Art44dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art44dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 44
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 44 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 44 MPO Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/GT IV/31/70 42 f BR/GT IV/32/70 Rdn. 12
BR/GT IV/31/70 42 f BR/GT IV/41/70 Rdn. 22

Dokumente der MDK

E 1972 42 M/146/R 2 Art. 44

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Kapitel II Europäischer Recherchenbericht Regel 44 Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europaischen Recherchenbericht werden die dem Europaischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfugung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europaischen Patentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden kőnnen. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefaBt. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransäsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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Kapitel II Europaischer Recherchenbericht

Regel 44

Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europaischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europaischen Patentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) (3) (4) (5) (6)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M/140/I/R 11 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

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(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) ist zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht einzuholen; c) unverändert (3) und (4) unverändert

AUSFUEHRUNGSORDNUNG

REGEL 9 - Geschäftsverteilung für die erste Instanz (1) Der Präsident des Europäischen Patentants bestimmt die Zah1 der Recherchenabteilungen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruonsebteilungen. (Rest des Absatzes unverändert) (2) Der Präsident des Europäischen Patentants kann der Eingangsstelle, den Recherchenabteilungen, den Prüfungsabteilungen und den Einsthruchsabteilungen über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Uebereinkommen zugewiesen ist, Verwaltungsaufgaber übertragen. (3) und (4) unverändert

REGEL 12 - Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentants (1) Die Recherchenabteilungen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen werden verwaltungsmässig zu Direktionen zusammengefasst, deren Zahl vom Präsidenten des Europäischen Patentants bestimmt wird. (2) und (3) unverändert

V/ATANTE

(1) unverändert (2) Die Direktionen, die Eingangsstelle, die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer sowie die Dienststellen für die innere Verwaltung des Europäischen Patentants werden verwaltungsmässig zu Generaldirektionen zusammengefasst. Die Recherchenabteilungen werden verwaltungsmässig zu einer Generaldirektion zusammengefasst. (3) unverändert

REGEL 44 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) In europäischen Recherchenbericht werden die der Recherchenabteilung zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden schrifttsticke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in zotracht gezogen werden können. (2) bis (5) unverändert

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt

Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung

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unter anderem auf die Regel 36 Absatz 1 zu verweisen. In dieser letztgenannten Regel wird wiederum auf die Regeln 27 und 29 sowie 32 bis 35 verwiesen. Einige dieser Regeln enthalten jedoch materiell-rechtlich nicht nur Formvorschriften.

Regel 44 Absatz 2 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts

27 CIFE beantragt, die Worte ,soweit erforderlich" zu streichen. Seines Erachtens ist es nämlich für den Anmelder stets wichtig zu wissen, welche Seiten, Spalten und Zeilen der Schriftstücke Anlaß zu deren Zitierung gegeben haben.

Artikel 14 und Regel 2 Absatz 1 - Sprachen des Europäischen Patentamts

28 Hat ein an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligter die Absicht, sich einer anderen Amtssprache des Patentamts als der Verfahrenssprache zu bedienen, so sollte nach Ansicht des CIFE der betreffende Beteiligte gehalten sein, dies dem EPA schon einen Monat und nicht erst zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen. Noch zweckmäßiger dürfte es wohl sein, bei jedem Beteiligten so zu verfahren, der sich einer der Amtssprachen eines der Vertragsstaaten bedienen möchte.

29 Schließlich sollte jeder Beteiligte, der sich einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedient, die Kosten für die Übersetzung übernehmen müssen, aber nicht für die Übersetzung selbst Sorge tragen; dies sollte dem EPA überlassen werden, zumindest in den Fällen, in denen die verwendete Sprache eine andere Amtssprache des Patentamts ist, damit die Qualität der Übersetzung einheitlich und von möglichst hohem Niveau ist.

Artikel 18 Absatz 2 - Einspruchsabteilungen

30 Der CIFE vertritt die Auffassung, daß das Mitglied der Einspruchsabteilung, das unter Umständen am Erteilungsverfahren beteiligt war, weder mit der Bearbeitung des Einspruchs noch mit dem Vorsitz der Abteilung betraut werden dürfte.

Artikel 96 und Regel 70 - Feststellung eines Rechtsverlusts

31 Falls jemand, der von einem Rechtsverlust betroffen ist, die Auffassung vertritt, daß die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, und das Patentamt sich dieser Auffassung anschließt und demnach das Verfahren fortsetzt, dürfte es wünschenswert sein, daß der Betreffende hiervon unterrichtet wird. reference to Rule 36, paragraph 1. The latter refers to Rules 27 and 29 and Rules 32 to 35 . Some of these Rules concern requirements of substance rather than of mere form.

Rule 44, paragraph 2 - Content of the European search report

27 CEIF requests deletion of the words "If necessary," as it is considered that it will always be important for the applicant to know what are the pages, columns and lines of the documents cited that have motivated citation of these documents.

Article 14 and Rule 2, paragraph 1 - Languages of the European Patent Office

28 When a party in an oral procedure before the European Patent Office wishes to use one of the other official languages of the Office rather than the language of the proceedings, it seems desirable to CEIF that said party be required to notify the EPO one month rather than two weeks before the oral proceedings. It also seems even more desirable that the same should apply to any party wishing to use one of the official languages of the Contracting States.

29 Also, it seems preferable that a party using a language other than the language of the proceedings should bear the cost of interpretation but not assume responsibility for interpretation, which would be left to the European Patent Office, at any rate when the language used is one of the other official languages of the Office, so as to ensure translation of a uniform and if possible high quality.

Article 18, paragraph 2 - Opposition Divisions

30 CEIF thinks that the member of the Opposition Division who may have participated in proceedings for the grant of the patent should not be given the task of examination of the opposition, nor should he chair the Division.

Article 96 and Rule 70 - Noting of loss of rights

31 In a case where a person concerned considers that the finding of loss of right of the European Patent Office is inaccurate and the Office accepts his views and consequently continues the proceedings, it seems desirable that the person concerned be informed accordingly.

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Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNCHNER DIPLOMATISCHENONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.

Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)

Kapitel II

Europäischer Recherchenbericht

Regel 44

Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Internationalen Patentinstitut zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefaBt. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)

Regel 45

Unvollständige Recherche Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Übereinkommens so wenig entspricht, daß es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand (3) The applicant shall be informed of any new date of filing of the application.

Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)

Chapter II

European search report Rule 44 Content of the European search report (1) The European search report shall mention those documents available to the International Patent Institute at the time of making the report, which may be taken into consideration in deciding whether the invention to which the European patent application relates is new and involves an inventive step. (2) Each citation shall be referred to the claims to which it relates. If necessary, the relevant parts of the documents cited shall be identified (for example, by indicating the page, column and lines or the diagrams). (3) The European search report shall distinguish between cited documents published before the date of priority claimed, between such date of priority and the date of filing, and on or after the date of filing. (4) Any document, which refers to an oral disclosure, a use or any other means of disclosure which took place prior to the date of filing of the European patent application, shall be mentioned in the European search report, together with an indication of the date of publication, if any, of the document and the date of the non-written disclosure. (5) The European search report shall be drawn up in the language of the proceedings. (6) The European search report shall contain the classification of the subject-matter of the European patent application in accordance with the international classification.

Cf. Article 91 (European search report)

Rule 45

Incomplete search If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the provisions of the Convention to such an extent that it is not possible to carry out a meaningful search into the state of the art on the basis of all or some of the claims,

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance delhravets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Nummor 4 zu Artikel 79 AO - Angabe der Klassifikation der Anmeldung aui dom Bericht uber den Stand der Technik

54. Im Zusammenhang mit Artikel 79 Absatz 4 wurde die Frage erortort, ob dem IIB die Klassifizierung der Anmeldung ubertragen werden soll. Der Vertreter des IIB erklarte die Bereitschaft seiner Organisation, diese Aufgabe zu ubernehmen. Die Arbeitsgruppe kam indes uberein, im Uebereinkommen selbst dic Frage nicht zu regeln, sondern in der Ausfuhrungsordnung. Zu diesem Zweck bestimmte sie in der neuen Nummer 4 zu Artikel 79 AO, dass das IIB auf dem Bericht uber den Stand der Technik die Klassifikation des Anmeldegegenstands gemäss der internationalen Patentklassifikation anzugeben hat; die Bofugnis des Prasidenten des Europäischen Patentamts gemäss Nummer 3 zu Artikel 53 wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Artikel 80 - Uebersendung des Berichts uber den Stand dor Technik und der Zusammenfassung 55. Die bisherige Bestimmung, wonach das IIB den Recherchenbericht innerhalb von drei Monaten (Nummer 2 zu Artikel 79 AO) dem Europaischen Patentamt zu ubermitteln hat, wurde beibehalten. Daruber hinaus wurde im Zuge der Beschleunigung des Verfahrens bestimmt, dass das IIB den Recherchenbericht auch dem Anmelder unmittelbar ubersendet (Artikel 80 Buchstabe b).

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Erg bni: d u s+9 fihung der Kibafpripe I =5 R / 134 / 27 ∨ .29 .40 .74 (=breiz Vorenheus f wir dies einkommmi...] wiv

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten écs Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTiL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GI/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

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Zu Artikel 79 Nummer 4 Angabe der Klassifikation der Anmeldung auf dem Bericht über den Stand der Technik

Auf dem Bericht über den Stand der Technik ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation anzugeben.

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel; den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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wie moglich Gebrauch machen wurden, um die Zahlung von Ge= buhren zu umgehen. Andere Delegationen teilten diesen Stand punkt nicht; ihrer Ansicht nach bote eine genaue Vorschrift den Vorteil, dass fur den Anmelder eine eindeutige Situation geschaffen wird und dass lange Diskussionen zwischen dem Anmelder und dem Europaischen Patentamt uber die Einheitlichkeit der Erfindung vermieden werden.

Nummer 2 zu Artikel 70 (Patentanspruche der gleichen Kategorie) 174. Die Konferenz beschloss, diese Bestimmung zu andern und sich dabei enger an Regel 13.3 der POT-Verfahrensregelung anzulehnen, um dadurch die Einreichung unabhängiger Patentanspruche der gleichen Kategorie in gewisser Weise einzuschranken. Eine solche Einreichung soll nur dann gestattet sein, wenn es nicht moglich ist, den Gegenstand der Anmeldung in einen einzigen Patentanspruch zu kleiden.

Nummer 1 zu Artikel 79 (Bericht uber den Stand der Technik) 175. Die osterreichische Delegation ausserte den Wunsch, Aufschlusse uber die derzeitige Dokumentation des Internationalen Patentinstituts und uber die Absichten dieser Institution in bezug auf die spatere Erweiterung seiner Dokumentation zu erhalten.

Diese Frage wurde zuruckgestellt, da diesbezugliche Angaben in dem Bericht enthalten sein werden, den das IIB der Konferenz unterbreiten will (siehe Punkt 42).

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REGIRRUNGSEONFERENZ UeBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971) BR / 125  d / 71 zat / KW / E / cs

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(5) Der Bericht Uber den Stand der Technik wird in der Sprache der europKischen Patentanmeldung oder, im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Uebereinkommens, in der Sprache der Uebersetzung abgefasst.

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Zu Artikel 79

Nummer 1 Bericht über den Stand der Technik (1) Im Bericht über den Stand der Technik werden die dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Unterlagen genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Entgegenhaltungen werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die massgeblichen Teile jeder Entgegenhaltung näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Die vor dem Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung, aber nach dem beanspruchten Prioritätszeitpunkt veröffentlichten Entgegenhaltungen werden im Bericht besonders erwähnt. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Oeffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beuchreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem Bericht über den Stand der Technik unter Angabe des Tags einer etwaigen Ver8ffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brilasel, den 16. Februar 1971 BR/90/71

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. januar 1971 -

BR/90 d/71

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Die Untergruppe ist Übereingekommen, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen zu prüfen.

Nummer 3 zu Artikel 79 - Beschrănkung des Berichts uber den Stand der Technik auf einen Teil der europäischen Patentanmeldung 22. Das Internationale Patentinstitut hat auf Wunsch äer Untergruppe einen Textvorschlag zu der Frage der Bestimmung desjenigen Teils der Anmeldung gemacht, tiber den der Bericht Uber den Stand der Technik zu erstellen ist, wenn der Anmelder - für den Fall, dass ein zusätzlicher Bericht erforderlich ist, - der gemäss Artikel 79 Absatz 5 des Uebereinkommens an ihn gerichteten Aufforderung, entweder eine Zusatzgebühr zu entrichten oder die Anmeldung zu beschränken, nicht nachkommt.

Die Untergruppe hat den Textvorschlag nach vorheriger Prüfung angenommen; der Text ermöglicht es dem Internationalen Patentinstitut in einem solchen Fall, den Bericht über den Stand der Technik über denjenigen Teil der Anmeldung zu erstellen, der sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. 23. In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, dass die betreffende Bestimmung unabhăngig davon Anwendung findet, ob die Nichteinheitlichkeit der Anmeldung vor oder bei der Durch-. führung einer Recherche festgestellt wird. Im Ubrigen wurde beschlossen, unter den Wortlaut der Bestimmung eine entsprechende Bemerkung einzufügen und die Arbeitsgruppe I ausserdem darauf aufmerksam zu machen, dass sich bei der Auslegung des Artikels 79 Absătze 5 und 6 des Uebereinkommens gewisse Schwierigkeiten ergeben können. In diesem Zusammenhang wurde insbe-

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beim Internationalen Patentinstitut bereits einen Bericht Uber den Stand der Technik angefordert hat, damit er in diesem Fall eine GebUhrenermässigung erhalten kann.

Die Untergruppe war der Ansicht, dass diese Frage später und insbesondere dann erneut geprüft werden müsste, wenn sie den Wortlaut der GebUhrenordnung, in der diese Frage behandelt wird, hat zur Kenntnis nehmen können. Der Vertreter des Internationalen Patentinstituts fügte hinzu, dass in seiner Institution bereits ein Kontrollsystem bestehe, bei dem man sich eines Computers bediene, wodurch festgestellt werden könne, ob eine bestimmte Recherche bereits durchgeführt worden sei oder nicht.

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der PatentansprUche

20. Die Untergruppe hat fur Absatz 4 einen Textvorschlag der schweizerischen Delegation angenommen, der die PCT-Regel 6.4 inhaltlich ubernimmt und zugleich den Vorteil einer klareren Fassung bietet. Die britische Delegation behielt sich jedoch vor, diese Neufassung zu prufen, um festzustellen, ob sie gegentuber dem betreffenden PCT-Text keine tiefgreifenden Abweichungen enthalt.

Nummer 1 zu Artikel 79 - Bericht uber den. Stand der Technik 21. Die britische Delegation hat erklärt, dass ihres Erachtens Absatz 4 uberpruft werden müsste. Der Bericht über den Stand der Technik als solcher müsste, alle, Schriftstücke auffuhren, die nach adem in Anspruch genommenen Prioritätsdatum veröffentlicht wurden. Hingegen brauchte nicht - wie es der Fall sei - verlangt zu werden, dass das eine Anteriorität bildende Schriftstuick gleichfalls vör-dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht sein müsse, da dieses Schriftstuick nach Artikel 11 Absatz 3 des Uebereinkommens nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht worden sein könne. B R / 84  d / 71 zat / QU / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971)

I.

1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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sei denn, dass das Patentamt es für erforderlich hält, das Internationale Patentinstitut um einen ergänzenden Bericht zu ersuchen. 37. Bei der Aussprache wurde ferner die Frage erürtert, ob im Bericht Uber den Stand der Technik eine kurze Analyse der genannten Unterlagen erthalten sein soll oder nicht. Die deutsche, die britische und die schwecische Delegation legten in dieser Frage einen Vorbehalt eir. und sprachen sich gegen eine solche Analyse aus, die im PCT nicht vorgesehen ist und zu einer Diskriminierung zwischen den internationalen Recherchenberichten im Rahmen des europäischen Patenterteilungsverfahrens fuhren würde, je nachdem, ob sie vom Internationalen Patentinstitut erstellt werden oder nicht. Die deutsche Delegation erklärte in diesem Zusammenhang, dass Artikel 122 Absatz-2 des Vörentwurfs des Uebereinkommens durch eine derartige Bestimmung weitfekent reuim Sium vilium sue würde. Die drei übrigen Delegationen hielten es für zweckmässig, die Frage mit den daran interessierten Kreisen zu er- ^n thil. 19 brtern, die im Zusammenhang mit dem europäischen Patent in h_0Ω R dieser Frage möglicherweise einen anderen Standpunkt vertreten. Der Vorsitzende hat abschliessend beschlossen, den betreffenden Wortlaut in eckige Klammern zu setzen, um die Stellungnahme der interessierten Kreise zu diesem Problem einzuholen.

Nummer 2 zu Artikel 79 - Frist für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik 38. Die Untergruppe hat eine Frist von drei Monaten akzeptiert. Sie hat davon Abstand genommen, die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist vorzusehen, um in Uebereinstimmung mit der PCT-Regel Nr. 42.1 zu bleiben. Der Satzteil betreffend die Zusammenfassung wurde in eckigen Klammern beibehalten, um zum

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Nummer 1 zu Artikel 79 - Bericht Uber den Stand der Technik 35. Die Untergruppe hat den Wortlaut dieses Artikels angenommen, nachdem sie die Frage anhand eines Vorschlags des Internationalen Patentinstituts (Arbeitsunterlage vom 12. Oktober 1970) geprüft hatte. Es wurde zunächst darauf hingewiesen, dass durch diese Bestimmung nur die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik festgelegt werden sollen. Die Einzelheiten werden durch das Arbeitsabkommen geregelt, das zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts geschlossen wird. 36. Sodann wurde vor allem die Frage erörtert, ob im Bericht Uber den Stand der Technik die Unterlagen über die früheren Rechte gemäss Arrtikel 11 Absatz 3 des Vorentwurfs des Uebereinkommens zu nennen sind. Die Untergruppe kam überein, dass im Bericht iber den Stand der Technik nur Unterlagen in Betracht gezogen werden dürfen, die bereits veröffentlicht und-dem-Inter- 2.1114/111 natiomalen-Patentinstitut zum Zeitpunkt-der-Erstellung-des-Be- 1314/14/74 riehts-bekannt sind. Dieser Beschluss beruht auf dreierlei Ueberlogungen. Es ist einerseits nicht wünschenswert, dem Internationalen Patentinstitut Verpflichtungen aufzuerlegen, die es nicht erfullen kann. Andererseits sollte die Erstellung des Berichts, der soweit irgend möglich gleichzeitig mit der Anmeldung zu veröffentlichen ist, nicht verzögert werden. Es ist aber auch erforderlich, dass dem Anmelder alle bekannten früheren Rechte mitgeteilt werden, damit er in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob er seine Anmeldung aufrechterhält.

Hingegen werden die zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts nicht veröffentlichten früheren Rechte vom Europäischen Patentamt selber im Laufe des Prüfungsverfahrens ermittelt, es

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 23. Dezember 1970 BR / 68 / 70

Andervufue a. Ail. III m. Duh. BR/84/71

BERICHT

über die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)

1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat von Montag, den 23 e , bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 68  d / 70 zat / MJ / bm

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zu Artikel 79 Nr. 1

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (6) Der Bericht über den Stand der Technik wird in der Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Uebereinkommens, in der Sprache der Uebersetzung abgefasst.

Bemerkung zu Absatz 3: Die Untergruppe hat erhebliche Zweifel, ob es ratsam ist, die in eckigen Klammern enthaltene Bestimmung aufzunehmen, insbesondere deshalb, weil der Recherchenbericht im Rahmen des PCT die hier vorgesehenen Analysen nicht enthält und daher in diesem Punkt vom Bericht über den Stand der Technik abweicht, an dessen Stelle er nach Artikel 122 Absatz 2 des Ersten Vorentwurfs treten soll. Nach Ansicht der Untergruppe müssen die interessierten Kreise auf die betreffende Bestimmung besonders aufmerksam gemacht werden.

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Zu Artikel 79

Nummer 1 Bericht über den Stand der Technik

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Im Bericht über den Stand der Technik werden die dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Unterlagen genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Entgegenhaltungen werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgefuhrt, auf die sie sich beziehen. (3) JJede Entgegenhaltung wird durch eine kurze Analyse ihrer massgeblichen Teile ergănzt, Soweit erforderlich werden diese Teile näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (4) Die vor dem Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung, aber nach dem beanspruchten Prioritätszeitpunkt veröffentlichten Entgegenhaltungen werden im Bericht besonders erwăhnt. (5) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Einreichungszeitpunkt der europäischen Patentanmeldung der Oeffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem Bericht über den Stand der Technik unter Angabe des Zeitpunkts einer etwaigen Ver8ffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (23. bis 27. November 1970)

ENTWURF EINER AUSFUERRUNGSORDNUNG

zu Artikel 16, 17, 21, 66, 69, 79, 159, 161, 162, 170, 171, 173, 180, 186 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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Regel 44

MPU Inhalt des europäischen Recherchenberichts

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/67/70 79 Nr. 1 BR/68/70 Rdn. 35-37
BR/67/70 79 Nr. 1 BR/84/71 Rdn. 21
BR/90/71 79 Nr. 1 BR/125/71 Rdn. 175
BR/12/71 79 Nr. 4 BR/135/71 Rdn. 54

Dokumente der MDK

E 1972 R 44 M/22 S. 260
" " M/59/I/II S. 3
" " M/140/I/R 11 S. 10
" " M/146/ R 9 R 44
" " M/PR/G S. 201

Absatz 5 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsbl. EPA 1 / 1978, S. 12 ff. )

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Regel 44 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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(

Artikel 42 f

Hittel für unvorhergesehene Ausgaben

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Im Haushaltsplan des Europäischen Patentamtes können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch das Europäische Patentamt setzt einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates voraus.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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Artikel 42 e

11. Artikel 42 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Europäischen Patentamt Vorschüsse gewährt werden können. Die Arbeitsgruppe IV prufte den in ihm zum Ausdruck gebrachten Grundsatz und kam uberein, die Prüfung in ihrer Oitobersitzu fortzusetzen.

Artikel 42 f

12. Damit das Europäische Patentamt allen erdenklichen Situationen gerecht zu werden vermag und damit es insbesondere während der Anlaufzeit unvorhergesehene Ausgaben decken kann, ermöglicht Artikel 42 f, dass im Haushaltsplan des Pctantamts Mittel für unvorhergesehene Ausgabeı veranschlagt werden können; die Verwendung diesur Nittel bedarf c vorherigen Beschlusses des Verwaltunggrates.

Artikel 42 g

13. Artikel 42 g gilt für die Uebergangszeit und sieht vor, dass in der Anlaufzeit besondere, rückzahlbare Finanzbeitrăg erhoben werden können. Dieser Artikel bestimmt ferner, wie diese Beiträge im einzelnen zuvuckzuerstatten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV waren damit einverstanden, dass diese vorläufig als Artikel 42 g eingeordnete Vorschrift in die Uebergangsbestinmungen aufgenommen wird.

