Art21dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art21dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 21
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 021 (Deutsche Fassung)/Art21dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 21 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 21 MPO Beschwerdokammern

untwurf, der dam nebenstehenden bokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 53 IV/4860/61 S. 49
Vorschl.d.Vors. 58 Nr .1 4344/IV/63 S. 67-75
IV/4860/61 53 IV/3076/62 S. 149
VE Mai 1962 58 6551/IV/62 S. 18
VE 1962 58 1699/IV/63 S. 12, 13
VE 1962 58 7669/IV/63 S. 40-46
VE 1965 58 BR/10/69 Rdn. 15/16
BR/9/69 58 BR/26/70 Rdn. 23/24
VE 1971 (Ue) 56 BR/135/71 Rdn. 25
V: 1971 (Ue) 56 BR/132/71 Rdn. 36/37
BR/08/71 56 BR/125/71 Rdn. 36
RR/139/71 56 BR/160/72 Rdn. 72/73
BR/139/71 56 BR/169/72 Rdn. 48
2 R / 139 / 71 56 BR/177/72 Rdn. 25/26
RR/184/72 19 BR/209/72 Rdn. 65
BR/199/72 19 BR/219/72 Rdn. 19

Dokumente der MDK

E 1972 19 M/9 S. 28
" 19 M/20 S. 200
" 19 M/32 S. 2
" 19 M/108/II/R 4 S. 2

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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der UNEPA findet, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 21 (23) - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Änderungsvorschlägen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9. Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10. Nummer 3. und Dok. M/40. Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort. 105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Änderungen: die an den Redaktionsausschuß verwiesen werden. zielen die Änderungsvorschläge der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab. daß die Möglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kammern während ihrer Amtszeit aus „schwerwiegenden Gründen" ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab. als eine solche Amtsenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte. 106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschlieBt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der beim Verwaltungsrat liegenden Ernennungsbefungnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Amtsenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaBt werde. 107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor. dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.

Artikel 22 (24) - Ausschließung und Ablehnung

a) Absätze 1 bis 3

108. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9. Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.

b) Absatz 3a (3)

109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. 110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

c) Absatz 4

111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor. 112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmengleichheit würde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben. 113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein

Verfahren vor. das es den Beschwerdekammern gestatten würde. die Entscheidung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Nichtteilnahme des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren. 114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht gezogene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 erfaßt sei, wonach für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehien seien. 115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf. ob Regel 10 ausreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre. Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der automatischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe. 116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor. Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: „Bei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt." 117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 22a (20) - Rechtsabteilung

118. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als „Rechtsabteilung" bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird. die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.

Artikel 23 (25) - Technisches Gutachten

119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaffen wäre (COPRICE - Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA - Dok. M/21, Nummer 2). 120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation. 121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle. 122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzelstaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidungen zu treffen habe.

Page 5

Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner BeschwerdeausschuB des Europäischen Patentamts treten würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daB die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunehme, da B München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daB schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daB das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schließen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der Ausschuß stellt abschließend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der MaBgabe, daB in das Personalstatut des Europäischen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird. der derartige Streitsachen vorzulegen sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.

Artikel 15 - Organe im Verfahren

88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).

Artikel 16 - Eingangsstelle

89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Dokuments M/47/1/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde. daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor. Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die

Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.

Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen

94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion »Recherche« in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.

Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen

95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 18 (19) - Einspruchsabteilungen

97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürfe das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschlicBend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 19(21) - Beschwerdekammern

102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgabildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Sepremier bis 5. Okrober 1973)

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(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zustăndig.

(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung setzen sich die Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzer sich die Beschwerdekammerz zusammen aus: zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europaischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst we /2 wotden iob; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst ㅇㅣㅣㅣ / oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzen sich 2 Beschwerdekammerz zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitlelied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst r /2 worton iof; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst r /2 oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vomeleat vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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- 10 -

Diese Seite ersetzt die Seite 2 des Dokuments M/108/III/R 4

Artikel 19

Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Ein- spruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.

(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentumteilung oder die Erteilung eines europäischen Patents erfordert und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsab- teilung gefasst wurde;

b) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern be- stehenden Prüfungsabteilung gefasst wurde oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert;

c) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1978 -

(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mit- glied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst wurde;

b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mit- gliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst wurde oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.

Page 11

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTEATEILLINGSVERSAHRENS

- 1973 -

Hilncher, den 24. Sextember 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisc

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1
4
5
7
9
15
16
16a
16a
19
21
22
26
33
166
176
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 9
12
Protokoll uber die Vorrechte und Immunitäten der europhischen Patentorganisation
Protokoll uber die Zentralisierung des eurodaischen Patentsystems und seine Einfuhrung

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- 2 -

Artikel 19 Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekanmerm sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen zuständig.

(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Eingangsstelle setzen sich die Beschwerdekammerin aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.

(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammerin wie folgt zusammen:

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst wurde;

b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst wurde oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert;

c) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammerin wie folgt zusammen:

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst wurde;

b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst wurde oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.

Page 13

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSTCHUSSES II

IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Pretekolls über die Vorrechte und Iefreilungen der Europaischen Pacientorganisation; 22

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Fafentamt zu erstellen. Wir nehmen an, dass die Uebersetzung in diesem Fall dem Anmelder zur Billigung vorzulegen ist. Da sich semit der Anmelder auf jeden Fall mit der Uebersetzung zu befassen hat, schlagen wir vor, einen Schritt weiter zu gehen und die Arbeit und Verantwortung hinsichtlich der Uebersetzung voll und ganz auf den Anmelder abzuwalzen, indem man ihn verpflichtet, diese Uebersetzung in der gleichen Weise wie die in Artikel 63 vorgesehen Uebersetzungen einzureichen. Wir schlagen vor, in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Anmelder die erforderliche Uebersetzung der Patentansprliche innerhalb der Frist einzureichen hat, die für die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühren vorgesehen ist.

- itikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a

Unseres Erachtens kompliziert die Bestimmung, gemäss der die Re- · schwerdekanmer von einem Berichterstatter unterstutzt wird (der i.cht an der Entscheidung teilnimmt), das Verfahren unnötig. Es durfte genügen, wenn die Kammer die Wiglichkeit hat, eines ihrer drei Mitglieder, zum Berichterstatter zu bestellen; dies würde auch der fur die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen gewählten 25 sung entsprechen. Da es sich hier wohl um eine Frage handelt, die in der Geschuftsordnung der Beschwerdekanmer zu regeln ist, schlagen wir lediglich vor, in beiden Absätzen folgenden Satzteil zu streichen: "mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mithlieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt".

Artikel 23

^m nreres Erachtens sollte dieser Artikel durch die Bestimmung er- "hint werden, dass die Parteien die Kuglichkeit haben, ihren E. andzunkt vor der Abteilung zu erlautern, die für die Erstattung des technischen Gutachtens zustendig ist.

Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b

∵ allgemeinen wird es schwierig sein, die Staatsangehörigkeif iurjenigen, die Patentanmeldungen einreichen, mit Sicherheit festzustellen. Wir schlagen vor, das Wort "Staatsangehörige" wnch das Wort "Gebietsansässige" (Englisch: "residente") zu erte'zen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf einer Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Page 16

dies zweckmäBig erscheint, durch ein rechtskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechtskundige Mitglied erhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusätzliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 4 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.

Artikel 19 Absätze 3 und 4

8 Das unter den Buchstaben a dieser Absätze vorgesehene Erfordernis, wonach jede Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstützt werden soll, dürfte in vielen Fällen nur zusätzliche Kosten verursachen und eine administrative Belastung darstellen. Es wird vorgeschlagen, das Erfordernis in eine fakultative Bestimmung umzuwandeln.

Sollte unser vorstehender Vorschlag angenommen werden, so müßten die Buchstaben a und b in einigen Punkten neu gefabl werden, was zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde.

Artikel 23

9 Dieses Übereinkommen betrifft die Erteilung von Patenten und nicht ihre Auslegung durch nationale Gerichte. Es wird deshalb beantragt, diese Bestimmung zu streichen, vor allem weil nicht klar ist, was mit dem Wort „technisch" gemeint ist. Solche ,technischen" Gutachten könnten als Rechtsgutachten beispielsweise über Verletzungen angesehen werden.

Artikel 50 Absatz 2

10 Es wird nochmals der Wunsch geäußert, daß die unter den Buchstaben c, d und e vorgesehenen Ausnahmen in die Ausführungsordnung übernommen werden, damit die Entwicklung der Rechtsprechung im Patentwesen auf weltweiter Ebene nicht durch die Schwierigkeiten behindert wird, die sich durch eine Änderung dieser Ausnahmen ergeben.

Artikel 50 Absatz 3

11 Es wird um die Bestätigung gebeten, daß es sich hierbei nicht um eine restriktive Bestimmung handelt, d.h. daß neue Stoffe oder Stoffgemische per se patentierbar bleiben.

Artikel 54

12 Da in Artikel 154 vorgesehen ist, daß das Europäische Patentamt als eine mit der internationalen (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (4).

Article 19 (3) and (4)

8 The requirement in sub-paragraph (a) of these paragraphs that every Board of Appeal should be assisted by a rapporteur will, in many cases, only add to costs and be an administrative burden. It is suggested that the requirement be made optional.

If our submissions above are accepted, some redrafting of sub-paragraphs (a) and (b) are needed and would lead to a simplification of the procedure.

Article 23

9 This Convention concerns the Grant of Patents and not their interpretation by National Courts. Deletion of this provision is therefore sought, in particular, because it is not clear what is meant by "technical". Such "technical" opinions could be taken to be legal opinions, for example, upon infringement.

Article 50 (2)

10 The wish, previously expressed, is repeated that the exclusions of sub-paragraphs (c), (d) and (e) be transferred to the Implementing Regulations, so that developments in worldwide patent jurisprudence may not be hindered by the difficulty of altering these exclusions.

Article 50 (3)

11 Confirmation is sought that this is not a restrictive provision, i.e. that new substances and compositions remain patentable per se.

Article 54

12 As in Article 154 it is envisaged that the European Patent Office will act as an International

Page 17

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 18

Artikel 18 - Einspruchsabteilungen

10 Absätze 1 und 2

Die gleichen Bemerkungen und Vorschläge wie zu Artikel 17.

Artikel 19 - Beschwerdekammern

11 Absatz 4 Buchstabe a Es könnte als ein Widerspruch erscheinen, wenn man von einem Berichterstatter spricht, der nicht an der Entscheidung teilnimmt. Sicherlich will man sagen, daß der Berichterstatter zwar an den Beratungen, nicht aber an der Abstimmung teilnimmt.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „... das an der Beratung (nur) mit beratender Stimme teilnimmt."

Artikel 21 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

12 Absatz 1 „Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer... können während dieses Zeitraums (5 Jahre) ihrer Funktion nicht enthoben werden." Die Unabsetzbarkeit der Richter ist nirgends derart absolut, daß Handlungen unberücksichtigt blieben, die mit dem Richteramt nicht vereinbar sind. Sicherlich wollte man nur eine willkürliche Entlassung durch den Verwaltungsrat ausschlieBen, nicht aber eine wirkliche Amtsenthebung. Hier sei auf den Wortlaut des Artikels 91 Absatz 2 der luxemburgischen Verfassung (und Artikel 100 Absatz 2 der belgischen Verfassung) verwiesen: „Ein Richter kann nur kraft richterlicher Entscheidung dauernd oder zeitweise seines Amts enthoben werden".

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „... und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nur aus schwerwiegenden Gründen und durch Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthoben werden."

Artikel 22 - Ausschließung und Ablehnung

13 Überschrift Der Ausdruck ,,exclusion" (,AusschlieBung") in dem hier gebrauchten Sinn gehört weder zur Verfahrenssprache noch zum üblichen französischen Sprachgebrauch; es ist die Unfähigkeit eines Richters gemeir:.. an einem Verfahren teilzunehmen: Es handelt sich also um seine Selbstablehnung, den ,"déport", einem allerdings wenig gebrauchten Wort.

Article 18 - Opposition Divisions

10 Paragraphs 1 and 2 Same comments and proposal as for Article 17.

Article 19 - Boards of Appeal

11 Paragraph 4(a)

To refer to a rapporteur who does not take part in the decision would appear to be a contradiction. The intention is obviously to state that the rapporteur shall take part in the deliberations but not in the voting.

Proposal:

State: ". . . shall take part in the deliberations in an advisory capacity (only)".

Article 21 - Independence of the members of the Boards

12 Paragraph 1

"The members of the Enlarged Board of Appeal . . . may not be removed from office during this term" ( 5 years). The permanence of office of judges is never of such an absolute nature which does not allow for the possibility of acts incompatible with the office of a judge. The intention was not to eliminate the possibility of removal from office proper but of arbitrary compulsory dismissal by the Administrative Council. The wording of Article 91, sub-paragraph 2, of the Luxembourg Constitution (Article 100, sub-paragraph 2, of the Belgian Constitution) should be noted in this connection: "No judge may be removed or suspended save by a judgment".

Proposal:

State: "... and may not be removed from office during this term except on serious grounds and by a decision of the Enlarged Board of Appeal itself".

Article 22 - Exclusion and objection

13 Title

The French term "exclusion" (exclusion) in the meaning in which it is used here belongs neither to procedural terminology nor to normal French. usage: what is meant is the unfitness of a judge to preside over a case and therefore his removal from the case by his own action, the "déport" (declaration of incompetence) which is, however, a term which is rarely used.

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Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Prüfungsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Entscheidung erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (4) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaßten Entscheidung; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert.

Vgl. Regeln 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instans)

Artikel 20 Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zustăndig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 111 vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer beschließt in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

Vgl. Regeln 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instans)

Artikel 21

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen oder den Einspruchsabteilungen angehören. (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Examining Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the decision so requires: (c) three legally qualified members in all other cases. (4) For appeals from a decision of an Opposition Division, a Board of Appeal shall consist of: (a) two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision. when the appeal is from a decision of an Opposition Division consisting of three members; (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Opposition Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the appeal so requires.

Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)

Article 20

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office under the conditions laid down in Article 111. (2) For giving decisions or opinions, the Enlarged Board of Appeal shall consist of five legally qualified members and two technically qualified members. One of the legally qualified members shall be the Chairman.

Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)

Article 21

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Receiving Section, Examining Divisions, or Opposition Divisions.

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(2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans)

Artikel 18

Einspruchsabteilungen

(1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen das europäische Patent zuständig. (2) Die Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans)

Artikel 19

Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zuständig. (2) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle setzen sich die Beschwerdekammern aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung richtet und die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft; (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners. Nevertheless, the examination prior to a final decision shall, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. Oral proceedings shall be before the Examining Division itself. If the Examining Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 18

Opposition Divisions

(1) An Opposition Division shall be responsible for the examination of oppositions against any European patent. (2) An Opposition Division shall consist of three technical examiners, at least two of whom shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent to which the opposition relates. Until a final decision is taken on the opposition, the Opposition Division may entrust the examination of the opposition to one of its members. Oral proceedings shall be before the Opposition Division itself. If the Opposition Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner who shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 19

Boards of Appeal

(1) The Boards of Appeal shall be responsible for the examination of appeals from the decisions of the Receiving Section, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) For appeals from a decision of the Receiving Section, a Board of Appeal shall consist of three legally qualified members. (3) For appeals from a decision of an Examining Division, a Board of Appeal shall consist of: (a) two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Examining Division consisting of less than four members, concerning the refusal of a European patent application or the grant of a European patent;

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRÜNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Konferenz vertret die Auffassung, dass die Anwendung dieses subjektiven Kriteriums nicht dem Ermessen der Beschwerdekammern zu überlassen sei, sondern dass sie durch die gemäss der Regel 11 zu erlassende Verfahrensorinung der Beschwerdekammern geregelt werden könne. Sie lehnte daher den Vorschlag der österreichischen Delegation ab.

Artikel 25

20. Die luxemburgische Delegation warf die Frage auf, warum in Absatz 1 vorgesehen sei, dass der Präsident oder der Vizepräsident aus den Stellvertretern im Verwaltungsrat ernannt werden könne.

Es wurde festgestellt, dass diese Bestimmung vorgesehen worden ist, weil Vertragsstaaten Personen aufgrund allgemeiner Erwägungen zu Mitgliedern ansonnen könnten. In diesem Fall musste es möglich sein, dass der Verwaltungsrat den Präsidenten oder Vizepräsidenten aus auf dem Patentsektor besonders qualifizierten Personen auswählen könne, auch wenn dies nur Stellvertreter seien.

Artikel 26

21. Der Konferenz wurde ein Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterbreitet, der in Arbeitsunterlage Nr. 14 enthalten ist. Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 3). 22. Die Konferenz erklärte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses einverstanden, wonach der Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation für geistiges Eigentum im wesentlichen berücksichtigt werden soll.

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Artikel 1: und 21 16. Die luxemburgische Delegation machte die Konferenz aus einen Widerspruch aufmerksam, der zwischen Artikel 21 Absatz 3, wonach die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht gebunden sind, und Artikel 11 Absatz 4, wonach der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über die genannten Mitglieder ausubt, zu bestehen scheint. Die luxemburgische Delegation behielt es sich vor, diese Frage auf der Diplomatischen Konferenz wieder aufzugreifen.

Artikel 14 Absatz 7

17. Der Konferenz wurde ein Dokument der niederländischen Delegation unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 8). Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 2). 18. Die Konferenz erklärte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses einverstanden, wonach die Vorschlage der niederländischen Delegation nicht zu berücksichtigen sind.

2Artikel 19

19. Die österreichische Delegation schlug vor, nur objektive Kriterien für die Bestimmung der Fälle vorzusehen, in denen die Beschwerdekanmer in einer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern bestehenden Zusammensetzung zusammentritt, anstatt es ihr zu überlassen, in dieser Zusammensetzung zusammentutreten, wenn sie der Meinung ist, dass die Art der Entscheidung es erfordert.

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BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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Artikel 19 (Fortsetzung) (4) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus : a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefassten Entscheidung; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.

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Artikel 19 (55)

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die prifung ven Beschwerden gegen Bntscheidungen der Fingangsstelle, Prifungesbteilungen und Finspruchsabteilungen zuständig. (2) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle setzen sich die Beschwerdekammern aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung richtet und die Entscheidung die Zurückveisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europaischen Patents betrifft; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Prüfungsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand. oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Entscheidung erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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e) Gemeinsamer Vorschlag Ger deutschen, der britischen, der französischen und der niedertendischen Deletation zu Artikel 110 (Dokument BR/GT I/166/72) 64. Der Ausschuss erklärte sich grundsätzlich mit dem Vorschlag der genannten vier Delegationen einverstanden, durch den vermieden werden soll, dass durch die Entscheidung der Beschwerdekammer die Einspruchsabteilungen - sofern es sich un die Beschwerde gegen eine im Erteilungsverfahren ergangene Entscheidung handelt -, sowie die einzelstaatlichen Gerichte und die Nichtigkeitsabteilungen des Zweiten Uebereinkommens gebunden sind. Der Ausschuss billigte jedoch eine Aenderung, die klarstellen soll, dass die Stelle, an die zurückverwiesen wird, an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist, soweit der Tatbestand derselbe ist. f) Prüfung der Vorschläge der britischen Delegation (Dokument BR/GT I/165/72)

Artikel 19

65. Der Ausschuss nahm den Vorschlag an, den Buchstaben b des Absatzes 2 zu streichen. Er lehnte dagegen mit Mehrheit die beiden anderen Vorschläge ab, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe c dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdekammer lediglich ein rechtskundiges Mitglied angehören muss.

Artikel 67

66. Der Ausschuss erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden, in Absatz 2 Satz 1 zu präzicieren; dass der Umfang des von der Anmeldung verliehenen einstweiligen Schutzes

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BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zuständig. (2) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus a) drei rechtskundigen Mitgliedern; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn sie der Meinung sind, dass die Art der Entscheidung es erfordert. (3) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung richtet und die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft; b) aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Prüfungsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Entscheidung erfordert; c) aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Mitglied als Berichterstatter, oder aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzen solle. Im ersten Fall müsse Buchstabe c beibehalten werden, im zweiten Fall wäre er zu streichen.

Die Gruppe sprach sich mehrheitlich dafür aus, Buchstabe c beizubehalten. 26. Die Gruppe befasste sich ferner mit dem Buchstaben b des gleichen Gedankenstrichs.

Die britische Delegation, die von zwei weiteren Delegationen unterstützt wurde, vertrat die Ansicht, dass dieser Buchstabe gestrichen werden müsse, weil es sich um eine Bestimmung handele, die zwar früher gerechtfertigt gewesen, jetzt aber nach den Aenderungen hinsichtlich der Teilanmeldungen (Artikel 137 a) überflüssig geworden sei.

Die Gruppe beschloss, der Konferenz die Streichung des Buchstabens b vorzuschlagen.

Artikel 59 - Europäisches Patentregister 27. Die Gruppe war der Auffassung, dass Absatz 1 Satz 2 dieses Artikels nicht geändert zu werden brauche, da zwischen dieser Bestimmung und Artikel 23 Absatz 2, der die Eintragung des Uebergangs einer Anmeldung in das Patentregister vorsieht, kein Widerspruch bestehe (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 77).

Nach Artikel 23 Absatz 4 wird ein Rechtsubergang dem Europäischen Patentamt gegenuber nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Unterlagen wirksam; folglich ist es nicht notwendig, dass der Rechtsubergang vor Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 85 in das Patentregister eingetragen wird.

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Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

24. Die Gruppe kam angesichts der Ergebnisse ihrer Aussprache uber Artikel 11 (vgl. Punkte 10 bis 16) uberein, der Konferenz die Streichung des Artikels 21 zu empfehlen. Es wurde festgestellt, dass Artikel 21 bei der geplanten Regelung nur hinsichtlich der Gebuhren von Interesse wäre. Zu der Bemerkung, dass dies auf längere Sicht Ruckwirkungen auf die nationalen Rechtsvorschriften haben könnte, wurde hervorgehoben, dass die Zusatzpatente in den Rechtsvorschriften einiger Länder nicht nur hinsichtlich der Gebuhren, sondern auch rechtlich von Interesse seien.

Artikel 56 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich - Beschwerdekammern 25. Die Gruppe prufte die Frage, ob der Buchstabe c in Absatz 2, zweiter Gedankenstrich gestrichen werden sollte (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 73).

Es wurde festgestellt, dass dieser Buchstabe nur den in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Fall regele, in dem die Prüfungsabteilung das europäische Patent erteilt hat, obgleich der Anmelder innerhalb der in Artikel 97 Absatz 1 genannten Frist mitgeteilt hat, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist. Obwohl dieser Fall sehr selten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich ein Patent erteilt wird, obwohl der Anmelder nicht damit einverstanden ist. In einem solchen Fall habe der Anmelder das Recht, unter Hinweis auf die Verletzung des Artikels 144 Beschwerde einzulegen. Es frage sich lediglich, ob sich die Beschwerdekammer in einem derartigen Fall aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, unterstützt von einem an der Entscheidung nicht teilnehmenden technisch vorgebildeten

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Genss

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 13. April 1972

B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Kassgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van ßenthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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sind, zu vereinheitlichen: In diesen Fällen soll sich die Be schwerdekammer aus fünf Mitgliedern - drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen - zusammensetzen.

CNIPA stellte die Frage, in welcher Besetzung die Beschwerdekammer in dem in Absatz 2 erster Gedankenstrich Buch. stabe b vorgesehenen Fall Entscheidungen trifft.

UNEPA warf die Frage der Tragweite der in Absatz 2 zwei ter Gedankenstrich Buchstabe c vorgesehenen Bestimmung auf. wurde festgestellt, dass es in einigen Fällen möglich wäre, dass der Patentinhaber eine Beschwerde einlege, weil er der Form, in der das Patent erteilt worden sei, nicht zustimme.

Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer 49. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 116.

Artikel 58 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern 50. CIFE bemerkte, dass den Mitgliedern der Grossen Beschwe kammer und der Beschwerdekammern, soweit sie in dieser Eigenschaft nicht voll beschäftigt seien, unbeschadet des Absatze andere Aufgaben innerhalb des Patentamts ubertragen werden könnten. Für diesen Fall könnte vorgesehen werden, dass die i Absatz 1 enthaltene Bestimmung, wonach diese Personen ihrer Funktion nicht enthoben werden können, nur für ihre Aufgaben in den Kammern gilt.

Artikel 59 - Europäisches Patentregister 51. CIFE beantragte, den Absatz 1 Satz 2 so zu ändern, dass die Uebertragung einer Anmeldung selbst dann eingetragen wer den kann, wenn sie noch nicht veröffentlicht worden ist. B R / 169  d / 72 zat / GM / bm

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Artikel 55 - Prüfungsabteilungen CIFE war der Ansicht, dass sich die Prüfungsabteilungen immer, aus einer ungeraden Anzahl - drei oder fünf- Mitglieder zusammensetzen sollte, weil hierdurch vermieden würde, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Artikel 55 a- Einspruchsabteilung EIRMA schlug vor, den ersten Satz von Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass keiner der drei Prüfer am Erteilungsverfahren sitgewirkt haben darf. AIPPI vertragt den gleichen Standpunkt. Auch CIPE teilte diese Ansicht und schlug vor, dass ein Mitglied der Abteilung, das mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragt werde, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben dürfe. Für den Fall, dass - vor allem aus personellen Gründen keine der vorgeschlagenen Lösungen annehmbar ist, beantragte CIPE, im ersten Satz nach den Worten "von denen" das Wort "zumindest" einzufügen.

IHK schlug - unter Berücksichtigung des letzten Satzes von Absatz 2, wonach das rechtskundige Mitglied, das die Einspruchsabteilung vervollständigen soll, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben darf - ausserdem vor, dass sich die Einspruchsabteilung aus drei Mitgliedern, nämlich zwei technisch vorgebildeten Prüfern und einem rechtskundigen Prüfer, zusammensetzen solle, von denen keines am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben dürfte.

Artikel 56 - Beschwerdekammern CIFE hielt es für wünschenswert, die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in den Fällen, die unter den beiden ersten Gedankenstrichen des Artikels 56 Absatz 2 vorgesehen

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFÜHRUNG

EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 15. März 1972 BR/169/72

- Sekretariat -

BERICHT

über die

5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anleitung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen

Zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

(Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

169 d/72 zat/GM/bm

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des Absatzes 2 zu vereinheitlichen; die Konferenz lehnte diesen Vorschlag ab (vgl. Dok. 5R/169/72 Nr. 46).

Die Frage, in welcher Zusammensetzung die Beschwerdekammer zu beschliessen hatte, dass die Art der Entscheidung eine Zusammensetzung aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern erfordert (Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b), könnte nach Ansicht der Konferenz in der in Nummer 1 zu Artikel 56 vorgesehenen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt werden. 73. Die Konferenz behielt sich in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsgruppe I mit einer erneuten Prüfung des Artikels 97 beauftragt worden ist (vgl. Nr. 123), einstweilen ihre Stellungnahme zu Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c vor.

Artikel 57 -Grosse Beschwerdekammer 74. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 116. 75. Die luxemburgische Delegation hat ihren Vorbehalt gegen Absatz 1 Buchstabe b aufrechterhalten. 76. Die Konferenz hat den Redaktionsausschuss beauftragt, den Text der Nummer 2 a zu Artikel 53 in Verbindung mit dem Text von Artikel 37 Absatz 3 zu überprüfen, damit verhindert wird, dass die Gesamtheit der Vorschriften uber die Zusammensetzung der grossen Beschwerdekammer so ausgelegt werden kann, als ob die rechtskundigen Mitglieder ständige Mitglieder dieser Kammer sind, während die technisch vorgebildeten Mitglieder der Kammer nur zeitweilig angehören.

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Artikel 55 - Prüfungsabteilungen

Die Anregung des CIFE (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 46), die Prüfungsabteilungen immer aus einer ungeraden Anzahl von Hitgliedern (drei oder fünf) zusammenzusetzen, wurde von der Konferenz abgelehnt.

Artikel 55 a - Einspruchsabteilungen Einige Organisationen hatten vorgeschlagen, in den Einspruchsabteilungen keine Prtfer mitwirken zu lassen, die im Verfahren zur Erteilung des Patent mitgewirkt haben; die Konferenz lehnte diesen Vorschlag ab. Sie war némlich der Meinung, dass die Einspruchsabteilung nicht in letzter Instanz entscheide und dass daher kein Grund bestehe, auf die Erfahrung und die Sachkenntnis der Prtfer, die am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben, zu verzichten. Auch der Vorschlag, zur Bearbeitung des Einspruchs keinen Prtfer zuzulassen, der bereits im Verfahren zur Erteilung des Patent mitgewirkt hat, wurde von der Konferenz abgelehnt (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 47).

Der Redaktionsvorschlag des CIFE, durch den klargestellt werden soll, dass "mindestens" zwei der technisch vorgebildeten Prtfer in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben dtrfen, wurde dagegen von der Konferenz angenommen. Der Redaktionsausschuss wurde gebeten, diese Entscheidung zu berücksichtigen.

Artikel 56 - Beschwerdekammern Der CIFE hatte vorgeschlagen, die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in den Fällen der ersten beiden Gedankenstriche

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BAR/168/72 PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxembure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Zu Artikel 56

Nummer 1 Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Das in Artikel ... (Nummer 2 zu Artikel 53) Absatz 2 vorgesehene Prasidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern. Sie bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats.

