Art18dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art18dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 18
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 018 (Deutsche Fassung)/Art18dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 18 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 18 MPO Prüfungsabteilungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 52 IV/4860/61 S. 48,49
Vorschl.d.Vors. 83 IV/4860/61 S. 36
Vorschl.d.Vors. 88 IV/4860/61 S. 40
Vorschl.d.Vors. 21 IV/2767/61 S. 29-31
IV/2767/61 21 IV/3076/62 S. 146,128
129
IV/4860/61 88 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 83 IV/3076/62 S. 153
VE Mai 1962 56 6551/IV/62 S. 17
VE 1962 56 6551/IV/62 S. 74
VE 1962 20, 2.F. 1699/IV/63 S. 4
VE 1962 56 2632/IV/64 S. 17
VE 1962 94 2632/IV/64 S. 64-66,
67 ff
VE 1962 56 11821/IV/64 S. 45,46
VE 1962 94 11821/IV/64 S. 45,46
VE 1962 89 11821/IV/64 S. 45,46
VE 1965 56 BR/10/69 Rdn. 11-13
VE 1970 (Ue) 55 BR/87/71 Rdn. 59
VE 1970 (Ue) 55 BR/87/71 Rdn. 18
BR/139/71 55 BR/169/72 Rdn. 46
BR/139/71 55 BR/168/72 Rdn. 70

Page 3

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 4

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)

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(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer iatentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist. (2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgesildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über jie europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein rüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beiuftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der ntscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtsundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die imme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlaz.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

Page 7

Artikel 17

Prüfungsabteilungen

(1) - Aenderung betrifft nur den französischen Text - (2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Page 8

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 90 / II / R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VON 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 8

Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europaischen Patentorganisation: Artikel 6 10

Page 9

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Ubereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2

Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a)

Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a)

It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2

For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 10

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 11

mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäßiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäßiger zu sagen: ,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section

39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons . . . in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

Page 12

Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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Artikel 14 - Regel 2

4 Was die Vorschrift anbelangt, nach der ein an einem mündlichen Verfahren Beteiligter, der sich einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu bedienen beabsichtigt, dies vorher mitzuteilen hat, so wird beantragt, diese Bestimmung dahingehend zu ändern, daß auch ein etwaiger anderer Beteiligter hiervon rechtzeitig unterrichtet werden muß. Andernfalls besteht die Möglichkeit, daß der andere Beteiligte oder sein Vertreter zum mündlichen Verfahren erscheint, ohne auf eine Verhandlung in der anderen Sprache vorbereitet zu sein.

Artikel 17 Absatz 2

5 Die zulässige Erweiterung der Prüfungsabteilung hat die unerwünschte Folge, daß sich eine gerade Anzahl von Mitgliedern ergibt; eine ungerade Anzahl wäre vorzuziehen. Dies ließe sich durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten erreichen: a) Ein technisch vorgebildetes Mitglied wird, falls es zweckmäßig erscheint, durch ein rechtskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechtskundige Mitglied erhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusätzliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 3 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.

Artikel 18 Absatz 2

6 Es wird begrüßt, daß alle Mitglieder, die mit dem Fall befaßt werden, neu sein können; andererseits wird es als positiv gewertet, daß ein Mitglied der Einspruchsabteilung Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung sein kann. Es wird empfohlen, daß das Mitglied, das mit der einleitenden Prüfung des Einspruchs beauftragt ist, nicht jenes Mitglied der Prüfungsabteilung sein sollte, das mit der einleitenden Prüfung der Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 beauftragt war.

7 Die zulässige Erweiterung der Einspruchsabteilung hat die unerwünschte Folge, daß sich eine gerade Anzahl von Mitgliedern ergibt, eine ungerade Anzahl wäre vorzuziehen. Dies ließe sich durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten erreichen: a) Ein technisch vorgebildetes Mitglied wird, falls

Article 14 - Rule 2

4 As concerns the requirement for a party to oral proceedings to give notice if they intend to use another language than that of the proceedings, it is requested that the provision be amended to ensure that the other party, if any, should also be advised in good time. Otherwise, the other party or his representative may appear at the oral proceedings, unprepared to deal with the other language.

Article 17 (2)

5 The permitted enlargement of the Examining Division produces the undesirable situation of an even number of members and it would be preferable to ensure an odd number. This could be achieved by one of the alternatives: (a) Replacement of one technical member, when appropriate, by a legal member. (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (3).

Article 18 (2)

6 Whilst the possibility of all members being new to the case is welcomed, it is appreciated that one of the Opposition Division could be a member of the relevant Examining Division. It is recommended that the member entrusted with the initial examination of the opposition should not be the member of the Examining Division who was entrusted with the initial examination of the application under Article 17 (2).

7 The permitted enlargement of the Opposition Division produces the undesirable situation of an even number of members and it would be preferable to ensure an odd number. This could be achieved by one of the alternatives: (a) Replacement of one technical member, when appropriate, by a legal member.

Page 14

Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME DES CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 15

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „Beschwerde wird gemäß der Satzung eingelegt und ist nur zulässig, wenn ... der Betreffende alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft hat, ...". (,Tout recours est introduit conformément au règlement et n'est recevable que si ... l'intéressé a épuisé toutes les voies de recours qui lui sont ouvertes . . .".)

Artikel 14 - Sprachen

8 Absatz 4

Der Anfang des ersten Satzes in der französischen Fassung gibt auf den ersten Blick einen anderen Eindruck als beabsichtigt. Durch die Formulierung ,,personnes qui 'peuvent également déposer dans une langue officielle de l'Etat"' wird nämlich der Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine Zeugenvernehmung. Doch handelt es sich hier nicht um eine Aussage, sondern um die Einreichung von Schriftstücken. Außerdem soll nicht die Sprache der Anmeldungsunterlage, sondern die Sprache bestimmt werden, in der die eingereichten Schriftstücke abgefaßt sind. Die Fassung ist völlig zu überarbeiten.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(4) Les personnes visées au paragraphe 2 sont également autorisées à déposer des pièces, dont la production est enfermée dans un délai-limite et qui sont rédigées dans une langue officielle de l'Etat contractant en question. . . ."

Artikel 17 - Prüfungsabteilungen

9 Absätze 1 und 2

Warum heißt es im französischen Text entgegen den Gepflogenheiten, daß ,eine" (,une") Prüfungsabteilung für die Prüfung . . . zuständig ist? Es erhebt sich die Frage, wie im konkreten Fall die zuständige Abteilung unter mehreren bestimmt wird. Im übrigen handelt es sich um die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen schlechthin. (s. deutsche Fassung).

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: „(1) Les divisions d'examen sont compétentes . . ." „(2) Les divisions d'examen se composent . . ." („Die Prüfungsabteilungen setzen sich ... zusammen.")

Proposal:

State: "An appeal shall be made in accordance with the Rules of Procedure and shall only be admitted if the person concerned has exhausted all other means of appeal open to him . . .".

Article 14 - Languages

8 Paragraph 4

At first glance the beginning of the first sentence in the French text gives an impression completely different to that intended. The French phrase referring to persons who "peuvent également déposer dans une langue officielle de l'Etat" (may also file . . . in an official language of the Contracting State) gives the impression of referring to the questioning of witnesses. However the paragraph is not dealing with testimonies but with the filing of documents. In addition the point in question is not that of specifying the language of the act of filing but that in which the documents filed are drawn up. The wording of the paragraph should be completely reviewed.

Proposal:

State: "(4) Les personnes visées au paragraphe 2 sont également autorisées a déposer des pièces, dont la production est enfermée dans un délai-limite et qui sont rédigées dans une langue officielle de l'Etat contractant en question..." (The persons referred to in paragraph 2 may also file documents, which have to be filed within a time limit, and which are drawn up in an official language of the Contracting State concerned . . .).

Article 17 - Examining Divisions

9 Paragraphs 1 and 2

Why state in French, contrary to normal French practice, that "an" Examining Division shall be responsible? This will lead to the question being asked of how the Division responsible for a particular case is to be determined from a number of Examining Divisions. The point in question is the responsibility of the Examining Divisions in general (see German text).

Proposal:

State: "(1) Les divisions d'examen sont compétentes . . ." ((1) The Examining Divisions shall be responsible . . .) "(2) Les divisions d'examen se composent . . ." ((2) The Examining Divisions shall consist . . .).

Page 16

Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

Page 17

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 18

(2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz)

Artikel 18

Einspruchsabteilungen (1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen das europäische Patent zuständig. (2) Die Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz)

Artikel 19

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zuständig. (2) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle setzen sich die Beschwerdekammern aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung richtet und die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft; (2) An Examining Division shall consist of three technical-examiners. Nevertheless, the examination prior to a final decision shall, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. Oral proceedings shall be before the Examining Division itself. If the Examining Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 18

Opposition Divisions (1) An Opposition Division shall be responsible for the examination of oppositions against any European patent. (2) An Opposition Division shall consist of three technical examiners, at least two of whom shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent to which the opposition relates. Until a final decision is taken on the opposition, the Opposition Division may entrust the examination of the opposition to one of its members. Oral proceedings shall be before the Opposition Division itself. If the Opposition Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner who shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 19

Boards of Appeal (1) The Boards of Appeal shall be responsible for the examination of appeals from the decisions of the Receiving Section, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) For appeals from a decision of the Receiving Section, a Board of Appeal shall consist of three legally qualified members. (3) For appeals from a decision of an Examining Division, a Board of Appeal shall consist of: (a) two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Examining Division consisting of less than four members, concerning the refusal of a European patent application or the grant of a European patent;

Page 19

(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Vgl. Regeln 1 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren), 2 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren), 3 (Änderung der Verfahrenssprache), 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 5 (Beglaubigung von Übersetzungen), 6 (Früsten und Gebührenermäßigung), 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung), 35 (Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 15

Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Prüfungsabteilungen; c) Einspruchsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) eine Große Beschwerdekammer.

Vgl. Regeln 8 (Patentklassifikation), 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans), 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 16

Eingangsstelle Die Eingangsstelle ist für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans)

Artikel 17

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist. (9) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three official languages of the European Patent Office. In cases of doubt, the entry in the language of the proceedings shall be authentic.

Cf. Rules 1 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in written proceedings), 2 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in oral proceedings), 3 (Change of language of the proceedings), 4 (Language of a European divisional application), 5 (Certification of translations), 6 (Time limits and reduction of fees), 7 (Legal authenticity of the translation of the European patent application), 35 (General provisions governing the presentation of the application documents) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 15

The departments charged with the procedure For implementing the procedures laid down in this Convention, there shall be set up within the European Patent Office: (a) a Receiving Section; (b) Examining Divisions; (c) Opposition Divisions; (d) Boards of Appeal; (e) an Enlarged Board of Appeal.

Cf. Rules 8 (Patent classification), 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 16

Receiving Section The Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report has been received by the European Patent Office.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 17

Examining Divisions (1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each European patent application from the time when the Receiving Section ceases to be responsible.

Page 20

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 22

Artikel 55 - Prtufungsabteilungen 70. Die Anregung des CIFE (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 46), die Prtufungsabteilungen immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern (drei oder ftinf) zusammenzusetzen, wurde von der Konferenz abgelehnt.

Artikel 55 a - Einspruchsabteilungen 71. Einige Organisationen hatten vorgeschlagen, in den Einspruchsabteilungen keine Prtifer mitwirken zu lassen, die im Verfahren zur Erteilung des Patent mitgewirkt haben; die Konferenz lehnte diesen Vorschlag ab. Sie war nimlich der Meinung, dass die Einspruchsabteilung nicht in letzter Instanz entscheide und dass daher kein Grund bestehe, auf die Erfahrung und die Sachkenntnis der Prtifer, die am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben, zu verzichten. Auch der Vorschlag, zur Bearbeitung des Einspruchs keinen Prtifer zuzulassen, der bereits im Verfahren zur Erteilung des Patent mitgewirkt hat, wurde von der Konferenz abgelehnt (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 47).

Der Redaktionsvorschlag des CIFE, durch den klargestellt werden soll, dass "mindestens" zwei der technisch vorgebildeten Prtifer in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben durfen, wurde dagegen von der Konferenz angenommen. Der Redaktionsausschuss wurde gebeten, diese Entscheidung zu berticksichtigen.

Artikel 56 - Beschwerdekammern Der CIFE hatte vorgeschlagen, die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in den Fallen der ersten beiden Gedankenstriche

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTEIEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 55 - Prüfungsabteilungen 46. CIFE war der Ansicht, dass sich die Prüfungsabteilungen immer, aus einer ungeraden Anzahl - drei oder funf- Mitglieder zusammensetzen sollte, weil hierdurch vermieden würde, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Artikel. 55 a- Einspruchsabteilung 47. EIRMA schlug vor, den ersten Satz von Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass keiner der drei Prüfer am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben darf. AIPPI vertragt den gleichen Standpunkt. Auch CIFE teilte diese Ansicht und schlug vor, dass ein Mitglied der Abteilung, das mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragt werde, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben durfe. Fur den Fall, dass - vor allem aus personellen Gründen keine der vorgeschlagenen Lösungen annehmbar ist, beantragte CIFE, im ersten Satz nach den Worten "von denen" das Wort "zumindest" einzufügen.

IHK schlug - unter Beruicksichtigung des letzten Satzes von Absatz 2, wonach das rechtskundige Mitglied, das die Einspruchsabteilung vervollständigen soll, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben darf - ausserdem vor, dass sich die Einspruchsabteilung aus drei Mitgliedern, nämlich zwei tchnisch vorgebildeten Prüfern und einem rechtskundigen Prüfer, zusammensetzen solle, von denen keines am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben durfte.

Artikel 56 - Beschwerdekammern 48. CIFE hielt es fur wünschenswert, die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in den Fallen, die unter den beiden ersten Gedankenstrichen des Artikels 56 Absatz 2 vorgesehen

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internatiomisen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) 169  d / 72 zat / GM / bm

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Artikel 55 Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle gemäss Artikel 54 nicht mehr zuständig ist. (2) +

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 53 (54): Organe im Verfahren

17. Die Arbeitsgruppe billigte es, dass beim Europaisçen Patentamt neben den Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen besondere Einspruchsabteilungen eingerichtet werden (aufzufuhren unter Artikel 53 Buchstabe a).

Artikel 55 (56): Prifungsabteilungen 18. Die Arbeitsgruppe hob dementsprechend in Absatz 1 die Zustindigkeit der Prifungsabteilungen auf, uber Einsprtiche zu entscheiden.

Sie beschloss ferner, Absatz 2 inhaltlich dem neuen Artikel 55 a anzupassen (s. unten Punkt <0, Buchstaben b, c und d).

Artikel 55 a (neu): Einspruchsabteilungen 19. Die Zuständigkeit, uber Einsprtiche zu entscheiden, wies die Arbeitsgruppe nunmehr in Absatz 1 der Einspruchsabteilung zu. 20. Die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung wurde von der Arbeitsgruppe in Absatz 2 wie folgt geregelt: a) Normalerweise setzt sich die Einspruchsabteilung aus drei technisch vorgebildeten Prtifern zusammen, von denen zwei im Verfahren zur Erteilung des Paterts nicht mitgewirkt haben dürfen. Die Arbeitsgruppe folgte insoweit nicht einer Anregung der niederländischen Delegation, die Einspruchsabteilung - analog der Beschwerdekammer in gewissen Fallen - mit zwei technisch und einem juristisch vorgebildeten Mitglied zu besetzen.

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REGIIRUNGSECONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frïffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. B R / 87  d / 71 bm

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58. Artikel 40: Haftung

Auf Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70) wurde der Artikel 40 geändert, um im Falle der ausservertraglichen Haftung die Frage des Ersatzes des von ciner Verbindungsstelle verursachten Schadens zu regeln (neue Fassung der Absätze 2 und 4). 59. Artikel 54 und 55: Prüfungsstellen und Prlifungsabteilungen

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe D (Dok. BR/70/70) geregelt ist. 60. Artikel 59: Europäisches Patentregister

Die Anmerkung zu Kapitel IV wurde gestrichen, da die Untergruppe "Ausflhrungsordnung" entsprechende Bestimmungen angenommen hat (Nummer 1 zu Artikel 1, Dok. BR/42/70). 61. Artikel 64: Einreichung der Anmeldung

Die Gruppe erörterte einen Vorschlag der französischen Delegation, mit dem der Artikel 64 in folgender Hinsicht geändert werden soll: In den Vertragsstaaten, die es wünschen, werden die Rechtsvorschriften voll eingehalten, nach denen die Staatsangehörigen des betreffenden Staates verpflichtet sind, keine Erfindung, die mit der Landesverteidigung im Zusammenhang steht, im Ausland bekanntzumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat hat. Die derzeitige Fassung von Artikel 64 Absatz 3 würde nicht in allen Fallen die Einhaltung solcher Vorschriften gewährleisten, da sie nur die Personen erfasst, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -über die Sitzung der arbeitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Taga sordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. & 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlgge I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren Artikel 53 (früher Artikel 54) Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54 (früher Artikel 55)

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55 (früher Artikel 56)

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist. Die Prüfungsabteilungen sind ferner für Entscheidungen über Einsprüche zuständig. (2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Mit der Bearbeitung der Anmeldung vor Erlaß von Endentscheidungen wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Artikel 56 (früher Artikel 58)

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn sie über Entscheidungen einer gemäß Artikel 55 Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung befinden.


CHAPTER III

Organisation of the departments Article 53 (former Article 54) The Departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54 (former Article 55)

Examining Sections (1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55 (former Article 56)

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54. An Examining Division shall also be responsible for hearing any oppositions. (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners. Nevertheless, the proceedings prior to a final decision will, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. If the nature of the decision so requires, the Division shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Article 56 (former Article 58)

Boards of Appeal

(1) The Boards of Appeal shall be responsible for decisions on appeal from the decisions of the Examining Sections and Examining Divisions. (2) A Board of Appeal shall consist of:

- three technically qualified members and two legally qualified members: (a) when required to give a decision on appeal from a decision of an Examining Division consisting of four members as provided for in Article 55, paragraph 2, or

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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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wesen wäre, entschied sich die Gruppe mit Mehrheit für die in den Artikeln 55 Absatz 1 und 56 Absatz 1 enthaltene Lösung. Diese Lösung gibt nämlich dem Anmelder - zumindest in der ersten Zeit der Tätigkeit des Patentamts - grössere Sichheiten. Die Gruppe war sich jedoch bewusst, dass erst die Erfahrung zeigen wird, ob diese Regelung nach einer Anlaufzeit beibehalten werden soll. Aus diesem Grund war sie der Ansicht, dass ein vereinfachtes Verfahren für die Revision der Artikel 55 und 56 vorgesehen werden nüsste, um diese Bestimmungen gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen, die sich aus der Praxis ergeben. 12. Es wurde davon ausgegangen, dass der Prüfer, aus dem die zuständige Prüfungsstelle besteht, in der Regel der für die betreffende Anmeldung zuständigen Prüfungsabteilung angehört und dass er mit der Bearbeitung der Angelegenheit im Rahmen der Abteilung beauftragt ist. Die Gruppe hielt es indessen nicht für erforderlich, dies im Wortlaut des Uebereinkommens ausdrücklich vorzusehen, da es sich um eine Angelegenheit der.internen Organisation des Patentamts handele, die von den zuständigen Stellen dieses Amtes zu entscheiden sei. Auch wären noch Sprachprobleme zu lösen, die sich bei der Bearbeitung der Anmeldungen ergeben könnten. 13. Hinsichtlich der Streichung des Absatzes 3 des Vorentwurfs von. 1965 vgl. Bemerkung unter Punkt 10 zu Artikel 55.

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Artikel 55 - Prüfungsstellen 8. Die Aendering der Fesoung des Ahsatzes 1 gegentber dem Vorentwurf von 1955 ergibt sich im wesentlichen aus dem Weg fall dea vorläufigen Patents (1). 9. Die Abstitze 2 und 3 des Vorentwurfe von 1965 sind zusammengefasst worden. Die Gruppe hat mit der Fassung des neuen Absatzes 2 klarstellen wollen, dass jede Prlifungsstel: nur aus einem einzigen Prlifer besteht. In bezug auf die Frage, wieviel Prlifer vorgesehen und wie die Aufgaben unte: ihnen aufgeteilt werden sollen, war die Gruppe ser Ansicht, dass es sich hierbei um eine Frage der internen Organisation des Patentamts handelt, die nicht im vorliegenden Uebereinkommen, sondern von den zuständigen Stellen des Patentamts zu entscheiden ist. 10. Absatz 4 des Vorentwurfs von 1965 wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 58 b (neu) Absatz 2 geregelt wird.

Artikel 56 - Prlifungsabteilungen 11. Die Aufteilung der Aufgaben auf die Prüfungsstellen und die Prlifungsabteilungen wurîe eingehend erörtert. Es wurîe insbesondere vorgeschlagen, dass ein einziger Prlifer bis zur Bekanntmachung der Patentansprliche zustindig sein solle. Obgleich diese Lösung mit gewissen Vorteilen verbinden ge- (1) Im folgenden werden die Aenderungen, die sich ous iam Wegfall des vorläufigen Patents ergeben, niokt mehr erwhitit.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTISTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 56 Prüfungsabteilungen (1) ^+Die Prüfungsabteilungen sind zuständi c für die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent. (2) Für Entscheidungon, gegen die die Beschwerde stattfindet, setzen sich die Prüfungsabteilungen aus drei technisch vorgobildeten Prüfern einschließlich eines Prüfers der Prüfungsstelle zusammen, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfor ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlaç. (3) ^+Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Bemerkunc:

Die Zusammensetzung dor Prüfungsabteilung für andere Vorfahrenshandlungen odor für andere als die in Ibsatz 2 vorgesohonen Entscheidungen könnte ontwodor durch die Ausführungsordnung oder durch Verwaltungsorschriften des Europäischen Patentamts festgelegt worden.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 89 Ubergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung

Sobald ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gestellt ist, geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über.

Artikel 90 Bekanntmachung des Prüfungsantrags (1) Der Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Der Antrag wird dem Patentinhaber mitgeteilt, sofern er den Antrag nicht selbst gestellt hat.

Artikel 91 Antrag auf Anschluss (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Antrags auf Prüfung kann sich jeder Dritte, der einen Antrag auf Anschluss einreicht, dem Prüfungsverfahren anschliessen. Der Antrag auf Anschluss gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anschlussgebühr entrichtet worden ist. (2) Ein Dritter, der einen Antrag auf Prüfung nach Eingang des ersten Antrags eingereicht hat, wird durch einen Bescheid des Europäischen Patentamts über das Vorliegen des ersten Prüfungsantrags unterrichtet. Er kann innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung seinen Antrag auf Prüfung in einen Antrag auf Anschluss umwandeln. Der Unterschiedsbetrag zwischen Antragsgebühr und Anschlussgebühr wird zurückgezahlt. (3) Der Antrag auf Anschluss wird dem Patentinhaber mitgeteilt.

Bemerkung

Die Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag geprüft, der die Einführung eines klassischen Einspruchsverfahrens für Dritte zum Gegenstand hat. Dieses Verfahren soll zu Beginn der Prüfung durch das Europäische Patentamt an Stelle des Verfahrens der Beteiligung Dritter im Wege des Antrags auf Anschluss nach diesen und den folgenden Artike1n stattfinden. Nach der Begründung für diesen Vorschlag k5nnte die Verlängerung des Prüfungsverfahrens, die sich aus der Einführung des klassischen Einspruchsverfahrens ergeben k5nnte, durch eine Verkürzung der Frist ausgeglichen werden, innerhalb der die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents beantragt werden muss. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die im Vorentwurf vorgesehene Lösung ausgesprochen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

COOPERIUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GZWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO BASLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»

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geprüft werden als nur von einer Person. Auch Herr Pfanner ist gegen den niederländischen Vorschlag und bemerkt in erster Linie, daß die Prüfer ein neues Recht anzuwenden hätten. Es sei deshalb bei weitem vorzuzieh̉en, daß dieses Recht durch ein Kollegium angewendet werde. Falls es nur von einem Prüfer angewendet werde, stehe zu befürchten, daß dieser die Tendenz habe, jeweils auf die eigenen nationalen Gepflogenheiten zurückzugreifen.

Der Vorsitzende bittet die Delegationen, über die Vor- und Nachteile des niederländischen Vorschlags reiflich nachzudenken. Die Prüfung dieses Vorschlags werde am nächsten Tag fortgesetzt werden, da die Nachmittagssitzung dem Redaktionsausschuß vorbehalten sei.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr geschlossen.

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Mit Bezug auf Artikel 203 Absatz 2 wird ontschieden, daB der RodaktionsausschuB im französischen Text das Adjektiv "identique" durch "similaire" orsetzen soll.

Keine Bemerkungen zu Artikel 204. Zu Artikel 205 wird lediglich festgestellt, daB die Entscheidungen hinsichtlich des Artikels 200 hierauf anwendbar sind.

Der RedaktionsausschuB wird dafür sorgen, daB in Artikel 206 die Worte "déposé ou" nach den Worten "modèle d'utilité" gestrichen werden.

Zu Artikel 207 Absatz 1 wird darauf hingewiesen, daB der RedaktionsausschuB diesen Text in Einklang mit dem in Artikel 7 enthaltenen Hauptprinzip bringen muß.

Wegen ihrer politischen Auswirkungen werden die Artikel 207 Absatz 2 ff. (bis zum Ende des Vorentwurfs) nicht behandelt.

Damit ist die zweite Lesung des Vorentwurfs beendet. Die verschiedenen Artikel von politischer Tragweite müssen jedoch ebenso wie die Artikel, hinsichtlich der bestimmte Delegationen Vorbehalte geäußert haben, wie z.B. die Artikel über die Vertretung vor dem Amt, nochmals überprüft werden.

Zahl der Prüfer im neuen Verfahren

Auf Punkt 6 der Tagesordnung zurückkommend, bittet Herr van Benthem den Vorsitzenden, die Frage zu prüfen, ob es nicht richtiger wäre, daB für die erste Phase des Prüfungsverfahrens, d.h. bis zur Bekanntmachung der Ansprüche, die Anmeldung nur von einem einzigen Prüfer statt von drei Prüfern geprüft wird, da Falle eines Widerspruchs das Prüfungsverfahren in der zweiten Phase von drei Prüfern wieder aufgenommen werde.

Der Vorsitzende ist damit einverstanden, diesen ihm interessant scheinenden Vorschlag sofort und zunächst unter dem Gesichtspunkt des Personals des Patentamts und danach unter psychologischen Aspekten zu erörtern. Tatsächlich sei es viel leichter, eine von einer einzigen Person geäußerte Entscheidung zu über prüfen, als eine von drei Personen. Dieser Vorschlag würde aber zwangsläufig gewisse sprachliche Schwierigkeiten aufwerfen.

Herr Fressonnet ist gegen den Vorschlag von Horrn van Benthem. Er erinnert daran, daB der Auftrag der Gruppe darin bestehe, für eine Erteilung des Patents zu sorgen, die die größten Garantien biete. Zur Erreichung dieses Ziels halte eine Kollegialentscheidung für unerläBlich. Auch halte er gerade wäbrend der, in sten Stufe drei Prüfer für erforderlich. Außerdem würden vom Erfinder während Verfahrens vorgebrachte Einwendungen von drei Personen mit größerer Objektiv

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Ergobnisca der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüsasl

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dem Internationalen Patentinstitut geregolt werden. Nach Ansicht des Vorsitzendon können diese beiden Fragen an den RedaktionsausschuB überwiesen'worden. Alle diese Fragen müBten jedoch erneut mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts besprochen werden.

Der Vorsitzende schließt die Erörterungen über das Problem dor Dokumentation und bemerkt, daß die Erörterung gezeigt habe, daB weder die finanziellen Bedenken noch die Befürchtungen einer Arbeitsüberschneidung zwischen dem Europaischen Patentamt und dem Internationalen Patentinstitut begründet sind. AuBerdem habe sich erwiesen, daB die Aufgaben, die auf das Internationale Patontinstitut entfallen, völlig anders sind als diejenigen, mit denen sich das Europäische Patentamt zu befassen habe und daB das im europäischen Abkommen vorgesehene Verfahren die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Internationalen Patontinstituts verlange.

Danach kehrt die Gruppe zur Erörterung der einzelnen Artikel des Vorentwurfs zurück. Artikel 93 Herr Fressonnet wirft die Frage auf, ob es zweckmäBig sei, cinem Dritten, der Einwendungen vorgebracht habe, die Erwiderung des Patentinhabers bekanntzugeben, soweit seine Bemerkungen hierauf Bezug nehmen. Nach Ansicht von Horrn Fressonnt müBte diese Frage Gegenstand weiterer Brbrterungen bilden - er habe sic lediglich pro memoria aufgeworfen. Artikel 95 Die Gruppe stellt fest, daB der Wortlaut dieses Artikels bereits den englischen Bemerkungen Rechnung trägt. Artikel 96 und 97 Die Gruppe stellt fest, daB die Lösung dieser beiden Bestimmungen von dem System abhängt, das endgültig für die Beteiligung Dritter am Verfahren gewählt wird. Die Erörterung wird deshalb auf oine spätere Sitzung vertagt. Artikel 98

Nach Ansicht der Gruppe sollte dieser Artikel erst nach Kenntnisnahme der neuen vom RedaktionsausschuB für die Ausführungsordnung ausgearbeiteten Formulierungen erörtert werden.

Herr van Benthem gibt die Stellungnahme der niederländischen Kreise bekannt die darauf hingewiesen haben, daB Artikel 80 von einer Änderung der Ansprüche 2632/IV/64-D

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tion verfügt. Selbst wenn man von dem Gedanken ausgeht, daß die ursprünglichen Recherchen des Institutes schon sehr umfassend sein werden, dürfte man nicht vergessen, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes eine Dokumentation nicht nur deshalb nötig haben könnte, um über frühere Rechte zu entscheiden sondern auch, um das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit festzustellen.

Im Zusammenhang mit der Frage der auf das Internationale Patentinstitut entfallenden Belastungen erinnert Herr Degavre an das von der belgischen Delegation im Koordinierungsausschuß vorgebrachte Argument der Übergangszeit. Er halte es für sehr zweckmäßig, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Vorprüfung nicht kennen, untereinander eine Vereinbarung treffen, um schon jetzt bestimmte Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen. Dies würde dem Institut ermöglichen, eine größere Zahl von Prüfern einzustellen und auf diese Weise die Arbeit vorzubreiten, die sich durch die stufenweise Eröffnung des Europäischen Patentamtes ergeben wird.

Herr Briganti spricht sich eindeutig für die Einführung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt aus. Falls das Europäische Amt nicht über eine solche verfügen würde, müßten zusätzliche Auskünfte jeweils vom Internationalen Patentinstitut erbeten werden, was das Verfahren kostspieliger machen und es nicht länger ermöglichen würde, die Schnelligkeit des Ablaufs zu gewährleisten. Wie Herr Briganti betont, würden außerdem auch die Nichtigkeitskammern und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes für ihre Entscheidungen eine Dokumentation benötigen.

Herr Fressonnet ist völlig damit einverstanden, dem Europäischen Amt die erforderlichen Arbeitsmittel zu geben. Man müsse aber vermeiden, daß das Europäische Amt die dem Internationalen Patentinstitut obliegenden Arbeiten ausführt. Die ersten Recherchen müßten seiner Ansicht nach vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt werden, während die sogenannte "flüchtige" Recherche im Amt erfolgen würde. Dagegen sollten alle zusätzlichen wichtigen Ermittlungen dem internationalen Patentinstitut übertragen werden.

Herr van Benthem bemerkt, daß in Artikel 78 in offensichtlichen Fällen zusätzliche Recherchen vorgesehen sind. Es wäre logisch, in Artikel 94 von zusätzlichen Recherchen in nicht offensichtlichen Fällen zu sprechen und die Möglichkeit einer Heranziehung des Internationalen Patentinstituts vorzusehen.

Herr van Benthem verweist darauf, daß seine Delegation bereit wäre im Falle zusätzlicher Recherchen den Anmelder von jeder Gebühr zu befreien. Diese Frage könnte durch Verhandlungen zwischen dem Europäischen Patentamt und

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ten selbst nachzuprüfen gezwungen ist. Herr van Benthem ist weiter der Ansicht, daß genau so wie die ursprüngliche Recherche immer dem. Internationalen Patentinstitut übertragen werden muß, es aus praktischen Gründen und aus Gründen der rationellen. Verwaltungsstruktur angezeigt wäre, die "flüchtige" Recherche innorhalb des europäischen Patentamtes durchzuführen. Bezüglich der zusätzlichen Recherchen äußert Herr van Benthem aufgrund nationaler Erfahrungen, daß derartige Recherchen nur in 10 bis 15 % der Anmeldungen erforderlich würden. Er halte es nicht für angezeigt, diese Frage endgültig durch eine Vorschrift zu lösen. Soiner Ansicht nach sollte es statthaft sein, sich an das Internationale Patentamt zu wenden, um diese zusätzlichen Recherchen durchführen zu lassen. Die Entscheidung müßte jedoch aufgrund rationeller Arbeitskriterien getroffen werden. In diesem Zusammenhang fügt Herr van Benthem hinzu, daß man nicht bestimmte Traditionen aufrecht erhalten sollte, die sich in den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz herangebildet hätten. Man sollte die zusätzlichen Recherchen auf ein MindestmaB beschränken und insbesondere das vermeiden, was man als "tropfenweise" Prüfung bezeichnen könnte, d.h. ein Verfahren, bei dem der Prüfer wiederholt auf bestimmte ältere Rechte Bezug nimmt. Sollte es durch eine solche Einschränkung gelingen, die zusätzlichen Recherchen auf wirklich wichtige Fälle zu beschränken, so schiene es ihm wünschenswert, diese Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen.

Der Vorsitzende erklärt sich mit dem von Herrn van Benthem gemachton Unterschied hinsichtlich der drei Arten von Recherchen, die während oines Vorfahrens durchzuführen sind, einverstanden. Hinsichtlich der zusätzlichen Recherchen ist er mit Herrn van Benthem der Ansicht, daß wichtige Recherchen dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden müBten, während es dem Europäischen Patentamt überlassen bliobe, gewisse weniger wichtige Recherchen unter Verwendung seiner eigenen Dokumentation durchzuführen. Im übrigen handle es sich hier um eine Frage, zu der die vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes auszuarbeitenden Richtlinien nähere Bestimmungen enthalten müBten.

Auch Herr Pfanner erklärt sich im Prinzip mit den Ausführungen von Herrn van Benthem einverstanden. Er würde keine Einwände gegen eine Bestimmung haben, die es ermöglichen würde, das Internationale Patentinstitut um die Durchführung zusätzlicher Recherchen zu bitten. In der Praxis könnte diese Möglichkeit unter Berücksichtigung des Interesses an einem schnellen und rationellen Verfahren verwendet werden. Abgesehen von dieser Frage hält Herr Pfanner es für unbedingt erforderlich, daß das Europäische Patentamt über eine Dokumonta2632 / I V / 64-D

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Wie er erklärt, habe außerdem die Verwendung der Dokumentation des deutschen Patentamtes durch die Mitglieder des Patentgerichts in Deutschland bisher keine Probleme aufgeworfen.

Hinsichtlich der für die Errichtung einer mechanisierten Dokumentation erforderlichen internationalen Zusammenarbeit betont der Vorsitzende, daB nicht nur die sechs Mitgliedstaaten, sondern auch das Europäische Patentamt hieran mitzuarbeiten hätten. Sobald auf internationaler Ebene eine Vereinbarung über ein einheitliches System der Analyse der Patentschriften ausgearbeitet soi, müsse jedes nationale Amt seine eigenen Patentschriften in der gleichen Weise analysieren. Dies gelte auch für das Europäische Patentamt. Der europäische. Prüfer, der am besten hierzu befähigt sei, würde also das von ihm geprüfte Patent analysieren, daB seine eigene Dokumentation systematisch aufgebaut würde.

Falls das Internationale Patentinstitut durch die sechs Staaten und andere Mitgliedstaaten des Häager Abkommens in ein echtes europäisches Forschungszentrum erweitert würde, sähe sich das Internationale Patentinstitut vor. eine enorme Arbeit. last gestellt. In diesem Fall schaine es wenig rationell, das Institut damit zu beauftragen, eine ganze Reihe von Fragen zu beantworten, die ihm vom Europäischer Patentamt gestellt würden, falls dieses Amt die gleichen Ergebnisse ebenso gut und mit weniger Anstrengung finden könnte.

Herr yan Benthem bemerkt mit Genügtuung, daB sich in der Diskussion der Gruppe ein gemeinsamer Wunsch nach der Einführung eines gut funktionierenden und praktischen europäischen Patentrechts erkennen läBt:

Bezüglich der Dokumentation unterscheidet Herr van Benthem schließlich zwei standteile, d.h. einmal eine numerierte Sammlung der Patente und zum anderen eine klassifizierte Sammlung der Patente. Selbstverständlich würde das Europäische Patentamt immer eine numerierte Sammlung benötigen, um den Prüfern die Kontrolle der in der Recherche des Internationalen Instituts angegebenen Referenzen zu ermöglichen. Es sei jedoch zu bezweifeln, ob das Europäische Patentamt auch eine klassifizierte Sammlung benötige.

Um die Frage klarzustellen, führt Herr van Benthem eine Unterscheidung ein, die von der Gruppe übernommen wird. Er.unterschsidet nämlich zunächst die ursprüngliche Recherche einer Patentanmeldung, dio gemäß dem Entwurf des Abkommens immer vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt wird. Zweitens sind die zusätzlichen Recherchen zu berücksichtigen, die z.B. erforderlich werden, wenn die Ansprüche einer Anmeldung während des Verfahrens geändert werden. Drittens müsse man an das denken, was man als "flüchtige Recherche" bezeichnen könnte, und die sich daraus ergibt, daB der Prüfer während des Verfahrens bestimmte Einzelhei-2632/IV/64-D

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Bei den medizinischen Patenten übersendst das Internationale Institut, das die bei der französischen Verwaltung verfügbaren Unterlagen kennt, Fotokopien, wenn es sich um Unterlagen handelt, zu denen der französische Prüfer keinen Zugang hat. Abschriften werden auch von Dritten angefordert, die Unterlagen brauchen, die beim französischen Institut nicht verfügbar sind. Auf diese Weise erhält die französische Verwaltung die zur Beurteilung der Anmeldung erforderlichen Unterlagen. Dieses Verfahren scheint Herrn Fressonnot auch im Falle des Europäischen Patentamtes durchführbar zu sein, sofern das Europäische Patentamt ebenfalls eine ähnliche Sammlung von Unterlagen hat, wie sie in Frankreich bestehe, und die weder analysiert noch auf dem Laufenden gehalten zu werden brauche.

Zu der Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes betont Herr Fressonne wie wichtig es - in Anbetracht bestimmter Erfahrungen mit dem Internationalen Amt - ist, dafür zu sorgen, daß der europäische Prüfer leicht Zugang zu der Dokumentation des in Frage kommenden nationalen Amtes habe.

Zu der Frage der mechanisierten Dokumentation ist Herr Fressonnet wie der Vorsitzende der Ansicht, daß diese nur auf internationaler Ebene gelöst werden könne, und daß das internationale Patentinstitut im Haag der angezeigte Platz zu ihrer Durchführung sei.

Zusammenfassend besteht Herr Fressonnet darauf, daß jede Überschneidung zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt vermieden werden müsse. Alle wichtigen Recherchen, sogar die zusätzlichen Recherchen, müßten dem Institut übertragen werden. Man müsse dafür sorgen, daß der europäische Prüfer keine Recherchen auf eigene Faust durchführe.

Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß im Unterschied zu der französischen Verwaltung das Europäische Patentamt erst nach langer Zeit über eine Dokumentation verfügen werde, wenn ihm nur die kostenlos erworbenen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Es sei deshalb erforderlich, daß sich das Europäische Patentamt der Dokumentation eines bestehenden Amtes bedienen könne.

Im Hinblick auf gewisse Schwierigkeiten, mit denen bei der Verwendung einer nationalen Dokumentation durch die Prüfer des Europäischen Patentamtes zu rechnen sei, erinnert der Vorsitzende daran, daß im Unterschied zum Internationalen Patentinstitut, das sich bei jedem Antrag auf Erstellung eines Neuheitsberichts an die niederländische Dokumentation wenden müßte, das Europäische Patentamt von der nationalen Dokumentation in wesentlich geringerom Umfang Gebrauch zu machen hätte, da es den Neuheitsbericht des Institutes vorwenden würde. 2632 / I V / 64-D

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daß es keine. Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut geben würde. Er legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, daß die Forschungstätigkeit des Internationalen Patentinstituts für das durch das europäische Abkommen geplante System erforderlich ist, und daß seiner Ansicht nach dieser Grundsatz unmöglich geändert werden könne. Außerdem sei er persönlich davon überzeugt, daß Recherchen einer gewissen Bedeutung jeweils dem Internationalen Patentinstitut übertragen würden, da das Patentabkommen auch den Grundsatz aufstelle, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes nicht Recherchen durchführen, sondern darüber entscheiden sollte. Die Verwaltung des Europäischen Patentamtes müsse dafür Sorge tragen, daß dieser Grundsatz beachtet würde.

Weiter betont der Vorsitzende, daß die Gefahr einer Überschneidung mit dem Itrnationalen Patentinstitut deshalb nicht bestehen würde, weil eine Dokumentation des Europäischen Patentamtes stets "konservativer Natur" sei, d.h. daß die Dokumentation als solche sich im Büro des Prüfers befinde. Eine moderne Dokumentation, wie sie für eine vollständige Dokumentation unerläßlich sei, müßte aber vollkommen mechanisiert sein. Eine derartige Dokumentation könnte nur an einem einzigen Ort in Europa, d.h. beim Internationalen Patentinstitut eingeführt werden, das nicht nur das Europäische Patentamt, sondern auch die nationalen Ämter und außerdem die Privatindustrie, die den Stand der Technik zu kennen wünscht mit dem notwendigen Material versorge. Dieses Argument sei bereits in der Voruntersuchung des Vorsitzenden zum europäischen Patentsystem dargelegt worden.

Der Vorsitzende äußert also die Auffassung, daß es weder eine Überschneidung noch einen. Wettbewerb zwischen Internationalem Patentinstitut und Europäischem fentamt geben würde, falls letzteres über eine Dokumentation im"konservativen" Sinne verfüge.

Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß eine Entscheidung, wonach das Europäische Patentamt keine eigene Dokumentation haben, sondern sich damit begnügen sollte, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente zu entscheiden, zweife]los einen Einfluß auf die Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes haben würde. In einem solchen Fall könnte das Europäische Patentamt nicht an irgend einem beliebigen Ort in Europa gegründet werden.

Herr Fressonnot gibt einen Überblick über das System, das das Nationale Institut für gewerblichen Rechtsschutz in Frankreich bei medizinischen Patenten verfolgt. Die französische Verwaltung verfüge über die in allen bedeutenden Ländern der Welt erteilten Patente. Diese Patente seien jedoch nach den nationalen Klassifizierungen und nicht nach einem gemeinsamen System eingestuft. Außerdem seien sie nicht im einzelnen analysiert. Dagegen verfüge die französische Verwaltung nicht über eine sehr umfangreiche technische Bibliothek. 2632/IV/64-D

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Europäische Patentamt keine Dokumentation zur Verfügung habe, sehe es sich gezwungen, dem Internationalen Patentinstitut einen ne-en Auftrag zur Durchführung der Recherchen zu erteilen - was wiederholt geschehen könne - während inzwischen das Verfahren ausgesetzt werden müßte.

Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß zur laufenden Unterrichtung der Prüfung eine Dokumentation unbedingt erforderlich sein dürfte.

Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation zu seiner Verfügung hätte, würde das Verfahren kostspieliger, und es bestünde die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Oder aber das Europäische Patentamt begrenze seine Prüfung streng auf die ihm vorgelogten Unterlagen, was dem praktischen Wert, des europäischen Patentes, z.B. im Hinblick auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Nichtigkeitsklagon, schaden könnte.

Zu der zweiten Frage über die finanziellen Belastungen durch die Finrichtur einer Dokumentation beim Europäischen Patentamt erklärt der Vorsitzende, daß es keineswegs erforderlich sei, daß das Europäische Patentamt über eine eigene Dokumentation verfüge. Erforderlich sei lediglich, daß das Europäische Patentamt die Möglichkeit eines Zugangs zu einer bestehenden Dokumentation habs. Wie der Vorsitzende erinnert, habe er diesen Punkt bereits bei seiner Vorbosprechung zu Beginn der Arbeiten aufgoworfen, wo or die Zweckmäßigkeit betont hatte, den Sitz des Europäischen Patentamtes an einen Ort zu logen, an dem ein nationales Amt ihm die Verwendung seiner Dokumentation erlauben würde. Eine solche Lösung würde keine Kosten für die Einrichtung einer Dokumentation mit sich bringen.

Das Gleiche gelte für die Dokumentation der einzelnen Prüfer, die unbedingt erforderlich sei, wenn man qualifizierte und über jede Entwicklung auf dem ihnen übertragenen Gebiet der Technik informierte Prüfer haben wolle. Eine derartige Dokumentation bestehe aber in der Regel in einer Sammlung der vom Prüfer behandelten Anmeldungen, die anhand der Liste der Dokumentation des Internationalen Patentinstituts kontrolliert worden können.

Selbstverständlich könne man sich fragen, welche Lage sich im Falle der Aufhebung der nationalen Prüfungsämter ergäbe. Nach Ansicht des Vorsitzenden würde in diesem Falle die Dokumentation des nationalen Amtes auf das Europäische Patentamt übertragen.

Der Vorsitzende faßt seine Auffassung dahingehend zusammen, daß die Aufstellung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt keine erheblichen Kosten nach sich ziehen würde.

Was die dritte Frage über die anderen Folgen betrifft, die aus dem Bestehe bzw. Nichtbestehen einer Dokumentation im Europäischen Patentamt zu ziehen sind, so hat nach Ansicht des Vorsitzenden seine vorangehende Darlegung bereits gezeigt 2632 / I V / 64-D

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Patentamt nur eine begrenzte Dökumentation vorzusehen und die Durchführung zusätzlicher Recherchen ausschlişlich dem Internationalen Patentinstitut zu überlassen, wobei selbstverständlich die hier durchzuführenden neuen Recherchen nach den Angaben und in den vom zuständigen Prüfer des Europäischon Patentantes angegebenen Grenzen durchgeführt werden müßten.

Der Vorsitzende hat die drei folgenden Fragen zu den Ausführungen von Herrn Fressonnet:

1. Erfordert das beim Europäischen Patentamt vorgesehene Verfahren die Einrichtung oiner Dokumentation? 2. Wie hoch würden die finanziellen Lasten sein, falls sich eine solche Dokumentatie als erforderlich erweisen sollte? 3. Was wäre die Folge, wenn das Europäische Patentamt über keine solche Dokumentation verfügen würde?

Zu der ersten Frage führt der Vorsitzende aus, daß der Begriff einer Dokumentation einerseits eine klassifizierte Sammlung der Patentschriften aus den verschiedenen Staaten der Welt und eine Literatur für die einzelnen Gebiete der Technik sowie andererseits eine wohlausgestattete technische Bibliothek beinhaltet.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Europäische Patentamt im Laufe des Verfahrens die Patentanmeldung und den vom internationalen Patentinstitut ausgearbeiteten Neuheitsbericht erhält. Diese Recherche gebe in der Regel nicht alle früheren Rechte, an die man denken könnte, in extenso wieder, sondern lediglich die Referenzen. Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation hätte, würde das internationale Patentinstitut gezwungen sein, seinen Recherchen alle Unterlagen beizufügen, auf die es Bezug nimmt. Dieses Verfahren würde die Recherche zweifellos viel kostspieliger machen.

Sollten Dritte im Laufe des Verfahrens Einwendungen unter Bezugnahme auf die technische Literatur vorbringen, würde ein ähnliches Problem entstehen, d.h. die Dritten müßten Abschriften der angeführten Stellen unterbreiten oder das Patentamt sähe sich gezwungen, das Internationale Patentinstitut um diese Texte zu bitten. Wenn das Patentamt selbst Zugang zu einer Dokumentation hätte, wäre diese Notwendigkeit nicht gegeben. Außerdem dürften beim Prüfungsverfahren unter Beteiligung Dritter häufig Argumente vorgebracht werden, die die Ausdehnung der Prüfung auf andere Gebiete der Technik erforderten. In einem solchen Fall genüge es sehr oft, einen Blick auf die Dokumentation zu werfen. Wenn aber das 2632/IV/64-D

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964

Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet die Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patentas, selbst für den Fall, daB dieser Vorschlag bei den Erörterungen in Straßburg abgalehnt würde, berücksichtigt worden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.

Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugand wären, bestünde zweifellos. die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94 Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einfiuhrung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe. des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom auropäischen Patentamt selbst durchgeführt werden?

Herr Fressonnet erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Boweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte or eine doppelte Dokumentation für unzweckmäßig. Aus diesem Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäischen

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terer Rechte erkennen lassen würde. Nan könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denken.

Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit don beteiligten Kreisen.

Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß eiron vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erweitorung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.

Vor Schluß der Sitzung orklärt Herr van Bentham im Namen des Redaktionsausschusses, daß der Ausschuß don angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der Redaktionsausschuß nicht in der Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierdurch zahlreiche Problome aufgeworfen würden.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der don Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Abfassung zu cinem späteren Zeitpunkt.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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tents nicht mehr erweitert werden dürfen. Herr von Benthem teilt die Auffassung dieser Kreiso. Man sollte oine Erweitorung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlau= ben, selbst wenn diese in den Grenzen der Beschreioung bleibe. Die bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmolder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen groifen, un ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien selbstverständlich nicht geoignet, das Interesse Dritter zu schützen.

Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch der niederländischen beteiligten Kreise die Gruppe wieder einmal vor eine schwierige Entscheidung stelle, weil auf dor einen Seite das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Offentlichkoit stehe. Vom Standpunkt des Erfinders sol selbstvorständlich die günstigste Lösung die Zulassung einer Erweitorung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents. Vom Standpunkt der Offentlichkeit aus gesehen treffe das Gegenteil zu. Es wäre erforderlich, daß die Offentlichkeit Vertrauen in die Voröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wiesen könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.

Die Gruppe habe also zu entscheiden, ob jede Erwoiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents verboten werden solle, oder ob. diese Erweiterung - allerdings mit einem Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsvorfahrens geltend gemacht wurden - zu genehmigen sei.

Herr Fressonnet vorstoht die Befürchtungen von Horm van Benthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Herrn van Benthom vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschen. Herr Fressonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiterung der Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.

Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Benthem sich täusche, wenn or glaube, daß "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert worden. könnten. Die "Kautschuk"-Ansprüche seien eine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüften Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßten die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem brauche man nicht zu befürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, daß in diesem Falle der Neuheitsbericht eine Reihe äl-

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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichsolement geben; wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.

Artikel 92

Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird später geprüft werden.

Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.

Artikel 93

Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.

Herr Pfannor gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.

Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.

Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Cruppo, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatischer Bekanntmachung getrennt werden; die von den Schweden vorgeschlagen wurde.

Artikel 94

Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"

VERTBAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 92

Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents (1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Oültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.

Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.

Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkomens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die. Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von 1br zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beBeitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, 4te der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent gegenstehen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE WISTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO SAOLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Auf Wunsch des Vorsitzenden wird beschlossen, die Prüfung dieser Frage zu vertagion. Sie hängt zu eng mit der Frage der Zielsetzung der Abkommen (internationales Patent oder Gemeinschaftspatent) zusammen, die zur Zeit Gegenstand eines Berichts an die Regierungen bildet.

Der Vorsitzende fügt hinzu, daß man bei der erneuten Erörterung dieser Frage nicht ein wesentliches Element übersehen sollte, d.h. die Tatsache, daß die Übersetzung der Ansprüche durch das Patentamt die Garantie dieses Amtes für die Richtigkeit der Übersetzung voraussetze, was ernste technische Fragen aufwerfen würde.

Damit ist die Prüfung von Artikel 34 beendet. Die Artikel 34 bis 54 werden nicht untersucht, da sie einen Teil des Allgemeinen Abkommens bilden werden.

Zu Artikel 54 und 55 werden keine Bemerkungen vorgebracht. Artikel 56 Dieser Artikel behandelt die Prüfungsabteilungen. Die niederländische Delegation wirft die Frage auf, ob die Mitglieder der Prüfungsabteilungen nicht ähnlich wie die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern weisungsfrei sein sollen.

Der Vorsitzende äußert mit Billigung der Gruppe die Auffassung, daß dem niederländischen Wunsch nicht stattgegeben werden kann. Die Mitglieder der Prüfungsstellen können nämlich gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Prüfungsabteilungen angehören. Es ist folglich nicht möglich, Weisungsfreiheit nur einem Teil der ersten Instanz des europäischen Amtes, d.h. der Prüfungsabteilung, zu geben. Um logisch zu sein, müßte man dieses Recht allen Mitgliedern der ersten Instanz (Prüfungsstellen- und abteilungen) gewähren. Dies stünde in Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Amtes. Artikel 58

Der Vorsitzende erinnert daran, daß es zwei Fassungen von Absatz 2 dieses Artikels gibt. Diese werden mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"

VERTBAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Diesc Regelungentsproche dem Grundsatz, daß der Inhaber of europäischen Patontos strafrechtlich gosehen in allen Vortragsstaaten den gleichen Schutz genieBen sollte, den das nationalo Recht verleihe.

Artikel 20 (sweite Fassung)

Herr Lemontoy bittet um nähere Angaben zu dom durch diesen Artikel eingeführten System. Der Vorsitzende erinnert daran, daß diese Fassung von dem Gedanken ausgehe, daß die Schaffung gemeinsamer Kriter für die Definition einer Verletzungshandlung auf europäischer Ebene zu schwierig sei; daher die Bezugnahme auf die Vorschriften des nationalen Rechtes. Der Inhaber oinos europäischon Patentes müsse folglich eine Patentverlotzung vor den zuständigen Gerichten desjenigen Mitgliedstaates verfolgen, in dem die Verlotzung begangen wurde. Dieso Lösung bringe die Gefahr mit sich, daß die Gerichte bei Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechtes zu unterschiedlicher Entscheidungen kommen könnten. Die erste Fassung vermeide diesc Gefahr.

In Anschluß an die Ausführungen von Herrn Roscioni beschlieBt man, die Worte "Vorschriften des nationalen Rechtes dioses Vortragsstaates" durch "...... Vorschriften dos nationalen Rochtes des Vertragsstaates .... in dessen Gebiet sio stattgefunden hat" zu orsetzon.

Absatz 1 dieses Artikels wird an den Rodnk. Ionsausschuß überwiesen.

Artikel 25

Herr Corvas vorwoist darauf, daB dieser Artikel don Ubergang des Rechts auf zwei verschiedene Arten regle. Nach Absatz 2 orfolge die Ubertragung durch die schriftliche Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteion.

Nach Absatz 5 werde der Rechtsübergang dem europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentrogistor eingetragen worden sei; in diesem Fall sei die Eintragung rechtsbegründend.

Die deutsche Delegation würde os vorziehen, die rechtsbegründende Wirkung der Eintragung auch auf die Gültigkeit des Vortrages zwischen den Parteien auszudehnen. Der Vorsitzendo antwortet, daB die in der 1699/IV/63-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VESTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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2. Fassung des Artikels 20

Artikel 20 Verletzung der Rechte des Inhabers des europaischen Patents (1) Das europäische Patent, gewährt seinem Inhaber in jedem der Vertragstaaten dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts dieses Vertragstaats beurteilt. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragstaaten. (3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

Bemerkung

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche. (2) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht

Derjenige, der in einem der Vertragstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem europäischen Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

KAPITEL IV DAUER UND ZUSATZPATENTE Artikel 23 Dauer des europäischen Patents

Das europäische Patent erlischt spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMmuNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevettin

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 4 (4) Angenommen. In der ersten Bemerkung soll der Ausdruck "Une convention spéciale" (eine Sondervereinbarung) durch "Un texte indépendant" (ein besonderes Abkommen) ersetzt werden.

Artikel 13 (16) und 18 (20) Angenommen. Artikel 20 erste Fassung: 20 (21, Absatz 1, 2, 3), 20 a, (21, Absatz 4, 5) 20 b (21, Absatz 1, 2), 20 c (80) und zweite Fassung : 20 (21) Angenommen. Die Bemerkung unter der ersten Fassung soll jetzt unter der zweiten Fassung stehen und folgendermassen lauten: "die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen".

Artikel 24 (28) Angenommen. In Absatz 3 soll nach den Worten "erfinderische Tätigkeit" der Ausdruck "im Sinne des Artikels 13" hinzugefügt werden.

Artikel 25 (23), 33(43+43 a), 37 (47), 42 (49), 55 (51) Angenommen. Artikel 56 (52) Angenommen. Selbstverständlich ist in Absatz 2 mit dem Ausdruck "President" (Vorsitzender) derjenige Prüfer gemoint, der in der. betreffenden Abteilung bei der Beschlussfassung den Vorsitz führt. Das ergibt sich aus den Worten "Pour statuer ..." (Für die Entscheidung).

Artikel 57 (55), 58 (53) Angenommen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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(2) Für die Entscheidung setzen sich die Prüfungsabteilungen aus drei techniscn vorgebildeten Prüfern einschliesslich eines Prüfers der Prüfungsstelle zusammen, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfunfsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag. (3) Die Prü̈̉er der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Artikel 57 Patentverwaltungsabteilungen (1) Die Patentverwaltungsabteilungen sind zuständig für alle Angelegenheiten des Europäischen Patentamts, die das veröffentlichte europäische Patent betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen des Europäischen Patentamts begründet ist. (2) Die Patentverwaltungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Die Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Mitglied. (4) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Artikel 58 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. (2) Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus [ärei-vier-fünf] Mitgliedern zusammen. Die Beschwerdekammern bestehen aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehören. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

Bemerkung

Die Frage des Verhältnisses der rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitglieder ist offen gelassen worden. Andererseits muss, wenn man sich für die Lösung einer aus Vier Mitgliedern zusammengesetzten Kammer entscheidet, festgelegt werden, dass die Stimm des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

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Artikel 53 Befugnisse des [Verwal tungsrats] in finanziellen Fragen

Der Verwaltungsrat legt folgendes fest : a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Bechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragstaaten des Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.

KAPITEL III
ORGANE IM VERFAHREN

Artikel 54 Gliederung des Europäischen Patentamts

Im Europäischen Patentamt werden gebildet : a) Prüfungsstellen; b) Prüfungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.

Artikel 55 Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Prüfern. (3) Die Entscheidungen der Prüfungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Prüfer. (4) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Artikel 56 Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent.

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COHITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO SAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»

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6551 / I V / 62

Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wogen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in MInchen

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(1) Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Frïfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent.

(2) Die Prüfungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. (3) Die Prüfungsabteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschlieBlich eines Prüfers der Prüfungsstelle, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. (4) Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor eht w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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- 153 -

IV/3076/62-D

74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" ist. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen.

Artikel 75 a wird angenommen.

75 b

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 Seite Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze angeschriebenen Verfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt werden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

76

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

80

Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Art. 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 81. 82 ist worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage "mit".

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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IV/3858/1/61-D

Brüssel, den 7. Juli 1961

Artikel 83 Ubergang des Vorfahrens auf die Prüfungsabteilung

1) Sobald ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gestellt ist, geht des Vorfahren auf die Prüfungsabteilung über.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brïssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brïssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be- 2 mmen sollen.

Artikel 88

Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a

Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenommen.

Artikel 90

- Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis

Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 88

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. [13) Die Arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätzlich durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll: Dio Frage, in wolchom Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft werden.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brïssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisse der zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brïssel

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des Marktes zu verhindern. Besitze jetzt das Unternehmen neben dem chen Patent für denselben Gegenstand noch weitere nationale Patente, art. 266 Abs. 2 anwendbar.

Fressonnet bemerkt, die Beispiele Herrn van Benthems beträfen nur ilternative zu Art. 21, der die französische Delegation noch nicht atimmen können.

Pfanner wirft ein, ein Patentinhaber verklage nicht einen Lizenzan der den rechtmäßig hergestellten Gegenstand in das Gebiet einführe, das nationale Patent des Patentinhabers gelte, worauf der Vorsitzende at, solche Klagen seien im Gegenteil sehr häufig, da mit ihnen die shaber das in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveau aufshalten wollten.

Perr Roseieni meint, man müsse die Frage der Patenthäufung äußerst vor:behandeln, ua nicht für mehrere Jahre das Abkommen zu einem Angriffs:zu machen. Er gebe zu, daß das Abkommen nicht in den Rahmen des Rommes passe. Denn man habe die zukünftigen Vertragsstaaten nicht zwingllen, sich gleichzeitig mit dem Beitritt zu dem Abkommen den Vorflten des Gemeinsamen Marktes zu unterwerfen. Immerhin könnten die Zuo hänge zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Patentrechtsabkommen geleugnet werden. Wenn es nicht so wäre, hätte man das Abkommen wota ausarbeiten lassen müssen, z.B. durch den Pariser Verband oder durch Jropa-Rat.

Wenn man das Bestehen des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht berückige, könne man den Sinn der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht begrei-. Die Arbeitsgruppe sei von der Vorstellung ausgegangen, man müsse die deren der Gerichtsvollzieher beseitigen. Dieses Ziel sei bei der Schafder Einheit des europäischen Patents berücksichtigt worden. Als weitePrinzip könne man hier die Vermeidung einer Aufteilung des Marktes nenDiese Grundsätze seien sogar von den Regierungen der Mitgliedstaaten kannt worden. Wenn man jetzt das Problem der Patenthäufung lösen müsse, man auch für die Übergangsperiode nicht von jenen wichtigen Grundan abweichen. Dies sei die Ansicht der italienischen Regierung.

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Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent beait. ze, habe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im ge samten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkommen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sonderabkommen bestimme, daß der freie Handel eines Gegenstandes von sämtlichen in Frage kommenden nationalen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.

Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe vom Koordinationsausschuß den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkommen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehme man den französischen Vorschlag und lasse jede Verbindung mit der EWG fallen, oder man folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für eine Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In diesem Fall müsse eine Aufteilung des Marktes vermieden werden.

Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die Notwendigkeit weiterer Beschränkungen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgeführt. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-

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Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problem in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2. Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner beschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßse. Nach einom Einwand Herrn Fressonnetz beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariat solle an Hand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßten.

Artikel 20 Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Artikel 21 Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschließt ferner, daktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten Fentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative iner unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen. behalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäisehettentes hinweisen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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IV/2498/1/61-D

Artikel 21

Recht aus dem curopäischen Patent

Das curopäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltes gültiges nationales Patent. 7

Bemerkung :

Dieser Artikel wird gelegentlich eines Vorschlages, der von den Sachverständigen der Beneluxstaaten gemeinsam vorgelegt werden wird, erneut geprüft werden.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Herrn De Kuyser hält der Präsident entgegen, dass gegen seinen Vorschlag psychologische Bedenken sprächen. Die Aufzählung von Minimalrechten würde nicht zur Schaffung eines neuen Rechtes beitragen.

Der Präsident stellt fest, dass nur eine Minderheit der Arbeitsgruppe sich für die Redaktion seines Vorschlages für Artikel 21 ausgesprochen hat. Diese Minderheit besteht such auf der Notwendigkeit einer Angleichung der nationalen Gesetze, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Der Präsident schlägt vor, dass Artikel 21 in seiner derzeitigen Form bis zu einer anderen Lösung beibehalten wird.

Er bittet die Delegationen der Benelux-Staaten der Arbeitsgruppe bei der nächsten Sitzung einen Entwurf für Artikel 21 vorzulegen. Dieser Entwurf soll die verschiedenen nationalen Schutzwirkungen berücksichtigen und auf einen Maximalschutz abstellon; anderontalls würde das europäische Patent wegen eines zu sc wachen Schutzes seine Anziehungskraft gegenüber bestimmten nationalen Patenten verlieren.

Die Arbeitsgruppe billigt die Entscheidungen des Präsidenten.

Erörterungen zu Artikel 21 a) dee Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Numerierung dieses Artikels nur auf materielle Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Er habe die Bedeutung der Auslegung des europäischen Patentes nicht verringern wollen. Er weist darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Text eine Kittellösung darstellt. Die Patentansprüche sind für die Auslegung des Patentes massgeblich, aber zur Klärung von Ausdrücken in den Ansprüchen kann auf die Beschreibung Bezug genommen werden.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz der in Artikel 21 a) enthaltenen Lösung.

Herr Fressonnet würde vorziehen klarzustellen, wie die Auslegung zu geschehen hat und schlägt daher vor, den zweiten Satz von Artikel 21 a) durch den Text von Artikel 4, Abs. 3 (EXP/brev. Dok. 61/3 des Europarates) zu ersetzen.

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3. Sie könnte sich auf eine Bezugnahme auf nationales Recht beschränken. Diese letztere Lösung ist in Artikel 21 des Vorentwurfs des Präsidenten enthalten.

Diese einfache Lösung besitzt den Vorteil, Unterschiede zwischen dem europäischen Patent und dem nationalen Patent zu vermeiden. Allerdings würde die Wirkung des europäischen Patentes von Staat zu Staat verschieden sein.

Die Arbeitsgruppe diskutiert den Verschlag des Präsidenten. Dabei zeichnen sich zwei weitere Vorschläge zur Regelung der Wirkung des europäischen Patentes ab.

Herr Van Benthem, unterstützt von den Herren Roscioni und De Reuse spricht sich für eine erschöpfende Regelung in der Konvention aus. Die Vorteile dieser Lösung liegen in der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber die Wirkung des europäischen Patentes nicht verändern kann; zudem würde es innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Verschiedenheiten hinsichtlich des Schutzes für europäische Patente geben.

Herr De Huyser schlägt vor, dass die Konvention die aus dem europäischen Patent fliessenden Kindestrechte festlegt.

Herr Fressonnet hält es für wünschenswert, dass neben dem Abschluss der Konvention auch eine Angleichung der nationalen Rechte hinsichtlich der Wirkung nationaler Patente stattfinde, wie es der Koordinierungsausschuss gewünscht hat. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint ihm der Vorschlag des Präsidenten am günstigsten.

Zu dem Vorschlag von Herrn Van Bentehm bemerkt der Präsident, dass es sehr schwierig sein würde, in der Konvention in erschöpfender Weise die Wirkungen europäischen Patentschutzes aufzuzählen. Darüber hinaus würde diese Lösung eine Verschiedenheit der Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht vermeiden können, die notwendigerweise für diese Fragen zuständig sein müsste da eine Entscheidung des Koordinierungsausschusses diese Zuständigkeit vorsieht.

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Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 21. April 1961

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 20 des Vorentwurfs

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Der Text von Artikel 20 erklärt, dass die Wirkungen des europäischen Patentes sich auf die Gesamtheit des Gebiets der Mitgliedstaaten erstreckt. Eine Schlussbestimmung der Konvention wird zum Ausdruck bringen, was unter "Gebiet der Mitgliedstaaten" zu verstehen ist.

Herr Fressonnet würde es vorziehen, in diesem Artikel vorzusehen, dass europäische Patents in allen Vertragsstaaten die gleiche räumliche Wirkung haben wie die nationalen Patente, vorbehaltlich der Bestimmungen eines Schlussartikels.

Die Arbeitsgruppe schliesst sich diesem Vorschlag an.

Erörterungen zu Artikel 21 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass die Konvention die Wirkung des europäischen Patentes auf dreierlei Weise regeln könnte.

1. Die Konvention könnte die Wirkung des europäischen Patentes in allen Einzelheiten regeln; 2. Sie könnte sich auf dic Erklärung beschränken, dass das europäische Patent dem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt. Hinsichtlich der übrigen Befugnisse könnte sie auf das nationale Recht Bezug nehmen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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also nicht auf den buchstäblichen Bereich des Patentanspruchs beschränkt, sondern schliesst alle Ausführungsformen ein, welche den wesentlichen Kern des im Patentanspruch ausgedrückten Erfindungsgedankens benutzen.

Artikel 21 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs sieht die Lösung zu c) vor, indem er sich an das schweizerische Patentgesetz (Artikel 50 und 51) anlehnt.

Es ist offensichtlich, dass, gleichgültig, welche der vorgenannten Lösungsmöglichkeiten man wählt, eine mehr oder weniger grosse Unterschiedlichkeit der Auslegung des europäischen Patents innerhalb der Vertragsstaaten in Kauf genommen werden muss.

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sachlichen Schutzbereichs beim europäischen Patentgericht, Beteiligung des Europäischen Patentamts am Verletzungsstreit, können zunächst aus der Erörterung ausscheiden. Sie sind im Zusammenhang mit späteren Vorschriften des Entwurfs zu behandeln.

An dieser Stelle dürfte nur die Beschränkung der Auslegung des europäischen Patents auf die Ansprüche und andere Unterlagen zu behandeln sein (vgl. Studie Haertel, S. 67 Buchstabe e). Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass für die europäische Patentanmeldung die Aufstellung von Patentansprüchen vorgeschrieben werden wird (vgl. hierzu Studie Haertel, Anhang S. 10 Abschnitt II). Der Studie Morf folgend, lassen sich dann folgende drei Möglichkeiten unterscheiden: a) Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung werden in gleicher Weise nebeneinander zur Auslegung des europäischen Patents herangezogen. b) Nur die Ansprüche werden für die Auslegung des Patents herangezogen.

Die Beschreibung kann lediglich herangezogen werden, soweit es sich um die Aufklärung von unklaren oder mehrdeutigen Ausdrücken des Patentanspruchs handelt. c) Eine Mittellösung zwischen a) und b).

Der Patentanspruch ist zwar für die Auslegung massgebend. Er hat ein Übergewicht. Jedoch kann die Beschreibung zur Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden. Der Schutzumfang des Patents ist

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II. Artikel 21 Abs. 2 :

Während Artikel 21 Abs. 1 sich mit dem sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents im allgemeinen befasst, bezieht sich Artikel 21 Abs. 2 auf den sachlichen Schutzbereich des individuellen europäischen Patents.

Die nationalen Gesetze der Staaten des Gemeinsamen Markts enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über die Auslegung des einzelnen Patents. Grundsätze für die Auslegung finden sich nur in der Rechtspraxis und in der Rechtsprechung. Diese Grundsätze sind von Staat zu Staat unterschiedlich.

Diese Rechtslage führt zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten, soweit es sich um die Auslegung nationaler Patente handelt. Eine andere Lage ergibt sich jedoch für das europäische Patent, weil nach den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses die Verletzungsklagen durch die nationalen Gerichte entschieden werden sollen und damit die Anwendung der unterschiedlichen nationalen Auslegungsgrundsätze zu einer unterschiedlichen Auslegung des europäischen Patents von Staat zu Staat führt.

Für das europäische Patenrecht ergibt sich daher die Notwendigkeit zu prüfen, welche Massnahmen im europäischen Recht vorgesehen werden können, um eine möglichst einheitliche Auslegung des europäischen Patents in allen Vertragsstaaten zu erreichen. Die in der Studie Haertel (S. 62 ff.) zu diesem Zweck erwogenen prozessualen Möglichkeiten, wie Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Vertragsstaaten, Anrufung eines europäischen Patentgerichts als Rechtseinheitsinstanz für europäisches Recht, besondere Klage auf Feststellung des

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b) Im europäischen Patentrecht wird nicht nur ausgesprochen, dass das europäische Patent seinem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt, sondern darüber hinaus im einzelnen festgelegt, welche Befugnisse hinsichtlich der Benutzung der patentierten Erfindung ihm zustehen.

Eine solche Überlegung würde zur Voraussetzung haben, dass sich die beteiligten Staaten in vollem Umfang über die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Nutzungsbefugnisse einigen.

Unterstellt man, dass eine solche Einigung erzielt wird, so würde dies zur Folge haben, dass die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Befugnisse in den einzelnen Staaten von den Befugnissen abweichen würden, die dem Inhaber eines nationalen Patents vorbehalten sind. c) Das europäische Patentrecht sieht von einer eigenen Bestimmung über den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ab und verweist stattdessen insoweit auf das nationale Recht. Diese Lösung ist in Artikel 21 des Arbeitsentwurfs vorgesehen.

Gleichgültig, welche der vorstehend genannten Lösungen man wählt, in keinem Fall wird damit die Frage präjudiziert, dass im Falle einer Verletzung des europäischen Patents als Anspruchsgrundlage andere Bestimmungen des nationalen Rechts, wie beispielsweise der Code civil, herangezogen werden können.

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Zu Artikel 21

Sachlicher Schutzbereich

1. Materialien: a) Studie Haertel, S. 30 Abschnitt VI., S. 67 Buchstabe e) b) Bericht von Morf über "Die Tragweite der Beschreibung und des Patentanspruchs" für den Sachverständigenausschuss für Patentfragen des Europarats (Dokument des Europarats EXP/Brev. (60) 4 vom 14.10.1960) - im folgenden Studie Morf genannt -. 2. Bemerkungen:

I. Artikel 21 Absatz 1:

In allen nationalen Patentgesetzen der Staaten des Gemeinsamen Markts findet sich eine Bestimmung, die den sachlichen Wirkungsbereich des Patents umschreibt. Im allgemeinen wird gesagt, dass das Patent dem Patentinhaber das ausschliessliche Recht gewährt, die Erfindung zu benutzen. Einzelne nationale Rechte führen die Benutzungsarten, die dem Patentinhaber vorbehalten sind, im einzelnen auf.

Für das europäische Patentrecht ergeben sich folgende Möglichkeiten: a) Im europäischen Patentrecht wird nur festgelegt, dass das europäische Patent seinem Inhaber das ausschliessliche Recht gibt, die Erfindung zu benutzen. Eine solche Bestimmung lässt nicht erkennen, wie weit die Befugnis des Inhabers eines europäischen Patents im einzelnen reicht. Hierfür müsste auf das nationale Recht verwiesen werden.

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Vertraulich!

Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich (1) Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltes, gültiges nationales Patent. (2) Für den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ist der Patentanspruch maßgebend. Zur Auslegung des Patentanspruchs kann die Beschreibung herangezogen werden.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Herr Singer bemerkt hierzu, die Offentlichkeit sei daran interessiort, möglichst schnell den Wert und dio I: deutung einer Erfindung kennenzulernen.

Die Gruppe hält an der Frist von drei Monaten fest. Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem curopäischen Patentamt in Frage kemmender. Fristen in einer Ubersicht zusammenzustellen.

Artikel 87 wird an den Redaktionsnusschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem erklärt der Präsident, er halte os nicht für zweckmiscig, Artikel 88 und 89 zusammenzufassen, weil sie zwei verschiedene Fragen behandeln und weil Artikel 89 lang genug sei.

Erörterungen zu Artikel 89 des Torentwurfs Auf eine Anfrage von Horrn van Benther. hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in einem absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfon wird, ob das vorläufige Patent allen Erfordernissen des Abkommens genügt. Selbsoerständlich erstrecko aich diese Prüfung nicht nur auf die von Imaiser oingereicbten neuen Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsmissi, seit des früheren Vorfahrens.

In cinem neuen Absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den neuen Unterlagen gerügten Mängel anzugeben.

Einer Anregung von Herrn Rencioni folgend hält os die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung einer ganzen Gebühr zu fordern, wenn eine Nouheitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Erteilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung ein Hindernis entgeger. steht, dass dem Prüfer im früheren Verfahren entgangen ist. In diesem

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brïssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brïssel

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Zu Artikel 88

Beginn der Prüfung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 88 des Arbeitsentwurfs bestimmt den Beginn der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Grundsätzlich beginnt die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 87 erwähnten Dreimonatsfristen. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Patentinhaber in einem Fall, in dem Einwendungen nicht vorliegen, die Möglichkeit zu geben, eine sofortige Prüfung schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu beantragen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil diese Dreimonatsfrist in Artikel 87 Abs. 2 nur eine Überlegungsfrist für den Patentinhaber darstellt.

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Kurt Haertel

Bonn, den 29. Mai 1961

VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 88

Beginn der Prüfung

Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.

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Kurt Haertel

Bonn, den 29. Mai 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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Herr Galac regt an, die Frist yon fünf Jahren in Absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sic orst mit der Bekanntmachung der Srteilung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.

Der Präsident hält das für suhr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits cin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vorgeschlagenen Fristen. Bei einer kürzeren Frist müssten ferner erhellich mehr Patente geprüft werden.

Herr Roscioni befürwortet in Jbsatz 2 einen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnachfolgern des Inhabers gestellt werden kann. Ausserdem weist er nachdrücklich darauf hin, dass der Patontinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn er vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter eine Prüfung beantragt hat, das Recht habon muss, auf sein Patent zu verzichten.

Artikel 81 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Brörterungen zu Artikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs

Diese Artikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Präsident bemerkt jedoch, dass in einem spätren Zeitpunkt die Frage erörtert worden muss, ob im Abkommen ganz allgemein das europäische Amt genannt sein oder ob in jedem Artikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.

Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Präsidenten und Herrn van Bonthem eine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.

In scinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder seine Einwendungen gegen das vorläufige Patent geltend machen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom mündlichen

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brïssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisso dor zweiton Sitzung dor Arboitagruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brïssel

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Zu Artikel 83

Übergang des Verfahrens auf die Patentabteilung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Während Artikel 71 das Verfahren bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents einer mit einem Prüfer besetzten Prüfungsstelle zuweist, wird in Artikel 83 vorgeschlagen, das Verfahren zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents der mit mehreren Mitgliedern - die Zahl ist noch festzulegen - besetzten Patentabteilung zuzuweisen. Hierfür war die Überlegung maßgebend, daß die Prüfung des erteilten vorläufigen Patents und der gegen seinen Rechtsbestand erhobenen Einwendungen schwieriger sein dürfte als vor.Erteilung des vorläufigen Patents durchzuführende Prüfung. Die erstere Aufgabe sollte daher einem Kollegium übertragen werden. Jedoch ist es nicht erforderlich, daß sämtliche Verfahrenshandlungen von der Patentabteilung in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern vorgenommen werden. Für eine Anzahl von Verfahrenshandlungen dürfte es genügen, wenn sie von einem Mitglied der Patentabteilung z.B. dem Berichterstatter, vorgenommen werden. Einzelheiten dieser Art sollten jedoch in der Ausführungsordnung geregelt werden.

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Kurt Haertel

Bonn, den 29. Mai 1961

VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 83

Übergang des Verfahrens auf die Patentabteilung

Sobald ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gestellt ist, geht das weitere Verfahren auf die Patentabteilung (Artikel 52) über.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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soll. Hier würden zwei Hög lichkeiton in Betracht kommen. Die Patentabteilung könne wie ein Gericht zu Beginn eines joden Jahres gebildet werden. Andererseits könne für jeden einzelnen Fall auch eine ad hoc Zusammensetzung in Frage kommen, so dass die Mitwirkung von Fachlcuten, die sich in der betroffenden Materie auskennen gewährleistet sci.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob es zweckmässig sei, die Patentabteilung an Veisungen zu binden.

Der Präsident orwidert darauf, dass es bei einer internationalen Behörde gefährlich sei, dem Präsidenten eine solche Möglichkeit zur Wahrung einor für oine orspriessliche Arbeit unentbehrlichen Einheitlichkeit der Beurteilung zu versagen.

Dieser Einwand wird von der Gruppe einstimmig gebilligt. Nach einer Aussprache über die Zuständigkeit, die Veisungsgebundenheit und die Unvereinbarkeitein vertagt die Gruppe dic orörterung über die Zusammensetzung der Patentabteilung auf oinen späteren Zeitpunkt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Brörterungen zu Artikel 53 des Vorentwurfs Herr van Benthem hält die Formulierung von Absatz 1 für zu eng. Die Beschwerdekammer müsse selbst solche Unterlagen berücksichtigon können, die erst nach Beschwerdeerhebung vorgelegt werden.

Die Gruppe billigt diese Einwèndung, hält es, aber für zweckmässiger, die Frage im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu regeln.

Artikel 53 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Herr De Muysor dankt dem Präsidenten im Namen der Gruppe. Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen. Die nächste Sitzung findet am Montag, dem 10. Juli 1961, um 15 Uhr statt.

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Lösungen in Betracht. Erstens könne der präsidiale Aufbau in Betracht kommen. Bei dieser Lösung würden alle Zntscheidungen im Namon dos Präsidenten ergohen. Die zweite Lösung seho verschiedene mehr oder weniger unabhängige. Instanzen vor. Soin Entwurf goho von der zweiten Lösung aus.

Die Gruppe billigt dioso Wzhl. Der Präsident orläutert, dass Punkt 4 in Artikel 50 für etwaigo weitere Zuständigkeiten des ouropsischen Amtes vorgesehen soi.

Der Artikel wird gonchmigt und an don. Rodaktionsausschuss überwieser.

Erörterungen zu Artikel 51 des Vorontwurfs

Zu Absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dieser Absatz schliosse nicht die Köglichkuit aus, dass sich dic Prüfungsstelle mit Rücksicht auf sprachliohen Schwiorigkeiten aus mehreren Prüforn zusammonsetzt. Absatz 2 besogo lediglich, dass dic Entscheidungen nur durch, oir n cinzigen Prüfor getroffen werden können.

Auf eine Anfrage von Herrn van Ronthem zu Absatz 3 erwidort der F ésidont, dass dio Prüfor in koinem Fall an den Arbeiten der. Bos swerdokammern toilenohmen dürfen. Die Nitglieder der Beschwerdekammer haben nämlich ähnlich wie die Richter oine unabhängige Stellung, während dio Prüfor weisungsgebundene Beamto sind.

Artikel 51 wird gonchmigt und an don Rodaktionsausschuss überwicson.

Erörterungen zu Artikel 52 des Vorontwurfs

Zu Absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dass man bei der Erörterung eines anderen Artikols die Frage entscheiden wird, ob bei allen Entscheidungen der Patentabteilung oin Jurist mitwirken muss.

Der Präsident macht ferner darauf aufmerksam, dass der Wortlaut dieses Artikols nicht erkennen lasse, wie sich die Patentabteilung bei der Entscheidung oines ganz konkreten Falles zusammensetzen

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brïssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brïssel

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Hierbei wird auch geprüft werden müssen, ob ein juristisches Mitglied ständig oder nur von Fall zu Fall zugezogen werden sollte. Aus diesem Grunde ist die Zahl 3 in Absatz 3, die der derzeitigen Besetzung der entsprechenden Abteilungen im niederländischen und Deutschen Patentamt entspricht, vorläufig in Klammern gesetzt worden.

Bereits in den Bemerkungen zu Artikel 51 ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig ist, den Prüfer der Prüfungsstelle, die das vorläufige europäische Patent erteilt hat, als Mitglied in die Patentabteilung zu berufen, die dieses vorläufige europäische Patent zu prüfen hat.

Absatz 4 behandelt wieder den Grundsatz der Inkompatibilität.

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Zu Artikel 52

Patentabteilungen

1. Materialien:

Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 90 2. Bemerkungen:

Artikel 52 des Arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Patentabteilungen.

Es erscheint zweckmäßig vorzusehen, daß die Patentabteilungen sowohl rechtskundige als auch technisch vorgebildete Mitglieder umfassen. Zwar werden bei der Tätigkeit der Patentabteilungen, die in erster Linie auf die Prüfung vorläufiger europäischer Patente gerichtet ist, im wesentlichen technische Fragen zu entscheiden sein. Jedoch werden im Rahmen der Tätigkeit der Patentabteilungen auch juristische Fragen zu behandeln sein, so daß es erforderlich sein dürfte, den Patentabteilungen auch rechtskundige Beamte des Europäischen Patentamts zuzuweisen. Über den organisatorischen Aufbau und die Zusammensetzung der Patentabteilungen werden Bestimmungen in einem Artikel dieses Abschnitts zu treffen sein. Hierbei wird man vorsehen müssen, daß den Patentabteilungen eine größere Zahl von Mitgliedern zugewiesen wird, aus denen die im Einzelfall entscheidenden Mitglieder der Patentabteilungen ausgewählt werden.

Die Patentabteilungen sollen nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheiden. Absatz 3 geht von einer Entscheidung in der Besetzung mit drei Mitgliedern aus. Die Frage der Zahl der Mitglieder, die bei der Entscheidung der Patentabteilung mitwirken müssen, bedarf noch weiterer Überlegung.

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Erteilungsverfahren eine besondere Funktion zukommen: Die Prüfungsstellen erteilen die vorläufigen europäischen Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die diesem Akt vorausgehen (Artikel 61 bis 80); die Patentabteilungen bestätigen die vorläufigen europäischen Patente als endgültige europäische Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die zu diesem Akt führen (Artikel 81 bis 90 f).

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daB die vorgeschlagene und in den Artikeln 51 bis 53 skizzierte Organisation der im Patenterteilungsverfahren entscheidenden Stellen des Europäischen Patentamts sich in ähnlicher Weise auch im schweizerischen Patentamt findet (Artikel 88 bis 92 schweizerisches Patentgesetz).

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II. Grundprinzipien für die Organisation des Europäischen Patentamts

Die Beantwortung der Frage, ob das Europäische Patentamt eine Instanz oder zwei Instanzen umfassen soll, hängt vornehmlich davon ab, ob man für das europäische Patenterteilungsverfahren einen Rechtsweg zu einem Gericht außerhalb des Europäischen Patentamts vorsehen will oder nicht. Als Gericht, zu dem ein solcher Rechtsweg führen könnte, käme nur das Europäische Patentgericht in Frage. Da nach niederländischer und deutscher Erfahrung jedoch mit einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Beschwerden der Patentanmelder gegen die Entscheidungen eines nur aus einer Instanz bestehenden Europäischen Patentamts zu rechnen wäre, müßte ein entsprechend großes Europäisches Patentgericht vorgesehen werden. Es würde dabei auch das Problem auftreten, ob in die Beschwerdesenate dieses Europäischen Patentgerichts technisch vorgebildete Richter aufgenommen werden müssen.

Diese Schwierigkeiten dürften es nahelegen, eine Lösung anzustreben, die bisher schon in den Niederlanden und in Deutschland, darüber hinaus auch in Österreich und in den nordischen Ländern bekannt ist und auch von der Schweiz für ihr neues Prüfungsverfahren übernommen wurde, nämlich die Zweistufigkeit des Patentamts. Unter Zweistufigkeit ist dabei zu verstehen, daß das Europäische Patentamt - wie nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs - in zwei voneinander unabhängige Instanzen gegliedert wird, wobei die zweite Instanz (Beschwerdeabteilung) ähnlich einem Gericht zu organisieren wäre.

Die erste Instanz sollte ihrerseits zwei Arten von Organen enthalten, nämlich die Prüfungsstellen (Artikel 51) und die Patentabteilungen (Artikel 52). Diese Gliederung der ersten Instanz ist bedingt durch das vorgeschlagene Erteilungsverfahren. Jedem dieser beiden Organe soll im

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c) Die Wesenszüge gerichtsähnlicher Behördenorganisation

Die gerichtsähnliche Organisationsform ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

1. kein Weisungsrecht, nur Mitwirkungsrecht des Behördenleiters, 2. Zweistufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. grundsätzlich kein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

Zwischen diesen Wesenszügen einer gerichtsähnlichen Behördenorganisation besteht ein innerer Zusammenhang. Spruchgremien, also Kollegien, unterliegen in der Regel keinen sachlichen Weisungen. Die Weisungsfreiheit des Spruchgremiums zweiter Instanz (Beschwerdeabteilung) ermöglicht auch die Zweistufigkeit, denn durch die Weisungsfreiheit wird die zweite Stufe zu einer gerichtsähnlichen Rechtsmittelinstanz, die so ausgestaltet werden kann, daß sie einerseits die fast ausschließlich technische Materie der Vorprüfung beherrscht und andererseits dem Patentanmelder einen hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren vermag. Zweistufigkeit und gerichtsähnliche Ausgestaltung der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) setzen notwendigerweise eine gesetzliche Festlegung der im Verfahrensgang einander nachgeschalteten Organe des Patentamts voraus. Soweit diese verschiedenen Voraussetzungen - zumindest für die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) - erfüllt sind, erübrigt sich ein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

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aus fünf Mitgliedern ad hoc zusammengestellten Beschwerdeabteilung beschieden, in welcher der Präsident des Octrooiraad kraft Gesetzes Vorsitz und Stimme hat. Die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts sind endgültig. bb) Bundesrepublik Deutschland: Die deutsche Behördenorganisation und das deutsche Verfahren waren bisher dem niederländischen System ähnlich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen mußten jedoch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als reguläres Gericht ausgestaltet werden, was durch ein Gesetz geschehen ist, das am 1. Juli 1961 in Kraft treten wird. (1) Die Prüfung und die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgen durch ein technisches Mitglied einer Patentabteilung (Prüfer). (2) (a) Falls die Voraussetzungen für die Patenterteilung vorliegen und kein Einspruch eingelegt ist, erteilt der Prüfer das Patent; falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, weist er die Anmeldung zurück. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die Patentabteilung in einer Besetzung mit drei Mitgliedern. Herkömmlicherweise erteilt der Präsident des Deutschen Patentamts keine Weisungen für den Einzelfall. (3) Über die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden entscheidet ein besonderes Gericht, das Bundespatentgericht. (4) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Rechtseinheit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

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wenn einzelnen Mitgliedern auf Grund einer Geschäftsverteilung bestimmte Sachen zur Alleinentscheidung zugewiesen sind (Einzelrichter, Einzelprüfer). In diesem Sinne umfaßt das "Kollegium" die ganze Behörde oder einen Teil der Behörde. b) Gerichtsähnliche Behördenorganisation in den Prüfungsländern Niederlande und Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsähnliche Behördenorganisation im Patentwesen gibt es grundsätzlich nur in Prüfungsländern. Als Beispiele seien das niederländische und das deutsche System kurz geschildert, wobei Ihr Vorsitzender für das niederländische System den Ausführungen in dem oben unter A a) genannten Gutachten folgt. aa) Niederlande: (1) Die Prüfung der Patente erfolgt durch den außerhalb der Anmeldeabteilung stehenden Vorprüfer, dessen 'Prüfungsvotum der Abzeichnung des Leiters der Vorprüfungsabteilung unterliegt. (2) (a) Der Leiter der Vorprüfungsabteilung ist identisch mit der aus einem technischen Mitglied bestehenden Anmeldeabteilung, welche - ohne Weisung von anderer Stelle die Bekanntmachung beschließt. Die Bekanntmachung führt zur Patenterteilung, sofern kein Einspruch eingelegt wird. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die von der Zentralabteilung ad hoc auf drei Mitglieder erweiterte Anmeldeabteilung. Eine sachliche Weisung an dieses Gremium kann nicht erteilt werden. (3) Die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden wird durch eine von der Zentralabteilung aus drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung

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1. Weisungsrecht des Behördenleiters, 2. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. keine gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. Nachschaltung eines Rechtswegs.

Das Weisungsrecht des Behördenleiters in sach- licher Hinsicht muß als notwendige Ergänzung dort vorhanden sein, wo ihm eine Verantwortung für die Sachentscheidung auferlegt wird. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens bedeutet, daß im Amt selbst kein Rechtsmittelverfahren, also keine Beschwerde gegeben ist, welche eine Überprüfung der bereits ergangenen Entscheidung durch ein gesondertes Organ des Amts herbeiführt. Da somit keine gesonderten, voneinander unabhängigen Organe erforderlich sind, sind die Organe des Amts auch in der Regel nicht gesetzlich festgelegt. Es ist also nicht festgelegt, daß z.B. im Amt Prüfungsstellen, Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen gebildet werden. Weisungsrecht und Einstufigkeit bedingen, daß ein Rechtsweg außerhalb des Amts nachgeschaltet wird (Verwaltungsgerichte in Frankreich, Belgien, Italien und Schweden, Sonderverwaltungsgerichte in Großbritannien und USA). 2. Gerichtsähnliche Behördenorganisation a) Begriff der gerichtsähnlichen Behördenorganisation

Gerichtsähnliche (auch kollegiale) Behördenorganisation bedeutet zunächst dem Wortsinne nach eine gemeinsame Entscheidung Gleichgestellter in einem gerichtsähnlichen Kollegium, wobei der Vorsitzende nur primus inter pares ist. Das Wesen dieser Kollegialität ist Gleichheit in der sachlichen Entscheidungsbefugnis und Weisungsfreiheit. Jeder einzelne ist "Mitglied" dieses Kollegiums. Von gerichtsähnlicher bzw. kollegialer Behördenorganisation wird aber auch dann gesprochen,

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gesetzes und in Regel 181 Abs. a Ziff. 3 der Patent Office Rules (supervisory authority) ausdrücklich festgelegt. Sie erstreckt sich auch auf die zweite Stufe des Patentamts, den Board of Appeals.

Schweden kennt in erster Stufe das alleinige Entscheidungsrecht des Generaldirektors des Patentamts, während diesem in der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) nur Vorsitz und Stichentscheid zukommt.

Als Beispiel für eine verwaltungsmäBige Behördenorganisation sei das britische System kurz geschildert: Das Patentamt steht unter der Leitung des Comptroller. Im Gesetz wird nur die Bezeichnung "Comptroller" verwendet, gleichgültig, ob dabei der Behördenleiter oder das Patentamt gemeint ist. Der Comptroller untersteht der Aufsicht und Leitung des Handelsministeriums. Dem Comptroller stehen drei Assistant Comptrollers zur Seite, je einer für Patente, Muster und Warenzeichen. Dem Assistant Comptroller in Patentsachen sind acht Superintending Examiners untergeordnet, welche die Abteilungen (Divisions) leiten. Jede Abteilung besteht aus zehn bis zwölf Gruppen (Groups). Jeder Gruppe steht ein Principal Examiner vor, dem sechs bis zehn Prüfer (Examiners) unterstehen. Jeder Beamte ist auch in der Sache an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Das Zeichnungsrecht ist je nach Bedeutung der Sache verteilt. Zurückweisungen von Patentanmeldungen können nur durch den Assistant Comptroller oder einen Superintending Examiner erfolgen. Diese ganze Behördenorganisation ist gesetzlich nicht geregelt. d) Die Wesenszüge verwaltungsmäBiger Behördenorganisation

Die verwaltungsmäBige Organisationsform der Patentämter ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

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Nichtprüfungsländer, aber auch bei den Prüfungsämtern großer Industriestaaten wie GroBbritannien, den Vereinigten Staaten und Schweden. b) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Nichtprüfungsländern Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg

In allen diesen Ländern sind die Patentämter Teile, ja sogar regelrechte Abteilungen der Handels- oder Industrieministerien, wobei eine gewisse haushaltsrechtliche Sonderstellung besteht. Die Weisungsgebundenheit, welche ein Wesensmerkmal der öffentlichen Verwaltung ist, gilt in diesen Ländern auch für die Patentämter. Sie geniessen keine besondere Stellung wie in Deutschland und den Niederlanden. Weisungsgebundenheit in der öffentlichen Verwaltung bedeutet nicht, daß der Leiter der Behörde ständig in die Arbeit seiner Untergebenen eingreift. Direkte Weisungen in der Sache sind die ultima ratio. Sie werden nur dann erteilt, wenn damit eine Entecheidung vermieden werden soll, die sich mit der Auffassung des Behördenleiters nicht deckt. c) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Prüfungsländern GroBbritannien, Vereinigte Staaten und Schweden

In den angelsächsischen Ländern wird das Patentamt durch die Person des Comptroller bzw. Commissioner repräsentiert. Gerade in England wird im Gesetz meistens der Comptroller und nicht das Patentamt als zuständiges Organ für diese oder jene Maßnahme genannt. Comptroller und Commissioner haben volle sachliche Weisungsbefugnis. Dies ergibt sich in England aus der Tradition und daraus, daß alle Entscheidungen in seinem Namen ergehen. In den Vereinigten Staaten ist die Weisungsbefugnis in 6 des Patent-

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zu kennzeichnen (s. hierzu nachfolgend unter I.). Daneben ist die grundlegende Frage zu erörtern, ob das Europäische Patentamt einstufig oder zweistufig organisiert werden soll, d.h. ob den Beteiligten gegen die Entscheidung des Patentamts noch innerhalb des Patentamts ein Rechtsmittel zustehen soll (s.hierzu nachfolgend unter II.).

Auf die Gestaltung der Organe des Europäischen Patentamts im einzelnen und ihre Zuständigkeit, soweit die Organe des Europäischen Patentamts in dem hier vorgelegten Teil des Arbeitsentwurfs überhaupt behandelt werden, wird bei den Bemerkungen zu den einschlägigen Artikeln einzugehen sein. I. Organisationsformen der Patentämter (Rechtsvergleichende Übersicht)

Im wesentlichen sind nach Auffassung Ihres Vorsitzenden zwei verschiedene Organisationsformen der Patentämter zu unterscheiden : die verwaltungsmäßige und die gerichtsähnliche Organisation.

1. Verwaltungsmäßige Behördenorganisation a) Begriff der verwaltungsmäßigen Behördenorganisation

Verwaltungsmäßige (auch monokratische) Behördenorganisation bedeutet, daß alle Entscheidungen im Auftrag des Präsidenten ergehen und daß die entscheidenden Beamten in jeder Beziehung seiner Weisung unterliegen. Die ganze Behörde mit ihrem hierarchischen Aufbau ist nur der verlängerte Arm des Präsidenten. Diese Behördenorganisation ist in der öffentlichen Verwaltung üblich; sie findet sich in der Organisation der Patentämter aller

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt

Vorbemerkung

A. Materialien:

a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der Patentämter - Untersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Studie Haertel, S. 85 bis 87 ; c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 bis 92.

B. Bemerkungen:

Der Arbeitsentwurf faßt im dritten Abschnitt die Bestimmungen über die Organisation des Europäischen Patentamts zusammen.

Ein Vorschlag zur Organisation des Europäischen Patentamts sollte nicht ohne Berücksichtigung der Organisationsformen der bestehenden nationalen Patentämter gemacht werden. Deshalb erscheint es erforderlich, zunächst einen Überblick über die Organisation der nationalen Patentämter zu geben und die Wesenszüge ihrer Organisation

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Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 50 bis 53)

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Artikel 52

Patentabteilungen

(1) Die Patentabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und (2) Die Patentabteilungen setzen sich aus rechts_t glieken kundigen/und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Patentabteilungen entscheiden in der Besetzung mit [drei] Mitgliedern einschließlich des Prüfers der Prüfungsstelle, die das vorläufige europäische Patent erteilt hat. (4) Die Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

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Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 41 bis 60) Artikel 50 bis 53

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Art. 18 MPG

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Dokumente der MDK

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 17 M/9 S. 26
" 17 M/20 S. 198
" 17 M/22 S. 254
" 17 M/23 S. 292
" 17 M/90/II/R 3 S. 5
" 17 M/146/R 1 Art. 18
" 17 M/PR/II S. 121

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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europäischen Patentamts treten würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daß die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunehme, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personafstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schließen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der Ausschuß stellt abschließend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der Maßgabe, daß in das Personalstatut des Europäischen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.

Artikel 15 - Organe im Verfahren

88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).

Artikel 16 - Eingangsstelle

89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Dokuments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die

Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.

Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen

94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion »Recherche« in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.

Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen

95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 18(19) - Einspruchsabteilungen

97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürle das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 19(21) - Beschwerdekammern

102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters