Art38dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art38dPCTBE1973
- Numéro d'article : 38
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 038 (Deutsche Fassung)/Art38dPCTBE1973.pdf
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Artikel 38 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 38 MPÜ Eigene Mittel der Organisation
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vore. | 49 | IV/215/62 | S. 101-103 |
| VE Mai 1962 | 42 | 6551/IV/62 | S. 17, 60 |
| IV/215/62 | 49 | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1970 (Ue) | 42a | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 7 |
| BR/GT IV/31/70 | 42a | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 6 |
| BR/88/71 | 42a | BR/125/71 | Rdn. 160 |
| BR/199/72 | 36 | BR/219/72 | Rdn. 126 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 36 | M/146/R 2 | Art. 38 |
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die Frist nicht zu lang zu bemessen. Eine Frist von vier Monaten erscheint für die Bedürfnisse des Anmelders ausreichend. Eine kürzere Frist dürfte weder notwendig noch zweckmäßig sein, da der Anmelder die Prioritätserklärung möglichst erst nach Mitteilung des Aktenzeichens der europäischen Patentanmeldung einreichen soll.
Absatz 2 gibt dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit, Nachweise für die in Anspruch genommene Priorität zu fordern. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an Artikel 4 D Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft an. Es kann zweifelhaft erscheinen, ob eine Notwendigkeit dafür besteht, solche Nachweise schon im Verfahren bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents vor der Prüfungsstelle zu fordern. In aller Regel soll die Prüfungsstelle von einer Prüfung der in Anspruch genommenen Priorität absehen. Es wird noch zu prüfen sein, ob die Prüfungsstelle in bestimmten Fällen doch eine gewisse Prüfung der Prioritätserklärung vornehmen muß, beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Anmeldung. Die bisherigen Bestimmungen über das Verfahren vor der Prüfungsstelle sehen eine solche Prüfung nicht vor. Ob und inwieweit die Prüfungsstelle eine solche Prüfung vornehmen soll, kann der Regelung in der Ausführungsordnung überlassen bleiben.
In der Ausführungsordnung wird gegebenenfalls eine Verpflichtung des Anmelders vorgesehen werden müssen, eine Übersetzung der Unterlagen der ersten Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen.
Die Fristbestimmung in Absatz 2 ist in Klammer gesetzt worden, da sie möglicherweise mit anderen Fristvorschriften in einem besonderen Artikel zusammengefaßt werden soll. Der Arbeitsentwurf sieht vor, daß die Frist frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet. Nach Artikel 4 D Abs. 3 Satz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft wäre an sich nur eine Mindestfrist von
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Zu Artikel 67 b
Inanspruchnahme der Priorität
1.) Materialien:
a) Pariser Verbandsübereinkunft, Artikel 4 D,F,H b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 19.
2.) Bemerkungen:
Artikel 67 b behandelt das Verfahren für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten.
In Absatz 1 wird vorgeschlagen, für die Inanspruchnahme der Priorität eine Frist von Vier Monaten von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung ab vorzusehen. Die Pariser Verbandsübereinkunft stellt in Artikel 4 D Abs. 1 die Länge der Frist für die Prioritätserklärung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers. Im Recht der Vertragsstaaten ist die Frist zur Inanspruchnahme der Priorität verschieden lang. So sehen das französische und das italienische Recht eine Frist von sechs Monaten vor. Das deutsche Recht gewährt eine Frist von zwei Monaten für die Inanspruchnahme der Priorität und eine weitere Frist von zwei Monaten für die Nennung des Aktenzeichens der ersten Anmeldung. Das niederländische Recht sieht eine Frist von drei Monaten und das luxemburgische Recht eine Frist von zwei Monaten vor. Der Rechtszustand in Belgien konnte nicht ermittelt werden.
Für die Bemessung der Frist im Arbeitsentwurf war die Überlegung maßgebend, daß die Prioritätserklärung rechtzeitig vor der Einholung des Neuheitsberichts gemäß Artikel 73 des Entwurfs vorliegen soll. Der Zeitpunkt, zu dem der Neuheitsbericht eingeholt werden kann, kann, je nachdem ob die Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder über eine nationale Hinterlegungsstelle eingereicht worden ist, und je nach der Länge des bisherigen Verfahrens verschieden sein. Es empfiehlt sich daher,
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(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europäischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentschriften zu vermerken und im europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
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Artikel 67 b
Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der diese Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Teilprioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden für eine europäische Patentanmeldung eine oder mehrere Teilprioritäten beansprucht, so bezieht sich das Prioritätsrecht nur auf die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, enthalten sind.
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KertraULICH 1
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Für den Benutzer des curopäischen Abkomans ist es schliesslich praktischer, wenn or allo ihn interessicrenden Bestimmungen im Abkommen solbst findet.
Auf eine Bemerkung von Eerrn Van Borthom weist der Prăsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das curopäische Abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio nach jedor Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft cino automatische Uberprüfung des abkommens vorsicht.
Die Gruppe stimmt dem Präsidenten darin zu, und nimmt oinon Vorschlag von Eerrn Boscloni an, wonach in den Schlussbustimmungen des curopäischen Abkommens den Kitgliedstaaten dieses Abkommens vorgeschricben werden soll, unmittelbar nach jeder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft züsamenzutreten und zu prüfen, ob das curopäische abkommen geändert werden muss.
Der Präsident beauftragt den Redaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfen. Der Ausschuss soll darauf achten, dass die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppe in dor nächsten Sitzung vorgolegt werden. Die Gruppe billigt diesen Vorschlag.
Der Präsident orklärt, jodos Mitglied der Arbeitsgruppe werde nachstehende Untorlagen erhalten :
1. die Ergoonisse'dieser Sitzung (Wortlaut der Artikel, Berichte, Pressemitteilung), 2. eine Zusammenfassung der vom Redaktionsausschuss in den cinzelnen Sitzungen der Gruppe boroits geprüften Artikel.
Die nächste Sitzungsperiode wird von 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dieser Sitzungsperiode sollen die Lücken der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Delegierten Gelegenheit gegobun werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.
Der Präsident dankt der Arbuitsgruppe und den Dienststellon der EWG.
Die Sitzung wird un 13 Uhr geschlossen.
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4. In der Ubergangszeit wird cin natioualce Patunt angomeldot und nach der Parisor Vurbandsübereinkunft dio Priorität oinor ouropäischen Fatontanmuldung geltand gomacit. 5. und 6. Nach Boondigung der U̇bergangszeit ontfällt dor doppelto Schutz. Die Gruppe vorzichtot darauf; im augonblicklichen Zeitpunkt dio beiden diesbezüglichen Fälle zu orörtorn.
Die Gruppe ist dor Ansicht, dass es in den orston vior Fällen inmor zulässig sein muss, nach der Parisor-Vorbandsüberóinkunft die Priorität auf Grund oinor ouropäischen Anmoldung und für cino curopäische Anmoldung geltond zu zachun.
Herr Roscioni stellt dio Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf dio Parisor Verbandsübereinkunft zu vorweisen, statt dieses Problem orschöpfend zu rogoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.
Nach oiner cingohonden Erörtorung gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass es aus nachstohonden Gründen zweckmässigor ist, dio Priorität im Abkommen orschöpfend zu rogoln.
Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen dio gloichon Rechtsfolgen haben.
Eino Vorwoisung auf dio Parisor Verbandsüberóinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Die Erörtorungen zu ártikol 5 tor habon gezeigt, dass oine solche Verweisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübercinkunft botrachtot nämlich die gesamten Ritgliedstaaten des ouropäischen abkommens nicht als vino nationale Einheit, denn dic Parisor Verbandsübercinkunft onthält koino Bestimmungen, die donon des revidiorton Eaager Mustorsbkommons ontsprochen.
Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübercinkunft hätte ausscrdom den Nachtcil, dass rechtlich umstritteno Bestimmungen Anwendung finden würden. Dicso Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungen, die zu Unrecht untur oinor annchmbaren Fassung lieinungsvorschioóenheiton in der Sache selbst verborgen.
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Die Gruppe crklärt sich mit cinor mündlichen Verhandlung grundsätzlich cinvorstandun. Sic wird vom Präsidenten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Verhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Wr weist dersuf hin, dass das Beschwerdeverfahren im Rahmen des grundsätzlich schriftlichen Jrtuilungsverfahrens durchgeführt wird. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung könne also in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt worden.
Die Gruppe genehmigt cinstimmig dic fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schaitert nämlich an den Schwierigkeiton, die sich aus den grossen Entfernungen im Gultungsbereich des ouropäischen Patents, aus den hohen Kosten und aus den Sprachproblemen ergeben.
Die Gruppe hält es für erforderlich, die Klammern wegfallen zu lassen, damit die Beschwerdokammer dic Befugnis orhält, über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Artikel 96 a) wird an don Redaktionsausschuss. überwioson.
Erörterungen zu Artikel 67 bis 67 c) des Vorontwurfs
Der Präsident zählt zunächst die sechs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.
1. Eine europäische Patentanmuldung wird cingorcicht, für die nach der Pariser Verbandsübervinkunft die Priorität oiner in vinom Nicht-Mitgliedstaat des ouropäischen Abkommens erfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Ein ouropäisches Patent wird angomeldet. Für die gleiche Erfindung wird in sinem Nicht-Mitgliedsland des ouropäischen Abkommens cin Patent angomeldet und nach der Pariser Verbandsübervinkunft die ouropäische Priorität geltend gemacht. 3. In der Ubergangszeit, dic oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein nationales und cin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmuldung cingorcicht und nach der Pariser Verbandsübervinkunft dic Priorität winer nationclon Anmuldung in oinom Mitgliedstaat des ouropäischen abkommers goltend gemacht.
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(5) Dio Angaben nach absatz 1 sind im europäischon Patentregister einzutragen, auf den curopäischen Patentschriften zu vermarken und im curopäischen Patentblatt bekanntzumachon. (6) Sind bestimmte Korkmale der Irfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in don in der ersten Anmeldung aufgostellten Patentansprüchon enthalten, so reicht es für die Gowährung der Priorität aus, wenn die Gesamthoit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale doutlich offenbart. 7
Bemerkung : Siohe Bemerkung zu Artikel 67.
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Brüssel, den 6. Oktober 1961
Artikel 67 b
Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dom Europäischen Patentamt innerhalb einor Frist von vier Nonaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eino Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung atzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nonnen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Worden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätsorklärung abgibt, verlangen, dass or innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der uuropäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die Anmeldung cingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Fornor ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Dinreichung beizufügen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für cine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staston stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäisehen Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Nurkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patontarmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von dieecm Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.
Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 63 Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt yerwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.
Artikel 64 Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.
Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.
Artikel 67-67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.
Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.
Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenomnen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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zid Art: 74 (67 b)
sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europaischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentschriften zu vermerken und im europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, fur die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprlchen enthalten, so reicht es fur die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart..
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Inanspruchnahme der Priorität
(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenuber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung Uber den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschlieBlich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, als ubereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde uber den Zeitpunkt der Einreichung beizuflgen. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig v;rgelegt, so ist der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäischen Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das irioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen, enthalten
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w h^' t eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Artikel 72 (67) Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Annahme von Artikel 72 nur dann in Frage komme, wenn man sich für die erste Fassung von Artikel 5 entscheide.
Diese Fassung von Artikel 5 sei während der funften Sitzungsperiode in Brüssel verteilt worden und betreffe die Frage der Antragsberechtigung und deren Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der "offenen Tür"; hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Antragsrecht zwar grundsätzlich frei sein solle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung 1.0. dem Staat anerkannt werde, aus dem die Patentanmeldung stammt. Daher solle man Artikel 72 durch eine Bestimmung ergänzen, wonach einem Antragsteller, der seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem nicht am Vertrage beteiligten Staat habe, nur dann die in Artikel 72 genannten Prioritätsrechte zustehen, wenn dieser dritte Staat das Prioritätsrecht der europäi cien Anmeldung anerkenne.
Die Gruppe schloss sich diesem Vorschlag des Vorsitzenden an. Diejenigen Delegationen, die der zweiten Fassung von Artikel 5 den Vorzug geben, hielten einen derartigen Zusatz zu Artikel 72 für den Fall für unerlässlich, dass man sich letzten Endes doch für diese erste Fassung von Artikel 5 entscheide.
Zur Regelung der Frage, wiefostgestellt werden solle, ob ein dritter Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne, solle der Redaktions-00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäisehen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreiohung der europäisehen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Iinnerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtze1tig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (2) Das Europäicke Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätsevklärung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten nur für einen Teil der europäischen Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind im europäischen Patentregister einzutragen, auf den europäischen Patentechriften zu vermerken und im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die-Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
Artikel 75 Wirkung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung in den Vertragstaaten. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents gemäss Absatz 1 kann nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eirgeleitet werden.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMNUNAUTE ECONOMIQUE EUROPÉENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Sitzung vom 1. bis 12. Juli 1963 Bericht über die Sitzung vom 4. Juli 1963
Artikel 74
(Fortsetzung)
Die Arbeitsgruppe prüft erneut den von Herrn Frossonnet zu Artikel 74 unterbreiteten Vorschlag. Sie stimmt mit dem Gedanken überein, in der Ausführungsverordnung oine genauere Vorschrift für die Inanspruchnahme der Priorität und insbesondere über die vom Anmelder vorzulegenden Unterlagen vorzusehen. Sie ist ebenso damit einverstanden, in die Ausführungsordnung oine Vorschrift über den Übergang des Prioritätsrechts aufzunehmen. Jedoch müsse diese Vorschrift mit Artikel 74 Absatz 4 vereinbar sein, wonach das Patentamt den Nachweis des Rechtsüberganges verlangen könne.
Dem Redaktionsausschuss wird aufgetragen, in diesem Sinne zwei Texte auszuarbeiten. Er soll gleichermassen die Frage untersuchen, ob der Anmelder in allen Fällen den Nachwois des Übergangs des Prioritätsrechts erbringen müsse, da man bisher beschlossen hatte, dass das Europäische Patentamt diesen Nachweis nur dann anfordern solle, wenn die Priorität für die Erteilung des Patents eine Rolle spiele.
Die Arbeitsgruppe prüft dann oin anderes Problem, das von Herrn Frossonnet zu Artikel 12 aufgoworfen wurde. Dabei handelt es sich um den Nachwois, den der Anmeldor erbringen nuss, der seine. Erfindung in einer Ausstallung zur Schau gestellt hat.
Da es sich dabei nicht um das Prioritätsrecht handelt, hält es die arbeitsgruppe für unnötig, hierzu besondere Nassnahmen vorzusehen, zumal es sich um sehr seltene Fälle handelt.
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Inanspruchnahme der Priorität orfolgen könne. Es handelt sich erstens darum klarzustellen, wie man sich auf das Prioritätsrecht beruft und zweitens um die Regelung des Nachweises des Überganges dieses Rechtes vom ersten auf don zweiten Annoldor.
Horr Pfannor sioht sich nur in dor Lage, don ersten Vorschlag, nicht abor den zweiten anzunehmen. Es orschoine ihm unnötig, dass jeder Prioritätsübergang immor nachgowioson worden müsse. Nach seinem Wunsch solle das Europäische Patentamt nicht in jedem Fallo vorpflichtot soin, don Nachweis dor bestehenden Priorität zu vorlangen. Kan solle sich auf Artikol 74 beschränken, der dom Patentamt die bloose Köglickkeit gibt, diesen Nachweis zu verlangen.
Herr de Muyser teilt die lotztoro Auffassung nicht. Boim Rechtsübergang hält or es für nützlich, dass das Patontact dio Üboreinkunft dor boidon Partoion foststellen müsse. Is goschohe nämlich zu oft, dass dor zweite Anmelder oino Priorität in Anspruch nähmo, ohne dazu berechtigt zu sein.
Der Yorsitzondo macht dio Gruppo darauf aufmorksam, dass in sohr vielen Fällen die Inanspruchnahme dor Priorität für die Ertcilung dos Patents ohne Bedoutung sei. Er sähe deshalb nicht oin, warum man in diesen Fällen das Patentamt verpflichten solle, don Nachwais dos Rechtsübergangos zu vorlangen. Wenn sich dies später als wichtig herausstelle, könne das Patentamt dieson Nachweis immor noch verlangen.
Horrn Fressonnot orschoint os oinfachor, anders vorzugohen und nicht erst don Stroitfall abzuwarton. Er waist insbesondere auf die Eintragung des Prioritätsrochts im Europäischen Rogistor hin.
Zu diesem lotzton Punkt bemerkt der Yorsitzondo, dass das Rogistor nur besage, dass dor Erfinder ein Prioritätsrecht in Anspruch gonommon habe obne irgendeine Garantie des Patontamts.
Dio Arbeitsgruppo wird dic Diskussion dieses Problems am nächsten Voraittag fortsotzon.
Dio Sitzung wird um 13.00 Uhr aufgehoben. Der Redaktionsausschuss wird am Nachnitteg eine Sitzung abhalten.
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Fall scin, wo der durch das Patont geschützte Bereich (Erzeugnis und Verfahren) zugleich von den Buchstabeon a) und b) dieses absatzes arfasst wird. Dann müsse dia Vorschrift des Buchstaben a) dicson auf diejonige des Buchstaben b) ausdohnen, die in sinom solchen Fall überflüssig sei. In diesem Fall könne dahingestollt bloibon, ob das Erzougnis unmittelbar durch das Verfahren hergestellt sei, wie Buchstabe b) es vorsehe.
Der Vorsitzende bittet dann die Arbeitsgruppe, die Prüfung der Ausführungsbestimmung zu Artikel 69 fortzusetzen.
Dazu orklärt Herr Fussonnet, dass er don Nutzon von Absatz 2 Buchstabe b), der das Verfahren und die Vorwendungsarten behandele, nicht oinsähe. Er sähe nämlich nicht, welche Verbindung zwischen einom Verfahren und don Verwendungsarten des dadurch unmittelbar hergestellten Erzeugnisses bestehen könne.
Dazu bemerkt Herr van Benthem, dass die in Buchstabe b) enthaltene Fiktion nur sehr selteno Fälle betraffo. Sie orscheine ihm daher nicht nötig. Diese Fälle seien um so soltener, als bei don Vorwendungsarten der Erfinder die Anmoldung eines neuon Patentes der Berufung auf die Vermutung des Buchstaben b) vorziehen werde. Der so arreichte Schutz orscheine ihm nämlich viel sicherer.
Der Vorsitzende ist sich bewusst, dass oine zu weite Ausdehnung der Fiktion von der Einhoitlichkeit der Erfindung besonders unter dem von Horrn Pfanner aufgezeigten Blickwinkel der Klassifikation gefährlich sei.
Die Gruppe beschliesst einstimmig, Buchstabe b) zu streichen.
Artikel 74
Während der Vorsitzende zu diosom Artikel über die Inanspruchnahme der Priorität keine Vorschläge unterbroitet hat, prüft die Gruppe auf Bitte von Herrn Fressonnet, ob es nicht angzbracht sei, in der Ausführungsordnung eine Vorschrift vorzusehen, die besagt, unter welchen Voraussetzungen oine
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ren 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Herr van Benthem teilt mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise sich fragen, ob es nicht orforderlich wäre, eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Prioritätsunterlagen Istitten auf Antrag mitgeteilt werden, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.
Herr Fressonnat bemerkt, daß die in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehene Lösung sich von der von den niederländischen Kreisen empfohlenen Lösung untorscheidet. Nach Artikel 74 müssen die Prioritätsunterlagen gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent veröffentlicht werden und zwar im Interesse von Dritten. Allerdings wäre eino weniger radikale Lösung denkbar. Dritte könnten sich an das Amt wenden, das dem daran Interessierten die Anmeldung zuschickto, statt jedesmal die Proritätsunterlagen zu veröffentlichen. Auf diese Weise wären die Interessen von Dritten in den Fällen geschützt, in denen für sie eine Heranziohung dieser Unterlagen erforderlich wäre.
Der Vorsitzende erklärt, daß der Vorschlag der niedorländischen Fachkreise in Betracht gezogen werden müsse. Hierzu gibt er folgondes Beispiel: cine Anmeldung. für die eine Priorität beansprucht wird, wird eingereicht. Der Neuheitsbericht ist erstellt und das vorläufige Patent erteilt. Aus dem Neuheitsbericht orgibt sich, daß das vorläufigo Patent nicht gilt, wenn die Priorität nicht gilt. Falls das vorläufige Patent einen Konkurrenten stört, muß dieser einen Antrag auf Prüfung stellen. Er könne aber nur so handeln, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, sich durchzusetzen. Um die Chance beurteilen zu können, muß or zwangsläufig die Prioritätsunterlagen kennen. Dies hat zur Folge, daß Dritten die Prioritätsunterlagen bekanntgegeben werden müssen, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.
Mit Zustimmung der Gruppe zieht der Vorsitzende die Schlußfolgerung, daß folglich Artikel 74 Absatz 2 dahingehend zu ändern ist, daß das Patontamt die Prioritätsunterlagen herausgeben muß, wenn dies ein Dritter beantragt. Diese Frage wird anläßlich der Prüfung von Artikel 74 erneut erörtert werden.
Artikel 84
Dieser Artikel behandelt die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents. Herr Pfanner erinnert unter Bezug auf Absatz 1 an seine Ausführungen vom Vortage über die vorherige Zahlung der Gebühren und die als Ergebnis davon yorgonommene Änderung von Artikel 79 Jbsetz 1. Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, Artikel 84 Absatz 1 entsprechend zu ändern.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 74 Inanspruchnahme der Priorität
Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Zeitpunkt und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätszeitpunkt eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätseklärung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von
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| Vorentwurf von 1962 | EFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. | (1)+ | (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. | | (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen vorlegt. | (2)+ | (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Be- |
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REGIERUNGSKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERPAHREN
Artikel 54 bis 96
Von der Arbeitggruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäIschen Patentabkommens
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46. Hinsichtlich der zweiten Frage stellten einige Delegationen fest, dass sich aus der in den Vereinigten Staaten gehandhabten Praxis zwar schwerwiegende Nachteile ergäben dass aber im Jebereinkommen gegentiber den Steatzangehörigen bestimmter Staaten keine einschränkendere Regelung vorgesehen werden sollte als die Bestimmung des Vorentwurfs von 1965. Andere Delegationen gaben zu uberlegen, ob - angesichts cer in den Vereinigten Staaten geschaifenen Lage in Artikel 73 nicht vorgesehen werden sollte, dass die Regelung des Vorentwurfs von 1965 nur auf der Basis der Gegenseitigkeit angewandt wird. Die Gruppe naim zu dieser Frage nicht endgültig Stellung. 47. Die französische Delegation erinnerte bei dieser Gelegenheit an ihren Vorbehalt, eine neue Fassung des Artikels 5 (Akzessibilität), den die Gruppe früher bereits erörtert hatte, vorzuschlegen.
Artikel 74 - Inanspruchnahme der Pricrität 48. Fur Abestv 1 wurde zwecks Angleichung an den PCT-Plan eine von der entsprechenden Bestimmung des Vorentwurfs von 1965 abweichende Fassung vorgesehen. Es wurde bemerkt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Strassburger Uebereinkunft uber Formerfordernisse bei Patentanmeldungen zu gegebener Zeit entsprechend geändert werden müssten.
Artikel 75 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Binterlegung 49. Keine Bemorkungen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTZRTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69
Anpleichung an R
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14; bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/10 d/69 zat/2JJ/bm
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(4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
Artikel 76 (früher Artikel 75)
Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application of applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.
Article 76 (former Article 75)
Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.
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Wirkung des Prioritätsrechts
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.
Artikel 75 (früher Artikel 74)
Inanspruchnahme der Priorität
(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung 'eine Erklärung über den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Zeitpunkt und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätszeitpunkt eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Zeitpunkt der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.
Article 74 (former Article 73)
Effect of priority right
The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.
Article 75 (former Article 74)
Claiming priority
(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, in filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Berechtigung auf Inanspruchnahme der Priorität für den Fall nachzuweisen, dass er nicht der Inhaber der ersten Anmeldung ist. Eine solche Bestimmung würde Artikel 27.1 des PCT entgegenstehen. Der Vertreter der BIRPI stellte jedoch fest, dass es nach Artikel 27.2 zumindest möglich sei, vom Anmelder eine Erklärung zu fordern. Die Inanspruchnahme einer Erklärung war von verschiedenen Delegationen gewünscht worden, fand jedoch nicht die Zustimmung der Mehrheit der Untergruppe.
In bezug auf die Vorlage der Prioritätsunterlagen vertrat die Untergruppe die Auffassung, dass Artikel 75 Absatz 2 des Vorentwurfs klar genug sei und keiner besonderen Durchführungsbestimmungen bedurfe.
Zu Artikel 79 - Form und Inhalt des Berichts uber den Stand der Technik 37. Die Untergruppe kam uberein, diese Frage später zu prufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden erklärte sich der Vertreter des IIB bereit, bis zur nächsten Sitzung eine Aufzeichnung mit den entsprechenden Vorschlägen des Instituts zu ubermitteln, die dessen Erfahrungen berücksichtigen.
Aenderung der Patentanspruche und Unterlagen 38. Die Untergruppe war der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, in der Ausführungsordnung Vorschriften uber die Form der Unterlagen uber die nach Artikel 82 und 83 des Vorentwurfs zulässigen Aenderungen festzulegen. Sie sollen durch Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegt werden.
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von Missbräuchen ist vor allem der Grundsatz der Einheitlichkeit wichtig. Darüberhinaus gibt es hierfür eine Reihe weiterer Bedingungen: Die Zahl der Patentansprüche muss annehmber sein; ausserdem müssen sie deutlich und knapp abgefasst sein. Die schwedische Delegation machte den gleichen Vorbehalt wie unter Nummer 33.
Zu Artikel 71 Nummer 1 - Zahl der Patentansprüche 35. Die Untergruppe hat den Vorschlag des Vorsitzenden angenommen, wonach für die über zehn hinausgehende Patentansprüche Gebühren zu entrichten sind. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass für die Entrichtung der Gebühr nicht nur die Zahl der Ansprüche zum Zeitpunkt der. Einreichung, sondern auch zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Erteilung zu berücksichtigen sei. Entrichtete Gebühren werden nicht zurückgezahlt; werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen. Diese letzte Bestimmung wurde vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der Frage unter Nummer 31 und der Klärung der Frage angenommen, ob eine solche Sanktion angemessen sei. Es erhebt sich die Frage, ob nicht eher vorgeschrieben werden sollte, dass überzählige Patentansprüche als nicht geltend gemacht betrachtet werden. In diesem Zusammenhang Busserte eine Delegation den Wunsch, dass der gesamte Fragenkomplex der Sanktionen bei Unregelmässigkeiten im Verfahren zu gegebener Zeit im Hinblick darauf überprüft wird, dass diese Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Unregelmässigkeiten stehen.
Hachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität 36. Die Untergruppe beschloss, für Artikel 75 des Vorentwurfs keine Durchführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen. Sie hielt es nicht für wünschenswert, dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, vom Anmelder zu fordern, seine
BR/51 d/70 ert/LB/bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70
BERICHT
Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 51 d / 70 zat / EP / bm
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Artikel 75 Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehzen will, hat gegenuber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Ammeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstas eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von denjenigen, der eine - iwititserblirung aggibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom iuropaischer Patentant zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Ab–rrif: muss von der Behörde, bei der die erste Anmeldung einge– : :t werien ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner - 7 eine Bezcheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungem nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus ver= zchiedenen Staaten stammen. (4) Werien eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Fatenanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Fatenfanneldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäss Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimnte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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gruppe hatte diese Frage bereits zu einem früheren Zeitpunkt geprüft. Sie war zu dem Schluss gelangt, dass der Konferenz die Streichung der Bemerkung empfohlen werden sollte. Die Bemerkungen der betreffenden Organisation geben keine Veranlassung, einen anderen Standpunkt einzunehmen. b) Die Arbeitsgruppe I empfiehlt, den Vorschlag der betreffenden Organisation abzulehnen.
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität a) Gemäss Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung, falls Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben werden.
Eine Organisation hält es für zu hart, vom Anmelder diese Angaben bereits bei der Anmeldung zu verlangen. Ihres. Erachtens sollte man dem Anmelder eine Frist von einigen Monaten einräumen, innerhalb deren er diese Angaben liefern und auch berichtigen könnte. b). Die Arbeitsgruppe I empfiehlt, zu Artikel 75 eine Bemerkung anzubringen, in der darauf hingewiesen wird, dass diese Frage im Rahmen einer allgemeinen Regelung für die Berichtigung falscher Angaben geprüft werden sollte.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
UEBERMITTLUNGSVERMERK
Betrifft: Empfehlungen der Arbeitsgruppe I an die Regierungskonferenz in bezug auf die Bemerkungen, die die nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu dem 1970 veröffentlichten Vorentwurf des Uebereinkommens gemacht haben
1. Die Mitglieder der Delegationen der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens erhalten in der Anlage die Empfehlungen, die die Arbeitsgruppe I an die Konferenz richtet, nachdem sie die Bemerkungen der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu dem 1970 veröffentlichten Vorentwurf des Uebereinkommens geprüft hat.
Wie erinnerlich waren alle nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die von der Regierungskonferenz auf der dritten Tagung (21. bis 23. April 1970) konsultiert wurden, gebeten worden, dem Sekretariat der Konferenz etwaige zusătzliche Bemerkungen zum Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens zu ubermitteln. Nahezu alle diese Organisationen sind dieser Bitte nachgekommen (1). (1) Die. Bemerkungen der einzelnen Organisationen sind in folgenden Dokumenten enthalten:
- IHK : BR/65/70 - CFIE : BR/75/70 - CNIPA: BR/74/70 - CPCCI: BR/69/70 - EIRMA: BR/64/70 - FICPI: BR/45/70 und BR/83/71 - IFIA : BR/79/71 - UNEPA: BR/55/70 und BR/85/71 - UNICE: BR/66/70
BR/100 d/71 zat/EV/K/bm
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42. Der Vertreter des IIB hob hervor; dass die vorstehend wiedergegebene Erklärung nur einen kurzen Ueberblick darstelle, und erklärte sich auf Wunsch mehrerer Delegationen bereit, der Konferenz nach Möglichkeit vor September 1971 einen umfassenderen Bericht Uber sein Institut zu unterbreiten:
KAPITEL II
Priorität
Artikel 74 (Wirkung des Prioritätsrechts) 43. Die Konferenz war sich einig, dass die im Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens enthaltene Bemerkung gestrichen werden muss. Diese Bemerkung, die die Frage betrifft, ob hinsichtlich der Wirkung des Prioritätsrechts ausländischer Anmeldungen eine Gegenseitigkeitsklausel eingeführt werden sollte, erubrigt sich nach der Unterzeichnung des POT.
Artikel 75 (Inanspruchnahme der Priorität) 44. Die Konferenz kam in bezug auf Absatz 1 uberein, es mulsse noch eine Bestimmung ausgearbeitet werden, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Frist für die Angabe von Tag und Staat der Anmeldung eingeräumt werden könnte.
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BEGIERUNGSTONFERENZ
UeBER DIE BIRFUEHRUNG
BURSSEL, den 7. Juli 1971
BIR/125/71
+c d d d ·∼(1-4-60)
BERICHT
uber die
4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaiischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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(5) Die Angaben nach Absatz I sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
Artikel 76
Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.
Article 76
Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (la) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.
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(5) Si le premier dépôt a été effectué dans un État qui n'est pas partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle, les dispositions ci-dessus ne s'appliquent que dans la mesure où, suivant une communication publique du Conseil d'administration, cet État accorde, en vertu d'accords bilatéraux ou multilatéraux, sur la base d'un premier dépôt effectué auprès de l'Office européen des brevets, un droit de priorité soumis à des conditions et ayant des effets équivalents à ceux prévus par la Convention de Paris.
Article 74
Effet du droit de priorité Par l'effet du droit de priorité la date du premier dépôt est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , et de l'article 15 , paragraphe 1.
Article 75
Revendication de la priorité
(1) Quiconque veut se prévaloir de la priorité d'un dépôt antérieur est tenu, lors du dépôt de la demande de brevet européen, de remettre à l'Office européen des brevets, une déclaration indiquant la date et le pays du dépôt antérieur et mentionnant le numéro de ce dépôt. Si, lors du dépôt de la demande de brevet européen, la date et le pays du dépôt antérieur ne sont pas indiqués, ou si le numéro de ce dépôt n'est pas communiqué avant l'expiration du seizième mois suivant la date de priorité, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (2) L'Office européen des brevets peut demander à quiconque remet une déclaration de priorité, de produire une copie de la première demande, y compris la description, les revendications et les dessins, dans un délai à déterminer par cet Office et prenant fin au plus tôt quatre mois après le dépôt de la demande de brevet européen. La copie doit être certifiée conforme par l'administration qui a reçu la première demande. Un certificat de cette administration précisant la date du dépôt doit être joint à la copie. Si la copie et les certificats ne sont pas remis en temps utile, le droit de revendiquer la priorité du dépôt est éteint. (3) Des priorités multiples peuvent être revendiquées pour une demande de brevet européen, même si elles proviennent de pays différents. (4) Lorsqu'une ou plusieurs priorités sont revendiquées pour la demande de brevet européen, le droit de priorité ne couvre que les éléments de la demande de brevet européen qui sont contenus dans la ou les demandes de brevet dont la priorité est revendiquée. (5) Les indications mentionnées au paragraphe 1 doivent être inscrites au registre européen des brevets, publiées au Bulletin européen des brevets, figurer dans la publi-
Bemerkung zu Artikel 75 Absatz 1: Es ist beabsichtigt, noch eine Bestimmung auszuarbeiten, welche die Berichrigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, daß der Prioritätsanspruch nicht erlischt.
Note to Article 75, paragraph 1: A provision should be drawn up allowing for subsequent correction of inaccurate information with the effect that the right to claim priority will not be lost.
Remarque concernant l'article 75, paragraphe 1 : Il conviendra d'élaborer une disposition permettant la rectification d'indications erronées, afin d'éviter la perte du droit de priorité.
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(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die vorstehenden Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.
Artikel 74
Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Tag der ersten Anmeldung als Tag der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.
Artikel 75
Inanspruchnahme der Priorität (1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Batentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the above-mentioned provisions shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.
Article 74
Effect of priority right
The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.
Article 75
Claiming priority
(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application or applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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d) Die Gruppe nahm ferner den Vorschlag der britischen Delegation an, dass ein Anmelder, der sich auf ein Prioritätsdokument beruft, das in einer anderen Sprache als den Amtssprachen des Europäischen Patentants abgefasst ist, innerhalb derselben Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag eine beglaubigte Uebersetzung dieses Prioritaitsdokuments in die Verfahrenssprache einzureichen hat; die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat auch hier das Erl8schen des Priorit1itsanspruchs zur Folge. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Nummer 4 Absatz 3 zu Artikel 34, die in diesem Zusammentang genannt worden wurde, nicht den erforcierlichen bindenden Charakter hat (Artikel 75 Absatz 2b). e) Der Vorschlag der Delegation des Vereinigten Konigreichs, in Absatz 6 nicht auf die "Merkmale der Erfindung", sondern auf die "Merkmale der Anmeldung" Bezug zu nehmen, wurde von der Gruppe nicht angenommen.
Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Wortlcut des Absatzes 6 den Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsulbereinkunft entspricht.
Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 116. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an zu bestinmen, dass eine europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten nur dann die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung hat; wenn fur sie ein Anmeldetag nach Artikel 68 festgesetzt worden ist. Aufgrund einer solchen Bestimmung, die ubrigens Artikel 11 Absatz 3 des PCT entspreche, wäre es nämlich möglich, auf nationaler Ebene solche Anmeldungen unberucksichtigt zu lassen, sofern diese nicht einmal den Grunderfordernissen contigten, die fur die Festlegung eines Anmeldetages fur eine europäische Patentanmeldung einzuhalten sind.
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dung des Artikels 11 durch das Europäische Patentamt, Kollision zwischen europäischen Patenten und nationalen Patenten, Unterrichtung Dritter). Die Gruppe nahm den britischen Vorschlas an und beschloss, fur diese Verpflichtung die Frist vorzuschreiben, die fur den gleichen Fall im POT (Regel Nr. 17) vorgesehen ist, nämlich 16 Monate nach dem Prioritätstag (Artikel 75 Absetz 2). b) Ferner bejahte die Gruppe die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage, ob die Nichteinhaltung dieser Frist bei der Uebermittlung von Prioritetsunterlagen auf jeden Fall den Verlust des Prioritetsrechts zur Folge haben wurde. c) Die britische Delegation brachte drittens den Fall zur Sprache, dass eine Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nicht die erste ausländische Anmeldung ist (beispielsweise der Fall einer amerikanischen "continuation in part application"). Nach ubereinstimmender Auffassung der Gruppe ist diese Frage dor Sache nach bereits durch Artikel 4 Buchstabe C Unterabsatz 4 der Pariser Verbandsubereinkunft geregelt. Was das Verfahren anbelangt, so war sich die Gruppe einig dartuber, dass ein Prtifer, wenn er der Iieinung ist, die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, sei nicht die erste Anmeldung, noch immer die Möglichkeit habe, die Vorlage der fruheren Anmeldungen zu verlangen, ohne dass hierfur eine ausdruckliche Bestimmung in diesem Sinne erforderlich wäre.
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meldung erfasst wird, die fur ein Land, aber nicht in diesem Land eingereicht wurde; dieser Fall kbnnte sowohl nach dem Uebereinkommen als auch nach dem PCT eintreten. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und tinderte die Absatze 3 und 4 entsprechend. Es bestand Einvernehmen dartuber, dass sich das Problem nur in dem Fall stellen könnte, in dem sich die in den beiden Anmeldungen benannten Staaten nicht vollig decken; denn gemäss der Pariser Verbandsubereinkunft könne das Prioritätsrecht nicht fur dasselbe Land in Anspruch genommen werden.
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 114. Da die Konferenz in bezug auf Absatz 1 beschlossen hatte, dass eine Bestimnung ausgearbeitet werden sollte, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Priorititsanspruch nicht erlischt, nahm die Gruppe in Artikel 78 Absatz 2 b eine entsprechende Bestimmung auf (vgl. Nummer 45 dieses Berichts). 115. Ferner machte die britische Delegation mehrere Vorschlage zu Artikel 75 (BR/GT I/113/71): a) Erstens schlug dic britische Delegation vor, dass jeder Anmelder, der eine Prioritaitserklärung, abgibt, dem Europäischen Patentamt eine abschrift der ersten Anmeldung? einzureichen hat, und dass diese Einreichung hricht yon Einer Aufforderung des Europaischen Patentamts abhangig gemacht werden sollte. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht der Bedeutung zweckmässig, die einem derartigen Dokument in vielerlei Hinsicht zukommt (Anwen-
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Ere bnii de 8 .+9. Sihung oe H_1 b_0 i n p r i p e I=B R / 154 / 27 4.29 . n o ·η n (=tueih Vorenthus f wiip üles einkommmi... J usy
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Artikel 75 Inanspruchnahme der Priorität (1) + (Die Aenderung betrifft nur die englische Fassung.) (2) Wer eine Prioritätserklärung abgibt, hat dem Europäischen Patentamt vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eine Abschrift der ersten Anmeldung vorzulegen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als Tbereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufigen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2a) Ist die Sprache der ersten Anmeldung nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen, so hat derjenige, der eine Prioritätserklarung abgibt, innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist eine Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache mit einer amtlichen Beglaubigung der Uebereinstimmung mit dem Urtext vorzulegen. Wird die Uebersetzung und die amtliche Beglaubigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3)+ (4)+ (5)+ (6)+
Bemerkung zu Artikel 75 Absatz 1:
- gestrichen - (siehe Nummer 4 a zu Artikel 145 der Ausführungsordnung)
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brtissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71
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82. UNICE regte an, die Bestimmung des Absatzes 2 a in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen. 83. Zu Absatz 3 regten CIFE und EIRMA an, in der Formulierung klarzustellen, dass eine Prioritat fur jeden einzelnen Anspruch (und nicht fur die Anmeldung schlechthin) beansprucht werden kann. 84. Die IHK regte an, Absatz 6 so zu formulieren, dass auch die Falle erfasst werden, in denen - wie z.B. im britischen Hecht - keine Patentanspruche aufgestellt zu werden brauchen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Falle tatsachlich erfasst sein sollten; es sei aber nicht zweckmässig, von dem insoweit gleichlautenden Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsubereinkunft abzuweichen. 85. COPRICE schlug vor, in Absatz 6 wie folgt zu formulieren: "Sind bestimmte Merkmale ... enthalten, so ist es fur die Gewahrung der Prioritat erforderlich und ausreichend, wenn die Gesamtheit ...".
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zuruckweisung EIRMA hielt die Bestimmung des Absatzes 2 a fur uberflussig, da dieselbe Regelung bereits in Artikel 75 Absatz 1 getroffen sei. 87. AIPPI war der Ansicht, dass der Anmelder, der bei der Beanspruchung der Prioritat versumt, Tag oder Staat der Erstanmeldung anzugeben, vom Europäischen Patentamt aufgefordert BR / 169 d / 72 K / bm
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zu Artikel 145 A0 nicht in allen Fallen genügen, um rechtzeitig gemachte, aber unrichtige Angaben später zu berichtigen.
FICPI schlug als Kompromiss vor, dem Anmelder eine Nachfrist von 2 Monaten zu gewähren.
ONIPA erwähnte überdies, dass auch die Anmeldung für ein regionales Patent in Absatz 1 einbezogen werden sollte.
80. In bezug auf Absatz 2 a wendten sich CIFE, FICPI, UNEPA und UNICE dagegen, dass der Anmelder eine Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache vorzulegen verpflichtet sei. Ihrer Meinung nach ist die Uebersetzung für die Recherche nicht notwendig und würde es genügen, wenn das Europäische Patentamt eine Uebersetzung nur dann anfordert, falls zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag eine andere Anmeldung auf dem selben Gebiet eingereicht worden ist. CNIPA meinte, es solle dem Präsidenten des Europäischen Patentamts überlassen bleiben, zu bestimmen, wie die Uebersetzungen zu erstellen sind.
81. CIFE, FICPI und UNICE meinten ferner, dass es nicht notwendig sei, eine amtliche Beglaubigung der gegebenenfalls angeforderten Uebersetzung der Erstanmeldung in allen Fallen zu verlangen. Die beglaubigende Stelle könnte manchmal Schwierigkeiten haben, die Richtigkeit der Uebersetzung in allen Einzelheiten zu beurteilen. Auch würde eine zwingend vorgeschriebene amtliche Beglaubigung unnötige Kosten verursachen. CIFE wollte es dem Europäischen Patentamt anheimstellen, ob es eine Beglaubigung verlangen wolle.
ONIPA wies in diesem Zusammenhang auf eine Unstimmigkeit im englischen Text hin ("identical" am Schluss des ersten Satzes).
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Artikel 74 - Wirkung des Priorititsrechts 76. PICPI äusserte den Wunsch, in Artikel 74 zweierlei klarzustellen:
- dass der Grundsatz, dass eine europäische Patentanmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung hat, vom Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung an gilt, deren Prioritat in Anspruch genommen wird; dies solle durch die Einfugung einer Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 geschehen. - dass das Priorititsrecht nicht verloren geht, wenn innerhalb der Priorititsfrist Zeichnungen genäss Artikel 78 Buchstabe b nachträglich eingereicht werden.
77. EIRMA hob hervor, dass in Artikel 74 auch auf Artikel 21 Bezug genommen werden müsse, falls die Zusatzpatente wieder eingefuhrt wurden; denn fur das Zusatzpatent müsse dieselbe Priorität in Anspruch genommen werden können wie fur das Hauptpatent. 78. COPRICE schlug vor, Artikel 74 in dem Sinne einzuschränken, dass das Prioritätsrecht seine Wirkung nur dann entfaltet, wenn die Beschreibung der Prioritätsanmeldung ausreichend i.S. der Ausfuhrungsordnung war und wenn weiter die in der europäischen Anmeldung beanspruchten Merkmale in der Priorititsanmeldung beschrieben waren.
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 79. CNIPA, EIRMA, PICPI und UNICE beantragten, Absatz 1 so zu andern, dass auch Tag und Staat der ersten Anmeldung noch innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag angegeben werden können, da insbesondere der Tag der Erstanmeldung nicht immer schon bei der Einreichung der europäischen Anmeldung bekannt sei. Nach ihrer Auffassung wurde nämlich die Bestimmung der Nummer 4 a BR / 169 d / 72 K / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. M3rzz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BK/169/72 PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anrbrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen gus zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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101. Die zu Absatz 6 von zwei Organisationen vorgeschlagenen Aenderungen (s. Dok. BR/169/72, Punkte 84 und 85) wurden von der Regierungskonferenz nicht befürwortet; sie zog es vor, den mit Artikel 4 der Pariser Verbandsulbereinkunft harmonisierten Wortlaut beizubehalten.
Auch der Vorschlag einer Delegation, Absatz 6 mit den Absätzen 4 und 5 zu harmonisieren, wurde nicht angenommen.
Artikel 77 - Prtufung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel 102. Die Anregung einer Organisation, der Anmelder solle stets eine Ermächtigung des Erfinders zur Einreichung der Anmeldung vorlegen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen.
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 103. Die Konferenz behielt den Absatz 2 a - entgegen der Auffassung einer Organisation, die ihn wegen Artikel 75 Absatz 1 fur uberflusig hielt - beij gewollt sei, dass die Eingangsstelle pruft, ob Tag und Staat der Erstanmeldung bei der Einreichung der europäischen Anmeldung angegeben worden sind. 104. Die Auffassung einiger Organisationen, dass in Absatz 6 die Sanktion fur die Nichtnennung des Erfinders zu hart sei, wurde von der Regierungskonferenz nicht geteilt. Auch vermochte diese nicht dem Wunsch einer Organisation stattzugeben, die Sanktion möge allein durch das nationale Recht geregelt werden.
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Sie hielt es namlich mit Rucksicht auf die angenommene Losung der Abgrenzung gegen den Offenbarungsinhalt (whole contents approach) fur notig, dass zwecks Ermittlung des Standes der Technik die Erstanmeldung dem Europäischen Patentamt nicht nur im original, sondern auch in der Uebersetzung in die Verfahrenssprache vorliegt. 98. Die italienische, die spanische und die portugiesische Delegation bemerkten, die Verpflichtung zur Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung in die Verfahrenssprache konne vor allem die Anmelder aus den Vertragsstaaten benachteiligen, in denen keine der drei Sprachen des Europäischen Patentamts Amtssprache sei. Die Konferenz war sich dieser Moglichkeit bewusst, sah sich aber nicht imstande, diese Verpflichtung fallen zu lassen, da anderenfalls die Prüfer des Patentamts nicht nur mit drei, sondern mit mehr als einem Dutzend Sprachen zu tun haben mussten.
Die Konferenm beschloss, die Arbeitsgruppe I solle die Moglichkeit prufen, ob zum Ausgleich fur die durch die Uebersetzung entstehenden Kosten eine Gebuhrenermässigung vorgesehen werden kann. 99. Ausserdem beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Frage zu untersuchen, ob die 16-monatige Frist fur die Vorlage der Uebersetzung nicht - wie es im POT geregelt ist - auf 20 Monate verlängert werden sollte. 100. Die Konferenz beschloss, dass fur eine in Absatz 2 a vorgeschriebene Uebersetzung eine Beglaubigung nur auf Verlangen des EPA vorgelegt werden muss; die Arbeitsgruppe I soll untersuchen, ob dies stets eine amtliche Beglaubigung sein muss.
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Artikel 73 - Prioritätsrecht 93. Zu dem Wunsch einer Organisation, die Prioritätsfrist möge unveränderlich gestaltet werden, s. oben Punkt 66.
Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts 94. Die Regierungskonferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, gemäss dem Wunsche einer Organisation in Artikel 74 eine Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 aufzunehmen. 95. Sie war ferner der Auffassung, dass im Falle der Beibehaltung der Zusatzpatente entsprechend der Anregung einer Organisation auch auf Artikel 21 Bezug zu nehmen sei.
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 96. In bezug auf Absatz 1 beschloss die Konferenz, dem Wunsche einiger Organisationen, für die Angabe von Tag und Staat der ersten Anmeldung dem Anmelder eine Frist einzuräumen, nicht stattzugeben. Jedoch wurde die Arbeitsgruppe I beauftragt zu prüfen, ob stattdessen nicht Nummer 4 a zu Artikel 145 in der Weise gefasst werden sollte, dass die unrichtige Angabe insbesondere des Prioritätstags einer europäischen Anmeldung berichtigt werden kann. 97. Die Konferenz beschloss, dem von einer Delegation unterstützten Wunsch einiger Organisationen, die Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung möge nur auf Verlangen des EPA obligatorisch sein (Absatz 2 a), nicht stattzugeben.
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Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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50. Diese neue Bestimmung der Ausführungsordnung erlaubte es der Arbeitsgruppe, in der Nummer 4 zu Artikel 34 AO die Bezugnainmen auf die Beglaubigungen zu streichen. 51. Die Arbeitsgruppe verneinte die Frage, ob die Kosten für die Uebersetzung der Prioritätsanmeldung ermässigt werden könnten; eine solche Ermässigung nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens sei obensowenig durchführbar wie eine Ermässigung für alle Anmelder (s. Dok. BR/168/72, Punkt 98).
Nummer 2 zu Artikel 34 AO - Gebührenermässigung 52. Im Zusammenhang mit der im vorhergehenden Punkt aufgeworfenen Frage nahm die Arbeitsgruppe in Nummer 2 zu Artikel 34 eine rédaktionelle Richtigstellung dahingehend vor, dass nur die Anmeldegebühr, nicht aber die Recherchengebühr unter Umständen ermässigt werden kann.
Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 53. Die Arbeitsgruppe stellte in dieser Bestimmung klar, dass, falls für die europäische Patentanmeldung eine Priorität beansprucht worden ist, die Anmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung mit dieser Priorität hat.
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 54. In Absatz 7 Buchstabe a räumte die Arbeitsgruppe, dem Wunsche einiger internationaler Organisationen entsp rechend,
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47. In bezug auf Absatz 2 a kam die Arbeitsgruppe überein, die Frist für die Vorlage der Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache von 16 auf 20 Monate zu verlängern, um dem Wunsche mehrerer internationaler Organisationen zu folgen und auch eine bessere Uebereinstimmung mit Artikel 22 POT zu erreichen (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 99).
Im übrigen beschloss die Arbeitsgruppe, die Dauer der Frist in der Ausführungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 75) zu regeln, um eine etwaige Aenderung später zu erleichtern. 48. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 2 a wurde die Frage gestellt, welches die Rechtsfolge sei, wenn nach Ver8ffentlichung der europäischen Fatentanmeldung, aber noch vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Uebersetzung der Prioritätsanmeldung, diese zurückgenonmen wirâ. Die Arbeitsgruppe meinte, die Lösung dieses Problems nicht im Uebereinkommen versuchen, sondern sie der späteren Rechtspraxis des Patentamts überlassen zu sollen. 49. Die Frage, ob die Uebersetzung stets beglaubigt sein muss, wurde in einer neuen, generellen Bestimmung der Ausführungsordnung (Nummer 4 a zu Artikel 34) von der Arbeitsgruppe dahingehend geregelt, dass die Anforderung einer Beglaubigung im Ermessen des Patentamts steht (vgl. Dokument B R / 168 / 72, Punkt 100). Darauf, dass es sich notwendigerweise um eine amtliche Beglaubigung handeln muss, wurde verzichtet.
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Auffassung mit Artikel 27 Absatz 4 PCT vereinbar.
Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts 44. Es wurde in der Arbeitsgruppe darauf hingewiesen, dass die von der berichterstattenden Delegation vorgeschlagene Ergänzung von der Regierungskonferenz ihrem Redaktionsausschuss uberwiesen worden sei (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 94).
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität 45. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 1 war von einigen internationalen Delegationen der Wunsch geäussert worden, eine Frist für die Abgabe der Erklärung uber Tag und Staat der Erstanmeldung einzuräumen (s. Dok. BR/168/72, Punkt 96). Um sofort abgegebene, aber unrichtige Angaben hierzu später berichtigen zu können, beschloss die Arbeitsgruppe, Nummer 4 a zu Artikel 145 AO weiter als bisher zu fassen; deshalb wurde in Satz 2 klargestellt, dass die Offenkundigkeit eines Fehlers nur in Beschreibung, Ansprüchen oder Zeichnungen verlangt wird. 46. Hinsichtlich des Absatzes 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frist für die Vorlage der Abschrift der Prioritätsanmeldung von 16 auf 20 Monate verlängert werden sollte.
Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, im Hinblick auf Regel 17.1 der PCT-Ausführungsordnung keine Aenderung vorzunehmen.
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Genss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsegebrisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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(3) Die für die Inanspruchnahme der Priorität erforderliche Abschrift der früheren Ammeldung ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung cingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen. (4) Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache erforderlich, so muß die Übersetzung innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden. (5) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der Patentschrift zu vermerken.
Vgl. Artikel 86 (Inanspruchnahme der Priorität) (3) The copy of the previous application required for claiming priority shall be filed before the end of the sixteenth month after the date of priority. The copy must be certified as an exact copy of the previous application by the authority which received the previous application, and shall be accompanied by a certificate issued by that authority stating the date of filing of the previous application. (4) Where a translation of the previous application into the language of the proceedings is required, the translation must be filed within twenty months after the date of priority. (5) The particulars stated in the declaration of priority shall appear in the published European patent application and also on the European patent specification.
[^0] [^0]: Cf. Article 86 (Claiming priority)
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Kapitel III
Jahresgebühren Regel 37 Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren für die curopäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Eine Jahresgebühr ist in Höhe des Satzes zu entrichten, der am Tag ihrer Fälligkeit gilt. (2) Wird für eine Jahresgebühr, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer Gebührenerhöhung fallig wird, nur der vor der Erhöhung maßgebende Betrag rechtzeitig gezahlt, so gilt die Jahresgebühr als wirksam entrichtet, sofern der fehlende Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Jahresgebühr gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. (3) Die für eine europäische Teilanmeldung nach Artikel 84 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Absatz 2 und Artikel 84 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden. (4) Für eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
Vgl. Artikel 59 (Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte), 74 (Europäische Teilanmeldung) und 84 (Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung)
Kapitel IV
Priorität Regel 38 Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen (1) Die in Artikel 86 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag und den Staat sowie aus der Angabe des Aktenzeichens der früheren Anmeldung. (2) Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen.
Chapter III
Renewal fees Rule 37 Payment of renewal fees (1) Renewal fees for the European patent application in respect of the coming year shall be due on the last day of the month containing the anniversary of the date of filing of the European patent application. Renewal fees may not be validly paid more than one year before they fall due. Renewal fees shall be paid in accordance with the rate in force on the day on which they fall due. (2) Any renewal fee falling due within three months after the entry into force of an increase in fees and paid on or before the due date but only to the amount valid before the increase entered into force shall be deemed to have been validly paid, provided that the deficit is made good within six months of the due date. Payment of an additional fee shall not be required. (3) Renewal fees for a European divisional application already due pursuant to Article 84, paragraph 1, in combination with Article 74, paragraph 2, must be paid within four months of the filing of such application. Paragraph 2 and Article 84, paragraphs 2 and 3, shall apply. (4) Renewal fees shall not be payable for a new European patent application filed pursuant to Article 59, paragraph 1(b), in respect of the year in which it was actually filed and any preceding year.
Cf. Articles 59 (European patent applications by persons not entitled to apply), 74 (European divisional applications) and 84 (Renewal fees for European patent applications)
Chapter IV
Priority
Rule 38
Declaration of priority and priority documents (1) The declaration of priority referred to in Article 86, paragraph 1, shall state the date of the previous filing and the State in which it was made and shall indicate the file number. (2) The date and State of the previous filing must be stated on filing the European patent application; the file number shall be indicated before the end of the sixteenth month after the date of priority.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Begründung:
Schreibfehler, wie der engl. und franz. Text zeigt.
Regel 38, Absatz (2)
30 Vorschlag:
In der zweiten Zeile sollten die Worte ,,bei Einreichung der curopäischen Patentanmeldung" ersetzt werden durch ,innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage der Einreichung der europäischen Patentanmeldung beginnt".
Begründung:
Von der in Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehenen Mäglichkeit, eine zusätzliche Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung zu gewähren, haben viele Vertragsstaaten Gebrauch gemacht. Der Vorschlag entspricht der Regelung, wie sie z.B. in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich und der Türkei besteht, während in Belgien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Spanien und der Schweiz die Frist sogar drei Monate beträgt.
Regel 41, Absätze (2) und (3) 31 Vorschlag: Die Absätze (2) und (3) sollten ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Wenn entsprechend dem obigen Vorschlag der Absatz (5) des Art. 121 gestrichen wird, besteht kein Grund, zu der Bestimmung der Regel 41, Abs. (1) Ausnahmen vorzusehen. Aber auch unabhängig davon sollte der Anmelder über alle Mängel unterrichtet werden, die bei der Prüfung nach Art. 90 festgestellt worden sind, insbesondere über so wichtige Mängel, wie sie in Art. 41, Abs. (2) und (3) erwähnt sind.
Regel 43, Absatz (2) 32 Vorschlag: Die Worte ,,als gestrichen gelten" sollten ersetzt werden durch ,,insoweit als gestrichen gelten, als sie ohne die Zeichnungen unverständlich sind".
Begründung:
Es besteht kein Anlaß, in der Beschreibung auch solche Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten zu lassen, die auch ohne die Zeichnungen verständlich sind.
Grounds:
Typographical error, as the English and French texts show.
Rule 38, paragraph 2 30 Proposal: The words "on filing the European patent application" in the second line should be replaced by: "within a period of two months beginning on the day of filing of the European patent application".
Grounds:
Many Contracting States have made use of the possibility provided in Article 4 of the Paris Convention of allowing an additional term for lodging the priority declaration. The proposal corresponds to the ruling as exists for example in Germany, France, Luxembourg, Austria and Turkey, whilst the term even amounts to three months in Belgium, Denmark, Finland, Great Britain, the Netherlands, Norway, Spain and Switzerland.
Rule 41, paragraphs 2 and 3 31 Proposal: Paragraphs 2 and 3 are to be deleted without replacement.
Grounds:
If corresponding to the above proposal paragraph 5 of Article 121 is deleted, there is no reason for providing exemptions to the stipulation of Rule 41, paragraph 1. However, irrespective of this, the applicant should be informed of any errors which have been ascertained during examination according to Article 90, in particular of serious errors as mentioned in Article 41, paragraphs 2 and 3.
Rule 43, paragraph 2 32 Proposal: In line 6 the words "reference to" should be replaced by the words "passage relating to", and, in line 7 after the word "deleted", add "in so far as it is incomprehensible without the drawings".
Grounds:
There is no cause in the description to let passages relating to the drawings be regarded as deleted when they can be understood even without the drawings.
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vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapitels II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.
Artikel 67
13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.
Artikel 68 Absatz 3
14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.
Artikel 76 - Regel 29
15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Ab fassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.
16 In der deutschen Fassung werden die Worte „festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.
Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2
17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.
Preliminary Fxamining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.
Article 67
13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.
Article 68 (3)
14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".
Article 76 - Rule 29
15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.
16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.
Article 86 (1) - Rule 38 (2)
17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Entsprechend unserer Bemerkung zu Artikel 86 Absatz 1 unter Nummer 15 schlagen wir vor, in der zweiten Zeile des Absatzes 4, die Worte "die Verfahrenssprache" durch die Worte "eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts" zu ersetzen.
32. Regel 46 Absatz 1
Bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung wird der europäische Recherchenbericht gemäss den Zeilen 4 und 5 dieses Absatzes auf die Teile der Anmeldung beschränkt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass diese Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen gehört, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (siehe Artikel 80). In einem solchen Fall sollte der Recherchenbericht nicht auf die zuerst erwähnte Erfindung, sondern auf die zuerst genannte Gruppe von Erfindungen beschränkt werden.
33. Regel 46 Absatz 1
Die Mindestfrist (d.h. zwei Wochen) fur die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr durfte sehr kurz sein und im Widerspruch zur Regel 85 stehen.
34. Regel 48
Wird die europäische Patentanmeldung ohne Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts eingereicht, so könnte die in dieser Regel vorgesehene Frist von drei Monaten fur das Internationale Patentinstitut zur Erstellung des Recherchenberichts zu kurz sein, da die Recherchenunterlagen des IIB unter Umständen noch nicht auf den neuesten Stand gebracht sind. Wir schlagen vor, hier der Regel 42 des POT zu folgen und die Regel 48 wie folgt zu ergänzen: "Die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Frist beträgt drei Monate von dem Tag an, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat, oder, wenn keine Priorität in Anspruch genommen worden ist, neun Monate vom Anmeldetag an, je nachdem, welche Frist später abläuft."
35. Regel 51 Absatz 1
Unseres Erachtens ist es nicht ratsam, dem Europäischen Patentamt die Pflicht aufzuerlegen, den Anmelder auf den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Frist fur die Stellung des Prüfungsantrags hinzuweisen und gleichzeitig (in Absatz 2) jegliche
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Regel 14
Im Hinblick auf einen besseren Schutz des Antragstellers schlagen wir vor, nicht nur die Zurlicknahme der europäischen Patentanmeldung, sondern auch die Zurücknahme der Benennung eincs Vertragsstaates zu untersagen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, in der sechsten Zeile dieser Regel, nach den Worten "die europäische Patentanmeldung" folgende Worte einzufligen: "und die Benennung eines Vertragsstaates". 27. Regel 17 Absatz 1
Zwischen der Regel 17 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 90 Absatz 5, wonach die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung vorgeschrieben ist, durfte ein Widerspruch bestehen. In Regel 17 Absatz 1 sollte daher der zweite Satz gestrichen werden. 28. Regel 24 Absatz 4
Da es für den Anmelder im Rahmen des Artikels 75 Absatz 5 wichtig ist, zu einem frühen Zeitpunkt zu erfahren, wann das Europäische Patentamt die von der Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz ubermittelte Anmeldung erhalten hat, schlagen wir vor, Absatz 4 am Ende wie folgt zu ergänzen: "so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem es die Anmeldung erhalten hat, mit". 29. Regel 26 Absatz 2 Buchstabe g
In Artikel 85 Absatz 1 (Zeile 1) heisst es ganz richtig, dass cinem Prioritätsrecht eine frilhere Anmeldung zugrunde liegen kann, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsulbereinkunft eingereicht worden ist. Dementsprechend schlagen wir vor, Absatz 2 Buchstabe g am Ende wie folgt abzufassen: "in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht wurde." 30. Regel 38 Absatz 1
In der dritten Zeile dieses Absatzes sollte es wie folgt heissen: "Uber den Tag der frulheren Anmeldung und den Staat, in dem oder flir den sic cingereicht wurde, sowie ...".
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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20. Vorschlag der niederlandischen Delegation zu Regel 38 Absätze 1 und 4
Regel 38 Absatz 1 (betrifft nur den englischen Text) Regel 38 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamtes erforderlich, so muss die Uebersetzung innerhalb von 20 Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden."
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem niederlandischen Vorschlag zu Artikel 86 Absatz 1.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen
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Kapitel IV Priorität
Regel 38 Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen (1) Betrifft nur den englischen Text (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) Ist eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erforderlich, so muss die Uebersetzung innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden. (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens:
| Artikel | 96 |
|---|---|
| 101 | |
| 157 | |
| 161 |
Regeln der Ausführungsordnung:
| Regeln | 29 |
|---|---|
| 32 | |
| 35 | |
| 38 | |
| 40 | |
| 41 | |
| 43 | |
| 46 | |
| 50 | |
| 52 | |
| 59 |
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Kapitel IV
Priorität
Regel 38
Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen (1) Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text (2) } (3) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) Ist eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine äer Amtssprachen des Europäischen Patentamts erforderlich, so muss die Uebersetzung innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden. (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M / 141 / I / R 12 Original :Deutsch/Englisch/Frenz$sisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 27. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 81 113 134 Regeln der AusfUhrungsordnung: Regeln 38 54 58 61 63 67
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Kapitel IV Priorität Regel 38 Prioritătserklărung und Prioritătsunterlagen (1) Die in Artikel Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Staat, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. (2) Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen. (3) Die für die Inanspruchnahme der Priorităt erforderliche Abschrift der früheren Anmeldung ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen. (4) Ist eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in einq der Amtssprachen des Europäischen Patentants erforderlich, so mues die Uebersetzung innerhalb von zwanzig iionaten nach dem Prioritǩztag eingereicht werden. (5) Die Angaben der Prioritătserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der Patentschrift zu vermerken.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und ändertc in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent fülıre.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikmorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezöger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handic, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erbriert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stchen die eigenen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M:34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen wurden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentiinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe i zu ändern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3). 2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus. 2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen for und 3 Delegationen gegen den Vorschlag; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunchmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4). 2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daB mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde. 2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2224. In der sich anschlieBenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Regel 34 - Unzulässige Angaben
2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz 1 die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daB Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daB Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie beantragt daher, Absatz 2 zu einer MuBvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daB auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7 - s. auch oben Nrn. 44 bis 46). 2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sic hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daß die Eingangsstelle prüft, ob die Veröffentlichung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde. 2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag ebenfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, wenn das Europäische Patentamt im Ertcilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröffentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröffentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen. 2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig, das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten; man sollte vielmehr darauf vertrauen, daB die Eingangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstöBige Stellen finden und von der Veröffentlichung ausschließen werde. 2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daB der Antrag der schweizerischen Delegation, das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verliugung stellen, eigentlich nur für sitten- und ordnungswidrige Angaben im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gelten könne, nicht aber für herabsetzende Äußerungen im Sinne des Buchstabens b. 2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, es sollten nur solche Angaben von der Veröffentlichung zwingend ausgeschlossen werden, die gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen. 2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daB von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben. 2233. Die britische Delegation läßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daß Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müBten gleichwohl gemäB Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören. 2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein. 2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen. 2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendenfalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.
Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen
2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12 (Dok. M/40 Nrn. 28 und 29).
Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen
2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20). 2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (86) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.
Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse
2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26). 2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.
Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen
2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der FICPI die Frage, ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann. 2243. Der Vorsitzende entgegnet, daB eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 38 MPU Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art.Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorsch1.d.Vors. | 67b | IV/6514/61 | S. 83-85 |
| IV/6514/61 | 67b | IV/3076/62 | S. 151 |
| VVE Mai 1962 | 74 | 6551/IV/62 | S. 22 |
| VE 1962 | 74 | 7669/IV/63 | S. 20-22 |
| VE 1962 | 74 | 2632/IV/64 | S. 42 |
| VE 1970 (Ue) | 75 | BR/51/70 | Rdn. 36 |
| BR/88/71 | 75 | BR/125/71 | Rdn. 44 |
| VE 1971 | 75 | BR/135/71 | Rdn. 114/115 |
| BR/139/71 | 75 | BR/168/72 | Rdn. 96-101 |
| BR/139/71 | 75 | BR/169/72 | Rdn. 79-85 |
| BR/139/71 | 75 | BR/177/72 | Rdn. 45-51 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 38 | M/20 | S. 202 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/21 | S. 232 |
| " | " | M/32 | S. 8,9 |
| " | " | M/52/I/II/III | S. 20 |
| " | " | M/124/I/R 8 | S. 9 |
| " | " | M/141/I/R 12 | S. 6 |
| " | " | M/146/R 9 | R 38 |
| " | " | M/PR/I | S. 97 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
Absatz 4 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsblatt FPA 1/1978. S. 12 ff. 1
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Regel 38 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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(1) Die Gebühren des Europäischun Patentamts sind so festzusetzen, a) daß ihr Ertrag alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt, [ünd b) daß sie die Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglichen. 7 (2) Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkomen festgesetzt ζ, die der Verwaltungsrat erläßt. 7
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VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 [Ärtikel 41 bis 49 a7
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Zu Artikel 49a
Deckung der Ausgaben
1. Materialien: a) EVG-Vertrag, Art. 200 ; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art.13; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art.13, Abs.8. 2. Bemerkungen:
Zu Abs.1: Diese Bestimmung lehnt sich an Art.13, Abs. 1 des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros an. Zu Abs. 2: In drei Alternativen werden die Aufbringungsschlüssel des EVG-Vertrags ( $ 200 Abs.1), der Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 13 Abs.8) und des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs.8) zur Diskussion gestellt.
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Zu Artikel 49
Gebühren
1. Laterialien:
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle in der Haager Fassung vom 28. November 1960, Art. 19.
2. Bemerkungen:
Zu Abs.1: Entsprechend der Regelung in Art.19, Buchst.a) des Haager Abkommens wurde in Abs.1, Buchst.a) das Kostendeckungsprinzip festgelegt, das naturgemäß erst nach völligem Aufbau des Europäischen Patentants und nach Vorhandensein eines normalen Bestandes an erteilten Patenten angewendet werden kann, d.h. etwa 20 Jahre nach dem völligen Aufbau des Europäischen Patentamts. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Europäische Patentamt durch Zuschüsse der Vertragsstaaten finanziert werden müssen. Diese Zuschüsse werden in den ersten Jahreñ nach der Eröffnung des Europäischen Patentamts wachsen, um sich dann allmählich wieder zu verringern. liegen des Schlüssels, nach dem die Zuschüsse für die einzelnen Mitgliedstaaten zu berechnen sind, vgl. Art. 49 a des Arbeitsentwurfs.
In Klammern wird entsprechend Art.19, Buchst.b) des Haager Abkommens die Bildung eines Reservefonds zur Diskussion gestellt.
Zu Abs. 2: Durch die Klammer sollen die beiden Möglichkeiten für den Erlaß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen angedeutet werden: Entweder wird die Gebührenordnung gleichzeitig mit dem Abkommen selbst festgelegt oder sie wird später vom Verwaltungsrat erlassen. Ihr Vorsitzender würde der ersten Möglichkeit den Vorzug geben.
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]
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Brüssel, den 18. Januar 1962
Artikel 49 Deckung der Ausgaben (1) Dio Ausgaben des Juropäischen Patentants wordon godeckt : a) grundsätzlich durch dio Binnahmon dos Europäischon Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu dioson Abkommen zu ontrichtonden Gobühren, und b) ausnahmswoiso durch Boiträge dor Vortragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen.* (2) Dio im vorhergehenden Absatz vorgesohenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Irtrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Zinnahmer grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts dockt und dass sie dio Einrichtung und Aufrochterhaltung oinos Reservefonds ormöglichen, dessen Höchstbotrag durch dio Ausführungsordnung bestimmt wird.
Dio Gebühren werden durch die Gobührenordnung zu diesem Abkommen fostgosetzt. Diese Gebührenordnung orlässt der [Verwaltungsraif. (3) Dio in Absatz 1 dieses Artikols vorgosobenen Beiträge der Vortragsstaaten werden nach folgondom Aufbringungsschlüssel bestimmt :
1. Alternative :
Aufbringungsschlüssel des ZWG-Vortragos (Artikal 200 Abs. 1)
2. Alternative :
Aufbringungsschlüssel des revidierten Eaager Abkommens über die Errichtung oinos Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).
Bemerkungen :
1. Dio Arbcitsgruppe bohält sich vor, die Möglichkeit zu prüfen, auf einen anderen Aufbringungsschlüssel zurückzugreifen. 2. Dio Frage dor Winführung oinos Anfangsboitragsjidnobesondaro. für dio beitrotunden Staaten, wird apator genrïft wenden
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hoch sind und dem Interesse am europäischon Patent schaden: Der Präsident ist einerseits der Ansicht, dass selbst recht hohe Gebühren des Europäischen Patentantes immer noch unter den gesamten Kosten für sechs nationale Anmeldungen liegen würden. Andererseits befürchtet er Einwendungen, wenn man ein Abkommen ohne Regelung der Gebührenfrage vorlegen würde.
Herr van Benthem macht ausserdem geltend, dass die Erteilung der Patente im öffentlichen Interesse erfolge, um die Entwicklung der Technik zu fördern und ihre Verbreitung zu gewährleisten.
Diese sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenden Gebühren dürften nicht von einer Zahlung der Anzolder abhängig sein.
Herr Pfanner lässt das Argument von Herrn van Benthem insoweit gelten, als die Staaten im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzes für die Erfindungen vorzusehen. Dieses Interesse sei durch die Errichtung des Europäischen Patentamtes gewahrt, werde jedoch gegenstandslos, sobald des Patentamt errichtet worden sei. Für das normale Funktionieren des Patentamtes müssten andere Grundsätze orangezogen werden, wie zum Beispiel das Kostendeckungsprinzip.
Der Präsident stellt fest, dass die Mehrheit der Gruppe den Grundsatz der Kostendeckung befürwortet. Hierzu bemerkt er noch folgendes: Anerseits müsse man sich darüber klar sein, dass das Europäische Patentamt für recht lange Zeit erhebliche Subventionen benötige; andererseits dürfe man nicht vergessen, dass die für die Deckung der Ausgaben notwendigen Gebühren um so geringer seien, als die Zahl der Anmeldungen steige.
Man könne sich fragen, ob der Ausschluss von Angehörigen der dritten Staaten vom europäischen Rechtsschutz nicht dazu führe, dass das Patentamt seine Ausgabon nicht decken könne, weil nahezu 50 ∇.H. der möglichen Anmeldungen aus den Drittstaaten kommen würden.
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Erörterungen zu Artikel 49 des Vorentwurfs
Dieser Artikel stellt den Grundsatz für die Festlegung der Gebühren des Europäiscien Patentamtes auf. Zu Buckstabe a) weist der.Präsident darauf hin, dass eine Deckung aller Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren erst nach der vollständigen Errichtung des Patentamtes und sogar erst noch etwas später in Betracht kommen könne, nämlich erst dann, wenn die Patente die Gruppe der höchsten Jahresgebühren erreichten.
Herr van Benthem hält die Regelung unter Buchstabe a) für zu wenig elastisch. Sie könne zu einer häufigen Änderung der Gebührenordnung führen. Ausserder sei zu befürchten, dass derart hohe Gebühren festgesetzt werden müsster, dass sie dem Interesse am europäischen Patent schadeten.
Der Präsident antwortet ihm, dass ihm der unter Buchstabe a) aufgestellte Grundsatz nicht derart starr erscheine.
Kan müsse zwei Gesichtspunkte berücksichtigen. Einerseits dürfe das Europäische Patentamt keine Gewinne erzielen. Andererseits sei es undenkbar, dass die Tätigkeit des Patentamtes Subventionen der Vertragsstaaten erforderlich mache.
Der Präsident hält es für ausreichend, den Grundsatz festzulegen, dass die Gebühren die Ausgaben des Patentamtes docken müssen. Fünf Delegationen befürworten diesen Grundsatz.
Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass eine Heranziehung der Vertrags staaten zur Finanzierung dazu führen könnte, dass die nationalen Finanzministerien bei der Ratifizierung des Abkommens Schwierigkeiten machen, würde die niederländische Delegation einer Lösung den Vorzug geben, wonach die Gebühren in der vom Verwaltungsrat erlassenen Gebührenordnung nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Sie unterstützt die Tendenz, dass die Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren gedeckt werden, hält aber ein freies Ermessen für erforderlich, um, zu vermeiden, dass die Gebühren zu
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ARBEITSGHUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel
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2. Fassung:
Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).
Bemerkungen:
1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgefuhrt. Es sind auch andere Aufbringungsschlüssel denkbar. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.
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Kapitel II
Finänzvorschriften Artikel 42 (49)
Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, daß ihr Ertrag mit seiner Ergänzung. durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erläst der ℱ erwaltungsrat?. (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt:
1. Fassung:
Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs. 1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, dén 26. Mai 1962 4488/12/62
STRENG VERTRAULICH
Vorentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.
Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich schaune, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesern Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.
Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahne in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimnt werden soll.
Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkomens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.
Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Scehs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.
Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.
Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich oine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.
Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einom Vertrags-
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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösehe. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Hichtigkeit. In diesem Fall erlösehe das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bazahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. bze Großindustrie werfe eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende komnt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meire, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Mïnchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text. auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Devoirs de la fonction
(1) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets sont temis, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui par leur nature sont couvertes par le secret professionnel. (2) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets ne peuvent durant l'exercice de leurs fonctions déposer des demandes de brevets, directement ou par personne interposée. (3) Le Conseil d'administration arrête le statut des fonctionnaires et le régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets.
Article 39
Litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents
Une commission de recours, dont la composition et la procédure sont réglées par un statut particulier, est compétente pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents, dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents.
Article 40
Responsabilité (1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer, conformément aux principes généraux communs aux droits des États contractants, les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions. (3) La responsabilité personnelle des agents envers l'Office européen des brevets est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Les litiges relatifs à la réparation des dommages visés aux paragraphes 1 et 2 sont réglés par les tribunaux compétents pour de tels litiges au lieu du siège de l'Office européen des brevets.
CHAPITRE II
Dispositions financières Articles 41 à 52 (anciens articles 42 à 53 )
Bemerkung zu Kapitel II: Dieses Kapitel wird später ausgearbeitet werden. Note to Chapter II This Chapter will be drafted later. Remarque concernant le chapitre II : Ce chapitre sera élaboré ultérieurement.
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Artikel 38
Amtspflichten
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die-ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 39
Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten
Ein Beschwerdeausschuß, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden. ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig. die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
Artikel 40
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten über den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schadenersatz befinden die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts zuständigen Gerichte.
KAPITEL II
Finanzvorschriften Artikel 41 his 52 (früher Artikel 42 his 53)
Article 38
Duties of office
(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment. file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the service regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.
Article 39
Disputes between the European Patent Office and its staff An Appeals Committee whose composition and procedure shall be laid down in a special statute shall be competent to adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the service regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees.
Article 40
Liability
(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound, in conformity with the general principles common to the laws of the Contracting States, to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their service regulations or conditions of employment. (4) Disputes concerning the recovery of damages provided for in paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office is located.
CHAPTER II
Financial provisions Articles 41 to 52 (farmer Articles 42 to 53)
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RECIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN 7
RR17y2; i: can-epiis
i: in. wistube e.
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.
6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.
Artikel 42 a
7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.
Artikel 42 b
8. Dicser Artikel soll die Zahlunger der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig- B R / G T I V / 32 d / 70 K / bm
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFIEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
RITICHT
Uber die zweite Citrung der Arboitegruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt voin 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsizz von E. ARKITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Euryarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).
I. - GEFTAITUNG DER ARBEIT
2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehaerverzeichnis siehe Anlage.