Die Delegationen kamen uberein, diesen Artikel in ihrer Oktobersitzung noch genauer zu prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

uber die zweite Sitzung der Arbcitsgruppe IV (Luxcimburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt voa 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von Herru E. ARWITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DEE ARBEIT

2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehwerverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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In Utriger bestätigte die Arbeitsgruppe, dass der Vervaltrugsrat in vorhinein cie Grenzen festzulegen habe, innerhalb deron das EPA Vorschlizse beantragen kann. 20. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe muss das EPA zur Dechung kurzfristiger Finanzierungslücken nicht nur Vorschüsse ven der Vertrggsstaaten anfordern können, sondern auch mit Zustimmung des Vervaltuugsrates Bankkredite in Anspruch nehmen kërner. Die Arbeitsgruppe verzichtete jedoch darauf, diese Mëglichknit, die sich ihres Erechiens weger. üs umfeszerfen Rechtspersönlichkeit des EPA von selbst verstelst, ir einem besonderen Artikel niederzulegen, um die Handlungsfthigkeit des EPA in diesem Bereich durch eine restriktive Formulierung nicht unnötig einzuschränken. 21. Die Arbsitsgruppe beschloss, eine Bestimaung des Ialnits, dass bei verspäteter Zahlung von Vorschüsser. Verougsziraen zu entrichten sind, nicht in das Uebereinkommen aufzuvehmen. I'wen Erachtens wäre es verfehlt, diesem Froblem allzu grosse Bejentung beizulegen. Scmit wurue Ausatz 2 gestrichen. 22. Artikel 42 f (jest Artikel 42 e) - Mittel für unvorhergesehene Ausgabe.

Die Arbeitsgruppe behielt diese Bestimmung, nach der Mittel für unvorhergesehene Ausgaben in Haushaltsplan veranschlagt werden können, in der Fassung des Eokuments Bs/GT IV/31/70 bei. Wie die Arbeitsgruppe feststellte, meent dieser Artikel zusammen mit anderen Bestimmungen die Einrichtung eines Betriebsmittelfonds und eines Reservefonds überflüssig.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURKUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Novembor 1970 ER/GT IV/41/70

BERICHT

Ubor die dritto Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Fateri Cffize in Iondon, ab.

In der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie arhord vorschjodener arbeitsunterlagen (Dok. RI/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Fosten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 4/70 K/1m

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Article 41

Autorisations de dépenses (1) Les dépenses inscrites au budget sont autorisées pour la durée de l'exercice budgétaire, sauf dispositions contraires du règlement financier. (2) Dans les conditions qui seront déterminées par le règlement financier, les crédits, autres que ceux relatifs aux dépenses de personnel, qui ne sont pas utilisés à la fin de l'exercice budgétaire, peuvent faire l'objet d'un report qui sera limité au seul exercice suivant. (3) Les crédits sont spécialisés par chapitres groupant les dépenses selon leur nature ou leur destination et subdivisés, en tant que de besoin, conformément au règlement financier:

Article 42

Crédits pour dépenses imprévisibles (1) Des crédits pour dépenses imprévisibles peuvent être inscrits au budget de l'Organisation. (2) L'utilisation de ces crédits par l'Organisation est subordonnée à l'autorisation préalable du Conseil d'administration.

Article 43

Exercice budgétaire

L'exercice budgétaire commence le ler janvier et s'achève le 31 décembre.

Article 44

Préparation et adoption du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets saisit le Conseil d'administration du projet de budget, au plus tard à la date fixée par le règlement financier. (2) Le budget, ainsi que tout budget modificatif ou additionnel, sont arrêtés par le Conseil d'administration.

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(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach · Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.

Artikel 42

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

Artikel 43

Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 44

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

Article 41

Authorisation for expenditure (1) The expenditure entered in the budget shall be authorised for the duration of one accounting period, unless any provisions to the contrary are contained in the Financial Regulations. (2) Subject to the conditions to be laid down in the Financial Regulations, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the end of the accounting period may be carried forward, but not beyond the end of the following accounting period. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Financial Regulations.

Article 42

Appropriations for unforeseeable expenditure (1) The budget of the Organisation may contain appropriations for unforeseeable expenditure. (2) The employment of these appropriations by the Organisation shall be subject to the prior approval of the Administrative Council.

Article 43

Accounting period The accounting period shall commence on 1 January and end on 31 December.

Article 44

Preparation and adoption of the budget (1) The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the Administrative Council not later than the date prescribed in the Financial Regulations. (2) The budget and any amending or supplementary budget shall be adopted by the Administrative Council.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die.vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

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1
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen