Art26dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art26dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 26
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 026 (Deutsche Fassung)/Art26dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 26 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 26 MPÜ

Zusammensetzung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/33/70 c BR/53/70 Rdn. 16
BR/88/71 35 c BR/125/71 Rdn. 105-108
BR/139/71 66 Nr .1 BR/169/72 Rdn. 60

Dokumente der MDK

i 1972 24 M/146/R 1 Art. 26

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Zu Artikel 68

Nummer 1

Form des Antrags auf Patenterteilung (1) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents ist schriftlich auf besonderem Blatt einzureichen.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (2) Für den Antrag ist kräftiges weißes Papier im Format von 29 bis 34 cm mal 20 bis 22 cm zu verwenden. (3) Der Antrag muß enthalten: a) die Angabe des Namens und der Vornamen (bei einer Gesellschaft die Angabe der Firma), der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder Sitzes und der vollständigen Anschrift des Anmelders; b) den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Vertreters, falls ein solcher bestellt ist;

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) a.a. 0 .

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) a.a. 0 . c) eine kurze und genaue Bezeichnung

Artikel 4 der Erfindung ohne jede Phantasie- Absatz 2 bezeichnung; stabe c) a.a. 0 .

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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Herr Froschmaier wird geboten, mit den zuständigen Beamten der EAG Fühlung zu nehmen, um ihre Ansicht zu diesem Punkt zu hören. Die Behandlung dieser Frage wird auf der Münchner Sitzung fortgesetzt werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 67 Zu Artikel 67 Nummer 1 Damit das Europäische Patentamt die Gebühr für die Einreichung der Anmeldung zurückerstatten kann, wenn diese unter Geheimnisschutz gestellt und daher als zurückgezogen angesehen wird, muß das Patentamt von den nationalen Behörden unterrichtet werden, daß diese die Anmeldung nicht weiterleiten wollen. Dazu genügt der Name des Anmelders, der Termin der Anmeldung und die Nummer der Akte.

Herr Fressonnet stellt die Frage, ob es nicht praktischer wäre, die Gebühren für das Europäische Patentamt bei den nationalen Behörden einzuziehen und erst mit der Weiterleitung der Anmeldung zusammen an das Europäische Patentamt zu überweisen.

Nach Ansicht des Vorsitzenden würde diese Lösung eine beträchtliche Verwaltungsarbeit für die nationalen Behörden mit sich bringen. Die Frage soll auf einer späteren Sitzung nochmals aufgegriffen werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 68 Zu Artikel 68 Nummer 1 Der Vorsitzende erklärt, daß die Vorschläge in den Arbeitsentwürfen fast wörtlich die Bestimmungen der europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen aufgriffen, die von den sechs Staaten angenommen sei. Diese Übereinkunft stelle allerdings Maximalforderungen und man könne auch weniger Formalitäten fordern.

Das gleiche gelte für die Nummer 2. Die Nummern 1 und 2 werden an den Redaktionsausschuß überwiesen.

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4344/IV/63-D

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Ausfuehrungsordnung 6.9 .1963

Zu Artikel 74

Nummer 1

Formalitaeten fuer die Uebertragung des Prioritaetsrechts

Die in Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens genannte Erklaerung hat neben den in dieser Vorschrift vorgesehenen Angaben die Angabe des Namens, der Vornamen und des Yohnsitzes oder die Bezeichnung und des Sitzes des Inhabers der Patentanmeldung, deren Prioritaet in Anspruch genommen wird, zu enthalten, sofern dieser mit dem Inhaber der europaeischen Patentanmeldung nicht personengleich ist. In diesem Fall kann das Europaeische Patentamt vom Anmelder den Nachweis seines Rechts zur Inanspruchnahme der Prioritaet verlangen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 15. September 1963

VERTRAULICH

Ergebnisse der 9. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juli 1963 in München

Text: Ausführungsordnung (2. Teil)

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzung vom 1. bis 12. Juli 1963 Bericht über dio Sitzung vom 4. Juli 1963

Artikel 74

(Fortsetzung) Die Arbeitsgruppe prüft orneut don von Horrn Frossonnet zu Artikel 74 unterbreiteten Vorschlag. Sie stimmt mit dem Gedanken überein, in der Ausführungsvorordnung oino genauere Vorschrift für die Inanspruchnahme der Priorität und insbesondere über die vom Anmelder vorzulegonden Unterlagen vorzusehen. Sie ist ebenso danit einverstanden, in die Ausführungsordnung oine Vorschrift über den Übergang des Prioritätsrechts aufzunchmen. Jedoch müsse diese Vorschrift mit Artikel 74 Absetz 4 vereinbar sein, wonach das Patentamt den Nachweis des Rechtsüberganges verlangen könne.

Dom Rodaktionsausschuss wird aufgetragen, in diezem Sinne zwei Texte auszuarbeiten. Er soll gleichermassen die Frage untersuchen, ob der Anmelder in allen Fällen den Nachwois des Übergangs des Prioritätsrechts erbringen müsse, da man bisher beschlossen hatte, dass das Europäische Patontamt diesen Nachweis nur dann anfordarn solle, wenn die Pricrität für die Erteilung des Patents eine Rolle spiele.

Die Arbeitsgruppe prüft dann oin andores Problem, das von Horrn Fressonnet zu Artikel 12 aufgoworfen wurde. Dabei handelt es sich um den Nachwois, don der Anmeldor erbringen muss, der seine Erfindung in einer Ausstellung zur Schau gestellt hat.

Da es sich dabei nicht um das Prioritätsrecht handelt, hält es die irbeitsgruppe für unnötig, hierzu besondere Kassnahmen vorzusehen, zumal es sich um sehr seltene Fälle handelt.

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Inanspruchnahme der Priorität erfolgen könne. Es handelt sich erstens darum klarzustellen, wie man sich auf das Prioritätsrecht boruft und zweitens um die Regelung des Nachweisos des Überganges dieses Rechtes vom ersten auf don zweiten Anmeldor.

Herr Pfannor sieht sich nur in der Lage, den ersten Vorschlag, nicht abor den zweiten anzunehmen. Es orschoine ihm unnötig, dass jeder Prioritätsübergang immor nachgewiesen wordon müsse. Nach seinem Wunsch solle das Europäische Patentamt nicht in jedem Fallo vorpflichtot soin, don Nachweis dor bestehenden Priorität zu vorlangen. Man solle sich auf Artikel 74 beschränken, der dom Patentamt die blosse Möglichkeit gibt, diesen Nachwois zu verlangen.

Herr de Muyser teilt die lotztoro Auffassung nicht. Boim Rechtsübergang hält or es für nützlich, dass das Patontant die Üboreinkunft dor beiden Partoion feststellen müsse. Is goscheho nämlich zu oft, dass dor zweite Anmelder oine Priorität in Anspruch nähmo, ohno dazu berechtigt zu sein.

Der Yorsitzondo macht dic Gruppe darauf aufmerksam, dass in sohr vielen Fällen die Inanspruchnahme der Priorität für die Ertcilung des Patents ohne Bedeutung sei. Er sähe deshalb nicht oin, warum man in diesen Fällen das Patentamt verpflichten solle, don Nachweis des Rechtsübergangos zu vorlangen. Wenn sich dies später als wichtig herausstelle, könne das Patentamt diesen Nachweis immor noch verlangen.

Herrn Fressonnet orscheint es oinfacher, anders vorzugehen und nicht erst don Stroitfall abzuwarton. Er weist insbesondere auf die Eintragung des Prioritätsrechts im Europäischen Register hin.

Zu diesem lotzton Punkt bemerkt der Vorsitzondo, dass das Register nur besage, dass der Erfinder oin Prioritätsrecht in Anspruch genommen habe ohne irgendeine Garantic dos Patontamts.

Die Arbeitsgruppe wird dic Diskussion dieses Problems am nächsten Vormittag fortsetzen.

Die Sitzung wird um 13.00 Uhr aufgehoben. Der Rodaktionsausschuss wird am Nachnittag oino Sitzung abhalton.

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Fall scin, wo der durch das Patont geschützte Beroich (Erzeugnis und Verfahren) zugleich von den Buchstabeon a) und b) dieses absatzes arfasst wird. Dann müsse die Vorschrift des Buchstaben a) dicson auf diejenige des Buchstaben b) ausdohnon, die in oinem solchen Fall überflüssig sei. In diesem Fall könne dahingestellt bleiben, ob das Erzougnis unmittelbar durch das Verfahren hergestellt sei, wie Buchstabe b) es vorseho.

Der Vorsitzende bittet dann die irbeitsgruppe, die Prüfung der Ausführungsbestimmung zu Artikol 69 fortzusetzen.

Dazu orklärt Herr Fussonnet, dass er den Nutzon von Absatz 2 Buchstabe b), der das Verfahren und die Vorwendungsarten behardele, nicht oinsähe. Er sähe nämlich nicht, welche Verbindung zwischen einem Verfahren und den Verwendungsarten des dadurch unmittelbar hergestellten Erzeugnisses bestehen könne.

Dazu bemerkt Herr van Bonthem, dass die in Buchstabe b) enthaltene Fiktion nur sehr selteno Fälle betroffe. Sie orschaine ihm daher nicht nötig. Diese Fälle seien um so soltenor, als bei don Vorwendungsarten der Erfinder die Anmoldung eines neuen Patentes der Berufung auf die Vermutung des Buchstaben b) vorziehen werde. Der so orreichte Schutz orschaine ihm nämlich viel sicheror.

Der Vorsitzende ist sich bewusst, dass eine zu weite Ausdehnung der Fiktion von der Einheitlichkeit der Erfindung besonders unter dem von Herrn Pfanner aufgezeigten Blickwinkel der Klassifikation gefährlich sei.

Die Gruppe beschliosat einstimmig, Buchstabe b) zu streichen.

Artikel 74

Während der Vorsitzende zu dicsem Artikel über die Inanspruchnahme der Priorität keine Vorschläge unterbroitet hat, prüft die Gruppe auf Bitte von Herrn Fressonnet, ob es nicht angebracht sei, in der Ausführungsordnung eine Vorschrift vorzusehen, die besagt, unter welchen Voraussetzungen eine

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963 Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wen 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Zu Artikel 66

Nummer 1

Zeitpunkt des Eingangs europäischer Patentanmeldungen

(1) Das Europäische Patentamt vermerkt bei europäischen Patentanmeldungen, die bei ihm während der Dienstzeit eingereicht werden, auf den in Artikel 68 Absatz 1 des Abkommens genannten Unterlagen den Tag, die Stunde und die minute ihres Eingangs beim Europäischen Patentamt ohne Rücksicht darauf, ol die Unterlagen unmittelbar eingereicht oder durch die Post uberrittelt worden sind. Für die Anmeldungen, die außerhalb der Dienststunden eingereicht werden, trifft des Europäische Patentamt Vorkehrungen, um den Tag des Eingangs feststellen zu können; diese Anmeldungen gelten als eine Minute vor Dienstbeginn beim Europäischen Patentamt eingegangen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt eingereitht worden sind; sie gelten als um 24 Uhr eingegangen, wenn sie nach dem Zeitpunkt des Dienstschlusses beim Europäischen Patentamt oder an einem dienstfreien Tag eingereitht worden sind. (2) Hir die europäischen Patentanmeldungen, die bei den in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens genannten Dienststellen eingereicht werden, stellen diese Dienststellen den Tag, die Stunde und die Minute des Eingangs der Anmeldungen fest, die während der Dienststunden eingereicht werden. Für diese Anmeldungen und gegebenenfalls für die Anmeldungen, die außerhalb der Dienststunden eingereicht werden, wird der Zeitpunkt des Eingangs gemäß den Vorschriften festgestellt, die auf nationale Patentanmeldungen Anwendung finden.

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"Patente"

VERTRAULICH

V E ∼ 101964

V or e n t w u r f einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

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trifft, wurde in eckige Klammern gesetzt. Diese Bestimmung muss zusammen mit den Vertretern der Justizministerien unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Prüfung von Artikel 173 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens, der die Vollmachten der Bevollmächtigten betrifft, erneut geprüft werden. Die gleiche Bestimmung warf ferner die Frage auf, ob der Anmelder, der als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter gelten kann [vgl. POT-Regel 4.8 (b)7. Diese Frage wird bei der Prüfung der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 betreffend die Zustellung erörtert. 15. Bei der Erörterung des Absatzes 2 Buchstabe k wurde präzisiert, dass die Liste der beigefugten Anlagen die Blattzahl jener Anlagen aufführt, die gleichzeitig mit dem Antrag eingereicht werden. Schliesslich wurde - gemäss eines kürzlichen Beschlusses der Arbeitsgruppe I - in der vorliegenden und in den weiteren Ausführungsbestimmungen berücksichtigt, dass die Zusammenfassung nunmehr zu den Unterlagen der Anmeldung gehort.

Zu Artikel 66 Nummer 2 - Inhalt der Beschreibung

16. Bei Annahme dieser Bestimmung durch die Untergruppe wies die britische Delegation darauf hin, dass der Absatz 1 Buchstabe a eine Bestimmung enthält, wonach die Fundstellen betreffend den Stand der Technik "vorzugsweise" anzugeben sind. Die britische Delegation war der Ansicht, dass eine solche Bestimmung nicht obligatorisch sei und nur eine. Empfehlung darstelle. Sie beantragte, alle derartigen Bestimmungen später aus dem Entwurf einer Ausführungsordnung zu streichen und in einen Anhang aufzunehmen. Dieser Anhang würde eine Reihe von Leitlinien enthalten, deren Beachtung den Anmeldern anheimgestellt würde. Die Ausführungsordnung würde dadurch entlastet und enthielte nur bindende Vorschriften.

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reiche europäische Patentanmeldungen nach den PCT-Bestimmungen abgefasst werden. Die Untergruppe billigte zwar die Anlehnung dieser Vorschläge an die PCT-Vorschriften, meinte aber, dass sie in einigen Fällen den besonderen Erfordernissen der europäischen Anmeldung angepasst werden sollten. Es sei jedoch bemerkt, dass die schwedische Delegation in der Aussprache mehrfach erklärt hat, sie ziehe eine möglichst weitgehende Beibehaltung des PCT-Textes vor. Die Untergruppe war schliesslich in Uebereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Ansicht, dass es künftig möglich sein sollte, mehrere dieser Bestimmungen, die ins kleinste Detail gehen, mit Hilfe eines sehr elastischen Verfahrens zu ändern, damit sie leicht an die Erfordernisse für das Funktionieren des Europäischen Patentamts angepasst werden können. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass der Präsident des Patentamts diese Bestimmungen durch Anordnungen ändern kann. 14. Die zu Artikel 66 Nummer 1 vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit einigen Aenderungen angenommen worden. So konnte in Absatz 2 Buchstabe c auf Grund der letzten Beschlüsse, die die Arbeitsgruppe I in bezug auf die Akzessibilität (Artikel 5 des Vorentwurfs) gefasst hat, das Erfordernis einiger Angaben betreffend die Niederlassung gestrichen werden. In Absatz 2 Buchstabe e wurden die Worte "oder des Patents" in eckige Klammern gesetzt. Diese Worte werden nur dann aufrechterhalten, wenn das Uebereinkommen die Teilung des Patents während des Einspruchsverfahrens zulässt. Unter Buchstabe g desselben Absatzes wurde das Erfordernis, das Aktenzeichen der Anmeldung und deren Inhaber zu nennen, falls eine Priorität in Anspruch genommen wird, gestrichen. Derartige Angaben müssen nämlich lediglich vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätszeitpunkt eingereicht werden (Artikel 75 des Vorentwurfs); wird dieses Erfordernis nicht erfüllt, so wird die Anmeldung nicht zurückgewiesen, sondern es erlischt der Prioritätsanspruch. Der Buchstabe i des Absatzes 2, der ien Fall mehrerer Anmelder beBR / 51 3/70 zat/13/0m

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Weise. Schliesslich wird die Empfangsbescheinigung oder ein Auszug daraus dem Europäischen Patentamt unverzüglich zugestellt. Diese rasche Unterrichtung soll dem Patentamt insbesondere die Erhebung der Anmeldegebühr ermöglichen. Im Laufe der Beratungen beantragte die britische Delegation, die Frage der Einreichung zu prüfen, die durch Einwurf in den Briefkasten eines Amtes an einem Tag erfolgt, an dem das betreffende Amt geschlossen ist. Diese Frage wird später im Zusammenhang mit den Bestimmungen geprüft, die hinsichtlich der Fristen vorzusehen sind.

Einreichung europäischer Patentanmeldungen bei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und Unterbleiben der Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen 12. Die derzeitige Fassung der Artikel 64 und 65 des Vorentwurfs wirft einige Fragen auf, die mit den Erfordernissen der LandesvertsiCigung zusammenhängen. Diese Artikel werden von der Arbeitsgruppe I erneut geprüft. Die Untergruppe kam deshalb auf Antrag der französischen Delegation überein, die Prüfung der Durchführungsbestimmungen, die der Vorsitzende zu Artikel 64 Nummer 4 und zu Artikel 65 Nummer 1 (vgl. Dok. BR/GT I/52/70) vorgeschlagen hat, zurückzustellen.

Zu Artikel 66 Nummer 1 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung 13. Die Untergruppe billigte das Vorgehen des Vorsitzenden, der seine Vorschläge für alle Bestimmungen betreffend Form und Inhalt der einzelnen Unterlagen, aus denen sich die europäische Patentanmeldung zusammensetzt, an die PCT-Verfahrensregelung angelehnt hat. Zunächst ist diese Regelung genauer als die von 1964. Sodann ist zu berücksichtigen, dass zahl-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

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Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text j) die Unterachrift den Anmeldern oder Vertretern; k) eine Liste Uber die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zunammenfannung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden.

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f) im Falle des Artikels 16 des Uebereinkommens die Nummer der früheren Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat der ersten Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; (1) sind mehrere Anmelder vorhanden, so ist im Antrag ein Anmelder oder ein Vertreter als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen;

Bemerkungen zu i:

1. Diese Bestimmung sollte nach Prüfung des Artikels 173 des Uebereinkommens durch die Vertreter der Justizministerien erneut geprüft werden. 2. Regel 4.8 (b) PCT, derzufolge der Anmelder, der in dem Antrag als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter gilt, wenn der Antrag nicht die Voraussetzungen der Regel 4.8 (a) PCT erfüllt, ist an dieser Stelle nicht aufgenommen worden. Eine entsprechende Vorschrift kann zu dem Artikel vorgeschlagen werden, der Artikel 161 des Abkommensvorentwurfs von 1965 (Zustellung) entspricht.

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Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzuntellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass mit der Anmeldung die Erteilung eines Zusatzpatents begehrt wird oder dass es sich um eine Teilanmeldung handelt. In diesem Fall sind im Antrag die Nummer der Patentanmeldung /oder des Patents/ anzugeben, auf welche sich die Patentanmeldung bezieht;

Bemerkung: Die Aufrechterhaltung der Worte in eckigen Klammern wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Uebereinkommen die Teilung des Patents während des Einspruchsverfahrens zulässt.

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Zu Artikel 66

(früher Artikel 68) Nummer 1 Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 64 Absatz 1 des Uebereinkommens genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muss enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die kurz und genau ist und keine Phantasiebezeichnung enthält; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.

Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben, wobei der Familienname vor den Vornamen zu stehen hat.

Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (15. bis 18. September 1970)

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

zu Artikel 62, 63, 64, 66, 69, 70, 71, 79 und 85 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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e) le cas échéant, l'indication que la demande tend à l'obtention d'un brevet d'addition ou constitue une demande divisionnaire. En pareil cas, la requête doit indiquer le numéro de la demande de brevet auquel se réfère la demande en cause; f) dans le cas prévu à l'article 16 de la Convention, le numéro de la demande de brevet antérieure; g) s'il y a lieu, une déclaration de revendication de la priorité d'une demande antérieure, qui indique la date et le pays de la première demande; h) la désignation du ou des Etats contractants dans lesquels la protection de l'invention est demandée; i) la signature du déposant ou celle de son mandataire; j) la liste des pièces jointes à la requête. Cette liste indique également le nombre des feuilles de la description, des revendications, des dessins et de l'abrégé joints à la requête. (3) La requête doit, en principe, contenir: a) en cas de pluralité de déposants, la désignation d'un déposant ou d'un mandataire comme représentant commun, b) la désignation de l'inventeur, si cette désignation est requise au moment du dépôt de la demande.

Ad Article 66
Numéro 2

Contenu de la description

(1) La description doit indiquer, en premier lieu, le titre de l'invention tel qu'il figure dans la requête et a) préciser le domaine technique auquel se rapporte l'invention; b) indiquer l'état de la technique antérieure qui, dans la mesure où le déposant la connait, peut être considéré comme utile pour l'intelligence de l'invention, pour l'établissement de l'avis documentaire sur l'état de la technique et pour l'examen; les documents servant à refléter l'état de la technique antérieure doivent, de préférence, être cités; c) exposer l'invention dont la protection est demandée en des termes permettant la compréhension du problème technique, même s'il n'est pas expressément désigné comme tel, et de la solution de ce problème; indiquer, le cas échéant, les avantages apportés par l'invention, par rapport à l'état de la technique antérieure; d) décrire brièvement les figures des dessins s'il en existe; e) indiquer au moins un mode de réalisation de l'invention dont la protection est demandée, en donnant des exemples si cela est nécessaire et en se référant aux dessins, s'il en existe;

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e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß mit der Anmeldung die Erteilung eines Zusatzpatents begehrt wird oder daß es sich um eine Teilanmeldung handelt. In diesem Fall ist im Antrag die Nummer der Patentanmeldung anzugeben, auf welche sich die Patentanmeldung bezieht; f) im Fall des Artikels 16 des Übereinkommens die Nummer der früheren Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat der ersten Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; (3) Der Antrag soll enthalten: a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter; b) die Erfindernennung, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu erfolgen hat.

Zu Artikel 66
Nummer 2

Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist am Anfang die im Antrag genannte Bezeichnung der Erfindung zu erwähnen und a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch die Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; c) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen darzulegen; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; (e) where appropriate, indication that the application is directed towards obtaining a patent of addition or constitutes a divisional application. In such cases the request shall indicate the number of the patent application to which the application in question refers; (f) in cases covered by Article 16 of the Convention, the number of the earlier patent application; (g) where applicable, a declaration claiming the priority of an earlier application and indicating the date on which and the country in which the earlier application was filed; (h) designation of the Contracting State or States in which protection of the invention is requested; (i) the signature of the applicant or his representative; (j) a list of the documents submitted with the request. This list shall also indicate the number of sheets of the description, claims, drawings and abstract filed with the request. (3) The request shall preferably contain: (a) if there is more than one applicant, the appointment of one applicant or representative as common representative; (b) the designation of the inventor, if he is required to be named at the time of filing the application.

Re. Article 66
No. 2

Contents of the description

(1) The description shall first state the title of the invention as appearing in the request and shall: (a) specify the technical field to which the invention relates; (b) indicate the background art which, as far as known to the applicant, can be regarded as useful for understanding the invention, drawing up the report on the state of the art and for the examination; and, preferably, cite the documents reflecting such art; (c) disclose the invention, as claimed, in such terms that the technical problem (even if not expressly stated as such) and its solution can be understood, and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art; (d) briefly describe the figures in the drawings, if any; (e) describe in detail at least one way of carrying out the invention claimed using examples where appropriate and referring to the drawings, if any;

Page 26

Ad Article 64
Numéro 2

Jour du dépôt des pièces
de la demande de brevet européen

(1) Les organismes visés à l'article 64, paragraphe 1, de la Convention mentionnent, sur les pièces visées à l'article 66, paragraphe 1, le jour de leur réception. (2) Ces organismes délivrent dès que possible au déposant un récépissé comportant au moins le numéro de la demande et le jour de réception déterminé conformément aux dispositions du paragraphe 1. (3) Les services visés à l'article 64, paragraphe 1, lettre b) de la Convention transmettent sans délai à l'Office européen des brevets, soit un exemplaire du récépissé visé au paragraphe 2 , soit un extrait de ce récépissé comportant au moins les indications visées au paragraphe 2 .

Ad Article 66
Numéro 1

Forme et contenu de la requête en délivrance de brevet (1) La requête en délivrance d'un brevet européen doit être présentée sur un formulaire établi par l'Office européen des brevets. Des formulaires imprimés sont mis gratuitement à la disposition des déposants par les organismes visés à l'article 64, paragraphe 1, de la Convention. (2) La requête doit contenir: a) une pétition en vue de la délivrance d'un brevet européen; b) le titre de l'invention, c'est-à-dire sa désignation précise et sommaire, sans aucune dénomination de fantaisie ; c) l'indication du nom, de l'adresse, de la nationalité, de l'Etat du domicile ou du siège du déposant. Les personnes physiques doivent être nommées par leurs patronymes et prénoms, les patronymes précédant les prénoms. Les personnes morales et les sociétés assimilées aux personnes morales en vertu de la législation qui les régit, doivent être nommées par leur désignation officielle. Les adresses doivent être indiquées selon les exigences usuelles en vue d'une distribution postale rapide à l'adresse indiquée. Elles doivent en tout cas comporter toutes les unités administratives pertinentes, y compris, le cas échéant, le numéro de la maison. Il est recommandé d'indiquer l'adresse télégraphique et de télétype ainsi que le numéro de téléphone; d) l'indication, dans les conditions prévues sous c), du nom et de l'adresse professionnelle du mandataire du déposant, s'il en a été constitué un;

Page 27

Zu Artikel 64 Nummer 2 Tag des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldungen (1) Die in Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Behörden vermerken auf den bei ihnen eingereichten, in Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Unterlagen den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. (2) Die in Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Behörden erteilen dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag enthält, der gemäß Absatz 1 vermerkt worden ist. (3) Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Behörden übersenden dem Europäischen Patentamt unverzüglich ein Doppel der in Absatz 2 vorgesehenen Empfangsbescheinigung oder einen Auszug aus dieser Bescheinigung, der zumindest die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält.

Zu Artikel 66
Nummer 1

Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung (1) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die kurz und genau ist und keine Phantasiebezeichnung enthält; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.

Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c;

Re. Article 64

No. 2 Date of filing of documents concerning European patent applications (1) The authorities mentioned in Article 64, paragraph 1, of the Convention shall mark the documents referred to in Article 66, paragraph 1, of the Convention with the date of their receipt. (2) These authorities shall issue without delay a receipt to the applicant which shall include at least the application number and the date marked in accordance with paragraph 1. (3) The authorities mentioned in Article 64, paragraph 1 (b), of the Convention shall without delay transmit to the European Patent Office either a copy of the receipt mentioned in paragraph 2 or an extract from this receipt which shall include at least the indications referred to in paragraph 2.

Re. Article 66
No. 1

Form and contents of the request for grant of a patent (1) The request for grant of a European patent shall be submitted on a form drawn up by the European Patent Office. Printed forms shall be made available to applicants free of charge by the authorities referred to in Article 64, paragraph 1, of the Convention. (2) The request shall contain: (a) a petition for the grant of a European patent; (b) the title of the invention, i.e. a precise and summary designation excluding all fancy names; (c) the name, address, nationality, of the applicant and the State in which his residence or registered office is located.

Names of natural persons shall be indicated by the person's family name and given name(s), the family name being indicated before the given name(s). Names of legal entities, as well as companies considered to be legal entities by reason of the legislation to which they are subject, shall be indicated by their official designations. Addresses shall be indicated in such a way as to satisfy the customary requirements for prompt postal delivery at the indicated address. They shall in any case comprise all the relevant administrative units, including the house number, if any. It is recommended that the telegraphic and teletype address and the telephone number be indicated; (d) if the applicant has appointed a representative, his name and the address of his place of business under the conditions contained in sub-paragraph (c);

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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19. Is wurde bemerkt, dass das Europaische Patentamt auf Grund des derzeit angenommenen Textes das Zusatzpatent allen eingetragenen Inhabern - ungeachtet der Tatsache, ob sie das Zusatzpatent angemeldet) haben oder nicht - erteilen wird, wenn ein europaisches Zusatzpatent nach einer Uebertragung der Hauptpatentanmeldung (gemäss Artikel 22 des Uebercinkommensentwurfs) an verschiedene Inhaber angemeldet worden ist.

Nummer 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrago auf Patenterteilung 20. Die Untergruppe prifte nochmals den zuvor angenommenen Wortlaut dieser Bestimmung (siehe Dokument BR/50/70, Seite 8) und kam uberein; dass im Falle mehrerer Anmelder nicht vorgesehen werden sollte, dass cas Fehlen der Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters die Nichtigkeit zur Folge hat. Sie hielt die Nichtigkeitserklärung fur eine zu strenge Sanktion. Sie hat deshalb eine nicht bindende Bestinmung angenommen. Ferner hat sie eine weitere Bestimmung vorgesehen, wonach das Patentamt selbst dann, wenn kein gemeinsamer. Vertreter bezeichnet ist, die Gewissheit hat, dass ein solcher vorhanden ist (siehe Punkt 40). Siehe ausserdem die Bemerkung.

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche 21. Die Untergruppe hatte in der 2. Sitzung beschlossen, die Frage der Bezugnahmen, die in den abhängigen Patentansprüchen zulässig sind, später zu erörtern. Diese Frage wird durch Absatz 4 Buchstabe a der in der Ueberschrift genannten Bestimmung aufgeworfen; der genannte Buchstabe a, der der PCT-Regel Nr. 6.4 (a) entspricht, wurde in eckige Klammern gesetzt. (Siehe Dokument BE/50/70, Seite 13 und BE/51/70, Punkt 21).

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNOSVIRFAHRINS

- Sekretariat -

Brussel, den 23. Dezember 1970 B R / 68 / 70

BERICHT

uber die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat von Montag, den 23., bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 68  d / 70 zat / MJ / bm

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17. Neben dem achten und dem neunten Teil hat die Arbeitsgruppe I das Kapitel VI des fünften Teils des Entwurfs erarbeitet, das die Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung betrifft. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Umwandlungsmöglichkeit auf die Fälle des Artikels 65 Absatz 5 (eine europäische Anmeldung wird unter Geheimschutz gestellt) und des Artikels 156 (Ablehnung der Prüfung während der Anlaufzeit) beschränkt worden; andererseits sollen die Vertragsstaaten nicht daran gehindert werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weitere Umwandlungsmöglichkeiten vorzusehen.

IV. Behandlung verschiedener noch offener Fragen

18. Zur Klarstellung der Lage hinsichtlich der Erfindernennung hat die Arbeitsgruppe in Artikel 69 a vorgesehen, dass der Erfinder in der europäischen Patentanmeldung unter den gleichen Voraussetzungen zu nennen ist, wie sie im POT enthalten sind. 19. Nach eingehender Prüfung hat die Arbeitsgruppe die Artikel 24 bis 27, die insbesondere die Verpfändung und die Zwangsvollstreckung einer europäischen Patentanmeldung betreffen, sowie den Artikel 29 über die ergänzende Anwendung des nationalen Rechts gestrichen. In einem neuen Artikel 22 a wird klargestellt, dass die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem Vertragsstaat dem nationalen Recht unterliegt, das für nationale Patentanmeldungen gilt, soweit im Uebereinkommen nichts anderes bestimmt ist. 20. Nach Prüfung des auf der Diplomatischen Konferenz in Washington unterzeichneten POT sind einige Artikel des Uebereinkommensentwurfs diesem Vertragstext angepasst worden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz Uber die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe

1. Die Mitglieder der Delegationen der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens erhalten hiermit folgende Unterlagen:

- in Anlage I den Generalbericht des Generalberichterstatters der Arbeitsgruppe I, Herr J.B. van Benthem, Präsident des niederländischen Patentamts (Octrociraad), Uber die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe; - in Anlage II die Einzelberichte der sechs Delegationen der Arbeitsgruppe I Uber die Aenderungen, welche die Arbeitsgruppe I an dem veröffentlichten Vorentwurf von 1970 angebracht hat, bzw. Uber die neuen Artikelgruppen, die im veröffentlichten Vorentwurf von 1970 noch nicht enthalten waren.

2. Um das Lesen und Zitieren der Berichte, welche die beiden Anlagen bilden, zu erleichtern, hat das Sekretariat eine fortlaufende Numerierung eingefuhrt.

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zu Artikel 66 Nr. 1

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (3) Sind mehrere Anmelder vorhanden, so soll im Antrag ein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter bezeichnet werden.

Bemerkungen:

1. Die Bestimmung des Absatzes 3 sollte nach Prüfung des Artikels 173 des Uebereinkommens durch die Vertreter der Justizministerien erneut geprüft werden. 2. Dieser Artikel ersetzt den in Dokument BR/50/70 enthaltenen Artikel Nr. 1 zu Artikel 66.

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von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschaftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass mit der Anmeldung die Erteilung eines Zusatzpatents begehrt wird oder dass es sich um eine Teilanmeldung handelt. In diesem Fall sind im Antrag die Nummer der Patentanmeldung /oder des Patents/ anzugeben, auf welche sich die Patentanmeldung bezieht;

Bemerkung:

Die Aufrechterhaltung der Worte in eckigen Klammern wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Uebereinkommen die Teilung des Patents während des Einspruchsverfahrens zulässt. f) im Falle des Artikels 16 des Uebereinkommens die Nummer der früheren Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat der ersten Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste Uber die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden.

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Zu Artikel 66

Nummer 1

Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

(1) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 64 Absatz 1 des Uebereinkommens genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muss enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die kurz und genau ist und keine Phantasiebezeichnung enthält; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.

Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben, wobei der Familienname vor den Vornamen zu stehen hat.

Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.

Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden;

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. December 1970 BR / 67 / 70

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (23. bis 27. November 1970)

ENTWURF EINER AUSFUENRUNGSORDNUNG

zu Artikel 16, 17, 21, 66, 69, 79, 159, 161, 162, 170, 171, 173, 180, 186 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführringsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 A0, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. MAEETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunEchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 26 (Forts.) d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden. (3) Der Antrag soll enthalten: a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter; b) die Erfindernennung nach Artikel 79 des Uebereinkommens.

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KAPITEL II Anmeldebestimmungen Artikel 26 ( 66 Nr .1 ) Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 73 Absatz 1 des Uebereinkommens genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muss enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die kurz und genau sein muss und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die ublichen Anforderungen fur eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfullt sind. Sie müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden;

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Der genannte Vorschlag fand nicht die Kehrheit des Koordinierungsausschusses. 19. Dagegen wurde ein Vorschlag derselben Delegation angenommen, in Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b vorzuschreiben, dass die verschiedenen Anspruchskategorien aus der Bezeichnung ersichtlich sein mulssen, falls die Anmeldung solche enthält. 20. Der Ausschuss beschloss in diesem Zusammenhang ebenfalls auf Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Regel 29 Absatz 1 Buchstabe a von der "Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung" anstatt von der "Bezeichnung der Erfindung" zu sprechen. 21. Der Anregung derselben Delegation, in den Regeln 26, 27 und 33 im deutschen Text statt des Ausdrucks "Bezeichnung der Erfindung" den Ausdruck "Titel der Erfindung" zu verwenden, wurde nicht gefolgt. III. Entwurf einer Gebuhrenordnung /Dok. BR / 201 / 727 22. Der Ausschuss kam uberein, auch die Höhe der Weiterbehandlungsgebuhr (Artikel 2 Nr. 13) in den Entwurf einer Gebuhrenordnung einzusetzen, weil dieser Betrag fur die interessierten Kreise vermutlich von Bedeutung sein werde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Gebuhr zwar spurbar sein müsse, aber dennoch nicht prohibitiv wirken durfe. Angesichts dieser Umstände empfand der Ausschuss 20 Rechnungseinheiten ( =2.000 bfrs) als einen angemessenen Vorschlag an den Verwaltungsrat.

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II. Entwurf einer Ausführungsordnung

Regel 25

16. Die schweizerische Delegation schlug vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 6), die zweimonatige Frist fur die Einreichung der Teilanmeldung im Falle der Uneinheitlichkeit der Erfindung nicht - wie bisher in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen - von dem Zeitpunkt an laufen zu lassen, an dem die Prufungsabteilung den Anmelder zur Teilung. seiner Anmeldung aufgefordert hat, sondern erst vom später liegenden Zeitpunkt der Beschränkung der Stammanmeldung an. Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass Teilanmeldungen eingereicht werden mussten, bevor die Stammanmeldung beschränkt worden sei.

Der Koordinierungsausschuss nahm diesen Vorschlag an. Er folgte dabei nicht der Anregung einer Delegation, die Frist zu dem Zeitpunkt enden zu lassen, den die Prufungsabteilung dem Anmelder für die Beschränkung seiner Stammanmeldung gesetzt hat. 17. Zur Regel 25 siehe auch oben Punkt 12

Regeln 26, 27, 29 und 33 /Dok. BR/212/727 18. Die schweizerische Delegation schlug vor, die Vorschriften uber die Bezeichnung (oder Titel) der Erfindung nicht in die Regel 26 uber den Erteilungsantrag, sondern in die Regel 27 uber den Inhalt der Beschreibung aufzunehmen, da der Titel einen Teil der. Beschreibung bilde.

Dem wurde entgegengehalten, dass es zweckmässig sei, eine Art Definition der Bezeichnung in derjenigen Vorschrift zu haben, in der erstmalig von der "Bezeichnung" die Rede sei.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz Uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

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Rozel 26

76. Der Konferenz lag ein Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dokument BR/212/72) vor. Dieser Verschlag war zuvor vom Kocidinierungsausschuss geprüft worden (s. Dok. BR/218/72, Punkt 19). 77. Die Konferenz beschloss diesbezüglich auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses, dass die verschiedenen Anspruchskategorien aus der Bezeichnung ersichtlich sein müssen, falls die Anmeldung solche Kategorien enthält. Sie nahm demzufolge eine neue Fassung des Absatzes 2 Buchstabe b an.

Regel 28

78. Die Konferenz erörterte die Frage, ob neben der einen Voraussetzung für die Anwendung der Regel 28 (Nichtzugänglichkeit des Mikroorganismus) auch cie andere, bisher in eckigen Klammern stehende Voraussetzung (Nichtreproduzierbarkeit des Mikroorganismus) beibehalten werden sollte.

Die Mehrheit der Delegationen sprach sich dafür aus, diese zweite Voraussetzung nunmehr wegzulassen; sie könnte erforcerlichenfalls auf der Diplomatischen Konferenz erneut eingefügt werden. Folglich wurden in Absatz 1 die in eckigen Klammern stehenden Worte gestrichen.

Regel 29

79. Der Konferenz lag ein Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dokument BR/212/72) vor. Dieser Vorschlag war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (s. Dok. BR/218/72, Punkt 20).

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- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 192 BR/219/72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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d) l'indication, dans les conditions prévues sous c), du nom et de l'adresse professionnelle du mandataire du demandeur, s'il en a été constitué un; e) le cas échéant, l'indication que la demande constitue une demande divisionnaire européenne et le numéro de la demande initiale de brevet européen; f) dans le cas prévu à l'article 59, paragraphe 1, lettre b), le numéro de la demande initiale de brevet européen; g) si la priorité d'une demande antérieure est revendiquée, une déclaration à cet effet qui mentionne la date et l'Etat de cette demande; h) la désignation de l'Etat contractant ou des Etats contractants dans lesquels la protection de l'invention est demandée; i) la signature du demandeur ou celle de son mandataire; j) la liste des pièces jointes à la requête. Cette liste indique également le nombre des feuilles de la description, des revendications, des dessins et de l'abrégé qui doivent être joints à la requête. (3) La requête doit contenir en principe: a) en cas de pluralité de demandeurs, la désignation d'un demandeur ou d'un mandataire comme représentant commun; b) la désignation de l'inventeur en conformité de l'article 79.

Cf. les articles 57 (Pluralité de demandeurs) et 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 27

Contenu de la description (1) La description doit: a) indiquer en premier lieu le titre de l'invention tel qu'il figure dans la requête en délivrance du brevet européen; b) préciser le domaine technique auquel se rapporte l'invention; c) indiquer l'état de la technique antérieure qui, dans la mesure où le demandeur le connaît, peut être considéré comme utile pour l'intelligence de l'invention, pour l'établissement du rapport de recherche européenne et pour l'examen; les documents servant à refléter l'état de la technique antérieure doivent être cités de préférence; d) exposer l'invention, telle qu'elle est caractérisée dans les revendications, en des termes permettant la compréhension du problème technique, même s'il n'est pas expressément désigné comme tel, et celle de la solution de ce problème; indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés par l'invention par rapport à l'état de la technique antérieure; e) décrire brièvement les figures des dessins s'il en existe;

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d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden. (3) Der Antrag soll enthalten: a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter; b) die Erfindernennung nach Artikel 79.

Vgl. Artikel 57 (Mehrere Anmelder) und 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 27 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung a) ist am Anfang die im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben; b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; e) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; (d) if the applicant has appointed a representative, his name and the address of his place of business under the conditions contained in sub-paragraph (c); (e) where appropriate, indication that the application constitutes a European divisional application and the number of the earlier European patent application; (f) in cases covered by Article 59, paragraph 1(b), the number of the original European patent application; (g) where applicable, a declaration claiming the priority of an earlier application and indicating the date on which and the country in which the earlier application was filed; (h) designation of the Contracting State or States in which protection of the invention is desired; (i) the signature of the applicant or his representative; (j) a list of the documents accompanying the request. This list shall also indicate the number of sheets of the description, claims, drawings and abstract filed with the request. (3) The request shall preferably contain: (a) if there is more than one applicant, the appointment of one applicant or representative as common representative; (b) the designation of the inventor, pursuant to Article 79.

Cf. Articles 57 (Multiple applicants) and 76 (Requirements of the European patent application)

Rule 27

Content of the description (1) The description shall: (a) first state the title of the invention as appearing in the request for the grant of a European patent; (b) specify the technical field to which the invention relates; (c) indicate the background art which, as far as known to the applicant, can be regarded as useful for understanding the invention, drawing up the European search report and for the examination; and, preferably, cite the documents reflecting such art; (d) disclose the invention, as claimed, in such terms that the technical problem (even if not expressly stated as such) and its solution can be understood, and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art; (e) briefly describe the figures in the drawings, if any;

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(2) La description et les dessins, soit de la demande initiale de brevet européen, soit de toute demande divisionnaire de brevet européen, ne doivent, en principe, se référer qu'aux éléments pour lesquels une protection est recherchée dans cette demande. Toutefois, s'il est nécessaire de décrire dans une demande les éléments pour lesquels une protection est recherchée dans une autre demande, référence doit être faite à cette autre demande. (3) Les taxes de dépôt, de recherche et de désignation doivent être acquittées pour toute demande divisionnaire européenne dans le délai d'un mois à compter de son dépôt. Le paiement des taxes de désignation peut toutefois être effectué jusqu'à l'expiration du délai prescrit à l'article 77, paragraphe 2, pour la demande initiale de brevet européen, si ce dernier délai expire après celui dont il est fait mention dans la première phrase du présent paragraphe.

Cf. les articles 74 (Demandes divisionnaires européennes) et 77 (Désignation des Etats contractants)

Chapitre II

Dispositions régissant les demandes

Règle 26

Requête en délivrance (1) La requête en délivrance d'un brevet européen doit être présentée sur une formule établie par l'Office européen des brevets. Des formules imprimées sont mises gratuitement à la disposition des déposants par les administrations visées à l'article 73, paragraphe 1. (2) La requête doit contenir: a) une pétition en vue de la délivrance d'un brevet européen; b) le titre de l'invention, qui doit faire apparaître de manière claire et concise la désignation technique de l'invention, et ne comporter aucune dénomination de fantaisie. Si la demande de brevet européen comporte des revendications de différentes catégories (produit, procédé, dispositif ou utilisation), cela doit ressortir clairement du titre; c) l'indication du nom, de l'adresse, de la nationalité, de l'Etat du domicile ou du siège du demandeur. Les personnes physiques doivent être désignées par leurs noms et prénoms, les noms précédant les prénoms. Les personnes morales et les sociétés assimilées aux personnes morales en vertu de la législation qui les régit doivent figurer sous leur désignation officielle. Les adresses doivent être indiquées selon les exigences usuelles en vue d'une distribution postale rapide à l'adresse indiquée. Elles doivent en tout état de cause comporter toutes les indications administratives pertinentes, y compris, le cas échéant, le numéro de la maison. L'adresse télégraphique et de télétype ainsi que le numéro de téléphone doivent être indiqués en principe, le cas échéant;

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(2) Die Beschreibung und die Zeichnungen der früheren europäischen Patentanmeldung und einer europäischen Teilanmeldung sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der betreffenden Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen. (3) Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren sind für jede europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 2 maßgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft.

Vgl. Artikel 74 (Europäische Teilanmeldung) und 77 (Benennung von Vertragsstaaten)

Kapitel II

Anmeldebestimmungen

Regel 26

Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 73 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaßte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf. Enthält die europäische Patentanmeldung Patentansprüche verschiedener Kategorien (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung), so muß dies aus der Bezeichnung ersichtlich sein; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; (2) Where possible, the description and drawings of the earlier European patent application or any European divisional application shall relate only to the matter for which protection is sought by that application. However, when it is necessary for an application to describe the matter for which protection is sought by another application, it shall include a cross-reference to that other application. (3) The filing fee, search fee and designation fees must be paid in respect of each European divisional application within one month after the filing thereof. Payment of the designation fees may still be made up to the expiry of the period specified for the earlier European patent application in Article 77, paragraph 2, if that period expires after the period referred to in the first sentence.

Cf. Articles 74 (European divisional applications) and 77 (Designation of Contracting States)

Chapter II

Provisions governing the application

Rule 26

Request for grant (1) The request for the grant of a European patent shall be filed on a form drawn up by the European Patent Office. Printed forms shall be made available to applicants free of charge by the authorities referred to in Article 73, paragraph 1. (2) The request shall contain: (a) a petition for the grant of a European patent; (b) the title of the invention, which shall clearly and concisely state the technical designation of the invention, and shall exclude all fancy names. If the European patent application contains claims in different categories (product, process, apparatus, use), this must be evident from the title; (c) the name, address, nationality, of the applicant and the State in which his residence or registered place of business is located. Names of natural persons shall be indicated by the person's family name and given name(s), the family name being indicated before the given name(s). Names of legal entities, as well as companies considered to be legal entities by reason of the legislation to which they are subject, shall be indicated by their official designations. Addresses shall be indicated in such a way as to satisfy the customary requirements for prompt postal delivery at the indicated address. They shall in any case comprise all the relevant administrative units, including the house number, if any. It is recommended that the telegraphic and teletype address and the telephone number be indicated;

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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phrase du paragraphe 3 devrait se lire comme suit: *...Le Conseil d'administration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siége sur le territoire . . .».

Motivation:

Les termes proposés visent à assurer l'équivalence des textes en langues anglaise et française par rapport au terme «Sitz» utilisé dans la version en langue allemande. b) Il est proposé de remplacer, dans le texte en langue anglaise, dans la dernière ligne du paragraphe 3 , les termes «economic links» par «economic connections».

9 Article 138, paragraphe 1, lettre d) Il est proposé de rédiger cette lettre comme suit: «si la protection conférée par le brevet européen a été étendue»:

Motivation:

L'effet de la suppression des mots «contrairement aux dispositions de l'article 122, paragraphe 3 » et «au cours de la procédure d'opposition» est d'autoriser chaque Etat contractant à prévoir dans sa législation nationale comme cause de nullité également le cas où la protection conférée par le brevet européen a été étendue notamment par une modification des revendications au cours d'une procédure nationale de nullité ou, le cas échéant, de limitation du brevet. Les Etats membres des Communautés européennes souhaitent pouvoir faire usage de cette possibilité dans le cadre de la deuxième convention en prévoyant en tant que motif de nullité d'un brevet communautaire non seulement le cas où la protection a été étendue au cours de la procédure d'opposition mais aussi celui où la protection a été étendue notamment par une modification des revendications au cours des procédures de limitation ou de nullité qui se dérouleront d'une manière centralisée auprès des instances spéciales de l'Office européen des brevets. Toutefois, aussi longtemps qu'une telle possibilité ne leur est pas ouverte par l'article 138 de la première convention, il leur serait interdit de s'en prévaloir.

10 Article 141 Il est proposé d'ajouter un nouveau paragraphe 2 ainsi rédigé: «(2) Si des taxes annuelles au titre du brevet européen viennent à échéance dans les deux mois à compter de la date à laquelle la mention de la délivrance du brevet a été publiée, lesdites taxes annuelles sont réputées avoir été valablement acquittées sous réserve d'être payées dans le délai mentionné. Il n'est perçu aucune surtaxe prévue au titre d'une réglementation nationale».

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ministration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siège sur le territoire . . .".

Begründung:

Die vorgeschlagene Ausdrucksweise soll sicherstellen, daß der englische und der französische Text dem im deutschen Text verwendeten Ausdruck ,SSitz" entsprechen. b) Im englischen Text sollte in der letzten Zeile des Absatzes 3 der Ausdruck ,economic links" durch den Ausdruck ,economic connections" ersetzt werden.

9 Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;"

Begründung:

Werden die Worte ,,im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3" gestrichen, so kann jeder Vertragsstaat in seinen Rechtsvorschriften als Nichtigkeitsgrund auch den Fall vorsehen, daß der Schutzbereich des europäischen Patents im nationalen Nichtigkeitsverfahren oder gegebenenfalls im nationalen Beschränkungsverfahren insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche erweitert worden ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften möchten im Rahmen des Zweiten Übereinkommens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können; als Grund für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents soll nicht nur der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren, sondern auch der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs - insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche - im Beschränkungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen werden, die zentral bei den besonderen Organen des Europäischen Patentamts stattfinden werden. Solange ihnen jedoch eine solche Möglichkeit in Artikel 138 des Ersten Übereinkommens nicht eingeräumt wird, können sie dies nicht tun.

10 Artikel 141 Es sollte ein neuer Absatz 2 folgenden Wortlauts angefügt werden: ,(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben." paragraph 3 should read as follows"The Administrative Council may determine . . . other legal persons which have their seat within the territory . . .".

Reason:

This proposal is intended to ensure that the terms used in the English and French texts correspond to the term "Sitz" used in the German text. (b) It is proposed that in the English text, in the last line of paragraph 3, the words "economic links" be replaced by "economic connections".

9 Article 138, paragraph 1(d) It is proposed that this sub-paragraph be worded as follows: "if the protection conferred by the European patent has been extended;"

Reason:

The deletion of the words "contrary to Article 122, paragraph 3" and "during opposition proceedings" would authorise each Contracting State to include as a ground for revocation in its national law any extension of the protection conferred by the European patent, in particular by an amendment to the claims, during national revocation or limitation proceedings. The Member States of the European Communities wish to make use of this possibility in the Second Convention by providing as a ground for revocation of a Community patent not only any extension of the protection during the opposition proceedings but also any extension of protection, in particular by an amendment to the claims, during the limitation or revocation proceedings which will be centralised and take place before the special departments of the European Patent Office. However, unless such a possibility is open to them under Article 138 of the First Convention, they will be unable to apply such a measure.

10 Article 141 It is proposed that a second paragraph worded as follows, be added: "(2) Any renewal fees falling due within two months after the publication of the mention of the grant of the European patent shall be deemed to have been validiy paid if they are paid within that period. Any additional fee provided for under national law shall not be charged."

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Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe la ainsi rédigé: «(la) Un recours peut être formé contre la décision de la division d'opposition même s'il a été renoncé au brevet européen ou si celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés».

Motivation:

Cette proposition constitue un complément à la proposition d'un nouveau paragraphe 2a pour l'article 98 (cf. point 4 ci-dessus). Une telle disposition pourrait ne pas être indispensable si l'on estime que le droit au recours reste ouvert indépendamment de la question de savoir si le brevet qui a fait l'objet de la décision contestée est ou non encore en vigueur. Toutefois, il semble préférable de prévoir expressément cette possibilité afin d'éviter que l'on ne puisse, par une argumentation a contrario, faire valoir que l'absence d'une disposition correspondante à l'article 98 , paragraphe 2a, constitue une indication de l'intention de vouloir exclure le recours dans un tel cas.

7 Article 106 Il est proposé de supprimer les mots «à l'exception de celles qui ont renoncé à ce droit» à la dernière phrase.

Motivation:

Il a été considéré que les parties à une procédure ayant conduit à une décision qui fait l'objet d'un recours restent ipso jure parties à la procédure de recours et que ce principe doit être maintenu pour éviter des difficultés notamment au cas où l'instance de recours réformerait la décision de l'instance précédente également en ce qui concerne la répartition des frais entre les parties. Les mots dont la suppression est proposée peuvent être interprétés comme un abandon dudit principe ce qui n'était pas l'intention. On a voulu exprimer que la qualité de parties devant l'instance de recours reconnue aux parties devant l'instance précédente n'implique pas l'obligation pour celles qui n'y auraient pas d'intérêt à participer de manière active à la procédure de recours, mais cette non-obligation reste acquise même sans disposition expresse.

8 Article 133, paragraphes 2 et 3

a) Il est proposé de remplacer:

- dans le texte en langue anglaise, les termes «registered place of business» par «seat» (1); - dans le texte en langue française, le terme «établissement» par «siège». De plus, la dernière

Europäische Gemeinschaften European Communities Communautés européennes (1) Hinweis zu Nr. 8:

Derselbe Ausdruck sollte auch in folgenden Bestimmungen verwendet werden: a) Übereinkommen

Artikel 14 Absatz 2 b) Ausführungsordnung

Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c Regel 56 Buchstabe a Regel 76 Absatz 2 Buchstabe a Regel 79 Absatz 2 Regel 86 Absatz 2 Regel 93 Absatz 1 Buchstabe f Regel 95 Absatz 2 c) Anerkennungsprotokoll Artikel 2 (1) Note to No. 8:

The same term should be used in the following provisions:. (a) Convention

Article 14, paragraph 2 (b) Implementing Regulations

Rule 26, paragraph 2(c) Rule 56(a) Rule 76, paragraph 2(a) Rule 79, paragraph 2 Rule 86, paragraph 2 Rule 93, paragraph 1(f) Rule 95, paragraph 2 (c) Protocol on the Recognition of Decisions Article 2 (1) Note concernant le No 8:

La même expression devrait être utilisée dans les dispositions suivantes: a) Convention

Article 14, paragraphe 2 b) Règlement d'exécution Règle 26, paragraphe 2, lettre c) Règle 56, lettre a) Règle 76, paragraphe 2, lettre a) Règle 79, paragraphe 2 Règle 86, paragraphe 2 Règle 93, paragraphe 1, lettre f) Règle 95, paragraphe 2 c) Protocole sur la reconnaissance Article 2

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Es sollte ein neuer Absatz 1 a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(1a) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen ist."

Begründung:

Dieser Vorschlag bildet einen Zusatz zu dem Vorschlag für einen neuen Absatz 2 a Artikel 98 (siehe Punkt 4). Eine solche Bestimmung braucht nicht unbedingt erforderlich zu sein, wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde unabhängig von der Frage gegeben ist, ob das Patent, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, noch gilt oder nicht. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen, damit nicht aus dem Fehlen einer dem Artikel 98 Absatz 2 a entsprechenden Bestimmung im Umkehrschluß gefolgett werden kann, daß man die Beschwerde in diesem Falle ausschließen wollte.

7 Artikel 106

Die Worte ,,mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben" im letzten Satz sollten gestrichen werden.

Begründung:

Derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bleibt am Beschwerdeverfahren beteiligt; bei diesem Grundsatz sollte es sein Bewenden haben, damit Schwierigkeiten insbesondere für den Fall vermieden werden, daß die Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Beteiligten ändern sollte. Die Worte, deren Streichung vorgeschlagen wird, könnten als Abweichung von diesem Grundsatz aufgefaßt werden, was indes nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll ausgedrückt werden, daß die Beteiligung der Parteien des Verfahrens der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren nicht bedeutet, daß jeder am Beschwerdeverfahren aktiv teilnehmen muß; dies braucht aber nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.

8 Artikel 133 Absätze 2 und 3

a) - im englischen Text sollte der Ausdruck ,,registered place of business" durch den Ausdruck ,seat" ersetzt werden (1):

- im französischen Text sollte der Ausdruck ,,établissement" durch den Ausdruck ,siège" ersetzt werden. Außerdem sollte der letzte Satz des Absatzes 3 wie folgt lauten: „... Le Conseil d'ad-

6 Article 105 It is proposed that a new paragraph la worded as follows be inserted: "(1a) An appeal may be filed against the decision of the Opposition Division even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."

Reason:

This proposal supplements the proposal for a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). Such a provision may be unnecessary if it is felt that the right to appeal remains open irrespective of whether or not the patent which was the subject of the contested decision is still in force. However, it would appear preferable to lay down an express provision for this possibility in order to avoid the danger of it being claimed, by means of an argument a contrario, that the absence of a provision corresponding to Article 98, paragraph 2a, is an indication of an intention to exclude appeals in such cases.

7 Article 106 It is proposed that the words "with the exception of those who have abandoned that right" in the last sentence should be deleted.

Reason:

It was considered that parties to proceedings resulting in a decision against which an appeal is filed continue to be parties to the appeal proceedings ipso jure and that this principle must be retained to avoid difficulties particularly where the appeals body amends the decision of the lower instance and such amendment also relates to the division of costs between the parties. The words which it is proposed to delete could be interpreted as a departure from this principle. This was not the intention; the intention was to make it clear that although the parties to the proceedings before the lower instance are recognised as parties to the appeal proceedings, this does not mean that persons not wishing to take an active part in the latter proceedings will be forced to do so: this is however clear without any express provision being necessary.

8 Article 133, paragraphs 2 and 3 (a) It is proposed that:

- in the English text, the words "registered place of business" be replaced by "seat" (1); - in the French text, the word "établissement" be replaced by "siège". In addition the last sentence of

Page 57

Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français

M/14 12. April 1973 12 April 1973 12 avril 1973

STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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26. Recel 14

In Hinblick auf einen besseren Schutz des Antragstellers schlagen wir vor, nicht nur die Zurucknahme der europäischen Patentanmeldung, sondern auch die Zurucknahme der Benennung eines Vertragsstaates zu untersagen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, in der sechsten Zeile dieser Regel, nach den Worten "die europaische Patentanmeldung" folgende Worte einzuflgen: "und die Benennung eines Vertragsstaates". 27. Regel 17 Absatz 1

Zwischen der Regel 17 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 90 Absatz 5, wonach die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung vorgeschrieben ist, dirfte ein Widerspruch bestehen. In Regel 17 Absatz 1 sollte daher der zweite Satz gestrichen werden. 28. Regel 24 Absatz 4

Da es für den Anmelder im Rahmen des Artikels 75 Absatz 5 wichtig ist, zu einem frühen Zeitpunkt zu erfahren, wann des Europäische Patentamt die von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ubermittelte Anmeldung erhalten hat, schlagen wir vor, Absatz 4 am Ende wie folgt zu ergänzen: "so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem es die Anmeldung erhalten hat, mit". 29. Regel 26 Absatz 2 Buchstabe g

- In Artikel 85 Absatz 1 (Zeile 1) heisst es ganz richtig, dass einem Prioritätsrecht eine frilhere Anmeldung zugrunde liegen kann, die in einem oder mit Wirkung flir einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsibereinkunft eingereicht worden ist. Dementsprechend schlagen wir vor, Absatz 2 Buchstabe g am Ende wie folgt abzufassen: "in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht wurde."

30. Regel 38 Absatz 1

In der dritten Zeile dieses Absatzes sollte es wie folgt heissen: "Uber den Tag der früheren Anmeldung und den Staat, in dem oder flir den sie cingereicht wurde, sowie ...".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Auf diese Weise gelten für die Berichtigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen in bezug auf die Erfindernennung und die Prüfung automatisch dieselben Fristen wie für alle anderen Mängel (vgl. Regeln 41 und 85).

Die in Artikel 90 Absatz 5 vorgesehene besondere Frist für die Erfindernennung ist auf jeden Fall unangemessen, da die Interessen der schwächeren Partei unter Unständen sehr lange, sogar länger als das gesamte Prioritätsjahr, beeinträchtigt werden können. Artikel 90 Absatz 5 sollte daher gestrichen werden.

Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b sollten entsprechend den vorstehenden Anregungen geändert werden.

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Die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Alternative B wird sehr selten in Anspruch genommen werden, da der Anmelder in der Praxis fast immer eine Uebertragungsurkunde vorlegt. In den seltenen Fällen, in denen von der Alternative B Gebrauch gemacht wird, hat der Anmelder zusammen mit seiner Erklärung über die Inhaberschaft eine zusätzliche Ausfertigung der Anmeldung einzureichen, damit sich für das Europäische Patentamt keine Verzögerung ergibt. Das Europäische Patentamt leitet diese Ausfertigung dem Erfinder zu und gibt ihm die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung des Anmelders anzufechter. Facht der Erfinder von dieser Höglichkeit nicht Gebrauch. so wird die Erklärung des Anmelders als Uebertragungsurkunde anerkannt. Wird dagegen die Erklärung vom Erfinder nicht angefochten, so verlangt das Europäische Patentamt vom Anmelder, dass er eine Entscheidung von einer zuständigen Instanz über die geltend gemachte Inhaberschaft beibringt. Falls die Entscheidung dieser Instanz zugunsten des Anmelders ausfällt, wird diese als Uebertragungsurkunde anerkannt; andernfalls wird die Anmeldung auf den Erfinder übertragen.

Artikel 58 Absatz 2 steht sogar wörtlich im Widerspruch zu dem Grundprinzip des Rechts auf die Erfindung nach Artikel 58 Absatz 1. Dieser Widerspruch wird noch offensichtlicher, renn das Recht auf die Erfindung in der Praxis in der Weise geltend gemacht wird, dass die Erfindernennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen sind. Artikel 58 Absatz 2 wäre daher zu streichen.

Artikel 90 Der für Artikel 78 vorgeschlagenen Aenderung zufolge müsste Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend geändert werden, dass auf Artikel 78 mit den vorerwähnten Bestimmungen über die Erfindernennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung verwiesen wird.

Page 63

Wahrung des Rechts des Erfinders

Artikel 58 Absatz 1 erkennt ausdruicklich das fast allen europäischen Patentsystemen gemeinsame Grundprinzip an, dass nämlich "das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht."

Für die Anwendung dieses Grundsatzes in den Verfahren vor dem Europaischen Patentamt sollte folgende Bestimmung vorgesehen werden:

Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung den Erfinder nennen und folgendes enthalten: (A) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass das Recht auf die Erfindung vom Erfinder auf den Anmelder ubertragen worden ist und das Recht auf die europäische Patentanmeldung und das darauf erteilte europäische Patent damit auf den Anmelder übergegangen ist, oder, (B) wenn der Anmelder sein Recht auf die Erfindung anders als mit einer Uebertragung begründet, eine Urkunde, mit der der Anspruch auf Eigentum an der Erfindung nachgewiesen wird.

Artikel 78 Die vorgeschlagene Bestimmung sollte nicht in Artikel 76, sondern in Artikel 78 aufgenommen werden, da Artikel 76 nur die technischen Aspekte der betreffenden Erfindung betrifft. Andererseits schliesst Artikel 78 Buchstabe c bereits Angaben zur Feststellung der Identitatt des Anmelders ein, und die oben vorgeschlagenen Bestimmungen könnten am besten als neuer Unterabsatz nach Buchstabe c eingefügt werden.

Page 64

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 12. September 1973 M / 70 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von IFIA

Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 78 und 90: des Uebereinkommens und Regel 26 der Ausführungsordnung

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Regel 19 (Fortsetzung) (2) (3) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

Kapitel II Anmeldebestimmungen

Regel 26 Erteilungsantrag (1) (2) a) b) c) d) Unverăndert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 e) f) g) h) i) j) k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.

Page 66

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1973 M / 118 / I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von Deutscher Delegation (1) Betrifft: Erfindernennung - Artikel 79 und 90 sowie Regeln 17, 19, 26 und 42 (1) Die Vorschläge der deutschen Delegation sind vom Redaktionsausschuss des Hauptausschusses I geprüft worden.

Page 67

Kapitel II Anmeldebestimmungen

Regel 26 Erteilungsantrag (1) (2) a) b) c) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 d) e) f) g) in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind, in dem oder fur den sie eingereicht wurde; h) i) j) (3)

Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 a) b)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1972 M / 121 / Σ / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

YCII REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSESCHUSSES I

IN DER EIEEUNG VOM 20. SEPTEEER 1973 AUSGEARBEITETS CENIE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 124

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 23 Regel 24 Regel 25 Regel 26 Regel 27

Page 69

Diese Seite ersetzt im englischert Text die Seite 8 des Doku- ments 11 / 121 / I / R 7

Regel 26 (Fortsetzung)

N / 126 / I / R 9

Page 70

Diese Seite ersetzt im englischen Text die Seite 8 des Dokuments 1 / 121 / I / R 7

Kapitel II Anmeldebestimmungen

Regel 26 Erteilungsantrag (1) (2) a) b) c) Aenderung betrifft nur den englischen Text; d) e) f) g) in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind, in dem oder fur den sie eingereicht wurde;

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

C'BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M / 126 / I / R 9 Original: Deutâch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 22. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Tebereinkommens: Artikel 14 Artikel 133 Artikel 134

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 26 Regel 51 Regel 56 Regel 69 Regel 76 Regel 79 Regel 93 Regel 95

Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Entscheidungen ueer den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents

Artikel 2

Page 72

Diese Seite ersetzt die Seite 7 ces Dokuments M/126/I/R/ 9

Regel 26 (Fortsetzung) h) } Unverandert gegentuer dem gedruckten Entwurf 1972 j) eine Liste Uber die dem Antrag beigefugten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentanspriche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Armelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten. a) } gestrichen

Page 73

Kapitel II

Anmeldebestimmungen

Regel 26

Erteilungsantrag (1) (2) a) b) c) Aenderung betrifft nur den englischen Text; d) e) Unverkindert gegentiber dem gedruckten Entwurf 1972 f) g) falls die Priorität einer frtheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklărung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind, in dem oder fur den sie eingereicht wurde;

Page 74

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M/140/I/R 11 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Regeln der Ausführungsordnung:

Regel 2
13
17
19
23
24
26
42
44
45
46
47
48
52
64
80
86
95

Page 75

Regel 26 (Fortsetzung)

h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste Uber die dem Antrag beigefugten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.

Page 76

Kapitel II

An:t:febestimmungen

Regel 26

Erteilungsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europăischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaßte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf. Enthält die europäische Patentanmeldung Patentansprüche verschiedener Kategorien (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung), so muß dies aus der Bezeichnung ersichtlich sein; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 60 Absatz 1 Buchstabe b die 64 Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÁISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 1 bis 26

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Die französische Delegation widerspricht dieser Auffassung nicht. 2074. Die niederländische Delegation schlägt zu Absatz 4 vor, das Europäische Patentamt möge dem Anmelder auch den i Tag mitteilen, an dem es die Anmeldung von der Zentralbehörde eines Vertragsstaats erhalten hat, weil diese Angabe für ihn im Hinblick auf Artikel 75 (77) Absatz 5 wichtig sei. 2075. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag an.

Regel 25 - Vorschriften über europäische Teilanmeldungen

2076. Die französische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe a, erster Halbsatz nicht auf den Tag des Eingangs der früheren Anmeldung beim Europäischen Patentamt, sondern auf den Tag abzustellen, an dem der Anmelder von diesem Eingang unterrichtet worden ist (Dok. M/26 Nr. 28). 2077. Der Vorsitzende bemerkt, daß sich der Anmelder bei einer solchen Lösung ungünstiger stehen würde als nach der bisher vorgesehenen Lösung, nach der die Teilanmeldung praktisch jederzeit nach Absendung der früheren Anmeldung eingereicht werden könne. 2078. Die britische Delegation pflichtet den Ausführungen a Vorsitzenden vor allem für den Fall bei, daß die frühere Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht worden ist. 2079. Die französische Delegation stellt klar, daß ihr Vorschlag nur Fälle betreffen solle, in denen die frühere Anmeldung nicht unmittelbar beim Europäischen Patentamt, sondern bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht worden ist.

Sie behält sich vor, einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen. 2080. In einer späteren Sitzung des Hauptausschusses nimmt die französische Delegation ihren inzwischen eingereichten Formulierungsvorschlag (Dok. M/110/I) zurück. 2081. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 Buchstabe a (Dok. M/26 Nrn. 29 und 30). 2082. Die Delegation des CIFE regt unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe G Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) an, die Teilanmeldung auf Initiative des Anmelders auch nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zuzulassen (vgl. Dok. M/22 Nr. 2). 2083. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgenommen. 2084. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob eine Anmeldung auch im Beschwerdeverfahren noch geteilt werden könnte, was nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Buchstabe a ausgeschlossen zu sein scheine. 2085. Der Vorsitzende verweist auf Regel 67 (66) Absatz 1, wonach die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind. Er meint, daß der Anmelder seine Anmeldung, über die die Prüfungsabteilung noch nicht abschließend entschieden habe, auch noch in der Beschwerdeinstanz teilen könne, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält. 2086. Die Delegation der AIPPI regt an, in Absatz 1 Buchstabe a am Rande anstelle des Wortes „sachdienlich" ein flexibleres Wort zu setzen. 2087. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen.

Regel 26 - Erteilungsantrag

2088. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der

  • Vgl. auch Nr. 326.

Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 Buchstabe c (vgl. Dok. M/14 Nr. 8). 2089. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 Buchstabe g (Dok. M/32 Nr. 29). 2090. Der Hauptausschuß erörtert später anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) eine redaktionelle Änderung der Regel 26 als Folge seiner Entscheidung zur Frage der Erfindernennung (vgl. Nr. 2038). 2091. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die einzige Änderung bestehe darin, daß nunmehr die Erfindernennung in dem Erteilungsantrag zwingend vorgeschrieben werde, falls der Anmelder der Erfinder ist; dafür müsse der bisherige Absatz 3 Buchstabe b entfallen. 2092. Der Vorsitzende stellt klar, daß die französische Fassung des Absatzes 2 Buchstabe k in Dokument M/118/I falsch ist und etwa wie folgt lauten muß: «la désignation de l'inventeur, si le demandeur est l'inventeur». 2093. Die Delegation der FICPI stellt zu Absatz 2 unter Hinweis auf den Buchstaben i und auf den neu vorgeschlagenen Buchstaben k die Frage, ob, wenn Anmelder und Erfinder identisch sind und deshalb die Erfindernennung im Erteilungsantrag zu geschehen hat, der Antrag auch vom Vertreter des Anmelders unterschrieben werden könne. Diese Möglichkeit müsse in der Praxis vor allem für Auslandsanmeldungen bestehen *. 2094. Nach Auffassung des Vorsitzenden gibt es keinen Zweifel, daß der Vertreter ebensogut wie der Anmelder den Erteilungsantrag zu unterschreiben befugt ist. 2095. Die Delegation der Internationalen Handelskammer regt an, für den Fall der Identität des Anmelders mit dem Erfinder eine diesbezügliche Erklärung des Anmelders vorzuschreiben. 2096. Der Hauptausschuß überweist diese Anregung dem Redaktionsausschuß zur Prüfung. 2097. Schließlich wirft der Vorsitzende unter Hinweis auf Regel 17 Absatz 2 (s. Nr. 2043) die Frage auf, ob nicht auch in dem Fall, daß Anmelder und Erfinder identisch sind, die Erfindernennung in einem zusätzlichen Schriftstück - und nicht im Erteilungsantrag - gemacht werden sollte; dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antrag vom Vertreter unterschrieben werden und die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag nachgeholt werden könne. 2098. Die niederländische Delegation erklärt, sie halte die jetzt vorgesehene Lösung, nach der bei Identität von Anmelder und Erfinder kein gesondertes Schriftstück verlangt werde, für einfacher, könne sich aber einer anderen Auffassung der interessierten Kreise anschließen. 2099. Der Vorsitzende stellt fest, daß insoweit keine Änderung der Regel 26 gewünscht wird und diese somit vom Hauptausschuß angenommen ist.

Regel 27 - Inhalt der Beschreibung

2100. Die Delegation der UNICE regt an, Absatz I Buchstabe d so zu formulieren, daß in der Beschreibung nicht sämtliche vorteilhaften Wirkungen der Erfindung angegeben werden müssen. 2101. Der Hauptausschuß folgt dieser Anregung, die von mehreren Regierungsdelegationen unterstützt wird.

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

2102. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen vor, im Eingang des Absatzes 1 nicht auf Artikel 81 zu

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommens-2) twurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammen- □ sung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Menterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der. Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde. sondern ebensosehr weil-die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse. kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln

17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag. dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der-Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der -Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab. im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder ( bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebunger. mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß iedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschnitten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterlasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigeligt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Sitzzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 3

Regel 29 Absatz 7 der Ausführungsordnung erhält folgende Fassung: "(7) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit den Bezugszeichen versehen werden, die in den Zeichnungen auf diese Merkmale hinweisen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; diese Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Sie dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden."

Artikel 4

Der Präsident des Europäischen Patentamts übermittelt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sowie den Staaten, die diesem beitreten, eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am 12. Dezember 1980 in Kraft.

Geschehen zu München am 12. Dezember 1980.

Für den Verwaltungsrat Der Präsident G. VIANĖS

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TEIL II

Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 12. Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION - gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "Übereinkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts -

BESCHL IESST:

Artikel 1

Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Ausführungsordnung erhält folgende Fassung: "b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaßte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf;"

Artikel 2

Der französische Text von Regel 26 Absatz 3 der Ausführungsordnung erhält folgende Fassung: "(3) En cas de pluralité de demandeurs, la requête doit, de préférence, contenir la désignation d'un demandeur ou d'un mandataire comme représentant commun."

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Die Abweichung zwischen der französischen Fassung von Regel 26 Absatz 3 und den beiden anderen Fassungen ist eindeutig auf ein redaktionelles Versehen im französischen Text zurückzuführen, da Regel 100 spezifische Vorschriften für den Fall vorsieht, daß im Antrag kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet ist. Daher wendet das EPA unabhängig von der Verfahrenssprache für den Fall, daß bei mehreren Anmeldern im Antrag kein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter bezeichnet ist, das Verfahren nach Regel 100 EPU an, mit dem sich der gemeinsame Vertreter bestimmen läßt. 8. Das Europäische Patentamt hält es für wünschenswert, daß im Zusammenhang mit der Änderung von Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b auch das Versehen in der französischen Fassung von Regel 26 Absatz 3 berichtigt wird, damit der französische Leser des Übereinkommens nicht irregeführt wird.

C. Zu Artikel 3

9. Der französische Wortlaut von Regel 29 Absatz 7 unterscheidet sich von der deutschen und der englischen Fassung sowie von der französischen Fassung der entsprechenden PCT-Regel (Regel 6.2 Absatz b) dadurch, daß im französischen Text von Regel 29 das Wort "relatifs" fehlt. Daher ist dieser Text unverständlich.

Es wird folglich vorgeschlagen, das fehlende Wort einzufügen. 10. Im übrigen würde der Text in allen drei Sprachen klarer, wenn präzisiert würde, daß die Bezugszeichen diejenigen Bezugszeichen sind, die in den Zeichnungen der Patentanmeldung enthalten sind. Diese Klarstellung wird in Artikel 3 des Beschlußentwurfs in Teil II vorgeschlagen.

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TEIL I Begründung

I. Allgemeine Bemerkungen

1. Der vorliegende Entwurf eines Beschlusses zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ergänzt die Beschlußentwürfe in den Dokumenten CA/52/80 und CA/60/80, die die Aufnahme einer neuen Regel 85b in die EPU-Ausführungsordnung und die Anpassung einiger Regeln infolge der neuesten Änderungen der PCT-Ausführungsordnung betreffen. 2. Der Präsident des Amts ist der Auffassung, daß neben den in den genannten Dokumenten vorgeschlagenen Änderungen der EPUAusführungsordnung noch drei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung verbessert werden sollten.

II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

A. Zu Artikel 1 3. In Artikel 1 des in Teil II enthaltenen Beschlußentwurfs wird vorgeschlagen, das nachstehende, derzeit in Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 vorgesehene Erfordernis zu streichen: "Enthält die europäische Patentanmeldung Patentansprüche verschiedener Kategorien (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung), so muß dies aus der Bezeichnung ersichtlich sein." 4. Die interessierten Kreise haben geltend gemacht, dieses Erfordernis, das eine Besonderheit des europäischen Rechts darstelle, bewirke, daß die Anmelder sich häufig veranlaßt sähen, zwei verschiedene Bezeichnungen vorzusehen, nämlich eine für die europäische Patentanmeldung und eine andere für die sonstigen Anmeldungen, da die "europäische" Bezeichnung im allgemeinen für die Zwecke anderer Patentverfahren zu lang sei.

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Verwaltungsrat


   CA/64/80 - x 
       Orig.: französisch


München, den 21. Oktober 1980

Betrifft: Anderung der Regeln 26 und 29 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Verfasser: Präsident des Europäischen Patentamts

Empfänger: Delegationen im Verwaltungsrat

Das vorliegende Dokument enthält

- in Teil I : eine Begründung - in Teil II: einen Entwurf eines Beschlusses zur Änderung der Regeln 26 und 29 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen.

Der Rat wird ersucht, den Beschluß in Teil II zu genehmigen.

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Regel 26 MPU Erteilungsantrag

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art.Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 68 Nr. 1 4344/IV/63 S. 87
9142/IV/63 74 Nr. 1 7669/IV/63 S. 20-22
VE 1964 66 Nr. 1 BR/51/70 Rdn. 13-15
BR/50/70 66 Nr. 1 BR/68/70 Rdn. 20
BR/67/70 66 Nr. 1 BR/89/71 Rdn. 18/19
VE 1971 (AO) 66 Nr. 1 BR/135/71 Rdn. 103
BR/200/72 26 BR/218/72 Rdn. 18-21
BR/200/72 R 26 BR/219/72 Rdn. 76/77

Dokumente der MDK

E 1972 R 26 M/14 S. 93
" " M/32 S. 8
" " M/70/I S. 3
" " M/118/I S. 3
" " M/121/I/R 7 S. 8
" " M/126/I/R 9 S. 6
" " M/140/I/R 11 S. 7
" " M/146/R 8 R 26
" " M/PR/I S. 89
" " M/PR/G S. 200/201

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Regel 26 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Kapitel IV

Der Verwaltungsrat

X Artikelat 26
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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DRITTER TEIL

AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS

Kapitel I Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 24

Allgemeine Vorschriften (1) Europäische Patentanmeldungen können unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Unterlagen enthält. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder mit.

Vgl. Artikel 73 (Einreichung der europäischen Patentanmeldung)

Regel 25

Vorschriften für europäische Teilanmeldungen (1) Eine europäische Teilanmeldung kann eingereicht werden: a) jederzeit, nachdem die frühere europäische Patentanmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist; nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung jedoch nur, wenn die Teilanmeldung innerhalb der in diesem Bescheid festgesetzten Frist eingereicht wird oder wenn die Prüfungsabteilung die Einreichung einer Teilanmeldung für sachdienlich hält; b) innerhalb von zwei Monaten nach der auf Aufforderung durch die Prüfungsabteilung erfolgten Beschränkung der früheren europäischen Patentanmeldung, wenn diese nicht Artikel 80 entspricht.

PART III

IMPLEMENTING REGULATIONS TO PART III OF THE CONVENTION

Chapter 1

Filing of the European patent application

Rule 24

General provisions (1) European patent applications may be filed either directly or by post. (2) The authority with which the European patent application is filed shall mark the documents making up the application with the date of their receipt. It shall issue without delay a receipt to the applicant which shall include at least the application number and the date of receipt. (3) If the European patent application is filed with an authority mentioned in Article 73, paragraph 1(b), it shall without delay inform the European Patent Office of receipt of the documents making up the application. It shall inform the European Patent Office of the nature and date of receipt of the documents, the application number and any priority date claimed. (4) When the European Patent Office has received a European patent application which has been forwarded by a central industrial property office of a Contracting State, it shall inform the applicant accordingly.

Cf. Article 73 (Filing of the European patent application)

Rule 25

Provisions for European divisional applications (1) A European divisional application may be filed: (a) at any time after the earlier European patent application has been received by the European Patent Office; nevertheless, after receipt of the first communication from the Examining Division, only if the divisional application is filed within the period prescribed in that communication or if the Examining Division considers the filing of a divisional application to be justified; (b) within two months following the limitation at the invitation of the Examining Division of the earlier European patent application if the latter did not meet the requirements of Article 80.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen wird, eine separat Veröffentlichung der Zusammenfassung zur Unterrichtung der Allgemeinheit erfolgen kann.

Nummer 1 zu Artikel 65 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung 60. IPIA stellte die Frage, ob der Inhalt der ersten Zeile des Absatzes 3 in den drei Sprachen gleichbedeutend ist.

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche 61. UNICE, die von AIPPI, CIFE, CNIPA, EIRMA, FICPI und UNEPA unterstützt wurde, trat dafür ein, dass dem Anmelder bei der Abfassung seiner abhängigen Patentansprüche eine grössere Freiheit gelassen wird, als dies derzeit in Absatz 3 vorgesehen ist. Ganz allgemein wurde die Ansicht vertreten, dass man in diesem Punkt in keiner Weise gezwungen sei, im Uebereinkommen den strengen PCT-Vorschriften zu folgen. Einigi Organisationen empfahlen die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b, da das Patentamt eigene Vorschriften erlassen könne (FICPI und UNEPA). CNIPA hielt es nicht für erforderlich, genaue Bestimmungen vorzusehen, da der Anmelder die Möglichkeit haben müsste, seine Patentansprüche in der von ihm für zweckmässig erachteten Form abzufassen, vor allem in Anbetracht des Umstands, dass die nationalen Gerichte, die über die Auslegung der Patentansprüche zu befinden hätten, unterschiedliche Methoden anwenden. CNIPA war ganz allgemein der Ansicht, dass die Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 zu Artikel 66 gestrichen werden könnten, da die darin enthaltenen sehr detaillierten Bestimmungen vom Präsidenten des Patentamts erlassen werden könnten.

EIRMA und COPRICE sprachen, sich für eine Zwischenlösung aus.

BE/169 d/72 zat/IS/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anmärung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Zu Artikel 66

Nummer 1 Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung (1)+ (2)+ a) bis d) + e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich un eine Teilanmeldung handelt. In diesem Fall ist im Antrag die Nummer der Patentanmeldung anzugeben, auf welche sich die Teilanmeldung bezieht; f) bis j) + (3) +

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- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR/139/71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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der in Artikel 35 d erwähnten zwischenstaatlichen Organisationen sind nicht als Mitglieder des Verwaltungsrats anzusehen, sondern nehmen an seinen Tagungen als Beobachter teil. 106. Die Konferenz hatte darüber zu entscheiden, ob jeder Vertragsstaat nur ein Mitglied bestellen soll, das im Falle seiner Verhinderung vertreten werden kann, oder ob von vornherein jeder Staat zwei Mitglieder - einen Vertreter und einen Stellvertreter - bestellen kann. Der zweiten Lösung wurde im Interesse einer gewissen Beständigkeit der Vorzug gegeben. Für die zweite Lösung sprach auch, dass sie es erlaubt, den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats (Artikel 35 f) sowie die Präsidiumsmitglieder (Artikel 35 g ) nicht nur unter den Vertretern der Staaten, sondern auch unter deren Stellvertretern auszuwählen. 107. Die Konferenz hat ferner erwogen, ob auch die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, dass sich ein Staat durch den Vertreter eines anderen Staates vertreten lässt, eine Möglichkeit, die in anderen internationalen Organisationen (IIB, Europäische Gemeinschaften), wenn auch nur in gewissen Grenzen, besteht. Die Konferenz hat diese Möglichkeit nicht vorgesehen, weil sie es vermeiden möchte, dass ein Vertreter über die Stimmen mehrerer Vertragsstaaten verfügt. 108. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen das Recht haben, Berater oder Sachverständige hinzuzuziehen, doch soll der Verwaltungsrat dieses Recht in seiner Geschäftsordnung beschränken können. In diesem Sinne ist Absatz 2 abgeändert worden.

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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im übrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der Lage sein dürfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Absktze 1, 2 und 3 dureb weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a noch nicht hatten berulcksichtigt werden können. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 35 ab und 35 ac - Dok. BR/118/71, Seiten 3 bis 6).

Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befugnis Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der Befugnis, diese Konferenzen einzuberufen, is vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Uebers einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassung der Konferenz nicht ausdrucklich vorgesehen zu werden. Sollte sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen, so musste dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.

Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatsvortreter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete

BR/125 d/71 bm

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Briusel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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KAPITEL Ib

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 35c Vertretung der Vertragsstaaten (1) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Vertreter der Vertragsstaaten können Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung zu finden, durch welche die ärei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebracht wercen. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Unständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Fatentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunc̣en wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der inmelder als auch die Interessen der Steaten gewahrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, des susnass der Schwierig keiten, die sich in der Praxis sus dieser Lösung für die Tätigkeit des Fatentants ergeben würcen, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zuständig ist. Juc diesem Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, un sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung mit dem reibungslosen Funktionieren des Patentsamts vereinbar ist.

-rtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation

16. Kit dieser Bestimmung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Staaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Köglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Kalta und Lionaco).

Was den späteren Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. Jrtikel d absatz 2.

-rtikel d - Beitritt

17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu c̈en es zur Unterzeichuung aufgelegt wurde, auf deren Wursch möglich sein muss, autcmatisch beizutreten, ohne dass auf sie [^0] [^0]: (1) unter Punkt 12 dargelegt

   B R / 53  d / 70 zat / MS / cf

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

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KAPITEL II

ZUSAMMENSETZUNG DES VERTAITUNGGRATES

Artikel c Vertretung der Vertragsstaaten (1) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Vertreter der Vertragsstaater können Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3̉rz 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIK UROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitggruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3̉rz 1970)

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d) eine Erklärung aus der hervorgeht, daß mit der Anmeldung die Erteilung eines Hauptpatents begehrt wird oder daB es sich um eine Teilanmeldung handelt. Die Nummer des Patents oder der Patentanmeldung, auf welche sich die Anmeldung des Zusatzpatents oder die Teilanmeldung bezieht, ist anzugeben, e) bei Vorhandensein mehrerer Anmelder und Fehlen eines gemeinsamen Vertreters die Angabe der Person, an die die amtlichen Mitteilungen zu richten sind; f) die Unterschrift des Anmelders oder des Vertreters; g) eine Aufstellung der dem Antrag beigefügten Anlagen.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) a.a.O.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) a.a.O.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) a.a.O.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) a.a.O.

Bemerkung:

Die in Absatz 3 e) genannte Person ist der Zustellungsbevollmächtigte gemäB dem Arbeitsentwurf zur Ausführungsordnung Nummer 1 zu Artikel 161 des Abkommens.