Art40dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art40dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 40
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 040 (Deutsche Fassung)/Art40dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 40 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 40 MPO Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 49 IV/215/62 S. 101-103
Vorschl.d.Vors. 49a IV/215/62 S. 103-105
VE Mai 1962 42 6551/IV/62 S. 17,60
IV/215/62 49 IV/3076/62 S. 148
VE 1970 (Ue) 42 c BR/GT IV/32/70 Rdn. 9
BR/GT IV/31/70 42 d BR/GT IV/32/70 Rdn. 10
BR/GT IV/31/70 42 g BR/GT IV/32/70 Rdn. 13
BR/GT IV/31/70 42 c BR/GT IV/41/70 Rdn. 10-18
BR/GT IV/31/70 42 d BR/GT IV/41/70 Rdn. 10-18
BR/GT IV/31/70 42 g BR/GT IV/41/70 Rdn. 23
VE 1971 (Ue) 44 BR/178/72 Rdn. 6-9
BR/88/71 42 c BR/125/71 Rdn. 162
BR/199/72 38 BR/219/72 Rdn. 124-132

Dokumente der ·MDK

E 1972 38 M/32 S. 2
" 38 M/40 S. 2
" 38 M/47/I/II/III S. 4
" 38 M/52/I/III/II S. 5
" 38 M/54/I/II/III S. 4
" 38 M/85/III S. 1
" 38 M/127/III S. 1
" 38 M/132/III/R 1 S. 2
" 38 M/146/R 2 Art. 40

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 76 a Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Eingangsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69 . (2) Ergibt die in Absatz 1 vorgesehene Prtifung, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die festgestellten Mängel zu beseitigen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass seine Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird.

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2WEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

BR/134/71

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38. Bezüglich des Absatzes 2 Buchstabe e, soweit er die Offensichtlichkeitsprufung nicht betrifft, gelangte die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass alle Voraussetzungen, deren Vorliegen zu prufen ist, in einer besonderen Vorschrift aufgefuhrt werden müssen. Sie nahm zu diesem Zweck eine neue Vorschrift in die Ausfuhrungsordnung auf (Nr. 1 zu Artikel 77). 39. Auf Vorschlag der britischen Delegation nahm die Arbeitsgruppe ferner in Absatz 2 einen neuen Buchstaben e ^bis auf, wonach auch der Antrag auf Erteilung des Patents, der gemäss Jummer 1 zu Artikel 66 AO gewissen Erfordernissen genügen muss, im Hinblick auf diese Erfordernisse gepruft wird, soweit dies nicht bereits bei der Eingangsprufung (im Hinblick auf Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstaben a; c und h) geschehen ist.

Bezüglich des Erfordernisses, wonach der Anmelder bei Inanspruchnahme der Priorität Tag und Staat der ersten Anmeldung anzugeben hat (Absatz 2 Buchstabe g der Nr. 1 zu Artikel 66), bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen darüber, dass sich die Rechtsfolge der Nichtangabe schon aus Artikel 75 Absatz 1 des Uebereinkommens ergibt; gleichwohl sei durch die Aufnahme von Buchstabe e ^bis in Artikel 77 Absatz 2 klarzustellen, dass dieses Erfordernis von der Eingangsstelle gepruft wird.

In diesem Zusammenhang wurde insbesondere von der schweizerischen und der französischen Delegation auf folgendes Problem hingewiesen: Bei der Formelprufung könnten möglicherweise technisch schwierige Fragen zu beurteilen sein. als Beispiel wurde erwäht, dass die Eingangsstelle gemäss

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REGIERUNGSKOSFERENE UEBER DIE ELLFUEHRUNG EINES EUROELEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vo= 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prăsidenten ücs Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTDL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in c̉r Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Ycrsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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QUATRIÈME PARTIE

DISPOSITIONS D'APPLICATION DE LA QUATRIEMÉ PARTIE DE LA CONVENTION

Chapitre I

Examen par la section de dépôt

Règle 39

Notifications faisant suite à l'examen lors du dépôt Si la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences de l'article 78, la section de dépôt notifie au demandeur les irrégularités constatées et l'informe que s'il n'y remédie pas dans un délai d'un mois, la demande ne sera pas traitée en tant que demande de brevet européen. Si le demandeur remédie dans le délai aux irrégularités constatées, la section de dépôt lui notifie la date de dépôt.

Cf. l'article 88 (Examen lors du dépôt)

Règle 40

Examen de certaines conditions de forme Les conditions de forme auxquelles doit satisfaire toute demande de brevet européen, en vertu de l'article 90 , paragraphe 1 , lettre b), sont celles prévues à la règle 32 , paragraphes 1 et 2 , à la règle 35 , paragraphes 2 à 11 et 14 , et à la règle 36 , paragraphes 1,2 et 4 .

Cf. l'article 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)

Règle 41

Correction d'irrégularités dans les pièces de la demande (1) Si l'examen prévu à l'article 90, paragraphe 1, lettres a) à d) et g) fait apparaître des irrégularités dans la demande de brevet européen, la section de dépôt le signale au demandeur et l'invite à remédier à ces irrégularités dans le délai qu'elle lui impartit. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure nécessaire pour remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section de dépôt. (2) Les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas applicables si le demandeur qui revendique la priorité a omis d'indiquer lors du dépôt de la demande de brevet européen la date ou le pays du premier dépôt.

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VIERTER TEIL

AUSFÜHRUNGSVORSCIIRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES UBEREINKOMMENS

Kapitel I Prüfung durch die Eingangsstelle

Regel 39

Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 78, so tellt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt. Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den Anmeldetag mit.

Vgl. Artikel 88 (Eingangsprüfung)

Regel 40

Prüfung bestimmter Formerfordernisse Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b genügen muß, sind die in Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)

Regel 41

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen (1) Werden aufgrund der in Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat.

PART IV

IMPLEMENTING REGULATIONS TO PART IV OF THE CONVENTION

Chapter I

Examination by the Receiving Section

Rule 39

Communication following the examination on filing If the European patent application fails to meet the requirements laid down in Article 78, the Receiving Section shall communicate the disclosed deficiencies to the applicant and inform him that the application will not be dealt with as a European patent application unless he remedies the disclosed deficiencies within one month. If he does so, he shall be informed of the date of filing.

Cf. Article 88 (Examination on filing)

Rule 40

Examination for certain physical requirements The physical requirements which the European patent application must satisfy pursuant to Article 90, paragraph 1(b), shall be those prescribed in Rule 32, paragraphs 1 and 2, Rule 35, paragraphs 2 to 11 and 14, and Rule 36, paragraphs 1, 2 and 4.

Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)

Rule 41

Rectification of deficiencies in the application documents (1) If the examination provided for in Article 90, paragraph 1(a) to (d) and (g), reveals deficiencies in the European patent application, the Receiving Section shall inform the applicant accordingly and invite him to remedy the deficiencies within such period as it shall specify. The description, claims and drawings may be amended only to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Receiving Section. (2) Paragraph 1 shall not apply where the applicant, while claiming priority, has omitted to indicate on filing the European patent application the date or State of first filing.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOIHER DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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être modifiée. Les modifications souhaitées sont expliquées à l'annexe 3.

Règle 30 a) 35 Il est proposé de supprimer les mots «conçu spécialement».

Règle 40

36 Il est souhaitable d'améliorer la règle 40 de manière à ce qu'elle ne contienne pas de référence à l'ensemble de la règle 36 (1). En effet, pour sa part, la règle 36 (1) se réfère à des dispositions qui vont au delà de simples dispositions de forme.

Règle 41

37 Il y a lieu d'accorder une plus grande liberté pour la correction des indications de priorité, c'est-à-dire que le demandeur devrait disposer d'un délai de deux mois pour remédier aux irrégularités.

Règle 70 (2)

38 Il est indispensable que l'Office européen des brevets communique à la personne intéressée s'il a donné suite à sa demande, pour qu'elle puisse verser la taxe de poursuite de la procédure.

Règle 99 (3)

39 L'U.N.I.C.E. considère que la convention doit comporter une disposition stipulant que tous les services concernés sont tenus de respecter le principe du secret.

ANNEXE 1

40 Proposition d'une nouvelle rédaction de l'article 162 «Mandataires agréés pendant une période transitoire (1) Durant une période transitoire, dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui remplit les conditions suivantes: a) avoir son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants;

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abgeändert werden sollte. Die gewünschten Änderungen sind in der Anlage 3 erläutert.

Regel 30 (a)

35 Es wird vorgeschlagen, die Worte ,,besonders angepaßtes" zu streichen.

Regel 40

36 Es ist wünschenswert, die Regel 40 so zu verbessern, daß sie keine Bezugnahme auf die gesamte Re gel 36 (1) enthält. Die Regel 36 (1) nimmt ihrerseits nämlich Bezug auf Vorschriften, die den Bereich der reinen Formvorschriften überschreiten.

Regel 41

37 Es besteht Anlaß, eine größere Freiheit für die Korrektur der Prioritätsangaben einzuräumen, d.h. der Anmelder sollte eine Frist von zwei Monaten haben, um solche Korrekturen vornehmen zu können.

Regel 70 (2)

38 Es ist unumgänglich, daß das Europäische Patentamt dem Betroffenen mitteilt, ob es seinem Antrag stattgegeben hat, damit er die Weiterbehandlungsgebühr entrichten kann.

Regel 99 (3)

39 Die U.N.I.C.E. ist der Auffassung, daß das Abkommen eine Vorschrift enthalten sollte, die alle betroffenen Dienststellen verpflichtet, den Grundsatz der Geheimhaltung zu befolgen. amended. The amendments desired are set forth in Annex 3.

Rule 30(a)

35 It is proposed that the words "specially adapted" be deleted.

Rule 40

36 The wording of Rule 40 should be improved so that it does not refer to the whole of Rule 36, paragraph 1 , since the latter refers to provisions which go beyond simple physical requirements.

Rule 41

37 Greater freedom should be granted as concerns the correction of statements as to priority, i.e. applicants should be allowed two months in which to remedy deficiencies.

Rule 70, paragraph 2

38 The European Patent Office must inform the person concerned of whether it has complied with his request so that he may pay the fee for further processing.

Rule 99, paragraph 3

39 UNICE considers that the Convention should include a provision laying down that all the departments concerned must observe the principle of confidentiality.

ANLAGE 1

40 Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 162 ,,Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; 40 Proposal for a new text for Article 162 "Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Art icle 134, paragraph 2, any natural person who fulfil the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or emplo;

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Übersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annexe 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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toujours un caractère confidentiel pour celui qui les reçoit lorsqu'il s'agit de dossiers visés par l'article 128, par. I (demandes non encore publićes). Il conviendrait en conséquence d'ajouter à la Règle 99, par. 2, après «ces communications sont faites dans les conditions prévues à l'article 128»: «en particulier, les dossiers ou copies de dossiers de demandes non encore publiées ne peuvent être transmis à des tiers qu'avec l'accord du demandeurs.

Article 161 - Extension progressive du champ d'activité de l'Office Européen des Brevets

24 L'expression «apporter d'autres restrictions à l'instruction d'une demande de brevet européen» au par. 2 est ambigüe. A l'avis du CIFE, il ne devrait en tout cas jamais être apporté de restrictions à la recherche de nouveauté, même et surtout s'il n'y a pas encore d'examen pour la demande considérée.

Il conviendrait donc d'ajouter au paragraphe 2 de l'article 161, après «prévue au paragraphe 1 »: «à l'exclusion de mesures d'ajournement concernant l'établissement du rapport de recherche "européennes.

Règle 28 - Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes

25 La Règle 28 prévoit qu'un échantillon du microorganisme doit être déposé au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen correspondante et accessible au public de manière irrévocable au plus tard à la date de la première publication de la demande.

Un tel système constituerait une novation par rapport à tous les systèmes existant dans le monde, notamment aux Etats-Unis, au Japon ainsi qu'en Allemagne et aux Pays-Bas. Il présenterait de ce fait des inconvénients graves qu'il a paru important au CIFE d'expliciter sous les points 47 à 55 ci-après.

En vue de concilier l'intérêt évident du déposant et le droit à l'information des tiers, d'une manière sensiblement équivalente à celles des principaux pays industriels, le CIFE propose de développer la Règle 28 conformément au texte repris au point 56 ci-après.

Règle 40 - Examen de certaines conditions de forme

26 C'est à tort, à l'avis du CIFE, que cette Règle fait

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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: „insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

24 Die Formulierung ,,die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.

In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten ,,weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: ,,jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.

Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.

Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128 ;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.

In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after "... provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.

Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.

In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.

Rule 40 - Examination for certain physical requirements

In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes

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STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE

Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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26. Regel 40

Unter Uebernahme der Vorschläge der UNICE und des CIFE in den Dokumenten N/19 Nr. 36 und N/22 Nr. 26: "... sowie in Regel 36 Abcatz 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisre." 27. Regel 43

In Anlehnung an den PICPI-Vorschlag im Dokument N/15 Nr. 63: "(1) ... so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen." 28. Regel 50 "(1) ... das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden."

Der bisherige Letzte Satz entfällt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge

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Regel 40 Prüfung bestimmter Formerfordernisse

Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentenmeldung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b genügen muss, sind die in Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französ

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59

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Regel 40

Prüfung bestimnter Formerfordernisse

Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung ( nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genügen muss, sind die in Regel 32 Atsätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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nweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe i andern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3). 2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland. frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus. 2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen fur und 3 Delegationen gegen den Vorschlag: 7 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunehmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4). 2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daB mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde. 2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2224. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag aus: 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Regel 34 - Unzulässige Angaben

2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz I die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem RedaktionsausschuB überwiesen. 2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daB Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daB Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie beantragt daher, Absatz 2 zu einer MuBvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daB auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird(Dok. M/54/1/II/III. Seite 7 - s. auch oben Nrn. 44 bis 46). 2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sie hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daB die Eingangsstelle prüft, ob die Veröffentliclung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde. 2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag anfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, in das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröffentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröffentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen. 2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig. das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten: man sollte vielmehr darauf vertrauen, daB die I ingangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstollige Stellen finden und von der Veröffentlichung ansschließen werde. 2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daB der Antrag der schweizerischen Delegation. das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verfolgung stellen, eigentlich nur für Iten- und ordnungswidrige Angaben im Sinne des Absatzes I i... hstabe a gelten konne. nicht aber fur herabsetzende -siterungen im Sinne des Buchstabens b. 2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, in sollten nur solche Angaben von der Veröffentlichung (mugend ausgeschlossen werden. die gegen die öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen. 2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daß von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben. 2233. Die britische Delegation läßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daß Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müBten gleichwohl gemäB Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören. 2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein. 2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen. 2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendenfalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.

Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen

2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12(Dok. M/40 Nrn. 28 und 29).

Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20). 2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (88) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26). 2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.

Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen

2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der 2 ICPI die Frage. ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann. 2243. Der Vorsitzende entgegnet, daB eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K. Seite 1. sowie Dok. M/55/K. Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III). Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland. Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein. Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich. Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt. Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum athnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenierteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 esi ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde ölatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und -Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten.

- Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Satzzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973.

4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter (1)chnitt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 73 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich belaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinistes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patemamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesantausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II entha!-in. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Dele-ation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Mnglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M-34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   tmmmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Regel 40 MPU Prüfung bestimmter Formerfordernisse

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/134/71 77 Nr. 1 BR/135/71 Rdn. 38

Dokumente der MDK

E 1972 R 40 M/19 S. 180
" " M/22 S. 258
" " M/47/I/II/III S. 13
" " M/124/I/R 8 S. 10
" " M/146/R 9 R 40
" " M/PR/I S. 97
" " M/PR/G S. 201

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Artikel 77

Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel (1) - gestrichen - (siehe Artikel 76 a Absatz 1) (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, a) - gestrichen - b) - gestrichen - c) - gestrichen - d) - gestrichen - (abis) ob den Erfordernissen des Artikels 154 Absätze 2 und 3 entsprochen worden ist; e) ob die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Bestimmung in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; e^bis ) ob der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; f) - gestrichen - g) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Bemerkung zu Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe dols; Diese Bestimmung wird erneut geprüft, wenn die Fassung des Artikels 154 feststeht.

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 76 a Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Eingangsstelle prlift die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69 . (2) Ergibt die in Absatz 1 vorgesehene Prtufung, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die festgestellten Mängel zu beseitigen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass seine Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüesel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

BR/134 d/71

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38. Bezüglich des Absatzes 2 Buchstabe e, soweit er die Offensichtlichkeitsprufung nicht betrifft, gelangte die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass alle Voraussetzungen, deren Vorliegen zu prufen ist, in einer besonderen Vorschrift aufgefuhrt werden mulssen. Sie nahm zu diesem Zweck eine neue Vorschrift in die Ausfuhrungsordnung auf (Nr. 1 zu Artikel 77). 39. Auf Vorschlag der britischen Delegation nahm die Arbeitsgruppe ferner in Absatz 2 einen neuen Buchstaben e ^bis auf, wonach auch der Antrag auf Erteilung des Patents, der gemäss Nummer 1 zu Artikel 66 AO gewissen Erfordernissen genügen muss, im Hinblick auf diese Erfordernisse gepruft wird, soweit dies nicht bereits bei der Eingangsprufung (im Hinblick auf Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstaben a, c und h) geschehen ist.

Bezüglich des Erfordernisses, wonach der Anmelder bei Inanspruchnahme der Priorität Tag und Staat der ersten Anmeldung anzugeben hat (Absatz 2 Buchstabe g der Nr. 1 zu Artikel 66), bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen daruber, dass sich die Rechtsfolge der Nichtangabe schon aus Artikel 75 Absatz 1 des Uebereinkommens ergibt; gleichwohl sei durch die Aufnahme von Buchstabe e ^bis in Artikel 77 Absatz 2 klarzustellen, dass dieses Erfordernis von der Eingangsstelle gepruft wird. 40. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere von der schweizerischen und der französischen Delegation auf folgendes Problem hingewiesen: Bei der Formelprufung könnten möglicherweise technisch schwierige Fragen zu beurteilen sein. Als Beispiel wurde erwähnt, dass die Eingangsstelle gemäss

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REGIERUNGSKOSFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71

BERICHT

Uter die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I von 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Prlsi- denten ücs Teutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten. An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Euro- plischen Gemeinschaften und ces Europarats hatten sich ent- schuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbsitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tages- ordnung in der Fassung des Dokumerts BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zu- nächst unter cem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Ycrsitz von Heran LABRY, Botschaftsrat im fran- zösischen Aussenministerium.

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QUATRIĖME PARTIE

DISPOSITIONS D'APPLICATION DE LA QUATRIEMÉ PARTIE DE LA CONVENTION

Chapitre I

Examen par la section de dépôt

Règle 39

Notifications faisant suite à l'examen lors du dépôt Si la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences de l'article 78, la section de dépôt notifie au demandeur les irrégularités constatées et l'informe que s'il n'y remédie pas dans un délai d'un mois, la demande ne sera pas traitée en tant que demande de brevet européen. Si le demandeur remédie dans le délai aux irrégularités constatées, la section de dépôt lui notifie la date de dépôt.

Cf. l'article 88 (Examen lors du dépôt)

Règle 40

Examen de certaines conditions de forme Les conditions de forme auxquelles doit satisfaire toute demande de brevet européen, en vertu de l'article 90, paragraphe 1 , lettre b), sont celles prévues à la règle 32 , paragraphes 1 et 2 , à la règle 35 , paragraphes 2 à 11 et 14 , et à la règle 36 , paragraphes 1,2 et 4 .

Cf. l'article 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)

Règle 41

Correction d'irrégularités dans les pièces de la demande (1) Si l'examen prévu à l'article 90, paragraphe 1, lettres a) à d) et g) fait apparaître des irrégularités dans la demande de brevet européen, la section de dépôt le signale au demandeur et l'invite à remédier à ces irrégularités dans le délai qu'elle lui impartit. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure nécessaire pour remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section de dépôt. (2) Les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas applicables si le demandeur qui revendique la priorité a omis d'indiquer lors du dépôt de la demande de brevet européen la date ou le pays du premier dépôt.

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VIERTER TEIL

AUSFUHRUNGSVORSCIIRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES UBEREINKOMMENS

Kapitel I
Prüfung durch die Eingangsstelle

Regel 39

Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 78, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt. Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den Anmeldetag mit.

Vgl. Artikel 88 (Eingangsprüfung)

Regel 40

Prüfung bestimmter Formerfordernisse Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b genügen muß, sind die in Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)

Regel 41

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen (1) Werden aufgrund der in Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat.

PART IV

IMPLEMENTING REGULATIONS TO PART IV OF THE CONVENTION

Chapter I

Examination by the Receiving Section

Rule 39

Communication following the examination on filing If the European patent application fails to meet the requirements laid down in Article 78, the Receiving Section shall communicate the disclosed deficiencies to the applicant and inform him that the application will not be dealt with as a European patent application unless he remedies the disclosed deficiencies within one month. If he does so, he shall be informed of the date of filing.

Cf. Article 88 (Examination on filing)

Rule 40

Examination for certain physical requirements The physical requirements which the European patent application must satisfy pursuant to Article 90, paragraph 1(b), shall be those prescribed in Rule 32, paragraphs 1 and 2, Rule 35, paragraphs 2 to 11 and 14, and Rule 36, paragraphs 1, 2 and 4.

Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)

Rule 41

Rectification of deficiencies in the application documents (1) If the examination provided for in Article 90, paragraph 1(a) to (d) and (g), reveals deficiencies in the European patent application, the Receiving Section shall inform the applicant accordingly and invite him to remedy the deficiencies within such period as it shall specify. The description, claims and drawings may be amended only to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Receiving Section. (2) Paragraph 1 shall not apply where the applicant, while claiming priority, has omitted to indicate on filing the European patent application the date or State of first filing.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIC:IHER DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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être modifiée. Les modifications souhaitées sont expliquées à l'annexe 3.

Règle 30 a) 35 Il est proposé de supprimer les mots «conçu spécialement».

Règle 40

36 Il est souhaitable d'améliorer la règle 40 de manière à ce qu'elle ne contienne pas de référence à l'ensemble de la règle 36 (1). En effet, pour sa part, la règle 36 (1) se réfère à des dispositions qui vont au delà de simples dispositions de forme.

Règle 41

37 Il y a lieu d'accorder une plus grande liberté pour la correction des indications de priorité, c'est-à-dire que le demandeur devrait disposer d'un délai de deux mois pour remédier aux irrégularités.

Règle 70 (2)

38 Il est indispensable que l'Office européen des brevets communique à la personne intéressée s'il a donné suite à sa demande, pour qu'elle puisse verser la taxe de poursuite de la procédure.

Règle 99 (3)

39 L'U.N.I.C.E. considère que la convention doit comporter une disposition stipulant que tous les services concernés sont tenus de respecter le principe du secret.

ANNEXE 1

40 Proposition d'une nouvelle rédaction de l'article 162 «Mandataires agréés pendant une période transitoire (1) Durant une période transitoire, dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui remplit les conditions suivantes: a) avoir son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants;

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abgeändert werden sollte. Die gewünschten Änderungen sind in der Anlage 3 erläutert.

Regel 30 (a)

35 Es wird vorgeschlagen, die Worte ,besonders angepaBtes" zu streichen.

Regel 40

36 Es ist wünschenswert, die Regel 40 so zu verbessern, daß sie keine Bezugnahme auf die gesamte Regel 36 (1) enthält. Die Regel 36 (1) nimmt ihrerseits nämlich Bezug auf Vorschriften, die den Bereich der reinen Formvorschriften überschreiten.

Regel 41

37 Es besteht Anlaß, eine größere Freiheit für die Korrektur der Prioritätsangaben einzuräumen, d.h. der Anmelder sollte eine Frist von zwei Monaten haben, um solche Korrekturen vornehmen zu können.

Regel 70 (2)

38 Es ist unumgänglich, daß das Europäische Patentamt dem Betroffenen mitteilt, ob es seinem Antrag stattgegeben hat, damit er die Weiterbehandlungsgebühr entrichten kann.

Regel 99 (3)

39 Die U.N.I.C.E. ist der Auffassung, daß das Abkommen eine Vorschrift enthalten sollte, die alle betroffenen Dienststellen verpflichtet, den Grundsatz der Geheimhaltung zu befolgen. amended. The amendments desired are set forth in Annex 3.

Rule 30(a)

35 It is proposed that the words "specially adapted" be deleted.

Rule 40

36 The wording of Rule 40 should be improved so that it does not refer to the whole of Rule 36, paragraph 1 , since the latter refers to provisions which go beyond simple physical requirements.

Rule 41

37 Greater freedom should be granted as concerns the correction of statements as to priority, i.e. applicants should be allowed two months in which to remedy deficiencies.

Rule 70, paragraph 2

38 The European Patent Office must inform the person concerned of whether it has complied with his request so that he may pay the fee for further processing.

Rule 99, paragraph 3

39 UNICE considers that the Convention should include a provision laying down that all the departments concerned must observe the principle of confidentiality.

40 Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 162 ,,Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; ANNEX 1

40 Proposal for a new text for Article 162 "Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employ-

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annexe 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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when toujours un caractère confidentiel pour celui qui les
1, are reçoit lorsqu'il s'agit de dossiers visés par l'ar-
uld be ticle 128, par. 1 (demandes non encore publiées). Il
after conviendrait en conséquence d'ajouter à la
d in Règle 99, par. 2, après «ces communications sont
n. Art- faites dans les conditions prévues à l'article 128 »:
pies of «en particulier, les dossiers ou copies de dossiers de
nly be demandes non encore publiées ne peuvent être
ement transmis à des tiers qu'avec l'accord du deman-
deur».

Article 161 - Extension progressive du champ d'activité de l'Office Européen des Brevets

24 L'expression «apporter d'autres restrictions à l'instruction d'une demande de brevet européen» au par. 2 est ambigüe. A l'avis du CIFE, il ne devrait en tout cas jamais être apporté de restrictions à la recherche de nouveauté, même et surtout s'il n'y a pas encore d'examen pour la demande considérée.

Il conviendrait donc d'ajouter au paragraphe 2 de l'article 161, après «prévue au paragraphe 1 »: «à l'exclusion de mesures d'ajournement concernant l'établissement du rapport de recherche "européenne».

Règle 28 - Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes

25 La Règle 28 prévoit qu'un échantillon du microorganisme doit être déposé au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen correspondante et accessible au public de manière irrévocable au plus tard à la date de la première publication de la demande.

Un tel système constituerait une novation par rapport à tous les systèmes existant dans le monde, notamment aux Etats-Unis, au Japon ainsi qu'en Allemagne et aux Pays-Bas. Il présenterait de ce fait des inconvénients graves qu'il a paru important au CIFE d'expliciter sous les points 47 à 55 ci-après.

En vue de concilier l'intérêt évident du déposant et le droit à l'information des tiers, d'une manière sensiblement équivalente à celles des principaux pays industriels, le CIFE propose de développer la Règle 28 conformément au texte repris au point 56 ci-après.

Règle 40 - Examen de certaines conditions de forme

26 C'est à tort, à l'avis du CIFE, que cette Règle fait

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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: ,insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichten Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

24 Die Formulierung ,,die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.

In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten ,,weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: ,jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.

Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.

Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.

In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after " . . . provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.

Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.

In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.

Rule 40 - Examination for certain physical requirements

In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes

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STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE

Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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26. Regel 40

Unter Uebernahme der Vorschlage der UNICE und des CIFE in den Dokumenten N/19 Nr. 36 und N/22 Nr. 26: "... sowie in Regel 36 Abadiz 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisre."

27. Regel 43

In Anlehnung an den PICPI-Vorschlag im Dokument M/15 Nr. 63: "(1) ... so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentenmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht irnerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen." 28. Regel 50 "(1) ... das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden."

Der bisherige letzte Satz entfällt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge

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Regel 40

Prufung bestimmter Formerfordernisse

Die Formerforcernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b genügen muss, sind die in Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Franz8si

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161

Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59

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Regel 40

Prufung bestimnter Formerfordernisse

Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung ( nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b genügen muss, sind die in Regel 32 Aisätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe i zu ändern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3). 2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus. 2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunehmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4). 2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde. 2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2224. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Regel 34 - Unzulässige Angaben

2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz I die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daß Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daB Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie beantragt daher, Absatz 2 zu einer MuBvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daB auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7 - s. auch oben Nrn. 44 bis 46). 2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sie hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daß die Eingangsstelle prüft, ob die Veröfentlichung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde. 2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag ebenfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, wenn das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröffentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröffentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen. 2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig, das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten; man sollte vielmehr darauf vertrauen, daß die I ngangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstollige Stellen finden und von der Veröffentlichung ausschlieBen werde. 2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daß der Antrag der schweizerischen Delegation, das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verfligung stellen, eigentlich nur für -tien- und ordnungswidrige Angaben im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gelten könne, nicht aber für herabsetzende AuBcrungen im Sinne des Buchstabens b. 2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, in sollten nur solche Angaben von der Veröffentlichung r mngend ausgeschlossen werden, die gegen die öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen. 2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daß von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben. 2233. Die britische Delegation läßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daß Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müBten gleichwohl gemäß Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören. 2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein. 2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen. 2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendenfalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.

Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen

2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12(Dok. M/40 Nrn. 28 und 29).

Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20). 2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (88) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26). 2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.

Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen

2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der FICPI die Frage, ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann. 2243. Der Vorsitzende entgegnet, daß eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Prasident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So tommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

AnlaBlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäB Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah; den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde: ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daB es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39-55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des 2. sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Anderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

timmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinisttes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdiskumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Regel 40 MPU Prüfung bestimmter Formerfordernisse

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/134/71 77 Nr. 1 BR/135/71 Rdn. 38

Dokumente der MDK

E 1972 R 40 M/19 S. 180
" " M/22 S. 258
" " M/47/I/II/III S. 13
" " M/124/I/R 8 S. 10
" " M/146/R 9 R 40
" " M/PR/I S. 97
" " M/PR/G S. 201

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Regel 40 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Anlage III

Bericht

von Herrn Fressonnet, Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), über die Heratungsergebnisse des Hauptausschusses III

1. Der HauptausschuB III, in dem Herr Armitage, Comptroller General des Britischen Patentamis, den Vorsitz führte, war fur samliche Finanzvorschriften (20 Artikel) des der Münchner Diplomatiehen Konferenz unterbreiteten Übereinkommensentwurts sowie fur einen Entwurf einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der während einer Ubergangszeit ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern zustandig.

Die Bedeutung dieser Artikel für das Funktionieren der Europäischen Patentorganisation dürfte offensichtlich sein. Dagegen ist es weniger leicht, sich des Ausmaßes und der Schwierigkeiten der erforderlichen Vorarbeiten voll und ganz gewartig zu werden. Es mußte geprüft werden, ob die vorgeschlagene Finanzregelung zufriedenstellend funktionieren kann, wozu langfristige Finanzpläne aufzustellen waren. Hierzu waren insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: Personal und dessen Besoldung. Material- und Ausstattungsbedarf sowie die Rückzahlungen der von den Vertragsstaaten in den ersten Jahren gezahlten Beträge auf der Ausgabenseite und die vom Europäischen Patentamt während des Patenterteilungsverfahrens unmittelbar erhobenen Gebühren sowie die Beträge, die von den Vertragsstaaten entweder aufgrund von einzelstaatlichen Gebühren für die Aufrechterhaltung von in diesen Staaten erteilten europäischen Patenten endgültig oder im Falle der sogenannten besonderen Finanzbeiträge als Darlehen gezahlt wurden auf der Einnahmenseite. Diese Beiträge mußten wohl in den ersten zehn Jahren die Regel und nicht die Ausnahme sein, um den Anlauf des europäischen Patenterteilungssystems zu ermöglichen. Die Vorarbeiten, auf die in diesem Bericht zu verweisen ist, ließen jedoch den Schluß zu, daß es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich ist, daß das Europäische Patentamt nach dem zehnten Jahr seinen Haushaltsplan durch eigene Mittel ausgleichen kann, was das Grundprinzip der Finanzregelung ist, die der Münchner Diplomatischen Konferenz zur Genehmigung vorliegt. 2. Zu 7 von den 20 Artikeln des Übereinkommensentwurfs mit Finanzvorschriften wurden von den nationalen Delegationen mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt. Bei Abschluß der Beratungen des Hauptausschusses III waren neun Artikel leicht geändert worden; wesentliche Abänderungen gab es jedoch nicht. 3. Von den Artikeln, auf die aufmerksam zu machen ist, muß in erster Linie der Artikel 38 über die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten erwähnt werden. In Absatz 3 dieses Artikels ist vorgesehen, daß diese Beiträge auf der Grundlage der Statistiken des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens wie folgt auf die einzelnen Staaten aufgeteilt werden: zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Zahl der im jeweiligen Vertragsstaat gemachten Erfindungen, die Gegenstand mindestens dreier Patentanmeldungen in den Vertragsstaaten gewesen sein können.

Die erste Zahl drückt den Umfang der Tätigkeit der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz des jeweiligen Vertragsstaats auf dem Gebiet der Patenterteilung aus; diese Tätigkeit verursacht die in den einzelnen Staaten unstehenden Kosten, die sich entsprechend dem Erfolg des europäischen Systems verringern müBten. Die zweite Zahl bringt den Arbeitsanfall zum Ausdruck, der dem Europäischen Patentamt durch die Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten unmittelbar verursacht wird.

Es war vorgeschlagen worden, diese Verhältniszahlen zur Berücksichtigung der beiden erwähnten Aspekte durch Senkung der ersten Zahl von 50 au! 25 % und durch Erhöhung der zweiten Zahl von 50 auf 75 % zu ändern.

Aufgrund der bei den Vorarbeiten durchgeführten Berechnungen über den Beitragsanteil, der auf die einzelnen Vertragsstaaten nach den beiden Methoden entfallen würde, gelangte die Mehrheit des Hauptausschusses III zu der Ansicht, daß die derzeitige Fassung des Artikels 38 Absatz 3 gerechter ist und, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, beibehalten werden muß. 4. In Absatz 4 des Artikels 38 in der Fassung des 1972 veröffentlichten Übereinkommensentwurts wird präzisiert, daß bei dieser Aufteilung der besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten die im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eingereichten internationalen Patentanmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen gleichgestellt werden. Bekanntlich werden die genannten Finanzbeiträge auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt. Eine nationale Delegation bemerkte, daß nach allgemeiner Auffassung das Übereinkommen wohl 1976 oder 1977 in Kraft treten wird und daß in diesem Fall das Bezugsjahr für die Berechnung der Finanzbeiträge 1976 oder 1977 sein wird. Bis dahin wird der PCT zumindest für die Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens wahrscheinlich noch nicht in Kraft sein, zumal die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitgeteilt haben, daß sie den PCT nicht vor dem Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens ratifizieren werden. Absatz 4 des Artikels 38 wird also nicht zum Tragen kommen und kann folglich gestrichen werden. Nach der Streichung dieses Absatzes kann der Hauptausschuß III jedoch für den Fall, daß der PCT in einigen Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens zwei Jahre vor diesem Übereinkommen in Kraft tritt, einstimmig überein, daß die in diesen Staaten wirksamen internationalen Patentanmeldungen selbstverständlich den nationalen Patentanmeldungen gleichgestellt werden. 5. In Artikel 45 Absatz 1 ist vorgesehen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts, sofern der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht festgestellt ist, für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vornehmen kann, wobei diese Ausgaben jedoch höchstens ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen.

Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, daß der Verwaltungsrat unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen kann, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Im Anschluß an einen Vorschlag einer nationalen Delegation stellte sich die Frage, ob das in Absatz 2 genannte Zwölftel das Zwölftel der Mittel des abgelaufenen Haushaltsplans oder des Entwurfs des Haushaltsplans sei oder ob es sich dabei je nach der vor dem Verwaltungsrat dargelegten Situation um den

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschu3. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deurschland. Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I. als Vorsitzendem geleitet Herr Francois Savignon. Frankreich. Direktor des französischen Amis fur den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsilzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsilzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Konigreicht, Compiroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III. ist zweiter stellvertretender Vorsilzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung. über Vorschläge des Allgemeinen Redak. tiontausschusses zu den von den Hauptausschüssen I. II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Biliguig finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahnte weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hort er den Bericht des Hauptausschu as III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnit IX) und mit einer Emplehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage Ieichtalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll versitzt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht cazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reuncistion under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M. 34) ist zwar von der Vollversammlung en. stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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hörigkeit wie auch der Wohnsitz des Anmelders berücksichtigt würden. In Zukunft sei beabsichtigt, die Statistik allein auf den Wohnsitz (englisch "residence") des Anmelders abzustellen. 37. Nach Anwihi der franzunischen Delegation sollten in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b. wás Frankreich angehe. zum cinen franzinsiche Staatsangehorige und solche Personen erfaßt werden, die nach franzosischem Recht ihre Anmeldung in Frankreich einrechen musten, und zum anderen natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Frankreich. In Anheiracht der Auslunzungen der Delegation der WIPO sowie mit Klicksicht auf die Tatsache, daß sonst nirgends im (hereinkommen der Ausdruck Staatsangehorige" verwendet werde, unterstütze sie den niederländischen Vorschlag, vorangeseizt, daB er sowohl natürliche als auch juristische Persimen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat erfaste. 38. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstüzt den niederländischen Vorschlag mit der MaBgabe. welche die franzinsische Delegation genannt hat (vgl. Dok. M/47/1/II/III Nr. 12). 39. Die niederländische Delegation erklärt sich damit einverstanden, da ihr Vorschlag in der von der französischen und deutschen Delegation gewünschten Weise ergänzt wird. 40. Die belgische Delegation macht darauf aufmerksam, daß (ann, wenn eine Muttergesellschaft in einem Vertragsstaat eine Priorititsanmeldung einreicht und später ihre Tochtergesellschaft eine übereinstimmende Anmeldung in einem anderen Vertragsstaal einreiche, diese Anmeldung in der Statistik zweimal erscheinen würde. 41. Die jugoslawische Delegation spricht sich ebenfalls für den franzosisch-niederlảndischen Vorschlag aus. 42. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der von der französischen Delegation angelegten Ergänzung an; es besteht Einvernehmen darüber, daB in diesem Funkt die im Übereinkommen übliche Ausdrucksweise für den Tatbestand verwendet werden soll, daB natürliche oder juristische Personen in einem Vertragsstaat ansässig sind. 43. Zu Absatz 3 Buchstabe b stellt die niederländische Delegation die Frage, warum auf die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen abgestellt werde, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind. 44. Die französische Delegation erläutert, daß man bei der Schätzung der künftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch Anmelder aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens die sogenannte Drei-Staaten-Theorie zugrunde gelegt habe. Diese Theorie besage, daB ein Anmelder aus einem Vertragsstaat ein europäisches Patent dann beantragen würde, wenn er bei Einreichung von nationalen Patentien ein nationales Patent außer in seinem Herkunftsstaat in mindestens zwei weiteren Vertragsstaaten des Übereinkommens beantragen würde. Die zweithöchste Zahl der Anmeldungen aus einem bestimmten Vertragsstaat X sei eine statistisch erfaBhare Grüße; sie lasse sich ermitteln, indem man auf die Anmeldungen abstelle, die innerhalb des vorletzten Jahres vor Inkrafttreten des Übereinkommens von Personen aus dem Vertragsstaat X nicht in diesem Staat allein, auch nicht in den Vertragsstaaten X und Y, sondern in den Vertragsstaaten X, Y und Z cingereicht worden sind; dabei sei die Gesamtheit aller in dieser Kombination im Vertragsstaat Z eingereichten Anmeldungen die zweithöchste Zahl fur den Vertragsstaat X. 45. In bezug auf den zweiten Unterabsatz des Absatzes 3 stellt der Hauptausschuß auf Bitten der niederländischen Delegation fest, daB die Beiträge von solchen Staaten zusammengefabt und erneut aufgeteilt werden sollen, in denen im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens mehr als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind. 46. Die schweizerische Delegation schlägt vor, Absatz 4 zu streichen (Dok. M/54/1/II/III Seite 4). Ihres Erachtens werden diese Bestimmungen keine praktische Bedeutung erlangen können; denn für den Aufbringungsschlüssel würden die Zahlen aus den Jahren 1974 oder 1975 maßgebend sein, und in diesen Jahren wird es noch keine Anmeldungen nach dem PCT geben. Dieser Vertrag wird jedenfalls für die hier vertretenen Staaten nicht vor dem Europäischen Patentübereinkommen in Kraft treten. 47. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne dem schweizerischen Vorschlag und seiner Begründung zustimmen. Da jedoch theoretisch nicht auszuschließen sei, daß der PCT schon vorher in Kraft trete, wäre es wohl zweckmässig, im Sitzungsprotokoll festzuhalten, daß für diesen Fall nach Auffassung des Hauptausschusses für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für welche ein Vertragsstaat benannt worden ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden sollen. 48. Die niederländische Delegation hält ihren Redaktionsvorschlag zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 5) für eine ebenso einfache Lösung. 49. Die französische Delegation unterstützt die Anregung, Absatz 4 zu streichen und im Sitzungsprotokoll als Auffassung des Hauptausschusses festzuhalten, daB bei frühzeitigem Inkrafttreten des PCT für die Anwendung des Absatzes 3 internationale Anmeldungen den nationalen Anmeldungen gleichgestellt werden. 50. Die niederländische Delegation erklärt, sie möchte sich eine Streichung des Absatzes 4 und einen entsprechenden Vermerk im Sitzungsprotokoll nicht widersetzen, obwohl sie nicht ganz sicher sei, daß die vom Hauptausschuß gegebene hypothetische Auslegung des Absatzes 3 gegebenenfalls für alle Vertragsstaaten bindend wäre. 51. Die Delegation der WIPO meint, es wäre nützlich, auch PCT-Anmeldungen zu erfassen, selbst wenn es nicht wahrscheinlich sei, daß der PCT für die Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft trete. Es sei an sich in juristischen Texten nicht unüblich, Bestimmungen für Fälle vorzusehen, die möglicherweise nicht eintreten werden. 52. Der Hauptausschuß beschließt, Absatz 4 zu streichen.

Er ist der Auffassung, daB für den unwahrscheinlichen Fall, daß der PCT für die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens vor diesem in Kraft treten sollte, für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden. Der Hauptausschuß stellt hierzu fest, daß, falls Absatz 3 ausgelegt werden müBte, dies im Sinne des gestrichenen Absatzes 4 in der Fassung des Dokuments M/1 und nicht im Sinne des Vorschlags der niederländischen Delegation (Dok. M/52/I/ II/III Nr. 5) zu geschehen hätte. 53. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/40 Nr. 13).

Artikel 41 (43) - Bewilligung der Ausgaben

54. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in der deutschen Fassung des Absatzes 2 klarzustellen, daB für Personalausgaben vorgesehene Mittel nicht auf ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden dürfen (Dok. M/11, Nr. 20. und M/47/I/II/III, Nr. 40). 55. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß.

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augemogen erseheine. Das Interesse eines Staates am eumpan hen Patentsysiem komme keineswegs nur in der vermuteten Inanspruchnahme durch eigene Staatsangehörige zum Ausilruck, sondern viel mehr in der Gesamtzahl der Patente. die in einem Staat heute angemeldet würden. Diese Zahl zeige das Bedürfnis der nationalen, wie der internationalen Wirtschaft an Patentschutz in diesem Staat. Es liege daher in dessen Interesse, daB Patentschutz durch ein modernes Prulungssystem zur Verifigung gestellt werde. Im ubrigen sei auch zu bedenken, daB die Finanzbeiträge für mehr als 10 Jahre auf Grund statistischer Zahlen berechnet werden. die die Verhältnisse im vorletzten lahr vor Inkrafttreten des Übereinkommens widerspiegeln. Es sei aber zu erwarten, daB die noch weniger entwickelten Lănder den Vorsprung der andern aufholien. Die heute noch weniger entwickefien Lander könnten daher kaum ungerecht behandelt sein. Sollte dies im Einzelfall dennoch zutreffen, so biete die vorgesehene Verzinsung der Finanzbeiträge einen gewissen Ausgleich. Im Endstadium würde dann - auf dem Weg über die Finanzierung aus Jahresgebühren - sicherlich gerecht finanzier. Schließlich wolle sie daran erinnern, daß die jetzige Lösung einen Kompromiß darstelle, der von zwei skandinavischen Delegationen vorgeschlagen und von der Mehrheit der Regierungskonferenz angenommen worden sei. Ihres Erachtens wäre es nicht ratsam, diesen Kompromiß wieder in Frage zu stellen. 18. Auch der Vorsitzende weist noch einmal darauf hin, daB die jetzige Fassung des Absatzes 3 eine hart umkämpfte Kompromißlösung sei. Im übrigen habe die spanische Delegation zwar recht, wenn sie ausführe, daB das Interesse eines jeden Vertragsstaats an dem Übereinkommen von der Benutzung des Patenterteilungsverfahrens durch die eigenen Staatsangehorigen bestimmt werde. Andererseits dürfe nicht verkannt werden, daB dieses Verfahren den Staaten, die bisher keine geprüften Patente hätten, solche geprüften Patente von heitem Nivean bringen werde. 19. Die irische Delegation versichert, auch sie habe Sympathie für den spanischen Vorschlag, wolle aber gleichwohl die mühtam errungene Kompromißlösung nicht in Frage gestellt sehen. 20. Die schweizerische Delegation erklärt, unter keinen Umständen den spanischen Vorschlag annehmen zu können, da die jetzige Kompromißlösung des Absatzes 3 das Äußerste sei, was von der Schweiz gerade noch akzeptiert werden könne. Die zuständigen schweizerischen Stellen hätten dem nur mit größten Bedenken zugestimmt. Wenn dieser Kompromiß jetzt in Frage gestellt würde, könnte die Schweiz das Übereinkommen wahrscheinlich nicht unterzeichnen. Sie wolle noch hervorheben, daB sie eine Lösung bevorzugt hätte, bei der für die Berechnung der Finanzbeiträge auf reelle und nicht auf hypothetische Zahlen abgestellt würde. 21. Die französische Delegation tritt dafür ein, die Kompromißlösung, die sie bereits auf der Luxemburger Regierungskonferenz befürwortet habe, nicht mehr in Zweifel zu ziehen. 22. Nach Auffassung der portugiesischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die bisherige Lösung. Denn worauf es bei der Festlegung der Finanzbeiträge vor allem ankomme, sei die Zahl der in einem Vertragsstaat eingereichten Anmeldungen mit Herkunft aus den übrigen Vertragsstaaten. 23. Die türkische Delegation unterstützt den spanischen Vorschlag, der ihres Erachtens für einige Staaten vorteilhafter und für die anderen Staaten nicht allzu nachteilig ist. 24. Die schweizerische Delegation bittet, daB vor einer Abstimmung über diesen Punkt eine Neuberechnung der

Beitragsätze auf der Grundlage des spanischen Vorschlags dem Hauptausschuß vorgelegt wird. 25. Der Vertreter des Sekretariats weist darauf hin, daB es dem Sekretariat technisch nicht möglich wäre, eine solche Neuberechnung für die in Gang befindliche Sitzung des Hauptausschusses anhand der letzten verfügbaren WIPO-Statistiken (betreffend das lahr 1971) vorzulegen. Wohl sei das Sekretariat in der Lage, anhand der WIPO-Statistiken betreffend das lahr 1970 eine vergleichende Übersicht über die Prozentstätze, die auf jeden Vertragsstaat nach der jetzigen Fassung des Absatzes 3 einerseits und nach dem spanischen Vorschlag andererseits entfallen würden, in wenigen Stunden dem Hauptausschuß zur Verfügung zu stellen. 26. Der Hauptausschuß bittet das Sekretariat, ihm eine solche vergleichende Übersicht für die Nachmittagssitzung zur Verfügung zu stellen. 27. Am Ende seiner Sitzung nimmt der Hauptausschuß die Diskussion dieses Punktes anhand der vom Sekretariat vorgelegten vergleichenden Übersicht wieder auf. 28. Die britische Delegation hebt hervor, daB der spanische Vorschlag angesichts dessen, daB er eine beträchtliche Änderung der finanziellen Belastung für gewisse Staaten mit sich bringe, außerordentlich spät eingereicht worden sei. Wohl alle Delegationen hätten ihre für finanzielle Fragen zuständigen Stellen anhand der gedruckten Fassung des Artikels 38 konsultiert, der einen vernünftigen Kompromiß darstelle, und niemand habe auf einen neuen Vorschlag gefaßt gewesen sein müssen. Unter diesen Umständen könne die britische Delegation allein für die jetzige Fassung des Artikels 38 eintreten. 29. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande schließen sich den Ausführungen der britischen Delegation an. 30. Die dänische Delegation betont, daB ihres Erachtens der auf Betreiben zweier skandinavischer Staaten zustande gekommene Kompromiß eine faire Lösung sei. Sie bedauere daher, sich gegen den spanischen Vorschlag aussprechen zu müssen. 31. Die spanische Delegation weist darauf hin, daB auf der Luxemburger Regierungskonferenz gewisse Staaten die Kompromißlösung nicht hätten akzeptieren können und sich deshalb berechtigt fühlten, diesen Punkt auf der Diplomatischen Konferenz erneut zur Sprache zu bringen. Sie halte ihren Vorschlag nach wie vor für eine gerechte Lösung, weil er die Zahl der Patentanmeldungen in jedem Vertragsstaat ihres Erachtens ausreichend berücksichtige. 32. Die italienische Delegation erklärt, sie werde sich nach Abwägung aller Umstände bei der Abstimmung der Stimme enthalten müssen. 33. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich vier Delegationen für und dreizehn Delegationen gegen den spanischen Vorschlag aus; drei Delegationen enthalten sich der Stimme. 34. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 Buchstabe b das Wort "Staatsangehorige" durch "Gebietsansässige" zu ersetzen (Dok. M/32 Nr. 6 und Dok. M/52/1/11/11 Nr. 5). Als Begründung führt sie an, daB die Staatsangehorigkeit eines Anmelders sehr viel schwieriger festzustellen sei als die Tatsache, daB er in einem bestimmten Vertragsstaat wohnhaft ist. 35. Der Vorsitzende bemerkt, daB seines Erachtens darauf abgestellt werden sollte, welche Art von Statisiken die WIPO der Europäischen Patentorganisation in diese: Hinsicht zur Verfügung stellen könne. 36. Die Delegation der WIPO führt aus, gegenwärtig beruhten die jahrlichen Statistiken der WIPO auf Angaben über das Herkunftsland des Anmelders, wobei die Staatsange-

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte HauptausschuB III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Konigreichs, als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavus AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Emplehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III). Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146. 147. 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben. In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.

I. Sitzung vom 24. September 1973

A. Finanzvorschriften

6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 ( 37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.

Artikel 35(37) - Deckung der Ausgaben

7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Ruchstaben b und c (Dok. M/40, Nr. 11). [^0]

Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge

8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesischa. Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als KompromiB zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamtanmeldezahl

[^1] [^0]: 1. Veriabensordnung (Dok. M/34) ist ruvor von der Vollversammlung ein- - - - - rierammen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)

[^1]: - Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

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britischen Vorstellungen grundsätzlich zustimmen; insbesondere müßte der Zinssatz unter den gegenwärtigen Umständen erheblich über 4 % liegen. Es sei aber nicht ohne Risiko, zum Beispiel wegen der Rückzahlungsperiode, sich binden zu wollen. Insgesamt gesehen sollten die von der britischen Delegation dargelegten Prinzipien flexibel angewandt werden. 117. Auch die schweizerische Delegation befürwortet eine flexible Anwendung der von der britischen Delegation vorgetragenen Grundsätze. 118. Die Delegation der UNION erklärt ihre Sympathie für die britischen Vorstellungen, fragt aber, ob man schon Berechnungen darüber angestellt habe, wie sich eine Erhöhung des Zinssatzes von 4 % auf beispielsweise 12 % auf die Ausgaben, Gebühren usw. des Europäischen Patentamts auswirken würden. 119. Die britische Delegation erwidert, sie habe einmal grobe Schätzungen angestellt darüber, wie sich eine Erhöhung der Verfahrens- und Jahresgebühren auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten auswirken würde. Sie halte es aber für verfehlt, heute schon genauere Berechnungen durchzuführen, da sich die Verhältnisse in drei bis fünf Jahren völlig geändert haben könnten. 120. Der Vorsitzende bestätigt, daß bisher noch keine Berechnungen darüber angestellt seien, welche Auswirkungen sich ergäben, falls die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten mit einem marktgerechten Zinssatz zurückgezahlt würden; dies sei einfach noch nicht möglich, weil man noch nicht wissen könne, welcher Zinssatz später marktgerecht sein werde. Zweifellos würde eine Erhöhung des Zinssatzes sich auf die Finanzbeiträge oder auf die Verfahrensgebühren oder auf beides auswirken; als weiteres Element müsse die Dauer der Rückzahlungsperiode in Betracht gezogen werden. Alle diese Faktoren würden bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsschemas berücksichtigt werden müssen, und vor allem werde man auch bedenken müssen, daß die Gebühren so hoch werden könnten, daß das Ganze nicht mehr rentabel sei.

Was die Reaktion auf das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III angeht, so stellt der Vorsitzende fest, daß wohl alle Delegationen die in ihm enthaltenen Grundgedanken billigten, daß aber die übrigen Delegationen, soweit sie sich geäußert hätten, für eine flexible Anwendung dieser Grundgedanken - insbesondere im Zusammenhang mit der Höhe der Gebühren - einträten. 121. Der Vorsitzende schließt die Sitzung, deren Tagesordnung er für erschöpft erklärt, mit einem Dank an alle Beteiligten dafür, daß die Arbeiten des Hauptausschusses III so rasch zu einem erfolgreichen Ende geführt werden konnten. 122. Die französische Delegation dankt abschließend im Namen aller Delegationen dem Vorsitzenden für seine stets objektive, unparteiische und oft auch nachsichtige Führung der Verhandlungen in diesem Hauptausschuß wie auch in der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz.

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der Hauptausschuß schließlich wie folgt überein: Der Hauptausschuß billigt den Inhalt der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten und gibt dem Wunsch Ausdruck, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten.

II. Sitzung vom 25. September 1973

A. Erörterung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses

100. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die von seinem Redaktionausschuß am Tag zuvor überarbeiteten Finanzvorschriften in der Fassung des Dokuments M/132/III/R 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes erwähnt wird.

Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge

101. Die dänische Delegation fragt, ob es am Ende des 20.zzes 3 Buchstabe b nicht heißen sollte „Anmeldungen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat eingereicht worden sind". 102. Der Vorsitzende führt aus, es sei wohl richtiger, hier die Mehrzahl zu verwenden, da es darum gehe, die Zahl der Anmeldungen zu vergleichen, die von Anmeldern aus einem Vertragsstaat in mehreren anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind, und von diesen Zahlen die zweithöchste Zahl zu nehmen. 103. Die französische Delegation pificitet dem bei. 104. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe b in allen drei Fassungen unverändert zu lassen. 105. Der Hauptausschuß stellt außerdem fest, daß in Absatz 3 Buchstabe b die Ausdrücke "Sitz" und "Wohnsitz" von natürlichen bzw. juristischen Personen in allen drei Sprachen mit der Terminologie übereinstimmen, die auch an anderen Stellen des Übereinkonımens, insbesondere in Vorschriften über die Vertretung, vom Hauptausschuß I für ähnliche Tatbestände verwendet worden ist. 106. Der Hauptausschuß beschließt auf Antrag der demburgischen Delegation, der von der belgischen und der französischen Delegation unterstützt wird, in der französischen Fassung des Absatzes 7 das Wort "versées" durch das Wort "remboursées " zu ersetzen.

Artikel 48 (50) - Finanzordnung

107. Die niederländische Delegation bemerkt, daß dic deutsche Fassung des Buchstabens f nicht dasselbe besage wie die beiden anderen Fassungen, und regt an, diese der deutschen Fassung anzupassen. 108. Der Hauptausschuß beschließt daraufhin, der Allgemeine Redaktionsausschuß möge gebeten werden, die Frage zu prüfen, ob Artikel 48 Buchstabe f in allen drei Fassungen übereinstimme, und gegebenenfalls eine solche Übereinstimmung vorzunehmen.

Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

109. Die niederländische Delegation bemerkt, daß bei der neuen Formulierung des Absatzes 1 die Verweisung auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 überflüssig zu sein scheine, da auch in dem ebenfalls zitierten Artikel 39 (41) auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 verwiesen werde. 110. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 145 sowohl auf die in Artikel 37 (39) geregelten Zahlungen der Vertragsstaaten als auch auf die in Artikel 39 (41) geregelten Vorschüsse Bezug genommen werde und es deshalb ratsam sein dürfte, beide Verweisungen im Text zu belassen. 111. Der Vorsitzende des Redaktionausschusses erläutert schließlich, warum der Redaktionsausschuß Absatz 2 gestrichen habe. Indem in Absatz 1 nunmehr auch auf Artikel 45 (47) verwiesen werde, der die vorläufige Haushaltsführung allgemein für alle Vertragsstaaten regele, habe Absatz 2 entfallen können, der die vorläufige Haushaltsführung für eine Gruppe von Vertragsstaaten geregelt habe. 112. Der Hauptausschuß erklärt sich mit dieser redaktionellen Verkürzung des Artikels 146 einverstanden.

B. Erörterung des von der britischen Delegation vorgelegten Dokuments M/85/III

113. Die britische Delegation führt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Dokument M/85/III aus, wie ihres Erachtens die besonderen Finanzbeiträge von der Europäischen Patentorganisation an die Vertragsstaaten zurückgezahlt werden sollten und wie insbesondere der Zinssatz hierfür festgesetzt werden sollte: Der Zinssatz, der gemäß Artikel 38 (40) Absatz 7 des Übereinkommens für alle Vertragsstaaten gleich sei und gemäß Artikel 48 (50) vom Verwaltungsrat in der Finanzordnung festgelegt werden müsse, sollte nicht 4 % betragen, wie früher von der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz angenommen, sondern dem gewogenen Mittel der jeweils geltenden Liiskontsätze oder der Mindestlombardsätze entsprechen: er solle jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. Im Zusammenhang damit müßten die Gebühren des Europäischen Patentamts so festgesetzt werden, daß die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge - wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen - spätestens 11 Jahre nach Eröffnung des Europäischen Patentamts beginnen und 26 Jahre nach Eröffnung abgeschlossen sei. Im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung des Zinssatzes müßten auch gegebenenfalls die Gebühren angepaßt werden.

Nach dem bisher zugrunde gelegten Finanzschema würden - bei einem Zinssatz von 4 %, der den heutigen Gegebenheiten keineswegs mehr entspreche - manche Vertragsstaaten die Benutzer des Europäischen Patentamts, das heiBt vorwiegend die Industrie, subentionieren müssen, was jedenfalls aus der Sicht des Vereinig'ren Königreichs abzulehnen sei.

Die britische Delegation wäre den übrigen Delegationen dankbar, wenn sie sich zu ihren Vorstellungen äußern könnten. 114. Die französische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der britischen Delegation, da der Zinssatz den in den Vertragsstaaten geltenden Zinssätzen mehr angepaßt werden und die Gebühren so hoch angesetzt werden müBten, daß das Europäische Patentamt auch nicht zeitweise von den Vertragsstaaten subventioniert zu werden brauche. 115. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die Ausführungen im Dokument M/85/III als grundsätzlich richtig. Was die Höhe der Zinsen betreffe, so gingen die Vorstellungen der britischen Delegation unbestreitbar von richtigen Voraussetzungen aus. Allerdings dürften die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie abschreckend wirkten, weil dies nicht im Interesse des Europäischen Patentamts liegen kőnne; auch sollte es unter Ziffer ii des genannten Dokuments heißen, daß die Rückzahlung „nach Möglichkeit" im 11. Jahr beginnt und „nach Möglichkeit" im 26. Jahr abgeschlossen ist. 116. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Compiroller-General of the Parent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III). 3. Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 4. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 5. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 6. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.

In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.

I. Sitzung vom 24. September 1973

A. Finanzvorschriften

6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 ( 37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.

Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben

7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c(Dok. M/40, Nr. 11).

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M. 34) ist zwar von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)


Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge

8. Die spanische Delegation, unterstütz: von der portugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstat eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenierteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstü̈zung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden lünnen. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stinme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Zesamtanmeldezaht"

  • Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgulngen Fassung des Übereinkommens.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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(6) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einen späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

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Artikele 45

Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 30 und der 38 Anteil nach Artikel 3 sind so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. (2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach MaBgabe des Absatzes 1 'auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. (3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zur Halfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichton Patontanneldungen; b) zur Halfte im Verhältnis der zweithächston Zahl von Patontanmeldungen, die von Personen mit wohnsits oder Sitz in den jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind.

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen zehr als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht worcen sind, werden 5 doch zusarrengefasst und erneut im Verhältnis der Gezantzah der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt. (4) 4 Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach 4 Absätzen 3 2000 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. (5) 6 Artikel 3 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Artikel 38

Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zntwurs von 1572 (3) betrifft nur den englischen Text a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiliger Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahi von Patentamnelungen, die von Personen mit Wohnsits oter Sitz in den jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragestaten eirgereicht worden sind.

Die Bsträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen meh: als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht worfen sind, verí. 3 eoch zusamiengefasst und erneut im Verhältnis der Gazantsahl Ser in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteits. (4) gestrichen (5) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurs von 1572

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/FrancSaisch

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUFBAUSSCHUSSES III IN DER SITZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGRADEDITTES TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M/127/III Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der spanischen Delegation

Betrifft: Vorschlag zu Artikel 38 des Uebereinkommens

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Vorschlag der spanischen Delegation zu Artikel 38

Im Interesse einer möglichst gerechten Aufteilung der Finanzlasten auf die Vertragsstaaten - auch in Form von Darlehen - und in Anbetracht der Tatsache, dass eine solche Aufteilung den Interessen der einzelnen Länder, die weitgehend der Inanspruchnahme des europäischen Patentsystems durch die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes entsprechen, gerecht werden müsste, schlägt die spanische Delegation folgende Aenderungen zu Artikel 38 vor, damit möglichst rasch möglichst viele Länder dem Uebereinkommen beitreten können: (1) (2) unverändert (3) a) zu einem Viertel im Verhältnis zur Zahl der in jeden Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zu drei Vierteln im Verhältnis ... (4) (5) (6) (7) (8) unverändert (7)

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Artikel 35 Absatz 7 sieht vor, dass die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt werden, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Nach Artikel 48 Buchstabe d wird dieser Satz durch die Finanzordnung bestimmt. Er wird folglich zu gegebener Zeit Gegenstand eines Beschlusses des Verwaltungsrates sein.

Bei dem in dem endgültigen Dokument Nr. 10 dargelegten Finanzierungsmodell für das Europäische Patentamt wird für die Berechnung ein Zinssatz von 4 % angenommen. Danach erfordern die in dem genannten Dokument aufgeführten Gebühren in den ersten 12 Jahren Darlehen, die im 25. Jahr getilgt sein werden. Die Zinssätze sind gegenwärtig erheblich höher als 4 %, und wenn das Europäische Patentamt jetzt nach dem in dem endgültigen Dokument Nr. 10 enthaltenen Finanzierungsmodell zu finanzieren wäre, würden die Mitgliedstaaten die Benutzer es Patenterteilungsverfahrens subventionieren.

Das Vereinigte Königreich ist der festen Ansicht, dass der Zinssatz und die Gebühren zu gegebener Zeit auf eine 20 % festgesetzt werden sollten, da es dem Europäischen Patentamt gestattet, sich ir der Zeit von der Eröffnung bis zu dem Tag, an dem die Darlehen zurückgezahlt sind. Wirklich finanziell selbst zu tragen, wobei dieser Zeitraum nicht länger sein dürfte als im endgültigen Dokument Nr. 10 vorzusehen. Der Verwaltungsrat sollte zu diesem Zweck nach folgenden Grundsätzen handeln: i) Der Zinssatz soll 1 . ien. gewogenen Mittel der zu dem betreffenden Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten geltenden E^' sientzä te oder Mindestlombardsätze (je nach Fall) entsprechen. ii) Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sichergeste' 1 t ist, dass die Rückzahlung (wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen) spätestens im 11. Jahr beginnt und spätestens im 25. Jahr abgeschlossen ist. iii) Der Rat wird den Zinssatz jährlich überprüf́en und erforderlichenfalls die Gebühren anpassen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

CBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M/85/III Original: Englisch

KONFERENZBORREN

Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Artikel 38 Absatz 7: Zinsen für die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; Gebühren

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Artikel 38 Absatz 4

Antrag: Streichung des Absatzes 4.
Begründung: Gemäss Absatz 3 soll der Aufbringungsschlüssel für die besonderen Finanzbeträge auf die Anzahl der Patentgesuche "des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens" abstellen. Geht man davon aus, dass das Uebereinkommen 1976 oder 1977 in Kraft treten wird, so werden für den Verteilungsschlüssel die Zahlen der Jahre 1974, eventuell 1975 massgebend sein. In diesen Jahren wird der PCT zumindest für die künftigen Vertragsstaaten des Europäischen Uebereinkommens wohl noch nicht in Kraft stehen, zumal die Staaten des Gemeinsamen Marktes offenbar beabsichtigen, den PCT nicht vor diesen Uebereinkommen zu ratifizieren (Entwurf einer entsprechenden Erklärung im Entwurf eines Uebereinkommens für das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt). Der in Absatz 4 von Artikel 38 vorgesehenen Regelung kommt somit keine praktische Bedeutung zu. Sie kann daher gestrichen werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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5. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4

Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "(b) zur Hälfte im Verhältnis zu der zweithöchsten Zahl der Patentanmeldungen, die von den Gebietsansässigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden."

Artikel 38 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für die Anwendung des Absatzes 3 werden die in einem Staat als benanntem Staat gemäss Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags eingegangenen internationalen Anmeldungen jenen Anmeldungen gleichgestellt, die in diesem Staat eingereicht wurden."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: English

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschlăge zu Textentwürfen

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gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer Erklärungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist."

9. Artikel 22 a (neu)

s. Nr. 6 10. Artikel 23 "..... für die Erstattung der Gutachten sind die Mitglieder der Prüfungsabteilung zuständig." 11. Artikel 33 "..... 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ....." 12. Artikel 38 "(3) b) ..... Patentanmeldungen, die von den Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEHLUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKTUR

Vergelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge für die Aenderung der Entwurfevorschläge

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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine völlige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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Patentamt zu erstellen. Wir nehmen an, dass die Uebersetzung in diesem Fall dem Anmelder zur Billigung vorzulegen ist. Da sich somit der Anmelder auf jeden Fall mit der Uebersetzung zu befassen hat, schlagen wir vor, einen Schritt weiter zu gehen und die Arbeit und Verantwortung hinsichtlich der Uebersetzung voll und ganz auf den Anmelder abzuwalzen, indem man ihn verpflichtet, diese Uebersetzung in der gleichen Weise wie die in Artikel 63 vorgesehen Uebersetzungen einzureichen. Wir schlagen vor, in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Anmelder die erforderliche Uebersetzung der Patentansprüche innerhalb der Frist einzureichen hat, die für die Zahlung der Ertcilungs- und Druckkostengebühren vorgesehen ist.

6.4.11.11 19 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a

Unseres Erachtens kompliziert die Bestimmung, gemäss der die Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstuitzt wird (der nicht an der Entscheidung teilnimmt), das Verfahren unnotig. Es durfte genügen, wenn die Kammer die Möglichkeit hat, eines ihrer drei Mitglieder, zum Berichterstatter zu bestellen; dies würde auch der für die Prüfungs- und Zinspruchsabteilungen gewählten Lösung entsprechen. Da es sich hier wohl um eine Frage handelt, die in der Geschaftsordnung der Beschwerdekammer zu regeln ist, schlagen wir lediglich vor, in beiden Absätzen folgenden Satzteil zu streichen: "mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt".

Artikel 23

Ungores Erachtens sollte dieser Artikel durch die Bestimmung ersetzt werden, dass die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt vor der Abteilung zu erlautern, die für die Erstattung des technischen Gutachtens zustendig ist.

Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b

Im allgemeinen wird es schwierig sein, die Staatsangehörigkeit gerjenigen, die Patentanmeldungen einreichen, mit Sicherheit festzustellen. Wir schlagen vor, das Wort "Staatsangehörige" durch das Wort "Gebietsansässige" (Englisch: "residents") zu ersetzen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und AenderungsvorschlEge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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(4) Au sens du paragraphe 3, les demandes internationales dans lesquelles un Etat est désigné sont assimilées aux demandes déposées dans cet Etat. (5) Lorsque le montant de la contribution d'un Etat contractant ne peut être déterminé dans les conditions visées aux paragraphes 3 et 4 , le Conseil d'administration fixe ce montant en accord avec l'Etat intéressé. (6) Les dispositions de l'article 37, paragraphes 3 et 4 , sont applicables aux contributions financières exceptionnelles. (7) Les contributions financières exceptionnelles sont versées avec un intérêt dont le taux est uniforme pour tous les Etats contractants. Les remboursements interviennent dans la mesure où il est possible de prévoir des crédits à cet effet dans le budget et le montant ainsi prévu sera réparti entre les Etats contractants en fonction de la clé de répartition mentionnée aux paragraphes 3 et 5 du présent article. (8) Les contributions financières exceptionnelles versées au cours d'un exercice déterminé sont intégralement remboursées avant qu'il ne soit procédé au remboursement total ou partiel de toute contribution exceptionnelle versée au cours d'un exercice ultérieur.

Article 39

Avances

(1) Sur demande du Président de l'Office européen des brevets, les Etats contractants consentent à l'Organisation des avances de trésorerie, à valoir sur leurs versements et contributions, dans la limite du montant fixé par le Conseil d'administration. Ces avances sont réparties au prorata des sommes dues par les Etats contractants pour l'exercice considéré. (2) Les dispositions de l'Article 37, paragraphes 3 et 4 , sont applicables aux avances.

Article 40

Budget

(1) Toutes les recettes et dépenses de l'Organisation doivent faire l'objet de prévisions pour chaque exercice budgétaire et être inscrites au budget. En tant que de besoin, des budgets modificatifs ou additionnels peuvent être établis. (2) Le budget doit être equilibré en recettes et en dépenses. (3) Le budget est établi dans l'unité de compte fixée par le règlement financier.

Page 94

Article 37

Versements des Etats contractants au titre des taxes de maintien en vigueur des brevets européens (1) Chaque Etat contractant verse à l'Organisation au titre de chaque taxé perçue pour le maintien en vigueur d'un brevet européen dans cet Etat, une somme dont le montant correspond à un pourcentage de cette taxe, à fixer par le Conseil d'administration, qui ne peut excéder 75 G et est uniforme pour tous les Etats contractants. Si ledit pourcentage correspond à un montant inférieur au minimum uniforme fixé par le Conseil d'administration, l'Etat contractant verse ce minimum à l'Organisation. (2) Chaque Etat contractant communique à l'Organisation tous les éléments jugés nécessaires par le Conseil d'administration pour déterminer le montant de ces versements. (3) La date à laquelle les versements doivent être effectués est fixée par le Conseil d'administration. (4) Si un versement n'est pas intégralement effectué à a date fixée, l'Etat contractant est redevable, à compter de cette date, d'un intérêt sur le montant impayé.

Article 38

Niveau des taxes et des versements Contributions financières exceptionnelles (1) Le montant des taxes et le pourcentage, visés respectivement aux articles 36 et 37 , doivent être déterminés de manière que les recettes correspondantes permettent d'assurer l'équilibre du budget de l'Organisation. (2) Toutefois, lorsque l'Organisation se trouve dans l'impossibilité de réaliser l'équilibre du budget dans les conditions prévues au paragraphe 1, les Etats contractants versent à l'Organisation des contributions financières exceptionnelles, dont le montant est fixé par le Conseil d'administration pour l'exercice budgétaire condéré. (3) Les contributions financières exceptionnelles sont déterminées pour chacun des Etats contractants par référence au nombre des demandes de brevet déposées au cours de l'avant-dernière année précédant celle de l'entrée en vigueur de la présente convention et selon la clé de répartition ci-après: a) pour moitié, proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées dans chaque Etat contractant: b) pour moitié, proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées par les ressortissants de chaque Etat contractant dans celui des autres Etats contractants placé en seconde position, dans l'ordre décroissant des dépôts effectués par lesdits ressortissants dans les autres Etats contractants. Toutefois, les sommes mises à la charge des Etats dans lesquels le nombre des demandes de brevet déposées est supérieur à 25.000 sont reprises globalement et réparties à nouveau proportionnellement au nombre total des demandes de brevet déposées dans ces mêmes Etats.

Page 95

(4) Für die Anwendung des Absatzes 3 werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, für die dieser Staat benannt ist. (5) Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach den Absätzen 3 und 4 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. (6) Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (7) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (8) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Artikel 39

Vorschüsse (1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. (2) Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 40

Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Be-richtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird. (4) For the purpose of paragraph 3. international applications in respect of which any State is designated shall be regarded as applications filed in that State. (5) Where, in respect of any Contracting State, its scale position cannot be established in accordance with paragraph 3, the Administrative Council shall, with the consent of that State, decide its scale position. (6) Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the special financial contributions. (7) The special financial contributions shall be repaid together with interest at a rate the same for all Contracting States. Repayments shall be made in so far as it is possible to provide for this purpose in the budget; the amount thus provided shall be distributed among the Contracting States in accordance with the scale mentioned in paragraphs 3 and 5 above. (8) The special financial contributions remitted in any accounting period shall be wholly repaid before any such contributions or parts thereof remitted in any subsequent accounting period are repaid.

Article 39

Advances (1) At the request of the President of the European Patent Office, the Contracting States shall make advances to the Organisation, on account of their payments and contributions, within the limit of the amount fixed by the Administrative Council. Such advances shall be apportioned in proportion to the amounts due by the Contracting States for the accounting period in question. (2) Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the advances.

Article 40

Budget

(1) Income and expenditure of the Organisation shall form the subject of estimates in respect of each accounting period and shall be shown in the budget. If necessary, there may be amending or supplementary budgets. (2) The budget shall be balanced as between income and expenditure. (3) The budget shall be drawn up in the unit of account fixed in the Financial Regulations.

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Artikel 37

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzuserzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht ubersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Hohe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (3) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (4) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

Artikel 38

Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 36 und der Anteil nach Artikel 37 sind so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. (2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. (3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zur Hälfte im Verhältnis zur Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zur Hälfte im Verhältnis zu der zweithöchsten Zahl der Patentanmeldungen, die von den Staatsangehörigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden. Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht werden, werden jedoch zusammengefaßt und erneut im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

Article 37

Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents (1) Each Contracting State shall pay to the Organisation in respect of each renewal fee received for a European patent in that State an amount equal to a proportion of that fee, to be fixed by the Administrative Council; the proportion shall not exceed 75 per cent and shall be the same for all Contracting States. However, if the said proportion corresponds to an amount which is less than a uniform minimum amount fixed by the Administrative Council, the Contracting State shall pay that minimum to the Organisation. (2) Each Contracting State shall communicate to the Organisation such information as the Administrative Council considers to be necessary to determine the amount of its payments. (3) The due dates for these payments shall be determined by the Administrative Council. (4) If a payment is not remitted fully by the due date, the Contracting State shall pay interest from the due date on the amount remaining unpaid.

Article 38

Level of fees and payments - Special financial contributions (1) The amounts of the fees referred to under Article 36 and the proportion referred to under Article 37 shall be fixed at such a level as to ensure that the revenue in respect thereof is sufficient for the budget of the Organisation to be balanced. (2) However, if the Organisation is unable to balance its budget under the conditions laid down in paragraph 1, the Contracting States shall remit to the Organisation special financial contributions, the amount of which shall be determined by the Administrative Council for the accounting period in question. (3) These special financial contributions shall be determined in respect of each Contracting State on the basis of the number of patent applications filed in the last year but one prior to that of entry into force of this Convention, and calculated in the following manner: (a) one half in proportion to the number of patent applications filed in each Contracting State; (b) one half in proportion to the second highest number of patent applications filed by the nationals of each Contracting State in the other Contracting States.

However, the amounts to be contributed by States in which the number of patent applications filed exceeds 25,000 shall then be taken as a whole and a new scale drawn up determined in proportion to the total number of patent applications filed in these States.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publics par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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129. Zunächst wurde das Abstirmungsverfahren gelilart; daboi wurden zwei Verfahrensvorschläge mit lehrheit abgelehnt:

- ein Vorschlag der schwedischen Delegation, mit der 3. Variarte zu beginnen, dann gegebenenfalls uber die 2. Variante, schliczelich gegebenenfalls uber die 1. Variante abzustimmen; - ein Vorschlag der niederländischen Delegation, zunächst die Variante auszuscheiden, welche die wenigsten Stimmen erhielte. und dann die beiden ubrig bleibenden Varianten ein zweites lie einander gegenuberzustellen.

Die Konferenz beschloss mit Kehrheit, in der Reihenfolge: 1. - 2. - 3. Variante abzustimnen. 130. Die Abstimmung brachte weder eine 2 / 3 ihehrheit fur die 1. noch fur die 2. Variante, wohl aber fur die 3. Variante, die somit angenommen war. 131. Die italienische Delegation erblärte sich mit der von der Arbeitsgruppe IV vorgeschlagenen Herabsetzung der Anmeldesahlen von 30.000 auf 25.000 fur das zweitlotzte Jahr vor Inkrafttreter. des Uebersinkomens einverstanden. 132. Der so angenommene absatz 3 wurde ferner redaktionell verbessert, inčen zwei sätze zu bescnderen absätzen (neue Absätze 4 und 5) gemacht wurden.

Artikel 39 133. Die Konferenz beschloss auf Vorschlag der deutschen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 9), dass die in Artikel 39 geregelten Vorschlisse verzinslich sein sollen. Demzufolge wurle ein neuer Absetz 2 eingefigt, der auf Artikel 37 Absatz 4 verweist.

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Diese wurden mit Ausnahme der nachstehend behandelten Bestimmungen von der Konferenz ohne Diskussion gebilligt.

Artikel 36

126. Es bestand Einvernehmen caruber, dass zu den in Artikel 36 genannten eigenen Kitteln dor Organisation auch die Stcuern gehören, die auf die Bezüge der Bediomsteten des Europäischen Patentamts erhoben werden.

Artikel 38

127. Die Konferenz hatte darüber zu entscheiden, welche der drei in Artikel 38 Absatz 3 aufgefuhrten Varianten des Auf-bringungs- und Ruckzahlungsschlüssels, doren Auswirkungen aus den Anlagen 27, 27 a und 27 b zum Finanzbericht ersichtlich sind, der Diplomatischen Konferenz als Iösung präsentiert werden soll. Die Anregung der türkischen Delegation, diese Frage für die Diplomatische Konferenz offen zu lassen, fand keine Unterstützung. 128. Vor der Abstimmung uber diese Frage wiesen viele Delegationen noch einmal auf die Vor- bzw. Nachteile hin, die die einzelnen Varianten ihres Erachtens böten. Dabei wurde im allgemeinen die dritte Variante (Berücksichtigung der Patentanmeldungen und der voraussichtlichen Benutzung des Europäischen Patentants jeweils zur Hälfte) als eine Kompromisslösung bezeichnet, die in der Mitte zwischen der durchweg fur die grösseren Staaten gunstigeren ersten Variante und der durchweg fur die kleineren Staaten gunstigeren zweiten Variante liege.

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123. Die niederländische Delegation wies darauf hin, dass sie die Ergebnisse der Finanz-Studie hinsichtlich der Finanzbeiträge der Vertragsstaaten fur anfechtbar halte, da ihres Erachtens von höheren Gebuhren ausgegangen werden sollte (s. oben Punkt 89).

Sie ausserte ausserdem Zweifel, ob die geschätzte Zahl von 55 bzw. 48 erteilten Patenten je 100 Anmeldungen nicht zu hoch gegriffen sei. Dem wurde entgegengehalten; dass die Arbeitsgruppe I bei ihren Schätzungen seinerzeit von der Annahme ausgegangen sei, es wurden verhältnismässig viele europäische Patente erteilt werden, da zu vermuten sei, dass nur ernsthafte Erfindungen angemeldot wurden. 124. Die finnische Delegation tat darum, Angaben uber die finnischen Verfahrens- und Jahresgebuhren nachreichen zu durfen, damit die betreffenden Anlagen des Finanzberichts entsprechend ergänzt werden konnten.

Die Konferenz kam uberein, das Sekretariat möge diese zusatzlichen Angaben sowie don in Dolument 33 / 214,72 enthaltenen neu berechneten Aufbringungsschlussel, der Finnland einbezieht, in den Finanzbericht aufnehmen. ii) Genehmigung der Finanzbestimmungen des Uebereinkommens (Toil I Kapitel V: Artikel 144, 145, 158, 166 und 172) 125. Die Konferenz ertrterte anschliessend die oben genannten, von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteten Bestimmungen des Uebereinkommens.

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REGISTRUNGSBENEERENZ URBER DIE BERFULBERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR/219/72

BERICHT über die

6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

BR/219 d/72 ork/MP/cs

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Artikel 38 (Fortsetzung) (5) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (6) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

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Artikel 38 (Fortsetzung)

2. Fassung

Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Patentanmeldezahlen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zu einem Viertel [Zur Hälfte] im Verhältnis zur Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zu drei Vierteln [Zur Hälfte] im Verhältnis zu der zweithöchsten Zahl der Patentanmeldungen, die von den Staatsangehörigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden.

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25000 Patente angemeldet werden, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt. Im Sinn dieses Absatzes werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, für die dieser Staat benannt ist.

Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach diesen Kriterien ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. (4) Artikel 37 Absätze 4 und 5 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.

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Artikel 38 (44)

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 36 und der Anteil nach Artikel 37 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. (2) Istdie Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Massgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. (3) 1. Fassung

Die besonderen Finanzbeiträge werden nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt, der in direktem Verhältnis zu der Anzahl der Patentanmeldungen steht, die in den einzelnen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens eingereicht worden sind. Hierbei werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, für die dieser Staat benannt ist. Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach diesen Kriterien ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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erste enthält einen einfachen Aufbringungsschlüssel, der in direkten Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten in dem Jahr vor Inkrafttreten des Uebereinkommens steht. Die zweite sieht niedrigere Beiträge für Länder mit geringerer Patentintensität vor; die Sätze sind so gestaltet, dass sich für die Länder, die an der Spitze der Skala stehen, die Beiträge sich in vernunftigen Proportionen halten.

Die niederländische Delegation schlug eine dritte Fassung vor, die auf dem für POT geltenden vorläufigen Aufbrindungsschlüssel beruht. Hiergegen wurde jedoch eingewandt, dass dieser Aufbringungsschlüssel speziell geschaffen worden sei, um gewissen Problemen von Ländern anderer Kontinente gerecht zu werden, und dass er nur als vorläufige Lösung gedacht sei. Die Konferenz dankte der niederländischen Delegation dafür, diese Möglichkeit zur Sprache gebracht zu haben, vermochte aber diesen Vorschlag nicht als eine weitere Variante anzunehmen.

Die Konferenz beschloss, beide von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fassungen zwecks weiterer Prüfung im Entwurf beizubehalten und in der zweiten Fassung eine weitere Variante aufzunehmen, wonach unter den Buchstaben a und b an die Stelle der Sätze 1/4 bzw. 3/4 jeweils der Satz 1/2 tritt. Die Konferenz wird sich bemühen, dieses Problem auf ihrer letzten Tagung vor der Diplomatischen Konferenz im Juni 1972 zu lösen.

Artikel 50 (Rechnungsprüfung) 163. Die niederländische Delegation schlug vor, in Absatz 1 klarzustellen, dass im Kontrollausschuss unabhängige Rechnungs-

BR/125 c/71 zat/MP/K/cs

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französische Delegation erklärte, ciese Frage werde wie in allen Finanzministerien so auch im französischen Finanzministerium, geprüft; jedoch untersuche die französische Regierung auch andere Kgglichkeiten, und die Bestimmung sollte weit genug gefasst werden, um auch diese zu erfassen. Es wurde vereinbart, dass die Frage, ob eine interne Steuer vorgesehen werden soll oder nicht, im Zusammenhang mit dem Protokoll Uber die Vorrechte und Befreiungen zu erörtern sei.

Artikel 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) 161. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Regelung für die bereits geleisteten Zahlungen eines Staates vorzusehen ist, der aus dem Uebereinkommen ausscheidet, und zwar sowohl im Hinblick auf entrichtete Beiträge als auch in bezug auf künftige Jahresgebuhren. Ferner stellte sich die Frage, welche Beiträge von Staaten zu entrichten sind, die sich den Verhandlungen anschliessen, wie Monaco und Jugoslawien, oder die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten. Die Konferenz kam uberein, dass dieser gesamte Fragenkomplex der Arbeitsgruppe IV Uberwiesen werden sollte; diese Gruppe wurde gebeten, rechtzeitig bis zur Schlusstagung der Konferenz im Juni 1972 Bericht zu erstatten.

Artikel 42 c (Bemessung der Gebuhren und Anteile - besondere Finanzbeiträge) 162. Eine besonders schwierige Frage bildeten cie von den Witgliedstaaten zu entrichtenden besonderen Finanzbeiträge; hier hatte die Arbeitsgruppe zwei Fassungen zugenonnon, die dic Konferens prifen sollte. Die

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BESIENUNGSHORFERENZ

B. 115 sel, den 7. Juli 1971

UBER DIE EINFUERUNG BUNES EUROPAEISCHEN PATENEERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Zu Artikel 42 c

(4) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (5) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Zinssatz zuruckgezahlt, der in der Finanzordnung festgelegt wird. Die Ruckzahlungen erfolgen, insoweit zu diesem Zweck Kittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (6) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten bezonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zuruckgezahlt werden.

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Artikel 42c Bemessung der Gebuhren und Anteile - besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 42a und der Anteil nach Artikel 42b sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts des Europäischen Patentamts gewährleisten. (2) Ist das Europäische Patentamt jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan gemäss Absatz 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat fur das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

(3) 1. Fassung:

Die besonderen Finanzbeiträge werden nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt, der direkt proportional ist zu der Anzahl der Patentanmeldungen in den oder fur die verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens.

2. Fassung:

Die besonderen Finanzbeiträge werden fur jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Patentanmeldezahlen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens nach folgendem Aufteilungsverfahren festgelegt: a) zu einem Viertel im Verhältnis zur Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zu drei Vierteln im Verhältnis zu der zweithöchsten Sahl der Patentanmeldungen, die von den Staatsangehörigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden.

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 30.000 Patente angemeldet werden, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Fortfihring. on 12 × 10 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS!

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Abschliessend sprach sich die Arceitsgruppe fur den Vorschlag des Vorsitzenden mit der Massgabe aus, dacs der Beschluss des Verwaltungsrats mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden muss. Diese Lösung enthale jedoch gewisse Unsicherheitsfaktoren, und sie wurde nur in Ermangelung einer besseren Moglichkeit gebilligt. Die Gruppe pusserte sich schliesslich positiv zu der Bemerkung der französischen Delegation, dass der Beitrag Liechtersteins etwa ebenso hoch wie derjenige Honacos sein sollte.

In redaktioneller Hinsicht erfordert der Beschluss der Gruppe eine Aenderung der folgenden Artikel:

- Artikel 35 b Absatz 2 - Artikel 35 n Absatz 1 Buchstabe b - Artikel 44 Absatz 3, erste Fassung, am Ende - Artikel 44 Absatz 3, zweite Fassung, am Ende. c) Absatz 5

9. Zur Aenderung des Absatzes 5 siehe Nummer 21.

Artikel 52 b - Rechnungsprufung 10. Gemäss dem ihr von der Konferenz erteilten Mandat uberprufte die Arbeitsgruppe diesen Artikel und setzte an die Stelle des Ausdrucks "Kontrollausschuss" den Ausdruck "Rechnungsprufer". Diese Aenderung hatte die Streichung des letzten Satzteils des Absatzes 2 zur Folge. Auf eine Bemerkuns

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satzes 3, die von der Anzahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen ausgehen, sind nicht anwendbar, weil in Liechtenstein keine Patentanmeldungen eingereicht werden können (vgl. das von der Delegation Liechtensteins vorgelegte Dokument BR/GT IV/47/72).

Der Vorsitzende hatte folgende allgemeine Vorschrift vorgeschlagen (Dok. BR/GT IV/52/72): Kann für einen Vertragsstaat der Aufbringungssatz nach den in den beiden Fassungen von Artikel 44 Absatz 3 genannten Kriterien nicht bestimmt werden, so legt der Verwaltungsrat den Satz im Einvernehmen mit diesem Staat fest.

Obwohl diese Lösung den Nachteil habe, dass Liechtenstein seinen Beitragssatz erst im Augenblick der Einigung im Verwaltungsrat kennen wird, erscheine sie doch besser als andere Lösungen, die darin bestehen würden, den auf Liechtenstein anwendbaren Prozentsatz aus dem für die Schweiz geltenden Satz abzuleiten oder Liechtenstein einen Teil des von der Schweiz zu leistenden Beitrags tragen zu lassen.

Die deutsche Delegation teilte diese Auffassung. Die französische Delegation äusserte zwar einige Bedenken gegen eine Regelung, die den Verwaltungsrat ermächtigt, diesen Satz festzulegen, schloss sich aber ebenfalls dem Vorschlag des Vorsitzenden an. Die spansische Delegation, die sich ursprünglich für eine Einigung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Aufteilung des Beitrags ausgesprochen hatte, nahm schliesslich ebenfalls diesen Standpunkt ein.

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Diese Lage, - so stellte die Gruppe fest, - könnte im Falle Italiens eintreten. Bei Ausarbeitung des Artikels 44 im Jahre 1970 habe sie angenommen, dass in diesem Land die Zahl der jahrlichen Anmeldungen auf jeden Fall über 30.000 liegen würde. Da diese grundlegende Annahme angesichts der allgemeinen Entwicklung der Zahl der Anmeldungen fraglich geworden sei, sollte die Mindestzahl auf 25.000 Anmeldungen gesenkt werden, damit man das erreiche, was ursprlinglich gewollt war.

Im ubrigen - so wurde bemerkt - wären die sich aus der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 ergebenden Prozentsätze weder für Italien noch für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemcinschaft entscheidend, falls alle Ausgaben der EWG - Staaten, wie dies beim Zweiten Uebereinkommen möglicherweise der Fall sein werde, aus dem Gemeinschaftshaushalt bestritten.

Abschliessend sprach sich die Gruppe dafür aus, die Zahl der Anmeldungen, die im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens mindestens eingereicht sein müssen, auf 25.000 festzusetzen. Sie beauftragte das Sekretariat, die italienische Delegation auf diese Aenderung der zweiten Fassung von Artikel 44 Absatz 3 aufmerksam zu machen. b) Beitragssatz für bestimmte Vertragsstaaten (Absatz 3) 8. Die Gruppe prüfte die Frage, nach welcher Methode der Satz der besonderen Finanzbeiträge für Liechtenstein festgelegt werden sollte; die derzeitigen Vorschriften des Ab-

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Ueberprifung der Finanzvorschriften
(Punkt 2 der Tagesordnung)

Artikel 44 - Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

a) Absatz 3, zweite Fassung 6. Im Hinblick auf ihr Mandat (Dok. BR/125/71 Nummer 162 letzter Absatz und Nummer 164 Buchstabe b) war die Arbeitsgruppe der Ansicht, dass die Frage, ob die zweite Fassung des Absatzes 3 dahingehend geändert werden sollte, dass das Verhältnis von einem Viertel (Buchstabe a) zu drei Vierteln (Buchstabe b) durch das Verhältnis 50: 50 ersetzt wird, politischer Natur sei und daher von der Konferenz entschieden werden müsse. Es wurde vereinbart, die Berechnungen für beide Hypothesen in die Anlagen 27 a bzw. 27 b aufzunehmen. 7. Die Arbeitsgruppe prufte ferner die Frage, ob nicht zwecks kontinuierlicher Anwendung der am Ende der zweiten Fassung vorgesehenen Bestimmung (erneute Aufteilung der zu tragenden Lasten), die Schwelle von 30.000 Anmeldungen auf 25.000 Anmeldungen herabgesetzt werden sollte.

Ihres Erachtens müsste nämlich vermieden werden, dass ein geringfügiger Rückgang der Zahl der in einem Vertragsstaat eingereichten Anmeldungen, der bis zum vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens eintreten könnte, dazu führt, dass die betreffende Bestimmung auf diesen Staat nicht mehr anwendbar ist.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 11. April 1972 BR / 178 / 72

BERICHT

Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.

An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / GTIV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.

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à 30.000 , son, reprises globalement et réparties à nouveau proportionnellement au nombre total des demandes de brevet déposées dans ces mêmes États. Au sens du présent paragraphe les demandes internationales dans lesquelles un État est désigné sont assimilées aux demandes déposées dans cet État. (4) Les dispositions de l'article 43, paragraphes 5 et 6 , sont applicables mutatis mutandis aux contributions financières exceptionnelles. (5) Les contributions financières exceptionnelles seront remboursées avec un intérêt dont le taux sera fixé par le règlement financier. Les remboursements interviendront dans la mesure où il sera possible de prévoir des crédits à cet effet dans le budget et le montant ainsi prévu sera réparti entre les États contractants en fonction de la clé de répartition mentionnée au paragraphe 3 du présent article. (6) Les contributions financières exceptionnelles versées au cours d'un exercice déterminé seront intégralement remboursées avant qu'il ne soit procédé au remboursement total ou partiel de toute contribution versée * cours d'un exercice ultérieur.

Article 45

Avances

Sur demande de l'Office européen des brevets, les États contractants consentent des avances de trésorerie, à valoir sur leurs versements et contributions, dans la limite du montant estimé nécessaire par le Conseil d'administration. Ces avances sont réparties au prorata des sommes dues par les États contractants pour l'exercice considéré.

Article 46

Crédits pour dépenses imprévisibles (1) Des crédits pour dépenses imprévisibles peuvent être inscrits au budget de l'Office européen des brevets. (2) L'utilisation de ces crédits par l'Office européen * brevets est subordonnée à une décision préalable conseil d'administration.

Article 47

Budget

(1) Toutes les recettes et les dépenses de l'Office européen des brevets doivent faire l'objet de prévisions pour chaque exercice budgétaire et être inscrites au budget. (2) Le budget doit être équilibré en recettes et en dépenses.

Article 48

Autorisation de dépenses (1) Les dépenses inscrites au budget sont autorisées pour la durée d'un exercice budgétaire, sauf dispositions contraires du règlement financier.

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(4) Les États contractants communiquent à l'Office eur.péen des brevets tous les éléments jugés nécessaires par le Conseil d'administration pour déterminer le montant des versements. (5) La date à laquelle ces versements doivent être effectués est fixée par le Conseil d'administration. (6) Si un versement n'est pas intégralement effectué à la date fixée, l'État contractant sera redevable à compter de cette date, d'un intérêt sur le montant impayé. Le taux d'intérêt est déterminé par le règlement financier.

Article 44

Niveau des taxes et des versements - Contributions financières exceptionnelles (1) Le montant des taxes et le pourcentage visés respectivement aux articles 42 et 43 , doivent être déterminés de manière à ce que les recettes correspondantes permettent d'assurer l'équilibre du budget de l'Office opéen des brevets. (2) Toutefois, lorsque l'Office européen des brevets se trouve dans l'impossibilité de réaliser l'équilibre du budget dans les conditions prévues au paragraphe 1 , les États contractants versent à l'Office européen des brevets des contributions financières exceptionnelles dont le montant est fixé par le Conseil d'administration, pour l'exercice budgétaire considéré. (3) Jère variante

Les contributions financières exceptionnelles sont déterminées selon une clé de répartition directement proportionnelle au nombre des demandes de brevet déposées dans les divers États contractants au cours de l'avant-dernière année précédant celle de l'entrée en vigueur de la présente Convention. Au sens de la présente disposition, les demandes internationales dans lesquelles un État est désigné sont assimilées aux demandes déposées dans cet État.

me variante

Les contributions financières exceptionnelles sont déterminées pour chacun des États contractants, par référence au nombre des demandes de brevet déposées au cours de l'avant-dernière année précédant celle de l'entrée en vigueur de la présente Convention et selon la clé de répartition ci-après : a) pour un quart [pour moitié], proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées dans chaque État contractant; b) pour les trois-quarts [pour moitié], proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées par les ressortissants de chaque État contractant dans celui des autres États contractants placé en seconde position dans l'ordre décroissant des dépôts effectués par lesdits ressortissants dans les autres États contractants.

Toutefois, les sommes mises à la charge des États dans lesquels le nombre des demandes de brevet est supérieur

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(4) Artikel 43 Absätze 5 und 6 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (5) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Zinssatz zurückgezahlt, der in der Finanzordnung festgelegt wird. Die Rückzahlungen erfolgen. insoweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (6) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Artikel 45

Vorschüsse Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge im Rahmen des vom Verwaltungsrat anerkannten Bedarfs. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.

Artikel 46

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan des Europäischen Patentamts können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch das Europäische Patentamt setzt einen vorherigen Beschluß des Verwaltungsrats voraus.

Artikel 47

Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 48

Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (4) Article 43, paragraphs 5 and 6, shall apply mutatis mutandis to the special financial contributions. (5) The special financial contributions shall be repaid together with interest at a rate to be prescribed in the Financial Regulations. Repayments shall be made in so far as it is possible to provide for this purpose in the budget, and the amount thus provided shall be distributed among the Contracting States in accordance with the scale mentioned in paragraph 3 above. (6) The special financial contributions remitted in any accounting period shall be wholly repaid before any contributions or parts thereof remitted in any subsequent accounting period are repaid.

Article 45

Advances At the request of the European Patent Office, the Contracting States shall make advances, on account of their payments and contributions, to meet a need previously recognised by the Administrative Council. Such advances shall be apportioned in proportion to the amounts estimated to be due by the Contracting States for the accounting period in question.

Article 46

Appropriations for unforeseeable expenditure (1) The budget of the European Patent Office may contain appropriations for unforeseeable expenditure. (2) The employment of these appropriations by the European Patent Office is subject to a prior decision by the Administrative Council.

Article 47

Budget

(1) Income and expenditure of the European Patent Office shall form the subject of estimates in respect of each accounting period and shall be shown in the budget. (2) The budget shall be balanced as between income and expenditure.

Article 48

Authorisation for expenditure

(1) The expenditure entered in the budget shall be authorised for the duration of one accounting period. unless any provisions to the contrary are contained in the Financial Regulations.

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(4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (5) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (6) Sind die genannten-Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.

Artikel 44

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 42 und der Anteil nach Artikel 43 sind so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts des Europäischen Patentamts gewährleisten. (2) Ist das Europäische Patentamt jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan gemäß Absatz 1 auszugleichen. so zahlen die Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

(3) 1. Fassung

Die besonderen Finanzbeiträge werden nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt, der in direktem Verhältnis zu der Anzahl der Patentanmeldungen steht, die in den einzelnen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens eingereicht worden sind. Hierbei werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt. für die dieser Staat benannt ist.

2. Fassung

Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Patentanmeldezahlen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zu einem Viertel [zur Hälfte] im Verhältnis zur Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zu drei Vierteln [zur Hälfte] im Verhältnis zu der zweithöchsten Zahl der Patentanmeldungen, die von den Staatsangehörigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden. Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 30000 Patente angemeldet werden, werden jedoch zusammengefaßt und erneut im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt. Im Sinne dieses Absatzes werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, für die dieser Staat benannt ist. (4) Each Contracting State shall communicate to the European Patent Office such information as the Administrative Council considers to be necessary to determine the amount of its payments. (5) The due dates for these payments shall be determined by the Administrative Council. (6) If a payment is not remitted fully by the due date, the Contracting State shall pay interest from the due date on the amount remaining unpaid. The rate of interest shall be prescribed in the Financial Regulations.

Article 44

Level of fees and payments - Special financial contributions (1) The amounts of the fees referred to under Article 42 and the proportion referred to under Article 43 shall be fixed at such a level as to ensure that the revenue in respect thereof is sufficient for the budget of the European Patent Office to be balanced. (2) However, if the European Patent Office is unable to balance its budget under the conditions laid down in paragraph 1, the Contracting States shall remit to the European Patent Office special financial contributions, the amount of which shall be determined by the Administrative Council for the budgetary period in question. (3) Ist variant:

The amounts of these special financial contributions shall be determined in accordance with a scale directly proportional to the number of patent applications filed in the respective Contracting States during the last year but one prior to that of entry into force of the Convention. For this purpose, international applications in respect of which any State is designated shall be regarded as applications filed in that State.

2nd variant

These special financial contributions shall be determined in respect of each Contracting State on the basis of the number of patent applications filed in the last year but one prior to that of entry into force of this Convention. and calculated in the following manner: (a) one quarter [one half] in proportion to the number of patent applications filed in each Contracting State: (b) three-quarters [one half] in proportion to the second highest number of patent applications filed by the nationals of each Contracting State in the other Contracting States. However, the amounts to be contributed by States in which the number of patent applications exceeds 30,000 shall then be taken as a whole and a new scale drawn up determined in proportion to the total number of patent applications filed in these States. For the purpose of this paragraph, international applications in respect of which any State is designated shall be regarded as applications filec in that State.

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR 'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RĖGLEMENT D'EXÉCUTION et PREMIER AVANT-PROJET DE RĖGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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42

23. Artikel 2 g - Uebergangszeit

Dieser Artikel wurde von der Arbeitsgruppe in den neuen Artikel 42 c einbezogen (s. oben Punkt 17) und somit gestrichen. 24. Artikel 13 - Heushal teplen

Keine Bemerkungen Artikel 44 - Bewilligung der Ausgaben 25. Die Arbsitzgruppe beschloss, in dicsem Artikel wie auch in anderen Artikeln, in denen die Finanzordnung erwahnt wird, die Bezugnahme auf Artikel 53 als uberflüssig zu streichen. 26. Absatz 2 wurde dahingehend geändert, dass sich die Uebertragung nicht verbrauchter Mittel nach der Finanzordnung selbst richtet. 27. Artikel 45 - Heushaltsjahr

Keine Bemerknngen 23. 24 tikel 46 - Patrur? dos Heushaltsplans

Die Arbeitsgruppe billigte - vorbehaltlich einer Richtigstellung des engaischen Textes - die in Dokument BR/GT IV/31/70 enthaltene Fassung. 29. Lrtikel 47 - Featstellung des Hauchaltsplans

Keine Bemerkungen

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17. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für erforderlich, für die ersten Jahre der Tätigkeit des EPA eine besondere Bestimmung im Uebereinkommen zu treffen, wie sie im bisherigen Artikel 42 g enthalten war. Sie formulierte insbesondere die Verpflichtung des EPA, die besonderen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu verzinsen, im neuen Artikel 42 c Absatz 5 so, dass sie für alle Fälle gilt, in denen besondere Finanzbeiträge geleistet werden. 18. In bezug auf die Rückzahlung der Finanzbeiträge hielt die Arbeitsgruppe eine neue Bestimmung für zweckmässig, nach der früher gezahlte Beiträge erstattet sein müssen, bevor später geleistete Beiträge zurückgezahlt werden können (neuer Absatz 6).

Artikel 42 e (jetzt Artikel 42 d) - Vorschüsse 19. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe ist es sinnvoll, dass das EPA Vorschüsse nicht allein auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten verlangen kann, sondern auch auf deren Zahlungen gemäss Artikel 42 b. Vor allem später, wenn keine besonderen Finanzbeiträge mehr zu entrichten sind, könnte dem EPA kurzfristiger Finanzbedarf entstehen, insbesondere falls die vom Verwaltungsrat für die Zahlungen festzusetzenden Fälligkeitstermine nicht eingehalten werden. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass die Vorschüsse nicht unbedingt in demselben Haushaltsjahr, auf das sie angerechnet werden, beantragt werden müssen, sondern im Interesse eines reibungslosen Uebergangs von einem Haushaltsjahr auf das andere bereits im vorhergehenden Jahr beantragt und gewihrt werden können.

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vorteilen kann. Die französische Delegation behielt sich ihre Stellungnahme zu diesem Problem vor.

Die luxemburgische Delegation behielt sich vor, ihren Vorschlag der Konferenz zu unterbreiten, falls der unter Punkt 13 dargelegte Beitragsschlüssel nicht akzeptiert werden sollte. 15. Die Arbeitsgruppe war im übrigen bestrebt, den neuen Artikel 42 c so zu formulieren, dass eine besondere Aufteilung der Beitragssätze innerhalb einer Staatengruppe nicht ausgeschlossen ist. 16. In der Arbeitsgruppe wurde ferner die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls nach welchen Verfahren der Beitragsschlüssel nach dem Inkrafttreten des Uebereinkommens geändert werden könnte. Dass es zweckmässig sein könne, eine Aenderungsmöglichkeit vorzusehen, wurde von keiner Delegation bestritten. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, der Verwaltungsrat solle die Beitragssätze in gewissen Zeitabständen überprüfen. Nach Auffassung einer Delegation sollte der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss den Beitragsschlüssel ändern können.

Die Arbeitsgruppe äusserte sich nicht abschliessend zu dieser Frage. Sie stellte lediglich fest, dass der Beitragsschlüssel nicht nur für die ersten Jahre der Tätigkeit des EFA gelien solle, in denen die Einnahmen aus Gebühren und Zahlungen noch nicht ausreichen werden, um die Ausgaben des ETA zu decken.

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Dok. BR/GT IV/28/70). Dieser Fassung zufolge wird der Beitragsschlüssel zu 1 / 4 nach der Zahl der Patentanmeldungen und zu 3 / 4 nach der vermutlichen Inanspruchnahme des europäischen Patents gemäss der sogenannten Drei-Staaten-Theorie errechnet; für beide Berechnungselemente wären die Zahlen des vorletzten Jahres vor Inkrafttreten des Uebereinkommens massgebend. Die so errechneten Beitragssätze würden jedoch für Staaten mit mehr als 30.000 jährlichen Anmeldungen umverteilt, und zwar im Verhältnis zur Zahl der Anmeldungen in diesen Staaten.

Für die zweite Fassung traten die französische, die luxemburgische und die spanische Delegation ein. Nach Auffassung dieser Delegationen würde ein so errechneter Beitragsschlüssel für die kleineren Staaten im allgemeinen zu befriedigenderen und gerechteren Ergebnissen führen, als es bei einem Beitragsschlüssel lediglich auf Grund der Patentanmeldungen der Fall sei. Eine Umverteilung der Beitragssätze der Staaten mit mehr als 30.000 Anmeldungen sei ratsam, weil diese Beitragssätze sonst untereinander nicht genug ausgavogen seien. 14. Die Arbeitggruppe erörterte ferner einen Vorschlag der luxemburgischen Delegation (vgl. Dok. BR/GT IV/38/70), nach dem die EVG-Staaten ihre Beitragssätze, die sich aus dieser ersten Fassung des Beitragsschlissels (s. oben Punkt 12) ergeben wirden, untereinander in einem besonderen Verhältnis aufteilen würden. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, eine allgemeine Bestimmung des Inhalts einzuführen, dass eine Gruppe von Vertragsstaaten, die von der Möglichkeit des Artikels 8 Gebrauch gemacht hat, ihre Beiträge gemeinsam aufbringen und untereinander nach einem eigenen Schllissel BR/GT IV/41 d/70 K/bm

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11. In bezug auf den Beitragsschlüssel konnte sich die Abbitugruppe auf keine gemeinsame Lösung einigen. Sie beschloss, der Konferenz die beiden nachstehend dargelegten Fassungen des neuen Absetzes 3 vorzulegen. 12. Nach der ersten Fassung des Absetzes 3 bestimmt sich der Leitragsschlüssel nach der Anzahl der inländischen und ausländischen Patentenmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten im vorletzten Jahre vor Inkrafttreten des Ustercinkommens. Diese Bestimmung, die im alten Artikel 40 d Ab satz 2 enthalten war, wurde auf Anregung der britischen Delegation redaktionell verbessert: Insbesondere wurde die Möglichkeit einbezogen, dass Anmeldungen auf dem POT-Wog eingereicht werden können. Ferner wurde die von der Arbeitsgruppe I in der September-Bitzung angenommene Neufassung des Artikels 4 berücksichtigt, wonach des EFA mit dem Inkrafttreten des Uebereinkommens errichtet wird (vgl. Dek. BR / 48 / 70 ).

Die erste Fassung des Absetzes 3 wurde von der britischen, der deutschen und der norwegischen Delegation vor allem deshelv bnffirwortat, weil der beitragsschlüssel einfach und rationell zu berechnen sei; dagegen sei der nach der zweiten Fassung zu errechnede Beitragsschlüssel zu kompliziert, und ausserdem fihre es, wenn man die Beitragssätze einiger kleinerer Länder miteinander vergleiche, zu ungerechten Ergebnissen. 13. Die zweite Fassung des Absetzes 3 wurde auf Vorschlag der französischen Delegation eingeführt, die dabei von einem früheren Vorschlag der spanischen Delegation ausging (vgl.

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Der Anregung einer Delegation, wonach der Verwaltungsrat fur jede Staatengruppe einen individuellen Mindestbetrag festsetzen wlirde, mochte die Arbeitsgruppe nicht folgen; denn dann wlirde es ihres Erachtens die Logik verlangen, dass uberhaupt fur jeden Vertragsstaat der Mindestbetrag individuell festgesetzt wlirde, und eine derartige Aufgabe wlirde den Vervaltungsrat vor zu grosse Schwierigkeiten stellen.

Die Arbeitsgruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, dass ein flir alle Vertragsstaaten und Staatengruppen einheitlicher Mindestbetrag unter diesen Umständen die zweckmässigste Lösung sei. Sie beschloss demgemäss, den letzten Halbsatz des Absatzes 3 beizubehalten. 9. Der Arbeitsgruppe erschien es ferner richtig, aus 4bzcts 5 die Vorschrift zu streichen, dass der Verwaltungsrat die Fälligkeit der Zahlungen nach dem Bedarf des EPA an flüssigen Mitteln festzulegen habe; ihres Erachtens sollte die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in diesem Punkte nicht eingeengt werden.

Artikel 42 c - Bemessung der Geb'bhren und Zahlungen Artikel 42 d - Besondere Firenzbeiträge 10. Die Arbeitsgruppe fasste diese beiden Bestimmungen zu einem einzigen Artikel (nunmehr Artikel 42 c) zusammen, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausgaben des EPA grundsJtzlich durch die Gebuhren nach Artikel 42 a und die Seh'ungen nach Artikel 42 b geneckt werden müssen. Ist dies nicht möglich, wird das EPA auf Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zurlickgreifen können. Dies wird insbesondere während der ersten Jahre der Tätigkeit des EPA der Fall sein.

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BIDIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURKRUNG FINKS EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobach- ter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europa- rats hatte sich entschuldigen lassen . (1)

2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhand vor- schiedener Arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Adäendum) die Finanzvorschriften des Firsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein curo- päisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist.

(1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

BR/GT IV/41 4/70 K/m

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19

Artikel 42 g Uebergangszeit

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

(1) Während der Zeit, in der die Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechtcrhaltung der europäischen 'atente in diesen Staaten erhobenen Gebühren nicht ausreichen, um den Ausgleich des Haushaltsplans zu gewährleisten, nimmt das Europäische Patentamt die iälichkeiten nach Artikel 42 d in Anspruch. (2) Die dem Europäischen Patentamt auf diese Weise von den Vertragsstaaten gewährten Beiträge zuzüglich Zinsen, deren Satz in der Finanzordnung festgelegt wird, werden an die Vertragsstaaten erstattet, sobald die in Artikel 42a und 42b genannten Bittel ausreichen, um die erforderlichen Haushaltsüberschüsse zu erreichen.

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Versand

13

Resondere Finanzbeiträge

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Ist das Europäische Patentamt nicht in der Lage, den Haushaltsplan gemäss Artikel 42c auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. (2) Diese Beiträge werden nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt, der sich auf die Anzahl der Patentanmeldungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts stützt. (3) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die in diesem Artikel genannten Beiträge entsprechend anzuwenden.

Bemerkung zu Absatz 2:

Dieser Absatz wird in der nächsten Sitzung überprüft.

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Memessung der Gebühren und Zahlungen

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

Die Höhe der Gebühren nach Artikel 42 a und der Zahlungen nach Artikel 42 b sind so zu bemessen, dass der Ausgleich des Haushalts des Europäischen Patentants gewährleistet wird.

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REGIERUNGSKONFERENS

UEBER DIE EINFUERUNG
EINES EUROPAEISCHEN
PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 c, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens Uber ein Europäisches Patentrecht

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Artikel 42 e

11. Artikel 42 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Europäischen Patentamt Vorschlusse gewëhrt werden können. Die Arbeitsgruppe IV prifte den in ihm zum Ausdruck gebrachten Grundsatz und kam tiberein, die Prüfung in ihrer Oitobersitzu fortzusetzen.

Artikel 42 f

12. Damit das Europäische Patentamt allen erdenklichen Situationen gerecht zu werden vermag und damit es insbesondere während der Anlaufzeit unvorhergeseheue Ausgaben decken kann, ermöglicht Artikel 42 f, dass im Haushaltsplan des Pctontamts Nittel für unverhergescherie Ausgabeı veranschlagt werden können; die Verwendung dieser littel bedarf d. vorherigen Beschlusses des Verwaltungsates.

Artikel 42 g

13. Artikel 42 g gilt für die Uebergangszeit und sieht vor, dass in der Anlaufzeit besondere, rückzahlbare Finanzbeiträge erhoben werden können. Dieser Artikel bestimmt ferner, wie diese Beiträge im einzelnen zuvUckzuerstatten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV waren demit einverstanden, dass diese vorl3ufig als Artikel 42 g eingeordnete Vorschrift in die Uebergangstestinmungen aufgenommen wird.

Die Delegationen kamen tiberein, diesen Artikel in ihrer Oktobersitzung noch genauer zu priften.

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er für atente uppe wird ch "te und der raben rden, in it die- buroon ausser- gtaaten chen legationen ortrags-curo-Fillig- keitstermin erfolgen, Verzugszinsen zu entrichten sind. In den Vorschlaggen der deutschen Delegation war ferner vorgesehen (Vorschlag zu Artikel 42 b), den Zinssatz so festzusetzen, dass die Zinsen die Kosten einer etwaigen Kreditaufnahme decken. Die Delegationen erklärten sich zwar mit der Festsetzung eines solchen Zinssatzes grundsätzlich einverstanden, beschlossen aber, aus psychologischen Gründen die Höhe des Zinssatzes nicht in den Artikeln des Ueberuinkommens zu erwähnon, concern ihn in der Finanzordnung zu bestimmen.

Artikel 42 c 9. In Artikel 42 c soll der Grundsatz niedergelegt werden, dass die ordentlichen Finrahmen, nämlich die Gebtihren und die Zehlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufroch. . .haltung der rurgaaischen Patente erhobenen Gebtihren, so zu bemergen sind, dass der Haushalt ausgeglichen wird.

Artikel 42 d 10. Artikel 12 d regelt die besonderen Finanzbeiträge, die von Europaischer Patentamt in Anspruch genommen werden künnen. Noch nicht tohandelt wurie der zweite Absatz, der bestimmt, a die besonderen Finanzbeiträge nach einem Aufbringungsschlusse festgelegt werden sollen, der sich auf die Anzahl der Patentamielcungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr ver der Errichtung des Europäischen Patentants stützt. Die Prüfung dieses Absatzes wurde bis zur Oktobercitzung rurlichgestellt; in dieser Sitzung sollen die Vorschläge éer spanischen und der luxemburgischen Delegation, di sich für eiren anderen aufbringungsschlüssel ausgesprochen haben (siehe nachstehende Punkte 56 und 60), behandelt weris.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EFFEHERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR / GTIV / 32 / 70

PERICHT

Uber die zweite Sitzung der Arbcitegruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vam 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unber dem Vorsiez von Herra E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Loncon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vartreter cer WIIO/BIRPI und des Europatates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GEFTAITUNG DEE APRFIT

2. Auf Vorschlag ibres Voreitzenden beschloss sie Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnoharverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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Article 38

Devoirs de la fonction (1) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets sont tenus, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui par leur nature sont couvertes par le secret professionnel. (2) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets ne peuvent durant l'exercice de leurs fonctions déposer des demandes de brevets, directement ou par personne interposée. (3) Le Conseil d'administration arrète le statut des fonctionnaires et le régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets.

Article 39

Litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents

Une commission de recours, dont la composition et la procédure sont réglées par un statut particulier, est compétente pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents, dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents.

Article 40

Responsabilité (1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer, conformément aux principes généraux communs aux droits des États contractants, les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions. (3) La responsabilité personnelle des agents envers l'Office européen des brevets est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Les litiges relatifs à la réparation des dommages visés aux paragraphes 1 et 2 sont réglés par les tribunaux compétents pour de tels litiges au lieu du siège de l'Office européen des brevets.

CHAPITRE II

Dispositions financières Articles 41 à 52 (anciens articles 42 à 53 )

Bemerkong ru Kapitel 11: Dieses Kapitel wird später ausgearbeitet werden. Note to Chapter 11 This Chapter will be drafted later. Remarque concernant le chapitre II : Ce chapitre sera élaboré ultérieurement.

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Artikel 38

Amtspflichten

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamis sind verpflichtet. auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse. die=ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. nicht preiszugehen. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erlißt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39

Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten

Ein Beschwerdeausschuß. dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden. ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig. die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

Artikel 40

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht. das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten über den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schadenersatz befinden die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts zuständigen Gerichte

KAPITEL II

Finanzvorschriften Artikel 41 bis 52 (früher Artikel 42 bis 53)

Article 38

Duties of office

(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound. even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not. in the course of their employment. file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the service regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.

Article 39

Disputes between the European Patent Office and its staff An Appeals Committee whose composition and procedure shall be laid down in a special statute shall be competent to adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the service regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees.

Article 40

Liability

(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound. in conformity with the general principles common to the laws of the Contracting States. to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their service regulations or conditions of employment. (4) Disputes concerning the recovery of damages provided for in paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office is located.

CHAPTER II

Financial provisions Articles 41 to 52 (farmer Articles 42 to 53)

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

(ERSTER VORENTWURE)EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN?

   B R / 7070  i. e. cin. op.le


FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (42) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesen Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Pressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den in EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestinnt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Panner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Eom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Scehs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Pressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrage-

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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Bentheo wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsSc. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlöschs. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Rindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Rosciomi meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszoiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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2. Fasoung:

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 abs. 3).

Bemerkungen:

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgefiuhrt. Es sind auch andere Aufbringungsschlüssel denkbar. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

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Kapitel II

Finanzvorschriften Artikel 42 (49)

Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentants werden gedeckt: a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentants, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, daß ihr Ertrag mit seiner Ergänzung, durch die zusätzlichen Einnahmen grunésätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechtcrhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erläßt der [Verwaltungsrat]. (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestinmt:

1. Fassung:

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs. 1) Belgion 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxcmburg 0,2 Nicderlande 7,9

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, dén 26. Mai 1962 4488 / 12 / 62

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

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Brüssel, den 18. Januar 1962

Artikel 49 Deckung der Ausgaben (1) Dio Ausgaben des Duropäischen Patentants worden gedeckt : a) grundsätzlich durch dio Binnahmon des Europäischon Patentamts, insbosondere durch die nach den Vorschriften dioses Abkommens und dor Ausführungsordnung zu diosom Abkommen zu ontrichtenden Gobühren, und b) ausnahmsweise durch Boiträge dor Vortragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen.* (2) Dio im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Irtrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich allo Ausgaben des Europäischon Patentamts doekt und dass sie dio Dinrichtung und Aufrochterhaltung oinos Reservefonds ormöglichen, dessen Höchstbotrag durch dio Ausführungsordnung bestimmt wird.

Dio Gebühren werden durch die Gobührenordnung zu diesem Abkommen festgesotzt. Diese Gobührenordnung orlässt der [Verwaltungsra 3^7. (3) Dio in Absatz 1 dieses Artikols vorgosobenen Beiträge der Vortragsstaaten werden nach folgondem Aufbringungsschlüssel bestimmt :

1. Alternative :

Aufbringungsschlüssel des JWG-Vortrages (Artikol 200 Abs. 1)

Bolgion 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9

2. Alternative :

Aufbringungsschlüssel des revidierten Esagor Abkommens über die Errichtung oinus Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).

Bemerkungen :

1. Dio Arboitsgruppe bohält sich vor, die Möglichkeit zu prüfen, auf einen anderen Aufbringungsschlüssel zurüokzugreifen. 2. Dio Frage der Linführung oinos Anfangsboitirgagbénobozondaro für dio beitrotenden Stgaten wird spăter eamjit werden.

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Die deutsche und die belgiscie Delegation schliessen sich Eerrn var Benthem an.

Herr De Rause fügt hinzu, man könne vielleicht noch weitere Möglichkeiten finden. Entscheidend müsse der Gesichtspunkt sein, in welchem Umfang die einzelnen Staaten die durch das europäische Abkommen gebotenen Vorteile in Anspruch nehmen.

Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe die zweite Alternative einstimmig ablehnt. Die dritte Alternative hält der Präsident nur für den Fall der "geschlossenen Tür" für annehmbar.

Bei einer Bevorzugung der Lëzung der "offenen Tür" werde die dritte Lösung dazu führen, dass der Vertragsstaat mit der grössten Zahl von Anmeldungen auch die durch die Anmeldungen aus den Drittstaaten verursachten Ausgaben decken müsse.

Der Präsident hält es für angebracht, die erste Alternative anzunehmen, da sie die Wirtschaftskraft der einzelnen Staaten berücksichtige. Diese Alternative werde zwar im Falle eines Beitritts oder einer Assoziierung von Drittstaaten bestimmte Schwierigkeiten hervorrufen, die jedoch beseitigt werden könnten.

Da sich die Gruppe noch nicht endgültig für die eine oder andere Lösung entscheiden kann, beendet sie die Erörterung dieser Frage.

Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, die zweite Alternative zu streichen.

Die Gruppe behält sich vor, die Möglichkeit weiterer Alternativen zu untersuchen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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Herr Fressonnet erklärt, diese Frage sei nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamtes von Bedeutung. Er denkt an die Fälle des Beitritts oder der Assoziierung von Drittstaaten.

Der Präsident bittet ihn, diese Frage zurückzustellen, da sie erhebliche Schwierigkeiten bereite. Das europäische Abkommen sehe keine Klauseln über einen automatischen Beitritt vor. Der Beitritt sowie die Assoziierung eines Drittstaates setzten ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten voraus, in welchem das Schicksal der für das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaates bereits gewährten Rechte geregelt werden müsse. In einem solchen Abkommen könne man ebenfalls die Frage einer fnahmegebühr klären. Man könne sogar noch weiter gehen und die Gewährung des europäischen Schutzes für Angehörige von Drittstaaten davon abhängig machen, dass diese Staaten sich an der Finanzierung des Europäischen Patentamtes beteiligten. Hierbei handele es sich jedoch um einen Fragenkomplex, der gesondert erörtert werden müsse.

Herr Fressonnet macht den Vorschlag, zu diesem Artikel eine entsprechende Fussnote aufzunehmen.

Einsichtlich des Aufbringungsschlüssels befürwortet Herr Fressonnet die dritte Alternative, weil sie die aus den einzelnen Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist eingereichten Anmeldungen berücksichtige. Er räumt jedoch ein, dass geprüft werden müsse, ob die für das Internationale Patentinstitut gültigen Merkmale auch für das Europäische Patentamt herangezogen werden könnten. Auf jeden Fall müsse die zweite Alternative ausgeschlossen werden, da sie die für die Patente massgeblichen Verhältnisse unberücksichtigt lasse.

Herr van Bonthem, der ebenfalls die zweite Alternative ablehnt, meldet Zweifel hinsichtlich der dritten Alternative zur Finanzierung der Tätigkeiten des Internationalen Patentinstituts an. Er hält es für äusserst schwierig festzustellen, aus welchen Ländern die europäischen Patentanmeldungen stammen. Diese Feststellung sei beim Internationalen Patentinstitut ohne Schwierigkeiten möglich. Die niederländische Delegation befürwortet daher die erste Alternative.

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Die Gruppe nimmt den Grundsatz der Kostendeckung an. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine elastischere Formulierung zu treffen.

Zu Buchstabe b) über die Einrichtung eines Reservefonds bemerkt der Präsident, dass er eine solche Lösung für sehr vorteilhaft halte, da sie in günstigen Zeiten eine Auffüllung des Fonds gestatte, auf den zurückgegriffen werden könne, wenn die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten.

Eine Änderung der durch die Gebührenordnung vorgesehenen Gebührensätze sei darum bei Schwankungen der Einnahmen nicht erforderlich. Dieses System gestatte eine grössere Anpassungsfähigkeit.

Die Gruppe befürwortet die Einrichtung eines Reservefonds und billigt ausserdem den Vorschlag von Herrn De Reuse, für diesen Fonds einen Höchstbetrag vorzusehen. Diesem Betrag könne ein bestimmter Hundertsatz der jährlichen Einnahmen zugrunde gelegt werden. Diese Frage kann später entschieden werden.

Da das Abkommen möglichst bald zur Unterzeichnung vorgelegt werden soll, beschliesst die Gruppe, die Klamzern in Absatz 2 wegfallen zu lassen. Angesichts der Zweifel, ob die Gebühren bereits in naher Zukunft festgelegt werden können, ist es zweckmässiger, die Festlegung dem Verwaltungsrat zu überlassen.

Artikel 49 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Dieser soll prüfen, inwieweit die Artikel 49 und 49 a) zusammengefasst werden können.

Erörterung des in Artikel 49 a) aufgestellten Grundsatzes

Herr de Nayser stellt die Frage, ob man nicht vorsehen müsse, dass die Mitgliedstaaten für die Aufbauzeit und den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamtes besondere finanzielle Beiträge zahlen.

Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Bestimmung müsse in den Schlussbestimmungen des Abkommens stehen, könne aber für eine spätere Erörterung zurückgestellt werden.

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hoch sind und dem Interesse am europäischen Patent schaden: Der Präsident ist einerseits der Ansicht, dass selbst recht hohe Gebühren des Europäischen Patentamtes immer noch unter den gesamten Kosten für sechs nationale Anmeldungen liegen würden. Andererseits befürchtet er Einwendungen, wenn man ein Abkommen ohne Regelung der Gebührenfrage vorlegen würde.

Herr van Benthem macht ausserdem geltend, dass die Erteilung der Patente im öffentlichen Interesse erfolge, um die Entwicklung der Technik zu fördern und ihre Verbreitung zu gewährleisten.

Diese sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenden Gebühren dürften nicht von einer Zahlung der Anmilder abhängig sein.

Herr Pfanner lässt das Argument von Herrn van Benthem insoweit gelten, als die Staaten im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzes für die Erfindungen vorzusehen. Dieses Interesse sei durch die Errichtung des Europäischen Patentamtes gewahrt, werde jedoch gegenstandslos, sobald das Patentamt errichtet worden sei. Fir das normale Funktionieren des Patentamtes müssten andere Grundsätze herangezogen werden, wie zum Beispiel das Kostendeckungsprinzip.

Der Präsident stellt fest, dass die Mehrheit der Gruppe den Grundsatz der Kostendeckung befürwortet. Hierzu bemerkt er noch folgendes: Anerseits müsse man sich darüber klar sein, dass das Europäische Patentamt für recht lange Zeit erhebliche Subventionen benötige; andererseits dürfe man nicht vergessen, dass die für die Deckung der Ausgaben notwendigen Gebühren um so geringer seien, als die Zahl der Anmeldungen steige.

Man könne sich fragen, ob der Ausschluss von Angehörigen der dritten Staaten vom europäischen Rechtsschutz nicht dazu führe, dass das Patentamt seine Ausgaben nicht decken könne, weil nahezu 50 v.K. der möglichen Anmeldungen aus den Drittstaaten kommen würden.

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Erörterungen zu Artikel 49 des Vorentwurfs

Dieser Artikel stellt den Grundsatz für die Festlegung der Gebühren des Europaischen Patentamtes auf. Zu Buchstabe a) weist der Präsident darauf hin, dass eine Deckung aller Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren erst nach der vollständigen Errichtung des Patentamtes und sogar erst noch etwas später in Betracht kommen könne, nämlich erst dann, wenn die Patente die Gruppe der höchsten Jahresgebühren erreichten.

Herr van Benthem hält die Regelung unter Buchstabe a) für zu wenig elastisch. Sie könne zu einer häufigen Änderung der Gebührenordnung führen. Ausserdem sei zu befürchten, dass derart hohe Gebühren festgesetzt werden müssten, dass sie dem Interesse am europäischen Patent schadeten.

Der Präsident antwortet ihm, dass ihm der unter Buchstabe a) aufgestellte Grundsatz nicht derart starr erscheine.

Man müsse zwei Gesichtspunkte berücksichtigen. Einerseits dürfe das Europäische Patentamt keine Gewinne erzielen. Andererseits sei es undenkbar, dass die Tätigkeit des Patentamtes Subventionen der Vertragsstaaten erforderlich mache.

Der Präsident hält es für ausreichend, den Grundsatz festzulegen, dass die Gebühren die Ausgaben des Patentamtes decken müssen. Fünf Delegationen befürworten diesen Grundsatz.

Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass eine Heranziehung der Vertragstaaten zur Finanzierung dazu führen könnte, dass die nationalen Finanzministerien bei der Ratifizierung des Abkommens Schwierigkeiten machen, würde die niederländische Delegation einer Lösung den Vorzug geben, wonach die Gebühren in der vom Verwaltungsrat erlassenen Gebührenordnung nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Sie unterstützt die Tendenz, dass die Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren gedeckt werden, hält aber cin freies Ermessen für erforderlich, um, zu vermeiden, dass die Gebühren zu

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 49a

Deckung der Ausgaben

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 200; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art.13; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art.13, Abs.8. 2. Bemerkungen:

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung lehnt sich an Art.13, Abs. 1 des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros an.

Zu Abs. 2: In drei Alternativen werden die Aufbringungsschlüssel des EVG-Vertrags ( $ 200 Abs.1), der Fariser Verbandsübereinkunft (Art. 13 Abs.8) und des revidierten Haagor Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs.8) zur Diskussion gestellt.

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Zu Artikel 49

Gebühren

1. Materialien:

Haager Abkommen über die internationale Hinter gewerblicher Muster und Modelle in der Haager vom 28. November 1960, Art. 19.

2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Entsprechend der Regelung in Art.19, Buch Haager Abkommens wurde in Abs.1, Buchst.a) das deckungsprinzip festgelegt, das naturgemäß ers völligem Aufbau des Europäischen Patentants un Vorhandensein eines normalen Bestandes an erte tenten angewendet werden kann, d.h. etwa 20 Ja dem völligen Aufbau des Europäischen Patentamt diesem Zeitpunkt wird das Europäische Patentam Zuschüsse der Vertragsstaaten finanziert werde Diese Zuschüsse werden in den ersten Jahreñ na Eröffnung des Europäischen Patentamts wachsen, dann allmählich wieder zu verringern. liegen de sels, nach dem die Zuschüsse für die einzelnen staaten zu berechnen sind, vgl. Art. 49 a des A wurfs.

In Klammern wird entsprechend Art.19, Buck Haager Abkommens die Bildung eines Reservefonds kussion gestellt.

Zu Abs. 2: Durch die Klammer sollen die beiden Möglic für den Erlaß der Gebührenordnung zu diesem Abk gedeutet werden: Entweder wird die Gebührenordn zeitig mit dem Abkommen selbst festgelegt oder später vom Verwaltungsrat erlassen. Ihr Vorsitz würde der ersten Möglichkeit den Vorzug geben.

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VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]

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(1) tie Ausgaben des Europäi̧schen Patertants werden gedeckt

a) durch die Einnahmen des Europäiscien Patentamts, insbesondere durch die nach der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichtercen Gebühren, und b) durch Beiträge der Vertragsstaatem, soweit die Einnahmen des Europäischen Patertants nicht ausreichen. (2) Die Beiträge der Vertragsstaaten werien nach folgendem iufbringungsschlüssel bestimmt:

1. Alternative

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (iitikel 200 abs.1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9 2. Alternative

Aufbringungsschlüssel der Pariser Verbarisübereinkunft (iitikel 13 abs. 8)

Belgien 15 Einheiten Deutschland 25 Einheiten Frankreich 25 Einheiten Italien 25 Einheiten Luxemburg 3 Einheiten Niederlande 10 Einheiten

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(1) Die Gobühren des Europäischen Patentamts sind so festzusetzen,

a) daß ihr Ertrag alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt, i ünd b) daß sie die aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglichen. 7 (2) Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkemen festgesetzt i, die der Verwaltungsrat erläßt. 7

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
「Artikel 41 bis 49 g7

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Art. 40 MPO

- 2 -

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 38 | M/PR/III | S. 169-171 | | " | 38 | M/PR/III | S. 175, Nr. 101-106, Nr. 113-122 | | " | 38 | M/PR/G | S. 211 |

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Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel (1) - gestrichen - (siehe Artikel 76 a Absatz 1) (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, a) - gestrichen - b) - gestrichen - c) - gestrichen - d) - gestrichen - (a̅^bis ) ob den Erfordernissen des Artikels 154 Absätze 2 und 3 entsprochen worden ist; e) ob die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Bestimmung in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; e^bis ) ob der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; f) - gestrichen - g) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Bemerkunc zu Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe dols: Diese Bestimmung wird erneut geprüft, wenn die Fassung des Artikels 154 feststeht.