Art31dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art31dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 31
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 031 (Deutsche Fassung)/Art31dPCTBE1973.pdf

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Artikel 31 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 31 MPO Sprachen des Verwaltungsrats

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/33/70 j BR/34/70 Rdn. 26
BR/33/70 j BR/53/70 Rdn. 24-26

Dokumente der MDK

1. 1972 29 M/108/II/R 4 S. 6
" 29 M/146/R 2 Art. 31

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Abbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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- 16 -

7669/IV/63-D

Zu Artikel 70

Der Vorsitzende wirft die Frage auf, ob die Anzahl der Patentansprüche in einer europäischen Anmeldung einer Begrenzung unterworfen werden solle.

Eine andere Lösung besteht darin, von einer bestimmten Anzahl von Ansprüchen ab eine Zusatzgebühr zu verlangen.

Die Gruppe spricht sich einstimmig für die zweite Lösung aus, und zwar solle eine Zusatzgebühr dann erforderlich sein, wenn die Zahl der Ansprüche (Haupt- und Unteransprüche) über zehn hinausgeht. Für jeden weiteren Anspruch solle dann eine Zusatzgebühr gezahlt werden müssen. Die Frage, ob man eine progressiv gestaffelte Zusatzgebühr vorsehen solle, soll bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung geprüft werden.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß das gleiche Problem der Zusatzgebühr von Herrn Fressonnet bereits bei der Beschreibung aufgeworfen worden sei. Zu diesem Punkt weist der Vorsitzende Herrn Fressonnet darauf hin, daß in Gegensatz zur Praxis bestimmter Mitgliedstaaten das europäische Abkommen bereits vorsehe, daß der Anmelder die Druckkosten zu tragen habe. Diese umfassen einerseits die reinen Druckkosten und andererseits die Kosten, die aus der Verwaltungsarbeit für die Vorbereitung der Akte herrühren. So werde der Anmelder eines europäischen Patents eine Gebühr zu zahlen haben, die desto höher liege, je länger die Beschreibung sei.

Herr Fressonnet erklärt sich mit dieser Lösung einverstanden. Die Arbeitsgruppe beschließt, für die Beschreibung der Patentanmeldung keine besondere Regelung vorzusehen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr aufgehoben.

7669/IV/63-D

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Arbeitsgruppe "Patente" 7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die mm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht 7669 / I V / 63-D

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Zu Artikel 70

Nummer 1

Zahl der Patentansprueche

Enthaelt eine europaeische Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprueche, so ist fuer jeden weiteren Patentanspruch die in der Gebuehrenordnung zum Abkommen vorgesehene Gebuehr zu entrichten.

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Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

In diesem Dokument sind alle bisher vom RodaktionsausschuB entworfenen Vorschriften des Vorentwurfs der Ausführungsordnung zusammengefaBt. Die bereits früher übersandten Teile des Vorentwurfs (Ergebnisse der 8. und 9. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente") sind damit gegenstandslos.

Die nachstehenden Vorschriften des Vorentwurfs der Ausführungsordnung sind vorläufig den Artikeln des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, mit denen sie in Sachzusammenhang stehen, zugeordnet. Sofern ein unmittelbarer Sachzusammenhang nicht besteht, sind die Vorschriften bei Artikel 159 aufgeführt.

Die Vorschriften, die im Arbeitsentwurf der Ausführungsordnung enthalten waren, in dem vorliegenden Vorentwurf jedoch nicht mehr aufgeführt sind, werden in der nachfolgenden Ubersicht mit ^+) gekennzeichnet.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" "Patente" Brüssel, den 20. Januar 1964

VE 40 1964

VORENTWURF

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

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Zu Artikel 70

Nummer 1

Zahl der Patentansprüche

Vorentwurf von 1964

Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch die in der Gebührenordnung zum Abkommen vorgesehene Gebühr zu entrichten.

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Zu Artikel 71

(früher Artikel 70) Nummer 1 Zahl der Patentansprüche

Vorschlag

(1) +

Bemerkungen:

1. Es scheint, als ob diese Vorschrift besser der Nummer 3 zu Artikel 66 zugeordnet würde. (2) Patentansprüche im Sinne des Absatzes 1 sind auch abhängige Patentansprüche. 2. Absatz 2 wird zur Klarstellung vorgeschlagen.

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REGIERUNGSPATZBENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 23. Juli 1970

BR/GT I/52/70

- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeitssunterlage

für den Entwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patentrechtungsverfahren

(Vorschläge zu den Artikeln 64 bis 130 des Übereinkommens)

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (unveröffentlichtes Arbeitsdokument 4419/IV/63 vom 20. Januar 1964).

- der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

BR/GT I/52 d/70

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von Missbrauchen ist vor allem der Grundsatz der Einheitlichkeit wichtig. Darüberhinaus gibt es hierfür eine Reihe weiterer Bedingungen: Die Zahl der Patentansprüche muss annehmber sein; ausserdem müssen sie deutlich und knapp abgefasst sein. Die schwedische Delegation machte den gleichen Vorbehalt wie unter Nummer 33.

Zu Artikel 71 Nummer 1 - Zahl der Patentansprüche 35. Die Untergruppe hat den Vorschlag des Vorsitzenden angenommen, wonach für die uber zehn hinausgehende Patentansprüche Gebühren zu entrichten sind. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass für die Entrichtung der Gebühr nicht nur die Zahl der Ansprüche zum Zeitpunkt der Einreichung, sondern auch zum Zeitpunkt der Mitteilung uber die Erteilung zu berücksichtigen sei. Entrichtete Gebühren werden nicht zurückgezahlt; werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen. Diese letzte Bestimmung wurde vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der Frage unter Nummer 31 und der Klärung der Frage angenommen, ob eine solche Sanktion angemessen sei. Es erhebt sich die Frage, ob nicht eher vorgeschrieben werden sollte, dass uberzählige Patentansprüche als nicht geltend gemacht betrachtet werden. In diesem Zusammenhang äusserte eine Delegation den Wunsch, dass der gesamte Fragenkomplex der Sanktionen bei Unregelmässigkeiten im Verfahren zu gegebener Zeit im Hinblick darauf uberprüft wird, dass diese Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Unregelmässigkeiten stehen.

Nachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität

36. Die Untergruppe beschloss, fur Artikel 75 des Vorentwurfs keine Durchführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen. Sie hielt es nicht für wünschenswert, dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, vom Anmelder zu fordern, seine

BR/51 d/70 ert/LB/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

1.

Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

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Zu Artikel 71

(früher Artikel 70) Nummer 1 Zahl der Patentansprüche

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 des Uebereinkommens mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch die in der Gebührenordnung zum Uebereinkommen vorgesehene Gebühr zu entrichten. Unter Patentansprüchen sind auch abhängige Patentansprüche zu verstehen. (2) Die Gebühren für Patentansprüche, die bei der Einreichung der Anmeldung fällig werden, sind innerhalb der in Artikel 66 Absatz 3 des Uebereinkommens vorgesehenen Frist zu entrichten. (3) Die Gebühren für Patentansprüche, die zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 des Uebereinkommens fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Frist zu entrichten. (4) Fällig gewordene Gebühren, die entrichtet worden sind, werden nicht zurückgezahlt. (5) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. oktober 1970 BR/50/70

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (15. bis 18. September 1970)

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG zu Artikel 62, 63, 64, 66, 69, 70, 71, 79 und 85 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

BR/50 d/70

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Ad Article 71

Numéro I

Nombre de revendications (1) Toute demande de brevet européen comportant plus de dix revendications, soit au moment du dépôt de la demande, soit au moment de la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, de la Convention, donne lieu, pour chaque revendication au-delà de ce nombre, au versement de la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la Convention. Les revendications dépendantes constituent des revendications au sens de ce paragraphe. (2) Les taxes afférentes aux revendications existant à la date du dépôt de la demande sont exigibles dans le délai prévu à l'article 66, paragraphe 3, de la Convention. (3) Les taxes afférentes aux revendications existant à la date de la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, de la Convention, sont exigibles dans le délai prévu à cet article. (4) En cas de retrait de revendications, les taxes dûment versées ne sont restituées en aucun cas. (5) Si les taxes ne sont pas versées en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Ad Article 79
Numéro I

Avis documentaire (1) L'avis documentaire sur l'état de la technique cite les documents dont dispose l'Institut International des Brevets de La Haye à la date d'établissement de l'avis, qui peuvent être pris en considération pour apprécier la nouveauté de l'invention, objet de la demande de brevet européen, et l'activité inventive. (2) Chaque citation est faite en relation avec les revendications qu'elle concerne. Si nécessaire, les parties pertinentes du document cité sont identifiées (par exemple en indiquant la page, la colonne et les lignes ou les figures). (3) Tout document publié avant la date de dépôt de la demande de brevet européen, mais après la date de priorité revendiquée, est mentionné en tant que tel dans l'avis. (4) Tout document se référant à une divulgation orale, à un usage ou à tout autre divulgation non écrite ayant eu lieu antérieurement à la date de dépôt de la demande de brevet europeen, est cité dans l'avis documentaire en précisant la date de publication du document écrit, si elle existe, et celle de la divulgation non écrite. (5) L'avis documentaire est rédigé dans la langue de la demande de brevet européen ou, s'il est fait application de l'article 34, paragraphe 2, dans la langue de la traduction.

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Zu Artikel 71

Nummer I Zahl der Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Artikel 97 Absatz 1 des Übereinkommens mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch die in der Gebührenordnung zum Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Unter Patentansprüchen sind auch abhängige Patentansprüche zu verstehen. (2) Die Gebühren für Patentansprüche, die bei der Einreichung der Anmeldung fällig werden, sind innerhalb der in Artikel 66 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Frist zu entrichten. (3) Die Gebühren für Patentansprüche, die zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Artikel 97 Absatz 1 des Übereinkommens fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Frist zu entrichten. (4) Fällig gewordene Gebühren, die entrichtet worden sind, werden nicht zurückgezahlt. (5) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Zu Artikel 79
Nummer I

Bericht über den Stand der Technik (1) Im Bericht über den Stand der Technik werden die dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Unterlagen genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Entgegenhaltungen werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die maßgeblichen Teile jeder Entgegenhaltung näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Die vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung, aber nach dem beanspruchten Prioritätstag veröffentlichten Entgegenhaltungen werden im Bericht besonders erwähnt. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem Bericht über den Stand der Technik unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der Bericht über den Stand der Technik wird in der Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Übereinkommens, in der Sprache der Übersetrung abgefaßt.

Re. Article 71 No. 1 Number of claims (1) Any European patent application comprising more than ten claims, either at the date of filing, or at the date of the communication made in accordance with Article 97, paragraph 1, of the Convention shall, in respect of each claim over and above that number, incur payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention. For the purposes of this paragraph dependent claims are included. (2) The fees incurred by claims at the date of filing of the application shall be payable within the period provided for in Article 66, paragraph 3, of the Convention. (3) The fees incurred by claims at the date of the communication under Article 97, paragraph 1, of the Convention shall be payable within the period provided for in that Article. (4) Fees duly paid shall not be refunded. (5) If the fees are not paid in good time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn.

Re. Article 79
No. 1

Report on the state of the art (1) The report on the state of the art shall mention those documents, available to the International Patent Institute at The Hague at the time of making the report, which may be taken into consideration in deciding whether the invention to which the European patent application relates is new and involves an inventive step. (2) Each citation shall be referred to the claims to which it relates. If necessary, the relevant parts of the documents cited shall be identified (for example, by indicating the page, column and lines or the diagrams). (3) Any cited document, which was published before the date of filing of the European patent application but after the date of priority claimed, shall be identified as such in the report on the state of the art. (4) Any document, which refers to an oral disclosure, a use or any other means of disclosure which took place prior to the date of filing of the European patent application, shall be mentioned in the report on the state of the art, together with an indication of the date of publication, if any, of the document and the date of the non-written disclosure. (5) The report on the state of the art shall be drawn up in the language of the European patent application or, where Article 34, paragraph 2, of the Convention is applied, in the language of the translation.

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RECIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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71. Dieselben Organisationen Ausserten in bezug auf Absatz 5 den Wunsch, dass bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Gebuhren fur die Uber den 10. Anspruch hinausgehenden Ansprüche nur diese als zurückgenommen gelten, nicht aber die ganze Anmeldung.

Artikel 71 a - Patentanspriche 72. AIEPI, IHK, CIFE, CNIPA, COPRICE, EIRMA, FEMIPI, FICPI und UNEPA wollen die Ausdrucke "in vollem Umfang" - "fully" "entierement" gestrichen sehen, da sie hier eine zu grosse Einschränkung bedeuten, Einige dieser Organisationen - CIFE, CNIPA, EIRMA und UNEPA - wären damit einverstanden, statt der genannten Ausdrucke etwa die Worte "in ausreichendem Masse" - "fairly" - "convenablement" zu setzen.

CIFE bemerkte ausserdem, dass eine Bestimmung daruber, wie die Ansprüche abzufassen seien, im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Ansprüche von grosser Bedeutung sei.

CNIPA wies weiter darauf hin, dass die Formulierung des Artikels 71 a von der Fassung des Artikels 20 uber den Schutz bereich des Patents abhăngig sei. Sie meinte ferner, es musse ein Einspruchsgrund gegeben sein, wenn ein Patent erteilt worden sei, dessen Anpruche die Bedingungen des Artikels 71 a nicht erfullen.

Page 20

COPRICE, unterstuizt von EIREA, schlug vor, die Buchstaben a und b in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen und somit unabhängige Ansprüche fur ein Verfahren, eine Verwendung, eine Vorrichtung und ein Erzeugnis nebeneinander zuzulassen; hilfsweise sollte am Ende des Buchstabens a statt des Wortes "oder" das Wort "und" gesetzt werden.

FICPI trug ganz allgemein Bedenken gegen diese Bestimmung der Ausfuhrungsordnung vor, weil sic ihres Erachtens den Prüfer verleiten könnte, die Einheitlichkeit einer Erfindung nur in den Fellen zu bejahen, in denen die insprtiche in das hier aufgestellte Schema passen, wehrend es doch auch andere Felle der Einheitlichkeit geben könne. Andererseits stellte FICPI die Frage, ob die Einheitlichkeit verneint werden könnte, obwohl die aufgestellten Ansprüche dem Schema der Nummer 1 zu Artikel 70 entsprächen.

Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 69. CNIPA schlug vor, das bisher im Uebereinkommen nicht geregelte Problem der Benutzung eines nicht öffentlich verfugbaren Mikroorganismus in einer Erfindung analog der Empfehlung im. britischen Banks-Report (Nummer 552) zu regeln.

Nummer 1 zu Artikel 71 AO - Zahl der Patentansprtiche 70. CNIPA, FICPI und UNEPA möchten in Lbscto 1 klargestellt sehen, dass die Gebuhren fur die uber den 10. Patentanspruch hinausgehenden Ansprüche nur einmal erhoben werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 31 (71 Nr. 1)

Gebuhrenpflichtige Patentanspruche (1) Enthalt eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentanspruche, so ist fur jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebuhr zu entrichten. Die Anspruchsgebuhren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prufungsabteilung nach Artikel 52 Absatz 4 mehr gebuhrenpflichtige Patentanspruche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentanspruche enthält. Anspruchsgebuhren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fallig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten. (3) Wird die Anspruchsgebuhr fur einen Patentanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fallig gewordene Anspruchsgebuhr, die entrichtet worden ist, wird nicht zurückgezahlt.

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REG I ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR/185/72

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

Page 24

Artikel 31 (71 Nr. 1) Gebuhrenpflichtige Patentanspruche (1) Enthalt eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentanspruche, so ist fur jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebuhr zu entrichten. Die Anspruchsgebuhren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Artikel 52 Absatz 4 mehr gebuhrenpflichtige Patentanspruche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentanspruche enthält. Anspruchsgebuhren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fallig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten. (3) Wird die Anspruchsgebuhr fur einen Patentanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fallig gewordene Anspruchsgebuhr, die entrichtet worden ist, wird nicht zuruckgezahlt.

Page 25

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 200 / 72

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 26

a) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé conçu spécialement pour la fabrication de ce produit, et une revendication indépendante pour une utilisation de ce produit, ou b) outre une revendication indépendante pour un procédé, une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en œuvre de ce procédé, ou c) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé conçu spécialement pour la fabrication de ce produit et une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en cuvre de ce procédé.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 80 (Unité d'invention)

Règle 31

Revendications donnant lieu au paiement de taxes (1) Si une demande de brevet européen comporte plus de dix revendications lorsqu'elle est déposée, une taxe de revendication doit être acquittée pour toute revendication en sus de la dixième. Les taxes de revendication doivent être acquittées au plus tard à l'expiration d'un délai d'un mois à compter du dépôt de la demande. (2) Les dispositions du premier paragraphe sont applicables dans le cas où, à la date de la notification de la division d'examen prévue à la règle 52 , paragraphe 4 , la demande de brevet européen, soit comporte un nombre de revendications donnant lieu au paiement de taxes supérieur au nombre de revendications qu'elle comportait lors de son dépôt, soit comporte pour la première fois à ladite date un nombre de revendications excédant dix. Les taxes de revendication exigibles à la date de cette notification sont acquittées dans le délai prescrit par la disposition précitée. (3) En cas de défaut de paiement dans les délais de la taxe de revendication afférente à une revendication, le demandeur est réputé avoir abandonné cette revendication. Toute taxe de revendication exigible et acquittée n'est pas remboursée.

Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 32 Forme des dessins (1) La surface utile des feuilles contenant les dessins ne doit pas excéder 26,2  cm× 17  cm. Il ne doit pas être laissé de cadre autour de la surface utile de ces feuilles ou autour de leur surface utilisée. Les marges minimales sont les suivantes: marge du haut: 2,5  cm marge de gauche: 2,5  cm marge de droite: 1,5  cm marge du bas: 1  cm

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a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unablängiger Piatentanspruch für ein besonders angepaBtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder b) neben einem unabhăngigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhăngiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder c) neben einem unabhăngigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhăngiger Patentanspruch für ein besonders angepaBtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhăngiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 80 (Einheitlichkeit der Erfindung)

Regel 31

Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Regel 52 Absatz 4 mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentansprüche enthält. Anspruchsgebühren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten. (3) Wird die Anspruchsgebühr für einen Pateutanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nicht zurückgezahli.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 32

Form der Zeichnungen (1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2  cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: Oberer Rand: 2,5  cm Linker Seitenrand: 2,5  cm Rechter Seitenrand: 1,5  cm Unterer Rand: 1  cm (a) in addition to an independent claim for a product, an independent clain for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independent claim for a use of the product; or (b) in addition to an independent claim for a process, an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process; or (c) in addition to an independent claim for a product, an independent claim for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 80 (Unity of invention)

Rule 31

Claims incurring fees

(1) Any European patent application comprising more than ten claims at the time of filing shall, in respect of each claim over and above that number, incur payment of a claims fee. The claims fee shall be payable within one month after the filing of the application. (2) Paragraph 1 shall apply mutatis mutandis where the European patent application comprises more claims incurring fees at the date of the communication of the Examining Division made in accordance with Rule 52, paragraph 4, than at the time of filing, or where it comprises more than ten claims at that date only. The claims fee incurred at the date of that communication shall be payable within the period laid down in that provision. (3) If the claims fee for any claim is not paid in due time, the claim concerned shall be deemed to be abandoned. No claims fee duly paid shall be refunded.

