Art20dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art20dPCTBE1973
- Numéro d'article : 20
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 020 (Deutsche Fassung)/Art20dPCTBE1973.pdf
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Artikel 20 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 20 MPO Rechtsabteilung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|
Dokumente der MDK
| ε 1972 | 22a (neu) | M/47/I/II/III | S. 3 |
|---|---|---|---|
| " | 22a " | M/130/II/R 6 | S. 9 |
| " | 22a " | M/146/R 1 | Art. 20 |
| " | 22a " | M/PR/II | S. 122 |
| " | 22a " | M/PR/G | S. 178 |
Zu M/PR/II und M/PR/G: Der Ausschuß nimmt den Vorschlag aus M/47/I/II/III Nr. 6 an. → neuer Art. 22 a
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der UNEPA findet, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 21 (23) - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Änderungsvorschlägen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10, Nummer 3, und Dok. M/40, Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort. 105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Änderungen, die an den Redaktionsausschuß verwiesen werden, zielen die Änderungsvorschläge der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab, daß die Möglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kammern während ihrer Amtszeit aus wschwerwiegenden Gründen« ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab, als eine solche Amtsenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte. 106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschließt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der beim Verwaltungsrat liegenden Ernennungsbefungnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Amtsenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werde. 107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor, dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.
Artikel 22 (24) - Ausschließung und Ablehnung
a) Absätze 1 bis 3
108. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.
b) Absatz 3a (3)
109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. 110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
c) Absatz 4
111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor. 112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmengleichheit würde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben. 113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein
Verfahren vor, das es den Beschwerdekammern gestatten würde, die Entscheidung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Nichtteilnahme des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden, Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren. 114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht gezogene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 erfaßt sei, wonach für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehen seien. 115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf, ob Regel 10 ausreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der automatischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe. 116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor, Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: „Bei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt.« 117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 22a (20) - Rechtsabteilung
118. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als »Rechtsabteilung" bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.
Artikel 23 (25) - Technisches Gutachten
119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaffen wäre (COPRICE - Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA - Dok. M/21, Nummer 2). 120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation. 121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle. 122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzelstaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidungen zu treffen habe.
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formulieren, daB Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daB der Anmelder nach Artikel 120(121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommen fingierten Anmeldung - wenn auch gegen eine Gebühr - verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre. 504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschlieBen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschlieBen wolle. 505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschlieBen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäB Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daB seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daB diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müBten. 506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag als den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus, 2 Delegationen enthalten sich der Stimme. 507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.
Dieser wird vom Hauptausschuß - bei 1 Gegenstimme angenommen.
Artikel 110(111) - Entscheidung über die Beschwerde
508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestătige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschrănken. 509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daB auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis. 510. Der Vorsitzende stellt fest, daB der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.
Artikel 111 (112) - Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
511. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1(Dok. M/40 Nr. 18).
- Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.
512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz I Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können. 513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist. 514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daB die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daB sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daB die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt. 515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen. 516. Der Vorsitzende stellt fest, daB die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. 517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen.
In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht *. 518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/9 Nr. 20).
Artikel 113 (114) - Ermittlung von Amts wegen
519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 19). 520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daB das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.
Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/58/I/II).
Artikel 115(116) - Mündliche Verhandlung
522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21). 523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschränken, daB das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen
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Sachverhalts von Amts wegen zu der Überzeugung, daß das Patent überhaupt nicht habe erteilt werden dürfen, und fordert den Anmelder zu einer Stellungnahme auf. Wolle man jetzt mit dem Vorsitzenden annehmen, daß lediglich die Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer nicht Stellung nimmt, so habe dieser es in der Hand, ob er durch sein passives Verhalten das Patent in dem bereits erteilten Umfang rechtskräftig werden lassen wolle. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein. 485. Die britisch: Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei. Sie führt ferner ergänzend folgendes an: Wenn in einem Einspruchsverfahren der Dritte entgegen der Aufforderung der Einspruchsabteilung keine Stellungnahme abgebe, so müsse diese davon ausgehen, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr interessiert sei, und eine Entscheidung erlassen. Dasselbe müsse im Beschwerdeverfahren gegen eine Einspruchsentscheidung gelten. Dies brauche aber in Artikel 109 nicht geregelt zu werden. In Artikel 109 Absatz 3 gehe es vielmehr darum. die Rechtsfolge der Untätigkeit des Anmelders, nämlich die fingierte Rücknahme der Anmeldung, auf das Beschwerdeverfahren zu übertragen. 486. Der Vorsitzende gibt zu, daß man diese Bestimmung so verstehen könne und vielleicht auch so verstehen müsse wie die britische und die niederländische Delegation. Sei man sich über diese Auslegung einig, so sollte Absatz 3 allerdings klarer gefaßt werden. Festzuhalten sei bei dieser Auslegung, daß in allen Fällen, in denen die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelte, die Beschwerdekammer entscheiden müsse. 487. Die belgische Delegation hebt hervor, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gelten dürfe, wenn die Beschwerde nicht vom Anmelder, sondern von einem Dritten eingelegt worden sei. 488. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich einig mit der Auffassung der britischen und der niederländischen' Delegation. Sie regt daher an, Artikel 109 Absatz 3 überhaupt zu streichen; tue man dies, so gelte - nach der allgemeinen Regel 67 (66) Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 95 (96) Absatz 3 - die Patentanmeldung als zurückgenommen, falls der Anmelder im Beschwerdeverfahren einer Aufforderung der Kammer nicht nachkomme. 489. Die niederländische Delegation ergänzt ihre Ausführungen durch einen Hinweis auf Artikel 113 (114), der ihres Erachtens verbiete, eine Beschwerde als zurückgenommen anzusehen. 490. Die Delegation der FICPI führt anknüpfend an ein in der Diskussion erwähnites Beispiel aus, ihres Erachtens dürfe das europäische Patentamt dem Anmelder weder im Erteilungsverfahren noch im Einspruchsverfahren gegen seinen Willen ein beschränktes Patent erteilen.
Der Vorsitzende bestätigt diese Auffassung und fügt hinzu, dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Sei der Anmelder mit der beschränkten Fassung des Patents nicht einverstanden, so könne nur das Patent im ganzen versagt werden. 491. Bei diesem Stand der Diskussion kommt der Hauptausschuß überein, vor der weiteren Erörterung etwaige neue Vorschläge der Delegationen zu Absatz 3 abzuwarten. 492. In einer späteren Sitzung nimmt der Hauptausschuß die Erörterung des Absatzes 3 anhand von Vorschlägen der britischen und niederländischen Delegation (Dok. M/79/1) und der österreichischen Delegation (Dok. M/100/1) wieder auf. 493. Die österreichische Delegation erläutert ihren Vorschlag wie folgt: In der bisherigen Diskussion habe sich die Meinung durchgesetzt, daß in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Einspruchsbescheid die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten solle, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Stellungnahme nicht nachkommt; in einem solchen Fall müsse die Kammer eine Entscheidung erlassen. In diesem Punkt stimme ihr Vorschlag wohl mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/64/1) überein. Nicht berücksichtigt worden seien in der bisherigen Diskussion die Fälle, in denen Beschwerde beispielsweise gegen einen Beschluß eingelegt wird, mit dem ein Gesuch, den Rechtsübergang an der Anmeldung im Register einzutragen, abgelehnt worden ist; auch in einem solchen Fall sei es sicher nicht gerechtfertigt, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, falls der Beschwerdeführer sich untätig verhalte. Auch derartige Fälle wolle ihr Vorschlag einbeziehen. 494. Die britische Delegation bestätigt, daß auch nach dem kombinierten britisch-niederländischen Vorschlag die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten solle, wenn der Anmelder im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt. Sie halte aber den österreichischen Vorschlag insofern für zu eng, als er nur auf Artikel 95 Bezug nehme, während der kombinierte Vorschlag auch Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Erteilungsverfahren erlasse. 495. Die österreichische Delegation gibt zu, diesen Unterschied nicht beabsichtigt zu haben, und ist mit einer entsprechenden Erweiterung ihres Vorschlags einverstanden. Sie weist aber erneut darauf hin, daß zum Beispiel in einem Fall, in dem ein Gesuch um Eintragung des Rechtsübergangs zurückgewiesen worden ist, die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten dürfe. 496. Die norwegische Delegation regt in Abänderung ihres eigenen Vorschlags an, sich mehr an den Wortlaut des Artikels 95 (96) Absatz 3 zu halten. 497. Die Delegation der FICPI meint, die fingierte Rücknahme der Anmeldung wäre zum Beispiel zu hart, wenn der Anmelder gegen die Aufforderung, die zusätzliche Recherchengebühr zu zahlen, Beschwerde einlegte und dann eine Frist versäumte; in einem solchen Fall dürfte nur die Beschwerde als zurückgenommen gelten. 498. Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses Artikel 109 Absatz 3 auf die Fälle einer die Anmeldung betreffenden Beschwerde im Erteilungsverfahren beschränkt werden soll. 499. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß ausgearbeitete Fassung des Absatzes 3, die wie folgt lautet: „Unterlaßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen." 500. Auf Antrag der österreichischen Delegation stellt der Hauptausschuß fest, daß Absatz 3 die Fälle einer Beschwerde im Einspruchsverfahren nicht erfassen soll, was durch das Wort „Anmelder" - im Gegensatz zu „Patentinhaber" - zum Ausdruck kommen soll. 501. Damit Absatz 3 nicht auf Fälle angewandt wird, in denen es ihres Erachtens nicht gerechtfertigt wäre - beispielsweise bei Zurückweisung eines Gesuchs um Eintragung des Rechtsübergangs an der Anmeldung im europäischen Patentregister -, schlägt die österreichische Delegation vor, Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: „Unterlaßt es der Anmelder in einem Verfahren gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung im Erteilungsverfahren, auf eine Aufforderung ..." (Rest unverändert). 502. Die schweizerische Delegation unterstützt diesen Vorschlag dem Grunde nach und regt an, auf Entscheidungen abzustellen, welche die Erteilung des Patents betreffen. 503. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre es außerordentlich schwierig, die Absicht der österreichischen Delegation, die sie übrigens als zutreffend anerkenne, so zu
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Artikel 108(109) - Abhilfe
467. Die britische Delegation schlägt vor, die Absätze 2 und 3 an die beschlossene Änderung des Artikels 107 (siehe Nr. 462) anzupassen (vgl. Dok. M/64/1 Seite 1). Insbesondere müsse die einmonatige Frist für die Abhilfe der Beschwerde vom Eingang der Beschwerdebegründung und nicht vom Eingang der Beschwerdeschrift an laufen. 468. Die schweizerische Delegation fragt, ob dieser Anknüpfungspunkt richtig sei; denn innerhalb der viermonatigen Begründungsfrist könne ja nach der ersten Beschwerdebegründung eine weitere Begründung nachgeschoben werden, welche die erste Instanz wohl ebenfalls berücksichtigen müßte. 469. Nach Auffassung der britischen Delegation laBt sich dieses Problem, das übrigens auch nach der bisherigen Fassung des Artikels 108 entstene, in der Verwaltungspraxis lösen; in einem solchen Fall könnte die Beschwerdekammer, die nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Beschwerdebegründung befaBt sei, ohne weiteres die Angelegenheit an die erste Instanz zurückgeben. 470. Der Vorsitzende stellt fest, daB nach Auffassung des Hauptausschusses diese Frage der Rechtsprechung dem Europäischen Patentamt überlassen bleiben soll und daB damit der britische Anpassungsvorschlag angenommen ist.
Artikel 109(110) - Prüfung der Beschwerde
471. Anhand eines Vorschlags der norwegischen Delegation, in Absatz 3 klarzustellen, daB die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten kann, wenn der Anmelder in einem Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Beschwerdekammer nicht nachkommt (vgl. Dok. M/60/1, Seite 4), erörtert der HauptausschuB die Bedeutung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung. 472. Die österreichische Delegation führt aus, sie habe Absatz 3 bisher so verstanden, daß lediglich die eingelegte Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt. nicht aber die ganze Anmeldung als zurückgenommen gilt. 473. Diese Auffassung wird zunächst auch vom Vorsitzenden geteilt, der diese Folge den Worten „entsprechend" - „mutatis mutandis" - in der deutschen bzw. englischen Fassung entnehmen möchte. Es gelte die Beschwerde also unter gewissen Voraussetzungen als zurückgenommen, und was aus der Anmeldung werde, hänge von der angefochtenen Entscheidung ab. 474. Dagegen macht die niederländische Delegation geltend, sie habe die Verweisung auf Artikel 95 Absatz 3 immer so verstanden, daB dessen Rechtsfolge, nämlich die Zurücknahme der Anmeldung, im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents eintreten solle; im Einspruchsverfahren jedoch gelte die Anmeldung nicht als zurückgenommen, und folglich sollte auch im Beschwerdeverfahren innerhalb des Einspruchsverfahrens die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten. 475. Die britische Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei; falls der Zweck dieser Vorschrift aus der jetzigen Fassung des Absatzes 3 nicht klar genug hervorgehe, müsse man diese verbessern. 476. Die österreichische Delegation bemerkt, daB den Worten „entsprechend" in der deutschen Fassung und „mutadis mutandis" in der englischen Fassung kein Ausdruck in der französischen Fassung entspreche. 477. Die französische Delegation antwortet auf diese Bemerkung, daß es in der französischen Rechtssprache nicht üblich sei, einen Ausdruck wie zum Beispiel «par analogie» zu verwenden, wenn man die Anwendung einer Rechtsfolge auf einen anderen, ähnlichen Sachverhalt ausdrücken wolle, sindern daB man dann eine Formel wie die hier gebrauchte verwende. Ihrer Überzeugung nach bestünden also zwischen den drei Fassungen insoweit keine Unterschiede. Was den Zweck des Absatzes 3 angehe, so teile sie die Auffassung der britischen und der nicderlandischen Delegation. 478. Die niederländische Delegation bildet ein Beispiel, das ihre Auffassung erhärten soll: Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, legt der Anmelder Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, daB ein Patent erteilt werden müBte, falls der Anmelder seine Ansprüche einschränkt, und fordert ihn auf, dies zu tun. Wenn jetzt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkomme, sollte ihres Erachtens nicht die Beschwerde als zurückgenommen gelten. sondern die Anmeldung: anderenfalls müBte die Beschwerdekammer nochmals einen Zurückweisungsbeschluß erlassen. 479. Der Vorsitzende entgegnct, zu demselben Ergebnis komme man auch, wenn man der österreichischen Delegation und ihm selber folge: In dem erwähnten Beispiel würde, falls der Anmelder und Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer nicht Folge leiste, die Beschwerde als zurückgenommen gelten und damit die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden.
Ein etwas abgewandeltes Beispiel sei aber vielleicht noch aufschlußreicher: Die Prüfungsabteilung hat das Patent nur zur Hälfte erteilt und die Anmeldung im übrigen zurückgewiesen. Der Anmelder legt hiergegen Beschwerde ein, kommt aber einer Aufforderung der Kammer, zu einem Bescheid Stellung zu nehmen, nicht nach. Dann scheine es doch vernünftig, wenn nur die Beschwerde als zurückgenommen gelte, nicht aber die Anmeldung im ganzen, der ja zum Teil schon stattgegeben worden sei.
Die gleichen Überlegungen sollten, so schließt der Vorsitzende, seines Erachtens auch im Einspruchsverfahren gelten. 480. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung des Vorsitzenden. 481. Die britische Delegation hält die vom Vorsitzenden geäußerte Ansicht nicht für richtig. Die Beschwerdekammer müsse ja von Amts wegen den Sachverhalt untersuchen; komme sie in dem letzten Beispiel zu der Überzeugung, daB das Patent entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung nicht einmal zum Teil habe erteilt werden dürfen, dann wäre es falsch, lediglich die Beschwerde als zurückgenommen ansehen zu wollen. 482. Der Vorsitzende bildet ein weiteres Beispiel, welches das Einspruchsverlahrén betrifft: Gegen die Erteilung eines Patents legt ein Dritter Einspruch ein; der Einspruch wird verworfen, wogegen der Dritte Beschwerde erhebt. Im Beschwerdeverfahren kommt der Dritte einer Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme nicht nach. Seines Erachtens müßte in diesem Fall die Beschwerde als zurückgenommen gelten; wollte man dagegen mit der britischen und niederländischen Delegation die Beschwerde nicht als zurückgenommen ansehen, so gebe es keine Sanktion gegen den einsprechenden Dritten, der nicht geantwortet habe. 483. Die österreichische Delegation pflichtet dem Vorsitzenden bei. Sie behält sich vor, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung dieser ihres Erachtens zutreffenden Auslegung einzureichen. 484. Die niederländische Delegation entgegnet dem Vorsitzenden, es bedürfe in dem letzten Fall keiner Sanktion, da ja die Beschwerdekammer entscheiden könne. Übrigens scheine sich das vom Vorsitzenden gebildete Beispiel bei längerem Nachdenken gegen ihn zu wenden: Der Anmelder hat gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer kommt bei Ermittlung des
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 20
Rechtsabteilung (1) Die Rechtsabteilung ist zustendig fur Entscheidungen uber Eintragungen und Lo̊schungen von Angaben im europaischen Patentregister sowie fur Entscheidungen uber Eintragungen und Lo̊schungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. (2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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Artikel 18 a
Rechtsabteilung
(1) Die Rechtsabteilung ist zustendig fur Entscheidungen über die Eintragung und L8schung von Angaben im europfischen Paten?register sowie über die Eintragung und L5schung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 A'osetz 1 genente Iiste. (2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von eires einaien rechtskundigen Mitglied getroffen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTEI:TEILUNGSVERPA:RENS
- 1973 -
Müncher, den 24. Seotembar 1973 M/ 130/II/ 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisc
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
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Artikel 22 a (neu)
"(1) Die Rechtsabteilung ist zustăndig fur: a) die Eintragung und Lơschung von zugelassenen Vertretern; b) die Eintragung und Lơschung der Angaben im europäischen Patentregister. (2) Die Entscheidungen der Rechtsabteilung ergehen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied."
Artikel 105 "(1) ...... der Prufungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind ...." s. Nr. 22 (Regel 9) 7. Artikel 16 s. Nr. 1 8. Artikel 22
Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 3: (3a) Ein Beteiligter kann ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer nicht mehr ablehnen, wenn er, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Erklärungen
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3. Artikel 12
"(2) .... noch durch einen Mittelsmann Anmeldungen fur ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchscertifikat oder einen Erfinderschein einreichen."
14. Artikel 13
Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument L / 11 Nr .2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist fur alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nách lissgabe der Bedingungen zustandig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sird cäer sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben."
5. Artikel 14
s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85)
Artikel 15
" ..... f) eine Rechtsabteilung."
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Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet nachstehend Vorschläge für die Aenderung der Entwurfsvorschläge.
Sachliche Aenderungsvorschläge sind unter I, Redaktionsvorschläge unter II enthalten.
Darüberhinaus hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die drei Texte in einigen Punkten nicht völlig übereinstimmen. Auf diese Unstimmigkeiten werden die Redaktionsausschüsse der 3 Hauptausschüsse hingewiesen werden.
I. Sachliche Aenderungsvorschläge
A. Uebereinkommen
1. Artikel 6 "(2) Das Europäische Patentant wird in Künchen errichtet. (3) Das Europäische Patentant hat eine Zweigstelle in Den Haag. Dieser Zweigstelle obliegen die Aufgaben der Einzangsstelle."
Artikel 16 " ..... eingegangen ist. Ausserdem obliegt der Eingangsstelle die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts."
2. Artikel 10
s. Nr. 14
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Kunchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vergelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge fur die Aenderung der Entwurfsvorschlăge
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Der Gesamtausschuß beschließt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.
III. Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage III enthalten.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (M/146 R/1 - R/15, M/151 R/16)
16. Der Gesamtausschuß kommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat. 17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen außer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel, des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.
Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets européens.
18. In den nachstehenden Kapiteln A bir F werden die vom Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.
A. Übereinkommen
Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen" auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt. 20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden. 21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter „zwischenstaatlicher Organisation" im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist. 22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patentamts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf; dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
Artikel 20 - Rechtsabteilung
23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengelassen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht. 24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Abfassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daß die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde. 25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Instanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fallen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein. 26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen. 27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.
Artikel 70 (Dok. R/3) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaßt hat.
Artikel 76 (Dok. R/3) - Europäische Teilanmeldung
29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der