Art162dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art162dPCTBE1973
- Numéro d'article : 162
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 162 (Deutsche Fassung)/Art162dPCTBE1973.pdf
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Artikel 162 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 162 MPU Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorsch1.d.Vors. | 221 | IV/215/62 | S. 67,68 |
| VE 1962 | 186 | 1699/IV/63 | S. 77-80 |
| VE 1962 | 189 | 11821/IV/64 | S. 35-37 |
| VE 1962 | 186 | 6498/IV/64 | S. 82 |
| VE 1962 (Ue) | 186 | BR/49/70 | Rdn. 64-71 |
| VE 1962 (Ue) | 186 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 27 |
| BR/48/70 | 156 | BR/87/71 | Rdn. 34-40 |
| BR/70/70 | 156 | BR/94/71 | Rdn. 18-20 |
| VE 1971 (Ue) | 157 | BR/168/72 | Rdn. 116-119 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 161 | M/19 | S. 176 |
|---|---|---|---|
| " | 161 | M/22 | S. 258 |
| " | 161 | M/23 | S. 298 |
| " | 161 | M/26 | S. 318 |
| " | 161 | M/62/I/II | S. 9 |
| " | 161 | M/124/I/R 8 | S. 4 |
| " | 161 | M/136/I/R 10 | S. 25 |
| " | 161 | M/1 46/R 6 | Art. 162 |
| " | 161 | M/PR/I | S. 81-83 |
| " | 161 | M/PR/G | S. 185,205 |
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Zusatzrecherche von einer Dienststelle des EPA durchgeführt würde. Auf die neue Nummer 3 treffe dies nicht zu. Ohne den beiden vorschlagenden Delegationen in irgendeiner Weise nabetreten zu wollen, sollte festgehalten werden, daß es sich im Interesse des guten Rufs der europäischen Recherche bei den mit solchen Arbeiten beauftragten nationalen Zentralbehörden um qualifizierte Ämter handeln müsse und daß eine Koordinierung solcher Recherchentätigkeiten stattfinden sollte. Falls diese Voraussetzungen im Sitzungsbericht aufgeführt würden, sei sie bereit, den vorliegenden Vorschlag zu akzeptieren. 123. Der Gesamtausschuß billigt abschließend den Vorschlag zur Ergänzung dieses Abschnitts durch eine neue Nummer 3 und überweist ihn dem Redaktionsausschuß.
Anwendung des Zentralisierungsprotokolls in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens
124. Die Delegation der WIPO erhebt die Frage nach der Behandlung internationaler Anmeldungen, für die das EPA als Anmeldeamt tätig wird, für den Fall der Beschränkung der Behandlung von Anmeldungen durch das EPA auf bestimmten Gebieten der Technik gemäß Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens. In einem solchen Fall könne die internationale Anmeldung natürlich in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden. Es bleibe aber das Problem der Erstellung des internationalen Recherchenberichts, weil gemäß dem Zentralisierungsprotokoll nach der Eröffnung des EPA keine nationale Zentralbehörde - mit Ausnahme der in Abschnitt III des Protokolls genannten - PCT-Recherchen durchführen dürfe. Eine Lösung dieses Problems könnte durch eine Auslegung des Artikels 162 Absatz 2 erfolgen, wonach diese Vorschrift nicht für internationale Anmeldungen gilt, für die das EPA als Anmeldeamt tätig wird. Sollte diese Lösung nicht gangbar sein, so müßten entsprechende Maßnahmen des Verwaltungsrats vorgesehen werden. Da die Generaldirektion Recherche nach der jetzigen Planung von Anfang an auf allen Gebieten der Technik tätig sein wird, käme dieser Frage wohl nur theoretische Bedeutung zu; für den Fall, daß der Verwaltungsrat die Behandlung von Anmeldungen aber doch aus irgendwelchen Gründen beschränken sollte, müßte vorgesehen werden, daß das EPA in seiner Eigenschaft als internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall Recherchen auf allen Gebieten der Technik durchführen könne. 125. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses verweist auf die bei Behandlung des Artikels 162 zur Aufnahme in den Sitzungsbericht bekundete Absicht, gleich bei Eröffnung des EPA die Recherche auf allen Gebieten der Technik zu ermöglichen (s. Dok. M/PR/1 Nr. 970 ff.). 126. Der Gesamtausschuß nimmt die Darlegungen der WIPO über mögliche Schwierigkeiten zur Kenntnis; er ist aber der Auffassung, daß diese Schwierigkeiten kaum eintreten werden, so daß es sich erübrige, bereits jetzt Lösungen dafür vorzusehen.
F. Schlußakte (Dok. M/11/G)
127. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt die Frage nach Bemerkungen zum Entwurf der Schlußakte, die von allen Delegationen unabhängig davon unterzeichnet werden soll, von welchen Delegationen das Übereinkommen selbst unterzeichnet wird. 128. Der Gesamtausschuß billigt den Entwurf und beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, den Text hinsichtlich des Unterzeichnungsdatums und des Titels des Übereinkommens nochmals zu überprüfen. 129. In einer späteren Sitzung bittet die türkische Delegation um Auskunft darüber, welche Bedeutung der Unterzeichnung der Schlußakte zukommt. Insbesondere wünscht sie Klarheit darüber, ob mit der Unterzeichnung eine Billigung des Vertragswerks durch die türkische Regierung verbunden ist oder ob damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß die türkische Delegation an der Konferenz teilgenommen hat. 130. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats legt folgendes dar: Die Unterzeichnung der Schlußakte bedeutet weder, daß die Regierungen in irgendeiner Weise an das Übereinkommen gebunden sind, noch daß sie mit dem Text des Übereinkommens in allen Einzelheiten oder auch in der Gesamtheit einverstanden sind. Vielmehr wird durch die Schlußakte festgestellt, welche Delegationen an der Konferenz teilgenommen haben und ausgesagt, daß der Text des Übereinkommens von der Konferenz mit den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Mehrheiten angenommen worden ist. Der Schluß, eine bestimmte Delegation habe dem Abkommen inhaltlich zugestimmt, läßt sich also aus der Unterzeichnung der Schlußakte auf keinen Fall ziehen, da die Schlußakte reinen Beurkundungscharakter hat. 131. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses betont nochmals, daß die Unterschrift unter die Schlußakte bedeutet, daß die betreffende Delegation an der Konferenz teilgenommen hat; ferner bedeutet sie, daß die Konferenz als solche ein Übereinkommen beschlossen hat, ohne daß damit zum Ausdruck kommt, daß alle Delegationen dieses Übereinkommen gebilligt haben. Deswegen werde auch keine besondere Vollmacht verlangt. Zur Zeichnung der Schlußakte genüge die im Laufe der Sitzungen vorgelegte Verhandlungsvollmacht. 132. Die türkische Delegation dankt für diese Ausführungen, die sie in den Sitzungsbericht aufzunehmen bittet. 133. Mit der Billigung der vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgelegten Texte, vorbehaltlich der im Laufe der Prüfung vom Gesamtausschuß beschlossenen Änderungen, ermächtigt der Gesamtausschuß den Redaktionsausschuß, die letzte Überarbeitung des Vertragswerks aufgrund dieser Änderungen ohne erneute Vorlage an den Gesamtausschuß vorzunehmen, damit die rechtzeitige Fertigstellung des Drucks der zur Unterzeichnung vorzulegenden Texte nicht gefährdet wird.
V. Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses (M/156/G)
134. Der Berichterstatter des Vollmachtenprüfungsausschusses, Herr Antonio Fernandez Mazarambroz, Leiter des spanischen Patentamts, legt dem Gesamtausschuß - nachdem der Gesamtausschuß den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses vom 25. September 1973 über die Zulassung der Delegationen zur Konferenz (vgl. Dok. M/133/G) gebilligt hat - einen weiteren Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses vor, der die Vollmachten zur Unterzeichnung des Übereinkommens zum Gegenstand hat. Dieser Bericht ist im Wortlaut in Anlage IV enthalten. Der Gesamtausschuß billigt diesen Bericht und folgt der darin enthaltenen Empfehlung, die Vollmachten der 16 aufgeführten Delegationen als gültig anzuerkennen. Hinsichtlich der beiden noch ausstehenden Vollmachten beauftragt der Gesamtausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden den Vollmachtenprüfungsausschuß, am Ende der bevorstehenden Sitzung der Vollversammlung noch einen ergänzenden Bericht vorzulegen (vgl. M/PR/K/2 Nr. 100). 135. Die österreichische Delegation greift die im Bericht enthaltene Bemerkung auf, daß Österreich nicht die Absicht habe, Vollmachten vorzulegen, die bereits jetzt zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigen. Sie betont, daß nach
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Vorsitzende schlägt vor, über den Vorschlag der französischen Delegation abzustimmen: Falls dieser Vorschlag angenommen werde, würde anschließend über den Vorschlag der als Beobachter teilnehmenden Delegationen abgestimmt, sofern dieser Vorschlag von zwei Regierungsdelegationen übernommen werde. 962. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen - bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen - für den Vorschlag der französischen Delegation aus. 963. Der Vorsitzende stellt fest, daß die französische und die schweizerische Delegation den Vorschlag der als Beobachter teilnehmenden Delegationen übernehmen. Er stellt diesen Vorschlag zur Diskussion. 964. Der Vertreter des IIB nimmt zu einigen Bemerkungen Stellung, die sich auf die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts zu erwartende Arbeitsleistung des IIB in bezug auf die europäischen Recherchenberichte beziehen, und weist darauf hin, daß die Kapazität des Instituts bereits so hoch sei, daß 40.000 Recherchen durchgeführt werden könnten und daß diese Kapazität infolge der schrittweisen Anwendung des französischen Patentrechts die obengenannte Zahl um 10.000 überschreiten werde. Im übrigen sei die Delegation des IIB der Ansicht, daß durch den Beitrag der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts, der auf 6.000 Recherchen geschätzt werden könne, alle Bedenken in bezug auf die Recherchenkapazität der beiden vereinigten Stellen zerstreut werden könnten. 965. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß keine Delegation die Arbeitsleistung des IIB in Frage stelle. Das Problem sei seiner Meinung nach ein anderes und betreffe insbesondere die Frage, ob gewährleistet werden könne, daß bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts europäische Recherchenberichte für die zu erwartenden 40.000 Anmeldungen erstellt werden könnten. Wenn auch niemand bestreite, daß das IIB zur Zeit in der Lage sei, diese Arbeit durchzuführen, so könnten doch Zweifel darüber auftreten, ob das gesamte Personal des IIB zum Zeitpunkt der Einbeziehung des IIB in das Europäische Patentamt mit seiner Übernahme durch das Europäische Patentamt einverstanden sei. Daraus ergebe sich infolgedessen eine Ungewißheit hinsichtlich der Möglichkeit, daß das Institut die ihm künftig obliegenden Aufgaben erfüllen könne. Sofern diese Ungewißheit nicht beseitigt werden könne, könnte es zweckmäßiger sein, den betreffenden Vorschlag nicht in Betracht zu ziehen und in einer Erklärung den Wunsch zum Ausdruck zu bringen, daß die Recherchen gleich zu Beginn in vollem Umfang durchgeführt würden. 966. Die niederländische Delegation ist der Ansicht, daß es in Anbetracht der vom Vorsitzenden angeführten Argumente und insbesondere angesichts einer ganzen Reihe unbekannter Faktoren sehr gefährlich wäre, der künftigen Entwicklung vorzugreifen. Deshalb sei der zur Prüfung vorliegende neue Vorschlag - wenn sie den Vorschlag der französischen Delegation auch habe akzeptieren können - ihrer Ansicht nach nicht annehmbar. 967. Der Vorsitzende möchte im Hinblick auf die Folgen der Annahme des betreffenden Vorschlags ein weiteres Argument anführen. Wenn es bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts nicht möglich sein sollte, Recherchen auf allen Gebieten der Technik durchzuführen, so müßte der Verwaltungsrat beschließen, daß überhaupt keine Recherchen durchgeführt würden, denn es gäbe nur die Wahl zwischen der Erstellung des Recherchenberichts auf allen Gebieten oder auf keinem Gebiet. Diese Lösung sei alles andere als zufriedenstellend. 968. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schließt sich der Auffassung der niederländischen Delegation an. 969. Die französische Delegation erklärt, sie könne die
Ansichten, die insbesondere von der britischen und der niederländischen Delegation geäußert worden seien, nicht teilen. Sie sei davon überzeugt, daß das IIB in der Lage sein werde, alle Anträge auf einen europäischen Recherchenbericht zu bearbeiten. Im übrigen sei es wohl nicht realistisch, die Zahl der schon im ersten Jahr beim Europäischen Patentamt eingereichten europäischen Patentanmeldungen auf 40.000 zu schätzen. 970. Die Delegation des CIFE äußert den Wunsch, daß die gerade abgegebenen Erklärungen - insbesondere im Hinblick auf den Verwaltungsrat - in die Protokolle über die Konferenz aufgenommen werden und daß die hier vertretenen Regierungsdelegationen in aller Form ihren Wunsch bekräftigen, daß alles getan wird, damit gleich bei Eröffnung des Europäischen Patentamts möglichst für alle Gebiete der Technik ein dokumentarischer Recherchenbericht erstellt wird. 971. Die niederländische Delegation führt ein weiteres Argument an. Es sei wahrscheinlich, daß einige Vertragsstaaten ihre Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens anpassen müßten. Es sei nicht ausgeschlossen, daß dabei einige Staaten, in denen die Vorprüfung noch nicht bekannt sei, den Wunsch hätten, ein solches System einzuführen. Wenn dies der Fall sei, könnten weiterhin starke Zweifel darüber bestehen, ob das IIB die Anträge auf Recherchenberichte bearbeiten könne. Sie könne sich jedoch dem Vorschlag der Delegation des CIFE, in den Akten über die Konferenz eine Erklärung vorzusehen, anschließen. 972. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie hoffe und glaube, daß es gleich bei Eröffnung des Europäischen Patentamts möglich sein werde, Recherchenberichte für alle Gebiete der Technik zu erstellen. Sie teile jedoch die Bedenken der niederländischen Delegation und könne dem von den betreffenden Kreisen gemachten Vorschlag, in die Akten über die Konferenz eine entsprechende Erklärung aufzunehmen, zustimmen. 973. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie sich für den Fall, daß die schweizerische Delegation damit einverstanden ist, den von beiden Delegationen gemeinsam gemachten Vorschlag zurückzuziehen, dem Vorschlag der Delegation des CIFE, eine Erklärung in die Akten über die Konferenz aufzunehmen, anschließen könnte. 974. Die schweizerische Delegation erklärt, sie ziehe ihren Vorschlag zurück und könne sich mit einer Erklärung einverstanden erklären, in der auf die formelle Absicht hingewiesen werde, Artikel 161 in der Weise in Kraft zu setzen, daß das Europäische Patentamt in der Lage sei, alle europäischen Patentanmeldungen bei der Erstellung des europäischen Recherchenberichts zu berücksichtigen. 975. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit der Aufnahme der obengenannten Erklärung in das Protokoll einverstanden erklärt.
Artikel 162 (163) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
976. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/112, Seite 2, vorgelegten Änderungsvorschlag zu den Absätzen I und 4.
Die französische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag bezwecke, in Artikel 162 die gleichen Bestimmungen vorzusehen, wie sie zur Zeit in Artikel 134 in bezug auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats enthalten seien. Sie schlage daher vor, in Artikel 162 Absatz 2 ein zusätzliches Erfordernis, nämlich die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats, und in Absatz 4 für den Präsidenten des Europäischen Patentamts die Möglichkeit vorzusehen, Befrei-
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eingereicht werden könnten, den der Verwaltungsrat festlege. Im zweiten Satz dieses gleichen Absatzes sei jedoch vorgesehen, daß die Prüfung der Anmeldungen auf bestimmten Gebieten der Technik beschränkt werden könne. In Absatz 2 werde dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eröffnet, die Behandlung von Patentanmeldungen, deren Behandlung bereits nach Absatz 1 beschränkt sei, noch „weiter zu beschränken". Daraus ergebe sich, daB diese weiteren Beschränkungen der Behandlung erfolgen könnten, nachdem der Verwaltungsrat einen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt habe. Auf einigen Gebieten der Technik könnte der Verwaltungsrat beispielsweise das Verfahren der Erstellung des europäischen Recherchenberichts aussetzen. Die Verfasser des Textes hätten nun aber niemals beabsichtigt, eine solche Möglichkeit vorzusehen. Mit den Änderungsvorschlägen der französischen Delegation solle auf förmlichere Weise als im gegenwärtigen Text garantiert werden, daß Beschlüsse des Verwaltungsrates nicht rückgängig gemacht werden dürften.
Die niederländische Delegation unterstützt den Vorschlag der französischen Delegation 951. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, ob es zweckmäßig sei, die von der französischen Delegation befürwortete Richtung einzuschlagen. Es könnte sich nämlich zeigen, daß sich der Verwaltungsrat in Anbetracht einer bestimmten Lage veranlaßt sehe, einen früheren Beschluß rückgängig zu machen. Deshalb befürworte sie die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes, der den Vorteil einer gewissen Elastizität biete. 952. Der Vorsitzende erklärt, daß der Vorschlag der französischen Delegation seiner Ansicht nach insofern nicht nur ein reiner Textvorschlag sei, als der Verwaltungsrat nach Artikel 161 Absatz 2 des derzeitigen Textes offensichtlich ermächtigt werde, die Recherchen während einer Übergangszelt auszusetzen, wobei er nur die förmliche Prüfung vornehmen und die Anmeldung dann an die nationalen Patentämter zurückverweisen würde. Der Vorschlag der französischen Delegation bezwecke aber gerade, diese Möglichkeit für den Verwaltungsrat dadurch auszuschließen, daß vorgeschrieben werde, daß auf jeden Fall nicht nur die förmliche Prüfung durchzuführen, sondern von Anfang an ein europäischer Recherchenbericht zu erstellen sei. 953. Die französische Delegation erklärt zunächst, daß sie nicht verstehe, weshalb nicht von Anfang an ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden könne, da doch aus den Erklärungen der Vertreter des IIB hervorgehe, daß das IIB bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts in der Lage sei, einen derartigen Bericht zu erstellen. Sie befürchte, daß der Verwaltungsrat nach dem derzeitigen Text seinen früheren Beschluß auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts rückgängig machen könne. Sobald er beschlossen habe, auf allen Gebieten Recherchen durchzuführen, müßte feststehen, daß er auf diesen Beschluß nicht mehr zuückkommen könne. 954. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er zu verstehen glaube, daß die französische Delegation nichts dagegen einzuwenden habe, daß der Verwaltungsrat eine stufenweise Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts auch in bezug auf die Recherchen vorsehe. Die französische Delegation habe dagegen den Wunsch, daß der Verwaltungsrat, sobald er die Recherchen oder die Prüfung eingeleitet habe, auf diesen Beschluß später nicht mehr zurückkommen könne. 955. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie vertrete in dieser Frage eine andere Auffassung. Ihrer Ansicht nach müßte das Europäische Patentamt grundsätzlich bemüht sein, von Anfang an bei allen Patentanmeldungen Recherchen durchzuführen. Nur wenn tatsächliche Schwierigkeiten aufträten, könnte der Verwaltungsrat beschließen, bei einigen
Patentanmeldungen keine Recherchen vorzunehmen. Der Vorschlag der französischen Delegation werfe aber insofern Schwierigkeiten auf, als er davon ausgehe, daß der Verwaltungsrat sich am Anfang bei der Wahl der Gebiete der Technik auf etwas Ungewisses einlasse, da er später nicht mehr auf seinen Beschluß zurückkommen könne. Dies führe zwangsläufig zu einem sehr vorsichtigen Beginn, wobei dann später eine Ausdehnung erfolgen könnte. Eine solche Lage sei angesichts des Grundgedankens dieser Delegation (Erstellung eines Recherchenberichts bei allen Anmeldungen) bedauerlich. 956. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der französischen Delegation. Ihrer Ansicht nach sei es nämlich ausgeschlossen, daß der Verwaltungsrat auf einen in bezug auf die Erstellung eines europäischen Recherchenberichts gefaßten Beschluß zurückkommen könne, zumal die Generaldirektion Recherchen in einigen Fällen automatisch mit der Recherche im Sinne des PCT beauftragt sei. 957. Die belgische Delegation schließt sich der Ansicht der französischen und der schweizerischen Delegation an. 958. Die Delegation der IHK erklärt, sie zöge bei weitem eine Lösung vor, wonach alle eingereichten Anmeldungen Gegenstand einer europäischen Recherche wären. Sie sei sich jedoch darüber im klaren, daß in einigen Fällen wohl eine Ausweichklausel erforderlich sei. In diesem Sinne habe sie Absatz 2 ausgelegt. Wenn in diesem Zusammenhang Zweifel aufkommen sollten, müßte der Text klarer formuliert werden. 959. Die Delegation des CIFE äußert Bedenken. So, wie sie es verstehe, habe die Absicht der Regierungskonferenz darin bestanden, die Prüfung stufenweise durchzuführen, wobei der europäische Recherchenbericht aber auf jeden Fall zu erstellen wäre. Der CIFE könne sich mit einer stufenweisen Durchführung der Prüfung, die zweifellos mit Nachteilen verbunden sei, zwar einverstanden erklären, doch könne er kaum verstehen, daß man Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit haben könne, daß gleich nach der Eröffnung des Europäischen Patentamts ein europäischer Recherchenbericht in allen Bereichen der Technik erstellt werde. Sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, auf einen diesbezüglichen früheren Beschluß zurückzukommen, so ergäbe sich daraus für den Anmelder eine erhebliche Unsicherheit. Dies könnte dazu führen, daß die Anmelder davon abgehalten würden, europäische Patentanmeldungen einzureichen, solange die Situation nicht geklärt sei. Sie würde es daher begrüßen, die neuen Gesichtspunkte kennenzulernen, die eine Änderung der früher in dieser Frage eingenommenen Haltung rechtfertigten. Sollte es diese nicht geben, so sei es ihrer Ansicht nach unumgänglich, den Vorschlag der französischen Delegation anzunehmen. 960. Die Delegationen der AIPPI, der UNICE, des COPRICE und der FEMIPI schließen sich dem Vorschlag der französischen Delegation an. 961. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich drei Auffassungen gegenüberständen: Erstens der derzeitige Text, dem zufolge sowohl die Recherchen als auch die Prüfung stufenweise durchgeführt werden könnten und der Verwaltungsrat auf einen früher gefaßten Beschluß zurückkommen könne; zweitens der französische Vorschlag, der sich auf die gleichen Grundsätze, nämlich die stufenweise Durchführung der Recherchen und der Prüfung stütze, aber die Möglichkeit ausschließe, daß der Verwaltungsrat auf einen bereits gefaßten Beschluß zurückkomme; drittens der Vorschlag einiger als Beobachter teilnehmenden Delegationen, wonach mit der Recherche von Anfang an auf allen Gebieten der Technik begonnen werden sollte - der Verwaltungsrat könnte dabei nicht auf seinen Beschluß zurückkommen -, während die Prüfung stufenweise durchgeführt werden könnte. Der
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bei einer wörtlichen Auslegung von Artikel 24 des PCT zu der Auffassung gelangen kann, daß der norwegische Vorschlag unzulässig ist. Sie vertritt hingegen die Auffassung, daß dieser Artikel im Lichte der von der Delegation der WIPO dargelegten historischen Entwicklung ausgelegt werden müßte. Daraus gehe deutlich hervor, daß die Delegationen bei den vorbereitenden Arbeiten eine eindeutige Haltung zu der hier erörterten Frage eingenommen hätten und hierzu keine Einwände erhoben worden seien. Es sei richtig, daß der Text im Anschluß an den Vorschlag der japanischen Delegation geändert worden sei, aber der Zweck dieser Änderung sei sehr begrenzt gewesen und berühre die zur Prüfung vorliegende Frage nicht unmittelbar. Zweitens scheine es nicht logisch, die Erörterung allein auf Artikel 29 zu beschränken und die dem PCT zugrunde liegende Konzeption außer acht zu lassen. Diese Konzeption bestehe darin, daß der Anmelder, der seine Anmeldung auch bei anderen nationalen Patentämtern einreichen wolle, bei einem nationalen Patentamt unterstützt werden solle. In diesem Sinne dürfte der PCT für die Anmelder, die ihre Anmeldung nicht bestätigten, keinerlei Bedeutung haben. Ferner scheine eine zu enge Auslegung von Artikel 24, mit der die Zulässigkeit des Vorschlags der norwegischen Delegation ausgeschlossen werden solle, den in Artikel 27 Absatz 5 des PCT enthaltenen Grundsatz nicht gebührend zu berücksichtigen, wonach „der Vertrag und die Ausführungsordnung nicht dahin verstanden werden können, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken". 942. Die Delegation der WIPO weist zu diesem letzten Punkt darauf hin, daß aus den Schlußfolgerungen der Konferenz von Washington sehr deutlich hervorgehe, daß Artikel 27 Absatz 5 keinerlei Beschränkung des in Artikel 11 Absatz 3 dargelegten Grundsatzes enthalte. Man habe es nämlich für notwendig gehalten, eine ausdrückliche Bestimmung (Artikel 64 Absatz 4) vorzusehen. 943. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, daß nicht die Einzelheiten gewisser Bestimmungen, sondern vielmehr die Gesamtkonzeption des PCT berücksichtigt werden müsse, die darauf abziele, die internationale Veröffentlichung mit der nationalen Veröffentlichung unter allen Gesichtspunkten gleichzustellen, außer daß die Rechte aus der internationalen Veröffentlichung erst zu dem Zeitpunkt wirksam würden, zu dem die Anmeldung in einer Sprache vorliege, die in den betreffenden Staaten verstanden werde.
Ferner ziele die Konzeption des „whole contents approach" darauf ab, es dem Anmelder zu ermöglichen, seine Offenbarung für die benannten Staaten rückwirkend vom Anmeldetag an in den Stand der Technik einzubeziehen, wobei er die Möglichkeit habe, die Benennung eines Staates, in dem er seine Offenbarung nicht in den Stand der Technik einbeziehen wolle, vor der Veröffentlichung zurückzunehmen.
Wenn man diese beiden Konzeptionen miteinander kombiniere, sei das Ergebnis nicht mit dem norwegischen Vorschlag vereinbar. Es sei klar, daß die PCT-Anmeldungen, in denen europäischen Staaten benannt würden und die in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht würden, einen Schutz vor der Veröffentlichung verlangten und in einer Sprache vorlägen, die in den betreffenden Staaten verstanden werde. Ferner werde das Europäische Patentamt in der Lage sein, solche Anmeldungen unter dem Gesichtspunkt des „whole contents" zu prüfen. Man müsse also angesichts der Tatsache, daß die Unklarheit des PCT eine gewisse Flexibilität zulasse, den gegenwärtigen Text beibehalten. 944. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daß nun abgestimmt werden könne, nachdem die Frage hinreichend erörtert worden sei. Zur Verdeutlichung der Lage hebe er jedoch hervor, daß sich der norwegische Vorschlag nicht nur auf die internationalen Anmeldungen in russischer oder japanischer Sprache, sondern auf alle internationalen Anmeldungen, die im Rahmen des PCT eingereicht würden, beziehe. Er bedeute, daß eine von der WIPO in irgendeiner der fünf Amtssprachen des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung sich auf den Stand der Technik ab dem Anmelde- oder Prioritätstag nur auswirke, wenn beim Europäischen Patentamt rechtzeitig eine Übersetzung eingereicht werde und die europäische Gebühr gezahlt sei.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß mit elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der norwegischen Delegation befürwortet, der infolgedessen an den Redaktionsausschuß verwiesen wird. 945. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Dokument M/52, Seite 14 enthalten ist.
Die niederländische Delegation erklärt, ihr Vorschlag bezwecke, daß am Ende von Absatz 1 ein Satzteil angefügt werde, der vorsehe, daß die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des PCT, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, im Europäischen Patentblatt erwähnt werde. Sie hebe hervor, daß ihr Vorschlag von den interessierten Kreisen unterstützt werde, da die Öffentlichkeit einer solchen Erwähnung große Bedeutung beimesse. 946. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könne den dem Vorschlag der niederländischen Delegation zugrunde liegenden Grundsatz zwar akzeptieren, sie frage sich aber, ob das angestrebte Ergebnis nicht bereits durch Artikel 129 Buchstabe a im Zusammenhang mit Regel 93 Absatz 1 erreicht werde.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation insofern weiter gehe, als er die Erwähnung der Veröffentlichung obligatorisch mache. Im gegenwärtigen Text werde es dem Präsidenten freigestellt, eine solche Erwähnung zu veröffentlichen.
Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden. 947. Der Ausschuß prüft den Vorschlag zur Änderung von Artikel 157 Absatz 2, den die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet haben (vgl. Dokument M/14, Punkt 13).
Die Delegation des Vereinigten Königreichs erläutert diesen Vorschlag, der folgendes präzisiert: Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Artikel 153 Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Hiermit lasse sich die Lage in bezug auf die Frage des vorläufigen Schutzes vereinfachen, denn dieser könne ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das Europäische Patentamt gewährt werden, und die einzelnen Vertragsstaaten wären davon entbunden, die entsprechenden Bestimmungen heranzuziehen. 948. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden
Artikel 161 (162) - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts
949. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge der französischen Delegation (vgl. Dokument M/26, Punkte 19 und 20). 950. Die französische Delegation erläutert, daß es sich ihrer Ansicht nach eher um einen redaktionellen Vorschlag handele. Im gegenwärtigen Text von Absatz 1 werde präzisiert, daß europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt für alle Gebiete der Technik ab einem bestimmten Tag
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 161162
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentants (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentants bestirint. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentants die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimnte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmelcungen in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben. (3) Ist ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken. (4) (a) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn carauf hin, dass er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser witteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorzelezt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Diese Seite ersetzt im französischen Text die Seite 4 des Dokuments M/124/I/R 8
Artikel 161 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmeldungen in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben. (2a) Ist ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPCEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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Artikel 161
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmeldungen in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben. (2a) Ist ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARSEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161
Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59
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Zu Regel 107: m/15, Ziffer 15 Zu Regel 108: M/15, Ziffer 21. 2. UNEPA ist insbesondere gegen folgende Änderungsvorschläge:
Zu Art. 133: M/22, Ziffer 43 M/23, Ziffer 4, 5 Zu Art. 135: M/26, Ziffer 17 M/19, Ziffer 22 Zu Art. 161: M/22, Ziffer 46 Zu Art. 162: M/19, Ziffer 40, 41 M/22, Ziffer 44-46 M/23, Ziffer 6- 9
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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päischen Patentamt auf allen Gebieten der Technik eingereicht werden können (erster Satz), daß aber die Patentfähigkeit der Anmeldungen nach Stellung des in Artikel 93 vorgesehenen Antrags anfänglich nur auf bestimmten Gebieten der Technik geprüft wird. Aus diesem Absatz 1 kann man schließen, daß von Anfang an alle Anmeldungen dem ersten Teil des Verfahrens unterliegen, der von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bis zu ihrer Veröffentlichung und der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts reicht. Artikel 161 Absatz 2 eröffnet dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, die Behandlung von Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, ,,weiter zu beschränken". Daraus ergibt sich, daß diese ,,weiteren Beschränkungen" der Behandlung erfolgen könnten, nachdem der Verwaltungsrat einen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt hat. Auf einigen Gebieten der Technik könnte der Verwaltungsrat beispielsweise das Verfahren der Erstellung des europäischen Recherchenberichts aussetzen. Daß das Europäische Patentamt seine Arbeit in dieser Weise aussetzt, ist nicht annehmbar.
20 Es wird deshalb vorgeschlagen, die beiden ersten Absätze des Artikels 161 wie folgt zu ändern: (1) Satz 2: ,In der Anfangszeit kann die Prüfung der Patentanmeldungen nach Artikel 93 auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise . . . werden." (2) „Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts beschließen, daß die Behandlung der Patentanmeldungen auf bestimmten Gebieten der Technik in der Anfangszeit anderen Beschränkungen als denjenigen nach Absatz 1 unterliegt. Jedoch..." (Rest unverändert).
Artikel 162 - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
21 In den Absätzen 2, 3 und 6 des Artikels 162 ist in der französischen Fassung von ,,mandataires agréés" (,zugelassenen Vertretern") die Rede, die zur Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaates befugt sind. In Frankreich gibt es jedoch keine Vertreter, die eine Zulassung zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor der französischen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz besitzen. Ähnlich dürfte die Lage in anderen Vertragsstaaten sein.
22 Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 162 Absätze 2, 3 und 6 das Wort ,,agréé" hinter dem Wort "mandataire" zu streichen.
Patent Office from a date fixed by the Administrative Council (1st sentence), but, that the examination as to patentability, carried out upon the filing of the request laid down in Article 93, will initially be carried out only with respect to applications falling within certain areas of technology. It may be assumed on the basis of paragraph 1 that right from the start all applications will be subject to the first part of the procedure which extends from the filing of the European patent application to its publication and the publication of the European search report. Paragraph 2 of the same Article permits the Administrative Council to "further restrict" the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1. The further restrictions on processing could therefore apply subsequently to the decisions taken by the Administrative Council pursuant to paragraph 1. For example, in certain areas of technology the Administrative Council could suspend the procedure for the drawing up of the European search report. To suspend the services of the European Patent Office in this way is unacceptable.
20 It is therefore proposed that the first two paragraphs of Article 161 be amended as follows: (1) 2nd sentence: "To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 93 may be restricted to certain areas . . ." (only concerns French text). (2) "The Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, decide that the processing of patent applications in certain areas of technology will, to begin with, be subject to other restrictions in addition to the restriction laid down in paragraph 1. However,..." (rest unchanged).
Article 162 (*) - Professional representatives during a transitional period
21 The words "mandataires agréés" (authorised representatives) before the central industrial property office of any Contracting State are used in paragraphs 2, 3 and 6 of Article 162. However in France representatives do not receive any certificate authorising them to carry out their profession before the French central industrial property office. A similar situation probably exists in other Contracting States.
22 Consequently it is proposed that the word "agréé" (authorised) which follows the word "representative" in paragraphs 2, 3 and 6 of Article 162 be deleted. (*) Really only concerns French text since the English term used is "professional representatives".
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Artikel 73 - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
15 Nach Artikel 73 Absatz 1 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaates eingereicht werden, wenn das Recht dieses Staates es gestattet. Da das Europäische Patentamt eine Zweigstelle in Den Haag hat, erhebt sich die Frage, ob die Einreichung beim Europäischen Patentamt in Den Haag bei der Eingangsstelle - was sich aus dem zur Bezeichnung dieser Stelle gewählten Ausdruck zu ergeben scheint [1] - oder in München am Sitz des Patentamts oder aber nach Wahl des Anmelders in Den Haag oder München zu erfolgen hat.
16 Damit verwaltungstechnische Schwierigkeiten vermieden werden, sollte die Wahl nicht dem Anmelder überlassen bleiben. Der Diplomatischen Konferenz wird vorgeschlagen, den Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a durch die Angabe des Ortes zu ergänzen, an dem die Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden muß.
Artikel 135 - Umwandlungsantrag
17 Der Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b eröffnet dem nationalen Gesetzgeber jedes Vertragsstaates die Möglichkeit, vorzusehen, daß eine zurückgewiesene, zurückgenommene oder als zurückgenommen geltende europäische Patentanmeldung oder ein in einem Einspruchsverfahren widerrufenes europäisches Patent in eine nationale Patentanmeldung umgewandelt werden kann. Ist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, weil versehentlich oder infolge höherer Gewalt eine Frist nicht eingehalten wurde, so kann der Anmelder aufgrund der Artikel 120 und 121 die Fortsetzung des Verfahrens erwirken. Wird aus Gründen des europäischen materiellen Rechts die Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen, so dürfte wohl nichts das Wiederaufleben eines auf europäischer Ebene verweigerten Schutzes auf nationaler Ebene rechtfertigen.
18 Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.
Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts
19 Nach Artikel 161 Absatz 1 hat es den Anschein, daß europäische Patentanmeldungen von einem vom Verwaltungsrat festgelegten Tag an beim Euro-
[^0]Article 73 - Filing of the European patent application
15 Pursuant to Article 73, paragraph 1, a European patent application may be filed either at the European Patent Office or at the central industrial property office of any Contracting State if the law of that State so permits. However, since the European Patent Office has a branch at The Hague, the question arises of whether, where applications are filed at the European Patent Office, this should be at the Receiving Section at The Hague - which is what the title used for describing this body would appear to imply - or at the seat of the Office in Munich, or whether this can be done either at The Hague or in Munich at the choice of the applicant.
16 The possibility of the applicant being able to make a choice should be eliminated in order to avoid administrative complications. It is proposed that the Diplomatic Conference should supplement Article 73, paragraph 1(a), by specifying the place where filing at the European Patent Office must be carried out.
Article 135 - Request for the application of national procedure
17 Article 135, paragraph 1(b), permits the national law of any Contracting State to provide that a European patent application which is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn or a European patent which has been revoked in the course of opposition proceedings may be converted into a national patent application. Where a patent application is refused or deemed to be withdrawn following failure to observe a time limit either as a result of negligence or of force majeure, Articles 120 and 121 will enable the applicant to have the examination procedure continued. Where a patent application is refused or the European patent is revoked on grounds based on the application of European substantive law, there would appear to be no justification for restoring protection on a national level which has been refused on a European level.
18 It is therefore proposed that sub-paragraph (b) of Article 135, paragraph 1, be deleted.
Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office
19 According to Article 161, paragraph 1, it would appear that European patent applications in all areas of technology may be filed with the European
[^0]: (1) Anmerkung des Ubersetzers: Die französischen Ausdrücke lauten ,"Section de dépot" und ,déposer la demande" (die Anmeldung einreichen).
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Original: Französisch French Français
STELLUNGNAHME
DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG
COMMENTS BY THE FRENCH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS
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Es ist wünschenswert, daß die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung gemäß dem PCT auch in den Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts erwähnt wird.
35 Artikel 161
Es ist wünschenswert, daß unabhängig von den stufenweise abzubauenden - Beschränkungen bei der Prüfung europäischer Patentanmeldungen in allen Fällen der Recherchenbericht erstellt wird.
Publications, under the PCT, of international applications should be mentioned in the publications of the European Patent Office.
35 Article 161
Whatever the restrictions - to be gradually eliminated - on the examination of European patent applications, a search report should in all cases be drawn up.
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STELLUNGNAHME DES
FEMIPI
Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure
COMMENTS BY
FEMIPI
European Federation of Agents of Industry in Industrial Property
PRISE DE POSITION DE LA
FEMIPI
Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle
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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach MaBgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: ,insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".
Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts
24 Die Formulierung ,,die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.
In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten ,,weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: ,,jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".
Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen
25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.
Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.
Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.
Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse
26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".
Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office
24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.
In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after " . . . provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".
Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms
25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.
Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.
In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.
Rule 40 - Examination for certain physical requirements
In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes
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Original: Französisch French (1) Français
STELLUNGNAHME DES
CIFE
Rat der Europäischen Industrieverbände
COMMENTS BY
CEIF
Council of European Industrial Federations
PRISE DE POSITION DU
CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe
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22 Die U.N.I.C.E. ist der Ansicht, daß die Umwandlung in den in Absatz (1)b) vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden sollte. Dies erfordert nicht nur die Streichung des Absatzes (1)b), sondern ein formelles Verbot für die Vertragsstaaten, die Umwandlung in den aufgezeigten Fällen zuzulassen.
Artikel 157
23 Es ist wünschenswert, in einer Notiz im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung internationaler Anmeldungen nach Artikel 21 des Zu- sammenarbeitsvertrages hinzuweisen, damit die interessierten Kreise einen Gesamtüberblick über die eingereichten Anmeldungen haben können, wenn sie nur die Veröffentlichungen dieses Patentblattes verfolgen.
Artikel 161
Eine Klärung erscheint wünschenswert, ob für alle Anmeldungen ein Recherchenbericht erstellt wird, auch wenn sie anschließend nicht weiterverfolgt werden können.
Artikel 162
25 Um zu vermeiden, daß der englische Text, der den Begriff ,,professional representatives" verwendet, zu einer Auslegung führt, die mit dem deutschen und französischen Text nicht vereinbar ist (im Deutschen: ,zugelassener Vertreter", im Französischen: "mandataires agréés"), sollte in einer Randnote präzisiert werden, daß dieser Begriff Angestellte und Freiberufliche umfaßt.
26 Der verbesserte Text des Artikels 162 enthält noch einige Spuren der alten Fassung, die den vorgenommenen Veränderungen angepaßt werden sollten. Hierzu schlägt die U.N.I.C.E. einen Text vor, der als Anlage 1 beigefügt ist.
27 Während der Anhörung der interessierten Kreise in Luxemburg im Januar 1972 hat der Präsident der Konferenz die Absicht der Konferenz der Sachverständigen unterstrichen, während der Übergangsperiode die vorhandene Lage und die erworbenen Rechte zu respektieren, ohne sie auszuweiten oder einzuschränken. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß die gegenwärtigen Rechte zur Vertretung anderer Gesellschaften, über die Gesellschaften in manchen Mitgliedstaaten verfügen, vergessen worden sind. Folglich wird vorgeschlagen, einen Artikel 161 bis aufzunehmen, dessen Fassung als Anlage 2 beigefügt ist.
Artikel 166 (2) a)
28 Die U.N.I.C.E. wünscht, daß die Frist, während der
22 UNICE considers that conversion should be excluded in the circumstances laid down in paragraph 1(b). This would not only require paragraph 1(b) to be deleted, but also require the Contracting States to the Convention to be formally prohibited from allowing conversions in such cases.
Article 157
23 The European Patent Bulletin should contain a note on the publication under Article 21 of the Cooperation Treaty of international applications so that the interested circles may obtain an overall view of the applications filed by consulting this Bulletin alone.
Article 161
24 It should be clarified whether or not search reports should be drawn up for all applications even where they cannot be followed up.
Article 162
25 In order to avoid the English text, which uses the term "professional representatives", suggesting an interpretation which is incompatible with the German and French texts (in German: "zugelassener Vertreter", in French: "mandataires agréés"), it should be stated in a note in the margin that this term comprises both persons exercising the profession on a self-employed basis and those doing so on a salaried basis. 26 The improved text of Article 162 still contains some traces of the old version which should be adjusted to the amendments made. In this connection, UNICE proposes a text which is enclosed in Annex 1.
27 At the hearing of the interested circles in Luxembourg in January 1972, the President of the Conference stressed the wish of the Conference of Experts that existing positions and rights should be observed during this transitional period, and should not be either extended or diminished. It should be noted in this connection that the rights of companies in certain States to represent other companies have been forgotten and it is therefore requested that an Article 161 a should be added, the wording of which is given in Annex 2.
Article 166, paragraph 2(a)
28 UNICE wishes the period within which reservations
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STELLUNGNAHME DER
UNICE
Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft
COMMENTS BY
UNICE
Union des Industries de la Communauté européenne
PRISE DE POSITION DE
L'UNICE
Union des Industries de la Communauté européenne
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 38 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 38 vorgeschriebenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.
Artikel 161
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. Dabei kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen nach Artikel 93 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt werden. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken. Jedoch ist die europäische Patentanmeldung in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag hat. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 106 (Beschränkungen der Prüfung)
Artikel 162
Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; b) die Person muß befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats zu vertreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat. (2) The budget for the first accounting period shall be drawn up as soon as possible after the entry into force of this Convention. Until contributions provided for in Article 38 due in accordance with the first budget are received by the Organisation, the Contracting States shall, upon the request of and within the limit of the amount fixed by the Administrative Council, make advances which shall be deducted from their contributions in respect of that budget. The advances shall be determined in accordance with the scale referred to in Article 38. Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the advances.
Article 161
Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office (1) European patent applications may be filed with the European Patent Office from the date fixed by the Administrative Council on the recommendation of the President of the European Patent Office. To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 93 may be restricted to certain areas of technology and subsequently be progressively extended to the remaining areas of technology. (2) The Administrative Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, further restrict the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1 ; however, examination shall in any event be made as to whether the European patent application can be accorded a date of filing. (3) Where, as a result of the procedure being restricted, a European patent application cannot be further processed, the European Patent Office shall communicate this to the applicant and shall point out that he may make a request for conversion. The European patent application shall be deemed to be withdrawn on receipt of such communication.
[^0]
Article 162
Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) he must be authorised to represent natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of the Contracting State in which he has his place of business or employment.
[^0]: Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 106 (Restriction affecting examination)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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118. Die Konferenz genehmigte die ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage; im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrankung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlasslich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.
Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents 120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIFE gepruft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlangern, wurde nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestehe, das Verfahren nicht zu verzogern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worden war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehorigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewährleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der in Artikel 107 a vorgesehenen Höchstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung daftur, dass das Patent wirksam wird, vorgeschrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der falligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt.
BR/168 d/72 esi/RZ/bm
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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Stellung des Prufungsantrags
Artikel 157 - Stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des zuropaischen Patentamts
Artikel 160 - Frist zur Stellung des Prufungsantrags wathrend einer Uebergangszeit 116. Es wurde bemerkt, dass Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a bei Wegfall des Artikels 160 die einzige - durch Absatz 5 zudem noch beschrănkte - Möglichkeit darstellen wurde, um im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt deren Bearbeitung sicherzustellen. Falls Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a auch noch gestrichen wurde, könnte nämlich eine Verllngerung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist nur im Rahmen einer Revision des Uebereinkommens erfolgen.
Zwei Delegationen vertraten die Ansicht, dass selbst im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt eine auch nur vortbergehende Verlängerung dieser Frist nicht gerechtfertigt sei.
Die Konferenz entschied sich abschliessend fur die Billigung von Absatz 1 Buchstabe a. 117. Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe b wurde dagegen nicht aufrechterhalten. Wahrend einige Delegationen diese Bestimmung befurwortet und erklart hatten, dass die zusătzliche Frist ja auf höchstens sechs Monate begrenzt werden kornte, standen die meisten Delegationen auf dem Standpunkt, dass das "allgemeine Interesse" ein zu vages Kriterium darstelle, und dass ausserdem ein solcher Beschluss nicht Sache des Verwaltungsrats, sondern einer Konferenz zur Revision des Uebereinkommens sei.
