Art177dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:30 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art177dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 177
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 176-200/Article 177 (Deutsche Fassung)/Art177dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 177 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 177 MPU Sprachen des Übereinkommens

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/88/71 172 BR/125/71 Rdn. 147
VdV 282 3076/IV/62 S. 98

Dokumente der MDK

E 1972 176 M/108/II/R 4 S. 16
" 176 M/111/II/R 5 S. 3
" 176 M/130/II/R 6 S. 18
" 176 M/146/R 7 Art. 177
" 176 M/160/K S. 4
" 176 M/PR/II S. 125

Page 3

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 4

Artikel 177 Aenderung betrifft nur den englischen Text

AusfUhrungsordnung Regel 9 (2) ...., die ihnen durch das Uebereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben ubertragen.

Regel 10 (4) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c ubertragen.

Regel 13 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Regel 17 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Page 5

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 - Europaisches Patellam! Minchen 05. AUG 1981

München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

Page 6

Artikel 1994 197

Sprachen des Uebereinkommens

(1) Dieses Ubereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaBt, wobei jeder Wortlaut gleichermaBen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. (2) Fassungen des Uebereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. In-PaHip-von Bei Meinungsverschiedenheiten uber die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen massgebend.

Page 7

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178

Page 8

Artikel 176

Sprachen des Uebereinkomens

(1) - unverknüert gegenüber dem gedruckten Entwurfs von 1972 - (2) Passungen des Uebereinkomens in anderen als den in Atsatz 1 genannten Antssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Passungen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Passungen sind die in Absatz 1 genannten Passungen massgebend.

Page 9

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Pratzösisc

VON REDAXTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITEUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1
4
6
7
9
15
15
16a
16 a
19
21
22
28
31
33
166
176
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 9
Protokoll uiber die Vorrechte und Immunitaten der europlischen Patentorganisation 12
Protokoll uber die Zentralisierung des europäischen Patenteystems und seine Einfuhrung

Page 10

Artikel 176

Sprachen des. Uebereinkommens (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Fassungen des Uebereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verialtungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Streitigkeiten uber die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die (1) in Absatz 1 genannten Fassungen massgebend.

Page 11

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M / 111 / II / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUESCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 19. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 22 31 176

Page 12

(1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Die in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten erstellten Fassungen, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen dieses Uebereinkommens. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen massgebend.

Page 13

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4. Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSICHUSSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 21 25 28 29 33 143 145 159 161 164 165 167 173 176 Artikel des Pretrkolls über die Vorrechte und Iefreiungen der Europäischen Parentorganisation; 22

Page 14

(3) Les dispositions du paragraphe 2 sont applicables aux brevets européens à l'égard desquels, à la date mentionnée audit paragraphe, une opposition est en instance ou le délai d'opposition n'est pas expiré. (4) Rien dans le présent article ne porte atteinte au droit d'un Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention d'appliquer aux brevets européens les dispositions du texte de la convention à laquelle il était partie.

Article 175

Droits et obligations en matière financière d'un Etat contractant ayant cessé d'être partie à la convention (1) Tout Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention, en application de l'article 171, paragraphe 4 ou de l'article 173, n'est remboursé par l'Organisation des contributions financières exceptionnelles qu'il a versées au titre de l'article 38, paragraphe 2, qu'à la date et dans les conditions où l'Organisation rembourse les contributions financières exceptionnelles qui lui ont été versées par d'autres Etats au cours du même exercice budgétaire. (2) Les sommes dont le montant correspond au pourcentage des taxes perçues pour le maintien en vigueur des brevets européens dans l'Etat visé au paragraphe 1, telles qu'elles sont définies à l'article 37, sont dues par cet Etat, alors même qu'il a cessé d'être partie à la présente convention; le montant de ces sommes est celui qui devait être versé par l'Etat en cause à la date à laquelle il a cessé d'être partie à la présente convention.

Article 176

Langues de la convention (1) La présente convention est rédigée en un exemplaire en langues allemande, anglaise et française, qui est déposé aux archives du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, les trois textes faisant également foi. (2) Sous réserve de l'autorisation du Conseil d'administration, des textes officiels de la présente convention pourront être publiés dans les langues officielles d'autres Etats contractants. En cas de contestation sur l'interprétation des divers textes, les textes visés au paragraphe 1 font foi.

Article 177

Transmissions et notifications (1) Le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne établit des copies certifiées conformes de la présente convention et les transmet aux gouvernements des Etats signataires ou adhérents.

Page 15

(3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Staats, dessen Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beendet ist, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anwendbar war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 175

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats (1) Jeder Staat, dessen Mitgliedschaft nach Artikel 171 Absatz 4 oder Artikel 173 erloschen ist, erhält die von ihm nach Artikel 38 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 37 genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem die Mitgliedschaft erloschen ist.

Artikel 176

Sprachen des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats können amtliche Fassungen dieses Übereinkommens in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten herausgegeben werden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.

Artikel 177

Übermittlungen und Notifikationen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. (3) The provisions of paragraph 2 shall apply to European patents in respect of which, on the date mentioned in that paragraph, an opposition is pending or the opposition period has not expired. (4) Nothing in this Article shall affect the right of any State that has ceased to be a party to this Convention to treat any European patent in accordance with the text to which it was a party.

Article 175

Financial rights and obligations of a former Contracting State (1) Any State which has ceased to be a party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, shall have the special financial contributions which it has paid pursuant to Article 38, paragraph 2, refunded to it by the Organisation only at the time and under the conditons whereby the Organisation refunds special financial contributions paid by other States during the same accounting period. (2) The State referred to in paragraph 1 shall, even after ceasing to be a party to this Convention, continue to pay the proportion pursuant to Article 37 of renewal fees in respect of European patents remaining in force in that State, at the rate current on the date on which it ceased to be a party.

Article 176

Languages of the Convention (1) This Convention shall be drawn up in a single original, in the English, French and German languages, to be deposited in the archives of the Government of the Federal Republic of Germany, the three texts being equally authentic. (2) Subject to authorisation by the Administrative Council, official texts of this Convention may be published in the official languages of other Contracting States. In the event of conflict on the interpretation of the various texts, the texts referred to in paragraph 1 shall be authentic.

Article 177

Transmission and notifications (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall draw up certified true copies of this Convention and shall transmit them to the Governments of all signatory or acceding States.

Page 16

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 17

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 18

Herr Fressonnot hält es für zweckmäBig, ausdrücklich zu bestimmen, daB das materielle europäische Patentrecht sowie das Vorfahrensrecht ebenfalls erst mit der Eröffnung des Patentamts in Kraft treten....

Der Vorsitzende bemerkt, daB dies sich von selbst verstehe. Das europäische Recht werde von internationalen Behörden angewandt. Wenn diese nicht existierten, könne auch kein europäisches Recht angewandt werden.

Bei der endgültigen Fassung des Abkommensentwurfs müsse man darauf achten, daB sämtliche Artikel dem Ergebnis dieser Beratung entsprächen.

Absatz 3 von Artikel 281, der aus dem Lissaboner Verbandsabkommen übernommen worden sei, betreffe die in Artikel 272 vorgesehenen Maßnahmen Angleichung der nationalen Gesetze. Diese Änderungen der nationalen Gesetze müBten im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens durchgeführt sein.

Da die meisten Delegationen der Ansicht sind, eine derartige besondere Bestimmung sei überflüssig, beschlieBt die Arbeitsgruppe, den Absatz zu streichen.

Artikel 281 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen. Artikel 282, der den Beschlüssen der Arbeitsgruppe in der 4. Stitzung entspricht, wird ohne Beratung angenommen.

Beratung von Artikel 56 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der Zweck dieses Artikels sei die gröBtmögliche Entlastung der hochqualifizierten und entsprechend bezahlten Boamten, z.B. der. Prüfer, von gewissen untergeordneten Aufgaben.

Aus einer sehr gründlichen Erörterung des Problems ergibt sich, daB die. Grundstruktur des Verwaltungsaufbaus in den meisten Staaten eine Übertragung der Verantwortung, wie sie der Vorsitzende erstrebt, nicht erlaubt.

Die Arbeitsgruppe hält es für zweckmäBig, zunächst einmal die Ergeb-

Page 19

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 20

2u Artikel 282

Ursdrifft des Abkommens

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Wegen der Sprachen, in der die Urschrift des Abkommens über ein europäisches Patentrecht abgefasst werden soll, wird auf den Beschluss der Arbeitsgruppe auf ihrer 4. Sitzung Bezug genommen. Danach hat die Arbeitsgruppe beschlossen, dass das Abkommen in den Sprachen aller Vertragsstaaten abgefasst werden soll.

Der Text des Artikels 282"entspricht dem Artikel 248 des EWG-Vertrags.

Page 21

Kurt Haertel

Bonn, den 28.Februar 1962


B e m e r k unge n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

Page 22

Urschrift des Abkommens

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaBt, wobei jeder Wortlaut gleichermaBen verbindlich ist. Es wird im Archiv der Regierung hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte abschrift.

Page 23

Kurt Haertel

Bonn, den 28. Februar 1962


Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

Page 24

Artikel 171 a (Aufrechterhaltung wohlorworbener Rechte) 145. Siehe die unter Artikel 163 (Punkte 133 bis 138) sowie unter Artikel 171 (Punkt 145) angefuhrten Bemerkungen.

Artikel 172 (Sprachen) 147. Die durch Absatz 2 ermöglichte Herausgabe amtlicher Fassungen des Uebereinkommens in anderen Sprachen als in Deutsch, Englisch und Französisch soll nach der Auffassung der Konferenz lediglich den Zweck haben, den Staatsangehorigen solcher Vertragsstaaten, in denen diese drei Sprachen nicht Amtssprachen sind, die Anwendung des Uebereinkommens zu erleichtern, Es wurde daher durch Satz 2 klargestellt, dass bei Streitigkeiten uber die Auslegung der verschiedenen Fassungen des Uebereinkommens die Fassungen in deutscher, englischer und französischer Sprache massgebend sind. Im ubrigen hat die Konferenz, um Streitigkeiten nach Möglichkeit vorzubeugen, die Herausgabe solcher Fassungen von der Genehmigung des Verwaltungsrats abhăngig gemacht.

Artikel 173 (Uebermittlung beglaubigter Abschriften) 148. Die Konferenz hat in diesem Artikel alle Aufgaben des Depositarstaates zusammengefasst. (1) Dok. BR/118/71, Seite 20), BR / 125 d/71 cs

Page 25

REGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Addd. 1 (12466)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/os

Page 26

Artikel 172 Sprachen (1) Dieses Uebereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und im Archiv der Regierung ..... hinterlegt. (2) Amtliche Fassungen dieses Uebereinkommens können in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten hergestellt werden.

Page 27

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 28

Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.

Artikel 33(35) - Abstimmungen

176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.

Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen:»Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während eincr Übergangszeit

Absatz 2

180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/1/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte« das Wort »beispielsweise" eingefügt werden soll.

Artikel 165(166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Dic jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte wauf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte wsofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist" gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166(167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land