Art24dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art24dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 24
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Contenu

Page 1

Artikel 24 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 24 MPO AusschlieBung und Ablehnung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 151 IV/215/62 S. 9,11,12
VE 1962 153 6498/IV/64 S. 63
VE 1962 153 BR/49/70 Rdn. 6
IV/215/62 151 IV/3076/62 S. 160
VE 1971 (Ue) 135 BR/132/71 Rdn. 46-49
BR/88/71 135 BR/125/71 Rdn. 77
BR/139/71 135 BR/168/72 Rdn. 146
BR/139/71 135 BR/169/72 Rdn. 133

Dokumente der MDK

E 1972 22 M/9 S. 28
" 22 M/11 S. 54,62
" 22 M/14 S. 88
" 22 M/47/I/II/III S. 3
" 22 M/54/I/II/III S. 1
" 22 M/61/II S. 1
" 22 M/111/II/R 5 S. 1
" 22 M/130/II/R 6 S. 12
" 22 M/146/R 1 Art. 24
" 22 M/PR/II S. 122

Page 3

Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 4

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KÖNFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 5

Artikel 2224

Ausschliessung und Ablehnung. (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tătig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können; so teilt es dies der Kammer mit. (3)Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder deq / begründet werden (4) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer entscheiden in den Füllen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

Page 6

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

Page 7

- 12 - Diese Seite ersetzt die Seite 1 des Dok. H/111/II/R 5

Artikel 22 Ausschliessung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen BeschwerdeKammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanze sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekanmer oder der Grossen Beschwerdekanmer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einen sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kanmer mit. (3)Die Mitglieder der Beschwerdekemmern oder der Grossen Beschwerdekanmer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kanmer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) Die Beschwerdekemmern und die Grosse Beschwerdekanmer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Zum Zwecke dieser Entscheidung tritt an die Stelle des abgelehnten Mitglieds sein Vertreter.

Page 8

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTETTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. Sextember 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisc

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1
4
6
7
9
15
16
16a
16a
19
21
22
26
31
33
166
176
Regeln der Ausführungsordnung: Regel 9
12
Protokoll uiber die Vorrechte und Immunitäten der europlischen Patentorganisation
Protokoll uiber die Zentralisierung des europlischen Patentsystems und seine Einfuhrung

Page 9

Artikel 22
Ausschliessung und Ablehnung

(1) Die Witglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer durfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tătig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Grlinde oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3)Die Witglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus sinem der in Jbsatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis cer Befangerheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte in Verfahren Anträge gestellt oder Stellung.ahmer abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der iitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kamzer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Zum Zwecke dieser Entscheidung tritt an die Stelle des abgelehnten Mitglieds sein Vertreter.

Page 10

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M / 111 / II / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VON 19. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikal das Uebersinkommens: Artikel 22 31 176

Page 11

VORSCHLAG ZU ARTIKEL 22

Absatz 4 müsste wie folgt lauten:

"(4) Die Beschwerdekammer und die Grosse Beschwerdekanmer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wenn die Krmmer dennoch beschluerfähig ist. Das betroffene Mitglied sollte auch nicht mitwirken, wenn ein anderes Mitglied an seiner Stelle einberufen werden kann, ohne dass dies mit besonderen Schwierigkeiten oder Ausgaben verbunden ist."

Bemerkung:

Es kommt vor, dass ein Beteiligter die meisten oder alle Mitglieder der Instanz ablehnt, die über seinen Fall zu entscheiden hat; eine solche Ablehnung ist jedoch meist unbegründet oder irrelevant.

Nach der vorgeschlagenen Aenderung ist die Beschwerdekammer (und die Grosse Beschwerdekammer) in der Lage, über alle Fälle der Ablehnung zu entscheiden. Nach Ansicht der norwegischen Delegation dürfte es nicht notwendig sein, Ersatzmitglieder, die nicht dem EPA angehören, zu bestellen, damit diese Entscheidungen getroffen werden können.

Page 12

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 11. September 1973 M / 61 / II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der norwegischen Delegation

Betrifft: Vorschlag zu Artikel 22 des Uebereinkommens

Page 13

Artikel 22 Absatz 4

Antrag: Ergänzung dieses Absatzes durch folgenden zweiten Satz: "Im Falle der Stimmengleichheit wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben."

Begründung: Da die Beschwerdekammern und die Groase Beschwerdekammer über einen Ablehnungsantrag "ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds" zu entsoheiden haben, vorbleibt am Entsoheid eine gerade Zahl von Mitgliedern beteiligt. Es ist daher mit dem Fall der Stimmengleichheit zu rechnen, doch ist dieser Fall abweichend von Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 zu regeln. Es würde u.E. nicht befriedigen, am Entscheld über eine Beschwerde bzw. über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Mitglied teilnehmen zu lassen, das die Hälfte der übrigen Mitglieder der kammer für befangen hält. Deshalb soll hier nicht die Stimme des Vorsitzenden ausohlaggebend sein, sondern es soll dem Ablehnungsantrag stattgegeben werden, wenn ihn nicht eine Mehrheit der am Entscheid teilnehmenden Mitglieder für ungerechtfertigt hält.

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 15

gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer Erklärungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist."

9. Artikel 22 a (neu)

s. Nr. 6 10. Artikel 23 "...... für die Erstattung der Gutachten sind die Mitglieder der Prüfungsabteilung zustăndig." 11. Artikel 33 "...... 156 Absătze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ......" 12. Artikel 38 "(3) b) ...... Patentanmeldungen, die von den Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)

Page 16

Artikel 22 a (neu)

"(1) Die Rechtsabteilung ist zustandig fur: a) die Eintragung und Lưschung von zugelassenen Vertretern; b) die Eintragung und Lưschung der Angaben im europäischen Patentregister. (2) Die Entscheidungen der Rechtsabteilung ergehen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied."

Artikel 105 "(1) ...... der Prufungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind ...." s. Nr. 22 (Regel 9) 7. Artikel 16 s. Nr. 1 8. Artikel 22

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 3: (3a) Ein Beteiligter kann ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer nicht mehr ablehnen, wenn er, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Erklärungen

Page 17

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelgzt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

Page 18

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterbreiten im vorliegenden Dokument Änderungsvorschläge zu den Entwürfen eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und einer Ausführungsordnung; diese Vorschläge werden im Zusammenhang mit den Beratungen gemacht, die im Rahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt nachstehend ,,Zweites Übereinkommen" genannt stattfinden.

A. ÜBEREINKOMMEN

1 Titel des Übereinkommens

Hinter dem Titel des Übereinkommens sollte als Kurztitel in Klammern „Europäisches Patentübereinkommen" hinzugefügt werden; der Kurztitel sollte für Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen und insbesondere im Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent verwendet werden können.

2 Artikel 22 Absatz 3

Im englischen Text sollte das letzte Wort dieses Absatzes ,,appellant" in ,,party making the objection" berichtigt werden.

3 Artikel 59 Absatz 1

Im englischen Text sollten die Worte ,following the final decision" in ,after the decision has become final" berichtigt werden.

4 Artikel 98

Es sollte ein neuer Absatz 2a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(2a) Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist."

Begründung:

Mit dieser Änderung soll dem auf nationaler Ebene entstandenen Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Widerruf eines europäischen Patents auch dann betreiben zu können, wenn der Patentinhaber auf das Patent ausdrücklich verzichtet hat oder das Patent (beispielsweise infolge der Nichtentrichtung einer nationalen Gebühr) erloschen ist und infolgedessen nicht mehr besteht. Wird eine solche Möglichkeit nämlich nicht vorgesehen, so würde der

In connection with the work carried out in the Council of the European Communities for the drawing up of a Draft Convention for the European Patent for the Common Market, hereinafter referred to as the "Second Convention", the Member States of the European Communities have set forth in this document proposals for amendments to the drafts of the Convention establishing a European System for the Grant of Patents, and of the Implementing Regulations.

A. THE CONVENTION

1 Title of the Convention

It is proposed that the following abbreviated title be added in brackets after the title of the Convention so that the abbreviated title can be used to refer to this Convention, in particular in the Community Patent Convention: "European Patent Convention"

2 Article 22, paragraph 3

It is proposed that in the English text the last word in this paragraph, "appellant" be corrected to read "party making the objection".

3 Article 59, paragraph 1

It is proposed that in the English text the words "following the final decision" be corrected to read "after the decision has become final".

4 Article 98

It is proposed that a new paragraph 2a, worded as follows, be inserted: "(2a) An opposition may be filed even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."

Reason:

This amendment takes account of the need, as demonstrated on the national level, for proceedings to be initiated for the revocation of a European patent even where that patent has ceased to exist after the proprietor has expressly surrendered it or after it has lapsed (e.g. as a result of non-payment of a national fee). In the absence of such a possibility, a presumed infringer of a revocable patent might be held liable for the period preceding the surrender or the lapse of the patent which normally only have ,,ex nunc" effect. It has, of course, been left to

Page 19

STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

Page 20

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 21

kammern und der Großen Beschwerdekammer nach Ablauf der Übergangszeit nach der Besoldungsgruppe A/3 besoldet werden sollen, erscheint es nicht gerechtfertigt, während der Übergangszeit für die gleiche Tätigkeit eine andere Besoldungsgruppe anzuwenden.

15 Außerdem sollte im letzten Satz dieser Empfehlung klargestellt werden, daß die dort genannten Personen während ihrer Tätigkeit für das Europäische Patentamt auf jeden Fall gegen Krankheit, Invalidität usw. versichert werden.

V.
PROTOKOLL
ÜBER VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Artikel 14

16 Die deutsche Delegation hat sich auf der letzten Sitzung der Regierungskonferenz vorbehalten, die Frage der Redaktion dieses Artikels wieder aufzugreifen (vgl. Nr. 108 des Sitzungsberichts). Nach erneuter Prüfung wird es weiterhin für erforderlich gehalten, in Artikel 14 einen ausdrücklichen Vorbehalt für die Artikel 7 und 17 aufzunehmen.

Board of Appeal will receive the remuneration of an employee in Grade A3 after the expiry of the transitional period, it would not appear justifiable to apply a different pay category during the transitional period in respect of the same activity.

15 In addition it should be made clear in the last sentence of this Recommendation that the persons in question will in any event be insured against sickness, disability etc. during their employment with the European Patent Office.

V.
PROTOCOL ON PRIVILEGES AND IMMUNITIES

Article 14

16 At the last meeting of the Inter-Governmental Conference, the German delegation reserved the right to return to the wording of this Article (see point 108 of the minutes of the meeting). After further examination it still considers that it must be expressly stated in Article 14 that its provisions are without prejudice to Articles 7 and 17.

ANAGED

REDAKTIONELLE VORSCHLÄGE

I.
ZUM ÜBEREINKOMMEN

Artikel 22

17 Im deutschen Text sollten entsprechend den beiden anderen Fassungen die Worte ,selbst beteiligt sind" durch ,,ein persönliches Interesse haben" ersetzt werden.

Artikel 23

18 Der Text dieses Artikels sollte hinsichtlich der Verpflichtung des Europäischen Patentamts, technische Gutachten zu erstatten, überprüft werden, da zumindest die deutsche und englische Fassung nicht mit der französischen Fassung übereinzustimmen scheinen.

PROPOSALS FOR DRAFTING AMENDMENTS

I.
THE CONVENTION

Article 22

17 In the German text the words "selbst beteiligt sind" should be replaced by "ein persönliches Interesse haben", to correspond with the versions in the two other languages.

Article 23

18 The part of this Article dealing with the obligation of the European Patent Office to give technical opinions should be re-examined since the German and English versions do not appear to correspond with the French version.

Page 22

in Artikel 13 genannten Streitsachen nicht gerechtfertigt sei, weil selbst nach dem endgültigen Aufbau des Europäischen Patentamts nicht mit mehr als ein oder zwei Streitfällen im Jahr zu rechnen sei. Nach den Erfahrungen, die in anderen größeren internationalen Organisationen, z.B. bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemacht worden sind, muß bezweifelt werden, ob diese Annahme zutreffend ist. Nach deutscher Auffassung ist mit einer wesentlich höheren Zahl von Streitfällen zu rechnen, so daß die Einsetzung eines eigenen Spruchkörpers am Sitz des Europäischen Patentamts gerechtfertigt wäre. Ein solcher Spruchkörper bei der Zentrale des Europäischen Patentamts würde angesichts der räumlichen Entfernung zum Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf dem Anliegen der Mehrheit der Bediensteten Rechnung tragen, personalrechtliche Streitigkeiten unter möglichst geringem Kosten- und Zeitaufwand am Sitz der Europäischen Patentorganisation entscheiden zu lassen. Es wird daher vorgeschlagen, anstelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation einen Beschwerdeausschuß aus rechtskundigen Mitgliedern des Europäischen Patentamts selbst einzusetzen, die richterliche Unabhängigkeit genießen.

Artikel 22

3 Absatz 3 schränkt die Möglichkeit der Beteiligten, ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer abzulehnen, zeitlich nicht ein. Da durch verspätete Ablehnungsanträge das Verfahren ungebührlich verzögert werden kann, wird angeregt, das Ablehnungsrecht einzuschränken: Eine Ablehnung sollte dann nicht mehr möglich sein, wenn in Kenntnis des Ablehnungsgrundes Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben worden sind.

Artikel 33

4 Nach Artikel 159 Abs. 1 Satz 2 kann der Verwaltungsrat für die Einstellung des Personals bis zum Erlaß des Personalstatuts und der Beschäftigungsbedingungen allgemeine Grundsätze erlassen. Da diesen Grundsätzen präjudizielle Bedeutung zukommen könnte, wird vorgeschlagen, auch für die nach Artikel 159 Abs. 1 Satz 2 vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse die nach Artikel 33 Abs. 2 erforderliche qualifizierte Mehrheit vorzusehen. justified since it is unlikely that the European Patent Office even at full strength would have more than one or two cases a year. On the basis of the experience of other large international organisations, e.g. the Commission of the European Communities, it is doubtful whether this assumption is correct. In the opinion of the German Government a much higher number of disputes must be reckoned with, which means that the setting up of a tribunal at the European Patent Office would be justified. In view of its distance from the Administrative Tribunal of the International Labour Organisation in Geneva the setting up of such a tribunal at the European Patent Office would correspond with the desire of the majority of employees for disputes to be settled with as little expenditure of time and money as possible at the European Patent Organisation. It is therefore proposed that, instead of resorting to the Administrative Tribunal of the International Labour Organisation, an appeals committee should be set up composed of members of the legal profession at the European Patent Office itself and having judicial independence.

Article 22

3 Paragraph 3 does not fix a time limit within which a party must make objections to any member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal. Since late objections may delay the proceedings unduly, it is proposed that the right of objection should be limited; an objection should no longer be possible after applications have been filed or statements made in full knowledge of the grounds for objection.

Article 33

4 Pursuant to Article 159, paragraph 1, 2nd sentence, the Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment until such time as the Service Regulations and the conditions of employment have been drawn up. Since such principles may set a precedent for subsequent rules, it is proposed that the qualified majority required under Article 33, paragraph 2, should also be laid down for decisions taken by the Administrative Council pursuant to Article 159, paragraph 1, 2nd sentence.

Page 23

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 24

Artikel 18 - Einspruchsabteilungen

10 Absätze 1 und 2

Die gleichen Bemerkungen und Vorschläge wie zu Artikel 17.

Artikel 19 - Beschwerdekammern

11 Absatz 4 Buchstabe a

Es könnte als ein Widerspruch erscheinen, wenn man von einem Berichterstatter spricht, der nicht an der Entscheidung teilnimmt. Sicherlich will man sagen, daß der Berichterstatter zwar an den Beratungen, nicht aber an der Abstimmung teilnimmt.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „... das an der Beratung (nur) mit beratender Stimme teilnimmt."

Artikel 21 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

12 Absatz 1

„Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer . . . können während dieses Zeitraums (5 Jahre) ihrer Funktion nicht enthoben werden." Die Unabsetzbarkeit der Richter ist nirgends derart absolut, daß Handlungen unberücksichtigt blieben, die mit dem Richteramt nicht vereinbar sind. Sicherlich wollte man nur eine willkürliche Entlassung durch den Verwaltungsrat ausschließen, nicht aber eine wirkliche Amtsenthebung. Hier sei auf den Wortlaut des Artikels 91 Absatz 2 der luxemburgischen Verfassung (und Artikel 100 Absatz 2 der belgischen Verfassung) verwiesen: „Ein Richter kann nur kraft richterlicher Entscheidung dauernd oder zeitweise seines Amts enthoben werden".

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „. . . und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nur aus schwerwiegenden Gründen und durch Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthoben werden."

Artikel 22 - Ausschließung und Ablehnung

13 Überschrift

Der Ausdruck „exclusion" („Ausschließung") in dem hier gebrauchten Sinn gehört weder zur Verfahrenssprache noch zum üblichen französischen Sprachgebrauch; es ist die Unfähigkeit eines Richters gemeint, an einem Verfahren teilzunehmen: Es handelt sich also um seine Selbstablehnung, den "déport", einem allerdings wenig gebrauchten Wort.

Article 18 - Opposition Divisions

10 Paragraphs 1 and 2

Same comments and proposal as for Article 17.

Article 19 - Boards of Appeal

11 Paragraph 4(a)

To refer to a rapporteur who does not take part in the decision would appear to be a contradiction. The intention is obviously to state that the rapporteur shall take part in the deliberations but not in the voting.

Proposal:

State: ". . . shall take part in the deliberations in an advisory capacity (only)".

Article 21 - Independence of the members of the Boards

12 Paragraph 1

"The members of the Enlarged Board of Appeal . . . may not be removed from office during this term" ( 5 years). The permanence of office of judges is never of such an absolute nature which does not allow for the possibility of acts incompatible with the office of a judge. The intention was not to eliminate the possibility of removal from office proper but of arbitrary compulsory dismissal by the Administrative Council. The wording of Article 91, sub-paragraph 2, of the Luxembourg Constitution (Article 100, sub-paragraph 2, of the Belgian Constitution) should be noted in this connection: "No judge may be removed or suspended save by a judgment".

Proposal:

State: ". . . and may not be removed from office during this term except on serious grounds and by a decision of the Enlarged Board of Appeal itself".

Article 22 - Exclusion and objection

13 Title

The French term "exclusion" (exclusion) in the meaning in which it is used here belongs neither to procedural terminology nor to normal French usage: what is meant is the unfitness of a judge to preside over a case and therefore his removal from the case by his own action, the "déport" (declaration of incompetence) which is, however, a term which is rarely used.

Page 25

Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

Page 26

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 27

(3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden; sie sind insoweit nur diesem Übereinkommen unterworfen. (4) Vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats werden die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen.

Artikel 22

Ausschließung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, daß kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Artikel 23

Technische Gutachten Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befaßten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr technische Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

Kapitel IV
Der Verwaltungsrat

Artikel 24

Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions; in this respect they shall comply only with the provisions of this Convention. (4) Subject to the approval of the Administrative Council, the Rules of Procedure of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be adopted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations.

Article 22

Exclusion and objection (1) Members of the Boards of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may not take part in any appeal if they have any personal interest therein, if they have previously been involved as representatives of one of the parties, or if they participated in the decision under appeal. (2) If, for one of the reasons mentioned in paragraph 1 , or for any other reason, a member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal considers that he should not take part in any appeal, he shall inform the Board accordingly. (3) Members of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may be objected to by any party for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or if suspected of partiality. No objection may be based upon the nationality of members or upon the fact that none of them is of the same nationality as the appellant. (4) The Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal shall decide as to the action to be taken in the cases specified in paragraphs 2 and 3 without the participation of the member concerned.

Article 23

Technical opinion At the request of the competent national court trying an infringement or revocation action, the European Patent Office shall be obliged, against payment of an appropriate fee, to give a technical opinion concerning the European patent which is the subject of the action. The Examining Divisions shall be responsible for the issue of such opinions.

Chapter IV

The Administrative Council Article 24 Membership (1) The Administrative Council shall be composed of the Representatives and the alternate Representatives of the Contracting States. Each Contracting State shall be entitled to appoint one Representative and one alternate Representative to the Administrative Council.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de dé$ivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 135 - Ausschliessung und Ablehnung

AIPPI stellte die Frage, warum die Hơglichkeit des Ausschlusses und der Ablehnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer beschrankt werden sollte. Diese Organisation schlug vor, den Anwendungsbereich des Artikels 135 auch auf die ubrigen Instanzen des Amtes auszudehnen.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung IHK machte darauf aufmerksam, dass durch Absatz 1 Buchstabe a ihres Erachtens die Rechte des Anmelders zu sehr eingeschrankt wurden. Ausserdem stluden die Bedingungen, unter denen eine Anmeldung auf Wunsch des Anmelders nach Eroffnung des Verfahrens durch die Prufungsabteilung geändert werden konne (Artikel 137 b Absatz 4) nicht im Einklang mit den Bedingungen, unter denen eine Teilanmeldung nach Beginn des Perfahrens zur Prufung der Hauptanmeldung eingereicht werden konne.

Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmeldung und des europaischen Patents IHK war der Ansicht, dass die in Absatz 3 gewahlte Formulierung nicht mit Artikel 71 a ubereinstimme und dass dies zu einer falschen Beurteilung der Tragweite dieser Bestimmung fuhren konnte. 136. In bezug auf Absatz 4 machte EIREA darauf aufmerksam, dass es gefahrlich sein konnte, wenn man eine allzu grosszugige Haltung in bezug auf die Hơglichkeit der Aenderung einer Anmeldung durch den Anmelder einnehmen würde. Die Erfahrungen, die in den Niederlanden mit dem System der aufgeschobenen Prufung gemacht worden seien, hätten gezeigt, dass Missbräuche möglich seien: Dritte seien praktisch nicht in der Lage, den tatsächlichen Umfang des vom Anmelder beantrag-

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REGIERUNGSEONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BATENTERTEILUNGSVERPARKENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die

5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anbörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 135 - Ausschliessung und Ablehnung 146. Die Konferenz nahm den Vorschlag einer Organisation, das Verfahren zur Ausschliessung und zur Ablehnung auf alle Organe des Patentamts auszudehnen, nicht an. Lediglich die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer hătten einen gerichtlichen Charakter, der eine solche Bestimmung rechtfertige.

Artikel 137 b - Aenderung der europaischen Patentanmeldung und des europaischen Patents 147. Die Konferenz beauftragte ihren Redaktionsausschuss, die Terminologie des Absatzes 3 mit der des Artikels 71 a abzustimmen. 148. In bezug auf Absatz 4 beauftragte die Konferenz, nachdem sie festgestellt hatte, dass seitens der interessierten Kreise keine Einwinde zu der in Aussicht genommenen Lösung bestehen, die Arbeitsgruppe I, diese Bestimmung erneut zu prufen und dabei insbesondere den Vorschlag von EIRMA in Betracht zu ziehen, die Veroffentlichung der Ansprüche vorzusehen, da diese nicht mehr auf blosse Veranlassung des Anmelders hin geandert werden künnten.

Bei der Prufung dieser Bestimmung wird die Arbeitsgruppe I auch Artikel 137 a in Betracht ziehen, un die fur diese beiden Artikel gewählten Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemulure 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 135 Ausschliessung und Ablehnung (1) + (2) + (3) + (4) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekanmer entscheiden in den Fallen der Absätze 2 und 3 ohne die Mitwirkung des betroffenen Kittilieds.

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ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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- 187 -

ACHTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FUER DAS VERFAHREN VOR DEM EUROPAEISCHEN PATENTAMT

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Artikel 135
Ausschliessung und Ablehnung

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kammer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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ACHTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FUER DAS VERFAHREN VOR DEM EUROPAEISCHEN PATENTANT

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften fur das Verfahren

Artikel 135 (Ausschliessung und Ablehnung)

77. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, zusammen mit den Sachverständigen der Justizministerien die Frage näher zu prufen, ob die betroffenen Mitglieder der Beschwerdekammern an der Entscheidung uber die Ablehnung mitwirken durfen. Falls grundsätzlich beschlossen wurde, die betreffenden Mitglieder auszuschliessen, musste die Arbeitsgruppe nach einer Lüsung fur den Fall suchen, dass eine Beschwerdekammer nicht mehr beschlussfähig ist, weil einige oder sogar alle Mitglieder abgelehnt worden sind.

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REGIEURUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add. 1 (1-4-6)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/os.

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Die Gruppe war der Ansicht, dass es in solchen Fallen tatsächlich zweckmässig wäre, wenn das Mitglied mit Zustimmung der Beteiligten an der Entscheidung mitwirken kőnnte, und dass der Wortlaut des Artikels 135 diese Mgolichkeit nicht ausschliesst. 48. Auf Vorschlag der französischen Delegation hat die Gruppe beschlossen, die Tragweite des Absatzes 4 dahingehend auszudehnen, dass das abgelehnte Mitglied am Beschluss der Instanz, die uber die Ablehnung befindet, nicht mitwirkt. Dieser Grundsatz gilt sowohl fur die Beschwerdekammern als auch fur die Grosse Beschwerdekammer. 49. Es ist vorgeschlagen worden, dass Artikel 135 des Zu sammenhangs wegen unmittelbar hinter Artikel 58 stehen sollte. Dies sollte bei der endgültigen Ueberarbeitung der Texte berulcksichtigt werden.

Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 50. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, Nummer 5 zu Artikel 145 insbesondere aus Grinden der administrativen Vereinfachung zu streichen; den Beteiligten seien die nach dem Uebereinkommen offenstehenden Rechtsmittel ohnehin bekannt.

Die Mehrheit der Gruppe hat diesen Vorschlag nicht unterstutzt; mehrere Delegationen vertraten die Auffassung, dass die betreffende Bestimmung einen Grundsatz des Verwaltungsrechts enthalte, der im Uebereinkommen beibehalten werden musse.

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Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Groesen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 45. In bezug auf Absatz 1 Buchstabe b kam die Arbeitsgruppe mit Mehrheit tiberein, dass der Präsident des Europäischen Patentamts nur dann, wenn zwei Beschwerdekammern eine Frage unterschieclich entschieden haben, die Grosse Beschwerdekammer anrufen kann; dementsprechend wurde der weitgehend gefasst Inhalt des ersten Gedankenstrichs gestrichen. Die niederlünäische Delegation stimte gegen diese Streichung, da sie die weitere Fassung für geeigneter hielt.

Zu Artikel 135 AO - Ausnchliessung und Ablehnung 46. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die zuvor an der Sache beteiligt waren, an deren Erledigung nicht mitwirken, jedoch zur Stellungnahme berechtigt sein sollen. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht fur wünschenswert, die Gründe für den Ausschluss von Mitgliedern der Kammern zu erweitern; der Vorschlag wurde daher nicht angenomnen. 47. Es wurde die Frage gestellt, ob ein Mitglied einer Beschwerdekammer, das der Meinung ist, dass einer der Ausschlussgrtinde des Artikels 135 Absatz 1 auf es zutrifft, mit Zustimmung der Beteiligten trotzdem an der Erledigung einer Sache weiter mitwirken dürfte. Die weitere Mitwirkung eines solchen Mitglieds könnte sich nimlich aufgrund seiner ganz besonderen Kenntnisse in einem speziellen Fall als sehr nützlich erweisen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat - + AIDE-HEMOIKE DR/GTJPA9) 24

BERICHT v. 30.9 .74

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenemen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescranung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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ACHTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN PATENTAMT

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Artikel 135

Ausschließung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kammer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, daß kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Artikel 136

Beweisaufnahme (1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer können sich die am Verfahren Beteiligten folgender Beweismittel bedienen: a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme nach Absatz 1 beauftragen. (3) Die Beschwerdekammer und das von ihr mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeidigen, sofern sie dies für erforderlich halten. [(4) Die Beschwerdekammer kann gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist,

PART VIII

COMMON PROCEDURAL PROVISIONS OF THE EUROPEAN PATENT OFFICE

CHAPTER I

General provisions governing procedure

Article 135

Membership of the Boards of Appeal

(1) Members of the Boards of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may not take part in an appeal proceeding if they have any personal interest therein, if they have previously been involved as representatives of one of the parties, or if they participated in the decision under appeal. (2) If, for one of the reasons mentioned in paragraph 1 , or for any other reason, a member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal considers that he should not take part in an appeal proceeding, he shall inform the Board accordingly. (3) Members of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may be objected to by any party for one of the reasons mentioned in paragraph 1 , or if suspected of partiality. No objection may be based upon the nationality of members or upon the fact that none of them is of the same nationality as the applicant. (4) The Board shall decide as to the action to be taken in the cases specified in paragraphs 2 and 3. In cases of the kind referred to in paragraph 2, the decision shall be taken without the participation of the member concerned.

Article 136

Investigation

(1) In any proceedings before an Examining Division, an Opposition Division or a Board of Appeal, evidence may be furnished at the instance of the parties to the proceedings by any of the following means: (a) the personal appearance of the parties; (b) requests for information and the production of documents; (c) the examination of witnesses; (d) expert opinions; (e) inspection. (2) The Examining Division, Opposition Division or Board of Appeal may commission one of its members to examine the evidence adduced in accordance with paragraph 1. (3) A Board of Appeal or any member duly commissioned by it to examine evidence may hear witnesses and experts on oath, in so far as this is considered necessary. [(4) A Board of Appeal may impose a fine not exceeding ∴. on any witness who fails to appear after service

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 46

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 47

Artikel 148 Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestünden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 148 annehmen.

Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Alternative einen besonderen Artikel abzufassen.

Artikel 151 Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.

Artikel 152 wird angenomnen.

Artikel 153 Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 154 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunehmen und keine Sanktion vorzusehen.

Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.

Artikel 155, 156 Die Anmerkung wird gestrichen:

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ARBEITSGEUPPE

Brüssel, den 22. Mai 1962 " Patente "

VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Erster Teil Das europäische Patent 9. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Artikel 151 Ausschliessung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder an der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sic mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern dürfen ferner an dem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents nicht mitwirken, wenn sie an einer abschliessenden Entscheidung im Verfahren über die Erteilung oder Bestätigung dieses Patents mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kammer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Falle des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Bemerkungen :

1) Eine Delegation hat gegen den zweiten Teil des letzten Satzes des Absatzes 3 einen Vorbehalt geltend gemacht. 2) Es wird später geprüft werden, ob in dem in Absatz 3 vorgesehenen Fall die Kammer nicht auch ohne die Mitwirkung desjenigen seinot Mitglieder entscheiden muss, das Gegenstand der Ablehnung ist.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Die Arbeitsgruppe beschloss, gemeinsam mit Vertretern der Justizministerien zu prüfen, ob diesem Vorschlag gefolgt werden kann. Falls er angenommen wird, müsste noch geprüft werden, welche Regeln für den Fall gelten sollen, dass die Beschwerdekammer wegen der Ablehnung mehrerer oder aller ihrer Mitglieder beschlussunfähig würde.

Artikel 154 - Beweisaufnahme [siehe auch Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I / 53 / 70] 7 7. Im Hinblick auf Absatz 1 wurde zunächst klargestellt, dass diese Vorschrift nur die zulässigen Beweismittel aufführt, aber nichts darüber aussagt, ob diese Beweismittel zwangsweise durchsetzbar sind oder nicht. 8. Zu Absatz 1 erzielte die Arbeitsgruppe weiterhin Einvernehmen darüber, dass die Kosten für die Beweisaufnahme - vorbehaltlich der für das Einspruchsverfahren geltenden Regelung (s. Artikel 164) - grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen seien, da sie in seinem Interesse vorgenommen werde. Nur wenn die Beweisaufnahme gegen seinen Willen stattfinde, habe das EPA die Kosten selbst zu tragen. 9. In bezug auf die unter Buchstabe e aufgefuhrte Einnahme des Augenscheins einigte sich die Arbeitsgruppe darüber, dass die Augenscheinseinnahme nicht gegen den Willen des von ihr Betroffenen stattfinden darf. 10. Absatz 2 müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe auf die Einspruchsabteilungen ausgedehnt werden, sofern die Schaffung dieser Organe beschlossen werden sollte. Eine Ausdehnung auf das Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer sei dagegen nicht erforderlich, da die Grosse Beschwerdekammer nur zu Rechtsfragen Stellung nehme und daher keine Beweise zu erheben habe. BR / 49  d / 70

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4. Die von der Arbeitsgruppe neu ausgearbeiteten cier ge-3nderten Artikel sind in Dokument BR / 48 / 70 wiedergegeben.

Punkt 2 der Tagesordnung: Ergänzung des Vorentwurfs um fehlerde Artikel 5. Die Arbsitrgruppe erörterte diesen Punkt der Tagesorönung im wesentlichen anhand ron Vorschlägen ihres Vorsitzenden [Dok. B3/GT I/10/69 und BR/GT I/46/707. Sie einigte sich hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeit dahin, dass

- zunächst Cie noch nicht gepriüften Artikel 153 ff. (siehe nachstehend Abschnitt A) und - dann die zurückgestellten Artikel 22 ff. (siehe nachstehond Abschnitt E) behandelt werden. A. Die noch nicht gepriuften Artikel 153 ff. [Dokumente BR/GT I/10/69, BR/GT I/25/69 und BR/GT I/46/707


NEUNTER TEIL: GENEINSAME VORSCHRIFTEN FUER DAS VERFAIREN VOR DEM EUROPAEISCHEN PATENTAET (EPA)

Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Artikel 153 - Ausschliessung und Ablehnung 6. Die schweizerische Delegation schlug vor, in Absetz 4 vorzusehen, dass ein wegen der Besorgnis der Befangenheit abgeleuntes Mitglied der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer in jedem Fall von der Entscheidung Uber den Ablehnungsantrag ausgeschlossen ist.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frifffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEndischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl8ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Borr Ffener orinnort caran, cia cor Vorontwurf cos Farkonabkommens in Artikol 136 cin mündliches Vorfahren auf intra: cinor Partoi oder von imts wogen vorsohc, wonn cio Kanner dios für sachdionlich orachto.

Da Nichtigkcitsklargen vorhälttnismäbig solton sind und dio Nichtigkoitscrklärung cin Problom von oinor powisson wirtschaftliohon Bodoutun: aufwirft, beschlioßt dio Gruppo, dio Testinmuns dos Markonabkommens in Artikol 133 zu übernohmon.

Boi .rtikol 134 wirt dor Roćaktionsausschuß beauftragt, bbsatz 4 zu ändorn, um dor Bntschoidung dor Gruppo zu irtikol 133 zu ontsprochon.

Artikol 135 wird nicht orörtort, da os sich um oin Problom hancolt, das durch den Boricht dor Staatssckrotäre Con Regiorungen zur Bntschoidung vor:olegt worcon ist. Das gloioho gilt für don sosamton achton Toil über Zwangsli:zonzon.

Irtikol 153

Dio Cruppo nimmt don on:lischen Verschlas zu Absatz 3 zur Kenntnis. Sio vorwirft ihn jedoch, woil das Rocht allor Mit:liodstanton corartigo Bostimmungen vorsioht. Im übrigen fincot sich dicbor Jbsatz auch im Statut dos Gerichtshofs in Luxomburg.

Irtikol 154

Juf oinon Vorschlas von Horrn Pfanior boauftrast dio Gruppo don Rodaktionsausschuß mit oinor Andorun: von Jbsatz 2, damit klargostollt wird, daß allo Organo cos imtos solbst Bowości orhoben können, und daß dio Bowoisorhobung von oinom oinziçon biorzu boauftraston Nitcliod nur dann durchgoführt wird, wonn os sich un Or:ano mit mohroron Hitcliodorn hancolt.

Zu Jbsatz 4 schlä;t Horr Pfanner vor, nobon cor Goldbußo noch vorzcschon, caß jodor Zou;o, dor nicht orschionon ist, dazu vorurtoilt worcon könnte, dio durch scin Fichtorschoinon vorursachton Koston zu tragen. Mit oinor solchen Bostimmung würdon dio anćoron Partoion davon ontlastot, unnötigo Koston zu tragen, dio sio sonst zu bozablon hätton.

Horr van Bonthem ist im Gcjontcil cor auffassun,, daß dio vorgosohono

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RENITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/64-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/64-D

Page 56

KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FUR DAS VERFAHREN

Artikel 153 Ausschliessung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder in der nie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern dürfen ferner an dem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents nicht mitwirken, wenn sie an einer abschliessenden Entscheidung im Verfahren über die Erteilung oder Bestätigung dieses Patents mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern aus eines der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so macht es der Kemmer hiervon Mitteilung. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenzeit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, dass kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die Kammer. Diese Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 2 ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Artikel 154 Beweiserhebung (1) In den in diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann Beweis erhoben werden. Als Beweismittel sind zulässig : a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins. (2) Die Prüfungsabteilung, die Patentverwaltungsabteilung, die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können die Beweiserhebung selbst vornehmen oder eines ihrer Mitglieder mit ihrer Durchführung beauftragen. (3) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer sowie das von der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweiserhebung beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeidigen. (4) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbusse bis zu ..... verhängen. Die Geldbusse kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE IKSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOOPEN, JUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET ES GUWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISBONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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einem Richter erlaubt, sich aus einer Sache zurückzuziehen, wenn er voraussieht, daB eine der Parteien seine Parteilichkeit befürchten könnte, selbst wenn er seiner Objektivität sicher ist.

Im übrigen wurde entschieden, die Fassung von Absatz 2 zu verbessern und klarzustellen, daB in diesem Fall über die Beteiligung eines Richters ohne seine Mitwirkung entschieden wird. Die fragliche Vorschrift betrifft jedoch nicht Entscheidungen in der Sache selbst.

Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet hin verweist der Präsident auf die Notwendigkeit, gemäß der Entscheidung der Staatssekretäre die jetzt besprochenen Fragen später zum Gegenstand einer besonderen Überprüfung mit den Fachleuten der verschiedenen Justizministerien zu machen. Dies solle besonders für Fragen der Ablehnung von Richtern gelten und eine besondere Bemerkung wird deshalb dem Text des Artikels angefügt.

Zu Absatz 3 bemerkt Herr Gajac, daB im Vergleich zum voraufgehenden Absatz eine Lücke bestehe. Han wisse in der Tat nicht, ob der Richter an der Beratung über seine Ablehnung durch eine Partei teilnehmen solle. Darüberhinaus bleibe offen, ob die Kammer die Begründetheit des Vorwurfs beurteilen und ob sie eine Sanktion aussprechen solle.

Nach einem Meinungsaustausch über diesen Punkt und auf Vorschlag des Präsidenten wird beschlossen, die durch Absatz 3 aufgeworfenen juristischen Probleme ebenso wie die, welche sich aus den anderen Absätzen ergeben haben, vorgelegt und mit den Vertretern der Justizministerien besprochen werden sollen.

Schließlich spricht Herr Fressonnet bezüglich des letzten Satzes dieses Absatzes einen Vorbehalt aus.

Die französischen Kreise wünschten nämlich, daß in den Beschwerdeund Nichtigkeitskammern wenigstens ein Richter der Nationalität des Antragstellers wirke. Darüberhinaus schiene ihm eine solche Bestimmung so bedeutsam, daß sie in das Rahmenabkommen-eingeführt werden müsse.

Artikel 151 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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Herr Pfanner weist jedoch darauf hin, daß zu weite Ausschließungskriterien die Aufgabe des Europäischen Patentamtes erschweren würden.

Der Präsident fügt hinzu, der erste Absatz beschränke sich auf gesetzliche Ausschließungsgründe; man dürfe jedoch nicht übersehen, daß Absatz 3 jedem Beteiligten erlaubt, einen Richter abzulehnen, wenn er fürchtet, daß dieser nicht unparteiisch sei.

Für Herrn Fressonnet kommt es darauf an, das Prinzip zu wahren, daß ein Richter nicht über seine eigene Entscheidung urteilen kann. Dieses Prinzip würde besser in dem allgemeinen Abkommen formuliert. Er kritisiert darüber hinaus die Fassung der Formulierung "wenn er als Vertreter eines Dritten persönlich beteiligt war".

Der Präsident erläutert, es handele sich gerade um den Fall, wo der Richter sich vor seiner Ernennung der Angelegenheit als Vertreter eines Dritten persönlich angenommen habe. Die Formulierung sei wörtlich aus dem Protokoll über den Gerichtshof in Luxenburg übernommen.

Auf eine weitere Bemerkung von Herrn Fressonnet hin betont der Präsident die Notwendigkeit, so weit als möglich den Formulierungen von Ab kommen zu folgen, die durch die Sechs abgeschlossen worden seien. Dies stelle eine Garantie für die Annahme dar. Sodann könnten gewisse Änderungen als eine Kritik aufgefaßt werden. Schließlich müsse man sich bemühen, zu einer gewissen Übereinstimmung der Texte zu gelangen, wenn das Europäische Amt mehr oder weniger mit dem Gerichtshof verbunden sein sollte.

Der zweite Satz des ersten Absatzes dehnt den Grundsatz der Ausschließung auf das Nichtigkeitsverfahren aus. Er wirft keine Schwierigkeiten auf.

Im zweiten Absatz hält Herr van Benthem die Formulierung "aus einem sonstigen Grund" für zu unbestimmt.

Der Präsident weist ihn darauf hin, daß die Formulierung aus dem Protokoll über den Gerichtshof übernommen worden sei. Unterstützt von Herrn Pfanner unterstreicht er die Nützlichkeit dieses Textes, der es

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Erörterung von Artikel 90 a quater des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, daß dieser Artikel inhaltlich mit dem Artikel 75 a übereinstimnt.

Die deutsche Delegation macht dieselbe Bemerkung wie zu Artikel 75. In vorliegenden Fall kommt ihr noch mehr Bedeutung zu, weil die Konkurrenten des Antragstellers am Verfahren beteiligt sind.

In der Ausführungsordnung könnte entschieden werden, ob cine Vorhe lung mit dem Erfinder stattfinden kann, ohne daß diejenigen, die Einwer. dungen erhoben haben, daren teilnchmen.

Herr van Benthem stellt sich die Frage, ob sich dasselbe Problem nicht für das mündliche Verfahren vor der Beschuerdekanmer ergibt.

Der Präsident antwortet ihn verneinend, da in Falle der mündlichen Verhandlung alle Parteien teilnehmen.

Die Sitzung wurde un 18.15 Uhr beendet.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Absatz 2 behandelt den Fall der Selbstablehnung und bestimmt, welche Stelle in diesem Fall die Entscheidung zu treffen hat. Absatz 2 ist Artikel 16 Abs. 2 des eingangs erwähnten Protokolls nachgebildet.

Absatz 3 regelt den Fall der Ablehnung eines Mitglieds des Europäischen Fätentamts durch einen am Verfahren Beteiligten. Die Ablehnung kann auf zwei Gründe gestützt werden:

1. darauf, daß das Mitglied des Europäischen Fätentamts gemäß Artikel 151 Abs. 1 von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist; 2. darauf, daß das Mitglied als befangen anzusehen ist, d.h. daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds zu rechtfertigen.

Von einer Definition des Begriffs "Befangenheit" ist abgesehen worden, weil davon ausgegangen werden kann, daß insoweit die Rechtsauffassungen aller Vertragsstaaten übereinstimmen.

Artikel 151 Abs. 3 Satz 2 und 3 sind aus Artikel 16 Abs. 4 des erwähnten Protokolls übernommen.

Für den Fall, daß die Arbeitsgruppe beschließen sollte, daß auch Mitglieder der ersten Instanz des Europäischen Patentamts ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, müssen die Absätze 2 und 3 entsprechend ergänzt werden.

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Der Artikel 151 ist dem Artikel 16 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischien Wirtschaftsgemeinschaft nachgebildet.

In Absatz 1 sind die Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds des Europäischen Fátentamts ex lege zusammengefaßt. Satz 1 ist sinngemäß aus Artikel 16 Abs. 1 des oben erwähnten Protokolls übernommen, Satz 2 entspricht einer Vorschrift des deutschen Patentgesetzes ( 41 a Abs. 2 Nr .2 ).

Im einzelnen werden in Absatz 1 folgende Gründe für eine Ausschließung vorgeschlagen:

1. Das Mitglied des Europäischen Patentamts ist an der Sache selbst beteiligt. 2. Das Mitglied des Europäischen Patentamts ist als Vertreter eines Beteiligten tätig geworden. 3. Das Mitglied des Europäischen Patentamts hat selbst an der abschließenden Entscheidung in der Vorinstanz teilgenommen.

Als "Vorinstanz" ist nicht die Prüfungsstelle im Verhältnis zur Prüfungsabteilung, sondern die Prüfungsstelle und die Prüfungsabteilung einerseits im Verhältnis zur Beschwerdekammer andererseits zu verstehen. Dieser Ausschließungsgrund wird in der Praxis am häufigsten vorkommen, da sich die Beschwerdekammern grundsätzlich aus früheren Mitgliedern der ersten Instanz zusammensetzen werden. 4. Ein Mitglied der Nichtigkeitskammer hat an einer abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Erteilung oder Bestätigung des Patents teilgenommen, dessen Nichtigerklärung vor der Nichtigkeitskammer anhängig ist.

Dieser Tatbestand fällt nicht unter Nr.3, da das Nichtigkeitsverfahren keine Fortsetzung des Patenterteilungs- und Prüfungsverfahrens, sondern ein selbständiges Verfahren ist. Da die Interessenlage beim Nichtigkeitsverfahren die gleiche'wie beim Beschwerdeverfahren ist, war dieser Tatbestand besonders aufzuführen.

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Zu Artikel 151

Ausschließung und Ablehnung von Angehörigen des Europäischen Patentamts

1.) Materialien:

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 16.

2.) Bemerkungen:

Das nationale Recht jedes der Vertragsstaaten kennt Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern. Soweit das Europäische Patentamt einen gerichtsähnlichen Charakter besitzt wie die zweite Instanz, werden in das Abkommen entsprechende Bestimmungen über die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der zweiten Instanz aufgenommen werden müssen.

Zweifelhaft kann sein, ob man auch für die Mitglieder der ersten Instanz des Europäischen Patentamts, die nicht die Stellung eines Richters haben, sondern Verwaltungsbeamte sind, die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Ablehnung vorsehen soll. Normalerweise sind Verwaltungsbeamte nicht ausgeschlossen oder können nicht abgelehnt werden, weil an ihrer Stelle der Vorgesetzte entscheiden bzw. gegen die Entscheidung des Verwaltungsbeamten das weisungsfreie Gericht angerufen werden kann. Im deutschen Patentgesetz ist eine Ausschließvb̄g und Ablehnung auch der Prüfer vorgesehen, obwohl sie Verwaltungsbeamte sind, weil das Patenterteilungsverfahren vor dem deutschen Patentamt in vielen Beziehungen einem gerichtlichen Verfahren angenähert ist. Die Arbeitsgruppe wird zu entscheiden haben, welche Grundsätze für die Mitglieder der ersten Instanz des Europäischen Patentamts angewendet werden sollen. Aus diesem Grund sind im Artikel 151 Abs. 1 diejenigen Mitglieder des Europäischen Patentamts, die der ersten Instanz angehören, in Klammern gesetztworden.

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166 ]

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Erster Teil
Das europäische Patent

9. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Artikel 151 Ausschließung und Ablehnung von Angehörigen des Europäischen Patentamts - (1) Die Mitglieder [der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen, der Patentverwaltungsabteilungen, 7 der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind oder an der sie als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie selbst teilgenommen haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitskammer dürfen ferner an dem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents nicht mitwirken, wenn sie an einer abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Erteilung oder Bestätigung dieses Patents teilgenommen haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so entscheidet darüber die Kammer, der das Mitglied angehört, ohne dessen Mitwirkung. (3) Ist in einem Verfahren vor der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer ein Beteiligter der Auffassung, daß ein Mitglied der Kammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe an der Erledigung der Sache nicht mitwirken darf oder hält er ein Mitglied der Kammer für befangen, so kann er das Mitglied ablehnen. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit des Mitglieds begründet werden. Sie kann auch nicht damit begründet werden, daß der Kammer kein Mitglied angehört, das die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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der UNEPA findet, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 21 (23) - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Änderungsvorschlägen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10, Nummer 3, und Dok. M/40, Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort. 105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Änderungen, die an den Redaktionsausschuß verwiesen werden, zielen die Änderungsvorschläge der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab, daß die Möglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kammern während ihrer Amtszeit aus nschwerwiegenden Gründen« ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab, als eine solche Amtsenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte. 106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschließt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der beim Verwaltungsrat liegenden Ernennungsbefugnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Amtsenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werde. 107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor, dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.

Artikel 22 (24) - Ausschließung und Ablehnung

a) Absätze 1 bis 3

108. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.

b) Absatz 3a (3)

109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. 110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

c) Absatz 4

111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor. 112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmengleichheit würde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben. 113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein

Verfahren vor, das es den Beschwerdekammern gestatten würde, die Entscheidung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Nichtteilnahme des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren. 114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht gezogene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 erfaßt sei, wonach für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehen seien. 115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf, ob Regel 10 ausreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der automatischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe. 116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor, Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: „Bei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt." 117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 22a (20) - Rechtsabteilung

118. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als »Rechtsabteilung" bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.

Artikel 23 (25) - Technisches Gutachten

119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaffen wäre (COPRICE - Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA - Dok. M/21, Nummer 2). 120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation. 121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle. 122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzelstaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidungen zu treffen habe.