Art22dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art22dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 22
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 22 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 22 MPO Große Beschwerdekammer

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
58a BR/10/69 Rdn. 17/18
BR/9/69 58a BR/26/70 Rdn. 23/24
BR/139/71 57 BR/168/72 Rdn. 74-76
BR/139/71 57 BR/169/72 Rdn. 49
VE 1971 (Ue) 57 BR/132/71 Rdn. 38/39

Dokumente der MDK

E 1972 20 M/146/R 1 Art. 22

Ethid 58 a haum un. DhemmentVE 1965 mild gelunden werden

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Artikel 58

Beschwerdekammern (1) ^+Die Beschwerdekammern sind fuer die Entscheidung ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen der Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zustaendig.

(2) Erste Fassung:

Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei, vier oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine_ Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europaeischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bostaetigung oder die Aufhebung eines vorlaeufigen europaeischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und, falls sie es mit Ruecksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Besetzung mit drei. technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im uebrigen entscheiden sie in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Ist eine Beschwerdokammer mit vier Mitgliedern besetzt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweito Fassung:

Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europacischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bestactigung oder die Aufhebung eines vorlaeufigen europacischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in dor Besetzung mit zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und cinem rechtskundigen Mitglied mit

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Arbeitsgruppo "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich


   V E 1965(U_E)


Anderunven des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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da keine neue Instanz geschaffen werden sollte, eine Grosse Beschwerdekammer eingesetzt werden: diese würde von einer Beschueriekammer angerufen werden, wenn iber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden ist, insbesondere dann, wenn die Beschwerdekammer von der Entscheidung einer anderen Beschwerdekammer abweichen will.

Die Mehrheit der Gruppe war ferner der Ansicht, dass dem Präsidenten des Patentamts die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Grosse Beschwerdekammer um Abgabe von Stellungnahmen zu derartigen Fragen zu ersuchen. Hierbei wurde auf die französische Praxis verwiesen, nach der der Conseil d'Etat auf Antrag der Regierung Stellungnahmen (avis) abgeben kann. Die Abteilung des Conseil d'Etat, die die Stellungnahme abgibt, ist jedoch verschieden von der, die später in einem etwaigen Rechtsstreit zu entscheiden hat. 18. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Grosse Beschwerdekammer kein ständiges Organ sein, sondern nur dann zusammentreten soll, wenn ihr Fragen der in Punkt 17 genannten Art vorgelegt werden. Sie würde sich in der Regel aus Mitgliedern der Beschwerdekammern (beispielsweise deren Vorsitzenden) zusammensetzen, jedoch könnten ihr auch andere Mitglieder des Patentamts angehören.

Die Gruppe kam uberein, die Zuständigkeit der Grossen Beschwerdekammer im einzelnen in einem neuen Artikel 112 a zu regeln, der später geprüft wird (1):

Im ubrigen bestand Einvernehmen darüber, dass in der Ausfuhrungsordnung vorgesehen werden kann, ob und unter welchen Bedingungen die Grosse Beschwerdekammer die Beteiligten anhört.

[^0] [^0]: (1) Der Gruppe wird ein Textvorschlag der französischen und niedorlindischen Delegation vorgelegt werden.

   88 / 10 d/69 zat/QU/bm

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Artikel 57 - Patentverwaltungsabteilungen 14. Die Gruppe war dor Ansicht, dass eine Pateniverwaltungsabteilung im vorliegenden Ueboreinkommen nicht gerechtfertigt ist, da dieses Uebereinkommen nur des Verfahren der Patenterteilung behandelt. Was die verwaltungstechnischen Fragen (z.B. Gobührenzahlung) be.. trifft, die im Zusammenhang mit Anmeldungen auftreten können, so sind die Prüfungestellen oder Prüfungsabteilungen - je nach dem Stadium des Verfahrens - für deren Behandlung zuständig. Diese Organe kömnten gegebenenfalls die Stellungnahme eines anderen Mitglieds des Patentamts einholen, wenn sie meinen, dass die zu entacheidende Frage spezialisierte Kenntnisse (insbesondere juristische Kenntnisse) erfordert.

Artikel 58 - Beschwerdekammern 15. Die Mehrheit der Gruppe sprach sich für einen Text aus, der in enger Anlehnung an die zweite Fussurg des Vorentwurfs von 1965 bestimmt, dass sich die Beschwerdekammern aus einer ungleichen Anzah1 von Mitgliedern zusammensetzen. 16. Nach Ansicht der Gruppe muss im ubrigen sichergestellt sein, dass sich die Beschwerdehamer aus funf Mitgliedern zusammensetzt, wenn sie uber eine Entscheidung befindet, die von einer aus vier Mitgliedern besetzten Prifungsabteilung getroffen wurde.

Artikel 58 a (neu) - Groese Beschwerdekerwer 17. Um eine einheitliche Rechtssprechung der Beschwerdekammern zu gewährleisten, musc nach Ansicht der Gruppe,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTETTEILUNGSVERFAHRENG

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10 d/69 zat/MJ/hm

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Schema annehmen, nach dem sich die einzelnen Beschwerdekammern zusammensetzen werden.

In die AusfUhrungsordnung sind ausserdem Bestimmungen Uber die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Beschwerdekammern aufzunehmen.

v

Artikel 66 bis 75

Dic europäische Patentanmeldung - Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung - Priorität (Bericht der niederländischen Delegation - Dok. BR/19/69) 25. In bezug auf Artikel 72 wurde die Frage gestellt, ob die europäische Patentanmeldung eine Anmeldung im Sinne des Artikels 4 a Absatz 2 der Pariser VerbandsUbereinkunft ist. 26. Nach Ansicht des Vertreters der BIRPI müssen nach Artikel 72 Absatz 6, der in Verbindung mit Artikel 75 die Gegenseitigkeit behandelt, alle Vertragsstaaten der Pariser VerbandsUbereinkunft die europäische Patentanmeldung hinsichtlich der Priorität als eine nationale Anmeldung anerkennen. Da es jedoch keine Gerichtsinstanz gibt, die eine einheitliche Auslegung der Pariser VerbandsUbereinkunft sicherstellt, sei es immerhin möglich, dass ein Land diesen

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IV

Artikel 54 bis 65

Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen und Klassifikationen - Beziehungen zu den nationalen Behörden (Bericht der schweizerischen Delegation - Dok. BR/18/69) 22. Die Konferenz nahm die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Lösung an, nach der die Prüfung der Anmeldung auf eine Prüfungsstelle und eine Prüfungsabteilung aufgeteilt und vorgesehen wird, dass sich die Abteilungen zumindest während der Anlaufzeit des Europäischen Patentamts aus drei Prtifern zusammensetzen.

Die Konferenz war ferner damit einverstanden, in den Schlussbestimmungen des Uebereinkommens vorzuschen, dass diese Organisationsstruktur später durch ein elastischeres Verfahren als dem der Revision des Uebereinkommens geändert werden kann, wenn sich dies als notwendig erweist. 23. In bezug auf die Artikel 58 und 58 a (Beschwerdekammern und Grosse Beschwerdekammer) stellte die Konferenz fest: Es ist zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Präsident des Amts einem dieser beiden Organe angehört, doch wird der Verwaltungsrat davon absehen, ihn zum Mitglied dieser Organe zu ernennen. 24. Was die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern betrifft, ging die Konferenz davon aus, dass diese Frage in der Ausführungsordnung näher zu regeln ist; beispielsweise könne vorgesehen werden, dass alle Mitglieder der Beschwerdekammern (oder eine begrenzte Anzahl dieser Mitglieder) ein abstraktes BR / 26  d / 70 sat / EV / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefügt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / tm

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Artikel 58 a (neu) Grosse Beschwerdekammer

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Grosse Beschwerdekammer ist zu- ständig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden. (2) Die Grosse Beschwerdekammer setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen fünf rechtskundige Mitglieder und zwei technisch vorgebildete Mitglieder sind.

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REIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 57 Grosse Beschwerdekammer (1) Die Grosse Beschwerdekanmer ist zustendig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von don Beschwerdckammern vorgelegt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahnen zu Rechtsfragen, die ihr vom Prisidenten des Juropaischen Patentamts nach Massgabe des Artikels 116 vorgelugt werden. (2) Die Grosse Beschwerdekrmer beschliesst in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von denen

- fünf rechtskundige Mitglieder sind, von denen eines den Vorsitz ubernimmt, und - zwei technisch vorgebildete Hitglieder sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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des Absatzes 2 zu vereinheitlichen; die Konferenz lehnte diesen Vorschlag ab (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 48).

Die Frage, in welcher Zusammensetzung die Beschwerdekammer zu beschliessen hătte, dass die Art der Entscheidung eine Zusammensetzung aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern erfordert (Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b), kthnte nach Ansicht der Konferenz in der in Nummer 1 zu Artikel 56 vorgesehenen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt werden. 73. Die Konferenz behielt sich in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsgruppe I mit einer erneuten Prüfung des Artikels 97 beauftragt worden ist (vgl. Nr. 123), einstweilen ihre Stellungnahme zu Absatz 2 zweiter Gedenkenstrich Buchstabe c. vor.

Artikel 57 -Grosse Beschwerdekammer 74. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 116.

75. Die luxemburgische Delegation hat ihren Vorbehalt gegen Absatz 1 Buchstabe b aufrechterhalten. 76. Die Konferenz hat den Redaktionsausschuss beauftragt, den Text der Nummer 2 a zu Artikel 53 in Verbindung mit dem Text von Artikel 37 Absatz 3 zu uberprufen, damit verhindert wird, dass die Gesamtheit der Vorschriften uber die Zusammensetzung der grossen Beschwerdekammer so ausgelegt werden kann, als ob die rechtskundigen Mitglieder ständige Mitglieder dieser Kammer sind, wathrend die technisch vorgebildeten Mitglieder der Kammer nur zeitweilig angehthren.

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Brüssel, den 15. Marz 1972 BR/168/72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens


   Frater und dritter Teil    ? Teil = fr la 6:2.


(Luxemint, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Jebruar 1972)

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sind, zu vereinheitlichen: In diesen Fällen soll sich die Beschwerdekammer aus fünf Hitgliedern - drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen - zusammensetzen.

CNIPA stellte die Frage, in welcher Besetzung die Beschwerdekammer in dem in Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehenen Fall Entscheidungen trifft.

UNEPA warf die Frage der Tragweite der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c vorgesehenen Bestimmung auf. Es wurde festgestellt, dass es in einigen Fällen möglich wäre, dass der Patentinhaber eine Beschwerde einlege, weil er der Form, in der das Patent erteilt worden sei, nicht zustimme.

Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer 49. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 116.

Artikel 58 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern 50. CIFE bemerkte, dass den Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, soweit sie in dieser Eigenschaft nicht voll beschäftigt seien, unbeschadet des Absatzes 2 andere Aufgaben innerhalb des Patentamts übertragen werden könnten. Für diesen Fall könnte vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 enthaltene Bestimmung, wonach diese Personen ihrer Funktion nicht enthoben werden können, nur für ihre Aufgaben in den Kammern gilt.

Artikel 59 - Europäisches Patentregister 51. CIFE beantragte, den Absatz 1 Satz 2 so zu ändern, dass die Uebertragung einer Anmeldung selbst dann eingetragen werden kann, wenn sie noch nicht veröffentlicht worden ist.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1072 BR / 169 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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b) à la division d'une telle demande, c) à la délivrance d'un brevet européen, ainsi que pour les recours contre une décision prise par une division d'opposition composée de trois membres;

- trois membres juristes dans les autres cas.


Article 57

Grande Chambre de recours (1) La Grande Chambre de recours est compétente : a) pour statuer sur les questions de droit qui lui sont soumises par les chambres de recours; b) pour donner des avis sur les questions de droit qui lui sont soumises par le Président de l'Office européen des brevets. (2) La Grande Chambre de recours se compose de sept membres dont cinq sont des juristes et deux des techniciens.

Article 58

Indépendance des membres des chambres (1) Les membres de la Grande Chambre de recours et des chambres de recours sont désignés pour une période de cinq ans et ne peuvent être relevés de leurs fonctions pendant cette période. (2) Les membres des chambres ne peuvent être membres des sections d'examen, ni des divisions d'examen, ni des divisions d'opposition. (3) Dans leurs décisions, les membres des chambres ne sont liés par aucune instruction. Ils ne doivent se conformer qu'aux dispositions de la présente Convention et à celles arrêtées en vue de son application.

CHAPITRE IV

Registre et publications

Article 59

Registre européen des brevets

(1) L'Office européen des brevets tient un registre, dénommé «registre européen des brevets», où sont portées les indications dont l'enregistrement est prévu par la présente Convention. Aucune inscription n'est portée au registre avant que la demande ait été publiée conformément à l'article 85. (2) Le registre européen des brevets est ouvert à la consultation publique. Des extraits en sont délivrés sur requête moyennant le paiement de la taxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.

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b) die Teilung einer europäischen Patentanmeldung, 'c) die Erteilung eines europäischen Patents, sowie bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaBten Entscheidung; aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

Artikel 57

Große Beschwerdekammer Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für die Entscheidungen über Rechtsfragant, die ihr von in Beschwerdekammern vorgelegt werden; für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, e ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts rgelegt werden. Die Große Beschwerdekammer setzt sich aus sieben itglieder zusammen, von denen fünf rechtskundige iglieder und zwei technisch vorgebildete Mitglieder d.

Artikel 58

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und r Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum n fünf Jahren ernannt und können während dieses itraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. Die Mitglieder der Kammern dürfen weder den Jfungsstellen noch den Prüfungsabteilungen noch den sspruchsabteilungen angehören. Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entieidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur 1 Vorschriften dieses Übereinkommens und den zu aer Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

KAPITEL IV

Register und Veröffentlichungen

Artikel 59

Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister der Bezeichnung „europäisches Patentregister", in 1 alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung liesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der offentlichung der Patentanmeldung gemäß Artikel 85 dgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das europäische Patentregister sicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem späischen Patentregister nach Entrichtung der in der uührenordnung zu diesem Übereinkommen vorge:iebenen Gebühr erteilt. (b) the division of such an application, (c) the grant of a European patent, and in the event of an appeal against a decision taken by an Opposition Division consisting of three members;

- three legally qualified members in all other cases.


Article 57

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office. (2) The Enlarged Board of Appeal shall consist of seven members of whom five shall be legally qualified members and two technically qualified members.

Article 58

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Examining Sections, Examining Divisions, or Opposition Divisions. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions. They shall comply only with the provisions of this Convention and with those adopted in implementation thereof.

CHAPTER IV

Register and publications

Article 59

Register of European Patents

(1) The European Patent Office shall keep a register, to be known as the "Register of European Patents", which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the register prior to the date of publication under Article 85. (2) The Register of European Patents shall be open to public inspection. Extracts from its entries shall be delivered on request on payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (1) Zur S: 'enn sich eine ) befasst die ist, die Gr scheidung e) ) kann der Pri Beschwerdek: schwerdekam Entscheidun (2) (3) I ne sc confe et à c (1) L dénon tées 1 par la portée confor (2) L: consul requêt le régi présen

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b) die Teilung einer europäischen Patentanmeldung, c) die Erteilung eines europäischen Patents, sowie bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaBten Entscheidung;

- aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (b) the division of such an application, (c) the grant of a European patent, and in the event of an appeal against a decision taken by an Opposition Division consisting of three members; - three legally qualified members in all other cases.


Artikel 57

(1) Die Grosse Beschwerdekammer ist zustendig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Massgabe des Artikels 116 vorgelegt werden. (2) Die Grosse Beschwerdekammer beschliesst in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von denen (1) Die M der Besch von fünf J Zeitraums i

- fünf rechtskundige Mitglieder sind, von denen eines den Vorsitz ubernimmt, und (2) Die N Prüfungsste Einspruchsabteilungen angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions. They shall comply only with the provisions of this Convention and with those adopted in implementation thereof.


KAPITEL IV

Register und Veröffentlichungen Artikel 59 Europäisches Patentregister (1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung „europäisches Patentregister", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung gemäß Artikel 85 erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. (2) Jedermann kann in das europäische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr erteilt.

CHAPTER IV

Register and publications Article 59 Register of European Patents (1) The European Patent Office shall keep a register, to be known as the "Register of European Patents", which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the register prior to the date of publication under Article 85. (2) The Register of European Patents shall be open to public inspection. Extracts from its entries shall be delivered on request on payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ( ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
    -  1971

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Nummer 1 zu Artikel 62 AO - Verhehr des Furegaischen Patentamts mit Behbiden der Vertragsstaaten

Nummer 2 zu Artikel 62 AO - Aktoneinsicht durch Gerichte und Stantsenvaltscheften der Vertragsstaaten 40. Die Arbeitsgruppe hat einen Text angenommen, durch den alle Gerichte eines Vertragsstaats erfasst werden. Zu diesem Zweck hat sie folgende Bezeichnungen gewählt: "Gericht" für die deutsche, "courts and tribunals" für die englische und "juridictions" fur die französische Fassung.

Nummer 3 zu Artikel 62 AO - Kosten im Verkehr zwischen dem Europaischen Patentan: und den Behörden der Vertragsstaaten 41. Die französische Delegation schlug eine Aenderung vor, durch die sichergestellt werden sollte, dass die nationalen Gerichte die Kosten für den Verkehr mit dem Europäischen Patentant uicht zu tragen haben.

Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Bestimmurg nur fur den Vorkchr zwischen den nationalen Gerichten und dem Europäischen Patentamt keine Kosten zu entrichten sind, was aber nicht ausschliesst, dass nach Massgabe anderer Bestimmungen angeordnet wird, dass die Kosten von den Beteiligten zu tragen sind. Der Vorschlag wurde deshalb nicht angenommen.

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Artikel 56 - Beschverdekomer 36. Ein Vorschlag der französischen Delegation, wonach den Voreitz in den Beschwerdekammern stets ein rechtskundiges Mitglied zu fuhren hat, wurde von der Arbeitsgruppe nicht befurwortet. Mehrere Delegationen sahen nämlich aufgrund der Erfahrungen in ihren Landern keinen Grund, technisch vorgebildete Mitglieder von vornherein von dieser Funktion auszuschliessen. 37. Im Ubrigen bestand Einigkeit dariiber, dass die Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom Verwaltungorat ernannt werden sollen (s. oben zu Artikel 37, Purkt 26).

Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer 38. Die Arbeitsgruppe nahm in Absatz 1 Buchstabe b eiren Hinweis auf Artikel 116b auf (vgl. unten Punkt 45) 39. In Absatz 2 wurde auf Vorschlag der französischen Delegation bestimmt, dass in der Grossen Beschwerdekammer stets ein rechtskundiges Mitglied ien Vorsitz fthrt.

Page 26

REGIEIUNGSKONFERENZ UEBER DIE EIHJUEHNUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   AIDE-MENOIKE DR (GT  7  H.  9 / 2 
       BERICH?


über die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentsmts, Herrn Dr. HABRTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Zunopuischen Cemeinschaften, der WITO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescranung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in diesp sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vovenbwurfs eines Jbbereinkommens und des ersten Voreatwurfs einer Auorunngcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlge II enthaltan.

Page 27

b) trois membres techniciens et deux membres juristes lorsque la division d'examen contre la décision de laquelle le recours est formé se composait de quatre membres ou si la chambre de recours estime que la nature de la décision l'exige; c) trois membres juristes dans les autres cas. (4) Dans le cas d'un recours formé contre une décision d'une division d'opposition, la chambre de recours se compose de: a) deux membres techniciens et un membre juriste, assistés d'un membre technicien rapporteur qui ne participe pas à la décision, si le recours est formé contre une décision prise par une division d'opposition composée de trois membres; b) trois membres techniciens et deux membres juristes, lorsque la division d'opposition contre la décision de laquelle le recours est formé se composait de quatre membres ou si la chambre de recours estime que la nature de la decision l'exige.

Cf. les règles 10 (Répartition d'astributions entre les instances du deuxième degré et désignation de leurs membres) et 11 (Règlement de procédure des instances du deuxième degré)

Article 20

Grande Chambre de recours (1) La Grande Chambre de recours est compétente pour: a) statuer sur les questions de droit qui lui sont soumises par les chambres de recours; b) donner des avis sur les questions de droit qui lui sont soumises par le Président de l'Office européen des brevets dans les conditions prévues à l'article 111. (2) Pour statuer ou donner des avis, la Grande Chambre de recours se compose de cinq membres juristes et de deux membres techniciens. La présidence est assurée par l'un des membres juristes.

Cf. les règles 10 (Répartition d'astributions entre les instances du deuxième degré et désignation de leurs membres) et 11 (Règlement de procédure des instances du deuxième degré)

Article 21

Indépendance des membres des chambres (1) Les membres de la Grande Chambre de recours et des chambres de recours sont nommés pour une période de cinq ans et ne peuvent être relevés de leurs fonctions pendant cette période. (2) Les membres des chambres ne peuvent être membres de la section de dépôt, des divisions d'examen ou des divisions d'opposition.

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b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Prüfungsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Entscheidung erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (4) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaßten Entscheidung; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert.

Vgl. Regeln 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instans)

Artikel 20

Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 111 vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer beschließt in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

Vgl. Regeln 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instans)

Artikel 21

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prïungsabteilungen oder den Einspruchsabteilungen angehören. (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Examining Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the decision so requires; (c) three legally qualified members in all other cases. (4) For appeals from a decision of an Opposition Division, a Board of Appeal shall consist of: (a) two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Opposition Division consisting of three members; (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Opposition Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the appeal so requires.

Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)

Article 20

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office under the conditions laid down in Article 111. (2) For giving decisions or opinions, the Enlarged Board of Appeal shall consist of five legally qualified members and two technically qualified members. One of the legally qualified members shall be the Chairman.

Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)

Article 21

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Receiving Section, Examining Divisions, or Opposition Divisions.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 22

Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach × 112 Artikel 11 % vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer beschlieBt in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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Unterstuetzung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, und, falls sie es mit Ruokksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Besetzung mit drei. technisch vorgebildeten Mitgliedern einschliesslich des Berichterstatters und zwei rechtskundigen Mitgliedorn. Im uebrigen entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (3) ^+Die Mitglieder der Beschwerdekammern duerfen nicht den Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehoeren. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind fuer ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Abkommens und den zu seiner Ausfuehrung erlassenen Vorschriften unterworfen.

Bemerkung:

Hinsichtlich der 1. Fassung des Absatzes 2 ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass bei einer Besetzung der Beschwerdekammer mit vier Mitgliedern der Vorsitzende ein technisches Mitglied sein muss.