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Zu Artikel 56

Nummer 1 Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Das in Artikel ... (Nummer 2 zu Artikel 53) Absatz 2 vorgesehene Prasidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern. Sie bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats.

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Artikel 56 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind fur die Entscheidung Uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zustăndig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Nittgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn die Prüfungsabteilung oder die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand; b) wenn sie der Meinung sind, dass die Art der Entscheidung es erfordert; - aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstiltzung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefassten Entscheidung tiber a) die Zurückweisung einer europäischen Patentanmoldung, b) die Teilung einer europäischen Patentanmeldung, c) die Erteilung eines europäischen Patents, sowie bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefassten Entscheidung; - aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brtissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER

- EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF ZINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF ZINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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HAPIEL IV

Register und Ver0ffentlichungen

Artikel 60 (Ver0ffentlichungen des Europaischen Patents. its 36.a Die Konferenz beschloss, Artikel 60 durch eine Verweisung auf die in Artikel 98 vorgesehenen Ver0ffentlichungen (Patentschrift fur das europäische Patent) zu ergänzen.

VIERTER TEIL
DIE EUROPAEISCHE PATENTAHOLDUNG

KAPITEL I

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung Artikel 64 (Einreichung der Anmeldung) 37. Hinsichtlich der Erfindungen, die gehaimgehalten werden können, billigte die Konferenz den als Kompromisslösung vorge schlagenen Absatz 2 Buchstaben a (Dok. BR/114/71, Seite 6).

Der neue Wortlaut ist ziemlich elastisch; er deckt Erfindungen, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden einer fremden Macht mitgeteilt werden durfen. Es bestand Einvernehmen darüber, dass das Europäische Patentamt auf alle Fälle unter der Begriff "fremde Macht" fallt, selbst im Verhältnis zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz haben wird.

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Einen Vorschlag in bezug auf Absatz 2 Buchstabe h lehnte die Konferenz ab; dieser Vorschlag sah vor, die Uebertragungsbefugnis des Präsidenten auf Fälle zu begrenzen, in denen "dies im Interesse des Europäischen Patentants erforderlich erscheint". Nach Ansicht der Konferenz könnte eine solche Bestimmung dazu führen, dass die Gültigkeit einer Befugnisübertragung angefochten wird.

Die Konferenz beschloss ferner, in Absatz 3 vorzusehen, dass der Präsident bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten wird, der von Verwaltungsrat bestimmt wird.

Artikel 40 (Haftung) 35. Die Konferenz nahm Artikel 40 mit den von der Arbeitggruppe I vorgeschlagenen Aenderungen zu den Absätzen 2 und 4 an.

KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 56 (Beschwerdekammern)

36. Die Konferenz vervollständigte die vorgeschlagene Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdekammern für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilungen zustandig sind; ferner wurde die Zusammensetzung der Beschwerdekammern für diesen Fall geregelt.

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BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 56 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind fur die Entscheidung Uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Prufungsabteilungen zustăndig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn sie Uber Entscheidungen einer gemass Artikel 55 Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung befinden; b) wenn sie der Meinung sind, dass die Art der Entscheidung es erfordert; - aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und sinem rechtskundigen Mitglied mit Unterstutzung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer Prüfungsstelle oder von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefassten Entscheidung Uber a) die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung, b) die Teilung einer solchen Anmeldung, c) die Erteilung eines europaischer. Patents; - aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Feilen.

Bemerkung zu Artikel 56 Absatz 2: Festzulegen ist noch die Zusammensetzung einer Beschwerdskammer, die über die Entscheidung einer Einspruchsabteilung befindet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 32 / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 20. Januar 1971 -

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- 15 -

1.ieite

Artikel 56 - Beschrerdekanmer 36. Zir Vorschlas der französischen Delegation, wonach den Voreits in den Beschwerdekammern stets ein rechtskundiges Nitglied zu fubren hat, wurde von der Arbeitsgruppe nicht befirwertet. Hebrere Delegationen sahen nämlich aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern keinen Grund, technisch vorge- bildete Mitglieder von vornherein von dieser Funktion auszuschliessen. 37. Im Ubrigen bestand Einigkeit darüber, dass die Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom Verwaltungsrat ernannt werden sollen (s. oben zu Artikel 37, Punkt 26).

Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer

30. Die Arbeitsgruppe nahm in Absatz 1 Buchstabe b einen Hinweis auf Artikel 116b auf (vgl. unten Punkt 45) 39. In Absatz 2 wurde auf Vorschlag der französischen Delegation bestimmt, dass in der Grossen Beschwerdekammer stets ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt.

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REGIEIUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Oktober 1971 BR/132/71

- AIDE-MEMOIKE BR/GT I/109/71 BERICHS v. 10.9.71

9. Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Erfifnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Versitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTZL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige recht- liche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIFO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe ge- nehmigt worden.

(1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten.

(2) Die vorläufige Tagesordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Gebereinkommens und des ersten Voreinwurfs einer Ausführungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

BR/132 d/71 zat/AX/di

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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da für diesen Antrag eine Gebühr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Gebührenordnung entsprechend ergänzt werden (Artikel 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; überwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prüfungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:

- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;

- Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung:

Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54.

Artikel 68 - Anmeldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, für die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder. die Patentansprüche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung für die Zuerkennung des Anmeldetags.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENFERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Eiprtait d u f+9 . f_i h u n_i d e k_i b_e j p r i j e I=B R / 134 / 27 × 29.00; 1= Aueir Vorenhuer f wim Cite- Einkonamini] wisi

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsita des PrEsiGenten Eas Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABBTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalion.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europlischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitzgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dckument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlänäischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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b) die Teilung einer europäischen Patentanmeldung. c) die Erteilung eines europäischen Patents. sowie bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaBten Entscheidung;

- aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.


Artikel 57

Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen. die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen fünf rechtskundige Mitglieder und zwei technisch vorgebildete Mitglieder sind.

Artikel 58

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen weder den Prüfungsstellen noch den Prüfungsabteilungen noch den Einspruchsabteilungen angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

KAPITEL IV

Register und Veröffentlichungen

Artikel 59

Europäisches Patentregister

(1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung „europäisches Patentregister", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung gemäß Artikel 85 erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. (2) Jedermann kann in das europäische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Enirichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr erteilt. (b) the division of such an application. (c) the grant of a European patent. and in the event of an appeal against a decision taken by an Opposition Division consisting of three members:

- three legally qualified members in all other cases.


Article 57

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office. (2) The Enlarged Board of Appeal shall consist of seven members of whom five shall be legally qualified members and two technically qualified members.

Article 58

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Examining Sections, Examining Divisions, or Opposition Divisions. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions. They shall comply only with the provisions of this Convention and with those adopted in implementation thereof.

CHAPTER IV

Register and publications

Article 59

Register of European Patents

(1) The European Patent Office shall keep a register. to be known as the "Register of European Patents", which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the register prior to the date of publication under Article 85. (2) The Register of European Patents shall be open to public inspection. Extracts from its entries shall be delivered on request on payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.

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(2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Mit der Bearbeitung der Anmeldung vor Erlaß der Entscheidung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Artikel 55 a

Einspruchsabteilungen

(1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Entscheidungen über Einsprüche gegen das europaische Patent zustandig. (2) Die Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen zwei in dem Verfahren zur Erteilung des Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Mit der Bearbeitung des Einspruchs vor Erlaß der Endentscheidung kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechts- kundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.

Artikel 56

Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidung der Prüfungsstellen. Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zustandig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn die Prüfungsabteilung oder die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, gemäß Artikel 55 Absatz 2 oder Artikel 55a Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestand; b) wenn sie der Meinung sind, daß die Art der Entscheidung es erfordert; - aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer Prüfungsstelle oder von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaßten Entscheidung über a) die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung. (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners Nevertheless, the examination prior to a final decision shall, as a general rute, be entrusted to one member of the Division. The oral proceedings shall be before the Examining Division itself. If the Examining Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.


Article 55a

Opposition Divisions

(1) An Opposition Division shall be responsible for decisions in respect of oppositions against any European patent. (2) An Opposition Division shall consist of three technical examiners, two of whom shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent to which the opposition relates. The Opposition Division may entrust the examination prior to a final decision to one of its members. The oral proceedings shall be before the Opposition Division itself. If the Opposition Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner who shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Article 56

Boards of Appeal

(1) The Boards of Appeal shall be responsible for decisions on appeal from the decisions of the Examining Sections, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) A Board of Appeal shall consist of:

- three technically qualified members and two legally qualified members: (a) when the Examining Division or Opposition Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, as provided for in Article 55, paragraph 2, or Article 55a, paragraph 2, or (b) when it considers that the nature of the decision so requires: - two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Examining Section or of an Examining Division consisting of three members, concerning: (a) the refusal of a European patent application.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Schema annehmen, nach dem sich die einzelnen BeschwerdeKammern zusanmensetzen werden.

In die AusfUhrungsordnung sind ausserdem Bestimmungen Uber die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen BeschwerdeKammern aufzunehmen.

Artikel 66 bis 75

Di. europäische Fatentanmeldung - Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung - Priorität (Bericht der niederlăndischen Delegation - Dok. BR/19/69) 25. In bezug auf Artikel 72 wurde die Frage gestellt, ob die europäische Patentanmeldung eine Anmeldung im Sinne des Artikels 4 a Absatz 2 der Fariser Verbandsubereinkunft ist. 26. Nach Ansicht des Vertreters der BIRPI müssen nach Artikel 72 Absatz 6, der in Verbindung mit Artikel 75 die Gegenseitigkeit behandelt, alle Vertragsstaaten der Pariser VerbandsUbereinkunft die europäische Patentanmeldung hinsichtlich der Priorität als eine nationale Anmeldung anerkennen. Da es jedoch keine Gerichtsinstanz gibt, die eine einheitliche Auslegung der Pariser VerbandsUbereinkunft sicherstellt, sei es immerhin möglich, dass ein Land diesen

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IV

Artikel 54 bis 65

Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen und Klassifikationen - Beziehungen zu den nationalen Behörden (Bericht der schweizerischen Delegation - Dok. BR/18/69) 22. Die Konferenz nahm die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Lösung an, nach der die Prüfung der Anmeldung auf eine Prüfungsstelle und eine Prüfungsabteilung aufgeteilt und vorgesehen wird, dass sich die Abteilungen zumindest während der Anlaufzeit des Europäischen Patentants aus drei Prtifern zusammensetzen.

Die Konferenz war ferner damit einverstanden, in den Schlussbestimmungen des Uebereinkommens vorzusehen, dass diese Organisationsstruktur später durch ein elastischeres Verfahren als dem der Revision des Uebereinkommens geAndert werden kann, wenn sich dies als notwendig erweist. 23. In bezug auf die Artikel 58 und 58 a (Beschwerdekammern und Grosse Beschwerdekammer) stellte die Konferenz fest: Es ist zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Präsident des Amts einem dieser beiden Organe angehört, doch wird der Verwaltungsrat davon absehen, ihn zum Mitglied dieser Organe zu ernennen. 24. Was die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern betrifft, ging die Konferenz davon aus, dass diese Frage in der Ausführungsordnung näher zu regeln ist; beispielsweise könne vorgesehen werden, dass alle Mitglieder der Beschwerdekammern (oder eine begrenzte Anzahl dieser Mitglieder) ein akstraktes BR / 26  d / 70 sat / EV / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHER PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

ERGEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHCIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorlaufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. 2 R / 26  d / 70 zat / EV / E / bm

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zu Artikel 58 (3) - gestrichen; a. Artikel 58 b Absatz 2 - (4) - gestrichen; a. Artikel 58 b Absatz 3 -

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zu Artikel 58

| Vorentwurf von 1962 | EPVA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (3) Die Mitglieder der Beschwerde- | (3) + | (3) * Die Mitglieder der Be- | | kammern dürfen nicht den Prüfungsatell- | | schwerdekammern dürfen nicht den | | len, Prüfungsabteilungen oder Patentver- | (3) + | Prüfungsstellen, Prüfungsabtei- | | waltungsabteilungen angehören. | | lungen oder Patentverwaltungsab- | | | | teilungen angehören. | | (4) Die Mitglieder der Beschwerde- | (4) + | (4) *Die Mitglieder der Be- | | kammern sind für ihre Entscheidungen | | schwerdekammern sind für ihre | | an Weisungen nicht gebunden. Sie sind | | Entscheidungen an Weisungen nicht | | nur den Bestimmungen dieses Abkommens | | gebunden. Sie sind nur den Vor- | | und den zu seiner Ausführung erlass | | schriften dieses Abkommens und | | senen Vorschriften unterworfen. | | den zu seiner Ausführung erlas- | | | | senen Vorschriften unterworfen. |

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| Vorentwurf von 1962 | RFTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 |

Zweite Fassung:

Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung über die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung über die Teilung, die Bestätigung oder die Aufhebung eines vorläufigen europäischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, und, falls sie es mit Rücksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage für zweckmäßig halten, in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern einschließlich des Berichterstatters und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im übrigen entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

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Artikel 58 Beschwerdekammern Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen zu- ständig. (2) - s. Seite 16 -

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Artikel 58 Beschwerdekammern

| Vorentwurf von 1962 | KPTA-Entwurf | Vorentwurf von 1965 | | — | — | — | | (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. | (1) + | (1) * Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. | | (2) Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus /drei-vierfünf/ Mitgliedern zusammen. Die Beschwerdekammern bestehen aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern. | (2) + | (2) Erste Fassung: Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei, vier oder fünf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung über die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung über die Teilung, die Bestätigung oder die Aufhebung eines vorläufigen europäischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und, falls sie es mit Rücksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage für zweckmässig halten, in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im übrigen entscheiden sie in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Ist eine Beschwerdekammer mit vier Mitgliedern besetzt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme den Vorsitzenden den Ausschlag. |

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HEGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitagruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitagruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 57 - Patentverwaltungsebteilungen 14. Die Gruppe war der Ansicht, dass eine Pateniverwaltungsebteilung im vorliegenden Ueboreinkomen nicht gerechtfertigt ist, da dieses Uebereinkomen nur das Verfahren der Patenterteilung behandelt. Was dis verwaltungstechnischen Fragen (z.B. Gebührenzahlung) be-trifft, die im Zusammenhang mit Anmeldungen auftreten können, so sind die Prüfungestellen oder Prüfungsabtei. lungen - je nach dem Stadium des Verfahrens - für dere Behandlung zuständig. Diese Organe kömsten gegebenenfa die Stellungnahme eines anderen Mitglieds des Patentam einholen, wenn sie meinen, dass die zu entecheidende Frage spezialisierte Kenntnisse (insbesondere juristis Kenntnisse) erfordert.

Artikel 58 - Beschwerdekammern 15. Die Nehrheit der Gruppe sprach sich für einen Tex aus, der in enger Anlehnung an die zweite Fassung des 1 entwurfs von 1965 bestimnt, dass sich die Beschwerdekan aus einer ungleichen Anzahl von Mitgliedern zusammenset 16. Nach Ansicht der Gruppe muss im übrigen sichergest sein, dass sich die Beschwerdehamer aus funf Mitgliede zusammensetzt, wenn sie uber eine Entscheidung befindet die von einer aus vier Mitgliedern besetzten Prüfungsat teilung getroffen wurde.

Artikel 58 a (neu) - Grosse Beschwerdekanmer 17. Um eine einheitliche Rechtsspreslung cer Beschwerd kammern zu gewahrleisten, musz nach Ansicht der Gruppe,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10, d / 69 zat / NJ / bm

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Unterstuetzung oines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, und, falls sie es mit Ruecksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Bosetzung mit drei. technisch vorgebildeten Mitgliedorn einschliesslich des Berichterstatters und zwei rechtskundigen Mitgliedorn. Im uobrigen entscheiden die Beschwerdokammern in der Besotzung mit ároi rechtskundigen Mitgliedern. (3) ^+Die Mitglieder der Beschwerdekammern duerfen nicht den Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehoeren. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekanmern sind fuer ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Abkommens und den zu seiner Ausfuehrung erlassenen Vorschriften unterworfen.

Bemerkung:

Hinsichtlich der 1. Fassung des Absatzes 2 ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass bei einer Besetzung der Beschwerdekammer mit vier Mitgliedern der Vorsitzende ein technisches Mitglied sein muss.

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Artikel 58

Beschwerdekammern

(1) ^+Die Beschwerdekammern sind fuer die Entscheidung ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen der Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zustaendig.

(2) Erste Fassung:

Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei, vier oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine. Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europaeischen Patentanmeldurg oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bostaetigung oder die Aufhebung eines vorlaeufigen europaeischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in dor Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und, falls sie es mit Ruecksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Besetzung mit drei. technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im uebrigen entscheiden sie in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Ist eine Beschwerdekanmer mit vier Mitgliedern besetzt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweite Fassung:

Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europaeischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bestaetigung oder die Aufhebung eines vorlaeufigen europaeischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und cinem rechtskundigon Mitglied mit

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Techniker den Vorsitz habe. Dagegen habe sich die Gruppe bei der europäischen Lösung noch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Vorsitzende immer ein Techniker sein müsse. Gegenwärtig würde die Zuverteilung der ausschlaggebenden Stimme an einen Vorsitzenden, der Jurist sein könne, dem juristischen Mitglied eine gewiß nicht angestrebte Bedeutung geben.

Die Diskussion ergibt deutlich, daß es für einzelne Delegationen schwierig sein wird, die Annahme einer solchen Besetzung der gerichtlichen Organe bei den Justizministerien zu erreichen. Diese Schwierigkeit wird darüber hinaus auch für die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden auftreten, in diese Regelungen in ihren Ländern völlig unbekannt sind und im Widerspruch zu ihren gerichtlichen Grundsätzen stehen. Trotz gewisser Sympathien für die erste Lösung spricht sich eine Mehrheit für die zweite Lösung aus.

Der Vorsitzende macht den Vorschlag, im Text beide Vorschläge erscheinen zu lassen und bei der September-Sitzung nach der erfolgten Konsultation der Justizministerien der Mitgliedstaaten hierüber zu entscheiden. Die erste Lösung müsse jedoch so klar gefasst werden, daß daraus genau hervorgeht, daß bei der Besetzung mit vier Mitgliedern der Vorsitzende immer ein Techniker sein müsse und daß er über eine ausschlaggebende Stimme verfüge.

Für den Fall, daß man den Vorsitz der Kammer einem Techniker überträgt, berichtet Herr Präsident Weiss über seine Erfahrungen, die die Gruppe in ihrer Entscheidung für die erste Lösung bestärken.

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Der Vorsitzende weist die Arbeitsgruppe darauf hin, daß eine Besetzung der Beschwerdekammern mit vier Richtern das beste zu sein scheine. Zu diesem Ergebnis sei die Gruppe bereits bei einer Sitzung in Brüssel gekommen. Er habe aber aus formellen Gründen eine Lösung gesucht, die die Entscheidung durch eine ungerade Richterzahl gestatte. Der französische Vorschlag entspreche diesem Wunsch. Dieser Vorschlag unterscheide sich im Grunde gar nicht so sehr von dem ursprünglichen Vorschlag.

Gegen diese zweite Lösung könne man zunächst einwenden, daß der Sachverständige mit der größten Erfahrung nicht an der Entscheidung teilnehme und daß andererseits der Jurist in bestimmten Fällen bei der Entscheidung technischer Fragen eine ausschlaggebende Bedeutung haben könne. Jedoch sei der letztere Einwand eher theoretisch.

Auf eine Frage von Herrn van Bonthem stellt der Vorsitzende klar, daß die erste Lösung der vier Mitglieder der Beschwerdekammer notwendigerweise ein Übergewicht der Stimme des Vorsitzenden (2 Stimmen) mit sich bringe.

Um die Vorteile der zweiten Lösung hervorzuheben, stellt Herr Fressonnet die Bedeutung und den Einfluß heraus, den die Berichterstatter zum Beispiel im französischen Staatsrat hätten. Darüber hinaus hält er eine ungerade Richterzahl besonders in einer Kammer angebracht, in der auf Grund der verschiedenen Nationalitäten auch Unterschiede in der herkömmlichen Zusammensetzung auftreten.

Herr Pfanner, der gegen die zweite Lösung keine grundsätzlichen Einwendungen hat, erklärt, daß er aus den vom Vorsitzenden aufgezeigten Gründen die erste Lösung immer noch vorziehe.

Zur vorliegenden Lösung, die gegenwärtig vier Mitglieder der Beschwerdekammer vorsieht, erklärt der Vorsitzende, daß immer ein

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Verfahrensfragen. Darüber hinaus nehme er an der Entscheidung teil.

Herr Weiss fügt hinzu, daß die Präsidenten der Senate auf Befragen erklärt hätten, daß das System der geraden Zahl bisher zu keinen Schwierigkeiten geführt habe.

Herrn von Benthem antwortet er, daß es seiner Ansicht nach wünschenswert sei, wenn die technischen Richter hochspezialisierte Experten wären.

Auf eine Bemerkung von Herrn Fressennet über die Rolle des Berichterstatters in den französischen Verwaltungsgerichten äußert Herr Weiss die Ansicht, daß er nicht einsähe, warum man diesem nicht eine beratende Stimme zuerkennen sollte, wenn er einen ausschlag- gebenden Einfluß haben könne.

Er schließt mit der Bemerkung, daß, wenn sich die Sachverstän- digen der Justizministerien nicht zur Aufgabe des Prinzips der un- geraden Zahl entschließen könnten - eines Prinzips, das indessen für ein Patentamt mit lediglich quasi-gerichtlichen Charakter nicht unbe- dingt erforderlich sei -, die Arbeitsgruppe vielleicht gut daran täte, die Zusammensetzung aus drei Technikern und zusätzlich aus einem Ju- risten für den Fall schwieriger Rechtsfragen beizubehalten. Diese Be- setzung habe sich in Deutschland im Laufe mehrere Jahre bewährt.

Die Sitzung wird um 13 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr fortge- setzt.

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Den würden die beiden vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassungen Rechnung tragen. Herr van Benthem bemerkt abschließend, daß selbst im Falle der zweiten Fassung der Berichterstatter, wenn er auch nicht an der Entscheidung teilnehme, doch am mündlichen Verfahren teilnehme und so den Mitgliedern der Kammer zusätzliche Auskünfte geben könne. Es bestehe seiner Meinung nach zwischen den beiden Fassungen also nur ein formeller Unterschied. Abschließend bittet der Redner Herrn Weiss um Auskunft darüber, ob er es für durchführbar halte, daß ein Berichterstatter am mündlichen Verfahren teilnehmen könne, ohne jedoch an der Entscheidung teilzunehmen.

Herr Fressonnet hebt in einem Einwand hervor, wie sehr in Frankreich die Sachverständigen des Justizministeriums am Grundsatz der Besetzung mit einer ungeraden Zahl hängen würden. Er sei sich jedoch darüber im klaren, daß das Prinzip der geraden Zahl in Deutschland wegen des Fortschritts der Technik eingeführt worden sei. Er bittet dann Herrn Weiss, die Rolle jedes Mitgliedstaates der Senate des deutschen Patentamts zu erläutern.

Darüber hinaus stellt er ihm die Frage, ob durch die geradzahlige Zusammensetzung der Senate jemals praktische Schwierigkeiten aufgetreten seien.

Auf eine Frage des Vorsitzenden erklärt Herr Fressonnet, daß sich die beiden vom Redaktionsausschuß vorbereiteten Fassungen mehr in der Form als im Grunde unterscheiden würden. In der zweiten Fassung müsse der Berichterstatter als Richter angesehen werden, der an der Entscheidung teilnimmt. Entsprechend seiner Befähigung könne ein Techniker in der einen Angelegenheit zum Berichterstatter und in einer anderen Angelegenheit zum Richter bestimmt werden.

Herr Weiss antwortet Herrn Fressonnet und führt aus, daß ein Senat aus sechs Mitgliedern (der Vorsitzende, der Techniker ist, vier Techniker und ein Jurist) zusammengesetzt sei. In einer Sitzung bestehe er aus vier Mitgliedern (der Vorsitzende, zwei Techniker und ein Jurist). Der Geschäftsbereich dieses Senates sei in vier Gebiete unter den vier technischen Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Berichterstatter aufgeteilt. Der Jurist befasse sich nur mit Rechtsproblemen und dort vornehmlich mit

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Herr Weiss zieht daraus die Folgerung, daß die Arbeitsgruppe die Zusammensetzung aus zwei Technikern und einem Juristen nicht beibehalten solle. In diesem Falle müsse der Vorsitzende zunächst manchmal Berichterstatter sein und darüber hinaus müsse das Wissen der Techniker unübersehbare Gebiete umfassen. Im Falle, daß der Berichterstatter nicht am mündlichen Verfahren teilnehme, würden die Richter aber dann Gefahr laufen, nicht ausreichend informiert zu sein.

Er spricht sich daher für eine Zusammensetzung aus drei Technikern und einem Juristen aus und ersatzweise für eine solche aus drei Technikern, zu denen bei schwieriger Rechtsfragen ein Jurist hinzukommen könne.

Im Anschluß an diese Ausführung erklärt Herr von Benthem, daß er die Gefahr anorkenne, die in gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Entwicklung darin liege, daß man bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Technikern einen Juristen entscheiden lasse. Er fügt hinzu, daß dieses Argument für eine Zusammensetzung spreche, die von drei Technikern ausgehe.

Er fügt hinzu, daß die Vielschichtigkeit der Technik auch für die Techniker schwierige Probleme aufwerfen könne, vor allem in Äntern, deren Prüfer sehr weite Gebiete beherrschen müßten. Dies wäre für das Europäische Patentamt in seinen Anfängen der Fall. Jedoch erscheine dieser Nachteil nicht entscheidend. Die Beschwerden besägen sich nämlich auf ein bereits geprüftes Patent. Darüber hinaus sei es in diesem letzten Abschnitt des Verfahrens vielleicht nicht gut, wenn die Richter Techniker wären, die ihrem Spezialgebiet zu stark verhaftet wären.

Abschließend äußert Herr von Benthem die Ansicht, daß der Bericht von Herrn Weiss die Vorstellung verstärkt, daß man bei einer Zusammensetzung der Beschwerdekammern aus drei Technikern und einem Juristen bleiben müsse.

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Die zweite Fassung greife einen französisch-holländischen Verschlag auf und sehe zwei Techniker und einen Juristen sowie einen technischen Berichterstatter vor, der nicht an der Entscheidung teilnehme. Im Falle schwieriger Rechtsfragen sind drei Techniker einschließlich des Berichterstatters und zwei Juristen vorgesehen.

Herr Weiss ergreift dann das Wort und erklärt, daß der vom deutschen Gesetzgeber für die Zusammensetzung der Beschwerdekammern kürzlich eingeführte Grundsatz der geraden Zahl zu den zufriedenstellendsten Ergebnissen geführt habe.

Er gibt hierzu zunächst einen historischen Überblick über das deutsche Patentgesetz, aus dem hervorgeht, daß es seit hundert Jahren fünf verschiedene Zusammensetzungen der Beschwerdekammern gegeben habe (1). Es habe 90 Jahre gedauert, bis man herausgefunden habe, daß die geradzahlige Zusammensetzung die beste sei.

Aus der amtlichen Begründung ergobe sich, daß der deutsche Gesetzgeber nicht wollte, daß die Stimme des Juristen bei Neinungsverschiedenheiten noch weiterhin gegenüber den Technikern den Ausschlag geben könne. Die moderne Technik sei nämlich in den letzten Jahren so vielschichtig geworden, daß es unvernünftig erscheine, wenn ein Jurist gegenüber Technikern in einem Gebiet den Ausschlag geben könne, das ihm vollständig fremd geworden sei.

An dieser Stelle seiner Ausführungen erklärt Herr Weiss zur Erläuterung an einem Beispiel der Arbeitsgruppe die Zuständigkeit des 18. Senats des deutschen Patentamtes. Daraus ergibt sich, daß die Kenntnisse seiner Mitglieder von der Medizin über die Schwingungstechnik im Gebiet des Ultraschalls bis zur Chemie reichen müssen.

| (1) Gesetz 1876 | 2 Techniker und 1 Jurist | | — | — | | Gesetz 1891 | 3 Techniker und 2 Juristen | | Gesetz 1917 | 3 Techniker | | Gesetz 1937 | 3 Techniker und 1 Jurist bei schwierigen juristischen Fragen | | Gesetz 1961 | 3 Techniker und 1 Jurist |

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7669/17/63-D

Auf einen Vorschlag von Herrn Pressonnet beschließt die Gruppe, daß diese Ausnahme zugunsten internationaler Organisationen unter der Bedingung vorgesehen werden solle, daß diese Einrichtungen jede Gewähr für den Schutz militärischer Geheimnisse bieten würden. Bei der Beurteilung dieser Garantien müsse sich der Verwaltungsrat auf die Texte beziehen, die diesen Einrichtungen zugrunde liegen.

Zusammensetzung der Beschwerdekammern (Artikel 58 des Abkommens)

Nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung stellt der Vorsitzende Herrn Weiss, den Präsidenten des deutschen Patentgerichts, vor, der sich bereiterklärt hat, der Arbeitsgruppe von den in Deutschland bei der Besetzung der Beschwerdekammern des Patentamtes gemachten Erfahrungen zu berichten, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich für das Europäische Amt, besonders in Artikel 58, ergeben.

Bevor der Vorsitzende ihm das Wort erteilt, weist er darauf hin, daß zu diesem Punkt das Protokoll der 8. Sitzung berichtigt werden müsse. Auf Seite 74 müsse es unter Punkt 6 heißen, daß bei beiden Fassungen eine Beschwerde zu einem Juristen möglich sei, daß aber der Vorteil der zweiten Lösung darin bestehe, daß unter bestimmten Umständen die Berufung bei einem anderen Juristen und einem anderen Techniker möglich sei. Er erinnert daran, daß der Redaktionsausschuß in Den Haag für die Zusammensetzung der Beschwerdekammern zwei Fassungen für Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens aufgestellt habe.

Die erste Fassung nehme den Vorschlag wieder auf und sehe 3 Techniker und einen Juristen und für den Fall schwieriger Rechtsfragen 3 Techniker und 2 Juristen vor.

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Arbeitsgruppe

"Patente"

7669/IV/63-D

Orig. F

Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente", die vom 1. bis 12. Juli 1963

in München stattfand

Sitzungsbericht

7669/IV/63-D

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Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB die Frage dor Zusammensetzung der Kammern insbesondere ein finanzielles froblem aufwirft. Hinsichtlich der Beschwerdekamern scheint ihm die wirksamsto Lösung darin zu bestehen, für sio 3 tochnisch vorjebildoto Mitglieder und 1 Juristen vorzusehen.

Nach einer Aussprache bildet sich in der Gruppe eine Kohrheit zugunsten des Grundsatzes oinor ungeraden Mitgliedorzahl (3 odor 5 Mitglicdor).

Die Gruppe beschlieBt, die endgültigo Lösung diezor Frage auf spãtor zu verschioben. Der Vorsitzendo bemerkt in diesem Zusammenhang, daB es bei dem Problem weniger um dio Frage dor Besotzung mit oiner ungeraden Sitgliederzahl als um die Zntschoidung gohe, wie sich die besten Ergebnisse orzielen ließen.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Irtikel 59

Keine Bemerkung. Die Irtikol 58 und 59 worden bei der Prüfung des ouropäischen Patentgerichtos behandelt wordon.

Artikel 64 und 65

Zur Frage der Rechtshilfo bittot Herr Lemontey den Vorsitzenden um Angaben darüber, ob das curopäische Patentamt oin Organ mit gerichtlichen Befugnissen darstelle.

Der Vorsitzendo antwortet ihm, daB man die folgenden 3 Aspekte des Amtes unterscheiden müsse:

1. Die Präsidenten des Amtes und die Verwaltung sind ein Verwaltungsorgan. 2. Die ersten Instanzen des Amtes (Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen) sind administrativer Art, weisen jodoch gleichzeitig eine Zhnlichkeit mit den Gerichten auf, da sie sich zu den Anträgen äuJern müssen. 3. Die zweiten Instanzen des Amtes (Beschwerdekammer und Nichtigkeitskammer) sind gerichtliche Organe.

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auf dem Gebiet des Konkursrechts cio Entscheidungen dieser Drittstaaten auch in silon Vortragsstaaten anerkannt wurden und vollstrockbar sein. Artikel 28 wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Irtikel 29

Auf Grund einer Anfrage von Eerrn Pressonnet beschlieBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB seine Prüfung auf die im Laufe der Sitzung erörterten Artikel beschrieben soll.

Die Gruppe ist der insicht, daB dieser irtikel die Begriffe der einfachen und ausschließlichen Lizenzen nicht definieren solle. Der Irtikel wird an den RodaktionsausschuB iberwiesen.

Artikel 30

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB mit einem deutschen Vorschlag rein formeller irt iberwiesen.

Irtikal 39

Dieser Irtikal wird am Donnerstag zusammon mit denen durch den europäischen Gerichtshof für gewerblichen Rechtsschutz aufgeworfenen Problener behandelt.

Irtikel 40

Auf eine Frage von Eerrn Lemontey boserkt der Vorsitzende, daB die drei ersten ibbätze dieses Artikels wörtlich dem Vertrag von Rom entnommen sind. Absatz 4 müBte gleichzeitig mit den durch das curopäische Patentgericht aufgeworfenen Fragen geprüft werden.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 58

Herr Lemontey wünscht, daB bei der Zusammensetzung der verschiedenen Instanzen des europäischen Amtes der Grundsatz der Besetzung mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern gelten solle.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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(2) Für die Entscheidung setzen nich die Prüfungsabteilungen aus drei techniscn vorgebildeten Prüfern einnchliesslich eines Prüfers der Prüfungsstelle zusammen, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfunfsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag. (3) Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Artikel 57 Patentverwaltungsabteilungen (1) Die Patentverwaltungsabteilungen sind zuständig für alle Angelegenheiten des Europäischen Patentamts, die das veröffentlichte europäische Patent betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen des Europäischen Patentants begründet ist. (2) Die Patentverwaltungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Die Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Mitglied. (4) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Artikel 58 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. (2) Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus [drei-vier-fünf] Mitgliedern zusammen. Die Beschwerdekammern bestehen aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehören. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

Bemerkung

Die Frage des Verhältnisses der rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitglieder ist offen gelassen worden. Andererseits muss, wenn man sich für die Lösung einer aus vier Mitgliedern zusammengesetzten Kammer entscheidet, festgelegt werden, dass die Stimme des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE pAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOO: JUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES ZEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINA-ESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND A KUMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

OMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA 3 PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO TIGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSINE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 58 (53) Im Zusaumenhang mit dem durch Artikel 56 (52) aufgeworfenen Problom erörterte die Gruppe die Zusammensetzung der Beschwerdekammern. Hierzu bemerkte der Vorsitzende, daß fünf Kittglieder je Kammer eine zu schwere Belastung bedeuten würden. Andererseits erschienen drei Mitglieder als zu wenig, da das einzige rechtskundige Mitglied nicht alle Rechtsfragen prüfen könne. Nach einem Gedankenaustausch beschloß die Gruppe, in Absatz 3 dieses Artikels die in eckigen Klammern stehenden Vorte "drei und fünf" durch die ebenfalls in eckigen Klammern stehenden "orte "drei, vier, fünf" zu ersetzen.

Außerdem soll dem Artikel eine Bemerkung hinzugefügt werden, in der ausgeführt wird, daß die Anzahl der Mitglieder der Beschwerdekammern im voraus festgelegé werden muß und nicht von Fall zu Fall bestimnt werden kann.

Die Gruppe muß noch das zahlenmäßige Verhältnis zwischen juristischen und technischen Mitgliedern festlegen. Falls sich nach dem endgültigen Abkommen die Kammern aus je zwei Juristen und zwei Technikern zusammensetzen sollten, müßte festgelegt werden, daß die Stimme des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

Artikel 59 (54) Dieser Artikel wurde angenommen. Lie in eckigen Klammern in Absatz 5 und die Bemerkung wurden gestrichen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr fortgesetzt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Artikel 58 (53)

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Frïfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit [drei] Mitgliedern. [fünf] (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen oder Patentverwaltungssbteilungen angehören. (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

   v ∪ r e n  t w u ṙ f


eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Keine besonderen Bemerkungen zu den Artikeln 50 - 55, 59, 60, die unverändert übernommen werden. Lediglich die Klammern in Art. 53 werden gestrichen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.35 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Die Arbeitsgruppe genehmigt zunächst eine Mitteilung an die Presse uber die 5. Sitzung.

Artikel 61

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation Vorschläge gemacht habe, die von einem anderen Ausgangspunkt ausgingen, nämlich von der nationalen Voranmeldung.

Er halte es nicht unbedingt für erforderlich, in eine Detailprufung d ser Vorschläge einzusteigen. Es genüge, wenn in der endgültigen Fassung au die Änderungen hingewiesen würde, die erfolgen müßten, wenn die französisc Vorschläge angenommen würden.

Schließlich sei eine Streichung des Absatzes 3 zu erwägen, damit das kommen nicht ausdrücklich Handlungen zulasse, die zu den nationalen Gesetz in Widerspruch stünden.

Der Vorsitzende erklärt, Abs. 3 mache keineswegs solche Handlungen rechtmäßig. Die Arbeitsgruppe sei davon ausgegangen, daß es für das Europ sche Patentamt sehr schwer sei, festzustellen, ob nationale Gesetzesbestia mungen bestehen, und ob sie beachtet worden seien. Deshalb könnten sich d rechtlichen Folgen eines Verstoßes nur nach den nationalen Gesetzen richt

Man habe sich für Art. 61 Abs. 2 entschieden, um den Erfordernissen Landesverteidigung gerecht zu werden. Auch wenn das Abkommen eine Sanktic vorsehe, sei die durch die Erfordernisse der Landesverteidigung notwendig Geheimhaltung schon durch die Anmeldung des europäischen Patents nicht mi gewahrt.

Herr Fressonnet meint, diese Erwägungen seien zutreffend, soweit si Landesverteidigung beträfen. Absatz 2 betreffe aber nach seiner Ansicht einen anderen Fall. Daher sei es schwierig, Sanktionen nach der national Gesetzgebung vorzusehen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 53

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Prüfungsabteilungen für die Entscheidung zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit [äre] π Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen oder Prüfungsabteilungen angehören. (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung orlassenen Vorschriften unterworfen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

IV/4860/61-D

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

v/4860/61-D

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4344/IV/63-D

Fon, wom sich besonders schwierige juristische Probleme stellen würden. Selbstverständlich würden die zusätzlichen Juristen vom Patentamt namentlich (im voraus) bestimmt.

Der Redaktionsausschuß wird die Nummer 1 als Absatz 2 in Arti- kel 58 einfügen.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59

Zu Artikel 59 Nummer 1

Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Besetzung der Nichtigkeits- nummern durch Artikel 59 Absatz 2 geregelt ist. Sie umfassen fünf Mit- glieder, davon drei Techniker und zwei Juristen.

Die Frage des Vorsitzes ist offengelassen worden.

Da die Fragen der Rechtswirksamkeit eines Patents in den einzelnen Sändern ohne vorherige Prüfung vor den Richtern behandelt würden, be- schließt die Arbeitsgruppe, den Vorsitz einem Juristen zu übertragen. Auf Grund dieses Beschlusses wird die Nummer 1 auf Vorschlag von Herrn Rossioni in Artikel 59 aufgenommen.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 60

Zu Artikel 60 Nummer 1

Zu diesem Artikel über die Angaben im europäischen Patentregister stellt Herr Rossioni die Frage, ob es nicht angebracht sei, dabei auch die Uhrzeit der Anmeldung zu vermerken.

Nach einer Aussprache beschließt die Gruppe, daß der Redaktions- ausschuß diese Frage nochmal überprüfen solle. Die Entscheidung hängt einerseits davon ab, mit wieviel Verwaltungsarbeit man das Patentamt belasten will, und andererseits von der Frage, ob eine solche Angabe einen praktischen Wert habe, da es vor der Erteilung des europäischen Patents nicht möglich sei, Einsicht in die Akte zu nehmen und so den Inhalt einer Patentanmeldung festzustellen.

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.../...

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Kerr Pfannex spricht die Befürchtung aus, daß die technischen Kammern keinen zusätzlichen Juristen hinzuziehen würden, auch wenn dies nötig sei. Er erinnerte hier an die deutsche Erfahrung, wo die Kammern bis 1961 ausschließlich mit Technikern besetzt gewesen seien, die niemals die Hilfe eines Juristen in Anspruch genommen hätten.

Der Vorsitzende antwortete ihm, daß die deutsche Erfahrung bis 1961 für das Europäische Patentamt nicht gültig sei, allein schon deswegen, weil hier die technischen Kammern immer auch einen Juristen umfassten, der in der Lage sei, ein grundlegendes juristisches Problem zu erkennen und der die technische Kammer dazu veranlassen werde, einen weiteren Juristen heranzuziehen.

Herr Pressennot erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Er spricht jedoch im Hinblick auf die ungerade Zahl der Beisitzer der Kammern seine Bedenken aus.

Der Vorsitzende meint, daß man diese ungerade Zahl dadurch beibehalten könne, daß man zwei zusätzliche Juristen heranzäge und somit Kammern mit fünf Mitgliedern, d.h. mit zwei Technikern und drei Juristen, schafft. Da solche Fälle selten sein würden, könne man daher die Bildung solcher Kammern vorsehen.

Zusammenfassend stellt der Vorsitzende zu Artikel 58 Nummer 1 fest, daß die Gruppe folgenden beschlossen habe:

1. Bei den Beschwerdekammern würde man eine Gruppe von technischen Kammern und eine andere Gruppe von juristischen Kammern schaffen. 2. Die Zuständigkeit werde nach den objektiven Kriterien bestimmt, wie sie in den Arbeitsentwürfen genannt seien. 3. Für die Besetzung der technischen Kammern seien zwei Varianten festzuhalten: Sie bestünden entweder aus drei Technikern und einem Juristen oder aus zwei Technikern und einem Juristen. Im zweiten Fall gebe es außerdem noch einen Berichterstatter, der nicht am Urteil beteiligt sei. Jede Kammer würde so viele Berichterstatter haben wie sie technische Mitglieder besäße. 4. Die Frage, ob der Vorsitzende ein Techniker oder ein Jurist sei, wird offengelassen. 5. Die juristischen Kammern umfassen drei Juristen. 6. Die technischen Kammern hätten die Möglichkeit, bei der ersten Variante auf einen und bei der zweiten Variante auf zwei Juristen zurückzugrei-

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Fortsetzung von Nummer 1 zu Artikel 59

Der Vorsitzende schlägt vor, zunächst über die Frage der Zuständigkeit der juristischen Beschwerdekammern zu diskutieren.

Herr van Bonthem hatte vorgeschlagen, die Zuständigkeit der juristischen Kammern in jedem einzelnen Fall je nach der Natur des zu beurteilenden Verfahrens zu bestimmen.

Der Vorsitzende bringt dagegen vor, daß dieser Vorschlag den beteiligten Kreisen nicht verständlich erscheinen werde, da diese objektive Kriterien dafür haben müßten, wonach die Zuständigkeit der juristischen Kammern festgelegt werde. Außerdem sei es möglich, daß die Zuständigkeit in einem Einzelfall einer Nummer zugesprochen werde, von der kein einziges Mitglied die Nationalität des Klügers besitze. Dies könne zu psychologischen Schwierigkeiten führen, und man dürfe dieses Problem bei einem internationalen Organismus nicht aus den Augen verlieren.

Herr van Bonthem erklärt sich damit einverstanden, nach objektiven Zuständigkeitskriterien zu suchen.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß Nummer 1 eine Aufzählung solcher Kriterien enthalte, indem dort gesagt werde, daß alle Entscheidungen in Fragen des Patentverhältnisses verfahrens von technischen Kammern übernommen werden sollten, während die juristischen Kammern für die auf Seite 10 des genannten Arbeitcentens des erwähnten Fälle zuständig wären. Nach der deutschen Erfahrung würden übrigens 90 bis 95 v. H. der Beschwerden von technischen Kammern behandelt.

Herr van Bonthem weist darauf hin, daß die technischen Kammern auch mit juristischen Problemen zu tun hätten, die nicht weniger wichtig seien als diejenigen, die der Zuständigkeit der juristischen Kammern unterstünden. Er schlage daher vor, den technischen Kammern die Möglichkeit zu geben, einen weiteren Juristen hinzuzuziehen, wenn wichtige juristische Probleme anstünden.

Der Vorsitzende fügt hinzu, daß diese Lösung, die ihm annehmbar erschiene, voraussetze, daß das Amt die zusätzlichen Juristen namentlich mehreren Kammern im voraus zuteile.

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Herr Fressonnet meint, daß man sich in diesen Fällen damit begnügen könne, die Majorität umzukehren und, unter Wiederaufgreifung seines Vorschlags, die Kammer nicht mit zwei Technikern und einen Juristen, sondern mit zwei Juristen und einen Techniker zu besetzen. Außerdem könnte auch der genannte Berichterstatter ein Jurist sein.

Nach Ansicht Herrn von Bontkems ist das von Vorsitzenden vorgeschlagene System vielleicht etwas zu starr. Er weist nochmals darauf hin, daß die in den Arbeitsentwürfen des Vorsitzenden genannten Fälle vor allem juristische Probleme hinsichtlich des formalen Rechts seien. Es würden sich jedoch bei der Prüfung von technischen Fragen auch andere, schwerere Probleme als beim formalen Recht stellen, und diese Probleme könnten von einem einzigen Juristen allein nicht gelöst werden. Er wünsche daher ein elastischeres System für die Besetzung der Beschwerdekammern, die über juristische Fragen urteilen müssen.

Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, daß man für die Beschwerdekammer keine "ad hoc"-Besetzung vorsehen könne, da diese gewissermaßen Gerichte seien. Er sähe zwei Probleme: erstens könne man zur Entscheidung der in seiner Liste genannten Fälle an einer Besetzung mit drei Juristen oder einer Mehrheit von Juristen festhalten. Das zweite Problem betreffe die juristischen Fragen, die bei der Diskussion von technischen Fragen auftauchten. Könnc man in diesen Fällen die Besetzung der Kammer mit Hilfe eines elastischen Systems ändern, ohne jedoch eine "ad hoc"-Zusammen- setzung zu wählen? Man könne an der von Herrn Fressonnet vorgeschlagenen Lösung, dem Grundsatz des juristischen Berichterstatters, festhalten. Der Vorsitzende ist jedoch der Ansicht, daß für die in seiner Liste genannten Fälle eine Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zweckmäßiger wäre. Er schlug der Arbeitsgruppe vor, am Nachmittag auf diese Frage zurückzukommen.

Die Sitzung wird um 13.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.

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Unter Zustimmung der Arbeitggruppe meinte der Vorsitzende, daß man die Lösung, wonach der Vorsitzende Jurist sei, ausschalten müsse. Es wäre in der Tat psychologisch nicht mehr klug, technische Verhandlungen in einer Institution mit zahlreichen Technikern von einem Juristen leiten zu lassen. Der Vorsitzende erklärt schließlich, daß die Ausführungsordnung auch gar nichts bestimmen könne und daß in diesem Falle der Vorsitzende sowohl ein Jurist wie ein Techniker sein könne, wobei es sich jedoch verstehe, daß der Vorsitzende, der vom Verwaltungsrat ernannt werde, dann auf Grund seiner technischen Befähigung ausgewählt werde.

Die Herren von Benthau und Fressonnet würden es versiehen, in dieser Sache keine Bestimmung vorzusehen.

Nach Ansicht von Herrn Fressonnet wäre es ebenfalls ein psychologischer Fehler, wenn man sagen würde, der Vorsitzende müsse immer ein Techniker sein. Er erinnert daran, daß in den Ländern ohne vorherige Prüfung diese Fragen von Justizbeamten entschieden würden.

Herr Pfanner ist nicht dieser Ansicht und unterstreicht, daß der Vorsitzende ein Techniker sein müsse. Dies sei die ausdrückliche Ansicht der deutschen Delegation. Vor allem müsse der Vorsitzende ein Techniker sein, wenn er die Verhandlungen wirksam leiten solle. Er legte auch großen Wert auf die psychologische Seite dieser Bestimmung angesichts der vielen Techniker, die im Patentamt arbeiten werden.

Die Arbeitggruppe prüft sodann die Frage der Besetzung der Beschwerdekammer, wenn diese über rein juristische Fragen entscheiden müsse. Hierzu schlägt der Vorsitzende vor, die Kammer solle sich dann aus drei Juristen zusammensetzen.

Nach kurzer Aussprache ergab sich, daß die Auslegung von Artikel 58 Absatz 2 festgelegt werden müsse. Darin geht es um die Besetzung der Beschwerdekammern insgesamt.

Der Vorsitzende erklärt ferner, daß er eine Liste der Fälle aufgestellt habe, in denen es um rein juristische Fragen gehe (1). Vor allem für diese Fälle denke er an eine Besetzung der Kammern mit drei Juristen.

(1) Vgl. Kurt Haertel, Arbeitsentwurf 2821/IV/63 vom 9. April 1963: "Vorschläge zur Ausführung der Artikel 31 - 65", S. 10

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an der endgültigen Endentscheidung teilnint. Dieser Vorschlg hat den Vorteil, daß er den Truduats der ungeraden Zahl respektiert, bringt jedoch vielleicht Besctzungsschwierigkeiten mit sich. Ein anderer Wsch. teil besteht darin, daß er ein weniger grobes Gebiet der Technik deckt. Der andere Vorschlag, der vom Vorsitzenden stammt, nicht folgende Besetzung vor: zwei technische Mitglieder (Dorichterstatter und Mitberichterstatter), die die Akten vorbereiten, dazu ein Jurist und ein Techniker als Vorsitzender, der verschiedenen Kammern versitzon kann, so daß die Einheit der Rechtsprechung gewahrt bleibt.

Nach Ansicht des Vorsitzenden solle die Arbeitggruppe jetzt diese Frage nicht weiter verfolgen, sondern er werde sie später wieder aufgrei. fen. Man solle auch nicht die Besetzung der Beschwerdekammer mit der Besetzung ordentlicher Gerichte vergleichen, die nur aus Juristen bestünde. Die Schwierigkeit ergäbe sich nämlich aus der gemischten Besetzung der Beschwerdekanmern mit Juristen und Technikern. Mit dieser gemischten Besetzung ergabe sich das Problem der Respektiorung des Princips der un. geraden Zahl.

Der Vorsitzende schlägt der Arbeitggruppe vor, bei der Münchner Tagung ein Referat des Präsidenten des Bundespatentgerichts über diese gemischte Zusammensetzung und über die Aufgabe des Grundsatzes der un. geraden Zahl in Deutschland (seit 1961) abzuwarten.

Unter Zustimmung der Arbeitggruppe bestimmt der Vorsitzende schließlich, daß der Redaktionszuschuß zu diesem Problem der Besetzung zwei Varianten - eine nach dem. Vorschlag des Vorsitzenden und eine nach dem Vorschlag von Herrn Fressonnet - formulieren solle.

Die Arbeitggruppe prüfte sodann die Frage, ob der Vorsitzende der Beschwerdekammer ein Techniker sein solle oder nicht. Nach Ansicht des Vorsitzenden sind drei Lösungen möglich. Man könne erstens bestimmen, daß der Vorsitzende ein Techniker, zweitens, daß er ein Jurist und drittens, daß er das eine oder das andere sein solle.

In seinen Arbeitsunterlagen schlägt der Vorsitzende vor, daß der Vorsitzende der Beschwerdekammer ein Techniker sein solle. In den zur Rede stehenden Fällen muß der Vorsitzende der Beschwerdekammer in der Tat Verhandlungen technischer Art leiten.

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Herr Pressonnet ist mit dem Gelenken des Vorsitzenden einverstanden, daß der Vorsitzende einer Beschwerdekammer mehrere Beinitzer haben solle. Dennoch sähe es Herr Pressonnet liuber, wenn jede Kanner höchstens drei Mitglieder hätte. Dadurch werde der Grundsatz der ungeraden Zahl respektiert, der zwar vor kurzem beim deutschen Patentgericht aufgegeben worden sei, an dem die Juristen der anderen Länder jedoch auch weiterhin sehr hingen. Immerhin schlug Herr Pressonnet vor, ein viertes Mitglied vorzusehen, das zwar als eine Art Berichterstatter fungieren könne, aber nicht an der Entscheidung beteiligt sei. So werde der Grundsatz der ungeraden Zahl aufrechterhalten und dennoch ermöglicht, daß die Kanner praktisch mit vier Mitgliedern arbeite. Herr Pressonnet wies darauf hin, daß solche "commissaires" (wie z.B. die "maîtres de requêtes" im französischen Staatsrat) zwar nicht an der Entscheidung teilnähmen, aber dennoch auf Grund ihrer Sachkenntnis einen großen Einfluß auf diese hätten. Hierarchisch gesehen könnten sie fast den gleichen Rang wie die Mitglieder der Beschwerdekammer selbst einnehmen. Natürlich wäre ein solcher Berichterstatter dann ein Techniker.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner und Herrn Eriganti hat dieses von Herrn Pressonnet vorgeschlagene System alurn schweron Nachteil. Die eidgilite Entscheidung würde in der Tat von zwei Technikern und einem Juristen gefällt. So wäre es also der Jurist, der bei Uneinigkeit der beiden Techniker den Ausschlag gebe. Dies müsse man vermeiden.

Nach Ansicht von Herrn Singer würde der Vorschlag von Herrn Pressonnet dazu führen, daß jedes Mitglied der Beschwerdekammer wegen der vielen Fachgebiete der Technik einen Hilfsberichterstatter hinzuziehen müsse. Er fürchtet, daß man hier Schwierigkeiten haben werde, genug Fachleute zu finden.

Die Aussprache ergibt, daß zwei Vorschläge festgehalten werden sollen, die zu sehr ähnlichen praktischen Resultaten führen.

Einmal der Vorschlag von Herrn Pressonnet, den auch Herr van Benthem übernimmt, wonach die Kanner aus einem Vorsitzenden, einem Juristen, einem Techniker und einem technischen Berichterstatter bestehen soll, der nicht

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Ebene der Beschwerdekammer stellten, schon klarer bestimmt. Daher würden zwei Techniker genügen.

Außerdem könne die Ausführungsordnung für den Vorsitzenden der Kammer die Möglichkeit vorsehen, nötigenfalls ein weiteres techniches Mitglied hinzuzuziehen. Schließlich könne auch der Prüfer zu den Technikern gehören.

Der Vorsitzende erklärt, es gehe also um die Frage, ob man für die Beschwerdekammern drei oder vier Mitglieder vorsehen solle. Wenn man drei Mitglieder vorsähe, müsse man seiner Ansicht nach auf Hilfskräfte zurückgreifen. Außerdem beinhalte das niedevländische System seiner Ansicht nach eine schwere Gefahr, denn dadurch nehme der Prüfer an den Beratungen der Beschwerdekammer teil. Das sei schwerlich zuzulassen, denn in diesem Falle sei der Prüfer ja zugleich Richter und Partei. Außerdem sei das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System wegen der Funktionen, die der Vorsitzende der Beschwerdekammer übernehmen müsse, schwer durchführbar. Nach Auffassung des Vorsitzenden muß der Vorsitzende der Beschwerdekammer alle Fälle kennen, wenn er die Verhandlung leiten soll. Außerdem leite der Vorsitzende die Verhandlung nicht nur bei Streitfällen, die von einem Berichterstatter und einem Mitberichterstatter vorbereitet seien, sondern auch in anderen Fällen, die von einem anderen Berichterstatter und einem anderen Mitberichterstatter vorbereitet seien. Der Vorsitzende habe somit gegenüber den anderen Mitgliedern der Kammer eine doppelte Verantwortung und habe außerdem auch noch andere Aufgaben. Es sei daher schwer, den Vorsitzenden, wie es Herr van Benthem vorschlage, Aufgaben eines Berichterstatters durchführen zu lassen.

Zum Abschluss der Aussprache erklärt der Vorsitzende, daß das von ihm vorgeschlagene System darauf absiele, so wenig Kammern wie möglich und so wenig Vorsitzende wie möglich vorzusehen, während bei dem System Herrn van Benthems mehr Kammern geschaffen und mehr Vorsitzende ernannt würden.

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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 55

Zu Artikel 55 (Begreiz 1)

In dieser Bestimmung wird die Besetzung der Beschwerdekammern geregelt, vor allem für Beschwerden gegen Entscheidungen, durch die eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder über die Teilung oder die Bestätigung eines verlässigen europäischen Patents entschieden wird, und sodann in anderen Fällen.

Die Arbeitssgruppe diskutiert zunächst die Zusammensetzung der Beschwerdekammern in den zuerst genannten Fällen, wobei es vor allem um technische Fragen geht.

Der Vorsitzende erklärt hierzu, daß man unter dieser Voraussetzung vorsehen könne, daß die Beschwerdekammer lediglich aus drei Technikern bestünde. Dagegen könne man einwerden, daß bei jedem Vorfahren juristische Probleme auftauchten und daß daher ein Jurist als Mitglied erforderlich sei. Wenn man jedoch diese Notwendigkeit zugebe, käme man zu Kammern mit vier Mitgliedern. Diese Besetzung verletze das Prinzip der ungeraden Zahl, an der die Vertreter der Justizministerien festhalten. In diesem Fall müsse man festlegen, daß der Vorsitzende eine ausschlaggebende Stimme bezäße. Das würde sich jedoch wiederum an dem in allen unseren Ländern anerkannten Grundsatz der Gleichheit der Richter stoßen.

Dennoch sprach sich der Vorsitzende für die folgende Besetzung aus: drei Techniker und ein Jurist mit ausschlaggebender Stimme des Vorsitzenden. Die deutsche Praxis beweise in der Tat, daß, wenn man die Kammern mit drei Technikern und zwei Juristen versähe, einer der beiden Juristen praktisch nichts zu tun hätte. Bei dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen System würden sich die Beschwerdekammern in den genannten Fällen aus vier Mitgliedern, nämlich aus drei Technikern und einem Juristen, zusammensetzen.

Herr van Bentham hält es für ausreichend, eine Kammer mit zwei Technikern und einem Juristen vorzusehen. Auf diese Weise sei das Prinzip der ungeraden Zahl respektiert. Außerdem seien die Probleme, die sich auf der

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ARBEITSGRUPPE Brüssel, den 21. Juni 1963 "Patente" Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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voraus festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeit zwingt zu einer Schematisierung, wie sie in der unter Nummer 1 vorgeschlagenen Lösung liegt.

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a) Beschwerde gegen cine Entscheidung, in der festgestellt wird, daß die europäische Patentanmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht ist (Artikel 76 Absatz 1 des Abkommens); b) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (Artikel 156 des Abkommens); c) Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren (Artikel 164 Absatz 4 und 165 Absatz 3 des Abkommens); d) Beschwerde gegen Entscheidungen der Patentverwaltungssabteilung (Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren, Stundung - Artikel 121 und 123 des Abkommens); e) Beschuerde gegen die Ablehnung einer beantragten Priorität (Artikel 74 des Abkommens); f) Beschwerde gegen Entscheidungen, in denen festgestellt wird, daß wegen Nichtbestellung eines Vertreters die Patentanmeldung oder der Antrag nicht als eingereicht gilt (Artikel 172 des Abkommens); g) Beschwerde gegen Entscheidungen, in denen festgestellt wird, daß wegen Nichtzahlung einer Gebühr der Antrag nicht als gestellt gilt (z.B. Artikel 88 Absatz 2 des Abkommens).

Die vorgesehene Aufteilung verhindert nicht, daß im Einzelfall von der überwiegend mit technisch vorgebildeten Mitgliedern besetzten Kammer auch über Beschwerden entschieden wird, dic juristische Fragen aufwerfen. Eine klare Trennung zwischen Fällen mit rechtlichem und Fällen mit technischem Schwerpunkt wäre nur nach Lage des Einzelfalles möglich. Eine verschiedene Besetzung der Beschwerdekammern je nach Lage des Einzelfalls widerspricht aber den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die bei der Gestaltung des gerichtsähnlichen Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden müssen. Eine in

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Zu Artikel 58

Nummer 1

Besetzung der Beschwerdekammern

Die Beschwerdekammern entscheiden/bei Beschwerden gegen eine Entscheidung, durch die eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder über die Teilung oder die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents entschieden wird, in der Besetzung mit einem technisch vorgebildeten Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren technisch vorgebildeten Mitgliedern und /einem - zwei7 rechtskundigen Mitglied/Ern7, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

Bemerkung:

Nummer 1 geht von der Uberlegung aus, daß bei den Entscheidungen im Erteilungsverfahren, die in der Sache selbst ergehen, in aller Regel der Schwerpunkt auf technischer Fragen liegen wird und diese Entscheidungen daher einer Kammer zugewiesen werden sollen, die überwiegend aus Technikern besteht und von einem technisch vorgebildeten Vorsitzenden geleitet wird. Auch in dieser Kammer sollte jedoch stets mindestens ein rechtskundiges Mitglied an allen Entscheidungen mitwirken.

Den mit Juristen besetzten Kammern würden nach der vorgeschlagenen Regelung alle übrigen Beschwerden zugewiesen. Bei diesen Beschwerden handelt es sich um solche, die im wesentlichen juristische Fragen aufwerfen. Darunter würden unter anderem folgende Beschwerden fallen:

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Kurt Haertel

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 31 bis 65 (ohne Artikel 34) des Abkommens

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soll. Hier würden zwei Möglichkeiten in Betracht kommen. Die Patentabteilung könne wie ein Gericht zu Beginn eines jeden Jahres gebildet werden. Andererseits könne für jeden einzelnen Fall auch eins ad hoc Zusammensetzung in Frage kommen, so dass die Mitwirkung von Fachleuten die sich in der betreffenden Materie auskommen gewährleistet sei.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob es zweckmäßig sei, die Patentabteilung an Weisungen zu binden.

Der Präsident erwidert darauf, dass es bei einer internationale Behörde gefährlich sei, dem Präsidenten eine solche Möglichkeit zur Wahrung einer für eine ursprüngliche Arbeit unentbehrlichen Einheitlichkeit der Beurteilung zu versagen.

Dieser Einwand wird von der Gruppe einstimmig gebilligt.

Nach einer Aussprache über die Zuständigkeit, die Weisungsgebundenheit und die Unvereinbarkeiten vertagt die Gruppe die Brärterung über die Zusammensetzung der Patentabteilung auf einen späteren Zeitpunkt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Brärterungen zu Artikel 53 des Vorentwurfs

Herr van Benthem hält die Formulierung von Absatz 1 für zu eng. Die Beschwerdekammer müsse selbst solche Unterlagen berücksichtigen können, die erst nach Beschwerdeerhebung vorgelegt werden.

Die Gruppe billigt diese Einwendung, hält es aber für zweckmässiger, die Frage im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu regeln.

Artikel 53 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Herr De Huyscr dankt dem Präsidenten im Namen der Gruppe.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen. Die nächste Sitzung findet am Montag, dem 10. Juli 1961, um 15 Uhr statt.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

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Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Weisungen allgemeiner art, sei es unter besonderen Umständen auch Weisungen für die Behandlung des einzelnen Falles. Ein solcher hierarchischer Aufbau der ersten Instanz des Europäischen Patentamts dürfte im Hinblick auf das neue Recht, auf die Zusammensetzung der ersten Instanz aus Angehörigen verschiedener Nationalitäten und auf die Schwerfälligkeit einer großen internationalen Behörde zweckmäßig sein.

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Beschwerdeabteilungen nicht in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen mitwirken dürfen.

Der Arbeitsentwurf geht, wie bereits in der Vorbemerkung hervorgehoben, davon aus, daß die Beschwerdeabteilungen als zweite Instanz des Patenterteilungsverfahrens sachliche Unabhängigkeit geniessen, d.h. weisungsfrei sein sollen. In Absatz 5 wird daher vorgeschlagen, daß die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen, soweit es sich um die Entscheidung der vor den Beschwerdeabteilungen anhängigen Verfahren handelt, Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht unterworfen sein sollen. Sie sollen für ihre Entscheidungstätigkeit nur an das für ihre Entscheidungen maßgebliche Recht - in erster Linie die Bestimmungen dieses Abkommens, in zweiter Linie die in den Ausführungsvorschriften zu diesem Abkommen enthaltenen Vorschriften gebunden sein. Es dürfte jedoch nicht erforderlich sein, den Mitgliedern der Beschwerdeabteilungen wie den Mitgliedern eines echten Gerichts auch die persönliche Unabhängigkeit zu gewähren, d.h. sie auf Lebenszeit zu ernennen und ihre Unversetzbarkeit zu garantieren.

Im Gegensatz zu der für die Beschwerdeinstanz vorgeschlagenen Regelung sieht der Arbeitsentwurf bewußt davon ab, auch den Mitgliedern der ersten Instanz des Europäischen Patentamts Weisungsfreiheit zu gewähren. Die erste Instanz sollte als Verwaltungsbehörde organisiert werden, d.h. ihre Mitglieder sollten grundsätzlich den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Mit anderen Worten: Die Leiter der Patentabteilungen sollten die Möglichkeit haben, den Prüfern, die ihrer Abteilung angehören, Weisungen auch im Einzelfall zu erteilen. Ebenso sollte der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt sein, der ersten Instanz Weisungen zu erteilen, sei es

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Zu Artikel 53

Beschwerdeabteilungen

1. Materialien:

Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 91 und 92 2. Bemerkungen:

Artikel 53 des arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Beschwerdeabteilungen und regelt die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdeabteilungen.

Aus dem in der Vorbemerkung und in den Bemerkungen zu Artikel 50 Gesagten ergibt sich die Notwendigkeit, für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen selbständige Beschwerdeabteilungen innerhalb des Europäischen Patentamts als zweite Instanz im Patenterteilungsverfahren einzurichten.

Bei den Beschwerdeabteilungen besteht in noch stärkerem Maße das Bedürfnis, sowohl technische als auch rechtskundige Mitglieder mitwirken zu lassen und eine Kollegialbesetzung vorzusehen, d.h. die Beschwerdeabteilung in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheiden zu lassen. Aus denselben Gründen, wie in den Bemerkungen zu Artikel 52 ausgeführt, ist auch in Absatz 3 dieses Artikels die Zahl der bei der Entscheidung der Beschwerdeabteilung im Einzelfall mitwirkenden Mitglieder in Klammern gesetzt.

Genauso wie die Angehörigen der Prüfungsstellen und die Mitglieder der Patentabteilungen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken dürfen, legt Artikel 53 Abs. 4 spiegelbildlich fest, daß die Mitglieder der

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Erteilungsverfahren eine besondere Funktion zukommen: Die Prüfungsstellen erteilen die vorläufigen europäischen Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die diesem Akt vorausgehen (Artikel 61 bis 80); die Patentabteilungen bestätigen die vorläufigen europäischen Patente als endgültige europäische Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die zu diesem Akt führen (Artikel 81 bis 90 f).

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß die vorgeschlagene und in den Artikeln 51 bis 53 skizzierte Organisation der im Patenterteilungsverfahren entscheidenden Stellen des Europäischen Patentamts sich in ähnlicher Weise auch im schweizerischen Patentamt findet (Artikel 88 bis 92 schweizerisches Patentgesetz).

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II. Grundprinzipien für die Organisation des Europäischen Patentamts

Die Beantwortung der Frage, ob das Europäische Patentamt eine Instanz oder zwei Instanzen umfassen soll, hängt vornehmlich davon ab, ob man für das europäische Patenterteilungsverfahren einen Rechtsweg zu einem Gericht außerhalb des Europäischen Patentamts vorsehen will oder nicht. Als Gericht, zu dem ein solcher Rechtsweg führen könnte, käme nur das Europäische Patentgericht in Frage. Da nach niederländischer und deutscher Erfahrung jedoch mit einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Beschwerden der Patentanmelder gegen die Entscheidungen eines nur aus einer Instanz bestehenden Europäischen Patentamts zu rechnen wäre, müßte ein entsprechend großes Europäisches Patentgericht vorgesehen werden. Es würde dabei auch das Problem auftreten, ob in die Beschwerdesenate dieses Europäischen Patentgerichts technisch vorgebildete Richter aufgenommen werden müssen.

Diese Schwierigkeiten dürften es nahelegen, eine Lösung anzustreben, die bisher schon in den Niederlanden und in Deutschland, darüber hinaus auch in Österreich und in den nordischen Ländern bekannt ist und auch von der Schweiz für ihr neues Prüfungsverfahren übernommen wurde, nämlich die Zweistufigkeit des Patentamts. Unter Zweistufigkeit ist dabei zu verstehen, daß das Europäische Patentamt - wie nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs - in zwei voneinander unabhängige Instanzen gegliedert wird, wobei die zweite Instanz (Beschwerdeabteilung) ähnlich einem Gericht zu organisieren wäre.

Die erste Instanz sollte ihrerseits zwei Arten von Organen enthalten, nämlich die Prüfungsstellen (Artikel 51) und die Patentabteilungen (Artikel 52). Diese Gliederung der ersten Instanz ist bedingt durch das vorgeschlagene Erteilungsverfahren. Jedem dieser beiden Organe soll im

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c) Die Wesenszüge gerichtsähnlicher Behördenorganisation

Die gerichtsähnliche Organisationsform ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

1. kein Weisungsrecht, nur Mitwirkungsrecht des Behördenleiters, 2. Zweistufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. grundsätzlich kein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

Zwischen diesen Wesenszügen einer gerichtsähnlichen Behördenorganisation besteht ein innerer Zusammenhang. Spruchgremien, also Kollegien, unterliegen in der Regel keinen sachlichen Weisungen. Die Weisungsfreiheit des Spruchgremiums zweiter Instanz (Beschwerdeabteilung) ermöglicht auch die Zweistufigkeit, denn durch die Weisungsfreiheit wird die zweite Stufe zu einer gerichtsähnlichen Rechtsmittelinstanz, die so ausgestaltet werden kann, daß sie einerseits die fast ausschließlich technische Materie der Vorprüfung beherrscht und andererseits dem Patentanmelder einen hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren vermag. Zweistufigkeit und gerichtsähnliche Ausgestaltung der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) setzen notwendigerweise eine gesetzliche Festlegung der im Verfahrensgang einander nachgeschalteten Organe des Patentamts voraus. Soweit diese verschiedenen Voraussetzungen - zumindest für die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) - erfüllt sind, erübrigt sich ein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

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aus fünf Mitgliedern ad hoc zusammengestellten Beschwerdeabteilung beschieden, in welcher der Präsident des Octrooiraad kraft Gesetzes Vorsitz und Stimme hat. Die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts sind endgültig. bb) Bundesrepublik Deutschland: Die deutsche Behördenorganisation und das deutsche Verfahren waren bisher dem niederländischen System ähnlich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen mußten jedoch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als reguläres Gericht ausgestaltet werden, was durch ein Gesetz geschehen ist, das am 1. Juli 1961 in Kraft treten wird. (1) Die Prüfung und die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgen durch ein technisches Mitglied einer Patentabteilung (Prüfer). (2) (a) Falls die Voraussetzungen für die Patenterteilung vorliegen und kein Einspruch eingelegt ist, erteilt der Prüfer das Patent; falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, weist er die Anmeldung zurück. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die Patentabteilung in einer Besetzung mit drei Mitgliedern. Herkömmlicherweise erteilt der Präsident des Deutschen Patentamts keine Weisungen für den Einzelfall. (3) Über die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden entscheidet ein besonderes Gericht, das Bundespatentgericht. (4) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Rechtseinheit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

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wenn einzelnen Mitgliedern auf Grund einer Geschäftsverteilung bestimmte Sachen zur Alleinentscheidung zugewiesen sind (Einzelrichter, Einzelprüfer). In diesem Sinne umfaßt das "Kollegium" die ganze Behörde oder einen Teil der Behörde. b) Gerichtsähnliche Behördenorganisation in den Prüfungsländern Niederlande und Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsähnliche Behördenorganisation im Patentwesen gibt es grundsätzlich nur in Prüfungsländern. Als Beispiele seien das niederländische und das deutsche System kurz geschildert, wobei Ihr Vorsitzender für das niederländische System den Ausführungen in dem oben unter A a) genannten Gutachten folgt. aa) Niederlande: (1) Die Prüfung der Patente erfolgt durch den außerhalb der Anmeldeabteilung stehenden Vorprüfer, dessen Prüfungsvotum der Abzeichnung des Leiters der Vorprüfungsabteilung unterliegt. (2) (a) Der Leiter der Vorprüfungsabteilung ist identisch mit der aus einem technischen Mitglied bestehenden Anmeldeabteilung, welche - ohne Weisung von anderer Stelle die Bekanntmachung beschließt. Die Bekanntmachung führt zur Patenterteilung, sofern kein Einspruch eingelegt wird. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die von der Zentralabteilung ad hoc auf drei Mitglieder erweiterte Anmeldeabteilung. Eine sachliche Weisung an dieses Gremium kann nicht erteilt werden. (3) Die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden wird durch eine von der Zentralabteilung aus drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung

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1. Weisungsrecht des Behördenleiters, 2. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. keine gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. Nachschaltung eines Rechtswegs.

Das Weisungsrecht des Behördenleiters in sachlicher Hinsicht muß als notwendige Ergänzung dort vorhanden sein, wo ihm eine Verantwortung für die Sachentscheidung auferlegt wird. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens bedeutet, daß im Amt selbst kein Rechtsmittelverfahren, also keine Beschwerde gegeben ist, welche eine Überprüfung der bereits ergangenen Entscheidung durch ein gesondertes Organ des Amts herbeiführt. Da somit keine gesonderten, voneinander unabhängigen Organe erforderlich sind, sind die Organe des Amts auch in der Regel nicht gesetzlich festgelegt. Es ist also nicht festgelegt, daß z.B. im Amt Prüfungsstellen, Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen gebildet werden. Weisungsrecht und Einstufigkeit bedingen, daß ein Rechtsweg außerhalb des Amts nachgeschaltet wird (Verwaltungsgerichte in Frankreich, Belgien, Italien und Schweden, Sonderverwaltungsgerichte in Großbritannien und USA). 2. Gerichtsähnliche Behördenorganisation a) Begriff der gerichtsähnlichen Behördenorganisation

Gerichtsähnliche (auch kollegiale) Behördenorganisation bedeutet zunächst dem Wortsinne nach eine gemeinsame Entscheidung Gleichgestellter in einem gerichtsähnlichen Kollegium, wobei der Vorsitzende nur primus inter pares ist. Das Wesen dieser Kollegialität ist Gleichheit in der sachlichen Entscheidungsbefugnis und Weisungsfreiheit. Jeder einzelne ist "Mitglied" dieses Kollegiums. Von gerichtsähnlicher bzw. kollegialer Behördenorganisation wird aber auch dann gesprochen,

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gesetzes und in Regel 181 Abs. a Ziff. 3 der Patent Office Rules (supervisory authority) ausdrücklich festgelegt. Sie erstreckt sich auch auf die zweite Stufe des Patentamts, den Board of Appeals.

Schweden kennt in erster Stufe das alleinige Entscheidungsrecht des Generaldirektors des Patentamts, während diesem in der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) nur Vorsitz und Stichentscheid zukommt.

Als Beispiel für eine verwaltungsmäßige Behördenorganisation sei das britische System kurz geschildert: Das Patentamt steht unter der Leitung des Comptroller. Im Gesetz wird nur die Bezeichnung "Comptroller" verwendet, gleichgültig, ob dabei der Behördenleiter oder das Patentamt gemeint ist. Der Comptroller untersteht der Aufsicht und Leitung des Handelsministeriums. Dem Comptroller stehen drei Assistant Comptrollers zur Seite, je einer für Patente, Muster und Warenzeichen. Dem Assistant Comptroller in Patentsachen sind acht Superintending Examiners untergeordnet, welche die Abteilungen (Divisions) leiten. Jede Abteilung besteht aus zehn bis zwölf Gruppen (Groups). Jeder Gruppe steht ein Principal Examiner vor, dem sechs bis zehn Prüfer (Examiners) unterstehen. Jeder Beamte ist auch in der Sache an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Das Zeichnungsrecht ist je nach Bedeutung der Sache verteilt. Zurückweisungen von Patentanmeldungen können nur durch den Assistant Comptroller oder einen Superintending Examiner erfolgen. Diese ganze Behördenorganisation ist gesetzlich nicht geregelt. d) Die Wesenszüge verwaltungsmäßiger Behördenorganisation

Die verwaltungsmäßige Organisationsform der Patentämter ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

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Nichtprüfungsländer, aber auch bei den Prüfungsämtern großer Industriestaaten wie GroBbritannien, den Vereinigten Staaten und Schweden. b) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Nichtprüfungsländern Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg

In allen diesen Ländern sind die Patentämter Teile, ja sogar regelrechte Abteilungen der Handels- oder Industrieministerien, wobei eine gewisse haushaltsrechtliche Sonderstellung besteht. Die Weisungsgebundenheit, welche ein Wesensmerkmal der öffentlichen Verwaltung ist, gilt in diesen Ländern auch für die Patentämter. Sie geniessen keine besondere Stellung wie in Deutschland und den Niederlanden. Weisungsgebundenheit in der öffentlichen Verwaltung bedeutet nicht, daß der Leiter der Behörde ständig in die Arbeit seiner Untergebenen eingreift. Direkte Weisungen in der Sache sind die ultima ratio. Sie werden nur dann erteilt, wenn damit eine Entecheidung vermieden werden soll, die sich mit der Auffassung des Behördenleiters nicht deckt. c) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Prüfungsländern GroBbritannien, Vereinigte Staaten und Schweden

In den angelsächsischen Ländern wird das Patentamt durch die Person des Comptroller bzw. Commissioner repräsentiert. Gerade in England wird im Gesetz meistens der Comptroller und nicht das Patentamt als zuständiges Organ für diese oder jene Maßnahme genannt. Comptroller und Commissioner haben volle sachliche Weisungsbefugnis. Dies ergibt sich in England aus der Tradition und daraus, daß alle Entscheidungen in seinem Namen ergehen. In den Vereinigten Staaten ist die Weisungsbefugnis in § 6 des Patent-

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zu kennzeichnen (s. hierzu nachfolgend unter I.). Daneben ist die grundlegende Frage zu erörtern, ob das Europäische Patentamt einstufig oder zweistufig organisiert werden soll, d.h. ob den Beteiligten gegen die Entscheidung des Patentamts noch innerhalb des Patentamts ein Rechtsmittel zustehen soll (s.hierzu nachfolgend unter II.).

Auf die Gestaltung der Organe des Europäischen Patentamts im einzelnen und ihre Zuständigkeit, soweit die Organe des Europäischen Patentamts in dem hier vorgelegten Teil des Arbeitsentwurfs überhaupt behandelt werden, wird bei den Bemerkungen zu den einschlägigen Artikeln einzugehen sein. I. Organisationsformen der Patentämter (Rechtsvergleichende Übersicht)

Im wesentlichen sind nach Auffassung Ihres Vorsitzenden zwei verschiedene Organisationsformen der Patentämter zu unterscheiden : die verwaltungsmäßige und die gerichtsähnliche Organisation.

1. Verwaltungsmäßige Behördenorganisation a) Begriff der verwaltungsmäßigen Behördenorganisation

Verwaltungsmäßige (auch monokratische) Behördenorganisation bedeutet, daß alle Entscheidungen im Auftrag des Präsidenten ergehen und daß die entscheidenden Beamten in jeder Beziehung seiner Weisung unterliegen. Die ganze Behörde mit ihrem hierarchischen Aufbau ist nur der verlängerte Arm des Präsidenten. Diese Behördenorganisation ist in der öffentlichen Verwaltung üblich; sie findet sich in der Organisation der Patentämter aller

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt

Vorbemerkung

A. Materialien:

a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der Patentämter - Untersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Studie Haertel, S. 85 bis 87 ; c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 bis 92.

B. Bemerkungen:

Der Arbeitsentwurf faßt im dritten Abschnitt die Bestimmungen über die Organisation des Europäischen Patentamts zusammen.

Ein Vorschlag zur Organisation des Europäischen Patentamts sollte nicht ohne Berücksichtigung der Organisationsformen der bestehenden nationalen Patentämter gemacht werden. Deshalb erscheint es erforderlich, zunächst einen Überblick über die Organisation der nationalen Patentämter zu geben und die Wesenszüge ihrer Organisation

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B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 50 bis 53)

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Artikel 53

Beschwerdeabteilungen (1) Die Beschwerdeabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen. (2) Die Beschwerdeabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdeabteilungen entscheiden in der Besetzung mit Läreif Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen dürfen nicht in den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen mitwirken. (5) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

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KURT Haertel

Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 41 bis 60) Artikel 50 bis 53

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Art. 21 MPU

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Dokumente der MDK

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 19 | M/130/II/R 6 | S. 10 | | " | 19 | M/146/R 1 | Art. 21 | | " | 19 | M/PR/II | S. 121/122 | | " | 19 | M/PR/G | S. 207 |

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Anlage II

Bericht

von Herrn R. Bowen, Assistant Comptroller, British Pateint Office

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses ii

Einleitung

1. Gencuß Regel 12 Absatz 3 der Verfahrensordnung prüfte der Hauptausschu 11 unter dem Vorsitz des Direkters des französischen Amis für den geaerblichen Rechtsschutz. Herrn Francois Savignon, die Kapitel 1 bis IV des Teils 1 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 14. 143 und 145. den Teil 11 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160. 161 und 162 sowie den Teil 12 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169. 174 und 175. die entsprechenden Festimmungen der Ausführungsordnung. das Protokoll über die Zentralinierang des europaischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitaten der Europäischen Patentorganisation sowie Empfehlungen und EntschlieBungen der Konferenz betreffend dieses Gebiet. 2. Die meisten der vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen betreffen Detailfragen. In diesem bericht sollen nur jene Änderungen aufgezeigt werden, die einige der vom Ausschuß geprüften Bestimmungen in sachlicher Hinsicht berühren.

Übereinkommen und Ausführungsordnung

3. Das Protokoll über die Zentralisierung des europaischen Patentsystems und seine Einführung ist Bestandteil des Übereinkommens, und seine Bestimmungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen des Übereinkommens vor. Das Protokoll sieht eine Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt vor; der Ausschuß nahm einen französischen Vorschlag an, das Übereinkommen generell dahingehend zu ändern, daß diesem Umstand bereits jetzt Rechnung getragen wird, anstatt es dem Verwaltungsrat zu überlassen, die erforderlichen Änderungen nach Inkrafttreten der Texte vorzunehmen, wie es in Abschnitt VII des Protokolls in der Fassung des Entwurfs von 1972 in Aussicht genommen war. Dies macht die Änderung mehrerer Artikel und Regeln erforderlich. Insbesondere ist nunmehr eine Bestimmung über die Recherchenabteilungen im Europäischen Patentamt selbst aufgenommen worden; diese Abteihingen gehören zusammen mit der Eingangsstelle, die für die Eingangs- und Formalprüfung sowie für die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte zuständig ist, zu der Zweigstelle in Den Haag. 4. Der Ausschuß erörterte eingehend den Artikel 12 des Übereinkommens. Die im früheren Absatz 1 enthaltene Grundregel ist dahingehend ausgeweitet worden, daB ein Bediensteter aus den aufgrund seiner Amtstätigkeit erworbenen Kenntnissen keinen Nutzen ziehen sollte. Jedoch ist Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs von 1972, wonach allen Bediensteten des Europäischen Patentamis die Einreichung von Patentanmeldungen untersagt ist, gestrichen worden. In dieser Frage gingen die Standpunkte stark auseinander zwischen einerseits jenen, nach deren Ansicht das ausschlaggebende Grundprinzip darin bestehen sollte, daß die Offentlich- keit absolutes Vertrauen in die Integrität der Rediensteten des Patentamis haben sollte, und andererseits jenen, nach deren Meinung der Grundsatz der individuellen Freiheit Vorrang haben sollte und starre Vorschriften entweder unzweckmäBig oder unnötig sind. Diese Frage läßt sich vielleicht mit größerer Flexibilität und auch detaillierter im Statut der Beamten regeln, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. 5. In Artikel 17 ist die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen festgelegt. Nach Artikel 31 in der Fassung des Entwurfs von 1972 konnte der Verwaltungsrat den Artikel 17 dahingehend ändern, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine gröbere Flexibilität für erforderlich, um einen reibungslosen und leistungsfähigen Betrieb des Europäischen Patentamis zu gewährleisten; zudem war es notwendig, zum Ausdruck zu bringen, daß der Rat befugt ist, einen von ihm in dieser Frage gefaßen Beschluß rückgängig zu machen. Diese Fragen wurden in der Weise geregelt, daß in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und ein neuer Absatz 2 a aufgenommen wurde. 6. Nach Artikel 18 kann eine Einspruchsabteilung, die sich mit einem Einspruch gegen ein spezielles Patent befaßt, auch einen Prüfer als Mitglied haben, der den Fall bereits vor der Patenterteilung bearbeitet hat. Der Ausschuß erkannte an, daß diese Regelung den Wirkungsgrad erhöhen könnte, und entschied sich dazu, diese Möglichkeit vorzusehen; um das Vertrauen der Benutzer des europäischen Patentsystems in das Europäische Patentamt zu verstärken, wurde jetzt doch vorgesehen, daß der betreffende Prüfer in solchen Fällen nicht der Vorsitzende der Einspruchsabteilung sein darf. 7. Durch einen neuen Artikel 18 a wurde eine Rechtsabteilung geschaffen, die für Entscheidungen über die Eintragung und Löschung von Angaben im europäischen Patentregister sowie die Eintragung und Löschung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 genannten Liste zuständig ist. 8. In den Artikeln, die die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer betreffen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der in Artikel 19 geregelten Zusammensetzung der Beschwerdekammer kam der Ausschuß überein, daß es nicht notwendig ist, ein technisch vorgebildetes Mitglied, das als Berichterstatter tätig wird und das nicht an den Entscheidungen der Beschwerdekammer teilnimmt, vorzusehen. Artikel 21 Absatz 1 des Entwurfs von 1972 enthielt keine Bestimmung darüber, daß Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vor Ablauf ihrer Amtszeit ihrer Funktion enthoben werden können, obgleich Artikel 11 Absatz 4 Disziplinarbefugnisse verleiht. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daß spezielle Befugnisse zur Amtsenthebung notwendig sind, und Artikel 21 gibt dem Verwaltungsrat nun die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer Amtsenthebungen zu beschließen. Nach Artikel 22 des Entwurfs von 1972 konnte ein an einem Beschwerdeverfahren Beteiligter jederzeit Mitglieder der Beschwerdekammer bzw. der Großen Beschwerdekammer ablehnen. Diese Bestimmung wurde, um ungerechtfertigte Verzögerungen auszuschließen, dahingehend geändert, daß ein Beteiligter, dem ein Ablehnungsgrund bekannt ist, diesen vorbringen muß, bevor er weitere Schritte unternimmt. 9. Artikel 31 Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, daß der Präsident des Europäischen Patentamts mit Zustimmung des Verwaltungsrats Abkommen mit Dokumentationszentren schließen kann, die aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die Befugnisse des Präsidenten, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Handels-