Art158dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art158dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 158
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 158 (Deutsche Fassung)/Art158dPCTBE1973.pdf

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Artikel 158 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 158 MPU VerBffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Ubermittlung an das Europäische Patentamt

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/11/69 113 g BR/12/69 Rdn. 71
BR/70/70 123 BR/84/71 Rdn. 31
VE 1971 (Ue) 123 BR/135/71 Rdn. 147-149
VE 1971 (Ue) 123 BR/144/71 Rdn. 106/7,
109,112-115
BR/139/71 123 BR/168/72 Rdn. 140
BR/139/71 123 BR/169/72 Rdn. 126
BR/139/71 123 BR/177/72 Rdn. 66-78

Dokumente der MDK

E 1972 157 M/14 S. 98
" 157 M/19 S. 176
" 157 M/22 S. 264
" 157 M/23 S. 298
" 157 M/28 S. 346
" 157 M/32 S. 7
" 157 M/52/I/II/III S. 15,27
" 157 M/60/I/II S. 8
" 157 M/71/I S. 4
" 157 M/98/I/R 4 S. 10
" 157 M/113/I/R 6 S. 3

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERPAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Staaten sich nicht in der Lage sehen, ihm ebenfalls zuzustimmen.

Die Arbeitsgruppe nahm somit den vom Generaldirektor des IIB vorgebrachten Aenderungantrag nicht an. Sie schloss jedoch nicht aus, dass dieses Problem später erneut geprüft werden könnte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass es möglicherweise nicht Aufgabe des jetzt zur Diskussion stehenden Abkommens sein, dieses Problem zu lösen.

Artikel 113 g - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 71. In der Arbeitsgruppe wurde in bezug auf Absatz 4 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, die an die Stelle der Veröffentlichung der eurcpäischen Patentanmeldung treten soll, nicht mit dem Zeitpunkt der letzteren identisch sei. Daraus könnten sich Konsequenzen für verschiedene Regelungen des Uebereinkommens ergeben, wie z.B. für Artikel 24 Absatz 1 (Zusatzpatente), für Artikel 60 (Patentregister) und für Artikel 162 (Akteneinsicht). Die Arbeitsgruppe kam uberein, die Frage der Auswirkung des Absatzes 4 auf die übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens bis zur nächsten Sitzung zu uberprufen.

KAPITEL IV

UMWANDLUNG DER EUROPAEISCHEN PATENTANMELDUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 bis 118 72. Die Arbeitsgruppe beschloss, diese Artikel zurückzustellen, bis das Erteilungsverfahren für das europäische Patent festgelegt ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINEG EUROPAZISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 123 (früher Artikel 113g) Bekanntmachung der internationalen Anmeldung (1) Die internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt nach Artikel 121 Absatz 1 ist, gewährt von ihrer Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags an dem Anmelder vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften den einstweiligen Schutz gemäss Artikel 19. (2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Uebersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Uebersetzung der Patentansprüche gemäss Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Uebersetzungen gemäss Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 85.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Vorbehalt angeschlossen, dass die Frage später erneut geprüft wird, falls andere Delegationen hierzu Vorschläge machen.

Nummer 1 zu Artikel 128 - Nationale Veröffentlichungen im Fall der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung 32. Die Untergruppe hat diese Bestimmung angenommen; sie war in den Vorschlägen des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I enthalten und wurde auf Beschluss dieser Gruppe in die Ausführungsordnung übernommen. Es wurde für unbedingt erforderlich erachtet, diesen Text vorzusehen; hierdurch wird den Staaten eine Verpflichtung auferlegt und somit sichergestellt, dass der Oeffentlichkeit jeweils mitgeteilt wird, welche europäische Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen umgewandelt worden sind.

Nummer 2 zu Artikel 130 - Jahresgebühren für europäische Teilanmeldungen 33. Die britische Delegation hat die Untergruppe darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Frage stellt, welcher Zeitpunkt für die Laufzeit der Teilpatente in Betracht zu ziehen ist (Tag der Einreichung der ursprünglichen Anmeldung oder ein anderer Zeitpunkt). Die Untergruppe hat beschlossen, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen erneut zu prüfen.

Nummer 1 zu Artikel 139 - Nichterscheinen eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung 34. Die angenommene Bestimmung schreibt vor, dass eine mündliche Verhandlung selbst dann fortgesetzt werden kann, wenn B R / 84  d / 71 zat / QU / bm

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Artikel 123 des Vorentwurfs des Uebereinkommens 31. Im Bericht Uber die dritte Tagung der Arbeitsgruppe I, die vom 24. bis 28. November 1969 stattgefunden hat (BR/12/69) heiss; es unter Punkt 71 wie folgt: "In der Arbeitsgruppe wurde in bezug auf Absatz 4 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Ver8ffentlichung der internationalen Anmeldung, die an die Stelle der Ver-8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung treten soll, nicht mit dem Zeitpunkt der letzteren identisch sei. Daraus k3nnten sich Konsequenzen für verschiedene Regelungen des Uebereinkommens ergeben, wie z.B. für Artikel 24 Absatz 1 (Zusatzpatente), für Artikel 60 (Patentregister) und für Artikel 162 (Akteneinsicht). Die Arbeitsgruppe kam uberein, die Frage der Auswirking des Absatzes 4 auf die ubrigen Bestimmungen des Uebereinkommens bis zur nächsten Sitzung zu überprüfen."

Die Arbeitsgruppe I hat diese Frage in ihrer sechsten Tagung, und zwar bei der Erörterung der Liste der offenen Fragen (vgl. BR/GT I/67/70, Seite 35), an die Untergruppe "Ausführungsordnung" zurückverwiesen.

Eine Prüfung der Auswirkungen des Artikels 123 Absatz 4 auf die ubrigen Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung und insbesondere auf die Artikel 21 (24) Absatz 1, 59 (60) und 162 des Uebereinkommens (siehe Dokument BR/12/69) ergibt nach Ansicht der deutschen Delegation keinen Grund, um bestehende Bestimmungen zu ändern oder neue einzufügen. Die Untergruppe hat sich diesem Standpunkt unter dem

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71

BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraaá; Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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(2) Si la demande internationale est publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ci-dessus ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction des revendications dans les deux autres langues visées à l'article 34, paragraphe 1. (3) Si la demande internationale n'est pas publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction de la demande dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, et d'une traduction des revendications dans les deux autres langues. (4) La publication de la demande internationale par le Bureau International, en liaison avec la publication de la traduction des revendications conformément au paragraphe 2, ou la publication des traductions conformément au paragraphe 3, remplace la publication de la demande de brevet européen conformément à l'article 85.

CHAPITRE VI

Asformation de la demande de brevet européen en demande de brevet national

Article 124

Demande d'engagement de la procédure nationale (1) Sur requête du titulaire d'une demande ou d'un brevet européen. le service central de la propriété industrielle d'un État contractant désigné engage la procédure de délivrance d'un brevet national : a) si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 65, paragraphe 5 ou de l'article 157, paragraphe 3 ; b) dans les autres cas prévus par la législation dudit État, où, en vertu de la présente Convention, la demande de brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou le brevet européen révoqué. (2) La requête doit être formulée dans un délai de 1 mois à compter de la date à laquelle la demande brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou à laquelle le brevet européen est révoqué. Les effets prévus à l'article 76, paragraphe 1 , s'éteignent si la requête n'est pas présentée dans le délai prescrit.

Article 125

Présentation et transmission de la requête (1) Sous réserve de l'article 127, la requête prévue à l'article 124 doit être présentée à l'Office européen des brevets et mentionner les États contractants dans lesquels le requérant entend que soit engagée la procédure de délivrance d'un brevet national. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.

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(2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationa. len Būru in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden andern in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Būro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche gemäß Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Übersetzungen gemäß Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 85.

KAPITEL VI

Umwandlung der europăischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 124

Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents leitet die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 oder Artikel 157 Absatz 3 als zurückgenommen gilt: b) in den sonstigen vom Recht des betreffenden Vertragsstaats vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder an dem das europäische Patent widerrufen worden ist. Die in Artikel 76 Absatz 1 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 125

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Ein Antrag nach Artikel 124 ist vorbehaltlich Artikel 127 beim Europäischen Patentamt einzureichen und hat die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) If the international application is published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the claims into both the other languages specified in Article 34, paragraph 1. (3) If the international application is not published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the application into one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, and of the translation of the claims into both the other languages. (4) Publication of the international application by the International Bureau, together with the publication of the translation of the claims pursuant to paragraph 2, or the publication of the translations pursuant to paragraph 3, shall take the place of the publication of the European patent application pursuant to Article 85.

CHAPTER VI

Conversion of a European patent application into a national application

Article 124

Request for the application of national procedure (1) Upon the request of the applicant for or proprietor of a European patent, the central industrial property office of a designated Contracting State shall apply the procedure for the grant of a national patent: (a) when the European patent application is deemed to be withdrawn pursuant to Article 65, paragraph 5, or Article 157, paragraph 3; (b) in such other cases as are provided for by the national law of that State in which, under this Convention, the European patent application is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, or the European patent is revoked. (2) The request shall be made within a period of three months after the European patent application has been refused, withdrawn, or deemed to be withdrawn. or the European patent has been revoked. The effects referred to in Article 76, paragraph 1, shall lapse if the request is not submitted within the prescribed period.

Article 125

Submission and transmission of the request (1) A request pursuant to Article 124 shall, subject to the provisions of Article 127, be submitted to the European Patent Office and shall specify the Contracting States in which application of the procedure for the grant of a national patent is desired. The request shall not be deemed to be made until the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid.

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(2) Sous réserve de l'accord préalable du Conseil d'administration, l'Office européen des brevets agit également en tant qu'administration chargée de l'examen préliminaire international, pour un demandeur ressortissant d'un État qui n'est pas partie au Traité de Coopération ou pour lequel le chapitre II de ce Traité n'est pas entré en vigueur, et pour lequel l'Assemblée de l'Union de coopération internationale en matière de brevets a désigné l'Office européen des brevets comme administration compétente chargée de l'examen préliminaire international, conformément à un accord conclu entre le Conseil d'administration et le Bureau International de l'Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle; la présente disposition s'applique également lorsque le demandeur a son domicile ou son siège dans cet État. (3) Lorsque l'Office européen des brevets agit en tant qu'administration chargée de l'examen préliminaire international, les chambres de recours sont compétentes pour statuer sur une réserve formulée par le déposant à l'encontre de la fixation par l'Office européen des brevets d'une taxe additionnelle, en vertu de l'article 34, paragraphe 3, sous a), du Traité de Coopération.

Article 121 b

L'Office européen des brevets. Office élu L'Office européen des brevets agit en qualité d'Office élu au sens de l'article 2, (xiv) du Traité de Coopération, si le demandeur a élu l'un des États désignés visés à l'article 121, paragraphe 1 ou 2 et à l'égard duquel le chapitre II dudit Traité est entré en vigueur. Sous réserve de l'accord préalable du Conseil d'administration, la présente disposition s'applique également lorsque le demandeur a son domicile ou son siège ou est ressortissant d'un État non contractant ou pour lequel le chapitre II n'est pas entré en vigueur, dans la mesure où il fait partie des personnes auxquelles l'Assemblée de l'Union de coopération internationale en matière de brevets a permis, par une décision prise conformément à l'article 31, paragraphe 2 sous b) dudit Traité, de présenter une demande d'examen préliminaire international.

Article 122

Rapport de recherche internationale Sous réserve des dispositions de l'article 137, le rapport de recherche internationale prévu à l'article 18 du Traité de Coopération remplace l'avis documentaire sur l'état de la technique prévu à l'article 79, paragraphe 1.

Article 123

Publication de la demande internationale (1) A compter de sa publication par le Bureau International conformément à l'article 21 du Traité de Coopération et sous réserve des dispositions ci-après, la demande internationale pour laquelle l'Office européen des brevets est Office désigné conformément aux dispositions de l'article 121, paragraphe 1, assure au demandeur la protection provisoire prévue à l'article 19.

Bemerkung zu Artikel 122: Zusammen mit der in der Bemerkung zu Artikel 79 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchung ist die Frage einer etwaigen Ermä̉igung der Gebühr zur Deckung der Kosten des Berichts über den Stand der Technik für den Fall zu prüfen, daß zusammen mit der Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht eingereicht wird.

Note to Article 122: The question of a possible reduction of the fee for the report on the state of the art in the case of an application being filed together with an international search report is to be examined together with the examination referred to in the note to Article 79, paragraph 1.

Remarque concernant l'article 122 : En liaison avec l'étude visée dans la remarque relative à l'article 79 , paragraphe 1 , la question d'une éventuelle réduction de la taxe destinée à couvrir l'avis documentaire, dans le cas d'une demande assortie du rapport de recherche internationale, doit encore être examinée.

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(2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II dieses Vertrags nicht verbindlich ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.

Artikel 121 b

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 121 Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zu- sammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.

Artikel 122

Internationaler Recherchenbericht Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 137 tritt der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik nach Artikel 79 Absatz 1.

Artikel 123

Bekanntmachung der internationalen Anmeldung (1) Die internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt nach Artikel 121 Absatz 1 ist, gewährt von ihrer Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags an dem Anmelder vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften den einstweiligen Schutz gemäß Artikel 19. (2) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office shall also act as an International Preliminary Examining Authority for an applicant who is a resident or national of a State not party to the Co-operation Treaty or not bound by Chapter II of that Treaty in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has, in accordance with an agreement concluded between the Administrative Council and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization, specified the European Patent Office as a competent International Preliminary Examining Authority. (3) When the European Patent Office acts as an International Preliminary Examining Authority, the Boards of Appeal shall be responsible for deciding on a protest made by an applicant against an additional fee charged by the European Patent Office under the provisions of Article 34, paragraph 3(a) of the Co-operation Treaty.

Article 121 b

The European Patent Office as an elected Office The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(xiv) of the Cooperation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in Article 121, paragraphs 1 or 2, for which Chapter II of that Treaty has become binding. Subject to the prior approval of the Administrative Council, the same shall apply where the applicant is a resident or national of a State which is not a party to that Treaty or which is not bound by Chapter II of that Treaty, provided that he is one of the persons whom the Assembly of the International Patent Cooperation Union has decided to allow, pursuant to Article 31, paragraph 2(b), of the Co-operation Treaty, to make a demand for international preliminary examination.

Article 122

International search report Subject to the provisions of Article 137, paragraph 2, the international search report under Article 18 of the Co-operation Treaty shall take the place of the report on the state of the art under Article 79, paragraph 1.

Article 123

Publication of the international application (1) As from its publication by the International Bureau pursuant to Article 21 of the Co-operation Treaty, an international application for which the European Patent Office is a designated Office under Article 121, paragraph 1, shall confer upon the applicant the provisional protection granted pursuant to Article 19, subject to the provisions set out below.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL -1971-

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148. Die Gruppe vertrat ferner die Auffassung, dass aus dem Wortlaut des Artikels 123 Absatz 1 und insbesondere der Verweisung auf Artikel 19 eindeutig hervorgehe, dass der einstweilige Schutz durch eine internationale Anmeldung für einen itaat, der von der Möglichkeit nach Artikel 19 Gebrauch mache, erst von dem Tag an eintrete, an dem die Patentansprüche in die Amtssprache dieses Landes übersetzt seien. 149. Die britische Delegation wies darauf hin, dass aus Artikel 123 Absatz 4 - wonach die Ver8ffentlichung der internationalen Anmeldung an die Stelle der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 85 tritt - abzuleiten sei, dass eine Eintragung in das europäische Patentregister gemäss Artikel 59 scwie die Akteneinsicht ohne die Zustimmung des Anmelders gomäss Artikel 149 erst nach der Uebersetzung der Patentansprüche und ihrer Ver8ffentlichung in den Amtssprachen des Patentamts möglich seien.

Die Gruppe räumte sein, dass bei einer solchen Auslegung, die sich aus Artikel 123 ergebe, der Zeitpunkt, zu dem Dritte Einsicht in die Akte nehmen kömnten, erheblich verzögert zu werden drohe. Dies würde auch nicht dem PCT entsprechen, nach dem die Höglichkeit der Akteneinsicht nicht davon abhängig sei, dass eine Uebersetzung in bestimmte Sprachen vorliege. Die Gruppe benielt sich vor, diese Frage später erneut zu prüfen.

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Artikel 117 - Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 146. Die Gruppe hielt es fur zweckmässig, im Uebereinkommen ausdrücklich festzustellen, dass internationale Anmelđungen, die nach dem POT eingereicht werden, Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein können. Sie war ausser dem wie die Vertreter der WIPO der Ansicht, dass der Wortlaut des Artikels 117 Absatz 2 nicht mit der gewünschten Klarheit zum Ausdruck bringe, dass in bezug auf internationale Anmeldungen die POT-Vorschriften im Konfliktfall Vorrang vor den Uebereinkommensvorschriften hätten; sie beschloss, den Text entsprechend zu ändern.

Artikel 123 - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 147. Die Gruppe prufte die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage, wem die Uebersetzung der Patentanspriche einer.internationalen Anmeldung in die Amtssprachen des Patentamts in den Fallen des Artikels 123 Absätze 2 und 3 obliegen wirde.

Die Gruppe war der Ansicht, dass die jetzige Fassung des Uebereinkommens dem Europäischen Patentamt auf jeden Fall die Verpflichtung auferlegen durfte, fur eine solche Uebersetzung sowie fur die Ver6ffentlichung der Patentansprüche zu sorgen; dabei sei der.Zeitpunkt dieser Veröffentlichung massgebend fur den Beginn des einstweiligen Schutzes nach Artikel 19. Die Gruppe behielt sich jedoch vor, diese Frage erneut zu prufen.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 1971 B R / 135 / 71 Eeprbnii de 8+9 Sihung de Ribeitgruppe I =B R / 134 / 27 × .29 .40 .74 (=hoch Vorenthuer f wint, (che) cinternment... J wsiv

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OKPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Die Arbeitsgruppe hielt es fur sinnvoll, fur Akteneinsicht und Eintragung im Register auf den Zeitpunkt der Veroffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Buro abzustellen, und zwar deshalb, weil von dieser Veroffentlichung an jedermann von dem Inhalt der Anmeldung Kenntnis nehmen konne. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 123 einen neuen Absatz 6 auf. 116. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmung der Nummer 1 zu Artikel 34 zwar nicht wegen der von ihr beschlossenen Aenderungen des Artikels 34, wohl aber aus einom anderen Grund geändert werden musse. In der bisherigen Fassung nämlich erstrecke sich dicse Bestimmung namentlich auch auf das Nichtigkeitsverfahren sowie auf Verletzungsverfahren. Dies sei aber nicht gewollt, weil ein Dritter, der an einem solchen Verfahren beteiligt sei, sich auf die Fassung des Patents in der Sprache musse verlassen können, in der es erteilt worden sei.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, die Regelung, dass im Fall der Uebersetzung der Anmoldung in eine Amtssprache die ursprungliche Fassung fur die Bestimmung des Schutzumfangs massgebend sein soll, auf das Verfahren vor den Europaischen Patentamt zu beschranken (Absatz 1). Die ubrigen Aenderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 sind redaitioneller Art.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 117. Ausgehend von Artikel 137 a Absatz 2, wonach fur den besonderen Fall der Tcilanmelciung bisher geregelt war, dass die Patentansprtiche der Teilanmeldung keinen Gegenstand onthalten durfen, fur den in der Stamanmeldung

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114. Des weiteren stellte die Arbeitsgruppe im neuen Absatz 5 des Artikels 123 klar, dass der Anmelder einer internationalen Patentanmeldung nicht nur die Uebersetzung der Patentanspruche aus der Verfalirenssprache in die beiden anderen Amtssprachen zu besorgen hat (s, oben Punkt 107 bis 109), sondern auch die Uebarsetzung der Anmeldung selbst in eine Amtssprache, falls die Anmeldung nicht in einer solchen vom Internationalen Buro veroffentlicht wurde (Artikel 123 Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird der Regel 49.2 der POT-Ausfuhrungsordnung gentigt.

Frist und Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung sind dieselben wie fur die Uebersetzung der Anspiche: 20 Korate ab Prioritätstag (wie in Artikel 22 POT vorgesohen) und Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung nach Ablauf dieser Frist. 115. Die Arbeitsgruppe erorterte ferner die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Akten internationaler Anmeldungen ohno Zustimmung des Anmolders eingesehen werden konnen (Artikel 149) und von welchem Zeitpunkt an bezüglich dieser Anmeldungen Eintragungen im europaischen Patentregister vorgenommen werden können (Artikel 59). Ohne Aenderung des Artikels 123 wären Akteneinsicht und Eintragungen im europäischen Patentregister erst moglich, nachdem die Patentanspruche aus einer Amtssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123, Absätze 2 und 4) bzw. nachdem die Anmeldung in eine Amtssprache und die Patentanspruche in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt worden und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123 Absätze 3 und 4); fur diese Uebersetzungen aber hat der Anmelder eine Frist von 20 Monaten ab Prioritätstag (Artikel 123 neuer Absatz 5).

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112. Sowohl fur europaische als auch fur internationale Patentanmeldungen war zu bestimmen, innorhalb welcher Frist der Anmelder die Uebersetzung der zu veroffentlichenden Patentanspruche beim Europäischen Patentamt einzureichen hat.

In bezug auf europaische Patentanmeldungen hielt die Arboitsgruppe eine Frist von 16 Monaten, gerechnet vom Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag, fur zweckmässig (Artikel 34 Absatz 5, neuer Satz 3).

Sie ging dabei von der Erwägung aus, dass der Anmelder die Patentanspruche noch in cinem verhältnismässig späten Stadium andern konne (Artikel 137 b, Absatz 3) und er deshalb so spät wie moglich zur Vorlage der Uebersetzungen verpflichtet sein solle.

Fur internationale Anmeldungen setzte sie diese Frist in Anlehnung an Artikel 22 POT auf 20 Monate seit dem Prioritätstag fest (Artikel 123, neuer Absatz 5). 113. Ebenso war fur die beiden Arten der Patentanmeldungen zu regeln, welche Sanktion eintreten soll, falls die vorgeschriebenen Uebersetzungen nicht fristgemäss eingereicht werden. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll in beiden Fallen die Anmeldung als zurickgenommen gelten. Fur die curopäischen Anmeldungen ergibt sich diese Rechtsfolge aus Artikel 78 Absatz 8 (neu) in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe 1 (neu). Fur die internationalen Anmeldungen ist dies in Artikel 123 Absatz 5 (neu) geregelt.

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eben nur zeitlich begrenzt möglich, da der Schutzumfang erst mit der Erteilung des Patents gemäss Artikel 20 endgültig feststehe und die Patentansprtiche bei der Erteilung des Patents vom Europäischen Patentamt in allen drei Sprachen abgefasst wurden. 111. Anschliessend wurde die Frage behandelt, ob der Anmelder im Hinblick auf die Erteilung des Patents ebenfalls fur die Uebersetzung der Patentansprtiche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen sorgen soll.

Zwei Delegationen sprachen sich daftir aus, dass der Anmelder dies besorgen solle. Sie sehen keinen grundsätzlichen Unterschied zu der Regelung, die die Arbeitsgruppe fur die Veroffentlichung der Patentanmeldung getroffen hatte.

Die Mehrheit der Delegationen vertrat die entgegengesetzte Auffassung; denn nur in eine vom Europäischen Patentamt abgefasste Uebersetzung künnten sowohl der Patentinhaber als auch etwaige Konkurrenten Vertrauen haben.

Die Arbeitsgruppe entschied diese Frage abschliessend dahin, dass - wie bisher vorgesehen - das Europäische Patentamt die Uebersetzungen der Patentansprtiche besorgt. Das schliesse jedoch nicht. aus, dass der Anmelder im Rehnen des Erteilungsverfahrens die Fassung der Ansprüche zu billigen habe.

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109. Fur internationale Anmeldungen eine abweichende Regelung zu treffen, sah die Arbeitsgruppe keinen Anlass. Da Artikel 123 bisher eine Verpflichtung des Anmelders zur Vorlage der Uebersetzung der Ansprüche nicht ausdrucklich vorsah, wurde ein neuer Absatz 5 in diesem Sinne aufgenommen. 110. Sodann wurde eingehend die Frage erortert, welche Fassung massgebend sein solle, falls in der veroffentlichten Patentanmeldung die Patentansprtche in den drei Amtssprachen voneinander abweichen.

Ausgeschlossen wurde von vornherein die Möglichkeit, alle drei Sprachen als in gleicher Weise verbindlich anzusehen.

Erwogen wurde, ob die Ansprüche nur insoweit verbindlich sein sollten, als sich ihr Inhalt in allen drei Sprachen deckt. Doch wurde diese Lösung von den meisten Delegationer nicht befürwortet.

Die Arbeitsgruppe entschloss sich schliesslich dafür, dass bei voneinander abweichenden Fassungen die Ansprüche in der Verfahrenssprache verbindlich sein sollen. Sie flgte deshalb dem Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 einen neuen Halbsatz hinzu.

Bei dieser Lösung wurde nicht ubersehen, dass der Anmolder versuchen kornte, die Uebersetzung der Patentansprtche in die anderen beiden Amtssprachen zu manipulieren; auf diese Weise könne u.U. in verschiedenen Itmdern zeitweise ein unterschiedlicher Schutzumfang (Artikel 19) erziclt werden. Jedoch sei dies, so wurde festgestellt,

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das weitere Verfahren bedeutsam sein konne. Zwar komne diese Regelung teurer, als wenn der Anmelder selbst die Uebersetzung besorge; aber die Mehrkosten wurden alle Anmelder in gleicher Weise treffen, und deshalb wäre es auch denkbar, die Anmeldegebulhr höher als bisher anzusetzen.

Dem wurde entgegengehalten, dass es whhrend des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das je nur in der Verfahrenssprache arbeite, nicht auf die Richtigkait der Uebersetzungen ankomme. Der Mehraufwand an Arbeit wurde betracthtlich sein, und damit wurden sich die Personalkosten erheblich erhöhen. Auch wurde sich das Verfahren verzögern, weil der Anmelder zur Fassung der Uebersetzung gehort werden musste. Schliesslich sei es den Anmelder auch zuzumuten, die Patentanspruche selbst ubersetzen zu lassen, da er mit dem europäischen Erteilungsverfahren sich eindeutig besser stehen werde als nach dem gegenwartigen Rechtszustand.

Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliessend mit Hehrheit dafur aus, dass der Anmelder einer europäischen Anmeldung die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Mitwirkung des Europäischen Patentamts ubersetzen lassen muss. Sie brachte dies in Artikel 34 Absatz 5 in einem neuen Satz 3 zum Ausdruck. Ferner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch fur den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentanspruche spater andert (Artikel 137.b Absatz 3 Satz 3). Die Aenderung der letztgenannten Bestinmung verlangte wiederum eine entsprechende Klarstellung in Artikel 85 Absatz 3 .

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- Verbindlichkeit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Vcrpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlage der Uebersetzung (Punkt 112) - Senktion bei Nichtcinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in cine der Antssprachen (Punkt 114) - Scitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europäische Patentregister und Aktencinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aenderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).

107. Die Arbeitsgruppe ging zunachst davon aus, dass nach der gegenwärtigen Fassung des Uebereinkommens (Artikel 34 Absätze 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentansprtche aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentamt und nicht vom Anmolder besorgt wordon m Conse, und zwar sowohl fur curopeische als auch - mangels gegenteiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie erbrterte sodann eingehend die Frage, ob diese Regelung beibehalten oder geändert werden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweise die Iioinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden andoren Amtssprachen ubersetzen. Nur dann sei gewährleistet, dass die Uebersetzungen konform seien, was fur

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Nach Auffassung der Arbeitsgruppe brauchte jedoch, um diese Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, der Artikel 105 a nicht geändert zu werden, weil er auf Artikel 18 verweist und weil weiter in der Bestimmung uber den Schutz aus der veroffentlichton Anmeldung (Artikel 19) ebenfalls auf Artikel 18 Bezug genommen wird. Dagegen hielt es die Arbeitsgruppe fur zweckmässig, in Artikel 19 Absatz 5 klarzustellen, dass bei Widerruf des Patents der vorlaufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gilt; zu diesem Zweck wurde ein neuer Buchstabe b eingefugt. 105. In rodaktioneller Hinsicht wurden ferner in Artikel 19 Absatz 5 die Fello der fingierten Zurloknahme einer Anmoldung den Fallen der tatsächlichen Zurulchnahme gleichgestellt.

Artikel 34 - Sprachen Artikel 123 - Pekanntmachung der internationalen Anmeldung Nummor 1 zu Artikel 34 A0 - Rechtliche Bodeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung 106. Die Erbrterungen der Arbeitsgruppe zu den mit diesen Bestimmungen zusammenhangenden roch offenen Problemen werden nachstehend in folgender Reihenfolge behandelt:

- Wer hat bei europaischen und bei internationalen Patentanmeldungen die Uebersetzungen der Patentansprtiche in die anderen beiden Antssprachen zu besorgen? (s. unten Punkte 107 bis 109).

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REG1ERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

Uber die 10 Sittung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Prisi- denten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Lassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / IS / E / cs

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Artikel 123 Bekanntmachung der internationalen Anmeldung (1) + (2) + (3) + (4) + (5) Der Anmelder hat die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Uebersetzungen spätestens zwanzig Monate nach dem Prioritätstag der internationalen Anmeldung einzureichen; anderenfalls gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (6) Fur die Anwendung der Artikel 59 und 149 gilt der Tag, an dem das Internationale Buro die internationale Anmeldung ver8ffentlicht, als Tag der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 85 .

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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- Zu Artikel 160 a wurden zwei Vorschl8ge unterbreitet. Der eine Vorschlag zielt darauf ab, im Text klarzustellen, dass der internationale Recherchenbericht dem IIB ubermittelt wird, sobald er beim Europäischen Patentamt eingegangen und die Zehlung der Gebuhr erfolgt ist.. Mit dem anderen Vorschlag wird angestrebt, in Absatz 1 unter Buchstabe b nach den Worten "Stand der Technik" die Worte "zu dem fur diese Gebuhr vorgesehenen Zeitpunkt" cinzufugon und don letzten Satz zu strcichen. Zur Begrtndung des letztgenannten Vorschlags wurde angefuhrt, dass die derzeitige Fassung dem Anmelder eine zusătzliche Frist von einem lionat einrăume, was nicht gerechtfertigt sein durfte.

Artikel 123 - Bekanntmachung dor internatlonclen Anmeldung 140. Da bei L b s c t z 5 im Zusramenhang mit dem PTT Fragen aufgetreten sind, ist dieser Artikel an die Arbeitsgruppe I zurückverwiesen worden, die auch Vorschlage fur eine einfachere Fassung dieses Artikels prufen kann.

Artikcl 124 - Antrag auf Einleitung dos nationelon Verfahrens 141. Der Vorschlag verschiedener nichtstaatlicher Organisationen, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, war von der Konferenz auf der Tagung im April 1971 abgelehnt worden; die Konferenz sah daher keinen Grund, von ihrer fruheren Entscheidung abzuweichen.

Die niederlindische Delegation legte zu dieser Bestimmung jedoch einen Vorbehalt ein.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EIN 3 EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTL. TEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreta:lat -


BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxem:lite 24.-25. Januar und 2.-4. Jebruar 1972) 2 . T a l= BR/169/72 (Heft als müßites Ab) B R / 168  d / 72 zat / IS / bm

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125. Der Vertreter der IHK gab im übrigen zu bedenken, ob das IIB nicht dadurch, dass es um einen "ergänzenden" Bericht über den Stand der Technik ersucht werde, dazu angespornt würde, auf jeden Fall einen neuen Bericht zusätzlich zum internationalen Recherchenbericht zu erstellen, während seine Hauptaufgabe in Wirklichkeit darin bestehen sollte, den internationalen Bericht zu prüfen und im Bedarfsfall zu ergänzen. Hierzu bemerkte IFIA, dass die Aufgabe des IIB in diesem Punkt nach ihren Vorstellungen vor allem darin bestehen sollte, den internationalen Recherchenbericht auf den neuesten Stand zu bringen.

IHK und UNICE beantragten, dass der internationale Recherchenbericht unmittelbar nach seinem Eingang beim Europäischen Patentamt an das IIB weitergeleitet wird.

Artikel 123 - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 126. CHIPA äusserte Bedenken bezüglich der Uebereinstimmung von Artikel 123 Absatz 5, wonach der Anmelder die Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen hat, mit der PCT-Regel 49.2. Für den Fall, dass diese Bestimmung aus dem genannten Grunde geändert werden müsste, wurde von CNIPA und IHK vorgeschlagen, die in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit auch den Vertragsstaaten einzuräumen, von deren Amtssprachen eine zu den Sprachen gehört, welche vom Europäischen Patentamt benutzt werde, falls die internationale Anmeldung nicht in dieser Sprache abgefasst oder in diese Sprache ubersetzt worden ist. Die gleiche Möglichkeit müsste ausserdem in Artikel 107 a fur das erteilte Patent vorgesehen werden.

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- Sekretariat -

5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhărung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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macht werden könnte. Der Konkurrent ist unbeschadet weiterer nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, von der Veröffentlichung der berichtigten Fassung an die Handlung, die eine Verletzung darstellt, zu unterlassen. 77. Die Gruppe war ferner der Ansicht, die Vorschläge der schwedischen und der britischen Delegation sollten dahingehend geändert werden, dass das darin genannte Erfordernis rein fakultativ gehalten werde, damit einerseits nicht der Lösung vorgegriffen werde, die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens für das Gemeinschaftspatent gewBhlt werden könne, und andererseits nicht ausgeschlossen werde, dass andere Vertragsstaaten ebenfalls darauf verzichten könnten, den durch ein Patent verliehenen Schutz von der Vorlage einer Uebersetzung in eine ihrer Amrssprachen abhängig zu machen. 78. Aufgrund dieser Beschlüsse änderte die Gruppe die Artikel 123, 19, 34, 77, 78 und 85 und nahm einen neuen Artikel 34 a auf.

Bezüglich der unter den Nummern 2, 4 und 4 a zu Artikel 34 vorgenommenen Aenderungen siehe Punkte 52, 50 und 49.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 79. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an, Absatz 1 Buchstabe a in der Weise zu ändern, dass der Anmelder innerhalb der im ersten Bescheid der Prüfungsabteilung gesetzten Frist eine Teilanmeldung einreichen kann. Somit wurde diese Bestimmung an die Regelung angeglichen, die in Artikel 137 b Absatz 4 für die Aenderung der Anmeldung vorgesehen sind.

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Wegen der Schwierigkeit, den Begriff des guten Glaubens heranzuziehen, um festzustellen, ob in einem konkreten Fall der vermeintliche Verletzer den Umfang des Patentschutzes in der Fassung der Verfahrenssprache kannte oder nicht, hielt es die Gruppe schliesslich für besser, eine solche Bestimmung nicht vorzusehen. Sie war jedoch der Ansicht, dass der Patentinhaber das Recht erblaten sollte, die in einem bestimmten Land verbindliche Fassung der Uebersetzung zu berichtigen. Sobald die mit der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung gebrachte berichtigte Fassung veröffentlicht oder den Konkurrenten zur Kenntnis gebracht worden sei, werde es unmöglich sein, sich auf die vorhergehende Fassung zu berufen, um eine Handlung zu rechtfertigen, die nach der Fassung der Verfahrenssprache eine Verletzung darstelle. 76. In bezug auf die Frist, innerhalb deren eine solche Berichtigung des Patents vorgenommen werden darf, bemerkte die schwedische Delegation, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist für die Ausübung des Rechts auf Berichtigung verHältniszEssig kurz gehalten und auf etwa ein Jahr, nachdem das Patent erteilt oder endgültig wirksam geworden sei, begrenzt werden sollte. Andere Delegationen vertraten dagegen die Auffassung, dass diese Möglichkeit während der gesamten Laufzeit des Patents bestehen sollte, da dergleichen Uebersetzungsfehler in den meisten Fällen erst im Verlauf von Verletzungsverfahren feststellbar seien, die jederzeit angestrengt werden könnten.

Die Gruppe sprach sich abschliessend für die zweite Lüsung aus, d.h. die unbefristete Möglichkeit zur Berichtigung. Es bestand Einvernehmen darüber, dass während der Laufzeit eines Patents mehrmals von dieser Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch ge-

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europaischen Anmeldung oder eines europaischen Patents die Fassung der Verfahrenssprache vor dem Patentamt ist; soweit jedoch ein Staat fur die Anmeldung von der Moglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 bzw. fur das erteilte Patent von der Moglichkeit nach Artikel 107 a Absatz 1 Gebrauch gemacht hatte, wurde die Fassung der Anmeldung bzw. des Patents in einer seiner Amtssprachen verbindlich sein, sofern der (einstweilige oder endgültige) Schutz nicht uber denjenigen hinausgeht, der durch die Anmeldung bzw. das Patent in der Fassung der Verfahrenssprache verliehen wird. 75. Gegen diese Vorschlage wurde vorgebracht, dass sie die Anziehungskraft des europäischen Verfahrens insoweit vermindern kornnten, als der durch das europaische Patent (bzw. die europaische Anmeldung) verliehene Schutz je nach Fassung der Uebersetzung von Land zu Land verschieden sein konnte.

Die interessierten Kreise hatten ubrigens bei der zweiten Anhörung keine Einwände dagegen vorgebracht, dass grundsătzlich die Fassung der Verfahrenssprache in allen im Patent benannten Staaten verbindlich sein soll.

Auch hatten, so wurde ferner bemerkt, die Vorschlage der britischen und der schwedischen Delegation zur Folge, dass der Konkurrent des Patentinhabers Handlungen, fur die er nach dem Wortlaut des Patents in der Fassung der Verfahrenssprache wegen Patentverletzung zu belangen wäre, vornehmen kornte, wenn die Uebersetzung in die Sprache eines Vertragsstaats dem Patentinhaber einen geringeren Schutz verliehe. Solche Konsequenzen kornnten zwar hingenommen werden, wenn der Konkurrent den Originaltext nicht kenne; es erscheine jedoch weniger gerechtfertigt, wenn es sich um die Grossindustrie handele, die durchaus in der Lage sein durfte, Patente in der Fassung der Verfahrenssprache zu lesen und zu verstehen.

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Die deutsche Delegation erklärte, dass sich der gewunschte Informationseffekt wohl bei fast allen Anmeldungen, die dem Patentamt zugehen wurden, erreichen lasse, wenn man davon ausgehe, dass in den europäischen Anmeldungen in nahezu allen Fallen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden und dass nach dem Zweiten Uebereinkommen der fur den gesamten Gemeinsamen Markt gewährte einstweilige Schutz davon abhängig ist, dass die Anmeldung in einer der Arbeitssprachen des Patentamts und eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen vorliegt. 73. Nach einem ausgedehnten Gedankenaustausch uber die beiden zur Diskussion stehenden Vorschläge nahm die Gruppe mit Stimmenmehrheit den Vorschlag der britischen Delegation an.

Die deutsche Delegation legte einen Vorbehalt zu dieser Lösung ein. 74. Die Gruppe befasste sich sodann mit der Frage der verbindlichen Fassung der Patentanmeldung und des europäischen Patents.

Der Gruppe lagen hierzu folgende Vorschlage vor:

- Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT I/153/72) - Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/150/72, Seiten 6 - 8) - Vorschlag des Präsidenten (Dok. BR/GT I/145/72, Nummer 22).

Wie die Gruppe feststellte, wichen die Vorschlage der britischen und der schwedischen Delegation zwar in der Form voneinander ab, hätten aber im wesentlichen das gleiche Ziel, d.h. klarzustellen, dass die verbindliche Fassung einer

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71. Die Gruppe befasste sich sodann mit dem Lbsungsvorschlag der britischen Delegation, fur alle Anmeldungen - einerlei ob europäische oder internationale Anmeldungen - ein und dieselbe Regelung vorzusehen. Fur die internationalen Anmeldungen wäre vorzusehen, dass die Veroffentlichung nach Artikel 21 PCT ohne weiteres an die Stelle der Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung nach Artikel 85 tritt. Der einstweilige Schutz nach Artikel 19 Absatz 4 kbnnte in allen Fallen von der Erfullung der dort genannten Voraussetzungen abhăngig gemacht werden, d.h. eine Uebersetzung der Patentanspruche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaats musste der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht oder demjenigen ubermittelt worden sein, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt. Die Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Franzbsisch Amtssprache ist, mussten dieselbe Ngglichkeit haben. Diese Lbsung sollte jedoch die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens festzulegenden Bestimmungen in keiner Weise prajudizieren. Ausserdem kbnnte in den Fallen, in denen das Internationale Buro eine internationale Anmeldung in einer Sprache veroffentlicht, die nicht Arbeitssprache des Patentamts ist (Russisch od'er Japanisch), jeder Vertragsstaat den einstweiligen Schutz davon abhăngig machen, dass eine Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der drei Sprachen des Patentamts vorgelegt wird. 72. Angesichts der Einwände gegen ihren Vorschlag und der Bemerkungen des Vertreters der WIPO sah sich die deutsche Delegation veranlasst, ihren ursprünglichen Vorschlag zu kndern; sie unterbreitete einen neuen Entwurf fur Artikel 123 (Dok. BR/GT I/159/72). Nach diesem Entwurf bliebe die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Uebersetzungsregelung unverändert. Bei den internationalen Anwendungen wurde der einstweilige Schutz dagegen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass innerhalb einer festzulegenden Frist eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts vorgelegt wird.

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Gegen diesen Vorschlag wurden von mehreren Delegationen Einwände vorgebracht. Eine Delegation erklärte, dass sie den Gedanken, dem Patentemt die Uebersetzung der Ansprüche zu ubertragen, aus finanziellen Grlunden und auch wegen der verfahrensmässigen Komplikationen ablehne, die sich daraus ergeben wurden, dass in diesem Fall die Zustimmung des Anmelders zum Text der Uebersetzungen eingeholt werden mulsste. Ausserdem wurde bemerkt, dass man sich - wenn man davon ausgehe, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache allgemein akzeptiert sei - fragen könne, ob es wirklich notwendig sei, zu Informationszwecken eine Uebersetzung der Patentansprliche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts zu verlangen, zumal es sich normalerweise um vom Anmelder gelieferte Uebersetzungen handeln werde, die vom Patentamt nicht kontrolliert wurden. Anders sei es in bezug auf den einstweiligen Schutz, den eine Anmeldung verleihe; hier könnte man ohne weiteres in Betracht ziehen, die Mög lichkeit, die Artikel 19 Absatz 4 zur Zeit allen Vertragsstaaten mit anderen Amtssprachen als Deutsch, Englisch oder Französisch einräume, auf alle Vertragsstaaten auszudehnen.

Dazu wurde bemerkt, dass bei einer solchen Lösung unbedingt die Auswirkungen auf die Sprachenregelung im Zweiten Uebereinkommen berucksichtigt werden mulssten.

Die Lösung, die derzeit im 1971 veroffentlichten Zweiten Vorentwurf eines Zweiten Uebereinkommens gewahlt worden sei, gestatte es den Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens nicht, von der Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 oder nach Artikel 107 a Absatz 1 des Ersten Uebereinkommens Gebrauch zumachen, da sonst der einheitliche und autonome Charakter des Gemeinschaftspatents in Frage gestellt wurde.

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- die Uebersetzung der Ansprtiche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro in einer der drei Arbeitssprachen des Patentamts veroffentlicht worden sei.

Ein ganz anderes Problem sei es, von welchen Bedingungen der einstweilige Schutz, der durch die internationale Anmeldung gewährt wird, abhăngig gemacht werden kbnne. Hierfur sehe Artikel 29 Absatz 2 des PCT ausdrucklich vor, dass Uebersetzungen verlangt werden können, die - da es sich bei dem Europaischen Patentamt um ein nationales Amt handele in einer oder in mehreren Amtssprachen der Vertragsstaaten gefordert werden kbnnten. 70. Die deutsche Delegation erklăte, dass ihr Vorschlag im wesentlichen darauf abziele, die Frage der internationalen Anmeldungen zu regeln, ohne dass dadurch die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Regelung fur die europaischen Anmeldungen in Frage gestellt werden solle.

Im ubrigen sollten die Voraussetzungen dafur geschaffen werden, dass das Europäische Patentamt auch fur die internationalen Anmeldungen uber Uebersetzungen der Anspruche in die drei Arbeitssprachen verfuge, um die Unterrichtung der Geffentlichkeit zu erleichtern; eine solche Unterrichtung entspreche dem Hauptzweck des Systems, bei dem die Anmeldung nach einer verhältnismăssig kurzen Frist nach ihrer Einreichung veroffentlicht wird. Diesbezüglich könnte vorgesehen werden, dass diese Uebersetzungen vom Patentamt erstellt und dem Anmelder zwecks Zustimmung vorgelegt wurden; wenn der Anmelder jedoch bereit sei, die Uebersetzungen selbst zu erstellen, so sollte ihm eine Gebuhrenermässigung gewährt werden.

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- Welche Fassung soll fur die europäische Patentanmeldung und fur das erteilte europäische Patent massgebend sein (Passungen der Verfahrenssprache oder Fassung in der Uebersetzung, die ein Staat nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 107 a Absatz 1 verlangen kann)?

67. Bevor sie diese Probleme erorterte, bestätigte die Gruppe ihr Einverständnis mit Absatz 1 der Nummer 1 zu Artikel 34; nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Anmeldung in einer Amtssprache der Vertragsstaaten eingereicht worden ist, die nicht eine der drei Arbeitssprachen des Patentamts ist, dieser Text in Verfahren vor dem Patentamt fur die Bestimmung massgebend, ob sich der Gegenstand der Anmeldung (oder - beim Einspruch - des Patents) in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält. 68. Die Gruppe erorterte sodann die Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die in Artikel 123 Absatz 5 vorgesehene Regelung nicht mit den PCT-Bestimmungen vereinbar ist. Der Gruppe lagen fur ihre Beratungen ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/156/72) und ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/157/72) vor. 69. Der Vertreter der WIPO bestätigte die auf der 5. Tagung der Konferenz abgegebene Erklärung und fuhrte aus, dass es mit Artikel 22 des PCT sowie mit der Regel 49.2 der PCT-Ausfuhrungsordnung nicht vereinbar sei, wenn vom Anmelder verlangt werde, dass er

- die Uebersetzung seiner internationalen Anmeldung in eine der Arbeitssprachen des Patentamts zusammen mit der Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die Anmeldung vom Internationalen Buro nicht in einer dieser drei Sprachen veroffentlicht worden sei.

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64. Dagegen fanden andere Vorschläge, die vorsahen, dass die Grosse Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung nur dann anberaumen sollte, wenn sie es für notwendig hielte, nicht die Zustimmung der Gruppe. Obgleich die Grosse Beschwerdekammer nur über Rechtsfragen und nicht über Tatsachen zu befinden hat, sah die Gruppe keine Veranlassung, die Möglichkeit der Beteiligten, vor der Grossen Beschwerdekammer mündliche Aussagen zu machen, auf die Fälle zu beschränken, in denen es diese Kammer für notwendig hält.

Die Gruppe lehnte auch einen Vorschlag ab, nach dem die Grosse Beschwerdekammer innerhalb einer bestimmten Frist - gerechnet von dem Tag, an dem sie befasst worden ist - entscheiden müsste. 65. In bezug auf Absatz 1 Buchstabe b, der den Fall betrifft, in dem Verfahrensbeteiligte nicht vorhanden sind, wurde bemerkt, dass die in der Nummer 1 zu Artikel 57 genannte Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer vorsehen könnte, dass diese Instanz Sachverständige hinzuziehen könne.

Artikel 123 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung Artikel 34 - Sprachen 66. Was die Sprachenregelung anbelangt, so prufte die Gruppe entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der 5. Tagung erteilt hatte, die beiden folgenden Probleme:

- Wie kann Artikel 123 Absatz 5 mit dem POT in Uebereinstimmung gebracht werden, und welche Auswirkung hat die Lösung für die internationalen Anmeldungen auf die Regelung, die hinsichtlich der Uebersetzung der Ansprüche für die europäischen Anmeldungen (Artikel 35 Absatz 5) gilt?

BR/177 d/72 zat/IS/K/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BerICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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(2) Néanmoins, si la demande internationale est publiée dans une langue autre que l'une des langues officielles de l'Office européen des brevets, tout Etat contractant peut, indépendamment de la faculté qui lui est ouverte par l'article 65 , paragraphe 3 , prévoir que la protection provisoire visée à l'article 65 , paragraphes 1 et 2 , n'est assurée qu'à partir de la date à laquelle une traduction de la demande internationale dans une de ces langues a été rendue accessible au public dans les conditions prévues par sa législation nationale ou bien a été remise à la personne exploitant dans ledit Etat l'objet de la demande de brevet.

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(2) Ist die internationale Anmeldung jedoch in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so kann jeder Vertragsstaat über Artikel 65 Absatz 3 hinaus vorsehen, daß der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine dieser Amtssprachen entweder der Offentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen zugänglich gemacht oder demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (2) Nevertheless if the international application is published in a language other than one of the official languages of the European Patent Office, any Contracting State may, additionally to the provisions of Article 65, paragraph 3, stipulate that provisional protection in accordance with Article 65, paragraphs 1 and 2, shall not be effective until such time as a translation of the international application in one of these languages either has been made available to the public in the manner prescribed by national law or has been communicated to any person using the subject-matter of the application in the said State.

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d'administration, la présente disposition est également applicable lorsque le demandeur est ressortissant d'un Etat non contractant ou à l'égard duquel le chapitre II n'est pas entré en vigueur ou lorsqu'il a son domicile ou son siège dans ledit Etat, dans la mesure où il fait partie des personnes auxquelles l'Assemblée de l'Union de coopération internationale en matière de brevets a permis, par une décision prise conformément à l'article 31, paragraphe 2, lettre b), dudit traité, de présenter une demande d'examen préliminaire international.

Article 156

Rapport de recherche internationale (1) Sous réserve des dispositions de l'article 124, le rapport de recherche internationale prévu à l'article 18 du Traité de Coopération ou toute déclaration faite en vertu de l'article 17, paragraphe 2, lettre a), de ce traité et leur publication en vertu de l'article 21 du même traité remplacent le rapport de recherche européenne et la mention de sa publication au Bulletin européen des brevets. (2) Toutefois, sous réserve des décisions du Conseil d'administration visées au paragraphe 3: a) l'Office européen des brevets demande à l'Institut International des Brevets un rapport complémentaire de recherche européenne relatif à toute demande internationale: b) le demandeur est tenu d'acquitter la taxe de recherche: ce paiement et celui de la taxe nationale prévue par les articles 22 , paragraphe 1 et 39 , paragraphe 1, du Traité de Coopération doivent être effectués simultanément. Si la taxe de recherche n'est pas acquittée dans les délais, la demande est réputée retirée. (3) Le Conseil d'administration peut décider des conditions dans lesquelles et de la mesure dans laquelle: a) il est renoncé au rapport complémentaire de recherche; b) le montant de la taxe de recherche est réduit. (4) A tout moment, le Conseil d'administration peut rapporter les décisions prises en vertu du paragraphe 3.

Cf. règle 70 (Constatation de la perte d'un droit)

Article 157

Publication de la demande internationale (1) La publication, en vertu de l'article 21 du Traité de Coopération, d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen est Office désigné remplace la publication de la demande de brevet européen.

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Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.

Artikel 156

Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich Artikel 124 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu jeder internationalen Anmeldung ein: b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit ändern.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 157

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. approval of the Administrative Council, the same shall apply where the applicant is a resident or national of a State which is not a party to that Treaty or which is not bound by Chapter II of that Treaty, provided that he is one of the persons whom the Assembly of the International Patent Co-operation Union has decided to allow, pursuant to Article 31, paragraph 2(b), of the Co-operation Treaty, to make a demand for international preliminary examination.

Article 156

International search report (1) Subject to the provisions of Article 124, the international search report under Article 18 of the Co-operation Treaty or any declaration under Article 17, paragraph 2(a), of that Treaty and their publication under Article 21 of that Treaty shall take the place of the European search report and the mention of its publication in the European Patent Bulletin. (2) However, subject to the decisions of the Administrative Council referred to in paragraph 3, (a) the European Patent Office shall request the International Patent Institute to supply a supplementary European search report in respect of all international applications; (b) the applicant shall pay the search fee, which shall be paid at the same time as the national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Co-operation Treaty. If the search fee is not paid in due time the application shall be deemed to be withdrawn. (3) The Administrative Council may decide under what conditions and to what extent: (a) the supplementary European search report is to be dispensed with, and (b) the search fee is to be reduced. (4) The Administrative Council may at any time rescind the decisions taken pursuant to paragraph 3.

Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 157

Publication of the international application (1) Publication under Article 21 of the Co-operation Treaty of an international application for which the European Patent Office is a designated Office shall take the place of the publication of a European patent application.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Il est proposé de modifier cette disposition comme suit:

  • Néanmoins, si la demande internationale est publiée dans une langue autre que l'une des langues officielles de l'Office européen des brevets, celui-ci publie la demande internationale remise dans les conditions prévues à l'article 153, paragraphe 2. Sous réserve des dispositions de l'article 65, paragraphe 3, la protection provisoire visée à l'article 65 , paragraphes 1 et 2 , n'est assurée qu'à partir de la date de cette publication».

Motivation:

L'article 157, paragraphe premier, de la convention prévoit que la publication par le Bureau International d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen des brevets est office désigné remplace la publication de la demande de brevet européen. Etant donné que les langues de publication des demandes internationales sont non seulement l'anglais, l'allemand et le français, mais aussi le russe et le japonais, l'article 157, paragraphe 1, a, par conséquent, pour effet de remplacer la publication de la demande de brevet européen également par une publication d'une demande internationale en langue russe ou japonaise. Les difficultés que cela pourrait provoquer en matière de protection provisoire ont conduit à prévoir au paragraphe 2 de l'article 157 la faculté pour tout Etat contractant de faire dépendre cette protection provisoire de l'accessibilité au public ou de la remise au contrefacteur présumé dans ledit État d'une traduction de la demande internationale en langue anglaise, allemande ou française. Or, les Etats membres des Communautés européennes se sont rendus compte qu'en vertu de l'article 153, paragraphe 2, une telle traduction doit en tout cas être remise à l'Office européen des brevets et sera donc disponible. Ils ont par conséquent considéré qu'une solution plus rationnelle que celle prévue dans le texte actuel de l'article 157, paragraphe 2, consisterait à prévoir obligatoirement la publication par l'Office européen des brevets de la demande internationale dans cette traduction. La protection provisoire pourrait ainsi être assurée à compter de la date de cette publication, ce qui déchargerait chacun des Etats contractants de se prévaloir de dispositions correspondantes. La nouvelle disposition ne porterait pas atteinte à la faculté reconnue à l'article 65 , paragraphe 3, de la convention à chaque Etat contractant qui n'a pas comme langue officielle la langue de procédure de la demande, de faire dépendre la protection provisoire de la production d'une traduction des seules revendications dans l'une de ses langues officielles.

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Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden: „Ist die internationale Anmeldung jedoch in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Artikel 153 Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 65 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein."

Begründung:

Nach Artikel 157 Absatz 1 des Ubereinkommens tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, durch das Internationale Büro an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Da internationale Anmeldungen nicht nur in Deutsch, Englisch oder Französisch veröffentlicht werden können, sondern auch in Japanisch oder Russisch, hat Artikel 157 Absatz 1 notwendigerweise zur Folge, daß die Veröffentlichung einer internationalen Patentanmeldung auch in japanischer oder russischer Sprache an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt. Die Schwierigkeiten, die daraus für den vorläufigen Schutz entstehen können, haben dazu geführt, in Artikel 157 Absatz 2 für jeden Vertragsstaat die Möglichkeit vorzusehen, den vorläufigen Schutz davon abhängig zu machen, daß eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche, Englische oder Französische entweder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder dem vermeintlichen Patentverletzer übermittelt worden ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften haben nun festgestellt, daß bereits aufgrund des Artikels 153 Absatz 2 eine solche Ubersetzung dem Europäischen Patentamt zuzuleiten ist und folglich verfügbar sein wird. Sie sind deshalb der Auffassung, daß eine rationellere Lösung als die zur Zeit in Artikel 157 Absatz 2 vorgesehene Lösung angestrebt werden sollte; diese Lösung sollte darin bestehen, daß das Europäische Patentamt die internationale Anmeldung in dieser Ubersetzung veröffentlichen muß. Der einstweilige Schutz könnte dann vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an gewährt werden, und die einzelnen Vertragsstaaten bräuchten nicht jeder für sich entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Das in Artikel 65 Absatz 3 des Ubereinkommens eingeräumte Recht, daß jeder Vertragsstaat, dessen Amtssprache nicht die Verfahrenssprache der Anmeldung ist, die Gewährung des einstweiligen Schutzes von der Vorlage einer Ubersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen abhängig machen kann, würde durch diese Bestimmung nicht berührt.

It is proposed that this provision be amended as follows: "Nevertheless, if the international application is published in a language other than one of the official languages of the European Patent Office, that Office shall publish the international application, supplied as specified in Article 153, paragraph 2. Subject to the provisions of Article 65, paragraph 3, the provisional protection in accordance with Article 65, paragraphs 1 and 2, shall be effective from the date of that publication."

Reason:

Article 157, paragraph 1, of the Convention provides that the publication by the International Office of an international application for which the European Patent Office is a designated Office shall take the place of the publication of a European patent application. Since international applications may be published in Russian or Japanese as well as in English, French or German, Article 157, paragraph 1, therefore has the effect of allowing even international applications in Russian or Japanese to take the place of the publication of a European patent application. Because of the difficulties to which this could give rise as concerns provisional protection, provision has been made in Article 157, paragraph 2, for an option on the part of any Contracting State to make provisional protection subject to a translation of the international application in English, French or German being made available to the public or being communicated to the presumed infringer in the State in question. However the Member States of the European Communities noted that under Article 153, paragraph 2, such a translation must in any event be supplied to the European Patent Office and would therefore be available. They therefore considered that a more rational solution than that laid down in Article 157, paragraph 2, would be to make it compulsory for the European Patent Office to publish the international publication in this translation. Provisional protection could thus be granted from the date of the publication of the translation, thereby relieving each Contracting State of the need to apply corresponding provisions to this end. The new provision would not affect the option provided under Article 65, paragraph 3, of the Convention whereby any Contracting State which does not have as an official language the language of the application proceedings, may make provisional protection subject to the submission of the translation of the claims in one of its official languages.

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STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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22 L'U.N.I.C.E. considère que la transformation devrait être exclue dans les hypothèses prévues au paragraphe (1)b). Ceci exigerait non seulement la suppression du paragraphe (1)b), mais une interdiction formelle pour les Etats parties à la convention d'admettre la transformation dans les cas susvisés.

Article 157

23 Il est souhaitable de faire paraître au Bulletin européen des brevets une note concernant la publication, en vertu de l'article 21 du Traité de Coopération, d'une demande internationale, pour que les milieux intéressés, en consultant ce seul Bulletin, puissent avoir une vue d'ensemble des demandes introduites.

Article 161

24 Une clarification paraît opportune sur le point de savoir si un rapport de recherche doit être établi pour toutes les demandes, même si elles ne peuvent être poursuivies par la suite.

Article 162

25 Afin d'éviter que le texte anglais, qui utilise le terme «professional representatives», ne suggère une interprétation qui ne soit pas compatible avec le texte allemand et le texte français (en allemand: «zugelassener Vertreter», en français: «mandataires agréés»), il convient de préciser dans une note marginale que ladite notion englobe des employés et des personnes de la profession libérale.

26 Le texte emélioré de l'article 162 contient encore certaines traces de l'ancienne rédaction, qui devraient être adaptées aux modifications effectuées. A cet égard, l'U.N.I.C.E. propose un texte qui est joint en annexe 1.

27 Le Président de la Conférence lors de l'audition des milieux intéressés à Luxembourg, en janvier 1972, a souligné la volonté de la Conférence des Experts de respecter pendant cette période transitoire les situations et droits acquis sans les étendre ni les diminuer. Il est fait remarquer à cet égard que les droits actuels dont disposent, dans certains Etats, des sociétés de représenter d'autres sociétés ont été oubliés et il est en conséquence demandé d'ajouter un article 161 bis, dont la rédaction est jointe en annexe 2.

Article 166 (2) a)

28 L'U.N.I.C.E. souhaite que le délai pendant lequel

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22 Die U.N.I.C.E. ist der Ansicht, daß die Umwandlung in den in Absatz (1)b) vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden sollte. Dies erfordert nicht nur die Streichung des Absatzes (1)b), sondern ein formelles Verbot für die Vertragsstaaten, die Umwandlung in den aufgezeigten Fällen zuzulassen.

Artikel 157

23 Es ist wünschenswert, in einer Notiz im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung internationaler Anmeldungen nach Artikel 21 des Zu- sammenarbeitsvertrages hinzuweisen, damit die interessierten Kreise einen Gesamtüberblick über die eingereichten Anmeldungen haben können, wenn sie nur die Veröffentlichungen dieses Patentblattes verfolgen.

Artikel 161

24 Eine Klärung erscheint wünschenswert, ob für alle Anmeldungen ein Recherchenbericht erstellt wird, auch wenn sie anschließend nicht weiterverfolgt werden können.

Artikel 162

25 Um zu vermeiden, daß der englische Text, der den Begriff ,,professional representatives" verwendet, zu einer Auslegung führt, die mit dem deutschen und französischen Text nicht vereinbar ist (im Deutschen: ,,zugelassener Vertreter", im Französischen: „mandataires agréés"), sollte in einer Randnote präzisiert werden, daß dieser Begriff Angestellte und Freiberufliche umfaßt.

26 Der verbesserte Text des Artikels 162 enthält noch einige Spuren der alten Fassung, die den vorgenommenen Veränderungen angepaßt werden sollten. Hierzu schlägt die U.N.J.C.E. einen Text vor, der als Anlage 1 beigefügt ist.

27 Während der Anhörung der interessierten Kreise in Luxemburg im Januar 1972 hat der Präsident der Konferenz die Absicht der Konferenz der Sachverständigen unterstrichen, während der Ubergangsperiode die vorhandene Lage und die erworbenen Rechte zu respektieren, ohne sie auszuweiten oder einzuschränken. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß die gegenwärtigen Rechte zur Vertretung anderer Gesellschaften, über die Gesellschaften in manchen Mitgliedstaaten verfügen, vergessen worden sind. Folglich wird vorgeschlagen, einen Artikel 161 bis aufzunehmen, dessen Fassung als Anlage 2 beigefügt ist.

Artikel 166 (2) a) 28 Die U.N.I.C.E. wünscht, daß die Frist, während der

22 UNICE considers that conversion should be excluded in the circumstances laid down in paragraph 1(b). This would not only require paragraph 1(b) to be deleted, but also require the Contracting States to the Convention to be formally prohibited from allowing conversions in such cases.

Article 157

23 The European Patent Bulletin should contain a note on the publication under Article 21 of the Cooperation Treaty of international applications so that the interested circles may obtain an overall view of the applications filed by consulting this Bulletin alone.

Article 161

24 It should be clarified whether or not search reports should be drawn up for all applications even where they cannot be followed up.

Article 162

25 In order to avoid the English text, which uses the term "professional representatives", suggesting an interpretation which is incompatible with the German and French texts (in German: "zugelassener Vertreter", in French: "mandataires agréés"), it should be stated in a note in the margin that this term comprises both persons exercising the profession on a self-employed basis and those doing so on a salaried basis.

26 The improved text of Article 162 still contains some traces of the old version which should be adjusted to the amendments made. In this connection, UNICE proposes a text which is enclosed in Annex 1.

27 At the hearing of the interested circles in Luxembourg in January 1972, the President of the Conference stressed the wish of the Conference of Experts that existing positions and rights should be observed during this transitional period, and should not be either extended or diminished. It should be noted in this connection that the rights of companies in certain States to represent other companies have been forgotten and it is therefore requested that an Article 161 a should be added, the wording of which is given in Annex 2.

Article 166, paragraph 2(a) 28 UNICE wishes the period within which reservations

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnabme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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STELLUNGNAHMEN

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COMMENTS

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 57

Article 157 - Publication de la demande internationale

38 Nonobstant la publication d'une demande internationale correspondante, le CIFE souhaite qu'il y ait mention de la publication de la demande européenne au Bulletin européen des brevets.

Troisieme partie
REMARQUES RÉDACTIONNELLES

Article 16 - Compétence de la Section de dépôt

39 Au moins dans la version française, il serait souhaitable d'améliorer la rédaction pour faire ressortir plus clairement le caractère cumulatif des deux conditions et marquer que la Section de dépôt demeure compétente jusqu'à la date de celle des deux conditions qui se réalise la dernière.

Article 58, par. 1 - Droit au brevet européen

40 Il semblerait préférable de diviser l'actuel paragraphe 1 en deux paragraphes et de transformer le paragraphe 2 eh paragraphe 3 , comme suit: «(1) le droit au brevet européen ... auquel l'employé est attaché (2) si plusieurs personnes ... telle qu'elle a été publiée (3) dans la procédure . . . aux paragraphes 1 et 2 .»

Article 88 par. 2 - Examen lors du dépôt

41 Une rédaction plus précise serait souhaitable. Au lieu de dire «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», il semblerait préférable de dire «la demande est reputée ne pas avoir été déposée».

Quatrième partie
REPRÉSENTATION

Articles 133, 134 et 162

42 La rédaction actuelle des Art. 133 et 134 est considérée comme satisfaisante par le CIFE quant au fond.

Page 58

mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäBiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäBiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section 39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons . . . in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

Page 59

Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 61

Il est souhaitable que la publication d'une demande internationale, termes du PCT, soit mentionnée dans les publications de l'Office Européen des Brevets.

35 Article 161 Il est souhaitable que, quelles que soient les restrictions - à éliminer progressivement - à l'examen des demandes de brevet européen, le rapport de recherche soit établi dans tous les cas.

Page 62

Es ist wünschenswert, daß die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung gemäß dem PCT auch in den Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts erwähnt wird.

35 Artikel 161 Es ist wünschenswert, daß unabhängig von den stufenweise abzubauenden - Beschränkungen bei der Prüfung europäischer Patentanmeldungen in allen Fällen der Recherchenbericht erstellt wird.

34 Article 157 Publications, under the PCT, of international applications should be mentioned in the publications of the European Patent Office.

35 Article 161 Whatever the restrictions - to be gradually eliminated - on the examination of European patent applications, a search report should in all cases be drawn up.

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Celles-ci étant reprises aux points 10 à 12 de la présente note donnant la rédaction des articles 133, 134 et 162 , tels que résultent des remarques et suggestions de la FEMIPI.

4 En ce qui concerne l'ensemble des articles 133, 134 et 162, la FEMIPI pose la question de savoir si l'expression, dans la version anglaise de la convention, «professional representative» est bien équivalente des expressions utilisées dans les autres versions, à savoir «mandataire agréé» ou «zugelassener Vertreter».

La FEMIPI ne croit pas que cette équivalence soit pleinement réalisée et elle craint, dès lors, que certaines difficultés pratiques d'application puissent en résulter; elle souhaite qu'aucune ambiguité ne subsiste dans le texte de la convention pouvant conduire à une opposition, de quelque nature que ce soit, en contradiction avec les lignes générales des dispositions arrêtées par la Conférence Inter-Gouvernementale.

5 En ce qui concerne l'article 133, paragraphe 3, la FEMIPI est de l'opinion que cette disposition doit être formulée sous une forme «positive»; le règlement d'exécution doit, dès lors, dès l'entrée en vigueur de la convention, déterminer les conditions dans lesquelles un employé d'une personne morale, non inscrit sur la liste des mandataires agréés, peut agir pour d'autres personnes morales appartenant au même groupe économique que la première personne morale.

6 En ce qui concerne l'article 162, paragraphe 1, la FEMIPI estime que cette disposition devrait être rédigée de façon à constituer un parallèle avec la disposition suivant l'article 134, paragraphe 2, les dispositions suivant l'article 162, paragraphes 2 et 3 étant dès lors réservées aux Etats contractants dans lesquels existe ou n'existe pas respectivement une réglementation visant l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention.

7 En ce qui concerne l'article 162, paragraphes 2 et 7, la FEMIPI estime que, dans les Etats contractants dans lesquels l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention est soumise à l'exigence d'un examen spécial de qualification, les personnes physiques ayant satisfait à cet examen devraient être autorisées à représenter devant l'Office Européen des Brevets, après l'expiration de la période transitoire, sans aucune limitation.

La FEMIPI regrette vivement que, en application de dispositions nationales particulières, des discriminations sont apportées ou pourraient être imposées, basées sur la nationalité du mandataire ou en rapport avec les conditions d'exercice de la profession de celui-ci; elle souhaite que ces discriminations disparaissent dans le plus bref délai et, en tous cas, qu'elles n'existent plus à la fin de la période transitoire prévue par l'article 162.

En conséquence, la FEMIPI propose que l'ar-

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MƯNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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européen des brevets devrait pouvoir considérer que la demande est retirée lorsque le demandeur ne défère pas aux invitations qui lui ont été adressées.

11 A l'occasion de la discussion de l'article 125, qui a eu lieu lors de la sixième session, la Conférence Intergouvernementale «a constaté que l'Office européen des brevets ne pourra pas délivrer plus qu'un brevet européen à la même personne pour la même invention faisant l'objet de demandes ayant la même date de dépôt» (rapport, point 49). Toutefois, le Gouvernement norvégien est d'avis qu'il ressort de l'article 52, paragraphe 3, que le fait que des demandes soient déposées à la même date ne crée nullement d'obstacle de nouveauté pour ces demandes et qu'un demandeur peut donc déposer plusieurs demandes à la même date sans qu'il en résulte un préjudice pour lui. Dans ces conditions, il conviendrait d'énoncer expressément dans la convention la restriction potentielle telle qu'elle a été constatée lors de la sixième session.

12 Aux termes de l'article 139, paragraphe 3, les Etats contractants peuvent prévoir que, lorsqu'une invention est exposée à la fois dans un brevet national et dans un brevet européen ayant la même date de dépôt, ces deux brevets peuvent ou non assurer simultanément la protection de l'invention en question. Le Gouvernement norvégien demande s'il est justifié d'autoriser les Etats à révoquer le brevet européen en pareil cas. Une telle faculté semble particulièrement contestable lorsque le brevet européen et le brevet national appartiennent à des inventeurs différents.

13 L'article 153 ne traitant que de l'Office européen des brevets en tant qu'Office désigné dans le cadre du Traité de Coopération en matière de brevets, il conviendrait de supprimer au paragraphe 2 la référence à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération. Par ailleurs, il conviendrait d'ajouter à l'article 155 un second paragraphe correspondant à l'article 153, paragraphe 2, mais comportant une référence à la taxe nationale prévue à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération.

14 Il convient d'attirer l'attention sur le cas où le demandeur désigne un ou plusieurs Etats européens qui ont fait usage de la possibilité de réserve prévue à l'article 64, paragraphe 2, lettre a), du Traité de Coopération en matière de brevets. En pareil cas il convient d'avoir recours, outre les dispositions du Traité de Coopération lui-même, à la déclaration faite par l'Etat en question. Pour couvrir ce cas, il conviendrait d'ajouter un paragraphe 3 à l'article 155 .

15 Aux termes de l'article 157, paragraphe 1, la publication, en vertu du Traité de Coopération, d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen est désigné remplace la publication de la demande de brevet européen. Cette disposition, conjuguée à celle prévue à l'article 150, paragraphe 3, semble avoir pour conséquence que la demande internationale en question constitue un élément de l'état de la technique, conformément à

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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.

11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Ubersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME

DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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der Anmelder, der die internationale Anmeldure einreicht, mitteilt, dass er für einen oder mehrere der benennten Staaten der Gruppe ein europaisches Patent begehrt, oder einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass die Benennung dieses Staates die Wirkung einer Anmeldung für ein europaisches Patent hat."

23. Artikel 157 Absatz 1

Damit internationale (PCT) Anmeldungen, in denen Vertragsstaaten dienos Uebereinkommens benannt werden, leichter zu identifizieren sind, schlagen wir vor, die letzte Zeile des Absatzes 1 durch folgende Worte zu erganzen: "und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgegeben." Ausserdem schlagen wir vor, an geeigneter Stelle folgende neue Regel in die Ausführungsordnung aufzunehmen: "Die Bekanntmachung der Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung gemäss Artikel 157 Absatz 1 geschieht durch Angabe des Namens und der Anschrift des Anmelders, der Nummer, unter der die Veröffentlichung vorgenommen wurde, und des bzw. der in der internationalen Anmeldung benannten Staaten."

24. Regel 13 Absatz 2

Wir fragen uns, ob dieser Absatz nicht uberflussig ist, da er eine Wiederholung dessen zu sein scheint, was bereits in Absatz 1 zum Ausdruck gebracht worcen ist.

25. Regel 13 Absatz 4

Gemäss dem zweiten Satz dieses Absatzes kann es vorkommen, dass die wiedereinsetzende Frist zu einem unangenehm frühen Zeitpunkt nach der Mitteilung uber die Fortsetzung des Verfahrens endet. Es durfte der betreffenden Partei gegenüber billig sein, hier eine Nincestzeit von beispielsweise einem Monat einzuräumen. Wir schlagen daher vor, diesen Absatz am Ende durch folgenden Satz zu erganzen: "Lauft die Frist jedoch vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der betreffenden Mitteilung ab, so wird sie bis zum Ende dieses Monats verlängert".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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27. Vorschlag der niederlăndischen Delegation fur eine neue Regel in der Ausfuhrungsordnung

In der Ausfuhrungsordnung ist an geeigneter Stelle, beispielsweise nach der Regel 105, eine neue Regel folgenden Wortlauts einzufugen: "Der Hinweis auf die Veroffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 157 Absatz 1 erfolgt in der Form, dass der Name und die Anschrift des Anmelders, die Nummer, unter der die Veroffentlichung erfolgte, und der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die in der internationalen Anmeldung benannt sind, veroffentlicht werden."

Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem niederländischen Vorschlag zu Artikel 157 Absatz 1 zu sehen.

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15. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 157 Absatz 1

Artikel 157 Absatz 1 erhălt folgende Fassung: "(1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt erwăhnt:"

Siehe auch den niederländischen Vorschlag für eine neue Regel für die. Ausführungsordnung.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschlăge zu Textentwürfen

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Regel 51 Absatz 2

Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

Regel 69 Absatz 2

Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

B E M E R K U N G E N

1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge daruberhinaus wünschenswerte Formulierungen.

Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:

Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8
Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16
Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6
Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10
Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13
M/19, Ziffer 23
M/32, Ziffer 23
Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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Vorschlag zu Artikel 157

Artikel 157 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 52 Absatz 3, es sei denn der Anmelder erfüllt die in Artikel 153 Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 2 genannten Erfordernisse.

Anmerkung:

Es sollte ausgeschlossen werden, dass der Inhalt internationaler Anmeldungen, die nicht als europäische Patentanmeldungen aufrechterhalten werden, nach Artikel 52 Absatz 3 als Stand der Technik gilt. Der Inhalt solcher Anmeldungen sollte erst vom Tage der Veröffentlichung an als Stand der Technik gelten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Lilnchen, den 12. September 1973 M / 71 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKIJENTT

Vorgelegt von der norwegischen Delegation Betrifft: Vorschlag zur Aenderung der Artikel 124, 139, 153, 155 und 157 des Uebereinkommens und der Regeln 66, 67,69 und 97 der Ausfuhrungsordnung

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Artikel 157

Verōffentlichung der internationalen Anmeldung (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Ist die internationale Anmeldung jedoch in einer Sprache veroffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Artikel 153 Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 65 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original :Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 50
Artikel 130
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 141
Artikel 144
Artikel 149
Artikel 153
Artikel 157

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Diese Seite ersetzt die Seite 10 des Dokuments M/98/I/R 4

- 3 -

Artikel 157 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Uebermittlung an das Europäische Patentamt (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, fur die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt vorbehaltlich Absatz 2 an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 52 Absatz 3, wenn die in Absatz 1 a genannten Voraussetzungen nicht erfullt sind. (1a) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebuhr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (2) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 1 a zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 65 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M / 113 / I / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 19. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 52 Artikel 153 Artikel 157

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Diese Seite ersetzt im französischen und englischen Text die Seite 3 des Dokuments K/113/I/R 6

Artikel 157

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Uebermittlung an das Europäische Patentamt (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt vorbehaltlich Absatz 2 an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 52 Absatz 3, wenn die in Absatz 1 a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (1a) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (2) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 1 a zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 65 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Klinchen, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161

Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 29 32 35 36 40 41 43 46 50 52 59

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Artikel 157

Veroffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Uebermittlung an das Europäische Patentamt (1) Die Veroffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusarmenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimrungsamt ist, tritt vorbehaltlich Absatz 2 en die Stelle der Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Fatenoblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 52 Absatz 3, wenn die in Absatz 1 a genannten Voraussetzungen nicht erfullt sind. (1a) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusarmenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (2) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veroffent(icht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentants ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 1 a zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 65 Absatz 3 tritt' der einstweilige Schutz nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Klinchen, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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Artikel 158

Veröffentlichung der internationalen Anreldung und ihre Uebermittlung an das Europäische Patentamt (1) Die Veröfentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusamenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsant ist, tritt vorbehaltlich Absatz 3 an die Stelle der Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird in Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik. nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfullt sind. (2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusamenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 67 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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- bei einer wörtlichen Auslegung von Artikel 24 des PCT zu der Auffassung gelangen kann, daB der norwegische Vorschlag unzulässig ist. Sie vertritt hingegen die Auffassung, daB dieser Artikel im Lichte der von der Delegation der WIPO dargelegten historischen Entwicklung ausgelegt werden müBte. Daraus gehe deutlich hervor, daB die Delegationen bei den vorbereitenden Arbeiten eine eindeutige Haltung zu der hier erörterten Frage eingenommen hätten und hierzu keine Einwände erhoben worden seien. Es sei richtig, daB der Text im AnschluB an den Vorschlag der japanischen Delegation geändert worden sei, aber der Zweck dieser Änderung sei sehr begrenzt gewesen und berühre die zur Prüfung vorliegende Frage nicht unmittelbar. Zweitens scheine es nicht logisch, die Erörterung allein auf Artikel 29 zu beschränken und die dem PCT zugrunde liegende Konzeption außer acht zu lassen. Diese Konzeption bestehe darin, daB der Anmelder, der seine Anmeldung auch bei anderen nationalen Patentämtern einreichen wolle, bei einem nationalen Patentamt unterstïtzt werden solle. In diesem Sinne dürfte der PCT für die Anmelder, die ihre Anmeldung nicht bestätigten, keinerlei Bedeutung haben. Ferner scheine eine zu enge Auslegung von Artikel 24, mit der die Zulässigkeit des Vorschlags der norwegischen Delegation ausgeschlossen werden solle, den in Artikel 27 Absatz 5 des PCT enthaltenen Grundsatz nicht gebührend zu rücksichtigen, wonach „der Vertrag und die Ausführungsordring nicht dahin verstanden werden können, daB sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken". 942. Die Delegation der WIPO weist zu diesem letzten Punkt darauf hin, daB aus den SchluBfolgerungen der Konferenz von Washington sehr deutlich hervorgehe, daB Artikel 27 Absatz 5 keinerlei Beschränkung des in Artikel 11 Absatz 3 dargelegten Grundsatzes enthalt. Man habe es nämlich für notwendig gehalten, eine ausdrückliche Bestimmung (Artikel 64 Absatz 4) vorzusehen. 943. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, daB nicht die Einzelheiten gewisser Bestimmungen, sondern vielmehr die Gesamtkonzeption des PCT berücksichtigt werden müsse, die darauf abziele, die internationale Veröfentlichung mit der nationalen Veröfentlichung unter allen Gesichtspunkten gleichzustellen, außer daB die Rechte aus der internationalen Veröfentlichung erst zu dem Zeitpunkt wirksam würden, zu dem die Anmeldung in einer Sprache -orliege, die in den betreffenden Staaten verstanden werde. Ferner ziele die Konzeption des „whole contents approach" rauf ab, es dem Anmelder zu ermöglichen, seine Offenbarung für die benannten Staaten rückwirkend vom Anmeldetag an in den Stand der Technik einzubeziehen, wobei er die Möglichkeit habe, die Benennung eines Staates, in dem er seine Offenbarung nicht in den Stand der Technik einbeziehen wolle, vor der Veröffentlichung zurückzunehmen. Wenn man diese beiden Konzeptionen miteinander kombiniere, sei das Ergebnis nicht mit dem norwegischen Vorschlag vereinbar. Es sei klar, daB die PCT-Anmeldungen, in denen europäischen Staaten benannt würden und die in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht würden, einen Schutz vor der Veröfentlichung verlangten und in einer Sprache vorlägen, die in den betreffenden Staaten verstanden werde. Ferner werde das Europäische Patentamt in der Lage sein, solche Anmeldungen unter dem Gesichtspunkt des „whole contents" zu prüfen. Man müsse also angesichts der Tatsache, daB die Unklarheit des PCT eine gewisse Flexibilität zulasse, den gegenwärtigen Text beibehalten. 944. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daB nun abgestimmt werden könne, nachdem die Frage hinreichend erörtert worden sei. Zur Verdeutlichung der Lage hebe er jedoch hervor, daB sich der norwegische Vorschlag nicht nur auf die internationalen Anmeldungen in russischer oder japanischer Sprache, sondern auf alle internationalen Anmeldungen, die im Rahmen des PCT eingereicht würden, beziehe. Er bedeute, daB eine von der WIPO in irgendeiner der fünf Amtssprachen des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung sich auf den Stand der Technik ab dem Anmelde- oder Prioritätstag nur auswirke, wenn beim Europäischen Patentamt rechtzeitig eine Übersetzung eingereicht werde und die europäische Gebühr gezahlt sei.

Der Vorsitzende stellt fest, daB der Ausschuß mit elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der norwegischen Delegation befürwortet, der infolgedessen an den Redaktionsausschuß verwiesen wird. 945. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Dokument M/52, Seite 14 enthalten ist.

Die niederländische Delegation erklärt, ihr Vorschlag bezwecke, daB am Ende von Absatz 1 ein Satzteil angefügt werde, der vorsehe, daB die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des PCT, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, im Europäischen Patentblatt erwähnt werde. Sie hebe hervor, daB ihr Vorschlag von den interessierten Kreisen unterstützt werde, da die Öffentlichkeit einer solchen Erwähnung große Bedeutung beimesse. 946. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könne den dem Vorschlag der niederländischen Delegation zugrunde liegenden Grundsatz zwar akzeptieren, sie frage sich aber, ob das angestrebte Ergebnis nicht bereits durch Artikel 129 Buchstabe a im Zusammenhang mit Regel 93 Absatz 1 erreicht werde.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daB der Vorschlag der niederländischen Delegation insofern weiter gehe, als er die Erwähnung der Veröffentlichung obligatorisch mache. Im gegenwärtigen Text werde es dem Präsidenten freigestellt, eine solche Erwähnung zu veröffentlichen.

Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden. 947. Der Ausschuß prüft den Vorschlag zur Änderung von Artikel 157 Absatz 2, den die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet haben (vgl. Dokument M/14, Punkt 13).

Die Delegation des Vereinigten Königreichs erläutert diesen Vorschlag, der folgendes präzisiert: Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröfentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Artikel 153 Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Hiermit lasse sich die Lage in bezug auf die Frage des vorläufigen Schutzes vereinfachen, denn dieser könne ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das Europäische Patentamt gewährt werden, und die einzelnen Vertragsstaaten wären davon entbunden, die entsprechenden Bestimmungen heranzuziehen. 948. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden

Artikel 161 (162) - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

949. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge der französischen Delegation (vgl. Dokument M/26, Punkte 19 und 20). 950. Die französische Delegation erläutert, daB es sich ihrer Ansicht nach eher um einen redaktionellen Vorschlag handele. Im gegenwärtigen Text von Absatz 1 werde präzisiert, daB europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt für alle Gebiete der Technik ab einem bestimmten Tag

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sondern in den Protokollen über die vorbereitenden Arbeiten stehen müßte. 932. Der Vorsitzende fragt die Delegation der WIPO, ob sie Nachforschungen anstellen könnte, um in den Protokollen über die vorbereitenden Arbeiten den Abschnitt zu ermitteln, auf den die beiden Delegationen verwiesen hätten. 933. Die Delegation der WIPO erklärt sich bereit, diese Nachforschungen anzustellen. Sie hebt jedoch hervor, daß ihrer Ansicht nach die Schlußfolgerungen, die man aus diesen Nachforschungen ziehen könnte, wohl keinen Einfluß auf die Leitlinien haben könnten, wie sie sich erarbeiten lassen. Wie die niederländische Delegation bemerkt habe, könne nämlich in der Tat ein Staat, der Auswirkungen betreffend den Stand der Technik auf eine zurückgenommene Anmeldung nicht anerkenne, den gleichen Grundsatz auch auf internationale, nach dem PCT eingereichte Anmeldungen anwenden. Diese Frage sei bei den Verhandlungen für den PCT angeschnitten und positiv beantwortet worden. Aber die Lage sei hier anders. Wenn der Vorschlag der norwegischen Delegation angenommen würde, so würden die auf dem europäischen Weg eingereichten Anmeldungen und die PCT-Anmeldungen unterschiedlich behandelt. Dies stände jedoch nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 24 des PCT. 934. Die niederländische Delegation präzisiert, daß sie sich bei der Konferenz von Washington für die Frage interessiert habe, ob die Niederlande angesichts der Tatsache, daß die niederländischen Rechtsvorschriften früheren Anmeldungen Auswirkungen auf den Stand der Technik zuerkenne, verpflichtet wären, internationalen Anmeldungen, die für die Niederlande aufgrund der Nichtvorlage einer Übersetzung oder der Nichtbezahlung der Gebühren nicht bestätigt seien, die gleichen Wirkungen zuzuerkennen. Im übrigen stelle sie die Frage, wie angesichts des von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 157 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags, wonach internationale Patentanmeldungen in einer Sprache, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts sei, in einer dieser Amtssprachen veröffentlicht werden müßten, die Lage in dem Fall sei, daß keine Übersetzung vorgelegt werde. Würde diese Anmeldung, die nicht in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzt worden sei, trotzdem Auswirkungen auf den Stand der Technik haben? 935. Der Vorsitzende erklärt, daß diese Frage auf den ersten Blick wohl positiv beantwortet werden müsse. Er fragt die Delegation der WIPO, ob sie jetzt zu den vorbereitenden Arbeiten Stellung nehmen könne. 936. Die Delegation der WIPO erklärt, sie könne ihren Standpunkt jetzt genauer umreißen, nachdem sie einige vorbereitende Schriftstücke geprüft habe. Rückblickend erinnere sie daran, daß im Dezember 1968 bei den Erörterungen über den Entwurf des PCT in Genf eine Erklärung zu Artikel 29 abgegeben worden sei. Darin hätten die dänische und die australische Delegation angegeben, daß sie - sofern die Frage nicht ganz dem nationalen Recht überlassen werde - Zusicherungen dafür haben wollten, daß dieser Artikel nicht die Wirkungen auf den Stand der Technik einbeziehe, die das nationale Recht den veröffentlichten nationalen Anmeldungen zuerkenne. Diese Erklärung endet damit, daß solche Wirkungen nach Ansicht der beiden Delegationen nicht eintreten dürften, solange die internationale Anmeldung bei den betreffenden nationalen Patentämtern nicht eingegangen sei. In diesem Sinne entspreche der Standpunkt der niederländischen und der schwedischen Delegation den Tatsachen. Aus dieser Erklärung seien jedoch keine praktischen Schlußfolgerungen gezogen worden. Anschließend sei in einem Schriftstück, das. die wesentlichen Unterschiede zwischen den Entwürfen von 1968 und 1969 darlege und das in den Protokollen der Konferenz von Washington (Seite 180, Nummer 47) enthalten sei, folgendes vorgesehen worden: „Folglich wird kein Staat verpflichtet sein, international veröffentlichte Anmeldungen bereits vom Prioritätstag oder vom Anmeldetag an (anstatt erst vom Veröffentlichungstag an) als Teil des Standes der Technik zu betrachten, auch wenn dieser Staat zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Bestimmungsstaat wäre und seine eigenen Rechtsvorschriften dies für nationale Anmeldungen vorsähen." Bei den Arbeiten der vorbereitenden Konferenz von Washington im Jahre 1970 sei Artikel 24 geändert worden, und zwar insbesondere im Anschluß an einen Vorschlag der japanischen Delegation durch die Aufnahme der genauen Angabe „in einem Bestimmungsstaat" in Absatz 1. In den Protokollen der Konferenz von Washington finde sich kein Hinweis auf eine Aussprache über Artikel 24, der folglich in der von der japanischen Delegation vorgeschlagenen geänderten Fassung angenommen worden sei. Deshalb könnten aus den Protokollen der Konferenz von Washington keine genauen Angaben über das zur Prüfung vorliegende Problem entnommen werden. Es obliege also den Vertragsstaaten, den PCT unter besonderer Berücksichtigung der obengenannten historischen Entwicklung auszulegen. 937. Der Vorsitzende dankt der Delegation der WIPO für den sehr ausführlichen Überblick über die Entstehung von Artikel 24 des PCT und teilt die Ansicht dieser Delegation, wonach die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit des Antrags der norwegischen Delegation davon abhänge, wie Artikel 24 des PCT von den einzelnen Vertragsstaaten ausgelegt werde. 938. Die niederländische Delegation möchte eine zusätzliche Frage an die Delegation der WIPO richten. Sie fragt, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen sei, daß Artikel 24 Absatz 2 des PCT mit den folgenden Worten beginne: „Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsland die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten." Nun handele es sich bei den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen eben gerade um die Wirkungen auf den Stand der Technik. Es stelle sich also die Frage, ob man durch Absatz 2 nicht zu einer dahingehenden Auslegung von Absatz 1 gelangen könnte, daß dieser die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen betreffe. 939. Die Delegation der WIPO weist zunächst darauf hin, daß der in Absatz 2 geregelte Fall genau das Gegenteil des Falles darstelle, der Gegenstand der derzeitigen Aussprache sei. Dieser Absatz ermögliche es nämlich, über die Verpflichtungen des PCT hinauszugehen und die Wirkungen auf den Stand der Technik in bezug auf die nationalen Anmeldungen auch in dem Fall aufrechtzuerhalten, in dem die in Artikel 11 Absatz 3 durch die internationale Einreichung vorgesehenen Wirkungen aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 des PCT nicht mehr wirksam wären. Die beiden Bestimmungen beträfen den gleichen umfassenden Begriff der Wirkung der internationalen Anmeldung. Ihrer Ansicht nach könne daher eine Auslegung von Absatz 2 die Auslegung von Absatz 1 in keiner Weise beeinflussen. 940. Die niederländische Delegation wiederholt, daß sie die Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation befürworte. Es scheine ihr nämlich nicht gerechtfertigt, daß internationale Anmeldungen, die nicht bestätigt worden seien, im europäischen Verfahren für den Stand der Technik berücksichtigt würden. Ein solches Vorgehen sei selbst für nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten nicht üblich. Es könnten beträchtliche Schwierigkeiten auftreten, und zwar insbesondere im Falle von Anmeldungen in russischer oder japanischer Sprache, für die keine Übersetzung vorgelegt werde. 941. Die norwegische Delegation teilt die Ansicht, daß man

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- Delegation der FICPI die Frage auf, von welchem Zeitpunkt an die Frist für den Prüfungsantrag in bezug auf die internationalen Anmeldungen, zu denen ein internationaler Recherchenbericht erstellt worden sei, laufe. 915. Nach einem Gedankenaustausch über diese Frage stellt der Vorsitzende fest, daB der Ausschuß übereinstimmend die Ansicht vertritt, daB hinsichtlich der in diesem Artikel genannten internationalen Anmeldungen die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags mit dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch die WIPO beginnt.


Artikel 157 (158) - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

916. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar einen Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 4), einen Vorschlag der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 15) sowie einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Dokument M/14, Nummer 13). 917. Der Vorsitzende weist darauf hin, daB bei dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz I zwischen zwei Teilen unterschieden werden könne. Den ersten Teil, in dem vorgeschlagen werde, nach den Worten „Bestimmungsamt" die Worte „oder ausgewählten Amt" hinzuzufügen, halte er für überflüssig, da sich aufgrund von Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a letzter Satz des PCT „die Auswahl nur auf solche Vertragsstaaten beziehen könne, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten seien." 918. Die norwegische Delegation erklärt, sie stimme dieser Bemerkung des Vorsitzenden zu und ziehe daher den ersten Teil ihres Vorschlags zurück. 919. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daB sie ihrem zweiten Vorschlag sehr viel größere Bedeutung beimesse. Dieser bestehe darin, Absatz 1 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die bewirke, daB der Inhalt von internationalen Anmeldungen, die nicht als europäische Patentanmeldungen aufrechterhalten würden, von dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Stand der Technik ausgenommen werde. 920. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB dieser Vorschlag eine Änderung gegenüber den Absichten der Verfasser der vorbereitenden Dokumente bedeute. Nach dem derzeitigen 'Vorllaut von Artikel 157 Absatz 1 gehōre eine von der WIPO (4)ufgrund von Artikel 21 des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung, die als europäische Patentanmeldung gelte, vom Anmeldetag oder vom Prioritätstag an zum Stand der Technik, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Europäischen Patentamt übermittelt worden sei und die nationale Gebühr entrichtet worden sei. 921. Die niederländische Delegation bemerkt, daB diese Frage davon abhänge, wie Artikel 24 des PCT hinsichtlich des möglichen Verlusts der Wirkung in den Bestimmungsstaaten ausgelegt werde. In diesem Artikel sei insbesondere vorgegeben, daB die Wirkung der internationalen Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen ende wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung. Dies bedeute aber offensichtlich, daB die Anmeldung als zurückgezogen gelte und die in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen eintreten müBten. 922. Der Vorsitzende erklärt, daB die Lage seiner Ansicht nach durchaus mit derjenigen einer nach ihrer Veröffentlichung zurückgezogenen europäischen Patentanmeldung vergleichbar sei. In einem solchen Fall trete trotz fer Zurücknahme der Anmeldung die Wirkung von Artikel 52 Absatz 3 ein. 923. Die Delegation des Vereinigten Königreichs stimmt der Auslegung des Vorsitzenden zu, weist aber auf die Nachteile hin, die eine derartige Situation mit sich bringen kann. 924. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daB diese Frage ihres Erachtens nicht auf der Grundlage von Artikel 24 des PCT gelöst werden könne, da sich dieser Artikel auf den Verlust der in Artikel 113 des PCT genannten Wirkungen der internationalen Anmeldung beziehe. Diese Wirkungen seien insbesondere „die Wirkungen einer ordnungsgemäßen nationalen Einreichung". Bei den regionalen Patentanmeldungen sei die Situation jedoch anders. Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung bestehe darin, daB die Wirkung auf den Stand der Technik selbst bei einer Zurücknahme einer europäischen Patentanmeldung bestehen bleibe. Wenn man diese Regelung auf Artikel 24 des PCT anwende, so würde der Verlust der in Artikel 113 des PCT vorgesehenen Wirkungen sicherlich nicht bedeuten, daB die Anmeldung deshalb nicht mehr zum Stand der Technik gehōre, weil sich die Zurücknahme der Anmeldung auch nicht in bezug auf regionale Patentanmeldungen auswirken würde. 925. Die niederländische Delegation erklärt, daB durch den Vorschlag der norwegischen Delegation ihrer Ansicht nach die Nachteile einer zu strengen Auslegung aufgehoben werden könnten, da er bewirke, daB eine internationale Anmeldung, für die keine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht oder für die keine Gebühr entrichtet werde, als Stand der Technik gelte. Diese Delegation gibt daher zu überlegen, ob die Bestimmungen des PCT es gestatten würden, eine Bestimmung in das Übereinkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der norwegischen und der niederländischen Delegation Rechnung trage. Artikel 24 des PCT besage nämlich nicht, daB die Anmeluung als nicht eingereicht gelte, sondern daB sie keine Wirkung mehr habe. 926. Die Delegation der WIPO bestätigt, daB Artikel 24 kein Argument für die These der norwegischen Delegation biete, sondern viemehr dagegen spreche. 927. Die Delegation des Vereinigten Königreichs richtet an die Delegation der WIPO die Frage, ob es im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 möglich sei, Zugang zu den Prioritätsdokumenten einer internationalen Anmeldung zu erhalten. 928. Die schwedische Delegation erinnert daran, daB die hier zur Diskussion stehende Frage bei den Vorarbeiten auf der Washingtoner Konferenz eingehend erörtert worden sei, da sie für die skandinavischen Länder von großem Interesse sei. Ihrer Ansicht nach müßte in den Protokollen über die Vorarbeiten der Hinweis stehen, daB man übereingekommen sei, daB die Lösung, um die es zur Zeit bei dem Antrag der norwegischen Delegation gehe, mit dem PCT nicht unvereinbar sei. 929. Die Delegation der WIPO, die zu der von der Delegation des Vereinigten Königreichs aufgeworfenen Frage Stellung nimmt, erklärt, daB in Regel 17 Absatz 2 des PCT festgelegt ist, daB „das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts diesem Bestimmungsamt eine Kopie des Prioritätsbelegs zuleitet". Die Patentämter können darüber hinaus nach Ablauf der Frist von 20 Monaten Übersetzungen von Prioritätsunterlagen anfordern. Vor Ablauf dieser Frist können Prioritätsunterlagen nur in der Originalsprache eingesehen werden. 930. Zu der Erklärung der schwedischen Delegation erklärt die Delegation der WIPO, sie sei ohne Konsultation der betreffenden Schriftstücke nicht in der Lage, anzugeben, ob eine ähnliche Erklärung in den Protokollen der Konferenz von Washington enthalten sei. 931. Die schwedische Delegation, der sich die niederländische Delegation anschließt, erklärt, daB ein Hinweis auf diese Frage nicht in den Protokollen der Konferenz von Washington,

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dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maBgebend ist. Ihres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 ge'agt werden, daB diese Übersetzung während des gesamten Vurfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M/105/1). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daB nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maBgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst später in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daB dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daB der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maBgebend ist, falls ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daB der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daB nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der Hauptausschuß nimmt den belgischen Vorschlag an *.

Artikel 123(124) - Angaben über

nationale Patentanmeldungen 595. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).

Artikel 124^ - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

597. Die norwegische Delegation schlagt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daB der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daB die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,

  • Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
    • Artikel 124 ist vom Hauptausschuß in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.

Seite 1). Sie möchte damit ausschließen, daB jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts führt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benōtigt werden könnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daB der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daB das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daB in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benōtigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. Ihres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaBt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusătzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusătzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäB Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaBt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daB die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das

  • Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff . und 644 ff .

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Touli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser betreht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäBigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

8-10 11 ff . 2001 ff . 4001 ff .

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

timing gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt.

7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)

Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.

In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröfentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.

Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.

16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)

Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen karis. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der

Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.

17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III

Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.

III Das Anerkennungsprotokoll

Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.

IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA

Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.

V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts

Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrenurdnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ..... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 158 MPU -2-

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 157 M/124/I/R 8 S. 3
" 157 M/136/I/R 10 S. 24
" 157 M/146/R 6 Art. 158
" 157 M/PR/I S. 60
Art. 124 teil-
weise hierher
übertragen
" 157 M/PR/I S. 79-81
" 157 M/PR/G S. 205

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Artikel 113g Bekanntmachung der internationalen Anmeldung

Von der irbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt nach Artikel 113 e 2 bsatz 1 ist, gewährt von ihrer Ver8ffentlichung durch das Internationale Bïro nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags an dem Anmelder vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften den einstweiligen Schutz gemäss Artikel 20bis. (2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche gemäB Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Ubersetzungen gemäB Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäB Artikel 86a.