Cf. Article 76 (Requirements of the European patent application)

Rule 32

Form of the drawings (1) On sheets containing drawings, the usable surface area shall not exceed 26.2  cm× 17  cm. These sheets shall not contain frames round the usable or used surface. The minimum margins shall be as follows: top 2.5 cm left side 2.5 cm right side 1.5 cm bottom 1 cm

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Regel 31 Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Regel σ Absatz 4 54 mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentansprüche enthält. Anspruchsgebühren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten. (3) Wird die Anspruchsgebühr für einen Patentanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nicht zurückgezahlt.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAIRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Franzörich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Problème einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unten Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/190/K/1 Nr. 10)

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalter. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert werden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Regel 31 MPU Gebührenpflichtige Patentansprüche

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
VE 1964 BR/6T/52/70 71 Nr. 1 BR/51/70 Rdn. 35
VE 1971 (AO) 71 Nr. 1 BR/169/72 Rdn. 70/71

Dokumente der MDK

E 1972 R 31 M/146/R 9 R 31
" " M/PR/G S. 201

Absatz 3 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsbl. EPA 1/1978, S. 12 ff.)

  • BR/200/72 S. 36

BR/185/72 A. 31 Nr. 1 BR/50/70 A 71 Nr. 1 BR/51/70 S. 16 BR/6TI/52 A. 71 Nr. 1 " 70 Nr. 1 VE A0 1964(4419/10/63) A 70 Nr. 1 7669/10/63 S. 16 VdVzer AO A 70 (Seite 27)

Page 35

Regel 31 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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X Artikel 34
Sprachen des Verwaltungsats

(1) Der Verwaltungarat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Artikel 29 Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSCCHURSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereirkommens: Artikel 11 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Pretekolls über die Vorrechte und Iefreiungen der Euposäischen Pacentorganisation; 22

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Artikel 28

Teilnahme von Beobachtern (1) Das Internationale Patentinstitut ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach MaBgabe der Vorschriften des mit der Organisation geschlossenen Abkommens vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach MaBgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die gegenseitige Zusammenarbeit schließt. (3) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach MaBgabe dieser Vorschriften ebenfalls auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (4) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

Artikel 29

Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

Artikel 30

Personal, Arbeitsräume und Mittel Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 31

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:

Article 28

Attendance of observers

(1) The International Patent Institute shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions contained in the Agreement concluded with the Organisation laying down the procedure for the collaboration of the International Patent Institute with the European Patent Office. (2) The World Intellectual Property Organization shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions of an agreement to be concluded between the European Patent Organisation and the World Intellectual Property Organization. (3) Any other inter-governmental organisation charged with the implementation of international procedures in the field of patents with which the Organisation has concluded an agreement shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with any provisions contained in such agreement. (4) Any other inter-governmental organisation exercising an activity of interest to the Organisation may be invited by the Administrative Council to arrange to be represented at its meetings during any discussion of matters of mutual interest.

Article 29

Languages of the Administrative Council (1) The languages in use in the deliberations of the Administrative Council shall be English, French and German. (2) Documents submitted to the Administrative Council, and the minutes of its deliberations, shall be drawn up in the three languages mentioned in paragraph 1.

Article 30

Staff, premises and equipment The European Patent Office shall place at the disposal of the Administrative Council and any body established by it such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of their duties.

Article 31

Competence of the Administrative Council in certain cases (1) The Administrative Council shall be competent to amend the following provisions of this Convention:

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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26. Die Gruppe hat in bezug auf die wohlerworbenen Rechte eine Bestimnung angenommen, die der entspricht, mit der die wohlorworbenen Rechte in Falle der Nichtratifikation einer revidierten Fassung des Uebereinkommens vorbehalten werden, weil ihres Erachtens diese beiden Probleme eng miteinander verknüpft sind (vgl. artike1 b).

Irtikel k - Sprachen

27. Der wortlaut des Jbsatzes 2 lässt sich von der Fassung des artikel 67 des POT leiten.

Irtikel 1 - Uebermittlung beglaubigter ibechriften

28. Die Gruppe hielt es für verfrüht vorzusehen, dass die beglaubigten abschriften der Jusführungsordnung gleichzeitig nit denen des Uebereinkommens überaittelt wercen. Sie stellte nimlich fest, dess es vororst nicht bekannt ist, ob die susführungsordnung don Charakter eines diplomatischen Dokuments haben wird. Der artikel 1 wäre gegebenenfalls entsprechend den Beschlüssen, die spêter in dieser Frage auf der Konferenz gefesst werden, zu ergänzen.

III

WICHTIGSTE BEMERZUNGEN ZUM PROTOKOLL UEBER DIE YOBRECHTE UND BEFREIUNGEN

4. Illgemine Bemerkungen

29. Es wurce betont, dass cie endgültige Entscheidung über einige Bestimmungen davon abhängt, welcher Status das Protokoll gegentuer dem Uebereinkommen selbst erhält. Die Gruppe

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Die Gruppe hielt es nicht für zweckmässig, sich diesem Vorschlag anzuschliessen. Sie war némlich der insicht, dass das Schiedsverfahren aufgrund des technischen Charakters der Streitigkeiten vorzusieken ist, zumal es dem internationalen Gerichtshof angesichts der wahrscheinlich sehr geringen inzah1 von Streitsachen tatsächlich nicht möglich sein wird, sich zu spezialisieren. Im übrigen meinte sie, dass der Bestellung eines Richters dieses Gerichts als Schiedsrichter für Streitsachen, bei đenen technische Fragen zufgeworfen werden, nichts im Wege stehe.

Die schweizerische Delegation behielt sich jeCoch vor, diese Frage euf der Konferenz aufzuwerfen.

Irtikel h - Beschrönkurg Cer Vorboholte

22. Die Gruppe wollte die Eoglichkeit eines Vorbehalts nur in den Fellen zulassen, cie im Uebereinkomen susdrïcklich vorgesehen sind.

artike1 i - Geltungsdauer des Uebereinkomens

23. Die Gruppe hielt es für zwockrässig, feierlich zu erklären, dass Zweck des Uebereinkommens die Scheffung eines cauerhaften Systems ist.

artike1 j - kiundigung

24. Die Gruppe hat beschlossen, dass die Frist, nach deren Jblauf eine Kündigung wirksam wird, entsprechend den Bestimmungen über das Wirksamwerden der Ratifikationen und Beitritte mit der Hinterlegung der Kündigungsurkunde beginnt. 25. Die Gruppe ist ferner übereingekommen, dass des Uebereinkommen auf einen Staat, der es gekindigt hat, sofort dann keine Anwendung mehr findet, wenn seine Miogliedschaft an Uebereinkommen aufgrund artikel a Jbsatz 4 Buchstabe b vor Jblauf der Frist endet, die für das Wirksamwerden seiner Kündigung vorgesehen ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat

Brüssel, den 8. Oktober 1970 BR / 53 / 70

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

Page 46

Die Gruppe schloss nicht aus, dass der Verwaltungsrat - etwa in Form eines gentlemen's agreement - in Ausnahmefallen erforderlichenfalls die Verwendung einer anderen Sprache im Laufe einer bestimmten Beratung zulässt, wenn der Staat, dessen Vertreter von dieser Sprache Gebrauch macht, die Kosten des Dolmetschens aus dieser in die drei in Absatz 1 genannten Sprachen trägt.

Artikel k - Stimmrecht 27. Keine Bemerkungen.

Artikel 1 - Engere Ausschüsse des Verwaltungsrates 28. Nach Auffassung der Gruppe sollten zwischen dem Verwaltungsrat und einem engeren Ausschuss Beziehungen hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Anteils an den Ausgaben des Patentamtes, die ausschliesslich zu Lasten der durch ein besonderes Jebereinkommen verbundenen Staatengruppe gehen.

Soweit diese Fragen Bereiche der Arbeitsgruppe IV beruhren, müssten sie gegebenenfalls zusammen mit dieser Gruppe geprüft werden.

Artikel m - Abstimmungen 29. Die Gruppe hielt Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bei Beratungen des Rates nicht für erforderlich. 30. Die Gruppe erörterte einen Vorschlag, dass der Erlass und die Aenderung der Gebührenordnung nur mit Einstimmigkeit möglich sein soll. Ihres Erachtens würee diese Forderung Gebührenerhöhungen zu sehr erschweren; dies könnte zur Folge BR / 34  d / 70 esi / AK / bm

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Artikel g - Prăsidium des ierwaltungsrates 23. In den Zeitspannen zwischen den Tagungen des Rates, die grundsătzlich nur einmal im Jahr stattfinden (vgl. Artikel h) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Rates, müsste der Präsićent nach Ansicht der Gruppe bestimmte Aufgaben ubernehmen, wobei er von einem Pritisidium unterstiutzt würde. Die Zusammensetzung dieses Präsidiums wird in Artikel g behandelt; die Voraussetzungen, unter denen das Präsidium den Präsidenten des Rates unterstuitzt, werden in der Geschäftsordnumg des Rates festgelegt.

Artikel h - Tagungen des Verwaltungsates

24. Die Gruppe meinte, die Bestimmungen dieses Artikels seien so wichtig, dass sie in die Bestimmungen des Uebereinkommens uber die Tätigkeit des Rates aufgenommen werden sollten.

Artikel i - Geschäftsordnung

25. Die Gruppe hat den Inhalt der Geschäftsordnung nicht erBrtert. Sie beschrănkte sich darauf, zu bemerken, dass diese Geschäftsordnung u.a. eine Bestimmung enthalten sollte, nach der in den vom Rat zu fassenčen Beschluissen der Zeitpunkt für ihr Inkräfttreten festgelegt wird.

Artikel 1 - Sprachen

26. Die Gruppe hat fur Absatz 1 eine Bestinmung gewăhlt, die Artikel 34 Absatz 1 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens entspricht. Aus Grunnen der Zweckmăssigkeit hielt es die Gruppe nicht für möglich, die Zahl der Sprachen zu erhehen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrates verwendet werden können.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. März 1970 BR / 34 / 70

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

I

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. BR / 34  d / 70 zat/ AK / bm

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L-11kel i

Sprachen (1) Der Verwaltungsrat bedient sich der deutschen, der engliscien und ier französischen Jprache. (2) Die dem Rat unterbreiteten Dukutente und die Protokolle uber seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 gerainten Sprocher erstelit.

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REGIERUNGSKONFERENZ WIBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M31rz 1970)

Page 51

Zu Artikel 70

Beschränkung der Zahl der Patentansprüche

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe wird zu prüfen haben, ob die Zahl der Patentansprüche in einer europäischen Patentanmeldung einer Beschränkung unterliegen soll. In diesem Zusammenhang wird auf die Regelung in Artikel 52 bis 55 des schweizerischen Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 aufmerksam gemacht.

Für den Fall, daB die Arbeitsgruppe eine Beschränkung der Zahl der Patentansprüche wünscht, sind hierfür theoretisch folgende Möglichkeiten gegeben:

1. Die Zahl der Patentansprüche und der Unteransprüche wird zahlenmäBig begrenzt. Uber die festgelegte Zahl der Ansprüche dürfen keine Ansprüche in die Anmeldung aufgenommen werden. 2. Die Zahl der Patentansprüche und der Unteransprüche wird nicht begrenzt. Es wird jedoch eine Zahl der Patentansprüche und der Unteransprüche festgelegt, für die keine besonderen Gebühren erhoben werden. Wird diese Zahl überschritten, so wird für jeden darüber hinausgehenden Patentanspruch oder Unteranspruch eine zusätzliche Gebühr erhoben. 3. Die Zahl der Patentansprüche wird begrenzt wie zu 1 und die Unteransprüche werden behandelt wie zu 2. Das ist das schweizerische System.