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- REGIERUNGSKONFJRENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUERRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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NEUNTER TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 157
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. Dabei kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen gemäß Artikel 88 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt werden. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung gemäß Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken. Jedoch ist die europäische Patentanmeldung in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob die Erfordernisse des Artikels 68 erfüllt sind. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß er gemäß Artikel 124 einen Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird in der Mitteilung hierauf aufmerksam gemacht.
Artikel 158
Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts
(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 44 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats unverzinsliche Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden gemäß dem Aufbringungsschlüssel nach Artikel 44 Absatz 3 festgesetzt. (3) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 38 stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen.
PART IX
TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 157
Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office (1) Applications for European patents may be filed with the European Patent Office from the date fixed by the Administrative Council on the recommendation of the President of the European Patent Office. To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 88 may be restricted to certain areas of technology and subsequently be progressively extended to the remaining areas of technology. (2) The Administrative Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, further restrict the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1 ; however, examination shall in any event be made as to whether the European patent application meets the conditions set out in Article 68. (3) Where, as a result of the procedure being restricted pursuant to paragraph 1 , second sentence, or paragraph 2 , a European patent application cannot be further processed, the European Patent Office shall notify the applicant accordingly and shall point out that pursuant to Article 124, he may make a request for the application of national procedure. The European patent application shall be deemed to be withdrawn on receipt of such notification. This shall be drawn to the attention of the applicant in the notification.
Article 158
First accounting period of the European Patent Office (1) The first accounting period of the European Patent Office shall extend from the date of entry into force of this Convention to 31 December of the same year. If that date falls within the second half of the year, the accounting period shall extend until 31 December of the following year. (2) The budget for the first accounting period shall be drawn up as soon as possible after the entry into force of this Convention. Until contributions provided for in Article 44 due in accordance with the first budget are received by the European Patent Office, the Contracting States shall, when requested by the Administrative Council, make interest-free advances which shall be deducted from their contributions in respect of that budget. The advances shall be determined in accordance with the scale referred to in Article 44, paragraph 3. (3) Until such time as the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office provided for under Article 38 have been drawn up, the Administrative Council and the President of the Office, each within their respective powers, shall recruit the necessary staff and shall conclude short-term contracts to that effect. The Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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des Europäischen Patentamts nach Absatz 3 Satz 1 könne aber für sich allein wohl noch keine beschwerdefähige Entscheidung darstellen. 20. Ferner wurde darauf hingewiesen (vgl. Dok. BR/87/71, Punkt 40), dass Artikel 156 Absatz 3 ein allgemeines Problem aufwirft, nämlich die Frage, wann in Fallen, in cenen die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, die Frist fur die Einreichung der Beschwerde beginnt. Die Arbeitsgruppe kam uberein, dieses allgemeine Problem nicht im Rahmen des Artikels 156 Absatz 3 zu erörtern und zu lösen. f) Angleichung einiger Bestimmungen des Vorentwurfs an die Ergebnisse der Washingtoner Konferenz (Dok. BR/GT I/74/70)
21. Die deutsche Delegation unterbreitete eine Reihe von Aenderungsvorschlägen (Dok. BR/GT I/74/70) mit dem Ziel, die Bestimmungen des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens mit dem im Juni 1970 unterzeichneten PCT in Einklang zu bringen. Sie wies eingangs darauf hin, dass eine solche Harmonisierung in vielen Punkten erwünscht, in manchen - falls die PCT-Vorschriften zwingend seinen - notwendig sei.
Die Arbeitsgruppe teilte im grossen und ganzen diese Auffassung. Im einzelnen kam sie bei der Diskussion dieser Aenderungsvorschläge zu folgenden Ergebnissen:
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Die Arbeitsgruppe beschloss mit ihrer Nehrheit, das Problem der anfangs fehlenden Zeichnungen in einer dem Artikel 14 Absatz 2 POT entsprechenden Weise zu regeln. Sie sah daher vor, dass bei der Offensichtlichkeitsprüfung auch das Vorhandensein der Zeichnungen geprüft wird (neuer Buchstabe h des Artikels 77 Absatz 2), und regelte in dem neuen Absatz 7 des Artikels 78 die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung eingereicht worden sind. e) Vorschlag des Vorsitzenden zu Artikel 156 (früher Artikel 186) Absatz 3 (Umwandlung einer europäischen Patentenmeldung in nationale Patentanmeldungen, falls die europäische Patentenmeldung mit Rücksicht auf den stand des atulienweisen Jufbaus nicht weiterbehandelt werden kann - Dok. BR/GT I/99/71) 18. Die Arbeitsgruppe nahm den im Dokument BR/GT I/99/71 enthaltenen Vorschlag ihres Vorsitzenden an. In Absatz 3 wurde klargestellt, dass die Frist für die Stellung des Umverallungsantrags mit der Mitteilung des Europäischen Patentamts, dass die Anmeldung nicht weiterbehandelt werden kann, beginnt. Sie beträgt gemäse Artikel 124 Absatz 2 drei Monate. 19. Die bereits in der letzten Sitzung erörterte Frage, ob gegen die fiktive Rücknahme der Anmeldung die Beschwerde gegeben sei (vgl. Dok. BR/87/71 Punkte 35 bis 37), wurde erneut aufgeworfen. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass in einem solchen. Fall eine Beschwerdewäglichkeit für den Anmelder gegeben sein müsse. Die Mitteilung
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEKTERTEILUNGSVERFAKRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / tm
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NEUNIER TEIL
UEBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 156 (früher Artikel 186) Stufenweise Ausdehneng des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. Dabei kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen gemäss Artikel 88 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise auf die ubrigen Gebiete der Technik ausgedehnt werden. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung gemäss Absatz 1 bereits beschrănkt iṣtı weiter beschränken. Jedoch ist die europäische Anmeldung in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob die Erfordernisse des Artikels 68 erfüllt sind. (3) (offen)
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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Die Arbeitsgruppe kam uberein, diesen Sonderfall gegebenenfalls in dor Ausfuhrungsordnung - und zwar so flexibel wie möglich - zu regeln. 39. Absatz 3, der die Frage regelt, wie die eröffneten Gebiete der Technik umschrieben werden sollen, soll in die Ausfuhrungsordnung ubernommen werden. 40. Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Absatz 4, der das Verfahren im Fall der Nichtbehandlung regelt, blieb die Auffassung unwidersprochen, dass eine Patentanmeldung, die nicht behandelt werden kann, jedenfalls nicht in der Schwebe bleiben darf. Es wurde auch grundsätzlich befürwortet, für diesen Fall das Umwandlungsverfahen der Artikel 124 ff vorzusehen (siehe oben Punkte 21, 22 und 26).
Offen bliob die Frage, ob die Anmeldung vom Europaischen Patentamt ausdruicklich zuruckgewiesen werden soll, oder ob eine Fiktion - wie vorgeschlagen - genügen würde. Fur den ersteren Fall blieb fraglich, ob dem Anmelder mitgeteilt werden muss, dass er den Umwandlungsentrag zu stellen hat, wenn er seine Rechte wahren will. Noch nicht entschieden wurde ferner die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Frist fur die Stellung des Umwandlungsantrags beginnen soll. Schliesslich wurde erwogen, den Anmelder von der Nichtbehandlung der Anmeldung fruhzeitig zu unterrichten, ohne dass dadurch schon eine Frist in Lauf gesetzt wird.
Der Vorsitzende ubernahm es, fur Absatz 4 bis zur nuchsten Sitzung der Arbeitsgruppe einen neuen Vorschlag vorzulegen.
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36. Zwei Delegationen sprachen sich - im Interesse einer raichen Unterrichtung des Anmelders - fur eine Entscheidung duxch die Prüfungsstellen aus. Eine andere Delegation war fur eine Entscheidung durch die Prüfungsabteilungen, die dadirch mehr Gewicht erhielte. Eine vierte Delegation wollte es of fenlassen, ob die Entscheidung von der Prifungsstelle odei von einer anderer Instanz des Europäischen Patentamts satrdfen wird. Es wurie auch angeregt, diese Frage in eintr Richtlinie des Verwaltungsrates oder in der Ausfuhrungsordung zu regeln. Als weitere Lösung kïns in Betracht, dass der Prasident des Europäischen Patentamts die Instanz bezeichnet, die die Entscheidung zu treffen hat. 37. Ueberwiegend nurde in der Arbeitsgruppe die Ansicht vertreten, dass im Falle der Entscheidung durch die Prüfungsstellen oder -abtei.ungen der Anmelder die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 138 haben müsse. Es wurde jedoch auch die Mäglichkeit erwoger, die Entscheidung, ob eine Anmeldung in ein noch nicht erörfnetes Gebiet der Technik fallt oder nicht, als Ermessensentscheidung auszugestalten; dann wäre sie nicht schlechthin anfechtbar, sondern nur wegen Ermessensmissbrauchs. 38. Auch der besondere Fall wurde erörtert, dass eine europäische Anmeldung nur zu einem Teil in ein schon eröffnetes Gebiet der Technik fallt. Mehrere Lösungsmöglichkeiten wurden aufgezeigt: Teilung ter Anmeldung in einen Teil, der behandelt werden kann, und in cinen Teil, bei dem dies nicht der Fall ist; Zuruckweisung der Anmeldung insgesamt; Prüfung der gesamten Anmeldung unter der Voraussetzung, dass kompetente Prüfer vorhanien sind.
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Artikel 128: Unwandlung im Falle der Geheimhaltung 33. Dieser Artikel wurde auf die Falle beschrănkt, in denen eine scheinbare Geheimanmeldung von einem Vertragsstaat nicht fristgerecht an das Europäische Patentamt weitergeleitet worden ist (vgl. Artikel 65 Absatz 5). Nur in diesen Fallen ist der Umwandlungsantrag bei der betreffenden nationalen Zentralbehörde einzureichen. Diese Behörde leitet den Antrag nebst Anmeldung gegebenenfalls an die Staaten weiter, in denen ein nationales Verfahren stattfinden soll.
Punkt 4 der Tagesordnung: Behandlung offener Fragen im Ersten Vorentwurf a) Zurückgestellte Fragen aus der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe (Frithere Artikel 186 und 206) (Dokument 3R/GT I/67/707.
Artikel 155 (frithor Artikel 186): Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamtes 34. Einvernehmen bestand in der Arbeitsgruppe daruber, dass die in den Abettzen 1 und 2 genannten Feststellungen des Verwaltungsrates, wonach die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen gemäss Artikel 88 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik (Absatz 1) oder daruber hinaus auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschrănkt ist (Absatz 2), nicht anfechtbar sein sollen. 35. Dagegen bestanden Meinungsverschiedenheiten daruber, welches Organ die Entscheidung treffen soll, ob eine bestimmte Anmeldung in ein noch nicht eröffnetes Gebiet der Technik fallt oder nicht, und ob diese Entscheidung anfechtbar sein soll.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ORPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. =̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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(1) Der Anmelder, der durch höhere Uewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäas den Vorschriften dieses Uebereinkommens zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurlickgewiesen wird, die europäische Patentanmeldung als zurlickgenommen gilt oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder der Verlust eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 130 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) * (4) * (5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 66 Absatz 3, 73 Absatz 1, 75 Absatz 1, 81 Absätze 4 und 5, 88 Absatz 2 und 14 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder dem Zeitpunkt, von dem an die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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(1) Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäss den Vorschriften dieses Abkommens die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags, den Verlust eines sonstigen Rechts oder den Verlust eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. (4) Ueber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 68 Absätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und 5 und 88 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder dem Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung eines europäischen Patents und der Bekanntmachung seines Wiederinkraftretens in Benutzung genommen oder zirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Berutzung in seines Betriebs oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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Artikel 52 25. Artikel 52 der ursprünglichen Fassung, der die Transferierung der Guthaben betraf, wurde gestrichon.
Artikel 53 26. Artikel 53 über die Finanzordnung wurde dakin geändert, dass der Verwaltungsrat in ihm nicht mchr erwäht wird. Buchstabe d, wonach der Aufbringungsschlüssel fur die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in der Finanzordnung festzulegen ist, wurde vorläufig offen gelassen.
Artikel 186
27. Artikel 186, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentants betrifft, wird von der Arbeitsgruppe I in ihrer Septembersitzung noch diskutiert werden müssen. Hierzu kundigte die deutsche Delegation an, dass der Vorsitzende der Arbeitsgruppe I eine Neufassung dieses Artikels vorschlagen werde. Unter diesen Umständen hielt es die Arbeitsgruppe IV für zweckmässig, die Arbeitsgruppe I auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den neuen Text des Artikels 186 mit dem neuen Text des Artikels 187 in Uebereinstimmung zu bringen, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der Errichtung und den der Eröffnung des Europäischen Patentamts.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4. August 1970
BR/GT IV/32/70
—
BERICHT
über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
—
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsitz von Zurrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office, in London, ab.
Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich entschuldigen lassen (1).
I. - GESTALTUNG DER ARBEIT
2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten:
(1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
BR/GT IV/32 d/70 K/bm
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70. Zu Absatz 4 des Vorschlags des Vorsitzenden wurde der Wunsch geaussert, es mBge klargestellt werden, dass die europäische Patentanmeldung beim EPA eingegangen sein muss. Ferner sollte ftur den Fall der Mitteilurig des EDA an den Anmelder tiber die fiktive Zurtucknehme nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beim EPA, sondern auf den der Absendung der Anmeldung abgestellt worion. 71. Die Arbeitggruppe vereinbarie abschliessend, dass ihr Vorsitzender einen Neuvorschlag ftur Artikel 165 vorlegen werde, der vor allem carauf abzielen soll, den Anmelder davor zu bewahren, dass er im Falle der Hiclitbehandiung der Anmeldung des Anmeldėeitpunkts verlustig gele. Bescindere Beachtung verdiene die Frage; ob die Anzeldegeothr gezahlt sein musse, falls eine Umwandlung in eine nationale Anmeldung beantragt werde. Ferner sei das Problem zu berucksichtigen, das entstehe, wenn die Anmeldung zunachst gemass Artikel 34 Absatz 2 in der Sprache eines Vertragsstaats eingereicht wird und später die Umwandlung in die nationale Anmeldung eines anderen Staates begeirt wird. Ntglicherweise - darauf wurde ausdrucklich hingewiesen - mussen auch anceve Artikel entsprechend der Neufassung des Artikels 186 geAncert werden.
Artikel 187 - Erstes Haushaltsjahr des EPA 72. In zusanmenhang mit Artikel 187, ftur dessen Ausarbeitung die Arbeitsgruppe IV zustendig ist, wurde die Frage erbrtert, zu welchen Zeitpunkt das EPA im rechtlichen Sinne als "errichtet" anzusehen ist.
Die Arbeitsgruppe I kam zu dem Ergebnis, Cass Cas EPA durch das Inkrafttreten des Uebereinkormers selbst, also im Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wird, so dass es hierzu keines spateren Aktes bedarf. Sie beschloss, Artikel 4 so abzulndern, dass er dies klar zum Ausdruck bringt.
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66. Die zweite Frage, wie das EPA mit unzulässigerweise eingereichten Anmeldungen verfahren werde, stellt sich nur fur den Fall, dass fur bestimmte Patentklassen Anmeldungen zunachst nicht eingereicht werden durfen. Diese Frage wurde dahin beantwortet, dass grunäsätzlich alle Anmeldungen zuruckzuweisen seien. Nur wenn zunächst zweifelhaft sei, ob eine Anmeldung in eine bereits zugelassene Patentklasse falle oder nicht, misse das EPA sie zunächst wie eine zulässigerweise eingereichte Anmeldung behandeln und ihr folglich das Anmeldedatum erteilen. 67. Bezüglich der dritten Frage, bis zu welchem Verfahrensstadium die Anmeldung zu behandeln ist, bestand Einvernehmen in der Arbeitsgrunpe dariber, dass jedenfalls die in Artikel 68 des Uebereinkommensvorentwurfs genannten formellen Kriterien vom EPA geprift werden mussen. 68. Nach Auffassung einiger Delegationen wurde eine positive Prufung der Voraussetzungen des Artikels 68 genügen, um dem Anmelder das Anmeldedatum zu sichern. Ausserdem, so wurde bemerkt, musse die Anmeldung wohl in einer der in Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. 69. Ueber das Mierknal der zugelassenen Sprache hinaus mulssen nach Ansicht anderer Delegationen alle ubrigen Kriterien fur eine wirksame europäische Anmeldung vorliegen, d.h. die Prufung muss sich gemäss Artikel 77 Absatz 1 auf alle in den Artikeln 66 bis 68 aufgefuhrten Merkmale erstrecken. Nur wenn diese Prufung positiv ausfalle, könne der Anmelder das Anmeldedatum erhalten und gegebenenfalls spăter die europäische Anmeldung in eine nationale inmeldung umwandeln. Es müsse ferner, so wurde bemerkt, auch die Anmeldegebthr gezahlt sein, falls eine Umwandlung zulässig sein solle.
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- Sollen im Falle eines stuferweisen Aufbaus des EPA europaische Patentanmeldungen fur gewisse, vom Verwaltungsrat zu bestimmende Gebiete therhaupt nicht eingereicht werden können, oder sollen sie zwar eingereicht werden können, aber nicht behandelt werden? - Wie soll im erstgenannten Falle das EPA mit unzulässigerweise eingereichten Anmeldungen verfahren? - Bis zu welchem Verfahrensstadium sollen die zulässigerweise eingereichten Anmeldungen behandelt werden?
Binigkeit bestand in der Arbeitsgruppe Uber die grundsätzliche Möglichkeit, dass während einer Aufbaureit Anmeldungen fur gewisse Gebiete der Technik, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des EPA festzulegen hatte, nicht behandelt werden. 65. Zur ersten Frage Ausserten die meisten Delegationen die Ansicht, es milssten von Anfang an alle Anmeldungen beim EPA eingereicht werden können, und zwar auch solche, von denen feststehe, dass sie zunBchst nicht behandelt wurden. Bei letzterem musse die Gewahr gegeben sein, dass - im Falle einer Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung - der Zeitpunkt der Anmeldung beim EPA massgebend ist. Allerdings musse das EPA auf diese Weise zunBchst eine grosse Zahl von Anmeldungen bewaltigen.
Die britische Delegation dagegen meinte, dass fur bestimmte. Klassen der internationalen Patenklassifikation, die vom EPA bekanntzugeben seien, Anmeldungen zunEchst nicht zur Einreichuns zugelassen werden sollten, zumal vorausstihsich zunachst nicht genllgend Personal vorhanden sein werio, um alle eingehenden Anmeldungen entgegenzunehmen und zu priften, ob sie in eine schon zugelassene Patentklasse fallen oder nicat.
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62. In der Arbeitsgruppe wurde zunfichst darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die nationalen Gerichte lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet seien, das EPA um technische Gutachten zu ersuchen. Weiter wurde festgestellt, dass es sich nicht darum handele, Rechtsgutachten zu erstatten, insbesondere nicht darum, Uber die GUltigkeit des europäischen Patents zu befinden.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hielt die vorgeschlagene Bestimmung für zweckmässig, sofern sichergestellt werde, dass die Kosten für derartige technische Gutachten nicht vom EPA selbst getragen würden.
Die Arbeitsgruppe beschloss dementsprechend, diese Bestimmung dahin zu prăzisieren, dass von den ersuchenden Gerichten für die Gutachten angemessene Vergütungen verlangt werden können. 63. Die Arbeitsgruppe befürwortete ferner, dass unter derselben Voraussetzung auch ein mit einer auf die Nichtigkeitsklage befasstes nationales Gericht das EPA um die Abgabe eines Gutachtens ersuchen kann.
EIFTER TEIL - UEBERGANGSBESTIMMUNGEN Kapitel I - Allgemeine Uebergangsbestimmungen Artikel 186 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des EPA 64. Der Vorschlag des Vorsitzenden für diesen Artikel wurde im Hinblick auf folgende Fragen ertritert:
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
Abstract
BERICHT Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3ndischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B 3 / 49 d / 70
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Schließlich nimmt die Gruppe die Stellungnahme der internationalen Verbände und des Vereinigten Königreichs zu diesem Artikel zur Kenntnis.
Artikel 182
Dieser artikel sieht ein Schiedsverfahren vor. Er wird auf Wunsch der Sachverständigen der Justizministerien gestrichen.
Artikel 183
Dieser artikel behandelt andere Verfahren als Verletzungsverfahren vor den nationalen Gerichten.
Die Gruppe beschlicBt, cioson artikcl orst zu prüfon, nachdem sie von dor nouon Fassung des artikols 174 über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Verletzungsklagen Kenntnis hat. Die endgültige Fassung dieses Textes wird orst nach der Sitzung mit der Gruppe "Jonard" ausgearbeitet.
In dor Zwischenzeit wird. ktikol 183 in die Liste der noch zu prüfoncon Artikol aufgenommen.
Artikel 184
Diosor Artikel behandelt das Schiedsverfahren im Falle der widerrochtlichen Entnahme und wird aus don gleichen Gründen wie Artikel 182 gestrichen.
Artikel 185
Dieser artikel bezieht sich auf den Vorwaltungsrat. Er wird später zopuift, da es sich um oino politische Frage handelt. Er wird ebenfalls in die Liste der noch zu prüfondon Irtikel aufqonommon.
Artikel 186
Diosor Artikel behandelt die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Juropäischen Patentamts. Dio Gruppe nimmt in diosom Zusammonhang von den Bemorkungen dor UNICO Kenntnis. 6498 / I V / 64-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
6498/IV/54-D Orig.: F
Brüssel, den 1. August 1964
VERTRÄULICH
Dreobnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppo "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München
SITZUNGSBERICHT
6498/IV/64-D
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KAPITEL I
ALLGEMEINE UBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 185 Zusammentreten des [Verwaltungsrats] Die Regierung, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden7, beruft den [Verwaltungsrat] innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.
Artikel 186 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europaischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen werden erst vom Tag der Eröffnung des Europäischen Patentants an entgegengenommen. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (2) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentants und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, bestimmt der [Verwal tungsra 7 auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (3) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Artikel 62 genannten Internationalen Klassifikation festgelegt.
Artikel 187 Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.
Bemerkung
Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats], die Zahlung
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
ROINEPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT "O.I DEN MITGLIEDSTAATEN UND IER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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in ordnungsgemäßer Form bei dem Patentamt jedes Staates, in dem er den Schutz wünscht, einreíchen müsse. Der Tag, an dem die Anmeldung vor dem Europäischon Patentamt orfolge, solle jedoch auch als Tag der Anmeldung vor dem nationalen Amt gelten.
Eine weitere Vorschrift müsse für diejenigen europäischon Anmeldungen vorgesehen werden, die sich nur auf einen Teil des technischon Gebietes beziehen, für welche das Amt zuständig sei. Für diesen Teil könnte ein europäisches Patent erteilt werden. Für don Teil, für welchen das Amt nicht zuständig ist, müßte die Möglichkeit vorgesehen worden, das europäische Patent zu spalton und in ein nationales Patent unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen umzuwandeln.
Die Gruppo ist grundsätzlich einverstanden. Herr Gajac bemerkt jedoch, daß die Möglichkeit einer auch nur begrenzten Umwandlung einen erheblichen Vorteil darstelle und damit zu einem Zustrom nationaler Patente föhron könne, was gerade die belgische und niederländische Delegation befürchteten.
Der Vorsitzende gibt zu, daß die beschränkte Umwandlung echte Vorteile enthalte, z.B. die Tatsache, daß nur eine Anmeldung in englischer Sprache eingereicht werden müsse, um den Schutz in den sechs Mitgliedstaaten zu erhalten. Man könnte diesen Vorteil ggfs. durch die Zahlung einer Gebühr ausgleichen.
Anschließend bittet der Vorsitzende die belgische und niederländische Delegation, die sich der gemeinsamen Patentanmeldung widersetzt haben, um die Ausarbeitung eines Vorschlags, der die soeben von der Gruppe angenommene: Prinzipien berücksichtige; dieser Vorschlag solle dem Redaktionsausschuß und anschließend der Gruppe zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Die beiden Delegationen sind bereit, dem Wunsch des Vorsitzenden zu entsprochen.
Nach Anmeldung des europäischen Patents vorgenommene nationale Patentanmeldung
Die Gruppe befaßt sich anschließend mit Punkt 12 der Tagesordnung über einen Vorschlag des Vorsitzenden zu einem neuen Artikel 205a (Dok. 8304/1963).
Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß der Vorentwurf die Möglichkeit vorahe, während der Übergangszeit für die gleiche Erfindung desselben Anmelders nationale Patente und ein europäisches Patent zu orteilen. Im Vorentwurf seien jedoch zwei Lösungen zu unterscheiden. Diese beiden Lösungen führten jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung des Problems, was vermieden werden müsse. Falls die erste Anmeldung eine nationale Anmeldung sei, bestehe die Möglichkeit,
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wert sei, daß das IPI für gemeinsame Patentanmeldungen keine Neuheitsrecherche in die Wege zu leiten braucht.
Anschließend erörtert die Gruppe die Frage, ob im Text des Vorentwurfs der Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung gestrichen werden sollte.
Die Herren van Benthem und Degavre erklären, daß ihre Regierungen sich gegen die Beibehaltung dieses Textes ausgesprochen haben. Ihre Einwendungen gründen sich nicht nur auf verwaltungsmäBige, sondern namentlich auf wirtschaftliche Gründe. Ihre Regierungen würden bei dieser Haltung selbst dann bleiben, wenn die Frage auf der Ebene des Internationalen Patentinstituts gelöst werden könnte.
Herr Gajac wirft die Frage auf, ob man zur Lösung dieses Problems auf der Ebene des Internationalen Patentinstituts nicht auch an ein stufenweises Vorgehen für die Erteilung des Neuheitsberichts bei einer gemeinsamen Patentanmeldung denken könnte.
Der Vorsitzende bemerkt, daß diese Lösung nicht sehr zufriedenstellend wäre. Der Vorentwurf strebe danach, daß mit der Eröffnung des Patentamts die gesamte Technik entweder durch die vom Patentamt erteilten Patente oder durch gemeinsame Patentanmeldungen gedeckt werde.
Nach einem weiteren Gedankenaustausch hält man es nicht länger für erforderlich, den Verwaltungsrat des Internationalen Patentinstituts mit der Frage der Erstellung von Neuheitsberichten bei gemeinsamen Patentanmeldungen zu befassen, da die Haltung der belgischen und der niederländischen Delegation festliege. Die beiden Delegationen haben sich gegen jede gemeinsame Patentanmeldung ausgesprochen, um eine Uberschwemmung ihrer Länder mit unzähligen Patenten zu verhindern. Abschließend entscheidet sich die Mehrheit der Gruppe für eine Streichung der Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung im Vorentwurf. Die italienische Delegation schließt sich der Mehrheit an; die französische Delegation behält sich ihre Stellungnahme vor.
Der Vorsitzende stellt anschlieBend der Gruppe die Frage, welche Bestimmungen im Vorentwurf an die Stelle der gestrichenen Artikel treten sollen. Man müsse wissen, was mit Anmeldungen beim Europäischen Patentamt auf solchen Gebieten der Technik, die vom Patentamt noch nicht geprüft werden, geschehe. Für den betreffenden Anmelder müsse die Möglichkeit bestehen, die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt umzuwandeln, in dem er die europäische Anmeldung eingereicht hatte, wobei sich verstehe, daß zur Vornahme dieser Umwandlung die Anmeldung sich auf die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Anmeldung beschränken müsse. Eine derartige Vorschrift würde darin bestehen, zugunsten der beim Patentamt vorgenommenen Anmeldungen eine juristische Fiktion vorzusehen, wonach unterstellt wird, daß diese gleichzeitig bei den nationalen Imtern angemeldet wurden. Dies bedeute jedoch nicht, daß der Anmelder nicht innerhalb einer gewissen Frist die Anmeldung
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Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, die Artikel 100 und 128 entsprechend zu ändern. Danach soll er die Frage prüfen, ob ein Hinweis von Artikel 128 auf Artikel 100 zweckmäBig ist oder ob jeweils ein vollständiger Text für beide Artikel vorgesehen werden soll.
Danach kehrt dar Vorsitzende zur Tagesordnung zurück. Er gibt bekannt, daB Punkt 9 über die Auswirkungen des Vollstreckungsabkommens auf das Patentabkommen in der nächsten Woche, Mittwoch nachmittag, mit Herrn Jenard erörtert wird.
Punkt 10 über die Neufassung von Artikel 180 ist bereits erörtert worden.
Streichung der Vorschriften über die gemeinsame Patentanmeldung
Die Gruppe beginnt anschlieBend mit der Erörterung von Punkt 11 der Tagesordnung, der einen Vorschlag der belgischen und niederländischen Delegation zur Abschaffung der gemeinsamen Patentanmeldung (Artikel 189 ff.) enthalt.
Der Vorsitzende erinnert zunăchst an die Gründe für das Bestehen der Artikel 189 ff.
Das Europäische Patentamt werde stufenweise seine Tätigkeit aufnehmen. Es sei zweckmäBig erschienen, während der Ubergangszeit sechs nationale Patente durch eine einzige gemeinsame Patentanmeldung erhalten zu können. Dieser Grundsatz habe zunächst die Zustimmung aller Delegationen gefunden; auf einer späteren Sitzung hätten jedoch die belgische und die niederländische Delegation ernste Vorbehalte gegen die gemeinsame Patentanmeldung erhoben, die zur Folge hätte, die nationalen Patentämter mit einer Lawine von Anmeldungen zu uberschwemmen (auf ca. 27.000). Diese große Zahl von Anmeldungen würde für diese Länder nicht nur verwaltungsmäBige, sondern vor allem wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Bei der Erörterung des Problems sei eine weitere Schwierigkeit aufgetaucht. Die gemeinsame Patentanmeldung müsse mit einer Neuheitsrecherche des IPI verbunden sein. Es wurde behauptet, daB das IPI der hohen Zahl von Gutachten nicht gewachsen sein würde, die die gemeinsame Patentanmeldung mit sich brächte (ca. 27.000+3.000 ).
Die Gruppe habe damals ein Mitglied - dessen Land dem IPI angehört - beauftragt, den Verwaltungsrat des IPI mit dieser Frage zu befassen. Herr de Muyser sei damit beauftragt worden. Eine Abschrift des Antwortschreibens von Herrn van Waasbergen, dem Direktor des IPI an Herrn de Muyser liege der Gruppe vor (Dok. 11772). Aus diesem Dokument sei ersichtlich, daB es wünschens-
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11821/IV/64-D
Brüssel, den 7. Dezember 1964^∘ Vertraulich
Ergobnisse der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentants und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amts tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.
Artikel 188 Nationale Voranmeldung (1) Jeder Vertragstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in seinem Gebiet eine europäische Patentanmeldung nur einreichen können, wenn sich diese Anmeldung auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in den betreffenden Vertragstaaten gründet, die eine erste Hinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums darstellen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt ihrer ersten Hinterlegung ihren Sitz oder Wohnsitz noch nicht im Gebiet des betreffenden Staats hatten. (2) Der Vertragstaat, der von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt dies dem Europäischen Patentamt mit. (3) Die europäische Patentanmeldung kann sich nur auf die Erfindung beziehen, die Gegenstand der nationalen Patentanmeldung oder Patentanmeldungen ist. (4) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt auf dessen Verlangen innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, die in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht fristgemäss vorgelegt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück. Artikel 77 Absätze 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (5) Im Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents und im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents finden die Artikel 100 und 127 Anwendung, wenn und soweit der Bestimmung in Absatz 3 nicht genügt ist.
KAPITEL II
GENEINSAME PATENTANMELDUNG ZUR ERLANGUNG NATIONALER PATENTE
Artikel 189 Gemeinsame Patentanneldung beim Europäischen Patentamt (1) Von der Eröffnung des Europäischen Patentamts an können gemeinsame Patentanmeldungen, die den Antrag auf Erteilung nationaler Patente in allen Vertragstaaten enthalten, für diejenigen Gebiete der Technik eingereicht werden, für die europäische Patentanmeldungen noch nicht entgegengenommen werden. (2) Die gemeinsame Patentanmeldung ist gemäss den Vorschriften des Artikels 66 Absätze 1 und 2 einzureichen. (3) Die gemeinsame Patentanmeldung gilt als nationale Hinterlegung in jedem der Vertragstaaten.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
TIDIN:EPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN: 127 "D.; DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATD DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
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1. Das Europäische Patentamt soll in fünf Stufen mit einer Dauer von jeweils zwei Jahren errichtet werden. 2. Die Errichtung erfolgt schrittweise. Prozentsätze werden lediglich als Hinweis gegwben. 3. Die Errichtung müßte so durchgeführt werden, daß die Zuschüsse der Mitgliedstaaten progressiv abnehmen.
Darüber hinaus bemerkt der Vorsitzende, daß es nicht nur erforderlich ist, die Stufen und den Umfang der Stufen im Zusammenhang mit der Gründung des Europäischon Patentamtes festzulegen, sondern auch die Gebiete der Technik im voraus zu bestimmen, um die Einstellung und die Unterweisung des erforderlichen Personals rechtzeitig zu ermöglichen.
Die Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Klassifikation und ihrer Auswirkung auf das europäische System werden morgen in Gegenwart der Herren Foyereisen und Rubach erörtert werden.
Die Sitzung wird um 18.45 Uhr geschlossen.
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Herr De Muysar ist der Ansicht, daB auch die wirtschaftlichen Interessen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müBten. Diese Erwägung könnte die Festiegung des Umfangs der einzelnen Stufen, insbesondere der ersten Stufe, beeinflussen.
Herr Pfanner prüft das Problem unter ten folgenden vier Gesichtspunkten:
1. Die finanzielle Frage ist zweifellos wichtig, kann aber zur Zeit nicht geregelt werden. 2. Mit Bezug auf den Abschluß der Arbeiten über die internationale Klassifikation scheine es ihm angezeigt, die Erörterungen mit den Sachverständigen am folgenden Tag abzuwarten. Fr halte es nicht für ausgeschlossen, daB der SachverständigenausschuB in Straßburg die Erfordernisse der europäischen Organisation bei seinen künftigen Arbeiten bis zu einem gewissen Umfang berücksichtigen könne. 3. Die Unsicherheitsfaktoren in den Schätzungen, auf die sich der Gründungsplan stützt, können spätere Berichtigungen erforderlich machen. Er halte es deshalb für wünschenswert, vorsichtig und in kleinen Stufen vorzugehen. Im ubrigen schlieBt er sich den Ausführungen der Herren van Benthem und Fressonnet an. 4. Von wesentlicher Bedeutung scheint ihm des Problem der Einstellung von Fachkräften für jede Stufe.
Mit Gründung des Patentamtes müssen fähige und erfahrene Prüfer aus all den Ländern, die ein Prüfungssystem kennen, eingestellt werden. Diese müssen anschlieBend ihre Kollegen aus den anderen Ländern unterrichten, was eine gewisse Verzögerung der Arbeiten mit sich bringen wird.
Herr Fressonnet ist der Auffassung, daB die vom Vorsitzenden für die einzelnen Stufen vorgesehenen Prozentsätze lediglich richtungweisend sind. Ebenso gut könne man Stufen von 10, 15, 20, 25 und 30 v.E. vorsehen.
Der Vorsitzende stellt fest, daB die Gruppe über folgende drei Prinzipien einig ist.
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ja schon eine Uberbolestung des Autos, wären praktisch nicht mehr gutzumachen. Deshalb müsse man mit kleinen Stufen beginnen, die schrittweise erhöht werden.
Man könnte z.B. 5 Stufen von je 2 Jahren versehen. Für die erste Stufe könnte man einen Anteil von 15 v.H., für die zweite Stufe ebenfalls 15 v.H., für die dritte 20 v.H., für die vierte 20 v.H. und für dio fünfte 30 v.H. yorschen.
Herr Fressonnot bringt zwei Bemerkungen vor.
1. Bei der Festsetzung der Zahl der Stufen dürfe die Frage der Akzessibilität nicht aus dem auge verloren wordon. Die Lösung wäre zweifellos unterschiadlich, je nachdem ob man als Ausgangspunkt 12.000 cder 30.000 innolclungon jährlich anrahme. Da die Gruppe oiner endgultigen Lösung dieses Problems nicht vorgreifen könne, müsse man Alternativmöglichkeiten vorsohon. 2. Bis zu einem gewissen Grad hänge die Zahl der Stufen auch von den Mitteln ab, welche die Mitgliedstaaten der europäischen Organisation zur Verfügung stollon.
Diese Faktoren könnten eine Inderung des Plans für die Errichtung orforderlich machen. Vorbehaltlich dieser Bemerkungen stimmt Herr Fressonnet dem Vorschlag des Vorsitzenden zu.
Auch Horr van Bonthem ist grundsätzlich einvorstandon. Er fügt jedoch hinzu, daß während der im Vorschlag des Vorsitzenden vorgesehenen Ubergangszeit sich bestimmte Industriozwago benachteiligt fühlen könnten, weil sie kein ouropäisches Patent erhalten kömon. Aus diesem Grunde sei es ratsam, klar anzugeben, daß der Plan zur Errichtung je nach den Erfordernissen des Schutzes geändert oder gekürzt werden könne.
Herr Fressonnet fügt, hinzu, daß die Zuschüsse der Mitgliedstaaten in der ersten Stufe den Höchstbotrag darstollen müßten, der während der ganzen Ubergangsperiode erforderlich ist. In den folgenden Stufen würde das europäische Amt zunehmend über eigene Nittel verfügen.
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d) Die neuen Statistiken mïssen vor dem 1. September fertiggestellt sein. Die erforderlichen Formulare wercen von der belgischem Delegation ausgearbeitet und im Namen des Versitzendon vom Sekretariat verschickt. Die Antwort erfolgt in der gleichen Weise wie bei den vorangehenden Statistiken.
Herr Roscioni würde es ebenso wie Herr Fressonnet begrüßen, einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Erörterungen der statistischen Fragen zu erhalten. Der Vorsitzende erklärt sich bereit, einen solchen Bericht für die nächste Sitzung im April auszuarbeiten. Dieser Bericht wird zusätzliche Angaben über die Zahl der Prüfer erhalten, die auf Grund der Zahl der Anmeldungen erforderlich sein verden. Darüber hinaus wird er eine. Schätzung des Personalbestandes des künftigen Europäischen Patentamtes enthalten. Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die niederländische und deutsche Delegation sich über bestimmte, zu verwertende Kriterien einig sind. Schließlich wird das Dokument auch zu der stufenweisen Errichtung des Europäischen Patentamtes Stellung nehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt, wahrscheinlich für die Sitzung im Juli, wird der Vorsitzende einen Bericht ausarbeiten, der eine Art von Haushalt des künftigen Amtes darstellt.
Die Kriterien, über welche die niedorländische und deutsche Delegation Einigung erzielt haben, werden auf der Sitzung am Donnerstag bekanntgegeben.
Hinsichtlich der stufenweisen Errichtung des Europäischen Patentamtes (Artikel 186) wirft der Vorsitzende vier Fragen auf. Man müsse festlegen:
1. die Zahl der Stufen, die vorzusehen sind; 2. die für jede Stufe vorgesehene Dauer; 3. den Umfang der einzelnen Stufen, d.h. wieviel Anmeldungen soll jede Stufe umfassen, wenn man 30.000 Anmeldungen jährlich =100 v.H. setzt; 4. auf welche Gebiete der Technik soll sich die Tätigkeit in jeder Stufe ausdehnen.
Der Vorsitzende regt an, hierbei zwei wesentliche Grundeätze zu beachten. Einmal müsse die Errichtung des Europäischen Patentamtes mit der größten Vorsicht vorgenommen werden. Es handelt sich um eine internationale Organisation, für die es keinen Präzodenzfall gibt. Fohl er
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
1699/IV/63-D Orig.: F
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KAPITEL I
ALLOEMEINE UBERGANOSBESTIDMUNGEN
Artikel 185 Zusammentreten des [Verwaltungsrats] Die Regierung, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden7, beruft den [Verwaltungsrat] innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.
Artikel 186 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentants (1) Europäische Patentanmeldungen werden erst vom Tag der Eröffnung des Europäischen Patentants an entgegengenommen. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (2) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentants und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, bestimmt der [Verwal tungsra 7 auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentants. (3) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Artikel 62 genannten Internationalen Klassifikation festgelegt.
Artikel 187 Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.
Bemerkung
Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats], die Zahlung
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COINIE PUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIMETZT "O.I DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
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würden. Schliesslich sei auch die Schweiz, die ein ähnliches Problem zu lösen gehabt hätte, gezwungen gewesen, eine stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorzusehen.
Herr Fressonnet gibt seine Bedenken auf. Der Artikel wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 211 des Vorentwurfs
Dieser Artikel bezileht sich auf die internationale Klassifikation der Patente und betrachtet diese, obwohl sie noch im Europarat ausgearbeitet wird, als bereits abgeschlossen.
Man erörtert das Interesse, das an einer möglichst schnellen Beendigung dieser Arbeiten besteht.
Der Präsident weist auf die Notwendigkeit hin, im Vorentwurf in aller Klarheit und nicht in unbestimmter Form anzugeben, dass sich der Entwurf auf diese Klassifikation stützt. Das sei das wirksamste Mittel, die Arbeiten der Sachverständigen in Strassburg voranzutreiben.
Herr De Muyser befürwortet ausserdem, dass sich der Koordinierungsausschuss bei diesen einschalten soll.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 211 mit einer Anmerkung anzunehmen. Diese soll zum Ausdruck bringen, dass sich das Europäische Patentamt gezwungen sehe, eine Übergangslösung zu finden, falls die Arbeiten des Europarates nicht schnell genug voranschreiten.
Artikel 211 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Sitzung wird um 13.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
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Der Präsident hält es schliesslich für angebracht, daran zu erinnern, dass, wenn der gesamte Entwurf einmal fertiggestellt sein wird, die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten werden, zu den einzelnen von der Gruppe angenommenen Bestimmungen Stellung zu nehmen, und dass der Textentwurf im Anschluss an diese Stellungnahmen noch geändert werden kann.
Artikel 88 a) wird mit der Anmerkung an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu artikel 193 des Vorentwurfs
Der Präsident weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Austausch von Veröffentlichungen vorzusehen.
Auf eine Bemerkung von Herrn Singer wird beschlossen, Absatz 3 elastischer zu formulieren und ausser den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz weitere Behörden aufzunehmen, um dem Patentamt möglichst viele Dokumentationsquellen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 193 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterunren zu Artikel 221 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, dieser Artikel betreffe den stufenweisen Aufbau des Europäischen Patentamtes. Diese stufenweise Errichtung beruhe auf einem Beschluss des Koordinierungsausschusses. Er fügt hinzu, dass er diese stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorgesehen habe.
Herr Fressonnet stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Artikel 221 nicht zu eng sei und nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Ausdehnung im Rahmen eines Verfahrens zulassen könne, das für alle Gebiete gelte.
Der Präsident, unterstützt durch die deutsche und niederländische Delegation, macht ihn darauf aufmerksam, dass eine solche Ausdehnung für die Länder mit vorhergehender Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es müssten demnach sehr komplizierte Übergangsbestimmungen aufgestellt werden, die neben dem Abkommen ein zusätzliches Abkommen darstellen
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Zu Artikel 221 Stufenweiser Aufbau des Europäischen Patentamts
1) Materialien: a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1960 - II, 1 - b) Bericht über die Sitzung der Staatssekretäre am 19. Dezember 1960 - II, 1) Abs. 2 - c) Schweizerisches Patentgesetz, Art. 87 2) Bemerkungen:
Artikel 221 des Arbeitsentwurfs geht von der Annahme aus, daß das Europäische Patentamt stufenweise aufgebaut wird. Der Arbeitsentwurf folgt damit einer Überlegung, die bereits bei den Beratungen des Koordinierungsausschusses im Oktober 1960 angestellt worden ist. Schon damals erwog der Koordinierungsausschuß, das Europäische Patentamt zunächst nur für bestimmte Gebiete der Technik zu eröffnen, um das Amt, dessen organisatorischer und personeller Aufbau nur im Laufe einer längeren Zeit schrittweise vollendet werden kann, nicht von Anfang an zu überlasten.
Der Entwurf geht weiter davon aus, daß sowohl der Zeitpunkt der Eröffnung des EuropäIschen Patentamts als auch der Umfang, in dem das Europäische Patentamt jeweils Patentanmeldungen entgegennehmen kann, nicht bereits bei Abschluß des Abkommens festgelegt werden kann, weil dies von der organisatorischen Entwicklung des Amts abhängt. Er überläßt es deshalb dem Verwaltungsrat, über die Eröffnung und die stufenweise Ausdehnung der Tätigkeit des Europäischen Patentamts zu entscheiden.
Artikel 221 Abs. 1 ist Artikel 87 Abs. 1 des schweizerischen Patentgesetzes nachgebildet, die Absätze 2 und 3 sind an die entsprechenden Absätze des Artikels 87 des schweizerischen Patentgesetzes angelehnt.
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Dritter Teil Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Artikel 221 Stufenweiser Aufbau des Europäischen Patentamts (1) Das Europäische Patentamt wird nach MaBgabe der folgenden Bestimmungen stufenweise aufgebaut. (2) Bei Eröffnung des Europäischen Patentamts werden europäische Patentanmeldungen nur für bestimmte Gebiete der Technik entgegengenommen. Die Entgegennahme von europäischen Patentanmeldungen wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (3) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts und die Gebiete der Technik, für die das Europäische Patentamt vom Tage seiner Eröffnung an europäische Patentanmeldungen entgegennimmt, bestimmt der [Verwaltungsrat] auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts. In derselben Weise werden die Gebiete der Technik bestimmt, auf die die Entgegennahme von europäischen Patentanmeldungen gemäB Absatz 2 ausgedehnt wird. (4) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Artikel 211 genannten Internationalen Klassifikation bezeichnet.
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 221 bis 240 [Artikel 221 einschließlich Artikel 2117
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt. In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte. Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im