuheitsboricht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingebolt werde. Die Klammern würden bedeuten, dass noch zu prüfen sei, ob im curopäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen iat und dem Institut geregolt werden.

Der dritte absatz sehe die Zurückwoisung für den Fall vor, dass dic Gebühr nicht rechtzeitig ontrichtet werde.

Page 51

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 52

die mit den vertretungsberechtigten Organen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitagutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäßig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Page 53

Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschlüssen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

Page 54

den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine Überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unvollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

Page 55

Zu Artikel 73 Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber

Page 56

WERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

Page 57

Regel 45 MPU Unvollständige Recherche

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art.Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 73 IV/4860/61 S. 28-30
IV/4860/61 63 IV/3076/62 S. 151
IV/4860/61 73 IV/3076/62 S. 152
VE Mai 1962 68 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 78 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 78 7669/IV/63 S. 23,24,60
VE 1962 68 2632/IV/64 S. 20
VE 1962 78 2632/IV/64 S. 24-28
VE 1971 (Ue) 79 BR/135/71 Rdn. 50a

Dokumente der MDK

E 1972 R 45 M/59/I/II S. 4
" " M/140/I/R 11 S. 11
" " M/146/R 9 R 45
" " M/PR/I S. 60
Art. 124 (M/1 teilweise auf die Regel 45 übertragen
" " M/PR/G S. 201

Page 58

Regel 45 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 59

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Yorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

Page 60

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 61

Artikel-13-

Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Page 62

Article 41 Autorisations de dépenses (1) Les dépenses inscrites au budget sont autorisées pour la dirée de l'exercice budgétaire, sauf dispositions contraires du règlement financier. (2) Dans les conditions qui seront déterminées par le règlement financier, les crédits, autres que ceux relatifs aux dépenses de personnel, qui ne sont pas utilisés à la fin de l'exercice budgétaire, peuvent faire l'objet d'un report qui sera limité au seul exercice suivant. (3) Les crédits sont spécialisés par chapitres groupant les dépenses selon leur nature ou leur destination et subdivisés, en tant que de besoin, conformément au règlement financier.

Article 42

Crédits pour dépenses imprévisibles (1) Des crédits pour dépenses imprévisibles peuvent être inscrits au budget de l'Organisation. (2) L'utilisation de ces crédits par l'Organisation est subordonnée à l'autorisation préalable du Conseil d'administration.

Article 43

Exercice budgétaire L'exercice budgétaire commence le ler janvier et s'achève le 31 décembre.

Article 44

Préparation et adoption du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets saisit le Conseil d'administration du projet de budget, au plus tard à la date fixée par le règlement financier. (2) Le budget, ainsi que tout budget modificatif ou additionnel, sont arrêtés par le Conseil d'administration.

Page 63

Artikel 41

Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.

Artikel 42

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

Artikel 43

Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 44

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

Article 41

Authorisation for expenditure (1) The expenditure entered in the budget shall be authorised for the duration of one accounting period, unless any provisions to the contrary are contained in the Financial Regulations. (2) Subject to the conditions to be laid down in the Financial Regulations, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the end of the accounting period may be carried forward, but not beyond the end of the following accounting period. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Financial Regulations.

Article 42

Appropriations for unforeseeable expenditure (1) The budget of the Organisation may contain appropriations for unforeseeable expenditure. (2) The employment of these appropriations by the Organisation shall be subject to the prior approval of the Administrative Council.

Article 43

Accounting period The accounting period shall commence on 1 January and end on 31 December.

Article 44

Preparation and adoption of the budget (1) The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the Administrative Council not later than the date prescribed in the Financial Regulations. (2) The budget and any amending or supplementary budget shall be adopted by the Administrative Council.

Page 64

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 65

Aufbringungsschlüssel des revidierten Raager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).

Bemerkung

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgefübrt. Je nach der endgültigen Fassung der Vorschriften des Abkomens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

Artikel 43 Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Kassgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Kittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Artikel 45 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans den Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Page 66

COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ, INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1862

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 67

Artikel 43 Artikel 43 betreffend den Haushaltsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (Dok. B3/GT IV/24/70).

Artikel 44

Dieser Artikel, der die Verwendung cer Ausgaben betrifft, wurde ebenfalls in der ursprünglichen Fassung mit der Einschränkung angenommen, dass es anstatt "iiaushaltsorćnung". nunmehr "Finanzordnung" heissen muss (1).

Die norwegische Delegation brachte den Wunsch zum Ausdruck, die Möglichkeit der Nittelübertragung möge nicht auf ein einziges Haushaltsjahr beschränkt werden. Die deutsche und die französische Delegation wiesen carauf hin, dass men diesem Wunsch in einem anderen Rahmen entsprechen kö̈me: Hecin Auffassung der deutschen Delegation liesse sich diese Frage im Rahmen einer mehrjährigen Finanzplanung regeln; die französische Delegation wäre bereit, die Möglichkeit der Mittelübertragang in der Finanzordnung vorzusehen.

Artikel 45

16. Artikel 45 betreffend die Einteilung des Haushaltsjahres wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. [^0] [^0]: (1) Im frensüsischen Text des Artikels 44 Absatz 2, 2. Zeile, muss es heicsen: "qui re seront pas utilisées" anstatt: "qui seront utilisées".

Page 68

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

Uber die zweite Sitzung der Arboitegruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt voin 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von E. ARKITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Euryarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehaerverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

Page 69

Artikel 38(48), 39(48  b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgezeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Page 70

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

Page 71

Artikel 45 (196) Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Page 72

Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, dén 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss 4488/18/62

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962

VE Mai 1962

Page 73

Artikel 196

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Page 74

18.3. 18 m

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 194 bis 210 /Ärtikel 194 bis 2047

Finanzvorschriften

Page 75

Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff.

Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.

In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.

Herr Fressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.

Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwirfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.

Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.

Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 76

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 77

Zu Artikel 196

Haushaltsjahr

1. Materialien: -.- 2. Bemerkungen:

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 203 Absatz 1 des EWG-Vertrags.

Page 78

18.3.Bom 6

B e m e r k u n g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 194 bis 210 [Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften

Page 79

gulgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum bnischen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1. Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies. Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen