Art170dPCTBE1973
Métadonnées
- Nom affiché : Art170dPCTBE1973
- Numéro d'article : 170
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
- PDF original :
Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 170 (Deutsche Fassung)/Art170dPCTBE1973.pdf
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Artikel 170 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 170 MPU: Aufnahmebeitrag
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/173/72 | 165a | BR/178/72 | Rdn. 11-13 |
| BR/199/72 | 166 | BR/219/72 | Rdn. 135 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 169 | M/132/III/R 1 | S. 10 |
|---|---|---|---|
| " | 169 | M/146/R 7 | Art. 170 |
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178
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Artikel 169
Aufnahmebeitrag
(1) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
(2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5
(3) unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
M/132/III/R 1/ka
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/FrancSaisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III
IN DER SITZUNG VON 24% SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169
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Article 168
Entrée en vigueur (1) La présente convention entre en vigueur trois mois après le dépôt du dernier des instruments de ratification ou d'adhésion de six Etats sur le territoire desquels le nombre total de demandes de brevets déposées en 1970 s'est élevé à 180000 au moins pour l'ensemble desdits Etats. (2) Toute ratification ou adhésion postérieure à l'entrée en vigueur de la présente convention prend effet le premier jour du troisième mois suivant le dépôt de l'instrument de ratification ou d'adhésion.
Article 169
Cotisation initiale
(1) Tout Etat qui ratifie la présente convention ou y adhère après son entrée en vigueur verse à l'Organisation une cotisation initiale qui ne sera pas remboursée. (2) La cotisation initiale est égale à 5 % du montant qui résulte, pour un tel Etat, de l'application, au montant total des sommes dues par les autres Etats contractants au titre des exercices budgétaires antérieurs, de la clé de répartition des contributions financières exceptionnelles, prévue à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , telle qu'elle est,.. en vigueur à la date à laquelle la ratification ou l'adhésion dudit Etat prend effet. (3) Dans le cas où des contributions financières exceptionnelles n'ont pas été exigées pour l'exercice budgétaire qui précède celui où se situe la date visée au paragraphe 2, la clé de répartition à laquelle ledit paragraphe fait référence est celle qui aurait été applicable à l'Etat en cause pour le dernier exercice budgétaire au titre duquel des contributions financières exceptionnelles ont été appelées.
Article 170
Durée de la convention La présente convention est conclue sans limitation de durée.
Article 171
Révision (1) La présente convention peut être révisée par une conférence des Etats contractants. (2) La conférence est préparée et convoquée par le Conseil d’administration. Elle ne délibère valablement que si les trois quarts au moins des Etats parties à la convention y sont représentés. Pour être adopté, le texte révisé de la convention doit être approuvé par les trois quarts des Etats parties représentés à la conférence et votants. L’abstention n’est pas considérée comme un vote.
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Artikel 168
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 169
Aufnahmebeitrag
(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der in der Weise errechnet wird, daß die sich für den betreffenden Staat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluß des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anwendbar gewesen wäre.
Artikel 170
Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 171
Revision
(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Article 168
Entry into force (1) This Convention shall enter into force three months after the deposit of the last instrument of ratification or accession by six States on whose territory the total number of patent applications filed in 1970 amounted to at least 180.000 for all the said States. (2) Any ratification or accession after the entry into force of this Convention shall take effect on the first day of the third month after the deposit of the instrument of ratification or accession.
Article 169
Initial contribution
(1) Any State which ratifies or accedes to this Convention after its entry into force shall pay to the Organisation an initial contribution, which shall not be refunded. (2) The initial contribution shall be 5 % of an amount calculated by applying the percentage obtained for the State in question, on the date on which ratification or accession takes effect, in accordance with the scale provided for in Article 38, paragraphs 3 and 5, to the sum of the special financial contributions due from the other Contracting States in respect of the accounting periods preceding the date referred to above. (3) In the event that special financial contributions were not required in respect of the accounting period immediately preceding the date referred to in paragraph 2, the scale of contributions referred to in that paragraph shall be the scale that would have been applicable to the State concerned in respect of the last year for which financial contributions were required.
Article 170
Duration of the Convention The present Convention shall be of unlimited duration.
Article 171
Revision
(1) This Convention may be revised by a Conference of the Contracting States. (2) The Conference shall be prepared and convened by the Administrative Council. The Conference shall not be deemed to be validly constituted unless at least threequarters of the Contracting States are represented at it. In order to adopt the revised text there must be a majority of three-quarters of the Contracting States represented and voting at the Conference. Abstentions shall not be considered as votes.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 158 134. Die Konferenz beschloss, dass die Vorschlzse auf das erste Haushaltsjahr (Artikel 158 Absatz 2) ebenfalls verzinslich sein sollen und dass bei nicht fristgerechter Zahlung von den Vertragsstaaten Verzugszinsen zu entrichten siná.
Artikel 166 135. Den Aufnahmebeitrag fur einen später beitretenden Staat (Artikel 166) beschloss dic Konferenz auf 5 des in Absatz 2 errechneten Betrage festzusetzen. Demzufolgs wurden die echigen Klammern in Absatz 2 gestrichen.
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BEGIERUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFUERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTARTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR / 219 / 72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dimpfhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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Artikel 166 (165 a) Beitrittsgebühr (1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens das Uebereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt [5%] des Betrags, der in der Weise errechnet wird, dass die sich für den betreffenden Staat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Fatifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von der übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel Gerjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anwendbar gewesen wäre.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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das Uebereinkommen aufzunehmenden Prozentsatz. Ia mehrere Vorschläge gemacht wurden, die sich zwischen 1 % und 8 % bewegten, kam die Gruppe uberoin, als Kompromiss einen Satz von 5 % in eckigen Klammern einzusetzen, wobei die endgültige Entscheidung von der Konferenz zu treffen sei.
- Die britische Delegation machte darauf aufmerksam, dass sich bei der Berechnung der Gesamtsumme der von den anderen Staaten gezahlten Beiträge gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten. Zum einen sollten nicht die gezahlten, sondern die geschuldeten Beiträge berücksichtigt werden. Ferner könnten Zweifel hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge der einzelnen Staaten auftreten, falls ein Staat im Lauf eines Haushaltsjahres beiträte. Daher schlug die britische Delegation vor, die Beträge als Grundlage heranzuziehen, die für die Haushaltsjahre vor dem Zeitpunkt des Beitritts fällig geworden sind.
Abschliessend erklärte sich die Arbeitsgruppe mit einer Regelung einverstanden, die auf dem Vorschlag der deutschen Delegation beruht und die Bemerkungen der ubrigen Delegationen berücksichtigt; der Prozentsatz für die Berechnung des Anfangsbeitrags muss nach ihrer Ansicht im Uebereinkommen festgelegt werden.
Artikel 171 a - Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats 14. Gegen den im Absatz 1 enthaltenen Grundsatz der Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, wurden von keiner Delegation Einwände erhoben.
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13. Die Gruppe versuchte sodann die Kriterien zu bestimmen, nach denen der Anfangsbeitrag berechnet werden sollte. Dass der Betrag in jedem Einzelfall zwischen dem Verwaltungsrat und dem beitrittswilligen Staat ausgehandelt wird, wurde von vornherein ausgeschlossen.
Die deutsche Delegation schlug vor, diesen Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der Summe aller Beiträge festzulegen, die der betreffende Staat hätte zahlen müssen, wenn er von Anfang an dem Uebereinkommen angehört hätte.
Da dieser Vorschlag von den meisten Delegationen im Grundsatz positiv beurteilt wurde, entwickelte ihn die deutsche Delegation folgendermassen:
- Zunächst ist die Summe aller Beiträge zu berechnen, die von den Staaten, die bereits Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, bis zum Tage des Beitritts des neuen Staates gezahlt worden sind; - auf diese Summe wird der Aufbringungssatz fur die besonderen Finanzbeiträge angewandt, der fur den beitretenden Staat zu diesem Zeitpunkt gelten wurde; - von dem sich hieraus ergebenden Betrag hat der betreffende Staat einen bestimmten Prozentsatz zu zahlen; der Prozentsatz wird vom Verwaltungsrat festgelegt und liegt zwischen 3 % und 5 %.
Dazu wurden folgende Bemerkungen gemacht:
- Die meisten Delegationen sprachen sich dagegen aus, dass dieser Prozentsatz durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird; sie waren vielmehr fur einen festen, bereits in
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der deutschen Delegation hin beschloss die Gruppe ferner, den wegen Artikel 35 b Absatz 1 Buchstabe b uberflussigen letzten Satz des Absatzes 1 zu streichen und die Dauer des Mandats der Rechnungsprufer im ersten Satz zu regeln.
Artikel 165 a - Beitrittsgebuhr 11. Die Arbeitsgruppe prufte die Frage, ob die Staaten, die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten, neben den besonderen Finanzbeiträgen vom Zeitpunkt ihres Beitritts an auch noch eine Beitrittsgebuhr entrichten sollen.
Die Gruppe erörterte zunächst die Ausgangsfrage, ob ein solcher Anfangsbeitrag uberhaupt vorzusehen sei.
Die Mehrheit der Delegationen bejahte diese Frage. Insbesondere wurde angefuhrt, die Erhebung eines Anfangsbeitrags sei deshalb gerechtfertigt, weil die Staaten, die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten, in den Genuss der von den anderen Staaten bereits erbrachten Investitionen und Anstrengungen kämen. 12. War somit der Anfangsbeitrag grundsätslich gebilligt, so wurde andererseits aber betont, dass er so zu bemessen sei, dass andere Staaten nicht vom Beitritt abgehalten wurden. In diesem Sinne befurworteten die meisten Delegationen einen Beitrag, der zwischen einem symbolischen Betrag und dem genauen Betrag liegt, den der beitretende Staat hätte zahlen müssen, wenn er dem Uebereinkommen von Anfang an angehört hätte. Dieser Beitrag werde nur cinmal erhoben und solle nicint zuruckgezahlt werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ
WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 11. April 1972 B R / 178 / 72
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.
An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten. B R / 178 d / 72 esi / K / bm
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Artikel 165 a
Beitrittsgebühr
(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Ueberein- kommens das Uebereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat dem Europäischen Patentamt einen Beitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird.
(2) Der Beitrag gemäss Absatz 1 beträgt 5 der errechnet wird, indem die sich für den betreffenden Staat ergebende Prozentzahl des in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahre verschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird.
(3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anwendbar gewesen wäre.
BR/173 4/72 cs
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REG IERUNGSKONFERENZ
Luxemburg, den 25. Februar 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTE ILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTE ILUNGSVERFAHREN
Artikel 35 b 35 n 41 44 45 52 52 b 52 d 165 a 171 a
Von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text ( Sitzung vom 22. bis 24. Februar 1972)
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Artikel 469470
Aufnahmebeitrag
(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkomniens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 28 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das HaushaltsJahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden