Art159dPCTBE1973

De CBE 1973
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Métadonnées

  • Nom affiché : Art159dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 159
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 159 (Deutsche Fassung)/Art159dPCTBE1973.pdf

Contenu

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Artikel 159 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 159 MPU

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | BR/88/71 | 35 f | BR/125/71 | Rdn. 112 | | BR/88/71 | 35 g | BR/125/71 | Rdn. 114 | | BR/88/71 | 166 | BR/125/71 | Rdn. 142 |

Dokumente der MDK

| E 1972 | 158 | M/146/R 6 | Art. 159 |

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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ELFTER TEIL

UBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 158

Verwaltungsrat während einer Ubergangszeit (1) Die in Artikel 168 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen. (2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. (3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.

Artikel 159

Ernennung von Bediensteten während einer Ubergangszeit (1) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen. (2) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muß; sie können wiederernannt werden.

Artikel 160

Erstes Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs.

PART XI

TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 158

Administrative Council during a transitional period (1) The States referred to in Article 168, paragraph 17 shall appoint their representatives to the Administrative Council; on the invitation of the Government of the Federal Republic of Germany, the Administrative Council shall meet no later than two months after the entry into force of this Convention, particularly for the purpose of appointing the President of the European Patent Office. (2) The duration of the term of office of the first Chairman of the Administrative Council appointed after the entry into force of this Convention shall be four years. (3) The term of office of two of the elected members of the first Board of the Administrative Council set up after the entry into force of this Convention shall be five and four years respectively.

Article 159

Appointment of employees during a transitional period (1) Until such time as the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office have been drawn up, the Administrative Council and the President of the European Patent Office, each within their respective powers, shall recruit the necessary employees and shall conclude short-term contracts to that effect. The Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment. (2) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the Administrative Council, after consulting the President of the European Patent Office, may appoint as members of the Enlarged Board of Appeal or of the Boards of Appeal technically or legally qualified members of national courts and authorities of Contracting States who may continue their activities in their national courts or authorities. They may be appointed for a term of less than five years, though this shall not be less than one year, and may be reappointed.

Article 160

First accounting period (1) The first accounting period of the Organisation shall extend from the date of entry into force of this Convention to 31 December of the same year. If the date falls within the second half of the year, the accounting period shall extend until 31 December of the following year:

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER-DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINEUHRUNG EINES EUROPAISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(Munchen, 10. September bis 6. October 1973)

MUNICH-DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE-DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN INCORE IVRANCE DE BREVETS (Munich, 10 September to 6 October 1973)

VORBEREITENDE DOCUMENTE

insgearbeitet von der Regierung Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents is and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

et labores par la Conference intergovernmentale pour l'istitution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikol 166 - Inkrafttrcton 141. Die Konferenz hat sich dem Vorschlag der Arbeitsgruppe II angeschlossen, die in Absatz 1 vorzusehende Zahl von Patentanmeldungen auf 180.000 festzusetzen. Diese Zehl murde unter Berucksichtigung der Anzahl der im Gebiet der sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten Anmeldungen gewahlt.

Die Frist fur das Inkrafttreten des Uebereinkommens wurde von der Konferenz auf drei Monate verlangert.

Die Konferenz hielt es fur erforderlich, dass der Verwaltungsrat alsbald nach Inkrafttreten des Uebereinkommens zusammentritt. Sie hat zu diesem Zweck einen neuen Absatz 1 a eingefugt (Dok. BR/118/71, Seite 19).

Artikel 168 (Beilegung von Streitigkeiten) 143. Die schweizerische und die niederlandische Delegation haben vorgeschlagen, dass Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dem internationalen Gerichtshof und nicht, wie von der Arbeitsgruppe II vorgeschlagen, einem Schiedsgericht unterbreitet werden sollen. Fur Streitigkeiten zwischen Staaten sei in erster Linie das allgemeine V8lkerrecht massgebend, zu dessen Anwendung der internationale Gerichtshof besser als ein von Fall zu Fall gebildetes Schiedsgericht berufen sei. Der Umstand, dass die zu erwartenden Streitigkeiten. moglicherweise auch technische Fragon beruhren, sei kein untberwindliches Findemis, weil der Gerichtshof fur solche Fragen Sachverstandige heranziehen konne. Auch in anderen

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REGIFRUNGSTONFERRNZ GEBER DIE EINFURHRUNG EXINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 166 Inkrafttreten (1) Dieses Uebereinkommen tritt in Kraft zwei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180.000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 11

Artikel 35 g (Prăsidium des Verwaltungsrats) 113. Die Konferenz hat zunăchst gepruft, ob die Einsetzung eines Prăsidiums zwingend vorgeschrieben werden soll. Sie balt es für ausreichend, dem Verwaltungsrat die Moglichkeit zu geben, bei Bedarf ein Präsidium zu ernennen. Da das Präsidium selbst aus. funf Mitgliedern bestehen soll, erschien zudem seine Einsetzung frtihestens dann erforderlich, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt. Absatz 1 ist entsprechend abgeändert worden. 114. Für die erste Amtsperiode der Prăsidiumsmitglieder hat die Konferenz, um die Kontinuität der Tätigkeit des Prăsidiums zu gewăhrleisten, entsprechend der für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats getroffenen Regelung (siehe Punkt 112 unter Artikel 35 f) abweichend von Absatz 3 eine unterschiedliche Zeitdauer festgesetzt. 115. Die Konferenz hat ferner gepruft, welche Aufgaben das Präsidium wahrnehmen soll. Die von einigen Delegationen vertretene Auffassung, das Präsidium solle anstelle des Verwaltungsrats Entscheidungen treffen können, wenn der Verwaltungsrat es dazu ermächtigt habe, konnte sich nicht durchsetzen. Die Konferenz kam daher zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsrat dem Präsidium gewisse Aufgaben zuweisen kann, die beispielsweise in der Vorbereitung seiner Entscheidungen bestehen, dass es ihm aber nicht möglich ist, seine eigene Entscheidungsbefugnis auf das Präsidium zu delegieren. Entscheidungen können also nur vom Flenum des Verwaltungsrats selbst getroffen werden. In diesem Sinne ist der von der Konferenz beschlossene letzte Absatz ("das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat im Rahmen der Geschăftsordnung zuweist") zu verstehen.

Page 12

BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 35 g

Präsidium des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat hat ein aus funf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rates sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Rat gewählt. (3) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre; die Wiederwahl solcher Mitglieder, die nicht von Amts wegen Mi:glieder sind, ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung der Aufgaben, die er in der Zeit zwischen den Tagungen des Rats wahrzunehmen hat, nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rats.

Page 14

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 35 d (Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen) 109. Die deutsche Delegation hat sich vorbehalten, zu gegebener Zeit dazu Stellung zu nehmen, ob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verwaltungsrat einen Sitz ohne Stimmrecht erhalten soll.

Artikel 35 e (Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts) 110. Die Konferenz war der Auffassung, es brauche nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in aussergewohnlichen Fallen nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt (siehe Punkt 34 unter Artikel 36). Sie beschloss daher, diesen Artikel unverändert zu lassen.

Artikel 35 f (Vorsitz) 111. Zu Absatz 2 hat die Konferenz festgestellt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Nachfolger nicht lediglich fur die verbleibende Amtszeit, sondern fur eine neue Amtszeit von drei Jahren ernannt wird.

1 Einem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend hat die Konferenz in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die erste Amtsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten abläuft, um die Fintinuität des Verwaltungsrats zu gewährleisten (Artikel 35 i Absatz 3 - Dok. BR/118/71, Seite 11).

Page 16

BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFURRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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KAPITEL Ic
TAETIGKEIT DES VERWALTUNGSRATG

Artikel 35 f Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Der Vizepräsident tritt im Falle der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 19

ELFTER TEIL

UBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 459

Verwaltungsrat während einer Ubergangszeit 469 (1) Die in Artikel 100 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen. (2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. (3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Prāsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Prāsidiums vier Jahre.