Art3dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art3dPCTBE1973
- Numéro d'article : 3
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 003 (Deutsche Fassung)/Art3dPCTBE1973.pdf
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Artikel 3 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 3 MPO Territoriale Wirkung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|
| B R / 6 / 69 | 2 a | B R / 7 / 69 | Rdn. 10 |
|---|---|---|---|
| B R / 6 / 69 | 2 a | B R / 26 / 70 | Rdn. 13 |
| B R / 184 / 72 | 3 | B R / 209 / 72 | Rdn. 14 |
Dokumente der MDK
| L 1972 | 3 | M/146/R 1 | Art. 3 |
|---|
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EPR 7705175
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973
M/ 146/R 1
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss
Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 1 bis 26
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ERSTER TEIL
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN
Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Artikel 2
Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung europäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
Artikel 3
Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.
Artikel 4
Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten ist, nachstehend Organisation genannt wird und mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet ist. (2) Diese Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird von einem Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit von einem Verwaltungsrat überwacht wird.
Vgl. Regel 8 (Patentklassifikation)
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
PART I
GENERAL AND INSTITUTIONAL PROVISIONS
Chapter I
General provisions
Article 1
European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.
Article 2
European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called European patents. (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.
Article 3
Territorial effect The grant of a European patent may be requested for one or more of the Contracting States.
Article 4
European Patent Organisation (1) This Convention hereby establishes a European Patent Organisation, common to the Contracting States and hereinafter referred to as the Organisation, which shall be endowed with administrative and financial autonomy. (2) The Organisation shall grant European patents. This task shall be carried out by a European Patent Office, whose work shall be supervised by an Administrative Council.
[^0]
Chapter II
The European Patent Organisation Article 5 Legal status (1) The Organisation shall have legal personality.
[^0]: Cf. Rule 8 (Patent classification)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conference intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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dass der Zusammenarbeitsvertrag fur alle Vertragsstaaten des swetton Uebereinkommens auch dann Wirkungen haben sollte, wenn er nicht von allen ratifiziert worden sei. Werde der Zusammenarbeitsvertrag nicht von allen diesen Staaten ratifiziert, so kämen die Angehörigen von Drittländern, die Vertragsstaaten des PCT seien, in einem Vertragsstaat des zweiten Uebereinkommens, der den PCT nicht ratifiziert habe, in den Genuss von Vorteilen, die die Angehörigen dieses Staats in den Drittländern nicht erhielten.
Dagegen wurde eingewandt, dass die Vertragsstaaten des zweiten Uebereinkommens vorsehen könnten, dass ein Gemeinschaftspatent aufgrund einer internationalen Anmeldung selbst dann erteilt werden könne, wenn nicht alle diese Staaten den PCT ratifiziert hätten.
Ferner wurde hierzu bemerkt, dass nach Artikel 96 des zweiten Uebereinkommens bestimmte Vorschriften eines internationalen Abkommens (Uber den Festlandssockel) fur alle Vertragsstaaten bindend sein sollten, auch wenn nicht alle diese Staaten das Abkommen ratifiziert hätten. c) Artikel, zu denen von den Delegationen Bemerkungen vorgebracht wurden
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 14. Zwei Delegationen hielten es fur besser, diese beiden Bestimmungen in Teil 2 Kapitel III, uber die Wirkungen des europäischen Patents, aufzunehmen.
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BERICHT
über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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VORBEMERKUNGEN
1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. März 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung uberarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausfuhrungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden. 2. Der Redaktionsausschuss hat sich bei seiner Arbeit auf die 1971 gedruckten Texte des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung gestützt und ausserdem die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen und in Dokument BR/139/71 wiedergegebenen Aenderungen an diesen Texten berucksichtigt, soweit sie die Konferenz auf ihrer 5. Tagung genehmigt hatte. Ferner berucksichtigte der Redaktionsausschuss die Aenderungen, die die Konferenz an einigen Artikeln des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens selbst vorgenommen hatte (Dok. BR/160/7 Gleichzeitig hat er die Mandate ausgefuhrt, die ihm von der Konferen in bezug auf mehrere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung erteilt worden waren; diese Mandate sind im Bericht uber die 5. Tagung der Konferenz aufgefuhrt (Dok. BR/168/72). 3. Der Redaktionsausschuss hat entsprechend dem allgemeinen Mandat, das ihm die Regierungskonferenz erteilt hatte (Dok. BR/168/7 Anlage V), in die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe I in der 11. Sitzung vorbereitet hatte (Dok. BR/176/72). Ferner hat er in den Uebereinkommensentwurf die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer 4. Sitzung ausgearbeitet hatte (Dok. BR/173/72). Im ubrigen hat er im Uebereinkommensentwurf bereits die Aenderungsvorschläge der Untergruppe "Protokoll" der Arbeitsgruppe I berucksichtigt (Dok. BR/GT I/161/72).
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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Artikel 1 bis 30
Allgemeine Bestimmungen - Materielles Patentrecht (Bericht der britischen Delegation - Dok. BR/16/69) 13. Die Konferenz stellte zu Artikel 2 a fest, dass der Anmelder nach Artikel 68 a ein europBisches Patent fur einen einzigen Vertragsstaat beantragen kann. Sie war der Ansicht, dass Artikel 2 a in der englischen Fassung entsprechend angepasst und die Bemerkung zu diesem Artikel"gestrichen"werden sollte. 14. Die Konferenz stellte zu Artikel 9 fest, dass beim derzeitigen Stand der Entwicklung die Frage, ob Computerprogramme Gegenstand von Patenten sein können, nicht zu beantworten ist. 15. Einige Delegationen erklărten, sie hätten bei Artikel 11 Absatz 3 eine Lösung vorgezogen, welche die in Artikel 6 des Strassburger Uebereinkommens vorgesehene Alternative ubernimmt, d.h. eine Lösung, durch die lediglich ein Doppelschutz fur ein und dieselbe Erfindung vermieden wird. Von anderen Delegationen wurde bemerkt, dass diese Lösung nicht zu dem System der aufgeschobenen Prufung passe, fur das man sich in diesem Uebereinkommen entschieden habe. Wenn nämlich fur die spBtere Anmeldung die Prufung beantragt werde, während fur die erste Anmeldung noch kein Prufungsantrag gestellt worden sei, so sei eine Entscheidung Uber die zweite Anmeldung so lange nicht moglich, wie das Erteilungsverfahren fur die erste Anmeldung nicht abgeschlossen sei. Die Konferenz hielt aus diesen Grlnden an dem von der Arbeitsgruppe fur Artikel 11 Absatz 3 angenommenen Wortlaut fest; die Frage könnte gegebenenfalls erneut geprüft werden, nachdem die interessierten Kreise Gelegenheit gehabt haben, sich zu Mussern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFNUNG DER TAGUNG
Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG
Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgslegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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Artikel 2 a - Territoriale Begrenzung 10. Die Gruppe weist darauf hin, dass zu der Frage, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt werden kann, nicht Stellung genommen wurde. (Vgl. ausserdem Bemerkungen zu Artikel 8 a).
Artikel 3 - Europaisches Patentamt 11. Keine Bemerkungen
Artikel 4 - Europaisches Patentgericht 12. Die Gruppe hielt es nicht fur notwendig, einen Artikel uber die Schaffung eines Europäischen Patentgerichts vorzusehen.
Die britische Delegation behielt sich vor, zu dieser Frage nach Ausaroeitung aller Artikel des Vorentwurfs endgültig Stellung zu nehmen.
Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung 13. Die Gruppe war bestrebt, eine Fassung zu erarbeiten, die den hierfur im Memorandum (Dok. BR/2/69, Abschnitt II Punkt 3) dargelegten Grundsätzen entspricht und sich auf die Bestimmungen des Artikels 2 der Pariser Verbandsubereinkunft stützt. Dies ist einer der Grunde dafur, dass das Wort "Sitz", das in der Gruppe Gegenstand von Erbrterungen war, durch die in der Pariser Verbandsubereinkunft enthaltene Formulierung ersetzt wurde: "tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung".
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluis wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTBL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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Artikel 3 a
Territoriale Beerenrure
| Von der A-heitsgruppe aus-rearheiteter Text |
|---|
| Ein euronäisches Patert kann für alle |
| oder einen Teil der Vertragsstaaten bean- |
| traet werden. |
Bemerkung:
Dieser Artikel muss später erneut er- prüft werden, insbesondere unter den Genichtsrunkt, ob ein euronäisches Patent auch für einen einzigen Ver- tragsstaat beantragt werden kann.
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- vor den einzelnen Absätzen des Vorentwurfs von 1965 bedeutet, dass der Vorentwurf von 1965 gegenüber dem Vorentwurf von 1962 unverändert ist. Dieser Hinweis soll den Vergleich des Vorentwurfs von 1965 mit dem EFTA-Entwurf erleichtere. + in der Spalte "EFTA-Entwurf" bedeutet, dass der Text des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht von 1962 in den EFTA-Entwurf unverändert übernommen worden ist.
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ERLÄUTERUNGEN
Vorentwurf von 1965 bedeutet: Vorentwurf eines Abkommens Uber ein europilisches Patentrecht von 1962 unter Berilcksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65-D der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Januar 1965 enthaltenen Änderungen.
EFTA-Entwurf bedeutet: EUROPEAN FREE TRADE ASSOCIATION Draft of an open European Patent Convention forming the first Convention in the twopart scheme - Annex III zum Arbeitsdokument EFTA 4/67 vom 19. Januar 1967. Diesem Entwurf lag nur der Vorentwurf eines Abkommens Uber ein europilisches Patentrecht von 1962 zugrunde, da das obengenannte Arbeitsdokument vom 22. Januar 1965 nicht veröffentlicht ist.
Strassbg.Abk. bedeutet: Ubereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, gezeichnet am 27. November 1963 in Strassburg.
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REZIFRUMISKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTEPTFILUNGSVERFAHRENS
Bril-zel, der 25. Juli 1969
BR/6/69
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 1 bis 41
von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung
in synoptischer Darstellung mit
- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
BR/6 4/69 bm
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Artikel 3
Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.