BF/GT IV/32 d/70 F/bm
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Artikel 42 a
Eigene Mittel des Europäischen Patentamts
Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind die eingenommenen Gebühren, die in diesem Uebereinkommen und in der Gebührenordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BrÜssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 & 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinen Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
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6. Antikel 42 a - Eigene Nittel des Europilischen Patentemis
Die Irbeitsgruppe billigte diesen Artikel - vorbehaltlich einer Richtigstellung des deutschen Textes - in der Fasoung des Dolnmento BR/GT IV/31/70. Sie hielt es nicht flir erforderlich, in Absetz 1 die sonstigen Einrahmen des Europaischon Datentants (EIA) nthes zu unschreiben.
Artikel 42 b - Zahiungen der Vertragsstaaten auf Grund der flir die Auerechernalthug der europaischen Patente erhobenen Gebuliren 7. Eimem Vorschleg der britischen Delegation folgend (vgl. Ioh. BR/GT IV/36/70), stellte die Arbeitsgruppe in den Atsätzen 1 und 2 klar, dass die Vertragsstaaten 75 % der nationalen Gebllir flir jedes einzelne europäische Patent an das EFA abzufuhren haben und nicht 75 % ihrer Gesanteinnahmen aus den Jahresgobuhren flir europäische Patente. C. Bei der Lrürterung des Atsatzes 3 wurde die Frage aufgewerfon, wie für den Fall, dass eine Staatengruppe flir sich einheitliole Jaimeugobliiren fosiecozt, der Verwaltungorat den Mindestbetrag fosteetzen soll, der flir jedes eurofäische Patent: zu zahlen ist. Allgemein wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung uber den Mindestbetrag jedenfalls für die EWG-Staeton wohl keine praktische Bedeutung erlangen werde, de die einheitlichen Gebühren flir das goplante einheitliche Patint des Gemeinsemon Marttes aller Voraussicht nach uber - einem - in welchor H'ihe auch immer - festgesetzten Mindestbetrag liegen würden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEDER DIE DINFUEERUNG BINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hioit vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsits von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Cffise in Iondon, ab.
An der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WIIO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariets des Eurcparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie arhord vorschjedsner arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Frsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens. Utey ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikal 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnenmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 3/70 K/m
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Artikel 42a
Eigene Mittel des Europäischen Patentamts (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Geblhren, die in diesem Uebereinkommen und in der Ausfuhrungsordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Forfflobin von B R / 20 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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französische Delegation erklärte, diese Frage werde wie in allen Finanzministerien so auch im französischen Finanzministerium, geprüft; jedoch untersuche die französische Regierung auch andere Möglichkeiten, und die Bestimmung sollte weit genug gefasst werden, um auch diese zu erfassen. Es wurde vereinbart, dass die Frage, ob eine interne Steuer vorgesehen werden soll oder nicht, im Zusammenhang mit dem Protokoll Uber die Vorrechte und Befreiungen zu erörtern sei.
Artikel 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) 161. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Regelung fur die bereits geleisteten Zahlungen eines Staates vorzusehen ist, der aus dem Uebereinkommen ausscheidet, und zwar sowohl im Hinblick auf entrichtete Beiträge als auch in bezug auf künftige Jahresgebuhren. Ferner stellte sich die Frage, welche Beiträge von Staaten zu entrichten sind, die sich den Verhandlungen anschliessen, wie Monaco und Jugoslawien, oder die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten. Die Konferenz kam uberein, dass dieser gesamte Fragenkomplex der Arbeitsgruppe IV Uberwiesen werden sollte; diese Gruppe wurde gebeten, rechtzeitig bis zur Schlusstagung der Konferenz im Juni 1972 Bericht zu erstatten.
Artikel 42 c (Bemessung der Gebuhren und Anteile - besondere Finanzbeiträge) 162. Eine besonders schwierige Frage bildeten die von den Mitgliedstaaten zu entrichtenden besonderen Finanzbeiträge; hier hatte die Arbeitsgruppe zwei Fassungen zugenommen, die die Konferenz prufen sollte. Die
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D. ARBEITSERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE IV
(Punkt 4 d der Tagesordnung)
159. Der Vorsitzende der für Finanzfragen zuständigen Arbeitsgruppe IV, Herr Armitage, erstattete Uber die Arbeit dieser Arbeitsgruppe Bericht (s. Dok. BR/95/71). Er erklärte, aus den Berechnungen gehe hervor, dass die Darlehen der Teilnehmerstaaten innerhalb von 27 Jahren voll zurückgezahlt werden könnten, wenn man davon ausgehe, dass das Europäische Patentamt im Falle einer vollen Eröffnung nach vier Jahren seinen Normalhaushalt erreiche. Bei einer schrittweisen Eröffnung werde der Normalhaushalt voraussichtlich 12 Jahre nach Eröffnung erreicht sein. Unabhängig davon, ob das Patentamt seine Tätigkeit sofort voll oder nur schrittweise aufnehme, belaufe sich die Gesamtsumme der Darlehen, die das Europäische Patentamt von den Teilnehmerstaaten benötige, in beiden Fällen auf annähernd denselben Betrag, nämlich 105 Millionen Dollar. Er wies ferner darauf hin, dass die Gehälter der Bediensteten auf steuerfreier Grundlage berechnet worden seinen. Die Kosten wären die gleichen, wenn eine interne Steuer eingeführt würde; sollte das Personal aber einer externen Besteuerung durch den Sitzstaat unterliegen, so wären die Beträge neu zu berechnen.
Artikel 42 a (Eigene Mittel des Europäischen Patentamts) 160. Es wurde vereinbart, in Artikel 42 a die Möglichkeit vorzusehen, dass eine interne Steuer zu den dem Europäischen Patentamt zur Verfügung stehenden Mitteln hinzukommt. Die
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BEGIERUNGSKONFERENZ
B-tissel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Cekretariat -
BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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-40-
Artikel 36 (42 Absatz 1)
Eigene Mittel der Organisation
Eigene Mittel der Organisation sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Uebereinkommen vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 199 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Diese wurden mit Ausnahme der nachstehend behandelten Bestimmungen von der Konferenz ohne Diskussion gebilligt.
Artikel 36
126. Es bestand Einvernehmen caruber, dass zu den in Artikel 36 genannten eigenen litteln der Organisotion auch die Steuern gehoren, die auf die Eezuge der Bodionstoten des Europäischen Patentamts erhoben werden.
Artikel 38
127. Die Konferenz hatte darüber zu entscheiden, welche der drei in Artikel 33 Absatz 3 aufgefuhrten Varianten des Auf-bringungs- und Ruckzahlungsschilussels, deren Auswirkungen aus den Anlagen 27, 27 a und 27 b zum Finanzbericht ersichtlich sind, der Diplomatischen Konferenz als Iozung präsentiert werden soll. Die Anregung der türkischen Delegation, diese Frage für die Diplomatische Konferenz offen zu lassen, fand keine Unterstützung. 128. Vor der Abstimmung uber diese Frage wiesen viele Delegationen noch einmal auf die Vor- bzw. Nachteile hin, die die einzelnen Varianten ihres Erachtens boten. Dabei wurcie im allgemeinen die dritte Variante (Berucksichtigung der Patentanmeldungen und der voraussichtlichen Senutzung des Europäischen Patentamts jeweils zur Hälfte) als eine Kompromisslosung bezeichnet, die in der Witte zwischen der durchweg fur die grösseren Staaten gunstigeren ersten Variante und der durchweg fur die kleineren Staaten gunstigeren zweiten Variante liege.
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REGISTRUNGSKONFERENZ UTBER DIE KIAPULHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR / 210 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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(1) Pour l'adoption et la modification du règlement relatif aux taxes ainsi que, si la charge financière des Etats contractants s'en trouve accrue, pour l'adoption du budger de l'Organisation et des budgets modificatifs ou additionnels, tout Etat contractant peut exiger, après un premier scrutin dans lequel chaque Etat contractant dispose d'une voix et quel que soit le résultat de ce scrutin, qu'il soit procédé immédiatement à un second scrutin dans lequel les voix sont pondérées conformément aux dispositions du paragraphe 2. La décision résulte de ce second scrutin. (2) Le nombre de voix dont chaque Etat contractant dispose dans le nouveau scrutin se calcule comme suit: a) le nombre correspondant au pourcentage qui résulte pour chaque Etat contractant de la clé de répartition des contributions financières exceptionnelles prévue à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , est multiplié par le nombre d'Etats contractants et divisé par cinq; (3) le nombre de voix ainsi calculée est arrondi au nombre entier supérieur; c) à ce nombre de voix s'ajoutent cinq voix supplémentaires; d) toutefois, aucun Etat contractant ne peut disposer de plus de trente voix.
Chapitre V
Dispositions financières
Article 35
Couverture des dépenses
Les dépenses de l'Organisation sont couvertes: a) par les ressources propres de l'Organisation; b) par les versements des Etats contractants au titre des .axes de maintien en vigueur des brevets européens perçues dans ces Etats; c) éventuellement, par des contributions financières exceptionnelles des Etats contractants; et d) le cas échéant, par les recettes prévues à l'article 146, paragraphe 1 .
Article 36
Ressources propres de l'Organisation
Les ressources propres de l'Organisation sont constituées par le produit des taxes prévues dans la présente convention ainsi que par les autres recettes de toute nature.
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Artikel 34
Stimmenwägung (1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Anderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergroBert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 35 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 Absatz 1 vorgesehenen Einnahmen.
Artikel 36
Eigene Mittel der Organisation Eigene Mittel der Organisation sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.
Article 34
Weighting of votes (1) In respect of the adoption or amendment of the Rules relating to Fees and, if the financial contribution to be made by the Contracting States would thereby be increased, the adoption of the budget of the Organisation and of any amending or supplementary budget, any Contracting State may require, following a first ballot in which each Contracting State shall have one vote, and whatever the result of this ballot, that a second ballot be taken immediately, in which votes shall be given to the States in accordance with paragraph 2. The decision shall be determined by the result of this second ballot. (2) The number of votes that each Contracting State shall have in the second ballot shall be calculated as follows: (a) the percentage obtained for each Contracting State in respect of the scale for the special financial contributions, pursuant to Article 38, paragraphs 3 and 5, shall be multiplied by the number of Contracting States and divided by five; (b) the number of votes thus given shall be rounded upwards to the next higher whole number; (c) five additional votes shall be added to this number; (d) nevertheless no Contracting State shall have more than 30 votes.
Chapter V
Financial provisions Article 35 Cover for expenditure The expenditure of the Organisation shall be covered: (a) by the Organisation's own resources; (b) by payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents levied in these States; (c) where necessary, by special financial contributions by the Contracting States; and (d) where appropriate, by the revenue provided for in Article 146, paragraph 1.
Article 36
The Organisation's own resources The Organisation's own resources shall be the yield from the fees laid down in this Convention, and also all receipts, whatever their nature.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 38
Eigene Mittel der Organisation Eigene Mittel der Organisation sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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drei Monaten vorzusehen. Es erscheint jedoch zweckmäßig, die Frist in Absatz 2 nicht kürzer zu halten als die Frist in Absatz 1 für die Inanspruchnahme der Priorität.
Die Absätze 3 und 4 sind Artikel 4 F der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet.
Absatz 5 übernimmt die sich aus Artikel 4 D Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergebende Verpflichtung.
Absatz 6 entspricht der Regelung in Artikel 4 H der Pariser Verbandsübereinkunft.
Eine Übernahme der in Artikel 4^bis der Pariser Verbandsübereinkunft enthaltenen Vorschriften in den Arbeitsentwurf erscheint nicht erforderlich.