Art42dPCTBE1973

De CBE 1973
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Métadonnées

  • Nom affiché : Art42dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 42
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 042 (Deutsche Fassung)/Art42dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 42 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 42 MPÜ Haushaltsplan

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr. im Entwurf/ Dokument Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 194 3076/IV/62 S. 67
Vorsch1.d.Vors. 202 3076/IV/62 S. 67
VE Mai 1962 43 6551/IV/62 S. 17
Vui Mai 1962 51 6551/IV/62 S. 17
Vii 1962 43 BR/GT IV/32/70 Rdn. 14
VE 1962 51 BR/GT IV/32/70 Rdn. 22-24
BR/GI IV/31/70 51 BR/GT IV/41/70 Rdn. 35-37

Dokumente der MDK

E 1972 40 M/146/R 2 Art. 42

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20 Kurt Haertel

Bonn, den 29. Mai 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sic auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammer. fassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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Zu Artikel 72 Zurückweisung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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E e m e r k u n e e n

zu dem ersten arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Herr Sünner wirft die Frage auf, wie verfahren werden soll, wonn dor Anmeldor oinen Mangel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der ürörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur urleichterung der Arbeit des Amtes ein förmliches und strenges Vorfahren orforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die gonauc. Binhaltung dor Friston gofordort werden. Die Gowährung cines Rechtsmittels gegen die Zurückwoisung wegen Fristverletzung würde das Vorfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen oine. Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesohriobene Frist wird von der Gruppe cinstimmig gonchmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Fristen in einem absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu artike1 71 berücksichtigen. soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorontwurfs

Der Präsident orläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmolder nach Abschluss des ersten. Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besagoj, dass cin Nouheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingoholt werde. Die Klammern würden bedeu–ten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Amt und dem Institut geregolt werden.

Der dritte Absatz sehe die Zurückwoisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Erörterungen zu Artikel 72 des Vorontwurfs

Zu Absatz 1 erinnert der Prăsident daran, dass Herr van Benthem bereits die Frage aufgeworfen hat, ob der Prüfer den Anmelder in Zweifels fällen darauf aufmorksam machen kann, dass seine Anmeldung nicht den Erfordornissen des Artikels 71 Absatz 2 (a und b) entspricht.

Der. Fräsident bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der Anmeldor in jodom Fall benachrichtigt werden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.

Herr van Benthem hält es für die Praxis ausreichond, wenn der Anmelder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; er weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. In derartigen Fällen sehe der intwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewohnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dem Anmelder die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Der Präsident lässt sich durch das Argument: Horrn van Bonthems überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmelder nach Artikel 90 e) Absatz 2 grundsätzlich vorher benachrichtigt wird.

Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach dor Prüfor dem Anmelder stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenhoit zur Stellungnahme geben muss.

Artikel 72 Absatz 1 wird an den Redaktionsausschuss überwicson. Zu Absatz 2 führt der Präsident aus, dieser Absatz setze voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.

Auf die Fragen von Horrn de Nuyser und Horrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen bedauert der Präsidont, dass or der Gruppe noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich würden Mängel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sondorn nur eine Verschiebung des Prioritätszeitpunkts zur Folge haben. Das gelte zum Beispiel, wenn das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht angegcten worde. Abgeschen von den Prioritätsvorschriften sei jedoch die Sanktion der Zurückweisung unbedingt orforderlich.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisso der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 72 Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung odor die ouropäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Urfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmolder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist oine Stellungnahme einzureichen oder diç gorügten Kängel zu beseitigen. [(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mohr als vier Monate betragen. Dic Frist kann auf Antrag des Anmeldors in besonders gelagerten Fällen auf insgeeamt sechs Monate vorlängert werden. 7 (3) Ergibt sich bei Ablauf der Frist, dass die Erfindung odor die ouropäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Dic Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen werden, die dem Patentanmolder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Arboitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrucht

Artikel 1 bis 10 a) - Allgomoine Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikcl 50 bis 53 - Gliederung des Europäischon Patontamts Artikel 61 bis 90 f) - Patonturteilungsvorfahren

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 70 Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der.Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71 Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden mu β.

Artikel 71 wird angenommen.

Artikel 72 Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73 Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouhoitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 77 (7is - 72)

Prüfungsbescheide und zuruckweiBung

1) Ergibt die prifung, das die Erfindung oder die Pflichtung, acontanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so tellt die Prüfungs- stelle, dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihn zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerugten Mängel zu beseitigen.

2) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen.

(3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentan- meldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.

(4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückge- wiesen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäß Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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VE Mai 1962

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mūnchen

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KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

ANATOPROJET DE CONVENTION

GESTIJD AN ATOUT EUROPEEN EIET 270001

Elabore par le groupe de travail apre.xls

VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo' di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text h_i i di i^' i d_n^' G. p i ilatim r e turtul

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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Junsch der UNICE vö11 Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 voryusøhen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordornisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.

Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf oinn Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller ains Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er sin Rechtsmittel sin, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patontamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.

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2632/IV/64-D
Orig.: F

ARBEITSGEUPPE Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 77

Prucfungsboscheide und Zurueckweisung (1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Pruefung, dass die Erfindung oder die europaeische Patentanmeldung den bei dieser Pruofung zu beruecksichtigenden Erfordernissen nicht gornogt, so teilt dio Pruefungsstelle dios dom Anmeldor mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmondon Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die geruogten Maengel zu beseitigen. Betreffen die Maengel die Besehreibung, die Patentansprueche oder die Zeichnungen, so koennen sie nur gomacss den Angaben der Pruefungsstelle beseitigt werden. (2) ^+Stellt die Pruefungsstelle fest, dass dic Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmolder darauf aufmorksam machen. (3) Ergibt·sich bei Ablauf der in Absatz 1 gonannten Frist, dass die Erfindung oder die europacische Patentanmeldung den in diesem Absatz genannten Erfordernissen nicht gornogt, so weist die Pruefungsstelle die Anmoldung zurueck. (4) ^+Die Anmoldung darf nicht aus Gruenden zurueckgowiosen werden, die dem Anmolder nicht vorher gemacss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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VE 1965 (U)

Anatomisch van toepassing in de toekomst

voor een specifieke toepassing.

(Artikel 1 bis 173)

De toekomst is in de toekomst gesteld door de toekomstcommissaris en de toekomstcommissaris van de overheid.

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FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Kăggel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt, Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich eusgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten Mangel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Briussel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die.Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage: BR / 10  d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 78 (früher Artikel 77)
Prüfungsbescheide und Zurückweisung

(1) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht, entscheidet die Prüfungsstelle, dass die Anmeldung nicht ordnungsgemäss eingereicht worden ist. (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - entfällt - (vgl. Artikel 138) (6) (neu) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht vor Ablauf von sechszehn Monaten seit iem Prioritätsdatum benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen.

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(Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertre ier, notwen diger Vertreter und V illmacht Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert wér den (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wëhrend einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat eirgezäunte kBglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Purkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tegung der Regierungskonferenz vom 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Kon'erenz behandel: werden sollten. In diesem Zäsamanhang vertrat sie' die Auffassung, dass die Delegationon der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Antrăge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationer der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe'b vor- zuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwenäiz ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa. vorhendenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

BR/94 d/71 K/cs

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik

- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recher chengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stard der Technik für POT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u).zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts uber den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Häglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Form der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erlautert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

Page 32

m) Artikel 66 bis 68

Fragen der Organisation des Werfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 88. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 23 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EPA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe. b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichten.

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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu diesem Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FIOPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentanmeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam. eingereicht werden karn und dass in Verfahren vor dem Euroräischen Patentamt auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer eurepäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patentregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE)

1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebtihs für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CNIPA, EIREIA; FIOPI)

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig vonel hander gemacht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffent- lichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRMA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von. Artikel 15 Absatz 1. Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentenmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 PCT - vorgeschrieben werden, dass einer ver8ffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eechlicher Schutzbereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberpruft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritsitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nisch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurllckweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 absätze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europdischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frllhere Einreichungstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frthere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision 7 ? (FICFI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tetsä̈chlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ertffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tègesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktioneausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94  d / 71  K / bm

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de remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section d'examen. (3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparaît, à l'expiration du délai visé au paragraphe 2 , que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande.

(5) - supprimé - (cf. article 139)

(6) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2 , lettre g), que l'inventeur n'a pas été désigné, la section d'examen invite le demandeur à procéder à cette désignation. Si l'inventeur n'est pas désigné dans un délai de seize mois à compter de la date de priorité, la désignation d'un État contractant qui prévoit une telle indication pour les. demandes nationales est réputée retirée. (7) a) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins ont été déposés après la date de dépôt reconnue pour la demande, cette dernière est considérée comme déposée à la date du dépôt des dessins. b) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins n'ont pas été déposés, la section d'examen invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois. Si le demandeur dépose les dessins en temps voulu, la demande est considérée comme ayant été déposée à la date du dépôt des dessins; à défaut, les références aux dessins sont considérées comme supprimées.

Article 79

Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, la section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. L'Institut International des Brevets de La Haye arrête également le contenu définitif de l'abrégé. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants.

Bemerkung zu Artikel 79 Absatz 1: Im Zusammenhang mit der in der Bemerkung zu Artikel 66 vorgesehenen Prüfung soll noch untersucht werden, ob die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr gestrichen und dafür insbesondere die Anmeldegebühr erhöht werden soll.

Note to Article 79, paragraph 1: When the examination referred to in the note to Article 66 is undertaken, the question of dispensing with the fee referred to in this paragraph and replacing it by an increase in the filing fee will be examined.

Remarque concernant l'article 79, paragraphe 1 : Lors de l'examen visé à la remarque concernant l'article 66, la question de la suppression de la taxe prévue dans ce paragraphe, assortie notamment d'un relèvement de la taxe de dépôt, devra être étudiée.

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CINQUIÈME PARTIE

EXAMEN, DÉLIVRANCE, OPPOSITION

CHAPITRE I

Procédure jusqu'au dépôt de la requête en examen

Article 77

Examen de la demande de brevet européen quant aux vices de forme et aux irrégularités manifestes (1) La section d'examen procède à l'examen de la demande de brevet européen au regard des dispositions des articles 68 et 69. (2) Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen, et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 69, la section examine : a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention au sens de l'article 9 ; b) si l'invention n'est manifestement pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'article 10; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'article 14; d) si la demande n'est manifestement pas contraire aux dispositions des articles 70 et 71 ; e) si la demande satisfait aux conditions de forme prévues par le règlement d'exécution de la présente Convention et si le contenu de la description, des revendications et des dessins n'est manifestement pas contraire aux prescriptions du même règlement qui s'y réfèrent; f) si, dans le cas d'une demande de brevet d'addition, l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement, un développement ou un complément au sens de l'article 21, paragraphe 1; g) si l'inventeur a été désigné conformément à l'article 69a; h) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre d); i) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre e).

Article 78

Notification et rejet de la demande (1) - supprimé - (cf. article 77, paragraphe 2). (2)- S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettres a) à f) et i), que la demande de brevet européen ou l'invention qui en fait l'objet ne satisfait pas aux exigences à prendre en considération lors de cet examen, la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure permettant

Bemerkung zu Artikel 77: Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 77: See note to Article 66.

Remarque concernant l'article 77 : Cf. remarque concernant l'article 66.

Bemerkung zu Artikel 78 : Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 78: See note to Article 66. Remarque concernant l'article 78 : Cf. remarque concernant l'article 66.

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nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.


   - gestrichen - (siehe Artikel 139).


(6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Artikel 79

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy ti ciencies in accordance with the obs Examining Section. (3) If the Examining Section finds that t obviously not new, it may inform the cordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in 1- - graph 2 , it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application.


   - deleted - (Cf. Article 139).


(6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified, the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.

Article 79

Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.

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FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITELI

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Artikel 78

Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2). (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und i vorgesehene Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeich-

PART V

EXAMINATION, GRANT /

CHAPTE

Procedure prior to the introw for examination

Article 77

Examination of the European patent application for formal and obvious deficiencies (1) The Examining Section shall examine the European patent application in the light of the provisions of Articles 68 and 69. (2) If a European application has been accorded a filing date, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 69, the Examining Section shall examine: (a) whether, by its nature, the subject-matter of the application is obviously not an invention within the meaning of Article 9; (b) whether the invention is obviously not patentable by virtue of Article 10; (c) whether the invention is obviously not susceptible of industrial application within the meaning of Article 14; (d) whether the application is obviously not contrary to Articles 70 and 71; (e) whether the application satisfies the requirements regarding form laid down in the Implementing Regulations to this Convention and whether the contents of the description, claims and drawings are obviously not contrary to the relevant provisions of the Implementing Regulations; (f) whether, in the case of an application for a patent of addition, the subject of that application is obviously not an improvement, development or supplementing within the meaning of Article 21, paragraph 1; (g) whether the inventor has been identified pursuant to Article 69a; (h) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(d); (i) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(e).

Article 78

Notification and refusal of the application (1) - deleted - (Cf. Article 77, paragraph 2). (2) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(a) to (f) and (i) reveals that the application for a European patent or the invention to which it relates does not meet the requirements to be taken into consideration in this examination, the Examining Section shall inform the applicant accordingly and invite him to make observations or to remedy the disclosed deficiencies within a period to be fixed by the Section. The description, claims and drawings may be amended only

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 78

Prüfungsbescheide und Zurückweisung

(1) - gestrichen -

(2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und 17 vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäischen Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - gestrichen - (siehe. Artikel 138) (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht vor Ablauf von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

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BEDIENUNGENOORBEHEIT

1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1

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Die Konferenz hielt es fur wunschenswert, dass sich die Delegationen der interessierten Staaten in der Oktuberaitzung der Arbeitsgruppe I zu dieser politischen Frag? Bussern, weil die Antwort hierauf die weiteren Arbeiter in diesem Bereich beeinflussen werde. 47. Eine Delegation wies die Arbeitsgruppe I auf eine Schlussfolgerung hin, zu der die Arbeitsgruppe IV in der Frage der einzigen Gebühr für die Anmeldung und die Recherche gelangt ist. Im Falle der internationalen POT-Anmeldungen, die dem Europäischen Patentamt zugeleitet wurden, könne der Preis fur die Recherche erstattet werden, brauche es aber nicht unbedingt. Die Arbeitsgruppe I dürfe bei ihrer Untersuchung über eine einzige Gebühr diese Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe IV nicht ausser acht lassen.

Artikel 84 (Anhörung vor der Prüfungsstelle) 48. Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhlat in Artikel 139 Absatz 2 geregelt ist.

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERPAHREN

KAPITEL 1

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 77 (Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel) 45. Die Konferenz kam auf Antrag einer Delegation tiberein, dass sich die Arbeitsgruppe I erneut mit der Frage befassen soll, ob von der Prüfungsstelle zu beurteilen ist, ob die Erfindung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.

Artikel 78 (Prüfungsbescheide und Zurtickweisung) 46. Im Zusammenhang mit Artikel 78 wurde das Problem aufgezeigt, ob entsprechend dem Vorschlag der interessierten Kreise die Aufgaben des IIB ausgedehnt werden sollen. Hierzu wurde bemerkt, dass eine derartige Ausdehnung praktisch die Frage aufwerfen wutrde, ob das IIB und das Europäische Patentamt nicht gegebenenfalls zusammengelegt werden sollten.

Die Delegationen derjenigen Teilnehmerstaaten der Konferenz, die zugleich Mitglieder des IIB sind, nahmen zu dieser Frage vorerst nicht Stellung, behielten sich aber vor, sie eingehend zu prufen. Einige dieser Delegationen wieeen insbesondere darauf hin, dass die unterschiedliche Aufgabenstellung des IIB und des Europäischen Patentamts einer völligen Zusammenlegung der beiden Institutionen entgegenstehen, zumindest aber dazu führen könnte, dass sich ein solches Ziel nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen lasse.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Cekretariat

Brussel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 78 (Fortsetzung)

(3) - gestrichen - (4) - gestriohen - (siehe Absatz 2 Satz 3) (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139) (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, den. Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, seit dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, seit dem Tag der frühesten Priorität benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Bemerkung zu Artikel 78:

- gestrichen -

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Artikel 78 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2) (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben f abis 7, e, ebis und i vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist die Eingangsstelle die Anmeldung zurück. (2a) Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, in dem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents nicht angegeben hat, wann und in welchem Staat die Anmeldung erstmals eingereicht worden ist. In diesem Fall gilt die Priorität als nicht beansprucht. (2b) Wird eine Priorität beansprucht und ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e ^bis vorgesehene Prüfung, dass der im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, auf die beanspruchte Priorität zu verzichten, oder, wenn er den Prioritätstag falsch angegeben hat, das richtige Datum anzugeben. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nach, so gilt die Priorität als nicht beansprucht.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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meldung erfasst wird, die fur ein Land, aber nicht in diesem Land eingereicht wurde; dieser Fall kbnnte sowohl nach dem Uebereinkommen als auch nach dem POT eintreten. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und dnderte die Abstitze 3 und 4 entsprechend. Es bestand Einvernehmen dartuber, dass sich das Problem nur in dem Fall stellen kbnnte, in dem sich die in den beiden Anmeldungen benannten Stáaten nicht vollig decken; denn gemäss der Pariser Verbandsubereinkunft konne das Priorititsrecht nicht fur dasselbe Land in Anspruch genommen werden.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 114. Da die Konferenz in bezug auf Absatz 1 beschlossen hatte, dass eine Bestimmung ausgearbeitet werden sollte, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Priorititsanspruch nicht erlischt, nahm die Gruppe in Artikel 78 Absatz 2 b eine entsprechende Bestimmung auf (vgl. Nummer 45 dieses Berichts). 115. Ferner machte-die britische Delegation mehrere Vorschlage zu Artikel 75 (BR/GT I/113/71): a) Erstens schlug die britische Delegation vor, dass jeder Anmelder, der eine Prioritaitserklärung abgibt, dem Europäischen Patentamt eine Absohrift der ersten Anmeldung einzureichen hat, und dass diese Einreichung nicht von einer Aufforderung des Europäischen Patentamts abhăngig gemacht werden sollte. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht der Bedeutung zweckmässig, die einem derartigen Dokument in vielerlei Hinsicht zukommt (Anwen-

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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 66 A0 in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulassige abfullige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlegon. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafür im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verfügung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geandert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung daruber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht moglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b POT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstellt es den Bericht uber den Stand der Technik

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Die Arbeitsgruppe regelte in einer weiteren neuen Be- ^4 amung (Absatz 2 b) ebenfalls auf Vorschlag der britischen 4. gation die Rechtsfolgen fur den Fall, dass der im An- ^4 auf Patenterteilung genannte erste Anmeldetag um mehr 4.5 I Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmel- ^4 4. liegt. In diesem Fall wird der Anmelder von der Ein4^4 testelle aufgefordert, auf die beanspruchte Prioritat 4, Vorzichten oder den Prioritätstag richtig anzugeben. 4, 4 der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt Prioritat als nicht beansprucht. 46.

Bezüglich der in den Punkten 44 und 45 genannten Falle 4, "land in der Arbeitsgruppe Einvernehmen dartuber, dass der 4, "all der Priorititsbeanspruchung vom Europäischen Patent4, " festgestellt werden musse, damit der Anmelder Beschwerde 4, "egen könne. Sie erganzte zu diesem Zweck Nummer 11 zu 4, 4, 4, 145, Absatz 1 AO um den Buchstaben f. 47. 1_4 Ausserdem setzte die Arbeitsgruppe in Absatz 6 in An4^4 lung an andere Vorschriften des Uebereinkommens den Be4^4 der Frist fur die Erfindernennung auf den Anmeldetag 4, 4, den Prioritätstag bzw. den Tag der frthesten Prioritat 48.

Absatz 7 blieb, abgesehen von einer redaktionellen 49. "lurung, unverändert. 49. Der Wegfall der Offensichtlichkeitsprufung - die sich 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3,

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Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurluckweisung

43. Die Arbeitsgruppe nahm zu diesem Artikel die redaktionellen Aenderungen vor, die sich aus der Aenderung des Artikels 77 infolge des Wegfalls der Offensichtlichkeitsprufung (s. oben Punkt 35) ergaben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Aenderungen: a) In absatz 2 wurden einerseits die Bezugnahmen auf die entfallenden Buchstaben des Artikels 77 Absatz 2 gestrichen und andererseits neue Bezugnahmen auf die neu aufgenommenen Buchstaben eingefugt, und zwar die Bezugnahmen auf den Buchstaben d^bis in eckigen Klammern (s. oben Punkt 37); b) Absatz 3 entfällt, weil er die Offensichtlichkeitsprufung betraf; c) Absatz 4 konnte gestrichen werden, da sein Inhalt in Absatz 2 Satz 3 ubernommen wurde; d) die Bemerkung zu Artikel 78 wurde gegenstandslos. 44. Auf Vorschlag der britischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, die Rechtsfolgen fur den Fall, dass bei Inanspruchnahme einer Prioritat ein Antrag auf Patenterteilung entgegen der Vorschrift der Nummer 1 zu Artikel 66 AO, Absatz 2 Buchstabe g Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben werden, abweichend von Absatz 2 zu regeln: In diesem Fall gilt nach dem neuen Absatz 2 a die Prioritat als nicht beansprucht.

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BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I

vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg

Die Arieitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des PrăsiGenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAEETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehaltan.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokumerts BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium.

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Artikel 78 (Fortsetzung)

(3) - gestrichen - (4) - gestrichen - (siehe Absatz 2 Satz 3) (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139) (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, seit dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, seit dem Tag der frühesten Priorität benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen. (8) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe J vorgesehene Prtufung, dass die Uebersetzung der Patentansprtiche nicht eingereicht worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Uebersetzung einzureichen. Ist die Uebersetzung nicht innerhalb der in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Frist eingereicht worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Bemerkung zu Artikel 78:

- gestrichen -

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Artikel 78 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2) (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben d^b i s· e, e^b i s und i vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prlufung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist die Eingangsstelle die Anmeldung zurück. (2a) Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, in dem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents nicht angegeben hat, wann und in welchem Staat die Anmeldung erstmals eingereicht worden ist. In diesem Fall erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2b) Wird eine Priorität beansprucht und ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e ^bis vorgesehene Prüfung, dass der im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, auf die beanspruchte Priorität zu verzichten, oder, wenn er den Prioritätstag falsch angegeben hat, das richtige Datum anzugeben. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nach, so erlischt der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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112: Sowohl fur europaische als auch fur internationale Patentarmeldungen war zu bestimmen, innerhalb welcher Frist der Anmelder die Uebersetzung der zu veroffentlichenden Patentanspruche beim Europäischen Patentamt einzureichen hat.

In bezug auf europaische Patentanmeldungen hielt die Arbeitsgruppe eine Frist von 16 Monaten, gerechnet vom Anmeldetag bzw. dem Prioritatstag, fur zweckmässig (Artikel 34 Absatz 5, neuer Satz 3).

Sie ging dabei von der Erwägung aus, dass der Anmelder die Patentanspruche noch in cinem verhaltnismassig spaten Stadium andern konne (Artikel 137 b, Absatz 3) und er deshalb so spat wie moglich zur Vorlage der Uebersetzungen verpflichtet sein solle.

Fur internationale Anmeldungen setzte sie diese Frist in Anlehnung an Artikel 22 PCT auf 20 Monate seit dem Priorititstag fest (Artikel 123, neuer Absatz 5). 113. Ebenso war fur die beiden Arten der Patentanmeldungen zu regeln, welche Sanktion eintreten soll, falls die vorgeschriebenen Uebersetzungen nicht fristgemass eingereicht werden. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll in beiden Fallen die Anmeldung als zuruckgenommen gelten. Fur die europäischen Anmeldungen ergibt sich diese Rechtsfolge aus Artikel 78 Absatz 8 (neu) in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe j (neu). Fur die internationalen Anmeldungen ist dies in Artikel 123 Absatz 5 (neu) geregelt.

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kann. Sie fügte deshalb in Artikel 154 Absatz 3 die Wort "mit Ausnahme der Einreichung einer europaischen Patentanmeldung" ein. Derselbe Zusatz musste in Nummer 2 zu Artikel 155 AO, Absatz 2 gemacht werden. 94. In der Arbeitsgruppe wurde in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob die Eingangsstelle auch das Vorliegen einer Vollmacht eines berufsmässigen oder notwendigen Vertroters (Artikel 155) zu prufen hat. Es wurde jedoch darauf hingewiesen; dass die Prüfung dieses Verfahrenserfordernisses nicht schon in diesem fruhen Verfahrensstadium vorgeschrieben werden konno, da der Anmelder nicht gezwungen sei, sofort - oder uberhaupt - einen Vertreter zu bestellen. Insoweit nahm die Arbeitsgruppe deshalb keine Aenderung an den Artikeln 77 und 78 vor; sondern belless es bei den Artikeln 155 und den Nummern 1 und 2 zu Artikel 155 AO (letztere Vorschrift in der geanderten Fassung, s. oben Punkt 93).

Artikel 10 GO - Ruckerstattung der Gebuhr fur den Bericht uber den Stand der Technik 95. Die Arbeitsgruppe erorterte die Frage, ob die Gebuhr fur den Bericht uber den-Stand der Technik (Artikel 66 Absatz 3) dem Anmelder erstattet werden soll, falls die Anmeldung hinfällig wird, bevor das Internationale Patentinstitut mit der Erstellung des Berichts begonnen hat.

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A. OFFENE FRAGEN GEMAESS DOKUMENT BR/GT I/138/71

Artikel 154 - Notwendiger Vertreter in Verbindung mit Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel und Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 93. Die Arbeitsgruppe kam uberein, die in der gegenwärtigen Fassung des Artikels 154 in Verbindung mit den Artikeln 77 und 78 bestehenden Unklarheiten bezüglich der Frist fur die Bestellung eines notwendigen Vertreters und bezüglich der Sanktion im Falle einer Nichternennung zu beseitigen.

Sie traf daher folgende Regelung: Die Eingangsstelle pruft, ob ein Vertreter gemäss Artikel 154 bestellt worden ist (Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis ). Falls dies nicht geschehen ist, setzt sie dem Anmelder dafur eine Frist (Artikel 78 Absatz 2 Satz 1); nach ungenutztem Ablauf der Frist wird die Anmeldung zuruckgewiesen (Artikel 78 Absatz 2 Satz 3).

Dementsprechend strich die Arbeitsgruppe in Artikel 154 Absatz 3 den zweiten Satz und in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis die Verweisung auf Artikel 154 Absatz 3; die eckigen Klammern in Artikle 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis und in Artikel 78 Absatz 2 entfielen. Auch in Nummer 2 zu Artikel 155 A0 Absatz 2 musste der zweite Satz gestrichen werden.

Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll es aber weiterhin möglich sein, dass jemand, der an sich einen notwendigen Vertreter gemäss Artikel 154 Absatz 2 zu bestellen hat, die Anmeldung zum europäischen Patent wirksam allein vornehmen

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Die Gruppe ken uberein, dass - um eine abweichende Aublogung auszuschliessen - Artikel 78 dem Wortlaut des artikels 75 angeglichen werden musste, damit die Sanktion fur die Nichterfullung bestimmter Verpflichtungen in derselben Weise formuliert werde (der Prioritutsanspruch ist erloschen).

Schliesslich nahm die Gruppe davon Kenntnis, dass die britische Delegation sich vorbehalten hat, spater Vorschlage vorzulegen, wonach Artikel 77 Buchstabe e bis und gegebenenfalls Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b so zu Undern wären, dass sie auch die in Artikel 75 Absätze 2 und 2 a genannten Falle erfassen.

Artikel 149 - Akteneinsicht 26. Die Gruppe stellte aufgrund einer Bemerkung der britischen Delegation fest, dass dann ein europaisches Patent vor Ablauf der Frist von 18 Monaten seit dem Anmeldetag, und folglich vor der Veroffentlichung der Anmeldung gemäss Artikel 85 erteilt wird, wenn eine Eintragung ins europäische Paten register sofort vorgenommen und Dritten sofort Einsicht in die Akten gewahrt werden kann, ohne dass hierfur eine Abweichung von Artikel 59 Absatz 1 und von Artikel 149 Absatz 4 ausdrucklich vorgesehen werden musste.

Artikel 150 - Angaben uber nationale Anmeldungen 27. Die Gruppe nahm mit Mehrheit einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) an, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn der Anmelder ein Auskunftsersuchen unbeantwortet lusst. In diesem Fall wird also das Verfahren der Nummer 11 zu Artikel 145 angewandt; dagegen war nach dem Zweiten Vorentwurf eine Entscheidung des Patentamtes erforderlich.

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c) Aufgrund dieser Gesamtregelung der Frage der Fristen konnte die Gruppe die Frage der Beziehung zwischen Artikel 142-Absatz 5 und Nummer 2 zu Artikel 141 insbesondere in bezug auf die Prioritititsfristen und die Frist fur die Stellung des Prüfungsantrags als geklärt betrachten. Da in Artikel 141 nunmehr alle Fristen, d.h. sowohl die in dem Uebereinkommen festgelegten als auch die vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen genannt werden, ist es klar, dass zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bestimmten Fristen ausgeschlossen ist, dass aber auch in diesen Fallen die Regeln fur die Verllangerung von Fristen Anwendung finden.

Nummer 11 zu Artikel 145 - Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen 24. Die Gruppe erörterte anhand eines Vorschlags der britischen Delegation die Frage, ob in Absatz 1 dieser Bestimmung die in Artikel 142 Absatz 1 und in Nummer 7 zu Artikel 136 Absatz 3 genannten Falle aufgefuhrt werden sollten. Die Gruppe beschloss, diese beiden Falle sowie den Fall des Artikels 88 Absatz 2 in einen neuen Buchstaben g aufzunehmen. Es wurde jedoch bemerkt, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Liste unvollständig sein könnte und dass daher gegebenenfalls nach einer allgemeinen Formulierung. gesucht werden sollte, die alle diejenigen Falle erfasse, in denen ein Antrag als nicht gestellt gilt, wenn keine Gebuhren bezahlt worden sind. 25. Sodann prufte die Gruppe die Frage, ob in Nummer 11 zu Artikel 145 die Falle aufgenommen werden sollten, in denen das Prioritititsrecht aufgrund von Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b erloschen ist. Die Gruppe bestätigte zwar, dass es sich im Falle des Verlustes der Priorität gemäss Artikel 75 Absätze 1, 2 und 2 a nicht um eine Fiktion wie in den anderen in Nummer 11 zu Artikel 145 genannten Fallen handele, sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass das Verfahren dieser Bestimmung auf den erwähnten Fall ausgedehnt werde, und änderte zu diesem Zweck den Buchstaben f ab.

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BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I

vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftarat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).

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Die Frage, ob gegebenenfalls die Frist fur die Erfinder nennung verlangert werden kann, soll nach Ansicht der Konferenz lediglich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Problem der Nachholung verstumter Fristen (s. unten Punkt 151) gelost werden. 105. Die Konferenz verwies Absatz 7 an die Arbeitsgruppe I zuruck zwecks Prufung der Frage, ob in Buchstabe a dem Anmelder thnlich wie in Buchstabe b eine Wahlmöglichkeit in der Weise eingerhumt werden sollte, dass er bestimmen kann, dass die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten.

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 106. Im Zusammenhang mit Absatz 4 a beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Fragen zu prufen, ob die vom Anmelder mit der Anmeldung oder spater eingereichte Zusammenfassung zum Stand der Technik i.S. des Artikels 11 Absatz 3 gehort und welches die Rechtsfolgen sind, wonn die Zusammenfassung neue. Elemente im Verhaltnis zum Offenbarungsinhalt der eingereichten Anmeldung enthalt; dabei wäre zu fragen, ob der in Artikel 137 b Absatz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Anmeldung nicht in der Weise geandert werden kann, dass ihr Gegenstand weiter ist als der der eingereichten Anmeldung, auch hier anzuwenden ist. Je nach Beantwortung dieser Fragen musste Absatz 4 a gegebenenfalls neu formuliert werden. 107. Die Regierungskonferenz erkannte den von einigen Organisationen vorgetragenen Wunsch, in Absatz 5 die Frist fur die Zahlung der Gebuhren fur erganzende Berichte uber den Stand

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Artikel 141 - Fristen

Einige Organisationen hatten in anderem Zusammenhang ganz allgemein den Wunsch geausert, es mBge nach dem Vorbild des skandinavischen Rechts die Mgglichkeit geschaffen werden, Handlungen, fur die eine Frist vorgeschrieben ist, nach Fristablauf - gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebuhr - nachzuholen (vgl. Dok. BR/169, Punkt . 73).

Es wurde darauf hingewiesen; dass Abhilfe in dieser Hinsicht entweder durch eine vorherige Unterrichtung des Verfahrensbeteiligten oder durch eine Verllngerung der Frist - gegen Entrichtung eines besonderen Gebuhr - geschaffen werden kDnnte. Im letzteren Falle mulsste wohl uberlegt werden, welche Fristen im einzelnen verlangert werden konnen.

Die Regierungskonferenz beschloss, die Arbeitsgruppe I solle das Problem der. vershumten Fristen erneut uberdenken und prufen. Hierbei sollten auch die Bestimmungen des Artikels 142 (vgl. Pankt 153) und der Nummer 11 zu Artikel 145 AO in Erwägung gezogen werden. Die schwedische Delegation wurde gebeten, die einschlägige Regelung des schwedischen Rechts der Arbeitsgruppe mitzuteilen.

Nummer 2 zu Artikel 141 AO - Verllngerung von Fristen

152. Diese Bestimmungen beschloss die Regierungskonferenz auf Antrag der britischen Delegation der Arbeitsgruppe I zwecks Prufung zu uberweisen, ob nicht eine allgemeinere Formulierung gefunden werden kDnnte, die insbesondere sicherstellen würde, dass auch im Falle eines Poststreiks eine Frist verlangert wird.

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101.

Die zu Absatz 6 von zwsi rOrganisationen vorgeschlagenen zenderungen (s. Dek. BR / 169 / 72, Punkte 84 und 85 ) wurden von der Regierungskonferenz nicht befürwortet; sie zog es vor, den mit Artikel 4 der Pariser Verbandsubereinkunft harmonisierten Wortlaut beizubehalten.

Auch der Vorschlag einer Delegation, Absatz 6 mit den Absätzen 4 und 5 zu harmonisieren, wurde nicht angenommen.

Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel 102. Die Anregung einer Organisation, der Anmelder solle stets eine Ermächtigung des Erfinders zur Einreichung der Anmeldung vorlegen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen.

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 103. Die Konferenz behielt den Absatz 2 a - entgegen der Auffassung einer Organisation, die ihn wegen Artikel 75 Absatz 1 fur uberflussig hielt - bei; gewollt sei, dass die Eingangsstelle pruft, ob Tag und Staat der Erstanmeldung bei der Einreichung der europaischen Anmeldung angegeben worden sind. 104. Die Auffassung einiger Organisationen, dass in Absatz 6 die Sanktion fur die Nichtnennung des Erfinders zu hart sei, wurde von der Regierungskonferenz nicht geteilt. Auch vermochte diese nicht dem Wunsch einer Organisation stattzugeben, die Sanktion möge allein durch das nationale Recht geregelt werden.

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BEZICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemü̈rzer 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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werden soll, innerhalb eines Monats diese Angabe nachzuholen. Dieser Fall sollte also genau so wie der Fall des Absatzes festgeflb werden.

88. IHK, EIRMA, FEMIPI und UNEPA fanden die Sanktion dafür, dass der Erfinder nicht benannt wird (nämlich die Fiktion der Zurucknahme der betreffenden benannten Vertragsstaaten), zu hart; sie traten dafür ein, diese Bestimmung uberhaupt. zu streichen. Die IHK war der Auffassung, die Sanktion solle sich nach dem betreffenden nationalen Recht richten.

IFIA sprach sich dagegen fur die Streichung des Absatzes 6 aus, weil sie die Erfindernennung als materielle Voraussetzung der Patentanmeldung aufgefasst wissen mbchte (s. oben Punkt 54 zu Artikel 66). 89. IFIA und FICPI, wiesen darauf hin, dass die Bestimmungen des Absatzes 7 Buchstaben a und b zu hart seien. Der Anmeldetag solle nur dann neu festgelegt werden, wenn die Zeichnungen im Verhaltnis zur Beschreibung Neues enthielten und der Anmelder nicht bereit sei, auf dieses neue Element zu verzichten.

UNEPA bemerkte, dass Diagramme gemäss Nummer 4 zu Artikel 66 AO, Absatz 3 als Zeichnungen gelten. Die Sanktion fur die verspätete Einreichung von Zeichnungen sollte ihres Erachtens auf sie nicht angewendet werden.

Ferner wollten FICPI und UNEPA die Buchstaben a und b in der Weise harmonisieren, dass die in Buchstabe b nach dem Semikolon stehenden Worte ebenfalls in Buchstabe a aufgenommen werden.

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82. UNICE regte an, die Bestimmung des Absatzes 2 a in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen. 83. Zu Absatz 3 regten CIPE und EIRMA an, in der Formulierung klarzustellen, dass eine Prioritat fur jeden einzelnen Anspruch (und nicht fur die Anmeldung schlechthin) beansprucht werden kann. 84. Die IHK regte an, Absatz 6 so zu formulieren, dass auch die Fulle erfasst werden, in denen - wie z.B. im britischen Recht - keine Patentansprtiche aufgestellt zu werden brauchen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Fulle tatsachlich erfasst sein sollten; es sei aber nicht zweckmussig, von dem insoweit gleichlautenden Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsulbereinkunft abzuweichen. 85. COPRICE schlug vor, in Absatz 6 wie folgt zu formulieren: "Sind bestimmte Merkmale ... enthalten, so ist es fur die Gewahrung der Prioritat erforderlich und ausreichend, wenn die Gesamtheit .... ".

Artikel 78 - Prufungsbescheide und Zuruckweisung 86. EIRMA hielt die Bestimmung des Absatzes 2 a fur uberflussig, da dieselbe Regelung bereits in Artikel 75 Absatz 1 getroffen sei. 87. AIPPI war der Ansicht, dass der Anmelder, der bei der Beanspruchung der Prioritat vershumt, Tag oder Staat der Erstanmeldung anzugeben, vom Europäischen Patentamt aufgefordert

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REZULERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Bohrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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mination filing the of filing than one form the y for the applicant e 89 , and ing of the (s) itor Article 90, is not been infor the -ting ates in respect of med to be i within the lication or a pursuant to it identifying two months paragraph 1 , by persons not cations) and 90 s in Article 90, were filed later patent applica: the applicant to the date on the applicant, the Receiving d deletes any ∴ drawings were ivite him to file him that the e on which they due time, any all be deemed to (3) Les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas davantage applicables si l'examen fait apparaître que la date du premier dépôt indiquée lors du dépôt de la demande de brevet européen est antérieure de plus d'un an à la date de dépôt de la demande de brevet européen. Dans un tel cas, la section de dépôt signale au demandeur qu'il n'existe pas de droit de priorité à moins que dans un délai d'un mois il n'indique une date rectifiée en application de la règle 89 , qui se situe au cours de l'année précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen. Cf. l'article 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)

Règle 42

Désignation ultérieure de l'inventeur

(1) S'il résulte de l'examen prescrit à l'article 90 , paragraphe 1 , lettre f) que l'inventeur n'a pas été désigné, la section de dépôt notifie au demandeur que, si l'inventeur n'est pas désigné dans les délais prévus à l'article 90, paragraphe 5, la désignation des Etats contractants qui exigent une telle indication pour leurs demandes de brevet national est réputée retirée. (2) Dans le cas d'une demande divisionnaire européenne ou dans celui d'une nouvelle demande de brevet européen au sens de l'article 59, paragraphe 1, lettre b), le délai pendant lequel l'inventeur peut encore être désigné ne peut en aucun cas être inférieur à deux mois à compter de la notification visée au paragraphe 1 , qui doit mentionner la date d'expiration de ce délai.

Cf. les articles 59 (Demande de brevet européen effectuée par une personne non habilitée), 74 (Demandes divisionnaires européennes) et 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)

Règle 43

Dessins omis ou déposés tardivement

(1) S'il résulte de l'examen prescrit à l'article 90 , paragraphe 1 , lettre g), que les dessins ont été déposés postérieurement à la date de dépôt de la demande de brevet européen, la section de dépôt notifie au demandeur que la date de dépôt de la demande sera celle à laquelle les dessins ont été déposés, à moins que, dans le délai qu'elle lui impartit, le demandeur ne retire les dessins et ne supprime dans la demande les références aux dessins. (2) S'il résulte de l'examen que les dessins n'ont pas été déposés, la section de dépôt invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois et l'informe que la date de la demande sera celle à laquelle les dessins auront été déposés ou que, si les dessins ne sont pas déposés dans le délai, les références aux dessins figurant dans la demande seront réputées supprimées.

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(3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, daß der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der Anmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen nach Regel 89 berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt.

Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)

Regel 42

Nachholung der Erfindernennung (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz I Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, daß der Erfinder nicht genannt worden ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen gilt, wenn er die Erfindernennung nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist nachholt. (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.

Vgl. Artikel 59 (Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte), 74 (Europäische Teilanmeldung) und 90 (Formalprüfung)

Regel 43

Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird, wenn der Anmelder nicht innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Zeichnungen zurücknimmt und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung streicht. (2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten. (3) Paragraph 1 shall not apply where the examine reveals that the date of the first filing given on filing European patent application precedes the date of of the European patent application by more than year. In this event the Receiving Section shall inform applicant that there will be no right of priority to application unless, within one month, the applicant indicates a date, corrected pursuant to Rule 6 lying within the year preceding the date of filing European patent application.

Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)

Rule 42

Subsequent identification of the inventor (1) If the examination provided for in Article 90 paragraph 1(f), reveals that the inventor has not been identified, the Receiving Section shall inform the applicant that the designation of Contracting States which require the inventor to be identified in respect of national patent applications will be deemed to be withdrawn unless he identifies the inventor within the period prescribed by Article 90, paragraph 5. (2) In the case of a European divisional application or a new European patent application filed pursuant to Article 59, paragraph 1(b), the time limit for identifying the inventor may in no case expire before two months after the communication referred to in paragraph 1 , which shall state the time limit.

Cf. Articles 59 (European patent applications by persons not entitled to apply), 74 (European divisional applications) and 90 (Examination as to formal requirements)

Rule 43

Late-filed or missing drawings (1) If the examination provided for in Article 90, paragraph 1( g), reveals that the drawings were filed later than the date of filing of the European patent application, the Receiving Section shall inform the applicant that the application is to be re-dated to the date on which the drawings were filed unless the applicant, within a period to be determined by the Receiving Section, withdraws the drawings and deletes any references to them in the application. (2) If the examination reveals that the drawings were not filed, the Receiving Section shall invite him to file them within one month and inform him that the application will be re-dated to the date on which they are filed, or, if they are not filed in due time, any reference to them in the application shall be deemed to be deleted.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum: 20.August 1973 Revidiert: 28.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10.September - 6.Oktober 1973 MEMORANDUM B. über den Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders.

Art. 58

1. Durch alle nordischen Länder, nämlich die finnische Regierung in M/12, Punkt 5, Seiten 76-77, die schwedische Regierung in M/13, Punkte 3 - 5, Seiten 80-81, die norwegische Regierung in M/28, Punkte 5-6, Seiten 344-5 und die dänische Regierung in M/35, Punkte 3-4, Seiten 2-3 ( im Druckexemplar nicht enthalten ), wird mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, daß dann, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, der Anmelder den Beweis erbringen muß, daß die Erfindung auf ihn übertragen wurde. Die Regierungen in Schweden, Finnland und Dänemark würden sogar die Einreichung eines Übertragungsdokumentes zwingend vorschreiben. 2. In M/17, Punkt 1, Seiten 146-7, bringt die IFIA die gleiche Idee zum Ausdruck und dies, soweit dies möglich ist, mit noch mehr Nachdruck. 3. Da das Einreichen eines Nachweises über die Übertragung des Rechtes des Erfinders durch die nordischen Regierungen dringend vorgeschlagen wurde, hat die FICPI vorerst alle ihre nordischen Mitglieder befragt aufgrund ihrer Erfahrungen unter dem nordischen Patentsystem, wonach ein Nachweis der Übertragung zwingend ist, zu berichten. Im großen und ganzen scheint die Erfahrung des Berufsstandes in den nordischen Ländern die zu sein, daß das System eines zwingenden Nachweises der Übertragung zufriedenstellend arbeitet, üblicherweise keine Ursache für ernstere Schwierigkeiten darstellt und im allgemeinen für den Erfinder wie auch für den Anmelder vorteilhaft ist, da das System die genannten Personen dazu zwingt, ihre

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden uber
- die Vertretung
- den Nachweis der Uebertragung des Rechtes
des Erfinders
- mehrere Prioritäten und Teilprioritäten
- die Zurücknahme der europäischen Patent-
anmeldung
- die Verlangerung von Fristen im Hinblick
auf Sprachenprobleme

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Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung oder die Vorlage der in diesem Absatz genannten Urkunden nicht nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennur oder die Vorlage der genannten Urkunden fur nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurickgenommen."

Schlussbemerkungen

Die nordischen Vorschläge wirken sich, wenn sie von der Konferenz angenommen werden, auch auf den Ausfuhrungsordnungsentwurf, beispielsweise die Regeln 13 und 42, aus. Die nordischen Delegationen werden auf diese Frage zuruckkommen und sind bereit, die notwendigen Vorschläge fur die praktische Anpassung der Regeln zu unterbreiten, die sich aufgrund des Ergebnisses der Beratungen uber die einschlägigen Grundsatzfragen als erforderlich erweisen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Ntinchen, den 11. September 1973 M/69/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von den Delegationen Dünemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Artikeln 58, 76, 79 und 90

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Regel 42

Nachholung der Erfindernennung

(1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, dass die Erfindernennung nicht nach Regel 17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1973 M / 118 / I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von Deutscher Delegation (1) Betrifft: Erfindernennung - Artikel 79 und 90 sowie Regeln 17, 19, 26 und 42 (1) Die Vorschlăge der deutschen Delegation sind vom. Redaktionsausschuss des Hauptausschusses I geprüft worden.

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-9 -

Regel 42

Nachholung der Erfindernennung (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, dass die Erfindernennung nicht nach Regel 17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. (2) Unverandert gegentuer dem gedruckten Entwurf 1972

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 140 / I / R 11 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Regeln der Ausführungsordnung:

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(1) Ergibt die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prtufung, dass die Erfindernennung nicht nach Regel 17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem. Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung als zurtuckgenommen gilt, wenn der Mangel nicht inner-,, halb der in Artikel 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist beseitigt wird.

(2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Frantönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt. 2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsaus-, schuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3(Dok. M/60/I, Seite 6).

Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung

2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäß dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) Regel 42 Absatz 1(vgl. Nr. 2038).

Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen

2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/I/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/I Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daß in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröffentlich werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, da β etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.

Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für

[^0]diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok M/52/I/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.

- Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*

2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).

Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte

2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 1 zu berücksichtigen, daß - wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.

Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung

2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2, nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen *Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer irrtïr Absa Pate kann. erker 22C schen 22C Auffe Eurm erken sein, - könn hinge 227 ein oi sich solch das E 227 reich! Prüfu 227 die t redak

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[^0]: * Regel 48 entfall spăter aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II über den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 II.).

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10.9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Abs. 4 Buchst. b im Falle ier Patentschrift durch den thied der Hauptausschuß hen und in Analogie zum Abs. 6 Unentgeltlichkeit

(ase der europäischen Regeln 24 - 37)

Art. 73 sah sich der It, bei welcher Stelle des -päische Patentanmeldung sse des Anmelders lieB er als auch in Den Haag zu 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 neldungsbedingungen des keit der Einreichung der ler Uberlegung, daB ein nationsverlust verbunden fest. Er beschloß überdies, ntlichung der Zusammenorzus aben. dem materieflrechtlichen irfindung gemäB Art. 81 zgelung für europäische nismen betreffen. Unbevorgesehenen Regel 28 ikroorganismen, die der spätestens im Zeitpunkt bei einer anerkannten Anmeldung ausreichend elle entweder in der iner kurzen Nachfrist 1 herrschte auch darüber, ganismus mit gewissen 3 Anmelders verknüpft punkte wurden jedoch in er Mikroorganismus der zu machen ist, vertreten. end vom Entwurf der hmachung des Mikroor er Veröfentlichung der 'rst vile Zeitpunkt der en Mikroorganismus ufigen Schutzes - der se Auffassung wurde vor gefochtene Lösung des satz zu Erfindern aus nbilige Bürde auferlege, gsgegenstandes, das der know how gezwungen nachung der Erfindung kt , in dem noch nicht Patent führe. rf getroffenen Regelung ischt, daB von einer ffentlichkeit über den de sein könne, wenn der ler Veröfentlichung der iglich gemacht werde; nur bei einer solchen ch Art. 52 Abs. 3, so daB ntierungen ausgeschlosrhälnis zu nationalen

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen. Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen AnlaB. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezåhlten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang krafi Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisse Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nich immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seinc Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit de Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung fü den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisse betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutun zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jede Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützte Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese so: Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreife würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 6 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung d. Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch de Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infol; Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschl gene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschr der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz feierlicher Form unverändert angenommen und als Erkläme dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werd sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich -

Page 90

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   nimmtig angenommen worden (s. Dok. M/PR/R/1 Nr. 10)

Page 91

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 92

Regel 42 MPU Nachholung der Erfindernennung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 72 IV/4860/61 S. 27-28
IV/4860/61 / /4/2858 72 IV/3076/62 S. 152
VE Mai 1962 77 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 77 2632/IV/64 S. 24
VE 1965 77 BR/10/69 Rdn. 51
BR/70/70 78 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (U.e) 78 BR/135/71 Rdn. 43-49; 114
BR/88/71 78 BR/125/71 Rdn. 46/47
BR/134/71 78 BR/144/71 Rdn. 25,93-94 113
BR/139/71 78 BR/168/72 Rdn. 103-105
BR/139/71 78 BR/169/72 Rdn. 86-89

Dokumente der MDK

E 1972 R 42 M/48/I S. 1 Memo-
randum B
" " M/69/I S. 5
" " M/118/I S. 4
" " M/140/I/R 11 S. 9
" " N/146/R 9 R 42
" " M/PR/I S. 98
" " M/PR/G S.200,201

Page 93

Regel 42 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 94

Zu artikel 202

Rechnungseinheit

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 207 des EWG-Vertrags.

Page 95

Zu Artikel 194

Haushaltsplan des Europäischen Patentamts

1. Materialien: -.- 2. Bemerkungen:

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 199 des EWGVertrags.

Page 96

18.3.Bom 194

VERTHAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 194 bis 210 [Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften

Page 97

Artikel 202

Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 49 Abs. 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die eintweilig nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat7 festlegt.

Page 98

18.3. Bm

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften

Page 99

Zweiter Teil

Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt

Finanzvorschriften

Artikel 194 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Page 100

18.3. 15m

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047

Finanzvorschriften

Page 101

Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff

Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.

In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.

Herr Fressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.

Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkennen aufzunehmen.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.

Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.

Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 102

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 103

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Abs.l vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.

Page 104

Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, dèn 26. Mai 1962 4488/1E/G2

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962

VE Mai 1962

Page 105

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Bemerkung:

Die Artikel 43 bis 53 sind mit gewissen Ausnahmen wörtlich aus den Finanzvorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 43 bis 53) entnommen. Sie sollen später Gegenstand einer genaueren Prüfung sein.

Page 106

Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, dèn 26. Mai 1962 4488 / 12 / 62

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

Page 107

Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klemmern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgeseinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen.

Artikel 56 (52)

Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Page 108

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

Page 109

(1) Der Prāsident des Europăischen Patentamts legt dem [Verwaltungsrat] jāhrlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem [Verwaltungsrat] ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts. (4) Ler [Verwaltungsrat] erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Bemerkung

Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhăngige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.

Artikel 51 Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Eaushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Parivert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden; die der [Verwaltungsrat] festlegt.

Artikel 52 Transferierung der Outhaben (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragstaaten ihre Outhaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Outhaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Outhaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentamts, soweit möglich, derartige Transferierungen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts verkehrt mit jedem Vertragstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentamts die Notenbanken des betreffenden Vertragstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

Page 110

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET 1 GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINJETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND UER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT: SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

Page 111

Aufbringungsschlüssel des revidierten Raager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).

Bemerkung

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Je nach der endgültigen Faseure der Vorschriften des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

Artikel 43 Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentants werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Artikel 45 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans

Der Präsident des Europäischen Patentants legt den Entwurf des Eaushaltsplans des [Verwaltungsrat] bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Page 112

COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMNUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET 5 GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ULR KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Page 113

Artikel 51

Rechnungseinheit

Von der Arbeitsgruppe grundsätzlich gebilligter Text (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung. (3) - gestrichen - (4) - gestrichen -

Page 114

Artikel 51 Rechnungseinheit

Vorentwurf von 1962

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzästern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der (Verwaltungsrat) festlegt.

Page 115

REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

WORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g. 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

Page 116

Artikel 51

Rechnungseinheit

Von der Arbeitsgruppe grundsätzlich gebilligter Text (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung. (3) - gestrichen - (4) - gestrichen -

Page 117

Artikel 51 Rechnungseinheit

Vorentwurf von 1962

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung. (3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Parimert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit. (4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.

Page 118

REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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24. Die Arbeitsgruppe war der Auffassung, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, fur die hinterlegten Beträge den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhalten, beibehalten werden und in der Finanzordnu: zum Ausdruck kommen sollte. Die Delegationen waren sich jedoch einig daruber, dass es sich hierbei um ein schwierig Problem handelt, das im einzelnen noch gepruft werden mulss

Artikel 52 25. Artikel 52 der ursprünglichen Fassung, der die Transferierung der Guthaben betref, wurde gestrichen.

Artikel 53 26. Artikel 53 uber die Finanzordnung wurde dahin geändert dass der Verwaltungsrat in ihm nicht mehr erwahnt wird. Buchstabe d, wonach der Aufbringungsschlüssel fur die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in der Finanzordnung festzulegen ist, wurde vorlaufig offen gelassen.

Artikel 186 27. Artikel 186, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentants betrifft, wird von der Arbeitsgruppe I in ihrer Septembersitzung noch diskutiert werden müssen. Hierzu klindigte die deutsche Delegation an, dass der Vo:ssitzende der Arbeitsgruppe I eine Neufassung dieses Artikels vorschlagen werde. Unter diesen Umständen hielt es die Arbeitsgruppe IV fur zweckmässig, die Arbeitsgruppe I auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den neuen Text des Artikels 186 mit dem neuen Text des Artikels 187 in Uebereinstimmung zu bringen, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der Errichtung und den der Eröffnung des Europäischen Patentamts. B R / G T I V / 32  d / 70  K / bm

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Artikel 50

21. Artikel 50, der die Bestătigung der Rechnung bchandelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (1). Die Vorbehalte bezüglich des Verwaltunggrates entfallcn. Die frtihere Bemerkung Uber die Möglichkeit, aine nachträgliche Kontrolle einzuführan (Bemerkung zu Artikel 50, unten nuf der Seite) wurde gestrichen.

Artikel 51

22. Im ursprunglichen Text des Artikels 51 betreffend die vom Europaischen Patentamt zu verwencende Rechangseinheit wurde Absatz 2 wie folgt geïndert: "(2) Die Vertragsstaaten stcllen dem Europaischen Paten:amt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen beitrage nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfligung". 23. Die Absătze 3 und 4 wurden gestrichen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich einig dartiber, dass es dem Verwaltungsrat uberlassen werden sollte, in der Finanzorcinung die Einzelheiten zu regeln, nach denen die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge an das Europäische Patentamt zu zahlen sind. Die deutsche Delegation beantragte jedoch, im Sitzungsbericht festzuhalten, dass nach ihrer Auffassung die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge in einer konvertierbaren Wëhrung zu zahlen sind. (1) Im französischen Text des Artikels 50 Absatz 1, letzter Cate ruse es enstelle von "numération" "rémunération" heissen.

BR/GT IV/32 d/70 X/tm

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Artikel 43

Artikel 43 betreffend den Haushaltsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (Dok. B3/GT IV/24/70).

Artikel 44 15. Dieser Artikel, der die Verwendung cer Ausgaben betrifft, wurde ebenfalls in der ursprlinglichen Fassung mit der Einschränkung angenommen, dass es anstatt "iiaushaltsozcnung" nunmehr "Finanzordnung" heissen nuss (1).

Die norwegische Delegation brachte den Wunsch zum Ausdruck, die Möglichkeit der Mittelilbertragung möge nicht auf ein einziges Haushaltsjahr beschränkt werden. Die deutsche und die französische Delegation wiesen carauf hin, dass men diesem Wunsch in einem anderen Rahmen entsprechen këme: iacii Auffassung der deutschen Delegation liesse sich diese Frage im Rahmen einer mehrjährigen Finanzplanung regeln; die französische Delegation wäre bereit, die Hëglichkeit der Wittelibertiagung in der Finanzordnung vorzusehen.

Artikel 45

16. Artikel 45 betreffend die Einteilung des Haushaltsjahres wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. [^0] [^0]: (1) Im frenzüsischen Text des Artikels 44 Absatz 2, 2. Zeile, muss es heicsen: "qui re seront pas utilisées" anstatt: "qui seront utilisées".

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RESIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFIEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

Uber die zweite Citzing der Arboitegruppe IV (Luxcmoürg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt ven 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von Hrrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Intermetionalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Euryarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GEFTAITUNG DEE AHRBIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehzaverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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sprach sich dafür aus, diesen Grundsatz in Cie Finanzordung aufzunehmen. Die britische Delegation wollte swar eins Rosel, die auch im EJG-Vertrag vorgesehen ist, nicht in Frage stellen, behielt sich jedoch ihre Stellungnahme zu diesem Punkt vor, um ihn noch nather zu prüfen.

Die deutsche Delegation hielt es für zweokmfesiger, eine Regelung, wonach die Zahlungen der Vortragsstaeton den Parivert behalten, in das Uebereinkommen selbst aufzunehmen. Sie behielt sich vor, in der Konferenz auf diese Frage zurlickzukommen. 37. Die Arbeitsgruppe boschloes cemen'sprechend, den Punkt 24 des Berichts über die zweite Sitzung (Fok. BR/GT IV/32/70, Seite 10) wie folgt zu ändern: "Die Arbsitsgruppe war der Auffassung, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für cie hinterlegten Betrage den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhalten, beibehalten werden und in der Finanzordnung zum Ausdruck kommen sollte. Die britische Delegation behielt sich ihre Stellungnahuse zu diesem Punkt vor. Die Delegationen waren sich jedoch einig durdver, dass es sich hierbei um oin sekwioriges Problem handelt, das im einzelnen noch geprüf? werden müse." Die Arbeitsgruppe stellte im tbrigen fest, dass der von der britischen Delegation vorgelegte Aenderungsantrag (Dok. PR/GT IV/32/70, Lençer.) zu dem genannten Bericht dadurch hinfällig geworden ist.

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33. Artikel 49 - Ausfuinrung des Haushaltsplans

Keine Bemerkungen 34. Artikel 50 - Rechnungeprüfung

Einem Vorschleg der britischen Delegation entsprechend (vgl. Dok. BR/GT IV/36/70) Bniierte die Arbeitsgruppe diesen Artikel dahingehend, dass die Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts gleichfalls vom Kontrollausschuss gepruift und dem Verwaltungcrat zusammen mit einem Bericht dieses Ausschusses unterbreitet wird. 35. Artikel 51 - Rechnungseinheit

Die Arbeitsgruppe erweiterte den Anwendungsbereich des Absatzes 2 auf die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschüsse nach Artikel 42 d (neu). 36. In bezug auf die Absätze 3 und 4 des Vorentwurfs von 1962 wurde erneut die Frage geprüft, ob - wie von verschiedenen Delegationen in der letzten Sitzung befürwortet worden war die von den Vertragsstasten hinterlegten Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert behalten sollen. Es erhob sich im besonderen die Frage, ob dieser Grunüsatz ausdrücklich hervorgehoben werden solle. Die Mehrỉeit der Delegationen

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE BINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Novenber 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Ubor die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hieft vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung unter dem. Vorsitz von Herrn E. ARHITAGE, Comptroller-General am Patent Cefise in Iondon, ab.

An der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitggruppe prifte in erster Linie anhand vorschiodener arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Frsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikal 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 3/70 K/1m

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(4) Au sens du paragraphe 3, les demandes internationales dans lesquelles un Etat est désigné sont assimilées aux demandes déposées dans cet Etat. (5) Lorsque le montant de la contribution d'un Etat contractant ne peut être déterminé dans les conditions visées aux paragraphes 3 et 4 , le Conseil d'administration fixe ce montant en accord avec l'Etat intéressé. (6) Les dispositions de l'article 37, paragraphes 3 et 4 , sont applicables aux contributions financières exceptionnelles. (7) Les contributions financières exceptionnelles sont versées avec un intérêt dont le taux est uniforme pour lous les Etats contractants. Les remboursements interviement dans la mesure où il est possible de prévoir des crédits à cet effet dans le budget et le montant ainsi prévu sera réparti entre les Etats contractants en fonction de la clé de répartition mentionnée aux paragraphes 3 et 5 du présent article. (8) Les contributions financières exceptionnelles versées au cours d'un exercice déterminé sont intégralement remboursées avant qu'il ne soit procédé au remboursement total ou partiel de toute contribution exceptionnelle versée au cours d'un exercice ultérieur.

Article 39

Avances

(1) Sur demande du Président de l'Office européen des brevets, les Etats contractants consentent à l'Organisation des avances de trésorerie, à valoir sur leurs versements et contributions, dans la limite du montant fixé par le Conseil d'administration. Ces avances sont réparties au prorata des sommes dues par les Etats contractants pour l'exercice considéré. (2) Les dispositions de l’Article 37, paragraphes 3 et 4, sont applicables aux avances.

Article 40

Budget

(1) Toutes les recettes et dépenses de l'Organisation doivent faire l'objet de prévisions pour chaque exercice budgétaire et être inscrites au budget. En tant que de besoin, des budgets modificatifs ou additionnels peuvent être établis. (2) Le budget doit être equilibré en recettes et en dépenses. (3) Le budget est établi dans l'unité de compte fixée par le règlement financier.

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(4) Für die Anwendung des Absatzes 3 werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, für die dieser Staat benannt ist. (5) Kann fur einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach den Absätzen 3 und 4 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. (6) Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (7) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (8) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Artikel 39

Vorschüsse (1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. (2) Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 40

Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Be-richtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird. (4) For the purpose of paragraph 3 international applications in respect of which any State is designated shall be regarded as applications filed in that State. (5) Where, in respect of any Contracting State, its scale position cannot be established in accordance with paragraph 3, the Administrative Council shall, with the consent of that State, decide its scale position. (6) Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the special financial contributions. (7) The special financial contributions shall be repaid together with interest at a rate the same for all Contracting States. Repayments shall be made in so far as it is possible to provide for this purpose in the budget; the amount thus provided shall be distributed among the Contracting States in accordance with the scale mentioned in paragraphs 3 and 5 above. (8) The special financial contributions remitted in any accounting period shall be wholly repaid before any such contributions or parts thereof remitted in any subsequent accounting period are repaid.

Article 39

Advances (1) At the request of the President of the European Patent Office, the Contracting States shall make advances to the Organisation, on account of their payments and contributions, within the limit of the amount fixed by the Administrative Council. Such advances shall be apportioned in proportion to the amounts due by the Contracting States for the accounting period in question. (2) Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the advances.

Article 40

Budget

(1) Income and expenditure of the Organisation shall form the subject of estimates in respect of each accounting period and shall be shown in the budget. If necessary, there may be amending or supplementary budgets. (2) The budget shall be balanced as between income and expenditure. (3) The budget shall be drawn up in the unit of account fixed in the Financial Regulations.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM

FOR THE GRANT OF PATENTS, 1972 (Munich, 10 September to 6 October 1972)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN

DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOCUMENT

aujourdhante von der Befruns s'unferenz eher die Einstufung eines europäischen Buenzerreihungsverfahrens ausgegegeben von der Rejjedung der Bundesrepublik Urenz anand

PREPARATORY DOCUMENTS

traven unity the 1. Governmental Conference for the setting up of a European system for the Grant of Patents 2. International Conference for the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

etablies par le Conference intergouvernementalale pour l'institution d'un système européen de délivrance de breyets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 4043

Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Be-richtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Artikel 72

Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäß Artikel 13 als gewerblioh verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daß die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.