Art16dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art16dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 16
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 16 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 16 MPO Eingangsstelle

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 51 IV/4860/61 S. 48
VE 1962 55 1699/IV/63 S. 108
VE Mai 1962 55 6551/IV/62 S. 17
VE 1965 55 BR/10/69 Rdn. 8-10
VE 1970 (Ue) 54 BR/87/71 Rdn. 59
VE 1971 (Ue) 54 BR/135/71 Rdn. 19

Dokumente der MDK

"E 1972 16 M / 19 S. 170
" 16 M / 22 S. 264,252
" 16 M / 23 S. 292
" 16 M / 26 S. 312+374+376
" 16 M / 30 S. 1
" 16 M / 33 S. 1,2
" 16 M/47/I/II/III S. 1,3
" 16 M/130/II/R 6 S. 7
" 16 M/146/R 1 ARt. 16
" 16 M/PR/II S. 121

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Artikel 51

Prüfungsstellen

(1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem technisch vorgebildeten Prüfer. (3) Die Prüfer dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 (Artikel 50, 54)

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päischen Patents technische Fachkenntnisse, beispielsweise bei der Prüfung auf gewerbliche Verwertbarkeit. AuBerdem erscheint es zweckmäBig, bei der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents im Verfahren vor der Patentabteilung den Prüfer, der dieses Patent erteilt hat, als Mitglied und Berichterstatter der Patentabteilung heranzuziehen. Die Mitwirkung bei der Entscheidung über die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent verlangt aber von dem Berichterstatter der Patentabteilung spezielle technische Fachkenntnisse.

Der Arbeitsentwurf geht in Absatz 3 davon aus, daß eine Tätigkeit des Prüfers in der ersten Instanz des Patenterteilungsverfahrens unvereinbar ist mit einer Tätigkeit desselben Prüfers in der Beschwerdeinstanz (Grundsatz der Inkompatibilität).

Wegen der Frage der Weisungsgebundenheit der Mitglieder der ersten Instanz darf auf die Bemerkungen zu Artikel 53 verwiesen werden.

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Zu Artikel 51 Prüfungsstellen

1. Materialien:

Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 89

2. Bemerkungen:

Artikel 51 des Arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Prüfungsstellen.

Die Prüfungsstellen sollen nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung vorläufiger europäischer Patente zuständig sein (Artikel 61 bis 80 des Arbeitsentwurfs).

Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß es nicht erforderlich ist, für das Verfahren über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente ein Organ des Europäischen Patentamts vorzusehen, das in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheidet. Deshalb sieht Absatz 2 vor, daß die Prüfungsstelle in der Besetzung mit nur einem Prüfer entscheidet. Gleichwohl kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig erscheinen, einer Prüfungsstelle mehrere Prüfer zuzuweisen; dies etwa deshalb, weil nur auf diese Weise die Prüfungsstelle in die Lage versetzt wird, Anmeldungen in allen Arbeitssprachen des Europäischen Patentamts ohne die Zuhilfenahme von Übersetzungen bearbeiten zu können. Eine Zusammenfassung mehrerer Prüfer in einer Prüfungsstelle ändert jedoch nichts an dem im Arbeitsentwurf vorgeschlagenen Grundsatz, daß die Prüfungsstelle im Einzelfall immer nur in der Besetzung mit einem Prüfer entscheidet.

Der Arbeitsentwurf sieht vor, daß die Prüfungsstellen mit technisch vorgebildeten Prüfern besetzt werden. Dies erscheint aus zwei Gründen zweckmäßig: Einmal erfordert schon das Verfahren zur Erteilung des vorläufigen euro-

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Erteilungsverfahren eine besondere Funktion zukommen: Die Prüfungsstellen erteilen die vorläufigen europäischen Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die diesem Akt vorausgehen (Artikel 61 bis 80); die Patentabteilungen bestätigen die vorläufigen europäischen Patente als endgültige europäische Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die zu diesem Akt führen (Artikel 81 bis 90 f).

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daB die vorgeschlagene und in den Artikeln 51 bis 53 skizzierte Organisation der im Patenterteilungsverfahren entscheidenden Stellen des Europäischen Patentamts sich in ähnlicher Weise auch im schweizerischen Patentamt findet (Artikel 88 bis 92 schweizerisches Patentgesetz).

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II. Grundprinzipien für die Organisation des Europäischen Patentamts

Die Beantwortung der Frage, ob das Europäische Patentamt eine Instanz oder zwei Instanzen umfassen soll, hängt vornehmlich davon ab, ob man für das europäische Patenterteilungsverfahren einen Rechtsweg zu einem Gericht außerhalb des Europäischen Patentamts vorsehen will oder nicht. Als Gericht, zu dem ein solcher Rechtsweg führen könnte, käme nur das Europäische Patentgericht in Frage. Da nach niederländischer und deutscher Erfahrung jedoch mit einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Beschwerden der Patentanmelder gegen die Entscheidungen eines nur aus einer Instanz bestehenden Europäischen Patentamts zu rechnen wäre, müßte ein entsprechend großes Europäisches Patentgericht vorgesehen werden. Es würde dabei auch das Problem auftreten, ob in die Beschwerdesenate dieses Europäischen Patentgerichts technisch vorgebildete Richter aufgenommen werden müssen.

Diese Schwierigkeiten dürften es nahelegen, eine Lösung anzustreben, die bisher schon in den Niederlanden und in Deutschland, darüber hinaus auch in Österreich und in den nordischen Ländern bekannt ist und auch von der Schweiz für ihr neues Prüfungsverfahren übernommen wurde, nämlich die Zweistufigkeit des Patentamts. Unter Zweistufigkeit ist dabei zu verstehen, daß das Europäische Patentamt - wie nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs - in zwei voneinander unabhängige Instanzen gegliedert wird, wobei die zweite Instanz (Beschwerdeabteilung) ähnlich einem Gericht zu organisieren wäre.

Die erste Instanz sollte ihrerseits zwei Arten von Organen enthalten, nämlich die Prüfungsstellen (Artikel 51) und die Patentabteilungen (Artikel 52). Diese Gliederung der ersten Instanz ist bedingt durch das vorgeschlagene Erteilungsverfahren. Jedem dieser beiden Organe soll im

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c) Die Wesenszüge gerichtsähnlicher Behördenorganisation

Die gerichtsähnliche Organisationsform ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

1. kein Weisungsrecht, nur Mitwirkungsrecht des Behördenleiters, 2. Zweistufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. grundsätzlich kein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

Zwischen diesen Wesenszügen einer gerichtsähnlichen Behördenorganisation besteht ein innerer Zusammenhang. Spruchgremien, also Kollegien, unterliegen in der Regel keinen sachlichen Weisungen. Die Weisungsfreiheit des Spruchgremiums zweiter Instanz (Beschwerdeabteilung) ermöglicht auch die Zweistufigkeit, denn durch die Weisungsfreiheit wird die zweite Stufe zu einer gerichtsähnlichen Rechtsmittelinstanz, die so ausgestaltet werden kann, daß sie einerseits die fast ausschließlich technische Materie der Vorprüfung beherrscht und andererseits dem Patentanmelder einen hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren vermag. Zweistufigkeit und gerichtsähnliche Ausgestaltung der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) setzen notwendigerweise eine gesetzliche Festlegung der im Verfahrensgang einander nachgeschalteten Organe des Patentamts voraus. Soweit diese verschiedenen Voraussetzungen - zumindest für die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) - erfüllt sind, erübrigt sich ein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

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aus fünf Mitgliedern ad hac zusammengestellten Beschwerdeabteilung beschieden, in welcher der Präsident des Octrooiraad kraft Gesetzes Vorsitz und Stimme hat. Die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts sind endgültig. bb) Bundesrepublik Deutschland: Die deutsche Behördenorganisation und das deutsche Verfahren waren bisher dem niederländischen System ähnlich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen mußten jedoch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als reguläres Gericht ausgestaltet werden, was durch ein Gesetz geschehen ist, das am 1. Juli 1961 in Kraft treten wird. (1) Die Prüfung und die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgen durch ein technisches Mitglied einer Patentabteilung (Prüfer). (2) (a) Falls die Voraussetzungen für die Patenterteilung vorliegen und kein Einspruch eingelegt ist, erteilt der Prüfer das Patent; falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, weist er die Anmeldung zurück. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die Patentabteilung in einer Besetzung mit drei Mitgliedern. Herkömmlicherweise erteilt der Präsident des Deutschen Patentamts keine Weisungen für den Einzelfall. (3) Über die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden entscheidet ein besonderes Gericht, das Bundespatentgericht. (4) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Rechtseinheit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

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wenn einzelnen Mitgliedern auf Grund einer Geschäftsverteilung bestimmte Sachen zur Alleinentscheidung zugewiesen sind (Einzelrichter, Einzelprüfer). In diesem Sinne umfaßt das "Kollegium" die ganze Behörde oder einen Teil der Behörde. b) Gerichtsähnliche Behördenorganisation in den Prüfungsländern Niederlande und Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsähnliche Behördenorganisation im Patentwesen gibt es grundsätzlich nur in Prüfungsländern. Als Beispiele seien das niederländische und das deutsche System kurz geschildert, wobei Ihr Vorsitzender für das niederländische System den Ausführungen in dem oben unter A a) genannten Gutachten folgt. aa) Niederlande: (1) Die Prüfung der Patente erfolgt durch den außerhalb der Anmeldeabteilung stehenden Vorprüfer, dessen Prüfungsvotum der Abzeichnung des Leiters der Vorprüfungsabteilung unterliegt. (2) (a) Der Leiter der Vorprüfungsabteilung ist identisch mit der aus einem technischen Mitglied bestehenden Anmeldeabteilung, welche - ohne Weisung von anderer Stelle die Bekanntmachung beschließt. Die Bekanntmachung führt zur Patenterteilung, sofern kein Einspruch eingelegt wird. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die von der Zentralabteilung ad hoc auf drei Mitglieder erweiterte Anmeldeabteilung. Eine sachliche Weisung an dieses Gremium kann nicht erteilt werden. (3) Die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden wird durch eine von der Zentralabteilung aus drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung

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1. Weisungsrecht des Behördenleiters, 2. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. keine gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. Nachschaltung eines Rechtswegs.

Das Weisungsrecht des Behördenleiters in sachlicher Hinsicht muß als notwendige Ergänzung dort vorhanden sein, wo ihm eine Verantwortung für die Sachentscheidung auferlegt wird. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens bedeutet, daß im Amt selbst kein Rechtsmittelverfahren, also keine Beschwerde gegeben ist, welche eine Überprüfung der bereits ergangenen Entscheidung durch ein gesondertes Organ des Amts herbeiführt. Da somit keine gesonderten, voneinander unabhängigen Organe erforderlich sind, sind die Organe des Amts auch in der Regel nicht gesetzlich festgelegt. Es ist also nicht festgelegt, daß z.B. im Amt Prüfungsstellen, Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen gebildet werden. Weisungsrecht und Einstufigkeit bedingen, daß ein Rechtsweg außerhalb des Amts nachgeschaltet wird (Verwaltungsgerichte in Frankreich, Belgien, Italien und Schweden, Sonderverwaltungsgerichte in Großbritannien und USA). 2. Gerichtsähnliche Behördenorganisation a) Begriff der gerichtsähnlichen Behördenorganisation

Gerichtsähnliche (auch kollegiale) Behördenorganisation bedeutet zunächst dem Wortsinne nach eine gemeinsame Entscheidung Gleichgestellter in einem gerichtsähnlichen Kollegium, wobei der Vorsitzende nur primus inter pares ist. Das Wesen dieser Kollegialität ist Gleichheit in der sachlichen Entscheidungsbefugnis und Weisungsfreiheit. Jeder einzelne ist "Mitglied" dieses Kollegiums. Von gerichtsähnlicher bzw. kollegialer Behördenorganisation wird aber auch dann gesprochen,

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gesetzes und in Regel 181 Abs. a Ziff. 3 der Patent Office Rules (supervisory authority) ausdrücklich festgelegt. Sie erstreckt sich auch auf die zweite Stufe des Patentamts, den Board of Appeals.

Schweden kennt in erster Stufe das alleinige Entscheidungsrecht des Generaldirektors des Patentamts, während diesem in der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) nur Vorsitz und Stichentscheid zukommt.

Als Beispiel für eine verwaltungsmäßige Behördenorganisation sei das britische System kurz geschildert: Das Patentamt steht unter der Leitung des Comptroller. Im Gesetz wird nur die Bezeichnung "Comptroller" verwendet, gleichgültig, ob dabei der Behördenleiter oder das Patentamt gemeint ist. Der Comptroller untersteht der Aufsicht und Leitung des Handelsministeriums. Dem Comptroller stehen drei Assistant Comptrollers zur Seite, je einer für Patente, Muster und Warenzeichen. Dem Assistant Comptroller in Patentsachen sind acht Superintending Examiners untergeordnet, welche die Abteilungen (Divisions) leiten. Jede Abteilung besteht aus zehn bis zwölf Gruppen (Groups). Jeder Gruppe steht ein Principal Examiner vor, dem sechs bis zehn Prüfer (Examiners) unterstehen. Jeder Beamte ist auch in der Sache an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Das Zeichnungsrecht ist je nach Bedeutung der Sache verteilt. Zurückweisungen von Patentanmeldungen können nur durch den Assistant Comptroller oder einen Superintending Examiner erfolgen. Diese ganze Behördenorganisation ist gesetzlich nicht geregelt. d) Die Wesenszüge verwaltungsmäßiger Behördenorganisation

Die verwaltungsmäßige Organisationsform der Patentämter ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

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Nichtprüfungsländer, aber auch bei den Prüfungsämtern großer Industriestaaten wie GroBbritannien, den Vereinigten Staaten und Schweden. b) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Nichtprüfungsländern Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg

In allen diesen Ländern sind die Patentämter Teile, ja sogar regelrechte Abteilungen der Handels- oder Industrieministerien, wobei eine gewisse haushaltsrechtliche Sonderstellung besteht. Die Weisungsgebundenheit, welche ein Wesensmerkmal der öffentlichen Verwaltung ist, gilt in diesen Ländern auch für die Patentämter. Sie geniessen keine besondere Stellung wie in Deutschland und den Niederlanden. Weisungsgebundenheit in der öffentlichen Verwaltung bedeutet nicht, daß der Leiter der Behörde ständig in die Arbeit seiner Untergebenen eingreift. Direkte Weisungen in der Sache sind die ultima ratio. Sie werden nur dann erteilt, wenn damit eine Entecheidung vermieden werden soll, die sich mit der Auffassung des Behördenleiters nicht deckt. c) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Prüfungsländern GroBbritannien, Vereinigte Staaten und Schweden

In den angelsächsischen Ländern wird das Patentamt durch die Person des Comptroller bzw. Commissioner repräsentiert. Gerade in England wird im Gesetz meistens der Comptroller und nicht das Patentamt als zuständiges Organ für diese oder jene Maßnahme genannt. Comptroller und Commissioner haben volle sachliche Weisungsbefugnis. Dies ergibt sich in England aus der Tradition und daraus, daß alle Entscheidungen in seinem Namen ergehen. In den Vereinigten Staaten ist die Weisungsbefugnis in 6 des Patent-

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zu kennzeichnen (s. hierzu nachfolgend unter I.). Daneben ist die grundlegende Frage zu erörtern, ob das Europäische Patentamt einstufig oder zweistufig organisiert werden soll, d.h. ob den Beteiligten gegen die Entscheidung des Patentamts noch innerhalb des Patentamts ein Rechtsmittel zustehen soll (s.hierzu nachfolgend unter II.).

Auf die Gestaltung der Organe des Europäischen Patentamts im einzelnen und ihre Zuständigkeit, soweit die Organe des Europäischen Patentamts in dem hier vorgelegten Teil des Arbeitsentwurfs überhaupt behandelt werden, wird bei den Bemerkungen zu den einschlägigen Artikeln einzugehen sein. I. Organisationsformen der Patentämter (Rechtsvergleichende Übersicht)

Im wesentlichen sind nach Auffassung Ihres Vorsitzenden zwei verschiedene Organisationsformen der Patentämter zu unterscheiden : die verwaltungsmäßige und die gerichtsähnliche Organisation.

1. Verwaltungsmäßige Behördenorganisation a) Begriff der verwaltungsmäßigen Behördenorganisation

Verwaltungsmäßige (auch monokratische) Behördenorganisation bedeutet, daß alle Entscheidungen im Auftrag des Präsidenten ergehen und daß die entscheidenden Beamten in jeder Beziehung seiner Weisung unterliegen. Die ganze Behörde mit ihrem hierarchischen Aufbau ist nur der verlängerte Arm des Präsidenten. Diese Behördenorganisation ist in der öffentlichen Verwaltung üblich; sie findet sich in der Organisation der Patentämter aller

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Erster Teil

Das europäische Patent

3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt

Vorbemerkung

A. Materialien:

a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der Patentämter - Untersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Studie Haertel, S. 85 bis 87 ; c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 bis 92.

B. Bemerkungen:

Der Arbeitsentwurf faßt im dritten Abschnitt die Bestimmungen über die Organisation des Europäischen Patentamts zusammen.

Ein Vorschlag zur Organisation des Europäischen Patentamts sollte nicht ohne Berücksichtigung der Organisationsformen der bestehenden nationalen Patentämter gemacht werden. Deshalb erscheint es erforderlich, zunächst einen Überblick über die Organisation der nationalen Patentämter zu geben und die Wesenszüge ihrer Organisation

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Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 50 bis 53)

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Lösungen in Betracht. Eratens könne dor präsidiale Aufbau in Betracht kommen. Bei dieser Lösung würden alle Zntscheidungun im Namen des Prāsidonton ergehen. Die zweite Lösung sehe verschiedene mehr oder weniger unabhängige Instanzen vor. Soin Entwurf gehe von der zweiten Lösung aus.

Die Gruppe billigt dioso Wahl. Dor Prāsidont orläutert, dass Punkt 4 in Artikol 50 für etwaige weitere Zuständigkeiten des curopäischen Amtes vorgesehen sei.

Der Artikel wird genohmigt und an den. Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungun zu Artikel 51 des Vorontwurfs

Zu Absatz 2 weist der Prāsidont darauf hin, dieser Absatz schliosse nicht die Köglichkcit aus, dass sich dic Prüfungsstelle mit Rücksicht auf sprachliohen Schwiorigkciton aus mehreren Prüfern zusammonsetzt. Absatz 2 besago lediglich, dass die Entscheidungen nur durch, oir n cinzigen Prüfer getroffen werden können.

Auf eine Anfrage von Herrn van Benthom zu absatz 3 erwidort der F ésidont, dass die Prüfer in koinem Fall an den Arbeiten der. Bes swerdokammern teilenehmen dürfen. Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben nämlich ähnlich wie die Richter cine unabhängige Stellung, während die Prüfer weisungsgebundene Bosmto sind.

Artikel 51 wird genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwicson.

Erör torungen zu Artikel 52 des Vorontwurfs Zu Absatz 2 weist der Prāsidont darauf hin, dass man bei der Erör torung eines anderen Artikels die Frage ontschoidon wird, ob bei allen Entscheidungen der Patentabteilung ein Jurist mitwirken muss.

Der Präsident macht forner darauf aufmerksam, dass der Wortlaut dieses Artikels nicht erkennen lasse, wie sich die Patentabteilung bei der Entscheidung cines ganz konkreten Fallos zusammensetzen

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ARBEITSGRUPPE "Patento"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Der Verwaltungsrat legt folgendes fest : a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungelegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragstaaten des Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.

KAPITEL III
ORGANE IM VERFAHREN

Artikel 54 Gliederung des Europäischen Patentamts

Im Europäischen Patentamt werden gebildet : a) Prüfungsstellen; b) Prüfungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.

Artikel 55 Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. 2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Prüfern. 3) Die Entscheidungen der Prüfungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit Prüfer. ) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitsin angehören.

Artikel 56 Prüfungsabteilungen 10 Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorläufigen europäischen und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE WIOUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMNUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINIETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND COMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTOLD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevettin

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Um zu wissen, wieviel Zeit für diese drei Arton erforderlich ist, müssen die Aufgaben der Prüfer nach Artikel 76 berücksichtigt worden. Zirnmal dürfe man nicht außer Acht lassen, daß die Verwaltungsdienste dem Prüfer helfen. Unter Borücksichtigung aller dieser Faktoren zeige sich, daß ein Prüfer einen halben Tag benötige, um über die Erteilung oinos vorläufigen Patentes oder die Ablehnung der Anmoldung zu entscheiden.

Herr Fressonnet betont, daf die Tätigkeit eines Prüfers hochqualifiziortes Personal orfordere. Er frage sich, ob man bei der Aufstellung dieser Schätzung hinlänglich berücksichtigt habe, da3 eine Reihe vor Aufgaben bereits von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt wérden könnten.

Herr van Benthem teilt diese Auffassung. J̈ weist darauf hin, daß z.B. die Prüfung der rein formellen Kriterien nach Artikel 68 leicht vom Verwaltungspersonal durchgeführt warden könne. Der Vorsitzende erinnert daran, daß diese Frage bereits auf einer früheren Sitzung erörtert worden sei. Nan habe sich damals darüber geoinigt, daß beim Prüfungsverfahren gewisse Fragen nicht zwangsläufig vom Prüfer behandelt werden müBten.

Um eine angemessene Aufglicderung der Arbeit zu ormöglichon, habe dio deutsche Delegation beroits seinerzeit angeregt, die Möglichkeit vorzusehen, die Entscheidungsbefugnisse Beamten zu übertragen, die eine geringere Qualifikation als die Prüfer aufweisen. Da dieses System nicht mit den nationalen Systemen dor anderen Länder übereinstimmte, sei es abgolehnt worden. Die Gruppe habe beschlossen, daß nur der Prüfer für alle Stufen des Verfahrens zuständig sei (Artikel 55). Er sei jedoch der Ansicht, daß die Schwierigkeiten in der Praxis nicht sehr erheblich sein dürften. Das angestrebte Ergebnis könne durch eine entsprechende Organisation der Arbeit gewährleistet werden.

Abgesohen von dieser Frage seien die Besorgnisse von Herrn Fressonnet bei der Aufstellung der betreffenden Schätzung berücksichtigt worden.

Die Sitzung wird un 18.00 Uhr geschlossen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VESTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Artikel 55 (51)
Prüfungsstellen

(1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Früfern. (3) Die Prüfungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Prüfer. (4) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u t f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Ktglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Artikel 55

Pruefungsstellen

(1) Die Pruefungsstellen sind unbeschadet weiterer besonderer Zustaendigkeiten, die ihnen gemaes den Vorschriften dieses Abkommens uebertragen sind, fuer die Pruefung europaeischer Patentanmeldungen und fuer die Entscheidung ueber die Erteilung vorlaeufiger europaeischer Patente zustaendig. (2) ^+Die Pruefungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Pruefern. (3) ^+Die Entscheidungen der Pruefungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Pruefer. (4) ^+Die Pruefer der Pruefungsstellen duerfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehoeren.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 55 - Prüfungsstellen

8. Die Aendering der Fesoung des Ahsatzes 1 gegentiber den Vorentwurf von 1965 ergibt sich im wesentlichen aus dem Wegfall des vorläufigen Faterts (1). 9. Die Abseitze 2 und 3 des Vorentwurfe von 1965 sind zusammengefasst worden. Die Gruppe hat mit der Fassung des neuen Absatzes 2 klarstellen wollen, dass jede Prtufungsstelle nur aus einem einzigen Prlifer besteht. In bezug auf die Frage, wieviel Prüfer vorgesehen und wie die Aufgaben unter ihnen aufgeteilt werden sollen, war die Gruppe ser Ansicht, dass es sich hierbei um eine Frage äer internen Organisation des Patentamts handelt, die nicht im vorliegenden Uebereinkommen, sondern von den zuständigen Stellen des Patentamts zu entscheiden ist. 10. Absatz 4 des Vorentwurfs von 1965 wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 58 b (neu) Absatz 2 geregelt wird.

Artikel 56 - Prlufungsabteilungen

11. Die Aufteilung der Aufgaben auf die Prlifungsstellen und die Prüfungsabteilungen wurde eingehend erörtert. Es wurde insbesondere vorgeschlagen, dass ein einziger Prüfer bis zur Bekanntmachung der Patentansprtiche zustendig sein solle: Obgleich diese Lösung mit gewissen Vorteilen verbunden ge- (1) Im folgenden werden die Aenderungen, die sich ous iom Wegfall des vorläufigen Patents ergeben, niskt rehr erathet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITTETEILUNGEVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I 1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden); (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10, d / 69 zat / MJ / bm

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KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 53 (früher Artikel 54) Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54 (früher Artikel 55)

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus 'einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55 (früher Artikel 56)

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist. Die Prüfungsabteilungen sind ferner für Entscheidungen über Einsprüche zuständig. (2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Mit der Bearbeitung der Anmeldung vor Erlaß von Endentscheidungen wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Artikel 56 (früher Artikel 58)

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn sie über Entscheidungen einer gemäß Artikel 55 Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung befinden.


CHARTER III

Organisation of the departments Article 53 (former Article 54) The Departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54 (former Article 55)

Examining Sections (1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55 (former Article 56)

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54. An Examining Division shall also be responsible for hearing any oppositions. (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners. Nevertheless, the proceedings prior to a final decision will, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. If the nature of the decision so requires, the Division shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Article 56 (former Article 58)

Boards of Appeal

(1) The Boards of Appeal shall be responsible for decisions on appeal from the decisions of the Examining Sections and Examining Divisions. (2) A Board of Appeal shall consist of:

- three technically qualified members and two legally qualified members: (a) when required to give a decision on appeal from a decision of an Examining Division consisting of four members as provided for in Article 55, paragraph 2, or

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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58. Artikel 40: Haftung

Auf Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70) wurde der Artikel 40 geändert, um im Falle der ausservertraglichen Haftung die Frage des Ersatzes des von ciner Verbind:ngsstelle verursachten Schadens zu regeln (neue Fassung der Absätze 2 und 4). 59. Artikel 54 und 55: Prüfungsstellen und Prtifungsabteilungen

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe D (Dok. BR/70/70) geregelt ist. 60. Artikel 59: Europäisches Patentregister

Die Anmerkung zu Kapitel IV wurde gestrichen, da die Untergruppe "Ausfluhrungsordnung" entsprechende Bestimmungen angenommen hat (Nummer 1 zu Artikel 1, Dok. BR/42/70). 61. Artikel 64: Einreichung der Anmeldung

Die Gruppe erörterte einen Vorschlag der französischen Delegation, mit dem der Artikel 64 in folgender Hinsicht geändert werden soll: In den Vertragsstaaten, die es wünschen, werden die Rechtsvorschriften voll eingehalten, nach denen die Staatsangehörigen des betreffenden Staates verpflichtet sind, keine Erfindung, die mit der Landesverteidigung im Zusammenhang steht, im Ausland bekenntzumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat hat. Die derzeitige Fassung von Artikel 64 Absatz 3 würde nicht in allen Fällen die Einhaltung solcher Vorschriften gewährleisten, da sie nur die Personen erfasst, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben. B R / 87  d / 71  csi / PM / cf

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REGIIRUNGSKONPERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den - 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und dess Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsprüfer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 43, 44 und 52 vorgesehenen Zinsen.

KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 53

Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist.

Article 52 d

Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 41 and the advances provided for in Article 45 are to be made available to the European Patent Office by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of cashiers and accountants and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 43; 44 and 52 .

CHAPTER III

Organisation of the departments Article 53 The departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions and Opposition Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54

Examining Sections

(1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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nach Ansicht der Arbeitsgruppe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben.

Einvernehmen bestand darüber, dass die Entscheidungen der Eingangsstelle beschwerdefähig sein müssen. 20. Wegen der Entscheidung der Arbeitsgruppe, die Prüfungsstellen durch die Eingangsstelle zu ersetzen, murcen in weiteren Bestimmungen des Uebereinkommens und cer Ausführungsordnung Aenderungen notwendig, die zum uberwiegenden Teil nur redaktioneller Art sind.

Im folgenden werden nur die Bestimmungen näher behandelt, deren Aenderung Anlass zur Diskussion gab (s. Punkte 21 bis 24): a) Nummer 4 zu Artikel 53 AO - Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts 21. In Absatz 1 wurden die Prüfungsstellen gestrichen, in Absatz 2 wurde die Eingangsstelle eingefugt.

Die schweizerische Delegation warf die Frage auf, wie Absatz 2 in der neuen Fassung auszulegen sei. Hierzu stellte die Arbeitsgruppe fest, dass diese Fassung ihres Erachtens nicht die Frage präjudiziert, wie viele Generaldirektionen im Europäischen Patentamt gebildet werden sollen. b) Artikel 55 - Prüfungsabteilungen in Verbindung mit Artikel 35 a (Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften) 22. Die deutsche Delegation schlug vor, in Anlehnung an die bisherige Regelung, wonach der Verwaltungsrat die zu-

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Während das IIB den Stand der Technik ermittelt, nimmt das Europäische Patentamt eine Formalprufung der Anmeldung vor (s. unten Punkte 35 und 37 bis 41). Die bisher vorgesehene Offensichtlichkeitsprufung entfallt (s. unten Punkt 35).

Artikel 53 - Organe im Verfahren Artikel 54 - Prüfungsstellen 19. Da die Arbeitsgruppe - wie im folgenden ausgefülirt werden wird - diese Vorschläge billigte, stellte sich die Frage, welches Organ des Europäischen Patentamts die Eingangsprufung (Artikel 76 a) und die Formalprufung (Artikel 77 Absatz 2) vornehmen soll.

Einigkeit bestand in der Arbeitsgruppe dartuber, dass nach dem Wegfall der Offensichtlichkeitsprufung in der Regel keine technisch vorgebildeten Prüfer mehr erforderlich sein werden; sollten bei der Eingangs- oder bei der Formalprufung ausnahmsweise schwierige technische Probleme auftauchen, so müsse durch organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, dass hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen.

Da einerseits die Art der Prüfung sich ändert und andererseits für ihre Dürchfufhrung weniger qualifizierte Personen ausreichen werden, konnte man auf die bisher vorgesehenen Prlifungsstellen verzichten und stattdessen eine "Eingangsstelle" vorsehen. Die Entscheidung dartuber, wie die Eingangsstelle organisiert wird (z.B. eine etwaige Verteilung von Aufgaben nach Sachgebieten), soll jedoch

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAFISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Freshnis de s. +9 . fihung de f_i b a j p r i p e I=B R / 134 / 27 ∨ .29 . n e j (=Leile Voreuthur L wim uthes- einhomann....) u s v

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lr'sitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboltsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunSchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederlänäischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Vgl. Regeln 1 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren), 2 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren), 3 (Änderung der Verfahrenssprache), 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 5 (Beglaubigung von Übersetzungen), 6 (Fristen und Gebührenermäfligung), 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung), 35 (Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 15

Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Prüfungsabteilungen; c) Einspruchsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) eine Große Beschwerdekammer.

Vgl. Regeln 8 (Patentklassifikation), 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans), 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instans und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 16

Eingangsstelle Die Eingangsstelle ist für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans)

Artikel 17

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist. (9) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three official languages of the European Patent Office. In cases of doubt, the entry in the language of the proceedings shall be authentic.

Cf. Rules 1 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in written proceedings), 2 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in oral proceedings), 3 (Change of language of the proceedings), 4 (Language of a European divisional application), 5 (Certification of translations), 6 (Time limits and reduction of fees), 7 (Legal authenticity of the translation of the European patent application), 35 (General provisions governing the presentation of the application documents) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 15

The departments charged with the procedure For implementing the procedures laid down in this Convention, there shall be set up within the European Patent Office: (a) a Receiving Section; (b) Examining Divisions; (c) Opposition Divisions; (d) Boards of Appeal; (e) an Enlarged Board of Appeal.

Cf. Rules 8 (Patent classification), 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 16

Receiving Section The Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report has been received by the European Patent Office.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 17

Examining Divisions (1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each European patent application from the time when the Receiving Section ceases to be responsible.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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zupassen, die denen des Protokolls entgegenstchen. Ferner trifft auch zu, daß das Inkrafitreten des Übereinkommens nach Artikel 168 mit der Eröffnung des Europäischen Patentamts zeitlich nicht zusammenfällt. Es ist jedoch ungewöhnlich, daß eine der ersten Entscheidungen des Verwaltungsrats in der Übergangszeit nach Artikel 158 darin besteht, noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts Bestimmungen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung zu ändern, durch die dem Internationalen Patentinstitut Aufgaben übertragen werden, die von Anfang an von der Generaldirektion Recherche des Europäischen Patentamts wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Artikel 89 und 91 und die Regeln 44 bis 48.

10 Um diesen Nachteil zu vermeiden, wird vorgeschlagen, daß die Münchner Diplomatische Konferenz die Anpassungen der genannten Artikel des Übereinkommens und der Ausführungsordnung vornimmt, die zur Eingliederung des Internationalen Patenlinstituts in das Europäische Patentamt erforderlich sind; dies hätte übrigens zur Folge, daß der letzte Satz des Abschnitts VII des Entwurfs eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung zu streichen wäre.

11 Falls dieser Vorschlag angenommen wird, könnte Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 - unter Berücksichtigung der zuvor zur Eingangestelle gemachten Bemerkungen - wie folgt gefaßt werden: „Es (das Europäische Patentamt) hat eine Zweigstelle in Den Haag, die aus der Eingangsstelle und der Generaldirektion Recherche besteht."

12 Außerdem müßte die Generaldirektion Recherche in Artikel 15 erwähnt und ihre Zuständigkeit in einem neuen Artikel definiert werden.

Artikel 71 - Vertragliche Lizenzen

13 In Artikel 71 ist nur der Fall einer Lizenz an europäischen Patentanmeldungen vorgesehen, die für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewährt wird. Eine europäische Patcutanmeldung kann indessen namentlich einen Anspruch für ein Erzeugnis, einen Anspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung und auch einen Anspruch für dessen Verwendung enthalten. In diesem Fall wird hdufig eine Teillizenz erteilt, die sich beispielsweise nur auf die Verwendung des Erzeugnisses erstreckt.

14 Mit Rücksicht hicrauf wird vorgeschlagen, Artikel 71 wie folgt zu fassen: „Eine Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein." any provisions in the Convention which conflict with those of the Protocol. It seems equally certain that the entry into force of the Convention, pursuant to the provisions of Article 168, will not coincide with the opening of the European Patent Office. However, it is strange to note that one of the first decisions of the Administrative Council during the transitional period referred to in Article 158, before the European Patent Office has even opened, will be to amend certain provisions of the Convention and of the Implementing Regulations assigning powers to the International Patent Institute which will be assumed right from the start by the Directorate-General for Searching of the European Patent Office. This applies in particular to Articles 89 and 91 and to Rules 44 to 48.

10 It is suggested that to avoid this difficulty the Munich Diplomatic Conference should make the necessary adjustments to the above-mentioned provisions of the Convention and of the Implementing Regulations in order to incorporate the International Patent Institute in the European Patent Office; this would also entail the deletion of the last sentence in Section VII of the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction.

11 If this suggestion were adopted, the second sentence of Article 6, paragraph 2, could, taking into account what has previously been stated with respect to the Receiving Section, be worded as follows: "It (the European Patent Office) shall have a branch at The Hague comprising the Receiving Section and the Directorate-General for Searching."

12 In addition the Directorate-General for Searching should be mentioned in Article 15 and its responsibilities defined in a new Article.

Article 71 - Contractual licensing

13 Article 71 deals only with licences granted in respect of a European patent application for the whole or part of the territories of the Contracting States. However, a European patent application may comprise a claim for a product, a claim for a process for manufacturing this product and a claim for the use of the product. In such cases the licence granted will frequently be only partial and will, for example, only relate to the use of the product.

14 In the light of this comment it is proposed that Article 71 be worded as follows: "A European patent application may be licensed in whole or in part for the whole or part of the territories of the designated Contracting States."

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des europaischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist (Artikel 93 Absatz 2) - wobei letzterer gleichzeitig mit der Patentanmeldung oder später veröffentlicht werden kann (Artikel 92 Absatz 2), ergibt sich folgendes: Die Eingangsstelle ist, falls der Prüfungsantrag nach Eingang des europäischen Recherchenberichts gestellt wird, bis zur Stellung des Prüfungsantrags zuständig; sie ist, falls der Prüfungsantrag vor Eingang des Recherchenberichts gestellt worden ist, bis zum Eingang des Berichts zuständig; sie bleibt ferner zuständig, solang sie die Prüfungen nach den Artikeln 88 und 90 noch nicht abgeschlossen hat.

6 Nach Artikel 16 in Verbindung mit den Artikeln 88 und 90 ist also offenbar die Eingangsstelle in jedem Fall für die Prüfungen nach den Artikeln 88 und 90 zuständig, dagegen für die Veröffentlichung der Patentanmeldung nach Artikel 92 im allgemeinen nur dann, wenn ihr der europäische Recherchenbericht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag zugegangen ist; nach Ablauf dieser Frist muß die europäische Patentanmeldung veröffentlicht werden (Artikel 92 Absatz 1). Anderenfalls ist die Prüfungsabteilung für die Veröffentlichung der Anmeldung zuständig (Artikel 17).

7 Allerdings könnte die Eingangsstelle nach Regel 9 Absatz 2 mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen betraut werden. Es dürfte jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten zweckmäBiger sein, anstelle der jetzigen Fassung des Artikels 16 die Zuständigkeit der Eingangsstelle lediglich unter Bezugnahme auf die Artikel 88, 90 und 92 zu definieren.

8 Bei Annahme dieses Vorschlags bräuchte in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz lediglich gesagt zu werden, daß sich die Eingangsstelle in Den Haag befindet. b) Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seiner Einführung sowie mit anderen Artikeln des Übereinkommens (Artikel 89 und 91) und Regeln der Ausführungsordnung (Regeln 44 bis 48)

9 Nach Abschnitt I des genannten Protokollentwurfs werden vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt als Generaldirektion Recherche mit Sitz in Den Haag eingebracht. Im Übereinkommensentwurf wird jedoch der Protokollentwurf, der Bestandteil des Übereinkommens ist und den Vorschriften des Übereinkommens vorgeht (Abschnitt VII des Protokollentwurfs) nicht berücksichtigt. Es ist zwar richtig, daß nach Abschnitt VII der Verwaltungsrat befugt ist, den Wortlaut der Vorschriften des Übereinkommens an- on which the European Patent Bulletin records the publication of the European search report (Article 93, paragraph 2) - which may be published at the same time as the patent application or subsequently (Article 92, paragraph 2) - it would appear that the Receiving Section is responsible until submission of the request for examination, where this request is filed after the European search report has been received, and until the report has been received where the request for examination is filed beforehand, except where it has not completed the examinations specified in Articles 88 and 90.

6 The effect of Article 16 and of Articles 88 and 90 would therefore seem to be that the Receiving Section is responsible for carrying out the examinations referred to in Articles 88 and 90 but that on the other hand it will generally only be responsible for the publication of the patent application as provided in Article 92 if the European search report is forwarded to it after the period of eighteen months from the date of filing or the date of priority at the end of which the European patent application must be published (Article 92, paragraph 1). In other cases publication of the application is the responsibility of the Examining Division (Article 17).

7 Rule 9, paragraph 2, may of course be used for vesting the Receiving Section with responsibility for publication of European patent applications. But to avoid any confusion, it would appear preferable to replace the present text of Article 16 by a definition of the responsibility of the Receiving Section relating solely to the application of Articles 88, 90 and 92.

8 If this proposal were accepted Article 6, paragraph 2, second sentence, could be replaced by a statement that the Receiving Section shall be located at The Hague. (b) Article 6 - paragraph 2, second sentence - in conjunction with the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction and other Articles ( 89 and 91) of the Convention and Rules ( 44 to 48) of the Implementing Regulations

9 In accordance with Section 1 of the abovementioned Draft Protocol all the assets and liabilities and all the staff members of the International Patent Institute will be incorporated in the European Patent Office, as soon as it opens, as the Directorate-General for Searching located at The Hague. However the Draft Convention does not take account of the Draft Protocol which forms an integral part of the Convention and which takes precedence over the provisions of the Convention (Section VII of the Draft Protocol). To be sure, Section VII does state that the Administrative Council shall be empowered to adapt the wording of

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eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, über den langwierige Verhandlungen stattgefunden haben. Die französische Delegation hat erklärt, daß ihr sehr daran liege, daß die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren vorhandenen Möglichkeiten auf dem Gebiet der Dokumentenrecherche und der Prüfung von Erfindungen im Europäischen Patentamt konzentriert werden. Der Weg zur Einsetzung einer einzigen für die Recherche und Prüfung zuständigen Behörde ist übrigens in den Artikeln 16 Absatz 2 und 56 Absatz 3 des PCT aufgezeigt. Nach Ansicht der französischen Delegation drängt sich diese Lösung für die zur Münchner Diplomatischen Konferenz eingeladenen europäischen Staaten auf. Der Protokollentwurf hat zweifellos hauptsächlich diese Zentralisierung der Recherche und Prüfung zum Ziel, sieht jedoch Ausnahmen vor, die das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses zwischen unterschiedlichen Auffassungen bilden, der nach Ansicht der französischen Delegation auf der Münchner Konferenz nicht in Frage gestellt werden sollte.

4 Die französische Regierung will aus diesen Gründen die der Münchner Diplomatischen Konferenz unterbreiteten Texte in ihren Grundzügen nicht mehr in Frage stellen; die Texte stellen ihres Erachtens selbst wenn sie zuweilen ziemlich von ihren eigenen Vorstellungen abweichen - das Ergebnis einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten auf dem so wichtigen Gebiet des Erfindungsschutzes dar.

II. EINZELBEMERKUNGEN

A. ÜBEREINKOMMENSENTWURF

Artikel 6 - Sitz

a) Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 16 - Eingangsstelle

5 Das Europäische Patentamt wird nach Artikel 6 Absatz 2 in München errichtet und hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt; die Einzelheiten dieser Prüfungen und der Veröffentlichung werden in den Artikeln 88,90 und 92 geregelt. Nach Artikel 16 ist die Eingangsstelle für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. Da der Prüfungsantrag jederzeit nach Einreichung der Patentanmeldung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag gestellt werden kann, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction which gave rise to long and delicate negotiations. The French delegation stated that it was strongly in favour of the facilities for patent searches and the examination of inventions available in the States parties to the Convention establishing a European System for the Grant of Patents being concentrated at the European Patent Office. Article 16, paragraph 2, and Article 56, paragraph 3, of the PCT points the way to the setting up of a single administration responsible for searches and examination. In the French delegation's opinion such an arrangement is necessary for the European States invited to participate in the Munich Diplomatic Conference. The main purpose of the Draft Protocol is of course to centralise patent search and examination procedures, but it contains exceptions which are the result of a difficult compromise between different viewpoints and the French Government feels that this Protocol should not be called in question again at the Munich Conference.

4 The French Government therefore does not intend to review the general content of the texts submitted to the Munich Conference, for it considers that, although they are sometimes fairly far removed from its own thinking in the matter, these texts are the result of fruitful collaboration between European States in the highly important field of the protection of inventions.

II. SPECIFIC COMMENTS

A. DRAFT CONVENTION

Article 6 - Seat

(a) Article 6, paragraph 2, second sentence - in conjunction with Article 16 - Receiving Section

5 Paragraph 2 of this Article provides that the European Patent Office shall be set up in Munich and shall have a branch at The Hague responsible for the examination on filing; the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application; the content of these examinations and the publication is defined in Articles 88, 90 and 92 respectively. Pursuant to Article 16, the Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report received by the European Patent Office. Since the request for examination may be made at any time from the filing of the patent application up to six months after the date

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Original: Französisch French Français

M/26 9. Mai 1973

9 May 1973 9 mai 1973

STELLUNGNAHME

DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG

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BY THE FRENCH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS

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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

4.7 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a)

Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a)

It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2

For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 50

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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Regel 87 - Änderung der europäischen Patentanmeldung

12 CIFE schliigt vor, am Ende des Absatzes 3 folgendes hinzuzufügen: ,es sei denn, daß dic Änderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die von der Beschreibung und/oder den Zeichnungen getragen werden."

Zweiter Teil
VERFAHREN

13 Eingangsstelle In Artikel 6 heißt es: Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung obliegt.

Nach den Artikeln 15 und 16 scheint diese Zweigstelle in Wirklichkeit die Eingangsstelle zu sein.

Nach Artikel 73 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden (Absatz 1 Buchstabe a).

Nach Regel 24 Absatz 1 können europäische Patentanmeldungen unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden.

Es wäre zweckmäßig, diese Bestimmungen klarer zu fassen und zum Ausdruck zu bringen, daß die europäischen Patentanmeldungen - falls sie nicht bei den einzelstaatlichen Ämtern eingereicht werden - unmittelbar bei der in Den Haag befindlichen Eingangsstelle eingereicht werden müssen (oder können).

CIFE erinnert in diesem Zusammenhang an das bereits von ihm geäuBerte Anliegen, daß die Ubermittlung von Unterlagen von einem Ort zu einem anderen wegen der dadurch entstehenden Verzögerungen, Versandkosten und Verlustrisiken weitestgehend vermieden werden sollte.

CIFE stellt mit Genugtuung fest, daß, geographisch geschen, Artikel 6 ein vereinfachtes Verfahren festlegt, das von der Einreichung bis zur Veröffentlichung nach 18 Monaten in Den Haag und von der Stellung des Prüfungsantrags bis zur Patenterteilung in München abläuft. Er beantragt, die Konsequenzen aus diesem Verfahren klarzustellen und zu präzisieren.

Rule 87 - Amendment of the European patent application

12 CEIF suggests adding at the end of paragraph 3: "except where such amendments will bring restrictions to the scope of the application which are borne out by the description and/or the drawings."

Part Two
PROCEDURE

13 Receiving Section

Under Article 6: The European Patent Office shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.

Under Articles 15 and 16 it seems that this branch is in fact the Receiving Section.

Under Article 73 the European patent application may be filed at the European Patent Office (paragraph 1(a)).

Under Rule 24, paragraph 1 European patent applications may be filed either directly or by post.

It would be helpful to clarify these stipulations and to specify that European patent applications to be filed at the European Patent Office (rather than through a national Receiving Office) should (or may) be filed at the Receiving Section situated at The Hague.

CEIF on this subject would reiterate its preoccupation that transmission of files from one place to another should be reduced to a minimum, because of delay, cost of handling and risk of loss that such transmission will entail.

CEIF notes with satisfaction that Article 6 consecrates the principle of a geographically simplified procedure, taking place at The Hague from filing to publication at 18 months and at Munich from the request for examination until the grant. It would ask for the consequences to be clarified and specified.

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mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäBiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: „(1) Das Recht auf das europäische Patent ..., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäBiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Ilinsicht für zufriedensielend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section

39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons . . . in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

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Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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I.

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 16

1 Es besteht Veranlassung, die französische Fassung des Textes zu verbessern, um klar hervortreten zu lassen, daß die Eingangsstelle ihre Befugnis verliert, wenn die beiden in Artikel 16 aufgeführten Elemente vorliegen.

Artikel 18 (2)

2 Der Artikel sieht vor, daß in der Einspruchsabteilung ein Prüfer mitwirken kann, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat. Es ist wünschenswert zu präzisieren, daß dieser Prüfer in der Einspruchsabteilung weder Präsident noch Berichterstatter sein kann.

Artikel 31 (1) a)

3 Gemäß diesem Artikel kann der Verwaltungsrat entscheiden, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen. Allgemein gesehen wünscht die U.N.I.C.E. eine Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technisch vorgebildeten Prüfern.

Artikel 52 (5)

4 Die jetzige Fassung könnte dazu führen, daß eine Substanz, die in der Humanmedizin Verwendung gefunden hat, für die Veterinärmedizin nach der Doktrin der „ersten Indikation" nicht mehr patentierbar wäre und umgekehrt. Um dieses sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, Artikel 52 (5) zu präzisieren.

Artikel 58 (1)

5 Die Vorschrift würde an Klarheit gewinnen, wenn die darin behandelten zwei Fragen ihren Platz in zwei getrennten Absätzen finden würden.

Artikel 67 (2)

6 Wenn diese Bestimmung das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle der Einschränkung und der Erweiterung der Ansprüche löst, so scheint es, daß das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle einer Verlagerung (shifting) der Ansprüche offen bleibt. In letzterem Fall ist ein vorläufiger Schutz nach den ersten Ansprüchen nicht gerechtfertigt. In dieser Hinsicht scheint eine Präzisierung wünschenswert.

I.

DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 16

1 The French text should be improved in order to make it clear that the Receiving Section will cease to be responsible once the two conditions mentioned in Article 16 are both fulfilled.

Article 18, paragraph 2

2 This Article provides that the Opposition Division may include one examiner who has taken part in the proceedings for grant of the European patent. It should be specified that this examiner may be neither the Chairman nor the rapporteur of the Opposition Division.

Article 31, paragraph 1(a)

3 Under this Article the Administrative Council may decide that any Examining Division may be composed of only one technical examiner. In general UNICE would wish the Examining Divisions to be composed of three technical examiners.

Article 52, paragraph 5

4 The present wording could lead to a substance used in human medicine no longer being patentable for veterinary medicine and vice-versa under the "first disclosure" rule. To avoid this effect, which is certainly not intended, the wording of Article 52, paragraph 5 , should be clarified.

Article 58, paragraph 1

5 This provision would be rendered clearer if the two questions which it covers were dealt with in two separate sub-paragraphs.

Article 67, paragraph 2

6 Although this provision solves the problem of provisional protection in cases of a limitation or extension of the claims, it would appear that the problem of provisional protection in the case of a shifting of claims remains open. In the latter case provisional protection on the basis of the claims first filed would not be justified and this point should therefore be clarified.

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Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annexe 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Bemerkungen der Europäischen Zentrale der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) zu den vorbereitenden Dokumenten M/1, M/2 und M/5 I. Entwurf eines Uebereinkommens (M/1)

1. Artikel 6

Nach Meinung eines Teils der CEEP ist die Fassung der Artikel 6 und 89 unklar. Nach Abschnitt I Absatz 1 Unterabsatz 2 des Entwurfs eines Protokolls uber die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seiner Einfuhrung bildet das Internationale Patentinstitut in Den Haag eine Generaldirektion des Europäischen Patentamts. Gemäss Artikel 6 obliegt dieser Direktion die Eingangsprufung. Es ist deshalb nicht notwendig, dass das Europäische Patentamt nach Abschluss dieser Prüfung - wie in Artikel 89 vorgesehen - der genannten Generaldirektion ein Stuck der Unterlagen der Anmeldung ubersendet, weil diese hieruber bereits verfugt. 2. Artikel 16

In diesem Artikel sollte gesagt werden, dass die Eingangsstelle für die Prüfung europaischer Patentanmeldungen entweder bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt wird, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der europaische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt. 3. Artikel 18 Absatz 2

Es erscheint sehr wunschenswert, dass die Einspruchsabteilung mit der Bearbeitung des Einspruchs nur ein Mitglied beauftragen darf, das am Verfahren nicht mitgewirkt hat.

Page 58

MÜNCHNER EIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 ∵ 30 Original: Franzüsisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der ufifentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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Begründung: In diesem Artikel sollte genau zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt die Eingangsstelle befasst bleibt, damit Unklarheiten über die Zuständigkeit der einzelnen Organe vermieden werden. Artikel 6 bestimmt die Zuständigkeit der in Den Haag eingerichteten "Zweigstelle"; die Artikel 88, 90 und 92 behandeln ebenfalls ihre Zuständigkeit. Diese Zweigstelle bildet die in Artikel 16 vorgesehene Eingangsstelle.

Man darf Artikel 16 nicht dahingehend auslegen können, dass die Eingangsstelle zu dem Zeitpunkt ihre Zuständigkeit verliert, zu dem - vor Zugang des Recherchenberichts - der Prüfungsantrag gestellt wird oder zu dem der Recherchenbericht eingeht.

3. Artikel 68 Absatz 2

Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu fassen: "Im Fall des Artikel 14 Absatz 2 kann jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text herangezogen werden, um gegebenenfalls den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents genauer zu bestimmen; dieser Gegenstand darf nicht uber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehen.

Begründung: Aus der derzeitigen Fassung des Artikels 68 Absatz 2 geht icht klar hervor, dass der Text der Anmeldung, die nach Artikel 14 bsatz 2 in einer anderen Sprache als einer der Verfahrenssprachen abgefasst ist, zur Bestimmung des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents herangezogen werden kann; es besteht die Gefahr einer restriktiven Auslegung. Aus den Erbrterungen während der Vorbereitungsarbeiten ging jedoch hervor, dass man es ermöglichen wolle, den ursprünglichen Text in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt heranzuziehen, und zwar nicht allein für die Frage, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des curopaischen Patents nicht uber den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

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Bemerkungen des Königreichs Belgien

Die Regierung des Königreichs Belgien billigt insgesamt den Entwurf eines Uebereinkommens Uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren sowie die Entwurfe fur Protokolle und fur eine Ausfuhrungsordnung, wlhrend sie sich vorbehalt, spater noch wünschenswerte Aenderungen zu beantragen, glaubt sie, folgende Bemerkungen machen zu sollen:

1. Artikel 10 Absatz 3

Satz 2 sollte prazisiert und wie folgt gefasst werden: "Ist der Prasident verhindet, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat erlassenen Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten."

Begründung: Unklarheiten Uber den Fall der "Abwesenheit" des Präsidenten und die Zuständigkeiten der Vizepräsidenten müssen vermieden werden.

2. Artikel 16

Der Stazteil "und der europaische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist" musste durch folgende Formulierung ersetzt werden: "oder im Falle des Artikels 95 Absatz 1 der Prüfungsantrag bestatigt worden ist".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28. Mai 1973 M / 33 Original: Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Königreichs Belgien

Betrifft: Bemerkungen zum Uebereinkommen über ein europaisches Patenterteilungsverfahren

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Artikel 22 a (neu)

"(1) Die Rechtsabteilung ist zustandig fur: a) die Eintragung und Lơschung von zugelassenen Vertretern; b) die Eintragung und Lơschung der Angaben im europäischen Patentregister. (2) Die Entscheidungen der Rechtsabteilung ergehen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied."

Artikel 105 "(1) ...... der Prufungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind ...." s. Nr. 22 (Regel 9) 7. Artikel 16 s. Nr. 1 8. Artikel 22

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 3: (3a) Ein Beteiligter kann ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer nicht mehr ablehnen, wenn er, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Erklärungen

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Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet nachstehend Vorschlage fur die Aenderung der Entwurfsvorschlage.

Sachliche Aenderungsvorschlage sind unter I, Redaktionsvorschlage unter II enthalten.

Dartberhinaus hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die drei Texte in einigen Punkten nicht vollig ubereinstimnen. Auf diese Unstimmigkeiten werden die Redaktionsausschusse der 3 Hauptausschusse hingewiesen werden.

I. Sachliche Aenderungsvorschlage

A. Uebereinkommen

1. Artikel 6 "(2) Das Europäische Patentant wird in K'unchen errichtet. (3) Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag. Dieser Zweigstelle obliegen die Aufgaben der Eingangsstelle."

Artikel 16 " ..... eingegangen ist. Ausserdem obliegt der Eingangsstelle die Veröffentlichung der europäischen Patentumeldung und des europäischen Recherchenberichts." 2. Artikel 10 s. Nr. 14

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelest von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

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- 7 -

Artikel 16

Eingangsstelle

Die Eingangsstelle gehört zur Zweigstelle in Den Haag. Sie ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt wird oder der Anmelder nach Artikel 95 Absatz 1 erklärt, dass er die Patentanmeldung aufrechterhält. Ausserdem obliegt ihr die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts.

12/130/II/R 6

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN. PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Pranzösisc:

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1
4
6
7
9
15
16
16a
18a
19
21
22
28
3
33
166
176
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 9
12

Protokoll uber die Vorrechte und Imunitäten der eurodaischen Patent- organisation Protokoll uber die Zentralisierung des europaischen Patentsystems und seine Einfuhrung

Page 67

Artikel 16

Eingangsstelle

Die Eingangsstelle gehört zur Zweigstelle in Den Haag. Sie ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem eia Prüfungsantrag gestellt. Wor 1/2 d der Anmelder nach Artikel 95 Absatz 1 erklärt, dass er die Patenf nmladung aufrechterhält. Ausserdem obliegt ihr die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und eor europäischen Recherchenberichte.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europäischen Patentamts treten würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daß die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunehme, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitruchen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schließen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der Ausschuß stellt abschließend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der Maßgabe, daß in das Personalstatut des Europäischen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.

Artikel 15 - Organe im Verfahren

88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).

Artikel 16 - Eingangsstelle

89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Dokuments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die

Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.

Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen

94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion »Recherchek in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.

Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen

95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 18(19) - Einspruchsabteilungen

97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürfe das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 19(21) - Beschwerdekammern

102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Abständen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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päischen Patents technische Fachkenntnisse, beispielsweise bei der Prüfung auf gewerbliche Verwertbarkeit. AuBerdem erscheint es zweckmäBig, bei der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents im Verfahren vor der Patentabteilung den Prüfer, der dieses Patent erteilt hat, als Mitglied und Berichterstatter der Patentabteilung heranzuziehen. Die Mitwirkung bei der Entscheidung über die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent verlangt aber von dem Berichterstatter der Patentabteilung spezielle technische Fachkenntnisse.

Der Arbeitsentwurf geht in Absatz 3 davon aus, daß eine Tätigkeit des Prüfers in der ersten Instanz des Patenterteilungsverfahrens unvereinbar ist mit einer Tätigkeit desselben Prüfers in der Beschwerdeinstanz (Grundsatz der Inkompatibilität).

Wegen der Frage der Weisungsgebundenheit der Mitglieder der ersten Instanz darf auf die Bemerkungen zu Artikel 53 verwiesen werden.